ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1679/2005 DES RATES
vom 6. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Titel I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates (3) wurde eine Prämienregelung sowie eine Regelung zur Steuerung der Tabakproduktion eingeführt. |
(2) |
In Artikel 152 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4), mit der gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aufgestellt wurden, ist vorgesehen, dass die Titel I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ab dem 1. Januar 2005 gestrichen werden, sie jedoch für die Ernte 2005 weiterhin gültig bleiben. Die Geltungsdauer der Prämienregelung und der Regelung zur Produktionssteuerung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 läuft zum Ende der Ernte 2005 ab. |
(3) |
Folglich ist eine Reihe von Artikeln der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 überholt und sollte im Interesse der Klarheit und Transparenz gestrichen werden. |
(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak gilt für unverarbeiteten Tabak und für Tabakabfälle des KN-Codes 2401.“ |
2. |
Die Artikel 2, 12, 19, 25, 26 und 27 sowie der Anhang werden gestrichen. |
3. |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 14 wird gestrichen. |
5. |
Artikel 14a erhält folgende Fassung: „Artikel 14a Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 13 werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.“ |
6. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Rohtabaksektor zu kontrollieren und zu gewährleisten. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1, 2 und 6 gelten ab dem 1. Januar 2006.
Die für die Verwaltung und Kontrolle der Prämienregelung erforderlichen Bestimmungen bleiben jedoch für die Ernte 2005 weiterhin gültig.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. DARLING
(1) Stellungnahme vom 6. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 17).
(4) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1680/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
49,2 |
204 |
45,6 |
|
999 |
47,4 |
|
0707 00 05 |
052 |
105,9 |
999 |
105,9 |
|
0709 90 70 |
052 |
96,3 |
999 |
96,3 |
|
0805 50 10 |
052 |
73,1 |
388 |
65,2 |
|
524 |
57,2 |
|
528 |
64,9 |
|
999 |
65,1 |
|
0806 10 10 |
052 |
89,2 |
400 |
215,8 |
|
999 |
152,5 |
|
0808 10 80 |
388 |
85,3 |
400 |
101,3 |
|
512 |
86,0 |
|
528 |
11,2 |
|
720 |
48,5 |
|
800 |
163,1 |
|
804 |
80,4 |
|
999 |
82,3 |
|
0808 20 50 |
052 |
92,7 |
388 |
56,9 |
|
720 |
55,6 |
|
999 |
68,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1681/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 172. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 172. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 172. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
(EUR/100 kg) |
||||||
Formel |
A |
B |
||||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
||
Mindestverkaufspreis |
Butter ≥ 82 % |
In unverändertem Zustand |
206 |
210 |
— |
— |
Butterfett |
204,1 |
— |
— |
— |
||
Verarbeitungssicherheit |
In unverändertem Zustand |
79 |
79 |
— |
— |
|
Butterfett |
79 |
— |
— |
— |
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1682/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 172. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 172. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 172. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
(EUR/100 kg) |
|||||
Formel |
A |
B |
|||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
|
Beihilfehöchstbetrag |
Butter ≥ 82 % |
39 |
35 |
39 |
35 |
Butter < 82 % |
37 |
34,1 |
— |
34 |
|
Butterfett |
46,5 |
42,6 |
46,5 |
42 |
|
Rahm |
— |
— |
19 |
15 |
|
Verarbeitungssicherheit |
Butter |
43 |
— |
43 |
— |
Butterfett |
51 |
— |
51 |
— |
|
Rahm |
— |
— |
21 |
— |
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 91. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch. |
(2) |
Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen. |
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 91. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 11. Oktober 2005 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:
|
185,30 EUR/100 kg, |
||
|
35,00 EUR/100 kg. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1684/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 344. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden. |
(2) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 344. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:
|
45,5 EUR/100 kg, |
||
|
50 EUR/100 kg. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1685/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 28. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen. |
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 28. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 11. Oktober 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 261,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1686/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich und Artikel 16 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (2) werden die Grundproduktionsabgaben und die B-Abgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für das vorhergehende Wirtschaftsjahr vor dem 15. Oktober festgesetzt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1462/2004 der Kommission vom 17. August 2004 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2004/05 (3) ist der in Artikel 15 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Höchstbetrag der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker erhöht worden. |
(3) |
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 führt der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass gemäß den Absätzen 4 und 5 desselben Artikels die Höchstbeträge von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 37,5 % für die B-Abgabe zugrunde gelegt werden, die gemäß vorgenanntem Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich bzw. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1462/2004 festgesetzt worden sind. |
(4) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird eine Ergänzungsabgabe erhoben, wenn der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 beläuft sich dieser nicht gedeckte Gesamtverlust auf 133 529 997 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Bei der Festsetzung dieses Koeffizienten sind die Abgaben zu berücksichtigen, die für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 festgesetzt wurden. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 werden die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt auf:
a) |
12,638 EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker; |
b) |
236,963 EUR je Tonne Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker; |
c) |
5,330 EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose; |
d) |
99,424 EUR je Tonne Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose; |
e) |
12,638 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup; |
f) |
236,963 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup. |
Artikel 2
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehene Koeffizient für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei auf 0,27033 und für die anderen Mitgliedstaaten auf 0,15935 festgesetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 13).
(3) ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 4.
