ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 347

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
30. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2174/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2176/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2006 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2177/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2006

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2178/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2006

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2179/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2006

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2180/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2006

27

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2181/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2006

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2182/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

56

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

61

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2185/2005 der Kommission vom 27. Dezember 2005 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2006

70

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2186/2005 der Kommission vom 27. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

74

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

75

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

78

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

80

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 15. November 2005 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

83

 

*

Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 2/2005 vom 25. November 2005 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

91

 

*

Beschluss Nr. 1/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 21. Dezember 2005 über die Änderung von Anhang 11 Anlage 6 des Abkommens

93

 

 

Dem Gesamthaushaltsplan für die Europäische Union beigelegte Dokumente

 

*

Einnahmen- und Ausgabenplan der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2005

97

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2163/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors ( ABl. L 342 vom 24.12.2005 )

99

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2173/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat und das Europäische Parlament begrüßten die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ („Forest Law Enforcement, Governance and Trade“ — „FLEGT“) als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels.

(2)

Bei dem Aktionsplan liegt der Schwerpunkt auf Reformen der Politikgestaltung und auf dem Kapazitätsaufbau; unterstützt wird dies durch Maßnahmen zum Ausbau der multilateralen Zusammenarbeit und durch ergänzende nachfragebezogene Maßnahmen, mit denen der Verbrauch illegal geschlagenen Holzes verringert und somit ein Beitrag zu dem umfassenderen Ziel einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung in den Holz erzeugenden Ländern geleistet werden soll.

(3)

Nach dem Aktionsplan soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagenes Holz in die Gemeinschaft eingeführt wird; insbesondere soll durch das Genehmigungssystem der rechtmäßige Handel nicht behindert werden.

(4)

Die Umsetzung des Genehmigungssystems erfordert, dass die Einfuhren der betreffenden Holzprodukte in die Gemeinschaft einem Kontrollsystem unterworfen werden, mit dem die Legalität dieser Produkte sichergestellt wird.

(5)

Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft mit Ländern und regionalen Organisationen freiwillige Partnerschaftsabkommen schließen, durch die ein Partnerland oder die regionale Organisation rechtsverbindlich verpflichtet wird, das Genehmigungssystem innerhalb des in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen festgelegten Zeitrahmens zur Anwendung zu bringen.

(6)

Nach dem Genehmigungssystem sollte für bestimmte aus einem Partnerland ausgeführte Holzprodukte, die in der Gemeinschaft bei einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle gestellt werden, eine von dem Partnerland ausgestellte Genehmigung erforderlich sein, aus der hervorgeht, dass die Holzprodukte aus Holz hergestellt sind, das legal in dem betreffenden Partnerland geschlagen oder legal in das Partnerland eingeführt worden ist, wobei die in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind. Die Befolgung dieser Regeln sollte einer Überwachung durch Dritte unterliegen.

(7)

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten nachprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige Genehmigung erteilt worden ist, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt wird.

(8)

Jeder Mitgliedstaat sollte die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind.

(9)

Das Genehmigungssystem sollte zu Beginn auf eine begrenzte Zahl von Holzprodukten angewandt werden. Nach entsprechender Vereinbarung könnten auch weitere Produktkategorien in das System einbezogen werden.

(10)

Es ist erforderlich, die Anhänge mit der Angabe der Länder und Produkte, die unter das Genehmigungssystem fallen, bei Bedarf unverzüglich zu überarbeiten. Bei einer solchen Überarbeitung sollte den Fortschritten Rechnung getragen werden, die bei der Durchführung der Partnerschaftsabkommen zu verzeichnen sind. Ein Partnerland kann in Anhang I aufgenommen werden, nachdem es der Kommission mitgeteilt hat, dass es alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen eingeführt hat, die zur Ausstellung von Genehmigungen für sämtliche in Anhang II aufgeführten Produkte erforderlich sind, und wenn die Kommission dies bestätigt. Ein Partnerland kann aus Anhang I gestrichen werden, wenn es sein Partnerschaftsabkommen kündigt, wobei die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt; die Streichung kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das entsprechende Partnerschaftsabkommen ausgesetzt wird.

(11)

Anhang II kann geändert werden, nachdem die Kommission und alle Partnerländer der Änderung zugestimmt haben. Anhang III kann geändert werden, nachdem die Kommission und das betreffende Partnerland der Änderung zugestimmt haben.

(12)

Die Änderungen der Anhänge I, II und III stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar; mit ihrer Festlegung sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Kommission betraut werden. Bei solchen Änderungen sollten die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren angegeben werden.

(13)

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Regelungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, unterschieden wird; in manchen Fällen ist das Verwaltungsausschussverfahren im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenste Verfahren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung wird zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr bestimmter Holzprodukte eingeführt.

(2)   Das Genehmigungssystem wird über Partnerschaftsabkommen mit den Holz erzeugenden Ländern umgesetzt.

(3)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der in Anhang II und III aufgeführten Holzprodukte aus den in Anhang I genannten Ländern.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans ‚Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor‘ “ (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) die Erteilung von Genehmigungen für Holzprodukte zwecks Ausfuhr aus den Partnerländern in die Gemeinschaft sowie die Umsetzung dieses Systems, insbesondere der Bestimmungen über die Grenzkontrollen, in der Gemeinschaft;

2.

„Partnerland“ einen Staat oder eine regionale Organisation, der/die ein Partnerschaftsabkommen geschlossen hat und in Anhang I aufgeführt ist;

3.

„Partnerschaftsabkommen“ ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Partnerland, mit dem sich die Gemeinschaft und dieses Partnerland verpflichten, zur Unterstützung des FLEGT-Aktionsplans zusammenzuarbeiten und das FLEGT-Genehmigungssystem umzusetzen;

4.

„regionale Organisation“ eine in Anhang I aufgeführte Organisation, die sich aus souveränen Staaten zusammensetzt, die dieser Organisation die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem übertragen haben, so dass sie befugt ist, im Namen dieser Staaten ein Abkommen zu schließen;

5.

„FLEGT-Genehmigung“ ein auf eine Ladung oder einen Marktteilnehmer bezogenes fälschungssicheres und überprüfbares Dokument einheitlichen Formats, das von der Genehmigungsstelle des Partnerlands ordnungsgemäß ausgestellt und für rechtsgültig erklärt wird und aus dem hervorgeht, dass eine Ladung von Holzprodukten die Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems erfüllt. Die Ausstellung, Erfassung und Übermittlung der Genehmigungen kann in Papierform oder elektronisch erfolgen;

6.

„Marktteilnehmer“ einen privaten oder öffentlichen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gebiet der Forstwirtschaft sowie der Verarbeitung oder des Handels mit Holzprodukten;

7.

„Genehmigungsstelle(n)“ die Stelle(n), die von einem Partnerland dazu ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu erteilen und für rechtsgültig zu erklären;

8.

„zuständige Stelle(n)“ die Stelle(n), die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu überprüfen;

9.

„Holzprodukte“ die in den Anhängen II und III aufgeführten Produkte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet und die bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“ gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) eingestuft werden können;

10.

„legal erzeugtes Holz“ Holzprodukte aus Holz, das legal in einem Partnerland geschlagen oder legal in ein Partnerland eingeführt worden ist, wobei die einschlägigen von diesem Partnerland festgelegten und im Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind;

11.

„Einfuhr“ die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (3);

12.

„Ladung“ eine Ladung von Holzprodukten;

13.

„Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Gemeinschaft verbracht werden;

14.

„Überwachung durch Dritte“ ein System, in dessen Rahmen eine von den Behörden des betreffenden Partnerlandes und von dessen Forst- und Holzwirtschaft unabhängige Organisation die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems überwacht und hierüber Bericht erstattet.

KAPITEL II

FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM

Artikel 3

(1)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt nur für Einfuhren aus den Partnerländern.

(2)   In den einzelnen Partnerschaftsabkommen wird ein vereinbarter Zeitplan für die Erfüllung der mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen festgelegt.

Artikel 4

(1)   Die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft ist verboten, es sei denn, dass für die Ladung eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)   Vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, können Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden, sofern diese Systeme bewertet und nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 zugelassen worden sind, damit die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte gegeben ist.

(3)   Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (4) aufgeführt sind. Bis zum 30. Dezember 2010 überprüft die Kommission diese Ausnahmen nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 5

(1)   Für jede Ladung wird der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt. Die zuständigen Stellen zeichnen — in elektronischer Form oder in Papierform — die Originale der FLEGT-Genehmigung und die entsprechenden Zollanmeldungen auf.

Holzprodukte dürfen im Rahmen einer einem Marktteilnehmer erteilten FLEGT-Genehmigung eingeführt werden, solange diese Genehmigung gültig ist.

(2)   Treten Probleme auf, die das wirksame Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems beeinträchtigen, so gewähren die zuständigen Stellen der Kommission oder den von der Kommission benannten Personen oder Stellen Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(3)   Die zuständigen Stellen gewähren den Personen oder Stellen, die von den Partnerländern mit der Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems durch Dritte betraut werden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten; dies gilt nicht für Informationen, die die zuständigen Stellen nach ihrem nationalen Recht nicht weitergeben dürfen.

(4)   Die zuständigen Stellen entscheiden über die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung der Ladungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

(5)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so können die zuständigen Stellen die Genehmigungsstellen gemäß dem Partnerschaftsabkommen mit dem ausführenden Partnerland um eine weitere Prüfung ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen.

(6)   Zur Deckung der Ausgaben, die aufgrund amtlicher Überprüfungsmaßnahmen der zuständigen Stellen in Zusammenhang mit diesem Artikel entstehen, können die Mitgliedstaaten Gebühren erheben.

(7)   Die Zollbehörden können die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte festhalten, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigung ungültig sein könnte. Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat legt etwas anderes fest.

(8)   Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(9)   Die näheren Anforderungen zur Anwendung dieses Artikels werden von der Kommission im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ausgearbeitet.

Artikel 6

(1)   Stellen die zuständigen Stellen fest, dass die Erfordernisse des Artikels 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so verfahren sie nach den geltenden nationalen Vorschriften.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen und als Ansprechpartner für die Kommission fungierenden Stellen.

(2)   Die Kommission übermittelt sämtlichen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Namen der von den Partnerländern benannten Genehmigungsstellen und weitere relevante Angaben dazu sowie beglaubigte Proben der Stempel und Unterschriften zum Nachweis der rechtmäßigen Ausstellung der Genehmigungen und alle anderen im Hinblick auf die Genehmigungen erhaltenen sachdienlichen Informationen.

Artikel 8

(1)   Bis jeweils 30. April legen die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vor, der folgende Angaben umfasst:

a)

Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in den Mitgliedstaat eingeführten Holzprodukte nach HS-Position (Anhänge II und III) und Partnerland;

b)

Zahl der erhaltenen FLEGT-Genehmigungen nach HS-Position (Anhänge II und III) und Partnerland;

c)

Zahl der Fälle, in denen Artikel 6 Absatz 1 zur Anwendung gelangt ist, und Menge der betroffenen Holzprodukte.

(2)   Die Kommission legt das Format für die Jahresberichte fest, um so die Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems zu erleichtern.

(3)   Die Kommission erstellt bis jeweils 30. Juni einen jährlichen Synthesebericht, der auf den von den Mitgliedstaaten in den Jahresberichten für das vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Informationen basiert, und machen ihn nach Maßgabe der Verordnung 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) der Öffentlichkeit zugänglich.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Kommission legt dem Rat zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des ersten Partnerschaftsabkommens einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der sich insbesondere auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Syntheseberichte und die Überprüfungen der Partnerschaftsabkommen stützt. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems beigegeben.

Artikel 10

(1)   Die Kommission kann die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern.

(2)   Die Kommission kann die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.

(3)   Die Kommission kann die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.

Artikel 11

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(3)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(4)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).

(5)   ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG I

PARTNERLÄNDER UND DIE VON IHNEN BENANNTEN GENEHMIGUNGSSTELLEN


ANHANG II

Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem unabhängig von dem Partnerland Anwendung findet

HS-Position

Beschreibung

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4406

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz


ANHANG III

Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet

Partnerland

HS-Position

Beschreibung

 

 

 


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2174/2005 DES RATES

vom 21. Dezember 2005

betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluss 2005/…/EG vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (1) genehmigte der Rat dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollsätze gelten für den angegebenen Zeitraum.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Siehe Seite 75 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Teil II

Zolltarife

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

3702 32 19

Fotografische Filme in Rollen; für mehrfarbige Aufnahmen; andere

herabgesetzter Zollsatz von 1,3 % (1)

8525 40 19

Standbild-Videokameras; andere

herabgesetzter Zollsatz von 1,2 % (1)

8525 40 99

Standbild-Videokameras; andere Videokameraaufnahmegeräte; andere

herabgesetzter Zollsatz von 12,5 % (1)


(1)  Diese herabgesetzten Zollsätze gelten — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind.


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2175/2005 DES RATES

vom 21. Dezember 2005

zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss 2005/959/EG vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zuge-ständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2) genehmigte der Rat dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird Anhang 7 mit dem Titel „WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zu eröffnen sind“ entsprechend den Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 78.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

KN-Code

Warenbezeichnung

Andere Bedingungen

Zolltarifpositionen

 

ex 0201 20 90 ,

 

ex 0201 30 00 ,

 

ex 0202 20 90 ,

 

ex 0202 30 ,

 

ex 0206 10 95 und

 

ex 0206 29 91

Rindfleisch „hochwertiger Qualität“; „ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift ‚Rindfleisch hochwertiger Qualität‘ verpackt“

Aufstockung um 1 000 Tonnen

Zolltarifposition 0204

Zollkontingent für Schaffleisch; „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“

Aufstockung der Neuseeland zugewiesenen Mengen um 1 154 Tonnen (Schlachtkörpergewicht)

Zolltarifposition ex 0405 10

Butter mit Ursprung in Neuseeland, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Aufstockung der Neuseeland zugewiesenen Mengen um 735 Tonnen


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2176/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2006 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden der gemeinschaftliche Rücknahmepreis und der gemeinschaftliche Verkaufspreis für jedes der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse nach Maßgabe von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses durch Anwendung des Umrechnungsfaktors für die betreffende Erzeugnisklasse so festgesetzt, dass ein Betrag von 90 % des Orientierungspreises nicht überschritten wird.

(2)

Auf die Rücknahmepreise in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, können Anpassungskoeffizienten angewandt werden. Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2006 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. …/… des Rates (2) festgesetzt worden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Umrechnungsfaktoren, die zur Berechnung der gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise gemäß den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2006 für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse derselben Verordnung dienen, sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2006 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Die Rücknahmepreise, die für das Fischwirtschaftsjahr 2006 in den von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten gelten, und die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG I

Umrechnungsfaktoren der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000

Art

Größe (*1)

Umrechnungsfaktoren

ausgenommen, mit Kopf (*1)

ganz (*1)

Extra, A (*1)

Extra, A (*1)

Heringe der Art

Clupea harengus

1

0,00

0,47

2

0,00

0,72

3

0,00

0,68

4a

0,00

0,43

4b

0,00

0,43

4c

0,00

0,90

5

0,00

0,80

6

0,00

0,40

7a

0,00

0,40

7b

0,00

0,36

8

0,00

0,30

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

1

0,00

0,51

2

0,00

0,64

3

0,00

0,72

4

0,00

0,47

Dornhai

Squalus acanthias

1

0,60

0,60

2

0,51

0,51

3

0,28

0,28

Katzenhai

Scyliorhinus spp.

1

0,64

0,60

2

0,64

0,56

3

0,44

0,36

Rotbarsche

Sebastes spp.

1

0,00

0,81

2

0,00

0,81

3

0,00

0,68

Kabeljau der Art

Gadus morhua

1

0,72

0,52

2

0,72

0,52

3

0,68

0,40

4

0,54

0,30

5

0,38

0,22

Köhler

Pollachius virens

1

0,72

0,56

2

0,72

0,56

3

0,71

0,55

4

0,61

0,30

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

1

0,72

0,56

2

0,72

0,56

3

0,62

0,43

4

0,52

0,36

Merlan

Merlangius merlangus

1

0,66

0,50

2

0,64

0,48

3

0,60

0,44

4

0,41

0,30

Leng

Molva spp.

1

0,68

0,56

2

0,66

0,54

3

0,60

0,48

Makrelen der Art

Scomber scombrus

1

0,00

0,72

2

0,00

0,71

3

0,00

0,69


Art

Größe (*2)

Umrechnungsfaktoren

ausgenommen, mit Kopf (*2)

ganz (*2)

Extra, A (*2)

Extra, A (*2)

Spanische Makrelen der Art

Scomber japonicus

1

0,00

0,77

2

0,00

0,77

3

0,00

0,63

4

0,00

0,47

Sardellen

Engraulis spp.

1

0,00

0,68

2

0,00

0,72

3

0,00

0,60

4

0,00

0,25

Schollen

Pleuronectes platessa

1

0,75

0,41

2

0,75

0,41

3

0,72

0,41

4

0,52

0,34

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

1

0,90

0,71

2

0,68

0,53

3

0,68

0,52

4

0,56

0,43

5

0,52

0,41

Scheefschnut

Lepidorhombus spp.

1

0,68

0,64

2

0,60

0,56

3

0,54

0,49

4

0,34

0,29

Scharben

Limanda limanda

1

0,71

0,58

2

0,54

0,42

Flundern

Platichthys flesus

1

0,66

0,58

2

0,50

0,42

Weißer Thun

Thunnus alalunga

1

0,90

0,81

2

0,90

0,77

Tintenfische

Sepia officinalis und Rossia macrosoma

1

0,00

0,64

2

0,00

0,64

3

0,00

0,40


Art

Größe (*3)

Umrechnungsfaktoren

 

ganz oder ausgenommen, mit Kopf (*3)

ohne Kopf (*3)

Extra, A (*3)

Extra, A (*3)

Seeteufel

Lophius spp.

1

0,61

0,77

 

2

0,78

0,72

 

3

0,78

0,68

 

4

0,65

0,60

 

5

0,36

0,43

 

 

 

alle Aufmachungen

 

Extra, A

Garnelen der Art

Crangon crangon

1

0,59

 

2

0,27

 

 

 

in Wasser gekocht

frisch oder gekühlt

 

Extra, A (*3)

Extra, A (*3)

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

1

0,77

0,68

 

2

0,27

 

 

 

ganz (*3)

 

Taschenkrebse

Cancer pagurus

1

0,72

 

2

0,54

 

 

 

ganz (*3)

Schwanz (*3)

E' (*3)

Extra, A (*3)

Extra, A (*3)

Kaisergranate

Nephrops norvegicus

1

0,86

0,86

0,81

2

0,86

0,59

0,68

3

0,77

0,59

0,50

4

0,50

0,41

0,41

 

 

ausgenommen, mit Kopf (*3)

ganz (*3)

 

Extra, A (*3)

Extra, A (*3)

Seezungen

Solea spp.

1

0,75

0,58

 

2

0,75

0,58

 

3

0,71

0,54

 

4

0,58

0,42

 

5

0,50

0,33

 


(*1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(*2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(*3)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


ANHANG II

Gemeinschaftliche Rücknahme- und Verkaufspreise der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Art

Größe (*1)

Rücknahmepreise (EUR/t)

ausgenommen, mit Kopf (*1)

ganz (*1)

Extra, A (*1)

Extra, A (*1)

Heringe der Art

Clupea harengus

1

0

125

2

0

191

3

0

180

4a

0

114

4b

0

114

4c

0

239

5

0

212

6

0

106

7a

0

106

7b

0

95

8

0

80

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

1

0

292

2

0

366

3

0

412

4

0

269

Dornhai

Squalus acanthias

1

647

647

2

550

550

3

302

302

Katzenhai

Scyliorhinus spp.

1

488

458

2

488

427

3

336

275

Rotbarsche

Sebastes spp.

1

0

920

2

0

920

3

0

772

Kabeljau der Art

Gadus morhua

1

1 180

852

2

1 180

852

3

1 115

656

4

885

492

5

623

361

Köhler

Pollachius virens

1

538

418

2

538

418

3

530

411

4

456

224

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

1

719

559

2

719

559

3

619

429

4

519

359


Art

Größe (*2)

Rücknahmepreise (EUR/t)

ausgenommen, mit Kopf (*2)

ganz (*2)

Extra, A (*2)

Extra, A (*2)

Merlan

Merlangius merlangus

1

618

469

2

600

450

3

562

412

4

384

281

Leng

Molva spp.

1

813

670

2

789

646

3

718

574

Makrelen der Art

Scomber scombrus

1

0

233

2

0

229

3

0

223

Spanische Makrelen der Art

Scomber japonicus

1

0

226

2

0

226

3

0

185

4

0

138

Sardellen

Engraulis spp.

1

0

889

2

0

942

3

0

785

4

0

327

Schollen

Pleuronectes platessa

— 1. Januar 2006 bis 30. April 2006

1

806

440

2

806

440

3

773

440

4

558

365

— 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006

1

1 113

608

2

1 113

608

3

1 068

608

4

772

505

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

1

3 308

2 609

2

2 499

1 948

3

2 499

1 911

4

2 058

1 580

5

1 911

1 507

Scheefschnut

Lepidorhombus spp.

1

1 694

1 594

2

1 495

1 395

3

1 345

1 221

4

847

722

Scharben

Limanda limanda

1

626

511

2

476

370


Art

Größe (*3)

Rücknahmepreise (EUR/t)

ausgenommen, mit Kopf (*3)

ganz (*3)

Extra, A (*3)

Extra, A (*3)

Flundern

Platichtys flesus

1

343

301

2

260

218

Weißer Thun

Thunnus alalunga

1

2 229

1 798

2

2 229

1 709

Tintenfische

Sepia officinalis und Rossia macrosoma

1

0

1 037

2

0

1 037

3

0

648

 

 

ganz oder ausgenommen, mit Kopf (*3)

ohne Kopf (*3)

Extra, A (*3)

Extra, A (*3)

Seeteufel

Lophius spp.

