ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 335

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
21. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2092/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2093/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2095/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2097/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Aufhebung des Fangverbots für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge Litauens

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2098/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Aufhebung des Fangverbots für Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2099/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Aufhebung des Fangverbots für Seehecht im ICES-Gebiet Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

33

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2100/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur sechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2101/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2102/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

38

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4746)  ( 1 )

39

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Fleischverarbeitungsbetriebs Greußener Salamifabrik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2725)

48

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss EUPOL Kinshasa/2/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 22. November 2005 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (EUPOL Kinshasa)

57

 

*

Beschluss EUPM/1/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. November 2005 betreffend die Ernennung des Leiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

58

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2084/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors (ABl. L 333 vom 20.12.2005)

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2092/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

74,1

204

51,6

212

87,2

999

71,0

0707 00 05

052

155,7

204

82,1

220

196,3

628

155,5

999

147,4

0709 90 70

052

149,3

204

110,0

999

129,7

0805 10 20

052

59,0

204

62,2

220

66,6

388

33,2

624

59,8

999

56,2

0805 20 10

052

59,8

204

59,3

999

59,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

77,0

220

36,8

400

81,3

464

143,2

624

79,1

999

83,5

0805 50 10

052

55,8

999

55,8

0808 10 80

096

18,3

400

86,7

404

95,4

720

69,0

999

67,4

0808 20 50

052

138,4

400

99,6

720

42,4

999

93,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2093/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der internationalen Vereinbarungen der Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Spanien einzuführen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischem Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist anzuwenden.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 29. Juni 2006 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen durch eine Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2094/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der internationalen Vereinbarungen der Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum zu eröffnen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (4) betrifft insbesondere die Kürzung des innerhalb eines Jahreskontingents von 100 000 Tonnen Sorghum zu erhebenden Zolls um 60 % bzw. um 50 % für die darüber hinausgehende Menge. Da der spanische Getreidemarkt durch Kumulierung dieser Vergünstigung und der Vergünstigung aufgrund der Kürzung des Einfuhrzolls gestört werden könnte, sollte eine solche Kumulierung ausgeschlossen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Sorghum in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist anzuwenden.

(3)   Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 für die Einfuhr von Sorghum vorgesehene Zollkürzung nicht angewandt.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 29. Juni 2006 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in einer Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11)

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).

(4)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2095/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Kommission die Marktentwicklungen auf dem Rohtabaksektor überwachen kann, für den die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingeführte gemeinsame Marktorganisation gilt, müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben mitteilen.

(2)

Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EG) Nr. 604/2004 der Kommission vom 29. März 2004 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 (2) erlassen.

(3)

Die mitzuteilenden Angaben sollten unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) und ihrer Durchführungsbestimmungen einen allgemeinen Überblick über den gesamten Tabakmarkt der Gemeinschaft geben.

(4)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind die Angaben nach Sortengruppen gegliedert mitzuteilen und es sind Fristen für die Mitteilungen festzusetzen.

(5)

Es empfiehlt sich daher, die Bestimmungen über die mitzuteilenden Angaben entsprechend zu ändern.

(6)

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 604/2004 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Ernte die in den Anhängen IA, IB, II und III aufgeführten Angaben innerhalb der darin vorgesehenen Fristen elektronisch mit.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die vorgeschriebenen Angaben fristgerecht mitteilen.

Artikel 3

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 604/2004 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiter für Mitteilungen über die Ernte 2005.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 34.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).


ANHANG IA

Der Kommission bis spätestens 31. Juli des betreffenden Erntejahres mitzuteilende Angaben

 

Ernte: …

 

Erklärender Mitgliedstaat: …

 

Gesamtanzahl der Tabakerzeuger: …

 

Gesamtzahl der Erstverarbeitungsunternehmen: …


ANHANG IB

Der Kommission bis spätestens 31. Juli des betreffenden Erntejahres mitzuteilende Angaben

 

Ernte: …

 

Erklärender Mitgliedstaat: …

 

Sortengruppe: …


 

(Erklärender)

Erzeugermitgliedstaat

Erzeugermitgliedstaat

Name:

Erzeugermitgliedstaat

Name:

Erzeugermitgliedstaat

Name:

1.

ANBAUVERTRÄGE:

 

 

 

 

1.1

Anzahl der registrierten Anbauverträge

 

 

 

 

1.2

Tabakmenge (in Tonnen) aus Vertragsanbau mit dem Feuchtigkeitsgehalt gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

 

 

 

 

1.3

Gesamtfläche unter Vertragsanbau (in ha)

 

 

 

 

2.

ERZEUGER

 

 

 

 

2.1

Gesamtanzahl der Erzeuger

 

 

 

 

2.2

Anzahl der Erzeuger, die einer Erzeugergemeinschaft angehören

 

 

 

 

3.

ERSTVERARBEITUNGSUNTERNEHMEN

 

 

 

 

3.1

Anzahl der Erstverarbeitungsunternehmen, die Anbauverträge schließen

 

 

 

 

4.

PREISE (1)

 

 

 

 

4.1

In den Anbauverträgen vereinbarter Höchstpreis (EUR/kg), in der jeweiligen Währung, ohne Steuern und Abgaben, mit Angabe der Referenzqualität

 

 

 

 

4.2

In den Anbauverträgen vereinbarter Mindestpreis (EUR/kg), in der jeweiligen Währung, ohne Steuern und Abgaben, mit Angabe der Referenzqualität

 

 

 

 


(1)  Die Mitgliedstaaten, die ihre Landeswährung verwenden, wenden den am 1. Januar des Erntejahres geltenden Umrechnungskurs an.


ANHANG II

Der Kommission bis spätestens 30. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitzuteilende zusammenfassende Angaben

Kumulative Daten der betreffenden Ernte

 

Ernte: …

 

Erklärender Mitgliedstaat: …

 

Sortengruppe: …


 

(Erklärender)

Erzeugermitgliedstaat

Erzeugermitgliedstaat

Name:

Erzeugermitgliedstaat

Name:

Erzeugermitgliedstaat

Name:

1.

Liefermenge (in Tonnen)

 

 

 

 

1.1

Gesamtmenge Rohtabak entsprechend der Mindestqualität, mit dem Feuchtigkeitsgehalt gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

 

 

 

 

1.2

Von Erzeugergemeinschaften gelieferte Menge Rohtabak entsprechend der Mindestqualität, mit dem Feuchtigkeitsgehalt gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

 

 

 

 

2.

Tatsächliche Menge Rohtabak (in Tonnen), entsprechend der gelieferten Mindestqualität, ohne Anpassung des Gewichts entsprechend dem Feuchtigkeitsgehalt

 

 

 

 

3.

Von den Erstverarbeitungsunternehmen gezahlter Durchschnittspreis (EUR/kg), ohne Steuern und Abgaben (1)

 

 

 

 


(1)  Die Mitgliedstaaten, die ihre Landeswährung verwenden, wenden den am 1. Januar des Erntejahres geltenden Umrechnungskurs an.


ANHANG III

Der Kommission bis spätestens 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitzuteilende Angaben

Veränderungen der Bestände (in Tonnen) der Erstverarbeiter

 

Erklärender Mitgliedstaat: …

 

Datum der Erklärung: …


Sortengruppe

Ernte

Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzte Mengen (1)

Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf Drittlandsmärkten abgesetzte Mengen (1)

Bestand am letzten Tag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli des Erntejahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 604/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Anhänge I, II und III

Anhänge IB, II und III

Anhang IA

Anhang IV

Anhang V

Anhang IV


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 2096/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdiensteverordnung“) (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hat die Kommission gemeinsame Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der gesamten Europäischen Gemeinschaft festzulegen. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung ist dafür das am besten geeignete Mittel.

(2)

Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten innerhalb der Gemeinschaft sollte der mitgliedstaatlichen Zertifizierung unterliegen. Den Flugsicherungsorganisationen, die die gemeinsamen Anforderungen erfüllen, sollte ein Zeugnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ausgestellt werden. Flugsicherungsorganisationen, die ohne Zeugnis operieren können, sollten sich um größtmögliche Übereinstimmung mit den gemeinsamen Anforderungen bemühen, soweit es ihnen ihr Rechtsstatus ermöglicht.

(3)

Die Anwendung der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festzulegenden gemeinsamen Anforderungen sollte unbeschadet der Souveränität der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und unbeschadet der Anforderungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und Belangen der Verteidigung erfolgen, wie dies in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2) festgelegt ist. Die Anforderungen sollten nicht für militärische Einsätze und Übungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 fallen, gelten.

(4)

Die Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten sollte dem rechtlichen Status der Flugsicherungsorganisationen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Des weiteren und für den Fall, dass eine Organisation andere Aktivitäten als die Erbringung von Flugsicherungsdiensten betreibt, sollten die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festzulegenden gemeinsamen Anforderungen keine Anwendung weder auf diese Aktivitäten noch auf Ressourcen, die anderen Aktivitäten zugewiesen sind, finden, es sei denn, dies ist ausdrücklich vorgesehen.

(5)

Die Anwendung gemeinsamer Anforderungen auf Flugsicherungsorganisationen sollte den Risiken angemessen sein, die mit den Besonderheiten eines jeden Dienstes wie der Anzahl und/oder Art und den Merkmalen der verarbeiteten Flugbewegungen verbunden sind. Sollten bestimmte Flugsicherungsorganisationen sich dafür entscheiden, die Möglichkeit zur Erbringung grenzübergreifender Dienste nicht zu nutzen und daher auf das Recht auf gegenseitige Anerkennung innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu verzichten, sollte eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Organisationen die Möglichkeit einräumen können, bestimmte allgemeine Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten sowie bestimmte besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf angemessene Weise zu erfüllen. Die an das Zeugnis geknüpften Bedingungen sollten daher Art und Umfang der Freistellung widerspiegeln.

(6)

Um die ordnungsgemäße Funktion der Zertifizierungsregelung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen zu den von ihrer nationalen Aufsichtsbehörde erteilten Freistellungen im Zusammenhang mit ihren Jahresberichten vorlegen.

(7)

Die verschiedenen Arten von Flugsicherungsdiensten unterliegen nicht notwendigerweise denselben Anforderungen. Es ist daher erforderlich, die gemeinsamen Anforderungen auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Dienste abzustimmen.

(8)

Der Nachweis der Einhaltung sollte der Flugsicherungsorganisation für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses und für alle davon erfassten Dienste obliegen.

(9)

Um die wirksame Anwendung gemeinsamer Anforderungen zu gewährleisten, sollte ein System der regelmäßigen Beaufsichtigung und Inspektion der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen und der im Zeugnis angegebenen Bedingungen eingerichtet werden. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte die Eignung des Dienstleisters vor der Erteilung eines Zeugnisses prüfen und die fortlaufende Eignung der von ihr zertifizierten Flugsicherungsorganisation jährlich bewerten. Zu diesem Zweck sollte sie ein Richtprogramm für die Inspektion aller von ihr zertifizierten Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage einer Risikobewertung festlegen und jährlich überarbeiten. Das Programm sollte die Inspektion aller einschlägigen Bereiche der Flugsicherungsorganisation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ermöglichen. Bei der Begutachtung von benannten Flugsicherungsorganisationen für Flugverkehrsdienste und Wetterdienste, sollte die nationale Aufsichtsbehörde befugt sein, anwendbare Anforderungen zu überprüfen, die sich aus internationalen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats ableiten.

(10)

Die gegenseitige Begutachtung der nationalen Aufsichtsbehörden sollte einen gemeinsamen und gemeinschaftsweiten Ansatz bei der Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen in der gesamten Gemeinschaft fördern. Die Kommission sollte diese Begutachtungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten arrangieren. Die Begutachtungen sollten mit den Aktivitäten im Rahmen des Eurocontrol-Programms zur Überwachung und Unterstützung der Umsetzung der ESARR (ESIMS: ESARR Implementation Monitoring and Support) und des von der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO) betriebenen Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP: Universal Safety Oversight Audit Programme) koordiniert werden, um Doppelarbeit zu vermeiden. Um den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Praktiken im Rahmen einer gegenseitigen Begutachtung zu ermöglichen, sollten nationale Sachverständige vorzugsweise einer nationalen Aufsichtsbehörde oder einer anerkannten Organisation entstammen.

(11)

Eurocontrol hat Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) ausgearbeitet, die für die sichere Erbringung von Flugsicherungsdiensten von höchster Bedeutung sind. Die Kommission hat die einschlägigen Bestimmungen der ESARR 3 über die Nutzung von Sicherheitsmanagementsystemen durch Flugverkehrsmanagement-Dienstleister, ESARR 4 über die Risikobewertung und -minderung im Flugverkehrsmanagement und ESARR 5 über Flugsicherungspersonal, Anforderungen an mit betriebssicherheitsbezogenen Aufgaben betrautes technisches Personal, zu bestimmen und zu billigen. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer gemeinschaftlichen Fluglotsenzulassung vorgelegt (3), der die Bestimmungen der ESARR 5 für Fluglotsen abdeckt. Es ist daher nicht angebracht, diese Bestimmungen in dieser Verordnung zu wiederholen. Es sollten jedoch Bestimmungen aufgenommen werden, die der nationalen Aufsichtsbehörde auferlegen zu prüfen, ob das Personal einer Flugsicherungsorganisation, insbesondere Fluglotsen, ordnungsgemäß zugelassen ist, sofern dies vorgeschrieben ist.

(12)

Es ist daher ebenfalls nicht angebracht, die Bestimmungen zur Meldung und Bewertung von Sicherheitsvorkommnissen im Flugverkehrsmanagement, die durch die Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (4) und die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (5) zu wiederholen. Bestimmungen zu Sicherheitsvorkommnissen sollten eingeführt werden, um einer nationalen Aufsichtsbehörde aufzuerlegen zu prüfen, ob ein Erbringer von Flugverkehrsdiensten wie auch Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten die Vorkehrungen einhält, die für die Meldung und Bewertung von Sicherheitsvorkommnissen erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen der ESARR 1 zur Sicherheitsaufsicht im Flugverkehrsmanagement und der ESARR 6 zur Software in Flugverkehrsmanagementsystemen sollten benannt und durch getrennte Rechtsakte der Gemeinschaft angenommen werden.

(13)

Es sollte insbesondere anerkannt werden, dass erstens das Sicherheitsmanagement eine Funktion der Erbringung von Flugsicherungsdiensten ist, mit der gewährleistet wird, dass alle Sicherheitsrisiken ermittelt, bewertet und zufrieden stellend gemindert wurden und dass zweitens ein förmlicher und systematischer Ansatz beim Sicherheitsmanagement den Sicherheitsnutzen auf sichtbare und nachvollziehbare Weise maximiert. Die Kommission sollte die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Flugverkehrsdienste aktualisieren und weiter präzisieren, um ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, unbeschadet der zukünftig zu bestimmenden Rolle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) in diesem Bereich.

(14)

Flugsicherungsorganisationen sollten beim Betrieb die relevanten ICAO-Standards einhalten. Im Hinblick auf eine erleichterte grenzübergreifende Erbringung von Diensten sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in enger Zusammenarbeit mit Eurocontrol darauf hinarbeiten, die Unterschiede, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von ICAO-Standards im Bereich der Flugsicherung notifiziert haben, zu minimieren, um einen gemeinsamen Satz von Standards zwischen Mitgliedstaaten innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu erreichen; insbesondere mit dem Ziel, gemeinsame Regeln für den Luftverkehr zu entwickeln.

(15)

Unterschiedliche nationale Haftungsregelungen sollten nicht verhindern, dass Flugsicherungsorganisationen Vereinbarungen über die grenzübergreifende Erbringung von Diensten abschließen, sobald sie Vorkehrungen zur Deckung von Schäden getroffen haben, für die nach dem anwendbaren Recht zu haften ist. Die dabei angewandte Methode sollte sich nach den innerstaatlichen rechtlichen Anforderungen richten. Mitgliedstaaten, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in dem gesamten ihrer Verantwortung unterliegenden Luftraum oder in einem Teil davon ohne Zertifizierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erlauben, sollten die Haftung dieser Diensterbringer abdecken.

