ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 103

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
12. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 584/2006 des Rates vom 10. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 585/2006 der Kommission vom 11. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/115/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1480)  ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 584/2006 DES RATES

vom 10. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 (3) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte der Rat auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea und hergestellt von anderen Unternehmen als Samsung Electronics Co. Ltd (nachstehend „Samsung“ genannt), für den ein Nullzollsatz festgesetzt wurde, einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 34,8 % ein. Der endgültigen Verordnung ging die Verordnung (EG) Nr. 708/2003 der Kommission vom 23. April 2003 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen mit Ursprung in der Republik Korea (4) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) voraus.

(2)

Zwei ausführende Hersteller in der Republik Korea arbeiteten an der Untersuchung mit, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), und zwar Samsung, der den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Subventionen erhalten hatte, und Hynix Semiconductor Inc. (nachstehend „Hynix“ genannt). In der Ausgangsuntersuchung bildeten Infineon Technologies AG, München (nachstehend „Infineon“ genannt) und Micron Europe Ltd, Crowthorne, Vereinigtes Königreich (nachstehend „Micron“ genannt) den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Auf diese beiden Hersteller entfiel ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von DRAMs.

(3)

Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   Bericht des WTO-Streitbeilegungsgremiums

(4)

Am 3. August 2005 verabschiedete das Streitbeilegungsgremium (DSB) der Welthandelsorganisation (WTO) einen Bericht zur Streitsache „Europäische Gemeinschaften — Ausgleichsmaßnahmen gegenüber dynamischen Schreib-Lesespeichern mit wahlfreiem Zugriff (DRAMs) aus Korea“ (5).

(5)

Diesem Bericht zufolge hat die EG in folgenden Bereichen in einer Weise gehandelt, die nicht in Einklang mit ihren WTO-Verpflichtungen steht:

a)

Die Feststellung, dass das Umstrukturierungsprogramm vom Mai 2001 eine finanzielle Beihilfe der koreanischen Regierung darstellt, steht im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (6) (nachstehend „WTO-Subventionsabkommen“ genannt).

b)

Die Feststellung, dass im Falle des Konsortialkredits den Empfängern ein Vorteil erwuchs, steht im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des WTO-Subventionsabkommens.

c)

Die direkte Anwendung der von der EG zur Ermittlung von Zuschüssen verwendeten Berechnungsmethode zwecks Errechnung der Höhe des erwachsenen Vorteils auf alle Regelungen, bei denen es sich den Untersuchungsergebnissen zufolge um Subventionen handelte, steht im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 des WTO-Subventionsübereinkommens.

d)

Die Nichtberücksichtigung des für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relevanten Faktors „Löhne“ steht im Widerspruch zu Artikel 15 Absatz 4 des WTO-Subventionsübereinkommens.

e)

Indem nicht sichergestellt wurde, dass die durch bestimmte andere Faktoren verursachte Schädigung (insbesondere Rückgang der Nachfrage, Überkapazitäten und andere (nicht subventionierte) Einfuhren) nicht den subventionierten Einfuhren zugeschrieben wurde, hat die EG gegen Artikel 15 Absatz 5 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoßen.

(6)

Andererseits hat die EG nach Auffassung des Panels in folgenden Bereichen durchaus in Einklang mit ihren WTO-Verpflichtungen gehandelt:

a)

Die Feststellung, dass der Konsortialkredit, die KEIC-Bürgschaft, das Schuldverschreibungsprogramm der KDB und das Umstrukturierungsprogramm vom Oktober 2001 finanzielle Beihilfen der koreanischen Regierung darstellen, steht in Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des WTO-Subventionsübereinkommens.

b)

Die Feststellung, dass Hynix durch die KEIC-Bürgschaft, das KDB-Schuldverschreibungsprogramm und das Umstrukturierungsprogramm vom Mai bzw. Oktober 2001 Vorteile erwachsen waren, steht in Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens.

c)

Die Feststellungen in Bezug auf eine de facto gegebene Spezifität (zwei Vorbringen der koreanischen Seite) stehen in Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des WTO-Subventionsübereinkommens.

d)

Die Einschätzung in Bezug auf die Menge und die preislichen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren (zwei Vorbringen der koreanischen Seite) stehen in Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 des WTO-Subventionsübereinkommens.

e)

Die Berücksichtigung aller für die allgemeine Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relevanten Wirtschaftsfaktoren (außer des Faktors „Löhne“) steht in Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 des WTO-Subventionsübereinkommens.

f)

Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen subventionierten Einfuhren und Schädigung steht in Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 des WTO-Subventionsübereinkommens.

g)

Die Verwendung der „verfügbaren Informationen“ für die Subventionsuntersuchung steht in Einklang mit Artikel 12 Absatz 7 des WTO-Subventionsübereinkommens.

3.   Erneute Prüfung der Feststellungen zwecks Umsetzung der DSB-Empfehlungen

(7)

Unter Berücksichtigung der im Panel-Bericht ausgesprochenen Empfehlungen nahm die Kommission anhand der vorliegenden Informationen nochmals eine eingehende, objektive Prüfung der relevanten Feststellungen in der endgültigen Verordnung vor. Dabei beschränkte sie sich auf eine Untersuchung der fünf Aspekte, die nach Auffassung des Panels in Widerspruch zum WTO-Subventionsübereinkommen standen. Im Rahmen dieser Untersuchung werden deshalb die für die Ausgangsuntersuchung herangezogenen Beweise nochmals mit Blick auf die entsprechenden Feststellungen im Panel-Bericht bewertet.

(8)

Diese Prüfung hat, wie nachstehend dargelegt, erneut ergeben, dass eine schädigende Subventionierung vorliegt, wenn auch in geringerem Umfang als in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde.

B.   UNTERSUCHTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9)

Diese Untersuchung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte elektronische Mikroschaltungen, so genannte DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), aller Typen, Speicherdichten und Varianten, auch montiert, in Form von bearbeiteten Scheiben (wafers) oder Chips, die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Speicherdichten (auch künftiger), unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse, dem Rahmen usw., mit Ursprung in der Republik Korea. Hierzu zählen auch DRAMs in (nicht kundenspezifischen) Speichermodulen oder (nicht kundenspezifischen) Speicherplatten oder in einer anderen aggregierten Form, sofern deren Hauptzweck in der Speicherfunktion besteht (7).

(10)

Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 8542 21 11, 8542 21 13, 8542 21 15, 8542 21 17, ex 8542 21 01, ex 8542 21 05, ex 8548 90 10, ex 8473 30 10 und ex 8473 50 10 zugewiesen.

(11)

Der Panel-Bericht ging auf kein Vorbringen ein, das die Feststellungen der endgültigen Verordnung zur untersuchten und zur gleichartigen Ware betraf.

C.   FESTSTELLUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES PANEL-BERICHTS

1.   Subventionen

1.1   Einleitung

(12)

In diesem Abschnitt sind die Feststellungen der Kommission dargelegt, zu denen sie unter Berücksichtigung der im Panel-Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen nach nochmaliger Untersuchung der folgenden Fragen gekommen ist:

a)

Handelte es sich bei dem Umstrukturierungsprogramm vom Mai 2001 um eine finanzielle Beihilfe der koreanischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Grundverordnung?

b)

Wurde dem Empfänger im Falle des Konsortialkredits ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt?

c)

Kann die Art der Berechnung der Höhe des Vorteils im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 der Grundverordnung auf alle angefochtenen Subventionsregelungen angewendet werden?

(13)

Alle anderen Feststellungen zu den Subventionen, so wie sie in der Ausgangsuntersuchung ermittelt und in der vorläufigen und der endgültigen Verordnung ausgeführt sind, bleiben unberührt.

1.2   Anleihekauf durch Gläubigerbanken in Höhe von 1 000 Mrd. KRW und erste Schuldenprolongation (Mai 2001)

(14)

Das Panel kam zu dem Schluss, dass die Feststellung der Kommission, die Gläubigerbanken seien angewiesen worden, sich am Umstrukturierungsprogramm vom Mai 2001 zu beteiligen, und der im Rahmen dieses Programms von ihnen getätigte Ankauf von Wandelanleihen im Wert von 1 000 Mrd. KRW stelle eine finanzielle Beihilfe der koreanischen Regierung dar, nicht mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des WTO-Subventionsübereinkommens in Einklang steht (8), was es wie folgt ausführt: „Auch wenn es sich beim Umstrukturierungsprogramm vom Mai 2001 um einen Grenzfall handelt, sind wir der Auffassung, dass der Untersuchungsbehörde nicht genügend Beweise vorlagen, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Regierung Privatbanken damit betraute, die Hynix-Wandelobligationen zu kaufen bzw. diese dazu anwies (9).“

(15)

Den Untersuchungsergebnissen des Panels folgend beschließt die Kommission, die Hynix im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms vom Mai 2001 zur Verfügung gestellten Mittel nicht anzufechten (10).

1.3   Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW

(16)

In Bezug auf den Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW kam das Panel zu dem Schluss, dass die EG einwandfrei nachgewiesen habe, dass die koreanische Regierung die Korea Exchange Bank (nachstehend „KEB“ abgekürzt) angewiesen hatte, sich an diesem Kredit zu beteiligen, und dies eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des WTO-Subventionsübereinkommens darstellte, weil sie die KEB mit der Wahrnehmung von Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut bzw. dazu angewiesen hatte. Darüber hinaus stellte das Panel fest, dass die Korea Development Bank (nachstehend „KDB“ abgekürzt) aufgrund ihrer Beteiligung an dem Konsortialkredit eine direkte finanzielle Beihilfe gewährt hatte. Da es sich bei der KDB um eine öffentliche Körperschaft handelte, musste die EG nicht den Nachweis erbringen, dass diese mit der Wahrnehmung der normalerweise der Regierung obliegenden Aufgaben betraut bzw. dazu angewiesen wurde (11). Die EG habe jedoch nicht nachgewiesen, dass dem Empfänger aus der finanziellen Beihilfe der KDB und der KEB ein Vorteil im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens erwachsen sei (12). In diesem Zusammenhang wies das Panel insbesondere darauf hin, dass die EG nicht untersucht hatte, ob auf dem Markt vergleichbare Kredite angeboten wurden, die Hynix hätte in Anspruch nehmen können, und die EG die anderen Beteiligten des Konsortialkredits nicht als mögliche Vergleichsgrundlage (Benchmark) berücksichtigt hatte (13).

(17)

Nach Auffassung der Kommission ist die Beteiligung der anderen Banken am Konsortialkredit kein verlässlicher Benchmark bei der Ermittlung eines etwaig bestehenden Vorteils; wie das Panel bereits selbst festgestellt hatte, müssen die Behörden bei der Ermittlung, ob es auf dem Markt einschlägige Benchmark-Zinssätze gibt, untersuchen, ob derartige Kredite nicht durch die angeblichen staatlichen Eingriffe so beeinflusst waren, dass sie nicht mehr mit den tatsächlich auf dem Markt angebotenen Krediten vergleichbar waren (14). Die Kommission unterzog die in diesem Fall vorliegenden umfangreichen Unterlagen einer nochmaligen sorgfältigen Prüfung und ist dabei der vom Panel erörterten Art der Analyse gefolgt. Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Kredite, die von den anderen am Konsortialkredit beteiligten Banken gewährt wurden, kein verlässlicher Benchmark sind.

(18)

Betrachten wir zunächst die desolate finanzielle Lage von Hynix in der Zeit, als der Konsortialkredit vereinbart wurde. Wie in Randnummer 19 der endgültigen Verordnung erläutert, befand sich Hynix Ende 2000, als der Kredit vereinbart wurde, in großer finanzieller Bedrängnis. Mit insgesamt 9,46 Mrd. USD waren die Verbindlichkeiten von Hynix Ende 2000 doppelt so hoch wie der Nettovermögenswert und sogar viermal so hoch wie die Marktkapitalisierung des Unternehmens. Während andere größere DRAM-Hersteller im Jahr 2000 Gewinne erzielten und das Jahr für die DRAM-Branche insgesamt ein gutes Geschäftsjahr war, schrieb Hynix rote Zahlen. Da der Großteil der Hynix-Verbindlichkeiten 2001 fällig war, stand Hynix vor gravierenden Liquiditätsproblemen. Viele unabhängige Analysten und Broker-Häuser sagten damals voraus, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein werde, genügend Barmittel aus dem internen Cashflow oder aus der Veräußerung von Anlagen aufzubringen, um die fällig werdenden Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Unter solchen Umständen würden sich auf Gewinnmaximierung ausgerichtete Banken, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen arbeiten, nicht freiwillig an Krediten mit einem derartig hohen Verzugsrisiko beteiligen (15).

(19)

Des Weiteren enthalten die Akten ausreichende Beweise dafür, dass andere Beteiligte des Konsortialkredits dazu gedrängt wurden, sich an der allgemeinen Umschuldung von Hynix zu beteiligen. So geht aus den Unterlagen hervor, dass von der Kookmin Bank als einer der beteiligten Banken verlangt wurde, dass sie „in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmensschuldnern“ direkt Kredite gewährt. Diesbezüglich heißt es in einer Erklärung der Kookmin Bank gegenüber der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission):

„Die koreanische Regierung hat sich dafür eingesetzt und wird sich vermutlich aus politischen Erwägungen weiter dafür stark machen, dass an bestimmte Kategorien von Schuldnern Kredite vergeben werden. Um dies zu erreichen, fordert die koreanische Regierung in der Regel die Banken auf, sich an Sanierungsprogrammen für finanziell angeschlagene Kreditnehmer (wie Hynix) zu beteiligen, sie weist einzelne Wirtschaftszweige aus, die sie besonders fördern möchte, und stellt hierfür Banken und anderen Finanzinstituten, die Kredite an Kreditnehmer in diesen Sektoren gewährten, niedrigverzinsliche Darlehen in Aussicht. Auf diese Weise hat die Regierung bereits die Gewährung zinsgünstiger Hypothekenkredite und die Kreditgewährung an Technologieunternehmen gefördert. Wir gehen jedoch davon aus, dass alle Kredite, die im Sinne regierungspolitischer Prioritäten vergeben werden, anhand unserer Kreditüberprüfungsverfahren geprüft werden. Regierungspolitische Erwägungen könnten uns allerdings dazu bewegen, bei der Kreditvergabe bestimmte Sektoren zu berücksichtigen, die ansonsten nicht in Frage kämen, oder in einer Weise zu handeln, in der wir ansonsten nicht vorgehen“ (16).

Mit „finanziell angeschlagenen Kreditnehmern“ meint die Kookmin Bank hier eindeutig Hynix, denn sie nennt in ihrem Geschäftsbericht 2001 Hynix als ihren größten in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmensschuldner (17). Darüber hinaus unterlag Kookmin als staatlich finanziertes Unternehmen der Rechnungsprüfung und Kontrolle durch den Rechnungsprüfungs- und Aufsichtsrat der koreanischen Regierung (Board of Audit and Inspection) und war somit einem gewissen Druck ausgesetzt, der Politik der koreanischen Regierung zu folgen.

(20)

Auch andere Beteiligte des Konsortialkredits wurden von der koreanischen Regierung dazu angehalten, Hynix zu unterstützen. Diesbezüglich enthält Randnummer 55 der endgültigen Verordnung ausführliche Erläuterungen darüber, in welchem Umfang die koreanische Regierung auf die Korea First Bank (nachstehend „KFB“ abgekürzt) Druck ausübte, damit diese Hynix weiter finanzierte. Im November 2000 leitete die koreanische Regierung auf einem hochrangigen Treffen von Wirtschaftsministern Maßnahmen zur Behebung des Liquiditätsengpasses von Hynix ein und hob für die KFB, KEB und KDB die satzungsmäßigen Kreditobergrenzen auf. Das Panel verzichtete auf eine Prüfung der Beweise bezüglich der KFB, da die Kommission die Beteiligung dieser Bank als unerheblich erachtete. Da das Panel jedoch zu dem Schluss kam, dass das in Verbindung mit der KEB festgestellte Vorgehen der koreanischen Regierung einer Anweisung gleichkam und die koreanische Regierung 49 % der KFB besitzt, ist die Schlussfolgerung angebracht, dass sich die koreanische Regierung durchaus in einer Position der Einflussnahme befand und diese auch gegenüber der KFB ausübte, damit diese einer Beteiligung der Bank an dem Konsortialkredit zustimmte. Die KDB ist eine öffentliche Körperschaft, und in Bezug auf die KEB befand das Panel, dass diese Bank Anweisungen der koreanischen Regierung erhalten hatte. Die Beteiligung dieser beiden Banken an dem Konsortialkredit ist somit kein verlässlicher Anhaltspunkt für marktübliches Geschäftsgebaren. Andere Banken, die sich am Konsortialkredit beteiligten, waren ebenfalls einem ähnlichen Druck seitens der koreanischen Regierung ausgesetzt. So übte die koreanische Regierung sowohl auf die Shinhan Bank als auch die KorAm Bank direkt Druck aus, damit diese die in derselben Zeit wie der Konsortialkredit vereinbarte Ausfuhrkreditfazilität verlängerten. Diese beiden Banken waren zu dem Schluss gekommen, dass sie in Bezug auf Hynix bereits ein zu hohes Risiko eingegangen waren, und nahmen deshalb ihre vorherige Zusage, den Plafond der Hynix zur Verfügung gestellten Ausfuhrkreditfazilität zu erhöhen, wieder zurück. Ein Vertreter des Finanzaufsichtsdienstes (FAD) bezeichnete ihre Entscheidung als „unerhört“ (18). Die koreanische Regierung war mit 18,3 % der Geschäftsanteile größter Anteilseigner der Shinhan Bank und somit in einer Position, maßgeblichen Einfluss auf die Bank auszuüben. Die Shinhan Bank hat eindeutig nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehandelt. In Anbetracht des hohen Risikos erhöhte sie ihre Rückstellungen für Kreditverluste, gewährte jedoch weiterhin dem Unternehmen finanzielle Unterstützung und verzichtete sogar auf die einer Kreditgewährung normalerweise vorausgehende Kreditrisikoanalyse. Die KorAM Bank war erneut den Drohungen der koreanischen Regierung ausgesetzt, als sie sich weigerte, Hynix-Wandelobligationen zu kaufen, da dies ihrer Auffassung nach finanziell nicht zu vertreten sei. Daraufhin wies ein FAD-Vertreter die Bank in einem für eine angeblich nicht an Kreditentscheidungen beteiligte Regierung ungewöhnlich scharfen Ton zurecht. So erklärte dieser: „Wenn die KorAm ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, werden wir der Bank dies nicht verzeihen“ (19). Der FAD werde mit strengen Maßnahmen gegenüber der Bank reagieren, zum Beispiel mit der Nichtbewilligung neuer Finanzinstrumente oder strengeren Kontrollen der Bank (20). In Anbetracht der angedrohten Konsequenzen lenkte die KorAm Bank ein, nahm ihre abschlägige Entscheidung zurück (21), erhöhte ihre Rückstellungen für Kreditverluste für Hynix und verzichtete auf die normalerweise einer derartigen finanziellen Unterstützung vorausgehende Bewertung des Kreditrisikos. Bei den restlichen Banken, die sich am Konsortialkredit beteiligten — Chohung Bank, Woori Bank, die National Agricultural Cooperative Federation (Nationaler landwirtschaftlicher Genossenschaftsverband, NACF), Seoul Bank, Kwangju Bank, Peace Bank, Kyongnam Bank und Industrial Bank of Korea — handelt es sich ausschließlich um staatliche Banken; ihre Entscheidungen sind folglich regierungspolitisch gefärbt. Die Housing and Commercial Bank, an der die koreanische Regierung mit 20 % beteiligt ist, gestand in einer eidlichen Erklärung gegenüber der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (22) ein, dass die Regierung auf ihre Entscheidungen Einfluss nehme. Obwohl die koreanische Regierung in keiner Weise an der Pusan Bank beteiligt ist, wurde die Bank 1999 dennoch vom FAD aufgefordert, ihre Führungskräfte zu entlassen oder zu ersetzen und bis Ende März das eingezahlte Kapital um 86,2 Mio. USD aufzustocken (23), „ihre Belegschaft, die Anzahl der Filialen und Organisationen radikal zu reduzieren und gleichzeitig angeschlagene Tochtergesellschaften abzustoßen“ (24). Darüber hinaus bestrafte der FAD frühere und derzeitige Führungskräfte der Bank wegen Missmanagement (25). In Anbetracht dieses Ausmaßes an staatlicher Kontrolle über die Pusan Bank kann die Entscheidung der Bank, sich am Konsortialkredit zu beteiligen, nicht als verlässlicher marktüblicher Benchmark für den Markt betrachtet werden.

