ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
23. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 308/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 309/2006 der Kommission vom 21. Februar 2006 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 310/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 311/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2006 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 312/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1062/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 313/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 314/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der spanischen Interventionsstelle

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 316/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

22

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 98/536/EG zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 330)  ( 1 )

25

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufige Zulassung für den neuen Wirkstoff Thiamethoxam zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 337)  ( 1 )

32

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der italienischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 350)

33

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 345)

34

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2006 zur vorläufigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 347)

39

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 597)  ( 1 )

41

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2004/SC vom 3. Juni 2004 zur Einrichtung eines Ausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 308/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

81,1

204

46,2

212

139,7

624

111,0

999

94,5

0707 00 05

052

106,2

204

90,1

628

131,0

999

109,1

0709 10 00

220

60,4

999

60,4

0709 90 70

052

116,5

204

51,2

999

83,9

0805 10 20

052

48,2

204

52,4

212

45,9

220

51,2

624

59,2

999

51,4

0805 20 10

204

100,4

999

100,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

58,8

204

125,1

220

48,0

464

141,8

624

70,1

662

54,4

999

83,0

0805 50 10

052

47,1

220

39,9

999

43,5

0808 10 80

400

135,2

404

100,9

528

97,2

720

66,5

999

100,0

0808 20 50

052

105,2

388

88,8

400

94,8

512

69,6

528

77,6

720

47,6

999

80,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 309/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2006

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

39,62

22,76

1 123,83

295,78

619,92

9 972,43

136,80

27,58

17,01

149,19

9 487,48

1 479,62

371,68

27,10

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

23,69

13,61

671,97

176,85

370,67

5 962,77

81,80

16,49

10,17

89,20

5 672,81

884,70

222,24

16,20

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

165,58

95,12

4 696,57

1 236,08

2 590,70

41 675,53

571,70

115,24

71,08

623,46

39 648,88

6 183,44

1 553,27

113,24

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

73,88

42,44

2 095,61

551,54

1 155,97

18 595,60

255,09

51,42

31,72

278,19

17 691,30

2 759,05

693,07

50,53

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

46,53

26,73

1 319,82

347,36

728,04

11 711,60

160,66

32,38

19,98

175,20

11 142,07

1 737,66

436,50

31,82

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

99,71

57,28

2 828,27

744,37

1 560,12

25 097,01

344,28

69,40

42,81

375,45

23 876,56

3 723,67

935,38

68,19

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

47,56

27,32

1 349,04

355,05

744,15

11 970,85

164,22

33,10

20,42

179,08

11 388,72

1 776,13

446,16

32,53

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

84,35

48,46

2 392,64

629,71

1 319,82

21 231,35

291,25

58,71

36,21

317,62

20 198,88

3 150,12

791,30

57,69

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

367,58

211,18

10 426,43

2 744,10

5 751,39

92 520,09

1 269,18

255,84

157,80

1 384,09

88 020,90

13 727,30

3 448,28

251,39

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten Phaseolus-Arten)

ex 0708 20 00

156,88

90,13

4 449,78

1 171,12

2 454,57

39 485,61

541,66

109,19

67,35

590,70

37 565,46

5 858,52

1 471,65

107,29

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

432,00

248,18

12 253,68

3 225,01

6 759,33

108 734,40

1 491,61

300,67

185,46

1 626,65

103 446,72

16 133,04

4 052,59

295,44

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

272,99

156,83

7 743,31

2 037,94

4 271,34

68 711,10

942,57

190,00

117,19

1 027,91

65 369,73

10 194,74

2 560,90

186,70

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

424,33

243,78

12 036,12

3 167,75

6 639,32

106 803,86

1 465,13

295,33

182,16

1 597,77

101 610,06

15 846,60

3 980,64

290,20

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

168,64

96,88

4 783,47

1 258,95

2 638,64

42 446,69

582,28

117,37

72,40

635,00

40 382,53

6 297,86

1 582,01

115,33

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

74,47

42,78

2 112,27

555,92

1 165,16

18 743,44

257,12

51,83

31,97

280,40

17 831,96

2 780,99

698,58

50,93

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

334,34

192,08

9 483,55

2 495,95

5 231,28

84 153,38

1 154,41

232,70

143,53

1 258,92

80 061,06

12 485,93

3 136,44

228,66

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

151,98

87,31

4 310,86

1 134,56

2 377,94

38 252,91

524,75

105,78

65,24

572,26

36 392,70

5 675,63

1 425,71

103,94

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

102,21

58,72

2 899,18

763,03

1 599,23

25 726,18

352,91

71,14

43,88

384,86

24 475,13

3 817,02

958,83

69,90

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

64,56

37,09

1 831,29

481,97

1 010,17

16 250,18

222,92

44,93

27,72

243,10

15 459,94

2 411,06

605,65

44,15

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

189,04

108,60

5 362,11

1 411,24

2 957,83

47 581,32

652,72

131,57

81,15

711,81

45 267,47

7 059,69

1 773,38

129,28

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.3

andere

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

105,75

60,75

2 999,60

789,46

1 654,63

26 617,27

365,13

73,60

45,40

398,19

25 322,90

3 949,23

992,04

72,32

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

86,90

49,92

2 464,92

648,73

1 359,69

21 872,73

300,05

60,48

37,31

327,21

20 809,07

3 245,28

815,21

59,43

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

86,90

49,92

2 464,92

648,73

1 359,69

21 872,73

300,05

60,48

37,31

327,21

20 809,07

3 245,28

815,21

59,43

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

86,90

49,92

2 464,92

648,73

1 359,69

21 872,73

300,05

60,48

37,31

327,21

20 809,07

3 245,28

815,21

59,43

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

75,97

43,64

2 154,88

567,14

1 188,67

19 121,60

262,31

52,87

32,61

286,06

18 191,73

2 837,09

712,67

51,96

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

76,56

43,99

2 171,72

571,57

1 197,96

19 270,98

264,36

53,29

32,87

288,29

18 333,85

2 859,26

718,24

52,36

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

73,53

42,24

2 085,69

548,93

1 150,50

18 507,60

253,89

51,18

31,57

276,87

17 607,59

2 745,99

689,79

50,29

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

166,30

95,54

4 717,20

1 241,50

2 602,08

41 858,57

574,21

115,75

71,39

626,20

39 823,01

6 210,60

1 560,09

113,73

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

53,89

30,96

1 528,59

402,31

843,20

13 564,11

186,07

37,51

23,13

202,92

12 904,50

2 012,52

505,54

36,86

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

55,77

32,04

1 581,88

416,33

872,59

14 037,03

192,56

38,82

23,94

209,99

13 354,42

2 082,69

523,17

38,14

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

69,98

40,21

1 985,06

522,44

1 094,99

17 614,67

241,64

48,71

30,04

263,51

16 758,08

2 613,51

656,51

47,86

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

149,08

85,65

4 228,65

1 112,93

2 332,60

37 523,44

514,74

103,76

64,00

561,35

35 698,70

5 567,39

1 398,52

101,96

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 05

0809 20 95

307,32

176,56

8 717,13

2 294,24

4 808,51

77 352,44

1 061,11

213,89

131,93

1 157,18

73 590,85

11 476,87

2 882,97

210,18

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

120,61

69,29

3 420,97

900,35

1 887,06

30 356,33

416,43

83,94

51,78

454,13

28 880,12

4 504,00

1 131,40

82,48

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

145,14

83,38

4 116,92

1 083,52

2 270,96

36 531,91

501,14

101,02

62,31

546,51

34 755,39

5 420,28

1 361,56

99,26

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

153,98

88,46

4 367,60

1 149,49

2 409,24

38 756,36

531,66

107,17

66,10

579,79

36 871,67

5 750,32

1 444,47

105,31

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

258,11

148,28

7 321,19

1 926,84

4 038,49

64 965,36

891,19

179,64

110,81

971,87

61 806,13

9 638,98

2 421,30

176,52

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

530,81

304,95

15 056,43

3 962,66

8 305,37

133 604,88

1 832,78

369,44

227,88

1 998,71

127 107,76

19 823,10

4 979,53

363,02

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 221,44

701,72

34 646,15

9 118,42

19 111,38

307 436,45

4 217,39

850,12

524,36

4 599,21

292 486,02

45 614,68

11 458,33

835,34

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

178,63

102,62

5 066,84

1 333,53

2 794,95

44 961,17

616,77

124,33

76,69

672,61

42 774,74

6 670,94

1 675,73

122,17

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

184,95

106,25

5 246,11

1 380,71

2 893,84

46 551,91

638,60

128,73

79,40

696,41

44 288,13

6 906,96

1 735,02

126,49

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

174,11

100,03

4 938,74

1 299,81

2 724,29

43 824,49

601,18

121,18

74,75

655,61

41 693,34

6 502,29

1 633,36

119,08

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 310/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 1 000 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle eröffnet.

(2)

Mit den seit Eröffnung dieser Dauerausschreibung durchgeführten Ausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die französische Interventionsstelle ermächtigt werden, die für die Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 500 000 Tonnen aufzustocken.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 1 500 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro (3).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 64/2006 der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 3).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 311/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2006 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2006 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 500 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.

