ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
4. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1801/2005 der Kommission vom 3. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1803/2005 der Kommission vom 1. November 2005 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1806/2005 der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

16

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

17

 

*

Entscheidung des Rates vom 24. Oktober 2005 zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

25

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme des französischen Departements Ain in die Liste der Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4178)  ( 1 )

27

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1724/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen (ABl. L 276 vom 21.10.2005)

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1801/2005 DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

52,8

096

29,6

204

48,0

999

43,5

0707 00 05

052

92,6

204

23,7

999

58,2

0709 90 70

052

85,4

204

51,3

999

68,4

0805 50 10

052

66,7

388

57,8

528

60,8

999

61,8

0806 10 10

052

115,0

400

198,7

508

265,7

512

92,7

624

181,1

720

99,5

999

158,8

0808 10 80

052

73,2

096

15,6

388

89,7

400

107,7

404

88,7

512

71,0

720

36,6

800

190,6

804

66,6

999

82,2

0808 20 50

052

89,3

720

50,7

999

70,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


4.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1802/2005 DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

stützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission (2) muss zum Verkauf angebotene Interventionsbutter vor dem 1. Januar 2003 eingelagert worden sein.

(2)

In Anbetracht der Lage auf dem Buttermarkt und der in Interventionsbeständen verfügbaren Buttermengen sollte vor dem 1. Januar 2004 eingelagerte Butter zum Verkauf zur Verfügung stehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird das Datum „1. Januar 2003“ durch das Datum „1. Januar 2004“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 30).