(21)

Aber auch die Citibank Seoul kann aus den in den Randnummern 130 bis 133 der endgültigen Verordnung ausgeführten Gründen eindeutig nicht als Benchmark herangezogen werden, um zu ermessen, ob die Beteiligung an dem Konsortialkredit wirtschaftlich vernünftig war. Erstens arbeitete Citibank Seoul nicht an der Untersuchung mit, so dass die Kommission in Bezug auf die Beteiligung von Citibank Seoul auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen musste. Zweitens ist den verfügbaren Informationen (vgl. Randnummer 133 der endgültigen Verordnung) zu entnehmen, dass eine eingewöhnlich enge Beziehung zwischen der koreanischen Regierung und Citibank bestand, was begründete Zweifel an der Objektivität von Citibank bei der Gewährung von Krediten an Hynix aufkommen lässt. Drittens war Citibank als Finanzberater für Hynix tätig, als es um die Umschuldung des Unternehmens ging, so dass für die Bank in Bezug auf einen neuen Kredit für Hynix ein Interessenkonflikt bestand (26). Als die Bank noch nicht Finanzberater von Hynix war, hatte sie dem Unternehmen keine Kredite gewährt. Viertens räumte auch das Panel ein, dass Citibank nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden kann, um zu bestimmen, ob die Kredite für Hynix nach kommerziellen Kriterien gewährt wurden (27).

(22)

Dabei darf vor allem nicht vergessen werden, dass Hynix im Grunde unmittelbar nach Gewährung des Konsortialkredits mit den Zinsleistungen in Verzug geriet. Zudem hatte Hynix den ihm im Januar 2001 gewährten Konsortialkredit nicht bedient (vgl. Randnummer 87 der endgültigen Verordnung).

(23)

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der anderen sieben am Konsortialkredit beteiligten Banken als verlässlicher Benchmark herangezogen werden kann, um festzustellen, ob die Kreditgewährung wirtschaftlich vernünftig war, bzw. um den Vorteil zu ermitteln, der Hynix durch die Beteiligung von KEB und KDB an dem Konsortialkredit erwachsen war.

(24)

Deshalb betrachten wir die Beteiligung der KEB und KDB am Konsortialkredit weiterhin als eine anfechtbare Subvention, durch die Hynix ein Vorteil gewährt wurde. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, wurde beim Konsortialkredit auf die Berechnung der Höhe der Subvention verzichtet, da der Konsortialkredit später in die Umschuldungsmaßnahmen vom Oktober 2001 aufgenommen wurde (vgl. Randnummer 37 der endgültigen Verordnung). Eine Änderung der Feststellungen zu dieser Maßnahme ist folglich nicht erforderlich.

1.4   Berechnung der Höhe des Vorteils

(25)

Das Panel stellte unter Nummer 7.215 seines Berichts fest, dass die Berechnung der Höhe des Vorteils, der Hynix durch die einzelnen finanziellen Beihilfen gewährt wurde, gegen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b sowie gegen Artikel 14 des WTO-Subventionsübereinkommens verstieß. Die koreanische Regierung brachte keine Argumente vor, in denen grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung bzw. der Leitlinien (28) für die Berechnung der Höhe des gewährten Vorteils in Frage gestellt wurden. In dem Panel-Bericht wird ausschließlich darauf eingegangen, wie die EG diese Bestimmungen auf die von diesem Verfahren betroffenen Maßnahmen anwendet und die Höhe des Vorteils ermittelt (endgültige Verordnung).

(26)

Das Panel vertritt insbesondere die Auffassung, dass die EG nicht in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 des WTO-Subventionsübereinkommens gehandelt hat, indem sie (unabhängig von den jeweiligen Bedingungen für die finanzielle Beihilfe) davon ausging, dass die Höhe des Vorteils, der jeweils durch die einzelnen finanziellen Beihilfen (im Wesentlichen Kredite, Bürgschaften oder Aktienkapital) erwachsen war, grundsätzlich so zu ermitteln war, als würde es sich um Zuschüsse handeln. Bei der Berechnung der Höhe des Vorteils müssten, so das Panel, der Vorteil des Empfängers und nicht die Kosten des Finanziers zugrunde gelegt werden. Die Bereitstellung der Mittel an Hynix, in diesem Fall in Form von Krediten, Bürgschaften und Aktienkapital, könnte für Hynix von geringerem Vorteil gewesen sein als wenn diese Mittel in Form von Zuschüssen zur Verfügung gestellt worden wären. Darüber hinaus hätten diese Mittel, so das Panel, in der Bilanz von Hynix als Schulden erscheinen oder zu einer Verwässerung der Aktien der bisherigen Anteilseigner von Hynix führen müssen (29).

(27)

WTO-rechtlich hätte die EG in diesem Fall zunächst einmal nach einem alternativen marktüblichen Benchmark als Basis für die Berechnung der Höhe des Vorteils suchen müssen. Dabei verwies das Panel in Nummer 7.213 seines Berichts ausdrücklich auf „ein vergleichbares Darlehen zu marktüblichen Bedingungen“ (Artikel 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens) und auf „ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung“ (Artikel 14 Buchstabe c des WTO-Subventionsübereinkommens) und in diesem Zusammenhang auch auf die so genannten „Ramsch“- oder „Schrottanleihe“ („junk bond“) und die „Geierfonds“ („vulture funds“) (30).

(28)

Das Panel merkte an, dass durchaus Umstände vorstellbar seien, unter denen es auf dem Markt keinen verlässlichen Benchmark gebe und für die untersuchende Behörde dann ein erheblicher Handlungsspielraum bestehe, um einen angemessenen Ansatz für die Berechnung der Höhe des Hynix gewährten Vorteils zu finden (31).

(29)

Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Panels hat die Kommission für jede relevante finanzielle Beihilfe im Rahmen der hier in Rede stehenden Maßnahme alle vorliegenden relevanten Fakten und Beweise unter Einbeziehung aller Vorbringen der interessierten Parteien und insbesondere im Hinblick auf mögliche alternative Benchmarks (einschließlich „Schrottanleihen“ und „Geierfonds“) erneut geprüft und für jede relevante finanzielle Beihilfe nochmals die Höhe des Hynix gewährten Vorteils berechnet.

(30)

Demgegenüber hat die Kommission bei inhaltlichen und verfahrenstechnischen Angelegenheiten, die im Panel-Bericht bestätigt wurden oder die nach Auffassung des Panels nicht im Widerspruch zum WTO-Subventionsübereinkommen standen, keine erneute Prüfung ihrer Feststellungen bzw. keine neuen Berechnungen vorgenommen. Dies trifft unter anderem (aber nicht ausschließlich) auf die nachstehenden Aspekte zu: finanzielle Lage und Unternehmenswert von Hynix, Bedingungen auf dem DRAM-Markt, Bedingungen auf den Finanzmärkten und Zugrundelegung der verfügbaren Informationen. Die Kommission hat sich vielmehr auf den strittigen Punkt konzentriert, der Gegenstand des Panel-Berichts ist, und sich mit der Frage beschäftigt, ob es alternative Benchmarks gibt, die bei der Untersuchung hätten herangezogen werden können.

(31)

Bei der erneuten Beschäftigung mit dieser Frage hat die Kommission für ihre Berechnung der Höhe der Subvention gemäß Artikel 6 der Grundverordnung den „dem Empfänger erwachsenden Vorteil“ und nicht die „der Regierung entstehenden Kosten“ zugrunde gelegt, was der Argumentation des Panels, den Feststellungen in der endgültigen Verordnung und der gängigen Praxis der Kommission entspricht (32). Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass eine wesentliche Errungenschaft der Uruguay-Runde in Bezug auf das WTO-Subventionsübereinkommen (Artikel 14) darin bestanden habe, die Berechnung des „dem Empfänger erwachsenden Vorteils“ der Berechnung der „der Regierung entstandenen Kosten“ vorzuziehen. Des Weiteren führt die erste Vorgehensweise im Allgemeinen zu einer höheren Subvention als die zweite Vorgehensweise, da für sie ein Vergleich mit privatwirtschaftlichen Krediten und nicht mit staatlichen Finanzmitteln erforderlich ist. Deshalb hält die Kommission fest, dass der Subventionsbetrag bei dem Ansatz, der die „der Regierung entstehenden Kosten“ zugrunde legt, normalerweise nicht höher sein dürfte als bei dem Ansatz, der von dem „dem Empfänger erwachsenden Vorteil“ ausgeht.

(32)

Deshalb hat die Kommission im Sinne der Argumentationslinie des Panels die finanziellen Beihilfen noch einmal „aus der Sicht des Empfängers“ geprüft, und zwar im Rahmen einer objektiven Untersuchung der vorliegenden Informationen. Dabei ist die Kommission nicht darauf eingegangen, welche subjektiven Überlegungen die eine oder andere Führungskraft bei Hynix zum damaligen Zeitpunkt angestellt haben könnte. Die Kommission hat vielmehr untersucht, wie hoch objektiv gesehen der Vorteil für ein Unternehmen gewesen wäre, das sich in derselben Zeit in genau derselben Lage befand wie Hynix. Eine Berechnung der Höhe des Vorteils aus der Sicht des Empfängers bedeutet allerdings nicht, dass von einer objektiven zu einer subjektiven Untersuchungsgrundlage gewechselt wird.

1.5   Bürgschaft der KEIC für Ausfuhrkredite in Höhe von 600 Mio. USD (Erhöhung des Plafonds der zur Verfügung gestellten D/As um 600 Mio. USD)

(33)

Das Panel fasste den Sachverhalt bezüglich der KEIC-Bürgschaft folgendermaßen zusammen:

„7.85.

Bei der zweiten Maßnahme, für die das Vorliegen einer Subvention festgestellt wurde, handelt es sich um die Verlängerung einer Bürgschaft der Korea Export Insurance Corporation (nachstehend ‚KEIC‘ abgekürzt). Die KEIC ist die offizielle Ausfuhrkreditgesellschaft Koreas und stellt Ausfuhrversicherungen und -garantien zur Handhabung des mit Überseetransaktionen verbundenen Risikos zur Verfügung. Im Januar 2001 erhöhten 14 Gläubigerbanken den Plafond der Hynix zur Verfügung gestellten Ausfuhrkreditfazilität für Dokumente gegen Akzept (D/A) um 600 Mio. USD von 800 Mio. USD auf 1,4 Mrd. USD. Für die Transaktionen zwischen Hynix und den Tochtergesellschaften im Ausland gewährte die KEIC die kurzfristige Ausfuhrkreditversicherung für den erhöhten D/A-Plafond. Dabei nimmt Hynix die erwartete Zahlung für das Ausfuhrgeschäft von den betreffenden Banken entgegen, die sich im Besitz der D/A befinden. Anschließend bezahlt der verbundene Einführer im Bestimmungsland die betreffenden Waren gegen Vorlage des D/A direkt bei den Banken. Hynix zahlt der KEIC eine Prämie für die Ausfuhrkreditversicherung und den jeweils beteiligten Banken für die per D/A zur Verfügung gestellten Beträge so lange Zinsen, bis die endgültige Zahlung des Einführers eingegangen ist. Die KEIC-Versicherung deckt die den Banken geschuldeten Beträge, die im Falle eines Konkurses des Ausführers oder des Einführers nicht eingefordert werden könnten“
 (33).

(34)

Nach Auffassung des Panels war die sich auf die vorliegenden Informationen gestützte Schlussfolgerung der EG, dass Hynix durch die KEIC-Bürgschaft ein Vorteil erwachsen war, angemessen und begründet (34). In diesem Zusammenhang wies das Panel darauf hin, dass die KEIC gezögert hatte, die Kreditbürgschaft für die Schulden von Hynix zu leisten, und sogar für sich eine Bürgschaftsleistung seitens der koreanischen Regierung benötigte (35). Was jedoch die Höhe des Vorteils angeht, so sollte die EG laut Panelbericht für die Berechnung des Hynix erwachsenen Vorteils in Einklang mit den WTO-Regeln erneut die Verfügbarkeit alternativer Benchmarks prüfen (36).

(35)

Wie das Panel anmerkte, kann die Frage des Vorteils zumindest im Fall einer Regierungsbürgschaft aus mehr als einem Blickwinkel angegangen werden (37).

(36)

So könnte eine vertretbare Methode zur Untersuchung der Höhe des im Wege einer solchen Maßnahme gewährten Vorteils darin bestehen, die Regierungsbürgschaft mit einer vergleichbaren marktüblichen Bürgschaft zu vergleichen (38).

(37)

Eine weitere angemessene Methode ist in Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung (der im Wesentlichen Artikel 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens entspricht) in Verbindung mit einem von einer Regierung gewährten Darlehen sowie in Artikel 6 Buchstabe c der Grundverordnung (der in der Regel Artikel 14 Buchstabe c des WTO-Subventionsübereinkommens entspricht) in Verbindung mit Bürgschaftsleistung seitens einer Regierung genannt (39). Im vorliegenden Fall wäre das „von einer Regierung gewährte Darlehen“ der zu jedem beliebigen Zeitpunkt revolvierende Betrag, den die Hynix-Gruppe über ihre angeschlossenen Einführer in den verschiedenen Ausfuhrländern den Banken für Ausfuhrgeschäfte schuldet, die noch nicht bezahlt wurden, für die die Banken jedoch Hynix bereits die Gelder überwiesen haben. Die in Rede stehende finanzielle Beihilfe bezieht sich auf die Erhöhung des Plafonds für eine Ausfuhrkreditfazilität um 600 Mio. USD. Der Plafonds der Fazilität selbst beträgt insgesamt 1,4 Mrd. USD.

(38)

Die Kommission prüfte die umfassenden Unterlagen erneut auf die Verfügbarkeit einschlägiger Benchmarks für die Berechnung der Höhe des Vorteils. Zunächst untersuchte die Kommission, ob Hynix in der Zeit der Plafondserhöhung um 600 Mio. USD neue Kredite gewährt worden waren. Den Unterlagen zufolge wurden keine vergleichbaren marktüblichen Kredite gewährt. Darüber hinaus suchte die Kommission nach verifizierten Informationen über die Kosten und Bedingungen einer vergleichbaren Bürgschaft zu marktüblichen Bedingungen oder einem „vergleichbaren Darlehen ohne Bürgschaftsleistung einer Regierung“, die Hynix oder ein anderes Unternehmen, dessen Lage mit jener von Hynix vergleichbar war, in der in Rede stehenden Zeit in Anspruch nahm. Bei einem vergleichbaren Kredit zu marktüblichen Bedingungen würde es sich idealerweise um einen Kredit in ungefähr derselben Höhe handeln, der denselben oder einen ähnlichen Wirtschaftssektor und eine vergleichbare Tätigkeit betrifft und in etwa zur selben Zeit in Anspruch genommen wurde. Er könnte auch nicht mit einer ausdrücklichen oder impliziten Regierungsbürgschaft einhergehen und müsste einem Unternehmen gewährt worden sein, dessen finanzielle Lage mit jener von Hynix vergleichbar ist.

(39)

Nach dieser erneuten Prüfung stellte die Kommission fest, dass die Unterlagen diesbezüglich keine verlässlichen Informationen enthielten. Für Hynix selbst fand die Kommission keine entsprechenden Benchmarks. Die Kredite von Hynix stammten in der Regel normalerweise von der koreanischen Regierung oder von Banken, die von der koreanischen Regierung beauftragt oder angewiesen wurde, entsprechende Kredite zu vergeben. Aber auch der Zinssatz des Konsortialkredits wäre aus den in den Randnummern 17 bis 20 genannten Gründen kein angemessener Benchmark. Gleiches gilt für Citibank Seoul (vgl. Randnummer 21). Die Beteiligung von Citibank war minimal, stand unter dem Einfluss der Beteiligung anderer Kreditgeber und der koreanischen Regierung und war zudem aufgrund der Interessen der Citibank als Hynix-Finanzberater (gemeinsam mit SSB) und ihrer langjährigen Beziehungen zur koreanischen Regierung verzerrt. Außerdem arbeitete Citibank Seoul nicht an der Untersuchung mit.

