ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 309

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
25. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

9

 

*

Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol) ( 1 )

13

 

*

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( 1 )

15

 

*

Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1888/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (3) bildet die rechtliche Grundlage der Klassifizierung der Regionen für die Zwecke der Erhebung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Gemeinschaft.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten bei allen an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Systematik verwenden, sofern sie anwendbar ist.

(3)

Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Die Anhänge II und III werden durch den Text in Anhang II und durch den Text in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 149.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2005.

(3)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgende Tabelle wird zwischen BE — BELGIQUE/BELGIË und DK — DANMARK eingefügt:

„Code

Nuts 1

Nuts 2

Nuts 3

CZ

ČESKÁ REPUBLIKA

 

 

CZ0

ČESKÁ REPUBLIKA

 

 

CZ01

 

Praha

 

CZ010

 

 

Hlavní město Praha

CZ02

 

Střední Čechy

 

CZ020

 

 

Středočeský kraj

CZ03

 

Jihozápad

 

CZ031

 

 

Jihočeský kraj

CZ032

 

 

Plzeňský kraj

CZ04

 

Severozápad

 

CZ041

 

 

Karlovarský kraj

CZ042

 

 

Ústecký kraj

CZ05

 

Severovýchod

 

CZ051

 

 

Liberecký kraj

CZ052

 

 

Královéhradecký kraj

CZ053

 

 

Pardubický kraj

CZ06

 

Jihovýchod

 

CZ061

 

 

Vysočina

CZ062

 

 

Jihomoravský kraj

CZ07

 

Střední Morava

 

CZ071

 

 

Olomoucký kraj

CZ072

 

 

Zlínský kraj

CZ08

 

Moravskoslezsko

 

CZ080

 

 

Moravskoslezský kraj

CZZ

EXTRA-REGIO

 

 

CZZZ

 

Extra-Regio

 

CZZZZ

 

 

Extra-Regio“

2.

Die folgende Tabelle wird zwischen DE — DEUTSCHLAND und GR — ΕΛΛΑΔΑ (Ellada) eingefügt:

„Code

Nuts 1

Nuts 2

Nuts 3

EE

EESTI

 

 

EE0

EESTI

 

 

EE00

 

Eesti

 

EE001

 

 

Põhja-Eesti

EE004

 

 

Lääne-Eesti

EE006

 

 

Kesk-Eesti

EE007

 

 

Kirde-Eesti

EE008

 

 

Lõuna-Eesti

EEZ

EXTRA-REGIO

 

 

EEZZ

 

Extra-Regio

 

EEZZZ

 

 

Extra-Regio“

3.

Die folgende Tabelle wird zwischen IT — ITALIA und LU — LUXEMBOURG (GRAND-DUCHÉ) eingefügt:

„Code

Nuts 1

Nuts 2

Nuts 3

CY

ΚΥΠΡΟΣ/KIBRIS

 

 

CY0

ΚΥΠΡΟΣ/KIBRIS

 

 

CY00

 

Κύπρος/Kıbrıs

 

CY000

 

 

Κύπρος/Kıbrıs

CYZ

EXTRA-REGIO

 

 

CYZZ

 

Extra-Regio

 

CYZZZ

 

 

Extra-Regio

LV

LATVIJA

 

 

LV0

LATVIJA

 

 

LV00

 

Latvija

 

LV003

 

 

Kurzeme

LV005

 

 

Latgale

LV006

 

 

Rīga

LV007

 

 

Pierīga

LV008

 

 

Vidzeme

LV009

 

 

Zemgale

LVZ

EXTRA-REGIO

 

 

LVZZ

 

Extra-Regio

 

LVZZZ

 

 

Extra-Regio

LT

LIETUVA

 

 

LT0

LIETUVA

 

 

LT00

 

Lietuva

 

LT001

 

 

Alytaus apskritis

LT002

 

 

Kauno apskritis

LT003

 

 

Klaipėdos apskritis

LT004

 

 

Marijampolės apskritis

LT005

 

 

Panevėžio apskritis

LT006

 

 

Šiaulių apskritis

LT007

 

 

Tauragės apskritis

LT008

 

 

Telšių apskritis

LT009

 

 

Utenos apskritis

LT00A

 

 

Vilniaus apskritis

LTZ

EXTRA-REGIO

 

 

LTZZ

 

Extra-Regio

 

LTZZZ

 

 

Extra-Regio“

4.

Die folgende Tabelle wird zwischen LU — LUXEMBOURG (GRAND-DUCHÉ) und NL — NEDERLAND eingefügt:

„Code

Nuts 1

Nuts 2

Nuts 3

HU

MAGYARORSZÁG

 

 

HU1

KÖZÉP-MAGYARORSZÁG

 

 

HU10

 

Közép-Magyarország

 

HU101

 

 

Budapest

HU102

 

 

Pest

HU2

DUNÁNTÚL

 

 

HU21

 

Közép-Dunántúl

 

HU211

 

 

Fejér

HU212

 

 

Komárom-Esztergom

HU213

 

 

Veszprém

HU22

 

Nyugat-Dunántúl

 

HU221

 

 

Győr-Moson-Sopron

HU222

 

 

Vas

HU223

 

 

Zala

HU23

 

Dél-Dunántúl

 

HU231

 

 

Baranya

HU232

 

 

Somogy

HU233

 

 

Tolna

HU3

ALFÖLD ÉS ÉSZAK

 

 

HU31

 

Észak-Magyarország

 

HU311

 

 

Borsod-Abaúj-Zemplén

HU312

 

 

Heves

HU313

 

 

Nógrád

HU32

 

Észak-Alföld

 

HU321

 

 

Hajdú-Bihar

HU322

 

 

Jász-Nagykun-Szolnok

HU323

 

 

Szabolcs-Szatmár-Bereg

HU33

 

Dél-Alföld

 

HU331

 

 

Bács-Kiskun

HU332

 

 

Békés

HU333

 

 

Csongrád

HUZ

EXTRA-REGIO

 

 

HUZZ

 

Extra-Regio

 

HUZZZ

 

 

Extra-Regio

MT

MALTA

 

 

MT0

MALTA

 

 

MT00

 

Malta

 

MT001

 

 

Malta

MT002

 

 

Gozo and Comino/Għawdex u Kemmuna

MTZ

EXTRA-REGIO

 

 

MTZZ

 

Extra-Regio

 

MTZZZ

 

 

Extra-Regio“

5.

Die folgende Tabelle wird zwischen AT — ÖSTERREICH und PT — PORTUGAL eingefügt:

„Code

Nuts 1

Nuts 2

Nuts 3

PL

POLSKA

 

 

PL1

CENTRALNY

 

 

PL11

 

Łódzkie

 

PL111

 

 

Łódzki

PL112

 

 

Piotrkowsko-skierniewicki

PL113

 

 

Miasto Łódź

PL12

 

Mazowieckie

 

PL121

 

 

Ciechanowsko-płocki

PL122

 

 

Ostrołęcko-siedlecki

PL124

 

 

Radomski

PL126

 

 

Warszawski

PL127

 

 

Miasto Warszawa

PL2

POŁUDNIOWY

 

 

PL21

 

Małopolskie

 

PL211

 

 

Krakowsko-tarnowski

PL212

 

 

Nowosądecki

PL213

 

 

Miasto Kraków

PL22

 

Śląskie

 

PL224

 

 

Częstochowski

PL225

 

 

Bielsko-bialski

PL226

 

 

Centralny śląski

PL227

 

 

Rybnicko-jastrzębski

PL3

WSCHODNI

 

 

PL31

 

Lubelskie

 

PL311

 

 

Bialskopodlaski

PL312

 

 

Chełmsko-zamojski

PL313

 

 

Lubelski

PL32

 

Podkarpackie

 

PL321

 

 

Rzeszowsko-tarnobrzeski

PL322

 

 

Krośnieńsko-przemyski

PL33

 

Świętokrzyskie

 

PL330

 

 

Świętokrzyski

PL34

 

Podlaskie

 

PL341

 

 

Białostocko-suwalski

PL342

 

 

Łomżyński

PL4

PÓŁNOCNO-ZACHODNI

 

 

PL41

 

Wielkopolskie

 

PL411

 

 

Pilski

PL412

 

 

Poznański

PL413

 

 

Kaliski

PL414

 

 

Koniński

PL415

 

 

Miasto Poznań

PL42

 

Zachodniopomorskie

 

PL421

 

 

Szczeciński

PL422

 

 

Koszaliński

PL43

 

Lubuskie

 

PL431

 

 

Gorzowski

PL432

 

 

Zielonogórski

PL5

POŁUDNIOWO-ZACHODNI

 

 

PL51

 

Dolnośląskie

 

PL511

 

 

Jeleniogórsko-wałbrzyski

PL512

 

 

Legnicki

PL513

 

 

Wrocławski

PL514

 

 

Miasto Wrocław

PL52

 

Opolskie

 

PL520

 

 

Opolski

PL6

PÓŁNOCNY

 

 

PL61

 

Kujawsko-pomorskie

 

PL611

 

 

Bydgoski

PL612

 

 

Toruńsko-włocławski

PL62

 

Warmińsko-mazurskie

 

PL621

 

 

Elbląski

PL622

 

 

Olsztyński

PL623

 

 

Ełcki

PL63

 

Pomorskie

 

PL631

 

 

Słupski

PL632

 

 

Gdański

PL633

 

 

Gdańsk-Gdynia-Sopot

PLZ

EXTRA-REGIO

 

 

PLZZ

 

Extra-Regio

 

PLZZZ

 

 

Extra-Regio“

6.

Die folgende Tabelle wird zwischen PT — PORTUGAL und FI — SUOMI/FINLAND eingefügt:

„Code

Nuts 1

Nuts 2

Nuts 3

SI

SLOVENIJA

 

 

SI0

SLOVENIJA

 

 

SI00

 

Slovenija

 

SI001

 

 

Pomurska

SI002

 

 

Podravska

SI003

 

 

Koroška

SI004

 

 

Savinjska

SI005

 

 

Zasavska

SI006

 

 

Spodnjeposavska

SI009

 

 

Gorenjska

SI00A

 

 

Notranjsko-kraška

SI00B

 

 

Goriška

SI00C

 

 

Obalno-kraška

SI00D

 

 

Jugovzhodna Slovenija

SI00E

 

 

Osrednjeslovenska

SIZ

EXTRA-REGIO

 

 

SIZZ

 

Extra-Regio

 

SIZZZ

 

 

Extra-Regio

SK

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

 

 

SK0

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

 

 

SK01

 

Bratislavský kraj

 

SK010

 

 

Bratislavský kraj

SK02

 

Západné Slovensko

 

SK021

 

 

Trnavský kraj

SK022

 

 

Trenčiansky kraj

SK023

 

 

Nitriansky kraj

SK03

 

Stredné Slovensko

 

SK031

 

 

Žilinský kraj

SK032

 

 

Banskobystrický kraj

SK04

 

Východné Slovensko

 

SK041

 

 

Prešovský kraj

SK042

 

 

Košický kraj

SKZ

EXTRA-REGIO

 

 

SKZZ

 

Extra-Regio

 

SKZZZ

 

 

Extra-Regio“


ANHANG II

„ANHANG II

Bestehende Verwaltungseinheiten

NUTS-Ebene 1: in Belgien ‚Gewesten/Régions‘, in Deutschland ‚Länder‘, in Portugal ‚Continente‘, ‚Região dos Açores‘ und ‚Região da Madeira‘, im Vereinigten Königreich: Scotland, Wales, Northern Ireland und die Government Office Regions Englands.

