ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 254

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
30. September 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1577/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1578/2005 der Kommission vom 29. September 2005 über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2005/06 festgesetzten Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1579/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1580/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1581/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1582/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1583/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1584/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1585/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1586/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1587/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1588/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1589/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1590/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 30. September 2005

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1591/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1592/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

43

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1593/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 7. Teilausschreibung

46

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1594/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

47

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1595/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1596/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1597/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1598/2005 der Kommission vom 29. September 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

54

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1599/2005 der Kommission vom 29. September 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

55

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1600/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

56

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 über die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

57

 

*

Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

58

 

*

Entscheidung des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ( 1 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1577/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

33,4

096

29,4

999

31,4

0707 00 05

052

103,4

999

103,4

0709 90 70

052

71,4

999

71,4

0805 50 10

052

78,8

382

63,8

388

56,6

524

62,6

528

59,0

999

64,2

0806 10 10

052

80,7

096

52,6

624

181,7

999

105,0

0808 10 80

388

83,6

400

88,4

508

32,4

512

86,1

528

46,8

800

143,1

804

82,9

999

80,5

0808 20 50

052

91,7

388

69,8

720

75,4

999

79,0

0809 30 10 , 0809 30 90

052

93,3

624

73,7

999

83,5

0809 40 05

052

68,5

066

64,4

388

18,0

508

24,5

624

110,9

999

57,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1578/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2005/06 festgesetzten Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde für bestimmte Zitrusfrüchte eine gemeinschaftliche Verarbeitungsschwelle festgesetzt, die gemäß Anhang II der genannten Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ist.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wird bei Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle die in Anhang I der genannten Verordnung festgesetzte Beihilfe in allen Mitgliedstaten gekürzt, in denen die entsprechende Verarbeitungsschwelle überschritten wurde. Überschreitungen dieser Schwellen werden anhand des Durchschnitts der Mengen festgestellt, die in den drei Wirtschaftsjahren oder entsprechenden Zeiträumen, die dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festzusetzen ist, vorausgegangen sind, unter Beihilfegewährung verarbeitet wurden.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (2) die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen Orangen mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 151 420 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen für Italien und Portugal festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2005/06 angegebenen Beihilfebeträge für Orangen müssen daher in Italien um 21,69 % und in Portugal um 20,64 % gekürzt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen kleiner Zitrusfrüchte mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 54 460 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen für Italien, Portugal und Zypern festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2005/06 angegebenen Beihilfebeträge für Mandarinen, Clementinen und Satsumas müssen daher in Italien um 44,26 %, in Portugal um 47,02 % und in Zypern um 17,83 % gekürzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Italien und Portugal für das Wirtschaftsjahr 2005/06 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Orangen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die in Italien, Portugal und Zypern für das Wirtschaftsjahr 2005/06 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Mandarinen, Clementinen und Satsumas sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.


ANHANG I

(EUR/100 kg)

 

Mehrjahresverträge

Saisonverträge

Einzelerzeuger

Italien

8,83

7,67

6,91

Portugal

8,94

7,78

7,00


ANHANG II

(EUR/100 kg)

 

Mehrjahresverträge

Saisonverträge

Einzelerzeuger

Italien

5,84

5,07

4,57

Portugal

5,55

4,82

4,34

Zypern

8,60

7,48

6,73


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1579/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2002, 2003 und 2004 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/ Paradeiser zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1344/2005 (ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 11).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein ‚ex‘, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle sowohl durch den Anwendungsbereich des KN-Codes als auch durch den entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungs-schwellen

(in Tonnen)

78.0015

ex 0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

— 1. Oktober bis 31. Mai

810 159

78.0020

— 1. Juni bis 30. September

883 976

78.0065

ex 0707 00 05

Gurken

— 1. Mai bis 31. Oktober

10 626

78.0075

— 1. November bis 30. April

10 326

78.0085

ex 0709 10 00

Artischocken

— 1. November bis 30. Juni

2 071

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

— 1. Januar bis 31. Dezember

65 658

78.0110

ex 0805 10 20

Orangen

— 1. Dezember bis 31. Mai

620 166

78.0120

ex 0805 20 10

Clementinen

— 1. November bis Ende Februar

88 174

78.0130

ex 0805 20 30

ex 0805 20 50

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

— 1. November bis Ende Februar

94 302

78.0155

ex 0805 50 10

Zitronen

— 1. Juni bis 31. Dezember

291 598

78.0160

— 1. Januar bis 31. Mai

50 374

78.0170

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

— 21. Juli bis 20. November

222 307

78.0175

ex 0808 10 80

Äpfel

— 1. Januar bis 31. August

804 433

78.0180

— 1. September bis 31. Dezember

117 107

78.0220

ex 0808 20 50

Birnen

— 1. Januar bis 30. April

239 335

78.0235

— 1. Juli bis 31. Dezember

29 158

78.0250

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen

— 1. Juni bis 31. Juli

127 403

78.0265

ex 0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

— 21. Mai bis 10. August

54 213

78.0270

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

— 11. Juni bis 30. September

982 366

78.0280

ex 0809 40 05

Pflaumen

— 11. Juni bis 30. September

54 605 “


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1580/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Wegen schwieriger Witterungsbedingungen wird die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 in einem großen Teil Spaniens erheblich geringer ausfallen. Angesichts dieser Lage haben die Preise örtlich bereits angezogen, sodass eine Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen schwierig geworden ist.

