ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
21. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 456/2006 des Rates vom 20. März 2006 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 457/2006 der Kommission vom 20. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 458/2006 der Kommission vom 20. März 2006 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 459/2006 der Kommission vom 20. März 2006 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 460/2006 der Kommission vom 20. März 2006 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 393/2006 eröffneten autonomen Zollkontingents

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 461/2006 der Kommission vom 20. März 2006 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2006 eröffneten autonomen Zollkontingents

9

 

*

Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 20. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titandioxid (E 171) ( 1 )

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten

14

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen

15

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/231/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2005/936/GASP

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 456/2006 DES RATES

vom 20. März 2006

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Text der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 (2) enthält einige Fehler.

(2)

In Artikel 1 jener Verordnung sollten die KN-Codes ex 1214 90 91 und ex 1214 90 99 infolge einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur durch den KN-Code ex 1214 90 90 ersetzt werden.

(3)

In Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung sollte die garantierte Höchstmenge von 4 855 900 Tonnen durch die garantierte Höchstmenge von 4 960 723 Tonnen ersetzt werden, die der Summe der in Absatz 2 jenes Artikels aufgeführten einzelstaatlichen garantierten Höchstmengen entspricht.

(4)

Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung sollte umformuliert werden, damit er das Verfahren zur Kürzung der Beihilfe bei Überschreitung der garantierten Höchstmenge korrekt wiedergibt. Alle Sprachfassungen des Artikels 6 Absatz 2 sollten angeglichen werden, damit eine einheitliche Terminologie bei der Formulierung des Grundsatzes verwendet wird, wonach bei Überschreitung der garantierten Höchstmenge keine Erhöhung der Haushaltsausgaben möglich ist.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(6)

Da die Berichtigungen keine nachteiligen Auswirkungen für die Wirtschaftsteilnehmer haben, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird wie folgt berichtigt:

1.

In der Tabelle in Artikel 1, Spalte 1 Buchstabe a, werden die KN-Codes „ex 1214 90 91 und ex 1214 90 99“ durch den KN-Code „ex 1214 90 90“ ersetzt.

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird die garantierte Höchstmenge „4 855 900“ Tonnen durch die garantierte Höchstmenge „4 960 723“ Tonnen ersetzt.

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragt wird, in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die in Artikel 5 Absatz 1 genannte garantierte Höchstmenge, so wird die Beihilfe in jedem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge überschreitet, durch eine Verringerung der Ausgaben als Funktion des prozentualen Anteils der Überschreitung des betreffenden Mitgliedstaats an der Summe der Überschreitungen gekürzt.

Die Kürzung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass die in Euro ausgedrückten Haushaltsausgaben die Haushaltsausgaben nicht überschreiten, die getätigt worden wären, wenn die garantierte Höchstmenge nicht überschritten worden wäre.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 457/2006 DER KOMMISSION

vom 20. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

110,3

204

54,2

212

102,0

624

101,8

999

92,1

0707 00 05

052

139,2

999

139,2

0709 90 70

052

131,7

204

50,4

999

91,1

0805 10 20

052

68,9

204

43,6

212

53,1

220

45,2

400

60,8

448

37,8

624

61,8

999

53,0

0805 50 10

052

65,0

624

67,8

999

66,4

0808 10 80

388

101,4

400

114,1

404

102,5

508

82,7

512

79,2

524

78,8

528

77,8

720

92,1

999

91,1

0808 20 50

388

81,5

512

73,2

528

73,4

720

48,1

999

69,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 458/2006 DER KOMMISSION

vom 20. März 2006

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. März 2006 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. April 2006 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. März 2006 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Deutschland:

60 t mit Ursprung in Botsuana,

150 t mit Ursprung in Namibia;

 

Vereinigtes Königreich:

100 t mit Ursprung in Botsuana,

500 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats April 2006 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

17 936 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 363 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

11 600 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 459/2006 DER KOMMISSION

vom 20. März 2006

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,897 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 460/2006 DER KOMMISSION

vom 20. März 2006

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 393/2006 eröffneten autonomen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 393/2006 der Kommission vom 6. März 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/2006 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/2006 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 16. März 2006 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 2,319 % der beantragten Menge erteilt.