(2)

Mit den seit Eröffnung dieser Dauerausschreibung durchgeführten Ausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die deutsche Interventionsstelle ermächtigt werden, die für die Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 500 000 Tonnen aufzustocken.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 27/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 1 000 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro (3).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 6 vom 11.1.2006, S. 15.

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 312/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1062/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1062/2005 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 124 109 Tonnen Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle eröffnet.

(2)

Mit den seit Eröffnung dieser Dauerausschreibung durchgeführten Ausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die österreichische Interventionsstelle ermächtigt werden, die für die Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 45 000 Tonnen aufzustocken.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1062/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1062/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 169 109 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro (3).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 30. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2006 (ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 4).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 313/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission (2) sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

(2)

Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Rohreis sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 34 611 Tonnen Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle eröffnet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die griechische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

Artikel 2

(1)   Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 8. März 2006 aus.

(2)   Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 28. Juni 2006 aus.

(3)   Die Angebote sind bei der griechischen Interventionsstelle zu hinterlegen:

OPEKEPE

Acharnon Street 241

GR-10446 Athen

Telefon: (30-210) 212 48 46 und 212 47 88

Fax: (30-210) 212 47 91

Artikel 3

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die griechische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15.


ANHANG

Gruppen

1

Menge (ca.)

34 611 t

Erntejahre

2002

Reissorten

alle


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der spanischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission (2) sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

(2)

Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Rohreis sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 31 309 Tonnen Rohreis aus Beständen der spanischen Interventionsstelle eröffnet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die spanische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

Artikel 2

(1)   Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 8. März 2006 aus.

(2)   Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 28. Juni 2006 aus.

(3)   Die Angebote sind bei der spanischen Interventionsstelle zu hinterlegen:

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

Beneficencia 8

E-28004 Madrid

Telex: 23427 FEGA E

Fax: (34) 915 21 98 32 und (34) 915 22 43 87

Artikel 3

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die spanische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15.


ANHANG

Gruppen

1

Menge (ca.)

31 309 t

Erntejahre

2003

Reissorten

alle


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 315/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene umfassen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung des Verzeichnisses der jährlich in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielgebiete und -variablen erforderlich. Für das Jahr 2007 ist das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für das Modul „Wohnbedingungen“ zusammen mit den Variablencodes und den Definitionen festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen, die Variablencodes und die Definitionen für das in die Querschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul 2007 „Wohnbedingungen“ sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6).


ANHANG

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Einheiten, Datenerhebungsverfahren, Bezugszeiträume und Definitionen.

1.   Einheiten

Die Zielvariablen beziehen sich auf zwei Arten von Einheiten:

Haushalt (Alle Variablen mit Ausnahme von Wohnungswechsel)

Auskunftsperson für den Haushalt (Wohnungswechsel)

2.   Datenerhebungsverfahren

Das Datenerhebungsverfahren für alle Zielvariablen ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson im Haushalt oder die Verwendung von Registern.

3.   Bezugszeiträume

Die Zielvariablen beziehen sich auf drei Arten von Bezugszeiträumen:

Gewöhnlich: ein gewöhnlicher Winter/Sommer in dem Gebiet, in dem sich die Wohnung befindet (Wohnung angenehm warm im Winter. Wohnung angenehm kühl im Sommer)

Letzte zwei Jahre (Wohnungswechsel)

Derzeit (Alle anderen Variablen)

4.   Definitionen

1.   Beengte Wohnverhältnisse

a)

Beengte Wohnverhältnisse: Die Variable bezieht sich auf die Beengtheit der Wohnverhältnisse nach Meinung/Einschätzung der Auskunftsperson.

2.   Wohnungsausstattung

a)

Elektroinstallationen: Leitungen, Schalter, Steckdosen und andere dauerhafte Elektroinstallationen in der Wohnung.

b)

Sanitäre Anlagen: Rohre, Wasserhähne und Abwasserleitungen.

c)

Zentralheizung oder dergleichen: Eine Wohneinheit gilt als zentral beheizt, wenn die Heizwärme entweder von einem kommunalen Heizwerk (Fernwärme) oder einer zu Heizzwecken in dem Gebäude oder der Wohneinheit eingebauten Anlage geliefert wird, ungeachtet der Energiequelle. Fest installierte elektrische Heizkörper, fest installierte Gasheizgeräte und dergleichen sind eingeschlossen. Die Heizung muss in den meisten Räumen vorhanden sein.

d)

Sonstige fest installierte Heizung: Eine Wohneinheit gilt als durch eine „sonstige fest installierte Heizung“ beheizt, wenn die Heizung nicht als „Zentralheizung oder dergleichen“ einzuordnen ist. Hierzu zählen Öfen, Heizgeräte, Kamine und dergleichen.

e)

Keine fest installierte Heizung: kein fest installiertes Heizsystem oder Heizgerät. Tragbare Heizgeräte.

f)

Klimaanlage: Vorrichtungen zur Regelung, insbesondere zur Senkung von Temperatur und Feuchtigkeit in einem geschlossenen Raum; Vorrichtung, die die Raumluft kühl und trocken hält. Einfache Ventilatoren gelten nicht als Klimaanlage.

g)

Angemessen: reicht aus, um die allgemeinen Ansprüche/Bedürfnisse des Haushalts zu befriedigen. Eine Anlage, die ständig außer Betrieb ist, gilt als „keine Anlage“. Unzureichende Anlagen können sein: Anlagen in schlechtem Zustand, gefährliche Anlagen, Anlagen, die regelmäßig außer Betrieb sind, wenn nicht genug Strom/nicht genügend Wasserdruck, Wasser ist kein Trinkwasser, begrenzte Verfügbarkeit. Vorübergehende leichte Störungen wie ein verstopfter Abfluss bedeuten nicht, dass die Anlage unzureichend ist.

3.   Erreichbarkeit von Einrichtungen der Grundversorgung

a)

Erreichbarkeit: bezieht sich auf die Leistungen, die der Haushalt im Hinblick auf die finanzielle, physische, technische und gesundheitliche Versorgung in Anspruch nimmt. Die Erreichbarkeit ist unter physischen und in technischen Gesichtspunkten zu bewerten (Öffnungszeiten), aber nicht unter den Gesichtspunkten von Qualität, Preis und dergleichen.

b)

Versorgung mit Lebensmitteln: Möglichkeit zur Deckung eines Großteils des täglichen Bedarfs.

c)

Bankdienstleistungen: Bargeld abheben, Geld überweisen und Rechnungen bezahlen.

d)

Postdienstleistungen: Briefe und Pakete verschicken und empfangen.

e)

Öffentlicher Verkehr: Bus, U-Bahn, Straßenbahn und dergleichen.

f)

Leistungen der medizinischen Grundversorgung: Praktischer Arzt, Gesundheitszentrum für die medizinische Grundversorgung oder dergleichen.

g)

Pflichtschulen: Besuchen mehrere Kinder im Haushalt eine Pflichtschule, sollte sich die Auskunftsperson auf die am schwersten zugängliche Schule beziehen.

4.   Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung

a)

Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung: Die Variable bezieht sich auf den Grad der Zufriedenheit mit der Wohnung, was die Bedürfnisse/Meinung des Haushalts hinsichtlich des Preises, der Größe, der Nachbarschaft, der Entfernung zur Arbeit, der Qualität und anderer Aspekte anbelangt, nach Meinung/Einschätzung der Auskunftsperson.

5.   Wohnungswechsel

a)

Familiäre Gründe: Änderung in Familienstand/Partnerschaft. Gründung eines eigenen Haushalts. Umzug zusammen mit Partner/Eltern. Bessere Schulbesuchs- oder Betreuungsmöglichkeiten für Kinder oder sonstige Familien-/Haushaltsangehörige.

b)

Beschäftigungsbezogene Gründe: Neuer Arbeitsplatz oder Umzug des Arbeitgebers. Suche nach Arbeit oder Verlust des Arbeitsplatzes, größere Nähe zum Arbeitsplatz/bessere Verkehrsanbindungen. Ruhestand.

c)

Wohnungsbezogene Gründe: Wunsch nach Wechsel der Wohnung oder des Besitzverhältnisses. Wunsch nach neuem oder besserem Haus/neuer oder besserer Wohnung. Wunsch nach besserer Wohngegend/weniger Kriminalität.

d)

Räumung/Pfändung: muss aus juristischen Gründen umziehen.

e)

Vermieter hat den Mietvertrag nicht verlängert: keine Vertragsverlängerung, befristeter Mietvertrag.

f)

Finanzielle Gründe: Probleme mit den Mietzahlungen bzw. den Zahlungen für Hypothekarkredite.

g)

Andere Gründe: Besuch oder Abschluss einer Universität/Hochschule, gesundheitliche und sonstige Gründe.

h)

Bezugszeitraum sind die „letzten zwei Jahre“. Ist es zu mehreren Wohnungswechseln gekommen, sollte der Hauptgrund für den jüngsten Wechsel angegeben werden.

5.   Übermittlung der Daten an Eurostat

Die sekundären Zielvariablen für „Wohnbedingungen“ werden Eurostat in der Haushaltsdatendatei (H) im Anschluss an die primären Zielvariablen übermittelt.

