ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme des französischen Departements Ain in die Liste der Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4178) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1801/2005 DER KOMMISSION
vom 3. November 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 3. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
52,8 |
096 |
29,6 |
|
204 |
48,0 |
|
999 |
43,5 |
|
0707 00 05 |
052 |
92,6 |
204 |
23,7 |
|
999 |
58,2 |
|
0709 90 70 |
052 |
85,4 |
204 |
51,3 |
|
999 |
68,4 |
|
0805 50 10 |
052 |
66,7 |
388 |
57,8 |
|
528 |
60,8 |
|
999 |
61,8 |
|
0806 10 10 |
052 |
115,0 |
400 |
198,7 |
|
508 |
265,7 |
|
512 |
92,7 |
|
624 |
181,1 |
|
720 |
99,5 |
|
999 |
158,8 |
|
0808 10 80 |
052 |
73,2 |
096 |
15,6 |
|
388 |
89,7 |
|
400 |
107,7 |
|
404 |
88,7 |
|
512 |
71,0 |
|
720 |
36,6 |
|
800 |
190,6 |
|
804 |
66,6 |
|
999 |
82,2 |
|
0808 20 50 |
052 |
89,3 |
720 |
50,7 |
|
999 |
70,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1802/2005 DER KOMMISSION
vom 3. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
stützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission (2) muss zum Verkauf angebotene Interventionsbutter vor dem 1. Januar 2003 eingelagert worden sein. |
(2) |
In Anbetracht der Lage auf dem Buttermarkt und der in Interventionsbeständen verfügbaren Buttermengen sollte vor dem 1. Januar 2004 eingelagerte Butter zum Verkauf zur Verfügung stehen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird das Datum „1. Januar 2003“ durch das Datum „1. Januar 2004“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 30).
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1803/2005 DER KOMMISSION
vom 1. November 2005
zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt. |
(2) |
Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. November 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG
Rubrik |
Warenbezeichnung |
Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto |
|||||||
Ware, Art, KN-Code |
EUR LTL SEK |
CYP LVL GBP |
CZK MTL |
DKK PLN |
EEK SIT |
HUF SKK |
|||
1.10 |
Frühkartoffeln/Erdäpfel 0701 90 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
1.30 |
Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln) 0703 10 19 |
23,69 |
13,59 |
703,33 |
176,75 |
370,66 |
5 954,52 |
||
81,79 |
16,50 |
10,17 |
94,51 |
5 674,27 |
925,49 |
||||
255,75 |
16,13 |
|
|
|
|
||||
1.40 |
Knoblauch 0703 20 00 |
159,37 |
91,40 |
4 731,73 |
1 189,12 |
2 493,62 |
40 059,54 |
||
550,28 |
110,99 |
68,42 |
635,81 |
38 174,18 |
6 226,31 |
||||
1 518,73 |
108,52 |
|
|
|
|
||||
1.50 |
Porree ex 0703 90 00 |
62,17 |
35,65 |
1 845,83 |
463,87 |
972,75 |
15 627,05 |
||
214,66 |
43,30 |
26,69 |
248,03 |
14 891,58 |
2 428,86 |
||||
592,45 |
42,33 |
|
|
|
|
||||
1.60 |
Blumenkohl/Karfiol 0704 10 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.80 |
Weißkohl und Rotkohl 0704 90 10 |
47,92 |
27,48 |
1 422,74 |
357,55 |
749,79 |
12 045,17 |
||
165,46 |
33,37 |
20,57 |
191,18 |
11 478,28 |
1 872,14 |
||||
456,65 |
32,63 |
|
|
|
|
||||
1.90 |
Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck) ex 0704 90 90 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
1.100 |
Chinakohl ex 0704 90 90 |
104,01 |
59,65 |
3 088,06 |
776,05 |
1 627,40 |
26 143,95 |
||
359,13 |
72,43 |
44,65 |
414,95 |
24 913,52 |
4 063,46 |
||||
991,16 |
70,82 |
|
|
|
|
||||
1.110 |
Kopfsalat 0705 11 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.130 |
Karotten und Speisemöhren ex 0706 10 00 |
30,30 |
17,38 |
899,61 |
226,08 |
474,09 |
7 616,21 |
||
104,62 |
21,10 |
13,01 |
120,88 |
7 257,76 |
1 183,76 |
||||
288,74 |
20,63 |
|
|
|
|
||||
1.140 |
Radieschen ex 0706 90 90 |
52,35 |
30,02 |
1 554,27 |
390,60 |
819,10 |
13 158,70 |
||
180,75 |
36,46 |
22,47 |
208,85 |
12 539,40 |
2 045,21 |
||||
498,87 |
35,65 |
|
|
|
|
||||
1.160 |
Erbsen (Pisum sativum) 0708 10 00 |
462,43 |
265,20 |
13 729,50 |
3 450,32 |
7 235,43 |
116 236,00 |
||
1 596,67 |
322,04 |
198,52 |
1 844,86 |
110 765,47 |
18 066,15 |
||||
4 406,71 |
314,87 |
|
|
|
|
||||
1.170 |
Bohnen |
|
|
|
|
|
|
||
1.170.1 |
|
132,50 |
75,99 |
3 934,02 |
988,65 |
2 073,22 |
33 306,00 |
||
457,51 |
92,28 |
