ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 92

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
30. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 503/2006 der Kommission vom 29. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 504/2006 der Kommission vom 29. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 505/2006 der Kommission vom 29. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2006 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 506/2006 der Kommission vom 29. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1061/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle fallenden Menge

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 508/2006 der Kommission vom 29. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 hinsichtlich der Lizenzen für die Ausfuhr von Milchpulver nach der Dominikanischen Republik

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. März 2006 über die einzelstaatlichen Bestimmungen mit der Verpflichtung, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, welche die Republik Zypern gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 797)

12

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2006 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/758/EG zur Ausdehnung der von Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza betroffenen Gebiete Kroatiens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 891)  ( 1 )

15

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

42

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

43

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

44

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

45

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 503/2006 DER KOMMISSION

vom 29. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

106,5

204

48,1

212

102,0

999

85,5

0707 00 05

052

137,1

628

155,5

999

146,3

0709 90 70

052

113,6

204

49,7

999

81,7

0805 10 20

052

72,3

204

41,1

212

51,1

220

41,1

400

58,7

624

60,6

999

54,2

0805 50 10

624

65,2

999

65,2

0808 10 80

388

81,5

400

126,2

404

92,9

508

77,6

512

80,2

528

79,3

720

89,0

999

89,5

0808 20 50

388

82,6

512

71,1

528

48,2

720

129,3

999

82,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2006 DER KOMMISSION

vom 29. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 1 500 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle eröffnet.

(2)

Mit den seit Eröffnung dieser Dauerausschreibung durchgeführten Ausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die französische Interventionsstelle ermächtigt werden, die für die Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 200 000 Tonnen aufzustocken.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 1 700 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro (3).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 310/2006 der Kommission (ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 9).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 505/2006 DER KOMMISSION

vom 29. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2006 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2006 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 1 000 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.

(2)

Mit den seit Eröffnung dieser Dauerausschreibung durchgeführten Ausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die deutsche Interventionsstelle ermächtigt werden, die für die Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 500 000 Tonnen aufzustocken.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 27/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 1 500 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro (3).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 6 vom 11.1.2006, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2006 der Kommission (ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 10).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 506/2006 DER KOMMISSION

vom 29. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1061/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1061/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 250 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle eröffnet worden.

(2)

Polen hat die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 250 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der verfügbaren Mengen und der Marktlage sollte dem Antrag Polens stattgegeben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1061/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1061/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 500 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (3) und der Schweiz.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 24.

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2006 DER KOMMISSION

vom 29. März 2006

über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bevor ein Humanarzneimittel für das Inverkehrbringen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen werden kann, muss es in der Regel umfangreiche Studien durchlaufen, damit sichergestellt ist, dass es unbedenklich, von hoher Qualität und bei Verwendung in der Zielgruppe wirksam ist. Welche Vorschriften und Verfahren zur Erlangung einer Zulassung einzuhalten sind, ist in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt.

(2)

Zur Schließung medizinischer Versorgungslücken und im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann es bei bestimmten Arzneimittelkategorien erforderlich sein, Zulassungen auf der Grundlage weniger umfangreicher Daten zu erteilen, als dies normalerweise der Fall ist, und sie an bestimmte Auflagen zu knüpfen (nachstehend „bedingte Zulassungen“ genannt). Darunter sollten jene Arzneimittel fallen, die zur Behandlung, Vorbeugung oder ärztlichen Diagnose von zu schwerer Invalidität führenden oder lebensbedrohenden Krankheiten bestimmt sind, oder Arzneimittel, die in Krisensituationen gegen eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden sollen, welche entweder von der Weltgesundheitsorganisation oder von der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (3) ordnungsgemäß festgestellt wurde, oder auch als Arzneimittel für seltene Leiden bezeichnete Arzneimittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (4).

(3)

Auch wenn eine bedingte Zulassung auf weniger umfangreichen Daten beruhen kann, sollte das in Artikel 1 Nummer 28a der Richtlinie 2001/83/EG definierte Nutzen-Risiko-Verhältnis dennoch positiv sein. Zudem sollte der Nutzen für die öffentliche Gesundheit, den die sofortige Verfügbarkeit des Arzneimittels auf dem Markt mit sich bringt, das Risiko aufgrund noch fehlender zusätzlicher Daten überwiegen.

(4)

Die Erteilung bedingter Zulassungen sollte auf jene Fälle beschränkt bleiben, in denen nur der klinische Teil der Antragsunterlagen weniger umfassend ist als üblich. Unvollständige präklinische oder pharmazeutische Daten sollten nur dann zulässig sein, wenn ein Arzneimittel in Krisensituationen gegen eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden soll.