GEBIETE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN

Modul 2007 Wohnbedingungen

Variablenbezeichnung

Code

Zielvariable

Beengte Wohnverhältnisse

MH010

 

Beengte Wohnverhältnisse

1

Ja

2

Nein

MH010_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

Wohnungsausstattung

MH020

 

Angemessene Elektroinstallationen

1

Ja

2

Nein

MH020_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (kein Strom/keine Anlagen)

MH030

 

Angemessene sanitäre Anlagen

1

Ja

2

Nein

MH030_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (kein fließendes Wasser/keine Anlagen)

MH040

 

Wohnung ist mit Heizung ausgestattet

1

Ja — Zentralheizung oder dergleichen

2

Ja — Sonstige fest installierte Heizung

3

Nein — Keine fest installierte Heizung

MH040_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

MH050

 

Wohnung ist angenehm warm im Winter

1

Ja

2

Nein

MH050_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

MH060

 

Wohnung ist mit Klimaanlage ausgestattet

1

Ja

2

Nein

MH060_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

MH070

 

Wohnung ist angenehm kühl im Sommer

1

Ja

2

Nein

MH070_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung

MH080

 

Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung

1

Sehr unzufrieden

2

Etwas unzufrieden

3

Zufrieden

4

Sehr zufrieden

MH080_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

Erreichbarkeit von Einrichtungen der Grundversorgung

MH090

 

Erreichbarkeit von Versorgung mit Lebensmitteln

1

Sehr schwierig

2

Etwas schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

MH090_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (vom Haushalt nicht in Anspruch genommen)

MH100

 

Erreichbarkeit von Bankdienstleistungen

1

Sehr schwierig

2

Etwas schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

MH100_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (vom Haushalt nicht in Anspruch genommen)

MH110

 

Erreichbarkeit von Postdienstleistungen

1

Sehr schwierig

2

Etwas schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

MH110_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (vom Haushalt nicht in Anspruch genommen)

MH120

 

Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln

1

Sehr schwierig

2

Etwas schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

MH120_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (vom Haushalt nicht in Anspruch genommen)

Zugang zu Grundversorgungsleistungen

MH130

 

Erreichbarkeit von Leistungen der medizinischen Grundversorgung

1

Sehr schwierig

2

Etwas schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

MH130_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (vom Haushalt nicht in Anspruch genommen)

MH140

 

Erreichbarkeit einer Pflichtschule

1

Sehr schwierig

2

Etwas schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

MH140_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (kein Kind in einer Pflichtschule)

Wohnungswechsel

MH150

 

Wohnungswechsel

1

Ja

2

Nein

MH150_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

MH160

 

Hauptgrund für Wohnungswechsel

1

Familiäre Gründe

2

Beschäftigungsbezogene Gründe

3

Wohnungsbezogene Gründe

4

Räumung/Pfändung

5

Keine Verlängerung des Mietvertrags durch den Vermieter

6

Finanzielle Gründe

7

Andere Gründe

MH160_F

1

Variable ist eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (MH150 nicht = 1)


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 316/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2006/67/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien (das Assoziationsabkommen) sowie zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV und der Protokolle Nr. 1 und 2 zum Abkommen (2) sieht für Käse mit Ursprung in Jordanien freien und unbegrenzten Zugang zur Gemeinschaft vor.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) sind u. a. die Durchführungsbestimmungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu den Einfuhrregelungen festgelegt worden, die in dem Assoziationsabkommen vorgesehen sind. Da die Bestimmungen über ein Einfuhrkontingent für Käse mit Ursprung in Jordanien mit dem freien und unbegrenzten Zugang dieses Erzeugnisses zur Gemeinschaft gemäß dem Protokoll Nr. 1 zum Assoziationsabkommen in der Fassung des vorgenannten Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht mehr vereinbar sind, sind sie zu streichen.

(3)

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sieht ein jährliches Zollkontingent für Butter mit Ursprung in Neuseeland vor.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) sind die Neuseeland im Rahmen des jährlichen Zollkontingents zugewiesenen Buttermengen um 735 Tonnen aufgestockt worden. Daher ist es angebracht, die Buttermenge unter der Kontingentsnummer 09.4589 in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 anzupassen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Buchstabe g wird gestrichen.

2.

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c, d, e, f und h ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens zehn Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum verfügbar ist.“

3.

Anhang I Teil G wird gestrichen.

4.

In Anhang III Teil A erhält der Teil betreffend die Kontingentsnummer 09.4589 die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/2005 (ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 19).

(4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9.


ANHANG

„Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Jahreskontingent von Januar bis Dezember (Menge in Tonnen)

Höchstkontingentsmenge von Januar bis Juni (Menge in Tonnen)

Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

09.4589

ex 0405 10 11

ex 0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Neuseeland

77 402

42 571

86,88

Siehe Anhang IV“

ex 0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘- und ‚Spreadable‘-Verfahren)


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Änderung der Entscheidung 98/536/EG zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 330)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/130/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang zur Entscheidung 98/536/EG der Kommission (2) hätte bis 31. Dezember 2000 überarbeitet werden sollen. Die Mitgliedstaaten haben ihre Laboratorien umorganisiert, um die Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG zu erfüllen, und haben dabei vor allem die Anforderung berücksichtigt, dass für jeden Rückstand oder jede Rückstandsgruppe nur ein nationales Referenzlaboratorium (NRL) benannt werden darf.

(2)

Da diese Umorganisation abgeschlossen ist, sollte die Liste der NRL im Anhang zur Entscheidung 98/536/EG jetzt entsprechend angepasst werden. Gleichzeitig sollte die Liste der NRL der neuen Mitgliedstaaten anhand der von diesen gemachten Angaben angepasst werden.

(3)

Die Entscheidung 98/536/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Entscheidung 98/536/EG wird durch den Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 39.


ANHANG

Der Anhang zur Entscheidung 98/536/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

NATIONALE REFERENZLABORATORIEN

Mitgliedstaat

Referenzlaboratorien

Rückstandsgruppen

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — CC Tierarzneimittel und Hormone, Wien

Spargelfeldstraße 191

1226 Wien

A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — CC Rückstandsanalytik, Wien

Spargelfeldstraße 191

1226 Wien

B3a (PCB, ausgenommen Dioxine) B3b, B3d

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — CC Pflanzenschutzmittelrückstände, Innsbruck

Technikerstraße 70

6020 Innsbruck

B2c

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — CC Elemente, Wien

Spargelfeldstraße 191

1226 Wien

B3c

Austrian Research Centres GmbH — ARC

2444 Seibersdorf

B3a (Dioxine)

Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien

Henneberggasse 3

1030 Wien

B3e

Belgien

Institut scientifique de la santé publique

Rue J. Wytsman 14

1050 Bruxelles

Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid

J. Wytsmanstraat 14

1050 Brussel

Alle Gruppen

Dänemark

Danmarks Fødevareforskning (DFVF)

Mørkhøj Bygade 19

DK-2860 Søborg

Alle Gruppen

Finnland

Eläinlääkintä- ja elintarviketutkimuslaitos, EELA

Hämeentie 57

Box 45

00581 Helsinki

Alle Gruppen

Frankreich

LABERCA (Laboratoire d'Etude des Résidus et Contaminants dans les Aliments)

Ecole Nationale Vétérinaire de Nantes

Route de Gachet — BP 50707

44307 Nantes cedex 03

A1 to A5, B2f (Glucocorticoide), B3f

AFSSA-Fougères (Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants)

La Haute Marche

35133 Javene

A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f (ausgenommen Glucocorticoide), B3e

AFSSA-Maisons-Alfort (Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et les procédés agro-alimentaires)

23 avenue du Général de Gaule

94706 Maisons-Alfort Cedex

B2c, B3a, B3b, B3c, B3d

Deutschland

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Diedersdorfer Weg 1

12277 Berlin

Alle Gruppen

Griechenland

Ινστιτούτο Υγιεινής Τροφίμων Αθηνών

Institute of Food Hygiene of Athens

Neapoleos 25, Athens 153 10

Aghia Paraskevi

Νεαπόλεως 25

15310 Αγ. Παρασκευή, Αθήνα

A2, A5, B1, B2d, B3a (PCB), B3b, B3c, B3e

Ινστιτούτο Βιοχημείας, Τοξικολογίας και Διατροφής των Ζώων

Institute of Biochemistry, Toxicology and Feed

Neapoleos 25

153 10 Aghia Paraskevi, Athens

Νεαπόλεως 25

15310 Αγ. Παρασκευή, Αθήνα

B3d

Κτηνιατρικό Εργαστήριο Χανίων

Veterinary Laboratory of Chania

M. Botsari 66

73100 Chania

Μ. Μπότσαρη 66

73100 Χανιά

B1 in Honig

Κτηνιατρικό Εργαστήριο Σερρών

Veterinary Diagnostic Laboratory of Serres

Terma Omonias

621 10 Serres

Τέρμα Ομονοίας

621 10 Σέρρες

A1, A3, A4, B2f, B3a (ausgenommen PCB)

