ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 42

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
14. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 248/2006 der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 249/2006 der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 937/2001, (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 250/2006 der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

24

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 235)  ( 1 )

26

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2006 über die Annahme des Arbeitsplans 2006 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen ( 1 )

29

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 491)

46

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 492)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2006 DES RATES

vom 30. Januar 2006

über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36, 37 und 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage führt zu einer Verteuerung der Lieferungen von zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der äußersten Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In einigen Fällen sehen sich die Marktteilnehmer und Erzeuger einer doppelten Insellage ausgesetzt. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für diese wesentlichen Erzeugnisse abmildern. Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

(2)

Zu diesem Zweck sollten abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern von den anwendbaren Einfuhrzöllen befreit werden. Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, sollten in Anbetracht ihres Ursprungs und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Gemeinschaftsvorschriften eingeräumt wird, im Hinblick auf die Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichgestellt werden.

(3)

Um das Ziel einer Preissenkung in den Regionen in äußerster Randlage und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten wirksam zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Regionen mit Gemeinschaftserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung nach den Regionen in äußerster Randlage, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und der äußersten Randlage Rechnung getragen werden.

(4)

Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes von dieser Regelung nicht beeinträchtigt. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um — im Fall von Verarbeitungserzeugnissen — einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem sollten die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern berücksichtigt und für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden. Diese Einschränkung sollte nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen gelten. Der Klarheit halber sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festgelegt werden.

(5)

Es sollten jedoch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die erforderliche Umstrukturierung des Zuckersektors auf den Azoren vorgenommen werden kann. Bei diesen Maßnahmen sollte berücksichtigt werden, dass ein bestimmter Umfang der Erzeugung und Verarbeitung gewährleistet sein muss, damit der Zuckersektor auf den Azoren lebensfähig ist. Ferner ist es Portugal im Rahmen dieser Verordnung möglich, den örtlichen Zuckerrübenanbau zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollte für einen befristeten Zeitraum von vier Jahren ausnahmsweise zugelassen werden, dass der Versand von Zucker von den Azoren in die übrige Gemeinschaft den Umfang der traditionellen Handelsströme übersteigt, wobei die jährlichen Höchstwerte schrittweise herabgesetzt werden. Da die Mengen, für die ein Weiterversand zulässig ist, proportional zu dem für die Lebensfähigkeit der örtlichen Zuckererzeugungs- und -verarbeitungsindustrie erforderlichen Minimum liegen und auf dieses beschränkt sind, wird sich der vorübergehend zugelassene Versand von Zucker von den Azoren nicht negativ auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft auswirken.

(6)

Hinsichtlich des für die Versorgung der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln bestimmten C-Zuckers sollte die in der Verordnung (EWG) Nr. 2177/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Zuckerversorgung der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln (4) vorgesehene Regelung der Kommission für die Befreiung von Einfuhrzöllen während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (5) weiterhin gelten.

(7)

Die Kanarischen Inseln sind bisher im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung mit Zubereitungen aus Milch der KN-Codes 1901 90 99 und 2106 90 92 versorgt worden, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind. Bis zum Abschluss der Umstrukturierung der örtlichen Industrie sollte während eines Übergangszeitraums die weitere Versorgung mit diesen Erzeugnissen gestattet werden.

(8)

Damit die Ziele der Versorgungsregelung erreicht werden, müssen sich die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung auf die Produktionskosten auswirken und zur Senkung der Preise bis zur Stufe des Endverbrauchers führen. Daher sollte ihre Anwendung davon abhängig gemacht werden, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.

(9)

Die Politik der Gemeinschaft zugunsten der örtlichen Erzeugungen der Regionen in äußerster Randlage hat eine Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung zum Gegenstand gehabt. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Gemeinschaft sollte diese Erzeugungen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht in den Regionen in äußerster Randlage darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der betreffenden Regionen genauer zu erfassen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen sollten daher über allgemeine Programme fortgesetzt werden, die auf der geeignetsten geografischen Ebene erstellt und der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Genehmigung vorgelegt werden.

(10)

Damit das Ziel, die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auszubauen und die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen, besser verwirklicht werden kann, sollte die Programmplanung für die Versorgung der betreffenden Regionen auf einer diesen Regionen näheren Ebene erfolgen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten systematisch angewandt werden. Das Versorgungsprogramm sollte daher von den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden erstellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

(11)

In den Regionen in äußerster Randlage sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.

(12)

In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (6) sind die für eine Gemeinschaftsunterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Bedingungen für den Erhalt dieser Unterstützung festgelegt. Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den Regionen in äußerster Randlage weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb sollte für einige Investitionsarten die Möglichkeit vorgesehen werden, von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken.

(13)

Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Ein Teil der Wälder und bewaldeten Flächen in den Regionen in äußerster Randlage gehört jedoch anderen Gebietskörperschaften als den Gemeinden. Unter diesen Umständen sollten die Bestimmungen des genannten Artikels gelockert werden.

(14)

In Artikel 24 Absatz 2 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden die für eine Gemeinschaftsbeihilfe für Agrarumweltmaßnahmen in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge festgesetzt. Um der spezifischen Umweltsituation einiger sehr empfindlicher Weidegebiete auf den Azoren und dem Schutz der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere des Terrassenanbaus auf Madeira, Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beträge für bestimmte Maßnahmen bis auf das Doppelte angehoben werden können.

(15)

Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der äußersten Randlage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

(16)

Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der unzureichenden Mittel, die bisher zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt wurden, ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Es sollten daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit biologischen Methoden, durchgeführt werden. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung dieser Programme sollte festgelegt werden.

(17)

Die Erhaltung der Rebflächen, die auf Madeira und den Kanarischen Inseln die am weitesten verbreitete Kultur darstellen und für die Azoren von sehr großer Bedeutung sind, ist aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen unerlässlich. Zur Unterstützung der Erzeugung sollten in diesen Regionen weder die Stilllegungsprämien noch die Marktmechanismen zur Anwendung kommen, mit Ausnahme — im Fall der Kanarischen Inseln — der Dringlichkeitsdestillation, deren Anwendung bei einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen möglich sein sollte. Aufgrund von technischen und sozioökonomischen Problemen wurden auch noch nicht alle Rebflächen, die auf Madeira und den Azoren mit gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Wein verbotenen Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, innerhalb der vorgesehenen Fristen umgestellt. Der auf diesen Rebflächen erzeugte Wein ist allein für den traditionellen örtlichen Verbrauch bestimmt. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist wird die Umstellung dieser Rebflächen unter Erhaltung des sehr stark auf den Weinbau ausgerichteten wirtschaftlichen Gefüges dieser Regionen ermöglichen. Portugal sollte die Kommission alljährlich über den Stand der Umstellung der betreffenden Flächen unterrichten.

(18)

Die Umstrukturierung des Milchsektors auf den Azoren ist noch nicht abgeschlossen. Um der großen Abhängigkeit der Azoren von der Milcherzeugung zusammen mit anderen Nachteilen aufgrund ihrer äußersten Randlage und dem Fehlen lebensfähiger Alternativerzeugungen Rechnung zu tragen, sollte die Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (7) bestätigt werden, die mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (Poseima) (8) eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 55/2004 (9) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren verlängert wurde.

(19)

Die Förderung der Erzeugung von Kuhmilch auf Madeira hat insbesondere aufgrund der großen strukturellen Schwierigkeiten in diesem Sektor und seiner geringen Fähigkeit, positiv auf neue Wirtschaftsgegebenheiten zu reagieren, nicht ausgereicht, um das Gleichgewicht zwischen einheimischer und externer Versorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen sollte, die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft auch weiterhin genehmigt werden, um den örtlichen Verbrauch besser decken zu können.

(20)

Die Notwendigkeit, weiterhin einen Anreiz für die Aufrechterhaltung der örtlichen Erzeugung zu bieten, rechtfertigt die Nichtanwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira. Diese Befreiung sollte im Falle Madeiras für eine Menge von bis zu 4 000 Tonnen festgesetzt werden, die der derzeitigen jährlichen Erzeugung von 2 000 Tonnen und der möglichen sinnvollen Weiterentwicklung der Erzeugung um eine Schätzmenge von höchstens 2 000 Tonnen entspricht.

(21)

Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira decken zu können, sollte unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von männlichen Mastrindern aus Drittländern genehmigt werden. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (10) für Portugal bestehende Möglichkeit, Ansprüche auf die Mutterkuhprämie vom Festland auf die Azoren zu übertragen, sollte fortgeschrieben werden, wobei dieses Instrument an den neuen Rahmen für die Förderung der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden sollte.

(22)

Der Tabakanbau ist für die Kanarischen Inseln traditionell von sehr großer Bedeutung. Wirtschaftlich gesehen, handelt es sich dabei um eine Verarbeitungsindustrie, auf die weiterhin ein Großteil der industriellen Tätigkeit in dieser Region entfällt. Sozial gesehen, handelt es sich bei Tabak um eine sehr arbeitsintensive Kulturpflanze, die in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben angebaut wird. Der Tabakanbau ist jedoch nicht rentabel, so dass die Gefahr besteht, dass er eingestellt wird. Zurzeit ist der Tabakanbau auf eine kleine Fläche auf La Palma für die handwerkliche Zigarrenherstellung begrenzt. Deshalb sollte Spanien ermächtigt werden, weiterhin eine ergänzende Beihilfe zur Gemeinschaftsbeihilfe zu gewähren, um die Aufrechterhaltung dieser traditionellen Kultur und der damit zusammenhängenden handwerklichen Tätigkeit zu ermöglichen. Zur Erhaltung der industriellen Tätigkeit der Herstellung von Tabakwaren sollten jährlich weiterhin Einfuhren nach den Kanarischen Inseln von bis zu 20 000 Tonnen roher und halbverarbeiteter Tabak (in Äquivalent entrippter Rohtabak) von den Zöllen befreit werden.

(23)

Die Durchführung der vorliegenden Verordnung darf das Niveau der besonderen Unterstützung, die den Regionen in äußerster Randlage bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (Poseidom) (11), der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (Poseican) (12) bereits gewährt wurde, sowie über die Beträge, die den Tierhaltern in diesen Regionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (13), der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (14) und der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (15) gewährt wurden, und über die Beträge, die zur Versorgung des französischen überseeischen Departements Réunion mit Reis im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (16) gewährt wurden. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen in den Regionen in äußerster Randlage sollte mit der im Rest der Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert werden.

(24)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 sollten aufgehoben werden. Darüber hinaus sollten die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 geändert werden, um die jeweiligen Regelungen miteinander zu koordinieren.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Programme sollten ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Kommission ihre Zustimmung zu den Programmen notifiziert hat. Damit die Programme zu dem genannten Zeitpunkt anlaufen können, sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Beginn der Anwendung der Programme alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebieten der Union (nachstehend „Regionen in äußerster Randlage“ genannt) aufgrund ihrer Abgelegenheit, ihrer Insellage, ihrer äußersten Randlage, ihrer geringen Fläche, ihrer schwierigen Gelände oder Klimabedingungen und ihrer Abhängigkeit von einer geringen Zahl von Erzeugnissen entstehen.

TITEL II

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

Artikel 2

Bedarfsvorausschätzungen

(1)   Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den Regionen in äußerster Randlage zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

(2)   Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels oder eines traditionellen Handels nach Drittländern ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

Artikel 3

Funktionsweise der Regelung

(1)   Im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung festgesetzten Mengen wird bei der Direkteinfuhr von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen aus Drittländern in die Regionen in äußerster Randlage kein Zoll erhoben.

Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, gelten für die Anwendung dieses Titels als Direkteinfuhren aus Drittländern.

(2)   Um den nach Artikel 2 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung der Preise und der Qualität zu decken und dafür zu sorgen, dass der Anteil der Versorgung aus der Gemeinschaft gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die sich aufgrund von gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen in öffentlichen Lagerbeständen befinden oder die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, eine Beihilfe gewährt.

Der Beihilfebetrag wird für jede Erzeugnisart unter Berücksichtigung der Mehrkosten für die Verbringung nach den Märkten der Regionen in äußerster Randlage und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder um landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, der durch die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten festgesetzt.

(3)   Die besondere Versorgungsregelung wird so angewandt, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

den besonderen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage und, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse und um landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, den Qualitätsanforderungen;

b)

den Handelsströmen mit der übrigen Gemeinschaft;

c)

dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4)   Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn die sich aus der Befreiung vom Einfuhrzoll oder aus der Beihilfe ergebenden wirtschaftlichen Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

Artikel 4

Ausfuhr nach Drittländern und Versendung in die übrige Gemeinschaft

(1)   Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen nur unter den nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Bedingungen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Zahlung der Einfuhrzölle für Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 erhaltenen Beihilfe.

Diese Bedingungen gelten nicht für die Handelsströme zwischen den französischen überseeischen Departements.

(2)   Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und

a)

die im Rahmen der den traditionellen Ausfuhren oder den traditionellen Versendungen entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Diese Mengen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren anhand des Durchschnitts der Versendungen bzw. Ausfuhren in den Jahren 1989, 1990 und 1991 festgesetzt;

b)

die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Bestimmungszwecke und Bedingungen nach Drittländern ausgeführt werden;

c)

die von den Azoren nach Madeira und umgekehrt versandt werden;

d)

die von Madeira nach den Kanarischen Inseln und umgekehrt versandt werden.

Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (KN-Code 1701) in folgenden Jahren von den Azoren in die übrige Gemeinschaft versandt werden:

:

2006

:

3 000 Tonnen

:

2007

:

2 285 Tonnen

:

2008

:

1 570 Tonnen

:

2009

:

855 Tonnen

Artikel 5

Zucker

(1)   Während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt für C-Zucker nach Artikel 13 der genannten Verordnung, der entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (18) ausgeführt und in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 zum Zwecke des Verzehrs nach Madeira und den Kanarischen Inseln bzw. in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 zum Zwecke der Raffinierung und des Verzehrs nach den Azoren eingeführt wird, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung die Regelung für die Freistellung von den Einfuhrzöllen im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Der Bedarf der Azoren an Rohzucker wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenerzeugung geschätzt. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzusetzen, dass auf den Azoren insgesamt nicht mehr als 10 000 Tonnen raffinierten Zuckers jährlich erzeugt werden.

Artikel 6

Zubereitungen aus Milch

Abweichend von Artikel 2 können sich die Kanarischen Inseln während des Zeitraums vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 im Rahmen der Höchstmengen von 800 t/Jahr bzw. 45 t/Jahr weiterhin mit für die industrielle Verarbeitung bestimmten Zubereitungen aus Milch der KN-Codes 1901 90 99 und 2106 90 92 versorgen. Die für die Versorgung mit diesen beiden Erzeugnissen aus der Gemeinschaft gewährte Beihilfe darf 210 EUR/t bzw. 59 EUR/t nicht überschreiten und ist im Höchstbetrag nach Artikel 23 enthalten.

Artikel 7

Einfuhr von Reis nach Réunion

Auf die Einfuhr von für den dortigen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 1006 10, 1006 20 und 1006 40 00 in das französische überseeische Departement Réunion werden keine Einfuhrzölle erhoben.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen zu der Regelung

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mengen der Erzeugnisse und die jährlichen Mittelzuweisungen für die verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse ändern können, sowie erforderlichenfalls die Einführung eines Systems von Einfuhr- oder Lieferbescheinigungen.

TITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNGEN

Artikel 9

Förderprogramme

(1)   Es werden gemeinschaftliche Förderprogramme für die Regionen in äußerster Randlage aufgestellt, die besondere Maßnahmen zugunsten der in den Geltungsbereich von Titel II des dritten Teils des Vertrags fallenden örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen.