(3)

Ungarn verfügt über große Interventionsbestände an Mais, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2005 der Kommission (3) war eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt eröffnet worden, die am 14. September 2005 abgelaufen ist, wobei die im Rahmen der Verordnung zur Verfügung gestellten Mengen insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten beim Zugang des Getreides zu den spanischen Häfen noch nicht voll ausgeschöpft worden sind.

(5)

Angesichts der anhaltenden Marktlage und der vorhersehbaren Nachfrage der Marktteilnehmer ist Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle weiterhin auf dem spanischen Getreidemarkt zur Verfügung zu stellen, wobei die Mengen den bei der vorhergehenden Ausschreibung festgesetzten Mengen entsprechen sollen. Allerdings ist von der obligatorischen Anlieferung des Getreides in bestimmten spanischen Seehäfen abzusehen.

(6)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(7)

In der Mitteilung der ungarischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(8)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die ungarische Interventionsstelle bietet 100 000 Tonnen Mais aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

(2)   Diese Verkäufe sind für die Versorgung des spanischen Marktes bestimmt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

(2)   Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von der schriftlichen Verpflichtung des Bieters begleitet sind, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit in Höhe von 80 EUR je Tonne zu stellen.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 5. Oktober 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 2. November 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006, der 24. Mai 2006 und der 14. Juni 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der ungarischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Alkotmány u. 29.

H-1385 Budapest 62

Pf 867

Tel.: (36-1) 219 62 60

Fax: (36-1) 219 62 59.

Artikel 5

Die ungarische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)

das Angebot nicht angenommen wurde;

b)

die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt wurde.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird anteilig für die in Spanien angelieferten Mengen Getreide freigegeben. Der Nachweis der Bestimmung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (4) erbracht. Das Kontrollexemplar T5 muss belegen, dass die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 19).

(3)  ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 13.

(4)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 100 000 Tonnen Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

Formular (*1)

(Verordnung (EG) Nr. 1580/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(*1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1581/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Wegen schwieriger Witterungsbedingungen wird die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 in einem großen Teil Spaniens erheblich geringer ausfallen. Angesichts dieser Lage haben die Preise örtlich bereits angezogen, sodass eine Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen schwierig geworden ist.

(3)

Ungarn verfügt über große Interventionsbestände an Weichweizen, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1080/2005 der Kommission (3) war eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt eröffnet worden, die am 14. September 2005 abgelaufen ist, wobei die im Rahmen der Verordnung zur Verfügung gestellten Mengen insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten beim Zugang des Getreides zu den spanischen Häfen noch nicht voll ausgeschöpft worden sind.

(5)

Angesichts der anhaltenden Marktlage und der vorhersehbaren Nachfrage der Marktteilnehmer ist Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle weiterhin auf dem spanischen Getreidemarkt zur Verfügung zu stellen, wobei die Mengen den bei der vorhergehenden Ausschreibung festgesetzten Mengen entsprechen sollen. Allerdings ist von der obligatorischen Anlieferung des Getreides in bestimmten spanischen Seehäfen abzusehen.

(6)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(7)

In der Mitteilung der ungarischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(8)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die ungarische Interventionsstelle bietet 200 000 Tonnen Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

(2)   Diese Verkäufe sind für die Versorgung des spanischen Marktes bestimmt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

(2)   Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von der schriftlichen Verpflichtung des Bieters begleitet sind, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit in Höhe von 80 EUR pro Tonne zu leisten.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 5. Oktober 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 2. November 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006, der 24. Mai 2006 und der 14. Juni 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der ungarischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Alkotmány u. 29.

H-1385 Budapest 62

Pf. 867

Tel.: (36-1) 219 62 60

Fax: (36-1) 219 62 59

.

Artikel 5

Die ungarische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann bei der Preisfestsetzung ein Zuteilungskoeffizient für die angebotenen Mengen festgesetzt werden.

Artikel 7

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)

das Angebot nicht angenommen wurde;

b)

die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt wurde.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird anteilig für die in Spanien angelieferten Mengen Getreide freigegeben. Der Nachweis der Bestimmung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (4) erbracht. Das Kontrollexemplar T5 muss belegen, dass die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 19).

(3)  ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 7.

(4)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 200 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

Formular (*1)

(Verordnung (EG) Nr. 1581/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(*1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1582/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Wegen schwieriger Witterungsbedingungen wird die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 in einem großen Teil Spaniens erheblich geringer ausfallen. Angesichts dieser Lage haben die Preise örtlich bereits angezogen, sodass eine Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen schwierig geworden ist.

