ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 90

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
28. März 2006


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

1

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

2

Schlussakte

18

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

21

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte

22

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung

23

Schlussakte

32

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung

35

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

36

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

37

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

48

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2006

zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(2006/233/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Juli 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik auszuhandeln.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2004 und vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird, soweit es um Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz oder um wesentliche Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Ausdehnung von Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Schweiz geht, auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Bei allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses und bei Empfehlungen wird der Gemeinschaftsstandpunkt von der Kommission festgelegt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „die Schweiz“ genannt,

beide zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Bereich der Statistik zu verbessern und zu diesem Zweck mit dem vorliegenden Abkommen die Grundsätze und Bedingungen dieser Zusammenarbeit festzulegen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden sollten, um eine schrittweise Harmonisierung und die kohärente Entwicklung des rechtlichen Rahmens für die Datenerhebung, die Klassifikationen, Definitionen und Methoden in der Statistik zu verwirklichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemeinsame Vorschriften für die Erstellung von Statistiken im Gebiet der Gemeinschaft und der Schweiz aufgestellt werden sollten,

IN DER ÜBEREINSTIMMUNG, dass diese Regeln auf den in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften gründen sollten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel, für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller für die bilaterale Zusammenarbeit relevanten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken zu sorgen.

(2)   Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die statistischen Arbeiten bei den zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens organisiert werden.

(3)   Die Erstellung der Statistiken durch die Vertragsparteien erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.

Artikel 2

Rechtsakte im Bereich der Statistik

Die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte in der durch dieses Abkommen angepassten Fassung sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Artikel 3

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein als „Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz“ bezeichneter Ausschuss (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.

Er ist für die Verwaltung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Umsetzung verantwortlich. Dazu spricht er in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. Der Gemischte Ausschuss handelt in beiderseitigem Einvernehmen. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(2)   Der Gemischte Ausschuss und der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Abkommens in gemeinsamen Sitzungen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss beschließt seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzes und der Festlegung des Mandats des Vorsitzes regelt.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

(5)   Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Angelegenheit von Interesse auf der Ebene des Gemischten Ausschusses zur Sprache bringen.

(6)   Zu jedem Beschluss wird der Zeitpunkt seiner Umsetzung angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt, und die Vertragsparteien setzen sie gemäß ihren eigenen Regeln in Kraft.

Artikel 4

Neue Rechtsvorschriften

(1)   Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern.

(2)   Vor der förmlichen Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften informieren und konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie möglich. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuss erfolgen.

(3)   Sobald eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet hat, informiert sie die andere Vertragspartei.

(4)   Der Gemischte Ausschuss

fasst entweder einen Beschluss zur Änderung des Anhangs A und/oder des Anhangs B oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin — falls erforderlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen,

oder beschließt, dass die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens vereinbar anzusehen sind,

oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 5

Statistische Zusammenarbeit

(1)   Das in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken genannte Statistische Programm der Gemeinschaft, das regelmäßig vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wird, bildet den Rahmen für die von der Schweiz in der Laufzeit der einzelnen Programme durchzuführenden statistischen Maßnahmen. Alle Hauptbereiche und statistischen Themen des Statistischen Programms der Gemeinschaft gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz und stehen der Schweiz zur uneingeschränkten Teilnahme offen.

(2)   In jedem Jahr wird ein spezifisches statistisches Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz als eine Teilmenge des jährlichen Arbeitsprogramms, das von der Kommission gemäß der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung des jeweiligen Statistischen Programms der Gemeinschaft aufgestellt wird, und parallel zu diesem Arbeitsprogramm erstellt. Jedes statistische Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere diejenigen Maßnahmen innerhalb der Themen des Programms, die relevant und für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Programmzeitraum prioritär sind.

(3)   Die statistischen Daten aus der Schweiz werden zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat übermittelt. Zu diesem Zweck arbeitet das schweizerische Bundesamt für Statistik eng mit Eurostat zusammen, damit sichergestellt wird, dass die Daten aus der Schweiz ordnungsgemäß übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle als Teil der Statistik Gemeinschaft/Schweiz an die verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden.

Für die Handhabung von Statistiken aus der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken.

(4)   Der Gemischte Ausschuss prüft die im Rahmen der statistischen Maßnahmen Gemeinschaft/Schweiz erzielten Fortschritte. Insbesondere beurteilt er, ob die in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen realisiert wurden. Er bewertet ferner, ob der Inhalt des Anhangs A dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begriff der Relevanz hinreichend Rechnung trägt.

Artikel 6

Teilnahme

(1)   In der Schweiz niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an von Eurostat verwalteten spezifischen Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen. Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz haben jedoch keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag von Eurostat.

(2)   Schweizerische Sachverständige können zu Eurostat abgeordnet werden. Die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten, einschließlich Gehälter, Sozialversicherungskosten, Pensionskassenbeiträge, Tagegelder und Reisekosten werden in vollem Umfang von der Schweiz getragen.

(3)   In der Gemeinschaft niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz an vom schweizerischen Bundesamt für Statistik verwalteten spezifischen Programmen teilzunehmen.

