ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 342

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
24. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2141/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2142/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2143/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2144/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2145/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2146/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2006

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2147/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2148/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der im ersten Halbjahr 2006 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2149/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für die Monate Januar und Februar 2006 auf die Lizenzanträge für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten anzuwenden sind

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis sowie der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2153/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

39

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2154/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sidra de Asturias oder Sidra d’Asturies) [g.U.]

47

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2155/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Spezifikation einer Ursprungsbezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Miel de sapin des Vosges) (g.U.)

49

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2156/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Siurana) (g.U.)

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2157/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit den Lizenzgebühren für in grönländischen Gewässern fischende Gemeinschaftsschiffe für 2006

59

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2158/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Verlängerung von Gemeinschaftszollkontingenten für Jute- und Kokoserzeugnisse

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2159/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

62

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2160/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

65

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2161/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

67

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2162/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

69

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2163/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors

70

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2164/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Aufhebung des Fangverbots für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

71

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über eine staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3375)  ( 1 )

72

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4514)  ( 1 )

81

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates Entscheidungen über forstliches Vermehrungsgut aus Drittländern zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5485)

92

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5496)

94

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Einstellung des Übernahmeverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

96

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Paeonia spp. und Geranium spp. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2006

99

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland und der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5631)  ( 1 )

100

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp. einschließlich Mischungen und Asparagus officinalis gemäß den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/55/EG des Rates im Jahr 2006 ( 1 )

103

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2134/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. L 340 vom 23.12.2005)

104

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2141/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

72,1

204

47,6

212

90,9

999

70,2

0707 00 05

052

112,4

204

60,1

220

196,3

628

155,5

999

131,1

0709 90 70

052

101,5

204

109,0

999

105,3

0805 10 20

052

71,5

204

51,8

220

55,8

388

22,5

624

59,1

999

52,1

0805 20 10

052

67,9

204

56,8

999

62,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

77,6

220

36,7

400

86,5

464

143,9

624

78,6

999

84,7

0805 50 10

052

46,6

999

46,6

0808 10 80

096

18,3

400

109,7

404

100,0

528

48,0

720

76,3

999

70,5

0808 20 50

052

125,5

400

99,3

720

51,6

999

92,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2142/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

1

1. Term.

2

2. Term.

3

3. Term.

4

4. Term.

5

5. Term.

6

6. Term.

7

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

– 0,63

– 1,26

– 1,89

– 2,52

1101 00 15 9130

C01

0

– 0,59

– 1,18

– 1,77

– 2,36

1101 00 15 9150

C01

0

– 0,54

– 1,09

– 1,63

– 2,17

1101 00 15 9170

C01

0

– 0,50

– 1,00

– 1,50

– 2,00

1101 00 15 9180

C01

0

– 0,47

– 0,94

– 1,41

– 1,88

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2143/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2144/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

1

1. Term.

2

2. Term.

3

3. Term.

4

4. Term.

5

5. Term.

6

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

7

7. Term.

8

8. Term.

9

9. Term.

10

10. Term.

11

11. Term.

12

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2145/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

10,96

1101 00 15 9130

10,24

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

48,99

1102 20 10 9400

41,99

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

62,98

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2146/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 31,180 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2006 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2147/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33, Absatz 3, dritter Satz

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 (2), (EWG) Nr. 1964/82 (3), (EWG) Nr. 2388/84 (4), (EWG) Nr. 2973/79 (5) und (EG) Nr. 2051/96 (6) der Kommission sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven und für die Unterstützung bei der Ausfuhr in bestimmte Bestimmungsländer festgelegt.

(3)

Die zunehmende Rindfleischknappheit auf dem Gemeinschaftsmarkt hat dazu geführt, dass die Marktpreise deutlich über den Grundpreis gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der dem gewünschten Förderniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt entspricht, hinaus angestiegen sind.

(4)

In der Öffentlichkeit steigt die Besorgnis um das Wohlergehen von Tieren, die über besonders große Entfernungen ausgeführt werden und deren humane Behandlung vor allem nach der Ablieferung in Drittländern nicht vollständig gewährleistet werden kann. Obwohl der Transport lebender Tiere erheblichen sachlichen, Verfahrens- und Kontrollanforderungen unterliegt, die 2003 verschärft wurden, haben die Erfahrungen gezeigt, dass die Tierschutzvorschriften nicht immer eingehalten werden. Hinzu kommt, dass die Tierschutznormen in den Bestimmungsländern häufig weniger streng sind als in der Gemeinschaft.

(5)

Die Ausfuhr von Schlachttieren ist für die Gemeinschaft mit einem geringeren Mehrwert verbunden und bei Gewährung von Ausfuhrerstattungen für diese Tiere fallen für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzvorschriften höhere Kosten an. Deshalb soll im Interesse des Marktgleichgewichts und der natürlichen Entwicklung der Preise und des Handels im Binnenmarkt wie auch im Interesse des Tierschutzes die Ausfuhr von Schlachttieren in Drittländer nicht länger durch Ausfuhrerstattungen gefördert werden.

(6)

Um Missbräuchen vorzubeugen, sollten die Erstattungen für reinrassige Zuchtrinder auf höchstens 30 Monate alte Kühe und Färsen begrenzt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2000/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor (7) ist daher aufzuheben.

(8)

Um den Absatz bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors aus der Gemeinschaft auf dem internationalen Markt zu ermöglichen, sind Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202 und 1602 50 in bestimmte Bestimmungsländer zu gewähren.

(9)

Bei bestimmten Rindfleischkategorien wurden Ausfuhrerstattungen nur für geringfügige Mengen in Anspruch genommen. Dies gilt auch für Ausfuhren in bestimmte Nachbarländer der Gemeinschaft. Für diese Kategorien sollten keine Ausfuhrerstattungen mehr festgesetzt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erstattungen werden auf Basis der in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (8) definierten Erzeugniscodes festgesetzt.

(11)

Die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch sind denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

(12)

Zur Verstärkung der Kontrolle bei Erzeugnissen des KN-Codes 1602 50 ist vorzusehen, dass für diese Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) gewährt werden darf.

(13)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Eine Erstattung sollte daher nur für Erzeugnisse gewährt werden, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (10), der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (11) oder der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (12) tragen.

(14)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 ist die Sondererstattung zu verringern, wenn die Menge des zur Ausfuhr bestimmten entbeinten Fleisches weniger als 95 %, aber mindestens 85 % der Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(15)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. Die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen darf jedoch nicht zu einer differenzierten Erstattung für Ausfuhren in andere Länder führen.

(16)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr eine Erstattung nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt wird, sowie die jeweiligen Erstattungsbeträge und Bestimmungen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG

erfüllen.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 10 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für Rumänien und Bulgarien ist nicht als Differenzierung der Erstattung anzusehen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 2000/2005 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

(3)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(4)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 (ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16).

(5)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).

(6)  ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/96 (ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13).

(7)  ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 46.

(8)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(9)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(10)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(11)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(12)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

37,0

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

37,0

0201 10 00 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

52,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

30,8

0201 10 00 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

69,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

41,1

0201 20 20 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

69,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

41,1

0201 20 30 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

52,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

30,8

0201 20 50 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

87,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

51,4

0201 20 50 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

52,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

30,8

0201 30 00 9050

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

16,9

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

16,9

0201 30 00 9060 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

32,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 30 00 9100 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

121,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

71,3

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

147,9

0201 30 00 9120 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

72,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

42,8

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

88,8

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,8

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,8

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,8

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,8

0202 30 90 9100

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

16,9

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

16,9

0202 30 90 9200 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

32,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

1602 50 31 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

61,3

1602 50 31 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

54,5

1602 50 39 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

61,3

1602 50 39 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

54,5

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die alphanumerischen Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens.

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 32/82.

(2)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2973/79.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2051/96.

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 gebunden.

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die alphanumerischen Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens.

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2148/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der im ersten Halbjahr 2006 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen für das zweite Halbjahr 2005 für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente hat sich gezeigt, dass sich die Lizenzanträge auf Mengen bezogen, die unter den für die betreffenden Erzeugnisse verfügbaren Mengen lagen. Daher ist für jedes der betreffenden Kontingente die Menge festzulegen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2006 verfügbar ist. Dabei werden die Mengen berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1255/2005 der Kommission (3) zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2006 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter, in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente, verfügbar sind, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, geändert durch ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 104).

(3)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 65.


ANHANG I.A

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4590

68 000,0

09.4591

5 300,0

09.4592

18 400,0

09.4593

5 200,0

09.4594

20 000,0

09.4595

7 500,0

09.4596

19 275,34

09.4599

8 989,084


ANHANG I.B

1.   Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

Kontingent Nr.

Menge (t)

09.4771

750,0

09.4772

1 000,0

09.4758

1 500,0


2.   Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

Kontingent Nr.

Menge (t)

09.4773

3 300,0

09.4660

3 500,0

09.4675

770,0


ANHANG I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4155

1 000,0

09.4156

5 186,0


ANHANG I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4781

1 763,8

09.4782

266,5


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 2149/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für die Monate Januar und Februar 2006 auf die Lizenzanträge für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten anzuwenden sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Lizenzanträge, die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 gestellt und der Kommission gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung übermittelt wurden, übersteigen die in Artikel 2 der genannten Verordnung für die Marktbeteiligten gemäß Titel II und III festgesetzten verfügbaren Mengen von 135 000 t bzw. 25 000 t.

(2)

Es sind daher die auf jeden Antrag anzuwendenden Verringerungskoeffizienten entsprechend festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein Verringerungskoeffizient von 22,039 % wird auf jeden Einfuhrlizenzantrag angewendet, der von den Marktbeteiligten gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 im Rahmen des Teilkontingents von 135 000 t gestellt wird.

(2)   Ein Verringerungskoeffizient von 1,294 % wird auf jeden Einfuhrlizenzantrag angewendet, der von den Marktbeteiligten gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 im Rahmen des Teilkontingents von 25 000 t gestellt wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 5.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2150/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die flexible Luftraumnutzung ist ein von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beschriebenes und von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) entwickeltes Konzept für das Luftraummanagement, demzufolge der Luftraum nicht streng in rein zivile oder militärische Bereiche aufzuteilen, sondern als ein zusammenhängender Raum zu betrachten ist, in dem die Erfordernisse aller Nutzer soweit wie möglich Berücksichtigung finden müssen.

(2)

Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, die Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen zur flexiblen Luftraumnutzung zu unterstützen. Diese Verordnung trägt dem im Rahmen dieses Auftrags von Eurocontrol erstellten Bericht vom 30. Dezember 2004 vollständig Rechnung.

(3)

Diese Verordnung gilt nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben sich in einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (3) verpflichtet, unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von allen Luftraumnutzern in vollem Umfang und einheitlich angewandt wird.

(5)

Aus dem vom Eurocontrol-Referat für Leistungsüberprüfung und der Agentur Eurocontrol im Oktober 2001 gemeinsam herausgegebenen Bericht geht hervor, dass bei der derzeit praktizierten flexiblen Luftraumnutzung in Europa noch wesentliche Verbesserungen möglich sind. Deshalb sollten jetzt gemeinsame Vorschriften angenommen werden, um diese Verbesserung zu ermöglichen.

(6)

Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung erstreckt sich auch auf den Luftraum über dem offenen Meer. Daher sollte seine Anwendung unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aufgrund des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) vom 7. Dezember 1944 und seiner Anhänge oder aufgrund des VN-Seerechtübereinkommens von 1982 erfolgen.

(7)

Bestimmte Tätigkeiten verlangen die Reservierung eines Luftraumabschnitts für eine ausschließliche oder spezifische Nutzung zu bestimmten Zeiten aufgrund ihres spezifischen Flugprofils oder ihrer Gefährlichkeit und der Notwendigkeit der Gewährleistung einer effektiven und sicheren Trennung vom nicht beteiligten Luftverkehr.

(8)

Eine effektive und harmonisierte Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in der gesamten Gemeinschaft verlangt klare und konsequente Regeln für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen, bei der die Erfordernisse aller Nutzer und ihre unterschiedlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden sollten.

(9)

Effiziente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen sollten auf Vorschriften und Normen beruhen, um eine effiziente Nutzung des Luftraums durch alle Nutzer sicherzustellen.

(10)

Wesentliche Bedeutung bei der Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung hat die Förderung der Zusammenarbeit benachbarter Mitgliedstaaten und die Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Betriebs.

(11)

Eine unterschiedliche Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in der Gemeinschaft behindert ein einheitliches und zeitgerechtes Luftraummanagement. Daher muss eindeutig festgelegt werden, welche Personen und/oder Organisationen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung zuständig sind. Diese Informationen sollten den Mitgliedstaaten zugänglich sein.

(12)

Konsequente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen und die Nutzung eines gemeinsamen Luftraums sind eine Schlüsselvoraussetzung für die Schaffung funktionaler Luftraumblöcke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(13)

Die flexible Luftraumnutzung betrifft Luftraumanagement auf strategischer, prätaktischer und taktischer Ebene. Es handelt sich dabei um verschiedene Funktionen, die zwar getrennt sind, jedoch eng miteinander verknüpft sind und deshalb kohärent ausgeführt werden müssen, um eine effiziente Nutzung des Luftraums sicherzustellen.

(14)

Programme zum Luftraummanagement, die zur Zeit im Rahmen einer europäischen Zusammenarbeit entwickelt werden, sollten es ermöglichen, Funktionen des Luftraummanagements, der Verkehrsflussregelung und der Flugverkehrsdienste immer besser auf einander abzustimmen.

(15)

Finden mehrere Flugtätigkeiten mit unterschiedlichen Erfordernissen in demselben Luftraum statt, sollte ihre Koordinierung gleichermaßen auf eine sichere Durchführung der Flüge sowie eine optimale Nutzung des Luftraums abzielen.

(16)

Die Genauigkeit der Informationen über den Luftraumstatus und spezifische Luftverkehrssituationen und ihre rechtzeitige Weitergabe an zivile und militärische Kontrollstellen wirken sich direkt auf die Sicherheit und die Effizienz des Flugbetriebs aus.

(17)

Rechtzeitiger Zugang zu aktuellen Information über den Luftraumstatus ist entscheidend für alle potenziellen Nutzer verfügbarer Luftraumstrukturen bei der Einreichung oder erneuten Einreichung ihres Flugplans.

(18)

Eine regelmäßige Bewertung der Luftraumnutzung ist ein wichtiges Instrument beim Aufbau von Vertrauen zwischen zivilen und militärischen Dienstleistungserbringern und Nutzern sowie von zentraler Bedeutung für eine Optimierung von Luftraumgestaltung und Luftraummanagement.

(19)

Der jährliche Bericht über die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 sollte relevante im Hinblick auf die grundlegenden Ziele gesammelte Angaben sowie die Perspektive einer besseren Erfüllung der Nutzeranforderungen enthalten.

(20)

Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, um die Voraussetzungen für eine Koordinierung zwischen Einheiten ziviler und militärischer Luftverkehrsdienste und/oder militärischen Kontrolleinheiten zu schaffen.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum, eingesetzt auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

Diese Verordnung soll die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung, definiert in Artikel 2 Ziffer 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 unterstützen und harmonisieren, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement innerhalb der Grenzen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

Diese Verordnung legt insbesondere Bestimmungen fest, um zu einer besseren Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen beizutragen, die für das Luftraummanagement zuständig und im Luftraum unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tätig sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Luftraummanagementzelle“ („LMZ“): Zelle mit Zuständigkeit für das tägliche Management des Luftraums in der Zuständigkeit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten;

b)

„Luftraumreservierung“: zeitweise Reservierung eines bestimmten Teils des Luftraums für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch bestimmte Nutzerkategorien;

c)

„Luftraumbeschränkung“: Ausweisung eines bestimmten Teils des Luftraums, in welchem zu bestimmten Zeiten Tätigkeiten stattfinden können, die für den Flugbetrieb gefährlich sind (Gefahrenbereich), oder eines Luftraums mit bestimmten Abmessungen über Gebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Flugbetrieb nach bestimmten Bedingungen eingeschränkt ist (beschränkter Bereich), oder eines Luftraum mit bestimmten Abmessungen über Gebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Flugbetrieb untersagt ist (verbotener Bereich);

d)

„Luftraumstruktur“: ein spezifischer Luftraumabschnitt, der einen sicheren und optimalen Flugbetrieb gewährleisten soll;

e)

„Einheit der Flugverkehrsdienste“ („ATS-Einheit“): zivile oder militärische Einheit, die Flugverkehrsdienste erbringt;

f)

„Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen“: Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Instanzen, die Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen können;

g)

„militärische Kontrolleinheit“: ortsfeste oder mobile militärische Einheit, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;

h)

„grenzüberschreitender Luftraum“: Luftraumstruktur, die über nationale Grenzen und/oder Grenzen von Fluginformationsgebieten hinausgeht;

i)

„Flugabsicht“: Flugroute mit den dazugehörigen Flugdaten, die den vorgesehenen Weg eines Flugs bis zu seinem Zielort mit etwaigen Korrekturen beschreibt;

j)

„Flugroute“: Weg eines Flugzeugs durch den Luftraum, dreidimensional definiert;

k)

„Echtzeit“: tatsächliche Zeit, in der ein Prozess oder ein Ereignis abläuft;

l)

„Trennung“: Abgrenzung zwischen Flugzeugen, Flughöhen oder Wegen von Flugzeugen;

m)

„Nutzer“: Zivil- oder Militärflugzeuge im Flugbetrieb sowie andere Parteien, die den Luftraum beanspruchen.

Artikel 3

Grundsätze

Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung wird von folgenden Grundsätzen beherrscht:

a)

die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Behörden erfolgt auf der strategischen, prätaktischen und taktischen Ebene des Luftraummanagements durch Vereinbarungen und Verfahren mit dem Ziel, eine Erhöhung der Sicherheit und der Luftraumkapazität sowie eine Verbesserung der Effizienz und der Flexibilität des Flugbetriebs zu erreichen;

b)

auf den drei Ebenen des Luftraummanagement ist für Konsistenz zwischen Luftraummanagement, Verkehrsflussregelung und Flugverkehrsdiensten zu sorgen, um die Effizienz der Luftraumplanung, -zuweisung und -nutzung für alle Nutzer zu gewährleisten;

c)

die Reservierung von Luftraum für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch einzelne Nutzerkategorien gilt nur vorübergehend und ist zeitlich befristet auf die tatsächliche Nutzung des Luftraums; sobald die betreffende Tätigkeit beendet ist, wird die Reservierung wieder aufgehoben;

d)

die Mitgliedstaaten bauen untereinander eine Zusammenarbeit auf, um eine effiziente und konsequente Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung über nationale Grenzen und/oder die Grenzen von Fluginformationsgebieten hinweg zu erreichen und insbesondere den Anforderungen grenzüberschreitender Betriebsabläufe Rechnung zu tragen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen, betrieblichen und technischen Aspekte;

e)

die Einheiten der Flugverkehrsdienste und die Nutzer nutzen den verfügbaren Luftraum so effizient wie möglich.

Artikel 4

Luftraummanagement auf der strategischen Ebene (Ebene 1)

(1)   Die Mitgliedstaaten übernehmen folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der allgemeinen Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf strategischer, prätaktischer und taktischer Ebene;

b)

regelmäßige Überprüfung der Nutzeranforderungen;

c)

Bestimmung der Tätigkeiten, für die eine Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erforderlich ist;

d)

Festlegung zeitlich befristeter Luftraumstrukturen und Verfahren zur Bereitstellung verschiedener Optionen für die Luftraumreservierung und Routenführung;

e)

Aufstellung von Kriterien und Verfahren für die Einführung und Nutzung anpassbarer lateraler und vertikaler Begrenzungen des Luftraums, um diversen Abweichungen von Flugwegen und kurzfristigen Flugänderungen Rechnung tragen zu können;

f)

Bewertung der nationalen Luftraumstrukturen und Streckennetze im Hinblick auf die Planung von flexiblen Luftraumstrukturen und Verfahren;

g)

Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die Zuständigkeit für die Trennung zwischen Zivil- und Militärflügen bei den Einheiten der Flugverkehrsdienste oder den militärischen Kontrolleinheiten liegt;

h)

Entwicklung der grenzüberschreitenden Luftraumnutzung mit benachbarten Mitgliedstaaten, wo dies aufgrund der Verkehrsflüsse und der Tätigkeiten der Nutzer erforderlich ist;

i)

Abstimmung ihrer Politik zum Luftraummanagement mit der benachbarter Mitgliedstaaten, um die Nutzung des Luftraums über nationale Grenzen und Grenzen von Fluginformationsgebieten hinweg gemeinsam zu gestalten;

j)

Schaffung und Bereitstellung von Luftraumstrukturen für die Nutzer, wobei dies in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten geschehen sollte, wenn die betreffenden Luftraumstrukturen wesentliche Bedeutung für den nationale Grenzen oder die Grenzen von Fluginformationsgebieten überschreitenden Verkehr haben, um eine optimale Nutzung des Luftraums für alle Nutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten;

k)

Erarbeitung eines gemeinsamen Normenkatalogs für die Trennung zwischen zivilen und militärischen Flügen bei grenzüberschreitendem Betrieb in Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten;

l)

Einrichtung von Konsultationsmechanismen für die Kontakte zwischen den in Absatz 3 genannten Personen oder Organisationen sowie allen anderen einschlägigen Partnern und Organisationen, damit die Erfordernisse der Nutzer angemessen berücksichtigt werden;

m)

Bewertung und Revision der Verfahren zur Gestaltung des Luftraums und seiner flexiblen Nutzung;

n)

Schaffung von Mechanismen für die Archivierung von Daten über Nutzungsanträge, Zuweisungen und die tatsächliche Nutzung von Luftraumstrukturen für spätere Analysen sowie Planungszwecke.

Die unter Buchstabe g genannten Bedingungen werden schriftlich festgehalten und bei der in Artikel 7 genannten Sicherheitsbewertung berücksichtigt.

(2)   In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- als auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, werden die in Absatz 1 genannten Aufgaben im Rahmen eines gemeinsamen zivil-militärischen Verfahrens durchgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen und benennen der Kommission die Personen oder Organisationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. Die Kommission führt eine Liste aller benannten Personen oder Organisationen und veröffentlicht sie, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Artikel 5

Luftraummanagement auf der prätaktischen Ebene (Ebene 2)

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine Luftraummanagementzelle für die Zuweisung von Luftraum gemäß den Bedingungen und Verfahren in Artikel 4 Absatz 1.

In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- wie auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, sind dies gemeinsame zivil-militärische Zellen.

(2)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Luftraummanagementzelle einrichten.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für den Aufbau geeigneter Unterstützungssysteme, um der zuständigen Luftraummanagementzelle die Luftraumzuweisung und die rechtzeitige Unterrichtung aller betroffenen Nutzer, der übrigen Luftraummanagementzellen, der Anbieter von Flugverkehrsdiensten und aller sonstigen relevanten Partner und Organisationen über die Verfügbarkeit des Luftraums zu erleichtern.

Artikel 6

Luftraummanagement auf der taktischen Ebene (Ebene 3)

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung zivil-militärischer Koordinierungsverfahren und von Kommunikationsstrukturen für die Kontakte zwischen den betreffenden Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, die eine gegenseitige Bereitstellung von Luftraumdaten und in Echtzeit die Aktivierung, Deaktivierung oder Neuzuweisung des auf prätaktischer Ebene zugewiesenen Luftraums ermöglichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen militärischen Kontrolleinheiten und Einheiten der Flugverkehrsdienste sich gegenseitig und rechtzeitig über die geplante Aktivierung dieses Luftraums unterrichten und allen betroffenen Nutzern den aktuellen Status des Luftraums melden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Koordinierungsverfahren und von Unterstützungssystemen für die Kontakte zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, um die Sicherheit bei der parallelen Abwicklung ziviler und militärischer Flüge zu gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung von Koordinierungsverfahren für die Kontakte zwischen Einheiten der zivilen und militärischen Flugverkehrsdienste, um eine direkte Übermittlung der einschlägigen Informationen für die Abwicklung spezifischer Verkehrssituationen zu ermöglichen, in denen zivile und militärische Kontrollstellen in demselben Luftraum Dienste erbringen. Diese einschlägigen Informationen werden, insbesondere wenn die Sicherheit dies erfordert, den zivilen und militärischen Kontrollstellen und den militärischen Kontrolleinheiten durch einen zeitgerechten Austausch von Flugdaten zugänglich gemacht, einschließlich Position und Flugabsicht.

(5)   Bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein gemeinsamer Katalog von Verfahren für Probleme spezifischer Verkehrssituationen und die Verbesserung des Luftraummanagements in Echtzeit zwischen den betroffenen Einheiten ziviler und militärischer Flugverkehrsdienste und/oder militärischen Kontrolleinheiten vereinbart wird.

Artikel 7

Sicherheitsbewertung

Um das erreichte Sicherheitsniveau zu halten oder zu erhöhen, sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sicherheitsmanagementverfahrens für die Durchführung einer Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, bevor Änderungen an den Verfahren der flexiblen Luftraumnutzung vorgenommen werden.

Artikel 8

Berichterstattung

Bei der jährlichen Berichterstattung über die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 legen die Mitgliedstaaten die Elemente vor, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 9

Überwachung der Einhaltung

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung mit Hilfe von Inspektionen, Erhebungen und Sicherheitsaudits.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 gilt ab 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.


ANHANG

LISTE DER ELEMENTE, DIE IM JÄHRLICHEN BERICHT ÜBER DIE FLEXIBLE LUFTRAUMNUTZUNG ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

Allgemeine Beschreibung der nationalen Organisationsstruktur und der Zuständigkeiten auf den Ebenen 1, 2 und 3 des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung.

Bewertung der Funktionsweise von Vereinbarungen, Verfahren und Unterstützungssystemen auf der strategischen, prätaktischen und taktischen Ebene des Luftraummanagements. Diese Bewertung wird im Hinblick auf Sicherheit, Luftraumkapazität, Effizienz und Flexibilität der Flugoperationen aller Nutzer durchgeführt.

Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung, getroffene Maßnahmen und Änderungsbedarf.

Ergebnisse einzelstaatlicher Inspektionen, Erhebungen und Sicherheitsaudits.

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Nutzung des Luftraums und insbesondere bei der Schaffung und Verwaltung des grenzüberschreitenden Luftraums und bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 2151/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2005/914/EG des Rates vom 21. November 2005 zum Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (2) (nachstehend „SAA“) gewährt die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 7 000 Tonnen (Eigengewicht) zollfreien Zugang für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(2)

Da das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) am 1. Januar 2006 in Kraft tritt, ist es angezeigt, dass zu diesem Datum das Kontingent eröffnet wird und die Durchführungsbestimmungen zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.

(3)

Damit die Jahresmenge des Zollkontingents von 7 000 Tonnen eingehalten wird, sollten positive Toleranzmengen für die Einfuhren vermieden werden und die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein. Daher ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) abzuweichen.

(4)

Zur effizienten Verwaltung der Einfuhren im Rahmen des Jahreszollkontingents sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufzeichnung der zweckdienlichen Angaben durch die Mitgliedstaaten sowie ihre Mitteilung an die Kommission ermöglichen.

(5)

Zwecks einer besseren Kontrolle sollten die Einfuhren der unter das Jahreszollkontingent fallenden Erzeugnisse nach Maßgabe von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) überwacht werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen des zollfreien jährlichen Zollkontingents von 7 000 Tonnen (Eigengewicht) gemäß Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (SAA) festgelegt.

2.   Das in Absatz 1 genannte Kontingent wird ab 1. Januar 2006 eröffnet.

Artikel 2

1.   Die Einfuhren gemäß Artikel 1 sind an die Vorlage von Einfuhrlizenzen gebunden, die die laufende Nummer 09.4327 des Kontingents tragen.

2.   Sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, werden die Einfuhrlizenzen nach Absatz 1 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission (5) erteilt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung ist

a)

„Einfuhrzeitraum“: der Einjahreszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;

b)

„Arbeitstag“: ein Arbeitstag bei den Kommissionsdienststellen in Brüssel.

Artikel 4

1.   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht.

2.   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen ist der Nachweis beizufügen, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 2 EUR je 100 kg geleistet hat.

Artikel 5

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 die Angabe „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“, wobei die Angabe „Ja“ anzukreuzen ist;

b)

in Feld 20 eine der im Anhang aufgeführten Angaben.

Die Einfuhrlizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gültig.

Artikel 6

1.   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche die nach dem achtstelligen KN-Code aufgeschlüsselten Mengen von Zuckererzeugnissen mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

2.   Die Kommission errechnet wöchentlich die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

3.   Übersteigen die Lizenzanträge für das Zollkontingent gemäß Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) die Kontingentsmenge, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge für das Kontingent im laufenden Einfuhrzeitraum aus, legt einen Zuteilungskoeffizienten fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten, dass die betreffende Obergrenze erreicht worden ist.

4.   Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so kann der Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erlass der Maßnahmen zurückgezogen werden. Bei Rückzug des Antrags wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

5.   Vorbehaltlich der von der Kommission gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen werden die Lizenzen am dritten Arbeitstag nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung erteilt.

6.   Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so wird der Betrag der Sicherheit proportional gekürzt.

7.   Zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Zuckermengen mit, für die gemäß Absatz 5 Einfuhrlizenzen erteilt oder gemäß Absatz 4 die Lizenzanträge zurückgezogen wurden, ebenso wie die Zuckermengen, für die die Einfuhrlizenzen ungenutzt oder nur teilweise genutzt zurückgegeben wurden. Diese Mitteilungen beziehen sich auf die von Montag bis Freitag der Vorwoche erhaltenen Angaben.

8.   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 7 erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission bereitgestellten Formulare.

Artikel 7

Die Einfuhrlizenzen sind vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum darauffolgenden 31. Dezember gültig.

Artikel 8

1.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

2.   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 9

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Einzelheiten über die Erzeugnismengen, die im Rahmen des Jahreszollkontingents während der von der Kommission bezeichneten Monate in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 44.

(2)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(5)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).


ANHANG

Angaben gemäß Artikel 5 Buchstabe b):

:

Spanisch

:

Exención de derechos de importación [SAA, artículo 27(2)], número de orden 09.4327

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od dovozního cla (SAA, čl. 27(2)), pořadové číslo 09.4327

:

Dänisch

:

Fritages for importtold (artikel 27(2) SAA), løbenummer 09.4327

:

Deutsch

:

Frei von Einfuhrabgaben (SAA, Artikel 27(2)), laufende Nummer 09.4327

:

Estnisch

:

Impordimaksust vabastatud (SAA, artikkel 27(2)), järjekorranumber 09.4327

:

Griechisch

:

Δασμολογική απαλλαγή [SAA, άρθρο 27(2)], αύξων αριθμός 09.4327

:

Englisch

:

Free from import duty (SAA, Article 27(2)), order number 09.4327

:

Französisch

:

Exemption du droit d'importation [SAA, article 27(2)], numéro d'ordre 09.4327

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio all'importazione [SAA, articolo 27(2)], numero d'ordine 09.4327

:

Lettisch

:

Atbrīvots no importa nodokļa (SAA, 27(2). pants), kārtas numurs 09.4327

:

Litauisch

:

Atleista nuo importo muito (SAA, 27(2) straipsnis), kvotos numeris 09.4327

:

Ungarisch

:

Mentes a behozatali vám alól (SAA, 27(2) cikk), rendelésszám 09.4327

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni minn dazju fuq l-importazzjoni (SAA, Artikolu 27(2)), numru tas-serje 09.4327

:

Niederländisch

:

Vrij van invoerrechten (SAA, artikel 27(2)), volgnummer 09.4327

:

Polnisch

:

Wolne od przywozowych opłat celnych (SAA, art. 27(2)), numer kontyngentu 09.4327

:

Portugiesisch

:

Isenção de direitos de importação [SAA, artigo 27(2)], número de ordem 09.4327

:

Slowakisch

:

Oslobodený od dovozného cla [SAA, čl 27(2)], poradové číslo 09.4327

:

Slowenisch

:

Brez uvozne carine (SAA, člen 27(2)), „številka kvote“ 09.4327

:

Finnisch

:

Vapaa tuontitulleista (SAA, 27(2) artikla), järjestysnumero 09.4327

:

Schwedisch

:

Importtullfri (SAA, artikel 27(2)), löpnummer 09.4327


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 2152/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis sowie der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 ist vorgesehen, ein neues jährliches Zollkontingent von insgesamt 13 500 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null zu eröffnen und das jährliche Zollkontingent für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3) auf 100 000 Tonnen anzuheben.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (4) sieht eine Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis vor und legt besondere Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis fest.

(3)

Im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente sollte diesen eine laufende Nummer zugeteilt werden.

(4)

Der Beschluss vom 20. Dezember 2005 sieht besondere Bestimmungen für die Berechnung des Zollsatzes vor, der in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 in die Gemeinschaft anzuwenden ist. Es sind somit die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der bei der Einfuhr von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 während des vorgesehenen Übergangszeitraums anzuwendenden Zollsätze zu treffen.

(5)

Ferner ist in dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 der auf Einfuhren von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 anzuwendende Zollsatz auf 65 EUR/t festgesetzt.

(6)

Da das mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 genehmigte Abkommen ab dem 1. September 2005 gilt, ist vorzusehen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der für die Einfuhr von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis sowie Bruchreis geltenden Zollsätze ab demselben Zeitpunkt angewendet werden. Ferner ist vorzusehen, dass die im Abkommen mit Thailand vorgesehenen neuen Kontingentsmengen ab dem 1. Januar 2006 angewendet und die Mengen des neuen Gesamtkontingents für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis sowie des Kontingents für Bruchreis entsprechend angehoben werden, um die jeweiligen Mengen des Zeitraums vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu berücksichtigen.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 1549/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Am 1. Januar jedes Jahres werden folgende jährliche Einfuhrzollkontingente, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und regelmäßigen Tranchen gemäß Anhang IX, eröffnet:

a)

63 000 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null;

b)

20 000 Tonnen geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 zum Zollsatz von 88 EUR/t;

c)

100 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit einer Ermäßigung des in Artikel 1d der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (5) festgesetzten Zollsatzes um 30,77 %;

d)

13 500 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null.

(2)   Für das Jahr 2006 werden die Kontingente gemäß Absatz 1 und die entsprechenden regelmäßigen Tranchen wie in Anhang X festgelegt.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 2a werden gestrichen.

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe c“ durch die Angabe „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d“ ersetzt.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 wird die Angabe „Artikel 2“ durch die Angabe „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c“ ersetzt.

b)

In Unterabsatz 3 wird die Angabe „Artikel 2“ durch die Angabe „den Artikeln 1 und 2“ ersetzt.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erster Gedankenstrich wird die Angabe „Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und d“ ersetzt.

b)

Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d eine der in Anhang VIII aufgeführten Angaben.“.

5.

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege und gemäß Anhang III, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und nach laufender Nummer des Kontingents unter Angabe des Ursprungslands, die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die Nummer der beantragten Lizenz sowie Namen und Anschrift des Antragstellers mit. Wird eine Ausfuhrlizenz verlangt, so wird die entsprechende Lizenznummer ebenfalls angegeben.“

6.

In Artikel 8 Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und gemäß Anhang III nachstehende Angaben:“

7.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang V erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang VII erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

10.

Der Text von Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge VIII, IX und X angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1a wird die Angabe „geschälten Reis“ durch die Angabe „geschälten, halbgeschliffenen und vollständig geschliffenen Reis“ ersetzt.

2.

Artikel 1b erhält folgende Fassung:

„Artikel 1b

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 setzt die Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Referenzzeitraums den Einfuhrzoll für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 wie folgt fest:

a)

auf 175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr 387 743 Tonnen überschreiten,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182 239 Tonnen überschreiten;

b)

auf 145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr 387 743 Tonnen nicht überschreiten,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182 239 Tonnen nicht überschreiten.

Die Kommission setzt den anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn aufgrund der in Anwendung dieses Absatzes vorgenommenen Berechnungen eine Änderung des geltenden Zollsatzes erforderlich ist. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zoll.

(2)   Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Absatz 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 erteilt wurden.“

3.

Folgender Artikel 1d wird eingefügt:

„Artikel 1d

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beläuft sich der Einfuhrzoll für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 auf 65 EUR je Tonne.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 gelten ab dem 1. September 2005. Die Zollsätze, die gemäß Artikel 1b der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 in der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten, werden erstmals innerhalb von drei Tagen nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht (KOM(2005) 610).

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(4)  ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 26).

(5)  ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13.“


ANHANG I

„ANHANG III

Reis — Verordnung (EG) Nr. 327/98

 

Einfuhrlizenzantrag (1)

 

Erteilung der Einfuhrlizenz (1)

 

Abfertigung zum freien Verkehr (1)

 

Empfänger: DG AGRI D-2

 

E-Mail-Adresse: AGRI-IMP-TRQ-RICE-CER@cec.eu.int

 

Absender:


Datum

Ausfuhrlizenznummer

Einfuhrlizenznummer

Lfd. Nummer des Kontingents

KN-Code

Menge

(t)

Ursprungsland

Name und Anschrift des Antragstellers/Lizenzinhabers

Verpackung ≤ 5 kg (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Nur falls zutreffend auszufüllen.“


ANHANG II

„ANHANG V

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a

:

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98, artículo 1, apartado 1, letra a)]

:

Tschechisch

:

Osvobození od cla až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98, čl. 1 odst. 1 písm. a))

:

Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 327/98, artikel 1, stk. 1, litra a))

:

Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 327/98, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a)

:

Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käeoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 näidatud koguseni (määruse (EÜ) nr 327/98 artikli 1 lõike 1 punkt a)

:

Griechisch

:

Απαλλαγή από τον τελωνειακό δασμό έως την ποσότητα που αναγράφεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98 άρθρο 1 παράγραφος 1 στοιχείο α)]

:

Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98, Article 1(1)(a))

:

Französisch

:

Exemption du droit de douane jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98, article 1er, paragraphe 1, point a)]

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento (CE) n. 327/98, articolo 1, paragrafo 1, lettera a)]

:

Lettisch

:

Atbrīvojumi no muitas nodokļa līdz šīs atļaujas 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam (Regulas (EK) Nr. 327/98 1. panta 1. punkta a) apakšpunkts)

:

Litauisch

:

Atleidimas nuo muito mokesčio neviršijant šios licencijos 17 ir 18 langeliuose nurodyto kiekio (Reglamento (EB) Nr. 327/98 1 straipsnio 1 dalies a punktas)

:

Ungarisch

:

Vámmentes az ezen engedély 17. és 18. rovatában feltüntetett mennyiségig (327/98/EK rendelet 1. cikk (1) bekezdés a) pont)

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni tad-dazju tad-dwana sal-kwantità indikata fil-każi 17 u 18 taċ-ċertifikat preżenti (Regolament (KE) Nru 327/98, Artikolu 1, paragrafu 1, punt a))

:

Niederländisch

:

Vrijstelling van douanerecht voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 327/98, artikel 1, lid 1, onder a))

:

Polnisch

:

Zwolnienie z cła ilości do wysokości wskazanej w sekcjach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 327/98, art. 1 ust. 1 lit. a))

:

Portugiesisch

:

Isenção do direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98, alínea a) do n.o 1 do artigo 1.o]

:

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie [článok 1 ods. 1 písm. a) nariadenia (ES) č. 327/98]

:

Slowenisch

:

Oprostitev uvozne dajatve do količine, navedene v poljih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 327/98, člen 1(1)(a))

:

Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen 17 ja 18 artiklassa ilmoitettuun määrään asti (asetuksen (EY) N:o 327/98 1 artiklan 1 kohdan a alakohta)

:

Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (Förordning (EG) nr 327/98, artikel 1.1 a)“


ANHANG III

„ANHANG VII

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

:

Spanisch

:

Derecho reducido un 30,77 % con respecto al derecho fijado en la nomenclatura combinada hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98]

:

Tschechisch

:

Snížení cla o 30,77 % cla stanoveného v kombinované nomenklatuře až do množství stanoveného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98)

:

Dänisch

:

Nedsættelse på 30,77 % af tolden i den kombinerede nomenklatur op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 327/98)

:

Deutsch

:

Zollsatz, um 30,77 % des in der Kombinierten Nomenklatur festgesetzten Zollsatzes bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge ermäßigt (Verordnung (EG) Nr. 327/98)

:

Estnisch

:

Kombineeritud nomenklatuuris sätestatud tollimaksust 30,77 % võrra madalam tollimaks kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 näidatud koguseni (määrus (EÜ) nr 327/98)

:

Griechisch

:

Δασμός μειωμένος κατά 30,77 % του δασμού που καθορίζεται στη συνδυασμένη ονοματολογία έως την ποσότητα που αναγράφεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98]

:

Englisch

:

Duty fixed in the Combined Nomenclature reduced by 30,77 % up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98)

:

Französisch

:

Droit réduit de 30,77 % du droit fixé dans la nomenclature combinée jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98]

:

Italienisch

:

Dazio ridotto in ragione del 30,77 % del dazio fissato nella nomenclatura combinata fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento (CE) n. 327/98]

:

Lettisch

:

Muitas nodoklis samazināts par 30,77 %, salīdzinot ar nodokli, kas noteikts kombinētajā nomenklatūrā, līdz šīs atļaujas 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam (Regula (EK) Nr. 327/98)

:

Litauisch

:

Muito mokestis, 30,77 % mažesnis už Kombinuotoje nomenklatūroje nustatytą, neviršijant šios licencijos 17 ir 18 langeliuose nurodyto kiekio (Reglamentas (EB) Nr. 327/98)

:

Ungarisch

:

A kombinált nómenklatúrában meghatározottnál 30,77 %-kal csökkentett vámtétel az ezen engedély 17. és 18. rovatában feltüntetett mennyiségig (327/98/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Dazju imnaqqas ta’ 30,77 % tad-dazju ffissat fin-nomenklatura magħquda sal-kwantità indikata fil-każi 17 u 18 ta-ċertifikat preżenti (Regolament (KE) Nru 327/98)

:

Niederländisch

:

Verlaging met 30,77 % van het in de GN vastgestelde recht voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 327/98)

:

Polnisch

:

Stawka celna obniżona o 30,77 % wobec ustalonej w nomenklaturze scalonej do wysokości wskazanej w sekcjach 17 i 18 niniejszego pozwolenia na przywóz (rozporządzenie (WE) nr 327/98)

:

Portugiesisch

:

Direito reduzido de 30,77 % do direito fixado na Nomenclatura Combinada até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98]

:

Slowakisch

:

Clo znížené o 30,77 % z cla stanoveného v kombinovanej nomenklatúre až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 327/98]

:

Slowenisch

:

Znižanje uvozne dajatve za 30,77 % dajatve, določene v kombinirani nomenklaturi, do količine, navedene v poljih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 327/98)

:

Finnisch

:

Yhdistetyssä nimikkeistössä vahvistetun tullin alennus 30,77 prosentilla tämän todistuksen 17 ja 18 kohdassa ilmoitettuun määrään asti (asetus (EY) N:o 327/98)

:

Schwedisch

:

Nedsättning med 30,77 % av den tull som fastställs i Kombinerade nomenklaturen upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (förordning (EG) nr 327/98)“


ANHANG III

ANHANG VIII

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d

:

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98, artículo 1, apartado 1, letra d)]

:

Tschechisch

:

Osvobození od cla až do množství stanoveného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98, čl. 1 odst. 1 písm. d))

:

Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 327/98, artikel 1, stk. 1, litra d))

:

Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 327/98, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d)

:

Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 näidatud koguseni (määruse (EÜ) nr 327/98 artikli 1 lõike 1 punkt d)

:

Griechisch

:

Απαλλαγή από τον τελωνειακό δασμό έως την ποσότητα που αναγράφεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98 άρθρο 1 παράγραφος 1 στοιχείο δ)]

:

Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98, Article 1(1)(d))

:

Französisch

:

Exemption du droit de douane jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98, article 1er, paragraphe 1, point d)]

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento (CE) n. 327/98, articolo 1, paragrafo 1, lettera d)]

:

Lettisch

:

Atbrīvojumi no muitas nodokļa līdz šīs atļaujas 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam (Regulas (EK) Nr. 327/98 1. panta 1. punkta d) apakšpunkts)

:

Litauisch

:

Atleidimas nuo muito mokesčio neviršijant šios licencijos 17 ir 18 langeliuose nurodyto kiekio (Reglamento (EB) Nr. 327/98 1 straipsnio 1 dalies d punktas)

:

Ungarisch

:

Vámmentes az ezen engedély 17. és 18. rovatában feltüntetett mennyiségig (327/98/EK rendelet 1. cikk (1) bekezdés d) pont)

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni tad-dazju tad-dwana sal-kwantità indikata fil-każi 17 u 18 taċ-ċertifikat preżenti [Regolament (KE) Nru 327/98, Artikolu 1, paragrafu 1, punt d)]

:

Niederländisch

:

Vrijstelling van douanerecht voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 327/98, artikel 1, lid 1, onder d))

:

Polnisch

:

Zwolnienie z cła ilości do wysokości wskazanej w sekcjach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 327/98, art. 1 ust. 1 lit. d))

:

Portugiesisch

:

Isenção do direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98, alínea d) do n.o 1 do artigo 1.o]

:

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie [článok 1 ods. 1 písm. d) nariadenia (ES) č. 327/98]

:

Slowenisch

:

Oprostitev uvozne dajatve do količine, navedene v poljih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 327/98, člen 1(1)(d))

:

Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen 17 ja 18 artiklassa ilmoitettuun määrään asti (asetuksen (EY) N:o 327/98 1 artiklan 1 kohdan d alakohta)

:

Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (Förordning (EG) nr 327/98, artikel 1.1 d)

ANHANG IX

Für die Jahre ab 2007 vorgesehene Kontingente und Tranchen

a)

Kontingent von 63 000 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

Ursprungsland

Menge (t)

Lfd. Nummer

Tranchen (Menge in t)

Januar

April

Juli

September

Oktober

Vereinigte Staaten von Amerika

38 721

09.4127

9 681

19 360

9 680

 

Thailand

21 455

09.4128

10 727

5 364

5 364

 

Australien

1 019

09.4129

1 019

 

Andere Ursprungsländer

1 805

09.4130

1 805

 

Alle Ursprungsländer

 

09.4138

 

 

 

 

 (1)

Insgesamt

63 000

 

20 408

27 548

15 044

 

b)

Kontingent von 20 000 Tonnen geschälter Reis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

Ursprungsland

Menge (t)

Lfd. Nummer

Tranchen (Menge in t)

Januar

April

Juli

September

Oktober

Australien

10 429

09.4139

2 608

5 214

2 607

 

Vereinigte Staaten von Amerika

7 642

09.4140

1 911

3 821

1 910

 

Thailand

1 812

09.4144

1 812

 

Andere Ursprungsländer

117

09.4145

117

 

Alle Ursprungsländer

 

09.4148

 

 

 

 

 (2)

Insgesamt

20 000

 

4 519

10 964

4 517

 

c)

Kontingent von 100 000 Tonnen Bruchreis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

Ursprungsland

Menge (t)

Lfd. Nummer

Tranchen (Menge in t)

Januar

Juli

Thailand

52 000

09.4149

36 400

15 600

Australien

16 000

09.4150

8 000

8 000

Guyana

11 000

09.4152

5 500

5 500

Vereinigte Staaten von Amerika

9 000

09.4153

4 500

4 500

Andere Ursprungsländer

12 000

09.4154

6 000

6 000

Insgesamt

100 000

 

60 400

39 600

d)

Kontingent von 13 500 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d:

Ursprungsland

Menge (t)

Lfd. Nummer

Tranchen (Menge in t)

Januar

Juli

Thailand

4 313

09.4112

4 313

Vereinigte Staaten von Amerika

2 388

09.4116

2 388

Indien

1 769

09.4117

1 769

Pakistan

1 596

09.4118

1 595

Andere Ursprungsländer

3 435

09.4119

3 435

Insgesamt

13 500

 

13 500

ANHANG X

Für das Jahr 2006 vorgesehene Kontingente und Tranchen

a)

Kontingent von 63 000 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

Ursprungsland

Menge (t)

Lfd. Nummer

Tranchen (Menge in t)

Januar

April

Juli

September

Oktober

Vereinigte Staaten von Amerika

38 721

09.4127

9 681

19 360

9 680

 

Thailand

21 455

09.4128

10 727

5 364

5 364

 

Australien

1 019

09.4129

1 019

 

Andere Ursprungsländer

1 805

09.4130

1 805

 

Alle Ursprungsländer

 

09.4138

 

 

 

 

 (3)

Insgesamt

63 000

 

20 408

27 548

15 044

 

b)

Kontingent von 20 000 Tonnen geschälter Reis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

Ursprungsland

Menge (t)

Lfd. Nummer

Tranchen (Menge in t)

Januar

April

Juli

September

Oktober

Australien

10 429

09.4139

2 608

5 214

2 607

 

Vereinigte Staaten von Amerika

7 642

09.4140

1 911

3 821

1 910

 

Thailand

1 812

09.4144

1 812

 

Andere Ursprungsländer

117

09.4145

117

 

Alle Ursprungsländer

 

09.4148

 

 

 

 

 (4)

Insgesamt

20 000

 

4 519

10 964

4 517

 

c)

Kontingent von 106 667 Tonnen Bruchreis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

Ursprungsland

Menge (t)

Lfd. Nummer

Tranchen (Menge in t)

Januar

Juli

Thailand

55 467

09.4149

38 827

16 640

Australien

17 067

09.4150

8 533

8 534

Guyana

11 733

09.4152

5 866

5 867

Vereinigte Staaten von Amerika

9 600

09.4153

4 800

4 800

Andere Ursprungsländer

12 800

09.4154

6 400

6 400

Insgesamt

106 667

 

64 426

42 241

d)

Kontingent von 18 000 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d:

Ursprungsland

Menge (t)

Lfd. Nummer

Tranchen (Menge in t)

Januar

Juli

Thailand

5 750

09.4112

5 750

Vereinigte Staaten von Amerika

3 184

09.4116

3 184

Indien

2 358

09.4117

2 358

Pakistan

2 128

09.4118

2 128

Andere Ursprungsländer

4 580

09.4119

4 580

Insgesamt

18 000

 

18 000


(1)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in der Verordnung der Kommission.

(2)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in der Verordnung der Kommission.

(3)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in der Verordnung der Kommission.

(4)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in der Verordnung der Kommission.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 2153/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 kann im Fall einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl angewandt werden.

(2)

Es ist angezeigt, die Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung festzulegen, damit die Regelung im Bedarfsfall schnell zur Anwendung gelangen kann. Diese Beihilferegelung für die private Lagerhaltung muss sich auf Verträge stützen, die mit Marktteilnehmern geschlossen werden, die hinreichende Garantien bieten und von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage bestimmter Bedingungen anerkannt sind.

(3)

Um die marktregulierende Wirkung der Regelung auf Erzeugerebene zu verstärken und die Anwendungskontrolle zu erleichtern, sollten die Beihilfen auf die Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl beschränkt werden.

(4)

Es sollten Informationen über die Entwicklung der Preise und der Olivenölerzeugung verfügbar sein. Diese Informationen sind erforderlich, um die Entwicklung auf dem Olivenölmarkt fortlaufend verfolgen und so beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um von einer schwerwiegenden Marktstörung zu sprechen.

(5)

Um der Marktlage möglichst genau Rechnung zu tragen, muss der Beihilfebetrag für die Marktsektoren festgesetzt werden, die die Beihilfe benötigen. In Betracht kommen die Güteklassen von Olivenöl, die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 aufgeführt sind.