Κτηνιατρικό Εργαστήριο Λάρισας

Veterinary Diagnostic Laboratory Larissa

7th km N.R. of Larissa

411 10 Larissa

7ο χλμ. Εθνικής οδού Λαρίσης-Τρικάλων

411 10 Λάρισα

A6 (Nitroimidazole), B2a, B2b

Κτηνιατρικό Εργαστήριο Τρίπολης

Veterinary Diagnostic Laboratory Tripolis

Pelagos Arkadias

221 00 Tripolis

Πέλαγος Αρκαδίας

22100 Τρίπολη

A6 (Chloramphenicol und Nitrofurane), B2c

Κτηνιατρικό Εργαστήριο Πατρών

Veterinary Diagnostic Laboratory of Patras

Notara 15

264 42 Patra

Νοταρά 15

264 42 Πάτρα

B2e

Irland

State Laboratory

Young’s Cross

Celbridge

Co. Kildare

A1, A3, A4, A6 (nur Nitromidazole), B2e, B2f (nur Dexamethason), B3d

Central Meat Control Laboratory

Young’s Cross

Celbridge

Co. Kildare

A2, A5, A6, (ausgenommen Nitrofurane, Nitromidazole), B1, B2d, B2f (nur Carbadox), B3c

Ashtown Food Research Centre, Teagasc

Ashtown

Dublin 15

A6 (nur Nitrofurane), B2a (Anthelmintika ausgenommen Emamectin), B2b (Kokzidiostatika), B2c

Marine Institute

Fisheries Research Centre

Abbotstown

Dublin 15

B2a, (nur Emamectin), B2f (nur Teflubenzuron und Diflubenzuron), B3e (nur MG + LMG)

Pesticide Control Laboratory

Young’s Cross

Celbridge

Co. Kildare

B3a (nur Organochlor-Pestizide und 7 PCB), B3b

Italien

Istituto Superiore di Sanità

Dipartimento di Sanità Alimentare e Animale

Viale Regina Elena 299

00161 Roma

Alle Gruppen

Luxemburg

Institut scientifique de la Santé publique

Rue J. Wytsman 14

1050 Bruxelles

Alle Gruppen

Portugal

Laboratório Nacional de Investigação Veterinária

Estrada de Benfica 701

549-011 Lisboa

Alle Gruppen

Instituto Nacional de Investigação Agrária e das Pescas/Instituto de Investigação das Pescas e do Mar

Av. de Brasília

1449-006 Lisboa

B3c Aquakultur

Spanien

Centro Nacional de Alimentación (Agencia Española de Seguridad Alimentaria)

Carretera Pozuelo-Majadahonda Km 6,2

Majadahonda Madrid

A1, A3, A4, A5, A6 (Chloramphenicol und Nitrofurane), B2f (Corticosteroide), B3c (nur Aquakultur), B3d, B3e

Laboratorio Central de Sanidad y producción Animal de Santa Fe (Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación)

Camino del Jau, s/n

18.18320 Santa Fe, Granada

A2, A6 (Nitroimidazole), B2a B2b, B2c, B2d, B2e, B2f (ausgenommen Corticosteroide)

Grupo Arbitral Agroalimentario (Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación)

Carretera de La Coruña, Km 10.700

28023 Madrid

B3a, B3b, B3c (ausgenommen Aquakultur)

Laboratorios anteriormente mencionados según la acción farmacológica

B3f

Schweden

Statens Livsmedelsverk,

Box 622

751 26 Uppsala

Alle Gruppen

Niederlande

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

Antoine van Leeuwenhoeklaan 9

Bilthoven 3721 MA

A1, A2, A3, A4, A5, A6 (Chlorpromazyn, Colchicin, Somatotropine, Chloramphenicol), B2d, B3c, B3d, B3e

Rijkskwaliteitsinstituut voor land- en tuinbouwproducten (RIKILT)

Institute of food safety

Bornsesteeg 45

Wageningen 6708 PD

A6 (Nitrofurane, Dapson, Nitroimidazole, Chloroform), B1, B2a, B2b, B2c, B2e, B3a, B3b, B3f

Vereinigtes Königreich

Central Science Laboratory

Sand Hutton York, YO-41 1LZ

A6 (Chloramphenicol, Nitrofurane Honig, Dapson). B1, B2a, B2b (Ionophore)

LGC

Queens Road

Teddington

Middlesex TW11 OLY

A6 (Chlorpromazin), B2c, B2d, B3a, B3b, B3c, B3d, B3e

Veterinary Science Division

Stoney Road

Stormont

Belfast BT4 3 SD

A1, A2, A3, A4, A5, A6 (Nitrofurane, ausgenommen Honig, Nitroimidazole), B2b, (Nicarbazin), B2f

Tschechische Republik

Národní referenční laboratoř pro sledování reziduí veterinárních léčiv

Ústav pro státní kontrolu veterinárních biopreparátů a léčiv Brno

Hudcova 56 A

CZ-621 00 Brno

Alle A

Národní referenční laboratoř pro rezidua pesticidů a PCB

Státní veterinární ústav Praha

Sídlištní 136/24

CZ-165 03 Praha

B3a, B3b

Národní referenční laboratoř pro chemické prvky

Státní veterinární ústav Olomouc, laboratoř

Kroměříž

Hulínská 2286

CZ-767 60 Kroměříž

B3c

Národní referenční laboratoř pro mykotoxiny a další přírodní toxiny, barviva, antibakteriální inhibiční látky a rezidua veterinárních léčiv

Státní veterinární ústav Jihlava

Rantířovská 93

CZ-586 05 Jihlava

B1, B2, B3d, B3e

Zypern

Γενικό Χημείο του Κράτους Υπουργείο Υγείας

Οδός Κίμωνος 44,

1451, Λευκωσία, Κύπρος

General State Laboratory

Ministry of Health

Kimonos Street 44

1451 Nicosia

Alle Gruppen

Ungarn

Orzságos Élelmiszervizsgáló Intézet

Budapest, Mester u. 81. Hungary,

H-1095

Budapest 94

Pf. 1740

H-1465

Alle Gruppen

Estland

Veterinaar- ja Toidulaboratoorium

Tallinna osakond

Väike-Paala 3

Tallinn 11415

A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1

Veterinaar- ja Toidulaboratoorium

Tartu osakond

Kreutzwaldi 30

Tartu 51006

B3c

Tervisekaitseinspektsiooni Tartu laboratoorium

Põllu 1A

Tartu 50303

B2c, B3a, B3b

Põllumajandusuuringute Keskus

Teaduse 4/6

Saku

Harjumaa 75501

B3d

Lettland

Valsts veterinārmedicīnas diagnostikas centrs

Lejupes iela 3,

LV-1076, Rīga

Alle Gruppen (ausgenommen B3d Aquakultur)

Litauen

Nacionalinė veterinarijos laboratorija

J. Kairiūkščio g.

LT-08409 Vilnius

Alle Gruppen

Malta

Laboratorju Veterinarju Nazzjonali Dipartiment ta’ l-Ikel Alimentari u Djanjostika

Taqsima ta’ l-Ikel u Attivita’ Veterinarja

Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent

National Veterinary Laboratory Department of Food Health and Diagnostics

Food and Veterinary Regulation Division

Ministry for Rural Affairs and the Environment

Albertown

Marsa

Alle Gruppen

Polen

Państwowy Instytut Weterynaryjny-Państwowy

Instytut Badawczy w Puławach

Al. Partyzantów 57

24-100 Puławy

Alle Gruppen

Slowakei

Štátny veterinárny a potravinový ústav Nitra

Akademická 3

Nitra 949 01

A1, A3, A4, A5

Štátny veterinárny a potravinový ústav Košice

Hlinkova 1B

Košice 040 01

A2, B2a, B2b, B2d, B3c, B3d

Štátny veterinárny a potravinový ústav Dolný Kubín

Jánoskova 1611/58

Dolný Kubín 026 01

A6 (Chloramphenicol, Nitrofurane), B1, B2f, B3e

Štátny veterinárny a potravinový ústav Bratislava

Botanická 15

Bratislava 842 13

A6 (Nitroimidazol), B2c, B2e, B3a, B3b

Slowenien

Univerza v Ljubljani, Veterinarska fakulteta, Nacionalni veterinarski inštitut

Gerbičeva 60

1000 Ljubljana

A6 – (Chloramphenicol in Milch, Eiern, Fleisch, Wasser) B1, B2a (Avermectin), B2b (Lasalocid, Salynomicin, Narasin, Monensin) B2d, B3c (ausgenommen Hg in Fisch), B3d, B3e

Univerza v Ljubljani, Veterinarska fakulteta, Nacionalni veterinarski inštitut

Gerbičeva 60

1000 Ljubljana

A1, A3, A4, A5, A6 (Chloramphenicol in Urin, Honig und Futtermitteln, Nitrofurane, Dapson, Chlorpromazin, Metronidazol, Ronidazol, Dimetridazol), B2b (Amprolium, Maduramycin, Methylchlorpindol, Nicarbazin, Robenidin), B2e (Phenylbutazon), NSAID, B2f

Zavod za zdravstveno varstvo Maribor

Prvomajska 1

2000 Maribor

A2, (Colchicin, Chloroform), B2a (Levamisol, Thiabendazol, Febantel, Oxfendazol, Fenbendazol), B2c, B2e (Diclofenac, Carprofen),

Zavod za zdravstveno varstvo Nova Gorica

Vipavska cesta 13

Rožna Dolina

5000 Nova Gorica

B3a, B3b B2f (nur Amitraz in Honig), B3b (nur Organophosphat-Verbindungen in Honig)

Inštitut za varovanje zdravja Republike Slovenije

Grablovičeva 44

1000 Ljubljana

B3c (nur Quecksilber in Fisch)“


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufige Zulassung für den neuen Wirkstoff Thiamethoxam zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 337)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/131/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien hat im März 1999 von Novartis Crop Protection AG (jetzt Syngenta) einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2000/181/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(2)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden nach Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff am 20. Januar 2002 übermittelt.