Artikel 7

Andere Formen der Zusammenarbeit

(1)   Zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Statistik und Eurostat kann in gegenseitigem Einvernehmen ein Technologietransfer im Bereich der Statistik stattfinden.

(2)   Die Vertragsparteien können jegliche Informationen im Bereich der Statistik austauschen.

(3)   Die statistischen Dienste der Vertragsparteien können Personal austauschen. Die statistischen Dienste der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können ebenfalls Personal mit der Schweiz austauschen. Unter welchen Bedingungen ein solcher Austausch stattfindet, wird direkt zwischen den beteiligten statistischen Diensten vereinbart.

Artikel 8

Finanzbestimmungen

(1)   Um die Kosten ihrer Teilnahme in vollem Umfang zu decken, leistet die Schweiz ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Programm der Gemeinschaft.

(2)   Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt.

Artikel 9

Nichtdiskriminierung

Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 10

Erfüllung der Verpflichtungen

Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Artikel 11

Anhänge

Die Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 12

Anwendungsgebiet

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits, sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Januar des Jahres in Kraft, das auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt wird, gilt das Abkommen als auf unbegrenzte Zeit verlängert.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 14

Verbindliche Fassungen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image

ANHANG A

RECHTSAKTE IM BEREICH DER STATISTIK GEMÄSS ARTIKEL 2

SEKTORALE ANPASSUNG

1.

In den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, umfasst der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinten Ländern auch die Schweiz.

2.

Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

UNTERNEHMENSSTATISTIK

397 R 0058: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1), geändert durch:

398 R 0410: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl L 52 vom 21.2.1998, S. 1),

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die ersten Referenzjahre, für die von der Schweiz Statistiken erstellt werden, sind:

für Anhang 1 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 11 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002,

für Anhang 2 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2003 für die zweijährlichen Merkmale 20210 bis 20310, das Kalenderjahr 2002 für das dreijährliche Merkmal 23110, das Kalenderjahr 2004 für das vierjährliche Merkmal 16135, das Kalenderjahr 2003 für die vierjährlichen Merkmale 15420, 15441 und 15442,

für Anhang 3 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2002 für die auf Abteilung 52 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, das Kalenderjahr 2003 für die auf Abteilung 51 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, das Kalenderjahr 2005 für die auf Abteilung 50 bezogenen fünfjährlichen Merkmale,

für Anhang 4 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2003 für die zweijährlichen Merkmale 20210 bis 20310, das Kalenderjahr 2002 für die vierjährlichen Merkmale 16131 und 16132, das Kalenderjahr 2003 für die dreijährlichen Merkmale 23110, 23120, 15420, 15441 und 15442,

für Anhang 5 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 9 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002,

für Anhang 6 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2004,

für Anhang 7 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2003.

b)

Für die Zwecke der Anhänge 1 bis 7 beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 der genannten Anhänge und gemäß den unter a aufgeführten Änderungen höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Referenzjahre.

c)

Für die Anhänge 1, 2, 3, 4 und 5 ist die Schweiz von der Lieferung von Daten gemäß den unter a aufgeführten Änderungen für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 ausgenommen.

d)

Für die Anhänge 6 und 7 ist die Schweiz von der Lieferung von Daten gemäß den unter a aufgeführten Änderungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 ausgenommen.

e)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

f)

Die Schweiz von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen.

g)

Die Schweiz ist von der Lieferung der nach dieser Verordnung geforderten Daten über fachliche Einheiten (FE) ausgenommen.

398 R 2700: Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49), geändert durch:

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

398 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81), geändert durch:

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

398 R 2702: Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102), geändert durch:

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

399 R 1618: Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 11).

399 R 1225: Verordnung (EG) Nr. 1225/99 der Kommission vom 27. Mai 1999 betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1).

399 R 1227: Verordnung (EG) Nr. 1227/99 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75).

399 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/99 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91).

398 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1), durchgeführt durch:

32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11).

32001 R 0588: Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkurstatistiken: Definition der Variablen (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz liefert Daten ab dem ersten Quartal 2007.

b)

Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen.

393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz setzt die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen, vor dem 1. Januar 2006 in Kraft.

b)

Für die Schweiz findet Eintrag 1 (k) des Anhangs II der Verordnung keine Anwendung.

VERKEHRS- UND TOURISMUSSTATISTIK

398 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1), geändert durch:

399 R 2691: Verordnung (EG) Nr. 2691/99 der Kommission vom 17. Dezember 1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.

32001 R 2163: Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 13).

32003 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 45).

32003 R 0091: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2001, S. 1), geändert durch:

32003 R 1192: Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.

380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30).

395 L 0064: Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25), geändert durch:

398 D 0385: Entscheidung 98/385/EG der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1),

32000 D 0363: Entscheidung 363/2000/EG der Kommission vom 28. April 2000 (ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).

32001 D 0423: Entscheidung 2001/423/EG der Kommission vom 22. Mai 2001 über die Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten, die gemäß der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 41).

32003 R 0437: Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1), geändert durch:

32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.

393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63).

395 L 0057: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 2007.

399 D 0035: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23).

AUSSENHANDELSSTATISTIK

395 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10), geändert durch:

397 R 0476: Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates vom 13. März 1997 (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 1),

398 R 0374: Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates vom 12. Februar 1998 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Das statistische Erhebungsgebiet der Schweiz umfasst das Zollgebiet der Schweiz.

b)

Die Schweiz braucht keine Statistik des Handels zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erstellen.

c)

Für die in Artikel 8 Absatz 2 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.

d)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben h und j finden keine Anwendung.

e)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i: die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels ist nur für den Straßengüterverkehr anzugeben.

