ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 40

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
11. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 239/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 241/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 242/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 243/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 244/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 245/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur dreiundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss Nr. 1/2005 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 9. März 2005 über die Teilnahme Bulgariens am Gemeinschaftssystem zum raschen Austausch von Informationen über Gefahren, die vom Gebrauch von Verbrauchergütern ausgehen (RAPEX-System) nach Maßgabe der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

15

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

17

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

19

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 2006 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Deutschland und Portugal zum Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 238)

21

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 332)  ( 1 )

24

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 455)

26

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2006/2)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 239/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

91,5

204

42,2

212

88,5

624

106,4

999

82,2

0707 00 05

052

114,0

204

101,8

999

107,9

0709 10 00

220

57,6

624

101,9

999

79,8

0709 90 70

052

160,4

204

79,4

999

119,9

0805 10 20

052

53,6

204

49,3

212

45,0

220

44,2

448

47,7

624

61,1

999

50,2

0805 20 10

204

87,2

999

87,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

63,4

204

106,7

400

79,6

464

131,1

624

70,9

662

45,3

999

82,8

0805 50 10

052

54,1

999

54,1

0808 10 80

400

109,0

404

105,2

720

74,3

999

96,2

0808 20 50

388

88,6

400

98,4

512

67,9

528

67,3

720

74,0

999

79,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 240/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 hat die Kommission Maßnahmen für die Durchführung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Es besteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen grundlegenden Normen zu präzisieren.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 622/2003 festgelegten Maßnahmen geheim bleiben und nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 der genannten Verordnung findet hinsichtlich der Vertraulichkeit dieses Anhangs Anwendung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 65/2006 (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 5).


ANHANG

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 241/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einreihung eines Plasma-Monitors zur mehrfarbigen Bildwiedergabe, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) führte zu Einreihungen des Plasma-Monitors unter den KN-Code 8528 21 90 und der Installationsdisketten in 8524 91 00. Da Anmerkung 6 zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert wurde und da der HS-Ausschuss sich im Oktober 2004 auf die Auslegung dieser Anmerkung einigte, wird die Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 nunmehr als nicht korrekt betrachtet.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der zweite Punkt der Tabelle im Anhang zu Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).

(2)  ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 8.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung bestehend aus einem Farbmonitor, Kabelklemmen, einem Stromkabel, einer Fernbedienung (mit zwei Batterien), einer Bedienungsanleitung und Installationsdisketten.

Der Monitor ist ein Plasmamonitor mit einer Diagonale des Bildschirms von 105,6 cm (Gesamtabmessungen (Breite) 103,5 cm × (Höhe) 64 cm × (Tiefe) 15 cm), mit 852 × 480 Bildpunkten und zwei eingebauten Lautsprechern. Er hat folgende Schnittstellen:

drei Videosignaleingänge (Video-Composite-Signal)

einen Datensignaleingang (VGA-SVGA)

einen Audiosignaleingang

einen Kontrolleingang.

Über die verschiedenen Schnittstellen kann der Monitor sowohl aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen übernommene Daten und auch stehende oder bewegte Bilder aus Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräten, DVD-Spielern, Videokameras usw. farbig anzeigen.

8528 21 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Der wesentliche Charakter der Warenzusammenstellung wird durch den Monitor bestimmt.

Eine Einreihung in die Unterposition 8471 60 kommt nicht in Betracht, weil das Gerät in der Lage ist, ein Farbbild ausgehend von einem Video-Composite-Signal wiederzugeben (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8471, I D 1).

Eine Einreihung in die Position 8531 kommt nicht in Betracht, weil die Funktion des Gerätes nicht in der Darstellung von Sichtsignalen liegt (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8531, D).


11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 242/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Lebensmittelzubereitung bestehend aus Kakaopulver mit Zuckerzusatz (in GHT):

Zucker

99,5—99,7

Kakaopulver berechnet als vollständig entfetteter Kakao

0,2—0,4

Das Erzeugnis liegt in bräunlichen Kristallen vor. Es wird als Zucker verwendet und verkauft.

1806 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1806, 1806 10 und 1806 10 90.