56,88 |
528,62 |
31 738,49 |
5 176,64 |
||||
1 262,69 |
90,22 |
|
|
|
|
||||
1.170.2 |
|
151,09 |
86,65 |
4 485,86 |
1 127,33 |
2 364,04 |
37 977,98 |
||
521,68 |
105,22 |
64,86 |
602,77 |
36 190,59 |
5 902,78 |
||||
1 439,81 |
102,88 |
|
|
|
|
||||
1.180 |
Dicke Bohnen ex 0708 90 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.190 |
Artischocken 0709 10 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.200 |
Spargel: |
|
|
|
|
|
|
||
1.200.1 |
|
266,27 |
152,70 |
7 905,47 |
1 986,70 |
4 166,18 |
66 928,92 |
||
919,37 |
185,43 |
114,31 |
1 062,27 |
63 778,98 |
10 402,53 |
||||
2 537,39 |
181,30 |
|
|
|
|
||||
1.200.2 |
|
463,35 |
265,75 |
13 756,92 |
3 457,21 |
7 249,88 |
116 468,16 |
||
1 599,86 |
322,68 |
198,92 |
1 848,54 |
110 986,70 |
18 102,24 |
||||
4 415,51 |
315,50 |
|
|
|
|
||||
1.210 |
Auberginen/Melanzani 0709 30 00 |
99,22 |
56,90 |
2 945,83 |
740,31 |
1 552,45 |
24 839,84 |
||
342,59 |
69,10 |
42,59 |
395,84 |
23 766,07 |
3 876,31 |
||||
945,51 |
67,56 |
|
|
|
|
||||
1.220 |
Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.) ex 0709 40 00 |
138,52 |
79,44 |
4 112,66 |
1 033,54 |
2 167,37 |
34 818,39 |
||
478,28 |
96,47 |
59,47 |
552,63 |
33 179,70 |
5 411,70 |
||||
1 320,03 |
94,32 |
|
|
|
|
||||
1.230 |
Pfifferlinge/Eierschwammerl 0709 59 10 |
334,34 |
191,74 |
9 926,55 |
2 494,61 |
5 231,28 |
84 039,70 |
||
1 154,41 |
232,83 |
143,53 |
1 333,85 |
80 084,46 |
13 062,00 |
||||
3 186,09 |
227,65 |
|
|
|
|
||||
1.240 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 0709 60 10 |
98,66 |
56,58 |
2 929,34 |
736,16 |
1 543,76 |
24 800,26 |
||
340,67 |
68,71 |
42,36 |
393,62 |
23 633,06 |
3 854,62 |
||||
940,22 |
67,18 |
|
|
|
|
||||
1.250 |
Fenchel 0709 90 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.270 |
Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt) 0714 20 10 |
77,69 |
44,55 |
2 306,51 |
579,64 |
1 215,53 |
19 527,23 |
||
268,24 |
54,10 |
33,35 |
309,93 |
18 608,20 |
3 035,05 |
||||
740,31 |
52,90 |
|
|
|
|
||||
2.10 |
Esskastanien (Castanera-Arten), frisch ex 0802 40 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
2.30 |
Ananas, frisch ex 0804 30 00 |
47,08 |
27,00 |
1 397,71 |
351,25 |
736,59 |
11 833,22 |
||
162,55 |
32,78 |
20,21 |
187,81 |
11 276,31 |
1 839,20 |
||||
448,62 |
32,05 |
|
|
|
|
||||
2.40 |
Avocadofrüchte, frisch ex 0804 40 00 |
141,95 |
81,41 |
4 214,56 |
1 059,15 |
2 221,07 |
35 681,10 |
||
490,13 |
98,86 |
60,94 |
566,32 |
34 001,81 |
5 545,79 |
||||
1 352,73 |
96,66 |
|
|
|
|
||||
2.50 |
Mangofrüchte und Guaven, frisch ex 0804 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
2.60 |
Süßorangen, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.60.1 |
|
44,39 |
25,46 |
1 317,94 |
331,21 |
694,55 |
11 157,87 |
||
153,27 |
30,91 |
19,06 |
177,09 |
10 632,74 |
1 734,23 |
||||
423,01 |
30,23 |
|
|
|
|
||||
2.60.2 |
|
40,35 |
23,14 |
1 198,04 |
301,08 |
631,37 |
10 142,78 |
||
139,33 |
28,10 |
17,32 |
160,98 |
9 665,42 |
1 576,46 |
||||
384,53 |
27,48 |
|
|
|
|
||||
2.60.3 |
|
47,63 |
27,32 |
1 414,13 |
355,38 |
745,25 |
11 972,28 |
||
164,46 |
33,17 |
20,45 |
190,02 |
11 408,81 |
1 860,81 |
||||
453,89 |
32,43 |
|
|
|
|
||||
2.70 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.70.1 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.70.2 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.70.3 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.70.4 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.85 |
Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 0805 50 90 |
78,93 |
45,26 |
2 343,32 |
588,89 |
1 234,93 |
19 838,86 |
||
272,52 |
54,96 |
33,88 |
314,88 |
18 905,17 |
3 083,48 |
||||
752,13 |
53,74 |
|
|
|
|
||||
2.90 |
Pampelmusen und Grapefruits, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.90.1 |
|
63,02 |
36,14 |
1 870,95 |
470,78 |
985,99 |
15 839,75 |
||
217,58 |
43,88 |
27,05 |
251,40 |
15 094,27 |
2 461,92 |
||||
600,51 |
42,91 |
|
|
|
|
||||
2.90.2 |
|
71,87 |
41,22 |
2 133,84 |
536,25 |
1 124,53 |
18 065,42 |
||
248,16 |
50,05 |
30,85 |
286,73 |
17 215,19 |
2 807,84 |
||||
684,89 |
48,94 |
|
|
|
|
||||
2.100 |
Tafeltrauben 0806 10 10 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.110 |