4.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1803/2005 DER KOMMISSION

vom 1. November 2005

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

23,69

13,59

703,33

176,75

370,66

5 954,52

81,79

16,50

10,17

94,51

5 674,27

925,49

255,75

16,13

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

159,37

91,40

4 731,73

1 189,12

2 493,62

40 059,54

550,28

110,99

68,42

635,81

38 174,18

6 226,31

1 518,73

108,52

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

62,17

35,65

1 845,83

463,87

972,75

15 627,05

214,66

43,30

26,69

248,03

14 891,58

2 428,86

592,45

42,33

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

47,92

27,48

1 422,74

357,55

749,79

12 045,17

165,46

33,37

20,57

191,18

11 478,28

1 872,14

456,65

32,63

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

104,01

59,65

3 088,06

776,05

1 627,40

26 143,95

359,13

72,43

44,65

414,95

24 913,52

4 063,46

991,16

70,82

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

30,30

17,38

899,61

226,08

474,09

7 616,21

104,62

21,10

13,01

120,88

7 257,76

1 183,76

288,74

20,63

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

52,35

30,02

1 554,27

390,60

819,10

13 158,70

180,75

36,46

22,47

208,85

12 539,40

2 045,21

498,87

35,65

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

462,43

265,20

13 729,50

3 450,32

7 235,43

116 236,00

1 596,67

322,04

198,52

1 844,86

110 765,47

18 066,15

4 406,71

314,87

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

132,50

75,99

3 934,02

988,65

2 073,22

33 306,00

457,51

92,28

56,88

528,62

31 738,49

5 176,64

1 262,69

90,22

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

151,09

86,65

4 485,86

1 127,33

2 364,04

37 977,98

521,68

105,22

64,86

602,77

36 190,59

5 902,78

1 439,81

102,88

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

266,27

152,70

7 905,47

1 986,70

4 166,18

66 928,92

919,37

185,43

114,31

1 062,27

63 778,98

10 402,53

2 537,39

181,30

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

463,35

265,75

13 756,92

3 457,21

7 249,88

116 468,16

1 599,86

322,68

198,92

1 848,54

110 986,70

18 102,24

4 415,51

315,50

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

99,22

56,90

2 945,83

740,31

1 552,45

24 839,84

342,59

69,10

42,59

395,84

23 766,07

3 876,31

945,51

67,56

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

138,52

79,44

4 112,66

1 033,54

2 167,37

34 818,39

478,28

96,47

59,47

552,63

33 179,70

5 411,70

1 320,03

94,32

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

334,34

191,74

9 926,55

2 494,61

5 231,28

84 039,70

1 154,41

232,83

143,53

1 333,85

80 084,46

13 062,00

3 186,09

227,65

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

98,66

56,58

2 929,34

736,16

1 543,76

24 800,26

340,67

68,71

42,36

393,62

23 633,06

3 854,62

940,22

67,18

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

77,69

44,55

2 306,51

579,64

1 215,53

19 527,23

268,24

54,10

33,35

309,93

18 608,20

3 035,05

740,31

52,90

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

47,08

27,00

1 397,71

351,25

736,59

11 833,22

162,55

32,78

20,21

187,81

11 276,31

1 839,20

448,62

32,05

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

141,95

81,41

4 214,56

1 059,15

2 221,07

35 681,10

490,13

98,86

60,94

566,32

34 001,81

5 545,79

1 352,73

96,66

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

ex 0805 10 20

44,39

25,46

1 317,94

331,21

694,55

11 157,87

153,27

30,91

19,06

177,09

10 632,74

1 734,23

423,01

30,23

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

ex 0805 10 20

40,35

23,14

1 198,04

301,08

631,37

10 142,78

139,33

28,10

17,32

160,98

9 665,42

1 576,46

384,53

27,48

 

 

 

 

2.60.3

andere

ex 0805 10 20

47,63

27,32

1 414,13

355,38

745,25

11 972,28

164,46

33,17

20,45

190,02

11 408,81

1 860,81

453,89

32,43

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

78,93

45,26

2 343,32

588,89

1 234,93

19 838,86

272,52

54,96

33,88

314,88

18 905,17

3 083,48

752,13

53,74

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

63,02

36,14

1 870,95

470,78

985,99

15 839,75

217,58

43,88

27,05

251,40

15 094,27

2 461,92

600,51

42,91

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

71,87

41,22

2 133,84

536,25

1 124,53

18 065,42

248,16

50,05

30,85

286,73

17 215,19

2 807,84

684,89

48,94

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

76,06

43,62

2 258,22

567,51

1 190,08

19 118,44

262,62

52,97

32,65

303,44

18 218,65

2 971,51

724,81

51,79

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

59,11

33,90

1 755,08

441,06

924,92

14 858,74

204,11

41,17

25,38

235,83

14 159,43

2 309,44

563,32

40,25

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

85,59

49,08

2 541,02

638,58

1 339,12

21 512,67

295,51

59,60

36,74

341,44

20 500,20

3 343,64

815,58

58,27

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

116,20

66,64

3 449,98

867,00

1 818,13

29 208,03

401,22

80,92

49,88

463,58

27 833,39

4 539,70

1 107,33

79,12

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

473,31

271,44

14 052,57

3 531,51

7 405,69

118 971,20

1 634,24

329,61

203,19

1 888,27

113 371,94

18 491,28

4 510,41

322,28

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

108,43

62,18

3 219,29

809,03

1 696,56

27 254,96

374,39

75,51

46,55

432,58

25 972,24

4 236,14

1 033,28

73,83

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

143,55

82,33

4 262,00

1 071,07

2 246,07

36 082,73

495,65

99,97

61,63

572,69

34 384,53

5 608,21

1 367,96

97,74

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

105,89

60,73

3 143,85

790,07

1 656,81

26 616,33

365,61

73,74

45,46

422,45

25 363,66

4 136,88

1 009,07

72,10

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

361,87

207,53

10 744,04

2 700,05

5 662,10

90 960,65

1 249,48

252,01

155,35

1 443,70

86 679,68

14 137,69

3 448,48

246,40

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

174,89

9 053,97

2 275,32

4 771,43

76 652,23

1 052,93

212,37

130,92

1 216,60

73 044,67

11 913,79

2 906,02

207,64

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 455,44

834,69

43 212,01

10 859,47

22 772,69

365 839,40

5 025,34

1 013,57

624,82

5 806,48

348 621,54

56 861,13

13 869,62

991,01

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

148,01

84,89

4 394,55

1 104,38

2 315,92

37 204,90

511,06

103,08

63,54

590,50

35 453,89

5 782,63

1 410,50

100,78

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

88,63

50,83

2 631,51

661,32

1 386,80

22 278,74

306,03

61,72

38,05

353,60

21 230,21

3 462,71

844,63

60,35

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

211,97

121,57

6 293,51

1 581,60

3 316,67

53 281,76

731,90

147,62

91,00

845,67

50 774,11

8 281,40

2 020,01

144,33

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


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L 290/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/2005 DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (2) sind die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in den westlichen Gewässern festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien (3) ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4) entspricht hinsichtlich der westlichen Gewässer nicht mehr den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1415/2004. Anhang VIa der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 muss daher geändert werden, um die neuen Bestimmungen zu berücksichtigen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates (5) wurde eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee eingeführt. Die bestehenden Vorschriften zur Aufzeichnung des Fischereiaufwands der Ostsee sollten in Kraft bleiben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIa der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 20.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 258 vom 19.7.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

(5)  ABl. L 113 vom 30.4.1997, S. 1.


