ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 58

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
28. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

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Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

1

 

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Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

32

 

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Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

42

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2006 DES RATES

vom 20. Februar 2006

über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Funktionieren und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollten mit der Schaffung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen, die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muss, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Form haben kann.

(2)

Der Zuckermarkt in der Gemeinschaft beruht auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen bereits tief greifend reformiert worden sind. Um die in Artikel 33 des Vertrags aufgeführten Ziele zu verfolgen und insbesondere die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, ist es erforderlich die gemeinsame Marktorganisation für Zucker grundlegend zu überarbeiten.

(3)

Angesichts dieser Entwicklungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(4)

Es sollten Referenzpreise für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden. Diese Standardqualitäten sollten repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerarten entsprechen und anhand der im Handel üblichen Kriterien definiert werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen.

(5)

Um verlässliche Angaben über die gemeinschaftlichen Marktpreise für Zucker zu erhalten, sollte ein Preismeldesystem eingeführt werden, auf dessen Grundlage die Höhe der Marktpreise für Weißzucker festgesetzt werden sollte.

(6)

Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.

(7)

Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Deshalb sollten Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorgesehen werden. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Rübenerzeugern und Zuckerunternehmen. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.

(8)

Die Gründe, die die Gemeinschaft bisher dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt muss die Produktionsregelung jedoch angepasst werden, um neue Verfahren und Quotenkürzungen vorzusehen. In Übereinstimmung mit der früheren Quotenregelung sollte ein Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Quoten zuteilen. Im Rahmen der neuen gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sollte der Rechtsstatus der Quoten insoweit beibehalten werden, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden.

(9)

Im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen des Panels der Welthandelsorganisation in Bezug auf Ausfuhrsubventionen und des Berufungsgremiums in Bezug auf EU-Ausfuhrsubventionen für Zucker und um den gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmern einen reibungslosen Übergang von der früheren auf die derzeitige Quotenregelung zu gewährleisten, sollte im Wirtschaftsjahr 2006/2007 ermöglicht werden, dass Zuckerunternehmen unter Bedingungen, die dem niedrigeren Wert des C-Zuckers Rechnung tragen, eine zusätzliche Quote zugeteilt wird.

(10)

Um die Auswirkungen der sinkenden Zuckerpreise auf Isoglucose auszugleichen und die Erzeugung gewisser Isoglucosequalitäten nicht zu bestrafen, sollten den derzeitigen Inhabern von Isoglucosequoten zusätzliche Quoten zugeteilt werden. Darüber hinaus sollten für Anpassungen des Süßungsmittelsektors in einigen Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen für die Gewährung zusätzlicher Zuckerquoten ergänzende Quoten vorgesehen werden.

(11)

Um sicherzustellen, dass die gemeinschaftliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung ausreichend verringert wird, sollte die Kommission befugt sein, die Quoten nach Ablauf des Umstrukturierungsfonds 2010 auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.

(12)

Weil bei der strukturellen Anpassung der Verarbeitungsindustrie sowie des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Flexibilität für die Mitgliedstaaten gegeben sein muss, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern, ohne aber das Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (4) eingeführten Umstrukturierungsfonds einzuschränken.

(13)

Die Zuckerquoten werden nach einer Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, durch Veräußerung einer Fabrik oder durch Verpachten einer Fabrik zugeteilt bzw. gekürzt. Die Bedingungen für eine Anpassung der Quoten der betreffenden Unternehmen seitens der Mitgliedstaaten sollten festgelegt werden, wobei sichergestellt werden sollte, dass eine Änderung der Quoten der Zuckerunternehmen die Interessen der betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger nicht beeinträchtigt.

(14)

Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, sollten Quotenübertragungen innerhalb der Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen.

(15)

Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft erweitern zu können, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von bestimmten Erzeugnissen wie chemischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Alkohol oder Rum dient, als Nichtquotenerzeugung zu betrachten.

(16)

Ein Teil der Nichtquotenerzeugung sollte verwendet werden um die angemessene Versorgung der Regionen in äußerster Randlage zu gewährleisten oder könnte im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(17)

Sollte die Zucker-, Isoglucose oder Inulinsiruperzeugung die Quoten überschreiten, so sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, um den Überschusszucker, die Überschussisoglucose oder den Überschussinulinsirup zu übertragen, so dass sie als Quotenerzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres gelten und der Zuckermarkt durch die Überschussmengen nicht verzerrt wird.

(18)

Für die Nichtquotenerzeugung sind bestimmte Mechanismen verfügbar. Werden die anwendbaren Bedingungen bei bestimmten Mengen nicht erfüllt, so sollte eine Abgabe auf den Überschuss erhoben werden, um die Anhäufung dieser die Marktlage gefährdenden Mengen zu verhindern.

(19)

Es sollte eine Produktionsabgabe eingeführt werden, um zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beizutragen.

(20)

Um die Erzeugung der Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsteilnehmer wirksam kontrollieren zu können, sollte eine Zulassungsregelung für die Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden und sollten den betreffenden Mitgliedstaaten eingehende Angaben über deren Erzeugung übermittelt werden.

(21)

Es sollte ein befristetes und begrenztes Interventionssystem für Ankäufe erhalten bleiben, um in Fällen, in denen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Marktpreise unter den für das nächste Wirtschaftsjahr festgesetzten Referenzpreis fallen würden, zur Stabilisierung des Marktes beizutragen.

(22)

Es sollten neue, von der Kommission zu verwaltende Marktinstrumente eingeführt werden. Erstens sollte es, falls die Marktpreise unter den Referenzpreis für Weißzucker fallen, für die Wirtschaftsteilnehmer unter von der Kommission noch festzulegenden Bedingungen möglich sein, in den Genuss einer Regelung der privaten Lagerhaltung zu kommen. Zweitens sollte es, um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, der Kommission möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.

(23)

Die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsmarktes für Zucker erfordert die Einführung einer einheitlichen Regelung für den Handel mit Drittländern. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.

(24)

Zur Überwachung des Umfangs des Zuckerhandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.

(25)

Um zu gewährleisten, dass diese Handelsregelungen ordnungsgemäß funktionieren können, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(26)

Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus könnte sich unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(27)

Die entsprechend den WTO-Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse ist jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen die Möglichkeit vorzusehen, Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

(28)

Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben oder diesen nachteiligen Auswirkungen entgegenzuwirken, sollten für die Einfuhr solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(29)

Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(30)

Die Gemeinschaft hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Gemeinschaft auszuführen. Deshalb muss der Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker beurteilt und müssen Einfuhrlizenzen unter bestimmten Voraussetzungen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an rohem Rohrzucker vorbehalten werden, die als Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft gelten.

(31)

Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der EG bei der Ausfuhr in Drittländer Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sollten dazu dienen, den Anteil der Gemeinschaft am Weltzuckerhandel zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten Obergrenzen im Hinblick auf die Mengen und die Haushaltsausgaben gelten.

(32)

Die Einhaltung der wertmäßigen Begrenzungen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

(33)

Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen sollte durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(34)

Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden. Um jedoch die Auswirkungen abzumildern, mit denen bei der Reform des Zuckersektors unter bestimmten Umständen zu rechnen ist, sollten bestimmte staatliche Beihilfen zulässig sein.

(35)

In Mitgliedstaaten mit erheblich reduzierten Zuckerquoten werden die Zuckerrübenerzeuger besonders große Anpassungsschwierigkeiten haben. In solchen Fällen wird die gemeinschaftliche Übergangsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger nicht ausreichen, um die Schwierigkeiten der Zuckerrübenerzeuger in vollem Umfang zu beheben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die ihre Quote um über 50 % gesenkt haben, die Genehmigung erhalten, Zuckerrübenerzeugern im Anwendungszeitraum der gemeinschaftlichen Übergangsbeihilfe staatliche Beihilfen zu gewähren. Damit die Beihilfen der Mitgliedstaaten den Bedarf ihrer Zuckerrübenerzeuger nicht übersteigen, sollte die Gesamthöhe der einschlägigen staatlichen Beihilfe von der Zustimmung der Kommission abhängen — außer im Falle von Italien, wo der Bedarf der produktivsten Zuckerrübenerzeuger für die Anpassung an die nach der Reform herrschenden Marktbedingungen auf höchstens 11 EUR je erzeugter Tonne veranschlagt werden kann. Überdies sollten aufgrund der besonderen Probleme, mit denen in Italien gerechnet wird, Vorkehrungen getroffen werden, damit die Zuckerrübenerzeuger unmittelbar oder mittelbar in den Genuss der staatlichen Beihilfen kommen.

(36)

In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Anbau über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Daher sollte dieser Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten, seinen Zuckerrübenerzeugern unbefristet staatliche Beihilfen in angemessenem Umfang zu gewähren.

(37)

Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht. Diese Maßnahmen können die Eröffnung eines Kontingents mit verringertem Zollsatz für Zuckereinfuhren aus dem Weltmarkt während des erforderlichen Zeitraums umfassen.

(38)

Da sich der gemeinsame Markt für Zucker ständig weiterentwickelt, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

(39)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(40)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische praktische Probleme im Notfall zu lösen.

(41)

Die Merkmale der Zuckererzeugung in den Regionen in äußerster Randlage unterscheiden diese Erzeugung von derjenigen in der restlichen Gemeinschaft. Daher sollte der Sektor finanziell unterstützt werden, indem den Landwirten in diesen Regionen nach dem Inkrafttreten der Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugungen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (6) aufstellen, Finanzmittel zugeteilt werden. Aus demselben Grund sollte Frankreich gestattet werden, seinen Regionen in äußerster Randlage in festgesetztem Umfang staatliche Beihilfen zu gewähren.

(42)

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ergeben, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7) und ab dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8) von der Gemeinschaft finanziert werden.

