ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
4. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

37

 

*

Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) ( 1 )

52

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Europäisches Parlament und Rat

 

*

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 336/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2006

zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (nachstehend „ISM-Code“ genannt) wurde 1993 von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen. Dieser Code wurde durch die Annahme des Kapitels IX zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 im Mai 1994 für die meisten Schiffe auf Auslandfahrt schrittweise verbindlich.

(2)

Der ISM-Code wurde durch die am 5. Dezember 2000 angenommene Entschließung MSC.104 (73) von der IMO geändert.

(3)

Leitlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch Verwaltungen wurden mit der IMO-Entschließung A.788 (19) vom 23. November 1995 angenommen. Diese Leitlinien wurden durch die am 29. November 2001 angenommene Entschließung A.913 (22) geändert.

(4)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (3) wurde der ISM-Code mit Wirkung vom 1. Juli 1996 für alle Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe verbindlich, die im Linienverkehr von und nach Häfen der Mitgliedstaaten auf Inland- oder Auslandfahrt eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge. Dies war ein erster Schritt zur Gewährleistung einer einheitlichen und kohärenten Umsetzung des ISM-Codes in allen Mitgliedstaaten.

(5)

Am 1. Juli 1998 wurde der ISM-Code nach den Bestimmungen von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens für Unternehmen verbindlich, die Fahrgastschiffe — auch Hochgeschwindigkeitsfahrgastschiffe —, Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe oder Hochgeschwindigkeitsfrachtschiffe von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.

(6)

Am 1. Juli 2002 wurde der ISM-Code für Unternehmen verbindlich, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.

(7)

Der Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Umweltschutz können durch strenge und obligatorische Anwendung des ISM-Codes wirksam verbessert werden.

(8)

Es ist wünschenswert, den ISM-Code unmittelbar auf Schiffe anzuwenden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie, unabhängig von der geführten Flagge, auf Schiffe, die ausschließlich in der Inlandfahrt oder im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(9)

Der Erlass einer neuen Verordnung, die unmittelbar gilt, soll die Durchsetzung des ISM-Codes gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zu entscheiden, ob der ISM-Code auf Schiffe, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge angewendet wird.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 sollte daher aufgehoben werden.

(11)

Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, spezifische Bestimmungen von Teil A des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen. Er kann für die betreffenden Schiffe und Unternehmen alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen.

(12)

Der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (4) muss Rechnung getragen werden.

(13)

Der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (5) muss ebenfalls Rechnung getragen werden, um anerkannte Organisationen für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren; ebenso ist die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (6) zu berücksichtigen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt festzulegen.

(14)

Die zur Änderung des Anhangs II erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(15)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verbessern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe zu verbessern, indem durch folgende Maßnahmen sichergestellt wird, dass Unternehmen, die diese Schiffe betreiben, den ISM-Code einhalten:

a)

Einrichtung, Anwendung und ordnungsgemäße Aufrechterhaltung der an Bord und an Land befindlichen Systeme zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmen und

b)

Kontrolle dieser Systeme durch die Verwaltungen des Flaggen- und Hafenstaats.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ISM-Code“ den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durch die Entschließung der Vollversammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 in der Fassung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.104 (73) vom 5. Dezember 2000 angenommen wurde und dieser Verordnung als Anhang I beigefügt ist, in seiner jeweils geltenden Fassung;

2.

„anerkannte Organisation“ eine Stelle, die nach der Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist;

3.

„Unternehmen“ den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch die Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;

4.

„Fahrgastschiff“ ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, oder ein Fahrgasttauchfahrzeug;

5.

„Fahrgast“ jede Person mit Ausnahme

a)

des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und

b)

von Kindern unter einem Jahr;

6.

„Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“ ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Regel X-1/2 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung. Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/18/EG angegebenen Beschränkungen;

7.

„Frachtschiff“ ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das kein Fahrgastschiff ist;

8.

„Auslandfahrt“ eine Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;

9.

„Inlandfahrt“ eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats;

10.

„Linienverkehr“ eine Abfolge von Fahrten, durch die zwei oder mehr Punkte miteinander verbunden werden, entweder

a)

nach einem veröffentlichten Fahrplan oder

b)

so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

11.

„Ro-Ro-Fahrgastfährschiff“ ein im Seeverkehr eingesetztes Fahrgastschiff im Sinne von Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung;

12.

„Fahrgasttauchfahrzeug“ ein bewegliches Wasserfahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen, das hauptsächlich unter Wasser betrieben wird und im Hinblick auf Überwachung und einen oder mehrere der folgenden Punkte auf Unterstützung über Wasser, wie etwa auf ein Überwasserschiff oder Einrichtungen an Land, angewiesen ist:

a)

Wiederaufladen der Energiequelle;

b)

Wiedereinspeisung von Druckluft;

c)

Wiederaufladen der Life-Support-Systeme;

13.

„bewegliche Offshore-Bohreinheit“ ein Wasserfahrzeug, das in der Lage ist, Bohrarbeiten zur Suche nach oder Gewinnung von Bodenschätzen unter dem Meeresboden wie flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen, Schwefel oder Salz auszuführen;

14.

„Bruttoraumzahl“ die gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ermittelte Bruttoraumzahl des Schiffs bzw. bei Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzt werden und deren Größe nicht nach dem genannten Übereinkommen bestimmt wurde, die gemäß den nationalen Schiffsvermessungsvorschriften ermittelte Bruttoraumzahl des Schiffs.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben:

a)

in der Auslandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen;

b)

ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, unabhängig von der geführten Flagge;

c)

Frachtschiffe und Fahrgastschiffe im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten, unabhängig von der geführten Flagge;

d)

bewegliche Offshore-Bohreinheiten, die unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Arten von Schiffen oder die Unternehmen, die sie betreiben:

a)

Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;

b)

Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz und Sportboote, es sei denn, sie verfügen nicht oder sollen nicht über eine Besatzung verfügen und sie befördern zu kommerziellen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste;

c)

Fischereifahrzeuge;

d)

Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500;

e)

Fahrgastschiffe außer Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen in Seegebieten der Klassen C und D im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG.

Artikel 4

Einhaltung der Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Schiffe betreiben, die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.

Artikel 5

Anforderungen an die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe und die Unternehmen, die sie betreiben, halten die Anforderungen von Teil A des ISM-Codes ein.

Artikel 6

Zeugniserteilung und Überprüfung

Bei der Ausstellung von Zeugnissen und bei der Überprüfung halten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes ein.

Artikel 7

Ausnahmeregelung

(1)   Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, die Bestimmungen der Nummern 6, 7, 9, 11 und 12 von Teil A des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe und Unternehmen, für die eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 erlassen wurde, alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen, wenn er der Auffassung ist, dass es praktische Schwierigkeiten bereitet, die Anforderungen nach Artikel 6 zu erfüllen.

(3)   Bei Sachverhalten nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ist wie folgt zu verfahren:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ausnahmeregelung und die Maßnahmen, die er zu erlassen beabsichtigt, mit.

b)

Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden, dass die vorgeschlagene Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist oder dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausreichen, so ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die vorgeschlagenen Bestimmungen zu ändern oder nicht zu erlassen.

c)

Der Mitgliedstaat veröffentlicht die erlassenen Maßnahmen unter direkter Bezugnahme auf Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat stellt infolge der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ein Zeugnis gemäß Anhang II Teil B Nummer 5 Unterabsatz 2 unter Angabe der geltenden Betriebsbeschränkungen aus.

Artikel 8

Gültigkeit, Annahme und Anerkennung von Zeugnissen

(1)   Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig.

(2)   Bei erneuter Ausstellung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes.

(3)   Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder in deren Namen von einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.

(4)   Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen oder vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines Drittstaats oder in ihrem Namen ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.

Jedoch ist bei im Linienverkehr eingesetzten Schiffen die Übereinstimmung der im Namen der Verwaltung eines Drittstaats ausgestellten Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufigen Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen mit dem ISM-Code von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bzw. in seinem (ihrem) Namen in geeigneter Weise zu überprüfen, außer wenn die Zeugnisse von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.

(2)   Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein harmonisiertes Musterformular für diese Berichte.

(3)   Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Maßnahmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 11

Änderungen

(1)   Änderungen des ISM-Codes können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (8) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(2)   Anhang II kann nur nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird mit Wirkung vom 24. März 2006 aufgehoben.

(2)   Vor dem 24. März 2006 ausgestellte vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleiben bis zu ihrem Ablauf oder bis zu ihrer nächsten Bestätigung gültig.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für Fracht- und Fahrgastschiffe, die nicht bereits der Verpflichtung zur Einhaltung des ISM-Codes unterliegen, gilt diese Verordnung ab 24. März 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 20,

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004 (ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 565), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 (ABl. C 264 E vom 25.10.2005, S. 28) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).

(4)  ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(5)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG.

(6)  ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).


ANHANG I

Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung

Der Meeresverschmutzung (ISM-Code)

Teil A — Umsetzung

1.

Allgemeines

1.1.

Begriffsbestimmungen

1.2.

Zielsetzungen

1.3.

Anwendungsbereich

1.4.

Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS)

2.

Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz

3.

Verantwortung und Weisungsbefugnis innerhalb des Unternehmens

4.

Durchführungsbeauftragte(r)

5.

Verantwortung und Weisungsbefugnisse des Kapitäns

6.

Materielle und personelle Voraussetzungen

7.

Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord

8.

Vorbereitung auf Notfallsituationen

9.

Berichterstattung über Abweichungen von einschlägigen Vorschriften, Unfälle und gefährliche Vorkommnisse sowie Analyse dieser Ereignisse

10.

Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung

11.

Unterlagen

12.

Überwachung der Einhaltung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfung und Auswertung durch das Unternehmen

Teil B — Zeugniserteilung, Überprüfung und Kontrolle

13.