32000 R 1917: Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14), geändert durch:

32001 R 1669: Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2454/96 in Artikel 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

b)

An Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Schweiz gilt als ‚Ursprungsland‘ das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln“.

c)

An Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Schweiz wird der ‚Zollwert‘ gemäß den nationalen Regeln festgelegt.“

d)

Artikel 11 Absatz 2 findet keine Anwendung.

e)

Abschnitt 2 (Artikel 16-19) findet keine Anwendung.

32002 R 1779: Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission vom 4. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6).

STATISTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEHEIMHALTUNG

390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:

11.

„Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA-Sekretariats.“

b)

In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „SAEG“ durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik“ ersetzt.

c)

An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.“

d)

In Artikel 6 schließt der Ausdruck „SAEG“ im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.

397 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

32002 R 0831: Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7).

BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 1).

398 R 0577: Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), geändert durch:

32002 R 1991: Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 1),

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet des Artikels 1 ist es der Schweiz gestattet, bis 2007 eine jährliche Erhebung durchzuführen.

b)

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 ist für die Schweiz die Stichprobeneinheit eine Einzelperson, und die Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern können mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Merkmale umfassen.

32000 R 1575: Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 16).

32000 R 1897: Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18).

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).

32003 R 0246: Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2004-2006 (ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3).

399 R 0530: Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz erhebt die nach dieser Verordnung geforderten Daten erstmals 2008 für die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und 2006 für die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste.

b)

Für die Jahre 2006 und 2008 ist es der Schweiz gestattet, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a geforderten Daten auf der Basis von Unternehmen zu liefern.

32000 R 0452: Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik (ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 53).

32000 R 1916: Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3).

399 R 1726: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28).

32002 R 0072: Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission vom 16. Januar 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 7).

32003 R 0450: Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1), durchgeführt durch:

32003 R 1216: Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erstellt die nach dieser Verordnung geforderten Daten erstmals Anfang des Jahres 2007 und danach für jedes Quartal.

32003 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2007.

WIRTSCHAFTSSTATISTIK

32003 R 1287: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

395 R 2494: Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

Im Falle der Schweiz gilt die Verordnung nur für die Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes für internationale Vergleiche. Für die Berechnung harmonisierter Verbraucherpreisindizes im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion ist sie nicht relevant.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2 Buchstabe c sowie die Bezugnahmen auf den VPI-EWU in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 finden keine Anwendung.

b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung.

c)

Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung.

d)

Die Anhörung des EWI gemäß Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.

e)

Die Schweiz liefert die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab dem Index für Januar 2007.

396 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3), geändert durch:

398 R 1687: Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12).

398 R 1688: Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23).

396 R 2214: Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8), geändert durch:

399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).

399 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1), berichtigt in ABl. L 267 vom 15.10.1999, S. 59.

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

396 R 2223: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), geändert durch:

398 R 0448: Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).

32000 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3).

32000 R 2516: Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1).

32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3).

32001 R 2558: Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 1).

32002 R 0113: Verordnung (EG) Nr. 113/2002 der Kommission vom 23. Januar 2002 (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 3).

32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 1).

32003 R 1267: Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Schweiz wird gestattet, Daten nach institutionellen Einheiten zu erstellen, wenn in dieser Verordnung auf Wirtschaftsbereiche Bezug genommen wird.

b)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

c)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte Gliederung der Exporte und Importe von Dienstleistungen nach EU-Ländern und Drittländern gebunden.

d)

Die Schweiz setzt die zur Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) erforderlichen Maßnahmen spätestens ab 2006 in Kraft.

e)

In Anhang B („Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms ‚ESVG 95‘ bereitzustellenden Tabellen nach Ländern“) wird nach Punkt 15 (Island) Folgendes angefügt:

16.   „SCHWEIZ

16.1.

Ausnahmen für die Tabellen

Tabelle Nr.

Tabelle

Ausnahme

bis

1

Hauptaggregate, jährlich und vierteljährlich

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

2

Hauptaggregate für den Staat

Übermittlungsfrist: t+8

Monate Periodizität: jährlich

Übermittlung für die Jahre ab 1990

unbefristet

unbefristet

3

Tabellen für Wirtschaftsbereiche

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

4

Exporte und Importe nach EU/Drittländern

Übermittlung für die Jahre ab 1998

 

5

Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszwecken

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

6

Finanzkonten nach institutionellen Sektoren

Übermittlung für die Jahre ab 1998

2006

7

Finanzielle Vermögensbilanzen

Übermittlung für die Jahre ab 1998

2006

8

Zusammengefasste nichtfinanzielle Konten

Übermittlungsfrist: t+18 Monate

Übermittlung für die Jahre ab 1990

unbefristet

9

Steuereinnahmen nach Arten

Übermittlungsfrist: t+18 Monate

Übermittlung für die Jahre ab 1998

unbefristet

10

Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen, NUTS II, A17

Keine regionale Gliederung

 

11

Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen

Übermittlung für die Jahre ab 2005

Keine Rückrechnungen

2007

12

Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen, NUTS III, A3

Keine regionale Gliederung

 

13

Haushaltskonten auf Regionalebene, NUTS II

Keine regionale Gliederung

 

14-22

Gemäß Ausnahme a) dieser Verordnung ist die Schweiz von der Lieferung von Daten für die Tabellen 14 bis 22 ausgenommen.“

 

398 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 3 (Klassifikation der Methoden nach Gütern) findet für die Schweiz keine Anwendung.

397 D 0178: Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44).

397 R 2454: Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24).

398 R 2646: Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30).

399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).

399 R 2166: Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1).

399 D 0622: Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51).

32000 R 2601: Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14).

32000 R 2602: Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16), geändert durch:

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11. 2001, S. 34.

NOMENKLATUREN

390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch:

393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), geändert durch:

398 R 1232: Verordnung (EG) Nr. 1232/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 (ABl. L 177 vom 22.6.1998, S. 1).

32002 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1).

32003 R 1059: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

396 L 0016: Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Richtlinie festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

397 D 0080: Entscheidung 97/80/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 24 vom 25.1.1997, S. 26), geändert durch:

398 D 0582: Entscheidung 98/582/EG des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36).

388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1), geändert durch:

396 R 2467: Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 3).

32002 R 143: Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,“ bis „... die betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen im Sinne derselben Entscheidung.“ keine Anwendung.

b)

In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG“ ersetzt durch:

„Standarddeckungsbeitrag — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung“.

c)

Die Artikel 10, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung.

d)

Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für die Schweiz. Die Schweiz liefert jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.

e)

Ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung ist es der Schweiz gestattet, die Erhebung im Mai durchzuführen und die Daten spätestens 18 Monate danach zu liefern.

390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1).

393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1), geändert durch:

32003 R 0296: Verordnung (EG) Nr. 296/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 18).

FISCHEREISTATISTIK

391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1), geändert durch:

393 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 1).

391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1), geändert durch:

32001 R 1637: Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).

393 R 2018: Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1), geändert durch:

32001 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1).

395 R 2597: Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1), geändert durch:

32001 R 1638: Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29).

396 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1).

ENERGIESTATISTIK

390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2006 nachzukommen.

ANHANG B

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ GEMÄSS ARTIKEL 8

1.   Festlegung der finanziellen Beteiligung

1.1.

Die Schweiz leistet jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Pogramm der Gemeinschaft.

1.2.

Dieser Beitrag beruht auf drei Elementen:

den Gesamtkosten für Eurostat [Kosten]

der Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union [# Mitgliedstaaten]

dem proportionalen Anteil des Statistischen Programms, für den eine Teilnahme der Schweiz vorgesehen ist [Anteil].

1.3.

Der finanzielle Beitrag berechnet sich wie folgt: [Kosten] * [Anteil]/[# Mitgliedstaaten]

1.4.

Für diese Elemente gelten folgende Definitionen:

1.4.1.

Die Gesamtkosten für Eurostat sind der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen im Politikbereich „Statistik“ (Titel 29) des Haushaltsplans der Europäischen Union gemäß der Nomenklatur zur maßnahmenbezogenen Budgetierung. Sie umfassen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“ (Ausgaben für Personal im aktiven Dienst, externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten sowie Unterstützungsausgaben für operative Tätigkeiten) sowie Finanzinterventionen für die Produktion der statistischen Information. [Kosten]

1.4.2.

Die Zahl der Mitgliedstaaten ist die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Januar des betreffenden Jahres. [# Mitgliedstaaten]

1.4.3.

Der proportionale Anteil des Statistischen Programms, für den eine Beteiligung der Schweiz vorgesehen ist, ist die von Eurostat geschätzte Summe der Mittel, die bei der Haushaltslinie 29 02 01 oder der nachfolgenden Linie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für diejenigen Module des Statistischen Jahresprogramms der Kommission eingesetzt sind, an denen die Schweiz beteiligt ist, geteilt durch den Gesamtbetrag aller bei der Haushaltslinie 29 02 01 oder der nachfolgenden Linie eingesetzten Mittel. [Anteil]

1.5.

Sobald der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das betreffende Jahr aufgestellt ist, wird ein Berechnungsentwurf für diesen Finanzbeitrag erstellt. Die endgültige Berechnung erfolgt unmittelbar nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das jeweilige Jahr.

2.   Zahlung

2.1.

Spätestens am 15. März und 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

 

sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 20. April und

 

sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 15. Juli.

2.2.

Die Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt.

2.3.

Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Nummer 2.1 festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen zu dem Satz erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben wird. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 1,5 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur für Beiträge fällig, die später als dreißig Tage nach den in Nummer 2.1 festgelegten Zahlungsfristen gezahlt werden.

2.4.

Kosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme an den von der Kommission im Rahmen dieses Abkommens einberufenen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nicht erstattet. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen.

Entsprechend einem Abkommen zwischen Eurostat und dem schweizerischen Bundesamt für Statistik kann die Schweiz die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige von ihrem finanziellen Beitrag abziehen. Der Höchstbetrag, der je Mitarbeitendem abgezogen werden kann, darf den Höchstbetrag, der für Personal aus den EWR/EFTA Ländern, die im Rahmen des EWR Abkommens zu Eurostat abgeordnet werden, nicht übersteigen. Dieser Betrag wird jährlich festgelegt.