(2)   Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/2006 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 16. März 2006 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 0,857 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. März 2006 in Kraft.

Sie gilt bis 30. Juni 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 18.


21.3.2006   

DE

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L 82/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 461/2006 DER KOMMISSION

vom 20. März 2006

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2006 eröffneten autonomen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 392/2006 der Kommission vom 6. März 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2006 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2006 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 16. März 2006 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 8,587 % der beantragten Menge erteilt.

(2)   Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2006 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 16. März 2006 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 17,391 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. März 2006 in Kraft.

Sie gilt bis 30. Juni 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 14.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/10


RICHTLINIE 2006/33/EG DER KOMMISSION

vom 20. März 2006

zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titandioxid (E 171)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (2) legt die Reinheitskriterien für die Farbstoffe fest, die in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), angeführt sind.

(2)

Gelborange S (E 110) ist gemäß der Richtlinie 94/36/EG als Farbstoff zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass bei der Herstellung von Gelborange S unter Umständen Sudan I (1-(Phenylazo)-2-naphthol) als Verunreinigung entstehen kann. Sudan I ist ein nicht zugelassener Farbstoff und ein unerwünschter Stoff in Lebensmitteln. Sein Vorhandensein in Gelborange S sollte daher auf eine Menge unterhalb der Nachweisgrenze beschränkt sein, d. h. 0,5 mg/kg. Die Reinheitskriterien für Gelborange S (E 110) sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Zu berücksichtigen sind die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe. Der JECFA hat damit begonnen, die Tests auf Schwermetalle (als Blei) in allen vorhandenen Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe durch geeignete Grenzwerte für einzelne bedenkliche Metalle systematisch zu ersetzen. Diese Grenzwerte sollten für Gelborange S (E 110) daher entsprechend geändert werden.

(4)

Titandioxid (E 171) ist gemäß der Richtlinie 94/36/EG als Farbstoff zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen. Titandioxid kann so hergestellt werden, dass Kristalle in Anatas- oder in Rutilform entstehen. Die plättchenartige Form des Rutil-titandioxids unterscheidet sich von der Anatas-Form in Struktur und optischen Eigenschaften (Perlglanz). Aus technischen Gründen wird die Plättchenform des Rutiltitandioxids als Farbstoff in Lebensmitteln und in Filmüberzügen für Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform verwendet. Am 7. Dezember 2004 erklärte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass die Verwendung von Rutiltitandioxid in Plättchenform oder amorpher Form unbedenklich sei. Die Reinheitskriterien für Titandioxid (E 171) sollten deshalb dahin gehend geändert werden, dass sowohl die Anatas- als auch die Rutilform des Stoffes aufgenommen werden.

(5)

Die Richtlinie 95/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 95/45/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 10. April 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/47/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24).

(3)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG

Im Anhang der Richtlinie 95/45/EG wird Teil B wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut zu Gelborange S (E 110) erhält folgende Fassung:

„E 110 GELBORANGE S

Synonyme

CI Food Yellow 3, Sunset Yellow FCF, Orange Yellow S

Begriffsbestimmung

Gelborange S besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfophenylazo) naphthalin-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen

Unter Gelborange S versteht man das Natriumsalz. Das Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

15985

EINECS

220-491-7

Chemische Bezeichnung

Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfophenylazo) naphthalin-6-sulfonat

Chemische Formel

C16H10N2Na2O7S2

Molekulargewicht

452,37

Gehalt

Mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 % 1 cm 555 bei ca. 485 nm in wässriger Lösung bei pH 7

Beschreibung

Orange-rotes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 485 nm bei pH 7

B.