(3)

Deutschland verfügt über große Interventionsbestände an Gerste, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2005 der Kommission (3) war eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt eröffnet worden, die am 14. September 2005 abgelaufen ist, wobei die im Rahmen der Verordnung zur Verfügung gestellten Mengen insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten beim Zugang des Getreides zu den spanischen Häfen noch nicht voll ausgeschöpft worden sind.

(5)

Angesichts der anhaltenden Marktlage und der vorhersehbaren Nachfrage der Marktteilnehmer ist Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle weiterhin auf dem spanischen Getreidemarkt verfügbar zu machen, wobei die Mengen den bei der vorhergehenden Ausschreibung festgesetzten Mengen entsprechen sollen. Allerdings ist von der obligatorischen Anlieferung des Getreides in bestimmten spanischen Seehäfen abzusehen.

(6)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(7)

In der Mitteilung der deutschen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(8)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die deutsche Interventionsstelle bietet 100 000 Tonnen Gerste aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

(2)   Diese Verkäufe sind für die Versorgung des spanischen Marktes bestimmt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

(2)   Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von der schriftlichen Verpflichtung des Bieters begleitet sind, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit in Höhe von 80 EUR pro Tonne zu leisten.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 5. Oktober 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 2. November 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006, der 24. Mai 2006 und der 14. Juni 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmannsaue 29

D-53179 Bonn

Fax 1: (49-228) 68 45 39 85

Fax 2: (49-228) 68 45 32 76

.

Artikel 5

Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann bei der Preisfestsetzung ein Zuteilungskoeffizient für die angebotenen Mengen festgesetzt werden.

Artikel 7

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)

das Angebot nicht angenommen wurde;

b)

die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt wurde.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird anteilig für die in Spanien angelieferten Mengen Getreide freigegeben. Der Nachweis der Bestimmung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (4) erbracht. Das Kontrollexemplar T5 muss belegen, dass die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 19).

(3)  ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 16.

(4)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 100 000 Tonnen Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

Formular (*1)

(Verordnung (EG) Nr. 1582/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(*1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1583/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Wegen schwieriger Witterungsbedingungen wird die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 in einem großen Teil Spaniens erheblich geringer ausfallen. Angesichts dieser Lage haben die Preise örtlich bereits angezogen, sodass eine Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen schwierig geworden ist.

(3)

Die Slowakei verfügt über große Interventionsbestände an Mais, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/2005 der Kommission (3) war eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt eröffnet worden, die am 14. September 2005 abgelaufen ist, wobei die im Rahmen der Verordnung zur Verfügung gestellten Mengen insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten beim Zugang des Getreides zu den spanischen Häfen noch nicht voll ausgeschöpft worden sind.

(5)

Angesichts der anhaltenden Marktlage und der vorhersehbaren Nachfrage der Marktteilnehmer ist Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle weiterhin auf dem spanischen Getreidemarkt verfügbar zu machen, wobei die Mengen den bei der vorhergehenden Ausschreibung festgesetzten Mengen entsprechen sollen. Allerdings ist von der obligatorischen Anlieferung des Getreides in bestimmten spanischen Seehäfen abzusehen.

(6)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(7)

In der Mitteilung der slowakischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(8)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die slowakische Interventionsstelle bietet 100 000 Tonnen Mais aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

(2)   Diese Verkäufe sind für die Versorgung des spanischen Marktes bestimmt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

(2)   Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von der schriftlichen Verpflichtung des Bieters begleitet sind, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit in Höhe von 80 EUR pro Tonne zu leisten.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 5. Oktober 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 2. November 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006, der 24. Mai 2006 und der 14. Juni 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der slowakischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Pôdohospodárska platobná agentúra

oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Tel.: (421-2) 58 24 32 71

Fax: (421-2) 58 24 33 62

.

Artikel 5

Die slowakische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann bei der Preisfestsetzung ein Zuteilungskoeffizient für die angebotenen Mengen festgesetzt werden.

Artikel 7

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)

das Angebot nicht angenommen wurde;

b)

die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt wurde.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird anteilig für die in Spanien angelieferten Mengen Getreide freigegeben. Der Nachweis der Bestimmung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (4) erbracht. Das Kontrollexemplar T5 muss belegen, dass die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 19).

(3)  ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 10.

(4)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 100 000 Tonnen Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

Formular (*1)

(Verordnung (EG) Nr. 1583/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis (EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(*1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1584/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. September 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

10,00

10,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

21,99

21,99

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

52,10

52,10

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

46,00

46,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

99,25

99,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

92,00

92,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1585/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. September 2005 geltende Erstattungssätze (*1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (1)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2)

2,393

2,393

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

1,846

1,846

– – in allen anderen Fällen

4,014

4,014

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51 , 1702 30 59 , 1702 30 91 , 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 2106 90 55  (4):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2)

1,389

1,389

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

1,385

1,385

– – in allen anderen Fällen

3,011

3,011

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

1,846

1,846

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

4,014

4,014

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 , gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2):

1,834

1,834

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

1,846

1,846

– in allen anderen Fällen

4,014

4,014

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(*1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(1)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(2)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(3)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(4)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1586/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. September 2005 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

37,44

37,44


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1587/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b)

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c)

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8)

Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9)

Bei der Bestimmung der Produkte und Bestimmungsorte, die für Rückerstattungen geeignet sind, ist es angebracht zu berücksichtigen, daß einerseits die Wettbewerbslage bestimmter Produkte der Gemeinschaft nicht rechtfertigt, ihre Ausfuhr anzuregen und andererseits, daß die geographische Nähe bestimmter Gebiete riskiert, Abweichungen von Handel und Mißbrauch zu erleichtern.