Zeugniserteilung und regelmäßige Überprüfung

14.

Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses

15.

Überprüfung

16.

Zeugnisformulare

INTERNATIONALER CODE FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS UND ZUR VERHÜTUNG

DER MEERESVERSCHMUTZUNG (ISM-CODE)

TEIL A — UMSETZUNG

1.   Allgemeines

1.1.   Begriffsbestimmungen

Für die Teile A und B dieses Codes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.1.

„Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung (ISM-Code)“ ist der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung in der von der IMO-Vollversammlung angenommenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung.

1.1.2.

„Unternehmen“ ist der Eigner des Schiffes oder jede sonstige Organisation oder Person (wie z. B. der Geschäftsführer oder der Charterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

1.1.3.

„Verwaltung“ ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

1.1.4.

„System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS)“ ist ein gegliedertes und schriftlich festgelegtes System, durch das die Beschäftigten eines Unternehmens in die Lage versetzt werden, die Unternehmenspolitik hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz in wirksamer Weise umzusetzen.

1.1.5.

„Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften“ ist ein Dokument, das einem Unternehmen ausgestellt wird, das die Vorschriften dieses Codes erfüllt.

1.1.6.

„Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen“ ist ein einem Schiff ausgestelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das betreffende Schiff im Einklang mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben.

1.1.7.

„Objektiver Nachweis“ sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Darstellungen eines Sachverhalts in Bezug auf die Sicherheit oder auf das Vorhandensein und die Umsetzung eines oder mehrerer Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Prüfungen und ist nachprüfbar.

1.1.8.

„Beobachtung“ ist eine im Rahmen des Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfasste Darstellung eines Sachverhalts, die durch objektive Nachweise belegt ist.

1.1.9.

„Nichterfüllung“ ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung nicht erfüllt wird.

1.1.10.

„Schwerwiegende Nichterfüllung“ ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Beschäftigten oder des Schiffes oder aber eine große Gefahr für die Umwelt darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift dieses Codes.

1.1.11.

„Jahrestag“ ist in jedem Jahr das Datum (Tag und Monat), an dem die Gültigkeit des betreffenden Dokuments oder Zeugnisses erlischt.

1.1.12.

„Übereinkommen“ ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung.

1.2.   Zielsetzungen

1.2.1.

Die Zielsetzung des Codes liegt darin, die Sicherheit auf See zu gewährleisten, Menschen vor Schaden an Leib und Leben zu bewahren sowie Umweltschäden — insbesondere Schäden an der Meeresumwelt — und Schäden an Vermögenswerten zu verhüten.

1.2.2.

Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsbetriebsführung soll das Unternehmen unter anderem folgende Ziele verfolgen:

1.2.2.1.

Einführung sicherer Verfahrensweisen für den Schiffsbetrieb und Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz,

1.2.2.2.

Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen gegen sämtliche erkannten Risiken und

1.2.2.3.

eine kontinuierliche Verbesserung der Fähigkeiten der Mitarbeiter an Land und an Bord zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen; hierzu gehört die Vorbereitung auf Notfallsituationen in den Bereichen Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz.

1.2.3.

Das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll sicherstellen,

1.2.3.1.

dass die verbindlichen Regeln und Rechtsvorschriften eingehalten werden und

1.2.3.2.

dass die einschlägigen Codes, Richtlinien und Normen berücksichtigt werden, die von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlen worden sind.

1.3.   Anwendungsbereich

Die Vorschriften des ISM-Codes können auf alle Schiffe angewandt werden.

1.4.   Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Jedes Unternehmen soll ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten; die inhaltlichen Anforderungen an dieses Konzept umfassen unter anderem folgende Punkte:

1.4.1.

Ein Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz,

1.4.2.

Anweisungen und Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und des Schutzes der Meeresumwelt nach Maßgabe sowohl internationaler als auch nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägiger Vorschriften,

1.4.3.

Definition der Zuständigkeitsbereiche des landseitigen und des bordseitigen Personals sowie Festlegung der Nachrichtenübermittlungswege zwischen den beiden und innerhalb jedes der beiden Betriebsteile,

1.4.4.

Verfahren für das Melden von Unfällen und von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden ISM-Codes,

1.4.5.

Verfahren für die Vorbereitung auf und das Verhalten in Notfallsituationen und

1.4.6.

Verfahren für die innerbetrieblich durchzuführende Kontrolle auf Einhaltung des Konzepts und für die Überprüfung der Organisationsstruktur.

2.   Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz

2.1.

Das Unternehmen soll ein Konzept für Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz einführen, aus dem hervorgeht, wie die in Punkt 1.2 genannten Ziele erreicht werden sollen.

2.2.

Das Unternehmen soll sicherstellen, dass dieses Konzept auf allen Hierarchieebenen sowie im landseitigen als auch im bordseitigen Betriebsteil in die Tat umgesetzt und eingehalten wird.

3.   Zuständigkeitsbereiche und Weisungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens

3.1.

Ist eine andere Stelle als der Eigner für den Betrieb des Schiffes zuständig, so hat der Eigner die vollständige Bezeichnung sowie nähere Angaben über diese Stelle der Verwaltung mitzuteilen.

3.2.

Das Unternehmen soll die Verantwortung, die Weisungsbefugnisse und die gegenseitige Zuordnung aller Personen schriftlich festlegen, die Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verschmutzungsverhütung anordnen, ausführen oder überwachen.

3.3.

Das Unternehmen trägt die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass ausreichende materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/der/den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

4.   Durchführungsbeauftragte(r)

Jedes Unternehmen soll zur Gewährleistung des sicheren Betriebes jedes seiner Schiffe und als Verbindungsstelle zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern an Bord eine oder mehrere Person(en) im landseitigen Betriebsteil mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensspitze als Durchführungsbeauftragte(n) benennen. Der Zuständigkeitsbereich und die Weisungsbefugnis des (der) Durchführungsbeauftragten sollen sich insbesondere auf die Überwachung der auf die Schiffssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung bezogenen Aspekte des Betriebes jedes einzelnen Schiffes erstrecken; dazu gehört auch, dass die Bereitstellung einer ausreichenden materiellen Unterstützung durch den landseitigen Betriebsteil sichergestellt wird.

5.   Zuständigkeitsbereiche und Weisungsbefugnisse des Kapitäns

5.1.

Das Unternehmen soll unmissverständlich die Zuständigkeit des Kapitäns für folgende Angelegenheiten schriftlich festlegen:

5.1.1.

Umsetzung des Konzepts des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz an Bord,

5.1.2.

Motivierung der Besatzungsmitglieder zur Beachtung dieses Konzepts,

5.1.3.

Erteilung sachdienlicher Anordnungen und Anweisungen in einfacher, unmissverständlicher Formulierung,

5.1.4.

Überwachung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen und

5.1.5.

Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf einen möglichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf dieses Systems einschließlich der Meldung eventueller Mängel an die landseitige Betriebsleitung.

5.2.

Das Unternehmen soll sicherstellen, dass in den schriftlichen Ausführungen zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eine unmissverständliche Aussage enthalten ist, die mit dem gebotenen Nachdruck die Weisungsbefugnisse des Kapitäns betont. Das Unternehmen soll dabei zum Ausdruck bringen, dass der Kapitän die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung sowie gegebenenfalls für die Anforderung von Unterstützung durch das Unternehmen besitzt.

6.   Materielle und personelle Voraussetzungen

6.1.

Das Unternehmen soll sicherstellen, dass der Kapitän

6.1.1.

zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben an Bord befähigt ist,

6.1.2.

mit allen Punkten des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vertraut ist und

6.1.3.

die erforderliche Unterstützung erhält, so dass er seine Pflichten sicher wahrnehmen kann.

6.2.

Das Unternehmen soll sicherstellen, dass jedes seiner Schiffe mit Seeleuten besetzt ist, die nach Maßgabe der internationalen und nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägigen Vorschriften die erforderliche Befähigung und körperliche Tauglichkeit sowie die entsprechenden Zeugnisse besitzen.

6.3.

Das Unternehmen soll Verfahren einführen, durch die sichergestellt wird, dass neu eingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiter, die mit neuen Aufgaben betraut werden, die im Bezug zur Schiffssicherheit und dem Meeresumweltschutz stehen, in ihren Aufgabenbereich ordnungsgemäß eingewiesen werden.

Diejenigen Anweisungen, die auf jeden Fall vor dem Auslaufen des Schiffes zu geben sind, sollen identifiziert, dokumentiert und auch vor dem Auslaufen des Schiffes gegeben werden.

6.4.

Das Unternehmen soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befasst sind, Sinn und Inhalt der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Codes und Richtlinien in ausreichendem Maße kennen und verstehen.

6.5.

Das Unternehmen soll Verfahren einführen bzw. weiterhin anwenden und aufrechterhalten, mittels deren festgestellt werden kann, welche Ausbildungsinhalte zur Unterstützung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vermittelt werden müssen, und soll sicherstellen, dass diese Inhalte allen in Betracht kommenden Mitarbeitern vermittelt werden.

6.6.

Das Unternehmen soll Verfahren einführen, mittels deren die Mitarbeiter an Bord alles für sie Wissenswerte über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer oder mehreren Arbeitssprachen erfahren, die sie auch tatsächlich verstehen.

6.7.

Das Unternehmen soll sicherstellen, dass die Mitarbeiter an Bord in der Lage sind, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen untereinander richtig zu verständigen.

7.   Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord

Das Unternehmen soll, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, Verfahren für die Erarbeitung von Plänen und Anweisungen für wichtige Betriebsabläufe an Bord hinsichtlich der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind.

8.   Vorbereitung auf Notfallsituationen

8.1.