(6)

Es muss präzisiert werden, welche Angaben die Angebote enthalten müssen und unter welchen Bedingungen die Angebote einzureichen und auszuwerten sind, um für jedes Angebot über umfassende Angaben zu verfügen.

(7)

Es ist angebracht, für die Eröffnung der Ausschreibungen bestimmte Vorschriften festzulegen, insbesondere was die Fristen für die Einreichung der Angebote und die Mindestmenge je Angebot anbelangt. Um auf die Marktlage Einfluss nehmen zu können, sollten die Angebote unter Berücksichtigung der Lage des Sektors insbesondere eine langfristige Lagerhaltung und eine Mindestmenge betreffen.

(8)

Das Angebot muss durch eine Sicherheit garantiert werden, die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) geleistet wird und deren Höhe und Laufzeit in angemessenem Verhältnis zu den Risiken der Marktpreisschwankung und der Zahl der den Beihilfeanspruch begründenden tatsächlichen Lagertage steht.

(9)

Es werden diejenigen Angebote berücksichtigt, die den Beihilfehöchstbetrag je Lagertag, der entsprechend den Marktbedingungen festzusetzen ist, nicht überschreiten. Die Repräsentativität der Angebote und die Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Höchstmengen müssen für jede der festgelegten Güteklassen oder Regionen gewährleistet sein.

(10)

Die wichtigsten vertraglich festzulegenden Elemente sollten präzisiert werden. Um Marktstörungen zu vermeiden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, die Laufzeit des Vertrags insbesondere anhand der Erntevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr zu überprüfen, das auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgt.

(11)

Um eine angemessene Verwaltung der Beihilferegelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuss gewährt werden kann, sowie die erforderlichen Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, bestimmte Kriterien für die Berechnung der Beihilfe und die Informationen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(12)

In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist die Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl (3) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die zuständigen Stellen der Erzeugermitgliedstaaten schließen nach den Bestimmungen dieser Verordnung Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl.

(2)   Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gewährt werden, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 befristete Ausschreibungen eröffnen. Im Rahmen einer befristeten Ausschreibung werden Teilausschreibungen vorgenommen.

Artikel 2

(1)   Eine befristete Ausschreibung kann eröffnet werden,

a)

wenn es in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zu schwerwiegenden Marktstörungen kommt, die durch die private Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gemildert oder behoben werden können,

b)

wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis für eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse mindestens zwei Wochen lang unter folgendem Niveau liegt:

1 779 EUR/t bei nativem Olivenöl extra;

1 710 EUR/t bei nativem Olivenöl;

1 524 EUR/t für Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/t für jeden weiteren Säuregrad.

(2)   In der befristeten Ausschreibung wird eine Höchstmenge für die Gesamtausschreibung festgesetzt und es können Höchstmengen festgesetzt werden für

jede Güteklasse von nativem Olivenöl gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004;

jede Region bzw. jeden Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

Die Eröffnung der befristeten Ausschreibung kann auf bestimmte Güteklassen von nativem Olivenöl oder Regionen gemäß Unterabsatz 1 begrenzt werden.

Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

Artikel 3

Angebote für die Teilausschreibungen können nur von Marktteilnehmern des Olivenölsektors eingereicht werden, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend zugelassen wurden.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Verfahren für die Zulassung dieser Marktteilnehmer fest, die einer der folgenden Kategorien angehören:

a)

Olivenölerzeugerorganisationen, die jeweils aus mindestens 700 Olivenbauern bestehen, soweit es sich um Organisationen zur Erzeugung und Valorisierung von Oliven und Olivenöl handelt,

b)

Olivenölerzeugerorganisationen, die jeweils einen Anteil von mindestens 25 % der Olivenbauern oder der Olivenölerzeugung der Region repräsentieren, in der sie ihren Sitz haben,

c)

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mehreren Wirtschaftsregionen, die aus mindestens zehn Erzeugerorganisationen gemäß den Buchstaben a und b bestehen oder eine Reihe von Organisationen umfassen, die mindestens 5 % der Olivenölerzeugung des betreffenden Mitgliedstaats repräsentieren,

d)

Ölmühlen, deren technische Ausrüstungen das Auspressen von mindestens zwei Tonnen Olivenöl je achtstündigen Arbeitstag gewährleisten und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren mindestens 500 Tonnen natives Olivenöl gewonnen haben,

e)

Abfüllbetriebe, die im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats über eine Abfüllkapazität von mindestens 6 Tonnen Öl je achtstündigen Arbeitstag verfügen und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen Olivenöl abgefüllt haben.

Sind eine oder mehrere Organisationen zur Erzeugung und Valorisierung von Oliven und Olivenöl Mitglieder der Organisation gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a, so werden die so zusammengeschlossenen Olivenbauern bei der Berechnung der Mindestanzahl von 700 Olivenbauern einzeln berücksichtigt.

Artikel 4

Um gemäß Artikel 3 zugelassen zu werden, verpflichten sich die Marktteilnehmer,

a)

die Behälter mit nativem Olivenöl, das Gegenstand eines Lagervertrags ist, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verplomben zu lassen;

b)

über ihre Ölvorräte und gegebenenfalls Olivenvorräte Buch zu führen;

c)

sich allen im Rahmen dieser Beihilferegelung für private Lagerverträge vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.

Die Marktteilnehmer teilen unter Vorlage eines Grundrisses der Lageranlagen ihre Lagerkapazität mit und weisen nach, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.

Artikel 5

(1)   Marktteilnehmer, die die Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 erfüllen, werden zugelassen und erhalten innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, in dem der vollständige Antrag auf Zulassung eingereicht wurde, eine Zulassungsnummer.

(2)   Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 gilt Folgendes:

a)

Olivenölerzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen sowie Ölmühlen und Abfüllbetriebe, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Ausübung der privaten Lagerhaltung in den Wirtschaftsjahren 1998/99 bis 2004/05 zugelassen waren, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung, wenn sie die Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 erfüllen.

b)

Die Zulassung eines Marktteilnehmers wird abgelehnt bzw. unverzüglich entzogen, wenn er

i)

die Bedingungen für die Zulassung nicht erfüllt,

ii)

wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 behördlich verfolgt wird,

iii)

im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen die Erzeugungsbeihilferegelung gemäß der Verordnung 136/66/EWG des Rates (4) bestraft worden ist,

iv)

im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen das System zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (5) bestraft worden ist.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission wöchentlich bis spätestens Mittwoch die in der Vorwoche auf den wichtigsten repräsentativen Märkten auf ihrem Territorium registrierten Durchschnittspreise für Olivenöl der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 genannten Güteklassen.

Die Preismeldungen werden auf elektronischem Wege übermittelt und sind durch Anmerkungen zu Umfang und Repräsentativität der Transaktionen zu ergänzen.

(2)   Vor dem zehnten Tag eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Schätzung der Gesamterzeugung an Olivenöl und Tafeloliven für das laufende Wirtschaftsjahr.

(3)   In den Monaten von September bis Mai eines jeden Wirtschaftsjahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag eines jeden Monats die Schätzung der seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres erzeugten Olivenöl- und Tafelolivenmengen.

Um diese Angaben zu erhalten, können die Mitgliedstaaten verschiedene Informationsquellen heranziehen, u. a. die von den Ölmühlen und den Verarbeitungsbetrieben für Tafeloliven gelieferten Angaben, Erhebungen bei den Marktteilnehmern des Olivensektors oder Schätzungen statistischer Einrichtungen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres die geschätzten Gesamtmengen an erzeugtem Olivenöl und Tafeloliven.

(4)   Die Mitgliedstaaten errichten ein Datenerhebungssystem, das ihrer Meinung am geeignetsten ist, um die Mitteilungen gemäß den Absätzen 2 und 3 auszuarbeiten, und legen gegebenenfalls fest, welche Angaben die betreffenden Marktteilnehmer übermitteln müssen.

(5)   Die Schätzungen der Olivenöl- und Tafelolivenmengen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission bereitgestellten Formulars übermittelt.

(6)   Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen.

Artikel 7

Für die Einreichung der Angebote für die Teilausschreibungen gelten folgende Fristen:

a)

für die Monate November, Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September und Oktober: vom 4. bis 8. Tag und vom 18. bis 22. Tag jedes Monats bis jeweils 12 Uhr;

b)

für August: vom 18. bis 23. Tag des Monats bis 12 Uhr;

c)

für Dezember: vom 9. bis 14. Tag des Monats bis 12 Uhr.

Maßgeblich für die Einreichung der Angebote ist die Brüsseler Ortszeit. Fällt der letzte Tag für die Einreichung der Angebote in einem Mitgliedstaat auf einen Feiertag, an dem die zuständige Empfangsstelle geschlossen ist, so läuft die Einreichungsfrist um 12 Uhr des letzten vorangegangenen Arbeitstages ab.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet des Artikels 15 beziehen sich die Angebote für eine Mindestmenge von 50 Tonnen auf den täglichen Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl einer der drei in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 genannten Güteklassen bei einer Lagerung während 365 Tagen in verplombten Behältern gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2)   Zugelassene Marktteilnehmer beteiligen sich an der Teilausschreibung entweder durch ein bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gegen Empfangsbestätigung eingereichtes schriftliches Angebot oder durch Übermittlung des Angebots auf elektronischem Wege an dieselbe Stelle.

Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Teilausschreibung für mehrere Güteklassen oder für Ölbehälter, die sich an verschiedenen Standorten befinden, so reicht er für jeden Einzelfall ein eigenes Angebot ein.

Ein Angebot gilt nur für eine einzige Teilausschreibung. Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein eingereichtes Angebot weder zurückgezogen noch geändert werden.

Artikel 9

(1)   Die Angebote gemäß Artikel 8 enthalten folgende Angaben:

a)

den Bezug auf diese Verordnung und auf die betreffende Teilausschreibung;

b)

den Namen und die Anschrift des Bieters;

c)

die Kategorie des zugelassenen Marktteilnehmers im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sowie die Zulassungsnummer;

d)

die Menge und Güteklasse des nativen Olivenöls, auf die sich das Angebot bezieht;

e)

die genaue Anschrift des Ortes, an dem sich die Ölbehälter befinden, und die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Behälter, auf die sich die Angebote beziehen;

f)

den Beihilfebetrag je Tag privater Lagerhaltung und je Tonne natives Olivenöl, ausgedrückt in Euro mit zwei Dezimalstellen;

g)

die Höhe der gemäß Artikel 10 zu leistenden Sicherheit, ausgedrückt in Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.

(2)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Es muss, ebenso wie alle beigefügten Unterlagen, in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die zuständige Stelle ansässig ist, bei der die Angebote eingehen;

b)

es muss nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht werden und insbesondere alle in Absatz 1 genannten Angaben enthalten;

c)

es darf keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen enthalten;

d)

es muss von einem zugelassenen Marktteilnehmer des Mitgliedstaats stammen, in dem es eingereicht wird, und Ölbehälter betreffen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden;

e)

es muss vor Ablauf der Einreichungsfrist um den Nachweis ergänzt werden, dass der Bieter die im Angebot angegebene Sicherheit geleistet hat.

Artikel 10

(1)   Der Bieter leistet für jede unter das Angebot fallende Tonne Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR.

(2)   Wird ein Angebot nicht berücksichtigt, so wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit nach Veröffentlichung des Beihilfehöchstbetrags für die betreffende Teilausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union unverzüglich freigegeben.

(3)   Für die Angebote, für die der Zuschlag erteilt wurde, wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit spätestens am ersten Tag der Vertragsausführung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 durch eine Sicherheit in Höhe von 200 EUR je betreffende Tonne Olivenöl ergänzt.

(4)   Für die Freigabe der in den Absätzen 1 und 3 genannten Sicherheiten besteht die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der im Angebot vorgesehenen sechsmonatigen Lagerhaltung unter den Bedingungen des nach dieser Verordnung geschlossenen Vertrags.

Wird die Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 15 auf weniger als sechs Monate gekürzt, so endet die in Unterabsatz 1 genannte Lagerzeit jedoch mit der Laufzeit des Vertrags.

Artikel 11

(1)   Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 sind die zur Auswertung zugelassenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Gültige Angebote werden der Kommission, nach der Höhe der Beträge geordnet, anonym und spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote auf elektronischem Wege übermittelt.

Läuft die Frist an einem Freitag ab, so werden die Angebote spätestens am folgenden Montag um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) übermittelt.

(3)   Für jedes übermittelte Angebot sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und f die Olivenölmenge, die Güteklasse sowie der Beihilfebetrag anzugeben. Sind in der Ausschreibung für eine Erzeugerregion Höchstmengen festgelegt, so müssen darüber hinaus für jedes Angebot die betreffenden Regionen angegeben werden.

Artikel 12

(1)   Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote spätestens am neunten Arbeitstag nach Ablauf der jeweiligen Frist für die Einreichung der Angebote für die einzelnen Teilausschreibungen ein Beihilfehöchstbetrag je Tag privater Lagerhaltung festgesetzt.

(2)   Der Beihilfehöchstbetrag wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Olivenölmarktes sowie der Möglichkeit festgesetzt, inwieweit mit dieser Maßnahme wesentlich zur Marktregulierung beigetragen werden kann.

Darüber hinaus wird den Mengen, die bereits Gegenstand von privaten Lagerverträgen sind, sowie dem Umfang der eingereichten Angebote Rechnung getragen.

(3)   Bei der Festsetzung des Höchstbetrags können nach dem gleichen Verfahren alle Angebote für eine der Güteklassen oder eine der Regionen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine Höchstmenge festgesetzt worden ist, abgelehnt werden, falls für die betreffende Güteklasse oder Region

die Angebote nicht repräsentativ sind,

der festgesetzte Höchstbetrag dazu führen könnte, dass die betreffende Höchstmenge überschritten wird.

Artikel 13

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote gemäß Artikel 11 Absatz 2 übermittelt wurden und die den Beihilfehöchstbetrag für die im Angebot angegebene Menge je Tag privater Lagerhaltung nicht überschreiten.

Die Rechte und Pflichten des Zuschlagsempfängers sind nicht übertragbar.

(2)   Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats teilt allen Bietern schriftlich das Ergebnis ihrer Ausschreibungsbeteiligung spätestens am zweiten Tag mit, der auf den Tag der Veröffentlichung des Beihilfehöchstbetrags im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

(3)   Als Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem dem betreffenden Bieter die Mitteilung über die Zuschlagserteilung zugesendet wurde.

Als Datum des Beginns der Laufzeit des Vertrags vorbehaltlich der Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3 gilt der Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses, wobei das betreffende Öl alle einschlägigen Vertragsbedingungen erfüllen muss.

Die Laufzeit des Vertrags kann jedoch erst dann beginnen, wenn die Behälter nach der Probennahme gemäß Absatz 4 Buchstaben c und d verplombt wurden.

(4)   Innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss führt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen durch:

a)

Sie kennzeichnet die Behälter mit dem betreffenden Olivenöl;

b)

sie stellt das Nettogewicht des Öls fest;

c)

sie zieht eine für das Angebot repräsentative Ölprobe;

d)

sie verplombt die einzelnen Ölbehälter.

In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die Frist von 30 Tagen gemäß Unterabsatz 1 um 15 Tage verlängert werden.

(5)   Die gezogene Probe gemäß Absatz 4 Buchstabe c wird so schnell wie möglich analysiert, um sicherzustellen, dass das native Olivenöl effektiv der Güteklasse angehört, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

Entspricht das Analyseergebnis nicht der Güteklasse, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde, so wird die gesamte Angebotsmenge abgelehnt und es verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 1.

Artikel 14

(1)   Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und enthält zumindest die folgenden Angaben:

a)

Namen und Anschrift der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats,

b)

vollständige Postadresse und Zulassungsnummer des Vertragsnehmers sowie dessen Kategorie gemäß Artikel 3,

c)

genaue Anschrift des Lagerorts und Standort der betreffenden Behälter,

d)

Datum des Vertragsabschlusses,

e)

Datum von Beginn und Ende der Laufzeit des Vertrags vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15,

f)

Bezug auf diese Verordnung und die betreffende Teilausschreibung.

(2)   Für jede unter den Vertrag fallende Partie enthält der Vertrag folgende Angaben:

a)

Güteklasse und Nettogewicht des nativen Olivenöls,

b)

Kennzeichnung und Standort der betreffenden Ölbehälter.

(3)   Der Vertrag verpflichtet den Vertragsnehmer,

a)

die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses während der vertraglich festgelegten Zeit auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern;

b)

die Öle unterschiedlicher Güteklassen in getrennten und im Vertrag ausgewiesenen Behältern zu lagern, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats verplombt wurden;

c)

es der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats jederzeit zu ermöglichen, die Einhaltung aller im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu kontrollieren.

Bei jedem Wechsel der Behälter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, der nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der genannten Stelle erfolgen darf, sind gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c eine für die betreffenden Behälter repräsentative Probe zu ziehen und die Behälter gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d neu zu verplomben.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 verliert der Vertragsnehmer, für den Fall, dass er den Vertrag noch während seiner Laufzeit kündigt, den Anspruch auf die Beihilfe für den gesamten Vertragszeitraum und für die gesamten vertraglich festgesetzten Mengen.

Artikel 15

(1)   Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen.

Vertragsänderungen können nur zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember beschlossen werden und treten erst nach Ablauf des Monats, der auf den Monat der Beschlussfassung folgt, in Kraft.

(2)   Im Fall einer Änderung des Vertrags gemäß Absatz 1 setzt die Kommission einen Kürzungssatz fest, der ab einem bestimmten Zeitpunkt für alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Verträge auf die Tage der verbleibenden Laufzeit dieser Verträge angewandt wird.

Artikel 16

(1)   Ab dem Datum des Beginns der Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann ein Vorschuss in Höhe des Beihilfebetrags gewährt werden, der für den Zeitraum, der am Tag des Beginns der Vertragslaufzeit beginnt und am darauf folgenden 31. August endet, vorgesehen ist. In diesem Fall ist eine Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschusses zu leisten.

Unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 kann für alle laufenden Verträge ab dem 1. Januar für den Zeitraum, der am 1. September beginnt und mit den betreffenden Lagerverträgen endet, ein neuer Vorschuss gewährt werden.

(2)   Nach der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Artikel 18 Absatz 3 wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 17

(1)   Vor der endgültigen Zahlung des Beihilfebetrags trifft die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a)

Sie sammelt und prüft die Unterlagen, die die Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung belegen;

b)

sie führt die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass das betreffende Olivenöl während der gesamten Laufzeit des Lagervertrags gelagert wird;

c)

sie trägt dafür Sorge, dass die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen kontrolliert wird.

(2)   Die Kontrolle besteht in einer Beschau der gelagerten Erzeugnisse und einer Buchprüfung.

Die Beschau dient insbesondere der Kontrolle der Übereinstimmung der unter den Vertrag fallenden Lagerbestände mit den im Vertrag angegebenen Güteklassen sowie der Unversehrtheit der Plomben und des effektiven Vorhandenseins der vorgesehenen Mengen.

(3)   Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wird im Rahmen des Vertrags keine Beihilfe gewährt, und die Zulassung des betreffenden Marktteilnehmers wird unbeschadet etwaiger anderer Strafmaßnahmen entzogen. Darüber hinaus werden die in Artikel 10 und Artikel 16 vorgesehenen Sicherheiten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 einbehalten.

Artikel 18

(1)   Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b festgestellten Nettogewichts berechnet.

Der Satz für die Umrechnung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung in Landeswährung ist der am Tag des Beginns der Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 geltende Umrechnungskurs.

(2)   Die Verpflichtungen hinsichtlich der in den Angeboten und Verträgen vorgesehenen Mengen gelten als erfüllt, wenn sie für 98 % dieser Mengen tatsächlich erfüllt sind.

Lässt sich im Rahmen der Analyse gemäß Artikel 13 Absatz 5 die Güteklasse, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde, nicht bestätigen, so gilt die gesamte unter das Angebot fallende Menge als nicht konform.

(3)   Die Beihilfe bzw. — falls ein Vorschuss gemäß Artikel 16 gewährt wurde — der Restbetrag der Beihilfe wird erst ausgezahlt, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Nach Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wird die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit gezahlt.

Artikel 19

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Maßnahmen mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung getroffen haben, und übermitteln ihr ein Muster des Vertrags.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege die Olivenölmengen mit, für die eine Beihilfe bewilligt wurde und für die gegebenenfalls

kein Lagervertrag abgeschlossen wurde;

die vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden oder der Vertrag nicht vollständig ausgeführt wurde.

In den Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 sind die betreffende Teilausschreibung und gegebenenfalls die betreffenden Güteklassen, die Kategorien der Marktteilnehmer bzw. die Regionen anzugeben. Alle Angaben werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am 10. Tag des Monats mitgeteilt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Angaben beziehen.

Artikel 20

Die Verordnung (EG) Nr. 2768/98 wird aufgehoben.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 (ABl. L 264 vom 11.8.2004, S. 6).

(4)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(5)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 2154/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Sidra de Asturias“ oder „Sidra d’Asturies“) [g.U.]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Sidra de Asturias“ oder „Sidra d’Asturies“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingegangen ist, wird diese Bezeichnung daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (3) wird um die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 98 vom 22.4.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.


ANHANG

Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind

Andere Anhang-I-Erzeugnisse (Gewürze usw.)

SPANIEN

„Sidra de Asturias“ oder „Sidra d’Asturies“ (g.U.)


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 2155/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der Spezifikation einer Ursprungsbezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Miel de sapin des Vosges) (g.U.)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Unterabsatz 3 sowie auf Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 4 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die französische Regierung hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt, in der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges“ Änderungen vorzunehmen.

(2)

Die beantragte Änderung betrifft die Methode zur Überprüfung der Farbe des Honigs; diese Überprüfung erfolgt derzeit, indem die Farbe nach der Pfund-Skala gemessen wird.

(3)

Die Änderung hat zur Folge, dass in Zukunft durch eine organoleptische Untersuchung einer für die Farbe des Honigs typischen Referenzstandardprobe überprüft wird, ob der Honig die geforderte Farbe aufweist. Diese Methode gilt als zuverlässiger.

(4)

Nach Prüfung dieses Antrags wurde festgestellt, dass es sich um eine geringfügige Änderung handelt. Sie berührt nicht die für die Ursprungsbezeichnung festgelegten Eigenschaften, da das Farbmerkmal beibehalten wird. Nur die Methode zur Überprüfung der Farbe ändert sich.

(5)

Daher sollte in der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges“ der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehene Punkt „Beschreibung“ dahin gehend geändert werden, dass die Bezugnahme auf die nach der Pfund-Skala bestimmte Farbe gestrichen wird.

(6)

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission (3) veröffentlicht die Kommission die Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7)

Es handelt sich um eine Änderung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Folglich muss die Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses mit der Bezeichnung „Miel de sapin des Vosges“ eingetragen und veröffentlicht werden. Die in der Spezifikation enthaltenen Angaben zur Farbe des Honigs mit dieser Ursprungsbezeichnung sind daher in die Zusammenfassung einzuarbeiten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verfahren nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt nicht für die in Artikel 2 genannten Änderungen.

Artikel 2

Die Spezifikation der Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges“ wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 704/2005 (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 14).

(3)  ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 16.


ANHANG I

In der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges“ (Frankreich) erhält die Nummer „4.2 Beschreibung“ folgende Fassung

„4.2   Beschreibung: Flüssighonig aus Honigtau, der von Bienen auf Vogesentannen gesammelt wird, balsamisches Aroma und malziger Geschmack, frei von Bitterstoffen und Fremdgeschmack. Dunkelbraune Farbe mit grünlichem Schimmer.“


ANHANG II

KONSOLIDIERTE ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

„MIEL DE SAPIN DES VOSGES“

EG-Nr.: FR/00204/11.7.2004

G.U. (X)  G.G.A. ( )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Für die vollständigen Angaben, insbesondere zu den Herstellern des Erzeugnisses mit der betreffenden g.U. bzw. g.g.A., ist die vollständige Fassung der Spezifikation auf nationaler Ebene oder bei den Dienststellen der Europäischen Kommission zu konsultieren (1).

1.

   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Name

:

Institut national des appellations d'origine

Anschrift

:

51, rue d'Anjou, F-75008 Paris

Telefon

:

(33) 153 89 80 00

Fax

:

(33) 142 25 57 97

2.

   Vereinigung

2.1

:

Name

:

Syndicat de défense du miel de sapin des Vosges

2.2

:

Anschrift

:

2, chemin du Cant, F-88700 Roville-aux-Chênes

2.3

:

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere ( )

3.

   Art des Erzeugnisses Klasse 1-4 — Honig

4.

   Beschreibung der Spezifikation (Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Name: „Miel de sapin des Vosges“

4.2   Beschreibung Flüssighonig aus Honigtau, der von Bienen auf Vogesentannen gesammelt wird, balsamisches Aroma und malziger Geschmack, frei von Bitterstoffen und Fremdgeschmack. Dunkelbraune Farbe mit grünlichem Schimmer.

4.3   Geografisches Gebiet „Miel de sapin des Vosges“ wird im gesamten lothringischen Teil der Vogesen erzeugt. Dazu gehören neben dem Département Vosges einige Gemeinden der Départements Meurthe-et-Moselle, Moselle, Haute-Saône und Territoire de Belfort.

4.4   Ursprungsnachweis Der Honig muss in dem unter diese Ursprungsbezeichnung fallenden geographischen Gebiet geerntet (unter dem Ausdruck „Ernte“ ist die Erzeugung durch die Bienen, die Entnahme der Waben und die Gewinnung des Honigs zu verstehen), dekantiert und zugelassen werden.

Zulassungsverfahren:

Meldung der Aufstellung der Bienenstöcke: Für jeden Betrieb ist das Datum der Aufstellung der Stöcke, die Zahl der Stöcke und ihr genauer Standort anzugeben.