Das Erzeugnis kann wegen des chemisch-analytisch feststellbaren Kakaogehaltes nicht in das Kapitel 17 eingereiht werden.

Das Erzeugnis ist eine kakaohaltige Lebensmittelzubereitung (Anmerkung 2 zu Kapitel 18).


11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 243/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. Februar 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats März 2006 für 7 706,862 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2186/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 74).


11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 232/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 39 vom 10.2.2006, S. 15.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 11. Februar 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

36,52

0,33

1701 11 90 (1)

36,52

3,95

1701 12 10 (1)

36,52

0,19

1701 12 90 (1)

36,52

3,65

1701 91 00 (2)

36,08

7,19

1701 99 10 (2)

36,08

3,51

1701 99 90 (2)

36,08

3,51

1702 90 99 (3)

0,36

0,31


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 245/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 24,448 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


11.2.2006   

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L 40/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur dreiundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 7. Februar 2006, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 142/2006 der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 55).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

 

Die folgenden Einträge werden unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ angefügt:

(1)

Meadowbrook Investments Limited. Anschrift: 44 Upper Belgrave Road, Clifton, Bristol, BS8 2XN, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: Registrierungsnummer: 05059698.

(2)

Ozlam Properties Limited. Anschrift: 88 Smithdown Road, Liverpool L7 4JQ, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: Registrierungsnummer: 05258730.

(3)

Sanabel Relief Agency Limited (alias (a) Sanabel Relief Agency (b) Sanabel L’il-Igatha (c) SRA (d) Sara (e) Al-Rahama Relief Foundation Limited). Anschrift: (a) 63 South Rd, Sparkbrook, Birmingham B 111 EX, Vereinigtes Königreich (b) 1011 Stockport Rd, Levenshulme, Manchester M9 2TB, Vereinigtes Königreich (c) P.O. Box 50, Manchester M19 25P, Vereinigtes Königreich (d) 98 Gresham Road, Middlesbrough, Vereinigtes Königreich (e) 54 Anson Road, London NW2 6AD, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: (a) Website: http://www.sanabel.org.uk, (b) E-Mail: info@sanabel.org.uk, (c) als karitative Organisation eingetragen unter der Nummer 1083469, (d) Registrierungsnummer: 3713110.

(4)

Sara Properties Limited (alias Sara Properties). Anschrift: (a) 104 Smithdown Road, Liverpool, Merseyside L7 4JQ, Vereinigtes Königreich (b) 2a Hartington Road, Liverpool L8 OSG, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: (a) Website: http://www.saraproperties.co.uk, (b) Registrierungsnummer 4636613.

 

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

(5)

Ghuma Abd’rabbah (alias (a) Ghunia Abdurabba, (b) Ghoma Abdrabba, (c) Abd’rabbah, (d) Abu Jamil). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 2.9.1957. Geburtsort: Benghazi, Libyen. Staatsangehörigkeit: britisch.

(6)

Abd Al-Rahman Al-Faqih (alias (a) Mohammed Albashir, (b) Muhammad Al-Bashir, (c) Bashir Mohammed Ibrahim Al-Faqi, (d) Al-Basher Mohammed, (e) Abu Mohammed, (f) Mohammed Ismail, (g) Abu Abd Al Rahman, (h) Abd Al Rahman Al-Khatab, (i) Mustafa, (j) Mahmud, (k) Abu Khalid). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15.12.1959. Geburtsort: Libyen.

(7)

Mohammed Benhammedi (alias (a) Mohamed Hannadi (b) Mohamed Ben Hammedi (c) Muhammad Muhammad Bin Hammidi (d) Ben Hammedi (e) Panhammedi (f) Abu Hajir (g) Abu Hajir Al Libi (h) Abu Al Qassam). Anschrift: Midlands, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 22.9.1966. Geburtsort: Libyen. Staatsangehörigkeit: britisch.

(8)

Abdulbaqi Mohammed Khaled (alias (a) Abul Baki Mohammed Khaled (b) Abd’ Al-Baki Mohammed (c) Abul Baki Khaled (d) Abu Khawla). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 18.8.1957. Geburtsort: Tripoli, Libyen. Staatsangehörigkeit: britisch.

