ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
3. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1972/2005 des Rates vom 29. November 2005 zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2005

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1973/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Änderung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Referenzlaboratorien und spezifizierten Risikomaterials ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1975/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Aufteilung von 5000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg für das Wirtschaftsjahr 2005/06

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1976/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1977/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1978/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1919/2005 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss ACEH/1/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. November 2005 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

16

 

*

Beschluss des Rates vom 24. November 2005 zur Ernennung eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

18

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei anderen Vögeln als Geflügel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4663)  ( 1 )

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende 2001 und im Jahr 2002 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4627)

23

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4611)  ( 1 )

25

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 (Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. L 314 vom 30. November 2005, S. 1, veröffentlichten Text)

29

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345 vom 20.11.2004)

36

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2005/814/EG der Kommission vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission (ABl. L 304 vom 23.11.2005)

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1972/2005 DES RATES

vom 29. November 2005

zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (2), insbesondere auf Artikel 83a und Anhang XII des Statuts,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII des Statuts hat Eurostat am 1. September 2005 den Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für das Jahr 2005 vorgelegt, durch die die in dem genannten Anhang aufgeführten Parameter aktualisiert werden. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,3 % des Grundgehalts beträgt.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs XII darf jedoch die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung nicht zu einem Beitragssatz von über 10,25 % führen.

(3)

Somit sollte der Beitragssatz, mit dem das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet wird, auf höchstens 10,25 % des Grundgehalts festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beitragssatz auf 10,25 % festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JOHNSON


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1973/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

60,8

204

33,7

212

74,2

999

56,2

0707 00 05

052

101,5

204

51,2

220

147,3

999

100,0

0709 90 70

052

116,7

204

110,6

999

113,7

0805 10 20

052

72,9

382

31,4

388

38,0

524

43,6

999

46,5

0805 20 10

204

62,9

624

79,3

999

71,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

70,7

624

86,0

999

78,4

0805 50 10

052

63,0

220

47,3

999

55,2

0808 10 80

052

78,2

388

68,7

400

80,9

404

89,9

720

62,1

999

76,0

0808 20 50

052

101,8

400

92,7

404

53,2

720

49,3

999

74,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Änderung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Referenzlaboratorien und spezifizierten Risikomaterials

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält ein Verzeichnis benannter nationaler Referenzlaboratorien für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE).

(2)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Änderungen der Namen oder Anschriften ihrer nationalen Referenzlaboratorien gemeldet; daher sollte das Verzeichnis dieser Laboratorien aktualisiert werden.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden bestimmte Rindergewebe als spezifizierte Risikomaterialien benannt und die Regeln für deren Entfernung festgelegt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von spezifischen Risikomaterialien verboten ist, jedoch zum Zweck ihrer endgültigen Vernichtung genehmigt werden kann. Nach den in Anhang XI der genannten Verordnung aufgeführten Übergangsmaßnahmen dürfen Schlachtkörper, Schlachthälften oder -viertel, die kein anderes spezifiziertes Risikomaterial als die Wirbelsäule enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, wo die Wirbelsäule gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zu entfernen ist. Bei Ausfuhren in Drittländer ist eine solche Entfernung nicht gewiss. Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit sollte eine derartige Ausnahme für Ausfuhren spezifizierten Risikomaterials in Drittländer nicht gestattet werden.

(5)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) schlug in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1997 ein Verzeichnis spezifizierter Risikomaterialien (SRM) von Rindern vor, die auf der Grundlage der relativen Gewebeinfektiosität, der Tierart und des Alters vom menschlichen Verzehr und der Verfütterung ausgeschlossen werden sollten. Diese Stellungnahme wurde durch WLA-Stellungnahmen über das BSE-Risiko (bovine spongiforme Enzephalopathie) vom Februar 1998, über das Risiko der Exposition des Menschen gegenüber BSE durch Lebensmittel vom Dezember 1999, über die orale Exposition des Menschen gegenüber dem BSE-Erreger vom April 2000 und über die Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergewebe vom Januar 2002 überarbeitet und aktualisiert.

(6)

Der WLA hielt es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Zentralnervensystem von Rindern unter 30 Monaten messbar infiziert sein könnte, selbst bei Tieren, die als Kälber dem Infektionserreger ausgesetzt waren. Die außergewöhnliche Ermittlung junger Tiere mit klinischen Zeichen von BSE veranlasste jedoch zu Vorsicht, und daher empfahl der WLA die Entfernung verschiedener SRM bei Rindern ab dem Alter von 12 Monaten. Diese Empfehlung führte zu der verwaltungstechnischen Entscheidung, die Altersgrenze für die Entfernung bestimmter SRM bei Rindern auf 12 Monate festzulegen.

(7)

Verschiedene Faktoren lassen aufgrund der geltenden Risikominderungsmaßnahmen, vor allem des völligen Verfütterungsverbots und der Entfernung und Vernichtung von SRM, einen günstigen Trend bei der BSE-Epidemie und eine deutliche Verbesserung der Lage in den letzten Jahren erkennen. Darüber hinaus ist aus Berichten über Inspektionsbesuche ersichtlich, dass die Durchführung der BSE-Vorschriften in den Mitgliedstaaten verbessert wurde. Unter Berücksichtigung des günstigen Verlaufs der BSE-Epidemie und neuer Erkenntnisse aus Studien zur Krankheitsentstehung beauftragte die Europäische Kommission im Oktober 2004 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erneut mit einer Bewertung der Altersgrenze für die Entfernung von SRM bei Rindern.

(8)

Zwischen 2001 und 2004 stieg das durchschnittliche Alter von in der EU gemeldeten BSE-positiven Rindern von 86 auf 108 Monate. Von insgesamt 6 520 BSE-Fällen aus einer Gesamtheit von annähernd 41 Millionen seit 2001 getesteter Tiere wurden nur 4 Fälle von BSE bei unter 35 Monate alten Tieren gemeldet.

(9)

Die EFSA kam in ihrem Gutachten vom 28. April 2005 zu dem Schluss, dass nach derzeitigem Wissensstand eine messbare Infektiosität nach etwa 3/4 der Inkubationszeit auftreten kann.

(10)

Somit existiert eine wissenschaftliche Grundlage für die Überprüfung der Altersgrenze für das Entfernen bestimmter SRM bei Rindern, vor allem hinsichtlich der Wirbelsäule. Angesichts der Entwicklung der Infektiosität im Zentralnervensystem während der Inkubationszeit, der Altersstruktur von Rindern mit positivem BSE-Befund und der geringeren Exposition von nach dem 1. Januar 2001 geborenen Rindern kann die Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule, einschließlich der Spinalganglien, von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial auf 24 Monate erhöht werden. Diese Altersgrenze kann vor dem Hintergrund des Seuchenverlaufs überprüft werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 3).


ANHANG

Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang X erhält Kapitel A Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Nationale Referenzlabors:

Österreich:

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling

Robert Koch Gasse 17

A-2340 Mödling

Belgien:

CERVA -CODA-VAR

Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques

Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie

Veterinary and Agrochemical Research Centre

Groeselenberg 99

B-1180 Bruxelles

Zypern:

State Veterinary Laboratories

Veterinary Services

CY-1417 Athalassa

Nicosia

Tschechische Republik:

Státní veterinární ústav Jihlava

Rantířovská 93

586 05 Jihlava

Dänemark:

Danmarks Fødevareforskning

Bülowsvej 27

DK-1790 København V

Estland:

Veterinaar- ja Toidulaboratoorium

Kreutzwaldi 30

Tartu 51006

Finnland:

Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos

Hämeentie 57

FIN-00550 Helsinki

Frankreich:

Agence française de sécurité sanitaire des aliments

Laboratoire de pathologie bovine

31, avenue Tony Garnier

69 364 LYON CEDEX 07

Deutschland:

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Anstaltsteil Insel Riems Boddenblick 5A

D-17498 Insel Riems

Griechenland:

Ministry of Agriculture — Veterinary Laboratory of Larisa

7th km of Larisa — Trikala Highway

GR-411 10 Larisa

Ungarn:

Országos Állategészségügyi Intézet (OÁI)

Pf. 2.

Tábornok u. 2.

H-1581 Budapest

Irland:

Central Veterinary Research Laboratory

Young's Cross

Celbridge

Co. Kildare

Italien:

Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d’Aosta — CEA

Via Bologna, 148

I-10154 Torino

Lettland:

State Veterinary Medicine Diagnostic Centre

Lejupes Str. 3

Riga LV 1076

Litauen:

Nacionalinė veterinarijos laboratorija

J. Kairiūkščio g. 10

LT-08409 Vilnius

Luxemburg:

CERVA -CODA-VAR

Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques

Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie

Veterinary and Agrochemical Research Centre

Groeselenberg 99

B-1180 Bruxelles

Malta:

National Veterinary Laboratory

Albert Town Marsa

Niederlande:

Centraal Instituut voor Dierziektecontrole-Lelystad

Houtribweg 3g

8221 RA Lelystad

Postbus 2004

8203 AA Lelystad

Polen:

Państwowy Instytut Weterynaryjny (PIWet)

24-100 Puławy

al. Partyzantów 57

Portugal:

Laboratório Nacional de Investigação Veterinária Estrada de Benfica

701 P-1500 Lisboa

Slowakei:

State Veterinary Institute Zvolen

Pod dráhami 918

SK-960 86, Zvolen

Slowenien:

National Veterinary Institute

Gerbičeva 60

1000 Ljubljana

Spanien:

Laboratorio Central de Veterinaria (Algete)

Ctra. de Algete km. 8

28110 Algete (Madrid)

Schweden:

National Veterinary Institute

S-751 89 Uppsala

Vereinigtes Königreich:

Veterinary Laboratories Agency

Woodham Lane

New Haw Addlestone Surrey KT15 3NB“

2.

Anhang XI Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;“

b)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verbringung von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von ungespalteten Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat erst zuzulassen, nachdem dieser Mitgliedstaat seine Bereitschaft bekundet hat, die Materialien entgegenzunehmen, und die für solche Verbringungen geltenden spezifischen Bedingungen akzeptiert hat.

Allerdings können in höchstens drei Teile zerlegte Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorherige Zustimmung versandt werden.

Ausfuhren von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von frischem Rind-, Schaf- oder Ziegenfleisch aus der Gemeinschaft sind verboten.“


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Aufteilung von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission (2), mit der die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 festgelegt wurden, erfolgt die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November für das laufende Wirtschaftsjahr.

(2)

Zu diesem Zweck haben Dänemark und Italien der Kommission die Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh sowie Flachs- und Hanffasern übermittelt.

(3)

In Griechenland, Irland und Luxemburg werden im Wirtschaftsjahr 2005/06 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt werden.

(4)

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wird geschätzt, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten nicht die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 t erreichen wird. Es empfiehlt sich, die nachstehend genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen festzusetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen wird für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wie folgt festgesetzt:

Dänemark

60 Tonnen,

Griechenland

0 Tonnen,

Irland

0 Tonnen,

Italien

112 Tonnen,

Luxemburg

0 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 393/2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 4).

(2)  ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2005 (ABl. L 146 vom 10.6.2005, S. 3).


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1976/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1951/2005 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 312 vom 28.11.2005, S. 45.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 3. Dezember 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

26,90

3,22

1701 11 90 (1)

26,90

8,08

1701 12 10 (1)

26,90

3,08

1701 12 90 (1)

26,90

7,65

1701 91 00 (2)

27,05

11,71

1701 99 10 (2)

27,05

7,19

1701 99 90 (2)

27,05

7,19

1702 90 99 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1977/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1918/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1918/2005 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1918/2005 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 14.


ANHANG

GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 3. DEZEMBER 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

31,39 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

31,39 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

31,39 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

31,39 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

34,12

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

34,12

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

34,12

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1978/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1919/2005 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die der Kommission derzeit vorliegenden Daten sich von den Daten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1919/2005 unterscheiden, sollten diese Erstattungen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zu gewährenden Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse, festgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 16.


ANHANG

GEÄNDERTE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND BESTIMMTE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

34,12 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

34,12 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

64,83 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

34,12 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

34,12 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/16


BESCHLUSS ACEH/1/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. November 2005

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

(2005/860/EG)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) ermächtigt.

(2)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 das Dokument „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ gebilligt, mit dem die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, ausgearbeitet wurden.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder soll bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen. Er soll das vorrangige Forum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, soll den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben. Das PSK trägt diesen Stellungnahmen Rechnung und übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission aus.

(2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. An der laufenden Durchführung der Mission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

(2)   Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen seitens des Leiters der Mission.

Artikel 4

Vorsitz

Für die in Artikel 1 genannte Mission führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Konsultationen und Modalitäten in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2005.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

J. KING


(1)  ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 13.


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. November 2005

zur Ernennung eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2005/861/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Rücktritts von Herrn G. Ph. HUFFNAGEL ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau L. J. GRIFFITH,

Wethouder in Amsterdam,

wird als Nachfolgerin von Herrn G. Ph. HUFFNAGEL für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LEWIS


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


Kommission

3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei anderen Vögeln als Geflügel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4663)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/862/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), eingeschleppt wird.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (5) genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln nur aus Drittländern, die Mitgliedsländer der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind.

(3)

Nachdem die hoch pathogene Äviäre Influenza bei eingeführten Vögeln in Quarantäne in einem Mitgliedstaat festgestellt worden war, erließ die Kommission die Entscheidung 2005/759/EG vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (6) und die Entscheidung 2005/760/EG vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (7).

(4)

In bestimmten Mitgliedsländern der OIE wurden neue Fälle von Aviärer Influenza gemeldet. Die Aussetzung der Verbringung von Heimvögeln und der Einfuhr von anderen Vögeln aus bestimmten Risikogebieten sollte daher verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht verschiede Veterinärkontrollen je nach Anzahl und Ursprungsland der Tiere vor. Die Liste der Drittländer in Anhang II Abschnitt 2 Teil B dieser Verordnung sollte in Kombination mit der Liste der Drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch verwendet werden, um Abweichungen von dieser Entscheidung vorzusehen (8).

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (9) ist das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte, wie beispielsweise Gelatine zur technischen Verwendung oder Materialien für pharmazeutische und andere Verwendungen, die aus Gebieten der Gemeinschaft stammen, die Tiergesundheitsbeschränkungen unterliegen, zugelassen, da solche Produkte aufgrund der besonderen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Anwendungsbedingungen als sicher gelten, da diese mögliche Pathogene inaktivieren oder den Kontakt mit seuchenempfänglichen Tieren verhindern. Gemäß Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Teil B Nummer 7 der genannten Verordnung ist das Inverkehrbringen von Guano an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden.

(7)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Erzeugnisse der Anhänge VII und VII dieser Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG erlassen.

(8)

Die Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/759/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Verbringung aus Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen das Verbringen von Heimvögeln nur, wenn die Sendung aus nicht mehr als fünf Vögeln besteht und

a)

die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer in Anhang I Teil A genannte Regionalkommission angehört, oder

b)

die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer in Anhang I Teil B genannten Regionalkommission angehört, und folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie wurden am Versandort in einem Drittland, das in der Entscheidung 79/542/EWG aufgelistet ist, vor der Ausfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder

ii)

sie wurden im Bestimmungsmitgliedstaat in gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2000/666/EG zugelassenen Einrichtungen nach der Einfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder

iii)

sie wurden geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor der Verbringung, wenigstens ein Mal mit einem für die betreffende Art zugelassenen H5-Impfstoff nach Herstellerspezifikationen wieder geimpft oder

iv)

sie wurden vor der Ausfuhr für mindestens zehn Tage unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß Kapitel 2.7.12 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere auf H5N1-Antigen oder H5N1-Genom untersucht.

(2)   Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wird — im Falle der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf der Grundlage einer Erklärung des Tierbesitzers — von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands in einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II bestätigt.

(3)   Die Veterinärbescheinigung ist zu ergänzen um

a)

eine Erklärung des Tierbesitzers oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Anhang III,

b)

eine Bestätigung folgenden Wortlauts:

‚Heimvögel im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2005/759/EG‘.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Diese Entscheidung gilt nicht für Vögel, die von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden.“

3.

In Artikel 5 wird das Datum „30. November 2005“ durch das Datum „31. Januar 2006“ ersetzt.

4.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2005/760/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln, die aus von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von

a)

Bruteiern von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, sofern diese Eier

i)

für die zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren gemäß Absatz 1 bestimmt sind oder

ii)

für zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassene Brütereien bestimmt sind, in denen zu diesem Zeitpunkt keine Geflügeleier bebrütet und in die nur Eier eingelegt werden, die zuvor zur wirksamen Desinfektion der Schale begast wurden;

b)

Proben sämtlicher Vogelarten, die unter der Verantwortung der zuständigen Behörden des im Anhang aufgeführten Versandlandes zwecks Laboruntersuchung sicher verpackt direkt an ein anerkanntes Labor in einem Mitgliedstaat versendet werden;

c)

Erzeugnisse dieser Vogelarten, die den Bedingungen von Anhang VII Kapitel II Teil C, Kapitel III Teil C, Kapitel IV Teil B, Kapitel VI Teil C und Kapitel X Teil B, und Anhang VIII Kapitel II Teil C, Kapitel III Abschnitt II Teil B, Kapitel VII Teil A Absatz 1 Buchstabe a, Kapitel VII Teil B Absatz 5 und Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

d)

Erzeugnisse dieser Vogelarten, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keinen besonderen Veterinärbedingungen und keinem Verbot und keiner Beschränkung aus Tiergesundheitsgründen unterliegen, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit dies mineralisiertes Vogelguano aus Ländern betrifft, die während der letzten zwölf Monate nicht das Auftreten der durch das Influenza A Virus des Typs H5N1 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza gemeldet haben.“

2.

In Artikel 6 wird das Datum „30. November 2005“ durch das Datum „31. Januar 2006“ ersetzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 4).

(5)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(6)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52.

(7)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60.

(8)  ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2005/759/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

TEIL A

Mitgliedsländer der OIE, die OIE-Regionalkommissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a angehören:

TEIL B

Mitgliedsländer der OIE, die OIE-Regionalkommissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b angehören:

Afrika,

Nord- und Südamerika,

Asien, Ferner Osten und Ozeanien,

Europa, mit Ausnahme der in Artikel 3 genannten Länder,

Naher Osten.“


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende 2001 und im Jahr 2002 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4627)

(Nur die spanische Fassung ist verbindlich)

(2005/863/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ende 2001 und im Jahr 2002 traten in Spanien Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche gewährt die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/494/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende des Jahres 2001 und im Jahr 2002 (2) wurde Spanien für die Ende 2001 und im Jahr 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung war eine erste Teilzahlung von 6 Mio. EUR geleistet worden.

(5)

Gemäß derselben Entscheidung stützt sich der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den von Spanien am 1. August 2003 gestellten Antrag, auf ausführliche Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende 2001 und im Jahr 2002 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Die Kommission hat geprüft, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung kam sie zu dem Schluss, dass nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig sind.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind den spanischen Behörden mit Schreiben vom 14. September 2005 mitgeteilt worden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende 2001 und im Jahr 2002 entstandenen Kosten wird gemäß der Entscheidung 2003/494/EG auf 6 784 124,44 EUR festgesetzt.

In Anbetracht der gemäß der Entscheidung 2003/494/EG bereits erfolgten ersten Teilzahlung von 6 Mio. EUR wird der Restbetrag von 784 124,44 EUR an Spanien ausgezahlt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 67.


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4611)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (3) wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, ein Mitgliedstaat als Berichterstatter für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe genannt, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3)

Endosulfan ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 22. Februar 2000 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.

(5)

Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie die Hauptantragsteller Bayer CropScience und Makhteshim Agan angehört. Es stellte sich heraus, dass weitere Daten erforderlich waren. Mit der Entscheidung 2001/810/EC der Kommission (4) wird eine Frist für die Vorlage der Daten durch den Antragsteller festgelegt, die am 25. Mai 2002 ablief. Mit der genannten Entscheidung wurde eine weitere Frist bis zum 31. Mai 2003 für spezifizierte Langzeituntersuchungen eingeräumt.

(6)

Die Kommission berief am 17. Mai 2004 eine Sitzung mit den Hauptantragstellern und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein.

(7)

Der von Deutschland erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Diese Prüfung wurde am 15. Februar 2005 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Endosulfan abgeschlossen.

(8)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, die zu Bedenken führen. Dies gilt vor allem für den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt, da der Weg, auf dem der Wirkstoff abgebaut wird, nicht vollständig geklärt ist und in Bodendegradation, Wasser-/Sedimentdegradation und Mesokosmosstudien unbekannte Metabolite nachgewiesen wurden. In der Ökotoxikologie bestehen weiterhin viele Bedenken, da der langfristigen, vor allem auf das Vorhandensein der genannten Metaboliten zurückzuführenden Gefahr mit den vorliegenden Informationen nicht ausreichend begegnet werden kann. Außerdem ist man der Auffassung, dass der Exposition von Betreibern in Räumlichkeiten mit den vorliegenden Informationen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Darüber hinaus ist Endosulfan flüchtig, sein Hauptmetabolit ist beständig und wurde bei der Überwachung von Gebieten nachgewiesen, in denen der Wirkstoff nicht verwendet worden war. Da diese Bedenken nicht ausgeräumt wurden, konnte anhand der Bewertungen der übermittelten Informationen nicht nachgewiesen werden, dass Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(9)

Endosulfan sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(10)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(11)

Im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte beschränkte Verwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Verwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklungen von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten, als notwendig angesehenen Anwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint.

(12)

Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Endosulfan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(13)

Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (5), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte.

(14)

Diese Entscheidung ist der Vorlage eines Zulassungsantrags für Endosulfan gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht abträglich.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Endosulfan wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

1.

Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Endosulfan enthalten, werden bis zum 2. Juni 2006 widerrufen.

2.

Ab 3. Dezember 2005 werden Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert.

3.

Ein im Anhang Spalte A genannter Mitgliedstaat darf Zulassungen für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte B aufgeführten Verwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen, sofern er

a)

sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden,

b)

alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und

c)

insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Verwendungen geforscht wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2005 über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die gemäß den Buchstaben a bis c eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Endosulfan, die für wesentliche Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Anwendungen,

a)

für die die Zulassung am 2. Juni 2006 widerrufen werden soll, spätestens am 2. Juni 2007 ablaufen;

b)

für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/58/EG der Kommission (ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).

(3)  ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1).

(4)  ABl. L 305 vom 22.11.2001, S. 32.

(5)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).


ANHANG

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 2 Nummer 3

Spalte A

Spalte B

Mitgliedstaat

Verwendung

Griechenland

Baumwolle, Tomate, Paprika, Birne, Kartoffel, Luzerne

Spanien

Haselnuss, Baumwolle, Tomate

Italien

Haselnuss

Polen

Haselnuss, Erdbeere, Gerbera, Zierpflanzenzwiebeln


Berichtigungen

3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/29


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 30. November 2005, S. 1 , veröffentlichten Text)

VERORDNUNG (EG) Nr. 1952/2005 DES RATES

vom 23. November 2005

über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (3) hat mehrfach erhebliche Änderungen erfahren, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4). Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 aufgehoben und ersetzt werden.

(2)

Ferner sind folgende Verordnungen aufzuheben, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegenstandslos wurden: die Verordnung (EWG) Nr. 1037/72 des Rates vom 18. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und Finanzierung einer Beihilfe für Hopfenerzeuger (5), die Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird (6), und die Verordnung (EWG) Nr. 879/73 des Rates vom 26. März 1973 über die Gewährung der Beihilfen der Mitgliedstaaten an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften und die Erstattung dieser Beihilfen (7). Da jedoch Slowenien die Betriebsprämienregelung erst ab 1. Januar 2007 anwendet, ist vorzusehen, dass Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 sowie die Verordnungen (EWG) Nr. 1037/72 und (EWG) Nr. 1981/82 dort bis zur Ernte 2006 weiter Anwendung finden.

(3)

Pflanzensäfte und -auszüge von Hopfen sind weitgehend untereinander austauschbar. Um die Ziele von Artikel 33 des Vertrags zu verwirklichen und die volle Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik im Hopfensektor zu gewährleisten, sind die Vorschriften über den Handel mit Drittländern und über die Vermarktung von Hopfen daher auf Pflanzensäfte und -auszüge von Hopfen auszudehnen.

(4)

Um den Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, hat die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Beihilferegelungen für bestimmte Erzeugnisse einschließlich Hopfen vorgesehen.

(5)

Auf Gemeinschaftsebene muss eine Qualitätspolitik verfolgt werden, und zwar durch die Anwendung einer Bescheinigungsregelung mit Bestimmungen, die grundsätzlich die Vermarktung von Erzeugnissen verbieten, für die keine Qualitätsbescheinigung erteilt wurde, oder von eingeführten Erzeugnissen, die entsprechenden Mindestqualitätsmerkmalen nicht genügen.

(6)

Um den Markt zu stabilisieren und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen sicherzustellen, muss die Zusammenfassung des Angebots und die gemeinsame Anpassung der Erzeugung an die Markterfordernisse durch die Landwirte gefördert werden.

(7)

Der Zusammenschluss der Erzeuger in Organisationen, die für ihre Mitglieder die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter gemeinsamer Regeln vorsehen, ist geeignet, die Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrags zu fördern.

(8)

Um Diskriminierungen zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, sind für die gesamte Gemeinschaft die Voraussetzungen festzulegen, welche die Erzeugergemeinschaften erfüllen müssen, um von den Mitgliedstaaten anerkannt zu werden. Damit eine wirksame Zusammenfassung des Angebots erreicht wird, ist es insbesondere erforderlich, dass die Erzeugergemeinschaften eine ausreichende wirtschaftliche Größe vorweisen und die gesamte Produktion der angeschlossenen Erzeuger durch die Erzeugergemeinschaft selbst oder von den Erzeugern nach gemeinsamen Regeln vermarktet wird.

(9)

Aufgrund der geplanten Maßnahmen sollte eine Einfuhrregelung vorgesehen werden, die sich nur auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs erstreckt.

(10)

Unter Berücksichtigung der gesamten Maßnahmen sollte auf die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Dieses Verfahren kann sich jedoch ausnahmsweise als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen nicht ungeschützt Störungen ausgesetzt ist, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Alle diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.

(11)

Die Funktionsweise des Binnenmarkts würde durch die Gewährung staatlicher Beihilfen beeinträchtigt. Daher müssen die Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen auf die unter die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen fallenden Erzeugnisse Anwendung finden.

(12)

Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 hat gezeigt, dass vorbeugende Maßnahmen vorgesehen werden müssen, wenn strukturelle Überschüsse oder Marktstörungen drohen.

(13)

Es ist von Nutzen, über ausreichende Informationen zur Marktlage und zu den Entwicklungsaussichten des Gemeinschaftsmarktes zu verfügen. Daher ist die Registrierung aller Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen vorzusehen.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) zu erlassen.

(15)

Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1696/71 zur Regelung der vorliegenden Verordnung könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht berücksichtigt sind. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZWECK UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Hopfen geschaffen, die Vorschriften über die Vermarktung, die Erzeugergemeinschaften und den Handel mit Drittländern für folgende Erzeugnisse umfasst:

KN-Code

Warenbezeichnung

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

(2)   Die Vorschriften über die Vermarktung und den Handel mit Drittländern gelten auch für folgende Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

1302 13 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

Artikel 2

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Hopfen: die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;

b)

Hopfenpulver: das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält;

c)

Lupulin-angereichertes Hopfenpulver: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis;

d)

Hopfenextrakt: die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse;

e)

Hopfen-Mischerzeugnisse: die Mischung zweier oder mehrerer der unter Buchstabe a bis d genannten Erzeugnisse.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

KAPITEL II

VERMARKTUNG

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 genannten, in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse unterliegen einem Bescheinigungsverfahren.

(2)   Die Bescheinigung wird nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3)   Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

den Ort bzw. die Orte der Hopfenerzeugung,

b)

das Erntejahr bzw. die Erntejahre,

c)

die Sorte bzw. die Sorten.

Artikel 5

(1)   Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 erteilt worden ist.

Bei eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 1 wird die Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

(2)   Abweichungen von Absatz 1 können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 beschlossen werden

a)

mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder

b)

für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1

a)

dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für welche die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen;

b)

müssen gewährleisten, dass eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen ausgeschlossen ist.

KAPITEL III

ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN

Artikel 6

Im Rahmen dieser Verordnung gilt als „Erzeugergemeinschaft“ ein von einem Mitgliedstaat nach Artikel 7 anerkannter Zusammenschluss, der ausschließlich oder — sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen — hauptsächlich aus Hopfenerzeugern besteht und auf Initiative der Erzeuger gebildet wurde, um insbesondere eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a)

das Angebot zusammenzufassen und zur Stabilisierung des Marktes beizutragen, indem die gesamte Erzeugung der Mitglieder vermarktet oder gegebenenfalls gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a zu einem höheren Preis aufgekauft wird;

b)

die Erzeugung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und sie insbesondere durch Sortenumstellung, Umstrukturierung der Pflanzungen, Absatzförderung und Forschung im Bereich der Erzeugung und der Vermarktung sowie im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes zu verbessern;

c)

die Rationalisierung und Mechanisierung der Anbau- und Erntearbeiten zu fördern und dadurch die Rentabilität der Erzeugung und den Umweltschutz zu verbessern;

d)

zu entscheiden, welche Hopfensorten von den Mitgliedern angebaut werden dürfen, und gemeinsame Regeln für die Erzeugung aufzustellen.

Artikel 7

(1)   Für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren Sitz hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können;

b)

sie müssen gemeinsame Regeln für die Erzeugung und Vermarktung (erste Vermarktungsstufe) anwenden;

c)

ihre Satzung muss für die angeschlossenen Erzeuger die Verpflichtung enthalten,

i)

die gemeinsamen Regeln für die Erzeugung sowie die Entscheidungen über die zu erzeugenden Sorten zu beachten,

ii)

ihre gesamte Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft vermarkten zu lassen;

d)

sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Größe nachweisen;

e)

sie müssen in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes, ausschließen;

f)

sie müssen unterschiedslos jedem Erzeuger, der sich verpflichtet, ihre Satzung einzuhalten, das Recht auf Beitritt einräumen;

g)

ihre Satzung muss Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft verzichten können, wenn sie mindestens drei Jahre Mitglied waren und mindestens ein Jahr vor ihrem Austritt die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet haben; dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, mit denen in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft oder deren Gläubiger vor etwaigen finanziellen Folgen des Austritts eines Mitglieds geschützt oder der Austritt eines Mitglieds im laufenden Haushaltsjahr verhindert werden soll;

h)

ihre Satzung muss die Verpflichtung enthalten, eine getrennte Buchführung über die Tätigkeiten vorzunehmen, die Gegenstand der Anerkennung sind;

i)

sie dürfen keine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnehmen.

(3)   Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, für welche die Erzeuger vor ihrem Beitritt zu einer Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen hatten, sofern die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet wurde und sie genehmigt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dürfen die einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger, wenn die Erzeugergemeinschaft dies zulässt, unter den von ihr festgelegten Bedingungen

a)

die Verpflichtung zur Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii durch eine Vermarktung auf der Grundlage gemeinsamer, in die Satzung aufgenommener Regeln ersetzen, die gewährleisten, dass die Erzeugergemeinschaft ein Kontrollrecht hinsichtlich der Verkaufspreise besitzt, diese Preise von ihr gebilligt werden müssen und sie im Falle der Ablehnung den betreffenden Hopfen zu einem höheren Preis abnimmt;

b)

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugergemeinschaft im Prinzip nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugergemeinschaft bestimmte Erzeugergemeinschaft vermarkten.

KAPITEL IV

REGELUNG FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 8

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 9

(1)   Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Gemeinschaft geernteten oder daraus hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2)   Bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 4 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

Die Gleichwertigkeit der Bescheinigungen wird nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 festgestellt.

Artikel 10

(1)   Für die zolltarifliche Einstufung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Bestimmungen zu deren Anwendung. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erlassener Bestimmungen ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b)

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 11

(1)   Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die möglicherweise die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit Drittländern, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die Marktstörung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

(2)   Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. Wurde die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 genannten Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm unterbreitet wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4)   Die Maßnahmen nach diesem Artikel werden unter Einhaltung der Verpflichtungen aus den nach Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angewandt.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Artikel 13

Im Falle drohender Überschüsse oder einer drohenden Störung der Vermarktungsstruktur kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Marktungleichgewichts treffen. Diese Maßnahmen können insbesondere einwirken auf

a)

das Produktionspotenzial,

b)

das Angebotsvolumen,

c)

die Vermarktungsbedingungen.

Artikel 14

(1)   Alle Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen, die zwischen einem Erzeuger bzw. verbundenen Erzeugern einerseits und einem Käufer andererseits geschlossen worden sind, werden durch die hierzu von dem Erzeugermitgliedstaat bestimmten Stellen registriert.

(2)   Die vor dem 1. August des Jahres der betreffenden ersten Ernte geschlossenen Verträge, die sich auf die Lieferung bestimmter Mengen zu vereinbarten Preisen während eines Zeitraums beziehen, der sich über eine oder mehrere Ernten erstreckt, werden als „im Voraus geschlossene Verträger“ bezeichnet. Sie sind Gegenstand einer getrennten Registrierung.

(3)   Die Daten, die Gegenstand der Registrierung sind, dürfen nur für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Artikel 16

(1)   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Hopfen (nachstehend „Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 erlassen, insbesondere für

die Mindestqualitätsmerkmale nach Artikel 4 Absatz 2,

die Vermarktung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b,

die Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g,

die Registrierung der Lieferverträge nach Artikel 14,

die Einzelheiten der Mitteilungen nach Artikel 15.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben.

Jedoch findet Artikel 7 in Slowenien bis einschließlich der Ernte 2006 weiter Anwendung.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

(2)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben.

Jedoch finden in Slowenien die Verordnungen (EWG) Nr. 1037/72 und (EWG) Nr. 1981/82 bis einschließlich der Ernte 2006 weiter Anwendung.

Artikel 19

(1)   Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 anerkannten Erzeugergemeinschaften gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannt.

(2)   Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Reglung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zur Reglung der vorliegenden Verordnung können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2005

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT

ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 und 2

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 14

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 1a und 2

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c bis f

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d bis g

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben h und i

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben h und i

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 8

Artikel 15

Artikel 10

Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15a Absätze 2, 3 und 4

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 16a

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1 Satz 1

Artikel 15

Artikel 18 Absatz 1 Satz 2

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 23 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 23 Unterabsatz 2

Artikel 24

Artikel 20


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(5)  ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 19. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1604/91 (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 13).

(6)  ABl. L 215 vom 23.7.1982, S. 3. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 86 vom 31.3.1973, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2254/77 (ABl. L 261 vom 14.10.1977, S. 3).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/36


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 345 vom 20. November 2004 )

Seite 84, Anhang XXIII, fünfter Gedankenstrich:

anstatt:

„0602 91 10“

muss es heißen:

„0602 90 10“.


3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/37


Berichtigung des Beschlusses 2005/814/EG der Kommission vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 23. November 2005 )

Der Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

EINFUHRENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE CHEMIKALIE BLEITETRAMETHYL

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