ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 10

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
14. Januar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 53/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 54/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 55/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 56/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 96. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 57/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 58/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 33. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 59/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 32. Teilausschreibung

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 60/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 61/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2006

14

 

*

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch-, Milch- und Fischsektor in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 6023)  ( 1 )

66

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2006 betreffend einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Choucroute d’Alsace) (g.g.A.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5)

70

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (ABl. L 291 vom 5.11.2005)

72

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (ABl. L 178 vom 17.7.2003)

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 53/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

90,2

204

42,4

212

92,7

624

115,6

999

85,2

0707 00 05

052

163,0

204

79,9

999

121,5

0709 10 00

220

94,1

999

94,1

0709 90 70

052

107,3

204

121,3

999

114,3

0805 10 20

052

47,2

204

56,4

220

50,8

388

66,5

624

58,2

999

55,8

0805 20 10

052

74,2

204

74,6

999

74,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

70,3

204

51,6

400

78,5

464

107,2

624

72,9

662

27,9

999

68,1

0805 50 10

052

57,7

220

60,9

999

59,3

0808 10 80

400

115,2

720

70,0

999

92,6

0808 20 50

400

83,1

720

63,2

999

73,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 54/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemein-schaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

210

210

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

79

Butterfett


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 55/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

38,5

35

35

Butter < 82 %

34,1

34

Butterfett

46

42,6

46

42

Rahm

19

15

Verarbeitungssicherheit

Butter

42

Butterfett

51

51

Rahm

21


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 56/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 96. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 96. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 10. Januar 2006 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Mindestverkaufspreis:

187,97 EUR/100 kg,

Verarbeitungssicherheit:

35,00 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/2005 (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 7).


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 57/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 1. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 1. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 45,5 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 50 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 58/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 33. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 33. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 10. Januar 2006 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 255,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 59/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 32. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 32. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 10. Januar 2006 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 188,47 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1195/2005 (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 8).


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 60/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Januar 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

35,37

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

55,08

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

55,08

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

35,37


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 30.12.2005—12.1.2006

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

132,71 (3)

70,36

178,67

168,67

148,67

106,14

Golf-Prämie (EUR/t)

51,42

16,08

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 17,66 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 61/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2006

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer am 9. und 10. Januar 2006 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und in allen Drittländern außer China und Argentinien.

(2)

Die Mengen, für die die neuen Einführer am 9. und 10. Januar 2006 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in allen anderen Drittländern als China und Argentinien.

(3)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 12. Januar 2006 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 9. und 10. Januar 2006 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 gestellten und der Kommission am 12. Januar 2006 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 nach dem 10. Januar 2006 und vor dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2006 beziehen, abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).


ANHANG I

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

13,574 %

100 %

87,509 %

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

0,547 %

87,294 %

1,699 %

„X“

:

Für diesen Ursprung gibt es kein Kontingent für das betreffende Quartal.

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

Ursprung der Erzeugnisse

Zeitpunkt

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

31.5.2006

31.5.2006

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

31.5.2006

3.4.2006

31.5.2006


14.1.2006   

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L 10/16


RICHTLINIE 2005/94/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2005

mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine gefährliche, hoch ansteckende Erkrankung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die durch unterschiedliche Influenzaviren hervorgerufen wird. Diese Viren können auch auf Säugetiere, insbesondere auf Schweine, und auf den Menschen übertragen werden.

(2)

Geflügel wird von den in Anhang I des Vertrags aufgeführten lebenden Tieren erfasst und eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich besteht darin, den Gesundheitszustand von Geflügel zu verbessern und damit den Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen zu erleichtern und die Entwicklung der Geflügelwirtschaft zu gewährleisten. Darüber hinaus ist bei der Festlegung und Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft den Erfordernissen der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus Rechnung zu tragen.

(3)

Influenzaviren bestehen aus vielen verschiedenen Virusstämmen. Die von den verschiedenen Virusstämmen für Tiere und die öffentliche Gesundheit ausgehenden gesundheitlichen Risiken sind sehr unterschiedlich und aufgrund der erheblichen Wandlungsfähigkeit der Viren und der möglichen genetischen Neuordnung zwischen verschiedenen Virusstämmen nicht immer absehbar.

(4)

Eine Infektion mit bestimmten Virusstämmen der Aviären Influenza kann in Hausgeflügelbeständen Ausbrüche epizootischen Ausmaßes hervorrufen, gekennzeichnet durch hohe Sterblichkeit und Beeinträchtigungen, die insbesondere die Rentabilität der gesamten Geflügelwirtschaft in Frage stellen können.

(5)

Zum Schutz der Tiergesundheit und zur Förderung der Geflügelwirtschaft sind bereits mit der Richtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 1992 (3) Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza eingeführt worden.

(6)

Die Vorschriften der Richtlinie 92/40/EWG sollten aufgrund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse über die gesundheitlichen Risiken für Tiere und die öffentliche Gesundheit, die von der Aviären Influenza ausgehen, der Entwicklung von neuen Analysemethoden und Impfstoffen sowie der Erfahrungen mit den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche in der Gemeinschaft und in Drittländern grundlegend überprüft werden.

(7)

Die neuen Gemeinschaftsvorschriften sollten auch den jüngsten Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie den Änderungen im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) und in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) in Bezug auf die Aviäre Influenza Rechnung tragen.

(8)

Bestimmte Influenzaviren aviären Ursprungs können unter bestimmten Umständen auf den Menschen übertragen werden und dann ein ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko darstellen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, mit denen die Krankheit in Nutztieren bekämpft werden soll, könnten indirekt zur Vorbeugung von Problemen für die öffentliche Gesundheit beitragen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt obliegt es jedoch vor allem den Mitgliedstaaten, diese Probleme zu bekämpfen.

(9)

Auf Gemeinschaftsebene werden die Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Influenzaviren in erster Linie durch andere Maßnahmen und Rechtsakte bekämpft. Dazu zählen insbesondere das mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (nachstehend „ECDC“ genannt), die Empfehlungen der Kommission zur Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Gemeinschaft im Hinblick auf eine Influenzapandemie, das Frühwarn- und Reaktionssystem der Europäischen Union und die Errichtung des Europäischen Influenza-Überwachungssystems.

(10)

Es ist jedoch angezeigt, dass die Kommission gemeinsam mit dem ECDC prüft, ob auf Gemeinschaftsebene zusätzlich zu den Tiergesundheitsvorschriften dieser Richtlinie weitere Maßnahmen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich sind, um die Gefahren zu bekämpfen, die von bestimmten Influenzaviren aviären Ursprungs für den Menschen und insbesondere für Arbeitnehmer, die mit infizierten Tieren in Berührung kommen, ausgehen; ferner ist es angezeigt, dass die Kommission die erforderlichen Gesetzgebungsvorschläge unterbreitet.

(11)

Derzeitige Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die von den so genannten niedrig pathogenen Viren der Aviären Influenza ausgehenden Gesundheitsrisiken geringer sind als die Risiken aufgrund hoch pathogener Viren, die aus einer Mutation bestimmter niedrig pathogener Viren hervorgegangen sind.

(12)

Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Aviären Influenza sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung der von den verschiedenen Virusstämmen ausgehenden Risikostufen und der wahrscheinlichen sozio-ökonomischen Auswirkungen auf die Agrarwirtschaft und andere betroffene Sektoren Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, die zu dem jeweiligen Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen, flexibel und für das jeweilige Seuchenszenario am geeignetsten sind.

(13)

Aufgrund der Fähigkeit niedrig pathogener Viren der Aviären Influenza, zu hoch pathogenen Viren zu mutieren, sollte sichergestellt werden, dass Infektionen in Geflügelbeständen frühzeitig erkannt werden, damit schnell reagiert werden kann und geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen eingeleitet werden können, zu denen auch ein aktives Überwachungssystem der Mitgliedstaaten gehören sollte. Diese Seuchenüberwachung sollte nach allgemeinen Leitlinien erfolgen, die im weiteren Verlauf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen wären.

(14)

Bei Seuchenverdacht infolge von klinischen oder Laboruntersuchungen oder aufgrund anderer Umstände, die einen Infektionsverdacht nahe legen, sollten unverzüglich amtliche Untersuchungen eingeleitet werden, damit im Bedarfsfall zügig und wirksam vorgegangen werden kann. Diese Maßnahmen sollten verschärft werden, sobald sich der Infektionsverdacht bestätigt, und die Räumung seucheninfizierter und seuchengefährdeter Betriebe umfassen.

(15)

Bei Nachweis niedrig pathogener Viren der Aviären Influenza kann die Seuchenbekämpfung nach anderen als den für hoch pathogene Viren der Aviären Influenza vorgegebenen Maßnahmen erfolgen, wobei den von den beiden Situationen ausgehenden unterschiedlichen Risiken Rechnung zu tragen ist.

(16)

Bei der Festlegung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und insbesondere der Abgrenzung von Restriktionsgebieten sollten auch die Dichte der Geflügelpopulation sowie andere im Seuchengebiet vorherrschende Risikofaktoren berücksichtigt werden.

(17)

Bei Ausbruch der Seuche ist es ferner erforderlich, durch die sorgfältige Überwachung und Einschränkung von Tierbewegungen und der Verwendung von Erzeugnissen, die in Verdacht stehen, verseucht zu sein, sowie durch Verschärfung der Biosicherheitsmaßnahmen auf allen Stufen der Geflügelproduktion, durch Reinigung und Desinfektion befallener Betriebe, durch Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den Seuchenherd und erforderlichenfalls durch Impfungen die weitere Erregerverschleppung zu verhindern.

(18)

Die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung hoch pathogener Aviärer Influenza sollten sich unter Berücksichtigung der geltenden Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft in erster Linie auf die Räumung infizierter Bestände gründen.

(19)

In der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (5) werden Mindestanforderungen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung, einschließlich zum Zwecke der Seuchenbekämpfung, festgelegt. Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt für die Schlachtung bzw. Tötung gemäß der vorliegenden Richtlinie.

(20)

Impfungen gegen die Aviäre Influenza können Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen wirksam ergänzen und zur Vermeidung der Massentötung und Beseitigung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies beitragen. Derzeitige Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass sich die Impfung nicht nur als Sofortmaßnahme in Notfällen bewährt, sondern auch als Langzeitmaßnahme dazu beitragen kann, Seuchenausbrüche in Situationen zu verhindern, in denen das Risiko einer Einschleppung von Viren der Aviären Influenza durch Wildtiere oder aus anderen Quellen höher ist. Es sollten daher sowohl Notimpfungen als auch präventive Impfungen vorgesehen werden.

(21)

Geimpftes Geflügel ist zwar gegen klinische Infektion geschützt, kann aber dennoch infektiös sein und den Erreger übertragen. Impfungen müssen daher mit geeigneten, auf Gemeinschaftsebene festgelegten Überwachungs- und Beschränkungsmaßnahmen einhergehen. Impfpläne sollten deshalb die Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren ermöglichen. Erzeugnisse von geimpftem Geflügel wie beispielsweise Fleisch und Konsumeier sollten dann unter Beachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich dieser Richtlinie, in den Verkehr gebracht werden.

(22)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Impfstoffreserven anzulegen, damit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Notfall gegen Aviäre Influenza geimpft werden können.

(23)

Die Diagnose der Aviären Influenza sollte nach harmonisierten Verfahren und Methoden erfolgen, die auch die Inanspruchnahme eines gemeinschaftlichen Referenzlabors und nationaler Referenzlabors umfassen.

(24)

Damit in Krisensituationen, die einen oder mehrere Ausbrüche der Aviären Influenza umfassen, effizient vorgegangen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen und insbesondere Krisenpläne erarbeiten und Seuchenbekämpfungszentren einrichten.

(25)

Wird im Rahmen der Einfuhrabwicklung Aviäre Influenza in einer Quarantäneeinrichtung oder einer Quarantänestation im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (6) festgestellt, so sollte dies der Kommission mitgeteilt werden. Eine Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (7), wie sie bei Seuchenausbrüchen in den Mitgliedstaaten zu erfolgen hat, wäre jedoch nicht angebracht.

(26)

Reinigung und Desinfektion sollten integraler Bestandteil der Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Aviären Influenza sein. Desinfektionsmittel sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (8) verwendet werden.

(27)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (9) regelt die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte einschließlich im Rahmen der Seuchentilgung getöteter Tiere, um die Gefährdung der Gesundheit von Tieren oder der öffentlichen Gesundheit zu verhindern. Diese Verordnung und die Durchführungsvorschriften dazu sind eine allgemeine Rahmenregelung für die Beseitigung von toten Tieren. Nach dem Ausschussverfahren sollten erforderlichenfalls spezifische, zusätzliche oder andere Maßnahmen erlassen werden können, um die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza noch weiter zu verstärken.

(28)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (10) und die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (11) können unter bestimmten Voraussetzungen auf Eier aus Betrieben angewendet werden, in denen Geflügel gehalten wird, bei dem der Verdacht auf Aviäre Influenza besteht.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(30)

Die Anhänge dieser Richtlinie sollten erforderlichenfalls unverzüglich geändert werden können, um neuen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(31)

Angesichts der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung von Influenzaviren ist es angebracht sicherzustellen, dass auch ein Schnellverfahren zur Verfügung steht, das auf Gemeinschaftsebene die rasche Verabschiedung zusätzlicher oder spezifischerer Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen bei Geflügel und anderen Spezies erlaubt, wann immer derartige Maßnahmen erforderlich werden.