(9)

Tahir Nasuf (alias (a) Tahir Mustafa Nasuf (b) Tahar Nasoof (c) Taher Nasuf (d) Al-Qa’qa (e) Abu Salima El Libi (f) Abu Rida). Anschrift: Manchester, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: (a) 4.11.1961, (b) 11.4.1961. Geburtsort: Tripoli, Libyen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

11.2.2006   

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L 40/15


BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-BULGARIEN

vom 9. März 2005

über die Teilnahme Bulgariens am Gemeinschaftssystem zum raschen Austausch von Informationen über Gefahren, die vom Gebrauch von Verbrauchergütern ausgehen (RAPEX-System) nach Maßgabe der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

(2006/82/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europaabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 8. März 1993, insbesondere auf Artikel 93,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Schreiben der Mission der Republik Bulgarien bei den Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2003 an den Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz, in dem Bulgarien die Kommission ersucht, die Verfahren einzuleiten, um Bulgarien den Zugang zum RAPEX-System zu ermöglichen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 93 des Europaabkommens sieht vor, dass die Parteien mit dem Ziel zusammenarbeiten, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Bulgariens mit dem der Gemeinschaft zu erreichen. Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unter anderem den Austausch von Informationen und den Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.

(2)

In Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist festgelegt, dass den Beitrittsländern im Rahmen von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern gemäß den in diesen Abkommen festgelegten Modalitäten der Zugang zu RAPEX gewährt wird. Derartige Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen und Bestimmungen über die Vertraulichkeit enthalten, die den in der Gemeinschaft anwendbaren Bestimmungen entsprechen.

(3)

Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG legt Verfahrensregeln für die Anwendung von RAPEX und Leitlinien für die Meldungen fest.

(4)

Die Kommission hat am 29. April 2004 Leitlinien für die Durchführung von RAPEX festgelegt, wie in Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehen (2).

(5)

Bulgarien beteiligt sich seit dem Start von TRAPEX (transitional system for rapid exchange of information) im Mai 1999, das die Funktion von RAPEX in den Beitrittsländern erfüllt, aktiv an diesem System —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bulgarien nimmt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG und der RAPEX-Leitlinien am RAPEX-System mit gleichen Rechten und Pflichten wie die derzeitigen Mitglieder teil.

Artikel 2

Bulgarien wendet die gleichen Vertraulichkeitsgrundsätze an wie die anderen Mitglieder des RAPEX-Systems.

Artikel 3

In Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission trifft Bulgarien die erforderlichen praktischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es in der Lage ist, die in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Anforderungen und die Verfahren nach den RAPEX-Leitlinien vollständig zu erfüllen.

Die Kommission leistet insbesondere die Erstausbildung bulgarischer Beamter in der Nutzung des RAPEX-Systems.

Artikel 4

Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses sind durch unmittelbare Kontakte zwischen den Kommissionsdienststellen und den bulgarischen Behörden im Rahmen von RAPEX zu lösen. Führt dies nicht zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung, findet auf Antrag einer der Parteien innerhalb von drei Monaten nach diesem Antrag ein Meinungsaustausch im Assoziationsrat statt.

Nach diesem Meinungsaustausch bzw. nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Frist kann der Assoziationsrat angemessene Empfehlungen zur Lösung der Probleme aussprechen.

Diese Verfahren im Assoziationsrat gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen nach dem jeweils geltenden Verbraucherschutzrecht im Hoheitsgebiet der Parteien.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 86. Berichtigung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 73.


11.2.2006   

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L 40/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Januar 2006

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

(2006/83/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe (1) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die Vertragsparteien haben in Erwartung der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls beschlossen, das derzeitige, mit der Verordnung (EG) Nr. 2348/2002 des Rates vom 9. Dezember 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 (2) genehmigte Protokoll durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(3)

Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe eingeräumt.

(4)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher in Erwartung des Abschlusses der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

(5)

Der im auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte bestätigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen findet seit dem 1. Juni 2005 vorläufig Anwendung.