2.5.

Die von der Schweiz geleisteten Zahlungen werden unter der entsprechenden Haushaltlinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Haushaltseinnahmen verbucht. Für die Mittelverwaltung gilt die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

3.   Bedingungen der Umsetzung

3.1.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz gemäß Artikel 8 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

3.2.

Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haushaltplans für das folgende Jahr (n+2) und sollte in der Zahlungsaufforderung berücksichtigt werden.

4.   Informationspflicht

4.1.

Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz die Mittelaufstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres (n) für die operativen und administrativen finanziellen Verpflichtungen von Eurostat zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

4.2.

Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten über Eurostat mit, die den EWR/EFTA-Staaten zugänglich gemacht werden.


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zusammengetreten sind, haben die folgende dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Überarbeitung der Anhänge A und B durch den Gemeinsamen Ausschuss.

Sie haben ferner die folgende dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung des Rates über die Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

über die Überarbeitung der Anhänge A und B durch den Gemischten Ausschuss

Der Gemischte Ausschuss tritt sobald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um eine Überarbeitung des Anhangs A vorzubereiten mit dem Ziel, die darin enthaltene Liste der Rechtsakte zu aktualisieren und das derzeitige Statistikprogramm der EU einzufügen. Außerdem wird der Gemischte Ausschuss die Anhänge A und B zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweils neuen mehrjährigen Statistischen Programms im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 aktualisieren und überprüfen, um dieses Programm aufzunehmen und seinen Besonderheiten, einschließlich der Ausgestaltung des finanziellen Beitrags, Rechnung zu tragen.

ERKLÄRUNG DES RATES

zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, dass mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Programmen und Maßnahmen die Vertreter der Schweiz in den sie betreffenden Fragen vollumfänglich, jedoch ohne Stimmrecht an allen Ausschüssen und anderen Gremien teilnehmen, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.

Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter dieses Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäß der Regelung des Artikels 100 des EWR-Abkommens konsultieren.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/21


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1)

Da die Verfahren, die für das Inkrafttreten des am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik erforderlich sind, am 27. Februar 2006 abgeschlossen wurden, tritt das Abkommen gemäß Artikel 13 Absatz 1 am 1. Januar 2007 in Kraft.


(1)  Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2006

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte

(2006/234/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung und eine Schlussakte ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen und die Schlussakte wurden, vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 26. Oktober 2004 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Dieses Abkommen und die Schlussakte sollten von der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung und die Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem durch Artikel 8 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft (2) vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt,

andererseits,

beide zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt –

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft gemäß dem Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 und dem Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 beziehungsweise durch den Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, ein Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke und ein Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (nachstehend zusammenfassend „MEDIA-Programm“ genannt) aufgelegt hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass das MEDIA-Programm unter bestimmten Bedingungen die Beteiligung von Drittländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen, aber nicht EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören, und nicht Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und spezieller zwischen den betreffenden Parteien durch Abkommen zu vereinbarenden Modalitäten vorsieht,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß den vorgenannten Bestimmungen die Öffnung der Programme für diese Drittländer von einer vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand abhängig gemacht wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Gemeinschaft in der Gemeinsamen Erklärung über zukünftige zusätzliche Verhandlungen in der Schlussakte der sieben Abkommen vom 21. Juni 1999 den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, über die Beteiligung der Schweiz an diesen Programmen zu verhandeln,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz Schritte zur Vervollständigung ihres Rechtsrahmens unternimmt, um das erforderliche Ausmaß der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu gewährleisten, und sie daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die in den vorgenannten Beschlüssen festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung erfüllt,

IN DER ERWÄGUNG, dass insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des MEDIA-Programms im Rahmen grenzübergreifender Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen die Gemeinschaft und die Schweiz beteiligt sind, naturgemäß die Wirksamkeit der verschiedenen Aktionen im Rahmen dieses Programms verstärkt und das Qualifikationsniveau der Fachkräfte in der Gemeinschaft und in der Schweiz erhöht,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse an der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie als Teil einer umfassenderen Zusammenarbeit haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien daher von einer Beteiligung der Schweiz am MEDIA-Programm beiderseitigen Nutzen erwarten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die durch dieses Abkommen begründete Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz bezweckt die Beteiligung der Schweiz an allen Aktionen im Rahmen des MEDIA-Programms; für diese Beteiligung gelten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten über die Programme festgelegt sind.

Artikel 2

Vereinbarkeit der Rechtsrahmen

Um die durch die vorgenannten Beschlüsse festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllen zu können, setzt die Schweiz die Bestimmungen des Anhangs II um, die die Vervollständigung ihres Rechtsrahmens bezwecken, damit das erforderliche Ausmaß der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand gewährleistet ist.

Artikel 3

Förderfähigkeit

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:

(1)

Für die Beteiligung von Organisationen oder Einzelpersonen aus der Schweiz an den Aktionen gelten die gleichen Bedingungen wie für Organisationen oder Einzelpersonen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(2)

Die Förderfähigkeit von Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz ergibt sich aus den in Anhang I aufgeführten, die Programme betreffenden Rechtsakten.

(3)

Um die Gemeinschaftsdimension der Programme zu gewährleisten, muss an den Projekten und Aktivitäten, die eine europäische Partnerschaft erfordern, mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein, damit sie für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen. Die übrigen Projekte und Aktionen müssen eine eindeutige europäische und gemeinschaftliche Dimension aufweisen.

Artikel 4

Verfahren

(1)   Die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen gelten für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz in gleicher Weise wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) schweizerische Sachverständige berücksichtigen, wenn sie unabhängige Sachverständige benennt, die sie bei der Prüfung von Projekten unterstützen sollen.

(3)   Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

Artikel 5

Nationale Strukturen

(1)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte richtet die Schweiz geeignete Strukturen und Verfahren auf nationaler Ebene ein und trifft alle weiteren notwendigen Maßnahmen, um die innerstaatliche Koordinierung und Organisation der Durchführung des MEDIA-Programms zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet sich die Schweiz, in Zusammenarbeit mit der Kommission ein MEDIA Desk einzurichten.

(2)   Die maximale finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten des MEDIA Desk durch die Programme darf 50 % der Gesamtmittel für diese Aktivitäten nicht überschreiten.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

Zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung am MEDIA-Programm leistet die Schweiz jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs III.

Artikel 7

Finanzkontrolle

Die Regeln für die Finanzkontrolle in Bezug auf schweizerische Teilnehmer des MEDIA-Programms sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 8

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

(2)   Dem Gemischten Ausschuss gehören einerseits Vertreter der Gemeinschaft und andererseits Vertreter der Schweiz an. Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen.

(4)   Auf Verlangen einer der beiden Parteien tauschen die Vertragsparteien Informationen zu Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und zu einschlägigen finanziellen Fragen aus und konsultieren sich dazu im Gemischten Ausschuss.

(5)   Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu erörtern, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Aufgabe unterstützen.

(6)   Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeiten beilegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

(7)   Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmäßig die Anhänge dieses Abkommens. Auf Vorschlag einer der Vertragsparteien kann der Ausschuss beschließen, die Anhänge dieses Abkommens abzuändern.

Artikel 9

Überwachung, Bewertung und Berichte

Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte über die Programme ist die Beteiligung der Schweiz am MEDIA-Programm Gegenstand einer ständigen Überwachung im Rahmen einer Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz. Die Schweiz unterstützt die Kommission bei der Erstellung von Berichten über die Erfahrungen mit dem Programm und stellt ihr dazu einen Beitrag zur Verfügung, in dem die von ihr getroffenen einschlägigen innerstaatlichen Maßnahmen beschrieben werden. Die Schweiz beteiligt sich an allen sonstigen, von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang geplanten spezifischen Maßnahmen.

Artikel 10

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 12

Geltungsdauer und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des MEDIA-Programms geschlossen.

(2)   Wenn die Gemeinschaft neue Mehrjahresprogramme im Bereich Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke sowie im Bereich Fortbildung für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie annimmt, kann dieses Abkommen gemäß einvernehmlich festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden.

(3)   Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dieser Notifikation außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln im Einvernehmen die übrigen eventuellen Folgen der Kündigung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifikation der Vertragsparteien folgt, dass sie ihre jeweiligen Verfahren abgeschlossen haben.

Artikel 14

Sprachen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image

ANHANG I

Verzeichnis der das MEDIA-Programm betreffenden Rechtsakte

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000, (EG) Nr. 2157/2001, (EG) Nr. 152/2002, (EG) Nr. 1499/2002, (EG) Nr. 1500/2003 und (EG) Nr. 1798/2003 des Rates, der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 163/2001/EG und Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Beschlüsse 1999/382/EG, 2000/821/EG und 2003/893/EG des Rates, der Entscheidungen Nr. 1719/1999/EG und Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2003/17/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, Gesellschaftsrecht, Landwirtschaft, Steuern, Bildung und Ausbildung, Kultur und audiovisuelle Politik und auswärtige Beziehungen wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4).

ANHANG II

Artikel 1

Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen, gewährleistet die Schweiz gemäß den Bestimmungen jenes Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats unterworfen sind.

(2)   In allen nicht unter Absatz 1 fallenden Fällen gewährleistet die Schweiz in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfen sind (gemäß der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (nachstehend Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ genannt) in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), wie folgt:

Die Schweiz behält das Recht,

a)

die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikeln 22 und 22a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ festgelegten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstoßen hat;

b)

gegen einen Fernsehveranstalter, der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft niedergelassen ist, dessen Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Schweiz ausgerichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Fernsehveranstalter sich in diesem Mitgliedstaat in der Absicht niedergelassen hat, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Gebiet der Schweiz niedergelassen wäre. Diese Bedingungen werden im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache 33/74, Van Binsbergen gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging, Sammlung 1974, S. 1299, und Rechtssache C-23/93, TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media, Sammlung 1994, S. I-4795) ausgelegt.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Fällen werden die Maßnahmen nach einem Meinungsaustausch im Rahmen des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses getroffen.

Artikel 2

Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen

(1)   Die Schweiz wendet die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 entsprechend an und trägt dafür Sorge, dass die der Rechtshoheit ihrer Behörden unterworfenen Fernsehveranstalter sie durchführen.

(2)   Für die Zwecke der Umsetzung des Absatzes 1 gilt die Definition des „europäischen Werks“ gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG.

(3)   Die Schweiz trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens und während seiner Geltungsdauer keine diskriminierenden Maßnahmen gegen Werke aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestehen.

(4)   Die Modalitäten der Wahrnehmung dieser Verpflichtungen sind in dem schweizerischen Rechtsrahmen für den Fernsehbereich mit Rechtswirkung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens festgelegt. Dieser Rechtsrahmen sieht vor, dass die Fernsehveranstalter dafür Sorge tragen, dass die in der Richtlinie 89/552/EWG vorgesehenen Anteile gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erreicht werden und dass sie jährlich der schweizerischen Regulierungsbehörde einen Bericht über die erreichten Anteile vorlegen, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür, dass die Anteile nicht erreicht worden sind. Sind diese Anteile nur teilweise erreicht worden und erweisen sich die angeführten Gründe als unzureichend, erlässt die zuständige Behörde entsprechende Bestimmungen. Auf jeden Fall achten die Fernsehveranstalter darauf, sich den in der Richtlinie vorgesehenen Anteilen schrittweise anzunähern.

ANHANG III

Finanzieller Beitrag der Schweiz zu „MEDIA Plus“ und zu „MEDIA-Fortbildung“

1.

Der finanzielle Beitrag, den die Schweiz für die Teilnahme an den Programmen „MEDIA Plus“ und „MEDIA-Fortbildung“ zum Haushalt der Europäischen Union zu leisten hat und der den jeweiligen Budgets der Programme anteilmäßig zugewiesen wird, beläuft sich auf den folgenden Betrag (in Millionen Euro):

Jahr 2005

Jahr 2006

4,2

4,2

2.

Der Beitrag der Schweiz wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet.

3.

Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der Durchführung der Programme veranstaltet, werden von der Kommission auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und gemäß den für diese geltenden Verfahren erstattet.

4.

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Zahlungsaufforderung für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu dem Budget der Programme.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

5.

Die Schweiz zahlt ihren Beitrag bis zum 1. April ein, wenn die Zahlungsaufforderung von der Kommission vor dem 1. März übermittelt wird, oder spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung durch die Kommission, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Geschäfte in Euro, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, angewandt.

ANHANG IV

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer am MEDIA-Programm

Artikel 1

Direkte Verbindung

Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern an dem Programm und ihren Subunternehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben.

Artikel 2

Prüfungen

(1)   Gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie den übrigen Vorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Programmteilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragten Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen — auch elektronischen — Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.

(3)   Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen an Ort und Stelle

(1)   Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten durchzuführen.

(2)   Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des MEDIA-Programms einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Administrative Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des MEDIA-Programms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

die in Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober des Jahres zweitausendvier zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung zusammengetreten sind, haben die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs über die Politik im audiovisuellen Bereich.

Sie haben ferner die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs über die Politik im audiovisuellen Bereich

Die beiden Vertragsparteien erklären, dass, um die reibungslose Durchführung des Abkommens sicherzustellen und den Geist der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich zu stärken, die Begründung eines entsprechenden Dialogs von beiderseitigem Interesse ist.

Die beiden Vertragsparteien erklären, dass dieser Dialog sowohl im Rahmen des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses als auch, sofern angebracht und nach Bedarf, in anderen Foren stattfinden soll. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass in diesem Sinne Vertreter der Schweiz zu Sitzungen am Rande der Sitzungen des durch die Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie Nr. 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit eingerichteten „Kontaktausschusses“ eingeladen werden können.

ERKLÄRUNG DES RATES

zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz bei den sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse und Sachverständigengruppen der MEDIA-Programme teilnehmen. Diese Ausschüsse und Sachverständigengruppen stimmen jedoch in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz ab.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/35


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung (1)

Da die Verfahren, die für das Inkrafttreten des am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung erforderlich sind, am 27. Februar 2006 abgeschlossen wurden, tritt das Abkommen gemäß Artikel 13 am 1. April 2006 in Kraft.


(1)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/36


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2006

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(2006/235/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, errichtet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (2), wurden angesichts des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich bereits durch bilaterale Abkommen, die die Gemeinschaft geschlossen hat, auf andere europäische Länder ausgeweitet.

(2)

Der Rat ermächtigte die Kommission am 20. Juli 2000, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz auszuhandeln.

(3)

Das Abkommen wurde, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte von der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (3).

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten.

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird in Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz sowie bei allen wichtigen Ausnahmen hinsichtlich der Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I und bei allen Änderungen zu Anhang III auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Zu allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, unter anderem über die regelmäßige Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I, wird, vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen und Fragen im Zusammenhang mit der internen Funktionsweise des Gemischten Ausschusses, der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffenticht.

(2)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Verordnung zulezt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

(3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt,

beide zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANERKENNUNG des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes durch bilaterale Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, bereits auf andere europäische Länder ausgeweitet wurden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an der Europäischen Umweltagentur (nachstehend „Agentur“ genannt) und am Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) und wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte an.

