ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 19

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
24. Januar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 109/2006 der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 110/2006 der Kommission vom 23. Januar 2006 mit Übergangsmaßnahmen bezüglich der Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Olivenöl aus der Gemeinschaft in Drittländer

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 111/2006 der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 112/2006 der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 93/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 113/2006 der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 94/2006 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 114/2006 der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

10

 

*

Richtlinie 2006/8/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

20

 

*

Empfehlung der Kommission vom 18. Januar 2006 betreffend ein koordiniertes Überwachungsprogramm der Gemeinschaft für 2006 für die Einhaltung der Höchstgehalte von Pestizidrückständen in oder auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie die einzelstaatlichen Überwachungsprogramme für 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 11)  ( 1 )

23

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2006 über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem Fleisch- und Fleischerzeugnissen von Equiden aus Mexiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 16)  ( 1 )

30

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 43)  ( 1 )

32

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/29/GASP des Rates vom 23. Januar 2006 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 96/184/GASP betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien

34

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/30/GASP des Rates vom 23. Januar 2006 zur Verlängerung und Ergänzung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

36

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/31/GASP des Rates vom 23. Januar 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia

38

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. L 80 vom 18.3.2004)

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 109/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

109,2

204

68,8

212

95,5

624

107,9

999

95,4

0707 00 05

052

167,4

204

101,1

999

134,3

0709 10 00

220

88,5

999

88,5

0709 90 70

052

88,5

204

141,3

999

114,9

0805 10 20

052

47,3

204

55,9

212

50,5

220

49,3

624

58,2

999

52,2

0805 20 10

204

71,8

999

71,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

66,2

204

96,5

400

83,9

464

142,9

624

77,0

662

32,0

999

83,1

0805 50 10

052

49,8

220

60,5

999

55,2

0808 10 80

400

108,1

404

102,6

512

58,4

720

71,0

999

85,0

0808 20 50

388

101,1

400

82,9

720

54,7

999

79,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 110/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

mit Übergangsmaßnahmen bezüglich der Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Olivenöl aus der Gemeinschaft in Drittländer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2543/95 der Kommission vom 30. Oktober 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl (3) ab 1. November 2005 aufgehoben.

(2)

Einige nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2543/95 erteilte Ausfuhrlizenzen, die über den 1. November 2005 hinaus gültig sind, sind nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden. Mit diesen Lizenzen sind Verpflichtungen verbunden, die erfüllt werden müssten, damit die hinterlegte Sicherheit nicht verloren geht. Da diese Verpflichtungen nunmehr gegenstandslos geworden sind, sollte ihre Aufhebung und die Freigabe der hinterlegten Sicherheiten gestattet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die hinterlegten Sicherheiten für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2543/95 erteilten Ausfuhrlizenzen werden auf Antrag der Betroffenen freigegeben, sofern die fraglichen Lizenzen

am 1. November 2005 immer noch gültig waren,

zu diesem Zeitpunkt nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 406/2004 (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 10).


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 11.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 24. Januar 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

35,94

0,50

1701 11 90 (1)

35,94

4,12

1701 12 10 (1)

35,94

0,37

1701 12 90 (1)

35,94

3,83

1701 91 00 (2)

34,05

8,21

1701 99 10 (2)

34,05

4,12

1701 99 90 (2)

34,05

4,12

1702 90 99 (3)

0,34

0,32


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 112/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 93/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 93/2006 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2006 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 37.


ANHANG

GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 24. JANUAR 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,32 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

26,32 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,32 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

26,32 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2861

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

28,61

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

28,61

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

28,61

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2861

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 113/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 94/2006 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 94/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die der Kommission derzeit vorliegenden Daten sich von den Daten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 94/2006 unterscheiden, sollten diese Erstattungen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zu gewährenden Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse, festgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 94/2006 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 39.


ANHANG

GEÄNDERTE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND BESTIMMTE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,61 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,61 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

54,36 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2861 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,61 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2861 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2861 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2861 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,61 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2861 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 114/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 20. Januar 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 90/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 90/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 32.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 24. Januar 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

28,61

28,61


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/12


RICHTLINIE 2006/8/EG DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (1), insbesondere Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zubereitungen, die aus mehr als einem der Stoffe bestehen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, müssen derzeit mit den Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätzen) versehen sein, die die Einstufung in die Kategorien 1 oder 2 und die Kategorie 3 angeben. Allerdings führt die Angabe beider R-Sätze zu einer widersprüchlichen Aussage. Daher sollten Zubereitungen lediglich in die höhere Kategorie eingestuft und entsprechend gekennzeichnet werden.

(2)

In Bezug auf Stoffe, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken (Einstufung N) und denen die R-Sätze R50 oder R50/53 zugeordnet sind, gelten derzeit für Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, spezifische Konzentrationsgrenzwerte, um eine Unterschätzung der Gefahr zu vermeiden. Diese Maßnahme führt dazu, dass Zubereitungen mit Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind und für die spezifische Konzentrationswerte gelten, anders behandelt werden als Zubereitungen mit Stoffen, die noch nicht in den Anhang I aufgenommen wurden, jedoch vorläufig gemäß Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind und für die keine spezifischen Konzentrationswerte gelten. Daher muss sichergestellt werden, dass für sämtliche Zubereitungen, die auf die aquatische Umwelt sehr toxisch wirkende Stoffe enthalten, gleichermaßen spezifische Konzentrationswerte gelten.

(3)

Am 6. August 2001 erließ die Kommission die Richtlinie 2001/59/EG (3) zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt. Mit der Richtlinie 2001/59/EG wurden die Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung und Kennzeichnung von zum Abbau der Ozonschicht führenden Stoffen überarbeitet. Der überarbeitete Anhang III sieht nun lediglich die Zuordnung des Symbols N zusätzlich zum R-Satz R59 vor.