1

1 749

4 565

2

2 236

4 268

3

2 236

4 031

4

1 864

3 557

5

1 032

2 549

 

 

alle Aufmachungen

Extra, A (*3)

Garnelen der Art

Crangon crangon

1

1 432

2

655

 

 

in Wasser gekocht

frisch oder gekühlt

Extra, A (*3)

Extra, A (*3)

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

1

4 911

1 087

2

1 722


Art

Größe (*4)

Verkaufspreise (EUR/t)

 

ganz (*4)

 

Taschenkrebse

Cancer pagurus

1

1 246

 

 

2

935

 

 

 

 

ganz (*4)

Schwanz (*4)

E' (*4)

Extra, A (*4)

Extra, A (*4)

Kaisergranate

Nephrops norvegicus

1

4 590

4 590

3 432

2

4 590

3 149

2 881

3

4 109

3 149

2 119

4

2 669

2 188

1 737

 

 

ausgenommen, mit Kopf (*4)

ganz (*4)

 

Extra, A (*4)

Extra, A (*4)

Seezungen

Solea spp.

1

5 009

3 874

 

2

5 009

3 874

 

3

4 742

3 607

 

4

3 874

2 805

 

5

3 340

2 204

 


(*1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(*2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(*3)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(*4)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


ANHANG III

Rücknahmepreise in den von den wichtigsten Verbrauchszentren sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten

Art

Anlandegebiet

Koeffizient

Größe (*1)

Rücknahmepreise (EUR/t)

ausgenommen, mit Kopf (*1)

ganz (*1)

Extra, A (*1)

Extra, A (*1)

Heringe der Art

Clupea harengus

Küstenregionen und Inseln Irlands

0,90

1

0

112

2

0

172

3

0

162

4a

0

103

Küstenregionen im Osten Englands von Berwick bis Dover.

Küstenregionen Schottlands von Portpatrick bis Eyemouth sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen.

Küstenregionen der Grafschaft Down (Nordirland)

0,90

1

0

112

2

0

172

3

0

162

4a

0

103

Makrelen der Art

Scomber scombrus

Küstenregionen und Inseln Irlands

0,96

1

0

223

2

0

220

3

0

214

Küstenregionen und Inseln der Grafschaften Wales und Devon im Vereinigten Königreich

0,95

1

0

221

2

0

218

3

0

212

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

Küstenregionen von Troon (im Südwesten Schottlands) bis Wick (im Nordosten Schottlands) und die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen

0,75

1

2 481

1 957

2

1 874

1 461

3

1 874

1 433

4

1 544

1 185

5

1 433

1 130

Weißer Thun

Thunnus alalunga

Azoren und Madeira

0,48

1

1 070

863

2

1 070

821

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

Kanarische Inseln

0,48

1

0

140

2

0

176

3

0

198

4

0

129

Küstenregionen und Inseln der Grafschaften Wales und Devon im Vereinigten Königreich

0,74

1

0

216

2

0

271

3

0

305

4

0

199

Atlantische Küstenregionen Portugals

0,93

2

0

340

0,81

3

0

334


(*1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 2177/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

(2)

Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2006 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. …/… des Rates (2) festgesetzt.

(3)

Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4)

Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Verkaufspreise gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2006 für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Koeffizienten sind im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

VERKAUFSPREISE UND ANPASSUNGSKOEFFIZIENTEN

Art

Aufmachung

Anpassungskoeffizient

Intervention

Verkaufspreis

(Euro je Tonne)

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 629

Seehecht (Merluccius spp.)

ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 043

Einzelfilets

 

 

 

– mit Haut

1,0

0,85

1 261

– ohne Haut

1,1

0,85

1 388

Meerbrassen

(Dentex dentex und Pagellus spp.)

ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 362

Schwertfische (Xiphias gladius)

ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

3 467

Garnelen Penaeidae

gefroren

 

 

 

a)

Parapenaeus Longirostris

1,0

0,85

3 464

b)

Andere Penaeidae

1,0

0,85

6 886

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) und Zwergtintenfische (Sepiola rondeletti)

gefroren

1,0

0,85

1 654

Kalmare und Pfeilkalmare (Loligo spp.)

 

 

 

 

a)

Loligo patagonica

– ganz, nicht gereinigt

1,00

0,85

993

– gereinigt

1,20

0,85

1 191

b)

Loligo vulgaris

– ganz, nicht gereinigt

2,50

0,85

2 482

– gereinigt

2,90

0,85

2 879

Tintenfische (Octopus spp.)

gefroren

1,00

0,85

1 819

Illex argentinus

– ganz, nicht gereinigt

1,00

0,80

696

– Rümpfe

1,70

0,80

1 183

Handelsaufmachung:

:

ganz, nicht gereinigt

:

völlig unbehandelte Kalmare

:

gereinigt

:

zumindest ausgenommene Kalmare

:

Rümpfe

:

Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf.


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 2178/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbeson-dere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2)

Der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen entspricht dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3)

Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 2176/2005 der Kommission (2) festgesetzt worden.

(4)

Der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen wird insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5)

Es erscheint nicht notwendig, Referenzpreise für alle unter die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, insbesondere diejenigen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2006 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.


ANHANG (*1)

1.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

Fischart

Größe (1)

Referenzpreis (in EUR/Tonne)

ausgenommen, mit Kopf (1)

ganz (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Heringe der Art Clupea harengus

ex 0302 40 00

1

 

F011

125

2

F012

191

3

F013

180

4a

F016

114

4b

F017

114

4c

F018

239

5

F015

212

6

F019

106

7a

F025

106

7b

F026

95

8

F027

80

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

ex 0302 69 31 und ex 0302 69 33

1

 

F067

920

2

F068

920

3

F069

772

Kabeljau der Art Gadus morhua

ex 0302 50 10

1

F073

1 180

F083

852

2

F074

1 180

F084

852

3

F075

1 115

F085

656

4

F076

885

F086

492

5

F077

623

F087

361

 

 

in Wasser gekocht

frisch oder gekühlt

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

ex 0306 23 10

1

F317

4 911

F321

1 087

2

F318

1 722

2.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

Erzeugnis

TARIC-Zusatzcode

Aufmachung

Referenzpreis

(in EUR/Tonne)

1.   

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

 

 

ganz:

 

ex 0303 79 35

ex 0303 79 37

F411

mit oder ohne Kopf

941

ex 0304 20 35

ex 0304 20 37

 

Filets:

 

F412

mit Gräten („Standard“)

1 915

F413

ohne Gräten

2 075

F414

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 262

2.   

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac und Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida

ex 0303 60 11 , ex 0303 60 19 , ex 0303 60 90 , ex 0303 79 41

F416

ganz, mit oder ohne Kopf

1 095

ex 0304 20 29

 

Filets:

 

F417

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten „Standard“)

2 428

F418

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 664

F419

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 602

F420

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 943

F421

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 903

ex 0304 90 38

F422

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

1 406

3.   

Köhler (Pollachius virens)

ex 0304 20 31

 

Filets:

 

F424

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

1 488

F425

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 639

F426

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

1 476

F427

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

1 647

F428

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

1 733

ex 0304 90 41

F429

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

967

4.   

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

ex 0304 20 33

 

Filets:

 

F431

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

2 264

F432

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 632

F433

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 512

F434

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 683

F435

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 960

5.   

Pazifischer Pollak (Theragra chalcogramma)

 

 

Filets:

 

ex 0304 20 85

F441

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

1 136

F442

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 298

6.   

Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 

 

Heringslappen

 

ex 0304 10 97

ex 0304 90 22

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

510

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

464


(*1)  Für alle anderen Kategorien, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführt sind, ist der anzugebende Zusatzcode „ F499 — Andere“.

(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden.


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 2179/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.

(2)

Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen bieten, um deren Vernichtung zu vermeiden.

(3)

Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden.

(4)

Die Höhe der Beihilfe sollte die im vorherigen Fischwirtschaftsjahr in der Gemeinschaft festgestellten technischen und finanziellen Kosten für die zur Haltbarmachung und Lagerung unerlässlichen Arbeitsgänge nicht überschreiten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung werden für das Fischwirtschaftsjahr 2006 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34

(3)   ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10


ANHANG

1.   Übertragungsbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B sowie für Seezungen (Solea-Arten) des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Beihilfebetrag

(EUR/t)

1

2

I.   

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

— Sardinen der Art Sardina pilchardus

330

— Andere Arten

270

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

350

III.

Salzen und/oder Trocknen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf, filetiert oder zerteilt

260

IV.

Marinieren und Lagerung

240

2.   Übertragungsbeihilfe für die übrigen Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung und/oder Haltbarmachung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Erzeugnis

Beihilfebetrag

(EUR/t)

1

2

3

I.

Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

300

Kaisergranatschwänze

Nephrops norvegicus

225

II.

Köpfen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

280

III.

Kochen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

300

Taschenkrebs

Cancer pagurus

225

IV.

Pasteurisieren und Lagerung

Taschenkrebs

Cancer pagurus

360

V.

Aufbewahrung im Wasserbecken oder im Käfig

Taschenkrebs

Cancer pagurus

210

3.   Pauschalbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Verarbeitungsmethoden

Beihilfebetrag

(EUR/t)

I.

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

270

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

350


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 2180/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höhe der Beihilfe sollte die in der Gemeinschaft im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten.

(2)

Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und die Kontrolllast zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Erzeugnisse des Anhangs II dieser Verordnung wird für das Fischwirtschaftsjahr 2006 wie folgt festgesetzt:

erster Monat

:

200 EUR je Tonne,

zweiter Monat

:

0 EUR je Tonne.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30.


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 2181/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 5 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen, die unter bestimmten Voraussetzungen bei den in Anhang I Abschnitte A und B der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen Rücknahmen durchführen, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Wert dieses Ausgleichs muss um den pauschal festgesetzten Wert der für andere Zwecke als zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse verringert werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse (2) wurden die Möglichkeiten für den Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse festgelegt. Es ist erforderlich, den Wert dieser Erzeugnisse für jede der vorgesehenen Möglichkeiten pauschal festzusetzen, wobei die durchschnittlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem solchen Absatz in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden können.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse (3) gelten für den Fall, dass eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre/seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zum Verkauf anbietet als dem Mitgliedstaat, in dem sie anerkannt wurde, besondere Bestimmungen, nach denen die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständige Stelle hiervon zu unterrichten ist. Besagte Stelle ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Demnach sollte der abziehbare Pauschalwert derjenige sein, der in diesem Mitgliedstaat der Anerkennung gilt.

(4)

Dieselbe Berechnungsmethode ist auf den Vorschuss zum finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2509/2000 anzuwenden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses herangezogene Pauschalwert für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und für andere Zwecke als zum Verzehr verwendeten Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist für das Fischwirtschaftsjahr 2006 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Der vom Betrag des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses abziehbare Pauschalwert ist derjenige, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

(3)   ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.


ANHANG

Pauschalwerte

Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse

EUR/t

1.   

Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter):

a)   

für die Heringe der Art Clupea harengus und die Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

Dänemark und Schweden

70

Vereinigtes Königreich

50

andere Mitgliedstaaten

17

Frankreich

1

b)   

für Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis):

Dänemark und Schweden

0

andere Mitgliedstaaten

10

c)   

für die anderen Erzeugnisse:

Dänemark

40

Schweden, Portugal und Irland

17

Vereinigtes Königreich

28

andere Mitgliedstaaten

1

2.   

Verwendung in frischem oder haltbar gemachten Zustand (Tierfutter):

a)   

Sardinen der Art Sardina pilchardus und Sardellen (Engraulis-Arten):

alle Mitgliedstaaten

8

b)   

für die anderen Erzeugnisse:

Schweden

0

Frankreich

30

andere Mitgliedstaaten

38

3.   

Verwendung als Köder:

Frankreich

45

andere Mitgliedstaaten

10

4.

Verwendung für andere als Futterzwecke

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30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf die Artikel 145 und 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 darf der Betrag der beantragten Saatgutbeihilfen eine von der Kommission festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten. Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber anteilmäßig gekürzt.

(2)

In Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) sind die Bedingungen der Beihilfegewährung für Saatgut festgelegt. Gemäß Artikel 49 der genannten Verordnung wird die Saatgutbeihilfe nur unter der Bedingung gewährt, dass das Saatgut von dem Begünstigten spätestens bis zum 15. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres für die Aussaat vermarktet wird.

(3)

Die Tatsache, dass eventuell noch im selben Jahr ein Verringerungskoeffizient anzuwenden ist, erschwert die Durchführung der neuen Regelung erheblich. Die einzige Möglichkeit, der Anwendung eines Verringerungskoeffizienten zuvorzukommen, wäre, grundsätzlich alle Zahlungen erst dann zu gewähren, wenn das gesamte Saatgut vermarktet ist, d. h. wenn die gesamte Saatgutmenge bekannt ist. Hierdurch würden sich die Zahlungen an die Landwirte jedoch erheblich verzögern und sie gegebenenfalls in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Um eine solche Situation zu vermeiden, sollte eine Vorschussregelung für die Saatgutbeihilfe eingeführt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (3) sind die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Baumwolle, Olivenöl und Rohtabak geregelt worden.

(5)

Gemäß Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Direktbeihilfen für die Baumwollerzeugung gewährt werden. Es müssen daher Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe erlassen werden.

(6)

Gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung der Hektarbeihilfe für Baumwolle für die Erzeuger an die Auflage geknüpft, zugelassene Sorten zu verwenden und die Baumwolle auf Flächen anzubauen, für die die Mitgliedstaaten eine Genehmigung erteilt haben. Daher müssen die Kriterien für die Zulassung der Sorten und die Genehmigung der für den Baumwollanbau geeigneten Flächen festgelegt werden.

(7)

Um die Hektarbeihilfe für Baumwolle zu erhalten, müssen die Landwirte zugelassene Flächen einsäen. Es sollte ein Kriterium zur Definition der Begriffs Einsaat festgelegt werden. Eine Mindestpflanzdichte dieser Flächen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie der regionalen Besonderheiten festgelegt wird, sollte ein objektives Kriterium sein, um festzustellen, ob die Einsaat korrekt ausgeführt wurde.

(8)

Bei Überschreitung der in Artikel 110c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten nationalen Grundflächen für Baumwolle wird der je Hektar beihilfefähige Fläche zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt. Für Griechenland ist zu präzisieren, wie der gekürzte Betrag angesichts der Unterteilung der nationalen Grundfläche in Teilflächen, für die unterschiedliche Beihilfebeträge gelten, zu berechnen ist.

(9)

Die Mitgliedstaaten müssen die Branchenverbände für die Baumwollerzeugung auf der Grundlage objektiver Kriterien anerkennen, die sich auf die Größe des Branchenverbandes, seine Aufgaben sowie auf seine interne Organisation beziehen. Bei der Festlegung der Größe eines Branchenverbandes ist zu berücksichtigen, dass der angeschlossene Entkörnungsbetrieb ausreichende Mengen nicht entkörnter Baumwolle beziehen können muss. Da das Hauptziel eines Branchenverbandes darin besteht, die Qualität der zu liefernden Baumwolle zu verbessern, muss er entsprechende Maßnahmen zugunsten seiner Mitglieder durchführen.

(10)

Um die Verwaltung der Beihilferegelung nicht zu erschweren, kann ein und derselbe Erzeuger nur einem einzigen Branchenverband angehören. Aus demselben Grund kann der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger, der sich zur Lieferung der von ihm erzeugten Baumwolle verpflichtet, diese Baumwolle nur an einen Entkörnungsbetrieb liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(11)

Gemäß Artikel 110e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann der anerkannte Branchenverband beschließen, die Beihilfe, auf die seine Betriebsinhaber-Mitglieder Anspruch haben, zu staffeln. Die Skala muss Kriterien entsprechen, die insbesondere die Qualität der zu liefernden Baumwolle betreffen, wobei Kriterien, die mit der Erhöhung der Produktion zusammenhängen, auszuschließen sind. Zu diesem Zweck müssen die Branchenverbände Parzellenkategorien festlegen, wobei sie insbesondere Kriterien zugrunde legen, die die Qualität der auf diesen Parzellen angebauten Baumwolle betreffen.

(12)

Im Hinblick auf die Festsetzung des Beihilfebetrags, der den Erzeugern zu zahlen ist, die einem Branchenverband für die Baumwollerzeugung angeschlossen sind, ist im Rahmen der Skala Folgendes vorzusehen: die Methode, nach der der gesamte für die gestaffelte Beihilfe bestimmte Betrag auf die Parzellenkategorien zu verteilen ist, die Verfahren zur Beurteilung der einzelnen Parzellen und für ihre Einstufung in eine dieser Kategorien, die Berechnung des Beihilfebetrags je Hektar beihilfefähige Fläche auf der Grundlage der für die einzelnen Kategorien verfügbaren Mittel und der Gesamthektarzahl in jeder Kategorie.

(13)

Um die Parzellen in eine der Kategorien der Skala einzustufen, kann die gelieferte Baumwolle in Anwesenheit aller beteiligten Parteien analysiert werden.

(14)

Da der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger nicht verpflichtet ist, seine Baumwolle zu liefern, sollte er bei Ausbleiben der Lieferung zumindest Anspruch auf den nicht gestaffelten Teil der Beihilfe haben. Im Hinblick auf eine solche Situation sollte im Rahmen der gestaffelten Skala ein Mindestbeihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche festgesetzt werden, der bei Ausbleiben der Lieferung gilt.

(15)

Für die Anwendung der Skala ist der Einfachheit halber davon auszugehen, dass alle Parzellen ein und desselben Erzeugers ein und derselben Parzellenkategorie angehören und dieselbe Baumwollqualität liefern.

(16)

Nachdem die Zahlstelle die Mitteilung des Branchenverbands über die den angeschlossenen Erzeugern zu zahlenden Beihilfebeträge erhalten hat, muss sie die notwendigen Überprüfungen und die Zahlung der Beihilfe vornehmen.

(17)

Die Skala muss vom Mitgliedstaat genehmigt werden. Damit die angeschlossenen Erzeuger rechtzeitig unterrichtet werden können, ist ein Termin vorzusehen, bis zu dem der Mitgliedstaat über die Genehmigung der Skala des Branchenverbands und etwaige anschließende Änderungen der Skala entscheiden muss. Da der Branchenverband nicht verpflichtet ist, eine gestaffelte Skala anzuwenden, muss er selber beschließen können, die Anwendung der Skala auszusetzen, wobei er in diesem Fall den Mitgliedstaat unterrichten muss.

(18)

Im Rahmen der Beihilferegelung für Baumwolle müssen die Mitgliedstaaten den Erzeugern bestimmte Angaben zum Baumwollanbau wie die zugelassenen Sorten, die objektiven Kriterien für die Zulassung der Flächen und die Mindestpflanzdichte mitteilen. Damit die Erzeuger rechtzeitig informiert sind, muss der Mitgliedstaat ihnen diese Angaben vor einem bestimmten Zeitpunkt mitteilen.

(19)

Da die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Durchführungsbestimmungen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle kontrollieren muss, sollten die Mitgliedstaaten ihr rechtzeitig dieselben Angaben sowie Angaben über die Branchenverbände mitteilen.

(20)

Durch die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beihilferegelung für Baumwolle sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (4) hinfällig geworden. Die genannte Verordnung sollte daher aufgehoben werden.

(21)

Gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Direktbeihilfen für Olivenhaine gewährt werden. Es müssen daher Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe erlassen werden.

(22)

Gemäß Artikel 110i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmen die Mitgliedstaaten bis zu fünf Kategorien von Olivenhaingebieten und legen eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha für jede dieser Kategorien fest. Zu diesem Zweck muss die Kommission unter Berücksichtigung landschaftlicher und traditioneller Aspekte einen gemeinsamen Rahmen für ökologische und soziale Kriterien festlegen.

(23)

Zur Verbesserung der Kontrollen müssen die Angaben über die Kategorien, zu der die Olivenhaine der einzelnen Erzeuger gehören, im geografischen Informationssystem für den Olivenanbau erfasst werden. Für den Fall, dass sich die ökologischen und sozialen Bedingungen ändern, sollte vorgesehen werden, dass die Kategorien einmal jährlich angepasst werden können.

(24)

Die Beihilfe für Olivenhaine wird je Oliven-GIS-ha gewährt. Folglich muss für jeden Erzeuger die beihilfefähige Fläche nach einer gemeinsamen Methode berechnet werden, wobei die Flächeneinheit ein Oliven-GIS-ha ist. Zur Erleichterung der Verwaltungsverfahren sind für die Ölbaumparzellen, die eine vom Mitgliedstaat festzulegende Mindestgröße haben, sowie für die Ölbaumparzellen, die in einer Verwaltungseinheit liegen, für die der Mitgliedstaat ein alternatives Oliven-GIS festgelegt hat, Ausnahmeregelungen vorzusehen.

(25)

Für die Zahlung der Beihilfe je Oliven-GIS-ha ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten zunächst, um die Landwirte rechtzeitig unterrichten zu können, zu Beginn eines jeden Jahres für jede Olivenhainkategorie einen indikativen Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha festsetzen. Dieser indikative Betrag ist auf der Grundlage der verfügbaren Angaben über die Zahl der Landwirte und die Flächen, für die die Olivenhainbeihilfe gewährt wird, zu berechnen; zu einem späteren Zeitpunkt legt der Mitgliedstaat dann auf der Grundlage genauerer Daten den endgültigen Beihilfebetrag fest.

(26)

Eine Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für Olivenhaine ist, dass die Anzahl Ölbäume im Olivenhain nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 erfassten Anzahl abweicht. Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden Parzellen feststellen. Für Frankreich und Portugal ist vorzusehen, dass die Feststellung der Angaben über die betreffenden Parzellen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, um die Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (5) genehmigten Programme mit Ölbäumen bepflanzt wurden.

(27)

Um es der Kommission zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen über die Olivenhainbeihilfe zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten ihr regelmäßig Angaben über die beihilfefähigen Ölbaumflächen und die Höhe der für jede Olivenhainkategorie zu zahlenden Beihilfe übermitteln.

(28)

Gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Direktbeihilfen für die Tabakerzeugung gewährt werden. Es müssen daher Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe erlassen werden.

(29)

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren.

(30)

Die Tabaksorten sollten je nach Trocknungsmethode und Produktionskosten unter Berücksichtigung der im internationalen Handel verwendeten Bezeichnungen in bestimmte Gruppen eingeteilt werden.

(31)

Es ist vorzusehen, dass die Erstverarbeitungsunternehmen, die Anbauverträge unterzeichnen dürfen, angesichts ihrer Rolle als Vertragspartner zugelassen sein müssen. Die Zulassung sollte entzogen werden können, wenn die Regeln nicht eingehalten werden, und die Mitgliedstaaten sollten die besonderen Bedingungen für die Tabakverarbeitung festlegen.