(40)

Aufgrund der schlechten finanziellen Lage von Hynix gibt es keine unternehmensspezifischen Referenzwerte, die verwendet werden könnten. Darüber hinaus lagen keine Informationen über Kredite an Unternehmen vor, die sich in einer ähnlichen finanziellen Lage wie Hynix befunden hätten. Aus den verfügbaren Informationen geht zudem hervor, dass Hynix auf dem regulären Markt kein Kredit zur Verfügung stand bzw. dass dem Unternehmen auch kein Kredit gewährt worden wäre (40). Die Bürgschaft der KEIC für Ausfuhrkredite und das KDB-Schuldverschreibungsprogramm liefen für das gesamte Jahr 2001. In dieser Zeit war Hynix in jeder Hinsicht nicht kreditwürdig. Die ohnehin katastrophale finanzielle Situation des Unternehmens spitzte sich 2000 weiter zu, als das Unternehmen einen Nettoverlust von über 2 000 Mrd. KRW erlitt. Zum Jahresende 2000 war der Schuldenberg von Hynix auf insgesamt 8 000 Mrd. KRW angewachsen, so dass die Kennzahl des Unternehmens, an der abzulesen ist, in welchem Umfang ein Unternehmen mit seinem Umlaufvermögen seine kurzfristigen Verbindlichkeiten decken kann, bei nur 0,33 lag (41). Die Nettogewinnspanne fiel von 2,08 % (1999) auf — 24,03 % im Jahr 2000 (einem für die DRAM-Industrie insgesamt guten Geschäftsjahr) und weiter auf — 93,83 % im Jahr 2001 (42). Hynix war in den Jahren 2000 und 2001 eindeutig nicht in der Lage, einen Cashflow zu erwirtschaften, der es ihm ermöglicht hätte, seine Altschulden oder gar seine neuen Schulden zu begleichen.

(41)

Nach einhelliger Meinung der Marktanalysten war Hynix in dieser Zeit nicht kreditwürdig. Im März 2001 stufte Standard and Poor's das Rating für Hynix zunächst auf B-, im August 2001 auf CCC+ und im Oktober 2001 auf „selective default“ („SD“) zurück. 2001 erklärte UBS Warburg, dass „die Umschuldungsvereinbarung mit KDB … lediglich den Tag der Wahrheit hinausgezögert, aber nicht das Kernproblem gelöst hat. Hynix ist nicht rentabel und kann nicht genügend Barmittel aus dem internen Cashflow oder aus der Veräußerung von Anlagen aufbringen, um seine Verbindlichkeiten schnell genug zu tilgen“ (43). Nach Auffassung von USB Warburg fehlt es an Produktvielfalt. Zudem würde sich Hynix zu sehr auf DRAMs konzentrieren, was in der ersten Hälfte von 2001 zu einer „Verschlechterung seiner Eckdaten“ geführt habe (44). Im Februar 2001 beschrieb die Deutsche Bank das Cashflow-Problem in ähnlich unverblümter Weise: „Hynix krankt vor allem an seinen derzeitigen Cashflow-Problemen. Noch ist die koreanische Regierung allerdings, so glauben wir, nicht so weit, das Unternehmen aufzugeben. Die Finanzkrise wird es dem Unternehmen erheblich erschweren, sich wieder zu erholen, denn der DRAM-Sektor ist der wohl kapitalintensivste Sektor in der Halbleiterindustrie, da kontinuierlich in die technologischen Prozesse investiert werden muss, um sie auf dem neusten Stand zu halten“ (45).

(42)

Im Februar 2001 schätzte ein anderer Marktanalyst in der Korea Herald (46) die Situation wie folgt ein: „In Anbetracht des weiterhin hohen und Investoren abschreckenden Kreditrisikos glaube ich kaum, dass freies Kapital in Unternehmensanleihen investiert wird, die schlechter als BBB+ eingestuft sind.“ Dieser Kommentar fällt in die Anfangszeit der KEIC-Bürgschaft und des KDB-Umschuldungsprogramms. Im weiteren Verlauf des Artikels wird dann auf das Renditegefälle zwischen Investment-Grade-Unternehmensanleihen und Schrottanleihen hingewiesen und der Schluss gezogen, dass „Investoren nach wie vor gering eingestufte Unternehmensanleihen meiden und dabei eine möglichst große Spanne zwischen hoch eingestuften Anleihen und so genannten Schrottanleihen zu schaffen suchen.“ In einem Pressebericht vom Juni 2001 hieß es, dass „Investoren jetzt beobachten, wie die Bonität asiatischer Unternehmen zunehmend sinkt, ihnen aber noch der Mut fehlt, Unternehmen mit Ratings ins Auge zu fassen, die das Investment-Grade-Rating BBB- erhalten haben. Für sie sind eigentlich nur Unternehmen mit einem soliden Cashflow, eindeutiger Schuldendienstfähigkeit und guten Wachstumsaussichten von Interesse“ (47). In einem anderen Bericht hieß es: „Besonders in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres war es für ein Unternehmen im Grunde kaum möglich, auf der Grundlage der eigenen Bonität Schrottanleihen zu emittieren. Der Markt für Schrottanleihen bestand aus durch einen Pool gleich gearteter Anleiheforderungen gesicherte Schuldtitel (collateralised bond obligations — CBO), besicherten Darlehenstiteln (collateralised loan obligations — CLO) und einem von der Regierung initiierten Plan zur Refinanzierung von Anleihen“ (48).

(43)

Deshalb hält die Kommission an ihrer ursprünglichen Feststellung fest, dass Hynix die Bonitätsanforderungen seitens Investoren an Schrottanleihen nicht erfüllte und dass im UZ die Art der Kapitalmärkte, auf die sich das Panel bezog, für Unternehmen wie Hynix mit ausgesprochen schlechten Aussichten überhaupt nicht zugänglich war. Entsprechend kann anhand der vorliegenden Informationen kein verlässlicher Benchmark für derartige Märkte ermittelt werden.

(44)

Die Kommission konnte daher gerechtfertigterweise und objektiv den Schluss ziehen, dass es in diesem Fall tatsächlich keinen alternativen marktüblichen Benchmark gab. Dementsprechend stellt die Kommission unter diesen Umständen fest, dass die Höhe des Hynix erwachsenen Vorteils den vollen Betrag der von Hynix erhaltenen Kreditmittel zuzüglich Zinseszins und Kosten der Beitreibung bzw. der versuchten Beitreibung im Falle des Verzugs nicht überschreiten konnte. Da über letztere zusätzlichen Kosten keine zuverlässigen Informationen vorliegen, beschränkte sich die Kommission auf den Gesamtbetrag des Kredits. Die Kommission ist davon überzeugt, dass ihre (unveränderten) Feststellungen zur finanziellen Lage und zum Wert von Hynix sowie zur Lage auf dem DRAM-Markt und den Finanzmärkten diese Schlussfolgerung ohne Einschränkungen stützt und dass sie mit der Grundverordnung und den Leitlinien in Einklang steht.

(45)

Angesichts der Argumentation des WTO-Panels prüfte die Kommission ausnahmsweise und allein aus diesem Grund auch, ob sich nicht in Ermangelung geeigneter marktüblicher Benchmarks eine andere Grundlage finden ließe, die ersatzweise und zur Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls gegebenenfalls berichtigt als Vergleichsgrundlage herangezogen werden könnte. Als ein solcher alternativer Benchmark könnte zum Beispiel ein auf dem Markt üblicher Zinssatz sowie eine Risikoprämie, in der die Verzugszinssätze für Unternehmen eines vergleichbaren Risikos berücksichtigt sind, herangezogen werden. Bei einer solchen Kalkulation würden die Kreditbedingungen, der von einem kreditwürdigen Unternehmen zu zahlende marktübliche Benchmark-Zinssatz, die Wahrscheinlichkeit des Verzugs eines nicht kreditwürdigen Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums und die Wahrscheinlichkeit des Verzugs eines kreditwürdigen Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums berücksichtigt werden. Dieser Ansatz geht von der allgemeinen Annahme aus, dass bei einem als nicht kreditwürdig erachteten Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, für den Kreditgeber größer ist. Aufgrund der höheren Verzugswahrscheinlichkeit verlangt der Kreditgeber einen dem Risiko angepassten höheren Zinssatz. Letztendlich müsste ein marktüblicher Zinssatz für kreditwürdige Unternehmen herangezogen werden, der um eine „Risikoprämie“ erhöht werden müsste, um dem erhöhten Risiko für die Kreditvergabe an das nicht kreditwürdige Unternehmen Rechnung zu tragen.

(46)

Um dem Bericht des Panels in dieser Sache nachzukommen, wandte die Kommission zur Berechnung eines angemessenen Benchmark-Zinssatzes für nicht kreditwürdige Unternehmen die folgende Formel an:

ib = [(1-qn)(1+if)n/(1-pn)]1/n -1

Legende:

n

=

Kreditvergabebedingung

ib

=

Benchmark-Zinssatz für nicht kreditwürdige Unternehmen

if

=

Zinssatz, der von kreditwürdigen Unternehmen für langfristige Kredite gezahlt würde

pn

=

Verzugswahrscheinlichkeit nicht kreditwürdiger Unternehmen innerhalb von n Jahren

qn

=

Verzugswahrscheinlichkeit kreditwürdiger Unternehmen innerhalb von n Jahren.

(47)

Als Zinssatz für kreditwürdige Unternehmen bzw. „marktüblichen“ Zinssatz bei Krediten in USD legte die Kommission den durchschnittlichen USD-Zinssatz für 2001 zugrunde, der sich dem Internationalen Finanzstatistikdienst des IWF zufolge auf 6,922 % belief. Der Hynix aufgrund der Bürgschaft gewährte Kredit hatte zwar eine kurze Laufzeit, aber bei der betreffenden Maßnahme, d. h. der Bürgschaft an sich, handelte es sich tatsächlich um eine Art Rollover-Kredit. Bei der Ermittlung der Verzugswahrscheinlichkeit kreditwürdiger und nicht kreditwürdiger Unternehmen legte die Kommission Daten von Moody’s Investor Service zugrunde. Zur Ermittlung des Satzes für nicht kreditwürdige Unternehmen legte die Kommission den Verzugszinssatz von Unternehmen mit einem Kredit-Rating von Caa bis C während der Geltungsdauer der entsprechenden Maßnahme (d. h. einem Jahr für die Bürgschaft der KEIC) zugrunde. Für kreditwürdige Unternehmen zog die Kommission ebenfalls den Verzugszinssatz während der Geltungsdauer der fraglichen Maßnahmen heran, der anhand kumulierter Daten für Investment-Grade-Unternehmen bestimmt worden war. Der Verzugszinssatz für nicht kreditwürdige Nehmer betrug Moody’s Investor Service zufolge 2001 innerhalb eines Jahres 34,34 %. Der Verzugszinssatz für kreditwürdige Unternehmen betrug 2001 innerhalb eines Jahres 0,13 %. Dies ergab einen Zinssatz von insgesamt 62,70 %. Der von Hynix für die fraglichen USD-Kredite zu zahlende Zinssatz belief sich hingegen auf 8,33 %, so dass die Differenz 54,37 % betrug.

(48)

Die Kommission weist darauf hin, dass, wenn der Vorteil ihren Feststellungen zufolge dem vollen Betrag der finanziellen Beihilfe (in diesem Fall ein Kredit oder eine Kreditbürgschaft) gleichkommt, sie ihn in der Regel als „einmalige“ Subvention behandelt und über einen Zeitraum verteilt, der dem normalen Abschreibungszeitraum für Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Die Kommission nimmt eine lineare Aufteilung vor und schlägt den Zinseffekt nicht auf den Gesamtbetrag des Vorteils auf, sondern rechnet lediglich zu den einzelnen Jahresbeträgen die Zinsen hinzu. In diesem Fall erstreckte sich der Aufteilungszeitraum über fünf Jahre, und zu dem Kreditbetrag wurden, wie unter Randnummer 44 erläutert, keine zusätzlichen Kosten hinzugerechnet, so dass der finanzielle Beitrag in jährliche Tranchen von je 20 % aufgeteilt wurde.

(49)

Hätte die Kommission die Zinssätze in der unter den Randnummern 45 bis 47 beschriebenen Weise verglichen, wäre der Vorteil (d. i. die Differenz zwischen dem Benchmark-Zinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz) als wiederkehrende Subvention angesehen worden. Bei der periodisierten Höhe der Subvention hätte es sich um die mit dem tatsächlichen Betrag des Kredits multiplizierte Differenz zwischen dem Benchmark-Zinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz gehandelt. Daher kann der anhand eines Zinssatzvergleichs ermittelte jährliche Vorteil je nach der Höhe der Differenz zwischen dem Benchmark-Zinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz, den Kreditvergabebedingungen und der Länge des Abschreibungszeitraums höher oder niedriger ausfallen als jener, der anhand der ursprünglichen Methode der Kommission ermittelt wurde.

(50)

Im vorliegenden Fall ergäbe die ursprüngliche Methode der Kommission einen aufgeteilten jährlichen Vorteil in Höhe von 20 % der finanziellen Beihilfe. Je nach den genauen Bedingungen des Kredits, d. h. ob der Kreditnehmer jährlich Zinsen und Kapital oder nur Zinsen zurückzahlt, würde dieser Betrag mit einer Zinssatzdifferenz von mindestens 20 % und höchstens 35 % pro Jahr erreicht. Die tatsächliche Zinssatzdifferenz beträgt im vorliegenden Fall 54,37 %. Dies bedeutet, dass eine strenge Anwendung dieser Methode zu einer wesentlich höheren auf den Umsatz verteilten anfechtbaren Subvention führen würde, und zwar 12,8 % anstelle der ursprünglich von der Kommission ermittelten 5,1 %.

(51)

Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihre ursprüngliche Vorgehensweise im vorliegenden Fall vertretbar war und ist. Die Kommission geht nur in Extremfällen davon aus, dass die Höhe des Vorteils dem vollen Kreditbetrag entspricht (d. h. wenn keine realistischen Rückzahlungsmöglichkeiten bestehen), und unter solchen Umständen ist der Benchmark-Zinssatz in der Regel sehr hoch. Daher ergibt der Zinssatzvergleich häufig einen höheren Vorteil als die einfache zeitliche Aufteilung des nominellen Kreditbetrags. Aus diesem Grund wandte die Kommission die konservativere der beiden Methoden an, um sicherzugehen, dass sie die Subvention nicht zu hoch ansetzt, und sie wird den nominellen Kreditbetrag als Grundlage für die maximale Höhe des Vorteils heranziehen.

(52)

Auf dieser Grundlage betrug der im Rahmen der KEIC-Bürgschaft gewährte Vorteil ad valorem 5,1 % des Ausfuhrumsatzes.

1.6   Schuldverschreibungsprogramm der KDB

(53)

Das Panel fasste den Sachverhalt bezüglich des KBD-Schuldverschreibungsprogramms folgendermaßen zusammen:

„7.88.

Das Schuldverschreibungsprogramm der KBD, zu dem Hynix am 4. Januar 2001 zugelassen wurde, war ein drittes Programm, in dessen Rahmen Korea den Feststellungen zufolge eine Subvention gewährte. Dabei handelte es sich um ein Programm mit einer Laufzeit von einem Jahr (2001), das von der Regierung als Reaktion auf die finanzielle Instabilität in Korea eingeführt wurde, die wiederum dadurch verursacht worden war, dass eine Vielzahl von Anleihen einiger weniger Unternehmen (darunter Hynix) gleichzeitig fällig wurden. Im Rahmen dieses Programms wurden fällig werdende Schuldverpflichtungen verlängert und die Schulden für Investoren umgeschichtet. Ein teilnehmendes Unternehmen zahlte 20 % seiner fällig werdenden Anleihen aus eigenen Mitteln zurück und die KDB übernahm die verbleibenden 80 %. Dabei handelte es sich um die erste Phase des Programms. Von den 80 % der Anleihen, die die KDB ursprünglich übernahm, wurden 20 % dann an die Gläubigerbanken des Unternehmens im Verhältnis zu ihren jeweiligen Forderungen gegenüber dem Unternehmen verkauft, 70 % wurden zum Verkauf an Investoren als durch einen Pool gleich gearteter Anleiheforderungen gesicherte Schuldtitel (‚collateralised bond obligations — CBO‘) und/oder besicherte Darlehenstitel (‚collateralised loan obligations — CLO‘), für die der Korea Credit Guarantee Fund (‚KCGF‘) bürgte, umgeschichtet (49), und die KDB behielt die restlichen 10 %. Das teilnehmende Unternehmen musste mindestens 3 % der CBO und 5 % der CLO zurückkaufen (50).

7.89

Wir stellen fest, dass Unternehmen auf Vorschlag durch die Hauptgläubigerbank und nach auf einer Bewertung der finanziellen Aussichten des Unternehmens beruhenden Genehmigung durch den ‚Creditors' Financial Institution Council‘ (CFIC) in das Programm aufgenommen wurden. Dem CFIC gehörten Vertreter des KCGF, der KCB und siebzehn anderer Gläubigerbanken an (51). Letztlich entschied der CFIC über die Aufnahme in das Programm. Wenn die Banken, die 75 % der Darlehen des Unternehmens hielten, der Teilnahme des Unternehmens an dem Programm zustimmten, erachtete der CFIC die Entscheidung als einstimmig. Um an dem Programm teilnehmen zu können, mussten Unternehmen in der Lage sein, 20 % ihrer fällig werdenden Anleihen zurückzuzahlen; ihre Geschäftstätigkeit durch einen Sanierungsplan normalisieren; Kredit-Ratings unter A aber höher als BB aufweisen; und jeglichen von ihren Gläubigerbanken geforderten Änderungen ihrer mehrheitlichen Kapitalbeteiligungen bzw. bei Insolvenz einem Austausch der Geschäftsführung zustimmen. Hynix wurde am 4. Januar 2001 mit einem Kredit-Rating von BBB- in das Programm aufgenommen. Insgesamt wurden sechs Unternehmen zugelassen, von denen vier, einschließlich Hynix, zur Hyundai-Gruppe gehörten (52). Die EG stellte fest, dass der Kauf von Anleihen durch die KDB im Rahmen dieses Programms eine finanzielle Beihilfe der Regierung darstellte, aus der Hynix ein Vorteil erwuchs.