(4)

Die zur Beschreibung der Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen verwendete Terminologie in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG ist bedenklich, da sie uneinheitlich ist. Daher ist es angezeigt, die Formulierung von Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG zu ändern und präziser zu gestalten.

(5)

Die Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Richtlinie 1999/45/EG eingerichteten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Hemmnisse für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. März 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und denen der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1.


ANHANG

Die Richtlinie 1999/45/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle VI wird durch folgende Tabelle ersetzt:

„Tabelle VI

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

Kategorien 1 und 2

Kategorie 3

Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49

Konzentration ≥ 0,1 %

krebserzeugend

R45, R49 zwingend, je nach Fall

 

Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40

 

Konzentration ≥ 1 %

krebserzeugend

R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet  (1))

Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46

Konzentration ≥ 0,1 %

erbgutverändernd

R46 zwingend

 

Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68

 

Konzentration ≥ 1 %

erbgutverändernd

R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet)

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit)

Konzentration ≥ 0,5 %

fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit)

R60 zwingend

 

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)

 

Konzentration ≥ 5 %

fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit)

R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet)

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung)

Konzentration ≥ 0,5 %

fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung)

R61 zwingend

 

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)

 

Konzentration ≥ 5 %

fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung)

R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet)

b)

Tabelle VI A wird durch nachstehende Tabelle ersetzt:

„Tabelle VI A

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

Kategorien 1 und 2

Kategorie 3

Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49

Konzentration ≥ 0,1 %

krebserzeugend

R45, R49 zwingend, je nach Fall

 

Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40

 

Konzentration ≥ 1 %

krebserzeugendR40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet  (2))

Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46

Konzentration ≥ 0,1 %

erbgutverändernd

R46 zwingend

 

Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68

 

Konzentration ≥ 1 %

erbgutverändernd

R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet)

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit)

Konzentration ≥ 0,2 %

fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit)

R60 zwingend

 

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)

 

Konzentration ≥ 1 %

fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit)

R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet)

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung)

Konzentration ≥ 0,2 %

fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung)

R61 zwingend

 

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)

 

Konczentration ≥ 1 %

fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung)

R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet)

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A Abschnitt b Ziffer 1 wird der Punkt 2 gestrichen.

b)

In Teil B wird Tabelle 1 durch die nachstehenden Tabellen ersetzt:

„Tabelle 1a

Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

N, R50-53

N, R51-53

R52-53

N, R50-53

siehe Tabelle 1b

siehe Tabelle 1b

siehe Tabelle 1b

N, R51-53

 

Cn ≥ 25 %

2,5 % ≤ Cn < 25 %

R52-53

 

 

Cn ≥ 25 %

Für Zubereitungen, die einen als N, R50-53 eingestuften Stoff enthalten, gelten die Konzentrationsgrenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung nach Tabelle 1b.

Tabelle 1b

Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen von Stoffen, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken

LC50- oder EC50-Wert (‚L(E)C50‘) des als N, R50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)

Einstufung der Zubereitung

N, R50-53

N, R51-53

R52-53

0,1 < L(E)C50 ≤ 1

Cn ≥ 25 %

2,5 % ≤ Cn < 25 %

0,25 % ≤ Cn < 2,5 %

0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1

Cn ≥ 2,5 %

0,25 % ≤ Cn < 2,5 %

0,025 % ≤ Cn < 0,25 %

0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01

Cn ≥ 0,25 %

0,025 % ≤ Cn < 0,25 %

0,0025 % ≤ Cn < 0,025 %

0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001

Cn ≥ 0,025 %

0,0025 % ≤ Cn < 0,025 %

0,00025 % ≤ Cn < 0,0025 %

0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001

Cn ≥ 0,0025 %

0,00025 % ≤ Cn < 0,0025 %

0,000025 % ≤ Cn < 0,00025 %

Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001 mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).“

c)

In Teil B wird Tabelle 2 durch die nachstehende Tabelle ersetzt:

„Tabelle 2

Akute aquatische Toxizität

LC50- oder EC50-Wert (‚L(E)C50‘) des entweder als N, R50 oder als N, R50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)

Einstufung der Zubereitung N, R50

0,1 < L(E)C50 ≤ 1

Cn ≥ 25 %

0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1

Cn ≥ 2,5 %

0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01

Cn ≥ 0,25 %

0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001

Cn ≥ 0,025 %

0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001

Cn ≥ 0,0025 %

Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).“

d)

In Teil B Abschnitt II wird Tabelle 5 durch die nachstehende Tabelle ersetzt:

„Tabelle 5

Die Ozonschicht schädigende Eigenschaften

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung N, R59

N mit R59

Cn ≥ 0,1 %“

3.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN

A.   Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen

1.   Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind

1.1

Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen sind neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

1.2

Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

2.   Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 angebracht werden.

3.   Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 ‚Gefahr kumulativer Wirkungen‘ zugeordnet wurde

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

4.   Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: ‚Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen‘

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

B.   Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von ihrer Einstufung nach Artikel 5, 6 oder 7

1.   Bleihaltige Zubereitungen

1.1   Anstrichmittel und Lacke

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt — bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 — 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgenden Vermerk tragen:

‚Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten‘.

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muss der Hinweis wie folgt lauten:

‚Achtung! Enthält Blei.‘

2.   Cyanacrylathaltige Zubereitungen

2.1   Klebstoffe

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss folgende Aufschrift tragen:

 

‚Cyanacrylat.

Gefahr.

Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.‘

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

3.   Isocyanathaltige Zubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muss die nachstehenden Angaben enthalten:

 

‚Enthält Isocyanate.