Wassermelonen 0807 11 00 |
76,06 |
43,62 |
2 258,22 |
567,51 |
1 190,08 |
19 118,44 |
||
262,62 |
52,97 |
32,65 |
303,44 |
18 218,65 |
2 971,51 |
||||
724,81 |
51,79 |
|
|
|
|
||||
2.120 |
andere Melonen: |
|
|
|
|
|
|
||
2.120.1 |
|
59,11 |
33,90 |
1 755,08 |
441,06 |
924,92 |
14 858,74 |
||
204,11 |
41,17 |
25,38 |
235,83 |
14 159,43 |
2 309,44 |
||||
563,32 |
40,25 |
|
|
|
|
||||
2.120.2 |
|
85,59 |
49,08 |
2 541,02 |
638,58 |
1 339,12 |
21 512,67 |
||
295,51 |
59,60 |
36,74 |
341,44 |
20 500,20 |
3 343,64 |
||||
815,58 |
58,27 |
|
|
|
|
||||
2.140 |
Birnen |
|
|
|
|
|
|
||
2.140.1 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.140.2 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.150 |
Aprikosen/Marillen 0809 10 00 |
116,20 |
66,64 |
3 449,98 |
867,00 |
1 818,13 |
29 208,03 |
||
401,22 |
80,92 |
49,88 |
463,58 |
27 833,39 |
4 539,70 |
||||
1 107,33 |
79,12 |
|
|
|
|
||||
2.160 |
Kirschen 0809 20 95 0809 20 05 |
473,31 |
271,44 |
14 052,57 |
3 531,51 |
7 405,69 |
118 971,20 |
||
1 634,24 |
329,61 |
203,19 |
1 888,27 |
113 371,94 |
18 491,28 |
||||
4 510,41 |
322,28 |
|
|
|
|
||||
2.170 |
Pfirsiche 0809 30 90 |
108,43 |
62,18 |
3 219,29 |
809,03 |
1 696,56 |
27 254,96 |
||
374,39 |
75,51 |
46,55 |
432,58 |
25 972,24 |
4 236,14 |
||||
1 033,28 |
73,83 |
|
|
|
|
||||
2.180 |
Nektarinen ex 0809 30 10 |
143,55 |
82,33 |
4 262,00 |
1 071,07 |
2 246,07 |
36 082,73 |
||
495,65 |
99,97 |
61,63 |
572,69 |
34 384,53 |
5 608,21 |
||||
1 367,96 |
97,74 |
|
|
|
|
||||
2.190 |
Pflaumen 0809 40 05 |
105,89 |
60,73 |
3 143,85 |
790,07 |
1 656,81 |
26 616,33 |
||
365,61 |
73,74 |
45,46 |
422,45 |
25 363,66 |
4 136,88 |
||||
1 009,07 |
72,10 |
|
|
|
|
||||
2.200 |
Erdbeeren 0810 10 00 |
361,87 |
207,53 |
10 744,04 |
2 700,05 |
5 662,10 |
90 960,65 |
||
1 249,48 |
252,01 |
155,35 |
1 443,70 |
86 679,68 |
14 137,69 |
||||
3 448,48 |
246,40 |
|
|
|
|
||||
2.205 |
Himbeeren 0810 20 10 |
304,95 |
174,89 |
9 053,97 |
2 275,32 |
4 771,43 |
76 652,23 |
||
1 052,93 |
212,37 |
130,92 |
1 216,60 |
73 044,67 |
11 913,79 |
||||
2 906,02 |
207,64 |
|
|
|
|
||||
2.210 |
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 0810 40 30 |
1 455,44 |
834,69 |
43 212,01 |
10 859,47 |
22 772,69 |
365 839,40 |
||
5 025,34 |
1 013,57 |
624,82 |
5 806,48 |
348 621,54 |
56 861,13 |
||||
13 869,62 |
991,01 |
|
|
|
|
||||
2.220 |
Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.) 0810 50 00 |
148,01 |
84,89 |
4 394,55 |
1 104,38 |
2 315,92 |
37 204,90 |
||
511,06 |
103,08 |
63,54 |
590,50 |
35 453,89 |
5 782,63 |
||||
1 410,50 |
100,78 |
|
|
|
|
||||
2.230 |
Granatäpfel ex 0810 90 95 |
88,63 |
50,83 |
2 631,51 |
661,32 |
1 386,80 |
22 278,74 |
||
306,03 |
61,72 |
38,05 |
353,60 |
21 230,21 |
3 462,71 |
||||
844,63 |
60,35 |
|
|
|
|
||||
2.240 |
Kakis (einschließlich Sharon) ex 0810 90 95 |
211,97 |
121,57 |
6 293,51 |
1 581,60 |
3 316,67 |
53 281,76 |
||
731,90 |
147,62 |
91,00 |
845,67 |
50 774,11 |
8 281,40 |
||||
2 020,01 |
144,33 |
|
|
|
|
||||
2.250 |
Litschi-Pflaumen ex 0810 90 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/2005 DER KOMMISSION
vom 3. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (2) sind die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in den westlichen Gewässern festgelegt. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien (3) ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4) entspricht hinsichtlich der westlichen Gewässer nicht mehr den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1415/2004. Anhang VIa der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 muss daher geändert werden, um die neuen Bestimmungen zu berücksichtigen. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates (5) wurde eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee eingeführt. Die bestehenden Vorschriften zur Aufzeichnung des Fischereiaufwands der Ostsee sollten in Kraft bleiben. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VIa der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2005
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 358 vom 20.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
(3) ABl. L 258 vom 19.7.2004, S. 1.
