ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 436/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 16. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
111,7 |
204 |
59,2 |
|
212 |
102,0 |
|
624 |
120,2 |
|
999 |
98,3 |
|
0707 00 05 |
052 |
144,9 |
068 |
143,9 |
|
204 |
36,3 |
|
999 |
108,4 |
|
0709 90 70 |
052 |
130,9 |
204 |
52,2 |
|
999 |
91,6 |
|
0805 10 20 |
052 |
66,1 |
204 |
42,8 |
|
212 |
50,4 |
|
220 |
49,7 |
|
400 |
60,5 |
|
448 |
37,8 |
|
512 |
33,1 |
|
624 |
62,2 |
|
999 |
50,3 |
|
0805 50 10 |
052 |
74,2 |
624 |
63,9 |
|
999 |
69,1 |
|
0808 10 80 |
388 |
94,2 |
400 |
118,7 |
|
404 |
102,0 |
|
512 |
75,7 |
|
524 |
76,3 |
|
528 |
84,9 |
|
720 |
91,5 |
|
999 |
91,9 |
|
0808 20 50 |
388 |
82,4 |
400 |
74,8 |
|
512 |
70,0 |
|
528 |
67,0 |
|
720 |
60,4 |
|
999 |
70,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 437/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 genannten Begründung. |
(4) |
Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiter verwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.
Artikel 2
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung KN-Code |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Einfarbiges, leichtes Kleidungsstück aus gewirkter synthetischer Chemiefaser (90 % Polyamid, 10 % Elastomer), zum Bedecken des Unterkörpers, von der Taille bis oberhalb der Mitte der Oberschenkel reichend, jedes Bein einzeln umhüllend, mit einer Öffnung auf der Vorderseite ohne Verschluss und ohne Öffnung am Bund. Das Kleidungsstück hat einen elastischen Bund und ist an den Beinabschlüssen gesäumt. Auf beiden Seiten des Kleidungsstücks befinden sich aufgesetzte Taschen, die mit einem Reißverschluss verschließbar sind. In jeder Tasche befindet sich eine serienmäßig hergestellte, herausnehmbare, ovale Kunststoffschale. Die Schalen bestehen aus einem harten Kunststoffmaterial auf der Außenseite und sind auf der Innenseite mit geschäumtem Kunststoff gepolstert. Sie sind derart gestaltet, dass sie im Falle eines Sturzes Hüftverletzungen vermeiden sollen. Sie federn Stöße auf die Hüften ab. (Unterhosen für Männer) (Siehe Fotografien Nr. 636 A, B und C) (1) |
6107 12 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 9 Absatz 1 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6107 und 6107 12 00. Die Kunststoffschalen sollen im Falle eines Sturzes Hüftverletzungen vermeiden. Das Kleidungsstück kann aus diesem Grund nicht in Position 9021 als „orthopädische Vorrichtung“ eingereiht werden, da die Kunststoffschalen weder körperliche Fehlbildungen verhüten, noch stützen oder halten sie Körperteile im Sinne von Anmerkung 6 Absatz 1 zu Kapitel 90. Die Ware verfügt nicht über die wesentlichen Eigenschaften der zu Kapitel 90 gehörigen Waren, die sich durch „ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen“ (siehe Absatz 37 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00 vom 7. November 2002 und ferner den ersten Absatz der HS-Erläuterungen zu Kapitel 90, Allgemeines, Teil I). Die Kunststoffschalen werden ferner weder maßgefertigt, noch können sie dem spezifischen Körperbau einzelner Personen angepasst werden, was die Ware zu einer „gewöhnlichen Ware“ macht und sie, als solche, gemäß Absatz 37 des oben genannten Urteils von Position 9021 ausschließt. Es handelt sich um eine aus verschiedenen Stoffen bestehende Ware, und zwar aus einer Unterhose aus Spinnstoff und aus Kunststoffschalen. Die Ware ist als Unterhose gestaltet, die zusätzlich Schutz gegen bestimmte Verletzungen gewährleistet. Demzufolge wird gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 b der wesentliche Charakter der Ware durch die Unterhose und nicht durch die Kunststoffschalen verliehen. Das Kleidungsstück wird als Männer- oder Knabenbekleidung gemäß Anmerkung 9 Absatz 1 zu Kapitel 61 eingereiht, da sein Schnitt (vor allem die besondere Form der Öffnung auf der Vorderseite) klar erkennen lässt, dass es für Männer bestimmt ist. |
(1) Die Fotografien dienen lediglich der Information.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 438/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1530/2005 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Italien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1530/2005 der Kommission (2) ist die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Tafelweine in Italien eröffnet worden. |
(2) |
Da verschiedene Destillationsmaßnahmen gleichzeitig stattfinden, mussten die italienischen Behörden feststellen, dass die Kapazitäten der Brennereien und der Kontrollstellen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Destillationen zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 1530/2005 vorgesehenen Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in derselben Verordnung für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Mai 2006 zu verlängern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1530/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1530/2005 erhält folgende Fassung:
„Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2006 an die Interventionsstelle geliefert werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 9.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 439/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) |
Am 25. Juni 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt). |
(2) |
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Mai 2005 von „The British Leather Confederation“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 70 %, der gesamten Sämischlederproduktion in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. |
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Gemeinschaftshersteller, andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller, die Einführer und die bekanntermaßen betroffenen Verbände offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Ein Ausführer in der VR China sowie Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. |
(4) |
Da voraussichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller und Einführer von der Untersuchung betroffen sein würde, waren in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. |
(5) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit von Stichprobenverfahren entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller und Einführer aufgefordert, sich selbst zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Von den ausführenden Herstellern ging keinerlei Stellungnahme zu dem etwaigen Stichprobenverfahren ein. |
(6) |
Sieben Einführer meldeten sich und übermittelten fristgerecht Angaben, aber nur drei waren zu einer Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Angesichts der geringen Zahl an Einführern, die den Stichprobenfragebogen beantworteten und sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war. Allen drei Einführern wurden Fragebogen zugesandt. Es arbeitete dann aber kein Einführer an der Untersuchung mit und sie lehnten es alle ab, den Fragebogen vollständig zu beantworten. Zwei dieser Einführer erklärten, auf die betroffene Ware entfiele ein nur unwesentlicher Teil ihrer Tätigkeit, so dass weder ihre personellen noch ihre finanziellen Ressourcen eine Mitarbeit an der Untersuchung erlaubten. |
(7) |
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, so sie dies wünschten, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder auf individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung stellen konnten, sandte die Kommission den bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen die entsprechenden Antragsformulare zu. Kein ausführender Hersteller beantragte eine MWB oder eine IB. |
(8) |
Da von den ausführenden Herstellern in der VR China keine Reaktion erfolgte, war die Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern nicht notwendig. Angesichts der Tatsache, dass kein ausführender Hersteller in der VR China innerhalb der gemäß der Grundverordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Informationen übermittelte oder eine MWB oder eine IB beantragte, wurde entschieden, die Feststellungen im Rahmen der Dumpinguntersuchung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zu treffen. Die Behörden der VR China wurden hiervon in Kenntnis gesetzt und erhoben keine Einwände. |
(9) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von drei im Antrag genannten Gemeinschaftsherstellern. |
(10) |
Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Gemeinschaftshersteller
|
(11) |
Da keine Anträge auf MWB oder IB gestellt wurden und der Normalwert für ausführende Hersteller der VR China anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
|
(12) |
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Allgemein
(13) |
Sämischleder und Neusämischleder wird in der Regel aus den Fellen von Schafen und Lämmern hergestellt, kann aber auch von anderen Tieren stammen. Sämischleder oder auch Chamoisleder wird durch Gerben von Schaf- oder Lammfellen, deren Narben abgespalten oder abgestoßen wurden, unter ausschließlicher Verwendung von Tran oder anderen Tierölen hergestellt, während bei Neusämischleder zunächst eine Vorgerbung mit Aldehyden oder anderen Gerbstoffen und dann eine Nachgerbung mit Tran oder anderen Tierölen erfolgt. Das Ergebnis ist unzugerichtetes Sämischleder, das normalerweise noch weiter verarbeitet wird, damit die fertige Ware einen weichen, samtartigen Schliff aufweist. Dank ihrer primären Eigenschaften, nämlich ihrer Fähigkeit zur Wasseraufnahme und ihrer Weichheit, was aus dem Gerben oder Vorgerben mit Tran oder anderen Tierölen resultiert, ist die Ware ideal für ihren Hauptverwendungszweck Reinigen und Polieren geeignet. |
2. Ware
(14) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), (nachstehend „Sämischleder“ oder „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das normalerweise den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 zugewiesen wird. Alle diese Aufmachungen sind den Untersuchungsergebnissen zufolge hinreichend ähnlich, um für die Zwecke des Verfahrens als eine einzige Ware angesehen werden zu können, da sie dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. |
3. Gleichartige Ware
(15) |
Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers ergab die Untersuchung keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und dem in den USA, die zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China als Vergleichsland herangezogen wurden, hergestellten und verkauften Sämischleder. |
(16) |
Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers ergab die Untersuchung keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und dem in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Sämischleder. |
(17) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass das in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte, das in den USA hergestellte und verkaufte und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Sämischleder dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen, so dass diese Waren und die betroffene Ware für die Zwecke dieser Untersuchung als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden. |
C. DUMPING
1. Stichprobenverfahren
(18) |
Wie unter Randnummer 6 dargelegt, war es in Ermangelung jeglicher Reaktion seitens der ausführenden Hersteller in der VR China nicht notwendig, unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe zu bilden. |
2. Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung
(19) |
Wie unter Randnummer 7 erläutert, wurde in Ermangelung von Stellungnahmen bzw. Anträgen auf MWB oder IB keinem ausführenden Hersteller in der VR China eine MWB oder IB gewährt. |
3. Normalwert
3.1 Vergleichsland
(20) |
Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der Preise oder rechnerisch ermittelten Werte in einem Vergleichsland ermittelt. In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Hierzu gingen von keiner Partei Anmerkungen oder Einwände ein. |
(21) |
Dennoch wurde durch Kontakte mit Verbänden oder Handelskammern, die in Drittländern ausfindig gemacht werden konnten, die Eignung anderer Länder, in denen allem Anschein nach Sämischleder hergestellt wird, geprüft. Im Falle Brasiliens und Indiens wurde festgestellt, dass es entweder keine Sämischlederhersteller gab oder aber die Hersteller keine Verkäufe auf den Inlandsmärkten jener Länder tätigten. Im Falle der Türkei ist der Inlandsmarkt nach Aussagen eines türkischen Herstellers sehr klein. Aus diesen Gründen wurde entschieden, die Wahl der USA als Vergleichsland aufrechtzuerhalten. Die Kommission bat daher einen Hersteller in den USA um uneingeschränkte Mitarbeit, die dieser auch zusagte. |
(22) |
Der US-amerikanische Inlandsmarkt für Sämischleder ist mit einer Vielzahl von Anbietern und bedeutenden Einfuhrmengen relativ groß und offen (Zollschutz von 3,2 %). Außerdem sind die Herstellungsverfahren mit jenen der betroffenen Ware in der VR China vergleichbar. |
3.2 Ermittlung des Normalwerts
(23) |
Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der verifizierten Angaben eines Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt, und zwar anhand der Preise, die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. |
(24) |
So wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, die der kooperierende Hersteller in den USA unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte. |
4. Ausfuhrpreis
(25) |
Da kein ausführender Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete, wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten über Menge und Wert der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft ermittelt, da diese Daten die besten verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung darstellten. Die zugrunde gelegten Daten wurden mit den Angaben einer Vertriebsgesellschaft in der VR China abgeglichen. Die Angaben der Vertriebsgesellschaft waren mit den zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogenen statistischen Daten vereinbar. |
5. Vergleich
(26) |
Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Sofern angemessen und durch verifizierte Beweise untermauert, wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften, Preisnachlässe, Fracht und Versicherung, Verpackung, Kredit- und Kundendienstkosten vorgenommen. |
6. Dumpingspanne
(27) |
Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 73,5 %. |
D. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion
(28) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge wird die gleichartige Ware derzeit im Wesentlichen von acht Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt, auf die rund 95 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen, und die restlichen 5 % auf eine ganze Reihe sehr kleiner, überall in der Gemeinschaft ansässiger Gerbereien. |
2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(29) |
Der Antrag wurde im Namen von sechs Gemeinschaftsherstellern gestellt und von zwei weiteren Unternehmen unterstützt, und von den sechs antragstellenden Unternehmen arbeiteten drei uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Ein antragstellendes Unternehmen übermittelte keine vollständige Antwort auf den Fragebogen und wurde deshalb als nicht kooperierend angesehen, obgleich es seine Unterstützung für den Antrag bekräftigte. Ein weiterer Antragsteller und ein den Antrag unterstützendes Unternehmen machten in nur begrenztem Umfang Angaben zu ihrer Produktion. Beide Unternehmen wurden als nicht an dem Verfahren mitarbeitend angesehen. Die verbleibenden beiden Unternehmen arbeiteten nicht an der Untersuchung mit. |
(30) |
Auf die drei kooperierenden Unternehmen entfallen mehr als 56 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. Gemeinschaftsverbrauch
(31) |
Zur Ermittlung des Verbrauchs wurden zu den Verkäufen der kooperierenden Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft die geschätzten Verkäufe der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft und die von Eurostat ausgewiesenen und bei nachweislich inkorrekten Einfuhrstatistiken für bestimmte Länder gebührend berichtigten Gesamteinfuhren hinzugerechnet. Die Verkäufe der nicht kooperierenden Hersteller wurden in Ermangelung sonstiger Informationsquellen anhand der Angaben von drei nicht kooperierenden Herstellern und von im Antrag enthaltenen Informationen bestimmt. Was die Einfuhren betrifft, so wurden die von Eurostat in Tonnen ausgewiesenen Mengen in Quadratfuß umgerechnet. Diese Zahlen zeigen, dass die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum leicht stieg (+ 5 %), was einer jährlichen Zunahme von rund 1 % entspricht.