(2)   Die gemeinschaftlichen Förderprogramme werden auf der von dem betreffenden Mitgliedstaat als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene erstellt. Sie werden von den von dem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörden ausgearbeitet und von dem Mitgliedstaat nach Konsultation der Behörden und der auf der geeigneten Gebietsebene zuständigen Einrichtungen der Kommission vorgelegt.

(3)   Für jede Region in äußerster Randlage kann nur ein gemeinschaftliches Förderprogramm vorgelegt werden.

Artikel 10

Maßnahmen

Die gemeinschaftlichen Förderprogramme umfassen die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen in den einzelnen Regionen in äußerster Randlage erforderlich sind.

Artikel 11

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen kohärent sein.

(2)   Insbesondere muss die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen gewährleistet werden, die aufgrund anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik — insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes — durchgeführt werden.

Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu den nachstehenden Zwecken finanziert werden:

a)

als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;

b)

als Unterstützung für Forschungsprojekte, für Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder für Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (19) für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen;

c)

als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (20) fallen.

Artikel 12

Inhalt der gemeinschaftlichen Förderprogramme

Ein gemeinschaftliches Förderprogramm umfasst folgende Bestandteile:

a)

eine quantifizierte Beschreibung der Lage der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden;

b)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, die ausgewählten Schwerpunkte und quantifizierten Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, einschließlich in Bezug auf die Beschäftigung;

c)

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen zur Durchführung des Programms, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen;

d)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel;

e)

eine Begründung der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Programmmaßnahmen sowie die Festlegung der quantifizierten Kriterien und Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;

f)

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Programme gewährleisten sollen, einschließlich in Bezug auf Publizität, Begleitung und Bewertung sowie die Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren und Bestimmungen bezüglich Kontrollen und Sanktionen;

g)

die Benennung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen, die Benennung — auf den geeigneten Ebenen — der mitbeteiligten Behörden und Einrichtungen und der sozioökonomischen Partner sowie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen.

Artikel 13

Überwachung

Die Verfahren und die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine effiziente Überwachung der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

TITEL IV

BEGLEITMASSNAHMEN

Artikel 14

Bildzeichen

(1)   Es wird ein Bildzeichen geschaffen, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter, für die Regionen in äußerster Randlage typischer landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse gesteigert werden sollen.

(2)   Die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens gemäß Absatz 1 werden von den betreffenden Berufsverbänden vorgeschlagen. Die nationalen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge zur Genehmigung vor.

Die Verwendung des Bildzeichens wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen nationalen Behörden anerkannten Einrichtung überwacht.

Artikel 15

Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Ungeachtet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist der Gesamtwert der Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage für Investitionen, die insbesondere der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf eine nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (21) festzulegen sind, auf höchstens 75 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens begrenzt.

(2)   Ungeachtet des Artikels 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist der Gesamtwert der Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend örtlicher Erzeugung und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, auf höchstens 65 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens begrenzt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf höchstens 75 % begrenzt.

(3)   Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras.

(4)   Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge im Sinne des Anhangs der genannten Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere zur Erhaltung der tragenden Steinmauern für den Terrassenanbau, auf Madeira bis auf das Doppelte angehoben werden.

(5)   Die gemäß dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen der für diese Regionen aufgestellten Programme gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beschrieben.

Artikel 16

Staatliche Beihilfen

(1)   Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse, auf die die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung der gemeinschaftlichen Förderprogramme gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung gewähren. In diesem Fall muss die staatliche Beihilfe als Bestandteil dieser Programme im Einklang mit dieser Verordnung vom Mitgliedstaat notifiziert und von der Kommission genehmigt werden. Die notifizierte Beihilfe wird als im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags notifiziert betrachtet.

Artikel 17

Pflanzenschutzprogramme

(1)   Frankreich und Portugal legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira vor. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Programme gemäß Absatz 1 auf der Grundlage einer technischen Analyse der Situation in der jeweiligen Region.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 und der Beihilfebetrag werden nach dem in Artikel 26 Absätze 1 und 3 genannten Verfahren festgesetzt. Die für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen werden nach demselben Verfahren festgelegt.

Diese Beteiligung kann sich auf bis zu 60 % der zuschussfähigen Ausgaben in den französischen überseeischen Departements und auf bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben auf den Azoren und Madeira belaufen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den französischen und portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen. Falls nötig, kann die Kommission Untersuchungen einleiten und von den Sachverständigen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (22) vornehmen lassen.

Artikel 18

Wein

(1)   Titel II Kapitel II und Titel III Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (23) sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (24) finden auf die Azoren und Madeira keine Anwendung.

(2)   Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.

Portugal sorgt — gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist — dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden.

Portugal unterrichtet die Kommission jährlich über den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist.

(3)   Titel II Kapitel II und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 finden — mit Ausnahme der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Falle einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen — auf die Kanarischen Inseln keine Anwendung.

Artikel 19

Milch

(1)   Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die um den genannten Prozentsatz erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73 000 Tonnen für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2004/05 und 23 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen. Er gilt nur für die am 31. März 2000 verfügbaren Referenzmengen.

(2)   Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalentmengen, die über die Referenzmengen hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 nach der in Absatz 1 genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nicht berücksichtigt.

(3)   Die Zusatzabgabenregelung zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 gilt weder für die französischen überseeischen Departements noch — im Rahmen einer örtlichen Milcherzeugung von 4 000 t — für Madeira.

(4)   Ungeachtet der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (25) ist auf Madeira im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch sichergestellt ist. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Mit diesen Bestimmungen wird insbesondere die Menge örtlich erzeugter Frischmilch festgesetzt, die der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Unterabsatz 1 zuzusetzen ist.

Artikel 20

Tierhaltung

(1)   Solange der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern nicht einen Umfang erreicht hat, mit dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira sichergestellt sind, dürfen aus Drittländern stammende Rinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, eingeführt werden, ohne dass die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Zölle erhoben werden.

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 finden auf die Tiere Anwendung, für die die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Freistellung gilt.

(2)   Die Anzahl Tiere, für die die in Absatz 1 genannte Freistellung gilt, wird festgelegt, wenn unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Erzeugung ein gerechtfertigter Einfuhrbedarf gegeben ist. Diese Anzahl und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die namentlich die Angabe der Mindestmastdauer einschließen, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, bei denen mindestens 50 % der Masttiere aus der örtlichen Erzeugung stammen.

(3)   Bei Anwendung von Artikel 67 und von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann Portugal die nationale Obergrenze für die Ansprüche auf Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch und auf Mutterkuhprämien verringern. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren von den Obergrenzen, die gemäß den vorgenannten Bestimmungen festgesetzt wurden, auf die in Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Mittelausstattung übertragen.

Artikel 21

Staatliche Beihilfe für die Tabakerzeugung

Spanien wird ermächtigt, zusätzlich zu der Prämie gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (26) eine Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren. Die Gewährung dieser Beihilfe darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den dortigen Erzeugern führen.

Der Betrag dieser Beihilfe darf 2 980,62 EUR/t nicht überschreiten. Die zusätzliche Beihilfe wird für höchstens 10 Tonnen jährlich gewährt.

Artikel 22

Zollbefreiung für Tabak

(1)   Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachfolgend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben:

a)

KN-Code 2401 und

b)

folgende Unterpositionen:

2401 10 Rohtabak, nicht entrippt;

2401 20 Rohtabak, entrippt;

ex 2401 20 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen;

2401 30 Tabakabfälle;

ex 2402 10 Zigarren ohne Deckblatt;

ex 2403 10 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren);

ex 2403 91 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien;

ex 2403 99 expandierter Tabak.

Die Zollbefreiung nach Unterabsatz 1 gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20 000 Tonnen, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Tabakwaren vor Ort bestimmt sind.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

TITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Mittelausstattung

(1)   Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 15 Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (27) im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 dar. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 stellen die gleichen Maßnahmen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (28) dar.

(2)   Die Gemeinschaft finanziert die in den Titeln II und III dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bis zu den nachstehenden jährlichen Höchstbeträgen:

:

für die französischen überseeischen Departements

:

84,7 Mio. EUR;

:

für die Azoren und Madeira

:

77,3 Mio. EUR;

:

für die Kanarischen Inseln

:

127,3 Mio. EUR.

(3)   Die den Programmen gemäß Titel II jährlich zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

:

für die französischen überseeischen Departements

:

20,7 Mio. EUR;

:

für die Azoren und Madeira

:

17,7 Mio. EUR;

:

für die Kanarischen Inseln

:

72,7 Mio. EUR.

(4)   Im Jahr 2006 werden die jährlichen Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 um den Betrag der Ausgaben für Maßnahmen gekürzt, die im Rahmen der in Artikel 29 genannten Verordnungen durchgeführt werden.

TITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis 14. April 2006 im Rahmen der Mittelausstattung nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 den Entwurf eines Gesamtprogramms vor.

Der Programmentwurf umfasst einen Entwurf der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 2 Absatz 2 unter Angabe der Erzeugnisse sowie der jeweiligen Mengen und Beihilfebeträge für die Versorgung aus der Gemeinschaft sowie einen Entwurf des Programms zur Unterstützung der örtlichen Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 1.

(2)   Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Gesamtprogramme und entscheidet über ihre Genehmigung spätestens vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Jedes Gesamtprogramm gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Zustimmung notifiziert hat.

Artikel 25

Durchführungsbestimmungen

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie betreffen insbesondere

die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mengen und die Höhe der Beihilfen für die Versorgung sowie die Fördermaßnahmen oder die Mittelzuweisungen für die Förderung der örtlichen Erzeugung ändern können;

die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der Kontrollen und der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten durchführen bzw. anwenden müssen;

die Festlegung der Maßnahmen und der förderungsfähigen Beträge gemäß Artikel 23 Absatz 1 für die Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe gemäß Artikel 12 Buchstabe c sowie den Höchstsatz für die Finanzierung dieser Maßnahmen, der auf der Grundlage des Gesamtbetrags jeden Programms berechnet wird.

Artikel 26

Verwaltungsausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, ausgenommen bei der Durchführung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung, wo die Kommission von dem mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt wird, und bei der Durchführung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung, wo die Kommission von dem mit dem Beschluss 76/894/EWG (29) eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 27

Nationale Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichten die Kommission darüber.

Artikel 28

Mitteilungen und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis spätestens 15. Februar mit, wie viel der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel sie im darauf folgenden Jahr für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Programme zu verwenden beabsichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 31. Juli jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen während des vorangegangenen Jahres vor.

(3)   Spätestens am 31. Dezember 2009 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Artikel 29

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 werden hiermit aufgehoben.

Verweise auf die genannten Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

Artikel 30

Übergangsmaßnahmen

Die Kommission kann nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren die Übergangsmaßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Jahre 2005 geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind.

Artikel 31

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle in Anhang VI genannten sonstigen Direktzahlungen im Bezugszeitraum für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen und auf den Ägäischen Inseln und die Direktzahlungen, die im Bezugszeitraum auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 gewährt wurden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 gewähren die Mitgliedstaaten die Direktzahlungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels innerhalb der nach Artikel 64 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 und 7 bis 13 der vorliegenden Verordnung bzw. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 festgelegten Bedingungen.“

2.

Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gewährt der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 und 7 bis 13 der vorliegenden Verordnung bzw. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren für jede Direktzahlung festgelegt werden.“

3.

Die Anhänge I und VI werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 32

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird gestrichen;

2.

Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für die betroffenen Mitgliedstaaten gilt sie jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Zustimmung zu dem Gesamtprogramm gemäß Artikel 24 Absatz 1 notifiziert hat; hiervon ausgenommen sind die Artikel 24, 25, 26, 27 und 30, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, sowie Artikel 4 Absatz 3, der ab 1. Januar 2006 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 75.

(4)  ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 71. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 (ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15).

(5)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(9)  ABl. L 8 vom 14.1.2004, S. 1.

(10)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(11)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(12)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(13)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(14)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

(15)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(16)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18)  ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 (ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 37).

(19)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(20)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(21)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(22)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

(23)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(24)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).

(25)  ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43).

(26)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(27)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(28)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(29)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.


ANHANG I

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

 

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1 bis 4

Artikel 3 Absätze 1 bis 4

Artikel 3 Absätze 1 bis 4

 

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

 

Artikel 4

 

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

 

Artikel 8

Artikel 5

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 9

 

 

Artikel 19

Artikel 11

Artikel 18

 

Artikel 14

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Artikel 22 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

Artikel 26

 

 

 

Artikel 27

 

 

 

Artikel 28

 

 

 

Artikel 30

 

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 17

 

 

Artikel 31

 

 

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 33 Absätze 1 und 2

Artikel 19 Absätze 1 und 2

 

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 3

 

 

Artikel 15 Absatz 3

 

Artikel 33 Absatz 5

 

 

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 4

 

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 24

Artikel 36

Artikel 22

 

Artikel 16 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 32

 

 

Artikel 17

 

Artikel 8

 

 

Artikel 18 Absatz 1

 

Artikel 10

 

 

Artikel 18 Absatz 2

 

 

Artikel 12

 

Artikel 18 Absatz 3

 

Artikel 23

 

 

Artikel 19 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

 

 

Artikel 19 Absatz 3

 

Artikel 15 Absatz 4

 

 

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 12

 

 

Artikel 20 Absätze 1 und 2

 

Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 20 Absatz 3

 

 

Artikel 15

 

Artikel 21

 

 

Artikel 16

 

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 37

Artikel 23

 

Artikel 23 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 22

Artikel 34

Artikel 20

 

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 35

Artikel 21

 

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 38

Artikel 24

 

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 39

Artikel 25

 

Artikel 28

 

 

 

 

Artikel 29

 

 

 

 

Artikel 31

 

 

 

 

Artikel 32

Artikel 29

Artikel 41

Artikel 27

 

Artikel 33


ANHANG II

Die Anhänge I und VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungen des Artikels 1 erfüllen

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Einheitliche Betriebsprämie

Titel III der vorliegenden Verordnung

Produktionsentkoppelte Zahlung (siehe Anhang VI) (1)

Einheitliche Flächenzahlung

Titel IVa Artikel 143b der vorliegenden Verordnung

Produktionsentkoppelte Zahlung, die alle in diesem Anhang genannten Direktzahlungen ersetzt

Hartweizen

Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe (Qualitätsprämie)

Eiweißpflanzen

Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Reis

Titel IV Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Schalenfrüchte

Titel IV Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Energiepflanzen

Titel IV Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Kartoffelstärke

Titel IV Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe

Milch und Milcherzeugnisse

Titel IV Kapitel 7 der vorliegenden Verordnung

Milchprämie und Ergänzungszahlung

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen in Finnland und bestimmten Regionen Schwedens

Titel IV Kapitel 8 der vorliegenden Verordnung (2)  (5)

Spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Saatgut

Titel IV Kapitel 9 der vorliegenden Verordnung (2)  (5)

Produktionsbezogene Beihilfe

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Titel IV Kapitel 10 der vorliegenden Verordnung (3)  (5)

Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbeträge (2), Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen

Schafe und Ziegen

Titel IV Kapitel 11 der vorliegenden Verordnung (3)  (5)

Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge

Rindfleisch

Titel IV Kapitel 12 der vorliegenden Verordnung (5)

Sonderprämie (3), Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung) (3), Schlachtprämie (3), Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge

Körnerleguminosen

Titel IV Kapitel 13 der vorliegenden Verordnung (5)

Flächenbezogene Beihilfe

Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

Artikel 69 der vorliegenden Verordnung (4)

 

Trockenfutter

Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung (5)

 

Kleinerzeugerregelung

Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999

Übergangsweise: flächenbezogene Beihilfe für Betriebsinhaber, die weniger als 1 250 EUR erhalten

Olivenöl

Titel IV Kapitel 10b der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Seidenraupen

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72

Beihilfe zur Förderung der Zucht

Bananen

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Produktionsbezogene Beihilfe

Getrocknete Weintrauben

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Flächenbezogene Beihilfe

Tabak

Titel IV Kapitel 10c der vorliegenden Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe

Hopfen

Titel IV Kapitel 10d der vorliegenden Verordnung (3)  (5)

Flächenbezogene Beihilfe

Posei

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (6)

Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2, die im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen gezahlt werden

Ägäische Inseln

Artikel 6 (2)  (5), 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Sektoren: Rindfleisch, Kartoffeln; Oliven; Honig

Baumwolle

Titel IV Kapitel 10a der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

2.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Liste der Direktzahlungen im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 33

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Artikel 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999

Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbeträge (7), Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen

Kartoffelstärke

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92

Zahlung an Betriebsinhaber, die Kartoffeln zur Stärkeherstellung erzeugen

Körnerleguminosen

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96

Flächenbezogene Beihilfe

Reis

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95

Flächenbezogene Beihilfe

Saatgut (7)

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71

Produktionsbezogene Beihilfe

Rindfleisch

Artikel 4, 5, 6, 10, 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

Sonderprämie für männliche Rinder, Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen einzelstaatlichen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung), Schlachtprämie, Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge

Milch und Milcherzeugnisse

Titel IV Kapitel 7 der vorliegenden Verordnung

Milchprämie und Ergänzungszahlungen (8)

Schaf- und Ziegenfleisch

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90, Artikel 4 und 5, Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001

Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge

Ägäische Inseln (7)

Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Sektor: Rindfleisch

Trockenfutter

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95

Zahlung für Verarbeitungserzeugnisse (Anwendung gemäß Anhang VII Punkt D dieser Verordnung

Baumwolle

Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 betreffend Baumwolle der Akte über den Beitritt Griechenlands

Unterstützung mittels einer Zahlung für nicht entkörnte Baumwolle

Olivenöl

Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG

Produktionsbezogene Beihilfe

Tabak

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

Produktionsbezogene Beihilfe

Hopfen

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

Flächenbezogene Beihilfe

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98

Beihilfe zur vorübergehenden Stilllegung


(1)  Ab dem 1. Januar 2005 oder später bei Anwendung des Artikels 71. Für das Jahr 2004 oder später bei Anwendung des Artikels 71 werden die in Anhang VI aufgeführten Direktzahlungen mit Ausnahme von Trockenfutter in den Anhang I übernommen.

