ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
22. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 306/2006 der Kommission vom 21. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 307/2006 der Kommission vom 21. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 80/2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

11

 

*

Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 24. Januar 2006 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits im Vereinigten Königreich

14

 

*

Entscheidung des Rates vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallsektor

17

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Genehmigung der zweiten Phase des technischen Aktionsplans 2006 zur Verbesserung der Agrarstatistik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 6068)

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2002/38/EG der Kommission über statistische Erhebungen bestimmter Baumobstanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5963)

21

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/329/EG hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsmaßnahmen des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 263)  ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 305/2006 DES RATES

vom 21. Februar 2006

über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/888/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. Oktober 2005 die Resolution 1636 (2005) verabschiedet, in der die Schlussfolgerung des Berichts der internationalen Untersuchungskommission über den terroristischen Bombenanschlag vom 14. Februar 2005 in Beirut (Libanon), bei dem 23 Personen, darunter der ehemalige libanesische Ministerpräsident Rafik Hariri, getötet und Dutzende Personen verletzt wurden, zur Kenntnis genommen wird.

(2)

Der Sicherheitsrat hat mit äußerster Besorgnis Kenntnis von der Schlussfolgerung der internationalen Untersuchungskommission genommen, dass konvergierende Beweise auf die Beteiligung sowohl libanesischer als auch syrischer Amtsträger an dieser terroristischen Handlung hindeuten, und hat — nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig werdend — als einen Schritt zur Hilfe bei der Untersuchung dieses Verbrechens und unbeschadet der letztendlichen gerichtlichen Feststellung der Schuld oder Unschuld irgendwelcher Personen beschlossen, Maßnahmen gegen alle Personen zu verhängen, die als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung dieser terroristischen Handlung verdächtig bezeichnet werden.

(3)

Im Gemeinsamen Standpunkt 2005/888/GASP ist vorgesehen, dass die in der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen durchgeführt werden, insbesondere das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, die von dem nach Nummer 3 Buchstabe b der genannten Resolution eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und anderen am 14. Februar 2005 verdächtig benannt werden.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsakteure in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

(5)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung gegebenenfalls auf der Grundlage von Mitteilungen oder Informationen des zuständigen Sanktionsausschusses und der Mitgliedstaaten zu ändern.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 3 Buchstabe b der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

2.

„Gelder“ sind finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

b)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

c)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, lang und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge;

d)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

e)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche;

f)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;

g)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

3.

„Einfrieren von Geldern“ ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

4.

„wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

5.

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ ist das Verhindern der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

6.

das „Gebiet der Gemeinschaft“ umfasst die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für Grundausgaben, wie die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert und dieser hat die Absicht gebilligt.

(2)   Die betreffende zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

(3)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten, sofern diese Zinsen und sonstigen Einkünfte nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanzinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden. Die Finanzinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.

Artikel 5

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind. Als ein solcher Zweck gilt auch die Mitwirkung an einer internationalen Untersuchung, die die Vermögenswerte oder die Finanztransaktionen der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft.

Artikel 6

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 7

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen jedwede ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 8

(1)   Die Kommission ist befugt,

a)

Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses zu ändern; und

b)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die für deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 10

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. GASTINGER


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 26.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2

(nach der Benennung der Personen, Organisationen und Einrichtungen durch den gemäß Nummer 3 Buchstabe b der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu ergänzen)


ANHANG II

Liste der in den Artikeln 3 und 5 genannten zuständigen Behörden

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Financiën Thesaurie

Kunstlaan 30

B-1040 Brussel

Fax: (32-2) 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

Service Public Fédéral des Finances

Trésorerie

30 Avenue des Arts

B-1040 Bruxelles

Fax: 00 32 2 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo financí

Finanční analytický útvar

P.O. BOX 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

Tel.: +420 2 5704 4501

Fax: +420 2 5704 4502

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

Tel.: +420 2 2418 2987

Fax: +420 2 2418 4080

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København K

Tlf. (45) 35 46 62 81

Fax (45) 35 46 62 03

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tlf. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK-1216 København K

Tlf. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Betreffend Gelder:

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel.: (49) 89 28 89 3800

Fax: (49) 69 709097 3800

Betreffend wirtschaftliche Ressourcen

für Angaben gemäß Artikel 5:

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Referat V B 2

Scharnhorststr. 34—37

D-10115 Berlin

Tel.: 01888-615-9

Fax: 01888-615-5358

Email: BUERO-VB2@bmwi.bund.de

für die Gewährung der Ausnahmen nach Artikel 3:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel.: (49) 6196 908-0

Fax: (49) 6196 908-800

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel.: + 372 6317 100

Faks: + 372 6317 199

Finantsinspektsioon

Sakala 4

15030 Tallinn

Tel.: + 372 6680 500

Faks: + 372 6680 501

GRIECHENLAND

A.   Einfrieren von Vermögenswerten

Ministry of Economy and Finance

General Directory of Economic Policy

Address: 5 Nikis Str.

