ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
1. Oktober 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1601/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1602/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1603/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1604/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1605/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1606/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle fallenden Menge

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1607/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1608/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1609/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor — Wirtschaftsjahr 2005/06

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1610/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 171. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1611/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 171. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1612/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 90. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1613/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 343. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1614/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1615/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 26. Teilausschreibung

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1616/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1617/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2005

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1618/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

31

 

*

Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen ( 1 )

32

 

*

Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen ( 1 )

41

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 zur Ernennung von zwei Mitgliedern und vier Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

49

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 zur Ernennung von drei Mitgliedern und fünf Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

51

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

53

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

54

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 zur Ernennung von zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

55

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 zur Ernennung eines Mitglieds und eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

56

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/680/GASP des Rates vom 12. August 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa)

57

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa)

58

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1601/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

45,6

096

29,4

999

37,5

0707 00 05

052

102,6

999

102,6

0709 90 70

052

65,0

999

65,0

0805 50 10

052

69,0

382

63,8

388

63,3

524

62,6

528

56,2

999

63,0

0806 10 10

052

85,6

096

52,6

624

181,7

999

106,6

0808 10 80

388

89,4

400

89,6

508

26,4

512

84,5

528

46,8

720

59,6

800

143,1

804

67,3

999

75,8

0808 20 50

052

93,1

388

69,5

999

81,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1602/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

10

1. Term.

11

2. Term.

12

3. Term.

1

4. Term.

2

5. Term.

3

6. Term.

4

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

– 0,63

– 1,26

– 1,89

– 2,52

1101 00 15 9130

C01

0

– 0,59

– 1,18

– 1,77

– 2,36

1101 00 15 9150

C01

0

– 0,54

– 1,09

– 1,63

– 2,17

1101 00 15 9170

C01

0

– 0,50

– 1,00

– 1,50

– 2,00

1101 00 15 9180

C01

0

– 0,47

– 0,94

– 1,41

– 1,88

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1603/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11)

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1604/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

10

1. Term.

11

2. Term.

12

3. Term.

1

4. Term.

2

5. Term.

3

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

4

7. Term.

5

8. Term.

6

9. Term.

7

10. Term.

8

11. Term.

9

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1605/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

10,28

1101 00 15 9130

9,60

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

56,20

1102 20 10 9400

48,17

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

72,25

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1606/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 114 757 Tonnen Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle eröffnet worden.

(2)

Die Slowakei hat die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 33 192 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der verfügbaren Mengen und der Marktlage sollte dem Antrag der Slowakei stattgegeben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 147 949 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (3) und der Schweiz.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1302/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 12).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1607/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (2) überweist die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die notwendigen Mittel zur Deckung der vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Ausgaben.

(2)

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 müssen die für einen Monat gemeldeten Ausgaben den im Laufe des betreffenden Monats tatsächlich getätigten Zahlungen und Einnahmen entsprechen. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.

(3)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel sollte es den Mitgliedstaaten in dem zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 erforderlichen Ausmaß möglich sein, die Ausgabenerklärungen, außer denen für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (3) fallen, anzupassen und jeweils auch Ausgaben für den folgenden Monat zu melden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 1. bis 15. Oktober 2005 getätigten Ausgaben, mit Ausnahme derjenigen für unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (4) fallende Maßnahmen, können, insoweit dies zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 1 erforderlich ist, für den Monat nach dem Monat gemeldet werden, in dem die Zahlung an den Begünstigten erfolgt ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 605/2005 (ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 11).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.“


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1608/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) sind die Modalitäten der Ausschreibungen festgelegt, die für die Organisation der Lieferungen in den an der Gemeinschaftsmaßnahme zur Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an Bedürftige beteiligten Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(2)

Die im Rahmen eines Jahresplans aus Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand geliefert, zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeitet oder als Zahlung für die Lieferung oder Herstellung von auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafften Nahrungsmitteln entnommen werden. Für die letztgenannte Art der Lieferung sind die aus den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse zu spezifizieren, die als Zahlung für die Herstellung von Getreideerzeugnissen und Milcherzeugnissen entnommen werden können.

(3)

Um dem Bedarf der Hilfsorganisationen besser gerecht zu werden und die Palette der gelieferten Nahrungsmittel zu erweitern, ist zu spezifizieren, dass die aus Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen zur Herstellung von Nahrungsmitteln in andere Erzeugnisse eingearbeitet werden können.

(4)

Wie in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3) festgelegt, existiert die öffentliche Intervention von Rindfleisch als ständige Marktstützungsmaßnahme seit 1. Juli 2002 nicht mehr. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind an diese Situation anzupassen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Steht aus Interventionsbeständen kein Reis zur Verfügung, so kann die Kommission die Entnahme von Getreide aus Beständen einer Interventionsstelle als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Reis oder Reiserzeugnissen genehmigen.“

b)

In Absatz 2 Buchstabe a wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Im Fall gemäß Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich wird, sofern es sich um die Lieferung von Reis oder Reiserzeugnissen im Austausch gegen aus Interventionsbeständen entnommenes Getreide handelt, in der Ausschreibung spezifiziert, dass das zu entnehmende Erzeugnis ein bestimmtes Getreide aus Beständen einer Interventionsstelle ist.“

c)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die aus der Intervention stammenden Erzeugnisse können in andere Erzeugnisse, die auf dem Markt für die Herstellung der zur Ausführung des Plans zu liefernden Nahrungsmittel beschafft werden, eingearbeitet oder diesen zugesetzt werden. In diesem Fall müssen die aus Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse mindestens 40 % des Eigengewichts des zu liefernden Nahrungsmittels ausmachen.

Im Fall gemäß Unterabsatz 1 wird in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse mindestens 40 % des Eigengewichts des zu liefernden Nahrungsmittels ausmachen müssen.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

3.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1903/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 77).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1609/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor — Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -—

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 muss die im Rahmen der Produktionsquoten garantierte Menge vor dem 1. Oktober für jedes Wirtschaftsjahr verringert werden, wenn die Vorausschätzungen erkennen lassen, dass die mit Erstattung ausführbare Restmenge über der Höchstmenge liegt, die in dem gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen ist.

(2)

Die Vorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 lassen eine ausführbare Restmenge erkennen, die über der im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Höchstmenge liegt. Daher muss die Gesamtverringerung der garantierten Menge festgesetzt und ihre Aufteilung auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup einerseits und die betreffenden Erzeugungsgebiete andererseits unter Anwendung der in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Koeffizienten bestimmt werden.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 teilt jeder Mitgliedstaat daraufhin die ihm zugeteilte Differenz auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen auf; diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen ihrer A- und B-Quote für das betreffende Erzeugnis und der A- und B-Grundquote des Mitgliedstaats für dieses Erzeugnis.

(4)

Gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 führt eine Verringerung der garantierten Menge zu einer Verringerung des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Gemeinschaftsraffinerien mit Rohzucker für das betreffende Wirtschaftsjahr. Deshalb ist es erforderlich, die entsprechende Verringerung des genannten Bedarfs und die Aufteilung auf die betreffenden Mitgliedstaaten festzusetzen.

(5)

Es sind die erforderlichen Fristen für die Festsetzung der Verringerung festzusetzen, die die Mitgliedstaaten auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen anwenden.

(6)

Aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzten Frist muss die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird die im Rahmen der Produktionsquoten garantierte Menge für das Wirtschaftsjahr 2005/06 um 1 891 747,7 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, verringert.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verringerung sowie die Grundmengen, die nach der Verringerung zur Zuteilung der Produktionsquoten an die Erzeugungsunternehmen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 dienen, sind im Anhang Teil A aufgeführt und auf die einzelnen Erzeugnisse und Gebiete aufgeteilt.

(3)   Für jedes Erzeugungsunternehmen, dem eine Produktionsquote für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt wurde, setzen die Mitgliedstaaten vor dem 1. November 2005 die ihm eigene Verringerung sowie die infolge der Anwendung dieser Verringerung geänderte A- und B-Quote fest.

Artikel 2

(1)   Gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird der angenommene Höchstversorgungsbedarf der Gemeinschaftsraffinerien für das Wirtschaftsjahr 2005/06 um 14 676 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, verringert.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird gemäß dem Anhang Teil B auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).


ANHANG

TEIL A: Aufteilung der Verringerung der garantierten Mengen und der Grundmengen für die Zuteilung der Produktionsquoten A und B nach Verringerung der garantierten Menge nach Erzeugnissen und Gebieten

1.   Für Zucker (in Tonnen Weißzucker)

Gebiet

Verringerung für Zucker

Grundmengen für Zucker

A

B

A

B

Tschechische Republik

18 207,7

563,5

423 001,3

13 089,5

Dänemark

45 264,6

13 335,2

279 735,4

82 410,3

Deutschland

374 034,5

115 090,3

2 238 878,8

688 891,9

Griechenland

20 550,0

2 055,2

268 088,0

26 808,6

Spanien

44 022,1

1 833,1

913 060,3

38 045,4

Frankreich (Mutterland) (1)

354 766,7

105 215,3

2 181 720,7

647 044,2

Frankreich (überseeische Gebiete) (1)

32 108,2

3 433,1

401 763,8

42 939,4

Irland

12 898,2

1 289,5

168 247,0

16 825,0

Italien

137 245,8

25 812,6

1 173 658,1

220 726,7

Lettland

1 806,0

3,6

64 594,0

101,4

Litauen

2 719,8

100 290,2

Ungarn

11 182,5

34,3

389 271,5

1 195,7

Niederlande

88 833,4

23 430,5

595 279,0

157 016,6

Österreich

37 722,9

8 804,1

276 306,0

64 493,4

Polen

84 735,7

4 930,3

1 495 264,3

86 995,7

Portugal (Festland)

3 864,8

386,5

59 515,4

5 951,5

Portugal (autonome Region Azoren)

644,7

65,0

8 403,5

839,8

Slowenien

3 438,6

343,1

44 718,4

4 472,9

Slowakei

13 015,6

1 211,8

176 744,4

16 460,2

Finnland

9 456,0

944,5

123 350,3

12 335,9

Schweden

23 836,9

2 383,9

310 947,3

31 094,1

BLWU (2)

76 867,1

16 504,7

598 038,4

128 401,4

Vereinigtes Königreich

73 699,5

7 370,1

961 415,9

96 141,4


2.   Für Isoglucose (in Tonnen Trockenstoff)

Gebiet

Verringerung für Isoglucose

Grundmengen für Isoglucose

A

B

A

B

Deutschland

3 868,6

911,1

24 774,7

5 834,4

Griechenland

1 409,4

331,9

9 025,6

2 125,6

Spanien

6 165,4

657,7

68 454,2

7 301,7

Frankreich (Mutterland)

2 266,7

590,0

13 480,4

3 508,6

Italien

2 219,3

522,6

14 212,8

3 347,2

Ungarn

8 899,9

697,3

118 727,1

9 302,7

Niederlande

994,7

234,3

6 369,9

1 500,2

Polen

1 698,1

127,5

23 212,9

1 742,5

Portugal (Festland)

1 084,1

255,3

6 942,9

1 635,0

Slowakei

3 560,3

476,8

33 961,7

4 548,2

Finnland

859,2

86,0

9 932,8

993,7

BLWU (3)

8 370,1

2 301,7

47 780,5

13 139,3

Vereinigtes Königreich

3 143,7

838,5

18 358,3

4 896,8


3.   Für Inulinsirup (in Tonnen Trockenstoff ausgedrückt in Weißzucker/Isoglucose-Äquivalent)

Gebiet

Verringerung für Inulinsirup

Grundmengen für Inulinsirup

A

B

A

B

Frankreich (Mutterland)

1 956,8

459,9

17 890,3

4 214,3

Niederlande

6 454,9

1 515,9

59 064,5

13 914,6

BLWU (4)

18 473,7

4 349,0

155 744,9

36 679,2

TEIL B: Aufteilung der Verringerung des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien nach Mitgliedstaaten

(Einheit: Tonnen Weißzucker)

 

Verringerung

Höchstbedarf nach Anwendung der Verringerung

Frankreich (Mutterland)

2 423

294 204

Portugal (Festland)

2 383

289 250

Slowenien

160

19 425

Finnland

490

59 435

Vereinigtes Königreich

9 220

1 119 361


(1)  Unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(2)  Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion.

(3)  Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion.