(54)

Das Panel stellte fest, dass die EG ausgehend von den ihr vorliegenden Unterlagen zu einer angemessenen und begründeten Schlussfolgerung gelangt war, der zufolge Hynix aus dem Schuldverschreibungsprogramm der KDB ein Vorteil erwachsen war. In diesem Zusammenhang erinnerte es daran, dass das Schuldverschreibungsprogramm der KDB an sich von der koreanischen Regierung eingeführt wurde und sie effektiv dafür bürgte (54). Was jedoch die Höhe des Vorteils angeht, so sollte die Kommission laut Panelbericht den WTO-Regeln zufolge erneut die Verfügbarkeit alternativer Benchmarks prüfen.

(55)

Wie das Panel anmerkte, kann die Frage des Vorteils zumindest im Falle einer Regierungsbürgschaft aus mehr als einem Blickwinkel angegangen werden (55), und bei der Anwendung der Leitlinien in Artikel 14 des WTO-Subventionsübereinkommens hat eine Untersuchungsbehörde erheblichen Ermessensspielraum (56). Das KDB-Schuldverschreibungsprogramm beispielsweise weist einige der Merkmale einer Bürgschaft auf, da die gesamte Maßnahme von der koreanischen Regierung bzw. einer koreanischen Behörde eingeführt und gefördert wurde und sie selbst dafür bürgte. Somit könnte eine vertretbare Methode zur Untersuchung der Höhe des im Wege einer solchen Maßnahme gewährten Vorteils darin bestehen, die Regierungsbürgschaft mit einer vergleichbaren marktüblichen Bürgschaft zu vergleichen. Das KDB-Schuldverschreibungsprogramm kann auch im Lichte des Artikels 6 Buchstabe b der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen dem Artikel 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens), der von einer Regierung gewährte Darlehen betrifft, sowie des Artikels 6 Buchstabe c der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen dem Artikel 14 Buchstabe c des WTO-Subventionsübereinkommens), der von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaften betrifft, geprüft werden.

(56)

Die Kommission prüfte die Unterlagen erneut auf die Verfügbarkeit relevanter Benchmarks für die Berechnung der Höhe des Vorteils. Sie suchte nach verifizierten Beweisen für eine vergleichbare Regierungsbürgschaft oder „einen vergleichbaren Kredit zu Marktbedingungen“ oder „einen vergleichbaren Kredit zu Marktbedingungen ohne Regierungsbürgschaft“, den Hynix oder ein anderes Unternehmen in einer Situation, die mit jener von Hynix vergleichbar war, in Anspruch nahm. Bei einem vergleichbaren Kredit zu Marktbedingungen würde es sich idealerweise um einen Kredit in ungefähr derselben Höhe handeln, der in demselben oder einem ähnlichen Wirtschaftssektor für eine vergleichbare Tätigkeit und annähernd zur selben Zeit aufgenommen wurde. Er könnte auch nicht mit einer ausdrücklichen oder impliziten Regierungsbürgschaft einhergehen und müsste einem Unternehmen gewährt worden sein, dessen finanzielle Lage mit jener von Hynix vergleichbar war.

(57)

Diese erneute Prüfung durch die Kommission ergab, dass es im vorliegenden Fall keinen marktüblichen Benchmark-Kredit gab, der diese Kriterien erfüllte. Hynix verkaufte während seiner Teilnahme am KDB-Schuldverschreibungsprogramm selbst keine Unternehmensanleihen zu Marktbedingungen. Denn eines der Kriterien für die Teilnahme an dem KDB-Schuldverschreibungsprogramm war, dass es dem fraglichen Unternehmen nicht möglich war, zu normalen Marktbedingungen Kredite aufzunehmen oder Anleihen zu verkaufen. Hynix übermittelte, wie unter Randnummer 53 der endgültigen Verordnung erwähnt, auch keine Beweise dafür, dass es versucht hätte, auf ausländischen Finanzmärkten Kredite aufzunehmen. Ferner ist es aufgrund der Tatsache, dass die internationale Rating-Agentur Standard and Poor’s die Kreditwürdigkeit von Hynix auf ein spekulatives Rating „B-“ zurückstufte, unwahrscheinlich, dass Hynix, selbst wenn das Unternehmen dies versucht hätte, sich Zugang zu ausländischen Anleihe- oder Kreditmärkten hätte verschaffen können. Selbst die koreanische Regierung stellte im Januar 2001 fest, dass Hynix sich in „technischer Insolvenz“ befand (57).

(58)

Auch andere Darlehen, die Hynix in dem Zeitraum erhielt, als die KDB die fällig werdenden Anleihen von Hynix verlängerte, können nicht als Grundlage für die Beurteilung, ob Hynix einen Vorteil erlangte, herangezogen werden. Aus den unter den Randnummern 17 bis 22 angeführten Gründen können die im Rahmen des Konsortialkredits gewährten Darlehen nicht als geeignete Vergleichsgrundlage herangezogen werden. Die Vergabe im Rahmen des Konsortialkredits war durch das diesbezügliche Eingreifen der Regierung so verzerrt, dass sie nicht als vertretbarer handelsüblicher Benchmark herangezogen werden kann, anhand dessen beurteilt werden kann, ob und in welcher Höhe ein Vorteil gewährt wurde. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass der Konsortialkredit erst dadurch möglich wurde, dass die koreanische Regierung die Ausleihungsgrenzen für die drei Hauptgläubiger aufhob. Es ist unklar, ob der Kredit ohne die Beteiligung dieser drei Banken an dem Konsortium überhaupt zustande gekommen wäre, da der notwendige Betrag bei weitem nicht erreicht worden wäre (58).

(59)

Auch die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms vom Mai 2001 von privaten Investoren gekauften Wandelanleihen können nicht als Benchmark herangezogen werden, denn obwohl die vorliegenden Beweise nicht ausreichten, um eine konkrete Beauftragung oder Anweisung festzustellen, ließen sie doch auf eine Einflussnahme der Regierung schließen, so dass die Beteiligung privater Gläubiger an den Wandelanleihenkäufen als wirtschaftlich nicht vernünftig erschien: die Gläubigerbanken räumten in der CFIC-Entscheidung vom 7. Mai 2001 selbst ein, dass Hynix seine Schulden im Mai 2001 (59) nicht bedienen konnte. Zudem nahm die koreanische Regierung eindeutig maßgeblich Einfluss, indem sie die Vollendung des Wandelanleihenangebots im Mai 2001 beaufsichtigte und sogar so weit ging, einen hochrangigen FAD-Vertreter zu der Zusammenkunft des Gläubigerrates im März 2001 zu entsenden (60). Außerdem müsste ein vergleichbarer Kredit zu Marktbedingungen, der als Bezugsgrundlage dienen könnte, annähernd denselben Zeitraum betreffen. Die Wandelanleihen wurden jedoch fünf Monate nach dem Schuldverschreibungsprogramm der KDB angeboten, als sich sowohl die finanzielle Lage von Hynix als auch die Lage auf dem DRAM-Markt deutlich verändert hatten.

(60)

Wie bereits erwähnt (61), gab es auf dem Markt tatsächlich keine anderen vergleichbaren Benchmarks. Die verfügbaren Informationen lassen vielmehr darauf schließen, dass Hynix zu Marktbedingungen keine entsprechenden Mittel hätte beschaffen können.

(61)

Daher wäre die Schlussfolgerung der Kommission gerechtfertigt und objektiv, dass es in diesem Fall tatsächlich keinen alternativen marktüblichen Benchmark gab. Dementsprechend stellt die Kommission fest, dass die Höhe des Hynix erwachsenen Vorteils den vollen Betrag der von Hynix im Rahmen des KDB-Schuldverschreibungsprogramms erhaltenen Mittel zuzüglich Zinseszins und Kosten der Beitreibung bzw. der versuchten Beitreibung im Falle des Verzugs nicht überschreiten konnte. Da über letztere zusätzlichen Kosten keine zuverlässigen Informationen vorliegen, legte die Kommission nur den Gesamtbetrag der Mittel zugrunde. Die Kommission ist davon überzeugt, dass ihre (unveränderten) Feststellungen zur finanziellen Lage und zum Wert von Hynix sowie zur Lage auf dem DRAM-Markt und den Finanzmärkten diese Schlussfolgerung uneingeschränkt stützen und dass sie mit der Grundverordnung und den Leitlinien in Einklang stehen.

(62)

Angesichts der Argumentation des WTO-Panels prüfte die Kommission jedoch auch, ob sich in Ermangelung geeigneter marktüblicher Benchmarks nicht eine andere Grundlage finden ließ, die stattdessen und zur Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls gegebenenfalls berichtigt als Benchmark herangezogen werden konnte. Ein solcher alternativer Benchmark könnte z. B. in der unter den Randnummern 45 und 46 für die KEIC-Bürgschaft dargelegten Weise berechnet werden.

(63)

Für die Zwecke dieser Berechnung legte die Kommission, wie von der koreanischen Regierung vorgeschlagen, als Zinssatz für KRW-Kredite an kreditwürdige Unternehmen den vom Internationalen Finanzstatistikdienst des IWF ausgewiesenen Zinssatz für kurzfristige Kredite in KRW zugrunde, der 7,7 % betrug. Als Verzugszinssätze für kreditwürdige und für nicht kreditwürdige Unternehmen während der Geltungsdauer der betreffenden Maßnahme wurden die Sätze von Moody’s Investor Services herangezogen (0,13 % bzw. 34,37 %). Dies ergab einen Gesamtzinssatz von 63,89 %. Der von Hynix für die fraglichen KDB-Schuldtitel zu zahlende durchschnittliche Zinssatz belief sich hingegen auf 12,7 %, so dass die Differenz 51,19 % betrug.

(64)

Würde davon ausgegangen, dass es sich bei der finanziellen Beihilfe um eine wiederkehrende Subvention und nicht um eine einmalige, zu periodisierende Subvention handelt, ergäbe die Berechnung des aus der betreffenden finanziellen Beihilfe erwachsenden Vorteils einen Betrag in Höhe von 626,9 Mrd. KRW und somit, auf den Umsatz verteilt, eine anfechtbare Subvention von 11,8 % und nicht, wie ursprünglich von der Kommission errechnet, von 4,9 %. Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihre ursprüngliche Vorgehensweise im vorliegenden Fall vertretbar war und ist, da die Zugrundelegung der Zinssatzdifferenz einen viel höheren Vorteil ergeben würde als die Periodisierung des nominellen Kreditbetrags. Aus diesem Grund wandte die Kommission die konservativere der beiden Methoden an, um sicherzugehen, dass sie die Subvention nicht zu hoch ansetzte, und sie wird den nominellen Kreditbetrag als Grundlage für die maximale Höhe des Vorteils heranziehen.

(65)

Unter Zugrundelegung der Hynix im Rahmen des KDB-Schuldverschreibungsprogramms gewährten Mittel bei der Berechnung der maximalen Höhe des Vorteils stellt die Kommission fest, dass Hynix aus der fraglichen finanziellen Beihilfe ad valorem ein Vorteil in Höhe von 4,9 % des Umsatzes erwuchs.

1.7.   Sanierungspaket vom Oktober 2001 mit einem Schuldenswap, einer zweiten Prolongation und einem neuen Kredit in Höhe von 658 Mrd. KRW

(66)

Das Panel fasste den Sachverhalt bezüglich des Sanierungspakets vom Oktober 2001 folgendermaßen zusammen:

„7.111.

Bei dem fünften und letzten Programm, das als Subvention angesehen wurde, handelte es sich um das Umstrukturierungsprogramm vom Oktober 2001. Am 4. Oktober 2001 wurde im Einklang mit dem Gesetz zur Förderung von Unternehmensumstrukturierungen (Corporate Restructuring Promotion Act — CRPA) ein zweiter CFIC für Hynix eingerichtet. Das CRPA trat im August 2001 in Kraft und sollte unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahmen erleichtern, die zuvor auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Gläubigerbanken und den jeweiligen Unternehmen durchgeführt wurden. Dem CFIC gehörten 110 Kreditinstitute, darunter 17 Banken und 15 Investmentgesellschaften, an. Für Beschlüsse des CFIC war eine Mehrheit von 75 % erforderlich. Die Stimmenverteilung richtete sich nach der Kreditsumme, die jede Einrichtung Hynix gewährt hatte. Jedes Kreditinstitut, das in Wahrnehmung seiner Rechte als Minderheitsaktionär (dissenter's right) dem Beschluss nicht zustimmt, wird unwiderruflich aus dem CFIC ausgeschlossen. Auf seinem zweiten Treffen am 31. Oktober 2001 beschloss der CFIC ein ‚zweites Umstrukturierungspaket‘ für Hynix. Es wurden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

a)

Bereitstellung eines neuen Kredits in Höhe von 1 000 Mrd. KRW für Hynix zu einem Zinssatz von 7 %;

b)

ein Schuldenswap durch Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile;

c)

Prolongation der bestehenden Kredite bis zum 31. Dezember 2004, Umwandlung der fällig werdenden Unternehmensanleihen in Unternehmensanleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren zu einem Zinssatz von 6,5 % und Anpassung des Zinssatzes der übrigen Kredite in koreanischer Währung auf 6 %.

7.112.

Der CFIC stellte den Kreditinstituten auf der Sitzung vom 31. Oktober drei Optionen zur Wahl. Option 1: Sie stimmen den Vorschlägen und somit einem neuen Kredit und der Teilnahme an dem Schuldenswap zu. Option 2: Die Banken, die sich nicht an dem neuen Kredit beteiligen wollten, mussten 28,5 % ihrer Kredite in Aktienkapital umwandeln und Hynix den Rest der Schulden erlassen. Option 3: Der CFIC beschloss außerdem, dass die Kredite jener Banken, die den Maßnahmen nicht zustimmten und ihr Recht als Minderheitsaktionär wahrnehmen, zu dem Liquidationswert zurückgekauft würden, den die Prüfungs- und Unternehmensgesellschaft Arthur Andersen festgestellt hatte, die damals im Auftrag des CFIC eine Analyse der Finanzsituation von Hynix vornahm.

7.113.

Letztlich stimmten nur sechs Banken einem neuen Kredit zu, der sich dann statt der geplanten 1 000 Mrd. KRW auf 658 Mrd. KRW belief. Diese Banken wandelten einen beträchtlichen Teil ihrer Kredite in Aktienkapital um. Bei diesen so genannten Option-1-Banken handelte es sich um die KEB, die Woori Bank, die Chohung Bank, die KDB, den NACF und die Citibank (62). Acht Banken weigerten sich, neue Kredite zu gewähren, so dass sie automatisch rund ein Drittel ihrer Kredite in Aktienkapital umwandelten und den Rest als Verlust abschrieben. Die übrigen Banken lehnten die Umstrukturierung ab, erhielten entsprechend den Liquidationswert ihrer Kredite und mussten die restlichen Verbindlichkeiten als Verlust abschreiben. Im Falle der von den Option-1-Banken gewährten Kredite wurden, wie bereits erläutert, die Laufzeiten verlängert und die Zinssätze gesenkt (63). Nach Auffassung der EG stellte die Beteiligung der sechs Option-1-Banken an dem Umstrukturierungsprogramm vom Oktober 2001 eine finanzielle Beihilfe der Regierung dar, aus der Hynix ein Vorteil erwuchs. Die Berechnungen ergaben für das Umstrukturierungsprogramm vom Oktober 2001 eine Subvention in Höhe von 19,4 %.

(67)

Das Panel stellte fest, dass die EG ausgehend von den ihr vorliegenden Unterlagen zu einer angemessenen und begründeten Schlussfolgerung gelangt war, der zufolge Hynix aus dem Umstrukturierungsprogramm vom Oktober 2001 ein Vorteil erwuchs (64). Laut Panelbericht sollte die EG gemäß den WTO-Regeln jedoch im Zusammenhang mit der Höhe des Vorteils erneut die Verfügbarkeit alternativer Benchmarks prüfen.

i)   Schuldenswap

(68)

Laut Panel verfügt eine Untersuchungsbehörde beim Angehen der Frage des Vorteils im Falle der Bereitstellung von Aktienkapital durch die Regierung und bei der Anwendung der in Artikel 14 des WTO-Subventionsübereinkommens festgelegten Leitlinien über erheblichen Ermessensspielraum (65). Die Kommission geht davon aus, dass der Schuldenswap im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms vom Oktober 2001 im Lichte von Artikel 6 Buchstabe a der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen dem Artikel 14 Buchstabe a des WTO-Subventionsübereinkommens) geprüft werden kann, der die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung betrifft, die „als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschließlich bei der Bereitstellung von Risikokapital) angesehen werden kann“. Die Kommission weist darauf hin, dass Buchstabe a im Gegensatz zu den Buchstaben b und c keinen Schlusssatz enthält, der Aufschluss darüber gibt, wie die Höhe des Vorteils zu berechnen ist.

(69)

Die Kommission prüfte die Unterlagen erneut auf die Verfügbarkeit relevanter Benchmarks für die Berechnung der Höhe des Vorteils. Sie suchte nach verifizierten Beweisen für eine vergleichbare Bereitstellung von Aktienkapital durch private Investoren, die Hynix oder ein anderes Unternehmen in einer Situation, die mit jener von Hynix vergleichbar war, zu jener Zeit in Anspruch nahm. Eine vergleichbare Bereitstellung von Aktienkapital würde sich idealerweise in annähernd derselben Größenordnung bewegen, denselben oder einen ähnlichen Wirtschaftssektor und eine vergleichbare Tätigkeit betreffen und in etwa zur selben Zeit erfolgen. Sie könnte auch nicht mit einer ausdrücklichen oder impliziten Regierungsbürgschaft einhergehen und müsste einem Unternehmen gewährt worden sein, dessen finanzielle Lage mit jener von Hynix vergleichbar war.