10 563 Athens — Greece

Tel.: + 30 210 3332786

Fax: + 30 210 3332810

Α.   Δέσμευση κεφαλαίων

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Οικονομικής Πολιτικής

Δ/νση: Νίκης 5

10 563 Αθήνα

Τηλ.: + 30 210 3332786

Φαξ: + 30 210 3332810

B.   Import-Export Beschränkungen

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Address: Kornarou Str. 1

10 563 Athens

Tel.: + 30 210 3286401-3

Fax: + 30 210 3286404

Β.   Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Δ/νση: Κορνάρου 1

Τ.Κ. 10 563 Αθήνα — Ελλάς

Τηλ.: + 30 210 3286401-3

Φαξ: + 30 210 3286404

SPANIEN

Dirección General del Tesoro y Política Financiera

Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales

Ministerio de Economía

Paseo del Prado, 6

E-28014 Madrid

Tel.: (34) 912 09 95 11

Dirección General de Comercio e Inversiones

Subdirección General de Inversiones Exteriores

Ministerio de Industria, Comercio y Turismo

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel.: (34) 913 49 39 83

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale du Trésor et de la politique économique

Service des affaires multilatérales et du développement

Sous-direction Politique commerciale et investissements

Service Services, Investissements et Propriété intellectuelle

139, rue de Bercy

75572 Paris Cedex 12

Tél.: (33) 1 44 87 72 85

Télécopieur: (33) 1 53 18 96 55

Ministère des affaires étrangères

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

37, Quai d'Orsay

75007 Paris

Tél.: (33) 1 43 17 45 16

Télécopieur: (33) 1 43 17 45 84

IRLAND

United Nations Section

Department of Foreign Affairs

Iveagh House

79-80 Saint Stephen's Green

Dublin 2

Tel.: + 353 1 478 0822

Fax: + 353 1 408 2165

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Financial Markets Department

Dame Street

Dublin 2

Tel.: + 353 1 671 6666

Fax: + 353 1 679 8882

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina, 1

I-00194 Roma

D.G.M.M. — Ufficio II

Tel.: (39) 06 3691 2296

Fax: (39) 06 3691 3567

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Dipartimento del Tesoro

Comitato di Sicurezza Finanziaria

Via XX Settembre, 97

I-00187 Roma

Tel.: (39) 06 4761 3942

Fax: (39) 06 4761 3032

ZYPERN

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6 Andrea Araouzou

1421 Nicosia

Tel: + 357 22 86 71 00

Fax: + 357 22 31 60 71

Central Bank of Cyprus

80 Kennedy Avenue

1076 Nicosia

Tel: + 357 22 71 41 00

Fax: + 357 22 37 81 53

Ministry of Finance (Department of Customs)

M. Karaoli

1096 Nicosia

Tel: + 357 22 60 11 06

Fax: + 357 22 60 27 41/47

LETTLAND

Latvijas Republikas Prokuratūra

Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests

Kalpaka bulvāris 6

Rīga, LV-1801

Tel.: (371) 70144431

Fax: (371) 7044804

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības bulvāris 36

Rīga, LV-1395

Tel.: (371) 7016201

Fax: (371) 7828121

LITAUEN

Saugumo politikos departamentas

Lietuvos Respublikos užsienio reikalų ministerija

J. Tumo-Vaižganto 2

LT-01511 Vilnius

Lithuania

Tel. +370 5 236 25 16

Fax. +370 5 231 30 90

LUXEMBURG

Ministère des Affaires étrangères et de l’Immigration

Direction des Relations économiques internationales

5, rue Notre-Dame

L-2240 Luxembourg

Tél.: (352) 478 2346

Fax: (352) 22 20 48

Ministère des Finances

3, rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Tél.: (352) 478 2712

Fax: (352) 47 52 41

UNGARN

Hungarian National Police Headquarters

Teve u. 4–6.

H-1139 Budapest

Hungary

Tel./fax: +36-1-443-5554

Országos Rendőrfőkapitányság

1139 Budapest, Teve u. 4–6.

Magyarország

Tel./fax: +36-1-443-5554

Ministry of Finance

József nádor tér. 2–4.