(43)

Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zur Regelung der vorliegenden Verordnung sowie der Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/2007 und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft bei C-Zucker gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 könnte Probleme aufwerfen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   Die mit dieser Verordnung festgelegte gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung:

KN-Code

Warenbezeichnung

a

1212 91

Zuckerrüben

1212 99 20

Zuckerrohr

b

1701

Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

c

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup

1702 60 95 und 1702 90 99

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose

1702 90 60

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

1702 90 71

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

d

1702 30 10

1702 40 10

1702 60 10

1702 90 30

Isoglucose

e

1702 60 80

1702 90 80

Inulinsirup

f

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

g

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

h

2303 20

Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung

2.   Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Absatz 1 genannten Erzeugnisse am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Das Wirtschaftsjahr 2006/2007 beginnt jedoch am 1. Juli 2006 und endet am 30. September 2007.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Weißzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

2.

„Rohzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

3.

„Isoglucose“: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

4.

„Inulinsirup“: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden;

5.

„Quotenzucker“, „Quotenisoglucose“ und „Quoteninulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

6.

„Industriezucker“: alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

7.

„Industrieisoglucose“ und „Industrieinulinsirup“: alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

8.

„Überschusszucker“, „Überschussisoglucose“ und „Überschussinulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 überschreiten;

9.

„Quotenzuckerrüben“: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;

10.

„Liefervertrag“: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

11.

„Branchenvereinbarung“:

a)

eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss nationaler Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss nationaler Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung

oder

b)

eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung

oder

c)

wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln

oder

d)

wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b fehlt, die vor Abschluss der Lieferverträge geschlossenen Absprachen, sofern die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird;

12.

„AKP-/indischer Zucker“: Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten, der gemäß:

dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG Partnerschaftsabkommens

oder

dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (9)

in die Gemeinschaft eingeführt wird;

13.

„Vollzeitraffinerie“: eine Produktionseinheit:

deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren,

oder

die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.

TITEL II

BINNENMARKT

KAPITEL 1

Preise

Artikel 3

Referenzpreise

1.   Für Weißzucker gilt folgender Referenzpreis:

a)

631,9 EUR/Tonne für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008;

b)

541,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

c)

404,4 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

2.   Für Rohzucker gilt folgender Referenzpreis:

a)

496,8 EUR/Tonne für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008;

b)

448,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2005/2009.

c)

335,2 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

3.   Die Referenzpreise gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik. Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

Artikel 4

Mitteilung der Preise

Die Kommission führt ein Informationssystem über die Preise im Zuckermarkt ein, einschließlich eines Systems zur Veröffentlichung der Höhe der Preise für den Zuckermarkt.

Das System gründet sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen Teilnehmern am Zuckerhandel übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt. Die Kommission stellt sicher, dass aus den veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf die Preise einzelner Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmer möglich sind.

Artikel 5

Mindestpreis für Zuckerrüben

1.   Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

a)

32,86 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

b)

29,78 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/2008.

c)

27,83 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/2009;

d)

26,29 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

2.   Der Mindestpreis gemäß Absatz 1 gilt für Zuckerrüben der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

3.   Zuckerunternehmen, die Zuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.

4.   Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er zumindest dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Artikel 6

Branchenvereinbarungen

1.   Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den Bedingungen des Anhangs II in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

2.   Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerunternehmen der Gemeinschaft festgelegt.

3.   In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um:

Quotenzucker

oder

Nichtquotenzucker

handelt.

4.   Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

a)

die in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;

b)

das entsprechende vorgesehene Rendement.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

5.   Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den Mindestpreis zu zahlen.

6.   Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden.

7.   Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

KAPITEL 2

Erzeugung im Rahmen der Quoten

Artikel 7

Zuteilung der Quoten

1.   Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang III festgesetzt.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 17 zugelassen ist, eine Quote zu.

Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der Gesamtsumme der A- und BQuoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zugeteilt worden sind.

3.   Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

Artikel 8

Zusätzliche Zuckerquote

1.   Jedes Zuckerunternehmen kann spätestens bis zum 30. September 2007 bei dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, die Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote beantragen.

Die Höchstmengen für die zusätzlichen Zuckerquoten je Mitgliedstaat sind in Anhang IV Abschnitt I festgelegt.

2.   Auf Grundlage der Anträge legt der Mitgliedstaat nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die annehmbaren Mengen fest. Übersteigt die Summe dieser Anträge für zusätzliche Mengen die verfügbare nationale Menge, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine proportionale Kürzung der annehmbaren Mengen vor. Die sich daraus ergebenden Mengen bilden die zusätzliche Quote für die betreffenden Unternehmen.

3.   Auf die zusätzlichen Quoten, die Unternehmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten zusätzlichen Quote erhoben.

4.   Der gesamte gemäß Absatz 3 gezahlte einmalige Betrag wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erhoben, denen eine zusätzliche Quote zugeteilt wurde.

Jedes betroffene Zuckerunternehmen muss den einmaligen Betrag bis zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin zahlen. Dieser Termin darf nicht nach dem 28. Februar 2008 liegen.

5.   Die zusätzlichen Quoten gelten als dem betreffenden Zuckerunternehmen nicht zugeteilt, wenn das Unternehmen den einmaligen Betrag nicht vor dem 28. Februar 2008 gezahlt hat.

Artikel 9

Zusätzliche und ergänzende Isoglucosequote

1.   Im Wirtschaftsjahr 2006/2007 wird eine Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur gesamten in Anhang III festgesetzten Isoglucosequote hinzugefügt. In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 wird eine weitere Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

Die Mitgliedstaaten teilen den Unternehmen die zusätzlichen Quoten proportional zu den Isoglucosequoten zu, die ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 2 zugeteilt wurde.

2.   Italien, Litauen und Schweden können auf Antrag jedem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 eine ergänzende Isoglucosequote gewähren. Die Höchstmengen für die ergänzenden Quoten je Mitgliedstaat sind in Anhang IV Abschnitt II festgelegt.

3.   Auf die Quoten, die Unternehmen gemäß Absatz 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten ergänzenden Quote erhoben.

Artikel 10

Verwaltung der Quote

1.   Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren werden die in Anhang III aufgeführten Quoten spätestens am 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 und spätestens Ende Februar des vorangegangenen Wirtschaftsjahres für jedes der Wirtschaftsjahre 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 angepasst. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels, der Artikel 14 und 19 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

2.   Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/2011 zu vermeiden.

3.   Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

Artikel 11

Neuzuteilung der nationalen Quote

1.   Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens:

für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 um maximal 25 % kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden;

und

ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 um maximal 10 % kürzen.

2.   Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs V und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

3.   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

KAPITEL 3

Nichtquotenerzeugung

Artikel 12

Anwendungsbereich

Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 7 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann:

a)

zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 13 verwendet werden,

b)

gemäß Artikel 14 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,

c)

im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 verwendet werden

oder

d)

im Rahmen der nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden.

Auf sonstige Mengen wird der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 erhoben.

Artikel 13

Industriezucker

1.   Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn:

a)

er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender abgeschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 17 zugelassen worden sind;

und

b)

er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

2.   Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

a)

Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu „Rinse appelstroop“ verarbeitet wird;

b)

bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;

c)

bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

3.   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

Die Festsetzung der Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.

Artikel 14

Übertragung von Überschusszucker

1.   Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf das folgende Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

2.   Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben:

a)

unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgelegten Datum:

zwischen dem 1. Februar und 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,

zwischen dem 1. Februar und 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Zucker oder Inulinsirup.

b)

verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

3.   Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

4.   Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

Artikel 15

Überschussbetrag

1.   Ein Überschussbetrag wird erhoben auf Mengen von:

a)

Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 14 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 12 Buchstaben c und d genannten Mengen;

b)

Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse verarbeitet worden sind;

c)

Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 19 aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

2.   Der Überschussbetrag wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

3.   Der gemäß Absatz 1 gezahlte Überschussbetrag wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

KAPITEL 4

Marktverwaltung

Artikel 16

Produktionsabgabe

1.   Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 wird auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben.

2.   Die Produktionsabgabe wird festgesetzt auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der für Zucker geltenden Abgabe festgesetzt.

3.   Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

4.   Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Artikel 17

Zugelassene Wirtschaftsteilnehmer

1.   Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Wirtschaftsteilnehmer, der diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis des Artikels 13 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern der Wirtschaftsteilnehmer:

a)

nachweist, dass er über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;

b)

sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;

c)

keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

2.   Die zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

a)

die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und die Zuckererträge pro Hektar;

b)

Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;

c)

die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 18

Private Lagerhaltung und Intervention

1.   Liegt der festgestellte Durchschnittspreis in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und bleibt dies aufgrund der Marktlage wahrscheinlich weiterhin der Fall, so kann Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden.

2.   Die von jedem Zucker erzeugenden Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle kauft während der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 bis zu einer Gesamtmenge von 600 000 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr für die Gemeinschaft den ihr angebotenen Weißzucker oder Rohzucker an, sofern dieser Zucker:

im Rahmen der Quotenregelung erzeugt und aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder in der Gemeinschaft geerntetem Rohrzucker hergestellt worden ist;

Gegenstand eines zwischen dem Verkäufer und der Interventionsstelle abgeschlossenen Lagervertrags gewesen ist.

Die Ankäufe der Interventionsstellen erfolgen zu 80 % des Referenzpreises, der in Artikel 3 für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird dieser Preis entsprechend erhöht oder gesenkt.

3.   Die Interventionsstellen dürfen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis des Wirtschaftsjahres liegt, in dem der Verkauf erfolgt.

Unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Interventionsstellen:

a)

Zucker zu einem Preis verkaufen dürfen, der dem Referenzpreis nach Unterabsatz 1 entspricht oder darunter liegt, falls der Zucker:

zur Tierfütterung

oder

entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu einer der in Anhang I des Vertrags oder in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr

bestimmt ist;

b)

Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die im Rahmen von gezielten Soforthilfe-Maßnahmen handeln, zu einem unter dem aktuellen Referenzpreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen; die Wohltätigkeitseinrichtungen müssen von dem Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sein.

