ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
29. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 sowie (EWG) Nr. 1674/72

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1948/2005 der Kommission vom 28. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 im Hinblick auf besondere Warenbewegungen und den Ausschluss des Handels im Zusammenhang mit Reparaturgeschäften

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 der Kommission vom 28. November 2005 zur Anpassung von Verordnungen betreffend den Markt für Getreide, Reis und Kartoffelstärke aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1951/2005 der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

45

 

*

Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ( 1 )

47

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Europäisches Parlament
Rat
Kommission

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. November 2005 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

49

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG

51

 

*

Empfehlung des Rates vom 14. November 2005 über vorrangige Aktionen zur Stärkung der Zusammenarbeit im europäischen Archivwesen

55

 

*

Beschluss EUPOL COPPS/1/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. November 2005 betreffend die Ernennung des Missionsleiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

57

 

*

Beschluss des Rates vom 21. November 2005 über die Ernennung eines Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

58

 

*

Beschluss des Rates vom 24. November 2005 über die Ernennung eines französischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

59

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache Nr. COMP/M.3625 — Blackstone/Acetex (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2672)

60

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4525)

63

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4527)  ( 1 )

65

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2673)

67

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1946/2005 DES RATES

vom 14. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 (1) tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(2)

Da noch nicht mit allen westlichen Balkanstaaten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen worden sind, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 verlängert werden.

(3)

Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Öffnung des Marktes zur politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in der Region beiträgt und keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinschaft hat. Daher sollten diese Handelspräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin Anwendung finden.

(4)

In der Bundesrepublik Jugoslawien wurde am 4. Februar 2003 eine Verfassungscharta verabschiedet, mit der das Land in „Serbien und Montenegro“ umbenannt und die Kompetenzverteilung zwischen dem Staatenverbund und den beiden Teilrepubliken festgelegt wurde.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 vorgesehenen Handelsmaßnahmen sollten auch der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich, wie in der Entschließung 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt, bei der Republik Montenegro, der Republik Serbien und dem Kosovo um getrennte Zollgebiete handelt.

(6)

Mit der Republik Serbien hat die Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren (2) geschlossen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absätze 1 und 2 werden die Worte „sowie in Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo“ durch die Worte „sowie in den Zollgebieten Montenegro, Serbien oder Kosovo“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden die Worte „in der Bundesrepublik Jugoslawien“ durch die Worte „in den Zollgebieten Montenegro oder Kosovo“ ersetzt.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „in der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich des Kosovo“ durch die Worte „in den Zollgebieten Montenegro, Serbien oder Kosovo“ ersetzt.

b)

In Absatz 4 werden im einleitenden Satz und in Buchstabe c die Worte „Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo“ durch die Worte „den Zollgebieten Montenegro, Serbien oder Kosovo“ ersetzt.

4.

In Artikel 17 werden die Worte „31. Dezember 2005“ durch „31. Dezember 2010“ ersetzt.

5.

In Anhang I werden in der Spalte „Begünstigte“ alle Verweise auf die „Bundesrepublik Jugoslawien, einschließlich Kosovo“ durch „Zollgebiete Montenegro, Serbien oder Kosovo“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36.


29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1947/2005 DES RATES

vom 23. November 2005

über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 sowie (EWG) Nr. 1674/72

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Funktionieren des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung sollten von der Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik begleitet werden, die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muss, welche je nach Erzeugnis unterschiedliche Form haben kann.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (3) ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4). Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3)

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut (5) sind in die Bestimmungen in Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (6) übernommen worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Zur Überwachung des Umfangs des Saatguthandels mit Drittländern sollte eine Einfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, tatsächlich getätigt werden.

(5)

Die Zollregelung gestattet es, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen gegenüber den aus Drittländern eingeführten Waren zu verzichten.

(6)

Der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus könnte sich unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.

(7)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Saatgut würde durch die Gewährung staatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse Anwendung finden. Finnland darf jedoch seit seinem Beitritt wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden.

(8)

Angesichts der ständigen Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Saatgut sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Informationen über diese Entwicklungen mitteilen.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Saatgut errichtet, die für folgende Erzeugnisse gilt:

KN-Code

Warenbezeichnung

0712 90 11

Zuckermais, Hybriden zur Aussaat

0713 10 10

Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat

ex 0713 20 00

Kichererbsen, zur Aussaat

ex 0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek, zur Aussaat

ex 0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), zur Aussaat

0713 33 10

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris), zur Aussaat

ex 0713 39 00

Andere Bohnen, zur Aussaat

ex 0713 40 00

Linsen, zur Aussaat

ex 0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor), zur Aussaat

ex 0713 90 00

Andere getrocknete Hülsenfrüchte, zur Aussaat

1001 90 10

Spelz, zur Aussaat

ex 1005 10

Hybridmais, zur Aussaat

1006 10 10

Rohreis, (Paddy-Reis), zur Aussaat

1007 00 10

Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

1201 00 10

Sojabohnen, auch geschrotet, zur Aussaat

1202 10 10

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, zur Aussaat

1204 00 10

Leinsamen, auch geschrotet, zur Aussaat

1205 10 10

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, zur Aussaat

1206 00 10

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, zur Aussaat

ex 1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, zur Aussaat

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr für Saatgut beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Maßnahmen.

KAPITEL II

REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 4

(1)   Für Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden. Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft.

(3)   Diese Lizenz gilt für Einfuhren in die gesamte Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

Artikel 5

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zolltarife des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 6

(1)   Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die Durchführungsbestimmungen dazu finden auf die Einreihung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b)

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 7

(1)   Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags möglicherweise gefährden, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedsländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

(2)   Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. Ist die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen nach Absatz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4)   In den gemäß diesem Artikel erlassenen Regelungen sind die Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen zu berücksichtigen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

(2)   Finnland kann jedoch wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden.

Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der rechtzeitig von Finnland übermittelten Angaben einen Bericht über die Wirkungen dieser Beihilfen, dem die erforderlichen Vorschläge beigefügt sind.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Saatgut (nachstehend „der Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Die Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Geltungsdauer der Lizenzen nach Artikel 4 sowie die Vorschriften über die Mitteilung der Angaben nach Artikel 9 werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 und (EWG) Nr. 1674/72 werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(5)  ABl. L 177 vom 4.8.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3795/85 (ABl. L 367 vom 31.12.1985, S. 21).

(6)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76)

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2358/71

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3 a

Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Satz 1

Artikel 9

Artikel 9 Satz 2

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13


29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1948/2005 DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

50,9

204

27,7

999

39,3

0707 00 05

052

136,8

204

54,6

999

95,7

0709 90 70

052

117,9

204

69,2

999

93,6

0805 20 10

204

65,3

624

83,4

999

74,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

72,9

624

112,5

999

92,7

0805 50 10

052

67,4

388

74,2

999

70,8

0808 10 80

388

68,5

400

92,7

404

91,6

720

91,8

999

86,2

0808 20 50

052

73,0

400

92,7

720

48,3

999

71,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1949/2005 DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 im Hinblick auf besondere Warenbewegungen und den Ausschluss des Handels im Zusammenhang mit Reparaturgeschäften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (2) bestimmt, welche Daten für die Außenhandelsstatistik zu erheben sind, und enthält eine Aufstellung der Waren und Warenbewegungen, die ausgeschlossen werden sollten oder für die aus Gründen der Methodik besondere Bestimmungen erforderlich sind.

(2)

Wo immer dies angezeigt erscheint, sollten für Daten über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten bzw. den Warenverkehr mit Drittländern gemeinsame Definitionen und Begriffe verwendet werden. Da der Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (3) erneuert wurde, ist es notwendig geworden, die Durchführungsbestimmungen zu den Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern entsprechend anzupassen.

(3)

Gemäß internationalen Empfehlungen und den geltenden Bestimmungen zu den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten sind Waren, an denen Reparaturen vorgenommen werden, von den Statistiken über den Warenverkehr auszuschließen. Infolgedessen müssen Waren, an denen Reparaturen vorgenommen werden, auch aus den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr mit Drittländern ausgeschlossen werden.

(4)

Um die Vergleichbarkeit der Informationen über besondere Waren, die innerhalb der Gemeinschaft gehandelt werden, mit den mit Drittländern gehandelten Waren sicherzustellen, müssen die Bestimmungen über vollständige Fabrikationsanlagen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Teilsendungen, Einrichtungen auf hoher See, Raumflugkörper, Strom und Gas sowie Meeresprodukte angepasst werden.

(5)

Für Waren, die Gegenstand einer vorübergehenden Verwendung sind, sollten zusätzliche Spezifikationen festgelegt werden, damit der Ausschluss dieser Waren aus den Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr mit Drittländern auf harmonisierte Weise erfolgt.

(6)

Das Codierungssystem, das zur Beschreibung der Art des Geschäfts verwendet wird, sollte an die im Rahmen der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen angeglichen werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung werden folgende Waren, die Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind, nicht von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt:

in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren, die zuvor dem Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;

die in der Befreiungsliste in Anhang I aufgeführten Waren.“

2.

An Artikel 15 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe m angefügt:

„m)

Strom und Gas.“

3.

In Artikel 16 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Für die statistische Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen können die Mitgliedstaaten eine Vereinfachung der Anmeldung anwenden.

(3)   Die Vereinfachung kann nur für die Ausfuhr von vollständigen Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren statistischer Gesamtwert jeweils 3 Mio. EUR überschreitet, es sei denn, es handelt sich um gebrauchte Anlagen; in diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die angewandten Kriterien.

Der statistische Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage ergibt sich aus der Addition der statistischen Werte ihrer Komponenten einerseits und der statistischen Werte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Waren andererseits.“

4.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels werden Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fallen, unter der entsprechenden Sammelposition von Kapitel 98 dieser Nomenklatur erfasst.

(2)   Lassen die Mitgliedstaaten keine vereinfachte Erfassung von Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen unter den in Kapitel 98 vorgesehenen Sammelpositionen zu, so werden die Waren den entsprechenden, in den übrigen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Sammelpositionen zugeordnet.“

5.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten folgende Regeln:

a)

Der Code besteht aus acht Ziffern.

b)

Die ersten vier Ziffern sind 9880.

c)

Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen dem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponenten zusammensetzen, gehören.

d)

Die siebte und die achte Ziffer sind jeweils 0.“

6.

Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug‘ ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist.“

b)

Buchstabe d wird gestrichen.

8.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

(1)   Gegenstand der an die Kommission zu übermittelnden Außenhandelsstatistik sind folgende Transaktionen:

a)

die im nationalen Seeschiffs- oder Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine im Meldemitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;

b)

die im nationalen Seeschiffs- bzw. Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer im Meldemitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt;

c)

das Verbringen eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs in das statistische Gebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet im Rahmen von Transaktionen zum Zwecke der Lohnveredelung oder im Anschluss an eine Lohnveredelung.

Wenn es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug handelt, wird für die Zwecke des Buchstabens b die Ausfuhr im Herstellungsmitgliedstaat erfasst.

Für die Zwecke des Buchstabens c gelten als ‚Lohnveredelung‘ nur Transaktionen, die auf die Herstellung eines neuen oder wirklich verbesserten Schiffs oder Luftfahrzeugs abzielen.

(2)   Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken über die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)

den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;

b)

das statistische Verfahren;

c)

das Partnerland, und zwar:

bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen das Herstellungsdrittland, wenn es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug handelt; andernfalls das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist;

bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist;

bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen das Ursprungsdrittland im Falle von Schiffen und Luftfahrzeugen, die in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und das Bestimmungsland im Falle von Schiffen und Luftfahrzeugen, die das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

d)

bei Schiffen die Menge in Stückzahl und in den anderen von der Kombinierten Nomenklatur gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Maßeinheiten; bei Luftfahrzeugen die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;

e)

den statistischen Wert, das heißt den Gesamtbetrag — ohne Transport- und Versicherungskosten —, der im Falle eines Kaufs oder Verkaufs des vollständigen Schiffs oder Luftfahrzeugs in Rechnung gestellt würde.

(3)   Bezugszeitraum ist im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen der Monat der Eigentumsübertragung und im Falle der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen der Monat der Warenbewegung.“

9.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Die nationalen Behörden erhalten Zugang zu anderen als den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen, unter anderem zu Informationen der nationalen Schiffs- und Luftfahrzeugregister, wenn diese zur Ermittlung von Übertragungen des Eigentums an solchen Waren benötigt werden.“

10.

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

den Ländercode des Partnerlandes oder den vereinfachten Ländercode QS;“.

11.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Für die Zwecke dieses Kapitels sind ‚Teilsendungen‘ Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt wurde und in mehreren Sendungen ein- oder ausgeführt wird.“

12.

Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)

den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;

b)

den Ländercode des Partnerlandes oder den vereinfachten Ländercode QW;

c)

das statistische Verfahren;

d)

die Menge in Eigenmasse;

e)

den statistischen Wert.

Für die Zwecke des Buchstabens a sind für Waren, die für die Betreiber von Einrichtungen auf hoher See oder für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See bestimmt sind, von den Mitgliedstaaten folgende vereinfachte Codes zu verwenden:

9931 24 00: Waren der Kapitel 1 bis 24 der KN;

9931 27 00: Waren des Kapitels 27 der KN;

9931 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.

Unbeschadet des Zollrechts gilt bei Waren, die von derartigen Einrichtungen stammen oder für sie bestimmt sind, als ‚Partnerland‘ gemäß Buchstabe b das Land, in dem die die Einrichtung betreibende natürliche oder juristische Person ansässig ist.“

13.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

(1)   Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind:

a)

der Eingang eines Raumflugkörpers in das statistische Gebiet der Gemeinschaft oder der Ausgang aus diesem Gebiet im Rahmen von Transaktionen zum Zwecke der Lohnveredelung oder nach einer Lohnveredelung;

b)

die Beförderung eines Raumflugkörpers in den Weltraum, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung zwischen einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person und einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person war;

c)

die Beförderung eines Raumflugkörpers in den Weltraum, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person war.

Die in Buchstabe b genannten Transaktionen werden in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Einfuhr verbucht.

Die in Buchstabe c genannten Transaktionen werden im Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers als Ausfuhr verbucht.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als ‚Lohnveredelung‘ nur Transaktionen, die auf die Herstellung eines neuen oder wirklich verbesserten Raumflugkörpers abzielen.

(2)   Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)

den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;

b)

den Code des Partnerlandes;

c)

das statistische Verfahren;

d)

die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;

e)

den statistischen Wert als Wert des Raumflugkörpers ‚ab Werk‘ gemäß den in Anhang III dieser Verordnung genannten Lieferbedingungen.

Für die Zwecke des Buchstabens b wird das ‚Partnerland‘ nach den folgenden Kriterien bestimmt:

Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen ist das ‚Partnerland‘ das Ursprungsdrittland im Falle von Raumflugkörpern, die in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und das Bestimmungsland im Falle von Raumflugkörpern, die das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen ist das ‚Partnerland‘ das Herstellungsland des fertigen Raumflugkörpers;

bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen ist das ‚Partnerland‘ das Land, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Raumflugkörper übertragen wird, ansässig ist.

(3)   Bezugszeitraum ist im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen der Monat der Warenbewegung und im Falle der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Transaktionen der Monat der Eigentumsübertragung.“

14.

In Titel II werden an Artikel 31 die folgenden Kapitel 9 und 10 angefügt:

„KAPITEL 9

Strom und Gas

Artikel 31a

Zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen können die nationalen Behörden verlangen, dass einschlägige Informationen für die Überwachung des Handels mit Strom und Gas zwischen dem Meldemitgliedstaat und Drittländern direkt von den im Mitgliedstaat niedergelassenen Betreibern geliefert werden, die Eigentümer oder Betreiber des nationalen Strom- oder Gasversorgungsnetzes sind.

KAPITEL 10

Meeresprodukte

Artikel 31b

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels sind ‚Meeresprodukte‘ Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden.