H-1051 Budapest

Hungary

Postbox: 1139 Pf.: 481

Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100

Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749

Pénzügyminisztérium

1051 Budapest, József nádor tér. 2–4.

Magyarország

Postafiók: 1139 Pf.: 481

Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100

Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel.: + 356 21 24 28 53

Fax: + 356 21 25 15 20

NIEDERLANDE

De Minister van Financiën

Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit

Postbus 20201

NL-2500 EE

Den Haag

Tel.: (31-70) 342 89 97

Fax: (31-70) 342 79 84

ÖSTERREICH

A.   Einfrieren von Vermögenswerten

Österreichische Nationalbank

(Austrian National Bank)

Otto-Wagner-Platz 3

A-1090 Wien

Tel. (+ 43-1) 404 20-0

Fax (+ 43-1) 404 20-7399

B.   Import-Export-Beschränkungen und alle sonstigen Beschränkungen

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

(Federal Ministry of Economics and Labour)

Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle)

Stubenring 1

A-1010 Wien

Tel. (+ 43-1) 711 00-0

Fax (+ 43-1) 711 00-8386

POLEN

Ministerstwo Finansów

Generalny Inspektor Informacji Finansowej (GIIF)

ul. Świętokrzyska 12

00–916 Warszawa

Poland

Tel. (+48 22) 694 59 70

Faks (+48 22) 694 54 50

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel.: (351) 21 394 67 02

Fax: (351) 21 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações

Internacionais

Avenida Infante D. Henrique n.o 1, C, 2.o

P-1100 Lisboa

Tel.: (351) 21 882 3390/8

Fax: (351) 21 882 3399

SLOWENIEN

Ministry of Foreign Affairs

Prešernova 25

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 478 2000

Faks: 00386 1 478 2341

Ministry of the Economy

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 478 3311

Faks: 00386 1 433 1031

Ministry of Defence

Kardeljeva pl. 25

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 471 2211

Faks: 00386 1 431 8164

SLOWAKEI

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Štefanovičova 5

P.O. BOX 82

817 82 Bratislava

Tel.: 00421 2 5958 1111

Fax: 00421 2 5249 3048

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

Tel (358-9) 16 00 5

Fax (358-9) 16 05 57 07

SCHWEDEN

 

Article 3:

Försäkringskassan

SV-103 51 Stockholm

Tfn +46 (0) 8 786 90 00

Fax +46 (0) 8 411 27 89

 

Articles 4 and 5:

Finansinspektionen

Box 6750

SV-113 85 Stockholm

Tfn +46 (0) 8 787 80 00

Fax +46 (0) 8 24 13 35

VEREINIGTES KÖNIGREICH

HM Treasury

Financial Systems and International Standards

1, Horse Guards Road

London SW1A 2HQ

United Kingdom

Tel. + 44 (0) 20 7270 4901

Fax + 44 (0) 20 7270 5430

Bank of England

Financial Sanctions Unit

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

United Kingdom

Tel. + 44 (0) 20 7601 4768

Fax + 44 (0) 20 7601 4309

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission

Referat Rechtliche und institutionelle Fragen, Gemeinsame GASP-Aktionen, Sanktionen, Kimberley-Prozess

CHAR 12/163

B-1049 Brüssel

Tel.: (32-2) 295 55 85/299 11 76

Fax: (32-2) 296 75 63

E-mail: relex-sanctions@cec.eu.int


22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 306/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

86,3

204

48,2

212

114,3

624

111,0

999

90,0

0707 00 05

052

165,7

204

89,9

628

131,0

999

128,9

0709 10 00

220

66,1

624

95,8

999

81,0

0709 90 70

052

112,5

204

52,1

999

82,3

0805 10 20

052

49,8

204

50,2

212

43,9

220

50,7

624

76,6

999

54,2

0805 20 10

204

100,2

999

100,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

61,7

204

119,7

220

72,0

464

141,8

624

74,8

662

46,2

999

86,0

0805 50 10

052

46,5

220

68,7

999

57,6

0808 10 80

400

120,8

404

99,2

528

99,9

720

76,5

999

99,1

0808 20 50

052

105,2

388

81,7

400

94,8

512

80,6

528

76,1

720

68,0

999

84,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 307/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 80/2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 80/2006 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet worden.

(2)

Angesichts des vorhersehbaren Marktbedarfs im bevorstehenden Zeitraum und der Mengen, über die die deutsche Interventionsstelle verfügt, hat Deutschland die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die ausgeschriebene Menge um 50 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Deutschlands stattgegeben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 80/2006 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 80/2006 wird die Menge „50 000 Tonnen“ durch die Menge „100 000 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 5.


22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/12


RICHTLINIE 2006/18/EG DES RATES

vom 14. Februar 2006

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Lieferungen von Fernwärme einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie bei den Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, für die die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Satzes bereits in der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) — vorgesehen ist.

(2)

Zur besseren Bewertung der Auswirkung der ermäßigten Sätze muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem sie die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten Sätze bewertet, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

(3)

Die Geltungsdauer der versuchsweise eingeführten ermäßigten Sätze für arbeitsintensive Dienstleistungen sollte folglich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden; ferner sollte vorgesehen werden, dass alle Mitgliedstaaten unter gleichen Voraussetzungen an dieser Regelung teilnehmen können.

