ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 333

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
20. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2077/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2078/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001, der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2303/2003 hinsichtlich der Verlängerung bestimmter Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Bescheinigungsvorschriften für Wein, die Weinetikettierung und die önologischen Verfahren

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2081/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2006)

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2082/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine, zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in Bulgarien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe ( 1 )

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2084/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2085/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2086/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2087/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2088/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2089/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Umfangs für die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2090/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

42

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 21. November 2005 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

44

Protokoll zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

45

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

46

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns und Litauens zur Abweichung von der Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut hinsichtlich der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Mai 2004 entstandenen Vorräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5160)

49

 

*

Beschluss Nr. 1/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 11. November 2005 zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Kraftfahrzeuge

51

 

*

Beschluss Nr. 2/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 11. November 2005 zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit

53

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2005 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2006 (EZB/2005/14)

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2077/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

58,8

204

55,5

212

92,7

999

69,0

0707 00 05

052

109,0

204

82,1

628

155,5

999

115,5

0709 90 70

052

152,4

204

113,1

999

132,8

0805 10 20

052

66,3

204

61,9

220

66,6

999

64,9

0805 20 10

052

59,8

204

59,2

999

59,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

50,8

220

36,8

400

83,8

464

143,2

624

79,6

999

78,8

0805 50 10

052

54,5

999

54,5

0808 10 80

096

18,3

400

95,5

404

93,9

720

65,2

999

68,2

0808 20 50

052

138,4

400

94,3

720

42,4

999

91,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2078/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

Zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 5. bis 6.1.2006.


Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

F08

40

9 770

0805 10 20 9100

A00

46

142 183

0805 50 10 9100

A00

70

20 210

0808 10 80 9100

F04, F09

44

83 660


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

:

Alle Bestimmungen außer Schweiz.

F04

:

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F08

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2079/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001, der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2303/2003 hinsichtlich der Verlängerung bestimmter Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Bescheinigungsvorschriften für Wein, die Weinetikettierung und die önologischen Verfahren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 53 und Artikel 68 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2005/798/EG des Rates vom 14. November 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (3) gilt für aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine bis zum 31. Dezember 2005 das vereinfachte Verfahren für die Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung und des Analysebulletins bei der Einfuhr von Wein.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 2303/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit besonderen Etikettierungsvorschriften für aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine (4) sind für die Etikettierung von Weinen vorübergehende Ausnahmeregelungen vorgesehen, die ebenfalls zum 31. Dezember 2005 auslaufen.

(3)

In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren (5), Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren, in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Genehmigung gilt für die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs zu der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 genannten önologischen Verfahren ebenfalls nur bis zum 31. Dezember 2005.

(4)

Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten haben ein Abkommen über den Handel mit Wein ausgehandelt, das von den beiden Vertragsparteien am 14. September 2005 paraphiert wurde. Nach den Artikeln 4 und 9 des Abkommens wird Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten weiterhin so behandelt, wie dies in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 2303/2003 vorgesehen ist. Nach Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Artikel 4 und Artikel 9 jedoch erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eingang der schriftlichen Unterrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens folgt. Deshalb musste für die Zeit vom 31. Dezember 2005 bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens über den Handel mit Wein ein gesondertes Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (6) ausgehandelt werden.

(5)

Damit es zu keiner Störung des Handels kommt, sollten Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels erlassen werden, und insbesondere sollten die drei Ausnahmeregelungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 2303/2003 vorgesehen sind, bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens über den Handel mit Wein weiterhin in Kraft bleiben, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 2303/2003 sind entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 gelten bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (7).

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Anwendung der im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe b genannten önologischen Verfahren gilt diese Genehmigung jedoch nur bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über den Handel mit Wein, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (8).

2.

Im Anhang werden unter Nummer 1 Buchstabe b die einleitenden Worte „bis längstens 31. Dezember 2003“ durch folgende Worte ersetzt:

„bis längstens zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum“.

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2303/2003 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über den Handel mit Wein, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (9).

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 14.

(3)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1747/2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 9).

(4)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 5.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2324/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 24).

(6)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.

(7)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.“

(8)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.“

(9)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.“


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2080/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Effizienz anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor zu gewährleisten, müssen Organisationen verschiedener Kategorien von Marktteilnehmern anerkannt werden, die besonders stark in den Olivenöl- und/oder den Tafelolivensektor eingebunden sind; gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass diese Organisationen für die Einhaltung bestimmter Mindestbedingungen sorgen können, die notwendig sind, um bezeichnende wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen.

(2)

Damit die Erzeugermitgliedstaaten die Verwaltung der Regelung für die zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor umsetzen können, sollten Verfahren und Fristen für die Anerkennung dieser Organisationen, die Kriterien für die Auswahl ihrer Programme sowie die Modalitäten für die Zahlung und Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 110i Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) können die Mitgliedstaaten bis zu 10 % der Olivenölkomponente der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten, um die Finanzierung der Arbeitsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren Maßnahmenbereichen durch die Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 sicherzustellen.

(4)

Entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Finanzierung der Direktbeihilfen und um die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollten die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der Arbeitsprogramme nicht über die Beträge hinausgehen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 jährlich einbehalten.

(5)

Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Maßnahmen der anerkannten Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor sollte festgelegt werden, welche Arten von Maßnahmen für die Gemeinschaftsfinanzierung in Frage bzw. nicht in Frage kommen. Ebenfalls festzulegen sind die Verfahren für die Vorlage und die Kriterien für die Auswahl dieser Programme. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, zusätzliche Förderbedingungen festzulegen, um die Maßnahmen besser an die Gegebenheiten des nationalen Olivensektors anpassen zu können.

(6)

Angesichts der bislang gesammelten Erfahrungen sollten zumindest für die Bereiche Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus, Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven unter Aufsicht der nationalen Behörden insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an die Endverbraucher verkauften Olivenöls Obergrenzen für die Gemeinschaftsfinanzierung festgesetzt werden, damit in sensiblen und gleichzeitig prioritären Bereichen eine Mindestzahl von Maßnahmen durchgeführt werden kann.

(7)

Damit die Arbeitsprogramme innerhalb der festgelegten Fristen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und unter effizienter Verwaltung der Regelung für die zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor durchgeführt werden können, sollten die Modalitäten für die Anträge auf Anerkennung, die Auswahl und die Genehmigung der Arbeitsprogramme festgelegt werden.

(8)

Damit die Mitgliedstaaten die ihnen bereitgestellten Finanzmittel vorschriftsgemäß verwenden können, sollte ein jährliches Verfahren zur Änderung der genehmigten Programme für das folgende Jahr vorgesehen werden, um etwaigen ordnungsmäßig begründeten Veränderungen gegenüber den ursprünglichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Arbeitsprogramme geändert und die zugewiesenen Beträge neu verteilt werden können, ohne dass die von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen jährlichen Beträge überschritten werden.

(9)

Um einen fristgerechten Beginn der Arbeiten zu ermöglichen, können die Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gegen Stellung einer Sicherheit unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) einen Vorschuss von höchstens 90 % der jährlichen zuschussfähigen Ausgaben des genehmigten Arbeitsprogramms erhalten.

(10)

Im Interesse der reibungslosen Verwaltung der Regelung für Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Kontrollplan aufstellen und für gegebenenfalls aufgetretene Unregelmäßigkeiten eine Sanktionsregelung festlegen. Ferner empfiehlt es sich, dass die Marktteilnehmerorganisationen die Ergebnisse ihrer Maßnahmen den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen und diese ihrerseits die Kommission unterrichten.

(11)

Im Interesse der Klarheit und der Transparenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 (4) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(12)

Der Verwaltungsausschuss für Olivenöl und Tafeloliven hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 hinsichtlich der Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen, der für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage kommenden Maßnahmen, der Genehmigung der Arbeitsprogramme und der Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme festgelegt.

