ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 33

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
4. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates ( 1 )

1

 

*

Entscheidung Nr. 167/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung)

18

 

*

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen ( 1 )

22

 

*

Richtlinie 2005/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe) ( 1 )

28

 

*

Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) ( 1 )

82

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 344 vom 27.12.2005)

86

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005)

87

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) (ABl. L 344 vom 27.12.2005)

88

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006

über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (3) eingesetzt wurde, wird gefordert, den Bürgern leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer Förderung des Umweltbewusstseins beizutragen.

(2)

In dem von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten UN-ECE Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend „Århus-Übereinkommen“ genannt) wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung für Umweltfragen, einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich und letztlich zu einer besseren Umwelt beiträgt.

(3)

Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „PRTR“ genannt) sind ein kostengünstiges Instrument zur Verbesserung der Umweltleistung und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfällen und Schadstoffen außerhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung von Fortschritten durch umweltpolitische Maßnahmen und Programme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

(4)

Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet der Öffentlichkeit, der Industrie, Wissenschaftlern, Versicherungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen.

(5)

Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das UN-ECE Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „Protokoll“ genannt). Um den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte das Gemeinschaftsrecht mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden.

(6)

Durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission (4) wurde ein Europäisches Schadstoffemissionsregister (nachstehend „EPER“ genannt) geschaffen. Das PRTR-Protokoll stützt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, verlangt aber eine Berichterstattung über mehr Schadstoffe, mehr Tätigkeiten, die Freisetzung in Böden, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung außerhalb des Standortes und geht somit über die Bestimmungen des EPER hinaus.

(7)

Die Ziele eines Europäischen PRTR können nur erreicht werden, wenn die Daten zuverlässig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der Datenerfassung und -übertragung erforderlich, um Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Im Einklang mit dem Protokoll sollte für das Europäische PRTR ein möglichst einfacher öffentlicher Zugang über das Internet ermöglicht werden. Informationen über Freisetzungen und Verbringungen sollten in aggregierter und nicht aggregierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer realistischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu können.

(8)

Zur Förderung des Ziels der Bereitstellung zugänglicher Informationen über den Zustand der Umwelt für den Bürger sowie einer generellen Sensibilisierung für Umweltfragen sollte das Europäische PRTR Verknüpfungen zu ähnlichen Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Drittländern und bei internationalen Organisationen enthalten.

(9)

Im Einklang mit dem Protokoll sollte das Europäische PRTR auch Informationen über spezifische Tätigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind; Verwertungstätigkeiten wie die Ausbringung von Klärschlamm und Wirtschaftsdünger werden in diesem Zusammenhang nicht gemeldet.

(10)

Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverlässige Informationen bieten und wissensbasierte Entscheidungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzusehen; dies gilt insbesondere für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission.

(11)

Die Mitteilung über Freisetzungen aus Industriebetriebseinrichtungen kann im Hinblick auf Konsequenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit zwar noch verbessert werden, ist in vielen Mitgliedstaaten aber ein gängiges Verfahren. Gegebenenfalls muss die Berichterstattung über Freisetzungen aus diffusen Quellen noch verbessert werden, um es den Entscheidungsträgern zu ermöglichen, diese Freisetzungen in einem größeren Zusammenhang zu sehen und sich für die wirksamste Lösung zur Verringerung der Verschmutzung entscheiden zu können.

(12)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit eine hohe Qualität aufweisen. Es ist besonders wichtig, zukünftige Maßnahmen von Betreibern und Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen für die Qualitätskontrolle ergreifen.

(13)

Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR erhalten, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, d. h. das Europäische PRTR sollte auf elektronischem Wege direkt über das Internet zugänglich sein.

(14)

Der Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR sollte uneingeschränkt möglich sein, wobei Ausnahmen von dieser Regel nur möglich sein sollten, wenn dies in bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich vorgesehen ist.

(15)

Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit einbezogen wird, indem sie frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten. Antragsteller sollten Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in Bezug auf einen Antrag auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten können.

(16)

Zur Förderung des Nutzens und der Wirkung des PRTR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam Hinweise erstellen, um die Durchführung des Europäischen PRTR zu unterstützen, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und eine angemessene und rechtzeitige Unterstützung zu gewährleisten.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(18)

Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten, einheitlichen, gemeinschaftsweiten elektronischen Datenbank, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden hohen Harmonisierungsbedarfs besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Um die Meldepflichten zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (6) und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7) geändert werden.

(20)

Mit dem Europäischen PRTR soll unter anderem die Öffentlichkeit über bedeutende Schadstoffemissionen informiert werden, die insbesondere durch Aktivitäten verursacht werden, die in der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind. Dementsprechend sollte die Öffentlichkeit gemäß dieser Verordnung über Emissionen der von Anhang I der genannten Richtlinie erfassten Anlagen informiert werden.

(21)

Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können laut dem Protokoll Systeme für Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebseinrichtungsgenehmigungen integriert werden. Im Einklang mit dem Protokoll sollten die Bestimmungen dieser Verordnung das Recht eines Mitgliedstaats nicht einschränken, ein umfassenderes oder der Öffentlichkeit besser zugängliches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister als im Rahmen des Europäischen PRTR vorzusehen, beizubehalten oder einzurichten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „Europäisches PRTR“ genannt) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE-Protokoll über die Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister umzusetzen, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu leisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie — in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis — deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

2.

„zuständige Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden;

3.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können;

4.

„Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden;

5.

„Standort“ den geografischen Standort der Betriebseinrichtung;

6.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Betriebseinrichtung betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung übertragen worden ist;

7.

„Berichtsjahr“ das Kalenderjahr, für das Daten über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen;

8.

„Stoff“ jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;

9.

„Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe;

10.

„Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung;

11.

„Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Betriebseinrichtung hinaus;

12.

„diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen;

13.

„Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (8);

14.

„gefährliche Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG;

15.

„Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (9) und sonstiges benutztes Wasser, welches — aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände — gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt;

16.

„Beseitigung“ jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten;

17.

„Verwertung“ jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten.

Artikel 3

Inhalt des Europäischen PRTR

Das Europäische PRTR enthält Informationen über:

a)

Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schadstoffe, die vom Betreiber der Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden;

b)

die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfällen und von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schadstoffen, die von Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden;

c)

Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäß Artikel 8 Absatz 1, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

Artikel 4

Aufbau und Struktur

(1)   Die Kommission veröffentlicht das Europäische PRTR mit Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden können wie z. B. nach:

a)

Betriebseinrichtung, einschließlich gegebenenfalls der Muttergesellschaft dieser Betriebseinrichtung, und geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets;

b)

Tätigkeit;

c)

Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene;

d)

entweder Schadstoff oder Abfall;

e)

allen Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden), in die der Schadstoff freigesetzt wird;

f)

Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und gegebenenfalls Bestimmungsort;

g)

Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts;

h)

diffusen Quellen;

i)

Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung.

(2)   Das Europäische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit so einfach wie möglich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet und andere elektronische Medien abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Systems zu berücksichtigen, und es werden sämtliche Daten der vergangenen Berichtsjahre aufgenommen, wobei mindestens die letzten zehn Berichtsjahre erfasst werden müssen.

(3)   Das Europäische PRTR wird Verknüpfungen enthalten zu:

a)

den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten;

b)

sonstigen relevanten, öffentlich zugänglichen Datenbanken im Zusammenhang mit PRTR, einschließlich nationalen PRTR anderer Vertragsparteien des Protokolls, und sofern möglich zu Datenbanken anderer Länder;

c)

Internetseiten, soweit vorhanden, und Links, die von Betriebseinrichtungen freiwillig bereitgestellt werden.

Artikel 5

Berichterstattung durch die Betreiber

(1)   Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihren zuständigen Behörden jährlich die entsprechenden Mengen mit und geben dabei an, ob die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen folgender Werte beruhen auf:

a)

Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird;

b)

Verbringung außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2 000 Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ und „Verpressung“, wobei je nach Bestimmungszweck ein „R“ oder „D“ anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind;

c)

Verbringung außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird.

Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihren zuständigen Behörden die Informationen zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung entsprechend Anhang III mit, sofern die Informationen der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.

Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen gemeldet, so ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben.

Die in Anhang II genannten Freisetzungen, die gemäß Buchstabe a mitzuteilen sind, umfassen alle Freisetzungen aus sämtlichen in Anhang I aufgeführten Quellen am Standort der Betriebseinrichtung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und Verbringungen infolge aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen führen die Betreiber sämtliche verfügbaren Daten über versehentliche Freisetzungen an.

(3)   Die Betreiber sammeln für alle Betriebseinrichtungen mit angemessener Häufigkeit die Informationen, die erforderlich sind, um im Rahmen der Meldepflichten gemäß Absatz 1 die Freisetzung und Verbringung außerhalb des Standortes der betreffenden Betriebseinrichtung zu bestimmen.

(4)   Bei der Erstellung des Berichts nutzen die Betreiber die besten verfügbaren Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekter Überwachung oder anderer Berechnungen, technischer Einschätzungen oder anderer Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 in Übereinstimmung mit gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten Verfahren.

(5)   Die Betreiber halten für die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen der Daten verfügbar, aus denen die gemeldeten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab Ende des betreffenden Berichtsjahres, abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben.

Artikel 6

Freisetzung in den Boden

Abfall, der Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ ist, wird nur vom Betreiber, von dessen Betriebseinrichtung der Abfall stammt, als Freisetzung in den Boden gemeldet.

Artikel 7

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten:

a)

für das erste Berichtsjahr innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres;

b)

für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichtsjahres.

Erstes Berichtsjahr ist das Jahr 2007.

(3)   Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen innerhalb der folgenden Fristen in das Europäische PRTR aufnehmen:

a)

für das erste Berichtsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichtsjahres;

b)

für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichtsjahres.

Artikel 8

Freisetzungen aus diffusen Quellen

(1)   Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen in das Europäische PRTR aufnehmen, wenn solche Informationen existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen räumlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden können, und umfassen eine Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren, um für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen, und stützt sich dabei gegebenenfalls auf international anerkannte Verfahren.

Artikel 9

Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung

(1)   Die Betreiber müssen für jede Betriebseinrichtung, die den Meldepflichten gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten.

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit.

(3)   Die Kommission koordiniert die Arbeiten für die Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(4)   Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschieden. Diese Leitlinien müssen gegebenenfalls mit international anerkannten Verfahren übereinstimmen und mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sein.

Artikel 10

Zugang zu Informationen

(1)   Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durch Veröffentlichung im Internet gemäß dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 öffentlich und gebührenfrei zugänglich.

(2)   Sind Informationen des Europäischen PRTR für die Öffentlichkeit auf direktem elektronischen Wege nicht leicht zugänglich, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff zum Europäischem PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.

Artikel 11

Vertraulichkeit

Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (10) vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichtsjahr und für jede Betriebseinrichtung, für die Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden.

Artikel 12

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)   Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.

(2)   Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.

(3)   Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Artikel 13

Zugang zu den Gerichten

Der Zugang zu den Gerichten in Sachverhalten, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen betreffen, wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und, sofern Gemeinschaftsorgane betroffen sind, gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (11) gewährleistet.

Artikel 14

Leitfaden

(1)   Die Kommission erstellt in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Monate vor Beginn des ersten Berichtsjahrs, einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR.

(2)   Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:

a)

Verfahren der Berichterstattung;

b)

mitzuteilende Daten;

c)

Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung;

d)

Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt;

e)

Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen;

f)

Angabe der Muttergesellschaften;

g)

Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG.

Artikel 15

Sensibilisierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Europäische PRTR, unterstützen den Zugang zum Europäischen PRTR und fördern Verständnis und Verwendung der darin enthaltenen Informationen.

Artikel 16

Zusätzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem einzigen Bericht, der auf den Informationen der letzten drei Berichtsjahre basiert und alle drei Jahre zusammen mit den gemäß Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, über praktische Aspekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit:

a)

den Anforderungen gemäß Artikel 5;

b)

der Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9;

c)

den Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2;

d)

der Sensibilisierung gemäß Artikel 15;

e)

der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Artikel 11;

f)

den Sanktionen gemäß Artikel 20 und der Erfahrung mit deren Anwendung.

(2)   Um die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erleichtern, legt die Kommission einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet wird.

Artikel 17

Überprüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgelegt werden, und veröffentlicht nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei Berichtsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet.

(2)   Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einer Bewertung der Funktionsweise des Europäischen PRTR vorgelegt.

Artikel 18

Änderung der Anhänge

Alle Änderungen, die zur Anpassung

a)

der Anhänge II oder III dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

oder

b)

der Anhänge II und III dieser Verordnung aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich sind,

werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 20

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 21

Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG

(1)   Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG wird gestrichen.

(2)   Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG wird gestrichen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  Stellungnahme vom 6. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(7)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(10)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(11)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG I

Tätigkeiten

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

1.

Energiesektor

 

a)

Mineralöl- und Gasraffinerien

* (1)

b)

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen

*

c)

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen

mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)

d)

Kokereien

*

e)

Anlagen zum Mahlen von Kohle

mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde

f)

Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen

*

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

a)

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze

*

b)

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen

mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

 

i)

Warmwalzen

mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde

ii)

Schmieden mit Hämmern

mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

iii)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde

d)

Eisenmetallgießereien

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

e)

Anlagen

 

i)

zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

*

ii)

zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)

mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

f)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt

3.

Mineral verarbeitende Industrie

 

a)

Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

*

b)

Tagebau und Steinbruch

wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht

c)

Anlagen zur Herstellung von

 

i)

Zementklinkern in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag

ii)

Kalk in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag

iii)

Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen

mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag

d)

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

*

e)

Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

f)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

g)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan

mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3

4.

Chemische Industrie

 

a)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

i)

einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)

ii)

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen

iii)

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

iv)

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten

v)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

vi)

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

vii)

metallorganischen Verbindungen

viii)

Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

ix)

synthetischen Kautschuken

x)

Farbstoffe und Pigmente

xi)

Tensiden

*

b)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

i)

Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

ii)

Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren

iii)

Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

iv)

Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

v)

Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

*

c)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern)

*

d)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden

*

e)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

*

f)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial

*

5.

Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

 

a)

Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle

mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag

b)

Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (2) fallen

mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle

mit einer Kapazität von 50 t pro Tag

d)

Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (3) verlangt wurde, abgelaufen ist)

mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25 000 t

e)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

f)

Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen

mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten

g)

Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten

mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag (4)

6.

Be- und Verarbeitung von Papier und Holz

 

a)

Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

*

b)

Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

c)

Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien

mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag

7.

Intensive Viehhaltung und Aquakultur

 

a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

i)

mit 40 000 Plätzen für Geflügel

ii)

mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)

iii)

mit 750 Plätzen für Sauen

b)

Intensive Aquakultur

mit einer Produktionskapazität von 1 000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr

8.

Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor

 

a)

Anlagen zum Schlachten

mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

b)

Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus:

 

i)

tierischen Rohstoffen (außer Milch)

mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

ii)

pflanzlichen Rohstoffen

mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

c)

Behandlung und Verarbeitung von Milch

mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert)

9.

Sonstige Industriezweige

 

a)

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

b)

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

c)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken

mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr

d)

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

*

e)

Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen

mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe


(1)  Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d. h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig).

(2)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(3)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  Der Kapazitätswert wird spätestens 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ersten Berichtigungszeitraumes geprüft werden.


