ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 346

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
29. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2170/2005 der Kommission vom 28. Dezember 2005 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 1. September 2005

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

10

 

*

Richtlinie 2005/93/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich einer befristeten mengenmäßigen Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates

18

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis

24

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis

26

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Beschlusses 2005/953/EG des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis

30

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zur Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei

31

 

 

Kommission

 

*

Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Dezember 2005 über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

33

 

*

Beschluss Nr. 4/2005 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Anlage 1 von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

44

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss EUPAT/1/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Dezember 2005 zur Ernennung des Leiters der Gruppe der EU-Polizeiberater in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPAT)

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung zu der Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt L 208 vom 11. August 2005 veröffentlichten Text)

47

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2169/2005 DES RATES

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) trat der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten. Die Verordnung enthält auch Bestimmungen, die für die nationalen Währungseinheiten dieser Mitgliedstaaten während der am 31. Dezember 2001 abgelaufenen Übergangszeit gelten, sowie Bestimmungen über Banknoten und Münzen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro zu regeln.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 enthält einen Zeitplan für den Übergang zum Euro in den gegenwärtig teilnehmenden Mitgliedstaaten. Um Sicherheit und Klarheit hinsichtlich der Regelungen für die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten zu schaffen, ist es erforderlich, allgemein zu regeln, wie zukünftig die Zeiträume für den Übergang zum Euro bestimmt werden.

(4)

Es sollte eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellt werden, die erweitert werden kann, wenn weitere Mitgliedstaaten den Euro als einheitliche Währung einführen.

(5)

Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro sieht die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Münzen vor. Die Übergangszeit sollte höchstens drei Jahre dauern, jedoch so kurz wie möglich sein.

(6)

Wenn ein Mitgliedstaat eine längere Übergangszeit nicht als notwendig erachtet, kann die Übergangszeit auch ganz wegfallen, so dass der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung zusammenfallen. In diesem Fall werden Euro-Banknoten und -Münzen zum Termin der Euro-Einführung gesetzliches Zahlungsmittel in diesem Mitgliedstaat. Gleichwohl sollte der betreffende Staat die Möglichkeit zur Nutzung einer einjährigen „Auslaufphase“ haben, während der in neuen Rechtsinstrumenten weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden könnte. Dies würde den Wirtschaftsbeteiligten in dem Mitgliedstaat mehr Zeit für die Anpassung an die Einführung des Euro geben und somit den Übergang erleichtern.

(7)

Die Öffentlichkeit sollte die Möglichkeit haben, während der Parallelumlaufphase auf die nationale Währungseinheit lautende Banknoten und Münzen bis zu bestimmten Obergrenzen kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen umzutauschen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

‚teilnehmende Mitgliedstaaten‘ die in der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten;

b)

‚Rechtsinstrumente‘ Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel — außer Banknoten und Münzen — sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;

c)

‚Umrechnungskurs‘ den vom Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs;

d)

‚Termin der Euro-Einführung‘ entweder den Termin, an dem der jeweilige Mitgliedstaat in die dritte Stufe nach Artikel 121 Absatz 3 des Vertrags eintritt, oder ggf. den Termin, an dem die Aufhebung der Ausnahmeregelung für den jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags in Kraft tritt;

e)

‚Termin der Bargeldumstellung‘ den Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;

f)

‚Euro-Einheit‘ die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;

g)

‚nationale Währungseinheiten‘ die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat festgelegt sind;

h)

‚Übergangszeit‘ einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet;

i)

‚Auslaufphase‘ einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Termin der Euro-Einführung beginnt und der nur auf Mitgliedstaaten angewendet werden kann, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf denselben Tag fallen;

j)

‚umstellen‘ das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit, wobei jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind;

k)

‚Kreditinstitute‘ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4). Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 Absatz 3 jener Richtlinie aufgeführten Institute mit Ausnahme der Postscheckämter nicht als Kreditinstitute.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit zutreffend, für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Anhang dieser Verordnung festgelegt.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

In Mitgliedstaaten mit einer Auslaufphase gilt Folgendes: In Rechtsinstrumenten, die während der Auslaufphase in diesen Mitgliedstaaten geschaffen werden und zu erfüllen sind, darf weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden. Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Unbeschadet des Artikels 15 werden Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

Die betreffenden Mitgliedstaaten beschränken die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf bestimmte Arten von Rechtsinstrumenten oder auf Rechtsinstrumente, die in bestimmten Bereichen geschaffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können die Phase verkürzen.“

6.

Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf.

Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikel 11

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags haben diese Münzen als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“

7.

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Die Artikel 10, 11, 14, 15 und 16 gelten ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat.

Artikel 14

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Tag vor dem Termin der Bargeldumstellung bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.“

8.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „nach Ende der Übergangszeit“ durch die Worte „ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung“ ersetzt.

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums tauschen die Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 2002 einführen, die auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautenden Banknoten und Münzen ihrer Kunden bis zu einem Betrag, der durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden kann, kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen um. Die Kreditinstitute können eine vorherige Anmeldung für den Umtausch von Beträgen verlangen, die eine durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst als haushaltsüblich festgelegte Höhe überschreiten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute tauschen auch auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautende Banknoten und Münzen von Personen, die nicht Kunden des Kreditinstituts sind, bis zu einer durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst festgelegten Höhe kostenlos um.

Die Verpflichtung gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen kann durch die nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmte Arten von Kreditinstituten beschränkt werden. Außerdem kann diese Verpflichtung durch die nationalen Rechtsvorschriften auf andere Personen ausgedehnt werden.“

9.

Der Text im Anhang zu dieser Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jedoch vorbehaltlich der Protokolle Nr. 25 und Nr. 26 zum Vertrag sowie des Artikels 122 Absatz 1 des Vertrags.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 316 vom 13.12.2005, S. 25.

(3)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(4)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“


ANHANG

„ANHANG

Mitgliedstaat

Termin der Euro-Einführung

Termin der Bargeldumstellung

Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt

Belgien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Deutschland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Griechenland

1. Januar 2001

1. Januar 2002

entfällt

Spanien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Frankreich

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Irland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Italien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Luxemburg

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Niederlande

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Österreich

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Portugal

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Finnland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt“


29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2170/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2005

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 1. September 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission vom 30. August 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis (1), insbesondere auf Artikel 1b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 Einfuhrlizenzen für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 für eine Menge von 193 841 Tonnen erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 muss daher geändert werden.

(2)

Da der geltende Zollsatz innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(3)

Diese Änderung muss mit Wirkung vom 1. September 2005 gelten, weil auch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 ab diesem Zeitpunkt gilt. Da der Zollsatz rückwirkend festgesetzt wird, sollte die Erstattung der zu viel erhobenen Zölle auf formlosen Antrag der Einführer erfolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 beträgt 145 EUR/t.

Artikel 2

Die seit 1. September 2005 über die gesetzlich zu erhebenden Abgaben hinaus buchmäßig erfassten Beträge werden erstattet oder erlassen.

Die betreffenden Einführer sind zu diesem Zweck aufgefordert, entsprechende Anträge nach den Bestimmungen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) einzureichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 30).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2171/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 38,1 cm (15 Zoll) und den Abmessungen 34,5 (B) × 35,3 (H) × 16,5 (T) cm (Bildformat 5:4) mit:

einer maximalen Auflösung von 1 024 × 768 Pixel bei 75 Hz und

einer Pixelgröße von 0,279 mm.

Die Ware verfügt nur über eine 15-polige Mini-D-Sub-Schnittstelle.

Sie ist ausschließlich für die Verwendung zusammen mit einem in Position 8471 einzureihenden Erzeugnis bestimmt.

8471 60 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8471, 8471 60 und 8471 60 80.

Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).

Der Bildschirm ist für den Empfang von Signalen einer Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine bestimmt.

Ferner kann die Ware sowohl Video- als auch Tonsignale wiedergeben. Aufgrund ihrer Abmessungen und ihrer begrenzten Fähigkeit zum Empfang von Signalen anderer Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über eine Karte ohne Bildverarbeitungsfunktionen wird sie als Ware der Art betrachtet, die ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungssysteme bestimmt ist.

2.

Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 50,8 cm (20 Zoll) und den Abmessungen 47,1 (B) × 40,4 (H) × 17,4 (T) cm (Bildformat 16:10) mit:

einer Pixeldichte des Bildschirms von 100 dpi

einer Pixelgröße von 0,25 mm

einer maximalen Auflösung von 1 680 × 1 050 Pixel

einer festen Bandbreite von 120 MHz.

Die Ware ist für die Verwendung bei der Entwicklung anspruchsvoller Grafiken (CAD/CAM-Systeme) und bei der Herstellung von Videos und Filmen bestimmt.

Die Ware ist mit einer DVI-Schnittstelle ausgestattet, mithilfe derer sie über eine Grafikkarte, die für die Verarbeitung von Videosignalen geeignet ist, Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und anzeigen kann (z. B. für die Bearbeitung und Herstellung von Videofilmen).

Die Ware kann auch Texte, Tabellen, Präsentationen u. ä. anzeigen.

8528 21 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B und 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84).

Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).

Die Ware ist zur Anzeige von Bildsignalen für die Entwicklung von Grafiken oder die Herstellung von Videofilmen in einem CAD/CAM-System bestimmt (siehe Anmerkung 5 E zu Kapitel 84).

3.

Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 54 cm (21 Zoll) und den Abmessungen 46,7 (B) × 39,1 (H) × 20 (T) cm (Bildformat 4:3) mit:

einer maximalen Auflösung von 1 600 × 1 200 Pixel bei 60 Hz und

einer Pixelgröße von 0,27 mm.

Die Ware verfügt über folgende Schnittstellen:

Mini D-Sub 15 Pin

DVI-D

DVI-I

Audio Ein- und Ausgang.

Die Ware kann Signale aus unterschiedlichen Quellen, wie z. B. aus einem CCTV-System, einem DVD-Player, einem Camcorder oder einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzeigen.

8528 21 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84), weil er Signale verschiedener Quellen anzeigen kann.

Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).

4.

Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 76 cm (30 Zoll) und den Abmessungen 71 (B) × 45 (H) × 11 (T) cm (Bildformat 15:9) mit:

einer maximalen Auflösung von 1 024 × 768 Pixel und

einer Pixelgröße von 0,50 mm.

Die Ware verfügt über folgende Schnittstellen:

15-Pin Mini-DIN

BNC

4-Pin Mini-DIN

RS 232 C

DVI-D

Stereo und PC-Audio.

Die Ware kann Signale aus unterschiedlichen Quellen, wie z. B. aus einem CCTV-System, einem DVD-Player, einem Camcorder oder einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzeigen.

8528 21 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84), weil er Signale verschiedener Quellen anzeigen kann.

Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).


29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 2172/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union haben die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft beschlossen, die Zollzugeständnisse im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (nachstehend „Abkommen“ genannt) anzupassen. Die Anpassung dieser Zollzugeständnisse, die mit dem Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (3) zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens erfolgte, sieht die Eröffnung eines zollfreien gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz vor. Es müssen Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung und Verwaltung dieses Zollkontingents auf mehrjähriger Grundlage erlassen werden.

(2)

Aufgrund der Art der Erzeugnisse ist bei der Zuteilung des Zollkontingents das Verfahren der gleichzeitigen Prüfung nach Artikel 32 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 heranzuziehen.

(3)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Rinder mit Ursprung in der Schweiz den Vorschriften von Artikel 4 des Abkommens genügen.

(4)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich eine nennenswerte Handelstätigkeit mit Drittländern ausüben. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler in dem Jahr, das dem jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen. Grundsätzlich ist eine Partie von 50 Tieren als normale Lieferung anzusehen, wobei die Erfahrung gezeigt hat, dass der Ankauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich betrachten zu können.

(5)

Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien nachgeprüft werden kann, sind die Anträge in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Einführer in das Mehrwert-steuerregister eingetragen ist.

(6)

Zur Vermeidung von Spekulationen ist darüber hinaus vorzusehen, dass Einführer, die zum 1. Januar, der dem Beginn des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums vorausgeht, nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, dass eine Sicherheit für die Einfuhrrechte zu leisten ist und die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind und nur für Mengen ausgestellt werden, für die dem Marktteilnehmer Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(7)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, dabei aber eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten, ist eine Höchst- und Mindestzahl von Tieren je Antrag festzusetzen.

(8)

Es empfiehlt sich, die Einfuhrrechte erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und erforderlichenfalls einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten anzuwenden.

(9)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen, gegebenenfalls ergänzend zu oder abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5).

(10)

Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) festzulegen.

(11)

Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig und an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als Hauptpflicht in Bezug auf die Sicherheit für die Lizenz festzulegen.

(12)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf mehrjähriger Grundlage wird für Zeiträume von jeweils 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4203.

(2)   Für die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.

Artikel 2

(1)   Das in Artikel 1 genannte Kontingent kann nur von natürlichen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung nachweisen, dass sie in den zwölf Monaten vor Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 3 Absatz 3 mindestens 50 Tiere der KN-Codes 0102 10 und 0102 90 eingeführt haben.

Die Antragsteller müssen im einzelstaatlichen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das mit dem Sichtvermerk der Zollbehörde versehene Zolldokument über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das auf den Antragsteller Bezug nimmt.

Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie des genannten Dokuments zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3)   Anträge von Marktteilnehmern, die zum 1. Januar, der dem Beginn des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums vorausgeht, keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind unzulässig.

(4)   Unternehmen, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen sind, von denen jedes Einzelne Mengen eingeführt hat, die mindestens der Menge gemäß Absatz 1 entsprechen, können Anträge auf Basis dieser Referenz-einfuhren stellen.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(2)   Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für den Kontingentszeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 sind die Anträge auf Einfuhrrechte spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.

(4)   Jeder Interessent darf für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Liste der Antragsteller mit ihren Anschriften und den beantragten Mengen mit.

Alle Mitteilungen, auch mit der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt. Für die Meldung der tatsächlichen Anträge ist das Muster im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

(1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Gehen die Anträge auf Einfuhrrechte nach Artikel 3 über die verfügbaren Mengen hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die beantragten Mengen angewendet wird.

Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

Artikel 5

(1)   Mit Einreichung des Antrags auf Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.

(2)   Für die zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat.

Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz werden die Einfuhrrechte entsprechend verringert.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(4)   Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 einer oder mehrere der folgenden KN-Codes:

0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4203) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf Einfuhrrechte im Rahmen des Zollkontingents, wenn sie auf den Namen und mit der Anschrift ausgestellt sind, die in der jeweils beigefügten Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen sind.

(2)   Die Gültigkeit der Einfuhrlizenzen ist bis zum 31. Dezember des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums befristet.

(3)   Die Erteilung der Einfuhrlizenz ist an die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tier gebunden, die sich wie folgt zusammensetzt:

a)

die Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier gemäß Artikel 5 Absatz 1; und

b)

ein Betrag von 17 EUR, der vom Antragsteller mit Einreichung des Lizenzantrags geleistet wird.

(4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die eingeführten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(6)   Unbeschadet des Titels III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch für den Kauf, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(3)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 33.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).


ANHANG I

Fax: (32-2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-IMP-BOVINE@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 2172/2005

:

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 2172/2005

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 2172/2005

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 2172/2005

:

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 2172/2005

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2172/2005

:

Englisch

:

Regulation (EC) No 2172/2005

:

Französisch

:

Règlement (CE) no 2172/2005

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 2172/2005

:

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 2172/2005

:

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 2172/2005

:

Ungarisch

:

2172/2005/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 2172/2005

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 2172/2005

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 2172/2005

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 2172/2005

:

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 2172/2005

:

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 2172/2005

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 2172/2005

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 2172/2005


29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/16


RICHTLINIE 2005/93/EG DES RATES

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich einer befristeten mengenmäßigen Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (3) sehen Reisefreigrenzen für umsatzsteuerpflichtige Waren vor, die im Gepäck von Reisenden aus Drittländern befördert werden, vorausgesetzt, diese Einfuhren sind von nichtkommerzieller Art.

(2)

Die Richtlinie 69/169/EWG gestattet Finnland, bis zum 31. Dezember 2005 die Einfuhr von Bier durch Einzelpersonen auf nicht weniger als 6 Liter zu begrenzen, weil die finnischen Einzelhändler in der Grenzregion große wirtschaftliche Schwierigkeiten haben und sich aufgrund der Biereinfuhren aus Drittländern auch mit hohen Einkommenseinbußen konfrontiert sehen. Finnland hat die Reisefreigrenze nur bis zu einem gewissen Grad ausgeschöpft und die Einfuhr von Bier auf höchstens 16 Liter pro Person beschränkt.

(3)

Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten hat neue Reisemöglichkeiten für Menschen aus einem Mitgliedstaat geschaffen, vor allem aus Estland, die Bier nach Finnland einführen wollen. Finnland hat auf diese Situation durch eine generelle Senkung der Steuersätze auf alkoholhaltige Getränke um durchschnittlich 33 % reagiert, wobei es sich um die mit Abstand stärkste Senkung seit 40 Jahren handelt.

(4)

Die Senkung der Steuersätze auf alkoholhaltige Getränke hat nicht nur zu beträchtlichen Einbußen bei den Umsatzsteuereinnahmen geführt, sondern auch zur Verschärfung der Probleme in Bezug auf die Alkoholpolitik sowie die Sozial- und Gesundheitspolitik. Zusätzlich sind Probleme der öffentlichen Ordnung und zunehmend Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch aufgekommen.

(5)

Finnland hat um eine Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG ersucht, um einen Höchstwert für Biereinfuhren durch Reisende aus Drittländern von nicht mehr als 16 Litern pro Person anwenden zu dürfen.

(6)

Dabei sollten die geografische Lage Finnlands, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der in den Grenzregionen ansässigen finnischen Einzelhändler und der beträchtliche Einkommensverlust durch zunehmende Einfuhren von Bier aus Drittländern berücksichtigt werden.

(7)

Aus diesen Gründen und angesichts der derzeitigen Überlegungen zu einer allgemeinen Überprüfung der Werte und Mengen der in Richtlinie 69/169/EWG aufgeführten Waren ist es angemessen, Finnland zu ermächtigen, für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 die beantragte Ausnahmeregelung anzuwenden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG erhält folgende Fassung:

„(9)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 wird Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2007 einen Höchstwert von nicht weniger als 16 Litern für die Einfuhr von Bier aus Drittländern anzuwenden.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2005

zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates

(2005/952/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2001/264/EG (2) trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit EU-Verschlusssachen im Generalsekretariat des Rates sowie — unter anderen — von externen Vertragspartnern des Generalsekretariats eingehalten werden.

(2)

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2001/264/EG treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einzelstaatlichen Regelungen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit EU-Verschlusssachen innerhalb ihrer Dienste und Gebäude die Sicherheitsvorschriften des Rates — unter anderen — von externen Vertragspartnern der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

(3)

Der Beschluss 2001/264/EG enthält derzeit keine Angaben darüber, wie die darin enthaltenen Grundsätze und Mindestnormen in den Fällen anzuwenden sind, in denen das Generalsekretariat des Rates externe Einrichtungen vertraglich mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

(4)

Es ist daher erforderlich, in den Beschluss 2001/264/EG einschlägige gemeinsame Mindestnormen aufzunehmen.

(5)

Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten auch von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Maßnahmen eingehalten werden, die im Einklang mit den einzelstaatlichen Regelungen in den Fällen zu treffen sind, in denen sie die in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2001/264/EG genannten externen Einrichtungen mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

(6)

Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten unbeschadet einschlägiger Rechtsakte gelten, insbesondere der Richtlinie 2004/18/EG (3), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (4) und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Teil I Nummer 8 des Anhangs des Beschlusses 2001/264/EG wird folgender Satz hinzugefügt:

„Diese Mindestnormen schließen auch Mindestnormen ein, die anzuwenden sind, wenn das Generalsekretariat des Rates industrielle oder andere Einrichtungen vertraglich mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind: diese gemeinsamen Mindestnormen sind in Teil II Abschnitt XIII enthalten.“

Artikel 2

Der Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird in Teil II des Anhangs des Beschlusses 2001/264/EG als Abschnitt XIII angefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/571/EG (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31).

(3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


ANHANG

„ABSCHNITT XIII

GEMEINSAME MINDESTNORMEN FÜR INDUSTRIELLE SICHERHEIT

1.

Dieser Abschnitt behandelt die besonderen Sicherheitsaspekte von Industrietätigkeiten im Zusammenhang mit der Aushandlung und Vergabe von Aufträgen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind, sowie mit der Ausführung dieser Aufträge durch industrielle oder andere Einrichtungen, wozu auch die Weitergabe von oder der Zugang zu EU-Verschlusssachen während des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ausschreibungsfrist und Verhandlungen vor der Auftragsvergabe) gehört.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.

Für die Zwecke dieser gemeinsamen Mindestnormen bezeichnet der Ausdruck

a)

‚als Verschlusssache eingestufter Auftrag‘ einen Vertrag über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;

b)

‚als Verschlusssache eingestufter Unterauftrag‘ einen Vertrag zwischen einem Auftragnehmer und einem anderen Auftragnehmer (Nachunternehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;

c)

‚Auftragnehmer‘ eine Einzelperson oder Rechtsperson, die geschäftsfähig ist;

d)

‚Beauftragte Sicherheitsbehörde‘ eine Behörde, die gegenüber der Nationalen Sicherheitsbehörde eines EU-Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Einrichtungen über die nationale Politik in allen Fragen der industriellen Sicherheit und für Weisungen und Unterstützung bei ihrer Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der Beauftragten Sicherheitsbehörde kann von der Nationalen Sicherheitsbehörde wahrgenommen werden;

e)

‚Sicherheitsbescheid für Einrichtungen‘ die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, dass eine Einrichtung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-Verschlusssachen eines festgelegten Geheimhaltungsgrads bietet, und dass ihr Personal, das Zugang zu EU-Verschlusssachen haben muss, ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft ist und über die für den Zugang zu und den Schutz von EU-Verschlusssachen erforderlichen einschlägigen Sicherheitsanforderungen informiert wurde;

f)

‚industrielle oder andere Einrichtung‘ eine Einrichtung, die an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungseinrichtungen handeln;

g)

‚industrielle Sicherheit‘ die Anwendung von Schutzmaßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder Erkennung des Verlustes oder der Preisgabe von EU-Verschlusssachen oder zur Sicherstellung im Zusammenhang damit, mit denen ein Auftragnehmer oder Nachunternehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und im Rahmen des Auftrags zu tun hat;

h)

‚Nationale Sicherheitsbehörde‘ die staatliche Behörde eines EU-Mitgliedstaats, bei der die Letztverantwortung für den Schutz der EU-Verschlusssachen liegt;

i)

‚globaler Geheimhaltungsgrad eines Auftrags‘ den Geheimhaltungsgrad, der für den gesamten Auftrag auf der Grundlage der Einstufung von Informationen und/oder Materialien, die im Rahmen einer beliebigen Komponente des Gesamtauftrags erstellt, weitergegeben oder eingesehen werden müssen oder können, festgelegt wird. Der globale Geheimhaltungsgrad eines Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Einstufungsgrad jeder einzelnen Auftragskomponente; er kann aber aufgrund des Kumulierungseffekts höher sein;

j)

‚Geheimschutzklausel‘ besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-Verschlusssachen verbundenen Auftrags sind, und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die sicherheitsschutzbedürftigen Komponenten des Auftrags festgelegt sind;

k)

‚Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen‘ ein Dokument, das die Komponenten eines als Verschlusssache eingestuften Vorhabens oder Auftrags beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade angegeben sind. Der Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen kann während der Laufzeit des Vorhabens oder des Auftrags erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden. Ein solcher Leitfaden muss Teil der Geheimschutzklausel sein.

ORGANISATION

3.

Das Generalsekretariat des Rates kann industrielle oder andere Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, vertraglich mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

4.

Das Generalsekretariat des Rates trägt dafür Sorge, dass bei der Vergabe von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen alle sich aus den vorliegenden Mindestnormen ergebenden Anforderungen eingehalten werden.

5.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Nationale Sicherheitsbehörde über geeignete Strukturen für die Anwendung dieser Mindestnormen für die industrielle Sicherheit verfügt. Diese Strukturen können eine oder mehrere Beauftragte Sicherheitsbehörden mit einschließen.

6.

Die endgültige Verantwortung für den Schutz von EU-Verschlusssachen innerhalb von industriellen und anderen Einrichtungen liegt bei der Leitung dieser Einrichtungen.

7.

Bei jeder Vergabe eines unter diese Mindestnormen fallenden Auftrags oder Unterauftrags verständigt das Generalsekretariat des Rates und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.

ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE

8.

Der Geheimhaltungsgrad von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen muss sich nach folgenden Grundsätzen richten:

a)

Das Generalsekretariat des Rates legt gegebenenfalls die schutzbedürftigen Aspekte des Auftrags und den entsprechenden Geheimhaltungsgrad fest, und zwar unter Berücksichtigung des ursprünglichen Geheimhaltungsgrades, den der Urheber den vor der Auftragsvergabe entstandenen Informationen zugewiesen hat.

b)

Der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Grad jeder einzelnen Auftragskomponente.

c)

Im Rahmen von vertraglichen Tätigkeiten entstandene EU-Verschlusssachen werden anhand des Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen eingestuft.

d)

In den Fällen, in denen es zweckmäßig ist, trägt das Generalsekretariat die Verantwortung für die Änderung des globalen Geheimhaltungsgrades des Auftrags oder des Geheimhaltungsgrades jeder einzelnen seiner Komponenten, und zwar in Absprache mit dem Urheber und zur Unterrichtung aller Betroffenen.

e)

Verschlusssachen, die an den Auftragnehmer oder Nachunternehmer weitergegeben werden oder im Rahmen einer vertraglichen Tätigkeit erstellt werden, dürfen nicht für andere als die Zwecke verwendet werden, die in dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag festgelegt sind; sie dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers an Dritte weitergegeben werden.

9.

Die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Auftragnehmer und Nachunternehmer, die den Zuschlag von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen mit Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder SECRET UE erhalten, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz solcher EU-Verschlusssachen treffen, die im Zuge der Ausführung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Vorschriften an sie weitergegeben oder von ihnen erstellt werden. Die Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen kann die Kündigung des Auftrags zur Folge haben.

10.

Alle industriellen und anderen Einrichtungen, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen beteiligt sind, die mit dem Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder SECRET UE verbunden sind, müssen im Besitz eines Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sein. Dieser Bescheid wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats zur Bestätigung darüber ausgestellt, dass eine Einrichtung in der Lage ist, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz von EU-Verschlusssachen bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad zu bieten und zu gewährleisten.

11.

Die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde ist dafür zuständig, im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften allen Personen, die bei in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen industriellen oder anderen Einrichtungen beschäftigt sind und deren Aufgaben Zugang zu EU-Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder SECRET UE im Rahmen eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags erfordern, eine Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung auszustellen.

12.

Als Verschlusssache eingestufte Aufträge müssen die in Nummer 2 Buchstabe j festgelegte Geheimschutzklausel umfassen. Die Geheimschutzklausel muss den Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen enthalten.

13.

Vor Beginn der Verhandlungen über einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag setzt sich das Generalsekretariat des Rates mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde/der Beauftragten Sicherheitsbehörde der Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden industriellen oder anderen Einrichtungen eingetragen sind, in Verbindung, um die Bestätigung zu erhalten, dass diese Behörden im Besitz eines gültigen, dem Geheimhaltungsgrad des Auftrags entsprechenden Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sind.

14.

Die Vergabebehörde darf keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter vergeben, bevor sie den gültigen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erhalten hat.

15.

Bei Aufträgen mit Informationen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE ist ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen nicht erforderlich, es sei denn, die einzelstaatlichen Gesetze und Vorschriften schreiben einen solchen Bescheid vor.

16.

Aufforderungen zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen müssen eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass ein Bieter, der eine Angebotsabgabe unterlässt oder der nicht ausgewählt wird, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurück geben muss.

17.

Gegebenenfalls muss ein Auftragnehmer auf verschiedenen Ebenen mit Nachunternehmern über als Verschlusssachen eingestufte Unteraufträge verhandeln. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Tätigkeiten, die Unteraufträge betreffen, gemäß den gemeinsamen Mindestnormen nach diesem Abschnitt ausgeübt werden. Der Auftragnehmer darf einem Nachunternehmer jedoch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers EU-Verschlusssachen oder als solche eingestufte Materialien übermitteln.

18.

Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, müssen in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt sein. Die Vergabe von Unteraufträgen an Einrichtungen, die in einem EU-Nichtmitgliedstaat eingetragen sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Generalsekretariats des Rates.

19.

Während der Dauer des Auftrages überwacht die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde in Abstimmung mit dem Generalsekretariat des Rates die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen des Auftrags. Sicherheitsrelevante Zwischenfälle werden gemäß den in Teil II Abschnitt X dieser Sicherheitsvorschriften festgelegten Bestimmungen gemeldet. Bei Änderung des Sicherheitsbescheids für Einrichtungen oder bei Entzug dieses Bescheids wird das Generalsekretariat des Rates und jede andere Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, der die Ausstellung des Bescheids notifiziert wurde, unverzüglich davon unterrichtet.

20.

Bei Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags benachrichtigt das Generalsekretariat des Rates und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — umgehend die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.

21.

Die gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts sind weiterhin einzuhalten; nach Kündigung oder Beendigung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags gewährleisten die Auftragnehmer und Nachunternehmer weiterhin die Vertraulichkeit der Verschlusssache.

22.

Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von Verschlusssachen bei Auftragsende werden in der Geheimschutzklausel oder in anderen einschlägigen Vorschriften unter Angabe der Sicherheitsanforderungen festgelegt.

BESUCHE

23.

Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals des Generalsekretariats des Rates bei industriellen oder anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die als EU-Verschlusssachen eingestufte Aufträge ausführen, werden in Absprache mit der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde getroffen. Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen im Rahmen von als EU-Verschlusssache eingestuften Aufträgen werden von den zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden untereinander getroffen. Die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden, die mit einem als EU-Verschlusssache eingestuften Auftrag befasst sind, können jedoch ein Verfahren vereinbaren, nach dem die Vorkehrungen für Besuche, die Mitglieder des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen abstatten, direkt getroffen werden können.

ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VERSCHLUSSSACHEN

24.

Für die Übermittlung von EU-Verschlusssachen gelten die Bestimmungen des Teils II Abschnitt VII Kapitel II und — sofern anwendbar — des Teils II Abschnitt XI dieser Sicherheitsvorschriften. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die derzeit von den Mitgliedstaaten untereinander angewandten Verfahren.

25.

Für die internationale Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialien im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen gelten die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten. Folgende Grundsätze gelangen zur Anwendung, wenn sicherheitsbezogene Regelungen für die internationale Beförderung geprüft werden:

a)

Die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung und unter allen Umständen gewährleistet sein.

b)

Das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad der in der Sendung enthaltenen Materialien.

c)

Für die Transportunternehmen ist gegebenenfalls ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen zu beschaffen. In solchen Fällen müssen die Personen, die die Lieferung bewerkstelligen, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts unterzogen worden sein.

d)

Die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit von Punkt zu Punkt und wird so rasch abgeschlossen wie es die Umstände erlauben.

e)

Nach Möglichkeit werden nur Beförderungsrouten gewählt, die durch die EU-Mitgliedstaaten führen. Beförderungsrouten, die durch EU-Nichtmitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn sie von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Staates des Absenders wie auch des Empfängers genehmigt worden sind.

f)

Vor jeder Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialen stellt der Absender einen Beförderungsplan auf, der von der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde genehmigt werden muss.“


29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2005

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis

(2005/953/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel einer Änderung bestimmter Zugeständnisse für Reis aufzunehmen. Dementsprechend meldete die Europäische Gemeinschaft der WTO am 2. Juli 2003 ihre Absicht, bestimmte Zugeständnisse in der EG-Liste CXL zu ändern.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven geführt.

(3)

Die Kommission hat Verhandlungen geführt mit den Vereinigten Staaten von Amerika, die Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) sind und ein wesentliches Interesse als Lieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 30 (geschliffener Reis) haben, mit Thailand, das Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 30 (geschliffener Reis) ist und ein wesentliches Interesse als Lieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) hat, sowie mit Indien und Pakistan, die beide ein wesentliches Interesse als Lieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) haben.

(4)

Die Abkommen mit Indien und Pakistan sind durch die Beschlüsse 2004/617/EG (1) bzw. 2004/618/EG (2) im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden. Mit dem Beschluss 2004/619/EG (3) wurde jeweils ein neuer Zollsatz für geschälten Reis (KN-Code 1006 20) und für geschliffenen Reis (KN-Code 1006 30) festgesetzt. Das Abkommen mit den Vereinigten Staaten ist durch den Beschluss 2005/476/EG (4) genehmigt worden.

(5)

Die Kommission hat nun mit Erfolg über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Thailand verhandelt, das daher genehmigt werden sollte.

(6)

Um die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. September 2005 sicherzustellen, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (5) ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von dieser Verordnung zu beschließen sowie die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(7)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, spätestens aber bis zum 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung dieses Abkommens ab 1. September 2005 erforderlich ist.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (7) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (8).

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23.

(3)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 29.

(4)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67.

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(8)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Sehr geehrter Herr …,

Nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG“ genannt) und dem Königreich Thailand (nachstehend „Thailand“ genannt) gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) genannten Zugeständnisse hinsichtlich Reis stimmt die EG den unten genannten Schlussfolgerungen zu.

1.

Die gebundenen Zollsätze werden für geschälten Reis (HS-Code 1006 20) auf 65 EUR/Tonne, für halbgeschliffenen und geschliffenen Reis (HS-Code 1006 30) auf 175 EUR/Tonne und für Bruchreis (HS-Code 1006 40) auf 128 EUR/Tonne festgesetzt.

2.

Die EG wendet auf halbgeschälten und geschälten Reis (HS-Code 1006 30) einen Zollsatz gemäß den Nummern 3 bis 6 an.

3.

Für die Wirtschaftsjahre (1. September bis 31. August) 2001/02—2003/04 werden die jährlichen Referenzeinfuhren berechnet als die durchschnittliche Gesamtmenge der Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis jeglichen Ursprungs in die EG-25, zuzüglich 10 % (d. h. 337 168 Tonnen).

4.

Sechsmonatige Referenzeinfuhren: Für jedes Wirtschaftsjahr werden die sechsmonatigen Referenzeinfuhren berechnet als 47 % der nach Nummer 3 berechneten jährlichen Referenzeinfuhren (d. h. 158 469 Tonnen).

5.

Anpassung des angewandten Zollsatzes zur Jahresmitte: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende der ersten sechs Monate eines jeden Wirtschaftsjahres überprüft die EG den angewandten Zollsatz und passt ihn erforderlichenfalls wie folgt an:

a)

Liegen die tatsächlichen Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Sechsmonatszeitraum um mehr als 15 % über den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Nummer 4 (d. h. bei mehr als 182 239 Tonnen), so wendet die EG einen Zollsatz von 175 EUR/Tonne an;

b)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Sechsmonatszeitraum unter oder entsprechen sie den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Nummer 4 zuzüglich 15 % (d.h. bis zu 182 239 Tonnen), so wendet die EG einen Zollsatz von 145 EUR/Tonne an.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b gelten als tatsächliche Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis sämtliche Einfuhren von Reis des HS-Codes 1006 30 jeglichen Ursprungs in die EG-25.

6.

Anpassung des angewandten Zollsatzes zum Jahresende: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende eines jeden Wirtschaftsjahres überprüft die EG den angewandten Zollsatz und passt ihn erforderlichenfalls wie folgt an:

a)

Liegen die tatsächlichen Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr um mehr als 15 % über den für diesen Zeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Nummer 3 (d. h. bei mehr als 387 743 Tonnen), so wendet die EG einen Zollsatz von 175 EUR/Tonne an;

b)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr unter oder entsprechen sie den für diesen Zeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Nummer 3 zuzüglich 15 % (d. h. bis zu 387 743 Tonnen), so wendet die EG einen Zollsatz von 145 EUR/Tonne an.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b gelten als tatsächliche Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis sämtliche Einfuhren von Reis des HS-Codes 1006 30 jeglichen Ursprungs in die EG-25.

7.

Zollkontingent: Die EG eröffnet ein neues jährliches Zollkontingent in Höhe von 13 500 Tonnen halbgeschälten und geschälten Reis, wovon 4 313 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Der Kontingentszollsatz beträgt Null.

8.

Bruchreis: Für Reis des HS-Codes 1006 40 wendet die EG einen Einfuhrzollsatz von 65 EUR/Tonne an.

9.

Das derzeitige Zollkontingent für Bruchreis wird auf 100 000 Tonnen angehoben. Der Kontingentszollsatz entspricht dem in Nummer 8 genannten Zollsatz abzüglich 30,77 %.

10.

Daten: Die Berechnung der tatsächlichen jährlichen und sechsmonatigen Einfuhren im Rahmen der Nummern 5 und 6 erfolgt anhand der Daten über die Erteilung von EG-Einfuhrlizenzen für Reis. Die EG veröffentlicht diese Daten wöchentlich im Internet.

11.

Transparenz: Die EG gibt Änderungen des angewandten Zollsatzes unverzüglich bekannt.

12.

Konsultation: Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens Konsultationen über die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden Fragen auf.

13.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem 1. September 2005.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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Bangkok, den 21. Dezember 2005

Sehr geehrter Herr …,

Ich beehre mich, den Eingang ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend ‚EG‘ genannt) und dem Königreich Thailand (nachstehend ‚Thailand‘ genannt) gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) genannten Zugeständnisse hinsichtlich Reis stimmt die EG den unten genannten Schlussfolgerungen zu.

1.

Die gebundenen Zollsätze werden für geschälten Reis (HS-Code 1006 20) auf 65 EUR/Tonne, für halbgeschliffenen und geschliffenen Reis (HS-Code 1006 30) auf 175 EUR/Tonne und für Bruchreis (HS-Code 1006 40) auf 128 EUR/Tonne festgesetzt.

2.

Die EG wendet auf halbgeschälten und geschälten Reis (HS-Code 1006 30) einen Zollsatz gemäß den Nummern 3 bis 6 an.

3.

Für die Wirtschaftsjahre (1. September bis 31. August) 2001/02—2003/04 werden die jährlichen Referenzeinfuhren berechnet als die durchschnittliche Gesamtmenge der Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis jeglichen Ursprungs in die EG-25, zuzüglich 10 % (d. h. 337 168 Tonnen).

4.

Sechsmonatige Referenzeinfuhren: Für jedes Wirtschaftsjahr werden die sechsmonatigen Referenzeinfuhren berechnet als 47 % der nach Nummer 3 berechneten jährlichen Referenzeinfuhren (d.h. 158 469 Tonnen).

5.

Anpassung des angewandten Zollsatzes zur Jahresmitte: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende der ersten sechs Monate eines jeden Wirtschaftsjahres überprüft die EG den angewandten Zollsatz und passt ihn erforderlichenfalls wie folgt an:

a)

Liegen die tatsächlichen Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Sechsmonatszeitraum um mehr als 15 % über den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Nummer 4 (d. h. bei mehr als 182 239 Tonnen), so wendet die EG einen Zollsatz von 175 EUR/Tonne an;

b)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Sechsmonatszeitraum unter oder entsprechen sie den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Nummer 4 zuzüglich 15 % (d.h. bis zu 182 239 Tonnen), so wendet die EG einen Zollsatz von 145 EUR/Tonne an.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b gelten als tatsächliche Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis sämtliche Einfuhren von Reis des HS-Codes 1006 30 jeglichen Ursprungs in die EG-25.

6.

Anpassung des angewandten Zollsatzes zum Jahresende: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende eines jeden Wirtschaftsjahres überprüft die EG den angewandten Zollsatz und passt ihn erforderlichenfalls wie folgt an:

a)

Liegen die tatsächlichen Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr um mehr als 15 % über den für diesen Zeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Nummer 3 (d. h. bei mehr als 387 743 Tonnen), so wendet die EG einen Zollsatz von 175 EUR/Tonne an;

b)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr unter oder entsprechen sie den für diesen Zeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Nummer 3 zuzüglich 15 % (d. h. bis zu 387 743 Tonnen), so wendet die EG einen Zollsatz von 145 EUR/Tonne an.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b gelten als tatsächliche Einfuhren von halbgeschliffenem und geschliffenem Reis sämtliche Einfuhren von Reis des HS-Codes 1006 30 jeglichen Ursprungs in die EG-25.

7.

Zollkontingent: Die EG eröffnet ein neues jährliches Zollkontingent in Höhe von 13 500 Tonnen halbgeschälten und geschälten Reis, wovon 4 313 Tonnen Thailand zugewiesen werden. Der Kontingentszollsatz beträgt Null.

8.

Bruchreis: Für Reis des HS-Codes 1006 40 wendet die EG einen Einfuhrzollsatz von 65 EUR/Tonne an.

9.

Das derzeitige Zollkontingent für Bruchreis wird auf 100 000 Tonnen angehoben. Der Kontingentszollsatz entspricht dem in Nummer 8 genannten Zollsatz abzüglich 30,77 %.

10.

Daten: Die Berechnung der tatsächlichen jährlichen und sechsmonatigen Einfuhren im Rahmen der Nummern 5 und 6 erfolgt anhand der Daten über die Erteilung von EG-Einfuhrlizenzen für Reis. Die EG veröffentlicht diese Daten wöchentlich im Internet.

11.

Transparenz: Die EG gibt Änderungen des angewandten Zollsatzes unverzüglich bekannt.

12.

Konsultation: Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens Konsultationen über die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden Fragen auf.

13.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem 1. September 2005.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.“

Thailand beehrt sich zu bestätigen, dass es dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Bitte genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für das Königreich Thailand

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29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/30


Mitteilung über das Inkrafttreten des Beschlusses 2005/953/EG des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis

Dieses Abkommen ist am 21. Dezember 2005, dem Tag der Unterzeichnung, in Kraft getreten.


29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zur Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei

(2005/954/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mongolei ist zwar seit 2000 Mitglied der EBWE, gehört jedoch nicht zu den Ländern, in denen die Bank Finanzierungen aus eigenen Mitteln tätigen darf.

(2)

Auf Antrag des mongolischen Premierministers hat sich das Direktorium der EBWE einstimmig dafür ausgesprochen, die Mongolei in den Kreis der Einsatzländer der Bank aufzunehmen.

(3)

Mit einer Resolution vom 30. Januar 2004 hat sich der Gouverneursrat der EBWE für die nötige Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank ausgesprochen, damit diese künftig auch Projekte in der Mongolei finanzieren kann. Alle Gouverneure der Bank haben für die Änderung gestimmt, darunter auch der Gouverneur, der die Europäische Gemeinschaft vertritt.

(4)

Da die Änderung den Zweck und die Aufgaben der Bank betrifft, muss sie außerdem von allen Mitgliedsländern und -institutionen der Bank, unter anderem auch von der Europäischen Gemeinschaft, förmlich angenommen werden.

(5)

Die Annahme dieser Änderung durch die Europäische Gemeinschaft ist erforderlich, damit die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern erreicht werden können —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die zur Ermöglichung von Finanzierungen der EBWE in der Mongolei erforderliche Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank wird im Namen der Gemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der die Europäische Gemeinschaft vertretende Gouverneur der EBWE wird der Bank eine Erklärung über die Annahme dieser Änderung übermitteln.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Stellungnahme vom 15. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Artikel 1 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zweck

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu stärken sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Der Zweck der Bank kann unter denselben Voraussetzungen auch in der Mongolei verfolgt werden. Die in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen verwendeten Begriffe ‚mittel- und osteuropäische Länder‘ sowie ‚Empfängerland‘ bzw. ‚Empfängerländer‘ beziehen sich daher stets auch auf die Mongolei.“


Kommission

29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/33


BESCHLUSS Nr. 3/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 19. Dezember 2005

über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

(2005/955/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG“ genannt) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und enthält u. a. die Anhänge 1 und 2, welche die von den Parteien eingeräumten bilateralen Handelszugeständnisse betreffen.

(2)

Am 1. Mai 2004 wurde die Europäische Union durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik erweitert.

(3)

Die Parteien haben auf dem Gipfeltreffen EU/Schweiz vom 19. Mai 2004 vereinbart, die bilateralen Handelszugeständnisse nach dem Grundsatz anzupassen, dass die Handelsströme entsprechend den im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz eingeräumten Präferenzen beiderseitig mit Wirkung vom Zeitpunkt der EU-Erweiterung im Wesentlichen aufrechterhalten werden.

(4)

Die Parteien haben autonome Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Kontinuität der Handelsströme ab 1. Mai 2004 zu gewährleisten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden durch die Anhänge 1 bzw. 2 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft bestätigt, dass die schweizerischen Ausfuhren von Rindern in die Europäische Gemeinschaft dem System zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) entsprechen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006. in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2005.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Delegationsleiter der Europäischen Gemeinschaft

Aldo LONGO

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Christian HÄBERLI

Der Sekretär des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

Remigi WINZAP


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG 1

Zugeständnisse der Schweiz

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein:

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Zollsatz in CHF/100 kg brutto

Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht

0101 90 95

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

0

100 Stück

0207 14 81

Brüste von Hühnern, gefroren

15

2 000

0207 14 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15

1 200

0207 27 81

Brüste von Truthühnern, gefroren

15

800

0207 27 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15

600

0207 33 11

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15

700

0207 34 00

Fettlebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, frisch oder gekühlt

9,5

20

0207 36 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

15

100

0208 10 00

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11

1 700

0208 90 10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

0

100

ex ex 0210 11 91

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

1 000 (1)

ex ex 0210 19 91

Schinken und Stücke davon, ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

0210 20 10

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

frei

200 (2)

ex ex 0407 00 10

Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

47

150

ex ex 0409 00 00

Natürlicher Honig, von Akazien

8

200

ex ex 0409 00 00

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26

50

0602 10 00

Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser

frei

unbegrenzt

 

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

 (3)

0602 20 11

— veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 19

— veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 21

— nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 29

— nicht veredelt, mit Wurzelballen

 

Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

 (3)

0602 20 31

— veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 39

— veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 41

— nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 49

— nicht veredelt, mit Wurzelballen

 

Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

unbegrenzt

0602 20 51

— mit nackten Wurzeln

0602 20 59

— andere als mit nackten Wurzeln

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

 

 

0602 20 71

— von Kernobst

 

 

0602 20 72

— von Steinobst

frei

 (3)

0602 20 79

— andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

 

 

0602 20 81

— von Kernobst

 

 

0602 20 82

— von Steinobst

frei

 (3)

0602 20 89

— andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

0602 30 00

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

frei

unbegrenzt

 

Rosen, auch veredelt:

frei

unbegrenzt

0602 40 10

— Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

 

— andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:

0602 40 91

— mit nackten Wurzeln

0602 40 99

— andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

 

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen, Pilzmyzel:

frei

unbegrenzt

0602 90 11

— Gemüsesetzlinge und Rollrasen

0602 90 12

— Pilzmyzel

0602 90 19

— andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmyzel

 

andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln):

frei

unbegrenzt

0602 90 91

— mit nackten Wurzeln

0602 90 99

— andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0603 10 31

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

frei

1 000

0603 10 41

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

Blüten und Blütenknospen (außer Nelken und Rosen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

0603 10 51

— verholzend

0603 10 59

— andere als verholzend

0603 10 71

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

frei

unbegrenzt

 

Blüten und Blütenknospen (außer Tulpen und Rosen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

frei

unbegrenzt

0603 10 91

— verholzend

0603 10 99

— andere als verholzend

 

Tomaten, frisch oder gekühlt:

frei

10 000

 

— Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

0702 00 10

— vom 21. Oktober bis 30. April

 

— Peretti-Tomaten (längliche Form):

0702 00 20

— vom 21. Oktober bis 30. April

 

— andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):

0702 00 30

— vom 21. Oktober bis 30. April

 

— andere:

0702 00 90

— vom 21. Oktober bis 30. April

 

Eisbergsalat ohne Umblatt:

frei

2 000

0705 11 11

— vom 1. Januar bis Ende Februar

 

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

frei

2 000

0705 21 10

— vom 21. Mai bis 30. September

0707 00 30

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

5

100

0707 00 31

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

5

100

0707 00 50

Cornichons, frisch oder gekühlt

3,5

300

 

Auberginen, frisch oder gekühlt:

frei

1 000

0709 30 10

— vom 16. Oktober bis 31. Mai

0709 51 00

0709 59 00

Essbare Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

frei

unbegrenzt

 

Peperoni, frisch oder gekühlt:

2,5

unbegrenzt

0709 60 11

— vom 1. November bis 31. März

0709 60 12

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

5

1 300

 

Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

frei

2 000

0709 90 50

— vom 31. Oktober bis 19. April

ex ex 0710 80 90

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0711 90 90

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0

150

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

0

100

0713 10 11

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,9 auf den Zollsatz

1 000

0713 10 19

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

0

1 000

 

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

frei

unbegrenzt

0802 21 90

— in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0802 22 90

— ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

ex ex 0802 90 90

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 10 00

Orangen, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 20 00

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0807 11 00

Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

0807 19 00

andere Melonen als Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

 

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

frei

2 000

0809 10 11

— vom 1. September bis 30. Juni

 

in anderer Verpackung:

0809 10 91

— vom 1. September bis 30. Juni

0809 40 13

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

0

600

0810 10 10

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

frei

10 000

0810 10 11

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August

0

200

0810 20 11

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

0

250

0810 50 00

Kiwis, frisch

frei

unbegrenzt

ex ex 0811 10 00

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

1 000

ex ex 0811 20 90

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

1 000

0811 90 10

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen

0

200

0811 90 90

Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

0

1 000

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet

0

150

0910 20 00

Safran

frei

unbegrenzt

1001 90 40

Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,6 auf den Zollsatz

50 000

1005 90 30

Mais zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,5 auf den Zollsatz

13 000

 

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 10 91

— in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (4)

unbegrenzt

1509 10 99

— in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70 (4)

unbegrenzt

 

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 90 91

— in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (4)

unbegrenzt

1509 90 99

— in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70 (4)

unbegrenzt

 

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

2002 10 10

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

2,50

unbegrenzt

2002 10 20

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

4,50

unbegrenzt

 

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:

frei

unbegrenzt

2002 90 10

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

2002 90 21

Tomatenpulpe, Tomatenpüree oder Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

frei

unbegrenzt

2002 90 29

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,

frei

unbegrenzt

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2003 10 00

Essbare Pilze der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0

1 700

 

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

ex ex 2004 90 18

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex ex 2004 90 49

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

 

Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 60 10

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 60 90

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

 

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 70 10

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 70 90

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

 

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

ex ex 2005 90 11

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex ex 2005 90 40

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

2008 30 90

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 50 10

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10

unbegrenzt

2008 50 90

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15

unbegrenzt

2008 70 10

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 70 90

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

ex ex 2009 39 19

ex ex 2009 39 20

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

— ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

6

unbegrenzt

— mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

14

unbegrenzt

 

Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

 

 

2204 21 50

— mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5)

8,5

unbegrenzt

2204 29 50

— mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l (5)

8,5

unbegrenzt

ex ex 2204 21 50

Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6)

frei

1 000 hl

ex ex 2204 21 21

Retsina (griechischer Weißwein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (7)

frei

500 hl

 

Retsina (griechischer Weißwein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (7), mit einem Alkoholgehalt:

ex ex 2204 29 21

— von mehr als 13 % vol

ex ex 2204 29 22

— von nicht mehr als 13 % vol


(1)  Einschließlich 480 t für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(2)  Einschließlich 170 t Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(3)  Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen.

(4)  Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.

(5)  Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

(6)  Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(7)  Beschreibung: Unter Retsina versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.


ANHANG 2

Zugeständnisse der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zugeständnisse ein:

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz in EUR/100 kg

Nettogewicht

Jährliche Menge in Tonnen

Nettogewicht

0102 90 41

0102 90 49

0102 90 51

0102 90 59

0102 90 61

0102 90 69

0102 90 71

0102 90 79

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

0

4 600 Stück

ex 0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

frei

1 200

ex 0401 30

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

frei

2 000

0403 10

Joghurt

0402 29 11

ex 0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1)

43,8

unbegrenzt

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser, Pilzmyzel

frei

unbegrenzt

0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

frei

unbegrenzt

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

frei

4 000

0702 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

frei (2)

1 000

0703 10 19

0703 90 00

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

frei

5 000

0704 10

0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

frei

5 500

0705 11

0705 19 00

0705 21 00

0705 29 00

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), einschließlich Chicorée-Witloof (Chicorum intybus var. foliosum), frisch oder gekühlt

frei

3 000

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

frei

5 000

0706 90 10

0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

frei

3 000

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

frei (2)

1 000

0708 20

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

frei

500

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

frei

500

0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 52 00

Trüffeln, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 59 10

0709 59 30

0709 59 90

Pilze, andere als der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 10

Salate, ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

frei (2)

1 000

0709 90 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0710 80 61

0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

frei

unbegrenzt

ex 0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

frei (2)

3 000

0808 20

Birnen und Quitten, frisch

frei (2)

3 000

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

frei (2)

500

0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln, frisch

frei (2)

1 500 (3)

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

frei (2)

1 000

0810 20 10

Himbeeren, frisch

frei

100

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

frei

100

1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

frei

5

1106 30 90

Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

frei

unbegrenzt

ex 2002 90 91

ex 2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

2003 90 00

Pilze, andere als der Gattung Agaricus, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

frei

unbegrenzt

0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

3 000

2004 10 10

2004 10 99

Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Grieß, Mehl oder Flocken

2005 20 80

Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Grieß, Mehl oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

ex 2005 90

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 50

Flocken und Pulver von Aprikosen/Marillen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

500

ex 0811 90 19

ex 0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 90 80

Süßkirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 21

ex 2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 31

ex 2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 41

ex 2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 71

ex 2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 80

Pulver von Birnensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 80

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt


(1)  Im Sinne dieser Unterposition gelten als Milch zur Ernährung von Säuglingen nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 aerobe lebensfähige Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.

(2)  Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.

(3)  Einschließlich der Menge von 1 000 t gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.

(4)  Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.


29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/44


BESCHLUSS Nr. 4/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 19. Dezember 2005

zur Änderung der Anlage 1 von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2005/956/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Die Zielsetzung von Anhang 9 des Abkommens besteht darin, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in der Gemeinschaft und in der Schweiz nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 von Anhang 9 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien und arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der betreffenden Anlagen aus und legt sie dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft vor.

(4)

Anlage 1 von Anhang 9 des Abkommens betrifft die Vorschriften für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die in der Gemeinschaft und in der Schweiz nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind.

(5)

Anlage 1 von Anhang 9 des Abkommens sollte angepasst werden, um der Entwicklung der Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft und der Schweiz Rechnung zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage 1 von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2005.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Delegationsleiter der Europäischen Gemeinschaft

Aldo LONGO

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Christian HÄBERLI

Der Sekretär des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

Remigi WINZAP


ANHANG

„ANLAGE 1

Geltende Gemeinschaftsvorschriften

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20)

Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10)

Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39)

Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10)

Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 17).

Geltende schweizerische Rechtsvorschriften

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 10. November 2004 (AS 2004 4891)

Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 10. November 2004 (AS 2004 4895).

Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind

Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden.

Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 39d der Verordnung 910.18 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel fallen.“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/46


BESCHLUSS EUPAT/1/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 7. Dezember 2005

zur Ernennung des Leiters der Gruppe der EU-Polizeiberater in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPAT)

(2005/957/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/826/GASP des Rates vom 24. November 2005 zur Einsetzung einer Gruppe von EU-Polizeiberatern (EUPAT) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 7 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/826/GASP ermächtigte der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis zur Ernennung eines Leiters der EUPAT auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Jürgen SCHOLZ vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Jürgen SCHOLZ wird mit Wirkung vom 15. Dezember 2005 zum Leiter der Gruppe der EU-Polizeiberater in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPAT) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 14. Juni 2006.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2005.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

J. KING


(1)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 61.


Berichtigungen

29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/47


Berichtigung zu der Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt L 208 vom 11. August 2005 veröffentlichten Text)

Das am 22. November 2004 in Brüssel unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (1) ist gemäß Artikel 10 des Abkommens am 11. Juli 2005 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2.“