ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
15. November 2005


Inhalt

 

Gerichtshof

Seite

 

*

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


Gerichtshof

15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/1


ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 224 Absatz 5,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 5,

gestützt auf Artikels 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit Genehmigung des Rates, die am 18. Juli 2005 und 3. Oktober 2005 erteilt worden ist,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der gewonnenen Erfahrung sollten bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung geändert werden, um ihre Tragweite klarzustellen oder sie den Erfordernissen einer wirksamen Gestaltung des Ablaufs der Verfahren anzupassen.

(2)

Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (1) sollten angepasst werden.

(3)

Das Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidungen des durch den Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 (2) errichteten Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union sollte geregelt werden —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (3), geändert am 15. September 1994 (4), am 17. Februar 1995 (5), am 6. Juli 1995 (6), am 12. März 1997 (7), am 17. Mai 1999 (8), am 6. Dezember 2000 (9), am 21. Mai 2003 (10), am 19. April 2004 (11) und am 21. April 2004 (12), wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1   Sogleich nach der Stellenneubesetzung im Sinne der Artikel 224 EG-Vertrag und 140 EAG-Vertrag wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts auf drei Jahre.“

2.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sind der Präsident des Gerichts und die Kammerpräsidenten gleichzeitig abwesend oder verhindert oder ihre Ämter gleichzeitig unbesetzt, so werden die Aufgaben des Präsidenten gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung von einem der übrigen Richter wahrgenommen.“

3.

Artikel 24 § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1   Die Kanzlei führt unter Aufsicht des Kanzlers ein Register, in das alle schriftlichen Vorgänge der einzelnen Rechtssachen einschließlich der Anlagen zu den Schriftsätzen fortlaufend einzutragen sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie anfallen.“

4.

Dem Artikel 32 § 3 wird der folgende Absatz angefügt:

„Wird in der Großen Kammer oder in einer Kammer mit fünf Richtern infolge einer vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung eingetretenen Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters die in Artikel 10 § 1 vorgesehene Zahl von Richtern nicht erreicht, so wird diese Kammer zur Wiederherstellung der vorgesehenen Richterzahl durch einen vom Präsidenten des Gerichts bestimmten Richter ergänzt.“

5.

Artikel 41 § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1   Ist das Gericht der Auffassung, dass das Verhalten eines Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gericht, dem Präsidenten, einem Richter oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichts oder den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass dieser Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet es den Betroffenen davon. Das Gericht kann die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, unterrichten; eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens wird dem Betroffenen übermittelt.

Aus denselben Gründen kann das Gericht den Betroffenen jederzeit nach dessen Anhörung durch Beschluss vom Verfahren ausschließen. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.“

6.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 102 § 2 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.“

b)

Der folgende Paragraph wird angefügt:

„§ 7   Unbeschadet des § 1 Absatz 1 und der § § 2 bis 5 kann das Gericht durch Beschluss die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermittelter Schriftsatz als Urschrift des Schriftsatzes gilt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

7.

Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)

§ 1 Satz 1erhält folgende Fassung:

„Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen.“

b)

§ 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3   Auf begründeten Antrag des Beklagten kann der Präsident unter außergewöhnlichen Umständen die in § 1 bezeichnete Frist verlängern.“

8.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Der einzige Absatz wird zu § 1.

b)

Der folgende Paragraph wird angefügt:

„§ 2   Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte sämtlicher Parteien in den verbundenen Rechtssachen einschließlich der Streithelfer können bei der Kanzlei die den Parteien in den anderen betroffenen Rechtssachen zugestellten Schriftstücke einsehen. Auf Antrag einer Partei kann der Präsident jedoch unbeschadet des Artikels 67 Absatz 3 geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Einsichtnahme ausnehmen.“

9.

Artikel 55 § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1   Das Gericht erkennt über die bei ihm anhängigen Rechtssachen jeweils in der Reihenfolge, in der die Beweisaufnahme abgeschlossen wird. Bei gleichzeitigem Abschluss der Beweisaufnahme für mehrere Rechtssachen bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Tag der Eintragung der Klageschriften in das Register.“

10.

Artikel 64 § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„§ 5   Beschließt das Plenum oder die Große Kammer des Gerichts prozessleitende Maßnahmen, die nicht von diesem Spruchkörper selbst durchgeführt werden sollen, so beauftragt der Spruchkörper damit die mit der Rechtssache ursprünglich befasste Kammer oder den Berichterstatter.“

11.

Artikel 67 § 1 Absatz 1erhält folgende Fassung:

„§ 1   Ordnet das Plenum oder die Große Kammer des Gerichts eine Beweisaufnahme an, die nicht vor diesem Spruchkörper selbst stattfinden soll, so beauftragt der Spruchkörper die ursprünglich mit der Rechtssache befasste Kammer oder den Berichterstatter mit ihrer Durchführung.“

12.

Artikel 76a wird wie folgt geändert:

a)

Dem § 1 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

„In diesem Antrag kann angegeben werden, dass bestimmte Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente oder bestimmte Abschnitte der Klageschrift oder Klagebeantwortung nur für den Fall vorgetragen werden, dass nicht im beschleunigten Verfahren entschieden wird, insbesondere indem dem Antrag eine Kurzfassung der Klageschrift und ein Verzeichnis der Anlagen beigefügt werden, die bei Durchführung des beschleunigten Verfahrens allein zu berücksichtigen sind.“

b)

§ 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einzige Absatz wird zu Absatz 2.

ii)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„Hat der Kläger nach § 1 eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt, so beträgt die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung abweichend von Artikel 46 § 1 einen Monat. Beschließt das Gericht, diesem Antrag nicht stattzugeben, so wird dem Beklagten eine zusätzliche Frist von einem Monat für die Einreichung oder gegebenenfalls Ergänzung der Klagebeantwortung gewährt. Die in diesem Absatz genannten Fristen können nach Artikel 46 § 3 verlängert werden.“

c)

Der folgende Paragraph wird angefügt:

„§ 4   Der Beschluss des Gerichts, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, kann mit Bedingungen hinsichtlich des Umfangs und der Präsentation der Schriftsätze der Parteien, des weiteren Verfahrensablaufs oder der dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Argumente verbunden werden.

Erfüllt eine der Parteien eine dieser Bedingungen nicht, so kann der Beschluss, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, aufgehoben werden. Das Verfahren wird dann als gewöhnliches Verfahren fortgesetzt.“

13.

Artikel 93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 93

§ 1   Die Kasse des Gerichts und dessen Schuldner leisten ihre Zahlungen in Euro.

§ 2   Sind die zu erstattenden Auslagen in einer anderen Währung als dem Euro entstanden oder sind die Handlungen, derentwegen die Zahlung geschuldet wird, in einem Land vorgenommen worden, dessen Währung nicht der Euro ist, so ist allen Umrechnungen der am Zahlungstag geltende Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.“

14.

Das Siebte Kapitel des zweiten Titels erhält folgende Fassung:

„Siebtes Kapitel

PROZESSKOSTENHILFE

Artikel 94

§ 1   Zur Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten wird nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften Prozesskostenhilfe für die Verfahren vor dem Gericht bewilligt.

Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht vollständig oder teilweise. Diese Kosten werden von der Kasse des Gerichts getragen.

§ 2   Natürliche Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außer Stande sind, die Kosten nach § 1 zu tragen, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Die wirtschaftliche Lage wird unter Berücksichtigung objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens und der familiären Situation beurteilt.

§ 3   Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

Artikel 95

§ 1   Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vor oder nach Klageerhebung beantragt werden.

Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

§ 2   Mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Unterlagen und Belege einzureichen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Behörde, die dessen wirtschaftliche Lage bestätigt.

Wird der Antrag vor Klageerhebung eingereicht, so hat der Antragsteller den Gegenstand der beabsichtigten Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage kurz darzulegen. Mit dem Antrag sind entsprechende Unterlagen einzureichen.

§ 3   Das Gericht kann nach Artikel 150 für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verwendung eines Formulars vorschreiben.

Artikel 96

§ 1   Bevor das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, fordert es die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 2 nicht erfüllt oder die nach Artikel 94 § 3 erfüllt sind.

§ 2   Der Präsident entscheidet durch Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

Der Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

§ 3   In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt.

Hat der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vorgeschlagen oder ist es untunlich, seinem Vorschlag zu folgen, so übermittelt der Kanzler der zuständigen Stelle des betroffenen Staates, die in Anlage II der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofes genannt ist, den Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und eine Abschrift des Antrags. Der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt wird unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge bestimmt.

In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann ein Betrag festgesetzt werden, der dem mit der Vertretung des Antragstellers beauftragten Anwalt zu zahlen ist, oder eine Obergrenze festgelegt werden, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen. Der Beschluss kann eine Beteiligung des Antragstellers an den in Artikel 94 § 1 genannten Kosten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage vorsehen.

§ 4   Die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, oder in den Fällen des § 3 Absatz 2 der Beschluss, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, zugestellt wird.

§ 5   Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens, so kann der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen die Prozesskostenhilfe entziehen. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

Der Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen.

§ 6   Die nach diesem Artikel erlassenen Beschlüsse sind nicht anfechtbar.

Artikel 97

§ 1   Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann der Präsident auf Antrag des Anwalts des Betroffenen beschließen, dass dem Anwalt ein Vorschuss gewährt wird.

§ 2   Hat der Empfänger der Prozesskostenhilfe aufgrund der das Verfahren beendenden Entscheidung seine eigenen Kosten zu tragen, so setzt der Präsident durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss diejenigen Auslagen und Gebühren des Anwalts fest, die von der Kasse des Gerichts getragen werden. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

§ 3   Hat das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung die Kosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei der Kasse des Gerichts die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

Im Streitfall oder wenn die Partei einer Aufforderung des Kanzlers zur Erstattung dieser Beträge nicht nachkommt, entscheidet der Präsident durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss. Der Präsident kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

§ 4   Unterliegt der Empfänger der Prozesskostenhilfe, so kann das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung aus Gründen der Billigkeit anordnen, dass eine oder mehrere andere Parteien ihre eigenen Kosten tragen oder dass diese vollständig oder zum Teil von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe getragen werden.“

15.

Artikel 113 erhält folgende Fassung:

„Artikel 113

Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 114 § § 3 und 4.“

16.

Artikel 114 § 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2   Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt der Präsident eine Frist, innerhalb deren die Gegenpartei schriftlich ihre Anträge zu stellen und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen hat.“

17.

Der folgende Titel wird eingefügt:

„FÜNFTER TITEL

RECHTSMITTEL GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 137

§ 1   Das Rechtsmittel wird durch Einreichung eines Schriftsatzes bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingelegt.

§ 2   Die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst übermittelt die erstinstanzlichen Akten und gegebenenfalls die Rechtsmittelschrift unverzüglich der Kanzlei des Gerichts erster Instanz.

Artikel 138

§ 1   Die Rechtsmittelschrift enthält:

a)

Namen und Wohnsitz des Rechtsmittelführers;

b)

die Bezeichnung der anderen Parteien des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst;

c)

die Rechtsmittelgründe;

d)

die Anträge des Rechtsmittelführers.

Die Artikel 43 und 44 § § 2 und 3 finden auf die Rechtsmittelschrift entsprechende Anwendung.

§ 2   Die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist der Rechtsmittelschrift beizufügen. Es ist anzugeben, an welchem Tag die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelführer zugestellt worden ist.

§ 3   Entspricht die Rechtsmittelschrift nicht dem Artikel 44 § 3 oder dem § 2 des vorliegenden Artikels, so findet Artikel 44 § 6 entsprechende Anwendung.

Artikel 139

§ 1   Die Rechtsmittelanträge müssen zum Gegenstand haben:

a)

die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst;

b)

die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; neue Anträge können nicht gestellt werden.

§ 2   Das Rechtsmittel kann den vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

Artikel 140

Die Rechtsmittelschrift wird den Parteien des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zugestellt. Artikel 45 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 141

§ 1   Die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst können binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Eine Verlängerung der Beantwortungsfrist ist nicht möglich.

§ 2   Die Rechtsmittelbeantwortung enthält:

a)

die Namen und den Wohnsitz der Partei, die sie einreicht;

b)

die Angabe des Tages, an dem ihr die Rechtsmittelschrift zugestellt worden ist;

c)

die rechtliche Begründung;

d)

die Anträge.

Die Artikel 43 und 44 § § 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 142

§ 1   Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung müssen zum Gegenstand haben:

a)

die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst;

b)

die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; neue Anträge können nicht gestellt werden.

§ 2   Die Rechtsmittelbeantwortung kann den vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

Artikel 143

§ 1   Rechtsmittelschrift und Rechtsmittelbeantwortung können durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung ergänzt werden, wenn der Präsident dies auf einen dahin gehenden Antrag des Rechtsmittelführers, der binnen sieben Tagen nach Zustellung der Rechtsmittelbeantwortung gestellt wird, für erforderlich hält und die Einreichung einer Erwiderung ausdrücklich gestattet, um dem Rechtsmittelführer zu ermöglichen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, oder um die Entscheidung über das Rechtsmittel vorzubereiten. Der Präsident bestimmt die Frist für die Einreichung der Erwiderung und bei der Zustellung dieses Schriftsatzes die Frist für die Einreichung der Gegenerwiderung.

§ 2   Haben die in einer Rechtsmittelbeantwortung gestellten Anträge die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aus einem Grund zum Gegenstand, der in der Rechtsmittelschrift nicht geltend gemacht wird, so kann der Rechtsmittelführer oder jede andere Partei binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelbeantwortung eine auf diesen Grund beschränkte Erwiderung einreichen. § 1 findet auf die auf diese Erwiderung hin eingereichten weiteren Schriftsätze entsprechende Anwendung.

Artikel 144

Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden Artikel 48 § 2, die Artikel 49, 50 und 51 § 1, die Artikel 52, 55 bis 64, 76a bis 110, Artikel 115 § § 2 und 3 sowie die Artikel 116, 123 bis 127 und 129 auf das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung.

Artikel 145

Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht erster Instanz jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Artikel 146

Nach Einreichung der in Artikel 141 § 1 und gegebenenfalls der in Artikel 143 § § 1 und 2 bezeichneten Schriftsätze kann das Gericht erster Instanz auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien beschließen, über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei stellt einen Antrag, in dem die Gründe aufgeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte. Der Antrag ist binnen einem Monat nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen. Der Präsident kann diese Frist verlängern.

Artikel 147

Der Vorbericht gemäß Artikel 52 ist dem Gericht erster Instanz nach Einreichung der in Artikel 141 § 1 und gegebenenfalls der in Artikel 143 § § 1 und 2 bezeichneten Schriftsätze vorzulegen. Werden die genannten Schriftsätze nicht eingereicht, so findet nach Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist das gleiche Verfahren Anwendung.

Artikel 148

Das Gericht erster Instanz entscheidet über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und es selbst den Rechtsstreit entscheidet.

Artikel 88 findet nur dann Anwendung, wenn ein Organ Rechtsmittel einlegt.

Abweichend von Artikel 87 § 2 kann das Gericht erster Instanz bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, so findet Artikel 87 § 5 entsprechende Anwendung.

Artikel 149

Anträge auf Zulassung als Streithelfer in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht erster Instanz sind binnen einem Monat nach der in Artikel 24 § 6 bezeichneten Veröffentlichung zu stellen.“

18.

Artikel 136a wird zu Artikel 150 und Artikel 137 zu Artikel 151.

Artikel 2

Diese Änderungen der Verfahrensordnung sind in den in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten mit Ausnahme der Nummern 17 und 18 des Artikels 1 am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Nummern 17 und 18 des Artikels 1 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Artikel 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom in Kraft tritt.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

B. VESTERDORF


(1)  ABl. L 26 vom 31.3.2005, S. 41.

(2)  ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7.

(3)  ABl. L 136 vom 30.5.1991, S. 1.

(4)  ABl. L 249 vom 24.9.1994, S. 17.

(5)  ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 64.

(6)  ABl. L 172 vom 22.7.1995, S. 3.

(7)  ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 6.

(8)  ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 92.

(9)  ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 4.

(10)  ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 22.

(11)  ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 3.

(12)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 108.