Orangefarbene Lösung in Wasser

 

Reinheit

In Wasser unlöslicher Anteil

Höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

Höchstens 5,0 %

1-(Phenylazo)-2-naphthol (Sudan I)

Höchstens 0,5 mg/kg

Andere organische Verbindungen als Farbstoffe:

 

4-Aminobenzol-1-sulfonsäure

3-Hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

6-Hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure

7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure

4,4′-Diazoaminodi(benzolsulfonsäure)

6,6′-Oxydi(naphthalin-2-sulfonsäure)

Insgesamt höchstens 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

Höchstens 0,01 % (berechnet als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

Höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

Höchstens 3 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg

Cadmium

Höchstens 1 mg/kg.“

2.

Der Wortlaut zu Titandioxid (E 171) erhält folgende Fassung:

„E 171 TITANDIOXID

Synonyme

CI Pigment White 6

Begriffsbestimmung

Titandioxid besteht im Wesentlichen aus reinem Anatas- und/oder Rutiltitandioxid, das mit Aluminiumoxid und/oder Siliciumdioxid in kleinen Mengen überzogen sein kann, um die technischen Eigenschaften des Produktes zu verbessern

Klasse

Anorganisch

CI-Nr.

77891

EINECS

236-675-5

Chemische Bezeichnung

Titandioxid

Chemische Formel

TiO2

Molekulargewicht

79,88

Gehalt

Mindestens 99 % Titandioxid (aluminiumoxid- und siliziumdioxidfreies Produkt)

Beschreibung

Weißes bis schwach farbiges Pulver

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser und organischen Lösungsmitteln unlöslich. Löst sich langsam in Fluorwasserstoffsäure und in heißer, konzentrierter Schwefelsäure

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,5 % (105 °C, 3 Stunden)

Glühverlust

Höchstens 1,0 % (ohne flüchtige Stoffe, 800 °C)

Aluminiumoxid und/oder Siliziumdioxid

Insgesamt höchstens 2,0 %

In 0,5 N HCl lösliche Stoffe

Höchstens 0,5 % (ohne Aluminiumoxid und Siliziumdioxid); bei Produkten, die Aluminiumoxid und/oder Siliziumdioxid enthalten, höchstens 1,5 % des im Handel erhältlichen Produktes

Wasserlösliche Bestandteile

Höchstens 0,5 %

Cadmium

Höchstens 1 mg/kg

Antimon

Höchstens 50 mg/kg (völlig aufgelöst)

Arsen

Höchstens 3 mg/kg (völlig aufgelöst)

Blei

Höchstens 10 mg/kg (völlig aufgelöst)

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg (völlig aufgelöst)

Zink

Höchstens 50 mg/kg (völlig aufgelöst).“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2005

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten

(2006/230/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. März 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit Kanada über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information — API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und ihre Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die Canada Border Services Agency (CBSA) auszuhandeln.

(2)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE REGIERUNG KANADAS, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANERKENNUNG der Bedeutung grundlegender Rechte und Freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, und deren Achtung bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verbundener Verbrechen sowie sonstiger schwerer Verbrechen transnationaler Art, einschließlich der organisierten Kriminalität,

GESTÜTZT AUF die von der Regierung Kanadas erlassene Vorschrift, nach der die Fluggesellschaften, die Personen nach Kanada befördern, zur Übermittlung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records) (im Folgenden „API/PNR-Daten“ genannt) an die zuständigen kanadischen Behörden verpflichtet sind, soweit diese Fluggesellschaften solche Daten erfassen und in computergestützten Buchungs- sowie Abfertigungssystemen speichern,

GESTÜTZT AUF die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe c,

GESTÜTZT AUF die von den jeweiligen zuständigen Behörden eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Art und Weise der Verarbeitung der von den Fluggesellschaften übermittelten API/PNR-Daten (im Folgenden „Verpflichtungen“ genannt),

GESTÜTZT AUF den einschlägigen Beschluss der Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden „Beschluss“ genannt), wonach nach Ansicht der Kommission die zuständige kanadische Behörde einen ausreichenden Schutz der aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) übermittelten API/PNR-Daten über Passagierflüge nach Kanada im Einklang mit den dem jeweiligen Beschluss beigefügten jeweiligen Verpflichtungen gewährleistet,