(32)

Diese Richtlinie sollte die Mindestbekämpfungsmaßnahmen festlegen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Verwaltungs- und Gesundheitsschutzvorschriften zu erlassen. Zusätzlich sollte diese Richtlinie vorsehen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, die zu dem von unterschiedlichen Seuchensituationen ausgehenden Gesundheitsrisiko in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(33)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung den grundlegenden Zielen der Entwicklung des Geflügelsektors und des Schutzes der Tiergesundheit notwendig und angemessen, Vorschriften für spezifische Maßnahmen und Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Aviären Influenza festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(35)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Richtlinie 92/40/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

(36)

Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (13) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   In dieser Richtlinie sind festgelegt:

a)

bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf die mit dieser Tierseuche verbundenen Risiken;

b)

Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind und die Früherkennung einer etwaigen Übertragung von Viren der Aviären Influenza auf Säugetiere;

c)

andere subsidiäre Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von Influenzaviren aviären Ursprungs auf andere Tierarten

2.   Es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet zu treffen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Aviäre Influenza“ alle in Anhang I Nummer 1 entsprechend definierten Influenzainfektionen;

2.

„hoch pathogene Aviäre Influenza (HPAI)“ alle in Anhang I Nummer 2 entsprechend definierten Influenzainfektionen;

3.

„niedrig pathogene Aviäre Influenza (NPAI)“ alle in Anhang I Nummer 3 entsprechend definierten Influenzainfektionen;

4.

„Geflügel“ alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

5.

„Wildvögel“ frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne der Nummer 8 gehalten werden;

6.

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den unter Nummer 4 genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich der Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden;

7.

„amtlich eingetragene seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen“ Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die von der zuständigen Behörde im in Artikel 62 vorgesehenen Krisenplan als seltene Rasse amtlich eingetragen sind;

8.

„Betrieb“ eine landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt oder Voliere, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gezüchtet oder gehalten werden. Nicht unter diese Definition fallen Schlachthöfe, Transportmittel, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Laboratorien, denen die zuständige Behörde die Genehmigung zur Aufbewahrung von Viren der Aviären Influenza erteilt hat;

9.

„gewerbliche Geflügelhaltung“ einen Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;

10.

„nicht gewerbliche Geflügelhaltung“ einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu folgenden Zwecken hält:

a)

zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder

b)

als Heimvögel;

11.

„Geflügelkompartiment“ oder „Kompartiment für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ einen oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten wird, die in Bezug auf Aviäre Influenza einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die angemessene Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

12.

„Bestand“ alle Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;

13.

„Produktionseinheit“ eine Einheit eines Betriebs, die nach Überzeugung des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebs geführt wird;

14.

„Eintagsküken“ weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht;

15.

„Diagnosehandbuch“ das Diagnosehandbuch gemäß Artikel 50 Absatz 1;

16.

„seuchenverdächtiges Geflügel“ bzw. „seuchenverdächtige in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Aviärer Influenza nicht ausschließen lässt;

17.

„Besitzer/Halter“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies besitzen oder mit ihrer Haltung beauftragt sind, auch zu gewerblichen Zwecken;

18.

„zuständige Behörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats, die zuständig ist für die Durchführung von körperlichen Kontrollen oder Verwaltungsformalitäten im Sinne dieser Richtlinie, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeiten übertragen wurden;

19.

„amtlicher Tierarzt“ den von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt;

20.

„amtliche Überwachung“ die genaue Beobachtung durch die zuständige Behörde des in Bezug auf Aviäre Influenza vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Säugetieren in einem Betrieb;

21.

„amtliche Aufsicht“ die Überprüfung durch die zuständige Behörde, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und die Anweisungen dieser Behörde dazu, wie diese Anforderungen erfüllt werden sollen, befolgt werden bzw. befolgt worden sind;

22.

„Töten“ jedes Verfahren, das den Tod von Säugetieren, Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies nach sich zieht, ausgenommen Schlachten;

23.

„Schlachten“ jedes Verfahren, bei dem zum Zwecke des menschlichen Verzehrs der Tod von Säugetieren oder Geflügel durch Entbluten herbeigeführt wird;

24.

„unschädlich beseitigen“ das Abholen, Befördern, Lagern, Bearbeiten, Verarbeiten und Verwenden oder Entsorgen tierischer Nebenprodukte nach Maßgabe

a)

der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder

b)

von Bestimmungen, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen sind;

25.

„gemeinschaftliche Impfstoffbank“ spezielle Räumlichkeiten die gemäß Artikel 58 Absatz 1 dieser Richtlinie für die Lagerung gemeinschaftlicher Reserven an Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza eingerichtet werden;

26.

„Kontaktbetrieb“ einen Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Aviären Influenza stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;

27.

„seuchenverdächtiger Betrieb“ einen Betrieb, bei dem nach Ansicht der zuständigen Behörde ein Verdacht auf Aviäre Influenza besteht;

28.

„Seuchenherd“ einen Betrieb, bei dem die zuständige Behörde Aviäre Influenza bestätigt hat;

29.

„Primärherd“ einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 (14) im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenherd in einer anderen Region desselben Mitgliedstaats;

30.

„Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (differentiating infected from vaccinated animal – DIVA-Strategie)“ eine Impfstrategie, die es durch Anwendung eines Verfahrens zum Nachweis von Antikörpern gegen das Feldvirus bei Verwendung nicht geimpfter Sentineltiere ermöglicht, zwischen geimpften/infizierten und geimpften/nicht infizierten Tieren zu unterscheiden;

31.

„Säugetier“ ein Tier der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;

32.

„Tierkörper“ Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind.

KAPITEL II

PRÄVENTIVE BIOSICHERHEIT, ÜBERWACHUNG, MITTEILUNGEN UND EPIDEMIOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN

Artikel 3

Präventive Biosicherheitsmaßnahmen

Spezifische Vorschriften in Bezug auf präventive Biosicherheitsmaßnahmen können nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 4

Überwachungsprogramme

1.   Die Mitgliedstaaten führen Überwachungsprogramme durch, um

a)

die Prävalenz der Infektionen durch Erreger der Aviären Influenza der Virussubtypen H5 und H7 in verschiedenen Geflügelspezies ermitteln zu können;

b)

auf der Grundlage einer Risikobewertung, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird, neue Erkenntnisse über die Gefährdung durch Influenzaviren aviären Ursprungs in Vögeln, die durch Wildvögel übertragen werden, zu gewinnen.

2.   Die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 Buchstabe a haben den Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, zu entsprechen.

Artikel 5

Mitteilung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Infektionsfall und jeder Verdachtsfall von Aviärer Influenza zwingend unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet wird.

2.   Über die Gemeinschaftsvorschriften über die Mitteilung von Tierseuchenausbrüchen hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Maßgabe des Anhangs II dieser Richtlinie jeden von der zuständigen Behörde bestätigten Fall von Aviärer Influenza mit, der in Schlachthöfen, in Transportmitteln, an Grenzübergangsstellen sowie an anderen Standorten an Gemeinschaftsgrenzen und in Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht an der Einfuhr von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies beteiligt sind, festgestellt worden ist.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überwachung in Bezug auf die Viren der Aviären Influenza bei Säugetieren mit.

Artikel 6

Epidemiologische Untersuchung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf der Grundlage von Fragebögen, die im Rahmen der in Artikel 62 vorgesehenen Krisenpläne ausgearbeitet werden, epidemiologische Untersuchungen eingeleitet werden.

2.   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird mindestens Folgendes geprüft:

a)

die Zeitspanne, während der die Aviäre Influenza in Betrieben oder anderen Einrichtungen oder Transportmitteln möglicherweise präsent war;

b)

die mögliche Infektionsquelle;

c)

die Identität etwaiger Kontaktbetriebe;

d)

die Bewegungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Personen, Säugetieren, Fahrzeugen oder Gegenständen oder anderen Trägern, durch die das Virus der Aviären Influenza möglicherweise übertragen wurde.

3.   Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung

a)

bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Anwendung zusätzlicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie und

b)

bei der Gewährung von Ausnahmen im Sinne dieser Richtlinie.

4.   Deuten die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung darauf hin, dass der Erreger der Aviären Influenza möglicherweise aus anderen Mitgliedstaaten eingeschleppt oder in andere Mitgliedstaaten verschleppt wurde, so werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Untersuchungsergebnisse unterrichtet.

KAPITEL III

SEUCHENVERDACHT

Artikel 7

Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht

1.   Bei Seuchenverdacht leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um den Verdacht auf Aviäre Influenza nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften, und stellt den Betrieb unter amtliche Überwachung. Die zuständige Behörde stellt auch sicher, dass die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.

2.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in dem Betrieb folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a)

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie alle Haussäugetiere werden gezählt oder gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies geschätzt;

b)

es wird eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb erstellt, das bzw. die bereits erkrankt, verendet oder wahrscheinlich infiziert ist bzw. sind, aufgeschlüsselt nach Kategorien; diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um Tieren, die während des Verdachtszeitraums geschlüpft, geboren oder verendet sind, Rechnung zu tragen, und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;

c)

alle Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies werden in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so werden sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;

d)

die Verbringung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in den und aus dem Betrieb wird verboten;

e)

die Verbringung von Tierkörpern von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien (nachstehend „Fleisch“ genannt), Futtermitteln für Geflügel (nachstehend „Futtermittel“ genannt), Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (nachstehend „Kot“ genannt), Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoff aus dem Betrieb wird verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Aviären Influenza so weit wie möglich einzudämmen;

f)

die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb wird verboten;

g)

die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt;

h)

an den Ein- und Ausgängen von Geflügelstallungen und von Unterkünften anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel sowie an den Ein- und Ausgängen bzw. den Ein- und Ausfahrten des Betriebs werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsvorrichtungen installiert.

3.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass eine epidemiologische Untersuchung im Sinne des Artikels 6 (nachstehend „epidemiologische Untersuchung“ genannt) durchgeführt wird.

4.   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde in anderen Fällen die Einsendung von Proben vorsehen. In solchen Fällen ist die zuständige Behörde bei ihrem Vorgehen nicht an die Durchführung einiger oder aller Maßnahmen nach Absatz 2 gebunden.

Artikel 8

Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht

1.   Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der getroffenen Vorkehrungen sowie der Bestimmung der zu verbringenden Vögel und Erzeugnisse Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c bis e gewähren.

2.   Die zuständige Behörde kann ferner im Falle von in nichtgewerblichen Räumlichkeiten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h gewähren.

3.   Bezüglich Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eier

a)

auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden; die zuständige Behörde erteilt derartige Genehmigungen nur vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie; oder

b)

zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden.

Artikel 9

Dauer der Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht

Die Maßnahmen, die nach Artikel 7 bei Seuchenverdacht in Betrieben durchzuführen sind, werden fortgesetzt, bis die zuständige Behörde sich überzeugt hat, dass jeglicher Verdacht auf Aviäre Influenza in dem Betrieb ausgeschlossen worden ist.

Artikel 10

Zusätzliche Maßnahmen infolge einer epidemiologischen Untersuchung

1.   Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 durchführen, vor allem, wenn sich der Betrieb in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte befindet.

2.   Die Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Eiern und die Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, kann in bestimmten Teilen oder im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats vorübergehend beschränkt werden.

Diese Beschränkungen können auf die Verbringung von Haussäugetieren ausgedehnt werden; jedoch dürfen sie in diesem Fall außer in entsprechend begründeten Fällen 72 Stunden nicht überschreiten.

3.   Die Maßnahmen nach Artikel 11 können auf den Betrieb angewandt werden.

Soweit die Bedingungen dies zulassen, kann die Anwendung der genannten Maßnahmen jedoch auf das seuchenverdächtige Geflügel und die seuchenverdächtigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies und die entsprechenden Produktionseinheiten beschränkt werden.

Im Falle der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben entnommen, um das Risiko eines Seuchenverdachts zu bestätigen oder zu entkräften.

4.   Um den Betrieb kann vorübergehend eine Kontrollzone abgegrenzt werden; in diesem Fall werden die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 erforderlichenfalls in vollem Umfang oder teilweise in allen Betrieben innerhalb dieser Zone durchgeführt.

KAPITEL IV

HOCH PATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA (HPAI)

ABSCHNITT 1

Betriebe, separate Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe

Artikel 11

Maßnahmen in Betrieben mit bestätigtem Seuchenausbruch

1.   Bei Ausbruch von HPAI stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels durchgeführt werden.

2.   Sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Dabei ist so zu verfahren, dass jedes Risiko einer Verschleppung der Aviären Influenza, insbesondere beim Transport, vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos der weiteren Verschleppung der Aviären Influenza für bestimmtes Geflügel oder bestimmte in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies Ausnahmen von der Tötungspflicht gewähren.

Die zuständige Behörde kann geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der Aviären Influenza auf im Betrieb befindliche Wildvögel treffen.

3.   Sämtliche im Betrieb befindlichen Tierkörper und Eier werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.

4.   Geflügel aus Eiern, die bereits zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, wird unter amtliche Überwachung gestellt und es werden Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt.

5.   Der Verbleib von Fleisch von Geflügel, das zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 geschlachtet wurde, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ist soweit möglich zu ermitteln; das Fleisch und die Eier sind unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen.

6.   Sämtliche Stoffe und Abfälle wie beispielsweise Futtermittel, die kontaminiert sein könnten, sind nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu vernichten oder so zu behandeln, dass die Abtötung des Virus der Aviären Influenza gewährleistet ist.

7.   Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind jedoch einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 zu unterziehen.

8.   Nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern sind Stallungen, Weiden oder Gelände, Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 zu unterziehen.

9.   In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.

10.   Bei einem Primärherd ist das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboranalyse zu unterziehen.

Das Virusisolat ist so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor nach Artikel 51 Absatz 1 einzusenden.

Artikel 12

Ausnahmen

1.   Die Mitgliedstaaten legen für die Gewährung der in Artikel 11 Absatz 2 sowie in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Ausnahmen Durchführungsvorschriften einschließlich geeigneter alternativer Maßnahmen und Bedingungen fest. Die Gewährung dieser Ausnahmen erfolgt auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ausnahme mit, die sie nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewähren.

3.   Wurde eine Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewährt, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage mit dem betreffenden Mitgliedstaat und so bald wie möglich im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt).