|
4. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(32) |
Die von Eurostat ausgewiesenen und in Quadratfuß umgerechneten (vgl. Randnummer 31) Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stiegen von rund 2,1 Mio. Quadratfuß im Jahr 2001 auf 6,6 Mio. Quadratfuß im UZ.
|
(33) |
Im Bezugszeitraum stieg der Anteil der Einfuhren aus der VR China am Gemeinschaftsmarkt von 10,7 % im Jahr 2001 auf 31,7 % im UZ. Dieser rasche Anstieg des Marktanteils erfolgte, während der Verbrauch nur relativ schwach zunahm.
|
i) Einfuhrpreise
(34) |
Für die betroffenen Einfuhren wurden die Preise anhand der von Eurostat ausgewiesenen Daten ermittelt und analog zu den Mengen umgerechnet (vgl. Randnummer 31). Demnach schwankten die durchschnittlichen cif-Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Bezugszeitraum. 2002 stiegen sie zunächst um 25 %, bevor sie 2003 wieder um 20 % (im Vergleich zu 2001) zurückgingen. 2004 stiegen sie erneut, und zwar um 9 % (ebenfalls im Vergleich zu 2001), bevor sie im UZ wieder fielen.
|
ii) Preisunterbietung und Preisdruck
(35) |
Zur Berechnung der Höhe der Preisunterbietung im UZ wurde für alle Sämischledertypen der gewogene Durchschnitt der Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Waren mit jenem der von Eurostat ausgewiesenen Preise der Einfuhren in die Gemeinschaft im UZ verglichen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht. Für die betroffenen Einfuhren wurden die cif-Preise nach gebührender Berichtigung für etwaige Qualitätsunterschiede, Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten zugrunde gelegt. |
(36) |
Dieser Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) 30 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. |
5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(37) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. |
i) Produktionskapazität, Produktion, Kapazitätsauslastung
(38) |
Im Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konstant. Im selben Zeitraum drosselte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion schrittweise um insgesamt 20 %, und seine Kapazitätsauslastung ging von 71,2 % im Jahr 2001 auf 57 % im UZ zurück.
|
ii) Absatzvolumen und Marktanteil
(39) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft gingen trotz steigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum drastisch zurück, und zwar um 17 Prozentpunkte von 8,1 Mio. Quadratfuß im Jahr 2001 auf rund 6,7 Mio. Quadratfuß im UZ. Die Entwicklung seines Marktanteils spiegelt dies deutlich wider, da er kontinuierlich sank, und zwar von 41,1 % im Jahr 2001 auf 32,2 % im UZ.
|
iii) Lagerbestände
(40) |
In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.
|
(41) |
2002 gingen die Bestände um 26 Prozentpunkte zurück und stiegen danach stetig bis zum UZ. Diese Entwicklung ist auf die Ausfuhrtätigkeit der kooperierenden Gemeinschaftshersteller zurückzuführen, die nach einem bedeutenden Anstieg im Jahr 2002, der auf Großaufträge aus den USA zurückzuführen war, 2004 und im UZ nachließ, wie aus den vorstehenden Zahlen hervorgeht.
|
(42) |
Nach Aussagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war das Nachlassen seiner Ausfuhrtätigkeit zum Teil auf die Konkurrenz der chinesischen Ausfuhren auf dem US-amerikanischen Markt zurückzuführen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die USA erheblich zunahmen, denn sie stiegen von 780 000 Quadratfuß im Jahr 2002 auf 1 209 000 Quadratfuß im Jahr 2004. |
iv) Wachstum
(43) |
Als die Produktion der kooperierenden Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum um 20 Prozentpunkte zurückging, stiegen gleichzeitig der Gemeinschaftsverbrauch um 5 % und das Volumen der betroffenen Einfuhren um mehr als das Dreifache. Somit büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Teil seines Marktanteils ein, während die Einfuhren ihren Anteil erhöhen konnten. |
v) Beschäftigung und Produktivität
(44) |
Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 6 % zurück. Im selben Zeitraum sank seine Produktivität, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, um 15 %.
|
vi) Verkaufspreise und die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflussende Faktoren
(45) |
Die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise der Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen von 2001 bis 2003 um 8 Prozentpunkte, bevor sie 2004 mit 1 Prozentpunkt wieder leicht anstiegen. Im UZ sanken die Preise erneut um weitere 3 Prozentpunkte. Diese Entwicklung zeigt die ungünstige Marktlage, mit der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum konfrontiert war.
|
vii) Rentabilität
(46) |
Die Bruttoumsatzrentabilität (d i. vor Steuern) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verschlechterte sich, wie die nachstehende Tabelle zeigt, im Bezugszeitraum ganz erheblich.
|
(47) |
In den Jahren 2001 und 2002 erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne. Ab 2003 brach die Rentabilität jedoch ein, und 2004 und im UZ wurden große Verluste verzeichnet. |
viii) Investitionen und RoI
(48) |
Die Investitionen der kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der betroffenen Ware stiegen im Bezugszeitraum von rund 354 000 EUR auf rund 407 000 EUR. Diese Investitionen konzentrierten sich hauptsächlich auf den Austausch vorhandener Sachanlagen und den Erwerb zusätzlicher und/oder neuer Ausrüstung mit dem Ziel einer Rationalisierung der Produktion. |
(49) |
Die RoI der kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. ihr Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Produktion der betroffenen Ware eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, war von 2001 bis 2003 positiv und reflektierte ihre Gewinnsituation. 2004 und im UZ war die RoI negativ und spiegelte somit ihre Verlustsituation wider.
|
ix) Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(50) |
Es gab weder Hinweise seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch andere Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital für seine Tätigkeit hatte. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass sich die 2004 und im UZ verzeichneten Verluste diesbezüglich relativ ungünstig auswirkten. Außerdem verfügen kleine Familienunternehmen wie die kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur über externe Finanzquellen. Daher sind sie im Allgemeinen nicht bereit, Risiken einzugehen, die Muttergesellschaften großer Unternehmensgruppen eher akzeptieren, da sie aufgrund ihrer längerfristigen Geschäftsperspektive davon ausgehen, dass sich ein Unternehmen von der schwierigen Lage, in der es sich zu einem gegebenen Zeitpunkt befindet, erholen kann. |
x) Cashflow
(51) |
Die kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzeichneten von 2001 bis 2003 Nettozahlungseingänge aus betrieblicher Tätigkeit. 2004 und im UZ rutschte der Cashflow jedoch ins Minus und spiegelte damit die erheblichen Verluste in diesen Jahren wider. Dies zeigt sich auch, wenn der Cashflow als Prozentsatz des Umsatzes ausgedrückt wird. Im Bezugszeitraum kam es zu erheblichen kurzfristigen Schwankungen beim Cashflow, die auf die Schwankungen bei den Lagerbeständen zurückzuführen waren (siehe Randnummer 41).
|
xi) Löhne
(52) |
Die Gesamtlohnkosten der kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben im Bezugszeitraum relativ konstant. Nur 2003 war ein Rückgang um 7 Prozentpunkte zu verzeichnen. Die Entwicklung der Löhne blieb hinter jener der Lebenshaltungskosten zurück.
|
xii) Höhe der Dumpingspanne
(53) |
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sind angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich. |
xiii) Erholung von früherem Dumping
(54) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Lage, in der er sich von den schädigenden Auswirkungen früheren Dumpings hätte erholen müssen. |
6. Schlussfolgerung zur Schädigung
(55) |
Die Untersuchung der vorgenannten Faktoren ergab, dass die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren von 2001 bis zum UZ drastisch stiegen. Ihr Volumen verdreifachte sich im Bezugszeitraum nahezu, und sie erreichten im UZ einen Marktanteil von rund 31,7 %. Hierzu ist zu bemerken, dass im UZ auf die gedumpten Einfuhren rund 72,7 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen. Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren im UZ erheblich (30 %) unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
(56) |
Im Bezugszeitraum entwickelten sich fast alle Schadensindikatoren negativ. Die Produktion und die Kapazitätsauslastung gingen zurück (– 20 % bzw. – 14 Prozentpunkte), obwohl angesichts des steigenden Gemeinschaftsverbrauchs (+ 5 %) im selben Zeitraum eigentlich eine positive Entwicklung hätte erwartet werden können. Die Verkaufsmengen und -preise sanken ebenfalls erheblich (– 17 % bzw. – 10 %). |
(57) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte im Bezugszeitraum bedeutende Marktanteile ein, während gleichzeitig der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt von rund 19,8 Mio. Quadratfuß auf fast 20,9 Mio. Quadratfuß stieg. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste einen drastischen Rückgang seiner Rentabilität (– 10 Prozentpunkte), seines Cashflows (– 20,6 % des Umsatzes) und seiner RoI (– 37 Prozentpunkte) hinnehmen. |
(58) |
Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde, die sich in starkem Preisdruck, rückläufiger Rentabilität und sinkender RoI manifestierte. |
E. SCHADENSURSACHE
1. Einleitung
(59) |
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht haben, die als bedeutend angesehen werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(60) |
Die Einfuhren aus der VR China nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu (+ 4,5 Mio. Quadratfuß) und ihr Marktanteil stieg um 21 Prozentpunkte. Die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China waren 30 % und somit deutlich niedriger als jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
(61) |
Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren lassen sich durch die Tatsache veranschaulichen, dass die Hersteller im Bezugszeitraum Marktanteile vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eroberten. |
(62) |
Der Marktanteil von 8,8 Prozentpunkten, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ verlor, wurde in voller Höhe von den gedumpten Einfuhren aus der VR China übernommen. |
(63) |
Ferner fielen die Marktanteileinbußen und das nicht ausreichende Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit seiner aufgrund der bedeutenden Verluste, des Einbruchs von Cashflow und RoI sowie der ungünstigen Beschäftigungsentwicklung prekären Lage zusammen. |
(64) |
Aufgrund dieser Faktoren und der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der gedrückten Preise nicht von dem leichten Wachstum des Gemeinschaftsmarkts profitieren konnte, wurde er trotz Investitionen zur Rationalisierung der Produktionsanlagen in diesem Zeitraum bedeutend geschädigt. Der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren und der Rückgang der Einfuhrpreise fielen zeitlich mit der drastischen Veränderung der Bedingungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zusammen. |
3. Auswirkungen anderer Faktoren
3.1 Einfuhren aus anderen Ländern
(65) |
Der nachstehenden Tabelle sind die Mengen und Preise der Einfuhren aus den wichtigsten anderen Ländern zu entnehmen.