(4)

Daher sollten Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG erstmals in Anspruch nehmen möchten, und Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, bei denen sie diese Bestimmung in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, einen entsprechenden Antrag an die Kommission richten und ihr angemessene Informationen zur Beurteilung übermitteln. Diese vorherige Beurteilung durch die Kommission erscheint nicht notwendig, wenn die Mitgliedstaaten bereits in der Vergangenheit eine Maßnahme in Anspruch genommen und der Kommission einen einschlägigen Bericht vorgelegt haben.

(5)

Zur Wahrung der rechtlichen Kontinuität sollte diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2006 gelten.

(6)

Die Durchführung der vorliegenden Richtlinie ist nicht mit einer Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verbunden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Fernwärme einen ermäßigten Satz anwenden, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen Satz anwenden will, muss zuvor die Kommission davon unterrichten. Die Kommission entscheidet darüber, ob die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Hat die Kommission binnen drei Monaten nach ihrer Unterrichtung keinen Beschluss gefasst, so wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nicht besteht.“

b)

in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2007 auf der Grundlage der von einer unabhängigen Expertengruppe für Wirtschaftsfragen durchgeführten Untersuchung einen globalen Bewertungsbericht über die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen — einschließlich Bewirtung — angewandten ermäßigten Sätze vor, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.“

2.

Artikel 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat kann einen Mitgliedstaat einstimmig auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, bis zum 31. Dezember 2010 die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 auf maximal zwei der in Anhang K aufgeführten Kategorien von Dienstleistungen anzuwenden. In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat auch ermächtigt werden, den ermäßigten Steuersatz auf Dienstleistungen anzuwenden, die drei der genannten Kategorien angehören.“

b)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Ein Mitgliedstaat, der die ermäßigten Sätze gemäß dieser Bestimmung erstmals nach dem 31. Dezember 2005 auf eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen anwenden möchte, teilt dies der Kommission bis zum 31. März 2006 mit. Er übermittelt ihr vor diesem Zeitpunkt sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu den neuen Maßnahmen, die er einzuführen gedenkt, insbesondere Folgendes:

a)

Anwendungsbereich der Maßnahme und genaue Beschreibung der betroffenen Dienstleistungen;

b)

Angaben, die belegen, dass die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind;

c)

Angaben zu der haushaltsmäßigen Belastung durch die beabsichtigte Maßnahme.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. C 89 E vom 14.4.2004, S. 138.

(2)  ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 113.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/14


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Januar 2006

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits im Vereinigten Königreich

(2006/125/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 104 des Vertrags ist ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden oder gegebenenfalls korrigieren.

(2)

Gemäß Nummer 5 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es geht zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion über. In der zweiten Stufe muss sich das Vereinigte Königreich nach Artikel 116 Absatz 4 des Vertrags bemühen, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(3)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges, tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(4)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 des Vertrags, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1), die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört, näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (2) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags legt die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vor, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags, der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4, der Herbstprognose 2005 der Kommissionsdienststellen und des Pre-Budget Reports des Vereinigten Königreichs vom Dezember 2005 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. Januar 2006 eine entsprechende Stellungnahme zum Vereinigten Königreich vorgelegt.

(6)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags berücksichtigt der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle des Vereinigten Königreichs führt die Prüfung der Gesamtlage zu nachstehenden Schlussfolgerungen.

(7)

Seit das letzte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen das Vereinigte Königreich im Mai 1998 eingestellt wurde, hat sich der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo des Vereinigten Königreichs von einem komfortablen Überschuss Ende der 90er Jahre in ein Defizit von 3,2 % des BIP 2003/04 (3) verwandelt. Diese Entwicklung kam einer Änderung des strukturellen Haushaltssaldos um rund 4 BIP-Prozentpunkte im Zeitraum 1999/00 bis 2003/04 gleich. Die gesamtstaatliche Ausgabenquote erhöhte sich im selben Zeitraum von weniger als 40 % auf etwa 43 % des BIP. Gleichzeitig stiegen die öffentlichen Bruttoanlageinvestitionen von 1,2 % auf 1,6 % des BIP; die öffentliche Bruttoschuldenquote sank 2002/03 auf 37,6 % des BIP, ist seither jedoch gestiegen. Dies führte zusammen mit der Zinsentwicklung dazu, dass die Zinszahlungen in diesem Zeitraum von 2,9 % auf 2,0 % des BIP zurückgingen.