(2)  Im Falle der Anwendung des Artikels 70.

(3)  Im Falle der Anwendung der Artikel 66, 67, 68 oder 68a.

(4)  Im Falle der Anwendung des Artikels 69.

(5)  Im Falle der Anwendung des Artikels 71.

(6)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.“

(7)  Ausgenommen im Falle der Anwendung des Artikels 70.

(8)  Ab dem Jahr 2007, ausgenommen im Falle der Anwendung des Artikels 62.“


14.2.2006   

DE

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L 42/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 248/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

81,1

204

42,1

212

94,2

624

106,4

999

81,0

0707 00 05

052

153,9

204

101,2

999

127,6

0709 10 00

220

57,6

624

101,9

999

79,8

0709 90 70

052

123,6

204

76,1

999

99,9

0805 10 20

052

55,1

204

52,4

212

41,4

220

46,7

448

47,7

624

79,5

999

53,8

0805 20 10

204

91,9

999

91,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

61,8

204

113,2

464

131,1

624

76,2

999

95,6

0805 50 10

052

43,1

999

43,1

0808 10 80

400

113,6

404

105,2

528

80,3

720

66,0

999

91,3

0808 20 50

388

96,2

400

86,9

512

67,9

528

85,9

720

73,7

999

82,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


14.2.2006   

DE

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L 42/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 249/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 937/2001, (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 können die Bedingungen für die Zulassung eines Zusatzstoffes auf Antrag des Zulassungsinhabers geändert werden.

(2)

Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ gehörenden Zusatzstoffs Halofuginon-Hydrobromid 6 g/kg („Stenorol“) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission (2) für zehn Jahre bei Junghennen zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.

(3)

Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ gehörenden Zusatzstoffs Salinomycin-Natrium 120 g/kg („Sacox 120“) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission (3) für zehn Jahre bei Mastkaninchen zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.

(4)

Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ gehörenden Zusatzstoffs Salinomycin-Natrium 120 g/kg („Sacox 120 microGranulate“) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission (4) für zehn Jahre bei Junghennen zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.

(5)

Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ gehörenden Zusatzstoffs Salinomycin-Natrium 120 g/kg („Sacox 120 microGranulate“) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission (5) für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden und ersetzte die vorausgehende Zulassung dieses Zusatzstoffs, die nicht an eine spezifische Person gebunden war.

(6)

Die Zulassungsinhaber, Hoechst Roussel Vet GmbH und Intervet International bv, haben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Namen der für das Inverkehrbringen der in den Erwägungsgründen 2 bis 5 genannten Zusatzstoffe Verantwortlichen zu ändern. Zusammen mit ihrem Antrag haben sie Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Vermarktungsrechte für diese Zusatzstoffe mit Wirkung vom 1. August 2005 an Huvepharma nv übertragen worden sind.

(7)

Die Änderung des für das Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs Verantwortlichen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung der Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.

(8)

Damit die Huvepharma nv ihre Eigentumsrechte wahrnehmen kann, muss der Name des für das Inverkehrbringen der Zusatzstoffe Verantwortlichen entsprechend geändert werden.

(9)

Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 937/2001, (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 zu ändern.

(10)

Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Spalte 2 des Eintrags für den Zusatzstoff E 764 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 werden die Worte „Hoechst Roussel Vet GmbH“ durch die Worte „Huvepharma nv“ ersetzt.

Artikel 2

In Spalte 2 des Eintrags für den Zusatzstoff E 766 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 937/2001 werden die Worte „Intervet International bv“ durch die Worte „Huvepharma nv“ ersetzt.

Artikel 3

In Spalte 2 des Eintrags für den Zusatzstoff E 766 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 werden die Worte „Intervet International bv“ durch die Worte „Huvepharma nv“ ersetzt.

Artikel 4

In Spalte 2 des Eintrags für den Zusatzstoff E 766 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 werden die Worte „Intervet International bv“ durch die Worte „Huvepharma nv“ ersetzt.

Artikel 5

Vorräte, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und bis 31. Juli 2006 verwendet werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).

(3)  ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25.

(4)  ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 13.

(5)  ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 5.


14.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 250/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 sind die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen aufgeführt, deren Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen im Rahmen der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 7. Februar 2006 beschloss der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über eine erste Liste von drei natürlichen Personen, deren Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates wird wie folgt geändert:

Die nachstehenden natürlichen Personen werden hinzugefügt:

a)

Charles Blé Goudé. Geburtsdatum: 1.1.1972. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire. Reisepass-Nr.: PD. AE/088 DH 12.

b)

Eugène Ngoran Kouadio Djué. Geburtsdatum: 20.12.1969 oder 1.1.1966. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire.

c)

Martin Kouakou Fofie. Geburtsdatum: 1.1.1968. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

14.2.2006   

DE

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L 42/26


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2006

zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 235)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/88/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Empfehlung der Kommission 2002/201/EG vom 4. März 2002 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (1) ist Bestandteil einer Gesamtstrategie zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in der Umwelt, in Futtermitteln und in Lebensmitteln. Mit ihr sollen Auslösewerte und im Laufe der Zeit Zielwerte für Futtermittel und für Lebensmittel empfohlen werden.

(2)

Wenngleich unter toxikologischen Gesichtspunkten jeder Wert sowohl für Dioxine als auch für dioxinähnliche PCB gelten sollte, wurden im Jahr 2001 in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) nur für Dioxine, nicht jedoch für dioxinähnliche PCB Höchstgehalte festgelegt, da zu diesem Zeitpunkt über das Vorkommen Letzterer kaum Daten vorlagen. Ebenso wurden mit der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (3) im Jahr 2001 nur Höchstgehalte für Dioxine, jedoch nicht für dioxinähnliche PCB in Futtermitteln festgelegt.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte die Kommission bis Ende 2004 die Bestimmungen über Dioxine in Lebensmitteln erstmals angesichts neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB überprüfen, vor allem mit Blick auf die Aufnahme von dioxinähnlichen PCB in den festzusetzenden Werten. Die Richtlinie 2002/32/EG enthält eine ähnliche Überprüfungsklausel hinsichtlich Dioxinen in Futtermitteln.

(4)

Inzwischen liegen mehr Daten über das Vorhandensein von dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln und in Lebensmitteln vor. Deshalb wurden Höchstgehalte für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB — ausgedrückt als Toxizitätsäquivalente der Weltgesundheitsorganisation (WHO) — unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) festgelegt, da dies aus toxikologischer Sicht das geeignete Vorgehen ist. Damit ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist, gelten die Höchstgehalte für Dioxine während einer Übergangsphase zusätzlich zu den neu festgelegten Höchstgehalten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB.

(5)

Die Auslösewerte für Dioxine wurden in der Empfehlung 2002/201/EG festgelegt, damit ein proaktives Vorgehen zur Reduzierung des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln und Futtermitteln angeregt wird. Auslösewerte sind ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem sie diejenigen Fälle ausfindig machen können, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung zu ergreifen. Da die Quellen für Dioxine und dioxinähnliche PCB unterschiedlich sind, sollten getrennte Auslösewerte für Dioxine einerseits und für dioxinähnliche PCB andererseits festgesetzt werden. Daher sollte die Empfehlung 2002/201/EG ersetzt werden.

(6)

Zudem sollten die Auslösewerte regelmäßig dem rückläufigen Trend des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB angepasst werden und ihre schrittweise Verringerung in Futtermitteln und in Lebensmitteln aktiv vorangebracht werden.

(7)

Die Richtlinie 2002/32/EG sieht die Möglichkeit vor, Auslösewerte festzulegen. Deshalb sollten Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Futtermitteln in die Richtlinie 2002/32/EG überführt werden.

(8)

Die Zielwerte geben an, welche Kontaminationshöhe in Futtermitteln und in Lebensmitteln erreicht werden muss, um die Exposition der Bevölkerungsmehrheit in der Gemeinschaft auf den vom SCF festgesetzten TWI-Wert für Dioxine und dioxinähnliche PCB zu senken. Bei ihrer Festsetzung sollten genauere Informationen darüber berücksichtigt werden, wie sich die Umweltmaßnahmen und die auf die Kontaminationsquellen abzielenden Maßnahmen auf der Futtermittel- und Lebensmittelebene auf die Reduzierung des Anteils an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in diversen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln auswirken. Da für die Festlegung von Zielwerten viele verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen, sollte ihre Festsetzung bis Ende des Jahres 2008 verschoben werden —

EMPFIEHLT:

(1)

Die Mitgliedstaaten sollten das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und — falls machbar — von nicht-dioxinähnlichen PCB in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln anhand von Stichproben überwachen, und zwar in einem Umfang, der proportional ist zur Herstellung, zur Verwendung bzw. zum Konsum von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln. Dieses Monitoring sollte gemäß der Empfehlung 2004/704/EG der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Überwachung der natürlichen Belastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (4) und der Empfehlung 2004/705/EG der Kommission vom 11. Oktober 2004 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (5) durchgeführt werden.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten im Falle von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/32/EG und die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sowie (vorbehaltlich der Ziffer 3) in Fällen, in denen Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB über den Auslösewerten für Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Empfehlung und über den Auslösewerten gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgestellt werden, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen

a)

Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einleiten,

b)

Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle ergreifen,

c)

prüfen, ob nicht-dioxinähnliche PCB vorhanden sind.

(3)

Die Mitgliedstaaten, in denen die Hintergrundbelastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB besonders hoch ist, sollten auf nationaler Ebene Auslösewerte für die inländische Erzeugung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln festsetzen, und zwar so, dass bei etwa 5 % der Monitoring-Ergebnisse gemäß Ziffer 1 eine Untersuchung zur Ermittlung der Kontaminationsquelle eingeleitet wird.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Erkenntnisse, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle getroffenen Maßnahmen unterrichten.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die Unterrichtung gemäß Ziffer 4 in Bezug auf Lebensmittel alljährlich bis zum 31. März und in Bezug auf Futtermittel im Rahmen des Jahresberichts vornehmen, der der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG des Rates (6) vorzulegen ist, es sei denn, die Informationen wären für die übrigen Mitgliedstaaten von unmittelbarer Bedeutung. In diesem Fall sollte die Unterrichtung unverzüglich erfolgen. Nach Einführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (7) können die Informationen im Rahmen des jährlichen Berichts, der der Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorzulegen ist, übermittelt werden.

Die Empfehlung der Kommission 2002/201/EG wird zum 14. November 2006 aufgehoben.

Brüssel, den 6. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 69.

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11).

(3)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/87/EG der Kommission (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 19).

(4)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 38.

(5)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 45.

(6)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 2.9.2001, S. 55).

(7)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.


ANHANG

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997)) und dioxinähnliche PCB (Summe aus polychlorierten Biphenylen, ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätäsäquivalenzfaktoren, 1997)).

Lebensmittel

Auslösewert für Dioxine und Furane (WHO-TEQ) (1)

Auslösewert für dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ) (1)

Zielwert (Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB) (WHO-TEQ) (1)

Fleisch und Fleischerzeugnisse (2)

von Wiederkäuern (Rinder, Schafe)

1,5 pg/g Fett (3)

1,0 pg/g Fett (3)

 (4)

von Geflügel und „Farmwild“

1,5 pg/g Fett (3)

1,5 pg/g Fett (3)

 (4)

von Schweinen

0,6 pg/g Fett (3)

0,5 pg/g Fett (3)

 (4)

Aus an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

4,0 pg/g fat (3)

4,0 pg/g fat (3)

 (4)

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse mit Ausnahme von Aal (5)  (6)  (7)

3,0 pg/g Frischgewicht

3,0 pg/g Frischgewicht

 (4)

Muskelfleisch von Aal (Anguilla anguilla) sowie dessen Verarbeitungserzeugnisse (5)  (6)  (7)

3,0 pg/g Frischgewicht

6,0 pg/g Frischgewicht

 (4)

Milch (8) und Milcherzeugnisse einschließlich Butterfett

2,0 pg/g Fett (3)

2,0 pg/g Fett (3)

 (4)

Hühnereier und Eiprodukte (9)

2,0 pg/g Fett (3)

2,0 pg/g Fett (3)

 (4)

Öle und Fette

–   

Tierische Fette

– –

von Wiederkäuern

1,5 pg/g Fett

1,0 pg/g Fett

 (4)

– –

von Geflügel und „Farmwild“

1,5 pg/g Fett

1,5 pg/g Fett

 (4)

– –

von Schweinen

0,6 pg/g Fett

0,5 pg/g Fett

 (4)

– –

gemischte tierische Fette

1,5 pg/g Fett

0,75 pg/g Fett

 (4)

Pflanzliche Öle und Fette

0,5 pg/g Fett

0,5 pg/g Fett

 (4)

Öle von Meerestieren (Fischöl, Fischleberöl und andere Öle von Meerestieren für den menschlichen Verzehr)

1,5 pg/g Fett

6,0 pg/g Fett

 (4)

Obst, Gemüse und Getreide

0,4 ng/kg Erzeugnis

0,2 ng/kg Erzeugnis

 (4)


(1)  Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(2)  Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Zuchtwild im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22), ausgenommen essbare Schlachtnebenprodukte im Sinne dieses Anhangs.

(3)  Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten.

(4)  Die Zielwerte werden spätestens Ende 2008 festgelegt.

(5)  Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003). Der Auslösewert gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae and Palinuridae) und für Kopffüßer ohne Innereien.

(6)  Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Auslösewert für den gesamten Fisch.