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1687/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren zwecks Anpassung bestimmter Gebühren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 139 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Höhe der an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) („Harmonisierungsamt“) zu entrichtenden Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Harmonisierungsamts gewährleisten. |
(2) |
Mittelfristig dürften die Einnahmen des Harmonisierungsamts beträchtlich steigen, vornehmlich aufgrund des Gebührenaufkommens aus den Verlängerungsgebühren für Gemeinschaftsmarken. |
(3) |
Der mit dem Beschluss 2003/793/EG des Rates (2) vollzogene Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken („Madrider Protokoll“) sowie die Elektronisierung des Eintragungsverfahrens dürften zur Vereinfachung beitragen und Einsparungen bei den Verfahrenskosten bringen. Die effizientere Verwaltung des Harmonisierungsamts führt zu einer weiteren Verringerung der Ausgaben. |
(4) |
Folglich bietet sich eine Senkung der Gebühren an, um bei gleichzeitiger Gewährleistung eines ausgeglichenen Haushaltsplans den Zugang der Nutzer zum System zu fördern. Ein gewisser Überschuss ist jedoch durchaus gerechtfertigt, da er es ermöglicht, auf mehr oder weniger unvorhergesehene Situationen zu reagieren und ein unerwünschtes Defizit zu vermeiden. |
(5) |
Eine Gebührenanpassung mit einem Einsparungsziel von 35 bis 40 Mio. EUR pro Jahr ist mithin gerechtfertigt. Die Gebührensenkung müsste auf die Anmelde- und Eintragungsgebühr einerseits und die Verlängerungsgebühr andererseits aufgefächert werden. Darüber hinaus sollte eine ermäßigte Gebühr für die elektronische Anmeldung eingeführt werden. |
(6) |
Die Entwicklung der Hauptindikatoren wird regelmäßig beobachtet, um das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. |
(7) |
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission (3) entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des „Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle in Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c werden gestrichen. |
3. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
|
5. |
Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
|
6. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
|
Artikel 2
Bei einer Änderung der in den Artikeln 2, 11 und 12 aufgeführten Gebührensätze gilt folgende Übergangsregelung:
1. |
Bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Gebühr einschließlich etwaiger Klassengebühren zu entrichten, die laut Verordnung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung gilt. |
2. |
Für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist die Gebühr einschließlich etwaiger Klassengebühren zu entrichten, die laut Verordnung zum Zeitpunkt der Absendung der in Regel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 genannten Aufforderung gilt. |
3. |
Für alle anderen Anträge oder die Vornahme aller sonstigen Maßnahmen sind die zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt geltenden Gebühren zu entrichten. |
4. |
Für die Gebühren gemäß Artikel 11 und 12 gelten die nach Maßgabe der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen festgelegten Sätze. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).
(2) ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 20.
(3) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1042/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 22).
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1688/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Finnland und Schweden erhielten bei ihrem Beitritt zusätzliche Garantien hinsichtlich Salmonellen beim Handel mit frischem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch sowie Konsumeiern; diese Garantien wurden durch die Richtlinie 94/65/EG des Rates (2) auf Hackfleisch/Faschiertes (3) ausgedehnt. Sie waren in bestimmten Richtlinien enthalten, die durch die Beitrittsakte für Österreich, Finnland und Schweden geändert wurden — für Lebensmittel in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (4), für frisches Fleisch in der Richtlinie 71/118/EWG des Rates (5), für frisches Geflügelfleisch und für Eier in der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (6). |
(2) |
Ab dem 1. Januar 2006 sollen die Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 94/65/EG durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (7) aufgehoben werden. Die Richtlinie 92/118/EWG soll durch die Richtlinie 2004/41/EG geändert werden. |
(3) |
Artikel 4 der Richtlinie 2004/41/EG sieht vor, dass bis zur Annahme der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004 (8), 853/2004, 854/2004 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (10) die aufgrund der Richtlinien 71/118/EWG und 94/65/EG angenommenen Durchführungsbestimmungen sowie die aufgrund von Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG, mit Ausnahme der Entscheidung 94/371/EG des Rates (11), angenommenen Bestimmungen mit den nötigen Abänderungen weiterhin gelten sollen. |
(4) |
Ab dem 1. Januar 2006 werden nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 neue Bestimmungen über zusätzliche Garantien für Lebensmittel hinsichtlich Salmonellen gelten. |
(5) |
Daher müssen die Durchführungsbestimmungen der Entscheidung 95/168/EG der Kommission vom 8. Mai 1995 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellen bei bestimmten Konsumeierkategorien, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (12), der Entscheidung 95/409/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vorschriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem frischem Rind- und Schweinefleisch auf Salmonellen (13), der Entscheidung 95/411/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vorschriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem frischem Geflügelfleisch auf Salmonellen (14) und der Entscheidung 2003/470/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 zur Zulassung bestimmter alternativer Methoden für die mikrobiologische Untersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch (15) gemäß den neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aktualisiert und gegebenenfalls ergänzt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, alle Bestimmungen in einer Kommissionsverordnung zusammenzufassen und die Entscheidungen 95/168/EG, 95/409/EG, 95/411/EG und 2003/470/EG aufzuheben. |
(6) |
Außerdem sollten Durchführungsbestimmungen für die neuen zusätzlichen Garantien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich Geflügelhackfleisch/faschiertem verabschiedet werden. |
(7) |
Die Bestimmungen über mikrobiologische Tests durch Probenahme sollten erstellt, und das Probenahmeverfahren, die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die mikrobiologische Methode zur Untersuchung der Proben sollten festgelegt werden. |
(8) |
Bei den Bestimmungen über die Probenahmeverfahren sollte bei Rind- und Schweinefleisch zwischen Schlachtkörpern und Schlachthälften einerseits sowie Vierteln, Teilstücken und kleineren Stücken andererseits unterschieden werden, und bei Geflügelfleisch zwischen ganzen Schlachtkörpern einerseits sowie Schlachtkörperteilen und Innereien andererseits. |
(9) |
Als Referenzverfahren sollten internationale Verfahren zur Probenahme und zur mikrobiologischen Untersuchung von Proben berücksichtigt werden, wobei gleichzeitig alternative Verfahren zugelassen werden sollten, die validiert wurden und nachweislich gleichwertige Garantien liefern. |
(10) |
Die Muster für Handels- und Bescheinigungsunterlagen, die die Sendungen begleiten und in denen erklärt oder bestätigt wird, dass die Garantien erfüllt sind, müssen aktualisiert oder gegebenenfalls erst erstellt werden. |
(11) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollten die zusätzlichen Garantien nicht für Sendungen gelten, die unter ein Programm fallen, das als gleichwertig mit den in Finnland und Schweden durchgeführten anerkannt ist oder für Sendungen von Rind- und Schweinefleisch sowie Eiern, die für spezielle Behandlungen bestimmt sind. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Probenahme bei Rindfleisch
Die Probenahme bei Rindfleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt ist und mikrobiologisch zu untersuchen ist, wird gemäß Anhang I durchgeführt.