(8)

Nach der VÜD-Meldung des Vereinigten Königreichs vom August 2005 für das Haushaltsjahr 2004/05 lag das gesamtstaatliche Defizit weiterhin bei 3,2 % des BIP und damit abermals oberhalb, aber in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP. Der Referenzwert von 3 % des BIP wurde nicht nur ausnahmsweise überschritten. So war die Überschreitung weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des Vereinigten Königreichs entzog, noch auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen. Das 2004 erzielte Wachstum von 3,2 % lag schätzungsweise über dem Potenzial, ebenso wie das Wachstum im Haushaltsjahr 2004/05. Die Produktionslücke war 2004 Schätzungen zufolge positiv, was bedeutet, dass das Haushaltsdefizit weitgehend strukturell bedingt war. Die Überschreitung des Defizit-Referenzwerts kann daher nicht als Folge eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs gewertet werden. Nach der Herbstprognose 2005 der Kommissionsdienststellen kann die Überschreitung des Referenzwerts von 3 % des BIP auch nicht als nur vorübergehend angesehen werden. Von 2004 bis 2005 sind die öffentlichen Bruttoanlageinvestitionen auf 1,8 % des BIP weiter angestiegen und sollen nach dem Pre-Budget Report des Vereinigten Königreichs 2006/07 2,2 % und 2007/08 2,3 % erreichen. Unter der Annahme, dass das Vereinigte Königreich bei seiner angekündigten Finanzpolitik bleibt, ergab die Prognose, dass sich das Defizit 2005/06 auf knapp 3,5 % des BIP ausweiten und auch 2006/07 bei über 3 % des BIP liegen wird. Ausgehend von dieser Prognose konnte der Referenzwert im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts weder als ausnahmsweise noch als vorübergehend überschritten angesehen werden, obgleich das Defizit in der Nähe des Referenzwerts liegt. Im Anschluss an die Veröffentlichung der Herbstprognose der Kommissionsdienststellen hat das Vereinigte Königreich im Pre-Budget Report, der am 5. Dezember dem Parlament vorgelegt wurde, politische Entscheidungen bekannt gegeben. Gegenüber dem Basisszenario der bekannten Politik (von dem die Herbstprognose der Kommissionsdienststellen ausging) bedeuten die neuen Maßnahmen, wie sie vom Vereinigten Königreich beziffert werden, netto eine finanzpolitische Lockerung im Umfang von 0,1 BIP-Prozentpunkten im laufenden Haushaltsjahr und eine finanzpolitische Restriktion im Umfang von 0,1 BIP-Prozentpunkten 2006/07. Gegenüber einem unveränderten Politikszenario ist nach dem Pre-Budget Report für 2007/08 eine Restriktion im Umfang von 0,2 BIP-Prozentpunkten vorgesehen, die dauerhaft sein soll. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erwartet nach dem Pre-Budget Report, dass das Defizit 2006/07 unter 3 % liegt und 2007/08 auf 2,4 % absinkt. Doch auch unter Berücksichtigung dieser ausnahmslos strukturellen Maßnahmen bleibt die Einschätzung der Kommission, dass das Defizit mit voraussichtlich rund 3,1 % des BIP auch 2006/07 über 3 % des BIP betragen und der Referenzwert daher nicht nur vorübergehend überschritten wird. Dies zeigt, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Defizitkriterium nicht erfüllt sind.

(9)

Hingegen liegt die gesamtstaatliche Schuldenquote weiterhin deutlich unter dem Referenzwert von 60 % (im August wurde für das Haushaltsjahr 2004/05 eine Schuldenquote von 40,8 % des BIP gemeldet), wenngleich sie angesichts der Größenordnung des tatsächlichen und des projizierten Primärdefizits tendenziell ansteigt. Nach der Herbstprognose der Kommission dürfte die Schuldenquote 2007/08 rund 44,5 % des BIP erreichen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Schuldenkriterium mit großer Spanne erfüllt werden.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 104 Absatz 6 nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Im Falle des Vereinigten Königreichs ist diese doppelte Bedingung nicht erfüllt. Bei dieser Entscheidung werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).

(3)  VÜD-Datenmeldung vom August 2005, von 3,3 % des BIP nach unten korrigiert. Die Daten des Vereinigten Königreichs vom August wurden am 26. September 2005 von Eurostat bestätigt.


22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/17


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. Februar 2006

zur Änderung der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallsektor

(Nur die niederländische, spanische und italienische Fassung sind verbindlich)

(2006/126/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

(2)

Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 25. Oktober 2005 registriert wurde, hat das Königreich der Niederlande (nachstehend „die Niederlande“ genannt) die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 98/161/EG des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (2), beantragt.

(3)

Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 3. August 2005 registriert wurde, hat das Königreich Spanien (nachstehend „Spanien“ genannt) die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2004/228/EG des Rates vom 26. Februar 2004 zur Ermächtigung Spaniens, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (3), beantragt.

(4)

Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 26. September 2005 registriert wurde, hat die Italienische Republik (nachstehend „Italien“ genannt) die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2004/295/EG des Rates vom 22. März 2004 zur Ermächtigung Italiens, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (4), beantragt.