(7)  In einigen Gebieten liegt die Hintergrundbelastung verschiedener Fischarten wenig unterhalb oder über dem Auslösewert. Wird der Auslösewert in diesen Fällen überschritten, ist es nicht erforderlich, eine Untersuchung zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einzuleiten; stattdessen sind hinsichtlich des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in Fischen und Fischereierzeugnissen mit Blick auf künftige Maßnahmen alle Informationen aufzuzeichnen, beispielsweise Probenahmezeitraum, geografischer Ursprung, Fischart u. Ä.

(8)  Milch (Rohmilch, Werkmilch zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis und wärmebehandelte Milch) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004).

(9)  Hühnereier und Eiprodukte im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.


14.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

über die Annahme des Arbeitsplans 2006 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/89/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 166,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 werden die Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahrs veröffentlicht wird.

(2)

Nach Artikel 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 enthält das jährliche Arbeitsprogramm für Finanzhilfen Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele, den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrag und die erwarteten Ergebnisse.

(3)

Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 15. März 2005 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) gilt der Beschluss über die Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten Jahresplans für Finanzhilfen als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung, sofern er einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt.

(4)

Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG sieht vor, dass die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan für die Durchführung des Programms, die Festlegung von Prioritäten und die durchzuführenden Aktionen einschließlich der Zuweisung von Mitteln verabschiedet.

(5)

Der Arbeitsplan für 2006 sollte daher angenommen werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Programmausschusses überein.

(7)

Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 erhält die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der im Anhang dargelegte Arbeitsplan 2006 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) wird angenommen.

Der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Generaldirektor gewährleistet, dass dieses Programm durchgeführt wird.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2006.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.


ANHANG

AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT

(2003—2008)

ARBEITSPLAN 2006

1.   ALLGEMEINER KONTEXT

1.1.   Politischer und rechtlicher Hintergrund

Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird.

Am 23. September 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat einen Beschluss über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (1) (nachstehend der „Programmbeschluss“) angenommen.

Das Hauptziel in den ersten drei Programmjahren bestand darin, durch die prioritäre Behandlung der drei wichtigsten Bereiche Gesundheitsinformation, Gesundheitsgefahren und Gesundheitsfaktoren die Grundlage für ein umfassendes und kohärentes Konzept zu schaffen. In diesen drei Bereichen bemühte man sich, zu einem hohen Niveau an physischer und psychischer Gesundheit sowie an Wohlbefinden in der gesamten EU beizutragen. Die im Rahmen des Programms eingeleiteten Maßnahmen sollten zur Schaffung selbsttragender Mechanismen dienen, mit deren Hilfe die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit im Bereich der Gesundheit koordinieren können.

Bisher wurden bereits mehr als 200 Projekte für eine Finanzhilfe ausgewählt (2), eine solide Grundlage für weitere Maßnahmen. Nach der Auswertung der Durchführung der Arbeitspläne 2003 bis 2005 wurden die für 2006 vorgesehenen Maßnahmen gestrafft, damit auch bisher ausgelassene Bereiche abgedeckt werden können. Es werden Synergiewirkungen und Komplementarität mit den Arbeiten anderer im Gesundheitsbereich tätigen internationalen Organisationen, wie z. B. Weltgesundheitsorganisation (WHO), Europarat und Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angestrebt. 2006 soll die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen weiter ausgebaut werden.

1.2.   Neue Prioritäten für 2006

Ausgehend von den Prioritäten in früheren Arbeitsprogrammen wurden im Arbeitsplan für 2006 neue Prioritäten ausgewählt. 2006 sollen unter diesen Prioritäten einige wichtige Maßnahmen wieder in den Mittelpunkt gerückt werden, die bereits eingeleitet wurden und auch folgende neue Bereiche betreffen:

(1)

Gesundheitsinformation

Neuer Schwerpunkt: Gesundheitsindikatoren (ECHI) auf regionaler Ebene, Fertigstellung der Verletzungsdatenbank, Europäisches Portal für öffentliche Gesundheit;

neue Prioritäten: geschlechtsspezifische Gesundheitsprobleme, Gruppen von Patienten mit seltenen Krankheiten, Europäische Referenzzentren.

(2)

Gesundheitsgefahren

Neue Priorität: Abwehrbereitschaft und Reaktion auf Grippepandemien;

Neuer Schwerpunkt: Risikomanagement und Kommunikation über Gesundheitsgefahren und Krankenhausinfektionen, nachdem das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (3) seine Arbeit aufgenommen hat und die Risikobewertung von Gesundheitsgefahren übernimmt.

(3)

Gesundheitsfaktoren

Neue Schwerpunkte Ernährung, HIV/Aids, in Frage stellen der Selbstverständlichkeit des Rauchens, Begrenzung der Schäden durch Drogenkonsum, vor allem bei Jugendlichen;

Neue Prioritäten des Ratsvorsitzes: Vereinigtes Königreich (Ungleichheiten), Österreich (Diabetes) (4) und Finnland (Gesundheitsthematik in allen Politikbereichen).

1.3.   Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Nach Artikel 11 des Programmbeschlusses (1) wird die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Gesundheitsbereich unter dem laufenden Programm verstärkt.

Zusammenarbeit mit der WHO

Die Zusammenarbeit mit der WHO erfolgt in Übereinstimmung mit:

dem am 9. August 1999 in Kraft getretenen „Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Gemeinschaft über die Grundsätze für die Finanzierung und Mitfinanzierung durch die Gemeinschaft von Programmen und Vorhaben, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden“ und der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen über eine Kontrollklausel (in geänderter Fassung) und

dem Briefwechsel zwischen der WHO und der Europäischen Kommission über die Konsolidierung und Intensivierung der Zusammenarbeit (einschließlich des Memorandums über den Rahmen und die Regelung der Zusammenarbeit zwischen der WHO und der Europäischen Kommission, das Bestandteil dieses Briefwechsels ist) (5).

Finanzhilfen der Europäischen Kommission für von der WHO durchgeführte Maßnahmen werden — sofern nicht in Ausnahmefällen anders vereinbart — gemäß dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen geregelt, das am 29. April 2003 in Kraft trat (Beitritt der WHO am 11. Dezember 2003).

Die Zusammenarbeit mit der WHO wird 2006 auf bereits laufenden gemeinsamen Initiativen aufbauen und wird auf weitere Bereiche dieses Arbeitsplans ausgeweitet, wenn sie am wirksamsten über die WHO durchgeführt werden können. Die Bereiche für eine Zusammenarbeit werden Gegenstand eines eigenständigen Beschlusses der Kommission sein.

Zusammenarbeit mit der OECD

Die von der Europäischen Kommission mit der OECD abgeschlossenen direkten Finanzvereinbarungen betreffen Bereiche des Programms für öffentliche Gesundheit, die mit dem Arbeitsplan der OECD für öffentliche Gesundheit 2005—2006 vereinbar sind, vor allem mit Bezug auf:

die Verfeinerung und Unterstützung bei der Entwicklung des Systems von Gesundheitskonten in den Bereichen und Datenquellen, die nicht vom statistischen Programm (6) der Gemeinschaft erfasst werden, vor allem Gesundheitsausgaben nach Art der Krankheit, Geschlecht und Alter (beim Alter sollten vorliegende Pilotstudien berücksichtigt werden);

Themen im Zusammenhang mit der internationalen Mobilität von Beschäftigten des Gesundheitswesens, mit denen sich die laufenden EU-Aktionen nicht befassen.

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum

2006 wird das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten seine Arbeit uneingeschränkt aufnehmen. Die operationelle Zusammenarbeit wird fortgesetzt und verstärkt. Bei den übertragbaren Krankheiten wird das Zentrum für die Risikobewertung, wissenschaftliche und fachliche Gutachten, die Überwachung von übertragbaren Krankheiten, die Zusammenarbeit mit Labors und den Aufbau von Handlungskompetenzen zuständig sein. Mit seinem wissenschaftlichen Fachwissen wird das Zentrum die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt unterstützen, so dass diese sich mehr auf das Risikomanagement konzentrieren können. Das Mandat für die Tätigkeiten des Zentrums spiegelt sich auch in seinem Arbeitsprogramm wieder. Unter der Priorität „Schnelle und koordinierte Reaktion auf Gesundheitsgefahren“ (Abschnitt 2.2) werden schwerpunktmäßig Projekte durchgeführt, die Maßnahmen des Zentrums ergänzen: Management spezifischer Gefahren, allgemeine Bereitschaftsplanung, Gesundheitssicherheit und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs.

1.4.   Mittelzuweisung

1.4.1.   Haushaltslinien

Die Maßnahmen dieses Programms müssen zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau beitragen und zu Verbesserungen im Gesundheitswesen führen. Die Finanzierung kann als Projekthilfe laufen. Außerdem kann die Kommission die Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen in Bereichen des Arbeitsprogramms durch öffentliche Ausschreibungen vergeben. Der vorliegende Arbeitsplan enthält eine Übersicht über die Maßnahmen im Jahr 2006.

Die Haushaltslinie für die operationellen Mittel ist 17 03 01 01 — Öffentliche Gesundheit (2003—2008).

Die Haushaltslinie für die Verwaltungsmittel ist 17 01 04 02 — Öffentliche Gesundheit (2003—2008) — Verwaltungsausgaben.

Die Haushaltslinie für die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm ist 17 01 04 30.

Die Mittelausstattung des Programms beläuft sich im Zeitraum 2003—2008 auf 353,77 Mio. EUR. Für 2006 stehen schätzungsweise 53 400 000 EUR (7) (Zahlungsermächtigungen) zur Verfügung (die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur werden nicht berücksichtigt). Dazu kommt noch:

der Beitrag der EWR-/EFTA-Länder, voraussichtlich 1 100 040 EUR (7);

der Beitrag von 2 Beitrittsländern (Bulgarien, Rumänien) und einem Kandidatenland (Türkei), voraussichtlich 1 317 621 EUR (8).

Der Gesamthaushalt für 2006 wird daher auf 55 817 661 EUR veranschlagt (7)  (8).

Darin sind sowohl Mittel für den operationellen Haushalt (Finanzhilfen und Ausschreibungen) als auch Mittel für technische und verwaltungstechnische Hilfe enthalten:

Der Gesamtbetrag für den operationellen Haushalt wird auf 53 863 521 EUR (7)  (8) veranschlagt.

Der Gesamtbetrag für den Verwaltungshaushalt wird auf 1 954 140 EUR (7)  (8) veranschlagt.

Die Mittel werden ausgewogen und zu gleichen Teilen (9) auf die verschiedenen Prioritäten des Programms verteilt, sofern nicht besondere Notfälle eintreten (z. B. eine Grippepandemie), die eine Umverteilung von Mitteln rechtfertigen.

1.4.2.   Zuschüsse

Die Finanzhilfen sind aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 zu finanzieren.

Der Gesamtbetrag für Finanzhilfen — auch Direkthilfen für internationale Organisationen — wird vorläufig auf 47 798 344 EUR (7)  (8) veranschlagt.

Voraussichtlich im Januar 2006 wird eine Ausschreibung „Öffentliche Gesundheit — 2006“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission am 14. Januar 2005 gebilligt wurden, liegen in einem gesonderten Dokument vor (10). Die allgemeinen Grundsätze (Abschnitt 1) und die Kriterien für den Ausschluss (Abschnitt 2), die Auswahl (Abschnitt 3) und die Gewährung (Abschnitt 4) gelten analog für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2006.

Für die Aufforderung werden 43 018 510 EUR (7)  (8) veranschlagt.

Alle in diesem Arbeitsplan 2006 aufgeführten Maßnahmen kommen für eine Finanzhilfe in Frage.

Ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Union haben Bewerber drei Monate Zeit, um Vorschläge einzureichen. Nach Einreichung der Vorschläge werden voraussichtlich weitere fünf Monate erforderlich sein, bis alle Verfahren, die zu einem Beschluss über eine Finanzhilfe führen, abgeschlossen sind.

Da die Finanzhilfen der Gemeinschaft komplementär und motivierend sein sollen, sind mindestens 40 % der Gesamtkosten für das Projekt aus anderen Mitteln aufzubringen. Der finanzielle Beitrag der einzelnen Begünstigten (Haupt- und Mitbegünstigte) kann also bis zu 60 % der beihilfefähigen Kosten der fraglichen Projekte ausmachen. Die Kommission wird in jedem Einzelfall den zu gewährenden Höchstprozentsatz festlegen.

Eine Kofinanzierung von höchstens 80 % für die einzelnen Begünstigten (Haupt- und Mitbegünstigte) kann in Frage kommen, wenn ein Projekt einen deutlichen zusätzlichen europäischen Nutzen verspricht. Höchstens 10 % der Zahl der bezuschussten Projekte sollten eine Kofinanzierung von über 60 % erhalten.

Die Laufzeit der kofinanzierten Projekte sollte normalerweise drei Jahre nicht überschreiten.

Einzelheiten über die Beihilfefähigkeit von Kosten finden sich im Anhang zu diesem Arbeitsplan.

1.4.3.   Finanzhilfen für internationale Organisationen

Die Finanzhilfen für internationale Organisationen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 finanziert werden. Die Aufgaben werden durch direktes zentrales Management durchgeführt.

Nicht mehr als 4 779 834 EUR (7)  (8) dürfen durch direkte Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen (WHO, OECD usw.) ausgegeben werden. Direkte Finanzhilfevereinbarungen werden die Synergien und die Interaktion zwischen der Europäischen Kommission und internationalen Organisationen in den Bereichen verbessern, wo Maßnahmen gemeinsam durchgeführt werden. Die betroffenen Organisationen verfügen über Handlungskompetenzen im Zusammenhang mit ihren spezifischen Aufträgen und Zuständigkeiten, aufgrund deren sie sich besonders für die Durchführung einiger der Maßnahmen eignen, mit denen die Ziele dieses Arbeitsprogramms erreicht werden und für welche direkte Finanzhilfevereinbarungen als das angemessenste Verfahren gelten.

Zusätzliche Entscheidungen über die Gewährung direkter Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen sollten für die WHO und die OECD bis Juni genehmigt sein. Die Organisationen sollten die Direkthilfen bis September erhalten.

Für diese Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen gelten die von der Kommission am 14. Januar 2005 genehmigten allgemeinen Grundsätze und Kriterien für den Ausschluss, die Auswahl und die Gewährung (10).

1.4.4.   Finanzhilfe für die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm

Die Finanzhilfe für die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm ist aus der Haushaltslinie 17 01 04 30 zu finanzieren.

Ein Gesamtbetrag von 5 800 000 EUR sollte der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm, die mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 eingerichtet wurde (11), als Verwaltungsmittel zugewiesen werden.

Für die Exekutivagentur sollte bis Januar 2006 ein Arbeitsplan angenommen werden.

1.4.5.   Ausschreibungen

Die Dienstleistungen sollten aus den Haushaltslinien 17 01 04 02 und 17 03 01 01 finanziert werden.

Es wird vorgeschlagen, weniger als 10 % der operationellen Ausgaben für Ausschreibungen zu verwenden. Der indikative Gesamtbetrag für die Ausschreibung beläuft sich auf 5 310 927 EUR (7)  (8).

Ausschreibungen werden für die einzelnen Abschnitte des Arbeitsplans veröffentlicht.

Ein zusätzlicher Finanzierungsbeschluss für Verträge zur Auftragsvergabe sollte bis Februar 2006 angenommen werden.

1.4.6.   Wissenschaftliche Ausschüsse

Die für das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse sollten aus Haushaltslinie 17 03 01 01 finanziert werden.

Insgesamt werden 254 250 EUR für die Aufwandsentschädigung von Teilnehmern an Sitzungen zur Verfügung stehen, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse (12) und der Ausarbeitung von Gutachten in diesem Rahmen stehen. Diese Entschädigungen betreffen alle Bereiche des Aktionsprogramms für die öffentliche Gesundheit, nämlich 100 % der Kosten für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) und 50 % (indikativer Anteil) dieser Kosten für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) sowie für die Koordinierung.