Artikel 2
Probenahme bei Schweinefleisch
Die Probenahme bei Schweinefleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt und mikrobiologisch zu untersuchen ist, wird gemäß Anhang I durchgeführt.
Artikel 3
Probenahme bei Geflügelfleisch
Die Probenahme bei Fleisch von Haushühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten und Gänsen, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt und mikrobiologisch zu untersuchen ist, wird gemäß Anhang II durchgeführt.
Artikel 4
Probenahme bei den Herden, von denen die Eier stammen
Die Probenahme bei den Herden, von denen die für Finnland und Schweden bestimmten Eier stammen, die mikrobiologisch zu untersuchen sind, ist gemäß Anhang III durchzuführen.
Artikel 5
Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung der Proben
(1) Die mikrobiologische Untersuchung der gemäß den Artikeln 1 bis 4 entnommenen Proben auf Salmonellen ist nach der jüngsten Fassung folgender Normen durchzuführen:
a) |
Norm EN/ISO 6579 (16) („EN/ISO 6579“) oder |
b) |
Methode Nr. 71, beschrieben vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse (NMKL) (17) („Methode Nr. 71“). |
Werden die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung von den Mitgliedstaaten angefochten, gilt die jüngste Fassung der EN/ISO 6579 als Referenzmethode.
(2) Für Proben von Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch können folgende Untersuchungsmethoden, die durch die Verwendung von Fleischproben in den Validierungsuntersuchungen zu validieren sind, zur mikrobiologischen Untersuchung auf Salmonellen herangezogen werden:
Methoden, die anhand der jüngsten Fassungen der EN/ISO 6579 oder der Methode Nr. 71 validiert wurden und, sofern es sich um ein handelsübliches Verfahren handelt, von Dritten gemäß dem Protokoll der Norm EN/ISO 16140 („EN/ISO 16140“) oder sonstigen international anerkannten Protokollen zertifiziert sind.
Artikel 6
Dokumentation
(1) Sendungen mit in den Artikeln 1, 2 und 3 genanntem Fleisch muss ein Handelspapier beiliegen, das dem Muster in Anhang IV entspricht.
(2) Sendungen mit in Artikel 4 genannten Eiern muss eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang V beiliegen.
Artikel 7
Die Entscheidungen 95/168/EG, 95/409/EG, 95/411/EG und 2003/470/EG werden aufgehoben.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 3; berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
(2) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.
(3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(4) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(5) ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(6) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).
(7) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.
(8) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(9) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.
(10) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(11) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S: 34.
(12) ABl. L 109 vom 16.5.1995, S. 44. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 97/278/EG (ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 77).
(13) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 21. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 98/227/EG (ABl. L 87 vom 21.3.1998, S. 14).
(14) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 29. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 98/227/EG.
(15) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 66.
(16) EN/ISO 6579: Mikrobiologie von Lebensmiteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp.
(17) NMKL-Methode Nr. 71: Salmonellen, Nachweis in Lebensmitteln.
ANHANG I
Bestimmungen über die Probenahme bei Rind- und Schweinefleisch oder Rinderhackfleisch/-faschiertem, sofern dieses für Finnland und Schweden bestimmt ist
Teil A
PROBENAHMEVERFAHREN
1. Schlachtkörper, Schlachthälften und Viertel, die vom Ursprungsschlachthof stammen („Abstrichverfahren“)
Angewandt wird das nichtdestruktive Probenahmeverfahren gemäß der Norm ISO 17604, einschließlich der Vorschriften über Lagerung und Transport von Proben.
Bei Rinderschlachtkörpern werden drei Stellen beprobt (Keule, Flanke und Hals). Bei Schweineschlachtkörpern werden zwei Stellen beprobt (Keule und Bruststück). Dabei ist ein Kratzschwamm zu verwenden. Die Probenahmefläche muss mindestens 100 cm2 je gewählter Stelle betragen. Vor der Untersuchung werden die von den verschiedenen Probenahmestellen entnommenen Proben des zu beprobenden Schlachtkörpers gepoolt.
Jede Probe wird ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.