Das Unternehmen soll Verfahren für das richtige Erkennen und die Beschreibung von möglicherweise eintretenden Notfallsituationen an Bord sowie für das richtige Reagieren darauf einführen.

8.2.

Das Unternehmen soll Programme für praktische und theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das Verhalten in Notfallsituationen einführen.

8.3.

Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Maßnahmen vorgesehen sein, mit denen sichergestellt wird, dass die in Betracht kommenden Stellen des Unternehmens jederzeit auf Gefahren-, Unfall- und sonstige Notfallsituationen reagieren können, in die Schiffe des Unternehmens geraten können.

9.   Berichterstattung über Abweichungen von einschlägigen Vorschriften, Unfälle und gefährliche Vorkommnisse sowie Analyse dieser Ereignisse

9.1.

Zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Verfahren gehören, durch die sichergestellt wird, dass Unfälle, gefährliche Situationen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften dem Unternehmen gemeldet, untersucht und analysiert werden mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Schiffssicherheit und bei der Verhütung der Meeresverschmutzung zu erreichen.

9.2.

Das Unternehmen soll Verfahren für die Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen erarbeiten.

10.   Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung

10.1.

Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass das Schiff nach Maßgabe der einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie möglicherweise zusätzlich vom Unternehmen aufgestellter Anforderungen instand gehalten wird.

10.2.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen soll das Unternehmen sicherstellen, dass

10.2.1.

in angemessenen Zeitabständen Besichtigungen durchgeführt werden,

10.2.2.

jede Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften samt der möglichen Ursache dafür (sofern bekannt) gemeldet wird,

10.2.3.

geeignete Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen getroffen werden und

10.2.4.

Aufzeichnungen über alle diesbezüglichen Tätigkeiten geführt werden.

10.3.

Das Unternehmen soll im Rahmen des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Verfahren erarbeiten, mittels deren festgestellt werden kann, bei welchen Ausrüstungen und technischen Einrichtungen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Zuverlässigkeit dieser Ausrüstungen und technischen Einrichtungen aufgeführt sein. Zu diesen Maßnahmen soll gehören, dass in Reserve gehaltene Vorrichtungen sowie Ausrüstungen und technische Einrichtungen, die nicht ständig in Gebrauch sind, regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

10.4.

Die Besichtigungen nach Punkt 10.2 wie auch die Maßnahmen nach Punkt 10.3 sollen in den Instandhaltungsplan für das jeweilige Schiff aufgenommen werden.

11.   Unterlagen

11.1.

Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, einführen und aufrechterhalten, mittels deren der Zugriff auf alle schriftlich und elektronisch gespeicherten Daten und Dokumentationen möglich ist, die für das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von Belang sind.

11.2.

Das Unternehmen soll sicherstellen, dass

11.2.1.

gültige Dokumente an allen in Betracht kommenden Örtlichkeiten bereitliegen,

11.2.2.

Änderungen von Dokumenten durch entsprechend ermächtigte Personen geprüft und genehmigt werden und

11.2.3.

nicht mehr gültige Dokumente unverzüglich entfernt werden.

11.3.

Die Unterlagen, die der Darstellung und Umsetzung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen dienen, können zu einem „Handbuch für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen“ zusammengefasst werden. Die Unterlagen sollen so aufgemacht werden, wie es dem Unternehmen am zweckmäßigsten erscheint. Jedes Schiff soll alle Unterlagen von Belang für das betreffende Schiff an Bord mitführen.

12.   Überwachung der Einhaltung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfung und Auswertung durch das Unternehmen

12.1.

Das Unternehmen soll eine Überprüfung seiner Sicherheitsmaßnahmen vornehmen, um festzustellen, ob seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung noch mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen übereinstimmen.

12.2.

Das Unternehmen soll in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der hierfür vom Unternehmen erarbeiteten Verfahren die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einer kritischen Bewertung unterziehen und erforderlichenfalls auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin überprüfen.

12.3.

Die Überprüfungen und die daraufhin unter Umständen durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen sollen nach Maßgabe schriftlich festgelegter Verfahren erfolgen.

12.4.

Mitarbeiter, die betriebsinterne Überprüfungen durchführen, sollen von den zu überprüfenden Unternehmensbereichen unabhängig sein, sofern Personalstärke und Geschäftszweck des Unternehmens dies gestatten.

12.5.

Die Ergebnisse der Überprüfungen sollen allen verantwortlichen Mitarbeitern in dem betreffenden Unternehmensbereich zur Kenntnis gebracht werden.

12.6.

Die Mitarbeiter in der Geschäftsführung des Unternehmens, die für den betreffenden Unternehmensbereich zuständig sind, sollen rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schwachstellen treffen.

TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG, ÜBERPRÜFUNG UND KONTROLLE

13.   Zeugniserteilung und regelmäßige Überprüfung

13.1.

Das Schiff soll von einem Unternehmen betrieben werden, dem ein für dieses Schiff geltendes Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nach Punkt 14.1 ausgestellt worden ist.

13.2.

Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens jedem Unternehmen ausgestellt werden, das die Vorschriften des Codes erfüllt; die Geltungsdauer des Zeugnisses ist von der Verwaltung festzulegen und soll fünf Jahre nicht überschreiten. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis darüber anerkannt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Vorschriften des ISM-Codes zu erfüllen.

13.3.

Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gilt nur für die Schiffstypen, die im Zeugnis ausdrücklich angegeben sind. Diese Angabe soll auf der Grundlage derjenigen Schiffstypen erfolgen, für welche die erstmalige Überprüfung durchgeführt worden ist. Weitere Schiffstypen sollen nur hinzugefügt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen in der Lage ist, diejenigen Vorschriften dieses Codes zu erfüllen, die für diese Schiffstypen gelten. In diesem Zusammenhang sind unter Schiffstypen die in Regel IX/1 des Übereinkommens genannten Typen zu verstehen.

13.4.

Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll nur vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung des Übereinkommens in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis drei Monate nach dem Jahrestag verlängert werden.

13.5.

Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden, wenn die nach Punkt 13.4 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen.

13.5.1.

Wird das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften eingezogen, so sollen auch alle damit zusammenhängenden Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und/oder Vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingezogen werden.

13.6.

Eine Abschrift des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung.

13.7.

Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung einem Schiff für einen Zeitraum ausgestellt werden, der fünf Jahre nicht überschreitet. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll erst ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das Schiff in Übereinstimmung mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Schiff die Vorschriften dieses Codes erfüllt.

13.8.

Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll nur unter dem Vorbehalt mindestens einer Zwischen-Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung verlängert werden. Ist nur eine einzige Zwischen-Überprüfung vorgesehen und beträgt die Geltungsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen fünf Jahre, so soll diese Überprüfung zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen stattfinden.

13.9.

Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.5.1 gilt, dass das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden soll, wenn die nach Punkt 13.8 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen.

13.10.

Wird die Erneuerungsprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll ungeachtet der Vorschriften nach den Punkten 13.2 und 13.7 die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Erlöschen der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen.

13.11.

Wird die Erneuerungsprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung betragen.

14.   Erteilung eines Vorläufigen Zeugnisses

14.1.

Um in der Anfangsphase die Umsetzung des Codes zu erleichtern, kann ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften erteilt werden,

1.

wenn ein Unternehmen neu gegründet wird oder

2.

wenn in einem Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften neue Schiffstypen hinzugefügt werden, jedoch erst nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen über ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfügt, das die Ziele von Punkt 1.2.3 dieses Codes erfüllt, und unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen Pläne für die Umsetzung eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vorlegt, durch das die Vorschriften dieses Codes innerhalb der Geltungsdauer des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften in vollem Umfang erfüllt werden. Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der zwölf Monate nicht überschreitet. Eine Abschrift des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung.

14.2.

Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden:

1.

für neue Schiffe bei Ablieferung,

2.

wenn ein Unternehmen die Zuständigkeit für den Betrieb eines Schiffes übernimmt, das für dieses Unternehmen neu ist oder

3.

wenn ein Schiff die Flagge wechselt.

Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der sechs Monate nicht überschreitet.

14.3.

In besonderen Fällen kann eine Verwaltung oder auf Ersuchen der Verwaltung eine andere Vertragsregierung die Geltungsdauer eines Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für einen Zeitraum verlängern, der sechs Monate ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer nicht überschreitet.

14.4.

Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass

1.

sich das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften auf das betreffende Schiff bezieht,

2.

das von dem Unternehmen für das betreffende Schiff vorgesehene System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die wichtigsten Elemente dieses Codes enthält und im Rahmen des Audits zwecks Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bewertet worden ist, oder dass Pläne für die Umsetzung eines solchen Systems zwecks Ausstellung eines Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften vorgelegt worden sind,

3.

das Unternehmen die Durchführung des Audits für das Schiff innerhalb von drei Monaten geplant hat,

4.

der Kapitän und die Schiffsoffiziere mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und mit den geplanten Vorkehrungen für dessen Umsetzung vertraut sind,

5.

die Anweisungen, die als wesentlich eingestuft worden sind, vor dem Antritt der Reise gegeben werden und

6.

die wichtigen Informationen über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer beziehungsweise mehreren Arbeitssprachen weitergegeben worden sind, die von den an Bord Beschäftigten verstanden wird beziehungsweise verstanden werden.

15.   Überprüfung

15.1.

Alle nach diesem Code vorgeschriebenen Überprüfungen sollen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien (1) nach Verfahren durchgeführt werden, die für die Verwaltung annehmbar sind.

16.   Zeugnisformulare

16.1.

Für Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen die im Anhang zu diesem Code abgedruckten Muster verwendet werden. Ist die dabei verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so soll eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.

16.2.

Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.3 gilt, dass die im Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und im Vorläufigen Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften enthaltenen Angaben der Schiffstypen mit Vermerken versehen werden können, aus denen etwaige Beschränkungen in der Betriebsweise der im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beschriebenen Schiffe hervorgehen.


(1)  Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.913 (22) angenommenen „Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen“ verwiesen.

Anlage

Muster des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung

im Namen der Regierung von …

(Bezeichnung des Staates)

durch …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens:

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfüllt (Nichtzutreffendes streichen):

 

Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

 

Massengutschiff

 

Öltankschiff

 

Chemikalientankschiff

 

Gastankschiff

 

bewegliche Offshore-Bohreinheit

 

sonstiges Frachtschiff

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum ………

Ausgestellt in …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.4 des ISM-Codes festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.

1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

4. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung

im Namen der Regierung von …

(Bezeichnung des Staates)

durch …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: …

Unterscheidungssignal: …

Heimathafen: …

Schiffstyp (1):

Bruttoraumzahl: …

IMO-Nummer: …

Name und Anschrift des Unternehmens: …

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfüllt:

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung sowie unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum ……….

Ausgestellt in ….

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER ZWISCHENÜBERPRÜFUNGEN UND ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN (SOFERN VORGESCHRIEBEN)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.8 des ISM-Codes festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.

ZWISCHENÜBERPRÜFUNG (zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort …

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (2)

gez: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort …

 

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (2)

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort …

 

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (2)

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort …

 

Datum: …

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel)(Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung

im Namen der Regierung von …

(Bezeichnung des Staates)

durch …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens …

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen den Zielen von Punkt 1.2.3 des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfüllt (nicht zutreffende Schiffstypen streichen):

 

Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

 

Massengutschiff

 

Öltankschiff

 

Chemikalientankschiff

 

Gastankschiff

 

bewegliche Offshore-Bohreinheit

 

sonstiges Frachtschiff

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt bis zum

Ausgestellt in …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE

in seiner jeweils geltenden Fassung

im Namen der Regierung von …

(Bezeichnung des Staates)

durch …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: …

Unterscheidungssignal: …

Heimathafen: …

Schiffstyp (3): …

Bruttoraumzahl: …

MO-Nummer: …

Name und Anschrift des Unternehmens: …

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften von Punkt 14.4 des ISM-Codes erfüllt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (4) sich auf dieses Schiff bezieht.

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (4) gültig bleibt bis zum

Ausgestellt in …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum …

Datum der Verlängerung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)


(1)  Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff.

(2)  Sofern zutreffend. Es wird auf Punkt 3.4.1 der Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.913 (22)) verwiesen.

(3)  Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWALTUNGEN ZUR UMSETZUNG DES INTERNATIONALEN CODES FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS (ISM-CODE)

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

Teil B

Zeugniserteilung und Normen

2.

Zeugniserteilung

3.

Managementstandards

4.

Kompetenzstandards

5.

Form der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

TEIL A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.

Die Mitgliedstaaten führen die gemäß dem ISM-Code für die unter diese Verordnung fallenden Schiffe vorgeschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit den Überprüfungen und der Zeugniserteilung entsprechend den in Teil B dieses Titels festgelegten Anforderungen und Normen durch.

1.2.

Ferner tragen die Mitgliedstaaten den geänderten Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen Rechnung, die von der IMO durch die Entschließung A.913(22) vom 29. November 2001 verabschiedet worden sind, sofern sie nicht in Teil B dieses Titels enthalten sind.

TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG UND NORMEN

2.   Zeugniserteilung

2.1.

Bei der Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für ein Unternehmen oder eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für ein Schiff sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten.

2.2.

Für die Zeugniserteilung sind in der Regel folgende Schritte erforderlich:

1.

erstmalige Überprüfung,

2.

jährliche oder Zwischen-Überprüfung,

3.

Erneuerungsüberprüfung und

4.

zusätzliche Überprüfung.

Diese Überprüfungen werden durchgeführt, wenn das Unternehmen sie bei der Verwaltung oder bei der im Namen der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation beantragt.

2.3.

Die Überprüfungen schließen ein Audit der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ein.

2.4.

Zur Durchführung des Audits werden ein leitender Auditor und gegebenenfalls ein Auditteam ernannt.

2.5.

Der leitende Auditor hält Verbindung mit dem Unternehmen und stellt einen Auditplan auf.

2.6.

Unter Anleitung des leitenden Auditors, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich ist, wird ein Auditbericht angefertigt.

2.7.

Zu dem Auditbericht gehören der Auditplan, die Angabe der einzelnen Mitglieder des Auditteams, Daten und Name des Unternehmens, Aufzeichnungen über Bemerkungen und Nichteinhaltungen sowie Bemerkungen darüber, inwieweit ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die angegebenen Ziele erreicht.

3.   Managementstandards

3.1.

Der Auditor oder das Auditteam, der bzw. das die Einhaltung des ISM-Codes prüft, muss auf folgenden Gebieten kompetent sein:

1.

Sicherstellung der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften für die einzelnen von dem Unternehmen betriebenen Schiffstypen, einschließlich derjenigen für die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute,

2.

Genehmigung, Besichtigung und Zertifizierung, soweit sie für die Ausstellung von Zeugnissen in der Seefahrt von Bedeutung sind,

3.

Aufgabenbereich, der gemäß dem ISM-Code bei dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden muss und

4.

praktische Erfahrung im Schiffsbetrieb.

3.2.

Bei der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes muss sichergestellt werden, dass es zwischen den Mitgliedern der Beratungsdienste und dem mit der Zertifizierung befassten Personal keinerlei Abhängigkeit gibt.

4.   Kompetenzstandards

4.1.

Für die Prüfung erforderliche Grundkompetenz

4.1.1.

Das Personal, das an der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes mitwirken soll, muss die Mindestkriterien erfüllen, die in Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 95/21/EG für Besichtiger vorgeschrieben sind.

4.1.2.

Es muss so ausgebildet sein, dass es über die nötige Kompetenz und Fähigkeit für die Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes verfügt, insbesondere in Bezug auf:

a)

Kenntnis und Verständnis des ISM-Codes,

b)

verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften,

c)

Aufgabenbereich, den die Unternehmen gemäß dem ISM-Code zu berücksichtigen haben,

d)

Beurteilungsverfahren (Untersuchung, Umfrage, Bewertung und Berichterstattung),

e)

technische oder betriebliche Aspekte der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen,

f)

Grundlagenkenntnisse des Schiffs- und Bordbetriebs und

g)

Teilnahme an mindestens einem Audit eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in der Seefahrt.

4.2.

Kompetenz für die erstmalige Überprüfung und die Erneuerungsüberprüfung

4.2.1.

Um umfassend beurteilen zu können, ob das Unternehmen oder die einzelnen Schiffstypen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt (erfüllen), muss das Personal, das die erstmalige Überprüfung oder eine Erneuerungsüberprüfung für ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder für ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durchführt, neben der oben genannten Grundkompetenz über die Kompetenz verfügen, um:

a)

festzustellen, ob die Elemente des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) dem ISM-Code entsprechen,

b)

festzustellen, ob das SMS des Unternehmens oder der einzelnen Schiffstypen so wirksam ist, dass es die Einhaltung der Regeln und Rechtsvorschriften sicherstellt, die in den Aufzeichnungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen und die Klassifikationsbesichtigungen bescheinigt wird,

c)

die Effizienz von SMS in Bezug auf die Einhaltung anderer Regeln und Rechtsvorschriften, die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen und die Klassifikationsbesichtigungen betreffen, sowie in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung dieser Regeln und Rechtsvorschriften zu beurteilen, und

d)

zu beurteilen, ob die von der IMO, von den Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlenen sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt wurden.

4.2.2.

Diese Kompetenzanforderungen können von einem Team erfüllt werden, das zusammen über die gesamte erforderliche Kompetenz verfügt.

5.   Muster der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Werden Schiffe nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, so verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Muster des ISM-Codes oder die nachstehend aufgeführten Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.

Bei Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 sind andere als die vorstehend aufgeführten Zeugnisse auszustellen; in ihnen ist eindeutig anzugeben, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genehmigt wurde, und es sind die jeweils geltenden Betriebsbeschränkungen aufzuführen.

ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (1) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

im Namen der Regierung von: …

(Bezeichnung des Staates)

durch: …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens: …

(siehe Punkt 1.1.2 von Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfüllt (Nichtzutreffendes streichen):

 

Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

 

Massengutschiff

 

Öltankschiff

 

Chemikalientankschiff

 

Gastankschiff

 

bewegliche Offshore-Bohreinheit

 

sonstiges Frachtschiff

 

Ro-Ro-Fahrgastfährschiff

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum …

Ausgestellt in …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung: …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.4 des ISM-Codes und] (2) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.

1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

4. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel)(Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (3) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

im Namen der Regierung von: …

(Bezeichnung des Staates)

durch: …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: …

Unterscheidungssignal: …

Heimathafen: …

Schiffstyp (4): …

Bruttoraumzahl: …

IMO-Nummer: …

Name und Anschrift des Unternehmens: …

(siehe Punkt 1.1.2 von Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfüllt.

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung sowie unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum ………

Ausgestellt in …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung: …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER ZWISCHENÜBERPRÜFUNGEN UND ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN (SOFERN VORGESCHRIEBEN)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.8 des ISM-Codes und] (5) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.