(4) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).
(5) ABl. L 113 vom 30.4.1997, S. 1.
ANHANG
„ANHANG VIa
Tabelle 1
FISCHEREIAUFWAND — WESTLICHE GEWÄSSER — Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates
Fischerei |
||||||||||||||
Zielarten |
Bemerkungen |
Aufwandgebietscodes |
||||||||||||
Grundfischarten |
Grundfischarten (ohne die unter die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (1) fallenden Arten) |
|
||||||||||||
Kammmuscheln |
Kammmuscheln |
|
||||||||||||
Krebse |
Taschenkrebs, Seespinne |
|
Tabelle 2
FISCHEREIAUFWAND — OSTSEE — Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates
Fischerei |
||||||||
Zielarten |
Bemerkungen |
Aufwandgebietscodes |
||||||
Grundfische |
|
|
||||||
Pelagische Fische |
Hering, Sprotte |
|
||||||
Anadrome Fische und Süßwasserfische |
Lachs, Lachsforelle und Süßwasserfische |
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1805/2005 DER KOMMISSION
vom 3. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 20a Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist erforderlich, die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten in der gemeinsamen Fischereipolitik zu regeln. Deshalb wurde die Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren erlassen (2). |
(2) |
Die bisherigen Erfahrungen und aktuelle Empfehlungen der Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 vorgeschriebene Anbringung von Zwischenbojen in der Praxis Probleme aufwirft. |
(3) |
Die Abstände, in denen Zwischenbojen anzubringen sind, sind unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in den einzelnen Fischereigebieten der Gemeinschaft zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Zwischenbojen
(1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als 5 Seemeilen wie folgt befestigt:
a) |
Sie werden in Abständen von höchstens 5 Seemeilen angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von 5 Seemeilen oder mehr unmarkiert ist. |
b) |
Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit der Ausnahme, dass die Flaggen weiß sind. |
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Zwischenbojen in der Ostsee an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als einer Seemeile befestigt. Sie werden in Abständen von höchstens einer Seemeile angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von einer Seemeile oder mehr unmarkiert ist.
Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen:
a) |
Die Flaggen sind weiß. |
b) |
An jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.“ |
Artikel 2
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2005
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(2) ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8.
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1806/2005 DER KOMMISSION
vom 3. November 2005
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1748/2005 (4). |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).
(3) ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.
(4) ABl. L 280 vom 24.10.2005, S. 12.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 4. November 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
25,48 |
3,64 |
1701 11 90 (1) |
25,48 |
8,79 |
1701 12 10 (1) |
25,48 |
3,51 |
1701 12 90 (1) |
25,48 |
8,36 |
1701 91 00 (2) |
24,18 |
13,48 |
1701 99 10 (2) |
24,18 |
8,62 |
1701 99 90 (2) |
24,18 |
8,62 |
1702 90 99 (3) |
0,24 |
0,40 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/16 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Juni 2005
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
(2005/766/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, sowie Artikel 300 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt. |
(2) |
Das am 2. April 2003 paraphierte Abkommen wurde vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses am 3. Februar 2004 unterzeichnet. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. C 226 vom 15.9.2005, S. 19.