Artikel 2

Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen die Marktteilnehmerorganisationen an, die für die Gemeinschaftsfinanzierung von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 infrage kommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anerkennung fest, die zumindest Folgendes umfassen:

a)

Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus Olivenerzeugern zusammen, die keiner anderen anerkannten Erzeugerorganisation angehören;

b)

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen, die keiner anderen anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehören;

c)

andere Organisationen von Marktteilnehmern setzen sich ausschließlich aus Marktteilnehmern des Olivensektors zusammen, die keiner anderen anerkannten Marktteilnehmerorganisation angehören;

d)

Branchenverbände vertreten ein breites und ausgewogenes Spektrum aller Wirtschaftstätigkeiten, die mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl und/oder Tafeloliven zusammenhängen;

e)

Marktteilnehmerorganisationen können ein Arbeitsprogramm für mindestens eines der Maßnahmenbereiche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e vorlegen;

f)

Marktteilnehmerorganisationen verpflichten sich, sich den Kontrollen gemäß Artikel 14 zu unterziehen.

(3)   Bei der Bewertung der von den Marktteilnehmerorganisationen eingereichten Anträge auf Anerkennung prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a)

die Besonderheiten des Olivensektors in jeder von den Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsregion (im Folgenden „Erzeugungsregion“);

b)

das Verbraucherinteresse und das Marktgleichgewicht;

c)

die Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;

d)

die Einschätzung der Wirksamkeit der vorgelegten Arbeitsprogramme.

Artikel 3

Verfahren der Anerkennung der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor

(1)   Um anerkannt zu werden, reicht die betreffende Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15. Februar eines jeden Jahres, einen Antrag auf Anerkennung ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllt.

Der Antrag auf Anerkennung wird nach einem Muster erstellt, das die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bereitstellt, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüfen zu können. Er enthält insbesondere Angaben zur Identifikation der einzelnen Mitglieder der Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor.

(2)   Spätestens am 1. April eines jeden Jahres, in dem ein genehmigtes Arbeitsprogramm durchgeführt wird, wird die Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und erhält eine Zulassungsnummer.

(3)   Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn die betreffende Marktteilnehmerorganisation die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt.

(4)   Die Marktteilnehmerorganisation behält jedoch die Rechte, die sich aus ihrer Anerkennung ergeben, bis ihr diese entzogen wird, sofern sie in Bezug auf die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 in gutem Glauben gehandelt hat.

Wurde die Anerkennung entzogen, weil die Marktteilnehmerorganisation vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 verstoßen hat, so wird die Entscheidung zum Entzug der Anerkennung ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(5)   Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn gegen die Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor

a)

in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 oder 2003/2004 Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Beihilferegelung für die Erzeugung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (5) verhängt wurden;

b)

in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 oder 2003/2004 Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Regelung zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (6) verhängt wurden.

(6)   Die Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 anerkannt wurden oder in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 bis 2004/2005 Finanzhilfen für ihre Aktionsprogramme erhalten haben, können als zugelassen im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllen.

Artikel 4

Finanzierung durch die Gemeinschaft

(1)   Die jährliche Finanzierung der Arbeitsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen durch die Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme vorgesehenen jährlichen Ausgaben den in Unterabsatz 1 genannten Betrag nicht übersteigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gemeinschaftsfinanzierung entsprechend der Dauer des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 1 zugewiesen wird.

Artikel 5

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 kommen folgende Maßnahmen infrage (im Folgenden „förderfähige Maßnahmen“):

a)

im Bereich „Marktbetreuung und Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors“:

i)

Erhebung von sektor- und marktspezifischen Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;

ii)

Durchführung von Studien, insbesondere zu Themen im Zusammenhang mit den anderen im Arbeitsprogramm der betreffenden Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor vorgesehenen Maßnahmen;

b)

im Bereich „Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus“:

i)

kollektive Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die gegebenenfalls förderfähigen Erzeugungsregionen sowie die Fläche und die Mindestanzahl Olivenerzeuger, die beteiligt sein müssen, damit die betreffenden Maßnahmen wirksam sind;

ii)

Erarbeitung von Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis des Olivenanbaus, die auf an die örtlichen Verhältnisse angepassten Umweltkriterien basieren, deren Verbreitung bei den Olivenerzeugern und Kontrolle ihrer praktischen Anwendung;

iii)

praktische Demonstration von technischen Alternativen zur chemischen Bekämpfung der Olivenfliege;

iv)

praktische Demonstration umweltschonender und landschaftserhaltender Verfahren des Olivenanbaus wie ökologische, nachhaltige und integrierte Landwirtschaft;

v)

Erfassung von Umweltdaten im geografischen Informationssystem für den Olivenanbau gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c)

im Bereich „Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven“:

i)

Verbesserung der Anbaubedingungen, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung der Olivenfliege, sowie der Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

ii)

Verbesserung des Sortenbestands der Olivenhaine in den Einzelbetrieben, sofern sie zu den Zielen der Arbeitsprogramme beitragen;

iii)

Verbesserung der Lagerbedingungen und der Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und der Tafelolivenproduktion;

iv)

technische Unterstützung der Olivenverarbeitungsindustrie in Fragen der Erzeugnisqualität;

v)

Einrichtung und Verbesserung von Labors zur Analyse von nativem Olivenöl;

vi)

Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Kontrolle von nativem Olivenöl;

d)

im Bereich „Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle von an den Endverbraucher verkauftem Olivenöl, unter Aufsicht der nationalen Behörden“:

i)

Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse vom Olivenerzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

ii)

Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;

iii)

Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des/der in den Verkehr gebrachten Olivenöls/Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

e)

im Bereich „Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenqualität durchgeführten Maßnahmen“:

i)

Verbreitung von Informationen über die in den Bereichen gemäß den Buchstaben a, b, c und d von den Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor durchgeführten Maßnahmen;

ii)

Einrichtung und Pflege einer Internetseite zu den von den Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor in den Bereichen gemäß den Buchstaben a, b, c und d durchgeführten Maßnahmen.

Bezüglich der Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit im Falle des Austritts eines Einzelbetriebs, der ordentliches Mitglied der Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor war, die Investition oder deren Restwert wieder eingezogen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme festlegen, sofern deren Vorlage oder Durchführbarkeit hierdurch nicht infrage gestellt wird.

Artikel 6

Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung

In jedem Mitgliedstaat werden mindestens 20 % des Betrags der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und mindestens 12 % der Gemeinschaftsfinanzierung für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt.

Wird der Mindestprozentsatz gemäß Absatz 1 in den dort genannten Maßnahmenbereichen nicht vollständig ausgeschöpft, so können die nicht in Anspruch genommenen Beträge nicht auf andere Maßnahmenbereiche umgeschichtet werden, sondern werden wieder dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben.

Artikel 7

Nicht förderfähige Maßnahmen und Ausgaben

(1)   Folgende Maßnahmen kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 nicht infrage:

a)

Maßnahmen, die eine andere Gemeinschaftsfinanzierung erhalten als in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 vorgesehen;

b)

Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion zum Ziel haben oder eine Steigerung der Lager- oder Verarbeitungskapazität nach sich ziehen;

c)

Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;

d)

Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen;

e)

Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen;

f)

Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den anderen Wirtschaftstätigkeiten der Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor führen können.

(2)   Um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Marktteilnehmerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Stützungsregelungen zu verzichten.

(3)   Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 sind folgende Ausgaben nicht zuschussfähig:

a)

Tilgung von Darlehen (insbesondere in Form von Jahresraten) für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde;

b)

zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Marktteilnehmer, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen;

c)

die Ausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EAGFL für Verwaltung und Personal werden vom EAGFL nicht getragen;

d)

Kauf unbebauter Grundstücke;

e)

Kauf von gebrauchtem Material;

f)

Aufwendungen in Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen oder Versicherungen;

g)

Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter.

(4)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.

Artikel 8

Arbeitsprogramme und Antrag auf Genehmigung

(1)   Die Arbeitsprogramme, die für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 infrage kommen, sind innerhalb von höchstens drei Jahren durchzuführen. Der erste Zeitraum beginnt am 1. April 2006. Die folgenden Zeiträume beginnen alle drei Jahre ebenfalls am 1. April.

(2)   Jede nach dieser Verordnung anerkannte Marktteilnehmerorganisation kann vor einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15. Februar eines jeden Jahres, einen Genehmigungsantrag für ein einziges Arbeitsprogramm stellen.