Artikel 19

Marktrücknahme von Zucker

1.   Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.

In diesem Fall wird die herkömmliche Bedarfsmenge an zur Raffination bestimmtem eingeführtem Rohzucker gemäß Artikel 29 Absatz 1 dieser Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr um denselben Prozentsatz gekürzt.

2.   Der Rücknahmeprozentsatz gemäß Absatz 1 wird spätestens am 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der in dem Wirtschaftsjahr erwarteten Markttendenzen festgesetzt.

3.   Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Zuckermengen, die der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 auf seine Quotenerzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechen, während der Rücknahmezeit auf eigene Rechnung ein.

Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen als:

Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden,

oder

vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

4.   Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

Artikel 20

Lagerhaltung im Rahmen sonstiger Maßnahmen

Zucker, der im Rahmen einer der Maßnahmen gemäß Artikel 14, Artikel 18 oder Artikel 19 in einem Wirtschaftsjahr gelagert wird, darf nicht im Rahmen einer anderen dieser Vorschriften in privater oder öffentlicher Lagerhaltung gehalten werden.

TITEL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1

Gemeinsame vorschriften für ein- und Ausfuhren

Artikel 21

Kombinierte Nomenklatur

Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Artikel 22

Allgemeine Grundsätze

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b)

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 23

Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

1.   Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe h genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft wird die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert. Es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden, wenn für die Verwaltung bestimmter Zuckereinfuhren keine Lizenzen erforderlich sind.

2.   Die Lizenzen werden unbeschadet der getroffenen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 28 und 32 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 908/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (10) sowie der Anwendung der gemäß Artikel 133 bzw. 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

3.   Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Die Erteilung der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

4.   Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 24

Aktiver Veredelungsverkehr

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Artikel 25

Schutzmaßnahme

1.   Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren schweren Störungen ausgesetzt oder von schweren Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit Drittländern unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

2.   Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Die Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind sofort anwendbar.

3.   Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 2 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

4.   Für WTO-Mitglieder geltende Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel erlassen wurden, werden jedoch auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (11) angewandt.

KAPITEL 2

Vorschriften für Einfuhren

Artikel 26

Einfuhrzölle

1.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

2.   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch Einfuhren aus Drittländern die Anwendung von Einfuhrzöllen für die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10,

Melasse des KN-Codes 1703.

3.   Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für Zucker des KN-Codes 1701 und Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.

Artikel 27

Verwaltung der Einfuhren

1.   Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e erfüllt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

2.   Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“) kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

3.   Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Prozentsätze des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde („Auslösungsvolumen“).

Artikel 28

Zollkontingente

1.   Die Zollkontingente, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten und sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den Bestimmungen eröffnet und verwaltet, die nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

2.   Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a)

Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

b)

proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

c)

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

3.   Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.

Artikel 29

Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

1.   Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker für die Gemeinschaft auf 1 796 351 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

In den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 wird der traditionelle Versorgungsbedarf wie folgt zugewiesen:

296 627 Tonnen für Frankreich,

291 633 Tonnen für Portugal,

19 585 Tonnen für Slowenien,

59 925 Tonnen für Finnland,

1 128 581 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

2.   Der traditionelle Versorgungsbedarf nach Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt aufgestockt:

a)

um 50 000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 und um 100 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009. Diese Mengen erhält Italien in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009;

b)

um 30 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 und um weitere 35 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr, in dem die Zuckerquote um mindestens 50 % gekürzt wurde.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mengen betreffen rohen Rohrzucker und sind in den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 dem einzigen im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb in Portugal vorbehalten. Dieser Verarbeitungsbetrieb gilt als Vollzeitraffinerie.

3.   Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß den Absätzen 1 und 2 eingeführt werden dürfen. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 sowie für die ersten drei Monate jedes der darauf folgenden Wirtschaftsjahre.

4.   Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

Die ergänzende Menge wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

Artikel 30

Garantiepreis

1.   Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus:

a)

den am wenigsten entwickelten Ländern nach den in den Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 genannten Verfahren;

b)

den in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge gemäß Artikel 29 Absatz 4.

2.   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.

Artikel 31

Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren können Maßnahmen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker zu den Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, die in dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen darf erforderlichenfalls von Artikel 29 dieser Verordnung abgewichen werden.

KAPITEL 3

Vorschriften für Ausfuhren

Artikel 32

Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

1.   Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für Zucker gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

2.   Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen kann eine Erstattung vorgesehen werden.

In diesem Fall wird die Höhe der Erstattung je Tonne Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

a)

der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 geltenden Erstattung,

b)

der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse,

c)

der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

3.   Die Ausfuhrerstattung für Rohzucker der in Anhang I festgelegten Standardqualität darf 92 % der Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht für die für Kandiszucker festzusetzenden Ausfuhrerstattungen.

4.   Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

Artikel 33

Festsetzung der Ausfuhrerstattung

1.   Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das:

a)

der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern, zu führen;

b)

unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist.

2.   Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Ausfuhrerstattungen werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

Die Festsetzung kann erfolgen:

a)

in regelmäßigen Zeitabständen oder

b)

im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

3.   Für die in Artikel 32 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

Der bei der Ausfuhr der in Artikel 32 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Falle einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag:

a)

für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

bzw.

b)

für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

4.   Absatz 3 kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (12) genannten Verfahren auf die betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen nach Anhang VII ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

Artikel 34

Ausfuhrbegrenzungen

Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden.

Artikel 35

Ausfuhreinschränkungen

1.   Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage anzudauern und sich zu verschlechtern droht, in Fällen äußerster Dringlichkeit geeignete Maßnahmen getroffen werden.

2.   Die nach diesem Artikel erlassenen Maßnahmen werden unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, angewandt.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 36

Staatliche Beihilfe

1.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und auf den Handel mit diesen Erzeugnissen die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags Anwendung; dies gilt nicht für die staatlichen Beihilfen nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

2.   Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (13) die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne gewährte staatliche Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR nicht übersteigen.

3.   Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

4.   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

Artikel 37

Störungsklausel

Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und:

sind alle Maßnahmen nach den übrigen Artikeln dieser Verordnung getroffen worden,

und

ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen,

so können weitere notwendige Maßnahmen ergriffen werden.

Artikel 38

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen gegenseitig alle Informationen aus, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

Artikel 39

Verwaltungsausschuss für Zucker

1.   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Zucker (nachstehend „Ausschuss“ genannt), unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 40

Durchführungsbestimmungen

1.   Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie erstrecken sich insbesondere auf Folgendes:

a)

Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 bis 6, insbesondere diejenigen betreffend die Preiszu- und -abschläge aufgrund einer Abweichung von der Standardqualität für den Referenzpreis gemäß Artikel 3 Absatz 3 und den Mindestpreis gemäß Artikel 5 Absatz 3;

b)

Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 7 bis 10;

c)

Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 12, 13, 14 und 15, insbesondere die Bedingungen für die Gewährung von Produktionserstattungen, die Höhe dieser Erstattungen und die erstattungsfähigen Mengen;

d)

Durchführungsbestimmungen zu der Festsetzung und der Mitteilung der in den Artikeln 8, 9, 15 und 16 genannten Beträge;

e)

Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26, 27 und 28. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

i)

Aussetzungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3, die durch eine Ausschreibung bestimmt werden könnten;

ii)

die Auflistung der Erzeugnisse, auf die nach Artikel 27 zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden dürfen;

iii)

die Jahreszollkontingente gemäß Artikel 28 Absatz 1, erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung über das Jahr, und die Festlegung der anzuwendenden Verwaltungsmethode, die gegebenenfalls Folgendes beinhaltet:

Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der im ersten Gedankenstrich genannten Garantien,

die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer;

f)

Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 36 und 38;

g)

Durchführungsbestimmungen zu Titel III Kapitel 3. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

i)

Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden;

ii)

die geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 35.

2.   Außerdem können nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren folgende Bestimmungen erlassen werden:

a)

die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gemäß Artikel 6 Absatz 4 gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;

b)

Änderungen der Anhänge I und II;

c)

eine Abweichung von den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fristen;

d)

Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 bis 19, insbesondere:

i)

die von den zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern vorzulegenden zusätzlichen Angaben;

ii)

die Kriterien für die Sanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Wirtschaftsteilnehmer;

iii)

die Gewährung der Beihilfen und die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Artikel 18 Absatz 1;

iv)

die Mindestanforderungen an Qualität und Quantität, die anwendbaren Preiserhöhungen und -senkungen sowie die Verfahren und Bedingungen für das Tätigwerden der Interventionsstellen für Interventionsankäufe nach Artikel 18 Absatz 2;

v)

der Prozentsatz des nach Artikel 19 Absatz 1 vom Markt genommenen Zuckers;

vi)

die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 19 Absatz 4;

e)

Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahme nach Artikel 23 Absatz 1;

f)

Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 29 und 30 und insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Abkommen:

i)

Änderungen der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 11;

ii)

Änderungen des Anhangs VI.

g)

Maßnahmen in Anwendung des Artikels 37.

Artikel 41

Änderung der Verordnung (EG) Nr.247/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„3.   Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Regionen in äußerster Randlage im Wirtschaftsjahr 2005/2006 staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 60 Mio. EUR und in den Wirtschaftsjahren ab 2006/2007 bis zu 90 Mio. EUR gewähren.

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten nicht für die in diesem Absatz genannten Beihilfen.

Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.“

;

2.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III dieser Verordnung im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:

(Mio. EUR)

 

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2009

ab Haushaltsjahr 2010

Französische überseeische Departements

126,6

133,5

140,3

143,9

Azoren und Madeira

77,9

78,0

78,1

78,2

Kanarische Inseln

127,3

127,3

127,3

127,3“

Artikel 42

Besondere Maßnahmen

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 43

Finanzielle Bestimmungen

Für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen, gelten die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie, ab dem 1. Januar 2007, die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und die Durchführungsvorschriften zu diesen Verordnungen.