ANHANG

„ANHANG VIa

Tabelle 1

FISCHEREIAUFWAND — WESTLICHE GEWÄSSER — Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates

Fischerei

Zielarten

Bemerkungen

Aufwandgebietscodes

Grundfischarten

Grundfischarten (ohne die unter die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (1) fallenden Arten)

A

:

ICES V-VI

B

:

ICES VII (außer biologisch empfindliches Gebiet)

C

:

ICES VIII

Kammmuscheln

Kammmuscheln

D

:

ICES IX

E

:

ICES X

Krebse

Taschenkrebs, Seespinne

F

:

CECAF 34.1.1

G

:

CECAF 34.1.2

H

:

CECAF 34.2.0

J

:

Biologisch empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003


Tabelle 2

FISCHEREIAUFWAND — OSTSEE — Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates

Fischerei

Zielarten

Bemerkungen

Aufwandgebietscodes

Grundfische

 

T

:

Untergebiete 22 bis 32

Pelagische Fische

Hering, Sprotte

U

:

Untergebiete 30 und 31

X

:

Untergebiete 22-29 und Untergebiet 32

Anadrome Fische und Süßwasserfische

Lachs, Lachsforelle und Süßwasserfische

T

:

Untergebiete 22 bis 32“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).


4.11.2005   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1805/2005 DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 20a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist erforderlich, die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten in der gemeinsamen Fischereipolitik zu regeln. Deshalb wurde die Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren erlassen (2).

(2)

Die bisherigen Erfahrungen und aktuelle Empfehlungen der Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 vorgeschriebene Anbringung von Zwischenbojen in der Praxis Probleme aufwirft.

(3)

Die Abstände, in denen Zwischenbojen anzubringen sind, sind unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in den einzelnen Fischereigebieten der Gemeinschaft zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Zwischenbojen

(1)   Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als 5 Seemeilen wie folgt befestigt:

a)

Sie werden in Abständen von höchstens 5 Seemeilen angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von 5 Seemeilen oder mehr unmarkiert ist.

b)

Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit der Ausnahme, dass die Flaggen weiß sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 werden Zwischenbojen in der Ostsee an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als einer Seemeile befestigt. Sie werden in Abständen von höchstens einer Seemeile angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von einer Seemeile oder mehr unmarkiert ist.

Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Die Flaggen sind weiß.

b)

An jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.“

Artikel 2

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8.


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L 290/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1806/2005 DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1748/2005 (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 280 vom 24.10.2005, S. 12.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 4. November 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

25,48

3,64

1701 11 90 (1)

25,48

8,79

1701 12 10 (1)

25,48

3,51

1701 12 90 (1)

25,48

8,36

1701 91 00 (2)

24,18

13,48

1701 99 10 (2)

24,18

8,62

1701 99 90 (2)

24,18

8,62

1702 90 99 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

4.11.2005   

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L 290/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

(2005/766/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, sowie Artikel 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2)

Das am 2. April 2003 paraphierte Abkommen wurde vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses am 3. Februar 2004 unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. C 226 vom 15.9.2005, S. 19.

(2)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden „Mexiko“ genannt,

andererseits,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT des Abkommens zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit vom 8. Dezember 1997,

IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

ANGESICHTS der bestehenden wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mexiko,

EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinschaft und Mexiko derzeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten einschließlich Projekten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe e festgelegt sind, durchführen und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen sein wird,

IN DEM WUNSCH, eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlich-technischen Forschung zu schaffen, die die kooperativen Tätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und verstärken und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen beider Vertragsparteien fördern wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dieses Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Teil der allgemeinen Zusammenarbeit zwischen Mexiko und der Gemeinschaft ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern kooperative Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Gemeinschaft und Mexikos auf wissenschaftlich-technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„kooperative Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen und die gemeinsame Forschung und gemeinsame Weiterbildung von Personen einschließt;

b)

„Informationen“ wissenschaftliche oder technische Angaben, Ergebnisse oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, die aus der gemeinsamen Forschung stammen, sowie andere Angaben, die die Mitwirkenden an kooperativen Tätigkeiten und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst als notwendig erachten;

c)

„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

d)

„gemeinsame Forschung“ Forschungs-, technologische Entwicklungs- und/oder Demonstrationsprojekte, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung einer oder beider Vertragsparteien von Mitwirkenden sowohl aus der Gemeinschaft als auch aus Mexiko in Zusammenarbeit durchgeführt werden;

e)

„Demonstrationsprojekte“ Projekte zum Nachweis der Einsetzbarkeit neuer Technologien, die einen potenziellen wirtschaftlichen Nutzen bieten, aber ohne vorhergehende Untersuchung ihrer Einsetzbarkeit nicht vermarktet werden können. Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig über gemeinsame Forschungsarbeiten im Rahmen der Koordinierung und Erleichterung kooperativer Tätigkeiten (Artikel 6);

f)

„Mitwirkender“ oder „Forschungseinrichtung“ jede natürliche oder juristische Person, jedes Forschungsinstitut und jede Gesellschaft oder Rechtsperson mit Sitz in der Gemeinschaft oder Mexiko, die bzw. das an kooperativen Tätigkeiten beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3

Grundsätze

Kooperative Tätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)

beiderseitiger Nutzen aufgrund einer angemessenen Ausgewogenheit der Vorteile,

b)

Möglichkeit, an Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei teilzunehmen,

c)

rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für die kooperativen Tätigkeiten von Bedeutung sein können,

d)

im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften wirksamer Schutz des geistigen Eigentums und faire, gemeinsame Nutzung dieser Rechte gemäß dem Anhang über Rechte an geistigem Eigentum, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 4

Gebiete kooperativer Tätigkeiten

a)

Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens kann sich auf alle Forschungs-, technologischen Entwicklungs-, Demonstrations- und hochrangigen wissenschaftlich-technischen Weiterbildungstätigkeiten, im Folgenden „FTE“ genannt, erstrecken, die im FTE-Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, einschließlich der Grundlagenforschung. Die genannten Tätigkeiten müssen die Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor allem auf folgenden Gebieten zum Ziel haben:

Umwelt- und Klimaforschung einschließlich Erdbeobachtung,

biomedizinische und Gesundheitsforschung,

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei,

Industrie- und Fertigungstechnologien,

Forschung über Elektronik, Werkstoffe und Messwesen,

nichtnukleare Energie,

Verkehr,

Technologien der Informationsgesellschaft,

Forschung über wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

Biotechnologien,

Luft- und Raumfahrtforschung sowie angewandte Forschung und

Wissenschafts- und Technologiepolitik.

b)

Weitere Gebiete der Zusammenarbeit können, sofern der in Artikel 6 Buchstabe c Nummer 7 genannte gemischte Ausschuss sie zuvor geprüft und empfohlen hat, nach den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren zusammen mit allen ähnlichen FTE-Tätigkeiten, die auf entsprechenden Gebieten in Mexiko durchgeführt werden, in diese Liste aufgenommen werden.

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Mexikos als Entwicklungsland an den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der Forschung im Dienste der Entwicklung.

Artikel 5

Formen kooperativer Tätigkeiten

a)

Die Vertragsparteien fördern die Mitwirkung von Hochschulinstituten, Forschungs- und Entwicklungszentren und anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Politik und ihren innerstaatlichen Vorschriften mit dem Ziel, Möglichkeiten für die Mitwirkung an ihren wissenschaftlich-technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu schaffen.

b)

Kooperative Tätigkeiten können folgender Art sein:

Errichtung von Netzen und langfristigen institutionellen Verbindungen zwischen Forschungszentren und Forschungs- und Technologieinstituten sowie gemeinsame Durchführung von Projekten, die von gemeinsamem Interesse sind;

Durchführung von FTE-Projekten durch Forschungs- und unternehmenseigene Zentren, einschließlich Technologieunternehmen, in Mexiko und Europa;

Mitwirkung mexikanischer Forschungsinstitute an FTE-Projekten des bestehenden Rahmenprogramms und im Gegenzug Mitwirkung von Forschungsinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft an mexikanischen Projekten auf ähnlichen FTE-Gebieten. Eine solche Mitwirkung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die FTE-Programme der jeweiligen Vertragspartei gelten;

Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, führenden Persönlichkeiten aus der FTE und Fachleuten, einschließlich wissenschaftlicher Weiterbildung durch Forschung;

gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Fachleuten an solchen Veranstaltungen;

Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung und/oder Ausleihe von Laboranlagen und -ausrüstung;

Austausch von Informationen über Verfahren, Gesetze, Regelungen und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind, Erfahrungsaustausch und Austausch der Ergebnisse von Studien über bewährte Verfahren in Wissenschaft und Technologie;

sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der in Artikel 6 Buchstabe b vorgesehene Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren beider Vertragsparteien als vereinbar angesehen werden.

Gemeinsame FTE-Projekte werden durchgeführt, wenn die Mitwirkenden den im Anhang vorgesehenen Technologiemanagementplan aufgestellt haben.

