ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 24/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 10. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
76,9 |
204 |
39,8 |
|
212 |
88,1 |
|
999 |
68,3 |
|
0707 00 05 |
052 |
150,4 |
204 |
79,4 |
|
999 |
114,9 |
|
0709 90 70 |
052 |
131,0 |
204 |
62,5 |
|
999 |
96,8 |
|
0805 10 20 |
052 |
47,9 |
204 |
52,2 |
|
220 |
50,3 |
|
524 |
24,6 |
|
624 |
58,2 |
|
999 |
46,6 |
|
0805 20 10 |
052 |
83,4 |
204 |
81,6 |
|
999 |
82,5 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
69,8 |
204 |
60,4 |
|
400 |
86,4 |
|
464 |
129,9 |
|
624 |
67,2 |
|
999 |
82,7 |
|
0805 50 10 |
052 |
52,6 |
999 |
52,6 |
|
0808 10 80 |
400 |
109,5 |
404 |
102,5 |
|
720 |
84,4 |
|
999 |
98,8 |
|
0808 20 50 |
400 |
75,8 |
720 |
73,8 |
|
999 |
74,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 25/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der belgischen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen. |
(3) |
Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 68 551 Tonnen Weichweizen aus Beständen der belgischen Interventionsstelle zu eröffnen. |
(4) |
Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen. |
(5) |
Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden. |
(6) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die belgische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 2
Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 68 551 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.
Artikel 3
(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.
(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.
Artikel 4
(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.
(2) Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 12. Januar 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.
Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(2) Die Angebote sind bei der belgischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:
Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB) |
rue de Trèves, 82 |
B-1040 Bruxelles |
Fax: (32-2) 287 25 24 |
Artikel 6
Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.
Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.
Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.
Artikel 7
(1) Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,
a) |
die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene; |
b) |
die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:
|
(2) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger
a) |
entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen |
b) |
oder die Übernahme der Partie ablehnen. |
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 8
In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.
Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 9
(1) Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.
(2) Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.
Artikel 10
Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.
Artikel 11
(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.
Artikel 12
Die belgische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.
Artikel 13
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
(3) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).
(4) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
(6) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.
ANHANG I
Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der belgischen Interventionsstelle
(Verordnung (EG) Nr. 25/2006)
— |
Name des Zuschlagsempfängers: |
— |
Datum des Zuschlags: |
— |
Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger: |
Partiennummer |
Menge (Tonnen) |
Anschrift des Silos |
Begründung der Ablehnung |
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|
|
|
ANHANG II
Vermerke gemäß Artikel 10
— |
: |
Spanisch |
: |
Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 25/2006 |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 25/2006 |
— |
: |
Dänisch |
: |
Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 25/2006 |
— |
: |
Deutsch |
: |
Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 25/2006 |
— |
: |
Estnisch |
: |
Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 25/2006 |
— |
: |
Griechisch |
: |
Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 25/2006 |
— |
: |
Englisch |
: |
Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 25/2006 |
— |
: |
Französisch |
: |
Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 25/2006 |
— |
: |
Italienisch |
: |
Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 25/2006 |
— |
: |
Lettisch |
: |
Intervences mīkstie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 25/2006 |
— |
: |
Litauisch |
: |
Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 25/2006 |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 25/2006/EK rendelet |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 25/2006 |
— |
: |
Polnisch |
: |
Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 25/2006 |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 25/2006 |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 25/2006 |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 25/2006 |
— |
: |
Finnisch |
: |
Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 25/2006 |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 25/2006. |
ANHANG III
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der belgischen Interventionsstelle
Formular (1)
Verordnung (EG) Nr. 25/2006
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Lfd. Nummer der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge (Tonnen) |
Angebotspreis (EUR/t) (2) |
Zuschläge (+) Abschläge (–) (EUR/t) (zur Erinnerung) |
Handelskosten (3) (EUR/t) |
Bestimmung |
1 |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
|
3 |
|
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|
|
|
usw. |
|
|
|
|
|
|
(1) Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).