KAPITEL 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 44

Übergangsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren können Maßnahmen erlassen werden, um:

a)

den Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/2007 zu erleichtern, insbesondere durch die Herabsetzung der Menge, die im Rahmen der Quote erzeugt werden kann, und um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern;

und

b)

zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft bei C-Zucker ihren internationalen Verpflichtungen nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 nachkommt und Störungen des Zuckermarktes in der Gemeinschaft vermieden werden.

Artikel 45

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird aufgehoben.

Artikel 46

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007. Die Artikel 39, 40, 41 und 44 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Titel II gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(8)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(9)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.

(10)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(12)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(13)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

STANDARDQUALITÄTEN

ABSCHNITT I

Standardqualität für Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

a)

sind von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;

b)

haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

ABSCHNITT II

Standardqualität für Weißzucker

1.

Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a)

von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

b)

Polarisation: mindestens 99,7°,

c)

Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,

d)

Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

e)

die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

 

für den Aschegehalt: 15,

 

für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (im Folgenden „Methode Braunschweig“ genannt): 9,

 

für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (im Folgenden „Methode ICUMSA“ genannt): 6.

2.

Es ergeben einen Punkt:

a)

je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28° Brix),

b)

je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c)

je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3.

Die Methoden für die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

ABSCHNITT III

Standardqualität für Rohzucker

1.

Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

2.

Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um:

a)

die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

b)

die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

c)

die Zahl 1.

3.

Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.


ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF

ABSCHNITT I

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“:

a)

Zuckerunternehmen, (im Folgenden „Hersteller“ genannt);

und

b)

Zuckerrübenverkäufer, (im Folgenden „Verkäufer“ genannt).

ABSCHNITT II

1.

Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.

2.

Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

ABSCHNITT III

1.

Im Liefervertrag werden für die in Artikel 6 Absatz 3 erster und gegebenenfalls zweiter Gedankenstrich genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.

2.

Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

3.

Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich.

4.

Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich abgeschlossen hatte.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

ABSCHNITT IV

1.

Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

2.

Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

ABSCHNITT V

1.

Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

2.

Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

3.

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen.

4.

Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

ABSCHNITT VI

1.

Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2.

Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

ABSCHNITT VII

1.

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

ABSCHNITT VIII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

a)

gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

b)

durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c)

durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

ABSCHNITT IX

1.

Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

a)

die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;

b)

die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;

c)

die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d)

die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.

2.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

ABSCHNITT X

1.

In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

2.

Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT XI

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

ABSCHNITT XII

1.

Die in Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe b genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.

2.

Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

3.

Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:

a)

Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;

b)

Regeln über die in Abschnitt III Absatz 4 genannte Aufteilung;

c)

die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 2;

d)

Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

e)

einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

f)

die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g)

die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

h)

Angaben betreffend

i)

den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,

ii)

die in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten,

iii)

den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag;

i)

die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;

j)

unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.

ABSCHNITT XIII

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.


ANHANG III

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region

(1)

Zucker

(2)

Isoglucose

(3)

Inulinsirup

(4)

Belgien

819 812

71 592

215 247

Tschechische Republik

454 862

Dänemark

420 746

Deutschland

3 416 896

35 389

Griechenland

317 502

12 893

Spanien

996 961

82 579

Frankreich (Mutterland)

3 288 747

19 846

24 521

Französische Überseedepartments

480 245

Irland

199 260

Italien

1 557 443

20 302

Lettland

66 505

Litauen

103 010

Ungarn

401 684

137 627

Niederlande

864 560

9 099

80 950

Österreich

387 326

Polen

1 671 926

26 781

Portugal (Mutterland)

69 718

9 917

Autonome Region Azoren

9 953

Slowakei

207 432

42 547

Slowenien

52 973

Finnland

146 087

11 872

Schweden

368 262

Vereinigtes Königreich

1 138 627

27 237

Insgesamt

17 440 537

507 680

320 718


ANHANG IV

ABSCHNITT 1

ZUSÄTZLICHE ZUCKERQUOTEN

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Zusätzliche Quote

Belgien

62 489

Tschechische Republik

20 070

Dänemark

31 720

Deutschland

238 560

Griechenland

10 000

Spanien

10 000

Frankreich (Mutterland)

351 695

Irland

10 000

Italien

10 000

Lettland

10 000

Litauen

8 985

Ungarn

10 000

Niederlande

66 875

Österreich

18 486

Polen

100 551

Portugal (Festland)

10 000

Slowakei

10 000

Slowenien

10 000

Finnland

10 000

Schweden

17 722

Vereinigtes Königreich

82 847

Insgesamt

1 100 000

ABSCHNITT 2

ERGÄNZENDE ISOGLUCOSEQUOTEN

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Ergänzende Quote

Italien

60 000

Litauen

8 000

Schweden

35 000


ANHANG V

MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSE-QUOTEN

ABSCHNITT I

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Fusion von Unternehmen“: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;

b)

„Veräußerung eines Unternehmens“: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;

c)

„Veräußerung einer Fabrik“: die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

d)

„Verpachtung einer Fabrik“: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

ABSCHNITT II

1.

Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:

a)

Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

b)

bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

c)

bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2.

Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3.

Stellen

a)

ein Zucker erzeugendes Unternehmen,

b)

eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens

ihren Betrieb unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4.

Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 6 Absatz 6 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5.

Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6.

Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7.

Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Äthylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

ABSCHNITT III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

ABSCHNITT IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

a)

die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;

b)

der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;

c)

sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang III festgesetzt sind, betreffen.

ABSCHNITT V

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

ABSCHNITT VI

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 10 Absatz 3 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

ABSCHNITT VII

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.


ANHANG VI

STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 12

 

Barbados

 

Belize

 

Côte d’Ivoire

 

Republik Kongo

 

Fidschi

 

Guyana

 

Indien

 

Jamaika

 

Kenia

 

Madagaskar

 

Malawi

 

Mauritius

 

Mosambik

 

St. Kitts und Nevis — Anguilla

 

Suriname

 

Swasiland

 

Tansania

 

Trinidad und Tobago

 

Uganda

 

Sambia

 

Simbabwe


ANHANG VII

VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

Joghurt:

0403 10 51 to 0403 10 99

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90

andere:

0403 90 71 to 0403 90 99

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

Zuckermais

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

 

– –

Gemüse:

0711 90 30

Zuckermais

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschl. weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

Mischung und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

andere:

 

– –

andere:

1901 90 99

– – –

andere:

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –

andere:

1902 20 91

– – –

gekocht

1902 20 99

– – –

andere

1902 30

andere Teigwaren

1902 40

Couscous:

1902 40 90

– –

anderer

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

Knäckebrot

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905 31

– –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

1905 32

– –

Waffeln

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

1905 90

andere:

 

– –

andere:

1905 90 45

– – –

Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – –

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

1905 90 60

– – – –

gesüßt

1905 90 90

– – – –

andere

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 30

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Yams

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

Kartoffeln:

 

– –

andere:

2004 10 91

– – –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

2004 90 10

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

Kartoffeln:

2005 20 10

– –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

– –

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 98

– – –

andere:

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

– –

Zubereitungen:

2101 20 98

– – –

andere

 

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– –

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 19

– – –

andere

 

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 99

– – –

andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

andere:

2106 90 10

– –

„Käsefondue“ genannte Zubereitungen

 

– –

andere:

2106 90 92

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – – – –

andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

2208 50 91 bis 2208 50 99

Genever

2208 70

Likör

2208 90 41 bis 2208 90 78

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

– – – – –

andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger):

3302 10 29

andere

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie:

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44


28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 319/2006 DES RATES

vom 20. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) sieht eine bedeutende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vor. Die mit der genannten Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen eine stufenweise deutliche Kürzung der institutionellen Stützungspreise für Gemeinschaftszucker.

(2)

Aufgrund der Verringerung der Marktstützung im Zuckersektor sollte die Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber erhöht werden. Die Gesamthöhe der Ausgleichszahlung sollte der schrittweisen Verringerung der Marktstützung angepasst werden.

(3)

Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Elemente bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Ziel, Preisstützung und produktionsabhängige Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen umzustellen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4) sind diese Elemente für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden.

(4)

Damit die zentralen Ziele der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erreicht werden können, sollte die Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die zur Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup verwendet werden, entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

(5)

Dementsprechend sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Regeln für Direktzahlungen angepasst werden.

(6)

Zur Abmilderung der Auswirkungen des Umstrukturierungsprozesses in denjenigen Mitgliedstaaten, die die in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (5) vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quote gewährt haben, sollte den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Beihilfe für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre gewährt werden.

(7)

Die Höhe der individuellen Einkommensstützung sollte auf der Grundlage der Unterstützung berechnet werden, die der Betriebsinhaber im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung für Zucker in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren erhalten hat.

(8)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Stützungsregelung und aus Gründen der Haushaltskontrolle sollte vorgesehen werden, dass die gesamte Einkommensstützung die auf der Grundlage eines historischen Referenzjahres berechneten nationalen Rahmenbeträge nicht überschreitet; ferner sollten in den ersten vier Jahren zusätzliche Beträge aufgrund der abgeleiteten Preise berücksichtigt werden.

(9)

Seit dem Beitritt kommt den Zuckerrüben- und Zichorienerzeugern in den neuen Mitgliedstaaten die Preisstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (6) zugute. Auf die Zahlungen für Zucker sowie für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung sollten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 daher keine Anwendung finden. Aus den selben Gründen sollten die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, außerdem die Möglichkeit haben, die Unterstützung aufgrund der Reform des Zuckersektors in Form einer speziellen Direktzahlung außerhalb dieser Regelung zu gewähren.

