ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 34

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
7. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 203/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2007

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 205/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Toltrazuril, Diethylenglykolmonoethylether und Polyoxyethylensorbitanmonooleat ( 1 )

21

 

*

Richtlinie 2006/14/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

24

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 2006 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5939)

26

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 2006 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5940)

29

 

*

Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 203/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

91,2

204

50,2

212

139,7

624

111,0

999

98,0

0707 00 05

052

125,0

204

101,8

628

167,7

999

131,5

0709 10 00

220

63,9

999

63,9

0709 90 70

052

170,8

204

109,6

999

140,2

0805 10 20

052

50,2

204

58,2

212

43,1

220

49,8

448

47,8

624

61,3

999

51,7

0805 20 10

204

93,6

999

93,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

62,9

204

111,4

400

79,6

464

145,9

624

75,6

662

45,3

999

86,8

0805 50 10

052

46,3

999

46,3

0808 10 80

400

127,1

404

98,4

720

75,1

999

100,2

0808 20 50

388

92,3

400

78,0

528

111,0

720

58,1

999

84,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2006

zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Merkmalskatalog in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 muss angepasst werden, damit die Entwicklung des Agrarsektors und der Gemeinsamen Agrarpolitik beobachtet werden kann.

(2)

In einigen Mitgliedstaaten haben die Ergebnisse der 2003 durchgeführten Erhebung der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gezeigt, dass einige Merkmale unbedeutend sind, andere dagegen an Bedeutung gewonnen haben.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2) wird die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand als eine landwirtschaftliche Tätigkeit eingeführt, wodurch die Überarbeitung mehrerer Definitionen erforderlich wird.

(4)

Sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 selbst als auch die Entscheidung 2000/115/EG der Kommission (3), die Definitionen und Erläuterungen zu der genannten Verordnung enthält, sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2000/115/EG wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(3)  ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004.

(4)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

MERKMALSKATALOG FÜR 2007 (1)

Erläuterungen:

Merkmale, die mit ‚NE‘ gekennzeichnet sind, werden in den entsprechenden Mitgliedstaaten als nicht vorhanden oder annähernd null eingestuft.

Merkmale, die mit ‚NS‘ gekennzeichnet sind, werden in den entsprechenden Mitgliedstaaten als unbedeutend eingestuft.

 

 

BE

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

FR

IE

IT

CY

LV

LT

LU

HU

MT

NL

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

UK

A.   

Geografische Lage des Betriebs

1.

Erhebungsbezirk

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks (2)

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Benachteiligtes Gebiet (2)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Berggebiet (2)

ja/nein

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

NE

NE

NE

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

NE

 

 

NE

 

 

 

B.   

Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Erhebung)

1.   

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei:

a)

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind? (3)

ja/nein

 

 

NS

 

NS

NS

NS

 

NS

NS

 

 

 

NS

NS

 

 

NS

NS

NS

 

NE

 

NS

NS

c)

einer juristischen Person?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Lautet die Antwort auf Frage B/1a ‚ja‘, ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Lautet die Antwort auf Frage B/2 ‚nein‘, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Lautet die Antwort auf Frage B/2a ‚ja‘, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   

Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem

Landwirtschaftlich genutzte Fläche:

1.

im Eigentum

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

in Pacht

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

in Teilpacht oder in anderen Besitzformen

ha/a

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

NS

 

 

 

 

NS

NE

NE

NE

NS

5.   

Bewirtschaftungssystem und -methoden

a)

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, auf der gemäß den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft ökologische Produktionsmethoden angewandt werden

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

Werden auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden angewandt?

völlig, teilweise, überhaupt nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.   

Bestimmung der Produktion des Betriebs:

a)

Verbraucht der Haushalt des Betriebsinhabers mehr als 50 % der (wertmäßigen) Endproduktion des Betriebs?

ja/nein

NS

 

NS

NE

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

NS

 

 

NE

NS

 

 

 

 

NS

NS

NE

b)

Entfallen auf Direktverkäufe an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe?

ja/nein

NS

 

NS

NS

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

NS

 

 

NS

 

 

 

 

 

NS

NS

NS

D.   

Ackerland

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut):

1.

Weichweizen und Spelz

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Hartweizen

ha/a

NE

NS

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

 

NE

NE

 

NE

 

NS

 

NE

NE

NS

3.

Roggen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Gerste

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Hafer

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Körnermais

ha/a

 

 

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

NS

NE

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

NE

NE

NS

7.