(10)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

0401 30 31 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 31 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 31 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 39 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 39 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 39 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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5,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,34

0406 30 39 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

6,44

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

15,09

0406 30 90 9000

A00

EUR/100 kg

0406 40 50 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,48

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,09

0406 40 90 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,41

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

44,26

0406 90 13 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,18

0406 90 15 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,57

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,06

0406 90 17 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,57

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,06

0406 90 21 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,43

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,30

0406 90 23 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,82

0406 90 25 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,67

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,63

0406 90 27 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

31,39

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

44,95

0406 90 31 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,03

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

41,60

0406 90 33 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,03

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

41,60

0406 90 33 9919

A00

EUR/100 kg

0406 90 33 9951

A00

EUR/100 kg

0406 90 35 9190

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

59,45

0406 90 35 9990

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

59,45

0406 90 37 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,18

0406 90 61 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,68

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,65

0406 90 63 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,02

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

63,49

0406 90 63 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,31

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,32

0406 90 69 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 69 9910

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,22

0406 90 73 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,12

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,75

0406 90 75 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,98

0406 90 76 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

32,71

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

46,82

0406 90 76 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,63

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,44

0406 90 76 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,92

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

48,15

0406 90 78 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,88

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,42

0406 90 78 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,54

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,76

0406 90 78 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,55

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,04

0406 90 79 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

42,19

0406 90 81 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,63

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,44

0406 90 85 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

57,80

0406 90 85 9970

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,98

0406 90 86 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,61

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,80

0406 90 86 9300

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

38,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

55,80

0406 90 86 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

57,80

0406 90 87 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9200

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,00

0406 90 87 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,86

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,49

0406 90 87 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9971

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9972

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

15,21

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

21,86

0406 90 87 9973

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,57

0406 90 87 9974

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,93

0406 90 87 9975

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,52

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,02

0406 90 87 9979

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,82

0406 90 88 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,29

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,13

0406 90 88 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

30,20

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,15

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01

Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L02

Andorra und Gibraltar.

L03

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Kanada, Australien, Neuseeland und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1588/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 27. September 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 27. September 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

99,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

121,00


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1589/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 27. September 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 27. September 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 13,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1590/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 30. September 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 30. September 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00  (2)

11,00

0

1703 90 00  (2)

11,60

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 1591/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 30. SEPTEMBER 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

34,44  (1)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

34,44  (1)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

34,44  (1)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

34,44  (1)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3744

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

37,44

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

37,44

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

37,44

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3744

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(1)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 30. SEPTEMBER 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

37,44  (1)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

37,44  (1)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

71,15  (2)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3744  (3)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

37,44  (1)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3744  (3)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3744  (3)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3744  (3)  (4)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

37,44  (1)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3744  (3)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(1)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1593/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 7. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 7. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 39,848 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1594/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200  (1)

C10

EUR/t

56,20

1102 20 10 9400  (1)

C10

EUR/t

48,17

1102 20 90 9200  (1)

C10

EUR/t

48,17

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100  (1)

C10

EUR/t

72,25

1103 13 10 9300  (1)

C10

EUR/t

56,20

1103 13 10 9500  (1)

C10

EUR/t

48,17

1103 13 90 9100  (1)

C10

EUR/t

48,17

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

64,22

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

52,18

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

60,21

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

46,16

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

10,04

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

64,22

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

64,22

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

64,22

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

64,22

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000  (2)

C10

EUR/t

62,92

1702 30 59 9000  (2)

C10

EUR/t

48,17

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

62,92

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

48,17

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

48,17

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

62,92

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

48,17

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

65,93

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

45,76

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

48,17

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1595/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000 ,

 

2309 10 13 9000 ,

 

2309 10 31 9000 ,

 

2309 10 33 9000 ,

 

2309 10 51 9000 ,

 

2309 10 53 9000 ,

 

2309 90 31 9000 ,

 

2309 90 33 9000 ,

 

2309 90 41 9000 ,

 

2309 90 43 9000 ,

 

2309 90 51 9000 ,

 

2309 90 53 9000 .


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60 , 0712 90 19 , 1005 , 1102 20 , 1103 13 , 1103 29 40 , 1104 19 50 , 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1596/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 12,64 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 21,54 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1597/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 28. September 2005 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 2) Asien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. November 2005 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zone ein einheitlicher Prozentsatz für die zwischen dem 21. und 27. September 2005 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. November 2005 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 21. bis 27. September 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 61,95 % der beantragten Mengen für die Zone 2) Asien erteilt.