1.4.7.   Übertragung von Aufgaben an die GD Eurostat

Die Übertragung von Aufgaben sollte unter der Haushaltslinie 17 03 01 01 laufen.

Die Generaldirektion Eurostat wird einen Betrag von höchstens 500 000 EUR für übertragene Aufgaben erhalten. Sie wird über Finanzhilfen folgende Maßnahmen durchführen:

(1)

Unterstützung der nationalen statistischen Behörde bei der Durchführung der Module für die europäische Gesundheitserhebung ECHIS 2006—2008 (nach der Beschreibung im Statistischen Programm 2006);

(2)

Unterstützung der nationalen statistischen Behörden bei der Durchführung einiger besonderer/ergänzender Module für diese Gesundheitserhebungen (festgelegt vom Lenkungsausschuss SANCO/Eurostat für das Europäische Gesundheitserhebungssystem);

(3)

Unterstützung der nationalen statistischen Behörden bei der Einführung und Ausweitung des Systems von Gesundheitskonten in der EU (in Zusammenarbeit mit OECD und WHO);

(4)

Unterstützung der Weiterentwicklung des Systems der Gesundheitskonten in den Bereichen, die nicht über die Direkthilfen für die OECD abgedeckt sind.

Für diese Maßnahmen gelten die von der Kommission am 14. Januar 2005 (10) gebilligten allgemeinen Grundsätze und Kriterien für den Ausschluss, die Auswahl und die Gewährung im Hinblick auf die von der Generaldirektion Eurostat durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Für die unter den Punkten 1 bis 3 genannten Maßnahmen werden die gewährten Finanzhilfen bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten je Begünstigtem betragen; nur ein beihilfefähiges Land kann diese erhalten.

Ergebnisse dieser für eine Finanzhilfe vorgeschlagenen Maßnahmen:

Übersetzung, Test und Vorbereitung für die Durchführung der Gesundheitserhebungsmodule, die 2006 vom Europäischen Statistischen System (Kernmodule über Gesundheitsfaktoren und Inanspruchnahme gesundheitlicher Versorgung sowie Hintergrundmodul) bzw. dem Lenkungsausschuss des europäischen Gesundheitserhebungssystems (Spezialmodule) genehmigt werden, in nationalen Umfragen (2006—2008, je nach Mitgliedstaat);

Unterstützung der gemeinsamen Datenerhebung Eurostat/OECD/WHO im System der Gesundheitskonten (SHA) beispielsweise durch ein Inventar von Quellen und Berechnungsmethoden durch die Roadmap, Fortbildung, Entwicklung der Datensammlung in Sektoren, die in einigen Ländern noch nicht vom SHA erfasst sind (beispielsweise im privaten Gesundheitssektor), Entwicklung von Trägern für Datenauszüge aus verschiedenen Verwaltungsquellen usw.

Das mit diesen Maßnahmen verfolgte Ziel besteht darin, hochwertige statistische Datensammlungen aus den europäischen Gesundheitserhebungsmodulen und dem System der Gesundheitskonten anzulegen. Die Daten werden an Eurostat geliefert und von dieser Stelle verbreitet (Website, Veröffentlichungen, Berechnung der damit zusammenhängenden Gesundheitsindikatoren für die Europäische Gemeinschaft).

2.   SCHWERPUNKTE FÜR 2006

Bei allen Vorschlägen ist gegebenenfalls nachzuweisen, dass mit entsprechenden forschungsgestützten Maßnahmen Synergien entwickelt werden können, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung der Politik. Es sollen Synergiewirkungen mit dem 6. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung (13) und dessen Maßnahmen hergestellt werden (14). Aufgaben mit Bezug auf die öffentliche Gesundheit sind im spezifischen Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des europäischen Forschungsraums (2002—2006) (15)“ unter „Politikorientierte Forschung“, Aktionsbereiche 1: „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Europas“ und 2: „Gesundheit, Sicherheit und Chancen für die europäischen Bürger“ zu finden. Außerdem sind Synergiewirkungen zu erwarten aus laufenden Projekten/noch diskutierten Vorschlägen für Priorität 1: Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienst der Gesundheit (16), Priorität 5: Lebensmittelsicherheit und Priorität 6: Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme.

2.1.   Gesundheitsinformation

Das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit zielt darauf ab, vergleichbare Daten über Gesundheit und gesundheitsrelevante Verhaltensweisen zu erheben. Die unter diesem Aktionsbereich entwickelten Projekte sollen beitragen zur Definition von Indikatoren, zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und zum Austausch vorbildlicher Verfahren (Health Impact Assessment, Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen). Die gesammelten Daten und Informationen werden in regelmäßige, für die Allgemeinheit bestimmte oder wissenschaftliche Berichte Eingang finden; über das Portal für öffentliche Gesundheit wird außerdem für eine Verbreitung der Informationen und eine Verknüpfung von Informationsquellen gesorgt.

Das statistische Element der Gesundheitsinformation wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten entwickelt, erforderlichenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft (6).

2.1.1.   Entwicklung und Koordinierung des Gesundheitsinformations- und Wissenssystems (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Anhang — Nummern 1.1, 1.3)

Folgende Elemente sind in enger Zusammenarbeit mit Eurostat umzusetzen:

Technische Weiterentwicklung des vorhandenen Präsentationsinstruments für die Gesundheitsindikatoren der Europäischen Gemeinschaft (engere Auswahl der ECHI);

Festlegung der Schwerpunkte für technisch-wissenschaftliche Arbeiten über EU-Gesundheitsindikatoren in den bislang nicht erfassten Bereichen.

Einführung des ECHI-Systems auf sub-nationaler oder regionaler Ebene als öffentliche Datenbank durch eine Web-Anwendung.

2.1.2.   Betrieb des Gesundheitsinformations- und Wissenssystems (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Anhang — Nummern 1.1, 1.4)

Mit dieser Aktion sollen die Netze und Arbeitsgruppen unterstützt werden, die Gesundheitsinformationen in spezifischen prioritären Bereichen entwickeln.

Besonders beachtet werden sollte die Ausarbeitung von Berichten über:

geschlechtsspezifische Gesundheitsprobleme (auch Unfruchtbarkeit);

andere interessante Bereiche, wie Jugendliche, ältere Menschen, Migranten, ethnische Minderheiten, spezifische Probleme von gesellschaftlichen Gruppen mit niedrigen Lebensstandards;

Sexual- und Reproduktionsgesundheit.

2.1.3.   Entwicklung von Mechanismen für die Berichterstattung über und Analyse von Gesundheitsfragen sowie für die Erstellung von Gesundheitsberichten (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Anhang — Nummern 1.3, 1.4)

Zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität und Vergleichbarkeit von Informationen werden im Zusammenhang mit der Verbesserung von Mechanismen zur Gesundheitsberichterstattung folgende Punkte vorrangig behandelt:

Unterstützung bei der eingehenden Analyse von Statistiken über Todesursachen (Causes of Death, COD), um neue Erkenntnisse über Mortalitätsmuster gewinnen und Veränderungen in der EU beobachten zu können;

Entwicklung des Europäischen Gesundheitserhebungssystems: Anwendung und Ausarbeitung von Modulen zur Erhebung der erforderlichen Daten für die EU-Gesundheitsindikatoren (ECHI). Hier könnte eine Pilot-Umfrage durchgeführt werden;

Die Datenbanken für Gesundheitsinformationen müssen gepflegt, aktualisiert und erweitert werden mit der mittelfristigen Absicht, routinemäßig Statistiken zu erstellen;

Aufbau eines umfassenden Informationssystems durch Verknüpfung der Verletzungsdatenbank (Injury Data Base, IDB) mit anderen Informationsquellen über Todesfälle und Behinderungen, Ausweitung dieses Systems auf alle Mitgliedstaaten, den EWR und die Kandidatenländer, Stabilisierung des Verletzungsdatenbestands der IDB in bereits beitragenden Ländern und Befassung mit der Frage der Risikobewertung der Produkt- und Dienstleistungssicherheit in der IDB;

Datenerhebung im Bereich der Gesundheitsfaktoren, vor allem auf der Grundlage repräsentativer Populationsstudien;

Entwicklung von Instrumenten für die Bewertung des Grads der körperlichen Betätigung in verschiedenen Bevölkerungsgruppen;

Verbesserungen bei der Erhebung, Analyse, Meldung und Verbreitung von Umweltgesundheitsinformationen mit besonderer Beachtung der Durchführung des Europäischen Aktionsplans für Umwelt und Gesundheit 2004—2010 (17), gegebenenfalls auch Schaffung von Synergien zwischen der Arbeitsgruppe Umwelt und Gesundheit des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Europäischen Umweltbehörde (18);

Unterstützung der Initiativen zur Anwendung der Ratsempfehlung zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz—300 GHz), mit Ausarbeitung von Informationsberichten und Überarbeitung.

2.1.4.   Ausarbeitung von Präventionsstrategien und -mechanismen, Austausch von Informationen über und Reaktion auf nicht übertragbare Krankheiten, einschließlich geschlechtsspezifische und seltene Krankheiten (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Anhang — Nummer 2.3)

Bei der Sammlung von Indikatoren und Daten über nicht übertragbare Krankheiten sollten unter Berücksichtigung der ECHI-Strategie und der Standards von Eurostat langfristige und dauerhafte Bestände angestrebt werden. Die Vorschläge sollten Ideen und Methoden zur Aufrechterhaltung eines Routineverzeichnisses bzw. einer Erhebungsbasis beschreiben oder sich auf künftige Module des Europäischen Gesundheitserhebungssystems oder auf eine Kombination aus Quellen stützen.

Folgende Prioritätsbereiche sind zu behandeln und/oder besonders zu berücksichtigen: Die nachhaltige routinemäßige Erhebung von Informationen und Daten ist einzurichten bzw. zu verbessern für Krankheiten, für die bereits grundlegende solide Indikatoren definiert sind (19); Nutzung dieser Informationen für die Bewertung des Gesundheitsprogramms;

noch nicht abgedeckte Bereiche von Krankheitsinformationen (20);

Informationen und Definition von Indikatoren für neurodegenerative, die Entwicklung des Nervensystems betreffende und nichtpsychiatrische Hirnerkrankungen hinsichtlich Prävalenz, Behandlungen, Risikofaktoren, Strategien zur Risikoverminderung, Krankheitskosten und sozialer Unterstützung (21);

Informationen über und Definition von Indikatoren für die Auswirkungen der endokrinen Disruption auf die Gesundheit;

Informationen und Definition von Indikatoren zur Verbesserung der Informationen über Frauenleiden (z. B. Endometriose);

Unterstützung bei der Berichterstattung und Konsensbildung über die genannten Punkte;

Vorschläge mit Beiträgen zur EU-Strategie für psychische Gesundheit auf der Grundlage des Grünbuchs der Kommission über psychische Gesundheit (14)  (22):

a)

mehr Daten über die verschiedenen Faktoren für die psychische Gesundheit der EU-Bevölkerung und internationale Harmonisierung von Indikatoren für psychische Gesundheit;

b)

mehr Informationen (gesundheitliche/gesellschaftliche/wirtschaftliche Stellung) über gefährdete Gruppen in der EU, die für psychische Erkrankungen anfällig und/oder selbstmordgefährdet sind (Beispiele: Arbeitslose, Migranten und Flüchtlinge, aufgrund ihrer sexuellen Neigung oder anderen Gründen benachteilige Gruppen). Die Informationen sollten als Daten generiert werden.

Bei seltenen Krankheiten ist vorrangig der Aufbau von Netzen von Allgemeinmedizinern anzustreben, um Informationen und Überwachung zu verbessern. Folgende Maßnahmen sind prioritär:

a)

Verstärkung des Informationsaustauschs über seltene Krankheiten durch bereits vorhandene europäische Informationsnetze und Förderung einer besseren Klassifizierung und Definition;

b)

Ausarbeitung von Strategien und Mechanismen für den Informationsaustausch unter von seltenen Krankheiten Betroffenen oder damit befassten Fachleuten und Freiwilligen;

c)

Definition einschlägiger Gesundheitsindikatoren und vergleichbarer epidemiologischer Daten auf EU-Ebene;

d)

Ausrichtung einer Zweiten Europäischen Konferenz über seltene Krankheiten 2007 oder 2008;

e)

Ausarbeitung eines Konzepts für Europäische Referenzzentren für seltene Krankheiten;

f)

technische Unterstützung beim Austausch vorbildlicher Verfahren und Entwicklung von Maßnahmen für Patientengruppen.

Im Bereich der Mortalität wird der Entwicklung und Analyse von Methoden für die Kodifizierung von Todesursachen in Fällen gewidmet, wo diese sich zwischen Ländern unterscheiden (z. B. Selbstmord) oder wo eine geeignete Aggregation (z. B. mit Rauchen zusammenhängende Todesfälle) eine Schwierigkeit darstellt.

2.1.5.   eHealth (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Anhang — Nummern 1.7, 1.8)

Gefördert werden Vorschläge für Konferenzen zum Thema Gesundheitstelematik, die auf den Schlussfolgerungen früherer Veranstaltungen aufbauen und deren Ergebnisse konkrete Web-Programme oder -Initiativen sind. Diese Vorschläge können Vorbereitungsarbeiten auf Expertenebene beinhalten und sollten die politische Bedeutung der Einbeziehung aller Interessengruppen bedenken. Beim Datenaustausch sind Datenschutzfragen zu berücksichtigen. Ferner streben solche Vorschläge an:

Die Verbesserung der Zuverlässigkeit der im Internet angebotenen Informationen, indem bewährte Verfahren geprüft und gemeinsame Lösungen vorgeschlagen werden;

die Unterstützung bei der Bewertung und Weiterentwicklung vorbildlicher Projekte für nationale und internationale elektronische Krankenakten, Überweisungen (23) und Verschreibungen;

die Unterstützung von Tätigkeiten, die der Entwicklung des Gesundheitsportals der EU dienen, u. a. auch die Verknüpfung mit einschlägigen Informationsquellen, um die Verfügbarkeit fundierter Gesundheitsinformationen für Fachkräfte und interessierte Bürger zu verbessern;

eine aktuellere und zuverlässigere Information über Todesursachen; unterstützt wird zudem die Prüfung der Möglichkeiten für die EU-weite Einführung eines elektronischen Totenscheins;

Unterstützung der Entwicklung einer semantischen Ontologie über Gesundheitsförderung und Prävention für gesundheitsbezogene IT-Tools, um Gesundheitsberufen und Bürgern „intelligente Informationen“ bieten zu können;

Unterstützung bereits laufender Initiativen zur weiteren Begleitung und Entwicklung der Pläne der Mitgliedstaaten im Bereich Gesundheitstelematik und Erforschung der Möglichkeiten (z. B. durch Workshops), die Mitgliedstaaten haben, um Finanzquellen zu ermitteln und ihre eigenen Investitionen in diesem Bereich voranzutreiben.

2.1.6.   Unterstützung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen betreffend bewährte Verfahren (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Anhang — Nummer 1.7)

Vorrang erhalten folgende Themen:

Förderung von Maßnahmen, die sich mit der Harmonisierung der Verfahren zur Erhebung von Krankenhausdaten befassen, vor allem wenn sie der Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit von Informationen über die Kodifizierung medizinischer Verfahren zur Bewertung und Aufzeichnung des Einsatzes geeigneter Finanzierungsmechanismen (wie etwa diagnoseabhängige Fallgruppen, Diagnosis Related Groups) in der EU;

Studie über die Verwendung der Internationalen Klassifizierung der Primärversorgung in der EU. Bei Vorschlägen, die sich auch mit Gesundheitsausgaben befassen, sollte eine Verknüpfung mit dem System von Gesundheitskonten in Erwägung gezogen werden;

Austausch vorbildlicher Verfahren, Vernetzung von Patienten und Pflegepersonal und Fortbildung in der Behandlung der unter 2.1.4 genannten Krankheiten (z. B multiple Sklerose, Parkinson). Verbindungen werden hergestellt zu Arbeiten, die im Ausschuss für den sozialen Schutz über die offene Koordinierungsmethode in den Bereichen Pflege- und Langzeitpflegeleistungen für ältere Menschen laufen.