(2)   Gegenstand der an die Kommission zu übermittelnden Außenhandelsstatistik sind folgende Transaktionen:

a)

die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen des Meldemitgliedstaats oder der Erwerb dieser Produkte bei in einem Drittland registrierten Schiffen durch in einem Mitgliedstaat registrierte Schiffe, wobei diese Transaktionen als Einfuhren verbucht werden;

b)

die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen eines Drittlands durch ein im Meldemitgliedstaat registriertes Schiff oder der Erwerb dieser Produkte bei in einem Mitgliedstaat registrierten Schiffen durch in einem Drittland registrierte Schiffe, wobei diese Transaktionen als Ausfuhren verbucht werden.

(3)   Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)

den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;

b)

den Code des Partnerlandes, und zwar:

bei der Einfuhr den Code des Drittlands, in dem das Schiff, das die Meeresprodukte erstmals an Bord nimmt, registriert ist;

bei der Ausfuhr den Code des Drittlands, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem das die Meeresprodukte erwerbende Schiff registriert ist;

c)

das statistische Verfahren;

d)

die Menge in Eigenmasse;

e)

den statistischen Wert.

(4)   Die nationalen Behörden erhalten zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen Zugang zu anderen Quellen, unter anderem zu Informationen über Meldungen der im nationalen Register eingetragenen Schiffe über in Drittländern angelandete Meeresprodukte.“

15.

Die Anhänge I und II werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

(3)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Liste der Waren gemäß Artikel 2, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgenommen sind

Die Angaben zu folgenden Waren sind von der Aufbereitung ausgenommen:

a)

gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;

b)

Währungsgold;

c)

Waren zur Verwendung bei der ersten Hilfe in Katastrophenfällen;

d)

sofern sie für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmt sind:

1.

Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,

2.

Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,

3.

Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;

e)

sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1.

Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,

2.

Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, voraus- oder nachgesandt,

3.

Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,

4.

Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,

5.

Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,

6.

unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,

7.

Ballast,

8.

Briefmarken,

9.

pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

f)

Erzeugnisse, die im Rahmen von außergewöhnlichen gemeinsamen Maßnahmen für den Personen- oder Umweltschutz eingesetzt werden;

g)

Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen (Grenzverkehr); von Landwirten auf Grundstücken außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse;

h)

sofern der Warenverkehr vorübergehenden Charakter hat, Waren, die zur Reparatur von Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln ein- oder ausgeführt werden, die jedoch keinem Veredelungsverfahren unterstellt werden, sowie im Rahmen dieser Reparaturen ausgetauschte Teile;

i)

ausgeführte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind, eingeführte Waren, die von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht wurden, sowie Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats stationierten ausländischen Streitkräften dort erworben oder veräußert wurden;

j)

zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise zur Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden;

k)

Trägerraketen für Raumflugkörper

bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum,

zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum;

l)

Waren zur oder nach der Reparatur und die eingebauten Ersatzteile. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert;

m)

Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Eine Veredelung ist nicht geplant und erfolgt nicht,

2.

die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate.

ANHANG II

Liste der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 2

Spalte A

Spalte B

1.

Geschäfte mit Eigentumsübertragung (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7, 8 zu erfassenden Geschäfte) (1)  (2)  (3)

1.

Endgültiger Kauf/Verkauf (2)

2.

Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte

3.

Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)

4.

Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf

5.

Finanzierungsleasing (Mietkauf) (3)

2.

Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden (4); Ersatzlieferungen ohne Entgelt (4)

1.

Rücksendung von Waren

2.

Ersatz für zurückgesandte Waren

3.

Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren

3.

Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig)

1.

Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen

2.

Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen

3.

Sonstige Hilfslieferungen (von privaten oder von nicht öffentlichen Stellen)

4.

Sonstige Geschäfte

4.

Warensendungen zur Lohnveredelung (5) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

 (8)

5.

Warensendungen nach Lohnveredelung (5) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

 (8)

6.

Spezielle, für nationale Zwecke kodierte Geschäfte (6)

 (8)

7.

Warensendungen im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme (z. B. Airbus)

 (8)

8.

Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalvertrags (7)

 (8)

9.

Andere Geschäfte

 (8)


(1)  Hier ist die Mehrzahl der Ausfuhren und Einfuhren zu erfassen, d. h. die Geschäfte, bei denen

das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und

eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.

Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen Einheiten eines Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe oder an/von Verteilungszentren, es sei denn, für diese Warensendungen erfolgt keine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung (in diesem Falle wäre das Geschäft unter Code 3 zu erfassen).

(2)  Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.

(3)  Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingraten sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer.

(4)  Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Nummern 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter der entsprechenden Nummer zu erfassen.

(5)  Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.

Waren zur oder nach der Veredelung sind als Einfuhren und Ausfuhren zu erfassen.

Eine Reparatur ist jedoch nicht unter dieser Nummer zu erfassen. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert. Waren zur oder nach der Reparatur sind von der Außenhandelsstatistik ausgenommen (siehe Anhang I Buchstabe l).

(6)  Unter dieser Nummer könnten z. B. erfasst werden: Geschäfte ohne Eigentumsübertragung, und zwar Reparatur, Miete, Leihe, Operate-Leasing; sonstige vorübergehende Verwendungen, außer Lohnveredelungsvorgängen (Lieferung und Rücksendung). Über die unter diesem Code erfassten Geschäfte werden keine Angaben an die Kommission übermittelt.

(7)  Unter Nummer 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Nummer 1 zu erfassen.

(8)  Für nationale Zwecke können Codenummern in Spalte B ergänzt werden, sofern nur die Codenummern der Spalte A an die Kommission übermittelt werden.


29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1950/2005 DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

zur Anpassung von Verordnungen betreffend den Markt für Getreide, Reis und Kartoffelstärke aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei mehreren Verordnungen der Kommission betreffend den Markt für Getreide, Reis und Kartoffelstärke sind technische Änderungen erforderlich, um die Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“) zur Europäischen Union notwendig sind.

(2)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2692/89 (1), (EWG) Nr. 862/91 (2), (EWG) Nr. 1722/93 (3), (EG) Nr. 2058/96 (4), (EG) Nr. 196/97 (5), (EG) Nr. 327/98 (6), (EG) Nr. 638/2003 (7) und (EG) Nr. 2236/2003 (8) enthalten Angaben in den Amtssprachen der Gemeinschaft. Sie müssen auch die Sprachfassungen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 zur Neuaufteilung der Bestimmungszonen für die Ausfuhrerstattungen und -abschöpfungen und für bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (9) enthält Verweise auf die neuen Mitgliedstaaten als Bestimmungen, für die ein Anspruch auf Ausfuhrerstattungen besteht. Diese Verweise sind zu streichen.

(4)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2692/89, (EWG) Nr. 862/91, (EWG) Nr. 2145/92, (EWG) Nr. 1722/93, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 196/97, (EG) Nr. 327/98, (EG) Nr. 638/2003, (EG) Nr. 2236/2003 sind entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Antrag für das Subventionsdokument sowie das Dokument selbst enthalten in Feld 20 und 22 in roter Schrift oder rot unterstrichen eine der in Anhang I Buchstabe A bzw. B genannten Angaben.

Die Überschrift der Ausfuhrlizenz bzw. der Vorausfestsetzungsbescheinigung sowie das Feld 21 werden rot durchgestrichen.“

2.

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

das Feld 104, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht und eine der in Anhang II genannten Angaben eingetragen wird;

c)

das Feld 106, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht und eine der in Anhang III genannten Angaben eingetragen wird.“

3.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sind die qualitativen Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 bei der Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr auf Réunion nicht erfüllt, so wird in dem in Artikel 14 genannten Kontrollexemplar in Feld J unter ‚Bemerkungen‘ eine der in Anhang IV aufgeführten Angaben eingetragen.“

4.

Der Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I, II, III und IV angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 862/91 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Ursprungszeugnis wird nach dem Muster in Anhang I erstellt.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 genannte Nachweis wird dadurch erbracht, dass die zuständigen Behörden von Bangladesch in dem Feld ‚Bemerkungen‘ des Ursprungszeugnisses eine der in Anhang I genannten Angaben eintragen.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Feld 20 und 24 eine der in Anhang III genannten Angaben;“

4.

Der Titel des Anhangs wird ersetzt durch „Anhang I“.

5.

Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II und III angefügt.

Artikel 3

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 werden die Namen folgender Länder gestrichen:

1.

Zone I: Malta, Zypern;

2.

Zone II: Polen, Tschechische und Slowakische Föderative Republik, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen;

3.

Zone III: Slowenien.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wird das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft gehandelt oder durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Drittland ausgeführt, so ist ein Kontrollexemplar T 5 nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (10) auszustellen.

Das Kontrollexemplar enthält in Feld 104 unter der Rubrik ‚andere‘ eine der in Anhang IV genannten Angaben.

2.

Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 2058/96 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

in Feld 20 eine der in Anhang I genannten Angaben;

b)

in Feld 24 eine der in Anhang II genannten Angaben.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

in Feld 104 eine der in Anhang III genannten Angaben;

b)

in Feld 107 eine der in Anhang IV genannten Angaben.“

3.

Der Text in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I, II, III und IV angefügt.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 196/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Feld 24 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der im Anhang genannten Angaben;“

2.

Der Text in Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

a)

für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a eine der in Anhang V genannten Angaben;

b)

für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b eine der in Anhang VI genannten Angaben;

c)

für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eine der in Anhang VII genannten Angaben.“

2.

Der Text in Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V, VI und VII angefügt.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Nachweis für die Erhebung der Ausfuhrabgabe wird dadurch erbracht, dass die Zollbehörde des Ausfuhrlandes in Feld 12 der von ihm erteilten Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster im Anhang I den Betrag in Landeswährung zusammen mit einer der im Anhang III genannten Angaben sowie Unterschrift und Stempel der Zollstelle anbringt.“

2.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

a)

bei Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten eine der in Anhang IV genannten Angaben;

b)

bei Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG eine der in Anhang V genannten Angaben.“

3.

Der Text in Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III, IV und V angefügt.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Stärkeunternehmen von der zuständigen Stelle des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erteilt wurde und die abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (11) einen der im Anhang genannten Vermerke enthält.

2.

Der Text in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit der zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragten oder erteilten Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8).

(2)  ABl. L 88 vom 9.4.1991, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1482/98 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 14).

(3)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).

(4)  ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7.

(5)  ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53.

(6)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2458/2001 (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 10).

(7)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3.

(8)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45.

(9)  ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 20. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94 (ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 48).

(10)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“

(11)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.“


ANHANG I

ANHANG I

A.   Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 7 — Feld 20

:

Spanisch

:

Documento de subvención para el arroz: Reunión — artículo 11 bis del Reglamento (CEE) no 1418/76

:

Tschechisch

:

Subvenční doklad pro rýži: Réunion – článek 11a nařízení (EHS) č. 1418/76

:

Dänisch

:

Tilskudsdokument ris Réunion — artikel 11a i forordning (EØF) nr. 1418/76

:

Deutsch

:

Subventionsdokument Reis Réunion — Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76

:

Estnisch

:

Subsiidiumidokument riisi jaoks: Réunion – Määruse (EMÜ) nr 1418/76 artikkel 11a

:

Griechisch

:

Έγγραφο επιδότησης για το ρύζι που αποστέλλεται στη Réunion — Άρθρο 11 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 1418/76

:

Englisch

:

Subsidy document for rice: Réunion — Article 11a of Regulation (EEC) No 1418/76

:

Französisch

:

Document de subvention riz: Réunion — article 11 bis du règlement (CEE) no 1418/76

:

Italienisch

:

Documento di sovvenzione riso: Riunione — articolo 11 bis del regolamento (CEE) n. 1418/76

:

Lettisch

:

Subsīdiju dokuments attiecībā uz rīsiem: Reinjona – Regulas Nr. 1418/76 11.a pants

:

Litauisch

:

Subsidijos dokumentas ryžiams: Rejunjonas – Reglamento (EEB) Nr. 1418/76 11a straipsnis

:

Ungarisch

:

A rizsre vonatkozó támogatási dokumentum: Réunion – az 1418/76/EGK rendelet 11a. cikke

:

Maltesisch

:

Dokument ta’ sussidju tar-ross: Réunion – artikolu 11a tar-Regolament (KEE) Nru 1418/76

:

Niederländisch

:

Subsidiebewijs rijst Réunion — artikel 11 bis van Verordening (EEG) nr. 1418/76

:

Polnisch

:

Dokument subwencji dla ryżu: Réunion – artykuł 11a rozporządzenia (EWG) nr 1418/76

:

Portugiesisch

:

Documento de subvenção arroz Reunião — n.o 11.oA do Regulamento (CEE) n.o 1418/76

:

Slowakisch

:

Potvrdenie o náhrade pre ryžu: Réunion – článok 11a nariadenia (EHS) č. 1418/76

:

Slowenisch

:

Dokument o subvenciji za riž: Réunion – člen 11a Uredbe (EGS) št. 1418/76

:

Finnisch

:

Riisiä koskeva tukiasiakirja: Réunion – asetuksen (ETY) N:o 1418/76 11 a artikla

:

Schwedisch

:

Subventionsdokument för ris: Réunion – artikel 11a i förordning (EEG) nr 1418/76

B.   Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 7 — Feld 22

:

Spanisch

:

Subvención para el arroz de Reunión fijada por anticipado el … (fecha de presentación de la solicitud del documento)

:

Tschechisch

:

Subvence pro rýži pro Réunion stanovená předem dne … (datum podání žádosti o doklad)

:

Dänisch

:

Tilskud ris Réunion forudfastsat den … (dato for indgivelsen af ansøgningen om dokumentet)

:

Deutsch

:

Subvention Reis Réunion, im Voraus festgesetzt am … (Eingangsdatum des Antrags für das Dokument)

:

Estnisch

:

Réunioni riisitoetus on eelnevalt kinnitatud … (kuupäev, mil dokumenditaotlus esitati)

:

Griechisch

:

Επιδότηση για το ρύζι που αποστέλλεται στη Réunion και έχει προκαθορισθεί στις … (ημερομηνία υποβολής της αίτησης για το έγγραφο)

:

Englisch

:

Rice subsidy Réunion fixed in advance on … (date on which the application for the document was lodged)

:

Französisch

:

Subvention riz Réunion préfixée le … (date du dépôt de la demande du document)

:

Italienisch

:

Sovvenzione riso Riunione prefissata il … (giorno in cui è stato richiesto il documento)

:

Lettisch

:

Rīsu subsīdija Reinjonā noteikta iepriekš … (datums, kad tika iesniegts pieteikums par dokumentu)

:

Litauisch

:

Rejunjono ryžių subsidija … (data, kurią buvo pateikta paraiška dokumentui)

:

Ungarisch

:

Rizsszubvenció, Réunion, előzetesen … -án/-én rögzítve (a dokumentum iránti kérelem benyújtásának időpontja)

:

Maltesisch

:

Sussidju tar-ross Réunion iffissat minn qabel fi … (data li fiha ntbaghtet l-applikazzjoni ghad-dokument)

:

Niederländisch

:

Subsidie rijst Réunion vooraf vastgesteld op … (datum waarop de aanvraag van het bewijs is ingediend)

:

Polnisch

:

Subwencje dla ryżu Réunion ustalone z wyprzedzeniem w dniu … (data złożenia wniosku o wydanie dokumentu)

:

Portugiesisch

:

Subvenção arroz Reunião fixada antecipadamente em … (data de apresentação do pedido do documento)

:

Slowakisch

:

Náhrada za ryžu pre ostrov Réunion určená predbežne dňa … (dátum, kedy bola predložená žiadosť o dokument)

:

Slowenisch

:

Subvencija riž Réunion določena vnaprej dne … (datum vložitve zahtevka za dokument)

:

Finnisch

:

Tuki riisille – Réunion, ennakkovahvistus … (asiakirjahakemuksen jättöpäivä)

:

Schwedisch

:

Subvention för ris till Réunion förutfastställd den … (datum då ansökan om dokumentet lämnades in)

ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

:

Spanisch

:

Destinado al consumo en la Reunión — artículo 11 bis del Reglamento (CEE) no 1418/76

:

Tschechisch

:

Určeno ke spotřebě na Réunionu – článek 11a nařízení (EHS) č. 1418/76

:

Dänisch

:

Bestemt til at overgå til frit forbrug på Réunion — artikel 11a i forordning (EØF) nr. 1418/76

:

Deutsch

:

Bestimmt zur Überführung in den freien Verkehr in Réunion — Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76

:

Estnisch

:

Lubatud ringlusse tarbimiseks Réunionis – Määruse (EMÜ) nr 1418/76 artikkel 11a

:

Griechisch

:

Προορίζεται για κατανάλωση στη Réunion — άρθρο 11α του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 1418/76

:

Englisch

:

To be released for consumption in Réunion — Article 11a of Regulation (EEC) No 1418/76

:

Französisch

:

Destiné à être mis à la consommation à la Réunion — article 11 bis du règlement (CEE) no 1418/76

:

Italienisch

:

Destinato ad essere immesso in consumo nel dipartimento francese d'oltremare della Riunione — articolo 11 bis del regolamento (CEE) n. 1418/76

:

Lettisch

:

Paredzēts patēriņam Reinjonā – Regulas (EEK) Nr. 1418/76 11.a pants

:

Litauisch

:

Skirti vartojimui Rejunjone – Reglamento (EEB) Nr. 1418/76 11a straipsnis

:

Ungarisch

:

Réunionban fogyasztásra bocsátandó – az 1418/76/EGK rendelet 11a. cikke

:

Maltesisch

:

Jinħareġ għall-konsum f’Réunion – Artikolu 11a tar-Regolament (KEE) Nru 1418/76

:

Niederländisch

:

Bestemd voor invoer tot verbruik in Réunion — artikel 11 bis van Verordening (EEG) nr. 1418/76

:

Polnisch

:

Do wprowadzenia do konsumpcji w Réunion – artykuł 11a rozporządzenia (EWG) nr 1418/76

:

Portugiesisch

:

Destinado a ser colocado no consumo na Reunião — artigo 11.o A do Regulamento (CEE) n.o 1418/76

:

Slowakisch

:

Určené na uvoľnenie na spotrebu na ostrove Réunion – článok 11a nariadenia (EHS) č. 1418/76

:

Slowenisch

:

Določeno za sprostitev v potrošnjo v Réunionu – člen 11a Uredbe (EGS) št. 1418/76

:

Finnisch

:

Tarkoitettu kulutukseen Réunionilla – asetuksen (ETY) N:o 1418/76 11 a artikla

:

Schwedisch

:

Avsedd att frisläppas för konsumtion på Réunion – artikel 11a i förordning (EEG) nr 1418/76

ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

:

Spanisch

:

Subvención para el arroz de Reunión aplicable el … (fecha de aceptación de la declaración de expedición)

:

Tschechisch

:

Subvence pro rýži pro Réunion použitelná dne … (datum přijetí vývozního prohlášení)

:

Dänisch

:

Tilskud til ris for Réunion gældende den … (dato for antagelsen af angivelsen om forsendelse)

:

Deutsch

:

Subvention Reis Réunion, anwendbar am … (Tag der Annahme der Lieferungserklärung)

:

Estnisch

:

Réunioni riisisubsiidiumi kohaldatakse … (ekspordideklaratsiooni aktsepteerimise kuupäev)

:

Griechisch

:

Επιδότηση για το ρύζι Réunion που εφαρμόζεται στις … (ημερομηνία αποδοχής της δήλωσης αποστολής)

:

Englisch

:

Réunion rice subsidy applicable on … (date of acceptance of declaration of exportation)

:

Französisch

:

Subvention riz Réunion applicable le … (date de l'acceptation de la déclaration d'expédition)

:

Italienisch

:

Sovvenzione riso Riunione applicabile il … (giorno dell'accettazione della dichiarazione di spedizione)

:

Lettisch

:

Reinjonas rīsu subsīdija attiecināma uz … (eksporta deklarācijas pieņemšanas datums)

:

Litauisch

:

Rejunjono subsidijos ryžiams taikomos … (eksporto deklaracijos priėmimo data)

:

Ungarisch

:

A … -án/-én alkalmazandó réunioni rizsszubvenció (a kiviteli nyilatkozat elfogadásának időpontja)

:

Maltesisch

:

Sussidju tar-ross Réunion applikabbli fi … (data li fiha ġiet aċċettata d-dikjarazzjoni ta' esportazzjoni)

:

Niederländisch

:

Subsidie rijst Réunion van toepassing op … (datum van aanvaarding van de aangifte tot verzending)

:

Polnisch

:

Subwencje ryżu Réunion obowiązują od dnia … (data akceptacji deklaracji eksportowej)

:

Portugiesisch

:

Subvenção arroz Reunião aplicável em … (data de admissão da declaração de expedição)

:

Slowakisch

:

Náhrada za ryžu pre Réunion uplatniteľná dňa … (dátum prijatia vyhlásenia o vývoze)

:

Slowenisch

:

Réunion: subvencija za riž, določena vnaprej dne … (datum vnaprejšnje določitve)

:

Finnisch

:

Tuki riisille – Réunion, ennakkovahvistus … (ennakkovahvistuksen myöntämispäivä)

:

Schwedisch

:

Subvention för ris till Réunion giltig den … (datum då avsändningsdeklarationen mottogs)

oder

:

Spanisch

:

Subvención para el arroz de Reunión fijada por anticipado el … (fecha de fijación anticipada)

:

Tschechisch

:

Réunion: subvence pro rýži stanovená předem dne … (datum stanovení předem)

:

Dänisch

:

Tilskud for ris Réunion forudfastsat den … (dato for forudfastsættelsen)

:

Deutsch

:

Subvention Reis Réunion, im Voraus festgesetzt am … (Tag der Vorausfestsetzung)

:

Estnisch

:

Réunion: riisisubsiidium on eelnevalt kinnitatud … (eelkinnituse kuupäev)

:

Griechisch

:

Επιδότηση για το ρύζι Réunion που έχει προκαθορισθεί στις … (ημερομηνία προκαθορισμού)

:

Englisch

:

Réunion: rice subsidy fixed in advance on … (date of advance fixing)

:

Französisch

:

Subvention riz Réunion préfixée le … (date de préfixation)

:

Italienisch

:

Sovvenzione riso Riunione prefissata il … (giorno della prefissazione)

:

Lettisch

:

Rerinjona: rīsu subsīdija noteikta iepriekš … (iepriekšējas noteikšanas datums)

:

Litauisch

:

Rejunjonas: subsidija ryžiams nustatyta iš anksto … (išankstinio nustatymo data)

:

Ungarisch

:

Réunion: rizsszubvenció előzetesen … -án/-én rögzítve (az előzetes rögzítés időpontja)

:

Maltesisch

:

Réunion: sussidju tar-ross iffissat minn qabel fi … (data ta’ meta ġie ffissat minn qabel)

:

Niederländisch

:

Subsidie rijst Réunion vooraf vastgesteld op … (datum van de vaststelling vooraf)

:

Polnisch

:

Subwencja ryżu Réunion ustalona z góry w dniu … (data ustalenia z góry)

:

Portugiesisch

:

Subvenção arroz Reunião fixada antecipadamente em … (data da fixação antecipada)

:

Slowakisch

:

Réunion: náhrada za ryžu určená predbežne dňa … (dátum predbežného určenia)

:

Slowenisch

:

Réunion: subvencija za riž, določena vnaprej dne … (datum vnaprejšnje določitve)

:

Finnisch

:

Tuki riisille – Réunion, sovellettavissa … alkaen (lähetysilmoituksen hyväksymispäivä)

:

Schwedisch

:

Subvention för ris till Réunion förutfastställd den … (datum för förutfastställelsen)

ANHANG IV

Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 1

:

Spanisch

:

Producto que no se ajusta a las condiciones requeridas en una cantidad de … (señalar la cantidad en kilogramos, expresados en cifras y en letras)

:

Tschechisch

:

Produkt, který neodpovídá specifikaci, v množství … (počet kilogramů, slovy i čísly)

:

Dänisch

:

Produkt, som ikke opfylder betingelserne for en mængde på … (angivelse af mængden i kilo med tal og bogstaver)

:

Deutsch

:

Erzeugnis nicht konform für eine Menge von … (Menge in kg in Zahlen und Buchstaben)

:

Estnisch

:

Nõuetele mittevastav toote kogus … (kilogrammides, numbrite ja tähtedega)

:

Griechisch

:

Προϊόν μη σύμφωνο για ποσότητα … (σημειώνεται η ποσότητα σε χιλιόγραμμα, αριθμητικώς και ολογράφως)

:

Englisch

:

(Number of kilograms, in letters and figures) not in accordance with specification …

:

Französisch

:

Produit non conforme pour une quantité de … (indiquer la quantité en kilogrammes en chiffres et en lettres)

:

Italienisch

:

Prodotto non conforme ai requisiti qualitativi per una quantità pari a … kg (indicare la quantità in cifre ed in lettere)

:

Lettisch

:

Produkts, kas neatbilst norādītajam daudzumam (kilogramu skaits vārdiem un cipariem) …

:

Litauisch

:

Produktas, neatitinkantis specifikacijos … (nurodyti kiekį kilogramais, raidėmis ir skaičiais)

:

Ungarisch

:

A(z) … (jelölje a mennyiséget kilogrammban, számmal és betűvel) mennyiségnek nem megfelelő összeg

:

Maltesisch

:

(In-numru ta’ kilogrammi, f' ittri u ċifri) mhux skond l-ispeċifikazzjoni …

:

Niederländisch

:

Product niet conform voor een hoeveelheid van … kg (hoeveelheid vermelden in cijfers en in letters)

:

Polnisch

:

(Liczba kilogramów, słownie i cyframi) niezgodnie ze specyfikacją …

:

Portugiesisch

:

Produto não conforme para uma quantidade de … (indicar a quantidade em quilogramas, em algarismos e por extenso)

:

Slowakisch

:

(Počet kilogramov, slovom a číslom) nie je v súlade so špecifikáciou …

:

Slowenisch

:

(količina v kilogramih, izražena z besedami in števili) ni v skladu s specifikacijo …

:

Finnisch

:

ei ole vaatimusten mukainen … kg:n osalta (merkitään määrä kilogrammoina numeroin ja kirjaimin)

:

Schwedisch

:

Produkt som inte uppfyller kvalitetskraven för en kvantitet på … (ange kvantiteten i kilo med siffror och bokstäver).


ANHANG II

ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1

:

Spanisch

:

Derecho especial percibido a la exportación del arroz

:

Tschechisch

:

Zvláštní poplatek vybraný při vývozu rýže

:

Dänisch

:

Særafgift, der opkræves ved eksport af ris

:

Deutsch

:

Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe

:

Estnisch

:

Riisi ekspordi suhtes kohaldatav erimaks

:

Griechisch

:

Ειδικός δασμός που εισπράττεται κατά την εξαγωγή ρυζιού

:

Englisch

:

Special charge collected on export of rice

:

Französisch

:

Taxe spéciale perçue à l'exportation du riz

:

Italienisch

:

Tassa speciale riscossa all'esportazione del riso

:

Lettisch

:

Īpašs maksājums, kuru iekasē par rīsu eksportu

:

Litauisch

:

Specialus mokestis, taikomas ryžių eksportui

:

Ungarisch

:

A rizs exportálásakor beszedett különleges díj

:

Maltesisch

:

Taxxa speċjali miġbura ma’ l-esportazzjoni tar-ross

:

Niederländisch

:

Bij uitvoer van de rijst opgelegde bijzondere heffing

:

Polnisch

:

Specjalna opłata pobrana od eksportu ryżu

:

Portugiesisch

:

Taxa especial cobrada à exportação de arroz

:

Slowakisch

:

Zvláštny poplatok inkasovaný pri vývoze ryže

:

Slowenisch

:

Posebna dajatev, pobrana na izvoz riža

:

Finnisch

:

Riisin viennin yhteydessä perittävä erityismaksu

:

Schwedisch

:

Särskild avgift som tas ut vid export av ris

(Betrag in Landeswährung)

ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

:

Spanisch

:

Bangladesh

:

Tschechisch

:

Bangladéš

:

Dänisch

:

Bangladesh

:

Deutsch

:

Bangladesch

:

Estnisch

:

Bangladesh

:

Griechisch

:

Μπαγκλαντές

:

Englisch

:

Bangladesh

:

Französisch

:

Bangladesh

:

Italienisch

:

Bangladesh

:

Lettisch

:

Bangladešā

:

Litauisch

:

Bangladešas

:

Ungarisch

:

Banglades

:

Maltesisch

:

Bangladesh

:

Niederländisch

:

Bangladesh

:

Polnisch

:

Bangladesz

:

Portugiesisch

:

Bangladesh

:

Slowakisch

:

Bangladéš

:

Slowenisch

:

Bangladeš

:

Finnisch

:

Bangladesh

:

Schwedisch

:

Bangladesh


ANHANG III

„ANHANG IV

Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6

:

Spanisch

:

Se utilizará para la transformación o la entrega, de conformidad con el artículo 10 del Reglamento (CEE) no 1722/93 o para la exportación a partir del territorio aduanero de la Comunidad.

:

Tschechisch

:

Použije se pro zpracování nebo dodávku v souladu s článkem 10 nařízení Komise (EHS) č. 1722/93 nebo pro vývoz z celního území Společenství.

:

Dänisch

:

Til forarbejdning eller levering i overensstemmelse med artikel 10 i forordning (EØF) nr. 1722/93 eller til udførsel fra Fællesskabets toldområde.

:

Deutsch

:

Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 oder zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt.

:

Estnisch

:

Kasutamiseks töötlemiseks või tarnimiseks komisjoni määruse (EMÜ) nr 1722/93 artikli 10 kohaselt või ekspordiks ühenduse tolliterritooriumilt.

:

Griechisch

:

Προς χρήση για μεταποίηση ή παράδοση σύμφωνα με το άρθρο 10 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 1722/93 ή για εξαγωγή από το τελωνειακό έδαφος της Κοινότητας.

:

Englisch

:

To be used for processing or delivery in accordance with Article 10 of Commission Regulation (EEC) No 1722/93 or for export from the customs territory of the Community.

:

Französisch

:

À utiliser pour la transformation ou la livraison, conformément à l'article 10 du règlement (CEE) no 1722/93, ou pour l'exportation à partir du territoire douanier de la Communauté.

:

Italienisch

:

Da utilizzare per la trasformazione o la consegna, conformemente all'articolo 10 del regolamento (CEE) n. 1722/93, o per l'esportazione dal territorio doganale della Comunità.

:

Lettisch

:

Izmantošanai pārstrādei vai piegādei saskaņā ar Komisijas Regulas (EEK) Nr. 1722/93 10. pantu, vai arī eksportam no Kopienu teritorijas.

:

Litauisch

:

Naudoti perdirbimui arba pristatymui pagal Komisijos reglamento (EEB) Nr. 1722/93 10 straipsnį, arba eksportui iš Bendrijos muitų teritorijos.

:

Ungarisch

:

Az 1722/93/EGK bizottsági rendelet 10. cikkével összhangban történő feldolgozásra vagy szállításra vagy a Közösség vámterületéről történő kivitelre irányuló felhasználásra.

:

Maltesisch

:

Biex jintuża’ għall-ipproċessar jew ikkunsenjar b’konformità ma’ l-Artikolu 10 tar-Regolament tal-Kummissjoni (KEE) Nru 1722/93 jew għall-esportazzjoni mit-territorju doganali tal-Komunità.

:

Niederländisch

:

Bestemd voor verwerking of levering overeenkomstig artikel 10 van Verordening (EEG) nr. 1722/93 of voor uitvoer uit het douanegebied van de Gemeenschap.

:

Polnisch

:

Do przetwarzania lub dostaw, zgodnie z art. 10 rozporządzenia Komisji (EWG) nr 1722/93, lub do wywozu z terytorium celnego Wspólnoty.