(2) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden „Mexiko“ genannt,
andererseits,
im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT des Abkommens zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit vom 8. Dezember 1997,
IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
ANGESICHTS der bestehenden wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mexiko,
EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinschaft und Mexiko derzeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten einschließlich Projekten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe e festgelegt sind, durchführen und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen sein wird,
IN DEM WUNSCH, eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlich-technischen Forschung zu schaffen, die die kooperativen Tätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und verstärken und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen beider Vertragsparteien fördern wird,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass dieses Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Teil der allgemeinen Zusammenarbeit zwischen Mexiko und der Gemeinschaft ist —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern kooperative Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Gemeinschaft und Mexikos auf wissenschaftlich-technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„kooperative Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen und die gemeinsame Forschung und gemeinsame Weiterbildung von Personen einschließt; |
b) |
„Informationen“ wissenschaftliche oder technische Angaben, Ergebnisse oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, die aus der gemeinsamen Forschung stammen, sowie andere Angaben, die die Mitwirkenden an kooperativen Tätigkeiten und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst als notwendig erachten; |
c) |
„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum; |
d) |
„gemeinsame Forschung“ Forschungs-, technologische Entwicklungs- und/oder Demonstrationsprojekte, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung einer oder beider Vertragsparteien von Mitwirkenden sowohl aus der Gemeinschaft als auch aus Mexiko in Zusammenarbeit durchgeführt werden; |
e) |
„Demonstrationsprojekte“ Projekte zum Nachweis der Einsetzbarkeit neuer Technologien, die einen potenziellen wirtschaftlichen Nutzen bieten, aber ohne vorhergehende Untersuchung ihrer Einsetzbarkeit nicht vermarktet werden können. Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig über gemeinsame Forschungsarbeiten im Rahmen der Koordinierung und Erleichterung kooperativer Tätigkeiten (Artikel 6); |
f) |
„Mitwirkender“ oder „Forschungseinrichtung“ jede natürliche oder juristische Person, jedes Forschungsinstitut und jede Gesellschaft oder Rechtsperson mit Sitz in der Gemeinschaft oder Mexiko, die bzw. das an kooperativen Tätigkeiten beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst. |
Artikel 3
Grundsätze
Kooperative Tätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
a) |
beiderseitiger Nutzen aufgrund einer angemessenen Ausgewogenheit der Vorteile, |
b) |
Möglichkeit, an Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei teilzunehmen, |
c) |
rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für die kooperativen Tätigkeiten von Bedeutung sein können, |
d) |
im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften wirksamer Schutz des geistigen Eigentums und faire, gemeinsame Nutzung dieser Rechte gemäß dem Anhang über Rechte an geistigem Eigentum, der Bestandteil dieses Abkommens ist. |
Artikel 4
Gebiete kooperativer Tätigkeiten
a) |
Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens kann sich auf alle Forschungs-, technologischen Entwicklungs-, Demonstrations- und hochrangigen wissenschaftlich-technischen Weiterbildungstätigkeiten, im Folgenden „FTE“ genannt, erstrecken, die im FTE-Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, einschließlich der Grundlagenforschung. Die genannten Tätigkeiten müssen die Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor allem auf folgenden Gebieten zum Ziel haben:
|
b) |
Weitere Gebiete der Zusammenarbeit können, sofern der in Artikel 6 Buchstabe c Nummer 7 genannte gemischte Ausschuss sie zuvor geprüft und empfohlen hat, nach den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren zusammen mit allen ähnlichen FTE-Tätigkeiten, die auf entsprechenden Gebieten in Mexiko durchgeführt werden, in diese Liste aufgenommen werden. |
Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Mexikos als Entwicklungsland an den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der Forschung im Dienste der Entwicklung.
Artikel 5
Formen kooperativer Tätigkeiten
a) |
Die Vertragsparteien fördern die Mitwirkung von Hochschulinstituten, Forschungs- und Entwicklungszentren und anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Politik und ihren innerstaatlichen Vorschriften mit dem Ziel, Möglichkeiten für die Mitwirkung an ihren wissenschaftlich-technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu schaffen. |
b) |
Kooperative Tätigkeiten können folgender Art sein:
|
Gemeinsame FTE-Projekte werden durchgeführt, wenn die Mitwirkenden den im Anhang vorgesehenen Technologiemanagementplan aufgestellt haben.
Artikel 6
Koordinierung und Durchführung kooperativer Tätigkeiten
a) |
Für die Zwecke dieses Abkommens beauftragen die Vertragsparteien die folgenden als mitunterzeichnete Vollzugsorgane fungierenden Behörden mit der Koordinierung und Erleichterung der kooperativen Tätigkeiten: für die Vereinigten Mexikanischen Staaten: den Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología (den Nationalen Wissenschafts- und Technologierat), und für die Gemeinschaft: die Vertreter der Europäischen Kommission. |
b) |
Die mitunterzeichneten Vollzugsorgane setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen bilateralen Lenkungsausschuss für die Zusammenarbeit in der FTE, im Folgenden „Lenkungsausschuss“ genannt, ein; dieser Ausschuss setzt sich aus der gleichen Zahl amtlicher Vertreter jeder Vertragspartei zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung. |
c) |
Die Aufgaben des Lenkungsausschusses schließen Folgendes ein:
|
d) |
Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr vorzugsweise vor der Sitzung des gemischten Ausschusses nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen und erstattet dem gemischten Ausschuss Bericht; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mexiko statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden. |
e) |
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses stehen, ausgenommen Reise- und Unterbringungskosten, trägt die gastgebende Vertragspartei. |
Artikel 7
Finanzierung
a) |
Kooperative Tätigkeiten hängen von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab und unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften, Strategien und Programmen der Vertragsparteien. Die den Mitwirkenden durch kooperative Tätigkeiten entstehenden Kosten führen grundsätzlich nicht zur Übertragung von Finanzmitteln von einer Vertragspartei auf die andere. |
b) |
Sehen die Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vor, so sind diese Zuschüsse, Finanz- oder sonstigen Beiträge im Einklang mit den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften steuer- und zollfrei zu gewähren. |
Artikel 8
Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung
Jede Vertragspartei unternimmt die notwendigen Schritte und sorgt für die erforderlichen Erleichterungen, damit die offiziell an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens Mitwirkenden ihr Hoheitsgebiet betreten, sich dort aufhalten und es verlassen können. Sie unternimmt auch die notwendigen Anstrengungen, um in den im Gastgeberland geltenden Migrations-, Steuer-, Zoll-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften die Erleichterungen zu schaffen, die für Materialien, Daten und Ausrüstungen, die bei den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benutzt werden, erforderlich sind.