Hinweise des Herstellers beachten.‘

4.   Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:

 

‚Enthält epoxidhaltige Verbindungen.

Hinweise des Herstellers beachten.‘

5.   Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss mit folgender Aufschrift versehen sein:

‚Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.‘

6.   Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der oben genannten Zubereitungen muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:

 

‚Achtung! Enthält Cadmium.

Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.

Anweisung des Herstellers beachten.

Sicherheitsanweisungen einhalten.‘

7.   Zubereitungen in Aerosolform

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Nummer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG, auch für aerosolförmige Zubereitungen.

8.   Zubereitungen, die noch nicht vollständig geprüfte Stoffe enthalten

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG der Satz ‚Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff‘ zugeordnet ist, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Satz ‚Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff‘ anzugeben, wenn die Konzentration dieses Stoffes mindestens 1 % ist.

9.   Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 % beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muss folgende Aufschrift tragen:

‚Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘

10.   Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 % entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss, falls zutreffend, folgende Aufschrift tragen:

‚Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden‘ bzw. ‚Kann bei der Verwendung entzündlich werden‘.

11.   Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R67 zugeordnet ist, so muss das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 % oder mehr beträgt, außer wenn:

der Zubereitung bereits aufgrund der Einstufung der Satz R20, R23, R26, R68/20, R39/23 oder R39/26 zugeordnet ist oder

die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.

12.   Zement und Zementzubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:

‚Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘

Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist.

C.   Zubereitungen, die nicht nach den Artikeln 5, 6 oder 7 eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten

1.   Nicht für die private Abnahme bestimmte Zubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von in Artikel 14 Nummer 2.1 Buchstabe b genannten Zubereitungen muss folgende Angabe enthalten:

‚Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.‘ “


(1)  In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.“

(2)  In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

(2006/25/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die diesem Beschluss im Anhang beiliegenden Bestimmungen der Kommission über die Einrichtung des allgemeinen Frühwarnsystems „ARGUS“ werden der Geschäftsordnung der Kommission (1) als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. Geschäftsordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/960/EG, Euratom der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 83).


ANHANG

KOMMISSIONSBESTIMMUNGEN ZUR EINRICHTUNG DES ALLGEMEINEN FRÜHWARNSYSTEMS „ARGUS“

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um auf Krisen gleich welcher Ursache, die mehrere Sektoren und Politikbereiche betreffen und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erfordern, in ihren Zuständigkeitsbereichen rascher, wirksamer und koordinierter reagieren zu können, sollte die Kommission ein allgemeines Frühwarnsystem („ARGUS“) einrichten.

(2)

Das System sollte sich zunächst auf ein internes Kommunikationsnetz gründen, über das die Generaldirektionen und Dienste der Kommission im Krisenfall Informationen austauschen können.

(3)

Das System sollte im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und des technologischen Fortschritts überprüft werden, um die Verknüpfung und die Koordinierung der bestehenden spezialisierten Netze sicherzustellen.

(4)

Es ist erforderlich, ein geeignetes Koordinierungsverfahren für die Beschlussfassung und eine rasche, koordinierte und kohärente Reaktion der Kommission auf schwere, mehrere Sektoren betreffende Krisen festzulegen. Dieses Verfahren muss flexibel gestaltet werden und auf die besonderen Anforderungen und Umstände einer gegebenen Krise zugeschnitten werden können. Dabei ist den bestehenden politischen Instrumenten für die Bewältigung spezifischer Krisensituationen Rechnung zu tragen.

(5)

Das System sollte die spezifischen Eigenheiten, Fachkenntnisse, Verfahrensvorschriften und Zuständigkeitsbereiche der bestehenden sektorspezifischen Frühwarnsysteme der Kommission, welche die Kommissionsdienststellen in die Lage versetzen, auf spezifische Krisen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft zu reagieren, ebenso berücksichtigen wie den Subsidiaritätsgrundsatz.

(6)

Da die Kommunikation von zentraler Bedeutung für die Krisenbewältigung ist, sollte besonderes Gewicht auf die Information der Öffentlichkeit und die wirksame Kommunikation mit den Bürgern über die Presse und verschiedene Kommunikationsmittel und -stellen der Kommission in Brüssel und/oder an geeigneter Stelle gelegt werden.

Artikel 1

Das ARGUS-System

(1)   Damit die Kommission auf Krisen gleich welcher Ursache, die mehrere Sektoren und Politikbereiche betreffen und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erfordern, in ihren Zuständigkeitsbereichen rascher, wirksamer und kohärenter reagieren kann, wird ein allgemeines System zur Frühwarnung und raschen Reaktion („ARGUS“) eingerichtet.

(2)   ARGUS umfasst

a)

ein internes Kommunikationsnetz;

b)

ein spezifisches Koordinierungsverfahren, das im Fall einer schweren Krise, die mehrere Sektoren betrifft, eingeleitet wird.

(3)   Diese Bestimmungen lassen den Beschluss 2003/246/EG der Kommission über operationelle Verfahren für die Bewältigung von Krisensituationen unberührt.

Artikel 2

Das ARGUS-Informationsnetz

(1)   Das interne Kommunikationsnetz wird als ein ständig verfügbares Instrument eingerichtet, das den Generaldirektionen und Diensten der Kommission den zeitnahen Austausch von sachdienlichen Informationen über entstandene, mehrere Sektoren betreffende Krisen oder absehbare bzw. unmittelbar bevorstehende derartige Bedrohungen und die Koordinierung einer geeigneten Reaktion in den Zuständigkeitsbereichen der Kommission ermöglicht.