4.   Unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewährter Ausnahmen können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung der Aviären Influenza erlassen werden.

Artikel 13

Ausnahmen für bestimmte Betriebe

1.   Bei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.   Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 sicher, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies

a)

in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so werden sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;

b)

nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs weiter überwacht und untersucht werden und dass sie nicht verlegt werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass das Risiko einer weiteren Verbreitung von HPAI nicht länger signifikant ist, und

c)

nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,

i)

der im selben Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle erfolgt die Beförderung nach den Anweisungen der zuständigen Behörde; oder

ii)

der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats erforderlich.

3.   Die zuständige Behörde kann für Eier, die auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 gewähren.

Genehmigungen dieser Art werden vorbehaltlich der Bedingungen nach Anhang III der vorliegenden Richtlinie erteilt.

Artikel 14

Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI in separaten Produktionseinheiten

Bei Ausbruch von HPAI in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde für Produktionseinheiten mit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Derartige Ausnahmen dürfen für zwei oder mehrere separate Produktionseinheiten nur dann gewährt werden, wenn sich der amtliche Tierarzt unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass diese Einheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die darin gehalten werden, von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.

Artikel 15

Maßnahmen in Kontaktbetrieben

1.   Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Betrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 so lange in Kontaktbetrieben durchgeführt werden, bis die Präsenz des HPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.

2.   Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Artikel 11 in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.

Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 11 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.

3.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Proben entnommen werden, um die Präsenz von HPAI-Viren in den Kontaktbetrieben nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder auszuschließen.

4.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies getötet und unschädlich beseitigt werden und anschließend die Präsenz von Aviärer Influenza bestätigt wird, die Stallungen und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen werden.

ABSCHNITT 2

Schutz- und Überwachungszonen und weitere Restriktionsgebiete

Artikel 16

Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten bei Ausbruch von HPAI

1.   Unmittelbar nach Ausbruch von HPAI grenzt die zuständige Behörde folgende Gebiete ab:

a)

eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km um den Betrieb;

b)

eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um den Betrieb, die Schutzzone inbegriffen.

2.   Wurde der Ausbruch von HPAI bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung bestätigt, in der/dem in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies – jedoch kein Geflügel – zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, so kann die zuständige Behörde nach einer Risikobewertung im erforderlichen Umfang Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 über die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und die darin zu ergreifenden Maßnahmen gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3.   Bei der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Sinne des Absatzes 1 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens folgende Kriterien:

a)

die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung;

b)

die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen;

c)

den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl Geflügel;

d)

die Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies;

e)

die Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, von Tierkörpern, Kot und neuer oder benutzter Einstreu innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies zur Tötung und unschädlichen Beseitigung aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen.

4.   Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Kriterien des Absatzes 3 um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Restriktionsgebiete abgrenzen.

5.   Erstreckt sich eine Schutz- oder Überwachungszone oder ein weiteres Restriktionsgebiet über die Hoheitsgebiete verschiedener Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zonen oder Gebiete zusammen.

Artikel 17

Maßnahmen sowohl in Schutz- als auch in Überwachungszonen

1.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen durchgeführt werden:

a)

Es werden Vorkehrungen getroffen, damit sich jeder wahrscheinliche Träger des Virus der Aviären Influenza ermitteln lässt; in Betracht zu ziehen sind hier u.a. Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Fleisch, Eier, Tierkörper, Futtermittel, Mist, Menschen, die mit infiziertem Geflügel oder infizierten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in Berührung gekommen sind, oder Fahrzeuge mit einer Verbindung zur Geflügelwirtschaft;

b)

Besitzer/Halter werden verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und Eier, die in den Betrieb verbracht oder aus dem Betrieb entfernt werden, mitzuteilen.

2.   Die zuständige Behörde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen in den Schutz- und Überwachungszonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, umfassend über die geltenden Beschränkungen informiert sind.

Diese Information kann über Warnschilder, die Medien wie Presse und Fernsehen oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

3.   Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen und unter anderem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in gefährdeten Betrieben und gefährdeten Gebieten präventiv schlachten oder töten lassen.

4.   Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen nach Absatz 3 anwenden, teilen dies der Kommission unverzüglich mit; die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

ABSCHNITT 3

Maßnahmen in Schutzzonen

Artikel 18

Zählung, Betriebsbesichtigungen durch den amtlichen Tierarzt und Überwachung

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen in Schutzzonen durchgeführt werden:

a)

Alle Betriebe werden so bald wie möglich gezählt;

b)

Alle gewerblichen Haltungen werden so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt besichtigt, der das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies klinisch untersucht; erforderlichenfalls werden Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs entnommen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen; nichtgewerbliche Geflügelhaltungen werden vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt besichtigt;

c)

Es werden unverzüglich zusätzliche Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt, um festzustellen, ob sich die Aviäre Influenza auf weitere Betriebe innerhalb der Schutzzone ausgebreitet hat.

Artikel 19

Maßnahmen in Betrieben innerhalb von Schutzzonen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in Betrieben innerhalb von Schutzzonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a)

Sämtliches Geflügel und sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies werden in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so werden sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;

b)

Tierkörper werden so bald wie möglich unschädlich beseitigt;

c)

Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien und Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, werden unverzüglich einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen;

d)

sämtliche Teile von Fahrzeugen, die von Arbeitskräften oder anderen Personen, die Betriebe betreten oder verlassen, verwendet werden und kontaminiert sein könnten, werden unverzüglich einem oder mehreren Verfahren nach Artikel 48 unterzogen;

e)

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

i)

keinen Kontakt zu Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die sich im Betrieb befinden, haben und

ii)

keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen das betreffende Geflügel und die betreffenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies gehalten werden;

f)

ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder ein spürbarer Rückgang der Produktion von Betrieben wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt, die geeignete Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchführt;

g)

Personen, die Betriebe betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza angemessene Biosicherheitsmaßnahmen ein;

h)

zur Erleichterung der Seuchenüberwachung und -bekämpfung führt der Besitzer/Halter Buch über Besucher des Betriebs mit Ausnahme der Besucher des Wohnbereichs; diese Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Diese Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Besucher von Betrieben wie Zoos und Wildparks handelt, die keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Vögel gehalten werden.

Artikel 20

Verbot der Ver- oder Ausbringung von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen nur mit ihrer Genehmigung aus dem Betrieb verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus solchen Betrieben zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder spezifischen Vorschriften, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden können, zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert werden.

Artikel 21

Messen, Märkte oder sonstige Zusammenführungen und Aufstockung von Wildbeständen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Messen, Märkte, Tierschauen oder sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies innerhalb von Schutzzonen verboten sind.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, innerhalb von Schutzzonen nicht freigesetzt werden.

Artikel 22

Verbot der Verbringung und der Beförderung von Vögeln, Eiern, Geflügelfleisch und Tierkörpern

1.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass es innerhalb von Schutzzonen verboten ist, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken, Eier und Tierkörper vom Betrieb auf die Straße (ausgenommen private Betriebswege) oder auf dem Schienenweg zu verbringen oder zu befördern.

2.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern verboten ist, es sei denn,

a)

es stammt von Geflügel, dessen Ursprung außerhalb der Schutzzonen liegt, und es wurde getrennt von Fleisch von Geflügel aus Schutzzonen gelagert und befördert oder

b)

es wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb in der Schutzzone produziert und es wurde nach seiner Produktion getrennt von nach diesem Zeitpunkt produziertem Fleisch gelagert und befördert.

3.   Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt jedoch nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung.

Artikel 23

Ausnahmen für Direktbeförderungen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und für das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch

1.   Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass aus einem Betrieb in der Schutzzone stammendes Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen ausgewiesenen Schlachthof befördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Geflügel wird im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht;

b)

gegebenenfalls wurde das Geflügel im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen;

c)

das Geflügel wird in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;

d)

die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde wird entsprechend unterrichtet und erklärt sich bereit, das Geflügel entgegenzunehmen, und bestätigt der zuständigen Behörde am Versandort sodann die Schlachtung;

e)

das Geflügel aus der Schutzzone wird von anderem Geflügel getrennt gehalten und von anderem Geflügel getrennt oder zeitlich verzögert geschlachtet, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages; bevor anderes Geflügel geschlachtet wird, sind die Schlachtlinien zu reinigen und zu desinfizieren;

f)

der amtliche Tierarzt trägt dafür Sorge, dass das Geflügel im ausgewiesenen Schlachthof gleich nach seiner Ankunft und nach der Schlachtung genau untersucht wird;

g)

das Fleisch darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (15) versehen, es sei denn, nach dem in Artikel 64 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren wird anders entschieden;

h)

das Fleisch wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert, und darf nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet werden, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn

i)

es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen, oder

ii)

nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren wurde anders entschieden.

2.   Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone stammendes Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Schutzzone befördert wird und anschließend das aus dem betreffenden Geflügel produzierte Fleisch weiterbefördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind,

a)

die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde wird entsprechend unterrichtet und erklärt sich bereit, das Geflügel entgegenzunehmen, und bestätigt der zuständigen Behörde am Versandort sodann die Schlachtung;

b)

das Geflügel wird getrennt von anderem Geflügel aus der Schutzzone gehalten und getrennt oder zeitlich versetzt von anderem Geflügel geschlachtet;

c)

das produzierte Geflügelfleisch wird getrennt von Geflügelfleisch, das von anderem Geflügel aus der Schutzzone stammt, zerlegt, befördert und gelagert;

d)

die Nebenprodukte werden unschädlich beseitigt.

Artikel 24

Ausnahmen für Direktbeförderungen von Eintagsküken

1.   Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken, die aus Betrieben innerhalb der Schutzzone stammen, auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Küken werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;

b)

während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen;

c)

der Bestimmungsbetrieb wird nach Ankunft der Eintagsküken unter amtliche Überwachung gestellt;

d)

im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone bleibt das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb.

2.   Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken aus Eiern aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und Arbeitshygiene gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

Artikel 25

Ausnahmen für Direktbeförderungen von Junglegehennen

Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Junglegehennen auf direktem Wege zu einem vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, werden vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht;

b)

gegebenenfalls wurde das Geflügel im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen;

c)

die Junglegehennen werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;

d)

nach Ankunft der Junglegehennen wird der Bestimmungsbetrieb oder der Bestimmungsstall unter amtliche Überwachung gestellt;

e)

im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone verbleibt das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb.

Artikel 26

Ausnahmen für Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern

1.   Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Bruteier auf direktem Wege von einem beliebigen Betrieb zu einer in der Schutzzone liegenden und von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Brüterei (nachstehend „ausgewiesene Brüterei“ genannt) oder, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind, von einem in der Schutzzone liegenden Betrieb zu einer beliebigen ausgewiesenen Brüterei befördert werden:

a)

Die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, wurden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht, und es hat sich kein Verdacht auf Aviäre Influenza in diesen Betrieben ergeben;

b)

die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib der Eier können jederzeit ermittelt werden;

c)

die Bruteier werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert;

d)

in der ausgewiesenen Brüterei werden nach Anweisung der zuständigen Behörde Biosicherheitsmaßnahmen getroffen.

2.   Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eier auf direktem Wege

a)

zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle“ genannt) befördert werden, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

b)

zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden; oder

c)

zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

Artikel 27

Ausnahme für die Direktbeförderung von Tierkörpern

Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.

Artikel 28

Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die zur Beförderung im Sinne der Artikel 23 bis 27 verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der Beförderung unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 29

Dauer der Maßnahmen

1.   Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs durch eines oder mehrere der Verfahren nach Artikel 48 und solange aufrechterhalten, bis die in der Schutzzone liegenden Betriebe nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs geprüft worden sind.

2.   Sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr aufrechtzuerhalten, so werden in der ehemaligen Schutzzone die Maßnahmen nach Artikel 30 so lange durchgeführt, wie dies nach Artikel 31 erforderlich ist.

ABSCHNITT 4

Maßnahmen in Überwachungszonen

Artikel 30

Maßnahmen in Überwachungszonen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen in Überwachungszonen durchgeführt werden:

a)

Alle gewerblichen Geflügelbetriebe werden so bald wie möglich gezählt;

b)

die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist verboten, es sei denn, es liegt eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vor, die sicher stellt, dass zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden; dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung;

c)

die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern in Betriebe, Schlachthöfe, Packstellen oder Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Eiprodukten außerhalb der Überwachungszone ist verboten; die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass

i)

Schlachtgeflügel vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und d auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert wird.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammendes Geflügel auf direktem Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und anschließend das aus dem betreffenden Geflügel produzierte Fleisch weiterbefördert wird;

ii)

Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; dieser Betrieb wird nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt und die Junglegehennen bleiben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb;

iii)

Eintagsküken

 

auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden und der Betrieb nach der Beförderung unter amtliche Überwachung gestellt wird und die Eintagsküken mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben, oder

 

aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

iv)

Bruteier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib dieser Eier können jederzeit ermittelt werden;

v)

Konsumeier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Packstelle befördert werden, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

vi)

Eier auf direktem Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone gelegenen Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden;

vii)

Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden;

d)

Personen, die Haltungsbetriebe in der Überwachungszone betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung des Erregers angemessene Biosicherheitsmaßnahmen ein;

e)

Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, sind nach ihrer Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 zu reinigen und zu desinfizieren;

f)

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betriebe verbracht oder aus Betrieben entfernt werden, in denen Geflügel gehalten wird. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen innerhalb dieser Betriebe haben, in denen sie

i)

keinen Kontakt zu Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die sich im Betrieb befinden, haben und

ii)

keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen das betreffende Geflügel und die betreffenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies gehalten werden;

g)

ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate und ein spürbarer Rückgang der Produktion von Betrieben wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs geeignete Untersuchungen durchführt;

h)

das Verbringen oder Ausbringen von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle wird verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor; vorbehaltlich angemessener Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Mist aus Betrieben in der Überwachungszone zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder spezifischen Vorschriften, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden können, zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert wird;

i)

Messen, Märkte, Tierschauen und sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind verboten;

j)

Geflügel, das zur Wiederaufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, darf nicht frei gesetzt werden.