Artikel 6

Koordinierung und Durchführung kooperativer Tätigkeiten

a)

Für die Zwecke dieses Abkommens beauftragen die Vertragsparteien die folgenden als mitunterzeichnete Vollzugsorgane fungierenden Behörden mit der Koordinierung und Erleichterung der kooperativen Tätigkeiten: für die Vereinigten Mexikanischen Staaten: den Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología (den Nationalen Wissenschafts- und Technologierat), und für die Gemeinschaft: die Vertreter der Europäischen Kommission.

b)

Die mitunterzeichneten Vollzugsorgane setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen bilateralen Lenkungsausschuss für die Zusammenarbeit in der FTE, im Folgenden „Lenkungsausschuss“ genannt, ein; dieser Ausschuss setzt sich aus der gleichen Zahl amtlicher Vertreter jeder Vertragspartei zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

c)

Die Aufgaben des Lenkungsausschusses schließen Folgendes ein:

1.

Förderung und Überwachung der verschiedenen in Artikel 4 genannten kooperativen Tätigkeiten sowie jener, die möglicherweise im Rahmen der im Dienste der Entwicklung stehenden FTE-Zusammenarbeit durchgeführt werden, wie auch aller anderen sich in Zukunft ergebenden kooperativen Tätigkeiten,

2.

Auswahl gemäß Artikel 5 Buchstabe b erster Gedankenstrich der vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von gegenseitigem Interesse, in denen eine Zusammenarbeit gewünscht wird, aus den möglichen Bereichen einer FTE-Zusammenarbeit,

3.

Unterstützung gemäß Artikel 5 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Auswahl von Projekten, die von gegenseitigem Nutzen wären, sich ergänzen würden und/oder Vorrang hätten, zusammen mit den Wissenschaftskreisen beider Vertragsparteien,

4.

Abgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 5 Buchstabe b fünfter Gedankenstrich,

5.

Beratung der Vertragsparteien in der Frage, wie die Zusammenarbeit und ihre Verbreitung nach den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann,

6.

Überwachung der Funktionsweise und Durchführung dieses Abkommens und ihre Überprüfung auf Effizienz,

7.

Lieferung eines jährlichen Berichts an die Vertragsparteien über den Stand, die Intensität und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens. Dieser Bericht wird dem aufgrund des Assoziierungsabkommens vom 8. Dezember 1997 eingesetzten gemischten Ausschuss vorgelegt.

d)

Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr vorzugsweise vor der Sitzung des gemischten Ausschusses nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen und erstattet dem gemischten Ausschuss Bericht; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mexiko statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden.

e)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses stehen, ausgenommen Reise- und Unterbringungskosten, trägt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7

Finanzierung

a)

Kooperative Tätigkeiten hängen von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab und unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften, Strategien und Programmen der Vertragsparteien. Die den Mitwirkenden durch kooperative Tätigkeiten entstehenden Kosten führen grundsätzlich nicht zur Übertragung von Finanzmitteln von einer Vertragspartei auf die andere.

b)

Sehen die Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vor, so sind diese Zuschüsse, Finanz- oder sonstigen Beiträge im Einklang mit den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften steuer- und zollfrei zu gewähren.

Artikel 8

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt die notwendigen Schritte und sorgt für die erforderlichen Erleichterungen, damit die offiziell an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens Mitwirkenden ihr Hoheitsgebiet betreten, sich dort aufhalten und es verlassen können. Sie unternimmt auch die notwendigen Anstrengungen, um in den im Gastgeberland geltenden Migrations-, Steuer-, Zoll-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften die Erleichterungen zu schaffen, die für Materialien, Daten und Ausrüstungen, die bei den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benutzt werden, erforderlich sind.

Artikel 9

Verbreitung und Nutzung von Informationen

Die Forschungseinrichtungen mit Sitz in Mexiko, die sich an FTE-Projekten der Gemeinschaft beteiligen, befolgen bezüglich des Eigentums, der Verbreitung und der Nutzung von Informationen und bezüglich des aus dieser Beteiligung stammenden geistigen Eigentums die Vorschriften über die Verbreitung von Forschungsergebnissen der spezifischen FTE-Programme der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens. Die Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an mexikanischen FTE-Projekten beteiligen, haben bezüglich des Eigentums, der Verbreitung und der Nutzung von Informationen und bezüglich des aus dieser Beteiligung stammenden geistigen Eigentums dieselben Rechte und Pflichten wie die mexikanischen Forschungseinrichtungen und unterliegen den Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens.

Artikel 10

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe dieses Vertrags und andererseits für das Gebiet Mexikos.

Artikel 11

Inkrafttreten, Kündigung und Beilegung von Streitigkeiten

a)

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b)

Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach einer anhand der Ergebnisse vorgenommenen umfassenden Beurteilung im vorletzten Jahr jedes folgenden Fünfjahreszeitraums stillschweigend fortgeführt werden.

c)

Dieses Abkommen kann durch einen Beschluss der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten nach Maßgabe des Buchstaben a in Kraft.

d)

Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Das Erlöschen oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang dieses Abkommens entstanden sind.

e)

Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am dritten Februar zweitausendundvier in zwei Urschriften, in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Por los Estados Unidos Mexicanos

For De Forenede Mexicanske Stater

Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten

Για τις Ηνωμένες Πολιτείες του Μεξικού

For the United Mexican States

Pour les États-Unis mexicains

Per gli Stati Uniti messicani

Voor de Verenigde Mexicaanse Staten

Pelos Estados Unidos Mexicanos

Meksikon yhdysvaltojen puolesta

För Mexikos förenta stater

Image

ANHANG

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Dieser Anhang ist Bestandteil des „Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit“, im Folgenden „das Abkommen“ genannt.

Die Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder zur Verfügung gestellt wird, werden nach Maßgabe dieses Anhangs aufgeteilt.

I   GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für alle im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Forschungsarbeiten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

II   INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN VERTEILUNG UND AUSÜBUNG

1.

Dieser Anhang betrifft die Verteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden. Jede Vertragspartei und ihre Mitwirkenden stellen sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die auf sie nach Maßgabe dieses Anhangs entfallenden Rechte an geistigem Eigentum erhalten können. Dieser Anhang ändert oder berührt nicht die Verteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden, die von den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieser Vertragspartei abhängt.

2.

Die Vertragsparteien lassen sich auch von folgenden Grundsätzen leiten, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a)

wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Mitwirkenden sich gegenseitig in angemessener Zeit über die Schaffung von geistigem Eigentum im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen unterrichten und sich rechtzeitig um einen Schutz dieses geistigen Eigentums bemühen,

b)

effiziente Verwertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Mitwirkenden sowie des Artikels 9 des Abkommens,

c)

unbeschadet des Artikels 9 des Abkommens keine Diskriminierung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Mitwirkenden,

d)

Schutz von Betriebsgeheimnissen.

3.

Die Vertragsparteien oder Mitwirkenden stellen gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für das Eigentum und die Nutzung auf, einschließlich der Veröffentlichung von Informationen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten geschaffen wird. Der TMP muss von der zuständigen Finanzierungsstelle oder anderen an der Finanzierung der Technologie beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Lenkungsausschusses genehmigt werden, bevor entsprechende Verträge mit Forschungsinstituten über eine Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung geschlossen werden. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften sind die Ziele der gemeinsamen Forschung, die finanziellen oder sonstigen Beiträge der Vertragsparteien und der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleistungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Bestimmungen geltender Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als geeignet betrachtete Faktoren zu berücksichtigen. Auch die Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern durchgeführt werden, sind in dem gemeinsamen TMP zu regeln.

Im TMP werden normalerweise u. a. folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Eigentum, Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Verwertung und Verbreitung einschließlich gemeinsamer Veröffentlichungen, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Im TMP kann auch auf allgemeine und besondere Informationen, die Lizenzvergabe und die zu erbringenden Ergebnisse eingegangen werden.

4.

Informationen oder geistiges Eigentum, die im Laufe gemeinsamer Forschung geschaffen werden und im TMP nicht geregelt sind, werden mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen verteilt. Bei Uneinigkeit gehören solche Informationen oder solch geistiges Eigentum allen Mitwirkenden, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, aus denen sich die Informationen oder das geistige Eigentum ergeben haben, beteiligt sind, gemeinsam. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, hat das Recht, solche Informationen oder solch geistiges Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung zu verwenden.

5.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem geistigen Eigentum besitzen, die ihnen nach diesen Grundsätzen zufallen.

6.

Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen hat sich jede Vertragspartei darum zu bemühen, sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der in seinem Rahmen getroffenen Vereinbarungen erworbenen Rechte so ausgeübt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i)

die Verbreitung und Nutzung der Informationen, die im Rahmen des Abkommens geschaffen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, und

ii)

die Einführung und Anwendung internationaler Normen.

7.

Die Kündigung oder das Erlöschen des Abkommens lässt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt.

III   URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE UND WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, werden im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) behandelt. Das Urheberrecht schützt die Ausdrucksformen, aber nicht die Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematischen Konzepte als solche. Eine Einschränkung der ausschließlichen Rechte oder Ausnahmen von denselben sind nur in bestimmten Sonderfällen möglich, die weder eine normale Verwertung von Ergebnissen behindern noch die legitimen Interessen des Rechtsinhabers übermäßig gefährden.