(2)   Den Kern des Netzes bilden folgende Dienststellen: Generalsekretariat, GD Presse und Information einschließlich Dienst des Sprechers, GD Umwelt, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, GD Außenbeziehungen, GD Humanitäre Hilfe, GD Personal und Verwaltung, GD Handel, GD Informatik, GD Steuern und Zollunion, Gemeinsame Forschungsstelle und Juristischer Dienst.

(3)   Weitere Generaldirektionen oder Dienste der Kommission können auf Antrag in das Netz eingebunden werden, wenn sie die in Absatz 4 genannten Mindestanforderungen erfüllen.

(4)   Die in dem Netz mitwirkenden Generaldirektionen und Dienste ernennen einen ARGUS-Korrespondenten und führen eine geeignete Bereitschaftsregelung ein, damit sie im Fall einer ihr Eingreifen erforderlich machenden Krise jederzeit erreichbar sind und rasch tätig werden können. Das System wird so gestaltet, dass dies mit dem vorhandenen Personal möglich ist.

Artikel 3

Koordinierungsverfahren bei schweren Krisen

(1)   Im Fall einer schweren, mehrere Sektoren betreffenden Krise oder einer absehbaren bzw. unmittelbar bevorstehenden derartigen Bedrohung kann der Präsident von sich aus nach einer Warnung oder auf Ersuchen eines Mitglieds der Kommission beschließen, ein spezifisches Koordinierungsverfahren in die Wege zu leiten. Der Präsident entscheidet zudem über die Zuweisung der politischen Verantwortung für die Krisenbewältigungsmaßnahmen der Kommission. Er kann die Verantwortung selbst übernehmen oder sie einem Mitglied der Kommission übertragen.

(2)   Die Verantwortung erstreckt sich auf die Leitung und Koordinierung der Krisenbewältigungsmaßnahmen, die Vertretung der Kommission gegenüber den anderen Organen und Einrichtungen und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Die bestehende Aufgaben- und Kompetenzverteilung in der Kommission bleibt davon unberührt.

(3)   Das Generalsekretariat ruft im Auftrag des Präsidenten bzw. des Kommissionsmitglieds, dem die Verantwortung übertragen wurde, das in Artikel 4 beschriebene, spezifische operative Krisenbewältigungsgremium („Krisenkoordinierungsausschuss“) zusammen.

Artikel 4

Krisenkoordinierungsausschuss

(1)   Der Krisenkoordinierungsausschuss ist ein spezifisches operatives Krisenbewältigungsgremium, das zur Leitung und Koordinierung der Krisenbewältigungsmaßnahmen eingesetzt wird und sich aus Vertretern aller zuständigen Generaldirektionen und Dienste der Kommission zusammensetzt. In der Regel sind im Krisenkoordinierungsausschuss die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Generaldirektionen und Dienste sowie weitere, durch die spezifische Krise betroffene Generaldirektionen und Dienste vertreten. Der Krisenkoordinierungsausschuss greift auf die vorhandenen Ressourcen und Mittel der Dienste zurück.

(2)   Den Vorsitz im Krisenkoordinierungsausschuss führt der für die politische Koordinierung zuständige stellvertretende Generalsekretär.

(3)   Der Krisenkoordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung der Krisensituation zu überwachen und zu bewerten, Fragen sowie Entscheidungs- und Vorgehensmöglichkeiten zu prüfen und dafür zu sorgen, dass Beschlüsse und Maßnahmen umgesetzt werden und die Krisenbewältigungsmaßnahmen kohärent und konsequent sind.

(4)   Die Annahme der im Krisenkoordinierungsausschuss vereinbarten Maßnahmen erfolgt auf dem Wege der normalen Beschlussfassungsverfahren der Kommission; die Umsetzung erfolgt durch die Generaldirektionen und über die Frühwarnsysteme.

(5)   Die Kommissionsdienste tragen dafür Sorge, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung ordnungsgemäß erfüllt werden.

Artikel 5

Verfahrenshandbuch

Es wird ein Verfahrenshandbuch mit ausführlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Beschlusses erstellt.

Artikel 6

Die Kommission überprüft diesen Beschluss spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und des technologischen Fortschritts und erlässt erforderlichenfalls weitere Maßnahmen in Bezug auf die Funktionsweise des ARGUS-Systems.


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/23


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2006

betreffend ein koordiniertes Überwachungsprogramm der Gemeinschaft für 2006 für die Einhaltung der Höchstgehalte von Pestizidrückständen in oder auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie die einzelstaatlichen Überwachungsprogramme für 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/26/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sehen vor, dass die Kommission sich schrittweise einem System zuwenden sollte, das die Abschätzung der Pestizidexposition durch Aufnahme über die Nahrung ermöglicht. Realistische Schätzungen sind nur auf der Grundlage von Daten aus der Überwachung der Pestizidrückstände in Lebensmittelerzeugnissen, die wesentliche Ernährungsbestandteile in der Europäischen Union sind, möglich. Zu den wesentlichen Ernährungsbestandteilen in der Europäischen Union zählen nach allgemeiner Einschätzung etwa 20 bis 30 Lebensmittelerzeugnisse. Mit Rücksicht auf die einzelstaatlichen Ressourcen für die Überwachung der Pestizidrückstände können die Mitgliedstaaten pro Jahr lediglich Proben von acht Erzeugnissen im Rahmen eines koordinierten Überwachungsprogramms analysieren. Die Pestizidanwendung weist Änderungen auf, die dreijährigen Zyklen folgen. Demnach sollte jedes einzelne Pestizid in etwa 20 bis 30 Lebensmittelerzeugnissen in einer Reihe von Dreijahreszyklen verfolgt werden.

(2)

Die in der vorliegenden Empfehlung aufgeführten Pestizidrückstände sollten im Jahr 2006 erfasst werden, damit diese Daten für die Schätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung zur Verfügung stehen.

