ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2025/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 13. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
67,9 |
204 |
49,7 |
|
212 |
88,1 |
|
999 |
68,6 |
|
0707 00 05 |
052 |
140,7 |
204 |
59,8 |
|
999 |
100,3 |
|
0709 90 70 |
052 |
144,7 |
204 |
107,8 |
|
999 |
126,3 |
|
0805 10 20 |
052 |
69,7 |
204 |
70,8 |
|
388 |
22,0 |
|
508 |
13,2 |
|
999 |
43,9 |
|
0805 20 10 |
052 |
73,9 |
204 |
59,3 |
|
999 |
66,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
76,4 |
400 |
82,8 |
|
624 |
88,2 |
|
999 |
82,5 |
|
0805 50 10 |
052 |
49,5 |
999 |
49,5 |
|
0808 10 80 |
400 |
109,6 |
404 |
93,2 |
|
720 |
71,7 |
|
999 |
91,5 |
|
0808 20 50 |
052 |
104,1 |
400 |
104,5 |
|
404 |
53,1 |
|
720 |
63,7 |
|
999 |
81,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2026/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2005
zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen aus der Türkei in die Europäische Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss des Assoziationsrates EG-Türkei Nr. 1/97 vom 29. April 1997 über für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltende Regelungen (2) wurde zur Förderung des Handels gemäß den Zielen der Zollunion ein jährliches Wertzollkontingent für bestimmte aus der Türkei in die Gemeinschaft eingeführte Teigwaren festgesetzt. Dieses Kontingent sollte für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre eröffnet werden. Die entsprechende Zulassung sollte der Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gemäß dem Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28. März 2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/96 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (3) unterliegen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die jährlichen Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse aus der Türkei werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der darauf folgenden Jahre entsprechend den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet.
Die Zulassung zu diesen Zollkontingenten unterliegt der Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gemäß dem Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei.
Artikel 2
Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 26.
(3) ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 31.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent |
Anwendbarer Zollsatz |
09.0205 |
1902 11 00 1902 19 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet |
2,5 Mio. EUR |
10,67 EUR/100 kg netto |
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2027/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2005
zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2006 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island in die Europäische Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 1999/492/EG des Rates vom 21. Juni 1999 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, angenommen durch den Beschluss 1999/492/EG, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Zuckerwaren, Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Island vor. Für das Jahr 2006 ist dieses Kontingent zu eröffnen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Island im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.
Artikel 2
Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 47.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG
Lfd. Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent |
Anwendbarer Zollsatz |
09.0799 |
1704 90 10 1704 90 30 1704 90 51 1704 90 55 1704 90 61 1704 90 65 1704 90 71 1704 90 75 1704 90 81 1704 90 99 |
Zuckerwaren ohne Kakao (einschließlich weiße Schokolade), die unter den KN-Code 1704 90 fallen |
500 Tonnen |
50 % des Drittlandzollsatzes (1) höchstens 35,15 EUR/100 kg |
1806 32 10 1806 32 90 1806 90 11 1806 90 19 1806 90 31 1806 90 39 1806 90 50 1806 90 60 1806 90 70 1806 90 90 1905 31 11 1905 31 19 1905 31 30 1905 31 91 1905 31 99 1905 32 11 1905 32 19 1905 32 91 1905 32 99 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die unter die KN-Codes 1806 32, 1806 90, 1905 31 und 1905 32 fallen |
(1) Der Drittlandzollsatz setzt sich zusammen aus dem Wertzoll zuzüglich gegebenenfalls des landwirtschaftlichen Teilbetrags, bis maximal zum Höchstsatz, sofern der gemeinsame Zolltarif dies vorsieht.
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2028/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2005
über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2006 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. |
(2) |
Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 (5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor. |
(3) |
Durch das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6), im Folgenden „das Abkommen“ genannt, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird. |
(4) |
Das Zollkontingent für das Jahr 2006 für die betreffenden Erfrischungsgetränke ist zu eröffnen. Nach den der Kommission vorliegenden statistischen Daten war das durch die Verordnung (EG) Nr. 2185/2004 der Kommission (7) eröffnete Kontingent für das Jahr 2005 für die betreffenden Erzeugnisse zum 31. Oktober 2005 ausgeschöpft. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens sollte das Zollkontingent für 2006 daher um 10 % angehoben werden. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden. |
(6) |
Um die angemessene Verwaltung des Kontingents im Interesse der Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des Kontingents vorübergehend an die Vorlage einer von den norwegischen Behörden ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden sein. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 wird das in Anhang I aufgeführte Zollkontingent der Gemeinschaft für die in diesem Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.