Artikel 9
Verbreitung und Nutzung von Informationen
Die Forschungseinrichtungen mit Sitz in Mexiko, die sich an FTE-Projekten der Gemeinschaft beteiligen, befolgen bezüglich des Eigentums, der Verbreitung und der Nutzung von Informationen und bezüglich des aus dieser Beteiligung stammenden geistigen Eigentums die Vorschriften über die Verbreitung von Forschungsergebnissen der spezifischen FTE-Programme der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens. Die Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an mexikanischen FTE-Projekten beteiligen, haben bezüglich des Eigentums, der Verbreitung und der Nutzung von Informationen und bezüglich des aus dieser Beteiligung stammenden geistigen Eigentums dieselben Rechte und Pflichten wie die mexikanischen Forschungseinrichtungen und unterliegen den Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens.
Artikel 10
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe dieses Vertrags und andererseits für das Gebiet Mexikos.
Artikel 11
Inkrafttreten, Kündigung und Beilegung von Streitigkeiten
a) |
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. |
b) |
Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach einer anhand der Ergebnisse vorgenommenen umfassenden Beurteilung im vorletzten Jahr jedes folgenden Fünfjahreszeitraums stillschweigend fortgeführt werden. |
c) |
Dieses Abkommen kann durch einen Beschluss der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten nach Maßgabe des Buchstaben a in Kraft. |
d) |
Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Das Erlöschen oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang dieses Abkommens entstanden sind. |
e) |
Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt. |
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am dritten Februar zweitausendundvier in zwei Urschriften, in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Por los Estados Unidos Mexicanos
For De Forenede Mexicanske Stater
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
Για τις Ηνωμένες Πολιτείες του Μεξικού
For the United Mexican States
Pour les États-Unis mexicains
Per gli Stati Uniti messicani
Voor de Verenigde Mexicaanse Staten
Pelos Estados Unidos Mexicanos
Meksikon yhdysvaltojen puolesta
För Mexikos förenta stater
ANHANG
RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
Dieser Anhang ist Bestandteil des „Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit“, im Folgenden „das Abkommen“ genannt.
Die Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder zur Verfügung gestellt wird, werden nach Maßgabe dieses Anhangs aufgeteilt.
I GELTUNGSBEREICH
Dieser Anhang gilt für alle im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Forschungsarbeiten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
II INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN VERTEILUNG UND AUSÜBUNG
1. |
Dieser Anhang betrifft die Verteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden. Jede Vertragspartei und ihre Mitwirkenden stellen sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die auf sie nach Maßgabe dieses Anhangs entfallenden Rechte an geistigem Eigentum erhalten können. Dieser Anhang ändert oder berührt nicht die Verteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden, die von den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieser Vertragspartei abhängt. |
2. |
Die Vertragsparteien lassen sich auch von folgenden Grundsätzen leiten, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:
|
3. |
Die Vertragsparteien oder Mitwirkenden stellen gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für das Eigentum und die Nutzung auf, einschließlich der Veröffentlichung von Informationen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten geschaffen wird. Der TMP muss von der zuständigen Finanzierungsstelle oder anderen an der Finanzierung der Technologie beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Lenkungsausschusses genehmigt werden, bevor entsprechende Verträge mit Forschungsinstituten über eine Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung geschlossen werden. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften sind die Ziele der gemeinsamen Forschung, die finanziellen oder sonstigen Beiträge der Vertragsparteien und der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleistungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Bestimmungen geltender Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als geeignet betrachtete Faktoren zu berücksichtigen. Auch die Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern durchgeführt werden, sind in dem gemeinsamen TMP zu regeln. Im TMP werden normalerweise u. a. folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Eigentum, Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Verwertung und Verbreitung einschließlich gemeinsamer Veröffentlichungen, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Im TMP kann auch auf allgemeine und besondere Informationen, die Lizenzvergabe und die zu erbringenden Ergebnisse eingegangen werden. |
4. |
Informationen oder geistiges Eigentum, die im Laufe gemeinsamer Forschung geschaffen werden und im TMP nicht geregelt sind, werden mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen verteilt. Bei Uneinigkeit gehören solche Informationen oder solch geistiges Eigentum allen Mitwirkenden, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, aus denen sich die Informationen oder das geistige Eigentum ergeben haben, beteiligt sind, gemeinsam. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, hat das Recht, solche Informationen oder solch geistiges Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung zu verwenden. |
5. |
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem geistigen Eigentum besitzen, die ihnen nach diesen Grundsätzen zufallen. |
6. |
Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen hat sich jede Vertragspartei darum zu bemühen, sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der in seinem Rahmen getroffenen Vereinbarungen erworbenen Rechte so ausgeübt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:
|
7. |
Die Kündigung oder das Erlöschen des Abkommens lässt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt. |
III URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE UND WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN
Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, werden im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) behandelt. Das Urheberrecht schützt die Ausdrucksformen, aber nicht die Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematischen Konzepte als solche. Eine Einschränkung der ausschließlichen Rechte oder Ausnahmen von denselben sind nur in bestimmten Sonderfällen möglich, die weder eine normale Verwertung von Ergebnissen behindern noch die legitimen Interessen des Rechtsinhabers übermäßig gefährden.
