ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 39

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
10. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 226/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 227/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 228/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 229/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 230/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 231/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 232/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 233/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 234/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 235/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 236/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 237/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 238/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

23

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 226/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

88,1

204

45,7

212

93,4

624

106,4

999

83,4

0707 00 05

052

122,9

204

101,8

628

167,7

999

130,8

0709 10 00

220

66,1

624

101,9

999

84,0

0709 90 70

052

154,7

204

87,3

999

121,0

0805 10 20

052

53,0

204

51,9

212

40,0

220

41,6

448

47,7

624

61,7

999

49,3

0805 20 10

204

89,6

999

89,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

64,0

204

107,6

400

79,6

464

141,7

624

73,7

662

45,3

999

85,3

0805 50 10

052

49,2

999

49,2

0808 10 80

400

100,9

404

105,2

720

67,2

999

91,1

0808 20 50

388

86,0

400

84,1

528

106,0

720

66,9

999

85,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 227/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ware bestehend aus (in GHT)

Saccharose

99,05

Zitronensäure

0,95

1701 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 99 90.

Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden.

Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen.

2.

Ware bestehend aus (in GHT)

Saccharose

99,5

Zitronensäure

0,5

1701 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 99 90.

Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden.

Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen.

3.

Ware bestehend aus (in GHT)

Saccharose

99,5

Zitronensäure

0,4

Ascorbinsäure

0,1

1701 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 99 90.

Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden.

Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen.

4.

Ware bestehend aus (in GHT)

Saccharose

99,7

Zitronensäure

0,2

Ascorbinsäure

0,1

1701 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 99 90.

Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden.

Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen.

5.

Zubereitung bestehend aus (in GHT)

Saccharose

90

Kakaobutter

10

Bei dieser Zubereitung handelt es sich um ein helles, gelbstichiges, sehr süßes, grobes Pulver mit Kakaobuttergeschmack.

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.

Diese Lebensmittelzubereitung für den menschlichen Verzehr liegt in Form eines klebrigen Pulvers vor (HS-Erläuterung zu Position 2106, Buchstabe B).

6.

Zubereitung bestehend aus (in GHT)

Saccharose

95

Kakaobutter

5

Diese Zubereitung besteht aus weißen, süßen, klebrigen Kristallen mit einem leichten Kakaogeschmack.

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.

Diese Lebensmittelzubereitung für den menschlichen Verzehr liegt in Form klebriger Kristalle vor (HS-Erläuterung zu Position 2106, Buchstabe B).

7.

Ware bestehend aus (in GHT)

Saccharose

97,5

Kakaobutter

2,5

Diese Ware besteht aus einem weißen, süßen, kristallinen Pulver, das aussieht wie handelsüblicher Weißzucker.

1701 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 99 90.

Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden.

Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen, da die Menge an Kakaobutter nicht ausreicht, um ihre Eigenschaften eines Zuckers zu ändern.

8.

Ware bestehend aus (in GHT)

Saccharose

97,7

Natriumchlorid (Salz)

2,3

Die Ware ist aufgemacht als weißes, kristallines, süßes und leicht salzig schmeckendes Pulver.

Sie besteht hauptsächlich aus Saccharose-Kristallen. Sehr sporadisch sind würfelförmige Natriumchlorid-Kristalle zu erkennen.

1701 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 99 90.

Die Ware stellt eine Mischung aus Saccharose in Kristallform und Natriumchlorid dar. Sie kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden.

Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen. Das Vorliegen einer geringen Menge (2,3 GHT) Natriumchlorid ändert nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN.

9.

Zubereitung bestehend aus (in GHT)

Weißzucker

90

Weizenmehl

10

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.

Die Ware ist als Lebensmittelzubereitung des KN-Codes 2106 90 98 einzureihen.

10.

Ware bestehend aus (in GHT)

Saccharose

95

Lactose

5

1701 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 99 90.

Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen, weil der Gehalt an Lactose nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN ändert.

11.

Ware bestehend aus (in GHT)

Weißzucker

97

Lakritzextrakt

3

Diese Ware liegt in Form von granuliertem Zucker vor und ist für den Einzelverkauf aufgemacht.

1701 91 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 91 und 1701 91 00.

Die Ware ist als aromatisierter Zucker in die KN-Unterposition 1701 91 00 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Kapitel 17, Allgemeines, erster Absatz, zweiter Satz, und zu Position 1701, fünfter Absatz).

Das Vorliegen einer geringen Menge an Lakritzextrakt ändert nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN.


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 228/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Bananen festgelegt.

(2)

Neuere Forschungsarbeiten an Bananensorten haben zur Entwicklung mehrerer Hybriden geführt. Hierzu gehört die Sorte Flhorban 920, eine triploide Hybride, Musa balbisiana X Musa acuminata, die zur AAA-Gruppe gehört. Für diese Sorte wurde mit der Entscheidung Nr. 13757 des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 19. Juli 2004 der gemeinschaftliche Sortenschutz gewährt. Die Hybriden sollten daher unter die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 fallen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 dürfen die in den Regionen Madeira, Azoren, Algarve, Kreta und Lakonien erzeugten Bananen wegen der besonderen Klimabedingungen in diesen Regionen auch dann in der Gemeinschaft vermarktet werden, wenn sie die geforderte Mindestlänge von 14 cm nicht erreichen, sind jedoch in die Güteklasse II einzustufen. Diese Ausnahmeregelung sollte auch für Zypern gelten, da dort ähnliche Klimabedingungen herrschen.