(10)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten sollten Vorkehrungen zur Lösung der spezifischen Probleme getroffen werden, die durch den Übergang von der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung entstehen.

(11)

Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben oder beschließen werden, die Betriebsprämienregelung erst ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden, sollten die Möglichkeit haben, Erzeugern von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup im Jahr 2006 eine Einkommensstützung in Form einer Zahlung zu gewähren, die auf der für die gelieferten Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ausschlaggebenden Hektarzahl basiert. Die Mitgliedstaaten sollten bezüglich der Berechnung der Zahlung für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung die Möglichkeit haben, die als repräsentativ zu berücksichtigenden Wirtschaftsjahre festzulegen.

(12)

Damit gegebenenfalls auftretende Probleme im Zusammenhang mit dem Wechsel von der geltenden Regelung zur Betriebsprämienregelung gelöst werden können, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden Übergangsbestimmungen durch Änderung des geltenden Artikels 155 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu erlassen.

(13)

Damit bestimmte neu eingeführte Zahlungen als Direktzahlungen bereitgestellt werden können, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angepasst werden.

(14)

Um dem im Hinblick auf die Ausgleichszahlung für Zucker vorgesehenen Betrag der Einkommensstützung Rechung zu tragen, sollten die nationalen Obergrenzen in den Anhängen II, VIII und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angepasst werden.

(15)

Bei der Anwendung der Beihilferegelung für Energiepflanzen sind Schwierigkeiten aufgetreten. Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher angepasst werden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder, im Fall von Olivenöl, ihnen in den Wirtschaftsjahren nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, oder, im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, ihnen in dem repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung gewährt wurde.“

;

2.

Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Zuckerüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt K berechnet und angepasst.“

;

3.

Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet, oder, im Falle von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, auf der Basis des Wirtschaftsjahres, das dem nach Anhang VII Abschnitt K gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.“

;

4.

Der Artikel 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle von Zichorien und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2006 zur Verfügung gestellt haben, kann die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die in Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 aufgeführten nationalen Beträge neu verteilen und die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII dementsprechend anpassen, ohne die Gesamtbeträge oder die Obergrenzen zu ändern.“

;

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„1a.   Wurden in einem Mitgliedstaat bestimmte Mengen des Quotenzuckers oder des Quoteninulinsirups aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien erzeugt, die in einem anderen Mitgliedstaat in einem der Wirtschaftsjahre 2000/2001, 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 oder 2005/2006 angebaut wurden, so werden die in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Obergrenzen und die in den Anhängen VIII und VIIIa festgelegten nationalen Obergrenzen des betreffenden Mitgliedstaats angepasst, indem die Beträge, die den einschlägigen Mengen im Rahmen der nationalen Obergrenzen des Mitgliedstaats, in dem der Zucker oder der Inulinsirup erzeugt wurde, entsprechen, auf die Mengen desjenigen Mitgliedstaats übertragen werden, in dem die entsprechenden Mengen Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien angebaut wurden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens bis zum 31. März 2006 die betreffenden Mengen mit.

Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren über die Übertragung.“

;

5.

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I gewährt wurde, und bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt K;“

;

6.

Dem Artikel 63 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Zuckerüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 30. April 2006 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.“

;

7.

Dem Artikel 71a wird folgender Absatz angefügt:

„3.   Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann vorsehen, dass zusätzlich zu den in Artikel 44 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gilt, dass der Ausdruck ‚beihilfefähige Fläche‘ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs bezeichnet, die sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand.

Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann ferner vorsehen, dass die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb, für die Zahlungsansprüche festzulegen und Zahlungen zu gewähren sind, der gemäß Artikel 143b Absatz 5 Unterabsatz 2 festgesetzten Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs entspricht.“

;

8.

Artikel 71c erhält folgende Fassung:

„Artikel 71c

Obergrenze

Die nationalen Obergrenzen für die neuen Mitgliedstaaten sind in Anhang VIIIa festgelegt. Ausgenommen bei Trockenfutter, Zuckerrüben und Zichorien werden die Obergrenzen unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a berechnet und müssen daher nicht gesenkt werden.

Artikel 41 Absatz 1a gilt entsprechend.“

;

9.

Artikel 71d Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Zur Bildung einer nationalen Reserve nimmt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine lineare prozentuale Kürzung seiner nationalen Obergrenze vor. Diese Kürzung darf unbeschadet der Anwendung des Artikels 71b Absatz 3 nicht mehr als 3 % betragen. Sie darf jedoch 3 % überschreiten, wenn eine stärkere Kürzung zur Anwendung des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erforderlich ist.“

;

10.

Artikel 71d Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge und der Anwendung des Absatzes 3 und abweichend von Artikel 46 werden die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen.“

;

11.

Dem Artikel 71d wird folgender Absatz angefügt:

„7.   Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.“

;

12.

Dem Artikel 71e Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können jedoch als eine einzige Region angesehen werden.“

;

13.

Dem Titel III Kapitel VI wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 71m

Betriebsinhaber ohne beihilfefähige Flächen

Abweichend von den Artikeln 36 und 44 Absatz 2 wird ein Betriebsinhaber, der Zahlungen nach Artikel 47 bezogen hat oder in einem Sektor gemäß Artikel 47 tätig war und Zahlungsansprüche gemäß Artikel 71d erwirbt, jedoch im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung über keine beihilfefähigen Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 verfügt, von dem Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, eine Hektaranzahl beihilfefähiger Flächen, die der Anzahl der Ansprüche entspricht, nachzuweisen, sofern er mindestens 50 % der vor Einführung der Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.

Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger diese Ausnahmeregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle der Ausnahmeregelung unterliegenden Zahlungsansprüche übertragen werden.“

;

14.

Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und der Verarbeitungsindustrie oder zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer ist, ausgenommen in Fällen der Verarbeitung durch den Betriebsinhaber im eigenen Betrieb.“

;

15.

In Titel IV werden folgende Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 10e

ZAHLUNGEN FÜR ZUCKER

Artikel 110p

Übergangszahlungen für Zucker

1.   Für das Jahr 2006 können Betriebsinhaber im Falle der Anwendung des Artikels 71 eine Übergangszahlung für Zucker erhalten. Diese wird bis zur Höhe der in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Beträge gewährt.

2.   Unbeschadet des Artikels 71 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der einzelbetrieblichen Übergangszahlung für Zucker anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups,

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (7) betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

Wird das Wirtschaftsjahr 2006/2007 gewählt, so werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in Unterabsatz 1 durch Bezugnahmen auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (8) ersetzt.

3.   Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlungen für Zucker.

KAPITEL 10f

GEMEINSCHAFTSBEIHILFE FÜR ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERROHRERZEUGER

Artikel 110q

Anwendungsbereich

1.   In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

2.   Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, höchstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/2014.

Artikel 110r

Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit

Die Beihilfe wird für die Mengen von Quotenzucker gewährt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden.

Artikel 110s

Beihilfebetrag

Die Beihilfe wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 für den betreffenden Mitgliedstaat für das entsprechende Jahr durch die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

16.

Artikel 143b Absatz 3 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 143a; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 oder aufgrund der Differenz zwischen diesen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 143ba Absatz 4 zur Verfügung stehen.“

;

17.

Nach Artikel 143b wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 143ba

Spezielle Zahlung für Zucker

1.   Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 30. April 2006 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2006, 2007 und 2008 eine spezielle Zahlung für Zucker zu gewähren. Diese Zahlung wird anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden;

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups;

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum gewährt, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die im Wirtschaftsjahr 2006/2007 von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

Wird das Wirtschaftsjahr 2006/2007 gewählt, so werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in Unterabsatz 1 durch Bezugnahmen auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzt.

2.   Die spezielle Zahlung für Zucker wird innerhalb der in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Obergrenzen gewährt.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März 2006 anhand objektiver Kriterien beschließen, in Bezug auf die spezielle Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang VII Abschnitt K festgelegte Obergrenze anzuwenden.

4.   Die Mittel, die für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen. Wird Absatz 3 des vorliegenden Artikels angewendet, so wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K und der tatsächlich angewendeten Obergrenze in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.

5.   Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die spezielle Zahlung für Zucker.“

;

18.

In Artikel 145 wird nach dem Buchstaben da folgender Buchstabe eingefügt:

„db

umfassende Bestimmungen über die Einbeziehung der Beihilfe für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung und bezüglich der Zahlungen gemäß Kapitel 10e und Kapitel 10f;“

;

19.

Artikel 155 erhält folgende Fassung:

„Artikel 155

Sonstige Übergangsbestimmungen

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in den Artikeln 152 und 153 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, und von den Regelungen in Bezug auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Verbesserungspläne auf die mit den Artikeln 83 bis 87 der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in Artikel 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung.“

;

20.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(5)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(7)  ABl. L 58, 28.2.2006, S. 42.

(8)  ABl. L 58, 28.2.2006, S. 1.“


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden nach der Zeile für Hopfen folgende Zeilen eingefügt:

„Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup

Titel IV Kapitel 10e dieser Verordnung (*****)

Titel IVa Artikel 143ba dieser Verordnung

Entkoppelte Zahlungen

Zuckerrüben und Zuckerrohr für die Erzeugung von Zucker

Titel IV Kapitel 10f dieser Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

(in Mio. EUR)

Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Belgien

4,7

6,4

8,0

8,0

8,1

8,1

8,1

8,1

Dänemark

7,7

10,3

12,9

12,9

12,9

12,9

12,9

12,9

Deutschland

40,4

54,6

68,3

68,3

68,3

68,3

68,3

68,3

Griechenland

45,4

61,1

76,4

76,5

76,6

76,6

76,6

76,6

Spanien

56,9

77,3

97,0

97,2

97,3

97,3

97,3

97,3

Frankreich

51,4

68,7

85,9

86,0

86,0

86,0

86,0

86,0

Irland

15,3

20,5

25,6

25,6

25,6

25,6

25,6

25,6

Italien

62,3

84,5

106,4

106,8

106,9

106,9

106,9

106,9

Luxemburg

0,2

0,3

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

Niederlande

6,8

9,5

12,0

12,0

12,0

12,0

12,0

12,0

Österreich

12,4

17,1

21,3

21,4

21,4

21,4

21,4

21,4

Portugal

10,8

14,6

18,2

18,2

18,2

18,2

18,2

18,2

Finnland

8,0

10,9

13,7

13,8

13,8

13,8

13,8

13,8

Schweden

6,6

8,8

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

Vereinigtes Königreich

17,7

23,6

29,5

29,5

29,5

29,5

29,5

29,5“

3.