(3)

Für jedes koordinierte Überwachungsvorhaben ist es notwendig, bei der Bestimmung der Anzahl der Probenahmen nach einem systematischen statistischen Plan vorzugehen. Ein solches Verfahren wurde vom Codex-Alimentarius-Ausschuss ausgearbeitet (3). Basierend auf einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung wurde errechnet, dass die Untersuchung von 613 Proben mit mehr als 99%iger Wahrscheinlichkeit eine Probe, die über der Bestimmbarkeitsgrenze (LOD) liegende Pestizidrückstände enthält, erkennen würde, und zwar unter der Annahme, dass weniger als 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände enthalten, die über der LOD liegen. Die Entnahme dieser Proben sollte basierend auf der Zahl der Einwohner und der Verbraucher auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Stichproben je Erzeugnis und Jahr zu entnehmen sind.

(4)

Auf der Website der Kommission wurden Leitlinien zu Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen veröffentlicht (Guidelines concerning Quality Control Procedures for Pesticide Residue Analysis) (4). Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinien so weit wie möglich von den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten anzuwenden und einer ständigen Überprüfung anhand der in den Überwachungsprogrammen gewonnenen Erfahrungen zu unterziehen sind.

(5)

Die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission legt gemeinschaftliche Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs fest (5). Die Probenahmemethoden und Verfahren, die in dieser Richtlinie enthalten sind, folgen den Empfehlungen des Codex-Alimentarius-Ausschusses.

(6)

Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG verpflichten die Mitgliedstaaten zur Angabe der ihren einzelstaatlichen Inspektionsprogrammen zugrunde liegenden Kriterien. Diese Informationen sollten die Kriterien umfassen, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die angewendeten Nachweisgrenzen und die Kriterien, anhand derer diese Nachweisgrenzen festgelegt wurden; es sollten ferner Einzelheiten über Zulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) angegeben werden. Anzahl und Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen sollten ebenfalls angeführt werden.

(7)

Für Säuglingskost wurden Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (7) und Artikel 6 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (8) festgelegt.

(8)

Die Ergebnisse der Überwachungsprogramme eignen sich besonders für die Behandlung, Speicherung und Übertragung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Für die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission per E-Mail sind Formate entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Berichte der Kommission im Standardformat übermitteln können. Die Weiterentwicklung des Standardformats sollte am besten mit Hilfe von in der Kommission entwickelten Leitlinien erfolgen.

(9)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

EMPFIEHLT:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Jahr 2006 für die in Anhang I angegebenen Kombinationen von Produkten/Pestizidrückständen und basierend auf den ihnen in Anhang II für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenzahlen Proben zu entnehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an innerstaatlichen, gemeinschaftlichen und Drittlandwaren entsprechend Rechnung getragen wird.

Das Beprobungsverfahren, einschließlich des jeweiligen Probenumfangs, sollte der Richtlinie 2002/63/EG entsprechen.

2.

Ein akutes Risiko darstellende Pestizide, d. h. solche, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) feststeht (z. B. OP-Ester, Endosulfan und N-Methylcarbamate), sollten so beprobt werden, dass zwei Laborproben zur Verfügung stehen. Wird in der ersten Laborprobe ein nachweisbarer Gehalt an einem bestimmten Pestizid gefunden, so werden die Einheiten der zweiten Probe einzeln analysiert. Dies gilt für folgende Erzeugnisse:

Auberginen/Melanzani

Trauben (9)

Bananen

Paprika

Von diesen Erzeugnissen sollte eine angemessene Anzahl von Proben außerdem einer getrennten Analyse der einzelnen Einheiten der zweiten Laborprobe unterzogen werden für den Fall, dass in der ersten Probe derartige Pestizide festgestellt werden, und insbesondere, wenn die Ware von einem einzigen Hersteller stammt.

3.

Jeder Mitgliedstaat sollte im Rahmen der Gesamtzahl der Proben gemäß den Anhängen I und II Folgendes entnehmen und analysieren:

a)

mindestens zehn Proben aus Säuglingsnahrung, die hauptsächlich aus Gemüse, Obst oder Getreide besteht,

b)

eine Anzahl Proben (mindestens eine Probe, je nach Verfügbarkeit) aus Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft entsprechend dem Marktanteil der biologischen Landwirtschaft in jedem Mitgliedstaat.

4.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, über die Ergebnisse der Analyse der Proben gemäß den in Anhang I angegebenen Kombinationen von Produkten/Pestizidrückständen spätestens bis 31. August 2007 zu berichten und dabei folgende Angaben zu machen:

a)

die verwendeten Analysemethoden und erzielten Nachweisgrenzen gemäß den Leitlinien zu Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen,

b)

Anzahl und Art der Überschreitungen sowie die getroffenen Maßnahmen.

5.

Der Bericht sollte in einem Format — einschließlich elektronischer Formate — erstellt werden, das den Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für koordinierte Überwachungsprogramme der Gemeinschaft entspricht, die vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ausgearbeitet wurden.

Über die Ergebnisse der Beprobung von Säuglingsnahrung und von Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft sollte in getrennten Datenbeständen berichtet werden.

6.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. August 2006 alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG über das Berichtsjahr 2005 zu übermitteln, um wenigstens anhand von Stichproben die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Pestiziden sicherzustellen, insbesondere:

a)

die Ergebnisse ihrer einzelstaatlichen Programme zu Pestizidrückständen,

b)

Informationen über die Qualitätskontrollverfahren der Laboratorien, insbesondere Informationen über jene Teile der Leitlinien zu Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen, die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten anwenden konnten,

c)

Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (einschließlich Umfang der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie des Zulassungsdokuments),

d)

Informationen über Leistungstests und Ringversuche, an denen die Laboratorien teilgenommen haben.