(5)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von diesen Anträgen in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005, 7. September 2005 und 25. Oktober 2005 hat die Kommission den Niederlanden, Spanien und Italien mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des jeweiligen Antrags notwendig sind.

(6)

Mit der Entscheidung 98/161/EG wurden die Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1999 eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um Steuerhinterziehung in Verbindung mit der Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Altmaterial und Abfallstoffen zu verhindern. Mit der Entscheidung 2000/435/EG des Rates (5) wurde die Geltungsdauer der Entscheidung 98/161/EG bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Mit der Entscheidung 2004/514/EG des Rates (6) wurde die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 98/161/EG erteilten Ermächtigung verlängert bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt. im Abfallrecyclingsektor bzw. bis zum 31. Dezember 2005, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(7)

Mit der Entscheidung 2004/228/EG wurde Spanien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um die Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallrecyclingsektor zu verhindern. Die genannte Entscheidung tritt bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt. im Abfallrecyclingsektor bzw. am 31. Dezember 2005 außer Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(8)

Mit der Entscheidung 2004/295/EG wurde Italien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um die Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallrecyclingsektor zu verhindern. Die genannte Entscheidung tritt bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt. im Abfallrecyclingsektor bzw. am 31. Dezember 2005 außer Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(9)

Die Maßnahmen sind dem angestrebten Ziel angemessen, da sie auf bestimmte Umsätze beschränkt sind, bei denen ein erhebliches Hinterziehungsrisiko besteht.

(10)

Die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Ausnahmeregelung in der Vergangenheit rechtfertigten, haben sich nicht geändert und bestehen fort. Am 16. März 2005 unterbreitete die Kommission jedoch einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen. Die vorgeschlagene Richtlinie würde die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den Empfänger bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen im Abfallsektor als Steuerschuldner zu bestimmen.

(11)

Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Geltungsdauer der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG bis zum 31. Dezember 2009 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt. im Abfallrecyclingsektor zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(12)

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidungen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer.

(13)

Um die Rechtssicherheit sicherzustellen sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2006 gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 98/161/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 3 der Entscheidung 2004/228/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 3 der Entscheidung 2004/295/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das das Königreich Spanien, die Italienische Republik und an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).

(2)  ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/514/EG (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 11).

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 37.

(4)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 63.

(5)  ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24.

(6)  ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 11.


Kommission

22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2006

zur Genehmigung der zweiten Phase des technischen Aktionsplans 2006 zur Verbesserung der Agrarstatistik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 6068)

(2006/127/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 96/411/EG legt die Kommission jedes Jahr einen technischen Aktionsplan für die Agrarstatistik fest.

(2)

Nach der Entscheidung 96/411/EG beteiligt sich die Gemeinschaft an den Kosten der Mitgliedstaaten für die Anpassungen der nationalen agrarstatistischen Systeme bzw. für die vorbereitenden Arbeiten zur Deckung des neuen oder erhöhten Bedarfs, die Bestandteil eines technischen Aktionsplans sind.

(3)

Für die Umsetzung der entsprechenden politischen Maßnahmen der Gemeinschaft müssen die statistischen Daten über die ländliche Entwicklung verbessert und erweitert werden.

(4)

Es ist angezeigt, das agrarstatistische System zu konsolidieren und die Arbeiten, die im Rahmen vorangegangener Aktionspläne im Bereich „Register landwirtschaftlicher Betriebe“ und „kleine Betriebe“ gefördert wurden, fortzuführen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang erläuterte technische Aktionsplan 2006 zur Verbesserung der Agrarstatistik (TAPAS 2006) wird angenommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).


ANHANG

TECHNISCHER AKTIONSPLAN 2006 ZUR VERBESSERUNG DER AGRARSTATISTIK (TAPAS 2006)

Die im technischen Aktionsplan zur Verbesserung der Agrarstatistik 2006 vorgesehenen Maßnahmen betreffen folgende Bereiche:

a)

ländliche Entwicklung;

b)

Register landwirtschaftlicher Betriebe;

c)

Erhebungen über kleine landwirtschaftliche Betriebe (Erhebungen kleiner Einheiten).

Die Kommission wird sich an der Finanzierung der im Rahmen dieser Maßnahmen durchgeführten Projekte beteiligen. Ihr Beitrag wird für die einzelnen Mitgliedstaaten die in Tabelle A genannten Beträge nicht übersteigen.