Unbeschadet des Abschnitts II werden die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung, sofern im TMP nichts anderes vereinbart wurde, von den Vertragsparteien oder den Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gelten folgende Verfahren:
1. |
Werden von einer Vertragspartei oder von öffentlichen Einrichtungen dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher einschließlich Videoaufzeichnungen und Software veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Genehmigung zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke. |
2. |
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wissenschaftliche Schriften, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden. |
3. |
Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieser Bestimmung entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes tragen, sofern diese die Angabe ihres Namens nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. |
IV ERFINDUNGEN, ENTDECKUNGEN UND SONSTIGE WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ERGEBNISSE
Erfindungen, Entdeckungen und sonstige wissenschaftlich-technische Ergebnisse, die aus kooperativen Tätigkeiten der Vertragsparteien hervorgehen, gehören den Vertragsparteien, sofern diese nichts anderes vereinbart haben.
V NICHT OFFENBARTE INFORMATIONEN
A. Nicht offenbarte dokumentarische Informationen
1. |
Die Vertragsparteien oder gegebenenfalls ihre Stellen oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welche Informationen in Verbindung mit dem Abkommen nicht offenbart werden sollen, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, alle während der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens gelieferten, ausgetauschten oder gewonnenen Informationen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen. |
2. |
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbarte Informationen deutlich als solche ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Einschränkung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung der besagten Informationen. Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarte Informationen, so hat sie deren Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkung wird automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer diese Informationen der Öffentlichkeit offenbart. |
3. |
Nicht offenbarte Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, können von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die an die empfangende Vertragspartei gebunden oder bei derselben angestellt sind, oder an andere betroffene Abteilungen oder Stellen der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten besitzen, weitergeleitet werden, sofern derart verbreitete, nicht offenbarte Informationen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegen und wie oben ausgeführt leicht als solche zu erkennen sind. |
4. |
Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei diese weiter verbreiten, als nach Absatz 3 zulässig ist. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Zustimmung, soweit es die eigenen Strategien und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen. |
B. Nicht offenbarte nicht dokumentarische Informationen
Nicht offenbarte oder sonstige vertrauliche Informationen nicht dokumentarischer Art, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder der Mitwirkung an gemeinsamen Vorhaben beruhen, werden von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in diesem Abkommen für dokumentarische Informationen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen der vertrauliche Charakter der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe mitgeteilt wurde.
C. Überwachung
Jede Vertragspartei setzt sich dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtweitergabe nicht einhalten kann oder voraussichtlich nicht wird einhalten können, unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich davon. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/25 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 24. Oktober 2005
zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG
(2005/767/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 beantragte Frankreich die Ermächtigung zur Staffelung der Steuern zugunsten von Dieselkraftstoff und unverbleitem Benzin im Rahmen einer Staatsreform und insbesondere der Dezentralisierung von genau geregelten, derzeit beim Zentralstaat liegenden Kompetenzen. |
(2) |
Die von Frankreich beabsichtigte Dezentralisierung ist Teil eines Konzepts für die Stärkung der Effizienz der Verwaltung, die durch die Steigerung der Qualität und Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen erzielt werden soll. Sie ist auch Teil einer Politik der Subsidiarität, die es in vielen Bereichen erlaubt, Entscheidungen auf der jeweils angemessenen Ebene zu treffen. Die Möglichkeit der regionalen Staffelung bietet den Regionen einen zusätzlichen Anreiz, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu verbessern. Die Ermäßigungen sollten auch den sozioökonomischen Bedingungen in den betreffenden Regionen Rechnung tragen. |
(3) |
Unbefristete Ausnahmeregelungen können nicht genehmigt werden. Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG begrenzt die Dauer weiterer Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen bei Energieerzeugnissen und elektrischem Strom auf einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Jahren. |
(4) |
Da die Verbrauchsteuersätze der einzelnen Regionen nur geringfügig voneinander abweichen und die Verkaufspreise der Verteilerketten unterschiedlich sind, ist das Risiko von Mehrfahrten und damit das Risiko einer Steigerung umweltschädlicher Emissionen als sehr niedrig einzuschätzen. Dadurch wird auch den Belangen der Energiepolitik Rechnung getragen. |
(5) |
Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr von Diesel und bleifreiem Kraftstoff erfolgt fast ausschließlich unter Steueraussetzung. Diese Form des innergemeinschaftlichen Verkehrs wird von der von Frankreich angestrebten Regionalisierung der Verbrauchsteuern nicht berührt. Hinsichtlich der ausgesprochen geringen Zahl von Fällen des gewerblichen Verkehrs mit versteuerter Ware sind die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen nicht diskriminierend und, aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung der praktischen Handhabung, ohne nennenswerten Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Verkehr mit versteuerter Ware. Unter diesen Umständen wird die Dezentralisierung in Bezug auf die Verbrauchsteuern das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht stören. |
(6) |
Die sehr engen Grenzen für die regionale Staffelung von Steuersätzen sollten sicherstellen, dass die Dezentralisierung bei den Verbrauchsteuern nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Mineralölmarkt führt. Darüber hinaus sollte die Differenzierung durch die großen Preisunterschiede zwischen den Verteilerketten ausgeglichen werden. Da die beantragte Maßnahme sich nicht auf Diesel für den gewerblichen Verkehr bezieht, sollte jede Störung des Frachtverkehrs und Personenbeförderungsmarktes ausgeschlossen sein. |
(7) |
Die Erhöhung der nationalen Steuersätze, die der Möglichkeit der Ermäßigung regionaler Steuersätze vorausgeht, führt zu der Schlussfolgerung, dass die gemeinschaftliche Umweltschutzpolitik durch die französische Maßnahme im Prinzip nicht beeinträchtigt wird. |
(8) |
Die Kommission überprüft die Steuerermäßigungen und -befreiungen regelmäßig darauf, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen und mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar sind — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff ermäßigte Steuerbeträge anzuwenden. Für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG kann eine Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Den Verwaltungsregionen kann gestattet werden, gestaffelte Ermäßigungen zu gewähren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Ermäßigungen betragen höchstens 35,4 EUR je 1 000 l unverbleites Benzin und höchstens 23,0 EUR je 1 000 l Dieselkraftstoff; |
b) |
die Ermäßigungen überschreiten nicht die Differenz zwischen den Sätzen für nicht gewerblich genutzten und gewerblich genutzten Dieselkraftstoff; |
c) |
die Ermäßigungen berücksichtigen die realen sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen; |
d) |
aus der Anwendung der regionalen Ermäßigungen erwachsen der betreffenden Region keine Wettbewerbsvorteile im innergemeinschaftlichen Handel. |
(3) Bei der Ermäßigung der Steuerbeträge werden die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Anforderungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestbeträge eingehalten.
Artikel 2
Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung des Artikels 1 Absatz 2.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2005
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/74/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 87).
Kommission
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2005
zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme des französischen Departements Ain in die Liste der Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4178)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/768/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 10 Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die zusätzlichen Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit (AD) und die Listen der Gebiete in den Mitgliedstaaten, in denen genehmigte Tilgungsprogramme für diese Krankheit eingeleitet worden sind, sind in der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (2) festgelegt worden. |
(2) |
In Frankreich wurde mehrere Jahre lang ein Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt und das Departement Ain findet sich auf der Liste der Regionen, in denen ein genehmigtes Tilgungsprogramm durchgeführt wird. |
(3) |
Frankreich hat der Kommission Unterlagen betreffend den Status des Departements Ain vorgelegt, die belegen, dass die Krankheit in diesem Departement nunmehr getilgt ist. |
(4) |
Die Entscheidung 2001/618/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2001/618/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(2) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/320/EG (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 75).
ANHANG
ANHANG I
Mitgliedstaaten oder Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Regionen |
AT |
Österreich |
gesamtes Hoheitsgebiet |
CY |
Zypern |
gesamtes Hoheitsgebiet |
CZ |
Tschechische Republik |
alle Regionen |
DE |
Deutschland |
alle Regionen |
DK |
Dänemark |
alle Regionen |
FI |
Finnland |
alle Regionen |
FR |
Frankreich |
die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Nièvre, Oise, Orne, Paris, Pas de Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines |
LU |
Luxemburg |
alle Regionen |
SE |
Schweden |
alle Regionen |
UK |
United Kingdom |
alle Regionen in England, Schottland und Wales |
ANHANG II
Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Regionen |
BE |
Belgien |
gesamtes Hoheitsgebiet |
FR |
Frankreich |
die Departements Côtes-d'Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord |
IT |
Italien |
Provinz Bozen |
NL |
Niederlande |
gesamtes Hoheitsgebiet |
Berichtigungen
4.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/29 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1724/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 21. Oktober 2005 )
Seite 21, der Text der Verordnung (EG) Nr. 1724/2005 lautet wie folgt:
„VERORDNUNG (EG) Nr. 1724/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1),
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für Oktober 2005 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(3) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3.“