ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 296

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
12. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1844/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1846/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 174. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1847/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 174. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1848/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 346. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1849/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 30. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1850/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 29. Teilausschreibung

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1851/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2005/2006

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1852/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2005/2006

15

 

*

Richtlinie 2005/77/EG der Kommission vom 11. November 2005 zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2005 zur Ernennung eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen

18

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 427)  ( 1 )

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG hinsichtlich der Aufnahme eines südafrikanischen Betriebs in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4283)  ( 1 )

39

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. November 2005 über die Nichtaufnahme von Naled in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4351)  ( 1 )

41

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. November 2005 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zu den Ausgaben Belgiens, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4356)

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1844/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

66,1

096

36,8

204

71,6

999

58,2

0707 00 05

052

111,0

204

23,8

999

67,4

0709 90 70

052

109,5

204

95,7

999

102,6

0805 20 10

204

69,6

999

69,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

69,6

624

114,3

999

92,0

0805 50 10

052

67,2

388

54,9

999

61,1

0806 10 10

052

114,0

400

228,0

508

259,4

624

162,5

720

99,7

999

172,7

0808 10 80

388

110,4

400

106,5

404

98,6

512

131,2

720

26,7

800

160,7

804

82,0

999

102,3

0808 20 50

052

106,4

720

44,3

999

75,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1845/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Nach schwierigen Witterungsbedingungen auf der Iberischen Halbinsel sind die Maispreise auf dem Gemeinschaftsmarkt relativ hoch, sodass die Tierhalter und die Futtermittelindustrie ihren Bedarf kaum mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können.

(3)

Die Tschechische Republik verfügt über Interventionsbestände an Mais, die verbraucht werden müssen.

(4)

Es ist daher angezeigt, die Maisbestände der tschechischen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen.

(5)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(6)

In der Mitteilung der tschechischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die tschechische Interventionsstelle bietet 31 185 t Mais aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 23. November 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der tschechischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Státní zemědělský intervenční fond

Odbor rostlinných komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00 Praha 1

Tel.: (420) 871 667/403

Fax: (420) 296 806 404.

Artikel 5

Die tschechische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 31 185 Tonnen Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1845/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1846/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 174. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 174. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 11. November 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 174. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

79

79

Butterfett

79


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1847/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 174. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 174. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 11. November 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 174. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

39

35

35

Butter < 82 %

34,1

34

Butterfett

46,5

42,6

46,5

42

Rahm

19

15

Verarbeitungssicherheit

Butter

43

Butterfett

51

51

Rahm

21


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1848/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 346. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 346. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

45,5 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

50 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1849/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 30. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 30. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 8. November 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 258,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1850/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 29. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 29. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 8. November 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 186,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1851/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2005/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus.

(2)

Nach den von Irland für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2004 auf sieben Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 festzulegen.

(3)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2005/2006 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).


ANHANG

In Irland anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1)

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide

1. Oktober 2005 bis 30. September 2006

0,388

1,019


(1)  Einschließlich gemälzter Gerste.


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1852/2005 DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2005/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus.

(2)

Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2004 auf sieben Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 festzulegen.

(3)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2005/2006 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).


ANHANG

Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

1. Oktober 2005 bis 30. September 2006

0,543

0,551


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/17


RICHTLINIE 2005/77/EG DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/29/EG sieht bestimmte Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in der Gemeinschaft vor. Sie sieht auch die Verwendung von Pflanzenpässen vor, die belegen, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ohne Beanstandung der Kontrollregelung der Gemeinschaft unterzogen wurden.

(2)

Pflanzenpässe sind zurzeit für zertifizierten Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. vorgeschrieben, der innerhalb der Gemeinschaft über größere Entfernungen verbracht wird.

(3)

Zur Verbesserung des Pflanzenschutzes bei Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. sollte die Auflage, dass dem Samen bei der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft über größere Entfernungen ein Pflanzenpass beigefügt sein muss, für alle Samen dieser Arten gelten.

(4)

Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang V Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG erhält der letzte Gedankenstrich von Nummer 2.4 folgende Fassung:

„—

Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Mai 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2005

zur Ernennung eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2005/785/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Frau Sally POWELL, das dem Rat am 21. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird als Nachfolgerin von Frau Sally POWELL für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006,

Frau Gabrielle KAGAN,

Councillor — Brent Council,

ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


Kommission

12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 427)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/786/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 7. März 1997, das am 15. April einging und am 18. April 1997 eingetragen wurde, meldete Deutschland staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz GmbH (CWP) an. Laut Anmeldung war ein Teilbetrag der Beihilfe bereits gewährt worden. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 14. Mai 1997, 22. Juli 1997 und 4. November 1997 ergänzende Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 10. Juli 1997 und 2. September 1997 erteilte, die jeweils am selben Tag eingetragen wurden. Die im Schreiben der Kommission vom 4. November gestellten Fragen wurden auf einer Zusammenkunft mit den deutschen Behörden am 24. November 1997 erörtert.

(2)

Am 17. Juni 1997 ging bei der Kommission ein Auskunftsersuchen eines direkten Wettbewerbers des Beihilfeempfängers ein. Am 28. Juli 1997 brachte die Société chimique Prayon-Rupel SA (Prayon-Rupel), ein direkter Wettbewerber, wettbewerbsrechtliche Bedenken zu der Beihilfe vor.

(3)

Am 16. Dezember 1997 entschied die Kommission, keine Einwände zu erheben; dies wurde Deutschland am 22. Januar 1998 mitgeteilt. Eine Zusammenfassung der Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission Prayon-Rupel am 19. Dezember 1997 und übermittelte ihr am 5. März 1998 die Entscheidung im vollen Wortlaut.

(4)

Am 5. Mai 1998 erhob Prayon-Rupel Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuGI). Am 15. März 2001 wurde die fragliche Entscheidung für nichtig erklärt (3). Das Urteil wurde der Kommission am 19. März 2001 zugestellt.

(5)

Infolge dieses Urteils leitete die Kommission am 20. Juni 2001 das förmliche Prüfverfahren ein. Die diesbezügliche Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der Beihilfe zu äußern. Ein Wettbewerber, die Chemische Fabrik Budenheim Rudolf A. Oetker (CFB) reichte mit Schreiben vom 20. August 2001, das am 21. August 2001 eingetragen wurde, eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 10. September 2001, das am 13. September 2001 eingetragen wurde, ergänzte Prayon-Rupel ihre Stellungnahme vom 15. Juni 2001, das am selben Tag eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 26. September 2001, das am selben Tag eingetragen wurde, ging eine Stellungnahme der BK Giulini GmbH (BK Giulini) ein. Diese Stellungnahmen wurden Deutschland am 29. Oktober 2001 bzw. am 6. August 2002 übermittelt. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 8. Oktober 2002, das am selben Tag eingetragen wurde, indem es die Antwort von CWP auf die Bemerkungen Dritter übermittelte.

(6)

Die Antwort Deutschlands auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ging mit Schreiben vom 21. September 2001 ein, das am 27. September 2001 eingetragen wurde. Die Anlagen bestehend aus den Geschäftsberichten für den Zeitraum 1994—1999 wurden mit Schreiben vom 26. September 2001 übermittelt, das am 4. Oktober 2001 eingetragen wurde. Da noch immer wichtige Angaben fehlten, forderte die Kommission diese mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 an. Am 4. Dezember 2001 fand in Brüssel eine Zusammenkunft mit Vertretern der deutschen Regierung und des Beihilfeempfängers statt. Im Anschluss daran übermittelte die Kommission am 14. Dezember 2001 eine Reihe von Fragen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001, das am 4. Januar 2002 eingetragen wurde, legte Deutschland die in der Zusammenkunft angeforderten Unterlagen vor. Auf das Schreiben vom 14. Dezember 2001 antwortete Deutschland mit Schreiben vom 6. Februar 2002, das am 8. Februar 2002 eingetragen wurde, und Schreiben vom 21. Februar 2002, das am selben Tag eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 übermittelte Deutschland auch die Stellungnahme des Beihilfeempfängers. Mit Schreiben vom 7. Februar 2002, das am 14. Februar 2002 eingetragen wurde, übermittelte Deutschland die Anlagen zum Schreiben vom 6. Februar 2002. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002, das am 26. Februar 2002 eingetragen wurde, legte Deutschland den Geschäftsbericht für das Jahr 2000 vor. Zusätzliche Auskünfte wurden mit Schreiben vom 13. März 2002, das am 14. März 2002 eingetragen wurde, und Schreiben vom 4. April 2002, das am 5. April 2002 eingetragen wurde, erteilt. Am 14. August 2002 forderte die Kommission Klarstellungen zu der betreffenden Beihilfe an. Deutschland übermittelte die verlangten Angaben mit Schreiben vom 15. Oktober 2002, das am selben Tag eingetragen wurde.

(7)

Am 6. März 2003 teilte die Kommission Deutschland ihre Entscheidung zur Anordnung einer Auskunftserteilung mit, um den fraglichen Sachverhalt sowie den Beihilfecharakter bestimmter Maßnahmen zu klären.

(8)

Deutschland übermittelte die von der Kommission verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 17. April und 5. Mai 2003, die am 22. April 2003 bzw. am 6. Mai 2003 eingetragen wurden. Die diesbezüglichen Anlagen wurden mit Schreiben vom 28. April 2003 übermittelt, das am 6. Mai 2003 eingetragen wurde. Ergänzende Auskünfte wurden mit Schreiben vom 13. Juni 2003 erteilt, eingetragen am selben Tag, sowie mit Schreiben vom 4., 9. und 29. Juli 2003, eingetragen am 7., 17. und 29. Juli 2003, und Schreiben vom 13. August 2003, das am selben Tag eingetragen wurde. Am 22. August 2003 fand eine Besprechung der Kommission mit Vertretern der Bundes- und Landesregierung sowie Vertretern von CWP statt. Die dabei angesprochenen Fragen wurden mit Schreiben vom 3. und 26. September 2003 beantwortet, eingetragen am 4. bzw. 26. September 2003.

(9)

Am 14. Mai 2004 fand eine weitere Zusammenkunft mit den deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004, das am 24. Juni 2004 eingetragen wurde, übermittelte Deutschland ergänzende Bemerkungen. Am 6. Juli 2004 fand eine letzte Besprechung mit den deutschen Behörden statt; ein anschließendes Schreiben vom 29. Juli 2004 wurde am selben Tag eingetragen. Weitere Informationen übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 26. August 2004, das am selben Tag eingetragen wurde.

II.   BESCHREIBUNG

A.   Der Begünstigte

(10)

CWP ist eine in Piesteritz, Sachsen-Anhalt, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Unternehmen stellt Phosphorsäure und deren Folgeprodukte, insbesondere Phosphate, her. CWP wurde im Jahr 1994 zwecks Übernahme des Betriebsteils „Phosphorfolgeprodukte“ der Stickstoffwerke AG Wittenberg Piesteritz (Stickstoffwerke) im Rahmen der Privatisierung gegründet. Die Stickstoffwerke stellten chemische Erzeugnisse her und befanden sich im Besitz der Treuhandanstalt (THA), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die für die Privatisierung und Umstrukturierung von Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuständig war.

(11)

Die Privatisierung fand am 29. Juni 1994 nach einer von Goldmann Sachs durchgeführten Ausschreibung statt. Die Eigentümer von CWP waren Vopelius GmbH, URSEKO GmbH, Phosphor AG (Kasachstan) und acht private Investoren. Die Privatisierung erfolgte unter der Bedingung, dass die Phosphor AG ihre Kapitaleinlage von 30 000 DEM auf 1,6 Mio. DEM erhöht. Da dies nicht geschah, wurden die Anteile der URSEKO GmbH und der Phosphor AG von der Vopelius GmbH sowie sechs Mitarbeitern der CWP übernommen. Nach Angaben Deutschlands wurde der Privatisierungsvertrag am 30. November 1994 für rechtskräftig erklärt.

(12)

Deutschland übermittelte folgende Angaben zur Tätigkeit der CWP —

Tabelle 1 (5)

(in Mio. DEM)

 

1996/97

1997/98

1998

1999

2000

Jahresumsatz

18,8

26,3

6,2

33,0

31,2

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

– 4,8

– 4,1

– 7,2

– 5,0

– 4,1

Beschäftigte

80

99

100

100

97

(13)

Nach Angaben Deutschlands verfügt CWP seit Dezember 1998 über ein Gesellschaftskapital von 288 880 EUR (0,565 Mio. DEM). Das Unternehmen befindet sich im Besitz von Vopelius Chemie AG (29,2 %), Vopelius GmbH (28,3 %), Herrn Thilo Koth von Vopelius (17,7 %) und der BVT Industrie GmbH & Co. Chemische Werke Piesteritz KG (24,8 %).

(14)

Vopelius Chemie AG und Vopelius GmbH sowie Galvano Chemie Leipzig GmbH und Vopelius-Bioprodukte GmbH (6), die Tochterunternehmen der Vopelius Chemie AG sind, sind eine integrierte Gruppe (Vopelius-Gruppe). Vorstandsvorsitzender der Vopelius Chemie AG ist Herr Thilo von Vopelius. Die Vopelius-Gruppe einschließlich Herrn Vopelius halten 75,2 % des Kapitals von CWP. Wie Deutschland im Rahmen des Auskunftsersuchens mitteilte, beschäftigte die Gruppe (ohne CWP) im Jahr 2002 43 Mitarbeiter, sie erwirtschaftete einen Umsatz von 17 252 657 EUR (33,755 Mio. DEM) und verfügte über Vermögenswerte in Höhe von 6 777 174 EUR (13,255 Mio. DEM). Es wird darauf hingewiesen, dass Angaben Deutschlands zufolge die Unternehmen keine Gruppe im Sinne des Handelsrechts bilden.

(15)

Das Unternehmen BVT Industrie GmbH & Co. Chemische Werke Piesteritz KG ist Teil der BVT-Gruppe, eines internationalen Investment- und Finanzdienstleistungsunternehmens mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 3 Mrd. EUR (6 Mrd. DEM). (7) Diese Gruppe hält 24,8 % des Kapitals von CWP und wird von Deutschland als institutioneller Partner angesehen.

(16)

Im Februar 2001 verkaufte CWP die Anlagen zur Phosphatproduktion an die […]* (8) (TI), die Phosphor und Phosphorfolgeprodukte herstellt. Nach dem Kaufvertrag wurden Goodwill, immaterielle Vermögenswerte, Bestände usw. zu einem Betrag von […]* EUR ([…]* DEM) sowie Grundstücke und Anlagen für einen Betrag von […]* EUR ([…]* DEM) veräußert. Angaben Deutschlands zufolge ist der Erwerb der Grundstücke und Anlagen jedoch von der lastenfreien Übertragung der Vermögensgegenstände sowie von einer Kommissionsentscheidung über die CWP gewährten staatlichen Beihilfen abhängig, aus der hervorgeht, dass TI für eine eventuelle Beihilferückforderung nicht in Anspruch genommen werden kann. Im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission werden die Nachfolgebehörde der THA, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), und das Land Sachsen-Anhalt die auf den von TI zu übernehmenden Vermögensgegenständen liegenden Sicherheiten freigeben, so dass das Kriterium einer lastenfreien Übergabe der Vermögensgegenstände erfüllt wäre und der Kaufvertrag in Kraft treten könnte. Solange der Kaufvertrag nicht rechtskräftig ist, steht die Zahlung von […]* EUR ([…]* DEM) weiter aus. Bis der Vertrag wirksam wird, produziert CWP Phosphate ausschließlich für TI, das seinerseits das Rohmaterial liefert.

B.   Finanzmaßnahmen der öffentlichen Hand

(17)

In Zusammenhang mit der Privatisierung vom 29. Juni 1994 vereinbarte CWP einen Kaufpreis in Höhe von 3 181 769 EUR (6,223 Mio. DEM) für den Betriebsteil „Phosphorfolgeprojekte“ der Stickstoffwerke, zahlbar in drei Teilbeträgen zu je 511 292 EUR (1 Mio. DEM) am 30. Juni 1995, 1. Juni 1996 und 30. Juni 1996 sowie einem Restbetrag von 1 647 894 EUR (3,223 Mio. DEM), zahlbar am 1. Juli 1997. Des Weiteren verpflichtete sich CWP, bis zum 1. Oktober 1999 70 Arbeitsplätze zu garantieren und bis zum 31. Dezember 2002 Investitionen in Höhe von 5 112 919 EUR (10 Mio. DEM) zu tätigen.

(18)

Im Gegenzug stellte die THA verschiedene Maßnahmen bereit. Einige dieser Maßnahmen wurden im Zuge der zahlreichen Ergänzungen des Privatisierungsvertrags in den Jahren 1994—2003 angepasst. Die folgende Tabelle 2 gibt einen Überblick —

Tabelle 2

(in Mio. EUR)

Maßnahmen im Rahmen der Privatisierung (THA)

1

Bürgschaft

1,02

1a

Verlängerung der Bürgschaft und Umwandlung in Darlehen/Zuschuss

(1,02)

2

Investitionszuschuss

3,06

3

Aufbereitung von Produktionsrückständen

0,31

Insgesamt

4,39

(19)

Maßnahme 1: Bürgschaft in Höhe von 1 022 583 EUR (2 Mio. DEM) für einen Betriebsmittelkredit. Der Kredit wurde ursprünglich von der Deutschen Bank ausgereicht, dann 1996 an die Commerzbank und im Jahr 1998 der Hypovereinsbank übertragen.

(20)

Maßnahme 1a: Ursprünglich sollte die unter Maßnahme 1 genannte Bürgschaft bis Dezember 1995 bestehen. Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland jedoch mit, dass diese Bürgschaft im Zuge verschiedener Ergänzungen des Privatisierungsvertrags mehrmals, zuletzt bis 30. November 2000, verlängert worden sei. Vor Ablauf der Frist gewährte die BvS CWP am 21. November 2000 zur Rückzahlung des durch die Bürgschaft gesicherten Kredits ein Darlehen in Höhe desselben Betrags. Das Darlehen trat anstelle des bestehenden Kredits, und die Bürgschaft wurde beendet. Nach Angaben Deutschlands läuft das neue Darlehen bis zum 31. Dezember 2005, und der Zinssatz entspricht dem von der Kommission festgesetzten Referenzzinssatz (9). Die letzte Änderung des Privatisierungsvertrags vom Juli 2003 sah im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss vor, d. h. den Verzicht auf die Rückzahlung durch CWP.

(21)

Maßnahme 2: nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 3 067 751 EUR (6 Mio. DEM) zur Finanzierung von Investitionen zur Aufrechterhaltung der Produktion.

(22)

Maßnahme 3: Die THA übernahm die Kosten für die Aufbereitung von Produktionsrückständen, die sich auf ca. 623 776 EUR (1,22 Mio. DEM) beliefen. Später wurde dieser Zuschuss um 306 775 EUR (0,6 Mio. DEM) erhöht. Nach Angaben Deutschlands wurde dieser zusätzliche Betrag aber niemals ausgezahlt, da sich das Vorhaben, das subventioniert werden sollte, als technisch nicht durchführbar erwies.

(23)

Die ersten Änderungen des Privatisierungsvertrags sahen u. a. die Verlängerung der unter Maßnahme 1 (Maßnahme 1 a genannten Bürgschaft und den Zahlungsaufschub des Kaufpreises vor.

(24)

Eine weitere Vereinbarung wurde Ende 1996/Anfang 1997 zwischen dem Unternehmen und der BvS getroffen, um die Insolvenz von CWP abzuwenden. Vorgesehen war eine Reihe von Maßnahmen seitens der öffentlichen Hand, die das Kernstück der Anmeldung aus dem Jahre 1997 bildeten. Die nachstehende Tabelle 3 gibt einen Überblick über die 1997 angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen.

Tabelle 3

(in Mio. EUR)

Maßnahmen der THA/BvS

Betrag

4

Erlass des Kaufpreises

3,18

5

Erlass der Stundungszinsen

0,23

6

Investitionszuschuss

1,79

7

20 %ige Bürgschaft für ein privates Investitionsdarlehen über 6,3 Mio. DEM

0,64

8

20 %ige Bürgschaft für ein privates Betriebsmitteldarlehen über 8,5 Mio. DEM

0,87

7a/8a

Umwandlung der Bürgschaften in Darlehen/Zuschüsse

(1,51)

Maßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt

9

80 %ige Bürgschaft für ein privates Investitionsdarlehen über 6,3 Mio. DEM

2,58

10

80 %ige Bürgschaft für ein privates Betriebsmitteldarlehen über 8,5 Mio. DEM

3,47

Maßnahmen im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen

11

Direkte Investitionszuschüsse (GA-Mittel) vom 8.7.1998

1,94

12

Investitionszulagen (1994—1997)

0,15

Insgesamt

14,85

(25)

Maßnahme 4: Im Rahmen dieser Vereinbarung stimmte die BvS im Dezember 1996 einer weiteren Stundung des Kaufpreises, dessen Zahlung bereits mehrmals aufgrund früherer Änderungen des Privatisierungsvertrags aufgeschoben worden war, bis zum 31. Dezember 1999 zu. Am 5. Juli 1999 wurde der Kaufpreis schließlich erlassen. Die Kommission wurde hiervon durch die Listen des sogenannten „Vertragsmanagements“, die Aufschluss über die Tätigkeiten der BvS auf dem Gebiet der Vertragsüberwachung geben, informiert (10).

(26)

Maßnahme 5: Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens räumte Deutschland ein, dass die bis Ende 1996 durch die Stundung der Zahlung aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 237 239 EUR (0,464 Mio. DEM) mit Beschluss vom Dezember 1996 erlassen wurden. Des Weiteren erklärte sich die BvS bereit, für die Stundung des Kaufpreises auch künftig keine Zinsen zu erheben.

(27)

Maßnahme 6: Die BvS erhöhte den Zuschuss zur Finanzierung von Investitionen zur Aufrechterhaltung der Produktion (Maßnahme 2) um 2 065 619 EUR (4,04 Mio. DEM). Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland mit, dass von dem insgesamt gewährten Betrag in Höhe von 5 133 370 EUR (10,04 Mio. DEM) zur Finanzierung von Investitionen (Maßnahmen 2 und 6) nur 4 867 499 EUR (9,52 Mio. DEM) in Anspruch genommen wurden. Folglich belief sich die Erhöhung des Zuschusses auf 1 799 747 EUR (3,52 Mio. DEM).

(28)

Maßnahme 7: Im April 1998 erhielt CWP von der Hypovereinsbank ein Betriebsmitteldarlehen über 3 221 139 EUR (6,3 Mio. DEM). Dieses Darlehen war durch eine 20 %ige Bürgschaft der BvS in Höhe von 644 228 EUR (1,26 Mio. DEM) gesichert. Die verbleibenden 80 % waren durch eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt (Maßnahme 9) gesichert. Das Darlehen sollte bis Dezember 1998 laufen. Es wurde danach jedoch mehrmals verlängert und ist nach letzten Angaben noch nicht zurückgezahlt.

(29)

Maßnahme 8: Im April 1998 erhielt CWP ebenfalls ein Investitionsdarlehen der Hypovereinsbank in Höhe von 4 345 981 EUR (8,5 Mio. DEM). Dieses Darlehen war durch eine 20 %ige Bürgschaft der BvS für einen Betrag über 869 196 EUR (1,7 Mio. DEM) gesichert. Die verbleibenden 80 % wurden durch eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt (siehe Maßnahme 10) gesichert. Das Darlehen läuft bis Mai 2013. Den letzten Informationen zufolge ist es noch nicht zurückgezahlt.

(30)

Maßnahmen 7a/8a: Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, dass die 20 %igen Bürgschaften der BvS mehrmals verlängert wurden. Am 21. November 2000 schließlich zahlte die BvS den Banken direkt den durch diese Bürgschaften abgesicherten Teil der Darlehen, nämlich 1 513 424 EUR (2,96 Mio. DEM). Diese Barmittel dienen als Sicherheit für die Rückzahlung des Kredits durch CWP. Daher geht es für die Banken lediglich um die Ersetzung bestehender Sicherheiten, für CWP handelt es sich jedoch um ein neues Darlehen, das 20 % der vorherigen ersetzt. CWP soll den Betrag in Höhe von 1 513 424 EUR (2,96 Mio. DEM) bis zum 31. Dezember 2005 zahlen und Zinsen entsprechend dem Referenzzinssatz der Kommission entrichten. In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung gab Deutschland allerdings an, dass CWP seit Januar 2003 keine Zinsen entrichtet und die Zahlungen gestundet werden. Bis Dezember 2002 aufgelaufene Zinsen in Höhe von 301 000 EUR (588 705 DEM) wurden im Juli 2003 entrichtet. Die letzte Änderung des Privatisierungsvertrags vom Juli 2003 sah die Umwandlung dieses Darlehens einschließlich der seit Januar 2003 gestundeten Zinsen in einen Zuschuss vor, d. h. den Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der ausstehenden Zinsen durch CWP im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission. Da die fraglichen Maßnahmen lediglich in der Verlängerung oder Ergänzung der Maßnahmen, die durch die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gedeckt sind, bestehen, müssen sie von der Kommission in der vorliegenden Entscheidung beurteilt werden.

(31)

Maßnahme 9: Das Betriebsmitteldarlehen in Höhe von 3 221 138 EUR (6,3 Mio. DEM) (Maßnahme 7) war für den verbleibenden Betrag ebenfalls durch eine 80 %ige Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 2 576 911 EUR (5,04 Mio. DEM) gesichert. Die Bürgschaft wurde ursprünglich bis zum 30. April 1998 bereitgestellt, aber mehrmals um ein Jahr verlängert. CWP hat eine weitere Verlängerung beantragt. Nach den von Deutschland übermittelten Angaben ist die Bürgschaft offensichtlich noch immer in Kraft. Im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission in der Sache würde das Land Sachsen-Anhalt eine weitere Verlängerung der Bürgschaft in Betracht ziehen.

(32)

Maßnahme 10: Das Investitionsdarlehen über 4 345 981 EUR (8,5 Mio. DEM) (Maßnahme 8) war für den verbleibenden Teil ebenfalls durch eine 80 %ige Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 3 476 785 EUR (6,8 Mio. DEM) gesichert. Die Laufzeit der Bürgschaft endet im April 2013.

(33)

Maßnahme 11: Am 8. Juli 1998 wurden Investitionszuschüsse in Höhe von 1 937 796 EUR (3,79 Mio. DEM) gewährt. Nach Angaben Deutschlands wurden davon lediglich 1 845 764 EUR (3,61 Mio. DEM) in Anspruch genommen.

(34)

Maßnahme 12: Investitionszulagen in Höhe von 357 904 EUR (0,7 Mio. DEM).

C.   Die Umstrukturierung

(35)

Nach den von Deutschland 1997 übermittelten Angaben wurden bereits im Zuge der Privatisierung mit den THA-Maßnahmen (Maßnahmen 1—3) erste Umstrukturierungsanstrengungen unternommen. Diese scheiterten jedoch, und im Geschäftsjahr 1996 geriet CWP wegen unzureichender Eigenkapitalausstattung, Unterbrechung der Rohmaterialversorgung und mangelnder Liquidität in Schwierigkeiten.

(36)

Die unzureichende Eigenkapitalausstattung war darauf zurückzuführen, dass Phosphor AG ihre Kapitaleinlage nicht bis zum 30. September 1994 von 15 339 EUR (30 000 DEM) auf 818 067 EUR (1,6 Mio. DEM) erhöhte. Was die Versorgung anbelangt, so rechnete CWP mit der Belieferung von elementarem Phosphor als Rohmaterial für die Produktion von Phosphorsäure. Phosphorsäure wiederum bildet die Grundlage für die Produktion von Phosphaten. Elementarer Phosphor sollte von der Phosphor AG aus Kasachstan geliefert werden. Da diese Lieferungen ausblieben, kam es im Geschäftsjahr 1995/1996 zu Versorgungsengpässen beim Rohmaterial. Dem Unternehmen gelang es nur zum Teil, dieses Defizit durch den Einkauf von Rohmaterial zu höheren Preisen auf anderen Märkten auszugleichen. Dies verursachte einen Stillstand der Produktion, der 1995 und 1996 zu Verlusten führte, so dass sich der Liquiditätsspielraum des Unternehmens erheblich verringerte.

(37)

Zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens war eine tragfähige Umstrukturierung erforderlich. Nach der Anmeldung aus dem Jahre 1997 sollte die Umstrukturierung zwischen 1997 und 2000 erfolgen. Sie sah hauptsächlich Investitionen in ein neues Produktionsverfahren (das „Nassverfahren“) vor.

(38)

Bis 1996 stellte CWP vor allem Phosphate mit geringem Reinheitsgrad zur überwiegenden Verwendung in Waschmitteln her. Phosphate werden aus Phosphorsäure gewonnen. CWP produzierte Phosphorsäure sowohl für den Eigenverbrauch (Weiterverarbeitung in Phosphate) als auch für den Verkauf an Dritte. Es gibt zwei Verfahren zur Herstellung von Phosphorsäure, die jeweils anderes Rohmaterial verwenden. Beim „Nassverfahren“ wird mittels chemischer Reaktion reine Phosphorsäure aus Rohphosphorsäure (Merchant Grade Acid — MGA) hergestellt. Beim thermischen Produktionsverfahren, das von CWP eingesetzt wurde, wird reine Phosphorsäure durch Verbrennung von elementarem Phosphor gewonnen. Da Rohphosphorsäure der Anmeldung zufolge leichter erhältlich und kostengünstiger zu verarbeiten ist als elementarer Phosphor, beschloss CWP im Rahmen des Umstrukturierungsplanes, die Rohmaterialbasis zu wechseln und folglich auch das Produktionsverfahren. Damit sollte das Problem der Lieferschwierigkeiten mit elementarem Phosphor aus Kasachstan gelöst werden.

(39)

Deutschland legte zwei Dokumente vor, die einen Umstrukturierungsplan darstellen sollen. Diese Unterlagen stehen im Widerspruch zu der Anmeldung aus dem Jahre 1997.

(40)

Das erste Dokument vom 29. Mai 1996 mit dem Titel „Neues Unternehmenskonzept zur Weiterführung der CWP als Nachfolgeunternehmen des Bereiches Phosphorfolgeprodukte aus der Stickstoffwerke AG Wittenberg“ fasst die Umstrukturierungsstrategie von CWP zusammen, die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: erstens Verbreiterung der Rohmaterialbasis und zweitens Ausweitung des Tätigkeitsspektrums des Unternehmens. Allerdings wird in diesem Dokument die Aufgabe des thermischen Produktionsverfahrens nicht erwähnt. Vielmehr sollte die Produktion auf Grundlage von elementarem Phosphor nach dem thermischen Verfahren weitergeführt und bestimmte Anlagen auf die Verarbeitung von käuflich erworbener Rohphosphorsäure umgestellt werden. Ebenso wurde angeregt, mittelfristig den Bau einer Extraktionsanlage zur Reinigung von MGA in Betracht ziehen, d. h. die Produktion nach dem Nassverfahren.

(41)

In dem zweiten Dokument mit dem Titel „Vorschlag zur langfristigen Sicherung des Unternehmens CWP einschließlich Investitions- und Finanzierungsplan“ vom 16. Oktober 1996 legte CWP seine Investitionsprioritäten und die geplante Finanzierung fest, ohne die zuvor entwickelte Strategie der Beibehaltung des thermalen Produktionsverfahrens parallel zur Einführung des Nassverfahrens in Frage zu stellen. Zu den Investitionsprioritäten zählen die Anpassung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen zur Verarbeitung von Nassphosphorsäure und der Bau der oben genannten Extraktionsanlage, so dass CWP bis September 1998 nicht mehr von elementarem Phosphor abhängig gewesen wäre. Die Machbarkeit dieser Extraktionsanlage war Gegenstand einer Studie eines Gutachters, DLM (11), der ebenfalls eine Kostenstudie erstellte (12), in der die Kosten für die Anlage mit 3,07 Mio. EUR (6 Mio. DEM) veranschlagt werden.

(42)

In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, das technische Konzept für den Bau der Extraktionsanlage sei geändert und erweitert worden. Eine erste Änderung erfolgte im Dezember 1997, als Testreihen zeigten, dass eine Nachbehandlung der Säure, bestehend aus einer Defluorierungs- und einer Aufkonzentrierungsstufe, erforderlich war, um Lebensmittelqualität zu erreichen. Im Februar 1999 kündigte ein CWP-Lieferant, der bisher Säure in MAG-Qualität geliefert hatte, die keine Vorreinigung erforderte, seinen Liefervertrag. Daraufhin musste CWP Säure in MAG-Standardqualität kaufen, vorreinigen und entfärben. Diese zwei Änderungen führten zu Mehrkosten sowie zu Verzögerungen bei der Umsetzung des Konzeptes um etwa eineinhalb Jahre und zwangen CWP darüber hinaus dazu, seine Anlagen zu erweitern, was wiederum zusätzliche Kosten verursachte und die Umsetzung weiter verzögerte. Die Kosten für die Extraktionsanlage erhöhten sich von 3,07 Mio. EUR (6 Mio. DEM) auf 7,772 Mio. EUR (15,1 Mio. DEM).

(43)

Darüber hinaus stellte sich im Jahr 2000 das hochtoxische Koppelprodukt Raffinat als Problem heraus. In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte Deutschland vor, dass CWP auf die Weiterverwertung des Raffinats durch Dritte gehofft hatte und Mitte 2000 feststellen musste, dass es hierfür keine Angebote gab. Die daraus resultierende Krise führte zusammen mit den Verzögerungen bei der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen zu einem Baustopp der Extraktionsanlage. Trotz verschiedener Kapitalerhöhungen durch die Gesellschafter stand das Unternehmen im Sommer 2000 kurz vor der Insolvenz. Dies konnte schließlich durch einen Vertrag mit TI vermieden werden.

(44)

Der Vertrag wurde Anfang 2001 geschlossen und sah den Verkauf der Phosphatproduktion an TI vor, wie oben beschrieben. Bis der Vertrag rechtskräftig wird, produziert CWP ausschließlich Phosphate für TI, und TI stellt das Rohmaterial bereit. Nach Inkrafttreten des Vertrags wird sich CWP aus der Phosphatproduktion völlig zurückziehen und nur noch Phosphorsäure nach dem Nassverfahren herstellen, sobald die Extraktionsanlage fertig gestellt ist. Dies erfordert die Ergreifung neuer Maßnahmen zur Stilllegung der Anlagen für die Produktion von thermischer Phosphorsäure (traditionelle Herstellungsmethode der CWP), Phosphorpentoxid, Natriumhypophosphit (eines der im Rahmen der Umstrukturierung eingeführten Produkte) und des Phosphorlagers (da Phosphor nicht länger als Rohmaterial verwendet wird). Die Belegschaft von CWP wurde um ca. 33 Arbeitnehmer abgebaut.

(45)

Nach Auffassung Deutschlands wurde die Umstrukturierung von CWP im Bereich der Phosphatproduktion, die von TI übernommen werden soll, erfolgreich abgeschlossen. Auch im Bereich der Produktion von Phosphorsäure wird die Umstrukturierung erfolgreich abgeschlossen werden, sobald TI den Kaufpreis für die Vermögensgegenstände von CWP entrichtet hat. CWP wird dann die Extraktionsanlage fertig stellen und seine langfristige Lebensfähigkeit sicherstellen können, ohne wesentlich vom ursprünglichen Umstrukturierungskonzept abzuweichen. Nach Angaben Deutschlands ist die Extraktionsanlage bereits zu 90 % fertig gestellt. Die Produktion von thermischer Phosphorsäure wurde bereits im Februar 2001 eingestellt. Die Anlagen wurden entleert, gereinigt und werden nicht mehr genutzt.

D.   Kosten der Umstrukturierung

(46)

Nach dem Dokument „Vorschlag zur langfristigen Sicherung des Unternehmens CWP einschließlich Investitions- und Finanzierungsplan“ vom 16. Oktober 1996 benötigte CWP in den Jahren 1996—2000 Investitionen in Höhe von 5,62 Mio. EUR (11 Mio. DEM) und Betriebsmittel in Höhe von 2,56 Mio. EUR (5 Mio. DEM). Allerdings enthält dasselbe Dokument einen Investitionsplan, der Investitionen über insgesamt 9,29 Mio. EUR (18,17 Mio. DEM) ausweist. Nach der Anmeldung aus dem Jahre 1997 belaufen sich die Umstrukturierungskosten auf insgesamt 12,88 Mio. EUR (25,2 Mio. DEM). Die 1997 angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen sind in Tabelle 4 zusammengefasst.

Tabelle 4

(in Mio. EUR)

Umstrukturierungsmaßnahmen

Kosten

Verlustausgleich (1995—1998)

4,91

Sicherheitsinvestitionen

2,15

Umstrukturierungsinvestitionen

5,52

Sanierung von Umweltlasten aus der Zeit vor dem 1.7.1990

0,31

Insgesamt

12,88

(47)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden dieselben Kosten mit 18,87 Mio. EUR (36,9 Mio. DEM) angegeben. Festzustellen ist, dass Tabelle 5 zwei neue Rubriken „Zuschüsse“ und „Kaufpreiserlass“ enthält, die eher Finanzmittel als Umstrukturierungskosten darstellen.

Tabelle 5

(in Mio. EUR)

Umstrukturierungsmaßnahmen

Kosten

Verlustausgleich (1995—1998)

4,86

Sicherheitsinvestitionen

2,05

Umstrukturierungsinvestitionen

7,98

Sanierung von Umweltlasten aus der Zeit vor dem 1.7.1990

0,31

Zuschüsse

0,20

Kaufpreiserlass

3,43

Insgesamt

18,87

(48)

In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung gliederte Deutschland die Umstrukturierung in zwei Teile: Umstrukturierung der Phosphatproduktion und Umstrukturierung der verbleibenden Bereiche (hauptsächlich Herstellung von Phosphorsäure). Die Kosten für die Umstrukturierung der Phosphatproduktion wurden mit insgesamt 7,99 Mio. EUR (15,63 Mio. DEM) angegeben und umfassen Investitionen in Höhe von 4,71 Mio. EUR (9,21 Mio. DEM). Die Umstrukturierungskosten der verbleibenden Geschäftsbereiche werden mit insgesamt 27,14 Mio. EUR (53,08 Mio. DEM) angegeben und umfassen Investitionen in Höhe von 13,22 Mio. EUR (25,86 Mio. DEM). Demnach beliefen sich die Umstrukturierungskosten auf insgesamt 35,13 Mio. EUR (68,71 Mio. DEM). Allerdings ist festzustellen, dass diese Umstrukturierungskosten (13) Aufwendungen im Zeitraum 1995—2001 einbeziehen, d. h. auch der gescheiterten Umstrukturierungsperiode nach der Privatisierung.

(49)

In dem Schreiben vom 26. August 2004 gab Deutschland schließlich die Gesamtkosten seit 1997 bis zu diesem Datum mit ca. 31,20 Mio. EUR (61 Mio. DEM) an. Die Abweichung von den Angaben, die in der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung gemacht werden, wird nicht erläutert.

E.   Eigenbeitrag

(50)

Laut Anmeldung von 1997 bestand der Eigenbeitrag von CWP zur Umstrukturierung in der Finanzierung bestimmter Investitionen und einem Beitrag der Gesellschafter.

(51)

CWP sollte bis zum 31. Dezember 2002 Investitionen in einer Gesamthöhe von 5,11 Mio. EUR (10 Mio. DEM) tätigen. Allerdings ist festzustellen, dass diese Investitionsverpflichtung bereits bei der Privatisierung am 29. Juni 1994 vereinbart worden war und nicht vorsah, dass diese Investitionen aus privaten Mitteln zu finanzieren sind.

(52)

In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, dass über den Zeitraum 1994—2000 Investitionen in Höhe von 15,70 Mio. EUR (30,70 Mio. DEM) getätigt wurden. Davon seien 7,21 Mio. EUR (14,11 Mio. DEM) aus privaten Mitteln finanziert worden. Allerdings ist festzustellen, dass dieser Betrag öffentlich finanzierte Maßnahmen in Höhe von 3,73 Mio. EUR (7,30 Mio. DEM) enthält. Demnach beläuft sich der Beitrag der Gesellschafter zu diesen Investitionen auf 3,48 Mio. EUR (6,81 Mio. DEM).

(53)

Was die zweite Komponente des Eigenbeitrags anbelangt, d. h. Beiträge der Gesellschafter, so sollte laut Anmeldung von 1997 die Vopelius Chemie GmbH einen Kredit in Höhe von 0,15 Mio. EUR (0,3 Mio. DEM) zur Verfügung stellen. In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland mit, hierbei handle es sich um den Mietkauf der Investitionsgüter, für die Vopelius eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm.

(54)

In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat Deutschland außerdem die Auffassung, dass das einbezahlte Eigenkapital von 288 879 EUR (0,565 Mio. DEM) ebenfalls als Beitrag der Gesellschafter zur Finanzierung der Investitionen zu betrachten sei.

(55)

In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung listete Deutschland die Maßnahmen auf (Tabelle 6), die seines Erachtens als private Finanzierung einzustufen sind.

Tabelle 6

(in Mio. EUR)

Private Finanzierung

Betrag

Kommanditeinlage (BVT)

4,84

Gesellschafterdarlehen (BVT)

0,15

Gesellschafterzuschuss (BVT)

0,11

Einlage Stammkapital

0,29

Veräußerungserlös Salzgeschäft

1,64

Veräußerungserlös Salzanlagen (noch ausstehend)

1,66

Lieferantenkredit (Vopelius)

2,75

Insgesamt

11,44

(56)

Die Erhöhung der privaten Finanzierung, wie von Deutschland aufgeführt, ist hauptsächlich auf den Kapitalbeitrag der BVT zurückzuführen, die im Dezember 1998 eine atypische stille Beteiligung an CWP übernahm. BVT stellte auch im März 2001 ein Darlehen und im September 2001 einen Zuschuss zur Verfügung. Darüber hinaus führte Deutschland als Investorenbeitrag einen Lieferantenkredit von Vopelius auf, der zwischen Januar 1997 und Januar 1998 bereitgestellt wurde und in einer Stundung der Zahlung für von Vopelius geliefertes Rohmaterial bestand, sowie den Erlös, den CWP aus dem Verkauf des Phosphatgeschäfts an TI erzielen würde.

(57)

Unklar ist allerdings, in welcher Beziehung die in Tabelle 6 aufgeführten Maßnahmen zu den unter Rdnr. 46—49 beschriebenen Umstrukturierungskosten stehen.

F.   Marktanalyse

(58)

Traditionell war CWP ein Hersteller von industriellen Phosphaten und produzierte Phosphorsäure für den Eigenverbrauch. Nach dem Umstrukturierungsplan sollte die Qualität der Phosphate verbessert werden, um für die Lebensmittelindustrie zu produzieren, und das Nassverfahren für die Herstellung von Phosphorsäure eingeführt werden. Festzustellen ist, dass nach dem Nassverfahren hergestellte Phosphorsäure die gleiche Qualität und die gleichen Eigenschaften wie thermische Phosphorsäure aufweist. Doch wird bei den beiden Herstellungsverfahren unterschiedliches Rohmaterial verwendet, nämlich elementarer Phosphor bei der thermischen Methode und MAG beim Nassverfahren. Darüber hinaus umfasst das Nassverfahren verschiedene Prozessstufen und führt zu Koppelprodukten (insbesondere Raffinat), die weiterverarbeitet werden müssen.

(59)

Phosphorsäure bildet die Grundlage für die Herstellung von Phosphatprodukten, die Rohmaterial mit höherem Reinheitsgrad benötigen. Phosphorsäure wird in der Herstellung von Phosphatdüngemitteln für die Landwirtschaft sowie von Phosphaten für die Lebensmittelindustrie verwendet. Polyphosphate, vor allem Sodiumtripolyphosphate, finden Verwendung in Wasch- und Geschirrspülmitteln sowie anderen Reinigungsprodukten. Auch werden sie für verschiedene industrielle und technische Anwendungen eingesetzt.

(60)

In dem „Chemical Economics Handbook“ aus dem Jahre 2002 heißt es, dass die Nachfrage nach thermischer Phosphorsäure drastisch zurückgeht, da für nachgelagerte Chemieprodukte im Nassverfahren hergestellte Phosphorsäure bevorzugt wird. Außerdem herrsche wegen der Einfuhren aus China ein scharfer Wettbewerb. Bei zahlreichen Phosphatprodukten und direkten Anwendungen, für die früher thermische Phosphorsäure benötigt worden sei, werde inzwischen auf Extraktionsphosphorsäure zurückgegriffen, was erhebliche Kostenvorteile bringe. Rohphosphorsäure sei reichlich verfügbar und relativ kostengünstig. Weiter heißt es, 2002 gebe es in Westeuropa noch vier Produzenten thermischer Phosphorsäure, nämlich TI (größter Produzent), CWP, FEBEX S.A. und Krems Chemie.

(61)

Nach deutschen Angaben ist der europäische Markt für Phosphorsäure und Phosphate durch ein Oligopol geprägt, und es bestehen keine Überkapazitäten. Nach Auffassung von CWP gibt es allerdings kein Oligopol auf dem relevanten europäischen Markt. Einige Wettbewerber von CWP teilen diese Sicht, sind jedoch der Auffassung, dass ein klarer Kapazitätsüberhang besteht.

(62)

Sowohl Deutschland als auch CWP halten den Marktanteil von CWP auf dem gesamten westeuropäischen Phosphatmarkt (industrielle Phosphate und Lebensmittelphosphate) für unbedeutend. Für das Jahr 2000 wird dieser Anteil mit 5,1 % angegeben. Seit 2001 produziert CWP ausschließlich für TI und ist also nicht mehr auf dem Markt präsent. Sein Marktanteil wurde von TI übernommen. Wie Deutschland weiter ausführt, ist TI nicht im Segment der Spezialphosphate wie CWP tätig, sondern auf dem Markt für Phosphor, Phosphorsäuren und andere Folgeprodukte.

(63)

Zur Herstellung von Phosphorsäure stellt CWP fest, dass seine Produktion von 40 000 t thermischer Phosphorsäure auf 20 000 t Extraktionssäure reduziert werden soll. Der ursprünglich vorgesehene Anteil am Markt für Phosphorsäure von 6 % werde auf 3 % in Westeuropa zurückgeführt. Da die thermischen Anlagen stillgelegt wurden und die Extraktionsanlage noch nicht betriebsfähig sei, produziere CWP zurzeit keine Phosphorsäure, und sein Marktanteil sei gleich null.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(64)

Aufgrund einer Nichtigkeitsklage von Prayon-Rupel hob das EuGI in seinem Urteil vom 15. März 2001 die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 (14) wegen der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift auf. Das EuGI stellte fest, dass die Kommission verpflichtet gewesen war, das förmliche Prüfverfahren wegen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt einzuleiten.

(65)

Das Gericht hat die ernsthaften Schwierigkeiten darauf zurückgeführt, dass die Kommission die Entscheidung ohne ausreichende Kenntnis der technischen Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen hatte. Erstens bestätigte das EuGI, dass die Kommission die von CWP durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen fehlerhaft beschrieben hatte. Die Kommission hatte sich bei der Beschreibung der technischen Umstrukturierungsmaßnahmen auf die von Deutschland 1997 vorgelegte Auskunft gestützt, dass das thermische Verfahren zur Herstellung von Phosphorsäure durch das Nassverfahren ersetzt werden soll. Wie das EuGI jedoch betonte, ist in keinem der beiden Entwürfe eines Umstrukturierungsplans vom Mai und Oktober 1996, die Deutschland der Kommission zugeleitet hatten, von einer Aufgabe des thermischen Verfahrens die Rede. Zweitens stellte das EuGI fest, dass die Kommission die technische Machbarkeit und die Rentabilität der Umstrukturierungsmaßnahmen offenbar falsch beurteilt hat. Dem EuGI zufolge wird dies durch ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten eindeutig belegt.

(66)

Gemäß Artikel 233 Absatz 1 EG-Vertrag war die Kommission verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des EuGI nachzukommen. Die Kommission nahm eine vorläufige Prüfung der Maßnahmen zugunsten CWP, einschließlich der Maßnahmen, die in der vorherigen Entscheidung nicht untersucht wurden, vor und sah sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Allerdings hatte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Zum einen konnte die Kommission den genauen Gesamtbetrag der Beihilfe nicht ermitteln. Zum anderen warf eine vorläufige Prüfung nach Maßgabe der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994 (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien (1994)“) (15) ernste Bedenken zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf. Daraufhin leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein.

IV.   GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG

(67)

Die Kommission leitete das Verfahren hauptsächlich auf Grundlage der Informationen ein, die 1997 vorgelegt wurden. Die Antwort Deutschlands auf die Anordnung zur Auskunftserteilung enthielt jedoch Einzelheiten zu früheren Maßnahmen, die als bestehende Beihilfe präsentiert wurden (Maßnahmen 1—3) und Änderungen bestimmter Maßnahmen (Maßnahme 1a und Maßnahmen 7a/8a). Außerdem wurden Maßnahmen, die bisher als Ad-hoc-Maßnahmen galten, von Deutschland nach Einleitung des Verfahrens als bestehende Beihilfe eingestuft (Maßnahmen 9 und 10). Anhand der verfügbaren Informationen konnte die Kommission nicht feststellen, ob die als bestehende Beihilfe bezeichneten Maßnahmen tatsächlich mit den Regelungen vereinbar sind, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt wurden. Um dies zu klären, erließ die Kommission am 6. März 2003 eine Anordnung zur Auskunftserteilung.

V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(68)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gingen Stellungnahmen von drei direkten Wettbewerbern von CWP sowie von CWP selbst ein, die nachstehend wie folgt zusammengefasst werden.

A.   Stellungnahme von Prayon-Rupel

(69)

Prayon-Rupel übermittelte eine ausführliche Beschreibung der beiden Herstellungsprozesse (thermisches Verfahren und Nassverfahren) sowie der einschlägigen Produkte und Märkte. Als Erstes bezweifelt Prayon-Rupel, dass das Vorhaben als Umstrukturierungsplan betrachtet werden kann. Eine Änderung des Herstellungsverfahrens stelle keine tragfähige Umstrukturierung im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien (1994) dar. Wenn die Schwierigkeiten des Unternehmens auf ein Versorgungsproblem zurückzuführen seien, werde dies zudem durch die Umstellung des Herstellungsverfahrens nicht beseitigt. Außerdem gebe es keine Versorgungsprobleme, da das Unternehmen Phosphor aus China, dem weltweit größten Produzenten, anstatt aus Kasachstan beziehen könnte.

(70)

Zum zweiten bezweifelt Prayon-Rupel die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans. Die im ersten Dokument vorgesehene Umstellung vom thermischen Verfahren auf das Nassverfahren sei nicht machbar. Eine solche Umstellung würde umfangreiche Investitionen einschließlich einer völlig neuen Anlage erfordern und nicht nur die von Deutschland aufgelisteten knappen Investitionen. Außerdem werde eine Änderung des Herstellungsverfahrens nicht zu einem hochwertigeren Produkt führen; diese Ansicht wird auch von Deutschland geteilt. Schließlich hat Prayon-Rupel Zweifel an der Wiederherstellung der Rentabilität von CWP, da die Umsatzprognosen auf äußerst optimistischen Annahmen beruhen und die Betriebsergebnisse weiterhin negativ sind. Eine Änderung des Herstellungsverfahrens mit unzureichenden Investitionen könne nur zu Produkten minderer Qualität und somit einer weiteren Schmälerung der Gewinne führen.

(71)

Drittens ist Prayon-Rupel der Ansicht, dass CWP seine Kapazität erhöht. Nach dem ersten Umstrukturierungsdokument sollte das Nassverfahren eingeführt werden, ohne das thermische Verfahren aufzugeben. Dies impliziert nach Ansicht von Prayon-Rupel eine Verdoppelung der Kapazität.

(72)

Viertens vertritt Prayon-Rupel die Ansicht, dass sich die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und die Verpflichtung der Gesellschafter, im Zuge der Privatisierung 5,11 Mio. EUR (10 Mio. DEM) zu investieren, nicht an die Umstrukturierung geknüpft, sondern hypothetisch und unzureichend sei.

(73)

Schließlich bezweifelt Prayon-Rupel, dass der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt wird. Die Übernahme der Phosphorproduktion von CWP durch TI bestätige bereits, dass der Plan nicht wie vorgesehen umgesetzt werde.

B.   Stellungnahme der Chemischen Fabrik Budenheim A. Oetker

(74)

Die Chemische Fabrik Budenheim A. Oetker (nachstehend CFB) bezweifelte in ihrem Schreiben vom 20. August 2001 die Tragfähigkeit des Umstrukturierungskonzeptes. Der Bau der neuen Extraktionsanlage sei zu so geringen Kosten und in so kurzer Zeit wie von CWP geplant nicht realisierbar. Dies habe sich nachträglich bestätigt, denn nach Marktinformationen seien die thermische Anlage von CWP stillgelegt und die Bauarbeiten an der neuen Extraktionsanlage eingestellt worden. CFB ist der Auffassung, dass die Baukosten für die neue Anlage zu niedrig kalkuliert wurden und CWP nicht über das erforderliche Know-how für ein neues Verfahren zur Herstellung von Phosphorsäure verfügt. Im Übrigen gebe CWP nicht an, auf welche Weise die bei dem neuen Herstellungsverfahren anfallenden toxischen Koppelprodukte weiterverarbeitet werden sollen. Darüber hinaus stellt CWP fest, dass TI erfolgreich Phosphorsäure im thermischen Verfahren herstellt, was widerlegt, dass eine Änderung des Herstellungsprozesses notwendig ist, um die Rentabilität von CWP wiederherzustellen. CFB bezweifelt, dass es Probleme bei der Versorgung mit elementarem Phosphor gab. Die Herstellung von Phosphorsäure in der neuen Anlage würde also die Vorfinanzierungskosten nicht reduzieren.

(75)

Des Weiteren stellt CFB fest, dass die enge Zusammenarbeit zwischen CWP und TI, einschließlich der vereinbarten Übergabe des Phosphatgeschäfts an TI und — nach einer gewissen Zeit — das Recht von TI, diesen Betriebsbereich von CWP zu übernehmen, die Frage aufwirft, ob die Beihilfe letztlich nicht TI zugute kommt.

(76)

Ferner weist CFB darauf hin, dass CWP von seinen Gesellschaftern, insbesondere BVT Industrie GmbH und TI, finanziell unterstützt wird. Deshalb sollte die Eigenkapitalsituation von CWP bei der Gewährung von Beihilfen berücksichtigt werden.

C.   Stellungnahme von BK Giulini

(77)

BK Giulini führt in dem Schreiben vom 26. September 2001 aus, dass CWP über keinen Umstrukturierungsplan verfüge und das Konzept unzureichend und unverhältnismäßig sei. Die Änderung des Herstellungsverfahrens sei nicht notwendig und aus technischer und wirtschaftlicher Sicht undurchführbar. Da CWP außerdem nicht beabsichtige, das thermische Verfahren aufzugeben, handle es sich bei den Maßnahmen um unvereinbare Betriebsbeihilfen. Lieferschwierigkeiten und mangelnde Liquidität seien keine hinreichenden Gründe für eine Umstellung des Herstellungsprozesses oder eine Umstrukturierung. Die gewährte Beihilfe sei nicht für Investitionen, sondern als Liquiditätszuschuss genutzt worden, was Marktverzerrungen in der Gemeinschaft verursacht habe. Als weiteres Argument gegen die Beihilfe für CWP wird die Überkapazität auf dem europäischen Markt für Phosphorsäure angeführt.

(78)

Des Weiteren stellt BK Giulini fest, dass die von Deutschland gewährte Beihilfe nachweislich nicht zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von CWP beigetragen habe. Trotz der Beihilfe verzeichne das Unternehmen seit 1998 Verluste. Die Vereinbarung zwischen CWP und TI belege das völlige Scheitern der Umstrukturierungsmaßnahmen.

(79)

Außerdem ist TI nach Auffassung von BK Giulini der eigentliche Begünstigte der Beihilfe.

D.   Stellungnahme von CWP

(80)

Mit Schreiben vom 21. September 2001 und 6. Februar 2002 übermittelte Deutschland die Reaktion von CWP auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. In dem Schreiben vom 8. Oktober 2002, mit dem Deutschland die Antwort von CWP auf die Stellungnahmen der oben genannten Dritten übermittelte, ging CWP auf die Bedenken ein, die von der Kommission bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und von allen anderen Beteiligten geäußert wurden.

(81)

Zur Existenz eines Umstrukturierungskonzeptes erklärt CWP, die Umstrukturierung habe im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Erweiterung der Produktpalette im Bereich der Phosphate und Erstellung einer breiteren Rohstoffbasis durch preisgünstige Alternativen zu Phosphor. An diesen Zielen habe sich während des gesamten Umstrukturierungsprozesses nichts geändert, wenngleich das Konzept in der Tat mehrmals modifiziert worden sei.

(82)

Zu den Zweifeln an der Tragfähigkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen vertritt CWP die Auffassung, dass die Erweiterung der Produktpalette im Bereich der Phosphate durch die Installation eines neuen Wirbelschichttrockners für die Herstellung wasserfreier Phosphate erreicht werden könne. In Bezug auf die Erweiterung der Rohstoffbasis, das zweite Ziel, stellte CWP fest, dass mit der Extraktionsanlage dieselben Produkte zur selben Qualität und zu niedrigeren Kosten als bei den thermischen Verfahren hergestellt werden könnten, ohne von der Lieferung elementaren Phosphors durch Dritte abhängig zu sein.

(83)

Auf die Bemerkung von CFB, TI produziere erfolgreich Phosphorsäure im thermischen Verfahren, erklärt CWP, TI sei nicht von der Lieferung elementaren Phosphors abhängig, da es diesen selbst herstelle. Auch könne TI vor allem die Elektrizitätskosten (die den größten Teil der Herstellungskosten für elementaren Phosphor ausmachen) niedrig halten, da einer der TI-Gesellschafter ein Kernkraftwerk betreibe und TI Strom zu Vorzugspreisen erhalten könne. Deshalb befinde sich TI in einer ganz anderen Lage als CWP.

(84)

Zu den Zweifeln am Erfolg des Umstrukturierungskonzeptes erklärt CWP, die eingeleiteten Maßnahmen stellten eine klassische Umstrukturierung eines Unternehmens dar. Der Bau der beiden Anlagen sei eine gewinnträchtige Entscheidung gewesen. Vor allem werde erwartet, dass mit der Extraktionsanlage die Produktionskosten um 7 % im Vergleich zum thermischen Verfahren gesenkt und eine Nettokapitalrendite von 23 % erzielt werden könne. Die ersten Tests hätten gezeigt, dass mit der Extraktionsanlage Phosphorsäure von gleicher Qualität wie im thermischen Verfahren hergestellt werden könne. Des Weiteren stellt CWP fest, dass andere Wettbewerber, insbesondere Prayon-Rupel, den Bau einer Extraktionsanlage angekündigt hätten, die sechsmal größer als die Anlage von CWP sei. Die Verzögerungen beim Bau der Extraktionsanlage seien durch Lieferprobleme verursacht worden und nicht, weil die Anlage undurchführbar sei. Die Anlage sei nun zu 90 % fertig gestellt, und es gebe eine Einrichtung, die an einer Lizenz für das Know-how interessiert sei.

(85)

Des Weiteren vertritt CWP die Auffassung, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen gebe. CWP verweist darauf, dass CRU International Ltd in einer Aktualisierung der Studie „The Market for Industrial and Food Phosphates“ für die Jahre 1998—2002 vorhersagt, dass, während im Jahr 2003 in der Industrie wahrscheinlich insgesamt genügend Kapazitäten zur Befriedigung der Nachfrage vorhanden sind, erhebliche regionale Ungleichgewichte bestehen werden, die berichtigt werden müssen. Ein Kapazitätsüberhang bei industriellen Phosphaten und Lebensmittelphosphaten bestehe nur auf dem Papier, da sich diesem Bericht zufolge die Anlagen in einem sehr schlechten Zustand befinden und erneuert werden müssen. Des Weiteren sei der Marktanteil von CWP auf den relevanten Märkten, wie in Rdnr. 62 und 63 beschrieben, unbedeutend. Außerdem habe CWP niemals unter Marktpreisen verkauft.

(86)

Des Weiteren stellt CWP fest, dass BK Giulini kein direkter Wettbewerber sei. Das Unternehmen, das Spezialphosphate produziere, habe im Jahr 2000 mehr als zwei Drittel der Phosphatproduktion von CWP gekauft und sei an der Übernahme des CWP-Produktionsbereichs Phosphorsäure und Phosphate interessiert gewesen. Nach Auffassung von CWP habe die Beihilfe keinerlei Auswirkungen auf BK Giulini gehabt.

(87)

Zum Eigenbeitrag zur Umstrukturierung stellt CWP fest, dass das Unternehmen wegen der hohen Rohmaterialkosten nicht in der Lage gewesen sei, das Umstrukturierungskonzept vollständig aus Eigenmitteln zu finanzieren. Allerdings habe es einen substanziellen Beitrag geleistet. Nach Angaben von CWP beliefen sich die privat finanzierten Investitionen auf 5,11 Mio. EUR (10 Mio. DEM). Alle dem Unternehmen gewährten Darlehen — auch die durch Bürgschaften der BvS und des Landes gesicherten — seien als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung zu werten, da CWP Zinsen entrichte und die Rückzahlung aus dem Verkaufserlös der Phosphat-Produktionsanlagen an TI beabsichtigt sei.

(88)

Zur Identität des Beihilfeempfängers stellt CWP fest, dass das Unternehmen nicht in TI integriert worden ist. Nach dem Verkauf des Phosphatgeschäfts an TI wird es am CWP-Standort zwei unabhängige Unternehmen geben: TI wird sich im Phosphatgeschäft und CWP in der Produktion von Phosphorsäure betätigen. Entgegen der Äußerung von CFB habe CWP zu keinem Zeitpunkt thermische Phosphorsäure an TI geliefert. Außerdem sei CWP der alleinige Beihilfeempfänger.

VI.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(89)

In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland die in Rdnr. 42—44 beschriebenen Angaben zur Modifizierung des Umstrukturierungskonzeptes. Auch gab Deutschland Auskunft über sämtliche Finanzmaßnahmen der öffentlichen Hand, die dem Unternehmen während der Privatisierung und der Umstrukturierung bereitgestellt wurden, wie in Rdnr. 17—34 beschrieben. Desgleichen wurden die in Rdnr. 50—57 aufgeführten Angaben über den Eigenbeitrag zur Umstrukturierung sowie die Geschäftsberichte des Unternehmens für die Jahre 1994—2000 und Marktdaten vorgelegt. In Bezug auf die Stellungnahmen Dritter verweist Deutschland auf die Reaktion von CWP, die mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 übermittelt wurde.

(90)

In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung legte Deutschland Angaben zur Vereinbarkeit bestehender Beihilfemaßnahmen mit den Regelungen vor, auf deren Grundlage sie angeblich durchgeführt wurden. Des Weiteren sprach sich Deutschland dafür aus, das Verfahren zwischen dem Unternehmensbereich Phosphate, der aus deutscher Sicht erfolgreich restrukturiert wurde, und den verbleibenden Geschäftsbereichen von CWP, hauptsächlich der Herstellung von Phosphorsäure mit der Extraktionsanlage, die erfolgreich funktionieren würden, sobald TI den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises gezahlt habe, aufzugliedern.

VII.   WÜRDIGUNG

A.   Einleitung

(91)

Einige der zu würdigenden Maßnahmen wurden bereits in der früheren Entscheidung, die vom Gericht Erster Instanz annulliert wurde, untersucht; einige dieser Maßnahmen waren zu Beginn des Vorhabens in Einklang mit Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag) angemeldet worden, während andere vor einer Entscheidung der Kommission umgesetzt wurden. Wiederum andere Maßnahmen wurden in der annullierten Entscheidung nicht untersucht oder wurden nach dieser Entscheidung verlängert oder ergänzt.

(92)

Zur Untersuchung der einzelnen Maßnahmen wird sich die Kommission für die angemeldeten Maßnahmen in den Rahmen der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung vorherrschenden Situation versetzen und für die nicht angemeldeten Maßnahmen in den Rahmen des Zeitraums, während dessen die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Kommission muss jedoch eine Gesamtbeurteilung der Umstrukturierung vornehmen, die alle relevanten Entwicklungen der Fakten bis zum Zeitpunkt der Ergreifung der letzten Maßnahmen berücksichtigt.

B.   Das betreffende Unternehmen

(93)

Im Anschluss an die Anordnung zur Auskunftserteilung lieferte Deutschland ausführliche Angaben zur Gesellschafterstruktur von CWP. Daraus geht hervor, dass CWP im Jahr 2002 zusammen mit der Vopelius-Gruppe, einschließlich Herrn Vopelius, der 75,2 % des Kapitals hält, 100 Mitarbeiter beschäftigte, über Vermögenswerte in Höhe von 25,81 Mio. EUR (50,48 Mio. DEM) verfügte und einen Umsatz von 22,36 Mio. EUR (43,73 Mio. DEM) erwirtschaftete. Demnach werden die in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (16) festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten.

(94)

Zur BvT-Gruppe, welche die verbleibenden Anteile von 24,8 % hält, teilt Deutschland mit, dass diese Gruppe als institutioneller Investor zu betrachten sei, da sie lediglich Risikokapital bereitstelle, ohne eine Kontrolle über das operative Geschäft von CWP auszuüben. Folglich kann CWP als KMU eingestuft werden. Auch in den Jahren vor 1997 (dem ersten Jahr, für das vollständige Daten vorliegen) hat CWP die KMU-Kriterien erfüllt.

(95)

Die Kommission stellt fest, dass auf Grundlage der verfügbaren Informationen CWP nach Abschluss des Vertrags mit TI im Februar 2001 keine Finanzierungsmaßnahmen aus staatlichen Quellen bereitgestellt worden zu sein scheinen. Die Kommission hat außerdem das von AnChem Consult erstellte und von Deutschland übermittelte Gutachten zur Kenntnis genommen, gemäß dem: der Vertrag im Anschluss an ein offenes und transparentes Verfahren, in dem allen im relevanten Markt tätigen Unternehmen in Europa die Möglichkeit gegeben wurde, ein Angebot zu unterbreiten, abgeschlossen wurde; das Angebot von TI als das wirtschaftlich tragfähigste und beste ausgewählt wurde; der Verkaufspreis einem Marktpreis entspricht. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe an CWP weder direkt noch indirekt TI zugute gekommen ist.

C.   Bestehende Beihilfe

(96)

Mehrere Maßnahmen stellen angeblich eine bestehende Beihilfe dar und sind von der Kommission nicht erneut zu würdigen. Die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Regelungen, auf deren Grundlage sie angeblich durchgeführt wurden, soll hingegen geprüft werden.

(97)

Maßnahmen 1, 2 und 3: Da das Unternehmen zum Zeitpunkt der Privatisierung ca. 70 Mitarbeiter beschäftigte, fällt nach deutscher Auffassung jede in diesem Kontext gewährte Beihilfe unter das THA-Regime N 768/94 (17). Die Kommission erkennt an, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Privatisierung weniger als 250 Personen beschäftigte. Daher brauchen diese Maßnahmen der Kommission nicht notifiziert zu werden und sind als bestehende Beihilfe einzustufen.

(98)

Maßnahme 1a: Da die Gewährung der Bürgschaft unter das THA-Regime fällt, wurde die Möglichkeit einer Umwandlung der Bürgschaft in ein Darlehen oder einen Zuschuss von Anfang an ins Auge gefasst, da sich das Unternehmen bereits in Schwierigkeiten befand. Ein solcher Ansatz wird in den drei THA-Regimen, welche die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Bürgschaft bilden, übereinstimmend anerkannt. In der Entscheidung über das THA-Regime E 15/92 heißt es ausdrücklich, dass von der THA bereitgestellte Darlehen und Bürgschaften in zunehmendem Maße geeignet sind, sich in Zuschüsse zu verwandeln (18). Die Umwandlung der Bürgschaft in ein Darlehen oder einen Zuschuss war bereits vom THA-Regime gedeckt und kann daher nicht als neue Beihilfe eingestuft werden.

(99)

Maßnahmen 9 und 10: Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland erstmals mit, dass diese Bürgschaften auf Grundlage eines Programms ausgereicht wurden, die von der Kommission für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigt worden war (19). Die Kommission stellt fest, dass alle darin vorgesehenen Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung im anstehenden Fall erfüllt sind. Zu betonen ist, dass die Regelung vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsleitlinien (1994) eingeführt wurde und die Gemeinschaftsleitlinien (1994) von den Mitgliedstaaten nicht verlangten, ihre bestehenden Beihilferegelungen mit den neuen Vorschriften (siehe Absatz 2.5 der Gemeinschaftsleitlinien (1994)) in Einklang zu bringen. Außerdem hat die Kommission die fragliche Regelung nach Erlass der Gemeinschaftsleitlinien (1994) nicht überprüft. Dies erklärt, weshalb die Maßnahmen 9 und 10 zwar dem Rettungs- und Umstrukturierungsprogramm entsprechen, aber nicht in Einklang mit den Gemeinschaftsleitlinien (1994) stehen. Folglich können diese Maßnahmen als bestehende Beihilfen eingestuft werden, die nicht erneut zu würdigen sind.

(100)

Maßnahme 11: Investitionszuschüsse in Höhe von 1,94 Mio. EUR (3,8 Mio. DEM) wurden auf Grundlage eines Beihilfeprogramms gewährt, das von der Kommission als regionale Investitionsbeihilfe genehmigt worden ist (20). In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung erklärte Deutschland, es werde sicherstellen, dass die Kumulierungsvorschriften bei der Gewährung von Regionalbeihilfen an CWP eingehalten und der regionale Förderhöchstsatz für KMU respektiert werde. Die Kommission betrachtet die Maßnahme daher als bestehende Beihilfe. Darüber hinaus war die Beihilfemaßnahme bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erfasst worden.

(101)

Maßnahme 12: Investitionszulagen in Höhe von 0,36 Mio. EUR (0,7 Mio. DEM) wurden auf Grundlage von Beihilfeprogrammen gewährt, die von der Kommission als regionale Investitionsbeihilfe genehmigt worden sind. In der Antwort auf die Anordnung auf die Auskunftserteilung erklärte Deutschland, es werde sicherstellen, dass die Kumulierungsvorschriften bei der Gewährung von Regionalbeihilfen an CWP eingehalten und der regionale Förderhöchstsatz für KMU respektiert werde. Die Kommission betrachtet die Maßnahme daher als bestehende Beihilfe. Außerdem war die Beihilfemaßnahme bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erfasst worden.

(102)

Folglich geht die Kommission davon aus, dass anhand der vorliegenden Informationen die Maßnahmen 1 (einschließlich 1a), 2 und 3 sowie die Maßnahmen 9, 10, 11 und 12 bestehende Beihilfen darstellen, die von der Kommission nicht erneut zu würdigen sind. Allerdings wird ihr Betrag bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Gesamtbeihilfe berücksichtigt.

D.   Sonstige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(103)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Finanzmaßnahmen zugunsten von CWP haben dem Unternehmen Vorteile verschafft, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf dem Markt nicht erhalten hätte. Es sei daran erinnert, dass CWP 1997 kurz vor der Insolvenz stand und damals kein privater Investor bereit war, CWP die benötigten Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Da die von CWP hergestellten Produkte auch gehandelt werden und Wettbewerber von CWP in anderen Mitgliedstaaten präsent sind, drohen die Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

(104)

Die Maßnahmen werden aus staatlichen Mitteln finanziert und von der THA/BvS bzw. dem Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt. Die THA wurde als Anstalt des öffentlichen Rechts zur Privatisierung staatseigener Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegründet und war dem deutschen Finanzministerium unmittelbar unterstellt. Die BvS ist als Nachfolgebehörde der THA ebenfalls eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Somit sind die Maßnahmen dem Staat zuzuordnen. Sie stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und sind entsprechend zu würdigen.

(105)

Maßnahmen 4, 5, 6, 7 und 8: Diese Maßnahmen, d. h. der Erlass des Kaufpreises und der aufgelaufenen Zinsen, der Investitionszuschuss sowie die beiden 20 %igen Bürgschaften der BvS wurden außerhalb von Beihilferegelungen gewährt; sie stellen daher eine Ad-hoc-Beihilfe dar und sind entsprechend zu würdigen. Dies wird von Deutschland nicht bestritten.

(106)

Maßnahmen 7a/8a: Nach Auffassung Deutschlands ist die Verlängerung der Bürgschaften und die anschließende Umwandlung in Darlehen und Zuschüsse nicht als neue Beihilfe zu werten. Diese Frage wäre jedoch nur relevant, wenn es sich bei den Maßnahmen 7 und 8 um bestehende Beihilfe handeln würde, was nicht der Fall ist. Da die Maßnahmen 7 und 8 als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen sind, werden die Maßnahmen 7a und 8a in die Würdigung der Vereinbarkeit als Teil der Maßnahmen 7 und 8 einbezogen.

(107)

Die Bürgschaften im Rahmen der Maßnahme 7 (einschließlich 7a) und der Maßnahme 8 (einschließlich 8a) haben es CWP ermöglicht, Darlehen zu günstigeren Bedingungen zu erhalten, als normalerweise auf den Finanzmärkten angeboten werden. Als Beihilfeelement der Bürgschaft im Rahmen der Maßnahme 7 und der Bürgschaft der Maßnahme 8 betrachtet die Kommission die Differenz zwischen dem Zinssatz, den CWP für ein Darlehen zu Marktkonditionen hätte entrichten müssen (d. h. ohne Bürgschaft), und dem Zinssatz, zu dem das verbürgte Darlehen effektiv bereitgestellt wurde. Da sich CWP zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaften und der Gewährung der Darlehen in gravierenden Finanzschwierigkeiten befand, könnte das Beihilfeelement bis zu 100 % der Bürgschaften betragen, da niemand die Darlehen ohne Bürgschaft gewährt hätte. Nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (21) sollen die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der im Markt geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Weiter heißt es in der Mitteilung, dass der so festgestellte Referenzsatz ein Mindestsatz ist, welcher in besonderen Risikofällen (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten) erhöht werden kann. In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten oder sogar darüber liegen. Daher ist die Kommission im vorliegenden Fall der Ansicht, dass CWP ohne die Bürgschaften mindestens einen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte entsprechenden Zinssatz hätte entrichten müssen. Das Beihilfeelement jeder Bürgschaft besteht folglich in der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das durch die Bürgschaft abgesicherte Darlehen bereitgestellt wurde.

(108)

Ähnliche Überlegungen gelten für die Umwandlung der Bürgschaften in Darlehen der BvS. Nach Auffassung der Kommission wurden die Darlehen zu einem Zinssatz gewährt, der niedriger ist als der Zinssatz, den CWP auf dem Markt erhalten hätte. Das Beihilfeelement des BvS-Darlehens im Rahmen von Maßnahme 7 (einschließlich 7a) und des BvS-Darlehens im Rahmen von Maßnahme 8 (einschließlich 8a) besteht also in der Differenz zwischen dem Zinssatz, den CWP für ein solches Darlehen auf dem Markt erhalten hätte, und dem Zinssatz, zu dem die Darlehen von der BvS bereitgestellt wurden. Nach Auffassung der Kommission hätte CWP einen Zinssatz, der mindestens dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte entspricht, zahlen müssen. Das Beihilfeelement jedes Darlehens besteht also in der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen tatsächlich bereitgestellt wurde.

E.   Vereinbarkeit

(109)

Die Maßnahmen 4, 5, 6, 7 (einschließlich 7a) und 8 (einschließlich 8a) sind von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Artikel 87 Absatz 1 vor.

(110)

Die Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag greifen im vorliegenden Fall nicht, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete handelt. Deutschland hat diese Ausnahmebestimmungen nicht geltend gemacht.

(111)

Weitere Ausnahmebestimmungen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag enthalten. Da die Hauptzielsetzung der Beihilfe nicht die regionale Entwicklung ist, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten, sind im vorliegenden Fall lediglich Umstrukturierungsbeihilfen genehmigungsfähig. Für Umstrukturierungsbeihilfe wird vor allem die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag herangezogen.

(112)

Für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission Gemeinschaftsleitlinien (1994) (22) herausgegeben, die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen (23). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Gemeinschaftsleitlinien (1994) werden nachstehend geprüft.

(113)

Nach Ansicht der Kommission lassen sich keine anderen Grundlagen für die Vereinbarkeit, und insbesondere keine der anderen Gemeinschaftsrahmen, z. B. für Forschung und Entwicklung, den Umweltschutz, kleine und mittlere Unternehmen, die Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital anwenden.

(114)

Gemäß Absatz 2.1 der Gemeinschaftsleitlinien (1994) ist die finanzielle Schwäche von Unternehmen, die Hilfe bei der Umstrukturierung erhalten, auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen. Zu den typischen Symptomen gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert.

(115)

Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung verzeichnete CWP zunehmende Verluste und war mit gravierenden Liquiditätsproblemen konfrontiert, wie oben eingehend erläutert. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass CWP zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als Unternehmen in Schwierigkeiten galt.

(116)

Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplanes muss sein, dass er die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Folglich müssen Umstrukturierungsbeihilfen an ein tragfähiges Umstrukturierungskonzept geknüpft sein. Der Umstrukturierungsplan sieht in der Regel die Reorganisation und Rationalisierung der Geschäftsbereiche auf einer effizienteren Grundlage vor. U. a. sind die Umstände zu berücksichtigten, die zu den Schwierigkeiten geführt haben.

(117)

Im Falle von CWP ist festzustellen, dass eine erste Umstrukturierung nach der Privatisierung gescheitert ist. Eine zweite Umstrukturierung auf Grundlage der beiden Dokumente, auf die in Rdnr. 40 und 41 verwiesen wird, wurde 1997 durchgeführt. Auch wenn zwischen beiden Unterschiede bestehen, war die Strategie offensichtlich darauf ausgerichtet, das Nassverfahren einzuführen, wofür eine Extraktionsanlage notwendig war, damit MGA als Rohmaterial verwendet und die Abhängigkeit von den hohen Preisen für elementaren Phosphor vermindert werden kann. Außerdem sollte die Qualität des wichtigsten Endproduktes, d. h. der Phosphate, verbessert werden. Beide Ziele sind miteinander verknüpft: Die wirtschaftliche Herstellung von Phosphat aus dem leichter verfügbaren und kostengünstigeren Rohmaterial war für CWP nur mit Hilfe des Nassverfahrens möglich. Um festzustellen, ob die Strategie von 1996 tragfähig war, müssen die zur Einführung des Nassverfahrens vorgesehenen Maßnahmen bewertet werden.

(118)

Wie aus dem Gutachten von Prayon-Rupel hervorgeht, kann das neue Produktionsverfahren nicht durch geringfügige Änderungen der bestehenden Anlagen eingeführt werden. Das Nassverfahren verlangt völlig andere Anlagen als das thermische Verfahren und erfordert u. a. eine vor- und nachgelagerte Behandlung des Produktes einschließlich Defluorierung, Aufkonzentrierumg, Entfärbung usw. Allerdings sah die Strategie von 1996 keinen dieser Prozessschritte vor. Die Vorbehandlungsstufe wurde im Dezember 1997, als das Projekt bereits angelaufen war, eingeführt, nachdem Labortests diese Notwendigkeit belegten. Solche Tests hätten vor Beginn des Projekts durchgeführt und als Grundlage für die Berechnung der Gesamtkosten herangezogen werden müssen. In der DLM-Studie über die Durchführbarkeit der Anlage vom November 1997 wird ebenfalls die notwendige Vorbehandlung von Phosphorsäure im Nassverfahren erwähnt. Diese Studie hätte vor Aufstellung des Umstrukturierungsplans erstellt und als Grundlage für die Ermittlung der Kosten und der Finanzierung der Umstrukturierung herangezogen werden müssen. Was die Nachbehandlung betrifft, so wurde diese erst Anfang 1999 eingeführt, obwohl CWP angibt, diese sei nur erforderlich geworden, weil sein Lieferant nicht mehr in der Lage war, Säure in angemessener Qualität zu liefern. Allerdings kann die Kommission diese Auffassung nicht teilen: Der Vertrag zwischen CWP und seinem Lieferanten datiert vom Juli 1998, während das Projekt 1996 konzipiert wurde. Daher hätte es bereits 1996 klar sein müssen, dass eine Nachbehandlungsphase erforderlich war, insbesondere um Produkte mit hohem Reinheitsgrad für die Lebensmittelindustrie zu erhalten, wie von CWP geplant. Auch setzt die Vor- und Nachbehandlung der Produkte größere Anlagen voraus, was CWP 1999 feststellte. Dies hätte ebenfalls von Anfang an vorhergesehen werden müssen.

(119)

Darüber hinaus sahen die Dokumente aus dem Jahr 1996, die das Umstrukturierungskonzept bilden, keine adäquate Lösung für das äußerst toxische Raffinat vor. Dieses wird überhaupt nicht erwähnt, auch nicht in der Anmeldung von 1997. In der DLM-Studie über die Durchführbarkeit der Extraktionsanlage vom November 1997 heißt es, dass aus (phosphorsäurehaltigem) Raffinat gewonnenes Phosphat einen zu hohen Metallgehalt aufweist und festgelegt werden sollte, was ein akzeptabler Anteil wäre. In anderen Worten, die Studie zeigt ein Problem und einen möglichen Lösungsansatz auf, gibt aber keine Lösung an. Später hoffte CWP wohl darauf, das Raffinat verkaufen zu können, musste aber feststellen, dass hierfür keine Nachfrage bestand, was zu der akuten Finanzkrise im Jahr 2000 beitrug. Bereits in der Konzeptionsphase im Jahr 1996 hätte klar sein müssen, dass für das toxische Raffinat eine Lösung gefunden werden muss. Falls diese Lösung im Verkauf bestanden hätte, hätte durch eine entsprechende Marktstudie ermittelt werden müssen, ob dies machbar ist. In den Dokumenten aus den Jahren 1996 und 1997 wird das Problem jedoch nicht einmal erwähnt.

(120)

Aufgrund der unzureichenden Planung der nötigen Schritte zur Erreichung des Ziels wurden die Kosten des gesamten Investitionsprogramms und insbesondere der Extraktionsanlage eindeutig unterschätzt. Doch teilt Deutschland diese Ansicht nicht und legte eine Studie von DLM zu den Kosten der Extraktionsanlage vor. Bei dem vier Seiten umfassenden Papier, das auf theoretischen Berechnungen basiert, die durch praktische Tests überprüft werden müssen, handelt es sich um eine bloße Auflistung der Kosten der Herstellung von Phosphorsäure im Nassverfahren. Die Kosten für den Bau der Anlage selbst werden nicht veranschlagt. Deshalb ändert sich nichts an der Einschätzung, dass die Kosten des Investitionsprogramms und insbesondere der Extraktionsanlage bei Festlegung der Umstrukturierungsstrategie nicht sorgfältig geplant worden waren. Dies wird im Nachhinein bestätigt, denn die Kosten wurden stark unterschätzt. Die 1996 für 3,07 Mio. EUR (6 Mio. DEM) geplante Extraktionsanlage hatte bis 2000/2001, als die Arbeiten wegen Liquiditätsmangel unterbrochen wurden, Kosten in Höhe von 7,72 Mio. EUR (15,1 Mio. DEM) verursacht. Die 1996 für 7,67 Mio. EUR geplanten Gesamtinvestitionen hatten sich bis 2000/2001 auf 17,93 Mio. EUR erhöht.

(121)

Die fehlende tatsächliche Planung der Umstrukturierungsmaßnahmen und der Investitionskosten hatte unweigerlich zur Folge, dass die Extraktionsanlage nicht bis 1998 fertig gestellt und CWP seine langfristige Rentabilität nicht bis 2000 wiederhergestellt hatte, wie ursprünglich vorgesehen. Im Jahr 2000 hatte CWP keines der ihm gewährten Darlehen zurückgezahlt, die Extraktionsanlage war noch lange nicht fertig gestellt, das Unternehmen war weiterhin von elementarem Phosphor abhängig und stand vor der drohenden Insolvenz. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Umstrukturierungsstrategie von 1996 im Jahr 2000 gescheitert war.

(122)

Deutschland ist jedoch anderer Auffassung. Aus deutscher Sicht hat CWP, als es die Insolvenz durch den Verkauf des Phosphatgeschäfts an TI abwendete, die Umstrukturierung dieses Unternehmensbereichs erfolgreich abgeschlossen. Die Umstrukturierung des Bereichs Phosphorsäure wird nach Auffassung Deutschlands erfolgreich abgeschlossen sein, sobald TI den verbleibenden Kaufpreis zahlt, denn dann wird CWP die innovative Extraktionsanlage fertig stellen und seine Rentabilität zurückgewinnen können. Zur Unterstützung dieser Behauptung legte Deutschland ein Gutachten von Dr. Scheibitz vom 25. Juli 2000 vor. Deutschland kommt zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Strategie erfolgreich war, und selbst wenn die Kommission diese Auffassung nicht teilt, hätten die Änderungen am ursprünglichen Konzept die Lebensfähigkeit von CWP sichergestellt.

(123)

Die Kommission kann diese Auffassung nicht teilen. Zunächst kann die Umstrukturierung von CWP nicht in zwei Unternehmensbereiche (Phosphate und Phosphorsäure) unterteilt werden: Es handelte sich um ein Unternehmen, das in Schwierigkeiten geriet und für das eine Umstrukturierungsstrategie konzipiert wurde. Außerdem ist die Restrukturierung beider Bereiche miteinander verknüpft: Eine effiziente Phosphatproduktion war nur möglich, wenn sich CWP auf eine wirtschaftliche Herstellung von Phosphorsäure stützen konnte. Wenngleich CWP die Produktpalette erweiterte und potenziell auch die Qualität seiner Phosphate verbesserte, war zu keinem Zeitpunkt eine effiziente Herstellung möglich, da die Abhängigkeit von elementarem Phosphor weiter bestand. Die Tatsache, dass sich CWP, um die drohende Insolvenz abzuwenden, durch den Verkauf des Phosphatgeschäfts aus seinem traditionellen Markt zurückzog, kann nicht als erfolgreiche Umstrukturierung angesehen werden, sondern ist ein Beweis für das Scheitern des ursprünglichen Konzeptes. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Umstrukturierung noch nicht zu Ende gebracht wurde. Die Extraktionsanlage, deren Fertigstellung bis 1998, d. h. vor dem „Verkauf“ des Phosphatgeschäfts an TI, geplant war, ist noch immer nicht betriebsfähig, und die Anlagen zur Herstellung von Phosphorsäure im thermischen Verfahren sind stillgelegt worden. Die Kommission kann dies nicht als Änderung des ursprünglichen Umstrukturierungskonzeptes betrachten: Klar ist, dass die ursprüngliche Strategie im Jahr 2000 komplett gescheitert ist und sich CWP seitdem in einer völligen anderen Situation befindet.

(124)

Auch kann die Kommission nicht die Auffassung Deutschlands teilen, die modifizierte Strategie würde die Überlebenschancen von CWP verbessern. Die Kommission stellt fest, dass das Gutachten von Dr. Scheibitz, das Deutschland als Beleg für die technische Machbarkeit der Extraktionsanlage vorlegte, auf zwei Hauptprobleme hinweist. Erstens kann die Anlage, wenn das Problem mit dem Raffinat nicht gelöst wird, nicht betrieben werden. Zweitens hat CWP offensichtlich keine Pilotphase eingeplant, die klar zeigen könnte, ob es Probleme mit der Anlage gibt. Wie vorherzusehen war, stand CWP kurz nach dem Gutachten wieder am Rande der Insolvenz. Nach den vorliegenden Informationen ist das Problem mit dem Raffinat nicht gelöst. Selbst wenn CWP die Anlage fertig stellen sollte, könnten ohne eine Pilotphase weitere Probleme auftreten. Abschließend stellt die Kommission fest, dass CWP ein kleiner Akteur auf einem schwierigen, stark konzentrierten und von großen Unternehmen wie Rhodia, Astaris, Prayon und TI beherrschten Markt ist. Offensichtlich hat CWP keinen leichten Zugang zur Finanzierung und leidet unter chronischem Liquiditätsmangel. Selbst die Fertigstellung der Extraktionsanlage würde nicht per se das Überleben des Unternehmens sicherstellen.

(125)

Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass die Strategie von 1996 nicht sorgfältig geplant war, Schritte fehlten und die Kosten unterschätzt wurden. Eine solche Strategie konnte nicht zur Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit führen. Die zahlreichen Änderungen am Konzept bestätigen dies. Daher ist es nicht überraschend, dass sich CWP zu der Zeit, als die Umstrukturierung hätte erfolgreich abgeschlossen sein sollen, am Rande der Insolvenz befand. Die Kommission ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Strategie von 1996, für die die Beihilfe gewährt wurde, im Jahr 2000 völlig gescheitert war und dass es keine Garantie für das weitere Überleben von CWP gibt. Folglich sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer i der Gemeinschaftsleitlinien (1994) offensichtlich nicht erfüllt.

(126)

Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deshalb wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Zudem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven, marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind.

(127)

Nach deutschen Angaben aus dem Jahre 1997 sollten sich die Umstrukturierungskosten auf insgesamt 12,88 Mio. EUR belaufen, wie in Tabelle 4 ausgewiesen. In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, dass sich die Gesamtkosten der Umstrukturierung auf 18,87 Mio. EUR belaufen, wie aus Tabelle 5 hervorgeht.

(128)

Als Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung werden in der Anmeldung von 1997 zwei Posten genannt: Finanzierung von Investitionen über 5,11 Mio. EUR (10 Mio. DEM) und Beitrag der Gesellschafter in Höhe von ursprünglich 0,15 Mio. EUR (0,3 Mio. DEM). Wie in der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, war die Investitionsverpflichtung eine Voraussetzung für die Privatisierung im Jahr 1994, die zwei Jahre vor Beginn der Umstrukturierung eingegangen wurde, und kein Beitrag zur Umstrukturierung von 1996. Außerdem beinhaltete diese Investitionsverpflichtung lediglich, dass Investitionen in Höhe von 5,11 Mio. EUR getätigt werden. Daher kann diese Verpflichtung nicht als privater Investorenbeitrag zur Umstrukturierung von 1996 gesehen werden.

(129)

Durch staatliche Bürgschaften abgesicherte Darlehen können nicht als privater Investorenbeitrag gesehen werden, wie von CWP behauptet.

(130)

In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung führt Deutschland einen Lieferantenkredit von Vopelius als Investorenbeitrag auf. Festzustellen ist, dass es sich hierbei nicht um einen Kredit als solchen handelt, sondern um einen mehrwöchigen Zahlungsaufschub für Rohmateriallieferungen von Vopelius. Bei dem von Deutschland als Investorenbeitrag angeführten Betrag in Höhe von 2,75 Mio. EUR handelt es sich um die im Januar 1998 offene Forderung von Vopelius. Die Höhe der Forderung schwankt ständig. Im Januar 1997 belief sie sich auf 0,73 Mio. EUR, fiel dann im April 1997 auf 0,4 Mio. EUR zurück, bevor sie bis Januar 1998 wieder stieg. Dieser kurzfristige Zahlungsaufschub für Verbindlichkeiten, der in keinem Zusammenhang mit der Finanzierung der Umstrukturierungskosten steht, kann nicht als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung angesehen werden.

(131)

Die anderen Maßnahmen, die in der Antwort Deutschlands auf die Anordnung zur Auskunftserteilung als Eigenbeitrag genannt werden, datieren aus der Zeit nach Ende 1998 und stehen also nicht in Zusammenhang mit der Beihilfegewährung Ende 1996/Anfang 1997 oder dem ursprünglichen Umstrukturierungskonzept.

(132)

Selbst wenn die Kommission daher die geplanten Umstrukturierungskosten wie ursprünglich von Deutschland angemeldet (12,88 Mio. EUR) berücksichtigen und das gezeichnete Kapital des Unternehmens in Höhe von 0,29 Mio. EUR sowie die in der Anmeldung von 1997 erwähnten 0,15 Mio. EUR der Gesellschafter als Eigenbeitrag anerkennen würde, käme sie auf einen Eigenbeitrag im Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von 3,4 %, was offenkundig unzureichend ist, selbst wenn man die bisherige Praxis hinsichtlich Beihilfen an Unternehmen, die in den ostdeutschen Bundesländern ansässig sind, berücksichtigt.

(133)

Folglich ist die Voraussetzung, dass die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen muss, nicht erfüllt. Den Kriterien in Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Gemeinschaftsleitlinien (1994) wird offensichtlich nicht entsprochen.

(134)

Wie bereits erwähnt, ist das „Umstrukturierungskonzept“ von 1996 nicht durchgeführt worden. Folglich werden auch die in Absatz 3.2.2 Ziffer iv der Gemeinschaftsleitlinien (1994) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

F.   Schlussfolgerung

(135)

Eine Ex-ante-Würdigung zeigt, dass die Beihilfe, wie sie zunächst geplant und gewährt wurde, nicht die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien (1994) erfüllt und deshalb nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Darüber hinaus ist festzustellen, dass spätere Ereignisse sowohl während des Zeitraums der Gewährung weiterer Maßnahmen als auch nach der Gewährung der letzten Maßnahmen, diese Schlussfolgerung bekräftigen: Es ist klar, dass die ursprüngliche Strategie, für die die Beihilfe gewährt wurde, gescheitert und die Zukunft des Unternehmens höchst ungewiss ist.

(136)

Daher betrachtet die Kommission die CWP gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Einklang mit Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates (24) [jetzt Artikel 88] entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfe, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, außer wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(137)

Im vorliegenden Fall sind sämtliche Beihilfemaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die ursprünglich angemeldet wurden, gewährt und nicht durch eine gültige Kommissionsentscheidung genehmigt worden. Sie sind somit als rechtswidrige Beihilfen einzustufen. Angesichts der Tatsache, dass die frühere Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und vom Gericht Erster Instanz für nichtig erklärt wurde, schließen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, und insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens, die Rückforderung nicht aus. Dies ist in Einklang mit der relevanten Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (25). Andernfalls würde der vom Gemeinschaftsrichter gemäß den Artikeln 220, 230 Absatz 1 und 233 EG-Vertrag durchgeführten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte die praktische Wirksamkeit genommen (26). Insofern kann kein Unterschied zwischen den ursprünglich angemeldeten Beihilfemaßnahmen und den seit Beginn rechtswidrig gewährten Beihilfenmaßnahmen gemacht werden.

(138)

Die Kommission ist daher der Meinung, dass Deutschland innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung die Rückforderung der Beihilfen einschließlich Zinsen vom Beihilfeempfänger anordnen sollte. Die Kommission hält es außerdem für erforderlich, dass Deutschland innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung die Unterlagen übermittelt, die nachweisen, dass ein Rückforderungsverfahren gegenüber dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde (wie Verwaltungsrundschreiben und Rückforderungsbescheide) —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Die Beihilfe umfasst folgende Maßnahmen:

1)

Maßnahme 4: Erlass des Kaufpreises in Höhe von 3 181 769 EUR.

2)

Maßnahme 5: Erlass der auf den Kaufpreis bis Ende 1996 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 237 239 EUR.

3)

Maßnahme 6: Investitionszuschuss in Höhe von 1 799 747 EUR.

4)

Maßnahme 7 (einschließlich 7a): Bürgschaft/Darlehen der BvS über 644 228 EUR. Das Beihilfeelement der Bürgschaft wird als Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz berechnet, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. Das Beihilfeelement des Darlehens entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen von der BvS bereitgestellt wurde.

5)

Maßnahme 8 (einschließlich 8a): Bürgschaft/Darlehen der BvS über 869 196 EUR. Das Beihilfeelement der Bürgschaft wird als Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz berechnet, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. Das Beihilfeelement des Darlehens entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen von der BvS bereitgestellt wurde.

Artikel 2

1.   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

Das Darlehen gemäß Maßnahme 7 (einschließlich 7a) und das Darlehen gemäß Maßnahme 8 (einschließlich 8a) werden innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht mehr zur Verfügung gestellt.

2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (27) berechnet.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Hierzu verwendet Deutschland den im Anhang der Entscheidung beigefügten Fragebogen. Insbesondere wird Deutschland der Kommission alle Unterlagen vorlegen, um nachzuweisen, dass ein Rückforderungsverfahren gegenüber dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 226 vom 11.8.2001, S. 2.

(2)  ABl. C 51 vom 18.2.1998, S. 7.

(3)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2001, Rs. T-73/98, Société Chimique Prayon Rupel SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2001, S. II-867.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Die CWP änderte 1998 ihre Rechnungslegungsmethode. Die Daten für das Jahr 1998 entsprechen dem Zeitraum Oktober-Dezember 1998.

(6)  Im Rahmen der Anordnung zur Auskunftserteilung informierte Deutschland die Kommission, dass CWP ein 100 %iges Tochterunternehmen, KEB Kali Elektrolyse GmbH, Bitterfeld, besitzt. Dieses Tochterunternehmen war 1998 gegründet worden, um eine Kali-Elektrolyse-Anlage zu betreiben. Da dies nicht funktioniert hat, wurde das Unternehmen in Vopelius-Bioprodukte GmbH umbenannt und danach an die Vopelius Chemie AG verkauft.

(7)  http://www.bvt.de/

(8)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(9)  http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html

(10)  Liste zu den im August 1999 als abgeschlossen gemeldeten Nachverhandlungen der BvS, Nr. 33. Der Erlass erfolgte unter der Bedingung, dass ein neuer Partner von CWP eine liquiditätsbezogene Kapitaleinlage von 2,05 Mio. EUR (4 Mio. DEM) leistet.

(11)  Gutachten „Reinigung von Nassphosphorsäure durch Flüssig-flüssig-Extraktion“, DLM, November 1997.

(12)  Betriebskostenabschätzung für eine Extraktionsanlage zur Extraktion von Nassphosphorsäure, DLM, September 1996.

(13)  Anlage 42 zum Schreiben vom 4. Juli 2003.

(14)  Siehe Fußnote 3.

(15)  ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(16)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(17)  In Ziffer 3.1 des THA-Regimes N 768/94 heißt es, dass Privatisierungsvorgänge der Kommission nur zu notifizieren sind, wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Privatisierung mehr als 250 Beschäftigte hat (SG (95) D/1062 vom 1.2.1995).

(18)  SG (92) D/17613 vom 8.12.1992.

(19)  N 413/91, Bürgschaftsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt, SG (91) D/15633 vom 8.8.1991.

(20)  26. Rahmenplan, Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, N 123/97, SG (97) D/7104 vom 18.8.1997 und SG (98) D/7191 vom 18.8.1998.

(21)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(22)  Siehe Fußnote 14.

(23)  In Ziffer 7.5 der Leitlinien von 1999 heißt es „Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission (…) gewährt werden, wird die Kommission (…) auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen“, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(24)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(25)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1997, S. I-135, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2003, S. II-2957.

(26)  Verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, oben zitiert, Rdnr. 209.

(27)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG hinsichtlich der Aufnahme eines südafrikanischen Betriebs in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4283)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/787/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 97/569/EG der Kommission (2) wurden vorläufige Listen der Drittlandbetriebe festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen.

(2)

Südafrika hat den Namen eines Fleischerzeugnisherstellers übermittelt, für den die zuständigen Behörden bestätigen, dass er die Anforderungen der Gemeinschaft erfüllt.

(3)

Daher sollte dieser Betrieb in die Listen der Entscheidung 97/569/EG aufgenommen werden.

(4)

Da der Betrieb bislang noch keiner Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurde, sollten Einfuhren aus diesem Betrieb nicht für eine Verringerung der Kontrollen im Sinne der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) in Frage kommen.

(5)

Die Entscheidung 97/569/EG ist in diesem Sinne zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 97/569/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 15. November 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 234 vom 26.8.1997, S. 16. Entscheidung zuletzt gändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).


ANHANG

Anhang I wird in dem Südafrika betreffenden Teil entsprechend der nationalen Referenz um folgenden Text ergänzt:

1

2

3

4

5

„ZA

Karoo Cuisine

Midrand

Gauteng

FMP, 1

FMP

Fleischerzeugnisse von Zuchtwild

1

Nur Erzeugnisse aus Laufvogelfleisch.“


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

über die Nichtaufnahme von Naled in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4351)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/788/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

estützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, und zwar während der Laufzeit eines Arbeitsprogramms zur schrittweisen Prüfung dieser Wirkstoffe.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) legen Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest. Bezüglich des Wirkstoffs Naled setzte der Antragsteller die Kommission am 2. Dezember 2004 davon in Kenntnis, dass er die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht mehr anstrebe. Somit sollte dieser Wirkstoff nicht in den genannten Anhang aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten sämtliche Zulassungen für naledhaltige Pflanzenschutzmittel widerrufen.

(3)

Eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte sollte eingeräumt werden, um diese Vorräte in einer weiteren Vegetationsperiode anwenden zu können.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Naled wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

Zulassungen von naledhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 11. Mai 2006 widerrufen werden;

b)

ab 12. November 2005 keine Zulassungen von naledhaltigen Pflanzenschutzmitteln gewährt oder verlängert werden.

Artikel 3

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten und enden spätestens am 11. Mai 2007.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.


12.11.2005   

DE

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L 296/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zu den Ausgaben Belgiens, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4356)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2005/789/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Belgien, Frankreich und die Niederlande haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen erarbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt. Belgien, Frankreich und die Niederlande haben innerhalb der in der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Frist und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt.

(3)

Nach genauer und umfassender Prüfung der Lage aufgrund der von Belgien, Frankreich und den Niederlanden übermittelten technischen Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG gegeben sind. Daher ist es angezeigt, zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben eine gemeinschaftliche Finanzhilfe festzusetzen.

(4)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie sollte der Prozentsatz des Beitrags zu dem von Belgien vorgelegten Programm jedoch gekürzt werden, da das von diesem Mitgliedstaat mitgeteilte Programm bereits im Rahmen der Entscheidung 2004/772/EG der Kommission (3) finanziert wurde.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob das Auftreten des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, und legt die Maßnahmen fest, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 und Artikel 23 Absätze 8 und 9 der Richtlinie Anwendung.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien, Frankreich und die Niederlande in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 689 449 EUR festgesetzt.

(2)   Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG (ABL. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 738/2005 (ABL. L 122 vom 14.5.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 341 vom 17.11.2004, S. 27.

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

Legende:

a

=

Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.

ABSCHNITT I

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

je Programm

Frankreich

Diabrotica virgifera

Mais

2003 und 2004

963 183

481 591

Niederlande

Diabrotica virgifera

Mais

2003 und 2004

236 856

118 428


ABSCHNITT II

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, in abnehmender Reihenfolge

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Satz

(in %)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

Belgien

Diabrotica virgifera

Mais

2005

3

198 735

45

89 430


Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

689 449