Artikel 3

(1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Frankreich

:

18

Spanien

:

18

b)

Thunfischfänger mit Angeln:

Portugal

:

2

c)

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien

:

20

Portugal

:

5

(2)   Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge jedes anderen Mitgliedstaats berücksichtigen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) mit.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 2.

(2)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 12.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

Herr …,

ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des geltenden Protokolls (vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des genannten Protokolls vereinbart haben:

1.

Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag (637 500 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Januar 2006 geleistet.

Die Gemeinschaft finanziert außerdem während jenes Zeitraums eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit einem Betrag von 50 000 EUR.

2.

Während jenes Zeitraums werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 2 im Anhang des Protokolls festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des geltenden Protokolls (vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des genannten Protokolls vereinbart haben:

1.

Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag (637 500 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Januar 2006 geleistet.

Die Gemeinschaft finanziert außerdem während jenes Zeitraums eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit einem Betrag von 50 000 EUR.

2.

Während jenes Zeitraums werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 2 im Anhang des Protokolls festgelegt sind.“

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe


Kommission

11.2.2006   

DE

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L 40/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2006

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Deutschland und Portugal zum Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 238)

(Nur die deutsche und die portugiesische Fassung sind verbindlich)

(2006/84/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13c Absatz 5 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG wird Mitgliedstaaten für den Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt.

(2)

Deutschland und Portugal haben jeweils ein Programm zum Ausbau ihrer Kontrollinfrastrukturen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern ausgearbeitet. Diese Länder haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen für 2006 beantragt.

(3)

Dank der von Deutschland und Portugal vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren. Die Kommission hat eine Liste der förderfähigen Programme zum Ausbau der Kontrollstellen erarbeitet, in der die Beträge der geplanten finanziellen Beiträge der Gemeinschaft zu diesen Programmen genau aufgeschlüsselt sind. Die Angaben wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft.

(4)

Jedes einzelne der in der Liste enthaltenen Programme wurde geprüft und genehmigt. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 erfüllt sind.

(5)

Demzufolge ist die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben für diese Programme im Jahr 2006 in Deutschland und Portugal angebracht.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2006 tätigen wird, wird genehmigt.

(2)   Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Portugal für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2006 tätigen wird, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf insgesamt 45 625 EUR.

(2)   Die Höchstbeträge, die die betreffenden Mitgliedstaaten als finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, sind folgende:

a)

22 025 EUR: Deutschland;

b)

23 600 EUR: Portugal.

(3)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die zum Ausbau der Kontrollstellen vorgesehenen Programme beläuft sich höchstens auf die im Anhang festgesetzten Beträge.

Artikel 3

Der im Anhang je Programm festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn:

a)

die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Nachweise in Form stichhaltiger Belege über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und

b)

der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 vorgelegt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 16. Die Verordnung wurde als Verordnung (EG) Nr. 997/2002 veröffentlicht, die Nummer wurde jedoch in einer Berichtigung korrigiert (ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 18).


ANHANG

PROGRAMME ZUM AUSBAU DER KONTROLLSTELLEN

Programme mit den entsprechenden finanziellen Beiträgen der Gemeinschaft für das Jahr 2006

(EUR)

Mitgliedstaat

Bezeichnung der Kontrollstellen

(Verwaltungseinheit, Name)

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

Deutschland

Hessen, Frankfurt Flughafen, Eintrittsstelle 7.2

17 600

8 800

Hessen, Gießen ZA Kassel, Eintrittsstelle 7.3

2 300

1 150

Mecklenburg-Vorpommern, Rostock, Eintrittsstellen 8.2 & 8.3

520

260

Mecklenburg-Vorpommern, Wismar, Eintrittsstelle 8.4

520

260

Mecklenburg-Vorpommern, Sassnitz-Mukran, Eintrittsstellen 8.5 & 8.6

520

260

Niedersachsen, ZA Wilhelmshaven, Eintrittsstelle 9.5

460

230

Saarland, ZA Flughafen Saarbrücken & ZA Im Hauptgüterbahnhof, Eintrittsstellen 12.1 & 12.2