Reis

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

NE

NE

8.

Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter:

e)

Erbsen, Feldbohnen und Süßlupinen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

Linsen, Kichererbsen und Wicken

ha/a

 

NS

NS

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

 

 

NS

 

NE

NS

 

NS

 

NS

 

 

NE

NS

g)

andere trocken geerntete Eiweißpflanzen

ha/a

 

NS

 

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

NS

 

NS

NS

NE

 

 

NS

 

NS

 

NS

NS

NE

10.

Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

ha/a

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

NS

NS

 

Handelsgewächse

23.

Tabak

ha/a

 

NE

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

 

NE

 

NE

NE

 

 

NS

NE

 

NE

NE

NE

24.

Hopfen

ha/a

 

 

NE

 

NE

NS

 

 

NE

 

NE

NS

 

NE

NS

NE

NE

 

NS

NS

 

 

NE

NE

 

25.

Baumwolle

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

NE

NE

 

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NS

NE

NE

NE

NE

NE

26.

Raps und Rübsen

ha/a

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

27.

Sonnenblumen

ha/a

NS

 

NS

 

NE

 

 

 

NE

 

NS

NE

NE

NE

 

NE

NS

 

NS

 

 

 

 

NE

NS

28.

Soja

ha/a

NE

 

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

 

NS

NS

 

 

NE

NE

NS

29.

Lein

ha/a

 

 

 

NS

 

NS

 

 

NS

NS

NE

 

NE

NS

 

NE

 

 

NS

NS

NS

 

 

 

 

30.

Andere Ölfrüchte

ha/a

 

 

 

 

NS

 

 

 

NS

 

NE

NS

NE

 

 

NE

NE

 

NS

NS

 

 

 

NS

NS

31.

Flachs

ha/a

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

NS

NE

 

 

NS

NS

NE

 

 

NS

NS

NS

 

 

NS

 

32.

Hanf

ha/a

NS

NS

 

NS

NE

NS

 

 

NE

 

NE

NS

NE

NS

 

NE

 

 

NS

NS

NS

 

 

NS

NS

33.

Andere Textilpflanzen

ha/a

 

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

NE

NE

 

NS

NE

NE

NE

 

NE

NS

NE

NE

NS

NE

NS

34.

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

NE

 

 

 

NS

NS

 

 

NS

 

35.

Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

ha/a

 

 

 

 

NS

 

 

 

NS

 

NS

NS

 

 

 

NE

 

 

 

 

NS

 

 

NS

NS

Gemüse, Melonen, Erdbeeren:

14.

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter:

a)

Feldanbau

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Gartenbaukulturen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

15.

Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):

16.

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

NS

 

17.

Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.   

Futterpflanzen:

a)

Ackerwiesen und -weiden

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

sonstige Grünfutterpflanzen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter:

i)

Grünmais (Mais zur Silage)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

NS

NS

 

iii)

sonstige Futterpflanzen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

19.

Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20.

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

ha/a

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

21.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die Beihilfe gewährt wird und die nicht wirtschaftlich genutzt wird.

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Haus- und Nutzgärten

ha/a

NS

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

NS

NS

NS

F.

Dauergrünland

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Wiesen und Weiden ohne ertragsarme Weiden

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Ertragsarme Weiden

ha/a

NE

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

NE

NE

NE

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.   

Dauerkulturen

1.

Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen (4)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

NE

NE

c)

Schalenobst

ha/a

NS

NS

NE

NS

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

 

NE

NS

NS

 

 

NS

 

NE

NE

NS

2.

Zitrusanlagen

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

 

NS

NE

NE

NE

NE

3.

Olivenanlagen

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

a)

normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

NS

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

 

NS

NE

NE

NE

NE

b)

normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

NS

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

4.

Rebanlagen

ha/a

NS

 

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

NE

NE

 

davon Erträge normalerweise bestimmt für:

a)

Qualitätswein

ha/a

NS

 

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

NE

NE

NE

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

NE

NE

NE

b)

anderen Wein

ha/a

NS

NE

NE

NS

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

 

 

NS

NE

NS

 

 

 

NE

NE

 

c)

Tafeltrauben

ha/a

NS

 

NE

NS

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

 

 

NS

NS

NS

 

NS

 

NE

NE

NE

d)

Rosinen

ha/a

NS

NE

NE

NE

NE

 

 

NE

NE

NS

 

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NS

NS

NE

NE

NE

NE

NE

5.