(2)   Bis 16. November 2005 wird die Erteilung der ab 28. September 2005 beantragten Lizenzen und ab 30. September 2005 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zone 2) Asien ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1188/2005 (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 24).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1598/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 23. bis 29. September 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 1599/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 vom 23. bis 29. September 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1600/2005 DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 23. bis 29. September 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 7,50 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/57


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

über die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

(2005/672/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das am 12. September 1963 in Ankara geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden „Abkommen von Ankara“ genannt) (1) trat am 1. Dezember 1964 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, den Abkommen beizutreten, die die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Drittländern geschlossen haben.

(3)

Die Kommission, die vom Rat ermächtigt wurde, mit der Türkei ein Zusatzprotokoll zum Abkommen von Ankara auszuhandeln, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen, hat diese Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Vorbehaltlich seines Abschlusses sollte das Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/58


ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

einerseits

und die REPUBLIK TÜRKEI, im Folgenden „Türkei“ genannt,

andererseits —

IN DER ERWÄGUNG, DASS

(1)

das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden „Abkommen von Ankara“ genannt) (1) am 12. September 1963 in Ankara geschlossen wurde und am 1. Dezember 1964 in Kraft trat und dass es durch ein am 30. Juni 1973 unterzeichnetes Zusatzprotokoll (2) geändert wurde, dem zufolge es für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich gilt;

(2)

das Abkommen von Ankara seit dem Beitritt der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Gemeinschaft auch für diese Länder gilt;

(3)

das Abkommen von Ankara für die Türkei und sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten soll, die durch den am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten und am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) (3) erweitert wurde,

ENTSCHLOSSEN, die Assoziation vor dem Hintergrund der erweiterten Union weiter auszubauen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

VERTRAGSPARTEIEN UND GEBIET DER ANWENDUNG

Artikel 1

(1)   Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) werden Vertragsparteien des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und nehmen das Abkommen sowie die Protokolle und Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, sowie alle später im Zusammenhang mit dem Abkommen von Ankara angenommenen Änderungen, Abkommen, Protokolle, Entscheidungen und Erklärungen wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, d. h. das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, an bzw. zur Kenntnis.

(2)   Der Begriff „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ oder abgekürzt „Gemeinschaft“ wird in allen in Absatz 1 genannten Dokumenten durch den Begriff „Europäische Gemeinschaft“ ersetzt.

(3)   Artikel 29 des Abkommens von Ankara erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe des Vertrags, und für das Gebiet der Republik Türkei.“

AUSSERKRAFTTRETEN DES EGKS-VERTRAGS UND ABSCHAFFUNG DER EGKS-ERZEUGNISSE

Artikel 2

Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) die Bezugnahmen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen und zugehörigen Rechtsakten auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

Artikel 3

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (4) (im Folgenden „Abkommen über Kohle- und Stahlerzeugnisse“ genannt) fallenden Erzeugnissen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘

TR

‚SONRADAN VERİLMİŞTİR‘;“

2.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘

TR

‚İKİNCİ NÜSHADIR‘;“

3.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (5)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (6).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (5)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (6).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (5)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (6).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (5)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (6) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr … (5)) deklareerib, et need tooted on … (6) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (5)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (6).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (5)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (6) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (5)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (6).

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (5)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (6).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (5)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (6).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (5)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (6) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (5)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (6) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (5)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (6).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (5)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (6).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (5)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (6) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (5)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (6).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (5)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (6) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (5)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (6).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (5)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (6).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (5)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (6).

Türkische Fassung

İşbu belge (gümrük onay No: … (5)) kapsamındaki maddelerin ihracatçısı aksi açıkça belirtilmedikçe, bu maddelerin … menşeli ve tercihli (6) maddeler olduğunu beyan eder.

... (7) (Ort und Datum)

... (8)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)

AGRARERZEUGNISSE

Artikel 4

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (9) (im Folgenden „Beschluss über Agrarerzeugnisse“ genannt) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘

TR

‚SONRADAN VERİLMİŞTİR‘;“

2.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘

TR

‚İKİNCİ NÜSHADIR‘;“

3.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (10)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (11).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (10)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (11).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (10)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (11).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (10)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (11) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr … (10)) deklareerib, et need tooted on … (11) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (10)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (11).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (10)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (11) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (10)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (11).

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (10)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (11).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (10)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (11).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (10)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (11) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (10)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (11) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (10)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (11).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (10)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (11).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (10)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (11) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (10)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (11).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (10)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (11) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (10)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (11).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (10)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (11).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (10)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (11).

Türkische Fassung

İşbu belge (gümrük onay No: … (10)) kapsamındaki maddelerin ihracatçısı aksi açıkça belirtilmedikçe, bu maddelerin … menşeli ve tercihli (11) maddeler olduğunu beyan eder.