7.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission spätestens bis 30. September 2006 den Entwurf ihres einzelstaatlichen Programms zur Überwachung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen gemäß den Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG für das Jahr 2007 zu übermitteln und dabei Folgendes mitzuteilen:

a)

die Kriterien, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen festgelegt wurde,

b)

die angewendeten Nachweisgrenzen und die Kriterien, anhand derer diese Nachweisgrenzen festgelegt wurden, sowie

c)

die Einzelheiten der Zulassung der Analyselaboratorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Brüssel, den 18. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14).

(2)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG.

(3)  Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Foodstuffs, Rom 1994, ISBN 92-5-203271-1; Bd. 2, S. 372.

(4)  Dokument Nr. SANCO/10476/2003, http://europa.eu.int/comm/food/plant/protection/resources/qualcontrol_en.pdf.

(5)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

(8)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

(9)  Bei Trauben entspricht eine Einheit (d. h. eine Standardtraube) in etwa 500 g.


ANHANG I

KOMBINATIONEN VON PESTIZIDEN/PRODUKTEN, DIE ÜBERWACHT WERDEN SOLLEN

Zu analysierende Pestizidrückstände

 

2006

2007 (1)

2008 (1)

Acephat

(b)

(c)

(a)

Acetamiprid

 

(c)

(a)

Aldicarb

(b)

(c)

(a)

Azinphosmethyl

(b)

(c)

(a)

Azoxystrobin

(b)

(c)

(a)

Benomyl-Gruppe

(b)

(c)

(a)

Bifenthrin

(b)

(c)

(a)

Bromopropylat

(b)

(c)

(a)

Bupirimat

(b)

(c)

(a)

Buprofezin

 

(c)

(a)

Captan + Folpet

Captan

Folpet

(b)

(c)

(a)

Carbaryl

(b)

(c)

(a)

Chlormequat (2)

(b)

(c)

(a)

Chlorothalonil

(b)

(c)

(a)

Chlorpropham

(b)

(c)

(a)

Chlorpyriphos

(b)

(c)

(a)

Chlorpyriphosmethyl

(b)

(c)

(a)

Cypermethrin

(b)

(c)

(a)

Cyprodinil

(b)

(c)

(a)

Deltamethrin

(b)

(c)

(a)

Diazinon

(b)

(c)

(a)

Dichlofluanid

(b)

(c)

(a)

Dichlorvos

 

(c)

(a)

Dicofol

(b)

(c)

(a)

Dimethoat + Omethoat

Dimethoat

Omethoat

(b)

(c)

(a)

Diphenylamin

(b)

(c)

(a)

Endosulfan

(b)

(c)

(a)

Fenhexamid

(b)

(c)

(a)

Fenitrothion

 

(c)

(a)

Fludioxonil

(b)

(c)

(a)

Hexythiazox

 

(c)

a)

Imazalil

(b)

(c)

(a)

Imidacloprid

(b)

(c)

(a)

Indoxacarb

 

(c)

(a)

Iprodion

(b)

(c)

(a)

Iprovalicarb

 

(c)

(a)

Kresoxymmethyl

(b)

(c)

(a)

λ-Cyhalothrin

(b)

(c)

(a)

Malathion

(b)

(c)

(a)

Maneb-Gruppe

(b)

(c)

(a)

Mepanipyrim

 

(c)

(a)

Metalaxyl

(b)

(c)

(a)

Methamidophos

(b)

(c)

(a)

Methidathion

(b)

(c)

(a)

Methiocarb

(b)

(c)

(a)

Methomyl

(b)

(c)

(a)

Myclobutanil

(b)

c)

a)

Oxydemetonmethyl

(b)

(c)

(a)

Parathion

(b)

(c)

(a)

Penconazol

 

(c)

(a)

Phosalon

(b)

(c)

(a)

Pirimicarb

(b)

(c)

(a)

Pirimiphosmethyl

(b)

(c)

(a)

Prochloraz

 

(c)

(a)

Procymidon

(b)

(c)

(a)

Profenofos

 

(c)

(a)

Propargit

(b)

(c)

(a)

Pyretrins

(b)

(c)

(a)

Pyrimethanil

(b)

(c)

(a)

Pyriproxyfen

 

(c)

(a)

Quenoxifen

 

(c)

(a)

Spiroxamin

(b)

c)

a)

Tebuconazol

 

(c)

(a)

Tebufenozid

 

(c)

(a)

Thiabendazol

(b)

(c)

(a)

Tolclofosmethyl

(b)

(c)

(a)

Tolylfluanid

(b)

(c)

(a)

Triademefon + Triadimenol

Triademefon

Triadimenol

(b)

(c)

(a)

Vinclozolin

(b)

(c)

(a)

(a)

Bohnen (frisch oder gefroren), Karotten, Gurken, Orangen oder Mandarinen, Birnen, Kartoffeln, Reis, Spinat (frisch oder gefroren).

(b)

Auberginen/Melanzani, Bananen, Blumenkohl/Karfiol, Trauben, Orangensaft (), Erbsen (frisch/gefroren, ohne Hülsen), Gemüsepaprika, Weizen.

(c)

Äpfel, Kopfkohle, Lauch/Porree, Kopfsalate, Tomaten, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und andere Hybriden; Roggen oder Hafer, Erdbeeren.


(1)  Die Angaben zu den Jahren 2007 und 2008 sind Richtwerte vorbehaltlich der für diese Jahre zu einem späteren Zeitpunkt empfohlenen Programme.

(2)  Auf Chlormequat sollten Getreide, Karotten, Fruchtgemüse und Birnen untersucht werden.