2. Aus einem anderen Betrieb als dem Ursprungsschlachthof des Schlachtkörpers stammende Viertel, Teilstücke und kleinere Stücke („Destruktives Verfahren“)
Zur Entnahme von Gewebestücken wird ein steriler Korkbohrer verwendet, oder es wird ein 25 cm2 großer Gewebestreifen mit einem sterilen Instrument vom Schlachtkörper abgeschnitten. Die Proben werden unter keimfreien Bedingungen in einen Probenbehälter oder einen Verdünnungsflüssigkeit enthaltenden Plastikbeutel gegeben und homogenisiert (peristaltischer Stomacher oder Rotationsmischer (Homogenisator)). Proben von tiefgekühltem Fleisch müssen während des Transports zum Labor tiefgekühlt bleiben. Proben von gekühltem Fleisch dürfen nicht tiefgekühlt werden, sondern müssen kühl gehalten werden. Bis zu höchstens 10 Einzelproben derselben Sendung können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden.
Jede Probe wird ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.
3. Hackfleisch/Faschiertes („Destruktives Verfahren“)
Fleischproben von ca. 25 g werden mit sterilen Instrumenten entnommen. Die Proben werden unter keimfreien Bedingungen in einen Probenbehälter oder einen Verdünnungsflüssigkeit enthaltenden Plastikbeutel gegeben und homogenisiert (peristaltischer Stomacher oder Rotationsmischer (Homogenisator)). Proben von tiefgekühltem Fleisch müssen während des Transports zum Labor tiefgekühlt bleiben. Proben von gekühltem Fleisch dürfen nicht tiefgekühlt werden, sondern müssen kühl gehalten werden. Bis zu höchstens 10 Einzelproben derselben Sendung können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden.
Jede Probe wird ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.
Teil B
ANZAHL DER ZU UNTERSUCHENDEN PROBEN
1. Schlachtkörper, Schlachthälften, in höchstens drei Stücke zerteilte Schlachthälften sowie Viertel gemäss Teil A Nummer 1
Anzahl der Schlachtkörper oder Schlachthälften (Einheiten) in einer Sendung, von denen getrennte Stichproben zu entnehmen sind:
Sendung (Anzahl der Verpackungseinheiten) |
Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten |
1—24 |
Anzahl gleich Anzahl der Verpackungseinheiten, höchstens 20 |
25—29 |
20 |
30—39 |
25 |
40—49 |
30 |
50—59 |
35 |
60—89 |
40 |
90—199 |
50 |
200—499 |
55 |
500 oder mehr |
60 |
2. Viertel, Teilstücke und kleinere Stücke gemäss Teil A Nummer 2 sowie Hackfleisch/Faschiertes gemäss Teil A Nummer 3
Anzahl der Verpackungseinheiten in der Sendung, von denen getrennte Stichproben zu entnehmen sind:
Sendung (Anzahl der Verpackungseinheiten) |
Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten |
1—24 |
Anzahl gleich Anzahl der Verpackungseinheiten, höchstens 20 |
25—29 |
20 |
30—39 |
25 |
40—49 |
30 |
50—59 |
35 |
60—89 |
40 |
90—199 |
50 |
200—499 |
55 |
500 oder mehr |
60 |
Je nach Gewicht der Verpackungseinheiten kann die Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten nach folgenden Multiplikationsfaktoren verringert werden:
Gewicht der Verpackungseinheiten |
> 20 kg |
10—20 kg |
< 10 kg |
Multiplikationsfaktoren |
× 1 |
× 3/4 |
× 1/2 |
ANHANG II
Bestimmungen über die Probenahme bei Geflügelfleisch oder -hackfleisch/-faschiertem, sofern dieses für Finnland und Schweden bestimmt ist
Teil A
PROBENAHMEVERFAHREN
1. Schlachtkörper (Halshaut noch anhaftend)
Stichproben werden über die gesamte Sendung gleichmäßig verteilt entnommen. Sie bestehen aus ca. 10 g Halshaut, die mit einem sterilen Skalpell und einer Pinzette zu entnehmen ist. Die Proben werden bis zur Untersuchung kühl gehalten. Bis zu höchstens 10 Proben können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden.
Die Proben werden ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.
2. Schlachtkörper ohne Halshaut, Schlachtkörperteile und Innereien („Destruktives Verfahren“)
Zur Entnahme von Gewebestücken mit ca. 25 g wird ein steriler Korkbohrer verwendet, oder es wird ein Gewebestreifen mit einem sterilen Instrument abgeschnitten. Die Proben werden bis zur Untersuchung kühl gehalten. Bis zu höchstens 10 Proben können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden.
Die Proben werden ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.
3. Hackfleisch/Faschiertes („Destruktives Verfahren“)
Die Fleischproben von ca. 25 g werden mit sterilen Instrumenten entnommen. Die Proben werden bis zur Untersuchung kühl gehalten. Bis zu höchstens 10 Proben können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden.
Die Proben werden ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.