2.1.7.   Health Impact Assessment (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, Anhang — Nummer 1.5)

Aufbauend auf der Methodik für ein Health Impact Assessment, die für die Kommission entwickelt wurde, wird die Entwicklung und Anwendung von Methoden auf einzelne Vorschläge und Politikbereiche sowie der Aufbau einer angemessenen Unterstützungsstruktur für die Lieferung von Fakten und Daten zur Folgenabschätzung im Mittelpunkt stehen.

2.1.8.   Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Anhang — Nummer 1.5)

Es werden Arbeiten unterstützt, die an den auf hoher Ebene stattfindenden Reflexionsprozess über die Patientenmobilität anschließen und die Arbeit der Hochrangigen Gruppe für Gesundheitsdienste und medizinische Versorgung unterstützen. Dabei geht es vor allem um den Aufbau von Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, Pilotprojekte für Europäische Referenzzentren, Themen im Zusammenhang mit der Mobilität der Beschäftigten im Gesundheitswesen, Entwicklung und Test von Methoden für die Folgenabschätzung von Gesundheitssystemen, Austausch von vorbildlichen Verfahren und Kenntnissen über Patientensicherheit sowie die Unterstützung der Arbeit an anderen Themen für eine mögliche europäische Kooperation wie etwa Palliativversorgung oder vorschriftsmäßiger Arzneimittelgebrauch. Weitere Maßnahmen betreffen unter Umständen die Bereitstellung unterstützender Daten und Kenntnisse über die Mobilität von Patienten und Gesundheitsberufen sowie das Gesundheitswesen und langfristige Versorgungssysteme im Allgemeinen. Folgende Prioritäten werden behandelt:

Ausbau von Informationen und Wissen über die Qualität der Gesundheitssysteme, vor allem in Bezug auf die Patientensicherheit, d. h. Einrichtung geeigneter Mechanismen zur Förderung der Patientensicherheit in der EU, u. a. durch stärkere Vernetzung und die gemeinsame Nutzung vorbildlicher Verfahren in diesem Bereich;

Untersuchung der finanziellen Folgen der Patientenmobilität für Herkunfts- und Zielländer sowie der Folgen für die finanzielle Nachhaltigkeit der betroffenen Gesundheitssysteme. Unterstützung von Erhebungen über die Patientenmobilität, vor allem die Gründe der Patienten, ins Ausland zu gehen, und Erforschung, warum Gesundheitseinrichtungen Gesundheitsleistungen für ihre Patienten im Ausland kaufen (24);

Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die medizinische Versorgung im Ausland, vor allem in punkto Qualität, Sicherheit Vertraulichkeit und Kontinuität der Versorgung, Patientenrechte, Zuständigkeiten und Haftungsfragen;

Erfassung, Analyse und Unterstützung von Pilotprojekten über Referenzzentren auf der Grundlage von Leitlinien, Kriterien und ermittelten Bereichen der Arbeitsgruppe für Referenzzentren der Hochrangigen Gruppe;

Unterstützung des EU-Netzes für Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen;

Erforschung des zusätzlichen therapeutischen Nutzens neuer Arzneimittel und Entwicklung eines Modells mit einer Europäischen Datenbank für die Ermittlung der Prioritäten bei der Entwicklung von Arzneimitteln und Medizintechnologie (25). Bessere Informationen über Arzneimittel für seltene Krankheiten (Verschreibung, Effizienz, Wirkungsweise und Preis) und ihre Anwendungsbereiche (26);

Bewertung der Verbindung zwischen wirtschaftlichen Aspekten und Gesundheit, Gesundheitsinvestitionen und Auswirkungen einer besseren Gesundheit auf das Wirtschaftswachstum;

Sammlung und Bereitstellung von Informationen über Aktivitäten und Ressourcen der Primärversorgung im Hinblick auf besser vergleichbare Daten und eine Grundlage für die routinemäßige Datensammlung;

Sammlung und Bereitstellung von Informationen über Aktivitäten und Ressourcen der Versorgung zu Hause und in Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf besser vergleichbare Daten und den Aufbau von Zeitreihen;

Sammlung und Bereitstellung von Informationen über vorbildliche Verfahren in der Palliativversorgung.

2.2.   Schnelle und koordinierte Reaktion auf Gesundheitsgefahren

Die unter diesen Abschnitt fallenden Aktivitäten sollen zur Entwicklung einer Handlungskompetenz in punkto Abwehrbereitschaft und schnelle Reaktion bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit und Krisensituation beitragen. Es handelt sich um flankierende Maßnahmen, insbesondere für die Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinschaftlichen Netzwerks für übertragbare Krankheiten (27) und anderer EU-Rechtsvorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die Maßnahmen des europäischen Forschungsrahmenprogramms ergänzen können.

Da das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (3) 2005 seine Arbeit aufgenommen hat, wird die Risikobewertung, die bisher vom Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit gefördert wurde, über diese Aufforderung nicht mehr unterstützt und zählt jetzt zum Auftrag des Zentrums (z. B. Überwachung). Die gemeinsam mit dem Zentrum ausgearbeitete aktuelle Aufforderung soll stattdessen Maßnahmen fördern, die das Management von Risiken unterstützen. Die Kommission und das Zentrum werden dafür sorgen, dass es keine Arbeitsüberschneidungen gibt.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr einer vorsätzlichen Freisetzung biologischer Krankheitserreger werden gleichzeitig mit laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durchgeführt (28). Diese Maßnahmen werden gemäß den Schlussfolgerungen des Ministerrates (Gesundheit) vom 15. November 2001 und dem im Anschluss erarbeiteten „Kooperationsprogramm zur Bereitschaft und Reaktion auf Angriffe mit biologischen und chemischen Stoffen (Schutz vor Gesundheitsbedrohungen)“ durchgeführt.

2.2.1.   Fähigkeit zur Reaktion auf eine Grippepandemie und Bekämpfung besonderer Gesundheitsgefahren (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Anhang — Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.8)

Mit dieser Maßnahme sollen die Fähigkeiten und Strategien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, der Kandidatenländer, der EWR-/EFTA-Länder und der Gemeinschaft insgesamt verstärkt werden, besondere Gesundheitsgefahren bekämpfen zu können. Im Vordergrund stehen die Bedrohung durch eine Grippepandemie und deren Prävention/Bekämpfung, die Kommunikation und die Strategien bei Krisen und die Abwehrbereitschaft sowie die Entwicklung und gemeinsame Nutzung hochwertiger Instrumente und Informationen im Hinblick auf die Folgen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie für Gesundheit, Gesellschaft und Wirtschaft in Abstimmung mit den Maßnahmen unter dem Europäischen Rahmenforschungsprogramm (29). Andere Prioritäten sind:

Gefahren durch nicht übertragbare Krankheiten, beispielsweise in Zusammenhang mit Chemikalien und Umweltereignissen, die ein rasches Eingreifen erfordern;

Weiterentwicklung des Frühwarnsystems für Chemikalien und Verbesserung der Rückverfolgbarkeit bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Stoffen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;

Aspekte der Gesundheit von Migranten beim Management übertragbarer Krankheiten sowie internationale Fragen;

ergänzend zur Arbeit des Europäischen Zentrums Analyse von Risiken und Gefahren neuer Infektionskrankheiten, auch Zoonoseerreger.

2.2.2.   Generische Abwehrbereitschaft und Reaktion (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Anhang — Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4)

Die Maßnahmen sollten dazu dienen, die Abwehrbereitschaft des Gesundheitssektors in Krisensituationen zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Dienststellen (z. B. Zivilschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsektor) zu fördern, um konsequent auf eine Krise reagieren zu können. Im Mittelpunkt sollten vor allem das Risiko- und Krisenmanagement sowie Aspekte der Risikokommunikation stehen. Von besonderem Interesse sind:

Maßnahmen zur Unterstützung einer konkreten Planung der generischen Abwehrbereitschaft. Dazu zählen unter anderem die Vernetzung von Krankenhäusern zur Vorbereitung auf Großunfälle, Managementpläne für Großbrände, Aufbau von Plattformen für Fortbildung, Kommunikation und Krisenmanagement sowie medizinische Informationsinitiativen. Zudem sind Maßnahmen erforderlich zur Unterstützung von Rückverfolgbarkeit, Logistik und Verbreitung, Beförderungsfragen, der Behandlung der psychologischen Folgen von Krisen und der Anwendung neuer Diagnosemethoden;

Maßnahmen zum Aufbau von Handlungsfähigkeiten für die gemeinsame Durchsetzung des Rechts und der Maßnahmen der Gesundheitsbehörden.

Maßnahmen zum Aufbau von Handlungsfähigkeiten für die Durchführung der von der Weltgesundheitsversammlung angenommen Internationalen Gesundheitsvorschriften (International Health Regulations) (30);

Einsatz innovativer IT-Tools zur Analyse von Gesundheitsgefahren, wie etwa geografische Informationssysteme (GIS), Raum/Zeitanalysen, neuartige Frühwarn- und Prognoseprogramme, automatische Analyse und Austausch von Diagnosedaten.

2.2.3.   Gesundheitssicherheit und Strategien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Anhang - Nummern 2.2, 2.4, 2.5, 2.9)

Mehrere Projekte zur Simulation und Überwachung der absichtlichen Freisetzung biologischer oder chemischer Wirkstoffe wurden eingeleitet. Es fehlt jedoch nach wie vor an Informationen und Erkenntnissen über die Prüfung, Entwicklung und Bewertung von Maßnahmen und Plänen für den Umgang mit Gesundheitsgefahren, und entsprechende Vorschläge würden unterstützt.

Für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind geeignete Strategien und Strukturen wesentlich. Mit dieser Aktion sollen Tätigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit der Abwehrbereitschaft (frühzeitige Impfung oder Anlegen von Vorräten) und der Bekämpfung/Tilgung übertragbarer Krankheiten gefördert werden. Unterstützt würden Aktionen, welche die Kommunikation mit verschiedenen freien Berufen (Allgemeinmediziner, Apotheker, Tierärzte und andere einschlägige Berufe usw.) und die Zusammenarbeit über Plattformen und Netze fördern. Sonstige Prioritäten:

Aktivitäten zur Förderung des Austauschs vorbildlicher Verfahren für Impf- und Immunisierungsstrategien;

Austausch vorbildlicher Verfahren für die Patientensicherheit, vor allem bei der Bekämpfung und Kontrolle von Krankenhaus-Infektionen und der Antibiotikaresistenz;

Aktivitäten zur Kontrolle unerwünschter Wirkungen (von Impfstoffen, Chemikalien, Virostatika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur;

Durchführbarkeitsstudie für die Einrichtung europäischer Referenzlaboratorien im Gesundheitsbereich.

2.2.4.   Sicherheit von Blut, Geweben und Zellen sowie Organen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Anhang — Nummern. 2.6, 2.7)

Aktivitäten im Zusammenhang mit Substanzen menschlichen Ursprungs zur Förderung von Qualität, Sicherheit und Verfügbarkeit im Hinblick auf die Verhinderung der Übertragung von Krankheiten, aber auch zur Unterstützung (Sanktionierung) ihres therapeutischen Einsatzes.

Seit dem Inkrafttreten der Blutrichtlinien (31)  (32) lassen sich erhebliche Fortschritte feststellen. Mit neuem Antrieb muss jetzt dafür gesorgt werden, dass die Blutbanken in den Mitgliedstaaten durch die Entwicklung und Anwendung allgemein akzeptierter Kriterien und Normen gleichwertige Kontrollen anerkennen.

Die bisherigen Bemühungen um einen optimalen Einsatz von Blutreserven waren nur begrenzt erfolgreich. Im Hinblick auf eine bessere therapeutische Nutzung von Substanzen menschlichen Ursprungs muss die Entwicklung von Instrumenten unterstützt werden, die für nachweislich optimale Verfahren werben.

Auch nach der Verabschiedung der Richtlinie über Gewebe und Zellen (33) sind die Beschreibungen für ihre Bestimmung und therapeutische Nutzung in der EU unterschiedlich. Zur Förderung des Austauschs von Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Überwachung der Gesundheit lebender Spender müssten Maßnahmen und Verfahren verbessert werden, beispielsweise durch gemeinsame Definitionen und den Aufbau von Registern  (14).

Die Spendebereitschaft und die optimale Nutzung von Blutprodukten müssen gefördert werden. Die Maßnahmen sollten auf den Austausch vorbildlicher Verfahren, Anleitungen zur Gewinnung von Spendern und die Schulung im Umgang mit Blutkomponenten abzielen

2.3.   Gesundheitsfaktoren

Die Projekte und Aktionen in diesem Bereich dienen dazu, Strategien und Maßnahmen der EU im Bereich Gesundheitsfaktoren zu unterstützen und zu flankieren, die Entwicklung von Verfahren zur Bereitstellung und zum Austausch vorbildlicher Verfahren zu fördern, übergreifende und integrative Ansätze unter Einschluss mehrerer Gesundheitsfaktoren zu fördern sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten voranzubringen und anzuregen.

2006 werden Projekte Vorrang genießen, die

konkrete Maßnahmen mit Strategieschwerpunkten verknüpfen: In den Vorschlägen sollte deutlich werden, dass Politik und Strategien der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit bekannt sind, vor allem bei Alkohol, Ernährung und körperlicher Betätigung, und sie sollten eine Verbindung dazu herstellen. Besondere Beachtung finden Projekte über Benachteiligungen im Gesundheitsbereich und allgemeinere sozio-ökonomische Faktoren;

Kinder und Jugendliche als Zielgruppe für Gesundheitsinterventionen bei einer Reihe von Gesundheitsfaktoren anvisieren. Von besonderem Interesse ist die Beschäftigung mit den Zeiträumen, in denen Lebensweisen „geprägt“ werden, sowie mit Risikofaktoren und gefährdeten Lebensabschnitten sowie mit Schutzfaktoren, die einen Einfluss auf Lebens- und Verhaltensweisen haben.

Für 2006 sind folgende Prioritäten vorgesehen:

2.3.1.   Unterstützung der wichtigsten Strategien der Gemeinschaft bei Suchtstoffen

(1)

Zur Unterstützung weiterführender Arbeiten bei Tabak sollten die Vorschläge folgende Schwerpunkte aufweisen:

Erfassung, Bewertung und Verbreitung aktueller Entwicklungen und vorbildlicher Verfahren bei der Kontrolle des Tabakmissbrauchs in den Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf Jugendliche und Frauen, sowie Strategien für die Kommunikation über Prävention und Entwöhnung sowie Behandlung sozio-ökonomischer Aspekte;

Entwicklung und Vernetzung von Maßnahmen für Prävention und Entwöhnung, die auf innovative Ansätze zur Änderung der Akzeptanz des Rauchens und die Verringerung des Passivrauchens ausgerichtet sind;

sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen, die sich aus dem Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums ergeben (34), wie etwa Tabak-Inhaltsstoffe, Überwachung und illegaler Handel mit Tabakerzeugnissen.