GESTÜTZT AUF die von der Weltzollorganisation (WCO), der Internationalen Flug-Transportvereinigung (International Air Transport Association, IATA) und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) angenommenen überarbeiteten Richtlinien zu API-Daten,

ENTSCHLOSSEN zur Zusammenarbeit, um die ICAO bei der Entwicklung einer multilateralen Norm für die Weitergabe der von den kommerziellen Fluggesellschaften zur Verfügung gestellten PNR-Daten zu unterstützen,

UNTER HINWEIS auf die Möglichkeit, Anhang I dieses Abkommens künftig in einem vereinfachten Verfahren abzuändern, insbesondere zur Gewährleistung der Gegenseitigkeit zwischen den Vertragsparteien —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

(1)   Mit diesem Abkommen wird gewährleistet, dass die Weitergabe von API/PNR-Daten zu Personen auf abkommensrelevanten Flügen unter uneingeschränkter Achtung grundlegender Rechte und Freiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, erfolgt.

(2)   Abkommensrelevant sind die von einer Fluggesellschaft durchgeführten Flüge aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.

Artikel 2

Zuständige Behörden

Die zuständige Behörde einer ersuchenden Vertragspartei ist eine Behörde in Kanada oder der Europäischen Union, die für die Verarbeitung von API/PNR-Daten zu Personen auf abkommensrelevanten Flügen zuständig ist und in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführt wird, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 3

Verarbeitung von API/PNR-Daten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die API/PNR-Daten zu Personen auf abkommensrelevanten Flügen im Einklang mit den Verpflichtungen der zuständigen Behörde verarbeitet werden, die die API/PNR-Daten erhält.

(2)   In den Verpflichtungen sind die Richtlinien und Verfahren festgelegt, die für die Übermittlung und den Schutz der einer zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten API/PNR-Daten zu Personen auf abkommensrelevanten Flügen gelten.

(3)   Die zuständige Behörde verarbeitet die übermittelten API/PNR-Daten und behandelt die Personen auf den abkommensrelevanten Flügen, auf die sie sich beziehen, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und verfassungsrechtlichen Erfordernisse ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit und/oder des Wohnlands.

Artikel 4

Zugang, Berichtigung und Anbringen von Bestreitungsvermerken

(1)   Die zuständige Behörde gewährt Personen, auf die sich die verarbeiteten API/PNR-Daten beziehen und die sich nicht in dem Gebiet aufhalten, für das diese Behörde zuständig ist, Zugang zu den Daten wie auch die Möglichkeit, bei fehlerhaften Daten eine Berichtigung zu beantragen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen, um darauf hinzuweisen, dass ein Berichtigungsantrag gestellt wurde.

(2)   Die zuständige Behörde gewährt die Möglichkeit des Zugangs, der Berichtigung oder des Anbringens von Bestreitungsvermerken in Zusammenhang mit solchen Daten unter Bedingungen, die den Bedingungen ähnlich sind, unter denen diese Möglichkeit Personen gewährt wird, die sich in dem Gebiet aufhalten, in dem die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit ausübt.

Artikel 5

Verpflichtung zur Verarbeitung von API/PNR-Daten

(1)   Was die Anwendung dieses Abkommens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Gemeinschaft betrifft, so verarbeiten die Fluggesellschaften, die abkommensrelevante Flüge aus der Gemeinschaft nach Kanada durchführen, die in ihren computergestützten Buchungs- und Abfertigungssystemen gespeicherten API/PNR-Daten entsprechend den Erfordernissen der zuständigen kanadischen Behörden und nach Maßgabe des kanadischen Rechts. Die einzelnen PNR-Datenelemente, die die Fluggesellschaften, die abkommensrelevante Flüge durchführen, der zuständigen kanadischen Behörde übermitteln, sind in Anhang II dieses Abkommens aufgeführt, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

(2)   Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, solange der Beschluss gilt, und wird an dem Tag unwirksam, an dem der Beschluss aufgehoben oder ausgesetzt wird oder dessen Geltungsdauer ohne Verlängerung abläuft.