(70)

Nach dieser erneuten Prüfung stellte die Kommission fest, dass die Unterlagen keine diesbezüglichen verifizierten Informationen enthielten. Für Hynix selbst fand die Kommission keine entsprechenden Benchmarks. Das Aktienkapital für Hynix wurde entweder von der koreanischen Regierung oder von Banken bereitgestellt, die von der koreanischen Regierung entsprechend beauftragt oder angewiesen worden waren.

(71)

Zudem war auch kein anderer vergleichbarer marktüblicher Benchmark verfügbar. Die verfügbaren Informationen lassen vielmehr darauf schließen, dass Hynix zu Marktbedingungen keine entsprechenden Mittel hätte beschaffen können. Wie unter Randnummer 103 der endgültigen Verordnung erwähnt, stufte Standard & Poor’s die Kreditwürdigkeit von Hynix im Oktober 2001 mit „SD“ (selective default) ein. Hynix geriet im Mai 2001 bei der Zahlung der Zinsen für den Konsortialkredit in Verzug, und mehrere Gläubigerbanken erhöhten bereits im Mai 2001 und erneut im Oktober 2001 vor den neuen Maßnahmen ihre Rückstellungen für Kreditverluste in Verbindung mit Hynix. Die sechs Banken, die an den Maßnahmen vom Oktober 2001 beteiligt waren, bewerteten die Situation von Hynix als „unsicher“ bis „zweifelhaft“, und die Option-2-Banken, die am Schuldenswap beteiligt waren, hatten keine andere Wahl als die Anteile zu akzeptieren oder die Forderungen gegenüber Hynix in voller Höhe abzuschreiben. Der Vorschlag der koreanischen Regierung, die Differenz zwischen dem gezahlten Swap-Preis und dem Marktpreis als Höhe des Vorteils zugrunde zu legen, trägt der katastrophalen finanziellen Lage von Hynix nicht Rechnung, denn niemand würde in ein Unternehmen mit einem SD-Rating investieren. Die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 101 bis 112 der endgültigen Verordnung, die die Feststellung stützen, dass Hynix sich zu Marktbedingungen kein vergleichbares und somit als Benchmark geeignetes Kapital beschaffen konnte, werden somit bestätigt.

(72)

Die Kommission konnte daher gerechtfertigterweise und objektiv den Schluss ziehen, dass es in diesem Fall tatsächlich keinen alternativen marktüblichen Bechmark gab. Angesichts dieses Sachverhalts stellt die Kommission fest, dass die Höhe des Vorteils für Hynix den vollen Betrag, den Hynix durch den Schuldenswap im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms vom Oktober 2001 erhielt, nicht übersteigen konnte. Die Kommission ist davon überzeugt, dass ihre (unveränderten) Feststellungen zur finanziellen Lage und zum Wert von Hynix sowie zur Lage auf dem DRAM-Markt und den Finanzmärkten diese Schlussfolgerung uneingeschränkt stützen und dass sie mit der Grundverordnung und den Leitlinien in Einklang stehen.

(73)

In Anbetracht der Argumentation des WTO-Panels prüfte die Kommission jedoch auch, ob es in Ermangelung relevanter Benchmarks eine andere Methode gab, anhand der die Höhe des Vorteils angepasst werden konnte, um den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls Rechnung zu tragen. Nach Auffassung der Kommission ist die Analyse der Verschuldung nicht kreditwürdiger Unternehmen in diesem Zusammenhang keine geeignete Vergleichsgrundlage, weil es bei dieser finanziellen Beihilfe um Aktienkapital und somit um etwas grundlegend anderes als Schulden geht.

(74)

Die Kommission berücksichtigte außerdem, dass unter den besonderen Umständen dieser erneuten Prüfung möglicherweise den Kosten Rechnung zu tragen war, die dem Empfänger durch den Erhalt der finanziellen Beihilfe entstanden waren. Die Kommission weist darauf hin, dass für die Zwecke der Ermittlung etwaiger Kosten, die dem Empfänger im Zusammenhang mit dem Schuldenswap entstehen, geprüft werden muss, welche Pflichten einem Unternehmen in Verbindung mit der Emission neuer Anteile erwachsen. Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass mit Zuführungen gewöhnlichen Aktienkapitals im Allgemeinen keine besonderen Pflichten für ein Unternehmen verbunden sind, da dem Unternehmen weder eine feste Rendite vorgeschrieben wird noch Zahlungen zu leisten sind. Das Unternehmen muss allerdings zumindest theoretisch seine Gewinne oder einen Teil davon an seine Aktionäre ausschütten. Die Eigenkapitalrendite (RoE) könnte einen gewissen Anhaltspunkt für die von den Aktionären erwartete Rendite des Unternehmens bieten und zur Berechnung der Höhe des Vorteils für Hynix herangezogen werden. Allerdings betrug die RoE von Hynix im Jahr 2001 – 96,75 %, wie aus den Berechnungen anhand seines Abschlusses für jenes Jahr hervorgeht. Ausgehend von einer objektiven Bewertung der finanziellen Lage von Hynix zum Zeitpunkt des Schuldenswaps ist die Annahme nicht vertretbar, dass Hynix für jenes Jahr überhaupt Gewinne an seine Aktionäre hätte ausschütten können. Folglich würde selbst bei Zugrundelegung der RoE als Benchmark dennoch der Schluss gezogen, dass der Schuldenswap in voller Höhe eine anfechtbare Subvention darstellt.

(75)

Des Weiteren untersuchte die Kommission, ob Hynix dadurch Kosten entstanden, dass es im Rahmen des Swaps Anteile abgeben musste oder dass das Ergebnis der Aktie aufgrund der Emission neuer Anteile möglicherweise verwässerte (66). Ausgehend von ihrer erneuten Prüfung der vorliegenden Beweise glaubt die Kommission nicht, dass der Hynix aus dem Schuldenswap erwachsene Reinvorteil durch die Emission neuer Anteile gemindert wurde. In diesem Zusammenhang ist es nach Auffassung der Kommission von grundlegender Bedeutung, die Auswirkungen des Schuldenswaps auf die finanzielle Lage von Hynix zu erkennen.

(76)

Zunächst einmal ist unbedingt festzuhalten, dass es sich nicht um einen direkten Kapitaleinschuss handelte. Der grundlegende Vorteil für Hynix ergab sich daraus, dass die enormen Schulden in Höhe von 2,483 Mrd. KRW durch den Swap getilgt wurden. Dadurch wurde Hynix von jeglicher Rückzahlung dieses enormen Betrags und von jeglicher Zinszahlung entbunden. Stattdessen wurden diese massiven Schulden in Anteile für die Option-1-Banken umgewandelt. Hynix entstanden jedoch keine realen quantifizierbaren Kosten in Verbindung mit der Emission der neuen Anteile. Durch die Neuemissionen wurde zwar das Ergebnis der alten Aktien verwässert, dies hatte aber keinerlei Auswirkungen auf die Bilanz von Hynix. Baraufwendungen waren (abgesehen von den Unkosten in Verbindung mit der Emission der neuen Anteile) nicht erforderlich, und Hynix erwuchs auch keine Pflicht zu Barzahlungen in der Zukunft, wie es bei Schuldtiteln der Fall gewesen wäre.

(77)

Im Lichte all dieser Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass Hynix keine Kosten in Verbindung mit der Emission von Anteilen auswies, kann unserer Auffassung nach durchaus der volle Betrag des Swaps als geeignete Grundlage für die Ermittlung der Höhe des aus der Umwandlung der Schuldtiteln in Aktien erwachsenen Vorteils herangezogen werden. Auf dieser Grundlage wurde Hynix ein Vorteil in Höhe von 358,2 Mrd. KRW und somit, auf den Umsatz verteilt, eine anfechtbare Subvention von 9,6 % gewährt.

ii)   Prolongation und neuer Kredit

(78)

Nach Auffassung der Kommission könnten die Prolongation und der neue Kredit im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms vom Oktober 2001 im Lichte von Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen dem Artikel 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens) geprüft werden, der den Betrag betrifft, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte.

(79)

Die Kommission prüfte die Unterlagen erneut auf die Verfügbarkeit relevanter Benchmarks für die Berechnung der Höhe des Vorteils. Sie suchte nach verifizierten Beweisen für einen vergleichbaren Kredit zu Marktbedingungen, den Hynix oder ein anderes Unternehmen in einer Situation, die mit jener von Hynix vergleichbar war, zu jener Zeit in Anspruch nahm. Bei einem vergleichbaren Kredit zu Marktbedingungen würde es sich idealerweise um einen Kredit in ungefähr derselben Höhe handeln, der denselben oder einen ähnlichen Wirtschaftssektor und eine vergleichbare Tätigkeit betrifft und in etwa zur selben Zeit in Anspruch genommen wurde. Er könnte auch nicht mit einer ausdrücklichen oder impliziten Regierungsbürgschaft einhergehen und müsste einem Unternehmen gewährt worden sein, dessen finanzielle Lage mit jener von Hynix vergleichbar war.

(80)

Die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms vom Mai 2001 gekauften Anleihen können nicht als Grundlage für die Prüfung herangezogen werden, ob der neue Kredit und die Prolongation wirtschaftlich vernünftig waren, da sich die finanzielle Lage von Hynix von Mai bis Oktober 2001 erheblich verschlechtert hatte. Aus diesem Grund können die beiden Situationen nicht als vergleichbar angesehen werden.

(81)

Nach dieser erneuten Prüfung stellte die Kommission fest, dass die Unterlagen keine diesbezüglichen verifizierten Informationen enthielten. Für Hynix selbst fand die Kommission keine entsprechenden Benchmarks. Die Hynix gewährten Kredite wurden entweder von der koreanischen Regierung selbst oder von Banken bereitgestellt, die von der koreanischen Regierung entsprechend beauftragt oder angewiesen worden waren.

(82)

Wie bereits erwähnt (67), gab es auf dem Markt tatsächlich keine anderen vergleichbaren Bechmarks. Die verfügbaren Informationen lassen im Gegenteil darauf schließen, dass Hynix zu Marktbedingungen keine entsprechenden Mittel hätte beschaffen können.

(83)

Die Kommission könnte daher gerechtfertigterweise und objektiv den Schluss ziehen, dass es in diesem Fall tatsächlich keinen alternativen marktüblichen Benchmark gab. Angesichts dieses Sachverhalts stellt die Kommission fest, dass die Höhe des Vorteils für Hynix den vollen Betrag, den Hynix durch die Prolongation und den neuen Kredit im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms vom Oktober 2001 erhielt, nicht übersteigen konnte. Die Kommission ist davon überzeugt, dass ihre (unveränderten) Feststellungen zur finanziellen Lage und zum Wert von Hynix sowie zur Lage auf dem DRAM-Markt und den Finanzmärkten diese Schlussfolgerung uneingeschränkt stützen und dass sie mit der Grundverordnung und den Leitlinien im Einklang stehen.

(84)

In Anbetracht der Argumentation des WTO-Panels prüfte die Kommission jedoch auch, ob es in Ermangelung relevanter Benchmarks eine andere Methode gab, anhand der die Höhe des Vorteils angepasst werden konnte, um den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls Rechnung zu tragen. Zur Berechnung des Vorteils, der Hynix aufgrund dieser beiden Maßnahmen erwuchs, wurde die unter den Randnummern 45 und 46 dargelegte Methode angewandt.

(85)

Für die Zwecke dieser Berechnung zog die Kommission als Zinssatz für KRW-Kredite an kreditwürdige Unternehmen den durchschnittlichen Zinssatz der Bank of Korea für Investment-Grade-Unternehmensanleihen im Jahr 2001 heran, der 11,38 % betrug. Als Verzugszinssätze für kreditwürdige und für nicht kreditwürdige Unternehmen während der Geltungsdauer der betreffenden Maßnahmen wurden die Sätze von Moody’s Investor Services zugrunde gelegt. Der Verzugszinssatz für nicht kreditwürdige Unternehmen im Jahr 2001 innerhalb von 3 Jahren (der Laufzeit des neuen Kredits und der Prolongation) betrug 57,97 % und jener für kreditwürdige Unternehmen 0,94 %. Dies ergab einen Gesamtzinssatz von 48,22 %. Im Gegensatz hierzu unterlag Hynix für den neuen Kredit einem Zinssatz von 7 % und für die Prolongation einem Zinssatz von 6,5 %, so dass die entsprechende Differenz 41,2 % bzw. 41,7 % betrug.

(86)

Werden die finanziellen Beihilfen als wiederkehrende und nicht als einmalige, zu periodisierende Subventionen angesehen, ergäbe die Anwendung dieser Methode bei der Berechnung der Höhe des aus den fraglichen finanziellen Beihilfen erwachsenen Vorteils einen Betrag von 271,5 Mrd. KRW für den neuen Kredit und 761,4 Mrd. KRW für die Prolongation. Dies würde, auf den Umsatz verteilt, wiederum anfechtbare Subventionen von 6,8 % für den neuen Kredit und von 19,1 % für die Prolongation ergeben statt der ursprünglich von der Kommission ermittelten 3,5 % bzw. 9,8 %. Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihre ursprüngliche Vorgehensweise im vorliegenden Fall vertretbar war und ist, da die Zugrundelegung der Zinssatzdifferenz einen viel höheren Vorteil ergeben würde als die Periodisierung der nominellen Kreditbeträge. Aus diesem Grund wandte die Kommission die konservativere der beiden Methoden an, um sicherzugehen, dass sie die Subvention nicht zu hoch ansetzte, und sie wird den nominellen Kreditbetrag als Grundlage für die maximale Höhe des Vorteils heranziehen. Auf dieser Grundlage hatte die Kommission festgestellt, dass Hynix aus beiden Maßnahmen ad valorem ein Vorteil in Höhe von 13,3 % des Umsatzes erwuchs.

(87)

Was die Prolongation angeht, sei darauf hingewiesen, dass die von den Option-1-Banken gekauften Unternehmensanleihen entgegen den Ausführungen unter Randnummer 166 der endgültigen Verordnung nicht abgezogen wurden, da die Maßnahmen vom Mai 2001 nicht länger angefochten werden.

iii)   Gesamthöhe der Subvention des Sanierungspakets vom Oktober 2001

(88)

Der auf diese Weise berechnete Subventionsbetrag für den Schuldenswap, die Prolongation und den neuen Kredit wurde als großer einmaliger Vorteil angesehen und entsprechend dem normalen Abschreibungszeitraum für Sachanlagen in der DRAM-Industrie über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt. Das Ergebnis wurde dann auf den Umsatz von Hynix im UZ aufgeteilt und hierzu wurden die anhand des im UZ in Korea marktüblichen durchschnittlichen Zinssatzes ermittelten Zinsen hinzugerechnet. Die neu ermittelte Höhe der Subvention beträgt, ad valorem ausgedrückt, 22,9 %.

1.8   Höhe der Subvention insgesamt

(89)

Die Berechnung der Höhe der Subventionen insgesamt wurde somit ausgehend von den Empfehlungen des Panels angepasst, so dass sich nun folgendes Bild ergibt:

Art der Subvention

D/A-Verlängerung

Schuldverschreibungsprogramm der KDB

Mai 2001, Anleihenkauf, Prolongation

Sanierungspaket vom Oktober 2001

Insgesamt

5,1 %

4,9 %

0 %

22,9 %

32,9 %

2.   Schädigung

2.1   Einleitung

(90)

In diesem Teil werden die neuen Feststellungen dargelegt, die auf der Empfehlung des Panelberichts zur Bewertung des Faktors „Löhne“ als relevantem Faktor für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen dem Artikel 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens) basieren.

(91)

Alle anderen Feststellungen zur Schädigung, so wie in der Ausgangsuntersuchung getroffen und in der vorläufigen und der endgültigen Verordnung dargelegt, bleiben unberührt.

2.2   Löhne

(92)

In der Ausgangsuntersuchung hatte die EG den Faktor Löhne zwar berücksichtigt und bewertet, aber festgestellt, dass die Löhne für ihre Schadensuntersuchung nicht relevant waren. Das Panel stellte jedoch fest, dass

„wir ohne schriftliche Aufzeichnungen über die Analyse, die die Untersuchungsbehörde zur Bewertung des Faktors ‚Löhne‘ vornahm, nicht untersuchen können, ob eine angemessene und begründete Erklärung dafür vorliegt, wie die Fakten die von der EG getroffene Schadensfeststellung stützen, und folglich, ob die Feststellung mit Artikel 15 Absatz 4 vereinbar ist. Ohne diese schriftlichen Aufzeichnungen wären wir gezwungen, nachträgliche Spekulationen über den gedanklichen Prozess anzustellen, auf dem die endgültigen Schlussfolgerungen der Untersuchungsbehörde basieren. Unserer Auffassung nach ist eine solche Vorgehensweise nicht mit dem in Artikel 11 der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegten Überprüfungsstandard vereinbar.“ (68)

Daher zog das Panel den Schluss, dass die EG gegen Artikel 15 Absatz 4 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoßen hat, weil sie den Faktor „Löhne“ bei der Untersuchung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft außer Acht ließ (69).

(93)

Daraufhin prüfte die Kommission die vorliegenden Informationen über die Löhne in der Gemeinschaft erneut, und zwar sowohl für sich genommen als auch zusammen mit den anderen in Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Schadensfaktoren, und legt im Folgenden ihre Bewertung des Faktors Löhne schriftlich dar.

(94)

Die Kommission untersuchte die durchschnittlichen Lohnkosten je Beschäftigten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ und in den drei vorausgegangenen Jahren. Der nachstehenden Tabelle sind die Ergebnisse in indexierter Form zu entnehmen. (70)

Durchschnittliche Lohnkosten je Beschäftigten

1998

1999

2000

2001 (UZ)

Index

100

99

115

109

(95)

Die Tabelle zeigt, dass die durchschnittlichen Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Löhne und Gehälter im Bezugszeitraum schwankten und in dieser Zeit sowohl stiegen als auch zurückgingen. 2000 stiegen sie um 15 %. 2001 hatten sie gegenüber 1998 um 9 % zugenommen. Insgesamt war der Anstieg geringer als jener der Arbeitskosten pro Stunde in der Eurozone in diesem Zeitraum (71). Somit waren für den betreffenden Zeitraum keine unüblichen Entwicklungen der Löhne festzustellen, und jegliche Entwicklungen wirkten sich in nur sehr begrenztem Maße auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt aus (72).