ANHANG II

Schadstoffe (1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff (2)

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

in die Luft

(Spalte 1a)

kg/Jahr

in Gewässer

(Spalte 1b)

kg/Jahr

in den Boden

(Spalte 1c)

kg/Jahr

1

74-82-8

Methan (CH4)

100 000

 (3)

2

630-08-0

Kohlenmonoxid (CO)

500 000

3

124-38-9

Kohlendioxid (CO2)

100 Mio.

4

 

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs) (4)

100

5

10024-97-2

Distickoxid (N2O)

10 000

6

7664-41-7

Ammoniak (NH3)

10 000

7

 

flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC)

100 000

8

 

Stickoxide (NOx/NO2)

100 000

9

 

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKWs) (5)

100

10

2551-62-4

Schwefelhexafluorid (SF6)

50

11

 

Schwefeloxide (SOx/SO2)

150 000

12

 

Gesamtstickstoff

50 000

50 000

13

 

Gesamtphosphor

5 000

5 000

14

 

Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) (6)

1

15

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs) (7)

1

16

 

Halone (8)

1

17

 

Arsen und Verbindungen (als As) (9)

20

5

5

18

 

Cadmium und Verbindungen (als Cd) (9)

10

5

5

19

 

Chrom und Verbindungen (als Cr) (9)

100

50

50

20

 

Kupfer und Verbindungen (als Cu) (9)

100

50

50

21

 

Quecksilber und Verbindungen (als Hg) (9)

10

1

1

22

 

Nickel und Verbindungen (als Ni) (9)

50

20

20

23

 

Blei und Verbindungen (als Pb) (9)

200

20

20

24

 

Zink und Verbindungen (als Zn) (9)

200

100

100

25

15972-60-8

Alachlor

1

1

26

309-00-2

Aldrin

1

1

1

27

1912-24-9

Atrazin

1

1

28

57-74-9

Chlordan

1

1

1

29

143-50-0

Chlordecon

1

1

1

30

470-90-6

Chlorfenvinphos

1

1

31

85535-84-8

Chloralkane, C10-C13

1

1

32

2921-88-2

Chlorpyrifos

1

1

33

50-29-3

DDT

1

1

1

34

107-06-2

1,2-Dichlorethan (EDC)

1 000

10

10

35

75-09-2

Dichlormethan (DCM)

1 000

10

10

36

60-57-1

Dieldrin

1

1

1

37

330-54-1

Diuron

1

1

38

115-29-7

Endosulfan

1

1

39

72-20-8

Endrin

1

1

1

40

 

Halogenierte organische Verbindungen (als AOX) (10)

1 000

1 000

41

76-44-8

Heptachlor

1

1

1

42

118-74-1

Hexachlorbenzol (HCB)

10

1

1

43

87-68-3

Hexachlorbutadien (HCBD)

1

1

44

608-73-1

1,2,3,4,5, 6-Hexachlorcyclohexan (HCH)

10

1

1

45

58-89-9

Lindan

1

1

1

46

2385-85-5

Mirex

1

1

1

47

 

PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq) (11)

0,0001

0,0001

0,0001

48

608-93-5

Pentachlorbenzol

1

1

1

49

87-86-5

Pentachlorphenol (PCP)

10

1

1

50

1336-36-3

Polychlorierte Biphenyle (PCBs)

0,1

0,1

0,1

51

122-34-9

Simazin

1

1

52

127-18-4

Tetrachlorethen (PER)

2 000

10

53

56-23-5

Tetrachlormethan (TCM)

100

1

54

12002-48-1

Trichlorbenzole (TCB) (alle Isomere)

10

1

55

71-55-6

1,1,1-Trichlorethan

100

56

79-34-5

1,1,2,2-Tetrachlorethan

50

57

79-01-6

Trichlorethylen

2 000

10

58

67-66-3

Trichlormethan

500

10

59

8001-35-2

Toxaphen

1

1

1

60

75-01-4

Vinylchlorid

1 000

10

10

61

120-12-7

Anthracen

50

1

1

62

71-43-2

Benzol

1 000

200

(als BTEX) (12)

200

(als BTEX) (12)

63

 

Bromierte Diphenylether (PBDE) (13)

1

1

64

 

Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs)

1

1

65

100-41-4

Ethylbenzol

200

(als BTEX) (12)

200

(als BTEX) (12)

66

75-21-8

Ethylenoxid

1 000

10

10

67

34123-59-6

Isoproturon

1

1

68

91-20-3

Naphthalin

100

10

10

69

 

Zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn)

50

50

70

117-81-7

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

10

1

1

71

108-95-2

Phenole (als Gesamt-C) (14)

20

20

72

 

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (15)

50

5

5

73

108-88-3

Toluol

200

(als BTEX) (12)

200

(als BTEX) (12)

74

 

Tributylzinn und Verbindungen (16)

1

1

75

 

Triphenylzinn und Verbindungen (17)

1

1

76

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C oder CSB/3)

50 000

77

1582-09-8

Trifluralin

1

1

78

1330-20-7

Xylole (18)

200

(als BTEX) (12)

200

(als BTEX) (12)

79

 

Chloride (als Gesamt-Cl)

2 Mio.

2 Mio.

80

 

Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl)

10 000

81

1332-21-4

Asbest

1

1

1

82

 

Cyanide (als Gesamt-CN)

50

50

83

 

Fluoride (als Gesamt-F)

2 000

2 000

84

 

Fluor und anorganische Verbindungen (als HF)

5 000

85

74-90-8

Cyanwasserstoff (HCN)

200

86

 

Feinstaub (PM10)

50 000

87

1806-26-4

Octylphenole und Octylphenolethoxylate

1

88

206-44-0

Fluoranthen

1

89

465-73-6

Isodrin

1

90

36355-1-8

Hexabrombiphenyl

0,1

0,1

0,1

91

191-24-2

Benzo(g,h,i)perylen

 

1

 


(1)  Freisetzungen von Schadstoffen, die unter mehrere Schadstoffkategorien fallen, werden für jede dieser Kategorien gemeldet.

(2)  Sofern nicht anders festgelegt, wird jeder in Anhang II aufgeführte Schadstoff als Gesamtmenge gemeldet oder, falls der Schadstoff aus einer Stoffgruppe besteht, als Gesamtmenge dieser Gruppe.

(3)  Ein Strich (—) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Berichtspflicht zur Folge haben.

(4)  Gesamtmenge der Teilfluorierten Kohlenwasserstoffe: Summe von HFKW 23, HFKW 32, HFKW 41, HFKW 4310mee, HFKW 125, HFKW 134, HFKW 134a, HFKW 152a, HFKW 143, HFKW 143a, HFKW 227ea, HFKW 236fa, HFKW 245ca und HFKW 365mfc.

(5)  Gesamtmenge der Perfluorierten Kohlenwasserstoffe: Summe von CF4, C2F6, C3F8, C4F10, c-C4F8, C5F12 und C6F14.

(6)  Gesamtmenge der Stoffe, die in der Gruppe VIII des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1) aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 (ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 1).

(7)  Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen I und II des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.

(8)  Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen III und VI des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.

(9)  Sämtliche Metalle werden als Gesamtmenge des Elements in allen chemischen Formen, die in der Freisetzung enthalten sind, gemeldet.

(10)  Halogenierte organische Verbindungen, die von Aktivkohle adsorbiert werden können, ausgedrückt als Chlorid.

(11)  Ausgedrückt als I-TEQ.

(12)  Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert für BTEX (d. h. der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) überschritten wird.

(13)  Gesamtmenge der folgenden bromierten Diphenylether: Penta-BDE, Octa-BDE und Deca-BDE.

(14)  Gesamtmenge der Phenole und der substituierten einfachen Phenole, ausgedrückt als Gesamtkohlenstoff.

(15)  Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind für die Berichterstattung über Freisetzungen in die Luft als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5)).

(16)  Gesamtmenge der Tributylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Tributylzinn-Menge.

(17)  Gesamtmenge der Triphenylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Triphenylzinn-Menge.

(18)  Gesamtmenge der Xylene (Ortho-Xylene, Meta-Xylene, Para-Xylene).


ANHANG III

Format für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über Daten zu Freisetzungen und Verbringungen

Referenzjahr

 

Bezeichnung der Betriebseinrichtung

 

Name der Muttergesellschaft

Name der Betriebseinrichtung

Kennnummer der Betriebseinrichtung

Straße

Stadt/Gemeinde

Postleitzahl

Land

Koordinaten des Standortes

Flusseinzugsgebiet (1)

NACE-Code (4-stellig)

Wirtschaftliche Haupttätigkeit

Produktionsvolumen (fakultativ)

Zahl der Anlagen (fakultativ)

Zahl der jährlichen Betriebsstunden (fakultativ)

Beschäftigtenzahl (fakultativ)

Textfeld für Informationen oder Internetadressen, die von der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft gemeldet werden (fakultativ)

 

Sämtliche Anhang-I-Tätigkeiten der Betriebseinrichtung (gemäß dem Kodierungssystem von Anhang I und dem IVU-Code, sofern verfügbar)

 

Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I)

Tätigkeit 2

Tätigkeit N

 

Daten zu Freisetzungen in die Luft für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

Freisetzungen in die Luft

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

T insgesamt

in kg/Jahr

A: versehentlich

in kg/Jahr

Daten zu Freisetzungen in Wasser für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

Freisetzungen in Gewässer

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

T: insgesamt

in kg/Jahr

A: versehentlich

in kg/Jahr

Daten zu Freisetzungen in den Boden für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

Freisetzungen in den Boden

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

T: insgesamt

in kg/Jahr

A: versehentlich

in kg/Jahr

Verbringung von für die Abwasserbehandlung bestimmten Schadstoffen außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

 

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in kg/Jahr

Verbringung gefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten

Innerhalb des Landes:

zur Verwertung (R)

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

Innerhalb des Landes:

zur Beseitigung (D)

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

In andere Länder:

zur Verwertung (R)

Name des verwertenden Unternehmens

Anschrift des verwertenden Unternehmens

Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

In andere Länder:

zur Beseitigung (D)

Name des beseitigenden Unternehmens

Anschrift des beseitigenden Unternehmens

Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

Verbringung ungefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten

zur Verwertung (R)

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

zur Beseitigung (D)

M: gemessen; verwendete Analysemethode

C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

E: Schätzung

in t/Jahr

Für Anträge der Öffentlichkeit zuständige Behörde:

Name

Straße

Stadt/Gemeinde

Tel.-Nr.

Fax-Nr.

E-Mail-Adresse

 


(1)  Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).


4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/18


ENTSCHEIDUNG Nr. 167/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006

betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt

(kodifizierte Fassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 78/774/EWG des Rates vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Es ist zweckmäßig, Informationssysteme einzuführen, die den Organen der Gemeinschaft eine ständige Kenntnis über die Tätigkeiten der Handelsflotten solcher Drittländer ermöglichen, deren Praktiken den Seeschifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, insbesondere, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung der Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beeinträchtigen. Durch dieses System soll auch die Konsultation auf Gemeinschaftsebene erleichtert werden.

(3)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, gemeinsam Gegenmaßnahmen in Bezug auf die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt zu ergreifen —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung eines Systems, das ihm die Erfassung von Informationen über die Tätigkeiten der Handelsflotten von Drittländern ermöglicht, deren Praktiken den Schifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, und zwar vor allem, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung von Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beeinträchtigen.

Dieses System muss jeden Mitgliedstaat in die Lage versetzen, soweit dies für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, Informationen über Folgendes einzuholen:

a)

Stand der angebotenen Frachtschifffahrtsdienste;

b)

Art, Umfang, Wert, Herkunfts- und Bestimmungsort der in den betreffenden Mitgliedstaaten von den in diesen Diensten tätigen Schiffen geladenen oder entladenen Waren;

c)

Höhe der für diese Dienste berechneten Frachtraten.

Artikel 2

(1)   Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Drittländer fest, auf deren Handelsflotte das Informationssystem gemeinsam angewendet werden soll.

(2)   In der Entscheidung nach Absatz 1 wird bestimmt, auf welche Art der Frachtschifffahrt das Informationssystem angewendet und zu welchem Zeitpunkt es eingeführt wird, in welchen Abständen die Informationen eingeholt werden und welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Arten von Informationen einzuholen sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in regelmäßigen Abständen oder auf ihren Antrag die mit seinem Informationssystem erhaltenen Informationen.

(4)   Die Kommission fasst diese Informationen für die gesamte Gemeinschaft zusammen. Auf diese Informationen findet Artikel 4 der Entscheidung 77/587/EWG des Rates vom 13. September 1977 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (5) Anwendung.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen im Rahmen des durch die Entscheidung 77/587/EWG eingeführten Konsultationsverfahrens anhand unter anderem der mit dem Informationssystem im Sinne des Artikels 1 erhaltenen Informationen regelmäßig die Tätigkeiten der Handelsflotten der in den Entscheidungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bezeichneten Drittländer.

Artikel 4

Der Rat kann einstimmig beschließen, dass die Mitgliedstaaten gegenüber einem in einer Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bezeichneten Drittland oder einer in einer solchen Entscheidung bezeichneten Gruppe von Drittländern gemeinsam geeignete Gegenmaßnahmen treffen, die Bestandteil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, ihre nationalen Informationssysteme und Gegenmaßnahmen einseitig anzuwenden.

Artikel 6

Die Entscheidung 78/774/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung jener Entscheidung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 14.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 107) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 35. Geändert durch die Entscheidung 89/242/EWG (ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 47).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 239 vom 17.9.1977, S. 23.


ANHANG I

Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

Entscheidung 78/774/EWG des Rates

(ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 35)

Entscheidung 89/242/EWG des Rates

(ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 47)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Entscheidung 78/774/EWG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2-5

Artikel 2-5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Anhang I

Anhang II


4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/22


RICHTLINIE 2005/89/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006

über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (3) war ein äußerst wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit der Elektrizitätsversorgung ist eine Grundvoraussetzung für das erfolgreiche Funktionieren des Binnenmarktes; nach der genannten Richtlinie können die Mitgliedstaaten den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, unter anderem im Hinblick auf die Versorgungssicherheit. Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten so genau und präzise wie möglich definiert werden und sollten nicht zur Schaffung von Erzeugungskapazitäten in einem Umfang führen, der über das zur Verhinderung unzumutbarer Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung der Endverbraucher notwendige Maß hinausgeht.

(2)

Die Nachfrage nach Elektrizität wird im Allgemeinen auf der Grundlage von Szenarien, die von den Übertragungsnetzbetreibern oder anderen hierfür befähigten Stellen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats erstellt werden, mittelfristig prognostiziert.

(3)

Ein wettbewerbsorientierter Elektrizitätsbinnenmarkt in der Europäischen Union erfordert transparente und diskriminierungsfreie Politiken für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung, die mit den Erfordernissen eines solchen Marktes vereinbar ist. Das Fehlen einer entsprechenden Politik in einzelnen Mitgliedstaaten oder das Bestehen erheblicher Unterschiede zwischen den Politiken verschiedener Mitgliedstaaten würde Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Die Festlegung klarer Rollen und Zuständigkeiten für die zuständigen Behörden und die Mitgliedstaaten selbst sowie für alle betroffenen Marktteilnehmer ist daher von wesentlicher Bedeutung, um die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten sowie gleichzeitig die Entstehung von Hindernissen für neue Marktteilnehmer, wie etwa Elektrizitätserzeugungs- oder Versorgungsunternehmen in einem Mitgliedstaat, die vor kurzem ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat aufgenommen haben und von Verzerrungen im Elektrizitätsbinnenmarkt sowie ernster Schwierigkeiten für Marktteilnehmer einschließlich Unternehmen mit geringen Marktanteilen wie etwa Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen mit einem sehr geringen Anteil am jeweiligen Gemeinschaftsmarkt zu verhindern.

(4)

Die Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt eine Reihe von Leitlinien für die Gemeinschaftspolitik über die transeuropäischen Netze im Energiebereich fest. Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (5) enthält unter anderem allgemeine Grundsätze und detaillierte Vorschriften für das Engpassmanagement.

(5)

Sofern es aus technischen Gründen erforderlich ist, ist bei der Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sicherzustellen, dass die damit verbundene Reservekapazität zur Erhaltung der Zuverlässigkeit und Sicherheit des Netzes zur Verfügung steht.

(6)

Um den umweltpolitischen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen und ihre Abhängigkeit von importierter Energie zu mindern, ist es wichtig, die Langzeitwirkungen der steigenden Elektrizitätsnachfrage zu berücksichtigen.

(7)

Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Übertragungssystembetreibern in Fragen der Netzsicherheit sowie bei der Festlegung von Übertragungskapazitäten, der Bereitstellung von Informationen und der Netzmodellierung ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und könnte weiter verbessert werden. Mangelnde Koordinierung bei der Netzsicherheit beeinträchtigt die Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

(8)

Der vorrangige Zweck der einschlägigen technischen Regeln und Empfehlungen, wie etwa derjenigen des Betriebshandbuchs der UCTE (Union for the Coordination of Transmission of Electricity), und ähnlicher Regeln und Empfehlungen, die von NORDEL, dem Baltic Grid Code und für die Systeme des Vereinigten Königreichs und Irlands entwickelt worden sind, besteht darin, den technischen Betrieb der zusammen geschalteten Netze zu unterstützen und somit dazu beizutragen, den notwendigen unterbrechungsfreien Betrieb des Netzes bei einem Systemausfall an einer oder mehreren Stellen im Netz aufrechtzuerhalten und die durch das Auffangen einer solchen Versorgungsunterbrechung entstehenden Kosten auf ein Minimum zu beschränken.

(9)

Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sollten verpflichtet sein, in Bezug auf die Häufigkeit und Dauer von Versorgungsunterbrechungen hochwertige Dienstleistungen für den Endverbraucher zu erbringen.

(10)

Etwaige Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass angemessene Erzeugungskapazitätsreserven vorgehalten werden, sollten marktorientiert und nicht diskriminierend sein; diese Maßnahmen könnten vertragliche Garantien und Vereinbarungen, kapazitätsbezogene Optionen oder kapazitätsbezogene Verpflichtungen einschließen. Diese Maßnahmen könnten auch durch andere nicht diskriminierende Instrumente wie Kapazitätszahlungen ergänzt werden.

(11)

Um zu gewährleisten, dass angemessene Vorabinformationen zur Verfügung stehen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen veröffentlichen, die ergriffen werden, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei den tatsächlichen und potenziellen Investoren im Erzeugungssektor und bei den Elektrizitätsverbrauchern aufrechtzuerhalten.

(12)

Unbeschadet der Artikel 86, 87 und 88 des Vertrags ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen klaren, angemessenen und stabilen Rahmen schaffen, der die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung erleichtert und zu Investitionen in Erzeugungskapazität und Bedarfssteuerungstechniken führt. Daneben ist es wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines gesetzlichen Rahmens getroffen werden, der Anreize für Investitionen in neue Verbindungsleitungen insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten schafft.

(13)

Der Europäische Rat von Barcelona am 15. und 16. März 2002 hat einen Verbundgrad zwischen den Mitgliedstaaten vereinbart. Geringe Verbundgrade führen zu einer Fragmentierung des Marktes und behindern die Entwicklung des Wettbewerbs. Das Bestehen angemessener physikalischer Verbindungsleitungskapazität — unabhängig davon, ob sie grenzüberschreitend ist oder nicht — ist eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung für die volle Entfaltung des Wettbewerbs. Im Interesse der Endverbraucher sollten die potenziellen Vorteile neuer Verbundvorhaben und die Kosten dieser Vorhaben in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(14)

Es ist wichtig, die maximal vorhandenen Übertragungskapazitäten zu bestimmen, die ohne Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des Netzbetriebs möglich sind; es ist auch wichtig, beim Verfahren der Kapazitätsberechnung und -zuteilung volle Transparenz zu gewährleisten. So könnte die bestehende Kapazität besser genutzt werden und es würden keine falschen Knappheitssignale an den Markt gesandt, was zur Verwirklichung eines voll wettbewerbsfähigen Binnenmarkts im Sinne der Richtlinie 2003/54/EG beitragen wird.

(15)

Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber bedürfen für ihre Investitionsentscheidungen sowie für die Wartung und Erneuerung der Netze eines sachgerechten und stabilen gesetzlichen Rahmens.

(16)

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/54/EG müssen die Mitgliedstaaten die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung überwachen und einen Bericht darüber vorlegen. Dieser Bericht sollte die für die Versorgungssicherheit relevanten kurz-, mittel- und langfristigen Aspekte umfassen, einschließlich der Absicht der Übertragungsnetzbetreiber, in das Netz zu investieren. Bei der Erstellung dieses Berichts wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie sich auf Informationen und Beurteilungen stützen, die von den Übertragungsnetzbetreibern sowohl einzeln als auch kollektiv — auch auf europäischer Ebene — schon erstellt wurden.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die wirksame Durchführung dieser Richtlinie gewährleisten.