Artikel 6

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, deren Namen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitteilen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt an einem Ort und einem Tag zusammen, der wie die Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird. Das erste Treffen findet nicht später als sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss

a)

dient als Kommunikationsweg im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens und anderen damit verbundenen Fragen,

b)

legt — soweit möglich — jeden Streit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und anderen damit verbundenen Fragen bei,

c)

organisiert die gemeinsamen Überprüfungen nach Artikel 8 und legt dafür genaue Modalitäten fest und

d)

gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die im Gemeinsamen Ausschuss vertretenen Vertragsparteien können Änderungen des Anhangs I dieses Abkommens vereinbaren, die ab dem Tag der Vereinbarung gelten.

Artikel 7

Streitbeilegung

Auf Ersuchen einer Vertragspartei beraten die Vertragsparteien unverzüglich über jeden Streit, den der Gemeinsame Ausschuss nicht beilegen kann.

Artikel 8

Gemeinsame Überprüfungen

Sofern nichts anderes vereinbart wird, führen die Vertragsparteien jedes Jahr nach den Vorgaben des Anhangs III, der Bestandteil dieses Abkommens ist, eine gemeinsame Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens sowie anderer damit verbundener Fragen, einschließlich Entwicklungen wie der Festlegung einschlägiger PNR-Richtlinien durch die ICAO, durch.

Artikel 9

Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen tritt nach dem Austausch der Notifizierungsurkunden beider Vertragsparteien, in denen der Abschluss der erforderlichen Verfahren zur Inkraftsetzung des Abkommens bestätigt wird, in Kraft. Dieses Abkommen tritt am Tag der zweiten Notifizierung in Kraft.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 kann dieses Abkommen durch ein Abkommen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten 90 Tage nach gegenseitiger Notifizierung des Abschlusses der einschlägigen internen Verfahren in Kraft.

(3)   Dieses Abkommen kann von der einen oder der anderen Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Notifizierung mindestens 90 Tage vor dem vorgesehenen Kündigungstermin gekündigt werden.

Artikel 10

Dieses Abkommen hat nicht den Zweck, von den Gesetzen der Vertragsparteien abzuweichen oder diese zu ändern.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN, zu Luxemburg am dritten Oktober zweitausendfünf in zwei Urschriften in tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen sind der englische und der französische Wortlaut maßgebend.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Por el Gobierno de Canadá

Za vládu Kanady

For Canadas regering

Für die Regierung Kanadas

Kanada valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση του Καναδά

For the Government of Canada

Pour le gouvernement du Canada

Per il governo del Canada

Kanādas Valdības vārdā

Kanados Vyriausybės vardu

Kanada kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Kanada

Voor de Regering van Canada

W imieniu rządu Kanady

Pelo Governo do Canadá

Za vládu Kanady

Za Vlado Kanade

Kanadan hallituksen puolesta

På Canadas regerings vägnar

Image

Image


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

ANHANG I

Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Artikels 3 ist die zuständige Behörde Kanadas die Canada Border Services Agency (CBSA).

ANHANG II

Zu erfassende PNR-Datenelemente

1.

PNR-Buchungscode (Record Locator)

2.

Datum der Reservierung

3.

Geplante Abflugdaten

4.

Name

5.

Andere Namen im PNR

6.

Sämtliche Zahlungsdaten

7.

Rechnungsanschrift

8.

Telefonnummern

9.

Gesamter Reiseverlauf für den jeweiligen PNR

10.

Vielflieger-Angaben (beschränkt auf abgeflogene Meilen und Anschrift(en))

11.

Reisebüro

12.

Bearbeiter des Reisebüros

13.

Informationen über Aufspaltung/Teilung eines PNR

14.

Flugschein-Angaben

15.

Flugscheinnummer

16.

Sitzplatznummer

17.