Reb- und Baumschulen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige Dauerkulturen

ha/a

 

 

 

NE

NE

 

 

 

NS

 

 

NS

 

 

NS

NS

NE

NE

NS

 

NE

NS

NE

NE

NS

7.

Dauerkulturen unter Glas

ha/a

 

NS

 

NE

NE

 

 

NS

NS

 

 

NS

NE

NE

NS

NS

 

NE

NS

NS

NE

NE

NE

NE

NE

H.   

Sonstige Flächen

1.

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Forstfläche

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.   

Pilze, Bewässerung und Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen

2.

Pilze

ha/a

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

NS

 

3.   

Bewässerte Fläche

a)

bewässerbare Flächen, insgesamt

ha/a

 

 

 

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

NS

NS

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Fläche der bewässerten Kulturen

ha/a

 

 

 

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

NS

NS

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

8.

Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in:

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden (bereits erfasst unter D/22 und F/3)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Raps, Bäume, Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

in Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2) (5)

ha/a

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

NE

NE

d)

ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2) (5)

ha/a

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

e)

sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3) (5)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

NE

 

J.   

Viehbestand (am Tag der Erhebung)

1.

Einhufer

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rinder:

2.

Rinder unter einem Jahr, männliche und weibliche

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Männliche Rinder von zwei Jahren und älter

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Färsen von zwei Jahren und älter

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Milchkühe

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Sonstige Kühe

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schafe und Ziegen:

9.

Schafe (jeden Alters)

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Schafe, weibliche Zuchttiere

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

sonstige Schafe

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Ziegen (jeden Alters)

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

a)

Ziegen, weibliche Zuchttiere

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

b)

sonstige Ziegen

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

Schweine

11.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.

Sonstige Schweine

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geflügel:

14.

Masthähnchen und -hühnchen

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.

Legehennen

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16.

Sonstiges Geflügel

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter:

a)

Truthähne

Zahl der Tiere

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Enten

Zahl der Tiere

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

c)

Gänse

Zahl der Tiere

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

NS

 

 

NE

 

 

 

NS

 

d)

Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt

Zahl der Tiere

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

17.

Mutterkaninchen

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

NS

 

NE

NE

NS

18.

Bienen

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

NS

NS

NS

 

 

 

 

NS

NS

NS

19.

Anderweitig nicht genannte Tiere

ja/nein

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

 

 

L.   

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung)

Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräftekategorien gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können.

1.

Betriebsinhaber

In diese Kategorie fallen:

natürliche Personen, nämlich

alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1a mit ‚ja‘ beantwortet haben),

die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden;

juristische Personen.

Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst:

Geschlecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

0 %, > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. a)

Betriebsleiter

In diese Kategorie fallen:

die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschließlich Ehepartner und anderer Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d. h. wenn die Antwort auf die Frage B/2a oder auf die Frage B/2b ‚ja‘ ist,

die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden,

die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist.

(Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft), die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1)

Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst:

Geschlecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alter gemäß folgenden Altersklassen

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

> 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Ehegatten von Betriebsinhabern

In diese Kategorie fallen Ehegatten von ‚alleinigen‘ Betriebsinhabern (die Antwort auf Frage B/1a lautet ‚ja‘), die weder unter L/1, noch unter L/1a erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf Frage B/2b lautet ‚nein‘)

Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst:

Geschlecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alter gemäß folgenden Altersklassen:

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

0 %, > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. a)

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1a und L/2)

3. b)

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1a und L/2)

Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:

landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

> 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. a)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3).

4. b)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3)

Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:

landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

> 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. + 6.

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Anzahl der Arbeitstage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Übt der Alleininhaber des Betriebes, der zugleich auch Leiter des Betriebes ist, eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus?

hauptberuflich?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nebenberuflich?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus:

hauptberuflich?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nebenberuflich?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls ‚ja‘, wie viele dieser Personen üben eine außerbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar:

hauptberuflich?

Anzahl der Personen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nebenberuflich?

Anzahl der Personen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Gesamtzahl der unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen) (6)

Anzahl der Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

M.   

Ländliche Entwicklung

1.   

Andere Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen

a)

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Handwerk

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.)

ja/nein

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

Aquakultur

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

g)

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

h)

Sonstige

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Anmerkung für den Leser: Die Codierung der Merkmale ist in der langen Geschichte der Betriebsstrukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.

(2)  Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.

(3)  Angabe fakultativ.

(4)  Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G/1c ‚Schalenobst‘ unter dieser Rubrik ein.