(5)

Damit zwischen dem Schließen von medizinischen Versorgungslücken durch einen leichteren Zugang der Patienten zu Arzneimitteln einerseits und der Verhinderung einer Zulassung von Arzneimitteln mit ungünstigem Nutzen-Risiko-Verhältnis andererseits ein Mittelweg gefunden wird, ist es erforderlich, solche Zulassungen mit bestimmten Auflagen zu verbinden. Der Zulassungsinhaber sollte bestimmte Studien einleiten oder abschließen müssen, um nachzuweisen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv ist, und um offene Fragen zu Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels zu beantworten.

(6)

Bedingte Zulassungen sind nicht zu verwechseln mit Zulassungen, die in Ausnahmefällen gemäß Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt werden. Im Fall von bedingten Zulassungen wird die Zulassung erteilt, bevor alle Daten vorliegen. Diese Zulassung soll jedoch nicht auf unbestimmte Dauer als bedingte Zulassung fortbestehen. Vielmehr sollte sie, sobald die fehlenden Daten vorgelegt werden, durch eine Zulassung abgelöst werden, die nicht bedingt ist, das heißt, die nicht mit besonderen Auflagen verbunden ist. Demgegenüber wird es in der Regel nicht möglich sein, vollständige Unterlagen für in Ausnahmefällen erteilte Zulassungen vorzulegen.

(7)

Ferner ist deutlich zu machen, dass bei Anträgen auf Erteilung einer bedingten Zulassung auch ein beschleunigtes Beurteilungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 beantragt werden kann.

(8)

Da die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für bedingte Zulassungen gilt, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, entspricht das Verfahren für die Beurteilung einer bedingten Zulassung auch dem üblichen in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegten Verfahren.

(9)

Bedingte Zulassungen gelten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für ein Jahr und können verlängert werden. Die Frist für die Stellung eines Verlängerungsantrags sollte sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung enden, und das Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „die Agentur“ genannt) zum Antrag sollte binnen 90 Tagen nach dessen Eintreffen abgegeben werden. Um sicherzustellen, dass Arzneimittel lediglich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vom Markt genommen werden, sollte eine bedingte Zulassung, sofern ihre Verlängerung fristgerecht beantragt wurde, solange gültig bleiben, bis die Kommission anhand des Verfahrens zur Beurteilung der Verlängerung zu einer Entscheidung gelangt.

(10)

Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.

(11)

Bei Arzneimitteln mit bedingter Zulassung ist eine verstärkte Pharmakovigilanz sehr wichtig und in der Richtlinie 2001/83/EG wie auch in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bereits vorgesehen. Der Zeitplan für die Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Sicherheit sollte jedoch angepasst werden, um die jährlich fällige Verlängerung bedingter Zulassungen zu berücksichtigen.

(12)

Die Studien und die Stellung eines Zulassungsantrags werden bereits in einem frühen Stadium der Arzneimittelentwicklung vorausgeplant. Diese Planung hängt entscheidend davon ab, ob eine bedingte Zulassung möglich ist. Daher ist es erforderlich, die Agentur mit einem Mechanismus auszustatten, der es ihr erlaubt, Unternehmen in der Frage zu beraten, ob ein Arzneimittel in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Eine solche Beratung sollte eine zusätzliche Dienstleistung neben der bestehenden wissenschaftlichen Beratungsfunktion der Agentur darstellen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Vorschriften für die Erteilung einer mit bestimmten Auflagen verbundenen Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, nachstehend „bedingte Zulassung“ genannt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Humanarzneimittel, die unter Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:

1.

Arzneimittel, die zur Behandlung, Vorbeugung oder ärztlichen Diagnose von zu schwerer Invalidität führenden oder lebensbedrohenden Krankheiten bestimmt sind;

2.

Arzneimittel, die in Krisensituationen gegen eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden sollen, welche entweder von der Weltgesundheitsorganisation oder von der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG ordnungsgemäß festgestellt wurde;

3.

Arzneimittel, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 als Arzneimittel für seltene Leiden bezeichnet werden.

Artikel 3

Anträge oder Vorschläge

(1)   Ein Antrag auf Erteilung einer bedingten Zulassung kann vom Antragsteller zusammen mit einem Antrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden. In dem Antrag ist ausführlich zu begründen, warum das Arzneimittel unter die vorliegende Verordnung fällt und die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt.

Die Agentur unterrichtet die Kommission sofort über Anträge, die einen Antrag auf Erteilung einer bedingten Zulassung enthalten.

(2)   Der Ausschuss für Humanarzneimittel, nachstehend der „Ausschuss“ genannt, kann nach Konsultation des Antragstellers in seinem Gutachten zu einem Antrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorschlagen, eine bedingte Zulassung zu erteilen.