|
(66) |
Die Einfuhren aus der Türkei nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu, und ihr Marktanteil stieg um 6,2 Prozentpunkte. Den Untersuchungsergebnissen zufolge entfiel ein bedeutender Teil dieser Einfuhren 2003, 2004 und im UZ auf einen kooperierenden Gemeinschaftshersteller. Ein kleiner Teil davon diente der Vervollständigung der Warenpalette jenes Herstellers und der Rest wurde zugeschnitten, neu verpackt und dann in Drittländer wieder ausgeführt. Daher können diese Einfuhren nicht Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein. Der relativ geringe Marktanteil der übrigen Einfuhren aus der Türkei lag im Bezugszeitraum konstant bei rund 2 % und erreichte nur im UZ 6 %. Die Preise dieser Einfuhren lagen 2002, 2003 und im UZ unter jenen der Einfuhren aus der VR China, 2001 und 2004 aber darüber. Im Lichte des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren zwar zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können, aber nur in unwesentlichem Maße. |
(67) |
Die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern als der Türkei waren im Bezugszeitraum zwar niedriger als jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, aber außer im UZ bedeutend höher als jene der Einfuhren aus der VR China. Die Einfuhren stiegen von 1,7 Mio. Quadratfuß im Jahr 2001 auf 2,5 Mio. Quadratfuß im UZ, so dass ihr Marktanteil im Bezugszeitraum um 3,2 Prozentpunkte stieg, während jener der Einfuhren aus der VR China um 21 Prozentpunkte zunahm. Im Lichte des Vorstehenden wird daher vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können. |
3.2 Geschäftsergebnis der anderen Gemeinschaftshersteller
(68) |
Der Marktanteil der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware fiel von fast 40 % im Jahr 2001 auf rund 24 % im UZ. Im Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge um 36 % und damit beträchtlich zurück. Außerdem entsprachen die durchschnittlichen Preise der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller in etwa den durchschnittlichen Preisen der antragstellenden Hersteller. Daraus lässt sich schließen, dass sie sich in einer ähnlichen Lage befinden wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, d. h. dass auch sie durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurden. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass andere Gemeinschaftshersteller dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. |
3.3 Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(69) |
Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 7 % (vgl. Tabelle unter Randnummer 41), während die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt im selben Zeitraum um 17 % zurückgingen. Die Ausfuhrverkaufspreise waren im Bezugszeitraum im Durchschnitt gewinnbringend oder zumindest kostendeckend. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu dessen Schädigung beitrug. |
(70) |
Es wurden keine anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben konnten, von den betroffenen Parteien aufgezeigt oder im Laufe der Untersuchung festgestellt. |
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(71) |
Im vorliegenden Fall manifestierte sich die Schädigung vor allem in Form von Preisdruck und Absatzeinbußen, die zu bedeutenden Verlusten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führten. Diese Entwicklung erfolgte in einer Zeit rapide zunehmender gedumpter Einfuhren aus der VR China, deren Preise weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die vorgenannten anderen Faktoren eine wesentliche Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnten. |
(72) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. |
F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(73) |
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Händler der betroffenen Ware. |
(74) |
Zur Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft prüfte die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten. |
1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(75) |
Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören hauptsächlich kleine Unternehmen an. Die Kapazitätsauslastung liegt derzeit bei nur 57 %. |
(76) |
Die Einführung von Maßnahmen dürfte ein Anhalten der Marktverzerrung und einen weiteren Preisverfall verhindern. Maßnahmen würden es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, seine Verkäufe zu erhöhen und dadurch Marktanteile zurückzuerobern und dies zu kostendeckenden oder sogar gewinnbringenden Preisen. Unter dem Strich wird davon ausgegangen, dass vor allem der Rückgang der Stückkosten (infolge einer höheren Kapazitätsauslastung und dadurch bedingten höheren Produktivität) und weniger eine geringe Preiserhöhung es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, seine finanzielle Lage zu verbessern. |
(77) |
Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, wird die negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet insbesondere unter Ertragseinbußen infolge der gedrückten Preise, rückläufigem Marktanteil und bedeutenden Verlusten. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und der bedeutenden Schädigung im UZ ist es äußerst wahrscheinlich, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen weiter verschlechtern wird. Dies würde letztendlich zu weiteren Kürzungen seiner Produktion und der Schließung von Produktionsstandorten führen, so dass Arbeitsplätze und Investitionen in der Gemeinschaft gefährdet würden. |
(78) |
Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge. |
2. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft
(79) |
Wie unter Randnummer 6 erwähnt, meldeten sich drei Einführer nach der Einleitung der Untersuchung selbst, weigerten sich aber anschließend, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Keiner von ihnen nahm zu der etwaigen Einführung von Maßnahmen Stellung. Unter diesen Umständen war eine vollständige Bewertung der etwaigen Auswirkungen einer Einführung von bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen nicht möglich. Aber es sei daran erinnert, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Da weiterhin Einfuhren zu fairen Preisen und auch aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, dürfte die traditionelle Geschäftstätigkeit der Einführer nicht wesentlich beeinträchtigt werden, selbst wenn Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren eingeführt werden. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass Einwände von Einführern gegen die Einführung von Maßnahmen nicht mit Beweisen belegt waren und deshalb zurückgewiesen wurden. |
(80) |
Somit kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf unabhängige Einführer/Händler nicht von Bedeutung wären. |
3. Interesse von Verwendern und Verbrauchern
(81) |
Innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist meldeten sich keine Verwender- oder Verbraucherverbände. Angesichts der Nichtmitarbeit dieser Parteien kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sich nicht über Gebühr auf deren Lage auswirken würde. Da die Zahl der Hersteller in der Gemeinschaft groß ist und die betroffene Ware auch aus anderen Drittländern eingeführt wird, ist sichergestellt, dass Verwender und Einzelhändler weiterhin unter ganz verschiedenen Bezugsquellen der betroffenen Ware zu vertretbaren Preisen wählen können. Die Maßnahmen dürften ein Anziehen der Preise zum Vorteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirken, so dass er wieder angemessene Gewinne erzielen kann. Die Preise werden aber wahrscheinlich nicht sehr stark anziehen, weil die bedeutenden Einfuhren aus anderen Ländern zu Konkurrenzpreisen verhindern werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise übermäßig anhebt. |
4. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(82) |
Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen und dass die Anwendung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. |
G. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1. Schadensbeseitigungsschwelle
(83) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
(84) |
Die vorläufigen Maßnahmen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. |
(85) |
Es wird davon ausgegangen, dass von 2001 bis 2002 normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschten, auf dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping eine normale Gewinnspanne erzielte, die im Schnitt 5 % betrug. Folglich wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorläufig festgestellt, dass eine Umsatzrentabilität von 5 % als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielen könnte. |
(86) |
Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren auf derselben Handelsstufe ermittelt. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis jedes Herstellers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Break-even-Punkt berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. |
(87) |
dieser Grundlage wurde eine Schadensbeseitigungsspanne von 62 % festgestellt. |
2. Vorläufige Maßnahmen
(88) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher gegenüber den Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Schadensbeseitigungsspanne eingeführt werden, da Letztere niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne. |
H. SCHLUSSBESTIMMUNG
(89) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung in der Volksrepublik China der KN-Codes 4114 10 10 and 4114 10 90 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die von allen Unternehmen in der Volksrepublik China hergestellten Waren gilt ein vorläufiger Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 62 %.
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. C 154 vom 25.6.2005, S. 12.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 440/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
über ein Fangverbot für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge Polens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.
ANHANG
Nr. |
02 |
Mitgliedstaat |
Polen |
Bestand |
PRA/N3L |
Art |
Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) |
Gebiet |
NAFO 3L |
Datum |
24. Februar 2006 |
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 441/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erstattungsbeträge, die ab 17. Februar 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2006 der Kommission (2) festgesetzt. |
(2) |
Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 271/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Verordnung (EG) Nr. 271/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 10.
ANHANG
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 17. März 2006 geltende Erstattungssätze (1)
(EUR/100 kg) |
||||
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze |
||
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
|||
ex 0402 10 19 |
Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2): |
|
|
|
|
— |
— |
||
|
4,72 |
5,00 |
||
ex 0402 21 19 |
Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3): |
|
|
|
|
20,25 |
21,93 |
||
|
46,72 |
50,00 |
||
ex 0405 10 |
Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6): |
|
|
|
|
52,84 |
57,50 |
||
|
95,92 |
103,75 |
||
|
88,67 |
96,50 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 442/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:
|
(3) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung
|
(4) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. |
(5) |
Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist. |
(7) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse. |
(8) |
Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt. |
(9) |
Bei der Bestimmung der Produkte und Bestimmungsorte, die für Rückerstattungen geeignet sind, ist es angebracht zu berücksichtigen, dass einerseits die Wettbewerbslage bestimmter Produkte der Gemeinschaft nicht rechtfertigt, ihre Ausfuhr anzuregen und andererseits, dass die geographische Nähe bestimmter Gebiete riskiert, Abweichungen von Handel und Missbrauch zu erleichtern. |
(10) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen. |
(11) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(4) ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 16. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
||||||||
0401 30 31 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
13,20 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
18,86 |
|||||||||
0401 30 31 9400 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
20,62 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
29,47 |
|||||||||
0401 30 31 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
22,75 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
32,49 |
|||||||||
0401 30 39 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
13,20 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
18,86 |
|||||||||
0401 30 39 9400 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
20,62 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
29,47 |
|||||||||
0401 30 39 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
22,75 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
32,49 |
|||||||||
0401 30 91 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
25,92 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
37,04 |
|||||||||
0401 30 99 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
25,92 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
37,04 |
|||||||||
0401 30 99 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,10 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
54,43 |
|||||||||
0402 10 11 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,14 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,00 |
|||||||||
0402 10 19 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,14 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,00 |
|||||||||
0402 10 91 9000 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0414 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,0500 |
|||||||||
0402 10 99 9000 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0414 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,0500 |
|||||||||
0402 21 11 9200 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,14 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,00 |
|||||||||
0402 21 11 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
35,03 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
44,94 |
|||||||||
0402 21 11 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
36,55 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,92 |
|||||||||
0402 21 11 9900 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,00 |
|||||||||
0402 21 17 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,14 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,00 |
|||||||||
0402 21 19 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
35,03 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
44,94 |
|||||||||
0402 21 19 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
36,55 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,92 |
|||||||||
0402 21 19 9900 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,00 |
|||||||||
0402 21 91 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,19 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,30 |
|||||||||
0402 21 91 9200 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,42 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,61 |
|||||||||
0402 21 91 9350 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,84 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,12 |
|||||||||
0402 21 91 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
42,80 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
54,94 |
|||||||||
0402 21 99 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,19 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,30 |
|||||||||
0402 21 99 9200 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,42 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,61 |
|||||||||
0402 21 99 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,84 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,12 |
|||||||||
0402 21 99 9400 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
42,03 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
53,96 |
|||||||||
0402 21 99 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
42,80 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
54,94 |
|||||||||
0402 21 99 9600 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
45,83 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
58,82 |
|||||||||
0402 21 99 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
47,52 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
61,03 |
|||||||||
0402 21 99 9900 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
49,51 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
63,55 |
|||||||||
0402 29 15 9200 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0414 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,0500 |
|||||||||
0402 29 15 9300 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3503 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4494 |
|||||||||
0402 29 15 9500 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3655 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4692 |
|||||||||
0402 29 15 9900 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3894 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5000 |
|||||||||
0402 29 19 9300 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3503 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4494 |
|||||||||
0402 29 19 9500 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3655 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4692 |
|||||||||
0402 29 19 9900 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3894 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5000 |
|||||||||
0402 29 91 9000 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3919 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5030 |
|||||||||
0402 29 99 9100 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3919 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5030 |
|||||||||
0402 29 99 9500 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,4203 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5396 |
|||||||||
0402 91 11 9370 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,127 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,895 |
|||||||||
0402 91 19 9370 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,127 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,895 |
|||||||||
0402 91 31 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,877 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
6,967 |
|||||||||
0402 91 39 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,877 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
6,967 |
|||||||||
0402 91 99 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
15,93 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
22,76 |
|||||||||
0402 99 11 9350 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1055 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1508 |
|||||||||
0402 99 19 9350 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1055 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1508 |
|||||||||
0402 99 31 9150 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1095 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1565 |
|||||||||
0402 99 31 9300 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0953 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1362 |
|||||||||
0402 99 39 9150 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1095 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1565 |
|||||||||
0403 90 11 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,09 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
4,93 |
|||||||||
0403 90 13 9200 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,09 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
4,93 |
|||||||||
0403 90 13 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
34,70 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
44,55 |
|||||||||
0403 90 13 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
36,23 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,50 |
|||||||||
0403 90 13 9900 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,61 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,55 |
|||||||||
0403 90 19 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,84 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,86 |
|||||||||
0403 90 33 9400 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3470 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4455 |
|||||||||
0403 90 33 9900 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3861 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4955 |
|||||||||