500

250

Schleswig-Holstein, Einlassstelle Kiel, Eintrittsstellen 15.3 bis 15.6

5 050

2 525

Thüringen, Erfurt-Kühnhausen, Eintrittsstelle 16.1

16 580

8 290

Portugal

Porto (Flughafen)

3 820

1 910

Leixões (Hafen)

5 620

2 810

Aveiro (Hafen)

5 620

2 810

Lisboa (Flughafen)

3 820

1 910

Lisboa (Hafen)

5 620

2 810

Setúbal (Hafen)

5 620

2 810

Sines (Hafen)

5 620

2 810

Faro (Flughafen)

3 820

1 910

Ponta Delgada (Flughafen)

3 820

1 910

Funchal (Flughafen)

3 820

1 910

Gesamtbeitrag der Gemeinschaft

45 625


11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 332)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/85/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn die Embryonen von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Änderungen der ihre Länder betreffenden Eintragungen in diesen Listen in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten und bestimmte Embryo-Erzeugungseinheiten beantragt.

(3)

Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 14. Februar 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/8/EG (ABl. L 6 vom 11.1.2006, S. 32).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit und Embryo-Erzeugungseinheit Nr. E593 in Kanada erhält folgende Fassung:

„CA

 

E593

 

Davis-Rairdan Embryo Transplant Ltd

PO Box 590, Crossfield

Alberta TOM 0S0

Dr Roger Davis

Dr Andres Arteaga“

b)

Die folgende Zeile für Neuseeland wird eingefügt:

„NZ

 

NZEB11

 

ArTech

PO Box 23026

Hamilton

Dr Rob Courtney

Dr William Hancock“

c)

Die folgenden Zeilen für Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika werden gestrichen:

„US

 

91WA048

E11

 

Carnation Research

28901 NE Carnation F

Carnation, WA

Eric Studer

US

 

91WA020

E572

 

North West Veterinary Clinic

8500 Cedarhome Drive

Stanwood, WA

E.E. Elefson

US

 

91NC054

E705

 

Apex Veterinary Hospital

1600 E. Williams St.

Apex, NC

Samuel P. Galphin“

d)

Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten von Amerika werden eingefügt:

„US

 

05NC117

E705

 

S. Galphin Services

6509 Saddle Path Circle

Raleigh, NC 27606

Dr Samuel P. Galphin

US

 

05IA118

E1477

 

Donald Yanda

147 Jacobsen Drive

Maquoketa, IA 52060

Dr Donald Yanda

US

 

05WI116

E1554

 

Reprovider, LLC

2007 Excalibur Drive

Janesville, WI 53546

Dr Rick Faber

US

 

05IA119

E1685

 

Westwood Embryo Services Inc

1760 Dakota Ave.

Waverly, IA 50677

Dr Justin Helgerson“


11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 455)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2006/86/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger von Wildvögeln auf domestizierte Vögel, insbesondere Hausgeflügel, übertragen und über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten eingeschleppt wird.

(2)

Griechenland hat der Kommission gemeldet, dass ein aviäres Influenza-H5-Virus bei klinisch erkrankten Wildvögeln isoliert wurde. Bis der Influenza-(N)-Neuraminidase-Typ und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, liegt aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe.

(3)

Griechenland hat unverzüglich Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) getroffen.

(4)

Aufgrund der Seuchengefahr sollten vorübergehende Schutzmaßnahmen erlassen werden, um den besonderen Risiken in verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft zu begegnen.

(5)

Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten für die vorliegende Entscheidung bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (6), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (8) gelten.

(6)

Es sollten Schutz- und Überwachungszonen um den Ort eingerichtet werden, an dem die Seuche bei Wildvögeln festgestellt wurde. Diese Zonen sollten auf das zur Verhütung der Viruseinschleppung in gewerbliche und nicht gewerbliche Geflügelbestände erforderliche Mindestgebiet beschränkt sein.

(7)

Es ist angebracht, die Verbringung von insbesondere lebenden Vögeln und Bruteiern zu kontrollieren und zu beschränken, wobei der kontrollierte Versand solcher Vögel und Erzeugnisse aus den Zonen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden soll.