Artikel 4

Voraussetzungen

(1)   Eine bedingte Zulassung kann erteilt werden, wenn der Ausschuss der Ansicht ist, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, obwohl keine umfassenden klinischen Daten über die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels vorgelegt wurden:

a)

Das in Artikel 1 Nummer 28a der Richtlinie 2001/83/EG definierte Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels ist positiv;

b)

der Antragsteller ist voraussichtlich in der Lage, die umfassenden klinischen Daten nachzuliefern;

c)

eine medizinische Versorgungslücke kann geschlossen werden;

d)

der Nutzen für die öffentliche Gesundheit, den die sofortige Verfügbarkeit des Arzneimittels auf dem Markt mit sich bringt, überwiegt die Gefahr aufgrund noch fehlender zusätzlicher Daten.

In Krisensituationen nach Artikel 2 Nummer 2 kann eine bedingte Zulassung erteilt werden, sofern die in den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn noch keine vollständigen präklinischen oder pharmazeutischen Daten vorgelegt wurden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist unter einer medizinischen Versorgungslücke zu verstehen, dass für eine Erkrankung kein zufrieden stellendes Mittel zur Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung in der Gemeinschaft zugelassen ist oder, selbst wenn dies der Fall ist, das betreffende Arzneimittel einen bedeutenden therapeutischen Nutzen für die von dieser Erkrankung betroffenen Patienten mit sich bringt.

Artikel 5

Spezifische Auflagen

(1)   Der Inhaber einer bedingten Zulassung ist mittels spezifischer Auflagen dazu zu verpflichten, laufende Studien abzuschließen oder neue Studien einzuleiten, um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen und die in Artikel 4 Absatz 1 genannten zusätzlichen Daten vorzulegen.

Zudem können spezifische Auflagen für die Erhebung der Pharmakovigilanzdaten aufgestellt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten spezifischen Auflagen und der zeitliche Rahmen für ihre Erfüllung sind in der bedingten Zulassung präzise anzugeben.

(3)   Die Agentur veröffentlicht die spezifischen Auflagen und den zeitlichen Rahmen für ihre Erfüllung.

Artikel 6

Verlängerung

(1)   Am Ende ihrer einjährigen Geltungsdauer kann eine bedingte Zulassung jährlich verlängert werden.

(2)   Der Antrag auf Verlängerung einer bedingten Zulassung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer zusammen mit einem Zwischenbericht über die Erfüllung der für diese Zulassung geltenden spezifischen Auflagen bei der Agentur vorgelegt.

(3)   Der Ausschuss beurteilt den Verlängerungsantrag auf der Grundlage, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis bestätigt wird, wobei er die in der Zulassung enthaltenen spezifischen Auflagen und den zeitlichen Rahmen für ihre Erfüllung berücksichtigt, und äußert sich in einem Gutachten dazu, ob die spezifischen Auflagen oder der entsprechende zeitliche Rahmen bestehen bleiben oder geändert werden sollen. Die Agentur stellt sicher, dass der Ausschuss sein Gutachten innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt eines gültigen Verlängerungsantrags abgibt. Dieses Gutachten wird veröffentlicht.

(4)   Sobald ein Verlängerungsantrag gemäß Absatz 2 gestellt wurde, bleibt die bedingte Zulassung solange gültig, bis die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Entscheidung erlässt.

Artikel 7

Zulassung ohne spezifische Auflagen

Wurden die nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten spezifischen Auflagen erfüllt, kann sich der Ausschuss jederzeit in einem Gutachten für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 aussprechen.

Artikel 8

Produktinformationen

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist.

Artikel 9

Regelmäßig aktualisierte Berichte über die Sicherheit

Die in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgeschriebenen regelmäßig aktualisierten Berichte über die Sicherheit müssen der Agentur und den Mitgliedstaaten auf Verlangen unverzüglich oder wenigstens alle sechs Monate nach Erteilung oder Verlängerung einer bedingten Zulassung vorgelegt werden.

Artikel 10

Beratung durch die Agentur vor Stellung eines Zulassungsantrags

Ein potenzieller Antragsteller eines Zulassungsantrags kann sich durch die Agentur darüber beraten lassen, ob ein bestimmtes Arzneimittel, das er gerade für eine bestimmte therapeutische Indikation entwickelt, zu einer der in Artikel 2 genannten Kategorien gehört und die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Voraussetzung erfüllt.

Artikel 11

Leitlinien

Die Agentur erstellt die Leitlinien zu den wissenschaftlichen Aspekten und den praktischen Vorkehrungen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind. Diese Leitlinien werden nach Anhörung der Interessengruppen und einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission erlassen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für Anträge, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(3)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 508/2006 DER KOMMISSION

vom 29. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 hinsichtlich der Lizenzen für die Ausfuhr von Milchpulver nach der Dominikanischen Republik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) enthält Regeln für die Verwaltung der Milchpulverkontingente für die Ausfuhr nach der Dominikanischen Republik im Rahmen der mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3) genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik.