Datum der Flugscheinausstellung

18.

Angaben zu in der Vergangenheit nicht angetretenen Flügen („No show“)

19.

Nummern der Gepäcketiketten

20.

Angaben zu Fluggästen mit Flugschein, aber ohne Reservierung („Go show“)

21.

Sitzplatzinformationen

22.

Flugscheine für einfache Strecken

23.

Etwaig erfasste APIS-Daten

24.

Standby-Daten

25.

Reihenfolge bei der Abfertigung

ANHANG III

Gemeinsame Überprüfung

Im Vorfeld der gemeinsamen Überprüfung teilen die Vertragsparteien einander die Zusammensetzung ihres jeweiligen Teams mit, zu dessen Mitgliedern u. a. Vertreter der für Datenschutz, Zoll, Einwanderung, Gesetzesvollzug, Sammlung nachrichtendienstlicher Informationen und Unterbindungs- und Abfangmaßnahmen sowie andere Formen der Strafverfolgung, Grenzsicherung und/oder Flugsicherheit zuständigen Behörden, darunter auch Experten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gehören können.

Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften sind die Teilnehmer an der Überprüfung zur Geheimhaltung verpflichtet und müssen die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen bestanden haben. Die Geheimhaltungspflicht verbietet beiden Seiten jedoch nicht, ihren zuständigen Behörden, darunter dem kanadischen Parlament und dem Europäischen Parlament, über die Ergebnisse der gemeinsamen Überprüfung zu berichten.

Die Vertragsparteien legen die genauen Modalitäten der gemeinsamen Überprüfung einvernehmlich fest.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/20


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/231/GASP DES RATES

vom 20. März 2006

zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2005/936/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) angenommen.

(2)

Am 21. Dezember 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/936/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (2) angenommen.

(3)

In dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP ist eine regelmäßige Überprüfung vorgesehen.

(4)

Es wurde beschlossen, den Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP zu aktualisieren und den Gemeinsamen Standpunkt 2005/936/GASP aufzuheben.

(5)

Gemäß den Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP wurde eine Liste ausgearbeitet —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP gilt, ist im Anhang wiedergegeben.

Artikel 2

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/936/GASP wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 80.


ANHANG

Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 (1)

1.   PERSONEN

1.

ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza; alias Mihoubi Faycal; alias Fellah Ahmed; alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al Hijra)

2.

ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

3.

* ALBERDI URANGA, Itziar (E.T.A.-Aktivist), geboren am 7.10.1963 in Durango (Viscaya), Personalausweis Nr. 78 865 693

4.

* ALBISU IRIARTE, Miguel (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Gestoras Pro-amnistía), geboren am 7.6.1961 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 954 596

5.

AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN; alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger

6.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger

7.

AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger

8.

* APAOLAZA SANCHO, Ivan (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 10.11.1971 in Beasain (Guipuzcoa), Personalausweis Nr. 44 129 178

9.

ARIOUA, Azzedine, geboren am 20.11.1960 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al Takfir und al-Hijra)

10.

ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

11.

ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

12.

ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al Hijra)

13.

* ARZALLUS TAPIA, Eusebio (E.T.A.-Aktivist), geboren am 8.11.1957 in Regil (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 927 207

14.

ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour; alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger

15.

DARIB, Noureddine (alias Carreto; alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

16.

DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien (Mitglied von al Takfir und al-Hijra)

17.

* ECHEBERRIA SIMARRO, Leire (E.T.A.-Aktivist), geboren am 20.12.1977 in Basauri (Viscaya), Personalausweis Nr. 45 625 646

18.

* ECHEGARAY ACHIRICA, Alfonso (E.T.A.-Aktivist), geboren am 10.1.1958 in Plencia (Viscaya), Personalausweis Nr. 16 027 051

19.

EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali; alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger

20.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

21.

* GOGEASCOECHEA ARRONATEGUI, Eneko (E.T.A.-Aktivist), geboren am 29.4.1967 in Guernica (Viscaya), Personalausweis Nr. 44 556 097

22.