Dem Anhang VI wird folgende Zeile angefügt:

„Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001

Marktstützung für Erzeuger von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup bestimmt sind“

4.

Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:

„K.

Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien

1.

Die Mitgliedstaaten legen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups,

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001, und im Falle der neuen Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/2007, besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2006/2007 werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durch Bezugnahmen auf Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 (1) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzt.

2.

Übersteigt in einem Mitgliedstaat die Summe der gemäß Nummer 1 festgelegten Beträge die in nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Obergrenzen (ausgedrückt in Tausend EUR), so werden die einzelbetrieblichen Beträge anteilmäßig gekürzt.

Tabelle 1

Obergrenzen der in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2006

2007

2008

2009 und folgende Jahre

Belgien

48 594

62 454

76 315

83 729

Tschechische Republik

27 851

34 319

40 786

44 245

Dänemark

19 314

25 296

31 278

34 478

Deutschland

154 799

203 380

251 960

277 946

Griechenland

17 941

22 455

26 969

29 384

Spanien

60 272

74 447

88 621

96 203

Frankreich

151 163

198 075

244 987

270 081

Ungarn

25 435

31 146

36 857

39 912

Irland

11 259

14 092

16 925

18 441

Italien

79 862

102 006

124 149

135 994

Lettland

4 219

5 164

6 110

6 616

Litauen

6 547

8 012

9 476

10 260

Niederlande

42 032

54 648

67 265

74 013

Österreich

18 931

24 438

29 945

32 891

Polen

99 135

122 906

146 677

159 392

Portugal

3 940

4 931

5 922

6 452

Slowakei

11 813

14 762

17 712

19 289

Slowenien

2 993

3 746

4 500

4 902

Finnland

8 255

10 332

12 409

13 520

Schweden

20 809

26 045

31 281

34 082

Vereinigtes Königreich

64 340

80 528

96 717

105 376

3.

Übersteigt in Finnland, Irland, Portugal, Spanien und im Vereinigten Königreich die Summe der gemäß Nummer 1 festgelegten Beträge die in Tabelle 1 und in nachstehender Tabelle 2 für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Obergrenzen, so werden abweichend von Nummer 2 die einzelbetrieblichen Beträge anteilmäßig gekürzt.

Tabelle 2

Zusätzliche jährliche Beträge, die in den vier Jahren von 2006 bis 2009 in die Summe der einzelbetrieblichen Referenzbeträge einzubeziehen sind

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

Zusätzliche jährliche Beträge

Spanien

10 123

Irland

1 747

Portugal

611

Finnland

1 281

Vereinigtes Königreich

9 985

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen jedoch bis zu 90 % des in Unterabsatz 1 Tabelle 2 genannten Betrags zurückbehalten und die sich daraus ergebenden Beträge gemäß Artikel 69 verwenden. In diesem Fall findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.

4.

Jeder Mitgliedstaat berechnet die Hektarzahl im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe a anteilmäßig zu dem Betrag, der gemäß Nummer 1 anhand eigens zu diesem Zweck gewählter objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien oder aufgrund der Hektarzahl Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, festgelegt wurde, die von den Betriebsinhabern während des gemäß Nummer 1 festgelegten repräsentativen Zeitraums angegeben wurde.

5.

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010 und folgende Jahre

Belgien

411 053

579 167

592 507

606 368

613 782

613 782

Dänemark

943 369

1 015 479

1 021 296

1 027 278

1 030 478

1 030 478

Deutschland

5 148 003

5 647 000

5 695 380

5 743 960

5 769 946

5 773 946

Griechenland

838 289

1 719 230

1 745 744

1 750 258

1 752 673

1 790 673

Spanien

3 266 092

4 135 458

4 347 633

4 361 807

4 369 389

4 371 266

Frankreich

7 199 000

7 382 163

8 289 075

8 335 987

8 361 081

8 369 081

Irland

1 260 142

1 335 311

1 337 919

1 340 752

1 342 268

1 340 521

Italien

2 539 000

3 544 379

3 566 006

3 588 149

3 599 994

3 632 994

Luxemburg

33 414

36 602

37 051

37 051

37 051

37 051

Niederlande

386 586

428 618

834 234

846 851

853 599

853 599

Österreich

613 000

632 931

736 438

741 945

744 891

744 891

Portugal

452 000

497 551

564 542

565 533

566 063

567 452

Finnland

467 000

476 536

563 613

565 690

566 801

565 520

Schweden

637 388

670 917

755 045

760 281

763 082

763 082

Vereinigtes Königreich

3 697 528

3 944 745

3 960 986

3 977 175

3 985 834

3 975 849“

6.

Anhang VIIIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIIIa

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

(in 1000 EUR)

Kalenderjahr

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Slowenien

Slowakei

2005

228 800

23 400

8 900

33 900

92 000

350 800

670

724 600

35 800

97 700

2006

294 551

27 300

12 500

43 819

113 847

445 635

830

980 835

44 893

127 213

2007

377 919

40 400

16 300

60 764

154 912

539 446

1 640

1 263 706

59 846

161 362

2008

469 986

50 500

20 400

75 610

193 076

671 757

2 050

1 572 577

74 600

200 912

2009

559 145

60 500

24 500

90 016

230 560

801 512

2 460

1 870 392

89 002

238 989

2010

644 745

70 600

28 600

103 916

267 260

928 112

2 870

2 155 492

103 002

275 489

2011

730 445

80 700

32 700

117 816

303 960

1 054 812

3 280

2 440 492

117 002

312 089

2012

816 045

90 800

36 800

131 716

340 660

1 181 412

3 690

2 725 592

131 002

348 589

folgende Jahre

901 745

100 900

40 900

145 616

377 360

1 308 112

4 100

3 010 692

145 102

385 189“


(1)  ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.“


28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 320/2006 DES RATES

vom 20. Februar 2006

mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zuckerindustrie steht aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene vor strukturellen Problemen, die die Wettbewerbsfähigkeit und sogar die Rentabilität des gesamten Wirtschaftszweigs ernsthaft gefährden könnten. Mit den Marktordnungsinstrumenten der gemeinsamen Marktorganisation können diese Probleme nicht gelöst werden. Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist daher eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. Im Rahmen dieser Regelung sollten die Quoten unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Zuckerindustrie, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und der Zichorienerzeuger sowie der Verbraucher in der Gemeinschaft gekürzt werden.

(2)

Zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie der Gemeinschaft sollte ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollte der Fonds zum EAGFL, Abteilung Garantie, gehören und somit den Verfahren und Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) unterliegen und ab dem 1. Januar 2007 Teil des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sein, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik errichtet worden ist (4).

(3)

Da in den Regionen in äußerster Randlage zurzeit Entwicklungsprogramme zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit bei der Zuckererzeugung durchgeführt werden und die Regionen auch Rohrohrzucker im Wettbewerb mit Drittländern erzeugen, für die der befristete Umstrukturierungsbetrag nicht gilt, sollten die Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollten durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeugern finanziert werden, denen die Umstrukturierung letztendlich zugute kommt. Da sich diese Beträge von den im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker üblichen Abgaben unterscheiden, sollten die betreffenden Einnahmen als „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) angesehen werden.

(5)

Den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität sollte eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Quotenzuckererzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft und es gleichzeitig ermöglicht, die Einhaltung der mit der Aufgabe der Erzeugung verbundenen sozialen und ökologischen Verpflichtungen gebührend zu berücksichtigen. Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.

(6)

Um die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger zu stützen, die die Erzeugung wegen der Schließung der von ihnen belieferten Fabriken aufgeben müssen, sollte ein Teil der Umstrukturierungsbeihilfe für diese Erzeuger sowie für Lieferanten von Maschinen, die für diese Erzeuger tätig waren, bereitgestellt werden, um sie für die aus diesen Schließungen entstehenden Verluste und insbesondere den Investitionsverlusten bei Spezialmaschinen zu entschädigen.

(7)

Da sich die Zahlungen des Umstrukturierungsbetrags in den befristeten Umstrukturierungsfonds über einen gewissen Zeitraum erstrecken, müssen die Zahlungen der Umstrukturierungsbeihilfe zeitlich gestreut werden.

(8)

Die Entscheidung über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe sollte von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffen werden. Unternehmen, die zur Aufgabe ihrer Quoten bereit sind, sollten bei diesem Mitgliedstaat einen Antrag mit allen sachdienlichen Informationen stellen, damit dieser Mitgliedstaat einen Beschluss über die Beihilfe fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte soziale und ökologische Auflagen zu machen, um die Besonderheiten des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, sofern diese Auflagen die Durchführung des Umstrukturierungsprozesses nicht einschränken.

(9)

Der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe sollte einen Umstrukturierungsplan umfassen. Dieser Plan sollte dem betreffenden Mitgliedstaat alle sachdienlichen technischen, sozialen, ökologischen und finanziellen Informationen liefern, die es ihm ermöglichen, über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die nötige Kontrolle über die Durchführung der Umstrukturierung in allen ihren Aspekten auszuüben.