(4)

Nachdem der Bericht erstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(5)

Da die Beurteilung bisher keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis ergeben hat, sollte den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Thiamethoxam enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21)

(2)  ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 35.


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der italienischen Datenbank für Rinder

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 350)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2006/132/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien hat die Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank beantragt, die Bestandteil des italienischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist.

(2)

Die italienischen Behörden haben zweckdienliche Informationen vorgelegt, die am 22. September 2005 aktualisiert wurden.

(3)

Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit der Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass i) durch zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, die Einhaltung der 7-Tage-Frist für die vom Tierhalter vorzunehmende Mitteilung über Geburten und Todesfälle sowie alle Tierumsetzungen verbessert wird, ii) durch zusätzliche Maßnahmen die ordnungsgemäße Berichtigung von elektronisch oder bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Daten gewährleistet wird, iii) durch zusätzliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass alle Tierumsetzungen, insbesondere zu und von Märkten, in der Datenbank gespeichert werden, iv) zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, damit die Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission (2) durchgeführt werden.

(4)

Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, die vereinbarten Verbesserungsmaßnahmen bis spätestens 31. März 2006 umzusetzen.

(5)

Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der italienischen Datenbank für Rinder anzuerkennen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die italienische Datenbank für Rinder wird ab 1. April 2006 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 499/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 24).


23.2.2006   

DE

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L 52/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 345)

(2006/133/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al., dem Kiefernfadenwurm, aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen.

(2)

Portugal hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission am 25. Juni 1999 mitgeteilt, dass bei Stichproben an Kiefern mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet der Befall durch den Kiefernfadenwurm festgestellt wurde. Die Kommission hat die Entscheidungen 2000/58/EG (2) und 2001/218/EG (3) erlassen, in denen die gegen den Kiefernfadenwurm zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind.

(3)

Zuletzt im November 2004 durchgeführte Untersuchungen des Lebensmittel- und Veterinäramts sowie von Portugal vorgelegte zusätzliche Informationen und amtliche Untersuchungen, die von den anderen Mitgliedstaaten an Holz, loser Rinde und Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr. vorgenommen wurden, deuten darauf hin, dass die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms dank der Anwendung des portugiesischen Tilgungsprogramms noch auf die abgegrenzten Gebiete in Portugal beschränkt ist. Bei Untersuchungen in diesen Gebieten wurden jedoch noch immer Bäume mit Anzeichen für den Befall durch diesen Schadorganismus festgestellt.

(4)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat die Umsetzung des mittelfristigen Plans Portugals vom Februar 2003 zur Tilgung des Kiefernfadenwurms in der geänderten Fassung vom Juni 2003 auf seinen Sitzungen im Juli 2004 und Mai 2005 beurteilt. Auf der letztgenannten Sitzung kam er zu dem Schluss, dass die angestrebte Reduzierung der Befallsrate in dem abgegrenzten Gebiet bisher noch nicht vollständig erreicht ist.

(5)

Deshalb ist es notwendig, dass Portugal weiterhin besondere Maßnahmen trifft, die die Verbringung von Holz, loser Rinde und Wirtspflanzen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals und aus diesen Gebieten in andere Gebiete Portugals sowie in die anderen Mitgliedstaaten betreffen.

(6)

Außerdem muss Portugal weiterhin Maßnahmen treffen, um mit Blick auf die Tilgung die Ausbreitung des Kieferfadenwurms zu verhindern. Daher sollte ein aktualisierter mittelfristiger Tilgungsplan vorgelegt werden, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit Blick auf die Tilgung zu verhindern.

(7)

Die anderen Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um ihr Hoheitsgebiet vor der Einschleppung des Kiefernfadenwurms zu schützen.

(8)

Die Ergebnisse der besonderen Maßnahmen und der Umsetzung des mittelfristigen Plans sollten insbesondere auf der Grundlage der von Portugal und den anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben ständig überprüft werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung sind:

a)

„Kiefernfadenwurm“: Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.;

b)

„anfälliges Holz und anfällige Rinde“: Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L.;

c)

„anfällige Pflanzen“: Pflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr.

Artikel 2

Portugal gewährleistet bis zum 31. März 2008, dass die im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen für anfälliges Holz und anfällige Rinde sowie anfällige Pflanzen eingehalten werden, die innerhalb oder aus den gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 abgegrenzten Gebieten Portugals entweder in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Portugal legt spätestens am 15. Februar 2006 einen aktualisierten mittelfristigen Tilgungsplan vor, um die Verbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel der Tilgung zu bekämpfen. Der Plan sollte Einzelheiten darüber enthalten, wie die bekanntermaßen für den Kiefernfadenwurm besonders anfälligen Bäume unter den in Portugal herrschenden Bedingungen in den abgegrenzten Gebieten zu bewirtschaften sind. Dieser Plan wird spätestens am 30. April 2007 bzw. 30. März 2008 überprüft.

Artikel 3

Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal dürfen

a)

Lieferungen von anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, auf den Kiefernfadenwurm untersuchen;

b)

weitere geeignete Maßnahmen zur amtlichen Überwachung solcher Lieferungen treffen, um die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen gemäß dem Anhang dieser Entscheidung zu überprüfen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten führen an anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen mit Ursprung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Untersuchungen auf den Kiefernfadenwurm durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für den Befall durch den Kiefernfadenwurm gibt.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission bis 15. Dezember 2006 bzw. 15. Dezember 2007 mitgeteilt.

Artikel 5

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 legt Portugal zum einen die Gebiete fest, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und grenzt zum anderen Gebiete ab (im Folgenden „abgegrenzte Gebiete“ genannt), die zum Teil aus dem Gebiet, in dem das Auftreten des Kiefernfadenwurms bekannt ist, und zum Teil aus einer Pufferzone von mindestens 20 km Breite um das befallene Gebiet bestehen.

Die Kommission erstellt eine Liste der „Gebiete“, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz und den Mitgliedstaaten. Alle nicht in der genannten Liste stehenden Gebiete Portugals gelten als abgegrenzte Gebiete.

Die Liste der Gebiete wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 Unterabsatz 1 und der nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse angepasst.

Artikel 6

Die Entscheidung 2001/218/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 36.

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 34. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/127/EG (ABl. L 50 vom 25.3.2003, S. 27).


ANHANG

Für die Zwecke des Artikels 2 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1.

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 gilt für Verbringungen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

Anfällige Pflanzen müssen von einem Pflanzenpass begleitet sein, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, nachdem

die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden,

seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

b)

anfälliges Holz und lose Rinde, außer Holz in Form von

Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, die/der ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n),

Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern,

Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung müssen von dem in Nummer 1 Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet sein, nachdem das Holz oder die lose Rinde in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, dass es/sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

c)

anfälliges Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, die/der ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), muss von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

d)

anfälliges Holz in Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, muss

entrindet sein;

frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein;

einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung aufweisen;

e)

anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, muss in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt oder einer imprägnierenden Druckbehandlung unterzogen oder begast werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist, und entweder eine amtlich zugelassene Behandlungskennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde, oder von vorgenanntem Pflanzenpass begleitet sein, mit dem bescheinigt wird, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden.

2.