(2) Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.
(3) Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 26/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen. |
(3) |
Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 157 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle zu eröffnen. |
(4) |
Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Garantieregelung einzuführen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, abzuweichen. |
(5) |
Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden. |
(6) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die dänische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 2
Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 157 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.
Artikel 3
(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen noch Ausfuhrabgaben und auch keine monatlichen Zuschläge angewandt.
(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.
Artikel 4
(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.
(2) Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 12. Januar 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.
Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(2) Die Angebote sind bei der dänischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:
Direktoratet for Fødevareerhverv |
Nyropsgade 30 |
DK-1780 Kopenhagen |
Fax: (45) 33 95 80 34 |
Artikel 6
Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.
Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei Auslagerung erfolgt.
Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.
Artikel 7
(1) Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,
a) |
die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene; |
b) |
die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:
|
(2) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger
a) |
entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen, oder |
b) |
die Übernahme der Partie ablehnen. |
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 8
In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.
Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines ersten diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 9
(1) Erfolgt die Auslagerung des Getreides, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.
(2) Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.
Artikel 10
Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.
Artikel 11
(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.
Artikel 12
Die dänische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.
Artikel 13
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
(3) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).
(4) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
(6) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.
ANHANG I
Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle
Verordnung (EG) Nr. 26/2006
— |
Name des Zuschlagsempfängers: |
— |
Datum des Zuschlags: |
— |
Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger: |
Nummer der Partie |
Menge in Tonnen |
Anschrift des Silos |
Begründung der Ablehnung |
||||||||||
|
|
|
|
ANHANG II
Vermerke gemäß Artikel 10
— |
: |
Spanisch |
: |
Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 26/2006 |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 26/2006 |
— |
: |
Dänisch |
: |
Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 26/2006 |
— |
: |
Deutsch |
: |
Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 26/2006 |
— |
: |
Estnisch |
: |
Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 26/2006 |
— |
: |
Griechisch |
: |
Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 26/2006 |
— |
: |
Englisch |
: |
Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 26/2006 |
— |
: |
Französisch |
: |
Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 26/2006 |
— |
: |
Italienisch |
: |
Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 26/2006 |
— |
: |
Lettisch |
: |
Intervences mīkstie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 26/2006 |
— |
: |
Litauisch |
: |
Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 26/2006 |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 26/2006/EK rendelet |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 26/2006 |
— |
: |
Polnisch |
: |
Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 26/2006 |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 26/2006 |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 26/2006 |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 26/2006 |
— |
: |
Finnisch |
: |
Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 26/2006 |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 26/2006. |
ANHANG III
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle
Formular (1)
Verordnung (EG) Nr. 26/2006
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Lfd. Nummer der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge in Tonnen |
Angebotspreis (EUR/t) (2) |
Zuschläge (+) Abschläge (–) (EUR/t) (zur Erinnerung) |
Handelskosten (3) (EUR/t) |
Bestimmung |
1 |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
|
3 |
|
|
|
|
|
|
usw. |
|
|
|
|
|
|
(1) Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).
(2) Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.
(3) Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 27/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen. |
(3) |
Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 500 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle zu eröffnen. |
(4) |
Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen. |
(5) |
Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden. |
(6) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die deutsche Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 2
Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 500 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.
Artikel 3
(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.
(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.
Artikel 4
(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.
(2) Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 12. Januar 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 13. April 2006, der 25. Mai 2006 und der 15. Juni 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.
Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(2) Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) |
Deichmannsaue 29 |
D-53179 Bonn |
Fax 1: (49 228) 68 45 39 85 |
Fax 2: (49 228) 68 45 32 76 |
Artikel 6
Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.
Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.
Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.
Artikel 7
(1) Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,
a) |
die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene; |
b) |
die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:
|
(2) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger
a) |
entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen, oder |
b) |
die Übernahme der Partie ablehnen. |
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 8
In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.
Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 9
(1) Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.
(2) Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.
Artikel 10
Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.
Artikel 11
(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.
Artikel 12
Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.
Artikel 13
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
(3) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).
(4) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
(6) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.
ANHANG I
Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
Verordnung (EG) Nr. 27/2006
— |
Name des Zuschlagsempfängers: |
— |
Datum des Zuschlags: |
— |
Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger: |
Nummer der Partie |
Menge (Tonnen) |
Anschrift des Silos |
Begründung der Ablehnung |
||||||||||
|
|
|
|
ANHANG II
Vermerke gemäß Artikel 10
— |
: |
Spanisch |
: |
Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 27/2006 |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 27/2006 |
— |
: |
Dänisch |
: |
Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 27/2006 |
— |
: |
Deutsch |
: |
Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 27/2006 |
— |
: |
Estnisch |
: |
Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 27/2006 |
— |
: |
Griechisch |
: |
Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 27/2006 |
— |
: |
Englisch |
: |
Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 27/2006 |
— |
: |
Französisch |
: |
Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 27/2006 |
— |
: |
Italienisch |
: |
Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 27/2006 |
— |
: |
Lettisch |
: |
Intervences mīkstie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 27/2006 |
— |
: |
Litauisch |
: |
Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 27/2006 |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 27/2006/EK rendelet |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 27/2006 |
— |
: |
Polnisch |
: |
Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 27/2006 |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 27/2006 |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 27/2006 |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 27/2006 |
— |
: |
Finnisch |
: |
Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 27/2006 |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 27/2006. |
ANHANG III
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
Formular (1)
Verordnung (EG) Nr. 27/2006
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Lfd. Nummer der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge (Tonnen) |
Angebotspreis (EUR/t) (2) |
Zuschläge (+) Abschläge (–) (EUR/t) (zur Erinnerung) |
Handelskosten (3) (EUR/t) |
Bestimmung |
1 |
|
|
|
|
|
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2 |
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3 |
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usw. |
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|
(1) Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).
(2) Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.
(3) Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 28/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen. |
(3) |
Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 208 956 Tonnen Weichweizen aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle zu eröffnen. |
(4) |
Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen. |
(5) |
Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden. |
(6) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die schwedische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 2
Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 208 956 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.
Artikel 3
(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.
(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.
Artikel 4
(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.
(2) Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 12. Januar 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.
Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(2) Die Angebote sind bei der schwedischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:
Statens Jordbruksverk |
Vallgatan 8 |
S-551 82 Jönköping |
Fax: (46) 36 19 05 46 |
Artikel 6
Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.
Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.
Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.
Artikel 7
(1) Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,
a) |
die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene; |
b) |
die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:
|
(2) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger
a) |
entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen, oder |
b) |
die Übernahme der Partie ablehnen. |
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 8
In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.
Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 9
(1) Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.
(2) Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.
Artikel 10
Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.
Artikel 11
(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.
Artikel 12
Die schwedische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.
Artikel 13
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
(3) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).
(4) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
(6) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.
ANHANG I
Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle
Verordnung (EG) Nr. 28/2006
— |
Name des Zuschlagsempfängers: |
— |
Datum des Zuschlags: |
— |
Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger: |
Nummer der Partie |
Menge (Tonnen) |
Anschrift des Silos |
Begründung der Ablehnung |
||||||||||
|
|
|
|
ANHANG II
Vermerke gemäß Artikel 10
— |
: |
Spanisch |
: |
Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 28/2006 |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 28/2006 |
— |
: |
Dänisch |
: |
Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 28/2006 |
— |
: |
Deutsch |
: |
Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 28/2006 |
— |
: |
Estnisch |
: |
Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 28/2006 |
— |
: |
Griechisch |
: |
Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 28/2006 |
— |
: |
Englisch |
: |
Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 28/2006 |
— |
: |
Französisch |
: |
Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 28/2006 |
— |
: |
Italienisch |
: |
Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 28/2006 |
— |
: |
Lettisch |
: |
Intervences mīkstie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 28/2006 |
— |
: |
Litauisch |
: |
Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 28/2006 |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 28/2006/EK rendelet |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 28/2006 |
— |
: |
Polnisch |
: |
Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 28/2006 |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 28/2006 |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 28/2006 |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 28/2006 |
— |
: |
Finnisch |
: |
Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 28/2006 |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 28/2006. |
ANHANG III
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle
Formular (1)
Verordnung (EG) Nr. 28/2006
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Lfd. Nummer der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge (Tonnen) |
Angebotspreis (EUR/t) (2) |
Zuschläge (+) Abschläge (–) (EUR/t) (zur Erinnerung) |
Handelskosten (3) (EUR/t) |
Bestimmung |
1 |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
|
3 |
|
|
|
|
|
|
usw. |
|
|
|
|
|
|
(1) Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).
(2) Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.
(3) Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 29/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Zollcodes für Chlorbrommethan
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der ozonabbauende Stoff Chlorbrommethan ist in Gruppe IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 als geregelter Stoff aufgeführt. |
(2) |
Nach der Festlegung von Zollcodes für Chlorbrommethan und Chlorbrommethan enthaltende Gemische sind diese Zollcodes der Tabelle im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hinzuzufügen. Im Interesse der Klarheit ist der Anhang zu ersetzen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 erhält folgende Fassung:
„ANHANG IV
Gruppen, Codes der Kombinierten Nomenklatur 2004 (KN 04) (1) und Beschreibungen der in den Anhängen I und III genannten Stoffe
Gruppe |
KN 04 Code |
Beschreibung |
Gruppe I |
2903 41 00 |
Trichlorfluormethan |
2903 42 00 |
Dichlordifluormethan |
|
2903 43 00 |
Trichlortrifluorethan |
|
2903 44 10 |
Dichlortetrafluorethan |
|
2903 44 90 |
Chlorpentafluorethan |
|
Gruppe II |
2903 45 10 |
Chlortrifluormethan |
2903 45 15 |
Pentachlorfluorethan |
|
2903 45 20 |
Tetrachlordifluorethan |
|
2903 45 25 |
Heptachlorfluorpropan |
|
2903 45 30 |
Hexachlordifluorpropan |
|
2903 45 35 |
Pentachlortrifluorpropan |
|
2903 45 40 |
Tetrachlortetrafluorpropan |
|
2903 45 45 |
Trichlorpentafluorpropan |
|
2903 45 50 |
Dichlorhexafluorpropan |
|
2903 45 55 |
Chlorheptafluorpropan |
|
Gruppe III |
2903 46 10 |
Bromchlordifluormethan |
2903 46 20 |
Bromtrifluormethan |
|
2903 46 90 |
Dibromtetrafluorethan |
|
Gruppe IV |
2903 14 00 |
Tetrachlorkohlenstoff |
Gruppe V |
2903 19 10 |
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) |
Gruppe VI |
2903 30 33 |
Brommethan (Methylbromid) |
Gruppe VII |
2903 49 30 |
Hydrobromfluormethan, -ethan oder -propan |
Gruppe VIII |
2903 49 10 |
Hydrochlorfluormethan, -ethan oder -propan |
Gruppe IX |
ex 2903 49 80 |
Chlorbrommethan |
ex 3824 71 00 |
Gemische, die einen oder mehrere Stoffe der KN-Codes 2903 41 00 bis 2903 45 55 enthalten |
|
ex 3824 79 00 |
Gemische, die einen oder mehrere Stoffe der KN-Codes 2903 46 10 bis 2903 46 90 enthalten |
|
ex 3824 90 99 |
Gemische, die einen oder mehrere Stoffe der KN-Codes 2903 14 00, 2903 19 10, 2903 30 33, 2903 49 10, 2903 49 30 oder 2903 49 80 (nur Chlorbrommethan) enthalten |
(1) ‚ex‘ vor einer Codenummer bedeutet, dass dieser Untertitel für andere als in der Spalte ‚Beschreibung‘ genannte Produkte gelten könnte.“
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 30/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 22,147 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/30 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 31/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
über die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Ägypten im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 vorgesehenen Zollkontingents für das Jahr 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006, die am 2. Januar 2006 vor 13 Uhr eingereicht und der Kommission mitgeteilt wurden, betreffen eine Menge von 67 593 Tonnen, während gemäß dem Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (3), das dem Beschluss 2005/89/EG des Rates (4) beigefügt ist, die zulässige Höchsteinfuhrmenge 5 605 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 beträgt. |
(2) |
Folglich ist für die am 2. Januar 2006 vor 13 Uhr eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen, für die eine Ermäßigung des gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 berechneten Zollsatzes um 100 % gilt, ein Kürzungsprozentsatz festzusetzen. |
(3) |
Außerdem sollten für das Jahr 2006 keine Einfuhrlizenzen, mit denen sich eine Zollermäßigung um 100 % erwirken lässt, mehr erteilt werden. |
(4) |
Diese Verordnung sollte angesichts ihrer Zweckbestimmung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die bis am 2. Januar 2006 vor 13 Uhr eingereichten und der Kommission mitgeteilten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Kontingents werden die Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen unter Anwendung eines Kürzungskoeffizienten von 91,7077 % erteilt.
Artikel 2
Für die ab dem 2. Januar 2006 um 13 Uhr bis zum Ende des Jahres 2006 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 werden keine Einfuhrlizenzen im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Kontingents mehr erteilt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5.
(3) ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 31.
(4) ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 30.
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/31 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 32/2006 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2006
betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt. |
(3) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Jedem vom 1. bis 5. Januar 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.
(2) Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats Februar 2006 für 6 802,347 t gestellt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
11.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Januar 2006
zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada und in den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5795)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/8/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn die Embryonen von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. |
(2) |
Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Änderungen der ihre Länder betreffenden Eintragungen in diesen Listen in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten und bestimmte Embryo-Erzeugungseinheiten beantragt. |
(3) |
Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. |
(4) |
Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 14. Januar 2006.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Januar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/774/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 46).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:
a) |
Die folgenden Zeilen für Embryo-Entnahmeeinheiten in Kanada werden gestrichen:
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b) |
Die folgenden Zeilen für Kanada werden eingefügt:
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c) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit und Embryo-Erzeugungseinheit Nr. E71 in Kanada erhält folgende Fassung:
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d) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E593 in Kanada erhält folgende Fassung:
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e) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E607 in Kanada erhält folgende Fassung:
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f) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit und Embryo-Erzeugungseinheit Nr. E661 in Kanada erhält folgende Fassung:
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g) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E728 in Kanada erhält folgende Fassung:
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h) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit und Embryo-Erzeugungseinheit Nr. E764 in Kanada erhält folgende Fassung:
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i) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit und Embryo-Erzeugungseinheit Nr. E827 in Kanada erhält folgende Fassung:
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j) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E885 in Kanada erhält folgende Fassung:
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k) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit und Embryo-Erzeugungseinheit Nr. E933 in Kanada erhält folgende Fassung:
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l) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E1033 in Kanada erhält folgende Fassung:
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m) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E1142 in Kanada erhält folgende Fassung:
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n) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. NSET002 in Kanada erhält folgende Fassung:
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o) |
Die folgenden Zeilen für Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika werden gestrichen:
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p) |
Die folgende Zeile für die Vereinigten Staaten von Amerika wird eingefügt:
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q) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 93WI060 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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r) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 96OR085 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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s) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 99MI105 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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t) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 92WI057 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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u) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 91WI045 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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