Teil B
ANZAHL DER ZU UNTERSUCHENDEN PROBEN
Anzahl der Verpackungseinheiten in der Sendung, von denen getrennte Stichproben zu entnehmen sind:
Sendung (Anzahl der Verpackungseinheiten) |
Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten |
1—24 |
Anzahl gleich Anzahl der Verpackungseinheiten, höchstens 20 |
25—29 |
20 |
30—39 |
25 |
40—49 |
30 |
50—59 |
35 |
60—89 |
40 |
90—199 |
50 |
200—499 |
55 |
500 oder mehr |
60 |
Je nach Gewicht der Verpackungseinheiten kann die Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten nach folgenden Multiplikationsfaktoren verringert werden:
Gewicht der Verpackungseinheiten |
> 20 kg |
10—20 kg |
< 10 kg |
Multiplikationsfaktoren |
× 1 |
× 3/4 |
× 1/2 |
ANHANG III
Bestimmungen über die Probenahme bei Geflügelherden, sofern die Eier für Finnland und Schweden bestimmt sind
Teil A
PROBENAHMEVERFAHREN
Die Proben werden nach einem der folgenden Verfahren entnommen:
1. |
Bei Hühnern, die auf Stangen oder im Freien gehalten werden:
|
2. |
Bei in Käfigen gehaltenen Hühnern werden solche Proben von Bandkratzern oder von Kot in der Grube entnommen. |
Teil B
ANZAHL DER ZU UNTERSUCHENDEN PROBEN
Probenanzahl je nach gemäß Teil A verwendetem Probenahmeverfahren:
— |
Bei dem Verfahren nach Nummer 1.1: 60 Kotproben in dem Gebäude oder Gebäudekomplex. |
— |
Bei dem Verfahren nach Nummer 1.2: 2 Paar Stiefelabstriche. |
— |
Bei dem Verfahren nach Nummer 2: 60 Kotproben oder mindestens 60 g natürlich gemischter Kot. |
Teil C
PROBENAHMEHÄUFIGKEIT
Die Herde wird innerhalb von zwei Wochen vor Legebeginn und danach mindestens einmal alle 25 Wochen beprobt.
ANHANG IV
Anmerkungen:
a) |
Das Handelspapier wird entsprechend dem Muster in diesem Anhang vorgelegt. Es enthält in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung von Rind-, Schweine- oder Geflügelfleisch — einschließlich Hackfleisch/Faschiertem — erforderlichen Bestätigungen. |
b) |
Es wird in einer der Amtssprachen des EU-Bestimmungsmitgliedstaats erstellt. Es kann jedoch auch in anderen EU-Sprachen erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vereinbart wurde. |
c) |
Das Handelspapier wird in mindestens dreifacher Ausfertigung vorgelegt (ein Original und zwei Kopien). Das Original liegt der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort bei. Der Empfänger bewahrt es auf. Der Erzeuger bewahrt eine Kopie und das Beförderungsunternehmen die andere Kopie auf. |
d) |
Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt oder, sofern mehr Text erforderlich ist, wird es in einer Form vorgelegt, in der alle Seiten Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind. |
e) |
Werden dem Papier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Seiten hinzugefügt, gelten auch diese Seiten durch die Unterschrift der verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originalpapiers. |
f) |
Umfasst das Papier einschließlich der unter Buchstabe e aufgeführten Seiten mehr als eine Seite, wird jede Seite am unteren Rand nummeriert — (Seitennummer) von (Gesamtseitenzahl) — und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird. |
g) |
Das Originalpapier wird von der verantwortlichen Person ausgefüllt und unterzeichnet. |
h) |
Die Unterschrift der verantwortlichen Peson ist in einer anderen Farbe als der des Vordrucks zu leisten. |
ANHANG V
Muster der Bestätigung für die Versendung von zum Verzehr bestimmten Eiern nach Finnland und Schweden
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1689/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 muss die Wertberichtigung der zur öffentlichen Intervention angekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ankaufs vorgenommen werden. Der Prozentsatz der Wertberichtigung entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. |
(2) |
Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 kann die Kommission die Wertberichtigung auf einen Teil dieses Prozentsatzes beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % Gesamtberichtigung betragen darf. |
(3) |
Es ist angezeigt, für das Haushaltsjahr 2006 für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die die Interventionsstellen auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse anwenden müssen, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2006 eingelagert oder übernommen werden, wenden die Interventionsstellen auf die Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse die im selben Anhang festgesetzten Wertberichtigungskoeffizienten an.
Artikel 2
Die unter Berücksichtigung der Wertberichtigung gemäß Artikel 1 berechneten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (2) übermittelt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).
(2) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/2005 (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 12).
ANHANG
Auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwendende Wertberichtigungskoeffizienten
Erzeugnis |
Koeffizient |
Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen |
0,10 |
Gerste |
0,15 |
Mais |
— |
Sorghum |
— |
Zucker |
0,40 |
Rohreis |
— |
Alkohol |
0,55 |
Butter |
0,01 |
Magermilchpulver |
0,02 |
Rinderviertel |
— |
Rindfleisch ohne Knochen |
— |
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/31 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1690/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur fünfundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 6. Oktober 2005, im Falle von zwei Personen, die am 29. September 2005 auf die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen gesetzt wurden, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, die Angaben zu ergänzen; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1629/2005 der Kommission (ABl. L 260 vom 6.10.2005, S. 9).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag „Hani El Sayyed Elsebai Yusef (alias Abu Karim). Geburtsdatum: 1.3.1961. Geburtsort: Qaylubiyah. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich im Vereinigten Königreich auf.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Hani Al-Sayyid Al-Sebai (alias a) Hani Yousef Al-Sebai, b) Hani Youssef, c) Hany Youseff, d) Hani Yusef, e) Hani al-Sayyid Al-Sabai, f) Hani al-Sayyid El Sebai, g) Hani al-Sayyid Al Siba’i, h) Hani al-Sayyid El Sabaay, i) El-Sababt, j) Abu Tusnin, k) Abu Akram, l) Hani El Sayyed Elsebai Yusef, m) Abu Karim). Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 1.3.1961, b) 16.6.1960 Geburtsort: Qaylubiyah, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch.“ |
2. |
Der Eintrag „El Sayed Ahmad Fathi Hussein Elaiwa (alias a) Hatim, b) Hisham, c) Abu Umar). Geburtsdatum: 30.7.1964 Geburtsort: Suez. Staatsangehörigkeit: ägyptisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Al Sayyid Ahmed Fathi Hussein Eliwah (alias a) Al Sayyid Ahmed Fathi Hussein Eliwa, b) Al Sayyid Ahmed Fathi Hussein Alaiwah, c) Al Sayyid Ahmed Fathi Hussein Elaiwa, d) Al Sayyid Ahmed Fathi Hussein Ilewah, e) Al Sayyid Ahmed Fathi Hussein Alaywah, f) El Sayed Ahmad Fathi Hussein Elaiwa, g) Hatim, h) Hisham, i) Abu Umar. Geburtsdatum: a) 30.7.1964, b) 30.1.1964 Geburtsort: a) Suez, Ägypten, b) Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: lebt im Vereinigten Königreich.“ |
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1691/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer am 10. und 11. Oktober 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und in allen Drittländern außer China und Argentinien. |
(2) |
Die Mengen, für die die neuen Einführer am 10. und 11. Oktober 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in allen anderen Drittländern als China und Argentinien. |
(3) |
Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 13. Oktober 2005 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die am 10. und 11. Oktober 2005 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 gestellten und der Kommission am 13. Oktober 2005 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.
Artikel 2
Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 nach dem 11. Oktober 2005 und vor dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 beziehen, abgelehnt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).
ANHANG I
Ursprung der Erzeugnisse |
Zuteilungsprozentsätze |
||||||||
China |
Andere Drittländer als China und Argentinien |
Argentinien |
|||||||
|
10,642 % |
100 % |
95,813 % |
||||||
|
0,650 % |
29,335 % |
2,088 % |
||||||
|
ANHANG II
Ursprung der Erzeugnisse |
Zeitpunkt |
||||
China |
Andere Drittländer als China und Argentinien |
Argentinien |
|||
|
28.2.2006 |
— |
28.2.2006 |
||
|
28.2.2006 |
2.1.2006 |
28.2.2006 |
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1692/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen. |
(4) |
Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden. |
(6) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Oktober 2005 geltenden Zölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
Roggen |
37,19 |
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
50,97 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
50,97 |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
37,19 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 30.9.2005—13.10.2005
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 22,03 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 27,96 EUR/t. |
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1693/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 24,010 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/39 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 11. Oktober 2005
zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden
(2005/713/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Regelungen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen. |
(2) |
Mit Schreiben, die am 14. Oktober 2004 und am 27. Oktober 2004 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurden, haben die Bundesrepublik Deutschland (nachstehend „Deutschland“ genannt) und das Königreich der Niederlande (nachstehend „Niederlande“ genannt) eine Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung betreffend den Bau, die Instandsetzung und Erneuerung der Brücke über den Rodebach zwischen Selfkant (nördlich von Millen, Deutschland) und Echt-Susteren (nördlich von Sittard, Niederlande) beantragt. |
(3) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. Januar 2005 vom Antrag Deutschlands und der Niederlande in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 hat die Kommission Deutschland und den Niederlanden mitgeteilt, dass alle zur Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben vorliegen. |
(4) |
Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, für innergemeinschaftliche Erwerbe sowie für Einfuhren von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandsetzung und der Erneuerung der Brücke der gesamte Baustellenbereich der Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke als im Gebiet Deutschlands gelegen gelten. |
(5) |
Ohne Ausnahmeregelung wäre für jede Lieferung von Gegenständen und für jede Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandsetzung oder der Erneuerung der Brücke festzustellen, ob der Ort der Besteuerung im Gebiet Deutschlands oder der Niederlande gelegen ist, was für die mit den Arbeiten betrauten Bauunternehmer in der Praxis äußerst schwierig wäre. |
(6) |
Zweck dieser Ausnahmeregelung ist die Vereinfachung des Verfahrens zur Erhebung der MwSt. auf den Bau, die Instandsetzung und die Erneuerung der Brücke. |
(7) |
Diese Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande ermächtigt, den gesamten Baustellenbereich der Grenzbrücke über den Rodebach zwischen Selfkant (nördlich von Millen, Deutschland) und Echt-Susteren (nördlich von Sittard, Niederlande) und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, für innergemeinschaftliche Erwerbe sowie für Einfuhren von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandsetzung oder der Erneuerung der Brücke als im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen anzusehen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/41 |
BESCHLUSS BiH/7/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 20. September 2005
zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
(2005/714/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Wege eines Briefwechsels vom 28. September 2004 bzw. 8. Oktober 2004 zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär hat der Nordatlantikrat sich damit einverstanden erklärt, den Stabschef des JFC-Hauptquartiers Neapel für die Verwendung als Leiter des EU-Führungselements in Neapel zur Verfügung zu stellen. |
(2) |
Der EU-Militärausschuss hat die Empfehlung des Operation Commander der EU unterstützt, den Stabschef des JFC-Hauptquartiers Neapel, Generalleutnant (designiert) Giuseppe MARANI, zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen. |
(3) |
Der Rat hat gemäß Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die politische und strategische Führung der militärischen Operation der EU auszuüben. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. |
(5) |
Der Europäische Rat von Kopenhagen hat am 12. und 13. Dezember 2002 eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die zusätzlich entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Generalleutnant (designiert) Giuseppe MARANI wird zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
J. KING
(1) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.
Kommission
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/42 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2005
zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2005 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3737)
(Nur der spanische, der tschechische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der ungarische, der portugiesische, der slowakische und der slowenische Text sind verbindlich)
(2005/715/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden. |
(2) |
Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest. |
(4) |
Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2004/05 mit der Entscheidung 2004/687/EG (3) festgelegt. |
(5) |
Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 sind die getätigten und festgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten auf die ihnen mit der Entscheidung 2004/687/EG zugewiesenen Mittel begrenzt. Diese Begrenzung findet im Haushaltsjahr 2005 auf keinen Mitgliedstaat Anwendung. |
(6) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 wird eine Sanktion angewendet, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats je Hektar die Ausgaben gemäß der Entscheidung 2004/687/EG überschreiten. In diesem Jahr findet diese Sanktion auf Luxemburg für einen Betrag von 289 EUR Anwendung. |
(7) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. Dies ist bei Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal der Fall. |
(8) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 kann jeder Mitgliedstaat, der im Haushaltsjahr 2005 die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung erstmalig anwendet, im Rahmen von 90 % der Mittelzuweisung, die ihm im Rahmen der Entscheidung 2004/687/EG zugeteilt wurde, die weitere Finanzierung von Ausgaben beantragen. Diese Bestimmung findet auf die Tschechische Republik, Ungarn, Malta und die Slowakei Anwendung. |
(9) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 werden die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c eingereichten Anträge derjenigen Mitgliedstaaten anteilsmäßig berücksichtigt, die die ihnen ursprünglich zugewiesenen Mittel ausgegeben haben, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten und gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 3 berichtigten Beträge für alle Mitgliedstaaten sowie die Summe der gemäß Artikel 17 Absatz 9 gemeldeten und bewilligten Beträge von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten abgezogen worden ist. Diese Bestimmung findet im Haushaltsjahr 2005 auf Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal Anwendung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die endgültigen hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2004/05 an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das Haushaltsjahr 2005 sind dem Anhang dieser Entscheidung zu entnehmen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Oktober 2005.
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 23.
ANHANG
Endgültige Mittelzuweisungen des Wirtschaftsjahres 2004/05 (Haushaltsjahr 2005)
Mitgliedstaat |
Fläche (ha) |
Mittelzuweisung (EUR) |
Tschechische Republik |
84 |
772 352 |
Deutschland |
1 975 |
12 695 680 |
Griechenland |
988 |
7 047 724 |
Spanien |
19 888 |
149 316 032 |
Frankreich |
13 691 |
108 227 509 |
Italien |
14 633 |
103 757 903 |
Zypern |
193 |
2 340 941 |
Luxemburg |
10 |
83 200 |
Ungarn |
1 132 |
9 054 545 |
Malta |
15 |
154 474 |
Österreich |
1 275 |
7 248 066 |
Portugal |
7 153 |
45 588 331 |
Slowenien |
172 |
2 913 565 |
Slowakei |
221 |
799 448 |
Insgesamt |
61 429 |
449 999 711 |
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/45 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2005
zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2005/06 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3738)
(Nur der spanische, tschechische, deutsche, englische, griechische, französische, italienische, ungarische, portugiesische, slowakische und slowenische Text sind verbindlich)
(2005/716/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden. |
(2) |
Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 orientiert sich die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft. |
(4) |
Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss die Mittelzuweisung für eine bestimmte Anzahl Hektar erfolgen. |
(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) unter Ziel 1 eingestuft sind, ein höherer Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt. |
(6) |
Es muss der Ausgleich für den Einkommensverlust der Weinbauern während des Zeitraums berücksichtigt werden, in dem die Rebfläche noch keinen Ertrag abwirft. |
(7) |
Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einer Schwelle von 75 % der vorläufigen Mittelzuweisungen, so werden nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Gesamtfläche um ein Drittel der Differenz zwischen dieser Schwelle und den im betreffenden Haushaltsjahr getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Im Wirtschaftsjahr 2005/06 findet diese Bestimmung Anwendung auf Griechenland, bei dem sich die Ausgaben für das Haushaltsjahr 2005 auf 72,63 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen, sowie auf Luxemburg, dessen Ausgaben sich auf 74,54 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen. Gemäß Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 findet diese Bestimmung keine Anwendung auf diejenigen Mitgliedstaaten, die im Wirtschaftsjahr 2004/05 die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung erstmalig anwenden. |
(8) |
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Wirtschaftsjahr 2005/06 sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
ANHANG
Vorläufige Mittelzuweisungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06
Mitgliedstaat |
Fläche (ha) |
Mittelzuweisung (EUR) |
Tschechische Republik |
526 |
1 821 677 |
Deutschland |
1 998 |
12 468 667 |
Griechenland |
1 249 |
8 574 504 |
Spanien |
21 131 |
151 508 106 |
Frankreich |
11 380 |
106 286 269 |
Italien |
13 874 |
99 743 891 |
Zypern |
206 |
2 378 971 |
Luxemburg |
10 |
76 000 |
Ungarn |
1 331 |
10 645 176 |
Malta |
23 |
119 973 |
Österreich |
1 077 |
6 574 057 |
Portugal |
5 747 |
44 975 908 |
Slowenien |
153 |
2 336 740 |
Slowakei |
299 |
2 490 063 |
INSGESAMT |
59 002 |
450 000 000 |
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/48 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3754)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/717/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2002/95/EG die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte, nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen. |
(2) |
Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte Blei, Quecksilber, Kadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) bzw. polybromierte Diphenylether (PBDE) enthaltende Werkstoffe und Bauteile, in denen die Beseitigung oder Substitution dieser gefährlichen Stoffe nach wie vor nicht praktikabel ist. |
(3) |
Da die Risikobewertung für Deca-BDE gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (2) erbracht hat, dass zur Verringerung der Risiken für die Verbraucher gegenwärtig kein Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen besteht, im Rahmen der Risikobewertung jedoch weitere Untersuchungen nötig sind, kann Deca-BDE bis auf weiteres von den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG genannten Anforderungen ausgenommen werden. Sollten neue Erkenntnisse zu einer abweichenden Risikobewertung führen, so wird diese Entscheidung überprüft und gegebenenfalls geändert. Daneben verwirklicht die Industrie ein freiwilliges Programm zur Emissionsminderung. |