:

Portugiesisch

:

A utilizar para transformação ou entrega, em conformidade com o disposto no artigo 10.o do Regulamento (CEE) n.o 1722/93, ou para exportação a partir do território aduaneiro da Comunidade.

:

Slowakisch

:

Na použitie pri spracovaní alebo dodávke v súlade s článkom 10 nariadenia Komisie (EHS) č. 1722/93 alebo na vývoz z colného územia Spoločenstva.

:

Slowenisch

:

Za predelavo ali dobavo v skladu s členom 10 Uredbe Komisije (EGS) št. 1722/93 ali za izvoz iz carinskih območij Skupnosti.

:

Finnisch

:

Käytetään jalostamiseen tai toimittamiseen asetuksen (ETY) N:o 1722/93 10 artiklan mukaisesti taikka vientiin yhteisön tullialueelta.

:

Schwedisch

:

Avsedd för bearbetning eller leverans i enlighet med artikel 10 i kommissionens förordning (EEG) nr 1722/93 eller för export från gemenskapens tullområde.“


ANHANG IV

ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a

:

Spanisch

:

Partidos de arroz, del código NC 1006 40 00, destinados a la producción de preparaciones alimenticias del código NC 1901 10

:

Tschechisch

:

Zlomková rýže kódu KN 1006 40 00 pro výrobu potravinových přípravků kódu KN 1901 10

:

Dänisch

:

Brudris, henhørende under KN-kode 1006 40 00, bestemt til fremstilling af tilberedte næringsmidler, henhørende under KN-kode 1901 10

:

Deutsch

:

Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00, bestimmt zur Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10

:

Estnisch

:

CN-koodi 1006 40 00 alla kuuluv purustatud riis CN-koodi 1901 10 alla kuuluvate toiduainete tootmiseks

:

Griechisch

:

Θραύσματα ρυζιού υπαγόμενα στον κωδικό ΣΟ 1006 40 00, που προορίζονται για την παραγωγή παρασκευασμάτων διατροφής του κωδικού ΣΟ 1901 10

:

Englisch

:

Broken rice of CN code 1006 40 00 for production of food preparations of CN code 1901 10

:

Französisch

:

Brisures de riz, relevant du code NC 1006 40 00, destinées à la production de préparations alimentaires du code NC 1901 10

:

Italienisch

:

Rotture di riso, di cui al codice NC 1006 40 00, destinate alla produzione di preparazioni alimentari del codice NC 1901 10

:

Lettisch

:

Šķeltie rīsi, uz kuriem attiecas KN kods 1006 40 00, kas paredzēti to pārtikas produktu ražošanai, uz kuriem attiecas KN kods 1901 10

:

Litauisch

:

KN kodu 1006 40 00 klasifikuojami skaldyti ryžiai, skirti KN kodu 1901 10 klasifikuojamų maisto produktų gamybai

:

Ungarisch

:

A 1901 10 KN-kód alá tartozó élelmiszer-készítmények előállítására szánt, a 1006 40 00 KN-kód alá tartozó törmelékrizs

:

Maltesisch

:

Ross miksur tal-kodiċi NK 1006 40 00 għall-produzzjoni ta’ preparazzjonijiet alimentari tal-kodiċi NK 1901 10

:

Niederländisch

:

Breukrijst van GN-code 1006 40 00, voor de productie van voor voeding bestemde bereidingen van GN-code 1901 10

:

Polnisch

:

Ryż łamany objęty kodem CN 1006 40 00 do produkcji przetworów spożywczych objętych kodem CN 1901 10

:

Portugiesisch

:

Trincas de arroz do código NC 1006 40 00, destinadas à produção de preparações alimentares do código NC 1901 10

:

Slowakisch

:

Zlomková ryža spadajúca do kódu KN 1006 40 00 na výrobu potravinových prípravkov spadajúcich do kódu KN 1901 10

:

Slowenisch

:

Lomljen riž z oznako KN 1006 40 00 za proizvodnjo živilskih izdelkov z oznako KN 1901 10

:

Finnisch

:

CN-koodiin 1006 40 00 kuuluvat rikkoutuneet riisinjyvät CN-koodiin 1901 10 kuuluvien elintarvikevalmisteiden valmistamiseksi

:

Schwedisch

:

Brutet ris som omfattas av KN-nummer 1006 40 00, avsett för produktion av livsmedelsberedningar som omfattas av KN nummer 1901 10

ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b

:

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana [Reglamento (CE) no 2058/96]

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od cla (nařízení (ES) č. 2058/96)

:

Dänisch

:

Toldfri (Forordning (EF) nr. 2058/96)

:

Deutsch

:

Zollfrei (Verordnung (EG) Nr. 2058/96)

:

Estnisch

:

Tollimaksuvaba (Määrus (EÜ) nr 2058/96)

:

Griechisch

:

Απαλλαγή δασμού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2058/96]

:

Englisch

:

Free of customs duty (Regulation (EC) No 2058/96)

:

Französisch

:

Exemption du droit de douane [règlement (CE) no 2058/96]

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale [Regolamento (CE) n. 2058/96]

:

Lettisch

:

Atbrīvots no muitas nodokļa (Regula (EK) Nr. 2058/96)

:

Litauisch

:

Muitas netaikomas (Reglamentas (EB) Nr. 2058/96)

:

Ungarisch

:

Vámmentes (2058/96/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Eżenti mid-dazju doganali (Regolament (KE) Nru 2058/96)

:

Niederländisch

:

Vrijgesteld van douanerecht (Verordening (EG) nr. 2058/96)

:

Polnisch

:

Wolne od opłat celnych (rozporządzenie (WE) nr 2058/96)

:

Portugiesisch

:

Isenção de direito aduaneiro [Regulamento (CE) n.o 2058/96]

:

Slowakisch

:

Oslobodené od cla [nariadenie (ES) č. 2058/96]

:

Slowenisch

:

Carine prosto (Uredba (ES) št. 2058/96)

:

Finnisch

:

Tullivapaa (asetus (EY) N:o 2058/96)

:

Schwedisch

:

Tullfri (förordning (EG) nr 2058/96)

ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

:

Spanisch

:

Destinadas a la producción de preparaciones alimenticias del código NC 1901 10

:

Tschechisch

:

Pro výrobu potravinových přípravků kódu KN 1901 10

:

Dänisch

:

Bestemt til fremstilling af tilberedte næringsmidler, henhørende under KN-kode 1901 10

:

Deutsch

:

Bestimmt zur Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10

:

Estnisch

:

CN-koodi 1901 10 alla kuuluvate toiduainete tootmiseks

:

Griechisch

:

Προορίζονται για την παραγωγή παρασκευασμάτων διατροφής του κωδικού ΣΟ 1901 10

:

Englisch

:

For production of food preparations of CN code 1901 10

:

Französisch

:

Destinées à la production de préparations alimentaires du code NC 1901 10

:

Italienisch

:

Destinate alla produzione di preparazioni alimentari del codice NC 1901 10

:

Lettisch

:

Paredzēti to pārtikas produktu ražošanai, uz kuriem attiecas KN kods 1901 10

:

Litauisch

:

Skirti KN kodu 1901 10 klasifikuojamų maisto produktų gamybai

:

Ungarisch

:

A 1901 10 KN-kód alá tartozó élelmiszer-készítmények előállítására szánt

:

Maltesisch

:

Għall-produzzjoni ta’ preparazzjonijiet alimentari tal-kodiċi KN 1901 10

:

Niederländisch

:

Bestemd voor de productie van voor voeding bestemde bereidingen van GN-code 1901 10

:

Polnisch

:

Do produkcji przetworów spożywczych objętych kodem CN 1901 10

:

Portugiesisch

:

Destinadas à produção de preparações alimentares do código NC 1901 10

:

Slowakisch

:

Na výrobu potravinových prípravkov spadajúcich do kódu KN 1901 10

:

Slowenisch

:

Za proizvodnjo živilskih izdelkov z oznako KN 1901 10

:

Finnisch

:

Tarkoitettu CN-koodiin 1901 10 kuuluvien elintarvikevalmisteiden valmistukseen

:

Schwedisch

:

Avsett för produktion av livsmedelsberedningar som omfattas av KN-nummer 1901 10

ANHANG IV

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 2058/96 — artículo 4

:

Tschechisch

:

Článek 4 nařízení (ES) č. 2058/96

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 2058/96 — artikel 4

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 2058/96 — Artikel 4

:

Estnisch

:

Määruse (EÜ) nr 2058/96 artikkel 4

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2058/96 — άρθρο 4

:

Englisch

:

Article 4 of Regulation (EC) No 2058/96

:

Französisch

:

Article 4 du règlement (CE) no 2058/96

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 2058/96 — articolo 4

:

Lettisch

:

Regulas (EK) Nr. 2058/96 4. pants

:

Litauisch

:

Reglamento (EB) Nr. 2058/96 4 straipsnis

:

Ungarisch

:

A 2058/96/EK rendelet – 4. cikk

:

Maltesisch

:

Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2058/96

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 2058/96, artikel 4

:

Polnisch

:

Artykuł 4 rozporządzenia (WE) nr 2058/96

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 2058/96 — artigo 4.o

:

Slowakisch

:

Článok 4 nariadenia (ES) č. 2058/96

:

Slowenisch

:

Člen 4 Uredbe (ES) 2058/96

:

Finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 2058/96 4 artikla

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 2058/96 – artikel 4


ANHANG V

„ANHANG

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

:

Spanisch

:

Derecho de aduana reducido de 25 % [Reglamento (CE) no 196/97]

:

Tschechisch

:

Clo snížené o 25 % (nařízení (ES) č. 196/97)

:

Dänisch

:

Told nedsat med 25 % (Forordning (EF) nr. 196/97)

:

Deutsch

:

Um 25 % ermäßigter Zollsatz (Verordnung (EG) Nr. 196/97)

:

Estnisch

:

25 % võrra vähendatud tollimaks (Määrus (EÜ) nr 196/97)

:

Griechisch

:

Δασμός μειωμένος κατά 25 % [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 196/97]

:

Englisch

:

Reduced duty by 25 % (Regulation (EC) No 196/97)

:

Französisch

:

Droit réduit de 25 % [règlement (CE) no 196/97]

:

Italienisch

:

Dazio ridotto del 25 % [Regolamento (CE) n. 196/97]

:

Lettisch

:

Nodoklis, kas samazināts par 25 % (Regula (EK) Nr. 196/97)

:

Litauisch

:

25 % sumažintas muitas (Reglamentas (EB) Nr. 196/97)

:

Ungarisch

:

25 %-kal csökkentett vámtétel (196/97/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Dazju mnaqqas b’25% (Regolament (KE) Nru 196/97)

:

Niederländisch

:

Douanerecht verminderd met 25 % (Verordening (EG) nr. 196/97)

:

Polnisch

:

Opłata obniżona o 25 % (rozporządzenie (WE) nr 196/97)

:

Portugiesisch

:

Direito reduzido em 25 % [Regulamento (CE) n.o 196/97]

:

Slowakisch

:

Znížené clo o 25 % [nariadenie (ES) č. 196/97]

:

Slowenisch

:

Znižana dajatev za 25 % (Uredba (ES) št. 196/97)

:

Finnisch

:

Tulli, jota on alennettu 25 % (asetus (EY) N:o 196/97)

:

Schwedisch

:

Tullsatsen nedsatt med 25 % (förordning (EG) nr 196/97)“


ANHANG VI

ANHANG V

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a

:

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98]

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od cla až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98)

:

Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (Forordning (EF) nr. 327/98)

:

Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 327/98)

:

Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (Määrus (EÜ) nr 327/98)

:

Griechisch

:

Ατελώς μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98]

:

Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98)

:

Französisch

:

Exemption du droit de douane jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98]

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [Regolamento (CE) n. 327/98]

:

Lettisch

:

Atbrīvojums no muitas nodokļa līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Regula (EK) Nr. 327/98)

:

Litauisch

:

Muitas netaikomas mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licencijos 17 ir 18 skirsniuose

:

Ungarisch

:

Az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig vámmentes (327/98/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni mid-dwana sal-kwantità murija fit-taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament (KE) Nru 327/98)

:

Niederländisch

:

Vrijgesteld van douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 327/98)

:

Polnisch

:

Zwolnienie z opłaty celnej ilości określonej w sekcji 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 327/98)

:

Portugiesisch

:

Isenção de direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98]

:

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla do množstva uvedeného v oddieloch 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 327/98]

:

Slowenisch

:

Oprostitev carin do količine, navedene v oddelkih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 327/98)

:

Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 327/98)

:

Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (förordning (EG) nr 327/98)

ANHANG VI

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b

:

Spanisch

:

Derecho de aduana reducido a 88 EUR/t hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98]

:

Tschechisch

:

Clo snížené na 88 EUR/t až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98)

:

Dänisch

:

Nedsat told 88 EUR/t op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (Forordning (EF) nr. 327/98)

:

Deutsch

:

Ermäßigter Zollsatz von 88 EUR/t bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 327/98)

:

Estnisch

:

Vähendatud tollimaksumäär 88 EUR/t kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (Määrus (EÜ) nr 327/98)

:

Griechisch

:

Μειωμένος δασμός σε 88 ευρώ ανά τόνο μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98]

:

Englisch

:

Reduced duty to EUR 88 per tonne up to the quantity indicated in sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98)

:

Französisch

:

Droit réduit à 88 EUR par tonne jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98]

:

Italienisch

:

Dazio ridotto a 88 EUR/t limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [Regolamento (CE) n. 327/98]

:

Lettisch

:

Nodoklis samazināts līdz 88 EUR par tonnu līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Regula (EK) Nr. 327/98)

:

Litauisch

:

Sumažintas muitas iki 88 EUR už toną, kai kiekis neviršija licencijos 17 ir 18 skirsniuose nurodyto dydžio (Reglamentas (EB) Nr. 327/98)

:

Ungarisch

:

Az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig 88 EUR/tonnára csökkentett vámtétel (327/98/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Dazju mnaqqas għal 88 EUR it-tunnellata (metrika) sal-kwantità murija fit-taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament (KE) Nru 327/98)

:

Niederländisch

:

Verminderd douanerecht van 88 EUR/t voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 327/98)

:

Polnisch

:

Opłata obniżona o 88 EUR za tonę, dla ilości nieprzekraczającej ilości podanej w sekcji 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 327/98)

:

Portugiesisch

:

Direito reduzido a 88 EUR/t até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98]

:

Slowakisch

:

Znížené clo o 88 EUR do množstva uvedeného v oddieloch 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 327/98]

:

Slowenisch

:

Znižana carina na 88 EUR na tono do količine, navedene v oddelkih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 327/98)

:

Finnisch

:

Tulli, joka on alennettu 88 euroon/t tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 327/98)

:

Schwedisch

:

Tullsatsen nedsatt till 88 euro/t upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (förordning (EG) nr 327/98)

ANHANG VII

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

:

Spanisch

:

Derecho de aduana reducido de 28 EUR/t hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98]

:

Tschechisch

:

Clo snížené o 28 EUR/t až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98)

:

Dänisch

:

Reduceret afgift med 28 EUR/t op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (Forordning (EF) nr. 327/98)

:

Deutsch

:

Um 28 EUR/t ermäßigter Zollsatz bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 327/98)

:

Estnisch

:

Vähendatud tollimaksumäär 28 EUR/t kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (Määrus (EÜ) nr 327/98)

:

Griechisch

:

Μειωμένος δασμός κατά 28 ευρώ ανά τόνο μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98]

:

Englisch

:

Reduced duty by EUR 28 per tonne up to the quantity indicated in sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98)

:

Französisch

:

Droit réduit de 28 EUR par tonne jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98]

:

Italienisch

:

Dazio ridotto di 28 EUR/t limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [Regolamento (CE) n. 327/98]

:

Lettisch

:

Nodoklis samazināts par 28 EUR par tonnu līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Regula (EK) Nr. 327/98)

:

Litauisch

:

Muitas sumažintas 28 EUR už toną, kai kiekis neviršija licencijos 17 ir 18 skirsniuose nurodyto dydžio (Reglamentas (EB) Nr. 327/98)

:

Ungarisch

:

Az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig 28 EUR/tonnára csökkentett vámtétel (327/98/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Dazju mnaqqas b’ 28 EUR it-tunnellata (metrika) sal-kwantità murija fit-taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament (KE) Nru 327/98)

:

Niederländisch

:

Douanerecht verminderd met 28 EUR/t voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 327/98)

:

Polnisch

:

Opłata obniżona o 28 EUR za tonę dla ilości nieprzekraczającej ilości wskazanej w sekcji 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 327/98)

:

Portugiesisch

:

Direito reduzido em 28 EUR/t até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98]

:

Slowakisch

:

Znížené clo o 28 EUR na tonu do množstva uvedeného v oddieloch 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 327/98]

:

Slowenisch

:

Znižana carina za 28 EUR na tono do količine, navedene v oddelkih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 327/98)

:

Finnisch

:

Tulli, jota on alennettu 28 euroon/t tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 327/98)

:

Schwedisch

:

Tullsatsen nedsatt med 28 euro/t upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (förordning (EG) nr 327/98)


ANHANG VII

ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2

:

Spanisch

:

Gravamen percibido a la exportación del arroz

:

Tschechisch

:

Zvláštní poplatek vybraný při vývozu rýže

:

Dänisch

:

Særafgift, der opkræves ved eksport af ris

:

Deutsch

:

Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe

:

Estnisch

:

Riisi ekspordi suhtes kohaldatav erimaks

:

Griechisch

:

Ειδικός φόρος που εισπράττεται κατά την εξαγωγή του ρυζιού

:

Englisch

:

Special charge collected on export of rice

:

Französisch

:

Taxe spéciale perçue à l'exportation du riz

:

Italienisch

:

Tassa speciale riscossa all'esportazione del riso

:

Lettisch

:

Īpašais maksājums, kuru iekasē par rīsu eksportu

:

Litauisch

:

Specialus mokestis, taikomas ryžių eksportui

:

Ungarisch

:

A rizs exportjakor beszedett különleges díj

:

Maltesisch

:

Taxxa speċjali miġbura ma’ l-esportazzjoni tar-ross

:

Niederländisch

:

Bij uitvoer van de rijst opgelegde bijzondere heffing

:

Polnisch

:

Specjalna opłata pobrana od wywozu ryżu

:

Portugiesisch

:

Direito especial cobrado na exportação do arroz

:

Slowakisch

:

Zvláštny poplatok inkasovaný pri vývoze ryže

:

Slowenisch

:

Posebna dajatev, pobrana od izvoza riža

:

Finnisch

:

Riisin viennin yhteydessä perittävä erityismaksu

:

Schwedisch

:

Särskild avgift för risexport

ANHANG IV

Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a

:

Spanisch

:

Derecho de aduana reducido hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 638/2003]

:

Tschechisch

:

Snížené clo až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 638/2003)

:

Dänisch

:

Nedsat told op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 638/2003)

:

Deutsch

:

Ermäßigter Zollsatz bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

:

Estnisch

:

Vähendatud tollimaksumäär kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (Määrus (EÜ) nr 638/2003)

:

Griechisch

:

Μειωμένος δασμός μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 638/2003]

:

Englisch

:

Reduced duty up to the quantity indicated in Sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 638/2003)

:

Französisch

:

Droit réduit jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 638/2003]

:

Italienisch

:

Dazio ridotto limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [Regolamento (CE) n. 638/2003]

:

Lettisch

:

Samazināts muitas nodoklis līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Regula (EK) Nr. 638/2003)

:

Litauisch

:

Sumažintas muitas, taikomas mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licencijos 17 ir 18 skirsniuose

:

Ungarisch

:

Az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig csökkentett vámtétel (638/2003/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Dazju mnaqqas sal-kwantità murija fit-Taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament (KE) Nru 638/2003)

:

Niederländisch

:

Verminderd douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 638/2003)

:

Polnisch

:

Znížené clo do množstva uvedeného v oddieloch 17 a 18 tejto licencie (nariadenie (ES) č. 638/2003)

:

Portugiesisch

:

Direito reduzido até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 638/2003]

:

Slowakisch

:

Znížené clo do množstva uvedeného v oddieloch 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 638/2003]

:

Slowenisch

:

Znižana dajatev do količine, navedene v oddelkih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 638/2003)

:

Finnisch

:

Tulli, joka on alennettu tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 638/2003)

:

Schwedisch

:

Tullsatsen nedsatt upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (förordning (EG) nr 638/2003)

ANHANG V

Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b

:

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 638/2003]

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od cla až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 638/2003)

:

Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (Forordning (EF) nr. 638/2003)

:

Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

:

Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (Määrus (EÜ) nr 638/2003)

:

Griechisch

:

Ατελώς μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 638/2003]

:

Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in Sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 638/2003)

:

Französisch

:

Exemption du droit de douane jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 638/2003]

:

Italienisch

:

Esenzione del dazio doganale limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [Regolamento (CE) n. 638/2003]

:

Lettisch

:

Atbrīvojums no muitas nodokļa līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Regula (EK) Nr. 638/2003)

:

Litauisch

:

Muitas netaikomas mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licencijos 17 ir 18 skirsniuose

:

Ungarisch

:

Vámmentesség az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig (638/2003/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni mid-dwana sal-kwantità murija fit-Taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament (KE) Nru 638/2003)

:

Niederländisch

:

Vrijgesteld van douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 638/2003)

:

Polnisch

:

Zwolnienie z opłat celnych dla ilości nieprzekraczającej ilości podanej w sekcji 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 638/2003)

:

Portugiesisch

:

Isenção de direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 638/2003]

:

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla do množstva uvedeného v oddieloch 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 638/2003]

:

Slowenisch

:

Oprostitev carin do količine, navedene v oddelkih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 638/2003)

:

Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 638/2003)

:

Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (förordning (EG) nr 638/2003)


ANHANG VIII

„ANHANG

Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a

:

Spanisch

:

Para exportación sin restitución, de conformidad con el artículo 6 del Reglamento (CE) no 1868/94

:

Tschechisch

:

K vývozu bez náhrady podle článku 6 nařízení (ES) č. 1868/94

:

Dänisch

:

Skal eksporteres uden restitution, jf. artikel 6 i forordning (EF) nr. 1868/94

:

Deutsch

:

Ausfuhr ohne Erstattung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94

:

Estnisch

:

Eksportimiseks ilma eksporditoetuseta määruse (EÜ) nr 1868/94 artikli 6 kohaselt

:

Griechisch

:

Προς εξαγωγή χωρίς επιστροφή σύμφωνα με το άρθρο 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1868/94

:

Englisch

:

For export without refund under Article 6 of Regulation (EC) No 1868/94

:

Französisch

:

À exporter sans restitution conformément à l'article 6 du règlement (CE) no 1868/94

:

Italienisch

:

Da esportare senza restituzione a norma dell'articolo 6 del regolamento (CE) n. 1868/94

:

Lettisch

:

Eksportam bez kompensācijas saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 1868/94 6. pantu

:

Litauisch

:

Eksportui be grąžinamosios išmokos pagal Reglamento (EB) Nr. 1868/94 6 straipsnį

:

Ungarisch

:

Visszatérítés nélkül exportálandó az 1868/94/EK rendelet 6. cikke szerint

:

Maltesisch

:

Għall-esportazzjoni mingħajr rifużjoni skond l-Artikolu 6 tar-Regolament (KE) Nru 1868/94

:

Niederländisch

:

Overeenkomstig artikel 6 van Verordening (EG) nr. 1868/94 zonder restitutie uit te voeren

:

Polnisch

:

Wywóz bez refundacji zgodnie z art. 6 rozporządzenia (WE) nr 1868/94

:

Portugiesisch

:

A exportar sem restituição em conformidade com o artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o 1868/94

:

Slowakisch

:

Na vývoz bez náhrady podľa článku 6 nariadenia (ES) č. 1868/94

:

Slowenisch

:

Za izvoz brez nadomestila v skladu s členom 6 Uredbe (ES) št. 1868/94

:

Finnisch

:

Viedään tuetta asetuksen (EY) N:o 1868/94 6 artiklan mukaisesti

:

Schwedisch

:

För export utan exportbidrag enligt artikel 6 i förordning (EG) nr 1868/94“


29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1951/2005 DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2005 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 43.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 29. November 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

26,90

3,22

1701 11 90 (1)

26,90

8,08

1701 12 10 (1)

26,90

3,08

1701 12 90 (1)

26,90

7,65

1701 91 00 (2)

25,67

12,44

1701 99 10 (2)

25,67

7,88

1701 99 90 (2)

25,67

7,88

1702 90 99 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/47


RICHTLINIE 2005/81/EG DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission (1), verlangt von den Mitgliedstaaten die Gewährleistung der Transparenz in den Finanzbeziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen sowie innerhalb bestimmter Unternehmen. Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen, sind Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte. Sie sind beauftragt, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu erbringen, und erhalten dafür staatliche Beihilfen. Außerdem können sie andere Tätigkeiten ausüben.

(2)

Die Mitgliedstaaten können den mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen einen Ausgleich gewähren, um die damit verbundenen besonderen Kosten zu decken. Die Ausgleichszahlungen dürfen jedoch nicht den Betrag überschreiten, der für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich ist. Auch dürfen sie nicht zur Finanzierung von Tätigkeiten außerhalb der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden.

(3)

Gemäß der Richtlinie 80/723/EWG wird die Führung getrennter Bücher nur verlangt, wenn das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen staatliche Beihilfen erhält. In seinem Urteil Altmark Trans GmbH (2) hat der Gerichtshof jedoch befunden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind.

(4)

Die Kommission ist der Auffassung, dass, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Ausgleichszahlungen, gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag die Verpflichtung, getrennte Bücher zu führen, auch auf Unternehmen angewendet werden sollte, die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen erhalten und die Tätigkeiten außerhalb der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausüben. Allein die getrennte Buchführung erlaubt es, die der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Kosten auszuweisen und die Vergütung korrekt zu berechnen.

(5)

Es ist deshalb angezeigt, die Richtlinie 80/723/EWG zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 80/723/EWG erhält folgende Fassung:

„d)

Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen: Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, eine Vergütung in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten und die andere Tätigkeiten ausüben.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens vom 19. Dezember 2006 an nachzukommen. Sie legen der Kommission umgehend den Text dieser Vorschriften und eine Tabelle vor, die eine Korrelation zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie herstellt.

Die zu erlassenden Vorschriften enthalten eine Bezugnahme auf diese Richtlinie bzw. werden bei ihrer amtlichen Veröffentlichung mit dieser Bezugnahme versehen. Die Mitgliedstaaten legen fest, wie die Bezugnahme zu erfolgen hat.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).

(2)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Europäisches Parlament Rat Kommission

29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/49


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 4. November 2005

zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2005/833/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2) und auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 beider Verordnungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) setzt sich nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfüllen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen.

(2)

Die mit Wirkung vom 1. August 1999 ernannten Mitglieder des Überwachungsausschusses haben das Ende ihrer maximalen Amtszeit erreicht. Daher sollten so rasch wie möglich neue Mitglieder ernannt werden.

(3)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnungen werden die Mitglieder des Überwachungsausschusses vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1)   Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 30. November 2005 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt:

Herr Peter STRÖMBERG,

Herr Kálmán GYÖRGYI,

Frau Rosalind WRIGHT,

Herr Luis LÓPEZ SANZ-ARANGUEZ,

Frau Diemut R. THEATO.

(2)   Falls eine der in Absatz 1 genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte, noch nicht zu einem Mitglied des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeit ersetzt:

Herr Eugeniusz RUSKOWSKI,

Herr Albertus Hendrikus KORTHALS,

Herr Jaroslav FENYK,

Herr Stefano DAMBRUOSO.

Artikel 2

Bei der Erfüllung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

Sie befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beinträchtigen kann.

Die ihnen unterbreiteten Fälle sowie ihre Beratungen unterliegen absoluter Geheimhaltung.

Artikel 3

Den Mitgliedern des Überwachungsausschusses werden die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten entstehenden Kosten erstattet, und sie erhalten zudem für jeden für diese Pflichten aufgewandten Arbeitstag ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes und das Erstattungsverfahren werden von der Kommission festgelegt.

Artikel 4

Die Kommission teilt diesen Beschluss den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Persönlichkeiten mit und setzt etwaige zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeiten unverzüglich in Kenntnis.

Diese Ernennung erfolgt gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 sowie unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen durch das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel und Luxemburg am 4. November 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ben BRADSHAW

Für die Kommission

Siim KALLAS

Der Vizepräsident


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.


Rat

29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/51


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. November 2005

über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG

(2005/834/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (4), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (5), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 97/788/EG (7) stellte der Rat fest, dass die in bestimmten Drittländern durchgeführten amtlichen Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

(2)

Offensichtlich bieten diese Kontrollen weiterhin die gleiche Gewähr wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten. Sie sollten daher weiterhin als gleichwertig anerkannt werden.

(3)

Die Entscheidung 97/788/EG galt bis zum 30. Juni 2005. Damit es zu keinen Störungen des Handels mit Drittländern kommt, muss die vorliegende Entscheidung am 1. Juli 2005 in Kraft treten.

(4)

Die vorliegende Entscheidung darf nicht ausschließen, dass die gemeinschaftliche Gleichstellung widerrufen oder ihre Geltungsdauer nicht verlängert wird, sobald die Voraussetzungen der Gewährung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

(5)

Die zur Änderung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8).

(6)

Mit der Richtlinie 2004/117/EG (9) wurde der Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung für Saatgut auf alle Arten von Saatgut einschließlich Vorstufensaatgut ausgedehnt. Daher sollte die Entscheidung 2003/17/EG (10) geändert werden, um die geänderten Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut anzupassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die amtlichen Kontrollen von Erhaltungszüchtungen, die in den im Anhang genannten Drittländern von den dort genannten Stellen bei den Arten durchgeführt werden, die unter die für die einzelnen Länder angegebenen Richtlinien fallen, müssen die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Änderungen des Anhangs werden, soweit sie nicht die erste Spalte der Tabelle betreffen, nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG (11) eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachfolgend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2003/17/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I angegebenen Arten in den dort aufgeführten Ländern durchgeführt werden, sind den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG durchgeführt werden, vorausgesetzt sie

a)

werden von den in Anhang I genannten Behörden in amtlicher Prüfung durchgeführt oder sie erfolgen unter amtlicher Aufsicht dieser Behörden,

b)

erfüllen die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe A.

Artikel 2

Saatgut der in Anhang I angegebenen Arten, das in den dort aufgeführten Ländern geerntet und von den dort genannten Behörden amtlich kontrolliert worden ist, ist dem Saatgut gleichgestellt, das den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B erfüllt sind.“

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 2005.

Artikel 4 gilt jedoch ab 1. Oktober 2005.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(7)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/120/EG der Kommission (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 57).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18.

(10)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(11)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.


ANHANG

Land (1)

Für die Durchführung der Kontrollen verantwortliche Stelle

Richtlinien

AR

Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación, Buenos Aires

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG

AU

Australian Seeds Authority, Victoria

66/401/EWG

2002/55/EG

2002/57/EG

BG

Ministry of Agriculture and Forestry, Sofia

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/55/EG

2002/57/EG

CA

Canadian Food Inspection Agency, Ottawa

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG

CH

Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau (FAL), Zürich Station Fédérale de Recherches en Production Végétale de Changins (RAC), Nyon

2002/55/EG

CL

Servicio Agrícola y Ganadero, Santiago (Chile)

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG

CS

Staatliches Labor für Saatgutprüfung, Novi Sad

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG

HR

Institut für Saatgut und Sämlinge, Osijek

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG

IL

Landwirtschaftsministerium Bet-Dagan

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/55/EG

2002/57/EG

JP

Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, 1-2-1 Kumigaseki, Chiyodaku, Tokio

2002/55/EG

KR

Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Abteilung Gemüsebau, Seoul

2002/55/EG

MA

Ministère de l’agriculture et de la mise en valeur agricole, Rabat Ministerium für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Intensivierung, Rabat

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/55/EG

2002/57/EG

NZ

Ministry of Agriculture and Fisheries, Wellington

66/401/EWG

RO

Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung, Bukarest

2002/57/EG

TW

Rat für Landwirtschaft, Abteilung Ernährung und Landwirtschaft, Taipeh

2002/55/EG

US

United States Department of Agriculture, Beltsville, Maryland

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/55/EG

2002/57/EG

UY

Ministerio de Ganadería Agricultura y Pesca, Montevideo

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG

ZA

Department of Agriculture, Pretoria (Tshwane)

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG


(1)  AR — Argentinien, AU — Australien, BG — Bulgarien, CA — Kanada, CH — Schweiz, CL — Chile, CS — Serbien und Montenegro, HR — Kroatien, IL — Israel, JP — Japan, KR — Republik Korea, MA — Marokko, NZ — Neuseeland, RO — Rumänien, TW — Taiwan, US — Vereinigte Staaten von Amerika, UY — Uruguay, ZA — Südafrika


29.11.2005   

DE

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L 312/55


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 14. November 2005

über vorrangige Aktionen zur Stärkung der Zusammenarbeit im europäischen Archivwesen

(2005/835/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 14. November 1991 betreffend das Archivwesen (1) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 1994 zur verstärkten Zusammenarbeit im Archivwesen (2) haben erste Fortschritte bei der Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Archivwesen ermöglicht.

(2)

In der Entschließung des Rates vom 6. Mai 2003 zum Archivwesen in den Mitgliedstaaten (3) wurden die Bedeutung der Archive für das Verständnis der Geschichte und der Kultur Europas und ihr Beitrag zum Funktionieren der Demokratie im Rahmen der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 hervorgehoben.

(3)

Die Gemeinschaft hat sich in interdisziplinären Gremien unter Beteiligung der öffentlichen Verwaltungen, der einzelstaatlichen Archivdienste und von Vertretern aus Wirtschaft und Forschung mit den Problemen der Verwaltung, Archivierung, Aufbewahrung und Konsultation maschinenlesbarer Daten befasst.

(4)

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 6. Mai 2003 die Auffassung vertreten, dass die Anwendungen und Lösungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bereich des Archivwesens weiterentwickelt werden müssen.

(5)

Die Kommission unterstreicht die von den EU-Organen im speziellen Bereich der Filmarchive in Europa geleistete Arbeit, einschließlich der Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union (4) und der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige, die noch vor Ende 2005 angenommen wird.

(6)

In seiner Entschließung vom 6. Mai 2003 hat der Rat die Kommission ferner ersucht, einen Bericht über die gegenwärtige Lage und die künftige Entwicklung der Archive in der erweiterten Europäischen Union vorzulegen. Dieser von einer Gruppe von Experten aus den Mitgliedstaaten fertig gestellte und im Februar 2005 (5) angenommene „Bericht über die Archive in der erweiterten Europäischen Union“ stellt eine solide Grundlage für die weitere Entwicklung der Archive in Europa dar. Er enthält auf Bitte des Rates Vorschläge für konkrete Aktionen und Leitlinien für eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Archivwesen auf europäischer Ebene —

EMPFIEHLT:

A.

Eine Europäische Archivgruppe aus von den Mitgliedstaaten und den EU-Organen benannten Experten sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung in allgemeinen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Archivwesen und Folgemaßnahmen zu den im „Bericht über die Archive in der erweiterten Europäischen Union“ vom Februar 2005 genannten Arbeiten, insbesondere zu den unter Buchstabe B dieser Empfehlung genannten vorrangigen Maßnahmen, gewährleisten. Die Europäische Archivgruppe sollte gegebenenfalls auch mit anderen einschlägigen europäischen Netzen, wie der Gruppe der nationalen Vertreter für die Digitalisierung und dem „European Bureau of Library, Information and Documentation“ (EBLIDA), zusammenarbeiten.

B.

Folgende Maßnahmen betreffend das Archivwesen:

1.

Erhalt von und Verhütung von Schäden an Archiven in Europa:

Entwicklung eines Modell-Aktionsplans durch die Europäische Archivgruppe zur Vermeidung von Schäden an Dokumenten und Archiven durch Naturkatastrophen oder andere Schadensfälle;

Förderung unionsweiter Aktionen durch die Europäische Archivgruppe zur Erhaltung und Restaurierung von beschädigten Dokumenten und Archiven;

Festlegung und Förderung — durch die Nationalarchive der Mitgliedstaaten und die Archivdienste der EU-Organe — von Normen und Spezifikationen für die Errichtung neuer Zweckbauten für Archive.

2.

Verstärkte interdisziplinäre Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bei elektronischen Dokumenten und Archiven, u. a. im Rahmen des Arbeitsplans des Rates im Bereich der Kultur, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung (6):

Intensivierung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung der Authentizität, langfristige Aufbewahrung und Zugänglichkeit elektronischer Dokumente und Archive insbesondere durch Aktualisierung und Ausweitung der derzeitigen Anforderungen für die Schaffung von elektronischen Schrift- und Archivgutverwaltungssystemen wie MoReq (Model requirements for electronic documents and archives management systems) für eine bessere Verwaltung des öffentlichen Sektors und Weiterführung des DLM (7)-Forums über elektronische Dokumente und Archive.

3.

Einrichtung und Betreuung eines Internet-Portals für Dokumente und Archive in Europa als Priorität:

Bereitstellung eines Internet-Portals durch die Nationalarchive der Mitgliedstaaten und die Archivdienste der EU-Organe, um einen leichteren und grenzüberschreitenden Zugang zu Dokumenten und Archiven der Mitgliedstaaten und der EU-Organe zu ermöglichen. Dieses Internet-Portal könnte sich entweder auf einem Server der Europäischen Union befinden oder vom Nationalarchiv eines Mitgliedstaats betreut werden.

4.

Stärkung bewährter Verfahren im Hinblick auf nationale und europäische Rechtsvorschriften für die Verwaltung von und den Zugang zu Dokumenten und Archiven. Die Nationalarchive der Mitgliedstaaten und die Archivdienste der EU-Organe sollten

neue Rechtsetzungsvorschläge in diesem Bereich, die in den Mitgliedstaaten verabschiedet werden, überwachen, um bewährten Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Verwaltung von und den Zugang zu Dokumenten und Archiven, Geltung zu verschaffen;

die Daten über Rechtsvorschriften im Archivbereich und andere damit verbundene Rechtsvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene verknüpfen sowie die Abfrage durch Einrichtung einer Datenbank zur Förderung der Verbreitung dieser Rechtsvorschriften vereinfachen. Diese Datenbank könnte sich entweder auf einem Server der Europäischen Union befinden oder vom Nationalarchiv eines Mitgliedstaats betreut werden. Es ist ratsam, die Arbeiten im Rahmen des europäischen Rechtsdatenprojekts, das vom europäischen Büro des Internationalen Archivrates (EURBICA) gefördert wird, zu berücksichtigen, wie dies im „Bericht über die Archive in der erweiterten Europäischen Union“ (vorrangige Aktion 4.2) nahe gelegt wird.

5.

Ausarbeitung von Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl von Archivgut:

Entwicklung eines Aktionsplans und einheitlicher Leitlinien durch die Nationalarchive der Mitgliedstaaten, die einen Informationsaustausch und die Anwendung bewährter Verfahren zur Bekämpfung des Diebstahls von Archivdokumenten und zur Wiederbeschaffung entwendeter Archivbestände ermöglichen.

C.

Die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sollten gemeinsam die Umsetzung der im „Bericht über die Archive in der erweiterten Europäischen Union“ vom Februar 2005 dargelegten und unter Buchstabe B dieser Empfehlung genannten vorrangigen Maßnahmen fördern. Bei der Umsetzung dieser vorrangigen Maßnahmen wird den Arbeiten der im Rahmen der EBNA (European Board of National Archivists) eingesetzten Gruppen Rechnung getragen, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Erhaltung von Archiven und die Einführung eines europäischen Informationszugangsportals. Die Annahme dieser Empfehlung und die Umsetzung dieser Maßnahmen erfordern als solche keine neuen Haushaltsmittel der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten. Soweit möglich wird sich die Europäische Union im Einklang mit den einschlägigen Verfahren bemühen, im Rahmen bestehender Programme Vorhaben zur Umsetzung dieser Maßnahmen zu unterstützen.

D.

Spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung legt die Europäische Archivgruppe einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der unter Buchstabe B genannten vorrangigen Maßnahmen vor.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. C 314 vom 5.12.1991, S. 2.

(2)  ABl. C 235 vom 23.8.1994, S. 3.

(3)  ABl. C 113 vom 13.5.2003, S. 2.

(4)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 5.

(5)  KOM(2005) 52 endg.

(6)  Schlussfolgerungen des Rates zum Arbeitsplan im Bereich der Kultur 2005—2006 (Dok. 13839/04).

(7)  DLM = Document Lifecycle Management (Verwaltung des Dokumenten-Lebenszyklus).


29.11.2005   

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L 312/57


BESCHLUSS EUPOL COPPS/1/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. November 2005

betreffend die Ernennung des Missionsleiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

(2005/836/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; dies umfasst auch den Beschluss zur Ernennung eines Missionsleiters/Polizeichefs auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Jonathan McIvor vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Jonathan McIvor wird zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) ab dem Tag der Einleitung der Mission ernannt. Bis dahin fungiert er als Leiter des Planungsteams.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2005.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

J. KING


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.


29.11.2005   

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L 312/58


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. November 2005

über die Ernennung eines Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2005/837/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Frau Sheila RITCHIE der Sitz eines Mitglieds des vorgenannten Ausschusses frei geworden ist,

gestützt auf die von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Kenneth FRASER wird als Nachfolger von Frau Sheila RITCHIE für deren verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


29.11.2005   

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L 312/59


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. November 2005

über die Ernennung eines französischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2005/838/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der französischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Infolge des Ausscheidens von Herrn Pierre SIMON ist der Sitz eines Mitglieds des vorgenannten Ausschusses frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Jean-François PONS wird als Nachfolger von Herrn Pierre SIMON für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LEWIS


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


Kommission

29.11.2005   

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L 312/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache Nr. COMP/M.3625 — Blackstone/Acetex

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2672)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2005/839/EG)

Am 13. Juli 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1). Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

(1)

Am 20. Januar 2005 wurde bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates angemeldet, demzufolge das Unternehmen Celanese Corporation („Celanese“, USA), das von Blackstone Crystal Holdings Capital Partners („Blackstone“, Cayman-Inseln) kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Acetex Corporation („Acetex“, Kanada) durch Aktienkauf erwirbt.

(2)

Bei Blackstone handelt es sich um eine in den USA ansässige private Investitionsbank, die vornehmlich in den Bereichen Finanzberatung, Kapitalanlagen und Immobilienanlagen tätig ist. Wie nachstehend näher ausgeführt wird, ist mit „Celanese“ eines der von Blackstone kontrollierten Unternehmen auf den gleichen Produktmärkten vertreten wie Acetex.

(3)

Das Chemieunternehmen Celanese ist weltweit vor allen Dingen in folgenden vier Bereichen tätig: Chemikalien, Acetate, technische Polymere und Inhaltsstoffe für Nahrungsmittel. Zu den von Celanese hergestellten chemischen Erzeugnissen zählen chemische Grundstoffe wie Essigsäure, Essiganhydrid und Vinylacetatmonomer („VAM“); ferner besondere Chemikalien wie Polyvinylalkohol („PVAL“) und Emulsionen sowie Spezialchemikalien einschließlich Karbonsäuren, Alkohole, Amine und Ester.

(4)

Acetex ist im Acetyl- und im Kunststoffgeschäft tätig. Seine Hauptprodukte sind Essigsäure und VAM, mit denen es im Geschäftsjahr 2003 mehr als 70 % seines Umsatzes im Acetylbereich erzielte. Ferner stellt Acetex folgende Essigsäurederivate her: Acetylanhydrid, PVAL und Polyvinylacetat („PVAC“).

(5)

Der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen hat den von der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf zur Genehmigung der Fusion in seiner 132. Sitzung vom 22. Juni 2005 befürwortet (2).

(6)

Der Anhörungsbeauftragte kam in seinem Abschlussbericht vom 29. Juni 2005 zu dem Ergebnis, dass das Anhörungsrecht der Beteiligten gewahrt wurde (2).

I.   DIE RELEVANTEN MÄRKTE

Relevante sachliche Märkte

(7)

Die Kommissionsuntersuchung hat ergeben, dass folgende Märkte als relevante sachliche Märkte zu betrachten waren: Essigsäure, VAM und PVAL.

(8)

Essigsäure ist ein chemisches Zwischenerzeugnis, das in der Herstellung zahlreicher anderer Chemikalien einschließlich VAM, PVOH, Essiganhydrid, Acetatester und Monochloressigsäure verwendet wird. Die Kommission hat Essigsäure als einen gesonderten Produktmarkt eingestuft, weil das Erzeugnis nicht durch andere Produkte ersetzt werden kann.

(9)

VAM ist ein chemischer Grundstoff. Es kann auf mehreren Wegen hergestellt werden: i) durch Hinzufügung von Essigsäure zu Acetylen, ii) durch Hinzufügung von Essigsäure zu Ethylen, iii) durch Reaktion von Essiganhydrid mit Essigaldehyd. VAM ist, wie die Kommission feststellte, ein eigenständiger Produktmarkt, der keiner weiteren Untergliederung bedarf.

(10)

Essiganhydrid ist ein chemischer Grundstoff, der vor allem (zu ungefähr 75 %) zur Produktion von Celluloseacetatflocken verwendet wird, die wiederum als Rohmaterial für Acetatfilterstrang (für Zigarettenfilter, Garn und bestimmte Werkstoffe) benötigt werden. Weitere Verwendungsformen von Essiganhydrid sind u. a. die Produktion von Arzneimitteln und Reinigungsmitteln. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass Essiganhydrid wegen fehlender Substituierbarkeit durch andere Erzeugnisse als gesonderter Produktmarkt zu betrachten ist.

(11)

PVAL ist ein wasserlösliches synthetisches Polymer, das der größeren Gruppe der Hochbarrierepolymere angehört. PVAL wird aus polymerisiertem VAM gewonnen. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass es keine Ersatzprodukte für PVAL gibt. Daher wurde PVAL in dieser Entscheidung als ein gesonderter sachlich relevanter Markt eingestuft.

Relevante räumliche Märkte

(12)

Die Bestimmung des räumlichen Umfangs der relevanten Märkte für Essigsäure, VAM und Essiganhydrid bildete die entscheidende Frage in dieser Sache. Nach Auffassung der Anmelder sind die räumlichen Märkte für Essigsäure, VAM und Essiganhydrid vor allem aus folgenden fünf Gründen Weltmärkte:

Mehr als 20 % der westeuropäischen Nachfrage werden eingeführt.

Der weltweite Handel wird weder durch Transportkosten noch durch Einfuhrzölle oder innerstaatliche Vorschriften behindert.

Die großen weltweiten Hersteller beliefern Westeuropa ausschließlich über Einfuhren.

Die globalen Handelsströme verlagern sich frei zwischen Asien, Osteuropa, Westeuropa und Nordamerika in Reaktion auf Veränderungen bei den lokalen Angebots- und Nachfragebedingungen.

Die Preise in den verschiedenen geografischen Gebieten der Welt scheinen in einem hohen Zusammenhang untereinander zu stehen.

(13)

Im Markttest wurden die Argumente der Anmelder überprüft und im Allgemeinen bestätigt. Dabei hat die Kommission die Handelsströme für Essigsäure, VAM und Essiganhydrid zwischen den Erdteilen, die Preisstruktur, die Rolle der Produktions- und Transaktionskosten (Beförderung, Lagerung und Einfuhrzölle) sowie die Kapazitätsentwicklung untersucht. Ferner haben auch die meisten befragten Unternehmen oder Verbände angegeben, dass der relevante Markt für alle drei Produkte der Weltmarkt sei.

(14)

Zur Stützung ihrer Abgrenzung der räumlichen Essigsäure- und VAM-Märkte haben die Anmelder ökonometrische Studien (Preiskorrelationsanalyse und Analyse der Folgen unerwarteter Produktionsausfälle auf die Handelsströme) vorgelegt, die die These von den Weltmärkten untermauern. Die Kommission hat diese Studien sorgfältig überprüft und nachvollzogen und darüber hinaus mit genaueren Daten eine eigene Studie erstellt. Nach ihren Ergebnissen umfasst der räumliche Markt sowohl für Essigsäure als auch für VAM zumindest den EWR und Nordamerika, könnte sich aber auch auf die ganze Welt erstrecken.

(15)

Aus den oben ausgeführten Gründen hat die Kommission in dieser Sache den Weltmarkt als den räumlichen Markt für Essigsäure, VAM und Essiganhydrid eingestuft.

(16)

In einer früheren Entscheidung (3) war die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass der relevante räumliche Markt sämtlicher Hochbarrierepolymere einschließlich PVAL der Weltmarkt ist. Diese Auffassung wurde durch den Markttest weitgehend bestätigt. Auch in dieser Sache wurde daher bei PVAL der Weltmarkt als relevanter räumlicher Markt zugrunde gelegt.

II.   WÜRDIGUNG

(17)

Auf dem Weltmarkt für Essigsäure wird das neue Unternehmen einen Anteil von [20—30] (4) % bei den Kapazitäten (Celanese, [20—30] %; Acetex, [0—5] %) und [20—30] % beim Handelsmarktumsatz (Celanese, [15—25] %; Acetex, [5—10] %) erzielen. Konkurrenten sind BP als momentan größter Anbieter (Kapazitäten [20—30] %; Handelsmarkt [25—35] %) und weitere große Produzenten wie Millennium (Kapazitäten [1—10] %; Handelsmarkt [1—10] %) und Daicel (Kapazitäten [1—10] %; Handelsmarkt[1—10] %).

(18)

Die Kommission hat untersucht, ob die Kapazitäten der Wettbewerber ausreichen, um Preiserhöhungen über das Wettbewerbsniveau hinaus zu begegnen, und ob die Abnehmer im Falle einer Preisanhebung ohne Schwierigkeiten den Lieferanten wechseln können. Angesichts des hohen Konzentrationsgrades auf dem Markt musste auch die Gefahr einer etwaigen Koordinierung des Marktverhaltens geprüft werden.

(19)

Einseitige, d. h. die Marktstellung des fusionierten Unternehmens betreffende schädliche Wettbewerbsfolgen sind nach den Feststellungen der Kommission jedoch unwahrscheinlich, da die Kapazitäten stärker wachsen dürften als die prognostizierte Nachfrage und den Konkurrenten damit ausreichende Kapazitäten zur Reaktion auf Preisanhebungen zur Verfügung stehen werden. Außerdem ist es anscheinend kein Problem für Kunden, den Zulieferer zu wechseln, besonders da die weitaus meisten Kunden ihre Lieferungen von verschiedenen Anbietern beziehen. Auch eine wettbewerbswidrige Verhaltenskoordinierung ist, wie eine Prüfung der Marktstruktur, der Transparenz des Marktes, der Glaubwürdigkeit von Vergeltungsmechanismen und der Reaktion von Abnehmern und vorhandenen wie potenziellen Wettbewerbern ergab, unwahrscheinlich.

(20)

Auf dem Weltmarkt für VAM wird das neue Unternehmen einen Anteil von [25—35] % bei den Kapazitäten (Celanese [20—30] %; Acetex [0—5] %) und [35—45] % beim Handelsmarktumsatz (Celanese [30—40] %; Acetex [5—10] %) erzielen. Die Anmelder stehen im Wettbewerb zu mehreren großen Anbietern wie Dow (Kapazität [5—15] %; Handelsmarkt, [5—15] %), Millennium (Kapazität [5—15] %; Handelsmarkt [10—20] %), DuPont (Kapazität [10—20] %), Dairen (Kapazität [1—10] %; Handelsmarkt [1—10] %) und BP (Kapazität [1—10] %; Handelsmarkt [5—15] %).

(21)

Aus ähnlichen Gründen wie im Falle von Essigsäure kommt die Kommission in ihrer Entscheidung nach einer sorgfältigen Analyse der Merkmale des VAM-Marktes zu dem Ergebnis, dass einseitige Wettbewerbsfolgen unwahrscheinlich sind. Auch eine Verhaltenskoordinierung ist vor allem wegen des erheblichen Abstands zwischen den Handelsmarktanteilen der Anmelder und des größten Konkurrenten kaum zu befürchten. Ferner führen der unterschiedliche Integrationsgrad der Wettbewerber und die Verwendung unterschiedlicher Technologien zu Unterschieden in der Kostenstruktur und den Anreizen, was die Erfolgsaussichten einer etwaigen Koordinierung weiter vermindert.

(22)

Auf dem Weltmarkt für Essiganhydrid wird das neue Unternehmen einen Anteil von [15—25] % bei den Kapazitäten (Celanese [15—25] %; Acetex [0—5] %) und [30—40] % beim Handelsmarktumsatz (Celanese [25—35] %; Acetex [5—10] %) erzielen. Wettbewerber sind BP, Eastman, Jilin und Daicel mit Handelsmarkt-Anteilen von [15—25] %, [10—20] %, [5—15] % bzw. [1—10] %. Da es sich um starke Konkurrenten handelt, die momentan kostengünstig produzieren, wird das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf dem Weltmarkt für Essiganhydrid nicht in nennenswertem Umfang beeinträchtigen. Die Kommission konnte auch eine wettbewerbswidrige Verhaltenskoordinierung ausschließen.

(23)

Auf dem Weltmarkt für PVAL wird das neue Unternehmen einen Anteil von [5—15] % (Celanese [5—10] %; Acetex [0—5] %) bei den of Kapazitäten und [5—15] % (Celanese [5—10] %; Acetex [0—5] %) beim Handelsmarktumsatz erzielen. Der gemeinsame Marktanteil reicht für die Ausübung von Marktmacht nicht aus, weshalb die Kommission in der Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf dem Weltmarkt für PVAL nicht in nennenswertem Umfang beeinträchtigen wird.

(24)

Schließlich hat die Kommission etwaige Folgen des Fusionsvorhabens auf vertikal betroffenen Märkten gewürdigt. Sowohl Celanese als auch Acetex sind vertikal mit nachgelagerten Märkten integriert, da sie beide Essigsäure zur Herstellung von Essiganhydrid und VAM und VAM zur Herstellung von PVAL verwenden. Celanese ist auf den nachgelagerten Märkten für Emulsionen und Emulsionspulver, Celluloseacetat und Acetatester tätig. Acetex ist ein Abnehmer von Ethylen/Vinylacetat-Harz-Copolymeren und PVAc-Harzen. Wegen der niedrigen Marktanteile der Anmelder und der relativ geringen Marktanteilszuwächse auf den betroffenen Märkten sind jedoch auch keine nachteiligen Wettbewerbsfolgen auf den vertikal betroffenen Märkten zu erwarten.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(25)

Aus den oben dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung führen und den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht in nennenswertem Umfang beeinträchtigen wird. Deswegen wurde der Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 297 vom 29.11.2005.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. IV/M.1469 — Solvay/BASF) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4069/89 (ABl. C 197 vom 14.7.1999, S. 2).

(4)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.


29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4525)

(2005/840/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission (2) dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Für die Einfuhrsaison 2004/05 ist die Einfuhr solcher Knollen aus „schadorganismusfreien Gebieten“ in die Gemeinschaft jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig.

(2)

Während der Einfuhrsaison 2004/05 wurde eine Reihe von Fällen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt, sodass alle Ausfuhren von ägyptischen Kartoffeln in die Gemeinschaft ab dem 6. April 2005 verboten wurden.

(3)

Ägypten hat einen Bericht über die Gründe für diese Fälle vorgelegt. Der wichtigste Befund ist, dass strengere Maßnahmen gegen Erzeuger, Kontrolleure, Ausführer und Verpackungszentren getroffen werden müssen, die sich nicht an ihre Anweisungen für die Ausfuhr von Kartoffeln nach der Gemeinschaft halten. Bestimmte Maßnahmen sind in Ägypten bereits getroffen worden.

(4)

Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene Anforderungen festzulegen, um die Wirksamkeit der Inspektionen und Kontrollen zu gewährleisten, die in Ägypten an Kartoffeln in den Verpackungszentren und Versandhäfen vor der Ausfuhr nach der Gemeinschaft vorgenommen werden.

(5)

Vor dem Hintergrund der von Ägypten übermittelten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens kein Risiko der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith besteht, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(6)

Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft sollte daher unter bestimmten Bedingungen für die Einfuhrsaison 2005/06 zugelassen werden.

(7)

Die Entscheidung 2004/4/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

3.

In Artikel 4 wird „30. August 2005“ durch „30. August 2006“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 wird „30. September 2005“ durch „30. September 2006“ ersetzt.

5.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

b)

In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich wird „1. Januar 2005“ durch „1. Januar 2006“ ersetzt.

c)

Der Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:

„—

ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Verpackungszentrum bis zu ihrer Verpackung in Säcke, die gemäß Nummer 1 Buchstabe b Ziffer x versiegelt werden, amtlich überwacht werden;“.

d)

Nummer 1 Buchstabe b Ziffer v erhält folgende Fassung:

„v)

unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft im Versandhafen amtlich kontrolliert werden, indem 400 Knollen aus jedem schadorganismusfreien Gebiet in einer Sendung, die aus mindestens zehn Säcken je schadorganismusfreiem Gebiet zu entnehmen sind, aufgeschnitten werden;“.

e)

In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer xii wird „1. Januar 2005“ durch „1. Januar 2006“ ersetzt.

f)

In Nummer 5 Absatz 2 wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, 25. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).

(2)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/836/EG (ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 30).


29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4527)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/841/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Österreich verfügbare Menge Saatgut der Wintersorten von Hartweizen (Triticum durum), das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG in Bezug auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken.

(2)

Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(3)

Österreich sollte daher ermächtigt werden, bis zum 15. November 2005 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

(4)

Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Österreich mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (2) fallenden Drittland geerntet wurde.

(5)

Österreich sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut von Winterhartweizen (Triticum durum), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, wird bis zum 15. November 2005 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a)

die Keimfähigkeit mindestens 75 % der reinen Körner beträgt;

b)

die mittels der amtlichen Prüfung oder der amtlich überwachten Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d der Richtlinie 66/402/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist;

c)

das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in den Verkehr gebracht wurde.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, stellen den Antrag auf eine entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder

b)

die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.

Artikel 3

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

Österreich fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2005.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).


ANHANG

Art

Sorte

Höchstmenge

(in Tonnen)

Triticum durum

Auradur, Heradur, Inverdur, Prowidur, Superdur, Windur

500


29.11.2005   

DE

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L 312/67


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2673)

(2005/842/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 16 EG-Vertrag wird die Gemeinschaft aufgefordert, im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 EG-Vertrag dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse so gestaltet sind, dass sie ihre Aufgabe erfüllen.

(2)

Damit die Bedingungen für die Erbringung bestimmter Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse so sind, dass diese ihren Zweck erfüllen können, kann es notwendig werden, dass der Staat für die besonderen Kosten einer Gemeinwohlverpflichtung ganz oder teilweise aufkommt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 295 EG-Vertrag ist es dabei aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unerheblich, ob diese Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von öffentlichen oder privaten Unternehmen erbracht werden.

(3)

Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften des EG-Vertrags und insbesondere die Wettbewerbsregeln. Allerdings sieht Artikel 86 Absatz 2 eine Ausnahme von dieser Regel für den Fall vor, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. So muss erstens der Staat ein Unternehmen mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe offiziell betrauen. Zweitens muss sich der Auftrag auf eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beziehen. Drittens muss die Ausnahme für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich und dem Zweck angemessen sein („Erforderlichkeitskriterium“). Schließlich darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(4)

In seinem Urteil in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (1) stellte der Gerichtshof fest, dass der für die Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, wenn die nachstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens schließlich ist für den konkreten Fall, dass das Unternehmen, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wird, mit der sich derjenige Bewerber ermitteln ließe, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen mit Transportmitteln ausgestattetes Unternehmen hätte.

(5)

Sind diese vier Voraussetzungen erfüllt, stellt der für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleich keine staatliche Beihilfe dar, sodass die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag nicht anwendbar sind. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht gegeben und ist der Tatbestand des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt, dann stellt der für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleich jedoch eine staatliche Beihilfe dar, auf die die Artikel 73, 86, 87 und 88 EG-Vertrag Anwendung finden. Die vorliegende Entscheidung gilt daher nur für den vom Staat als Gegenleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleich, soweit er eine staatliche Beihilfe darstellt.

(6)

Gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, Inhalt und Umfang der Ausnahmeregelung nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu bestimmen und gegebenenfalls Vorschriften zu erlassen, mit denen sich wirksam überprüfen lässt, ob die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret müsste daher erläutert werden, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Ausgleichssysteme mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar sind und nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Voraus notifiziert werden müssen.

(7)

Beihilfen dieser Art können nur dann für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt werden, wenn sie die Erbringung von Leistungen sichern, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag sind. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum, es sei denn, es handelt sich um Sektoren, für die es spezielle Gemeinschaftsvorschriften gibt. Außer in den Sektoren, für die es eine Gemeinschaftsregelung gibt, ist es daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler erfolgt.

(8)

Damit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag anwendbar ist, muss das begünstigte Unternehmen vom Staat mit der Erbringung einer besonderen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden sein. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag müssen in dem Verwaltungs- oder Rechtsakt, durch den die besondere Aufgabe übertragen wird, die genaue Art, der Umfang und die Dauer der auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen sowie der Name des beauftragten Unternehmens niedergelegt sein.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag erfüllt sind, müssen die Kriterien präzisiert werden, die bei der Betrauung eines Unternehmens mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu berücksichtigen sind. Die Berechnung und Überprüfung der Höhe der Ausgleichszahlungen lässt sich nämlich nur dann ordentlich vornehmen, wenn die Gemeinwohlverpflichtungen, die auf den Unternehmen lasten, und die etwaigen vom Staat zu übernehmenden Verpflichtungen in einem formalen Akt der zuständigen staatlichen Stellen des jeweiligen Mitgliedstaats genau festgelegt sind. Die Art des Verwaltungs- oder Rechtsakts kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren, doch müssen daraus zumindest die genaue Art, Umfang und Dauer der auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen, der Name des beauftragten Unternehmens und die von ihm zu tragenden Kosten zu entnehmen sein.

(10)

Bei der Definition der Gemeinwohlverpflichtungen und der Prüfung der Frage, ob die Verpflichtungen von diesen Unternehmen erfüllt werden, sollten sich die Mitgliedstaaten auf ein möglichst breit gestreutes Meinungsspektrum unter besonderer Berücksichtigung der Nutzer dieser Dienstleistungen stützen.

(11)

Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, bestimmt Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ferner, dass der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die dem Unternehmen durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen sowie einer angemessenen Rendite abzudecken. Gemeint sind damit somit die dem betreffenden Unternehmen tatsächlich entstandenen Kosten.

(12)

Ein Ausgleich, der mehr als nur die dem Unternehmen entstandenen Kosten abdeckt, ist für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht erforderlich und stellt daher eine unvereinbare staatliche Beihilfe dar, die zurückgezahlt werden muss. Ein Ausgleich, der für die Bereitstellung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wird, von dem Unternehmen aber dazu verwendet wird, um sich auf einem anderen Markt zu betätigen, ist ebenfalls für das Funktionieren einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht erforderlich und stellt daher eine unvereinbare und somit rückzahlbare staatliche Beihilfe dar.

(13)

Um sicherzustellen, dass das in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag verlangte Erforderlichkeitskriterium erfüllt ist, muss geregelt werden, wie der Ausgleichsbetrag berechnet und überprüft werden soll. Die Mitgliedstaaten sollten in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob der gewährte Ausgleich nicht zu einer Überkompensierung führt. Damit den Unternehmen und Mitgliedstaaten jedoch ein Mindestmaß an Flexibilität bleibt, sollte es möglich sein, eine überhöhte Ausgleichszahlung in Höhe von maximal 10 % des Jahresbedarfs auf den nächstfolgenden Zahlungszeitraum anzurechnen. Unternehmen, die im Bereich des sozialen Wohnungsbaus mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, müssen wegen der Gefahr von Mietausfällen wegen Zahlungsunfähigkeit der Mieter unter Umständen starke Einnahmenschwankungen hinnehmen. Wer in diesem Bereich ausschließlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, soll daher den in einem Zahlungszeitraum fälligen Ausgleichsbetrag um bis zu 20 % überschreiten und sich den Betrag auf den nächstfolgenden Zeitraum anrechnen lassen dürfen.

(14)

Solange die Ausgleichszahlungen an Unternehmen gewährt werden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ihre Höhe die Kosten der Gemeinwohlverpflichtung nicht überschreitet und die in dieser Entscheidung genannten Obergrenzen eingehalten werden, geht die Kommission davon aus, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs dadurch nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. In diesem Fall ist die Kommission der Ansicht, dass der Ausgleich als staatliche Beihilfe anzusehen ist, die gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(15)

Kleinere Ausgleichszahlungen an umsatzschwache Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, beeinträchtigen den Handel und den Wettbewerb nicht in einem Ausmaß, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Wenn alle in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann daher auf eine vorherige Anmeldung verzichtet werden. Als Kriterium für die Freistellung von der Notifizierungspflicht sollten daher der Umsatz der Unternehmen, die einen Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhalten, und die Höhe der Ausgleichszahlungen herangezogen werden.

(16)

Krankenhäuser und im sozialen Wohnungsbau tätige Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, weisen Besonderheiten auf, die es zu berücksichtigen gilt. So ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im jetzigen Entwicklungsstadium des Binnenmarkts die Wettbewerbsverfälschung in diesen Sektoren nicht zwangsläufig in einem direkten Verhältnis zum Umsatz und zur Höhe der Ausgleichszahlungen steht. Daher sollten Krankenhäuser, die medizinische Versorgungsleistungen, Notfalldienste und unmittelbar mit den Haupttätigkeiten verbundene Nebendienstleistungen — vor allem auf dem Gebiet der Forschung — erbringen, sowie Unternehmen, die mit Leistungen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus betraut sind und Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwache Bevölkerungsgruppen bereitstellen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen, im Rahmen dieser Entscheidung von der Notifizierungspflicht freigestellt werden, selbst wenn die Höhe des Ausgleichs, den sie erhalten, die in dieser Entscheidung genannten Obergrenzen überschreitet, vorausgesetzt, die erbrachten Leistungen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft.

(17)

Artikel 73 EG-Vertrag ist eine Lex specialis zu Artikel 86 Absatz 2. Der Artikel regelt den Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Verkehrssektor. Näheres bestimmt die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (2), die die allgemeinen Bedingungen festlegt, nach denen Gemeinwohlverpflichtungen in diesem Bereich zu erbringen sind, und die Berechnungsmethoden für die Ausgleichszahlungen vorschreibt. Die Verordnung befreit alle Ausgleichszahlungen für die Beförderung zu Land, welche diese Bedingungen erfüllen, von der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Laut dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten von den dort genannten Bestimmungen jedoch abweichen, wenn es sich um Unternehmen handelt, die ausschließlich Beförderungsdienste im Stadt-, Nah- oder Regionalverkehr erbringen. In diesem Fall richtet sich die Ausgleichszahlung, sofern sie eine staatliche Beihilfe darstellt, nach der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (3). Nach dem „Altmark“-Urteil können Ausgleichszahlungen, die im Widerspruch zu Artikel 73 EG-Vertrag stehen, weder auf Grundlage des Artikels 86 Absatz 2 noch einer sonstigen Bestimmung für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt werden. Folglich sollten diese Ausgleichszahlungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Entscheidung fallen.

(18)

Auf den Bereich des Luft- und Seeverkehrs ist anders als bei der Beförderung zu Land Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag anwendbar. Einige für Ausgleichszahlungen in diesen Bereichen geltende Vorschriften finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (4) bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (5). Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 findet sich in diesen beiden Verordnungen weder ein Hinweis auf die Vereinbarkeit möglicher staatlicher Beihilfeelemente mit dem Gemeinsamen Markt noch auf eine mögliche Freistellung von der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG Vertrag. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die vorliegende Entscheidung auch auf Ausgleichszahlungen im Luft- und Seeverkehr anzuwenden, sofern dabei, zusätzlich zu der Erfüllung der in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen, auch die sektorspezifischen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2408/92 bzw. (EWG) Nr. 3577/92 eingehalten werden.

(19)

Für Ausgleichzahlungen im Luft- und Seeverkehr sollten im Regelfall dieselben Obergrenzen gelten wie sonst auch. Im konkreten Fall der Ausgleichszahlungen für Flug- oder Schiffsverbindungen zu Inseln sowie für Flughäfen und Seeverkehrshäfen ist es jedoch angebracht, soweit es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag handelt, auch das durchschnittliche Fahrgastaufkommen als alternativen Grenzwert heranzuziehen, da dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten realistischer scheint.

(20)

Die vorliegende Entscheidung spezifiziert größtenteils Inhalt und Umfang der Ausnahmeregelung nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie in der Anwendung durch die Kommission. Da sie nicht in diesbezügliches materielles Recht eingreift, ist sie eigentlich sofort anwendbar. Die Entscheidung enthält jedoch auch einige zusätzliche Anforderungen, die eine wirksame Überwachung der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 86 Absatz 2 ermöglichen sollen, und geht insofern über den Status quo hinaus. Um den Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen, ist es daher angebracht, eine Frist von einem Jahr bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen einzuräumen.

(21)

Die Freistellung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von der Pflicht zur Vorabnotifizierung hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, ein spezifisches Beihilfevorhaben zu notifizieren. Das notifizierte Vorhaben wird dann gemäß den Grundsätzen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, geprüft (6).

(22)

Die vorliegende Entscheidung lässt die Vorschriften der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (7) unberührt.

(23)

Die vorliegende Entscheidung gilt ferner unbeschadet der für das öffentliche Auftragswesen geltenden Gemeinschaftsvorschriften und der EG-Wettbewerbsregeln, insbesondere der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag.

(24)

Diese Entscheidung lässt bestehende strengere sektorspezifische EG-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen unberührt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Entscheidung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und demzufolge von der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verankerten Notifizierungspflicht freigestellt werden können.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die vorliegende Entscheidung gilt für staatliche Beihilfen, die Unternehmen in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gewährt werden, die in eine der folgenden Kategorien fallen:

a)

Ausgleichszahlungen an Unternehmen, deren Jahresumsatz mit allen Tätigkeiten vor Steuern in den beiden der Übernahme einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorausgehenden Rechnungsjahren insgesamt weniger als 100 Mio. EUR betragen hat und die jährlich eine Ausgleichszahlung von weniger als 30 Mio. EUR für die erbrachte Dienstleistung erhalten;

b)

Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser und im sozialen Wohnungsbau tätige Unternehmen, die Tätigkeiten ausführen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft wurden;

c)

Ausgleichszahlungen für Flug- oder Schiffsverbindungen zu Inseln, bei denen das jährliche Fahrgastaufkommen in den zwei Rechnungsjahren vor Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Schnitt 300 000 Fahrgäste nicht überstieg;

d)

Ausgleichszahlungen für Flug- und Seeverkehrshäfen, bei denen das jährliche Fahrgastaufkommen in den zwei Rechnungsjahren vor Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Schnitt die Zahl von 1 000 000 für Flughäfen bzw. 300 000 für Seeverkehrshäfen nicht überstieg.

Für die Ermittlung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Obergrenze von 30 Mio. EUR kann der Jahresdurchschnitt der während der Laufzeit des Vertrags oder ersatzweise während eines Zeitraums von fünf Jahren gewährten Ausgleichszahlungen herangezogen werden. Bei Kreditanstalten entspricht dem Schwellenwert von 100 Mio. EUR eine Bilanzsumme von 800 Mio. EUR.

(2)   Im Bereich des Luft- und Seeverkehrs gilt die vorliegende Entscheidung lediglich für staatliche Beihilfen, die in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gewährt werden, die den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 entsprechen, wenn diese anwendbar sind.

Die Entscheidung gilt nicht für staatliche Beihilfen, die in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen an Beförderungsdienste auf dem Landweg gewährt werden.

Artikel 3

Vereinbarkeit und Freistellung von der Notifizierungspflicht

Staatliche Beihilfen, die in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden und gleichzeitig die in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern in den sektorspezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gemeinwohlverpflichtungen nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4

Öffentlicher Auftrag

Die vorliegende Entscheidung gilt ausschließlich für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, deren Erbringung dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen wurde. Die Form des Rechts- oder Verwaltungsaktes kann von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden. Aus ihm (ihnen) muss unter anderem Folgendes hervorgehen:

a)

Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen;

b)

das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich;

c)

Art und Dauer der dem Unternehmen gegebenenfalls gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte;

d)

die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen;

e)

die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit keine Überkompensierung entsteht bzw. etwaige überhöhte Ausgleichszahlungen zurückgezahlt werden.

Artikel 5

Ausgleichszahlung

(1)   Die Ausgleichszahlung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Der Ausgleich muss ausschließlich für das Funktionieren der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen.

Als Ausgleichszahlung gelten alle vom Staat oder aus staatlichen Mitteln jedweder Art gewährten Vorteile. Die angemessene Rendite kann ganz oder teilweise die Produktivitätsgewinne mit einschließen, die die betreffenden Unternehmen über einen ganz bestimmten, zuvor festgelegten Zeitraum ohne Reduzierung der vom Staat vorgegebenen Qualität der Dienstleistung erzielt haben.

(2)   Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtliche mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen Ausgaben. Ihre Berechnung muss anhand gemeinhin akzeptierter Rechnungslegungsgrundsätze erfolgen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Beschränkt sich die Tätigkeit des Unternehmens auf die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, können dessen Gesamtkosten herangezogen werden.

b)

Betätigt sich das Unternehmen daneben noch auf anderen Gebieten, dürfen nur die der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zurechenbaren Kosten berücksichtigt werden.

c)

Die der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zurechenbaren Kosten umfassen sämtliche durch die Erbringung der fraglichen Dienstleistung verursachten variablen Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den sowohl dienstleistungsbezogenen als auch im Rahmen sonstiger Tätigkeiten anfallenden Fixkosten und eine angemessene Rendite.

d)

Die Kosten für etwaige Investitionen, vor allem in die Infrastruktur, können berücksichtigt werden, wenn sie für das Funktionieren der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind.

(3)   Auf der Einnahmenseite sind mindestens sämtliche mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen. Wurden dem betreffenden Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, die mit einer anderen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zusammenhängen, und wirft dieser Bereich Gewinne ab, die über der angemessenen Rendite liegen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vergünstigungen gewährt, müssen diese unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe von Artikel 87 EG-Vertrag mit berücksichtigt und zu den Einnahmen hinzugerechnet werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Gewinne aus Tätigkeiten, für die kein öffentlicher Auftrag erteilt wurde, ganz oder teilweise zur Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse herangezogen werden müssen.

(4)   Zum Zwecke dieser Entscheidung ist unter „angemessener Rendite“ ein angemessener Kapitalertrag unter Berücksichtigung des von dem Unternehmen aufgrund des staatlichen Eingreifens eingegangenen Risikos bzw. unter Berücksichtigung des fehlenden Risikos zu verstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Staat ausschließliche oder besondere Rechte gewährt. In der Regel darf die Rendite die in dem betreffenden Sektor in den Jahren zuvor erzielte durchschnittliche Rendite nicht übersteigen. In Sektoren, in denen es an Unternehmen fehlt, die als Vergleichsmaßstab für das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen dienen könnten, können Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auch aus anderen Wirtschaftszweigen zu Vergleichszwecken herangezogen werden. Bei der Bestimmung der angemessenen Rendite können die Mitgliedstaaten auch Kriterien zugrunde legen, die insbesondere an die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung und an Produktivitätsgewinne anknüpfen.

(5)   Wenn Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur einen Teil der Tätigkeiten eines Unternehmens ausmachen, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der Ausführung von anderweitigen Leistungen in den Büchern getrennt ausgewiesen werden. Außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt.

Die mit anderen Tätigkeiten als den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen Kosten müssen alle variablen Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den gemeinsamen Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite abdecken. Für diese Ausgaben darf kein Ausgleich gewährt werden.

Artikel 6

Vermeidung von Überkompensierung durch Kontrolle

Die Mitgliedstaaten führen in regelmäßigen Abständen Kontrollen durch oder veranlassen regelmäßige Kontrollen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen keine Ausgleichszahlungen erhalten, die über die in Artikel 5 bestimmte Höhe hinausgehen.

Sie fordern das betreffende Unternehmen gegebenenfalls zur Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen auf und aktualisieren die Parameter für die künftige Berechnung der Ausgleichszahlungen. Beträgt die Überkompensierung maximal 10 % der jährlichen Ausgleichssumme, darf dieser Betrag auf die nächstfolgende Ausgleichsperiode angerechnet werden.

Im Bereich des sozialen Wohnungsbaus werden alle betreffenden Unternehmen in regelmäßigen Abständen von den Mitgliedstaaten oder auf deren Veranlassung hin kontrolliert, um sicherzustellen, dass sie keine Ausgleichszahlungen über die in Artikel 5 bestimmte Höhe hinaus erhalten. Überhöhte Ausgleichszahlungen können in Höhe von bis zu 20 % der jährlichen Ausgleichssumme auf die nächste Ausgleichsperiode angerechnet werden, sofern dass Unternehmen nur Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt.

Artikel 7

Vorhalten von Unterlagen

Die Mitgliedstaaten halten sämtliche Unterlagen, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen dieser Entscheidung vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.

Sie übermitteln der Kommission auf deren schriftliches Verlangen hin sämtliche Informationen, die diese für erforderlich erachtet, um festzustellen, ob die geltenden Ausgleichssysteme mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.

Artikel 8

Berichte

Alle drei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Entscheidung vor mit einer ausführlichen Schilderung der Anwendungsweise dieser Entscheidung in allen Sektoren und insbesondere im Bereich des sozialen Wohnungsbaus und des Krankenhauswesens.

Der erste Bericht dieser Art ist bis zum 19. Dezember 2008 vorzulegen.

Artikel 9

Folgenabschätzung

Spätestens nach dem 19. Dezember 2009 nimmt die Kommission anhand von Fakten und den Ergebnissen umfangreicher Anhörungen, die sie auf der Grundlage vor allem der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 bereitgestellten Informationen durchführt, eine Folgenabschätzung vor.

Die Erkenntnisse werden dem Europäischen Parlament, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am 19. Dezember 2005 in Kraft.

Artikel 4 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 6 gelten erst ab dem 29. November 2006.

Artikel 11

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  Slg. 2003, I-7747.

(2)  ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 (ABl. L 169 vom 29.6.1991, S. 1).

(3)  ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6).

(4)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.

(6)  ABl. C 297 vom 29.11.2005.

(7)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie. 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).