* IPARRAGUIRRE GUENECHEA, Ma Soledad (E.T.A.-Aktivist), geboren am 25.4.1961 in Escoriaza (Navarra), Personalausweis Nr. 16 255 819

23.

* IZTUETA BARANDICA, Enrique (E.T.A.-Aktivist), geboren am 30.7.1955 in Santurce (Viscaya), Personalausweis Nr. 14 929 950

24.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, AHMED; alias SA-ID; alias SALWWAN, Samir), geboren 1963 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger

25.

LASSASSI, Saber (alias Mimiche), geboren am 30.11.1970 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

26.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem; alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah; alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith; alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555

27.

MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

28.

* MORCILLO TORRES, Gracia (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 15.3.1967 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 72 439 052

29.

MUGHNIYAH, Imad Fa'iz (alias MUGHNIYAH, Imad Fayiz), führendes Mitglied des Hisbollah-Nachrichtendienstes, geboren am 7.12.1962 in Tayr Dibba, Libanon, Reisepass Nr. 432298 (Libanon)

30.

* NARVAEZ GOÑI, Juan Jesús (E.T.A.-Aktivist), geboren am 23.2.1961 in Pamplona (Navarra), Personalausweis Nr. 15 841 101

31.

NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al Hijra)

32.

* ORBE SEVILLANO, Zigor (E.T.A. Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 22.9.1975 in Basauri (Viscaya), Personalausweis Nr. 45 622 851

33.

* PALACIOS ALDAY, Gorka (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 17.10.1974 in Baracaldo (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 654 356

34.

* PEREZ ARAMBURU, Jon Iñaki (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 18.9.1964 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 976 521

35.

* QUINTANA ZORROZUA, Asier (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 27.2.1968 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 609 430

36.

RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

37.

* RUBENACH ROIG, Juan Luis (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 18.9.1963 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 18 197 545

38.

SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

39.

SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

40.

SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

41.

SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, Führer der Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA ), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen

42.

TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)

43.

* URANGA ARTOLA, Kemen (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Herri Batasuna/E.H./Batasuna), geboren am 25.5.1969 in Ondarroa (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 627 290

44.

* VALLEJO FRANCO, Iñigo (E.T.A.-Aktivist), geboren am 21.5.1976 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 29 036 694

45.

* VILA MICHELENA, Fermín (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 12.3.1970 in Irún (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 254 214

2.   GRUPPEN UND ORGANISATIONEN

1.

Abu Nidal Organisation — ANO (alias Fatah Revolutionary Council/Fatah-Revolutionsrat, alias Arab Revolutionary Brigades/Arabische Revolutionäre Brigaden, alias Black September/Schwarzer September, alias Revolutionary Organisation of Socialist Muslims/Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)

2.

Al-Aqsa-Martyr’s Brigade (Al-Aksa-Märtyrerbrigade)

3.

Al-Aqsa e.V.

4.

Al-Takfir und al-Hijra

5.

* Nuclei Territoriali Antimperialisti (Anti-imperialistische territoriale Einheiten)

6.

* Cooperativa Artigiana Fuoco ed Affini — Occasionalmente Spettacolare (Kunsthandwerker-Genossenschaft Feuer u. ä. — gelegentlich spektakulär)

7.

* Nuclei Armati per il Comunismo (Bewaffnete Einheiten für den Kommunismus)

8.

Aum Shinrikyo (alias AUM, alias Aum Supreme Truth, alias Aleph)

9.

Babbar Khalsa

10.

* CCCCC — Cellula Contro Capitale, Carcere, i suoi Carcerieri e le sue Celle (CCCCC — Einheit gegen das Kapital, das Gefängnis, die Schließer und ihre Zellen)

11.

Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA (Neue Volksarmee), verknüpft mit Sison Jose Maria C. (alias Armando Liwanag, alias Joma, Führer der Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der NPA)

12.

* Continuity Irish Republican Army (CIRA)

13.