(5)  Deutschland kann die Positionen 8c, 8d und 8e zusammenfassen.

(6)  Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.“


ANHANG II

ÄNDERUNGEN AN ANHANG I DER ENTSCHEIDUNG 2000/115/EG

1.

Die Definition des landwirtschaftlichen Betriebs wird ersetzt durch:

„Landwirtschaftlicher Betrieb

I.

Technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt oder ihre nicht mehr zu Produktionszwecken genutzten Flächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (1) in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält. Der Betrieb kann zusätzlich auch andere (nichtlandwirtschaftliche) Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.

2.

Die Erläuterung zum landwirtschaftlichen Betrieb wird um Ziffer 1.4 ergänzt:

„1.4.

Mit der GAP-Reform 2003 wurde die „Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ als eine landwirtschaftliche Tätigkeit eingeführt (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Neben dieser Tätigkeit brauchen die Betriebsinhaber keine weitere landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, um die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen zu können.“

3.

Die Erläuterung zu Unterabschnitt C/6a wird ersetzt durch:

„Unentgeltliche Schenkungen an Familienangehörige und Verwandte sollten als Haushaltsverbrauch betrachtet werden. Für die unter diesem Merkmal genannte Endproduktion gilt die in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendete Definition der Endproduktion (d. h. die als Vorleistungen in andere Erzeugungen eingehende landwirtschaftliche Produktion, z. B. Futterpflanzen für die tierische Erzeugung, sollte in der Endproduktion nicht berücksichtigt werden).

Die 50 % sollten natürlich nicht als genauer Grenzwert betrachtet werden, sondern stellen lediglich eine Größenordnung dar.“

4.

Abschnitt D wird wie folgt geändert:

4.1.

Der dritte Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt D wird ersetzt durch:

„Das Ackerland umfasst die Anbauarten D/1 bis D/20, D/23 bis D/35, Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird (D/21), und Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die Beihilfe gewährt wird und die nicht wirtschaftlich genutzt wird (D/22).“,

4.2.

Der Titel von Unterabschnitt D/22 wird ersetzt durch:

4.3.

Die Definition von Unterabschnitt D/22 wird ersetzt durch:

„I.

Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat. Dies schließt Flächen ein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften) nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden und die für Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder aufgrund eines Zahlungsanspruchs bei Flächenstilllegung in Frage kommen. Sofern es entsprechende einzelstaatliche Vorschriften gibt, werden die jeweiligen Flächen gleichfalls unter diesem Merkmal erfasst.

Flächen, die für mehr als fünf Jahre nicht zu Produktionszwecken genutzt werden und für die die Regelung nicht gilt, dass sie in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten sind, sind unter H/1 + H/3 zu erfassen.“

5.

Folgender Unterabschnitt F/3 wird angefügt:

„F/3   Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist.

I.

Dauergrünlandflächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und die nach Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften) in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden und die für Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung in Frage kommen.“

6.

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

6.1.

Der Titel von Abschnitt I wird ersetzt durch:

6.2.

Der Titel von Unterabschnitt I/8 wird ersetzt durch:

6.3.

In Unterabschnitt I/8 werden die Buchstaben a und b ersetzt durch:

„a)

Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden (bereits erfasst unter D/22 und F/3),

b)

Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Raps, Bäume, Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G).

6.4.

Die Definition von Unterabschnitt I/8 wird ersetzt durch:

„I.

Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat. Dies schließt Flächen ein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften) nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden und die für Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder aufgrund eines Zahlungsanspruchs bei Flächenstilllegung in Frage kommen. Sofern es entsprechende einzelstaatliche Vorschriften gibt, werden die jeweiligen Flächen gleichfalls unter diesem Merkmal erfasst.“


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“


7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 205/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2006

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Toltrazuril, Diethylenglykolmonoethylether und Polyoxyethylensorbitanmonooleat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Toltrazuril wurde für Hühner und Puten in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren, ausgenommen für Tiere, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden, und für Schweine in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Bis zum Abschluss wissenschaftlicher Studien wurde Toltrazuril zudem für Rinder in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber und Nieren, ausgenommen für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen. Diese Untersuchungen sind inzwischen abgeschlossen, deshalb sollte der Eintrag von Toltrazuril in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 auch auf Rinder erweitert werden. Außerdem sollte der Eintrag auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber und Nieren, ausgenommen Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und auch auf Geflügel in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren, ausgenommen Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, erweitert werden.

(3)

Der Stoff Diethylenglykolmonoethylether wurde für Rinder und Schweine in Anhang II aufgenommen. Dieser Eintrag für Diethylenglykolmonoethylether sollte auf alle Wiederkäuer erweitert werden.

(4)

Der Stoff Polysorbat 80 wurde für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Der Eintrag sollte durch die allgemeine Bezeichnung Polyoxyethylensorbitanmonooleat ersetzt werden, die sowohl Polysorbat 80 als auch Polysorbat 81 für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten abdeckt.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie erforderlichenfalls die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Tierarzneimittel an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilt wurden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 8. April 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2006 der Kommission (ABl. L 3 vom 6.1.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.   Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2.   Mittel gegen Parasiten

2.4.   Mittel gegen Protozoen

2.4.1.   Triazin-Derivate

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Toltrazuril

Toltrazurilsulfon

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten (1)

100 μg/kg

Muskel

150 μg/kg

Fett (2)

500 μg/kg

Leber

250 μg/kg

Nieren

Geflügel (3)

100 μg/kg

Muskel

200 μg/kg

Haut und Fett

600 μg/kg

Leber

400 μg/kg

Nieren

B.   Die folgenden Stoffe werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2.   Organische Stoffe

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Diethylenglykolmonoethylether

Alle Wiederkäuer und Schweine“

3.   Als unbedenklich anerkannte Stoffe

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Polyoxyethylensorbitanmonooleat

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten“


(1)  Nicht anwenden bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird.

(2)  Für Schweine betrifft dieser MRL-Wert ‚Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘.

(3)  Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden.“


7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/24


RICHTLINIE 2006/14/EG DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2006

zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) wurde im März 2002 vom Vierten Interimsausschuss für Pflanzenschutzmaßnahmen (ICPM) angenommen. Mit der Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2) wurden die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG mit diesen Leitlinien in Einklang gebracht.

(2)

Die Richtlinie 2004/102/EG enthält zusätzlich zu den gemäß dem Standard Nr. 15 vorgesehenen Maßnahmen die Anforderung, dass eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss. Nach dem Standard Nr. 15 ist diese Anforderung fakultativ und von einer technischen Begründung abhängig. Mit der Richtlinie 2005/15/EG des Rates vom 28. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3) wurde die Anwendung dieser Vorschrift bis zum 1. März 2006 verschoben.

(3)

Die Gemeinschaft hat eine Überprüfung des Standards Nr. 15 auf internationaler Ebene beantragt, damit eine Bestimmung aufgenommen werden kann, die den Bedenken der Gemeinschaft bezüglich des Vorhandenseins von Rinde an derartigem Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel Rechnung trägt.

(4)

Da das Verfahren zur Überprüfung des Standards Nr. 15 noch im Gang ist, sollte die Anwendung der Vorschrift der Gemeinschaft, wonach aus Drittländern eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz herstellt sein muss, verschoben werden, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen.

(5)

Daher sollte die Richtlinie 2000/29/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 erhält der letzte Absatz am Ende der rechten Spalte folgende Fassung:

„Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs, die vorschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gelten erst ab 1. Januar 2009. Dieser Absatz wird bis spätestens 1. September 2007 überprüft.“

2.

In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8 erhält der letzte Absatz am Ende der rechten Spalte folgende Fassung:

„Die Bestimmungen der ersten Zeile von Buchstabe a, die vorschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gelten erst ab 1. Januar 2009. Dieser Absatz wird bis spätestens 1. September 2007 überprüft.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 28. Februar 2006 nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 12.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5939)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2006/68/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juli 2002 stellte die Firma Monsanto gemäß Artikel 4 der Verordnung bei den zuständigen Behörden Deutschlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 (nachstehend „MON-863-Mais“) gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten.

(2)

In ihrem Bericht vom 8. April 2003 über die Erstprüfung kam die zuständige deutsche Stelle für Lebensmittelbewertung zu dem Schluss, dass wegen des Vorhandenseins eines Antibiotikaresistenz-Markergens (nptII), das in dem betreffenden Erzeugnis verwendet wird, eine zusätzliche Bewertung erforderlich ist.

(3)

Am 3. Juni 2003 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung mit weiteren Anmerkungen der Mitgliedstaaten an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Am 9. Dezember 2003 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung um Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2004 erklärte die EFSA, dass MON-863-Mais und die daraus gewonnenen Erzeugnisse hinsichtlich der Gesundheit der Verbraucher ebenso sicher seien wie Korn und daraus gewonnene Erzeugnisse aus konventionellen Maissorten (2). Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme trug die EFSA allen spezifischen Fragen und Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung.

(5)

Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (3) sieht vor, dass Anträge, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung gestellt wurden, ungeachtet des Artikels 38 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bearbeitet werden, sofern der zusätzliche Bewertungsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Kommission weitergeleitet wurde.

(6)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Labors (ENGL) eine Methode zum Nachweis von MON-863-Mais validiert. Die GFS hat eine umfassende Validierungsstudie (Ringversuch) nach international anerkannten Leitlinien durchgeführt, um die Leistungsfähigkeit einer quantitativen ereignisspezifischen Methode zum Nachweis und zur Quantifizierung des MON-863-Transformationsereignisses bei Mais zu testen. Das für die Studie benötigte Material wurde von Monsanto zur Verfügung gestellt. Die GFS ist der Ansicht, dass die Leistungsfähigkeit der Methode für den vorgesehenen Einsatzzweck unter Berücksichtigung der von ENGL vorgeschlagenen Leistungskriterien für Methoden zur Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie des derzeitigen wissenschaftlichen Verständnisses hinsichtlich zufrieden stellender Leistungsfähigkeit von Methoden angemessen ist. Sowohl die Methode als auch die Ergebnisse der Validierung wurden veröffentlicht.

(7)

Referenzmaterial für MON-863-Mais wurde von der GFS hergestellt.

(8)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus MON-863-Mais sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gekennzeichnet werden und den Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (4) unterliegen.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) wurde dem Erzeugnis ein spezifischer Erkennungsmarker für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zugewiesen.

(10)

Informationen zur Identifizierung von aus MON-863-Mais erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, einschließlich der validierten Nachweismethode und des Referenzmaterials, die im Anhang zu dieser Entscheidung zu finden sind, sollten aus dem in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Register abrufbar sein.

(11)

Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen wird festgelegt, dass MON-863-Mais den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 258/97 entspricht.

(12)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben; die Kommission hat daher dem Rat am 26. Juli 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates (6) einen Vorschlag vorgelegt, auf den der Rat binnen drei Monaten reagieren muss.

(13)

Da der Rat jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist tätig wurde, sollte die Kommission nun eine Entscheidung erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (nachstehend „Erzeugnisse“) gemäß der Beschreibung und Spezifikation im Anhang dürfen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Erzeugnisse sind gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 als „genetisch veränderter Mais“ oder „aus genetisch verändertem Mais hergestellt“ zu kennzeichnen.

Artikel 3

Die Erzeugnisse und die im Anhang enthaltenen Angaben werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel eingetragen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Monsanto Europe S.A., Belgien, für Monsanto Company, USA, gerichtet. Sie gilt zehn Jahre lang.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  EFSA Journal (2004) 50, 1—25; http://www.efsa.eu.int/science/gmo/gmo_opinions/383/opinion_gmo_07_en1.pdf

(3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(5)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

INFORMATIONEN, DIE IN DAS GEMEINSCHAFTSREGISTER GENETISCH VERÄNDERTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUFZUNEHMEN SIND

(1)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Monsanto Europe S.A.

Adresse

:

Avenue de Tervuren 270-272, B-1150 Brüssel, Belgien

im Namen von Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard St. Louis, Missouri 63167, USA.

(2)   Bezeichnung und Spezifikation der Produkte: Aus genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 863 mit erhöhtem Schutz gegenüber Insekten sowie aus allen Kreuzungen mit herkömmlichen Maissorten gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. MON-863-Mais umfasst zwei Genkassetten:

Ein verändertes cry3Bb1-Gen aus Bacillus thuringiensis subsp. kumamotoensis, das Resistenz gegen den Maiswurzelbohrer Diabrotica spp. verleiht, reguliert durch den 4-AS1-Promotor aus dem Blumenkohl-Mosaikvirus, die wtCAP Translationsverstärker-Sequenz aus Weizen (Triticum aestivum) und das Transkriptionsverstärker-Intron ract1 des Actin-1-Gens aus Reis (Oryza sativa), versehen mit den Terminationssequenzen tahsp 17 3' aus Weizen.

Das nptII-Gen aus E. coli, das Resistenz gegen Aminoglycoside, darunter Kanamycin und Neomycin, verleiht, reguliert durch den 35S-Blumenkohl-Mosaikvirus-Promotor und die NOS 3'-Terminationssequenzen von Agrobacterium tumefaciens sowie das nicht funktionale, verkürzte ble-Gen aus E. coli.

(3)   Kennzeichnung: „Genetisch veränderter Mais“ oder „aus genetisch verändertem Mais hergestellt“.

(4)   Nachweisverfahren:

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten MON-863-Mais.

Von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Labors (ENGL) validiert und unter http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm veröffentlicht.

Referenzmaterial: IRMM-416, hergestellt von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission.

(5)   Spezifischer Marker: MON-ØØ863-5.

(6)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena: Entfällt.

(7)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen des Produkts: Entfällt.

(8)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen: Entfällt.


7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5940)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2006/69/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Juli 1998 stellte die Firma Monsanto gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder als neuartige Lebensmittelzutaten.

(2)

In ihrem Bericht vom 21. Dezember 1999 über die Erstprüfung kam die zuständige niederländische Stelle für Lebensmittelbewertung zu dem Schluss, dass GA21-Mais sowie die daraus hergestellten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten ebenso sicher für den Verzehr seien wie konventioneller Mais und aus konventionellem Mais gewonnene Erzeugnisse.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 18. Februar 2000 an alle Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(4)

Am 18. Mai 2000 ersuchte die Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 um Stellungnahme. Am 27. Februar 2002 gab der SCF seine Stellungnahme dahingehend ab, dass hinsichtlich der Gesundheit der Verbraucher GA21-Mais und dessen Erzeugnisse ebenso sicher seien wie Korn und Erzeugnisse aus konventionellen Maissorten (2). Bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme trug der SCF allen spezifischen Fragen und Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung.

(5)

Am 24. April 2002 ersuchte Monsanto um die Einschränkung des Antrags auf Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 erzeugt werden.

(6)

In Bezug auf die Verwendung des Erzeugnisses als Futtermittel oder Futtermittelzutat legte Monsanto am 12. Dezember 1997 eine Anmeldung gemäß Teil C der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) vor. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2000 kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Pflanzen“ zu dem Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Inverkehrbringen der Maissorte GA21 für diese Zwecke nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben könnte. Allerdings wurde der Antrag aus wirtschaftlichen Gründen zurückgezogen.

(7)

Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (4) sieht vor, dass Anträge, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung gestellt wurden, ungeachtet des Artikels 38 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu bearbeiten sind, sofern der zusätzliche Bewertungsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Kommission weitergeleitet wurde.

(8)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Labors (ENGL) ein Nachweisverfahren für GA21-Mais validiert. Die GFS hat eine umfassende Validierungsstudie (Ringversuch) nach international anerkannten Leitlinien durchgeführt, um die Leistungsfähigkeit einer quantitativen ereignisspezifischen Methode zwecks Nachweis und Quantifizierung des GA21-Transformationsereignisses bei Mais zu testen. Die für die Studie benötigten Materialien wurden von Monsanto zur Verfügung gestellt. Die GFS ist der Ansicht, dass die Leistungsfähigkeit der Methode für den vorgesehenen Einsatzzweck unter Berücksichtigung der von ENGL vorgeschlagenen Leistungskriterien für Methoden zur Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie des derzeitigen wissenschaftlichen Verständnisses hinsichtlich zufrieden stellender Leistungsfähigkeit von Methoden angemessen ist. Sowohl das Verfahren als auch die Ergebnisse der Validierung wurden von der GFS veröffentlicht.

(9)

Referenzmaterial für GA21-Mais wurde von der GFS hergestellt.

(10)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus GA21-Mais sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gekennzeichnet werden und den Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) unterliegen.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (6) wurde dem Erzeugnis ein spezifischer Erkennungsmarker für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zugewiesen.

(12)

Informationen zur Identifizierung von aus GA21-Mais erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, einschließlich des validierten Nachweisverfahrens und des Referenzmaterials, die im Anhang zu dieser Entscheidung zu finden sind, sollten aus dem in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Register abrufbar sein.

(13)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben; deshalb hat die Kommission dem Rat am 29. Juli 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates (7) einen Vorschlag vorgelegt, auf den der Rat binnen drei Monaten reagieren muss.

(14)

Da der Rat jedoch nicht innerhalb der erforderlichen Frist tätig wurde, sollte nun von der Kommission eine Entscheidung erlassen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 erzeugte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (im Folgenden „die Erzeugnisse“) gemäß der Beschreibung und Spezifikation im Anhang dürfen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Erzeugnisse sind gemäß den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften als „gentechnisch veränderter Mais“ oder „aus gentechnisch verändertem Mais hergestellt“ zu kennzeichnen.

