ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/329/EG hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsmaßnahmen des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 263) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 305/2006 DES RATES
vom 21. Februar 2006
über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/888/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind (1),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. Oktober 2005 die Resolution 1636 (2005) verabschiedet, in der die Schlussfolgerung des Berichts der internationalen Untersuchungskommission über den terroristischen Bombenanschlag vom 14. Februar 2005 in Beirut (Libanon), bei dem 23 Personen, darunter der ehemalige libanesische Ministerpräsident Rafik Hariri, getötet und Dutzende Personen verletzt wurden, zur Kenntnis genommen wird. |
(2) |
Der Sicherheitsrat hat mit äußerster Besorgnis Kenntnis von der Schlussfolgerung der internationalen Untersuchungskommission genommen, dass konvergierende Beweise auf die Beteiligung sowohl libanesischer als auch syrischer Amtsträger an dieser terroristischen Handlung hindeuten, und hat — nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig werdend — als einen Schritt zur Hilfe bei der Untersuchung dieses Verbrechens und unbeschadet der letztendlichen gerichtlichen Feststellung der Schuld oder Unschuld irgendwelcher Personen beschlossen, Maßnahmen gegen alle Personen zu verhängen, die als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung dieser terroristischen Handlung verdächtig bezeichnet werden. |
(3) |
Im Gemeinsamen Standpunkt 2005/888/GASP ist vorgesehen, dass die in der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen durchgeführt werden, insbesondere das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, die von dem nach Nummer 3 Buchstabe b der genannten Resolution eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und anderen am 14. Februar 2005 verdächtig benannt werden. |
(4) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsakteure in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. |
(5) |
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung gegebenenfalls auf der Grundlage von Mitteilungen oder Informationen des zuständigen Sanktionsausschusses und der Mitgliedstaaten zu ändern. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein. |
(7) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 3 Buchstabe b der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; |
2. |
„Gelder“ sind finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
3. |
„Einfrieren von Geldern“ ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
4. |
„wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
5. |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ ist das Verhindern der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
6. |
das „Gebiet der Gemeinschaft“ umfasst die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen. |
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
für Grundausgaben, wie die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen erforderlich sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, oder |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, |
vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert und dieser hat die Absicht gebilligt.
(2) Die betreffende zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(3) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten, sofern diese Zinsen und sonstigen Einkünfte nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 4
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanzinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden. Die Finanzinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.
Artikel 5
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln; |
b) |
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind. Als ein solcher Zweck gilt auch die Mitwirkung an einer internationalen Untersuchung, die die Vermögenswerte oder die Finanztransaktionen der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft.
Artikel 6
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Artikel 7
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen jedwede ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 8
(1) Die Kommission ist befugt,
a) |
Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses zu ändern; und |
b) |
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. |
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die für deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 10