(10)

In den von der Umstrukturierung betroffenen Regionen kann es angezeigt sein, Alternativen zum Zuckerrüben- und Zuckerrohranbau sowie zur Zuckererzeugung zu fördern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Teil der Mittel aus dem Umstrukturierungsfonds für Diversifizierungsmaßnahmen zu verwenden. Diese im Rahmen des nationalen Umstrukturierungsplans erfolgenden Maßnahmen dürfen in Form von Maßnahmen getroffen werden, die gewissen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (6) unterstützt werden, oder Maßnahmen, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen, entsprechen.

(11)

Um den Umstrukturierungsprozess zu beschleunigen, sollte die für Diversifizierung bereitgestellte Beihilfe erhöht werden, wenn die aufgegebenen Quoten bestimmte Werte überschreiten.

(12)

Vollzeitraffinerien sollte es ermöglicht werden, die durch die Umstrukturierung der Zuckerindustrie erforderlich gemachten Anpassungen vorzunehmen. Die Anpassung sollte durch Beihilfen aus dem Umstrukturierungsfonds unterstützt werden, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat den Betriebsplan für die Anpassung billigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten eine gerechte Aufteilung der verfügbaren Beihilfen unter die Vollzeitraffinerien in ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen.

(13)

Besonderen Gegebenheiten in einigen Mitgliedstaaten sollte durch Beihilfen aus dem Umstrukturierungsfonds Rechnung getragen werden, sofern sie einen Teil des nationalen Umstrukturierungsplans ausmachen.

(14)

Da der Umstrukturierungsfonds über einen Zeitraum von drei Jahren zu finanzieren ist, verfügt er nicht von Anfang an über alle erforderlichen finanziellen Mittel. Daher sollten Regeln zur Beschränkung der Beihilfegewährung festgelegt werden.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(16)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in Notfällen spezielle praktische Probleme zu lösen.

(17)

Aus dem Umstrukturierungsfonds werden Maßnahmen finanziert, die wegen der Art des Umstrukturierungsmechanismus nicht unter die Ausgabenkategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fallen. Die genannte Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Befristeter Umstrukturierungsfonds

1.   Es wird ein befristeter Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (im Folgenden „Umstrukturierungsfonds“ genannt) eingerichtet.

Der Umstrukturierungsfonds ist Teil des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft. Ab dem 1. Januar 2007 wird er Teil des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden „EGFL“ genannt).

2.   Aus dem Umstrukturierungsfonds werden die Ausgaben für die in den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Maßnahmen finanziert.

3.   Der befristete Umstrukturierungsbetrag gemäß Artikel 11 wird als zweckgebundene Einnahme nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Umstrukturierungsfonds zugewiesen.

Alle nach der Finanzierung der Ausgaben gemäß Absatz 2 noch im Umstrukturierungsfonds vorhandenen Beträge werden dem EGFL zugewiesen.

4.   Diese Verordnung gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

2.

„Inulinsirup“: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt in Zucker/Isoglucose-Äquivalent;

3.

„Branchenvereinbarung“ entweder

a)

eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss nationaler Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss nationaler Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss eines Liefervertrags getroffene Vereinbarung oder

b)

eine zwischen Unternehmen oder einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss eines Liefervertrags getroffene Vereinbarung oder

c)

wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder b besteht, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln, oder

d)

wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder b besteht, die vor Abschluss der Lieferverträge getroffenen Absprachen, wenn die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird.

4.

„Wirtschaftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres. Ausnahmsweise beginnt das Wirtschaftsjahr 2006/2007 am 1. Juli 2006.

5.

„Vollzeitraffinerien“ eine Produktionseinheit,

deren ausschließliche Tätigkeit in der Raffinierung von importiertem Rohrohrzucker besteht

oder

die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 mindestens 15 000 t importierten Rohrohrzucker raffiniert hat.

6.

„Quote“ jegliche Quote für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die einem Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (8) zugeteilt wird.

Artikel 3

Umstrukturierungsbeihilfen

1.   Jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem bis zum 1. Juli 2006 eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es im Wirtschaftsjahr 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 oder 2009/2010

a)

die Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken völlig abbaut oder

b)

seine Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken teilweise abbaut und die übrigen Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Erzeugung von Produkten verwendet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallen,

oder

c)

einen Teil seiner Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Raffinierung von Rohzucker verwendet.

Die letztgenannte Bedingung gilt nicht für

die einzige Produktionsanlage in Slowenien,

die einzige Zuckerrübenverarbeitungsanlage in Portugal,

die am 1. Januar 2006 bestehen.

Im Sinne dieses Artikels gilt der Abbau der Produktionsanlagen im Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Abbau im Wirtschaftsjahr 2006/2007.

2.   Die Umstrukturierungsbeihilfe wird für das Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die Quoten gemäß Absatz 1 aufgegeben werden, und zwar nur für die Menge der aufgegebenen und nicht neu zugeteilten Quoten.

Die Quote darf nur nach Konsultationen, die im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen zu führen sind, aufgegeben werden.

3.   Der völlige Abbau der Produktionsanlagen erfordert:

a)

die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen,

b)

die Schließung der Fabrik oder Fabriken und den Abbau ihrer Produktionsanlagen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Frist

und

c)

die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte erleichtern innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannten Frist. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Unternehmen Verpflichtungen vorschreiben, die über die Mindestanforderungen nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Derartige Verpflichtungen dürfen jedoch die Handhabung des Umstrukturierungsfonds als Instrument nicht einschränken.

4.   Der teilweise Abbau der Produktionsanlagen erfordert:

a)

die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen,

b)

den Abbau der Produktionsanlagen, die nicht für die Produktion verwendet werden und für die Erzeugung der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse bestimmt waren und verwendet wurden, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e genannten Frist,

c)

die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannten Frist erleichtern, insofern dies durch die Einstellung der Produktion der Erzeugnisse nach Buchstabe a erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Unternehmen Verpflichtungen vorschreiben, die über die Mindestanforderungen nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Derartige Verpflichtungen dürfen jedoch die Handhabung des Umstrukturierungsfonds als Instrument nicht einschränken.

(5)   Der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote beträgt:

a)

im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a

730 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

730 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

625 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

520 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

b)

im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b

547,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

547,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

468,75 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

390,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

c)

im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c

255,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

255,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

218,75 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

182,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

6.   Ein Betrag in Höhe von mindestens 10 % der entsprechenden Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz 5 wird vorbehalten für

Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger, die diese Erzeugnisse während einem Zeitraum, der dem in Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahr vorausgegangen ist, für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup im Rahmen der entsprechenden aufgegebenen Quote geliefert haben,

und

Maschinenlieferanten, die Privatpersonen oder Unternehmen sind, die durch Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen auf vertraglicher Grundlage für Erzeuger und Erzeugnisse in dem in dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum tätig waren.

Nach Konsultation der betroffenen Parteien legen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten anwendbaren Prozentsatz sowie den Zeitraum fest, sofern zwischen den Bestandteilen des Umstrukturierungsplans nach Artikel 4 Absatz 3 eine wirtschaftlich solide Ausgewogenheit gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wobei sie den Verlusten aus dem Umstrukturierungsprozess Rechnung tragen.

Der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1und 2 ergebende Betrag wird von den in Absatz 5 genannten anwendbaren Betrag abgezogen.

Artikel 4

Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe

1.   Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe werden bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. Januar vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, in dem die Quote aufgegeben wird, gestellt.

Anträge für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 werden jedoch spätestens bis zum 31. Juli 2006 gestellt.

2.   Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe umfassen

a)

einen Umstrukturierungsplan;

b)

eine Bestätigung, dass der Umstrukturierungsplan in Konsultation mit den Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern ausgearbeitet wurde;

c)

eine Verpflichtung zur Aufgabe der betreffenden Quote in dem betreffenden Wirtschaftsjahr;

d)

in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist vollständig abzubauen;

e)

in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist teilweise abzubauen und die Produktionsstätte und die verbleibenden Produktionsanlagen nicht für die Erzeugung von unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallenden Produkten zu nutzen;

f)

in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen eine Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist;

g)

in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall gegebenenfalls eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen nicht zur Raffinierung von Rohzucker zu nutzen.

Eine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 setzt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Buchstaben c bis g voraus.

3.   Der Umstrukturierungsplan nach Absatz 2 Buchstabe a enthält mindestens folgende Bestandteile:

a)

eine Darstellung der Zwecke und der vorgesehenen Aktionen, aus der eine solide wirtschaftliche Ausgewogenheit zwischen den Zwecken und Aktionen und deren Übereinstimmung mit den Zielen des Umstrukturierungsplans und der von der Kommission gebilligten Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in der betreffenden Region ersichtlich sind;

b)

die Beihilfe, die nach Artikel 3 Absatz 6 den Zuckerrüben-, Zuckerrohr- oder Zichorienerzeugern und gegebenenfalls den Maschinenlieferanten zu gewähren ist;

c)

eine vollständige technische Beschreibung der betreffenden Produktionsanlagen;

d)

ein Betriebsplan, in dem die Modalitäten, der Zeitplan und die Kosten für die Schließung der Fabrik oder Fabriken und den vollständigen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlagen im Einzelnen aufgeführt werden;

e)

gegebenenfalls die geplanten Investitionen;

f)

einen Sozialplan mit einer ausführlichen Beschreibung der Maßnahmen, die insbesondere für die Umschulung, die Wiederbeschäftigung und den Vorruhestand der betreffenden Arbeitskräfte geplant sind, und gegebenenfalls die spezifischen nationalen Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c;

g)

einen Umweltplan mit einer ausführlichen Beschreibung der Maßnahmen, die insbesondere zur Einhaltung der verbindlichen Umweltauflagen geplant sind, und gegebenenfalls die spezifischen nationalen Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c;

h)

einen Finanzplan mit einer Aufschlüsselung aller Kosten im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan.