Der Genehmigungsantrag enthält Folgendes:

a)

Angaben zur Identifikation der betreffenden Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor;

b)

Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1;

c)

Beschreibung, Begründung und Zeitplan für die Durchführung jeder vorgeschlagenen Maßnahme;

d)

Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 2 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;

e)

Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5, unterteilt in Tranchen von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit Angabe der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung einschließlich der Vorschüsse sowie gegebenenfalls der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und der Mitgliedstaaten;

f)

Beschreibung der quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren, mit denen das Programm während und nach der Durchführung auf der Grundlage allgemeiner von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegter Prinzipien bewertet werden kann;

g)

Nachweis einer Bankbürgschaft über einen Betrag von mindestens 5 % der Gemeinschaftsfinanzierung;

h)

einen Antrag auf Vorschuss gemäß Artikel 11;

i)

Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

j)

bei Branchenverbänden und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Angaben zur Identifikation der Marktteilnehmerorganisationen, die für die tatsächliche Durchführung der an Unterauftragnehmer vergebenen Maßnahmen ihrer Programme zuständig sind;

k)

bei Marktteilnehmerorganisationen, die einer Erzeugerorganisation oder einem Branchenverband angehören, eine Bescheinigung, dass für die in ihren Programmen vorgesehenen Maßnahmen kein anderer Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung gestellt wurde.

Artikel 9

Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten wählen die Arbeitsprogramme nach folgenden Kriterien aus:

a)

allgemeine Qualität des Programms und dessen Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Ausrichtungen und Schwerpunkten für den Olivenanbau in der betreffenden Erzeugungsregion;

b)

finanzielle Glaubwürdigkeit und Angemessenheit der Mittel der Marktteilnehmerorganisation für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

Größe der vom Arbeitsprogramm erfassten Erzeugungsregion;

d)

Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds in der betreffenden Erzeugungsregion, der im Arbeitsprogramm Rechnung getragen wird;

e)

Vorhandensein mehrerer Maßnahmenbereiche und Umfang der finanziellen Beteiligung der Marktteilnehmer;

f)

von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte quantitative und qualitative Effizienzindikatoren, anhand deren das Programm während und nach der Durchführung bewertet werden kann.

Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die unterschiedlichen Arten von Marktteilnehmerorganisationen und dem Umfang des Olivenanbaus in der jeweiligen Erzeugungsregion Rechnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten lehnen alle Arbeitsprogramme ab, die unvollständig sind, ungenaue Angaben enthalten oder nicht förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 7 vorsehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen den Marktteilnehmerorganisationen spätestens am 15. März eines jeden Jahres mit, welche Arbeitsprogramme genehmigt wurden und gegebenenfalls welche Arbeitsprogramme eine entsprechende staatliche Finanzhilfe erhalten.

Die endgültige Genehmigung eines Arbeitsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, ob von dem betreffenden Mitgliedstaat für sinnvoll gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden. In diesem Fall teilt die betreffende Marktteilnehmerorganisation ihre Zustimmung innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung dieser Änderungen mit.

(4)   Wird das vorgeschlagene Arbeitsprogramm nicht berücksichtigt, gibt der betreffende Mitgliedstaat die Bankbürgschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g unverzüglich wieder frei.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der innerhalb einer Kategorie von Marktteilnehmerorganisationen zugewiesene Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung dem Wert des von den Mitgliedern der Marktteilnehmerorganisationen erzeugten oder vermarkteten Olivenöls entspricht.

Artikel 10

Änderung der Arbeitsprogramme

(1)   Eine Marktteilnehmerorganisation kann nach einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren Änderungen am Inhalt oder am Budget des bereits genehmigten Arbeitsprogramms beantragen, wobei jedoch der einbehaltene Betrag gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht überschritten werden darf.

(2)   Jedem Änderungsantrag für ein Arbeitsprogramm liegt eine Begründung bei, aus der Motiv, Art und Auswirkungen der Änderungsvorschläge hervorgehen. Die Marktteilnehmerorganisation reicht den Antrag spätestens sechs Monate vor Beginn der Durchführung der betreffenden Maßnahme ein.

(3)   Wenn Marktteilnehmerorganisationen, die sich zusammengeschlossen haben, zuvor getrennte Arbeitsprogramme durchgeführt haben, so führen sie diese bis zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Zusammenschlusses folgt, parallel und voneinander getrennt weiter. Die Marktteilnehmerorganisationen stellen zwecks Zusammenlegung ihrer Arbeitsprogramme gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Antrag auf Änderung ihrer jeweiligen Arbeitsprogramme.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen Arbeitsprogramme ohne deren Zusammenlegung parallel weiterzuführen.

(4)   Spätestens zwei Monate nach Eingang des Änderungsantrags gemäß Absatz 2 teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen nach Prüfung der von ihnen bereitgestellten Unterlagen ihre Entscheidung mit. Ein Änderungsantrag, über den nicht innerhalb dieser Frist entschieden wird, gilt als angenommen.

(5)   Liegt die einer Marktteilnehmerorganisation gewährte Gemeinschaftsfinanzierung unter dem im genehmigten Programm vorgesehenen Betrag, so können die Begünstigten das Programm an die gewährte Finanzhilfe anpassen.

Artikel 11

Vorschüsse

(1)   Marktteilnehmerorganisationen erhalten nach Stellung eines Antrags gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h unter den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Vorschuss von insgesamt höchstens 90 % der für jedes Jahr des genehmigten Arbeitsprogramms vorgesehenen zuschussfähigen Ausgaben.

(2)   Innerhalb des Monats, der auf den Monat folgt, in dem alljährlich die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms beginnt, zahlt der Mitgliedstaat der betreffenden Marktteilnehmerorganisation die erste Tranche in Höhe eines Drittels des Betrags gemäß Absatz 1.

Die zweite Tranche in Höhe der restlichen zwei Drittel des Betrags gemäß Absatz 1 wird nach der Prüfung gemäß Absatz 3 gezahlt.

(3)   Vor Zahlung der nächsten Tranche des Vorschusses prüft der Mitgliedstaat, ob die bisher gezahlten Tranchen tatsächlich ausgegeben wurden.

Der Mitgliedstaat legt bei dieser Prüfung den Bericht gemäß Artikel 13 oder eine Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 14 zugrunde.

(4)   Die Zahlungen gemäß Absatz 2 werden davon abhängig gemacht, dass die betreffende Marktteilnehmerorganisation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % des beantragten Vorschussbetrags stellt. Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung ist die Durchführung der im genehmigten Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen.

Nach Stellung der Sicherheit gemäß Unterabsatz 1 gibt der Mitgliedstaat die Bürgschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g unverzüglich wieder frei.

(5)   Die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen können bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am Ende eines Durchführungsjahrs des betreffenden Arbeitsprogramms, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 4 bis zu einem der Hälfte der tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechenden Betrag wieder freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wieder frei.

Artikel 12

Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Um die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 zu erhalten, reicht die Marktteilnehmerorganisation vor einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums ihres Arbeitsprogramms, bei der Zahlstelle einen Antrag auf Finanzierung ein.

Die Mitgliedstaaten können den Marktteilnehmern den Restbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für das betreffende Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms auszahlen, nachdem sie sich anhand des Berichts gemäß Artikel 13 oder einer Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 14 vergewissert haben, dass die beiden Tranchen des Vorschusses gemäß Artikel 11 Absatz 2 tatsächlich ausgegeben wurden.

Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung, die nach dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 eingehen, werden nicht berücksichtigt, und die gegebenenfalls im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung des Programms erhaltenen Beträge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 wieder zurückgezahlt.

(2)   Der Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung wird nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bereitzustellenden Muster erstellt. Um berücksichtigt zu werden, müssen den Anträgen folgende Unterlagen beiliegen:

a)

Belege

i)

für die im Durchführungszeitraum des Arbeitsprogramms getätigten Ausgaben (Rechnungen und Bankunterlagen, die deren Bezahlung belegen);

ii)

gegebenenfalls für die tatsächliche Zahlung der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und des betreffenden Mitgliedstaats;

b)

einen Bericht

i)

mit der genauen Beschreibung der bereits durchgeführten Programmphasen, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5;

ii)

gegebenenfalls mit Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Programmphasen des vom Mitgliedstaat genehmigten Arbeitsprogramms und ihren finanziellen Auswirkungen;

iii)

mit einer Bewertung des durchgeführten Arbeitsprogramms anhand der Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f.

(3)   Finanzierungsanträge, die nicht den Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen, werden abgelehnt. Die betreffende Marktteilnehmerorganisation kann innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist einen neuen Finanzierungsantrag stellen.