(32)

Gemäß Artikel 110k der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind als anerkannte Produktionsgebiete im Hinblick auf die Beihilfegewährung für jede Tabaksortengruppe die traditionellen Anbaugebiete zugrunde zu legen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, die Produktionsgebiete insbesondere zum Zweck der Qualitätsverbesserung enger zu begrenzen.

(33)

Um Kontrollen zu ermöglichen und die Auszahlung der Beihilfe wirksam zu regeln, sollte der Tabak im Rahmen von zwischen Erzeugern und Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträgen erzeugt werden. Die wichtigsten Angaben, die für jede Ernte im Anbauvertrag enthalten sein müssen, sind zu präzisieren. Die Termine für den Abschluss und die Registrierung der Verträge sind so frühzeitig anzusetzen, dass vom Beginn des Erntejahres an den Erzeugern ein sicherer Absatz für ihre kommende Ernte und den Verarbeitungsunternehmen eine regelmäßige Versorgung garantiert werden kann.

(34)

Wird der Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen, so müssen zur effektiven Kontrolle auch die wichtigsten Angaben aller Einzelerzeuger mitgeteilt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen und Kontrollschwierigkeiten zu vermeiden, sollte festgelegt werden, dass eine Erzeugervereinigung die Erstverarbeitung nicht vornehmen darf. Aus Gründen, die mit der Marktstruktur zusammenhängen, sollte ein Erzeuger nur einer einzigen Erzeugervereinigung angehören dürfen.

(35)

Der beihilfefähige Rohtabak muss von gesunder, handelsüblicher Qualität und für eine normale Vermarktung geeignet sein.

(36)

Angesichts der Besonderheiten der Beihilferegelung ist die Lösung etwaiger Streitfälle durch paritätisch besetzte Ausschüsse vorzusehen.

(37)

Im Hinblick auf eine angemessene Verwaltung der Mittel für den Rohtabaksektor sollten die Mitgliedstaaten einen indikativen Beihilfebetrag je Sorte oder Sortengruppe zu Beginn des Erntejahres festlegen und den endgültigen Beihilfebetrag bestimmen, nachdem sämtliche Lieferungen erfolgt sind. Der endgültige Beihilfebetrag sollte nicht über dem Prämienniveau von 2005 liegen.

(38)

Um die Qualitätsverbesserung und den Wert der Tabakerzeugung zu fördern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, den für jede Sorte oder Tabaksortengruppe festgesetzten Beihilfebetrag entsprechend der Qualität des gelieferten Tabaks zu staffeln.

(39)

Die Beihilfe sollte für die vom Erzeuger an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferte Menge Tabakblätter gezahlt werden, sofern die Mindestqualitätsanforderungen eingehalten werden. Die Beihilfe ist anzupassen, wenn der Feuchtigkeitsgehalt des gelieferten Tabaks von dem Feuchtigkeitsgehalt abweicht, der für die jeweilige Sortengruppe nach angemessenen qualitativen Ansprüchen festgesetzt wird. Um die Kontrolle bei der Lieferung zu vereinfachen, empfiehlt es sich, Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie die Methode zur Berechnung des angepassten Gewichts festzulegen, die für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts vorgesehen sind.

(40)

Der Zeitraum für die Lieferung des Tabaks an die Verarbeitungsunternehmen muss begrenzt werden, um betrügerischen Übertragungen von einer Ernte auf die andere vorzubeugen. In mehreren Mitgliedstaaten wird der Tabak üblicherweise nicht dort kontrolliert, wo er verarbeitet, sondern wo er angeliefert wird. Es sind die Lieferorte des Tabaks und außerdem die durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ankaufsstellen zulassen.

(41)

Die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe sind im Hinblick auf die Betrugsverhütung zu regeln. Ansonsten obliegt es den Mitgliedstaaten, die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen zu erlassen.

(42)

Die Beihilfe darf erst nach Kontrolle der Lieferungen der gesamten Tabakerzeugung in einem Mitgliedstaat gezahlt werden, um die Richtigkeit der Vorgänge zu gewährleisten. Allerdings sollte die Zahlung von Vorschüssen an die Erzeuger in Höhe von 50 % des indikativen Beihilfebetrags gegen Leistung einer ausreichenden Sicherheit vorgesehen werden.

(43)

Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte die Beihilfe in jedem Mitgliedstaat nur für Erzeugnisse gewährt werden, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hergestellt werden. Es sind Bestimmungen vorzusehen, um der Verarbeitung des Tabaks in einem anderen als dem Erzeugermitgliedstaat Rechnung tragen zu können. In diesem Fall ist die betreffende Rohtabakmenge den Erzeugern im Erzeugungsmitgliedstaat anzurechnen.

(44)

Als Folge der Tabakreform wird das Programm für den Rückkauf von Tabakquoten nicht länger angewendet werden. Die Erzeuger, die in den Jahren 2002 und 2003 am Programm teilgenommen haben, werden jedoch weiterhin Zahlungen des Rückkaufpreises bis zum Jahr 2007 bzw. 2008 erhalten. Zurzeit ist der Rückkaufpreis als Prozentssatz der Tabakprämie in einem bestimmten Erntejahr festgesetzt. Da die geltende Tabakprämienregelung ab 1. Januar 2006 nicht länger bestehen wird, muss als Übergangsmaßnahme eine neue Berechnungsgrundlage für den künftigen Quotenrückkaufpreis festgelegt werden. Das Prämienniveau für Rohtabak hat sich in den Erntejahren 2002 bis 2005 nicht verändert. Im Interesse der Kontinuität ist es daher sinnvoll, das Prämienniveau von 2005 als Grundlage für die Berechnung des Rückkaufpreises heranzuziehen.

(45)

Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (6) sollte nach der Abschaffung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates (7) vorgesehenen Garantieschwelle und Prämienregelung aufgehoben werden. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 85/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Kontrollstellen im Tabaksektor (8) sind hinfällig und sollten daher aufgehoben werden.

(46)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(47)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„q)

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 10a der genannten Verordnung;

r)

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der genannten Verordnung;

s)

Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der genannten Verordnung.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres die Flächen oder — im Fall der Milchprämie, der Ergänzungszahlungen, der Saatgutbeihilfe und der Tabakbeihilfe gemäß den Artikeln 95, 96, 99 und 110k der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — die Mengen, für die die Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr beantragt wurde, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Teilgrundflächen;“.

3.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Beihilfe für Stärkekartoffeln von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb ansässig ist, der die Kartoffeln für die Herstellung der Kartoffelstärke liefert, den Betriebsinhabern für die den Stärkeunternehmen gelieferten Mengen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem der Nachweis gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung erbracht wurde, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.“

4.

Folgender Artikel 49b wird eingefügt:

„Artikel 49b

Vorschusszahlungen

Die Mitgliedstaaten können den Saatguterzeugern ab 1. Dezember des Wirtschaftsjahres Vorschüsse gewähren. Diese Zahlungen stehen im Verhältnis zu der bereits für die Aussaat vermarktete Menge im Sinne von Artikel 49 und setzen voraus, dass alle Bedingungen von Kapitel 10 erfüllt sind.“

5.

Folgendes Kapitel 17a wird eingefügt:

„KAPITEL 17a

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

Artikel 171a

Zulassung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand derer die Flächen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugelassen werden.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)

die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist,

b)

die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse,

c)

die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers,

d)

die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

Artikel 171aa

Zulassung der Sorten für die Aussaat

Die Mitgliedstaaten lassen die im Gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführten Sorten zu, die dem Marktbedarf entsprechen.

Artikel 171ab

Beihilfebedingungen

Die Flächen gelten als eingesät gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn eine vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.

Artikel 171ac

Anbauverfahren

Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften für die zur Pflege der Kulturen unter normalen Wachstumsbedingungen erforderlichen Anbauverfahren festsetzen, mit Ausnahme der Ernteverfahren.

Artikel 171ad

Berechnung des Beihilfebetrags je Hektar beihilfefähige Fläche

(1)   Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in Spanien und Portugal die in Artikel 110c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte nationale Grundfläche, so wird unbeschadet des Artikels 171ag der vorliegenden Verordnung der in Artikel 110c Absatz 2 vorgesehene Beihilfebetrag mit einem Verringerungskoeffizienten multipliziert, den man erhält, indem man die Grundfläche durch die beihilfefähige Fläche teilt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 171ag der vorliegenden Verordnung gilt für Griechenland Folgendes: Ist die beihilfefähige Baumwollanbaufläche größer als 300 000 ha, so erhält man den je Hektar zu zahlenden Beihilfebetrag, indem man die Summe aus 594 EUR, multipliziert mit 300 000 ha, und einem Ergänzungsbetrag, multipliziert mit der über 300 000 ha hinausgehenden Fläche, durch die beihilfefähige Gesamtfläche teilt.

Der Ergänzungsbetrag gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf

342,85 EUR, wenn die beihilfefähige Fläche mehr als 300 000 ha, aber höchstens 370 000 ha beträgt;

342,85 EUR, multipliziert mit einem Verringerungskoeffizienten von 70 000, geteilt durch die über 300 000 hinausgehende beihilfefähige Hektarzahl, wenn die beihilfefähige Fläche mehr als 370 000 ha beträgt.

Article171ae

Anerkennung der Branchenverbände

Bis zum 31. Dezember jedes Jahres erkennen die Mitgliedstaaten für die Aussaat im folgenden Jahr auf Antrag jeden Branchenverband der Baumwollerzeuger an, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Der Verband setzt sich zusammen aus Erzeugern mit einer Gesamtfläche, die mehr als die vom Mitgliedstaat festgelegte Mindestfläche von 10 000 ha beträgt und den Zulassungskriterien gemäß Artikel 171a genügt, und umfasst mindestens einen Entkörnungsbetrieb.

b)

Er führt konkrete Maßnahmen insbesondere zu den folgenden Zielen durch:

verbesserte Verwertung der erzeugten nicht entkörnten Baumwolle,

Verbesserung der Qualität der nicht entkörnten Baumwolle entsprechend den Bedürfnissen der Entkörnungsbetriebe,

Verwendung umweltfreundlicher Produktionsmethoden.

c)

Er hat interne Funktionsvorschriften festgelegt, und zwar insbesondere

die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Regelungen,

gegebenenfalls eine Skala für die Staffelung der Beihilfe nach Parzellenkategorien; eine solche Staffelung hat sich insbesondere auf die Qualität der zu liefernden nicht entkörnten Baumwolle zu gründen.

Für das Jahr 2006 erkennen die Mitgliedstaaten die Branchenverbände der Baumwollerzeuger jedoch bis zum 28. Februar 2006 an.

Artikel 171af

Verpflichtungen der Erzeuger

(1)   Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer Branchenverbände sein.

(2)   Erzeuger, die einem Branchenverband angeschlossen sind, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(3)   Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf freiwilliger Basis beruhen.

Artikel 171ag

Staffelung der Beihilfe

(1)   Unter Berücksichtigung des erhöhten Betrags gemäß Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird im Rahmen der Skala gemäß Artikel 110e der genannten Verordnung (nachstehend ‚die Skala‘ genannt) Folgendes festgesetzt:

a)

die Beihilfebeträge je Hektar beihilfefähige Fläche, die einem angeschlossenen Erzeuger aufgrund der Einstufung seiner Parzellen in die gemäß Absatz 2 festgelegten Kategorien zu zahlen sind;

b)

die Methode, nach der der gesamte für die Staffelung der Beihilfe bestimmte Betrag auf die gemäß Absatz 2 festgelegten Parzellenkategorien zu verteilen ist.

Für die Anwendung von Buchstabe a entspricht der Grundbetrag mindestens dem nicht gestaffelten Teilbetrag der in Artikel 110c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 je Hektar beihilfefähige Fläche festgesetzten Beihilfe, die gegebenenfalls gemäß Absatz 3 des genannten Artikels angepasst wird.

Die Berechnung gemäß Buchstabe a gilt auch, wenn keine Baumwolle an den Entkörnungsbetrieb geliefert wird. In diesem Fall entspricht der Mindestbeihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche, der dem betreffenden angeschlossenen Erzeuger zu zahlen ist, mindestens dem nicht gestaffelten Teilbetrag der in Artikel 110c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 je Hektar beihilfefähige Fläche festgesetzten Beihilfe, die gegebenenfalls gemäß Absatz 3 des genannten Artikels angepasst wird.

(2)   Die Parzellen sind in mehrere Kategorien eingeteilt, die von den Branchenverbänden unter Berücksichtigung mindestens eines der folgenden Qualitätskriterien festgelegt werden:

a)

Faserlänge der erzeugten Baumwolle,

b)

Feuchtigkeitsgehalt der erzeugten Baumwolle,

c)

durchschnittlicher Gehalt der erzeugten Baumwolle an Fremdbestandteilen.

Im Rahmen der Skala werden die Verfahren zur Beurteilung der einzelnen Parzellen anhand dieser Kriterien und für ihre Einstufung in eine der festgelegten Kategorien aufgestellt.

Die Skala darf in keinem Fall Kriterien umfassen, die mit der Erhöhung der Baumwollerzeugung oder der Vermarktung der Baumwolle zusammenhängen.

Für die Anwendung der Skala kann davon ausgegangen werden, dass alle Parzellen ein und desselben Erzeugers ein und derselben durchschnittlichen Parzellenkategorie angehören und dieselbe Baumwollqualität liefern.

(3)   Im Hinblick auf die Einstufung in eine Parzellenkategorie der Skala wird die nicht entkörnte Baumwolle erforderlichenfalls bei ihrer Lieferung an einen Entkörnungsbetrieb in Anwesenheit aller beteiligten Parteien anhand repräsentativer Stichproben analysiert.

(4)   Der Branchenverband teilt der Zahlstelle den sich aus der Anwendung der Skala ergebenden Betrag mit, der an jeden seiner angeschlossenen Erzeuger zu zahlen ist. Die Zahlstelle nimmt die Zahlung vor, nachdem sie überprüft hat, ob die betreffenden Beihilfebeträge den Vorschriften entsprechen und zuschussfähig sind.

Artikel 171ah

Genehmigung und Änderung der Skala

(1)   Die Skala wird dem betreffenden Mitgliedstaat das erste Mal vor dem 28. Februar 2006 im Hinblick auf die Aussaat im Jahr 2006 zur Genehmigung vorgelegt.

Der Mitgliedstaat beschließt binnen eines Monats nach der Mitteilung über die Genehmigung der Skala.

(2)   Die anerkannten Branchenverbände teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 31. Januar die im Hinblick auf die Aussaat im laufenden Jahr vorgenommenen Änderungen der Skala mit.

Die an der Skala vorgenommenen Änderungen gelten als genehmigt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat macht innerhalb eines Monats nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt Einwände geltend.

Werden die Änderungen abgelehnt, so wird die zu zahlende Beihilfe ungeachtet dieser Änderungen auf der Grundlage der genehmigten Skala berechnet.

(3)   Beschließt ein Branchenverband, die Anwendung der Skala auszusetzen, so teilt er dies dem Mitgliedstaat mit. Die Aussetzung wird für die Aussaat des folgenden Jahres wirksam.

Artikel 171ai

Mitteilungen an die Erzeuger und an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern und der Kommission vor dem 31. Januar des betreffenden Jahres Folgendes mit:

a)

die zugelassenen Sorten; die Sorten, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 171aa zugelassen werden, sind den Landwirten jedoch vor dem 15. März desselben Jahres mitzuteilen;

b)

die Kriterien für die Zulassung der Flächen;

c)

die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 171ab;

d)

die vorgeschriebenen Anbauverfahren.

(2)   Wird die Zulassung einer Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten dies den Landwirten bis spätestens 31. Januar im Hinblick auf die Aussaat im folgenden Jahr mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

bis spätestens 30. April des betreffenden Jahres die Namen der anerkannten Branchenverbände und ihre Hauptmerkmale in Bezug auf die Flächen, das Erzeugungspotenzial, die Zahl der angeschlossenen Erzeuger, die Zahl der angeschlossenen Entkörnungsbetriebe und die Entkörnungskapazität;

b)

bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres die eingesäten Flächen, für die die kulturspezifische Beihilfe für Baumwolle beantragt wurde;

c)

bis spätestens 31. Juli des darauf folgenden Jahres die endgültigen Angaben zu den eingesäten Flächen, für die die kulturspezifische Beihilfe für Baumwolle im Berichtsjahr tatsächlich ausgezahlt wurde, gegebenenfalls nach Abzug der Flächenkürzungen gemäß Teil II Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

6.

Folgendes Kapitel 17b wird eingefügt:

„KAPITEL 17b

BEIHILFE FÜR OLIVENHAINE

Artikel 171b

Olivenhainkategorien

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Olivenhaine, die für die Beihilfe gemäß Artikel 110i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen, und teilen diese anhand von Kriterien, die sie unter den folgenden Kriterien auswählen, in bis zu fünf Kategorien ein:

a)

ökologische Kriterien:

i)

schwer zugängliche Parzellen,

ii)

von physikalischer Degradation bedrohte Böden,

iii)

besondere Merkmale des Olivenhains: alte Ölbäume; kultureller und landschaftlicher Wert; Hanglage; Vorhandensein traditioneller oder seltener Sorten; Standort in geschützten Naturräumen;

b)

soziale Kriterien:

i)

sehr starke Abhängigkeit der Gebiete vom Olivenanbau,

ii)

Gebiete mit traditionellem Olivenanbau,

iii)

Gebiete mit ungünstigen wirtschaftlichen Indikatoren,

iv)

Betriebe, bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Olivenanbau aufgeben,

v)

Größe der zum Betrieb gehörenden Olivenhaine,

vi)

Gebiete mit besonderen Merkmalen wie z. B. Erzeugung von Produkten mit g.U. oder g.g.A., biologische und integrierte Erzeugung.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen für jeden Landwirt, zu welcher der Kategorien gemäß Absatz 1 seine einzelnen beihilfefähigen Ölbaumparzellen gehören. Diese Information wird im geografischen Informationssystem (GIS) für den Olivenanbau erfasst.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die festgelegten Olivenhainkategorien einmal jährlich gemäß Absatz 1 anpassen.

Hat die Anpassung der Kategorien eine Neueinteilung der Olivenhaine zur Folge, so gilt diese ab dem Jahr, das auf das Jahr der Anpassung folgt.

Artikel 171ba

Flächenberechnung

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen für jeden Erzeuger die beihilfefähige Fläche nach der gemeinsamen Methode in Anhang XXIV.

Die Flächen werden in Oliven-GIS-ha mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 findet die gemeinsamen Methode von Anhang XXIV keine Anwendung, wenn

a)

die Ölbaumparzelle eine Mindestgröße hat, die vom Mitgliedstaat festzusetzen ist, aber nicht mehr als 0,1 Hektar betragen darf;

b)

die Ölbaumparzelle in einer Verwaltungseinheit liegt, die nicht in der Referenzdatenbank des geografischen Informationssystems für den Olivenanbau aufgeführt ist.

In diesen Fällen setzt der Mitgliedstaat die beihilfefähige Ölbaumfläche nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Landwirte fest.

Artikel 171bb

Beihilfebetrag

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen alljährlich vor dem 31. Januar für jede Olivenhainkategorie den indikativen Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 31. Oktober des betreffenden Jahres für jede Olivenhainkategorie den Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha fest.

Zur Berechnung dieses Betrags wird der indikative Betrag gemäß Absatz 1 mit einem Koeffizienten multipliziert, der berechnet wird, indem der in Artikel 110i Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Beihilfehöchstbetrag, gegebenenfalls gekürzt gemäß Absatz 4 des genannten Artikels, geteilt wird durch das Produkt, das sich ergibt, indem man den für jede Kategorie festgesetzten indikativen Beihilfebetrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der entsprechende Fläche multipliziert.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Absätze 1 und 2 auf regionaler Ebene anwenden.

Artikel 171bc

Feststellung der Basisdaten

(1)   Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 110h Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der im GIS für den Olivenanbau erfassten Daten und der Angaben der Landwirte für jede Ölbaumparzelle die am 1. Januar 2005 bestehende Situation in Bezug auf die Anzahl und den Standort der beihilfefähigen Ölbäume, die Anzahl und den Standort der nicht beihilfefähigen Ölbäume, die Ölbaumfläche und die beihilfefähige Fläche der Ölbaumparzelle sowie die Kategorie, zu der die Parzelle gemäß Artikel 171bb gehört, fest.

(2)   Im Falle der vor dem 1. Januar 2007 im GIS für den Olivenanbau erfassten Flächen, die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (*1) genehmigten Neuanpflanzungsprogramme Frankreichs und Portugals mit Ölbäumen bepflanzt wurden, stellen die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die im Jahr 2005 bepflanzten Flächen zum 1. Januar 2006 und für die im Jahr 2006 bepflanzten Flächen zum 1. Januar 2007 fest. Diese Angaben werden den Landwirten spätestens im Rahmen des Sammelantrags für 2007 mitgeteilt.

Artikel 171bd

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich Folgendes mit:

a)

bis spätestens 15. September: die nach Kategorien aufgeschlüsselten Angaben zu den Olivenhainflächen, für die die Beihilfe für das laufende Jahr beantragt wurde;

b)

bis spätestens 31. Oktober:

i)

die Angaben zu den Flächen gemäß Buchstabe a, die als beihilfefähig gelten, unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Berichtigungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,

ii)

die Höhe der für jede Olivenhainkategorie zu gewährenden Beihilfe;

c)

bis spätestens 31. Juli: die endgültigen, nach Kategorien aufgeschlüsselten Angaben zu den Olivenhainflächen, für die die Beihilfe im Vorjahr tatsächlich ausgezahlt wurde.

(*1)   ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97; berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).“ "

7.