... (12) (Ort und Datum)

... (13)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)

Artikel 5

Anpassung der Zollkontingente für Agrarerzeugnisse

Die Regelungen für die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft und die Regelungen für die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Türkei werden von den Vertragsparteien im institutionellen Rahmen des Abkommens von Ankara baldmöglichst ordnungsgemäß vereinbart. Dabei werden die geltenden Handelszugeständnisse und die traditionellen Handelsströme mit Agrarerzeugnissen zwischen der Türkei und den neuen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt.

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZOLLUNION

Artikel 6

Warenverkehrsbescheinigung A.TR und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Die von der Türkei oder den neuen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen „A.TR“ werden in den jeweiligen Ländern anerkannt. Die Bestimmungen über die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung „A.TR“ und über die entsprechende Zusammenarbeit der Verwaltungen sind im Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (14) festgelegt.

(2)   Duplikate der gemäß Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1/2001 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung „A.TR“ sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

„DUPLICADO“

CS

„DUPLIKÁT“

DA

„DUPLIKAT“

DE

„DUPLIKAT“

ET

„DUPLIKAAT“

EL

„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

EN

„DUPLICATE“

FR

„DUPLICATA“

IT

„DUPLICATO“

LV

„DUBLIKĀTS“

LT

„DUBLIKATAS“

HU

„MÁSODLAT“

MT

„DUPLIKAT“

NL

„DUPLICAAT“

PL

„DUPLIKAT“

PT

„SEGUNDA VIA“

SL

„DVOJNIK“

SK

„DUPLIKÁT“

FI

„KAKSOISKAPPALE“

SV

„DUPLIKAT“

TR

„İKİNCİ NÜSHADIR“;

(3)   Warenverkehrsbescheinigungen „A.TR“, die gemäß dem vereinfachten Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1/2001 ausgestellt werden, sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

„PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO“

CS

„ZJEDNODUŠENÝ POSTUP“

DA

„FORENKLET FREMGANGSMÅDE“

DE

„VEREINFACHTES VERFAHREN“

ET

„LIHTSUSTATUD TOLLIPROTSEDUUR“

EL

„ΑΠΛΟΥΣΤΕΥΜEΝΗ ΔΙΑΔΙΚΑΣIΑ“

EN

„SIMPLIFIED PROCEDURE“

FR

„PROCÉDURE SIMPLIFIÉE“

IT

„PROCEDURA SEMPLIFICATA“

LV

„VIENKĀRŠOTA PROCEDŪRA“

LT

„SUPAPRASTINTA PROCEDŪRA“

HU

„EGYSZERŰSÍTETT ELJÁRÁS“

MT

„PROCEDURA SIMPLIFIKATA“

NL

„VEREENVOUDIGDE REGELING“

PL

„PROCEDURA UPROSZCZONA“

PT

„PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO“

SL

„POENOSTAVLJEN POSTOPEK“

SK

„ZJEDNODUŠENÝ POSTUP“

FI

„YKSINKERTAISTETTU MENETTELY“

SV

„FÖRENKLAT FÖRFARANDE“

TR

„BASITLEŞTIRILMIŞ IŞLEM“.

(4)   Warenverkehrsbescheinigungen „A.TR“, die gemäß Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/2001 nachträglich ausgestellt werden, sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

„EXPEDIDO A POSTERIORI“

CS

„VYSTAVENO DODATEČNĚ“

DA

„UDSTEDT EFTERFØLGENDE“

DE

„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“

ET

„TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD“

EL

„ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“

EN

„ISSUED RETROSPECTIVELY“

FR

„DÉLIVRÉ A POSTERIORI“

IT

„RILASCIATO A POSTERIORI“

LV

„IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“

LT

„RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“

HU

„KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“

MT

„MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“

NL

„AFGEGEVEN A POSTERIORI“

PL

„WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“

PT

„EMITIDO A POSTERIORI“

SL

„IZDANO NAKNADNO“

SK

„VYDANÉ DODATOČNE“

FI

„ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“

SV

„UTFÄRDAT I EFTERHAND“

TR

„SONRADAN VERİLMİŞTİR“.

Artikel 7

Passive Veredelung

(1)   Die von der Türkei oder den neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 22 bis 26 des Beschlusses Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei ordnungsgemäß ausgestellten Informationsblätter INF 2 werden in den betreffenden Ländern anerkannt.

(2)   Duplikate des gemäß Artikel 26 des Beschlusses Nr. 1/2001 ausgestellten Informationsblatts INF 2 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

„DUPLICADO“

CS

„DUPLIKÁT“

DA

„DUPLIKAT“

DE

„DUPLIKAT“

ET

„DUPLIKAAT“

EL

„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

EN

„DUPLICATE“

FR

„DUPLICATA“

IT

„DUPLICATO“

LV

„DUBLIKĀTS“

LT

„DUBLIKATAS“

HU

„MÁSODLAT“

MT

„DUPLIKAT“

NL

„DUPLICAAT“

PL

„DUPLIKAT“

PT

„SEGUNDA VIA“

SL

„DVOJNIK“

SK

„DUPLIKÁT“

FI

„KAKSOISKAPPALE“

SV

„DUPLIKAT“

TR

„İKİNCİ NÜSHADIR“.

Artikel 8

Rückwaren

(1)   Die von der Türkei oder den neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 35 bis 41 des Beschlusses Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei ordnungsgemäß ausgestellten Informationsblätter INF 3 werden in den betreffenden Ländern anerkannt.

(2)   Duplikate des gemäß Artikel 40 des Beschlusses Nr. 1/2001 ausgestellten Informationsblatts INF 3 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

„DUPLICADO“

CS

„DUPLIKÁT“

DA

„DUPLIKAT“

DE

„DUPLIKAT“

ET

„DUPLIKAAT“

EL

„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

EN

„DUPLICATE“

FR

„DUPLICATA“

IT

„DUPLICATO“

LV

„DUBLIKĀTS“

LT

„DUBLIKATAS“

HU

„MÁSODLAT“

MT

„DUPLIKAT“

NL

„DUPLICAAT“

PL

„DUPLIKAT“

PT

„SEGUNDA VIA“

SL

„DVOJNIK“

SK

„DUPLIKÁT“

FI

„KAKSOISKAPPALE“

SV

„DUPLIKAT“

TR

„İKİNCİ NÜSHADIR“.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Nachweis des Gemeinschaftscharakters nach den Bestimmungen über den freien Warenverkehr für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Ursprungsnachweise, die von der Türkei oder einem neuen Mitgliedstaat nach zwischen ihnen geltenden Präferenzhandelsabkommen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, nach denen die Ursprungskumulierung mit der Gemeinschaft auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln zulässig und die Zollrückvergütung und die Zollbefreiung für die betreffenden Waren verboten ist, werden in den betreffenden Ländern als Nachweis des Gemeinschaftscharakters nach den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (15) anerkannt, sofern

a)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am 30. April 2004 ausgestellt worden sind;

b)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem 1. Mai 2004 vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem 1. Mai 2004 in der Türkei oder einem neuen Mitgliedstaat nach den genannten Präferenzhandelsabkommen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden spätestens am 31. August 2004 vorgelegt werden.

(2)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der Türkei oder der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des jeweiligen Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 10

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen nach den Bestimmungen der Präferenzabkommen für Kohle- und Stahlerzeugnisse und Agrarerzeugnisse (16)

(1)   Ursprungsnachweise, die von der Türkei oder einem neuen Mitgliedstaat für andere als die in Artikel 9 genannten Erzeugnisse nach den zwischen ihnen geltenden Präferenzabkommen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Ursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen führt, die im Abkommen über Kohle- und Stahlerzeugnisse oder im Beschluss über Agrarerzeugnisse vorgesehen sind;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am 30. April 2004 ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem 1. Mai 2004 vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem 1. Mai 2004 in der Türkei oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt zwischen der Türkei und diesem neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Bestimmungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden spätestens am 31. August 2004 vorgelegt werden.

(2)   Die Türkei und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den zwischen ihnen geltenden Präferenzabkommen aufrechterhalten, sofern

a)

auch die vor dem 1. Mai 2004 zwischen der Türkei und der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen eine entsprechende Bestimmung enthalten und

b)

der ermächtigte Ausführer die nach den genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwendet, die entweder in Protokoll Nr. 1 zum Abkommen über Kohle und Stahlerzeugnisse oder in Protokoll Nr. 3 zum Beschluss über Agrarerzeugnisse vorgesehen sind.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen über Kohle- und Stahlerzeugnisse oder des Protokolls Nr. 3 zum Beschluss über Agrarerzeugnisse erteilt werden.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Türkei und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des jeweiligen Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 11

Transitwaren

(1)   Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über den freien Warenverkehr für gewerbliche Erzeugnisse sowie die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Abkommen über Kohle- und Stahlerzeugnisse und im Beschluss über Agrarerzeugnisse können auf Waren angewandt werden, die aus der Türkei in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Türkei ausgeführt werden und den Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr für gewerbliche Erzeugnisse oder den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen über Kohle- und Stahlerzeugnisse oder des Protokolls Nr. 3 zum Beschluss über Agrarerzeugnisse entsprechen und die sich am Tag des Beitritts in der Türkei oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

(2)   In diesen Fällen werden die Bestimmungen über den freien Warenverkehr für gewerbliche Erzeugnisse angewandt bzw. wird die Zollpräferenzbehandlung gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Nachweis des Gemeinschaftscharakters oder Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens von Ankara.