(2)

Angesichts einer wachsenden Nachfrage nach Milchpulver in Einzelhandelsverpackungen in der Dominikanischen Republik ist es angezeigt, den Erzeugniscode 0402 10 11 9000 in die Liste der Erzeugnisse aufzunehmen, die im Rahmen von Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 für Ausfuhrlizenzen in Frage kommen.

(3)

Da zwischen dem Tag der Lizenzantragstellung und der tatsächlichen Ausfuhr ein beträchtlicher Zeitraum liegen kann, hat die Erfahrung gezeigt, dass sehr schwer vorhersehbar ist, welche Aufmachung das Erzeugnis am Tag seiner Ausfuhr erhalten wird. Um dieses Problem zu lösen, sollte ein Austausch von Erzeugnissen erlaubt sein, sofern für diese dieselbe Ausfuhrerstattung gilt und der Ausführer einen entsprechenden Antrag vor Abschluss der Ausfuhrformalitäten stellt.

(4)

Gemäß Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe a wird ein Teil des Kontingents für die Ausführer reserviert, die nachweisen können, dass sie die betreffenden Erzeugnisse in jedem der drei Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung ausgeführt haben. Es scheint, dass einige traditionelle Ausführer aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in der Dominikanischen Republik nicht in der Lage waren, in einem der Referenzjahre auszuführen, obwohl sie eine bestimmte Regelmäßigkeit in ihren Ausfuhren nachweisen können. Der Referenzzeitraum sollte daher verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 3 wird der Erzeugniscode 0402 10 11 9000 vor dem Erzeugniscode 0402 10 19 9000 eingefügt;

2.

in Absatz 4 wird Buchstabe a wie folgt ersetzt:

„a)

der sich auf 80 % bzw. 17 920 Tonnen belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf die Ausführer der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie in Absatz 3 genannte Erzeugnisse in mindestens drei der vier Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung nach der Dominikanischen Republik ausgeführt haben;“

3.

Folgender Absatz 18 wird hinzugefügt:

„(18)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können Lizenzinhaber auf Wunsch eine Änderung des Codes in Feld 16 der Ausfuhrlizenz in einen anderen Code gemäß Absatz 3 des genannten Artikels beantragen, wenn die Ausfuhrerstattung identisch ist.

Ein solcher Antrag ist vor Abschluss der Formalitäten gemäß Artikel 5 oder 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu stellen.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Änderung eines Erzeugniscodes teilen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission Folgendes mit:

a)

den Namen und die Anschrift des Lizenzinhabers;

b)

die Seriennummer der Lizenz oder des Lizenzauszugs und das Ausstellungsdatum;

c)

den ursprünglichen Erzeugniscode;

d)

den endgültigen Erzeugniscode.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nur für Ausfuhrlizenzen, die in Übereinstimmung mit Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ab dem 1. April 2006 beantragt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. März 2006

über die einzelstaatlichen Bestimmungen mit der Verpflichtung, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, welche die Republik Zypern gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 797)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2006/255/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Mit Schreiben vom 15. September 2005 hat die Vorsitzende des Umweltausschusses der Abgeordnetenkammer der Republik Zypern die Europäische Union gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über einen Gesetzentwurf von 2005 zur Änderung der von 1996 bis 2005 erlassenen Lebensmittelgesetze (Kontrolle und Verkauf) (als „grundlegende Rechtsvorschriften“ bezeichnet) unterrichtet, der die Verpflichtung enthält, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen (im Folgenden als „der Gesetzentwurf“ bezeichnet), in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1829/2003 (1) und (EG) Nr. 1830/2003 (2).

1.   Artikel 95 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag

(2)

Artikel 95 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag lauten:

„(5)   (…) teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.

(6)   Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen (…) 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen (…) 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.“

2.   Notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen

(3)

Der Gesetzentwurf müsste als „(Änderungs)gesetz über Lebensmittel (Kontrolle und Verkauf) (Artikel 2) von 2005“ bezeichnet und zusammen mit den von 1996 bis 2005 erlassenen Lebensmittelgesetzen (Kontrolle und Verkauf) (im Folgenden als „grundlegende Rechtsvorschriften“ bezeichnet) gesehen werden. Der gesamte von den grundlegenden Rechtsvorschriften und dem Gesetzentwurf gebildete Komplex müsste „Gesetz über Lebensmittel (Kontrolle und Verkauf) zur Änderung der von 1996 bis 2005 erlassenen Gesetze (Artikel 2)“ benannt werden.

(4)

Dieser Gesetzentwurf soll die „grundlegenden Rechtsvorschriften“ durch Hinzufügen eines neuen Artikels 22 Absatz 1 ändern, der wie folgt lautet: „in Supermärkten sind genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen“.