(18)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine sichere Elektrizitätsversorgung auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs und die Schaffung eines voll funktionsfähigen Elektrizitätsbinnenmarkts, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes sicherzustellen sowie

a)

einen angemessenen Umfang an Erzeugungskapazität,

b)

ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage,

und

c)

einen angemessenen Grad der Zusammenschaltung zwischen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Entwicklung des Binnenmarktes.

(2)   Die Richtlinie gibt einen Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten transparente, stabile und diskriminierungsfreie Politiken für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung erstellen, die mit den Erfordernissen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/54/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„Regulierungsbehörde“ die gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2003/54/EG benannten Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten;

b)

„Sicherheit der Elektrizitätsversorgung“ die Fähigkeit eines Elektrizitätssystems, die Endverbraucher gemäß dieser Richtlinie mit Elektrizität zu versorgen;

c)

„Betriebssicherheit des Netzes“ den unterbrechungsfreien Betrieb des Übertragungs- und gegebenenfalls des Verteilungsnetzes unter vorhersehbaren Bedingungen;

d)

„Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage“ die Deckung des vorhersehbaren Bedarfs der Endverbraucher an Elektrizität, ohne dass Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs durchgesetzt werden müssen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine hohe Sicherheit der Elektrizitätsversorgung, indem sie die zur Förderung eines stabilen Investitionsklimas erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden gegebenenfalls einschließlich der Regulierungsbehörden und aller relevanten Marktteilnehmer festlegen und entsprechende Informationen veröffentlichen. Zu den relevanten Marktteilnehmern gehören unter anderem die Betreiber von Übertragungs- und Verteilungsnetzen, die Elektrizitätserzeuger, die Versorgungsunternehmen und die Endverbraucher.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Aspekte:

a)

die Bedeutung der Gewährleistung einer unterbrechungsfreien Elektrizitätsversorgung,

b)

die Bedeutung eines transparenten und stabilen gesetzlichen Rahmens,

c)

den Binnenmarkt und die Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung,

d)

die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung und erforderlichenfalls Erneuerung der Übertragungs- und Verteilungsnetze zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Netzes,

e)

die Bedeutung der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (6) und der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (7), soweit sich deren Bestimmungen auf die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung beziehen,

f)

die Notwendigkeit der Gewährleistung ausreichender Übertragungs- und Erzeugungskapazitätsreserven für einen stabilen Betrieb,

und

g)

die Bedeutung der Förderung der Schaffung von liquiden Großhandelsmärkten.

(3)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten ferner folgende Aspekte berücksichtigen:

a)

das Ausmaß der Diversifizierung bei der Elektrizitätserzeugung auf der nationalen oder relevanten regionalen Ebene,

b)

die Bedeutung der Reduzierung der Langzeitwirkungen einer steigenden Elektrizitätsnachfrage,

c)

die Bedeutung der Förderung der Energieeffizienz und die Einführung neuer Technologien, insbesondere für die Bedarfssteuerung, zur Nutzung erneuerbarer Energietechnologien sowie für die dezentrale Erzeugung,

und

d)

die Bedeutung der Beseitigung administrativer Hürden für Investitionen in Infrastruktur und Erzeugungskapazität.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht diskriminierend sind und keine unzumutbare Belastung für die Marktteilnehmer einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit geringen Marktanteilen darstellen. Daneben berücksichtigen die Mitgliedstaaten — noch vor ihrer Annahme — die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten von Elektrizität für den Endverbraucher.

(5)   Bei der Gewährleistung eines angemessenen Grades der Zusammenschaltung zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

a)

der spezifischen geografischen Lage jedes Mitgliedstaats,

b)

der Aufrechterhaltung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Kosten für den Bau neuer Verbindungsleitungen und dem Nutzen für die Endverbraucher,

und

c)

der Sicherstellung einer besonders effizienten Nutzung bestehender Verbindungsleitungen.

Artikel 4

Betriebssicherheit der Netze

(1)

a)

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber Mindestbetriebsregeln und -verpflichtungen für die Netzsicherheit festlegen.

Vor der Festlegung dieser Regeln und Verpflichtungen halten sie Rücksprache mit den betreffenden Akteuren in den jeweiligen Ländern, mit denen eine Zusammenschaltung besteht.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von den Übertragungsnetzbetreibern verlangen, den zuständigen Behörden solche Regeln und Verpflichtungen zur Genehmigung vorzulegen.

c)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- und gegebenenfalls Verteilungsnetzbetreiber die Mindestbetriebsregeln und -verpflichtungen für die Netzsicherheit einhalten.

d)

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Übertragungsnetzbetreiber, einen angemessenen Grad der Betriebssicherheit des Netzes aufrechtzuerhalten.

Zu diesem Zweck halten die Übertragungsnetzbetreiber angemessene technische Übertragungskapazitätsreserven zur Gewährleistung der Betriebssicherheit des Netzes vor und arbeiten mit den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern, mit denen sie zusammengeschaltet sind, zusammen.

Das Maß an vorhersehbaren Umständen, unter denen die Sicherheit aufrechtzuerhalten ist, ist in den Vorschriften für die Betriebssicherheit des Netzes festgelegt.

e)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere, dass zusammengeschaltete Übertragungs- und gegebenenfalls Verteilernetzbetreiber gemäß den Mindestbetriebsregeln rechtzeitig und effizient Informationen über den Betrieb der Netze austauschen. Die gleichen Regeln gelten gegebenenfalls für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, die mit Netzbetreibern außerhalb der Gemeinschaft zusammengeschaltet sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Übertragungs- und gegebenenfalls Verteilungsnetzbetreiber Leistungsziele für die Versorgungsqualität und die Netzsicherheit festlegen und einhalten. Diese Ziele bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden; die deren Verwirklichung überwachen. Die Ziele müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und werden veröffentlicht.

(3)   Ergreifen die Mitgliedstaaten die in Artikel 24 der Richtlinie 2003/54/EG und in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 genannten Schutzmaßnahmen, so unterscheiden sie nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Verträgen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Versorgungskürzungen in Notfällen anhand von im Voraus festgelegten Kriterien für das Auffangen von Schwankungen durch Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Sicherungsmaßnahmen werden in enger Abstimmung mit anderen relevanten Übertragungsnetzbetreibern ergriffen, wobei einschlägige bilaterale Vereinbarungen, einschließlich Vereinbarungen über den Austausch von Informationen, einzuhalten sind.

Artikel 5

Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen der Elektrizitätsnachfrage und der vorhandenen Erzeugungskapazität.

Insbesondere sind die Mitgliedstaaten gehalten,

a)

unbeschadet der besonderen Erfordernisse kleiner isolierter Netze die Schaffung eines Marktrahmens für Großabnehmer zu fördern, von dem geeignete Preissignale für Erzeugung und Verbrauch ausgehen,

b)

die Übertragungsnetzbetreiber zu verpflichten, die Verfügbarkeit angemessener Erzeugungskapazitätsreserven für Ausgleichszwecke zu gewährleisten und/oder gleichwertige marktgestützte Maßnahmen zu beschließen.

(2)   Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten auch die folgenden, nicht erschöpfenden Maßnahmen treffen:

a)

Vorschriften, die neue Erzeugungskapazitäten und den Markteintritt neuer Marktteilnehmer fördern,

b)

Abbau von Hindernissen für die Anwendung von Verträgen mit Unterbrechungsklauseln,

c)

Abbau von Hindernissen für den Abschluss von Verträgen variierender Länge für Erzeuger und Kunden,

d)

Förderung der Einführung von Technologien im Bereich der Echtzeit-Nachfragesteuerung wie etwa fortschrittliche Messsysteme,

e)

Förderung von Energieeinsparungsmaßnahmen,

f)

Ausschreibungsverfahren oder hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertige Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen und sorgen für eine möglichst weit reichende Bekanntmachung.

Artikel 6

Netzinvestitionen

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen gesetzlichen Rahmen,

a)

von dem sowohl für Übertragungsnetzbetreiber als auch für Verteilernetzbetreiber Investitionssignale ausgehen, die diese Betreiber dazu veranlassen, ihre Netze auszubauen, um die vorhersehbare Marktnachfrage zu decken;

b)

der die Instandhaltung und erforderlichenfalls die Erneuerung ihrer Netze erleichtert.

(2)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 können die Mitgliedstaaten auch Händler-Investitionen in Verbindungsleitungen ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Entscheidungen über Investitionen in Verbindungsleitungen in enger Abstimmung zwischen den relevanten Übertragungsnetzbetreibern getroffen werden.

Artikel 7

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der in Artikel 4 der Richtlinie 2003/54/EG genannte Bericht darauf eingeht, inwieweit das Elektrizitätssystem die gegenwärtige und die prognostizierte Nachfrage nach Elektrizität abdecken kann, und auch folgende Aspekte umfasst:

a)

Betriebssicherheit der Netze,

b)

prognostiziertes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage für den nächsten Fünfjahreszeitraum,

c)

prognostizierte Sicherheit der Elektrizitätsversorgung für den Zeitraum von 5 bis 15 Jahren nach dem Datum des Berichts,

und

d)

bekannte Investitionsabsichten der Übertragungsnetzbetreiber oder aller anderen Parteien für die nächsten fünf Kalenderjahre oder länger im Hinblick auf die Bereitstellung von grenzüberschreitender Verbindungsleitungskapazität.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden erstellen den Bericht in enger Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern. Die Übertragungsnetzbetreiber beraten sich erforderlichenfalls mit angrenzenden Übertragungsnetzbetreibern.

(3)   Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Kapitel des Berichts, das sich auf die Investitionen in Verbindungsleitungen bezieht, trägt Folgendem Rechnung:

a)

den Grundsätzen des Engpassmanagements gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003,

b)

vorhandenen und geplanten Übertragungsleitungen,

c)

der erwarteten Entwicklung bei Erzeugung, Lieferung, grenzüberschreitendem Handel und Verbrauch unter Berücksichtigung von Bedarfssteuerungsmaßnahmen,

sowie

d)

den regionalen, nationalen und europäischen Zielen für die nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Projekte im Rahmen der Achsen für vorrangige Vorhaben in Anhang I der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber Informationen über ihre Investitionsabsichten oder die ihnen bekannten Investitionsabsichten anderer Parteien hinsichtlich der Bereitstellung grenzüberschreitender Verbindungskapazität bereitstellen.

Die Mitgliedstaaten können zudem die Übertragungsnetzbetreiber verpflichten, Informationen über mit dem Bau innerstaatlicher Leitungen zusammenhängende Investitionen zu übermitteln, die sich materiell auf die Bereitstellung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen auswirken.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden stellen sicher, dass den Übertragungsnetzbetreibern und/oder den zuständigen Behörden der erforderliche Zugang zu den einschlägigen Daten bei der Durchführung dieser Aufgabe erleichtert wird.

Es ist zu gewährleisten, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden.

(5)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen, die sie von den zuständigen Behörden erhält, erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und der durch den Beschluss 2003/796/EG der Kommission (8) eingesetzten Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas Bericht über die geplanten Investitionen und ihren Beitrag zu dem in Artikel 1 Absatz 1 dargelegten Zielen.

Dieser Bericht kann mit der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/54/EG vorgesehenen Berichterstattung kombiniert werden und ist zu veröffentlichen.

Artikel 8

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 24. Februar 2008 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember 2007 den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Berichterstattung

Die Kommission beaufsichtigt und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 24. Februar 2010 einen Fortschrittsbericht vor.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 119.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG des Rates (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 3).

(6)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(8)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.


4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/28


RICHTLINIE 2005/90/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006

zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bewegen sich im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) angenommenen Aktionsplans (3). Nach diesem Beschluss ist die Gemeinschaft verpflichtet, die Gesundheit zu fördern und zu verbessern, Krankheiten zu verhüten und potenziellen Bedrohungen der Gesundheit zu begegnen, um so die Zahl der vermeidbaren Krankheiten und frühzeitigen Todesfälle und der aktivitätseinschränkenden Behinderungen zu senken.

(2)

Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4) aufgeführten Stoffe, die als krebserregend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können Krebs verursachen. Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Stoffe, die als erbgutverändernd in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können vererbliche genetische Schäden verursachen. Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können Geburtsfehler verursachen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

(3)

Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern, sollte die Verwendung von Stoffen, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 neu eingestuft werden, geregelt werden, und das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, sollte Einschränkungen für den Verkauf an die Allgemeinheit unterliegen.

(4)

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (5) sieht Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vor, um unter anderem den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern.

(5)

In der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG ist in Form einer Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eine Liste von Stoffen festgelegt, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind. Solche Stoffe und sie enthaltende Zubereitungen sollten Beschränkungen für den Verkauf an die Allgemeinheit unterliegen.

(6)

Nach der Richtlinie 94/60/EG legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Anpassung von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, der als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe enthält, an den technischen Fortschritt im Amtsblatt der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung dieser neu eingestuften Stoffe vor, um die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zu aktualisieren. In dem Vorschlag der Kommission sind die Risiken und Vorzüge der neu eingestuften Stoffe sowie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Risikoanalyse zu berücksichtigen.

(7)

Die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an den technischen Fortschritt bzw. deren Anhang I umfasst 146 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend der Kategorie 1 neu eingestuft worden sind, 21 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind, 152 Einträge für Stoffe, die als erbgutverändernd der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind, und 24 Einträge für Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind.

(8)

Ferner werden durch die Richtlinie 2004/73/EG die Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung geändert, und zwar für vier Stoffe, die als krebserregend der Kategorie 1 eingestuft worden sind, für 36 Einträge mit Stoffen, die als krebserregend der Kategorie 2 eingestuft worden sind, für sechs Einträge mit Stoffen, die als erbgutverändernd der Kategorie 2 eingestuft worden sind, für zwei Einträge mit Substanzen, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1, und für drei Einträge mit Stoffen, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft worden sind. Die Listen in der Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG sind entsprechend zu ändern.

(9)

Die Risiken und Vorteile der durch die Richtlinie 2004/73/EG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 neu eingestuften Stoffe sind berücksichtigt worden, insbesondere bei den Stoffen, die (aufgrund einer früheren Einstufung) bislang noch keinen Beschränkungen für die Verwendung in Stoffen und Zubereitungen unterlagen, die zum Verkauf an die Allgemeinheit in Verkehr gebracht wurden. Diese Untersuchung ergab, dass diese neu eingestuften Stoffe in die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eingefügt werden konnten.

(10)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gelten, die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (7) festlegen, sowie unbeschadet der hiervon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (8)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 24. Februar 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. August 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie darin selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 33.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(5)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).

(6)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.

(7)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(8)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.


ANHANG

1.

Der Abschnitt unter der Überschrift „Anmerkungen“ des Vorworts wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Anmerkungen werden eingefügt:

„Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsschild unter einer der in der Liste des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a).

In einigen Fällen wird in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eine allgemeine Bezeichnung wie ‚Verbindungen des …‘ oder ‚Salze der …‘ verwendet. In diesem Fall hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die korrekte Bezeichnung anzugeben; dabei ist der Abschnitt ‚Nomenklatur‘ des Vorworts gebührend zu berücksichtigen.

In der Richtlinie 67/548/EWG wird ferner gefordert, für die einzelnen Stoffe die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze in Anhang I zu verwenden (Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben c, d und e).

Für Stoffe, die zu einer der Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gehören, sind die in der betreffenden Eintragung in Anhang I erwähnten Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze zu verwenden.

Für Stoffe, die zu mehreren Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gehören, sind die in beiden betreffenden Eintragungen in Anhang I erwähnten Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze zu verwenden. Sind in zwei Eintragungen für die gleiche Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist diejenige zu verwenden, die der größeren Gefahr entspricht.“

„Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die zu spontaner Polymerisierung oder Zersetzung neigen, werden üblicherweise in einer stabilisierten Form in den Verkehr gebracht. In dieser Form werden sie auch in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.

Allerdings gelangen diese Stoffe gelegentlich auch in nicht stabilisierter Form in den Verkehr. In diesem Fall muss der Hersteller oder jede Person, die einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Etikett den Namen des Stoffes und dahinter die Wörter ‚nicht stabilisiert‘ angeben.“

„Anmerkung E:

Stoffen mit spezifischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (siehe Kapitel 4 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG), die als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, wird die Anmerkung E zugeschrieben, wenn sie darüber hinaus als sehr toxisch (T+), toxisch (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft sind. Bei diesen Stoffen ist vor die Gefahrensätze R20, R21, R22, R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R68 (gesundheitsschädlich), R48 und R65 sowie vor alle Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort ‚Auch‘ zu setzen.“

„Anmerkung H:

Die für diesen Stoff anzuwendende Einstufung und das entsprechende Etikett gelten für die in dem (den) R-Satz (R-Sätzen) im Zusammenhang mit den betreffenden Gefahrenkategorien erwähnte(n) gefährliche(n) Eigenschaft(en). Die Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 67/548/EWG für die Hersteller, Verkäufer und Importeure dieses Stoffes gelten für alle übrigen Aspekte der Einstufung und Kennzeichnung. Das endgültige Etikett muss den Anforderungen von Teil 7 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

Diese Anmerkung gilt für bestimmte Kohlen- und Ölderivate und Einträge für Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.“

„Anmerkung S:

Für diesen Stoff ist u. U. kein Etikett gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich (siehe Teil 8 des Anhangs VI).“

b)

Anmerkung K erhält folgende Fassung:

„Anmerkung K:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ oder ‚erbgutverändernd‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% 1,3-Butadien enthält (Einecs-Nr. 203-450-8). Ist der Stoff nicht als krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft, so sollten zumindest die S-Sätze (2)9-16 gelten. Diese Anmerkung gilt für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.“

2.

Die Liste unter der Überschrift „Nummer 29 – Krebserzeugende Stoffe, Kategorie 1“ wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Einträge werden eingefügt:

Stoff

Index-Nummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Triethylarsenat

601-067-00-4

427-700-2

15606-95-8

 

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Depropanisierer Kopf, C3-reich, säurefrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung katalytisch gekrackter Kohlenwasserstoffe und behandelt, um säurehaltige Verunreinigungen zu entfernen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C2 bis C4, vorherrschend C3.)

649-062-00-6

270-755-0

68477-73-6

H, K

Gase (Erdöl), katalytische Kracker; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht vorherrschend aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-063-00-1

270-756-6

68477-74-7

H, K

Gase (Erdöl), katalytische Kracker, C1-5-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C6, vorherrschend C1 bis C5.)

649-064-00-7

270-757-1

68477-75-8

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha Stabilisierer Kopf, C2-4-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der fraktionierten Stabilisierung katalytisch polymerisierter Naphtha. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C2 bis C6, vorherrschend C2 bis C4.)

649-065-00-2

270-758-7

68477-76-9

H, K

Gase (Erdöl), katalytische Reformer, C1-4-reich, Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Reformingverfahren. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C6, vorherrschend C1 bis C4.)

649-066-00-8

270-760-8

68477-79-2

H, K

Gase (Erdöl), C3-5 olefinhaltige paraffinhaltige Alkylierungsbeschickung; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von olefinhaltigen und paraffinhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C5, die für die Alkylierungsbeschickung gebraucht werden. Umgebungstemperaturen überschreiten normalerweise die kritische Temperatur dieser Kombinationen.)

649-067-00-3

270-765-5

68477-83-8

H, K

Gase (Erdöl), katalytische Kracker, C4-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Fraktionierungsverfahren. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C5, vorherrschend C4.)

649-068-00-9

270-767-6

68477-85-0

H, K

Gase (Erdöl), Deethanisierer Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation der Gas- und Benzinfraktionen aus dem katalytischen Krackverfahren. Enthält vorherrschend Ethan und Ethylen.)

649-069-00-4

270-768-1

68477-86-1

H, K

Gase (Erdöl), Deisobutanisierer Turm Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der offenen Destillation eines Butan-Butylenlaufes. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C4.)

649-070-00-X

270-769-7

68477-87-2

H, K

Gase (Erdöl), Depropanisierer trocken, Propen-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus den Gas- und Benzinfraktionen aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht vorherrschend aus Propylen mit etwas Ethan und Propan.)

649-071-00-5

270-772-3

68477-90-7

H, K

Gase (Erdöl), Depropanisierer Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus den Gas- und Benzinfraktionen aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4.)

649-072-00-0

270-773-9

68477-91-8

H, K

Gase (Erdöl), Gaswiedergewinnungsfabrik Depropanisierer Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung verschiedener Kohlenwasserstoffläufe. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C4, vorherrschend Propan.)

649-073-00-6

270-777-0

68477-94-1

H, K

Gase (Erdöl), Girbatolanlage Beschickung; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, die zur Beschickung einer Girbatolanlage zur Entfernung von Schwefelwasserstoff gebraucht wird. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4.)

649-074-00-1

270-778-6

68477-95-2

H, K

Gase (Erdöl), isomerisierte Naphthafraktionate, C4-reich, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-075-00-7

270-782-8

68477-99-6

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes aufgehelltes Öl und thermisch gekrackte Vakuumrückstandsfraktionierung Reflux Trommel; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung von katalytisch gekracktem aufgehelltem Öl und thermisch gekracktem Vakuumrückstand. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-076-00-2

270-802-5

68478-21-7

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Stabilisierung Absorber; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Stabilisierung katalytisch gekrackter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-077-00-8

270-803-0

68478-22-8

H, K

Endgas (Erdöl), katalytische Krack, katalytische Reformer und Hydrodesulfurierer kombinierte Fraktionator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung von Produkten aus katalytischen Krack-, katalytischen Reforming- und Hydrodesulfurierungsverfahren, behandelt zum Entfernen säurehaltiger Verunreinigungen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-078-00-3

270-804-6

68478-24-0

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Fraktionierung Stabilisator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der fraktionierten Stabilisierung katalytisch reformierter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-079-00-9

270-806-7

68478-26-2

H, K

Abgas (Erdöl), gesättigter Gasanlage- Mischungsstrom, C4-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus Fraktionsstabilisation von Straight-Run-Naphtha, Destillation von Abgas und katalytisch reformiertem naphthastabilisiertem Abgas. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C6, vorherrschend Butan und Isobutan.)

649-080-00-4

270-813-5

68478-32-0

H, K

Abgas (Erdöl), gesättigte Gaswiedergewinnungsanlage, C1-2-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus Fraktionieren von destilliertem Abgas, Straight-Run-Naphtha, katalytisch reformiertem naphthastabilisiertem Abgas. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C5, vorherrschend Methan und Ethan.)

649-081-00-X

270-814-0

68478-33-1

H, K

Endgas (Erdöl), Vakuumrückstände thermischer Kracker; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus thermischem Kracken von Vakuumrückständen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-082-00-5

270-815-6

68478-34-2

H, K

Kohlenwasserstoffe, C3-4-reich, Erdöldestillat; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation und Kondensation von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C5, vorherrschend C3 bis C4.)

649-083-00-0

270-990-9

68512-91-4

H, K

Gase (Erdöl), gesamte Straight-Run-Naphtha Dehexanisierer Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung der gesamten Straight-Run-Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C6.)

649-084-00-6

271-000-8

68513-15-5

H, K

Gase (Erdöl), Hydrokracken Depropanisierer Ab-, kohlenwasserstoffreich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation von Produkten aus einem Hydrokrackverfahren. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4. Kann auch geringe Mengen Wasserstoff und Schwefelwasserstoff enthalten.)

649-085-00-1

271-001-3

68513-16-6

H, K

Gase (Erdöl), gesamte Straight-Run-Naphtha Dehexanisierer Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Stabilisierung leichter Straight-Run-Naphtha. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C6.)

649-086-00-7

271-002-9

68513-17-7

H, K

Rückstände (Erdöl), Alkylierung Splitter, C4-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexer Rückstand der Destillation von Läufen aus verschiedenen Raffinerievorgängen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C4 bis C5, vorherrschend aus Butan, und siedet im Bereich von etwa –11,7 °C bis 27,8 °C.)

649-087-00-2

271-010-2

68513-66-6

H, K

Kohlenwasserstoffe, C1-4, Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch thermische Krack- und Absorbervorgänge und durch Destillation von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4 und siedet im Bereich von etwa – 164 °C bis –0,5 °C.)

649-088-00-8

271-032-2

68514-31-8

H, K

Kohlenwasserstoffe, C1-4, gesüßt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Aussetzen von Kohlenwasserstoffgasen einem Süßungsverfahren zur Konvertierung von Mercaptanen oder zum Entfernen säurehaltiger Verschmutzungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4 und siedet im Bereich von etwa – 164 °C bis –0,5 °C.)

649-089-00-3

271-038-5

68514-36-3

H, K

Kohlenwasserstoffe, C1-3, Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3 und siedet im Bereich von etwa – 164 °C bis –42 °C.)

649-090-00-9

271-259-7

68527-16-2

H, K

Kohlenwasserstoffe, C1-4, Debutaniererfraktion; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-091-00-4

271-261-8

68527-19-5

H, K

Gase (Erdöl), C1-5, nass; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation von Rohöl und/oder durch Kracken von Turmgasöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-092-00-X

271-624-0

68602-83-5

H, K

Kohlenwasserstoffe, C2-4, Gase aus der Erdölverarbeitung

649-093-00-5

271-734-9

68606-25-7

H, K

Kohlenwasserstoffe, C3; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-094-00-0

271-735-4

68606-26-8

H, K

Gase (Erdöl), Alkylierung Beschickung; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch katalytisches Kracken von Gasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C4.)

649-095-00-6

271-737-5

68606-27-9

H, K

Gase (Erdöl), Entpropanisierer Boden- Fraktionen Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus der Fraktionierung von Entpropanisierer- Bodenprodukten. Besteht vorherrschend aus Butan, Isobutan und Butadien.)

649-096-00-1

271-742-2

68606-34-8

H, K

Gase (Erdöl), Raffinerieverschnitt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination, erhalten aus verschiedenen Raffinerieverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-097-00-7

272-183-7

68783-07-3

H, K

Gase (Erdöl), katalytisches Kracken; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C5.)

649-098-00-2

272-203-4

68783-64-2

H, K

Gase (Erdöl), C2-4, gesüßt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Aussetzen eines Erdöldestillats einem Süßungsverfahren zur Konvertierung von Mercaptanen oder zum Entfernen saurer Verschmutzungen. Besteht vorherrschend aus gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4 und siedet im Bereich von etwa –51 °C bis –34 °C.)

649-099-00-8

272-205-5

68783-65-3

H, K

Gase (Erdöl), Rohöl-Fraktionierung Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung von Rohöl. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-100-00-1

272-871-7

68918-99-0

H, K

Gase (Erdöl), Enthexanisierer Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung von kombinierten Naphthaläufen. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-101-00-7

272-872-2

68919-00-6

H, K

Gase (Erdöl), leichte Straight-Run-Benzin Fraktionierung Stabilisierer Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung leichten Straight-Run-Benzins. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-102-00-2

272-878-5

68919-05-1

H, K

Gase (Erdöl), Naphtha Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt in einem Naphtha-Unifiner-Desulfurierungsverfahren und gestrippt aus dem Naphthaprodukt. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-103-00-8

272-879-0

68919-06-2

H, K

Gase (Erdöl), Straight-Run-Naphtha katalytisches Reformieren Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch katalytisches Reformieren von Straight-Run-Naphtha und Fraktionieren des gesamten Ausflusses. Besteht aus Methan, Ethan und Propan.)

649-104-00-3

272-882-7

68919-09-5

H, K

Gase (Erdöl), Fließbettkracker Spalter Kopfbestandteile; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Fraktionierung der Charge zum C3-C4-Spalter. Besteht vorherrschend aus C3-Kohlenwasserstoffen.)

649-105-00-9

272-893-7

68919-20-0

H, K

Gase (Erdöl), Straight-Run-Stabilisator Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung der Flüssigkeit aus dem ersten Turm in der Destillation von Rohöl. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-106-00-4

272-883-2

68919-10-8

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Debutanisierer; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung katalytisch gekrackter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-107-00-X

273-169-3

68952-76-1

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und Naphtha-Stabilisator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung katalytisch gekrackter Naphtha und Destillat. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-108-00-5

273-170-9

68952-77-2

H, K

Endgas (Erdöl), thermisch gekracktes Destillat, Gasöl und Naphtha Absorber; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus der Trennung von thermisch gekrackten Destillaten, Naphtha und Gasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-109-00-0

273-175-6

68952-81-8

H, K

Endgas (Erdöl), thermisch gekrackter Kohlenwasserstoff-Fraktion Stabilisator, Erdöl-Verkokung; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch fraktionierte Stabilisierung von thermisch gekrackten Kohlenwasserstoffen aus dem Erdöl-Verkokungsverfahren. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-110-00-6

273-176-1

68952-82-9

H, K

Gase (Erdöl), leichte dampfgekrackte, Butadienkonzentrat; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation von Produkten aus einem thermischen Krackverfahren. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl vorherrschend von C4.)

649-111-00-1

273-265-5

68955-28-2

H, K

Gase (Erdöl), Straight-Run-Naphtha katalytisch Reformer Stabilisator Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch katalytisches Reformieren von Straight-Run-Naphtha und Fraktionieren des gesamten Ausflusses. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4.)

649-112-00-7

273-270-2

68955-34-0

H, K

Kohlenwasserstoffe, C4; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-113-00-2

289-339-5

87741-01-3

H, K

Alkane, C1-4, C3-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-114-00-8

292-456-4

90622-55-2

H, K

Gase (Erdöl), Dampfkracker C3-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation von Produkten aus einem Dampfkrackverfahren. besteht vorherrschend aus Propylen mit etwas Propan und siedet im Bereich von etwa –70 °C bis 0 °C.)

649-115-00-3

295-404-9

92045-22-2

H, K

Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker-Destillat; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation der Produkte aus einem Dampfkrackverfahren. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl von C4, vorherrschend 1-Buten und 2-Buten; enthält auch Butan und Isobuten und siedet im Bereich von etwa –12 °C bis 5 °C.)

649-116-00-9

295-405-4

92045-23-3

H, K

Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, C4-Fraktion; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, die man erhält, wenn man ein verflüssigtes Erdölgasgemisch einem Süßungsverfahren zur Oxidation von Mercaptanen oder zum Entfernen saurer Verunreinigungen aussetzt. Besteht vorherrschend aus C4-gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffen.)

649-117-00-4

295-463-0

92045-80-2

H, K, S

Raffinate (Erdöl), dampfgekrackte C4-Fraktion, Kupferammoniakacetat-Extraktion, C3-5- und C3-5-ungesättigt, butadienfrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-119 -00-5

307-769-4

97722-19-5

H, K

Gase (Erdöl), Aminsystem Beschickung; Raffineriegas

(Gas, mit dem das Aminsystem zur Entfernung von Schwefelwasserstoff beschickt wird. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff; Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff und aliphatische Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5 können auch vorhanden sein.)

649-120-00-0

270-746-1

68477-65-6

H, K

Gase (Erdöl), Benzolanlage Hydrodesulfurierer Ab-; Raffineriegas

(Abgase, hergestellt durch die Benzolanlage. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff; Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6, einschließlich Benzol, können auch anwesend sein.)

649-121-00-6

270-747-7

68477-66-7

H, K

Gase (Erdöl), Benzolanlage, Recycling, wasserstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Recycling der Gase der Benzolanlage. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C6.)

649-122-00-1

270-748-2

68477-67-8

H, K

Gase (Erdöl), Verschnittöl, wasserstoff-stickstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation eines Verschnittöles. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff und Stickstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-123-00-7

270-749-8

68477-68-9

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Stripper Kopf; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Stabilisierung katalytisch reformierter Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-124-00-2

270-759-2

68477-77-0

H, K

Gase (Erdöl), C6-8 katalytische Reformer Recycle; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus katalytischem Reforming von C6-C8-Beschickung und recycled zur Erhaltung von Wasserstoff. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff. Kann auch verschiedene geringe Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoff und Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6 enthalten.)

649-125-00-8

270-761-3

68477-80-5

H, K

Gase (Erdöl), C6-8 katalytische Reformer; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus katalytischem Reforming von C6-C8-Beschickung. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C5 und Wasserstoff.)

649-126-00-3

270-762-9

68477-81-6

H, K

Gase (Erdöl), C6-8 durch katalytisch reformiertes Recycling, wasserstoffreich; Raffineriegas

649-127-00-9

270-763-4

68477-82-7

H, K

Gase (Erdöl), C2-Rücklauf; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Extraktion von Wasserstoff aus einem Gaslauf, der in erster Linie aus Wasserstoff mit geringen Mengen Stickstoff, Kohlenmonoxid, Methan, Ethan und Ethylen besteht. Enthält vorherrschend Kohlenwasserstoffe wie Methan, Ethan und Ethylen mit geringen Mengen Wasserstoff, Stickstoff und Kohlenmonoxid.)

649-128-00-4

270-766-0

68477-84-9

H, K

Gase (Erdöl), trocken sauer, Gaskonzentrationsanlage Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von trockenen Gasen aus einer Gaskonzentrationsanlage. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-129-00-X

270-774-4

68477-92-9

H, K

Gase (Erdöl), Gaskonzentration Reabsorber Destillation; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus kombinierten Gasläufen in einem Gaskonzentrationsreabsorber. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoff, Schwefelwasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C3.)

649-130-00-5

270-776-5

68477-93-0

H, K

Gase (Erdöl), Wasserstoff-Absorber Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Wasserstoffabsorption aus einem wasserstoffreichen Lauf. Besteht aus Wasserstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoff und Methan mit geringen Mengen C2-Kohlenwasserstoffen.)

649-131-00-0

270-779-1

68477-96-3

H, K

Gase (Erdöl), wasserstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, durch Kühlen als Gas aus Kohlenwasserstoffgasen abgetrennt. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Stickstoff, Methan und C2-Kohlenwasserstoffen.)

649-132-00-6

270-780-7

68477-97-4

H, K

Gase (Erdöl), Wasserstoffbehandlungs-Verschnittöl Recycle, wasserstoff-stickstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus Recycling von mit Wasserstoff behandeltem Verschnittöl. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff und Stickstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-133-00-1

270-781-2

68477-98-5

H, K

Gase (Erdöl), Recycle, wasserstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination erhalten aus Recycling von Reaktorgasen. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoff, Schwefelwasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C5.)

649-134-00-7

270-783-3

68478-00-2

H, K

Gase (Erdöl), Reformer Zusammensetzung, wasserstoffreich, Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus den Reformern. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-135-00-2

270-784-9

68478-01-3

H, K

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus dem Reforming-Wasserstoffbehandlungsverfahren. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff, Methan und Ethan mit verschiedenen geringen Mengen Schwefelwasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C5.)

649-136-00-8

270-785-4

68478-02-4

H, K

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, wasserstoff-methanreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus dem Reforming-Wasserstoffbehandlungsverfahren. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff und Methan mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C5.)

649-137-00-3

270-787-5

68478-03-5

H, K

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler Zusammensetzung, wasserstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus dem Reforming-Wasserstoffbehandlungsverfahren. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-138-00-9

270-788-0

68478-04-6

H, K

Gase (Erdöl), thermisches Kracken Destillation; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Destillation von Produkten aus einem thermischen Krackverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-139-00-4

270-789-6

68478-05-7

H, K

Endgas (Erdöl), katalytische Krack Refraktionierung Absorber; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Refraktionierung von Produkten aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-140-00-X

270-805-1

68478-25-1

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, aus katalytischem Reformieren von Straight-Run-Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-141-00-5

270-807-2

68478-27-3

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Stabilisator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Stabilisierung katalytisch reformierter Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-142-00-0

270-808-8

68478-28-4

H, K

Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Behandeln gekrackter Destillate mit Wasserstoff in Gegenwart eines Katalysators. Besteht aus Wasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-143-00-6

270-809-3

68478-29-5

H, K

Endgas (Erdöl), hydrodesulfurierte Straight-Run-Naphtha Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus Hydrodesulfurierung von Straight-Run-Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-144-00-1

270-810-9

68478-30-8

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Straight-Run-Naphtha Stabilisierer Kopf; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus katalytischem Reforming von Straight-Run-Naphtha, gefolgt durch Fraktionierung des gesamten Ausflusses; besteht aus Wasserstoff, Ethan und Propan.)

649-145-00-7

270-999-8

68513-14-4

H, K

Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Hochdruck Entspannungstrommel Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Hochdruck-Entspannung des Abflusses aus dem Reformer-Reaktor. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Methan, Ethan und Propan.)

649-146-00-2

271-003-4

68513-18-8

H, K

Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Niedrigdruck Entspannungstrommel Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Niedrigdruck-Entspannung des Abflusses aus dem Reformer-Reaktor. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Methan, Ethan und Propan.)

649-147-00-8

271-005-5

68513-19-9

H, K

Gase (Erdöl), Öl Raffinerie Gasdestillation Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination durch Destillation eines Wasserstoffes, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C6 enthaltenden Gaslaufs getrennt oder durch Kracken von Ethan und Propan erhalten. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C2, Wasserstoff, Stickstoff und Kohlenmonoxid.)

649-148-00-3

271-258-1

68527-15-1

H, K

Gase (Erdöl), Benzoleinheit Wasserstoffbehandler Entpentanisierer Kopf; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Behandeln der Beschickung aus einer Benzolanlage mit Wasserstoff in Gegenwart eines Katalysators, gefolgt durch Entpentanisieren. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff, Ethan und Propan mit verschiedenen geringen Mengen Stickstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6. Kann Spuren Benzol enthalten.)

649-149-00-9

271-623-5

68602-82-4

H, K

Gase (Erdöl), sekundäre Absorber Ab-, verflüssigte katalytische Krack Kopf Fraktionator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung der Kopfprodukte aus dem katalytischen Krackverfahren in der Fließbettkrackanlage. Besteht aus Wasserstoff, Stickstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-150-00-4

271-625-6

68602-84-6

H, K

Erdölprodukte, Raffineriegase; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, die in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Methan, Ethan und Propan besteht.)

649-151-00 -X

271-750-6

68607-11-4

H, K

Gase (Erdöl), Hydrokracken Niedrigdruck Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Flüssigkeit-Dampf-Trennung des Reaktorausflusses beim Hydrokrackverfahren. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und gesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-152-00-5

272-182-1

68783-06-2

H, K

Gase (Erdöl), Raffinerie; Raffineriegas

(Komplexe Kombination aus verschiedenen Erdöl-Raffinerievorgängen. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-153-00-0

272-338-9

68814-67-5

H, K

Gase (Erdöl), Platformerprodukte Separator Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus chemischem Reforming von Naphthenen in Aromate. Besteht aus Wasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4.)

649-154-00-6

272-343-6

68814-90-4

H, K

Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entpentanisierer Stabilisierer Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus der Entpentanisierer-Stabilisierung von mit Wasserstoff behandeltem Kerosin. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff, Methan, Ethan und Propan mit verschiedenen geringen Mengen Stickstoff, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C4 bis C5.)

649-155-00-1

272-775-5

68911-58-0

H, K

Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entspannungstrommel; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus der Entspannungstrommel der Anlage, in der saures Kerosin mit Wasserstoff in Gegenwart eines Katalysators behandelt wird. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff und Methan mit verschiedenen geringen Mengen Stickstoff, Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C5.)

649-156-00-7

272-776-0

68911-59-1

H, K

Gase (Erdöl), Destillat Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, gestrippt aus dem flüssigen Produkt des Unifiner Desulfurierungsverfahrens. Besteht aus Schwefelwasserstoff, Methan, Ethan und Propan.)

649-157-00-2

272-873-8

68919-01-7

H, K

Gase (Erdöl), Fließbettkrackung Fraktionierung Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung des Kopfprodukts aus dem Fließbettkrackverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Stickstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-158-00-8

272-874-3

68919-02-8

H, K

Gase (Erdöl), Fließbettkrackung Auswaschen sekundärer Absorber Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Auswaschen des Kopfgases aus dem Fließbettkracker. Enthält Wasserstoff, Stickstoff, Methan, Ethan und Propan.)

649-159-00-3

272-875-9

68919-03-9

H, K

Gase (Erdöl), schweres Destillat Wasserstoffbehandler Desulfurierung Stripper Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, gestrippt aus dem flüssigen Produkt des schweren Destillates aus dem Wasserstoffbehandlungs-Desulfurierungsverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff, gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-160-00-9

272-876-4

68919-04-0

H, K

Gase (Erdöl), Platformer Stabilisator Ab-, leichte Bestandteile Fraktionierung; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung der leichten Bestandteile des Platinreaktors der Platformeranlage. Besteht aus Wasserstoff, Methan, Ethan und Propan.)

649-161-00-4

272-880-6

68919-07-3

H, K

Gase (Erdöl), Vorentspannungsturm Ab-, Rohdestillation; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus dem ersten Turm in der Rohöldestillation. Besteht aus Stickstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-162-00-X

272-881-1

68919-08-4

H, K

Gase (Erdöl), Teer Stripper Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung von reduziertem Rohöl. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-163-00-5

272-884-8

68919-11-9

H, K

Gase (Erdöl), Unifiner Stripper Ab-; Raffineriegas

(Kombination von Wasserstoff und Methan, erhalten durch Fraktionieren der Produkte aus der Unifineranlage.)

649-164-00-0

272-885-3

68919-12-0

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch hydrodesulfurierte Naphtha Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Hydrodesulfurierung von Naphtha. Besteht aus Wasserstoff, Methan, Ethan und Propan.)

649-165-00-6

273-173-5

68952-79-4

H, K

Endgas (Erdöl), Straight-Run-Naphtha Hydrodesulfurierer; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus der Hydrodesulfurierung von Straight-Run-Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-166-00-1

273-174-0

68952-80-7

H, K

Gase (Erdöl), Schwamm Absorber Ab-, Fließbettkracker und Gasöldesulfurierer Kopffraktionierung; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung von Produkten aus dem Fließbettkracker und Gasöldesulfurierer. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-167-00-7

273-269-7

68955-33-9

H, K

Gase (Erdöl), rohe Destillation und katalytisches Kracken; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch rohe Destillation und katalytische Krackverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Stickstoff, Kohlenmonoxid und paraffinhaltigen und olefinhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-168-00-2

273-563-5

68989-88-8

H, K

Gase (Erdöl), Gasöl Diethanolamin Wäscher Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Desulfurierung von Gasölen mit Diethanolamin. Besteht vorherrschend aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C5.)

649-169-00-8

295-397-2

92045-15-3

H, K

Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Ausfluss; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, die man durch Abtrennen der flüssigen Phase vom Ausfluss aus der Hydrierreaktion erhält. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-170-00-3

295-398-8

92045-16-4

H, K

Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Entlüfter; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Gasen, die man aus dem Reformer und aus den Entlüftern aus dem Hydrierreaktor erhält. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-171-00-9

295-399-3

92045-17-5

H, K

Gase (Erdöl), Hydrierreaktor Ausfluss Flashtrommel Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Gasen, die man aus dem Entspannen der Ausflüsse nach der Hydrierreaktion erhält. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-172-00-4

295-400-7

92045-18-6

H, K

Gase (Erdöl), Naphtha Dampfkracken Hochdruck Rückstand; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, die man als Gemisch der nichtkondensierbaren Portionen aus dem Produkt eines Naphtha-Dampfkrackverfahrens wie auch als Rückstandsgase erhält, die während der Vorbereitung nachfolgender Produkte anfallen. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und paraffinhaltigen und olefinhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5; Erdgas kann auch beigemischt sein.)

649-173-00-X

295-401-2

92045-19-7

H, K

Gase (Erdöl), Rückstand Viskositätsbrechen Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, die man aus der Reduktion der Viskosität von Rückständen in einem Ofen erhält. Besteht vorherrschend aus Schwefelwasserstoff und paraffinhaltigen und olefinhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-174-00-5

295-402-8

92045-20-0

H, K

Gase (Erdöl), C3-4-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation von Produkten aus dem Kracken von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C4, vorherrschend aus Propan und Propylen, und siedet im Bereich von etwa –51 °C bis –1 °C.)

649-177-00-1

268-629-5

68131-75-9

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und katalytisch gekrackte Naphtha-Fraktionierung Absorber; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus katalytisch gekrackten Destillaten und katalytisch gekrackter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C4.)

649-178-00-7

269-617-2

68307-98-2

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha Fraktionierung Stabilisator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus Produkten stabilisierter Fraktionierung aus der Polymerisation von Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C4.)

649-179-00-2

269-618-8

68307-99-3

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus stabilisierter Fraktionierung von katalytisch reformierter und durch Aminbehandlung von Schwefelwasserstoff befreiter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-180-00-8

269-619-3

68308-00-9

H, K

Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Stripper; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Behandlung thermisch gekrackter Destillate mit Wasserstoff in Gegenwart eines Katalysators. Besteht vorherrschend aus gesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-181-00-3

269-620-9

68308-01-0

H, K

Endgas (Erdöl), Straight-Run-Destillat Hydrodesulfurierer, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch katalytische Hydrodesulfurierung von Straight-Run und von durch Aminbehandlung von Schwefelwasserstoff befreiten Destillaten. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-182-00-9

269-630-3

68308-10-1

H, K

Endgas (Erdöl), Gasöl katalytisches Kracken Absorber; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus dem katalytischen Kracken von Gasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-183-00-4

269-623-5

68308-03-2

H, K

Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen erhalten aus der Destillation von Produkten aus verschiedenen Kohlenwasserstoffläufen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-184-00-X

269-624-0

68308-04-3

H, K

Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage Deethanisierer; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen erhalten aus der Destillation von Produkten aus verschiedenen Kohlenwasserstoffläufen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-185-00-5

269-625-6

68308-05-4

H, K

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Destillat und hydrodesulfurierter Naphtha-Fraktionator, säurefrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung von Produkten aus hydrodesulfurierter Naphtha und Destillat-Kohlenwasserstoffläufen, behandelt zur Beseitigung von sauren Verunreinigungen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-186-00-0

269-626-1

68308-06-5

H, K

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Vakuumgasöl Stripper, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Stripping-Stabilisierung von katalytisch hydrodesulfuriertem und durch Aminbehandlung von Schwefelwasserstoff befreitem Gasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-187-00-6

269-627-7

68308-07-6

H, K

Endgas (Erdöl), leichtes Straight-Run-Naphtha Stabilisator, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch stabilisierte Fraktionierung von leichtem Straight-Run-Naphtha und durch Aminbehandlung von von Schwefelwasserstoff befreiter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-188-00-1

269-629-8

68308-09-8

H, K

Endgas (Erdöl), Propan-Propylen Alkylierung Zulaufvorbereitung Deethanisierer; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation der Reaktionsprodukte von Propan mit Propylen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-189-00-7

269-631-9

68308-11-2

H, K

Endgas (Erdöl), Vakuumgasöl Hydrodesulfurierer, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch katalytisches Hydrodesulfurieren von durch Aminbehandlung von Schwefelwasserstoff befreitem Vakuumgasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-190-00-2

269-632-4

68308-12-3

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Kopfprodukte; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation von Produkten aus dem katalytischen Krackverfahren. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C5 und siedet im Bereich von etwa –48 °C bis 32 °C.)

649-191-00-8

270-071-2

68409-99-4

H, K

Alkane, C1-2; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-193-00-9

270-651-5

68475-57-0

H, K

Alkane, C2-3; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-194-00-4

270-652-0

68475-58-1

H, K

Alkane, C3-4; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-195-00-X

270-653-6

68475-59-2

H, K

Alkane, C4-5; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-196-00-5

270-654-1

68475-60-5

H, K

Brenngase; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Kombination leichter Gase. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und/oder Kohlenwasserstoffen mit niedrigem Molekurlagewicht.)

649-197-00-0

270-667-2

68476-26-6

H, K

Brenngase, Rohöldestillate; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von leichten Gasen, hergestellt durch Destillation von Rohöl und durch katalytisches Reformieren von Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4 und siedet im Bereich von etwa – 217 °C bis –12 °C.)

649-198-00-6

270-670-9

68476-29-9

H, K

Kohlenwasserstoffe, C3-4; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-199-00-1

270-681-9

68476-40-4

H, K

Kohlenwasserstoffe, C4-5; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-200-00-5

270-682-4

68476-42-6

H, K

Kohlenwasserstoffe, C2-4, C3-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-201-00-0

270-689-2

68476-49-3

H, K

Erdölgase, verflüssigt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C7 und siedet im Bereich von etwa –40 °C bis 80 °C.)

649-202-00-6

270-704-2

68476-85-7

H, K, S

Erdölgase, verflüssigt, gesüßt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Einwirkung eines Süßungsverfahrens auf verflüssigtes Erdölgasgemisch, um Mercaptane zu konvertieren oder um saure Verunreinigungen zu entfernen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C7 und siedet im Bereich von etwa –40 °C bis 80 °C.)

649-203-00-1

270-705-8

68476-86-8

H, K, S

Gase (Erdöl), C3-4, Isobutan-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus der Destillation gesättigter und ungesättigter Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen, die sich gewöhnlich von C3 bis C6 erstrecken, vorherrschend von Butan und Isobutan. Besteht aus gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C4, vorherrschend Isobutan.)

649-204-00-7

270-724-1

68477-33-8

H, K

Destillate (Erdöl), C3-6, Piperylen-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation gesättigter und ungesättigter aliphatischer Kohlenwasserstoffe, mit Kohlenstoffzahlen, die sich gewöhnlich von C3 bis C6 erstrecken. Besteht aus gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C6, vorherrschend Piperylene.)

649-205-00-2

270-726-2

68477-35-0

H, K

Gase (Erdöl), Butan Spaltung Überschüsse; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation des Butanlaufs. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C4.)

649-206-00-8

270-750-3

68477-69-0

H, K

Gase (Erdöl), C2-3; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation von Produkten aus dem katalytischen Fraktionierungsverfahren. Enthält vorherrschend Ethan, Ethylen, Propan und Propylen.)

649-207-00-3

270-751-9

68477-70-3

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Gasöl Depropanisierer Boden, C4-reich säurefrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung von katalytisch gekracktem Gasöl-Kohlenwasserstofflauf und zur Beseitigung von Schwefelwasserstoff und anderen säurehaltigen Bestandteilen behandelt. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C5, vorherrschend C4.)

649-208-00-9

270-752-4

68477-71-4

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Naphtha Debutanisierer Boden, C3-5-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Stabilisierung katalytisch gekrackter Naphtha. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C5.)

649-209-00-4

270-754-5

68477-72-5

H, K

Endgas (Erdöl), isomerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus Produkten stabilisierter Fraktionierung aus isomerisierter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-210-00-X

269-628-2

68308-08-7

H, K“

b)

Die Einträge mit den Indexnummern 024-001-00-0, 601-020-00-8, 612-022-00-3 und 612042002 werden durch Folgendes ersetzt:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Chrom (VI)- Trioxid

024-001-00-0

215-607-8

1333-82-0

E

Benzol

601-020-00-8

200-753-7

71-43-2

E

2-Naphthylamin; Betanaphthylamin

612-022-00-3

202-080-4

91-59-8

E

Benzidin; 4,4′-Diaminobiphenyl; Biphenyl-4,4′-Ylendiamin; 1,1′-biphenyl-4,4′-diamine

612-042-00-2

202-199-1

92-87-5

E“

3.

Die Liste unter der Überschrift „Nummer 29 — Krebserzeugende Stoffe, Kategorie 2“ wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Einträge werden eingefügt:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Isobutylnitrit

007-017-00-2

208-819-7

542-56-3

E

Cadmiumsulfid

048-010-00-4

215-147-8

1306-23-6

E

Cadmium (pyrophor)

048-011-00-X

231-152-8

7440-43-9

E

Isopren (stabilisiert)

2-Methyl-1,3-butadien

601-014-00-5

201-143-3

78-79-5

D

Chloropren (stabilisiert)

2-Chlor-1,3-butadien

602-036-00-8

204-818-0

126-99-8

D, E

1,2,3-Trichlorpropan

602-062-00-X

202-486-1

96-18-4

D

α, α, α, 4-Tetrachlortoluol

p-Chlorbenzotrichlorid

602-093-00-9

226-009-1

5216-25-1

E

4,4′-Bis(dimethylamino)benzophenon

Michlers Keton

606-073-00-0

202-027-5

90-94-8

 

Oxiranmethanol, 4-methylbenzol-sulfonat, (S)-

607-411-00-X

417-210-7

70987-78-9

 

2-Nitrotoluol

609-065-00-5

201-853-3

88-72-2

E

(Methylenbis(4,1-phenylenazo(1- (3-(dimethylamino)propyl)-1,2- dihydro-6-hydroxy-4-methyl-2-oxopyridin-5,3-diyl)))-1,1′-dipyridiniumdichloriddihydrochlorid

611-099-00-0

401-500-5

 

Diaminotoluol, technisches Gemisch aus [2] und [3]

Methylphenylendiamin [1]

4-Methyl-m-phenylendiamin [2]

2-Methyl-m-phenylendiamin [3]

612-151-00-5

246-910-3 [1]

202-453-1 [2]

212-513-9 [3]

25376-45-8 [1]

95-80-7 [2]

823-40-5 [3]

E

4-Chlor-o-toluidin [1]

4-Chlor-o-toluidin-Hydrochlorid [2]

612-196-00-0

202-441-6 [1]

221-627-8 [2]

95-69-2 [1]

3165-93-3 [2]

E

2,4,5-Trimethylanilin [1]

2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid [2]

612-197-00-6

205-282-0 [1]-[2]

137-17-7 [1]

21436-97-5 [2]

E

4,4′-Thiodianilin [1] und seine Salze

612-198-00-1

205-370-9 [1]

139-65-1 [1]

E

4,4′-Oxydianilin [1] und seine Salze

p-Aminophenylether [1]

612-199-00-7

202-977-0 [1]

101-80-4 [1]

E

2,4-Diaminoanisol [1]

4-Methoxy-m-phenylendiamin

2,4-Diaminoanisolsulfat [2]

612-200-00-0

210-406-1 [1]

254-323-9 [2]

615-05-4 [1]

39156-41-7 [2]

 

N,N,N′,N′-Tetramethyl-4,4′-methylendianilin

612-201-00-6

202-959-2

101-61-1

 

C.I. Basic Violet 3 mit ≥ 0,1 % Michlers Keton (EC Nr. 202- 027-5)

612-205-00-8

208-953-6

548-62-9

E

6-Methoxy-m-toluidin

p-Cresidin

612-209-00-X

204-419-1

120-71-8

E

Ein Gemisch aus:

1,3,5-Tris(3-aminomethylphenyl)-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion

Oligomerengemisch aus 3,5-bis(3-aminomethylphenyl)-1-poly[3,5-bis(3-aminomethylphenyl)-2,4,6-trioxo-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-1-yl]-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion

613-199-00-X

421-550-1

 

Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion

Waschöl

648-098-00-X

292-605-3

90640-84-9

H

Kreosotöl

648-099-00-5

263-047-8

61789-28-4

H

Kreosot

648-101-00-4

232-287-5

8001-58-9

H“

b)

Die Einträge mit den Indexnummern 007-008-00-3, 007-013-00-0, 016-023-00-4, 024-002-00-6, 024-003-00-1, 024-004-00-7, 024-004-01-4, 027-004-00-5, 027-005-00-0, 048-002-00-0, 048-006-00-2, 048-008-00-3, 048-009-00-9, 602-010-00-6, 602-073-00-X, 603-063-00-8, 605-020-00-9, 608-003-00-4, 609-007-00-9, 609-049-00-8, 611-001-00-6, 611-063-00-4, 612-035-00-4, 612-051-00-1, 612-077-00-3, 613-033-00-6, 648-043-00-X, 648-080-00-1, 648-100-00-9, 648-102-00-X, 648-138-00-6, 649-001-00-3, 649-002-00-9, 649-003-00-4, 649-004-00-X, 649-005-00-5 und 649-006-00-0 werden durch Folgendes ersetzt:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Hydrazin

007-008-00-3

206-114-9

302-01-2

E

1,2-Dimethylhydrazin

007-013-00-0

540-73-8

E

Dimethylsulfat

016-023-00-4

201-058-1

77-78-1

E

Kaliumdichromat

024-002-00-6

231-906-6

7778-50-9

E

Ammoniumdichromat

024-003-00-1

232-143-1

7789-09-5

E

Natriumdichromat

024-004-00-7

234-190-3

10588-01-9

E

Natriumdichromat, dihydrat

024-004-01-4

234-190-3

7789-12-0

E

Cobaltdichlorid

027-004-00-5

231-589-4

7646-79-9

E

Cobaltsulfat

027-005-00-0

233-334-2

10124-43-3

E

Cadmiumoxid

048-002-00-0

215-146-2

1306-19-0

E

Cadmiumfluorid

048-006-00-2

232-222-0

7790-79-6

E

Cadmiumchlorid

048-008-00-3

233-296-7

10108-64-2

E

Cadmiumsulfat

048-009-00-9

233-331-6

10124-36-4

E

1,2-Dibromoethane; ethylene dibromide

602-010-00-6

203-444-5

106-93-4

E

1,4-Dichlorbut-2-en

602-073-00-X

212-121-8

764-41-0

E

2,3-Epoxy-1-propanol, Glycidol Oxiranmethanol

603-063-00-8

209-128-3

556-52-5

E

5-Allyl-1,3-benzodioxol; Safrol

605-020-00-9

202-345-4

94-59-7

E

Acrylnitril

608-003-00-4

203-466-5

107-13-1

D, E

2,4-Dinitrotoluol; Dinitrotoluol, technisch [1] Dinitrotoluol [2];

609-007-00-9

204-450-0 [1]

246-836-1 [2]

121-14-2 [1]

25321-14-6 [2]

E

2,6-Dinitrotoluol

609-049-00-8

210-106-0

606-20-2

E

Azobenzol

611-001-00-6

203-102-5

103-33-3

E

Trinatrium-[4′-(8-acetylamino-3,6-disulfonato-2-naphthylazo)-4″-(6-benzoylamino-3-sulfonato-2-naphthylazo)biphenyl-1,3′,3″, 1‴-tetraolato-O, O′, O″, O‴]kupfer(II)

611-063-00-4

413-590-3

 

2-Methoxy-anilin; o-Anisidin

612-035-00-4

201-963-1

90-04-0

E

4,4′-Diamino-diphenyl-methan; 4,4′-Methylendianilin;

612-051-00-1

202-974-4

101-77-9

E

N-nitrosodimethylamin; Dimethylnitrosamin

612-077-00-3

200-549-8

62-75-9

E

2-Methylaziridin; Propylenimin

613-033-00-6

200-878-7

75-55-8

E

Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion, Acenaphthen-frei; Waschöl-Redestillat

(Öl, das nach Entfernen von Acenaphthen aus Acenaphthenöl aus Kohlenteer durch ein Kristallisationsverfahren zurückbleibt. Besteht in erster Linie aus Naphthalin und Alkylnaphthalinen.)

648-043-00-X

292-606-9

90640-85-0

H

Rückstände (Kohlenteer), Kreosotöldestillation; Waschöl-Redestillat

(Rückstand aus der fraktionierten Destillation von Waschöl, siedet im ungefähren Bereich von 270 °C bis 330 °C. Besteht vorherrschend aus dinuklearen aromatischen und heterocyclischen Kohlenwasserstoffen.)

648-080-00-1

295-506-3

92061-93-3

H

Kreosotöl, hoch siedendes Destillat; Waschöl

(Hoch siedender Destillationsbestandteil, erhalten aus der Hochtemperatur-Verkokung von Steinkohle, die weiter aufbereitet wird, um überschüssige kristalline Salze zu entfernen. Besteht in erster Linie aus Kreosotöl, aus dem einige der normalerweise vorkommenden polynuklearen aromatischen Salze, die Bestandteile von Kohlenteerdestillaten sind, entfernt sind. Ist bei etwa 5 °C kristallfrei.)

648-100-00-9

274-565-9

70321-79-8

H

Extraktrückstände (Kohle), Kreosotölsäure; Waschölextrakt-Rückstand

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der von der Basis befreiten Fraktion aus der Destillation von Kohleteer, siedet im Bereich von ungefähr 250 °C bis 280 °C. Besteht vorherrschend aus Biphenylen und isomerischen Diphenylnaphthalinen.)

648-102-00-X

310-189-4

122384-77-4

H

Kreosotöl, niedrig siedendes Destillat; Waschöl

(Niedrig siedender Destillationsbestandteil, erhalten aus der Hochtemperatur-Verkokung von Steinkohle, die weiter aufbereitet wird, um überschüssige kristalline Salze zu entfernen. Besteht in erster Linie aus Kreosotöl, aus dem einige der normalerweise vorkommenden polynuklearen aromatischen Salze, die Bestandteile von Kohlenteerdestillaten sind, entfernt sind. Ist bei etwa 38 °C kristallfrei.)

648-138-00-6

274-566-4

70321-80-1

H

Extrakte (Erdöl), leichte naphthenhaltige Destillat-Lösungsmittel

649-001-00-3

265-102-1

64742-03-6

H

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillat-Lösungsmittel

649-002-00-9

265-103-7

64742-04-7

H

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillat-Lösungsmittel

649-003-00-4

265-104-2

64742-05-8

H

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillat-Lösungsmittel

649-004-00-X

265-111-0

64742-11-6

H

Extrakte (Erdöl), leichtes Vakuum Gasöl Lösungsmittel

649-005-00-5

295-341-7

91995-78-7

H

Kohlenwasserstoffe, C26-55, aromatenreich

649-006-00-0

307-753-7

97722-04-8

H“

c)

Im Eintrag mit der Indexnummer 611-063-00-4 wird in der Spalte mit der Bezeichnung „CAS-Nummer“ die Nummer „164058-22-4“ eingefügt.

d)

Die Einträge mit den Indexnummern 649-062-00-6, 649-063-00-1, 649-064-00-7, 649065-00-2, 649-066-00-8, 649-067-00-3, 649-068-00-9, 649-069-00-4, 649-070-00-X, 649-071-00-5, 649-072-00-0, 649-073-00-6, 649-074-00-1, 649-075-00-7, 649-076-00-2, 649-077-00-8, 649-078-00-3, 649-079-00-9, 649-080-00-4, 649-081-00-X, 649-082-00-5, 649-083-00-0, 649-084-00-6, 649-085-00-1, 649-086-00-7, 649-087-00-2, 649-089-00-3, 649-090-00-9, 649-091-00-4, 649-092-00-X, 649-093-00-5, 649-094-00-0, 649-095-00-6, 649-096-00-1, 649-097-00-7, 649-098-00-2, 649-099-00-8, 649-100-00-1, 649-101-00-7, 649-102-00-2, 649-103-00-8, 649-104-00-3, 649-105-00-9, 649-106-00-4, 649-107-00-X, 649-108-00-5, 649-109-00-0, 649-110-00-6, 649-111-00-1, 649-112-00-7, 649-113-00-2, 649-114-00-8, 649-115-00-3, 649-116-00-9, 649-117-00-4, 649-119-00-5, 649-120-00-0, 649-121-00-6, 649-122-00-1, 649-123-00-7, 649-124-00-2, 649-125-00-8, 649-126-00-3, 649-127-00-9, 649-128-00-4, 649-129-00-X, 649-130-00-5, 649-131-00-0, 649-132-00-6, 649-133-00-1, 649-134-00-7, 649-135-00-2, 649-136-00-8, 649-137-00-3, 649-138-00-9, 649-139-00-4, 649-140-00-X, 649-141-00-5, 649-142-00-0, 649-143-00-6, 649-144-00-1, 649-145-00-7, 649-146-00-2, 649-147-00-8, 649-148-00-3, 649-149-00-9, 649-150-00-4, 649-151-0-X, 649-152-00-5, 649-153-00-0, 649-154-00-6, 649-155-00-1, 649-156-00-7, 649-157-00-2, 649-158-00-8, 649-159-00-3, 649-160-00-9, 649-161-00-4, 649-162-00-X, 649-163-00-5, 649-164-00-0, 649-165-00-6, 649-166-00-1, 649-167-00-7, 649-168-00-2, 649-169-00-8, 649-170-00-3, 649-171-00-9, 649-172-00-4, 649-173-00-X, 649-174-00-5, 649-177-00-1, 649-178-00-7, 649-179-00-2, 649-180-00-8, 649-181-00-3, 649-182-00-9, 649-183-00-4, 649-184-00-X, 649-185-00-5, 649-186-00-0, 649-187-00-6, 649-188-00-1, 649-189-00-7, 649-190-00-2, 649-191-00-8, 649-193-00-9, 649-194-00-4, 649-195-00-X, 649-196-00-5, 649-197-00-0, 649-198-00-6, 649-199-00-1, 649-200-00-5, 649-201-00-0, 649-202-00-6, 649-203-00-1, 649-204-00-7, 649-205-00-2, 649-206-00-8, 649-207-00-3, 649-208-00-9, 649-209-00-4 und 649-210-00-X werden gelöscht.

4.

Die Liste unter der Überschrift „Nummer 30 — Erbgutverändernde Stoffe, Kategorie 2“ wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Einträge werden eingefügt:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Chrom (VI)- Trioxid

024-001-00-0

215-607-8

1333-82-0

E

Cadmiumsulfat

048-009-00-9

233-331-6

10124-36-4

E

Benzol

601-020-00-8

200-753-7

71-43-2

E

2-Nitrotoluol

609-065-00-5

201-853-3

88-72-2

E

4,4′-Oxydianilin [1] und seine Salze

p-Aminophenylether [1]

612-199-00-7

202-977-0 [1]

101-80-4 [1]

E

Carbendazim (ISO)

Methylbenzimidazol-2-ylcarbamat

613-048-00-8

234-232-0

10605-21-7

 

Benomyl (ISO)

Methyl-1-(butylcarbamoyl)benzimidazol-2-ylcarbamat

613-049-00-3

241-775-7

17804-35-2

 

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Depropanisierer Kopf, C3-reich, säurefrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung katalytisch gekrackter Kohlenwasserstoffe und behandelt, um säurehaltige Verunreinigungen zu entfernen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C2 bis C4, vorherrschend C3.)

649-062-00-6

270-755-0

68477-73-6

H, K

Gase (Erdöl), katalytische Kracker; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht vorherrschend aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-063-00-1

270-756-6

68477-74-7

H, K

Gase (Erdöl), katalytische Kracker, C1-5-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C6, vorherrschend C1 bis C5.)

649-064-00-7

270-757-1

68477-75-8

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha Stabilisierer Kopf, C2-4-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der fraktionierten Stabilisierung katalytisch polymerisierter Naphtha. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C2 bis C6, vorherrschend C2 bis C4.)

649-065-00-2

270-758-7

68477-76-9

H, K

Gase (Erdöl), katalytische Reformer, C1-4-reich, Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Reformingverfahren. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C6, vorherrschend C1 bis C4.)

649-066-00-8

270-760-8

68477-79-2

H, K

Gase (Erdöl), C3-5 olefinhaltige paraffinhaltige Alkylierungsbeschickung; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von olefinhaltigen und paraffinhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C5, die für die Alkylierungsbeschickung gebraucht werden. Umgebungstemperaturen überschreiten normalerweise die kritische Temperatur dieser Kombinationen.)

649-067-00-3

270-765-5

68477-83-8

H, K

Gase (Erdöl), katalytische Kracker, C4-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Fraktionierungsverfahren. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C5, vorherrschend C4.)

649-068-00-9

270-767-6

68477-85-0

H, K

Gase (Erdöl), Deethanisierer Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation der Gas- und Benzinfraktionen aus dem katalytischen Krackverfahren. Enthält vorherrschend Ethan und Ethylen.)

649-069-00-4

270-768-1

68477-86-1

H, K

Gase (Erdöl), Deisobutanisierer Turm Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der offenen Destillation eines Butan-Butylenlaufes. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C4.)

649-070-00-X

270-769-7

68477-87-2

H, K

Gase (Erdöl), Depropanisierer trocken, Propen-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus den Gas- und Benzinfraktionen aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht vorherrschend aus Propylen mit etwas Ethan und Propan.)

649-071-00-5

270-772-3

68477-90-7

H, K

Gase (Erdöl), Depropanisierer Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus den Gas- und Benzinfraktionen aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4.)

649-072-00-0

270-773-9

68477-91-8

H, K

Gase (Erdöl), Gaswiedergewinnungsfabrik Depropanisierer Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung verschiedener Kohlenwasserstoffläufe. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C4, vorherrschend Propan.)

649-073-00-6

270-777-0

68477-94-1

H, K

Gase (Erdöl), Girbatolanlage Beschickung; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, die zur Beschickung einer Girbatolanlage zur Entfernung von Schwefelwasserstoff gebraucht wird. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4.)

649-074-00-1

270-778-6

68477-95-2

H, K

Gase (Erdöl), isomerisierte Naphthafraktionate, C4-reich, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-075-00-7

270-782-8

68477-99-6

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes aufgehelltes Öl und thermisch gekrackte Vakuumrückstandsfraktionierung Reflux Trommel; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung von katalytisch gekracktem aufgehelltem Öl und thermisch gekracktem Vakuumrückstand. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-076-00-2

270-802-5

68478-21-7

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Stabilisierung Absorber; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Stabilisierung katalytisch gekrackter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-077-00-8

270-803-0

68478-22-8

H, K

Endgas (Erdöl), katalytische Krack, katalytische Reformer und Hydrodesulfurierer kombinierter Fraktionator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung von Produkten aus katalytischen Krack-, katalytischen Reforming- und Hydrodesulfurierungsverfahren, behandelt zum Entfernen säurehaltiger Verunreinigungen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-078-00-3

270-804-6

68478-24-0

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Fraktionierung Stabilisator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der fraktionierten Stabilisierung katalytisch reformierter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-079-00-9

270-806-7

68478-26-2

H, K

Abgas (Erdöl), gesättigter Gasanlage Mischungsstrom, C4-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus Fraktionsstabilisation von Straight-Run-Naphtha, Destillation von Abgas und katalytisch reformiertem naphthastabilisiertem Abgas. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C6, vorherrschend Butan und Isobutan.)

649-080-00-4

270-813-5

68478-32-0

H, K

Abgas (Erdöl), gesättigte Gaswiedergewinnungsanlage, C1-2-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen erhalten aus Fraktionieren von destilliertem Abgas, Straight-Run-Naphtha, katalytisch reformiertem naphthastabilisiertem Abgas. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C5, vorherrschend Methan und Ethan.)

649-081-00-X

270-814-0

68478-33-1

H, K

Endgas (Erdöl), Vakuumrückstände thermischer Kracker; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus thermischen Kracken von Vakuumrückständen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-082-00-5

270-815-6

68478-34-2

H, K

Kohlenwasserstoffe, C3-4-reich, Erdöldestillat; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation und Kondensation von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C5, vorherrschend C3 bis C4.)

649-083-00-0

270-990-9

68512-91-4

H, K

Gase (Erdöl), gesamte Straight-Run-Naphtha Dehexanisierer Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung der gesamten Straight-Run-Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C6.)

649-084-00-6

271-000-8

68513-15-5

H, K

Gase (Erdöl), Hydrokracken Depropanisierer Ab-, kohlenwasserstoffreich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation von Produkten aus einem Hydrokrackverfahren. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4. Kann auch geringe Mengen Wasserstoff und Schwefelwasserstoff enthalten.)

649-085-00-1

271-001-3

68513-16-6

H, K

Gase (Erdöl), gesamte Straight-Run-Naphtha Dehexanisierer Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Stabilisierung leichter Straight-Run-Naphtha. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C6.)

649-086-00-7

271-002-9

68513-17-7

H, K

Rückstände (Erdöl), Alkylierung Splitter, C4- reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexer Rückstand der Destillation von Läufen aus verschiedenen Raffinerievorgängen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C4 bis C5, vorherrschend aus Butan, und siedet im Bereich von etwa –11,7 °C bis 27,8 °C)

649-087-00-2

271-010-2

68513-66-6

H, K

Kohlenwasserstoffe, C1-4; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch thermische Krack- und Absorbervorgänge und durch Destillation von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4 und siedet im Bereich von etwa – 164 °C bis –0,5 °C.)

649-088-00-8

271-032-2

68514-31-8

H, K

Kohlenwasserstoffe, C1-4, gesüßt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Aussetzen von Kohlenwasserstoffgasen einem Süßungsverfahren zur Konvertierung von Mercaptanen oder zum Entfernen säurehaltiger Verschmutzungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4 und siedet im Bereich von etwa – 164 °C bis –0,5 °C.)

649-089-00-3

271-038-5

68514-36-3

H, K

Kohlenwasserstoffe, C1-3; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3 und siedet Bereich von etwa – 164 °C bis –42 °C.)

649-090-00-9

271-259-7

68527-16-2

H, K

Kohlenwasserstoffe, C1-4, Debutaniererfraktion; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-091-00-4

271-261-8

68527-19-5

H, K

Gase (Erdöl), C1-5, nass; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation von Rohöl und/oder durch Kracken von Turmgasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-092-00-X

271-624-0

68602-83-5

H, K

Kohlenwasserstoffe, C2-4; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-093-00-5

271-734-9

68606-25-7

H, K

Kohlenwasserstoffe, C3; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-094-00-0

271-735-4

68606-26-8

H, K

Gase (Erdöl), Alkylierung Beschickung; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch katalytisches Kracken von Gasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C4.)

649-095-00-6

271-737-5

68606-27-9

H, K

Gase (Erdöl), Entpropanisierer Boden-Fraktionen Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus der Fraktionierung von Entpropanisierer- Bodenprodukten. Besteht vorherrschend aus Butan, Isobutan und Butadien.)

649-096-00-1

271-742-2

68606-34-8

H, K

Gase (Erdöl), Raffinerieverschnitt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination, erhalten aus verschiedenen Raffinerieverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5).

649-097-00-7

272-183-7

68783-07-3

H, K

Gase (Erdöl), katalytisches Kracken; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C5.)

649-098-00-2

272-203-4

68783-64-2

H, K

Gase (Erdöl), C2-4, gesüßt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Aussetzen eines Erdöldestillats einem Süßungsverfahren zur Konvertierung von Mercaptanen oder zum Entfernen saurer Verschmutzungen. Besteht vorherrschend aus gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4 und siedet im Bereich von etwa –51 °C bis –34 °C.)

649-099-00-8

272-205-5

68783-65-3

H, K

Gase (Erdöl), Rohöl-Fraktionierung Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung von Rohöl. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-100-00-1

272-871-7

68918-99-0

H, K

Gase (Erdöl), Enthexanisierer Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung von kombinierten Naphthaläufen. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-101-00-7

272-872-2

68919-00-6

H, K

Gase (Erdöl), leichte Straight-Run-Benzin Fraktionierung Stabilisierer Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung leichten Straight-Run-Benzins. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-102-00-2

272-878-5

68919-05-1

H, K

Gase (Erdöl), Naphtha Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt in einem Naphtha-Unifiner-Desulfurierungsverfahren und gestrippt aus dem Naphthaprodukt. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-103-00-8

272-879-0

68919-06-2

H, K

Gase (Erdöl), Straight-Run-Naphtha katalytisches Reformieren Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch katalytisches Reformieren von Straight-Run-Naphtha und Fraktionieren des gesamten Ausflusses. Besteht aus Methan, Ethan und Propan.)

649-104-00-3

272-882-7

68919-09-5

H, K

Gase (Erdöl), Fließbettkracker Spalter Kopfbestandteile; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Fraktionierung der Charge zum C3-C4-Spalter. Besteht vorherrschend aus C3-Kohlenwasserstoffen.)

649-105-00-9

272-893-7

68919-20-0

H, K

Gase (Erdöl), Straight-Run-Stabilisator Ab-; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung der Flüssigkeit aus dem ersten Turm in der Destillation von Rohöl. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-106-00-4

272-883-2

68919-10-8

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Debutanisierer; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung katalytisch gekrackter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-107-00-X

273-169-3

68952-76-1

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und Naphtha-Stabilisator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Fraktionierung katalytisch gekrackter Naphtha und Destillat. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-108-00-5

273-170-9

68952-77-2

H, K

Endgas (Erdöl), thermisch gekracktes Destillat, Gasöl und Naphtha Absorber; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus der Trennung von thermisch gekrackten Destillaten, Naphtha und Gasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-109-00-0

273-175-6

68952-81-8

H, K

Endgas (Erdöl), thermisch gekrackter Kohlenwasserstoff-Fraktion Stabilisator, Erdöl-Verkokung; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch fraktionierte Stabilisierung von thermisch gekrackten Kohlenwasserstoffen aus dem Erdöl-Verkokungsverfahren. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-110-00-6

273-176-1

68952-82-9

H, K

Gase (Erdöl), leichte dampfgekrackte, Butadienkonzentrat; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation von Produkten aus einem thermischen Krackverfahren. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl vorherrschend von C4.)

649-111-00-1

273-265-5

68955-28-2

H, K

Gase (Erdöl), Straight-Run-Naphtha katalytisch Reformer Stabilisator Kopf; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch katalytisches Reformieren von Straight-Run-Naphtha und Fraktionieren des gesamten Ausflusses. Besteht aus gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4.)

649-112-00-7

273-270-2

68955-34-0

H, K

Kohlenwasserstoffe, C4; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-113-00-2

289-339-5

87741-01-3

H, K

Alkane, C1-4, C3-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-114-00-8

292-456-4

90622-55-2

H, K

Gase (Erdöl), Dampfkracker C3-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation von Produkten aus einem Dampfkrackverfahren. Besteht vorherrschend aus Propylen mit etwas Propan und siedet im Bereich von etwa –70 °C bis 0 °C.)

649-115-00-3

295-404-9

92045-22-2

H, K

Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker-Destillat; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Destillation der Produkte aus einem Dampfkrackverfahren. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl von C4, vorherrschend 1-Buten und 2-Buten; enthält auch Butan und Isobuten und siedet im Bereich von etwa –12 °C bis 5 °C.)

649-116-00-9

295-405-4

92045-23-3

H, K

Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, C4-Fraktion; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, die man erhält, wenn man ein verflüssigtes Erdölgasgemisch einem Süßungsverfahren zur Oxidation von Mercaptanen oder zum Entfernen saurer Verunreinigungen aussetzt. Besteht vorherrschend aus C4-gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffen.)

649-117-00-4

295-463-0

92045-80-2

H, K, S

Raffinate (Erdöl), dampfgekrackte C4-Fraktion, Kupferammoniakacetat-Extraktion, C3-5 und C3-5-ungesättigt, butadienfrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-119 -00-5

307-769-4

97722-19-5

H, K

Gase (Erdöl), Aminsystem Beschickung; Raffineriegas

(Gas, mit dem das Aminsystem zur Entfernung von Schwefelwasserstoff beschickt wird. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff. Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff und aliphatische Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5 können auch vorhanden sein.)

649-120-00-0

270-746-1

68477-65-6

H, K

Gase (Erdöl), Benzolanlage Hydrodesulfurierer Ab-; Raffineriegas

(Abgase, hergestellt durch die Benzolanlage. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff. Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6, einschließlich Benzol, können auch anwesend sein)

649-121-00-6

270-747-7

68477-66-7

H, K

Gase (Erdöl), Benzolanlage, Recycling, wasserstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Recycling der Gase der Benzolanlage. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C6.)

649-122-00-1

270-748-2

68477-67-8

H, K

Gase (Erdöl), Verschnittöl, wasserstoff-stickstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation eines Verschnittöles. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff und Stickstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-123-00-7

270-749-8

68477-68-9

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Stripper Kopf; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Stabilisierung katalytisch reformierter Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-124-00-2

270-759-2

68477-77-0

H, K

Gase (Erdöl), C6-8 katalytische Reformer Recycle; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus katalytischem Reforming von C6-C8-Beschickung und recycled zur Erhaltung von Wasserstoff. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff. Kann auch verschiedene geringe Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoff und Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6 enthalten.)

649-125-00-8

270-761-3

68477-80-5

H, K

Gase (Erdöl), C6-8 katalytische Reformer; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus katalytischem Reforming von C6-C8-Beschickung. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C5 und Wasserstoff.)

649-126-00-3

270-762-9

68477-81-6

H, K

Gase (Erdöl), C6-8 durch katalytisch reformiertes Recycling, wasserstoffreich; Raffineriegas

649-127-00-9

270-763-4

68477-82-7

H, K

Gase (Erdöl), C2-Rücklauf; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Extraktion von Wasserstoff aus einem Gaslauf, der in erster Linie aus Wasserstoff mit geringen Mengen Stickstoff, Kohlenmonoxid, Methan, Ethan und Ethylen besteht. Enthält vorherrschend Kohlenwasserstoffe wie Methan, Ethan und Ethylen mit geringen Mengen Wasserstoff, Stickstoff und Kohlenmonoxid.)

649-128-00-4

270-766-0

68477-84-9

H, K

Gase (Erdöl), trocken sauer, Gaskonzentrationsanlage-Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von trockenen Gasen aus einer Gaskonzentrationsanlage. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-129-00-X

270-774-4

68477-92-9

H, K

Gase (Erdöl), Gaskonzentration Reabsorber Destillation; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus kombinierten Gasläufen in einem Gaskonzentrationsreabsorber. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoff, Schwefelwasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C3.)

649-130-00-5

270-776-5

68477-93-0

H, K

Gase (Erdöl), Wasserstoff-Absorber Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Wasserstoffabsorption aus einem wasserstoffreichen Lauf. Besteht aus Wasserstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoff und Methan mit geringen Mengen C2-Kohlenwasserstoffen.)

649-131-00-0

270-779-1

68477-96-3

H, K

Gase (Erdöl), wasserstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, durch Kühlen als Gas aus Kohlenwasserstoffgasen abgetrennt. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Stickstoff, Methan und C2-Kohlenwasserstoffen.)

649-132-00-6

270-780-7

68477-97-4

H, K

Gase (Erdöl), Wasserstoffbehandlungs-Verschnittöl Recycle, wasserstoff-stickstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus Recycling von mit Wasserstoff behandeltem Verschnittöl. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff und Stickstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-133-00-1

270-781-2

68477-98-5

H, K

Gase (Erdöl), Recycle, wasserstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination erhalten aus Recycling von Reaktorgasen. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoff, Schwefelwasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C5.)

649-134-00-7

270-783-3

68478-00-2

H, K

Gase (Erdöl), Reformer Zusammensetzung, wasserstoffreich, Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus den Reformern. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-135-00-2

270-784-9

68478-01-3

H, K

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus dem Reforming-Wasserstoffbehandlungsverfahren. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff, Methan und Ethan mit verschiedenen geringen Mengen Schwefelwasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C5.)

649-136-00-8

270-785-4

68478-02-4

H, K

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, wasserstoff-methanreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus dem Reforming-Wasserstoffbehandlungsverfahren. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff und Methan mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C5.)

649-137-00-3

270-787-5

68478-03-5

H, K

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler Zusammensetzung, wasserstoffreich; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus dem Reforming-Wasserstoffbehandlungsverfahren. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Kohlenmonoxid und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-138-00-9

270-788-0

68478-04-6

H, K

Gase (Erdöl), thermisches Kracken Destillation; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Destillation von Produkten aus einem thermischen Krackverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-139-00-4

270-789-6

68478-05-7

H, K

Endgas (Erdöl), katalytische Krack Refraktionierung Absorber; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Refraktionierung von Produkten aus einem katalytischen Krackverfahren. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-140-00-X

270-805-1

68478-25-1

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, aus katalytischem Reformieren von Straight-Run-Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-141-00-5

270-807-2

68478-27-3

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Stabilisator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Stabilisierung katalytisch reformierter Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-142-00-0

270-808-8

68478-28-4

H, K

Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Behandeln gekrackter Destillate mit Wasserstoff in Gegenwart eines Katalysators. Besteht aus Wasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-143-00-6

270-809-3

68478-29-5

H, K

Endgas (Erdöl), hydrodesulfurierte Straight-Run-Naphtha-Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus Hydrodesulfurierung von Straight-Run-Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-144-00-1

270-810-9

68478-30-8

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Straight-Run-Naphtha Stabilisierer Kopf; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus katalytischem Reforming von Straight-Run-Naphtha, gefolgt durch Fraktionierung des gesamten Ausflusses. Besteht aus Wasserstoff, Ethan und Propan.)

649-145-00-7

270-999-8

68513-14-4

H, K

Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Hochdruck Entspannungstrommel Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Hochdruck-Entspannung des Abflusses aus dem Reformer-Reaktor. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Methan, Ethan und Propan.)

649-146-00-2

271-003-4

68513-18-8

H, K

Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Niedrigdruck Entspannungstrommel Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Niedrigdruck-Entspannung des Abflusses aus dem Reformer-Reaktor. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Methan, Ethan und Propan.)

649-147-00-8

271-005-5

68513-19-9

H, K

Gase (Erdöl), Öl Raffinerie Gasdestillation Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination durch Destillation eines Wasserstoffes, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C6 enthaltenden Gaslaufs getrennt oder durch Kracken von Ethan und Propan erhalten. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C2, Wasserstoff, Stickstoff und Kohlenmonoxid.)

649-148-00-3

271-258-1

68527-15-1

H, K

Gase (Erdöl), Benzoleinheit Wasserstoffbehandler Entpentanisierer Kopf; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Behandeln der Beschickung aus einer Benzolanlage mit Wasserstoff in Gegenwart eines Katalysators, gefolgt durch Entpentanisieren. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff, Ethan und Propan mit verschiedenen geringen Mengen Stickstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6. Kann Spuren Benzol enthalten.)

649-149-00-9

271-623-5

68602-82-4

H, K

Gase (Erdöl), sekundäre Absorber Ab-, verflüssigte katalytische Krack Kopf Fraktionator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung der Kopfprodukte aus dem katalytischen Krackverfahren in der Fließbettkrackanlage. Besteht aus Wasserstoff, Stickstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-150-00-4

271-625-6

68602-84-6

H, K

Erdölprodukte, Raffineriegase; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, die in erster Linie aus Wasserstoff mit verschiedenen geringen Mengen Methan, Ethan und Propan besteht.)

649-151-00 -X

271-750-6

68607-11-4

H, K

Gase (Erdöl), Hydrokracken Niedrigdruck Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Flüssigkeit-Dampf-Trennung des Reaktorausflusses beim Hydrokrackverfahren. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und gesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-152-00-5

272-182-1

68783-06-2

H, K

Gase (Erdöl), Raffinerie; Raffineriegas

(Komplexe Kombination aus verschiedenen Erdöl-Raffinerievorgängen. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-153-00-0

272-338-9

68814-67-5

H, K

Gase (Erdöl), Platformerprodukte Separator Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus chemischem Reforming von Naphthenen in Aromaten. Besteht aus Wasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C4.)

649-154-00-6

272-343-6

68814-90-4

H, K

Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entpentanisierer Stabilisierer Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus der Entpentanisierer-Stabilisierung von mit Wasserstoff behandeltem Kerosin. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff, Methan, Ethan und Propan mit verschiedenen geringen Mengen Stickstoff, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C4 bis C5.)

649-155-00-1

272-775-5

68911-58-0

H, K

Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entspannungstrommel; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus der Entspannungstrommel der Anlage, in der saures Kerosin mit Wasserstoff in Gegenwart eines Katalysators behandelt wird. Besteht in erster Linie aus Wasserstoff und Methan mit verschiedenen geringen Mengen Stickstoff, Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C2 bis C5.)

649-156-00-7

272-776-0

68911-59-1

H, K

Gase (Erdöl), Destillat Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, gestrippt aus dem flüssigen Produkt des Unifiner Desulfurierungsverfahrens. Besteht aus Schwefelwasserstoff, Methan, Ethan und Propan.)

649-157-00-2

272-873-8

68919-01-7

H, K

Gase (Erdöl), Fließbettkrackung Fraktionierung Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung des Kopfprodukts aus dem Fließbettkrackverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Stickstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-158-00-8

272-874-3

68919-02-8

H, K

Gase (Erdöl), Fließbettkrackung Auswaschen sekundärer Absorber Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Auswaschen des Kopfgases aus dem Fließbettkracker. Enthält Wasserstoff, Stickstoff, Methan, Ethan und Propan.)

649-159-00-3

272-875-9

68919-03-9

H, K

Gase (Erdöl), schweres Destillat Wasserstoffbehandler Desulfurierung Stripper Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, gestrippt aus dem flüssigen Produkt des schweren Destillates aus dem Wasserstoffbehandlungs-Desulfurierungsverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-160-00-9

272-876-4

68919-04-0

H, K

Gase (Erdöl), Platformer Stabilisator Ab-, leichte Bestandteile Fraktionierung; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung der leichten Bestandteile des Platinreaktors der Platformeranlage. Besteht aus Wasserstoff, Ethan und Propan.)

649-161-00-4

272-880-6

68919-07-3

H, K

Gase (Erdöl), Vorentspannungsturm Ab-, Rohdestillation; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus dem ersten Turm in der Rohöldestillation. Besteht aus Stickstoff und gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-162-00-X

272-881-1

68919-08-4

H, K

Gase (Erdöl), Teer Stripper Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung von reduziertem Rohöl. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-163-00-5

272-884-8

68919-11-9

H, K

Gase (Erdöl), Unifiner Stripper Ab-; Raffineriegas

(Kombination von Wasserstoff und Methan, erhalten durch Fraktionieren der Produkte aus der Unifineranlage.)

649-164-00-0

272-885-3

68919-12-0

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch hydrodesulfurierte Naphtha Separator; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Hydrodesulfurierung von Naphtha. Besteht aus Wasserstoff, Methan, Ethan und Propan.)

649-165-00-6

273-173-5

68952-79-4

H, K

Endgas (Erdöl), Straight-Run-Naphtha Hydrodesulfurierer; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten aus der Hydrodesulfurierung von Straight-Run-Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-166-00-1

273-174-0

68952-80-7

H, K

Gase (Erdöl), Schwamm Absorber Ab-, Fließbettkracker und Gasöldesulfurierer Kopffraktionierung; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, erhalten durch Fraktionierung von Produkten aus dem Fließbettkracker und Gasöldesulfurierer. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-167-00-7

273-269-7

68955-33-9

H, K

Gase (Erdöl), rohe Destillation und katalytisches Kracken; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch rohe Destillation und katalytische Krackverfahren. Besteht aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Stickstoff, Kohlenmonoxid und paraffinhaltigen und olefinhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-168-00-2

273-563-5

68989-88-8

H, K

Gase (Erdöl), Gasöl Diethanolamin Wäscher Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, hergestellt durch Desulfurierung von Gasölen mit Diethanolamin. Besteht vorherrschend aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C5.)

649-169-00-8

295-397-2

92045-15-3

H, K

Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Ausfluss; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, die man durch Abtrennen der flüssigen Phase vom Ausfluss aus der Hydrierreaktion erhält. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C3.)

649-170-00-3

295-398-8

92045-16-4

H, K

Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Entlüfter; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Gasen, die man aus dem Reformer und aus den Entlüftern aus dem Hydrierreaktor erhält. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-171-00-9

295-399-3

92045-17-5

H, K

Gase (Erdöl), Hydrierreaktor Ausfluss Flashtrommel Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination von Gasen, die man aus dem Entspannen der Ausflüsse nach der Hydrierreaktion erhält. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-172-00-4

295-400-7

92045-18-6

H, K

Gase (Erdöl), Naphtha Dampfkracken Hochdruck Rückstand; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, die man als Gemisch der nichtkondensierbaren Portionen aus dem Produkt eines Naphtha-Dampfkrackverfahrens wie auch als Rückstandsgase erhält, die während der Vorbereitung nachfolgender Produkte anfallen. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und paraffinhaltigen und olefinhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5; Erdgas kann auch beigemischt sein.)

649-173-00-X

295-401-2

92045-19-7

H, K

Gase (Erdöl), Rückstand Viskositätsbrechen Ab-; Raffineriegas

(Komplexe Kombination, die man aus der Reduktion der Viskosität von Rückständen in einem Ofen erhält. Besteht vorherrschend aus Schwefelwasserstoff und paraffinhaltigen und olefinhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-174-00-5

295-402-8

92045-20-0

H, K

Gase (Erdöl), C3-4; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation von Produkten aus dem Kracken von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C4, vorherrschend aus Propan und Propylen, und siedet im Bereich von etwa –51 °C bis –1 °C.)

649-177-00-1

268-629-5

68131-75-9

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und katalytisch gekrackte Naphtha-Fraktionierung Absorber; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus katalytisch gekrackten Destillaten und katalytisch gekrackter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C4.)

649-178-00-7

269-617-2

68307-98-2

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha Fraktionierung Stabilisator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus Produkten stabilisierter Fraktionierung aus der Polymerisation von Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C1 bis C4.)

649-179-00-2

269-618-8

68307-99-3

H, K

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus stabilisierter Fraktionierung von katalytisch reformierter und durch Aminbehandlung von Schwefelwasserstoff befreiter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-180-00-8

269-619-3

68308-00-9

H, K

Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Stripper; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Behandlung thermisch gekrackter Destillate mit Wasserstoff in Gegenwart eines Katalysators. Besteht vorherrschend aus gesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-181-00-3

269-620-9

68308-01-0

H, K

Endgas (Erdöl), Straight-Run-Destillat Hydrodesulfurierer, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch katalytische Hydrodesulfurierung von Straight-Run und von durch Aminbehandlung von Schwefelwasserstoff befreiten Destillaten. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-182-00-9

269-630-3

68308-10-1

H, K

Endgas (Erdöl), Gasöl katalytisches Kracken Absorber; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation von Produkten aus dem katalytischen Kracken von Gasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-183-00-4

269-623-5

68308-03-2

H, K

Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus der Destillation von Produkten aus verschiedenen Kohlenwasserstoffläufen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-184-00-X

269-624-0

68308-04-3

H, K

Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage Deethanisierer; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus der Destillation von Produkten aus verschiedenen Kohlenwasserstoffläufen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-185-00-5

269-625-6

68308-05-4

H, K

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Destillat und hydrodesulfurierter Naphtha-Fraktionator, säurefrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung von Produkten aus hydrodesulfurierter Naphtha und Destillat-Kohlenwasserstoffläufen, behandelt zur Beseitigung von sauren Verunreinigungen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-186-00-0

269-626-1

68308-06-5

H, K

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Vakuumgasöl Stripper, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Stripping-Stabilisierung von katalytisch hydrodesulfuriertem und durch Aminbehandlung von Schwefelwasserstoff befreitem Gasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-187-00-6

269-627-7

68308-07-6

H, K

Endgas (Erdöl), leichtes Straight-Run-Naphtha Stabilisator, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch stabilisierte Fraktionierung von leichtem Straight-Run-Naphtha und durch Aminbehandlung von von Schwefelwasserstoff befreiter Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C5.)

649-188-00-1

269-629-8

68308-09-8

H, K

Endgas (Erdöl), Propan-Propylen Alkylierung Zulaufvorbereitung Deethanisierer; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation der Reaktionsprodukte von Propan mit Propylen. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-189-00-7

269-631-9

68308-11-2

H, K

Endgas (Erdöl), Vakuumgasöl Hydrodesulfurierer, schwefelwasserstofffrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch katalytisches Hydrodesulfurieren von durch Aminbehandlung von Schwefelwasserstoff befreitem Vakuumgasöl. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C6.)

649-190-00-2

269-632-4

68308-12-3

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Kopfprodukte; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation von Produkten aus dem katalytischen Krackverfahren. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C5 und siedet im Bereich von etwa –48 °C bis 32 °C.)

649-191-00-8

270-071-2

68409-99-4

H, K

Alkane, C1-2; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-193-00-9

270-651-5

68475-57-0

H, K

Alkane, C2-3; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-194-00-4

270-652-0

68475-58-1

H, K

Alkane, C3-4; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-195-00-X

270-653-6

68475-59-2

H, K

Alkane, C4-5; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-196-00-5

270-654-1

68475-60-5

H, K

Brenngase; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Kombination leichter Gase. Besteht vorherrschend aus Wasserstoff und/oder Kohlenwasserstoffen mit niedrigem Molekulargewicht.)

649-197-00-0

270-667-2

68476-26-6

H, K

Brenngase, Rohöldestillate; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von leichten Gasen, hergestellt durch Destillation von Rohöl und durch katalytisches Reformieren von Naphtha. Besteht aus Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4 und siedet im Bereich von etwa – 217 °C bis –12 °C.)

649-198-00-6

270-670-9

68476-29-9

H, K

Kohlenwasserstoffe, C3-4; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-199-00-1

270-681-9

68476-40-4

H, K

Kohlenwasserstoffe, C4-5; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-200-00-5

270-682-4

68476-42-6

H, K

Kohlenwasserstoffe, C2-4, C3-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

649-201-00-0

270-689-2

68476-49-3

H, K

Erdölgase, verflüssigt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C7 und siedet im Bereich von etwa –40 °C bis 80 °C.)

649-202-00-6

270-704-2

68476-85-7

H, K, S

Erdölgase, verflüssigt, gesüßt; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Einwirkung eines Süßungsverfahrens auf verflüssigtes Erdölgasgemisch, um Mercaptane zu konvertieren oder um saure Verunreinigungen zu entfernen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C7 und siedet im Bereich von etwa –40 °C bis 80 °C.)

649-203-00-1

270-705-8

68476-86-8

H, K, S

Gase (Erdöl), C3-4, Isobutan-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus der Destillation gesättigter und ungesättigter Kohlenwasserstoffe mit Kohlenstoffzahlen, die sich gewöhnlich von C3 bis C6 erstrecken, vorherrschend von Butan und Isobutan. Besteht aus gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C4, vorherrschend Isobutan.)

649-204-00-7

270-724-1

68477-33-8

H, K

Destillate (Erdöl), C3-6, Piperylen-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Destillation gesättigter und ungesättigter aliphatischer Kohlenwasserstoffe, mit Kohlenstoffzahlen, die sich gewöhnlich von C3 bis C6 erstrecken. Besteht aus gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C6, vorherrschend Piperylene.)

649-205-00-2

270-726-2

68477-35-0

H, K

Gase (Erdöl), Butan Spaltung Überschüsse; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation des Butanlaufs. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C4.)

649-206-00-8

270-750-3

68477-69-0

H, K

Gase (Erdöl), C2-3; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch Destillation von Produkten aus dem katalytischen Fraktionierungsverfahren. Enthält vorherrschend Ethan, Ethylen, Propan und Propylen.)

649-207-00-3

270-751-9

68477-70-3

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Gasöl Depropanisierer Boden, C4-reich säurefrei; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Fraktionierung von katalytisch gekracktem Gasöl-Kohlenwasserstofflauf und zur Beseitigung von Schwefelwasserstoff und anderen säurehaltigen Bestandteilen behandelt. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C3 bis C5, vorherrschend C4.)

649-208-00-9

270-752-4

68477-71-4

H, K

Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Naphtha Debutanisierer Boden, C3-5-reich; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen aus der Stabilisierung katalytisch gekrackten Naphthas. Besteht aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C3 bis C5.)

649-209-00-4

270-754-5

68477-72-5

H, K

Endgas (Erdöl), isomerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator; Gase aus der Erdölverarbeitung

(Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus Produkten stabilisierter Fraktionierung aus isomerisiertem Naphtha. Besteht vorherrschend aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C1 bis C4.)

649-210-00-X

269-628-2

68308-08-7

H, K“

b)

Die Einträge mit den Indexnummern 024-002-00-6, 024-003-00-1, 024-004-00-7, 024-004-01-4, 048-006-00-2 und 048-008-00-3 werden durch Folgendes ersetzt:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Kaliumdichromat

024-002-00-6

231-906-6

7778-50-9

E

Ammoniumdichromat

024-003-00-1

232-143-1

7789-09-5

E

Natriumdichromat

024-004-00-7

234-190-3

10588-01-9

E

Natriumdichromat, dihydrat

024-004-01-4

234-190-3

7789-12-0

E

Cadmiumfluorid

048-006-00-2

232-222-0

7790-79-6

E

Cadmiumchlorid

048-008-00-3

233-296-7

10108-64-2

E“

5.

In der Liste unter der Überschrift „Nummer 31 – Fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Kategorie 1“ werden die Einträge mit den Indexnummern 082-001-00-6 und 082-002-00-1 durch Folgendes ersetzt:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Bleiverbindungen mit Ausnahme solcher, die in diesem Anhang angegeben sind

082-001-00-6

A, E

Bleialkyle

082-002-00-1

A, E“

6.

Die Liste unter der Überschrift „31 — Fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Kategorie 2“ wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Einträge werden eingefügt:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Linuron (ISO)

3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1-methylharnstoff

006-021-00-1

206-356-5

330-55-2

E

Kaliumdichromat

024-002-00-6

231-906-6

7778-50-9

E

Ammoniumdichromat

024-003-00-1

232-143-1

7789-09-5

E

Natriumdichromat

024-004-00-7

234-190-3

10588-01-9

E

Natriumdichromat, dihydrat

024-004-01-4

234-190-3

7789-12-0

E

Natriumchromat

024-018-00-3

231-889-5

7775-11-3

E

Cadmiumsulfat

048-009-00-9

233-331-6

10124-36-4

E

1-Brompropan

Propylbromacetat

n-Propylbromid

602-019-00-5

203-445-0

106-94-5

 

1,2,3-Trichlorpropan

602-062-00-X

202-486-1

96-18-4

D

Diphenylether; Octabrom-Derivat

602-094-00-4

251-087-9

32536-52-0

 

1,2-Dimethoxy-ethan

Dimethylglykol

EGDME

603-031-00-3

203-794-9

110-71-4

 

1,2-bis(2-Methoxyethoxy)ethan

TEGDME;

Triethylenglycol-Dimethylether

Triglym

603-176-00-2

203-977-3

112-49-2

 

Tetrahydrothiopyran-3-carboxaldehyd

606-062-00-0

407-330-8

61571-06-0

 

1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear [1]

n-Pentyl-isopentylphthalat [2]

Di-n-pentylphthalat [3]

Diisopentylphthalat [4]

607-426-00-1

284-032-2 [1]-[2]

205-017-9 [3]-[4]

84777-06- 0 [1]-[2]

131-18-0 [3]

42925-80-4 [4]

 

Benzylbutylphtalat

BBP

607-430-00-3

201-622-7

85-68-7

 

1,2-Benzoldicarbonsäure

di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester

607-480-00-6

271-084-6

68515-42-4

 

Ein Gemisch aus: Dinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5- oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat und

Trinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-oxido-1-(4-sulfonatophenyl)pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat

607-487-00-4

402-660-9

 

Dinocap (ISO)

609-023-00-6

254-408-0

39300-45-3

E

2-[2-Hydroxy-3-(2-chlorphenyl)-carbamoyl-1-naphthylazo]-7-[2-hydroxy-3-(3-methylphenyl)carbamoyl-1-naphthylazo]fluoren-9-on

611-131-00-3

420-580-2

 

Azafenidin

611-140-00-2

68049-83-2

 

Carbendazim (ISO)

Methylbenzimidazol-2-ylcarbamat

613-048-00-8

234-232-0

10605-21-7

 

Benomyl (ISO)

Methyl-1-(butylcarbamoyl)benzimidazol-2-ylcarbamat

613-049-00-3

241-775-7

17804-35-2

 

3-Ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidin

613-191-00-6

421-150-7

143860-04-2

 

Ein Gemisch aus: 1,3,5-Tris(3-aminomethylphenyl)-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion;

Oligomerengemisch aus 3,5-Bis(3-aminomethylphenyl)-1-poly[3,5-bis(3-aminomethylphenyl)-2,4,6-trioxo-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-1-yl]-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion

613-199-00-X

421-550-1

—“

 

b)

Die Einträge mit den Indexnummern 048-006-00-2, 048-008-00-3 und 603-063-00-8 werden durch Folgendes ersetzt:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„Cadmiumfluorid

048-006-00-2

232-222-0

7790-79-6

E

Cadmiumchlorid

048-008-00-3

233-296-7

10108-64-2

E

2,3-Epoxy-1-propanol; Glycidol

Oxiranmethanol

603-063-00-8

209-128-3

556-52-5

E“


4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/82


RICHTLINIE 2006/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006

über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Verwendung von Mietfahrzeugen ermöglicht in bestimmten Fällen einen optimalen Faktoreinsatz und damit eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Produktionsfaktoren.

(3)

Betriebswirtschaftlich bringt diese Möglichkeit in die Abwicklung des Güterverkehrs ein Element der Flexibilität, das die Produktivität der betreffenden Unternehmen erhöht.

(4)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gilt

a)

als „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind;

b)

als „Mietfahrzeug“ jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 2

(1)   Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, wenn

a)

sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind;

b)

der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist;

c)

sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen;

d)

sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden.

(2)   Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d muss anhand folgender mitgeführter Unterlagen nachgewiesen werden:

a)

Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen;

b)

sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums.

Die Dokumente gemäß den Buchstaben a und b können gegebenenfalls durch ein von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr, die in ihrem Land in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind, zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr, der mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen durchgeführt wird, von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausschließen.

Artikel 4

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung von Mietfahrzeugen weniger strenge Bedingungen vorsehen, als sie in den Artikeln 2 und 3 aufgeführt sind, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über

a)

die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr;

b)

die Preise und Beförderungsbedingungen im Güterstraßenkraftverkehr;

c)

die Mietpreisbildung;

d)

die Einfuhr von Fahrzeugen;

e)

die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen.

Artikel 6

Die Richtlinie 84/647/EWG wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 56.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 66) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72. Geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG (ABl. L 202 vom 31.7.1990, S. 46).

(4)  Siehe Anhang I Teil A.


ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer nachfolgenden Änderung

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie 84/647/EWG des Rates

(ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72)

Richtlinie 90/398/EWG des Rates

(ABl. L 202 vom 31.7.1990, S. 46)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Richtlinie 84/647/EWG

30. Juni 1986

Richtlinie 90/398/EWG

31. Dezember 1990


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 84/647/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 einleitender Satz

Artikel 1 einleitender Satz

Artikel 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Nummern 1 bis 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 5 einleitender Satz

Artikel 5 einleitender Satz

Artikel 5 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe b

Artikel 5 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 5 vierter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 5 fünfter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe e

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Anhang I

Anhang II


Berichtigungen

4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/86


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 27. Dezember 2005 )

Seite 1, erster Bezugsvermerk:

anstatt:

„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181a,“

muss es heißen:

„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,“


4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/87


Berichtigung der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005 )

Seite 15, Artikel 16 Unterabsatz 1:

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. März 2007 nachzukommen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2007 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“


4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/88


Berichtigung der Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 27. Dezember 2005 )

Seite 43, Anhang, Nummerierung der Phthalate:

anstatt:

„[XX.]“ und „[XXa.]“

muss es heißen:

„51.“ und „51a.“.