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, |
d) |
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, |
e) |
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden. |
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. GASTINGER
(1) ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 26.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ANHANG I
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2
(nach der Benennung der Personen, Organisationen und Einrichtungen durch den gemäß Nummer 3 Buchstabe b der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu ergänzen)
ANHANG II
Liste der in den Artikeln 3 und 5 genannten zuständigen Behörden
BELGIEN
Federale Overheidsdienst Financiën Thesaurie |
Kunstlaan 30 |
B-1040 Brussel |
Fax: (32-2) 233 74 65 |
E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be |
Service Public Fédéral des Finances |
Trésorerie |
30 Avenue des Arts |
B-1040 Bruxelles |
Fax: 00 32 2 233 74 65 |
E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ministerstvo financí |
Finanční analytický útvar |
P.O. BOX 675 |
Jindřišská 14 |
111 21 Praha 1 |
Tel.: +420 2 5704 4501 |
Fax: +420 2 5704 4502 |
Ministerstvo zahraničních věcí |
Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU |
Loretánské nám. 5 |
118 00 Praha 1 |
Tel.: +420 2 2418 2987 |
Fax: +420 2 2418 4080 |
DÄNEMARK
Erhvervs- og Byggestyrelsen |
Langelinie Allé 17 |
DK-2100 København K |
Tlf. (45) 35 46 62 81 |
Fax (45) 35 46 62 03 |
Udenrigsministeriet |
Asiatisk Plads 2 |
DK-1448 København K |
Tlf. (45) 33 92 00 00 |
Fax (45) 32 54 05 33 |
Justitsministeriet |
Slotholmsgade 10 |
DK-1216 København K |
Tlf. (45) 33 92 33 40 |
Fax (45) 33 93 35 10 |
DEUTSCHLAND
Betreffend Gelder:
Deutsche Bundesbank |
Servicezentrum Finanzsanktionen |
Postfach |
D-80281 München |
Tel.: (49) 89 28 89 3800 |
Fax: (49) 69 709097 3800 |
Betreffend wirtschaftliche Ressourcen
— |
für Angaben gemäß Artikel 5:
|
— |
für die Gewährung der Ausnahmen nach Artikel 3:
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ESTLAND
Eesti Välisministeerium |
Islandi väljak 1 |
15049 Tallinn |
Tel.: + 372 6317 100 |
Faks: + 372 6317 199 |
Finantsinspektsioon |
Sakala 4 |
15030 Tallinn |
Tel.: + 372 6680 500 |
Faks: + 372 6680 501 |
GRIECHENLAND
A. Einfrieren von Vermögenswerten
Ministry of Economy and Finance |
General Directory of Economic Policy |
Address: 5 Nikis Str. |
10 563 Athens — Greece |
Tel.: + 30 210 3332786 |
Fax: + 30 210 3332810 |
Α. Δέσμευση κεφαλαίων
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Γενική Δ/νση Οικονομικής Πολιτικής |
Δ/νση: Νίκης 5 |
10 563 Αθήνα |
Τηλ.: + 30 210 3332786 |
Φαξ: + 30 210 3332810 |
B. Import-Export Beschränkungen
Ministry of Economy and Finance |
General Directorate for Policy Planning and Management |
Address: Kornarou Str. 1 |
10 563 Athens |
Tel.: + 30 210 3286401-3 |
Fax: + 30 210 3286404 |
Β. Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής |
Δ/νση: Κορνάρου 1 |
Τ.Κ. 10 563 Αθήνα — Ελλάς |
Τηλ.: + 30 210 3286401-3 |
Φαξ: + 30 210 3286404 |
SPANIEN
Dirección General del Tesoro y Política Financiera |
Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales |
Ministerio de Economía |
Paseo del Prado, 6 |
E-28014 Madrid |
Tel.: (34) 912 09 95 11 |
Dirección General de Comercio e Inversiones |
Subdirección General de Inversiones Exteriores |
Ministerio de Industria, Comercio y Turismo |
Paseo de la Castellana, 162 |
E-28046 Madrid |
Tel.: (34) 913 49 39 83 |
FRANKREICH
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie |
Direction générale du Trésor et de la politique économique |
Service des affaires multilatérales et du développement |
Sous-direction Politique commerciale et investissements |
Service Services, Investissements et Propriété intellectuelle |
139, rue de Bercy |
75572 Paris Cedex 12 |
Tél.: (33) 1 44 87 72 85 |
Télécopieur: (33) 1 53 18 96 55 |
Ministère des affaires étrangères |
Direction générale des affaires politiques et de sécurité |
Service de la politique étrangère et de sécurité commune |
37, Quai d'Orsay |
75007 Paris |
Tél.: (33) 1 43 17 45 16 |
Télécopieur: (33) 1 43 17 45 84 |
IRLAND
United Nations Section |
Department of Foreign Affairs |
Iveagh House |
79-80 Saint Stephen's Green |
Dublin 2 |
Tel.: + 353 1 478 0822 |
Fax: + 353 1 408 2165 |
Central Bank and Financial Services Authority of Ireland |
Financial Markets Department |
Dame Street |
Dublin 2 |
Tel.: + 353 1 671 6666 |
Fax: + 353 1 679 8882 |
ITALIEN
Ministero degli Affari Esteri |
Piazzale della Farnesina, 1 |
I-00194 Roma |