Artikel 31

Dauer der Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 48 aufrechterhalten.

ABSCHNITT 5

Maßnahmen in weiteren Restriktionsgebieten

Artikel 32

Maßnahmen in weiteren Restriktionsgebieten

1.   Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen auch in weiteren Restriktionsgebieten im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 (nachstehend „weitere Restriktionsgebiete“ genannt) durchgeführt werden.

2.   Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies nach den Kriterien des Anhangs IV in Betrieben und gefährdeten Gebieten, die sich in weiteren Restriktionsgebieten befinden.

Die Wiederbelegung dieser Betriebe erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.

3.   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

4.   Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit den betreffenden Mitgliedstaaten und im Ausschuss.

5.   Unbeschadet von Beschlüssen auf der Grundlage der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (16) können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza weitere Überwachungs-, Biosicherheits- und Bekämpfungsmaßnahmen erlassen werden.

ABSCHNITT 6

Ausnahmen und zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen

Artikel 33

Ausnahmen

1.   Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten fest, nach denen sie Ausnahmen nach Artikel 16 und den Artikeln 23 bis 27 gewähren können, einschließlich angemessener alternativer Maßnahmen und Bedingungen. Solche Ausnahmen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde gewährt.

2.   Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde in Fällen, in denen sich das Auftreten von HPAI in einer Brüterei bestätigt hat, Ausnahmen von den in den Abschnitten 3 und 45 vorgesehenen Maßnahmen gewähren.

3.   Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 18 Buchstaben b und c, Artikel 22 und Artikel 30 Buchstaben b, c und f gewähren, wenn in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, ein HPAI- Ausbruch festgestellt wurde.

4.   Abweichend von den Abschnitten 3 und 4 können die Mitgliedstaaten bei HPAI-Ausbruch auf der Grundlage einer Risikobewertung besondere Vorschriften für die Verbringung von Brieftauben in, aus und innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen erlassen.

5.   Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 werden nur gewährt, wenn sie die Seuchenbekämpfung nicht beeinträchtigen.

6.   Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

7.   Die Kommission prüft die Lage in jedem Fall so bald wie möglich mit dem betroffenen Mitgliedstaat und im Ausschuss.

Unter Berücksichtung gewährter Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza erlassen werden.

8.   Geflügel (einschließlich Eintagsküken), in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Bruteier, benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben, für die gemäß diesem Artikel eine Ausnahme gewährt wurde, dürfen nicht außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats vermarktet werden, es sei denn, es wird nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren anders entschieden.

Artikel 34

Zusätzliche Biosicherheitsvorkehrungen

1.   Zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza kann die zuständige Behörde über die in den Abschnitten 3, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen hinaus veranlassen, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten sowie in Geflügelkompartiments und Kompartiments für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Diese Maßnahmen können Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen betreffen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung einsammeln, ebenso wie Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.

2.   Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Absatz 1 erlassen, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

3.   Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

4.   Unbeschadet von Beschlüssen auf der Grundlage der Entscheidung 90/424/EWG können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza weitere Überwachungs-, Biosicherheits- und Bekämpfungsmaßnahmen erlassen werden.

ABSCHNITT 7

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht und HPAI-Bestätigung in anderen Einrichtungen als Betrieben und in Transportmitteln

Artikel 35

Untersuchung von HPAI-Verdachtsfällen in Schlachthöfen und Transportmitteln

Bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in Schlachthöfen oder Transportmitteln leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung im Herkunftsbetrieb des Geflügels und der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies ein, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.

Artikel 36

Maßnahmen in Schlachthöfen

1.   Bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in einem Schlachthof stellt die zuständige Behörde sicher, dass auf der Grundlage einer Risikobewertung das gesamte im Schlachthof befindliche Geflügel unter amtlicher Aufsicht so bald wie möglich getötet oder geschlachtet wird.

Wird das betreffende Geflügel geschlachtet, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs getrennt gehalten und unter amtliche Aufsicht gestellt.

2.   Bestätigt sich der HPAI-Verdacht, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.

Artikel 37

Maßnahmen in Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln

1.   Bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln stellt die zuständige Behörde sicher, dass auf der Grundlage einer Risikobewertung sämtliches in der Grenzkontrollstelle oder in Transportmitteln befindliches Geflügel und alle in der Grenzkontrollstelle oder im Transportmittel befindlichen Vögel anderer Spezies getötet, geschlachtet oder von anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies völlig abgesondert werden und bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unter amtliche Aufsicht gestellt werden. Die zuständige Behörde wendet gegebenenfalls die Maßnahmen gemäß Artikel 7 an.

Die zuständige Behörde kann gestatten, dass das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet, geschlachtet oder völlig abgesondert werden.

Die zuständige Behörde kann beschließen, das in der Grenzkontrollstelle befindliche Geflügel oder die dort befindlichen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, das bzw. die nicht mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in Berührung gekommen sind, nicht zu töten oder zu schlachten.

2.   Wird das in Absatz 1 genannte Geflügel geschlachtet, so werden das Geflügelfleisch und die dazugehörigen Nebenprodukte sowie das Fleisch von anderem Geflügel und die dazugehörigen Nebenprodukte, die während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnten, bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs getrennt gehalten und unter amtliche Aufsicht gestellt.

3.   Bestätigt sich der HPAI-Verdacht, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.

Artikel 38

Zusätzliche Maßnahmen in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende zusätzlichen Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in einem Schlachthof, einer Grenzkontrollstelle oder einem Transportmittel durchgeführt werden:

a)

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies dürfen frühestens 24 Stunden, nachdem die in Buchstabe b vorgesehene Reinigung und Desinfektion unter Anwendung eines oder mehrer der Verfahren des Artikels 48 abgeschlossen ist, in Schlachthöfe oder zu Grenzkontrollstellen verbracht bzw. auf Transportmittel verladen werden; im Falle von Grenzkontrollstellen kann dieses Verbot auf andere Tiere ausgedehnt werden;

b)

die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die kontaminiert worden sind, erfolgt nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 unter amtlicher Aufsicht des amtlichen Tierarztes;

c)

es wird eine epidemiologische Untersuchung durchgeführt;

d)

die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Herkunftsbetrieb des infizierten Geflügels oder der infizierten Tierkörper und in Kontaktbetrieben durchgeführt;

e)

soweit aufgrund der epidemiologischen Untersuchung und der weiteren Untersuchungen nach Artikel 35 nicht anders geregelt, finden auf den Herkunftsbetrieb die Maßnahmen nach Artikel 11 Anwendung;

f)

das Virusisolat der Aviären Influenza wird zur Bestimmung des Virussubtyps nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboranalyse unterzogen.

KAPITEL V

NIEDRIGPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA (NPAI)

ABSCHNITT 1

Maßnahmen in Betrieben mit bestätigtem Seuchenausbruch

Artikel 39

Durchzuführende Maßnahmen

1.   Im Falle eines NPAI-Ausbruchs stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g und h, Artikel 7 Absatz 3 und den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung mindestens der in Anhang V aufgeführten Kriterien angewendet werden.

2.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht so geräumt werden, dass die Verschleppung Aviärer Influenza verhindert wird.

Die Bestandsräumung kann nach Bewertung des Risikos der Weiterverschleppung Aviärer Influenza auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Betrieb und je nach den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung auf andere Betriebe, die als Kontaktbetriebe angesehen werden können, ausgedehnt werden.

Vor einer Bestandsräumung dürfen weder Geflügel noch in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in den Betrieb verbracht bzw. aus dem Betrieb entfernt werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt die Bestandsräumung gemäß der Richtlinie 93/119/EG; die zuständige Behörde entscheidet, ob das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies

a)

so bald wie möglich zu töten sind oder

b)

gemäß Absatz 4 in einem ausgewiesenen Schlachthof zu schlachten sind.

Erfolgt die Bestandsräumung durch Schlachtung in einem ausgewiesenen Schlachthof, so muss das Geflügel weiter überwacht und untersucht werden.

Das Geflügel wird erst dann vom Betrieb zum ausgewiesenen Schlachthof verbracht, wenn sich die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der Untersuchungen und Laboranalysen zur Ermittlung des Umfangs der Virusausscheidung durch das Geflügel, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt werden, sowie einer Risikobewertung davon überzeugt hat, dass das Risiko einer weiteren Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist.

4.   Die Schlachtung in einem ausgewiesenen Schlachthof nach Absatz 3 kann nur erfolgen, wenn

a)

das Geflügel auf direktem Wege von dem Betrieb zu einem ausgewiesenen Schlachthof versandt wird;

b)

jede Partie vor dem Versand von dem für den Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird;

c)

jede Partie während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Schlachthof versiegelt bleibt;

d)

sonstige von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

e)

die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit erklärt, das Geflügel entgegenzunehmen;

f)

die für die Beförderung von lebendem Geflügel verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, nach der Kontamination unter Anwendung eines oder mehrerer der Verfahren des Artikels 48 unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und

g)

die bei der Schlachtung dieses Geflügels anfallenden Nebenprodukte unschädlich beseitigt werden.

5.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass

a)

Tierkörper und

b)

im Betrieb befindliche Bruteier

unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden.

6.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a)

Der Verbleib von Bruteiern, die zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung des NPAI-Erregers in den Betrieb und der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen aus dem Betrieb abgeholt werden, wird soweit möglich ermittelt und die Eier unter amtlicher Aufsicht ausgebrütet;

b)

Geflügel aus Eiern, die zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung des NPAI-Erregers in den Betrieb und der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen aus dem Betrieb abgeholt werden, wird soweit möglich unter amtliche Überwachung gestellt, und es werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Untersuchungen durchgeführt;

c)

Eier, die sich vor der Bestandsräumung nach Absatz 2 im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, werden unter der Voraussetzung, dass das Risiko einer Verschleppung von NPAI möglichst gering gehalten wird,

i)

zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle“ genannt) befördert, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden;

ii)

zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt; oder

iii)

zur unschädlichen Beseitigung befördert;

d)

Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, werden entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes behandelt oder unschädlich beseitigt;

e)

Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, werden einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen;

f)

nach der Bestandsräumung werden Stallungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und zur Beförderung von Tierkörpern, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu oder anderen Materialien und Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendete Fahrzeuge unverzüglich einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen;

g)

Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

i)

nicht mit im Betrieb gehaltenem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in Berührung kommen und

ii)

keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen dieses Geflügel oder diese in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies gehalten werden.

h)

bei einem Primärherd von NPAI wird das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unterzogen; das Virusisolat wird so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingesandt.

7.   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 2, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies der Kommission mit.

Artikel 40

Ausnahmen für bestimmte Betriebe

1.   Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.   Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 sicher, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies

a)

in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so müssen sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert werden, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;

b)

weiteren Überwachungsmaßnahmen und Analysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unterzogen werden und erst dann verbracht werden, wenn die Laborbefunde zeigen, dass sie kein signifikantes Risiko für eine weitere Übertragung von NPAI darstellen, und

c)

nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,

i)

der im selben Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle erfolgt die Beförderung nach den Anweisungen der zuständigen Behörde; oder

ii)

der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats erforderlich.

3.   Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbrüchen in Brütereien auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach Artikel 39 gewähren.

4.   Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Ausnahmen.

5.   Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 3 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

6.   Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

7.   Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen nach Absatz 1 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.

ABSCHNITT 2

Separate Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe

Artikel 41

Maßnahmen bei NPAI-Ausbruch in separaten Produktionseinheiten

1.   Bei NPAI-Ausbruch in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde in Bezug auf Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.   Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung; sie berücksichtigen dabei etwaige Tiergesundheitsgarantien, die gegeben werden können, und legen angemessene alternative Maßnahmen fest.

3.   Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach Absatz 1 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

4.   Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

5.   Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen nach Absatz 1 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.

Artikel 42

Maßnahmen in Kontaktbetrieben

1.   Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Betrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 in Kontaktbetrieben so lange durchgeführt werden, bis die Präsenz von NPAI nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen ist.

2.   Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Artikel 39 in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.

Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 39 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.

3.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Proben entnommen werden, wenn Geflügel in Kontaktbetrieben getötet wird, um nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs die Präsenz des NPAI-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.

4.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt werden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wird, die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden, die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und zur Beförderung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendete Fahrzeuge einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen werden.

ABSCHNITT 3

Abgrenzung von Restriktionsgebieten

Artikel 43

Abgrenzung von Restriktionsgebieten bei NPAI-Ausbruch

Unmittelbar nach einem NPAI-Ausbruch grenzt die zuständige Behörde im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Betrieb ein Restriktionsgebiet ab.

Artikel 44

Maßnahmen für das Restriktionsgebiet

1.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen im Restriktionsgebiet durchgeführt werden:

a)

Alle gewerblichen Geflügelhaltungen werden so bald wie möglich gezählt;

b)

in gewerblichen Geflügelhaltungen in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Seuchenbetrieb werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Laboruntersuchungen durchgeführt;

c)

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken und Eier dürfen innerhalb des Restriktionsgebiets bzw. in das Restriktionsgebiet nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und vorbehaltlich anderer von der Behörde für zweckmäßig erachteten Kontrollen befördert werden; diese Beschränkung gilt nicht für die Durchfuhr durch das Restriktionsgebiet auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung;

d)

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken und Eier dürfen nicht aus dem Restriktionsgebiet verbracht werden, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt, dass

i)

Schlachtgeflügel auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat befördert wird;

ii)

lebendes Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im selben Mitgliedstaat befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird. Das lebende Geflügel bleibt dort 21 Tage, und der Betrieb wird nach seiner Ankunft unter amtliche Überwachung gestellt;

iii)

Eintagsküken

 

im selben Mitgliedstaat auf direktem Wege zu einem Betrieb oder einem Stall dieses Betriebs befördert werden; die Eintagsküken bleiben dort 21 Tage, und der Betrieb wird nach ihrer Ankunft unter amtliche Überwachung gestellt, oder

 

aus Eiern, die aus Geflügelbetrieben außerhalb des Restriktionsgebiets stammen, auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Brüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass die Eintagsküken nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb des Restriktionsgebiets, die folglich einen unterschiedlichen Gesundheitsstatus haben, in Berührung gekommen sind;

iv)

Bruteier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib dieser Eier können jederzeit ermittelt werden;

v)

Konsumeier auf direktem Wege zu einer Packstelle befördert werden, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden;

vi)

Eier auf direktem Wege zu einem Eiverarbeitungsbetrieb im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb innerhalb oder außerhalb des Restriktionsgebiets befindet;

vii)

Eier auf direktem Wege unschädlich beseitigt werden;

e)

Tierkörper werden unschädlich beseitigt;

f)

Personen, die Betriebe im Restriktionsgebiet betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza angemessene Biosicherheitsnormen ein;

g)

Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, sind nach ihrer Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 zu reinigen und zu desinfizieren;

h)

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen in diesen Betrieben haben, in denen sie

i)

keinen Kontakt zu in diesem Betrieb gehaltenem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies haben und

ii)

keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen solches Geflügel oder solche in Gefangenschaft gehaltene Vögel andere Spezies gehalten werden;

i)

das Verbringen oder Ausbringen von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor; vorbehaltlich angemessener Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus einem Betrieb im Restriktionsgebiet zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder spezifischen Vorschriften, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genannten Verfahren erlassen werden können, zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert werden;

j)

Messen, Märkte, Tierschauen und sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor;

k)

Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, dürfen nicht frei gesetzt werden.

2.   Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen erlassen und unterrichtet die Kommission darüber.

3.   Zur Verhütung der Verschleppung der Aviären Influenza können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren weitere Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 45

Dauer der Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden für folgende Zeiträume aufrechterhalten:

a)

mindestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs durch eines oder mehrere der Verfahren nach Artikel 48 und so lange, bis die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Untersuchungen und Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs und auf der Grundlage einer Risikobewertung im Restriktionsgebiet durchgeführt wurden, das Risiko einer Verschleppung von NPAI für geringfügig halten;

b)

mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des Ausbruchs und so lange, bis die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Untersuchungen und Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs und auf der Grundlage einer Risikobewertung im Restriktionsgebiet durchgeführt wurden, das Risiko einer Verschleppung von NPAI für geringfügig halten;

c)

für einen nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegenden Zeitraum unter Bedingungen, die nach demselben Verfahren festzulegen sind.

Artikel 46

Ausnahmen

1.   Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach den Artikeln 43 und 44 vorsehen.

2.   Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3.   Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

4.   Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

5.   Unter Berücksichtung gewährter Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.

KAPITEL VI

MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG DER ÜBERTRAGUNG VON VIREN DER AVIÄREN INFLUENZA AUF ANDERE SPEZIES

Artikel 47

Laboranalysen und andere Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere

1.   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach Bestätigung der Präsenz von Aviärer Influenza in einem Betrieb auch die im Betrieb befindlichen Schweine geeigneten Laboruntersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unterzogen werden, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese Schweine gegenwärtig mit dem Virus der Aviären Influenza infiziert sind oder früher damit infiziert waren.

Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb entfernt werden.

2.   Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz 1 das Vorhandensein von Viren der Aviären Influenza in Schweinen, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder zu ausgewiesenen Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung von Aviärer Influenza geringfügig ist.

3.   Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz 1 eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Schweine so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht und nach Maßgabe der Richtlinie 93/119/EG so getötet werden, dass die Verschleppung des Virus der Aviären Influenza, insbesondere während des Transports, vermieden wird.

4.   Bei Bestätigung der Präsenz der Aviären Influenza in einem Betrieb kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen auf andere Säugetiere innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden.

5.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Befunde der Laboranalysen und die Ergebnisse der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des Ausschusses mit.

6.   Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des Virus der Aviären Influenza in Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb eine Überwachung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einleiten, um festzustellen, ob das Virus der Aviären Influenza weiter verbreitet wurde.

7.   Nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren können zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von Influenzaviren aviären Ursprungs auf andere Spezies erlassen werden.

KAPITEL VII

REINIGUNG, DESINFEKTION UND WIEDERBELEGUNG

Artikel 48

Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Ausmerzung des Virus der Aviären Influenza

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, erfolgen unter amtlicher Aufsicht nach

i)

den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und

ii)

den Grundsätzen und Verfahrensvorschriften für das Reinigen, Desinfizieren und Behandeln gemäß Anhang VI;

b)

Gelände oder Weideland, auf dem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gehalten wurden und das zu einem Betrieb gehört, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, wird nicht zur Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies genutzt, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass alle Viren der Aviären Influenza ausgemerzt oder inaktiviert wurden;

c)

die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln, Grenzkontrollstellen und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, erfolgen unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes;

d)

die darin befindlichen Ausrüstungen, Materialien oder Stoffe, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, und die nicht wirksam gereinigt und desinfiziert oder behandelt werden können, werden vernichtet;

e)

die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration werden von der zuständigen Behörde zugelassen.

Artikel 49

Wiederbelegung von Betrieben

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Durchführung der in den Artikeln 11 und 39 vorgesehenen Maßnahmen die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt werden.

2.   Gewerbliche Geflügelhaltungen dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Artikel 48 wieder belegt werden.

3.   In den 21 Tagen nach dem Tag der Wiederbelegung gewerblicher Geflügelhaltungen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)

Das Geflügel wird mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt unterzogen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung wird zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen liegt;

b)

nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs werden Laboruntersuchungen durchgeführt;

c)

Geflügel, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, wird nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht;

d)

Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, treffen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen, um zu verhüten, dass Aviäre Influenza verschleppt wird;

e)

Geflügel darf während der Wiederbelegungsphase nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;

f)

der Besitzer/Halter führt Buch über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten; diese Aufzeichnungen sind regelmäßig zu aktualisieren;

g)

nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne des Buchstaben f sowie andere Unregelmäßigkeiten werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt.

4.   Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde veranlassen, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 3 auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen durchgeführt oder auch auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung angewandt werden.

5.   Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung.

KAPITEL VIII

DIAGNOSEMETHODEN, DIAGNOSEHANDBUCH UND REFERENZLABORATORIEN

Artikel 50

Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis der Aviären Influenza in Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder des Virus der Aviären Influenza in Säugetieren nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Aviäre Influenza nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.

Das Diagnosehandbuch wird nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 3. August 2006 verabschiedet. Spätere Änderungen des Handbuchs werden nach demselben Verfahren beschlossen.

2.   Das in Absatz 1 genannte Diagnosehandbuch enthält mindestens Folgendes:

a)

Mindestanforderungen für die Biosicherheit und Qualitätsstandards für zugelassene Laboratorien, die Analysen zur Diagnose der Aviären Influenza durchführen;

b)

Kriterien und Verfahrensvorschriften für klinische und Post-mortem-Untersuchungen zur Bestätigung oder Entkräftung eines Verdachts auf Aviäre Influenza;

c)

Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Entnahme von Proben von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies für Laboranalysen zur Bestätigung oder Entkräftung eines Verdachts auf Aviäre Influenza, einschließlich Vorschriften für die Entnahme von Proben für serologische oder virologische Reihenuntersuchungen im Rahmen dieser Richtlinie;

d)

Laboranalysen zur Diagnose der Aviären Influenza, einschließlich

i)

Analysen zur Differenzialdiagnose;

ii)

Analysen zur Differenzierung zwischen HPAI- und NPAI-Viren;

iii)

geeignete Analysen zur Differenzierung zwischen geimpften und mit dem Feldstamm der Aviären Influenza infizierten Tieren;

iv)

Kriterien für die Auswertung der Laborbefunde;

e)

Methoden für Laboranalysen zur Typisierung von Virusisolaten der Aviären Influenza.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Viren der Aviären Influenza, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe nur an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen manipuliert oder verwendet werden.

Das Verzeichnis der zugelassenen Orte, Einrichtungen und Laboratorien wird der Kommission bis zum 30. September 2007 mitgeteilt und regelmäßig aktualisiert.

Artikel 51

Referenzlaboratorien

1.   Gemeinschaftliches Referenzlabor für Aviäre Influenza (nachstehend „gemeinschaftliches Referenzlabor“ genannt) ist das in Anhang VII Nummer 1 beschriebene Labor.

Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG übernimmt das gemeinschaftliche Referenzlabor die in Anhang VII Teil 2 festgelegten Funktionen und Aufgaben.

2.   Die Mitgliedstaaten benennen nationale Referenzlaboratorien und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die näheren Angaben hierzu und jede Änderung mit. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert das Verzeichnis dieser nationalen Referenzlaboratorien.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Referenzlaboratorien:

a)

die in Anhang VIII festgelegten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen;

b)

für die Koordinierung der Diagnosestandards und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs VIII zuständig sind und als Verbindungsstelle zum gemeinschaftlichen Referenzlabor fungieren.

4.   Das gemeinschaftliche Referenzlabor arbeitet eng mit dem Referenzlabor für Aviäre Influenza des OIE und der FAO sowie gegebenenfalls mit anderen international anerkannten Laboratorien in der Gemeinschaft zusammen und hält engen Kontakt mit ihnen, um für die nationalen Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten und in Drittländern eine gute Ausbildung, ein hervorragendes wissenschaftliches Niveau und die notwendige Unterstützung sicherzustellen.

KAPITEL IX

IMPFUNG

ABSCHNITT 1

Allgemeines Impfverbot

Artikel 52

Herstellung, Abgabe und Verwendung von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

a)

die Impfung gegen die Aviäre Influenza mit Ausnahme der Impfungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 in ihrem Hoheitsgebiet verboten ist;

b)

die Bearbeitung, Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza in ihrem Hoheitsgebiet unter amtlicher Aufsicht erfolgt;

c)

nur Impfstoffe verwendet werden, die nach Maßgabe der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (17) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (18) zugelassen sind.

2.   Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Vorschriften für die Lieferung und Lagerung von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza in der Gemeinschaft erlassen werden.

ABSCHNITT 2

Notimpfung

Artikel 53

Notimpfung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies

1.   Ein Mitgliedstaat kann veranlassen, dass bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies als Sofortmaßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Notimpfung vorgenommen wird, um einen Ausbruch einzudämmen, wenn eine Risikobewertung darauf schließen lässt, dass eine erhebliche unmittelbare Gefahr der Verschleppung der Aviären Influenza innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats bzw. in den betreffenden Mitgliedstaat besteht und eine oder mehrere folgender Bedingungen vorliegen:

a)

es gibt einen Seuchenherd innerhalb dieses Mitgliedstaats;

b)

es gibt einen Seuchenherd in einem nahe gelegenen Mitgliedstaat oder

c)

Aviäre Influenza ist bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in einem nahe gelegenen Drittland bestätigt worden.

2.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Notimpfung nach Absatz 1 einzuführen, so legt er der Kommission einen entsprechenden Notimpfplan zur Genehmigung vor.

Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält mindestens folgende Informationen:

a)

Angaben zur Seuchenlage, aufgrund deren die Notimpfung beantragt wird;

b)

Angaben zum geografischen Gebiet, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll, sowie die Zahl der Betriebe in diesem Gebiet und – falls unterschiedlich – die Zahl der Betriebe, in denen geimpft werden soll;

c)

Angaben zu Arten und Kategorien des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies oder gegebenenfalls des Geflügelkompartiments oder des Kompartiments für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die geimpft werden sollen;

d)

ungefähre Anzahl des zu impfenden Geflügels bzw. der zu impfenden in Gefangenschaft lebenden Vögel anderer Spezies;

e)

Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale;

f)

Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Notimpfkampagne;

g)

die besonderen Bestimmungen zur Verbringung von geimpftem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die unbeschadet der in Kapitel IV Abschnitte 3, 4 und 5 und Kapitel V Abschnitt 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten;

h)

Kriterien, nach denen über die Notimpfung in Kontaktbetrieben entschieden wird;

i)

Angaben zur Aufzeichnung und Registrierung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies;

j)

Angaben zu klinischen Untersuchungen und Laboranalysen, die bei den Betrieben, in denen eine Notimpfung durchgeführt werden soll, und anderen Betrieben im Notimpfgebiet vorgenommen werden, um die Seuchenentwicklung, den Erfolg der Notimpfkampagne und die Kontrolle der Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies überwachen zu können.

3.   Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsvorschriften für die Notimpfung erlassen werden.

Artikel 54

Genehmigung von Notimpfplänen

1.   Die Kommission prüft gemäß Artikel 53 Absatz 2 vorgelegte Notimpfpläne unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und prüft die Lage so bald wie möglich im Ausschuss.

2.   Notimpfpläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigung von Notimpfplänen kann von Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können auch bestimmte Geflügelkompartimente und Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies betreffen und die Abgrenzung von Restriktionsgebieten einschließen.

Artikel 55

Ausnahmen

1.   Abweichend von Artikel 54 können die Mitgliedstaaten bereits vor Genehmigung eines Notimpfplans Notimpfungen durchführen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Notimpfplan und der Beschluss, die Notimpfung durchzuführen, werden der Kommission vor Beginn der Impfung mitgeteilt;

b)

der betreffende Mitgliedstaat verbietet die Verbringung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, es sei denn, sie erfolgt unter den in Anhang IX vorgesehenen Bedingungen;

c)

der Beschluss zur Notimpfung beeinträchtigt nicht die Seuchenbekämpfung.

2.   Macht der Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so werden die Seuchenlage und der Notimpfplan so bald wie möglich im Ausschuss geprüft.

3.   Die angewendeten Maßnahmen können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren gebilligt oder geändert werden.

ABSCHNITT 3

Präventive Impfung

Artikel 56

Präventive Impfung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies

1.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies nach Maßgabe dieses Abschnitts im Rahmen einer Langzeitmaßnahme präventiv zu impfen, wenn sie auf der Grundlage einer Risikobewertung zu der Auffassung gelangen, dass in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets, bei bestimmten Arten der Geflügelzucht oder bestimmten Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder in bestimmten Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies das Risiko einer Infektion mit Aviärer Influenza besteht.

2.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine präventive Impfung nach Absatz 1, so legt er der Kommission einen Impfplan für die präventive Impfung zur Genehmigung vor.

Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält mindestens folgende Informationen:

a)

genaue Darlegung der Gründe für die präventive Impfung, einschließlich des Seuchenverlaufs;

b)

Angaben zu dem Gebiet, der Art von Geflügelzucht oder den Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder dem Geflügelkompartiment oder Kompartiment für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, in dem bzw. bei der/denen/dem die präventive Impfung durchgeführt werden soll, sowie Zahl der Betriebe in diesem Gebiet und – falls unterschiedlich – Zahl und Art der Betriebe, in denen geimpft werden soll;

c)

Angaben zu Arten und Kategorien des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies oder gegebenenfalls des Geflügelkompartiments oder des Kompartiments für Vögel anderer Spezies, die geimpft werden sollen;

d)

ungefähre Zahl des zu impfenden Geflügels bzw. der zu impfenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies;

e)

Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale;

f)

Angaben zur voraussichtlichen Dauer der präventiven Impfkampagne;

g)

besondere Vorschriften für die Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die unbeschadet der in Kapitel IV Abschnitte 3, 4 und 5 sowie Kapitel V Abschnitt 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten;

h)

Angaben zur Aufzeichnung und Registrierung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies;

i)

Angaben zu den Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs in den Betrieben, in denen eine präventive Impfung erfolgen soll, zeitgleich mit Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen in einer angemessenen Zahl anderer Betriebe oder Geflügelkompartimente oder Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Impfgebiet durchgeführt werden, um die Seuchenentwicklung, den Erfolg der präventiven Impfkampagne und die Kontrolle der Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies überwachen zu können.

3.   Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsvorschriften für die präventive Impfung erlassen werden.

Artikel 57

Genehmigung von Impfplänen für präventive Impfungen

1.   Die Kommission prüft nach Artikel 56 Absatz 2 vorgelegte Impfpläne für präventive Impfungen unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und prüft die Lage so bald wie möglich im Ausschuss.

2.   Die Impfpläne für präventive Impfungen werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigung von Impfplänen für präventive Impfungen kann von Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können auch bestimmte Geflügelkompartimente und Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies betreffen und die Abgrenzung von Restriktionsgebieten einschließen.

ABSCHNITT 4

Impfstoffbanken

Artikel 58

Gemeinschaftliche Impfstoffbank

1.   Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine gemeinschaftliche Impfstoffbank für die Lagerung der nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigten gemeinschaftlichen Impfstoffe gegen Aviäre Influenza eingerichtet werden.

2.   Die Mitgliedstaaten haben auf Antrag Zugang zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank; der Antrag ist an die Kommission zu richten.

3.   Soweit es im Interesse der Gemeinschaft liegt, kann die Kommission Impfstoffe an Drittländer abgeben.

Unbeschadet von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wird der Zugang von Drittländern zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren und vorbehaltlich nach demselben Verfahren zu beschließender genauer Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland über die finanzielle und technische Zusammenarbeit genehmigt.

Artikel 59

Nationale Impfstoffbanken

1.   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Krisenplans nach Artikel 62 eine nationale Impfstoffbank einrichten oder unterhalten, um Impfstoffe gegen Aviäre Influenza zu lagern, die nach den Artikeln 5 bis 15 der Richtlinie 2001/82/EG für Notimpfungen oder präventive Impfungen zugelassen sind.

2.   Mitgliedstaaten, die eine nationale Impfstoffbank unterhalten, teilen der Kommission Menge und Art der gelagerten Impfstoffe mit.

KAPITEL X

GEMEINSCHAFTSKONTROLLEN, SANKTIONEN UND KRISENPLÄNE

Artikel 60

Gemeinschaftskontrollen

Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich (19) und des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (20) durchführen, soweit dies erforderlich ist, um die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 61

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zu dem in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 62

Krisenpläne

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe des Anhangs X einen Krisenplan mit den nationalen Maßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza durchzuführen sind, und legen den Plan der Kommission zur Genehmigung vor.

2.   Der Krisenplan muss den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und allen Materialien ermöglichen, die zur schnellen und effizienten Seuchentilgung erforderlich sind. Der Plan enthält Angaben über Zahl und Standort aller gewerblichen Geflügelhaltungen. In dem Plan sollte die höchstmögliche Zahl der nach Spezies aufgeschlüsselten Tiere in diesen gewerblichen Geflügelhaltungen angegeben sein. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die geschätzten Impfstoffmengen angeben, die im Falle der Notimpfung erforderlich wären.

3.   Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die einzelnen Bereiche zuständigen Behörden, insbesondere den Veterinär-, Gesundheits- und den Umweltbehörden sowie den für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zuständigen Behörden enthalten, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Betriebsinhaber, die in der Geflügelwirtschaft tätigen Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Risiken informiert werden.

4.   Die Kommission prüft die Krisenpläne auf ihre Eignung zur Erreichung des beabsichtigten Ziels und empfiehlt dem betroffenen Mitgliedstaat gegebenenfalls erforderliche Änderungen, insbesondere um sicherzustellen, dass der Plan mit den Plänen anderer Mitgliedstaaten vereinbar ist.

Die Krisenpläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt. Über etwaige spätere Änderungen der Pläne wird nach demselben Verfahren entschieden.

5.   Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihren Krisenplan mindestens alle fünf Jahre und legen den geänderten Plan der Kommission zur Genehmigung nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

6.   Über die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen hinaus können nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zur schnellen und effizienten Tilgung der Aviären Influenza, einschließlich Vorschriften für Seuchenkontrollzentren, Sachverständigengruppen und Echtzeitübungen, erlassen werden.

KAPITEL XI

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 63

Durchführungsvorschriften

1.   Die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und können insbesondere folgende besondere Vorschriften enthalten:

a)

Vorschriften für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und

b)

Vorschriften für die Verbringung und Behandlung von Futtermitteln, neuer und benutzter Einstreu, Kot und Gülle, die kontaminiert sind oder sein könnten.

2.   Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

3.   Durchführungsvorschriften, die infolge der Seuchenentwicklung über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen hinaus erforderlich werden, werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

4.   Vorübergehende Dringlichkeitsmaßnahmen, die aufgrund einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung durch Influenza-Viren aviären Ursprungs, außer den Erregern nach Artikel 2 Nummer 1 erforderlich werden, werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen; die Schutzmaßnahmen nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (21) oder nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (22) bleiben hiervon unberührt.

Artikel 64

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (23) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 dieses Beschlusses wird auf 15 Tage festgesetzt.

4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65

Aufhebung

Die Richtlinie 92/40/EWG wird zum 1. Juli 2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind in Einklang mit der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 66

Übergangsvorschriften

1.   Krisenpläne zur Bekämpfung der Aviären Influenza, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 92/40/EWG genehmigt wurden und noch bis 1. Juli 2007 in Kraft sind, gelten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter.

Jedoch unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 30. September 2007 über Änderungen der genannten Krisenpläne, um sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.

Diese geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

2.   Bis zur Umsetzung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren weitere Übergangsvorschriften zur Bekämpfung der Aviären Influenza erlassen werden.

Artikel 67

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 68

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 69

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(7)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(8)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(11)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(14)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(15)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(16)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(17)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(18)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(19)  ABl. L 38 vom 12.2.1998, S. 10.

(20)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(21)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(22)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(23)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).


ANHANG I

(Artikel 2)

Definition des Begriffs „Aviäre Influenza“

1.

„Aviäre Influenza“ bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, verursacht durch Influenzaviren des Typs A

a)

der Subtypen H5 oder H7 oder

b)

mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;

2.

„hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)“ bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, verursacht durch

a)

Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei anderen hochpathogenen Geflügelpestviren festgestellt wird, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder

b)

Viren der Aviären Influenza mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;

3.

„niedrigpathogene Aviäre Influenza (NPAI)“ bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, verursacht durch Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Nummer 2 fallen.


ANHANG II

(Artikel 5 Absatz 2)

Seuchenmitteilung und weitere epidemiologische Informationen der Mitgliedstaaten

1.

Innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines Primärherdes oder bei Feststellung eines Falles von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel teilt der betreffende Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie 82/894/EWG Folgendes mit:

a)

Datum der Seuchenmeldung;

b)

Uhrzeit der Seuchenmeldung;

c)

Name des betreffenden Mitgliedstaats;

d)

Bezeichnung der Krankheit;

e)

Nummer des Seuchenherds oder des Positivbefunds von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel;

f)

Zeitpunkt des ersten Seuchenverdachts;

g)

Zeitpunkt der Bestätigung;

h)

zur Bestätigung angewandte Methoden;

i)

Art der Bestätigung der Seuche (Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel);

j)

geografischer Standort des Schlachthofs oder des Transportmittels, für den der Ausbruch oder der Positivbefund bestätigt wurde;

k)

angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

2.

Bei positiven Befunden in Schlachthöfen oder Transportmitteln muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Informationen folgende Angaben übermitteln:

a)

aufgeschlüsselt nach Kategorien die geschätzte Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel befindlichen empfänglichen Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);

b)

aufgeschlüsselt nach Kategorien die geschätzte Zahl der toten Tiere im Schlachthof oder im Transportmittel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögeln anderer Spezies);

c)

für jede Kategorie von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies: Morbiditätsrate und geschätzte Zahl der Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögeln anderer Spezies), bei denen sich Aviäre Influenza bestätigt hat;

d)

geschätzte Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel geschlachteten bzw. getöteten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);

e)

geschätzte Zahl der unschädlich beseitigten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);

f)

im Falle eines Schlachthofs: Entfernung zum nächstgelegenen Betrieb, der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies hält;

g)

Standort des bzw. der Herkunftsbetriebe des infizierten Geflügels oder der infizierten Tierkörper.

3.

Bei Sekundärausbrüchen sind die in den Nummern 1 und 2 genannten Informationen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 82/894/EWG vorgesehenen Fristen zu übermitteln.

4.

Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 zu übermittelnden Angaben über Ausbrüche oder Positivbefunde von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel so bald wie möglich durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der mindestens folgende Informationen enthält:

a)

Datum, an dem das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies im Betrieb, im Schlachthof oder im Transportmittel getötet oder geschlachtet und unschädlich beseitigt wurden;

b)

Informationen über die möglichen Infektionsquellen der Aviären Influenza oder, soweit bekannt, über die tatsächliche Infektionsquelle;

c)

Informationen über die Kontrollregelung, mit der sichergestellt werden soll, dass die Maßnahmen zur Kontrolle von Tierbewegungen ordnungsgemäß durchgeführt werden;

d)

bei Nachweis Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel: Angaben zum Genotyp des verantwortlichen Virus;

e)

soweit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Kontaktbetrieben oder in Betrieben mit seuchenverdächtigem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen seuchenverdächtigen Vögeln anderer Spezies getötet bzw. geschlachtet wurden, folgende Angaben:

i)

Datum der Tötung oder Schlachtung sowie die geschätzte Zahl der in den einzelnen Betrieben getöteten oder geschlachteten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies), aufgeschlüsselt nach Kategorien;

ii)

epidemiologischer Zusammenhang zwischen der Infektionsquelle und den einzelnen Kontaktbetrieben oder etwaige andere Anhaltspunkte, die den Verdacht auf Aviäre Influenza in den einzelnen verdächtigen Betrieben begründen;

iii)

wenn in Kontaktbetrieben kein Geflügel oder keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies getötet oder geschlachtet wurden: die diesbezüglichen Gründe.

5.

Bestätigt sich im Falle von lebendem Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Geflügelerzeugnissen, die über Gemeinschaftsgrenzen eingeführt oder verbracht werden, Aviäre Influenza in Grenzkontrollstellen, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht an der Einfuhrabwicklung beteiligt sind, so muss die zuständige Behörde der Kommission diese Bestätigung unter Angabe aller getroffenen Vorkehrungen unverzüglich mitteilen.

6.

Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten müssen innerhalb von 24 Stunden unterrichtet werden, wenn infolge der Überwachung eine ernste Gefahr für die Gesundheit festgestellt wird.


ANHANG III

(Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3)

Genehmigung der Verbringung von Eiern aus Betrieben nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Eier nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 aus einem Betrieb zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für die Herstellung von Eiprodukten (nachstehend „ausgewiesener Verarbeitungsbetrieb“ genannt) befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie auf direktem Wege aus dem seuchenverdächtigen Betrieb zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den verdächtigen Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.

2.

Der für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige amtliche Tierarzt unterrichtet die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde über die geplante Eiersendung.

3.

Die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde stellt sicher, dass

a)

die unter Nummer 1 genannten Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden;

b)

die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden;

c)

die für die Eier verwendete Verpackung entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert wird, dass etwa vorhandene Viren der Aviären Influenza abgetötet werden;

d)

die unter Nummer 1 genannten Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden. In Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden Biosicherheitsmaßnahmen getroffen.


ANHANG IV

(Artikel 15 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2)

Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben oder Betrieben und gefährdeten Gebieten, die sich in weiteren Restriktionsgebieten befinden, zu berücksichtigende Hauptkriterien und Risikofaktoren

Richtkriterien

Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen

Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen

klinische Krankheitsanzeichen, die auf Aviäre Influenza in Kontaktbetrieben schließen lassen

keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Aviäre Influenza in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang

hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten

geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten

Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Virus in den Seuchenbetrieb

es sind keine Verbringungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Virus bekannt

Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte

Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte

vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Aviären Influenza und wahrscheinliche Verschleppung des Virus aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde

vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Aviären Influenza, aber nur begrenzte Verschleppung des Virus aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde

Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m (1) um den Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde

Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m (1) um den Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde

die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, in Verbindung

die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Aviäre Influenza bestätigt wurde

die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Aviäre Influenza bestätigt wurde, steigt.

die Seuche ist unter Kontrolle.


(1)  Bei sehr hoher Geflügelbesatzdichte ist eine Vergrößerung dieses Umkreises in Betracht zu ziehen.


ANHANG V

(Artikel 39 Absatz 1)

Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI auf Betriebe

Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben nach Artikel 39 Absatz 1 trägt die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung:

a)

betreffende Tierart;

b)

Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen;

c)

Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen;

d)

Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies während der Beförderung und bei der Schlachtung;

e)

Transportweg;

f)

Nachweis der Virusverschleppung;

g)

Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben);

h)

weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse;

i)

sozioökonomische und andere Auswirkungen.


ANHANG VI

(Artikel 48)

Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben

1.

Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß Artikel 48 wird nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchgeführt:

a)

Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten werden unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführt.

b)

Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Abtötung von Viren der Aviären Influenza zugelassen sein.

c)

Desinfektionsmittel werden entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und/oder den Anweisungen der zuständigen Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, verwendet.

d)

Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.

e)

Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.

f)

Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:

i)

Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.

ii)

Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.

iii)

Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.

g)

Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.

h)

Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.

i)

Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.

j)

Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.

k)

Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.

2.

Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:

a)

Grobreinigung und erste Desinfektion:

i)

Bei der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Viren der Aviären Influenza zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.

ii)

Tierkörper von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

iii)

Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, erfolgt unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so, dass eine Verschleppung des Virus der Aviären Influenza vermieden wird.

iv)

Sobald die Tierkörper von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß Artikel 48 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.

v)

Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.

vi)

Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.

b)

Feinreinigung und Schlussdesinfektion:

i)

Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Nummer 3 Buchstabe a zu behandeln.

ii)

Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.

iii)

Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

iv)

Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.

3.

Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot erfolgt nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften:

a)

Kot und benutzte Einstreu werden entweder

i)

bei einer Temperatur von mindestens 70 °C dampfbehandelt,

ii)

durch Verbrennung vernichtet,

iii)

so tief vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder

iv)

zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen.

b)

Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Abtötung des Virus gewährleistet ist.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Mist und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Abtötung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder der besonderen Vorschriften von Artikel 63 Absatz 1 dieser Richtlinie zwischengelagert werden. Die Beförderung erfolgt unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so, dass eine Verschleppung des Virus der Aviären Influenza vermieden wird.

4.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission hiervon und übermittelt ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren.

5.

Unbeschadet von Artikel 48 Buchstabe b kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot bleibt mindestens 12 Monate in Kraft.


ANHANG VII

(Artikel 51 Absatz 1)

Gemeinschaftliches Referenzlabor für Aviäre Influenza

1.

Folgendes Labor ist das gemeinschaftliche Referenzlabor für Aviäre Influenza:

Veterinary Laboratorys Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB, Vereinigtes Königreich.

2.

Das gemeinschaftliche Referenzlabor hat folgende Aufgaben und Funktionen:

a)

Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Aviären Influenza, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

i)

Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen des Virus der Aviären Influenza für serologische Untersuchungen und zur Herstellung von Antiseren;

ii)

Abgabe von Standardseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;

iii)

Anlage und Unterhaltung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten von Viren der Aviären Influenza;

iv)

regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;

v)

Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;

vi)

Charakterisierung der Isolate von Viren der Aviären Influenza mit den modernsten Methoden, um ein besseres Verständnis der Epidemiologie der Aviären Influenza zu erlangen und Erkenntnisse über die Epidemiologie des Virus und über neu auftretende hochpathogene und potenziell pathogene Virusstämme zu gewinnen;

vii)

Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, Epidemiologie und Verhütung der Aviären Influenza auf der ganzen Welt;

viii)

Sammlung von Kenntnissen über Viren der Aviären Influenza und andere einschlägige Viren, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;

ix)

Erwerb von Kenntnissen über die Zubereitung und Verwendung veterinärmedizinischer Immunologiepräparate zur Bekämpfung der Aviären Influenza.

b)

Es hilft durch die Untersuchung der Isolate von Influenzaviren aviären Ursprungs, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für epidemiologische Nachforschungen zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Seuchenherde in der Gemeinschaft mit, und es holt Virusisolate aus Primärherden in Drittländern ein, aus denen nach geltendem Gemeinschaftsrecht lebendes Geflügel und Fleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen; bei den aus Drittländern eingegangenen Virusisolaten führt das gemeinschaftliche Referenzlabor insbesondere folgende Untersuchungen durch:

i)

Nukleotidsequenzanalyse zur Ermittlung der abgeleiteten Aminosäurensequenz im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls;

ii)

Ermittlung des intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI);

iii)

Antigentypisierung;

iv)

phylogenetische Analyse zur Unterstützung epidemiologischer Untersuchungen.

c)

Es hilft bei der Aus- bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Sinne einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung der Diagnosetechniken.

d)

Es erstellt das Programm und die Arbeitsdokumente für die Jahresversammlung der nationalen Referenzlaboratorien.

e)

Es hilft bei der Durchführung von Influenza-Erhebungen bei Geflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten mit, indem es im Rahmen des Programms und der zugelassenen Testmethoden Antigene bereitstellt und einen Kurzbericht über die Ergebnisse dieser Erhebungen erstellt.

f)

Es überprüft regelmäßig die möglichen zoonotischen Auswirkungen von Viren der Aviären Influenza und arbeitet mit international anerkannten Laboratorien für Humaninfluenza zusammen.

g)

Es entwickelt in Absprache mit der Kommission einen Krisen- und Notfallplan, der Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit dem Referenzlabor für Aviäre Influenza des OIE und der FAO und gegebenenfalls mit anderen international anerkannten Laboratorien in der Gemeinschaft enthält.


ANHANG VIII

(Artikel 51 Absatz 3)

Funktionen und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien:

1.

Die nationalen Referenzlaboratorien stellen sicher, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Laboruntersuchungen zum Nachweis der Aviären Influenza und die Identifizierung des Genotyps von Virusisolaten nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs erfolgen. Zu diesem Zweck können die nationalen Referenzlaboratorien besondere Vereinbarungen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor oder mit anderen nationalen Laboratorien treffen.

2.

Die nationalen Referenzlaboratorien übermitteln dem gemeinschaftlichen Referenzlabor zur vollständigen Charakterisierung unverzüglich

a)

Virusisolate aus allen Primärherden von Aviärer Influenza,

b)

Virusisolate aus einer repräsentativen Anzahl von Seuchenherden, wenn es sich um Sekundärherde handelt,

c)

Isolate der betreffenden Viren der Aviären Influenz, wenn bei Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Säugetieren andere Influenzaviren als die in Anhang I Nummer 1 genannten Viren nachgewiesen wurden, und von diesen Viren eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit ausgeht.

3.

Die nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden zuständig, die die einzelnen Diagnoselaboratorien für Aviäre Influenza in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwenden. Zu diesem Zweck

a)

können sie Diagnosereagenzien an einzelne Laboratorien abgeben,

b)

kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien,

c)

führen sie regelmäßig Vergleichstestungen durch,

d)

halten sie Isolate von Viren der Aviären Influenza aus Seuchenherden sowie Isolate anderer Influenzaviren aviären Ursprungs, die in diesem Mitgliedstaat festgestellt wurden, bereit,

e)

arbeiten sie mit den nationalen Laboratorien für Humaninfluenza zusammen.


ANHANG IX

(Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b))

Vorschriften für die Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Geflügelerzeugnissen im Falle der Notimpfung

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Verbringungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die nach Maßgabe des Artikels 55 geimpft wurden, und ihrer Erzeugnisse nach den Verfahrensvorschriften der Absätze 3 bis 8 in Verbindung mit den Vorschriften des Diagnosehandbuchs kontrolliert werden.

2.

Alle Fahrzeuge oder Beförderungsmittel, die im Kontext dieses Anhangs für die Beförderung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Eiern oder Geflügelfleisch verwendet wurden, werden nach der Verwendung unverzüglich einem oder mehreren der in Artikel 48 vorgesehenen Reinigungs-, Desinfektions- oder Behandlungsverfahren unterzogen.

3.

Für Verbringungen von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Eiern innerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:

a)

Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Zuchtbeständen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden;

ii)

sie wurden vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert;

iii)

sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;

iv)

ihr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.

b)

Eier müssen aus geimpften oder nicht geimpften Legebeständen stammen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden, und zu folgenden Stellen befördert werden:

i)

zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle“ genannt), sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder

ii)

zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

c)

Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie sind aus Bruteiern geschlüpft, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen;

ii)

sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;

d)

lebendes Geflügel oder lebende in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie wurden, sofern dies im Impfprogramm vorgesehen ist, gegen Aviäre Influenza geimpft;

ii)

sie wurden nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;

iii)

sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.

e)

Schlachtgeflügel muss folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Es wurde vor dem Verladen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;

ii)

es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.

4.

Für die Verbringung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit Ursprung außerhalb des Impfgebiets zu Betrieben innerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:

a)

Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)

sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;

ii)

ihr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.

b)

Eier müssen befördert werden

i)

zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle“ genannt), sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder

ii)

zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

c)

Eintagsküken werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;

d)

lebendes Geflügel oder lebende in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)

sie werden in ein Geflügelhaus oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;

ii)

soweit im Impfprogramm vorgesehen, werden sie im Bestimmungsbetrieb geimpft;

e)

Schlachtgeflügel wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.

5.

Für die Verbringung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben innerhalb des Impfgebiets zu Stellen außerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:

a)

Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Zuchtbeständen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden;

ii)

sie wurden vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert;

iii)

sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;

iv)

ihr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.

b)

Eier müssen aus geimpften oder nicht geimpften Legebeständen stammen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden, und zu folgenden Stellen befördert werden:

i)

zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle“ genannt), sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder

ii)

zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

c)

Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie sind nicht geimpft;

ii)

sie sind aus Bruteiern geschlüpft, die die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a erfüllen;

iii)

sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.

d)

Lebendes Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie sind nicht geimpft;

ii)

sie wurden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;

iii)

sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.

e)

Schlachtgeflügel muss folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Es wird vor dem Verladen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;

ii)

es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.

6.

Für Fleisch von Geflügel, das innerhalb des Impfgebiets gehalten wurde, gilt Folgendes:

a)

Bei Fleisch von geimpftem Geflügel müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie wurden mit einem Impfstoff geimpft, der sich mit einer DIVA-Strategie vereinbaren lässt;

ii)

sie wurden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund getestet;

iii)

sie wurden in den 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht und erforderlichenfalls wurden im Betrieb befindliche Sentinel-Tiere vom amtlichen Tierarzt untersucht;

iv)

sie wurden auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.

b)

Bei Fleisch von nicht geimpftem Geflügel, das zur Schlachtung verbracht wird, müssen die Tiere nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs überwacht werden.

7.

Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Tierkörper oder Eier zwecks unschädlicher Beseitigung aus den Betrieben verbracht werden.

8.

Für die Verbringung von verpackten Eiern und Fleisch von nach Maßgabe dieses Anhangs geschlachtetem Geflügel gelten keine weiteren Beschränkungen.

9.

Die Verbringung von Geflügel (einschließlich Eintagskücken) oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ist ab Beginn der Notimpfkampagne bis zur Genehmigung des Notimpfplans nach Artikel 54 unbeschadet weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen untersagt, es sei denn die zuständige Behörde des Empfängermitgliedstaats hat sie genehmigt.


ANHANG X

(Artikel 62 Absatz 1)

Kriterien für Krisenpläne

Krisenpläne müssen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Auf nationaler Ebene ist ein Krisenzentrum einzurichten, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.

2.

Es wird eine Liste der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren erstellt, die über angemessene Einrichtungen zur Koordinierung der Seuchenbekämpfung auf örtlicher Ebene verfügen.

3.

Die Pläne müssen ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Fachkenntnisse und ihre Zuständigkeiten sowie über die Anweisungen an das Personal in Bezug auf den erforderlichen Personenschutz und die von Viren der Aviären Influenza ausgehende potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit enthalten.

4.

Die örtlichen Seuchenbekämpfungszentren müssen in der Lage sein, die direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen und Organisationen schnell zu kontaktieren.

5.

Zur effizienten Durchführung der Seuchenbekämpfung müssen die erforderlichen Ausrüstungen und Materialien zur Verfügung stehen.

6.

Die Pläne müssen ausführliche Anweisungen für das Vorgehen bei Infektions- oder Kontaminationsverdacht und bei Bestätigung der Infektion oder Kontamination enthalten, einschließlich Empfehlungen für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern.

7.

Die Pläne müssen Aus- und Fortbildungsprogramme zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse vorsehen.

8.

Die Diagnoselaboratorien müssen über geeignete Einrichtungen für Post-Mortem-Untersuchungen und über die erforderlichen Kapazitäten für serologische, histologische und andere Untersuchungen verfügen und in der Lage sein, Schnelldiagnosen zu stellen. Es sind Vorkehrungen zur schnellen Beförderung von Proben zu treffen. Die Krisenpläne müssen auch Angaben zur Untersuchungskapazität des Labors und zu den für den Fall eines Seuchenausbruchs zur Verfügung stehenden Mitteln enthalten.

9.

Es ist ein Impfplan zu erstellen, in dem verschiedene Szenarien beschrieben werden, die Angaben zu den einzubeziehenden Populationen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die geimpft werden können, Angaben zur erforderlichen Impfstoffmenge (Schätzwert) und zur Impfstoffverfügbarkeit beinhalten.

10.

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet muss in den Krisenplänen die Bereitstellung von Daten über die Eintragung gewerblicher Geflügelbetriebe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geregelt sein.

11.

Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für die Anerkennung amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies enthalten.

12.

Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für die Ausweisung von Gebieten mit hoher Geflügelbesatzdichte enthalten.

13.

Die zur Durchführung der Pläne erforderliche gesetzliche Vollmacht muss vorliegen.


ANHANG XI

Entsprechungstabelle

Die vorliegende Richtlinie

Richtlinie 92/40/EWG

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 1

Anhang III

Artikel 2 Nummer 2

Anhang III Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummern 4 bis 15, 17, 20, 21 und 22 bis 32

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und g

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d

Artikel 11 Absätze 6 und 7

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 11 Absatz 9

Artikel 11 Absatz 10

Anhang III Kapitel 3 Nummer 3

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 15

Artikel 8

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 17 Absätze 3 und 4

Artikel 18 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 18 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 18 Buchstabe c

Artikel 19 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 19 Buchstaben b, c und d

Artikel 19 Buchstabe e Satz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Einleitungssatz

Artikel 19 Buchstabe e Satz 2, Buchstaben f, g und h

Artikel 20

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 21

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 22 Absätze 1 und 3

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben f und i

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 27

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 30 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 30 Buchstaben b und c

Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b, c und d

Artikel 30 Buchstaben d, e, g und j

Artikel 30 Buchstabe f

Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 30 Buchstabe h

Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 30 Buchstabe i

Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 31

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 11

Artikel 49

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 50

Artikel 51 Absatz 1

Anhang V

Artikel 51 Absätze 2 und 3

Artikel 14

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 52

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 16 Einleitungssatz

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 16 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 53 Absatz 3

Artikel 16 Buchstabe b

Artikel 54

Artikel 16 Buchstabe b

Artikel 55

Artikel 16 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 18

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 17

Artikel 63 Absätze 1 und 3

Artikel 63 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 64

Artikel 21

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 22

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 23

Anhang I Nummer 1

Anhang III

Anhang I Nummer 2

Anhang III Absatz 3

Anhang I Nummer 3

Anhang II

Anhang III

Anhang I

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang II

Anhang VII

Anhang V

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X

Anhang VI

Anhang XI


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2006

zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch-, Milch- und Fischsektor in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 6023)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/14/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind.

(2)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde mit den Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4), 2005/271/EG (5), 2005/591/EG (6) und 2005/854/EG (7) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde haben mehrere Betriebe des Fleisch-, Milch- und Fischsektors ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Darüber hinaus haben einige Betriebe diejenigen Aktivitäten eingestellt, für die ihnen ein Übergangszeitraum gewährt worden war. Diese Betriebe sind daher von der Liste der Betriebe zu streichen, die sich in einer Übergangsphase befinden.

(4)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 52; berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 58; berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.

(4)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 74; berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.

(6)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 96.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 17.


ANHANG

Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden

FLEISCHSEKTOR

Rotes Fleisch

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

62.

12070201

Przedsiębiorstwo Wielobranżowe „LASKOPOL” Sp. J.

163.

24640302

Miłkowska Spółka Komandytowa

200.

30040207

P.P.H.U. „MAR-POL” Marek Pazola

203.

30070102

P.H.U. „JUREX” K. Nowak


Geflügelfleisch

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

24.

14130502

Przedsiębiorstwo Uboju i Przetwórstwa Drobiu „Ilczak” Sp. z o.o.

51.

30280501

Zakład Wielobranżowy „STENDRÓB”


Rotes Fleisch

Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

3.

04090202

Z.P.M. „Bolan” Bolesław Wojtasik

9.

06030202

Zakład Przetwórstwa Mięsnego KOMPLEKS Stępień, Panasiuk. Stępień Sp. J.

32.

12070211

P.P.H.U. „Markam” Andrzej Marek Skolarus

38.

12100107

Skup i Ubój Zwierząt Rzeźnych Sp. J., Mikulec Czesław, Janusz, Paweł

46.

12620308

Zakład Garmażeryjno-Wędliniarski, Stanisław Poręba

48.

14074201

RECREO Zakład Mięsny Maciej Antoniak

53.

14250213

Zakład Masarski „KRAWCZYK”

59.

18030102

Ubojnia Zwierząt Rzeźnych P.P.M. „Taurus” Sp. z o.o.

66.

18190204

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Marek Leśniak

69.

20120101

P.P.H.U. „Stan”

72.

24030306

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „Jan Bielesz” Sp. z o.o.

75.

24100315

P.H.U. „ADAM-POL”, Adam Gajdzik ul. Rolnicza 5

79.

24770301

P.P.U.H. Burakowski

80.

24774002

Zakłady Mięsne „BRADO. 2” SA w Tomicach, Oddział nr 2 Ubojnia w Tomicach

81.

26020104

„POL.MIĘS” Ubojnia Zwierząt, Mirosław Kwiecień

82.

26020304

„WIR” Szproch i Pietrusiewicz Przetwórstwo Mięsa Spółka Jawna

84.

26040209

Zakład Rzeźniczo-Wędliniarski, Zakład nr 2

86.

26110203

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „Jawor” Janusz Stefański

91.

28120101

Przedsiębiorstwo Wielobranżowe Kazimierz Pawlicki

95.

30040204

Rzeźnictwo-Wędliniarstwo Z.J. Konarczak

97.

30170601

Drop SA

100.

06030202

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „Kompleks”, Stępień, Panasiuk, Stępień Sp. J. 22-110 Ruda Huta, Leśniczówka

115.

32610201

Pomorski Przemysł Mięsny „Agros Koszalin. S.A.” 75-209 Koszalin, ul. BoWiD 1

117.

04113801

Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowo-Usługowe Eksport-Import, Roman Zalewski, Morawy, 88-210 Dobre

119.

04010205

Zakład Rzeźniczo-Wędliniarski, Krzysztof Kotrych, Śliwkowo 7, 87-731 Waganiec

126.

12110202

Firma „BATCZEW” Stanisław Komperda, Zakład Masarski, Morawczyna 111, 34-404 Klikuszowa

133.

22050309

GS „SCH” Żukowo 83-330 Żukowo, ul. 3 Maja 9E

140.

24750318

P.P.U.H. „PAT-TRADE” Sp. z o.o., 41-200 Sosnowiec, ul. Kościuszkowców 16 b

141.

24750306

Zakład Rzeźniczo-Wędliniarski Bogdan Janik, 41-209 Sosnowiec, ul. Chmielna 14

156.

4780302

Warsztat Wędliniarski „Myrcik” Sp. J., 41-800 Zabrze, ul. Paderewskiego 28–30

157.

24164003

P.P.H.U. „JAN*M*JAN” S.C., 42-400 Zawiercie, ul. Senatorska 13

160.

30050303

Waldi Zakład Przetwórstwa Mięsnego, 62-065 Grodzisk Wielkopolski, ul. Powstańców Chocieszyńskich 97

169.

2150201

Rzeźnictwo i Wędliniarstwo Elżbieta i Stanisław Zimorodzcy 78-400 Szczecinek Dalęcino 41A


Geflügelfleisch

Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

171.

10143902

F.H. „Alma” Ubój i Dzielenie Drobiu w Cieniach

172.

12100401

P.P.H. Drobeksan w Nowym Sączu Ubojnia Drobiu

175.

6610501

Opolskie Zakłady Drobiarskie w Opolu

182.

0050501

Grupa Producentów Drobiu „BOBROWNIKI” Sp. z o.o., Bobrowniki, 99-418 Bełchów

183.

0100531

Zakłady Drobiarskie, „DROB-BOGS”, Jacek Bogusławski Kaleń 5, 97-320 Wolbórz

188.

24010402

Ubojnia Drobiu „Jolgus” 42-583 Bobrowniki, ul. Akacjowa 203


Kühlhäuser

Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

197.

16611101

Przedsiębiorstwo Przemysłu Chłodniczego, „FRIGOPOL” SA

199.

24121101

POLARIS, Chłodnie Śląskie Sp. z o.o. Chłodnia

200.

14251101

Zakład Przetwórstwa Spożywczego „MAKÓW” Sp. z o.o., Chłodnia Składowa Maków, ul. Lipowa 91, 26-640 Skaryszew

Milchsektor

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

11.

04141601

SM „Świecka”

102.

30171601

OSM Ostrów Wlkp.

113.

32151601

„Elmilk” Sp. z o.o.


Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

1.

02251601

Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska w Zgorzelcu

6.

10031601

Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska Łask

17.

30211602

Bukowsko-Grodziska SM ZP w Buku

18.

30641601

Mleczarnia Naramowice Sp. z o.o. w Poznaniu

25.

12071601

OSM w Limanowej, ul. Starodworska 6, Zakład produkcyjny Limanowa

26.

12071603

OSM w Limanowej Zakład Produkcyjny Tymbark

27.

16011603

Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska w Brzegu Oddział Produkcyjny w Lewinie, Brzeskim ul. Marii Konopnickiej 1, 49-340 Lewin Brzeski

29.

22051601

Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska 83-300 Kartuzy, ul. Mściwoja II 1

Fischsektor

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

8.

14191802

P.P.H.U. „Manta” ZPR

35.

32081814

„P.P.H. Tunex” Kobylińscy


Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

4.

22021802

R.M. Jacek Schomburg Zakład w Brusach

7.

28141802

Gospodarstwo Rybackie Sp. z o.o. w likwidacji Przetwórnia Ryb w Rusi

11.

12061804

Zakład Przetwórstwa Rybnego „KRAK-FISH”, Marek Piekara, Antoni Solecki, Sp. J. Poskwitów 136

12.

22051804

Handel i Przetwórstwo Ryb „Belona”, Helena Wenta, ul. Piwna 21, 83-340 Sierakowice

13.

22061801

Rybołówstwo Morskie, Jacek Schomburg, z siedzibą w Helu Zakład w Karsinie, ul. Długa 29, 83-440 Karsin

14.

22081811

P.H.U. Przetwórstwo Rybne BOJA, 84-300 Lębork, ul. Majkowskiego 2

17.

22141803

Przetwórnia Ryb „Kamila” Kolonia Ostrowicka, 83-135 Mała Karczma

19.

22151805

Firma Produkcyjno-Handlowa „MAS”, Warszkowo Młyn, 84-106 Leśniewo

20.

22151814

DanPol fish Sp. z o.o., ul. Robakowska 75, 84-241 Gościcino


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/70


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2006

betreffend einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Choucroute d’Alsace) (g.g.A.)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2006/15/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wurde der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung Einspruch eingelegt. Der Einspruch betrifft die Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung, die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen eines Erzeugnisses, das sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befindet, sowie die Tatsache, dass es sich bei der Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wird, um eine Gattungsbezeichnung handelt.

(3)

Da der Einspruch für zulässig im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 befunden wurde, hat die Kommission mit Schreiben vom 12. November 2004 Frankreich und Deutschland gemäß Artikel 7 Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechend ihrem internen Verfahren ersucht, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Es wurde jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten keine einvernehmliche Regelung erzielt, so dass die Kommission eine Entscheidung treffen muss.

(4)

Was die Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 betrifft, so wird in dem Einspruch bestritten, dass eine bestimmte Qualität des Sauerkrauts auf Faktoren zurückzuführen ist, die speziell im Elsass vorzufinden sind, nämlich auf die richtige Reife des Kohls, die den Faktoren Klima und Bodenbeschaffenheit zugeschrieben wird, sowie ferner auf die natürliche Fermentierung und das Fachwissen der handwerklichen Familienbetriebe. Was die Beschaffenheit der Böden betrifft, so werden diese im Eintragungsantrag als besonders tief, reich und gut drainiert beschrieben. Das semikontinentale Klima des Erzeugungsgebiets wird durch heiße Sommer und Spätsommer mit sonnigen Tagen und kühlen Nächten gekennzeichnet. Diese klimatischen Bedingungen und diese Bodenbeschaffenheit finden sich jedoch auch in anderen Gebieten, in denen Kohl angebaut wird, und sind somit keine spezifischen Merkmale im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. Was die Fermentierung anbelangt, so enthält die Spezifikation keine Anhaltspunkte dafür, dass diese als „natürlich“ bezeichnet und nur mit dem Elsass in Zusammenhang gebracht werden kann. Die bestimmte Qualität oder ein bestimmtes Merkmal des Sauerkrauts lassen sich also nicht auf diese Faktoren zurückführen.

(5)

Was das Renommee der Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ betrifft, so beziehen sich die im Eintragungsantrag aufgeführten Nachweise im Wesentlichen auf „Choucroute garnie“. Dabei handelt es sich um ein fertiges Gericht, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 fällt. Die Spezifikation und die erbrachten Nachweise reichen jedoch nicht aus, um zu belegen, dass das rohe Sauerkraut über ein eigenständiges, von dem Gericht „Chocroute garni“ unabhängiges Renommee verfügt.

(6)

Aus diesen Gründen erfüllt die Bezeichnung nicht die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Dementsprechend erübrigt sich auch die Prüfung, ob es sich bei der Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 handelt.

(7)

Deshalb kann die Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ nicht in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Choucroute d’Alsace“ wird nicht in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. C 206 vom 2.9.2003, S. 2.


Berichtigungen

14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/72


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes

( Amtsblatt der Europäischen Union L 291 vom 5. November 2005 )

Seite 15, Anhang II, Tabelle, Zeile 63, dritte Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung“, dritter Absatz „flüssig“:

anstelle von:

„Endo-1,4-beta-Xylanase:

120 000 BXU/ml

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:

30 000 BU/ml“

muss es heißen:

„Endo-1,4-beta-Xylanase:

120 000 BXU/g

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:

30 000 BU/g“.


14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/72


Berichtigung der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 17. Juli 2003 )

Seite 27, Anhang, Nummer 46, Spalte 2 Nummer 1 (Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG):

anstatt:

„1.

gewerbliche Reinigung, ausgenommen: (…)“

muss es heißen:

„1.

industrielle und gewerbliche Reinigung, ausgenommen: (…)“.