0403 90 59 9310 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
13,20 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
18,86 |
|||||||||
0403 90 59 9340 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
19,32 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
27,59 |
|||||||||
0403 90 59 9370 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
19,32 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
27,59 |
|||||||||
0403 90 59 9510 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
19,32 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
27,59 |
|||||||||
0404 90 21 9120 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
3,54 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
4,27 |
|||||||||
0404 90 21 9160 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,14 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,00 |
|||||||||
0404 90 23 9120 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,14 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,00 |
|||||||||
0404 90 23 9130 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
35,03 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
44,94 |
|||||||||
0404 90 23 9140 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
36,55 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,92 |
|||||||||
0404 90 23 9150 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,00 |
|||||||||
0404 90 29 9110 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,19 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,30 |
|||||||||
0404 90 29 9115 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,42 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,61 |
|||||||||
0404 90 29 9125 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
39,84 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,12 |
|||||||||
0404 90 29 9140 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
42,80 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
54,94 |
|||||||||
0404 90 81 9100 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0414 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,0500 |
|||||||||
0404 90 83 9110 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0414 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,0500 |
|||||||||
0404 90 83 9130 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3503 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4494 |
|||||||||
0404 90 83 9150 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3655 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4692 |
|||||||||
0404 90 83 9170 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3894 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5000 |
|||||||||
0404 90 83 9936 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1055 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1508 |
|||||||||
0405 10 11 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
69,83 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
94,15 |
|||||||||
0405 10 11 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
71,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
96,50 |
|||||||||
0405 10 19 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
69,83 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
94,15 |
|||||||||
0405 10 19 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
71,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
96,50 |
|||||||||
0405 10 30 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
69,83 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
94,15 |
|||||||||
0405 10 30 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
71,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
96,50 |
|||||||||
0405 10 30 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
71,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
96,50 |
|||||||||
0405 10 50 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
71,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
96,50 |
|||||||||
0405 10 50 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
69,83 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
94,15 |
|||||||||
0405 10 50 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
71,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
96,50 |
|||||||||
0405 10 90 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
74,19 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
100,04 |
|||||||||
0405 20 90 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
65,47 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
88,27 |
|||||||||
0405 20 90 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
68,08 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
91,79 |
|||||||||
0405 90 10 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
89,33 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
120,44 |
|||||||||
0405 90 90 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
71,44 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
96,33 |
|||||||||
0406 10 20 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9230 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
12,99 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
16,24 |
|||||||||
0406 10 20 9290 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9300 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9610 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9620 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9630 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
19,96 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
24,94 |
|||||||||
0406 10 20 9640 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,32 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
36,65 |
|||||||||
0406 10 20 9650 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
24,44 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
30,55 |
|||||||||
0406 10 20 9830 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
9,08 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
11,33 |
|||||||||
0406 10 20 9850 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
10,99 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
13,74 |
|||||||||
0406 20 90 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 20 90 9913 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
21,76 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
27,20 |
|||||||||
0406 20 90 9915 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,54 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
36,93 |
|||||||||
0406 20 90 9917 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
31,41 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
39,24 |
|||||||||
0406 20 90 9919 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,08 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
43,86 |
|||||||||
0406 30 31 9710 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 30 31 9730 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
3,91 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
9,17 |
|||||||||
0406 30 31 9910 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 30 31 9930 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
3,91 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
9,17 |
|||||||||
0406 30 31 9950 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
5,69 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
13,34 |
|||||||||
0406 30 39 9500 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
3,91 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
9,17 |
|||||||||
0406 30 39 9700 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
5,69 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
13,34 |
|||||||||
0406 30 39 9930 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
5,69 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
13,34 |
|||||||||
0406 30 39 9950 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
6,44 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
15,09 |
|||||||||
0406 30 90 9000 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 40 50 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
34,48 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
43,09 |
|||||||||
0406 40 90 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,41 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
44,26 |
|||||||||
0406 90 13 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
39,25 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
56,18 |
|||||||||
0406 90 15 9100 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
40,57 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
58,06 |
|||||||||
0406 90 17 9100 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
40,57 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
58,06 |
|||||||||
0406 90 21 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
39,43 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
56,30 |
|||||||||
0406 90 23 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,35 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,82 |
|||||||||
0406 90 25 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
34,67 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,63 |
|||||||||
0406 90 27 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
31,39 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
44,95 |
|||||||||
0406 90 31 9119 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,03 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
41,60 |
|||||||||
0406 90 33 9119 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,03 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
41,60 |
|||||||||
0406 90 33 9919 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 33 9951 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 35 9190 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
41,33 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
59,45 |
|||||||||
0406 90 35 9990 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
41,33 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
59,45 |
|||||||||
0406 90 37 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
39,25 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
56,18 |
|||||||||
0406 90 61 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
44,68 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
64,65 |
|||||||||
0406 90 63 9100 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
44,02 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
63,49 |
|||||||||
0406 90 63 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
42,31 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
61,32 |
|||||||||
0406 90 69 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 69 9910 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
42,93 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
62,22 |
|||||||||
0406 90 73 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,12 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,75 |
|||||||||
0406 90 75 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,84 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,98 |
|||||||||
0406 90 76 9300 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
32,71 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,82 |
|||||||||
0406 90 76 9400 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,63 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,44 |
|||||||||
0406 90 76 9500 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
33,92 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
48,15 |
|||||||||
0406 90 78 9100 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,88 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,42 |
|||||||||
0406 90 78 9300 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,54 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,76 |
|||||||||
0406 90 78 9500 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
34,55 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,04 |
|||||||||
0406 90 79 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,35 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
42,19 |
|||||||||
0406 90 81 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,63 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,44 |
|||||||||
0406 90 85 9930 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
40,16 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
57,80 |
|||||||||
0406 90 85 9970 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,84 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,98 |
|||||||||
0406 90 86 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 86 9200 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,61 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,80 |
|||||||||
0406 90 86 9300 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 86 9400 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
38,16 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
55,80 |
|||||||||
0406 90 86 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
40,16 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
57,80 |
|||||||||
0406 90 87 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 87 9200 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 87 9300 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
33,16 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,00 |
|||||||||
0406 90 87 9400 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
33,86 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,49 |
|||||||||
0406 90 87 9951 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,97 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,50 |
|||||||||
0406 90 87 9971 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,97 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,50 |
|||||||||
0406 90 87 9972 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
15,21 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
21,86 |
|||||||||
0406 90 87 9973 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,33 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,57 |
|||||||||
0406 90 87 9974 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
37,84 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
53,93 |
|||||||||
0406 90 87 9975 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
37,52 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
53,02 |
|||||||||
0406 90 87 9979 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,35 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,82 |
|||||||||
0406 90 88 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 88 9300 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,29 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
43,13 |
|||||||||
0406 90 88 9500 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
30,20 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
43,15 |
|||||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 443/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 14. März 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 14. März 2006 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).
ANHANG
(EUR/100 kg) |
||
Erzeugnis |
Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur |
Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 |
Butter |
ex ex 0405 10 19 9500 |
99,50 |
Butter |
ex ex 0405 10 19 9700 |
102,00 |
Butteroil |
ex ex 0405 90 10 9000 |
123,90 |
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/37 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 444/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
über die Nichtgewährung von Erstattungen für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 14. März 2006 endende Angebotsfrist keine Erstattungen zu gewähren. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 14. März 2006 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannt sind.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 445/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 17. März 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 17. März 2006
(EUR) |
|||
KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
1703 10 00 (2) |
11,85 |
— |
0 |
1703 90 00 (2) |
11,64 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/40 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 446/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 17. MÄRZ 2006 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,99 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,84 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,99 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,84 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2717 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
27,17 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
27,00 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
27,00 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2717 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/42 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 447/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 21. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 21. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 29,800 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/43 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 448/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 vom 10. bis zum 16. März 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 4.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/44 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 449/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 10. bis 16. März 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/45 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 450/2006 DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 vom 10. bis zum 16. März 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/46 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. März 2006
zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 683)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/214/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2000/308/EG der Kommission (2) sind die Verzeichnisse der hinsichtlich bestimmter Fischseuchen zugelassenen Gebiete und der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten festgelegt. |
(2) |
Italien hat für bestimmte Gebiete in seinem Hoheitsgebiet die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassene Zuchtgebiete übermittelt. In einigen dieser Gebiete ist eine Probenahme gemäß der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (3) aufgrund des besonderen Produktionszyklus der in diesen Gebieten gelegenen Betriebe nicht möglich. |
(3) |
Als die Entscheidung 2001/183/EG erlassen wurde, war diese Produktionsform nicht vorgesehen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch hervor, dass in jenen Gebieten hinsichtlich der Tiergesundheit ein ebenso hohes Schutzniveau gewährleistet ist wie in denjenigen Gebieten, in denen Probenahmen gemäß der Entscheidung 2001/183/EG erfolgt sind. Die Gebiete erfüllen somit die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG. Sie sollten daher den Status zugelassener Gebiete erhalten und in das Verzeichnis der zugelassenen Gebiete aufgenommen werden. |
(4) |
Frankreich hat für bestimmte Gebiete in seinem Hoheitsgebiet die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassene Zuchtgebiete übermittelt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Gebiete die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Sie sollten daher den Status zugelassener Gebiete erhalten und in das Verzeichnis der zugelassenen Gebiete aufgenommen werden. |
(5) |
Österreich, Deutschland und Italien haben für bestimmte Betriebe in ihren Hoheitsgebieten die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich VHS und IHN zugelassene Zuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten übermittelt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Betriebe die Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Sie sollten daher den Status zugelassener Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet erhalten und sind in das Verzeichnis zugelassener Fischzuchtbetriebe aufzunehmen. |
(6) |
Deutschland hat das Auftreten der IHN in zwei Betrieben notifiziert, die bisher als IHN-frei galten. Diese Betriebe sind aber weiterhin VHS-frei. Diese Betriebe sind deshalb in der Entscheidung 2002/308/EG nicht länger als IHN-frei zu führen. |
(7) |
Die Entscheidung 2002/308/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2002/308/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird durch den Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt. |
2. |
Anhang II wird durch den Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. März 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/813/EG (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 19).
(3) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 65.
ANHANG I
„ANHANG I
IN BEZUG AUF DIE FISCHSEUCHEN VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS) UND INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN) ZUGELASSENE GEBIETE
1.A. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE (1) IN DÄNEMARK
— |
Hansted Å |
— |
Hovmølle Å |
— |
Grenå |
— |
Treå |
— |
Alling Å |
— |
Kastbjerg |
— |
Villestrup Å |
— |
Korup Å |
— |
Sæby Å |
— |
Elling Å |
— |
Uggerby Å |
— |
Lindenborg Å |
— |
Øster Å |
— |
Hasseris Å |
— |
Binderup Å |
— |
Vidkær Å |
— |
Dybvad Å |
— |
Bjørnsholm Å |
— |
Trend Å |
— |
Lerkenfeld Å |
— |
Vester Å |
— |
Lønnerup med tilløb |
— |
Slette Å |
— |
Bredkær Bæk |
— |
Vandløb til Kilen |
— |
Resenkær Å |
— |
Klostermølle Å |
— |
Hvidbjerg Å |
— |
Knidals Å |
— |
Spang Å |
— |
Simested Å |
— |
Skals Å |
— |
Jordbro Å |
— |
Fåremølle Å |
— |
Flynder Å |
— |
Damhus Å |
— |
Karup Å |
— |
Gudenåen |
— |
Halkær Å |
— |
Storåen |
— |
Århus Å |
— |
Bygholm Å |
— |
Grejs Å |
— |
Ørum Å |
1.B. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN DÄNEMARK
— |
Dänemark (2) |
2.A. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN DEUTSCHLAND
2.A.1. BADEN-WÜRTTEMBERG (3)
— |
Das Isenburger Tal von der Quelle bis zum Wasserauslass des Betriebs Falkenstein; |
— |
die Eyach und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum ersten flussabwärts gelegenen Wehr bei Haigerloch; |
— |
die Lauchert und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zur Turbine in der Nähe von Sigmaringendorf; |
— |
die Große Lauter und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum Wasserfall in der Nähe von Lauterach; |
— |
die Wolfegger Ach und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum Wasserfall in der Nähe von Baienfurth; |
— |
das Wassereinzugsgebiet ENZ, bestehend aus Großer Enz, Kleiner Enz und Eyach von ihren Quellen bis zur Sperre im Zentrum von Neuenbürg; |
— |
die Erms von der Quelle bis zur Sperre 200 m unterhalb des Betriebs Strobel, Anlage Seeburg; |
— |
die obere Nagold von der Quelle bis zur Sperre bei Neumühle. |
2.B. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN DEUTSCHLAND
2.B.1. BADEN-WÜRTTEMBERG
— |
Der Andelsbach und seine Nebenflüsse von den Quellen bis zur Turbine in der Nähe von Krauchenwies. |
3. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN SPANIEN
3.1. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ASTURIEN
Binnenwassergebiete
— |
Alle Wassereinzugsgebiete Asturiens. |
Küstengebiete
— |
Das gesamte Küstengebiet Asturiens. |
3.2. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT GALICIEN
Binnenwassergebiete
— |
Die Wassereinzugsgebiete Galiciens:
|
Küstengebiete
— |
Das Küstengebiet Galiciens von der Mündung des Río Eo (Isla Pancha) bis Punta Picos (Mündung des Miño). |
3.3. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGON
Binnenwassergebiete
— |
Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón; |
— |
Río Isuela von der Quelle bis zum Stauwerk von Arguis; |
— |
Río Flúmen von der Quelle bis zum Stauwerk von Santa María de Belsue; |
— |
Río Guatizalema von der Quelle bis zum Stauwerk von Vadiello; |
— |
Río Cinca von der Quelle bis zum Stauwerk von Grado; |
— |
Río Esera von der Quelle bis zum Stauwerk von Barasona; |
— |
Río Noguera-Ribagorzana von der Quelle bis zum Stauwerk von Santa Ana; |
— |
Río Matarraña von der Quelle bis zum Stauwerk von Aguas de Pena; |
— |
Río Pena von der Quelle bis zum Stauwerk von Pena; |
— |
Río Guadalaviar-Turia von der Quelle bis zum Stauwerk von Generalísimo in der Provinz Valencia; |
— |
Río Mijares von der Quelle bis zum Stauwerk von Arenós in der Provinz Castellón. |
Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Aragon gelten als Pufferzone.
3.4. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA
Binnenwassergebiete
— |
Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Stauwerk von Mequinenza in Aragón; |
— |
Río Bidasoa von der Quelle bis zur Mündung; |
— |
Río Leizarán von der Quelle bis zum Stauwerk von Leizarán (Muga). |
Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Navarra gelten als Pufferzone.
3.5. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KASTILIEN UND LEÓN
Binnenwassergebiete
— |
Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von der Quelle bis zum Stauwerk von Mequinenza in Aragón; |
— |
Río Duero von der Quelle bis zum Stauwerk von Aldeávila; |
— |
Río Sil; |
— |
Río Tiétar von der Quelle bis zum Stauwerk von Rosarito; |
— |
Río Alberche von der Quelle bis zum Stauwerk von Burguillo. |
Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Léon gelten als Pufferzone.
3.6. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KANTABRIEN
Binnenwassergebiete
— |
Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Stauwerk von Mequinenza in Aragón; |
— |
die Wassereinzugsgebiete der folgenden Flüsse von der Quelle bis zur Mündung ins Meer:
|
Die Wassereinzugsgebiete des Río Gandarillas, des Río Escudo und des Río Miera y Campiazo gelten als Pufferzone.
Küstengebiete
— |
Die gesamte kantabrische Küste von der Mündung des Río Delta bis zur Bucht von Ontón. |
3.7. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT LA RIOJA
Binnenwassergebiete
Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón.
3.8. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KASTILIEN-LA MANCHA
Binnenwassergebiete
— |
Das Wassereinzugsgebiet des Río Tajo von den Quellen bis zum Staudamm von Estremera; |
— |
das Wassereinzugsgebiet des Río Tajuña von den Quellen bis zum Staudamm von La Tajera; |
— |
das Wassereinzugsgebiet des Río Júcar von den Quellen bis zum Staudamm von La Toba; |
— |
das Wassereinzugsgebiet des Río Cabriel von den Quellen bis zum Staudamm von Bujioso. |
4.A. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH
4.A.1. ADOUR-GARONNE
Einzugsgebiete
— |
Flussbecken der Charente; |
— |
Flussbecken der Seudre; |
— |
Becken der in die Trichtermündung der Gironde einmündenden Flüsse im Departement Charente-Maritime; |
— |
die Einzugsgebiete der Nive und der Nivelles (Pyrenées-Atlantiques); |
— |
Becken der Forges (Landes); |
— |
das Einzugsgebiet der Dronne (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Les Eglisottes bei Monfourat; |
— |
das Einzugsgebiet der Beauronne (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Faye; |
— |
das Einzugsgebiet der Valouse (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Etang des Roches Noires; |
— |
das Einzugsgebiet der Paillasse (Gironde) von der Quelle bis zum Staudamm Grand Forge; |
— |
das Einzugsgebiet des Ciron (Lot-et-Garonne und Gironde) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin de Castaing; |
— |
das Einzugsgebiet der Petite Leyre von der Quelle bis zum Staudamm Pont de l'Espine in Argelouse; |
— |
das Einzugsgebiet der Pave (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Pave; |
— |
das Einzugsgebiet des Essource (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin de Barbe; |
— |
das Einzugsgebiet des Geloux (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm D38 bei Saint Martin d'Oney; |
— |
das Einzugsgebiet des Estrigon (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Campet-et-Lamolère; |
— |
das Einzugsgebiet des Estampon (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Ancienne Minoterie bei Roquefort; |
— |
das Einzugsgebiet der Gélise (Landes, Lot-et-Garonne) von der Quelle bis zum Staudamm unterhalb des Zusammenflusses von Gélise und Osse; |
— |
das Einzugsgebiet des Magescq (Landes) von der Quelle bis zur Mündung; |
— |
das Einzugsgebiet der Luys (Pyrénées-Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin d'Oro; |
— |
das Einzugsgebiet des Neez (Pyrénées-Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Jurançon; |
— |
das Einzugsgebiet des Beez (Pyrénées-Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Nay; |
— |
das Einzugsgebiet des Gave de Cauterets (Hautes Pyrénées) von der Quelle des Calypso bis zum Staudamm des Kraftwerks von Soulom. |
Küstengebiete
— |
Die gesamte Atlantikküste zwischen der Nordgrenze des Küstenstreifens des Departements Vendée und der Südgrenze des Küstenstreifens des Departements Charente-Maritime. |
4.A.2. LOIRE-BRETAGNE
Binnenwassergebiete
— |
Alle Wassereinzugsgebiete in der Bretagne, ausgenommen folgende:
|
— |
Flussbecken der Sèvre Niortaise; |
— |
Flussbecken des Lay; |
— |
die folgenden Einzugsgebiete des Flussbeckens der Vienne:
|
Küstengebiete
— |
Die gesamte bretonische Küste, ausgenommen
|
4.A.3. SEINE-NORMANDIE
Binnenwassergebiete
— |
Flussbecken der Sélune. |
4.A.4. REGION AQUITAINE
Einzugsgebiete
— |
Das Einzugsgebiet des Vignac von der Quelle bis zum Stauwerk ‚la Forge‘; |
— |
das Einzugsgebiet des Gouaneyre von der Quelle bis zum Stauwerk ‚Maillières‘; |
— |
das Einzugsgebiet des Susselgue von der Quelle bis zum Stauwerk ‚Susselgue‘; |
— |
das Einzugsgebiet des Luzou von der Quelle bis zum Stauwerk beim Fischzuchtbetrieb ‚Laluque‘; |
— |
das Einzugsgebiet des Gouadas von der Quelle bis zum Stauwerk beim ‚l'Etang de la Glacière à Saint Vincent de Paul‘; |
— |
das Einzugsgebiet des Bayse von den Quellen bis zum Stauwerk bei der ‚Moulin de Lartia et de Manobre‘; |
— |
das Einzugsgebiet des Rancez von der Quelle bis zum Stauwerk bei Rancez; |
— |
das Einzugsgebiet des Eyre von den Quellen bis zur Trichtermündung bei Arcachon; |
— |
das Einzugsgebiet des L’Onesse von den Quellen bis zur Trichtermündung bei Courant de Contis. |
4.A.5. MIDI-PYRENÉES
Einzugsgebiete
— |
Das Einzugsgebiet des Cernon von der Quelle bis zum Stauwerk ‚Saint George de Luzençon‘; |
— |
das Einzugsgebiet des Dourdou von den Quellen der Flüsse Dourdou und Grauzon bis zum Stauwerk bei Vabres-l'Abbaye. |
4.A.6. AIN
— |
Das Binnenwassergebiet der Teiche der Dombes. |
4.A.7. ARTOIS-PICARDIE
— |
Das Binnenwassergebiet Selle von der Quelle im Fluss La Poix bis zum Zusammenfluss von La Poix und Les Evoissons. |
4.A.8. AUVERGNE
— |
Das Binnenwassergebiet La Couze Pavin von den Quellen bis zum Stauwerk ‚Besse en-Chandesse‘. |
4.B. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH
4.B.1. LOIRE-BRETAGNE
Binnenwassergebiete
— |
Loire-Becken: Einzugsgebiet des Oberlaufs des Huisne von der Quelle der Wasserläufe bis zum Staudamm von Ferté-Bernard. |
4.C. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH
4.C.1. LOIRE-BRETAGNE
Binnenwassergebiete
— |
Die folgenden Einzugsgebiete des Flussbeckens der Vienne:
|
5.A. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN IRLAND
— |
Irland (2), ausgenommen Cape Clear Island. |
5.B. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN IRLAND
— |
Irland (2). |
6.A. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN
6.A.1. REGION TRENTINO-SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT
Binnenwassergebiete
— |
Val di Fiemme, Fassa e Cembra: Wassereinzugsgebiet des Avisio von der Quelle bis zum Stauwerk von Serra San Giorgio in der Gemeinde Giovo; |
— |
Valle della Sorna: Wassereinzugsgebiet der Sorna von der Quelle bis zum Stauwerk (Wasserkraftwerk der Gemeinde Chizzola (Ala)) vor der Einmündung in die Etsch; |
— |
Torrente Adanà: Wassereinzugsgebiet des Adanà von der Quelle bis zu den Stauwerken unterhalb des Fischzuchtbetriebs Cornelio Armani in Lardaro; |
— |
Rio Manes: Gebiet, in dem das Wasser des Manes gestaut und zu einem Stauwerk 200 m unterhalb des Forellenzuchtbetriebs ‚Giovanelli‘ in der Gemeinde La Zinquantina geleitet wird; |
— |
Val di Ledro: Wassereinzugsgebiet des Massangla und des Ponale von den Quellen bis zum Stauwerk des Wasserkraftwerks ‚Centrale‘ in der Gemeinde Molina di Ledro; |
— |
Valsugana: Wassereinzugsgebiet des Brenta von den Quellen bis zum Marzotto-Staudamm bei Mantincelli in der Gemeinde Grigno; |
— |
Val del Fersina: Wassereinzugsgebiet des Fersina von den Quellen bis zum Stauwerk von Ponte Alto. |
6.A.2. REGION LOMBARDEI, PROVINZ BRESCIA
Binnenwassergebiete
— |
Ogliolo: Wassereinzugsgebiet des Ogliolo von der Quelle bis zum Stauwerk (unterhalb des Fischzuchtbetriebs Adamello), wo der Ogliolo in den Oglio mündet; |
— |
Fiume Caffaro: Wassereinzugsgebiet des Baches Cafarro von der Quelle bis zum 1 km flussabwärts vom Fischzuchtbetrieb gelegenen Stauwerk; |
— |
Val Brembana: Wassereinzugsgebiet des Brembo von der Quelle bis zum Stauwerk in der Gemeinde Ponte S. Pietro. |
6.A.3. REGION UMBRIEN
Binnenwassergebiete
— |
Fosso di Terrìa: Wassereinzugsgebiet des Terrìa von den Quellen bis zum Stauwerk unterhalb des Fischzuchtbetriebs ‚Mountain Fish‘, wo der Terrìa in den Nera mündet. |
6.A.4. REGION VENETIEN
Binnenwassergebiete
— |
Zona Belluno: Wassereinzugsgebiet in der Provinz Belluno von der Quelle des Baches Ardo bis zu dem am Unterlauf (vor der Mündung des Ardo in den Fluss Piave) gelegenen Stauwerk des Betriebs Centro Sperimentale di Acquacoltura, Valli di Bolzano Bellunese, Belluno; |
— |
Bacino del torrente Tegorzo: Wassereinzugsgebiet des Tegorzo von den Quellen bis zum Stauwerk an der Brücke über den Tegorzo im Dorf Faveri. |
6.A.5. REGION TOSKANA
Binnenwassergebiete
— |
Tal des Flusses Serchio: Wassereinzugsgebiet des Serchio von den Quellen bis zum Staudamm von Piaggione; |
— |
Bacino del torrente Lucido: Wassereinzugsgebiet des Lucido von den Quellen bis zum Staudamm Ponte del Bertoli; |
— |
Bacino del torrente Osca: Wassereinzugsgebiet des Osca von den Quellen bis zum vom Fischzuchtbetrieb ‚Il Giardino‘ aus stromabwärts gelegenen Stauwerk; |
— |
Bacino del fiume Staggia: Wassereinzugsgebiet des Staggia von den Quellen bis zum Stauwerk von Calcinaia. |
6.A.6. REGION PIEMONT
Binnenwassergebiete
— |
Sorgenti della Gerbola: der Teil des Wassereinzugsgebiets des Flusses Grana von den Quellen von ‚Cavo C‘ und ‚Canale del Molino della Gerbala‘ bis zum Stauwerk unterhalb des Fischzuchtbetriebs ‚Azienda Agricola Canali Cavour S.S.‘; |
— |
Bacino del Besante: Wassereinzugsgebiet des Besante von den Quellen bis zum vom Fischzuchtbetrieb ‚Pastorino Giovanni‘ aus 500 m stromabwärts gelegenen Stauwerk; |
— |
Valle di Duggia: Fluss Duggia von den Quellen bis zum Stauwerk 100 m stromaufwärts von der Straßenbrücke auf der Strecke Varallo-Locarno; |
— |
Zona del Rio Valdigoia: der Bach Valdigoia von den Quellen bis zu der Stelle, an der er in den Fluss Duggia mündet, d. h. oberhalb des Stauwerks, das das zugelassene Gebiet ‚Valle di Duggia‘ begrenzt; |
— |
Zona Sorgente dei Paschi: Wassereinzugsgebiet des Pesio von den Quellen bis zum von dem Betrieb ‚Azienda dei Paschi‘ aus stromabwärts gelegenen Stauwerk; |
— |
Zona Stura Valgrande: Wassereinzugsgebiet des Stura Valgrande von den Quellen bis zum von dem Fischzuchtbetrieb ‚Troticoltura delle Sorgenti‘ stromabwärts gelegenen Stauwerk; |
— |
Valle Elvo: Wassereinzugsgebiet des Elvo von den Quellen bis zum Staudamm ‚Tintoria Europa‘ in der Gemeinde Occhieppo Inferiore; |
— |
Valle Strona: Wassereinzugsgebiet des Strona von den Quellen in der Gemeinde Camandona bis zum Stauwerk in der Nähe von Vallemosso in der Gemeinde Rovella; |
— |
Valle Cervo: Wassereinzugsgebiet des Cervo von den Quellen in der Gemeinde Sagliano Micca bis zum Stauwerk in der Nähe der Brücke der Provinzstraße SS n.142 in der Gemeinde Biella; |
— |
Zona Lanca del Boschetto: der Abschnitt des Flusses Toce von den Quellen auf dem Gelände des Fischzuchtbetriebs ‚Mittage Feerico‘ bis zu dem Stauwerk unterhalb des Fischzuchtbetriebs ‚Moretti Renzo‘. |
6.A.7. REGION EMILIA-ROMAGNA
Binnenwassergebiete
— |
Bacino Fontanacce-Valdarno: Wassereinzugsgebiete der Flüsse Fontanacce und Valdarno von den Quellen bis zum von dem Betrieb ‚S.V.A. s.r.l. fish farm‘ 100 m stromabwärts gelegenen Stauwerk. |
6.A.8. REGION LIGURIEN
Binnenwassergebiete
— |
Wassereinzugsgebiet des Penna von den Quellen bis zum Stauwerk am Zusammenfluss der Flüsse Penna und Borzone. |
6.B. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN
6.B.1. REGION TRENTINO-SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT
Binnenwassergebiete
— |
Valle dei Laghi: Wassereinzugsgebiet der Seen von San Massenza, Toblino und Cavedine zum stromabwärts gelegenen Stauwerk am Südende des Sees von Cavedine (Wasserkraftwerk der Gemeinde Torbole). |
6.C. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN
6.C.1. REGION UMBRIEN, PROVINZ PERUGIA
— |
Lago Trasimeno: Trasimeno-See. |
6.C.2. REGION TRENTINO-SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT
— |
Val Rendena: Wassereinzugsgebiet des Sarca von der Quelle bis zum Staudamm von Oltresarca in der Gemeinde Villa Rendena. |
7.A. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN SCHWEDEN
— |
Schweden (2):
|
7.B. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN SCHWEDEN
— |
Schweden (2). |
8. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, AUF DEN KANALINSELN UND DER INSEL MAN
— |
Großbritannien (2); |
— |
Nordirland (2); |
— |
Guernsey (2); |
— |
Insel Man (2). |
9.A. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN FINNLAND
— |
Finnland (4) |
9.B. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FINNLAND
— |
Finnland (2) |
(1) Wassereinzugs- und Küstengebiete innerhalb dieser Gebiete.
(2) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.
(3) Teile von Wassereinzugsgebieten.
(4) Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets.“
ANHANG II
„ANHANG II
IN BEZUG AUF DIE FISCHSEUCHEN VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS) UND INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN) ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE
1. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN BELGIEN
1. |
La Fontaine aux truites |
B-6769 Gérouville |
2. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DÄNEMARK
1. |
Vork Dambrug |
DK-6040 Egtved |
2. |
Egebæk Dambrug |
DK-6880 Tarm |
3. |
Bækkelund Dambrug |
DK-6950 Ringkøbing |
4. |
Borups Geddeopdræt |
DK-6950 Ringkøbing |
5. |
Bornholms Lakseklækkeri |
DK-3730 Nexø |
6. |
Langes Dambrug |
DK-6940 Lem St. |
7. |
Brænderigaardens Dambrug |
DK-6971 Spjald |
8. |
Siglund Fiskeopdræt |
DK-4780 Stege |
9. |
Ravning Fiskeri |
DK-7182 Bredsten |
10. |
Ravnkaer Dambrug |
DK-7182 Bredsten |
11. |
Hulsig Dambrug |
DK-7183 Randbøl |
12. |
Ligård Fiskeri |
DK-7183 Randbøl |
13. |
Grønbjerglund Dambrug |
DK-7183 Randbøl |
14. |
Danish Aquaculture |
DK-6040 Egtved |
3.A. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND
3.A.1. NIEDERSACHSEN
1. |
Jochen Moeller |
|
|||
2. |
Versuchsgut Relliehausen der Universität Göttingen |
(Brutanlage) D-37586 Dassel |
|||
3. |
Dr. R. Rosengarten |
|
|||
4. |
Klaus Kröger |
|
|||
5. |
Ingeborg Riggert-Schlumbohm |
|
|||
6. |
Volker Buchtmann |
|
|||
7. |
Sven Kramer |
|
|||
8. |
Hans-Peter Klusak |
|
|||
9. |
F. Feuerhake |
|
|||
10. |
Horst Pöpke |
|
3.A.2. THÜRINGEN
1. |
Firma Tautenhahn |
D-98646 Trostadt |
||
2. |
Fischzucht Salza GmbH |
D-99734 Nordhausen-Salza |
||
3. |
Fischzucht Kindelbrück GmbH |
D-99638 Kindelbrück |
||
4. |
Reinhardt Strecker |
|
3.A.3. BADEN-WÜRTTEMBERG
1. |
Walter Dietmayer |
|
||||||
2. |
Heiner Feldmann |
|
||||||
3. |
Oliver Fricke |
|
||||||
4. |
Peter Schmaus |
|
||||||
5. |
Josef Schnetz |
|
||||||
6. |
Falko Steinhart |
|
||||||
7. |
Hugo Strobel |
|
||||||
8. |
Reinhard Lenz |
|
||||||
9. |
Stephan Hofer |
|
||||||
10. |
Stephan Hofer |
|
||||||
11. |
Stephan Hofer |
|
||||||
12. |
Stephan Hofer |
|
||||||
13. |
Stephan Schuppert |
|
||||||
14. |
Anton Jung |
|
||||||
15. |
Peter Störk |
|
||||||
16. |
Erwin Steinhart |
|
||||||
17. |
Joachim Schindler |
|
||||||
18. |
Georg Sohnius |
|
||||||
19. |
Claus Lehr |
|
||||||
20. |
Hugo Hager |
|
||||||
21. |
Hugo Hager |
|
||||||
22. |
Gumpper und Stoll GmbH |
|
||||||
23. |
Hans Schmutz |
|
||||||
24. |
Wilhelm Drafehn |
|
||||||
25. |
Wilhelm Drafehn |
|
||||||
26. |
Franz Schwarz |
|
||||||
27. |
Meinrad Nuber |
|
||||||
28. |
Walter Dietmayer |
|
||||||
29. |
Fischbrutanstalt des Landes Baden-Württemberg |
|
||||||
30. |
Kreissportfischereiverein Biberach |
|
||||||
31. |
Hans Schmutz |
|
||||||
32. |
Reinhard Rösch |
|
||||||
33. |
Rainer Tress |
|
||||||
34. |
Andreas Tröndle |
|
||||||
35. |
Andreas Tröndle |
|
||||||
36. |
Stephan Hofer |
|
||||||
37. |
Heiner Feldmann |
|
||||||
38. |
Andreas Zordel |
|
||||||
39. |
Thomas Fischböck |
|
||||||
40. |
Reinhold Bihler |
|
||||||
41. |
Josef Dürr |
|
||||||
42. |
Andreas Zordel |
|
||||||
43. |
Fischzucht Anton Jung |
|
||||||
44. |
Staatliches Forstamt Ravensburg |
|
||||||
45. |
Simon Phillipson |
|
||||||
46. |
Hans Klaiber |
|
||||||
47. |
Josef Hönig |
|
||||||
48. |
Werner Baur |
|
||||||
49. |
Gerhard Weihmann |
|
||||||
50. |
Hubert Belser GBR |
|
||||||
51. |
Staatliche Forstämter Ravensburg und Wangen |
|
||||||
52. |
Anton Jung |
|
||||||
53. |
Hildegart Litke |
|
||||||
54. |
Werner Wägele |
|
||||||
55. |
Ernst Graf |
|
||||||
56. |
Fischbrutanstalt des Landes Baden-Württemberg |
|
||||||
57. |
Forellenzucht Kunzmann |
|
||||||
58. |
Meinrad Nuber |
|
||||||
59. |
Bezirksfischereiverein Nagoldtal e.V. |
|
||||||
60. |
Bernd und Volker Fähnrich |
|
||||||
61. |
Klaiber ‚An der Tierwiese‘ |
|
||||||
62. |
Parey, Bittigkoffer — Unterreichenbach |
|
||||||
63. |
Farm Sauter Anlage Pflegelberg |
|
||||||
64. |
Krattenmacher Anlage Osterhofen |
|
||||||
65. |
|
|
||||||
66. |
Gumpper und Stoll Anlage Unterhausen |
|
||||||
67. |
Durach Anlage Altann |
|
||||||
68. |
Städler Anlage Raunsmühle |
|
||||||
69. |
König Anlage Erisdorf |
|
||||||
70. |
Forellenzucht Drafehn Anlage Wittelbach |
|
||||||
71. |
Wirth Anlage Dengelshofen |
|
||||||
72. |
Krämer, Bad Teinach |
|
||||||
73. |
Muffler Anlage Eigeltingen |
|
||||||
74. |
Karpfenteichwirtschaft Mönchsroth |
|
||||||
75. |
Krattenmacher Anlage Dietmans |
|
||||||
76. |
Bruthaus Fischzucht Anselm-Schneider |
|
||||||
77. |
Matthias Grassmann |
|
3.A.4. NORDRHEIN-WESTFALEN
1. |
Wolfgang Lindhorst-Emme |
|
|||
2. |
Wolfgang Lindhorst-Emme |
|
|||
3. |
Hugo Rameil und Söhne |
|
|||
4. |
Peter Horres |
|
|||
5. |
Wolfgang Middendorf |
|
|||
6. |
Michael und Guido Kamp |
|
|||
7. |
Thomas Rameil |
|
|||
8. |
Ignaz Brands |
|
3.A.5. BAYERN
1. |
Gerstner Peter |
|
|||||
2. |
Werner Ruf |
|
|||||
3. |
Rogg |
|
|||||
4. |
|
|
|||||
5. |
|
|
|||||
6. |
|
|
|||||
7. |
|
|
|||||
8. |
|
|
|||||
9. |
|
|
|||||
10. |
|
|
3.A.6. SACHSEN
1. |
Anglerverband Südsachsen ‚Mulde/Elster‘ e.V. |
|
|||
2. |
H. und G. Ermisch GbR |
|
|||
3. |
Teichwirtschaft Weissig |
|
|||
4. |
Teichwirtschaft Zeisholz |
|
3.A.7. HESSEN
1. |
Hermann Rameil |
|
3.A.8. SCHLESWIG-HOLSTEIN
1. |
Hubert Mertin |
|
3.B. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND
3.B.1. THÜRINGEN
1. |
Thüringer Forstamt Leinefelde |
|
3.C. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND
3.C.1. BADEN-WÜRTTEMBERG
1. |
Heiner Feldmann |
|
||
2. |
Heiner Feldmann |
|
4. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN SPANIEN
4.1. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGON
1. |
Truchas del Prado |
in Alcalá de Ebro, Provinz Zaragoza (Aragón). |
4.2. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ANDALUSIEN
1. |
Piscifactoria de Riodulce |
|
|||
2. |
Piscifactoria Manzanil |
|
4.3. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KASTILIEN-LA MANCHA
1. |
Piscifactoria Rincón de Uña |
|
5.A. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN FRANKREICH
5.A.1. ADOUR-GARONNE
1. |
Pisciculture de Sarrance |
F-64490 Sarrance (Pyrénées-Atlantiques) |
2. |
Pisciculture des Sources |
F-12540 Cornus (Aveyron) |
3. |
Pisciculture de Pissos |
F-40410 Pissos (Landes) |
4. |
Pisciculture de Tambareau |
F-40000 Mont-de-Marsan (Landes) |
5. |
Pisciculture ‚Les Fontaines d’Escot‘ |
F-64490 Escot (Pyrénées-Atlantiques) |
6. |
Pisciculture de la Forge |
F-47700 Casteljaloux (Lot-et-Garonne) |
5.A.2. ARTOIS-PICARDIE
1. |
Pisciculture du Moulin du Roy |
F-62156 Rémy (Pas-de-Calais) |
|||
2. |
Pisciculture du Bléquin |
F-62380 Seninghem (Pas-de-Calais) |
|||
3. |
|
F-80580 Bray-Lès-Mareuil |
|||
4. |
Pisciculture Bonnelle, à Ponthoile |
Bonnelle 80133 Ponthoile
|
|||
5. |
Pisciculture Bretel, à Gézaincourt |
Bretel 80600 Gézaincourt-Doullens
|
|||
6. |
Pisciculture de Moulin Est |
|
5.A.3. AQUITAINE
1. |
SARL Salmoniculture de la Ponte — Station d’Alevinage du Ruisseau Blanc |
|
||||||
2. |
L’EPST-INRA Pisciculture, à Lées-Athas |
|
||||||
3. |
reg 64040154 |
|
5.A.4. DRÔME
1. |
Pisciculture ‚Sources de la Fabrique‘ |
|
|||||
2. |
|
|
5.A.5. HAUTE-NORMANDIE
1. |
Pisciculture des Godeliers |
F-27210 Le Torpt |
||||
2. |
|
|
5.A.6. LOIRE-BRETAGNE
1. |
SCEA ‚Truites du lac de Cartravers‘ |
|
||||||
2. |
Pisciculture du Thélohier |
F-35190 Cardroc (Ille-et-Vilaine) |
||||||
3. |
Pisciculture de Plainville |
F-28400 Marolles-les-Buis (Eure-et-Loir) |
||||||
4. |
Pisciculture Rémon à Parné-sur-Roc |
|
||||||
5. |
|
|
5.A.7. RHIN-MEUSE
1. |
Pisciculture du ruisseau de Dompierre |
F-55300 Lacroix-sur-Meuse (Meuse) |
2. |
Pisciculture de la source de la Deüe |
F-55500 Cousances-aux-Bois (Meuse) |
5.A.8. RHÔNE-MEDITERRANÉE-CORSE
1. |
Pisciculture Charles Murgat |
|
5.A.9. SEINE-NORMANDIE
1. |
Pisciculture du Vaucheron |
F-55130 Gondrecourt-le-Château (Meuse) |
5.A.10. LANGUEDOC-ROUSSILLON
1. |
|
|
5.A.11. MIDI-PYRENÉES
1. |
Pisciculture de la source du Durzon |
|
5.A.12. ALPES MARITIME
1. |
|
|
5.A.13. HAUTES ALPES
1. |
Pisciculture fédérale de La-Roche-de-Rame |
|
5.A.14. RHÔNE-ALPES
1. |
Pisciculture Petit Ronjon |
|
|||
2. |
Gaec Piscicole de Teppe |
|
5.A.15. LOZÈRE
1. |
|
Lycée d’enseignement général et technologique agricole — ministère de l’agriculture, de la pêche et de l’alimentation |
5.A.16. ARDÈCHE
1. |
|
|
5.B. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN FRANKREICH
5.B.1. ARTOIS-PICARDIE
1. |
Pisciculture de Sangheen |
F-62102 Calais (Pas-de-Calais) |
6.A. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ITALIEN
6.A.1. REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN
1. |
Azienda ittica agricola Collavini Mario N. I096UD005 |
|
|||
2. |
Impianto ittiogenico di Flambro de Talmassons |
|
|||
3. |
Impianto ittiogenico di Forni di Sotto |
|
|||
4. |
Impianto di Grauzaria di Moggio Udinese |
|
|||
5. |
Impianto ittiogenico di Amaro |
|
|||
6. |
Impianto ittiogenico di Somplago — Mena di Cavazzo Carnico |
|
|||
7. |
S.A.I.S. srl Loc Blasis Codropio (UD) Cod. I027UD001 |
|
|||
8. |
S.A.I.S. srl Poffabro-Frisanco (PN) |
|
|||
9. |
Avanotteria Valbruna loc. Valbruna I022PN002 |
|
6.A.2. AUTONOME PROVINZ TRIENT
1. |
Ass. Pescatori Solandri (Loc. Fucine) |
Cavizzana |
|||
2. |
Troticoltura di Grossi Roberto N. 121TN010 |
|
|||
3. |
Campestrin Giovanni |
Telve Valsugana (Fontane) |
|||
4. |
Ittica Resenzola Serafini |
Grigno |
|||
5. |
Ittica Resenzola Selva |
Grigno |
|||
6. |
Leonardi F.lli |
Levico Terme (S. Giuliana) |
|||
7. |
Dellai Giuseppe-Trot. Valsugana |
Grigno (Fontana Secca, Maso Puele) |
|||
8. |
Cappello Paolo |
|
|||
9. |
Celva Remo |
Pomarolo |
|||
10. |
Margonar Domenico |
Ala (Pilcante) |
|||
11. |
Degiuli Pasquale |
Mattarello (Regole) |
|||
12. |
Tamanini Livio |
Vigolo Vattaro |
|||
13. |
Troticultura Istituto Agrario di S. Michele a/A. |
S. Michele all’Adige |
|||
14. |
Ass. Pescatori Basso Sarca |
Ragoli (Pez) |
|||
15. |
Stab. Giudicariese La Mola |
Tione (Delizia d’Ombra) |
|||
16. |
Azienda Agricola La Sorgente s.s. |
Tione (Saone) |
|||
17. |
Fonti del Dal s.s. |
Lomaso (Dasindo) |
|||
18. |
Comfish srl (ex. Paletti) |
Preore (Molina) |
|||
19. |
Ass. Pescatori Basso Sarca |
Tenno (Pranzo) |
|||
20. |
Troticultura La Fiana |
Di Valenti Claudio (Bondo) |
6.A.3. REGION UMBRIEN
1. |
Impianto Ittogenico provinciale |
Loc. Ponte di Cerreto di Spoleto (PG) — Impianto pubblico (provincia di Perugia) |
6.A.4. REGION VENETIEN
1. |
Centro Ittico Valdastico |
Valdastico (Veneto, provincia di Vicenza) |
|||||||
2. |
Azienda Agricola Lietta srl N. 052TV074 |
|
|||||||
3. |
Azienda Agricola Troticoltura Grosselle Massimo N. 091VI831 |
|
|||||||
4. |
Biasia Luigi N. 013VI831 |
|
|||||||
5. |
|
|
|||||||
6. |
Piscicoltura Menozzi di Franco e Davide Menozzi s.s. |
|
|||||||
7. |
Stanzial Eneide Loc Casotto |
|
|||||||
8. |
Vincheto di Celarda 021 BL 282 |
|
|||||||
9. |
Azienda Agricola Troticoltura Rio Molini |
|
6.A.5. REGION AOSTATAL
1. |
Stabilimento ittiogenico regionale |
Rue Mont Blanc 14, Morgex (AO) |
6.A.6. REGION LOMBARDEI
1. |
Azienda Troticoltura Foglio A. s.s. |
|
|||
2. |
Azienda Agricola Pisani Dossi Cascina Oldani, Cisliano (MI) |
|
|||
3. |
Centro ittiogenico Unione Pesca Sportiva della Provincia di Sondrio |
|
|||
4. |
Ittica Acquasarga Allevamento Piscicoltura Valsassinese IT070LC087 |
|
|||
5. |
Incubatoio Ittico U.P.S.L.I 010BS070/l |
|
|||
6. |
Azienda agricola allevamento e commercio pesci 113PV03 |
|
6.A.7. REGION TOSKANA
1. |
Allevamento trote di Petrolini Marcello |
|
|||
2. |
Azienda agricola Fratelli Mascalchi Loc. Carda, Castel Focognano (AR) Cod. IT008AR003 |
|
6.A.8. REGION LIGURIEN
1. |
Incubatoio Ittico provinciale — Masone. Loc. Rio Freddo |
|
6.A.9. REGION PIEMONT
1. |
Incubatoio Ittico della valle di Peleussieres Oulx (TO) Cod. 175 TO 802 |
|
|||||||
2. |
Azienda agricola Canali Cavour di Lucio Fariano |
|
|||||||
3. |
Troticoltura Marco Borroni Loc. Gerb Veldieri (CN) Cod. 233 CN 800 |
|
|||||||
4. |
Incubatoio ittico di valle — Loc. Cascina Prelle — Traversella (TO) 278 TO 802 |
|
|||||||
5. |
Cod. 130 CN 801 |
|
|||||||
6. |
Azienda Agricola Ossolana Acque I-051-VB-801 |
|
|||||||
7. |
A.A. San Biagio s.s. di Revelli Delia via S. Stefano IT144CN802 |
|
6.A.10. REGION ABRUZZEN
1. |
Impianti ittiogenici di Popoli (PE) — Loc. S. Callisto |
|
6.A.11. REGION EMILIA-ROMAGNA
1. |
Troticoltura Alta Val Secchia srl (RE) Cod. 019RE050 |
|
6.A.12. REGION BASILICATA
1. |
Assunta Brancati Cod. IT089PZ185/I |
|
6.A.13. REGION KAMPANIEN
1. |
Ittica Fasanella Sant’Angelo a Fasanella Loc. Fiume (SA) Cod. 128SA077 |
|
||||
2. |
Ittico Tammaro s.a.s. di Silvana Di Mella ISTAT 044BN001 |
Ittico Tammaro s.a.s. di Silvana Di Mella — Contrada Piana 63 Morcone (BN) |
6.A.14. REGION MARKEN
1. |
Troticoltura Cherubini snc IT010MC019 |
|
6.B. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ITALIEN
6.B.1. REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN
1. |
SGM srl |
|
6.B.2. REGION: VENETIEN
1. |
Azienda Troticoltura S. Cristina Cod. 064TV015 |
|
7. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ÖSTERREICH
1. |
Alois Köttl |
|
|||
2. |
Herbert Böck |
|
|||
3. |
Forellenzucht Glück |
|
|||
4. |
Forellenzuchtbetrieb St. Florian |
|
|||
5. |
Forellenzucht Jobst |
|
|||
6. |
Fischzuchtbetrieb Kölbl |
|
|||
7. |
Forellenzucht Hartl Teichanlage Nöfing |
|
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/74 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
über die Einsetzung einer hochrangigen Sachverständigengruppe zur Beratung der Europäischen Kommission bei der Umsetzung und Entwicklung der Strategie i2010
(2006/215/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß den Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (1) (nachfolgend „i2010“) „wird die Kommission den Dialog mit den interessierten Kreisen ausweiten und vertiefen“ und in Fragen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) „mit den Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode eng zusammenarbeiten“. Die Kommission wird daher gegebenenfalls Rat und Fachwissen eines Beratungsgremiums bestehend aus Beamten der Mitgliedstaaten mit besonderem Sachverstand im Bereich der IKT-Politik in Anspruch nehmen müssen. |
(2) |
Die Gruppe muss einen Beitrag zur wirksamen Umsetzung von i2010 leisten. |
(3) |
Sie muss sich aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen und Beobachtern aus Beitrittsländern und EWR-Staaten offen stehen. |
(4) |
Die „Hochrangige Gruppe i2010“ muss daher eingesetzt und ihr Aufgabengebiet und ihre Zusammensetzung müssen festgelegt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Kommission setzt hiermit die „Hochrangige Sachverständigengruppe i2010“ (nachfolgend „die Gruppe“) ein.
Artikel 2
Aufgabe
Die Kommission kann die Gruppe zu jeder Frage in Bezug auf die Umsetzung der Strategie i2010 konsultieren.
Die Gruppe hat folgende Aufgaben:
— |
Erörterung strategischer Fragen der IKT-Politik im Zusammenhang mit der Initiative i2010 und, vor dem allgemeinen Hintergrund der Lissabonner Agenda, Überprüfung der Wirksamkeit von i2010 sowie Unterbreitung von Vorschlägen und Empfehlungen zu möglichen Verbesserungen und Anpassungen von Maßnahmen im Rahmen der Initiative, gestützt auf die Beobachtung ihrer Umsetzung und die Entwicklung der Politik, |
— |
Funktion als Forum für strategische Diskussionen und den Erfahrungsaustausch mit Beteiligung aller betroffenen Kommissionsdienststellen sowie |
— |
Meinungsaustausch über die aus den nationalen Reformplänen erwachsenden, i2010 berührenden Fragen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie. |
Artikel 3
Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder
(1) Der Ausschuss setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und der Kommission zusammen. Unbeschadet der geltenden Regeln für die Erstattung der Sitzungskosten können Vertreter der Mitgliedstaaten entsprechend dem Diskussionsgegenstand von Fachkollegen begleitet werden. Bei den Vertretern handelt es sich um hochrangige Beamte, die sich auf nationaler Ebene mit Fragen der Informationsgesellschaft befassen und in der Lage sind, eine angemessene Koordinierung zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu gewährleisten, die von den verschiedenen Aspekten der Strategie i2010 berührt sind.
(2) Die Kommission kann die Beteiligung von Beobachtern aus EWR-Staaten und Beitrittsländern genehmigen. Diese Beobachter werden nach den in Absatz 1 genannten Kriterien benannt.
(3) Die Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und Beitrittsländer teilen der Kommission die Namen und Kontaktadressen der Benannten sowie diesbezügliche Änderungen mit.
(4) Die Namen der benannten Mitglieder werden auf der i2010-Website (www.europa.eu.int/i2010) veröffentlicht. Die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien aktualisiert das Mitgliederverzeichnis bei jeder Mitteilung einer Änderung durch die Mitgliedstaaten.
Artikel 4
Arbeitsbetrieb
(1) Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.
(2) Die Kommission kann nach Anhörung der Gruppe Untergruppen einsetzen, die nach einem von der Gruppe festgelegten Mandat spezifische Fragen behandeln; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
(3) Die Kommission kann, soweit dies sinnvoll und/oder notwendig erscheint, Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis in einem auf der Tagesordnung stehenden Thema einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.
(4) Durch die Mitarbeit in einer Gruppe oder Untergruppe erhaltene Informationen, die von der Kommission als vertraulich eingestuft werden, dürfen nicht verbreitet werden.
(5) Die Gruppe legt auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung (2) ihre Geschäftsordnung fest.
(6) Die Kommission kann von der Gruppe erstellte Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen (auch auszugsweise) oder Arbeitsunterlagen jeder Art veröffentlichen.
Artikel 5
Sitzungskosten
Die Mitgliedern der Gruppe sowie Sachverständigen und Beobachtern im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß ihren geltenden Bestimmungen erstattet. Die Mitglieder erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben keine Bezahlung.
Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Er gilt bis 31. Dezember 2010. Die Kommission entscheidet vor diesem Datum über eine etwaige Verlängerung.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) KOM(2005) 229 endg.
(2) Anhang III zu SEK(2005) 1004 vom 27. Juli 2005.
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/76 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
über die Veröffentlichung der Fundstellen der Norm EN 143:2000 „Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ entsprechend der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (persönliche Schutzausrüstungen)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 777)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/216/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 89/686/EWG dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Gesundheit der Benutzer schützen und deren Sicherheit gewährleisten, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen, Haustieren oder Gütern bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Benutzung zu gefährden. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/686/EWG ist bei einer persönlichen Schutzausrüstung dann davon auszugehen, dass sie die in Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten und in deren Anhang II ausgeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, wenn sie die CE-Kennzeichnung trägt und ihr Hersteller die Konformitätserklärung und die EG-Baumusterprüfbescheinigung vorweisen kann, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurde, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen entspricht, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, deren Fundstellen die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fundstellen der zur Umsetzung der harmonisierten Normen aufgestellten einzelstaatlichen Normen zu veröffentlichen. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG haben die Kommission und Frankreich formell Einwand dahingehend erhoben, dass die Norm EN 143:2000 „Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“, die am 7. Januar 2000 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen und deren Fundstelle am 24. Januar 2001 erstmals im Amtsblatt (3) veröffentlicht worden war, den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG nicht in vollem Umfang im Hinblick auf Partikelfilter entspricht, deren Filterleistung ausschließlich oder teilweise durch den Einsatz von Werkstoffen aus nicht verwobenen, elektrisch geladenen Fasern erzielt wird und die im Folgenden „elektrostatische Filter“ genannt werden. |
(4) |
Mit den Prüfergebnissen zur Filterleistung verschiedener Typen von Partikelfiltern liegen nun stichhaltige Beweise dafür vor, dass das Prüfverfahren zur Messung des Filterdurchlasses nach Abschnitt 8.7.2.4 letzter Satz und Abschnitt 8.7.3.4 letzter Satz der Norm EN 143:2000, wonach der Durchlass drei Minuten nach Beginn der Aerosolprüfung zu bestimmen ist, bei elektrostatischen Filtern die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung („Atemschutz“) von Anhang II Ziffer 3.10.1 der Richtlinie 89/686/EWG nicht gewährleistet. |
(5) |
Es wurde insbesondere beobachtet, dass die Filterleistung dieser Filtertypen während des Gebrauchs rasch nachlassen kann. Die Filterleistung wird dem Prüfverfahren der Norm entsprechend drei Minuten nach Prüfbeginn gemessen, sie kann sich jedoch nach Ablauf dieser drei Minuten jederzeit ändern. Es kann zu einem drastischen Abfall der Filterleistung kommen, so dass die Leistungsklasse, in die der elektrostatische Filter eingestuft wurde, und die damit verbundenen Angaben nicht mehr zutreffen. Ist bei Gebrauch nicht mehr von einer korrekten Einstufung in eine Leistungsklasse auszugehen, kann dies dazu führen, dass der Benutzer möglicherweise gefährlichen Schwebeteilchen ausgesetzt wird, die seiner Gesundheit und Sicherheit ernstlich schaden. Die Prüfergebnisse deuten zudem darauf hin, dass die Filterleistung von elektrostatischen Filtern auch dann nachlässt, wenn sie in Intervallen gebraucht werden. |
(6) |
Angesichts dieser Erkenntnisse ist durch Abschnitt 8.7.2.4 letzter Satz und Abschnitt 8.7.3.4 letzter Satz der Norm 143:2000 die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Anhang II Ziffern 1.1.1 („Ergonomie“), 1.1.2.1 („Höchstmögliches Schutzniveau“) und 1.1.2.2 („Schutzklassen entsprechend dem Risikograd“) der Richtlinie 89/686/EWG bei elektrostatischen Filtern nicht mehr sichergestellt. Ferner ist durch Abschnitt 10 der Norm nicht mehr die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung nach Ziffer 1.4 Buchstabe b („Informationsbroschüre des Herstellers“) gewährleistet, weil dort kein Warnhinweis bei einem Abfall der Filterleistung von elektrostatischen Filtern vorgeschrieben ist. |
(7) |
Dementsprechend ist auch bei anderen damit zusammenhängenden harmonisierten Normen, denen zufolge entweder die Prüfungen gemäß EN 143:2000 erfolgen oder das Messverfahren jenem in EN 143:2000 entspricht, nicht mehr davon auszugehen, dass sie die Einhaltung der oben genannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG bei elektrostatischen Filtern sicherstellen. |
(8) |
Im Auftrag der Kommission hat das Technische Komitee CEN/TC 79 „Atemschutzgeräte“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) mit der Überarbeitung der Norm EN 143:2000 begonnen, um die beschriebenen Mängel zu beseitigen. Bis diese Überarbeitung abgeschlossen ist, sollte die Fundstelle der Norm EN 143:2000 aus Sicherheitsgründen und im Interesse der Rechtssicherheit nur mit einem geeigneten Warnhinweis veröffentlicht werden, was auch im Hinblick auf die damit zusammenhängenden harmonisierten Normen zu beachten wäre. Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Warnhinweis in ihre einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der harmonisierten Norm aufnehmen. |
(9) |
Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 143:2000 sollte daher neu veröffentlicht werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 143:2000 erhält die Fassung des Anhangs.
Artikel 2
Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, durch die die in Artikel 1 genannte harmonisierte Norm umgesetzt wird, so versehen sie diese Veröffentlichung mit einem Warnhinweis, der mit jenem im Anhang übereinstimmt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(3) ABl. C 21 vom 24.1.2001, S. 2.
ANHANG
Veröffentlichung der Fundstellen von europäischen harmonisierten Normen entsprechend der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
ENO (1) |
Bezugsnummer und Titel der harmonisierten Norm (und Bezugsdokument) |
Erste Veröffentlichung im Amtsblatt |
Nummer der ersetzen Norm |
Tag, ab dem die ersetzte Norm keine Konformitätsvermutung mehr begründet (2) |
CEN |
EN 143:2000 Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung |
24.1.2001 |
EN 143:1990 |
Datum abgelaufen (31.8.2000) |
Warnhinweis: Bei Partikelfiltern, deren Filterleistung ausschließlich oder teilweise durch den Einsatz von Werkstoffen aus nicht verwobenen, elektrisch geladenen Fasern erzielt wird, bezieht sich diese Veröffentlichung nicht auf die Abschnitte 8.7.2.4 letzter Satz, 8.7.3.4 letzter Satz und 10 dieser Norm, die keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG mehr begründen. Dieser Warnhinweis erstreckt sich auch auf die Anwendung der folgenden harmonisierten Normen: EN 149:2001, EN 405:2001, EN 1827:1999, EN 12083:1998, EN 12941:1998, EN 12941:1998/A1:2003, EN 12942:1998, EN 12942:1998/A1:2002, EN 13274-7:2002. |
HINWEIS:
— |
Auskunft über die Verfügbarkeit der Normen erteilen die genannten europäischen Normungsorganisationen oder die nationalen Normungsorganisationen, deren Liste im Anhang der Richtlinie 98/34/EG zu finden ist. |
— |
Die Veröffentlichung der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
Mehr Informationen über harmonisierte Normen sind im Internet zu finden: http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: rue de Stassart/Stassartstraat 36, B-1050 Brüssel, Tel.: (32-2) 550 08 11, Fax: (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be) |
— |
CENELEC: rue de Stassart/Stassartstraat 35, B-1050 Brüssel, Tel.: (32-2) 519 68 71, Fax: (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org) |
— |
ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel.: (33) 492 94 42 00, Fax: (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org). |
(2) In der Regel wird das Datum, an dem die Konformitätsvermutung endet, dem Datum der Rücknahme („Dow“) entsprechen, das von der Europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.