Artikel 3

Die Erzeugnisse und die im Anhang genannten Informationen werden in das Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel eingetragen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Monsanto Europe S.A., Belgien, in Vertretung von Monsanto Company, USA, gerichtet. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scf/index_en.html

(3)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

INFORMATIONEN, DIE IN DAS GEMEINSCHAFTSREGISTER GENETISCH VERÄNDERTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUFZUNEHMEN SIND

(1)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Monsanto Europe S.A.

Anschrift

:

Avenue de Tervuren 270-272, B-1150 Brüssel, Belgien

In Vertretung von Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard, St Louis, Missouri 63167, USA.

(2)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse: Aus genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte GA21 mit erhöhter Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden sowie aus allen Kreuzungen mit herkömmlichen Maissorten erzeugte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. GA21-Mais enthält eine bestimmte, veränderte Kodierungssequenz für 5-Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase (mEPSPS), die der Kontrolle des Promotors des Actin-1-Gens aus Reis (r-act) unterliegt, sowie eine optimierte Transitpeptidsequenz (OPT) basierend auf Chloroplasten-Transitpeptidsequenzen von Helianthus annuus und dem RuBisCo-Gen von Zea mays L.

(3)   Kennzeichnung: „Gentechnisch veränderter Mais“ oder „aus gentechnisch verändertem Mais hergestellt“.

(4)   Nachweisverfahren:

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten GA21-Mais.

Von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Labors (ENGL) validiert und unter http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm veröffentlicht.

Referenzmaterial: IRMM-414, hergestellt von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission.

(5)   Spezifischer Marker: MON-ØØØ21-9.

(6)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena: Entfallen.

(7)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses: Entfallen.

(8)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen: Entfallen.


7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2006

zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

(2006/70/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Sicherheitsvorschriften der Kommission sind im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (1) aufgeführt.

(2)

Die Kommission hat beschlossen, eine Reihe von Änderungen bei der Zuweisung von Zuständigkeiten und der Benennung von Dienststellen und Diensten vorzunehmen.

(3)

Definitionen im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom müssen mit den einschlägigen Bestimmungen im Wortlauf in Einklang gebracht werden.

(4)

Der Wortlaut der Sicherheitsvorschriften ist entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Sicherheitsvorschriften im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom werden wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 4.2 Buchstabe e wird „des Präsidenten der Kommission“ durch „des Direktors der Direktion Sicherheit der Kommission“ ersetzt.

2.

Abschnitt 13 erhält folgenden Wortlaut:

„13.   DER SICHERHEITSRAT DER KOMMISSION

Es wird ein Sicherheitsrat der Kommission eingesetzt. Er besteht aus dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, der den Vorsitz führt, einem Mitglied des Kabinetts des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds, einem Mitglied des Kabinetts des Präsidenten, dem Stellvertretenden Generalsekretär, der der Gruppe für Krisenmanagement der Kommission vorsitzt, den Generaldirektoren des Juristischen Dienstes, der Generaldirektion Außenbeziehungen, der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit, der Gemeinsamen Forschungsstelle, der Generaldirektion Informatik und des Internen Auditdienstes sowie dem Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission oder deren Vertreter. Andere Kommissionsbeamte können eingeladen werden. Der Sicherheitsrat beurteilt die Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der Kommission und legt dem für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglied gegebenenfalls Empfehlungen in diesem Bereich vor.“

3.

In Anlage 2 wird „des Präsidenten“ durch „des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds“ ersetzt.

4.

In Punkt 10 Buchstabe c der Anlage 4 wird „vom Präsidenten“ durch „vom Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission“ ersetzt.

5.

In Punkt 7 der Anlage 5 wird „Der Präsident“ durch „Das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied“ ersetzt.

6.

Im gesamten Wortlaut der Sicherheitsvorschriften und der Anlagen

a)

werden „Sicherheitsbüro der Kommission“ und „Sicherheitsdienst der Kommission“ durch „Direktion Sicherheit der Kommission“ ersetzt.

b)

wird „Leiter des Sicherheitsbüros der Kommission“ durch „Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission“ ersetzt.

7.

Nach dem Erwägungsgrund 7 des Anhangs wird ein neuer Erwägungsgrund mit folgendem Wortlaut angefügt: „Diese Vorschriften lassen Artikel 286 des Vertrags und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr unberührt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Januar 2006

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/94/EG, Euratom (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 66).