(5)

„Gewerbetreibende“, die gegen die erwähnten Bestimmungen verstoßen oder sich nicht an diese halten, machen sich einer Straftat schuldig, die eine Geldbuße von höchstens 3 000 zyprischen Pfund nach sich zieht, oder bei Rückfälligkeit eine Geldbuße von höchstens 6 000 Pfund bzw. eine Haftstrafe von einer Dauer von höchstens sechs Monaten oder eine dieser beiden Strafen.

(6)

In dem Gesetzentwurf wird der Begriff „Gewerbetreibende“ bestimmt als „alle natürlichen oder juristischen Personen oder Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts, die Leiter oder Besitzer eines Supermarkts sind“; die Begriffsbestimmung umfasst den Besitzer oder Hauptaktionär, den Verwalter, den Generaldirektor und sämtliche sonstigen Personen, die die Leitung oder Geschäftsführung des Supermarkts wahrnehmen und bevollmächtigt sind, Entscheidungen über dessen Funktionsweise zu treffen.

(7)

In dem Gesetzentwurf wird ebenfalls klargestellt, dass der Begriff genetisch veränderte Lebensmittel die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegte Bedeutung hat.

3.   Der Standpunkt Zyperns

(8)

Laut den zyprischen Behörden hat der Gesetzentwurf den Schutz der Verbraucher zum Ziel. Gemäß ihrer Darstellung erlaubt die Unterbringung GVO-haltiger Lebensmittel auf gesonderten Regalen allen Verbrauchern, die verschiedenen Produkttypen leicht zu erkennen und zu unterscheiden und die Güter zu wählen, die sie tatsächlich erwerben wollen.

II.   DAS VERFAHREN

(9)

Mit Schreiben vom 15. September 2005 hat die Abgeordnetenkammer der Republik Zypern die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über einen Gesetzentwurf unterrichtet, der die Verpflichtung enthält, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 sowie im Lichte der Artikel 37, 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag, die die Rechtsgrundlage der erwähnten Verordnungen darstellen.

(10)

Mit Schreiben vom 11. November 2005 hat die Kommission die zyprischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ihre gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag zugeleitete Notifizierung erhalten habe und dass die gemäß Artikel 95 Absatz 6 für die Prüfung vorgesehene sechsmonatige Frist am 16. September 2005 begonnen habe, d. h. am Tag nach Eingang der Notifizierung.

(11)

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den von der Republik Zypern eingegangenen Antrag informiert. Die Kommission veröffentlichte darüber hinaus im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über diesen Antrag, um die anderen betroffenen Parteien über den Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen zu unterrichten, die die Republik Zypern zu verabschieden beabsichtigt.

III.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(12)

Das in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren für Ausnahmeregelungen ist nur für die Annahme von einzelstaatlichen Bestimmungen gedacht, mit denen die dort aufgeführten Ziele verfolgt werden. Daher muss eine Notifizierung eines Mitgliedstaats, die sich nicht auf eines dieser Ziele beruft, gemäß dieser Bestimmung des EG-Vertrags für nicht zulässig erklärt werden.

(13)

Der Gesetzentwurf verpflichtet dazu, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen. In dem Begleitschreiben zu dem Gesetzentwurf haben die zyprischen Behörden die Auffassung vertreten, dass dieser im Gegensatz zu den Kennzeichnungsvorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 stehen könnte. Die Behörden haben im Übrigen eindeutig die Auffassung vertreten, dass das erklärte Ziel dieser Maßnahme darin besteht, den Verbrauchern zu ermöglichen, die genetisch veränderten Lebensmittel besser von den übrigen Lebensmitteln zu unterscheiden und somit eine wohl begründete Kaufentscheidung zu treffen.

(14)

Die zyprische Notifizierung enthält keinen Hinweis auf eines der beiden in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehenen Ziele. Unter diesen Umständen sieht sich die Kommission nicht in der Lage, die in Absatz 6 dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung vorzunehmen. Die Kommission äußert sich weder zu der Frage, ob der Gegenstand der Notifizierung in einen durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften harmonisierten Bereich fällt, noch zu der Übereinstimmung der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht oder den WTO-Regeln.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(15)

Somit ist die Kommission der Meinung, dass die von den zyprischen Behörden vorgelegte Notifizierung nicht die Aspekte aufweist, die die Prüfung der in Aussicht genommenen Maßnahme gemäß Artikel 95 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Notifizierung nicht zulässig ist.