(96)

Ferner erinnert die Kommission daran, dass DRAMs kapitalintensive Produkte sind und die Arbeitskosten daher nur einen geringen Teil ihrer Produktionskosten ausmachen (vgl. auch Randnummer 41). Folglich wirkte sich dieser relativ geringe Anstieg der Löhne kaum auf die finanzielle Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus.

(97)

Angesichts dieser geringfügigen Auswirkung ändert die Berücksichtigung des Faktors Löhne zusammen mit den anderen in Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Faktoren nichts an der Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt (73).

2.3   Schlussfolgerung

(98)

Aus den vorstehenden Gründen wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 188 der endgültigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung erlitt, bestätigt.

3.   Schadensursache

3.1   Einleitung

(99)

In diesem Teil werden die Feststellungen dargelegt, die die Neubewertung auf der Grundlage der Empfehlungen des Panelberichts zur Berücksichtigung anderer Faktoren (namentlich Nachfragerückgang, Überkapazität und andere, nicht subventionierte Einfuhren) im Sinne des Artikels 8 Absatz 7 der Grundverordnung ergeben hat. Die Feststellung des Panels unter Nummer 7.437 seines Berichts schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aus, sondern besagt vielmehr, dass Art und Umfang der schädigenden Auswirkungen dieser anderen Faktoren hinreichend und vorzugsweise anhand einer quantitativen Analyse darzulegen und von den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abzugrenzen sind.

3.2   Nachfragerückgang und allgemeine Konjunkturschwäche

(100)

Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen Artikel 15 Absatz 5 WTO-Subventionsübereinkommen) sind andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, ebenfalls zu prüfen, damit eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren angelastet wird. Einer dieser Faktoren ist der „Nachfragerückgang“.

(101)

Das Panel stellte unter Nummer 8.1 Buchstabe e) seines Berichts fest, dass die EG es versäumt habe sicherzustellen, dass die durch einen Nachfragerückgang verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren angelastet wurde. Diesen Schluss zog das Panel im Lichte seiner Feststellungen unter Nummer 7.411 bis 7.414 seines Berichts, worin ein „Nachfragerückgang“ als gleich bedeutend mit einer „allgemeinen Konjunkturschwäche“ behandelt wird.

Gemeinschaftsverbrauch

1998

1999

2000

2001 (UZ)

DRAMs in ’000 Mbits

16 593 400

28 961 100

45 873 600

68 967 600

Index

100

175

276

416

(102)

Die Kommission erinnert daran, dass die Nachfrage (d. h. die Bereitschaft und die Fähigkeit, eine bestimmte Menge einer bestimmten Ware zu erwerben) unter sonst gleichen Bedingungen generell dem Verbrauch (d. h. der tatsächlichen materiellen Verwendung einer Ware ungeachtet der Handelsstufe) gleichgesetzt werden kann. Die vorstehende Tabelle zeigt den Gemeinschaftsverbrauch in dem relevanten Zeitraum in Mbits. Gegen die Verwendung dieser Maßeinheit wurden vor dem Panel keine Einwände erhoben. Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass angesichts des konstanten und deutlichen Anstiegs des tatsächlichen DRAM-Verbrauchs in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum nicht behauptet werden kann, dass die DRAM-Nachfrage in der Gemeinschaft im selben Zeitraum zurückging. Folglich sind sämtliche von der koreanischen Regierung und Hynix vorgetragenen Argumente, denen zufolge der „Nachfragerückgang“ zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vor allem in Bezug auf die Preise) beigetragen hat, irrelevant, da die Nachfrage, wie oben gezeigt, zunahm. Die von der koreanischen Regierung und Hynix vorgebrachte Behauptung, dass sich der angebliche Nachfragerückgang auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hat, ist angesichts der Tatsache, dass kein Nachfragerückgang vorlag, unbegründet. Vielmehr hatten die subventionierten Einfuhren erhebliche Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und trugen damit auch zu seiner Schädigung bei (vgl. Randnummern 191 und 192 der endgültigen Verordnung).

(103)

Hynix und die koreanische Regierung gaben an, dass die weltweite DRAM-Nachfrage 2001 im Vergleich zum durchschnittlichen jährlichen Nachfragewachstum von 75 % nur um 59 % zunahm, was wohl heißen soll, dass das Nachfragewachstum in den Jahren 2000 und 2001 stark gebremst wurde (vgl. Randnummer 193 der endgültigen Verordnung). Die Kommission stimmt dem nicht zu. Hynix und die koreanische Regierung weisen ganz richtig darauf hin, dass es sich beim DRAM-Markt um einen zyklischen Markt handelt (vgl. Randnummer 193 der endgültigen Verordnung). Auf zyklischen Märkten aber schwankt das Nachfragewachstum von Jahr zu Jahr erheblich, und es wäre unangebracht zu erwarten, dass das Nachfragewachstum in einem bestimmten Jahr dem durchschnittlichen Nachfragewachstum eines ganzen Geschäftszyklus entspricht. Wollte man in vernünftiger Weise unter Berücksichtigung der zyklischen Natur dieses Marktes untersuchen, ob das Nachfragewachstum in den Jahren 2000 und 2001 deutlich nachließ, müsste man das Nachfragewachstum in den Jahren 2000 und 2001, einem zyklischen Tief, mit dem durchschnittlichen Nachfragewachstum in früheren Tiefs vergleichen. Weder Hynix noch die koreanische Regierung legten Argumente oder Daten für einen solchen Vergleich vor. Infolgedessen können die vorliegenden Informationen die Schlussfolgerung nicht untermauern, dass das Nachfragewachstum in den Jahren 2000 und 2001 unter Berücksichtigung des zyklischen Charakters des DRAM-Markts deutlich nachließ.

(104)

Es wurde auch geprüft, ob sich das Nachfragewachstum in der Gemeinschaft in den Jahren 2000/2001 im Vergleich zum Nachfragewachstum in den Vorjahren verlangsamte. Die DRAM-Nachfrage in der Gemeinschaft gemessen als Gemeinschaftsverbrauch stieg 1998/1999 um 75 %, 1999/2000 um 58 % und 2000/2001 um 51 %. Dies bedeutet, dass die Nachfrage im Bezugszeitraum kontinuierlich zunahm, sich das Nachfragewachstum aber verlangsamte. Dennoch war das Nachfragewachstum auch im UZ erheblich (51 %).

(105)

Die rückläufige Entwicklung des Nachfragewachstums war 1999/2000 (Rückgang um 17 Prozentpunkte) stärker ausgeprägt als in der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ (Rückgang um 8 Prozentpunkte). Diese Entwicklung des Nachfragewachstums ist in Beziehung zu setzen mit der Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die im Bezugszeitraum der Hauptgrund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war (vgl. Randnummer 188 der endgültigen Verordnung). Vor allem 1999/2000 verringerte sich das Nachfragewachstum um beträchtliche 23 %, aber die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken nur um 5 %. Zwischen 2000 und dem UZ dagegen verringerte sich das Nachfragewachstum nur um 12 %, während die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 77 % fielen (vgl. Randnummer 128 und die diesbezügliche Tabelle in der vorläufigen Verordnung). Hätte die Verlangsamung des Nachfragewachstums zur Schädigung beigetragen, hätten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dem Zeitraum, im dem sich das Nachfragewachstum stärker verlangsamte, stärker sinken müssen. Die vorliegenden Informationen zeigen keine solche Beziehung zwischen der Entwicklung des Nachfragewachstums und der Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass keine erkennbare Verbindung zwischen dem Nachfragewachstum und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht, die darauf hinweisen könnte, dass die Verlangsamung des Nachfragewachstums zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.

(106)

Dies entspricht den Feststellungen der WTO-Panels, die in jüngster Vergangenheit Untersuchungsergebnisse unter dem Aspekt geprüft haben, ob andere Faktoren berücksichtigt wurden. WTO-Panels haben Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit der Berücksichtigung anderer Faktoren insbesondere dann bestätigt, wenn die vorhandenen Informationen zeigten, dass der jeweils untersuchte Faktor keine Schädigung verursacht haben konnte, weil seine Entwicklung unabhängig war von der Entwicklung der Schlüsselindikatoren des inländischen Wirtschaftszweigs. So stellte das Panel in der Streitsache US-Steel fest, dass die Tatsachen die Feststellung der untersuchenden Behörde in Bezug auf warmgewalzte Stabstähle zu unterstützen scheinen, derzufolge der Kostenanstieg keine Schädigung verursachte, weil die Entwicklung der Betriebsgewinnspanne (ein wichtiger Rentabilitätsindikator) unabhängig ist von der Entwicklung der Herstellungskosten (COGS) (74). Des Weiteren kam das Panel zwar zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf Stabstähle aus nicht rostendem Stahl die Feststellung der untersuchenden Behörde zur Nachfrage als Schadensfaktor dem Erfordernis der Berücksichtigung anderer Faktoren nicht genügte, erklärte jedoch auch, dass die untersuchende Behörde dieses Erfordernis durch eine „angemessene und begründete Erklärung“ hätte erfüllen können, in der sie einfach darlegt, dass die Nachfrageentwicklung von der Entwicklung eines Schlüsselindikators für den Zustand des inländischen Wirtschaftszweigs unabhängig war (75).

(107)

Die Kommission ist dementsprechend der Ansicht, dass sie mit ihrer Neubewertung das Erfordernis der Berücksichtigung anderer Faktoren gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen Artikel 15 Absatz 5 WTO-Subventionsübereinkommen) in Bezug auf das Nachfragewachstum erfüllt, indem sie nachweist, dass im Bezugszeitraum die Entwicklung des Nachfragewachstums von der Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unabhängig war. Die Kommission ist überdies der Ansicht, dass sie mit ihrer Neubewertung das Erfordernis der Berücksichtigung anderer Faktoren in Bezug auf den Rückgang der Nachfrage auch dadurch erfüllt, dass sie nachweist, dass es im Bezugszeitraum keinen solchen Nachfragerückgang gab.

3.3.   Überkapazität

(108)

Das Panel stellte unter Nummer 7.421 seines Berichts fest, dass die Auswirkungen der Überkapazität ordnungsgemäß abgegrenzt werden müssen und darzulegen ist, inwieweit die Überkapazität zu dem Preisrückgang beigetragen hat, und dies ungeachtet dessen, wem die Überkapazität anzulasten ist.

(109)

Die Kommission stellt fest, dass der Faktor der „Überkapazität“ in Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen Artikel 15 Absatz 5 WTO-Subventionsübereinkommen) nicht ausdrücklich genannt ist. Der Aspekt der Überkapazität wurde in der vorläufigen und der endgültigen Verordnung erörtert, weil bestimmte interessierte Parteien auf die Existenz von Überkapazitäten hingewiesen hatten. Überkapazität ist insofern ein relativer Begriff, als sie davon abhängt, wie viel Kapazität vorhanden ist und wie viel davon genutzt wird — sie ist also abhängig von der Nachfrage. Zu einer „Überkapazität“ kann es kommen, weil die Kapazität erhöht wird oder weil die Nachfrage sinkt.

(110)

„Überkapazität“ als möglicher Schadensfaktor kann auf Ebene des Weltmarkts oder des Gemeinschaftsmarkts untersucht werden. Die Kommission untersuchte beide Ebenen.

(111)

Wie unter Randnummer 153 der vorläufigen Verordnung und Randnummer 197 der endgültigen Verordnung dargelegt, bestand weltweit mehrere Jahre lang, unter anderem auch im Bezugszeitraum, eine gewisse Überkapazität. Diese Sachlage hatte sich im Bezugszeitraum und insbesondere am Ende dieses Zeitraums, der in den UZ überging, nicht wesentlich geändert. Diese weltweite Überkapazität kann im Bezugszeitraum einen Preisdruck erzeugt haben, der wiederum zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann. Diese Feststellung wurde von keiner der betroffenen Parteien bestritten.

(112)

Wie unter Randnummer 147 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurde die weltweite Überkapazität auf rund 20 % des Marktes veranschlagt. Auf Hynix entfielen im UZ rund 17 % der Weltproduktion. Angesichts der Tatsache, dass Hynix im UZ so gut wie insolvent war und nur dank der Subventionen der koreanischen Regierung überlebte, kann der Schluss gezogen werden, dass die weltweite Überkapazität durch die Subventionierung von Hynix künstlich aufrechterhalten wurde. Die schädigenden Auswirkungen der weltweiten Überkapazität auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen also von den subventionierten Ausfuhren von Hynix aus. Diese Auswirkungen wurden unter den Randnummern 144 bis 149 der vorläufigen Verordnung und den Randnummern 191 und 192 der endgültigen Verordnung analysiert. Aus diesen Gründen können die Auswirkungen der weltweiten, durch Hynix erzeugten Überkapazität nicht separat von den Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren gesehen werden.

(113)

Selbst wenn die Auswirkungen der weltweiten Überkapazität separat von den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren gesehen werden könnten, ist doch Folgendes festzustellen: Die Angaben in den Antworten der vier in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden DRAM-Hersteller (d. h. Samsung, Hynix, Infineon und Micron, die zusammen einen Anteil von rund 80 % am DRAM-Weltmarkt hatten) auf die Fragebogen zeigten, dass ihre Gesamtkapazität in Mbits zwischen 1999 und 2000 um 129 % stieg und zwischen 2000 und dem UZ um 85 %. Parallel hierzu stieg ihre Gesamtproduktion in Mbits zwischen 1999 und 2000 um 124 % und zwischen 2000 und dem UZ um 81 %. Mit anderen Worten: Kapazität und Produktion der vier größten Hersteller weltweit stiegen zwischen 1999 und 2000, dem guten Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine gewisse Preisstabilität wahrte und Gewinn machte, deutlich stärker als zwischen 2000 und dem UZ (2001), in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen des Preisrückgangs beträchtliche Verluste erlitt (vgl. Randnummern 128, 131 und die diesbezüglichen Tabellen in der vorläufigen Verordnung). Folglich trug die im Bezugszeitraum weltweit vorhandene Überkapazität nach Ansicht der Kommission nicht nennenswert zum Verfall der Preise und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ bei.

(114)

Außerdem zeigen die vorliegenden Informationen, dass die Überkapazität der Gemeinschaft nicht zur Schädigung beitrug. In den Jahren 1999 und 2000 stieg die Kapazität auf über das Dreifache (Anstieg um 252 %) und von 2000 auf 2001 verdoppelte sie sich fast (Anstieg um 92 %). Dieser Anstieg der Kapazität der Gemeinschaft ging einher mit einem Anstieg der Gemeinschaftsproduktion. Während die Kapazitätsauslastung in der Gemeinschaft von 1999 auf 2000 um 28 % zurückging, erhöhte sie sich zwischen 2000 und 2001 wieder um 4 % (vgl. Randnummer 125 und die diesbezügliche Tabelle in der vorläufigen Verordnung).

(115)

Die Entwicklung der Überkapazität in der Gemeinschaft (definiert als invers zur Kapazitätsauslastung in der Gemeinschaft) steht in geringer oder keiner Beziehung zu den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Vor allem in den Jahren 1999 und 2000 erhöhte sich die Überkapazität in der Gemeinschaft um 28 %, aber die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen nur um 5 %. Danach, in den Jahren 2000 und 2001, verringerte sich die Überkapazität in der Gemeinschaft um 4 %, aber die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen um 77 % (vgl. Randnummern 125, 128 und die diesbezüglichen Tabellen in der vorläufigen Verordnung). Es lässt sich der Schluss ziehen, dass, wenn eine Beziehung zwischen dem Anstieg der Überkapazität und dem Preisrückgang bestünde, der deutliche Anstieg der Überkapazität in den Jahren 1999 und 2000 zu einem starken Preisrückgang geführt hätte, während die Verringerung der Überkapazität in den Jahren 2000 und 2001 zu einem Anstieg der Preise oder jedenfalls zu einer gewissen Preisstabilität hätte führen müssen. Die vorliegenden Informationen zeigen jedoch das Gegenteil. 1999 und 2000 gingen die Preise nur leicht zurück, obwohl die Überkapazität stark anstieg, während in den Jahren 2000 und 2001 die Preise trotz des Rückgangs der Überkapazität beträchtlich sanken. Dagegen besteht eindeutig eine enge Beziehung zwischen der Entwicklung der Preise der subventionierten Einfuhren und der Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Tatsächlich spiegelte sich die Entwicklung der Verkaufspreise in den Jahren 2000 und 2001 fast vollständig in der Entwicklung der Preise der subventionierten Einfuhren wider: erstere gingen in diesem Zeitraum um 74 % zurück und letztere um 77 % (vgl. Randnummern 119 und 128 der vorläufigen Verordnung).

(116)

Die vorliegenden Informationen zeigen auch, dass die Entwicklung der Überkapazität in der Gemeinschaft in keiner Beziehung zur Entwicklung anderer Schlüsselindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft steht. Vor allem zwischen 1999 und 2000 stieg die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an und Kapitalrendite (RoI) und Cashflow waren trotz des deutlichen Anstiegs der Überkapazität in der Gemeinschaft positiv. 2001 dagegen erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schwere Verluste und die Kapitalrendite sowie der Cashflow waren negativ, obwohl die Überkapazität in der Gemeinschaft in den Jahren 2000 und 2001 abnahm. Die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 2000 und 2001 gemessen in Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow steht vielmehr in Beziehung mit der Entwicklung der Preise der subventionierten Einfuhren im selben Zeitraum. Wie bereits dargelegt, sanken die Preise der subventionierten Einfuhren in den Jahren 2000 und 2001, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schwere Verluste erlitt und Cashflow und Kapitalrendite negativ waren, um 74 %.

(117)

Hynix behauptete, dass die Überkapazität in der Gemeinschaft ein weiterer bekannter Faktor war, der im Bezugszeitraum zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Es besteht jedoch keine oder nur eine unerhebliche Beziehung zwischen der Entwicklung der Überkapazität in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Überkapazität in der Gemeinschaft nicht als Faktor angesehen werden kann, der zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat. Da die Überkapazität in der Gemeinschaft sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht negativ ausgewirkt hat, ist es nicht notwendig, die angeblich durch die Kapazität verursachte Schädigung von der durch die Ausfuhren von Hynix verursachten Schädigung abzugrenzen. Nach Ansicht der Kommission ist diese Feststellung mit den Feststellungen der WTO-Panels vereinbar, die in jüngster Vergangenheit Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit der Berücksichtung anderer Faktoren überprüft haben (vgl. Randnummer 106).