Folgendes Kapitel 17c wird eingefügt:

„KAPITEL 17c

TABAKBEIHILFE

Artikel 171c

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels sind

a)

‚Lieferung‘: jeglicher Vorgang, der an einem bestimmten Tag stattfindet und die Übergabe des Rohtabaks durch einen Erzeuger oder eine Erzeugervereinigung an ein Verarbeitungsunternehmen im Rahmen eines Anbauvertrags betrifft;

b)

‚Kontrollbescheinigung‘: von der zuständigen Kontrollstelle ausgestellte Unterlage, mit der die Übernahme der betreffenden Tabakmenge durch das Erstverarbeitungsunternehmen, die Lieferung dieser Menge im Rahmen eines registrierten Vertrags und die Übereinstimmung der Transaktionen mit den Artikeln 171cj und 171ck dieser Verordnung bescheinigt werden;

c)

‚Erstverarbeitungsunternehmen‘: jede zugelassene natürliche oder juristische Person, die die Erstverarbeitung von Rohtabak vornimmt und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen oder mehrere Betriebe zur Erstverarbeitung von Rohtabak betreibt und über die dazu geeigneten Anlagen und Ausrüstungen verfügt;

d)

‚Erstverarbeitung‘: die Verarbeitung des von einem Erzeuger gelieferten Rohtabaks zu einem haltbaren, lagerfähigen und in qualitativ einheitlichen Ballen oder Packstücken aufgemachten Erzeugnis, das den Anforderungen der Endverwender (Fabriken) entspricht;

e)

‚Erzeugervereinigung‘: eine Vereinigung, die Tabakerzeuger vertritt.

Artikel 171ca

Sortengruppen von Rohtabak

Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

a)

Flue cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen;

b)

Light air cured: unter Dach getrockneter Tabak;

c)

Dark air cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird;

d)

Fire cured: feuergetrockneter Tabak;

e)

Sun cured: sonnengetrockneter Tabak;

f)

Basmas (sun-cured);

g)

Katerini (sun-cured);

h)

Klassischer Kaba Kulak und ähnliche Sorten (sun-cured).

Die verschiedenen Sorten jeder Gruppe sind in Anhang XXV aufgeführt.

Artikel 171cb

Erstverarbeitungsunternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Zulassung der Erstverarbeitungsunternehmen vor, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, und legen angemessene Zulassungsbedingungen fest.

Ein zugelassenes Erstverarbeitungsunternehmen ist befugt, Anbauverträge zu unterzeichnen, sofern es mindestens 60 % des Tabaks mit Ursprung in der Gemeinschaft, den es vermarktet, ohne weitere Be- oder Verarbeitung direkt oder indirekt an Tabakfabrikanten verkauft.

(2)   Verstößt das Verarbeitungsunternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen im Rohtabaksektor, so entzieht ihm der Mitgliedstaat die Zulassung.

Artikel 171cc

Produktionsgebiete

Die Produktionsgebiete nach Artikel 110k Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind für jede Sortengruppe in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen enger begrenzte Produktionsgebiete insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien fest. Die enger begrenzten Produktionsgebiete dürfen die Fläche einer Verwaltungsgemeinde oder, in Frankreich, eines Kantons nicht überschreiten.

Artikel 171cd

Anbauvertrag

(1)   Der Anbauvertrag nach Artikel 110k Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird geschlossen zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen einerseits und einem Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft, die ihn vertritt, andererseits, sofern die Erzeugergemeinschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

(2)   Der Anbauvertrag wird nach Tabaksorten oder Sortengruppen abgeschlossen. Er verpflichtet das Erstverarbeitungsunternehmen, die Vertragsmenge Tabakblätter abzunehmen, und den Einzelerzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft, die ihn vertritt, diese Menge im Rahmen seiner bzw. ihrer tatsächlichen Erzeugung dem Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern.

(3)   Der Anbauvertrag muss für jede Ernte mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Namen und Anschrift der Vertragsparteien;

b)

die Tabaksorte und Sortengruppe, die Gegenstand des Vertrags sind;

c)

die zu liefernde Höchstmenge;

d)

den genauen Anbauort des Tabaks: Produktionsgebiet nach Artikel 190, Kreis, Gemeinde, Benennung des Flurstücks auf der Grundlage des integrierten Kontrollsystems;

e)

die Fläche des betreffenden Flurstücks, ohne Wirtschaftswege und Umfriedung;

f)

den der Qualität entsprechenden Kaufpreis ohne Beihilfe, etwaige Dienstleistungen und Abgaben;

g)

die vereinbarten Mindestqualitätsanforderungen nach Qualitätsklassen bei einer Mindestanzahl von drei Klassen je Erntestufe sowie die Verpflichtung des Erzeugers, dem Verarbeitungsunternehmen nach Qualitätsklassen sortierten Rohtabak zu liefern, der zumindest diesen Qualitätsanforderungen genügt;

h)

die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger den der Qualität entsprechenden Kaufpreis zu zahlen;

i)

die Frist für die Zahlung des Kaufpreises, die dreißig Tage ab Ende jeder Lieferung nicht überschreiten darf;

j)

die Verpflichtung des Erzeugers, den Tabak spätestens am 20. Juni des Erntejahres auf die betreffende Parzelle umzupflanzen.

(4)   Jegliche Verspätung bei der Umpflanzung über den 20. Juni hinaus muss der Erzeuger dem Verarbeiter sowie der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor diesem Zeitpunkt per Einschreiben unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls der Änderung der Parzelle mitteilen.

(5)   Die Vertragsparteien eines Anbauvertrags können die ursprünglich darin aufgeführten Mengen durch einen schriftlichen Zusatzvertrag erhöhen. Der Zusatzvertrag ist der der zuständigen Behörde spätestens am vierzigsten Tag nach der Frist für den Abschluss der Anbauverträge gemäß Artikel 192 Absatz 1 zur Registrierung vorzulegen.

Artikel 171ce

Vertragsabschluss und -registrierung

(1)   Die Anbauverträge müssen, außer im Fall höherer Gewalt, bis spätestens 30. April des Erntejahres geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.

(2)   Außer im Fall höherer Gewalt müssen die geschlossenen Anbauverträge der zuständigen Stelle spätestens fünfzehn Tage nach dem für ihren Abschluss festgesetzten Termin gemäß Absatz 1 zur Registrierung vorgelegt werden.

Zuständig ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet.

Findet die Verarbeitung nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem der Tabak angebaut wurde, so übermittelt die zuständige Stelle des Verarbeitungsmitgliedstaats der zuständigen Stelle des Erzeugermitgliedstaats umgehend eine Abschrift des registrierten Vertrags. Nimmt die zuständige Stelle die Kontrolle der Beihilferegelung nicht selbst wahr, so übermittelt sie der mit der Kontrolle beauftragten Stelle eine Abschrift der registrierten Verträge.

(3)   Wird die Frist für die Vertragsunterzeichnung nach Absatz 1 bzw. für die Vorlage des Anbauvertrags nach Absatz 2 um höchstens fünfzehn Tage überschritten, so wird die zu zahlende Beihilfe um 20 % gekürzt.

Artikel 171cf

Verträge mit einer Erzeugervereinigung

(1)   Wird der Anbauvertrag zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen und einer Erzeugervereinigung geschlossen, so ist ihm eine Namensliste der Erzeuger mit Angabe der jeweiligen zu liefernden Höchstmenge, der genauen Lage des Flurstücks und der Fläche des betreffenden Flurstücks gemäß Artikel 191 Absatz 3 Buchstaben c, d und e beizufügen.

Die Liste ist der zuständigen Stelle spätestens am 15. Mai des Erntejahres zur Registrierung vorzulegen.

(2)   Erzeugervereinigungen gemäß Absatz 1 dürfen keine Erstverarbeitung von Tabak vornehmen.

(3)   Ein Tabakerzeuger darf nicht Mitglied mehrerer Erzeugervereinigungen sein.

Artikel 171cg

Mindestqualitätsanforderungen

Der an das Verarbeitungsunternehmen gelieferte Tabak muss von gesunder, handelsüblicher Qualität sein und darf keines der Beschaffenheitsmerkmale von Anhang XXVII aufweisen. Es können strengere Qualitätsanforderungen vom Mitgliedstaat festgelegt oder von den Vertragsparteien vereinbart werden.

Artikel 171ch

Streitigkeiten

Die Mitgliedstaaten können bei Streitigkeiten über die Qualität des an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Tabaks die Anrufung einer Schlichtungsstelle vorsehen. Sie regeln die Zusammensetzung und die Beratungen dieser Stellen; diese müssen sich aus jeweils einem oder mehreren Vertretern der Erzeuger und der Verarbeiter in gleicher Anzahl zusammensetzen.

Artikel 171ci

Beihilfeniveau

Für die Anwendung von Artikel 110k Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten vor dem 15. März des Erntejahres den indikativen Beihilfebetrag je kg Tabaksorte oder Tabaksortengruppe fest. Die Mitgliedstaaten können das Beihilfeniveau entsprechend der Qualität des gelieferten Tabaks staffeln. Für jede Tabaksorte oder Tabaksortengruppe darf das Beihilfeniveau nicht über dem Prämienbetrag je Sortengruppe liegen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates (*2) für die Ernte 2005 festgesetzt wurde.

Die Mitgliedstaaten setzen für jede Tabaksorte oder Tabaksortengruppe den endgültigen Beihilfebetrag je kg innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag fest, an dem der gesamte Tabak für die betreffende Ernte geliefert wurde. Überschreitet der in einem Mitgliedstaat insgesamt beantragte Beihilfebetrag die in Artikel 110l der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte nationale Obergrenze, angepasst gemäß Artikel 110m der genannten Verordnung, so nimmt der Mitgliedstaat eine lineare Kürzung der an die einzelnen Erzeuger gezahlten Beträge vor.

Artikel 171cj

Berechnung der Beihilfe

(1)   Die den Erzeugern zu zahlende Beihilfe berechnet sich nach dem Gewicht der Menge Tabakblätter der betreffenden Sortengruppe, die den Mindestqualitätsanforderungen entspricht und vom Erstverarbeitungsunternehmen übernommen wurde.

(2)   Liegt der Feuchtigkeitsgehalt über oder unter dem in Anhang XXVIII für die betreffende Sorte festgesetzten Wert, so wird das Gewicht je Punkt der Differenz innerhalb der in diesem Anhang festgelegten Toleranzgrenzen angepasst.

(3)   Die Verfahren zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, von Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie zur Berechnung des angepassten Gewichts sind in Anhang XXIX festgelegt.

Artikel 171ck

Lieferung

(1)   Außer im Falle höherer Gewalt verliert der Erzeuger seinen Beihilfeanspruch, wenn er seine gesamte Erzeugung nicht bis spätestens 30. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert hat. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.

(2)   Die Lieferung erfolgt unmittelbar an den Ort der Tabakverarbeitung oder, wenn der Mitgliedstaat dieses erlaubt, an eine zugelassene Ankaufsstelle. Die zuständige Kontrollstelle lässt diese Ankaufsstellen zu, die sowohl über geeignete Einrichtungen und Waagen als auch über angemessene Räumlichkeiten verfügen müssen.

(3)   Wurde der nicht verarbeitete Tabak nicht an die Orte gemäß Absatz 2 geliefert oder verfügt der Beförderer bei der Verbringung von getrennten Tabakmengen von der Ankaufsstelle zum Verarbeitungsbetrieb nicht über eine Beförderungsgenehmigung, so muss das Erstverarbeitungsunternehmen, das den betreffenden Tabak übernommen hat, dem Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe der Beihilfe für die betreffende Tabakmenge zahlen. Dieser Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.

Artikel 171cl

Zahlung

Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zahlt die Beihilfe an den Erzeuger auf der Grundlage einer Kontrollbescheinigung, die von der die Tabaklieferung bescheinigenden zuständigen Kontrollstelle ausgestellt wird.

Artikel 171cm

Vorschüsse

(1)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten eine Vorschussregelung für die Beihilfe zugunsten von Tabakerzeugern anwenden.

(2)   Die Vorschussanträge der Erzeuger können nach dem 16. September des Erntejahres eingereicht werden. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen, es sei denn der Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor, da er bereits im Besitz der Unterlagen ist:

a)

eine Kopie des Anbauvertrags oder seine Registriernummer;

b)

eine schriftliche Erklärung des betreffenden Erzeugers mit Angabe der Tabakmengen, die er während der laufenden Ernte liefern kann.

(3)   Die Zahlung des Vorschusses in Höhe von maximal 50 % des Beihilfebetrags, der auf der Grundlage des gemäß Artikel 171ci festgesetzten indikativen Beihilfeniveaus zu zahlen ist, erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 % des Vorschussbetrags.

Die Sicherheit wird freigegeben, sobald der gesamte Beihilfebetrag gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gezahlt wurde.

(4)   Der Vorschuss wird ab 16. Oktober des Erntejahres gezahlt und muss spätestens 30 Tage nach Einreichung des in Absatz 2 genannten Antrags und nach Vorlage des Nachweises für die Leistung der Sicherheit gemäß Absatz 3 gezahlt werden.

Der gezahlte Vorschuss wird von dem gemäß Artikel 199 zu zahlenden Betrag der Tabakbeihilfe abgezogen.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen ergänzende Bedingungen für die Vorschussgewährung fest, insbesondere die Frist für die Einreichung der Anträge. Nach Beginn der Lieferungen kann ein Erzeuger keinen Vorschuss mehr beantragen.

Artikel 171cn

Grenzüberschreitende Verarbeitung

(1)   Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt bzw. vorgeschossen, in dem der Tabak erzeugt wurde.

(2)   Wird der Tabak nicht im Erzeugermitgliedstaat verarbeitet, so übermittelt der Verarbeitungsmitgliedstaat dem Erzeugermitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Beihilfe bzw. die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben.

Artikel 171co

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 31. Januar eines jeden Erntejahres Folgendes mit:

a)

die Namen und Anschriften der für die Registrierung der Anbauverträge zuständigen Stellen;

b)

die Namen und Anschriften der zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der für die Registrierung der Anbauverträge zuständigen Stellen und der zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(2)   Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen mit.

Artikel 171cp

Übergangsmaßnahme

Unbeschadet künftiger Änderungen haben die Erzeuger, deren Produktionsquoten für die Ernten 2002 und 2003 gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 zurückgekauft wurden, ab dem 1. Januar 2006 während der fünf aufeinander folgenden Ernten, die auf die Ernte des Rückkaufs ihrer Quote folgen, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem Prozentsatz der für die Ernte 2005 gewährten Prämie entspricht, der in den Tabellen in Anhang XXX aufgeführt ist. Diese Beträge werden vor dem 31. Mai eines jeden Jahres gezahlt.

(*2)   ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.“ "

8.

Artikel 172 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„(3a)   Die Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für das Wirtschaftsjahr 2005/06.

(3b)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 85/93 und (EG) Nr. 2848/98 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für die Ernte 2005.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung, ausgenommen im Fall der Verordnung (EWG) Nr. 85/93.“

9.

Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird als Anhänge XXIV bis XXX angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006 mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 4, der ab dem 1. Januar 2005 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)   ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76).

(3)   ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48; berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.

(4)   ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).

(5)   ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97); berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).

(6)   ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(7)   ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 18).

(8)   ABl. L 12 vom 20.1.1993, S. 9.


ANHANG

„ANHANG XXIV

Gemeinsame Methode zur Berechnung der Olivenhainfläche in GIS-ha

Die gemeinsame Methode basiert auf einem Algorithmus (1), bei dem die Olivenhainfläche anhand des Standorts der beihilfefähigen Ölbäume durch automatische Datenverarbeitung mit Hilfe des GIS (geografisches Informationssystem) ermittelt wird.

1.   DEFINITIONEN

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

a)

‚Ölbaumparzelle‘: eine zusammenhängende Fläche, die mit einer Gruppe von im Ertrag stehenden beihilfefähigen Ölbäumen bestanden ist, deren jeweils benachbarter beihilfefähiger Ölbaum in einer festgelegten Höchstentfernung steht;

b)

‚beihilfefähiger Ölbaum‘: ein vor dem 1. Mai 1998, bzw. in Zypern und Malta vor dem 31. Dezember 2001 gepflanzter Ölbaum, ein als Ersatz angepflanzter Ölbaum oder ein Ölbaum, der im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 angepflanzt wurde und im GIS registriert ist;

c)

‚einzeln stehender beihilfefähiger Ölbaum‘: im Ertrag stehender beihilfefähiger Ölbaum, der nicht die Bedingungen für Ölbaumgruppen auf Ölbaumparzellen erfüllt;

d)

‚im Ertrag stehender beihilfefähiger Ölbaum‘: ein als Kulturart eingestufter, lebender, an seinem Dauerstandort angepflanzter Ölbaum, unabhängig von seinem Zustand, der gegebenenfalls mehrere Stämme aufweist, die an der Basis nicht mehr als zwei Meter entfernt sind.

2.   SCHRITTE DES ALGORITHMUS FÜR DIE OLIVENHAINBEIHILFE

1. Schritt: Nachbarschaftsanalyse

Der Parameter für die Nachbarschaftsanalyse (P1) gibt den Höchstabstand zwischen benachbarten beihilfefähigen Ölbäumen an und ist somit die Größe, die bestimmt, ob die Ölbäume einzeln stehen oder ob sie zu ein und derselben Ölbaumparzelle gehören. P1 ist der Radius, der um einen beihilfefähigen Ölbaum herum einen Kreis beschreibt, in dem sich andere beihilfefähige Ölbäume befinden müssen, um demselben ‚Ölbaumperimeter‘ zugerechnet zu werden.

P1 ist auf 20 m festgesetzt, was für die meisten Regionen einen agronomischen Höchstwert darstellt. In einigen vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Gebieten mit extensivem Olivenanbau, wo der durchschnittliche Pflanzabstand mehr als 20 m beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, P1 auf das Zweifache des durchschnittlichen Pflanzabstands in der Region festzulegen. In diesem Fall bewahrt der Mitgliedstaat die Unterlagen über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf.

Die zu einem Olivenhain gehörenden beihilfefähigen Ölbäume, die in einem größeren Abstand als P1 stehen, gelten als einzeln stehende beihilfefähige Ölbäume.

Zunächst wird durch Anwendung des Parameters P1 die Nähe der beihilfefähigen Ölbäume zueinander bestimmt. Um alle Punkte (Baryzentren der Ölbäume) werden Puffer gelegt. Die so entstandenen Polygone werden zusammengefasst, und dann wird durch Untersuchung der Größe dieser Polygone ermittelt, welche beihilfefähigen Ölbäume einzeln stehen.

2. Schritt: Zuweisung einer Standardfläche für die einzeln stehenden beihilfefähigen Ölbäume

Nach Anwendung von P1 werden die beihilfefähigen Ölbäume in zwei Klassen unterteilt:

zu einem Ölbaumperimeter gehörende beihilfefähige Ölbäume,

einzeln stehende Ölbäume.

Die einem einzeln stehenden beihilfefähigen Ölbaum zugewiesene Fläche P2 beträgt 100 m2, das entspricht einem Kreis mit einem Radius von 5,64 m und dem einzeln stehenden beihilfefähigen Ölbaum im Mittelpunkt.

3. Schritt: Anwendung des Innenpuffers P3

Dem Ölbaumperimeter muss eine Fläche zugewiesen und es muss ein Polygon bestimmt werden, das die Form des Olivenhains wiedergibt.

Zunächst wird ein Liniennetz gezeichnet, das alle beihilfefähigen Ölbäume der Gruppe miteinander verbindet, die näher als im Abstand P1 zueinander stehen.

Anschließend wird jede dieser Linien mit einer als ‚Innenpuffer‘ bezeichneten Fläche überlagert. Der Innenpuffer ist definiert als eine Reihe von Punkten, die nicht weiter als in einer bestimmten Entfernung (Innenpufferbreite) zu den Netzlinien liegen. Um zu verhindern, dass in einem gleichförmigen Olivenhain Inseln entstehen, die als ‚nicht mit Ölbäumen bepflanzt‘ eingestuft würden, muss die Innenpufferbreite der Hälfte des Abstands P1 entsprechen.

Durch die Kombination aller Innenpuffer erhält man eine erste Annäherung an die der Ölbaumgruppe zuzuweisenden Fläche, d h. die Fläche des Olivenhains.

4. Schritt: Anwendung des Außenpuffers P4

Die endgültige Fläche des Olivenhains und die endgültige Form des Polygons, die diese Fläche wiedergibt, werden durch Anwendung eines zweiten Puffers, des Außenpuffers, bestimmt.

Ein Außenpuffer wird an der Außenseite des Netzes der Linien angelegt, die alle beihilfefähigen Ölbäume am Rand des Olivenhains miteinander verbinden. Der Außenpuffer besteht aus einer Reihe von Punkten, die nicht weiter als in einer bestimmten Entfernung (Außenpufferbreite) zur Grenzlinie des Netzes liegen. Der Außenpuffer wird nur auf der Außenseite der Grenzlinie des Netzes erstellt, während auf der Innenseite weiterhin mit dem Innenpuffer gearbeitet wird.

Der Außenpuffer entspricht der Hälfte des durchschnittlichen Pflanzabstands in der Ölbaumparzelle (δ) bei einem Mindestabstand von 2,5 m.

Dieser durchschnittliche Abstand zwischen den beihilfefähigen Ölbäumen wird mit Hilfe der folgenden Formel berechnet:

Durchschnittlicher Pflanzabstand

Formula

wobei A = Fläche der Ölbaumgruppe und N = Anzahl der Ölbäume.

Der durchschnittliche Pflanzabstand wird durch sukzessive Annäherung (Iterationsmethode) berechnet:

Der erste durchschnittliche Pflanzabstand δ1 wird anhand der Fläche (A1) berechnet, die man erhält, wenn nur P3 (Innenpuffer) angewendet wird.

Dann wird eine neue Fläche A2 durch Anwendung von δ2 = δ1/2 als Außenpuffer berechnet.

Auf diese Weise erhält man An, wenn die Differenz zwischen An-1 und An nur noch unwesentlich ist.

P4 wird somit:

P4 = max [2,5 m; 1/2 δn]

mit

Formula

5. Schritt: Bestimmung der Ölbaumfläche

—   Schritt 5a: Bestimmung des Voronoï-Polygons

Die Innen- und Außenpuffer (P3 und P4) werden kombiniert, um das Endergebnis zu ermitteln. Das Ergebnis ist eine grafische Schicht, deren Größen (Ölbaumperimeter und Ölbaumfläche) in der GIS-Datenbank für den Olivenanbau erfasst werden müssen.

Das Ergebnis kann in Voronoï-Polygone umgewandelt werden, die jedem beihilfefähigen Ölbaum eine Fläche zuweisen. Ein Voronoï-Polygon ist definiert als ‚ein Polygon, dessen Fläche aus der Menge aller Punkte in der Ebene besteht, die näher zu einem bestimmten Punkt des Netzes sind als zu allen anderen Punkten‘.