(16)

In Anbetracht der voranstehenden Erwägungen und unbeschadet der Prüfung, die die Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der mitgeteilten nationalen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht möglicherweise vornimmt, ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Notifizierung der Republik Zypern hinsichtlich der Verpflichtung, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, in der am 15. September 2005 unter Bezug auf Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgelegten Form nicht zulässig ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Notifizierung über einen Gesetzentwurf, der die Verpflichtung vorsieht, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, den die Republik Zypern am 15. September 2005 auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag der Kommission vorgelegt hat, wird für nicht zulässig erklärt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2006

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/758/EG zur Ausdehnung der von Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza betroffenen Gebiete Kroatiens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 891)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/256/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nachdem Kroatien den Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza A des Virussubtyps H5 bei Wildvögeln in seinem Hoheitsgebiet mitgeteilt hat, hat die Kommission am 27. Oktober 2005 die Entscheidung 2005/758/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Kroatien und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/749/EG (3) erlassen.

(2)

Kroatien hat weitere Fälle bei Wildvögeln außerhalb des mit der genannten Entscheidung abgegrenzten Gebietes mitgeteilt, die die Ausdehnung der Maßnahmen zur Aussetzung bestimmter Einfuhren auf die neu betroffenen Teile des kroatischen Hoheitsgebiets rechtfertigen.

(3)

Die Entscheidung 2005/758/EG sollte in diesem Sinne geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/758/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 50. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/11/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 29).


ANHANG

„ANHANG

Teil des kroatischen Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Absatz 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

HR

Kroatien

Die Gespanschaften:

Viroviticko-Podravska

Osjecko-Baranjska

Splitsko-Dalmatinska“


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 1/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der epidemiologischen Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung (EG) Nr. 2005/93 der Kommission vom 2. Februar 2005 mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Zolllagern in der Gemeinschaft (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 260/2005 der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 36/2005 und (EG) Nr. 260/2005 und der Entscheidung 2005/93/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 34.

(2)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 64.

(5)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 31.

(6)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 5.2 wird nach Nummer 1 (Entscheidung 95/117/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„2.

32005 D 0093: Entscheidung 2005/93/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Zolllagern in der Gemeinschaft (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 64).“

2.

In Teil 7.1 werden unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32005 R 0036: Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 (ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9).

32005 R 0260: Verordnung (EG) Nr. 260/2005 der Kommission vom 16. Februar 2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 31).“

3.

In Teil 9.1 wird nach Nummer 9 (Entscheidung 2000/50/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„10.

32005 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).“

4.

In Teil 4.1 wird unter Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).“

5.

In Teil 9.1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 93/119/EG des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).“

6.

In Teil 9.1 Nummer 1 (Richtlinie 91/628/EWG des Rates) wird im 4. Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).“


30.3.2006   

DE

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L 92/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 2/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2005 vom 30. September 2005 geändert (1).

(2)

Die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0030: Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).“

2.

Nach Nummer 45zf (Richtlinie 2004/104/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„45zg.

32005 L 0030: Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 10.

(2)  ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

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L 92/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 3/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert (1).

(2)

Die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel X des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 7b (Richtlinie 94/26/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„7c.

32004 L 0108: Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).“

2.

Der Wortlaut von Nummer 6 (Richtlinie 89/336/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 20. Juli 2007 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.

(3)  Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

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L 92/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 4/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2005 vom 21. Oktober 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1646/2004 der Kommission vom 20. September 2004 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (2), berichtigt in ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 54, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 1646: Verordnung (EG) Nr. 1646/2004 der Kommission vom 20. September 2004 (ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 5), berichtigt in ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 54.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1646/2004, berichtigt in ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 54, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 18.

(2)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 5.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

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L 92/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 5/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/270/EG wird die Entscheidung 97/138/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut von Nummer 7b (Entscheidung 97/138/EG der Kommission) wird gestrichen.

2.

Hinter Nummer 7d (Entscheidung 2001/171/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„7e.

32005 D 0270: Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/270/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6.

(3)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 22.

(4)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 6/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

(2)

Die Empfehlung 2005/27/EG der Kommission vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen heißt (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird hinter Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Wortlaut eingefügt:

„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:

10.

32005 H 0027: Empfehlung 2005/27/EG der Kommission vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen heißt (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 26).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2005/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 26.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

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L 92/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 7/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird hinter Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„3i.

32005 D 0323: Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/323/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 8/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1994 vom 21. März 1994 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXIX des Abkommens werden hinter Nummer 1 (Richtlinie 93/15/EWG des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„2.

32004 D 0388: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43).

3.

32004 L 0057: Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/57/EG und der Entscheidung 2004/388/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43.

(3)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73.

(4)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 9/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/915/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens (Entscheidung 2001/497/EG der Kommission) wird hinter Nummer 5ed folgender Wortlaut angefügt:

„, geändert durch

32004 D 0915: Entscheidung 2004/915/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 74).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2004/915/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 46.

(2)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 74.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 10/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (2), berichtigt in ABL. L 201 vom 7.6.2004, S. 56, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird hinter Nummer 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„17i.