(16)

Während ESARR 4 eine maximal tolerierbare Wahrscheinlichkeit für Unfälle mit direkter Beteiligung des Flugverkehrsmanagements in der ECAC (Europäische Zivilluftfahrtkonferenz)-Region festlegt, wurden maximal tolerierbare Wahrscheinlichkeiten für alle Schweregradkategorien noch nicht entwickelt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam mit Eurocontrol diese Wahrscheinlichkeiten vervollständigen und aktualisieren und Mechanismen entwickeln, sie unter unterschiedlichen Umständen anzuwenden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die gemeinsamen Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten fest. Sofern die Anhänge I oder II nichts anderes ausdrücklich bestimmen, finden die gemeinsamen Anforderungen jedoch keine Anwendung auf:

a)

Aktivitäten einer Organisation, die nicht der Erbringung von Flugsicherungsdiensten dienen;

b)

Ressourcen, die Aktivitäten außerhalb der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zugewiesen sind.

Diese Verordnung bestimmt und billigt die verbindlichen Vorschriften der folgenden Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR), die für die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen von Belang sind:

a)

ESARR 3 über die Nutzung von Sicherheitsmanagementsystemen durch Flugverkehrsmanagement-Dienstleister, Ausgabe 17. Juli 2000;

b)

ESARR 4 über die Risikobewertung und -minderung im Flugverkehrsmanagement, Ausgabe 5. April 2001;

c)

ESARR 5 über Flugsicherungspersonal, Anforderungen an mit betriebssicherheitsbezogenen Aufgaben betrautem Personal im technischen Bereich, Ausgabe 11. April 2002.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 angeführten Begriffsbestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Luftarbeit“ ist Flugbetrieb, bei dem ein Luftfahrzeug für besondere Dienste wie in der Landwirtschaft, bei Bauarbeiten, Fotografie, Vermessung, Beobachtung und Überwachung, Suche und Rettung oder zur Luftwerbung eingesetzt wird;

b)

„gewerblicher Luftverkehr“ ist Flugbetrieb, der die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post umfasst;

c)

„funktionales System“ ist eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des Flugverkehrsmanagements zu erfüllen;

d)

„allgemeine Luftfahrt“ ist ziviler Flugbetrieb ausgenommen gewerblicher Luftverkehr und Luftarbeit;

e)

„nationale Aufsichtsbehörde“ ist die Stelle oder sind die Stellen, die von den Mitgliedstaaten als ihre nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 benannt oder eingerichtet ist/sind;

f)

„Gefahr“ ist jede Bedingung, Vorfall oder Umstand, die einen Unfall verursachen könnte;

g)

„Betriebsorganisation“ ist eine Organisation, die für die Erbringung technischer Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste verantwortlich ist;

h)

„Risiko“ ist die Kombination der Gesamtwahrscheinlichkeit oder Häufigkeit des Vorkommens einer schädlichen Auswirkung, die von einer Gefahr verursacht wird, und der Schwere dieser Auswirkung;

i)

„Gewährleistung der Sicherheit“ sind alle geplanten und systematischen Aktionen, die notwendig sind, um ein angemessenes Vertrauen zu erzeugen, dass ein Produkt, ein Dienst, eine Organisation oder ein funktionales System einem akzeptablen oder tolerierbaren Niveau an Sicherheit genügt;

j)

„Sicherheitsziel“ ist eine qualitative oder quantitative Aussage, die die maximale Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit eines erwarteten Gefahreneintritts angibt;

k)

„Sicherheitsanforderung“ ist eine aus der Risikominderungsstrategie abgeleitete Maßnahme zur Risikominderung, die ein bestimmtes Sicherheitsziel erreicht, und organisatorische, operative, prozedurale, funktionale, Leistungs- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Umweltcharakteristika beinhaltet;

l)

„Dienste“ sind entweder ein Flugsicherungsdienst oder ein Bündel von Flugsicherungsdiensten.

(3)   Der Begriff „Flugsicherungsorganisation“ ist in dem Sinne zu verstehen, dass er eine Organisation einschließt, die ein Zeugnis für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten beantragt hat.

Artikel 3

Zeugniserteilung

(1)   Um das zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten erforderliche Zeugnis zu erhalten, und unbeschadet Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 müssen Flugsicherungsorganisationen die allgemeinen gemeinsamen Anforderungen in Anhang I erfüllen, sowie die zusätzlichen, je nach Art der erbrachten Dienste besonderen Anforderungen in den Anhängen II bis V vorbehaltlich der Freistellungen in Artikel 4.

(2)   Die nationale Aufsichtsbehörde überprüft die Erfüllung der gemeinsamen Anforderungen durch eine Flugsicherungsorganisation bevor sie ihr ein Zeugnis erteilt.

(3)   Eine Flugsicherungsorganisation muss die gemeinsamen Anforderungen nicht später als zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem ihr ein Zeugnis nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ausgestellt wird.

Artikel 4

Freistellungen

(1)   In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 können sich Flugsicherungsorganisationen dafür entscheiden, keinen Gebrauch von der Möglichkeit zur Erbringung grenzübergreifender Dienste zu machen und auf das Recht auf gegenseitige Anerkennung innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu verzichten.

Sie können unter diesen Umständen ein Zeugnis beantragen, das auf den Luftraum unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, auf den sich Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bezieht, beschränkt ist.

Voraussetzung für einen solchen Antrag eines Erbringers von Flugverkehrsdiensten ist, dass dieser nur Dienste hinsichtlich einer oder mehrerer der folgenden Kategorien erbringt oder zu erbringen beabsichtigt:

a)

allgemeine Luftfahrt;

b)

Luftarbeit;

c)

gewerblicher Luftverkehr, der auf Luftfahrzeuge mit weniger als 10 Tonnen für den Abflug zugelassenes Höchstgewicht oder mit weniger als 20 Passagiersitzen beschränkt ist;

d)

gewerblicher Luftverkehr mit weniger als 10 000 Flugbewegungen im Jahr (berechnet als Summe der Starts und Landungen) ungeachtet des für den Abflug zugelassenen Höchstgewichts und der Zahl der Passagiersitze. Die Zahl der Flugbewegungen ist als Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre zu berechnen.

Voraussetzung für einen solchen Antrag einer Flugsicherungsorganisation, die keine Flugverkehrsdienste erbringt, ist, dass diese einen Bruttojahresumsatz von 1 000 000 EUR oder weniger mit den Diensten, die sie erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, erzielt.

Falls eine Flugsicherungsorganisation aus objektiven praktischen Gründen die Erfüllung der vorgenannten Kriterien nicht nachweisen kann, kann eine nationale Aufsichtsbehörde damit in Zusammenhang stehende Angaben oder Prognosewerte bezüglich der in den in Unterabsatz 3 genannten Höchstgrenzen akzeptieren.

Gleichzeitig mit einem solchen Antrag reicht die Flugsicherungsorganisation die einschlägigen Nachweise über die Erfüllung der vorausgesetzten Kriterien bei der nationalen Aufsichtsbehörde ein.

(2)   Eine nationale Aufsichtsbehörde kann den Antragstellern, die die Kriterien von Absatz 1 erfüllen, spezifische Freistellungen bewilligen, die ihrem Beitrag zum Flugverkehrsmanagement in dem Luftraum unter der Verantwortung des Mitgliedstaats angemessen sind. Diese Freistellungen dürfen sich nur auf die Anforderungen des Anhangs I beziehen, mit Ausnahme von:

a)

Teil 1 technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;

b)

Teil 3.1 Sicherheitsmanagement;

c)

Teil 5 Personal;

d)

Teil 8.1 offene und transparente Erbringung von Diensten.

(3)   Zusätzlich zu den Freistellungen in Absatz 2 kann eine nationale Aufsichtsbehörde den Antragsstellern, die flugplatzbezogene Flugberatungsdiensten mit regelmäßig nicht mehr als einer Arbeitsposition an einem Flughafen erbringen, Freistellungen bewilligen, die ihrem Beitrag zum Flugverkehrsmanagement in dem Luftraum unter der Verantwortung des Mitgliedstaats angemessen sind.

Diese Freistellungen dürfen ausschließlich die folgenden Bestimmungen von Anhang II, Teil 3 betreffen:

a)

Verantwortlichkeit für das Sicherheitsmanagement sowie extern erbrachte Dienste und Versorgungsleistungen (siehe Teil 3.1.2);

b)

Sicherheitserhebungen (siehe Teil 3.1.3);

c)

Sicherheitsanforderungen bezüglich der Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen (Teil 3.2).

(4)   Nicht zulässig sind Freistellungen bezüglich der Anforderungen in den Anhängen III, IV oder V.

(5)   In Übereinstimmung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 obliegt es der nationalen Aufsichtsbehörde:

a)

Art und Umfang der Freistellung unter Angabe der Rechtsgrundlage in den Bedingungen festzulegen, die mit dem Zeugnis verknüpft sind,

b)

die zeitliche Gültigkeit des Zeugnisses zu begrenzen und

c)

zu überwachen, dass die Flugsicherungsorganisation die Voraussetzungen für die Freistellung weiterhin erfüllt.

Artikel 5

Nachweis der Einhaltung

(1)   Die Flugsicherungsorganisation legt der nationalen Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle einschlägigen Nachweise über die Einhaltung der anzuwendenden gemeinsamen Anforderungen vor. Sie kann so weit irgend möglich vorhandene Daten verwenden.

(2)   Eine zertifizierte Flugsicherungsorganisation setzt die nationale Aufsichtsbehörde von geplanten Änderungen bei der Erbringung seiner Dienste in Kenntnis, die die Einhaltung der anwendbaren gemeinsamen Anforderungen oder der mit dem Zeugnis verbundenen Bedingungen beeinträchtigen können.

(3)   Ein zertifizierter Erbringer von Flugverkehrsdiensten setzt die nationale Aufsichtsbehörde von geplanten sicherheitsbezogenen Änderungen bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten in Kenntnis.

(4)   Wenn eine zertifizierte Flugsicherungsorganisation die anzuwendenden gemeinsamen Anforderungen oder die mit dem Zeugnis verbundenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, trifft die zuständige nationale Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat eine Entscheidung. Mit dieser Entscheidung fordert die nationale Aufsichtsbehörde die Flugsicherungsorganisation zu Abhilfemaßnahmen auf.

Die Entscheidung ist der betreffenden Flugsicherungsorganisation unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Die nationale Aufsichtsbehörde prüft, dass die Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, bevor sie der betreffenden Flugsicherungsorganisation ihre Genehmigung erteilt. Wenn die Abhilfemaßnahmen nicht ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt wurden, ergreift die nationale Aufsichtsbehörde geeignete Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und trägt dabei der Notwendigkeit Rechnung, die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten.

Artikel 6

Ermöglichung der Überwachung der Einhaltung

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ermöglichen Flugsicherungsorganisationen Inspektionen und Überprüfungen, einschließlich Ortstermine und unangekündigte Besuche der Betriebsstätten, durch die nationale Aufsichtsbehörde oder eine in deren Auftrag tätige anerkannte Organisation. Die berechtigten Personen sind befugt,

a)

einschlägige Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstiges Material zu prüfen, das für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten relevant ist;

b)

Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigen Materials anzufertigen;

c)

mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d)

betreffende Räumlichkeiten, Grundstücke oder Verkehrsmittel zu betreten.

Solche Inspektionen und Überprüfungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in denen sie durchzuführen sind.

Artikel 7

Fortlaufende Einhaltung

Die nationale Aufsichtsbehörde überwacht anhand der ihr vorliegenden Nachweise jährlich die fortlaufende Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch Flugsicherungsorganisationen, die von ihr zertifiziert wurden.

Dazu legt die nationale Aufsichtsbehörde ein jährlich zu aktualisierendes Richtprogramm für die Inspektion aller von ihr zertifizierten Flugsicherungsorganisationen fest, das auf einer Bewertung der Risiken beruht, die mit den verschiedenen Tätigkeiten des Dienstes verbunden sind. Vor der Festlegung des Inspektionsprogramms konsultiert sie die betroffenen Flugsicherungsorganisationen sowie gegebenenfalls andere betroffene nationale Aufsichtsbehörden.

In dem Programm ist die geplante Häufigkeit der Inspektion der verschiedenen Betriebsstätten anzugeben.

Artikel 8

Sicherheitsaufsicht über das Personal im technischen Bereich

Hinsichtlich der Erbringung von Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten, hat die nationale Aufsichtsbehörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat dafür benannte Behörde:

a)

geeignete Sicherheitsvorschriften für Personal im technischen Bereich herauszugeben, das mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnimmt;

b)

eine angemessene und geeignete Sicherheitsaufsicht über das Personal im technischen Bereich auszuüben, das von einer Betriebsorganisation mit der Durchführung von Aufgaben, die mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehen, betraut ist;

c)

in begründeten Fällen nach entsprechender Untersuchung geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Betriebsorganisation und/oder ihr Personal im technischen Bereich zu ergreifen, das den Bestimmungen von Anhang II, Teil 3.3 nicht entspricht;

d)

sich zu vergewissern, dass geeignete Verfahren eingerichtet sind um sicherzustellen, dass Dritte, die mit Aufgaben betraut sind, die mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehen, die Bestimmungen von Anhang II, Teil 3.3 erfüllen.

Artikel 9

Gegenseitige Begutachtung

(1)   Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gegenseitige Begutachtung nationaler Aufsichtsbehörden gemäß den Absätzen 2 bis 6 ermöglichen.

(2)   Eine gegenseitige Begutachtung wird von einem Team nationaler Sachverständiger durchgeführt. Ein Team umfasst Sachverständige aus mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten. Sachverständige dürfen nicht an Begutachtungen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, teilnehmen. Die Kommission führt eine Liste zur Verfügung stehender nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und alle Aspekte der gemeinsamen Anforderungen, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 genannt sind, abdecken.

(3)   Spätestens drei Monate vor einer Begutachtung unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende nationale Aufsichtsbehörde vom Termin einer anstehenden gegenseitigen Begutachtung und nennt die daran beteiligten Sachverständigen.

Der Mitgliedstaat, dessen nationale Aufsichtsbehörde begutachtet wird, hat seine Zustimmung zu dem Sachverständigenteam zu geben, bevor dieses die gegenseitige Begutachtung durchführen kann.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach der gegenseitigen Begutachtung erstellt das Begutachtungsteam einstimmig einen Bericht, der Empfehlungen enthalten kann. Die Kommission beruft ein Treffen zur Erörterung des Berichts mit den Sachverständigen und der nationalen Aufsichtsbehörde ein.

(5)   Die Kommission übermittelt den Bericht dem betreffenden Mitgliedstaat. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb von drei Monaten nach Erhalt Bemerkungen abgeben, gegebenenfalls einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die er in Reaktion auf den Bericht ergriffen hat oder innerhalb eines bestimmten Zeitplans zu ergreifen beabsichtigt.

Sofern nichts Abweichendes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde, werden der Bericht und die Folgemaßnahmen nicht veröffentlicht.

(6)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Ausschuss für den gemeinsamen Luftraum jährlich über die wesentlichen Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtungen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  KOM(2004) 473, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.

(5)  ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.


ANHANG I

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON FLUGSICHERUNGSDIENSTEN

1.   TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Die Flugsicherungsorganisation muss in der Lage sein, bezogen auf ein vernünftigerweise anzunehmendes Gesamtnachfrageniveau in einem bestimmten Luftraum, Dienste sicher, effizient, kontinuierlich und nachhaltig zu erbringen. Dazu unterhält sie eine angemessene technische und betriebliche Kapazität und entsprechendes Fachwissen.

2.   ORGANISATIONSSTRUKTUR UND MANAGEMENT

2.1   Organisationsstruktur

Die Flugsicherungsorganisation richtet eine Organisationsstruktur ein, die die sichere, effiziente und kontinuierliche Erbringung der Dienste unterstützt, und verwaltet das Unternehmen gemäß dieser Struktur.

In der Organisationsstruktur sind festzulegen:

a)

Befugnisse, Pflichten und Verantwortung der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für Funktionen im Zusammenhang mit Sicherheit, Qualität, Gefahrenabwehr, Finanzen und Personal zuständigen Managementpersonals;

b)

Beziehung und Unterstellungsverhältnisse zwischen verschiedenen Teilen und Prozessen der Organisation.

2.2   Organisationsmanagement

Die Flugsicherungsorganisation arbeitet einen Geschäftsplan für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren aus. Der Geschäftsplan

a)

legt die Gesamtziele der Flugsicherungsorganisation und ihre Strategie zu deren Erreichung im Einklang mit ihren längerfristigen Plänen und einschlägigen Gemeinschaftsanforderungen fest, die für die Entwicklung der Infrastruktur oder sonstiger Technologie von Belang sind;

b)

enthält geeignete Leistungsziele bezüglich Qualität und Diensteniveau, Sicherheit und Kosteneffizienz.

Die Flugsicherungsorganisation legt einen Jahresplan für das kommende Jahr vor, in dem die Angaben des Geschäftsplans weiter ausgeführt werden und der Änderungen gegenüber dem Geschäftsplan erläutert.

Der Jahresplan hat den folgenden Vorgaben bezüglich Dienstleistungsniveau und -qualität etwa beim erwarteten Kapazitäts- und Sicherheitsniveau, beim Ausmaß verursachter Flugverspätungen sowie bezüglich finanzieller Vorkehrungen zu entsprechen:

a)

Informationen zur Einrichtung neuer Infrastruktur oder zu anderen Entwicklungen und Aussagen dazu, wie diese zur Verbesserung des Niveaus und der Qualität der Dienste beitragen werden;

b)

Leistungskennzahlen, anhand deren das Niveau und die Qualität der Dienste vernünftig beurteilt werden können;

c)

die erwartete kurzfristige Finanzlage der Flugsicherungsorganisation sowie etwaige Änderungen des Geschäftsplans oder Auswirkungen auf letzteren.

3.   SICHERHEITS- UND QUALITÄTSMANAGEMENT

3.1   Sicherheitsmanagement

Die Flugsicherungsorganisation hat die Sicherheit aller ihrer Dienste zu verantworten. Dabei hat sie formelle Schnittstellen mit allen Beteiligten einzurichten, die unmittelbar Einfluss auf die Sicherheit ihrer Dienste haben können.

3.2   Qualitätsmanagementsystem

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss die Flugsicherungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet haben, das alle von ihr erbrachten Flugsicherungsdienste abdeckt und den folgenden Grundsätzen entspricht. Sie hat

a)

die Qualitätspolitik so festzulegen, dass die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzer so gut wie möglich erfüllt werden;

b)

ein Qualitätssicherungsprogramm mit Verfahren einzurichten, mit denen überprüft werden kann, dass alle Tätigkeiten gemäß den anzuwendenden Anforderungen, Standards und Verfahren durchgeführt werden;

c)

Nachweise für die Funktion des Qualitätssystems durch Handbücher und Überwachungsunterlagen vorzulegen;

d)

Vertreter aus dem Leitungsbereich zu bestimmen, die die Einhaltung von Verfahren, mit denen sichere und effiziente Betriebspraktiken gewährleistet werden, und die Angemessenheit dieser Verfahren überwachen;

e)

Überprüfungen des eingerichteten Qualitätssystems durchzuführen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Ein durch eine offiziell zugelassene Organisation ausgestelltes EN-ISO-9001-Zeugnis, das die Flugsicherungsdienste der Flugsicherungsorganisation abdeckt, ist als ausreichender Nachweis der Einhaltung anzusehen. Auf Anforderung der nationalen Aufsichtsbehörde hat die Flugsicherungsorganisation ihr Einverständnis zur Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung zu geben.

3.3   Betriebshandbücher

Die Flugsicherungsorganisation hat Betriebshandbücher bereitzustellen und auf dem aktuellen Stand zu halten, die sich auf die Erbringung ihrer Dienste beziehen und zur Nutzung durch das Betriebspersonal und zu dessen Anleitung dienen. Sie hat sicherzustellen, dass

a)

Betriebshandbücher Anweisungen und Informationen enthalten, die das Betriebspersonal zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;

b)

einschlägige Teile der Betriebshandbücher dem betreffenden Personal zugänglich sind;

c)

das Betriebspersonal unverzüglich über Änderungen der Betriebshandbücher, die ihre Aufgaben betreffen, sowie deren Inkrafttreten informiert wird.

4.   SCHUTZ VOR ANGRIFFEN AUF DIE SICHERHEIT DES LUFTVERKEHRS (GEFAHRENABWEHR)

Die Flugsicherungsorganisation richtet ein System zur Gefahrenabwehr ein, um

a)

den Schutz ihrer Einrichtungen und ihres Personals zu gewährleisten, so dass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung von Diensten verhindert werden;

b)

den Schutz der Betriebsdaten, die sie erhält oder erzeugt oder auf sonstige Weise nutzt, zu gewährleisten, so dass der Zugang dazu auf Befugte beschränkt ist.

Im Gefahrenabwehrsystem sind festzulegen:

a)

Verfahren zur Bewertung des Gefährdungsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, Überprüfungen der Gefahrenabwehr und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

b)

die zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel;

c)

die Mittel zur Eindämmung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern.

Die Flugsicherungsorganisation hat zu gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls sicherheitsüberprüft ist, und hat sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden abzustimmen, um den Schutz ihrer Einrichtungen, seines Personals und seiner Daten zu gewährleisten.

5.   PERSONAL

Die Flugsicherungsorganisation hat angemessen qualifiziertes Personal einzusetzen, um eine sichere, effiziente, kontinuierliche und nachhaltige Erbringung ihrer Dienste zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat sie Richtlinien für die Personaleinstellung und -ausbildung festzulegen.

6.   FINANZKRAFT

6.1   Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Flugsicherungsorganisation muss in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, unter anderem die fixen und variablen Betriebskosten sowie die Investitionskosten tragen zu können. Sie hat eine angemessene Buchhaltung zu führen. Sie hat ihre Befähigung durch den Jahresplan (siehe Teil 2.2. dieses Anhangs) sowie durch Bilanzen und Buchhaltung soweit aufgrund ihres Rechtsstatus praktikabel zu belegen.

6.2   Finanzprüfung

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hat die Flugsicherungsorganisation nachzuweisen, dass sie regelmäßig einer unabhängigen Finanzprüfung unterliegt.

7.   HAFTUNGS- UND VERSICHERUNGSDECKUNG

Die Flugsicherungsorganisation hat über Vorkehrungen zur Deckung ihrer gesetzlichen Haftung zu verfügen.

Die zur Deckung der Haftung verwendete Methode muss dem in Frage stehenden möglichen Verlust und Schaden angemessen sein, wobei dem rechtlichen Status der Flugsicherungsorganisation und der Höhe der erhältlichen kommerziellen Versicherungsdeckung Rechnung zu tragen ist.

Bedient sich die Flugsicherungsorganisation der Dienste einer anderen Flugsicherungsorganisation, hat sie sicherzustellen, dass die Vereinbarungen auch die Aufteilung der Haftung untereinander regeln.

8.   QUALITÄT DER DIENSTE

8.1   Offene und transparente Erbringung von Diensten

Die Flugsicherungsorganisation erbringt ihre Dienste auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Weise gemäß dem Gemeinschaftsrecht. Sie veröffentlicht die Zugangsbedingungen zu ihren Diensten. Die Flugsicherungsorganisation richtet ein förmliches Verfahren der regelmäßigen Konsultation der Nutzer ihrer Dienste ein, bei dem die Nutzer entweder einzeln oder zusammen mindestens einmal jährlich konsultiert werden.

Die Flugsicherungsorganisation darf keinen Nutzer oder keine Klasse von Nutzern aufgrund von Nationalität oder Identität diskriminieren in Übereinstimmung mit anwendbarem Gemeinschaftsrecht.

8.2   Notfallpläne

Spätestens ein Jahr nach erfolgter Zertifizierung hat die Flugsicherungsorganisation Notfallpläne für alle von ihr erbrachten Dienste erstellt zu haben, für den Fall, dass Ereignisse eintreten, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Unterbrechung ihrer Dienste führen.

9.   BERICHTSPFLICHTEN

Die Flugsicherungsorganisation hat in der Lage zu sein, der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vorzulegen. Unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sind die Finanzergebnisse Gegenstand des Berichts, ebenso die betriebliche Leistung und sonstige wesentliche Tätigkeiten und Entwicklungen, besonders im Bereich der Sicherheit.

Der Jahresbericht umfasst zumindest:

eine Bewertung des Niveaus und der Qualität der erbrachten Dienste und des gebotenen Sicherheitsniveaus;

die Leistung der Flugsicherungsorganisation im Vergleich zu den im Geschäftsplan festgelegten Leistungszielen, wobei die tatsächliche Leistung anhand der im Jahresplan festgelegten Leistungskennzahlen dem Jahresplan gegenüberzustellen ist;

Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur;

die Finanzergebnisse, sofern diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Flugsicherungsdiensteverordnung getrennt veröffentlicht werden;

Informationen zu der förmlichen Konsultation der Nutzer ihrer Dienste;

Informationen über die Personalpolitik.

Gemäß den Vorgaben der nationalen Aufsichtsbehörde hat die Flugsicherungsorganisation den Inhalt des Jahresberichtes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen in Übereinstimmung mit nationalem Recht.


ANHANG II

BESONDERE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN

1.   EIGENTUMSVERHÄLTNISSE

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten legt der nationalen Aufsichtsbehörde, auf die sich Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bezieht, Folgendes dar:

seinen rechtlichen Status, seine Eigentumsstruktur und alle Vorkehrungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Kontrolle seiner Vermögenswerte haben;

etwaige Verbindungen zu Organisationen, die nicht an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten beteiligt sind, einschließlich kommerzielle Tätigkeiten, an denen er unmittelbar oder über mit ihm zusammenhängende Unternehmen beteiligt ist, auf die mehr als 1 % seines erwarteten Umsatzes entfallen. Des Weiteren, meldet er der nationalen Aufsichtsbehörde jede Änderung des Eigentums bei Einzelbeteiligungen, die 10 % oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Erbringers ausmachen.

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu verhindern, die die unparteiische und objektive Erbringung seiner Dienste beeinträchtigen könnten.

2.   OFFENE UND TRANSPARENTE ERBRINGUNG VON DIENSTEN

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Anhang I, Nummer 8.1 und für den Fall, dass ein Mitgliedstaat entscheidet, die Erbringung von spezifischen Flugverkehrsdiensten in einem wettbewerblichen Umfeld zu organisieren, darf er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass Erbringer dieser spezifischen Flugverkehrsdienste durch ihr Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch eine beherrschende Stellung am Markt missbrauchen in Übereinstimmung mit anwendbarem nationalem und Gemeinschaftsrecht.

3.   SICHERHEIT DER DIENSTE

3.1   Sicherheitsmanagementsystem

3.1.1   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten richtet ein Sicherheitsmanagementsystem („SMS“) als integralen Bestandteil des Managements seiner Dienste ein, das folgende Bedingungen erfüllt:

es gewährleistet einen formalisierten, expliziten und vorausschauenden Ansatz zum systematischen Sicherheitsmanagement bei der Erfüllung der Sicherheitsverantwortlichkeiten im Rahmen der Erbringung seiner Dienste; es findet für alle seine Dienste und die unterstützenden Vorkehrungen unter seiner Managementkontrolle Anwendung; und es enthält als Grundlage eine Erklärung der Sicherheitspolitik, mit der der grundsätzliche Ansatz zum Sicherheitsmanagement der Organisation festgelegt wird (Sicherheitsmanagement);

es gewährleistet, dass jede mit Sicherheitsaspekten der Erbringung von Flugverkehrsdiensten befasste Person individuelle Verantwortung für die eigenen Handlungen trägt, Leiter für die Sicherheitsleistung ihrer jeweiligen Abteilung oder ihres jeweiligen Bereichs verantwortlich sind und die oberste Leitungsebene der Organisation eine umfassende Sicherheitsverantwortung trägt (Sicherheitsverantwortung);

es gewährleistet, dass der Erreichung eines hinreichenden Sicherheitsniveaus der Flugverkehrsdienste absoluter Vorrang eingeräumt wird (Sicherheitsvorrang);

es gewährleistet bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten das Hauptsicherheitsziel, seinen Beitrag zum Risiko eines Flugunfalls so weit wie praktisch möglich zu senken (Sicherheitsziel).

3.1.2   Anforderungen bezüglich der Erreichung der Sicherheit

Bei der Handhabung des SMS hat der Erbringer von Flugverkehrsdiensten folgende Kriterien zu erfüllen:

er hat sicherzustellen, dass das Personal zusätzlich zu einer gegebenenfalls erforderlichen Zulassung über eine für die auszuführende Tätigkeit angemessene Ausbildung und Befähigung verfügt, und geltende medizinische Eignungsanforderungen erfüllt (Eignung und Befähigung);

er hat sicherzustellen, dass eine Stelle für das Sicherheitsmanagement benannt ist, die für die Organisation die Verantwortung für die Entwicklung und Pflege des Sicherheitsmanagementsystems trägt; dass diese verantwortliche Stelle vom Linienmanagement unabhängig ist und unmittelbar der höchsten Ebene der Organisation verantwortlich ist; bei kleinen Organisationen, wo aufgrund der Kombination von Verantwortlichkeiten möglicherweise keine ausreichende Unabhängigkeit in dieser Hinsicht gegeben ist, sind die Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit durch zusätzliche unabhängige Mittel zu ergänzen; weiter hat er sicherzustellen, dass die oberste Leitungsebene der Organisation an der Gewährleistung des Sicherheitsmanagements aktiv beteiligt ist (Verantwortlichkeit für das Sicherheitsmanagement);

er hat sicherzustellen, dass, wo immer dies praktikabel ist, quantitative Sicherheitsniveaus für alle funktionalen Systeme ermittelt und aufrechterhalten werden (quantitative Sicherheitsniveaus);

er hat sicherzustellen, dass das SMS systematisch auf eine Weise dokumentiert wird, die klar mit der Sicherheitspolitik der Organisation verknüpft ist (SMS-Dokumentation);

er hat sicherzustellen, dass die Sicherheit der extern erbrachten Dienste und Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung ihrer Sicherheitsrelevanz für die Erbringung seiner Dienste ausreichend dargelegt wird (extern erbrachte Dienste und Versorgungsleistungen);

er hat zu gewährleisten, dass die Risikobewertung und -minderung bis zu einer angemessenen Stufe durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass allen Gesichtspunkten der Erbringung des Flugverkehrsmanagements ausreichend Rechnung getragen wird. Insoweit Änderungen am funktionalen ATM System betroffen sind, finden die Bestimmungen von Teil 3.2 dieses Anhangs Anwendung (Risikobewertung und -minderung);

er hat sicherzustellen, dass betriebliche oder technische Vorfälle im Flugverkehrsmanagement, deren Auswirkungen als in wesentlichem Maße sicherheitsrelevant angesehen werden, unverzüglich untersucht und alle notwendigen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden (sicherheitsrelevante Vorfälle). Im Übrigen hat er darzulegen, dass er die Anforderungen zur Meldung und Bewertung von Sicherheitsvorfällen gemäß anwendbarem innerstaatlichen und Gemeinschaftsrecht umgesetzt hat.

3.1.3   Anforderungen bezüglich der Gewährleistung der Sicherheit

Bei der Handhabung des SMS hat der Erbringer von Flugverkehrsdiensten folgende Kriterien zu erfüllen:

Sicherheitserhebungen werden routinemäßig durchgeführt, um gegebenenfalls Verbesserungen empfehlen zu können, den Führungskräften Gewähr für die Sicherheit der Aktivitäten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bieten und die Einhaltung der einschlägigen Bestandteile des SMS zu bestätigen (Sicherheitserhebungen);

es sind Methoden vorhanden, mit denen Veränderungen von funktionalen Systemen oder Betriebsvorgängen erkannt werden, die darauf hindeuten können, dass sie sich einem Punkt nähern, an dem annehmbare Sicherheitsstandards nicht mehr erfüllt werden, und es werden Abhilfemaßnahmen ergriffen (Sicherheitsüberwachung);

Sicherheitsunterlagen werden innerhalb der gesamten SMS-Handhabung als Grundlage für die Gewähr der Sicherheit gegenüber allen für die erbrachten Dienste Verantwortlichen oder davon Abhängigen sowie gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde geführt (Sicherheitsunterlagen).

3.1.4   Anforderungen bezüglich der Förderung der Sicherheit

Bei der Handhabung des SMS hat der Erbringer von Flugverkehrsdiensten folgende Kriterien zu erfüllen:

Das gesamte Personal ist sich der möglichen Sicherheitsgefahren in Verbindung mit seinen Aufgaben bewusst (Sicherheitsbewusstsein).

Die sich aus Untersuchungen von Sicherheitsvorfällen und anderen Sicherheitsaktivitäten ergebenden Lehren werden innerhalb der Organisation auf Führungs- und Mitarbeiterebenen verbreitet (Verbreitung der Lehren).

Alle Angehörigen des Personals werden aufgefordert, Lösungen für erkannte Gefahren vorzuschlagen, und Änderungen zur Verbesserung der Sicherheit werden vorgenommen, wo dies erforderlich erscheint (Verbesserung der Sicherheit).

3.2   Sicherheitsanforderungen bezüglich der Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen

3.2.1   Abschnitt 1

Bei der Handhabung des SMS gewährleistet der Erbringer von Flugverkehrsdiensten, dass die Ermittlung von Gefahren sowie die Risikobewertung und -minderung systematisch für alle Veränderungen an denjenigen Bestandteilen des funktionalen ATM-Systems und der unterstützenden Vorkehrungen erfolgen, die innerhalb seiner Kontrollverantwortung liegen, wobei folgende Elemente zu berücksichtigen sind:

a)

der vollständige Lebenszyklus des betreffenden Bestandteils des funktionalen ATM-Systems von der ursprünglichen Planung und Festlegung bis zum Betrieb nach seiner Einführung sowie Instandhaltung und Außerbetriebnahme,

b)

Komponenten des funktionalen ATM-Systems an Bord, am Boden und gegebenenfalls im Weltraum in Zusammenarbeit mit den zuständigen Beteiligten sowie

c)

Ausrüstung, Verfahren und Personal des funktionalen ATM-Systems, das Zusammenwirken dieser Elemente untereinander sowie das Zusammenwirken des betreffenden Bestandteils mit dem Rest des funktionalen ATM-Systems.

3.2.2   Abschnitt 2

Die Verfahren zur Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung umfassen

a)

eine Festlegung des Umfangs, der Grenzen und der Schnittstellen der betreffenden Komponente sowie die Ermittlung der Funktionen, die die Komponente zu erfüllen hat und des Betriebsumfelds, in dem sie betrieben werden soll;

b)

eine Festlegung der für die Komponente geltenden Sicherheitsziele unter Einschluss von Folgendem:

Angabe der ATM-bezogenen glaubhaften Gefahren und Ausfallzustände zusammen mit deren kombinierten Auswirkungen;

Bewertung der Auswirkungen, die sie auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen haben können, sowie eine Bewertung der Schwere dieser Auswirkungen anhand des Klassifikationssystems in Abschnitt 4;

Festlegung ihrer Tolerierbarkeit hinsichtlich der maximalen Eintrittswahrscheinlichkeit, abgeleitet vom Schweregrad und der maximalen Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen in Einklang mit Abschnitt 4;

c)

gegebenenfalls die Herleitung einer Risikominderungsstrategie, die

die umzusetzenden Schutzmaßnahmen gegen die risikobehafteten Gefahren angibt,

gegebenenfalls die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen mit möglichen Auswirkungen auf die betreffende Komponente oder andere Teile des funktionalen ATM-Systems oder das Betriebsumfeld umfasst und

Zusicherungen der Durchführbarkeit und Wirksamkeit enthält;

d)

eine Bestätigung, dass alle ermittelten Sicherheitsziele und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind,

bevor die Veränderung umgesetzt wird,

während etwaiger Phasen des Übergangs zum betrieblichen Einsatz,

während der betrieblichen Lebensdauer und

während etwaiger Übergangsphasen bis zur Außerbetriebnahme.

3.2.3   Abschnitt 3

Die Ergebnisse mit den zugehörigen Begründungen sowie die Nachweise der Risikobewertungs- und Risikominderungsprozesse einschließlich der Gefahrenermittlung sind zu sammeln und so zu dokumentieren, dass

vollständig dargelegt wird, dass die betreffende Komponente sowie das gesamte funktionale ATM-System derzeit und künftig tolerierbar sicher sind, indem festgelegte Sicherheitsziele und -anforderungen erfüllt werden; dies schließt gegebenenfalls Spezifikationen verwendeter Techniken für Vorhersage, Überwachung und Überprüfung ein;

alle Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Änderung bis zu den vorgesehenen Betriebstätigkeiten/Funktionen nachverfolgt werden können.

3.2.4   Abschnitt 4

Gefahrenermittlung und Bewertung des Schweregrads

Es ist eine systematische Ermittlung der Gefahren durchzuführen. Der Schweregrad der Auswirkungen von Gefahren in einem gegebenen Betriebsumfeld ist anhand der Klassifikation in der folgenden Tabelle zu ermitteln, wobei die Klassifizierung des Schweregrads auf einer spezifischen Argumentation zu beruhen hat, die die wahrscheinlichsten Auswirkungen der Gefahr im schlimmstmöglichen Fall darlegt.

Schweregrad

Auswirkungen auf den Betrieb

1

(maximaler Schweregrad)

Unfall (1)

2

schwere Störung (1)

3

Schwerwiegende Störung, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und die Sicherheit von Luftfahrzeugen beeinträchtigt haben könnte, da es zu einem Fastzusammenstoß von Luftfahrzeugen untereinander, mit dem Boden oder mit Hindernissen gekommen ist

4

Erhebliche Störung, deren Umstände erkennen lassen, dass ein Unfall oder eine schwere oder schwerwiegende Störung hätte eintreten können, wenn die Gefahr nicht innerhalb der Sicherheitsmargen beherrscht worden wäre oder wenn sich ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe befunden hätte

5

(minimaler Schweregrad)

Keine unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit

Um die Auswirkung einer Gefahr auf den Betrieb abzuleiten und ihren Schweregrad zu ermitteln, hat der systematische Ansatz/Prozess die Auswirkungen von Gefahren auf die verschiedenen Bestandteile des funktionalen ATM-Systems, wie Flugbesatzung, Fluglotsen, Funktionsfähigkeit von Luftfahrzeugen, Funktionsfähigkeit der Teile des funktionalen ATM-Systems am Boden und Fähigkeit zur Erbringung sicherer Flugverkehrsdienste, zu berücksichtigen.

Risikoklassifizierung

Die Festlegung von risikobezogenen Sicherheitszielen erfolgt im Hinblick auf die maximale Eintrittswahrscheinlichkeit von Gefahren, die sowohl aus dem Schweregrad der jeweiligen Auswirkungen als auch der maximalen Wahrscheinlichkeit der Gefahrenauswirkungen abzuleiten ist.

Als notwendige Ergänzung der Darlegung, dass festgelegte quantitative Ziele erfüllt werden, sind zusätzliche Überlegungen zum Sicherheitsmanagement anzustellen, so dass die Sicherheit des ATM-Systems weiter erhöht wird, wo immer dies praktikabel ist.

3.3   Sicherheitsanforderungen für mit betriebssicherheitsbezogenen Aufgaben betrautes Personal im technischen Bereich

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten hat sicherzustellen, dass das Personal im technischen Bereich einschließlich des Personals von Betriebsorganisationen als Subunternehmer, das für die betriebliche Nutzung zugelassene ATM-Ausrüstung betreibt und instandhält, über ausreichende Kenntnisse und ein Verständnis der Dienste, die es unterstützt, der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen seiner Arbeit auf die Sicherheit dieser Dienste und der entsprechenden zu beachtenden arbeitsbezogenen Begrenzungen verfügt.

Bezüglich des mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betrauten Personals einschließlich des Personals von Betriebsorganisationen als Subunternehmer hat der Erbringer von Flugverkehrsdiensten die angemessene Kompetenz des Personals, die Dienstplangestaltung zur Sicherstellung einer ausreichenden Kapazität und Dienstekontinuität, die Verfahren und Leitlinien für die Personalqualifikation, die Personalschulungspolitik, Schulungspläne und -nachweise sowie die Vorkehrungen für die Beaufsichtigung nichtqualifizierten Personals zu dokumentieren. Er hat Verfahren vorzuhalten für Fälle, in denen Zweifel hinsichtlich des körperlichen oder geistigen Zustands des Personals bestehen.

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten führt ein Informationsregister zu Anzahl, Status und Einsatz des mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betrauten Personals. Das Register

a)

listet das verantwortliche Führungspersonal für sicherheitsbezogene Funktionen;

b)

verzeichnet die relevanten Qualifikationen des technischen und Betriebspersonals in Gegenüberstellung zu den Anforderungen bezüglich Fähigkeiten und Kompetenz;

c)

gibt die Stellen und Pflichten an, denen das technische und Betriebspersonal zugewiesen ist, einschließlich der Methodik zur Dienstplangestaltung.

4.   ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, so weit diese für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

Anhang 2 über Luftverkehrsregeln (Zehnte Ausgabe, Juli 2005);

Anhang 10 über den Flugfernmeldedienst, Teil 2 über Meldeverfahren (Sechste Ausgabe, Oktober 2001 einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 79);

Anhang 11 über Flugverkehrsdienste (Dreizehnte Ausgabe, Juli 2000 einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 43).


(1)  Gemäß den Definitionen der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt, ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.


ANHANG III

BESONDERE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON WETTERDIENSTEN

1.   TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Der Erbringer von Wetterdiensten hat zu gewährleisten, dass folgenden Stellen meteorologische Informationen, die für die Durchführung ihrer jeweiligen Funktionen erforderlich sind, in einer für die Verwendung geeigneten Form zur Verfügung gestellt werden:

Betreibern von Luftfahrzeugen und Flugbesatzungsmitgliedern für die Flugvorbereitung und Planung im Fluge,

Erbringern von Flugverkehrsdiensten und Fluginformationsdiensten,

Such- und Rettungsdienststellen sowie

Flughäfen.

Der Erbringer von Wetterdiensten hat das Niveau der erreichbaren Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen zu bestätigen, einschließlich der Quelle solcher Informationen, und dabei zu gewährleisten, dass diese Informationen ausreichend zeitnah verbreitet und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

2.   ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Wetterdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, so weit diese für die Erbringung von Wetterdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

Anhang 3 über den Flugwetterdienst für die internationale Luftfahrt (Fünfzehnte Ausgabe, Juli 2004);

Anhang 11 über Flugverkehrsdienste (Dreizehnte Ausgabe, Juli 2000 einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 43);

Anhang 14 über Flugplätze (Teil I: Vierte Ausgabe, Juli 2004; Teil II: Zweite Ausgabe, Juli 1995 einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 3).


ANHANG IV

BESONDERE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN

1.   TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Der Erbringer von Flugberatungsdiensten gewährleistet, dass Informationen und Daten für den Betrieb in geeigneter Form verfügbar sind für:

Flugbetriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungen, ebenso wie für die Flugvorbereitung, Flugmanagementsysteme und Flugsimulation sowie

Erbringer von Flugverkehrsdiensten, die für Fluginformationsdienste, Flugplatz-Fluginformationsdienste und die Bereitstellung von Informationen zur Flugvorbereitung verantwortlich sind.

Der Erbringer von Flugberatungsdiensten hat die Echtheit der Daten zu gewährleisten und das Niveau der Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen zu bestätigen, einschließlich der Quelle solcher Informationen, bevor diese Informationen verbreitet werden.

2.   ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Flugberatungsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, so weit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

Anhang 3 über Flugwetterdienste für die internationale Luftfahrt (Fünfzehnte Ausgabe, Juli 2004);

Anhang 4 über Luftfahrtkarten (Zehnte Ausgabe, Juli 2001 einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 53);

Anhang 15 über Flugberatungsdienste (Zwölfte Ausgabe, Juli 2004).


ANHANG V

BESONDERE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER ERBRINGUNG VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN

1.   TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität seiner Dienste zu gewährleisten.

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat das Qualitätsniveau der von ihm erbrachten Dienste zu bestätigen und zu belegen, dass seine Ausrüstung regelmäßig gewartet und, so weit erforderlich, kalibriert wird.

2.   SICHERHEIT DER DIENSTE

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Anforderungen von Anhang 2.3 zu erfüllen.

3.   ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in Anhang 10 (Teil I: Fünfte Ausgabe, Juli 1996; Teil II: Sechste Ausgabe, Oktober 2001; Teil III: Erste Ausgabe, Juli 1995; Teil IV: Dritte Ausgabe, Juli 2002; Teil V: Zweite Ausgabe, Juli 2001 einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 79) über den Flugfernmeldedienst des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, so weit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind.


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 2097/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Aufhebung des Fangverbots für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge Litauens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Am 6. Juni 2005 hat Litauen den Tiefseegarnelenfang im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter seiner Flagge eingestellt.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1170/2005 der Kommission (4) wurde der Fang von Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Litauens führen oder in Litauen registriert sind, verboten.

(4)

Am 30. Oktober 2005 übertrug Japan eine Quote von 144 Tonnen Tiefseegarnelen in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3L an Litauen. Der Tiefseegarnelenfang im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Litauens führen oder in Litauen registriert sind, ist somit erneut zu genehmigen. Die Verordnung (EG) Nr. 1170/2005 ist daher aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung des Fangverbots

Das Fangverbot für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Litauens führen oder in Litauen registriert sind, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 aufgehoben.

Artikel 2

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1170/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 25.


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 2098/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Aufhebung des Fangverbots für Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Am 9. Oktober 2005 hat Dänemark den Sprottenfang im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter seiner Flagge eingestellt.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1779/2005 der Kommission (4) wurde der Fang von Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, verboten.

(4)

Am 15. November 2005 übertrug Schweden eine Quote von 1 000 Tonnen Sprotten in den Gewässern des ICES-Gebiets IIIa an Dänemark. Der Sprottenfang in den Gewässern des ICES-Gebiets IIIa durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, ist somit erneut zu genehmigen. Die Verordnung (EG) Nr. 1779/2005 ist daher aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung des Fangverbots

Das Fangverbot für Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, wird mit Wirkung vom 28. November 2005 aufgehoben.

Artikel 2

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1779/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 28. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 12. Verordnung über ein Fangverbot für Sprotten durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks.


21.12.2005   

DE

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L 335/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Aufhebung des Fangverbots für Seehecht im ICES-Gebiet Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Am 4. November 2005 hat Spanien den Seehechtfang im ICES-Gebiet Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV durch Schiffe unter seiner Flagge eingestellt.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1894/2005 der Kommission (4) wurde der Fang von Seehecht im ICES-Gebiet Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, verboten.

(4)

Am 28. November 2005 übertrug das Vereinigte Königreich eine Quote von 300 Tonnen Seehecht in den Gewässern des ICES-Gebiets Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV an Spanien. Der Seehechtfang in den Gewässern des ICES-Gebiets Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, ist somit erneut zu genehmigen. Die Verordnung (EG) Nr. 1894/2005 ist daher aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung des Fangverbots

Das Fangverbot für Seehecht im ICES-Gebiet Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 aufgehoben.

Artikel 2

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1894/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 26. Fangverbot für Seehecht durch Schiffe unter der Flagge Spaniens.


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 2100/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur sechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan, (1) insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 15. Dezember 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2018/2005 der Kommission (ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 21).


ANHANG

Der folgende Eintrag wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unter „Natürliche Personen“ angefügt:

Sajid Mohammed Badat (alias a) Abu Issa, b) Saajid Badat, c) Sajid Badat, d) Muhammed Badat, e) Sajid Muhammad Badat, f) Saajid Mohammad Badet, g) Muhammed Badet, h) Sajid Muhammad Badet). Geburtsdatum: a) 28.3.1979, b) 8.3.1976. Geburtsort: Gloucester, Vereinigtes Königreich. Reisepass Nr.: a) britischer Pass Nr. 703114075, b) britischer Pass Nr. 026725401. Weitere Angaben: derzeit in Untersuchungshaft im Vereinigten Königreich. Frühere Anschrift: Gloucester, Vereinigtes Königreich.


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 2101/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2005 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 23.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 21. Dezember 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

28,49

2,74

1701 11 90 (1)

28,49

7,29

1701 12 10 (1)

28,49

2,60

1701 12 90 (1)

28,49

6,86

1701 91 00 (2)

28,38

11,04

1701 99 10 (2)

28,38

6,52

1701 99 90 (2)

28,38

6,52

1702 90 99 (3)

0,28

0,37


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 2102/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,557 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4746)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/919/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 2. Oktober 2003 wurde von Italien das Gesetzesdekret Nr. 269 vom 30. September 2003 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e la correzione dell’andamento dei conti pubblici“ (Dringlichkeitsmaßnahmen zur Förderung und Korrektur der Entwicklung der öffentlichen Finanzen) („DL 269/2003“) erlassen, das mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 229 in Kraft trat. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Dekrets sind spezifische Steueranreize für die Unternehmen vorgesehen, die im Ausland an Messen teilnehmen. Dieses Gesetzesdekret wurde am 24. November 2003 unverändert in das Gesetz Nr. 326 („L 326/2003“) umgewandelt und trat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 274 am 25. November 2003 in Kraft.

(2)

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 (D/56756) forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, genauere Angaben zu den Steueranreizen und zu ihrem Inkrafttreten zu liefern, um nachprüfen zu können, ob es sich dabei möglicherweise um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag handelt. In demselben Schreiben erinnerte die Kommission Italien an seine Pflicht, der Kommission jede Maßnahme vor ihrer Durchführung zu melden, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags darstellen könnte.

(3)

Die italienischen Behörden haben die verlangten Angaben mit Schreiben vom 11. November 2003 (A/37737) und vom 26. November 2003 (A/38138) vorgelegt. Am 19. Dezember 2003 (Schreiben D/58192) hat die Kommission Italien erneut an seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erinnert und die italienischen Behörden aufgefordert, die eventuellen Begünstigten dieser Steueranreize über die Folgen zu unterrichten, die im Vertrag und in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (2) für den Fall vorgesehen sind, dass derartige Anreize eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, die ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wird.

(4)

Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 18. März 2004 (SG 2004 D/201066) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Steueranreize, die Italien Unternehmen gewährt, die im Ausland an Messen teilnehmen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 1. Juni 2004 (A/35042) ihre Bemerkungen hierzu abgegeben.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert (3). Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(6)

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 sieht vor, dass in Italien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets tätige Unternehmen, die der Körperschaftssteuer unterliegen, die Ausgaben von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen können, die ihnen unmittelbar aufgrund ihrer Teilnahme an Messen im Ausland entstehen. Diese Bestimmung gilt ausschließlich für die Ausgaben, die den Begünstigten im ersten Finanzjahr nach dem Jahr, in dem das Dekret 269/2003 in Kraft trat (2. Oktober 2003) entstanden sind, und dementsprechend wirkt sich die Maßnahme auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für 2004 für die Unternehmen aus, deren Rechnungslegungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 gilt die Abzugsfähigkeit vom zu versteuernden Einkommen zusätzlich zur gewöhnlichen steuerrechtlichen Absetzbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen im Ausland in der Einkommenssteuererklärung der Begünstigten.

(7)

Hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Betriebskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen im Ausland aufgrund der Grundsatzbestimmungen gemäß Artikel 108 Absatz 2 des italienischen Einkommenssteuergesetzes (TUIR) können die Ausgaben in Werbeausgaben (einschließlich der Ausgaben für Ausstellungen) einerseits und Ausgaben für Repräsentationszwecke andererseits aufgeschlüsselt werden. Erstere sind im Finanzjahr absetzbar, in dem sie angefallen sind oder zu gleichen Teilen im gleichen Finanzjahr und den vier nachfolgenden Finanzjahren, während die Ausgaben für Repräsentationszwecke nur zu einem Drittel des Gesamtbetrags absetzbar sind und dies nur zu gleichen Teilen über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg.

(8)

Hinsichtlich der verschiedenen Ausgabenkategorien im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen heißt es in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003, dass die im Rahmen der Regelung vorgesehenen Steueranreize auf die Teilnahme an Messen/Ausstellungen beschränkt sind, und dass im zulässigen Beihilfebetrag nach dem Wortlaut des Gesetzestextes keine weitere Kosten enthalten sind, die darüber hinaus aufgrund der Teilnahme an Messen angefallen sind.

(9)

Die italienischen Behörden haben erklärt, dass der betreffende Vorteil unabhängig von der Art der Ausgaben gewährt wird, die in der Regel wie vorstehend beschrieben steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Italien hat erklärt, dass sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen in gleicher Weise behandelt werden, um Schwierigkeiten bei der Zuordnung zu verschiedenen Ausgabenkategorien zu vermeiden. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 sind jedoch Ausgaben für Sponsorentätigkeiten ausdrücklich vom steuerlich absetzbaren Betrag ausgenommen, da diese Aufwendungen als Werbekosten zählen, die normalerweise gemäß Artikel 108 Absatz 2 des italienischen Einkommenssteuergesetzes (TUIR) in vollem Umfang abzugsfähig sind.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(10)

In ihrem Schreiben vom 18. März 2004 über die Einleitung des förmlichen Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen für staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt.

(11)

Insbesondere vertrat die Kommission bei dieser Gelegenheit die Ansicht, dass den Begünstigten mit der Regelung ein selektiver Vorteil gewährt wird, da der Vorteil ausschließlich Unternehmen zugute kommt, die sich an Messen zur Ausstellung von für die Ausfuhr bestimmten Produkten beteiligen, wobei die anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausgeschlossen bleiben. So bleiben zum Beispiel diejenigen italienischen Unternehmen von den eventuellen Vorteilen der Regelung ausgeschlossen, die ihre Produkte ausschließlich auf dem italienischen Markt absetzen, die Dienstleistungen erbringen oder Produkte anbieten, die sich nicht für eine Ausstellung auf Messen eignen sowie diejenigen, die nur an Messen innerhalb Italiens teilnehmen.

(12)

Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die Regelung den italienischen Unternehmen, die an besagten Messen und Ausstellungen im Ausland teilnehmen, einen Vorteil verschafft, der ihre Marktposition gegenüber ihren ausländischen Wettbewerbern stärkt, und zwar sowohl gegenüber ausländischen Unternehmen, die mit diesen Unternehmen auf dem italienischen Markt und auf Auslandsmärkten in Wettbewerb stehen als auch gegenüber ausländischen Wettbewerbern, die in Italien niedergelassen sind und im Wettbewerb mit den Begünstigten auf dem italienischen Markt stehen.

(13)

Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass der selektive Charakter der gewährten Steuererleichterung nicht mit der Beschaffenheit oder der Struktur des italienischen Steuersystems zu rechtfertigen ist und auch keinen Ausgleich für eventuelle Ausgaben leistet, die aufgrund der Teilnahme an solchen Messen im Ausland angefallen sind, da die Beihilfe nicht als Ausgleich für eine spezifische steuerliche Belastung oder finanzielle Auflage im Ausland gewährt wird. Außerdem scheint auch keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung zu gelangen. Die Vorteile werden für Ausgaben gewährt, die auch nicht für Beihilfen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnungen oder anderer Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft in Frage kommen. Was insbesondere die Gruppenfreistellungsverordnung bezüglich der Beihilfen für KMU anbelangt, sind Beihilfen für die Teilnahme an Messen nur dann zulässig, wenn sie nicht mehr als 50 % der abzugsfähigen Kosten ausmachen und sich auf die erstmalige Teilnahme eines KMU an einer bestimmten Messe oder Ausstellung beziehen, während der hier gewährte Steuervorteil sämtliche Unternehmen und sämtliche Kosten der Teilnahme an jedweder Messe oder Ausstellung im Ausland betrifft.

IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS

(14)

Auf die von der Kommission mit Schreiben vom 18. März 2004 über die Einleitung des Verfahrens vorgenommene Beurteilung hin haben die italienischen Behörden im Wesentlichen drei Bemerkungen abgegeben, um deutlich zu machen, dass bei der Anwendung der Beihilferegelung auf die potenziellen Begünstigten der verschiedenen Handelssektoren nicht diskriminierend vorgegangen wird, sondern dass die Maßnahme von allgemeiner Tragweite ist und sämtlichen Handelsunternehmen zur Verfügung steht.

(15)

So ist die Maßnahme nach Auffassung der italienischen Behörden erstens unterschiedslos auf alle Wirtschaftssektoren anwendbar und sämtlichen Unternehmen zugänglich, die in Italien der Körperschaftssteuer unterliegen, unter der Voraussetzung, dass ihnen Kosten für ihre Teilnahme an Messen im Ausland entstehen. Darüber hinaus betonen die italienischen Behörden, dass besagte Steuererleichterungen auch Unternehmen gewährt werden, die eine ständige Niederlassung im Ausland haben. Ferner bemerken die italienischen Behörden, dass die Steuererleichterungen an die Kosten gebunden sind, die mit der Teilnahme an Messen und Ausstellungen im Ausland anfallen, und daher keine unverhältnismäßigen Steueranreize bilden. Die italienischen Behörden sind der Ansicht, dass die Regelung keineswegs die Teilnahme an Messen im Ausland als eigenständige gewerbliche Tätigkeit fördert, sondern einen Anreiz darstellt, der allen Unternehmen gewährt werden kann, die die italienische Regierung im Sinne der Ziele der allgemeinen Wirtschaftspolitik zur Teilnahme an Messen ermutigen möchte. Schließlich stellen die italienischen Behörden klar, dass die Steuererleichterung auch Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung im Ausland zugute kommt, soweit für die Ausgaben für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen die Hauptniederlassung des Unternehmens in Italien aufkommt.

(16)

Zweitens vertreten die italienischen Behörden die Ansicht, dass die Maßnahme nicht die nicht im Export tätigen Unternehmen benachteiligt, sondern dass sie im Gegenteil einen Anreiz für diese Unternehmen darstellt, die Teilnahme an solchen Messen in Erwägung zu ziehen. Falls ein Unternehmen in einem Sektor tätig ist, in dem Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, die nicht vermarktbar und exportierbar sind, steht es auch nicht im Wettbewerb mit denjenigen Unternehmen, die in den Sektoren tätig sind, in denen diese Güter oder Dienstleistungen produziert werden.

(17)

Drittens weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Maßnahme erst seit einem Jahr in Kraft ist und damit die den an Messen im Ausland teilnehmenden Unternehmen gewährten Vorteile keine maßgebliche Verzerrung der Funktionsweise des Binnenmarkts bewirkt haben können.

V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(18)

Im Anschluss an die Erwägung der von den italienischen Behörden vorgetragenen Bemerkungen bestätigt die Kommission ihren Standpunkt, den sie bereits in ihrem Schreiben vom 18. März 2004 über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht hatte, wonach die vorliegende Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie den Kriterien entspricht, die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für einen derartigen Fall vorgesehen sind.

(19)

Erstens: Damit eine Maßnahme als Beihilfe betrachtet werden kann, muss sie den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, der zu einer Reduzierung der Kosten führt, die diesen normalerweise im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit entstanden wären. Sämtliche italienischen Unternehmen unterliegen der Körperschaftssteuer, die sich anhand des Nettogewinns errechnet, der sich wiederum aus der Differenz zwischen Bruttoeinnahmen und Betriebskosten wie in der Rechnungslegung aufgeführt ergibt. Mit der Regelung wird den Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil in Form einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens in Höhe des Betrags der Kosten eingeräumt, die ihnen durch die Teilnahme an Messen im Ausland entstanden sind, und der noch zur gewöhnlichen Abzugsfähigkeit von den Bruttoerlösen des Unternehmens hinzukommt, die aus steuerrechtlichen Gründen gewährt wird. Ein begünstigtes Unternehmen, dem derartige Kosten entstehen, nimmt in der Bilanz eine negative Berichtigung vor, was zu einer Verringerung der Körperschaftssteuerlast für das Unternehmen im laufenden Finanzjahr führt. Der Vorteil schlägt sich letztendlich in einer geringeren Steuerzahlung für das betreffende Finanzjahr nieder, was dem Begünstigten einen entsprechenden finanziellen Vorteil verschafft.

(20)

In seinen Bemerkungen weist Italien darauf hin, dass die vorliegende Regelung den Begünstigten keine bedeutenden Wettbewerbsvorteile verschafft, da sich die Wirkung auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränkt und hier die gleichen Mechanismen zur Anwendung kommen, wie sie auch für andere abzugsfähige Kostenelemente des italienischen Körperschaftssteuerrechts (TUIR) gelten.

(21)

Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Abzugsfähigkeit der Kosten — wie auch von den italienischen Behörden anerkannt — noch zusätzlich zur gewöhnlichen aus steuerrechtlichen Gründen gewährten Absetzbarkeit hinzukommt und daher als ein Vorteil zu betrachten ist, der zu einer Verringerung der Steuerlast der in Italien körperschaftssteuerpflichtigen Unternehmen führt. Daher bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, wonach die Regelung den Begünstigten einen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil in Form einer Verringerung des in Italien zu versteuernden Einkommens verschafft.

(22)

Zweitens muss der Vorteil vom Staat oder mittels staatlicher Ressourcen gewährt werden. Da Italien keine Einwände vorgebracht hat, bestätigt die Kommission ihre Beurteilung im Zusammenhang mit der Einleitung des förmlichen Verfahrens, wonach der Vorteil dem Staat zuzuordnen ist, da er in Form eines Verzichts auf das Körperschaftssteueraufkommen besteht, das normalerweise dem italienischen Staatshaushalt zufließt.

(23)

Drittens muss es sich um eine spezifische oder selektive Maßnahme in dem Sinne handeln, dass sie nur „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Die italienischen Behörden behaupten im Wesentlichen, dass die Maßnahme sämtlichen Unternehmen zugänglich ist, die in Italien steuerpflichtig sind und bestimmte Investitionen vornehmen, die die italienische Regierung im Sinne der Ziele der allgemeinen Wirtschaftspolitik mit dieser Regelung fördern möchte.

(24)

Nach sorgfältiger Analyse bestätigt die Kommission, dass die in Italien eingeführte zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit eine spezifische Maßnahme darstellt, die nur den Unternehmen zugute kommt, denen bestimmte abzugsfähige Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an Messen im Ausland entstehen, und andere Unternehmen ausschließt, die sich nicht an solchen Messen beteiligen. Auch wenn die Regelung im Prinzip allen Unternehmen offen steht, die auf freiwilliger Basis an Messen im Ausland teilnehmen, begünstigt sie doch effektiv nur diejenigen Unternehmen, die in der Ausfuhrwirtschaft tätig sind, und ist anderen Unternehmen aus anderen Wirtschaftssektoren nicht zugänglich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt es sich bei den Vorteilen, die Unternehmen im Exportsektor aufgrund der ihnen durch solche Tätigkeiten entstehenden Kosten gewährt werden, um eine selektive Maßnahme (4).

(25)

Die Kommission kann den Argumenten der italienischen Behörden nicht zustimmen, wonach die Unternehmen, die keiner gewerblichen oder ausfuhrorientierten Tätigkeit nachgehen, nicht mit denjenigen verglichen werden könnten, die einer solchen gewerblichen Tätigkeit nachgehen, und wonach es sich um eine allgemeingültige Regelung handeln soll. Die Kommission ist vielmehr der Ansicht, dass aufgrund des Vorteils der Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen, der nur den Unternehmen gewährt wird, die im Exportgeschäft tätig sind, und der noch zusätzlich zur allgemeinen steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit gewährt wird, die Maßnahme nicht als allgemeingültig betrachtet werden kann. Außerdem weist die Kommission mit Nachdruck darauf hin, dass die italienischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Maßnahme aufgrund der Beschaffenheit oder der Struktur des Steuersystems gerechtfertigt ist. Auf jeden Fall stehen die den Begünstigten gewährten Vorteile nicht mit der internen Logik des italienischen Steuersystems in Einklang und müssen als vorübergehende Ausnahmeregelung betrachtet werden.

(26)

Die Kommission bestätigt, dass die Regelung ihrer Ansicht nach als spezifische Maßnahme zu betrachten ist, da sie zum Beispiel nur die Unternehmen begünstigt, die im Ausfuhrsektor tätig sind, und somit „Ausstellungen ihrer Produkte“ auf Messen im Ausland vornehmen, und dies im Gegensatz zu Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, oder zu Unternehmen, die mit Gütern handeln, die sich nicht zur Ausstellung auf Messen eignen oder zu Unternehmen, die nur an lokalen Messen teilnehmen.

(27)

Darüber hinaus bekräftigt die Kommission ihre anfänglichen Zweifel, ob wirklich sämtliche in Italien steuerpflichtigen Unternehmen Anspruch auf die gleichen Vorteile haben, wenn sie im Ausland an Messen teilnehmen. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass zu den durch den Anreiz begünstigten Aufwendungen auch solche Kosten zählen, die einem italienischen Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung im Ausland entstehen, das damit gemäß Artikel 162 des italienischen Körperschaftssteuerrechts (TUIR) unabhängig vom Hauptsitz des Unternehmens und von den Besteuerungsabkommen mit dem Land wird, in dem es die ständige Niederlassung unterhält.

(28)

Italien behauptet jedoch, dass die Vorteile der Maßnahme nur dann zur Anwendung kommen, wenn die entsprechenden Aufwendungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 von einem italienischen Begünstigten vorgenommen wurden. Damit wären die ständigen Niederlassungen oder Zweigstellen italienischer Unternehmen im Ausland gezwungen, die entsprechenden Ausgaben unmittelbar dem Hauptsitz des Unternehmens in Italien anzulasten, um in den Genuss der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu gelangen, was de facto den Vorteil einer ständigen Niederlassung von in Italien ansässigen Unternehmen im Ausland wieder zunichte macht. Daher kommt die Kommission auch aus diesem Grund zu dem Schluss, dass die Regelung nicht allen in Italien steuerpflichtigen Unternehmen in gleicher Weise zugänglich zu sein scheint.

(29)

Schließlich muss die Maßnahme mit Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verbunden sein. Italien behauptet im Wesentlichen, dass die Maßnahme keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, bzw. dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb angesichts der kurzen Bestandszeit der Maßnahme nicht von Bedeutung sind.

(30)

Angesichts der Wirkung der Maßnahme bestätigt die Kommission ihre zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Verfahrens vorgenommene Beurteilung. Nach der konsolidierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (5) ist es zur Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund einer bestimmten Maßnahme ausreichend, wenn der Begünstigte der Beihilfe im Wettbewerb zu anderen Unternehmen auf dem Wettbewerb geöffneten Märkten steht. Insbesondere bekräftigt die Kommission, dass die vorliegende Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälscht, da die Ziele und Wirkungen der Maßnahme ganz spezifisch die Verbesserung der Handelsbedingungen der Begünstigten bei der Ausfuhr ihrer Güter auf Auslandsmärkte betreffen und damit unmittelbar den Unternehmen zugute kommen, die im internationalen Handel einschließlich des innergemeinschaftlichen Handels tätig sind. Darüber hinaus können Beihilfen zur Exporttätigkeit außerhalb der Gemeinschaft auch Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben und den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälschen (6).

(31)

Die Kommission kann sich der Argumentation zugunsten einer begrenzten Auswirkung der Regelung auf den Wettbewerb nicht anschließen, da mit der kurzen Bestandsdauer der Regelung von erst einem Jahr nicht ausgeschlossen ist, dass es sich um erhebliche Beträge handelt, die auf bestimmten Märkten bedeutende Auswirkungen haben können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn es sich bei den Begünstigten um Großunternehmen handelt, die gewöhnlich an zahlreichen Messen teilnehmen. Da die Beihilfe außerdem nicht auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt ist, kann es sich um erhebliche Beihilfebeträge handeln. Auf jeden Fall wäre auch eine Begrenzung der Beihilfe nicht hinreichend, um die Möglichkeit der Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auszuschließen.

(32)

Außerdem lässt sich durchaus vermuten, dass es die kurze Bestandsdauer der Maßnahme den Unternehmen, die normalerweise nicht an Messen teilnehmen, nicht gestattet, in den Genuss der damit verbundenen Vorteile zu gelangen, insbesondere wenn diese Unternehmen vor der Entscheidung stehen, ob sie auf einen neuen Markt vorstoßen sollen oder nicht. Daher scheint die Maßnahme hauptsächlich denjenigen Unternehmen zugute zu kommen, die bereits üblicherweise an Messen teilnehmen, einschließlich der Unternehmen, deren Hauptgeschäftsziel spezifisch in der Organisation und im Management von Ausstellungen von Produkten auf Messen besteht, und die damit überproportional von den Steuervorteilen profitieren würden, da sie nicht ausdrücklich von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 ausgeschlossen sind.

2.   Rechtmäβigkeit der Regelung

(33)

Die italienischen Behörden haben die Regelung ohne vorherige Unterrichtung der Kommission durchgeführt und damit ihre Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht eingehalten. Da es sich dabei um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt und sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission zur Anwendung gekommen ist, handelt es sich um eine rechtswidrig gewährte Beihilfe.

3.   Vereinbarkeit

(34)

Sofern es sich bei der vorliegenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu bewerten.

(35)

Die italienischen Behörden haben die Beurteilung der Kommission in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2004 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausdrücklich beanstandet, wonach im vorliegenden Fall keine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen kann, wodurch staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Daher bestätigt die Kommission ihre Einschätzung, die bereits unter den Punkten 25 bis 32 ihres Schreibens vom 18. März 2004 zum Ausdruck gekommen war.

(36)

Die mit dieser Maßnahme verbundenen Vorteile werden für Ausgaben gewährt, für die aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnungen oder anderer Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft keine Beihilfen gewährt werden dürfen. Was insbesondere die Teilnahme an Messen anbelangt, heißt es in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (7)  (8) (Artikel 5 Buchstabe b, dass Beihilfen für die Teilnahme an Messen nur dann zulässig sind, wenn sie 50 % der abzugsfähigen Kosten bei erstmaliger Teilnahme eines KMU an einer bestimmten Messe oder Ausstellung nicht überschreiten, während der hier gewährte Steueranreiz sämtliche Unternehmen und sämtliche Kosten der Teilnahme an jedweder Messe im Ausland betrifft.

(37)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, für Beihilfen zur Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und für Beihilfen, die für die Wirtschaft bestimmter Regionen der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, kommen in diesem Fall ebenso wenig in Betracht.

(38)

Ebenso wenig ist die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag anwendbar, die die Genehmigung von Beihilfen vorsieht, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten gewährt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

(39)

Desgleichen kann die Regelung weder als ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse betrachtet werden, noch dient sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Italien, wie dies in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vorgesehen ist. Genauso wenig dient sie der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag.

(40)

Abschließend ist die Regelung im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu bewerten. Dieser Artikel sieht die Genehmigung von Beihilfen vor, die zur Erleichterung der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vorgesehen sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft. Die mit dieser Regelung gewährten Steuererleichterungen stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit bestimmten Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder bestimmten Vorhaben. Sie stellen lediglich eine Verringerung der Belastungen dar, die die beteiligten Unternehmen im Laufe ihrer normalen Ausfuhrtätigkeit zu tragen haben und sind daher als staatliche Betriebsbeihilfen im Zusammenhang mit Ausfuhren zu betrachten. Gemäß der unveränderten Praxis der Kommission sind derartige Beihilfen als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten.

(41)

Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass selbst für den Fall, dass die Regelung nachweislich die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten wie die Internationalisierung der italienischen Unternehmen erleichtert und dies eine entsprechende Zunahme des Handelsvolumens zur Folge hätte, die Kommission nicht ausschließen könnte, dass die entsprechenden Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel dem gemeinsamen Interesse zuwider laufen könnten.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(42)

Die Kommission stellt fest, dass die mit der vorliegenden Maßnahme gewährten Steuererleichterungen eine staatliche Betriebsbeihilfe darstellen, auf die keine der vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist, und die damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass Italien die Maßnahme rechtswidrig in Kraft gesetzt hat.

(43)

Wird festgestellt, dass eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern ist. Durch die Rückforderung der Beihilfe wird die Wettbewerbsposition im Rahmen des Möglichen wieder hergestellt, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand.

(44)

Auch wenn das Verfahren kurz nach Ende des ersten Finanzjahrs, in dem die Regelung ihre Wirkung entfaltete, bereits abgeschlossen war, d. h. noch bevor die Steuerzahlung der meisten Begünstigten endgültig feststand, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Unternehmen bereits in den Genuss der Beihilfe, beispielsweise in Form von geringeren Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gekommen sein könnten. Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden aufgrund der Einleitung des förmlichen Verfahrens die potenziell von der Beihilferegelung Begünstigten öffentlich auf die möglichen Folgen hingewiesen haben, falls die Kommission zu der Feststellung gelangen sollte, dass die Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. Um die den Begünstigten eventuell bereits gewährten Beihilfen wieder zurückzufordern, hält es die Kommission jedoch für erforderlich, dass Italien die potenziellen Begünstigten der Regelung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Entscheidung auffordert, die Beiträge zusammen mit den inzwischen angefallenen Zinsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (9) zurückzuzahlen. Insbesondere wenn die Beihilfe in Form einer Ermäßigung für im laufenden Finanzjahr fällige Steuerzahlungen gewährt wurde, hat Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der letzten für 2004 vorgesehenen Zahlung zu erheben. Die Rückzahlung muss auf jeden Fall spätestens am Ende des ersten Steuerjahres nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen sein.

(45)

Italien hat der Kommission unter Verwendung des im Anhang dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens die Liste der beteiligten Begünstigten vorzulegen und klar anzugeben, welche Maßnahmen für eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen geplant bzw. bereits ergriffen wurden. Spätestens zwei Monate nach dieser Entscheidung müssen der Kommission ferner sämtliche Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren der Rückforderung gegenüber den Begünstigten der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingeleitet wurde (etwa Rundschreiben, Einziehungsanordnungen usw.).

(46)

Diese Entscheidung betrifft die Beihilferegelung als solche und ist einschließlich der Rückforderung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen unverzüglich auszuführen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass sämtliche oder ein Teil der gewährten Beihilfen in Einzelfällen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, insbesondere im Lichte von Artikel 5 Buchstabe b der Gruppenfreistellungsverordnung für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilferegelung in Form von Steueranreizen zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen, die Italien gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.

Artikel 2

(1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Die Wiedereinziehung erfolgt unverzüglich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren.

(2)   Falls die Beihilfe bereits in Form von verringerten Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gewährt wurde, erhebt Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der Abschlusszahlung für das Jahr 2004.

In allen anderen Fällen erhebt Italien die fälligen Steuern spätestens am Ende des ersten Finanzjahrs nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung.

(3)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen sind in Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu berechnen.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Verwendung des im Anhang dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Ferner hat Italien innerhalb derselben Frist

a)

alle von der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 Begünstigten aufzufordern, die rechtswidrig gewährten Beihilfen zusammen mit den dafür angefallenen Zinsen zurückzuzahlen;

b)

sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 221 vom 3.9.2004, S. 2

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999 S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Slg. 1969, S. 523; Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 2855; Urteil vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, S. I-6717.

(5)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1998, S. II-717.

(6)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1990, S. I-959.

(7)  Dieser Satzteil enthält einen sachlichen Fehler. Er muss lauten: „Was insbesondere die Teilnahme an Messen anbelangt, heißt es in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf kleine und mittlere Unternehmen ...“. Die Verordnung ist auf Seite 33 und nicht, wie in Fußnote 7 irrtümlich angegeben, auf Seite 1 des Amtsblatts L 10 vom 13.1.2001 abgedruckt.

(8)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Angaben zur Durchführung der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilferegelung C 12/2004 — Italien — Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen

1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe

1.1

Genaue Angaben dazu, wie der von dem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordernde Betrag berechnet wird:

Hauptbetrag

Zinsen.

1.2

Gesamtbetrag der nach der Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfe, die zurückgefordert werden muss (Bruttosubventionsäquivalent, Preise in …).

1.3

Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückgefordert werden muss.

2.   Geplante und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1

Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben.

2.2

Frist für die Rückforderung der Beihilfe.

3.   Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern

Genaue Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern, von denen eine nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, sind in der nachstehenden Übersicht mitzuteilen.

Name des Begünstigten

Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe (1)

Währung: …

Erstattete Beträge (2)

Währung: …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttosubventionsäquivalent; in Preisen von …).

(2)  

(°)

Erstattete Bruttobeträge (einschließlich Zinsen).


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2005

über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Fleischverarbeitungsbetriebs Greußener Salamifabrik GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2725)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2005/920/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 6. November 1997 unter Bezugnahme auf Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Der Begünstigte hatte offenbar schon früher eine ähnliche Beihilfe erhalten. Daher wurde die Maßnahme in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1998, vom 10. Juni 1998 und vom 4. Februar 1999 übermittelte Deutschland der Kommission zusätzliche Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mit der Bitte um Äußerung zugeleitet. Die Bemerkungen Deutschlands gingen mit Schreiben vom 23. Februar 2000 ein.

(5)

Mit Schreiben vom 18. Mai 2005, eingegangen am 23. Mai 2005, hat Deutschland die Kommission unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit besonderen Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (3) gebeten, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung zu erlassen.

II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

(6)

Das begünstigte Unternehmen, die Greußener Salamifabrik GmbH, war ein Fleischverarbeitungsbetrieb, der verschiedene Arten von Wurst- und Fleischerzeugnissen herstellte und vermarktete. Das Unternehmen schlachtete die Tiere nicht selbst, sondern verarbeitete Schlachtfleisch. Nach den von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen wurde am 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greußener Salamifabrik GmbH eröffnet. Die Kommission wurde über das Ergebnis des Verfahrens nicht informiert. Es hat jedoch den Anschein, dass zumindest die Anlagen des Unternehmens weiterhin — unter dem Namen „Greußener Salami- und Schinkenfabrik GmbH“ — betrieben werden. Die Bemerkungen in der vorliegenden Entscheidung beziehen sich jedoch auf die später in Insolvenz gegangene Firma Greußener Salamifabrik GmbH.

(7)

Stetige Umsatzrückgänge hatten dazu geführt, dass das Unternehmen seit 1995 Verluste einfuhr und der betriebliche Cashflow ab 1995 negativ ausfiel. Ein von Dr. Zimmermann & Partner im September 1996 erstelltes Papier lässt darauf schließen, dass die Cashflowsituation des Unternehmens zu jenem Zeitpunkt äußerst kritisch war. Dass sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befand, ist im Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (4) mitgeteilt und während des Prüfverfahrens nicht in Frage gestellt worden. Eine Umstrukturierung der Greußener Salamifabrik wurde für erforderlich gehalten, zu deren Finanzierung das Unternehmen im vierten Quartal 1996 zusätzliche Darlehen (in Höhe von 375 000 DEM bei der Dresdner Bank AG und von 725 000 DEM bei der Sparkasse Erfurt) aufnehmen musste. Für beide Darlehen hat die Thüringer Aufbaubank eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 80 % übernommen, durch die somit der Betrag von 880 000 DEM abgedeckt ist. Diese Bürgschaft ist der Kommission unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 nicht notifiziert worden; sie wird nachstehend als Beihilfe 1 bezeichnet.

(8)

Am 8. Januar 1997 übernahm die Ergewa GmbH 75 % der Geschäftsanteile des begünstigten Unternehmens. Der neue Eigentümer nahm Einzelwertberichtigungen auf Forderungen für ungesicherte Exportgeschäfte nach Russland und eine Abwertung des Bestandes in Höhe von insgesamt 1,2 Mio. DEM vor. Dies führte in Verbindung mit einem weiteren Verkaufsrückgang zu einer Bilanzverschlechterung, die eine neuerliche Umstrukturierung erforderlich machte.

(9)

Deutschland hat in seinem Notifizierungsschreiben vom 6. November 1997 deutlich gemacht, dass die Greußener Salamifabrik ihre Umsatz- und Einkommensziele für 1997 nicht erreicht habe, das Unternehmen sich in ständiger Insolvenzgefahr befinde und davon auszugehen sei, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage sei, seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Banken nachzukommen. Deshalb wurde im August 1997 von Schitag, Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG ein neues Sanierungskonzept für die Greußener Salamifabrik GmbH erstellt. Das neue Sanierungskonzept sah drei Arten von Maßnahmen vor:

a)

Gesundung der Finanzstruktur durch:

teilweise Entschuldung des Unternehmens im Wege des Forderungsverzichts,

Umschuldung der bestehenden Bankverbindlichkeiten,

Kapitalzufuhr durch die Gesellschafter;

b)

Erarbeitung und Umsetzung eines neuen Vermarktungskonzepts;

c)

Maßnahmen zur Kosteneinsparung.

1.   Finanzstruktur

(10)

Als Teil der Umstrukturierung verzichtete die Sparkasse Erfurt auf eine Forderung in Höhe von 1,7 Mio. DEM. Als Ausgleich wurde die zuvor von der Thüringer Aufbaubank (einer Staatsbank) übernommene Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 725 000 DEM (vgl. Randnummer 7) teilweise in Anspruch genommen; 370 000 DEM (64 % des Bürgschaftsbetrags) wurden im Rahmen der Umstrukturierung an die Sparkasse Erfurt gezahlt. Außerdem wurde eine Bürgschaft, die die Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (eine Privatbank) 1993 für ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. DEM übernommen hatte, teilweise in Anspruch genommen; 590 000 DEM (74 % des Bürgschaftsbetrags) wurden an die Sparkasse Erfurt gezahlt.

(11)

Außerdem refinanzierte die Dresdner Bank Erfurt ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM, das von der Sparkasse Erfurt bewilligt worden war. Die Dresdner Bank gewährte dieses Darlehen allerdings nur unter der Bedingung, dass sich die Thüringer Aufbaubank für 80 % des Darlehens verbürgte.

(12)

Die neue Bürgschaft in Höhe von 2 Mio. DEM sowie die teilweise Inanspruchnahme (370 000 DEM) der früheren Bürgschaft wurden der Kommission mit Schreiben vom 6. November 1997 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sowie gemäß ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 notifiziert. Diese beiden Maßnahmen zusammen werden nachstehend als Beihilfe 2 bezeichnet. Deutschland teilte in seinem Schreiben vom 4. Februar 1999 und erneut in seinem Schreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass die Bürgschaft der Thüringer Aufbaubank in Höhe von 2 Mio. DEM nur unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Kommission gewährt werden sollte.

(13)

Das Darlehen der Dresdner Bank Erfurt in Höhe von 2,5 Mio. DEM wurde an die Greußener Salamifabrik GmbH ausgezahlt.

(14)

Schließlich hat die Ergewa GmbH, die 75 % der Geschäftsanteile hielt, dem Unternehmen noch ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. DEM zugeführt.

2.   Marketingstrategie

(15)

Die Marketingstrategie beinhaltet die folgende drei Ziele: Produktentwicklung, Produktpolitik und Absatzförderung. Generell sollte dadurch eine stärkere Orientierung am Markt erreicht werden.

3.   Maßnahmen zur Kosteneinsparung

(16)

Die am leichtesten realisierbaren Einsparungen wurden bereits im Rahmen einer früheren Umstrukturierung vorgenommen. Das Sanierungskonzept sah jedoch weitere Kosteneinsparungen vor, um insbesondere den Stromverbrauch und die Transportkosten zu senken.

(17)

Nach den der Kommission übermittelten Informationen sollten diese Maßnahmen zusammengenommen das Unternehmen wieder lebensfähig machen und seine Rentabilität wiederherstellen. Hierzu wäre jedoch eine Umsatzsteigerung von 6 845 000 DEM im Jahr 1996 auf 7 Mio. DEM im Jahr 1998 und auf 8 Mio. DEM im Jahr 1999 erforderlich gewesen.

(18)

Die Kommission hat das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die genannten Maßnahmen zugunsten der Greußener Salamifabrik eingeleitet, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

die 80 %ige Bürgschaft der Thüringer Aufbaubank für zwei Darlehen in einer Gesamthöhe von 1,1 Mio. DEM im Dezember 1996 (Bürgschaftsbetrag: 880 000 DEM);

die teilweise Inanspruchnahme einer der Bürgschaften (370 000 DEM) im Laufe der Umstrukturierung/Umschuldung im Jahre 1997;

die zweite 80 %ige Bürgschaft der Thüringer Aufbaubank für ein Bankdarlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM (Bürgschaftsbetrag: 2 Mio. DEM) im Jahre 1997.

(19)

Da die Bürgschaften für einen Betrieb in finanziellen Schwierigkeiten übernommen wurden, muss die Kommission davon ausgehen, dass das Beihilfeelement zum Zeitpunkt der Gewährung 100 % des verbürgten Betrags, nämlich 880 000 DEM im Jahre 1996 und 2 Mio. DEM im Jahre 1997, also insgesamt 2,88 Mio. DEM entspricht.

(20)

Die Kommission hat das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die genannten Maßnahmen eingeleitet, weil sie Zweifel hatte, ob: die Maßnahme mit dem Schreiben der Kommission SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 über Staatsbürgschaften und mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994 und 1997 (5) in Einklang steht. Mit Bezug auf die Leitlinien bezweifelte die Kommission, dass die Rentabilität des Unternehmens mit der Umstrukturierung wiederhergestellt werden kann, dass der Grundsatz, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden dürfen, eingehalten wurde und dass das Erfordernis der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingehalten wurde.

(21)

Beihilfe 1 wurde in Form von Staatsbürgschaften gewährt, was bedeutet, dass sie mit dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 in Einklang stehen muss. In diesem Schreiben hat die Kommission erklärt, dass sie Bürgschaften nur genehmigen wird, wenn ihre Inanspruchnahme vertraglich an besondere Bedingungen geknüpft ist, die sogar die Vorlage einer Konkurserklärung des begünstigten Unternehmens beinhalten können. Aus den übermittelten Informationen geht nicht hervor, dass die Inanspruchnahme der genannten Bürgschaften an besondere Bedingungen geknüpft war.

(22)

Die Beihilfe wurde gewährt, weil sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befand und saniert werden musste. Daher musste die Beihilfe im Rahmen der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft werden, die zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung gegolten haben. Für Beihilfe 1 liegen der Kommission keinerlei Informationen vor, anhand deren sie die Vereinbarkeit mit den oben genannten Leitlinien prüfen könnte. Für Beihilfe 2 wurden offenbar drei der Bedingungen in den Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllt. Anscheinend wurde durch die Beihilfe die Rentabilität des Unternehmens nicht wiederhergestellt. Außerdem hat das Unternehmen anscheinend versucht, die Rentabilität dadurch wiederherzustellen, dass es seine Probleme durch eine Expansion überwindet. Durch eine solche Expansion könnte den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise verfälscht werden. Schließlich war nicht klar, ob der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt worden ist.

III.   BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN

(23)

Bei der Kommission sind Bemerkungen der Kemper Fleischwarenfabrik (Nortrup), des Bundesverbandes der Deutschen Fleischwarenindustrie e.V. (Bonn) sowie eines dritten Beteiligten eingegangen, der ungenannt bleiben möchte. Alle drei Beteiligten vertraten die Auffassung, dass eine Umsatzsteigerung nur durch Preissenkungen hätte erreicht werden können, was für den Sektor schädlich gewesen wäre. Der Bundesverband der Deutschen Fleischwarenindustrie e.V. wies darauf hin, dass jährlich 1 % der deutschen Fleischverarbeitungsbetriebe am Markt ausscheiden. In diesem wettbewerbsintensiven Markt können nur die Besten überleben. Erhält man ein Unternehmen künstlich am Leben, schadet man den Interessen des Sektors. Außerdem werde die vorgeschlagene Marketingstrategie von fast allen Unternehmen des Sektors verfolgt. Nach Auffassung des Bundesverbandes kann eine solche Strategie ohne erhebliche Mittel — die aber nicht vorhanden waren — nicht erfolgreich sein.

IV.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(24)

Abgesehen von den Ersuchen um Verlängerung der Antwortfrist hat Deutschland mit Schreiben vom 22. Juli 1999, vom 28. Juli 1999, vom 6. August 1999 und vom 23. Februar 2000 Bemerkungen übermittelt.

(25)

In dem ersten Schreiben teilte Deutschland mit, dass das Unternehmen teilweise übernommen wurde.

(26)

Mit dem zweiten Schreiben kündigte Deutschland an, den Bürgschaftsvertrag mit den Voraussetzungen für die Bereitstellung der Bürgschaft übermitteln zu wollen, legte den Umstrukturierungsplan für die erste Umstrukturierung vor und teilte mit, auch die nach der zweiten Umstrukturierung erwarteten finanziellen Ergebnisse übermitteln zu wollen. Schließlich wurden weitere Informationen zu der Frage angekündigt, warum die Umsatzziele nach der zweiten Sanierung nicht erreicht worden sind.

(27)

In dem Schreiben vom 28. Juli 1999 wies Deutschland außerdem darauf hin, dass das Unternehmen keine Ausweitung der Produktionskapazität plane, sondern weiterhin etwa so viel produzieren werde wie in der Vergangenheit (1994/1995). Die Probleme des Unternehmens seien auf externe Faktoren zurückzuführen wie die Ausbrüche von Schweinepest, den Verfall des russischen Marktes und die BSE-Krise. Schließlich sei es unwahrscheinlich, dass die Beihilfe zu Wettbewerbsverzerrungen führen werde, da es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handele, das nur in Thüringen tätig sei.

(28)

Dem dritten Schreiben vom 6. August 1999 fügte Deutschland den Bürgschaftsvertrag und das Sanierungskonzept für die erste Umstrukturierung bei.

(29)

In seinem Schreiben vom 23. Februar 2000 teilte Deutschland mit, dass über das Vermögen der Greußener Salamifabrik GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und dass die Banken ihre Kreditlinien gekündigt hatten. Außerdem wurde ein Schreiben der Hauptbank des Unternehmens, der Dresdner Bank, beigefügt, in dem die Bank feststellt, dass sich die Wettbewerber sicherlich gegen die Beihilfe aussprechen werden.

V.   WÜRDIGUNG

(30)

Durch die Maßnahmen wird einem Fleischverarbeitungsbetrieb eine Beihilfe gewährt. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (6) und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (7) gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag für unter diese Verordnungen fallende Erzeugnisse. Die von der Beihilfemaßnahme betroffenen Sektoren fallen daher unter die Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen.

(31)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(32)

Die Beihilfe wurde in Form von Staatsbürgschaften gewährt. Dank dieser Bürgschaften konnte das begünstigte Unternehmen Geld aufnehmen, um zu überleben, anstatt in Konkurs zu gehen oder umstrukturiert zu werden.

(33)

Beihilfe 1 wurde 1996 gewährt. Nicht notifizierte staatliche Beihilfen müssen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gültigen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Die Rechtsgrundlage für die Würdigung von Staatsbürgschaften war 1996 das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989. In diesem Schreiben hat die Kommission erklärt, dass alle Staatsbürgschaften unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Hinzu kommt, dass gemäß Nummer 2.3 der Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Leitlinien von 1994) bei staatlichen Kreditbürgschaften für ein Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, die Vermutung besteht, dass die finanziellen Transfers staatliche Beihilfen enthalten. Wie unter Randnummer 7 beschrieben, befand sich das begünstigte Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe 1 in finanziellen Schwierigkeiten. Gemäß Nummer 2.1 der Leitlinien von 1994 gehören eine rückläufige Rentabilität, sinkende Umsätze und verminderter Cashflow zu den typischen Symptomen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet.

(34)

Beihilfe 2 wurde 1997 notifiziert. Notifizierte Beihilfen müssen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Würdigung gültigen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Unter Randnummer 4 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (8) werden die vier Voraussetzungen genannt, unter denen einzelne staatliche Garantien keine unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallende Beihilfe darstellen. Da Deutschland deutlich gemacht hat, dass der Kreditnehmer, die Greußener Salamifabrik GmbH, zum Zeitpunkt der Gewährung der zweiten Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten musste (vgl. Randnummer 9), ist bereits die erste der dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(35)

Somit handelt es sich bei der Maßnahme um eine aus staatlichen Mitteln (über die Thüringer Aufbaubank) gewährte Beihilfe.

(36)

Da die Bürgschaften für einen Betrieb in finanziellen Schwierigkeiten übernommen wurden, geht die Kommission davon aus, dass das Beihilfeelement 100 % des verbürgten Betrags in Höhe von 880 000 DEM für die erste und 2 Mio. DEM für die zweite Bürgschaft, also insgesamt 2,88 Mio. DEM entspricht.

(37)

Die Beihilfe begünstigt bestimmte Unternehmen, im vorliegenden Fall ein einziges Unternehmen, die Greußener Salamifabrik GmbH.

(38)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (9). Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (10).

(39)

Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten dann, wenn sie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erschwert oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten erleichtert. Ausschlaggebend dabei ist, dass sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund der fraglichen Maßnahme unterschiedlich entwickelt oder unterschiedlich zu entwickeln droht.

(40)

Die von der Beihilferegelung begünstigten Erzeugnisse sind Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten (11) und somit dem Wettbewerb ausgesetzt. Infolgedessen steht zu befürchten, dass sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund der Maßnahme anders entwickelt hat.

(41)

Somit stellt die vorliegende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(42)

Dem Verbot staatlicher Beihilfen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag folgen in den Absätzen 2 und 3 Ausnahmetatbestände.

(43)

Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind aufgrund der Art der Beihilfemaßnahme und ihrer Zielsetzung nicht gegeben. Im Übrigen hat Deutschland die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 2 nicht geltend gemacht.

(44)

In Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag muss über den einzelstaatlichen Standpunkt hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaft geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, müssen die in Artikel 87 Absatz 3 formulierten Ausnahmetatbestände in engem Sinne ausgelegt werden.

(45)

In Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag ist darauf hinzuweisen, dass das begünstigte Unternehmen seinen Sitz in einer Region hat, deren wirtschaftliche Situation gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (12) gemessen am Gemeinschaftsniveau insgesamt als äußerst ungünstig angesehen werden kann (Bruttoinlandsprodukt je Einwohner — gemessen an der Kaufkraft — unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts). Nach den genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (und einer früheren Fassung dieser Leitlinien (13), kommen die Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen in den Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für den Agrarsektor nicht zur Anwendung. Somit kann Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht zur Begründung einer Beihilfe für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen herangezogen werden.

(46)

In Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag ist festzustellen, dass die betreffende Maßnahme weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Deutschland dienen soll.

(47)

Außerdem ist die Maßnahme weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu verwirklichen.

(48)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete können von der Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(49)

Normalerweise würde die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen an Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14) von 2004 (Leitlinien von 2004) beurteilen. Gemäß den Nummern 103 und 104 dieser Leitlinien beurteilt die Kommission jedoch die vor dem 10. Oktober 2004 notifizierten Beihilfen sowie die in voller Höhe vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 2004 gewährten nicht notifizierten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Notifizierung bzw. der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Leitlinien. Beihilfe 1 wurde 1996 gewährt, Beihilfe 2 ist im November 1997 notifiziert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Leitlinien von 1994 in Kraft. Nach Nummer 2.2 dieser Leitlinien von 1994 steht es für den Landwirtschaftssektor im Ermessen der Mitgliedstaaten, weiterhin die vor dem Inkrafttreten selbiger Leitlinien geltenden besonderen Vorschriften der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten einzelner Beihilfeempfänger in diesem Sektor anzuwenden. Deutschland hat nicht um die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit nachgesucht. Daher wird die Maßnahme auf der Grundlage der Bestimmungen der Leitlinien von 1994 gewürdigt.

(50)

Beihilfe 1 betrifft eine 80 %ige Staatsbürgschaft für Darlehen im Wert von 1,1 Mio. DEM. Die Kommission hat das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag aus folgenden Gründen eingeleitet:

Es war nicht sicher, ob die Bürgschaft mit den besonderen Voraussetzungen für Staatsbürgschaften in Einklang stand;

es gab keinen Umstrukturierungsplan (Sanierungskonzept), aus dem hervorginge, dass die Beihilfe mit den Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stand.

(51)

Deutschland hat eine Kopie des Bürgschaftsvertrags übermittelt. Danach kann die Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn sich das begünstigte Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet (Konkursverfahren o. ä.) und wenn das verbürgte Darlehen nicht durch den Verkauf anderer Vermögenswerte des Unternehmens getilgt werden kann. Somit wurde die in dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 (15) erwähnte Voraussetzung erfüllt. Das heißt, dass die Bürgschaft mit den besonderen Voraussetzungen für Staatsbürgschaften in Einklang stand.

(52)

Da das begünstigte Unternehmen, die Greußener Salamifabrik GmbH, zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war, muss die Beihilfe jedoch im Rahmen der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft werden (vgl. Randnummer 49). Die Bürgschaft wurde im Rahmen der Sanierung des begünstigten Unternehmens gewährt.

(53)

Deutschland hat einen Bericht von Dr. Zimmermann & Partner vom 9. September 1996 übermittelt. Nach Auskunft Deutschlands handelt es sich bei diesem Bericht um das Sanierungskonzept, das zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten staatlichen Beihilfe vorgelegt worden war. Der Bericht ist aber als Sanierungskonzept in zweierlei Hinsicht ungeeignet: Der Status des Berichts ist nicht klar, und in dem Bericht wird eine Umstrukturierung auch nicht erwähnt.

(54)

Vielmehr scheint der Bericht in einer Beschreibung des Unternehmens mit Stichtag 9. September 1996 zu bestehen. Danach waren die Schwierigkeiten des Unternehmens durch die BSE-Krise und durch das Wegbrechen der Ausfuhrmärkte in Osteuropa verursacht. Allerdings fanden sich in dem Bericht — vermutlich zu einem späteren Zeitpunkt — handschriftlich geänderte Zahlen. Der Status dieser Korrekturen ist nicht klar. Weiter ist nicht klar, ob der Plan von den Eigentümern des Unternehmens akzeptiert worden ist.

(55)

Der Bericht gibt Auskunft über die Kostenstruktur und den Kapitalbedarf des Unternehmens im September 1996. Abgesehen von einer Beschreibung der Stärkung des bestehenden Managements ist nicht klar, wie das Unternehmen umstrukturiert werden soll. Falls der Bericht zum Zeitpunkt seiner Erstellung als Umstrukturierungsplan gedacht war, was nicht klar ist, könnte er so verstanden werden, dass das Unternehmen seine Schwierigkeiten durch Expansion und ohne jede Umstrukturierung überwinden könnte.

(56)

Nach den Leitlinien von 1994 kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe muss die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen;

b)

unzumutbare beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen müssen vermieden werden;

c)

der Beihilfebetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen und

d)

die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird anhand von jährlich vorzulegenden Berichten kontrolliert.

(57)

Nach dem Bericht von Dr. Zimmermann & Partner ist der Umsatz des begünstigen Unternehmens seit 1994 stetig zurückgegangen. Dennoch solle, so der Bericht, der Umsatz im folgenden Jahr wieder steigen. Eine Erklärung für diese erwartete Entwicklung wird jedoch nicht gegeben, obwohl die Wiederherstellung der Rentabilität von dieser Trendwende abhing. Nach Nummer 3.2.2 i der Leitlinien von 1994 muss „die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens (…) vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan aufgeführt sind. Externe Faktoren wie höhere Preise (…) dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden.“ Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Beihilfe in Form einer Bürgschaft zu einer Wiederherstellung der Rentabilität führt.

(58)

Die Rentabilität sollte über eine Umsatzsteigerung wiederhergestellt werden. Obwohl die Umsatzsteigerung offenbar mit der bestehenden Produktionskapazität erreicht werden könnte, hätte die Rentabilität nur dadurch wieder hergestellt werden können, dass Konkurrenzunternehmen Marktanteile verlieren (wäre der Markt jedoch stabil, wie in dem „Umstrukturierungs“-Bericht festgestellt, würde die Nachfrage sinken). Daher kommt die Kommission auch zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht dazu angetan ist, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, da die Wiederherstellung der Rentabilität zu einer Benachteiligung von Konkurrenzunternehmen geführt hätte.

(59)

Ob das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Kosten und Nutzen der Umstrukturierung erfüllt ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Von beihilfebegünstigten Unternehmen wird in der Regel erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln oder aus externen kommerziellen Finanzierungsquellen einen wesentlichen Beitrag zur Umstrukturierung leisten. Nach dem Bericht von Dr. Zimmermann & Partner sollte der Eigentümer dem Unternehmen neues Kapital zuführen, aber es war nicht klar, ob dies tatsächlich geschehen ist. Daher kann die Kommission nicht abschließend feststellen, ob die Beihilfe in diesem Punkt mit den genannten Leitlinien von 1994 übereinstimmt.

(60)

Schließlich ist unklar, wie die „Umstrukturierung“ kontrolliert werden sollte. Infolgedessen ist auch diese in den Leitlinien genannte Bedingung nicht erfüllt.

(61)

Die Greußener Salamifabrik GmbH erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als kleines bzw. mittleres Unternehmen (KMU). Gemäß Nummer 3.2.4 der Leitlinien von 1994 wird die Kommission an Umstrukturierungsbeihilfen für KMU nicht dieselben strengen Anforderungen wie an Umstrukturierungsbeihilfen für große Unternehmen stellen, weil solche Beihilfen in der Regel die Handelsbedingungen in geringerem Umfang verändern. Dieser mildere Ansatz bei der Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen für KMU betrifft jedoch insbesondere die Verpflichtung zur Kapazitätsherabsetzung in Wirtschaftszweigen mit strukturellen Überkapazitäten sowie die Berichtspflicht. Unbeschadet des für KMU geltenden milderen Ansatzes war bereits festgestellt worden, dass die Beihilfe nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens führt (vgl. Randnummer 57), und dass sie den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise verfälscht.

(62)

Aus den genannten Gründen hält die Kommission die erste Beihilfe, die der Greußener Salamifabrik GmbH in Form von Staatsbürgschaften für einen Betrag von bis zu 880 000 DEM gewährt wurde, für mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag unvereinbar. Da die Beihilfe unrechtmäßig gewährt wurde und mit dem Vertrag unvereinbar ist, muss sie zurückgezahlt werden.

(63)

Die zweite Beihilfe betrifft die teilweise Inanspruchnahme und Auszahlung von 370 000 DEM an die Sparkasse Erfurt im Rahmen der ersten Bürgschaft bei der Umschuldung/Umstrukturierung von 1997 sowie die 80 %ige Staatsbürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM, das 1997 von der Dresdner Bank bereitgestellt wurde.

(64)

Da die erste Staatsbürgschaft, wie unter Randnummer 62 ausgeführt ist, eine unrechtmäßig gewährte, mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag unvereinbare Beihilfe zugunsten der Greußener Salamifabrik GmbH darstellt, gelten diese Feststellungen auch für die teilweise Inanspruchnahme der ersten Bürgschaft im Rahmen des zweiten Umstrukturierungsplans.

(65)

Die 80 %ige Staatsbürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM muss nach den Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (16) bewertet werden (vgl. Randnummer 34). Aus den der Kommission vorliegenden allgemeinen Bedingungen für Bürgschaften, die von der Thüringer Aufbaubank angewandt werden, ist ersichtlich, dass die Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden kann, wenn sich das begünstigte Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet (Konkursverfahren o. ä.) und wenn das verbürgte Darlehen nicht durch den Verkauf anderer Vermögenswerte des Unternehmens getilgt werden kann (vgl. auch Randnummer 51). Die unter Nummer 5.3 der erwähnten Mitteilung der Kommission genannten besonderen Voraussetzungen sind somit erfüllt.

(66)

Gemäß Nummer 2.1 der Leitlinien von 1994 gehören zu den typischen Symptomen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, eine rückläufige Rentabilität, zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert.

(67)

Da Deutschland deutlich gemacht hatte, dass das Unternehmen sich in ständiger Insolvenzgefahr befand, wurde festgestellt, dass die Greußener Salamifabrik GmbH zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten war (vgl. Randnummern 9 und 34). Deshalb muss die Beihilfe nach den geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft werden. Wie unter Randnummer 49 ausgeführt wurde, handelt es sich hierbei um die Leitlinien von 1994. Die Kommission hat wegen dieser Beihilfe das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie bezweifelte, dass die folgenden Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfüllt waren:

a)

Umstrukturierungsbeihilfen sollten nur einmal gewährt werden;

b)

die Beihilfe sollte zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führen;

c)

die Beihilfe sollte nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen und

d)

die Durchführung des Umstrukturierungsplans muss anhand jährlich vorzulegender Berichte kontrolliert werden.

(68)

Nach Nummer 3.2.2 i der Leitlinien von 1994 sollten Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nur einmal gewährt werden. Deutschland hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.

(69)

Der Tatbestand, dass im Rahmen einer zweiten Umstrukturierung eine weitere Beihilfe gewährt wurde, verstößt gegen den Grundsatz, wonach Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden dürfen.

(70)

Die Kommission hat bezweifelt, dass der Umstrukturierungsplan, der zur Begründung der zweiten Umstrukturierungsbeihilfe (in Form der zweiten Bürgschaft) vorgelegt wurde, zu einer Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führen werde. Hierzu wäre eine erhebliche Umsatzsteigerung erforderlich gewesen. Es schien jedoch unwahrscheinlich, dass diese tatsächlich eintreten würde, vor allem, nachdem sich die ersten Umsatzprognosen bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens als zu optimistisch erwiesen hatten. Deutschland hat keine Begründung oder Erklärung für die mitgeteilten Umsatzprognosen übermittelt. Daher hat die Kommission weiterhin Zweifel, ob die Voraussetzung, dass durch den Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden kann, erfüllt ist.

(71)

Zu dem Kriterium der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen hat Deutschland zwei Argumente vorgelegt. Erstens sei das betreffende Unternehmen zu klein, um den Wettbewerb zu verfälschen oder den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen. Zweitens werde das Unternehmen seine Produktionskapazität nicht ausweiten, sondern lediglich die bestehenden Kapazitäten besser nutzen.

(72)

Das erste Argument wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerlegt (vgl. Randnummer 38). Zum zweiten Argument ist zu sagen, dass die Kommission gemäß Nummer 3.2.2 ii der Leitlinien von 1994 einen Kapazitätsabbau nur beim Bestehen struktureller Überkapazitäten innerhalb der Gemeinschaft verlangt. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission festgestellt, dass in dem betreffenden Sektor keine Überkapazitäten bestanden. Allerdings fragte sich die Kommission, wie die Maßnahme als im gemeinsamen Interesse liegend angesehen werden könne, wenn sie auf eine Produktionssteigerung abzielte und Produktionssteigerungen automatisch zu einem Rückgang der Marktanteile der Konkurrenzunternehmen führte.

(73)

Deutschland hat in keiner Weise erklärt, wie die höhere Produktion ohne negative Auswirkungen auf Konkurrenzunternehmen vom Markt absorbiert werden könnte. Überdies hat Deutschland keine Angaben zu dem Verhältnis zwischen dem Nutzen für das betreffende Unternehmen und den Kosten für den Sektor als Ganzem gemacht. Daher kann die Kommission nicht beurteilen, ob die Beihilfe unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermeidet.

(74)

Deutschland hat keine Informationen über die Kontrolle der Durchführung des Umstrukturierungsplans übermittelt.

(75)

Am 8. Januar 1997 übernahm die Ergewa GmbH 75 % der Geschäftsanteile des begünstigten Unternehmens. Es ist nicht klar, ob die Ergewa als KMU im Sinne der Leitlinien von 1994 eingestuft werden kann, und ob somit beim Status der Greußener Salamifabrik GmbH, an der die Ergewa mehr als 25 % der Geschäftsanteile hält, eine Änderung eingetreten ist. Selbst wenn man den milderen Ansatz bei der Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen für KMU (Nummer 3.2.4 der Leitlinien von 1994) zugrunde legt, ist jedoch festzustellen, dass, wie unter Randnummer 72 ausgeführt wurde, in dem Sektor keine Überkapazitäten bestehen und eine Einschätzung der Kontrollanforderungen wegen unzureichender Informationen nicht vorgenommen werden konnte. Der Tatbestand, dass das begünstigte Unternehmen wahrscheinlich auch 1997 noch als KMU hätte eingestuft werden können, ändert somit nichts an der Bewertung der vorliegenden Beihilfe.

(76)

Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die zweite Beihilfe, die der Greußener Salamifabrik GmbH in Form einer Staatsbürgschaft für einen Betrag von bis zu 2 Mio. DEM gewährt wurde, mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag unvereinbar ist. Deutschland teilte in seinem Schreiben vom 4. Februar 1999 und erneut in seinem Schreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass die Bürgschaft nur unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Kommission gewährt worden war. Da im Rahmen dieser Bürgschaft keine Zahlungen geleistet worden sind, erübrigt sich die Rückzahlung dieser mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfe.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(77)

Die Kommission stellt fest, dass die staatliche Beihilfe, die in Form von Staatsbürgschaften in Höhe von 880 000 DEM (Beihilfe 1) bzw. 2 Mio. DEM (Beihilfe 2), also insgesamt 2,88 Mio. DEM, für Darlehen im Wert von 1,1 Mio. DEM bzw. 2,5 Mio. DEM, also insgesamt 3,6 Mio. DEM, gewährt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist.

(78)

Beihilfen, die unrechtmäßig gewährt wurden und mit dem Vertrag unvereinbar sind, müssen zurückgezahlt werden. Die Kommission stellt fest, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greußener Salamifabrik GmbH am 1. Oktober 1999 eröffnet wurde. Da der Kommission nicht bekannt ist, ob dem Bestehen des Unternehmens durch das Insolvenzverfahren ein Ende bereitet wurde, ist die Rückzahlung möglicherweise auch weiterhin angezeigt.

(79)

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass gemäß den Nummern 6.4 und 6.5 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften die Frage, ob die Rechtswidrigkeit der Beihilfe das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und Dritten berührt, nach innerstaatlichem Recht zu prüfen ist. Nationale Gerichte müssen unter Umständen prüfen, ob innerstaatliche Rechtsvorschriften der Einhaltung der Garantieverträge entgegenstehen; bei der Prüfung dieser Frage sollten sie die Verletzung des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland 1996 an die Greußener Salamifabrik GmbH in Form einer Bürgschaft in Höhe von 880 000 DEM gewährte Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Bürgschaft gezahlten Beträge von dem Empfänger zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen ab dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, und bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Die von Deutschland geplante, an die Greußener Salamifabrik GmbH in Form einer Bürgschaft in Höhe von 2 Mio. DEM zu gewährende Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 15.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(4)  Vgl. Fußnote 1.

(5)  ABl. C 368 vom 23.12.1994 bzw. ABl. C 283 vom 19.9.1997.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67

(7)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5)

(8)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12.

(10)  Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, S. I-959, Rn. 43, und Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, S. I-4103, Rn. 40 bis 42.

(11)  Im Fleischsektor gibt es einen beträchtlichen innergemeinschaftlichen Handel. 1996 wurden rund 8 Millionen Tonnen Fleisch (Schlachtkörpergewicht) innerhalb der EU gehandelt. Dies waren rund 23 % der Gesamtfleischproduktion des Jahres 1996 (Quelle: Eurostat).

(12)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(13)  ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9.

(14)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(15)  Dieses Schreiben wurde durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14) ersetzt.

(16)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/57


BESCHLUSS EUPOL KINSHASA/2/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 22. November 2005

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (EUPOL „Kinshasa“)

(2005/921/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP vom 9. Dezember 2004 über die Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) im Hinblick auf die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 9. Dezember 2004 den Beschluss EUPOL Kinshasa/1/2004 (2) betreffend die Ernennung von Herrn Adílio Custódio zum Missionsleiter der EUPOL Kinshasa angenommen.

(2)

Der genannte Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2005.

(3)

Der Rat ist am 7. November 2005 übereingekommen, die Mission EUPOL Kinshasa um weitere zwölf Monate zu verlängern.

(4)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Adílio Custódio als Missionsleiter der EUPOL Kinshasa bis zum Ende der Mission zu verlängern.

(5)

Das Mandat des Leiters von EUPOL Kinshasa sollte daher bis zum Ende der Mission verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Adílio Custódio als Missionsleiter der EUPOL Kinshasa wird bis zum Ende der Mission verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum Ende der Mission EUPOL Kinshasa.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2005.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

J. KING


(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 61.


21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/58


BESCHLUSS EUPM/1/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 25. November 2005

betreffend die Ernennung des Leiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

(2005/922/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP vom 24. November 2005 über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/824/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen, einschließlich der Ernennung eines Missionsleiters/Polizeichefs auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Vincenzo Coppola vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Vincenzo Coppola wird zum Leiter/Polizeichef der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina ab dem Tag der Einleitung der Mission ernannt. Bis dahin fungiert er als Leiter des Planungsteams.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2005.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

J. KING


(1)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 55.


Berichtigungen

21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/59


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2084/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

( Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 20. Dezember 2005 )

Seite 30, Artikel 1, Gedankenstrich:

anstatt:

„—

34 t mit Ursprung in Botsuana“

muss es heißen:

„—

34,1 t mit Ursprung in Botsuana“.