Für Verbringungen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals gilt Folgendes:

a)

Anfällige Pflanzen,

die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden und die bei amtlichen Kontrollen als frei vom Kiefernfadenwurm befunden wurden, müssen bei ihrer Verbringung vom Produktionsort vom vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein;

die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden oder die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden, dürfen nicht vom Produktionsort verbracht und müssen durch Verbrennung vernichtet werden;

die an Orten wie Wäldern bzw. öffentlichen oder privaten Gärten angebaut werden und die entweder als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen oder in Aufarbeitungsgebieten liegen, werden,

falls sie zwischen dem 1. November und dem 1. April identifiziert werden, innerhalb dieses Zeitraums gefällt oder,

falls sie zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober identifiziert werden, unverzüglich gefällt und,

falls sie sich in dem gemäß Artikel 5 als Pufferzonen ausgewiesenen Teil der abgegrenzten Gebiete befinden, auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Bei Bestätigung des Befalls werden die abgegrenzten Gebiete entsprechend angepasst.

b)

Zwischen dem 1. November und dem 1. April: Anfälliges Holz in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

i)

das von Bäumen gewonnen wurde, die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen, wird vor dem 2. April

entweder durch Verbrennen unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten vernichtet

oder unter amtlicher Aufsicht verbracht

zu einem Verarbeitungsbetrieb, um dort zu Spänen zerkleinert und verwendet zu werden, oder

zu einem Industriebetrieb, um dort als Brennholz verwendet zu werden, oder

zu einem Verarbeitungsbetrieb, um dort

in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

ii)

das von anderen als den unter Ziffer i genannten Bäumen gewonnen wurde, wird amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls mit Kiefernfadenwurm oder Monochamus spp. gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i. Bei Negativbefund kann das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, um als Bauholz verwendet zu werden, oder ausnahmsweise unter amtlicher Aufsicht zu der Kommission gemeldeten Verarbeitungsbetrieben in anderen Gebieten Portugals als den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, in denen das Holz oder aus diesem Holz hergestellte Späne zwischen dem 1. November und dem 1. April

im Fall von Spänen in diesem zugelassenen Betrieb zu industriellen Zwecken verwendet werden,

im Fall von Holz:

in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wird (eine weitere Verbringung solch hitzebehandelten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist) oder

zu Spänen zerkleinert und begast wird, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist (eine weitere Verbringung solch begasten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist), oder

in diesem Betrieb zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet wird oder

unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht wird, um dort

in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist, oder

zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden.

c)

Zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober: Anfälliges Holz in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

i)

das von Bäumen gewonnen wurde, die als mit Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen, wird

entweder durch Verbrennen unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten unverzüglich vernichtet

oder unverzüglich an geeigneten Orten außerhalb des Waldes entrindet, bevor es unter amtlicher Aufsicht zu Lagerplätzen verbracht wird, an denen das Holz mit einem geeigneten Insektizid behandelt wird oder die über angemessene und zugelassene, zumindest für den genannten Zeitraum zur Verfügung stehende Nasslagereinrichtungen verfügen, um anschließend weiterbefördert zu werden zu einem Industriebetrieb und

unverzüglich zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden oder

unverzüglich als Brennholz in diesem Betrieb verwendet zu werden oder

unverzüglich in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

unverzüglich zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

ii)

das von anderen als den in Ziffer i genannten Bäumen gewonnen wurde, wird unverzüglich am Ort des Fällens oder in der unmittelbaren Umgebung entrindet und

entweder amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls mit Kiefernfadenwurm oder Monochamus spp. gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i, wobei bei Negativbefund das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden kann, um als Bauholz verwendet zu werden;

oder unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht, um dort

zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden oder

in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

d)

Anfällige Rinde wird

durch Verbrennen vernichtet oder in einem industriellen Verarbeitungsbetrieb als Brennstoff verwendet oder

erhitzt, wobei die gesamte Rinde 30 Minuten lang auf einer Temperatur von mindestens 56 °C gehalten wird, oder

begast, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

e)

Anfälliges Holz in Form von Holzabfall, der beim Fällen entsteht, ist unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten zu verbrennen:

zwischen dem 1. November und dem 1. April innerhalb dieses Zeitraums oder

zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober unverzüglich.

f)

Anfälliges Holz in Form von Abfall, der bei der Holzverarbeitung entsteht, ist entweder unter amtlicher Aufsicht unverzüglich an geeigneten Orten zu verbrennen, im Verarbeitungsbetrieb als Brennholz zu verwenden oder zu begasen, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

g)

Anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss

entrindet sein,

frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein,

einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung aufweisen.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur vorläufigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 347)

(2006/134/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds (2) sind Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung vorgesehen. Diese Maßnahmen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet worden ist.

(2)

Der gemeinschaftliche Tabakfonds ist für das Jahr 2006 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 28,8 Mio. EUR ausgestattet, von denen die Hälfte für spezifische Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und auf Arbeitsplätze schaffende andere Wirtschaftstätigkeiten sowie für diesbezügliche Studien bestimmt ist.

(3)

Daher ist es erforderlich, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 die vorläufige Aufteilung der verfügbaren Mittel unter den Mitgliedstaaten vorzunehmen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds werden für das Jahr 2006 wie im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt vorläufig unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1881/2005 (ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 3).


ANHANG

VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR DIE MASSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 13 UND 14 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2002 VERFÜGBAREN MITTEL DES GEMEINSCHAFTLICHEN TABAKFONDS UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DAS JAHR 2006

(in Euro)

Mitgliedstaat

Vorläufige Aufteilung

Berechnungsgrundlage

100 % der nationalen Garantieschwelle

 

Betrag

Belgien

62 357

Deutschland

488 758

Griechenland

5 236 572

Spanien

1 813 585

Frankreich

1 102 636

Italien

5 422 333

Österreich

20 227

Portugal

253 531

Insgesamt

14 400 000


23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 597)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/135/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Unter bestimmten Bedingungen ist auch die Gesundheit des Menschen gefährdet. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln oder ihren Erzeugnissen in andere Haltungsbetriebe, auf Wildvögel, zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern übertragen wird.

(2)

In bestimmten Teilen der Gemeinschaft und in Drittländern, die an die Gemeinschaft angrenzen oder die während der Wintermonate von Zugvögeln bevölkert sind, wurden bei Wildvögeln hoch pathogene Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 isoliert. Die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Erregers über Wildvögel steigt mit der nahenden Vogelflugsaison.

(3)

Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei Nutzgeflügel ein aviäres Influenza-H5-Virus isoliert und liegt in Erwartung der Bestimmung des Influenza-(N)-Neuraminidase-Typs oder des Pathogenitätsindexes aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe bzw. haben sich die Infektion und insbesondere dieser Subtyp bestätigt, so sollte der betroffene Mitgliedstaat bestimmte Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Risiko der Erregerverschleppung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(4)

Diese Schutzmaßnahmen sollten zusätzlich zu den Maßnahmen durchgeführt werden, die in der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (5) vorgesehen sind.

(5)

Bei den Maßnahmen der Richtlinie 92/40/EWG handelt es sich jedoch um Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die insbesondere um Verbringungsvorschriften für bestimmte Vogelarten und Erzeugnisse von Nutzgeflügel und anderen Vögeln mit Ursprung in den von der Seuche betroffenen Gebieten ergänzt werden sollten.

(6)

Angesichts des besonderen Seuchenrisikos und der Epidemiologie der hoch pathogenen Aviären Influenza sollten ergänzende Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der möglicherweise schweren wirtschaftlichen Auswirkungen der Seuche, insbesondere in Gebieten mit hoher Geflügelbesatzdichte, die Verschärfung lokaler Bekämpfungsmaßnahmen, die Regionalisierung des betroffenen Mitgliedstaats durch Abgrenzung verseuchter und seuchenfreier Teile des Hoheitsgebiets und die Versicherung gegenüber Geflügelwirtschaft und Handelspartnern, dass aus dem seuchenfreien Teil des Landes versandte Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich sind, zum Ziel haben.

(7)

Da es bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza unterschiedlich hohe Seuchenrisiken gibt, sollte der betroffene Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Gebiete mit hohem Seuchenrisiko und Gebiete mit niedrigem Seuchenrisiko abgrenzen.

(8)

Wenn die Seuchenlage dies erfordert, sollten von einem Seuchenausbruch betroffene oder seuchenverdächtige Gebiete insbesondere in Anhang I dieser Entscheidung beschrieben und entsprechend der Seuchenlage regelmäßig aktualisiert werden, wobei den Verfahrensvorschriften von Artikel 10 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 90/425/EWG und von Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 89/662/EWG Rechnung zu tragen ist.

(9)

Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, für die Zwecke dieser Entscheidung bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (6), der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (7), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (9) zu übernehmen.

(10)

In von der Seuche betroffenen Gebieten sollten die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (10) durchgeführt werden.

(11)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren sowie eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Transportbeschränkungen vorgesehen werden.

(12)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. Der Versand von Bruteiern nach anderen Ländern kann genehmigt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(13)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (12), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (13) erfüllt sind.

(14)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (14) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es empfiehlt sich, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die gemäß der genannten Richtlinie behandelt wurden, aus den Schutzzonen zu genehmigen.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (15) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten.

(16)

Diese Entscheidung sollte im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG in nationales Recht überprüft werden.

(17)

Angesichts des Seuchenrisikos sollten Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um den in verschiedenen Gebieten vorherrschenden besonderen Risiken Rechnung zu tragen.

(18)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

(1)   In dieser Entscheidung sind die Schutzmaßnahmen festgelegt, die, sobald bei Nutzgeflügel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats („der betroffene Mitgliedstaat“) hoch pathogene Aviäre Influenza, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht („Verdacht auf Ausbruch“) oder bestätigt wurde („Ausbruch“), dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, durchzuführen sind, damit der Influenza-Erreger im Zuge der Verbringung von Nutzgeflügel und anderen Vogelarten und ihren Erzeugnissen nicht in die seuchenfreien Teile der Gemeinschaft übergreift.

(2)   Sofern anderweitig nicht anders geregelt, gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Definitionen:

a)

„Bruteier“: Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;

b)

„Wildgeflügel“: frei lebende Vogelarten bzw. frei lebendes Federwild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Anhang I Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“: Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich

i)

Heimtiere von Vogelarten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG bestimmte Vögel.