(4)

Unter Berücksichtigung der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt und des Codex-Alimentarius-Standards für Bananen (Codex Stan 205-1997) ist vorzusehen, dass Bananen als einzelne Finger vermarktet werden dürfen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt I erhält folgende Fassung:

„I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Bananen der im Anhang II aufgeführten Anbausorten der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel, sowie für Hybriden, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen für die industrielle Be- und Verarbeitung fallen nicht darunter.“

b)

Abschnitt III Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 3 dürfen in den Regionen Madeira, Azoren, Algarve, Kreta, Lakonien und Zypern erzeugte Bananen mit einer Länge von weniger als 14 cm in der Gemeinschaft vermarktet werden; sie sind jedoch in die Klasse II einzustufen.“

c)

Abschnitt V Buchstabe C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Aufmachung der Bananen erfolgt in Händen oder Clustern mit mindestens vier Fingern oder als einzelne Finger.“

2.

In Anhang II Gruppe AAA wird nach der Untergruppe Gros Michel folgende Zeile eingefügt:

Gruppe

Untergruppe

Hauptanbausorte

(Liste nicht erschöpfend)

 

„Hybriden

Flhorban 920“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/97 (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 53).


10.2.2006   

DE

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L 39/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 229/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wurde die Menge des jährlichen Kontingents, für die die Einführer in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Einfuhrrechte beantragen können, auf insgesamt 4 600 Tiere festgelegt.

(2)

Da die beantragten Einfuhrrechte die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 verfügbare Menge überschreiten, sollte ein einheitlicher Kürzungssatz der beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 gestellte Antrag für den Kontingenzzeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 wird bis zu 64,5161 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10.


10.2.2006   

DE

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L 39/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 230/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde, anzuwenden ist. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach den Verfahren A1 und B festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Verfahren A1 sind die Erstattungssätze, der Zeitraum für die Beantragung der Erstattung und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt. Für das Verfahren B sind die indikativen Erstattungssätze, der Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 (ABl. L 343 vom 24.12.2005, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Verfahren A1

Zeitraum der Erstattungsbeantragung: 10.3.2006—8.5.2006

Verfahren B

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge: 17.3.2006—15.5.2006

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

Indikativer Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

0702 00 00 9100

F08

30

 

30

5 774

0805 10 20 9100

A00

37

 

37

40 920

0805 50 10 9100

A00

60

 

60

8 245

0808 10 80 9100

F09

33

 

33

53 622


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) geändert.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11).

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

F04

:

Hongkong SAR, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica und Japan.

F08

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme Bulgariens.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosvo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm al Qaiwan, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme Südafrikas;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 231/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung festgesetzte Erstattung, falls der Erstattungsbetrag für den Zucker, der in diesen Erzeugnissen enthalten ist, nicht ausreicht, um die Ausfuhr zu ermöglichen.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei vorläufig haltbar gemachten Kirschen, geschälten Tomaten/Paradeisern (4), haltbar gemachten Kirschen, zubereiteten Haselnüssen und bestimmten Orangensäften.

(8)

Die Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind entsprechend festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, der Antragszeitraum, der Lizenzerteilungszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 20).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 (ABl. L 343 vom 24.12.2005, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

Antragszeitraum: 24. Februar bis 23. Juni 2006.

Lizenzerteilungszeitraum: Februar bis Juni 2006.

Erzeugniscode (1)

Code des Bestimmungsortes (2)

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(in t)

0812 10 00 9100

F06

50

2 853

2002 10 10 9100

F10

45

42 477

2006 00 31 9000

2006 00 99 9100

F06

153

287

2008 19 19 9100

2008 19 99 9100

A00

59

344

2009 11 99 9110

2009 12 00 9111

2009 19 98 9112

A00

5

300

2009 11 99 9150

2009 19 98 9150

A00

29

301


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) geändert.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F06

Alle Bestimmungen mit Ausnahme von Nordamerika.

F10

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Bulgarien.


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 232/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 225/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 34.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 10. Februar 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

38,37

0,00

1701 11 90 (1)

38,37

3,39

1701 12 10 (1)

38,37

0,00

1701 12 90 (1)

38,37

3,10

1701 91 00 (2)

37,33

6,57

1701 99 10 (2)

37,33

3,14

1701 99 90 (2)

37,33

3,14

1702 90 99 (3)

0,37

0,30


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 233/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 vom 3. bis 9. Februar 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 234/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2093/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 3. bis 9. Februar 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005 eingereichten Angebote wird auf 30,95 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 70 500 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 335 vom 20.12.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 235/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 vom 3. bis zum 9. Februar 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 236/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

4,11

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

3,84

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

3,54

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

3,27

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

3,06

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 237/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 3. bis 9. Februar 2006 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote auf 2,95 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 238/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die Dauer vom 3. bis 9. Februar 2006 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 3,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).