(4)  Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1610/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 171. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 171. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 171. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

Butterfett

79


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1611/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 171. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 171. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 30. September 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 171. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

39

35

Butter < 82 %

Butterfett

Rahm

15

Verarbeitungssicherheit

Butter

43

Butterfett

Rahm


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1612/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 90. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 90. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 27. September 2005 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Mindestverkaufspreis:

187,30 EUR/100 kg,

Verarbeitungssicherheit:

35,00 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1613/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 343. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 343. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

46 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

51 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1614/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 27. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 27. September 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 260,10 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1615/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 26. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 26. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 27. September 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 188,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1616/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

38,82

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

60,33

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

60,33

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

43,81


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 16.9.2005—29.9.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

125,07 (3)

66,77

170,91

160,91

140,91

93,02

Golf-Prämie (EUR/t)

13,92

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

34,49

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 21,00 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 25,19 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1617/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 33,838 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2005 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


1.10.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1618/2005 DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,667 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


1.10.2005   

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L 256/32


RICHTLINIE 2005/61/EG DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/98/EG legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen unabhängig von ihrem vorgesehenen Zweck fest sowie für ihre Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, sofern sie zu Transfusionszwecken bestimmt sind, damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist.

(2)

Um die Übertragung von Krankheiten durch Blut und Blutbestandteile zu verhindern und ein gleichwertiges Qualitäts- und Sicherheitsniveau zu gewährleisten, schreibt die Richtlinie 2002/98/EG vor, dass spezifische technische Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit, ein Gemeinschaftsverfahren zur Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen und das Meldeformat auszuarbeiten sind.

(3)

Vermutete ernste unerwünschte Reaktionen oder ernste Zwischenfälle sollten der zuständigen Behörde so bald wie möglich gemeldet werden. Die vorliegende Richtlinie legt daher das Meldeformat mit den notwendigen Mindestdaten fest, wobei es den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2002/98/EG unbenommen bleibt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, sofern diese im Einklang mit dem Vertrag stehen.

(4)

Die vorliegende Richtlinie legt diese technischen Anforderungen fest, wobei die Empfehlung 98/463/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Eignung von Blut- und Plasmaspendern und das Screening von Blutspenden in der Europäischen Gemeinschaft (2), die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (3), die Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (4) sowie bestimmte Empfehlungen des Europarats berücksichtigt werden.

(5)

Aus Drittländern eingeführtes Blut und eingeführte Blutbestandteile, auch solche, die als Ausgangs- oder Rohmaterial für die Herstellung von Arzneimitteln aus menschlichem Blut und menschlichem Plasma verwendet werden und für die Verteilung in der Gemeinschaft bestimmt sind, sollten daher gleichwertige gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit sowie in Bezug auf die Meldung ernster unerwünschter Reaktionen und ernste Zwischenfälle nach Maßgabe dieser Richtlinie erfüllen.

(6)

Für die Fachterminologie sind einheitliche Definitionen festzulegen, damit die einheitliche Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG gewährleistet ist.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 2002/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

a)

„Rückverfolgbarkeit“: die Fähigkeit, jede einzelne Einheit von Blut oder daraus gewonnenen Blutbestandteilen vom Spender bis zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt zu verfolgen, gleichgültig, ob es sich dabei um einen Empfänger, einen Hersteller von Arzneimitteln oder um die Beseitigung handelt;

b)

„Meldende Einrichtung“: die Blutspendeeinrichtung, das Krankenhausblutdepot oder Einrichtungen, wo die Transfusion stattfindet und die ernste unerwünschte Reaktionen und/oder ernste unerwünschte Zwischenfälle der zuständigen Behörde melden;

c)

„Empfänger“: eine Person, die Blut oder Blutbestandteile erhalten hat;

d)

„Bereitstellung“: die Zurverfügungstellung von Blut oder Blutbestandteilen durch eine Blutspendeeinrichtung oder ein Krankenhausblutdepot zur Transfusion bei einem Empfänger;

e)

„Zuordnung“: die Wahrscheinlichkeit, dass eine ernste unerwünschte Reaktion bei einem Empfänger dem transfundierten Blut oder Blutbestandteil oder dass eine ernste unerwünschte Reaktion bei einem Spender dem Blutspendevorgang zugeordnet werden kann;

f)

„Einrichtungen“: Krankenhäuser, Kliniken, Hersteller und biomedizinische Forschungseinrichtungen, an die möglicherweise Blut oder Blutbestandteile geliefert werden.

Artikel 2

Rückverfolgbarkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Rückverfolgbarkeit von Blut und Blutbestandteilen durch präzise Identifizierungsverfahren, Dokumentation und ein geeignetes Kennzeichnungssystem sicher.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das in der Blutspendeeinrichtung bestehende Rückverfolgungssystem die Rückverfolgung der Blutbestandteile zu dem entsprechenden Ort und Verarbeitungsstadium gestattet.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede Blutspendeeinrichtung über ein System verfügt, das jeden Spender, jede gewonnene Bluteinheit und jeden hergestellten Blutbestandteil unabhängig von dem jeweiligen Verwendungszweck eindeutig identifiziert, ebenso die Einrichtungen, an die ein bestimmter Blutbestandteil geliefert worden ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in allen Einrichtungen ein System vorhanden ist, mit dem jede eingegangene Bluteinheit oder jeder eingegangene Blutbestandteil, ob vor Ort verarbeitet oder nicht, und die endgültige Bestimmung dieser eingegangenen Einheit dokumentiert wird, gleichgültig, ob sie transfundiert, verworfen oder an die verteilende Blutspendeeinrichtung zurückgegeben wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede Blutspendeeinrichtung eine einheitliche Kennzeichnung besitzt, durch die sie präzis jeder von ihr gewonnenen Bluteinheit und jedem von ihr hergestellten Blutbestandteil zugeordnet werden kann.

Artikel 3

Prüfverfahren bei der Bereitstellung von Blut oder Blutbestandteilen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Blutspendeeinrichtungen bei der Bereitstellung von Bluteinheiten oder Blutbestandteilen für die Transfusion oder Krankenhausblutdepots über ein Verfahren verfügen, mit dem nachgeprüft wird, dass jede bereitgestellte Einheit bei dem hierfür bestimmten Empfänger transfundiert worden ist oder, falls sie nicht transfundiert worden ist, ihr Verbleib nachgeprüft wird.

Artikel 4

Dokumentation der Rückverfolgbarkeitsdaten

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Blutspendeeinrichtungen, Krankenhausblutdepots oder Einrichtungen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit die in Anhang I aufgeführten Daten in lesbarer Form in einem geeigneten Speichermedium mindestens 30 Jahre lang aufbewahren.

Artikel 5

Meldung ernster unerwünschter Reaktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einrichtungen, in denen eine Transfusion stattfindet, über Verfahren zur Dokumentation von Transfusionen und zur unverzüglichen Unterrichtung der Blutspendeeinrichtungen über alle ernsten unerwünschten Reaktionen verfügen, die bei den Empfängern während oder nach der Transfusion beobachtet werden und auf die Qualität oder die Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen zurückzuführen sein könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass meldende Einrichtungen über Verfahren verfügen, um der zuständigen Behörde unmittelbar bei Bekanntwerden alle relevanten Informationen über vermutete ernste unerwünschte Reaktionen mitzuteilen. Hierzu sind die in Anhang II Teil A und C festgelegten Meldeformate zu benutzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass meldende Einrichtungen

a)

der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über ernste unerwünschte Reaktionen der Zuordnungsstufe 2 oder 3 gemäß Anhang II Teil B melden, die auf die Qualität und Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen zurückzuführen sind;

b)

die zuständige Behörde über jeden Fall einer Übertragung von Erregern durch Blut und Blutbestandteile unmittelbar nach Bekanntwerden unterrichten;

c)

die Maßnahmen beschreiben, die in Bezug auf andere betroffene Blutbestandteile getroffen werden, die zur Transfusion oder zur Verwendung als Plasma zur Fraktionierung verteilt worden sind;

d)

vermutete ernste unerwünschte Reaktionen nach der Zuordnungsskala in Anhang II Teil B bewerten;

e)

die Meldung über ernste unerwünschte Reaktionen nach Abschluss der Untersuchung anhand des Formats in Anhang II Teil C ergänzen;

f)

der zuständigen Behörde alljährlich anhand des Formats in Anhang II Teil D einen vollständigen Bericht über ernste unerwünschte Reaktionen vorlegen.

Artikel 6

Meldung ernster Zwischenfälle

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Blutspendeeinrichtungen und Krankenhausblutdepots über Verfahren zur Dokumentation aller ernsten Zwischenfälle verfügen, die die Qualität oder Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen beeinflussen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass meldende Einrichtungen über Verfahren verfügen, um der zuständigen Behörde unmittelbar nach Bekanntwerden anhand des Meldeformats in Anhang III Teil A alle relevanten Informationen über ernste Zwischenfälle mitteilen, die Spender oder Empfänger außer den unmittelbar an dem betreffenden Zwischenfall beteiligten Personen gefährden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass meldende Einrichtungen

a)

ernste Zwischenfälle auswerten, um vermeidbare Ursachen im Prozess zu erkennen;

b)

die Meldung ernster Zwischenfälle nach Abschluss der Untersuchung anhand des Formats in Anhang III Teil B ergänzen;

c)

der zuständigen Behörde alljährlich anhand des Formats in Anhang III Teil C einen vollständigen Bericht über ernste Zwischenfälle vorlegen.

Artikel 7

Anforderungen an eingeführtes Blut und eingeführte Blutbestandteile

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Einfuhren von Blut und Blutbestandteilen aus Blutspendeeinrichtungen von Drittländern ein Rückverfolgungssystem vorhanden ist, das dem in Artikel 2 Absatz 2 bis 5 festgelegten System gleichwertig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Einfuhren von Blut und Blutbestandteilen aus Blutspendeeinrichtungen von Drittländern ein Meldesystem vorhanden ist, das dem in Artikel 5 und 6 festgelegten System gleichwertig ist.

Artikel 8

Jahresberichte

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zum 30. Juni des folgenden Jahres auf den Meldeformaten in Anhang II Teil D und Anhang III Teil C einen Jahresbericht über Meldungen ernster unerwünschter Reaktionen und ernster Zwischenfälle vor, die bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

Artikel 9

Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden einander sachdienliche Informationen über ernste unerwünschte Reaktionen und ernste Zwischenfälle übermitteln, um zu gewährleisten, dass Blut oder Blutbestandteile, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie mangelhaft sind, der Verwendung entzogen und verworfen werden.

Artikel 10

Umsetzung

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2002/98/EG erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Richtlinie spätestens am 31. August 2006 umzusetzen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle bei, die aufzeigt, welche dieser Rechtsvorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.

(2)  ABl. L 203 vom 21.7.1998, S. 14.

(3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(4)  ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25.


ANHANG I

Dokumentation der Rückverfolgbarkeitsdaten nach Artikel 4

DURCH BLUTSPENDEEINRICHTUNGEN

1.

Identifizierung der Blutspendeeinrichtung

2.

Identifizierung des Blutspenders

3.

Identifizierung der Bluteinheit

4.

Identifizierung des einzelnen Blutbestandteils

5.

Datum der Gewinnung (Jahr/Monat/Tag)

6.

Einrichtungen, an die Bluteinheiten oder Blutbestandteile verteilt werden, oder weiterer Verbleib

DURCH EINRICHTUNGEN

1.

Identifizierung des Lieferers der Bluteinheit

2.

Identifizierung des bereitgestellten Blutbestandteils

3.

Identifizierung des Empfängers der Blutspende

4.

Bei nichttransfundierten Bluteinheiten Bestätigung über den weiteren Verbleib

5.

Datum der Transfusion oder des Verbleibs (Jahr/Monat/Tag)

6.