NUTS-Ebene 2: in Belgien ‚Provincies/Provinces‘, in Deutschland ‚Regierungsbezirke‘, in Griechenland ‚periferies‘, in Spanien ‚comunidades y ciudades autónomas‘, in Frankreich ‚régions‘, in Irland ‚regions‘, in Italien ‚regioni‘, in den Niederlanden ‚provincies‘, in Österreich ‚Länder‘ und in Polen ‚województwa‘.

NUTS-Ebene 3: in Belgien ‚arrondissementen/arrondissements‘, in der Tschechischen Republik ‚Kraje‘, in Dänemark ‚Amtskommuner‘, in Deutschland ‚Kreise/kreisfreie Städte‘, in Griechenland ‚nomoi‘, in Spanien ‚provincias‘, in Frankreich ‚départements‘, in Irland ‚regional authority regions‘, in Italien ‚province‘, in Litauen ‚Apskritis‘, in Ungarn ‚megyék‘, in der Slowakischen Republik ‚Kraje‘,in Schweden ‚län‘ und in Finnland ‚maakunnat/landskap‘.“


ANHANG III

„ANHANG III

Kleinere Verwaltungseinheiten

In Belgien ‚Gemeenten/Communes‘, in der Tschechischen Republik ‚Obce‘, in Dänemark ‚Kommuner‘, in Deutschland ‚Gemeinden‘, in Estland ‚Vald, Linn‘, in Griechenland ‚Dimoi/Koinotites‘, in Spanien ‚Municipios‘, in Frankreich ‚Communes‘, in Irland ‚counties or county boroughs‘, in Italien ‚Comuni‘, in Zypern ‚Δήμοι/κοινότητες (Dimoi/koinotites)‘, in Lettland ‚Pilsētas, novadi, pagasti‘, in Litauen ‚Seniūnija‘, in Luxemburg ‚Communes‘, in Ungarn ‚Települések‘, in Malta ‚Lokalitajiet‘, in den Niederlanden ‚Gemeenten‘, in Österreich ‚Gemeinden‘, in Polen ‚Gminy, miasta‘, in Portugal ‚Freguesias‘, in Slowenien ‚Občina‘, in der Slowakischen Republik ‚Obce‘, in Finnland ‚Kunnat/Kommuner‘, in Schweden ‚Kommuner‘ und im Vereinigten Königreich ‚Wards‘.“


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 135,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat unter anderem die Aufgabe, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens zu fördern. Der Binnenmarkt umfasst daher einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2)

Die Einleitung der Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem und ihre Investition im Anschluss an eine Geldwäsche schaden der gesunden und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Daher wurde mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (3) auf Gemeinschaftsebene ein Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche eingeführt, indem Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, überwacht werden. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung dieses Mechanismus zu einem Anstieg der Bewegungen von Barmitteln für illegale Zwecke führt, sollte die Richtlinie 91/308/EWG durch ein System zur Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ergänzt werden.

(3)

Solche Überwachungssysteme werden derzeit nur von einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des nationalen Rechts angewendet. Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften wirken sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts aus. Daher sollten die Grundelemente auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden, um ein gleichwertiges Niveau der Überwachung der Bewegungen von Barmitteln über die Grenzen der Gemeinschaft hinweg sicherzustellen. Diese Harmonisierung sollte allerdings die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht berühren, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags nationale Kontrollen der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft vorzunehmen.

(4)

Auch den ergänzenden Arbeiten anderer internationaler Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF), die vom G7-Gipfel 1989 in Paris eingesetzt wurde, sollte Rechnung getragen werden. Durch die Sonderempfehlung IX der FATF vom 22. Oktober 2004 werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen von Barmitteln aufzuspüren, einschließlich der Einführung eines Anmeldesystems oder anderer Offenlegungspflichten.

(5)

Daher sollten Barmittel, die von natürlichen Personen bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen. Dieser Grundsatz würde es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über derartige Bewegungen von Barmitteln zu sammeln und diese Informationen gegebenenfalls anderen Behörden zu übermitteln. Die Zollbehörden sind an den Grenzen der Gemeinschaft präsent, wo die Überwachung am wirksamsten ist, und einige von ihnen verfügen bereits über praktische Erfahrung in diesem Bereich. Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (4) sollte zur Anwendung kommen. Diese gegenseitige Amtshilfe sollte sowohl die korrekte Anwendung der Überwachung von Barmitteln als auch die Übermittlung von Informationen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 91/308/EWG beitragen könnten, sicherstellen.

(6)

Angesichts ihres präventiven Zwecks und abschreckenden Charakters sollte die Anmeldepflicht bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft erfüllt werden. Damit sich die Behörden jedoch auf die wesentlichen Bewegungen von Barmitteln konzentrieren können, sollte diese Anmeldepflicht nur für Bewegungen von Barmitteln in Höhe von 10 000 EUR oder mehr gelten. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Anmeldepflicht für die natürliche Person gilt, die die Barmittel mit sich führt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Eigentümer handelt.

(7)

Es sollte ein gemeinsamer Standard für die zu übermittelnden Informationen angewendet werden. Dadurch wird der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert.

(8)

Die für die einheitliche Auslegung dieser Verordnung erforderlichen Definitionen sollten festgelegt werden.

(9)

Die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen sollten an die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden weitergeleitet werden.

(10)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6).

(11)

Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und/oder an die Kommission weitergeleitet werden. Außerdem sollte die Übermittlung bestimmter Informationen bei Hinweisen auf Bewegungen von Barmitteln unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Schwelle vorgesehen werden.

(12)

Den zuständigen Behörden sollten die für eine effektive Überwachung der Bewegungen von Barmitteln erforderlichen Befugnisse übertragen werden.

(13)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionen ergänzt werden. Jedoch sollten Sanktionen nur wegen des Fehlens einer Anmeldung im Sinne dieser Verordnung verhängt werden.

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der staatenübergreifenden Dimension der Geldwäsche im Binnenmarkt besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt und in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8, aufgenommen wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG betreffend Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, indem sie harmonisierte Vorschriften für die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, durch die zuständigen Behörden festlegt.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des Vertrags getroffen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt wird;

2.

„Barmittel“

a)

übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumenten mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt, sowie unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt;

b)

Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind).

Artikel 3

Anmeldepflicht

(1)   Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.

(2)   Die Anmeldung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben

a)

zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,

b)

zum Eigentümer der Barmittel,

c)

zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,

d)

zu Höhe und Art der Barmittel,

e)

zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,

f)

zum Reiseweg,

g)

zum Verkehrsmittel.

(3)   Die Informationen sind entsprechend den von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. Jedoch darf der Anmelder auf eigenen Wunsch die Informationen in schriftlicher Form übermitteln. Ist eine schriftliche Anmeldung eingegangen, so wird dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.

Artikel 4

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1).   Zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 sind Beamte der zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren.

(2)   Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 können die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden.

Artikel 5

Aufzeichnung und Verarbeitung von Informationen

(1)   Die nach Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangten Informationen werden von den zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats aufgezeichnet und verarbeitet und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(2)   Ergeben die Kontrollen nach Artikel 4, dass eine natürliche Person mit Barmitteln unterhalb der in Artikel 3 festgesetzten Schwelle in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, und gibt es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats diese Informationen, den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie Angaben über das verwendete Verkehrsmittel ebenfalls aufzeichnen und verarbeiten und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Informationsaustausch

(1)   Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die aufgrund der Anmeldung nach Artikel 3 oder der Kontrollen nach Artikel 4 erlangten Informationen den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.

(2)   Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit dem Erlös aus einem Betrug oder mit einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen, so werden die Informationen auch der Kommission übermittelt.

Artikel 7

Informationsaustausch mit Drittstaaten

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können die nach dieser Verordnung erlangten Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen gemäß Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangt haben, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über einen solchen Informationsaustausch, wenn dies für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse ist.

Artikel 8

Geheimhaltungspflicht

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offen gelegt werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden gemäß dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.

Artikel 9

Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni 2007 die Sanktionen mit, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden.

Artikel 10

Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vor.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Juni 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 574.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2003 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 259), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. C 144 E vom 14.6.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2005. Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.

(3)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(4)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/13


RICHTLINIE 2005/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von Toluol und Trichlorbenzol (TCB) für die Menschen und die Umwelt ausgehenden Risiken wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Risiken chemischer Altstoffe (3) bewertet. Die Risikobewertung zeigte, dass es notwendig ist, diese Risiken zu begrenzen; der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) hat diese Schlussfolgerung bestätigt.

(2)

Die Empfehlung 2004/394/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acetonitril; Acrylamid; Acrylnitril; Acrylsäure; Butadien; Fluorwasserstoff; Wasserstoffperoxid; Methacrylsäure; Methylmethacrylat; Toluol; Trichlorbenzol (4), die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommen wurde, enthält eine Risikobegrenzungsstrategie für Toluol und TCB, und es werden Beschränkungen zur Begrenzung der von bestimmten Verwendungszwecken dieser Stoffe ausgehenden Risiken empfohlen.

(3)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Toluol und TCB zu beschränken.

(4)

Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung der Bestimmungen über Toluol und TCB, die gemäß Artikel 95 des Vertrags das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben und gleichzeitig ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau gewährleisten.

(5)

Die Anwendung dieser Richtlinie sollte keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an den Arbeitnehmerschutz berühren, wie etwa die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5), oder darauf beruhende Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (6) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (7).

(6)

Die Richtlinie 76/769/EWG (8) sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 15. Dezember 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Juni 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 6.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2005.

(3)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 41.

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(6)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(8)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird um folgende Punkte ergänzt:

„48.

Toluol

CAS-Nr. 108-88-3

Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Massenkonzentration von 0,1 % oder mehr in frei verkäuflichen Klebstoffen und Sprühfarben in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

49.

Trichlorbenzol

CAS-Nr. 120-82-1

Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Massenkonzentration von 0,1 % oder mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, ausgenommen

als Synthese-Zwischenprodukt,

als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen, oder

zur Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).“


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/15


RICHTLINIE 2005/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Massive Schwarzgeldströme können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt; der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an. Neben strafrechtlichen Maßnahmen können Präventivmaßnahmen über das Finanzsystem Ergebnisse bringen.

(2)

Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Damit die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems keine Maßnahmen ergreifen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts, den Regeln des Rechtsstaats und der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft unvereinbar sein könnten, ist ein gemeinschaftliches Vorgehen in diesem Bereich erforderlich.

(3)

Ohne eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein einheitlicher Finanzraum mit sich bringt, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können.