32004 L 0054: Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39), berichtigt in ABl. L 201 vom 7.6.2004, S. 56.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang I der Richtlinie wird Nummer 2.3.6 folgender Wortlaut angefügt:

‚Bei Tunneln mit weniger als 10 km Länge und mit einem Verkehrsaufkommen von weniger als 4 000 Fahrzeugen je Fahrstreifen kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Risikoanalyse zeigt, dass sich mit alternativen Sicherheitsmaßnahmen ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau erreichen lässt.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/54/EG, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 55.

(2)  ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.

(3)  Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 11/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird hinter Nummer 49 (Entscheidung 77/527/EWG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„49a.

32005 L 0044: (2) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 55.

(2)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 12/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 geändert (1).

(2)

Entscheidung 2005/338/EG der Kommission vom 14. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Entscheidung 2005/342/EG der Kommission vom 23. März 2005 zur Festlegung der überarbeiteten Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Entscheidung 2005/344/EG der Kommission vom 23. März 2005 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Entscheidung 2005/384/EG der Kommission vom 12. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2000/45/EG, 2001/405/EG, 2001/688/EG, 2002/255/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Entscheidung 2005/360/EG der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Mit der Entscheidung 2005/341/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Entscheidung 2001/686/EG (10) der Kommission aufgehoben und ist aus dem Abkommen zu streichen.

(11)

Mit der Entscheidung 2005/342/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Entscheidung 2001/607/EG (11) der Kommission aufgehoben und ist aus dem Abkommen zu streichen.

(12)

Mit der Entscheidung 2005/343/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Entscheidung 2001/687/EG (12) der Kommission aufgehoben und ist aus dem Abkommen zu streichen.

(13)

Die in das Abkommen aufgenommenen Entscheidungen 94/924/EG (13), 94/925/EG (14), 1999/568/EG (15), 1999/10/EG (16), 96/304/EG (17), 96/337/EG (18), 1999/554/EG (19), 2000/40/EG (20), 98/634/EG (21) und 1999/179/EG (22) der Kommission sind nicht mehr in Kraft und sollten aus dem Abkommen gestrichen werden.

(14)

Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2003 (23) ist die Richtlinie 90/313/EWG des Rates (24) aus dem Abkommen zu streichen.

(15)

Anhang XX Kapitel I ist neu zu gliedern, da das Gliederungssystem an seine Grenzen stößt.

(16)

Es empfiehlt sich Anhang XX Kapitel I des Abkommens neu zu strukturieren und alle Rechtsakte, die Umweltzeichen betreffen, unter einem neuen Gliederungsabschnitt zusammenzufassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX Kapitel I des Abkommens wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 90/313/EWG des Rates wird aus dem Abkommen gestrichen, sobald der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2003 in Kraft tritt.

Artikel 3

Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/338/EG, 2005/341/EG, 2005/342/EG, 2005/343/EG, 2005/344/EG, 2005/384/EG, 2005/360/EG und 2002/747/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (25).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67.

(3)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9.

(5)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.

(6)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42.

(7)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20.

(8)  ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26.

(9)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.

(10)  ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 35.

(11)  ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 34.

(12)  ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 11.

(13)  ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 24.

(14)  ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 32.

(15)  ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 18.

(16)  ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 77.

(17)  ABl. L 116 vom 11.5.1996, S. 30.

(18)  ABl. L 128 vom 29.5.1996, S. 24.

(19)  ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 16.

(20)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 22.

(21)  ABl. L 302 vom 12.11.1998, S. 31.

(22)  ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 31.

(23)  ABl. L 331 vom 18.12.2003, S. 50.

(24)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

(25)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


ANHANG

Kapitel I Anhang XX des Abkommens erhält folgende Fassung:

„1a.

385 L 0337: Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), geändert durch:

397 L 0011: Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

1b.

32003 L 0004: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

1ba.

390 L 0313: Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56).

1c.

391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Richtlinie gilt nur für die in das EWR-Abkommen einbezogenen Richtlinien.

Liechtenstein setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Juli 1996 nachzukommen.

1ca.

394 D 0741: Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 42).

1cb.

397 D 0622: Entscheidung 97/622/EG der Kommission vom 27. Mai 1997 über Fragebögen zu den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Richtlinien auf dem Abfallsektor (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 256 vom 19.9.1997, S. 13).

1d.

396 D 0511: Entscheidung 96/511/EG der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen (ABl. L 213 vom 22.8.1996, S. 16).

1e.

393 R 1836: Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1). Berichtigung in ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 28).

1ea.

32001 R 0761: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1), geändert durch:

1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

Der Liste der nationalen Normungsgremien wird in Anhang I Abschnitt A Folgendes hinzugefügt:

‚IS

:

IST (Staðlaráð Íslands)

N

:

NSF (Norges Standardiseringsforbund)‘

(b)

In der Tabelle in Anhang IV Absatz 2 wird Folgendes hinzugefügt:

‚Isländisch:

‚Sannprófuð umhverfisstjórnun‘

‚Fullgiltar upplýsingar‘

Norwegisch:

‚Kontrollert miljøledelsessystem‘

‚Bekreftet informasjon‘ ‘

1eaa.

32001 D 0681: Entscheidung 2001/681/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 24).

1f.

396 L 0061: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).

Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 2), Polen (Anhang XII Kapitel 13 Abschnitt D Nummer 1), Slowenien (Anhang XIII Kapitel 9 Abschnitt C) und die Slowakische Republik (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) festgelegt sind.

1fa.

32000 D 0479: Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36).

1fb.

399 D 0391: Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (Einführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 39), geändert durch:

32003 D 0241: Entscheidung 2003/241/EG der Kommission vom 26. März 2003 (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 17).

1g.

32001 L 0042: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie findet keine Anwendung.

(b)

Die Worte ‚ , wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete‘ werden aus Anhang I Buchstabe d (Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie) gestrichen.

Umweltzeichen

2a.

32000 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1).

2aa.

394 D 0010: Entscheidung 94/10/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über das Musterformblatt zur Mitteilung einer Entscheidung über die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (ABl. L 7 vom 11.1.1994, S. 17).

2ab.

32000 D 0728: Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18).

2ac.

32000 D 0729: Entscheidung 2000/729/EG der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 20).

2ad.

32000 D 0730: Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24).

2ae.

32000 D 0731: Entscheidung 2000/731/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 31).

2b.

32000 D 0045: Entscheidung 2000/45/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 73), geändert durch:

32003 D 0240: Entscheidung 2003/240/EG der Kommission vom 24. März 2003 (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 16),

32005 D 0384: Entscheidung 2005/384/EG der Kommission vom 12. Mai 2005 (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).

2c.

32001 D 0689: Entscheidung 2001/689/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 23).

2d.

32001 D 0688: Entscheidung 2001/688/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate (ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 17), geändert durch:

32005 D 0384: Entscheidung 2005/384/EG der Kommission vom 12. Mai 2005 (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).

2e.

32003 D 0200: Entscheidung 2003/200/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG (ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25).

2f.

32002 D 0371: Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29).

2g.

32002 D 0231: Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50).

2h.

32003 D 0031: Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11).

2i.

32001 D 0405: Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10), geändert durch:

32005 D 0384: Entscheidung 2005/384/EG der Kommission vom 12. Mai 2005 (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).

2j.

32002 D 0255: Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53), geändert durch:

32005 D 0384: Entscheidung 2005/384/EG der Kommission vom 12. Mai 2005 (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).

2k.

32002 D 0272: Entscheidung 2002/272/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge (ABl. L 94 vom 11.4.2002, S. 13).

2l.

32003 D 0121: Entscheidung 2003/121/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Staubsauger (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 56).

2m.

32003 D 0287: Entscheidung 2003/287/EG der Kommission vom 14. April 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 82).

2n.

32004 D 0669: Entscheidung 2004/669/EG der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG (ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16).

2o.

32002 D 0747: Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44), geändert durch:

32005 D 0384: Entscheidung 2005/384/EG der Kommission vom 12. Mai 2005 (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).

2p.

32005 D 0338: Entscheidung 2005/338/EG der Kommission vom 14. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67).

2q.

32005 D 0341: Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1).

2r.

32005 D 0342: Entscheidung 2005/342/EG der Kommission vom 23. März 2005 zur Festlegung der überarbeiteten Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9).

2s.

32005 D 0343: Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35).

2t.

32005 D 0344: Entscheidung 2005/344/EG der Kommission vom 23. März 2005 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42).

2u.

32005 D 0360: Entscheidung 2005/360/EG der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26).“


30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 13/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 über die Festlegung von Leitlinien zur Ergänzung von Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird hinter Nummer 24b (Entscheidung 2000/608/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„24c.

32005 D 0174: Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 über die Festlegung von Leitlinien zur Ergänzung von Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 20).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/174/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 20.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

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L 92/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 14/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird hinter Nummer 32ec (Entscheidung 2003/138/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„32ed.

32005 D 0293: Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 30).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/293/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 30.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

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L 92/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 15/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird hinter Nummer 32fb (Entscheidung 2004/249/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„32fc.

32005 D 0369: Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/369/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

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L 92/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 16/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird hinter Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„28a.

32005 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 47).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 60.

(2)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 47.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


30.3.2006   

DE

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L 92/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 17/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2005 vom 30. September 2005 (1) geändert.

(2)

Es ist angebracht, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (2) auszudehnen.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0854: Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (3) in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.