Gegebenenfalls Chargennummer des Blutbestandteils


ANHANG II

MELDUNG ERNSTER UNERWÜNSCHTER REAKTIONEN

TEIL A

Schnellmeldeformat für vermutete ernste unerwünschte Reaktionen

Meldende Einrichtung

Meldekennung

Meldedatum (Jahr/Monat/Tag)

Transfusionsdatum (Jahr/Monat/Tag)

Alter und Geschlecht des Empfängers

Datum der ernsten unerwünschten Reaktion (Jahr/Monat/Tag)

Ernste unerwünschte Reaktion bei

Vollblut

Erythrozyten

Thrombozyten

Plasma

Andere (bitte angeben)

Art der ernsten unerwünschten Reaktion(en)

Immunologische Hämolyse wegen ABO-Inkompatibilität

Immunologische Hämolyse wegen anderer Isoantikörper

Nichtimmunologische Hämolyse

Durch Transfusion übertragene bakterielle Infektion

Anaphylaxie/Hypersensitivität

Transfusionsbedingte akute Lungenschädigung

Durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HBV)

Durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HCV)

Durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HIV-1/2)

Durch Transfusion übertragene Virusinfektion, andere (bitte angeben)

Durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion (Malaria)

Durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion, andere (bitte angeben)

Posttransfusionspurpura

Graft-versus-Host-Reaktion

Andere ernste Reaktion(en) (bitte angeben)

Zuordnungsstufe (NB, 0-3)

TEIL B

Ernste unerwünschte Reaktionen — Zuordnungsstufen

Zuordnungsstufen zur Bewertung ernster unerwünschter Reaktionen


Zuordnungsstufe

Erläuterung

NB

Nicht bewertbar

Wenn die Daten für die Zuordnungsbewertung nicht ausreichen

0

Ausgeschlossen

Wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die unerwünschte Reaktion auf andere Ursachen zurückzuführen ist

Unwahrscheinlich

Wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die unerwünschte Reaktion auf andere Ursachen als Blut oder Blutbestandteile zurückzuführen ist

1

Möglich

Wenn nicht eindeutig feststeht, ob die unerwünschte Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist

2

Wahrscheinlich

Wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die unerwünschte Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile zurückzuführen ist

3

Sicher

Wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die unerwünschte Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile zurückzuführen ist

TEIL C

Bestätigungsformat für ernste unerwünschte Reaktionen

Meldende Einrichtung

Meldekennung

Datum der Bestätigung (Jahr/Monat/Tag)

Datum der ernsten unerwünschten Reaktion (Jahr/Monat/Tag)

Bestätigung der ernsten unerwünschten Reaktion (Ja/Nein)

Zuordnungsstufe (NB, 0-3)

Änderung der Art der ernsten unerwünschten Reaktion (Ja/Nein)

Wenn Ja, bitte genauer angeben

Klinischer Verlauf (falls bekannt)

Vollständige Ausheilung

Leichtere Folgeerscheinungen

Schwerwiegende Folgeerscheinungen

Tod

TEIL D

Format für die Jahresmeldung ernster unerwünschter Reaktionen

Meldende Einrichtung

Meldezeitraum

Diese Tabelle bezieht sich auf

[ ] Vollblut

[ ] Erythrozyten

[ ] Thrombozyten

[ ] Plasma

[ ] Andere

(für jede Komponente separate Tabelle benutzen)

Anzahl der freigegebenen Einheiten (Gesamtzahl der freigegebenen Einheiten einer bestimmten Art von Blutkomponenten)

Anzahl der Empfänger, die eine Transfusion erhalten haben (Gesamtzahl der Empfänger, die eine bestimmte Anzahl von Blutkomponenten per Transfusion erhalten haben) (falls verfügbar)

Anzahl der transfundierten Einheiten (Gesamtzahl der im Meldezeitraum transfundierten Blutkomponenten) (falls verfügbar)

 

Gemeldete Gesamtzahl

Anzahl der ernsten unerwünschten Reaktionen der Zuordnungsstufe 0 bis 3 nach Bestätigung (siehe Anhang IIA)

 

Zahl der Todesfälle

 

nicht bewertbar

Stufe

0

Stufe

1

Stufe

2

Stufe

3

Immunologische Hämolyse

Zurückzuführen auf AB0-Inkompatibilität

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Zurückzuführen auf andere (irreguläre) Isoantikörper

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Nicht immunologische Hämolyse

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Durch Transfusion übertragene bakterielle Infektion

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Anaphylaxie/Hypersensitivität

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Transfusionsassoziierte Lungeninsuffizienz

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Durch Transfusion übertragene Virusinfektion

HBV

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

HCV

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

HIV-1/2

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Andere (Bitte angeben)

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion

Malaria

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Andere (Bitte angeben)

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Posttransfusionspurpura

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Graft-versus-Host-Reaktion

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 

Andere ernste Reaktion(en) (Bitte angeben)

Gesamt

 

 

 

 

 

Todesfälle

 

 

 

 

 


ANHANG III

MELDUNG ERNSTER ZWISCHENFÄLLE

TEIL A

Schnellmeldeformat für ernste Zwischenfälle

Meldende Einrichtung

Meldekennung

Meldedatum (Jahr/Monat/Tag)

Datum des ernsten Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag)

Möglicherweise die Qualität und Sicherheit des Blutbestandteils beeinträchtigender ernster Zwischenfall durch Fehler bei:

Nähere Angaben

Produktfehler

Defekte Ausrüstung

Menschliches Versagen

Andere

(Bitte angeben)

Vollblutgewinnung

 

 

 

 

Apheresegewinnung

 

 

 

 

Testung der Spenden

 

 

 

 

Verarbeitung

 

 

 

 

Lagerung

 

 

 

 

Verteilung

 

 

 

 

Materialien

 

 

 

 

Andere (Bitte angeben)

 

 

 

 

TEIL B

Bestätigungsformat für ernste Zwischenfälle

 

Meldende Einrichtung

 

Meldekennung

 

Datum der Bestätigung (Jahr/Monat/Tag)

 

Datum des ernsten Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag)

 

Analyse der Hauptursache (nähere Angaben)

 

Getroffene Korrekturmaßnahmen (nähere Angaben)

TEIL C

Format für die Jahresmeldung ernster Zwischenfälle

Meldende Einrichtung

Meldezeitraum

1. Januar—31. Dezember (Jahr)

Gesamtzahl des verarbeiteten Bluts und der verarbeiteten Blutbestandteile:

Die Qualität und Sicherheit des Blutbestandteils beeinträchtigender ernster Zwischenfall durch Fehler bei:

Gesamtzahl

Nähere Angaben

Produktfehler

Defekte Ausrüstung

Menschliches Versagen

Andere

(Bitte angeben)

Vollblutgewinnung

 

 

 

 

 

Apheresegewinnung

 

 

 

 

 

Testung der Spenden

 

 

 

 

 

Verarbeitung

 

 

 

 

 

Lagerung

 

 

 

 

 

Verteilung

 

 

 

 

 

Materialien

 

 

 

 

 

Andere (Bitte angeben)

 

 

 

 

 


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/41


RICHTLINIE 2005/62/EG DER KOMMISSION

vom 30. September 2005

zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/98/EG legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen unabhängig von deren vorgesehenem Zweck fest sowie für ihre Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, sofern sie zu Transfusionszwecken bestimmt sind, damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist.

(2)

Um die Übertragung von Krankheiten durch Blut und Blutbestandteile zu verhindern und ein gleichwertiges Qualitäts- und Sicherheitsniveau zu gewährleisten, schreibt die Richtlinie 2002/98/EG vor, dass spezifische technische Anforderungen einschließlich gemeinschaftlicher Standards und Spezifikationen zu einem Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen auszuarbeiten sind.

(3)

Ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen sollte sich nach den Grundsätzen des Qualitätsmanagements, der Qualitätssicherung und ständigen Qualitätsverbesserung richten sowie Personal, Räumlichkeiten und Ausrüstung, Dokumentation, Gewinnung, Testung und Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, Vertragsmanagement, Nichtkonformität und Selbstkontrolle, Qualitätskontrolle, Rückruf von Blutbestandteilen sowie externes und internes Audit umfassen.

(4)

Die vorliegende Richtlinie legt diese technischen Anforderungen fest, wobei die Empfehlung 98/463/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Eignung von Blut- und Plasmaspendern und das Screening von Blutspenden in der Europäischen Gemeinschaft (2), die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (3), die Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (4), die Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (5), bestimmte Empfehlungen des Europarats, die Monografien des Europäischen Arzneibuchs, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Blut oder Blutbestandteilen als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Arzneimitteln, Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie einschlägige internationale Erfahrungen berücksichtigt werden.

(5)

Um die höchste Qualität und Sicherheit für Blut und Blutbestandteile sicherzustellen, sollte ein Leitfaden für Gute Praxis zur Unterstützung der Anforderungen an das Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen unter vollständiger Berücksichtigung der in Artikel 47 der Richtlinie 2001/83/EG genannten ausführlichen Leitlinien entwickelt werden, damit die für Arzneimittel erforderlichen Standards gewährleistet sind.

(6)

Aus Drittländern eingeführtes Blut und eingeführte Blutbestandteile, auch solche, die als Ausgangs-/Rohmaterial für die Herstellung von in der Gemeinschaft in Verkehr zu bringenden Arzneimitteln aus menschlichem Blut und menschlichem Plasma verwendet werden, sollten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die den in dieser Richtlinie dargelegten gemeinschaftlichen Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem gleichwertig sind.

(7)

Es sei darauf hingewiesen, dass für alles Blut und für alle Blutbestandteile, die in der Gemeinschaft in Umlauf sind, ein Qualitätssystem anzuwenden ist und die Mitgliedstaaten daher gewährleisten sollten, dass für aus Drittländern stammendes Blut und Blutbestandteile in den der Einfuhr vorhergehenden Stufen ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen vorhanden ist, das dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Qualitätssystem gleichwertig ist.

(8)

Für die Fachterminologie sind einheitliche Definitionen festzulegen, damit die einheitliche Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG gewährleistet ist.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 2002/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Standard“: die Anforderungen, die als Vergleichsgrundlage dienen;

b)

„Spezifikation“: eine Beschreibung der Kriterien, die erfüllt werden müssen, um den erforderlichen Qualitätsstandard zu erzielen;

c)

„Qualitätssystem“: die Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Verfahren, Prozesse und Ressourcen zur Durchführung des Qualitätsmanagements;

d)

„Qualitätsmanagement“: die koordinierten Tätigkeiten zur Leitung und Kontrolle einer Organisation in Bezug auf Qualität auf allen Ebenen innerhalb der Blutspendeeinrichtung;

e)

„Qualitätskontrolle“: die Komponente eines Qualitätssystems mit dem Schwerpunkt auf der Erfüllung der Qualitätsanforderungen;

f)

„Qualitätssicherung“: alle Tätigkeiten von der Gewinnung bis zur Verteilung des Bluts, durch die sichergestellt werden soll, dass Blut und Blutbestandteile die für ihren vorgesehenen Zweck benötigte Qualität besitzen;

g)

„Rückverfolgung“: die Untersuchung der Meldung einer vermuteten transfusionsbedingten unerwünschten Reaktion bei einem Empfänger zur Identifizierung eines möglicherweise betroffenen Spenders;

h)

„schriftliche Verfahren“: geprüfte Unterlagen, die beschreiben, wie spezifische Arbeitsabläufe durchzuführen sind;

i)

„mobiler Standort“: eine zeitweilige oder bewegliche Einrichtung zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, die sich außerhalb, aber unter der Kontrolle der Blutspendeeinrichtung befindet;

j)

„Verarbeitung“: jeden Schritt bei der Herstellung eines Blutbestandteils, der zwischen der Gewinnung von Blut und der Bereitstellung eines Blutbestandteils durchgeführt wird;

k)

„gute Praxis“: alle Elemente einer etablierten Verfahrensweise, die zusammen im Endergebnis zu Blut oder Blutbestandteilen führen, die durchgängig vorgegebene Spezifikationen erfüllen und bestimmte Vorschriften einhalten;

l)

„Quarantäne“: die physische Isolierung von Blutbestandteilen oder eintreffenden Materialien/Reagenzien während eines veränderlichen Zeitraums bis zur Annahme, Bereitstellung oder Zurückweisung der Blutbestandteile oder der eintreffenden Materialien/Reagenzien;

m)

„Validierung“: den dokumentierten und objektiven Nachweis, dass die festgelegten Anforderungen an einen spezifischen Verfahrensablauf oder Prozess durchgehend erfüllt werden können;

n)

„Qualifikation“: als Bestandteil der Validierung die Überprüfung, dass alle Personen, Räumlichkeiten, Ausrüstungen oder Materialien ihre Funktion ordnungsgemäß erfüllen und die erwarteten Ergebnisse erbringen;

o)

„computergesteuertes System“: ein System zur Eingabe von Daten, elektronischen Verarbeitung und Ausgabe von Informationen zum Zweck der Berichterstattung der automatischen Kontrolle oder der Dokumentation.

Artikel 2

Standards und Spezifikationen für das Qualitätssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das in jeder Blutspendeeinrichtung vorhandene Qualitätssystem die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten gemeinschaftlichen Standards und Spezifikationen erfüllt.

(2)   Zur Auslegung der in Absatz 1 genannten gemeinschaftlichen Standards und Spezifikationen wird von der Kommission nach Artikel 28 der Richtlinie 2002/98/EG ein Leitfaden für Gute Praxis entwickelt. Dabei trägt die Kommission den in Artikel 47 der Richtlinie 2001/83/EG genannten ausführlichen Grundsätzen und Leitlinien guter Herstellungspraktiken uneingeschränkt Rechnung.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Blut und Blutbestandteile, die aus Drittländern eingeführt werden und für die Verwendung oder Verteilung in der Gemeinschaft bestimmt sind, ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen in den der Einfuhr vorausgehenden Stufen vorhanden ist, das dem in Artikel 2 vorgesehenen Qualitätssystem gleichwertig ist.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2002/98/EG erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Richtlinie spätestens am 31 August 2006 umzusetzen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle bei, die aufzeigt, welche dieser Rechtsvorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.

(2)  ABl. L 203 vom 21.7.1998, S. 14.

(3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(4)  ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22.

(5)  ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25.


ANHANG

Standards und Spezifikationen zum Qualitätssystem

1.   EINFÜHRUNG UND ALLGEMEINE GRUNDLAGEN

1.1   Qualitätssystem

1.