(118)

Wie die Neubewertung zeigt, besteht kein nachweisbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Überkapazität und dem Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bzw. zwischen der Überkapazität und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dagegen erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft starke Rückschläge im Jahr 2001, d. h. im selben Zeitraum, in dem die Preise der betroffenen Einfuhren zurückgingen und das Volumen der betroffenen Einfuhren so hoch war, dass in der Gemeinschaft eine maximale Marktpenetration erreicht wurde. Dies beweist, dass im Gegensatz zur Überkapazität die Mengen und die Preise der betroffenen Einfuhren eine separate abgrenzbare Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

3.4.   Andere nicht subventionierte Einfuhren

(119)

Das Panel stellte unter Nummer 7.426 seines Berichts fest, dass die nicht subventionierten Einfuhren nicht unbedingt je Land untersucht werden müssen. Es stellte außerdem unter Nummer 7.435 fest, dass neben den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auch Art und Umfang der schädigenden Auswirkungen der nicht subventionierten Einfuhren hinreichend dargelegt werden müssen. Dementsprechend wurden die Auswirkungen der nicht subventionierten Einfuhren aus anderen Ländern als Korea (z. B. Vereinigte Staaten von Amerika, Japan und Taiwan) und der Einfuhren von Samsung zusammen untersucht. Die Randnummer 151 der vorläufigen Verordnung und die Randnummern 194 und 200 der endgültigen Verordnung enthalten Angaben zum Wachstum der Einfuhrmengen, zum Marktanteil und zu den Durchschnittspreisen der nicht subventionierten Einfuhren im Bezugszeitraum. Diese Daten sind nachstehend in aggregierter und indexierter Form (76) wiedergegeben. Angesichts der sehr geringen Anzahl von Akteuren auf dem DRAM-Markt wird die Entwicklung aus Gründen der Vertraulichkeit anhand indexierter Daten wiedergegeben.

 

1998

1999

2000

2001 (UZ)

Nicht subventionierte Einfuhren in ’000 Mbits

100

142

166

233

Marktanteil der nicht subventionierten Einfuhren

100

81

60

56

Durchschnittspreis der nicht subventionierten Einfuhren

100

89

104

48

(120)

Im Bezugszeitraum nahm die Menge der nicht subventionierten Einfuhren deutlich weniger zu als die der subventionierten Einfuhren, und zwar um 133 % im Vergleich zu 361 % (vgl. Randnummer 177 und die diesbezügliche Tabelle in der endgültigen Verordnung). Im selben Zeitraum stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 316 %. Während also das Wachstum der nicht subventionierten Einfuhren nur einen Bruchteil des Wachstums des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachte, stiegen die subventionierten Einfuhren deutlich stärker als der Gemeinschaftsverbrauch. Entsprechend verringerte sich der Marktanteil der nicht subventionierten Einfuhren im Bezugszeitraum um 44 %, während jener der subventionierten Einfuhren um 20 % stieg (vgl. Randnummer 185 und die diesbezügliche Tabelle in der endgültigen Verordnung). Wenn der Marktanteil der nicht subventionierten Einfuhren im Bezugszeitraum stark zurückging, wie die vorstehend genannten Fakten zeigen, lässt sich der Schluss ziehen, dass die Menge der nicht betroffenen Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

(121)

Die vorliegenden Unterlagen beweisen auch, dass die nicht betroffenen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht durch ihren Preis schädigten. Im UZ waren die Preise der nicht subventionierten Einfuhren nicht nur höher als die Preise der subventionierten Einfuhren, sondern auch höher als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Einzelnen lag der Durchschnittspreis der nicht subventionierten Einfuhren im UZ 19 % über dem Durchschnittspreis der subventionierten Einfuhren und 24 % über dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem gingen die Preise der nicht subventionierten Einfuhren im Bezugszeitraum zwar zurück, sie sanken aber nicht so stark wie die Preise der subventionierten Einfuhren und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Konkret ging der Durchschnittspreis der nicht subventionierten Einfuhren im Bezugszeitraum um 52 % zurück. Der Durchschnittspreis der subventionierten Einfuhren sank dagegen im selben Zeitraum um 80 % (vgl. Randnummer 178 und die diesbezügliche Tabelle in der endgültigen Verordnung) und der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 79 % (vgl. Randnummer 128 und die diesbezügliche Tabelle in der vorläufigen Verordnung). Auf der Grundlage dieser Fakten lässt sich der Schluss ziehen, dass sich die Preise der nicht subventionierten Einfuhren nicht nachteilig auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

(122)

Wie im Falle der Überkapazität besteht kein nachweisbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen den nicht betroffenen Einfuhren und dem Rückgang der Preise bzw. der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Vielmehr verschlechterte sich die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit, in der die Menge der betroffenen Einfuhren stetig zunahm und ihre Preise niedriger waren als die Preise der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dies beweist, dass im Gegensatz zu den nicht betroffenen Einfuhren die Mengen und die Preise der betroffenen Einfuhren eine separate abgrenzbare Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

(123)

Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Neubewertung das Erfordernis der Berücksichtigung anderer Faktoren gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung (entspricht im Wesentlichen Artikel 15 Absatz 5 WTO-Subventionsübereinkommen) erfüllt und dass die Auswirkungen der nicht betroffenen Einfuhren ordnungsgemäß von den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden und nachgewiesen wurde, dass im Bezugszeitraum die nicht betroffenen Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weder durch ihre Menge noch durch ihren Preis eine bedeutende Schädigung verursachten.

3.5.   Schlussfolgerung

(124)

Nach Abgrenzung und gegebenenfalls weiterer Analyse der möglichen Auswirkungen des Nachfragerückgangs, der Überkapazität sowie der sonstigen nicht subventionierten Einfuhren wird die Auffassung vertreten, dass im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung den subventionierten Einfuhren keinerlei Schädigung angelastet wurde, die durch diese Faktoren verursacht wurde. Außerdem wird bestätigt, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen, die unter Randnummer 144 bis 149 der vorläufigen Verordnung und Randnummer 191 und 192 der endgültigen Verordnung dargelegt wurden, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

4.   Gemeinschaftsinteresse

(125)

Der Inhalt und die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 206 bis 209 der endgültigen Verordnung bleiben von dem Panelbericht unberührt.

D.   GEÄNDERTE MASSNAHMEN

(126)

Der Panelbericht und die neuen Feststellungen betreffen nicht Samsung, da für dieses Unternehmen in der Ausgangsuntersuchung keine Subvention festgestellt und folglich ein Zollsatz von 0 % festgesetzt wurde. Die für Hynix neu ermittelte Höhe der Subvention war niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensbeseitigungsschwelle, so dass der neue Ausgleichszoll anhand der neu ermittelten Subventionshöhe auf 32,9 % (ad valorem) festgelegt werden sollte.

(127)

Der neue Zollsatz für Hynix sollte anstelle des in der Verordnung (EG) Nr. 2116/2005 genannten Zollsatzes angewandt werden.

(128)

Die koreanische Regierung, Hynix und die Gemeinschaftshersteller Infineon und Micron wurden über die neuen Feststellungen unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und Anhörung. Sie übermittelten alle Stellungnahmen (77).

(129)

Die koreanische Regierung machte allgemein geltend, dass die neuen Feststellungen die Empfehlungen des Panels nicht angemessen umsetzen. Die Kommission stimmt dem aus den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht zu. Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass der neue Zoll unbedingt niedriger sein muss als der ursprüngliche Zoll, weist aber darauf hin, dass er niedriger ist. Im Einzelnen machte die koreanische Regierung geltend, dass die Kommission bei dem Konsortialkredit sieben Banken als Benchmark hätte verwenden müssen. Die Kommission stimmt dem vor allem aus den unter Randnummern 16 bis 24 dargelegten Gründen nicht zu. Die koreanische Regierung machte zudem geltend, dass die Kommission den Benchmark anders hätte berechnen müssen. Im Lichte der Stellungnahmen der koreanischen Regierung nahm die Kommission an ihren Berechnungen einige Anpassungen vor, wie diese Verordnung zeigt. Aus den in dieser Verordnung dargelegten Gründen bleiben die anderen Aspekte der Berechnungen unverändert. Schließlich machte die koreanische Regierung geltend, dass die Kommission bei ihrer Neubewertung der Schädigung die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren, vor allem der allgemeinen Konjunkturschwäche, der Überkapazität und anderer, nicht subventionierter Einfuhren nicht ordnungsgemäß abgrenzt. Die Kommission stimmt dem vor allem aus den unter Randnummern 100 bis 123 dargelegten Gründen nicht zu.

(130)

Hynix schloss sich der in der vorstehenden Randnummer erörterten Stellungnahme der koreanischen Regierung an. Darüber hinaus machte Hynix geltend, dass der Zeitraum, in dem Zölle erhoben werden dürfen, am 1. Januar 2006 hätte enden müssen. Dieser Aspekt war jedoch nicht Gegenstand der Streitsache oder der Empfehlungen des WTO-Panels, und ist deshalb auch nicht Teil der „Maßnahme zur Umsetzung der Empfehlungen des Panels“ in dieser Verordnung. In dieser Verordnung wird der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der endgültigen Verordnung nicht geändert. Die Frage einer vorzeitigen Aufhebung der Maßnahme wäre eher Gegenstand einer etwaigen Interimsüberprüfung und nicht Gegenstand der Maßnahme zur Umsetzung des Panelberichts. Hynix machte außerdem geltend, dass der geänderte Zollsatz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einführung von Maßnahmen anzuwenden ist. Auch diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass diese Frage nicht Gegenstand der „Maßnahme zur Umsetzung des Panelberichts“ ist, und teilt ungeachtet dessen nicht diese Auffassung. Die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten keinerlei Bestimmung, die die Kommission zur rückwirkenden Anwendung des Zolls verpflichtet, und das Panel hat lediglich empfohlen, die Maßnahme mit diesen Vorschriften in Einklang zu bringen, was durch diese Verordnung geschieht.

(131)

Infineon war im Wesentlichen mit dem Ergebnis der Neubewertung einverstanden. Das Unternehmen machte jedoch geltend, dass die Kommission anstelle des niedrigeren in dieser Verordnung vorgesehenen Zolls einen höheren Zoll auf der Grundlage eines alternativen Benchmarks und der Ergebnisse der ursprünglichen Schadensuntersuchung einführen sollte. Die Kommission hat diesen Antrag sorgfältig geprüft. Aus den in dieser Verordnung dargelegten Gründen und angesichts des besonderen Zwecks dieser Verordnung, die vor allem der Umsetzung der Empfehlungen des Panels dient, hat die Kommission ihre ursprüngliche Bewertung in diesem Punkt nicht geändert.

(132)

Auch Micron stimmte der Neubewertung im Wesentlichen zu und verwies in diesem Zusammenhang auf die Fakten und Beweise, die die Schlussfolgerungen der Kommission tendenziell bestätigen und untermauern, darunter auf das Sachverständigengutachten von Professor J. Hausman. Die Stellungnahme von Micron machte folglich keine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich. Micron vertrat außerdem die Ansicht, dass die Kommission auf der Grundlage aktueller WTO-Präzedenzfälle bekräftigen sollte, dass die koreanische Regierung die Banken beauftragte bzw. anwies, sich an dem Umstrukturierungsprogramm vom Mai 2001 zu beteiligen, und dass sie die von öffentlichen Stellen gewährten Subventionen anfechten sollte. Die Kommission hat diese Stellungnahme, die grundsätzlich begründet ist, sorgfältig geprüft. Wie jedoch in dieser Verordnung dargelegt, würde das Umstrukturierungsprogramm vom Mai 2001 in keinem Fall angefochten, da der größte Teil des gewährten Vorteils durch die Maßnahmen vom Oktober 2001 abgedeckt wurde. Vor allem aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, diesen Aspekt in dieser Umsetzungsverordnung nicht wieder aufzugreifen.

(133)

Somit wurden alle von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. Manche Stellungnahmen betrafen jedoch nicht den Geltungsbereich dieser Verordnung, die einzig dazu dient, die DSB-Empfehlungen umzusetzen. Diese letztgenannten Stellungnahmen haben deshalb nicht zu einer Änderung dieser Verordnung geführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Koreanische Hersteller

Zollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Samsung Electronics Co., Ltd (‚Samsung‘)

24th Fl., Samsung Main Bldg

250, 2-Ga, Taepyeong-Ro

Jung-Gu, Seoul

0 %

A437

Hynix Semiconductor Inc.

891, Daechidong

Kangnamgu, Seoul

32,9 %

A693

Alle übrigen Unternehmen

32,9 %

A999

(3)   Bei Anmeldung von DRAM-Multikombinationsformen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates muss der Anmelder in Feld 44 des Einheitspapiers die Referenznummer angeben, die einer der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Warenbezeichnungen und Ursprungsangaben entspricht. Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Nr.

Warenbezeichnung/Ursprungsangabe

Referenznummer

Zollsatz (%)

1

DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea oder mit Ursprung in der Republik Korea enthalten und die von Samsung hergestellt wurden

D010

0 %

2

DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die weniger als 10 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsformen entfallen

D011

0 %

3

DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die mehr als 10 %, aber weniger als 20 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsformen entfallen

D012

3,2 %

4

DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die mehr als 20 %, aber weniger als 30 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsformen entfallen

D013

6,5 %

5

DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die mehr als 30 %, aber weniger als 40 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsformen entfallen

D014

9,8 %

6

DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die mehr als 40 %, aber weniger als 50 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsformen entfallen

D015

13,1 %

7

DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die 50 % oder mehr des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsformen entfallen

D016

16,4 %“

2.

Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Wird die in Absatz 3 vorgeschriebene Referenznummer nicht im Einheitspapier angegeben oder ist der Zollanmeldung für die in Absatz 4 vorgesehenen Fälle nicht die entsprechende Erklärung beigefügt, wird — bis zum Beweis des Gegenteils — davon ausgegangen, dass die DRAM-Multikombinationsform ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurde, so dass für sie der Ausgleichszoll von 32,9 % gilt.

In Fällen, in denen einige der DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen nicht eindeutig gekennzeichnet sind und deren Hersteller nicht durch die in Absatz 4 vorgeschriebene Erklärung eindeutig zu identifizieren ist, so wird — bis zum Beweis des Gegenteils — davon ausgegangen, dass diese DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von Unternehmen hergestellt wurden, für die der Ausgleichszoll gilt. In solchen Fällen wird der für DRAM-Multikombinationsformen anwendbare Ausgleichszollsatz auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem anteilmäßigen Wert der DRAM-Chips und/oder der einbaufertigen DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsform errechnet, wie in der Tabelle in Absatz 3 Nummern 2 bis 7 angeführt. Sollte jedoch der Wert der genannten DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs so hoch sein, dass die DRAM-Multikombinationsformen, in die sie eingebaut sind, koreanischen Ursprung erhalten, so wird der Ausgleichszollsatz von 32,9 % fällig.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(2)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 7).

(4)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 7.

(5)  WT/DS299/R.

(6)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156.

(7)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 2116/2005 wurde die endgültige Verordnung geändert, um durch zusätzliche Bestimmungen sicherzustellen, dass der Ausgleichszoll ordnungsgemäß auf die betroffene Ware angewendet wird.

(8)  Panelbericht, Nummer 7.110.

(9)  Panelbericht, Nummer 7.109.

(10)  Den Panel-Ergebnissen zufolge ist der Erwerb von Wandelobligationen durch die am Umstrukturierungsprogramm vom Mai 2001 beteiligten öffentlichen Körperschaften nach wie vor eine anfechtbare Subvention. Es besteht jedoch kein weiterer Handlungsbedarf, da jeglicher Vorteil in der in Verbindung mit dem Umstrukturierungsprogramm vom Oktober 2001 festgestellten Subventionierung berücksichtigt wurde (vgl. Randnummer (65 ff.)).

(11)  Panelbericht, Nummer 7.69.

(12)  Panelbericht, Nummer 7.186.

(13)  Panelbericht, Nummer 7.184.

(14)  Panel-Bericht, Nummer 7.184. Siehe ebenfalls Fußnote 171, in der das Panel erklärt, dass auch andere Beteiligte geprüft werden müssten, es aber gleichzeitig unterstreicht, „dass wir damit nicht sagen wollen, dass dies letztendlich das Ende einer solchen Analyse wäre, denn es bleibt nach wie vor zu entscheiden, ob das Verhalten dieser Marktbeteiligten durch die Einflussnahme der koreanischen Regierung so verzerrt wurde, dass sie nicht mehr als Benchmark für die Ermittlung der angeblichen staatlichen Einflussnahme herangezogen werden können.“

(15)  Endgültige Verordnung, Randnummer 19.

(16)  Prospekt der Kookmin Bank, Angebot von American Depositars Shares (18. Juni 2002), Anhang 67 zum Vorbringen von Micron Technology Italia vom 14. Mai 2003 zur vorläufigen Verordnung (Fett- und Kursivdruck hinzugefügt).

(17)  Geschäftsbericht 2001 der Kookmin Bank, S. 58.

(18)  „Banks Under Fire for Reducing Export Credit Ceilings for HEI“, The Korea Herald vom 27. Januar 2001.

(19)  „KorAm Reluctantly Continues Financial Support for Hynix“, Korea Times vom 21. Juni 2001.

(20)  Ebenda.

(21)  Vgl. „Koran Bks Complete Purchase of KRW1T Hynix Conn Bond“, Dow Jones International News, 20. Juni 2001 („KorAm Bank’s reversal of its board’s decision comes after the Financial Supervisory Service warned of a possible sanction for KorAm for threatening to break the earlier rescue pact for Hynix“).

(22)  Prospekt von Kookmin/H&CB vom 10. September 2001 (nach der Anhörung übermittelte Stellungnahme von Micron Italia vom 14. Februar 2003, Anlage 9).

(23)  „Pusan, Kyongnam Banks Receive Conditional Approval from FSS“, The Korea Herald vom 18. Januar 1999.

(24)  Ebenda.

(25)  „Officials of NFLC, Pusan Bank Punished for Mismanagement“, The Korea Herald vom 29. April 2000.