Unbeschadet des Abschnitts II werden die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung, sofern im TMP nichts anderes vereinbart wurde, von den Vertragsparteien oder den Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gelten folgende Verfahren:

1.

Werden von einer Vertragspartei oder von öffentlichen Einrichtungen dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher einschließlich Videoaufzeichnungen und Software veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Genehmigung zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wissenschaftliche Schriften, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.

3.

Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieser Bestimmung entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes tragen, sofern diese die Angabe ihres Namens nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

IV   ERFINDUNGEN, ENTDECKUNGEN UND SONSTIGE WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ERGEBNISSE

Erfindungen, Entdeckungen und sonstige wissenschaftlich-technische Ergebnisse, die aus kooperativen Tätigkeiten der Vertragsparteien hervorgehen, gehören den Vertragsparteien, sofern diese nichts anderes vereinbart haben.

V   NICHT OFFENBARTE INFORMATIONEN

A.   Nicht offenbarte dokumentarische Informationen

1.

Die Vertragsparteien oder gegebenenfalls ihre Stellen oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welche Informationen in Verbindung mit dem Abkommen nicht offenbart werden sollen, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a)

Geheimhaltung der Informationen in dem Sinne, dass diese in ihrer Gesamtheit oder Teile davon in bestimmter Zusammensetzung weder allgemein unter Fachleuten bekannt noch diesen rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind,

b)

tatsächlicher oder potenzieller kommerzieller Wert der Informationen dank ihrer Geheimhaltung,

c)

früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich dazu Befugten die den Umständen angemessenen Schritte unternommen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, alle während der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens gelieferten, ausgetauschten oder gewonnenen Informationen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen.

2.

Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbarte Informationen deutlich als solche ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Einschränkung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung der besagten Informationen.

Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarte Informationen, so hat sie deren Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkung wird automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer diese Informationen der Öffentlichkeit offenbart.

3.

Nicht offenbarte Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, können von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die an die empfangende Vertragspartei gebunden oder bei derselben angestellt sind, oder an andere betroffene Abteilungen oder Stellen der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten besitzen, weitergeleitet werden, sofern derart verbreitete, nicht offenbarte Informationen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegen und wie oben ausgeführt leicht als solche zu erkennen sind.

4.

Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei diese weiter verbreiten, als nach Absatz 3 zulässig ist. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Zustimmung, soweit es die eigenen Strategien und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen.

B.   Nicht offenbarte nicht dokumentarische Informationen

Nicht offenbarte oder sonstige vertrauliche Informationen nicht dokumentarischer Art, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder der Mitwirkung an gemeinsamen Vorhaben beruhen, werden von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in diesem Abkommen für dokumentarische Informationen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen der vertrauliche Charakter der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe mitgeteilt wurde.

C.   Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtweitergabe nicht einhalten kann oder voraussichtlich nicht wird einhalten können, unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich davon. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.


4.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/25


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Oktober 2005

zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

(2005/767/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 beantragte Frankreich die Ermächtigung zur Staffelung der Steuern zugunsten von Dieselkraftstoff und unverbleitem Benzin im Rahmen einer Staatsreform und insbesondere der Dezentralisierung von genau geregelten, derzeit beim Zentralstaat liegenden Kompetenzen.

(2)

Die von Frankreich beabsichtigte Dezentralisierung ist Teil eines Konzepts für die Stärkung der Effizienz der Verwaltung, die durch die Steigerung der Qualität und Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen erzielt werden soll. Sie ist auch Teil einer Politik der Subsidiarität, die es in vielen Bereichen erlaubt, Entscheidungen auf der jeweils angemessenen Ebene zu treffen. Die Möglichkeit der regionalen Staffelung bietet den Regionen einen zusätzlichen Anreiz, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu verbessern. Die Ermäßigungen sollten auch den sozioökonomischen Bedingungen in den betreffenden Regionen Rechnung tragen.

(3)

Unbefristete Ausnahmeregelungen können nicht genehmigt werden. Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG begrenzt die Dauer weiterer Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen bei Energieerzeugnissen und elektrischem Strom auf einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Jahren.

(4)

Da die Verbrauchsteuersätze der einzelnen Regionen nur geringfügig voneinander abweichen und die Verkaufspreise der Verteilerketten unterschiedlich sind, ist das Risiko von Mehrfahrten und damit das Risiko einer Steigerung umweltschädlicher Emissionen als sehr niedrig einzuschätzen. Dadurch wird auch den Belangen der Energiepolitik Rechnung getragen.