(4)   Anträge für Ausgaben, die später als zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums des Arbeitsprogramms getätigt wurden, werden abgelehnt.

(5)   Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags auf Finanzierung und der beigefügten Unterlagen gemäß Absatz 2 sowie nach Prüfung dieser Unterlagen und Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 zahlt der Mitgliedstaat die vorgesehene Gemeinschaftsfinanzierung und gibt gegebenenfalls die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g bzw. Artikel 11 Absatz 4 wieder frei.

Artikel 13

Bericht der Marktteilnehmerorganisationen

(1)   Ab dem Jahr 2007 legen die Marktteilnehmerorganisationen alljährlich bis 1. Mai Jahresberichte über die Durchführung der Arbeitsprogramme im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Diese Berichte umfassen Folgendes:

a)

die bei der Durchführung des Arbeitsprogramms bereits abgeschlossenen oder noch laufenden Phasen des Arbeitsprogramms;

b)

die wichtigsten Änderungen des Arbeitsprogramms;

c)

die Bewertung der bereits erzielten Ergebnisse anhand der Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f.

Im letzten Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms wird statt eines Berichts gemäß Unterabsatz 1 ein Abschlussbericht erstellt.

(2)   Bei Arbeitsprogrammen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr muss der Abschlussbericht spätestens zwei Monate nach Ende der Programmdurchführung vorgelegt werden.

(3)   Der Abschlussbericht enthält eine Bewertung des Arbeitsprogramms und umfasst mindestens Folgendes:

a)

Erläuterung, in welchem Umfang die mit dem Programm verfolgten Ziele erreicht wurden, auf der Grundlage zumindest der Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sowie aller sonstigen zweckdienlichen Kriterien;

b)

Erläuterung der Änderungen des Arbeitsprogramms;

c)

gegebenenfalls Angabe der Aspekte, die bei der Erarbeitung des nächsten Arbeitsprogramms zu berücksichtigen sind.

Artikel 14

Kontrollen vor Ort

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:

a)

Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung;

b)

Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme, insbesondere der Investitionsmaßnahmen;

c)

die tatsächlich getätigten Ausgaben gegenüber der beantragten Finanzhilfe und dem finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer.

(2)   Die zuständige Behörde führt bei einer Stichprobe von Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 Kontrollen vor Ort durch. Sie wählt die Stichprobe mittels Risikoanalyse wie folgt aus:

alle Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen werden nach Zahlung des Vorschusses und vor Zahlung des Abschlussbetrags der Gemeinschaftsfinanzierung mindestens einmal kontrolliert;

alle anderen Marktteilnehmerorganisationen und alle Branchenverbände werden in jedem Jahr des Durchführungszeitraums eines jeden genehmigten Arbeitsprogramms kontrolliert, sofern sie nicht in dem betreffenden Jahr einen Vorschuss erhalten haben; in diesem Fall wird die Kontrolle nach Zahlung dieses Vorschusses vorgenommen.

Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde in dem betreffenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöht im folgenden Jahr die Zahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisationen.

(3)   Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Um jedoch die praktische Organisation der Kontrollen zu erleichtern, kann der zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisation eine Ankündigungsfrist von höchstens 48 Stunden eingeräumt werden.

(4)   Die zuständige Behörde bestimmt die zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisationen anhand einer Risikoanalyse auf der Grundlage folgender Kriterien:

a)

Höhe der Finanzhilfe für das genehmigte Arbeitsprogramm;

b)

Art der Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms finanziert werden;

c)

Stand der Durchführung des Arbeitsprogramms;

d)

Feststellungen, die bei den Kontrollen vor Ort oder bei den Überprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens getroffen wurden;

e)

sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Risikokriterien.

(5)   Die Dauer einer Kontrolle vor Ort entspricht dem Stand der Durchführung des jeweiligen genehmigten Arbeitsprogramms.

Artikel 15

Kontrollberichte

Über jede Kontrolle vor Ort wird ein detaillierter Kontrollbericht angefertigt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

Zeitpunkt und Dauer der Kontrolle;

b)

Liste der Anwesenden;

c)

Liste der kontrollierten Rechnungen;

d)

laufende Nummer der ausgewählten Rechnungen in den Buchführungsunterlagen (Verzeichnis der Käufe oder der Verkäufe und Verzeichnis der Mehrwertsteuer, in denen die ausgewählten Rechnungen eingetragen wurden);

e)

Bankunterlagen, die die Bezahlung der ausgewählten Beträge belegen;

f)

Angabe der bereits durchgeführten Maßnahmen, die vor Ort eingehender geprüft wurden.

Artikel 16

Berichtigungs- und Sanktionsmaßnahmen

(1)   Wird die Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 3 wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes seitens der Marktteilnehmerorganisation entzogen, so wird die Marktteilnehmerorganisation für das gesamte Arbeitsprogramm von der Finanzierung ausgeschlossen und zahlt der zuständigen Behörde außerdem einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht.

(2)   Wird eine Maßnahme nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm durchgeführt, so wird die betreffende Marktteilnehmerorganisation von der Finanzierung dieser Maßnahme ausgeschlossen. Kann eine Marktteilnehmerorganisation anhand vorschriftsmäßiger konkreter Daten nachweisen, dass sie ordnungsgemäß gehandelt hat, oder auf andere Weise belegen, dass sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen hat, wird kein Ausschluss vorgenommen.

(3)   Werden bei der Durchführung des Arbeitsprogramms Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden gegenüber den Marktteilnehmerorganisationen folgende Sanktionsmaßnahmen durchgeführt:

a)

im Falle einer Unregelmäßigkeit wegen Fahrlässigkeit gilt für die Marktteilnehmerorganisation Folgendes:

i)

Sie wird von der Finanzierung der betreffenden Maßnahme ausgeschlossen und

ii)

zahlt an die zuständige Behörde einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht;

b)

im Falle einer vorsätzlichen Unregelmäßigkeit, einschließlich Falschangaben, gilt für die Marktteilnehmerorganisation Folgendes:

i)

Sie wird von der Finanzierung des gesamten Arbeitsprogramms ausgeschlossen und

ii)

zahlt an die zuständige Behörde einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht;

iii)

sie wird während des gesamten Dreijahreszeitraums, der auf den Dreijahreszeitraum folgt, für den die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, von der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 ausgeschlossen.

(4)   Die bei der Anwendung der Berichtigungs- oder Sanktionsmaßnahmen gemäß diesem Artikel anfallenden Beträge werden an die Zahlstelle überwiesen und von den aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

Artikel 17

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats fordert alle zu Unrecht gezahlten Beträge, gegebenenfalls zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen, wieder zurück.

(2)   Bei der Berechnung der Zinsen

a)

wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten zugrunde gelegt;

b)

gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandte im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.

(3)   Stellt sich eine entsprechend dem genehmigten Arbeitsprogramm durchgeführte Maßnahme im Nachhinein als nicht förderfähig heraus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die vorgesehene Finanzhilfe zu zahlen oder von einer Rückforderung der bereits gezahlten Beträge abzusehen, sofern ein solcher Beschluss in vergleichbaren Fällen der öffentlichen Finanzierung zulässig ist und die Marktteilnehmerorganisation nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(4)   Die gemäß diesem Artikel wieder eingezogenen oder gezahlten Beträge werden an die Zahlstelle überwiesen und von den aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

Artikel 18

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)   Die olivenölerzeugenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Januar 2006 die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen und insbesondere Folgendes mit:

a)

die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 2 Absatz 2;

b)

die zusätzlich gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit der Maßnahmen;

c)

die Ausrichtungen und Schwerpunkte für den Olivenanbau gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f;

d)

die Modalitäten für die Vorschussregelung gemäß Artikel 11 und gegebenenfalls die Regelung für die Zahlung der staatlichen Finanzhilfen;

e)

die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 sowie der Sanktions- und Berichtigungsmaßnahmen gemäß Artikel 16;

f)

die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Mai eines jeden Durchführungsjahres eines genehmigten Arbeitsprogramms Angaben zu

a)

den anerkannten Marktteilnehmerorganisationen;

b)

den Arbeitsprogrammen und ihren Merkmalen, aufgeschlüsselt nach Arten von Marktteilnehmerorganisationen, Maßnahmenbereichen und Erzeugungsregionen;

c)

den für die einzelnen Arbeitsprogramme vorgesehenen Finanzbeträgen;

d)

dem für die Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehenen Zeitplan über die gesamte Laufzeit der Arbeitsprogramme, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 10. September eines jeden Durchführungsjahres der genehmigten Arbeitsprogramme einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:

a)

Anzahl der finanzierten Arbeitsprogramme, Begünstigte, Olivenanbauflächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen und die betreffenden Olivenöl- und Tafelolivenmengen;

b)

Merkmale der in den einzelnen Maßnahmenbereichen durchgeführten Maßnahmen;

c)

Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Ausgaben;

d)

Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse insbesondere anhand der Bewertung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii;

e)

Statistik der gemäß den Artikeln 14 und 15 durchgeführten Kontrollen und der gemäß Artikel 16 durchgeführten Sanktions- oder Berichtigungsmaßnahmen;

f)

Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arbeitsprogrammen und Maßnahmenbereichen sowie die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Marktteilnehmer.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege gemäß den Hinweisen, die die Kommission den Mitgliedstaaten erteilt.

Artikel 19

Übergangsbestimmung

(1)   Die Mitgliedstaaten können im ersten Jahr der Programmdurchführung einen Vorschuss auf die Gemeinschaftsfinanzierung zahlen.

(2)   Dieser Vorschuss ist auf den entsprechenden Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung begrenzt.

(3)   Die Ausgaben, die auf die Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 2 folgen, werden im Rahmen der zwischen dem 16. und 31. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gemeldet.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 wird aufgehoben.

Die Artikel 9, 10 und 11 Absatz 3 der genannten Verordnung gelten jedoch weiterhin für die Aktionsprogramme, die das Wirtschaftsjahr 2004/2005 umfassen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(4)  ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1331/2004 (ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 5).

(5)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(6)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 2081/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2006)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand ein Kontingent von höchstens 21 Mio. Tonnen je Vierjahreszeitraum zu eröffnen, in dessen Rahmen der Zollsatz auf 6 % gesenkt wird. Dieses Zollkontingent muss von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

(2)

Es ist notwendig, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand im Rahmen des vorgenannten Kontingents eingeführt werden können. Infolgedessen muss die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den thailändischen Behörden erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist.

(3)

Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten. Daher muss für das Jahr 2006 ein Kontingent eröffnet werden.

(4)

Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die den Vorschriften entsprechen muss, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) erlassen wurden.

(5)

Aufgrund der gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gemeinschaftszugeständnis eine Gesamtmenge von 21 000 000 Tonnen für vier Jahre mit einer jährlichen Höchstmenge von 5 500 000 Tonnen vorsieht, sollten Maßnahmen beibehalten werden, die es ermöglichen, unter gewissen Voraussetzungen Erzeugnismengen zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen, die die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, bzw. die Mengen zu übertragen, um die die Eintragungen in den Einfuhrlizenzen von den niedrigeren tatsächlich eingeführten Mengen abweichen.

(6)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens ist eine strenge und systematische Kontrollregelung vorzusehen, bei der den Angaben in den thailändischen Ausfuhrbescheinigungen sowie der Praxis der thailändischen Behörden bei der Erteilung dieser Ausfuhrbescheinigungen Rechnung getragen wird.

(7)

Überschreiten die beantragten Mengen die verfügbaren Mengen, sollte ein Reduzierungsmechanismus vorgesehen werden, um die vorgesehene jährliche Höchstmenge nicht zu überschreiten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERÖFFNUNG DES KONTINGENTS

Artikel 1

(1)   Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von 5 500 000 Tonnen eröffnet.

Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare Zollsatz auf 6 % des Zollwerts festgesetzt.

Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4008.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gilt die in dieser Verordnung festgelegte Regelung, sofern sie anhand von Einfuhrlizenzen eingeführt werden, die auf Vorlage einer vom Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, Government of Thailand für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erteilten Bescheinigung, nachstehend „Ausfuhrbescheinigung“ genannt, ausgestellt worden sind.

KAPITEL II

AUSFUHRBESCHEINIGUNGEN

Artikel 2

(1)   Die Ausfuhrbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck erstellt, dessen Muster in Anhang I beigefügt ist.

Der genannte Vordruck hat ein Format von etwa 210 × 297 mm. Das Original wird auf weißem Papier erstellt, das mit einem guillochierten gelben Überdruck versehen ist, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist in englischer Sprache auszufüllen.

(3)   Das Original und die Kopien der Ausfuhrbescheinigung sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in letzterem Fall mit Tinte und in Druckschrift, auszufüllen.

(4)   Jede Ausfuhrbescheinigung trägt eine vorgedruckte fortlaufende Nummer und außerdem im oberen Feld eine Bescheinigungsnummer. Die Kopien tragen die gleiche Nummer wie das Original.

Artikel 3

(1)   Die Ausfuhrbescheinigungen gelten 120 Tage vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung einbezogen wird

Eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und wenn sie gemäß Absatz 2 ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Im Feld „shipped weight“ ist das Verschiffungsgewicht in Zahlen und in Buchstaben anzugeben.

(2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der befugten Person oder Personen trägt.

KAPITEL III

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 4

Der den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 entsprechende Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit dem Original der Ausfuhrbescheinigung vorgelegt.

Das Original der Ausfuhrbescheinigung wird von der Behörde aufbewahrt, die die Einfuhrlizenz ausstellt. Betrifft der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrbescheinigung genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt das Original dem Betreffenden zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat.

Nur die auf der Ausfuhrbescheinigung unter „shipped weight“ angegebene Menge ist bei der Erteilung der Einfuhrlizenz in Betracht zu ziehen.

Artikel 5

Wird festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung höher sind als diejenigen, die in der/den dafür erteilte(n) Einfuhrlizenz(en) dafür eingetragen sind, so übermitteln die zuständigen Behörden, die die betreffende(n) Einfuhrlizenz(en) erteilt haben, der Kommission auf Antrag des Einführers unverzüglich auf elektronischem Wege für jeden Einzelfall die Nummer(n) der thailändischen Ausfuhrbescheinigung(en), der Einfuhrlizenz(en), die Überschussmenge und den Namen des Schiffs.

Die Kommission setzt sich mit den thailändischen Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden.

Vor dieser Ausstellung dürfen die Überschussmengen nicht länger unter den Bedingungen dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, sondern erst, wenn neue Einfuhrlizenzen für die betreffenden Mengen vorgelegt werden.

Die neuen Einfuhrlizenzen werden nach den Bedingungen des Artikels 10 erteilt.

Artikel 6

Wird festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen vorgelegt werden, um nicht mehr als 2 % überschreiten, so genehmigen die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf Antrag des Einführers abweichend von Artikel 5 Absatz 3 die Abfertigung der überschüssigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr mittels Zahlung eines Zolls von höchstens 6 % des Zollwerts und gegen eine vom Einführer zu leistende Sicherheit, die der Differenz zwischen dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen und dem gezahlten Zoll entspricht.

Die Sicherheit wird auf Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz für die fraglichen Mengen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats freigegeben, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurde. Der Antrag auf eine zusätzliche Lizenz unterliegt nicht der Verpflichtung, die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 oder Artikel 8 dieser Verordnung zu leisten.

Die zusätzliche Einfuhrlizenz wird nach den Bedingungen von Artikel 10 sowie auf Vorlage einer oder mehrerer neuer Ausfuhrbescheinigungen erteilt, die von den thailändischen Behörden ausgestellt wurden.

Die zusätzliche Einfuhrlizenz enthält in Feld 20 einen der in Anhang II aufgeführten Hinweise.

Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird. Sie verfällt insbesondere für die Mengen, für die die zusätzliche Einfuhrlizenz nicht gemäß Artikel 10, Unterabsatz 1, ausgestellt werden konnte.

Nachdem die zusätzliche Einfuhrlizenz von der zuständigen Behörde angerechnet und mit dem Sichtvermerk versehen wurde, wird sie nach Freigabe der Sicherheit unverzüglich an die erteilende Stelle zurückgesandt.

Artikel 7

Lizenzen gemäß dieser Verordnung können in jedem Mitgliedstaat beantragt werden, und die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 5 EUR je Tonne.

Artikel 9

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 8 die Angabe „Thailand“.

(2)   Die Lizenz enthält:

a)

in Feld 24 einen der in Anhang III aufgeführten Hinweise;

b)

in Feld 20 folgende Angaben:

i)

den in der thailändischen Ausfuhrbescheinigung eingetragenen Schiffsnamen;

ii)

Nummer und Datum der thailändischen Ausfuhrbescheinigung.

(3)   Die Einfuhrlizenz kann als Beleg für die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen werden, wenn aus einer Kopie des vom Einführer vorgelegten Konnossements hervorgeht, dass die Waren, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit dem in der Einfuhrlizenz genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert worden sind.

(4)   Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 6 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl Null eingetragen.

Artikel 10

(1)   Übersteigen die Lizenzanträge die gemäß Artikel 1 vorgesehene Menge, so legt die Kommission einen Prozentsatz für die Gewährung der beantragten Mengen fest oder beschließt die Anträge abzulehnen.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt, es sei denn, die Kommission trifft eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(3)   Wird gemäß Absatz 1 ein Prozentsatz für die Gewährung die Einfuhrmengen festgelegt, so können die Anträge innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe des genannten Prozentsatzes zurückgezogen werden.

Im Falle einer Zurückziehung der Anträge werden die gemäß Absatz 2 ausgestellten Lizenzen zurückgegeben.

Die Zurückziehung geht mit der Freigabe der Sicherheit einher. Im Falle der abgelehnten Anträge wird die Sicherheit ebenfalls freigegeben.

(4)   Sind die für die Erteilung der Einfuhrlizenz vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 11

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung zuzüglich 30 Tage.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Einfuhrlizenzantrag an jedem Arbeitstag auf elektronischem Wege folgende Angaben:

a)

die Menge, für die die Einfuhrlizenz beantragt wird, gegebenenfalls mit dem Vermerk „zusätzliche Einfuhrlizenz“;

b)

den Namen des Antragstellers der Einfuhrlizenz;

c)

die Nummer der vorgelegten Ausfuhrbescheinigung, die im oberen Feld der Bescheinigung vermerkt ist;

d)

das Ausstellungsdatum der Ausfuhrbescheinigung;

e)

die Gesamtmenge, für die die Ausfuhrbescheinigung erteilt wurde;

f)

den Namen des Ausführers auf der Ausfuhrbescheinigung.

(2)   Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege spätestens zum Ende des ersten Halbjahres 2007 die vollständige Liste der auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen aufgeführten, nicht angerechneten Mengen, den Namen des Schiffes und die Nummer des Vertrags für den Transport in die Europäische Union sowie die Nummern der betreffenden Ausfuhrbescheinigungen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

(3)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).


ANHANG I

Image


ANHANG II

:

Spanisch

:

Certificado complementario, artículo 6 del Reglamento (CE) no 2081/2005,

:

Tschechisch

:

Licence pro dodatečné množství, čl. 6 nařízení (ES) č. 2081/2005,

:

Dänisch

:

Supplerende licens, forordning (EF) nr. 2081/2005, artikel 6,

:

Deutsch

:

Zusätzliche Lizenz — Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2081/2005,

:

Estnisch

:

Lisakoguse litsents, määruse (EÜ) nr 2081/2005 artikkel 6,

:

Griechisch

:

Συμπληρωματικό πιστοποιητικό — Άρθρο 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2081/2005,

:

Englisch

:

Licence for additional quantity, Article 6 of Regulation (EC) No 2081/2005,

:

Französisch

:

Certificat complémentaire, article 6 du règlement (CE) no 2081/2005,

:

Italienisch

:

Titolo complementare, regolamento (CE) n. 2081/2005 articolo 6,

:

Lettisch

:

Atļauja par papildu daudzumu, Regulas (EK) Nr. 2081/2005 6. pants,

:

Litauisch

:

Papildomoji licencija, Reglamento (EB) Nr. 2081/2005 6 straipsnio,

:

Ungarisch

:

Kiegészítő engedély, 2081/2005/EK rendelet 6. cikk,

:

Niederländisch

:

Aanvullend certificaat — artikel 6 van Verordening (EG) nr. 2081/2005,

:

Polnisch

:

Uzupełniające pozwolenie, rozporządzenie (WE) nr 2081/2005 art. 6,

:

Portugiesisch

:

Certificado complementar, artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o 2081/2005,

:

Slowakisch

:

Dodatočné povolenie, článok 6 nariadenia (ES) č. 2081/2005,

:

Slowenisch

:

Dovoljenje za dodatne količine, člen 6, Uredba (ES) št. 2081/2005,

:

Finnisch

:

Lisätodistus, asetuksen (EY) N:o 2081/2005 6 artikla,

:

Schwedisch

:

Kompletterande licens, artikel 6 i förordning (EG) nr 2081/2005.


ANHANG III

:

Spanisch

:

Derechos de aduana limitados al 6 % ad valorem [Reglamento (CE) no 2081/2005],

:

Tschechisch

:

Clo limitované 6 % ad valorem (nařízení (ES) č. 2081/2005),

:

Dänisch

:

Toldsatsen begrænses til 6 % af værdien (forordning (EF) nr. 2081/2005),

:

Deutsch

:

Beschränkung des Zolls auf 6 % des Zollwerts (Verordnung (EG) Nr. 2081/2005),

:

Estnisch

:

Väärtuseline tollimaks piiratud 6 protsendini (määrus (EÜ) nr 2081/2005),

:

Griechisch

:

Τελωνειακός δασμός κατ' ανώτατο όριο 6 % κατ' αξία [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2081/2005],

:

Englisch

:

Customs duties limited to 6 % ad valorem (Regulation (EC) No 2081/2005),

:

Französisch

:

Droits de douane limités a 6 % ad valorem [règlement (CE) no 2081/2005],

:

Italienisch

:

Dazi doganali limitati al 6 % ad valorem [regolamento (CE) n. 2081/2005],

:

Lettisch

:

Muitas nodokļi nepārsniedz 6 % ad valorem (Regula (EK) Nr. 2081/2005),

:

Litauisch

:

Muito mokestis neviršija 6 % ad valorem (Reglamentas (EB) Nr. 2081/2005),

:

Ungarisch

:

Mérsékelt, 6 %-os értékvám (2081/2005/EK rendelet),

:

Niederländisch

:

Douanerechten beperkt tot 6 % ad valorem (Verordening (EG) nr. 2081/2005),

:

Polnisch

:

Należności celne ograniczone do 6 % ad valorem (Rozporządzenie (WE) nr 2081/2005),

:

Portugiesisch

:

Direitos aduaneiros limitados a 6 % ad valorem [Regulamento (CE) n.o 2081/2005],

:

Slowakisch

:

Dovozné clo so stropom 6 % ad valorem (Nariadenie (ES) č 2081/2005),

:

Slowenisch

:

Omejitev carinskih dajatev na 6 % ad valorem (Uredba (ES) št. 2081/2005),

:

Finnisch

:

Arvotulli rajoitettu 6 prosenttiin (asetus (EY) N:o 2081/2005),

:

Schwedisch

:

Tullsatsen begränsad till 6 % av värdet (förordning (EG) nr 2081/2005).


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 2082/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine, zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in Bulgarien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Am 21. Oktober 2000 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung ein Antidumpingverfahren (2) betreffend die Einfuhren von Harnstoff (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Ägypten, Estland, Libyen, Litauen, Polen, Rumänien und der Ukraine ein.

(2)

Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission (3) im Juli 2001 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine eingeführt und das Verfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen eingestellt.

(3)

In derselben Verordnung nahm die Kommission ein Verpflichtungsgebot des in Bulgarien ansässigen ausführenden Herstellers Chimco AD an. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung sind die Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorbehaltlich der Einhaltung der in jener Verordnung festgelegten Bedingungen von den genannten vorläufigen Antidumpingzöllen befreit.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates (4) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) wurden später endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine eingeführt. Vorbehaltlich der Einhaltung der in jener Verordnung festgelegten Bedingungen sind die von Chimco AD hergestellten und direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführten Waren ebenfalls von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit, da die Kommission bereits in der vorläufigen Untersuchung dieses Verfahrens das Verpflichtungsangebot dieses Unternehmens endgültig angenommen hatte.

B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

1.   Auflagen des Unternehmens, dessen Preisangebot angenommen wurde

(5)

Mit dem von Chimco AD unterbreiteten Verpflichtungsangebot hat sich das Unternehmen unter anderem verpflichtet, die betroffene Ware mindestens zu bestimmten, darin festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP“ abgekürzt) in die Gemeinschaft auszuführen. Dieser Mindestpreis muss im gewogenen Vierteljahresdurchschnitt eingehalten werden. Ferner ist es dem Unternehmen untersagt, die Verpflichtung durch Ausgleichsvereinbarungen mit anderen Parteien zu umgehen.

(6)

Des Weiteren muss Chimco AD der Europäischen Kommission zu Zwecken der ordnungsgemäßen Überwachung vierteljährlich über alle seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft Bericht erstatten. Diese Berichte sollten die Einzelheiten aller Rechnungen enthalten, die in dem jeweiligen Zeitraum für Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung, für die die Befreiung von den Antidumpingzöllen in Anspruch genommen wird, ausgestellt wurden. Die in diesen Berichten übermittelten Verkaufsdaten sollten vollständig und in allen Einzelheiten korrekt sein.

(7)

Des Weiteren ist in der Verpflichtung festgelegt, dass die Europäische Kommission für die Zwecke der Überwachung dieser Verpflichtung auch technische Vorgaben machen kann und dass das Unternehmen sich verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle Informationen zu übermitteln, die diese für die Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung als notwendig erachtet.

2.   Verstöße gegen die Verpflichtung

(8)

Im Dezember 2003 teilte die Europäische Kommission dem Unternehmen mit, dass ihm für die vierteljährliche Berichterstattung über die getätigten Ausfuhrverkäufe ein neues System zur Verfügung gestellt werde und dieses bei Zustimmung des Unternehmens ab 2004 Anwendung finden würde.

(9)

Das Unternehmen erklärte sich schriftlich mit dem neuen Berichtserstattungssystem für Unternehmen mit Verpflichtungen einverstanden und hielt sein Verpflichtungsangebot aufrecht. Die ersten beiden Berichte nach dem neuen System wurden der Europäischen Kommission ordnungsgemäß vorgelegt.

(10)

Demgegenüber fehlen die Berichte für das dritte und vierte Quartal, die mit dem neuen Berichterstattungssystem hätten übermittelt werden müssen. Das Unternehmen wurde auf das Versäumnis hingewiesen und es wurde ihm genügend Zeit eingeräumt, um die fehlenden Berichte nachzureichen. Bislang hat das Unternehmen jedoch nicht reagiert.

(11)

Für 2005 liegen der Europäischen Kommission noch gar keine vierteljährlichen Verkaufsberichte vor. Das Unternehmen ist somit seiner Verpflichtung, der Europäischen Union über seine Ausfuhrverkäufe Bericht zu erstatten, nicht nachgekommen.

(12)

Die Tatsache, dass das Unternehmen die technischen Vorgaben für die Berichterstattung nicht einhielt und zudem die vorgeschriebenen vierteljährlichen Berichte über seine Verkaufsgeschäfte in die Gemeinschaft nicht übermittelte, stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar. Das Unternehmen wurde daher schriftlich über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und die Einführung des endgültigen Antidumpingzolls zu empfehlen. Das Unternehmen, das sich mittlerweile im Konkursverfahren befindet, gab keine Stellungnahme dazu ab.

C.   ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2001

(13)

Aus den vorstehenden Gründen sind der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 zur Annahme einer Verpflichtung von Chimco AD aufzuheben sowie die Artikel 4 und 5 jener Verordnung entsprechend umzunummerieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme des Verpflichtungsangebots von Chimco AD wird widerrufen.

Artikel 2

(1)   Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 wird gestrichen.

(2)   Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 wird in „Artikel 3“ umnummeriert.

(3)   Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 wird in „Artikel 4“ umnummeriert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 2.

(3)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 4.

(4)  ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2002 (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 1).


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 2083/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3) das in Anhang IV des genannten Beschlusses enthaltene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: Übereinkommen) gebilligt. Nach Maßgabe des Übereinkommens kommen die darin enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung, sobald der Wert der betreffenden Aufträge bestimmte in dem Übereinkommen festgelegte Beträge (im Folgenden: Schwellenwerte), die in dem Übereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind, erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, gleichzeitig mit der Anwendung dieser Richtlinien die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Daher sind die in diesen Richtlinien vorgesehenen und von dem Übereinkommen betroffenen Schwellenwerte zu überprüfen und gegebenenfalls von der Kommission nach oben oder nach unten anzupassen, damit ihr Gegenwert in Euro, auf volle Tausend abgerundet, den im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerten entspricht. Die vorgenannten Schwellenwerte der Richtlinien entsprechen nicht den Gegenwerten des Übereinkommens, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 neu berechnet wurden. Sie müssen daher neu festgesetzt werden.

(3)

Um die Anzahl der verbindlichen Schwellenwerte zu verringern, wurden in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG die Schwellenwerte derjenigen Aufträge, die nicht unter das Übereinkommen fallen, an die Schwellenwerte derjenigen Aufträge angepasst, die unter das Übereinkommen fallen. Es ist daher angebracht, auch diese neu festzusetzen.

(4)

Diese Änderungen berühren nicht die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG in Bezug auf Schwellenwerte, die unterhalb der in den Richtlinien genannten Schwellenwerte liegen.

(5)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „473 000 EUR“ ersetzt durch „422 000 EUR“.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 923 000 EUR“ ersetzt durch „5 278 000 EUR“.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Betrag „473 000 EUR“ ersetzt durch „422 000 EUR“.

b)

In Absatz 2 wird der Betrag „473 000 EUR“ ersetzt durch „422 000 EUR“.

Artikel 2

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „154 000 EUR“ ersetzt durch „137 000 EUR“.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „236 000 EUR“ ersetzt durch „211 000 EUR“.

c)

Unter Buchstabe c wird der Betrag „5 923 000 EUR“ ersetzt durch „5 278 000 EUR“.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 923 000 EUR“ ersetzt durch „5 278 000 EUR“.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „154 000 EUR“ ersetzt durch „211 000 EUR“.

3.

In Artikel 56 wird der Betrag „5 923 000 EUR“ ersetzt durch „5 278 000 EUR“.

4.

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „5 923 000 EUR“ ersetzt durch „5 278 000 EUR“.

5.

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „154 000 EUR“ ersetzt durch „137 000 EUR“.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „236 000 EUR“ ersetzt durch „211 000 EUR“.

c)

Unter Buchstabe c wird der Betrag „236 000 EUR“ ersetzt durch „211 000 EUR“.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (4) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigt durch ABl. L 358 vom 3.12.2004. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/51/EG der Kommission (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 127).

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigt durch ABl. L 351 vom 26.11.2004. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/75/EG der Kommission (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 55).

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17.


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 2084/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. Dezember 2005 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Januar 2006 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Dezember 2005 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

Vereinigtes Königreich:

34 t mit Ursprung in Botsuana;

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Januar 2006 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

18 916 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 363 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

13 000 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 2085/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006

(t)

E1

100,0

134 833,700

E2

40,047434

1 750,000

E3

100,0

9 257,817

P1

100,0

3 684,000

P2

100,0

3 861,500

P3

1,754385

175,000

P4

100,0

484,000


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 2086/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom1. April bis zum 30. Juni 2006

(t)

1

1,261034

1 775,00

2

2 550,00

3

1,302083

825,00

4

1,620745

450,00

5

2,044989

175,00


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 2087/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, sind größer als die verfügbaren Mengen, so dass die betreffenden Anträge, zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung, um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006

(t)

I1

4,336409

381,50

I2

100,0

136,25


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 2088/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, die auf die für das dritte im erste Vierteljahr 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sollte die für den Zeitraum verfügbare Menge bestimmt werden.

(3)

Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3)   Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28).


ANHANG I

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

1


ANHANG II

(t)

Nummer der Gruppe

Für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006 insgesamt verfügbare Menge

1

3 500,0


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 2089/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

über die Festsetzung des Umfangs für die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1)

Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28).


ANHANG I

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

G2

100

G3

G4

G5

G6

G7

100


ANHANG II

(t)

Nummer der Gruppe

Für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006 insgesamt verfügbare Menge

G2

30 297,9

G3

5 000,0

G4

3 000,0

G5

6 100,0

G6

15 000,0

G7

5 300,0


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 2090/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt.

(2)

Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können.

(3)

Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen.

(4)

Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden.

(5)

Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 21. Dezember 2005 bis 4. Januar 2006 für einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

(5)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.


ANHANG

(EUR/100 Stück)

Zeitraum: 21. Dezember 2005 bis 4. Januar 2006

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

20,99

11,92

45,33

15,62

Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Jordanien


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/44


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. November 2005

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

(2005/914/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Februar 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Verhandlungen aufzunehmen, um die Präferenzregelungen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1) (nachstehend „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ genannt) bezüglich der Einfuhren von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft zu ändern.

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sollte von der Gemeinschaft geschlossen werden.

(3)

Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen sollten von der Kommission nach demselben Verfahren erlassen werden, das für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) vorgesehen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dem Protokoll nach dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verfahren.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).


PROTOKOLL

zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

andererseits —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (nachstehend „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ genannt) wurde am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. April 2004 in Kraft.

(2)

Es haben Verhandlungen stattgefunden, um die Präferenzregelungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens hinsichtlich der Einfuhren von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft zu ändern.

(3)

Entsprechende Änderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sollten erlassen werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gemeinschaft beseitigt die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Gemeinschaft gewährt für Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 7 000 t (Eigengewicht) zollfreien Zugang in die Gemeinschaft.“

2.

In der Tabelle des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 werden die Bezugnahmen auf Erzeugnisse der Position 1702 der Kombinierten Nomenklatur gestrichen.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

Brussels, 13 December 2005

H. E. Mr Sasko STEFKOV

Ambassador

Head of the Mission of the former Yugoslav Republic of Macedonia to the European Union

Dear Sir,

I have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Protocol amending the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, on a tariff quota for the imports of sugar products originating in the former Yugoslav Republic of Macedonia into the Community.

The text of the aforementioned Protocol, herewith annexed, has been approved by Decision of the Council of the European Union on 21 November 2005. In accordance with its Article 3 this Protocol shall therefore enter into force on the first day of the month following the date on which the Council receives your letter of confirmation.

Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration.

For the European Community

Image

Brussels, 13 December 2005

Dear Sirs,

I have the honour to acknowledge receipt of your letter regarding the signature of the Protocol amending the Stabilization and Association Agreement between the European Communities and their Member States and the Republic of Macedonia on a tariff quota for the import of sugar and sugar products originating in the Republic of Macedonia into the Community.

I confirm the acceptance of my Government that this letter and your letter shall together take place of the signature of the Protocol.

We note that the Protocol has been approved by Decision of the Council of the European Union on 21 November 2005 and that in accordance with its Article 3 this Protocol shall enter into force on the first day of the month following the date on which the Council receives our letter of confirmation.

However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the abovementioned Protocol, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia.

Please accept, Sirs, the assurances of my highest consideration.

Ambassador,

Image

Saško Stefkov

Brussels, 13 December 2005

H. E. Mr Sasko STEFKOV

Ambassador

Head of the Mission of the former Yugoslav Republic of Macedonia to the European Union

Av. Louise 209 A

1050 — BRUSSELS

Dear Sir,

I have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date.

The European Union notes that the Exchange of Letters between the European Union and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the Protocol amending the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, on a tariff quota for the imports of sugar and sugar products originating in the former Yugoslav Republic of Macedonia into the Community, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Union in whatever form or content of a denomination other than the „former Yugoslav Republic of Macedonia“.

Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration.

For the European Community

Image


Kommission

20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns und Litauens zur Abweichung von der Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut hinsichtlich der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Mai 2004 entstandenen Vorräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5160)

(2005/915/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 42 der Beitrittsakte kann die Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen, sofern diese erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Hierzu gehören auch die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut.

(2)

Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1) schreibt vor, dass forstliches Vermehrungsgut nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn es die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie erfüllt.

(3)

Ferner bietet die Richtlinie 1999/105/EG die Möglichkeit, die vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen, bis diese Vorräte aufgebraucht sind.

(4)

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern und Litauen haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie über Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut verfügen, das in ihrem Hoheitsgebiet zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Mai 2004 erzeugt wurde. Ein Inverkehrbringen von solchem Material wäre nur zulässig, falls diesen Mitgliedstaaten eine Abweichung von den Bestimmungen der genannten Richtlinie zugestanden wird.

(5)

Damit diese Mitgliedstaaten ihre Vorräte an zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Mai 2004 erzeugtem Vermehrungsgut in Verkehr bringen können, sollte ihnen gestattet werden, Vermehrungsgut, das während des betreffenden Zeitraums nach anderen Bestimmungen als der genannten Richtlinie erzeugt wurde, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30. April 2007 in Verkehr zu bringen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 1999/105/EG werden die Tschechische Republik, Estland, Zypern und Litauen ermächtigt, Vermehrungsgut, das zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Beitrittszeitpunkt erzeugt wurde und nicht einer amtlich kontrollierten Erzeugung gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie unterlag, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum 30. April 2007 in Verkehr zu bringen.

Während dieses Zeitraums darf solches Vermehrungsgut nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates in Verkehr gebracht werden. Auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung gekennzeichnet ist bzw. das die Partie begleitet, muss klar angegeben sein, dass das Vermehrungsgut dazu bestimmt ist, ausschließlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates in Verkehr gebracht zu werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/51


BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND AUSTRALIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG, DER BESCHEINIGUNGEN UND DER KENNZEICHNUNGEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 11. November 2005

zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Kraftfahrzeuge

(2005/916/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, insbesondere auf Artikel 12,

in der Erwägung, dass der Gemischte Ausschuss die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste eines Sektoralen Anhangs beschließen muss —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle im Anhang wird in der Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs über Kraftfahrzeuge hinzugefügt.

2.

Der besondere Geltungsbereich für die Aufnahme der im Anhang genannten Konformitätsbewertungsstelle in diese Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, ist von den beiden Vertragspartnern vereinbart worden und wird von ihnen aufrechterhalten.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Unterzeichnet in Canberra am 11. November 2005.

Im Namen Australiens

Brian PHILLIPS

Unterzeichnet in Brüssel am 21. Oktober 2005.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Andra KOKE


ANHANG

Konformitätsbewertungsstelle Deutschlands, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs über Kraftfahrzeuge aufgenommen wird

DEKRA Automobil GmbH

Technology Center

Automobil Test Center

Senftenberger Straße 30

D-01998 Klettwitz

Tel.: (49-35754) 73 44 500

Fax: (49-35754) 73 45 500


20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/53


BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND AUSTRALIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG, DER BESCHEINIGUNGEN UND DER KENNZEICHNUNGEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 11. November 2005

zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit

(2005/917/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, insbesondere auf Artikel 12,

in der Erwägung, dass der Gemischte Ausschuss die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste eines Sektoralen Anhangs beschließen muss —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle im Anhang wird in der Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit hinzugefügt.

2.

Der besondere Geltungsbereich für die Aufnahme der im Anhang genannten Konformitätsbewertungsstelle in diese Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, ist von den beiden Vertragspartnern vereinbart worden und wird von ihnen aufrechterhalten.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Unterzeichnet in Canberra am 11. November 2005.

Im Namen Australiens

Brian PHILLIPS

Unterzeichnet in Brüssel am 21. Oktober 2005.

Im Namen der Europäischen Union

Andra KOKE


ANHANG

Konformitätsbewertungsstelle Finnlands, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

Nordic Accredited Testing Laboratories Oy

NATLABS

P.O. BOX 677 (Koneenkatu 12),

05801 HYVINKÄÄ,

Finnland

Tel.: (358-20) 475 2600

Fax: (358-20) 475 2719


Europäische Zentralbank

20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/55


ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Dezember 2005

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2006

(EZB/2005/14)

(2005/918/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (die teilnehmenden Mitgliedstaaten), zu genehmigen.

(2)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2006 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2006

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2006, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR)

 

Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2006

Belgien

145,5

Deutschland

500,0

Griechenland

71,4

Spanien

625,0

Frankreich

362,0

Irland

76,0

Italien

772,4

Luxemburg

45,0

Niederlande

60,0

Österreich

177,0

Portugal

150,0

Finnland

60,0

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Dezember 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET