ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
2. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 177/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Erstellung von Anhang I, in dem die Lebens- und Futtermittelerzeugnisse verzeichnet sind, für die Pestizid-Rückstandshöchstgehalte gelten ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 179/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 über ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel mit Ursprung in Drittländern

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 180/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2005/06 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung ( 1 )

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 182/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

35

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 177/2006 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

93,4

204

43,0

212

90,9

624

115,6

999

85,7

0707 00 05

052

136,7

204

102,3

628

180,0

999

139,7

0709 10 00

220

74,5

624

91,7

999

83,1

0709 90 70

052

156,1

204

130,2

999

143,2

0805 10 20

052

43,8

204

61,8

212

53,7

220

52,0

624

60,4

999

54,3

0805 20 10

204

83,9

999

83,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

61,1

204

129,1

400

87,6

464

135,7

624

76,7

662

36,9

999

87,9

0805 50 10

052

53,2

220

61,7

999

57,5

0808 10 80

400

143,4

404

107,7

720

83,2

999

111,4

0808 20 50

388

83,1

400

90,1

720

64,3

999

79,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2006 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Erstellung von Anhang I, in dem die Lebens- und Futtermittelerzeugnisse verzeichnet sind, für die Pestizid-Rückstandshöchstgehalte gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Kommission die Anhänge I, II, III und IV zu dieser Verordnung zu erstellen, da dies Voraussetzung für die Anwendung der Kapitel II, III und V der genannten Verordnung ist.

(2)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen sind sämtliche Erzeugnisse, für die es gegenwärtig auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene Rückstandshöchstgehalte (RHG) gibt, sowie Erzeugnisse, für die es angezeigt erscheint, harmonisierte RHG anzuwenden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(5)

Für Fisch und ausschließlich zu Futterzwecken bestimmte Kulturen sind bislang noch keine einzelnen Rückstandshöchstgehalte vorgeschrieben worden, und Angaben, die als Grundlage für die Festlegung entsprechender Werte dienen könnten, liegen nicht vor. Es erscheint angemessen, eine ausreichende Zeitspanne vorzusehen, um entsprechende Angaben zu erstellen bzw. einzuholen. Ein Zeitraum von drei Jahren dürfte hierzu genügen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I zu der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2 Absatz 1

Code-Nummer (1)

Gruppen, für die die RHG gelten

Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten

Wissenschaftliche Bezeichnung (2)

Beispiele für verwandte Arten oder andere mit der Definition abgedeckte Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt

Teile von Erzeugnissen, für die die RHG gelten

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0110010

 

Grapefruit

Citrus paradisi

Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo, Ugli und andere Hybriden

 

0110020

 

Orangen

Citrus sinensis

Bergamotte, Pomeranze,Chinotto und andere Hybriden

 

0110030

 

Zitronen

Citrus limon

Limone, Zitrone

 

0110040

 

Limetten

Citrus aurantifolia

 

 

0110050

 

Mandarinen

Citrus reticulata

Clementine, Tangerine und andere Hybriden

 

0110990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Schale (Esskastanien ausgenommen)

0120010

 

Mandeln

Prunus dulcis

 

 

0120020

 

Paranüsse

Bertholletia excelsa

 

 

0120030

 

Kaschunüsse

Anacardium occidentale

 

 

0120040

 

Esskastanien

Castanea sativa

 

 

0120050

 

Kokosnüsse

Cocos nucifera

 

 

0120060

 

Haselnüsse

Corylus avellana

Lambertsnuss

 

0120070

 

Macadamia-Nüsse

Macadamia ternifolia

 

 

0120080

 

Pekannüsse

Carya illinoensis

 

 

0120090

 

Pinienkerne

Pinus pinea

 

 

0120100

 

Pistazien

Pistachia vera

 

 

0120110

 

Walnüsse

Juglans regia

 

 

0120990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0130000

iii)

Kernobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele

0130010

 

Äpfel

Malus domesticus

Holzapfel

 

0130020

 

Birnen

Pyrus communis

Orientalische Birne

 

0130030

 

Quitten

Cydonia oblonga

 

 

0130040

 

Mispel (4)

Mespilus germanica

 

 

0130050

 

Japanische Wollmispel (4)

Eriobotrya japonica

 

 

0130990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0140000

iv)

Steinobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele

0140010

 

Aprikosen

Prunus armeniaca

 

 

0140020

 

Kirschen

Prunus cerasus, Prunus avium

Süßkirschen, Sauerkirschen

 

0140030

 

Pfirsiche

Prunus persica

Nektarinen und ähnliche Hybriden

 

0140040

 

Pflaumen

Prunus domestica

Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle

 

0140990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Deckel/ Kapseln und Stiele, ausgenommen im Falle von Johannisbeeren; Früchte mit Stielen

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

 

 

0151010

 

Tafeltrauben

Vitis euvitis

 

 

0151020

 

Keltertrauben

Vitis euvitis

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

Fragaria × ananassa

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

 

 

0153010

 

Brombeeren

Rubus fruticosus

 

 

0153020

 

Kratzbeeren

Rubus ceasius

Loganbeeren, Boysenbeeren und Multbeeren

 

0153030

 

Himbeeren

Rubus idaeus

Weinhimbeeren

 

0153990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

0154010

 

Heidelbeeren

Vaccinium corymbosum

Bilberries; Preiselbeeren (rote Heidelbeeren)