(5)

Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr von Diesel und bleifreiem Kraftstoff erfolgt fast ausschließlich unter Steueraussetzung. Diese Form des innergemeinschaftlichen Verkehrs wird von der von Frankreich angestrebten Regionalisierung der Verbrauchsteuern nicht berührt. Hinsichtlich der ausgesprochen geringen Zahl von Fällen des gewerblichen Verkehrs mit versteuerter Ware sind die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen nicht diskriminierend und, aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung der praktischen Handhabung, ohne nennenswerten Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Verkehr mit versteuerter Ware. Unter diesen Umständen wird die Dezentralisierung in Bezug auf die Verbrauchsteuern das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht stören.

(6)

Die sehr engen Grenzen für die regionale Staffelung von Steuersätzen sollten sicherstellen, dass die Dezentralisierung bei den Verbrauchsteuern nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Mineralölmarkt führt. Darüber hinaus sollte die Differenzierung durch die großen Preisunterschiede zwischen den Verteilerketten ausgeglichen werden. Da die beantragte Maßnahme sich nicht auf Diesel für den gewerblichen Verkehr bezieht, sollte jede Störung des Frachtverkehrs und Personenbeförderungsmarktes ausgeschlossen sein.

(7)

Die Erhöhung der nationalen Steuersätze, die der Möglichkeit der Ermäßigung regionaler Steuersätze vorausgeht, führt zu der Schlussfolgerung, dass die gemeinschaftliche Umweltschutzpolitik durch die französische Maßnahme im Prinzip nicht beeinträchtigt wird.

(8)

Die Kommission überprüft die Steuerermäßigungen und -befreiungen regelmäßig darauf, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen und mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff ermäßigte Steuerbeträge anzuwenden. Für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG kann eine Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

(2)   Den Verwaltungsregionen kann gestattet werden, gestaffelte Ermäßigungen zu gewähren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Ermäßigungen betragen höchstens 35,4 EUR je 1 000 l unverbleites Benzin und höchstens 23,0 EUR je 1 000 l Dieselkraftstoff;

b)

die Ermäßigungen überschreiten nicht die Differenz zwischen den Sätzen für nicht gewerblich genutzten und gewerblich genutzten Dieselkraftstoff;

c)

die Ermäßigungen berücksichtigen die realen sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen;

d)

aus der Anwendung der regionalen Ermäßigungen erwachsen der betreffenden Region keine Wettbewerbsvorteile im innergemeinschaftlichen Handel.

(3)   Bei der Ermäßigung der Steuerbeträge werden die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Anforderungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestbeträge eingehalten.

Artikel 2

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung des Artikels 1 Absatz 2.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/74/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 87).


Kommission

4.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme des französischen Departements Ain in die Liste der Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4178)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/768/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 10 Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zusätzlichen Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit (AD) und die Listen der Gebiete in den Mitgliedstaaten, in denen genehmigte Tilgungsprogramme für diese Krankheit eingeleitet worden sind, sind in der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (2) festgelegt worden.

(2)

In Frankreich wurde mehrere Jahre lang ein Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt und das Departement Ain findet sich auf der Liste der Regionen, in denen ein genehmigtes Tilgungsprogramm durchgeführt wird.

(3)

Frankreich hat der Kommission Unterlagen betreffend den Status des Departements Ain vorgelegt, die belegen, dass die Krankheit in diesem Departement nunmehr getilgt ist.

(4)

Die Entscheidung 2001/618/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2001/618/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/320/EG (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 75).


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaaten oder Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

AT

Österreich

gesamtes Hoheitsgebiet

CY

Zypern

gesamtes Hoheitsgebiet

CZ

Tschechische Republik

alle Regionen

DE

Deutschland

alle Regionen

DK

Dänemark

alle Regionen

FI

Finnland

alle Regionen

FR

Frankreich

die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Nièvre, Oise, Orne, Paris, Pas de Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

LU

Luxemburg

alle Regionen

SE

Schweden

alle Regionen

UK

United Kingdom

alle Regionen in England, Schottland und Wales

ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

BE

Belgien

gesamtes Hoheitsgebiet

FR

Frankreich

die Departements Côtes-d'Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord

IT

Italien

Provinz Bozen

NL

Niederlande

gesamtes Hoheitsgebiet


Berichtigungen

4.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/29


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1724/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 21. Oktober 2005 )

Seite 21, der Text der Verordnung (EG) Nr. 1724/2005 lautet wie folgt:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1724/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2005

zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für Oktober 2005 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(2)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3.“