(4)

Um dem im Bereich der Geldwäsche entgegenzuwirken, wurde die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (4) erlassen. Diese verpflichtete die Mitgliedstaaten, die Geldwäsche zu untersagen und dafür zu sorgen, dass der Finanzsektor, zu dem Kreditinstitute und ein breites Spektrum anderer Finanzinstitute gehören, die Identität seiner Kunden feststellt, angemessene Aufzeichnungen aufbewahrt, interne Verfahren zur Schulung des Personals einführt, Vorkehrungen gegen die Geldwäsche trifft und den zuständigen Behörden Transaktionen meldet, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

(5)

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen häufig grenzübergreifend. Auf nationaler Ebene oder selbst auf Gemeinschaftsebene erlassene Maßnahmen ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Die von der Gemeinschaft auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen sollten daher im Einklang mit anderen Maßnahmen stehen, die im Rahmen anderer internationaler Gremien ergriffen werden. Sie sollten insbesondere weiterhin den Empfehlungen Rechnung tragen, die die Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF), das führende internationale Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, aufgestellt hat. Da die Empfehlungen der FATF im Jahr 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, sollte diese Richtlinie mit diesem neuen internationalen Standard im Einklang stehen.

(6)

Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) erlaubt es den Mitgliedern, Maßnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um die öffentliche Moral zu schützen und Betrug zu verhindern, und Maßnahmen aus Vorsichtsgründen zu ergreifen, wozu auch die Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems gehört.

(7)

Der Geldwäschebegriff war anfangs nur auf das Waschen von Erlösen aus Drogenstraftaten begrenzt, doch seit einigen Jahren geht der Trend zu einer erheblich weiter gefassten Definition der Geldwäsche auf der Grundlage eines breiteren Spektrums von Straftaten, die der Geldwäsche vorangehen. Ein breiteres Spektrum von Vortaten erleichtert die Meldung verdächtiger Transaktionen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Die Definition des Begriffs „schwere Straftat“ sollte daher in Einklang gebracht werden mit der Definition dieses Begriffs im Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (5).

(8)

Ferner werden durch den Missbrauch des Finanzsystems für die Kanalisierung von für terroristische Zwecke bestimmtem kriminellem oder gar sauberem Geld die Integrität, das Funktionieren, der Ruf und die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährdet. Daher sollten die Vorsorgemaßnahmen dieser Richtlinie sich nicht nur auf die Handhabung von aus einer Straftat stammendem Geld beziehen, sondern auch auf die Beschaffung von Geldern und Vermögenswerten für terroristische Zwecke.

(9)

Die Richtlinie 91/308/EWG sieht zwar die Pflicht zur Feststellung der Identität der Kunden vor, geht jedoch relativ wenig auf die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren ein. Angesichts der großen Bedeutung dieses Aspekts der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist es angebracht, in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der Kunden und wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung ihrer Identität einzuführen. Zu diesem Zweck bedarf es einer genauen Definition des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“. Wenn die Einzelpersonen, die Begünstigte einer Rechtsperson oder einer Rechtsvereinbarung wie beispielsweise einer Stiftung oder eines Trusts sind, noch bestimmt werden müssen und es daher nicht möglich ist, eine Einzelperson als den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, würde es ausreichen, die Personengruppe festzustellen, die als Begünstigte der Stiftung oder des Trusts vorgesehen ist. Dieses Erfordernis sollte nicht die Feststellung der Identität der Einzelpersonen innerhalb dieser Personengruppe beinhalten.

(10)

Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sollten gemäß dieser Richtlinie die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers feststellen und überprüfen. Zur Erfüllung dieser Anforderung sollte es diesen Instituten und Personen überlassen bleiben, ob sie dafür die öffentlichen Aufzeichnungen über die wirtschaftlichen Eigentümer nutzen, ihre Kunden um zweckdienliche Daten bitten oder die Informationen auf andere Art und Weise beschaffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ausmaß der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden („customer due diligence“) mit dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, was von der Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion abhängt.

(11)

Kreditverträge, bei denen das Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die Kreditrückzahlung von einem Konto eingezogen wird, das im Namen des Kunden bei einem dieser Richtlinie unterliegenden Kreditinstitut nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c eröffnet wurde, sollten generell als Beispiel für weniger riskante Transaktionsarten angesehen werden.

(12)

Sofern die Kapitalgeber einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung eine wesentliche Kontrolle über die Verwendung des Vermögens ausüben, sollten sie als wirtschaftliche Eigentümer betrachtet werden.

(13)

Treuhänderbeziehungen sind bei kommerziellen Produkten als international anerkanntes Merkmal von eingehend überwachten Finanzmärkten für Großkunden weit verbreitet. Allein aus dem Umstand, dass in diesem spezifischen Fall eine Treuhänderbeziehung besteht, erwächst keine Verpflichtung, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen.

(14)

Diese Richtlinie sollte auch für die Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen gelten, die über das Internet ausgeübt werden.

(15)

Da Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus wegen der verschärften Kontrollen im Finanzsektor nach alternativen Möglichkeiten zur Verschleierung des Ursprungs von aus Straftaten stammenden Erlösen suchen und da derartige Kanäle zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden können, sollten die in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten auf Lebensversicherungsvermittler sowie auf Dienstleister für Trusts und Gesellschaften angewandt werden.

(16)

Einrichtungen, für die ein Versicherungsunternehmen rechtlich verantwortlich ist und die daher bereits in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten nicht in die Kategorie der Versicherungsvermittler einbezogen werden.

(17)

Die Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft macht die betreffende Person nicht automatisch zum Dienstleister für Trusts und Gesellschaften. Daher fallen unter diese Begriffsbestimmung lediglich Personen, die geschäftsmäßig für einen Dritten die Funktion eines Leiters oder Geschäftsführers einer Gesellschaft ausüben.

(18)

Es hat sich wiederholt gezeigt, dass bei Barzahlung hoher Beträge ein sehr großes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Daher sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, die Barzahlungen über den festgesetzten Schwellenbeträgen zulassen, alle natürlichen oder juristischen Personen, die geschäftsmäßig mit Gütern handeln, bei der Annahme solcher Barzahlungen dieser Richtlinie unterliegen. Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen, Edelmetallen oder Kunstwerken handeln, sowie Versteigerer fallen in jedem Fall unter diese Richtlinie, sofern an sie Barzahlungen in Höhe von 15 000 EUR oder mehr geleistet werden. Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch diese potenziell große Gruppe von Instituten und Personen sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten ihre Kontrollmaßnahmen entsprechend dem Grundsatz der risikobasierten Beaufsichtigung speziell auf diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die mit Gütern handeln, konzentrieren, bei denen ein relativ hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Angesichts der unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Ländern können die Mitgliedstaaten beschließen, strengere Vorschriften zu erlassen, um auf das mit der Barzahlung hoher Beträge verbundene Risiko angemessen zu reagieren.

(19)

Nach der Richtlinie 91/308/EWG fallen auch Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen unter die Geldwäschebekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft; diese Regelung sollte in dieser Richtlinie unverändert beibehalten werden; diese Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie, wenn sie sich — einschließlich der Steuerberatung — an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr sehr groß ist, dass ihre Dienste für das Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten oder für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

(20)

Wenn selbstständige Angehörige von Berufen der Rechtsberatung, die gesetzlich anerkannt sind und überwacht werden, wie beispielsweise Rechtsanwälte, die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, wäre es nach dieser Richtlinie allerdings nicht angebracht, diese Berufszweige im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verpflichten. Es müssen Freistellungen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Folglich unterliegt die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(21)

Unmittelbar vergleichbare Dienstleistungen müssen auf die gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von Angehörigen eines der von dieser Richtlinie erfassten Berufszweige erbracht werden. Zur Wahrung der in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Vertrag über die Europäische Union verankerten Rechte sollten im Fall von Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern, die in einigen Mitgliedstaaten einen Klienten in einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten können oder die Rechtslage für einen Klienten beurteilen können, die von diesen in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangten Informationen nicht der Meldepflicht nach dieser Richtlinie unterliegen.

(22)

Es sollte anerkannt werden, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht in allen Fällen gleich hoch ist. Gemäß einem risikobasierten Ansatz sollte in den Gemeinschaftsvorschriften der Grundsatz eingeführt werden, dass in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zugelassen werden.

(23)

Die Ausnahmeregelung betreffend die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen geführt werden, sollte die Verpflichtungen, die diesen Notaren und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen gemäß dieser Richtlinie obliegen, unberührt lassen. Dazu gehört die Verpflichtung dieser Notare und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der von ihnen geführten Sammelkonten selbst festzustellen.

(24)

Ebenso sollte in den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt werden sollte, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden erforderlich ist.

(25)

Dies gilt besonders für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Für den Finanzsektor können bei derartigen Geschäftsbeziehungen insbesondere große Gefahren für seinen Ruf und/oder rechtliche Risiken bestehen. Die internationalen Anstrengungen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung rechtfertigen auch eine erhöhte Wachsamkeit bei derartigen Fällen sowie die vollständige Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität inländischer politisch exponierter Personen bzw. der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität politisch exponierter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig sind.

(26)

Die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen sollte nicht die Einholung der Zustimmung der Geschäftsleitung beinhalten, sondern der Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, unmittelbar untersteht.

(27)

Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, ist es angebracht, unter der Voraussetzung angemessener Sicherungsmaßnahmen auch die Einführung von Kunden zuzulassen, deren Identität bereits andernorts festgestellt worden ist. In Fällen, in denen ein dieser Richtlinie unterliegendes Institut oder eine dieser Richtlinie unterliegende Person auf Dritte zurückgreift, liegt die endgültige Verantwortung für die Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei dem Institut oder der Person, bei dem bzw. der der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte, d. h. die einführende Partei, bleibt, soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält, weiterhin für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen verantwortlich.

(28)

Im Falle von Vertretungs- oder „Outsourcing“-Verhältnissen auf Vertragsbasis zwischen Instituten oder Personen, die dieser Richtlinie unterliegen, und externen natürlichen oder juristischen Personen, die dieser Richtlinie nicht unterliegen, erwachsen diesen Vertretern oder „Outsourcing“-Dienstleistern als Teil der dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nur aufgrund des Vertrags und nicht aufgrund dieser Richtlinie. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie sollte weiterhin bei dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut oder der dieser Richtlinie unterliegenden Person liegen.

(29)

Verdächtige Transaktionen sollten der zentralen Meldestelle (FIU) gemeldet werden, die als nationale Zentralstelle fungiert und deren Aufgabe es ist, Meldungen verdächtiger Transaktionen und andere Informationen, die potenzielle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht zur Änderung ihrer bestehenden Meldesysteme verpflichten, bei denen das Meldeverfahren über die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden erfolgt, sofern die Informationen umgehend und ungefiltert an die zentralen Meldestellen weitergeleitet werden, sodass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können, was auch die internationale Zusammenarbeit mit anderen zentralen Meldestellen einschließt.

(30)

Abweichend von dem allgemeinen Verbot der Durchführung verdächtiger Transaktionen können die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden abwickeln, falls die Nichtabwicklung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Dies sollte jedoch unbeschadet der von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen gelten, Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, entsprechend den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren.

(31)

Soweit ein Mitgliedstaat beschließt, Ausnahmen nach Artikel 23 Absatz 2 anzuwenden, kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Selbstverwaltungseinrichtung, die die in diesem Artikel genannten Personen vertritt, an die zentrale Meldestelle keine Informationen weitergibt, die sie unter den in diesem Artikel genannten Umständen von diesen Personen erlangt hat.

(32)

Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, die einen Verdacht auf Geldwäsche gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Wenngleich mit dieser Richtlinie nicht in die Justizverfahren der Mitgliedstaaten eingegriffen werden kann und soll, ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende dafür tun, dass Angestellte vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen geschützt sind.

(33)

Die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 28 sollte gemäß den Bestimmungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) festgelegt sind. Des Weiteren dürfen die Bestimmungen des Artikels 28 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz und zum Berufsgeheimnis nicht beeinträchtigen.

(34)

Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie; dies gilt auch für jede natürliche oder juristische Person, die Kredit- oder Finanzinstituten nur eine Nachricht übermittelt oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem zur Verfügung stellt.

(35)

Die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung sind grenzübergreifende Probleme, und daher sollte auch ihre Bekämpfung grenzübergreifend sein. Kredit- und Finanzinstitute der Gemeinschaft, die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Rechtsvorschriften für diesen Bereich unzureichend sind, sollten den Gemeinschaftsstandard zur Anwendung bringen, um zu vermeiden, dass sehr verschiedene Standards innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe zur Anwendung kommen, oder, falls diese Anwendung nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.

(36)

Es ist wichtig, dass Kredit- und Finanzinstitute in der Lage sind, rasch auf Anfragen zu antworten, ob sie mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Um solche Geschäftsbeziehungen feststellen und die betreffenden Informationen rasch zur Verfügung stellen zu können, sollten die Kredit- und Finanzinstitute über wirksame, dem Umfang und der Art ihres Geschäfts entsprechende Systeme verfügen. Insbesondere für Kreditinstitute und größere Finanzinstitute wären elektronische Systeme zweckmäßig. Besonders wichtig ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit Verfahren, die zu Maßnahmen wie dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten (einschließlich Vermögen von Terroristen) entsprechend den einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung führen.

(37)

Diese Richtlinie legt detaillierte Bestimmungen für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, einschließlich einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei Kunden oder Geschäftsbeziehungen mit hohem Risiko, wobei etwa durch angemessene Verfahren festgestellt werden soll, ob es sich bei einer Person um eine politisch exponierte Person handelt; sie enthält ferner eine Reihe detaillierterer zusätzlicher Anforderungen, etwa im Hinblick auf Strategien und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Alle dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen haben alle diese Anforderungen zu erfüllen, während von den Mitgliedstaaten erwartet wird, die Einzelheiten der Umsetzung dieser Bestimmungen auf die Besonderheiten der verschiedenen Berufe und die Unterschiede in Umfang und Größe der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen abzustimmen.

(38)

Um sicherzustellen, dass die dem Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet unterliegenden Institute und sonstigen Rechtssubjekte engagiert bleiben, sollten diese, soweit dies praktikabel ist, eine Rückmeldung über den Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten. Zu diesem Zweck und um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und diese verbessern.

(39)

Bei der Eintragung oder Zulassung einer Wechselstube, eines Dienstleisters für Trusts und Gesellschaften oder eines Kasinos auf nationaler Ebene sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Personen, die die Geschäfte solcher Einrichtungen faktisch führen oder führen werden, und die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt, sollten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Diese Kriterien sollten zumindest die Notwendigkeit widerspiegeln, solche Einrichtungen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Leiter oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen.

(40)

Angesichts des internationalen Charakters der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen nach dem Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (7), einschließlich der Errichtung des EU-Netzwerks „FIU-NET“, weitestmöglich gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Hilfe leisten, die erforderlich ist, um eine solche Koordinierung zu erleichtern, einschließlich finanzieller Unterstützung.

(41)

Die Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Sanktionen sollten für natürliche und juristische Personen vorgesehen werden. Da oft juristische Personen in komplexe Aktivitäten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwickelt sind, sollten die Sanktionen auch im Hinblick auf die Aktivität von juristischen Personen angepasst werden.

(42)

Natürliche Personen, die im Rahmen der Struktur einer juristischen Person, jedoch auf selbstständiger Grundlage eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten ausüben, sollten selbstständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 35 verantwortlich sein.

(43)

Eine Klärung der technischen Aspekte der Bestimmungen dieser Richtlinie kann erforderlich sein, um eine wirksame und hinreichend kohärente Durchführung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der verschiedenen Finanzinstrumente, Berufe und Risiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Anhörung des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, etwa bestimmte Kriterien zur Ermittlung von Situationen mit geringem bzw. hohem Risiko, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ausreichen könnten bzw. in denen verstärkte Sorgfaltspflichten angemessen wären, sofern durch diese Maßnahmen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht geändert werden und die Kommission gemäß den darin festgelegten Grundsätzen handelt.

(44)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden, der an die Stelle des durch die Richtlinie 91/308/EWG geschaffenen Kontaktausschusses „Geldwäsche“ tritt.

(45)

Die Richtlinie 91/308/EWG sollte angesichts der erforderlichen tiefgreifenden Änderungen und aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.

(46)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(47)

Bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Sinne dieser Richtlinie sollte die Kommission die folgenden Grundsätze beachten: die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie des Europäischen Parlaments und des Rates; die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die konsequente Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten; die Notwendigkeit, bei jeglichen Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen langfristig zu wahren; die Notwendigkeit, die erforderliche Flexibilität bei der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen entsprechend einem risikoorientierten Ansatz sicherzustellen; die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich sicherzustellen; die Notwendigkeit, die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und deren Bürger vor den Folgen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen.

(48)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Keine Bestimmung dieser Richtlinie darf in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

(2)   Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

a)

der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b)

die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

c)

der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

d)

die Beteiligung an einer der in den vorstehenden Buchstaben aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

(3)   Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Handlungen, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.

(4)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Terrorismusfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (9) zu begehen.

(5)   Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 2 und 4 genannten Handlungen sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

Artikel 2

(1)   Diese Richtlinie gilt für:

1.

Kreditinstitute;

2.

Finanzinstitute;

3.

die folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

a)

Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater;

b)

Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

i)

Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

ii)

Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

iii)

Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

iv)

Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

v)

Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen;

c)

Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen;

d)

Immobilienmakler;

e)

andere natürliche oder juristische Personen, die mit Gütern handeln, soweit Zahlungen in bar in Höhe von 15 000 EUR oder mehr erfolgen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;

f)

Kasinos.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass juristische und natürliche Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, nicht unter Artikel 3 Absätze 1 oder 2 fallen.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (10) sowie — im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 jener Richtlinie — eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft;

2.

„Finanzinstitut“:

a)

ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der in den Nummern 2 bis 12 und 14 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“) oder eines Unternehmens, das das Finanztransfergeschäft betreibt;

b)

ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (11) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen;

c)

eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (12);

d)

einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt;

e)

einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (13), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn er im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird;

f)

in der Gemeinschaft gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, deren Sitz sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet;

3.

„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

4.

„kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat;

5.

„schwere Straftaten“ zumindest:

a)

Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI;

b)

alle Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;

c)

die Handlungen krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (14);

d)

Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (15), zumindest in schweren Fällen;

e)

Bestechung;

f)

alle Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Staaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;

6.

„wirtschaftlicher Eigentümer“ die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens:

a)

bei Gesellschaften:

i)

die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

ii)

die natürliche(n) Person(en), die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausübt(ausüben);

b)

bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Rechtsvereinbarungen, wie beispielsweise Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

i)

sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche(n) Person(en), die der(die) Begünstigte(n) von 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ist(sind);

ii)

sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsvereinbarung oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

iii)

die natürliche(n) Person(en), die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ausübt(ausüben);

7.

„Dienstleister für Trusts und Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

a)

Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;

b)

Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

c)

Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;

d)

Ausübung der Funktion eines Treuhänders eines Direkttrusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

e)

Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

8.

„politisch exponierte Personen“ diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;

9.

„Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

10.

„Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Institute und Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen, so teilt er dies der Kommission mit.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

KAPITEL II

SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder anonymer Sparbücher. Abweichend von Artikel 9 Absatz 6 schreiben die Mitgliedstaaten in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so bald wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.

Artikel 7

Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen wenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in den nachfolgenden Fällen an:

a)

Begründung einer Geschäftsbeziehung;

b)

Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;

c)

Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte;

d)

Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Artikel 8

(1)   Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

a)

Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen;

b)

gegebenenfalls Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität, sodass das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie unterliegende Person davon überzeugt ist, dass es bzw. sie weiß, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;

c)

Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

d)

Durchführung einer kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Instituts oder der Person über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel, kohärent sind, und Gewährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(2)   Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen wenden alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an, können dabei aber den Umfang dieser Maßnahmen auf risikoorientierter Grundlage je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion bestimmen. Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen müssen gegenüber den in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, nachweisen können, dass der Umfang der Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung der Transaktion erfolgt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, wenn sich dies als erforderlich erweist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft zulassen, dass die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus der Police erst dann erfolgt, wenn die Geschäftsbeziehung begründet worden ist. In diesem Fall erfolgt die Überprüfung zu oder vor dem Zeitpunkt, an dem die Auszahlung vorgenommen wird bzw. an dem der Begünstigte seine Rechte aus der Police in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung erlauben, dass ausreichende Garantien bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen erreicht worden ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass die betroffenen Institute oder Personen nicht in der Lage sind, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c nachzukommen, sie keine Transaktion über ein Bankkonto abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder die Transaktion nicht abwickeln dürfen oder die Geschäftsbeziehung beenden müssen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die zentrale Meldestelle (FIU) in Übereinstimmung mit Artikel 22 in Erwägung zu ziehen.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, den vorstehenden Unterabsatz auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für ihren Klienten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, anzuwenden.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die Sorgfaltspflichten nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anwenden.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Identität aller Kunden von Kasinos festgestellt und überprüft wird, wenn sie Spielmarken im Wert von 2 000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen.

(2)   Den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht kommen Kasinos, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen, jedenfalls dann nach, wenn sie die Registrierung, Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer Besucher unabhängig von der Höhe der gekauften Spielmarken unmittelbar vor oder bei Betreten der Spielbank vornehmen.

ABSCHNITT 2

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Artikel 11

(1)   Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 gelten die darin genannten Anforderungen nicht für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen, wenn es sich bei dem Kunden um ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:

a)

börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, und börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind,

b)

wirtschaftliche Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und sofern die Angaben über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers den Instituten, die als Verwahrstellen für die Sammelkonten fungieren, auf Anfrage zugänglich sind,

c)

inländische Behörden,

oder in Bezug auf sonstige Kunden, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sammeln die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf jeden Fall ausreichende Informationen, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne jener Absätze in Frage kommt.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

(5)   Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:

a)

Lebensversicherungspolicen, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 EUR beträgt,

b)

Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können,

c)

Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

d)

elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (16), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 150 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird,

oder in Bezug auf andere Produkte oder Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.

Artikel 12

Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Kredit- und Finanzinstitute oder börsennotierte Gesellschaften aus dem betreffenden Drittland oder auf andere Einrichtungen aufgrund von Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

ABSCHNITT 3

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf risikoorientierter Grundlage verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zusätzlich zu den in Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 genannten Maßnahmen in Fällen anwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, und zwar zumindest in den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Fällen und in anderen Fällen, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

(2)   In den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die betreffenden Institute und Personen spezifische und angemessene Maßnahmen ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:

a)

Gewährleistung, dass die Kundenidentität durch zusätzliche Dokumente, Daten oder Informationen nachgewiesen wird;

b)

ergänzende Maßnahmen zur Überprüfung oder Bestätigung der vorgelegten Dokumente oder Verlangen beweiskräftiger Bestätigungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut;

c)

Gewährleistung, dass die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde.

(3)   In Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten vor, dass sie

a)

ausreichende Informationen über ein Korrespondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,

b)

die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewerten, die das Korrespondenzinstitut vornimmt,

c)

die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

d)

die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,

e)

sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) vergewissern, dass das Korrespondenzkreditinstitut die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

(4)   Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, schreiben die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen vor,

a)

über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

b)

die Zustimmung der Führungsebene eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,

c)

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,

d)

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

(5)   Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) und schreiben vor, dass die Kreditinstitute angemessene Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank eingehen oder fortführen, von der bekannt ist, dass sie zulässt, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

ABSCHNITT 4

Ausführung durch Dritte

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten oder Personen, die auf Dritte zurückgreifen.

Artikel 15

(1)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kredit- und Finanzinstitute im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er den in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Instituten und Personen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einem in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Institut in einem anderen Mitgliedstaat, mit Ausnahme von Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

(2)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von derselben Kategorie von Institut in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumenten oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

(3)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einer in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten Person in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

Artikel 16

(1)   Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet „Dritte“ die in Artikel 2 genannten Institute und Personen oder entsprechende Institute oder Personen in einem Drittland, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs;

b)

sie wenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Anforderungen zur Aufbewahrung von Unterlagen an, die in dieser Richtlinie festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie unterliegen der Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie sind in einem Drittland ansässig, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 17

Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.

Artikel 18

(1)   Die Dritten stellen dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut oder der dieser Richtlinie unterliegenden Person, an das bzw. die der Kunde sich wendet, unverzüglich die gemäß den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2)   Maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers werden von dem Dritten auf Ersuchen unverzüglich an das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie unterliegende Person weitergeleitet, an das bzw. die der Kunde sich wendet.

Artikel 19

Dieser Abschnitt gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des dieser Richtlinie unterliegenden Instituts bzw. der dieser Richtlinie unterliegenden Person anzusehen ist.

KAPITEL III

MELDEPFLICHTEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.

Artikel 21

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

(2)   Diese fungiert als nationale Zentralstelle. Ihre Aufgabe ist es, offen gelegte Informationen, die potenzielle Geldwäsche oder potenzielle Terrorismusfinanzierung betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen erforderlich sind, entgegenzunehmen (und, soweit zulässig, um solche Informationen zu ersuchen), sie zu analysieren und sie an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie mit angemessenen Mitteln ausgestattet.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 22

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie

a)

die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend informieren, wenn sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird,

b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte im Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut oder die Person, von dem bzw. der diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die nach den in Artikel 34 genannten Verfahren benannt wurde(n).

Artikel 23

(1)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als die Stelle benennen, die anstatt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in diesen Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Pflichten des Artikels 22 Absatz 1 auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.

Artikel 24

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die erforderliche Maßnahme nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen haben. Gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten kann Weisung erteilt werden, die Transaktion nicht abzuwickeln.

(2)   Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, benachrichtigen die betreffenden Institute und Personen die zentrale Meldestelle unmittelbar danach.

Artikel 25

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, umgehend die zentrale Meldestelle unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsorgane, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen haben, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

Artikel 26

Machen dieser Richtlinie unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute oder Personen im guten Glauben gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Mitteilung von den in den Artikeln 22 und 23 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal oder deren Angestellte keinerlei Haftung nach sich.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um Angestellte der dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung intern oder der zentralen Meldestelle melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen.

ABSCHNITT 2

Verbot der Informationsweitergabe

Artikel 28

(1)   Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 22 und 23 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.

(3)   Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (17) angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

(4)   Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „Netzwerk“ die umfassendere Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.

(5)   Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Instituten oder Personen steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute oder Personen beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten oder Personen nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

(6)   Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen sich bemühen, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.

(7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 29

Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten eine Informationsweitergabe zwischen den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland.

KAPITEL IV

AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND STATISTISCHE DATEN

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden gemäß dem nationalen Recht aufbewahren:

a)

bei Kundendaten, die mit der gebührenden Sorgfalt ermittelt wurden, eine Kopie oder Referenzangaben der verlangten Dokumente für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden;

b)

bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen, als Originale oder als Kopien, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren anerkannt werden, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Artikel 31

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute, auch — sofern vorhanden — in ihren Zweigstellen und den mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen anwenden, die zumindest denen entsprechen, die in dieser Richtlinie im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind.

Ist die Anwendung entsprechender Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig, so verpflichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Kredit- und Finanzinstitute, die zuständigen Behörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats hiervon zu unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist, die Kredit- und Finanzinstitute zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

Artikel 32

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Kredit- und Finanzinstitute Systeme einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden gemäß ihrem nationalen Recht vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Artikel 33

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung überprüfen können, und führen zu diesem Zweck umfassende Statistiken zu den für die Wirksamkeit solcher Systeme relevanten Faktoren.

(2)   Diese Statistiken erfassen zumindest die Anzahl der bei der zentralen Meldestelle eingegangenen Verdachtsmeldungen, die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und, bezogen auf ein Jahr, die Zahl der untersuchten Fälle, die Zahl der verfolgten Personen, die Zahl der wegen Delikten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen und den Umfang der eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenstände.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht wird.

KAPITEL V

DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

Artikel 34

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren — sofern vorhanden — Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitteilen.

Artikel 35

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen ihre betroffenen Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen mit den auf der Grundlage dieser Richtlinie geltenden Bestimmungen vertraut machen.

Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für diese juristische Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

ABSCHNITT 2

Aufsicht

Artikel 36

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und dass Kasinos zugelassen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können. Unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, zugelassen oder eingetragen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, die Zulassung oder Eintragung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte solcher Einrichtungen faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

Artikel 37

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden zumindest wirksam überwachen, ob alle dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die darin festgelegten Anforderungen einhalten, und dass sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Mittel verfügen.

(3)   Im Falle von Kredit- und Finanzinstituten sowie Kasinos verfügen die zuständigen Behörden über gesteigerte Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über die Möglichkeit, Prüfungen vor Ort durchzuführen.

(4)   Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis e genannten natürlichen und juristischen Personen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben auf risikoorientierter Grundlage durchgeführt werden.

(5)   Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, sofern diese Absatz 2 genügen.

ABSCHNITT 3

Zusammenarbeit

Artikel 38

Die Kommission leistet die erforderliche Unterstützung, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Gemeinschaft, zu erleichtern.

ABSCHNITT 4

Sanktionen

Artikel 39

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dieser Richtlinie unterliegenden natürlichen und juristischen Personen für Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verantwortlich gemacht werden können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften gegen Kredit- und Finanzinstitute geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen oder Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(3)   Im Falle juristischer Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese zumindest für Verstöße nach Absatz 1 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

a)

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.

(4)   Neben den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 3 genannte Person die Begehung von Verstößen nach Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 40

(1)   Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und eine einheitliche Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen:

a)

Klärung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und d sowie Nummern 6, 7, 8, 9 und 10;

b)

Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;

c)

Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 13 ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;

d)

Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es entsprechend Artikel 2 Absatz 2 gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

(2)   Auf jeden Fall erlässt die Kommission die ersten Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung von Absatz 1 Buchstaben b und d bis zum 15. Juni 2006.

(3)   Die Kommission passt die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und d genannten Beträge nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der wirtschaftlichen Entwicklungen sowie der Änderung internationaler Standards an.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die in Artikel 11 Absatz 1 oder 2, Artikel 28 Absatz 3, 4 oder 5 bzw. die in den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt oder dass die Anwendung der nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes nicht zulässig ist, so trifft sie nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren eine entsprechende Entscheidung.

Artikel 41

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Durchführung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren betreffen, vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Die Kommission erstellt bis zum 15. Dezember 2009 und in der Folgezeit mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem ersten derartigen Bericht nimmt die Kommission eine spezifische Prüfung der Behandlung von Rechtsanwälten und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen vor.

Artikel 43

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2010 einen Bericht über die Schwellensätze in Artikel 3 Nummer 6 vor und berücksichtigt dabei besonders den möglichen Nutzen und die möglichen Folgen einer Herabsetzung des in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Prozentanteils von 25 % auf 20 %. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.

Artikel 44

Die Richtlinie 91/308/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 45

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 46

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 47

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  Stellungnahme vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 40 vom 17.2.2005, S. 9.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2005.

(4)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(5)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(10)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(11)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(12)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(14)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(15)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(16)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(17)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Richtlinie

Richtlinie 91/308/EWG

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Buchstabe C

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe C Nummer 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe C Nummer 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe C Nummer 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Buchstabe C Nummer 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Buchstabe C Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

 

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Buchstabe C Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 2a Nummer 1

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 2a Nummer 2

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d bis f

Artikel 2a Nummern 3 bis 7

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c

 

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 1 Buchstabe A

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe B Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe B Nummer 2

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe B Nummer 3

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d

Artikel 1 Buchstabe B Nummer 4

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e

 

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f

Artikel 1 Buchstabe B Absatz 2

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 1 Buchstabe D

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 1

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 2

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a

 

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe E erster Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe E zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe d

Artikel 1 Buchstabe E dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe e

Artikel 1 Buchstabe E vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe f

Artikel 1 Buchstabe E fünfter Gedankenstrich und Unterabsatz 3

Artikel 3 Nummer 6

 

Artikel 3 Nummer 7

 

Artikel 3 Nummer 8

 

Artikel 3 Nummer 9

 

Artikel 3 Nummer 10

 

Artikel 4

Artikel 12

Artikel 5

Artikel 15

Artikel 6

 

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 7 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis d

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 2 bis 6

 

Artikel 10

Artikel 3 Absätze 5 und 6

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 11 Absatz 2

 

Artikel 11 Absätze 3 und 4

 

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d

 

Artikel 12

 

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 10 und 11

Artikel 13 Absätze 3 bis 5

 

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 5

Artikel 14

 

Artikel 15

 

Artikel 16

 

Artikel 17

 

Artikel 18

 

Artikel 19

 

Artikel 20

Artikel 5

Artikel 21

 

Artikel 22

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 23

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 7

Artikel 25

Artikel 10

Artikel 26

Artikel 9

Artikel 27

 

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 28 Absätze 2 bis 7

 

Artikel 29

 

Artikel 30 Buchstabe a

Artikel 4 erster Gedankenstrich

Artikel 30 Buchstabe b

Artikel 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 31

 

Artikel 32

 

Artikel 33

 

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 34 Absatz 2

 

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Satz

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 35 Absatz 2

 

Artikel 35 Absatz 3

 

Artikel 36

 

Artikel 37

 

Artikel 38

 

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 39 Absätze 2 bis 4

 

Artikel 40

 

Artikel 41

 

Artikel 42

Artikel 17

Artikel 43

 

Artikel 44

 

Artikel 45

Artikel 16

Artikel 46

Artikel 16


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/37


RICHTLINIE 2005/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwendung von Frontschutzsystemen, die einen zusätzlichen Frontalaufprallschutz für Kraftfahrzeuge bieten, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Einige dieser Vorrichtungen gefährden bei Kollisionen die Sicherheit von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern. Daher sind Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit gegen solche Risiken erforderlich.

(2)

Frontschutzsysteme können als an einem Fahrzeug angebrachte Originalteile angeboten werden oder als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Ausstattung mit Frontschutzsystemen sollten harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen gelten, und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) sollten aus den gleichen Gründen harmonisiert werden.

(3)

Die Verwendung von Frontschutzsystemen muss kontrolliert werden, und es müssen Anforderungen für Prüfung, Konstruktion und Anbau festgelegt werden, denen Frontschutzsysteme entsprechen müssen, die entweder als Originalteile am Fahrzeug angebracht sind oder als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen. Prüfungen sollten die Anforderung stellen, dass Frontschutzsysteme so entworfen werden, dass die Sicherheit der Fußgänger erhöht wird und die Zahl von Verletzungen abnimmt.

(4)

Diese Anforderungen sollten auch dem Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen (4) Rechnung tragen. Die vorliegende Richtlinie sollte im Lichte der weiteren Forschung und der während der ersten vier Jahre ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen überprüft werden.

(5)

Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien betreffend das EG-Typgenehmigungsverfahren, das durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführt wurde.

(6)

Die Kommission sollte die Auswirkungen dieser Richtlinie überwachen sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht erstatten. Soweit dies für weitere Verbesserungen im Bereich des Schutzes von Fußgängern für notwendig erachtet wird, sollte die Kommission entsprechend dem technischen Fortschritt Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.

(7)

Es wird jedoch berücksichtigt, dass bestimmte Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen und mit Frontschutzsystemen ausgestattet werden können, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/102/EG fallen. Die Anforderungen für Hüftaufprallprüfungen können bei diesen Fahrzeugen möglicherweise technisch nicht eingehalten werden. Um eine Verbesserung des Schutzes der Fußgänger in Bezug auf Kopfverletzungen zu erleichtern, kann es erforderlich sein, alternative Anforderungen für Hüftaufprallprüfungen zuzulassen, die nur für diese Fahrzeuge gelten, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Anbringung eines Frontschutzsystems das Risiko von Beinverletzungen bei Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern nicht erhöht.

(8)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern durch das Festlegen technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Frontschutzsysteme, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Diese Richtlinie ist Teil des Europäischen Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit und kann durch nationale Maßnahmen im Hinblick auf ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung von bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie auf dem Markt befindlichen Frontschutzsystemen ergänzt werden.

(11)

Die Richtlinie 70/156/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie dient der Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger und Fahrzeuge durch passive Maßnahmen. Sie legt technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Frontschutzsysteme fest, die als Originalteile an Fahrzeugen angebracht sind oder als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummer 1:

1.

„Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen, das der Definition in Artikel 2 und in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG entspricht, und jedes Kraftfahrzeug der Klasse N1, das der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG und in deren Anhang II entspricht.

2.

„Selbstständige technische Einheit“ ist jede selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG, die zum Einbau und zur Verwendung in einem oder mehreren Fahrzeugtypen bestimmt ist.

Artikel 3

Vorschriften für die Typgenehmigung

(1)   Ab dem 25. August 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Frontschutzsysteme beziehen, für einen neuen Fahrzeugtyp mit einem Frontschutzsystem, das den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht,

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung nicht verweigern;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht untersagen.

(2)   Ab dem 25. August 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Typ von Frontschutzsystemen, der als selbstständige technische Einheit in den Handel kommt und den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht,

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung nicht verweigern;

b)

den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht untersagen.

(3)   Ab dem 25. November 2006 verweigern die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp mit einem Frontschutzsystem oder für einen neuen Typ eines Frontschutzsystems, der als selbstständige technische Einheit in den Handel kommt, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung, wenn er nicht den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht.

(4)   Ab dem 25. Mai 2007 werden die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Frontschutzsysteme beziehen, im Falle von Fahrzeugen, die nicht den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entsprechen,

a)

die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten;

b)

die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern.

(5)   Ab dem 25. Mai 2007 gelten die in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften für Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 4

Durchführungsmaßnahmen und Änderungen

(1)   Die detaillierten technischen Vorschriften für die in Anhang I Nummer 3 der festgelegten Prüfbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG von der Kommission erlassen.

(2)   Die zur Anpassung dieser Richtlinie erforderlichen Änderungen werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Überprüfung

Bis zum 25. August 2010 überprüft die Kommission im Lichte des technischen Fortschritts und der gewonnenen Erfahrungen die technischen Vorschriften dieser Richtlinie und insbesondere die Bedingungen für die Vorschrift einer Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem, die Aufnahme einer Prüfung mit dem Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem und die Spezifikation einer Prüfung mit dem Kinderkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat.

Falls aus dieser Überprüfung hervorgeht, dass eine Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie angezeigt ist, wird diese Anpassung im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 6

Änderungen der Richtlinie 70/156/EWG

Die Anhänge I, III, IV und XI der Richtlinie 70/156/EWG werden gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. August 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. August 2006 an.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Selbstständige technische Einheiten

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Frontschutzsystemen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht wurden, zu untersagen oder einzuschränken.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 18.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12).

(4)  ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

Technische Vorschriften

ANHANG II

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung

Anlage 1:

Beschreibungsbogen (Fahrzeug)

Anlage 2:

Beschreibungsbogen (selbstständige technische Einheit)

Anlage 3:

EG-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug)

Anlage 4:

EG-Typgenehmigungsbogen (selbstständige technische Einheit)

Anlage 5:

Beispiel für ein EG-Typgenehmigungszeichen

ANHANG III

Änderungen der Richtlinie 70/156/EWG

ANHANG I

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.

„Fahrzeugtyp“ ist eine Gesamtheit von Kraftfahrzeugen, die sich in ihrem vor den A-Säulen liegenden Teil in den wesentlichen Merkmalen

a)

Struktur,

b)

Hauptabmessungen,

c)

Werkstoffe der die Außenflächen bildenden Teile,

d)

Anordnung der Komponenten (innen und außen),

e)

Art der Anbringung eines Frontschutzsystems

nicht so weit unterscheiden, dass die Gültigkeit der Ergebnisse der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufprallversuche beeinträchtigt wird.

Für die Zwecke der Prüfungen für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten kann ein Verweis auf ein Fahrzeug als Verweis auf den Rahmen gelesen werden, auf den das Frontschutzsystem für die Prüfung montiert wird und der die Außenabmessungen der Frontpartie des jeweiligen Fahrzeugtyps, für das die Typgenehmigung des Frontschutzsystems beantragt wird, repräsentieren soll.

1.2.

„Normale Fahrstellung“ ist die Stellung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn in fahrbereitem Zustand: Reifen mit dem empfohlenen Luftdruck, Vorderräder in Geradeausstellung, alle für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Flüssigkeiten voll aufgefüllt, mit allen serienmäßig vom Hersteller mitgelieferten Ausrüstungsgegenständen, Fahrer- und Beifahrersitz mit einer Masse von je 75 kg belastet und Federung nach den Anweisungen des Herstellers eingestellt auf eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h oder 35 km/h bei normalen Fahrbedingungen (Letzteres insbesondere bei Fahrzeugen mit aktiver Federung oder Einrichtungen zur automatischen Höhenregulierung).

1.3.

„Außenfläche“ ist die Außenseite des Fahrzeugs vor den A-Säulen, einschließlich der Motorhaube, der Kotflügel, der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und der sichtbaren Verstärkungsteile.

1.4.

„Abrundungsradius“ ist der Radius eines Kreisbogens, der der Abrundung des betreffenden Teils am ähnlichsten ist.

1.5.

„Äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses“ ist, bezogen auf die Seiten des Fahrzeugs, der Punkt, in dem eine zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegende Vertikalebene die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, und, bezogen auf die Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs, der Punkt, in dem die senkrechte Fahrzeugquerebene die vorderen und hinteren Außenkanten berührt, wobei folgende überstehende Teile unberücksichtigt bleiben:

a)

Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern,

b)

möglicherweise an den Rädern angebrachte Gleitschutzeinrichtungen,

c)

Rückspiegel,

d)

seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, vordere und hintere Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,

e)

bezogen auf die Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs die an Stoßfängern, Anhängevorrichtungen und Auspuffrohren angebauten Teile.

1.6.

„Stoßfänger“ bezeichnet die äußere Struktur des unteren Teils der Fahrzeugfront entsprechend der Typgenehmigung. Hierzu gehören alle Bauteile, die das Fahrzeug bei leichten Frontalkollisionen mit anderen Fahrzeugen schützen sollen, sowie alle daran befestigten Teile wie z. B. Kennzeichenhalterungen. Ausrüstungen, die nach Erteilung der Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht wurden und einen zusätzlichen Schutz der Fahrzeugfront bewirken sollen, gehören nicht hierzu.

1.7.

„Frontschutzsystem“ bezeichnet eine selbstständige Struktur oder Strukturen, beispielsweise Rammschutzbügel („Kuhfänger“) oder zusätzliche Stoßfänger, die die Außenfläche des Fahrzeugs über und/oder unter dem als Originalteil angebrachten Stoßfänger bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigungen schützen sollen. Strukturen mit einer Höchstmasse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Scheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

1.8.

„Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante“ ist die Ortslinie der Berührungspunkte zwischen der Fronthaubenoberfläche und einem 1 000 mm langen geraden Richtstab, der parallel zur senkrechten Längsebene gehalten und um 50° nach hinten geneigt an der Frontfläche des Fahrzeugs entlang geführt wird und dabei ständigen Kontakt mit der Fronthaubenvorderkante hält, während sich sein unteres Ende 600 mm über der Fahrbahn befindet. Bei Fahrzeugen, deren Fronthaube in wesentlichen Teilen um 50° geneigt ist, so dass sie von dem Richtstab nicht in einem Punkt, sondern in mehreren Punkten oder linear berührt wird, ist die Bezugslinie mit einem um 40° nach hinten geneigten Richtstab zu bestimmen. Ist die Fahrzeugfront so geformt, dass in bestimmten seitlichen Positionen das untere Ende des Richtstabs zuerst mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, sind diese Berührungspunkte in diesen Positionen als Punkte der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante zu betrachten. Ist die Fahrzeugfront so geformt, dass in bestimmten seitlichen Positionen das obere Ende des Richtstabs zuerst mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, ist in diesen Positionen die in Punkt 1.13 definierte 1 000-mm-Abwickellinie als Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante zu betrachten. Wird bei diesem Verfahren die Oberkante des Stoßfängers von dem Richtstab berührt, ist auch sie als Fronthaubenvorderkante im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten.

1.9.

Die „obere Bezugslinie des Frontschutzsystems“ bezeichnet die Obergrenze signifikanter Berührungspunkte zwischen einem Fußgänger und dem Frontschutzsystem oder dem Fahrzeug. Sie ist die geometrische Verbindungslinie der obersten Berührungspunkte zwischen einem 700 mm langen geraden Richtstab und dem Frontschutzsystem oder der Fahrzeugfront (je nachdem, wo die Berührung erfolgt), wobei der Richtstab parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 20° nach hinten geneigt quer über die Vorderfront des Fahrzeugs geführt wird und dabei ständig in Kontakt mit der Standfläche und mit der Oberfläche des Frontschutzsystems oder des Fahrzeugs bleibt.

1.10.

Die „untere Bezugslinie des Frontschutzsystems“ bezeichnet die Untergrenze signifikanter Berührungspunkte zwischen einem Fußgänger und dem Frontschutzsystem oder dem Fahrzeug. Sie ist die geometrische Verbindungslinie der untersten Berührungspunkte zwischen einem 700 mm langen geraden Richtstab und dem Frontschutzsystem, wobei der Richtstab parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 25° nach vorne geneigt quer über die Vorderfront des Fahrzeugs geführt wird und dabei ständig in Kontakt mit der Standfläche und mit der Oberfläche des Frontschutzsystems oder des Fahrzeugs bleibt.

1.11.

Die „obere Höhe des Frontschutzsystems“ ist der senkrechte Abstand zwischen der Standfläche und der in Absatz 1.9 definierten „oberen Bezugslinie des Frontschutzsystems“, wenn sich das Fahrzeug in seiner normalen Fahrstellung befindet.

1.12.

Die „untere Höhe des Frontschutzsystems“ ist der senkrechte Abstand zwischen der Standfläche und der in Absatz 1.10 definierten „unteren Bezugslinie des Frontschutzsystems“, wenn sich das Fahrzeug in seiner normalen Fahrstellung befindet.

1.13.

„1 000-mm-Abwickellinie“ ist die Linie, die das Ende eines 1 000 mm langen flexiblen Maßbandes, das in einer senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und über die Vorderseite von vorderem Stoßfänger und Frontschutzsystem geführt wird, auf der Fronthaubenoberseite beschreibt. Das Band ist während der Bestimmung dieser Linie stramm zu halten. Dabei berührt ein Ende den Boden senkrecht unter der Vorderkante des Stoßfängers, das andere Ende berührt die Fronthaubenoberseite. Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden.

1.14.

Die „Bezugslinie der Frontschutzsystem-Vorderkante“ ist die Ortslinie der Berührungspunkte zwischen der Vorderfläche des Frontschutzsystems und einem 1 000 mm langen geraden Richtstab, der parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 50° nach hinten geneigt an der Frontschutzsystem-Vorderkante entlang geführt wird und dabei ständigen Kontakt mit der Frontschutzsystem-Vorderkante hält. Bei Fahrzeugen, deren Frontschutzsystem-Oberfläche in wesentlichen Teilen um 50° geneigt ist, sodass sie von dem Richtstab nicht in einem Punkt, sondern in mehreren Punkten oder linear berührt wird, ist die Bezugslinie mit einem um 40° nach hinten geneigten Richtstab zu bestimmen.

1.15.

Der „HPC-Wert“ („Kopfbelastungskriterium“) wird nach folgender Formel berechnet:

Image

Dabei ist „a“ die resultierende Beschleunigung im Schwerpunkt des Kopfes (m/s), ausgedrückt als ein Vielfaches von „g“, aufgezeichnet über der Zeit und gefiltert bei einer Kanalfrequenzklasse von 1 000 Hz; t1 und t2 sind die beiden Zeitpunkte, die den Beginn und das Ende der Aufzeichnungsdauer markieren, für die der HPC-Wert ein Höchstwert zwischen dem ersten und dem letzten Augenblick der Berührung ist. HPC-Werte, für die das Zeitintervall (t1 — t2) mehr als 15 ms beträgt, bleiben bei der Berechnung des Höchstwertes unberücksichtigt.

2.   VORSCHRIFTEN FÜR KONSTRUKTION UND ANBAU

2.1.

Frontschutzsysteme

Die folgenden Vorschriften gelten sowohl für Frontschutzsysteme, die als Originalteile an Neufahrzeugen angebracht sind, als auch für Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten zum Anbau an bestimmte Fahrzeuge in den Handel kommen.

Mit Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit Durchführung einer gleichwertigen Prüfung, die gemäß einer anderen Typgenehmigungsrichtlinie am Frontschutzsystem durchgeführt wurde, die Anforderungen gemäß Nummer 3 ganz oder teilweise erfüllt sind.

2.1.1.

Die Bauteile des Frontschutzsystems müssen so beschaffen sein, dass alle starren Oberflächen, die von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührt werden können, einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

2.1.2.

Die Gesamtmasse des Frontschutzsystems einschließlich aller Träger und Halterungen darf nicht mehr als 1,2 % der Masse des Fahrzeugs, für das es konstruiert ist, höchstens jedoch 18 kg betragen.

2.1.3.

Ein an einem Fahrzeug angebrachtes Frontschutzsystem darf die in Nummer 1.8 definierte Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante an keinem Punkt um mehr als 50 mm in der Höhe überragen, gemessen in einer senkrechten Längsebene durch das Fahrzeug in diesem Punkt.

2.1.4.

Das Frontschutzsystem darf die Breite des Fahrzeugs, an das es angebaut ist, nicht vergrößern. Beträgt die Gesamtbreite des Frontschutzsystems mehr als 75 % der Fahrzeugbreite, müssen die Enden des Frontschutzsystems nach innen auf die Außenfläche zu gebogen sein, um die Gefahr eines Hängenbleibens auf ein Minimum zu beschränken. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entweder das Frontschutzsystem in die Karosserie einbezogen ist oder das Ende des Bügels so nach innen gebogen ist, dass es von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser nicht berührt werden kann und der Zwischenraum zwischen dem Rand des Frontschutzsystems und seiner Umgebung höchstens 20 mm beträgt.

2.1.5.

Vorbehaltlich Nummer 2.1.4 darf der Zwischenraum zwischen den Bauteilen des Frontschutzsystems und der unter ihnen liegenden Außenfläche höchstens 80 mm betragen. Etwaige Unterbrechungen der allgemeinen Kontur der darunter liegenden Karosserie (wie z. B. Öffnungen in Gittern, Lufteinlässen usw.) bleiben unberücksichtigt.

2.1.6.

Um die Schutzwirkung des Fahrzeugstoßfängers zu erhalten, darf der Längsabstand zwischen dem vordersten Teil des Stoßfängers und dem vordersten Teil des Frontschutzsystems an keinem seitlichen Punkt des Fahrzeugs mehr als 50 mm betragen.

2.1.7.

Die Wirksamkeit des Stoßfängers darf durch das Frontschutzsystem nicht nennenswert vermindert werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als zwei vertikale und kein horizontales Bauteil den Stoßfänger überdecken.

2.1.8.

Das Frontschutzsystem darf nicht vor die Senkrechte geneigt sein. Die oberen Teile des Frontschutzsystems dürfen von der in Nummer 1.8 definierten Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante aus (gemessen bei entferntem Frontschutzsystem) nicht mehr als 50 mm nach oben oder nach hinten (zur Windschutzscheibe hin) reichen. Jeder Messpunkt wird auf einer senkrechten Längsebene durch das Fahrzeug durch diesen Punkt bestimmt.

2.1.9.

Die Einhaltung der Anforderungen der anderen Richtlinien für die Fahrzeug-Typgenehmigung darf durch das Anbringen eines Frontschutzsystems nicht beeinträchtigt werden.

2.2.

Frontschutzsysteme als selbstständige technische Einheiten dürfen nur vertrieben, zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, wenn ihnen eindeutige Montageanleitungen und eine Liste der Fahrzeugtypen beigefügt sind, für die sie typgenehmigt sind. Die Montageanleitungen müssen spezielle Anbauanweisungen, einschließlich der jeweiligen Anbringungsart, für die Fahrzeuge enthalten, für die das Frontschutzsystem zugelassen ist; sie müssen es ferner ermöglichen, die zugelassenen Bauteile so an diesen Fahrzeugen anzubringen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Nummer 2.1 erfüllt sind.

3.   PRÜFVORSCHRIFTEN

3.1.

Frontschutzsysteme müssen, um zugelassen zu werden, folgende Prüfungen bestehen:

3.1.1.

Beinform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 21,0°, die größte Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen.

3.1.1.1.

Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten für die Verwendung ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen der Nummer 3.1.1 durch die Bestimmungen entweder der Nummer 3.1.1.1.1 oder der Nummer 3.1.1.1.2 ersetzt werden.

3.1.1.1.1.

Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 26,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 7,5 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 250 g betragen.

3.1.1.1.2.

Es werden Prüfungen am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem und ohne angebautes Frontschutzsystem mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für den größten dynamischen Kniebeugewinkel, die größte Knie-Scherverschiebung und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebautes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.

3.1.1.2.

Wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems mehr als 500 mm beträgt, ist anstelle dieser Prüfung die Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem gemäß Punkt 3.1.2 durchzuführen.

3.1.2.

Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 7,5 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 510 Nm nicht übersteigen.

Die Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem ist durchzuführen, wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems im Stoßfängerbereich in der Prüfposition mehr als 500 mm beträgt.

3.1.2.1.

Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten für den Anbau ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen der Nummer 3.1.2 durch die Bestimmungen entweder der Nummer 3.1.2.1.1 oder der Nummer 3.1.2.1.2 ersetzt werden.

3.1.2.1.1.

Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 9,4 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 640 Nm nicht übersteigen.

3.1.2.1.2.

Es werden Prüfungen am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem und ohne angebautes Frontschutzsystem mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte und für das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebautes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.

3.1.2.2.

Wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems weniger als 500 mm beträgt, ist diese Prüfung nicht erforderlich.

3.1.3.

Hüftform-Schlagkörper gegen die Vorderkante des Frontschutzsystems. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls im oberen und unteren Teil des Schlagkörpers auftretenden Aufprallkräfte sollte ein mögliches Ziel von 5,0 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment einen möglichen Richtwert von 300 Nm nicht übersteigen. Beide Ergebnisse werden lediglich zu Überwachungszwecken aufgezeichnet.

3.1.4.

Kinder-/Kleiner Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h unter Verwendung eines Kopfform-Schlagkörpers für Kinder/kleine Erwachsene mit einem Gewicht von 3,5 kg durchgeführt. Der aus dem Ergebnis der Zeitaufzeichnungen des Kopfform-Beschleunigungsmessers ermittelte HPC-Wert gemäß Nummer 1.15 darf in keinem Fall den Wert 1 000 übersteigen.

ANHANG II

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.

Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Ausstattung mit einem Frontschutzsystem.

1.1.1.

Ein Muster des gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 wiedergegeben.

1.1.2.

Dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives, mit einem Frontschutzsystem ausgestattetes Fahrzeug vorzuführen. Auf Anfrage des technischen Dienstes sind darüber hinaus spezifische Bauteile oder Muster der verwendeten Werkstoffe vorzulegen.

1.2.

Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für Frontschutzsysteme als selbstständige technische Einheiten.

1.2.1.

Ein Muster des gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Beschreibungsbogens ist in Anlage 2 wiedergegeben.

1.2.2.

Dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist ein Muster des zu genehmigenden Typs des Frontschutzsystems vorzulegen. Der Dienst darf, sollte er dies für notwendig erachten, weitere Muster anfordern. Auf den Mustern müssen die Handelsmarke des Antragstellers oder der Markenname und die Typbezeichnung klar und unauslöschbar angebracht sein. Es müssen Vorkehrungen für die spätere obligatorische Anbringung der EG-Typgenehmigungszeichen getroffen werden.

2.   ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

2.1.

Muster der EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und, falls anwendbar, gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG sind wiedergegeben in:

a)

Anlage 3 für Anträge gemäß Nummer 1.1,

b)

Anlage 4 für Anträge gemäß Nummer 1.2.

3.   EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

3.1.

Jedes Frontschutzsystem, das dem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

3.2.

Dieses Zeichen besteht aus:

3.2.1.

einem den Kleinbuchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

21

für Portugal

23

für Griechenland

IRL

für Irland

49

für Zypern

8

für die Tschechische Republik

29

für Estland

7

für Ungarn

32

für Lettland

36

für Litauen

50

für Malta

20

für Polen

27

für die Slowakische Republik

26

für Slowenien.

3.2.2.

In der Nähe des Rechtecks muss die „Grundgenehmigungsnummer“ nach Nummer 4 der in Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer stehen, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. In dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 01.

Ein Sternchen nach der laufenden Nummer gibt an, dass für die Typgenehmigung des Frontschutzsystems eine der nach Anhang I Nummer 3.1.1.1 oder 3.1.2.1 optional zulässigen Beinform- oder Hüftform-Schlagkörperprüfungen durchgeführt wurde. Hat die Genehmigungsbehörde diese Option nicht zugelassen, so erscheint anstelle des Sternchens ein Leerzeichen.

3.3.

Das EG-Typgenehmigungszeichen ist so auf dem Frontschutzsystem anzubringen, dass es unauslöschbar und auch nach dem Anbau an das Fahrzeug gut lesbar ist.

3.4.

Ein Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen ist in Anlage 5 wiedergegeben.

Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. …

nach Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zum Antrag auf EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge hinsichtlich der Ausstattung mit Frontschutzsystemen

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten und ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Beigefügte Fotografien müssen genügend Einzelheiten erkennen lassen.

Enthalten die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten Spezialwerkstoffe, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.

Kennzeichen zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Kennzeichen:

0.4.

Fahrzeugklasse:

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (in kg und mm)

2.8.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Größt- und Kleinstwert):

2.8.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen (Größt- und Kleinstwert):

9.   AUFBAU

9.1.

Art des Aufbaus:

9.[11].

Frontschutzsystem

9.[11].1.

Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:

9.[11].2.

Zeichnungen und/oder Fotografien von — soweit betroffen — Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die erforderlichenfalls durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:

9.[11].3.

Vollständige Angaben zu den erforderlichen Zubehörteilen und ausführliche Anleitungen, einschließlich Drehmomentanforderungen, für den Anbau:

9.[11].4.

Zeichnung der Stoßfänger:

9.[11].5.

Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:

Datum:

Anlage 2

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. …

zum Antrag auf EG-Typgenehmigung für Frontschutzsysteme als selbstständige technische Einheiten (2005/66/EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten und ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Beigefügte Fotografien müssen genügend Einzelheiten erkennen lassen.

Enthalten die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten Spezialwerkstoffe, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.

Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

1.   BESCHREIBUNG DER VORRICHTUNG

1.1.

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

1.2.

Montage- und Anbauanleitungen, einschließlich der erforderlichen Drehmomente:

1.3.

Liste der Fahrzeugtypen, an die sie angebaut werden können.

1.4.

Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und Bedingungen für den Anbau:

Anlage 3

(MUSTER)

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Mitteilung über

die Erteilung der Typgenehmigung

die Erweiterung der Typgenehmigung

die Verweigerung der Typgenehmigung

den Entzug der Typgenehmigung

für einen Fahrzeugtyp mit Frontschutzsystem gemäß der Richtlinie 2005/66/EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.

Kennzeichen zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1.

Anbringungsstelle dieses Kennzeichens:

0.4.

Fahrzeugklasse:

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.

Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens am Frontschutzsystem:

0.8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1.

(Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2.

Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

3.

Datum des Prüfprotokolls:

4.

Nummer des Prüfprotokolls:

5.

(Gegebenenfalls) Bemerkungen: (siehe Nachtrag)

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

9.

Ein Verzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten und auf Anfrage erhältlichen Beschreibungsunterlagen ist beigefügt.

Nachtrag

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

über die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Ausstattung mit einem Frontschutzsystem

1.

Zusätzliche Angaben, falls vorhanden:

2.

Bemerkungen:

3.

Ergebnisse der Prüfungen nach Anhang I Nummer 3

Prüfung

Ermittelte Werte

bestanden/nicht bestanden

Beinform-Schlagkörper gegen Frontschutzsystem

3 Prüfpositionen

(falls durchgeführt)

Beugewinkel

……

…… Grad

……

 

Scherverschiebungen

……

…… mm

……

 

Beschleunigungen am Schienbein

……

…… g

……

 

Hüftform-Schlagkörper gegen Frontschutzsystem

3 Prüfpositionen

(falls durchgeführt)

Summe der Aufprallkräfte

……

…… kN

……

 

Biegemoment

……

…… Nm

……

 

Hüftform-Schlagkörper gegen Vorderkante des Frontschutzsystems

3 Prüfpositionen

(nur zu Kontrollzwecken)

Summe der Aufprallkräfte

……

…… kN

……

 

Biegemoment

……

…… Nm

……

 

Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform (3,5 kg) gegen Frontschutzsystem

HPC-Werte

(mindestens 3 Werte)

……

……

……

 

Anlage 4

(MUSTER)

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Mitteilung über

die Erteilung der Typgenehmigung

die Erweiterung der Typgenehmigung

die Verweigerung der Typgenehmigung

den Entzug der Typgenehmigung

für ein Frontschutzsystem als selbstständige technische Einheit gemäß der Richtlinie 2005/66/EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.

Kennzeichen zur Typidentifizierung, sofern am Frontschutzsystem vorhanden:

0.3.1.

Anbringungsstelle dieses Kennzeichens:

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.

Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2.

Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

3.

Datum des Prüfprotokolls:

4.

Nummer des Prüfprotokolls:

5.

(Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

9.

Ein Verzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten und auf Anfrage erhältlichen Beschreibungsunterlagen ist beigefügt.

Nachtrag

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

betreffend die Typgenehmigung eines Frontschutzsystems gemäß der Richtlinie 2005/66/EG

1.

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Befestigungsverfahren:

1.2.

Montage- und Anbauanleitungen:

1.3.

Liste der Fahrzeuge, an die das Frontschutzsystem angebaut werden kann, Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und notwendige Bedingungen für den Anbau:

2.

Bemerkungen:

3.

Ergebnisse der Prüfungen nach Anhang I Nummer 3

Prüfung

Ermittelte Werte

bestanden/nicht bestanden

Beinform-Schlagkörper gegen Frontschutzsystem

3 Prüfpositionen

(falls durchgeführt)

Beugewinkel

……

…… Grad

……

 

Scherverschiebungen

……

…… mm

……

 

Beschleunigungen am Schienbein

……

…… g

……

 

Hüftform-Schlagkörper gegen Frontschutzsystem

3 Prüfpositionen

(falls durchgeführt)

Summe der Aufprallkräfte

……

…… kN

……

 

Biegemomente

……

…… Nm

……

 

Hüftform-Schlagkörper gegen Vorderkante des Frontschutzsystems

3 Prüfpositionen

(nur zu Kontrollzwecken)

Summe der Aufprallkräfte

……

…… kN

……

 

Biegemoment

……

…… Nm

……

 

Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform (3,5 kg) gegen Frontschutzsystem

HPC-Werte

(mindestens 3 Werte)

……

……

……

 

Anlage 5

Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen

Image

(a ≥ 12mm)

Bei der Vorrichtung mit dem oben abgebildeten EG-Typgenehmigungszeichen handelt es sich um ein Frontschutzsystem, für das die Typgenehmigung in Deutschland (e1) gemäß dieser Richtlinie (01) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Ein Sternchen gibt an, dass für die Typgenehmigung des Frontschutzsystems eine der nach Anhang I Punkt 3.1.1.1 oder 3.1.2.1 optional zulässigen Beinform- oder Hüftform-Schlagkörperprüfungen durchgeführt wurde. Hat die Genehmigungsbehörde diese Option nicht zugelassen, so erscheint anstelle des Sternchens ein Leerzeichen.

ANHANG III

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 70/156/EWG

Die Anhänge der Richtlinie 70/156/EWG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden die folgenden Nummern eingefügt:

„9.[24].

Frontschutzsysteme

9.[24].1.

Eine ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des Frontschutzsystems und des vorderen Fahrzeugteils ist vorzulegen.

9.[24].2.

Eine ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, der Art der Anbringung des Frontschutzsystems am Fahrzeug ist vorzulegen. Diese Beschreibung hat alle Schraubenabmessungen und die erforderlichen Drehmomente zu umfassen.“

2.

In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden Nummern eingefügt:

„9.[24].

 

9.[24].1.

Eine ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffe des Frontschutzsystems und des vorderen Fahrzeugteils ist vorzulegen.

9.[24].2.

Eine ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, der Art der Anbringung des Frontschutzsystems am Fahrzeug ist vorzulegen. Diese Beschreibung muss alle Schraubenabmessungen und die erforderlichen Drehmomente umfassen.“

3.

In Anhang IV Teil I wird folgende Nummer angefügt:

Gegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklassen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„[60] Frontschutzsystem

2005/66/EG

L 309, 25.11.2005, S. 37.

X (1)

-

-

X

-

-

 

 

 

 

4.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

„[60]

Frontschutzsystem

2005/66/EG

X

X (2)

-

-

b)

In Anlage 2 wird folgende Nummer angefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„[60]

Frontschutzsystem

2005/66/EG

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-“

c)

In Anlage 3 wird folgende Nummer angefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„[60]

Frontschutzsystem

2005/66/EG

-

-

-

-

-

-

-

-

-“


(1)  zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.“

(2)  zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.“