(3)  Bei Orangensaft führen die Mitgliedstaaten das Herstellungsverfahren an (aus Konzentrat oder frisch zubereitet).


ANHANG II

Anzahl der von jedem Mitgliedstaat je Lebensmittelerzeugnis zu entnehmenden und zu analysierenden Proben:

Länder-Code

Stichproben

A

12 (1)

15 (2)

BE

12 (1)

15 (2)

CY

12 (1)

15 (2)

CZ

12 (1)

15 (2)

DE

93

DK

12 (1)

15 (2)

ES

45

EE

12 (1)

15 (2)

EL

12 (1)

15 (2)

FR

66

FI

12 (1)

15 (2)

HU

12 (1)

15 (2)

IT

65

IE

12 (1)

15 (2)

LU

12 (1)

15 (2)

LT

12 (1)

15 (2)

LV

12 (1)

15 (2)

MT

12 (1)

15 (2)

NL

17

PT

12 (1)

15 (2)

PL

45

SE

12 (1)

15 (2)

SI

12 (1)

15 (2)

SK

12 (1)

15 (2)

UK

66

Mindestzahl an Stichproben insgesamt: 613


(1)  Mindestzahl an Stichproben je Nachweisverfahren für einen einzigen Pestizidrückstand.

(2)  Mindestzahl an Stichproben je Nachweisverfahren für mehrere Pestizidrückstände.


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2006

über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem Fleisch- und Fleischerzeugnissen von Equiden aus Mexiko

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 16)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/27/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 97/78/EG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen können oder die Möglichkeit der Ausbreitung einer solchen Gefährdung besteht.

(2)

Gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (3) dürfen Tiere sowie Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren, denen diese Stoffe verabreicht wurden, außer bei Verabreichung zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung, nicht aus Drittländern eingeführt werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (4) enthält ein Verzeichnis der Stoffe, die in der Fleischerzeugung nicht verwendet werden dürfen, und ein Verzeichnis der Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen gelten. Die Verordnung enthält außerdem ein Verzeichnis der Veterinärarzneimittel, für die vorläufige Rückstandshöchstmengen festgesetzt wurden. Diese Stoffe könnten in Fleisch von Equiden vorhanden sein.

(4)

Beim jüngsten Kontrollbesuch der Gemeinschaft in Mexiko wurde festgestellt, dass die mexikanischen Behörden kaum in der Lage sind, zuverlässige Kontrollen an Fleisch von Equiden, insbesondere in Bezug auf den Nachweis der gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffe, durchzuführen.

(5)

Bei dem Kontrollbesuch wurden außerdem schwerwiegende Mängel bei der Kontrolle des Tierarzneimittelmarktes festgestellt und nicht zugelassene Arzneimittel vorgefunden. Aufgrund dieser Mängel besteht die Möglichkeit, dass in der Pferdefleischerzeugung verbotene Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe könnten dann in Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden enthalten sein, die für den Verzehr bestimmt sind, und möglicherweise eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(6)

Um zu verhindern, dass nicht zum Verzehr geeignetes Fleisch und Fleischerzeugnisse von Equiden auf den Markt kommen, sollten die Mitgliedstaaten an der Grenze der Gemeinschaft die erforderlichen Kontrollen an aus Mexiko eingeführtem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden durchführen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurde ein Schnellwarnsystem eingeführt, auf das zurückgegriffen werden sollte, um dem Erfordernis der gegenseitigen Unterrichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen erstatten, die an Sendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Mexiko vorgenommen werden.

(8)

Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der von den zuständigen mexikanischen Behörden abgegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung gilt für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Equiden, die aus Mexiko eingeführt werden und zum Verzehr bestimmt sind („Fleisch und Fleischerzeugnisse von Equiden“).

Artikel 2

Amtliche Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden sicher, dass gemäß der Richtlinie 96/22/EG alle Sendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden risikobasierten amtlichen Kontrollen unterzogen werden, insbesondere auf bestimmte Stoffe mit hormonalen Wirkungen und auf ß-Agonisten, die als Wachstumsförderer verwendet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen an Sendungen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Der Bericht wird in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 3

Kostenübernahme

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 4

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Überprüfung

Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung der von den zuständigen mexikanischen Behörden abgegebenen Garantien und der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 2 überprüft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 der Kommission (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11).


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2006

über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 43)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/28/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beantragt, dass die Frist für die Ohrmarkung von Rindern auf sechs Monate verlängert wird, wenn die Tiere unter bestimmten Bedingungen gehalten werden und es wegen der spezifischen naturbedingten Nachteile des Gebiets und des sehr aggressiven Verhaltens der Tiere schwierig oder sogar gefährlich ist, die Ohrmarken innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt der Tiere anzubringen.

(2)

Die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung sollte in diesen Fällen und vorbehaltlich bestimmter Garantien genehmigt werden. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität der Informationen aus der Rinderdatenbank nicht beeinträchtigt wird und dass noch nicht mit Ohrmarken gekennzeichnete Kälber nicht umgesetzt werden.

(3)

Die Verlängerung sollte nur für Betriebe gelten, die der betreffende Mitgliedstaat nach klar definierten Kriterien einzeln zugelassen hat.

(4)

Da die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten gelten sollen, ist die Entscheidung 98/589/EG der Kommission vom 12. Oktober 1998 zur Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder aus spanischem Bestand (2), mit der Sonderbestimmungen für Spanien festgelegt wurden, aufzuheben.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung

Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Betriebe die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 festgesetzte Frist für die Ohrmarkung von Kälbern von nicht zur Milcherzeugung eingesetzten Mutterkühen auf sechs Monate verlängern, sofern die Bedingungen der Artikel 2 bis 5 der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind.