Qualität ist von allen an den Arbeitsabläufen der Blutspendeeinrichtung beteiligten Personen anzustreben, wobei die Betriebsleitung einen systematischen Qualitätsanspruch und die Einführung und Aufrechterhaltung eines Qualitätssystems gewährleistet.

2.

Das Qualitätssystem umfasst Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung, ständige Qualitätsverbesserung, Personal, Räumlichkeiten und Ausrüstung, Dokumentation, Gewinnung, Testung und Verarbeitung, Lagerung, Verteilung, Qualitätskontrolle, Rückruf von Blutbestandteilen sowie externes und internes Audit, Vertragsmanagement, Nichtkonformität und Selbstkontrolle.

3.

Das Qualitätssystem gewährleistet, dass alle kritischen Arbeitsabläufe in geeigneten Anweisungen präzisiert und nach den in diesem Anhang festgelegten Standards und Spezifikationen durchgeführt werden. Die Betriebsleitung überprüft das System regelmäßig auf Effizienz und führt gegebenenfalls entsprechende Korrekturmaßnahmen durch.

1.2   Qualitätssicherung

1.

Alle Blutspendeeinrichtungen und Krankenhausblutdepots sollen beim Aufbau der Qualitätssicherung durch interne oder externe Qualitätssicherungsbeauftragte unterstützt werden. Diese Funktion wird in alle qualitätsspezifischen Fragen eingeschaltet und überprüft und genehmigt alle einschlägigen qualitätsbezogenen Unterlagen.

2.

Alle Verfahren, Räumlichkeiten und Ausrüstungen, die Einfluss auf die Qualität und Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen haben, werden vor ihrer Einführung validiert und in regelmäßigen, durch das Ergebnis dieser Tätigkeiten bestimmten Zeitabschnitten erneut validiert.

2.   PERSONAL UND ORGANISATION

1.

Blutspendeeinrichtungen müssen über ausreichendes Personal verfügen, um die mit der Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen; das Personal muss so geschult und geprüft werden, dass es seinen Aufgaben gewachsen ist.

2.

Für sämtliches Personal in Blutspendeeinrichtungen müssen aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibungen vorliegen, die seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten eindeutig festlegen. Die Blutspendeeinrichtungen übertragen die Verantwortung für das Verarbeitungsmanagement und die Qualitätssicherung auf jeweils unterschiedliche Personen, die ihre Funktion unabhängig wahrnehmen.

3.

Sämtliches Personal in Blutspendeeinrichtungen erhält eine seinen jeweiligen Aufgaben entsprechende Grundausbildung und Fortbildung. Über die Ausbildung ist Buch zu führen. Ausbildungsprogramme unter Einbeziehung guter Praxis sind einzurichten.

4.

Der Inhalt der Ausbildungsprogramme wird regelmäßig überprüft und die Kompetenz des Personals regelmäßig evaluiert.

5.

Entsprechend den auszuführenden Tätigkeiten werden schriftliche Sicherheits- und Hygieneanweisungen im Einklang mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (1) und der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt.

3.   RÄUMLICHKEITEN

3.1   Allgemeines

Die Räumlichkeiten einschließlich mobiler Standorte sind so einzurichten und zu warten, dass sie für die auszuführenden Tätigkeiten geeignet sind. Sie sollen die Möglichkeit einer logischen Aufeinanderfolge der Arbeitsschritte bieten, um das Fehlerrisiko zu minimieren, und eine wirksame Reinigung und Wartung gestatten, um das Kontaminationsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren.

3.2   Bereich zur Spenderbewertung

Es ist ein Bereich für vertrauliche persönliche Gespräche mit potenziellen Spendern und zur Bewertung ihrer Eignung einzurichten. Dieser Bereich ist von allen Verarbeitungsbereichen zu trennen.

3.3   Blutgewinnungsbereich

Die Blutgewinnung ist in einem Bereich durchzuführen, der für die sichere Entnahme von Spenderblut vorgesehen ist; er ist so auszustatten, dass er für die Anfangsbehandlung von Spendern geeignet ist, bei denen mit der Blutspende zusammenhängende unerwünschte Reaktionen oder Verletzungen auftreten, und so zu organisieren, dass die Sicherheit von Spendern und Personal gewährleistet ist und Fehler beim Gewinnungsverfahren vermieden werden.

3.4   Bluttestungs- und -verarbeitungsbereiche

Es ist ein spezieller Laborbereich für Testzwecke einzurichten, der vom Bereich zur Spenderbewertung und vom Verarbeitungsbereich für Blutbestandteile getrennt und nur Befugten zugänglich ist.

3.5   Lagerbereich

1.

Lagerbereiche sollen die ordnungsgemäß sichere und separate Lagerung unterschiedlicher Kategorien von Blut und Blutbestandteilen und -materialien gewährleisten, einschließlich Quarantäne, freigesetzte Stoffe und Einheiten von Blut oder Blutbestandteilen, die nach besonderen Kriterien gewonnen worden sind (z. B. Eigenblutspende).

2.

Es sind Vorkehrungen für den Fall eines Versagens der Ausrüstung oder der Energieversorgung im Hauptlagergebäude zu treffen.

3.6   Abfallentsorgungsbereich

Es ist ein Bereich für die sichere Entsorgung von Abfall sowie von bei der Gewinnung, Testung und Verarbeitung von Blut oder Blutbestandteilen verwendetes Einwegmaterial und für verworfenes Blut oder Blutbestandteile einzurichten.

4.   GERÄTE UND MATERIALIEN

1.

Alle Geräte sind entsprechend ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zu validieren, zu eichen und zu warten. Betriebsanleitungen müssen zur Verfügung stehen und entsprechende Aufzeichnungen geführt werden.

2.

Die Geräte sind so auszuwählen, dass eine Gefährdung von Spendern, Personal oder Blutbestandteilen auf ein Minimum reduziert wird.

3.

Es dürfen nur Reagenzien und Materialien von zugelassenen Lieferern verwendet werden, die die dokumentierten Anforderungen und Spezifikationen erfüllen. Kritische Materialien sind von einer Person freizugeben, die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe qualifiziert ist. Gegebenenfalls müssen die Materialien, Reagenzien und Geräte die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (3) über Medizinprodukte und der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über In-vitro-Diagnostika oder — bei einer Beschaffung in Drittländern — gleichwertige Standards erfüllen.

4.

Bestandsunterlagen sind während eines mit der zuständigen Behörde abgesprochenen Zeitraums aufzubewahren.

5.

Werden rechnergesteuerte Systeme eingesetzt, sind Software, Hardware und Datensicherungsverfahren regelmäßig auf Verlässlichkeit zu kontrollieren, vor der Benutzung zu validieren und in validiertem Zustand aufrechtzuerhalten. Hardware und Software sind vor unbefugter Verwendung oder unbefugten Abänderungen zu schützen. Die Datensicherung muss bei erwarteten und unerwarteten Ausfallzeiten oder Funktionsstörungen einen Verlust oder eine Schädigung der Daten verhindern.

5.   DOKUMENTATION

1.

Über Spezifikationen, Verfahren und Aufzeichnungen zu jedem von der Blutspendeeinrichtung ausgeführten Arbeitsschritt ist eine Dokumentation einzurichten und auf dem Laufenden zu halten.

2.

Die Aufzeichnungen müssen gut lesbar sein und können handschriftlich vorliegen, auf ein anderes Medium wie Mikrofilm übertragen oder in einem rechnergesteuerten System gespeichert werden.

3.

Jede wesentliche Abänderung von Unterlagen ist unverzüglich zu registrieren und von einer hierzu befugten Person zu überprüfen, zu datieren und zu unterzeichnen.

6.   BLUTGEWINNUNG, -TESTUNG UND -VERARBEITUNG

6.1   Spendereignung

1.

Es sind Verfahren für die sichere Spenderidentifizierung, für das Eignungsgespräch und für die Eignungsprüfung durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Sie sind vor jeder Spende durchzuführen und müssen die Anforderungen nach Anhang II und Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG erfüllen.

2.

Das Spendergespräch ist so zu führen, dass Vertraulichkeit gewährleistet ist.

3.

Die Aufzeichnungen über die Spendereignung und die Endbeurteilung sind von einem qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs zu unterzeichnen.

6.2   Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

1.

Das Blutgewinnungsverfahren ist so zu gestalten, dass gewährleistet ist, dass die Identität des Spenders nachgeprüft und sicher dokumentiert wird und die Verbindung zwischen Spender und Blut, Blutbestandteilen und Blutproben eindeutig festliegt.

2.

Die bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und ihrer Verarbeitung verwendeten sterilen Blutbeutelsysteme müssen das CE-Kennzeichen tragen oder gleichwertige Standards erfüllen, wenn das Blut und die Blutbestandteile in Drittländern gewonnen werden. Die Chargennummer des Blutbeutels muss bei jedem Blutbestandteil rückverfolgbar sein.

3.

Die Blutgewinnungsverfahren müssen das Risiko einer mikrobiellen Kontamination auf ein Mindestmaß reduzieren.

4.

Laborproben sind zum Zeitpunkt der Spende zu entnehmen und vor der Testung ordnungsgemäß zu lagern.

5.

Das Verfahren für die Kennzeichnung von Unterlagen, Blutbeuteln und Laborproben mit Spendernummern ist so zu gestalten, dass jede Gefahr eines Identifizierungsfehlers oder einer Verwechslung vermieden wird.

6.

Nach der Blutgewinnung sind die Blutbeutel so zu handhaben, dass die Qualität des Bluts nicht beeinträchtigt und eine für die Weiterverarbeitung sachgemäße Lager- und Transporttemperatur gewährleistet wird.

7.

Es ist ein System vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder Spende ein Bezug zu dem Gewinnungs- und Verarbeitungssystem hergestellt werden kann, in dem sie gewonnen und/oder verarbeitet wurde.

6.3   Laboruntersuchung

1.

Alle Laboruntersuchungsverfahren sind vor der Anwendung zu validieren.

2.

Jede Spende ist nach den Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 2002/98/EG zu testen.

3.

Es müssen klar definierte Verfahren vorhanden sein, um abweichende Ergebnisse aufzuklären und sicherzustellen, dass Blut und Blutbestandteile, die wiederholt bei einem serologischen Screeningtest auf Infektion mit den in Anhang IV der Richtlinie 2002/98/EG aufgeführten Viren einen wiederholt reaktiven Befund aufweisen, von der therapeutischen Verwendung ausgeschlossen und getrennt in einem speziellen Umfeld gelagert werden. Geeignete Untersuchungen zur Bestätigung der Ergebnisse sind vorzunehmen. Bei bestätigten positiven Ergebnissen ist ein geeignetes Spendermanagement einschließlich einer Beratung des Spenders und der sich daran anschließenden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.

4.

Die Eignung der bei der Testung von Spenderproben und Proben von Blutbestandteilen verwendeten Laborreagenzien ist durch entsprechende Daten zu bestätigen.

5.

Die Qualität der Laboruntersuchungen ist regelmäßig durch Teilnahme an einem formalen Leistungstestsystem, etwa einem externen Qualitätssicherungsprogramm, zu bewerten.

6.

Bei blutgruppenserologischen Untersuchungen sind auch Verfahren zur Testung spezifischer Spendergruppen vorzusehen (z. B. Erstspender, Spender mit einer Transfusion in der Anamnese).

6.4   Verarbeitung und Validierung

1.

Alle Geräte und technische Apparaturen sind nach validierten Verfahren zu benutzen.

2.

Die Verarbeitung von Blutbestandteilen ist nach geeigneten und validierten Verfahren einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung des Risikos einer Kontamination und Mikrobenbefalls in den gewonnenen Blutbestandteilen durchzuführen.

6.5   Kennzeichnung

1.

Während aller Herstellungsstadien sind sämtliche Behälter mit sachdienlichen Angaben über ihre Identität zu kennzeichnen. Ist kein validiertes rechnergesteuertes Zustandskontrollsystem vorhanden, müssen freigegebene und nicht freigegebene Einheiten von Blut und Blutbestandteilen eindeutig anhand der Kennzeichnung zu unterscheiden sein.

2.

Das Kennzeichnungssystem für das gewonnene Blut sowie die halbfertigen und fertigen Blutbestandteile und -proben muss den jeweiligen Inhalt eindeutig identifizieren und die Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen nach Artikel 14 der Richtlinie 2002/98/EG und der Richtlinie 2005/61/EG der Kommission (5) erfüllen. Das Kennzeichen für einen fertigen Blutbestandteil muss die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2002/98/EG erfüllen.

3.

Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen muss das Kennzeichen auch die Anforderungen nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/33/EG und die zusätzlichen Anforderungen an Eigenblutspenden nach Anhang IV dieser Richtlinie erfüllen.

6.6   Freigabe von Blut und Blutbestandteilen

1.

Durch ein sicheres und zuverlässiges System ist zu verhindern, dass einzelne Bluteinheiten und Blutbestandteile freigegeben werden, bevor alle in dieser Richtlinie festgelegten obligatorischen Anforderungen erfüllt sind. Jede Blutspendeeinrichtung muss nachweisen können, dass jede Bluteinheit oder jeder Blutbestandteil durch eine hierzu befugte Person formal freigegeben worden ist. Vor Freigabe eines Blutbestandteils ist durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen, dass alle aktuell verwendeten Meldeformulare, einschlägigen ärztlichen Aufzeichnungen und Testergebnisse sämtliche Zulassungskriterien erfüllen.

2.

Vor der Freigabe sind Blut und Blutbestandteile verwaltungsmäßig und physisch von freigegebenem Blut und freigegebenen Blutbestandteilen getrennt zu halten. Ist kein validiertes rechnergesteuertes Statuskontrollsystem vorhanden, so ist der Freigabestatus gemäß Punkt 6.5.1 auf dem Etikett einer Bluteinheit oder eines Blutbestandteils anzugeben.

3.

Kann der fertige Blutbestandteil wegen eines bestätigten positiven Infektionstestergebnisses gemäß den Anforderungen in den Abschnitten 6.3.2 und 6.3.3 nicht freigegeben werden, so ist durch eine Kontrolle sicherzustellen, dass die übrigen Komponenten aus der gleichen Spende und aus früheren Spenden des gleichen Spenders hergestellte Komponenten identifiziert werden. Die Spenderdokumentation ist daraufhin unverzüglich zu aktualisieren.

7.   LAGERUNG UND VERTEILUNG

1.

Durch das Qualitätssystem der Blutspendeeinrichtung ist sicherzustellen, dass bei Blut und Blutbestandteilen, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, die Anforderungen an Lagerung und Verteilung der Richtlinie 2003/94/EG entsprechen.

2.

Die Verfahren für die Lagerung und Verteilung sind zu validieren, um die Qualität von Blut und Blutbestandteilen während der gesamten Lagerdauer zu gewährleisten und die Verwechslung von Blutbestandteilen auszuschließen. Alle Transport- und Lagervorgänge einschließlich Eingang und Verteilung, sind durch schriftliche Verfahren und Spezifikationen festzulegen.

3.

Eigenblut und Eigenblutbestandteile sowie für spezifische Zwecke gewonnene und hergestellte Blutbestandteile sind getrennt zu lagern.

4.

Es sind geeignete Aufzeichnungen über Bestand und Verteilung zu führen.

5.

Die Integrität und Lagertemperatur von Blut oder Blutbestandteilen während der Verteilung und Beförderung sind durch eine entsprechende Verpackung zu schützen.

6.

Die Rückführung von Blut und Blutbestandteilen in den Bestand für eine spätere erneute Bereitstellung ist nur dann vertretbar, wenn alle Qualitätsanforderungen und -verfahren erfüllt sind, die von der Blutspendeeinrichtung festgelegt wurden, um die Integrität des Blutbestandteils sicherzustellen.

8.   VERTRAGSMANAGEMENT

Aufgaben, die extern durchgeführt werden, sind in einem speziellen schriftlichen Vertrag festzulegen.

9.   NICHTKONFORMITÄT

9.1   Abweichende Bedingungen

Blutbestandteile, die von den in Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG festgelegten Standards abweichen, dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen und mit der dokumentierten Zustimmung des verschreibenden Arztes und des Arztes der Blutspendeeinrichtung zur Transfusion freigegeben werden.

9.2   Beschwerden

Alle Beschwerden und sonstigen Informationen, auch über ernste unerwünschte Reaktionen und Zwischenfälle, die darauf schließen lassen, dass fehlerhafte Blutbestandteile bereitgestellt wurden, sind zu dokumentieren und sorgfältig auf Ursachen des Fehlers zu untersuchen; falls notwendig, sind ein Rückruf und Korrekturmaßnahmen zur Verhinderung des erneuten Auftretens des Fehlers zu veranlassen. Es sind Verfahren vorzusehen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ordnungsgemäß über ernste unerwünschte Reaktionen und ernste Zwischenfälle entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert werden.

9.3   Rückruf

1.

Die Blutspendeeinrichtung muss über Personal verfügen, das befugt ist, die Notwendigkeit eines Rückrufs von Blut und Blutbestandteilen zu beurteilen und die notwendigen Maßnahmen einzuleiten und zu koordinieren.

2.

Es ist ein wirksames Rückrufverfahren einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten und der zu treffenden Maßnahmen einzurichten. Hierzu gehört auch die Meldung bei der zuständigen Behörde.

3.

Die Maßnahmen sind innerhalb festgelegter Fristen auszuführen; dabei sind alle betroffenen Blutbestandteile zu ermitteln und gegebenenfalls zurückzuverfolgen. Mit der Untersuchung wird angestrebt, alle Spender zu identifizieren, die möglicherweise die Transfusionsreaktion mit verursacht haben, verfügbare Blutbestandteile von diesem Spender nachzuweisen sowie Adressaten und Empfänger der vom selben Spender gewonnenen Blutbestandteile über ihre etwaige Gefährdung zu unterrichten.

9.4   Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

1.

Es ist ein System einzurichten, das Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen bei nicht konformen Blutbestandteilen und auftretenden Qualitätsproblemen gewährleistet.

2.

Es ist eine routinemäßige Datenauswertung vorzunehmen, um Qualitätsprobleme zu ermitteln, die Korrekturmaßnahmen erfordern, oder ungünstige Entwicklungen, die Vorbeugungsmaßnahmen notwendig machen können.

3.

Alle Fehler und Unfälle sind zu dokumentieren und zu untersuchen, um Probleme des Systems im Hinblick auf eine Korrektur festzustellen.

10.   EIGENKONTROLLE, AUDITS UND VERBESSERUNGEN

1.

Eigenkontroll- oder Auditsysteme sind bei allen Arbeitsschritten einzurichten, um die Konformität mit den in diesem Anhang festgelegten Standards nachzuprüfen. Die Maßnahmen sind regelmäßig von geschulten und sachkundigen Personen selbstständig nach genehmigten Verfahren durchzuführen.

2.

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren, und es sind rechtzeitig geeignete und wirksame Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen zu veranlassen.


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(2)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(3)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2003.

(5)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/49


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

zur Ernennung von zwei Mitgliedern und vier Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2005/674/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der irischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Frau Annette McNAMARA und Herrn Royston BRADY sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ausscheidens von Frau Angela LUPTON, Frau Vivian O’CALLAGHAN, Herrn P.J. COGHILL und Frau Catherine MURPHY sind vier Sitze von Stellvertretern frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Frau Maria CORRIGAN,

Mitglied des Dun Laoghaire-Rathdown Council,

als Nachfolgerin von Frau Annette McNAMARA;

 

Herr Paul O’DONOGHUE,

Mitglied des Kerry County Council,

als Nachfolger von Herrn Royston BRADY;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

 

Frau Mary FREEHILL,

Mitglied des Dublin City Council,

als Nachfolgerin von Frau Angela LUPTON;

 

Frau Michelle MULHERIN,

Mitglied des Mayo County Council,

als Nachfolgerin von Frau Catherine MURPHY;

 

Herr Terry SHANNON,

Mitglied des Cork City Council,

als Nachfolger von Herrn P.J. COGHILL;

 

Herr Barney STEELE,

Mitglied des Longford County Council,

als Nachfolger von Frau Vivian O’CALLAGHAN

jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

zur Ernennung von drei Mitgliedern und fünf Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2005/675/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Da die Mandate von Herrn Francesco STORACE, Herrn Vito d’AMBROSIO und Herrn Raffaele FITTO abgelaufen sind, sind drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden; infolge des Ausscheidens von Herrn Giuseppe CHIARAVALLOTI ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden; da die Mandate von Herrn Giovanni PACE, Herrn Filippo BUBBICO, Herrn Giandomenico BARCI und Herrn Enzo GHIGO abgelaufen sind, sind vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Herr Piero MARRAZZO,

Presidente della Regione Lazio

(Präsident der Region Latium),

als Nachfolger von Herrn Francesco STORACE;

 

Herr Gian Mario SPACCA,

Presidente della Regione Marche

(Präsident der Region Marken),

als Nachfolger von Herrn Vito d’AMBROSIO;

 

Herr Nichi VENDOLA

Presidente della Regione Puglia

(Präsident der Region Apulien),

als Nachfolger von Herrn Raffaele FITTO;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

 

Frau Mercedes BRESSO

Presidente della Regione Piemonte

(Präsidentin der Region Piemont),

als Nachfolgerin von Herrn Enzo GHIGO;

 

Herr Claudio BURLANDO

Presidente della Regione Liguria

(Präsident der Region Ligurien),

als Nachfolger von Herrn Giandomenico BARCI;

 

Herr Vito DE FILIPPO

Presidente della Regione Basilicata

(Präsident der Region Basilikata),

als Nachfolger von Herrn Filippo BUBBICO;

 

Herr Ottaviano DEL TURCO

Presidente della Regione Abruzzo

(Präsident der Region Abruzzen),

als Nachfolger von Herrn Giovanni PACE;

 

Herr Agazio LOIERO

Presidente della Regione Calabria

(Präsident der Region Kalabrien)

als Nachfolger von Herrn Giuseppe CHIARAVALLOTI

jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/53


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2005/676/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der slowenischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Rücktritts von Herrn Ivan ŽAGAR ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Irena MAJCEN:

(Bürgermeisterin von Slovenska Bistrica)

wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/54


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2005/677/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der französischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission —

in Erwägung folgenden Grundes:

Infolge des Ausscheidens von Herrn Thierry UHLMANN, das dem Rat am 28. November 2004 zur Kenntnis gebracht wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Hervé COUPEAU wird als Nachfolger von Herrn Thierry UHLMANN für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/55


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

zur Ernennung von zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2005/678/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der estnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Durch das Ausscheiden von Herrn Andrus ANSIP und Herrn Edgar SAVISAAR sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden; da Herr Väino HALLIKMÄGI als Mitglied vorgeschlagen wurde, ist ein Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Herr Väino HALLIKMÄGI,

Mitglied des Stadtrates von Pärnu,

als Nachfolger von Herrn Andrus ANSIP;

 

Herr Tõnis PALTS,

Bürgermeister von Tallinn,

als Nachfolger von Herrn Edgar SAVISAAR;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Laine JÄNES,

Bürgermeisterin von Tartu,

als Nachfolgerin von Herrn Väino HALLIKMÄGI.

jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/56


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

zur Ernennung eines Mitglieds und eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2005/679/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der maltesischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Mandate von Frau Antonia FARRUGIA und von Herrn Keith GRECH sind der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen bzw. der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Frau Claudette ABELA BALDACCHINO,

Deputy Mayor, Qrendi Local Council

(Vizebürgermeisterin, Qrendi Kommunalrat)

als Nachfolgerin von Frau Antonia FARRUGIA;

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Joe CORDINA,

Member, Xaghra Local Council

(Mitglied des Kommunalrates von Xaghra)

als Nachfolger von Herrn Keith GRECH

jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/57


BESCHLUSS 2005/680/GASP DES RATES

vom 12. August 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Dezember 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa) (1) angenommen.

(2)

Nach Artikel 13 der Gemeinsamen Aktion wird der Status des EUPOL Kinshasa-Personals in der Demokratischen Republik Kongo, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPOL Kinshasa erforderlichen Garantien, nach dem in Artikel 24 des Vertrags genannten Verfahren festgelegt.

(3)

Nachdem der Rat den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der den Vorsitz unterstützt, am 24. Januar 2005 ermächtigt hatte, im Namen des Vorsitzes Verhandlungen aufzunehmen, hat der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ein Abkommen mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit von EUPOL Kinshasa ausgehandelt.

(4)

Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 4 des Abkommens sollten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. August 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO, nachstehend „Aufnahmepartei“ genannt,

andererseits,

gemeinsam nachstehend „Parteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG:

a)

des Schreibens des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Aufnahmepartei, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Oktober 2003, in dem die EU ersucht wird, beim Aufbau der der Integrierten Polizeieinheit (IPU), die zum Schutz der staatlichen Institutionen und zur Stärkung des internen Sicherheitsapparates der Aufnahmepartei beitragen soll, Hilfestellung zu leisten,

b)

des Schreibens des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo an den Generalsekretär/Hohen Vertreter vom 16. Februar 2004, in dem die EU ersucht wird, eine Polizeimission nach Kinshasa zu entsenden, die die IPU unter bestimmten Voraussetzungen beobachten, anleiten und beraten soll, sowie der Antwort des Generalsekretärs/Hohen Vertreters vom 4. April 2004, mit der diesem Ersuchen zu den genannten Bedingungen stattgegeben wird,

c)

der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP des Rates vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) (1),

d)

der Tatsache, dass die EUPOL Kinshasa voraussichtlich bis Ende 2005 dauern wird,

e)

der Tatsache, dass die Vorrechte und Immunitäten nach diesem Abkommen nicht Einzelpersonen begünstigen, sondern die effiziente Durchführung der EU-Mission sicherstellen sollen, und

f)

der Tatsache, dass die Rechtsstellung der Polizeimission der EU in der Demokratischen Republik Kongo und damit die Vorrechte und Immunitäten durch dieses Abkommen geregelt werden sollen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und alle von der Aufnahmepartei eingegangenen Verpflichtungen sowie alle Vorrechte, Immunitäten, Vergünstigungen oder Zugeständnisse, die der EUPOL Kinshasa oder dem Personal der EUPOL Kinshasa gewährt werden, finden nur im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Anwendung.

(2)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUPOL Kinshasa“ die Polizeimission der EU im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei, die mit der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP eingesetzt wurde, einschließlich der verschiedenen Elemente der Mission, der Einsatzkräfte, der Einheiten, des Hauptquartiers und des Personals, das im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei eingesetzt wird und der EUPOL Kinshasa zugewiesen ist;

b)

„Missionsleiter/Polizeichef“ den Leiter der Polizeimission EUPOL Kinshasa, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird;

c)

„Personal der EUPOL Kinshasa“ den Leiter der Polizeimission, das Personal, das sowohl von den EU-Mitgliedstaaten und EU-Organen als auch von den Drittstaaten, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EUPOL Kinshasa zu beteiligen, abgeordnet wird, sowie das internationale Personal, dass von der EUPOL Kinshasa auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird; ausgenommen hiervon sind kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal;

d)

„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EUPOL Kinshasa in Kinshasa und das Ausbildungszentrum in Kasangulu;

e)

„Entsendestaat“ einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat, der zur EUPOL Kinshasa Personal abgeordnet hat;

f)

„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der EUPOL Kinshasa und für die Unterbringung und Wohnungen des Personals der EUPOL Kinshasa erforderlich sind.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUPOL Kinshasa und das Personal der EUPOL Kinshasa beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Aufnahmepartei und enthalten sich jeder Maßnahme oder Tätigkeit, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist oder nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang steht.

(2)   Die EUPOL Kinshasa nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens unabhängig wahr. Die Aufnahmepartei respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUPOL Kinshasa.

(3)   Der Missionsleiter/Polizeichef teilt der Regierung der Aufnahmepartei den Standort des Hauptquartiers mit.

(4)   Der Missionsleiter/Polizeichef teilt der Regierung der Aufnahmepartei regelmäßig und rechtzeitig Anzahl, Namen und Staatsangehörigkeit der im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei stationierten Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa mit; diese Mitteilung erfolgt durch Übermittlung einer entsprechenden Liste an das Außenministerium der Aufnahmepartei.

Artikel 3

Ausweise

(1)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa erhalten eine EUPOL-Kinshasa-ID-Karte, mit der sie sich ausweisen und die sie ständig mit sich führen.

(2)   Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Aufnahmepartei stattet das Personal der EUPOL Kinshasa mit Ausweiskarten entsprechend seiner in Artikel 6 festgelegten Rechtsstellung aus.

(3)   Fahrzeuge und andere Transportmittel der EUPOL Kinshasa sind mit einer EUPOL-Kinshasa-Kennzeichnung versehen, von der den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei ein Muster zu übermitteln ist.

(4)   Die EUPOL Kinshasa darf an ihrem zentralen Hauptquartier und ihren sonstigen Einrichtungen nach entsprechender Entscheidung des Missionsleiters/Polizeichefs die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge der Aufnahmepartei führen. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der nationalen Kontingente der EUPOL Kinshasa dürfen nach entsprechender Entscheidung des Missionsleiters/Polizeichefs an den Einrichtungen, Fahrzeugen und Uniformen der EUPOL Kinshasa geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen, Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei

(1)   Personal, Mittel und Transportmittel der EUPOL Kinshasa überschreiten die Grenze der Aufnahmepartei an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore.

(2)   Die Aufnahmepartei erleichtert der EUPOL Kinshasa und dem Personal der EUPOL Kinshasa die Einreise in ihr Hoheitsgebiet sowie das Verlassen ihres Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EUPOL Kinshasa, das seine Zugehörigkeit zu der Mission nachweisen kann, keinen Pass-, Visums- oder Einwanderungsvorschriften und keinen Einwanderungskontrollen.

(3)   Das Personal der EUPOL Kinshasa unterliegt nicht den Vorschriften der Aufnahmepartei über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt aber nicht das Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei.

(4)   Die EUPOL Kinshasa legt für ihre Mittel, einschließlich der Handfeuerwaffen für ihr Personal, sowie für ihre Transportmittel, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, eine Freistellungsbescheinigung zusammen mit einem Inventar vor. Diese sind von der Verpflichtung zur Vorlage anderer Zollunterlagen befreit. Den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei wird bei der Ein- oder Ausreise eine Kopie der Bescheinigung zugestellt. Die EUPOL Kinshasa und die zuständigen Behörden der Aufnahmepartei legen das Format der Bescheinigung einvernehmlich fest.

(5)   Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Normen und Vorschriften bleiben anwendbar.

(6)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa dürfen im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Kraftfahrzeuge lenken, sofern sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen. Die Aufnahmepartei betrachtet die für das Personal der EUPOL Kinshasa ausgestellten Führerscheine und Fahrerlaubnisse als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Die EUPOL Kinshasa und das Personal der EUPOL Kinshasa dürfen sich im Hoheitsgebiet und im Luftraum der Aufnahmepartei frei und uneingeschränkt bewegen; das Gleiche gilt für die von ihnen benutzten Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und anderen Transportmittel sowie für Ausrüstungen und Lieferungen. Erforderlichenfalls können technische Vereinbarungen im Einklang mit Artikel 17 getroffen werden.

(8)   Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der EUPOL Kinshasa und das von der EUPOL Kinshasa eingestellte örtliche Personal bei Reisen in amtlicher Eigenschaft Straßen, Brücken und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen.

Artikel 5

Immunitäten und Vorrechte der EUPOL Kinshasa

(1)   Die EUPOL Kinshasa erhält eine Rechtsstellung, die der einer diplomatischen Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (nachstehend „Wiener Übereinkommen“ genannt) entspricht.

(2)   Die EUPOL Kinshasa, ihre Vermögensgegenstände, Finanzmittel und Guthaben genießen Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Aufnahmepartei nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens.

(3)   Die Einrichtungen der EUPOL Kinshasa sind unverletzlich. Die Bediensteten der Aufnahmepartei dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters/Polizeichefs betreten.

(4)   Die Einrichtungen der EUPOL Kinshasa, ihre dort befindlichen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Gegenstände sowie ihre Transportmittel dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, gepfändet oder im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden.

(5)   Die Archive und Unterlagen der EUPOL Kinshasa sind zu jeder Zeit unverletzlich.

(6)   Der Korrespondenz der EUPOL Kinshasa wird ein Status gewährt, der dem Status der amtlichen Korrespondenz im Sinne des Wiener Übereinkommens gleichwertig ist.

(7)   Für eingeführte Güter und Dienstleistungen sowie in Bezug auf ihre Einrichtungen ist die EUPOL Kinshasa von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, und ähnlichen Abgaben befreit, soweit diese Güter und Dienstleistungen für Zwecke der Mission bestimmt sind.

(8)   Für auf dem einheimischen Markt erworbene Güter und in Auftrag gegebene Dienstleistungen wird die EUPOL Kinshasa durch die Aufnahmepartei von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer, und ähnlichen Abgaben nach dem nationalen Recht der Aufnahmepartei befreit oder erhält diese zurückerstattet, soweit die betreffenden Güter und Dienstleistungen für Zwecke der Mission bestimmt sind.

(9)   Die Aufnahmepartei gestattet die Einfuhr von für die Mission benötigten Gegenständen und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, soweit es sich nicht um Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen handelt.

Artikel 6

Immunitäten und Vorrechte des Personals der EUPOL Kinshasa

(1)   Das Personal der EUPOL Kinshasa genießt sämtliche Immunitäten und Vorrechte, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden, wonach die vorrangige gerichtliche Zuständigkeit bei den EU-Mitgliedstaaten und den sonstigen Entsendestaaten liegt. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen dem Personal der EUPOL Kinshasa während und nach seiner Mission in Bezug auf Amtshandlungen zu, die es zuvor in Ausführung seines Auftrags vorgenommen hat.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter der EU hebt mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des entsendenden EU-Organs die Immunität des Personals der EUPOL Kinshasa in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und sie unbeschadet der Interessen der EU aufgehoben werden kann.

(3)   Das Personal der EUPOL Kinshasa ist berechtigt, zu seinem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei oder ohne andere Beschränkungen einzuführen und diese auszuführen. Das Personal der EUPOL Kinshasa ist berechtigt, zu seinem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei oder ohne andere Beschränkungen zu erwerben und diese auszuführen; für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EUPOL Kinshasa von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach dem nationalen Recht der Aufnahmepartei befreit.

(4)   Das Personal der EUPOL Kinshasa ist in Bezug auf Dienstbezüge und Gehälter, die es aufgrund seiner Beschäftigung erhält, von Steuern und Abgaben der Aufnahmepartei befreit. Ist die Besteuerung an den Aufenthalt geknüpft, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich das zur EUPOL Kinshasa abgeordnete Personal und das von der EUPOL Kinshasa auf Vertragsbasis eingestellte internationale Personal im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei aufhält, für die Zwecke einer solchen Besteuerung nicht als Aufenthaltszeiten.

Artikel 7

Von der EUPOL Kinshasa eingestelltes örtliches Personal

Das von der EUPOL Kinshasa eingestellte örtliche Personal, das die Staatsangehörigkeit der Aufnahmepartei besitzt oder seinen ständigen Wohnsitz in dem Land hat, genießt den gleichen Status, wie ihn das örtliche Personal der diplomatischen Vertretungen in der Aufnahmepartei nach dem Wiener Übereinkommen genießt.

Artikel 8

Sicherheit

(1)   Die Aufnahmepartei trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals der EUPOL Kinshasa und stützt sich dabei auf ihre eigenen Fähigkeiten.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift die Aufnahmepartei alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUPOL Kinshasa und des Personals der EUPOL Kinshasa. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die Aufnahmepartei vorschlägt, werden vor ihrer Durchführung mit dem Missionsleiter/Polizeichef vereinbart. Die Aufnahmepartei gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung des Personals der EUPOL Kinshasa. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 17 geschlossen.

(3)   Das Personal der EUPOL Kinshasa ist berechtigt, nach entsprechender Entscheidung des Missionsleiters/Polizeichefs Handfeuerwaffen zum Zwecke der Selbstverteidigung zu tragen.

(4)   Die EUPOL Kinshasa nimmt keine polizeilichen Vollzugsaufgaben wahr.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1)   Das Personal der EUPOL Kinshasa kann nationale Uniformen oder Zivilkleidung mit einem EUPOL-Kinshasa-Erkennungszeichen tragen.

(2)   Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Regeln, die der Missionsleiter/Polizeichef festlegt.

(3)   Das Personal der EUPOL Kinshasa darf gemäß Artikel 8 Absatz 3 Handfeuerwaffen und Munition mit sich führen.

Artikel 10

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Die Aufnahmepartei arbeitet uneingeschränkt mit der EUPOL Kinshasa und dem Personal der EUPOL Kinshasa zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung.

(2)   Soweit dies zur Erfüllung der Mission EUPOL Kinshasa verlangt wird und erforderlich ist, gewährt die Aufnahmepartei dem Personal der EUPOL Kinshasa effektiven Zugang zu

a)

Gebäuden, Einrichtungen, Örtlichkeiten und Dienstfahrzeugen, die der Aufsicht der Aufnahmepartei unterliegen;

b)

Dokumenten, Material und Informationen, über die sie verfügt und die für das Mandat der EUPOL Kinshasa relevant sind.

(3)   Der Missionsleiter/Polizeichef und die Regierung der Aufnahmepartei konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Die Aufnahmepartei kann einen Verbindungsbeamten für die EUPOL Kinshasa ernennen.

Artikel 11

Unterstützung seitens der Aufnahmepartei und Auftragsvergabe

(1)   Die Aufnahmepartei erklärt sich bereit, die EUPOL Kinshasa auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.

(2)   Im Besitz der Aufnahmepartei befindliche Einrichtungen werden bei Bedarf und sofern sie zur Verfügung stehen, kostenlos bereitgestellt.

(3)   Die Aufnahmepartei leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der EUPOL Kinshasa. Die Hilfe und Unterstützung der Aufnahmepartei für die EUPOL Kinshasa erfolgt zu denselben Bedingungen wie für die IPU.

(4)   Die EUPOL Kinshasa bemüht sich, entsprechend den Erfordernissen der Mission in größtmöglichem Umfang Dienstleistungs- und Lieferaufträge örtlich zu vergeben und örtliches Personal einzustellen.

Artikel 12

Verstorbenes Personal der EUPOL Kinshasa

(1)   Der Missionsleiter/Polizeichef ist befugt, für die Rückführung der verstorbenen Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa sowie aller persönlichen Gegenstände der Verstorbenen zu sorgen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa darf nur mit Zustimmung des Entsendestaates oder bei internationalem Personal mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besitzt, und in Anwesenheit eines Vertreters der EUPOL Kinshasa und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

Artikel 13

Kommunikation

(1)   Die EUPOL Kinshasa hat vorbehaltlich der nach Artikel 17 dieses Abkommens zu schließenden Vereinbarungen das Recht, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben und entsprechende Funkfrequenzen zu nutzen.

(2)   Die EUPOL Kinshasa hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die für die Zwecke der Mission erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung dieser Kommunikation innerhalb und zwischen den Anlagen der EUPOL Kinshasa einzurichten, einschließlich der Verlegung von Kabeln und Erdleitungen, im Einklang mit den Bestimmungen der Aufnahmepartei.

Artikel 14

Ansprüche aufgrund von Tod, Körperverletzung, Schaden oder Verlust

(1)   Die EU Mitgliedstaaten, die anderen an der EUPOL Kinshasa teilnehmenden Staaten und die EU-Organe sind nicht zur Befriedigung von Ansprüchen verpflichtet, die aufgrund von Maßnahmen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit zivilen Unruhen stehen, den Schutz der EUPOL Kinshasa oder ihres Personals betreffen oder sich aus operativen Erfordernissen ergeben.

(2)   Alle anderen Ansprüche zivilrechtlicher Art, einschließlich Ansprüchen des örtlichen Personals der EUPOL Kinshasa, bei denen die EUPOL Kinshasa oder eines ihrer Mitglieder eine Partei bildet und die aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens nicht der Gerichtsbarkeit der Aufnahmepartei unterliegen, werden durch die Behörden der Aufnahmepartei dem Missionsleiter/Polizeichef unterbreitet und aufgrund von gesonderten Vereinbarungen nach Artikel 17 behandelt, wobei Verfahren für die Schadensregulierung und die Behandlung von Forderungen festzulegen sind. Die Schadensregulierung erfolgt nach vorheriger Zustimmung des betreffenden Staates.

Artikel 15

Streitbeilegung

(1)   Alle Probleme, die sich in Verbindung mit der Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von einer Gemeinsamen Koordinierungsgruppe erörtert. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der EUPOL Kinshasa und der zuständigen Behörden der Aufnahmepartei zusammen.

(2)   Kann ein Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht beigelegt werden, wird er zwischen der Aufnahmepartei und Vertretern der EU auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Immunitäten, Vorrechte und Rechte der EUPOL Kinshasa und des Personals der EUPOL Kinshasa Bezug genommen wird, ist die Regierung der Aufnahmepartei für die Anwendung und Achtung dieser Immunitäten, Vorrechte und Rechte durch die entsprechenden örtlichen Behörden der Aufnahmepartei verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die aus anderen Abkommen herrührenden Rechte eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen zur EUPOL Kinshasa beitragenden Staates oder des Personals dieser Staaten und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 17

Ergänzende Vereinbarungen

Der Missionsleiter/Polizeichef und die Verwaltungsbehörden der Aufnahmepartei schließen die ergänzenden Vereinbarungen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sein könnten.

Artikel 18

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis die EUPOL Kinshasa oder ihr gesamtes Personal das Land endgültig verlassen.

(4)   Dieses Abkommen kann durch eine an die andere Partei gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird 60 Tage nach ihrem Eingang bei der anderen Partei wirksam.

(5)   Die Beendigung oder die Kündigung dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Pflichten, die aus seiner Durchführung vor der Beendigung oder der Kündigung erwachsen sind.

Geschehen zu Kinshasa am 1. September 2005 in zweifacher Urschrift in französischer Sprache ausgefertigt.

Für die Europäische Union

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Für die Demokratische Republik Kongo

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(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/63


BESCHLUSS 2005/681/JI DES RATES

vom 20. September 2005

zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere vereinbart, dass für die Schulung von hochrangigen Führungskräften der Polizeidienste eine Europäische Polizeiakademie, nachstehend „EPA“ genannt, eingerichtet werden sollte.

(2)

Die Europäische Polizeiakademie ist mit dem Beschluss 2000/820/JI des Rates (2) errichtet worden.

(3)

Wie sich indes herausgestellt hat, könnte die Funktionsweise der EPA verbessert werden, wenn die EPA aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert würde und wenn das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für den Direktor und das Personal des EPA-Sekretariats gelten würden.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Februar 2005 wurde daher gefordert, dass die entsprechenden Änderungen umgesetzt werden, weshalb es nötig ist, den Beschluss 2000/850/JI aufzuheben und durch einen neuen Beschluss des Rates zur Errichtung der EPA zu ersetzen.

(5)

Die EPA sollte nach den allgemeinen Grundsätzen, die im Beschluss 2000/820/JI niedergelegt sind, auch weiterhin als Netz nationaler Ausbildungseinrichtungen, zu dessen Aufgaben die Ausbildung von hochrangigen Polizeibeamten der Mitgliedstaaten gehört, fungieren.

(6)

Die EPA sollte ihre Aufgaben schrittweise unter Berücksichtigung der in den jährlichen Aktionsprogrammen festgelegten Ziele und der verfügbaren Mittel erfüllen.

(7)

Einige technische Änderungen sind erforderlich, damit die Struktur der EPA auf die Verfahren abgestimmt wird, die im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind.

(8)

Die übrigen Bestimmungen basieren so weit wie möglich auf dem Beschluss 2000/820/JI.

(9)

Die technischen Änderungen umfassen Anpassungen hinsichtlich der Bestimmungen über die Beziehungen zu Drittstaaten, die Arbeitsweise des Verwaltungsrats, die Aufgaben des Direktors, das Personal des EPA-Sekretariats, die Finanzvorschriften, den Zugang zu Dokumenten und die Evaluierung.

(10)

Damit Kontinuität gewährleistet ist, sind spezifische Übergangsbestimmungen erforderlich —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ERRICHTUNG, RECHTSPERSÖNLICHKEIT UND SITZ

Artikel 1

Errichtung

(1)   Es wird eine Europäische Polizeiakademie (EPA) errichtet. Sie ist Rechtsnachfolgerin der EPA, wie sie mit dem Beschluss 2000/820/JI errichtet wurde.

(2)   Unbeschadet künftiger Entwicklungen funktioniert die EPA als Netz, in dem die nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten, zu deren Aufgaben die Aus- und Fortbildung hochrangiger Führungskräfte der Polizeidienste gehört, zusammengeschlossen sind; die nationalen Ausbildungseinrichtungen arbeiten zu diesem Zweck eng zusammen.

(3)   Die Aufgabe der EPA besteht darin, die vom Verwaltungsrat beschlossenen Programme und Initiativen umzusetzen.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

(1)   Die EPA besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die EPA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen nationalem Recht zuerkannt wird. Die EPA kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht als Partei auftreten.

(3)   Der Direktor vertritt die EPA bei allen rechtlichen Angelegenheiten und Verpflichtungen.

Artikel 3

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf den Direktor der EPA und das Personal des EPA-Sekretariats Anwendung; das von den Mitgliedstaaten abgeordnete Personal ist davon ausgenommen.

Artikel 4

Sitz

Die EPA hat ihren Sitz in Bramshill, Vereinigtes Königreich.

KAPITEL II

ZWECK, ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 5

Zweck

Die EPA verfolgt als Zweck, durch Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den ihr angehörenden Ausbildungseinrichtungen an der Schulung von hochrangigen Führungskräften der Polizeidienste der Mitgliedstaaten mitzuwirken. Sie unterstützt und entwickelt einen europäischen Ansatz für die Hauptprobleme, die sich den Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, der Kriminalprävention und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene stellen.

Artikel 6

Ziele

Die EPA hat folgende Zielsetzungen:

1.

Vertiefung der Kenntnisse über die nationalen Polizeisysteme und -strukturen der anderen Mitgliedstaaten und über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union;

2.

Verbesserung der Kenntnisse über die internationalen und die unionsinternen Regelungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:

a)

die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, ihre Arbeitsweise und Rolle sowie die Beschlussfassungsverfahren und Rechtsakte der Europäischen Union und insbesondere ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden,

b)

die Ziele, den Aufbau und die Arbeitsweise von Europol und die Möglichkeiten für eine möglichst umfassende Zusammenarbeit zwischen Europol und den mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität befassten Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten,

c)

die Ziele, den Aufbau und die Arbeitsweise von Eurojust;

3.

Gewährleistung einer angemessenen Aus- und Fortbildung hinsichtlich der Wahrung der demokratischen Garantien, insbesondere der Verteidigungsrechte.

Artikel 7

Aufgaben

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die EPA insbesondere die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen für hochrangige Führungskräfte der Polizeidienste auf der Grundlage gemeinsamer Standards;

b)

Beteiligung an der Ausarbeitung harmonisierter Lehrpläne für Kurse zur Ausbildung der Polizeibeamten der Ausführungsebene der Polizeidienste hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften in Europa und Beitrag zur Ausarbeitung geeigneter Fortbildungsprogramme sowie Entwicklung und Durchführung einer Ausbildung für Ausbilder;

c)

Durchführung einer Fachausbildung für Polizeibeamte, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität spielen, mit besonderer Beachtung der organisierten Kriminalität;

d)

Verbreitung der vorbildlichen Verfahren und der Forschungsergebnisse;

e)

Ausarbeitung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, die die Polizeikräfte der Europäischen Union auf ihre Mitwirkung bei der nichtmilitärischen Krisenbewältigung vorbereiten sollen;

f)

Ausarbeitung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für die Polizeidienste der Bewerberländer, einschließlich Schulung von Polizeibeamten, die eine Schlüsselrolle innehaben;

g)

Erleichterung des Austauschs und der Abordnung von Polizeibeamten im Rahmen der Ausbildung;

h)

Entwicklung eines elektronischen Netzes, das die EPA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt, wobei für die Einrichtung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu sorgen ist;

i)

Vermittlung angemessener Sprachkenntnisse für hochrangige Polizeibeamte der Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

(1)   Die EPA kann mit relevanten Einrichtungen der Europäischen Union im Bereich der Strafverfolgung und verwandten Bereichen und relevanten Stellen im Ausbildungsbereich auf europäischer Ebene zusammenarbeiten.

(2)   Die EPA kann mit den nationalen Ausbildungseinrichtungen von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere mit denen der Bewerberländer sowie Islands, Norwegens und der Schweiz, zusammenarbeiten.

(3)   Der Verwaltungsrat kann den Direktor der EPA ermächtigen, Kooperationsabkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen auszuhandeln.

Diese Kooperationsabkommen können nur mit der Genehmigung des Verwaltungsrates geschlossen werden.

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union können lediglich nach Zustimmung des Rates geschlossen werden.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen über die Annahme ihres Arbeitsprogramms kann die EPA Empfehlungen von Europol und/oder der Task Force der Polizeichefs der Mitgliedstaaten der EU berücksichtigen.

KAPITEL III

ORGANE, PERSONAL UND ANLAUFSTELLEN

Artikel 9

Organe

Die EPA hat folgende Organe:

1.

einen Verwaltungsrat,

2.

einen Direktor, der das EPA-Sekretariat leitet.

Artikel 10

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einer Delegation jedes Mitgliedstaats zusammen. Jede Delegation des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.

(2)   Bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats handelt es sich vorzugsweise um die Leiter der nationalen Ausbildungseinrichtungen. Kommen aus einem Mitgliedstaat mehrere solcher Leiter, bilden sie gemeinsam eine Delegation. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.

(3)   Vertreter der Kommission und des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union sowie von Europol werden als nicht stimmberechtigte Beobachter zu den Sitzungen eingeladen.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können von Experten begleitet werden.

(5)   Der Direktor der EPA nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

(6)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(7)   Soweit in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(8)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9)   Der Verwaltungsrat nimmt Folgendes an:

a)

gemeinsame Lehrpläne, Schulungsmodule, Lehrmethoden und sonstige Lehr- und Lernmittel;

b)

den Beschluss zur Ernennung des Direktors;

c)

den Haushaltsentwurf, der an die Kommission zu übermitteln ist, durch einstimmigen Beschluss;

d)

das Arbeitsprogramm — nach Anhörung der Kommission —, das dem Rat zur Genehmigung vorzulegen ist;

e)

den Jahresbericht und den Fünfjahresbericht der EPA, die der Kommission und dem Rat vorzulegen sind, damit der Rat Kenntnis von diesen Berichten nehmen und sie billigen kann;

f)

die Durchführungsbestimmungen für das EPA-Personal auf Vorschlag des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission.

(10)   Der Verwaltungsrat kann in absolut unerlässlichen Fällen Arbeitsgruppen einsetzen, um Empfehlungen auszuarbeiten, Strategien, Schulungskonzepte und -instrumente zu entwickeln und vorzuschlagen oder sonstige beratende Aufgaben zu erfüllen, die er für erforderlich hält. Der Verwaltungsrat arbeitet die für die Einrichtung und Arbeitsweise der Arbeitsgruppen maßgeblichen Bestimmungen aus.

(11)   Der Verwaltungsrat übt gegenüber dem Direktor die Befugnisse nach Artikel 13 Absatz 3 aus.

(12)   Unbeschadet des Absatzes 9 Buchstaben d und e werden das Arbeitsprogramm, der Jahresbericht über die Tätigkeit der EPA und der Fünfjahresbericht der EPA informationshalber dem Europäischen Parlament und der Kommission übermittelt und veröffentlicht.

Artikel 11

Direktor

(1)   Der Direktor wird vom Verwaltungsrat anhand einer von einem Auswahlausschuss vorgelegten, mindestens drei Bewerber umfassenden Liste für einen Zeitraum von vier Jahren, der einmal verlängert werden kann, ernannt.

Der Verwaltungsrat stellt Regeln für die Auswahl der Bewerber auf. Die Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten gebilligt.

(2)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Amtszeit des Direktors zu verlängern.

(3)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, den Direktor seines Amtes zu entheben.

(4)   Der Direktor ist für die tägliche Verwaltung der Arbeit der EPA verantwortlich. Er unterstützt die Arbeit des Verwaltungsrats. Dabei nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a)

Er übt gegenüber dem Personal die Befugnisse nach Artikel 13 Absatz 3 aus;

b)

er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der EPA gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses zu gewährleisten;

c)

er erstellt den vorläufigen Entwurf des Haushaltsplans, den vorläufigen Entwurf des Jahresberichts und den vorläufigen Entwurf des Arbeitsprogramms, die dem Verwaltungsrat vorzulegen sind;

d)

er führt den Haushaltsplan aus;

e)

er unterhält Kontakte zu den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;

f)

er koordiniert die Durchführung des Arbeitsprogramms;

g)

er nimmt alle sonstigen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben wahr.

(5)   Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

(6)   Auf Ersuchen des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Durchführung seiner Aufgaben. Der Direktor kann ebenso Bericht erstatten, wenn das Parlament darum ersucht.

(7)   Der Direktor handelt mit der Regierung des Sitzstaats ein Sitzabkommen aus und unterbreitet es dem Verwaltungsrat zur Annahme.

Artikel 12

Das EPA-Sekretariat

Das EPA-Sekretariat unterstützt die EPA bei den Verwaltungsaufgaben, die für ihre Tätigkeit und die Durchführung des Jahresprogramms und gegebenenfalls der zusätzlichen Programme und Initiativen erforderlich sind.

Artikel 13

Personal des EPA-Sekretariats

(1)   Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen gemeinsam angenommenen Bestimmungen gelten für den Direktor der EPA und das Personal des EPA-Sekretariats, wenn die Einstellung nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erfolgt ist.

(2)   Für die Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (3) ist die EPA eine Agentur im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

(3)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zu Vertragsabschlüssen berechtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragen sind, werden von der EPA gegenüber dem Personal ihres Sekretariats gemäß Artikel 10 Absatz 11 und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a ausgeübt.

(4)   Das Personal des EPA-Sekretariats besteht aus Beamten, die von einem Organ im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgeordnet sind, ferner aus Experten, die von den Mitgliedstaaten abgeordnet sind, und aus anderen Bediensteten, die von der EPA bei Bedarf zur Ausübung der Aufgaben der EPA eingestellt werden; alle Mitglieder des Personals sind befristet bei der EPA tätig.

(5)   Die Abordnung von nationalen Experten der Mitgliedstaaten zum EPA-Sekretariat erfolgt gemäß dem Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (4), der entsprechend gilt.

Artikel 14

Anlaufstellen

In jedem Mitgliedstaat kann eine nationale EPA-Anlaufstelle eingerichtet werden. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre Anlaufstelle so zu organisieren, wie sie es für angebracht halten, sollte vorzugsweise die Delegation des Mitgliedstaats beim Verwaltungsrat die Anlaufstelle sein. Die nationale Anlaufstelle gewährleistet eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der EPA und den Ausbildungseinrichtungen.

KAPITEL IV

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 15

Haushaltsplan

(1)   Die Einnahmen der EPA bestehen unbeschadet anderer Finanzmittel aus einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission).

(2)   Die Ausgaben der EPA umfassen die Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Infrastruktur und Betriebskosten.

(3)   Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das folgende Haushaltsjahr und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(4)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(5)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag einschließlich des vorläufigen Stellenplans und des vorläufigen Arbeitsprogramms und übermittelt ihn der Kommission spätestens zum 31. März eines jeden Jahres. Hat die Kommission Einwände gegen den Voranschlag, so konsultiert sie den Verwaltungsrat innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Voranschlags.

(6)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

(7)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde nach Artikel 272 des Vertrags vorlegt.

(8)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die EPA. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der EPA fest.

(9)   Der Haushaltsplan der EPA und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat festgestellt. Sie werden dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls werden sie entsprechend angepasst.

(10)   Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen dem in den Absätzen 5 bis 9 festgelegten Verfahren.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

(12)   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 16

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den EPA-Haushaltsplan aus.

(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der EPA dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen nach Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (Haushaltsordnung).

(3)   Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung der EPA und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der EPA nach Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der EPA auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der EPA ab.

(6)   Spätestens zum 1. Juli des Folgejahres leitet der Direktor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)   Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor der EPA auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 17

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt einstimmig nach Anhörung der Kommission die für die EPA geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EPA speziell erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

Artikel 18

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) ohne Einschränkung Anwendung.

(2)   Die EPA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für den Direktor der EPA und das Personal des EPA-Sekretariats gelten.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der EPA sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

KAPITEL V

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Sprachen

Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (8) finden Anwendung auf die EPA. Der dem Rat vorzulegende Jahresbericht gemäß Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe e wird in den Amtssprachen der Organe der Union erstellt.

Artikel 20

Zugang zu Dokumenten

Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses Bestimmungen über den Zugang zu EPA-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (9) genannten Grundsätze und Einschränkungen.

Artikel 21

Evaluierung

(1)   Binnen fünf Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und sodann alle fünf Jahre gibt der Verwaltungsrat eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses und der von der EPA durchgeführten Tätigkeiten in Auftrag.

(2)   Gegenstand der Evaluierung sind jeweils die Auswirkungen dieses Beschlusses sowie der Nutzen, die Relevanz, die Wirksamkeit und die Effizienz der EPA und ihrer Arbeitspraktiken.

(3)   Nach Entgegennahme der Evaluierung arbeitet der Verwaltungsrat Empfehlungen für die Struktur der EPA und ihre Arbeitspraktiken aus und übermittelt diese an die Kommission. Sowohl die Ergebnisse der Evaluierung als auch die Empfehlungen sind Teil des Fünfjahresberichts, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe e erstellt wird.

Artikel 22

Beschlüsse des Rates

Wird der Rat gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 9 Buchstaben d und e, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 9 tätig, so beschließt er mit der qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder.

KAPITEL VI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Allgemeine Rechtsnachfolge

(1)   Die EPA, wie sie durch diesen Beschluss errichtet wird, ist die allgemeine Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände der EPA, wie sie durch den Beschluss 2000/820/JI errichtet wurde.

(2)   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 7 bleibt das Sitzabkommen, das auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2000/820/JI geschlossen wurde, für die EPA, wie sie durch den vorliegenden Beschluss errichtet wird, so lange in Kraft, bis es aufgehoben wird.

Artikel 24

Direktor und Personal

(1)   Der auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2000/820/JI ernannte Direktor ist für seine noch verbleibende Amtszeit der Direktor im Sinne von Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses.

(2)   Ist der Direktor nicht bereit oder im Stande, gemäß Absatz 1 tätig zu werden, so ernennt der Verwaltungsrat einen Übergangsdirektor für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, solange das Verfahren für die Ernennung nach Artikel 11 Absatz 1 noch nicht festgelegt ist.

(3)   Beschäftigungsverträge, die vor der Annahme dieses Beschlusses geschlossen wurden, werden erfüllt.

(4)   Die nationalen Experten, die zur EPA, wie sie mit Beschluss 2000/820/JI errichtet wurde, abgeordnet sind, sind berechtigt, ihre Abordnung zur EPA nach Maßgabe der in Artikel 13 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses genannten Vorschriften fortzusetzen.

Artikel 25

Haushalt

(1)   Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegten Haushalte erfolgt gemäß der Finanzregelung, die auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI angenommen wurde.

(2)   Alle Ausgaben, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die die EPA auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen ist und die bislang noch nicht beglichen worden sind, werden vom Haushalt der EPA, wie sie durch diesen Beschluss errichtet wird, abgedeckt.

(3)   Spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses legt der Verwaltungsrat einstimmig den Betrag zur Deckung der in Absatz 2 genannten Ausgaben fest. Ein entsprechender Betrag, der aus dem kumulierten Überschuss der auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegten Haushalte finanziert wird, wird auf den durch diesen Beschluss festgelegten Haushaltsplan für 2006 übertragen und bildet eine zweckgebundene Einnahme zur Deckung dieser Ausgaben.

Reichen die Überschüsse nicht aus, um die in Absatz 2 genannten Ausgaben zu decken, stellen die Mitgliedstaaten die notwendigen Finanzmittel auf der Grundlage des Beschlusses 2000/820/JI bereit.

(4)   Die noch verbleibenden Überschüsse der Haushalte, die auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegt wurden, werden den Mitgliedstaaten zurückerstattet. Der den einzelnen Mitgliedstaaten zu erstattende Betrag wird anhand der auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegten jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den EPA-Haushalten berechnet.

Der verbleibende Rest wird den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Festlegung des in Absatz 3 genannten Betrags und nach Abschluss der Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegten Haushalte zurückgezahlt.

(5)   Die EPA setzt die Durchführung gemeinschaftsfinanzierter Projekte, an denen die EPA, wie sie durch den Beschluss 2000/820/JI errichtet wurde, beteiligt ist, fort; darunter fallen auch Projekte im Rahmen der Programme CARDS und MEDA.

Artikel 26

Arbeitsprogramm und Jahresbericht

(1)   Das nach Artikel 3 des Beschlusses 2000/820/JI angenommene Jahresprogramm der Fortbildungsmaßnahmen gilt vorbehaltlich Änderungen, die gemäß dem vorliegenden Beschluss angenommen werden, als Arbeitsprogramm nach Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe d.

(2)   Der jährliche Tätigkeitsbericht der EPA für das Jahr 2005 wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 2000/820/JI des Rates erstellt.

Artikel 27

Institutionelle Bestimmungen

(1)   Zum Zwecke der Durchführung der Übergangsbestimmungen dieses Beschlusses tritt der nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses eingesetzte Verwaltungsrat an die Stelle des aufgrund des Beschlusses 2000/820/JI eingesetzten Verwaltungsrats.

(2)   Ungeachtet des Artikels 28 des vorliegenden Beschlusses bleiben zum Zwecke der Durchführung der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2000/820/JI und sämtliche zu ihrer Anwendung erlassenen Regelungen in Kraft.

Artikel 28

Vor Inkrafttreten des Beschlusses vorzubereitende Maßnahmen

Der auf der Grundlage des Beschlusses 2000/820/JI eingesetzte Verwaltungsrat und der auf der Grundlage jenes Beschlusses ernannte Direktor bereiten die Annahme der folgenden Regelungen vor:

a)

die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nach Artikel 10 Absatz 8,

b)

die Durchführungsbestimmungen für das EPA-Personal nach Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe f,

c)

die Regeln für die Auswahl der Bewerber nach Artikel 11 Absatz 1,

d)

die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b,

e)

die Finanzregelung für die EPA nach Artikel 17,

f)

die Vorschriften nach Artikel 18 Absatz 2 und

g)

die Bestimmungen über den Zugang zu EPA-Dokumenten nach Artikel 20.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Aufhebung

Unbeschadet des Kapitels VI des vorliegenden Beschlusses wird der Beschluss 2000/820/JI aufgehoben.

Artikel 30

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2006 wirksam. Artikel 28 gilt jedoch erst ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 31

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/567/JI (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 20).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/240/EG (ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 17).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(9)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.