Artikel 2

Die Schweiz beteiligt sich finanziell an den in Artikel 1 genannten Aktivitäten (Agentur und EIONET) wie folgt:

a)

Der jährliche Beitrag für ein bestimmtes Jahr wird berechnet, indem der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Budget der Agentur für das betreffende Jahr durch die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geteilt wird.

b)

Die weiteren Bedingungen bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Die Schweiz wirkt in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, im Verwaltungsrat der Agentur mit und wird an der Arbeit des Wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.

Artikel 4

Die Schweiz teilt der Agentur gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Bestandteile ihrer innerstaatlichen Umweltinformationsnetze mit.

Artikel 5

Die Schweiz benennt insbesondere unter den in Artikel 4 genannten Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine „innerstaatliche Anlaufstelle“, die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur und den dem EIONET angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der in Artikel 6 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.

Artikel 6

Die Schweiz kann ferner innerhalb der in Artikel 4 genannten Frist festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur bei bestimmten Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten. Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes für besondere Aufgaben fungiert. Diese Stellen arbeiten mit anderen dem Netz angehörenden Einrichtungen zusammen.

Artikel 7

Der Verwaltungsrat der Agentur überprüft innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Informationen die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der Schweiz Rechnung zu tragen.

Artikel 8

Die Schweiz übermittelt unter der Bedingung, dass die Vertraulichkeit gewährleistet ist, Daten gemäß den im Arbeitsprogramm der Agentur festgelegten Verpflichtungen und Verfahrensweisen.

Artikel 9

Die Agentur kann mit den von der Schweiz benannten und nach den Artikeln 4, 5 und 6 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen die Vereinbarungen, insbesondere Verträge, schließen, die für die erfolgreiche Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 10

Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in der Schweiz in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.

Artikel 11

Die Agentur besitzt in der Schweiz Rechtspersönlichkeit sowie die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird.

Artikel 12

Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das diesem Abkommen als Anhang III beigefügt ist.

Artikel 13

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte genießen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden.

Artikel 14

Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur oder des EIONET durch die Gemeinschaft sind in Anhang IV niedergelegt.

Artikel 15

Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

Artikel 16

(1)   Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens. Er tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(2)   Im Gemischten Ausschuss findet ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 oder anderer in diesem Abkommen genannter Rechtsakte, gegebenenfalls auch über erwartete Auswirkungen auf den in Artikel 2 und in Anhang II dieses Abkommens festgelegten finanziellen Beitrag, statt.

(3)   Nach den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen oder jede andere Maßnahme zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens beschließen.

(4)   Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

Artikel 17

Die Anhänge dieses Abkommens, einschließlich der Anlage, sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 18

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 19

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 20

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 21

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image

ANHANG I

Anwendbare Rechtsakte

In allen Fällen, in denen in diesem Anhang auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

ANHANG II

Finanzieller Beitrag der Schweiz zur Europäischen Umweltagentur

1.

Der finanzielle Beitrag, den die Schweiz für ihre Beteiligung an der Agentur zum Haushalt der Europäischen Union zu leisten hat, wird berechnet, indem der jährliche Finanzbeitrag der Gemeinschaft zur Agentur für ein bestimmtes Jahr durch die Anzahl der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geteilt wird.

2.

Der Beitrag der Schweiz wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet.

3.

Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen der Teilnahme an Aktivitäten oder Sitzungen der Agentur im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur werden von der Agentur auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und gemäß den für diese geltenden Verfahren erstattet.

4.

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) der Schweiz eine Zahlungsaufforderung für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zur Agentur. Für das erste Kalenderjahr ihrer Beteiligung leistet die Schweiz einen Beitrag, der ab dem Datum der Beteiligung bis zum Jahresende anteilsmäßig berechnet wird. Für die darauf folgenden Jahre entspricht der Beitrag den Bestimmungen dieses Abkommens.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

5.

Die Schweiz zahlt ihren Beitrag entsprechend der Zahlungsaufforderung bis zum 1. Mai ein, wenn die Zahlungsaufforderung von der Kommission vor dem 1. April übermittelt wird, oder spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Geschäfte in Euro, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, angewandt.

ANHANG III

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Artikel 5

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 6

Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 7

(1)   Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

(2)   Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 8

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 9

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN

Artikel 11

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 12

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 13

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 14

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 15

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

Artikel 16

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND

Artikel 17

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Artikel 19

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 20

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 21

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 23

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

Anlage zu ANHANG III

Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen in der Schweiz

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern) beträgt.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Nummer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienangehörigen, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

ANHANG IV

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und EIONET

Artikel 1

Direkte Verbindung

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur oder des EIONET als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse zu liefern haben.

Artikel 2

Prüfungen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie den übrigen Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge oder Vereinbarungen, die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossen wurden, sowie die mit diesen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Die Bediensteten der Agentur und der Kommission und die übrigen von der Agentur und der Kommission beauftragten Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen — auch elektronischen — Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen oder Vereinbarungen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.

(3)   Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über die gleichen Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen an Ort und Stelle

(1)   Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen.

(2)   Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Administrative Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/48


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (1)

Da die Verfahren, die für das Inkrafttreten des am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz erforderlich sind, am 27. Februar 2006 abgeschlossen wurden, tritt das Abkommen gemäß Artikel 20 am 1. April 2006 in Kraft.


(1)  Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.