ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 323

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
9. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

 

*

Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen)

51

 

*

Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

55

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Europäisches Parlament und Rat

 

*

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/1


RICHTLINIE 2005/68/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2005

über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 47 Absatz 2 und 55,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (3), der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (4) und der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (5) wurden die Bestimmungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung in der Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Diese Richtlinien legen den Rechtsrahmen für die Ausübung des Versicherungsgeschäfts durch Versicherungsunternehmen im Binnenmarkt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungs- als auch unter dem der Dienstleistungsfreiheit fest, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen, und es den Versicherungsnehmern zu ermöglichen, sich nicht nur bei Versicherungsunternehmen in ihrem eigenen Land, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

(3)

Die mit den erwähnten Richtlinien für Direktversicherungsunternehmen eingeführte Regelung gilt sowohl für deren Direktversicherungstätigkeiten als auch für deren aktive Rückversicherungstätigkeiten; Rückversicherungstätigkeiten von Rückversicherungsunternehmen unterliegen jedoch weder dieser Regelung noch anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

(4)

Die Rückversicherung ist eine bedeutende Finanztätigkeit, die es den Direktversicherern durch eine weltweit breitere Streuung der Risiken erlaubt, ihre Kapazität für das Versicherungsgeschäft und die Gewährleistung von Versicherungsschutz zu erhöhen, sowie ihre Kapitalkosten zu senken; außerdem ist die Rückversicherung für die finanzielle Stabilität von grundlegender Bedeutung, da bedeutende Finanzintermediäre und institutionelle Anleger beteiligt sind, wodurch sie zu einem wesentlichen Faktor für die Gewährleistung der finanziellen Solidität und Stabilität der Direktversicherungsmärkte und des Finanzsystems insgesamt wird.

(5)

Mit der Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Beseitigung der Beschränkungen bei der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Rückversicherung und der Retrozession (6) wurden die Beschränkungen beim Niederlassungsrecht und der Dienstleistungsfreiheit aufgrund der Nationalität oder des Sitzes des Rückversicherers beseitigt. Es wurden jedoch nicht die Beschränkungen aufgehoben, die durch Abweichungen zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften betreffend die Rückversicherungsaufsicht entstehen. Dadurch kam es zu erheblichen Unterschieden im Ausmaß der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen in der Gemeinschaft, wodurch Schranken bei der Ausübung des Rückversicherungsgeschäfts errichtet wurden, so zum Beispiel die Verpflichtung für Rückversicherungsunternehmen, Vermögenswerte zu besichern, um ihren Anteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen des Direktversicherungsunternehmens zu unterlegen, die Befolgung unterschiedlicher Aufsichtsregeln durch die Rückversicherungsunternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben oder die indirekte Beaufsichtigung von Tätigkeiten eines Rückversicherungsunternehmens durch die für die Direktversicherungsunternehmen zuständigen Behörden.

(6)

Gemäß dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen ist die Rückversicherung ein Sektor, der eine Regelung auf Gemeinschaftsebene erfordert, um den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vervollständigen. Zudem wurde in großen Finanzmarktinstitutionen wie dem Internationalen Währungsfonds und dem Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) das Fehlen harmonisierter Regeln für die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene als eine große Lücke im Aufsichtsrahmen für Finanzdienstleistungen bezeichnet, die gefüllt werden sollte.

(7)

Mit dieser Richtlinie soll ein Aufsichtsrahmen für die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft geschaffen werden. Sie ist Bestandteil der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, mit denen im Versicherungsbereich der Binnenmarkt verwirklicht werden soll.

(8)

Diese Richtlinie steht in Einklang mit den wichtigen auf internationaler Ebene vor allem durch die IAIS ausgeführten Arbeiten.

(9)

Diese Richtlinie folgt dem in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Direktversicherung gewählten Ansatz einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gewährleisten, die die Erteilung einer einzigen innerhalb der gesamten Gemeinschaft gültigen Zulassung und die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt.

(10)

Voraussetzung für die Aufnahme und Ausübung der Rückversicherungstätigkeit ist demnach die Erteilung einer einzigen Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung ermöglicht es dem Unternehmen, sein Rückversicherungsgeschäft gemäß der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit überall in der Gemeinschaft auszuüben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung darf von einem Rückversicherungsunternehmen, das in seinem Hoheitsgebiet tätig werden möchte und bereits in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen ist, keine erneute Zulassung verlangen. Auch sollten bei einem bereits in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Rückversicherungsunternehmen keine zusätzliche Beaufsichtigung oder zusätzliche Überprüfungen seiner finanziellen Solidität durch die zuständigen Behörden des Versicherungsunternehmens vorgenommen werden, das bei diesem rückversichert ist. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten von einem in der Gemeinschaft zugelassenen Rückversicherungsunternehmen nicht verlangen können, Vermögenswerte zu besichern, um seinen Anteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen des Zedenten zu bedecken. Die Bedingungen für die Erteilung oder den Entzug einer Zulassung sollten festgelegt werden. Die zuständigen Behörden sollten kein Rückversicherungsunternehmen zulassen oder dessen Zulassung fortbestehen lassen, das die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht erfüllt.

(11)

Diese Richtlinie sollte für Rückversicherungsunternehmen gelten, die ausschließlich Rückversicherung, aber keine Direktversicherung betreiben; sie sollte ferner für so genannte „firmeneigene“ Rückversicherungsunternehmen gelten, die von Unternehmen der Finanzbranche, die weder Versicherungs- noch Rückversicherungsunternehmen sind, noch eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (7) gilt, oder von nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gegründet wurden oder solchen Unternehmen gehören, und die ausschließlich die Risiken der Unternehmen, denen sie gehören, rückversichern. Wird in dieser Richtlinie auf Rückversicherungsunternehmen Bezug genommen, so sollte dies firmeneigene Rückversicherungsunternehmen einschließen, es sei denn, dass für letztere besondere Vorschriften vorgesehen sind. Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen versichern keine Risiken aus dem externen Direkt- oder Rückversicherungsgeschäft eines zur Gruppe gehörenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Ferner dürfen zu einem Finanzkonglomerat gehörende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kein firmeneigenes Versicherungsunternehmen besitzen.

(12)

Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für Versicherungsunternehmen, die bereits von den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG erfasst werden; um die finanzielle Solidität von Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, die auch Rückversicherungstätigkeiten ausüben, und um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale dieser Tätigkeiten bei den Kapitalanforderungen an diese Versicherungsunternehmen angemessen berücksichtigt werden, sollen die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Solvabilitätsspanne von Rückversicherungsunternehmen jedoch auch für die Rückversicherungstätigkeiten dieser Versicherungsunternehmen gelten, wenn der Umfang dieser Tätigkeiten einen erheblichen Anteil an ihrem Gesamtgeschäft ausmacht.

(13)

Diese Richtlinie sollte nicht für den von einem Mitgliedstaat aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses in seiner Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz bereitgestellten oder vollständig garantierten Rückversicherungsschutz gelten, insbesondere dann, wenn aufgrund einer besonderen Marktsituation ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist; das Nichtvorhandensein eines „angemessenen kommerziellen Versicherungsschutzes“ sollte sich dabei auf ein Marktversagen beziehen, das durch einen offensichtlichen Mangel an einer ausreichend großen Auswahl an Versicherungsangeboten gekennzeichnet ist, wenngleich überhöhte Prämien allerdings nicht schon allein als Zeichen einer nicht angemessenen kommerziellen Deckung gelten sollten. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie gilt auch für Vereinbarungen, die Versicherungsunternehmen, für die die Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG gelten, zu dem Zweck schließen, einen Versicherungspool für Großrisiken wie beispielsweise Terrorismus zu bilden.

(14)

Rückversicherungsunternehmen haben ihren Unternehmenszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte zu beschränken. Diese Vorschrift kann es einem Rückversicherungsunternehmen ermöglichen, Tätigkeiten wie beispielsweise statistische oder versicherungsmathematische Beratung, Risikoanalyse oder -forschung für seine Kunden weiter auszuüben. Sie kann auch die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (8) umfassen. Keinesfalls erlaubt ist, nicht verbundene Bank- und Finanztätigkeiten auszuüben.

(15)

Diese Richtlinie sollte die Aufsichtsbefugnisse und -mittel der zuständigen Behörden klarstellen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Rückversicherungsunternehmen sollten für die Aufsicht über die finanzielle Solidität der Rückversicherungsunternehmen einschließlich ihrer Solvabilität, der Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und Schwankungsrückstellungen und deren Bedeckung durch kongruente Vermögenswerte zuständig sein.

(16)

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sollten über die erforderlichen Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeiten der Rückversicherungsunternehmen in der gesamten Gemeinschaft gemäß der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Sie müssen vorbeugende Maßnahmen ergreifen oder Sanktionen auferlegen können, um Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen die Vorschriften der Rückversicherungsaufsicht zu verhindern.

(17)

Die Regelungen über die Übertragung eines Vertragsbestands sollten mit den Bestimmungen für die Einmalzulassung gemäß dieser Richtlinie im Einklang stehen. Sie sollten für die verschiedenen Formen der Übertragung des Vertragsbestands zwischen Rückversicherungsunternehmen gelten, wie beispielsweise die Übertragung infolge der Verschmelzung von Rückversicherungsunternehmen oder aufgrund anderer gesellschaftsrechtlicher Instrumente oder die Übertragung eines Bestands noch nicht abgewickelter Versicherungsfälle zwecks Abwicklung auf ein anderes Rückversicherungsunternehmen. Die Regelungen über die Übertragung eines Vertragsbestands sollten ferner auch speziell die Übertragung des Bestands von im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Verträgen auf ein anderes Rückversicherungsunternehmen regeln.

(18)

Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Behörden oder Einrichtungen vorgesehen werden, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben. Deshalb ist es notwendig, festzulegen unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist; wenn vorgesehen wird, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung zudem gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen. Hierzu und zur Gewährleistung einer angemessenen Beaufsichtigung der Rückversicherungsunternehmen durch die zuständigen Behörden sollte diese Richtlinie Regeln vorsehen, damit die Mitgliedstaaten Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Drittländern schließen können, sofern das Berufsgeheimnis bei diesem Informationsaustausch angemessen geschützt ist.

(19)

Zur verstärkten Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen sollte vorgesehen werden, dass ein Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß dieser Richtlinie Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Rückversicherungsunternehmens oder dessen Betriebsführung oder Rechnungslegung ernsthaft beeinträchtigen könnten. In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung in allen Fällen besteht, wo solche Tatsachen von einem Abschlussprüfer in Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Rückversicherungsunternehmen unterhält. Durch die Verpflichtung, dass die Abschlussprüfer den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Rückersicherungsunternehmen melden, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem Nichtrückversicherungsunternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen, noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe wahrzunehmen haben.

(20)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Anwendung dieser Richtlinie auf bestehende Rückversicherungsunternehmen festzulegen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zugelassen oder berechtigt waren, Rückversicherungstätigkeiten gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten auszuüben.

(21)

Damit ein Rückversicherungsunternehmen seine Verpflichtungen erfüllen kann, sollte der Herkunftsmitgliedstaat vorschreiben, dass die Rückversicherungsunternehmen angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden. Der Betrag dieser Rückstellungen sollte gemäß der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (9) festgelegt werden. In Bezug auf Lebensrückversicherungstätigkeiten sollte der Herkunftsmitgliedstaat speziellere Regeln gemäß der Richtlinie 2002/83/EG festlegen können.

(22)

Ein Rückversicherungsunternehmen, das Rückversicherungstätigkeiten in Bezug auf die Kreditversicherung ausübt und dessen Kreditrückversicherungsgeschäft mehr als einen kleinen Anteil an seinem Gesamtgeschäft ausmacht, sollte eine Schwankungsrückstellung bilden müssen, die nicht Bestandteil der Solvabilitätsspanne ist; diese Rückstellung sollte nach einer der als gleichwertig anerkannten Methoden berechnet werden, die in der Richtlinie 73/239/EWG festgelegt sind. Außerdem sollte es diese Richtlinie dem Herkunftsmitgliedstaat erlauben, von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen, dass sie Schwankungsrückstellungen für andere Versicherungszweige als die Kreditrückversicherung gemäß den von ihm erlassenen Vorschriften bilden. Mit der Einführung des Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 4 sollte diese Richtlinie die aufsichtsrechtliche Behandlung der gemäß ihren Bestimmungen gebildeten Schwankungsrückstellungen klarstellen. Da die Rückversicherungsaufsicht jedoch im Rahmen des Projekts Solvabilität II neu bewertet werden muss, wird mit dieser Richtlinie einer künftigen Bewertung der Rückversicherung im Rahmen des Projekts Solvabilität II nicht vorgegriffen.

(23)

Ein Rückversicherungsunternehmen sollte über Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Schwankungsrückstellungen verfügen, bei denen der Art des von ihm betriebenen Geschäfts, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, der Höhe und der Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung getragen werden sollte, dass die Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Qualität, Rentabilität und Kongruenz seiner Anlagen gewährleistet sind; dabei sollte das Unternehmen durch Mischung und angemessene Streuung seiner Anlagen sicherstellen, dass es auf sich wandelnde wirtschaftliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, oder auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes angemessen reagieren kann.

(24)

Es ist erforderlich, dass die Rückversicherungsunternehmen neben ihren versicherungstechnischen Rückstellungen über eine als Solvabilitätsspanne bezeichnete zusätzliche Reserve verfügen, die durch freie Vermögenswerte und, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, durch implizite Vermögenswerte bedeckt ist und die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Sicherheitspolster dienen soll. Diese Vorschrift ist ein wichtiger Bestandteil der Beaufsichtigung. Bis zur Überarbeitung der für die Solvabilitätsspanne bestehenden Regeln, die von der Kommission im Rahmen des so genannten „Projekts Solvabilität II“ durchgeführt wird, sollten für die Festlegung der für Rückversicherungsunternehmen erforderlichen Solvabilitätsspanne die für den Bereich der Direktversicherung anwendbaren Regeln gelten.

(25)

Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der Lebensrückversicherung zur Absicherung des Sterblichkeitsrisikos und der Nichtlebensrückversicherung, insbesondere hinsichtlich der abgedeckten Versicherungsrisiken und der Laufzeit der Lebensrückversicherungsverträge, sollte die geforderte Solvabilitätsspanne für die Lebensrückversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinie für die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Nichtlebensrückversicherung ermittelt werden; der Herkunftsmitgliedstaat sollte allerdings die Möglichkeit haben, die Vorschriften der Richtlinie 2002/83/EG über die Bildung der geforderten Solvabilitätsspanne bei fondsgebundenen oder an Gewinnbeteiligungsverträge gebundenen Lebensrückversicherungsgeschäften anzuwenden.

(26)

Um die besonderen Merkmale einiger Arten von Rückversicherungsverträgen oder Geschäftszweigen zu berücksichtigen, sollten Anpassungen bei der Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorgesehen werden; diese Anpassungen sollten von der Kommission nach Konsultierung des durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (10) eingesetzten Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die Altersversorgung in Ausübung der ihr mit dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vorgenommen werden.

(27)

Diese Maßnahmen sollten mit dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(28)

Das Verzeichnis der Bestandteile, mit denen die verfügbare Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie unterlegt werden kann, sollte demjenigen in den Richtlinien 73/239/EWG und 2002/83/EG entsprechen.

(29)

Die Rückversicherungsunternehmen sollen auch über einen Garantiefonds verfügen, um zu gewährleisten, dass sie bei ihrer Errichtung über angemessene Ressourcen verfügen und dass die Solvabilitätsspanne im weiteren Geschäftsverlauf in jedem Fall eine Mindestsicherheit bietet; um den besonderen Merkmalen der firmengebundenen Rückversicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass der Herkunftsmitgliedstaat den geforderten Mindestgarantiefonds für diese Unternehmen auf einen niedrigeren Betrag festsetzen kann.

(30)

Einige Bestimmungen dieser Richtlinie legen Mindestnormen fest. Es sollte dem Herkunftsmitgliedstaat freistehen, für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Rückversicherungsunternehmen strengere Regeln insbesondere bei den Anforderungen an die Solvabilitätsspanne festzulegen.

(31)

Diese Richtlinie sollte für Rückversicherungsgeschäfte mit begrenzter Risikoübernahme gelten; daher ist für die Zwecke dieser Richtlinie eine Definition der Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme erforderlich. Angesichts der besonderen Art dieser Form des Rückversicherungsgeschäfts sollte es dem Herkunftsmitgliedstaat freigestellt werden, besondere Vorschriften für Rückversicherungsgeschäfte mit begrenzter Risikoübernahme zu erlassen. Diese Vorschriften könnten in bestimmten Einzelaspekten von der allgemeinen Regelung gemäß dieser Richtlinie abweichen.

(32)

Diese Richtlinie sollte Vorschriften für Zweckgesellschaften enthalten, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen. Angesichts der besonderen Art dieser Zweckgesellschaften, die weder Versicherungs- noch Rückversicherungsunternehmen sind, sind in den Mitgliedstaaten hierfür besondere Vorschriften erforderlich. Die Richtlinie sollte ferner vorsehen, dass der Herkunftsmitgliedstaat im Einzelnen festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge als Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwenden darf. Diese Richtlinie sollte auch vorsehen, dass von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge im Rahmen von Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträgen und innerhalb der von dieser Richtlinie festgelegten Grenzen in Abzug gebracht werden dürfen, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen entsprechenden Antrag stellt und die zuständige Behörde diesem Antrag zustimmt.

(33)

Es ist notwendig, Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass sich die finanzielle Lage des Rückversicherungsunternehmens so entwickelt, dass es ihm schwer fallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In besonderen Situationen müssen die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt einzugreifen; bei der Ausübung dieser Befugnis sollten sie den Rückversicherungsunternehmen gemäß den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Gründe für ihre Aufsichtsmaßnahmen mitteilen. So lange eine derartige Situation besteht, sollte die zuständige Behörde dem Versicherungsunternehmen nicht bescheinigen dürfen, dass es über eine ausreichende Solvabilitätsspanne verfügt.

(34)

Es ist notwendig, eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen, um zu gewährleisten, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das seine Tätigkeiten gemäß der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit ausübt, die geltenden Vorschriften im Aufnahmemitgliedstaat einhält.

(35)

Es sollte vorgesehen werden, dass gegen die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung Rechtsmittel eingelegt werden können.

(36)

Es ist wichtig vorzusehen, dass für Rückversicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben, keine Vorschriften gelten, die diese gegenüber den Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat besser stellen würden.

(37)

Um die internationale Dimension der Rückversicherung zu berücksichtigen, sollte vorgesehen werden, dass internationale Vereinbarungen mit einem Drittland getroffen werden können, um die Mittel der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen festzulegen, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei ausüben.

(38)

Es sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, um auf Gemeinschaftsebene die aufsichtsrechtliche Gegenseitigkeit mit Drittländern ermitteln zu können, um die Liberalisierung der Rückversicherungstätigkeiten in Drittländern auf dem Wege der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte diese Richtlinie Verfahren für Verhandlungen mit Drittländern vorsehen.

(39)

Die Kommission sollte deshalb die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie jedoch nicht geändert werden dürfen. Diese Durchführungsmaßnahmen sollen die Kommission in die Lage versetzen, die zukünftige Entwicklung des Rückversicherungswesens zu berücksichtigen. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(40)

Der bestehende Gemeinschaftsrahmen für den Versicherungssektor sollte angepasst werden, um die mit dieser Richtlinie eingeführte neue Aufsichtsregelung für Rückversicherungsunternehmen zu berücksichtigen und einen widerspruchsfreien Aufsichtsrahmen für den gesamten Versicherungssektor zu gewährleisten. Insbesondere sollten die bestehenden Vorschriften angepasst werden, die eine „indirekte Beaufsichtigung“ der Rückversicherungsunternehmen durch die für die Beaufsichtigung von Direktversicherungsunternehmen zuständigen Behörden ermöglichen. Außerdem ist es erforderlich, die bestehenden Vorschriften aufzuheben, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellung eines Versicherungsunternehmens — in welcher Form auch immer — zu verlangen, wenn der Versicherer bei einem gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen rückversichert ist. Schließlich sollte vorgesehen werden, dass die Solvabilitätsspanne, die von Rückversicherungstätigkeiten ausübenden Versicherungsunternehmen verlangt wird, den Solvabilitätsregeln für Rückversicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterliegt, wenn diese Tätigkeiten einen erheblichen Anteil an ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen. Die Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG und 2002/83/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(41)

Die Richtlinie 98/78/EG sollte geändert werden, um zu gewährleisten, dass Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe ebenso wie Versicherungsunternehmen, die gegenwärtig Teil einer Versicherungsgruppe sind, einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.

(42)

Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (12) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(43)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines Rechtsrahmens für die Aufnahme und Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen dieses Vorhabens besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44)

Da diese Richtlinie Mindestnormen festlegt, können die Mitgliedstaaten strengere Regeln einführen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Rückversicherungstätigkeit durch Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Versicherungsunternehmen, für die die Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG gelten;

b)

die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen;

c)

die in Artikel 3 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen;

d)

die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:

a)

„Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden. Im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern bezeichnet Rückversicherung auch die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

b)

„firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Unternehmen der Finanzbranche, das weder ein Versicherungs- noch ein Rückversicherungsunternehmen ist, noch einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die die Richtlinie 98/78/EG gilt, ist oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer der Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert;

c)

„Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 die behördliche Zulassung erhalten hat;

d)

„Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens;

e)

„Niederlassung“ den Sitz oder die Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens, unter Beachtung von Buchstabe d;

f)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet;

g)

„Mitgliedstaat der Zweigniederlassung“ den Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens befindet;

h)

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt;

i)

„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG (13) oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

j)

„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von 10 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird;

k)

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen gemäß der Definition in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

l)

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

m)

„zuständige Behörden“ die einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Rückversicherungsunternehmen innehaben;

n)

„enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

i)

Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

ii)

Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

o)

„Unternehmen der Finanzbranche“ eine der folgenden Körperschaften:

i)

ein Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 1 Nummern 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG (14);

ii)

ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG;

iii)

eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG (15);

iv)

eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;

p)

„Zweckgesellschaft“ ein rechtsfähiges oder nicht rechtsfähiges Unternehmen, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind;

q)

„Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme“ (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen Versicherungsrisikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

i)

ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;

ii)

vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a gilt auch die Versicherung von Risiken einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG (16) fällt, durch ein Rückversicherungsunternehmen — sofern nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung zulässig — als Tätigkeit, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird die dauerhafte Präsenz eines Rückversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt, selbst wenn sie nicht diese Form annimmt, sondern nur aus einem Büro besteht, das von den Beschäftigten des Unternehmens oder einer unabhängigen Person geführt wird, die dauerhaft befugt ist, für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

Bei der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe j, im Rahmen der Artikel 12 sowie 19 bis 23 und in Bezug auf die anderen in den Artikeln 19 bis 23 genannten Beteiligungsebenen sind die Stimmrechte gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG (17) zu berücksichtigen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l ist jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Unternehmens anzusehen, das oberstes Mutterunternehmen dieser Unternehmen ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n

ist jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens anzusehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

gilt auch eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, als enge Verbindung zwischen diesen Personen.

(3)   Wenn in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen wird, gilt ab dem 31. Dezember eines jeden Jahres als Gegenwert in Landeswährung der Wert des letzten Tages des vorangehenden Monats Oktober, für den die Gegenwerte des Euro in den jeweiligen Währungen der Gemeinschaft vorliegen.

TITEL II

AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS

Artikel 3

Grundsatz der Zulassung

Die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.

Diese Zulassung muss bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von:

a)

Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats errichten,

b)

Rückversicherungsunternehmen, die die Zulassung erhalten haben und ihre Tätigkeit auf andere als die bereits zugelassenen Rückversicherungszweige ausdehnen.

Artikel 4

Umfang der Zulassung

(1)   Die Zulassung gemäß Artikel 3 gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt es den Rückversicherungsunternehmen, dort ihre Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit.

(2)   Die Zulassung wird entsprechend dem Antrag des Antragstellers für Tätigkeiten der Nichtlebensrückversicherung, der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt.

Sie wird in Anbetracht des gemäß den Artikeln 6 Buchstabe b und 11 vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.

Artikel 5

Zulassungsvoraussetzungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Rückversicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen, eine der in Anhang I aufgeführten Formen annehmen.

Das Rückversicherungsunternehmen kann ferner die in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (18) vorgesehene Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (EA) annehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.

Artikel 6

Bedingungen

Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Rückversicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen,

a)

ihren Unternehmenszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken; diese Vorschrift kann sich auf die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten des Finanzsektors im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG erstrecken;

b)

einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 11 vorlegen;

c)

über den in Artikel 40 Absatz 2 festgelegten Mindestgarantiefonds verfügen;

d)

wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation oder Berufserfahrung besitzen.

Artikel 7

Enge Verbindungen

(1)   Bestehen zwischen dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

(2)   Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

(3)   Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt werden.

Artikel 8

Sitz des Rückversicherungsunternehmens

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.

Artikel 9

Versicherungsbedingungen und Tarife

(1)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung erforderlichen Dokumente vorschreiben.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen jedoch keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Rückversicherungsunternehmen im Verkehr mit Zedenten und Retrozedenten zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.

Artikel 10

Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes

Die Mitgliedstaaten können nicht vorschreiben, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes geprüft wird.

Artikel 11

Tätigkeitsplan

(1)   Der in Artikel 6 Buchstabe b genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a)

der Art der Risiken, die das Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;

b)

der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;

c)

den Grundzügen ihrer Retrozession;

d)

der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;

e)

den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln.

(2)   Der Tätigkeitsplan muss außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu:

a)

den voraussichtlichen Verwaltungskosten, insbesondere den laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;

b)

dem voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung;

c)

einer Bilanzprognose;

d)

den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.

Artikel 12

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Rückversicherungstätigkeit erst, nachdem ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden.

Die Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.

Artikel 13

Verweigerung der Zulassung

Eine Entscheidung zur Ablehnung der Zulassung ist hinreichend zu begründen und muss dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit des Rechtsbehelfs gemäß Artikel 53 gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.

Ein Rechtsbehelf ist auch für den Fall vorzusehen, dass die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

Artikel 14

Vorherige Konsultierung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1)   Die zuständigen Behörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:

a)

ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist oder

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist oder

c)

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.

(2)   Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:

a)

ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist oder

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist oder

c)

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.

(3)   Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

TITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL 1

Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht

Abschnitt 1

Zuständige Behörden und allgemeine Regeln

Artikel 15

Zuständige Behörden und Gegenstand der Aufsicht

(1)   Die Finanzaufsicht über ein Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Rückversicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Rückversicherungsunternehmens. Die letztgenannten Behörden prüfen, ob das Rückversicherungsunternehmen die in dieser Richtlinie genannten Aufsichtsregeln einhält.

(2)   Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der sie bedeckenden Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften befolgten Regelungen oder Praktiken.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens weist keinen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen geschlossen wurde, das gemäß dieser Richtlinie zugelassen ist, oder einem gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen Versicherungsunternehmen, aus Gründen zurück, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beziehen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schreiben vor, dass jedes Rückversicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.

Artikel 16

Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung

Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen.

Artikel 17

Rechnungslegung, aufsichtsrechtliche und statistische Informationen: Aufsichtsbefugnisse

(1)   Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, jährlich über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität zu berichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie in regelmäßigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet — einschließlich der außerhalb dieses Gebiets ausgeübten Tätigkeiten — erforderlich sind.

(4)   Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben:

a)

sich eingehend über die Lage des Rückversicherungsunternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, u. a. durch die Einholung von Auskünften oder die Anforderung von Unterlagen über sein Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft, und durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Rückversicherungsunternehmens;

b)

gegenüber dem Rückversicherungsunternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das Unternehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass dessen Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Rückversicherungsunternehmen in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, in Einklang bleibt;

c)

die Anwendung dieser Maßnahmen nötigenfalls auch zwangsweise — gegebenenfalls auf gerichtlichem Wege — durchzusetzen.

Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, dass die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen.

Artikel 18

Übertragung von Vertragsbestand

Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den Rückversicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.

Abschnitt 2

Qualifizierte Beteiligungen

Artikel 19

Erwerb von Beteiligungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu erwerben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den Umfang dieser Beteiligung mitteilt. Diese Person hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung so erhöhen will, dass der Anteil ihrer Stimmrechte oder ihres Kapitals 20 %, 33 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder dass das Rückversicherungsunternehmen zu ihrem Tochterunternehmen würde.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können binnen einer Frist von drei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Absatz 1 genannte Person den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die Behörden keinen Einspruch, so können sie eine Höchstfrist für die Verwirklichung des Vorhabens festsetzen.

Artikel 20

Erwerb durch ein Finanzinstitut

Handelt es sich bei dem Erwerber der Beteiligungen gemäß Artikel 19 um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder um das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem sich der Erwerber beteiligen will, durch diesen Erwerb zu seinem Tochterunternehmen oder seiner Kontrolle unterstehen, muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 14 sein.

Artikel 21

Veräußerungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt.

Diese Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung so verringern will, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 33 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Rückversicherungsunternehmen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

Artikel 22

Unterrichtung der zuständigen Behörde durch das Rückversicherungsunternehmen

Die Rückversicherungsunternehmen unterrichten, sobald sie hiervon Kenntnis erhalten, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen an ihrem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 19 oder 21 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.

Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Umfang, wie er aus den erhaltenen Informationen beispielsweise im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter oder der Einhaltung der Regelungen für börsennotierte Gesellschaften hervorgeht.

Artikel 23

Qualifizierte Beteiligungen: Befugnisse der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 19 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihrer Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 19 nicht nachkommen. Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ruhen oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Abschnitt 3

Berufsgeheimnis und Informationsaustausch

Artikel 24

Verpflichtung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Gemäß dieser Verpflichtung und unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

(2)   Wenn für ein Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

Artikel 25

Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 24 steht einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den für die Rückversicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 24.

Artikel 26

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition in Artikel 28 Absätze 1 und 2 nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Abschnitt. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 27

Nutzung der vertraulichen Informationen

Die zuständige Behörde, die gemäß den Artikeln 24 und 25 vertrauliche Informationen erhält, darf diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

a)

zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

b)

zur Verhängung von Sanktionen,

c)

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörde oder

d)

im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 53 oder besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Direkt- und Rückversicherung erlassener Richtlinien eingeleitet werden.

Artikel 28

Informationsaustausch mit anderen Behörden

(1)   Die Artikel 24 und 27 stehen weder einem Informationsaustausch zwischen mehreren zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats entgegen noch einem zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und

a)

den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden,

b)

den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind, und

c)

den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betrauten Personen

in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Sicherungseinrichtungen betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24.

(2)   Ungeachtet der Artikel 24 bis 27 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und:

a)

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind oder

b)

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind oder

c)

den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Die ausgetauschten Informationen müssen zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;

b)

die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24;

c)

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden zuständigen Behörden und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

(3)   Ungeachtet der Artikel 24 bis 27 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht gesetzlich zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Die Informationen müssen zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;

b)

die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24;

c)

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden zuständigen Behörden und dann nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Untersuchung von Verstößen besonders befähigte entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen erweitert werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 Buchstabe c teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welche deren genaue Aufgabe ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

Artikel 29

Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden

Die Regeln dieses Abschnitts hindern die zuständigen Behörden nicht daran, an Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde und gegebenenfalls an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln. Sie hindern diese Behörden oder Stellen auch nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 27 benötigen.

Die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß diesem Abschnitt.

Artikel 30

Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten können ungeachtet der Artikel 24 und 27 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden gestatten, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.

Die Weitergabe ist jedoch nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund des Artikels 25 und des Artikels 28 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 16 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, in den im vorliegenden Artikel genannten Fällen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.

Abschnitt 4

Pflichten des Wirtschaftsprüfers

Artikel 31

Pflichten des Wirtschaftsprüfers

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG (19) zugelassene Person, die bei einem Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG (20), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG (21) beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die

a)

eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen, die die Zulassungsbedingungen regeln oder insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden oder

b)

die Fortsetzung der Tätigkeit des Rückversicherungsunternehmens beeinträchtigen oder

c)

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen.

Diese Person ist auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhält, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie die genannte Aufgabe wahrnimmt.

(2)   Die Weitergabe von in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen durch die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen an die zuständigen Behörden gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei Haftbarkeit nach sich.

KAPITEL 2

Versicherungstechnische Rückstellungen

Artikel 32

Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass jedes Rückversicherungsunternehmen ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamten Tätigkeiten bildet.

Die Höhe dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach den Vorschriften der Richtlinie 91/674/EWG festgelegt. Gegebenenfalls kann der Herkunftsmitgliedstaat genauere Vorschriften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG festlegen.

(2)   Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder ein gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

(3)   Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen Rückversicherer, die nicht gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind, oder gegen Versicherungsunternehmen, die nicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassen sind, so legt er die Bedingungen fest, unter denen dies zulässig ist.

Artikel 33

Schwankungsrückstellungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet alle Rückversicherungsunternehmen, die Risiken versichern, die zu dem unter Buchstabe A Nummer 14 des Anhangs I der Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungszweig gehören, eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlusts oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadensquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

(2)   Die Schwankungsrückstellung ist bei der Kreditrückversicherung gemäß den vom Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden in Buchstabe D des Anhangs I der Richtlinie 73/239/EWG zu berechnen.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet von der Verpflichtung zur Bildung von Schwankungsrückstellungen für Kreditrückversicherungsgeschäfte befreien, wenn deren aus der Kreditrückversicherung zum Soll gestellten Prämien oder Beiträge weniger als 4 % der Gesamtsumme der von dem betreffenden Unternehmen zum Soll gestellten Prämien oder Beiträge und weniger als 2 500 000 EUR betragen.

(4)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedem Rückversicherungsunternehmen vorschreiben, dass es Schwankungsrückstellungen für andere Versicherungszweige als die Kreditrückversicherung bildet. Die Schwankungsrückstellungen werden nach den von dem Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln errechnet.

Artikel 34

Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass Rückversicherungsunternehmen bei der Anlage der Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellung gemäß Artikel 33 bedecken, die nachstehenden Regeln einhalten müssen:

a)

Bei den Vermögenswerten ist der Art des von dem Rückversicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Qualität, Rentabilität und Kongruenz der Anlagen gewährleistet sind.

b)

Das Rückversicherungsunternehmen stellt durch eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sicher, dass es auf sich wandelnde wirtschaftliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten oder auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes angemessen reagieren kann. Das Unternehmen hat die Auswirkungen ungewöhnlicher Marktsituationen auf seine Anlagen abzuschätzen und diese zur Minderung solcher Auswirkungen entsprechend zu mischen.

c)

Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind in jedem Fall auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.

d)

Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts anzusetzen und hat mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Rückversicherungsunternehmen einzufließen. Das Rückversicherungsunternehmen hat ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.

e)

Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen im Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen das Rückversicherungsunternehmen nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach Buchstabe e nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen keine Vorschriften vorsehen, die den Rückversicherungsunternehmen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet die Wahl bestimmter Anlageformen vorschreiben.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen keine Vorschriften vorsehen, in denen eine vorherige Genehmigung oder systematische Mitteilung der Anlageentscheidungen der Rückversicherungsunternehmen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bzw. ihrer Anlageverwalter verlangt wird.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Herkunftsmitgliedstaat für die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet folgende quantitative Vorschriften erlassen, sofern dies unter Vorsichtsgesichtspunkten gerechtfertigt ist:

a)

Höchstens 30 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen sollten in anderen Währungen als der der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt werden;

b)

höchstens 30 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen sollten in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen und Anleihen, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, angelegt werden;

c)

der Herkunftsmitgliedstaat kann den Rückversicherungsunternehmen vorschreiben, höchstens 5 % ihrer versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Unternehmens und höchsten 10 % seiner versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren von Unternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe anzulegen.

(5)   Der Herkunftsmitgliedstaat legt darüber hinaus im Einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge als Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß diesem Artikel verwendet werden dürfen.

KAPITEL 3

Solvabilitätsspanne und Garantiefonds

Abschnitt 1

Verfügbare Solvabilitätsspanne

Artikel 35

Allgemeine Regeln

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 36

Bestandteile

(1)   Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Rückversicherungsunternehmens abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:

a)

das eingezahlte Grundkapital oder bei Rückversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

i)

in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt, und im Falle der Auflösung des Unternehmens alle übrigen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;

ii)

in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind, und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen;

iii)

die einschlägigen Bestimmungen der Satzung dürfen nur geändert werden, wenn die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

b)

die gesetzlichen und freien Rücklagen, sofern sie nicht als Schwankungsrückstellung eingestuft werden;

c)

der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden.

(2)   Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Rückversicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien verringert.

Bei Rückversicherungsunternehmen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen in der Nichtlebensrückversicherung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzinsen oder reduzieren, um dadurch gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 91/674/EWG Anlagenerträgen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um den Unterschiedsbetrag zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen, wie sie im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen sind, und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermäßigt. Diese Anpassung ist für alle in Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG genannten Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen 1 und 2 dieses Anhangs vorzunehmen. Bei anderen Versicherungszweigen als den Zweigen 1 und 2 des genannten Anhangs braucht keine Anpassung für die Abzinsung der in den technischen Rückstellungen enthaltenen Renten vorgenommen zu werden.

Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne nach den Unterabsätzen 1 und 2 werden zusätzlich folgende Kapitalbestandteile abgezogen:

a)

Beteiligungen des Rückversicherungsunternehmens an:

i)

Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG oder des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG,

ii)

Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 dieser Richtlinie oder Rückversicherungsunternehmen eines Nichtmitgliedstaates im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie 98/78/EG,

iii)

Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG,

iv)

Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG,

v)

Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG (22) und des Artikels 2 Absätze 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG (23);

b)

die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

i)

Kapitalbestandteile im Sinne des Absatzes 4,

ii)

Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG,

iii)

nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne der Artikel 35 und 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG.

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um die Sanierung und Rettung dieses Unternehmens finanziell zu unterstützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben a und b absehen.

Als Alternative zum Abzug der in Unterabsatz 3 unter den Buchstaben a und b genannten Kapitalbestandteile, die ein Rückversicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Rückversicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel nach Unterabsatz 3 Buchstaben a und b in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betreffenden Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.

Für den Abzug der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 98/78/EG.

(3)   Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch umfassen:

a)

kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Rückversicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller übrigen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden.

Die nachrangigen Darlehen müssen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

es dürfen nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt werden;

ii)

bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Rückversicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Rückversicherungsunternehmen gestellt wird und dessen verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;

iii)

bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet das Rückversicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne des Rückversicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;

iv)

die Darlehensvereinbarung darf keine Klausel enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation des Rückversicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Zeitpunkt rückzahlbar wird;

v)

die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, nachdem die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung erheben;

b)

Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

i)

sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;

ii)

der Emissionsvertrag muss dem Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

iii)

die Forderungen des Darlehensgebers an das Rückversicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;

iv)

in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, dem Rückversicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht wird;

v)

es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt.

(4)   Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch aus Folgendem bestehen:

a)

der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne;

b)

den Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden und dürfen nicht mehr als 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne decken. Die zuständigen nationalen Behörden erstellen Leitlinien, in denen die Bedingungen für die zulässigen Beitragsnachzahlungen festgelegt sind;

c)

den stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit die stillen Nettoreserven keinen Ausnahmecharakter haben.

(5)   In Bezug auf Lebensrückversicherungstätigkeiten darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde auch aus Folgendem bestehen:

a)

bis zum 31. Dezember 2009 einem Wert in Höhe von 50 % der zukünftigen Gewinne des Unternehmens, aber nicht mehr als 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne; der Betrag der zukünftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betragen. Der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Geschäftsjahren mit den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2002/83/EG aufgeführten Tätigkeiten erzielt worden sind.

Die zuständigen Behörden können der Berücksichtigung eines solchen Betrags bei der Berechnung der verfügbaren Solvabilitätsspanne nur zustimmen:

i)

wenn ihnen ein versicherungsmathematischer Bericht vorgelegt wird, der belegt, dass diese künftigen Gewinne entstehen werden und

ii)

der Teil der künftigen Gewinne, der den stillen Nettoreserven unter Absatz 4 Buchstabe c entspricht, noch nicht berücksichtigt wurde;

b)

dem Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde; dieser Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeit „Lebensrückversicherung“ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten; der Unterschiedsbetrag wird gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.

(6)   Änderungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die eine technische Anpassung der für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile rechtfertigen, werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Abschnitt 2

Geforderte Solvabilitätsspanne

Artikel 37

Für die Nichtlebensrückversicherung geforderte Solvabilitätsspanne

(1)   Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.

Soweit es sich jedoch um Rückversicherungsunternehmen handelt, die im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- und Frostrisiken, und zwar eines oder mehrere dieser Risiken übernehmen, berechnet sich die mittlere Schadensbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 40 muss die Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Indizes entsprechen.

(3)   Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.

Die Prämien oder Beiträge für die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden um 50 % erhöht.

Die Prämien oder Beiträge für andere als die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 können für bestimmte Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragstypen gemäß dem Verfahren nach Artikel 55 Absatz 2 um bis zu 50 % erhöht werden, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen. Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien und Beitragseinnahmen im Rückversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich der Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.

Hiervon abgezogen werden der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die zusammengerechneten Prämien- und Beitragseinnahmen entfallen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 000 000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüber liegenden Betrag umfasst; anschließend werden die Prozentsätze 18 % bzw. 16 % auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.

Die so erhaltene Summe wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich in den letzten drei Geschäftsjahren aus den Eigenbehaltschäden des Rückversicherungsunternehmens nach Abzug der im Rahmen der Retrozession einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 einforderbare Beträge ebenfalls als Retrozession abgezogen werden.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Prämien oder Beiträge anhand statistischer Verfahren erfolgen.

(4)   Der Schadenindex errechnet sich anhand der Erstattungsleistungen, der Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen, die für die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um 50 % erhöht werden.

Erstattungsleistungen, Rückstellungen und aus Rückgriffen erzielte Einnahmen für andere als die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 können für bestimmte Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragstypen gemäß dem Verfahren nach Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie um bis zu 50 % erhöht werden, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge gerecht zu werden.

Die im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlten Erstattungsleistungen werden ohne Abzug der von den Retrozessionaren getragenen Schäden zusammengerechnet.

Zu dieser Summe wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle addiert, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs gebildet wurde.

Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.

Von der verbleibenden Summe wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgezogen, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, gebildet worden ist. Wenn der nach Absatz 1 festgelegte Bezugszeitraum sieben Jahre beträgt, wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgezogen, der zu Beginn des sechsten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, gebildet worden ist.

Ein Drittel bzw. ein Siebtel — je nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Bezugszeitraum — des sich hiernach ergebenden Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 000 000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüber liegenden Betrag umfasst; anschließend werden auf diese Stufen die Prozentsätze 26 % bzw. 23 % angewandt und die Ergebnisse addiert.

Die so erhaltene Summe wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich in den letzten drei Geschäftsjahren aus den Eigenbehaltschäden des Unternehmens nach Abzug der im Rahmen der Retrozession einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 einforderbare Beträge ebenfalls als Retrozession abgezogen werden.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Erstattungsleistungen, der Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen anhand statistischer Verfahren erfolgen.

(5)   Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie mindestens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Retrozession außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher sein als 1.

(6)   Die Prozentsätze, die auf die in Absatz 3 Unterabsatz 5 und Absatz 4 Unterabsatz 7 genannten Stufen anzuwenden sind, werden für die Rückversicherung von Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn

a)

auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;

b)

eine Alterungsrückstellung gebildet wird;

c)

ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird;

d)

das Versicherungsunternehmen spätestens vor Ablauf des dritten Versicherungsjahrs den Vertrag kündigen kann;

e)

vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.

Artikel 38

Geforderte Solvabilitätsspanne für Lebensrückversicherungstätigkeiten

(1)   Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Lebensrückversicherung wird gemäß Artikel 37 berechnet.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der Herkunftsmitgliedstaat vorschreiben, dass bei fondsgebundenen oder an Gewinnbeteiligungsverträge gebundenen Rückversicherungszweigen von Versicherungsgeschäften nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/83/EG und den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 2002/83/EG genannten Geschäfte die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG berechnet wird.

Artikel 39

Geforderte Solvabilitätsspanne für ein Rückversicherungsunternehmen, das gleichzeitig Nichtlebens- und Lebensrückversicherung betreibt

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das sowohl Nichtlebens- als auch Lebensrückversicherungsgeschäft betreibt, eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitstellt, die den Gesamtbetrag der geforderten Solvabilitätsspannen sowohl für Nichtlebens- als auch für Lebensrückversicherungstätigkeiten deckt, die nach den Artikeln 37 bzw. 38 zu berechnen sind.

(2)   Erreicht die verfügbare Solvabilitätsspanne nicht die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geforderte Höhe, wenden die zuständigen Behörden die in den Artikeln 42 und 43 vorgesehenen Maßnahmen an.

Abschnitt 3

Garantiefonds

Artikel 40

Betrag des Garantiefonds

(1)   Ein Drittel der gemäß den Artikeln 37 bis 39 geforderten Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 36 Absätze 1 bis 3 und — mit Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteilen.

(2)   Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen.

Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass der Mindestgarantiefonds bei firmengebundenen Rückversicherungsunternehmen mindestens 1 Mio. EUR betragen muss.

Artikel 41

Überprüfung des Betrags des Garantiefonds

(1)   Die in Artikel 40 Absatz 2 in Euro genannten Beträge werden ab 10. Dezember 2007 jährlich überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.

Diese Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so bleiben die Beträge unverändert.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und die nach Absatz 1 angepassten Beträge.

KAPITEL 4

Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten oder in einer regelwidrigen Lage;

Entzug der Zulassung

Artikel 42

Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten

(1)   Kommt ein Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen des Artikels 32 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über seine Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von ihrer Absicht unterrichtet hat.

(2)   Von einem Rückversicherungsunternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in den Artikeln 37 bis 39 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Unter außergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des Rückversicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen; diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen.

(3)   Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 40 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Rückversicherungsunternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Außerdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen.

(4)   Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Rückversicherungsunternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.

Artikel 43

Finanzieller Sanierungsplan

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von Rückversicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern.

(2)   Der finanzielle Sanierungsplan muss mindestens folgende Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten:

a)

Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere der laufenden allgemeinen Ausgaben und Provisionen;

b)

eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich des übernommenen und des abgegebenen Rückversicherungsgeschäfts;

c)

eine Bilanzprognose;

d)

Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;

e)

Angaben und Nachweis zur Retrozession.

(3)   Wenn sich die finanzielle Lage des Rückversicherungsunternehmens verschlechtert und die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen gefährdet ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sicherzustellen, dass das Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, die Solvabilitätsanforderungen in naher Zukunft zu erfüllen. Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in Absatz 1 genannten finanziellen Sanierungsplan ausgegangen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, insbesondere wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß den Artikeln 37, 38 und 39 bestimmte Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Retrozession einzuschränken, wenn:

a)

sich die Art oder die Qualität der Retrozessionsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;

b)

es keine oder nur eine begrenzte Risikoübernahme im Rahmen der Retrozessionsverträge gibt.

(6)   Haben die zuständigen Behörden einen finanziellen Sanierungsplan für ein Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 18 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 gefährdet sind.

Artikel 44

Entzug der Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses:

a)

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;

c)

sich außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 42 vorsieht;

d)

in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Bei Entzug oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit.

(2)   Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

TITEL IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZRÜCKVERSICHERUNG UND ZWECKGESELLSCHAFTEN

Artikel 45

Finanzrückversicherung

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Rückversicherungsgeschäfte mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) besondere Vorschriften erlassen in Bezug auf

die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;

zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und die Anforderungen an das Risikomanagement;

die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflicht zur Übermittlung statistischer Angaben;

die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, die angemessen, verlässlich und objektiv sein müssen;

die Anlage der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die der Art des von dem Rückversicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts hinsichtlich Beschaffenheit, Höhe und Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung tragen müssen, dass Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Rentabilität und Kongruenz der Anlagen gewährleistet sind;

die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne und den Mindestgarantiefonds, über die das Rückversicherungsunternehmen für sein Finanzrückversicherungsgeschäft verfügen muss.

(2)   Im Interesse der Transparenz teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut aller Vorschriften, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen, unverzüglich mit.

Artikel 46

Zweckgesellschaften

(1)   Lässt ein Mitgliedstaat die Errichtung von Zweckgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet zu, so schreibt er für diese die vorherige behördliche Zulassung vor.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Zweckgesellschaft errichtet wird, legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein solches Unternehmen diese Geschäfte betreiben darf. Insbesondere erlässt er Vorschriften über

den Umfang der Zulassung;

Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;

den guten Leumund und die notwendige fachliche Eignung der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;

die Eignungsanforderungen an Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;

zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und die Anforderungen an das Risikomanagement;

die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;

die Solvabilitätsanforderungen für Zweckgesellschaften.

(3)   Im Interesse der Transparenz teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut aller Vorschriften, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Zwecke des Absatzes 2 erlassen, unverzüglich mit.

TITEL V

NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Artikel 47

Rückversicherungsunternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen

(1)   Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. Gleichzeitig teilen sie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.

Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats — oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen — weiterhin die in dem Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(2)   Nach Absatz 1 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

Artikel 48

Liquidation

Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.

TITEL VI

RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT UND RÜCKVERSICHERUNGSTÄTIGKEITEN IN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 49

Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Agenturen oder Zweigniederlassungen von Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben und die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

Artikel 50

Abkommen mit Drittländern

(1)   Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von

a)

Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben,

b)

Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes ausüben.

(2)   In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer gleichwertigen Beaufsichtigung der tatsächliche Marktzugang für Rückversicherungsunternehmen auf dem Gebiet jeder Vertragspartei anzustreben und die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsregeln und Praktiken der Rückversicherung vorzusehen. Ferner ist anzustreben, dass

a)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Tätigkeiten auf dem Gebiet dieser Drittländer ausüben, erforderlich sind;

b)

die zuständigen Behörden der Drittländer die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gemeinschaft ausüben, erforderlich sind.

(3)   Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags wird die Kommission unter Mitwirkung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die sich daraus ergebende Lage prüfen.

TITEL VII

TOCHTERUNTERNEHMEN MIT EINEM MUTTERUNTERNEHMEN, DAS DEM RECHT EINES DRITTLANDES UNTERLIEGT UND ERWERB VON BETEILIGUNGEN DURCH EIN SOLCHES MUTTERUNTERNEHMEN

Artikel 51

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Rückversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Buchstabe a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben.

Artikel 52

Behandlung von Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2)   Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft in Drittländern gemäß Absatz 3 bei ihrer Niederlassung, den Erwerb von Beteiligungen an Rückversicherungsunternehmen von Drittländern, die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit durch die niedergelassenen Unternehmen sowie die grenzüberschreitende Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.

(3)   Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass ein Drittland den Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft keinen effektiven Marktzugang gestattet, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft einen verbesserten Marktzugang zu erreichen.

(4)   Die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus internationalen Abkommen insbesondere der Welthandelsorganisation vereinbar sein.

TITEL VIII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 53

Gerichtlicher Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Artikel 54

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(2)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.

Artikel 55

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 56

Durchführungsmaßnahmen

Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a)

die Erweiterung der in Anhang I vorgesehenen Rechtsformen,

b)

die Klarstellung der in Artikel 36 aufgezählten Bestandteile der Solvabilitätsspanne, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen,

c)

die Erhöhung der gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 für die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne herangezogenen Prämien oder Beiträge betreffend andere als die im Anhang Punkt A der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um bis zu 50 % für besondere Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragsarten, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen,

d)

die Änderung des in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Garantiefonds, um die Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen,

e)

die Klarstellung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird.

TITLE IX

ÄNDERUNG BESTEHENDER RICHTLINIEN

Artikel 57

Änderungen der Richtlinie 73/239/EWG

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12a Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Schadenversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das

a)

ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, oder

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, oder

c)

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.

2.   Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das

a)

ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder

c)

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.“

2.

Dem Artikel 13 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Der Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (24) zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (25) zugelassenen Versicherungsunternehmen schließt, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität des Rückversicherungs- oder Versicherungsunternehmens beziehen.

3.

Artikel 15 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellung gemäß Artikel 15a dieser Richtlinie durch kongruente Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 88/357/EWG zu bedecken. In Bezug auf Risiken in der Gemeinschaft müssen diese Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft belegen sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, dass ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen.

3.   Ist der Rückversicherer ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder ein gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen einen Rückversicherer, der weder ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen noch ein gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen ist, so legt er die Bedingungen fest, unter denen dies zulässig ist.

4.

Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

‚b)

die gesetzlichen und freien Rücklagen, sofern sie nicht als Schwankungsrückstellung eingestuft werden;‘

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

‚Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird auch durch folgende Bestandteile verringert:

a)

Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 dieser Richtlinie, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG oder Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlandes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/78/EG,

Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG,

Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates und Artikel 2 Absätze 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates.‘

5.

Artikel 16a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

‚Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.‘

b)

Absatz 4 Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

‚Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.‘

6.

Der folgende Artikel 17b wird eingefügt:

‚Artikel 17b

(1)   Jeder Mitgliedstaat schreibt Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, die Rückversicherungstätigkeiten betreiben, vor, für ihre gesamten Tätigkeiten einen Mindestgarantiefonds gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/68/EG zu bilden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 % der Gesamtprämieneinnahmen des Unternehmens;

b)

die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50 000 000 EUR;

c)

die sich aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft des Unternehmens ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 % seiner gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/68/EG auf das aktive Rückversicherungsgeschäft von Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

In diesem Fall schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, dass für alle Vermögenswerte, die das Versicherungsunternehmen zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen für das aktive Rückversicherungsgeschäft verwendet, ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt vom Direktversicherungsgeschäft des Versicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden. In diesem Falle und nur soweit ihr aktives Rückversicherungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG (26) sowie Anhang I der Richtlinie 88/357/EWG keine Anwendung auf Versicherungsunternehmen.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden die nach Unterabsatz 2 vorgeschriebene Trennung überprüfen.

(3)   Beschließt die Kommission gemäß Artikel 56 Buchstabe c der Richtlinie 2005/68/EG eine Erhöhung der bei der Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 jener Richtlinie zugrunde gelegten Beträge, wendet jeder Mitgliedstaat auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels die Artikel 35 bis 39 jener Richtlinie in Bezug auf deren aktives Rückversicherungsgeschäft an.

7.

Artikel 20a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß Artikel 16a errechnete Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung einzuschränken, wenn

a)

sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;

b)

es keine oder nur eine begrenzte Risikoübernahme im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.‘

Artikel 58

Änderungen der Richtlinie 92/49/EWG

Die Richtlinie 92/49/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

‚(1a)   Handelt es sich bei dem Erwerber der Beteiligungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, um das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem sich der Erwerber beteiligen will, durch diesen Erwerb zu seinem Tochterunternehmen oder seiner Kontrolle unterstehen, hat im Rahmen der Bewertung des Erwerbs die vorherige Konsultation gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 73/239/EWG zu erfolgen.‘

2.

Artikel 16 Absätze 4, 5 und 6 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Die zuständigen Behörden, die aufgrund von Absatz 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle,

zur Verhängung von Sanktionen,

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder

im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 53 oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erlassener Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden‘.

5.   Die Absätze 1 und 4 stehen weder einem Informationsaustausch zwischen mehreren zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats entgegen, noch einem zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, und

den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden,

den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, und

den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen,

in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und bei der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

6.   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind, oder

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind, oder

den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt.

Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und dann nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.“

3.

Artikel 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„(1)

Der Herkunftsmitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen vorschreiben, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellungen ausschließlich durch folgende Kategorien von Vermögenswerten bedeckt werden dürfen:“.

b)

Abschnitt B Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Forderungen an Rückversicherer, einschließlich der Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sowie Forderungen an Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (27);

c)

Buchstabe C Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Nennung eines Vermögenswertes oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der Liste in Unterabsatz 1 bedeutet nicht, dass alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt genauere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte.“

4.

In Artikel 22 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)

In Bezug auf die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Schwankungsrückstellungen schreibt der Herkunftsmitgliedstaat vor, dass ein Versicherungsunternehmen höchstens anlegen darf:“.

Artikel 59

Änderungen der Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung

„Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe.“

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben c, i, j und k erhalten folgende Fassung:

„c)

Rückversicherungsunternehmen ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (28) die behördliche Zulassung besitzt;

„i)

„Versicherungs-Holdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Drittlands-Versicherungsunternehmens sind, und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen ist, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (29) handelt;

j)

‚gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft‘ ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen hat;

k)

‚zuständige Behörden‘ diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen innehaben.

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„l)

‚Drittlands-Rückversicherungsunternehmen‘ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn es seinen Sitz in der Gemeinschaft hätte;“.

3.

Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Rückversicherungsunternehmen

(1)   Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (30) und der Richtlinie 2005/68/EG, die die Regeln zur Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen enthalten, sehen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 5, 6, 8 und 9 der vorliegenden Richtlinie eine zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen vor, welche Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittlands-Versicherungsunternehmens oder -Rückversicherungsunternehmens sind.“

(2)   Jedes Versicherungsunternehmen oder jedes Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder -Rückversicherungsunternehmen ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe der Artikel 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.

(3)   Jedes Versicherungsunternehmen und jedes Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6 und 8.

Artikel 3

Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung

(1)   Die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, das Drittlands-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft einzeln zu beaufsichtigen.

(2)   Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden die nachfolgenden in den Artikeln 5, 6, 8, 9 und 10 genannten Unternehmen berücksichtigt:

verbundene Unternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

verbundene Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 Unternehmen mit Sitz in einem Drittland nicht zu berücksichtigen, wenn der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen; Anhang I Nr. 2.5 und Anhang II Nr. 4 werden hiervon nicht berührt.

Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden können ferner im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 nicht zu berücksichtigen, wenn

das einzubeziehende Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nur von untergeordneter Bedeutung ist;

die Einbeziehung der finanziellen Situation des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen ungeeignet oder irreführend ist.

Artikel 4

Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörden

(1)   Die zusätzliche Beaufsichtigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in welchem dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EGE0030 (30) oder Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erteilt worden ist.

(2)   Haben Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Drittlands-Versicherungsunternehmen oder -Rückversicherungsunternehmen oder dieselbe gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.

(3)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen zuständige Behörde, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden fordern, dass in allen Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlich sind.“

5.

Die Artikel 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Zugang zu Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden Zugang zu allen Informationen haben, die für die Beaufsichtigung eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden dürfen sich wegen der Übermittlung der erforderlichen Informationen nur dann direkt an die in Artikel 3 Absatz 2 genannten betroffenen Unternehmen wenden, wenn die Informationen von dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen angefordert und durch dieses nicht übermittelt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet örtliche Prüfungen der Informationen gemäß Absatz 1 selbst vornehmen oder durch von ihnen dazu beauftragte Personen vornehmen lassen können bei

dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

dem Rückversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

Tochterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen dieses Rückversicherungsunternehmens,

Mutterunternehmen des Versicherungsunternehmens,

Mutterunternehmen des Rückversicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Rückversicherungsunternehmens.

(3)   Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Artikels in bestimmten Fällen wichtige Informationen nachprüfen wollen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, das entweder ein verbundenes Versicherungsunternehmen, ein verbundenes Rückversicherungsunternehmen, ein Tochterunternehmen, ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens ist, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder diesen gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.

Die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, kann sich — falls sie dies wünscht — an der Nachprüfung beteiligen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

Artikel 7

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1)   Falls Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt verbunden sind oder ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen haben, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander auf Anfrage die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie zu ermöglichen oder zu erleichtern, und teilen von sich aus alle Informationen mit, die ihnen für die anderen zuständigen Behörden wesentlich erscheinen.

(2)   Ist ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (31) und/oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (32) direkt oder indirekt verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen, so arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse stellen diese Behörden einander alle Informationen zur Verfügung, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe, insbesondere im Rahmen dieser Richtlinie, zu erleichtern.

(3)   Die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (dritte Nichtlebensversicherungsrichtlinie) (33) und Artikel 16 der Richtlinie 2002/83/EG und den Artikeln 24 bis 30 der Richtlinie 2005/68/EG.

Artikel 8

Gruppeninterne Transaktion

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine generelle Aufsicht ausüben über Geschäfte zwischen

a)

einem Versicherungsunternehmen oder einem Rückversicherungsunternehmen und

i)

einem verbundenen Unternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

ii)

einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

iii)

einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

b)

einem Versicherungsunternehmen oder einem Rückversicherungsunternehmen und einer natürlichen Person, die eine Beteiligung hält an

i)

dem Versicherungsunternehmen, dem Rückversicherungsunternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen,

ii)

einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

iii)

einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

Diese Transaktionen betreffen insbesondere

Darlehen,

Garantien und außerbilanzliche Geschäfte,

zulässige Solvabilitätselemente,

Kapitalanlagen,

Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte,

Kostenteilungsvereinbarungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen über ein angemessenes Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Berichterstattungs- und Rechnungslegungsverfahren, verfügen müssen, um Transaktionen nach Maßgabe von Absatz 1 zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten schreiben außerdem vor, dass die Versicherungsunternehmen und die Rückversicherungsunternehmen den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die wichtigsten Transaktionen Bericht erstatten. Diese Verfahren und Mechanismen werden von den zuständigen Behörden überprüft.

Ergibt sich aus diesen Informationen, dass die Solvabilität des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

6.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ergibt sich aus der Berechnung gemäß Absatz 1, dass die bereinigte Solvabilität negativ ist, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen auf der Ebene des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Versicherungs-Holdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen“

b)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Fälle umfasst die Berechnung alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Drittlands-Versicherungsunternehmens oder des -Rückversicherungsunternehmens nach der Methode gemäß Anhang II.

3.   Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage dieser Berechnung zu der Auffassung kommen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Drittlands- Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens.“

8.

Artikel 10 a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Rückversicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2, mit Sitz in einem Drittland haben;

c)

Drittlands- Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere zweierlei gewährleistet werden, dass:

a)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen;

b)

die zuständigen Behörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.“

9.

Die Anhänge I und II der Richtlinie 98/78/EG werden durch Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 60

Änderungen der Richtlinie 2002/83/EG

Die Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„s)

‚Rückversicherungsunternehmen‘ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (34).“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1)   Die zuständigen Behörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:

a)

ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, oder

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, oder

c)

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.

(2)   Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:

a)

ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder

c)

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.“

3.

Dem Artikel 10 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Der Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß der Richtlinie 73/239/EWG oder dieser Richtlinie zugelassenen Versicherungsunternehmen schließt, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität des Rückversicherungs- oder Versicherungsunternehmens beziehen.“

4.

In Artikel 15 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(1a)   Handelt es sich bei dem Erwerber der Beteiligungen gemäß Absatz 1 um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, um das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem sich der Erwerber beteiligen will, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder seiner Kontrolle unterstehen, muss im Rahmen der Bewertung des Erwerbs die vorherige Konsultation gemäß Artikel 9 Buchstabe a erfolgen.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die zuständigen Behörden, die aufgrund von Absatz 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für die Tätigkeit der Versicherung und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder

zur Verhängung von Sanktionen, oder

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, oder

im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 67 oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen erlassener Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.

5.   Die Absätze 1 und 4 stehen weder einem Informationsaustausch zwischen mehreren zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats entgegen, noch einem zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, und

den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden,

den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, und

den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen,

in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und bei der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

6.   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, oder

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind, oder

den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung über diese Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt,

die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1,

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden zuständigen Behörden, und dann nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Absätze 1 bis 7 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, an

Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden,

gegebenenfalls andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln; sie hindern diese staatlichen Behörden oder Stellen auch nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.“

6.

Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ist der Rückversicherer ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder ein gemäß der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 73/239/EWG zugelassenes Versicherungsunternehmen, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen einen Rückversicherer, der weder ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen noch ein gemäß der Richtlinie 73/239/EWG oder dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungsunternehmen ist, so legt er die Bedingungen fest, unter denen dies zulässig ist.“

7.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Forderungen an Rückversicherer, einschließlich der Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sowie Forderungen an Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG;“.

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die Nennung eines Vermögenswertes oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der Liste in Absatz 1 bedeutet nicht, dass alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt genauere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte.“

8.

Dem Artikel 27 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird auch um folgende Bestandteile verringert:

a)

Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an:

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 dieser Richtlinie, Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (35),

Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlandes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie 98/78/EG,

Rückversicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG,

Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (36),

Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (37) und von Artikel 2 Absätze 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (38);

b)

jeden der folgenden Titel, die das Versicherungsunternehmen an den in Buchstabe a genannten Unternehmen hält, an denen es beteiligt ist:

die in Absatz 3 genannten Instrumente,

die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Instrumente,

die in Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten nachrangigen Forderungen und Instrumente.

Werden vorübergehend Aktien eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungsholdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu unterstützen, so kann die zuständige Behörde von den in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Bestimmungen über den Abzug absehen.

Als Alternative zum Abzug der in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Titel, die das Versicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Versicherungsunternehmen erlauben, die Methoden 1, 2 oder 3 im Anhang I zur Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (39) entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Buchführungskonsolidierung) wird nur angewandt, wenn die zuständige Behörde vom Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrolle bei den Einheiten überzeugt ist, die in den Bereich der Konsolidierung einzubeziehen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie, die der zusätzlichen Überwachung gemäß der Richtlinie 98/78/EG oder der zusätzlichen Überwachung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG unterliegenden Versicherungsunternehmen die in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Titel nicht abziehen müssen, die sie an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften halten, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind. Für die Zwecke des Abzugs der in diesem Absatz genannten Beteiligungen bedeutet Beteiligung eine Beteiligung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 98/78/EG.“

9.

Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Erstes Ergebnis:

Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 85 % sein. Auf mit entsprechendem Nachweis versehenen Antrag des Versicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.“

b)

Buchstabe b Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„b)

Zweites Ergebnis:

Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von dem Versicherungsunternehmen übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei dem Unternehmen verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Versicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28a

Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, die Rückversicherungstätigkeiten ausüben

(1)   Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die Artikel 35 bis 39 der Richtlinie 2005/68/EG in Bezug auf deren aktives Rückversicherungsgeschäft an, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 % ihrer Gesamtprämieneinnahmen;

b)

die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50 000 000 EUR;

c)

die sich aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 % ihrer gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/68/EG auf das aktive Rückversicherungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

In diesem Fall schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, dass für alle Vermögenswerte, die das Lebensversicherungsunternehmen zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen für das aktive Rückversicherungsgeschäft verwendet, ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt vom Direktversicherungsgeschäft des Lebensversicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden. In diesem Falle und nur soweit ihr aktives Rückversicherungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 22 bis 26 keine Anwendung auf Lebensversicherungsunternehmen.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden die nach Unterabsatz 2 vorgeschriebene Trennung überprüfen.“

11.

Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß Artikel 28 errechnete Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung einzuschränken, wenn

a)

sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;

b)

es keine oder nur eine begrenzte Risikoübernahme im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.“

TITEL X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 61

Von bestehenden Rückversicherungsunternehmen erworbene Rechte

(1)   Rückversicherungsunternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem 10. Dezember 2005 erhalten haben, gelten als gemäß Artikel 3 zugelassen.

Sie sind allerdings verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Tätigkeit der Rückversicherung und die Anforderungen gemäß Artikel 6 Buchstaben a, c und d, Artikel 7, 8 und 12 sowie Artikel 32 bis 41 ab dem 10. Dezember 2007 einzuhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Rückversicherungsunternehmen, die zum 10. Dezember 2005 die Bestimmungen des Artikels 6 Buchstabe a und der Artikel 7, 8 und 32 bis 40 nicht erfüllen, eine Frist bis zum 10. Dezember 2008 gewähren, um diesen Vorschriften nachzukommen.

Artikel 62

Rückversicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen

(1)   Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen nicht dieser Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen Mitgliedstaaten.

Artikel 63

Übergangszeitraum für die Artikel 57 Nummer 3 und 60 Nummer 6

Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung des Artikels 57 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie zur Änderung des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG und des Artikels 60 Nummer 6 dieser Richtlinie bis zum 10. Dezember 2008 zurückstellen.

Artikel 64

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 10. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie mit.

Artikel 65

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 66

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Bach of LUTTERWORTH


(1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(4)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(5)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(6)  ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878.

(7)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(8)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(9)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7. Geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(10)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(13)  Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(14)  Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG.

(15)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzierungsinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(16)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(17)  Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(19)  Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20).

(20)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(21)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(22)  Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(23)  Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(24)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(25)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“

(26)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.‘

(27)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.“

(28)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.“

(29)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“

(30)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(31)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(32)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(33)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.“

(34)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(35)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(36)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(37)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(38)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(39)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.


ANHANG I

Formen von Rückversicherungsunternehmen:

im Königreich Belgien: „société anonyme/naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen“, „association d'assurance mutuelle/onderlinge verzekeringsvereniging“, „société coopérative/coöperatieve vennootschap“;

in der Tschechischen Republik: „akciová společnost“;

im Königreich Dänemark: „aktieselskaber“, „gensidige selskaber“;

in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen“;

in der Republik Estland: „aktsiaselts“;

in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία“, „αλληλασφαλιστικός συνεταιρισμός“;

im Königreich Spanien: „sociedad anónima“;

in der Französischen Republik: „société anonyme“, „société d'assurance mutuelle“, „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale“, „institution de prévoyance régie par le code rural“ und „mutuelles régies par le code de la mutualité“;

in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“;

in der Italienischen Republik: „società per azioni“;

in der Republik Zypern: „Εταιρεία Περιορισμένης Ευθύνης με μετοχές“ ή „Εταιρεία Περιορισμένης Ευθύνης με εγγύηση“;

in der Republik Lettland: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

in der Republik Litauen: „akcinė bendrovė“, „uždaroji akcinė bendrovė“;

im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „association d'assurances mutuelles“, „société coopérative“;

in der Republik Ungarn: „biztosító részvénytársaság“, „biztosító szövetkezet“, „harmadik országbeli biztosító magyarországi fióktelepe“;

in der Republik Malta: „limited liability company/kumpannija tà responsabbiltà limitata“;

im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap“, „onderlinge waarborgmaatschappij“;

in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“;

in der Republik Polen: „spółka akcyjna“, „towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych“;

in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima“, „mútua de seguros“;

in der Republik Slowenien: „delniška družba“;

in der Slowakischen Republik: „akciová spoločnost“;

in der Republik Finnland: „keskinäinen vakuutusosakeyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag“, „vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag“, „vakuutusyhdistys/försäkringsförening“;

im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag“, „ömsesidigt försäkringsbolag“;

im Vereinigten Königreich: incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited, societies registered or incorporated under the Industrial and Provident Societies ACTS, societies registered under the Friendly Societies ACTS, „the association of underwriters known as Lloyd's“.


ANHANG II

Die Anhänge I und II zu der Richtlinie 98/78/EG werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

ANHANG I

BERECHNUNG DER BEREINIGTEN SOLVABILITÄT VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

1.   WAHL DER BERECHNUNGSMETHODE UND GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN

A.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die bereinigte Solvabilität der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach einer der unter Ziffer 3 beschriebenen Methoden berechnet wird. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Anwendung einer anderen als der unter Ziffer 3 genannten Methoden als die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte Methode zulassen oder vorschreiben.

B.

Anteilmäßige Berechnung

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das Beteiligungsunternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

Der Ausdruck«Anteil»bezeichnet entweder bei Anwendung der in Ziffer 3 beschriebenen Methode 1 oder 2 den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem Beteiligungsunternehmen gehalten wird, oder bei Anwendung der unter Ziffer 3 beschriebenen Methode 3 die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der zuständigen Behörden allerdings ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so können eben diese Behörden zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.

Bestehen zwischen einigen der einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen keine kapitalmäßigen Verflechtungen, bestimmt die zuständige Behörde, welcher Anteil berücksichtigt wird.

C.

Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente

C.1.

Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente

Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist dafür zu sorgen, dass die Verwendung der für die Berechnung der Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente bei den verschiedenen in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Zu diesem Zweck werden, sofern dies nicht bereits gemäß den unter Ziffer 3 beschriebenen Methoden vorgesehen ist, bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens folgende Beträge nicht berücksichtigt:

der Wert von Vermögensgegenständen des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in einem seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen;

der Wert von Vermögensgegenständen eines mit dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen;

der Wert von Vermögensgegenständen eines mit dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in anderen mit diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen.

C.2.

Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts C.1 dürfen

Gewinnreserven und künftige Gewinne eines Lebensversicherungs- [oder Lebensrück] versicherungsunternehmens, das mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, verbunden ist, sowie

gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, verbunden ist,

nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Deckung der Mindestsolvabilität dieses verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Gezeichnetes, jedoch nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das Beteiligungsunternehmen darstellt, ist ganz aus der Berechnung herauszunehmen.

Gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile des Beteiligungsversicherungs- oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, die eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellen, sind ebenfalls aus der Berechnung herauszunehmen.

Gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellen, sind, wenn sie demselben Beteiligungsversicherungs- bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmen angehören, aus der Berechnung herauszunehmen.

C.3.

Übertragbarkeit

Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass außer den in Abschnitt C.2 genannten Elementen bestimmte andere Elemente, die grundsätzlich für die Berechnung der Solvabilitätsspanne eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Frage kommen, de facto nicht zur Deckung der geforderten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden können, so dürfen diese Elemente nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie für die Deckung der geforderten Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen.

C.4.

Die Summe der in den Abschnitten C.2 und C.3 genannten Elemente darf die geforderte Solvabilitätsspanne des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht überschreiten.

D.

Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden zulässige Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und

einem verbundenen Unternehmen,

einem Beteiligungsunternehmen,

einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner Beteiligungsunternehm enstammen, nicht berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden ferner zulässige Solvabilitätselemente eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, wenn sie aus der Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.

Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt zulässige Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält.

E.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Berechnung der bereinigten Solvabilität in denselben Zeitabständen vorgenommen wird wie die der Solvabilitätsspanne für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG.

2.   ANWENDUNG DER BERECHNUNGSMETHODEN

2.1.

Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Die bereinigte Solvabilität wird nach den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs berechnet.

Die bereinigte Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird bei allen Methoden unter Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnet.

In Fällen gestufter Beteiligungen (beispielsweise, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Beteiligungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, welches wiederum Beteiligungsunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist) wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, berechnet.

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die bereinigte Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu berechnen, wenn es sich bei diesem Unternehmen

um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.

Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

In allen Fällen kann die Befreiung nur gewährt werden, wenn die zulässigen Solvabilitätselemente der in die Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Überzeugung der zuständigen Behörden zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, mit dem Wert in die Berechnung einbezogen wird, den die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ermittelt haben.

2.2.

Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft

Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Versicherungsunternehmens mit berücksichtigt. Die betreffende Versicherungs-Holdinggesellschaft wird — ausschließlich für die Zwecke dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs vorzunehmenden Berechnung — wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen von Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG gelten.

2.3.

Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Drittländern

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands beteiligt ist, wird dieses Unternehmen ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden dieses Anhangs Anwendung finden.

Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer bestimmten Anforderung an die Solvabilität, die mit der geforderten Mindestsolvabilitätsspanne gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG oder 2005/68/EG unter Berücksichtigung der zur Deckung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mindestens vergleichbar ist, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die von dem betreffenden Drittland vorgesehene Anforderung an die Solvabilität und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zur Erfüllung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente bei der Berechnung berücksichtigt werden.

2.4.

Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierhäuser und Finanzinstitute

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierhaus oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, gelten die in Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, in Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG niedergelegten Bestimmungen über den Abzug solcher Beteiligungen sowie die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einräumen, andere Methoden zu verwenden und derartige Beteiligungen nicht in Abzug zu bringen entsprechend.

2.5.

Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland den zuständigen Behörden — aus welchen Gründen auch immer — nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmen von den für die Berechung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elementen abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.

3.   BERECHNUNGSMETHODEN

Methode 1: Abzugs- und Aggregationsmethode

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

i)

der Summe aus

a)

den für die Berechnung der Solvabilitätsspanne des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens in Frage kommenden Elementen und

b)

dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens an den Elementen, die in die Berechnung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einfließen dürfen,

und

ii)

der Summe aus

a)

dem Buchwert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmen und

b)

der Mindestanforderung an die Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und

c)

dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter Berücksichtigung der Abfolge der jeweiligen Beteiligungen in den unter Ziffer ii Buchstabe a genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall ist in den Betrag unter Ziffer i Buchstabe b und Ziffer ii Buchstabe c der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzubeziehen.

Methode 2: Abzugsmethode

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

i)

der Summe der zulässigen Solvabilitätselemente des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens

und

ii)

der Summe aus

a)

der geforderten Mindestsolvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und

b)

dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der geforderten Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Zur Bewertung der zulässigen Solvabilitätselemente werden die Beteiligungen im Sinne dieser Richtlinie nach der Equity-Methode bewertet, die in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehen ist.

Methode 3: Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten zulässigen Solvabilitätselementen und entweder

a)

der Summe aus der geforderten Mindestsolvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an der geforderten Mindestsolvabilität der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der Beteiligung, oder

b)

der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Anforderung an die Solvabilität.

Die Berechnung der zulässigen Solvabilitätselemente und der Solvabilitätsanforderungen auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgt anhand der Bestimmungen der Richtlinie 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG.

ANHANG II

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, DIE TOCHTERUNTERNEHMEN EINER VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFT ODER EINES VERSICHERUNGS- ODER RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS EINES DRITTLANDS SIND

1.

Im Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.

Die zuständigen Behörden führen die zusätzliche Beaufsichtigung in den gleichen Zeitabständen durch, wie sie in den Richtlinien 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG für die Berechnung der Solvabilitätsspanne von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgesehen sind.

2.

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Berechnung gemäß diesem Anhang vorzunehmen, wenn

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein verbundenes Unternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist und in die für dieses andere Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

In Fällen gestufter Beteiligungen (beispielsweise Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die sich ihrerseits im Besitz einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands befinden) können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.

3.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.

Analog heißt in diesem Fall, dass auf der Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I angewandt werden.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das

eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt,

eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,

und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG gelten.

4.

Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den zuständigen Behörden — aus welchen Gründen auch immer — nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen abgezogen, die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung herangezogen werden dürfen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/51


RICHTLINIE 2005/69/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2005

zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Reifenherstellung werden Weichmacheröle verwendet, die nicht vorsätzlich beigefügte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in unterschiedlicher Konzentration enthalten können. Im Verlauf des Produktionsprozesses können PAK in die Kautschukmatrix aufgenommen werden. Daher können sie im Endprodukt in unterschiedlichen Mengen vorhanden sein.

(2)

Benzo(a)pyren (BaP) kann als qualitativer und quantitativer Marker für das Vorhandensein von PAK verwendet werden. BaP und andere PAK wurden als karzinogen, mutagen und reprotoxisch eingestuft. Außerdem wurden mehrere Weichmacheröle aufgrund ihres Gehalts an diesen PAK als karzinogen, mutagen und reprotoxisch eingestuft.

(3)

Der wissenschaftliche Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ (CSTEE) hat die wissenschaftlichen Erkenntnisse bestätigt, denen zufolge sich PAK nachteilig auf die Gesundheit auswirken.

(4)

Die Emission von BaP und anderen PAK in die Umwelt sollte so weit wie möglich reduziert werden. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verwirklichen und zur Erfüllung der Verpflichtung zur Reduzierung der jährlichen PAK-Emissionsmengen beizutragen, die sich aus dem Protokoll von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe ergibt, erscheint es daher erforderlich, das Inverkehrbringen und die Verwendung von stark PAK-haltigen Weichmacherölen und als Weichmacheröle verwendeten Mischungen zur Herstellung von Reifen zu beschränken.

(5)

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Unbeschadet der Anforderungen anderer europäischer Bestimmungen gilt diese Richtlinie für Reifen von Kraftfahrzeugen (4), von Lastkraftwagen und Schwerlastern (5), von landwirtschaftlichen Fahrzeugen (6) und von Krafträdern (7).

(7)

Um die nötigen Sicherheitsanforderungen erfüllen zu können und insbesondere einen exzellenten Nassgriff sicherzustellen, ist ein Übergangszeitraum erforderlich, in dessen Verlauf die Reifenhersteller neue Reifentypen entwickeln und testen können, die ohne hocharomatische Weichmacheröle hergestellt werden. Den derzeit verfügbaren Informationen zufolge werden sich die Entwicklungs- und Testarbeiten über längere Zeit hinziehen, da die Hersteller zahlreiche Testläufe durchführen müssen, bevor die erforderliche hochqualitative Nassgriffleistung der neuen Reifen garantiert werden kann. Daher sollte diese Richtlinie für Wirtschaftsteilnehmer ab dem 1. Januar 2010 gelten.

(8)

Für die Anwendung dieser Richtlinie sind harmonisierte Prüfmethoden zur Bestimmung des PAK-Gehalts in Weichmacherölen und Reifen erforderlich. Die Annahme solcher Prüfmethoden sollte das Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht verzögern. Die Prüfmethoden sollten vorzugsweise auf europäischer oder internationaler Ebene entwickelt werden, gegebenenfalls vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder von der Internationalen Normenorganisation (ISO). Die Kommission kann Verweise auf die einschlägigen CEN- oder ISO-Normen veröffentlichen oder erforderlichenfalls solche Methoden im Einklang mit Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG festlegen.

(9)

Diese Richtlinie berührt keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an den Arbeitnehmerschutz, wie etwa die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8), und darauf basierende Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (9) und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (10).

(10)

Es ist nicht Zweck dieser Richtlinie, das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (11) von vor dem 1. Januar 2010 hergestellten Reifen zu beschränken, die somit auch nach diesem Datum aus Lagerbeständen verkauft werden können. Der Zeitpunkt der Herstellung der Reifen ist anhand der gemäß der Richtlinie 92/23/EWG vorgeschriebenen Kennzeichnung mit dem Herstellungsdatum auf dem Reifen leicht festzustellen. Alle Reifen, die nach dem 1. Januar 2010 runderneuert werden, sollten mit einer neuen Lauffläche runderneuert werden, die neue PAK-arme Weichmacheröle enthält —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29 Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Bach of LUTTERWORTH


(1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 30.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).

(4)  Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG der Kommission (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42).

(5)  Richtlinie 92/23/EWG.

(6)  UN/ECE-Regelung 106.

(7)  Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(8)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; Berichtigung in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(10)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl.  196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).


ANHANG

Dem Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgende Nummer angefügt:

„50.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

1.

Benzo(a)pyren (BaP)

CAS Nr. 50-32-8

2.

Benzo(e)pyren (BeP)

CAS Nr. 192-97-2

3.

Benzo(a)anthracen (BaA)

CAS Nr. 56-55-3

4.

Chrysen (CHR)

CAS Nr. 218-01-9

5.

Benzo(b)fluoranthen (BbFA)

CAS Nr. 205-99-2

6.

Benzo(j)fluoranthen (BjFA)

CAS Nr. 205-82-3

7.

Benzo(k)fluoranthen (BkFA)

CAS Nr. 207-08-9

8.

Dibenzo(a, h)anthracen (DBAhA)

CAS Nr. 53-70-3

1.

Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn

sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder

der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der polyzyklische Aromaten-PCA-Extrakt weniger als 3 Masseprozent beträgt — gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PCA in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) —, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

2.

Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % Bay-Protonen — gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi — Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) — nicht überschreitet.

3.

Runderneuerte Reifen sind von Abschnitt 2 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.“


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/55


RICHTLINIE 2005/75/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2005

zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie bei der Verabschiedung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) beabsichtigt vorzusehen, sollte der Schwellenwert für Aufträge über bestimmte Dienstleistungen, die zu mehr als 50 % subventioniert werden, weiterhin an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, angepasst bleiben.

(2)

Diese Anpassung sollte auch im Rahmen der in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Neufestsetzung der Schwellenwerte gewährleistet werden.

(3)

Ein sachlicher Fehler hat jedoch dazu geführt, dass die gewünschte Anpassung im Rahmen des Artikels 78 der Richtlinie 2004/18/EG derzeit nicht gewährleistet ist. Die Buchstaben b und c des Artikels 78 Absatz 2 sollten daher berichtigt werden, indem in Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b die Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gestrichen und stattdessen in Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe c eingefügt wird —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/18/EG erhalten folgende Fassung:

„b)

die Schwellenwerte in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden;

c)

die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den in Anhang IV genannten vergeben werden.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Januar 2006 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Bach of LUTTERWORTH


(1)  Stellungnahme vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. November 2005.

(3)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Europäisches Parlament und Rat

9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/57


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2005

zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige

(2005/865/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(2)

Das Filmschaffen ist eine Kunstform, die auf zerbrechlichen Trägermedien festgehalten wird; daher sind aktive Maßnahmen der öffentlichen Behörden zu deren Erhaltung notwendig. Kinofilme sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Kulturerbes und verdienen daher vollen Schutz.

(3)

Neben ihrem kulturellen Wert stellen Kinofilme eine Quelle der historischen Information über die europäische Gesellschaft dar. Sie zeugen vom Reichtum der kulturellen Identitäten Europas und der Vielfalt seiner Völker. Kinofilme spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Vergangenheit kennen zu lernen und Überlegungen zu unserer Zivilisation anzustellen.

(4)

Diese Empfehlung zielt darauf ab, eine bessere Nutzung des industriellen und kulturellen Potenzials des europäischen Filmerbes durch Anreize für innovative Maßnahmen, Forschungsarbeiten und technologische Entwicklung im Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kinofilmen zu fördern. Die nachstehend empfohlenen Maßnahmen sollen gewährleisten, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Filmindustrie notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, und die Weiterentwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beschleunigen.

(5)

Das Filmerbe ist ein wichtiger Bestandteil der Filmindustrie; durch Förderung seiner Bewahrung, Restaurierung und Nutzung kann ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Industriezweigs geleistet werden.

(6)

Die Entwicklung der europäischen Filmindustrie ist angesichts ihres beträchtlichen Potenzials im Bereich des Zugangs zur Kultur sowie der wirtschaftlichen Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen für Europa von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Produktion und Vorführung, sondern auch für die Erfassung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Kinofilmen. Die Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Filmerbe müssen verbessert werden, insbesondere was die bessere Nutzung der technischen Neuerungen wie z. B. Digitalisierung anbelangt.

(7)

Die volle Erschließung dieses Potenzials setzt die Existenz einer erfolgreichen und innovativen Filmindustrie in der Gemeinschaft voraus. Diese kann dadurch erleichtert werden, dass die Bedingungen für die Bewahrung, Restaurierung und Nutzung des Filmerbes verbessert und Hindernisse für die Entwicklung und die uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit der Industrie beseitigt werden, insbesondere indem das Filmerbe erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert und für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich gemacht wird, und zwar in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

(8)

Die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Filmindustrie wird sich durch die Entwicklung eines Umfelds, das die Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen, bei denen es sich um europäische, nationale oder regionale Archive, Filminstitute oder ähnliche Einrichtungen handeln könnte, zur Bewahrung und Schutz des Filmerbes betreffenden Angelegenheiten fördert, verbessern.

(9)

In der Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes (4) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Restaurierung und Erhaltung des Filmerbes, einschließlich der Nutzung der durch die Digitaltechnik gebotenen Möglichkeiten, zusammenzuarbeiten, Informationen über vorbildliche Praktiken in diesem Bereich auszutauschen, den schrittweisen Aufbau von Netzwerken zwischen den Datenbanken der europäischen Archive zu fördern und die Möglichkeit der Nutzung dieser Bestände zu pädagogischen Zwecken zu prüfen.

(10)

Die Europäische Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes sieht vor, dass jede Vertragspartei durch legislative oder andere angemessene Maßnahmen die Verpflichtung einführt, Bewegtbildmaterial, das zu ihrem audiovisuellen Erbe gehört und in ihrem Hoheitsgebiet produziert oder koproduziert wurde, zu hinterlegen.

(11)

In der Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (5) wurde die Frage der Rechtspflicht zur Hinterlegung von audiovisuellen Werken auf nationaler oder regionaler Ebene als eine Möglichkeit zur Erhaltung und zum Schutz des europäischen audiovisuellen Erbes geprüft und es wurde eine Bestandsaufnahme der Hinterlegung von Kinofilmen in den Mitgliedstaaten eingeleitet.

(12)

Der Ratspräsident stellte auf der Sitzung des Rates „Kultur/Audiovisuelle Medien“ vom 5. November 2001 fest, dass der Inhalt der Kommissionsmitteilung vom Rat positiv aufgenommen wurde.

(13)

In seiner Entschließung vom 2. Juli 2002 (6) zur vorgenannten Mitteilung der Kommission unterstrich das Europäische Parlament die Notwendigkeit, das Filmerbe zu schützen, und unterstützte den Ansatz der Europäischen Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes, die in Zeiten intensiver technologischer Veränderungen eine wichtige Bezugsquelle ist. Der allmähliche Übergang zu digitalen Technologien wird eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie ermöglichen und längerfristig zur Senkung der Kosten für die Katalogisierung, Hinterlegung, Erhaltung und Restaurierung audiovisueller Werke beitragen. Zugleich werden damit neue Möglichkeiten für Innovationen im Bereich des Schutzes des Filmerbes geschaffen.

(14)

In der Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union (7) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, wirksame Systeme für die Hinterlegung und Erhaltung der zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilme in ihren nationalen Archiven, Filminstituten oder entsprechenden Institutionen einzurichten, wenn derartige Systeme noch nicht vorhanden sind.

(15)

Alle Mitgliedstaaten verfügen bereits über Systeme zur Erfassung und Erhaltung von zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilmen. Vier Fünftel dieser Systeme beruhen auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Hinterlegung aller Filme oder zumindest derjenigen Filme, die öffentliche Beihilfen erhielten.

(16)

Unter „Bewegtbildmaterial“ wird jegliche Art bewegter Bilder verstanden, die unabhängig vom Trägermedium aufgezeichnet wurden (vertont oder unvertont) und einen Eindruck der Bewegung vermitteln.

(17)

Unter „Kinofilmen“ versteht man Bewegtbildmaterial jeglicher Länge — insbesondere Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme — das im Kino gezeigt werden soll.

(18)

„Zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörende Kinofilme“ sind Filmproduktionen, einschließlich Koproduktionen mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittländern, die von den Mitgliedstaaten oder von den von ihnen benannten Stellen auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien als solche eingestuft werden. Das audiovisuelle Erbe aller Mitgliedstaaten zusammen stellt das europäische audiovisuelle Erbe dar.

(19)

Um sicherzustellen, dass das europäische Filmerbe für künftige Generationen erhalten bleibt, muss es — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert werden.

(20)

Das europäische Filmerbe sollte — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke besser zugänglich gemacht werden.

(21)

Die Übertragung des Besitzes an Kinofilmen an die Archivierungsstellen führt nicht zur automatischen Übertragung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

(22)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (8) können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder von Archiven vorsehen, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen —

NEHMEN FOLGENDE ABSICHTEN DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS:

1.

die Möglichkeit ins Auge zu fassen, für Empfänger von EU-Zuschüssen die Hinterlegung einer Kopie der von der EU bezuschussten europäischen Filme in mindestens einem nationalen Archiv verbindlich vorzuschreiben;

2.

die Zusammenarbeit der benannten Stellen zu unterstützen;

3.

die Finanzierung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der langfristigen Erhaltung und Restaurierung von Filmen ins Auge zu fassen;

4.

die europaweite Standardisierung von Filmkatalogen zu fördern, um die Interoperabilität der Datenbanken, unter anderem durch die Kofinanzierung von Standardisierungsprojekten und durch die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zu verbessern, wobei die sprachliche Vielfalt zu berücksichtigen ist;

5.

die Aushandlung eines Standardvertrags auf europäischer Ebene zwischen den benannten Stellen und den Rechtsinhabern zu erleichtern, mit dem die Bedingungen aufgestellt werden, unter denen die benannten Stellen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zugänglich machen können;

6.

die Effizienz der in der vorliegenden Empfehlung dargelegten Maßnahmen zu überprüfen und zu bewerten sowie zu prüfen, ob weitere Aktivitäten notwendig sind.

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN, die Bedingungen für die Bewahrung, Restaurierung und Nutzung des Filmerbes zu verbessern und Hindernisse für die Entwicklung und die uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie zu beseitigen, indem sie:

1.

eine verstärkte Nutzung des industriellen und kulturellen Potenzials des europäischen Filmerbes durch systematische Bewahrungs- und Restaurierungsmaßnahmen fördern, indem sie Anreize für innovative Maßnahmen, Forschungsarbeiten und technologische Entwicklung im Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kinofilmen schaffen;

2.

bis 16. November 2007 rechtliche, verwaltungstechnische oder sonstige zweckmäßige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörende Kinofilme systematisch erfasst, katalogisiert, erhalten, restauriert und — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich gemacht werden;

3.

die geeigneten Stellen benennen, die die unter Ziffer 2 beschriebenen Aufgaben von öffentlichem Interesse unabhängig und fachkundig wahrnehmen, und sicherstellen, dass ihnen die besten verfügbaren finanziellen und technischen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden;

4.

die benannten Stellen dazu anregen, in Absprache oder im Rahmen von Verträgen mit den Rechtsinhabern Bedingungen festzulegen, unter denen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können;

5.

insbesondere mit Blick auf die Förderung des Filmerbes die Einrichtung oder die Unterstützung nationaler Filmakademien oder ähnlicher Einrichtungen ins Auge fassen;

6.

geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass digitale und neue Technologien bei der Erfassung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Kinofilmen verstärkt eingesetzt werden;

Erfassung

7.

Kinofilme, die zu ihrem audiovisuellen Erbe gehören, mithilfe einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichthinterlegung von zumindest einer hochwertigen Kopie solcher Kinofilme mit den benannten Stellen systematisch erfassen. Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Hinterlegung sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass

a)

während eines Übergangszeitraums die Produktionen bzw. Koproduktionen abgedeckt sind, die durch staatliche Beihilfen auf nationaler oder regionaler Ebene unterstützt wurden; nach Ablauf dieses Übergangszeitraums sollten, soweit möglich, alle Produktionen, einschließlich derjenigen, die nicht durch öffentliche Mittel unterstützt wurden, abgedeckt sein;

b)

die hinterlegten Kinofilme von guter technischer Qualität sind, um die Erhaltung und Reproduzierbarkeit zu erleichtern, und ggf. mit einschlägigen Metadaten in standardisierter Form versehen werden;

c)

die Hinterlegung dann erfolgt, wenn der Film für die Öffentlichkeit freigegeben wird, jedoch nicht mehr als zwei Jahre später;

Katalogisierung und Einrichtung von Datenbanken

8.

zweckmäßige Maßnahmen ergreifen (die letztlich zu einem Archivierungscode der Filmproduktion führen könnten), um unter Verwendung europäischer und internationaler Standards die Katalogisierung und Indexierung der hinterlegten Kinofilme zu fördern und die Einrichtung von Datenbanken mit Informationen über die Filme anzuregen;

9.

die europaweite Standardisierung und die Interoperabilität filmographischer Datenbanken sowie deren Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit verbessern, z. B. mithilfe des Internet, insbesondere durch die aktive Beteiligung der benannten Stellen;

10.

die Möglichkeit der Vernetzung von Datenbanken, die das europäische audiovisuelle Erbe erfassen, gemeinsam mit den einschlägigen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat (Eurimages und Europäische Audiovisuelle Beobachtungsstelle), erkunden;

11.

die Archivierungsstellen auffordern, ihre Bestände auf EU-Ebene z. B. nach Themen, Autoren und Zeiträumen zu ordnen und damit aufzuwerten;

Erhaltung

12.

Rechtsvorschriften erlassen oder andere Methoden im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten einsetzen, um die Erhaltung der hinterlegten Kinofilme sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Reproduktion der Filme auf neuen Speichermedien;

b)

die Erhaltung der Geräte zur Vorführung von Kinofilmen auf verschiedenen Medien;

Restaurierung

13.

alle geeigneten Maßnahmen treffen, um im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Reproduktion der hinterlegten Kinofilme zum Zweck der Restaurierung zu ermöglichen und dabei zuzulassen, dass die Rechtsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten von dem verbesserten industriellen Potenzial ihrer Filme, das Folge dieser Restaurierung ist, profitieren;

14.

Projekte zur Restaurierung von alten Filmen bzw. Filmen mit hohem kulturellem oder historischem Wert unterstützen;

Ermöglichung des Zugangs zu hinterlegten Kinofilmen für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke

15.

die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen, die es den benannten Stellen ermöglichen, die hinterlegten Kinofilme — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich zu machen;

16.

geeignete Maßnahmen treffen, um den Zugang von Menschen mit Behinderungen — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — zu hinterlegten Kinofilmen zu gewährleisten;

Berufsbildung und Medienkompetenz

17.

die berufliche Bildung in allen Bereichen, die mit dem Filmerbe zusammenhängen, fördern, um eine verstärkte Nutzung des industriellen Potenzials des Filmerbes zu unterstützen;

18.

die Nutzung des Filmerbes als Mittel zur Stärkung der europäischen Dimension im Bildungswesen und zur Förderung der kulturellen Vielfalt unterstützen;

19.

die visuelle Bildung, Filmstudien und Medienkompetenz auf allen Ebenen der Schulbildung, bei der Berufsausbildung und im Rahmen europäischer Programme unterstützen und fördern;

20.

eine enge Zusammenarbeit zwischen den Produzenten, Verleihern, Programmanbietern und Filminstituten für Bildungszwecke unter Wahrung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte fördern;

Hinterlegung

21.

die Einführung eines Systems zur freiwilligen Hinterlegung oder Pflichthinterlegung folgenden Materials ins Auge zu fassen:

a)

Sekundär- und Werbematerial im Zusammenhang mit Kinofilmen, die zum nationalen audiovisuellen Erbe gehören;

b)

Kinofilme, die zum nationalen audiovisuellen Erbe anderer Länder gehören;

c)

sonstiges Bewegtbildmaterial (außer Kinofilmen);

d)

Kinofilme aus früheren Zeiten;

Zusammenarbeit der benannten Stellen

22.

die benannten Stellen zum Zweck des Informationsaustauschs und der Koordinierung ihrer Tätigkeit auf nationaler und europäischer Ebene ermutigen und unterstützen, um zum Beispiel:

a)

die Kohärenz der Methoden der Erfassung und Erhaltung und die Interoperabilität der Datenbanken zu sichern;

b)

Archivmaterial herauszugeben (z. B. auf DVD), das mit Untertiteln in möglichst vielen Sprachen der Europäischen Union versehen ist, in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte;

c)

eine europäische Filmografie zusammenzustellen;

d)

einen gemeinsamen Standard für den elektronischen Informationsaustausch zu entwickeln;

e)

gemeinsame Forschungs- und Bildungsprojekte auszuarbeiten, und gleichzeitig den Aufbau von europaweiten Netzwerken von Filmschulen und Museen zu fördern.

Weiterverfolgung dieser Empfehlung

23.

die Kommission alle zwei Jahre über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen informieren.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Bach of LUTTERWORTH


(1)  ABl. C 123 vom 30.4.2004, S. 4.

(2)  ABl. C 74 vom 23.3.2005, S. 18.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2005.

(4)  ABl. C 193 vom 11.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6.

(6)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 176.

(7)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 5.

(8)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.