(3)   Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt außerdem Folgendes:

a)

Das in Anhang I Teil A bezeichnete Gebiet („Gebiet A“) gilt als Gebiet mit höherem Seuchenrisiko, das die gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/40/EWG abgegrenzte Schutzzone und die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 92/40/EWG abgegrenzte Überwachungszone einschließt, jedoch nicht darauf beschränkt ist;

b)

das in Anhang I Teil B bezeichnete Gebiet („Gebiet B“) liegt zwischen Gebiet A und dem seuchenfreien Teil des betroffenen Mitgliedstaats, soweit dieser feststeht, und gilt als Gebiet mit niedrigem Seuchenrisiko.

(4)   Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Nutzgeflügel nach Maßgabe der Richtlinie 92/40/EWG zu treffen sind.

Artikel 2

Abgrenzung von A-Gebieten und B-Gebieten

(1)   Unmittelbar nach dem Ausbruch oder Verdacht auf einen Ausbruch hoch pathogener Aviärer Influenza, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Influenzaentwicklung beeinflussen, A-Gebiete und B-Gebiete ab, und informiert die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Öffentlichkeit entsprechend.

(2)   In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat prüft die Kommission die von diesem abgegrenzten Gebiete und trifft für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

(3)   Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt oder dass das Virus einen niedrigen Pathogenitätsindex hat, so hebt der betroffene Mitgliedstaat die von ihm für die betreffenden Gebiete getroffenen Maßnahmen auf und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

(4)   Bestätigt sich die Präsenz hoch pathogener Influenza-A-Viren, insbesondere vom Subtyp H5N1, bei Nutzgeflügel, so trifft der betroffene Mitgliedstaat folgende Maßnahmen:

a)

Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend;

b)

er führt ab dem Tag, an dem die Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/40/EWG abgeschlossen ist, und bis zu dem Datum gemäß Anhang I die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 so lange durch, wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Influenzaentwicklung beeinflussen, notwendig ist, in jedem Falle jedoch für mindestens 21 Tage in der Schutzzone und für mindestens 30 Tage in der Überwachungszone;

c)

er hält die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Seuchenentwicklung in diesen Gebieten auf dem Laufenden.

In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 3

Allgemeines Verbot

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass weder lebendes Nutzgeflügel noch lebende Vögel anderer Spezies als Nutzgeflügel noch Bruteier dieser Arten

a)

aus A- und B-Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländern versandt werden;

b)

aus A- und B-Gebieten in den restlichen Teil seines Hoheitsgebiets versandt werden;

c)

innerhalb von A- und B-Gebieten befördert werden; und

d)

zwischen A- und B-Gebieten bewegt werden.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine anderen Erzeugnisse als Bruteier von Vögeln der in Absatz 1 genannten Spezies und von Wildgeflügel

a)

aus A- und B-Gebieten in andere Mitgliedstaaten und nach Drittländern versandt werden;

b)

aus A- und B-Gebieten in den restlichen Teil seines Hoheitsgebiets versandt werden; und

c)

zwischen A- und B-Gebieten befördert werden.

Artikel 4

Ausnahmeregelung für lebende Vögel und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen von Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild, einschließlich ausgemerzte Legehennen, genehmigen:

a)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in der Schutzzone zur unmittelbarer Schlachtung in einem vorzugsweise in der Schutzzone gelegenen Schlachthof bzw. — falls dies nicht möglich ist — zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Schutzzone im betroffenen Mitgliedstaat;

b)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in der Überwachungszone, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach der Abgrenzung dieser Zone, auf direktem Wege zu einem in oder außerhalb der Überwachungszone im betroffenen Mitgliedstaat gelegenen und von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof;

c)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in Gebiet A, die entweder in der Überwachungszone liegen (in diesem Falle muss die Versendung innerhalb von 15 Tagen nach der Abgrenzung der Zone erfolgen) oder außerhalb der Überwachungszone liegen oder in Gebiet B liegen, zu von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthöfen im betroffenen Mitgliedstaat;

d)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B zur unmittelbarer Schlachtung in einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof in Gebiet A oder Gebiet B;

e)

die Beförderung aus außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B gelegenen Haltungsbetrieben über durch Gebiet A außerhalb der Schutzzone oder durch Gebiet B führende Hauptverkehrstraßen oder Schienenwege.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen von Eintagsküken genehmigen:

a)

die Beförderung aus einer Brüterei in der Schutzzone zu einem Haltungsbetrieb in der Schutz- oder Überwachungszone, in der kein anderes Nutzgeflügel gehalten wird und der unter amtlicher Überwachung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/40/EWG steht;

b)

die Beförderung aus einer Brüterei in der Überwachungszone zu einem Haltungsbetrieb oder einem Stall eines Haltungsbetriebs im selben Mitgliedstaat, vorausgesetzt, es werden angemessene Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, der Betrieb wird nach der Beförderung unter amtliche Überwachung gestellt und die Eintagsküken werden mindestens 21 Tage lang im Bestimmungsbetrieb gehalten;

c)

die Beförderung aus einer in Gebiet A innerhalb der Überwachungszone gelegenen Brüterei zu beliebigen Haltungsbetrieben, vorausgesetzt, die Küken sind aus Eiern geschlüpft, die in außerhalb der Schutz- und Überwachungszone gelegenen Haltungsbetrieben gesammelt wurden, und die Brüterei kann aufgrund ihrer Logistik und Biosicherheitsvorkehrungen gewährleisten, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

d)

die Beförderung aus einer Brüterei, die in dem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Teil von Gebiet A oder in Gebiet B sowie in mindestens 10 km Entfernung zu seuchenverdächtigen oder verseuchten Brütereien oder Haltungsbetrieben liegt, zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben im betroffenen Mitgliedstaat;

e)

die Beförderung aus einer Brüterei, die in dem außerhalb der Schutzzone gelegenen Teil von Gebiet A oder in Gebiet B liegt, zu Haltungsbetrieben in oder außerhalb von Gebiet A, vorausgesetzt, die Eintagsküken sind aus Eiern geschlüpft, die die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen von Junglegehennen, Mastputen und anderem Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild genehmigen:

a)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in der Schutzzone zu einem Haltungsbetrieb in der Überwachungszone, in dem kein anderes Nutzgeflügel gehalten wird und der unter amtlicher Überwachung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/40/EWG steht;

b)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in der Überwachungszone (innerhalb von 15 Tagen nach der Abgrenzung der Zone) zu einem Haltungsbetrieb im selben Mitgliedstaat, in dem kein anderes Nutzgeflügel gehalten wird und der nach dem Eintreffen der Legehennen unter amtliche Überwachung gestellt wird; die Legehennen müssen mindestens 21 Tage lang im Bestimmungsbetrieb verbleiben;

c)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben, der in dem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Teil von Gebiet A oder in Gebiet B und in mindestens 10 km Entfernung zu seuchenverdächtigen Haltungsbetrieben liegt, zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben im betroffenen Mitgliedstaat.

(4)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat die Beförderung von Vögeln genehmigen, die ihre Besitzer an Orte außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B begleiten, sofern die Sendung entweder aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht und die Tiere aus Betrieben stammen, in denen kein Nutzgeflügel gehalten wird, oder die Tiere für eine Quarantänestation im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG bestimmt und von einer nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass die vorgegebenen Tiergesundheitsbedingungen erfüllt sind, erforderlichenfalls belegt durch eine Besitzererklärung nach dem Muster in Anhang III.

(5)   Die nach Muster 2 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von Eintagsküken gemäß Absatz 2 Buchstaben c und e begleiten, enthalten folgenden Vermerk:

„Die Sendung erfüllt die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission“.

(6)   Gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a genehmigte Verbringungen werden unverzüglich und unter amtlicher Überwachung durchgeführt. Die Genehmigung wird nur vorbehaltlich einer amtstierärztlichen Untersuchung des Haltungsbetriebs erteilt. Verwendete Transportmittel werden vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert.

Artikel 5

Ausnahmeregelung für Bruteier

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen von Bruteiern genehmigen:

a)

die Versendung von Bruteiern, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in der Schutzzone lagen, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Brüterei, vorausgesetzt, die Eier und ihre Verpackungen werden vor der Versendung desinfiziert;

b)

die Versendung von Bruteiern, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in der Überwachungszone lagen, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Brüterei im betroffenen Mitgliedstaat, vorausgesetzt, die Eier und ihre Verpackungen werden vor der Versendung desinfiziert;

c)

die Versendung von Bruteiern, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in Gebiet A außerhalb der Überwachungszone oder in Gebiet B sowie in 10 km Entfernung zu seuchenverdächtigen Haltungsbetrieben lagen, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Brüterei im betroffenen Mitgliedstaat oder — nach Absprache zwischen zuständigen Behörden — zu einer bezeichneten Brüterei in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

d)

die Versendung von Bruteiern, die in Haltungsbetrieben außerhalb der Schutz- oder der Überwachungszone oder in Gebiet B gesammelt wurden, deren Nutzgeflügelbestand mit Negativbefund serologisch auf Aviäre Influenza untersucht wurde (der Test war geeignet, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festzustellen) und bei denen Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, zu Brütereien in oder außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B.