(26)  Endgültige Verordnung, Randnummer 87.

(27)  Panel-Bericht, Fußnote 185:

„Es ist durchaus richtig, dass sich Citibank und ihre Tochterbank SSB nicht in staatlichem Besitz befinden. Dennoch hat die EG unserer Meinung nach ausreichend nachgewiesen, dass Citibank aufgrund ihrer engen Beziehung zur Regierung und ihrer ausdrücklichen Rolle als Finanzberater von Hynix während der finanziellen Umstrukturierung bei der Prüfung, ob die finanzielle Beihilfe der Regierung den marktüblichen Bedingungen entspricht oder ob Hynix dadurch Vorteile gewährt wurden, auf keinen Fall als Benchmark herangezogen werden darf. Zudem ist die Beteiligung der Citibank an Hynix mit 1,3 % der gesamten Hynix-Kredite (Oktober 2001) ausgesprochen gering (vorläufige Feststellung, Nummer 93).“

(28)  Leitlinien für die Berechnung der Höhe der Subventionen in Ausgleichsuntersuchungen (ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6) (nachstehend „Leitlinien“ genannt).

(29)  Panelbericht, Nummer 7.211 und 7.212.

(30)  Panel-Bericht, Fußnote 186.

(31)  Panelbericht, Nummer 7.213.

(32)  Das Panel bezieht sich auf die Kosten des „Anbieters der finanziellen Beihilfe“, d. h. in diesem Falle die Kosten der koreanischen Regierung und der Privatbanken, denen sie Anweisungen erteilt.

(33)  Panelbericht, Nummer 7.85.

(34)  Panelbericht, Nummer 7.189 und Nummer 7.192.

(35)  Panelbericht, Nummer 7.189.

(36)  Panelbericht, Nummer 7.213.

(37)  Panelbericht, Nummer 7.189.

(38)  Panelbericht, Nummer 7.189.

(39)  Panelbericht, Nummer 7.189.

(40)  Endgültige Verordnung, Randnummern 87 und 101 bis 112.

(41)  Der Richtwert für gesunde Unternehmen liegt bei 2,0 und mehr; eine Kennzahl unter 1,0 weist darauf hin, dass sich das betreffende Unternehmen in „großer finanzieller Not“ befindet (Gutachten des Sachverständigen Anthony Saunders, S. 12). Die Kommission hält fest, dass sich die Kennzahl von Hynix im Jahr 2001 geringfügig auf 0,65 verbesserte, diese Verbesserung allerdings ausschließlich auf die finanzielle Umstrukturierung vom Oktober 2001 zurückzuführen war, die es Hynix damals ermöglichte, den Anteil seiner langfristigen Schulden und somit seine kurzfristigen Verbindlichkeiten erheblich zu senken (ebenda).

(42)  Saunders-Bericht, S. 18.

(43)  „Korea Daily Comment Hyundai Electronics“, UBS Warburg, 4. Januar 2001, S. 2 (nach der Anhörung übermittelte Stellungnahme von Micron Italia vom 14. Februar 2003, Anlage 64).

(44)  „Hyundai Electronics“, UBS Warburg, 8. Januar 2001, S. 7 (nach der Anhörung übermittelte Stellungnahme von Micron Italia vom 14. Februar 2003, Anlage 19).

(45)  „Hyundai Electronics Inc. Digging a Deeper Hole“, Deutsche Bank, 23. Februar 2001, S. 8 (nach der Anhörung übermittelte Stellungnahme von Micron Italia vom 14. Februar 2003, Anlage 66).

(46)  The Korea Herald vom 15. Februar 2001.

(47)  Reuters News vom 21. Juni 2001.

(48)  The Korea Herald vom 13. Juni 2001.

(49)  Bei den CBO und CLO handelt es sich um durch einen Forderungspool unterlegte (gesicherte) Wertpapiere, die an Investmentfonds verkauft werden.

(50)  Vorläufige Feststellung, Nummern 47 und 48.

(51)  Id., Nummer 49.

(52)  Id., Nummern 49 bis 52. Den Angaben der EG zufolge beliefen sich die Programmmittel auf 6 200 Mrd. KRW, von denen 2 900 Mrd. KRW für Hynix bestimmt waren. Letztlich aufgewendet wurden 2 900 Mrd. KRW und davon 1 200 Mrd. KRW (41 %) für Hynix und 38 % für die drei anderen Unternehmen der Hyundai-Gruppe“ ().

(53)  Panelbericht, Nummern 7.88 und 7.89.

(54)  Panelbericht, Nummern 7.194 und 7.199.

(55)  Panelbericht, Nummer 7.189.

(56)  Panelbericht, Nummer 7.213.

(57)  Vgl. „Direct Intervention by the Government in Supporting Hynix“, Korea Economic Daily, 28. August 2001 (Artikel, dem zufolge die koreanische Nationalversammlung erfuhr, dass der koreanische Wirtschaftsminister die KEIC in einem Schriftwechsel angewiesen hatte, Hynix Hilfe zu leisten) (Anlage 1 zu dem Vorbringen von Micron Italia vom 14. Mai 2003 zur vorläufigen Verordnung).

(58)  Wie unter Randnummer 53 der endgültigen Verordnung dargelegt, hatte Hynix ursprünglich einen Konsortialkredit in Höhe von 1 000 Mrd. KRW beantragt, erhielt aber nur 800 Mrd. KRW. Wenn die drei Banken, die 300 Mrd. der insgesamt 800 Mrd. KRW bereitstellten, sich nicht hätten beteiligen können, weil ihnen die koreanische Regierung keine Sondererlaubnis erteilte, erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die übrigen Banken den Kredit gewährt hätten.

(59)  Panelbericht, Nummer 7.104.

(60)  Panelbericht, Nummer 7.97.

(61)  Randnummern 17 bis 22, 56 und 57.

(62)  Vorläufige Feststellung, Nummer 77. Die KDB beteiligte sich nicht an dem neuen Kredit in Höhe von 658 Mrd. KRW.

(63)  Id., Nummern 69 bis 71.“

(64)  Panelbericht, Nummern 7.204 bis 7.210.

(65)  Panelbericht, Nummer 7.213.

(66)  Vgl. Panelbericht, Nummern 7.212 und 7.213, in denen die Auffassung des Panels erörtert wird, dass der Gesamtbetrag der in Aktienkapital umgewandelten Schulden die volle Höhe des Schuldenswaps unter Umständen nicht widerspiegelt, weil Hynix eigene Anteile abgeben musste oder die Aktien der alten Aktionäre verwässert wurden.

(67)  Randnummern 17 bis 22 und 57 bis 59.

(68)  Panelbericht, Nummer 7.360.

(69)  Panelbericht, Nummer 7.362.

(70)  Quelle: Vertrauliche Fassung der Fragebogenantworten und Abschlüsse der Gemeinschaftshersteller.

(71)  In der Eurozone stiegen die Arbeitskosten pro Stunde von 1998 bis 2001 in allen Sektoren (außer Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung, Bildungswesen, Gesundheitswesen und andere Dienste) um 10,5 % (vgl. Monatsbericht der Europäischen Zentralbank für Dezember 2001 und Mai 2002).

(72)  Allerdings kam es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Lohn- und Sozialleistungskosten mindestens eines DRAM-Herstellers in der Gemeinschaft (Micron), und zwar aufgrund finanzieller Verluste, die dadurch entstanden, dass erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren von Hynix zu Preisen verkauft wurden, die beträchtlichen Druck auf die DRAM-Preise ausübten. Im Oktober 2001 setzte Micron jegliche Lohnerhöhungen und Erhöhungen für steigende Lebenshaltungskosten aus. Außerdem kürzte Micron die Gehälter der leitenden Angestellten um 20 %. Microns Gewinnbeteiligungsprogramm für Angestellte, gemäß dem 10 % der Vierteljahresgewinne unter den Beschäftigten aufgeteilt werden, wurde ausgesetzt und führende Angestellte mussten Gehaltskürzungen von 10 % hinnehmen. Außerdem wurden alle Beschäftigten im Dezember 2001 für zwei bis drei Wochen in Zwangsurlaub geschickt, der für die Beschäftigten, deren Jahresurlaubsanspruch bereits erschöpft war, nicht bezahlt wurde (Vorbringen von Micron nach der Anhörung, 18. Februar 2003, S. 62). Neben diesen Lohn- und Sozialleistungskürzungen musste Micron im Februar 2003 zehn Prozent (d. h. mehr als 1 850) seiner unternehmensweiten Beschäftigten (id.) entlassen, und Infineon „war gezwungen, die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2001 wegen der Verluste im Zusammenhang mit den subventionierten Einfuhren aus Korea zu reduzieren“ (Vorbringen von Infineon nach der Anhörung, 14. März 2003, S. 36).

(73)  Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung ist „diese Liste [relevanter Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen,] nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend“

(74)  „[D]as Panel ist der Ansicht, dass die USITC wahrscheinlich zu Recht den Schluss zog, dass Veränderungen bei den Kosten der Vorleistungen keine ernsthafte Schädigung verursachten. Wären die Herstellungskosten (COGS) für die Lage des inländischen Wirtschaftszweigs tatsächlich von erheblicher Bedeutung, wäre zu erwarten gewesen, dass bei einem Rückgang dieser Kosten die Betriebsgewinne steigen … Wie die folgende, auf den USITC-Daten basierende Grafik jedoch zeigt, ist die Entwicklung der Betriebsgewinnspanne anscheinend von der Entwicklung der Herstellungskosten unabhängig.“ Bericht des Panels, United States — Definitive Safeguard Measures on Imports of Certain Steel Products, WT/DS248/R, WT/DS249/R, WT/DS251/R, WT/DS252/R, WT/DS253/R, WT/DS254/R, WT/DS258/R, WT/DS259/R vom 10. Dezember 2003, (aus anderen Gründen) geändert durch das Berufungsgremium, Randnummern 10.440 und 10.443.

(75)  Das Panel stellte im Einzelnen Folgendes fest: „Das Panel … zögert zwar vorzuschreiben, wie eine angemessene begründete Erklärung aussehen könnte, ist jedoch der Auffassung, dass die USITC z. B. hätte nachweisen können, dass in diesem konkreten Fall kein Zusammenhang zwischen dem Nachfragerückgang im Untersuchungszeitraum und der Schädigung bestand. So hätte die USITC darlegen können, dass die Betriebsgewinnspanne, und damit der vielleicht in diesem Zusammenhang wichtigste Schadensfaktor ungeachtet der Nachfrageentwicklung rückläufig war. Diese Analyse hätte untermauert werden können mit dem Hinweis, dass der Rückgang der Betriebsgewinnspanne zeitlich eher mit dem Anstieg der Einfuhren als mit dem Rückgang der Nachfrage zusammenfiel“ (Hervorhebung hinzugefügt). Bericht des Panels, United States — Definitive Safeguard Measures on Imports of Certain Steel Products, WT/DS248/R, WT/DS249/R, WT/DS251/R, WT/DS252/R, WT/DS253/R, WT/DS254/R, WT/DS258/R, WT/DS259/R vom 10. Dezember 2003, (aus anderen Gründen) geändert durch das Berufungsgremium, Nummer 10.558.

(76)  Die Daten stammen aus der vertraulichen Fassung der überprüften Fragebogenantworten der Unternehmen, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, sowie aus öffentlich verfügbaren externen Quellen wie Gartner Dataquest und In-Stat MDR.

(77)  Die koreanische Regierung mit Schreiben vom 13. Februar 2006, Hynix mit Schreiben vom 14. Februar 2006, Infineon mit Schreiben vom 13. Februar 2006, Micron mit Schreiben vom 13. Februar 2006, mit Anlagen 1 bis 27, einschließlich eines Sachverständigengutachtens von Professor J. Hausman vom 13. Februar 2006.


12.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 585/2006 DER KOMMISSION

vom 11. April 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

117,1

204

103,7

212

139,0

624

149,3

999

127,3

0707 00 05

052

129,4

204

47,6

999

88,5

0709 10 00

220

226,6

999

226,6

0709 90 70

052

127,4

204

56,7

999

92,1

0805 10 20

052

72,0

204

35,5

212

46,1

220

35,7

400

62,7

624

66,5

999

53,1

0805 50 10

052

44,7

624

60,5

999

52,6

0808 10 80

388

78,3

400

113,6

404

65,0

508

85,5

512

76,1

524

57,0

528

75,3

720

86,6

804

105,4

999

82,5

0808 20 50

388

81,5

512

79,1

524

48,6

528

62,4

720

69,8

999

68,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

12.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. April 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/115/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1480)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/277/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger von Wildvögeln auf domestizierte Vögel, insbesondere Hausgeflügel, übertragen und über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer verschleppt wird.

(2)

In mehreren Mitgliedstaaten besteht Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 bzw. hat sich die Krankheit bestätigt. Unter Berücksichtigung der Seuchenlage hat die Kommission am 17. Februar 2006 die Entscheidung 2006/115/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (4) erlassen.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen sollten unbeschadet der Maßnahmen Anwendung finden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (5) treffen müssen.

(4)

Bei den Maßnahmen der Richtlinie 92/40/EG handelt es sich jedoch um Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die insbesondere hinsichtlich der Verbringung bestimmter Vögel und Erzeugnisse von Geflügel und anderen Vogelarten mit Ursprung in der von Influenza bei Wildvögeln betroffenen Zone ergänzende Vorschriften erfordern.

(5)

Es ist angezeigt, die Wechselwirkung zwischen Gemeinschaftsmaßnahmen, die bei durch Influenza-A-Viren des Serotyps H5N1 verursachter hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln getroffen werden, und solchen, die bei Auftreten der Krankheit bei Hausgeflügel durchzuführen sind, zu präzisieren.

(6)

Außerdem sollte das Datum festgesetzt werden, an dem die Mindestlaufzeit der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen beginnt.

(7)

Es empfiehlt sich, die Verbringung insbesondere von lebenden Vögeln und Bruteiern zu kontrollieren und zu beschränken, wobei der kontrollierte Versand solcher Vögel und Vogelerzeugnisse aus den Zonen jedoch unter bestimmten Bedingungen gestattet werden sollte. Bestimmte Anpassungen sind allerdings zulässig, soweit sie den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie nicht zuwiderlaufen.

(8)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Ausnahmen sollten für Bruteier bzw. SPF-Eier gewährt werden, die von spezialisierten Laboratorien oder Instituten zu Forschungs-, Diagnose- oder pharmazeutischen Zwecken verwendet werden.

(9)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (6) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es ist angezeigt, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die den in der Richtlinie genannten Behandlungen unterzogen wurden, aus den Schutzzonen zu genehmigen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (7) sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, wonach für zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie hergestellt werden, vermarktet werden dürfen, die Verwendung eines nationalen Kennzeichens gestattet ist.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten. Die Beförderung derartiger Nebenprodukte zu ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieben, um dort auf das oben genannte Niveau behandelt zu werden, bzw. die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung sollten jedoch ebenfalls genehmigt werden können.

(12)

Die Entscheidung 2006/115/EG sollte in diesem Sinne geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/115/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 92/40/EWG bei Ausbruch von Geflügelpest bei Hausgeflügel zu treffen sind, oder gegebenenfalls strengerer Schutzmaßnahmen, die die Gemeinschaft zum Schutz gegen durch Influenzaviren des Subtyps H5N1 verursachte hoch pathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel vorsieht.“

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird die Präsenz eines hoch pathogenen Influenza-A-Virus, insbesondere vom Subtyp H5N1, bei Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange, wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Aviäre Influenza beeinflussen, nötig ist, zumindest jedoch für 21 Tage in der Schutzzone bzw. für 30 Tage in der Überwachungszone, und zwar ab dem Tag, an dem die Proben, bei denen sich hoch pathogene Influenza-H5-Viren bestätigt haben, von Wildvögeln entnommen wurden.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat genehmigen, dass

a)

Geflügel und Zuchtfederwild zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in der Schutz- oder in der Überwachungszone befördert werden;

b)

Junglegehennen zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben im selben Mitgliedstaat befördert werden, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft der Junglegehennen kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf.“

4.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

von Eintagsküken aus der Schutzzone zu amtlich überwachten Betrieben in seinem Hoheitsgebiet, vorausgesetzt, im Bestimmungsbetrieb werden entweder kein anderes Geflügel und keine anderen Vögel in Gefangenschaft gehalten, es sei denn, als handelt sich um Heimvögel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt vom Hausgeflügel gehalten werden, oder die Beförderung erfolgt unter den Bedingungen von Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2005/94/EG und in den 21 Tagen nach der Ankunft dieser Küken darf kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen;“

5.

In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

die Versendung von Bruteiern oder SPF-Eiern aus der Schutzzone zu ausgewiesenen Laboratorien oder Instituten, um dort zu Forschungs-, Diagnose- oder pharmazeutischen Zwecken verwendet zu werden.“

6.

In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

von frischem Fleisch von Geflügel oder Zuchtfederwild, von Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, die derartiges Fleisch enthalten, gewonnen von Schlachtgeflügel oder Zuchtfederwild mit Ursprung in oder außerhalb dieser Zone in die restlichen Teile seines Hoheitsgebiets, soweit dieses Fleisch

i)

gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG entweder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder mit dem nationalen Kennzeichen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 versehen wurde;

ii)

getrennt von anderem frischem Fleisch von Geflügel oder Zuchtfederwild gewonnen, zerlegt, gelagert und befördert wurde, das zur Versendung in andere Mitgliedstaaten oder zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist; und

iii)

so verwendet wird, dass es auf keinen Fall in Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen eingehen kann, die in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, es sei denn, es wurde der für Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.“

7.

Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

von tierischen Nebenprodukten, die

i)

die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen oder

ii)

unter Einhaltung von Biosicherheitsbedingungen zu gemäß Kapitel III bzw. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieben befördert werden, um dort so behandelt zu werden, dass zumindest die Abtötung des AI-Erregers gewährleistet ist, oder

iii)

unter Einhaltung von Biosicherheitsbedingungen zu Verarbeitungsbetrieben befördert werden, um dort gemäß der Ausnahmeregelung von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu Futtermitteln verarbeitet zu werden;“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Entscheidung

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28.

(5)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(7)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(8)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).