(8)

Die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (9) sollten in den Schutz- und Überwachungszonen unabhängig vom definierten Risikostatus des Gebiets durchgeführt werden, in dem ein Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln besteht oder das Auftreten bestätigt wurde.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten. Daher kann die Beförderung aus den Schutzzonen von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle zu Behandlungszwecken gemäß der vorgenannten Verordnung und von tierischen Nebenprodukten erlaubt werden, die den Bedingungen der Verordnung genügen.

(10)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren und eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Beförderungseinschränkungen vorgesehen werden.

(11)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Der Versand von Bruteiern nach anderen Ländern kann erlaubt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen eine Bezugnahme auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(12)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (12), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (13) erfüllt sind.

(13)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (14) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es ist angebracht, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die in der Richtlinie genannten Behandlungen unterzogen wurden, aus den Schutzzonen zu erlauben.

(14)

Bis zum Zusammentreten des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln treffen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu überprüfen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Entscheidung werden vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in Griechenland festgelegt, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, um die Übertragung der Aviären Influenza von Wildvögeln auf Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhüten.

(2)   Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bruteier“ sind Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;

b)

„frei lebendes Federwild“ ist Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ sind Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich von

i)

Heimtieren der Vogelarten gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltenen Vögeln.

Artikel 2

Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen

(1)   Griechenland errichtet um das Gebiet, in dem das Auftreten der durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza bestätigt und entweder Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht oder dieser bestätigt wurde,

a)

eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km und

b)

eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km, die Schutzzone inbegriffen.

(2)   Bei der Errichtung der Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 werden den geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza und den Kontrolleinrichtungen Rechnung getragen.

(3)   Erstrecken sich die Schutz- oder Überwachungsgebiete auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten, so arbeitet Griechenland bei der Einrichtung dieser Zonen mit den Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Griechenland teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel eingerichteter Schutz- und Überwachungszonen mit.

Artikel 3

Maßnahmen in der Schutzzone

(1)   Griechenland trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

regelmäßige und dokumentierte Besuche aller gewerblichen Betriebe; eine klinische Untersuchung des Geflügels, erforderlichenfalls einschließlich von Probenahmen zur Laboruntersuchung;

c)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs, der allgemeinen Unterbringung des Geflügels oder der Unterbringung in besonderen Räumlichkeiten, so dass der direkte und indirekte Kontakt zu anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vermieden werden kann;

d)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

e)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügelerzeugnissen gemäß Artikel 9;

f)

aktive Seuchenüberwachungsmaßnahmen bei der Wildvogelbevölkerung, insbesondere bei Wasservögeln, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung des Virus auf empfängliche Vögel zu verhüten;

g)

Kampagnen zur Sensibilisierung von Eigentümern, Jägern und Vogelbeobachtern für die Seuche.

(2)   Griechenland trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone Folgendes verboten ist:

a)

das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder mit der Eisenbahn oder die Direktbeförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;

d)

der Versand von Bruteiern aus der Zone;

e)

der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;

f)

die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

g)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 4

Maßnahmen in der Überwachungszone

(1)   Griechenland trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs;

c)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

d)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb der Zone.

(2)   Griechenland trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone Folgendes verboten ist:

a)

die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Zone;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 5

Laufzeit der Maßnahmen

Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so werden die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen aufgehoben.

Wird das Vorhandensein eines Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 in Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza nötig ist und im Falle der Schutzzone mindestens 21 Tage lang bzw. im Falle der Überwachungszone mindestens 30 Tage lang ab dem Tag, an dem bei klinisch erkrankten Wildvögeln ein H5-Virus der Aviären Influenza isoliert wurde.