Artikel 5

Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe und Kontrollen

1.   Die Mitgliedstaaten entscheiden bis spätestens Ende des Monats Februar, der dem Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorausgeht, über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe. Die Entscheidung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird jedoch bis zum 30. September 2006 erlassen.

2.   Die Umstrukturierungsbeihilfe wird gewährt, wenn der Mitgliedstaat nach gründlicher Prüfung festgestellt hat, dass

der Antrag die Bestandteile nach Artikel 4 Absatz 2 enthält;

der Umstrukturierungsplan die Bestandteile nach Artikel 4 Absatz 3 enthält;

die im Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen und Aktionen mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen;

und

die erforderlichen Mittel nach den von der Kommission erteilten Auskünften im Umstrukturierungsfonds vorhanden sind.

3.   Sind eine oder mehrere der in den ersten drei Gedankenstrichen des Absatzes 2 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe an den Antragsteller zurückgesandt. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, welche Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Antragsteller kann seinen Antrag dann entweder zurückziehen oder vervollständigen.

4.   Ungeachtet der in Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Durchführung der von ihnen gebilligten Umstrukturierungsbeihilfen.

Artikel 6

Diversifizierungsbeihilfe

1.   In Mitgliedstaaten mit Regionen, die von der Umstrukturierung der Zuckerindustrie betroffen sind, können Diversifizierungsbeihilfen entsprechend der Zuckerquote gewährt werden, die von Unternehmen, die in diesen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in einem der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 aufgegeben wird.

2.   Der Gesamtbetrag der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Beihilfe wird wie folgt festgelegt:

109,50 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2006/2007 aufgegebenen Zuckerquote;

109,50 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 aufgegebenen Zuckerquote;

93,80 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2008/2009 aufgegebenen Zuckerquote;

78,00 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2009/2010 aufgegebenen Zuckerquote.

3.   Die Mitgliedstaaten beschließen Diversifizierungsbeihilfen nach Absatz 1 oder befristete Beihilfen nach Artikel 9 zu gewähren, stellen nationale Umstrukturierungsprogramme auf, in denen die in den betroffenen Regionen zu treffenden Diversifizierungsmaßnahmen im Einzelnen aufgeführt sind, und setzen die Kommission von diesen Programmen in Kenntnis.

4.   Ungeachtet des Absatzes 5 müssen die Diversifizierungsmaßnahmen, um für die Beihilfen nach Absatz 1 in Frage zu kommen, einer oder mehreren der Maßnahmen entsprechen, die in Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, um zwischen Maßnahmen, für die eine Diversifizierungsbeihilfe gewährt werden kann, und Maßnahmen zu unterscheiden, für die eine Gemeinschaftsunterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden kann.

Die Beihilfen nach Unterabsatz 1 dürfen die in Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Obergrenzen für den Beteiligungssatz des ELER nicht überschreiten.

5.   Diversifizierungsmaßnahmen, die von den Maßnahmen nach Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abweichen, kommen für die Beihilfen nach Absatz 1 insofern in Frage, als sie den in Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags festgelegten Kriterien und insbesondere den Kriterien für Beihilfeintensitäten und Zuschussfähigkeit entsprechen, die in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen im Agrarsektor festgelegt sind.

6.   Die Mitgliedstaaten gewähren keine nationalen Beihilfen für die in diesem Artikel vorgesehenen Diversifizierungsmaßnahmen. Ermöglichen die in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Obergrenzen jedoch die Gewährung einer Diversifizierungsbeihilfe von 100 %, so beteiligt sich der Mitgliedstaat mit mindestens 20 % an den förderungsfähigen Ausgaben. In diesem Fall finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung.

Artikel 7

Zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe

1.   Der Gesamtbetrag der einem Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Beihilfe erhöht sich um

50 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote zu mindestens 50 %, jedoch zu weniger als 75 % aufgegeben wird;

weitere 25 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote zu mindestens 75 %, jedoch zu weniger als 100 % aufgegeben wird;

weitere 25 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote völlig aufgegeben wird.

Der erhöhte Beihilfebetrag wird in dem Wirtschaftsjahr bereitgestellt, in dem die Menge der aufgegebenen nationalen Zuckerquote 50 %, 75 % oder 100 % erreicht.

2.   Der betreffende Mitgliedstaat entscheidet, ob die der Erhöhung nach Absatz 1 entsprechende Beihilfe für Diversifizierungsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 und/oder den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern gewährt wird, die ihre Erzeugung in den von der Umstrukturierung betroffenen Regionen aufgeben. Die Beihilfe wird auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt.

Artikel 8

Befristete Beihilfe für Vollzeitraffinerien

1.   Vollzeitraffinerien wird eine befristete Beihilfe gewährt, damit sie die durch die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft erforderlich gemachten Anpassungen vornehmen können.

2.   Hierfür wird für die Gesamtheit der vier Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 ein Betrag von 150 Mio. EUR bereitgestellt.

Der in Unterabsatz 1 festgelegte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

94,3 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien im Vereinigten Königreich,

24,4 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Portugal,

5,0 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Finnland,

24,8 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Frankreich,

1,5 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Slowenien.

3.   Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines von dem Mitgliedstaat gebilligten Betriebsplans gewährt, der sich auf die Anpassungen bezieht, die die betreffende Vollzeitraffinerie infolge der Umstrukturierung der Zuckerindustrie vornimmt.

Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien.

Artikel 9

Befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten

Im Rahmen der nationalen Umstrukturierungsprogramme nach Artikel 6 Absatz 3 wird

a)

in Österreich eine Beihilfe von höchstens 9 Mio. EUR für Investitionen in Zuckerrübensammelzentren und andere logistische Infrastrukturen gewährt, die infolge der Umstrukturierung benötigt werden;

b)

in Schweden eine Beihilfe von höchstens 5 Mio. EUR zum unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen der Zuckererzeuger in Gotland und Öland gewährt, die die Zuckerrübenerzeugung im Rahmen des nationalen Umstrukturierungsprozesses aufgeben.

Artikel 10

Höchstbeträge

1.   Die Beihilfen nach den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9, die für eines der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 beantragt werden, werden nur bis zur Höhe der im Umstrukturierungsfonds verfügbaren Mittel gewährt.

2.   Wird anhand der für ein Wirtschaftsjahr gestellten und von dem betreffenden Mitgliedstaat für förderfähig befundenen Anträge festgestellt, dass der Gesamtbetrag der zu gewährenden Beihilfen die Obergrenze für das Wirtschaftsjahr übersteigt, so gilt für die Gewährung der Beihilfen die chronologische Reihenfolge, in der die Beihilfeanträge gestellt wurden (Windhundverfahren).

3.   Die Beihilfen nach den Artikeln 6, 7, 8 und 9 sind von der Beihilfe nach Artikel 3 unabhängig.

4.   Die Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 3 wird in zwei Tranchen gezahlt:

40 % im Juni des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahres

und

60 % im Februar des folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Kommission kann jedoch beschließen, die im zweiten Gedankenstrich genannte Tranche in zwei Zahlungen aufzuspalten, und zwar in

eine erste Zahlung im Februar des folgenden Wirtschaftsjahres

und

eine zweite Zahlung zu einem späteren Datum, wenn die erforderlichen Mittel in den Umstrukturierungsfonds eingezahlt worden sind.

5.   Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Beihilfen nach den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorübergehend auszusetzen, bis die erforderlichen Mittel in den Umstrukturierungsfonds eingezahlt worden sind.

Artikel 11

Befristeter Umstrukturierungsbetrag

1.   Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt worden ist, zahlen jedes Wirtschaftsjahr je Tonne der Quote einen befristeten Umstrukturierungsbetrag.

Auf Quoten, die ein Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgegeben hat, wird in diesem Wirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren kein befristeter Umstrukturierungsbetrag erhoben.

2.   Der befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker und Inulinsirup wird wie folgt festgelegt:

126,40 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

173,80 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

113,30 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2008/2009.

Der befristete Umstrukturierungsbetrag je Wirtschaftsjahr für Isoglucose wird auf 50 % der in Unterabsatz 1 festgelegten Beträge festgesetzt.

3.   Die Mitgliedstaaten haften gegenüber der Gemeinschaft für den in ihrem Hoheitsgebiet zu erhebenden befristeten Umstrukturierungsbetrag.

Die Mitgliedstaaten zahlen den Umstrukturierungsbetrag in zwei Tranchen in den Umstrukturierungsfonds ein:

60 % spätestens bis zum 31. März des betreffenden Wirtschaftsjahres

und

40 % spätestens bis zum 30. November des nachfolgenden Wirtschaftsjahres.

4.   Wird der befristete Umstrukturierungsbetrag nicht fristgerecht gezahlt, so behält die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen dem nicht gezahlten Umstrukturierungsbetrag entsprechenden Teil der gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geleisteten monatlichen Vorschusszahlungen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat veranschlagten Ausgaben ein. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 (9) des Rates findet keine Anwendung.

5.   Die Mitgliedstaaten teilen alle gemäß Absatz 3 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zugewiesenen Quoten auf die Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet auf.

Die Unternehmen zahlen die befristeten Umstrukturierungsbeträge in zwei Tranchen:

60 % spätestens bis Ende Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres,

40 % spätestens bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Wirtschaftsjahres.

Artikel 12

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und — insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen — die zur Bewältigung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 bzw. — ab dem 1. Januar 2007 — nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Spezifische Maßnahmen

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 bzw. — ab dem 1. Januar 2007 — nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen der vorliegenden Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die Umstrukturierungsbeihilfen, die Diversifizierungsbeihilfen, die zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfen und die Übergangsbeihilfen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (10).

2.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erhobenen befristeten Umstrukturierungsbeträge.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge“ durch die Worte „Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Beträge“ ersetzt.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„3.

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entsprechend Anwendung.“

.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006. Die Artikel 12 und 13 gelten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  A. Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

(10)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.“;