ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
8.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1813/2005 DER KOMMISSION
vom 7. November 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 7. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
48,9 |
096 |
25,4 |
|
204 |
58,0 |
|
999 |
44,1 |
|
0707 00 05 |
052 |
102,5 |
204 |
23,8 |
|
999 |
63,2 |
|
0709 90 70 |
052 |
113,3 |
204 |
45,2 |
|
999 |
79,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
624 |
115,2 |
999 |
115,2 |
|
0805 50 10 |
052 |
70,6 |
388 |
79,4 |
|
528 |
60,8 |
|
999 |
70,3 |
|
0806 10 10 |
052 |
114,7 |
400 |
241,1 |
|
508 |
272,1 |
|
624 |
174,7 |
|
720 |
95,6 |
|
999 |
179,6 |
|
0808 10 80 |
052 |
93,3 |
096 |
15,6 |
|
388 |
97,6 |
|
400 |
136,7 |
|
404 |
103,5 |
|
512 |
71,0 |
|
720 |
30,2 |
|
800 |
146,2 |
|
804 |
82,0 |
|
999 |
86,2 |
|
0808 20 50 |
052 |
103,3 |
720 |
48,4 |
|
999 |
75,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
8.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1814/2005 DER KOMMISSION
vom 7. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen festgelegt worden, einschließlich der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (3) und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (4) erteilten Lizenzen. |
(2) |
Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist der Tag, ab dem die Ausfuhrlizenzen gelten, mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission (5) festgesetzt worden. |
(3) |
Der Geltungsbereich von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 im Zusammenhang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 ist manchmal falsch ausgelegt worden. Um mögliche Gründe für solche Falschauslegungen zu vermeiden, ist Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 erhält folgende Fassung:
„d) |
beginnt die in Artikel 6 der Verordnung genannte Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz am Schlusstermin für die Angebotsabgabe.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 45).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).
(4) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005.
(5) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
8.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1815/2005 DER KOMMISSION
vom 7. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ist die Gemeinschaftsstrafe für die nicht genehmigte Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse festgesetzt. Die Strafe beträgt 110 % des Unterschieds zwischen dem Wert der für die Herstellung von 100 Kilogramm Kasein und Kaseinat benötigten Menge an Magermilch, der sich aus dem Marktpreis für Magermilchpulver ergibt, und dem Marktpreis für Kasein und Kaseinat. |
(2) |
Mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission (2) ist der Betrag, der für die ohne Genehmigung verwendeten Kasein- und/oder Kaseinatmengen zu zahlen ist, auf der Grundlage der im letzten Quartal 2001 festgestellten Marktpreise auf 65,00 EUR pro 100 kg festgesetzt worden. In Anbetracht der im zweiten Quartal 2005 festgestellten Marktpreise für Magermilchpulver einerseits und Kasein und Kaseinat andererseits ist dieser Betrag zu senken. |
(3) |
Die im zweiten Quartal 2005 festgestellten Marktpreise betragen 200 EUR für 100 kg Magermilchpulver und 580 EUR für 100 kg Kasein und/oder Kaseinat. |
(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 erhält folgende Fassung:
„(1) Der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 zu zahlende Betrag beläuft sich auf 22,00 EUR pro 100 kg Kasein und/oder Kaseinat.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 6).
(2) ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 265/2002 (ABl. L 43 vom 14.2.2002, S. 13).
8.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1816/2005 DER KOMMISSION
vom 7. November 2005
zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 8. November 2005 geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1799/2005 der Kommission (3). |
(2) |
Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2005 festgesetzten Zölle anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1799/2005 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. November 2005 in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 8. November 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
(3) ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 47.
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 8. November 2005 geltenden Zölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
Roggen |
36,51 |
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
54,24 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
54,24 |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
36,51 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 2.11.2005—4.11.2005
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 20,85 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 29,54 EUR/t. |
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
8.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1817/2005 DER KOMMISSION
vom 7. November 2005
zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt. |
(2) |
Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können. |
(3) |
Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen. |
(4) |
Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden. |
(5) |
Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 9. bis 22. November 2005 für einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).
(2) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).
(3) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.
(4) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.
(5) ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.
ANHANG
(EUR/100 Stück) |
||||
Zeitraum: 9. bis 22. November 2005 |
||||
Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
|
21,57 |
13,95 |
35,59 |
16,79 |
Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
Jordanien |
— |
— |
— |
— |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
8.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/10 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1)
Nachdem der Austausch der Notifikationsurkunden über den Abschluss der Verfahren, die für das Inkrafttreten des am 22. April 2002 in Valencia unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits erforderlich sind, am 22. Juli 2005 erfolgt ist, ist dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 110 am 1. September 2005 in Kraft getreten.
(1) ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.
Kommission
8.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/11 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. November 2005
zur Änderung der Entscheidung 2002/499/EG zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4235)
(2005/775/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die Richtlinie 2000/29/EG gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen besteht. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2002/499/EG der Kommission (2) ist eine Ausnahme für die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, unter Einhaltung besonderer Bedingungen gewährt worden. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich hat eine Verlängerung dieser Ausnahme beantragt. |
(4) |
Da die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahme geführt haben, unverändert sind, sollte die Ausnahme weiter gelten. |
(5) |
Die Entscheidung 2002/499/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2002/499/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 1. August jedes der Jahre 2005 bis 2008 die im jeweiligen Jahr vor diesem Zeitpunkt gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen mit und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die Untersuchungen und/oder Tests, die während der Quarantänezeit gemäß Nummer 10 des Anhangs an diesen Pflanzen durchgeführt wurden. Alle Mitgliedstaaten, in die die Pflanzen eingeführt werden, ausgenommen der ursprüngliche Einfuhrmitgliedstaat, übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ebenfalls vor dem 1. August jedes der Jahre 2005 bis 2008 einen ausführlichen technischen Bericht über die Untersuchungen und/oder Tests, die während der Quarantänezeit gemäß Nummer 10 des Anhangs an den vor dem genannten Zeitpunkt eingeführten Pflanzen durchgeführt wurden.“ |
2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Die Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahmen gemäß Artikel 1 bei der Einfuhr von Pflanzen in die Gemeinschaft während folgender Zeiträume anwenden:
|
3. |
Im Anhang Nummer 3 zweiter Satz wird „2004“ durch die Wörter „jedes Jahres“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. November 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).
(2) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 53.
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
8.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/13 |
GEMEINSAME AKTION 2005/776/GASP DES RATES
vom 7. November 2005
zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Moldau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/265/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Adriaan JACOBOVITS de SZEGED zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Moldau angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 28. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/584/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des EUSR bis zum 28. Februar 2006 angenommen. |
(3) |
Am 2. Juni 2005 haben der moldauische Präsident Voronin und der ukrainische Präsident Juschtschenko in einem gemeinsamem Schreiben die Europäische Union unter anderem ersucht, Möglichkeiten für eine Unterstützung bei der Einrichtung internationaler Zollkontrollen im transnistrischen Abschnitt der moldauisch-ukrainischen Staatsgrenze sowie für die Schaffung eines wirksamen internationalen Überwachungsmechanismus an diesem Grenzabschnitt zu prüfen. |
(4) |
Am 20. September 2005 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee der Einrichtung einer EU-Grenzmission für Moldau/Ukraine, unter anderem durch eine Verstärkung des Teams des EUSR für Moldau, zugestimmt. |
(5) |
Angesichts des aufgrund der EU-Grenzmission für Moldau/Ukraine erweiterten Aufgabenbereichs des EUSR für Moldau sollte dessen Mandat entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/265/GASP wird wie folgt geändert:
a) |
Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
b) |
Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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c) |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 430 000 EUR.“; |
d) |
Der einzige Absatz des Artikels 8 wird zum Absatz 1 und folgender Absatz wird angefügt: „(2) Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.“; |
e) |
Artikel 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 28. Februar 2006.“. |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 50.
(2) ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 95.