Jährliche Erntemeldung: Der Erzeuger gibt in ihr die Zahl der Stöcke, die Honigproduktion des Betriebs insgesamt und den Gesamtumfang des in dem Betrieb erzeugten Honigs, für den die Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf, an.

Ferner hat jeder Betrieb einmal jährlich eine Bestandsmeldung zu erstellen.

Anhand der zu führenden Verzeichnisse können Herkunft und Bestimmung des Honigs sowie die gewonnenen und in den Verkehr gebrachten Mengen ermittelt werden.

Vervollständigt wird das Verfahren durch eine Analyse und organoleptische Prüfung der Qualität und der typischen Eigenschaften der Produkte

Voraussetzung für die Vermarktung von Honig mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges“ ist eine Zulassungsbescheinigung, die das „Institut national des appellations d'origine“ gemäß den Bedingungen der für die Ursprungsbezeichnung geltenden nationalen Regelungen nach den oben genannten Prüfungen ausstellt.

Der Ursprung des Erzeugnisses wird zusätzlich dadurch gewährleistet, dass auf jedem Honigbehälter eine Kennzeichnung angebracht wird, die bei Öffnung des Behälters beschädigt wird. Diese Kennzeichnungen werden auf der Grundlage der Zulassungsbescheinigung bereitgestellt.

4.5   Herstellungsverfahren Der Honig wird aus Honigtau hergestellt, den Bienen auf Vogesentannen (Abies Pectinata) sammeln. Der Honigtau wird von Blattläusen aus dem Pflanzensaft der Tannen erzeugt und dann von den Bienen gesammelt. Die Extraktion erfolgt durch Kaltzentrifugation. Der Honig muss filtriert und mindestens zwei Wochen dekantiert werden. Die Pasteurisierung des Honigs ist untersagt. Der Honig ist flüssig. Die Erzeugung von „Miel de sapin des Vosges“ schwankt von Jahr zu Jahr beträchtlich, je nachdem, wie viel Honigtau produziert wurde.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet „Miel de sapin des Vosges“ ist ein tief in seinem Ursprungsgebiet verwurzeltes Erzeugnis, denn er steht in einem nahtlosen Zusammenhang mit der Vogesentanne. Diese ist die mit Abstand am weitesten verbreitete Baumart in den Vogesen und gedeiht gut auf dem Boden aus saurem Substrat, Granit und Sandstein.

Aus dem Pflanzensaft dieser Tannen wird von Blattläusen der Honigtau erzeugt, den die Bienen sammeln und zu einem Honig mit sehr ausgeprägten Merkmalen umwandeln.

Diese Produktion ist also eng mit den für die Vogesen typischen Tannenwäldern verknüpft, deren Eigenart die Imker sich zunutze zu machen und zu erhalten verstanden.

4.7   Kontrolleinrichtungen

Name

:

I.N.A.O.

Anschrift

:

51, rue d'Anjou, F-75008 Paris

Name

:

D.G.C.C.R.F.

Anschrift

:

59, Bd V.-Auriol, F-75703 Paris Cedex 13

4.8   Etikettierung Das Etikett von Honig, für den die Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges“ verwendet werden darf, trägt die Hinweise „Miel de sapin des Vosges“ und „Appellation d'origine contrôlée“ oder „AOC“. Der Hinweis „Appellation d'origine contrôlée“ muss unmittelbar unter dem Namen stehen, wobei die Buchstaben mindestens halb so groß sein müssen wie die des Namens. Diese Hinweise sind in demselben Feld angeordnet.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften Dekret zur Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges“.


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, B-1049 Brüssel.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 2156/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Siurana) (g.U.)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Spaniens auf Änderung von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Siurana“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, müssen diese Änderungen eingetragen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der Ursprungsbezeichnung „Siurana“ wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2005 (ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 3).

(3)  ABl. C 162 vom 11.7.2003, S. 8 („Siurana“).


ANHANG I

SPANIEN

„Siurana“

Vorgenommene Änderung(en):

Rubrik der Spezifikation:

Name

Beschreibung

Image

geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang

Etikettierung

einzelstaatliche Anforderungen

Änderung(en):

Das geografische Gebiet dieser Bezeichnung soll um die folgenden Gemeinden erweitert werden:

Verwaltungsbezirk

Gemeinden

Alt Camp

Aiguamúrcia; Alió; Bràfim; Cabra del Camp; Els Garidells; Figuerola del Camp; Masó, el; Milà, el; Montferri; Nulles; Pla de Santa Maria, el; Pont d'Armentera, el; Puigpelat; Querol; Riba, la; Rodonyà; Rourell, el; Vallmoll; Vilabella; Vilarodona

Baix Camp

Arbolí; Colldejou; Vilaplana

Baix Penedès

Albinyana; Arboç, l'; Banyeres del Penedès; Bellvei; Bisbal del Penedès, la; Bonastre; Calafell; Cunit; Llorenç del Penedès; Masllorenç; Montmell, el; Sant Jaume dels Domenys; Santa Oliva; Vendrell, el

Conca de Barberà

Barberà de la Conca; Blancafort; Espluga de Francolí, l'; Montblanc; Pira; Sarral; Senan; Solivella; Vallclara; Vilanova de Prades; Vilaverd; Vimbodí

Ribera d’Ebre

Garcia (1)

Tarragonès

Altafulla; Catllar, el; Creixell; Morell, el; Nou de Gaià, la; Pallaresos, els; Perafort; Pobla de Mafumet, la; Pobla de Montornès, la; Renau; Riera de Gaià, la; Roda de Barà; Salomó; Salou; Secuita, la; Tarragona; Torredembarra; Vespella de Gaià; Vilallonga del Camp

Das geografische Gebiet würde, wie bei der ursprünglichen g.U., hinsichtlich des Zusammenhangs mit der Umgebung (Geschichte, Boden, Orografie und Klima) auch nach seiner Erweiterung eine geschlossene Einheit bilden und alle wesentlichen Punkte der Spezifikation dieser ins Gemeinschaftsregister eingetragenen Ursprungsbezeichnung erfüllen. Das in diesem Gebiet erzeugte native Olivenöl extra weist die gleichen Eigenschaften auf wie das geschützte Öl.


(1)  Garcia: Parzellen 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 22 und 23.


ANHANG II

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

„SIURANA“

(EG-Nr.: ES/0072/24.01.1994)

g.U. (X)  g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung dient der Information. Weitere Angaben, insbesondere zu den Herstellern der Erzeugnisse, welche die Bezeichnung g.U. oder g.g.A. führen, sind der vollständigen Spezifikation zu entnehmen, die über die nationalen Behörden oder die Dienststellen der Europäischen Kommission erhältlich ist (1).

1.   Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats:

Name

:

Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada. Dirección General de Alimentación. Secretaría General de Agricultura, Pesca y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación.

Anschrift

:

Paseo Infanta Isabel, 1 — E-28071 MADRID

Telefon

:

(34) 913 47 53 94

Telefax

:

(34) 913 47 54 10

2.   Antragstellende Vereinigung:

2.1

Name

:

CONSEJO REGULADOR DE LA D.O.P. „SIURANA“

2.2

Anschrift

:

Antoni Gaudí, 66 D-1 B (43203) Reus

Telefon

:

(34) 977 33 19 37

Telefax

:

(34) 977 33 19 37

2.3

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses: Klasse 1.5: Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

4.   Beschreibung der Spezifikation: (Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Name: „Siurana“

4.2   Beschreibung: Natives Olivenöl, das aus Oliven der Sorten „Arbequina“, „Royal“ und „Morrut“ gewonnen wird, mit einem unter 0,5 liegenden Säuregehalt. Höchste Peroxidziffer: 12. Feuchtigkeit und Fremdstoffe: nicht über 0,1. Grünlich-gelbe Farbe, fruchtiger, süßer Geschmack.

4.3   Geografisches Gebiet: Ein von Lérida bis zum Mittelmeer reichender Streifen in der Provinz Tarragona, auf dem folgende Gemeinden liegen:

4.4   Ursprungsnachweis: In den bei der Aufsichtsbehörde eingetragenen Olivenhainen dieses Gebiets werden Oliven erzeugt, aus denen in eingetragenen Ölmühlen das Öl gewonnen und dann in eingetragenen Verarbeitungsbetrieben abgefüllt wird. Das Öl wird mit Etiketten und mit nummerierten Kontrolletiketten der Aufsichtsbehörde versehen.

4.5   Herstellungsverfahren: Das Öl wird aus gesunden, sauberen Oliven gewonnen, die direkt vom Baum gepflückt werden. Für das Mahlen und die Gewinnung des Öls werden die geeigneten technischen Verfahren angewendet, welche die charakteristischen Merkmale des Erzeugnisses nicht verändern.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Das Mittelmeerklima mit einer jährlichen Niederschlagsmenge von durchschnittlich 380 bis 550 mm und einer durchschnittlichen Jahrestemperatur von 14,5 °C bis 16 °C sowie die Verschiedenartigkeit der beiden Teile des Erzeugungsgebietes — der eine mit Böden in zerklüfteten Lagen und der andere mit schwach ausgeprägtem Relief und fruchtbaren Böden — bieten die geeigneten Voraussetzungen für den Anbau der Olivenbäume. Anbau, Ernte und Gewinnung sind auf das Erzeugnis abgestimmt und werden kontrolliert.

4.7   Kontrolleinrichtung:

Name

:

CONSEJO REGULADOR DE LA D.O.P. „SIURANA“

Anschrift

:

Antoni Gaudí, 66 D-1 B (43203) Reus

Telefon

:

(34) 977 33 19 37

Telefax

:

(34) 977 33 19 37

Die Aufsichtsbehörde der Ursprungsbezeichnung „Siurana“ entspricht der Norm EN 45011.

4.8.   Etikettierung: Das Etikett trägt deutlich sichtbar die Aufschrift „Denominación de Origen ‚Siurana‘ aceite virgen“. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Etiketten und gibt auch die nummerierten Kontrolletiketten aus.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: Gesetz 25/1970 vom 2. Dezember 1970. Verordnung vom 19. November 1979 über die Ursprungsbezeichnung „Siurana“ für natives Olivenöl und die dafür zuständige Kontrolleinrichtung.


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.

(2)  Parzellen: Flix: 13, 18, 19, 20 und 21; Garcia: 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 22 und 23; Tivissa: 2, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 21, 22 und 23 (Unterbezirk La Serra d'Almòs); Torre de l’Espanyol: 1 und 2; Vinebre: 8 und 9.


24.12.2005   

DE

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L 342/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 2157/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

mit den Lizenzgebühren für in grönländischen Gewässern fischende Gemeinschaftsschiffe für 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 zahlen Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die zur Berechtigung zum Fischfang in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands eine Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff erhalten, eine Lizenzgebühr gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2140/2004 der Kommission vom 15. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates hinsichtlich der Beantragung von Lizenzen für die Fischerei in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands (2) wird die gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls getroffene Verwaltungsvereinbarung über Fanglizenzen zur Anwendung gebracht.

(3)

Nach Teil B Nummer 4 der Verwaltungsvereinbarung werden die Lizenzgebühren für 2006 im November 2005 durch einen Anhang zu besagter Vereinbarung festgelegt und belaufen sich auf 3 % des Preises je Tonne der betreffenden Art.

(4)

In der vorliegenden Verordnung sind die Lizenzgebühren für 2006 anzugeben, die die Gemeinschaft und die örtliche Regierung Grönlands am 12. Dezember 2005 in einem Anhang zu der Verwaltungsvereinbarung vereinbart haben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Lizenzgebühren für 2006 für Gemeinschaftsschiffe, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands fischen dürfen, sind im Anhang der in der Verordnung (EG) Nr. 2140/2004 genannten Verwaltungsvereinbarung festgesetzt.

Der Wortlaut des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung ist der vorliegenden Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 49.


ANHANG

Die Lizenzgebühren für 2006 werden wie folgt festgesetzt:

Art

EUR je Tonne

Rotbarsch

42

Schwarzer Heilbutt

77

Garnelen

64

Atlantischer Heilbutt

85

Lodde

3

Grenadierfisch

19

Arktische Seespinne

122


24.12.2005   

DE

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L 342/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 2158/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Verlängerung von Gemeinschaftszollkontingenten für Jute- und Kokoserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß ihrem in der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) vorgelegten Angebot und im Einklang mit ihrem Schema der Allgemeinen Präferenzen (APS) hat die Europäische Gemeinschaft im Jahre 1971 für Jute- und Kokoserzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollpräferenzen gewährt. Diese Präferenzen bestanden in einer schrittweisen Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und in der Zeit von 1978 bis zum 31. Dezember 1994 in einer völligen Aussetzung dieser Zölle.

(2)

Seit Inkrafttreten des neuen APS am 1. Januar 1995 hat die Gemeinschaft am Rande des GATT autonom zollfreie Gemeinschaftskontingente für bestimmte Mengen von Jute- und Kokoserzeugnissen eröffnet. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für diese Erzeugnisse eröffneten Zollkontingente wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 25/2005 der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

(3)

Da das APS-Schema durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) bis zum 31. Dezember 2008 verlängert wurde, sollte auch die Vereinbarung über ein Zollkontingent für Jute- und Kokoserzeugnisse bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die laufenden Nummern 09.0107, 09.0109 und 09.0111 in der fünften Spalte („Kontingentszeitraum“) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird „vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005“ durch „vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006, vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 und vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2005 der Kommission (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 65).

(2)  ABl. L 6 vom 8.1.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.


24.12.2005   

DE

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L 342/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 2159/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Januar 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

41,20

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

53,35

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

53,35

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

41,20


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.12.2005—22.12.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

130,01 (3)

68,92

180,01

170,01

150,01

92,73

Golf-Prämie (EUR/t)

19,03

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

30,34

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 17,87 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 25,24 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


24.12.2005   

DE

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L 342/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2131/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2131/2005 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2131/2005 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 45.


ANHANG

GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 24. DEZEMBER 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

32,19 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

30,92 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

32,19 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

30,92 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3500

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

35,00

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

33,62

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

33,62

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3500

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 2161/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2101/2005 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 36.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 24. Dezember 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

30,08

2,26

1701 11 90 (1)

30,08

6,49

1701 12 10 (1)

30,08

2,13

1701 12 90 (1)

30,08

6,06

1701 91 00 (2)

28,38

11,04

1701 99 10 (2)

28,38

6,52

1701 99 90 (2)

28,38

6,52

1702 90 99 (3)

0,28

0,37


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


24.12.2005   

DE

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L 342/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 2162/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 22,051 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


24.12.2005   

DE

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L 342/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 2163/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2005 hat die Kommission ihre politische Absicht verkündet, die Verordnung (EG) Nr. 2000/2005 vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor (3) dahingehend zu ändern, dass für Ausfuhren ausgewachsener männlicher Schlachtrinder mit Bestimmung Ägypten und Libanon keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt werden.

(2)

In den auf diese Ankündigung folgenden Tagen sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Mengen ausgewachsener männlicher Schlachtrinder nach den vorgenannten Bestimmungen festgestellt worden, die die normalen Absatzmengen übertreffen. Diese Anträge müssen angesichts der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2000/2005 als spekulativ gelten.

(3)

Daher sind alle noch nicht beschiedenen Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen abzulehnen und ist die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung fünf Arbeitstage lang auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die während des Zeitraums von vier Arbeitstagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragte Erteilung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von ausgewachsenen männlichen Schlachtrindern (KN-Code 0102 90 71 9000) mit Bestimmung Ägypten und Libanon wird abgelehnt.

Die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für diese Tiere wird für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(3)  ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 46.


24.12.2005   

DE

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L 342/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 2164/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Aufhebung des Fangverbots für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Am 24. August 2005 teilte Spanien der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es für Schiffe unter seiner Flagge ein vorläufiges Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO mit Wirkung vom 1. September 2005 erlassen werde.

(3)

Am 14. September 2005 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 1486/2005 (4) über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind.

(4)

Aus neuen Angaben, die die spanischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der spanischen Quote für das NAFO-Gebiet 3LMNO weiterhin eine bestimmte Menge Schwarzer Heilbutt verfügbar ist. Die Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in diesen Gewässern durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.

(5)

Diese Genehmigung soll am 10. Dezember 2005 in Kraft treten, damit jene Menge Schwarzer Heilbutt noch vor Jahresende gefangen werden kann.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1486/2005 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 10. Dezember 2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1486/2005 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 10. Dezember 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 238 vom 14.9.2005, S. 5.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

24.12.2005   

DE

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L 342/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2003

über eine staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle, gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3375)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/940/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 teilte Deutschland der Kommission verschiedene Beihilfemaßnahmen zu Gunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle (nachstehend „Jahnke“) mit. Der Fall wurde unter der Nummer NN 9/2000 eingetragen.

(2)

Mit Schreiben vom 2. März 2001 hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf diese Beihilfe und den angemeldeten Verkauf von Vermögenswerten einzuleiten. Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) ersuchte die Kommission Deutschland, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, um nachprüfen zu können, ob ein Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß einer genehmigten Beihilferegelung erteilt worden war.

(4)

Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten.

(5)

Am 17. Mai 2001, 22. November 2002 und 17. Januar 2003 legte Deutschland seine Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens vor.

(6)

Am 17. Januar 2003 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke ein Insolvenzverfahren beantragt hat; am 31. Juli 2003 teilten sie ferner mit, dass ein Insolvenzverfahren im Februar 2003 eröffnet worden war.

II.   BESCHREIBUNG

(7)

Das Stahlbauunternehmen Jahnke befindet sich in Halle (Sachsen-Anhalt), einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag.

1.   Entwicklung

(8)

Jahnke wurde am 12. November 1999 durch Herrn Bernd Jahnke, Betriebsdirektor des Stahlbauunternehmens Jahnke Stahlbau GmbH Lenzen (nachstehend „Jahnke Lenzen“), mit dem Ziel gegründet, die Vermögenswerte der HAMESTA Steel GmbH (nachstehend „HAMESTA“) zu übernehmen, die im Mai 1999 Konkurs angemeldet hatte. HAMESTA war das Nachfolgeunternehmen der Hallischen Metall- und Stahlbau GmbH i.Gv., die sich seit 1998 im Konkurs befand. Die Hallische Metall- und Stahlbau GmbH wurde im Jahr 1995 von der Treuhandanstalt zu Gunsten der Thuringia AG privatisiert. Damit war die Gewährung rechtmäßiger Beihilfen von rund 37 Mio. EUR verbunden.

(9)

Im November 1999 teilte der Konkursverwalter von HAMESTA Herrn Jahnke mit, dass er die Vermögenswerte von HAMESTA nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung würde verkaufen können. In Hinblick auf einen späteren Verkauf stellte er in Aussicht, dass Jahnke die Vermögenswerte für eine Monatsgebühr von rund 13 000 EUR zahlbar ab 1. Januar 2000 nutzen könnte.

(10)

Am 3. Februar 2001 wurde der Entwurf einer Übernahmevereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und Herrn Jahnke erstellt, wonach Vermögenswerte durch den Investor für einen vorgesehenen Verkaufspreis von rund 2,5 Mio. EUR zu erwerben wären. In der Zwischenzeit hatte die Gläubigerversammlung jedoch beschlossen, die Übernahmevereinbarung nicht umzusetzen, sondern vielmehr die Vermögenswerte über eine Auktion zu verkaufen. Die Übernahmevereinbarung wurde deshalb nicht beglaubigt und bleibt unwirksam.

(11)

Im Mai 2000 unterzeichneten der Konkursverwalter und Herr Jahnke eine neue Mietvereinbarung für einen Monatszins von rund 11 300 EUR von unbegrenzter Dauer und mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ablauf eines Jahres.

(12)

Im November 2002 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke, um die Vermögenswerte zu erhalten, nunmehr die Absicht hatte, zuerst die Grundpfandrechte von zwei Gläubigern von HAMESTA zu übernehmen, um seine Stellung als Käufer zu sichern. Hierzu schloss Jahnke eine Vereinbarung mit den beiden Gläubigern zur Übernahme der Grundpfandrechte gegen Zahlung von 1,54 Mio. EUR.

(13)

Deutschland zufolge fand die Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA nicht statt. Jahnke befindet sich weiterhin in einem Insolvenzverfahren. Die öffentliche Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA war ursprünglich für das Jahr 2002 vorgesehen und soll nun Ende des Jahres 2003 stattfinden. Das Insolvenzverfahren gegen Jahnke wird nicht vor Mitte 2004 abgeschlossen sein.

(14)

Im März 2001 erzielte Jahnke mit rund 80 Beschäftigten einen Umsatz von rund 5 Mio. EUR (2000 rund 2 Mio. EUR) und ein Betriebsergebnis von rund 18 000 EUR (2000 rund 100 000 EUR). Jahnke Lenzen erzielte im Jahr 2001 einen Umsatz von 3,3 Mio. EUR (2000 rund 4,4 Mio. EUR) und ein Betriebsergebnis von rund 21 000 EUR (2000 rund 71 000 EUR). Jahnke Lenzen zählt rund 40 Beschäftigte.

2.   Beihilfemaßnahmen

(15)

Die für die Umstrukturierung veranschlagten Kosten und Geldmittel haben sich gegenüber den von der Kommission in den Jahren 1999 und 2000 ursprünglich vorgelegten Angaben erheblich geändert. Mit Schreiben vom 4. September 2000 wurde folgender Finanzierungsbedarf angegeben:

Finanzierungsbedarf

(EUR)

Herkunft der Geldmittel in EUR (aufgerundete Zahlen)

 

Eigenmittel des Investors

Sparkasse Halle

Land Sachsen-Anhalt

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben („BvS“)

Kaufpreis:

Bis 2,5 Mio.

 

20 % von 2,5 Mio.

500 000

Bürgschaft für 80 % des Darlehens von 2 Mio.

 

Vermögenswerte/Kontokorrent:

410 000

Aktienkapital:

260 000

 

 

150 000

Auftragsfinanzierung und Anlaufkosten:

670 000

 

 

Konsolidierungsdarlehen

260 000

410 000

Insgesamt:

3,58 Mio.

260 000

500 000

2,26 Mio.

560 000

(16)

Der Kaufpreis für die Vermögenswerte sollte über ein Bankdarlehen von 2,5 Mio. DEM finanziert werden, wovon 80 % durch eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt besichert werden sollen. Die verbleibenden 20 % sollten durch Grundpfandrechte und Vermögen besichert werden.

(17)

Die Bürgschaft des Land Sachsen-Anhalt sollte aus einer genehmigten Bürgschaftsregelung erteilt werden (4). Eine der Bedingungen der Regelung ist, dass die Kriterien der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („Leitlinien“) erfüllt sein müssen (5).

(18)

Laut Deutschland wurden weder das Bankdarlehen für den Kauf der Vermögenswerte noch die Bürgschaft erteilt.

(19)

Zur Bestreitung der Anlaufkosten benötigte Jahnke Betriebskapital von 1,08 Mio. EUR überwiegend für die Auftragsfinanzierung und seinen Kontokorrentkredit. Hierzu steuerte der Investor 260 000 EUR, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachstehend: „BvS“) zwei Darlehen von insgesamt 560 000 EUR und das Land Sachsen-Anhalt ein Darlehen von 260 000 EUR bei (6).

(20)

Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission sollen die Darlehen der BvS in Zuschüsse umgewandelt werden.

(21)

Das Betriebskapital wurde für Wartungsmaßnahmen, die Zwischenfinanzierung ausstehender Forderungen und die Auftragsfinanzierung benötigt. Laut deutschen Behörden ist es in der Stahlbauindustrie üblich, dass rund 10 % des Auftragswertes am Anfang von einer Bank verbürgt werden. Nach Abschluss der Arbeiten und bei Auslieferung hat der Kunde einen Garantieanspruch von 5 % für zwei bis fünf Jahre.

3.   Das Umstrukturierungskonzept

(22)

Laut Deutschland stützt sich der Umstrukturierungsplan des Investors im wesentlich auf das von ihm erworbene Know-how, die Einführung einer wirksamen Kontrolle und Straffung der Betriebsleitung, den Abbau von Verwaltungstätigkeiten, die Umstrukturierung der Betriebsbereiche und die zunehmende Inanspruchnahme des Betriebsnetzes von Jahnke Lenzen. Als Umstrukturierungszeit wurde der 1. Dezember 1999 bis zum 30. November 2002 angegeben.

(23)

Gemäß dem Umstrukturierungsplan beträgt der Umsatz/das Jahresergebnis im Jahr 2000 rund 8 Mio./250 000 EUR, im Jahr 2001 9 Mio./600 000 EUR und im Jahr 2002 10 Mio./600 000 EUR. Im Jahr 2000 belief sich der Umsatz/das Jahresergebnis auf 2 Mio./100 000 EUR und im Jahr 2001 auf 5 Mio./15 000 EUR.

(24)

Der Umstrukturierungsplan bestand Deutschland zufolge aus den nachstehend beschriebenen Maßnahmen.

(25)

Deutschland zufolge zählte die unzureichende Geschäftsführung zu einem der Gründe, die schließlich zur Insolvenz der HAMESTA führten. HAMESTA hatte zu viel Personal im Betriebs- und Verwaltungsbereich, was zu hohen Kosten und einer ineffizienten Betriebsführung führte.

(26)

Die Zahl der Beschäftigten wurde auf 80 verringert, davon 45 im Produktionsbereich. Das Betriebsführungspersonal wurde in besonderem Maße abgebaut. Zusätzlich zum Stammpersonal sollen zwei externe Berater, ein Anwalt und ein Unternehmensberater einige der zuvor im Haus durchgeführten Aufgaben übernehmen.

(27)

Nach Ansicht Deutschlands war die Abwicklung der Aufträge durch HAMESTA in der Vergangenheit wenig professionell. Es wurde versäumt, die bei der vertraglichen Erfüllung zusätzlich angefallenen Leistungen zu erfassen, weshalb diese den Kunden nicht berechnet wurden. Dies führte wiederum zu einer falschen Kostenrechnung bei den Aufträgen.

(28)

Als Teil der Umstrukturierung wurde im Dezember 1999 ein Unternehmensführungskonzept mit Vorgaben für die Formulierung, Steuerung und Erfüllung der Unternehmensziele eingeführt, das auf moderne Software für das Rechnungswesen und die Unternehmensplanung zurückgreift. Auf diese Weise ist eine aktuelle Kalkulation der jeweils bearbeiteten Aufträge möglich.

(29)

Mit einem Lagerwirtschaftssystem sollten die Lagerbestände genau erfasst und verwaltet werden. Um Abfälle und Verschnitte zu vermeiden, sollte Jahnke den benötigten Stahl direkt vom Stahlwerk beziehen. Gemäß dem Konzept sollte das Rohmaterial bereits im Stahlwerk auf die für den jeweiligen Auftrag benötigten Maße zugeschnitten und über den privaten Gleisanschluss direkt an Jahnke geliefert werden.

(30)

Durch das Hineingehen in neuere, einträglichere Tätigkeitsbereiche sollte der Kundenstamm erweitert werden. Während die Geschäftsführung von HAMESTA bestrebt war, möglichst große Stahlmengen in kurzer Zeit zu verarbeiten, verfolgt Jahnke das Ziel, anspruchsvolle, komplexe Stahlbauten herzustellen.

(31)

Während HAMESTA sich in keinem Stahlbaubereich spezialisierte, hat Jahnke Halle eine Palette von höherwertigen Produkten entwickelt. In Zusammenarbeit mit einem Architekten hat die Geschäftsführung eine breite Palette von Hallenkonstruktionen entwickelt, die Glas- und Holzelemente in die Stahlbauten einbeziehen. Um schlüsselfertige Hallen aus einer Hand anbieten zu können, wurde im Jahr 1998 in Zusammenarbeit mit Jahnke Lenzen die Jahnke Bau GmbH gegründet, die Arbeiten wie z. B. die Erstellung des Betonfundaments einer Stahlhalle übernehmen soll.

(32)

Jahnke sollte in das vorhandene Vertriebssystem von Jahnke Lenzen einbezogen und der Markt systematisch bearbeitet werden. Laut Deutschland hat Jahnke bereits einen festen Kundenstamm einschließlich namhafter Unternehmen, die es als qualifizierten und zuverlässigen Lieferanten schätzen und an einem weiteren Ausbau der Geschäftsbeziehungen interessiert seien.

4.   Marktanalyse

(33)

Jahnke ist in der Stahlbauindustrie tätig (NACE-Einteilung 1 28.1).

(34)

Der wichtigste räumliche Markt ist Deutschland, wo Jahnke einen Marktanteil von rund 0,3 % hält. Sein Anteil am europäischen Markt beträgt weniger als 0,01 %. Laut deutschen Behörden hatte Jahnke bisher erst einen Lieferauftrag für den europäischen Markt in Höhe von 154 000 EUR.

(35)

Nach den Angaben Deutschlands gibt es überschüssige Produktionskapazitäten weder auf dem deutschen Markt (rund 80 % Kapazitätsauslastung in Westdeutschland und rund 90 % in Ostdeutschland), noch auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(36)

Jahnke hat seit 1990 seine Kapazitäten beständig abgebaut und eine Reihe von Tätigkeitsbereichen aufgegeben, um seine Kostenstrukturen zu verbessern. Außerdem hat es im Jahr 1991 seine Beschäftigtenzahl von 650 auf nunmehr 80 verringert. Ziel der Beihilfe ist es nicht, den Begünstigten in die Lage zu versetzen, seine Produktionskapazität zu erweitern, sondern vor allem seine Anlaufkosten zu finanzieren.

5.   Einleitung des Untersuchungsverfahrens

(37)

Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der folgenden ungeklärten Fragen einzuleiten:

a)

ob Jahnke als neu gegründetes Unternehmen für Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den Leitlinien in Betracht kommt;

b)

ob der vorgelegte Umstrukturierungsplan die Rentabilitätskriterien der Leitlinien erfüllt;

c)

ob der Wettbewerb durch die Beihilfen unangemessen verfälscht wird und

d)

ob die vorgesehene Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt gemäß den Kriterien in der anwendbaren Beihilferegelung erteilt wird. Die Kommission hat diese Bürgschaft somit als Ad-hoc-Beihilfe eingestuft.

(38)

Die Kommission ersuchte die deutschen Behörden, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die erforderlichen Angaben zu unterbreiten, um nachprüfen zu können, ob das Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß den Kriterien der anwendbaren Beihilferegelung gewährt worden ist.

III.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(39)

In seiner Erwiderung auf die Einleitung des Untersuchungsverfahrens vertritt Deutschland die Auffassung, dass ein Schreiben vom 30. November 1999 des Konkursverwalters von HAMESTA an Herrn Jahnke als eine Übernahmevereinbarung anzusehen sei, und dass Jahnke deshalb unter die Ausnahme vom allgemeinen Verbot von Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen gemäß der Fußnote 10 der Leitlinien falle. Die deutschen Behörden wiesen auch darauf hin, dass Jahnke bereits zwischen den Jahren 2000 und 2002 die Lagerbestände von HAMESTA übernommen und Investitionen von 237 000 EUR in Reparaturmaßnahmen getätigt habe.

(40)

Deutschland beharrt darauf, dass der Umstrukturierungsplan geeignet gewesen sei, um die langfristige Rentabilität von Jahnke wiederherzustellen, ohne den Wettbewerb unzulässig zu verfälschen.

(41)

Die deutschen Behörden machten zusätzliche Angaben zur Anwendung der Regelung, mit der das Land Sachsen-Anhalt das Konsolidierungsdarlehen gewährt hatte. Nach ihrer Auffassung sei das Darlehen in Einklang mit sämtlichen Bedingungen dieser Regelung gewährt worden.

(42)

Deutschland hat die Kommission daran erinnert, dass Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen in der Vergangenheit genehmigt worden seien und beziehen sich hierbei auf die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2000 betreffend Beihilfen zugunsten von Homatec Industrietechnik GmbH (HOMATEC) und Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH (AMBAU) (7).

(43)

Im Januar und Juli 2003 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke ein Insolvenzverfahren beantragt hat, was wenigstens bis Mitte des Jahres 2004 dauern würde.

IV.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(44)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Gemäß der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt.

(45)

Jahnke hat von der BvS zwei Darlehen in Höhe von 560 000 EUR und vom Land Sachsen-Anhalt ein Konsolidierungsdarlehen von 260 000 EUR erhalten. Das Land war bereit, eine zusätzliche Bürgschaft für ein Bankdarlehen zu erteilen, das zur Finanzierung des Verkaufspreises der Vermögenswerte gewährt werden sollte. Mit diesen Maßnahmen werden Jahnke Vorteile gewährt, die ein Unternehmen mit vergleichbaren Wirtschaftsschwierigkeiten auf dem Finanzmarkt nicht hätte erlangen können.

(46)

Das Bundesland Sachsen-Anhalt ist eine Gebietskörperschaft, und die BvS ist ebenfalls eine öffentliche Einrichtung, die ihre Tätigkeiten aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie handelt als öffentlich rechtliche Körperschaft, die satzungsgemäß verpflichtet ist, die von ihr betreuten Unternehmen für die staatlichen Behörden im öffentlichen Interesse zu privatisieren. Aus diesen Gründen sind die von ihr ergriffenen Maßnahmen ebenfalls dem Staat zuzurechnen.

(47)

Die betreffenden Maßnahmen werden aus staatlichen Mitteln zugunsten eines Unternehmens gewährt, wodurch die Kosten gesenkt werden, die es normalerweise würde aufbringen müssen, um sein Umstrukturierungsvorhaben durchzuführen. Das begünstigte Unternehmen Jahnke ist im Stahlbau tätig und stellt Erzeugnisse her, die zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden. Da die Beihilfe droht, den Wettbewerb zu verfälschen, fällt sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(48)

Eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag kann in Anwendung der Absätze 2 bzw. 3 dieses Artikels gewährt werden.

(49)

Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Beihilfe gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigt werden sollte. Diese Bestimmung ist eindeutig nicht anwendbar.

(50)

In Betracht kommt die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission staatliche Beihilfen unter bestimmten Umständen genehmigen kann. Die Ausnahmebestimmungen der Buchstaben b, d und e dieses Artikels wurden in diesem Fall nicht angeführt und sind auch nicht von Belang. Gemäß Buchstabe a kann die Kommission staatliche Beihilfen genehmigen, die der Verbesserung und der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung und Beschäftigungsquote dienen. Das Land Sachsen-Anhalt ist ein derartiges Gebiet. In diesem Fall ist der Hauptzweck der Beihilfe jedoch die Förderung der Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftssektors und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region. Deshalb ist die Beihilfe für die Umstrukturierung dieses Unternehmens gemäß dem vorgelegten Umstrukturierungsplan nach Buchstabe c und nicht nach Buchstabe a von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu bewerten.

(51)

Es handelt sich bei dem Unternehmen Jahnke um ein KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (8).

2.   Gewährung der Beihilfe im Rahmen einer genehmigten Regelung

(52)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass das Land Sachsen-Anhalt die Erteilung einer Darlehensbürgschaft gemäß den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt (9) beabsichtigte, einer von der Kommission unter N 413/91 (Bürgschaftsregelung) genehmigten Regelung. Die Bürgschaft von 2 Mio. EUR war für 80 % eines Darlehens von 2,5 Mio. EUR bestimmt.

(53)

Ferner hat das Land Sachsen-Anhalt ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 260 000 EUR gewährt. Laut Deutschland erfolgte dies in Anwendung der Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungsdarlehen an mittelständische Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt, die von der Kommission unter der Nr. N 452/97 (zweite Regelung) ebenfalls genehmigt wurde.

(54)

Bei beiden Regelungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Beihilfe gewährt werden kann: Im Falle einer Umstrukturierung muss die Beihilfe auf Umstrukturierungspläne beschränkt sein, mit denen die Rentabilität des Begünstigten langfristig wiederhergestellt werden kann; außerdem muss mit der Gewährung ein erheblicher Eigenbeitrag des Begünstigten einhergehen, schließlich muss sie das erforderliche Mindestmaß darstellen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Begünstigten wiederherstellen zu können. Beide Regelungen untersagen Investitionsbeihilfen für neu gegründete Unternehmen.

(55)

Zu dem Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Kommission ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gestellt, um zu ermitteln, ob bei dieser Maßnahme sämtliche Bedingungen der zweiten Regelung erfüllt sind.

(56)

Zu der vorgesehenen Bürgschaft hat die Kommission Bedenken geäußert, ob sämtliche Bedingungen der Bürgschaftsregelung (Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität; keine Beihilfen für Erstinvestitionen eines neu gegründeten Unternehmens) erfüllt sind. Die Kommission hat die vorgesehene Bürgschaft daraufhin als Ad-hoc-Beihilfe eingestuft.

(57)

In seiner Erwiderung auf das Auskunftsersuchen und den Beschluss, ein förmliches Untersuchungsverfahren einzuleiten, hat Deutschland die Auffassung vertreten, dass beide Maßnahmen im Einklang mit den Bedingungen der jeweiligen Regelung gewährt wurden/würden.

(58)

Hinsichtlich der Begründungen in Punkt 3 ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan das Rentabilitätskriterium der Leitlinien nicht erfüllt. Auch kommt nach ihrer Auffassung Jahnke nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. Damit wurden/würden das Darlehen und die Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt nicht im Einklang mit sämtlichen Bedingungen der jeweiligen Regelung gewährt (werden).

(59)

Da beide Maßnahmen nicht die Bedingungen der jeweils gültigen Beihilferegelung erfüllen, müssen sie als Ad-hoc-Beihilfen eingestuft werden.

(60)

Der Gesamtbetrag der mit dieser Entscheidung zu bewertenden Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beträgt somit 2,82 Mio. EUR.

3.   Umstrukturierungsbeihilfe an Jahnke

(61)

In den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) hat die Kommission die Kriterien für die Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen im Einzelnen dargelegt.

(62)

Gemäß Ziffer 3.2.2 der Leitlinien kommt ein neu gegründetes Unternehmen für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht, selbst wenn seine anfängliche Finanzlage unsicher sein sollte. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein neues Unternehmen aus der Liquidierung des Vorgängerunternehmens hervorgeht oder lediglich dessen Vermögenswerte übernimmt. Die einzigen Ausnahmen zu dieser Regel sind Fälle, die von der BvS im Rahmen ihres Privatisierungsauftrages bearbeitet werden oder ähnlich gelagerte Fälle in den neuen Bundesländern, bei denen bis 31. Dezember 1999 Unternehmen aus einer Liquidierung hervorgegangen sind oder Vermögenswerte übernommen haben.

(63)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass Jahnke, das im November 1999 eingetragen wurde, ein neu gegründetes Unternehmen war. Sie äußerte darin Zweifel, ob Jahnke unter die Ausnahme vom allgemeinen Verbot für Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen fällt, weil die Vermögenswerte von HAMESTA nicht liquidiert wurden und weil Jahnke diese auch nicht im eigentlichen Sinn übernommen hatte, da die Gläubigerversammlung beschlossen hatte, die Vermögenswerte von Jahnke Halle nicht zu veräußern, sondern sie öffentlich zu versteigern.

(64)

In seiner Erwiderung macht Deutschland geltend, dass ein Schreiben vom 30. November 1999 des Konkursverwalters an Herrn Jahnke als eine Übernahmevereinbarung anzusehen sei. In diesem Schreiben stellte der Konkursverwalter in Aussicht, dass Jahnke die Vermögenswerte bis zu deren Veräußerung würde nutzen können. Die deutschen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass Jahnke seit Dezember 1999 die Geschäfte von HAMESTA führt, und dass Herr Jahnke sowie sein Unternehmen Jahnke Lenzen Verpflichtungen eingegangen seien.

(65)

Deutschland macht ferner geltend, dass die Kommission bereits in mehreren Fällen Beihilfen für neu gegründete Unternehmen genehmigt hätte. Hierbei beziehen sie sich insbesondere auf die Fälle HOMATEC und AMBAU.

(66)

Laut deutschen Behörden erfolgte die Übernahme der Vermögenswerte von HAMESTA durch Jahnke wie folgt:

(67)

Am 30. November 1999 teilte der Konkursverwalter Herrn Jahnke mit, dass er beabsichtige, die Vermögenswerte an Jahnke zu veräußern, sofern er die Zustimmung der Gläubigerversammlung erhalten würde. In der Zwischenzeit würde Herr Jahnke mit Zustimmung des anderen Pächters der Vermögenswerte diese für einen nach dem 1. Januar 2000 zahlbaren Preis von rund 13 000 EUR nutzen können.

(68)

Im Februar 2000 wurde der Entwurf eines Verkaufsvertrages erstellt. Daraufhin stellt sich jedoch heraus, dass die Gläubigerversammlung von HAMESTA diesem Verkaufsvertrag nicht zustimmen würde, sondern es vorzog, die Vermögenswerte in einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen, woraufhin eine neue Pachtvereinbarung mit unbegrenzter Dauer im Mai 2000 unterzeichnet wurde.

(69)

Deutschland sah für die Versteigerung einen Termin zuerst im Jahr 2002 und daraufhin im Jahr 2003 vor. Um zu gewährleisten, dass Jahnke die Vermögenswerte auf dieser Versteigerung würde erwerben können, sollte es zuerst die Grundpfandrechte der Gläubiger von HAMESTA und daraufhin die Vermögenswerte erwerben.

(70)

Jahnke übernahm ferner die Lagerbestände von HAMESTA für einen Kaufpreis von 76 694 EUR und investierte in den Jahren 2000 bis 2002 rund 237 000 EUR für Reparaturmaßnahmen an den Vermögenswerten.

(71)

Der Konkursverwalter von HAMESTA teilte Jahnke mit Schreiben vom 30. November 1999 seine Absicht mit, ihm die Vermögenswerte von HAMESTA für 2,5 Mio. EUR zu verkaufen, sofern er die Zustimmung der Gläubigerversammlung erlangen würde. Die Vermögenswerte waren zu jenem Zeitpunkt bis spätestens 31. März 2000 anderweitig verpachtet. Außerdem bot er Herrn Jahnke an, dass er in Übereinkunft mit dem Pächter die Vermögenswerte für den nach dem 1. Januar 2000 zahlbaren Betrag von rund 13 000 EUR würde nutzen können.

(72)

Der zwischen dem Konkursverwalter und Jahnke im Februar 2000 geschlossene Verkaufsvertrag wurde niemals wirksam, da es die Gläubigerversammlung von HAMESTA vorzog, die Vermögenswerte auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern.

(73)

Im Mai 2000 wurde zwischen dem Konkursverwalter und Jahnke eine neue Pachtvereinbarung geschlossen, die innerhalb von sechs Monaten zum Ende eines Jahres kündbar war. Die Vereinbarung würde mit dem Ende der Konkursverwaltung von HAMESTA auslaufen.

(74)

Die Kommission ist der Auffassung, dass aus dem Schreiben vom 30. November 1999 nicht eindeutig hervorgeht, dass sich der Konkursverwalter auf die endgültige Übernahme der Vermögenswerte durch Jahnke festlegte. Er bot Herrn Jahnke lediglich an, dass er in Übereinkunft mit dem Pächter die Vermögenswerte für unbestimmte Dauer würde nutzen können. Herr Jahnke würde die Vermögenswerte so lange nutzen können, bis der Konkursverwalter die Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist beendet.

(75)

Offenbar konnte der Konkursverwalter im November 1999 keine langfristige Festlegung für die Übernahme der Vermögenswerte vereinbaren, da er hierzu nicht die Zustimmung der Gläubigerversammlung hatte. Im Februar 2000 wurde deutlich, dass die Gläubigerversammlung nicht den direkten Verkauf der Vermögenswerte an Jahnke befürwortete, sondern es vorzog, diese öffentlich zu versteigern.

(76)

Die geplante Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA hat bisher nicht stattgefunden. Laut deutschen Behörden muss deren Wert neu ermittelt werden, damit die Versteigerung stattfinden kann, die nunmehr für Ende des Jahres 2003 vorgesehen ist. Die Kommission kann deshalb nicht davon ausgehen, dass Jahnke in der Lage sein wird, die Vermögenswerte zu erwerben oder dauerhaft zu nutzen.

(77)

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen HOMATEC und AMBAU, die beide unter die Leitlinien des Jahres 1994 für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) fielen. Wegen der außergewöhnlichen Umstände in den neuen Bundesländern genehmigte die Kommission gemäß den Leitlinien von 1994 auch Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen in Form von „Auffanglösungen“ (12). Da es sich bei HOMATEC und AMBAU um Auffanglösungen handelte, bei denen sämtliche Kriterien der Leitlinien von 1994 erfüllt waren, konnte die Kommission den Umstrukturierungsbeihilfen für diese beiden Unternehmen zu jener Zeit zustimmen.

(78)

Der vorliegende Fall betrifft jedoch die Anwendung der Leitlinien von 1999, mit denen das Konzept der Auffanglösungen auf Fälle begrenzt wurde, die vor dem 31. Dezember 1999 bearbeitet wurden. Der vorliegende Fall weist außerdem sachliche Unterschiede auf, da das Geschäft von HAMESTA nicht von Jahnke langfristig übernommen wurde, sondern lediglich auf der Grundlage eines Angebots des Konkursverwalters, die Vermögenswerte lediglich bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zu nutzen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den beiden zuvor genannten Fällen. Da dieser anhand der neuen strengeren Leitlinien zu bewerten ist, muss die Kommission andere Maßstäbe ansetzen als in den Fällen HOMATEC oder AMBAU.

(79)

Aus den bereits erläuterten Gründen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass Jahnke die Voraussetzungen für eine Freistellung von dem allgemeinen Verbot der Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen erfüllt.

(80)

Die Kommission glaubt, dass diese Erwägungen hinsichtlich des Verbots von Umstrukturierungsbeihilfen den Befund begründen, dass die Beihilfen nicht die Voraussetzungen für eine befürwortende Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfüllten. Um zu ermitteln, ob die Maßnahmen die sonstigen Kriterien der genehmigten Beihilferegelungen erfüllen, hat die Kommission die übrigen anwendbaren Kriterien der Leitlinien untersucht.

(81)

Gemäß den Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Gesundheit des Unternehmens innerhalb angemessener Fristen auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen führen. Um das Rentabilitätskriterium zu erfüllen, muss der Umstrukturierungsplan geeignet sein, das Unternehmen in eine Lage zu versetzen, für sämtliche Kosten einschließlich Abschreibung und Zinslasten aufzukommen und eine Mindestkapitalrendite zu erzielen, so dass es nach der Umstrukturierung keine weiteren Beihilfen mehr benötigt und in der Lage ist, den Wettbewerb im Markt aus eigenen Kräften zu bestehen.

(82)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Zusammenarbeit mit Jahnke Lenzen Hauptbestandteil der Umstrukturierungsplanes ist. Hierzu bemerkte die Kommission, dass sie keinem Umstrukturierungsplan zustimmen könnte, wenn der Begünstigte der Beihilfe nicht auf jeden Fall in der Lage wäre, die Umstrukturierungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Außerdem äußerte sie Zweifel, ob der Investor die erforderlichen finanziellen Mittel für den Erwerb der Vermögenswerte haben würde. In Anbetracht der Tatsache, dass der Umstrukturierungszeitraum im November 2002 beendet sein würde, die öffentliche Versteigerung jedoch erst zwischen März und September 2002 stattfinden sollte, äußerte die Kommission Bedenken, ob der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität von Jahnke gemäß den Leitlinien wiederherstellen könnte.

(83)

Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass Jahnke bisher nicht in der Lage war, die Vermögenswerte von HAMESTA endgültig zu erwerben, was schon allein gesehen bestätigt, dass das Unternehmen nicht lebensfähig ist. Aus den nachstehenden Gründen erscheint es kaum möglich, dass Jahnke die Vermögenswerte in naher Zukunft wird erwerben können:

a)

Das Bankdarlehen von 2,5 Mio. EUR, das für die Finanzierung des Verkaufspreises der Vermögenswerte erforderlich ist, wurde nicht gewährt;

b)

der Investor verfügt nur über beschränkte Finanzmittel, und

c)

Jahnke meldete im Jahr 2002 Konkurs an.

(84)

Die Schwäche des Umstrukturierungskonzeptes liegt darin, dass zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzung für dessen Umsetzung, d. h. die Übernahme der Vermögenswerte, finanziell gesichert war. Die nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen lassen nicht den Schluss zu, dass es zu irgend einem Zeitpunkt ein verbindliches Engagement der finanzierenden Bank gegeben hat. Aus den Darstellungen ergibt sich auch nicht, dass der Investor die fehlenden finanziellen Mittel aus seinen eigenen Ressourcen, die bereits für die Finanzierung der Anlaufmaßnahmen verwendet worden waren, oder gar aus den geplanten Überschüssen des Unternehmens selbst hätte finanzieren können, da letztere ebenfalls unzureichend gewesen wären.

(85)

Ferner ist festzustellen, dass die Zweifel der Kommission dadurch bestätigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse von Jahnke hinter den Erwartungen zurück blieben. Während der Umstrukturierungsplan von einem Jahresergebnis von 250 000 EUR im Jahr 2000 und von 600 000 EUR im Jahr 2001 ausging, beliefen sich die tatsächlichen Ergebnisse auf 100 000 EUR im Jahr 2000 und 15 000 EUR im Jahr 2001.

(86)

Die Kommission kann nicht davon ausgehen, dass dem Umstrukturierungsplan realistische Annahmen zugrunde liegen und dass die langfristige Rentabilität von Jahnke innerhalb angemessener Fristen wiederhergestellt werden kann.

(87)

Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen vorsehen, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen, da die gewährte Beihilfe sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und nicht für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kommen würde.

(88)

Dies bedingt, dass der Umstrukturierungsplan einen spürbaren zum Betrag der empfangenen Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des dem relevanten Markt in der Gemeinschaft entsprechenden Wirtschaftszweiges durch eine endgültige Verringerung oder Stilllegung von Kapazitäten leistet, wenn das betreffende Unternehmen in einem Markt der Gemeinschaft tätig ist, wo nach einer objektiven Bewertung die Lage von Angebot und Nachfrage eine strukturelle überschüssige Produktionskapazität aufweist. Wenn keine strukturellen Überschusskapazitäten vorliegen, verlangt die Kommission normalerweise keine Verringerung der Kapazitäten als Gegenleistung für die Beihilfe.

(89)

Deutschland hat der Kommission eingehende Angaben zur Lage auf dem Stahlbaumarkt vorgelegt und damit nachgewiesen, dass keine strukturellen überschüssigen Produktionskapazitäten auf dem deutschen Markt, wo Jahnke Halle überwiegend tätig ist, vorliegen und wo sein Marktanteil weniger als 1 % beträgt, sowie auf dem europäischen Markt, wo der Marktanteil von Jahnke unterhalb von 0,001 % liegt.

(90)

Da es sich bei Jahnke um ein KMU handelt und der Umstrukturierungsplan keine Erweiterung der Produktionskapazität vorsieht, hält die Kommission das entsprechende Kriterium der Leitlinien für erfüllt.

(91)

Der Betrag und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Mindestmaß beschränkt sein, um die Umstrukturierung zu ermöglichen und müssen aus Sicht der Kommission in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen stehen. Deshalb muss der Investor einen spürbaren Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln leisten.

(92)

Gemäß den von Deutschland vorgelegten Angaben beläuft sich der vorgesehene Eigenbeitrag des Investors auf rund 21 % der Gesamtkosten. Da es sich bei Jahnke um ein mittelständisches Unternehmen handelt, kann die Kommission eine weniger strenge Einschätzung der Beihilfe vornehmen. Sie ist deshalb der Auffassung, dass der Eigenbeitrag des Investors angemessen ist.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(93)

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass obwohl ihre Zweifel bezüglich unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen und der Angemessenheit der Beihilfe ausgeräumt werden konnten weder die Voraussetzung der Förderfähigkeit des Unternehmens noch das Rentabilitätskriterium der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind. Daher muss die Beihilfe als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden.

(94)

Die Kommission stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland Beihilfen von rund 820 000 EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat.

(95)

Die unrechtmäßig gewährten Beihilfen, bestehend aus zwei Darlehen der BvS in Höhe von 560 000 EUR und einem Darlehen des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 260 000 EUR, sind vom Empfänger zurückzufordern, sofern dies noch nicht erfolgt ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen Deutschlands an die Jahnke Stahlbau GmbH in Höhe von 560 000 EUR in Form von zwei Darlehen der BvS und 260 000 EUR in Form von einem Darlehen des Landes Sachsen-Anhalt sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die Beihilfe Deutschlands in Form einer Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH in Höhe von 2 000 000 EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

(1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom dem Empfänger zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 2003

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 160 vom 2.6.2001, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1

(4)  „Bürgschaftsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt EdErl vom 4.4.2000“, N 413/91; E 5/94; E 8/01.

(5)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(6)  In Anwendung der Richtlinie zur Gewährung von Konsolidierungsdarlehen an kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen-Anhalt, einer von der Kommission unter der Nr. 452/97 genehmigten Beihilferegelung.

(7)  HOMATEC: Beschluss vom 12.7.2002 (ABl. C 310 vom 13.12.2002, S. 22); AMBAU: Entscheidung 2003/261/EG der Kommission (ABl. L 103 vom 24.4.2003, S. 51).

(8)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4; siehe auch Anhang, Artikel 1 Absätze 1 und 6.

(9)  Diesen Leitlinien durch EdErl. — des Ministeriums der Finanzen vom 4.4.2000 — 3.3.2001 angepasst.

(10)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2; diese Leitlinien sind anwendbar, da ein Teil der Beihilfen nach deren Veröffentlichung gewährt wurden (siehe deren Ziffer 101).

(11)  ABl. C 386 vom 23.12.1994, S. 12.

(12)  Neue Unternehmen, die aus Konkursverfahren entstanden sind und das Geschäft des in Konkurs gegangenen Vorgängerunternehmens übernehmen.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/81


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2004

über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4514)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/941/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 13. November 2002 hatte die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen eines Liquiditätsvorschusses von 450 Mio. EUR des französischen Staates an das Unternehmen Bull mit einer befürwortenden Entscheidung (Entscheidung 2003/599/EG (2) unter der Voraussetzung eingestellt, dass die Beihilfe bis spätestens 17. Juni 2003 zurückgezahlt wird. Am 26. November 2003 hat die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage wegen Nichteinhaltung dieser Entscheidung durch Frankreich erhoben (3). Ende 2003 und Anfang 2004 fanden mehrere Besprechungen statt, auf denen die französischen Behörden und das Unternehmen Bull den Inhalt des Umstrukturierungsplans von Bull und insbesondere dessen dritte Phase erläutert haben, also die Phase der Kapitalaufstockung. Frankreich hat das neue Beihilfevorhaben, das Gegenstand dieser Entscheidung ist, mit Schreiben vom 20. Februar 2004 der Kommission gemeldet.

(2)

Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 16. März 2004 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4)

Die Kommission hat Stellungnahmen von Seiten der Arbeitnehmervertreter des Unternehmens Bull erhalten. Am 8. Juni 2004 fand eine Besprechung zwischen einer Abordnung dieser Vertreter und der Kommission statt, nach der die Arbeitnehmervertreter der Kommission ergänzende Informationen übermittelten. Diese Informationen sind von der Kommission an Frankreich zur Stellungnahme weitergeleitet worden; gleichzeitig stellte die Kommission Fragen zu verschiedenen Aspekten des Falls. Die Bemerkungen und Antworten Frankreichs gingen mit Schreiben vom 28. Mai 2004 und 29. Juli 2004 ein. Am 10. September 2004 fand dann eine Besprechung zwischen der Kommission, den französischen Behörden und Bull statt.

II.   BESCHREIBUNG

1.   Empfänger

(5)

Das Unternehmen Bull ist ein in Europa ansässiger internationaler EDV-Konzern, der in mehr als 100 Ländern tätig ist (5). Bull tritt vor allem in zwei Geschäftsbereichen auf:

Hochwertige EDV-Server für Unternehmen: Bull konzipiert und vermarktet eine Serie von Großservern für Unternehmen und direkt mit den Servern verbundene Wartungsdienste. Der Marktanteil von Bull in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 (im Folgenden EU-15 genannt) beläuft sich auf rund 3 % (ungefähr 5 % bei den Servern des mittleren und oberen Segments). Die wichtigsten Wettbewerber in diesem Bereich sind IBM (34,3 % Marktanteil), Hewlett Packard (HP), das im Jahr 2001 Compaq aufgekauft hat (29,4 %), Sun (12,6 %) und Fujitsu/Siemens (8,9 %).

Informationstechnische Spezialdienstleistungen: Bull entwickelt und integriert verschiedene Anwendungen, entwirft Software-Architektur usw. Nach dem Verkauf der Konzerndivision Integris an Steria ist Bull auf diesem Markt hauptsächlich in Frankreich und Italien aktiv. Die wichtigsten Wettbewerber von Bull in diesem Bereich sind IBM und HP. Der Marktanteil von Bull in der EU-15 beläuft sich auf weniger als 1 %.

(6)

Im Jahr 2003 belief sich der Umsatz von Bull auf 1,265 Mrd. EUR und verteilte sich folgendermaßen auf die einzelnen Geschäftsfelder: Hardware 46 %, damit verbundene Wartung 27 % und Dienstleistungen 27 %.

(7)

Bull ist eine französische Aktiengesellschaft. Zu ihren Aktionären nach der Kapitalaufstockung vom Juli 2004 und nach der Wahrnehmung der Rechte an Optionsscheinen durch die früheren Inhaber von Schuldverschreibungen gehören France Télécom und NEC mit jeweils 10,1 %, Axa Private Equity und Artemis mit 8,6 %, die Führungskräfte von Bull mit 5,1 %, Motorola mit 3,0 % und Debeka mit 2,9 %. Der französische Staat hält nur noch 2,9 %; die übrigen 57,3 % verteilen sich auf wechselnde Anteilseigner.

(8)

Zur Beseitigung der Anfang der 90er Jahre aufgetretenen Schwierigkeiten führte Bull ab 1994 gemäß den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen die Maßnahmen eines früheren Umstrukturierungsplans durch, die die Kommission in ihrer Entscheidung 94/1073/EG vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nicht notifizierten Kapitalaufstockung (6) zur Kenntnis nahm. So wurde insbesondere Zenith Data Systems veräußert und der Geschäftsbereich OSS (Open Systems and Software) geschlossen. Darüber hinaus hat Frankreich Bull durch die Freigabe seiner Kapitalbeteiligung privatisiert. Ab dem Jahr 1999 war Bull erneut gezwungen, Vermögenswerte zu veräußern und Beschäftigte zu entlassen. Im Jahr 2000 wurde mithilfe eines Plans eine strategische Neuausrichtung vorgenommen, wurden Vermögenswerte ohne strategische Bedeutung abgegeben und die Kosten gesenkt. Ende 2001 beschäftigte Bull in ganz Europa nur noch rund 9 500 Menschen; 1999 waren es noch 11 500 gewesen.

2.   Die Schwierigkeiten von Bull vor dem Umstrukturierungsplan, der Gegenstand dieser Entscheidung ist

(9)

Ungeachtet der in Randnummer 8 dargelegten Maßnahmen scheiterte der Plan im Jahr 2001. Auf der einen Seite konnte Bull aufgrund der Börsenkrise für Technologiewerte seinen hoch defizitären Geschäftsbereich Integris nicht an Dritte abgeben. Auf der anderen Seite hat die Krise im Internetsektor die Aktivitäten im Bereich der Internettechnologien schwer belastet. Durch den Zusammenbruch des Telekommunikationsmarktes, das Platzen der Internetblase, den starken Rückgang der Unternehmensspannen und durch internationale Spannungen ist die Nachfrage geschrumpft. Im Jahr 2002 gingen die Ausgaben der Unternehmen für Computer stark zurück (– 25 % bei den Servern des mittleren und oberen Segments). Auch auf dem Markt für Dienstleistungen gab es nach dem Aufschwung in Zusammenhang mit dem Jahr-2000-Problem und dem Übergang zum Euro einen Einbruch. Die Wirtschaftskrise nach den Ereignissen vom 11. September 2001 hat die Lage von Bull noch weiter verschlechtert.

(10)

Bull hatte mehrere Jahre lang hohe Beträge in die Internettechnologien investiert und sein Angebot für seine Kunden auf die Konzepte „E-Services“ und „Netz-Infrastruktur“ ausgerichtet. Die Krise des Internetsektors machte deutlich, dass Bull in diesem Zusammenhang die falschen technologischen Entscheidungen getroffen und sich zu sehr auf Märkte konzentriert hatte, auf denen dem Unternehmen der Erfolg versagt blieb. Ansonsten gelang es Bull nicht, seine Ambitionen in puncto Zielmärkte und Produkte auf der einen Seite und die Investitionen in die technologische Entwicklung sowie die wirtschaftlichen und administrativen Ausgaben auf der anderen Seite auf einen Nenner zu bringen.

(11)

Des Weiteren litt der Konzern unter den Auswirkungen sehr hoher Aufwendungen für die Rentensysteme seiner Beschäftigten in den USA. Nach den amerikanischen Vorschriften umfassten die Aktiva der konsolidierten Bilanz die Aufwendungen für die zu zahlenden Renten, die dem Wertüberschuss der Aktiva des Pensionsfonds (aktueller Marktwert) im Vergleich zur aktualisierten Verbindlichkeit der projizierten Rentenansprüche entsprachen. Im Jahr 2002 beschloss Bull die Übertragung seiner sämtlichen Verpflichtungen zur Rentenzahlung auf Versicherungen. Zusammen mit dem Kurssturz bei Wertpapieren führte diese Entscheidung zu Verlusten in Höhe von 87 Mio. EUR für die Jahre 2002 und 2003.

(12)

Die Unsicherheit ob der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens hat bei den Kunden zu einer gewissen Zurückhaltung bei Großprojekten geführt, da die Kunden nicht mehr sicher waren, ob das Unternehmen in den kommenden Jahren seinen Verpflichtungen würde nachkommen können. Die Lieferanten verschärften ihre Zahlungsbedingungen, während Bull praktisch keine Bankbürgschaften mehr erhielt.

3.   Umstrukturierungsplan

(13)

Am 2. Dezember 2001 wurde ein neuer Präsident an die Spitze von Bull berufen. Sein vom Verwaltungsrat im März 2002 gebilligter Umstrukturierungsplan sieht eine massive Senkung der Gemeinkosten sowie eine Verringerung der Beschäftigtenzahl und die Konzentration auf die Stärken des Unternehmens mithilfe umfangreicher Veräußerungen von Vermögenswerten des Konzerns vor. Die Entwicklungsstrategie beruht auf drei Schwerpunkten:

Aufwertung des Bestandes an großen Unternehmensservern zur Sicherung des Fortbestehens der von den Kunden gewählten Lösungen und Gewährleistung einer wettbewerbsfähigen technischen Entwicklung;

Entwicklung zum europaweit stärksten Anbieter von Lösungen auf der Grundlage der 64-Bit-Intel-Architektur und der Open Source Software in Zielmärkten;

Fortführung der Entwicklung der Dienstleistungstätigkeiten in den Bereichen, wo Bull sich auszeichnet, insbesondere durch Bereitstellung vollständiger Lösungen (Hardware + Middleware + Anwendungen) für Schwerpunktsektoren wie z. B. öffentliche Verwaltung (Steuern, Zoll, Sozialsysteme, E-Regierung), Verteidigung und Sicherheit sowie Telekommunikationsbetreiber (7).

(14)

Das Finanzpaket enthält folgende Hauptpunkte:

Abbau der Schulden von 204 Mio. EUR gegenüber den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen in Höhe von 90 % in Verbindung mit einem Angebot zur Umwandlung ihrer Papiere in Aktien oder Aktien in Verbindung mit Optionsscheinen. Damit verschiebt sich die Fälligkeit der Schuldverschreibungen, verringert sich die jährliche Ausschüttung und entfällt das Rückzahlungsagio. Die Konditionen des Angebots für die Umwandlung ihrer Schuldverschreibungen lauten entweder 20 neue Aktien für eine Schuldverschreibung oder ersatzweise 16 Aktien plus 16 Aktienoptionen, die bis zum 15. Dezember 2004 wahrgenommen werden müssen. Die große Mehrheit hat sich für das zweite Angebot entschieden, und falls die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ihre Aktienoptionen systematisch wahrnähmen, erbrächten sie auf diesem Wege einen Beitrag von 17,2 Mio. EUR;

eine Kapitalerhöhung, die über den Markt finanziert und in Höhe von 33 Mio. EUR von einer Investorengruppe garantiert wird: NEC und France Télécom (frühere Aktionäre von Bull) garantieren für jeweils 7,5 Mio. EUR, Debeka (deutsche Versicherungsgesellschaft und wichtiger Kunde von Bull) für 3 Mio. EUR, die Investmentfonds Axa Private Equity und Artemis für 7 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR und schließlich 350 Führungskräfte des Bull-Konzerns mit 6 Mio. EUR. De facto haben die Privatanleger einen Beitrag von 13,8 Mio. EUR geleistet. Folglich machen die Beiträge der Investoren nur rund 90 % der garantierten Beträge aus. Die Kapitalerhöhung beläuft sich auf insgesamt 44,2 Mio. EUR;

die in Abschnitt 4 beschriebene Beihilfe wird in Form einer Zahlung von 517 Mio. EUR gewährt und geht einher mit einer Besserungsklausel.

(15)

Nach Durchführung dieses Maßnahmenpakets sollte sich das Eigenkapital der Unternehmensgruppe Bull auf 59,2 Mio. EUR belaufen. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die finanziellen Prognosen in Zusammenhang mit dem Plan.

Tabelle

(Mio. EUR)

 

2004

2005

2006

2007

Umsatz

[…] (8)

[…]*

[…]*

[…]*

EBIT (9)

[…]*

[…]*

[…]*

[…]*

Netto-Ergebnis

[…]*

[…]*

[…]*

[…]*

4.   Beschreibung der Beihilfe

(16)

Die angemeldete Beihilfe wird in Form einer Zahlung durch den französischen Staat in Höhe von 517 Mio. EUR gewährt, die frühestens am 31. Dezember 2004 erfolgen soll. Dieser Betrag entspricht der mit der Entscheidung 2003/599/EG genehmigten Rettungsbeihilfe einschließlich der Zinsen seit ihrer Gewährung im Dezember 2001 und im Juni 2002. Die neue Beihilfe wird erst ausgezahlt, wenn Bull diese Rettungsbeihilfe zurückgezahlt hat. Im Austausch wird der französische Staat eine Besserungsklausel auferlegen, die eine Rückzahlung an den französischen Staat von 23,5 % des laufenden konsolidierten Jahresergebnisses von Bull vor Steuern in einem Zeitraum von acht Jahren ab dem zum 31. Dezember 2005 zu Ende gehenden Geschäftsjahr vorsieht.

(17)

Laut französischen Behörden entspricht dieser Klausel ein aktualisierter Wert von 50 bis 60 Mio. EUR. Der Beihilfehöchstbetrag beliefe sich folglich auf 467 Mio. EUR, also ungefähr 90 % der bestehenden Forderung. Auf diese Weise wollen sich die französischen Behörden ähnlich wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen behandelt wissen, die ihrerseits auch auf rund 90 % ihrer Forderungen verzichten.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(18)

Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag beinhaltet eine vorläufige Bewertung der Beihilfe, insbesondere nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (10) (im Folgenden „Leitlinien“ genannt). Darin bezweifelte die Kommission, dass der Plan eine Rückkehr zur Rentabilität zu gewährleisten vermag. Die letzten Unternehmenszahlen zeigten zwar eine Rückkehr zur Rentabilität für den Fall einer gesunden Unternehmensbilanz, doch hielt die Kommission die Dauer eines Jahres für zu kurz, um die Rückkehr zur Rentabilität nachweisen zu können. Die Vorhersagen für die betreffenden Märkte seien relativ vage und uneinheitlich und einige Märkte befänden sich vor allem kurzfristig in einer prekären Lage. Grundsätzlich erlaubten es die Angaben der französischen Behörden nicht zu erkennen, ob Bull in der Lage sein werde, sich ein mögliches Marktwachstum zunutze zu machen, zumal die sonstigen Produktionsbereiche der Gruppe auf Systemen beruhten, bei denen lebhafter Wettbewerb herrsche. Außerdem sehe die vorgesehene Kapitalaufstockung nicht die Hinzuziehung eines neuen Partners neben den bereits vorhandenen Aktionären France Télécom und NEC vor.

(19)

In Anbetracht des hohen Beihilfebetrages befürchtete die Kommission außerdem, dass unzulässige Verfälschungen des Wettbewerbs eintreten könnten, dass die Beihilfe nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und dass das Unternehmen über überschüssige Finanzmittel verfügen könnte, die es für ein aggressives, nicht an den Umstrukturierungsprozess gebundenes Vorgehen verwenden könnte, das Verfälschungen im Markt hervorrufen könnte. So sei z. B. nicht klar, wie nach der Gewährung der Beihilfe die Solvabilitäts- und Liquiditätskennziffern aussehen würden und im Vergleich zu den Wettbewerbern auf den betreffenden Märkten einzustufen wären.

IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND BEMERKUNGEN FRANKREICHS

(20)

Frankreich hat aktualisierte Prognosen für die betreffenden Märkte vorgelegt, ferner nähere Angaben zu den Hauptwettbewerbern, zu den Unternehmenszahlen und zu den Ereignissen der letzten Monate gemacht, und hier insbesondere zum Erfolg der Kapitalaufstockung.

(21)

Frankreich weist darauf hin, dass die Beihilfe mit einem erheblichen finanziellen Engagement seitens bestimmter Aktionäre und privater Gläubiger verknüpft ist. Aus wettbewerbspolitischer Sicht sei der Fortbestand von Bull eher geeignet, den Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu fördern als ihn zu behindern. Aufgrund seines Marktanteils könne Bull kaum die Preisführerschaft übernehmen; das Unternehmen sei vielmehr ein Außenseiter, der den Wettbewerb belebe. Mit der Umsetzung seiner auf Itanium und „Open Source“ fußenden Strategie könne Bull diese Rolle in Zukunft ausbauen.

(22)

Frankreich stellt fest, dass sich trotz abflauender Konjunktur die Ergebnisse des Unternehmens im Verlauf des Jahres 2003 weiterhin verbessert haben. Die Prognosen für 2004, die noch vor einem schwierigen Hintergrund zu sehen seien, deuteten auf ein dem von 2003 ähnliches operationelles Ergebnis hin, nämlich einen EBIT von 17 Mio. EUR und ein Nettoergebnis von 2 Mio. EUR für das erste Halbjahr 2004. Dies beweise, dass das Unternehmen es geschafft habe, seine Gewinnschwelle deutlich zu senken. Unter diesen Voraussetzungen würde der steigende Umsatz, der ab dem kommenden Jahr aufgrund einer für 2005 erwarteten Erholung des Marktes, der Bereitstellung eines neuen Angebots durch Bull und einer besseren finanziellen Lage erzielt werden dürfte, automatisch die Gewinnsituation weiter verbessern. Der Unternehmensplan für den Zeitraum 2004-2007 belege ebenfalls, dass das Unternehmen auf Dauer zur Rentabilität zurückkehre.

(23)

Mit seiner Entscheidung, seine weitere Entwicklung auch auf Server mit der 64-Bit-Intel-Architektur zu stützen, habe Bull sich für technologische Lösungen entschieden, die dem Bedarf der Kunden in den kommenden Jahren entsprächen. Des Weiteren eröffne der Einsatz dieser Technologie auf den Servern von Bull neue Wachstumsmöglichkeiten, insbesondere bei wissenschaftlichen Berechnungen.

(24)

Bei den Dienstleistungen bestehe die Strategie von Bull in der Kombination dreier Kompetenzbereiche und dreier Schwerpunktbereiche. Die Kompetenzbereiche sind 1. Integration und Entwicklung offener Infrastrukturen, 2. die Sicherheit von Informationssystemen und 3. Informationsverwaltung bei verteilten Systemen. Als Schwerpunkte gelten die Bereiche, aus denen die treuesten Kunden von Bull kommen: Verwaltung, Telekommunikationsbetreiber und öffentliche Versorgungsunternehmen („utilities“).

(25)

Diese Kompetenzbereiche und die Auswahl dieser Sektoren passten hervorragend zu den großen Tendenzen, wie sie sich in den Analysen der Experten abzeichneten: Optimierung und Senkung der Infrastrukturkosten (weshalb Bedarf an der Entwicklung offener Infrastrukturen bestehe), systematische Entwicklung und Konsolidierung der Informationssysteme (ein Bereich, in dem sich Bull ausgezeichnet hat), Verwaltung und Sicherung (ein Bereich, in dem Bull in verschiedenen Funktionen auftritt, nämlich als Ausrüster für Verschlüsselung, Entwickler von Software und Integrator). Bull habe sich ferner sehr schnell einen Platz auf bestimmten neuen Märkten erobert, wie mobile Plattformen, E-Verwaltung, Verbreitung der elektronischen Kennung und Signatur.

(26)

Da Bull ein relativ geringes Gewicht habe und auf dem betreffenden Markt nach wie vor eine sehr hohe Konzentration herrsche, dürfte die Beihilfe für Bull kaum eine unzulässige Verfälschung des Wettbewerbs mit sich bringen. Auf einigen Einzelmärkten sei das Angebot von Bull die einzige glaubhafte Alternative zu IBM. Außerdem sei die auf „Open Source“ ausgerichtete Strategie von Bull in der Lage, den Wettbewerb auf dem Server-Markt in den kommenden Jahren zu beleben.

(27)

Die Beihilfe sei auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Rentabilität des Unternehmens lasse sich eigentlich nur durch die Aufstockung von Eigenkapital erreichen, bei dem die Beihilfe und die Entschuldung wichtige Elemente seien. Die verschiedenen Investoren hätten ihrer Einlage kaum zugestimmt, wenn die für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderliche Finanzierung teilweise durch ein Darlehen erfolgt wäre.

(28)

Bull dürfte nach Gewährung der Beihilfe über keine überschüssige Liquidität verfügen. Durch die Beihilfe werde ein angemessenes, doch keineswegs überhöhtes Eigenkapitalniveau wiederhergestellt, was sich am Verschuldungsgrad und an der Liquidität dritten Grades ablesen lasse, die mit denen der wichtigsten Wettbewerber vergleichbar seien.

(29)

Im Hinblick auf den privaten Beitrag zum Umstrukturierungsplan seien drei Elemente gleichzeitig zu berücksichtigen: Die Anstrengungen, die das Unternehmen selbst in den Jahren 2002-2003 unternommen hat, die Kapitalerhöhung und der Beitrag der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen.

(30)

Frankreich erinnert daran, dass in den Randnummern 60 und 70 der Entscheidung 2003/599/EG über die Gewährung einer Rettungsbeihilfe für Bull die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Frankreich vor dem 31. Dezember 2004 Bull keine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren dürfe.

(31)

Die Arbeitnehmervertreter von Bull unterstützen den Umstrukturierungsplan und unterstreichen die Bedeutung der Beihilfe für den Fortbestand des Unternehmens und der bestehenden Arbeitsplätze. Sie schließen sich den von den französischen Behörden vorgetragenen Argumenten an und haben ergänzende Informationen und Angaben insbesondere zur Rentabilität und zur Position des Unternehmens im Wettbewerb vorgelegt. Ihre Stellungnahme ist an die französischen Behörden weitergeleitet worden, die den Ausführungen zustimmen.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

1.   Vorliegen einer Beihilfe

(32)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(33)

Die von Frankreich angemeldete Maßnahme ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie wird vom Staat finanziert und aus staatlichen Mitteln einem bestimmten Unternehmen gewährt, nämlich Bull. Sie entspricht nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. So lässt sich insbesondere nicht behaupten, dass der Staat in gleicher Weise und zu den gleichen Bedingungen tätig wird wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, weil sich die Forderung Frankreichs auf eine staatliche Rettungsbeihilfe bezieht, deren Rückzahlungsfrist abgelaufen ist; genauso wenig kann man sagen, dass der Verzicht auf eine solche Forderung oder die Gewährung einer neuen Beihilfe in gleicher Höhe typisch für das Verhalten eines Kapitalgebers und deshalb mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers vereinbar sind. Darüber hinaus unterscheidet sich die angemeldete Maßnahme in ihrer Form und in ihren Konditionen von den finanziellen Maßnahmen der Aktionäre und der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen. Jedenfalls geht die angemeldete Maßnahme nicht mit einem vergleichbaren finanziellen Engagement der übrigen Aktionäre einher. Die Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht bzw. droht den Wettbewerb aufgrund der Tatsache zu verfälschen, dass Bull ein internationales Unternehmen ist und seine Erzeugnisse international gehandelt werden. Außerdem hat Bull Wettbewerber auf dem Gemeinsamen Markt, wie IBM, Fujitsu/Siemens, Sun und HP. Diese Sichtweise stellen die französischen Behörden nicht in Frage.

2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(34)

Die angemeldete Maßnahme ist als staatliche Ad-hoc-Beihilfe einzustufen. Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sieht Ausnahmen zu der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vor.

(35)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Auf dieser Grundlage hat die Kommission besondere Leitlinien für die Bewertung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) verabschiedet. Angesichts der Eigenkapitalzahlen von Bull liegt es auf der Hand, dass das Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 5 a der Leitlinien zu gelten hat und dass der Konzern insgesamt als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Ziffern 4 bis 8 dieser Leitlinien anzusehen ist (12). Nach Prüfung des Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass es keine andere gemeinschaftliche Fördermaßnahme oder sonstige Bestimmung gibt, aufgrund derer im vorliegenden Fall die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnte. Frankreich hat sich im Übrigen auf keine andere im Vertrag vorgesehene Ausnahme berufen, sondern gründet seine Argumentation zugunsten einer Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe ausschließlich auf die Leitlinien. Die Kommission hat daher die Beihilfe im Lichte der Leitlinien bewertet.

(36)

Nach den Leitlinien müssen vier Bedingungen erfüllt sein, damit eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden kann: Es muss ein Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität vorliegen, Wettbewerbsverfälschungen müssen vermieden werden, die Beihilfen müssen auf ein Minimum begrenzt sein und der Umstrukturierungsplan muss vollständig umgesetzt werden. Darüber hinaus gelten die Grundsätze der „einmaligen Beihilfe“ („one time, last time“) sowie des Urteils „Deggendorf“ (13).

(37)

Nach den Leitlinien wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt werden muss. Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, soll die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragbaren Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der Mitgliedstaat engagiert.

(38)

Die infrage stehende Beihilfe ist mit dem Umstrukturierungsplan vom März 2002 und dem damit verbundenen Finanzpaket verknüpft, das bei der Anmeldung der Beihilfe genauer erläutert wurde. Dieser Plan betrifft den Zeitraum bis Ende 2007; dann soll sich die finanzielle Lage verbessert haben und die neue Struktur eingeführt worden sein. Die meisten Maßnahmen wurden bereits durchgeführt; die Kapitalaufstockung ist abgeschlossen. Der Zeitraum bis Ende 2007 kann allerdings als angemessene notwendige Frist bezeichnet werden, innerhalb derer das Unternehmen sein Angebot neu strukturieren und seine Aktivitäten an die Entwicklungen auf den betreffenden Märkten anpassen kann.

(39)

Der Plan scheint auf realistischen Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen zu gründen. Er berücksichtigt die allmähliche Erholung der Märkte und scheint auch nicht übertrieben optimistisch zu sein. Er bietet drei Szenarios hinsichtlich der Ergebnisse der Kapitalneuausstattung, wobei das optimistischste Szenario dem derzeitigen Ergebnis am nächsten kommt. Er unterstreicht die Wiederherstellung eines stimmigen Verhältnisses zwischen der Strategie des Unternehmens, seinen Stärken, den Bedürfnissen der Kunden und der technologischen Entwicklung. Unter Berücksichtigung der unsicheren technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung scheint der Plan in Anbetracht der von den französischen Behörden vorgelegten Zusatzinformationen hinreichend präzise zu sein.

(40)

Die verbesserte Rentabilität ist im Wesentlichen das Ergebnis unternehmensinterner Maßnahmen wie insbesondere der Veräußerung von Geschäftsfeldern, die nicht zu den Kerngeschäftsbereichen gehören, der Umstrukturierung des Angebots und der Senkung der Gemeinkosten.

(41)

Die Schwierigkeiten des Unternehmens rühren hauptsächlich aus falschen technologischen Entscheidungen und die Konzentration auf Märkte, auf denen Bull keine Erfolge verzeichnen konnte. Diese Aktivitäten einschließlich des Service-Netzes in mehreren europäischen Ländern sind aufgegeben worden. Die Ursachen für mehrere spezifische Verluste, wie diejenigen, die durch das Pensionssystem in den USA verursacht wurden, dürften sich nicht wiederholen. Die meisten Führungskräfte wurden ersetzt. Bull hat sich wieder auf seine Stärken besonnen.

(42)

In den Jahren 2000 bis 2002 lag die Bruttoumsatzspanne zwischen 21 % und 25 %. Doch überstiegen die Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung, die Geschäfts- und Verwaltungskosten die Bruttospanne alljährlich um rund 100 Mio. EUR. Der Umstrukturierungsplan sieht eine Beseitigung dieses Ungleichgewichts vor: Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung gehen von 160 Mio. EUR im Jahr 2000 auf […]* Mio. EUR in den Jahren 2005-2007 zurück. Die Geschäfts- und Verwaltungskosten fallen von 706 Mio. EUR im Jahr 2000 auf […]* Mio. EUR in den Jahren 2006-2007. Bei diesen Prognosen sind bereits Rückstellungen in Zusammenhang mit eventuellen Gerichtsentscheidungen berücksichtigt (Eventualfall). Dieser Betrag wird auf […]* % des Umsatzes im Jahr 2007 ansteigen. Ausgehend von diesen Prognosen wird der künftige EBIT auf […]* % bei Eintritt des Eventualfalls geschätzt. Die derzeitigen Kosten für 2003 und das erste Halbjahr 2004 bestätigen diese Prognosen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan eine zufrieden stellende Leistung des Unternehmens ermöglicht.

(43)

In der Zukunft dürfte sich die Nachfrage aus mehreren Gründen erholen, wenn auch langsamer als im vergangenen Jahrzehnt: Rückgang der Kommunikationstarife, Ausbau der Breitbandnetze, starke Zunahme der elektronischen Verfahren in der öffentlichen Verwaltung, Verbesserung der gemeinsamen Anwendungen über das Internet, stärkere Mobilität und zunehmende Berücksichtigung von Sicherheitsproblemen und schließlich allgemeine Verbreitung digitaler Technologien, die die analogen Technologien ablösen. Nach den neuesten Prognosen von IDC (International Data Corporation) für die Jahre 2003 bis 2007 dürfte der europäische Server-Markt vom Volumen her um 44 % wachsen, der Markt für das mittlere und obere Server-Segment um 39 %. Auf dem Markt für Server auf der Grundlage der 64 Bit-Intel-Architektur, der einen Schwerpunkt in der weiteren Entwicklung von Bull bildet, dürfte es zu einem deutlichen Durchbruch kommen. Für 2007 wird dieser Markt auf fast 2,4 Mrd. USD geschätzt; das entspräche 16 % des Server-Marktes (im Vergleich zu weniger als 1 % im Jahr 2003).

(44)

In einer Studie vom Dezember 2002 sagt IDC für Westeuropa bis zum Jahr 2006 eine Steigerung der Ausgaben der Unternehmen für Dienstleistungen um 30 % und bei den Servern um fast 20 % voraus. Die neuesten Prognosen von Gartner (November 2003) hinsichtlich der Dienstleistungen in Westeuropa sprechen von + 3 % im Jahr 2004 und einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 6,2 % zwischen 2002 und 2007. Bei den Servern wird sich das Wachstum vor allem je nach verwendeter Technologie unterschiedlich gestalten; insbesondere bei den Intel-Itanium-Bauteilen, die ja die Grundlage des neuen Server-Angebots von Bull bilden und seit Anfang 2003 verwendet werden, sollte im Jahr 2008 ein Umsatz von 8 Mrd. EUR erzielt werden. Der Dienstleistungsmarkt ist stark segmentiert, steht unter hohem Wettbewerbsdruck und wird ständig umstrukturiert, doch wird er mittel- und langfristig schneller wachsen als der Hardware-Markt. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Gegebenheiten auf den betreffenden Märkten die Wiederherstellung der Rentabilität nicht gefährden und, wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen, durchaus zu einer Steigerung des Anteils der Dienstleistungen am Gesamtumsatz und an der Bruttospanne führen können.

(45)

In verschiedenen Untersuchungen werden die Wachstumsprognosen in den von Bull anvisierten Nischen und die Chancen bei den vom Unternehmen ausgewählten Technologien bestätigt (14).

(46)

Die bei den Kunden installierten Großserver, die „GCOS“, bilden eine wichtige Einnahmequelle. Nach […]* wird allerdings der Ersatz der GCOS weitgehend abgeschlossen sein, und Bull wird dann seinen Wettbewerbern unter anderen Voraussetzungen entgegentreten und seine Ambitionen, seien sie auch noch so bescheiden, durchsetzen müssen. Vor diesem Hintergrund gibt die Kommission vor allem zu bedenken, was in den Randnummern 47 bis 54 festgehalten ist.

(47)

Mit seiner Entscheidung für Lösungen auf der Grundlage der 64-Bit-Intel-Architektur, für Open-Source-Software und die Nutzbarmachung der Normung der Komponenten („commoditisation“) dürfte Bull technologisch den richtigen Weg eingeschlagen haben, der den Entwicklungen des Marktes und den Bedürfnissen seiner Kunden gerecht wird. Aufgrund dieser Entwicklungen wird der Wettbewerb auf den Märkten für Server und Dienstleistungen intensiver werden, doch ist Bull dank seiner Größe in der Lage, nicht unerhebliche Beträge in Forschung und Entwicklung zu investieren und eine breitere und kohärentere Produktpalette anzubieten als Start-ups oder kleine Spezialunternehmen. Die Größe des Unternehmens könnte auch den Kunden das Gefühl einer gewissen Zuverlässigkeit vermitteln, die der Wahl ihres Server-Lieferanten eine strategische Bedeutung zumessen. Riesen wie IBM, HP und Dell sind hingegen eher auf Großserienprodukte spezialisiert, die in größeren Bereichen einsetzbar sind oder bei denen die Kunden nicht in gleichem Umfang maßgeschneiderte Produkte benötigen.

(48)

Der Plan stellt auf die Sektoren ab, aus denen die treuesten Kunden kommen, nämlich den öffentlichen Sektor, Verteidigung und Sicherheit sowie Telekommunikation. Bull verfolgt keine Ambitionen, die über die eines Anbieters auf Nischenmärkten hinausreichen.

(49)

Die Markteinführung der neuen Server-Reihe NovaScale als Ersatz für die GCOS-Systeme stieß bei unabhängigen Experten auf ein positives Echo (15). Bull hat diese Server schon an wichtige Kunden verkauft, und diese Produktreihe soll sich von den Erzeugnissen der Wettbewerber in puncto Kosten, Zuverlässigkeit, Benutzerfreundlichkeit und Anpassungsfähigkeit der Größe deutlich abheben.

(50)

Dank der Umstrukturierung bietet Bull wieder ein geschlossenes Bild, was sein Know-how, sein Angebot, seine Organisation und seine kurzfristigen Ziele betrifft. Eine wichtige Ursache für die Schwierigkeiten des Unternehmens bestand ja gerade darin, dass es an einem solchen geschlossenen Bild fehlte. Die weitgehend 2002 vorgenommene Verjüngung des Mitarbeiterstamms sowie die zahlreichen strategischen Partnerschaften sollten Garanten technologischer Erfolge in der Zukunft sein.

(51)

Der neuen Server-Reihe auf der Grundlage von Intel-Prozessoren und insbesondere dem 64-Bit-Prozessor kommt eine wichtige Rolle zu: 2007 soll der Umsatz hiermit […]* % der gesamten Verkäufe ausmachen, und zwar mit einer Bruttospanne von […]* %. Da es sich nicht mehr um eine „proprietäre“ Technologie handelt, kann diese Spanne logischerweise nicht mehr die Höhe der Margen der alten GCOS-Server erreichen. Mit den 64-Bit-Servern lassen sich komplexere und größere Systeme betreiben, doch sind sie natürlich teurer als die „Standard“-Server mit 32 Bit. Bull wird versuchen, das Vertrauen seiner Kunden durch die technische Qualität seiner 64-Bit-Server zu gewinnen, indem das Unternehmen zusätzlich zu seinen Produkten seine anerkanntermaßen hervorragenden Dienstleistungskompetenzen anbietet. Es soll eine enge Zusammenarbeit zwischen den eigenen Teams und denen der Kunden aufgebaut werden. Nach Auffassung der Kommission passt diese Strategie zu der Konzentration von Bull auf bestimmte Sektoren.

(52)

Bezüglich des Dienstleistungssegments sei auf einige Schlussfolgerungen des bereits erwähnten Berichts von Forrester verwiesen (16). Bei den Open-Source-Diensten gilt das Know-how von Bull dem der anderen globalen Generalisten wie IBM überlegen. Im Kreise der weltweit tätigen und mittelgroßen Generalisten ist Bull der einzige, der alle Technologien abdeckt. In dem Bericht ist nur noch von einem weiteren, kleinen Open-Source-Spezialisten die Rede, der ebenfalls alle Technologien abdeckt.

(53)

Die vorgesehene Kapitalaufstockung sieht nicht die Hinzuziehung eines neuen Partners aus der Industrie neben den bereits vorhandenen Aktionären France Télécom und NEC vor. Durch die Beteiligung des Versicherungsunternehmens Debeka wird jedoch die Strategie der Konzentration auf einige wenige Sektoren bekräftigt. Ansonsten unterhält Bull mehrere Partnerschaften und engagiert sich in mehreren Projekten zur Entwicklung von Schlüsseltechnologien für künftige Aktivitäten. Schließlich sei als Beispiel noch die Unterzeichnung eines ersten Vertrags „Original Equipment Manufacturer“ mit Kraftway erwähnt, dem führenden russischen Hersteller von Servern auf Intel-Basis. Gegenstand eines weiteren Abkommens ist der Vertrieb von Servern in China.

(54)

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass sich Bull mithilfe des Umstrukturierungsplans einigermaßen auf dem Markt positionieren kann. Ungeachtet der auf den betreffenden Märkten gegebenen technologischen und wirtschaftlichen Risiken vertritt die Kommission die Auffassung, dass ausreichende Garantien für eine Rückkehr zur Rentabilität bestehen.

(55)

Damit Umstrukturierungsbeihilfen von der Kommission genehmigt werden können, müssen sie eine zweite Bedingung erfüllen. Es müssen nämlich Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern.

(56)

Frankreich hat darauf verwiesen, dass die Marktanteile von Bull bei Dienstleistungen und Servern sehr klein sind. Bei den Servern gilt als relevanter geografischer Markt der Weltmarkt oder zumindest der europäische Markt. Im Jahr 2002 entfiel auf dem gesamten Server-Markt der Gemeinschaft (EU-15) auf Bull ein Marktanteil von rund 3 %. Bei den Servern des mittleren und oberen Segments hatte Bull sich einen Anteil von ungefähr 5 % erhalten können, lag damit aber weit hinter seinen wichtigsten Konkurrenten IBM (40 %), HP-Compaq (24 %), Sun (17 %) und Fujitsu (9 %). Im hochwertigen Segment dürfte der Marktanteil höher ausfallen. Bull möchte sich nämlich auf den Zielmärkten als führendes europäisches Unternehmen bei Lösungen auf der Grundlage der 64-Bit-Architektur und bei Open-Source-Software etablieren. Für das Jahr 2007 wird der Markt für Server auf der Grundlage der Intel-64-Bit-Architektur auf fast 2,4 Mrd. USD geschätzt; das entspräche 16 % des Server-Marktes (im Gegensatz zu weniger als 1 % im Jahr 2003).

(57)

Im Dienstleistungsbereich deutet vieles darauf hin, dass als relevanter geografischer Markt der europäische Markt anzusehen ist, auch wenn die Existenz regionaler oder nationaler Märkte nicht ausgeschlossen werden kann. Auf dem Dienstleistungsmarkt der Gemeinschaft (EU-15) hatte Bull im Jahr 2002 einen Marktanteil von rund 0,4 %; seit 2002 hat sich Bull verstärkt auf Infrastrukturdienstleistungen und seine anderen speziellen Dienstleistungen konzentriert und einen Umsatzeinbruch bei den Dienstleistungen erlitten. In einer im September 2003 vom Institut Gartner veröffentlichten Studie taucht Bull unter den ersten zehn Wettbewerbern auf dem Weltmarkt für Informatikdienstleistungen gar nicht auf; im Jahr 2002 belegte das Unternehmen den 22. Rang auf dem europäischen Markt. Auf diesem Markt herrscht darüber hinaus sehr starker Wettbewerb, weshalb die Kommission beispielsweise Zusammenschlussvorhaben mehrerer Wettbewerber von Bull (HP/Compaq (17), Cap Gemini/Transiciel (18), Atos Origin/Sema (19) mit dem Argument genehmigen konnte, dass diese Zusammenschlüsse die Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für Informatikdienstleistungen nicht beeinträchtigen würden.

(58)

Natürlich ist das Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten, vor allem in Frankreich, stärker auf dem Markt vertreten. Doch ist der Wettbewerb nach wie vor auch dort intensiv.

(59)

Bei einigen Segmenten des Server-Marktes in Europa ist der Fortbestand von Bull eher geeignet, den Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu beleben, und zwar insbesondere in den Segmenten, in denen IBM eine beherrschende Rolle spielt. Im Segment der Systeme mit hoher Transaktionsleistung beispielsweise scheint das Angebot von Bull die einzige Alternative zu IBM für alle die Kunden zu sein, die nicht einfach zu Lösungen von Sun, HP oder Wintel migrieren können (Banken, Versicherungen, Sozialeinrichtungen, Sozialverwaltungen usw.). […]* zeigt, dass dieser Kundenkreis auch weiterhin auf das Angebot von Bull zurückgreifen möchte. Es handelt sich dabei jedoch um ganz spezifische Nischenmärkte, während sich der Fortbestand von Bull auf den Wettbewerb im hochwertigen Server-Segment insgesamt nur wenig auswirkt.

(60)

Die Kommission trägt auch der Tatsache Rechnung, dass die Strategie von Bull auf „Open Source“ ausgerichtet ist. Die meisten Wettbewerber sind außerdem gleichzeitig Partner bei verschiedenen Entwicklungsprojekten. Bei der Einleitung des Verfahrens hat sich keiner der Konkurrenten zu Wettbewerbsverfälschungen geäußert.

(61)

Bisher gibt es keine Expansionsbestrebungen, sieht man einmal von der Anwerbung von „klugen Köpfen“ ab, die aber im Sektor gang und gäbe ist. Nach Auffassung von Bull steht jeder Kauf eines bestimmten Umfangs im Widerspruch zur Strategie des Umstrukturierungsplans und brächte außerdem Integrationsprobleme mit sich.

(62)

Bull hat in erheblichem Umfang Vermögenswerte veräußert. Im Hardwaresegment hat sich Bull von allen Aktivitäten in den Bereichen Bankautomaten, Zahlungsterminals, Chipkarten sowie mehrheitlich von seiner Middleware-Software getrennt. Auf dem Dienstleistungsmarkt hat Bull mit dem Verkauf von Division Integris an Steria den größten Teil seines Vertriebsnetzes außerhalb Frankreichs und Italiens veräußert. Der Umstrukturierungsplan sieht eine Neuausrichtung auf die Kernbereiche vor. Damit werden auch die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten begrenzt. Vor diesem Hintergrund kommt es darauf an, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Strategie auch tatsächlich umgesetzt wird.

(63)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermieden werden. Aufgrund der Position von Bull auf den betreffenden Märkten und bei Einhaltung des Umstrukturierungsplans und Vollendung der Neuausrichtung sind zusätzliche Gegenleistungen nicht erforderlich.

(64)

Damit eine Beihilfe genehmigt werden kann, muss noch eine dritte Bedingung erfüllt sein. Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschränken. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. In jedem Fall ist der Kommission der Nachweis zu erbringen, dass die Beihilfe nur zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dient und dem Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten zu erweitern.

(65)

Der Beihilfeempfänger und seine Aktionäre leisten einen bedeutenden Beitrag. Seit dem 31. Dezember 2001 hat Bull 160 Mio. EUR in die Umstrukturierung eingebracht, und zwar aus Veräußerungen von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten im Jahr 2002 und im ersten Halbjahr 2003. Des Weiteren hatte das Unternehmen für Umstrukturierungsmaßnahmen Rückstellungen in Höhe von 94 Mio. EUR aus den am 31. Dezember 2001 verfügbaren Barmitteln gebildet (20). Alte und neue Aktionäre haben 44,2 Mio. EUR zur Kapitalaufstockung beigetragen — auch dies ist ein bedeutender Beitrag. An dieser Tatsache ändert auch nichts, dass als Kapital zeichnende Investoren teilweise Unternehmen auftreten, die Partnerschaften mit Bull unterhalten (France Télécom, NEC), ferner Kunden (Debeka) und Führungskräfte des Konzerns Bull. Die Kommission kann außerdem das Kapital in Höhe von 17 Mio. EUR berücksichtigen, dass aus den ausgegebenen Optionsscheinen zu erwarten ist, denn die früheren Inhaber der Wandelschuldverschreibungen hätten sich nicht für diese Möglichkeit entscheiden müssen.

(66)

Nach Gewährung der Beihilfe und bei Betrachtung der Beihilfe als Verbindlichkeit sind die Solvabilitäts- und Liquiditätskennziffern von der Höhe her mit denen der Wettbewerber vergleichbar. Dank der Verbesserung der finanziellen Lage sind vor allem wieder Bankbürgschaften für die laufenden Geschäfte erhältlich. Es ist nämlich vorgesehen, dass Bull auch weiterhin auf kurzfristige externe Finanzierungen durch Verbriefung seiner Forderungen zurückgreift, und zwar in einer Größenordnung von […]* bis […]* Mio. EUR. In Anbetracht der auf den Märkten bestehenden Risiken und der Strategie von Bull, sich in Nischenmärkten zu betätigen, dürften die Finanzinstitute wohl kaum bereit sein, neue Kreditlinien für aggressives Vorgehen zu gewähren, das in keiner Verbindung mit dem Umstrukturierungsprozess steht.

(67)

Nach Aussage der französischen Behörden hätten bei einer geringeren Beihilfe die anderen Partner nicht investiert und die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen den Austausch ihrer Forderungen gegen neue Titel nicht akzeptiert. Zu dem — allerdings verworfenen — wichtigsten Alternativvorschlag eines amerikanischen Investmentfonds haben die französischen Behörden in zufrieden stellender Weise dargelegt, dass bei dieser Lösung die Beihilfe auch nicht geringer ausgefallen wäre. Dieser Fonds sah eine größere Kapitalspritze als die 33 Mio. EUR vor, die die Investorengruppe ins Auge gefasst hatte, doch wird die Differenz durch die von den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen gestellte Sicherheit von 11 Mio. EUR abgedeckt.

(68)

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass dem Unternehmen durch die Beihilfe keine überschüssige Liquidität zugeführt wird, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte.

(69)

Um jede missbräuchliche Förderung zu vermeiden, besagt Ziffer 48 der Leitlinien, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden dürfen. Hat das Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine staatliche Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und ist der Umstrukturierungszeitraum seit weniger als zehn Jahren abgeschlossen, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Die im vorliegenden Fall angemeldeten Beihilfen werden frühestens am 31. Dezember 2004 ausgezahlt. In den Jahren 1993 und 1994 hatte der französische Staat dem Unternehmen Bull Umstrukturierungsbeihilfen gewährt, die von der Kommission Ende 1994 genehmigt worden waren. Der entsprechende Umstrukturierungsplan betraf allerdings einen Zeitraum bis Ende 1995. In der Entscheidung 2003/599/EG, mit der die Kommission die Rettungsbeihilfe genehmigt hat (21), wird irrigerweise in Randnummer 60 der 31. Dezember 2004 als Stichtag genannt, ab dem eine neue Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann. Die Zehnjahresfrist ist folglich im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen.

(70)

Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gilt jedoch nicht unumschränkt. Wie der Gerichtshof in einem Urteil festgestellt hat (22), das zwar auf den EGKS-Vertrag Bezug nimmt, aber noch viel mehr auf den EG-Vertrag zutrifft, ist es die Zielsetzung dieser Vorschrift, der Kommission die Befugnisse zu verleihen, die erforderlich sind, um unvorhergesehenen Lagen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktbedingungen zu begegnen. Die strikte Anwendung des Einmaligkeitsgrundsatzes würde die Beihilfen, die als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, übermäßig beschränken und es der Kommission nicht erlauben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine beabsichtigte Umstrukturierungsbeihilfe zur Erreichung der Ziele des Vertrags unerlässlich ist. Desgleichen dürfe sich die Kommission grundsätzlich nicht ausschließlich auf eine frühere Entscheidung berufen, um dem gleichen Beihilfeempfänger eine spätere Beihilfe zu verweigern (23).

(71)

In diesem Zusammenhang besagen die Leitlinien, dass vom Grundsatz der einmaligen Beihilfe abgewichen werden kann, wenn außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorliegen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Hierzu ist anzuführen, dass die Krise im Sektor der Informationstechnologien und der Kommunikation im Jahr 2001 weder außergewöhnlich noch unvorhersehbar war, dass sie jedoch in ihrem Umfang, insbesondere hinsichtlich des Segments der Internet- und Telekommunikationstechnologien, außergewöhnlich, unvorhersehbar und von Bull nicht zu vertreten war. Ein weiterer Aspekt, der im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, ist die Rasanz, mit der sich im betreffenden Sektor technologische Entwicklungen vollziehen.

(72)

In diesem Zusammenhang sollte unterstrichen werden, dass Bull und der französische Staat den alten Umstrukturierungsplan äußerst sorgfältig umgesetzt haben, insbesondere was die Privatisierung, die Partnerschaft mit NEC und France Télécom und die Veräußerung verschiedener Vermögenswerte angeht, wie es ein unabhängiger Experte vorgeschlagen und wie es auch die Kommission angeregt hatte; außerdem konnte dieser Plan die derzeitigen Schwierigkeiten nicht verhindern. Seinerzeit waren die finanziellen Schwierigkeiten nämlich weitgehend auf Konzernsparten und Tochtergesellschaften zurückzuführen, die im Rahmen des Umstrukturierungsplans veräußert worden sind, insbesondere Zenith Data Systems im Bereich der Kleinstcomputer sowie der Konzernbereich OSS. Es hat bereits eine erste Umstrukturierung von Bull stattgefunden, bei der sich das Unternehmen an sein Umfeld anzupassen versucht hat. Der Arbeitsplatzabbau im Unternehmen macht diesen radikalen Kurswechsel deutlich: 1990 hatte es 44 500 Beschäftigte, 1995 waren es noch 24 000 und 1999 nur noch 11 500. Die derzeitigen Schwierigkeiten, die in den Randnummern 9 bis 12 dargestellt sind, unterscheiden sich in ihrer Art grundsätzlich von denen, die zu der Umstrukturierung im Zeitraum 1993-1995 geführt haben.

(73)

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Grundgedanke des Prinzips der einmaligen Beihilfe, nämlich missbräuchliche Förderung zu verhindern, respektiert wird. Der Staat hat Bull nicht künstlich am Leben erhalten, auch wenn das Unternehmen immer wieder vor den gleichen Schwierigkeiten zu stehen scheint. Ganz im Gegenteil: Die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, diente der Bewältigung neuartiger Schwierigkeiten.

(74)

Zudem sei noch hinzugefügt, dass die Zehnjahresfrist fast abgelaufen ist.

(75)

Zusammenfassend ist die Kommission angesichts der Umstände im vorliegenden Fall der Auffassung, dass das Kriterium der einmaligen Beihilfe einer Genehmigung der angemeldeten Beihilfe nicht im Wege steht.

(76)

Nach dem Urteil „Deggendorf“ des Gerichtshofes (24) hat die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt alle einschlägigen Elemente zu berücksichtigen, insbesondere aber die eventuell kumulierende Wirkung dieser Beihilfe und anderer Beihilfen, die nicht zurückgezahlt worden sind. Im vorliegenden Fall verfügt Bull über die Rettungsbeihilfe, deren Genehmigung von ihrer Rückzahlung durch Bull bis spätestens 17. Juni 2003 abhängig war. Nach Aussage der französischen Behörden wird die angemeldete Beihilfe auf jeden Fall erst nach Rückzahlung der Rettungsbeihilfe gewährt. Unter diesen Voraussetzungen wird der Grundsatz „Deggendorf“ eingehalten, doch muss sich die Kommission dessen versichern.

(77)

Gemäß Ziffer 43 der Leitlinien ist der der Kommission vorgelegte Umstrukturierungsplan in seiner präzisierten und vervollständigten Fassung vollständig durchzuführen.

(78)

Gemäß den Ziffern 45 und 46 der Leitlinien sind der Kommission jährlich Berichte vorzulegen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(79)

Nach Auffassung der Kommission kann die von Frankreich angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Bull unter der Voraussetzung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, dass alle Zusagen Frankreichs eingehalten und alle Bedingungen erfüllt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe in Höhe von 517 Mio. EUR, die Frankreich zugunsten des Unternehmens Bull gewähren will und die mit einer Besserungsklausel belegt ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt vorbehaltlich der in Artikel 2 aufgeführten Bedingungen vereinbar.

Artikel 2

(1)   Der der Kommission von Frankreich übermittelte Umstrukturierungsplan von Bull wird vollständig umgesetzt.

(2)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird erst nach Rückzahlung der mit der Entscheidung 2003/599/EG genehmigten Rettungsbeihilfe gewährt. Sie wird frühestens am 31. Dezember 2004 ausgezahlt.

(3)   Frankreich legt der Kommission alljährlich einen Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für den Zeitraum bis Ende 2007 vor.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 1. Dezember 2004

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 102 vom 28.4.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 209 vom 19.8.2003, S. 1.

(3)  Unter der Nummer C-504/03 eingetragen.

(4)  Vgl. Fußnote 1.

(5)  http://www.bull.com

(6)  ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1.

(7)  Zu näheren Einzelheiten über den Umstrukturierungsplan vgl. Entscheidung 2003/599/EG.

(8)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(9)  Gewinn vor Zinsen und Steuern (Earnings before interest and taxes).

(10)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(11)  Vor kurzem wurde eine Neufassung der Leitlinien veröffentlicht (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Nach Ziffer 103 dieser Neufassung ist die betreffende Beihilfe gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe geltenden Kriterien zu prüfen, hier also im Lichte der Leitlinien von 1999.

(12)  Seit 2001 ist das Eigenkapital negativ; Ende 2003 belief es sich auf – 726 Mio. EUR. Die Verluste in den Jahren 2000, 2001 und 2002 betrugen 243 Mio. EUR, 253 Mio. EUR. bzw. 548 Mio. EUR.

(13)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997, Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549.

(14)  Beispielsweise: Forrester, „Market overview — Exploiting open source in Europe“, 22.6.2004.

(15)  Vgl. The Clipper Group Navigator, „Bull transitions GCOS 8 to Open Systems — Novascale 9000 to the Rescue“, 15.10.2003, und IDC, „Vendor needs and Strategies, Bull fills out Novascale line — targets commercial and High-Performance Computing (HPC) Customers in 2004“, April 2004. IDC z. B. kommt zu folgendem Schluss:„Dank der Einführung der NovaScale-Server im Jahr 2003 konnte Bull seine Position auf dem Markt für Hochleistungsrechner verbessern — einem Markt, auf dem das Unternehmen auch schon früher tätig war. Im letzten Jahr konnte es eine Reihe wichtiger Kunden in diesem Sektor erobern. (...) Mit der Hinzufügung des Server-Betriebssystems Microsoft Windows 2003 und des Servers SQL sowie der neuen Software ISV — vor allem von Oracle, SAP und BEA — kann sich das Unternehmen der erwarteten steigenden Nachfrage nach hochwertigen Unternehmensanwendungen auf einem sich allmählich erholenden europäischen Markt stellen.“

(16)  Vgl. Fußnote 12.

(17)  Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2609 — HP/Compaq) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 39 vom 13.2.2002, S. 23).

(18)  Entscheidung der Kommission vom 24. November 2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3307 — Cap Gemini/Transiciel) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 16).

(19)  Entscheidung der Kommission vom 10. November 2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3295 — Atos Origin/Sema Group) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 16).

(20)  Dieser Betrag enthält weder den vom Staat Ende Dezember 2001 gewährten Vorschuss noch die Mittel, die Bull dank dieses Vorschusses generieren konnte.

(21)  Vgl. Fußnote 7.

(22)  Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 2000, Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Staal BV, früher Hoogovens Groep BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-441/97 P, Slg. 2000, I-10293, Randziffer 55.

(23)  Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-110/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Union, Randziffer 43 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).

(24)  Vgl. Fußnote 11.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/92


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates Entscheidungen über forstliches Vermehrungsgut aus Drittländern zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5485)

(2005/942/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG bestimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission, ob das in einem Drittland erzeugte forstliche Vermehrungsgut die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte, die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllende forstliche Vermehrungsgut.

(2)

Die derzeit verfügbaren Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, solche Entscheidungen im Hinblick auf ein Drittland zu treffen.

(3)

Um Störungen der Handelsstrukturen zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten daher ermächtigt werden, solche Entscheidungen in Bezug auf spezifisches, aus bestimmten Ländern eingeführtes Material zu treffen. Die Analyse der Kommission zeigt, dass dieses Material Garantien bietet, die den Garantien, die für das in der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 1999/105/EG erzeugte forstliche Vermehrungsgut gelten, gleichwertig sind.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die im Anhang aufgeführten Drittländer und die im selben Anhang genannten Arten, Kategorien und Arten von Ausgangsmaterial zu entscheiden, ob das in diesen Ländern erzeugte forstliche Vermehrungsgut die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG erfüllende forstliche Vermehrungsgut.

Dem aus diesen Drittländern eingeführten forstlichen Vermehrungsgut müssen ein vom Ursprungsland ausgestelltes Stammzertifikat oder sonstiges amtliches Zertifikat sowie von dem Lieferer in dem betreffenden Drittland übermittelte Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen für die Ausfuhr bestimmten Sendungen beiliegen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Entscheidungen und die Aufhebung solcher Entscheidungen unverzüglich mit.

Artikel 3

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2006 und läuft am 31. Dezember 2008 aus.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2005.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.


ANHANG

Ursprungsland

Art

Kategorie

Art des Ausgangsmaterials

Belarus

Picea abies Karst.

SI

SS, St

Kanada

(British Columbia)

Abies grandis Lindl.

SI, Q, T

SS, St, SO, PF

Picea sitchensis Carr.

SI, Q

SS, St, SO

Pinus contorta Loud.

SI

SS, St

Pseudotsuga menziesii Franco

SI, Q, T

SS, St, SO, PF

Kroatien

(I-1. Podravina, Podunavlje, I-2. Posavina)

Quercus robur L.

SI

SS, St

Norwegen

Picea abies Karst

SI

SS, St

Pinus sylvestris L.

SI

SS, St

Quercus petraea Liebl.

SI

SS, St

Quercus robur L.

SI

SS, St

Rumänien

Abies alba Mill.

SI

SS, St

Acer platanoides L.

SI

SS, St

Fagus sylvatica L.

SI

SS, St

Larix decidua Mill.

SI

SS, St

Picea abies Karst.

SI

SS, St

Pinus nigra Arnold

SI

SS, St

Prunus avium L.

SI

SS, St

Quercus cerris L.

SI

SS, St

Quercus petraea Liebl.

SI

SS, St

Quercus robur L.

SI

SS, St

Quercus rubra L.

SI

SS, St

Robinia pseudoacacia L.

SI

SS, St

Schweiz

Fagus sylvatica L.

SI

SS, St

Türkei

Cedrus libani A. Richard

SI, SE

SS, St

Pinus brutia Ten.

SI, SE

SS, St

Vereinigte Staaten von Amerika

(Washington, Oregon, Kalifornien)

Abies grandis Lindl.

SI, Q, T

SS, St, SO, PF

Picea sitchensis Carr.

SI

SS, St

Pinus contorta Loud

SI

SS, St

Pseudotsuga menziesii Franco

SI, Q, T

SS, St, SO, PF

Legende:

Kategorie

Art des Ausgangsmaterials

SI

herkunftsgesichert

SE

ausgewählt

Q

qualifiziert

T

geprüft

SS

Samenquelle

St

Erntebestand

SO

Samenplantage

PF

Familieneltern


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/94


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5496)

(2005/943/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden gegenwärtig auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem Drittland aufgehalten haben.

(2)

Nach dieser Entscheidung können Pferde, die am United Arab Emirates Endurance World Cup teilgenommen haben und den Anforderungen der Entscheidung genügen, jedoch nach vorübergehender Ausfuhr von weniger als 60 Tagen wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)

Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Pferden an diesen Veranstaltungen zu erleichtern, sollte diese Sonderregelung für alle Veranstaltungen des Endurance World Cup gelten, die nach den Regeln der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) mit tierärztlicher Überwachung ausgetragen werden, unabhängig davon, in welchem der gemäß der Richtlinie 90/426/EWG zugelassenen Länder die Veranstaltung stattfindet.

(4)

Die Entscheidung 93/195/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die am Endurance World Cup teilgenommen haben, unabhängig davon, in welchem der gemäß der Richtlinie 90/426/EWG zugelassenen Länder die Veranstaltung stattfindet, und den Bestimmungen entsprechen, die in einer Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang VII dieser Entscheidung aufgeführt sind.“

2.

Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 27. Dezember 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320). Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(2)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/771/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 38).


ANHANG

„ANHANG VII

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24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/96


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Einstellung des Übernahmeverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2005/944/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Ursprüngliche Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 (2) führte der Rat im März 2004 einen endgültigen Antidumpingzoll (nachstehend „ursprüngliche Maßnahme“ genannt) auf die Einfuhren von Natriumcyclamat (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein. Für die kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China wurden individuelle Zollsätze zwischen 0 EUR und 0,11 EUR pro Kilo festgelegt. Für die Einfuhren aller anderen Unternehmen gilt ein Zollsatz von 0,26 EUR pro Kilo.

2.   Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung

(2)

Am 14. März 2005 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung der ursprünglichen Maßnahme nach Artikel 12 der Grundverordnung gestellt. Der Antrag wurde vom einzigen Gemeinschaftshersteller von Natriumcyclamat, Productos Aditivos S.A. (nachstehend „Antragsteller“ genannt), gestellt, der behauptete und hinreichende Beweise dafür vorlegte, dass nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen ein Rückgang der Ausfuhrpreise und eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft zu verzeichnen war.

3.   Wiederaufnahme der Untersuchung

(3)

Am 27. April 2005 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) die Wiederaufnahme der Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China nach Artikel 12 der Grundverordnung an.

(4)

Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Einführer und Verwender offiziell über die Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien.

(5)

Ein Ausführer und zwei mit ihm verbundene Hersteller in der VR China sowie drei Einführer in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen vollständig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf die ausführenden Hersteller, für die ein Zollsatz von 0 EUR gilt, im Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung rund 60 % der Gesamtausfuhren von Natriumcyclamat aus der VR China entfielen.

(6)

Die Kommission holte alle für die Zwecke der Wiederaufnahme der Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Ausführer und mit ihm verbundene Hersteller in der VR China

Rainbow Rich Industrial Ltd, Hongkong,

Golden Time Enterprises (Shenzhen) Co. Ltd und Jintian Enterprises Nanjing Co. Ltd, Shenzhen, VR China;

 

Einführer

Emilio Peña S.A., Valencia, Spanien,

Kraemer & Martin GmbH, Sankt Augustin, Deutschland.

(7)

Drei andere Einführer gaben an, die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht eingeführt zu haben. Ein Einführer sah von der Beantwortung des Fragebogens ab, weil er im Untersuchungszeitraum nur sehr geringe Mengen der betroffenen Ware eingeführt hatte.

(8)

Der Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung (nachstehend „neuer UZ“ genannt) erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Im neuen UZ wurden das aktuelle Niveau der Ausfuhrpreise und die Höhe der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft geprüft. Um festzustellen, ob die Maßnahmen zu einer hinreichenden Erhöhung der Ausfuhrpreise und der Weiterverkaufspreise oder späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft geführt hatten, wurden die im neuen UZ in Rechnung gestellten Preise mit den Preisen verglichen, die im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002, nachstehend „ursprünglicher UZ“ genannt), in Rechnung gestellt wurden..

B.   BETROFFENE WARE

(9)

Bei der im Antrag genannten und von der Wiederaufnahme der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Natriumcyclamat, das derzeit dem KN-Code ex 2929 90 00 zugewiesen wird.

(10)

Natriumcyclamat ist ein als Lebensmittelzusatz verwendeter Rohstoff, der in der Europäischen Gemeinschaft und in vielen weiteren Ländern als Süßstoff für diätetische Getränke und Lebensmittel zugelassen ist. Natriumcyclamat ist als Lebensmittelzusatz und als diätetischer Süßstoff mit niedrigem Brennwert weit verbreitet. Kleine Mengen werden auch von der pharmazeutischen Industrie verwendet.

C.   FESTSTELLUNGEN

(11)

Im Rahmen dieser Untersuchung sollte geprüft werden, ob nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen ein Rückgang der Ausfuhrpreise oder eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder späteren Verkaufspreise von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China in der Gemeinschaft zu verzeichnen war. Im Falle einer Übernahme des Zolls müsste die Dumpingspanne neu ermittelt werden.

(12)

Im Einklang mit Artikel 12 der Grundverordnung erhielten die Einführer/Verwender und Ausführer Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ein etwaiger Rückgang der Ausfuhrpreise bzw. eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen auf andere Gründe zurückzuführen war als auf eine Übernahme des Antidumpingzolls.

1.   Rückgang der Ausfuhrpreise

(13)

Die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China wurde im neuen UZ in der Regel direkt an unabhängige Einführer und/oder Vertriebsgesellschaften in der EU verkauft. Die Entwicklung der Ausfuhrpreise wurde anhand eines Vergleichs des zu denselben Lieferbedingungen im neuen UZ in Rechnung gestellten Durchschnittspreises mit dem für den ursprünglichen UZ festgestellten Preis beurteilt.

(14)

Der Vergleich der Preise der kooperierenden Unternehmen ergab, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis für Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China nicht zurückgegangen war.

2.   Entwicklung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft

(15)

Die Entwicklung der Preise in der Gemeinschaft auf Ebene der Einführer und/oder Vertriebsgesellschaften wurde durch einen Vergleich des zu denselben Lieferbedingungen (DDP, geliefert verzollt) im ursprünglichen UZ in Rechnung gestellten durchschnittlichen Weiterverkaufspreises zuzüglich des Regelzolls und des Antidumpingzolls mit dem im neuen UZ festgestellten Preis zuzüglich des Regelzolls und des Antidumpingzolls beurteilt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China anwendbare durchschnittliche Regelzoll zwischen den beiden Untersuchungszeiträumen um 1,5 % gesenkt wurde. Der Weiterverkaufspreis wurde auf der Grundlage von Informationen ermittelt, die der Einführer in der Gemeinschaft übermittelte, auf den der größte Teil der Einfuhren von dem kooperierenden Ausführer in der VR China entfiel.

(16)

Der Vergleich ergab, dass der durchschnittliche Weiterverkaufspreis (in EUR) für Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China in der Gemeinschaft um 10 % zurückgegangen war.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren von Natriumcyclamat aus der VR China sowohl im ursprünglichen UZ als auch im neuen UZ in US-Dollar in Rechnung gestellt wurden. Daher sollten bei einem etwaigen Rückgang der Weiterverkaufspreise für Natriumcyclamat in der Gemeinschaft die Wechselkursschwankungen USD/EUR in der Zeit zwischen dem ursprünglichen UZ und dem neuen UZ berücksichtigt werden.

(18)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatte der US-Dollar zwischen dem ursprünglichen UZ und dem neuen UZ gegenüber dem Euro um 35 % an Wert verloren. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieses Wertverlusts wurde bei dem Vergleich kein Rückgang der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft zwischen dem ursprünglichen UZ und dem neuen UZ im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung festgestellt.

3.   Nicht kooperierende Unternehmen

(19)

In dieser Untersuchung entfielen 60 % der derzeitigen Ausfuhren aus der VR China in die EU auf eine Gruppe ausführender Hersteller, deren Einfuhren in die Gemeinschaft nicht dem Antidumpingzoll unterliegen, und 35 % auf den kooperierenden ausführenden Hersteller.

(20)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge entfiel auf die nicht kooperierenden Unternehmen im neuen UZ ein geringer Teil, nämlich weniger als 5 %, der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Der landesweite Zoll sollte daher nicht geändert werden.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(21)

Es wurde der Schluss gezogen, dass keine Übernahme der Antidumpingzölle im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 stattgefunden hatte, da kein Rückgang des Ausfuhrpreises festgestellt wurde und der Rückgang der Weiterverkaufspreise für Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China in der Gemeinschaft geringer ausfiel, als angesichts der Wechselkursschwankungen zu erwarten gewesen wäre.

(22)

Daher sollte diese Untersuchung betreffend die Natriumcyclamat-Einfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft eingestellt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Untersuchung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 26.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/99


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Paeonia spp. und Geranium spp. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2006

(2005/945/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1),

gestützt auf die Entscheidung 2005/2/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Arten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates für die Jahre 2005 und 2006 (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/2/EG sind die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Paeonia spp. und Geranium spp. für die Jahre 2005 und 2006 festgelegt worden.

(2)

Die 2005 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2006 fortzuführen,

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Jahre 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Paeonia spp. und Geranium spp. sind 2006 gemäß der Entscheidung 2005/2/EG fortzuführen.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 12.


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/100


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland und der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5631)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/946/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Mitgliedstaaten hat die Kommission die Entscheidung 2003/526/EG vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (2) erlassen. Mit der genannten Entscheidung wurden einige zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierseuche eingeführt.

(2)

Deutschland hat die Kommission über die jüngste Entwicklung der Seuche bei der Schwarzwildpopulation im Bundesland Nordrhein-Westfalen unterrichtet. Aufgrund der vorliegenden epidemiologischen Daten ist es angezeigt, eine Änderung des Anwendungsgebietes der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Deutschland vorzu-nehmen und bestimmte Gebiete in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz einzubeziehen.

(3)

Die Seuchenlage in der Slowakei hat sich im Gebiet der Bezirksveterinär- und -Lebensmittelverwaltungen von Trnava (Bezirke Trnava, Piešťany und Hlohovec) und von Banská Bystrica (Bezirke Banská Bystrica und Brezno) erheblich verbessert. Die in der Entscheidung 2003/526/EG vorgesehenen Maßnahmen sollten demzufolge für diese Gebiete nicht länger gelten.

(4)

Die Entscheidung 2003/526/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/526/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/339/EG (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 87).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

Gebiete Deutschlands und Frankreichs gemäß den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7 und 8

1.   Deutschland

A.

Im Bundesland Rheinland-Pfalz:

a)

die Kreise: Bad Dürkheim, Donnersbergkreis und Südliche Weinstraße;

b)

die kreisfreien Städte: Speyer, Landau, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens und Kaiserslautern;

c)

im Kreis Alzey-Worms: die Ortschaften Stein-Bockenheim, Wonsheim, Siefersheim, Wöllstein, Gumbsheim, Eckelsheim, Wendelsheim, Nieder-Wiesen, Nack, Erbes-Büdesheim, Flonheim, Bornheim, Lonsheim, Bermershein vor der Höhe, Albig, Bechenheim, Offenheim, Mauchenheim, Freimersheim, Wahlheim, Kettenheim, Esselborn, Dintesheim, Flomborn, Eppelsheim, Ober-Flörsheim, Hangen-Weisheim, Gundersheim, Bermersheim, Gundheim, Framersheim, Gau-Heppenheim; die Gemeinde Monsheim und die Stadt Alzey;

d)

im Kreis Bad Kreuznach: die Ortschaften Becherbach, Reiffelbach, Schmittweiler, Callbach, Meisenheim, Breitenheim, Rehborn, Lettweiler, Abtweiler, Raumbach, Bad Sobernheim, Odernheim a. Glan, Staudernheim, Oberhausen a. d. Nahe, Duchroth, Hallgarten, Feilbingert, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Bad Münster a. Stein-Ebernburg, Altenbamberg, Traisen, Fürfeld, Tiefenthal, Neu-Bamberg, Frei-Laubersheim, Hackenheim, Volxheim, Pleitersheim, Pfaffen-Schwabenheim, Biebelsheim, Guldental, Bretzenheim, Langenlonsheim, Laubenheim, Dorsheim, Rümmelsheim, Windesheim, Stromberg, Waldlaubersheim, Warmsroth, Schweppenhausen, Eckenroth, Roth, Boos, Hüffelsheim, Schloßböckelheim, Rüdesheim, Weinsheim, Oberstreit, Waldböckelheim, Mandel, Hargesheim, Roxheim, Gutenberg sowie die Stadt Bad Kreuznach;

e)

im Kreis Germersheim: die Gemeinden Lingenfeld, Bellheim und Stadt Germersheim;

f)

im Kreis Kaiserslautern: die Gemeinden Weilerbach, Otterbach, Otterberg, Enkenbach-Alsenborn, Hochspeyer, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl und Bruchmühlbach-Miesau; die Ortschaften Ramstein-Miesenbach, Hütschenhausen, Steinwenden und Kottweiler-Schwanden;

g)

im Kreis Kusel: die Ortschaften Odenbach, Adenbach, Cronenberg, Ginsweiler, Hohenöllen, Lohnweiler, Heinzenhausen, Nussbach, Reipoltskirchen, Hefersweiler, Relsberg, Einöllen, Oberweiler-Tiefenbach, Wolfstein, Kreimbach-Kaulbach, Rutsweiler a.d. Lauter, Rothselberg, Jettenbach und Bosenbach;

h)

im Rhein-Pfalz-Kreis: die Gemeinden Dudenhofen, Waldsee, Böhl-Iggelheim, Stadt Schifferstadt, Römerberg und Altrip;

i)

im Kreis Südwestpfalz: die Gemeinden Waldfischbach-Burgalben, Rodalben, Hauenstein, Dahner-Felsenland, Pirmasens-Land und Thaleischweiler-Fröschen; die Ortschaften Schmitshausen, Herschberg, Schauerberg, Weselberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Hettenhausen, Saalstadt, Wallhalben und Knopp-Labach;

j)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinde Adenau und der Stadtteil Ahrweiler;

k)

im Kreis Daun: die Ortschaften Nohn und Üxheim.

B.

Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:

im Kreis Euskirchen: Stadt Bad Münstereifel, Gemeinde Blankenheim (Ortschaften Lindweiler, Lommersdorf und Rohr), Stadt Euskirchen (Ortschaften Billig, Euenheim, Flamersheim, Kirchheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Rheder, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen), Stadt Mechernich (Ortschaften Antweiler, Harzheim, Holzheim, Lessenich, Rissdorf, Wachendorf und Weiler am Berge), Gemeinde Nettersheim (Ortschaften Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Holzmülheim, Pesch, Roderath und Tondorf).

2.   Frankreich:

In den Departements Bas-Rhin und Moselle das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland sowie die Gemeinden Holtzheim, Lingolsheim und Eckbolsheim.

TEIL II

Gebiete der Slowakei gemäß den Artikeln 2, 3, 5, 7 und 8

Das Gebiet der Bezirksveterinär- und -Lebensmittelverwaltungen von Trenčín (Bezirke Trenčín und Bánovce nad Bebravou), Prievidza (Bezirke Prievidza und Partizánske), Púchov (nur Bezirk Ilava), Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár) und Veľký Krtíš.“


24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/103


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp. einschließlich Mischungen und Asparagus officinalis gemäß den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/55/EG des Rates im Jahr 2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/947/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1),

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2),

gestützt auf die Entscheidung 2005/5/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/5/EG sind die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests für Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp. einschließlich Mischungen und Asparagus officinalis gemäß den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/55/EG in den Jahren 2005 bis 2009 festgelegt worden.

(2)

Die 2005 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2006 fortzuführen,

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Jahre 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp. einschließlich Mischungen und Asparagus officinalis sind 2006 gemäß der Entscheidung 2005/5/EG fortzuführen.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(3)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 12.


Berichtigungen

24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/104


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2134/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 23. Dezember 2005 )

Seite 53, Anhang, zweiter Teil der Tabelle, letzte Zeile, zweite Spalte „Bestimmung“, neben Erzeugniscode „2106 90 55 9000“:

anstatt:

„C10“,

muss es heißen:

„C14“.