Tabelle A

Technischer Aktionsplan 2006

Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben

(in EUR)

Land

Ländliche Entwicklung

Betriebsregister

Kleine Einheiten

Insgesamt

BE

94 000

 

 

94 000

DK

 

 

10 000

10 000

DE

49 500

 

 

49 500

HU

16 806

 

 

16 806

NL

 

60 000

 

60 000

AT

51 214

 

 

51 214

FI

 

36 000

 

36 000

SE

 

40 000

 

40 000

Insgesamt

211 520

136 000

10 000

357 520


22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2006

zur Änderung der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2002/38/EG der Kommission über statistische Erhebungen bestimmter Baumobstanlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5963)

(2006/128/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/109/EG, die das Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten in die Erhebung einzubeziehenden Arten enthält, wird durchgeführt durch die Entscheidung 2002/38/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung des Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (2). In dieser Entscheidung werden die Abgrenzungen der Anbaugebiete und die einschlägigen Codes sowie die Baumobstarten und Sorten festgelegt.

(2)

Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten macht eine Änderung der Anhänge der Richtlinie 2001/109/EG und der Entscheidung 2002/38/EG erforderlich.

(3)

Die Richtlinie 2001/109/EG und die Entscheidung 2002/38/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2001/109/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs I dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Anhänge I und III der Entscheidung 2002/38/EG werden entsprechend den Anhängen II und III dieser Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 35.

(3)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG

IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE ERHEBUNG EINZUBEZIEHENDE ARTEN

 

Äpfel

Birnen

Pfirsiche

Aprikosen/Marillen

Orangen

Zitronen

Kleinfruchtige Zitrusgewächse

Belgien

×

×

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

×

×

×

×

 

 

 

Dänemark

×

×

 

 

 

 

 

Deutschland

×

×

 

 

 

 

 

Estland

×

 

 

 

 

 

 

Griechenland

×

×

×

×

×

×

×

Spanien

×

×

×

×

×

×

×

Frankreich

×

×

×

×

×

×

×

Irland

×

 

 

 

 

 

 

Italien

×

×

×

×

×

×

×

Zypern

×

×

×

×

×

×

×

Lettland

×

×

 

 

 

 

 

Litauen

×

×

 

 

 

 

 

Luxemburg

×

×

 

 

 

 

 

Ungarn

×

×

×

×

 

 

 

Malta

 

 

× (1)

 

 

 

 

Niederlande

×

×

 

 

 

 

 

Österreich

×

×

×

×

 

 

 

Polen

×

×

× (1)

× (1)

 

 

 

Portugal

×

×

×

×

×

×

×

Slowenien

×

×

× (1)

× (1)

 

 

 

Slowakische Republik

×

×

× (1)

× (1)

 

 

 

Finnland

×

 

 

 

 

 

 

Schweden

×

×

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

×

×

 

 

 

 

 


(1)  keine Erhebungen werden durchgeführt über: Alter der Bäume, Pflanzdichte, Obstsorte.“


ANHANG II

Änderungen des Anhangs I der Entscheidung 2002/38/EG

Land

Ländercode

Gebietsuntergliederung

Codes der Gebietsuntergliederung

Verweis auf die NUTS

(1)

Die folgende Tabelle wird zwischen Belgien und Dänemark eingefügt:

„Tschechische Republik

16

Stredni Cechy

01

Stredni Cechy

Jihozapad

02

Jihozapad

Severozapad

03

Severozapad

Severovychod

04

Severovychod

Jihovychod

05

Jihovychod

Stredni Morava

06

Stredni Morava

Moravskoslezsko

07

Moravskoslezsko“

(2)

Die folgende Tabelle wird zwischen Deutschland und Griechenland eingefügt:

„Estland

17

Keine Untergliederung

00

Estland“

(3)

Die folgende Tabelle wird zwischen Italien und Luxemburg eingefügt:

„Zypern

18

Nicosia District

01

 

Limassol District

02

 

Papros District

03

 

Larnaca District

04

 

Famagusta District

05

 

Lettland

19

Keine Untergliederung

00

Lettland

Litauen

20

Keine Untergliederung

00

Litauen“

(4)

Die folgende Tabelle wird zwischen Luxemburg und Niederlande eingefügt:

„Ungarn

21

Közép-Magyarország (Central Hungary)

01

Kozep-Magyarorszag

Közép-Dunántúl (Central Transdanubia)

02

Kozep-Dunantul

Nyugat-Dunántúl (Western Transdanubia)

03

Nyugat-Dunantul

Dél-Dunántúl (Southern Transdanubia)

04

Del-Dunantul

Észak-Magyarország (Northern Hungary)

05

Eszak-Magyarorszag

Észak-Alföld (Northern Great Plain)

06

Eszak-Alfold

Dél-Alföld (Southern Great Plain)

07

Del-Alfold

Malta

22

Keine Untergliederung

00

Malta“

(5)

Die folgende Tabelle wird zwischen Österreich und Portugal eingefügt:

„Polen

23

Łódzkie

01

Łódzkie

Mazowieckie

02

Mazowieckie

Małopolskie

03

Małopolskie

Śląskie

04

Śląskie

Lubelskie

05

Lubelskie

Podkarpackie

06

Podkarpackie

Świętokrzyskie

07

Świętokrzyskie

Podlaskie

08

Podlaskie

Wielkopolskie

09

Wielkopolskie

Zachodniopomorskie

10

Zachodniopomorskie

Lubuskie

11

Lubuskie

Dolnośląskie

12

Dolnośląskie

Opolskie

13

Opolskie

Kujawsko-pomorskie

14

Kujawsko-pomorskie

Warmińsko-mazurskie

15

Warmińsko-mazurskie

Pomorskie

16

Pomorskie“

(6)

Die folgende Tabelle wird zwischen Portugal und Finnland eingefügt:

„Slowenien

24

Keine Untergliederung

00

Slowenien

Slowakische Republik

25

Keine Untergliederung

00

Slowakische Republik“


ANHANG III

Neue Sorten, die zu Anhang III der Entscheidung 2002/38/EG hinzuzufügen sind

Bei der Übermittlung der Ergebnisse der statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen an die Kommission zu verwendende Codes für die einzelnen Baumobstarten und -sorten

Obstart/-sorte

Artencode

Sortencode

(1)

Die folgende Tabelle wird in Punkt 1. Apfelanlagen eingefügt, zwischen „Early Gold“ und „Andere Sorten (Spezifikation für die einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich)“:

„Melodie

 

081

Rubin

 

082

Champion/Šampion (CZ) Szampion (PL)

 

083

Rubinola

 

084

Ligol (PL)

 

085

Cortland (PL)

 

086

Štaris (Staris) (LT)

 

087

Aldas (LT)

 

088

Auksis (LT)

 

089

Orlovskoje polosatoje (LT)

 

090

Isbranica (LT)

 

091

Sinap Orlovskij (LT)

 

092“

(2)

Die folgende Tabelle wird in Punkt 2. Birnenanlagen eingefügt, zwischen „Boscs Flaschenbirne“ und „Sonstige Obstsorten (Spezifikation für die einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich)“:

„Beurré Diel

 

057

Glou Morceau

 

058

Kieffer

 

059

Bohemica

 

060

Dicolor

 

061

Erika

 

062

Grosdemange

 

063

Lukasowka (PL)

 

064

Alka (LT)

 

065

Alsa (LT)

 

066

Mramornaja (LT)

 

067“

(3)

Die folgende Tabelle wird in Punkt 3. Pfirsichanlagen (Pfirsichanlagen zur Erzeugung weißfleischiger Früchte) eingefügt, zwischen „Sonstige“ und „Nektarinen“:

„Champion (HU)

 

570“

(4)

Die folgende Tabelle wird in Punkt 3. Pfirsichanlagen (Pfirsichanlagen zur Erzeugung gelbfleischiger Früchte) eingefügt, zwischen „Sonstige“ und „Nektarinen“:

„Burbank July Elberta (SK)

 

620

Flamingo (SK)

 

621

Sunhaven (SK)

 

622“

(5)

Die folgende Tabelle wird in Punkt 4. Aprikosen-/Marillenanlagen eingefügt, zwischen „Vitilio“ und „Sonstige Sorten (von den Mitgliedstaaten anzugeben)“:

„Ceglédi Bíbor

 

044

Ceglédi óriás

 

045

Gönci magyar kajszi

 

046

Magyar kajszi

 

047

Magyar kajszi C.235

 

048

Pannónia

 

049

Szegedi mammut

 

050

Karola

 

051

Velkopavlovická

 

052

Veharda

 

053

Maďarská

 

054“


22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Änderung der Entscheidung 2003/329/EG hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsmaßnahmen des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 263)

(Nur der französische, der niederländische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/129/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen eingeräumt.

(2)

Die Entscheidung 2003/329/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle (2) gibt der Branche bis 31. Dezember 2005 Zeit, sich anzupassen und ein alternatives Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle zu entwickeln.

(3)

Am 7. September 2005 hat die EFSA ein Gutachten zur biologischen Sicherheit der Hitzebehandlung von Gülle abgegeben. Auf der Grundlage dieses Gutachtens schlägt die Kommission derzeit Änderungen am entsprechenden Kapitel in Anhang VIII zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor. Die Mitgliedstaaten und Unternehmer haben die Kommission ersucht, die Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen der Entscheidung 2003/329/EG zu verlängern, bis diese neuen Vorschriften angewandt werden, damit eine Unterbrechung des Handels vermieden wird.

(4)

Die in der Entscheidung 2003/329/EG vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollten daher letztmalig verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern weiterhin die Anwendung der Verarbeitungsstandards für das Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle erlauben können, bis die geänderten Bestimmungen des Anhangs VIII zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Entscheidung 2003/329/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2006“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Frankreich, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/14/EG (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 5).