D.G.M.M. — Ufficio II |
Tel.: (39) 06 3691 2296 |
Fax: (39) 06 3691 3567 |
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Dipartimento del Tesoro |
Comitato di Sicurezza Finanziaria |
Via XX Settembre, 97 |
I-00187 Roma |
Tel.: (39) 06 4761 3942 |
Fax: (39) 06 4761 3032 |
ZYPERN
Ministry of Commerce, Industry and Tourism |
6 Andrea Araouzou |
1421 Nicosia |
Tel: + 357 22 86 71 00 |
Fax: + 357 22 31 60 71 |
Central Bank of Cyprus |
80 Kennedy Avenue |
1076 Nicosia |
Tel: + 357 22 71 41 00 |
Fax: + 357 22 37 81 53 |
Ministry of Finance (Department of Customs) |
M. Karaoli |
1096 Nicosia |
Tel: + 357 22 60 11 06 |
Fax: + 357 22 60 27 41/47 |
LETTLAND
Latvijas Republikas Prokuratūra |
Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests |
Kalpaka bulvāris 6 |
Rīga, LV-1801 |
Tel.: (371) 70144431 |
Fax: (371) 7044804 |
Latvijas Republikas Ārlietu ministrija |
Brīvības bulvāris 36 |
Rīga, LV-1395 |
Tel.: (371) 7016201 |
Fax: (371) 7828121 |
LITAUEN
Saugumo politikos departamentas |
Lietuvos Respublikos užsienio reikalų ministerija |
J. Tumo-Vaižganto 2 |
LT-01511 Vilnius |
Lithuania |
Tel. +370 5 236 25 16 |
Fax. +370 5 231 30 90 |
LUXEMBURG
Ministère des Affaires étrangères et de l’Immigration |
Direction des Relations économiques internationales |
5, rue Notre-Dame |
L-2240 Luxembourg |
Tél.: (352) 478 2346 |
Fax: (352) 22 20 48 |
Ministère des Finances |
3, rue de la Congrégation |
L-1352 Luxembourg |
Tél.: (352) 478 2712 |
Fax: (352) 47 52 41 |
UNGARN
Hungarian National Police Headquarters |
Teve u. 4–6. |
H-1139 Budapest |
Hungary |
Tel./fax: +36-1-443-5554 |
Országos Rendőrfőkapitányság |
1139 Budapest, Teve u. 4–6. |
Magyarország |
Tel./fax: +36-1-443-5554 |
Ministry of Finance |
József nádor tér. 2–4. |
H-1051 Budapest |
Hungary |
Postbox: 1139 Pf.: 481 |
Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100 |
Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749 |
Pénzügyminisztérium |
1051 Budapest, József nádor tér. 2–4. |
Magyarország |
Postafiók: 1139 Pf.: 481 |
Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100 |
Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749 |
MALTA
Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet |
Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin |
Palazzo Parisio |
Triq il-Merkanti |
Valletta CMR 02 |
Tel.: + 356 21 24 28 53 |
Fax: + 356 21 25 15 20 |
NIEDERLANDE
De Minister van Financiën |
Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit |
Postbus 20201 |
NL-2500 EE |
Den Haag |
Tel.: (31-70) 342 89 97 |
Fax: (31-70) 342 79 84 |
ÖSTERREICH
A. Einfrieren von Vermögenswerten
Österreichische Nationalbank |
(Austrian National Bank) |
Otto-Wagner-Platz 3 |
A-1090 Wien |
Tel. (+ 43-1) 404 20-0 |
Fax (+ 43-1) 404 20-7399 |
B. Import-Export-Beschränkungen und alle sonstigen Beschränkungen
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit |
(Federal Ministry of Economics and Labour) |
Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle) |
Stubenring 1 |
A-1010 Wien |
Tel. (+ 43-1) 711 00-0 |
Fax (+ 43-1) 711 00-8386 |
POLEN
Ministerstwo Finansów |
Generalny Inspektor Informacji Finansowej (GIIF) |
ul. Świętokrzyska 12 |
00–916 Warszawa |
Poland |
Tel. (+48 22) 694 59 70 |
Faks (+48 22) 694 54 50 |
PORTUGAL
Ministério dos Negócios Estrangeiros |
Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais |
Largo do Rilvas |
P-1350-179 Lisboa |
Tel.: (351) 21 394 67 02 |
Fax: (351) 21 394 60 73 |
Ministério das Finanças |
Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações |
Internacionais |
Avenida Infante D. Henrique n.o 1, C, 2.o |
P-1100 Lisboa |
Tel.: (351) 21 882 3390/8 |
Fax: (351) 21 882 3399 |
SLOWENIEN
Ministry of Foreign Affairs |
Prešernova 25 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 478 2000 |
Faks: 00386 1 478 2341 |
Ministry of the Economy |
Kotnikova 5 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 478 3311 |
Faks: 00386 1 433 1031 |
Ministry of Defence |
Kardeljeva pl. 25 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 471 2211 |
Faks: 00386 1 431 8164 |
SLOWAKEI
Ministerstvo financií Slovenskej republiky |
Štefanovičova 5 |
P.O. BOX 82 |
817 82 Bratislava |
Tel.: 00421 2 5958 1111 |
Fax: 00421 2 5249 3048 |
FINNLAND
Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet |
PL/PB 176 |
FIN-00161 Helsinki/Helsingfors |
Tel (358-9) 16 00 5 |
Fax (358-9) 16 05 57 07 |
SCHWEDEN
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Article 3:
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Articles 4 and 5:
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VEREINIGTES KÖNIGREICH
HM Treasury |
Financial Systems and International Standards |
1, Horse Guards Road |
London SW1A 2HQ |
United Kingdom |
Tel. + 44 (0) 20 7270 4901 |
Fax + 44 (0) 20 7270 5430 |
Bank of England |
Financial Sanctions Unit |
Threadneedle Street |
London EC2R 8AH |
United Kingdom |
Tel. + 44 (0) 20 7601 4768 |
Fax + 44 (0) 20 7601 4309 |
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission |
Referat Rechtliche und institutionelle Fragen, Gemeinsame GASP-Aktionen, Sanktionen, Kimberley-Prozess |
CHAR 12/163 |
B-1049 Brüssel |
Tel.: (32-2) 295 55 85/299 11 76 |
Fax: (32-2) 296 75 63 |
E-mail: relex-sanctions@cec.eu.int |
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 306/2006 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 21. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
86,3 |
204 |
48,2 |
|
212 |
114,3 |
|
624 |
111,0 |
|
999 |
90,0 |
|
0707 00 05 |
052 |
165,7 |
204 |
89,9 |
|
628 |
131,0 |
|
999 |
128,9 |
|
0709 10 00 |
220 |
66,1 |
624 |
95,8 |
|
999 |
81,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
112,5 |
204 |
52,1 |
|
999 |
82,3 |
|
0805 10 20 |
052 |
49,8 |
204 |
50,2 |
|
212 |
43,9 |
|
220 |
50,7 |
|
624 |
76,6 |
|
999 |
54,2 |
|
0805 20 10 |
204 |
100,2 |
999 |
100,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
61,7 |
204 |
119,7 |
|
220 |
72,0 |
|
464 |
141,8 |
|
624 |
74,8 |
|
662 |
46,2 |
|
999 |
86,0 |
|
0805 50 10 |
052 |
46,5 |
220 |
68,7 |
|
999 |
57,6 |
|
0808 10 80 |
400 |
120,8 |
404 |
99,2 |
|
528 |
99,9 |
|
720 |
76,5 |
|
999 |
99,1 |
|
0808 20 50 |
052 |
105,2 |
388 |
81,7 |
|
400 |
94,8 |
|
512 |
80,6 |
|
528 |
76,1 |
|
720 |
68,0 |
|
999 |
84,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 307/2006 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 80/2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 80/2006 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet worden. |
(2) |
Angesichts des vorhersehbaren Marktbedarfs im bevorstehenden Zeitraum und der Mengen, über die die deutsche Interventionsstelle verfügt, hat Deutschland die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die ausgeschriebene Menge um 50 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Deutschlands stattgegeben werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 80/2006 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 80/2006 wird die Menge „50 000 Tonnen“ durch die Menge „100 000 Tonnen“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 5.
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/12 |
RICHTLINIE 2006/18/EG DES RATES
vom 14. Februar 2006
zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Lieferungen von Fernwärme einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie bei den Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, für die die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Satzes bereits in der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) — vorgesehen ist. |
(2) |
Zur besseren Bewertung der Auswirkung der ermäßigten Sätze muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem sie die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten Sätze bewertet, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. |
(3) |
Die Geltungsdauer der versuchsweise eingeführten ermäßigten Sätze für arbeitsintensive Dienstleistungen sollte folglich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden; ferner sollte vorgesehen werden, dass alle Mitgliedstaaten unter gleichen Voraussetzungen an dieser Regelung teilnehmen können. |
(4) |
Daher sollten Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG erstmals in Anspruch nehmen möchten, und Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, bei denen sie diese Bestimmung in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, einen entsprechenden Antrag an die Kommission richten und ihr angemessene Informationen zur Beurteilung übermitteln. Diese vorherige Beurteilung durch die Kommission erscheint nicht notwendig, wenn die Mitgliedstaaten bereits in der Vergangenheit eine Maßnahme in Anspruch genommen und der Kommission einen einschlägigen Bericht vorgelegt haben. |
(5) |
Zur Wahrung der rechtlichen Kontinuität sollte diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2006 gelten. |
(6) |
Die Durchführung der vorliegenden Richtlinie ist nicht mit einer Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verbunden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. C 89 E vom 14.4.2004, S. 138.
(2) ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 113.