Artikel 13

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 14

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist; es gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

Artikel 15

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in türkischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 16

Das Abkommen von Ankara, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens von Ankara sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüsselis

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Brüksel 'de akdedilmiştir,

Image 1

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

Üye Devletler adına

Image 2

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Avrupa Topluluğu adına

Image 3

Por la República de Turquía

Za Tureckou republiku

For Republikken Tyrkiet

Für die Republik Türkei

Türgi Vabariigi nimel

Για την Τουρκική Δημοκρατία

For the Republic of Turkey

Pour la République de Turquie

Per la Repubblica di Turchia

Turcijas Republikas vārdā

Turkijos Respublikos vardu

A Török Köztársaság részeről

Għar-Republikka tat- Turkija

Voor de Republiek Turkije

W imieniu Republiki Turcji

Pela República da Turquia

Za Tureckú republiku

Za Republiko Turčijo

Turkin tasavallan puolesta

för Republiken Turkiet

Türkiye Cumhuriyeti adına

Image 4


(1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.

(2)  ABl. L 361 vom 31.12.1977, S. 2.

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(4)  ABl. L 227 vom 7.9.1996, S. 3. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2/99 des Gemischten Ausschusses (ABl. L 212 vom 12.8.1999, S. 21).

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder kann der Raum leer gelassen werden.

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 33 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.

(7)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(8)  Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichneten (*1).

(*1)  Diese Fußnoten beziehen sich auf Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.“

(9)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(10)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder kann der Raum leer gelassen werden.

(11)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.

(12)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(13)  Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichneten (*2).

(*2)  Diese Fußnoten beziehen sich auf Protokoll Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse.“

(14)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 31. Geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 51).

(15)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 2/1999 (ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 36).

(16)  Anhang IV Nummer 5 Absätze 3 bis 5 der Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/69


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 20. September 2005

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/673/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist der Richtlinie 2000/53/EG zufolge dazu verpflichtet, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie verbotene Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom zu bewerten.

(2)

Die Kommission hat auf der Grundlage der erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Bewertungen mehrere Schlussfolgerungen gezogen.

(3)

Bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Verwendung sollten nicht verlängert werden, weil die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom bei den betreffenden Anwendungen vermeidbar geworden ist.

(4)

Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten vom Verbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen werden bzw. ausgenommen bleiben, da die Verwendung dieser Stoffe in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen derzeit noch unvermeidbar ist. In bestimmten Fällen sollte die Geltungsdauer der Ausnahmen überprüft werden, um zu bewerten, ob die Verwendung der verbotenen Stoffe auch in Zukunft unvermeidbar ist.

(5)

Im Hinblick auf das unter Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs aufgeführte Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme je nach Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Blei anzupassen ist.

(6)

Im Hinblick auf die unter Nummer 4 des Anhangs aufgeführten Blei-/Bronze-Lagerschalen und -Buchsen wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um sicherzustellen, dass bleifreie Technologien in allen Motor- und Übertragungssystemen angewandt werden können, ohne deren Funktion zu beeinträchtigen.

(7)

Im Hinblick auf die Verwendung von sechswertigem Chrom in den unter Nummer 13 Buchstabe b des Anhangs aufgeführten Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern befestigte Teile des Fahrzeuggestells wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um eine ungewollte Trennung wichtiger mechanischer Teile während der Lebensdauer der Fahrzeuge auszuschließen.

(8)

Im Hinblick auf die unter Nummer 17 des Anhangs aufgeführte Verwendung von Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge wird die Kommission bis Ende 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um die Verfügbarkeit von alternativen Batterietechnologien und elektrischen Fahrzeugen zu gewährleisten.

(9)

Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG wird unbeschadet der Entscheidung 2005/438/EG der Kommission (2) durch den Wortlaut des Anhangs dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkungvom 1. Juli 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Für den Rat

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 19).

(2)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 19.


ANHANG

„ANHANG II

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Fälligkeitsdatum der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv

Blei als Bestandteil einer Legierung

1.

Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

 

 

2 a)

Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

1. Juli 2008

 

2 b)

Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent

 

 

3.

Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

 

 

4.

Lagerschalen und Buchsen

1. Juli 2008

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

5.

Batterien

 

X

6.

Schwingungsdämpfer

 

X

7 a)

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Anwendungen der Flüssigkeitshandhabung und der Kraftübertragung mit einem Bleinanteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

1. Juli 2006

 

7 b)

Haftvermittler für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

 

 

8.

Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen

 

X (i)

9.

Kupfer in Reibmaterialien der Bremsbeläge mit einem Bleianteil von über 0,4 Gewichtsprozent

1. Juli 2007

X

10.

Ventilsitze

Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden: 1. Juli 2007

 

11.

Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen

 

X (ii) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

12.

Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

13 a)

Korrosionsschutzschichten

1. Juli 2007

 

13 b)

Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

1. Juli 2008

 

14.

Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen

 

X

Quecksilber

15.

Entladungslampen und Instrumententafelanzeigen

 

X

Kadmium

16.

Dickschichtpasten

1. Juli 2006

 

17.

Batterien für Elektrofahrzeuge

Nach dem 31. Dezember 2008 dürfen NiCd-Batterien nur noch als Ersatzteile für Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden

X

18.

Optische Komponenten in Glasmatrizes für Fahrerunterstützungssysteme

1. Juli 2007

X

Anmerkungen:

Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Kadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.“


(i)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

(ii)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.