(3) Die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des in Anhang I aufgeführten Zollkontingents ist an die Vorlage der in Anhang II aufgeführten, den Exporteuren von den norwegischen Behörden in einer der Gemeinschaftssprachen ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden.
(4) Außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen sowie Mengen, für die die in Absatz 3 genannte Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist, unterliegen einem Zollsatz von 0,047 EUR/Liter.
Artikel 2
Das Gemeinschaftszollkontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
(3) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1.
(4) ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37.
(5) ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.
(6) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
(7) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 10.
(8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG I
Zollkontingent für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge für das Jahr 2006 |
Im Rahmen des Kontingents geltender Zollsatz |
Außerhalb des Kontingents geltender Zollsatz |
||
09.0709 |
2202 10 00 |
|
15,73 Mio. Liter |
frei |
0,047 EUR/Liter |
||
ex 2202 90 10 |
Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |
ANHANG II
Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von unter die KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 fallendem Wasser in die Gemeinschaft
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2029/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2005
über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft für das Jahr 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, sieht in Punkt III jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen vor. Diese Kontingente sind für das Jahr 2006 zu eröffnen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die im Anhang aufgeführt sind, werden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 eröffnet.
Artikel 2
Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG
Jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches Kontingentvolumen ab dem 1.1.2006 |
Im Rahmen des Kontingents anwendbarer Zollsatz |
09.0765 |
1517 10 90 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 10 GHT |
2 470 Tonnen |
Frei |
09.0771 |
ex 2207 10 00 (TARIC Code 90) |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind |
164 000 Hektoliter |
Frei |
09.0772 |
ex 2207 20 00 (TARIC Code 90) |
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind |
14 340 Hektoliter |
Frei |
09.0774 |
2403 10 |
Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen |
370 Tonnen |
Frei |
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2030/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2005
zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2006 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 96/753/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, angenommen durch den Beschluss 96/753/EG, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Norwegen vor. Für das Jahr 2006 ist dieses Kontingent zu eröffnen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.
Artikel 2
Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 78.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG
Lfd. Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent |
Anwendbarer Zollsatz |
09.0764 |
ex 1806 1806 20 1806 31 1806 32 1806 90 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mit Ausnahme von Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder sonstigen Süßstoffen, die unter den KN-Code 1806 10 fallen |
5 500 Tonnen |
35,15 EUR/100 kg |
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2031/2005 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2005
über ein Fangverbot für Kaiserbarsch im ICES-Gebiet III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (3) sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
ALF/3X12- |
Art |
Kaiserbarsch (Beryx spp.) |
Gebiet |
III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII (EG-Gewässer und internationale Gewässer) |
Datum |
22. November 2005 |
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2032/2005 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2005
über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch im ICES-Gebiet V, VI, VII, XII (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (3), sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
BSF/56712- |
Art |
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) |
Gebiet |
V, VI, VII, XII (EG-Gewässer und internationale Gewässer) |
Datum |
22. November 2005 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/19 |
Unterrichtung über die Erklärungen der Französischen Republik und der Republik Ungarn zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen über die in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte
Die Französische Republik hat erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union anerkennt.
Die Republik Ungarn hat erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union anerkennt.
Nachstehend der sich daraus ergebende Stand der Erklärungen zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen über die Gültigkeit und die Auslegung der in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte:
— |
das Königreich Spanien und die Republik Ungarn haben erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a anerkennen (1), |
— |
das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden haben erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b anerkennen (2), |
— |
bei der Abgabe der vorstehend genannten Erklärung haben sich das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Republik Österreich das Recht vorbehalten, in ihr innerstaatliches Recht Vorschriften aufzunehmen, wonach ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, die Sache dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn eine Frage zu entscheiden ist, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel 35 Absatz 1 bezieht. |
(1) Die Mitteilung über die Erklärung des Königreichs Spanien war im ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 56 und im ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 24 veröffentlicht worden.
(2) Die Erklärung der Tschechischen Republik war im ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 980 veröffentlicht worden. Die Mitteilung über die Erklärung der übrigen genannten Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Französischen Republik war im ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 56 und im ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 24 veröffentlicht worden.
Kommission
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2005
zur Änderung der Entscheidungen 2004/695/EG und 2004/840/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2005 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchen zur Verhütung von Zoonosen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4792)
(2005/887/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann sich die Gemeinschaft finanziell an Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie an der Durchführung von Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen beteiligen. |
(2) |
In der Entscheidung 2004/695/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2) sind der vorgeschlagene Prozentsatz und der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt. |
(3) |
In der Entscheidung 2004/840/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt. |
(4) |
Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2005 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden. |
(5) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren. |
(6) |
Die Entscheidungen 2004/695/EG und 2004/840/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/695/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Die Entscheidung 2004/840/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“. |
2. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird der Betrag „900 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“. |
3. |
In Artikel 6 Absatz 2 wird der Betrag „1 500 000 EUR“ ersetzt durch „675 000 EUR“. |
4. |
In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“. |
5. |
In Artikel 8 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“. |
6. |
In Artikel 9 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „105 000 EUR“. |
7. |
In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 850 000 EUR“. |
8. |
In Artikel 12 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „3 600 000 EUR“. |
9. |
In Artikel 13 Absatz 2 wird der Betrag „3 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 875 000 EUR“. |
10. |
In Artikel 14 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“. |
11. |
In Artikel 15 Absatz 2 wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „1 740 000 EUR“. |
12. |
In Artikel 16 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 415 000 EUR“. |
13. |
In Artikel 19 Absatz 2 wird der Betrag „4 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 600 000 EUR“. |
14. |
In Artikel 20 Absatz 2 wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „2 725 000 EUR“. |
15. |
In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „770 000 EUR“. |
16. |
In Artikel 22 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“. |
17. |
In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“. |
18. |
In Artikel 27 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „330 000 EUR“. |
19. |
In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „175 000 EUR“ ersetzt durch „150 000 EUR“. |
20. |
In Artikel 30 Absatz 2 wird der Betrag „6 500 000 EUR“ ersetzt durch „6 340 000 EUR“. |
21. |
In Artikel 31 Absatz 2 wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“. |
22. |
In Artikel 32 Absatz 2 wird der Betrag „4 500 000 EUR“ ersetzt durch „4 470 000 EUR“. |
23. |
In Artikel 33 Absatz 2 wird der Betrag „1 700 000 EUR“ ersetzt durch „1 900 000 EUR“. |
24. |
In Artikel 34 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „875 000 EUR“. |
25. |
In Artikel 35 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „95 000 EUR“. |
26. |
In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „675 000 EUR“. |
27. |
In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag „70 000 EUR“ ersetzt durch „117 000 EUR“. |
28. |
In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „455 000 EUR“. |
29. |
In Artikel 40 Absatz 2 wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“. |
30. |
In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“. |
31. |
In Artikel 42 Absatz 2 wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „170 000 EUR“. |
32. |
In Artikel 43 Absatz 2 wird der Betrag „350 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“. |
33. |
In Artikel 44 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“. |
34. |
In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „375 000 EUR“. |
35. |
In Artikel 46 Absatz 2 wird der Betrag „15 000 EUR“ ersetzt durch „23 000 EUR“. |
36. |
In Artikel 47 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „140 000 EUR“. |
37. |
In Artikel 48 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „1 075 000 EUR“. |
38. |
In Artikel 49 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „485 000 EUR“. |
39. |
In Artikel 50 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „40 000 EUR“. |
40. |
In Artikel 51 Absatz 2 wird der Betrag „10 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“. |
41. |
In Artikel 52 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „290 000 EUR“. |
42. |
In Artikel 53 Absatz 2 wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“. |
43. |
In Artikel 54 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“. |
44. |
In Artikel 55 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „115 000 EUR“. |
45. |
In Artikel 57 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“. |
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 87.
(3) ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 41.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/695/EG erhalten folgende Fassung:
ANHANG I
Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1)
— Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft —
Tierseuche |
Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat |
Prozentsatz |
Vorgeschlagener Betrag (EUR) |
Aujeszky-Krankheit |
Belgien |
50 % |
370 000 |
Spanien |
50 % |
370 000 |
|
Ungarn |
50 % |
115 000 |
|
Irland |
50 % |
50 000 |
|
Portugal |
50 % |
50 000 |
|
Slowakische Republik |
50 % |
25 000 |
|
Blauzungenkrankheit |
Spanien |
50 % |
875 000 |
Frankreich |
50 % |
95 000 |
|
Italien |
50 % |
675 000 |
|
Rinderbrucellose |
Zypern |
50 % |
105 000 |
Griechenland |
50 % |
100 000 |
|
Spanien |
50 % |
5 850 000 |
|
Irland |
50 % |
3 600 000 |
|
Italien |
50 % |
2 875 000 |
|
Polen |
50 % |
100 000 |
|
Portugal |
50 % |
1 740 000 |
|
Vereinigtes Königreich (1) |
50 % |
4 415 000 |
|
Rindertuberkulose |
Zypern |
50 % |
5 000 |
Griechenland |
50 % |
100 000 |
|
Spanien |
50 % |
4 600 000 |
|
Irland |
50 % |
0 |
|
Italien |
50 % |
2 725 000 |
|
Polen |
50 % |
770 000 |
|
Portugal |
50 % |
300 000 |
|
Vereinigtes Königreich (1) |
50 % |
0 |
|
Klassische Schweinepest |
Belgien |
50 % |
23 000 |
Tschechische Republik |
50 % |
140 000 |
|
Deutschland |
50 % |
1 075 000 |
|
Frankreich |
50 % |
485 000 |
|
Luxemburg |
50 % |
40 000 |
|
Slowenien |
50 % |
100 000 |
|
Slowakische Republik |
50 % |
290 000 |
|
Enzootische Rinderleukose |
Estland |
50 % |
25 000 |
Italien |
50 % |
350 000 |
|
Litauen |
50 % |
200 000 |
|
Lettland |
50 % |
100 000 |
|
Portugal |
50 % |
330 000 |
|
Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) |
Zypern |
50 % |
150 000 |
Griechenland |
50 % |
800 000 |
|
Spanien |
50 % |
6 340 000 |
|
Frankreich |
50 % |
500 000 |
|
Italien |
50 % |
4 470 000 |
|
Portugal |
50 % |
1 900 000 |
|
Poseidom (2) |
Frankreich (3) |
50 % |
150 000 |
Tollwut |
Österreich |
50 % |
180 000 |
Tschechische Republik |
50 % |
400 000 |
|
Deutschland |
50 % |
900 000 |
|
Finnland |
50 % |
100 000 |
|
Litauen |
50 % |
0 |
|
Polen |
50 % |
675 000 |
|
Slowenien |
50 % |
300 000 |
|
Slowakische Republik |
50 % |
500 000 |
|
Vesikuläre Schweinekrankheit |
Italien |
50 % |
375 000 |
Insgesamt |
50 808 000 |
ANHANG II
Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1)
— Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft —
Zoonose |
Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat |
Prozentsatz |
Vorgeschlagener Betrag (EUR) |
Salmonellose |
Österreich |
50 % |
117 000 |
Belgien |
50 % |
455 000 |
|
Dänemark |
50 % |
110 000 |
|
Frankreich |
50 % |
310 000 |
|
Irland |
50 % |
0 |
|
Italien |
50 % |
170 000 |
|
Niederlande |
50 % |
370 000 |
|
Slowakische Republik |
50 % |
25 000 |
|
Insgesamt |
1 557 000 |
(1) Nur Nordirland.
(2) Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements.
(3) Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/26 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/888/GASP DES RATES
vom 12. Dezember 2005
über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafiq Hariri verdächtig sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. Oktober 2005 die Resolution 1636 (2005) („UNSCR 1636 (2005)“) verabschiedet, in der der Bericht der Internationalen Untersuchungskommission der VN unter Vorsitz von Herrn Detlev Mehlis (nachstehend „Untersuchungskommission“ genannt) über den terroristischen Bombenanschlag vom 14. Februar 2005 in Beirut/Libanon, bei dem 23 Personen, darunter der ehemalige libanesische Ministerpräsident Rafiq Hariri, getötet und Dutzende Personen verletzt wurden, anerkannt wurde. |
(2) |
Die Resolution UNSCR 1636 (2005) schreibt Maßnahmen vor, mit denen verhindert werden soll, dass Personen, die vom Ausschuss des Sicherheitsrats nach Nummer 3 Buchstabe b der Resolution UNSCR 1636 (2005), nachstehend „Ausschuss“ genannt, als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung des terroristischen Bombenanschlags verdächtig benannt werden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, und verlangt, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen eingefroren werden. |
(3) |
Der Rat hat am 7. November 2005 seine Schlussfolgerungen zu Syrien und zum Libanon angenommen. Der Rat hat es bedauert, dass klare Anzeichen dafür vorliegen, dass Syrien nicht in vollem Umfang mit der Ermittlungsgruppe zusammengearbeitet hat, und hat das Land aufgefordert, ohne Vorbedingungen mit den Ermittlern zusammenzuarbeiten. |
(4) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass solche Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolution UNSCR 1636 (2005) fördern würde.
(4) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 und im Einklang mit den Feststellungen des Ausschusses im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der im Anhang aufgeführten Personen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
(2) Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch ihnen zugute kommen.
(3) Sofern Ausnahmen vom Ausschuss gebilligt wurden, sind sie zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für Grundausgaben, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder |
c) |
der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen. |
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift von Zinsen oder sonstigen Erträgen eingefrorener Konten auf diese Konten, wenn diese Zinsen und sonstigen Erträge weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 3
(1) Wird eine im Anhang aufgeführte natürliche Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, so sorgt der Mitgliedstaat gemäß geltendem Recht dafür, dass die Person für eine Befragung durch die Untersuchungskommission zur Verfügung steht, wenn die Untersuchungskommission darum ersucht.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen gemäß geltendem Recht unter anderem durch die Weitergabe von Finanzinformationen uneingeschränkt zu internationalen Untersuchungen über die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen oder Finanzgeschäfte von im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen bei.
Artikel 4
Der Rat erstellt die Liste einschlägiger Personen und mit ihnen zusammenhängender Einrichtungen und Personen im Anhang und ändert die Liste entsprechend den Feststellungen des Ausschusses.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 6
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
ANHANG
Liste der natürlichen Personen und Einrichtungen im Sinne der Artikel 1, 2 und 3
(Anhang wird fertig gestellt, nachdem die Personen und Einrichtungen von dem gemäß Nummer 3 Buchstabe b der Resolution UNSCR 1636 (2005) eingesetzten Ausschuss benannt wurden)
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/28 |
GEMEINSAME AKTION 2005/889/GASP
vom 12. Dezember 2005
zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Als Mitglied des Nahost-Quartetts ist die Europäische Union entschlossen, die Umsetzung des Fahrplans („Roadmap“) zu unterstützen und zu erleichtern, der gegenseitige Schritte der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde im politischen, sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen und humanitären Bereich sowie beim Aufbau von Institutionen vorsieht, die zur Entstehung eines unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen palästinensischen Staates führen werden, der in Frieden und Sicherheit Seite an Seite mit Israel und seinen anderen Nachbarn zusammenlebt. |
(2) |
Nach dem einseitigen Rückzug Israels aus dem Gazastreifen ist die israelische Regierung nicht mehr am Grenzübergang Rafah präsent, und die Grenzabfertigungsstelle ist bis auf einige Ausnahmen geschlossen. |
(3) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 die Bereitschaft der EU bekräftigt, die Palästinensische Behörde bei der Übernahme der Verantwortung für die öffentliche Ordnung und insbesondere bei der Verbesserung des Leistungsvermögens ihrer Zivilpolizei und ihrer Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen. |
(4) |
Der Rat hat am 7. November 2005 erneut die Unterstützung der EU für die Arbeit des Sonderbeauftragten des Nahost-Quartetts für den Rückzug zugesichert und dessen jüngsten Bericht an die Mitglieder des Quartetts begrüßt. Außerdem hat der Rat das Schreiben des Sonderbeauftragten vom 2. November 2005 zur Kenntnis genommen, in dem er im Namen der Parteien die EU ersucht, eine Beobachterfunktion als dritte Partei am Grenzübergang Rafah an der palästinensisch-ägyptischen Grenze in Erwägung zu ziehen. Der Rat hat die grundsätzliche Bereitschaft der EU zur Kenntnis genommen, den Betrieb von Grenzübergängen an der Grenze des Gaza-Streifens auf der Grundlage eines Abkommens zwischen den Parteien zu unterstützen. |
(5) |
Die Öffnung des Grenzübergangs Rafah hat Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Sicherheit und den humanitären Bereich. |
(6) |
Die EU hat den Aufbau einer palästinensischen Zollverwaltung zu einer Priorität der Zusammenarbeit zwischen der EG und den Palästinensischen Gebieten erklärt. Die Gemeinschaft hat den palästinensischen Grenzschutz unterstützt und einen dreiseitigen Dialog über Zollfragen mit der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde aufgenommen. Die Palästinensische Behörde arbeitet mit Unterstützung der USA und Israels an der Entwicklung detaillierter Pläne für Grenzsicherungsverfahren. |
(7) |
Der palästinensische Premierminister hat am 24. Oktober 2005 ein Schreiben an das für Außenbeziehungen und europäische Nachbarschaftspolitik verantwortliche Mitglied der Europäischen Kommission gerichtet, in dem er um EG-Hilfe in Bereichen wie Ausbau der Fähig- und Fertigkeiten des palästinensischen Personals am Grenzübergang Rafah, Entwicklung und Installation der benötigten Systeme und Ausrüstungen sowie Beratung und Unterstützung der am Grenzübergang Rafah Dienst tuenden palästinensischen Beamten ersucht. |
(8) |
Am 15. November 2005 haben die israelische Regierung und die Palästinensische Behörde ein Abkommen über den Grenzverkehr an den Grenzübergangsstellen zum Gazastreifen geschlossen, aus dem unter anderem die Rolle der EU als dritter Partei bei dem Betrieb der einschlägigen Grenzübergänge hervorgeht. |
(9) |
Mit Schreiben vom 20. November 2005 bzw. vom 23. November 2005 haben die Palästinensische Behörde und die israelische Regierung die EU ersucht, eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) einzurichten. |
(10) |
Die Mission der Europäischen Union wird die derzeitigen internationalen Anstrengungen ergänzen und einen zusätzlichen Nutzen zu diesen bieten, und sie wird Synergien mit den laufenden Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bewirken. Sie wird sich um Kohärenz und Koordination mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zum Aufbau von Kapazitäten, besonders im Bereich der Zollverwaltung, bemühen. |
(11) |
Die Mission wird sich in den größeren Kontext der Bemühungen der EU und der internationalen Gemeinschaft einordnen, die Palästinensische Behörde bei der Übernahme der Verantwortung für die öffentliche Ordnung und insbesondere bei der Verbesserung des Leistungsvermögens ihrer Zivilpolizei und ihrer Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen. |
(12) |
Es sollte für eine geeignete Verbindung zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete, im Folgenden „Koordinierungsbüro der Europäischen Union für die Unterstützung der palästinensischen Polizei (EUPOL COPPS)“ (1) genannt, gesorgt werden. |
(13) |
Die Mission wird ihren Auftrag in einer Lage ausführen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit Einzelner und die Stabilität der Region darstellt und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte. |
(14) |
Die Sicherheit ist ein ständiges Anliegen von größter Wichtigkeit, und es sollten geeignete Vorkehrungen zu ihrer Gewährleistung getroffen werden. |
(15) |
Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Artikel 18 und 26 EUV bestimmt werden. |
(16) |
Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags ist ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion anzugeben. Bei der Angabe von aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Beträgen handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Mission
(1) Es wird eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet, deren Einsatzphase am 25. November 2005 beginnt.
(2) Die EU BAM Rafah handelt im Einklang mit dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.
Artikel 2
Auftrag der Mission
Ziel der EU BAM Rafah ist es, eine Präsenz als dritte Partei am Grenzübergang Rafah zu gewährleisten, um — in Zusammenarbeit mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen — zur Öffnung des Grenzübergangs Rafah und zur Vertrauensbildung zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde beizutragen.
Zu diesem Zweck nimmt die EU BAM Rafah folgende Aufgaben wahr:
a) |
aktive Beobachtung, Überprüfung und Bewertung der Leistungen der Palästinensischen Behörde bei der Umsetzung der Rahmen-, Sicherheits- und Zollabkommen, die von den beteiligten Parteien über den Betrieb der Grenzabfertigungsstelle Rafah geschlossen worden sind; |
b) |
Beitrag — in Form von Anleitung — zum Aufbau der palästinensischen Kapazitäten in allen Bereichen des Grenzschutzes in Rafah; |
c) |
Beitrag zu der Verbindung zwischen den palästinensischen, den israelischen und den ägyptischen Behörden in allen den Grenzschutz am Grenzübergang Rafah betreffenden Fragen. |
Die EU BAM Rafah nimmt die Zuständigkeiten wahr, die ihr im Rahmen der Abkommen zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde im Zusammenhang mit dem Grenzschutz am Grenzübergang Rafah übertragen wurden. Sie übernimmt keine Substituierungsaufgaben.
Artikel 3
Dauer
Die Mission wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingerichtet.
Artikel 4
Struktur
Die EU BAM Rafah setzt sich wie folgt zusammen:
a) |
Missionsleiter, unterstützt durch Beratungspersonal; |
b) |
Beobachtungs- und Einsatzabteilung; |
c) |
Abteilung Verwaltungsdienste. |
Diese Bestandteile der Mission sind im Einsatzkonzept (CONOPS) und im Einsatzplan (OPLAN) detaillierter festzulegen. CONOPS und OPLAN werden vom Rat gebilligt.
Artikel 5
Leiter der Mission
(1) Generalmajor Pietro Pistolese wird hiermit zum Missionsleiter der EU BAM Rafah ernannt.
(2) Der Missionsleiter übt die operative Kontrolle (Operational Control/OPCON) über die EU BAM Rafah aus, führt deren laufende Geschäfte und nimmt die Koordinierung ihrer Tätigkeiten wahr, was das Management der Sicherheit des Missionspersonals sowie die Ressourcen- und Informationsverwaltung einschließt.
(3) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EU BAM Rafah aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Dienststelle.
(4) Der Missionsleiter geht mit der Kommission ein Vertragsverhältnis ein.
(5) Der Missionsleiter sorgt dafür, dass die EU-Präsenz in der Öffentlichkeit angemessen wahrgenommen wird.
Artikel 6
Planungsphase
(1) Für die Planungsphase der Mission wird ein Planungsteam eingesetzt; es besteht aus dem Missionsleiter, dem das Planungsteam untersteht, und aus dem notwendigen Personal zur Bewältigung der aus den festgestellten Erfordernissen der Mission erwachsenden Aufgaben.
(2) Als eine Priorität im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt, die erforderlichenfalls aktualisiert wird.
(3) Das Planungsteam erarbeitet einen OPLAN und entwickelt die für die Durchführung der Mission notwendigen technischen Instrumente. Der OPLAN muss der umfassenden Risikobewertung Rechnung tragen und einen Sicherheitsplan enthalten.
Artikel 7
Personal der EU BAM Rafah
(1) Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EU BAM Rafah richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.
(2) Das Personal der EU BAM Rafah wird von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm zur EU BAM Rafah abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet und Zulagen außer Tagegeldern.
(3) Internationales und örtliches Personal wird von der EU BAM Rafah nach Bedarf vertraglich eingestellt.
(4) Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen hohe Risiken sowie Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet.
(5) Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht ihres jeweiligen Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Das gesamte Personal hat die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind.
(6) Die EU-Polizeibeamten werden nationale Polizeiuniformen sowie gegebenenfalls EU-Abzeichen tragen, und andere Mitglieder der Mission werden vorbehaltlich des Beschlusses des Missionsleiters unter Einbeziehung von Sicherheitsüberlegungen gegebenenfalls Erkennungszeichen tragen.
Artikel 8
Rechtsstellung des Personals der EU BAM Rafah
(1) Die Rechtsstellung des Personals der EU BAM Rafah, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der EU BAM Rafah erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Regelungen aushandeln.
(2) Der Mitgliedstaat oder das EU-Organ, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.
(3) Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.
Artikel 9
Befehlskette
(1) Die EU BAM Rafah als Krisenbewältigungsoperation hat eine einheitliche Befehlskette.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt die politische Kontrolle und strategische Leitung wahr.
(3) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Missionsleiter über den EU-Sonderbeauftragten Weisungen.
(4) Der Missionsleiter leitet die EU BAM Rafah und führt die laufenden Geschäfte.
(5) Der Missionsleiter erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter — über den EU-Sonderbeauftragten — Bericht.
(6) Der EU-Sonderbeauftragte erstattet dem Rat — über den Generalsekretär/Hohen Vertreter — Bericht.
Artikel 10
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr.
(2) Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Der Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, entscheidet über die Ziele und die Beendigung der Mission.
(3) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(4) Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters über Beiträge zur Mission und über ihre Durchführung. Das PSK kann den Missionsleiter bei Bedarf zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 11
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens werden die beitretenden Staaten eingeladen und können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EU BAM Rafah zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen hohe Risiken sowie Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EU BAM Rafah beitragen.
(2) Drittstaaten, die zur EU BAM Rafah beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten EU-Mitgliedstaaten.
(3) Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Beteiligung von Drittstaaten, einschließlich ihrer vorgeschlagenen Beiträge, zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
(4) Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer im Verfahren des Artikels 24 des Vertrags zu schließenden Übereinkunft geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der EU BAM Rafah.
Artikel 12
Sicherheit
(1) Der Missionsleiter ist für die Sicherheit der EU BAM Rafah verantwortlich und trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates die Verantwortung dafür, dass den Sicherheitsvorschriften des Rates entsprechende Mindestsicherheitsanforderungen eingehalten werden.
(2) Der EU BAM Rafah gehört ein speziell für die Mission zuständiger Sicherheitsbeauftragter an, der von einem Sicherheitsteam unterstützt wird und dem Missionsleiter untersteht.
(3) Der Missionsleiter erörtert mit dem PSK den Einsatz der EU BAM Rafah betreffende Sicherheitsfragen entsprechend den Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.
(4) Die Mitglieder der EU BAM Rafah durchlaufen vor einem Einsatz im Missionsgebiet oder einer Reise dorthin ein obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich medizinischen Untersuchungen.
Artikel 13
Finanzregelung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 1 696 659 EUR für das Jahr 2005 und auf 5 903 341 EUR für das Jahr 2006.
(2) Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag gedeckt werden, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung jedoch nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich an der Mission finanziell beteiligen, sowie Staatsangehörigen von Aufnahmestaaten und — falls dies für die operativen Erfordernisse der Mission notwendig ist — von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet.
(3) Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Handlungen Bericht und unterliegt insofern deren Aufsicht.
(4) Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der EU BAM Rafah, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.
(5) Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.
Artikel 14
Gemeinschaftsmaßnahmen
(1) Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(2) Die erforderlichen Vorkehrungen für die Koordinierung werden im Missionsgebiet sowie gegebenenfalls in Brüssel getroffen.
Artikel 15
Weitergabe von Verschlusssachen
(1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.
(2) Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der EU entsprechen.
(3) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Sie gilt bis zum 24. November 2006.
Artikel 17
Überprüfung
Diese Gemeinsame Aktion wird spätestens zum 30. September 2006 überprüft.
Artikel 18
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65).
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/571/EG (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31).
(3) Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/33 |
BESCHLUSS 2005/890/GASP DES RATES
vom 12. Dezember 2005
zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/179/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/179/GASP angenommen. |
(2) |
Am 26. August 2004 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2004/622/GASP angenommen, um den Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/179/GASP verhängt wurden, auf Personen auszudehnen, die für die Ausarbeitung und Umsetzung der Einschüchterungs- und Schließungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region, die die lateinische Schrift verwenden, verantwortlich sind. |
(3) |
Am 21. Februar 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/147/GASP zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP (2) angenommen. |
(4) |
Angesichts der Tatsache, dass sich in einigen Gebieten der transnistrischen Region die Lage der Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, verbessert hat, sollte Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 68. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/622/GASP (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 47).
(2) ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 31.
ANHANG
„ANHANG II
LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH
1. |
PLATONOW, Juri Michailowitsch, bekannt als Juri PLATONOW, Leiter der Stadtverwaltung von Ribnitsa, geboren am 16. Januar 1948, russischer Reisepass, Nr. 51 NO. 0527002, ausgestellt am 4. Mai 2001, russische Botschaft Chisinau. |
2. |
TSCHERBULENKO, Alla Wiktorowna, Stellvertretende Leiterin der Stadtverwaltung von Ribnitsa, zuständig für Bildungsfragen.“ |