 

0154020

 

Cranbeeren

Vaccinium macrocarpon

 

 

0154030

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

Ribes nigrum, Ribes rubrum

 

 

0154040

 

Stachelbeeren

Ribes uva-crispa

Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies

 

0154050

 

Hagebutten

Rosa canina

 

 

0154060

 

Maulbeeren (4)

Morus spp

Arbutusbeere

 

0154070

 

Azarole (4) (Mittelmeermispel)

Crataegus azarolus

 

 

0154080

 

Holunderbeeren (4)

Sambucus nigra

Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, Heidedorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren

 

0154990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele oder des Deckels (bei Ananas nach Entfernen der Krone)

0161000

a)

Essbare Schale

 

 

 

 

0161010

 

Datteln

Phoenix dactylifera

 

 

0161020

 

Feigen

Ficus carica

 

 

0161030

 

Tafeloliven

Olea europaea

 

 

0161040

 

Kumquats (4)

Fortunella species

Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats

 

0161050

 

Karambolen (4)

Averrhoa carambola

Bilimbi

 

0161060

 

Persimone (4)

Diospyros kaki

 

 

0161070

 

Jambolan (4) (Java-Pflaume)

Syzygium cumini

Java-Apfel (Zucker-apfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, (Brasilianische Kirsche (Grumichama), Surinamkirsche

 

0161990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

 

 

 

0162010

 

Kiwi

Actinidia syn. A. chinensis

 

 

0162020

 

Lychee (Litschi)

Litchi sinensis

Pulasan, Zwillingspflaume (Nefelio)

 

0162030

 

Passionsfrucht

Passiflora edulis

 

 

0162040

 

Stachelfeige (Kaktusfeige) (4)

Opuntia ficus-indica

 

 

0162050

 

Sternapfel (4)

Chrysophyllum cainito

 

 

0162060

 

Amerikanische Persimone (4) (Virginia-Kaki)

Diospyros virginiana

Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote

 

0162990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

 

 

0163010

 

Avocadofrüchte

Persea americana

 

 

0163020

 

Bananen

Musa × paradisica

Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane

 

0163030

 

Mangos

Mangifera indica

 

 

0163040

 

Papayas

Carica papaya

 

 

0163050

 

Granatäpfel

Punica granatum

 

 

0163060

 

Cherimoya (4)

Annona cherimola

Zimtapfel Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen

 

0163070

 

Guave (4)

Psidium guajava

 

 

0163080

 

Ananas

Ananas comosus

 

 

0163090

 

Brotfrucht (4)

Artocarpus altilis

Jackfrucht

 

0163100

 

Durianfrucht (4)

Durio zibethinus

 

 

0163110

 

Saure Annone (4) (Guanabana)

Annona muricata

 

 

0163990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter (falls vorhanden) und der anhaftenden Erde durch Abspülen oder Abbürsten

0211000

a)

Kartoffeln

 

Knolle Solanum spp.

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0212010

 

Kassava

Manihot esculenta

Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia

 

0212020

 

Süßkartoffeln

Ipomoea batatas

 

 

0212030

 

Yamswurzel

Dioscorea sp.

Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel

 

0212040

 

Pfeilwurz (4)

Maranta arundinacea

 

 

0212990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0213010

 

Rote Rüben

Beta vulgaris Subsp. vulgaris

 

 

0213020

 

Karotten

Daucus carota

 

 

0213030

 

Knollensellerie

Apium graveolens var. rapaceum

 

 

0213040

 

Meerrettich

Armoracia rusticana

 

 

0213050

 

Erdartischocke

Helianthus tuberosus

 

 

0213060

 

Pastinaken

Pastinaca sativa

 

 

0213070

 

Petersilienwurzel

Petroselinum crispum

 

 

0213080

 

Rettich

Raphanus sativus var. sativus

Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten

 

0213090

 

Schwarzwurzeln

Tragopogon porrifolius

Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel)

 

0213100

 

Kohlrüben

Brassica napus var. napobrassica

 

 

0213110

 

Weiße Rüben

Brassica rapa

 

 

0213990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der leicht abzulösenden Haut und anhaftender Erde (wenn trocken) oder der Wurzeln und Erde (wenn frisch)

0220010

 

Knoblauch

Allium sativum

 

 

0220020

 

Zwiebel

Allium cepa

Silberzwiebeln

 

0220030

 

Schalotten

Allium ascalonicum (Allium cepa var. aggregatum)

 

 

0220040

 

Frühlingszwiebeln

Allium cepa

Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten

 

0220990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele (im Falle von Maiskolben ohne Lieschblätter)

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

 

0231010

 

Tomaten

Lycopersicum esculentum

Cherry-Tomaten

 

0231020

 

Paprika

Capsicum annuum, var. grossum und var. longum

Chilis

 

0231030

 

Auberginen (Eierfrüchte)

Solanum melongena

Pepino

 

0231040

 

Okra, Griechische Hörnchen

Hibiscus esculentus

 

 

0231990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

 

 

 

0232010

 

Schlangengurken

Cucumis sativus

 

 

0232020

 

Gewürzgurken

Cucumis sativus

 

 

0232030

 

Zucchini

Cucurbita pepo var. melopepo

Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson)

 

0232990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

 

 

 

0233010

 

Melonen

Cucumis melo

Kiwano

 

0233020

 

Kürbis

Cucurbita maxima

Winterkürbis

 

0233030

 

Wassermelonen

Citrullus lanatus

 

 

0233990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

Zea mays var. saccharata

 

entlieschte Kolben

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

 

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

 

 

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

Nur Kopf

0241010

 

Broccoli

Brassica oleracea var. italica

Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli

 

0241020

 

Blumenkohl

Brassica oleracea var. botrytis

 

 

0241990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

Ganze Pflanze nach Entfernen der Wurzeln und der welken Blätter

0242010

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

Brassica oleracea var. gemmifera

 

Nur Röschen

0242020

 

Kopfkohl

Brassica oleracea convar. capitata

Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl

 

0242990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

Ganze Pflanze nach Entfernen der Wurzeln und der welken Blätter

0243010

 

Chinakohl

Brassica pekinensis

Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Pekingkohl (Pe-Tsai) Kuhkohl

 

0243020

 

Grünkohl

Brassica oleracea convar. Acephalea

Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle

 

0243990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

Brassica oleracea convar. acephala, var. gongylodes

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln und Blätter sowie des anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln, der welken, äußeren Blätter und des anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

 

 

 

 

0251010

 

Feldsalat

Valerianella locusta

Rapunzelsalat

 

0251020

 

Grüner Salat

Lactuca sativa

Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat

 

0251030

 

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

Cichorium endiva

Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut

 

0251040

 

Kresse (4)

Lepidium sativum

 

 

0251050

 

Barbarakraut (4)

Barbarea verna

 

 

0251060

 

Salatrauke, Rucola (4)

Eruca sativa (Diplotaxis spec.)

Wilde Rauke

 

0251070

 

Roter Senf (4)

Brassica juncea var. rugosa

 

 

0251080

 

Blätter und Keime der Brassica spp  (4)

Brassica spp.

Mizuna

 

0251990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

 

 

0252010

 

Spinat

Spinacia oleracea

Neuseeland-Spinat, Rübstiel (Rübenblätter)

 

0252020

 

Portulak (4)

Portulaca oleracea

Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl,Sauerampfer, Queller

 

0252030

 

Mangold

Beta vulgaris

Blätter roter Rüben

 

0252990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (4)

 

Vitis euvitis

 

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

Nasturtium officinale

 

 

0255000

e)

Chicorée

 

Cichorium intybus. var. foliosum

 

 

0256000

f)

Frische Kräuter

 

 

 

 

0256010

 

Kerbel

Anthriscus cerefolium

 

 

0256020

 

Schnittlauch

Allium schoenoprasum

 

 

0256030

 

Sellerieblätter

Apium graveolens var. seccalinum

Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea

 

0256040

 

Petersilie

Petroselinum crispum

 

 

0256050

 

Salbei (4)

Salvia officinalis

Winterbergminze, Pfefferkraut

 

0256060

 

Rosmarin (4)

Rosmarinus officinalis

 

 

0256070

 

Thymian (4)

Thymus spp.

Marjoran, Oregano

 

0256080

 

Basilikum (4)

Ocimum basilicum

Balsamblätter, Minze, Pfefferminze

 

0256090

 

Lorbeerblätter (4)

Laurus nobilis

 

 

0256100

 

Estragon (4)

Artemisia dracunculus

Ysop

 

0256990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0260010

 

Bohnen (mit Hülsen)

Phaseolus vulgaris

Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen

 

0260020

 

Bohnen (ohne Hülsen)

Phaseolus vulgaris

Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne

 

0260030

 

Erbsen (mit Hülsen)

Pisum sativum

Mangetout (Zuckererbsen)

 

0260040

 

Erbsen (ohne Hülsen)

Pisum sativum

Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse

 

0260050

 

Linsen (4)

Lens culinaris syn. L. esculenta

 

 

0260990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der verwelkten Teile, anhaftender Erde und der Wurzeln

0270010

 

Spargel

Asparagus officinalis

 

 

0270020

 

Kardonen

Cynara cardunculus

 

 

0270030

 

Stangensellerie

Apium graveolens var. dulce

 

 

0270040

 

Fenchel

Foeniculum vulgare

 

 

0270050

 

Artischocken

Cynara scolymus

 

Ganzer Knospenkopf einschl. Blütenkelch

0270060

 

Porree

Allium porrum

 

 

0270070

 

Rhabarber

Rheum × hybridum

 

Stängel nach Entfernen der Wurzeln und Blätter

0270080

 

Bambussprossen (4)

Bambusa vulgaris

 

 

0270090

 

Palmherzen (4)

Euterpa oleracea, Cocos nucifera, Bactris gasipaes, daemonorops schmidtiana

 

 

0270990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0280000

viii)

Pilze  (4)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen anhaftender Erde oder anhaftenden Kultursubstrats

0280010

 

Kulturpilze

 

Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake

 

0280020

 

Wilde Pilze

 

Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz

 

0280990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0290000

ix)

Seetang  (4)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der nicht verwertbaren Teile

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0300010

 

Bohnen

Phaseolus vulgaris

Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen

 

0300020

 

Linsen

Lens culinaris syn. L. esculenta

 

 

0300030

 

Erbsen

Pisum sativum

Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen

 

0300040

 

Süßlupinen (4)

Lupinus spp.

 

 

0300990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Kapseln, Schoten und Schalen, soweit dies möglich ist

0401000

i)

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

 

Leinsamen

Linum usitatissimum

 

 

0401020

 

Erdnüsse

Arachis hypogaea

 

 

0401030

 

Mohnsamen

Papaver somniferum

 

 

0401040

 

Sesamsamen

Sesamum indicum syn. S. orientale

 

 

0401050

 

Sonnenblumenkerne

Helianthus annuus

 

 

0401060

 

Rapssamen

Brassica napus

Vogelraps, Rübensamen

 

0401070

 

Sojabohne

Glycine max

 

 

0401080

 

Senfkörner

Brassica nigra

 

 

0401090

 

Baumwollsamen

Gossypium spp.

 

 

0401100

 

Kürbiskerne (4)

Cucurbita pepo var. oleifera

 

 

0401110

 

Saflor (4)

Carthamus tinctorius

 

 

0401120

 

Borretsch (4)

Borago officinalis

 

 

0401130

 

Leindotter (4)

Camelina sativa

 

 

0401140

 

Hanfsamen (4)

Cannabis sativa

 

 

0401150

 

Rizinusbohne

Ricinus communis

 

 

0401990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

 

 

 

0402010

 

Oliven für die Gewinnung von Öl (4)

Olea europaea

 

Ganze Frucht nach Entfernen der Stiele (falls vorhanden)/ nach Entfernen anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0402020

 

Palmnüsse (Palmölkerne) (4)

Elaeis guineensis

 

 

0402030

 

Ölpalmenfrucht (4)

Elaeis guineensis

 

 

0402040

 

Kapok (4)

Ceiba pentandra

 

 

0402990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0500000

5.

GETREIDE

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0500010

 

Gerste

Hordeum spp.

 

 

0500020

 

Buchweizen

Fagopyrum esculentum

 

 

0500030

 

Mais

Zea mays

 

 

0500040

 

Hirse (4)

Panicum spp.

Kolbenhirse, Teff

 

0500050

 

Hafer

Avena Fatua

 

 

0500060

 

Reis

Oryza sativa

 

 

0500070

 

Roggen

Secale cereale

 

 

0500080

 

Sorghum (4)

Sorghum bicolor

 

 

0500090

 

Weizen

Triticum aestivum

Dinkel, Triticale

 

0500990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

 

 

 

 

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

Camellia sinensis

 

Ganzes Erzeugnis

0620000

ii)

Kaffeebohnen  (4)

 

 

 

Nur Bohnen

0630000

iii)

Kräutertees  (4) (getrocknet)

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

Ganze Blüten nach Entfernen der Stängel und unbrauchbaren Blätter

0631010

 

Kamillenblüten

Matricaria recutita

 

 

0631020

 

Hibiskusblüten

Hibiscus sabdariffa

 

 

0631030

 

Rosenblüten-blätter

Rosa spec.

 

 

0631040

 

Jasminblüten

Jasminum officinale

 

 

0631050

 

Lindenblüten

Tillia cordata

 

 

0631990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0632000

b)

Blätter

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln und unbrauchbaren Blätter

0632010

 

Erdbeerblätter

Fragaria × ananassa

 

 

0632020

 

Rooibosblätter

Aspalathus spp.

 

 

0632030

 

Mate

Ilex paraguariensis

 

 

0632990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und anhanftender Erde durch Abspülen oder Abbürsten

0633010

 

Baldrianwurzel

Valeriana officinalis

 

 

0633020

 

Ginsengwurzel

Panax ginseng

 

 

0633990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

 

 

 

0640000

iv)

Kakao  (4) (fermentierte Bohnen)

 

Theobroma cacao

 

Bohnen nach Entfernen der Schalen

0650000

v)

Karobe  (4) (Johannisbrot)

 

Ceratonia siliqua

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele oder der Krone

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

 

Humulus lupulus

 

Ganzes Erzeugnis

0800000

8.

GEWÜRZE  (4)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0810000

i)

Samen

 

 

 

 

0810010

 

Anis

Pimpinella anisum

 

 

0810020

 

Schwarzkümmel

Nigella sativa

 

 

0810030

 

Selleriesamen

Apium graveolens

Liebstöckelsamen

 

0810040

 

Koriander körner

Coriandrum sativum

 

 

0810050

 

Kreuzkümmelsamen

Cuminum cyminum

 

 

0810060

 

Dillsamen

Anethum graveolens

 

 

0810070

 

Fenchelsamen

Foeniculum vulgare

 

 

0810080

 

Bockshornkleesamen

Trigonella foenum- graecum

 

 

0810090

 

Muskatnuss

Myristica fragans

 

 

0810990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 

 

 

 

0820010

 

Nelkenpfeffer

Pimenta dioica

 

 

0820020

 

Anispfeffer (Chinapfeffer)

Zanthooxylum piperitum

 

 

0820030

 

Kümmel

Carum carvi

 

 

0820040

 

Kardamomen

Elettaria cardamomum

 

 

0820050

 

Wacholderbeeren

Juniperus communis

 

 

0820060

 

Pfeffer, schwarz und weiß

Piper nigrum

Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer

 

0820070

 

Vanilleschoten

Vanilla fragans syn. Vanilla planifolia

 

 

0820080

 

Tamarinden

Tamarindus indica

 

 

0820990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0830000

iii)

Rinde

 

 

 

 

0830010

 

Zimt

Cinnamonum verum syn. C. zeylanicum

Cassia

 

0830990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

 

 

0840010

 

Süßholzwurzeln

Glycyrrhiza glabra

 

 

0840020

 

Ingwer

Zingiber officinale

 

 

0840030

 

Kurkuma

Curcuma domestica syn. C. longa

 

 

0840040

 

Meerrettich/Kren

Armoracia rusticana

 

 

0840990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0850000

v)

Knospen

 

 

 

 

0850010

 

Nelken

Syzygium aromaticum

 

 

0850020

 

Kapern

Capparis spinosa

 

 

0850990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0860000

vi)

Blütennarbe

 

 

 

 

0860010

 

Safran

Crocus sativus

 

 

0860990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

 

 

 

 

0870010

 

Muskatblüte

Myristica fragans

 

 

0870990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN (4)

 

 

 

 

0900010

 

Zuckerrüben (Wurzel)

Beta vulgaris

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und anhanftender Erde durch Abspülen oder Abbürsten

0900020

 

Zuckerrohr

Saccharum officinarum

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des unbrauchbaren Gewebes, anhaftender Erde und der Wurzeln

0900030

 

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte (4)

Cichorium intybus

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und anhaftender Erde durch Abspülen oder Abbürsten

0900990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet; andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

 

 

Ganzes Erzeugnis oder nur Fettanteil (5)

1011000

a)

Schwein

 

Sus scrofa

 

 

1011010

 

Fleisch

 

 

 

1011020

 

Fett ohne mageres Fleisch

 

 

 

1011030

 

Leber

 

 

 

1011040

 

Nieren

 

 

 

1011050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1011990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1012000

b)

Rind

 

Bos spec.

 

 

1012010

 

Fleisch

 

 

 

1012020

 

Fett

 

 

 

1012030

 

Leber

 

 

 

1012040

 

Nieren

 

 

 

1012050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1012990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1013000

c)

Schaf

 

Ovis aries

 

 

1013010

 

Fleisch

 

 

 

1013020

 

Fett

 

 

 

1013030

 

Leber

 

 

 

1013040

 

Nieren

 

 

 

1013050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1013990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1014000

d)

Ziege

 

Capra hircus

 

 

1014010

 

Fleisch

 

 

 

1014020

 

Fett

 

 

 

1014030

 

Leber

 

 

 

1014040

 

Nieren

 

 

 

1014050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1014990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

Equus spec.

 

 

1015010

 

Fleisch

 

 

 

1015020

 

Fett

 

 

 

1015030

 

Leber

 

 

 

1015040

 

Nieren

 

 

 

1015050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1015990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

Gallus gallus, Anser anser, Anas platyrhynchos, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Struthio camelus, Columba sp.

 

 

1016010

 

Fleisch

 

 

 

1016020

 

Fett

 

 

 

1016030

 

Leber

 

 

 

1016040

 

Nieren

 

 

 

1016050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1016990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 

 

Kaninchen, Känguru

 

1017010

 

Fleisch

 

 

 

1017020

 

Fett

 

 

 

1017030

 

Leber

 

 

 

1017040

 

Nieren

 

 

 

1017050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1017990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

 

 

Ganzes Erzeugnis oder nur Fettanteil (6)

1020010

 

Rinder

 

 

 

1020020

 

Schafe

 

 

 

1020030

 

Ziegen

 

 

 

1020040

 

Pferde

 

 

 

1020990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht; Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

 

 

Ganzes Erzeugnis oder nur Fettanteil (7)

1030010

 

Huhn

 

 

 

1030020

 

Ente

 

 

 

1030030

 

Gans

 

 

 

1030040

 

Wachtel

 

 

 

1030990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1040000

iv)

Honig

 

Apis melifera, Melipona spec.

Gelée Royale, Pollen

 

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

 

Rana spec. Crocodilia spec.

Froschschenkel, Krokodil

 

1060000

vi)

Schnecken

 

Helix spec.

 

 

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 

 

 

 

1100000

11.

FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE, SCHALENTIERE, MUSCHELN UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERFISCHEN GEWONNENE ERZEUGNISSE (8)

 

 

 

 

1200000

12.

AUSSCHLIESSLICH ALS FUTTERMITTEL VERWENDETE KULTUREN (8)

 

 

 

 


(1)  Mit diesem Anhang wird die Code-Nummer eingeführt, die im Rahmen dieses Anhangs und anderer damit zusammenhängender Anhänge zu der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zur Klassifikation dient.

(2)  Angegeben wird die wissenschaftliche Bezeichnung der Einträge in der Spalte ‚Beispiele für einzelne Erzeugnisse, für die die RHG gelten‘, soweit dies möglich und zweckdienlich ist. Berücksichtigt wird dabei, soweit dies möglich ist, das Internationale Nomenklatursystem.

(3)  Unter den Begriff ‚Sonstige‘ fallen alle anderweitig nicht ausdrücklich unter den übrigen Codes der Spalte ‚Gruppen, für die die RHG gelten‘ aufgeführten Erzeugnisse.

(4)  Erzeugnisspezifische Rückstandshöchstgehalte laut den Anhängen II und III gelten nur für das Erzeugnis, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Für Teile des Erzeugnisses, die ausschließlich als Futtermittelzutaten verwendet werden, gelten gesonderte Rückstandshöchstgehalte.

(5)  Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition) wasserlöslich (log Po/w < 3) sind, wird der RHG in mg/kg Fleisch (einschließlich Fett), Fleischzubereitungen, Innereien und tierischen Fetten ausgedrückt. Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition ) fettlöslich (log Po/w ≥ 3) sind, wird der RHG in mg/kg Fettanteil in Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien und tierischen Fetten ausgedrückt. Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 Gewichtshundertteilen bezieht sich der Rückstandswert auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg. Letzteres gilt nicht für Roh- und Vollmilch von Kühen. Keine Anwendung findet dies auch bei sonstigen Erzeugnissen, soweit für den RHG die analytische Bestimmungsgrenze angegeben ist.

(6)  Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition ) wasserlöslich (log Po/w < 3) sind, wird der RHG in mg/kg Milch und Milcherzeugnissen ausgedrückt. Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition ) fettlöslich (log Po/w ≥ 3) sind, wird der RHG in mg/kg Roh- und Vollmilch von Kühen ausgedrückt. Bei der Rückstandsbestimmung bei Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für die übrigen aufgeführten Lebensmittel mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts bzw. für die übrigen aufgeführten Lebensmittel mit einem Fettgehalt von mindestens 2 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts. Letzteres gilt nicht, wenn als RHG eine analytische Bestimmungsgrenze angegeben ist.

(7)  Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition) wasserlöslich (log Po/w < 3) sind, wird der RHG in mg/kg geschälter frischer Eier, Vogeleier und Eigelb ausgedrückt. Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition ) fettlöslich (log Po/w ≥ 3) sind, wird der RHG in mg/kg frischer Eier ohne Schale, Vogeleier oder Eigelb ausgedrückt. Allerdings wird für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von über 10 Gewichtshundertteilen der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts. Letzteres gilt nicht, wenn als RHG eine analytische Bestimmungsgrenze angegeben ist.

(8)  Rückstandshöchstgehalte gelangen nicht zur Anwendung, bis Erzeugnisse im Einzelnen festgelegt und aufgelistet sind.“


2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2006 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2006

über ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel mit Ursprung in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen ist.

(2)

Aus diesem Grund sollte die Überwachung der Apfeleinfuhren verbessert werden. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen stützt und auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, die gewährleistet, dass die Geschäfte, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, tatsächlich getätigt werden.

(3)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3).

(4)

Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Abfertigung von Äpfeln des KN-Codes 0808 10 80 zum freien Verkehr ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

(2)   Für die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Artikel 2

(1)   Die Einführer können die Einfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat beantragen.

In Feld 8 des Lizenzantrags ist das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja“ anzukreuzen.

(2)   Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird. Die Sicherheit beläuft sich auf 15 EUR je Tonne.

Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden unverzüglich jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

In Feld 8 der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja“ anzukreuzen.

(2)   Die Einfuhrlizenzen sind drei Monate lang gültig.

Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch um 12.00 (Brüsseler Zeit) einer jeden Woche aufgeschlüsselt nach Ursprungsdrittländern die Mengen an Äpfeln mit, für die in der Vorwoche Lizenzen erteilt wurden.

Die Übermittlung der Mengen erfolgt entsprechend der von der Kommission vorgesehenen elektronischen Form.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Februar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

(3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).


2.2.2006   

DE

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L 29/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 180/2006 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2006

zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2005/06 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten zur Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien.

(2)

In Anwendung von Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien und Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 hat die Kommission anhand der vorliegenden Informationen die Lieferverpflichtungen für jedes Ausfuhrland im Lieferzeitraum 2005/06 ermittelt.

(3)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 wird Absatz 1 desselben Artikels nicht angewendet, wenn die Differenz zwischen der Menge der Lieferverpflichtungen und der verbuchten Gesamtmenge an Präferenzzucker „AKP—Indien“ höchstens 5 % der Menge der Lieferverpflichtungen beträgt. Die von Côte d'Ivoire, Indien und Madagaskar gelieferten Mengen liegen um 6,7 %, 7,6 % bzw. 6,7 % unter den Mengen ihrer Lieferverpflichtungen. Da die fraglichen Mengen geringfügig sind und im betreffenden Lieferzeitraum keine nennenswerten Auswirkungen auf den Zuckermarkt der Gemeinschaft und auf die Versorgung ihrer Raffinerien mit Rohzucker entstanden, ist es angezeigt, Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung auf Côte d'Ivoire, Indien und Madagaskar nicht anzuwenden und gemäß Artikel 12 Absatz 4 derselben Verordnung die nicht gelieferten Mengen den Mengen der Lieferverpflichtungen dieser Länder für den Lieferzeitraum 2005/06 hinzuzurechnen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 wird Absatz 1 desselben Artikels nicht angewendet auf die von Côte d'Ivoire, Indien und Madagaskar nicht gelieferten Mengen im Lieferzeitraum 2004/05.

Die nicht gelieferten Mengen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden den Mengen der Lieferverpflichtungen nach Artikel 2 hinzugerechnet.

Artikel 2

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien im Lieferzeitraum 2005/06 sind für jedes betreffende Ausfuhrland im Anhang festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den, 1. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien im Lieferzeitraum 2005/06, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und Indien

Lieferverpflichtungen 2005/06

Barbados

32 638,29

Belize

40 306,70

Kongo

10 225,97

Côte d’Ivoire

10 772,81

Fidschi

165 305,43

Guyana

159 259,91

Indien

10 781,10

Jamaika

118 851,82

Kenia

5 050,48

Madagaskar

14 217,02

Malawi

20 993,62

Mauritius

493 856,36

Mosambik

6 018,62

Uganda

0,00

St. Kitts und Nevis

15 689,30

Suriname

0,00

Swasiland

116 631,85

Tansania

10 298,66

Trinidad und Tobago

47 717,60

Sambia

7 086,65

Simbabwe

30 262,59

Insgesamt

1 315 964,78


2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2006 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet das Ausbringen anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle auf Weideland. Dieses Verbot entspricht dem geltenden EU-Verfütterungsverbot und soll etwaige Kontaminationsrisiken vermeiden, die von Weideland ausgehen könnten, wenn Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 vorhanden sein könnte. Solche Risiken könnten durch das direkte Weiden von Nutztieren oder die Verwendung von Gras als Silage oder Heu für Nutztiere entstehen. Die Verordnung sieht vor, dass nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses entsprechende Durchführungsbestimmungen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, erlassen werden.

(2)

Verschiedene wissenschaftliche Ausschüsse haben eine Reihe wissenschaftlicher Gutachten mit Bezug auf das Ausbringen organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel veröffentlicht, und zwar erstens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 24./25. September 1998 zur Sicherheit von aus Säugetieren gewonnenen organischen Düngemitteln, zweitens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ vom 24. April 2001 zur Bewertung der Schlammbehandlung im Hinblick auf die Reduzierung von Krankheitskeimen, drittens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 10./11. Mai 2001 zur Sicherheit von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen organischen Düngemitteln und viertens das Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 3. März 2004 über die Sicherheit vor biologischen Gefahren einschließlich TSE bei der Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserern auf Weideland.

(3)

In diesen wissenschaftlichen Gutachten wird empfohlen, dass tierisches Gewebe, das möglicherweise TSE-Erreger enthält, nicht in organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel zur Ausbringung auf Flächen, zu denen Nutztiere Zugang haben könnten, eingearbeitet werden soll. Anderes Material kann zur Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel unter Einhaltung gewisser Hygienevorschriften (einschließlich Hitzebehandlung und Herkunftssicherung zur weiteren Verringerung potenzieller Risiken) verwendet werden.

(4)

Im Lichte dieser wissenschaftlichen Gutachten sollten Durchführungsbestimmungen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, für das Ausbringen von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sowie Fermentationsrückständen und Kompost festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sollten unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen gelten.

(6)

Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sollten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlaubt sein.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 angenommenen Übergangsmaßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des Einsatzes von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln auf ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Vorschriften anwenden als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, sofern dies aus Gründen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier betreffen, gerechtfertigt ist.

Artikel 2

Änderung

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erhält die Nummer 39 folgende Fassung:

„39.

‚Weideland‘ mit Gras oder anderen Krautpflanzen bewachsenes Land, das als Weide oder zur Futtergewinnung für Nutztiere dient, ausgenommen Flächen, auf denen organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission (2) ausgebracht wurden;

Artikel 3

Anforderungen an organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur aus Material der Kategorie 2 und der Kategorie 3 hergestellt werden.

Artikel 4

Bekämpfung von Krankheitserregern, Verpackung und Etikettierung

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel müssen die in den Abschnitten I und II des Anhangs dargelegten Anforderungen bezüglich der Bekämpfung von Krankheitserregern, der Verpackung und der Etikettierung erfüllen.

Artikel 5

Beförderung

Die Beförderung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel muss im Einklang mit den in Abschnitt III des Anhangs dargelegten Anforderungen erfolgen.

Artikel 6

Einschränkungen der Verwendung und besondere Beweidungsbeschränkungen

(1)   Die in Abschnitt IV des Anhangs dargelegten besonderen Beweidungsbeschränkungen gelten dort, wo organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden.

(2)   Verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in einem Verarbeitungsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hervorgehen, dürfen nicht als solche direkt auf Flächen ausgebracht werden, die möglicherweise für Nutztiere zugänglich sind.

Artikel 7

Aufzeichnungen

Die Person, die für Flächen verantwortlich ist, auf denen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden und die für Nutztiere zugänglich sind, führt mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen über:

a)

die Mengen der ausgebrachten organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

b)

Datum und Ort der Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln;

c)

die Zeiten, zu denen die Nutztiere auf den betreffenden Flächen weiden dürfen oder zu denen diese Flächen zwecks Futtergewinnung abgeerntet werden.

Artikel 8

Inverkehrbringen, Ausfuhr und Durchfuhr

Das Inverkehrbringen sowie die Ausfuhr und Durchfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln erfolgen im Einklang mit den in den Abschnitten I und II des Anhangs dargelegten Anforderungen.

Artikel 9

Kontrollmaßnahmen

(1)   Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen Kontrollen auf Flächen durch, auf denen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden und die möglicherweise für Nutztiere zugänglich sind.

(3)   Erweist sich bei den von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Schritte ein.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 vom (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 31“.


ANHANG

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN UND BODENVERBESSERUNGSMITTELN

I.   Bekämpfung von Krankheitserregern

Die Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sorgen dafür, dass vor deren Ausbringung die Neutralisierung von Krankheitserregern erfolgt, und zwar im Einklang mit:

Anhang VII Kapitel I Abschnitt D Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Falle von verarbeitetem tierischem Eiweiß oder aus Material der Kategorie 2 gewonnenen verarbeiteten Erzeugnissen;

Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Falle von Kompost und Rückständen aus Biogasanlagen.

II.   Verpackung und Etikettierung

1.

Nach der Verarbeitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel sachgemäß gelagert und verpackt befördert.

2.

Die Verpackung muss deutlich sichtbar und lesbar mit Namen und Anschrift des Herstellungsbetriebs versehen sein und den Hinweis tragen: „Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel/Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“.

III.   Beförderung

1.

Die zuständige Behörde kann beschließen, die Bestimmungen unter Abschnitt II Absätze 1 und 2 nicht auf organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel anzuwenden, die im selben Mitgliedstaat befördert und/oder verwendet werden oder in einen anderen Mitgliedstaat befördert und/oder dort verwendet werden, sofern eine entsprechende gegenseitige Vereinbarung besteht und diese Entscheidung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

2.

Das den organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln beiliegende Handelspapier muss den Hinweis tragen: „Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel/Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“.

3.

Ein Handelspapier ist nicht erforderlich, wenn die organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel von Einzelhändlern an Endverbraucher mit Ausnahme von Unternehmern abgegeben werden.

IV.   Besondere Beweidungsbeschränkungen

1.

Die zuständige Behörde ergreift alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Nutztiere zu Flächen, auf denen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, während 21 Tagen nach der letzten Ausbringung keinen Zugang haben.

2.

Mindestens 21 Tage nach der letzten Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln ist die Nutzung als Weide oder das Abernten von Gras und anderen Krautpflanzen zur Futtergewinnung zulässig, sofern die zuständige Behörde darin keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier sieht.

3.

Die zuständige Behörde kann beschließen, den unter Absatz 2 genannten Zeitraum, in dem die Beweidung verboten ist, aus Gründen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier betreffen, zu verlängern.

4.

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass für Personen, die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwenden, Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten ausgearbeitet und bereitgestellt werden.


2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 182/2006 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2006

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 23. bis 27. Januar 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

In der Woche vom 23. bis 27. Januar 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die das Kontingent gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker überschreitet.

(6)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 23. bis 27. Januar 2006 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP–INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.1.2006—27.1.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

0

Erreicht

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

92,9965

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

0

Erreicht

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.1.2006—27.1.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

Erreicht

AKP-Länder

0

Erreicht


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.1.2006—27.1.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/37


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(2006/53/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die aviäre Influenza, bisher als „Geflügelpest“ bekannt, ist eine sehr schwere Viruserkrankung der Vögel, die für Tiere ein sehr ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko darstellt. Influenzaviren aviären Ursprungs können unter bestimmten Umständen auch für den Menschen gesundheitsgefährdend sein.

(2)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten zur Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe gewähren. Die genannte Entscheidung sieht die Möglichkeit vor, eine solche Finanzhilfe zur Tilgung der durch so genannte „hoch pathogene“ Virusstämme hervorgerufenen aviären Influenza zu gewähren.

(3)

Bei den jüngsten aviären Influenzaepidemien sind die Ausbrüche der Seuche durch gering pathogene aviäre Influenzaviren verursacht worden, die anschließend zu hoch pathogenen Viren mutiert sind, was verheerende Folgen und Risiken für die öffentliche Gesundheit nach sich gezogen hat. Hat erst einmal eine Mutation stattgefunden, so ist das Virus nur äußerst schwer zu kontrollieren. In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (4) sind verbindliche Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auch in Bezug auf gering pathogene Viren festgelegt, damit Ausbrüche der hoch pathogenen aviären Influenza verhindert werden können.

(4)

Aufgrund der Verabschiedung der Richtlinie 2005/94/EG ist es angezeigt, die Entscheidung 90/424/EWG dahin gehend zu ändern, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft auch für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung gering pathogener Stämme aviärer Influenzaviren gewährt werden können, die zu hoch pathogenen Stämmen mutieren können —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der sechste Gedankenstrich gestrichen;

b)

in Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Keulung aller anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten und deren unschädliche Beseitigung;“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ist angesichts der Seuchenentwicklung innerhalb der Gemeinschaft eine Fortsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Artikel 3a angezeigt, so kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen Satz von 50 % hinausgehen könnte, nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren neu entschieden werden. Dabei können alle auch nicht unter Absatz 2 fallenden Maßnahmen beschlossen werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Dieser Artikel sowie Artikel 3 Absätze 3 und 4 finden im Falle des Ausbruchs der aviären Influenza im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Anwendung.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der aviären Influenza, sofern die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (5) vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassend und wirksam durchgeführt und Tiereigentümer im Falle der Keulung von anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten zügig und angemessen entschädigt wurden.

(3)   Die erforderlichenfalls gestaffelte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird wie folgt festgesetzt:

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Entschädigung von Tiereigentümern für die Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln entstanden sind;

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für die unschädliche Beseitigung von Tieren, die Vernichtung tierischer Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren von Betrieben und Ausrüstungen, die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und die Beseitigung kontaminierter Ausrüstungen, soweit diese nicht desinfiziert werden können, entstanden sind;

soweit beschlossen wird, eine Notimpfung im Sinne von Artikel 54 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführen: 100 % der Kosten der Beschaffung des Impfstoffes und 50 % der Kosten der Durchführung der Impfung.

3.

In Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 werden nach den Worten „Artikel 3 Absatz 1“ die Worte „Artikel 3a Absatz 1“ eingefügt.

4.

Dem Anhang wird in Gruppe 1 folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Aviäre Influenza“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.“