(2)

Im Bereich Alkohol werden die Maßnahmen an das strategische Gesamtkonzept zur Minderung der schädlichen Wirkungen des Alkohols anbinden. Im Vordergrund wird die Vernetzung stehen, indem Maßnahmen in Bereichen wie Forschung, Information, Verbraucherschutz, Verkehr, Werbung und sonstige Binnenmarktfragen koordiniert und zusammengefasst werden, wobei die Erfahrungen der Länder zu berücksichtigen sind. Unter anderem könnte dies beinhalten:

Bestandsaufnahme und Beobachtung der einzelstaatlichen Erfahrungen,

wirtschaftliche und gesundheitliche Folgenabschätzung verschiedener politischer Optionen,

Aufbau von Handlungskompetenzen für eine wirksame Durchführung von Programmen und Maßnahmen.

(3)

Im Drogenbereich wird entsprechend der Drogenstrategie (35) und des Aktionsplans der EU (36) sowie der Empfehlung des Rates zum Thema Drogen (37) Vorschlägen Priorität eingeräumt, die sich mit folgenden Aspekten befassen:

Verringerung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit neuen Trends bei psychoaktiven Stoffen, vor allem Ecstasy, Kokain/Crack und Cannabis;

Entwicklung oder Verbesserung und Durchführung gemeinsamer Präventionsprogramme im öffentlichen Dienst, im Bildungswesen und über einschlägige NRO bei sozial benachteiligten Gruppen;

Bestandsaufnahme bewährter Verfahren im Drogenentzug und ihrer Wirkungen, auch unter Beachtung von Wiedereingliederungsaspekten, zur Weiterbehandlung der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen.

2.3.2.   Integrative Ansätze für gesunde Lebensführung sowie Sexual- und Reproduktionsgesundheit

(1)

Im Bereich Ernährung und Bewegung wird der Schwerpunkt auf der Ermittlung bewährter Verfahren und der Vernetzung in folgenden Bereichen liegen (14);

Gesunde Schulkantinen und vorbildliche Ernährungserziehungsprogramme;

Bewertung und lenkende Unterstützung bei gemeinsamen Initiativen mehrerer Interessengruppen im Hinblick auf gesunde Lebensweisen in Gemeinschaften, mit bestimmten anfälligen Gruppen, vor allem Kinder;

Wirksamkeit von Aufklärungsprogrammen und Informationskampagnen der Lebensmittelindustrie, des Einzelhandels, der Verbraucherorganisationen usw. zur Förderung einer gesunden Ernährung;

Ermittlung von Maßnahmen, die im Verbraucherverhalten bei der Wahl von Lebensmitteln und körperlicher Betätigung effektiv Veränderungen herbeiführen können;

bauliche und städtebauliche Modelle, die körperlicher Betätigung und gesunden Lebensweisen förderlich sind.

(2)

Im Bereich Sexual- und Reproduktionsgesundheit wird im Mittelpunkt die Entwicklung innovativer Strategien stehen, die für den geschützten Geschlechtsverkehr werben und dem Risikoverhalten entgegenwirken, das bei Jugendlichen vermehrt festzustellen ist;

(3)

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids werden im Rahmen der allgemeinen Strategien fortgesetzt (38)  (39) und sich auf Public-Health-Maßnahmen zur Entwicklung von Strategien und Ermittlung vorbildlicher Verfahren in folgenden Bereichen konzentrieren:

HIV/Aids-Prävention bei Hochrisikogruppen der Bevölkerung, vor allem in Gefängnissen;

fortgesetzte Aufklärung über die Notwendigkeit der Prävention bei Niedrigrisikogruppen und der Bevölkerung insgesamt;

Entwicklung eines umfassenden Gesundheitsversorgungspakets mit Normen und Kostenmodell.

(4)

Im Bereich psychische Gesundheit werden folgende Aktionen unterstützt:

Vorbereitung und Durchführung der besten sektorübergreifenden Verfahren zur Förderung der psychischen Gesundheit und Prävention psychischer Leiden bei anfälligen Gruppen wie den Opfern von Naturkatastrophen und anderen Krisen, Kindern und Jugendlichen sowie Menschen am Rande der Gesellschaft (14);

Ermittlung und Verbreitung vorbildlicher Verfahren für einen besseren Schutz der Menschenrechte, der Würde und der allgemeinen Gesundheit der Patienten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die psychisch krank oder geistig behindert sind oder an einer Suchterkrankung leiden (14);

Aufbau eines gemeinschaftsweiten Expertennetzes für die posttraumatische Stressbehandlung der Opfer von Naturkatastrophen und anderen Krisen sowie Aufbau, Organisation und Ausbau der psychologischen Betreuung durch regionale und lokale Gesundheitsbehörden in solchen Situationen. Die Informationen sollten in Form eines Überblicks über die angewandten Verfahren vorliegen.

2.3.3.   Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die sich im weiteren Sinn mit Gesundheitsfaktoren befassen

(1)

Im Rahmen der Arbeiten über die sozialen Gesundheitsfaktoren werden vornehmlich Maßnahmen in den Bereichen Politikentwicklung, innovative Ansätze und Bewertung gefördert, vor allem im Hinblick auf:

Ermittlung und Bewertung der Wirksamkeit umfassender Ansätze zur Beseitigung gesundheitlicher Benachteiligungen — mit sozialer und wirtschaftlicher Dimension — auf nationaler und regionaler Ebene;

Ermittlung, Bewertung und Verbreitung bewährter Verfahren, unter Berücksichtigung der sozialen Faktoren bei Strategien in den Bereichen Ernährung und körperliche Betätigung, Tabak, Drogen und Alkohol, Wohnen, städtische Entwicklung und Gesundheit, Zugang zu Gesundheits- und Sozialdienstleistungen sowie Entwicklung gesunder Lebensweisen;

bewährte Verfahren bei der Verbesserung von Verfügbarkeit, Qualität und Angemessenheit von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen für Migranten, Zuwanderer und Minderheiten;

ökonomische Analyse zur Ermittlung von Kosten und Nutzen der Beseitigung von Benachteiligungen in der Gesundheitsversorgung.

(2)

Entsprechend dem Aktionsplan Umwelt und Gesundheit (40) wird der Schwerpunkt bei den Arbeiten über Umweltfaktoren auf dem Aufbau von Netzen und der Entwicklung bewährter Verfahren in folgenden Bereichen liegen:

Aktionen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Baumaterialien, Haushaltschemikalien, Abgasen und Passivrauchen;

gesundheitliche Maßnahmen zur Bewältigung von Lärmbelastungen;

Einbindung von Umwelt- und Gesundheitsfragen in die Aus- und Weiterbildungsprogramme der Gesundheitsberufe;

Entwicklung und Verbreitung vorbildlicher Verfahren für die Risikokommunikation und die Aufklärung über Umwelt- und Gesundheitsfragen.

2.3.4.   Verhütung von Krankheiten und Verletzungen

(1)

Gefördert wird die Erstellung von Leitlinien und Empfehlungen für vorbildliche Verfahren zur Behandlung der häufigsten Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes und Atemwegserkrankungen, die auf vorhandenen Arbeiten aufbauen;

(2)

Unterstützt wird zudem der Austausch vorbildlicher Verfahren zum Thema Kindersicherheit in allen Mitgliedstaaten sowie den EWR- und Kandidatenländern und die Bekanntmachung des Themas durch eine Europäische Konferenz. Besonderes Augenmerk gilt der Bekämpfung körperlicher Gewalt und der Risikokommunikation durch die Organisation praktischer Maßnahmen zur Prävention von Verletzungen.

2.3.5.   Aufbau von Handlungskompetenz

(1)

Priorität hat die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen bei der Entwicklung der Inhalte gemeinsamer europäischer Ausbildungsprogramme und -module in Schlüsselbereichen der öffentlichen Gesundheit. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erarbeitung gezielter Schulungsprogramme für Angehörige der Gesundheitsberufe bzw. anderer Fachkreise, die in Einrichtungen tätig sind, die HIV/Aids-Infizierte und Menschen betreuen, die besonders durch HIV/Aids gefährdet sind (u. a. iv-Drogenabhängige und Migranten);

(2)

Ein Schwerpunkt wird kurzfristig darin bestehen, die Entwicklung der Handlungskompetenzen ausgewählter europäischer Netze zu unterstützen, die von großer Bedeutung im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind und einen wesentlichen Mehrwert auf europäischer Ebene erbringen, um spezifische geografische oder Entwicklungslücken zu schließen. Ein besonderes Anliegen ist der Ausbau der Handlungskompetenzen von Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich HIV/Aids tätig sind, um die Compliance von mit antiretroviralen Medikamenten behandelten Patienten unterstützen zu können.


(1)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008). (ABl. L 271 vom 9.10.2002).

(2)  Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_programme/programme_de.htm

(3)  Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  http://www.diabeteskonferenz.at/

(5)  http://europa.eu.int/comm/health/ph_international/int_organisations/who_en.htm

(6)  Entscheidung 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 bis 2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1).

(7)  Richtwert, vorbehaltlich Genehmigung der Haushaltsbehörde.

(8)  Richtwert: Diese Zahl ist der Höchstbetrag und hängt davon ab, welchen finanziellen Beitrag diese Länder tatsächlich leisten.

(9)  Die einzelnen Anteile können um bis zu 20 % schwanken.

(10)  Beschluss C(2005) 29 der Kommission vom 14. Januar 2005 über die Annahme des Arbeitsplans 2005 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen und der allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

(11)  2004/858/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

(12)  Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45).

(13)  Beschluss 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

(14)  FP6, Wissenschaftliche Unterstützung der Politik, 5. Aufforderung SSP-5A, Bereiche 2.1&2.2 Siehe: http://fp6.cordis.lu/index.cfm?fuseaction=UserSite.FP6ActivityCallsPage&ID_ACTIVITY=500

(15)  Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des europäischen Forschungsraums“ (2002—2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

(16)  Link auf der Website von CORDIS zur Priorität 1 des FP6: http:/www.cordis.lu/lifescihealth/home.html

(17)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — „Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004—2010“ [SEK(2004) 729], KOM(2004) 416 Band. I endg.

(18)  Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1).

(19)  Dies ist der Fall bei psychischen Krankheiten, Zahngesundheit, Asthma und chronischen obstruktiven Atemwegskrankheiten, Erkrankungen des Bewegungsapparates (vor allem Osteoporose, arthritischen und rheumatischen Leiden) und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

(20)  Dazu zählen Verzeichnisse von Quellen und Definition von Indikatoren gemäß der ECHI-Strategie für: Blutkrankheiten, Immunkrankheiten, Allergien außer Asthma, urogenitale Erkrankungen und Nierenerkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen, endokrinologische Erkrankungen, Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen, Augenerkrankungen, Hauterkrankungen sowie mit Umweltfaktoren zusammenhängende Erkrankungen.

(21)  Dazu zählen Alzheimer und andere Demenzen, Parkinson, Multiple Sklerose, Epilepsie und die amyotrophische Lateralsklerose, das Hyperkinetische Syndrom des Kindesalters, Autismus/Asperger-Syndrom, kognitive Retardierung und Störungen der motorischen, perzeptiven, sprachlichen und sozioemotionalen Funktionen. Einbezogen werden außerdem Hirnschlag, Kopfschmerzen und chronische Schmerzen (z. B. Chronic Fatigue Syndrome und Fibromyalgie).

(22)  KOM(2005) 484 vom 14. Oktober 2005 — Grünbuch: Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern — Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union.

Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_determinants/life_style/mental/green_paper/mental_gp_de.pdf

(23)  Computergestütztes System für die Überweisung zwischen Fachärzten, auch international ().

(24)  Aktuelle Forschungen über die Patientenmobilität und Strategien zur Qualitätsverbesserung Siehe: http://www.iese.edu/en/events/Projects/Health/Home/Home.asp und http://www.marquis.be/Main/wp1114091605/wp1119867442

Ferner FP6, Wissenschaftliche Unterstützung der Politik, 5. Aufforderung SSP-5A, Bereiche 2.1&2.2. Siehe: http://fp6.cordis.lu/index.cfm?fuseaction=UserSite.FP6ActivityCallsPage&ID_ACTIVITY=500

(25)  Technological Platform on Innovative Medicines. Siehe: http://europa.eu.int/comm/research/fp6/index_en.html.

(26)  Unter Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden und der Tätigkeit des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP) der Europäischen Arzneimittelagentur.

(27)  Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1).

2000/57/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4016) (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32).

2000/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4015) (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50).

2002/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1043) (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44).

(28)  Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_threats/Bioterrorisme/bioterrorism01_de.pdf

(29)  FP6, Wissenschaftliche Unterstützung der Politik, 5. Aufforderung SSP-5B INFLUENZA

Siehe: http://fp6.cordis.lu/index.cfm?fuseaction=UserSite.FP6ActivityCallsPage&ID_ACTIVITY=500

(30)  Siehe: http://www.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA58/WHA58_3-en.pdf

(31)  Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30).

(32)  Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25).

(33)  Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48).

(34)  Beschluss des Rates 2004/513/EG vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

(35)  EU-Drogenstrategie [2005—2012]. Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_determinants/life_style/keydo_drug_en.htm

(36)  EU-Drogenaktionsplan [2005—2008]. Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_determinants/life_style/keydo_drug_en.htm

(37)  Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31).

(38)  Ein koordinierter Ansatz zur HIV/Aids-Bekämpfung in der Europäischen Union und ihren Nachbarländern http://europa.eu.int/comm/health/ph_threats/com/aids/docs/ev_20040916_rd01_en.pdf

(39)  Mitteilung der Kommission über die HIV/Aids-Bekämpfung in der Europäischen Union und ihren Nachbarländern (noch nicht genehmigt).

(40)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004—2010. KOM(2004) 416 endg. vom 9. Juni 2004.

Anhang zum Arbeitsplan 2006

Reise- und Aufenthaltskosten

Diese Anleitung gilt für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten

für Personal, das vom Finanzhilfeempfänger (Haupt- und Nebenempfänger) beschäftigt wird, sowie für Sachverständige, die vom Finanzhilfeempfänger zur Teilnahme an Arbeitsgruppen eingeladen werden;

soweit sie ausdrücklich in Dienstleistungsverträgen vorgesehen sind.

(1)   Die Aufenthaltspauschale deckt alle bei Dienstreisen angefallenen Aufenthaltskosten ab, einschließlich Hotels, Restaurants und Verkehrsmittel vor Ort (Taxis und/oder öffentliche Verkehrsmittel). Sie wird für jeden Tag einer Dienstreise bei einer Mindestentfernung von 100 km vom normalen Dienstort gezahlt und richtet sich nach dem Land, in dem die Dienstreise durchgeführt wird. Die Tagessätze ergeben sich aus der Summe des Tagegeldes und des Höchstbetrags für Hotelkosten gemäß dem geänderten Beschluss K(2004) 1313 (1) der Kommission.

(2)   Dienstreisen außerhalb der EU 25, der Beitritts- und Bewerberländer und der EFTA-/EWR-Länder sind den Kommissionsdienststellen zur vorherigen Genehmigung vorzulegen. Die Zustimmung ist abhängig vom Zweck der Dienstreise, ihren Kosten und ihrer Begründung.

(3)   Reisekosten sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig:

Die Reise erfolgt auf dem direktesten und wirtschaftlichsten Weg;

der Dienstreiseort muss mindestens 100 km vom normalen Dienstort entfernt sein;

Bahnfahrten: erste Klasse;

Flugreisen: Economy-Klasse, sofern nicht ein günstigerer Tarif möglich ist (z. B. Apex); zulässig sind Flugreisen nur bei Entfernungen von über 800 km (Hin- und Rückflug);

Reisen im Kraftfahrzeug: Erstattung auf der Grundlage der entsprechenden Bahnfahrt erster Klasse.


(1)  Beschluss der Kommission K(2004) 1313 vom 7. April 2004: Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Annahme des Leitfadens für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission.


14.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 491)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2006/90/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger von Wildvögeln auf domestizierte Vögel, insbesondere Hausgeflügel, übertragen und über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten eingeschleppt wird.

(2)

Italien hat der Kommission gemeldet, dass ein aviäres Influenza-H5-Virus bei klinisch erkrankten Wildvögeln isoliert wurde. Bis der Influenza-(N)-Neuraminidase-Typ und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, liegt aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe.

(3)

Italien hat unverzüglich Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) getroffen.

(4)

Aufgrund der Seuchengefahr sollten vorübergehende Schutzmaßnahmen erlassen werden, um den besonderen Risiken in verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft zu begegnen.

(5)

Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten für die vorliegende Entscheidung bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (6), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (8) gelten.

(6)

Es sollten Schutz- und Überwachungszonen um den Ort eingerichtet werden, an dem die Seuche bei Wildvögeln festgestellt wurde. Diese Zonen sollten auf das zur Verhütung der Viruseinschleppung in gewerbliche und nicht gewerbliche Geflügelbestände erforderliche Mindestgebiet beschränkt sein.

(7)

Es ist angebracht, die Verbringung von insbesondere lebenden Vögeln und Bruteiern zu kontrollieren und zu beschränken, wobei der kontrollierte Versand solcher Vögel und Erzeugnisse aus den Zonen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden soll.

(8)

Die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (9) sollten in den Schutz- und Überwachungszonen unabhängig vom definierten Risikostatus des Gebiets durchgeführt werden, in dem ein Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln besteht oder das Auftreten bestätigt wurde.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten. Daher kann die Beförderung aus den Schutzzonen von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle zu Behandlungszwecken gemäß der vorgenannten Verordnung und von tierischen Nebenprodukten erlaubt werden, die den Bedingungen der Verordnung genügen.

(10)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren und eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Beförderungseinschränkungen vorgesehen werden.

(11)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Der Versand von Bruteiern nach anderen Ländern kann erlaubt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen eine Bezugnahme auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(12)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (12), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (13) erfüllt sind.

(13)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (14) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es ist angebracht, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die in der Richtlinie genannten Behandlungen unterzogen wurden, aus den Schutzzonen zu erlauben.

(14)

Bis zum Zusammentreten des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln treffen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu überprüfen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Entscheidung werden vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in Italien festgelegt, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, um die Übertragung der Aviären Influenza von Wildvögeln auf Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhüten.

(2)   Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bruteier“ sind Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;

b)

„frei lebendes Federwild“ ist Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ sind Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich von

i)

Heimtieren der Vogelarten gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltenen Vögeln.

Artikel 2

Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen

(1)   Italien errichtet um das Gebiet, in dem das Auftreten der durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza bestätigt und entweder Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht oder dieser bestätigt wurde,

a)

eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km und

b)

eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km, die Schutzzone inbegriffen.

(2)   Bei der Errichtung der Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 werden den geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza und den Kontrolleinrichtungen Rechnung getragen.

(3)   Erstrecken sich die Schutz- oder Überwachungsgebiete auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten, so arbeitet Italien bei der Einrichtung dieser Zonen mit den Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Italien teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel eingerichteter Schutz- und Überwachungszonen mit.

Artikel 3

Maßnahmen in der Schutzzone

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

regelmäßige und dokumentierte Besuche aller gewerblichen Betriebe; eine klinische Untersuchung des Geflügels, erforderlichenfalls einschließlich von Probenahmen zur Laboruntersuchung;

c)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs, der allgemeinen Unterbringung des Geflügels oder der Unterbringung in besonderen Räumlichkeiten, so dass der direkte und indirekte Kontakt zu anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vermieden werden kann;

d)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

e)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügelerzeugnissen gemäß Artikel 9;

f)

aktive Seuchenüberwachungsmaßnahmen bei der Wildvogelbevölkerung, insbesondere bei Wasservögeln, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung des Virus auf empfängliche Vögel zu verhüten;

g)

Kampagnen zur Sensibilisierung von Eigentümern, Jägern und Vogelbeobachtern für die Seuche.

2.   Italien trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone Folgendes verboten ist:

a)

das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder mit der Eisenbahn oder die Direktbeförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;

d)

der Versand von Bruteiern aus der Zone;

e)

der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;

f)

die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

g)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 4

Maßnahmen in der Überwachungszone

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs;

c)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

d)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb der Zone.

(2)   Italien trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone Folgendes verboten ist:

a)

die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Zone;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 5

Laufzeit der Maßnahmen

Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so werden die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen aufgehoben.

Wird das Vorhandensein eines Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 in Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza nötig ist und im Falle der Schutzzone mindestens 21 Tage lang bzw. im Falle der Überwachungszone mindestens 30 Tage lang ab dem Tag, an dem bei klinisch erkrankten Wildvögeln ein H5-Virus der Aviären Influenza isoliert wurde.

Artikel 6

Abweichungen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann Italien die Beförderung von Junghennen und Mastputen zu Betrieben unter amtlicher Kontrolle genehmigen, die in der Schutz- oder der Überwachungszone liegen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a kann Italien folgende Beförderungen genehmigen:

a)

von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, zu einem in der Schutz- oder der Überwachungszone gelegenen Schlachthof, oder, falls dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Zonen;

b)

von Eintagsküken aus der Schutzzone zu im Hoheitsgebiet Italiens gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle, in denen sich kein anderes Geflügel und keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel befinden, ausgenommen Heimvögel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt von Geflügel gehalten werden;

c)

von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu im Hoheitsgebiet Italiens gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

d)

von Junghennen und Mastputen zu im Hoheitsgebiet Italiens gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

e)

von Heimvögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu im Hoheitsgebiet Italiens gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG;

f)

von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.

Artikel 7

Abweichungen bei Bruteiern

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d kann Italien Folgendes genehmigen:

a)

die Beförderung von Bruteiern aus der Schutzzone zu einer ausgewiesenen Brüterei im Hoheitsgebiet Italiens;

b)

die Verbringung von Bruteiern aus der Schutzzone zu Brütereien außerhalb des Hoheitsgebiets Italiens, vorausgesetzt,

i)

die Bruteier wurden von Legebeständen gesammelt,

bei denen kein Verdacht auf Befall mit Aviärer Influenza besteht und

von denen mit Negativbefund genügend Tiere serologisch auf Aviäre Influenza untersucht wurden, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festzustellen, und

ii)

die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG werden eingehalten.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigungen nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten:

„Die Eier in dieser Sendung erfüllen die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2006/90/EG der Kommission“.

Artikel 8

Abweichungen bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

1.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e kann Italien den Versand folgender Erzeugnisse aus der Schutzzone genehmigen:

a)

von Frischfleisch von Geflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, mit Ursprung in oder außerhalb der Zone, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitten I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

b)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe a genanntes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind;

c)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung in der Zone, wenn das Fleisch mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Betrieb zu der für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III derselben Richtlinie bestimmt ist;

d)

von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von frei lebendem Federwild gewonnen wurden, das einer für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen worden ist;

e)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung außerhalb der Zone, das in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

f)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe e genanntes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind.

2.   Italien trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Die Tiere in dieser Sendung erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Entscheidung 2006/90/EG der Kommission“.

Artikel 9

Bedingungen für tierische Nebenprodukte

1.   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e kann Italien die Versendung genehmigen von

a)

tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;

b)

unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 von Geflügel von außerhalb der Schutzzone;

c)

behandelten Federn und Federteilen von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden;

d)

Erzeugnissen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen spezifischen Veterinärbedingungen unterliegen und die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

2.   Italien trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c von einem Handelspapier gemäß Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung

1.   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 6 bis 9 genehmigt, so werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

2.   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7 bis 9 genehmigt, so müssen diese von anderen Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, getrennt gewonnen, gehandhabt, behandelt, gelagert und befördert werden.

Artikel 11

Umsetzung

Italien trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es teilt dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(8)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(10)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(14)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.


14.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Slowenien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 492)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(2006/91/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger von Wildvögeln auf domestizierte Vögel, insbesondere Hausgeflügel, übertragen und über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten eingeschleppt wird.

(2)

Slowenien hat der Kommission gemeldet, dass ein aviäres Influenza-H5-Virus bei klinisch erkrankten Wildvögeln isoliert wurde. Bis der Influenza-(N)-Neuraminidase-Typ und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, liegt aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe.

(3)

Slowenien hat unverzüglich Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) getroffen.

(4)

Aufgrund der Seuchengefahr sollten vorübergehende Schutzmaßnahmen erlassen werden, um den besonderen Risiken in verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft zu begegnen.

(5)

Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten für die vorliegende Entscheidung bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (6), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (8) gelten.

(6)

Es sollten Schutz- und Überwachungszonen um den Ort eingerichtet werden, an dem die Seuche bei Wildvögeln festgestellt wurde. Diese Zonen sollten auf das zur Verhütung der Viruseinschleppung in gewerbliche und nicht gewerbliche Geflügelbestände erforderliche Mindestgebiet beschränkt sein.

(7)

Es ist angebracht, die Verbringung von insbesondere lebenden Vögeln und Bruteiern zu kontrollieren und zu beschränken, wobei der kontrollierte Versand solcher Vögel und Erzeugnisse aus den Zonen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden soll.

(8)

Die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (9) sollten in den Schutz- und Überwachungszonen unabhängig vom definierten Risikostatus des Gebiets durchgeführt werden, in dem ein Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln besteht oder das Auftreten bestätigt wurde.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten. Daher kann die Beförderung aus den Schutzzonen von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle zu Behandlungszwecken gemäß der vorgenannten Verordnung und von tierischen Nebenprodukten erlaubt werden, die den Bedingungen der Verordnung genügen.

(10)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren und eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Beförderungseinschränkungen vorgesehen werden.

(11)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Der Versand von Bruteiern nach anderen Ländern kann erlaubt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen eine Bezugnahme auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(12)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (12), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (13) erfüllt sind.

(13)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (14) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es ist angebracht, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die in der Richtlinie genannten Behandlungen unterzogen wurden, aus den Schutzzonen zu erlauben.

(14)

Bis zum Zusammentreten des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln treffen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu überprüfen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Entscheidung werden vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in Slowenien festgelegt, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, um die Übertragung der Aviären Influenza von Wildvögeln auf Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhüten.

(2)   Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bruteier“ sind Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;

b)

„frei lebendes Federwild“ ist Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ sind Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich von

i)

Heimtieren der Vogelarten gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltenen Vögeln.

Artikel 2

Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen

(1)   Slowenien errichtet um das Gebiet, in dem das Auftreten der durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza bestätigt und entweder Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht oder dieser bestätigt wurde,

a)

eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km und

b)

eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km, die Schutzzone inbegriffen.

(2)   Bei der Errichtung der Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 werden den geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza und den Kontrolleinrichtungen Rechnung getragen.

(3)   Erstrecken sich die Schutz- oder Überwachungsgebiete auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten, so arbeitet Slowenien bei der Einrichtung dieser Zonen mit den Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Slowenien teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel eingerichteter Schutz- und Überwachungszonen mit.

Artikel 3

Maßnahmen in der Schutzzone

(1)   Slowenien trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

regelmäßige und dokumentierte Besuche aller gewerblichen Betriebe; eine klinische Untersuchung des Geflügels, erforderlichenfalls einschließlich von Probenahmen zur Laboruntersuchung;

c)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs, der allgemeinen Unterbringung des Geflügels oder der Unterbringung in besonderen Räumlichkeiten, so dass der direkte und indirekte Kontakt zu anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vermieden werden kann;

d)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

e)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügelerzeugnissen gemäß Artikel 9;

f)

aktive Seuchenüberwachungsmaßnahmen bei der Wildvogelbevölkerung, insbesondere bei Wasservögeln, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung des Virus auf empfängliche Vögel zu verhüten;

g)

Kampagnen zur Sensibilisierung von Eigentümern, Jägern und Vogelbeobachtern für die Seuche.

(2)   Slowenien trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone Folgendes verboten ist:

a)

das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder mit der Eisenbahn oder die Direktbeförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;

d)

der Versand von Bruteiern aus der Zone;

e)

der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;

f)

die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

g)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 4

Maßnahmen in der Überwachungszone

(1)   Slowenien trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs;

c)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

d)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb der Zone.

(2)   Slowenien trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone Folgendes verboten ist:

a)

die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Zone;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 5

Laufzeit der Maßnahmen

Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so werden die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen aufgehoben.

Wird das Vorhandensein eines Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 in Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza nötig ist und im Falle der Schutzzone mindestens 21 Tage lang bzw. im Falle der Überwachungszone mindestens 30 Tage lang ab dem Tag, an dem bei klinisch erkrankten Wildvögeln ein H5-Virus der Aviären Influenza isoliert wurde.

Artikel 6

Abweichungen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann Slowenien die Beförderung von Junghennen und Mastputen zu Betrieben unter amtlicher Kontrolle genehmigen, die in der Schutz- oder der Überwachungszone liegen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a kann Slowenien folgende Beförderungen genehmigen:

a)

von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, zu einem in der Schutz- oder der Überwachungszone gelegenen Schlachthof, oder, falls dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Zonen;

b)

von Eintagsküken aus der Schutzzone zu im Hoheitsgebiet Sloweniens gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle, in denen sich kein anderes Geflügel und keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel befinden, ausgenommen Heimvögel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt von Geflügel gehalten werden;

c)

von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu im Hoheitsgebiet Sloweniens gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

d)

von Junghennen und Mastputen zu im Hoheitsgebiet Sloweniens gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

e)

von Heimvögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu im Hoheitsgebiet Sloweniens gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG;

f)

von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.

Artikel 7

Abweichungen bei Bruteiern

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d kann Slowenien Folgendes genehmigen:

a)

die Beförderung von Bruteiern aus der Schutzzone zu einer ausgewiesenen Brüterei im Hoheitsgebiet Sloweniens;

b)

die Verbringung von Bruteiern aus der Schutzzone zu Brütereien außerhalb des Hoheitsgebiets Sloweniens, vorausgesetzt,

i)

die Bruteier wurden von Legebeständen gesammelt,

bei denen kein Verdacht auf Befall mit Aviärer Influenza besteht und

von denen mit Negativbefund genügend Tiere serologisch auf Aviäre Influenza untersucht wurden, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festzustellen, und

ii)

die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG werden eingehalten.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigungen nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten:

„Die Eier in dieser Sendung erfüllen die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2006/91/EG der Kommission“.

Artikel 8

Abweichungen bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e kann Slowenien den Versand folgender Erzeugnisse aus der Schutzzone genehmigen:

a)

von Frischfleisch von Geflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, mit Ursprung in oder außerhalb der Zone, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitten I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

b)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe a genanntes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind;

c)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung in der Zone, wenn das Fleisch mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Betrieb zu der für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III derselben Richtlinie bestimmt ist;

d)

von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von frei lebendem Federwild gewonnen wurden, das einer für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen worden ist;

e)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung außerhalb der Zone, das in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

f)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe e genanntes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind.

(2)   Slowenien trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Die Tiere in dieser Sendung erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Entscheidung 2006/91/EG der Kommission“.

Artikel 9

Bedingungen für tierische Nebenprodukte

(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e kann Slowenien die Versendung genehmigen von

a)

tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;

b)

unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 von Geflügel von außerhalb der Schutzzone;

c)

behandelten Federn und Federteilen von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden;

d)

Erzeugnissen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen spezifischen Veterinärbedingungen unterliegen und die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2)   Slowenien trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c von einem Handelspapier gemäß Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung

(1)   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 6 bis 9 genehmigt, so werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

(2)   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7 bis 9 genehmigt, so müssen diese von anderen Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, getrennt gewonnen, gehandhabt, behandelt, gelagert und befördert werden.

Artikel 11

Umsetzung

Slowenien trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es teilt dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(8)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(10)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(14)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.