ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 4

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
7. Januar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 17/2006 der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 19/2006 der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 20/2006 der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 7. Januar 2006 geltenden Zölle

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

7.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 17/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

81,2

204

46,6

212

88,1

999

72,0

0707 00 05

052

138,6

204

83,1

999

110,9

0709 90 70

052

146,9

204

62,7

999

104,8

0805 10 20

052

50,1

204

50,4

220

45,3

524

24,6

624

57,1

999

45,5

0805 20 10

052

83,4

204

73,0

999

78,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

46,0

400

86,4

464

130,1

624

76,2

999

84,7

0805 50 10

052

50,2

999

50,2

0808 10 80

400

111,4

404

102,5

720

91,8

999

101,9

0808 20 50

400

93,0

720

40,2

999

66,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


7.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 18/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2006

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde eine Liste der Drittländer und Gebiete aufgestellt, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2003, wurde eine vorläufige Liste von Drittländern erstellt. Auf dieser Liste stehen die tollwutfreien Länder und Gebiete sowie die Länder, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)

Aus den von Belarus, Mexiko, Rumänien sowie Trinidad und Tobago übermittelten Informationen geht hervor, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten oder aus den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern. Daher sollten diese Länder in die mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte Liste der Länder und Gebiete aufgenommen werden.

(4)

Da Guam ein Territorium der Vereinigten Staaten ist, empfiehlt es sich, es ausdrücklich als Teil der Vereinigten Staaten zu erwähnen, um jede Unklarheit zu vermeiden.

(5)

Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegte Liste von Ländern und Gebieten vollständig ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 4).


ANHANG

„ANHANG II

LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

TEIL A

 

IE — Irland

 

MT — Malta

 

SE — Schweden

 

UK — Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1

a)

DK — Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln

b)

ES — Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

c)

FR — Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion

d)

GI — Gibraltar

e)

PT — Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras

f)

die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

 

AD — Andorra

 

CH — Schweiz

 

IS — Island

 

LI — Liechtenstein

 

MC — Monaco

 

NO — Norwegen

 

SM — San Marino

 

VA — Vatikanstadt

TEIL C

 

AC — Ascension

 

AE — Vereinigte Arabische Emirate

 

AG — Antigua und Barbuda

 

AN — Niederländische Antillen

 

AR — Argentinien

 

AU — Australien

 

AW — Aruba

 

BB — Barbados

 

BH — Bahrain

 

BL — Belarus

 

BM — Bermuda

 

CA — Kanada

 

CL — Chile

 

FJ — Fidschi

 

FK — Falklandinseln

 

HK — Hongkong

 

HR — Kroatien

 

JM — Jamaika

 

JP — Japan

 

KN — St. Kitts und Nevis

 

KY — Kaimaninseln

 

MS — Montserrat

 

MU — Mauritius

 

MX — Mexiko

 

NC — Neukaledonien

 

NZ — Neuseeland

 

PF — Französisch Polynesien

 

PM — St. Pierre und Miquelon

 

RO — Rumänien

 

RU — Russische Föderation

 

SG — Singapur

 

SH — St. Helena

 

TT — Trinidad und Tobago

 

TW — Taiwan

 

US — Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich GU — Guam)

 

VC — St. Vincent und die Grenadinen

 

VU — Vanuatu

 

WF — Wallis und Futuna

 

YT — Mayotte“


7.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 19/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 (2) genehmigte der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und 2 und der Anhänge I, II, III und IV zum Assoziationsabkommen EG-Jordanien.

(2)

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien sieht dieses Abkommen neue Gemeinschaftszollkontingente und Änderungen der bestehenden, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Kontingente vor.

(3)

Um die neuen Zollkontingente anzuwenden und die Änderungen der bestehenden Kontingente umzusetzen, muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.

(4)

Da das Abkommen ab dem 1. Januar 2006 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1460/2005 der Kommission (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 11).

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

„ANHANG V

JORDANIEN

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Zollkontingente

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen)

Kontingentszollsatz

09.1152

0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

Vom 1.1. bis 31.12.2006

2 000

Freistellung

Vom 1.1. bis 31.12.2007

4 500

Vom 1.1. bis 31.12.2008

7 000

Vom 1.1. bis 31.12.2009

9 500

Vom 1.1. bis 31.12.2010 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

12 000

09.1160

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.2006

1 000

Freistellung

0701 90 90

Andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.2007

2 350

Vom 1.1. bis 31.12.2008

3 700

Vom 1.1. bis 31.12.2009

5 000

09.1163

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.2006 und für jeden anderen Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12, bis 31.12.2009

1 000

Freistellung

09.1164

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.2006

2 000

Freistellung (1)  (2)

Vom 1.1. bis 31.12.2007

3 000

Vom 1.1. bis 31.12.2008

4 000

Vom 1.1. bis 31.12.2009

5 000

09.1165

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

Vom 1.1. bis 31.12.2006

1 000

Freistellung (1)  (3)  (4)

Vom 1.1. bis 31.12.2007

3 350

Vom 1.1. bis 31.12.2008

5 700

Vom 1.1. bis 31.12.2009

8 000

09.1158

0810 10 00

Erdbeeren, frisch

Vom 1.1. bis 31.12.2006

500

Freistellung

Vom 1.1. bis 31.12.2007

1 000

Vom 1.1. bis 31.12.2008

1 500

Vom 1.1. bis 31.12.2009

2 000

09.1166

1509 10

Olivenöl, nicht behandelt

Vom 1.1. bis 31.12.2006

2 000

Freistellung (5)

Vom 1.1. bis 31.12.2007

4 500

Vom 1.1. bis 31.12.2008

7 000

Vom 1.1. bis 31.12.2009

9 500

Vom 1.1. bis 31.12.2010 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1 bis 31.12.

12 000


(1)  Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.

(2)  Für Einfuhren von Gurken des KN-Codes 0707 00 05 in dem Zeitraum vom 1. November bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 44,9 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(3)  Für Einfuhren von Süßorangen frisch des KN-Codes 0805 10 20 in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 26,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(4)  Für Einfuhren frischer Clementinen des KN-Codes ex 0805 20 10 (TARIC Unterposition 05) in dem Zeitraum von 1. November bis Ende Februar wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 48,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(5)  Die Freistellung gilt nur für unbehandeltes Olivenöl, das vollständig in Jordanien gewonnen wurde und von Jordanien direkt in die Gemeinschaft befördert wird. Auf Erzeugnisse, die diese Bedingung nicht erfüllen, wird der geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.“


7.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 20/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2006

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 7. Januar 2006 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 2159/2005 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 2159/2005 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2159/2005 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2006 in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 7. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 62.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 7. Januar 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

35,95

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

53,35

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

53,35

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

35,95


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 30.12.2005—5.1.2006

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

130,01 (3)

68,92

180,01

170,01

150,01

105,40

Golf-Prämie (EUR/t)

19,03

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

30,34

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 17,81 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).