(4) |
Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird. |
(5) |
Laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist eine Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs der Richtlinie mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel vorgesehen, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich durchführbar ist, sofern die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher nicht überwiegt. Deshalb wird jede in der vorliegenden Entscheidung getroffene Ausnahmeregelung bis 2010 überprüft. |
(6) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände konsultiert und die Stellungnahmen dem Ausschuss zugeleitet, der aufgrund von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (3) eingesetzt wurde (nachstehend „der Ausschuss“). |
(7) |
Die Kommission hat die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle eingesetzten Ausschuss am 19. April 2005 zur Abstimmung vorgelegt. Es gab keine qualifizierte Mehrheit für diese Maßnahmen. Deshalb wurde dem Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG am 6. Juni 2005 ein Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vorgelegt. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) die Maßnahmen von der Kommission erlassen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
(2) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG
Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Folgende Nummer 9a wird eingefügt:
|
3. |
Folgende Nummer 9b wird eingefügt:
|
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/51 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3803)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/718/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 4,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses, eingesetzt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG verpflichtet die Hersteller dazu, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verweist. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sollten europäische Normen von europäischen Normungsgremien im Auftrag der Kommission aufgestellt werden. Die Kommission veröffentlicht die Verweise auf derartige Normen. |
(4) |
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie legt ein Verfahren fest zur Veröffentlichung von Verweisen auf die von den europäischen Normungsgremien vor Inkrafttreten der Richtlinie angenommenen Normen. Gewährleisten diese Normen, dass die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt ist, so beschließt die Kommission, einen Verweis auf die Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. In diesen Fällen entscheidet die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie, ob die betreffende Norm der allgemeinen Sicherheitsanforderung entspricht. Sie beschließt nach Anhörung des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses die Veröffentlichung der entsprechenden Verweise. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung. |
(5) |
Seit Inkrafttreten der Richtlinie haben die europäischen Normungsgremien jedoch einige Normen ohne einen Auftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie angenommen. Die Absicht des Gesetzgebers bestand darin, die Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien zu gewährleisten und geeignete Normen anzuerkennen, die sich zwar auf in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Produkte beziehen, für die aber ein Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Artikel 4 von der Kommission nicht erteilt worden war. Es ist daher angebracht, die Veröffentlichung der Fundstellen solcher Normen in Erwägung zu ziehen und hierzu das Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 anzuwenden. |
(6) |
Die Entscheidung über die Übereinstimmung der im Anhang verzeichneten Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung wird auf Initiative der Kommission getroffen. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Richtlinie 2001/95/EG — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Normen genügen der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG für die Risiken, auf die sie sich beziehen.
Artikel 2
Die Fundstellen der Normen im Anhang werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
ANHANG
Die Artikel 1 und 2 dieser Entscheidung betreffen folgende Normen:
1. |
EN 13899:2003 — Rollsportgeräte — Rollschuhe — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, |
2. |
EN 13138-2:2003 — Auftriebshilfen für das schwimmen lernen — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Auftriebshilfen, die gehalten werden, |
3. |
EN 13319:2000 — Tauch-Zubehör — Tiefenmesser und kombinierte Tiefen- und Zeitmessgeräte — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren, |
4. |
EN 1651:1999 — Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen — Gurtzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung der Festigkeit, |
5. |
EN 12491:2001 — Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen — Rettungsfallschirme — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, |
6. |
EN 913:1996 — Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, |
7. |
EN 12655:1998 — Turngeräte — Ringeeinrichtungen — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren, |
8. |
EN 12197:1997 — Turngeräte — Reck — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, |
9. |
EN 12346:1998 — Turngeräte — Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, |
10. |
EN 12432:1998 — Turngeräte — Schwebebalken — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren, |
11. |
EN 916:2003 — Turngeräte — Sprungkästen — Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit, |
12. |
EN 12196:2003 — Turngeräte — Pferde und Böcke — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren, |
13. |
EN 1860-1:2003 — Geräte, feste Brennstoffe und Anzündhilfen zum Grillen — Teil 1: Grillgeräte für feste Brennstoffe — Anforderungen und Prüfverfahren, |
14. |
EN 1129-1:1995 — Möbel — Klappbetten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, |
15. |
EN 1129-2:1995 — Möbel — Klappbetten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 2: Prüfverfahren, |
16. |
EN 14344:2004 — Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindersitze für Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, |
17. |
EN 14350-1:2004 — Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Artikel für flüssige Kindernahrung — Teil 1: Allgemeine und mechanische Anforderungen und Prüfungen. |
In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/54 |
BESCHLUSS 2005/719/JI DES RATES
vom 12. Oktober 2005
zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In dem Ratsbeschluss 2005/211/JI ist festgelegt, dass Artikel 1 jenes Beschlusses ab einem Zeitpunkt angewendet wird, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung verschiedener Bestimmungen festzulegen. Die Voraussetzungen sind in Bezug auf Artikel 1 Absatz 12 des Beschlusses 2005/211/JI erfüllt. |
(2) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (3) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (4) und 2004/860/EG (5) des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Nummer 12 des Beschlusses 2005/211/JI gilt ab dem 15. Oktober 2005.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CLARKE
(1) ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.
(2) Ratsdok. 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(4) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
(5) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.