Artikel 6

Abweichungen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann Griechenland die Beförderung von Junghennen und Mastputen zu Betrieben unter amtlicher Kontrolle genehmigen, die in der Schutz- oder der Überwachungszone liegen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a kann Griechenland folgende Beförderungen genehmigen:

a)

von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, zu einem in der Schutz- oder der Überwachungszone gelegenen Schlachthof, oder, falls dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Zonen;

b)

von Eintagsküken aus der Schutzzone zu im Hoheitsgebiet Griechenlands gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle, in denen sich kein anderes Geflügel und keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel befinden, ausgenommen Heimvögel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt von Geflügel gehalten werden;

c)

von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu im Hoheitsgebiet Griechenlands gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

d)

von Junghennen und Mastputen zu im Hoheitsgebiet Griechenlands gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

e)

von Heimvögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu im Hoheitsgebiet Griechenlands gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG;

f)

von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.

Artikel 7

Abweichungen bei Bruteiern

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d kann Griechenland Folgendes genehmigen:

a)

die Beförderung von Bruteiern aus der Schutzzone zu einer ausgewiesenen Brüterei im Hoheitsgebiet Griechenlands;

b)

die Verbringung von Bruteiern aus der Schutzzone zu Brütereien außerhalb des Hoheitsgebiets Griechenlands, vorausgesetzt,

i)

die Bruteier wurden von Legebeständen gesammelt,

bei denen kein Verdacht auf Befall mit Aviärer Influenza besteht und

von denen mit Negativbefund genügend Tiere serologisch auf Aviäre Influenza untersucht wurden, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festzustellen, und

ii)

die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG werden eingehalten.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigungen nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten:

„Die Eier in dieser Sendung erfüllen die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2006/86/EG der Kommission“.

Artikel 8

Abweichungen bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e kann Griechenland den Versand folgender Erzeugnisse aus der Schutzzone genehmigen:

a)

von Frischfleisch von Geflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, mit Ursprung in oder außerhalb der Zone, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitten I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

b)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe a genanntes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind;

c)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung in der Zone, wenn das Fleisch mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Betrieb zu der für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III derselben Richtlinie bestimmt ist;

d)

von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von frei lebendem Federwild gewonnen wurden, das einer für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen worden ist;

e)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung außerhalb der Zone, das in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

f)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe e genanntes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind.

(2)   Griechenland trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Die Tiere in dieser Sendung erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Entscheidung 2006/86/EG der Kommission“

Artikel 9

Bedingungen für tierische Nebenprodukte

(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e kann Griechenland die Versendung genehmigen von

a)

tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;

b)

unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 von Geflügel von außerhalb der Schutzzone;

c)

behandelten Federn und Federteilen von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden;

d)

Erzeugnissen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen spezifischen Veterinärbedingungen unterliegen und die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2)   Griechenland trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c von einem Handelspapier gemäß Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung

(1)   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 6 bis 9 genehmigt, so werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

(2)   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7 bis 9 genehmigt, so müssen diese von anderen Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, getrennt gewonnen, gehandhabt, behandelt, gelagert und befördert werden.

Artikel 11

Umsetzung

Griechenland trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es teilt dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(8)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(10)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(14)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.


Europäische Zentralbank

11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/32


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Februar 2006

zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken

(EZB/2006/2)

(2006/87/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) sieht unter anderem eine Änderung der Fristen zur Meldung von Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vor, um sicherzustellen, dass diese Fristen mit den Fristen des Datenlieferprogramms des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) (2) übereinstimmen. Aufgrund dieser Änderung werden die Mitgliedstaaten ab 2006 verpflichtet sein, Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vor dem 1. April und dem 1. Oktober eines jeden Jahres zu melden.

(2)

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten sich die in der Leitlinie EZB/2005/5 vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (3) festgelegten Anforderungen des Eurosystems soweit wie möglich nach den statistischen Vorschriften des ESVG 95 richten. Daher ist es erforderlich, die in Artikel 4 der Leitlinie EZB/2005/5 vorgesehenen Fristen für die Meldung vollständiger Datensätze, die zweimal jährlich durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) an die Europäische Zentralbank (EZB) erfolgt, zu ändern.

(3)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2005/5 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. Oktober, vollständige Datensätze.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

Das Wort „September“ in der rechten Spalte mit der Überschrift „Erster Übermittlungszeitpunkt“ in den beiden Tabellen „Aktuelle Daten“ und „Zurückliegende Daten“ wird durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Artikel 3

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Februar 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 81.