* Euskadi Ta Askatasuna/Tierra Vasca y Libertad/Baskisches Vaterland und Freiheit (E.T.A.) (Folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung E.T.A.: K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Segi, Gestoras pro-amnistía, Askatasuna, Batasuna (alias Herri Batasuna, alias Euskal Herritarrok)

14.

Gama'a al-Islamiyya (Islamische Gruppe) (alias Al-Gama'a al-Islamiyya, IG)

15.

Front islamique des combattants du Grand Orient (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens) (IBDA-C)

16.

* Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre — G.R.A.P.O (Gruppen des antifaschistischen Widerstands des 1. Oktober)

17.

Hamas (Hamas-Izz al-Din al-Qassem inbegriffen)

18.

Hisbollah-Mudschaheddin (HM)

19.

Holy Land Foundation for Relief and Development (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land)

20.

International Sikh Youth Federation — ISYF (Internationaler Sikh-Jugendverband)

21.

* Solidarietà Internazionale (Internationale Solidarität)

22.

Kahane Chai (Kach)

23.

Khalistan Zindabad Force (KZF)

24.

Kurdische Arbeiterpartei (PKK), (alias KADEK, alias KONGRA-GEL)

25.

* Loyalist Volunteer Force — LVF

26.

Mujahedin-e Khalq Organisation (MEK oder MKO) [außer National Council of Resistance of Iran/Nationaler Widerstandsrat des Iran — NCRI] (alias National Liberation Army of Iran/Nationale Befreiungsarmee Iran (NLA, militanter Flügel der MEK), People’s Mujahidin of Iran/Volksmudschaheddin von Iran (PMOI), Muslim Iranian Student's Society/Islamisch-Iranischer Studentenverband)

27.

Nationale Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional)

28.

* Orange Volunteers — OV

29.

Front de libération de la Palestine (FLP) Palestine Liberation Front — PLF (Palästinensische Befreiungsfront)

30.

Jihad islamique palestinienne — Palestinian Islamic Jihad — PIJ (Palästinensischer Islamischer Dschihad)

31.

Front populaire de libération de la Palestine (FPLP) Popular Front for the Liberation of Palestine — PFLP (Volksfront für die Befreiung Palästinas)

32.

Front populaire de libération de la Palestine (FPLP) Commandement général (FPLP-Commandement général) Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas) (alias PFLP-General Command)

33.

* Real IRA (Wahre IRA)

34.

* Brigate Rosse per la Costruzione del Partito Comunista Combattente (Rote Brigaden für den Aufbau der kämpfenden kommunistischen Partei)

35.

* Red Hand Defenders (RHD)

36.

Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia — FARC (Revolutionäre Armee von Kolumbien)

37.

* Epanastatiki Pirines (Revolutionäre Zellen)

38.

* Dekati Evdomi Noemvri (Revolutionäre Organisation 17. November)

39.

Revolutionary Peoples’s Liberation Army/Front/Party — DHKP/C (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (alias Devrimci Sol/Revolutionäre Linke — Dev Sol)

40.

Sendero Luminoso — SL (Leuchtender Pfad)

41.

Stichting Al Aqsa (Al-Aksa-Stiftung) (alias Stichting Al Aqsa Nederland, alias Al Aqsa Nederland)

42.

* Brigata XX Luglio (Brigade 20. Juli)

43.

* Ulster Defence Association/Ulster Freedom Fighters — UDA/UFF (Ulster-Schutzvereinigung/-Freiheitskämpfer)

44.

Autodefensas Unidas de Colombia — AUC (Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien)

45.

* Nucleo di Iniziativa Proletaria Rivoluzionaria (Einheit „Revolutionär-proletarische Initiative“)

46.

* Nuclei di Iniziativa Proletaria (Einheiten für proletarische Initiative)

47.

* F.A.I. — Federazione Anarchica Informale (Informelle anarchistische Föderation)


(1)  Auf die mit einem * gekennzeichneten Personen, Vereinigungen und Körperschaften findet lediglich Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung.