ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 307

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
25. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1912/2005 des Rates vom 23. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 des Rates vom 23. November 2005 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1255/1999 und (EG) Nr. 2529/2001 hinsichtlich der besonderen Marktstützungsmaßnahmen

2

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1914/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1915/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 im Hinblick auf eine vereinfachte Mengenerfassung und Angaben zu besonderen Warenbewegungen

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1916/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1917/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 25. November 2005

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1918/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1919/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1920/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 13. Teilausschreibung

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1921/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1922/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1923/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1924/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der ab 25. November 2005 gültigen Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1925/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1926/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1927/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1928/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1929/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1930/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

46

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1931/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

47

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1932/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005

49

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1933/2005 der Kommission vom 24. November 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1934/2005 der Kommission vom 24. November 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

51

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1935/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

52

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/671/EG zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4437)  ( 1 )

53

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP des Rates vom 24. November 2005 über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

55

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/825/GASP des Rates vom 24. November 2005 zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

59

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/826/GASP des Rates vom 24. November 2005 zur Einsetzung einer Gruppe von EU Polizeiberatern (EUPAT) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1912/2005 DES RATES

vom 23. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf argentinischer Wein, der Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen önologischen Verfahren war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 (2) in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Genehmigung ist am 30. September 2005 ungültig geworden.

(2)

Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Mercosur, dem die Republik Argentinien angehört, werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren der beiden Parteien sowie den Schutz der geografischen Angaben.

(3)

Zur Erleichterung der Verhandlungen sollte die abweichende Regelung, die den Zusatz von Apfelsäure zu in Argentinien erzeugtem und in die Gemeinschaft eingeführtem Wein erlaubt, bis zum Inkrafttreten des Abkommens, mit dem die Verhandlungen abgeschlossen werden, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 gelten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 wird das Datum „30. September 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2067/2004 (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 1).


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2005 DES RATES

vom 23. November 2005

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1255/1999 und (EG) Nr. 2529/2001 hinsichtlich der besonderen Marktstützungsmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige gemeinsame Marktorganisationen schließen besondere Marktstützungsmaßnahmen ein, um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben. Die betreffenden Maßnahmen sind festgelegt durch:

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (3),

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (4),

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (5),

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (6),

Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (7) und

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (8),

(2)

Diese besonderen Marktstützungsmaßnahmen werden von der Kommission ergriffen und stehen in einem direkten Zusammenhang mit den zur Bekämpfung der Ausbreitung der Tierseuchen erlassenen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen oder folgen unmittelbar auf derartige Maßnahmen. Sie werden auf Antrag der Mitgliedstaaten ergriffen, um ernsthafte Störungen der betroffenen Märkte zu verhindern.

(3)

Für die Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung von Tierseuchen sind in der Hauptsache die Mitgliedstaaten zuständig. Angesichts dieses Umstandes, des Ausmaßes der Seuchen, der Dauer ihres Auftretens und damit auch des Umfangs der erforderlichen Marktstützungsmaßnahmen erscheint es angemessen, dass die Ausgaben für die den Erzeugern zu gewährenden Beihilfen zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Mitgliedstaat aufgeteilt werden.

(4)

Die Annahme der Stützungsmaßnahmen sollte davon abhängig gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten die zur raschen Beendigung des Auftretens von Tierseuchen erforderlichen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen haben.

(5)

Beteiligen die Mitgliedstaaten die Erzeuger an der Bereitstellung eines Teils der Finanzierung, so sollten sie sicherstellen, dass keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten.

(6)

Die für staatliche Beihilfen geltenden Regeln sollten auf den finanziellen Beitrag, den die Mitgliedstaaten zu den besonderen Marktstützungsmaßnahmen leisten, keine Anwendung finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

(1)   Um den Beschränkungen des Handels innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die zur Stützung des betroffenen Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 2

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 3

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 4

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

(1)   Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 43 genannten Verfahren erlassen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) erlassen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen erlassen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 5

Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

(1)   Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 42 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 6

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Um etwaigen Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die mit Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen einhergehen können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 23. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 44.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(4)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(8)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1914/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

48,9

204

33,2

999

41,1

0707 00 05

052

102,4

204

39,1

999

70,8

0709 90 70

052

117,4

204

63,3

999

90,4

0805 20 10

204

66,1

624

83,4

999

74,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

70,8

624

95,2

999

83,0

0805 50 10

052

64,8

388

74,2

999

69,5

0808 10 80

388

68,4

400

93,5

404

93,1

720

70,6

999

81,4

0808 20 50

052

73,0

400

99,0

720

56,3

999

76,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 im Hinblick auf eine vereinfachte Mengenerfassung und Angaben zu besonderen Warenbewegungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für einige Datenelemente und besondere Waren und Warenbewegungen. Diese Bestimmungen sollten angepasst werden, damit die Datenerhebung erleichtert und in Bezug auf einige bestimmte Handelsgeschäfte eine größere Genauigkeit erreicht wird.

(2)

Um den Meldeaufwand für die Auskunftspflichtigen zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Unternehmen die Lieferung von Daten zur Eigenmasse für alle Waren zu erlassen, für die gleichzeitig besondere Maßeinheiten anzugeben sind.

(3)

Sofern die Datenübermittlung an die Kommission nicht beeinträchtigt wird, sollten die Mitgliedstaaten die Erfassung von Codes zur Art des Geschäfts flexibler handhaben können, damit sie ihren nationalen Datenanforderungen nachkommen können.

(4)

Um die Gemeinschaftsstatistiken über den Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sollte die Übermittlung von Daten zum Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen auf Handelsgeschäfte beschränkt werden, die in die nationalen Seeschiffs- bzw. Luftfahrzeugregister eingetragen sind und an denen im Meldemitgliedstaat ansässige Unternehmen beteiligt sind.

(5)

Zu den Datenquellen sollten zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden, damit die nationalen Behörden genauere Daten über Eingänge und Versendungen im Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen, Meeresprodukten sowie elektrischem Strom und Erdgas erheben können.

(6)

Auch in Bezug auf Ersatzteile, die für Reparaturen verwendet werden, besteht Klärungsbedarf.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Warenmenge

(1)   Die Eigenmasse ist in Kilogramm anzugeben. Sofern die besondere Maßeinheit in Sinne von Absatz 2 aufgeführt ist, können die Auskunftspflichtigen jedoch von der Angabe zur Eigenmasse befreit werden.

(2)   Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden bezeichnet als ‚KN‘) zu den betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I ‚Einführende Vorschriften‘ der genannten Verordnung veröffentlicht sind.

2.

In Artikel 10 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern lediglich die Codes der Spalte A an die Kommission übermittelt werden, können die Mitgliedstaaten in Spalte B Codes für nationale Zwecke ergänzen und erfassen.“

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die im nationalen Seeschiffs- oder Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine im Meldemitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt;

b)

die im nationalen Seeschiffs- bzw. Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer im Meldemitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt.

Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Versendung im Herstellungsmitgliedstaat erfasst.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Daten aus den nationalen Seeschiffs- und Luftfahrzeugregistern, die eventuell benötigt werden, um die Übertragung des Eigentums an diesen Waren festzustellen.“

4.

Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Meldungen von in einem bestimmten Mitgliedstaat registrierten Schiffen über in anderen Mitgliedstaaten angelandete Meeresprodukte.“

5.

Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen Daten, die sie eventuell benötigen, um diesen Artikel anzuwenden.“

6.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Elektrischer Strom und Gas“;

b)

die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Versendungen und Eingänge von elektrischem Strom und Erdgas.

(2)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen Daten, die sie eventuell benötigen, um Daten gemäß Absatz 1 an die Kommission (Eurostat) übermitteln zu können. Die nationalen Behörden können verlangen, dass Daten unmittelbar von den im Mitgliedsstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Übertragungsnetze für elektrischen Strom oder Erdgas sind.“

7.

Anhang I Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die dafür verwendeten Ersatzteile. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein; die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert.“

8.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).“


25.11.2005   

DE

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L 307/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1916/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2005 die Verwendung synthetischer Vitamine A, D und E zur Verfütterung an Wiederkäuer erlaubt.

(2)

Bei den Möglichkeiten zur Versorgung von Wiederkäuern mit den essenziellen Vitaminen A, D und E durch ihre Futterration wird es in der ökologischen Tierhaltung, bedingt durch Klima und verfügbare Futterquellen, weiterhin regionale Unterschiede geben. Daher sollte die Verwendung synthetischer Vitamine über das genannte Datum hinaus zugelassen werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang II Teil D Nummer 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

„1.2

Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassenen Vitamine:

von Rohstoffen stammende Vitamine, die in natürlicher Weise in Futtermitteln enthalten sind,

naturidentische synthetische Vitamine für Monogastriden,

mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats naturidentische synthetische Vitamine A, D und E für Wiederkäuer.


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.“


25.11.2005   

DE

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L 307/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1917/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 25. November 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 25. November 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

11,25

0

1703 90 00 (2)

11,87

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


25.11.2005   

DE

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L 307/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1918/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 25. NOVEMBER 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,48 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

33,48 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,48 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

33,48 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3640

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

36,40

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

36,40

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

36,40

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3640

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


25.11.2005   

DE

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L 307/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1919/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 25. NOVEMBER 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,40 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,40 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

69,16 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3640 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,40 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3640 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3640 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3640 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,40 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3640 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1920/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 13. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 13. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 39,374 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1921/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b)

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c)

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8)

Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9)

Bei der Bestimmung der Produkte und Bestimmungsorte, die für Rückerstattungen geeignet sind, ist es angebracht zu berücksichtigen, daß einerseits die Wettbewerbslage bestimmter Produkte der Gemeinschaft nicht rechtfertigt, ihre Ausfuhr anzuregen und andererseits, daß die geographische Nähe bestimmter Gebiete riskiert, Abweichungen von Handel und Mißbrauch zu erleichtern.

(10)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 45).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

0401 30 31 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 31 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 31 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 39 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 39 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 39 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,10

A01

EUR/100 kg

54,43

0402 10 11 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 10 19 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 10 91 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 10 99 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 21 11 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 21 11 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

44,94

0402 21 11 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,55

A01

EUR/100 kg

46,92

0402 21 11 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,94

A01

EUR/100 kg

50,00

0402 21 17 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 21 19 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

44,94

0402 21 19 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,55

A01

EUR/100 kg

46,92

0402 21 19 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,94

A01

EUR/100 kg

50,00

0402 21 91 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,19

A01

EUR/100 kg

50,30

0402 21 91 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,42

A01

EUR/100 kg

50,61

0402 21 91 9350

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,84

A01

EUR/100 kg

51,12

0402 21 91 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,80

A01

EUR/100 kg

54,94

0402 21 99 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,19

A01

EUR/100 kg

50,30

0402 21 99 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,42

A01

EUR/100 kg

50,61

0402 21 99 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,84

A01

EUR/100 kg

51,12

0402 21 99 9400

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,03

A01

EUR/100 kg

53,96

0402 21 99 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,80

A01

EUR/100 kg

54,94

0402 21 99 9600

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

45,83

A01

EUR/100 kg

58,82

0402 21 99 9700

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

47,52

A01

EUR/100 kg

61,03

0402 21 99 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,51

A01

EUR/100 kg

63,55

0402 29 15 9200

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 29 15 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3503

A01

EUR/kg

0,4494

0402 29 15 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3655

A01

EUR/kg

0,4692

0402 29 15 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3894

A01

EUR/kg

0,5000

0402 29 19 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3503

A01

EUR/kg

0,4494

0402 29 19 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3655

A01

EUR/kg

0,4692

0402 29 19 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3894

A01

EUR/kg

0,5000

0402 29 91 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3919

A01

EUR/kg

0,5030

0402 29 99 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3919

A01

EUR/kg

0,5030

0402 29 99 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4203

A01

EUR/kg

0,5396

0402 91 11 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,127

A01

EUR/100 kg

5,895

0402 91 19 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,127

A01

EUR/100 kg

5,895

0402 91 31 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,877

A01

EUR/100 kg

6,967

0402 91 39 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,877

A01

EUR/100 kg

6,967

0402 91 99 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

15,93

A01

EUR/100 kg

22,76

0402 99 11 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1055

A01

EUR/kg

0,1508

0402 99 19 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1055

A01

EUR/kg

0,1508

0402 99 31 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1095

A01

EUR/kg

0,1565

0402 99 31 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0953

A01

EUR/kg

0,1362

0402 99 39 9150

L01

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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A00

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9971

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9972

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

15,21

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

21,86

0406 90 87 9973

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,57

0406 90 87 9974

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,93

0406 90 87 9975

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,52

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,02

0406 90 87 9979

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,82

0406 90 88 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,29

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,13

0406 90 88 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

30,20

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,15

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01

Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L02

Andorra und Gibraltar.

L03

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Kanada, Australien, Neuseeland und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1922/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 22. November 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 22. November 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

92,49

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

98,55

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

120,10


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1923/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 22. November 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 22. November 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 12,25 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der ab 25. November 2005 gültigen Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation bei Geflügelfleisch führt dazu, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der der Gemeinschaft die Teilnahme am internationalen Handel ermöglicht und dem Charakter der Ausfuhren dieser Erzeugnisse sowie ihrer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Rechnung trägt.

(3)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift einheitlich angewendet wird, sollte festgelegt werden, dass Geflügelfleisch gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (3) tragen muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Codes der Erzeugnisse, für die bei der Ausfuhr die Erstattung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gewährt wird, und die Beträge dieser Erstattung sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Um für diese Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in den Anwendungsbereich von Kapitel XII des Anhangs der Richtlinie 71/118/EWG fallenden Erzeugnisse jedoch auch die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(3)  ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 25. November 2005

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

1,00

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

1,00

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

1,00

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

1,00

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

2,00

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

2,00

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

24,00

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

24,00

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

24,00

0207 14 20 9900

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 60 9900

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 70 9190

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 70 9290

V03

EUR/100 kg

10,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03 A24,

Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1925/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. November 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

3,567

3,973

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,866

1,866

– – in allen anderen Fällen

3,973

3,973

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,574

2,980

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,400

1,400

– – in allen anderen Fällen

2,980

2,980

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,866

1,866

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,973

3,973

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

3,030

3,453

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,866

1,866

– in allen anderen Fällen

3,973

3,973

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1926/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 25. November 2005 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

6,00

03

20,00

04

3,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

3,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

40,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

20,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

20,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

73,00

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

18,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer, ab 1. Oktober 2004 mit Ausnahme von Bulgarien und ab 1. Dezember 2005 mit Ausnahme von Rumänien. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren, die ab dem 1. Februar 2005 ausgeführt werden;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz, Bulgariens mit Wirkung vom 1. Oktober 2004, Rumäniens mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1927/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. November 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

10,00

10,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

23,57

23,57

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

50,00

50,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

51,00

51,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

99,25

99,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

92,00

92,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1928/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. November 2005 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

36,40

36,40


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1929/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1172/2005 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 16. September 2005 und dem 15. November 2005 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4) Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 16. September 2005 und dem 15. November 2005 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1172/2005 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 29.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 16. September 2005 und dem 15. November 2005 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

35

100 %

Orangen

38

100 %

Zitronen

60

100 %

Tafeltrauben

23

100 %

Äpfel

36

100 %


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1930/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 23. November 2005 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 2) Asien und 3) Osteuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. Januar 2006 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zonen ein einheitlicher Prozentsatz für die zwischen 16. und 22. November 2005 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. Januar 2006 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die von 16. bis 22. November 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 91,01 % der beantragten Mengen für die Zone 2) Asien und von 83,48 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa erteilt.

(2)   Bis 16. Januar 2006 wird die Erteilung der ab 23. November 2005 beantragten Lizenzen und ab 25. November 2005 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 2) Asien und 3) Osteuropa ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1188/2005 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 24).


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1931/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. November 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1932/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 18. bis 24. November 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote wird auf 19,47 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 57 500 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2005 (ABl. L 256 vom 10.10.2005, S. 13).


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1933/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 18. bis 24. November 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 1934/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 vom 18. bis 24. November 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1935/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 18. bis 24. November 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 5,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 2001/671/EG zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/823/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen wurde ein Klassifizierungssystem für das Brandverhalten von Dächern und Bedachungen (2), die einem Brand von außen ausgesetzt sind, festgelegt.

(2)

Eine Überprüfung ergab, dass zusätzliche Klassen geschaffen werden sollten, um dem Regelungsbedarf Irlands und des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen.

(3)

Die Entscheidung 2001/671/EG wird deshalb entsprechend geändert.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/671/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert:

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 20.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2001/671/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Abschnitt mit der Überschrift „VORBEMERKUNG“ wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Unterabsatz wird ersetzt durch „ENV 1187:2002 und ihre anschließend aktualisierten Fassungen sind anzuwenden. Die aktualisierte Fassung hat unter anderem Neubearbeitungen/Änderungen der ENV- oder der EN-Fassung dieser Norm zu beinhalten.“

b)

Im zweiten Unterabsatz wird der Verweis auf CR 1187:2001 durch „ENV 1187:2002“ und in der zweiten Zeile das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

2.

Der Abschnitt mit der Überschrift „SYMBOLE“ wird wie folgt geändert:

a)

In der ersten Zeile wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)

Alle Verweise auf „CR 1187:2001“ werden durch „ENV 1187:2002“ ersetzt.

c)

„— ENV 1187:2002 Test 4: XROOF (t4) wobei t4 = Brand + Wind + zusätzliche Strahlungswärme“ wird unter der Zeile für CR 1187:2001 Test 3 eingefügt.

3.

In die Tabelle werden folgende Zeilen eingefügt:

Prüfverfahren

Klasse

Klassifizierungskriterien

„ENV 1187:2002 Test 4

BROOF (t4)

Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:

kein Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb einer Stunde;

in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter;

in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m

CROOF (t4)

Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:

kein Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten;

in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter;

in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m

DROOF (t4)

Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:

Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten, jedoch kein Feuerdurchtritt in der Vorprüfung;

in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter;

in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m

EROOF (t4)

Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:

Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten, jedoch kein Feuerdurchtritt in der Vorprüfung;

die Flammenausbreitung wird nicht kontrolliert

FROOF (t4)

Keine Leistung festgestellt

*

Auf Herabtropfen von der Unterseite des Probekörpers, jedes mechanische Versagen und jede Bildung von Löchern ist durch Hinzufügen des Suffix ‚x‘ hinzuweisen, um anzuzeigen, dass während der Prüfung eine oder mehrere dieser Erscheinungen aufgetreten sind. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit von der Neigung des Produkts während der Prüfung die Buchstaben EXT.F für ‚flach oder horizontal‘ bzw. EXT.S für ‚geneigt‘ hinzuzufügen.“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/55


GEMEINSAME AKTION 2005/824/GASP DES RATES

vom 24. November 2005

über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP (1) über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Die Geltungsdauer der genannten Gemeinsamen Aktion endet am 31. Dezember 2005.

(2)

Der Europäische Rat EU Westbalkan hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 21. Juni 2003 festgestellt, dass die Zukunft der Balkanstaaten in der Europäischen Union liegt.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel die Europäische Sicherheitsstrategie: Eine umfassende Politik gegenüber Bosnien und Herzegowina angenommen. Demnach ist das langfristige Ziel der EU ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung der EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt, während das mittelfristige Ziel der Union die Unterzeichnung eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Bosnien und Herzegowina ist.

(4)

Der Rat der Europäischen Union ist am 18. Juli 2005 übereingekommen, dass nach Ablauf des gegenwärtigen Mandats der EU-Polizeimission am 31. Dezember 2005 ein fortgesetztes Engagement der EU zur Unterstützung der Polizei in Bosnien und Herzegowina erforderlich sein wird. Die EUPM wird mit angepasstem Mandat und Umfang weitergeführt.

(5)

In einem Einladungsschreiben vom 26. Oktober 2005 haben die Behörden Bosniens und Herzegowinas die EU eingeladen, eine neu ausgerichtete EU-Polizeimission in Bosnien und Herzegowina einzusetzen.

(6)

Der Hohe Repräsentant in Bosnien und Herzegowina ist zugleich der EU-Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina. Der EU-Sonderbeauftragte wird die allgemeine politische Koordinierung der EU in Bosnien und Herzegowina weiterhin fördern und dem Missionsleiter/Polizeichef der EUPM Weisungen erteilen.

(7)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 3 und des Artikels 26 des Vertrags bestimmt werden.

(8)

Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags schreibt die Angabe eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion vor. Bei der Angabe von aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Beträgen handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres.

(9)

Das Mandat der EUPM wird in einer Situation ausgeübt werden, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mission

1.   Die durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird ab 1. Januar 2006 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fortgesetzt.

2.   Die EUPM handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrags der Mission.

Artikel 2

Auftrag der Mission

Die EUPM, die auf Weisung des EU-Sonderbeauftragten tätig wird und von diesem koordinierend unterstützt wird, ist Teil des umfassenderen Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region und hat die Aufgabe, in Bosnien und Herzegowina mittels Anleitung, Beobachtung und Inspektion eine tragfähige, nach professionellen Kriterien aufgebaute, multiethnische Polizeistruktur zu schaffen, die bewährten europäischen und internationalen Standards verpflichtet ist.

Ein solcher Polizeidienst sollte seine Tätigkeit entsprechend den Zusagen ausüben, die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit der Europäischen Union gegeben wurden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Polizeireform.

Die EUPM handelt im Einklang mit den allgemeinen Zielen in Anhang 11 des Abkommens von Dayton/Paris, und seine Ziele werden durch die Instrumente der Gemeinschaft unterstützt. Unbeschadet der vereinbarten Befehlskette übernimmt die EUPM unter Leitung des EU-Sonderbeauftragten die Federführung bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte der ESVP-Maßnahmen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität. Sie unterstützt die örtlichen Behörden bei der Planung und Durchführung von Ermittlungen im Bereich der Schwerkriminalität und der organisierten Kriminalität.

Artikel 3

Überprüfung

Die Mission wird alle sechs Monate entsprechend den im Einsatzkonzept (CONOPS) und im Einsatzplan (OPLAN) dargelegten Beurteilungskriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der Polizeireform überprüft, damit die Tätigkeiten der Mission erforderlichenfalls angepasst werden können.

Artikel 4

Struktur

1.   Für die EUPM ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

a)

Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter/Polizeichef und Personal, wie im OPLAN festgelegt. Ein Teil dieses Personals setzt sich aus einer variablen Zahl von Verbindungsbeamten zusammen, die für die Abstimmung mit anderen internationalen Organisationen vor Ort sorgen sollen.

b)

Gemeinsame Zuordnungen auf Führungsebene innerhalb der verschiedenen bosnisch-herzegowinischen Polizeidienste, u.a. innerhalb der Staatlichen Ermittlungs- und Sicherheitsbehörde (State Investigation and Protection Agency (SIPA)), des Staatlichen Grenzschutzes (State Border Services (SBS)), Interpols, der Gebietseinheiten, der Sicherheitsbehörden (Public Security Centers — PSC), der Kantone und des Distrikts Brcko.

2.   Näheres zu diesen Punkten wird im CONOPS und im OPLAN festgelegt. CONOPS und OPLAN werden vom Rat gebilligt.

Artikel 5

Missionsleiter/Polizeichef

1.   Der Missionsleiter/Polizeichef übt die Einsatzkontrolle (OPCON) über die EUPM aus, führt die laufenden Geschäfte und nimmt die Koordinierung der Tätigkeiten der EUPM wahr, was auch die Gewährleistung der Sicherheit des Missionspersonals und die Verwaltung von Ressourcen und Informationen einschließt.

2.   Der Missionsleiter/Polizeichef übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

3.   Der Missionsleiter/Polizeichef schließt mit der Kommission einen Vertrag.

Artikel 6

Personal

1.   Stärke und Zuständigkeitsbereich des EUPM-Personals richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 beschriebenen Struktur.

2.   Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten für eine Mindestdauer von einem Jahr abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Polizeikräfte, einschließlich Gehältern, Vergütungen und Kosten für die Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina.

3.   Die EUPM stellt internationales Zivilpersonal und örtliches Personal erforderlichenfalls vertraglich ein.

4.   Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten oder die Organe der EU auch internationales Zivilpersonal für eine Mindestdauer von einem Jahr abordnen. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, Vergütungen und Kosten der Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina.

5.   Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht ihres jeweiligen Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) (nachstehend „Sicherheitsvorschriften des Rates“ genannt) niedergelegt sind.

Artikel 7

Rechtsstellung des EUPM-Personals

1.   Es werden die erforderlichen Regelungen getroffen, damit das Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina vom 4. Oktober 2002 über die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina für die Dauer der EUPM weitergeführt werden kann.

2.   Der EU-Mitgliedstaat oder das EU-Organ, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

3.   Beschäftigungsbedingungen sowie Rechte und Pflichten des vertraglich eingestellten internationalen und örtlichen Personals werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter/Polizeichef und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 8

Befehlskette

1.   Die EUPM hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.

2.   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

3.   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Missionsleiter/Polizeichef — über den EU-Sonderbeauftragten — Weisungen.

4.   Der Missionsleiter/Polizeichef leitet die Mission und führt die laufenden Geschäfte.

5.   Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet — über den EU-Sonderbeauftragten — dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

6.   Der EU-Sonderbeauftragte erstattet dem Rat — über den Generalsekretär/Hohen Vertreter — Bericht.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

1.   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, geeignete Beschlüsse gemäß Artikel 25 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters/Polizeichefs auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Der Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, entscheidet über die Ziele und die Beendigung der Mission.

2.   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und trägt dabei den Berichten des EU-Sonderbeauftragten Rechnung.

3.   Dem PSK werden vom Leiter der Polizeimission regelmäßig Berichte über die Durchführung der Mission vorgelegt. Das PSK kann den Leiter der Polizeimission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

1.   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union werden beitretende Staaten, nicht der EU angehörende europäische NATO-Mitglieder und andere nicht der EU angehörende OSZE-Mitgliedstaaten, die derzeit Personal für die EUPM bereitstellen, eingeladen, und können weitere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPM zu leisten, wobei sie die Entsendekosten für die von ihnen abgeordneten Polizeikräfte und/oder des von ihnen abgeordneten internationalen Zivilpersonals, einschließlich Gehältern, Vergütungen und Kosten der Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina, zu tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPM beizutragen haben.

2.   Drittstaaten, die zur EUPM beitragen, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an dem Einsatz beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

3.   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

4.   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags zu schließen sind.

Artikel 11

Finanzregelung

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM beläuft sich auf a) 3 Mio. EUR für das Jahr 2005 und b) 9 Mio. EUR für das Jahr 2006.

2.   Über den endgültigen Haushalt für die Jahre 2006 und 2007 wird jährlich entschieden.

3.   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag gedeckt werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung allerdings nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten, die sich finanziell an der Mission beteiligen, und Angehörigen des Gastlandes ist die Angebotsabgabe gestattet.

4.   Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Handlungen Bericht und unterliegt deren Aufsicht.

5.   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPM Rechnung.

6.   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 12

Sicherheit

1.   Der Missionsleiter/Polizeichef ist für die Sicherheit der EUPM verantwortlich und trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates die Verantwortung dafür, dass den Sicherheitsvorschriften des Rates entsprechende Mindestsicherheitsanforderungen eingehalten werden.

2.   Der EUPM gehört ein speziell für die Mission zuständiger Sicherheitsbeauftragter an, der dem Missionsleiter/Polizeichef untersteht.

3.   Der Missionsleiter/Polizeichef erörtert mit dem PSK den Einsatz der Mission betreffende Sicherheitsfragen entsprechend den Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

4.   Die Mitglieder der EUPM durchlaufen vor einem Einsatz im Missionsgebiet oder einer Reise dorthin ein vom GSR-Sicherheitsbüro organisiertes obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich medizinischen Untersuchungen.

Artikel 13

Gemeinschaftsmaßnahmen

1.   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

2.   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass sowohl im Missionsgebiet als auch in Brüssel bereits Vorkehrungen für die Koordinierung getroffen wurden.

Artikel 14

Weitergabe von Verschlusssachen

1.   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

2.   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter zudem befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Union entsprechen.

3.   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LEWIS


(1)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/143/GASP (ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 46).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/571/EG (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31).

(3)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/59


GEMEINSAME AKTION 2005/825/GASP DES RATES

vom 24. November 2005

zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juli 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen.

(2)

Am 28. Juli 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/583/GASP (2) angenommen, mit der das Mandat von Lord ASHDOWN als EU-Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina bis zum 28. Februar 2006 verlängert wird.

(3)

Am 24. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (3) angenommen, die eine Fortsetzung der EUPM unter Anpassung ihres Mandats und ihrer Personalstärke ermöglicht.

(4)

Angesichts der spezifischen Rolle des EU-Sonderbeauftragten in der Befehlskette der EUPM sollte dessen Mandat entsprechend geändert werden.

(5)

Das Mandat des EU-Sonderbeauftragten sollte in Abstimmung mit der Kommission durchgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen wichtigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sicherzustellen.

(6)

Der EU-Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP, verlängert durch die Gemeinsame Aktion 2005/583/GASP, wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Zur Erreichung der politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina hat der EU-Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a)

die Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess anzubieten;

b)

für die Gesamtkoordination der EU Politik in Bosnien und Herzegowina Sorge zu tragen;

c)

vor Ort für die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität — unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der ALTHEA (EUFOR) Befehlskette — eine politische Richtung vorzugeben und sie insgesamt aufeinander abzustimmen;

d)

den ALTHEA (EUFOR) Commander vor Ort politisch zu beraten, auch im Hinblick auf die Fähigkeit vom Typ IPU (Integrierte Polizeieinheit), auf die er unbeschadet der Befehlskette in Absprache mit dem genannten Commander zurückgreifen kann;

e)

zur Stärkung der EU-internen Koordinierung und Kohärenz in Bosnien und Herzegowina beizutragen, unter anderem durch Unterrichtung der EU-Missionsleiter und durch Teilnahme (gegebenenfalls eines Vertreters) an deren regelmäßigen Treffen, durch die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der EU angehören und in der die Durchführungsaspekte der EU-Aktion koordiniert werden, sowie durch Vorgaben für diese Akteure hinsichtlich der Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden;

f)

Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen. Der Sprecher des EU-Sonderbeauftragten soll als Hauptansprechpartner der EU für die Medien von Bosnien und Herzegowina in GASP- und ESVP-Fragen fungieren;

g)

alle Maßnahmen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Auge zu behalten und soweit erforderlich den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht zu beraten;

h)

im Rahmen seiner umfassenderen Zuständigkeiten und seiner Rolle in der Befehlskette der EUPM den Missionsleiter der Polizeimission der Europäischen Union vor Ort politisch zu beraten;

i)

im Kontext des weiter gefassten Konzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden Bosniens und Herzegowinas in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und unter Rückgriff auf das entsprechende polizeiliche Fachwissen der EUPM sowie mit deren Unterstützung zur Vorbereitung und Umstrukturierung der Polizei beizutragen;

j)

in enger Verbindung mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina beizutragen;

k)

bei Tätigkeiten nach Titel VI des Vertrags — einschließlich Europol — und damit verbundenen Gemeinschaftstätigkeiten gegebenenfalls den Generalsekretär und die Kommission zu beraten und sich an der erforderlichen Koordinierung an Ort und Stelle zu beteiligen;

l)

im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien wie bisher als Berater hinsichtlich der Prioritäten für die Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung zur Verfügung zu stehen.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag beläuft sich auf 160 000 EUR.“

3.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Dem EU-Sonderbeauftragten wird spezielles, eine EU-Identität vermittelndes Personal der EU beigeordnet, das ihn bei der Durchführung seines Mandats unterstützt und das mit zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit aller Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina beiträgt, und zwar insbesondere in politischen und politisch-militärischen Angelegenheiten, in Fragen der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen und Sicherheitsfragen, aber auch im Hinblick auf die Kommunikation und die Beziehungen zu den Medien. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EU-Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EU-Sonderbeauftragte teilt dem Vorsitz und der Kommission die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs mit.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LEWIS


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 7.

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 94.

(3)  Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/61


GEMEINSAME AKTION 2005/826/GASP DES RATES

vom 24. November 2005

zur Einsetzung einer Gruppe von EU Polizeiberatern (EUPAT) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend dem Rahmenabkommen von Ohrid liegt dem Beitrag der Union ein weit gefasster Ansatz mit Maßnahmen zugrunde, die alle rechtsstaatlichen Aspekte betreffen; hierzu gehören auch Programme zum Aufbau von Institutionen sowie polizeiliche Tätigkeiten, die sich gegenseitig unterstützen und verstärken sollten. Die Maßnahmen der Union werden — unter anderem mit Unterstützung durch die Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen im Rahmen der CARDS-Verordnung — zur vollständigen Umsetzung des Friedens in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie zur Verwirklichung der Ziele der allgemeinen Politik der Union in der Region, insbesondere des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, beitragen.

(2)

Die Union hat einen EU-Sonderbeauftragten (EUSR) ernannt, um zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid beizutragen, die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU sicherzustellen sowie für die Koordinierung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens Sorge zu tragen.

(3)

Mit der am 26. September 2001 angenommenen Resolution 1371(2001) des VN-Sicherheitsrates wird das Rahmenabkommen begrüßt und dessen umfassende Umsetzung durch die Bemühungen unter anderem der EU unterstützt.

(4)

Damit die deutlichen Fortschritte, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Hilfe erheblicher politischer Anstrengungen und Mittel der EU erzielt wurden, bewahrt und weiter entwickelt werden können, hat die EU ihre Rolle in der Polizeiarbeit verstärkt, um weiter zu einem stabilen Umfeld beizutragen und so der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid zu ermöglichen.

(5)

Die Sicherheitslage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat sich seit dem Konflikt im Jahre 2001 kontinuierlich verbessert. Die Stabilität hat 2005 weiter zugenommen. Es sind Schritte zur Vorbereitung und Durchführung wichtiger Reformen aus dem Rahmenabkommen von Ohrid eingeleitet worden, und es wurden Anstrengungen unternommen, um andere prioritäre Reformen — unter anderem im Bereich der Rechtsstaatlichkeit — in Angriff zu nehmen. Fortgesetzte politische Anstrengungen und die weitere Bereitstellung von Mitteln seitens der EU werden gleichwohl dazu beitragen, die Stabilität in diesem Land, wie auch in der gesamten Region, weiter zu festigen.

(6)

Am 16. September 2003 haben die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die EU ersucht, die Verantwortung für eine größere Rolle in der Polizeiarbeit und für den Einsatz einer Polizeimission der EU (EUPOL Proxima) zu übernehmen.

(7)

Mit der Gemeinsamen Aktion 2003/681/GASP (1) des Rates wurde die EUPOL Proxima für den Zwölfmonatszeitraum vom 15. Dezember 2003 bis zum 14. Dezember 2004 eingerichtet. Mit der Gemeinsamen Aktion 2004/789/GASP (2) des Rates wurde die EUPOL Proxima um den Zwölfmonatszeitraum vom 15. Dezember 2004 bis zum 14. Dezember 2005 verlängert.

(8)

Bei Konsultationen mit der EU hat die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wissen lassen, dass sie es begrüßen würde, wenn unter bestimmten Bedingungen eine Gruppe von EU-Polizeiberatern eingesetzt würde, um die Zeit zwischen dem Ende der EUPOL Proxima und einem geplanten Vorhaben zu überbrücken, für das durch die Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung (CARDS) Finanzmittel bereit gestellt werden sollen und das darauf abzielt, vor Ort technische Assistenz zu leisten.

(9)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7.—9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 des Vertrags die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters (nachstehend „GS/HV“) bei der Ausführung der Maßnahmen im Rahmen der vom PSK wahrgenommenen politischen Kontrolle und strategischen Leitung bestimmt werden

(10)

Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags fordert die Angabe eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion. Bei der Angabe des aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Betrags handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt.

(11)

Es sollte möglichst weitgehend auf verbliebene Ausrüstung anderer EU Einsätze, insbesondere der EUPOL Proxima, zurückgegriffen werden, wobei operative Erfordernisse und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu berücksichtigen sind.

(12)

Das Mandat der EUPAT wird in einer Situation ausgeübt werden, in der die Rechtssicherheit nicht vollständig gewährleistet ist und die den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Die Europäische Union setzt hiermit für den Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis zum 14. Juni 2006 eine Gruppe von Polizeiberatern der Europäischen Union (EUPAT) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein

(2)   Das Ziel der EUPAT ist es, den Ausbau einer effizienten und professionellen Polizei auf der Grundlage europäischer Anforderungen an die Polizeiarbeit weiter zu fördern.

Artikel 2

Mandat

Die EUPAT unterstützt weiterhin in enger Zusammenarbeit mit der Kommission den Ausbau einer effizienten und professionellen Polizei auf der Grundlage europäischer Anforderungen an die Polizeiarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der einschlägigen Programme der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen und ergänzend zu den Programmen der OSZE und zu bilateralen Programmen, gemäß den Zielen des Rahmenabkommens von Ohrid in Partnerschaft mit den einschlägigen Behörden und unter dem weiteren Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit. Unter Leitung des EURSR und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Regierung des Gastlandes beobachten und beraten die Polizeiexperten der EU die Polizei des Landes in prioritären Fragen betreffend die Grenzpolizei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Rechenschaftspflicht und die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität. Die EUPAT befasst sich vor allem mit der mittleren und oberen Führungsebene.

Besondere Aufmerksamkeit widmet die EUPAT zu diesem Zweck

der generellen Durchführung der Polizeireform vor Ort,

der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz,

der fachlichen Qualifikation und der internen Kontrolle.

Artikel 3

Planungsphase

(1)   Zur Vorbereitung der Einsetzung der EUPAT erstellt der Polizeichef/Missionsleiter der EUPOL Proxima auf der Grundlage der von EUPOL Proxima geleisteten Arbeit und gemäß den Weisungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) einen Rahmenplan und erarbeitet die technischen Mittel, die zur Einsetzung der EUPAT erforderlich sind.

(2)   Der derzeitige Missionsleiter/Polizeichef konsultiert hierzu die Kommission und die OSZE in Skopje und gegebenenfalls die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und stimmt sich mit ihnen ab.

Artikel 4

Struktur

(1)   Die EUPAT hat folgende Struktur:

a)

ein Hauptquartier in Skopje, bestehend aus dem Leiter der EUPAT und Personal, wie im Rahmenplan festgelegt,

b)

ein zentrales Team beim Innenministerium,

c)

mobile Teams auf geeigneter Ebene innerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(2)   Einzelheiten zu diesen Punkten werden im Rahmenplan festgelegt.

Artikel 5

Leiter der EUPAT und Personal

(1)   Der Leiter der EUPAT nimmt die Verwaltung und Koordinierung der Tätigkeiten der EUPAT wahr:

(2)   Der Leiter der EUPAT führt die laufenden Geschäfte der EUPAT und ist für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständig. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde bzw. der betreffenden EU-Behörde.

(3)   Der Leiter der EUPAT schließt mit der Kommission einen Vertrag.

(4)   Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten abgeordnet. Die Dauer der Abordnung beträgt sechs Monate und beginnt am 15. Dezember 2005. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Polizeikräfte, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zurück sowie Zulagen außer Tagegeld.

(5)   Die EUPAT stellt, falls erforderlich, internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis ein.

(6)   Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaftsorgane auch internationales Zivilpersonal für die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit dem 15. Dezember 2005, abordnen. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes EU-Organ trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zurück sowie Zulagen außer Tagegeld.

(7)   Die Experten der EUPAT unterliegen weiterhin der Aufsicht des sie entsendenden Mitgliedstaats oder Gemeinschaftsorgans, die Erfüllung ihrer Pflichten und ihr Handeln erfolgen aber im alleinigen Interesse der EU-Unterstützungsaktion. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) (nachstehend: Sicherheitsvorschriften des Rates) festgelegt sind.

(8)   Die Mitglieder des EUPAT stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die EU-Maßnahme im öffentlichen Erscheinungsbild sichtbar bleibt.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Die Struktur der EUPAT, die in den breiteren Rahmen des EU-Konzepts zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzuordnen ist, hat eine einheitliche Befehlskette:

(2)   Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr:

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter (GS/HV) erteilt dem Leiter der EUPAT — über den EUSR — Weisungen.

(4)   Der Leiter der EUPAT leitet die EUPAT und führt die laufenden Tagesgeschäfte.

(5)   Der Leiter der EUPAT erstattet — über den EUSR — dem GS/HV Bericht.

(6)   Der EUSR erstattet — über den GS/HV — dem Rat Bericht.

Artikel 7

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPAT wahr.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters der EUPAT auf Vorschlag des GS/HV und zur Genehmigung und Änderung des Rahmenplans und der Befehlskette ein. Der Rat, der vom GS/HV unterstützt wird, entscheidet über die Ziele und die Beendigung der Arbeit der EUPAT.

(3)   Der EUSR gibt dem Leiter der EUPAT auf lokaler Ebene politische Leitlinien vor. Er sorgt für die Abstimmung mit anderen EU-Stellen und pflegt die Beziehungen zu den Behörden und Medien des Gastlandes.

(4)   Dem PSK werden vom Leiter der EUPAT regelmäßig Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vorgelegt. Das PSK kann den Leiter der EUPAT gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(5)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

Artikel 8

Finanzregelung

(1)   Als finanzieller Bezugsrahmen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit EUPAT dient ein Betrag von 1,5 Mio. EUR.

(2)   Die Ausgaben, die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanziert werden, werden gemäß den für den Gesamthaushalt der EU geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Der Leiter der EUPAT untersteht hinsichtlich der im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten in vollem Umfang der Kommission und wird von ihr in diesem Bereich überwacht.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPAT, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(5)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 9

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und anderen außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 10

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der GS/HV ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Unterstützungsmaßnahme erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „Confidentiel UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/KFOR sowie an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der GS/HV ist zudem befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Unterstützungsmaßnahme erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

(3)   Im Falle eines dringenden operativen Erfordernisses ist der GS/HV ferner befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke dieser Unterstützungsmaßnahme erarbeitete EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „Confidentiel UE“ unter Einhaltung des Abkommens zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) weiterzugeben.

(4)   Der GS/HV ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Unterstützungsmaßnahme, die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (5) unterliegen, an Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 11

Status des EUPAT-Personals

(1)   Es werden die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima) (6) auf die EUPAT auszuweiten.

(2)   Die Zuständigkeit für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Mitgliedstaat oder dem Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 14. Juni 2006.

Artikel 13

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LEWIS


(1)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2004/87/GASP (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 31).

(2)  ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 40.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/571/EG des Rates (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31).

(4)  ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 39.

(5)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/701/EG des Rates (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).

(6)  Beschluss 2004/75/GASP des Rates (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 65).