ZWISCHENÜBERPRÜFUNG (zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6)

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6)

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6)

gez.: …

 

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 

Ort: …

 

Datum: …

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (7) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

im Namen der Regierung von: …

(Bezeichnung des Staates)

durch: …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens: …

(siehe Punkt 1.1.2 von Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen den Zielen von Punkt 1.2.3 von Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfüllt (nicht zutreffende Schiffstypen streichen):

 

Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

 

Massengutschiff

 

Öltankschiff

 

Chemikalientankschiff

 

Gastankschiff bewegliche

 

Offshore-Bohreinheit

 

sonstigesFrachtschiff

 

Ro-Ro-Fahrgastfährschiff

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt bis zum …

Ausgestellt in: …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung: …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (8) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

im Namen der Regierung von: …

(Bezeichnung des Staates)

durch: …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: …

Unterscheidungssignal: …

Heimathafen: …

Schiffstyp (9): …

Bruttoraumzahl: …

IMO-Nummer: …

Name und Anschrift des Unternehmens: …

(siehe Punkt 1.1.2 von Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften von Punkt 14.4 von Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erfüllt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (10) sich auf dieses Schiff bezieht.

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (10) gültig bleibt bis zum …

Ausgestellt in:

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum

Datum der Verlängerung: …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)


(1)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(2)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(3)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(4)  Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff, Ro-Ro-Fahrgastfährschiff.

(5)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(6)  Sofern zutreffend. Es wird auf Punkt 13.8 des ISM-Codes und auf Punkt 3.4.1 der Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.913 (22)) verwiesen.

(7)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(8)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(9)  Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff.

(10)  Nichtzutreffendes streichen.


4.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/37


RICHTLINIE 2006/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2006

über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. Dezember 2005 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über eine nachhaltige Entwicklung Ziele beschrieben, die als allgemeine Leitlinien für die künftige Entwicklung in prioritären Bereichen wie den natürlichen Ressourcen und der Volksgesundheit dienen sollen.

(2)

Wasser ist eine knappe natürliche Ressource, die hinsichtlich ihrer Qualität dementsprechend geschützt, verteidigt, bewirtschaftet und behandelt werden sollte. Insbesondere die Oberflächengewässer sind erneuerbare Ressourcen mit beschränkter Kapazität, sich von den negativen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erholen.

(3)

Die Gemeinschaftsumweltpolitik sollte auf ein hohes Schutzniveau abzielen und einen Beitrag zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit leisten.

(4)

Die Kommission hat im Dezember 2000 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Entwicklung einer neuen Badegewässerpolitik verabschiedet und eine umfassende Konsultation aller interessierten und beteiligten Stellen eingeleitet. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Konsultation waren eine breite Unterstützung für die Erarbeitung einer neuen Richtlinie auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung einer umfassenderen Einbeziehung der Öffentlichkeit.

(5)

Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (5) enthält die Verpflichtung, ein hohes Niveau des Badegewässerschutzes sicherzustellen, was auch die Überarbeitung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (6) einschließt.

(6)

Gemäß dem Vertrag berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik unter anderem die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten. Diese Richtlinie sollte wissenschaftliche Erkenntnisse nutzen, um die zuverlässigsten Indikatorparameter für die Vorhersage mikrobiologisch bedingter Gesundheitsgefahren festzulegen und um ein hohes Schutzniveau zu erreichen. Es sollten unverzüglich weitere epidemiologische Studien über die Gesundheitsgefahren durchgeführt werden, die mit dem Baden insbesondere in Süßwasser verbunden sind.

(7)

Um die Effizienz zu erhöhen und die Ressourcen sinnvoll zu nutzen, muss diese Richtlinie eng auf andere gewässerbezogene Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abgestimmt werden wie etwa auf die Richtlinien 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (7) und 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (8) sowie die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (9).

(8)

Die Beteiligten sollten angemessen über geplante Maßnahmen sowie über Fortschritte bei der Umsetzung informiert werden. Die Öffentlichkeit sollte rechtzeitig und in angemessener Weise über die Ergebnisse der Überwachung der Badegewässerqualität und über Risikomanagementmaßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit vorhersehbarer kurzzeitiger Verschmutzung oder Ausnahmesituationen, informiert werden. Neue Technologien, die es ermöglichen, die Öffentlichkeit effizient und auf vergleichbare Art über die Badegewässer in der gesamten Gemeinschaft zu informieren, sollten angewandt werden.

(9)

Zum Zwecke der Überwachung müssen harmonisierte Analysemethoden und -praktiken angewandt werden. Um eine realistische Einstufung der Badegewässer zu erreichen, sind eine Beobachtung und eine Qualitätsbewertung über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich.

(10)

Konformität sollte nicht alleine durch Messungen und Berechnungen erreicht werden, sondern das Ergebnis von angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Qualitätssicherung sein. Die systematische Erstellung von Badegewässerprofilen ist daher ein geeignetes Mittel, Gefahren besser zu verstehen und entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig sollte besondere Aufmerksamkeit darauf verwendet werden, die Qualitätsziele zu erfüllen und einen reibungslosen Übergang von der Richtlinie 76/160/EWG zu vollziehen.

(11)

Die Gemeinschaft hat am 17. Februar 2005 das UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Århus-Übereinkommen“) ratifiziert. Es ist daher angebracht, zur Ergänzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (10) und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (11) in diese Richtlinie Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aufzunehmen und für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ihrer Umsetzung zu sorgen.

(12)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung einer guten Qualität der Badegewässer und eines hohen Schutzniveaus durch die Mitgliedstaaten in der gesamten Gemeinschaft auf der Grundlage gemeinsamer Normen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (12).

(14)

Es zeigt sich in jeder Badesaison erneut, dass die Badegewässerpolitik der Gemeinschaft eine anhaltend wichtige Rolle spielt, da sie die Öffentlichkeit vor einer unfallbedingten und chronischen Verschmutzung durch Einleitungen in oder in der Nähe von Gemeinschaftsbadegewässern schützt. Die Gesamtqualität der Badegewässer hat sich seit Inkrafttreten der Richtlinie 76/160/EWG deutlich verbessert. Die genannte Richtlinie spiegelt jedoch den Kenntnis- und Erfahrungsstand der frühen 1970er Jahre wider. Seitdem hat sich die Nutzung von Badegewässern genauso verändert wie der Stand von Wissenschaft und Technik. Die genannte Richtlinie sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für

a)

die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,

b)

die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und

c)

die Information der Öffentlichkeit über Badegewässerqualität.

(2)   Zweck dieser Richtlinie ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

(3)   Diese Richtlinie gilt für jeden Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät (nachstehend „Badegewässer“ genannt). Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Schwimm- und Kurbecken,

b)

abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,

c)

künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

Die Begriffe „Oberflächengewässer“, „Grundwasser“, „Binnengewässer“, „Übergangsgewässer“, „Küstengewässer“ und „Einzugsgebiet“ haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2000/60/EG.

2.

„Zuständige Behörde“: die von einem Mitgliedstaat zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bestimmte(n) Behörde(n) oder jede andere Behörde oder Stelle, denen diese Aufgabe übertragen worden ist.

3.

„Dauerhaft“ bzw. „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf das Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.

4.

„Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.

5.

„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der Artikel 8 und 9 sowie des Anhangs I Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.

6.

„Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.

7.

„Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:

a)

Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;

b)

Erstellung eines Überwachungszeitplans;

c)

Überwachung der Badegewässer;

d)

Bewertung der Badegewässerqualität;

e)

Einstufung der Badegewässer;

f)

Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;

g)

Information der Öffentlichkeit;

h)

Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;

i)

Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

8.

„Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne des Anhangs I Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anhang II dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.

9.

„Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten.

10.

„Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß Artikel 3 erhoben werden.

11.

„Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anhang II beschriebenen Bewertungsmethode.

12.

„Massenvermehrung von Cyanobakterien“: kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

13.

Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (13).

KAPITEL II

QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER

Artikel 3

Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen jährlich alle Badegewässer und legen die Dauer der Badesaison fest. Sie tun dies erstmals vor Beginn der ersten Badesaison nach dem 24. März 2008.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überwachung der in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter gemäß Anhang IV erfolgt.

(3)   Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der

a)

die meisten Badenden erwartet werden oder

b)

nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.

(4)   Für jedes Badegewässer wird vor Beginn jeder Badesaison und zum ersten Mal vor Beginn der dritten vollständigen Badesaison nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Überwachungszeitplan erstellt. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Überwachung für die in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter in der ersten vollständigen Badesaison nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einführen. In diesem Fall findet die Überwachung in der in Anhang IV angegebenen Häufigkeit statt. Die Ergebnisse dieser Überwachung können zur Erstellung der in Artikel 4 genannten Datensätze für die Badegewässerqualität herangezogen werden. Sobald die Mitgliedstaaten die Überwachung gemäß der vorliegenden Richtlinie einführen, kann die Überwachung der im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG aufgeführten Parameter eingestellt werden.

(6)   Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anhang IV entnommene Proben ersetzt.

(7)   In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.

(8)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und geben die Gründe für die Aussetzung an. Sie stellen diese Informationen spätestens bei Vorlage des nächsten jährlichen Berichts gemäß Artikel 13 zur Verfügung.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Analyse der Badegewässerqualität nach den in Anhang I aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anhang V aufgeführten Regeln erfolgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung anderer Methoden oder Regeln zulassen, wenn sie nachweisen können, dass die dabei erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anhang I aufgeführten Methoden und der in Anhang V aufgeführten Regeln erzielt werden. Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung dieser gleichwertigen Methoden oder Regeln zulassen, übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben über die angewendeten Methoden oder Regeln und deren Gleichwertigkeit.

Artikel 4

Bewertung der Badegewässerqualität

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Datensätze über die Badegewässerqualität auf der Grundlage der Überwachung der in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter zusammengestellt werden.

(2)   Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt

a)

für jedes Badegewässer,

b)

nach dem Ende jeder Badesaison,

c)

auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und

d)

nach dem in Anhang II genannten Verfahren.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, Bewertungen der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität vorzunehmen, der lediglich die drei vorangegangenen Badesaisons erfasst. Entscheidet er sich dafür, so unterrichtet er vorab die Kommission hierüber. Er unterrichtet die Kommission auch, wenn er anschließend beschließt, wieder Badegewässerqualitätsbewertungen auf der Grundlage von vier Badesaisons vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten dürfen den zugrunde zu legenden Bewertungszeitraum höchstens einmal alle fünf Jahre ändern.

(3)   Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anhang IV Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.

(4)   Sofern entweder

die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind oder

der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,

kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn

a)

das Badegewässer neu bestimmt worden ist,

b)

Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach Artikel 5 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgt, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht, oder

c)

das Badegewässer bereits nach der Richtlinie 76/160/EWG bewertet worden ist; in diesem Fall werden die nach der genannten Richtlinie erhobenen gleichwertigen Daten herangezogen und zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass die Parameter 2 und 3 im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG den Parametern 2 und 1 des Anhangs I Spalte A der vorliegenden Richtlinie gleichwertig sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten können bestehende Badegewässer unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilen oder gruppieren. Sie können bestehende Badegewässer nur dann gruppieren, wenn diese

a)

zusammenhängend sind,

b)

in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstabe c erhalten haben und

c)

Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame Risikofaktoren oder gar keine Risikofaktoren aufweisen.

Artikel 5

Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

(1)   Die Mitgliedstaaten stufen auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien des Anhangs II als

a)

„mangelhaft“,

b)

„ausreichend“,

c)

„gut“ oder

d)

„ausgezeichnet“

ein.

(2)   Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie ist bis zum Ende der Badesaison 2015 abzuschließen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind. Sie ergreifen realistische und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachten.

(4)   Unbeschadet der allgemeinen Anforderung des Absatzes 3 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Richtlinie entsprechen. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

Bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer werden mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen:

i)

angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen,

ii)

Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,

iii)

angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und

iv)

in Übereinstimmung mit Artikel 12 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.

b)

Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn er der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.

Artikel 6

Badegewässerprofile

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Badegewässerprofile gemäß Anhang III erstellt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis 24. März 2011 erstellt.

(2)   Die Badegewässerprofile werden gemäß Anhang III überprüft und aktualisiert.

(3)   Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Richtlinie von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.

Artikel 7

Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhalten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein.

Artikel 8

Gefährdung durch Cyanobakterien

(1)   Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so wird eine geeignete Überwachung durchgeführt, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.

(2)   Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so werden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

Artikel 9

Andere Parameter

(1)   Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen und/oder von marinem Phytoplankton hin, so werden Untersuchungen durchgeführt, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen, und es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

(2)   Badegewässer werden einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.

Artikel 10

Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Kommt es in einem Einzugsgebiet zu grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.

KAPITEL III

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 11

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Richtlinie und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat:

zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann; und

Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß Artikel 3 Absatz 1. Die zuständigen Behörden tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.

Artikel 12

Information der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:

a)

die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden gemäß dem vorliegenden Artikel mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole;

b)

eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anhang III erstellten Badegewässerprofils;

c)

bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:

eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,

eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und

eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,

d)

Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse;

e)

wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen;

f)

wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer; und

g)

eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.

(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internet, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich gegebenenfalls in mehreren Sprachen zu verbreiten:

a)

eine Liste der Badegewässer;

b)

die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und seines Badegewässerprofils einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Richtlinie seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;

c)

bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung gemäß Artikel 5 Absatz 4 anzugehen; und

d)

bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über

die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,

die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,

die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.

Die in Buchstabe a genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Buchstabe b werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden so bald sie zur Verfügung stehen mit Wirkung vom Beginn der fünften Badesaison nach dem 24. März 2008 verbreitet.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen der Öffentlichkeit nach Möglichkeit auf Georeferenzierung beruhende Informationen zur Verfügung und achten dabei auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.

Artikel 13

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Überwachungsergebnisse und die Bewertung der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer sowie eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln jährlich bis zum 31. Dezember diese die vorangegangene Badesaison betreffenden Informationen. Sie beginnen damit, sobald die erste Bewertung der Badegewässerqualität nach Artikel 4 durchgeführt worden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr. Sie melden dies erstmals vor Beginn der ersten Badesaison nach dem 24. März 2008.

(3)   Nach Beginn der Überwachung der Badegewässer gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgt die Berichterstattung an die Kommission gemäß Absatz 1 solange weiter entsprechend der Richtlinie 76/160/EWG, bis eine erste Bewertung nach der vorliegenden Richtlinie vorgenommen werden kann. Während dieses Zeitraums wird Parameter 1 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG im Jahresbericht außer Acht gelassen und werden die Parameter 2 und 3 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG als gleichwertig mit den Parametern 2 und 1 des Anhangs I Spalte A der vorliegenden Richtlinie angesehen.

(4)   Die Kommission veröffentlicht einen zusammenfassenden Jahresbericht über die Qualität der Badegewässer in der Gemeinschaft, einschließlich der Einstufungen der Badegewässer, der Konformität mit der vorliegenden Richtlinie sowie wichtigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht jedes Jahr bis zum 30. April, auch über das Internet. Die Kommission greift bei der Erstellung des Berichts so weit wie möglich auf Systeme der Datensammlung, -auswertung und -darstellung zurück, die im Rahmen einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG, eingerichtet wurden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Bericht und Überprüfung

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens im Jahr 2008 einen Bericht. In dem Bericht wird insbesondere auf Folgendes eingegangen:

a)

die Ergebnisse einer geeigneten epidemiologischen Studie auf europäischer Ebene, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführt;

b)

andere wissenschaftliche, analysetechnische und epidemiologische Entwicklungen, die für die Parameter für die Badegewässerqualität von Belang sind, einschließlich in Bezug auf Viren; und

c)

die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

(2)   Spätestens Ende 2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht, einschließlich einer Stellungnahme dazu, ob weitere Forschungen oder Bewertungen erforderlich sind, um die Kommission bei ihrer Überprüfung dieser Richtlinie gemäß Absatz 3 zu unterstützen.

(3)   Auf der Grundlage des Berichts, der schriftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und einer ausführlichen Folgenabschätzung sowie unter Berücksichtigung der bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen überprüft die Kommission diese Richtlinie spätestens 2020 insbesondere im Hinblick auf die Parameter für die Badegewässerqualität einschließlich der Frage, ob es angemessen ist, die Einstufung „ausreichend“ auslaufen zu lassen oder die geltenden Normen zu ändern, und legt soweit erforderlich gemäß Artikel 251 des Vertrags entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vor.

Artikel 15

Technische Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen

(1)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes beschlossen:

a)

Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9;

b)

Festlegung ausführlicher Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4;

c)

Anpassung der Analysemethoden für die in Anhang I aufgeführten Parameter an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;

d)

Anpassung des Anhangs V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;

e)

Festlegung von Leitlinien für eine gemeinsame Methode zur Bewertung einzelner Proben.

(2)   Die Kommission legt vor dem 24. März 2010 einen Entwurf der Maßnahmen vor, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind. Sie konsultiert zuvor Vertreter der Mitgliedstaaten, regionaler und lokaler Behörden, einschlägiger Tourismus- und Verbraucherverbände und sonstiger interessierter Kreise. Nach Verabschiedung der entsprechenden Bestimmungen veröffentlicht die Kommission diese im Internet.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 76/160/EWG wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben. Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt diese Aufhebung nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in der aufgehobenen Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung und die Anwendung.

(2)   Sobald ein Mitgliedstaat alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet und alle praktischen Maßnahmen getroffen hat, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, gilt die vorliegende Richtlinie und ersetzt sie die Richtlinie 76/160/EWG.

(3)   Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 18

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 24. März 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 127.

(2)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 39.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 31.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 115). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2004 (ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005.

(5)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(7)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(10)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(11)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).


ANHANG I

Binnengewässer

 

A

B

C

D

E

 

Parameter

Ausgezeichnete Qualität

Gute Qualität

Ausreichende Qualität

Referenzanalysemethoden

1

Intestinale Enterokokken (cfu/100 ml)

200 (1)

400 (1)

330 (2)

ISO 7899-1 oder ISO 7899-2

2

Escherichia coli (cfu/100 ml)

500 (1)

1 000 (1)

900 (2)

ISO 9308-3 oder ISO 9308-1

Küstengewässer und Übergangsgewässer

 

A

B

C

D

E

 

Parameter

Ausgezeichnete Qualität

Gute Qualität

Ausreichende Qualität

Referenzanalysemethoden

1

Intestinale Enterokokken (cfu/100 ml)

100 (3)

200 (3)

185 (4)

ISO 7899-1 oder ISO 7899-2

2

Escherichia coli (cfu/100 ml)

250 (3)

500 (3)

500 (4)

ISO 9308-3 oder ISO 9308-1


(1)  Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anhang II.

(2)  Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anhang II.

(3)  Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anhang II.

(4)  Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anhang II.


ANHANG II

Bewertung und Einstufung von Badegewässern

1.   Mangelhafte Qualität

Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum (1) die Perzentil-Werte (2) bei den mikrobiologischen Werten schlechter (3) sind als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.

2.   Ausreichende Qualität

Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,

(1)

wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser (4) als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind, und

(2)

für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)

Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii)

es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii)

die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

3.   Gute Qualität

Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,

(1)

wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser (4) als die in Anhang I Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind, und

(2)

für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)

Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii)

es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii)

die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

4.   Ausgezeichnete Qualität

Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,

(1)

wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind, und

(2)

für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)

Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii)

es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii)

die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

ANMERKUNGEN


(1)  „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in Artikel 4 Absatz 2 oder in Artikel 4 Absatz 4 angegebenen Zeitraum

(2)  Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:

i)

Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)

ii)

Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.

iii)

Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.

Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).

Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).

(3)  „Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

(4)  „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.


ANHANG III

Badegewässerprofil

1.

Das Badegewässerprofil gemäß Artikel 6 umfasst

a)

eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;

b)

eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;

c)

eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;

d)

eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;

e)

folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:

voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;

Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;

während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;

f)

die Lage der Überwachungsstelle.

2.

Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.

Einstufung des Badegewässers

„Gut“

„Ausreichend“

„Mangelhaft“

Überprüfung mindestens alle

4 Jahre

3 Jahre

2 Jahre

Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1)

a bis f

a bis f

a bis f

Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.

3.

Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.

4.

Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.

5.

Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.


ANHANG IV

Überwachung der Badegewässer

1.

Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.

2.

Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn

a)

die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder

b)

sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.

3.

Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.

4.

Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.


ANHANG V

Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen

1.   Entnahmestelle

Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.

2.   Sterilisierung der Probenbehältnisse

Die Probenbehältnisse

sind für mindestens 15 Minuten bei 121 oC im Autoklav zu sterilisieren oder

für mindestens 1 Stunde bei 160 oC bis 170 oC trocken zu sterilisieren oder

müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.

3.   Probenahme

Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.

Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).

Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben hat der Probenehmer ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).

Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.

4.   Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse

Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützten.

Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 oC aufzubewahren. Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.

Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 oC ± 3 oC aufzubewahren.


4.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/52


RICHTLINIE 2006/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2006

betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‐ und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten eine umfassende und gleichzeitige Aktion zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische und biologisch akkumulierbare Stoffe, durchführen.

(3)

Mehrere Übereinkommen haben zum Ziel, die internationalen Wasserläufe und die Meeresumwelt vor Verschmutzung zu schützen. Es ist wichtig, dass die harmonisierte Anwendung dieser Übereinkommen gewährleistet ist.

(4)

Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits angewandten oder zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen betreffend die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer können zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen führen und so einen unmittelbaren Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben.

(5)

Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (5) sieht verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Süßwasserläufe und des Meeres gegen bestimmte Schadstoffe vor.

(6)

Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft sollten eine erste Liste — die Liste I — bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die sich rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln werden, sowie eine zweite Liste — die Liste II — erstellt werden, in der die für die Gewässer schädlichen Stoffe aufzuführen sind, wobei die schädliche Wirkung jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein kann und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängt. Die Ableitung dieser Stoffe sollte einer vorherigen Genehmigung unterliegen, die die Emissionsnormen festlegt.

(7)

Die Verschmutzung infolge der Ableitung verschiedener gefährlicher Stoffe der Liste I sollte beseitigt werden. Grenzwerte wurden durch die Richtlinien festgesetzt, die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (6) genannt werden. Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG sieht die Verfahren zur Festlegung der Kontrollmaßnahmen und Umweltqualitätsnormen vor, die auf die vordringlichen Stoffe anzuwenden sind.

(8)

Es ist notwendig, die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe der Liste II zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, die Umweltqualitätsnormen für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. Die Emissionsnormen für diese Stoffe sollten auf der Grundlage dieser Umweltqualitätsnormen berechnet werden.

(9)

Es ist wichtig, dass ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen können.

(10)

Es ist wichtig, eine Bestandsaufnahme der Ableitungen besonders gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vorzunehmen, um ihren Ursprung zu kennen.

(11)

Es kann sich als notwendig erweisen, die Listen I und II des Anhangs I im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu vervollständigen, gegebenenfalls durch Übertragung bestimmter Stoffe der Liste II in die Liste I.

(12)

Diese Richtlinie muss die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 7 findet diese Richtlinie Anwendung auf

a)

die oberirdischen Binnengewässer;

b)

das Küstenmeer;

c)

die inneren Küstengewässer.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)

„oberirdische Binnengewässer“ alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelegen sind;

b)

„innere Küstengewässer“ die Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze;

c)

„Süßwassergrenze“ die Stelle in dem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;

d)

„Ableitung“ jede Einleitung von Stoffen der Liste I oder der Liste II in Anhang I in die in Artikel 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme

i)

der Ableitung von Baggergut,

ii)

der betriebsbedingten Ableitung von Schiffen aus in das Küstenmeer,

iii)

der Versenkung von Abfallstoffen von Schiffen aus in das Küstenmeer;

e)

„Verschmutzung“ die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit dieser Richtlinie die Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste I in Anhang I (nachstehend „Stoffe der Liste I“ genannt) zu beseitigen und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste II in Anhang I (nachstehend „Stoffe der Liste II“ genannt) zu verringern.

Artikel 4

Für die „Stoffe der Liste I“ gilt Folgendes:

a)

Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen dieser Stoffe enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

b)

Für Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer und, sofern es für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, die Ableitungen solcher Stoffe in die Kanalisation werden mit dieser Genehmigung Emissionsnormen festgesetzt.

c)

Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Emissionsgrenzwerte erneuert werden, die durch die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG genannten Richtlinien festgesetzt wurden.

Artikel 5

(1)   Die in den Genehmigungen gemäß Artikel 4 festgesetzten Emissionsnormen legen Folgendes fest:

a)

die in Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Falle einer Verdünnung ist der durch die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG genannten Richtlinien festgesetzte Emissionsgrenzwert durch den Verdünnungsfaktor zu teilen;

b)

die in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen in Ableitungen zulässige Höchstmenge eines Stoffes. Diese Menge kann — falls erforderlich — darüber hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffes je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (z. B. Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedrückt werden.

(2)   Bei jeder Genehmigung kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, falls erforderlich, strengere Emissionsnormen als diejenigen festlegen, die sich aus der Anwendung der Emissionsgrenzwerte ergeben, die durch die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG genannten Richtlinien festgesetzt wurden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes in dem Milieu, in das die Ableitung erfolgt.

(3)   Erklärt der Ableiter, dass er die vorgeschriebenen Emissionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dieses Unvermögen fest, so wird die Genehmigung verweigert.

(4)   Werden die Emissionsnormen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle zweckdienlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden und dass die Ableitung — falls erforderlich — verboten wird.

Artikel 6

(1)   Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 genannten Mittel anwenden.

(2)   Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind an den gemäß Absatz 3 festgelegten Umweltqualitätsnormen auszurichten.

(3)   Die Programme nach Absatz 1 umfassen Umweltqualitätsnormen für die Gewässer, die unter Beachtung der Richtlinien des Rates, sofern solche existieren, festgelegt werden.

(4)   Die Programme können auch spezielle Vorschriften für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen oder Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berücksichtigen die neuesten wirtschaftlich umsetzbaren technischen Fortschritte.

(5)   In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt.

(6)   Die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung werden der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt.

(7)   Die Kommission nimmt mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Gegenüberstellung dieser Programme im Hinblick auf eine ausreichende Harmonisierung ihrer Durchführung vor. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat, wenn sie es für erforderlich hält, einschlägige Vorschläge.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass eine Zunahme der Verschmutzung der nicht von Artikel 1 erfassten Gewässer verhindert wird. Sie untersagen ferner jede Handlung, die eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezweckt oder zur Folge hat.

Artikel 8

Die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer zur Folge haben.

Artikel 9

Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen.

Artikel 10

Die zuständige Behörde nimmt eine Bestandsaufnahme der Ableitungen vor, die in die in Artikel 1 genannten Gewässer erfolgen und Stoffe der Liste I, für welche Emissionsnormen gelten, enthalten können.

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, beginnend für den Zeitraum von 1993 bis 1995 einschließlich, Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem in Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (7) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2)   Die bei der Anwendung von Absatz 1 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie angefordert worden sind.

(3)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Richtlinie erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 12

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, eine Revision und erforderlichenfalls Ergänzung der Listen I und II in Anhang I im Lichte der gewonnenen Erfahrungen, gegebenenfalls unter Überführung von Stoffen der Liste II in die Liste I.

Artikel 13

Die Richtlinie 76/464/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 10.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2004 (ABl. C 174 E vom 14.7.2005, S. 39) und Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006.

(3)  ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(7)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

Liste I der Stofffamilien und Stoffgruppen

Die Liste I umfasst bestimmte einzelne Stoffe folgender Stofffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden:

1.

Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können,

2.

organische Phosphorverbindungen,

3.

organische Zinnverbindungen,

4.

Stoffe, deren kanzerogene Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist (1),

5.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen,

6.

Kadmium und Kadmiumverbindungen,

7.

beständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene beständige Kohlenwasserstoffe

sowie für die Anwendung der Artikel 3, 7, 8 und 12:

8.

langlebige Kunststoffe, die im Wasser treiben, schwimmen oder untergehen können und die jede Nutzung der Gewässer behindern können.

Liste II der Stofffamilien und Stoffgruppen

Die Liste II umfasst

diejenigen Stoffe der in der Liste 1 aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, für die die Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG genannten Richtlinien festgelegt wurden, durch jene Richtlinien nicht bestimmt worden sind,

bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen,

die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen.

Stofffamilien und Stoffgruppen des zweiten Gedankenstrichs

1.

Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:

1.

Zink

2.

Kupfer

3.

Nickel

4.

Chrom

5.

Blei

6.

Selen

7.

Arsen

8.

Antimon

9.

Molybdän

10.

Titan

11.

Zinn

12.

Barium

13.

Beryllium

14.

Bor

15.

Uran

16.

Vanadium

17.

Kobalt

18.

Thallium

19.

Tellur

20.

Silber

2.

Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Liste I aufgeführt sind.

3.

Stoffe, die eine abträgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugnisse haben, die aus den Gewässern für den menschlichen Verzehr gewonnen werden,

sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe führen können.

4.

Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln.

5.

Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor.

6.

Nichtbeständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene nichtbeständige Kohlenwasserstoffe.

7.

Zyanide,

Fluoride.

8.

Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz ungünstig auswirken, insbesondere: Ammoniak, Nitrite.

Erklärung zu Artikel 7

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, für die Ableitung von Abwässern durch Fernleitungen in die hohe See Anforderungen aufzuerlegen, die nicht weniger streng sein dürfen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen.


(1)  Sofern bestimmte Stoffe der Liste II kanzerogene Wirkung haben, fallen sie unter die Gruppe 4 dieser Liste.


ANHANG II

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie 76/464/EWG des Rates (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23)

 

Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48)

Nur Anhang I Buchstabe a

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)

Nur hinsichtlich des Hinweises in Artikel 22 Absatz 2 vierter Gedankenstrich auf Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG

TEIL B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

76/464/EWG

––

91/692/EWG

1. Januar 1993

2000/60/EG

22. Dezember 2003


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 76/464/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 1 einleitender Satzteil

Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

––

Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iii

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 einleitender Satzteil

Artikel 4 einleitender Satzteil

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 3 Nummer 3

––

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 4 Buchstabe c

Artikel 4

––

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

––

Artikel 13

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

––

Artikel 13

––

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Anhang

Anhang I

––

Anhang II

––

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Europäisches Parlament und Rat

4.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/60


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2006

über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

(2006/143/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Obwohl die Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (3) äußerst erfolgreich umgesetzt wurde, wie dies auch aus dem Bericht der Kommission vom 30. September 2004 hervorgeht, muss die Leistung der europäischen Hochschulbildung insbesondere bezüglich der Qualität noch verbessert werden, damit sie für die europäischen Bürger sowie Studierende und Wissenschaftler anderer Kontinente transparenter und vertrauenswürdiger wird.

(2)

In der Empfehlung 98/561/EG wurde gefordert, transparente Qualitätssicherungssysteme zu fördern und erforderlichenfalls zu schaffen. In fast allen Mitgliedstaaten wurden nationale Sicherungssysteme eingerichtet und eine oder mehrere Agenturen für Qualitätssicherung oder Akkreditierung eingerichtet oder deren Einrichtung ermöglicht.

(3)

Nach der Empfehlung 98/561/EG sollen bei den Qualitätssicherungssystemen eine Reihe wesentlicher Aspekte berücksichtigt werden, u. a. die Evaluierung von Programmen oder Einrichtungen durch interne Bewertungen, externe Prüfungen, und die Beteiligung der Studierenden, die Veröffentlichung der Ergebnisse und eine internationale Beteiligung. Die Ergebnisse von Qualitätssicherungsbewertungen spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, den Hochschuleinrichtungen zu helfen, ihre Leistung zu verbessern.

(4)

Die in Erwägungsgrund 3 genannten wesentlichen Aspekte wurden im Großen und Ganzen in allen Qualitätssicherungssystemen umgesetzt und von den europäischen Bildungsministern bestätigt, die sich im Rahmen des Bologna-Prozesses im September 2003 in Berlin trafen, um auf die Verwirklichung des europäischen Hochschulraums hinzuarbeiten.

(5)

Die im Jahr 2000 eingerichtete Europäische Vereinigung für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ENQA, European Association for Quality Assurance in Higher Education) nimmt immer mehr Qualitätssicherungs- oder Akkreditierungsagenturen in allen Mitgliedstaaten als neue Mitglieder auf.

(6)

Im Zusammenhang mit dem Bologna-Prozess nahmen Bildungsminister aus 45 Ländern, wie vom ENQA vorgeschlagen, während ihrer Sitzung am 19. und 20. Mai 2005 in Bergen und im Anschluss an die Sitzung im September 2003 in Berlin die Normen und Richtlinien zur Qualitätssicherung im europäischen Hochschulraum an. Sie begrüßten auch den Grundsatz eines europäischen Registers von Agenturen zur Qualitätssicherung, das auf nationaler Überprüfung basiert, und forderten, dass die Modalitäten der Durchführung vom ENQA in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Universitätsverband (EUA), der European Association for Institutions of Higher Education (EURASHE) und den nationalen Studentenvereinigungen in Europa (ESIB) weiter entwickelt werden und dass die Follow-up-Gruppe von Bologna den Ministern darüber Bericht erstattet. Sie unterstrichen ferner die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen national anerkannten Agenturen, um die gegenseitige Anerkennung der Beschlüsse über die Akkreditierung oder Qualitätssicherung zu verbessern.

(7)

Die EU-Maßnahmen zur Unterstützung der Qualitätssicherung sollten in Übereinstimmung mit Aktivitäten entwickelt werden, die im Kontext des Bologna-Prozesses durchgeführt werden.

(8)

Es wäre wünschenswert, ein Register unabhängiger und vertrauenswürdiger Qualitätssicherungsagenturen aufzustellen, die in Europa tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um regionale oder nationale, allgemeine oder spezialisierte, öffentliche oder private Einrichtungen handelt, um die Transparenz in der Hochschulbildung zu fördern und eine breitere Anerkennung von Qualifikationen und Auslandsstudienzeiten zu erreichen.

(9)

Im Zusammenhang mit der Strategie von Lissabon legte der Europäische Rat von Barcelona im März 2002 in seinen Schlussfolgerungen fest, dass die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung eine „weltweite Qualitätsreferenz“ werden sollten —

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN,

1.

alle in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Hochschuleinrichtungen zur Einführung oder Ausarbeitung strenger interner Qualitätssicherungssysteme gemäß den in Bergen im Kontext des Bologna-Prozesses angenommenen Normen und Richtlinien zur Qualitätssicherung im europäischen Hochschulraum aufzufordern;

2.

alle in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Qualitätssicherungs- oder Akkreditierungsagenturen aufzufordern, bei ihren Bewertungen unabhängig zu sein, die in der Empfehlung 98/561/EG genannten Qualitätssicherungsaspekte zu berücksichtigen und für die Bewertungen das vereinbarte System der in Bergen angenommenen allgemeinen Normen und Richtlinien anzuwenden. Diese Normen sollten in Zusammenarbeit mit den Vertretern des Hochschulbereichs weiter entwickelt werden. Sie sollten zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt und Innovation angewandt werden;

3.

die Vertreter nationaler Behörden, des Hochschulbereichs und der Qualitätssicherungs- oder Akkreditierungsagenturen aufzufordern, gemeinsam mit den Sozialpartnern ein „Europäisches Register von Agenturen zur Qualitätssicherung“ (nachstehend „europäisches Register“ genannt) aufzustellen, das auf nationaler Überprüfung basiert und das die im Anhang aufgestellten Grundsätze berücksichtigt, und die Bedingungen für eine Registrierung und die Regeln für die Verwaltung des Registers festzulegen;

4.

den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Hochschuleinrichtungen die Möglichkeit zu geben, unter den Qualitätssicherungs- oder Akkreditierungsagenturen in dem europäischen Register eine Agentur auszuwählen, die ihren Bedürfnissen und ihrem Profil entspricht, vorausgesetzt, dies ist mit ihren nationalen Rechtsvorschriften vereinbar oder wird von ihren nationalen Behörden gestattet;

5.

den Hochschuleinrichtungen zu gestatten, eine komplementäre Bewertung durch eine andere Agentur in dem europäischen Register anzustreben, z. B. um ihr internationales Ansehen zu stärken;

6.

die Zusammenarbeit zwischen den Agenturen zu fördern, um gegenseitiges Vertrauen und die Anerkennung der Qualitätssicherungs- und Akkreditierungsbewertungen zu entwickeln und damit zur Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke des Studiums oder der Arbeit in einem anderen Land beizutragen;

7.

den öffentlichen Zugang zu den Bewertungen der in dem europäischen Register verzeichneten Qualitätssicherungs- oder Akkreditierungsagenturen zu gewährleisten.

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

1.

in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weiterhin die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, Qualitätssicherungs- und Akkreditierungsagenturen, zuständigen Behörden und anderen in diesem Bereich tätigen Einrichtungen zu fördern;

2.

dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Berichte über die Fortschritte bei der Entwicklung der Qualitätssicherungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, einschließlich der hinsichtlich der genannten Ziele erreichten Fortschritte, vorzulegen.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 72.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006.

(3)  ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 56.


ANHANG

„Europäisches Register von Agenturen zur Qualitätssicherung“

Das Register sollte eine Liste verlässlicher Agenturen enthalten, deren Bewertungen die Mitgliedstaaten (und die öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten) vertrauen können. Es sollten folgende Grundsätze gelten:

1.

Die Liste der Agenturen sollte von Vertretern der nationalen Behörden, des Hochschulbereichs (Hochschuleinrichtungen, Studierende, Hochschullehrkräfte und Wissenschaftler) und der in den Mitgliedstaaten tätigen Qualitätssicherungs- und Akkreditierungsagenturen sowie den Sozialpartnern aufgestellt werden.

2.

Die Bedingungen für die Registrierung von Agenturen könnten u. a. Folgendes umfassen:

i)

eine Verpflichtung zur absoluten Unabhängigkeit bei der Bewertung,

ii)

Anerkennung durch mindestens den Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, (oder durch die öffentlichen Behörden in diesem Mitgliedstaat),

iii)

Tätigkeit auf der Grundlage des in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen 1 und 2 genannten vereinbarten Systems von Normen und Richtlinien,

iv)

regelmäßige externe Prüfung durch gleichrangige Wissenschaftler und andere Sachverständige, einschließlich der Veröffentlichung von Kriterien, Methodik und Ergebnissen dieser Prüfung.

3.

Im Falle einer ersten Ablehnung der Registrierung ist eine Neuevaluierung aufgrund vorgenommener Nachbesserungen möglich.