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/14 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 24. Januar 2006
über das Bestehen eines übermäßigen Defizits im Vereinigten Königreich
(2006/125/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,
auf Empfehlung der Kommission,
unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 104 des Vertrags ist ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden oder gegebenenfalls korrigieren. |
(2) |
Gemäß Nummer 5 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es geht zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion über. In der zweiten Stufe muss sich das Vereinigte Königreich nach Artikel 116 Absatz 4 des Vertrags bemühen, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
(3) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges, tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. |
(4) |
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 des Vertrags, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1), die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört, näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (2) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt. |
(5) |
Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags legt die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vor, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags, der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4, der Herbstprognose 2005 der Kommissionsdienststellen und des Pre-Budget Reports des Vereinigten Königreichs vom Dezember 2005 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. Januar 2006 eine entsprechende Stellungnahme zum Vereinigten Königreich vorgelegt. |
(6) |
Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags berücksichtigt der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle des Vereinigten Königreichs führt die Prüfung der Gesamtlage zu nachstehenden Schlussfolgerungen. |
(7) |
Seit das letzte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen das Vereinigte Königreich im Mai 1998 eingestellt wurde, hat sich der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo des Vereinigten Königreichs von einem komfortablen Überschuss Ende der 90er Jahre in ein Defizit von 3,2 % des BIP 2003/04 (3) verwandelt. Diese Entwicklung kam einer Änderung des strukturellen Haushaltssaldos um rund 4 BIP-Prozentpunkte im Zeitraum 1999/00 bis 2003/04 gleich. Die gesamtstaatliche Ausgabenquote erhöhte sich im selben Zeitraum von weniger als 40 % auf etwa 43 % des BIP. Gleichzeitig stiegen die öffentlichen Bruttoanlageinvestitionen von 1,2 % auf 1,6 % des BIP; die öffentliche Bruttoschuldenquote sank 2002/03 auf 37,6 % des BIP, ist seither jedoch gestiegen. Dies führte zusammen mit der Zinsentwicklung dazu, dass die Zinszahlungen in diesem Zeitraum von 2,9 % auf 2,0 % des BIP zurückgingen. |
(8) |
Nach der VÜD-Meldung des Vereinigten Königreichs vom August 2005 für das Haushaltsjahr 2004/05 lag das gesamtstaatliche Defizit weiterhin bei 3,2 % des BIP und damit abermals oberhalb, aber in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP. Der Referenzwert von 3 % des BIP wurde nicht nur ausnahmsweise überschritten. So war die Überschreitung weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des Vereinigten Königreichs entzog, noch auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen. Das 2004 erzielte Wachstum von 3,2 % lag schätzungsweise über dem Potenzial, ebenso wie das Wachstum im Haushaltsjahr 2004/05. Die Produktionslücke war 2004 Schätzungen zufolge positiv, was bedeutet, dass das Haushaltsdefizit weitgehend strukturell bedingt war. Die Überschreitung des Defizit-Referenzwerts kann daher nicht als Folge eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs gewertet werden. Nach der Herbstprognose 2005 der Kommissionsdienststellen kann die Überschreitung des Referenzwerts von 3 % des BIP auch nicht als nur vorübergehend angesehen werden. Von 2004 bis 2005 sind die öffentlichen Bruttoanlageinvestitionen auf 1,8 % des BIP weiter angestiegen und sollen nach dem Pre-Budget Report des Vereinigten Königreichs 2006/07 2,2 % und 2007/08 2,3 % erreichen. Unter der Annahme, dass das Vereinigte Königreich bei seiner angekündigten Finanzpolitik bleibt, ergab die Prognose, dass sich das Defizit 2005/06 auf knapp 3,5 % des BIP ausweiten und auch 2006/07 bei über 3 % des BIP liegen wird. Ausgehend von dieser Prognose konnte der Referenzwert im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts weder als ausnahmsweise noch als vorübergehend überschritten angesehen werden, obgleich das Defizit in der Nähe des Referenzwerts liegt. Im Anschluss an die Veröffentlichung der Herbstprognose der Kommissionsdienststellen hat das Vereinigte Königreich im Pre-Budget Report, der am 5. Dezember dem Parlament vorgelegt wurde, politische Entscheidungen bekannt gegeben. Gegenüber dem Basisszenario der bekannten Politik (von dem die Herbstprognose der Kommissionsdienststellen ausging) bedeuten die neuen Maßnahmen, wie sie vom Vereinigten Königreich beziffert werden, netto eine finanzpolitische Lockerung im Umfang von 0,1 BIP-Prozentpunkten im laufenden Haushaltsjahr und eine finanzpolitische Restriktion im Umfang von 0,1 BIP-Prozentpunkten 2006/07. Gegenüber einem unveränderten Politikszenario ist nach dem Pre-Budget Report für 2007/08 eine Restriktion im Umfang von 0,2 BIP-Prozentpunkten vorgesehen, die dauerhaft sein soll. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erwartet nach dem Pre-Budget Report, dass das Defizit 2006/07 unter 3 % liegt und 2007/08 auf 2,4 % absinkt. Doch auch unter Berücksichtigung dieser ausnahmslos strukturellen Maßnahmen bleibt die Einschätzung der Kommission, dass das Defizit mit voraussichtlich rund 3,1 % des BIP auch 2006/07 über 3 % des BIP betragen und der Referenzwert daher nicht nur vorübergehend überschritten wird. Dies zeigt, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Defizitkriterium nicht erfüllt sind. |
(9) |
Hingegen liegt die gesamtstaatliche Schuldenquote weiterhin deutlich unter dem Referenzwert von 60 % (im August wurde für das Haushaltsjahr 2004/05 eine Schuldenquote von 40,8 % des BIP gemeldet), wenngleich sie angesichts der Größenordnung des tatsächlichen und des projizierten Primärdefizits tendenziell ansteigt. Nach der Herbstprognose der Kommission dürfte die Schuldenquote 2007/08 rund 44,5 % des BIP erreichen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Schuldenkriterium mit großer Spanne erfüllt werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 104 Absatz 6 nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Im Falle des Vereinigten Königreichs ist diese doppelte Bedingung nicht erfüllt. Bei dieser Entscheidung werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(2) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).
(3) VÜD-Datenmeldung vom August 2005, von 3,3 % des BIP nach unten korrigiert. Die Daten des Vereinigten Königreichs vom August wurden am 26. September 2005 von Eurostat bestätigt.
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/17 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 14. Februar 2006
zur Änderung der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallsektor
(Nur die niederländische, spanische und italienische Fassung sind verbindlich)
(2006/126/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. |
(2) |
Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 25. Oktober 2005 registriert wurde, hat das Königreich der Niederlande (nachstehend „die Niederlande“ genannt) die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 98/161/EG des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (2), beantragt. |
(3) |
Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 3. August 2005 registriert wurde, hat das Königreich Spanien (nachstehend „Spanien“ genannt) die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2004/228/EG des Rates vom 26. Februar 2004 zur Ermächtigung Spaniens, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (3), beantragt. |
(4) |
Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 26. September 2005 registriert wurde, hat die Italienische Republik (nachstehend „Italien“ genannt) die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2004/295/EG des Rates vom 22. März 2004 zur Ermächtigung Italiens, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (4), beantragt. |
(5) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von diesen Anträgen in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005, 7. September 2005 und 25. Oktober 2005 hat die Kommission den Niederlanden, Spanien und Italien mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des jeweiligen Antrags notwendig sind. |
(6) |
Mit der Entscheidung 98/161/EG wurden die Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1999 eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um Steuerhinterziehung in Verbindung mit der Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Altmaterial und Abfallstoffen zu verhindern. Mit der Entscheidung 2000/435/EG des Rates (5) wurde die Geltungsdauer der Entscheidung 98/161/EG bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Mit der Entscheidung 2004/514/EG des Rates (6) wurde die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 98/161/EG erteilten Ermächtigung verlängert bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt. im Abfallrecyclingsektor bzw. bis zum 31. Dezember 2005, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
(7) |
Mit der Entscheidung 2004/228/EG wurde Spanien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um die Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallrecyclingsektor zu verhindern. Die genannte Entscheidung tritt bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt. im Abfallrecyclingsektor bzw. am 31. Dezember 2005 außer Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
(8) |
Mit der Entscheidung 2004/295/EG wurde Italien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um die Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallrecyclingsektor zu verhindern. Die genannte Entscheidung tritt bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt. im Abfallrecyclingsektor bzw. am 31. Dezember 2005 außer Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
(9) |
Die Maßnahmen sind dem angestrebten Ziel angemessen, da sie auf bestimmte Umsätze beschränkt sind, bei denen ein erhebliches Hinterziehungsrisiko besteht. |
(10) |
Die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Ausnahmeregelung in der Vergangenheit rechtfertigten, haben sich nicht geändert und bestehen fort. Am 16. März 2005 unterbreitete die Kommission jedoch einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen. Die vorgeschlagene Richtlinie würde die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den Empfänger bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen im Abfallsektor als Steuerschuldner zu bestimmen. |
(11) |
Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Geltungsdauer der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG bis zum 31. Dezember 2009 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt. im Abfallrecyclingsektor zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
(12) |
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidungen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer. |
(13) |
Um die Rechtssicherheit sicherzustellen sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2006 gelten — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Entscheidung 98/161/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.
Artikel 2
In Artikel 3 der Entscheidung 2004/228/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.
Artikel 3
In Artikel 3 der Entscheidung 2004/295/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an das das Königreich Spanien, die Italienische Republik und an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).
(2) ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/514/EG (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 11).
(3) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 37.
(4) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 63.
(5) ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24.
(6) ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 11.
Kommission
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2006
zur Genehmigung der zweiten Phase des technischen Aktionsplans 2006 zur Verbesserung der Agrarstatistik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 6068)
(2006/127/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Entscheidung 96/411/EG legt die Kommission jedes Jahr einen technischen Aktionsplan für die Agrarstatistik fest. |
(2) |
Nach der Entscheidung 96/411/EG beteiligt sich die Gemeinschaft an den Kosten der Mitgliedstaaten für die Anpassungen der nationalen agrarstatistischen Systeme bzw. für die vorbereitenden Arbeiten zur Deckung des neuen oder erhöhten Bedarfs, die Bestandteil eines technischen Aktionsplans sind. |
(3) |
Für die Umsetzung der entsprechenden politischen Maßnahmen der Gemeinschaft müssen die statistischen Daten über die ländliche Entwicklung verbessert und erweitert werden. |
(4) |
Es ist angezeigt, das agrarstatistische System zu konsolidieren und die Arbeiten, die im Rahmen vorangegangener Aktionspläne im Bereich „Register landwirtschaftlicher Betriebe“ und „kleine Betriebe“ gefördert wurden, fortzuführen. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang erläuterte technische Aktionsplan 2006 zur Verbesserung der Agrarstatistik (TAPAS 2006) wird angenommen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2006
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
ANHANG
TECHNISCHER AKTIONSPLAN 2006 ZUR VERBESSERUNG DER AGRARSTATISTIK (TAPAS 2006)
Die im technischen Aktionsplan zur Verbesserung der Agrarstatistik 2006 vorgesehenen Maßnahmen betreffen folgende Bereiche:
a) |
ländliche Entwicklung; |
b) |
Register landwirtschaftlicher Betriebe; |
c) |
Erhebungen über kleine landwirtschaftliche Betriebe (Erhebungen kleiner Einheiten). |
Die Kommission wird sich an der Finanzierung der im Rahmen dieser Maßnahmen durchgeführten Projekte beteiligen. Ihr Beitrag wird für die einzelnen Mitgliedstaaten die in Tabelle A genannten Beträge nicht übersteigen.
Tabelle A
Technischer Aktionsplan 2006
Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben
(in EUR) |
||||
Land |
Ländliche Entwicklung |
Betriebsregister |
Kleine Einheiten |
Insgesamt |
BE |
94 000 |
|
|
94 000 |
DK |
|
|
10 000 |
10 000 |
DE |
49 500 |
|
|
49 500 |
HU |
16 806 |
|
|
16 806 |
NL |
|
60 000 |
|
60 000 |
AT |
51 214 |
|
|
51 214 |
FI |
|
36 000 |
|
36 000 |
SE |
|
40 000 |
|
40 000 |
Insgesamt |
211 520 |
136 000 |
10 000 |
357 520 |
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2006
zur Änderung der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2002/38/EG der Kommission über statistische Erhebungen bestimmter Baumobstanlagen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5963)
(2006/128/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2001/109/EG, die das Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten in die Erhebung einzubeziehenden Arten enthält, wird durchgeführt durch die Entscheidung 2002/38/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung des Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (2). In dieser Entscheidung werden die Abgrenzungen der Anbaugebiete und die einschlägigen Codes sowie die Baumobstarten und Sorten festgelegt. |
(2) |
Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten macht eine Änderung der Anhänge der Richtlinie 2001/109/EG und der Entscheidung 2002/38/EG erforderlich. |
(3) |
Die Richtlinie 2001/109/EG und die Entscheidung 2002/38/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 2001/109/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs I dieser Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Die Anhänge I und III der Entscheidung 2002/38/EG werden entsprechend den Anhängen II und III dieser Entscheidung geändert.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Februar 2006
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 35.
(3) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
ANHANG I
„ANHANG
IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE ERHEBUNG EINZUBEZIEHENDE ARTEN
|
Äpfel |
Birnen |
Pfirsiche |
Aprikosen/Marillen |
Orangen |
Zitronen |
Kleinfruchtige Zitrusgewächse |
Belgien |
× |
× |
|
|
|
|
|
Tschechische Republik |
× |
× |
× |
× |
|
|
|
Dänemark |
× |
× |
|
|
|
|
|
Deutschland |
× |
× |
|
|
|
|
|
Estland |
× |
|
|
|
|
|
|
Griechenland |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
Spanien |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
Frankreich |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
Irland |
× |
|
|
|
|
|
|
Italien |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
Zypern |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
Lettland |
× |
× |
|
|
|
|
|
Litauen |
× |
× |
|
|
|
|
|
Luxemburg |
× |
× |
|
|
|
|
|
Ungarn |
× |
× |
× |
× |
|
|
|
Malta |
|
|
× (1) |
|
|
|
|
Niederlande |
× |
× |
|
|
|
|
|
Österreich |
× |
× |
× |
× |
|
|
|
Polen |
× |
× |
× (1) |
× (1) |
|
|
|
Portugal |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
Slowenien |
× |
× |
× (1) |
× (1) |
|
|
|
Slowakische Republik |
× |
× |
× (1) |
× (1) |
|
|
|
Finnland |
× |
|
|
|
|
|
|
Schweden |
× |
× |
|
|
|
|
|
Vereinigtes Königreich |
× |
× |
|
|
|
|
|
(1) keine Erhebungen werden durchgeführt über: Alter der Bäume, Pflanzdichte, Obstsorte.“
ANHANG II
Änderungen des Anhangs I der Entscheidung 2002/38/EG
Land |
Ländercode |
Gebietsuntergliederung |
Codes der Gebietsuntergliederung |
Verweis auf die NUTS |
(1) |
Die folgende Tabelle wird zwischen Belgien und Dänemark eingefügt:
|
(2) |
Die folgende Tabelle wird zwischen Deutschland und Griechenland eingefügt:
|
(3) |
Die folgende Tabelle wird zwischen Italien und Luxemburg eingefügt:
|
(4) |
Die folgende Tabelle wird zwischen Luxemburg und Niederlande eingefügt:
|
(5) |
Die folgende Tabelle wird zwischen Österreich und Portugal eingefügt:
|
(6) |
Die folgende Tabelle wird zwischen Portugal und Finnland eingefügt:
|
ANHANG III
Neue Sorten, die zu Anhang III der Entscheidung 2002/38/EG hinzuzufügen sind
Bei der Übermittlung der Ergebnisse der statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen an die Kommission zu verwendende Codes für die einzelnen Baumobstarten und -sorten
Obstart/-sorte |
Artencode |
Sortencode |
(1) |
Die folgende Tabelle wird in Punkt 1. Apfelanlagen eingefügt, zwischen „Early Gold“ und „Andere Sorten (Spezifikation für die einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich)“:
|
(2) |
Die folgende Tabelle wird in Punkt 2. Birnenanlagen eingefügt, zwischen „Boscs Flaschenbirne“ und „Sonstige Obstsorten (Spezifikation für die einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich)“:
|
(3) |
Die folgende Tabelle wird in Punkt 3. Pfirsichanlagen (Pfirsichanlagen zur Erzeugung weißfleischiger Früchte) eingefügt, zwischen „Sonstige“ und „Nektarinen“:
|
(4) |
Die folgende Tabelle wird in Punkt 3. Pfirsichanlagen (Pfirsichanlagen zur Erzeugung gelbfleischiger Früchte) eingefügt, zwischen „Sonstige“ und „Nektarinen“:
|
(5) |
Die folgende Tabelle wird in Punkt 4. Aprikosen-/Marillenanlagen eingefügt, zwischen „Vitilio“ und „Sonstige Sorten (von den Mitgliedstaaten anzugeben)“:
|
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Änderung der Entscheidung 2003/329/EG hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsmaßnahmen des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 263)
(Nur der französische, der niederländische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/129/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen eingeräumt. |
(2) |
Die Entscheidung 2003/329/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle (2) gibt der Branche bis 31. Dezember 2005 Zeit, sich anzupassen und ein alternatives Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle zu entwickeln. |
(3) |
Am 7. September 2005 hat die EFSA ein Gutachten zur biologischen Sicherheit der Hitzebehandlung von Gülle abgegeben. Auf der Grundlage dieses Gutachtens schlägt die Kommission derzeit Änderungen am entsprechenden Kapitel in Anhang VIII zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor. Die Mitgliedstaaten und Unternehmer haben die Kommission ersucht, die Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen der Entscheidung 2003/329/EG zu verlängern, bis diese neuen Vorschriften angewandt werden, damit eine Unterbrechung des Handels vermieden wird. |
(4) |
Die in der Entscheidung 2003/329/EG vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollten daher letztmalig verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern weiterhin die Anwendung der Verarbeitungsstandards für das Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle erlauben können, bis die geänderten Bestimmungen des Anhangs VIII zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Entscheidung 2003/329/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2006“.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Frankreich, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).
(2) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/14/EG (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 5).