—   Schritt 5b: Ausschließen der Teile, die außerhalb der Referenzparzelle liegen

Zunächst werden die Umrisse der Ölbaumperimeter über die der Referenzparzellen gelegt.

Anschließend werden die Teile der Ölbaumperimeter, die außerhalb der Referenzparzelle liegen, weggelassen.

—   Schritt 5c: Einbeziehung der Inseln mit einer Fläche von weniger als 100 m2

Eine Toleranz in Form eines Schwellenwertes für die Größe der Inseln (d. h. Parzellenteile, die nach Anwendung der Methode als nicht mit beihilfefähigen Ölbäumen bepflanzte Flächen angesehen werden) ist vorzugeben, damit keine Inseln von unscheinbarer Größe entstehen. Alle Inseln von weniger als 100 m2 können zur Fläche zugerechnet werden. Die zu berücksichtigenden Inseln sind

die ‚internen Inseln‘ (innerhalb des mit OLIAREA generierten Ölbaumperimeters), die sich aus der Anwendung der Parameter P1 und P3 ergeben;

die ‚externen Inseln‘ (innerhalb der Referenzparzelle, jedoch außerhalb der Ölbaumparzelle), die sich aus der Anwendung von P4 und der Verschneidung der Referenzparzellen und der Ölbaumperimeter ergeben.

6. Schritt: Ausschluss der nicht beihilfefähigen Ölbäume

Für den Fall, dass nichtbeihilfefähige Ölbäume auf der Ölbaumparzelle stehen, wird die nach Schritt 5 ermittelte Fläche mit der Anzahl der beihilfefähigen Ölbäume multipliziert und durch die Gesamtanzahl der Ölbäume auf der Parzelle geteilt. Die so berechnete Fläche ist die Ölbaumfläche, die für die Olivenhainbeihilfe in Betracht kommt.

3.   SCHRITTE DES ALGORITHMUS FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Zur Ermittlung der für die Anwendung von Artikel 43 Absatz 1 und Anhang VII Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Berechnung der Zahlungsansprüche) zu berücksichtigenden Hektarzahl werden die Schritte 1 bis 5 des oben beschriebenen Algorithmus angewendet, Schritt 6 dagegen nicht. Die in Schritt 2 vorgesehene Fläche der einzeln stehenden Olivenbäume muss jedoch nicht berücksichtigt werden.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten nach Schritt 5 beschließen, in die Ölbaumfläche die Inseln von mehr als 100 m2 einzubeziehen, die aus landwirtschaftlichen Flächen bestehen, für die im Bezugszeitraum kein Anspruch auf die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782//2003 aufgeführten Direktzahlungen bestand, mit Ausnahme der für Dauerkulturen und Wälder genutzten Flächen. Wird diese Regelung gewählt, so gilt sie für alle Landwirte in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten führen im Oliven-GIS Aufzeichnungen über diese Abweichungsregelung und die durchgeführten Kontrollen.

Bei der Berechnung der Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Nutzung der Zahlungsansprüche) wird auf dieselbe Weise vorgegangen.

4.   UMSETZUNG

Die Mitgliedstaaten übernehmen diesen Algorithmus als Funktionalität in ihr Oliven-GIS und passen ihn dabei an ihr eigenes Informatiksystem an. Die Ergebnisse der einzelnen Schritte des Algorithmus müssen für jede Parzelle im Oliven-GIS erfasst werden.

„ANHANG XXV

EINTEILUNG DER TABAKSORTEN IN SORTENGRUPPEN

gemäß Artikel 171ca

I.   FLUE-CURED

Virginia

Virginia D und Hybriden

Bright

Wiślica

Virginia SCR IUN

Wiktoria

Wiecha

Wika

Wala

Wisła

Wilia

Waleria

Watra

Wanda

Weneda

Wenus

DH 16

DH 17

II.   LIGHT AIR-CURED

Burley

Badischer Burley und Hybriden

Maryland

Bursan

Bachus

Bożek

Boruta

Tennessee 90

Baca

Bocheński

Bonus

NC 3

Tennessee 86

III.   DARK AIR-CURED

Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso

Paraguay und Hybriden

Dragon Vert und Hybriden

Philippin

Petit Grammont (Flobecq)

Semois

Appelterre

Nijkerk

Misionero und Hybriden

Rio Grande und Hybriden

Forchheimer Havanna IIc

Nostrano del Brenta

Resistente 142

Goyano

Hybriden von Geudertheimer

Beneventano

Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten

Fermented Burley

Havanna

Prezydent

Mieszko

Milenium

Małopolanin

Makar

Mega

IV.   FIRE-CURED

Kentucky und Hybriden

Moro di Cori

Salento

Kosmos

V.   SUN-CURED

Xanthi-Yaka

Perustitza

Samsun

Erzegovina und ähnliche Sorten

Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I

Nicht klassischer Kaba Kulak

Tsebelia

Mavra

VI.   BASMAS

VII.   KATERINI UND ÄHNLICHE SORTEN

VIII.   KLASSISCHER KABA KULAK

Elassona

Myrodata Agrinion

Zichnomyrodata

„ANHANG XXVI

ANERKANNTE PRODUKTIONSGEBIETE

gemäß Artikel 171cc

Sortengruppe gemäß Anhang I

Mitgliedstaat

Produktionsgebiete

I.

Flue cured

Deutschland

Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Griechenland

 

Frankreich

Aquitanien, Midi-Pyrénées, Auvergne, Limousin, Champagne-Ardenne, Elsass, Lothringen, Rhône-Alpes, Franche-Comté, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Pays-de-la-Loire, Centre, Poitou-Charentes, Bretagne, Languedoc-Rouissillon, Normandie, Burgund, Nord-Pas-de-Calais, Picardie, Île-de-France

Italien

Friaul, Venetien, Lombardei, Piemont, Toskana, Marken, Umbrien, Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilicata, Apulien und Kalabrien

Spanien

Estremadura, Andalusien, Kastilien-León, Kastilien-La Mancha

Portugal

Beiras, Ribatejo Oeste, Alentjo, autonome Region Azoren

Österreich

 

II.

Light air-cured

Belgien

 

Deutschland

Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Griechenland

 

Frankreich

Aquitanien, Midi-Pyrénées, Languedoc-Roussillon, Auvergne, Limousin, Poitou-Charentes, Bretagne, Pays-de-la-Loire, Centre, Rhône-Alpes, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Franche-Comté, Elsass, Lothringen, Champagne-Ardenne, Picardie, Nord-Pas-de-Calais, Haute-Normandie, Basse-Normandie, Burgund, Réunion, Île-de-France

Italien

Venetien, Lombardei, Piemont, Umbrien, Emilia-Romagna, Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilicata, Sizilien, Friaul, Toskana, Marken

Spanien

Estremadura, Andalusien, Kastilien-León, Kastillen-La Mancha

Portugal

Beiras, Ribatejo Oeste, Entre Douro e Minho, Trás-os-Montes, autonome Region Azoren

Österreich

 

III.

Dark air-cured

Belgien

 

Deutschland

Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Frankreich

Aquitanien, Midi-Pyrénées, Languedoc-Roussillon, Auvergne, Limousin, Poitou-Charentes, Bretagne, Pays-de-la-Loire, Centre, Rhône-Alpes, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Franche-Comté, Elsass, Lothringen, Champagne-Ardenne, Picardie, Nord-Pas-de-Calais, Haute-Normandie, Basse-Normandie, Burgund, Réunion

Italien

Friaul, Trente, Venetien, Toskana, Latium, Molise, Kampanien, Sizilien

Spanien

Estremadura, Andalusien, Kastilien-León, Kastillen-La Mancha, Region Valencia, Navarra, Rioja, Katalonien, Madrid, Galicien, Asturien, Kantabrien, Campezo/Baskenland, La Palma (Kanarische Inseln)

Österreich

 

IV.

Fire-cured

Italien

Venetien, Toskana, Umbrien, Latium, Kampanien, Marken

Spanien

Estremadura, Andalusien

V.

Sun-cured

Griechenland

 

Italien

Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilicata, Sizilien

VI.

Basmas

Griechenland

 

VII.

Katerini und ähnliche Sorten

Griechenland

 

Italien

Latium, Abruzzen, Kampanien, Basilicata

VIII.

Klassischer Kaba Kulak,

Elassona, Myrodata d’Agrinion, Zichnomyrodata

Griechenland

 

„ANHANG XXVII

MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN

gemäß Artikel 171cg

Beihilfefähig im Sinne von Artikel 171ci ist Tabak von gesunder, handelsüblicher Qualität und sortentypischen Eigenschaften, der keines der folgenden Merkmale aufweist:

a)

Stücke von Blättern,

b)

durch Hagel sehr zerstörte Blätter,

c)

Blätter mit erheblichen Beschädigungen, deren Oberfläche zu mehr als einem Drittel verletzt ist,

d)

Blätter, die auf mehr als 25 % der Oberfläche durch Krankheiten oder den Einfluss von Insekten angegriffen sind,

e)

Blätter mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln,

f)

unreife oder völlig grüne Blätter,

g)

frostgeschädigte Blätter,

h)

verschimmelte oder verfaulte Blätter,

i)

Blätter mit nicht getrockneten, feuchten oder durch Fäule angegriffenen Adern oder mit schwammigen oder nicht verringerten Adern,

j)

Geiz und Nachtabak,

k)

Blätter mit einem für die betreffende Sorte fremdartigen Geruch,

l)

Blätter mit anhaftender Erde,

m)

Blätter, deren Feuchtigkeitsgehalt die in Anhang XXVIII festgelegten Toleranzgrenzen übersteigt.

„ANHANG XXVIII

FEUCHTIGKEITSGEHALT

gemäß Artikel 171cj

Sortengruppe

Feuchtigkeitsgehalt (%)

Toleranz (%)

I.

Flue-cured

16

4

II.   

Light air-cured

Deutschland, Frankreich, Belgien, Österreich, Portugal — autonome Region Azoren

22

4

Andere Mitgliedstaaten und andere anerkannte Produktionsgebiete Portugals

20

6

III.   

Dark air-cured

Belgien, Deutschland, Frankreich, Österreich

 

 

Andere Mitgliedstaaten

26

6

IV.

Fire-cured

22

6

V.

Sun-cured

22

4

VI.

Basmas

16

4

VII.

Katerini

16

4

VIII.   

Klassischer Kaba Kulak

Elassona, Myrodata

16

4

Agrinion, Zichnomyrodata

16

4

„ANHANG XXIX

GEMEINSCHAFTSMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS VON ROHTABAK

gemäß Artikel 171cj

I.   VERFAHREN

A.   Verfahren nach Beaudesson

1.   Geräte

Beaudesson-Trockenofen EM 10

Elektrischer Heißlufttrockner mit Luftumwälzung, in dem der Feuchtigkeitsgehalt durch Wiegen vor und nach der Trocknung festgestellt wird, wobei die Federwaage so eingeteilt ist, dass die Anzeige von 10 g Masse, mit der gearbeitet wird, dem Wert des Feuchtigkeitsgehalts in Prozent entspricht.

2.   Verfahren

Eine Dosis von 10 g wird in eine Schale mit Siebboden eingewogen und sodann in eine Trocknungssäule gebracht, wo sie durch einen Ring gehalten wird. Der Trockenofen wird fünf Minuten lang angestellt, in welcher Zeit die Probe durch Heißluft von etwa 100 °C getrocknet wird.

Nach fünf Minuten schaltet sich das Gerät selbsttätig aus. Die nach Beendigung der Trocknung erreichte Lufttemperatur wird von einem eingebauten Thermometer abgelesen. Die Probe wird gewogen. Ihr Feuchtigkeitsgehalt wird sofort festgestellt und gegebenenfalls an Hand einer am Gerät angebrachten Skala je nach der ermittelten Temperatur um einige Zehntelprozent mehr oder weniger berichtigt.

B.   Verfahren nach Brabender

1.   Geräte

Brabender-Trockenofen:

Elektrischer Trockner, der aus einem zylindrischen Körper mit thermostatischer Regelung und Luftumwälzung besteht, in den gleichzeitig zehn Metallschalen mit je 10 g Tabak eingesetzt werden. Die Schalen werden auf eine Drehscheibe mit zehn Positionen gesetzt, von wo aus sie nacheinander nach der Trocknung durch zentrale Lenkung zum Wiegen gebracht werden können; ein System von Hebeln ermöglicht es, die Schalen nacheinander auf einen eingebauten Waagebalken umzusetzen, ohne sie aus dem zylindrischen Körper herausnehmen zu müssen. Die Waage hat einen optischen Anzeiger und gestattet das unmittelbare Ablesen des Feuchtigkeitsgehalts.

Dem Gerät angeschlossen ist eine zweite Waage, auf der die Ausgangsmengen abgewogen werden.

2.   Verfahren

Einstellung des Thermometers auf 110 °C,

Vorwärmen des Trockenapparats während mindestens 15 Minuten,

Herstellung von 10 Proben von je 10 g,

Einsetzung der Proben in den Trockner,

Trocknung während 50 Minuten,

Ablesen des Gewichts zur Bestimmung des Bruttofeuchtigkeitsgehalts.

C.   Andere Verfahren

Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren, insbesondere durch Messung des elektrischen Widerstands bzw. der dielektrischen Beschaffenheit der betreffenden Partie, anwenden, sofern diese Messungen auf die Ergebnisse der Untersuchung einer repräsentativen Probe nach dem Verfahren A oder B bezogen werden.

II.   PROBENAHME

Die Probenahme von Tabakblättern zur Bestimmung ihres Feuchtigkeitsgehalts nach Abschnitt I Buchstabe A oder B wird wie folgt vorgenommen:

1.   Schichtweise Erfassung der Partie

Jedem Packstück wird eine seinem Gewicht entsprechende Anzahl von Blättern entnommen. Die Zahl der Blätter muss ausreichend groß sein, um das Packstück genau zu repräsentieren.

Es ist eine gleiche Anzahl von Randblättern, Innenblättern und Zwischenblättern zu entnehmen.

2.   Mischen

Alle entnommenen Blätter werden in einem Plastiksack vermischt und einige Kilogramm des Gemisches klein geschnitten (Schnittgröße 0,4 bis 2 mm).

3.   Entnahme

Nach dem Zerkleinern wird der klein geschnittene Tabak sorgfältig gemischt; entnommen wird eine repräsentative Probe.

4.   Messen

Die Messungen erfolgen an der gesamten, in vorstehend beschriebener Weise reduzierten Probe, wobei darauf zu achten ist, dass

keine Feuchtigkeitsschwankungen eintreten können (Behältnis bzw. Sack muss luftdicht sein);

keine Zerstörung der Homogenität durch Klärung (Trümmerteilchen) eintritt.

III.   UMFANG UND HÄUFIGKEIT DER PROBENAHMEN UND METHODE ZUR BERECHNUNG DES ANGEPASSTEN GEWICHTS

Für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts des Rohtabaks müssen bei jeder Lieferung mindestens 3 Proben je Erzeuger und Sortengruppe entnommen werden. Der Erzeuger und das Erstverarbeitungsunternehmen können bei der Lieferung des Tabaks eine Erhöhung der zu entnehmenden Anzahl Proben beantragen.

Das Gewicht des im Laufe eines einzigen Tages gelieferten Tabaks je Sortengruppe wird auf der Grundlage des durchschnittlichen gemessenen Feuchtigkeitsgehalts angepasst. Das prämienberechtigte Gewicht wird nicht angepasst, wenn der durchschnittliche gemessene Feuchtigkeitsgehalt um weniger als einen Punkt unter oder über dem Referenzfeuchtigkeitsgehalt liegt.

Das angepasste Gewicht ist folgendes: Nettogesamtgewicht des an einem einzigen Tag gelieferten Tabaks je Sortengruppe × (100 – durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt)/(100 – Referenzfeuchtigkeitsgehalt für die betreffende Sorte). Beim durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt muss es sich um eine ganze Zahl handeln, die bei Dezimalstellen zwischen 0,01 und 0,49 nach unten und bei Dezimalstellen zwischen 0,50 und 0,99 nach oben aufgerundet wird.

„ANHANG XXX

QUOTENRÜCKKAUF FÜR DIE ERNTEN 2002 UND 2003

gemäß Artikel 171cp

Erzeuger, deren Produktionsquote weniger als 10 Tonnen beträgt

Sortengruppe

Jahr

1

2

3

4

4

Quoten der Gruppe I

25  %

25  %

25  %

15  %

10  %

Quoten der Gruppe II

25  %

25  %

25  %

15  %

10  %

Quoten der Gruppe III

— Ernte 2002

40  %

40  %

25  %

25  %

20  %

— Ernte 2003

75  %

75  %

50  %

25  %

25  %

Quoten der Gruppe IV

25  %

25  %

25  %

15  %

10  %

Quoten der Gruppe V

100  %

100  %

75  %

50  %

50  %

Quoten der Gruppe VI

25  %

25  %

25  %

15  %

10  %

Quoten der Gruppe VII

25  %

25  %

25  %

15  %

10  %

Quoten der Gruppe VIII

25  %

25  %

25  %

15  %

10  %


Erzeuger, deren Produktionsquote mindestens 10 Tonnen und weniger als 40 Tonnen beträgt

Sortengruppe

Jahr

1

2

3

4

5

Quoten der Gruppe I

25  %

25  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe II

25  %

25  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe III

— Ernte 2002

35  %

35  %

20  %

20  %

20  %

— Ernte 2003

75  %

50  %

40  %

20  %

20  %

Quoten der Gruppe IV

25  %

25  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe V

90  %

90  %

50  %

50  %

50  %

Quoten der Gruppe VI

25  %

25  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe VII

25  %

25  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe VIII

25  %

25  %

20  %

10  %

10  %


Erzeuger, deren Produktionsquote mindestens 40 Tonnen beträgt

Sortengruppe

Jahr

1

2

3

4

5

Quoten der Gruppe I

20  %

20  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe II

20  %

20  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe III

— Ernte 2002

30  %

30  %

20  %

15  %

15  %

— Ernte 2003

65  %

65  %

20  %

20  %

20  %

Quoten der Gruppe IV

20  %

20  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe V

75  %

75  %

40  %

40  %

40  %

Quoten der Gruppe VI

20  %

20  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe VII

20  %

20  %

20  %

10  %

10  %

Quoten der Gruppe VIII

20  %

20  %

20  %

10  %

10  %


(1)  Von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission ausgearbeitete Methode mit der Bezeichnung OLIAREA.


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 2183/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, h, i und s sowie Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) sind die ab 2005 geltenden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt worden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (3) sind die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Baumwolle, Olivenöl, Rohtabak und Hopfen sowie die entkoppelten Stützungsmaßnahmen und die Einbeziehung dieser Sektoren in die Betriebsprämienregelung geregelt worden.

(3)

Zur Festsetzung des Betrags und Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung von Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen in die Betriebsprämienregelung sind Sonderbestimmungen betreffend die nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und verschiedene Aspekte der nationalen Reserve gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 8 derselben Verordnung festzulegen.

(4)

In den Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung 2005 für Betriebsleiter angewendet haben, die zum Termin für die Beantragung einer Bestimmung der Zahlungsansprüche für 2006 Zahlungsansprüche zugeteilt bekommen, gekauft oder erhalten haben, sind Wert und Anzahl ihrer Zahlungsansprüche aufgrund der Referenzbeträge und Flächen neu zu berechnen, die sich aus der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle ergeben. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

(5)

Es ist zuzulassen, dass die Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 in einen Pachtvertrag aufgenommen oder geändert werden kann.

(6)

Für Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind alle Zahlungsansprüche infolge der Referenzbeträge aufgrund der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen um einen zusätzlichen Betrag anzuheben.

(7)

Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Malta und Slowenien beschlossen, die Betriebsprämienregelung ab 2007 anzuwenden. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 derselben Verordnung gilt die Übergangszeit nicht für Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Tabak und endet für Hopfen am 31. Dezember 2005. Malta und Slowenien wären daher gezwungen, die Betriebsprämienregelung nur für diese Sektoren einzuführen und alle anderen Sektoren 2007 einzubeziehen. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu vereinfachen, empfiehlt es sich daher, Übergangsbestimmungen einzuführen, die es ihnen erlauben, die derzeitige Regelung für Olivenhaine in Malta und Slowenien und für Hopfen in Slowenien — den einzigen in diesen Mitgliedstaaten betroffenen Sektoren — 2006 beizubehalten. Malta und Slowenien könnten somit die Betriebsbeihilferegelung 2007 für alle Sektoren einführen.

(8)

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 ist die Referenzmenge für Olivenöl für die einzelnen Betriebsinhaber der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme, die ein Erzeuger nach der gemäß Anhang VII derselben Verordnung berechneten und angepassten Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03 erhalten hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 hatte die Kommission den endgültigen Beihilfebetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/03 noch nicht festgesetzt. Anhang VII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist zu ändern, um der mit der Verordnung (EG) Nr. 1299/2004 (4) festgesetzten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für Oliven für das Wirtschaftsjahr 2002/03 Rechnung zu tragen.

(9)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gesamtanzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl der Flächen, für die im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt wurden. Für den Olivenölsektor wird die Hektarzahl der Flächen anhand der gemeinsamen Methode gemäß Anhang VII Abschnitt H derselben Verordnung berechnet. Es müssen die gemeinsame Methode, um die Hektarzahl zu ermitteln, sowie die Zahlungsansprüche und die Nutzung der Zahlungsansprüche im Olivenölsektor festgelegt werden.

(10)

Gemäß den Artikeln 44 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen Flächen, die nach dem 1. Mai 1998 im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen mit Ölbäumen bepflanzt wurden, für die Betriebsbeihilferegelung in Betracht. Diese Anpflanzungen können als Investitionen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten. Der Termin für genehmigte Anpflanzungen im Rahmen dieser Regelungen ist der 31. Dezember 2006. Für die Investitionen betreffend Ölbaumanpflanzungen ist ein späterer Termin festzusetzen.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 795/2004 sind entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile „Olivenöl“ erhält folgende Fassung:

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

„Olivenöl

Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Artikel 48a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (5)

Für Malta und Slowenien 2006

b)

Die Zeile „Hopfen“ erhält folgende Fassung:

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

„Hopfen

Titel IV Kapitel 10d dieser Verordnung (***) (*****)

Flächenbezogene Beihilfe

Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004

Für Slowenien 2006“

2.

In Anhang VII Abschnitt H Absatz 1 werden die Nummer „(EG) Nr. 1794/2003“ und die entsprechende Fußnote durch folgende Angaben ersetzt:

„(EG) Nr. 1299/2004 (*1)

(*1)   ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 16.“ "

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Investitionen, die im Anpflanzen von Ölbäumen im Rahmen der von der Kommission genehmigten Programme bestehen, ist der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch der 31. Dezember 2006.“

2.

Dem Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Investitionen endet die Durchführung des Plans oder Programms jedoch spätestens am 31. Dezember 2006.“

3.

Dem Kapitel 4 wird folgender Artikel 31b angefügt:

„Artikel 31b

Bestimmung und Nutzung der Ansprüche im Olivenölsektor

(1)   Die Anzahl der bei der Feststellung der Anzahl der Betriebsprämienansprüche gemäß Artikel 43 und Anhang VII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigenden Hektar wird von den Mitgliedstaaten in Oliven-GIS-ha anhand der gemeinsamen Methode von Anhang XXIV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 berechnet.

(2)   Bei Parzellen, die teilweise mit Ölbäumen und teilweise mit anderen unter die Betriebsprämienregelung fallenden Kulturen bepflanzt sind, einschließlich der Stilllegungsflächen, ist zur Berechnung der mit Ölbäumen bepflanzten Fläche die in Absatz 1 genannte Methode zu verwenden. Die Fläche des mit anderen unter die Betriebsprämienregelung fallenden Kulturen bepflanzten Teils der Parzelle wird gemäß dem integrierten System von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt.

Die Anwendung dieser beiden Berechnungsmethoden darf nicht zu einer Fläche führen, die die landwirtschaftliche Nutzfläche der Parzelle überschreitet.

(3)   Abweichend von Absatz 1 findet die gemeinsame Methode von Anhang XXIV keine Anwendung, wenn

a)

die Ölbaumparzelle eine Mindestgröße hat, die vom Mitgliedstaat festzusetzen ist, aber nicht mehr als 0,1 Hektar betragen darf;

b)

die Ölbaumparzelle in einer Verwaltungseinheit liegt, für die der Mitgliedstaat ein alternatives Oliven-GIS festgelegt hat.

In diesen Fällen setzt der Mitgliedstaat die beihilfefähige Fläche nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber fest.

(4)   Die für die Nutzung der Zahlungsansprüche im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigende Fläche ist die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels berechnete Fläche.“

4.

Dem Artikel 48a werden folgende Absätze angefügt:

„(10)   Malta und Slowenien dürfen 2006 nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber eine Beihilfe für Olivenhaine je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten gemäß Artikel 110i Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und im Rahmen des Beihilfehöchstbetrags gemäß Absatz 3 desselben Artikels gewähren.

(11)   Für Slowenien gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1696/71 des Rates (*2) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates (*3) weiterhin für die Ernte 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2006.

(*2)   ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1."

(*3)   ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.“ "

5.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL 6 b

EINBEZIEHUNG DER ZAHLUNGEN FÜR TABAK, OLIVENÖL, BAUMWOLLE UND HOPFEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Artikel 48c

Allgemeine Vorschriften

(1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht und beschlossen, die Betriebsprämienregelung 2006 anzuwenden, so gelten die Vorschriften von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Kapitel 1 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gelten — unbeschadet von Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche 2006 im Rahmen der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen in die Betriebsprämienregelung die Artikel 37 und 43 derselben Verordnung vorbehaltlich der mit Artikel 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Artikel 48e der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gewährleistet er die Einhaltung der nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(4)   Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche 2006 vor der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder die Milchzahlungen und auch für die berechneten Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und/oder die Milchzahlungen.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gilt der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Kürzungssatz 2006 für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl und Baumwolle.

(6)   Der Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt für die aus der nationalen Reserve stammenden Zahlungsansprüche, deren Betrag gemäß den Artikeln 48d und 48e der vorliegenden Verordnung neu berechnet oder angehoben wurde, nicht erneut.

(7)   Für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für Baumwolle, Tabak und Olivenöl ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2006.

Artikel 48d

Sondervorschriften

(1)   Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche für die Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche für 2005 und/oder 2006 gepachtet hat.

(2)   Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl seiner Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

a)

die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die im Bezugszeitraum gewährten Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle festgesetzt wurde;

b)

der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der Referenzbetrag, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Flächen berechnet wurde, für die im Bezugszeitraum Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle gewährt wurden, durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.

Bei der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nicht berücksichtigt.

(3)   Abweichend von Artikel 27 kann die in demselben Artikel genannte Vertragsklausel spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 in einen Pachtvertrag aufgenommen oder geändert werden.

(4)   Zahlungsansprüche, die vor dem Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Anhand einer Vertragsklausel gemäß Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 verpachtete Zahlungsansprüche werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.

Artikel 48e

Regionale Anwendung

(1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so werden alle Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Betrag erhöht, der der Erhöhung der regionalen Obergrenze 2006 entspricht, geteilt durch die Gesamtanzahl der 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet von Artikel 48 derselben Verordnung einen zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch.

Der zusätzliche Betrag besteht aus der Summe folgender Beträge:

a)

des entsprechenden Teils der Erhöhung der regionalen Obergrenze, geteilt durch die Gesamtanzahl der 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche;

b)

des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsleiter der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 besitzt.

Im Falle von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen erhält der Betriebsinhaber jedoch nur den gemäß Buchstabe a berechneten zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung.“

6.

Folgender Artikel 49a wird eingefügt:

„Artikel 49a

Einbeziehung von Tabak, Baumwolle, Olivenöl und Hopfen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so teilt er der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Begründung für die partielle Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze mit.

(2)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Entscheidung mit, die er bis 1. August hinsichtlich der Möglichkeiten von Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Anhang VII Abschnitte H und I derselben Verordnung sowie Artikel 69 derselben Verordnung bei Baumwolle, Tabak, Olivenöl und Hopfen getroffen hat.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 2 Nummer 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 48c Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, der mit Artikel 2 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt worden ist, gelten jedoch ab 1. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)   ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 6).

(3)   ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.

(4)   ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 16.

(5)   ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.“


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 2184/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 145 Buchstaben c, l, m, n, p und r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Einbeziehung der Stützungsregelungen für Baumwolle, Olivenöl und Tabak in die Betriebsprämienregelung muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) in verschiedener Hinsicht geändert werden, insbesondere was das Antragsverfahren und die Kontrollmaßnahmen zu diesen Beihilferegelungen anlangt. Ferner müssen die Bestimmungen der genannten Verordnung in einigen Punkten klargestellt werden.

(2)

Für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt es klarzustellen, dass mit dem Begriff „landwirtschaftliche Parzelle“ eine zusammenhängende Fläche gemeint ist, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird. Wird diese Begriffsbestimmung jedoch in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der genannten Verordnung gelesen, so ergibt sich, dass auf einer zusammenhängenden Fläche Fruchtarten verschiedener Kulturgruppen angebaut werden dürfen, wenn die verschiedenen Beihilferegelungen dies zulassen. In solchen Fällen entspricht also ein und dieselbe Fläche mehreren landwirtschaftlichen Parzellen.

(3)

Aufgrund der Besonderheiten der Ölbaumparzellen bedarf es einer entsprechenden besonderen Begriffsbestimmung.

(4)

Nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist die Nichteinhaltung verschiedener anderweitiger Verpflichtungen, die alle in denselben Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der genannten Verordnung fallen, bei der Festsetzung der entsprechenden Sanktionen als ein einziger Verstoß anzusehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Nichteinhaltung der nach Artikel 4 der genannten Verordnung für den einzelnen Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erhaltung von Dauergrünland in denselben Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen fällt wie die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands. Die jeweiligen Begriffsbestimmungen sollten entsprechend angepasst werden.

(5)

Die spezifischen Angaben zu der Erzeugung von Baumwolle, Olivenöl und Tabak sollten im Rahmen des Sammelantrags zu machen sein.

(6)

Die Betriebsinhaber erhalten vorgedruckte Antragsformulare und Kartenmaterial. Ist die Größe der Fläche auf den Vordrucken nicht richtig angegeben, so müssten die Betriebsinhaber dies berichtigen; diese Auflage ist jedoch sehr schwer zu erfüllen, wenn sich die abweichende Flächengröße aufgrund von Veränderungen des Standorts der Ölbäume ergibt. Damit die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen erhält, um die genaue Größe der Fläche entsprechend neu zu berechnen, sollte es in diesem Zusammenhang ausreichen, dass der Betriebsinhaber Veränderungen des Standorts der Ölbäume angeben muss.

(7)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung von bestimmten für den Sammelantrag geltenden Vorschriften abweichen. Diese Ausnahmeregelung sollte auch gelten, wenn neue Bestandteile in das Sammelantragsformular aufgenommen werden.

(8)

Die Gegenkontrollen zu dem Sammelantrag sollten sich gezielt auch auf verschiedene Voraussetzungen erstrecken, die die Betriebsinhaber im Falle eines Antrags auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle erfüllen müssen.

(9)

Bei Gegenkontrollen ist häufig eine geringfügige Übererklärung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche innerhalb einer Referenzparzelle festzustellen. Beantragen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle eine Beihilfe im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Toleranzmarge hinausgeht, so sollten die Mitgliedstaaten der Einfachheit halber die Möglichkeit haben, die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis zu verringern. In bestimmten Situationen müssten die Betriebsinhaber jedoch das Recht haben, solche Entscheidungen anzufechten.

(10)

Damit eine wirksame Kontrolle der in Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Tabakbeihilferegelung gewährleistet ist, sollte eine besondere Kontrollstichprobe für Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen werden.

(11)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen können bei der Auswahl der Mindestkontrollstichprobe für die Vor-Ort-Kontrolle von Betriebsinhabern, die einen Antrag auf die Beihilfe gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben, Anpassungen vorgenommen werden.

(12)

Was die Zahlung der Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betrifft, so ist für Vor-Ort-Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und der Aufbereitung eine besondere Kontrollstichprobe unter den Erstverarbeitern auszuwählen.

(13)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 über die Auswahl der Kontrollstichprobe nicht nur für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gelten, ist Artikel 27 der genannten Verordnung entsprechend anzupassen.

(14)

Für die Anwendung der neuen Beihilferegelungen, die einer Kontrolle nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unterliegen, sollten die Kriterien erweitert werden, die bei der Risikoanalyse zur Auswahl der Kontrollstichproben für die Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen sind.

(15)

Der nach jeder Vor-Ort-Kontrolle zu erstellende Kontrollbericht sollte einschlägige Angaben zu Ölbäumen enthalten.

(16)

Angesichts der Besonderheiten der Beihilferegelungen für Baumwolle, Olivenöl und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 10a, 10b und 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten diesbezüglich besondere Kontrollbestimmungen festgelegt werden.

(17)

Im Anschluss an die Einführung anerkannter Branchenverbände für den Bereich der Baumwollerzeugung sollten besondere Bedingungen für die Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden.

(18)

Nach Artikel 110k Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung der Tabakbeihilfe an die Bedingung geknüpft, dass der Rohtabak aus einem bestimmten Produktionsgebiet stammt und im Rahmen eines Anbauvertrags geliefert wird. Die Beihilfe für die Tabakerzeugung darf nur nach Kontrolle der Lieferungen gezahlt werden, damit sichergestellt ist, dass die betreffenden Geschäftsvorgänge tatsächlich stattgefunden haben. In mehreren Mitgliedstaaten wird der Tabak nicht dort kontrolliert, wo er verarbeitet, sondern wo er angeliefert wird. Um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sollte im Einzelnen festgelegt werden, an welchen Orten die Kontrollen durchzuführen sind und welche Bedingungen für die Abgabe von Rohtabak gelten.

(19)

Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung sollte der Rohtabak unter Kontrolle gestellt werden, wenn er vom Betriebsinhaber an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wird. Deshalb sollte Tabak aus der Gemeinschaft wie aus Drittländern bis nach Abschluss der Erstverarbeitung und Aufbereitung unter Kontrolle bleiben.

(20)

Was die Berechnungsgrundlage für die angemeldeten Flächen und die Kürzungen und Ausschlüsse anlangt, so ist den Besonderheiten der Beihilfeanträge, die im Rahmen der Beihilferegelungen für Tabak und Baumwolle gestellt werden, Rechnung zu tragen und es bedarf entsprechender Sonderbestimmungen.

(21)

Es sind Sonderbestimmungen für die Ergänzungszahlungen erforderlich, die im Falle der fakultativen Anwendung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion zu gewähren sind.

(22)

Beihilferegelungen, die nicht unter Titel III oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen, aber in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, zählen ebenfalls zu den Direktzahlungsregelungen. Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gilt also auch für sie, und die Beihilfeanträge im Rahmen dieser Beihilferegelungen sollten gleichfalls einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden.

(23)

In Anbetracht der Besonderheiten der in Titel IV Kapitel 10a, 10b und 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beihilferegelungen für Baumwolle und Tabak sollten entsprechende besondere Sanktionen festgelegt werden.

(24)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass klargestellt und präzisiert werden muss, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind.

(25)

In Artikel 171ae der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) ist das Verfahren für die Anerkennung der in Artikel 110d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Branchenverbände der Baumwollerzeuger festgelegt. Es sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen, dass anerkannte Branchenverbände nicht länger den einschlägigen Kriterien genügen.

(26)

Die Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nach der Nummer 1 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„1a.

‚landwirtschaftliche Parzelle‘: zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird;

1b.

‚Ölbaumparzelle‘: mit Ölbäumen bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle entsprechend Anhang XXIV Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (*1);

(*1)   ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.“ "

b)

Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„31.

‚Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen‘: die verschiedenen Bereiche betreffend die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 5 derselben Verordnung;“

c)

Nummer 33 erhält folgende Fassung:

„33.

‚Standards‘: die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland;“

d)

Nummer 35 erhält folgende Fassung:

„35.

‚Nichteinhaltung‘: jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Standards;“

2.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird Buchstabe e durch folgende Buchstaben ersetzt:

„e)

gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

f)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.“;

b)

In Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs nach Absatz 1 Buchstabe d ist in dem vorgedruckten Formular nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach dem genannten Artikel 22 Absatz 2 sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage der einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen anzugeben.

Was Ölbaumparzellen angeht, so enthalten die an den Betriebsinhaber auszugebenden kartografischen Unterlagen für jede Ölbaumparzelle die Anzahl der beihilfefähigen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle sowie die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

Bei einem Beihilfeantrag für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthalten die an den Betriebsinhaber auszugebenden kartografischen Unterlagen für jede Ölbaumparzelle

a)

die Anzahl der nicht beihilfefähigen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle,

b)

die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004,

c)

die gemäß Artikel 110i Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Kategorie, in deren Rahmen die Beihilfe beantragt wird,

d)

gegebenenfalls den Vermerk, dass die Parzelle unter ein in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (*2) vorgesehenes von der Kommission genehmigtes Programm fällt, sowie die Anzahl der betroffenen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle.

(4)   Wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingetreten sind oder wenn die Vordrucke nicht zutreffende Angaben enthalten, wird bei der Einreichung des Antrags das in den Absätzen 2 und 3 genannte vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt.

Betrifft die Berichtigung die Größe der Fläche, so gibt der Betriebsinhaber die tatsächliche Größe der Fläche an. Ist indes der Standort der Ölbäume in den kartografischen Unterlagen nicht richtig angegeben, so braucht der Betriebsinhaber nicht die richtige Größe der Fläche in Oliven-GIS-ha anzugeben, sondern lediglich den tatsächlichen Standort der Ölbäume.

(*2)   ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.“ "

3.

Dem Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt:

„(10)   Bei einem Antrag auf die spezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)

den Namen der verwendeten Baumwollsaatgutsorte,

b)

gegebenenfalls Name und Anschrift des anerkannten Branchenverbands, dem der Betriebsinhaber angehört.

(11)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Olivenhaine nach Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag für jede Ölbaumparzelle die Anzahl der Bäume und ihren Standort auf der Parzelle enthalten, was folgende Bäume betrifft:

a)

gerodete und ersetzte Ölbäume,

b)

gerodete und nicht ersetzte Ölbäume,

c)

zusätzlich gepflanzte Ölbäume.

(12)   Bei einem Antrag auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)

eine Kopie des Anbauvertrags gemäß Artikel 110k Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Registriernummer dieses Vertrags,

b)

die Angabe der Tabaksorte, die auf den einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen jeweils angebaut wird,

c)

eine Kopie der von der zuständigen Behörde ausgestellten Kontrollbescheinigung, aus der hervorgeht, welche Menge getrockneter Tabakblätter, in Kilogramm ausgedrückt, an den Erstverarbeiter geliefert wurde.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Buchstabe c genannte Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Jahres nach der Ernte, gesondert vorgelegt werden kann.“

4.

Dem Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ferner gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.“

5.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„i)

zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 110b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zum Baumwollanbau zugelassenen Parzellen;

j)

zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Stellen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle einen Beihilfeantrag im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 30 Absatz 1 festgelegte Toleranzmarge hinausgeht, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis verringern. In diesem Fall haben die betroffenen Betriebsinhaber die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sofern sie geltend machen können, dass — zu ihrem Nachteil — einer oder mehrere andere betroffene Betriebsinhaber ihre Fläche über die Toleranzmarge hinaus zu groß angegeben haben.“

6.

Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben ersetzt:

„c)

5 % aller Betriebsinhaber, die die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen;

d)

10 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, falls ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch macht, keine zusätzliche Schicht von GIS-Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung einzuführen;

Bei allen anderen Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 mindestens 10 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, sofern mit der zusätzlichen Schicht von GIS-Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelung erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau nicht gewährleistet werden kann.“

b)

Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Enthält die Kontrollstichprobe nach Unterabsatz 1 bereits Antragsteller für die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d genannten Beihilfen, so können diese Antragsteller auf die dort festgelegten Kontrollsätze angerechnet werden.“

c)

Dem Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„f)

20 % der gemäß Artikel 110d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anerkannten Branchenverbände, denen die Betriebsinhaber, die die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a derselben Verordnung beantragt haben, ihren Angaben in den Sammelanträgen zufolge angehören;

g)

5 % der Erstverarbeiter bei den Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung, was die Anträge auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betrifft.“

7.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der in den vorangegangenen Jahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter ist jährlich zu überprüfen.“

b)

Absatz 2 Buchstabe k wird durch folgende Buchstaben ersetzt:

„k)

bei Anträgen auf die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nach Sorten aufgeschlüsselt die Mengen Rohtabak, für die Anbauverträge bestehen, in Beziehung zu den als Tabakanbauflächen angegebenen Flächen;

l)

bei Kontrollen von Erstverarbeitungsunternehmen in Zusammenhang mit den Anträgen auf die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die verschiedenen Unternehmensgrößen;

m)

sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.“

8.

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Anzahl der Ölbäume und ihres Standorts auf der Parzelle, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;“

9.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:

a)

bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,

b)

bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.“

10.

Nach Artikel 31 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 31a

Vor-Ort-Kontrollen von anerkannten Branchenverbänden

Bei den Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden durch Vor-Ort-Kontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung dieser Verbände, ihr Mitgliederverzeichnis und die in Artikel 110e derselben Verordnung genannte Skala überprüft.“

11.

In Titel III Kapitel II Abschnitt II wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt IIB

Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf die Tabakbeihilfe

Artikel 33b

Kontrolle der Lieferungen

(1)   Bei den Anträgen auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden alle Lieferungen kontrolliert. Jede Lieferung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das Lieferdatum feststellen kann. Bei der Kontrolle überprüft die zuständige Behörde insbesondere, ob sie die Lieferung vorher genehmigt hat.

(2)   Erfolgt die Lieferung in einer zugelassenen Ankaufsstelle gemäß Artikel 171ck Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, so darf der nicht verarbeitete Tabak die Ankaufsstelle nach seiner Kontrolle nur verlassen, um in den Verarbeitungsbetrieb verbracht zu werden. Nach seiner Kontrolle wird der Tabak zu getrennten Mengen zusammengefasst.

Die Verbringung dieser Mengen zum Verarbeitungsbetrieb bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das verwendete Beförderungsmittel, seine Fahrstrecke, die Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die beförderten getrennten Mengen feststellen kann.

(3)   Bei der Abnahme dieses Tabaks im Verarbeitungsbetrieb überprüft die zuständige Behörde insbesondere durch Verwiegung, ob es sich bei der Lieferung tatsächlich um die in den Ankaufsstellen kontrollierten getrennten Mengen handelt.

Die zuständige Behörde kann besondere Bedingungen festlegen, wenn sie dies zur Kontrolle der Geschäftsvorgänge für erforderlich hält.

Artikel 33c

Unterkontrollstellung und Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Rohtabak unter Kontrolle gestellt wird, wenn er vom Betriebsinhaber zum Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wird.

Dadurch ist sicherzustellen, dass der Rohtabak nicht vor dem Abschluss der Erstverarbeitung und Aufbereitung freigegeben wird und kein Rohtabak mehrmals zur Kontrolle angeboten wird.

(2)   Bei den Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung des Tabaks wird die Einhaltung von Artikel 171cb der Verordnung (EG) Nr.1973/2004 überprüft, insbesondere hinsichtlich der Mengen Rohtabak in dem jeweiligen kontrollierten Unternehmen, wobei zwischen in der Gemeinschaft erzeugtem Rohtabak und Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern zu unterscheiden ist. Hierzu sind namentlich folgende Kontrollen vorzusehen:

a)

Kontrollen der Lagerbestände des Verarbeitungsunternehmens,

b)

Kontrollen, wenn der Tabak nach der Erstverarbeitung und Aufbereitung den Kontrollort verlässt,

c)

alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten für notwendig erachten, insbesondere um zu vermeiden, dass eine Prämie für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern gezahlt wird.

(3)   Die Kontrollen aufgrund dieses Artikels werden am Verarbeitungsort des Rohtabaks durchgeführt. Innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist teilen die betreffenden Unternehmen den für sie zuständigen Stellen die Verarbeitungsorte schriftlich mit. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten im Einzelnen festlegen, welche Angaben die Erstverarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen machen müssen.

(4)   Die Kontrollen aufgrund dieses Artikels werden stets ohne Ankündigung durchgeführt.“

12.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Sonderbestimmungen für Ergänzungszahlungen

In Bezug auf die in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion und auf die Ergänzungszahlungen nach den Artikeln 119 und 133 derselben Verordnung wenden die Mitgliedstaaten, soweit dies angemessen ist, die Bestimmungen dieses Titels an. Ist dies aufgrund der Struktur der betreffenden Regelung nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die die Gewähr für ein gleichwertiges Kontrollniveau bieten wie die in diesem Titel festgelegten Kontrollen.“

13.

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.“

14.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.“

15.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.“

16.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Kürzungen bei Unregelmäßigkeiten betreffend die Größe der für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak angemeldeten Flächen“

b)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Kartoffeln oder Tabak bebaute Fläche um mehr als 10 % geringer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln oder Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

(2)   Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Saatgut bestellte Fläche um mehr als 10 % größer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.“

17.

Folgende Artikel werden nach Artikel 54 eingefügt:

„Artikel 54a

Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Tabak

Wird festgestellt, dass bis zum 20. Juni des Erntejahres auf der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle nicht wieder Tabak angepflanzt wurde, so gilt unbeschadet etwaiger nach Artikel 51 oder 53 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse Folgendes:

a)

50 % der Beihilfe für die laufende Ernte werden einbehalten, wenn die Anpflanzung bis spätestens zum 30. Juni erfolgt.

b)

Der Beihilfeanspruch entfällt für die laufende Ernte, wenn die Anpflanzung nach dem 30. Juni erfolgt.

Die Ausschlüsse und Kürzungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten jedoch nicht, wenn der Betriebsinhaber entsprechend Artikel 171cd Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 die Verzögerung nach Ansicht der zuständigen Behörde hinreichend begründen kann.

Wird festgestellt, dass die Parzelle, auf der der Tabak angebaut wird, nicht der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht, so wird die dem betreffenden Betriebsinhaber für die laufende Ernte zu zahlende Beihilfe um 5 % gekürzt.

Artikel 54b

Kürzungen und Ausschlüsse bei Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die Verpflichtungen aufgrund Artikel 171af Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 nicht einhält, so verliert er unbeschadet etwaiger nach Artikel 51 oder 53 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse den Anspruch auf die in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird dem betreffenden Betriebsinhaber die in Artikel 110c vorgesehene Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche um den in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Erhöhungsbetrag gekürzt.“

18.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen

Bei der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder für Qualitätsproduktion sowie bei den in den Artikeln 119 und 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Ergänzungszahlungen wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind.“

19.

Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Nimmt in dem in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Fall die betreffende Person die Erzeugung nicht vor Ablauf der Antragsfrist auf, so wird die ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge als null angesetzt. In diesem Fall wird der Beihilfeantrag der genannten Person für das betreffende Jahr abgelehnt. Ferner wird ein Betrag in Höhe des abgelehnten Antrags mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Person während des auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden Kalenderjahres Anspruch hat.“

20.

Artikel 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Zahl der Anträge, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Beihilferegelungen;

c)

Zahl der Anträge, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge, die kontrolliert wurden;“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Gleichzeitig mit der Mitteilung für die Tierprämien gemäß Unterabsatz 1 an die Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen erhalten haben, und die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen entsprechend Titel III Kapitel III.“

Artikel 2

Artikel 171ae der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 171ae

Anerkennung der Branchenverbände

(1)   Bis zum 31. Dezember jedes Jahres erkennen die Mitgliedstaaten für die Aussaat im folgenden Jahr auf Antrag jeden Branchenverband der Baumwollerzeuger an, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Der Verband setzt sich zusammen aus Erzeugern mit einer Gesamtfläche, die mehr als die vom Mitgliedstaat festgelegte Fläche von mindestens 10 000 ha beträgt und den Zulassungskriterien gemäß Artikel 171a genügt, und umfasst mindestens einen Entkörnungsbetrieb.

b)

Er führt konkrete Maßnahmen insbesondere zu den folgenden Zielen durch:

verbesserte Verwertung der erzeugten nicht entkörnten Baumwolle,

Verbesserung der Qualität der nicht entkörnten Baumwolle entsprechend den Bedürfnissen der Entkörnungsbetriebe,

Verwendung umweltfreundlicher Produktionsmethoden.

c)

Er hat interne Funktionsvorschriften festgelegt, und zwar insbesondere

die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Regelungen,

gegebenenfalls eine Skala für die Staffelung der Beihilfe nach Parzellenkategorien; eine solche Staffelung hat sich insbesondere auf die Qualität der zu liefernden nicht entkörnten Baumwolle zu gründen.

Für das Jahr 2006 erkennen die Mitgliedstaaten die Branchenverbände der Baumwollerzeuger jedoch bis zum 28. Februar 2006 an.

(2)   Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungsbedingungen nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung vorgesehen, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe von Gründen mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Im Falle eines Entzugs verhängt der Mitgliedstaat angemessene Sanktionen.

Betriebsinhaber, die einem anerkannten Branchenverband angehören, dem nach Unterabsatz 1 die Anerkennung entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende oder spätere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)   ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 (ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 10).

(3)   ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2182/2005 (Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 2185/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2005

zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das Jahr 2006 sollten Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2006 gelten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (2) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Dieses Kontingent kam zu dem GATT/WTO-Kontingent für Chile hinzu, und beide Kontingente sollten auch 2006 auf dieselbe Weise verwaltet werden. Bei der Zuteilung dieses Kontingents für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2005 (3) ist ein Rechenfehler aufgetreten, so dass eine Menge von 5 417 Tonnen statt von 5 400 Tonnen zugeteilt wurde. Daher sind von der für 2006 zur Verfügung stehenden Menge 17 Tonnen abzuziehen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 (5), wurden für Agrarerzeugnisse weitere bilaterale Handelszugeständnisse eingeräumt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 betreffend die Durchführung der von der EG im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommen und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6) wurde Neuseeland ab 1. Januar 2006 ein zusätzliches Zollkontingent von 1 154 Tonnen gewährt, die der für 2006 verfügbaren Menge hinzuzurechnen sind.

(5)

Bestimmte Zollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch sind den AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens von Cotonou (7) eingeräumt worden.

(6)

Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die Mengen für das Kalenderjahr 2006 auf die Hälfte der auf die Zeiträume 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 und 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 entfallenden Mengen festzusetzen.

(7)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. Da einige Zollkontingente außerdem die Möglichkeit bieten, entweder lebende Tiere oder Fleisch einzuführen, ist auch hierfür ein Umrechnungsfaktor erforderlich.

(8)

Mit der Anwendung des Windhundverfahrens bei der Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch wurden 2005 gute Erfahrungen gemacht. Daher sollten die Kontingente für diese Erzeugnisse abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (8) nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) geschehen.

(9)

Da eine Diskriminierung zwischen Ausfuhrländern zu vermeiden ist und vergleichbare Zollkontingente in den beiden letzten Jahren nicht rasch ausgeschöpft wurden, sind die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollten die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung keine Anwendung finden.

(10)

Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.

(11)

Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig, festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb sollte die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthalten.

(12)

Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (10) und gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (11) dürfen nur Erzeugnisse zur Einfuhr zugelassen werden, die den in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften entsprechen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Gemeinschaftszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30 , 0104 10 80 , 0104 20 90 , 0210 99 21 , 0210 99 29 und 0204 mit Ursprung in den im Anhang genannten Ländern in die Gemeinschaft werden nach Maßgabe dieser Verordnung aus- oder herabgesetzt.

Artikel 3

(1)   Die einzuführenden Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, von Fleisch des KN-Codes 0204 und von lebenden Tieren der KN-Codes 0104 10 30 , 0104 10 80 und 0104 20 90 sowie die geltenden Zollsätze sind im Anhang festgelegt.

(2)   Zur Berechnung des in Absatz 1 genannten „Schlachtkörperäquivalents“ wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)

lebende Tiere: 0,47;

b)

entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;

c)

entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

d)

nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

„Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

Artikel 4

Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 nach dem Windhundverfahren gemäß Artikel 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

Artikel 5

(1)   Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt.

(2)   Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

a)

bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;

b)

bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

der KN-Code (mindestens die vier ersten Ziffern),

die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

das Gesamtnettogewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

c)

im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

(3)   Damit das im Anhang für die Ländergruppe Nummer 4 genannte Zollkontingent für Erzeugnisse der KN-Codes ex 0204 , ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 in Anspruch genommen werden kann, ist im Ursprungsnachweis in dem Feld „Warenbezeichnung“ Folgendes anzugeben:

a)

„Schaffleischerzeugnis(se) von Hausschafen“ oder

b)

„Erzeugnis(se) von anderen Schafen als Hausschafen“.

Diese Angabe entspricht der Angabe in der den Erzeugnissen beigefügten Veterinärbescheinigung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2005 der Kommission (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 6).

(3)   ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 31.

(4)   ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 1).

(5)   ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 1.

(6)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(7)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(8)   ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001 (ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3).

(9)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(10)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(11)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).


ANHANG

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR 2006

Ländergruppe Nr.

KN-Code

Wertzoll

%

Spezifischer Zoll

EUR/100 kg

Laufende Nummer Windhundverfahren

Ursprung

Jahresmenge (in t Schlachtkörpergewicht)

Lebende Tiere

(Koeffizient=0,47)

Entbeintes Lammfleisch (1)

(Koeffizient=1,67)

Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (2)

(Koeffizient=1,81)

Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

(Koeffizient =1,00)

1

0204

Null

Null

09.2101

09.2102

09.2011

Argentinien

23 000

09.2105

09.2106

09.2012

Australien

18 650

09.2109

09.2110

09.2013

Neuseeland

227 854

09.2111

09.2112

09.2014

Uruguay

5 800

09.2115

09.2116

09.1922

Chile

5 600

09.2119

09.2120

09.0790

Island

1 350

2

0204

Null

Null

09.2121

09.2122

09.0781

Norwegen

300

3

0204

Null

Null

09.2125

09.2126

09.0693

Grönland

100

09.2129

09.2130

09.0690

Färöer

20

09.2131

09.2132

09.0227

Türkei

200

4

0104 10 30 , 0104 10 80 und 0104 20 90 .

Für andere als „Hausschafe“ nur: ex 0204 , ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 .

Null

Null

09.2141

09.2145

09.2149

09.1622

AKP-Staaten

100

Für die Arten „Hausschafe“ nur: ex 0204 , ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 .

Null

Senkung des spezifischen Zolls um 65 %

09.2161

09.2165

09.1626

AKP-Staaten

500

5 (3)

0204

Null

Null

09.2171

09.2175

09.2015

Sonstige

200

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

10  %

Null

09.2181

09.2019

Sonstige

49


(1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

(2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

(3)   „Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der AKP-Staaten, aber ohne die anderen in dieser Tabelle genannten Länder.


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/74


VERORDNUNG (EG) Nr. 2186/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2005/959/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan sowie eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 936/97 (2) der Kommission ist die Eröffnung und Verwaltung einer Reihe von Zollkontingenten für hochwertiges Rindfleisch auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen.

(2)

Im Anschluss an die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, in ihrer Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet aller Mitgliedstaaten das jährliche Einfuhrzollkontingent für hochwertiges Rindfleisch um 1 000 Tonnen zu erhöhen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich wird die Menge „59 100 Tonnen“ durch „60 100 Tonnen“ ersetzt;

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Einfuhrjahr 2005/2006 beträgt die Gesamtmenge der Zollkontingente jedoch 59 600 Tonnen.“

2.

Artikel 2 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Unterabsatz wird die Menge „300 Tonnen“ durch „1 300 Tonnen“ ersetzt;

b)

Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Im Einfuhrjahr 2005/2006 beträgt die Gesamtmenge der Zollkontingente jedoch 800 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch, das den KN-Codes und der Begriffsbestimmung im ersten und zweiten Unterabsatz entspricht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Siehe Seite 78 dieses Amtsblatts.

(2)   ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/75


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2005

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

(2005/958/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) einzuleiten.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1).

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Herr …,

ich beehre mich, auf die jüngsten Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Regierung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG Bezug zu nehmen, die nach der Notifizierung seitens der EG vom 19. Januar 2004 gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgenommen wurden.

Des Weiteren habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass nach Auffassung der Europäischen Gemeinschaft besagte Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

 

85254099: Senkung des Zollsatzes auf 12,5 %,

 

37023219: Senkung des Zollsatzes auf 1,3 %,

 

85254019: Senkung des Zollsatzes auf 1,2 %.

Diese herabgesetzten Zollsätze gelten — je nachdem, was früher eintritt — entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind. Die vorgenannte Geltungsdauer von vier Jahren beginnt an dem Tag, an dem die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen durchgeführt werden.

Die EG wird die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufnehmen.

Sobald sich die EG und die Regierung Japans nach Durchlaufen ihrer eigenen Konsultations- und Genehmigungsverfahren auf die obigen Verhandlungsergebnisse verständigt haben, wird die EG diese Ergebnisse gemäß den Verfahren der Gemeinschaft so bald wie möglich, spätestens aber am 1. Januar 2006 durchführen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu den obigen Ergebnissen bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

B.   Schreiben Japans

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Herr …,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union.

Ich beehre mich, auf die jüngsten Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Regierung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG Bezug zu nehmen, die nach der Notifizierung seitens der EG vom 19. Januar 2004 gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT aufgenommen wurden.

Des Weiteren habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass nach Auffassung der Europäischen Gemeinschaft besagte Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

 

85254099: Senkung des Zollsatzes auf 12,5 %,

 

37023219: Senkung des Zollsatzes auf 1,3 %,

 

85254019: Senkung des Zollsatzes auf 1,2 %.

Diese herabgesetzten Zollsätze gelten — je nachdem, was früher eintritt — entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind. Die vorgenannte Geltungsdauer von vier Jahren beginnt an dem Tag, an dem die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen durchgeführt werden.

Die EG wird die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufnehmen.

Sobald sich die EG und die Regierung Japans nach Durchlaufen ihrer eigenen Konsultations- und Genehmigungsverfahren auf die obigen Verhandlungsergebnisse verständigt haben, wird die EG diese Ergebnisse gemäß den Verfahren der Gemeinschaft so bald wie möglich, spätestens aber am 1. Januar 2006 durchführen.“

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung die Auffassung der Europäischen Gemeinschaft teilt und dass von Seiten der Regierung Japans kein weiteres innerstaatliches Verfahren erforderlich ist.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung Japans


30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/78


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2005

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

(2005/959/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat diese Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels gemäß dem in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Verfahren.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den

Herr …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Regierung Neuseelands gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zwischen der EG und Neuseeland zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

 

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

 

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

 

Die Regierung Neuseelands akzeptiert die wesentlichen Elemente des Ansatzes der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der GATT-Verpflichtungen der Fünfzehnergemeinschaft sowie der GATT-Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik nach der jüngsten Erweiterung der Gemeinschaft, und zwar: Abgleich der Ausfuhrverpflichtungen, Abgleich der Zollkontingente und Summierung der Verpflichtungen betreffend die interne Stützung. Die anzuwendenden rechtlichen Modalitäten der Umsetzung werden in Anlehnung an die letzte Erweiterung der Europäischen Union festgelegt.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Antwortschreibens der Regierung Neuseelands in Kraft, in dem diese dem Abkommen zustimmt, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Januar 2006 geeignete Durchführungsmaßnahmen getroffen werden.

Zu allen Aspekten des Abkommens können jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen anberaumt werden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Image 1

ANHANG

Aufstockung der Neuseeland im Rahmen des Zollkontingents für Schaffleisch zugewiesenen Mengen um 1 154 Tonnen (Schlachtkörpergewicht); „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“;

Aufstockung der Neuseeland im Rahmen des Zollkontingents für Butter zugewiesenen Mengen um 735 Tonnen; „Butter mit Ursprung in Neuseeland, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 82 Gewichtshundertteilen, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm“;

Aufstockung des Zollkontingents für „hochwertiges“ Rindfleisch um 1 000 Tonnen; „ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ verpackt.“

B.   Schreiben Neuseelands

Brüssel, den

Herr …,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben, das wie folgt lautet:

„nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Regierung Neuseelands gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zwischen der EG und Neuseeland zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

 

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

 

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

 

Die Regierung Neuseelands akzeptiert die wesentlichen Elemente des Ansatzes der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der GATT-Verpflichtungen der Fünfzehnergemeinschaft sowie der GATT-Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik nach der jüngsten Erweiterung der Gemeinschaft, und zwar: Abgleich der Ausfuhrverpflichtungen, Abgleich der Zollkontingente und Summierung der Verpflichtungen betreffend die interne Stützung. Die anzuwendenden rechtlichen Modalitäten der Umsetzung werden in Anlehnung an die letzte Erweiterung der Europäischen Union festgelegt.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Antwortschreibens der Regierung Neuseelands in Kraft, in dem diese dem Abkommen zustimmt, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Januar 2006 geeignete Durchführungsmaßnahmen getroffen werden.

Zu allen Aspekten des Abkommens können jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen anberaumt werden.“

Ich beehre mich Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung von Neuseeland

Image 2


Kommission

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/83


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

(2005/960/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Artikel 1 bis 28 der Geschäftsordnung der Kommission (1) erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 15. November 2005

Für die Kommission

José Manuel BARROSO

Der Präsident


(1)   ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. Geschäftsordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).


ANHANG

„KAPITEL I

KOMMISSION

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Kollegialprinzip

Die Kommission handelt als Kollegium nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung unter Beachtung der von ihrem Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien.

Artikel 2

Prioritäten und Arbeitsprogramm

Die Kommission legt unter Beachtung der von ihrem Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien ihre mehrjährigen strategischen Zielsetzungen und ihre jährliche Strategieplanung fest, auf deren Grundlage sie ihr Arbeitsprogramm und den Haushaltsvorentwurf für das nachfolgende Haushaltsjahr beschließt.

Artikel 3

Der Präsident

(1)   Der Präsident kann den Mitgliedern der Kommission spezielle Aufgabenbereiche zuweisen, in denen sie für die vorbereitenden Arbeiten der Kommission und die Durchführung ihrer Beschlüsse in besonderem Maße verantwortlich sind.

Er kann diese Zuweisungen jederzeit ändern.

(2)   Der Präsident kann unter den Mitgliedern der Kommission ständige Gruppen oder Ad-hoc-Gruppen bilden, deren Vorsitzende er benennt und deren Zusammensetzung er festlegt. Er legt den Auftrag dieser Gruppen fest und genehmigt ihre Arbeitweise.

(3)   Der Präsident nimmt die Vertretung der Kommission wahr. Er benennt die Mitglieder der Kommission, die ihn bei dieser Aufgabe unterstützen.

Artikel 4

Beschlussverfahren

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse

a)

in gemeinschaftlicher Sitzung im Wege des mündlichen Verfahrens

oder

b)

im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 12

oder

c)

im Ermächtigungsverfahren gemäß Artikel 13

oder

d)

im Verfahren der Delegation gemäß Artikel 14.

ABSCHNITT 2

Sitzungen der Kommission

Artikel 5

Einberufung

(1)   Die Kommission wird durch den Präsidenten zu den Sitzungen einberufen.

(2)   Die Kommission tritt in der Regel mindestens einmal wöchentlich zusammen. Sie tagt ferner, wenn dies erforderlich ist.

(3)   Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen. Der Präsident beurteilt, ob eine Situation vorliegt, die sie von dieser Pflicht entbinden könnte.

Artikel 6

Tagesordnung der Kommissionssitzungen

(1)   Der Präsident legt für jede Sitzung der Kommission eine Tagesordnung fest.

(2)   Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten zur Festlegung der Tagesordnung sind mit größeren Ausgaben verbundene Vorschläge im Einvernehmen mit dem für Haushalt zuständigen Kommissionsmitglied vorzulegen.

(3)   Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung von einem Mitglied der Kommission vorgeschlagen wird, müssen dem Präsidenten nach den Bedingungen zugeleitet werden, die die Kommission entsprechend den in Artikel 28 genannten Durchführungsbestimmungen (nachstehend: Durchführungsbestimmungen) festgelegt hat.

(4)   Die Tagesordnung und die notwendigen Arbeitsunterlagen müssen den Mitgliedern der Kommission nach den Bedingungen mitgeteilt werden, die die Kommission entsprechend den Durchführungsbestimmungen festgelegt hat.

(5)   Falls ein Mitglied der Kommission die Streichung eines Punktes von der Tagesordnung beantragt, wird dieser Punkt im Einvernehmen mit dem Präsidenten auf die folgende Sitzung vertagt.

(6)   Die Kommission kann auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, über einen Punkt zu beraten, der in der Tagesordnung nicht enthalten war oder zu dem die erforderlichen Arbeitsunterlagen verspätet verteilt worden sind. Sie kann auch beschließen, über einen in die Tagesordnung aufgenommenen Punkt nicht zu beraten.

Artikel 7

Beschlussfähigkeit

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist.

Artikel 8

Beschlussfassung

(1)   Die Kommission beschließt auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder.

(2)   Die Kommission nimmt auf Antrag eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vor. Dabei wird über den ursprünglichen Entwurf oder über einen von dem oder den für den Entwurf zuständigen Mitgliedern oder dem Präsidenten geänderten Entwurf abgestimmt.

(3)   Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder gefasst.

(4)   Das Ergebnis der Beratungen wird vom Präsidenten festgestellt und in das in Artikel 11 geregelte Protokoll der Kommissionssitzung aufgenommen.

Artikel 9

Vertraulichkeit

Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Ihre Beratungen sind vertraulich.

Artikel 10

Anwesenheit von Beamten und anderen Personen

(1)   Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, nehmen der Generalsekretär und der Kabinettchef des Präsidenten an den Sitzungen teil. In den Durchführungsbestimmungen wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen andere Personen an den Sitzungen teilnehmen dürfen.

(2)   Ist ein Mitglied der Kommission abwesend, kann sein Kabinettschef an der Sitzung teilnehmen und auf Aufforderung des Präsidenten die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen.

(3)   Die Kommission kann beschließen, jede andere Person in der Sitzung zu hören.

Artikel 11

Sitzungsprotokolle

(1)   Über jede Sitzung der Kommission wird ein Protokoll angefertigt.

(2)   Der Protokollentwurf wird der Kommission in einer späteren Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Das genehmigte Protokoll wird durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs festgestellt.

ABSCHNITT 3

Andere Beschlussverfahren

Artikel 12

Beschlüsse im schriftlichen Verfahren

(1)   Die Zustimmung der Kommission zu einem Entwurf, der von einem oder mehreren ihrer Mitglieder unterbreitet wurde, kann im schriftlichen Verfahren festgestellt werden, sofern der Juristische Dienst zuvor zu dem Entwurf eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und die Dienststellen, die gemäß Artikel 23 ordnungsgemäß gehört worden sind, dem Entwurf zugestimmt haben.

Die befürwortende Stellungnahme und/oder die Zustimmung können im Rahmen des in den Durchführungsbestimmungen festgelegten schriftlichen Finalisierungsverfahrens durch die einvernehmliche Zustimmung der Kabinettchefs ersetzt werden.

(2)   Der Wortlaut des Entwurfs wird allen Mitgliedern der Kommission nach den Bedingungen in Schriftform zugeleitet, die die Kommission entsprechend den Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, wobei eine Frist gesetzt wird, vor deren Ablauf die Vorbehalte oder Änderungsanträge mitzuteilen sind, zu denen der Entwurf Anlass geben kann.

(3)   Jedes Mitglied der Kommission kann während des schriftlichen Verfahrens beantragen, dass der Entwurf in der Sitzung erörtert wird. Dazu stellt es einen mit Gründen versehenen Antrag an den Präsidenten.

(4)   Ein Entwurf, zu dem kein Mitglied der Kommission bis zum Ablauf der für das schriftliche Verfahren gesetzten Frist einen Antrag auf Aussetzung vorgelegt oder aufrecht erhalten hat, gilt als angenommen.

Artikel 13

Beschlüsse im Ermächtigungsverfahren

(1)   Die Kommission kann — unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit voll gewahrt bleibt — eines oder mehrere ihrer Mitglieder ermächtigen, in ihrem Namen innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die sie festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

(2)   Sie kann auch eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Wortlaut eines Beschlusses oder eines den übrigen Organen vorzulegenden Vorschlags, dessen wesentlichen Inhalt sie bereits in ihren Beratungen festgelegt hat, endgültig anzunehmen.

(3)   Die so zugewiesenen Befugnisse können im Wege der Subdelegation auf die Generaldirektoren und Dienstleiter weiter übertragen werden, soweit die Ermächtigungsentscheidung dies nicht ausdrücklich untersagt.

(4)   Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Regeln über die Delegation in Finanzangelegenheiten und der Befugnisse der Anstellungsbehörde sowie der zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde.

Artikel 14

Beschlüsse im Verfahren der Befugnisübertragung (Delegation)

Die Kommission kann — unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortung voll gewahrt bleibt — den Generaldirektoren und Dienstleitern die Befugnis übertragen, in ihrem Namen innerhalb der Grenzen und unter Einhaltung der Bedingungen, die sie festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

Artikel 15

Weiterübertragung der Befugnisse für Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen

Der Generaldirektor oder Dienstleiter, dem im Wege der Delegation oder der Subdelegation gemäß den Artikeln 13 und 14 Befugnisse zur Annahme von Finanzierungsbeschlüssen übertragen oder weiterübertragen wurden, kann beschließen, innerhalb der Grenzen und unter Einhaltung der Bedingungen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, die Befugnis zur Annahme bestimmter Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wege der Subdelegation auf den zuständigen Direktor, bzw., im Einvernehmen mit dem verantwortlichen Mitglied der Kommission, auf den zuständigen Referatsleiter zu übertragen.

Artikel 16

Unterrichtung über gefasste Beschlüsse

Die im schriftlichen Verfahren, im Verfahren der Ermächtigung und im Verfahren der Delegation gefassten Beschlüsse werden in einem Tagesvermerk aufgeführt, auf den im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung Bezug genommen wird.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmungen für Beschlussverfahren

Artikel 17

Feststellung der von der Kommission angenommenen Akte

(1)   Die von der Kommission in einer Sitzung angenommenen Akte sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit der Zusammenfassung verbunden, die unmittelbar nach Ende der Kommissionssitzung, in der sie angenommen wurden, erstellt wird. Diese Akte werden durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der letzten Seite der Zusammenfassung festgestellt.

(2)   Die gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 im schriftlichen Verfahren und im Ermächtigungsverfahren erlassenen Akte sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 16 genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Akte werden durch die Unterschrift des Generalsekretärs auf der letzten Seite des Tagesvermerks festgestellt.

(3)   Die im Verfahren der Delegation oder durch Subdelegation erlassenen Akte sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 16 genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Akte werden durch eine Selbstbescheinigungserklärung festgestellt, die der gemäß Artikel 13 Absatz 3, den Artikeln 14 und 15 nachgeordnet befugte bzw. befugte Beamte unterzeichnet.

(4)   Im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff Beschluss die Rechtsakte, die in den Artikeln 249 EG-Vertrag und 161 Euratom-Vertrag genannt sind.

(5)   Im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff verbindliche Sprachen unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates (1) die Amtssprachen der Gemeinschaften, sofern es sich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt; andernfalls bezeichnet er die Sprachen der Adressaten.

ABSCHNITT 5

Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsbeschlüsse

Artikel 18

Gruppen der Kommissionsmitglieder

Die Gruppen der Kommissionsmitglieder tragen im Rahmen der strategischen Zielsetzungen und Prioritäten der Kommission und nach Maßgabe der vom Präsidenten festgelegten Aufgaben und politischen Leitlinien zur Vorbereitung und Koordinierung der Kommissionstätigkeit bei.

Artikel 19

Kabinette und Beziehungen zu den Dienststellen

(1)   Die Kommissionsmitglieder verfügen über einen eigenen Mitarbeiterstab (Kabinett), der sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Vorbereitung der Kommissionsbeschlüsse unterstützt. Die Regeln für die Zusammensetzung der Kabinette werden vom Präsidenten erlassen.

(2)   Das Kommissionsmitglied genehmigt die Modalitäten für die Arbeit mit den seiner Verantwortung unterstehenden Dienststellen. Diese Modalitäten regeln insbesondere die Art und Weise, wie das Kommissionsmitglied den beteiligten Dienststellen, die ihm regelmäßig alle seinen Tätigkeitsbereich betreffenden und für die Wahrnehmung seiner Verantwortung erforderlichen Informationen übermitteln, Anweisung erteilt.

Artikel 20

Der Generalsekretär

(1)   Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Arbeiten und bei der Abhaltung der Sitzungen der Kommission. Er unterstützt auch die Vorsitzenden der gemäß Artikel 3 Absatz 2 gebildeten Gruppen bei der Vorbereitung und Abhaltung der Gruppensitzungen.

(2)   Er gewährleistet die Anwendung der Beschlussverfahren und sorgt für die Durchführung der in Artikel 4 genannten Beschlüsse.

(3)   Er trägt zur Gewährleistung der im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten notwendigen Koordinierung zwischen den Dienststellen gemäß Artikel 23 bei und trägt dafür Sorge, dass bei den Dokumenten, die der Kommission vorgelegt werden, die inhaltliche Qualität gesichert ist und die Formerfordernisse beachtet werden.

(4)   Außer in Sonderfällen trifft er die erforderlichen Maßnahmen für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung der Kommissionsrechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union sowie für die Übermittlung der Dokumente der Kommission und ihrer Dienststellen an die anderen Organe der Europäischen Gemeinschaften.

(5)   Er unterhält die offiziellen Beziehungen zu den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die die Kommission selbst auszuüben beschließt oder die sie einem ihrer Mitglieder oder ihren Dienststellen überträgt. Er verfolgt die Arbeiten der anderen Organe der Europäischen Gemeinschaften und unterrichtet die Kommission darüber.

KAPITEL II

DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION

Artikel 21

Struktur der Dienststellen

Der Kommission stehen zur Vorbereitung und zur Durchführung ihrer Amtstätigkeit eine Reihe von Dienststellen zur Verfügung, die in Generaldirektionen und gleichgestellte Dienste gegliedert sind.

In der Regel sind die Generaldirektionen und die gleichgestellten Dienste in Direktionen, die Direktionen in Referate gegliedert.

Artikel 22

Bildung besonderer Funktionen und Strukturen

Um speziellen Anforderungen gerecht zu werden, kann die Kommission besondere Funktionen und Verwaltungsstrukturen einrichten, denen genau umschriebene Aufgaben übertragen werden und deren Befugnisse und Arbeitsbedingungen von der Kommission festgelegt werden.

Artikel 23

Zusammenarbeit und Koordinierung der Dienststellen

(1)   Um die Effizienz der Amtstätigkeit der Kommission sicherzustellen, arbeiten die Dienstellen, die an der Ausarbeitung oder Durchführung von Beschlüssen mitwirken, bereits mit Beginn der jeweiligen Arbeiten so eng wie möglich zusammen.

(2)   Die für die Vorbereitung einer Initiative federführende Dienststelle trägt bereits mit Beginn der Vorarbeiten dafür Sorge, dass eine wirkungsvolle Koordinierung zwischen allen Dienststellen gewährleistet ist, die nach den Zuständigkeitsbereichen und Befugnissen oder nach der Natur der Sache ein berechtigtes Interesse an dieser Initiative haben.

(3)   Bevor der Kommission ein Entwurf unterbreitet wird, hat die federführende Dienststelle die Dienststellen, die ein berechtigtes Interesse an dem betreffenden Entwurf haben, nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen rechtzeitig zu hören.

(4)   Der Juristische Dienst ist zu allen Entwürfen für Akte und Vorschlägen für Rechtsakte sowie zu allen Entwürfen, die rechtliche Wirkungen haben können, zu hören.

Der Juristische Dienst muss stets gehört werden bei der Einleitung der Beschlussverfahren gemäß den Artikeln 12, 13 und 14, ausgenommen Beschlüsse über Standardakte, die zuvor die Zustimmung des Juristischen Dienstes erhalten haben (Akte mit Wiederholungscharakter). Für die in Artikel 15 genannten Entscheidungen ist die Anhörung des Juristischen Dienstes nicht erforderlich.

(5)   Das Generalsekretariat muss bei allen Initiativen gehört werden, die

a)

von politischer Bedeutung sind

oder

b)

im Jahresarbeitsprogramm der Kommission sowie im geltenden Programmierungsinstrument der Kommission aufgeführt sind

oder

c)

institutionelle Aspekte betreffen

oder

d)

einer Folgenabschätzung oder öffentlichen Konsultation unterzogen werden.

(6)   Die mit dem Haushalt sowie mit dem Personal und der Verwaltung befassten Generaldirektionen sind zu allen Entwürfen, mit Ausnahme der in Artikel 15 genannten Entscheidungen, zu hören, die Auswirkungen auf den Haushaltsplan, die Finanzen, das Personal und die Verwaltung haben können. Gleiches gilt, soweit erforderlich, auch für den mit der Betrugsbekämpfung befassten Dienst.

(7)   Die federführende Dienststelle ist bemüht, einen Vorschlag zu erarbeiten, der die Zustimmung der gehörten Dienststellen findet. Unbeschadet des Artikels 12 hat sie — falls es zu keiner Einigung kommt — abweichende Stellungnahmen dieser Dienststellen ihrem Vorschlag beizufügen.

KAPITEL III

VERTRETUNGEN

Artikel 24

Kontinuität des Dienstes

Die Mitglieder der Kommission und die Dienststellen treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontinuität des Dienstes unter Beachtung der hierfür von der Kommission oder vom Präsidenten erlassenen Bestimmungen sicherzustellen.

Artikel 25

Vertretung des Präsidenten

Die Aufgaben des Präsidenten werden im Fall seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem Mitglied in der vom Präsidenten festgelegten Reihenfolge wahrgenommen.

Artikel 26

Vertretung des Generalsekretärs

Die Aufgaben des Generalsekretärs werden, falls dieser verhindert ist, vom dienstältesten anwesenden stellvertretenden Generalsekretär und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden stellvertretenden Generalsekretär oder von einem von der Kommission bestimmten Beamten wahrgenommen.

Ist kein stellvertretender Generalsekretär anwesend oder hat die Kommission keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe wahrgenommen.

Artikel 27

Vertretung der Dienstvorgesetzten

(1)   Die Aufgaben des Generaldirektors werden im Fall seiner Verhinderung vom dienstältesten anwesenden stellvertretenden Generaldirektor und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden stellvertretenden Generaldirektor oder von einem von der Kommission bestimmten Beamten wahrgenommen.

Ist kein stellvertretender Generaldirektor anwesend oder hat die Kommission keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe wahrgenommen.

(2)   Ein Referatsleiter wird im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Referatsleiter oder von einem vom Generaldirektor bestimmten Beamten vertreten.

Ist kein stellvertretender Referatsleiter anwesend oder hat der Generaldirektor keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe wahrgenommen.

(3)   Jeder andere Dienstvorgesetzte wird im Fall seiner Verhinderung von einem vom Generaldirektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Kommissionsmitglied bestimmten Beamten vertreten. Hat die Kommission keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe wahrgenommen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Durchführungsbestimmungen und weitere Maßnahmen

Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.

Die Kommission kann in Bezug auf ihre Arbeitsweise und auf die ihrer Dienstellen weitere Maßnahmen ergreifen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.“


(1)   ABl. L 169 vom 1.5.2004, S. 1.


30.12.2005   

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BESCHLUSS DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ Nr. 2/2005

vom 25. November 2005

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2005/961/EG)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates, die durch Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 3/2004 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (1) eingefügt wurde, hinzugefügt:

„Nr. 437/2003

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr“.

(2)   In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einfügung hinzugefügt:

„Nr. 1358/2003

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung“.

(3)   In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einfügung hinzugefügt:

„Nr. 785/2004

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber“.

Artikel 2

(1)   In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates hinzugefügt:

„(Die Änderungen in Anhang I aufgrund von Anhang II Kapitel 8 (Verkehrspolitik) Abschnitt G (Luftverkehr) Nummer 1 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sind anwendbar)“.

(2)   In Punkt 3 (Technische Harmonisierung) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates hinzugefügt:

„(Die Änderungen in Anhang I aufgrund von Anhang II Kapitel 8 (Verkehrspolitik) Abschnitt G (Luftverkehr) Nummer 2 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sind anwendbar)“.

(3)   In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die durch Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2004 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz eingefügt wurde, hinzugefügt:

„(Die Änderungen in Anhang I aufgrund von Anhang II Kapitel 8 (Verkehrspolitik) Abschnitt G (Luftverkehr) Nummer 2 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sind anwendbar)“.

Artikel 3

In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission hinzugefügt:

„Nr. 36/2004

Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

(Artikel 1 bis 9 und 11 bis 14)“.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Brüssel, den 25. November 2005

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Daniel CALLEJA CRESPO

Der Leiter der Schweizer Delegation

Raymond CRON


(1)   ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 9. Berichtigung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 7.


30.12.2005   

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BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES

vom 21. Dezember 2005

über die Änderung von Anhang 11 Anlage 6 des Abkommens

(2005/962/EG)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Agrarabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 von dessen Anhang 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden mit Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens (1) erstmals geändert.

(3)

Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden mit Beschluss Nr. 2/2004 des mit dem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 9. Dezember 2004 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens (2) zuletzt geändert.

(4)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4), der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) in ihre nationale Gesetzgebung zu übernehmen.

(5)

Die schweizerischen Hygienevorschriften wurden zum Zwecke des Handels mit Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr als den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig anerkannt.

(6)

Die Vorschriften der Anlage 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens und ihre Auswirkungen auf die Kontrollen werden gemäß Anlage 6 Kapitel III des genannten Anhangs im Gemischten Veterinärausschuss nicht später als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hinblick auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit aller anderen zum Verzehr bestimmten tierischen Erzeugnisse als Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse überprüft.

(7)

Der Wortlaut der Anlage 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens sollte geändert werden, um Änderungen der am 1. Januar 2006 geltenden gemeinschaftlichen und schweizerischen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage 6 Kapitel 1 Tabelle 1 (Erzeugnisse: Zum Verzehr bestimmte Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse) des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält die Fassung des Textes im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Die Gleichwertigkeit der schweizerischen Hygienevorschriften für alle anderen zum Verzehr bestimmten tierischen Erzeugnisse als Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse wird im Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich ihrer Anerkennung zu Handelszwecken nicht später als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden des Ausschusses oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Unterzeichnet in Brüssel am 21. Dezember 2005.

Für den Gemischten Veterinärausschuss

Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Hans WYSS

Der Leiter der Delegation der Europäischen Gemeinschaft

Jaana HUSU-KALLIO


(1)   ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

(2)   ABl. L 17 vom 20.1.2005, S. 1.

(3)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(5)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(6)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.


ANHANG

„Erzeugnisse: Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse

 

Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Handelsbedingungen

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

EG-Normen

Schweizer Normen

 

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 Nr. 853/2004 Nr. 854/2004 Nr. 882/2004

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz), zuletzt geändert am 18. Juni 2004 (SR 817.0)

Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV), zuletzt geändert am 27. Juni 2001 (SR 455.1)

Verordnung vom 1. März 1995 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (VAFHy) (SR 817.191.54)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 18. August 2004 (SR 916.401)

Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (SR 916.020)

Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190)

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) (SR 817.02)

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21)

Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (SR 916.020.1)

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1)

Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1)

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (V-LtH) (SR 817.022.108)

ja

mit Sonderbedingungen

Im Rahmen dieser Anlage sowie angesichts der Entwicklung der Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich (Durchführungsvorschriften) und der Gemeinschaftsvorschriften zur Kontrolle der Einfuhren aus Drittländern verpflichten sich die Schweizer Behörden, ihre Rechtsvorschriften anzupassen und zum Zwecke des Handels gleichwertige Vorschriften festzulegen. Die Schweizer Behörden haben in diesem Sinne Verordnungsentwürfe erarbeitet und in Konsultation gegeben.

Die Vorschriften dieser Anlage werden im Gemischten Veterinärausschuss gemäß Kapitel III der Anlage nicht später als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung hinsichtlich der Anerkennung der Gleichwertigkeit aller anderen tierischen Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr als Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse überprüft.

Solange die entsprechende Änderung dieser Anlage nicht erfolgt ist, fallen alle anderen tierischen Erzeugnisse als Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse und nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, einschließlich nicht zum Verzehr bestimmte Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse, weiterhin in den Geltungsbereich von Kapitel II dieser Anlage.

Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse

Tiergesundheit

Rinder

Richtlinie 64/432/EWG

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 47, 61, 65, 101, 155, 163, 169, 173, 177, 224 und 295.

ja

 

Tiergesundheit

Rinder

Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 Nr. 853/2004 Nr. 854/2004 Nr. 882/2004

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) (SR 817.02)

Verordnung vom 23. November 2005 über die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (Milchqualitätsverordnung, MQV) (SR 916.351.0)

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (V-LtH) (SR 817.022.108)

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1)

Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) (SR 916.351.021.1)

ja

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden.

Die Schweizer Vorschriften und insbesondere die Verfahrensvorschriften für die Wärmebehandlung von Milch und Milcherzeugnissen und ihre Auswirkungen auf die Etikettierung gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt und/oder vermarktet werden oder die in einem Unterzeichnerstaat des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA), der Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, rechtmäßig hergestellt werden.

Die Schweiz erstellt ein Verzeichnis zugelassener Betriebe im Sinne von Artikel 31 (Eintragung/Zulassung von Betrieben) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.“


Dem Gesamthaushaltsplan für die Europäische Union beigelegte Dokumente

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/97


Einnahmen- und Ausgabenplan der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2005

(2005/963/EG)

EINNAHMENPLAN

Titel

Bezeichnung

Mittel 2003

(EUR)

Mittel 2004

(EUR)

Mittel 2005

(EUR)

Erläuterungen

1

Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft

3 500 000

6 800 000

Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft insgesamt.

2

Beiträge von Drittstaaten

p.m.

Beiträge von Drittstaaten

3

Sonstige Beiträge

p.m.

Zuschuss der Regierung Griechenlands

4

Verwaltungstätigkeit

p.m.

Sonstige zu erwartende Einnahmen.

 

Gesamtsumme

3 500 000

6 800 000

 


AUSGABENPLAN

Titel

Bezeichnung

Ausführung 2003

(EUR)

Mittel 2004

(EUR)

Mittel 2005

(EUR)

 

1

Personal

1 620 000

3 060 000

Gesamtmittel zur Deckung von Personalkosten.

2

Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben

1 380 000

2 430 000

Gesamtmittel zur Deckung von allgemeinen Verwaltungskosten.

3

Sachaufwendungen

500 000

1 310 000

Gesamtmittel für operationelle Ausgaben.

 

GESAMTSUMME

3 500 000

6 800 000

 

1

Personal

 

 

 

 

1 1

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

 

 

Kapitel 1 1

2 068 307

 

1 2

Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

 

 

Kapitel 1 2

564 804

 

1 3

Soziale und medizinische Dienste und Weiterbildung

 

 

 

 

 

Kapitel 1 3

63 000

 

1 4

Aushilfskräfte

 

 

 

 

 

Kapitel 1 4

363 889

 

 

Titel 1 insgesamt

3 060 000

 

2

Arbeitsweise der Agentur

 

 

 

 

2 0

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

 

 

Kapitel 2 0

804 430

 

2 1

Bewegliche Sachen und Nebenkosten

 

 

 

 

 

Kapitel 2 1

340 000

 

2 2

Laufende Sachausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

 

 

Kapitel 2 2

189 436

 

2 3

EDV

 

 

 

 

 

Kapitel 2 3

600 000

 

2 4 0

Verwaltungsrat

 

 

 

 

 

Kapitel 2 4

438 134

 

2 5 0

CDT Luxemburg

 

 

 

 

 

Kapitel 2 5

58 000

 

 

Titel 2 insgesamt

2 430 000

 

3

Sachaufwendungen

 

 

 

 

3 0

Gruppenaktivitäten

 

 

 

 

 

Kapitel 3 0

571 561

 

3 1

Operationelle Aktivitäten

 

 

 

 

 

Kapitel 3 1

688 439

 

3 4

Interner Auditdienst

 

 

 

 

 

Kapitel 3 4

50 000

 

 

Titel 3 insgesamt

1 310 000

 

 

Gesamtsumme

6 800 000

 


Berichtigungen

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/99


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2163/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors

( Amtsblatt der Europäischen Union L 342 vom 24. Dezember 2005 )

Auf der Umschlagseite (im Inhalt) sowie auf Seite 70, Titel und Datum der Annahme der Verordnung:

anstatt:

„ 22. Dezember 2005 “

muss es heißen:

„ 23. Dezember 2005 “.