(2)   Gemäß Absatz 1 Buchstabe a genehmigte Verbringungen werden unverzüglich und unter amtlicher Überwachung durchgeführt. Die Genehmigung wird nur vorbehaltlich einer amtstierärztlichen Untersuchung des Haltungsbetriebs erteilt. Verwendete Transportmittel werden vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert.

(3)   Die nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d in andere Mitgliedstaaten begleiten, enthalten folgenden Vermerk:

„Die Sendung erfüllt die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission“.

Artikel 6

Ausnahmeregelung für Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 genehmigt der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen:

a)

die Versendung von frischem Fleisch von Nutzgeflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit dieses Fleisch mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, um dort, wie bei Geflügelpest vorgesehen, gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der genannten Richtlinie behandelt zu werden;

b)

die Versendung von frischem Fleisch von Nutzgeflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, das aus Gebiet A außerhalb der Schutz- und der Überwachungszonen (in diesem Falle erfolgt die Versendung innerhalb von 15 Tagen nach der Abgrenzung der Zonen) oder aus Gebiet B stammt oder das von Geflügel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d nach Maßgabe von Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gemäß Anhang I Abschnitte I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

c)

die Versendung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe b bezeichnetes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden;

d)

die Versendung von frischem Fleisch von Nutzgeflügel und Zuchtfederwild, Hackfleisch und derartiges Fleisch enthaltenden Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, gewonnen von Schlachtgeflügel oder Zuchtfederwild mit Ursprung in dem außerhalb der Schutzzone gelegenen Teil von Gebiet A, aus Gebiet A oder Gebiet B in die restlichen Teile seines Hoheitsgebiets, soweit dieses Fleisch

i)

gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG mit dem in Anhang IV dieser Entscheidung vorgesehenen runden Stempel versehen ist; und

ii)

von anderem frischem Fleisch von Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild, das zum Versand in andere Mitgliedstaaten oder zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, getrennt gewonnen, zerlegt, gelagert und befördert wurde; und

iii)

so verwendet wird, dass es nicht in Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen eingehen kann, die zum Inverkehrbringen in anderen Mitgliedstaaten oder zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, es sei denn, es wurde der für Geflügelpest vorgesehenen Behandlung gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 genehmigt der betroffene Mitgliedstaat die folgende Versendungen:

a)

die Versendung von frischem Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung in Gebiet A oder Gebiet B, soweit dieses Fleisch mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, um dort, wie für Geflügelpest vorgesehen, gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der genannten Richtlinie behandelt zu werden;

b)

die Versendung von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung in Gebiet A oder Gebiet B, die der für Geflügelpest vorgesehenen Behandlung gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurden;

c)

die Versendung von frischem Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B, das in Betrieben innerhalb von Gebiet A oder Gebiet B gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

d)

die Versendung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe c bezeichnetes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb von Gebiet A oder Gebiet B gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben b und c und in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission“.

Artikel 7

Ausnahmeregelung für Konsumeier und Eiprodukte

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen von in Haltungsbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone gesammelten Eiern genehmigen:

a)

die Versendung von Konsumeiern zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle, vorausgesetzt, sie sind in Einwegpackungen verpackt und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsvorkehrungen werden getroffen;

b)

die Versendung von Eiern zu einem Herstellungsbetrieb für Eiprodukte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden;

c)

die Versendung zur Entsorgung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 können folgende Erzeugnisse an jeden beliebigen Bestimmungsort versandt werden:

a)

in Haltungsbetrieben in Gebiet A außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in Gebiet B gesammelte Konsumeier;

b)

pasteurisierte Eiprodukte im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sendungen von Konsumeiern von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission“.

Artikel 8

Ausnahmeregelung für tierische Nebenprodukte

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 genehmigt der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen:

a)

die Versendung von tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B, Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen, aus Gebiet A oder Gebiet B;

b)

die Versendung von unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die von Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild gewonnen wurden, aus Gebiet B;

c)

die Versendung von Federn und Federteilen, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung des Influenza-Erregers gewährleistenden Verfahren behandelt wurden, die von Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild gewonnen wurden, aus Gebiet A oder Gebiet B.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier im Sinne von Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem für die unter Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels fallenden Erzeugnisse unter Punkt 6.1 angegeben ist, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 9

Verbringungsvorschriften

(1)   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 8 genehmigt, so wird die Genehmigung von dem zufrieden stellendem Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikoanalyse abhängig gemacht, und es werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

(2)   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 vorbehaltlich gerechtfertigter Bedingungen oder Beschränkungen genehmigt, so müssen die Erzeugnisse gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden, ohne dass der Gesundheitsstatus anderer Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, dadurch beeinträchtigt wird.

Artikel 10

Umsetzung und Bekanntmachung

Die Mitgliedstaaten treffen umgehend und veröffentlichen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Der betroffene Mitgliedstaat wendet diese Maßnahmen an, sobald gerechtfertigter Verdacht auf die Präsenz hoch pathogener aviärer Influenzaviren, insbesondere des Subtyps H5N1, besteht.

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig alle maßgeblichen Informationen über den Seuchenverlauf und gegebenenfalls über durchgeführte zusätzliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und Sensibilisierungskampagnen.

Artikel 11

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(6)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(7)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(9)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(10)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(14)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(15)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).


ANHANG I

TEIL A

Gebiet A (Artikel 2 Absatz 1):

ISO-Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum)

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B

Gebiet B (Artikel 2 Absatz 2):

ISO-Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum)

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Musterbescheinigung für die Verbringung von Heimvögeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 4:

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ANHANG III

Erklärung des Besitzers der Heimvögel oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Artikel 4 Absatz 4:

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ANHANG IV

Einzelheiten des Kennzeichens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i:

 

Abmessungen:

XYZ  (1)= 8 mm

1234 (2)= 11 mm

Äußerer Kreisdurchmesser= nicht weniger als 30 mm

Dicke des Striches des Kreises= 3 mm

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(1)  Landescode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(2)  Zulassungsnummer des Betriebs gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/54


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 4/2004/SC

vom 3. Juni 2004

zur Einrichtung eines Ausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Erweiterungsübereinkommen“ genannt),

gestützt auf das Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das EWR-Erweiterungsübereinkommen in das EWR-Abkommen integriert ist,

gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2003/SC vom 4. Dezember 2003 zur Einrichtung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC vom 5. Februar 2004 zur Einrichtung eines Amts für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den Norwegischen Finanzierungsmechanismus —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Ausschuss für Finanzierungsmechanismus (nachfolgend „Ausschuss“ genannt) eingerichtet und er tritt an die Stelle des Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus, sobald jeder EWR/EFTA-Mitgliedstaat seine Mitglieder ernannt hat. Der Ausschuss wird den EWR-Finanzierungsmechanismus steuern.

Artikel 2

Der Ausschuss wird Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus erlassen und sie dem Ständigen Ausschuss zur Annahme vorlegen. Darüber hinaus wird er alle Beschlüsse fassen, die zur reibungslosen Funktionsweise des Mechanismus erforderlich sind.

Artikel 3

Das Amt für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den Norwegischen Finanzierungsmechanismus wird als Sekretariat des Ausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus dienen.

Artikel 4

Jeder EFTA-Staat, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, wird im Ausschuss mit einer Stimme vertreten sein.

Artikel 5

(1)   Die Beschlüsse im Ausschuss werden einstimmig gefasst. Die Beschlüsse gelten als einstimmig gefasst, wenn kein Mitglied eine negative Stimme abgegeben hat.

(2)   Ein Beschluss zur Ablehnung einer Subvention gilt jedoch als gefasst, wenn zumindest ein Mitglied für die Ablehnung stimmt.

(3)   Andere Angelegenheiten, auf die sich der Ausschuss nicht einstimmig verständigen kann, können an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten weiter geleitet werden.

Artikel 6

(1)   Auf der Grundlage des Prinzips zur Kostenteilung, das mit einem Beschluss des Ständigen Ausschusses festgelegt wurde, kann der Ausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus zu Beginn jedes Finanzjahres des Verpflichtungszeitraums (2004—2009) den Anteil der jährlichen Tranche berechnen, die von jedem EWR/EFTA-Mitgliedstaat im Rahmen des zugesagten Betrages dem EWR-Finanzierungsmechanismus zur Verfügung zu stellen ist.

(2)   Der Aufruf zur ersten Zahlung und für weitere Ergänzungszahlungen erfolgt durch den Direktor des Amtes für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den Norwegischen Finanzierungsmechanismus.

Artikel 7

Der Ausschuss erstattet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten regelmäßig Bericht über seine Tätigkeiten und die Funktionsweise des EWR-Finanzierungsmechanismus. Der Ausschuss legt dem Ständigen Ausschuss ebenfalls einen Jahresbericht vor.

Artikel 8

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Dieser Beschluss bleibt solange in Kraft, bis alle Verpflichtungen des EWR-Finanzierungsmechanismus erfüllt sind.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.

Artikel 11

Dieser Beschluss wird im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2004.

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

S. D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN

Der Generalsekretär

William ROSSIER