Artikel 2

Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigungen gemäß Artikel 1 nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es handelt sich um einen Betrieb mit Freilandhaltung, in dem die Mutterkühe extensiv gehalten werden;

b)

das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, weist naturbedingte Nachteile auf, aufgrund derer die Tiere weniger Kontakt mit Menschen haben;

c)

die Tiere sind nicht an regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt und verhalten sich sehr aggressiv;

d)

bei Anbringung der Ohrmarken kann jedes Kalb eindeutig seiner Mutter zugeordnet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien aufstellen, um die Genehmigungen gemäß Artikel 1 insbesondere auf bestimmte geografische Gebiete oder bestimmte Rassen zu beschränken.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie diese Entscheidung anwenden, und teilen gegebenenfalls gemäß Absatz 2 aufgestellte zusätzliche Kriterien mit.

Artikel 3

Ohrmarkung

In den Betrieben, denen die Genehmigung gemäß Artikel 1 erteilt wird, werden die Ohrmarken spätestens angebracht, wenn das Kalb

sechs Monate alt wird;

vom Muttertier getrennt wird;

den Betrieb verlässt.

Artikel 4

Elektronische Datenbank

(1)   Die zuständige Behörde erfasst in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, welchen Betrieben die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannte Genehmigung erteilt wurde.

(2)   Die Tierhalter teilen der zuständigen Behörde bei der Meldung von Tiergeburten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit, welche Tiere gemäß der vorliegenden Entscheidung noch nicht mit Ohrmarkten gekennzeichnet wurden.

(3)   Die zuständige Behörde erfasst Tiere, die zum Zeitpunkt der Meldung ihrer Geburt nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet wurden, in der elektronischen Datenbank für Rinder als nicht gekennzeichnete Tiere.

Artikel 5

Kontrollen

Die zuständige Behörde führt in jedem Betrieb, dem eine Genehmigung gemäß Artikel 1 erteilt wurde, jedes Jahr mindestens eine Kontrolle durch. Sie entzieht die Genehmigung, wenn die in Artikel 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung 98/589/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 283 vom 21.10.1998, S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 99/520/EG (ABl. L 199, 30.7.1999, S. 72).


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/34


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/29/GASP DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 96/184/GASP betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Februar 1996 den Gemeinsamen Standpunkt 96/184/GASP (1) betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien angenommen, der mehrfach geändert worden ist. Infolgedessen gilt das 1996 verhängte Waffenembargo nur für Bosnien und Herzegowina.

(2)

Die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina, einschließlich der Tatsache, dass Bosnien und Herzegowina für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Waffen nunmehr Rechtsvorschriften, die den einschlägigen EU-Standards entsprechen, angenommen hat und diese umsetzt, rechtfertigen eine Aufhebung der restriktiven Maßnahmen, die gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/184/GASP gegenüber diesem Staat getroffen wurden.

(3)

Darüber hinaus hat der Rat die Kommission am 21. November 2005 ermächtigt, mit Bosnien und Herzegowina Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen aufzunehmen.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 96/184/GASP sollte daher mit der Maßgabe aufgehoben werden, dass die Mitgliedstaaten den am 8. Juni 1998 angenommenen EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren strikt anwenden und bei den Ausfuhren in das ehemalige Jugoslawien den Zielen der EU-Politik für die Region Rechnung tragen, die im Wesentlichen auf eine Befriedung und Stabilisierung in der Region, einschließlich der Notwendigkeit der Kontrolle von Waffen, von deren Abbau auf den geringstmöglichen Umfang sowie vertrauensbildender Maßnahmen, abzielt —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 96/184/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 58 vom 7.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2001/719/GASP (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 49).


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/36


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/30/GASP DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Verlängerung und Ergänzung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1) angenommen, um die mit der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Côte d' Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen. Gemäß dieser Resolution waren diese Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2005 anwendbar.

(2)

Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Côte d' Ivoire hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. Dezember 2005 die Resolution 1643(2005) angenommen, mit der die mit der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurden.

(3)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 16. Dezember 2005 für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden, um der Resolution 1643(2005) Wirkung zu verleihen.

(4)

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen müssen nach Nummer 6 der Resolution 1643(2005) Maßnahmen ergriffen werden, um die Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d' Ivoire zu verhindern; diese Maßnahmen werden von der Gemeinschaft aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (2) bereits angewendet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe von künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

Artikel 2

Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Artikel 1 wird die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d' Ivoire in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Côte d'Ivoire haben oder nicht, nach Maßgabe der Resolution 1643(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verboten.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt vom 16. Dezember 2005 bis zum 15. Dezember 2006.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 11).


24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/38


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/31/GASP DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1) angenommen, um die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 22. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/902/GASP (2) angenommen, mit dem der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP im Einklang mit der Resolution 1579 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurde.

(3)

Im Lichte der Entwicklungen in Liberia hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2005 die Resolution 1647 (2005) angenommen, mit der die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen für Waffen und die Einreise für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates verhängten restriktiven Maßnahmen für Diamanten und Hölzer für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten erneuert werden.

(4)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 23. Dezember 2005 verlängert werden, um der Resolution 1647 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirkung zu verleihen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

1.   Die mit den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe von künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

2.   Die mit den Artikeln 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe von künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt vom 23. Dezember 2005 bis zum 22. Dezember 2006.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.

(2)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 113.


Berichtigungen

24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/39


Berichtigung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/2)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 80 vom 18. März 2004 )

Seite 35, Artikel 5.3:

anstatt:

„Der EZB-Rat kann in Notfällen interne Regelungen über die Beschlussfassung treffen.“

muss es heißen:

„Der EZB-Rat kann interne Regelungen über die Beschlussfassung in Notfällen treffen.“