ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 244

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
20. September 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1515/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1516/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1517/2005 der Kommission vom 19. September 2005 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Acetylisovaleryltylosin und Fluazuron ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1519/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2006

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1520/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

19

 

*

Richtlinie 2005/54/EG der Kommission vom 19. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tribenuron ( 1 )

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit in Frankreich in den Jahren 2004 und 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3445)

24

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3446)

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007 (ABl. L 369 vom 16.12.2004)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1515/2005 DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

39,4

096

19,5

204

49,2

999

36,0

0707 00 05

052

89,6

096

81,9

999

85,8

0709 90 70

052

61,5

999

61,5

0805 50 10

388

66,1

524

60,9

528

61,4

999

62,8

0806 10 10

052

81,4

212

105,3

220

193,2

624

133,0

999

128,2

0808 10 80

388

80,9

400

82,7

508

34,6

512

52,3

528

22,9

720

37,8

800

136,7

804

68,1

999

64,5

0808 20 50

052

93,0

388

68,1

528

37,0

720

84,9

800

143,7

999

85,3

0809 30 10, 0809 30 90

052

91,9

624

108,8

999

100,4

0809 40 05

052

77,7

066

72,0

098

65,3

388

18,0

508

24,5

624

125,8

999

63,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1516/2005 DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 30 530 Tonnen Gerste aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage Österreichs ist diese Bestimmung anzuwenden.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die österreichische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 30 530 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, Serbien und Montenegro (4), der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgesetzten Betrag vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 29. September 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der österreichischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

AMA (Agrarmarkt Austria)

Dresdnerstraße 70

A-1200 Wien

Fax

:

(00 43 1) 33 151 46 24

(00 43 1) 33 151 44 69.

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 64 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger,

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen;

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung der Gerste, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die österreichische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1516/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

:

Spanisch

:

Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1516/2005

:

Tschechisch

:

Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1516/2005

:

Dänisch

:

Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1516/2005

:

Deutsch

:

Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1516/2005

:

Estnisch

:

Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1516/2005

:

Griechisch

:

Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1516/2005

:

Englisch

:

Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1516/2005

:

Französisch

:

Orge d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1516/2005

:

Italienisch

:

Orzo d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1516/2005

:

Lettisch

:

Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1516/2005

:

Litauisch

:

Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1516/2005

:

Ungarisch

:

Intervenciós árpa, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1516/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1516/2005

:

Polnisch

:

Jęczmień interwencyjny niedający prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1516/2005

:

Portugiesisch

:

Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1516/2005

:

Slowakisch

:

Intervenčný jačmeň nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1516/2005

:

Slowenisch

:

Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1516/2005

:

Finnisch

:

Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1516/2005

:

Schwedisch

:

Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1516/2005.


ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1516/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1517/2005 DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. September 2005 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Oktober 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. September 2005 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Vereinigtes Königreich:

150 t mit Ursprung in Botsuana,

750 t mit Ursprung in Namibia;

 

Deutschland:

650 t mit Ursprung in Botsuana,

120 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Oktober 2005 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

12 386 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 337 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

4 305 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1518/2005 DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Acetylisovaleryltylosin und Fluazuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Acetylisovaleryltylosin wurde für Schweine in Bezug auf Muskel-, Haut- und Fettgewebe sowie Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Bis zum Abschluss der entsprechenden wissenschaftlichen Studien ist der Stoff ebenfalls in Anhang III der Verordnung für Geflügel in Bezug auf Haut- und Fettgewebe sowie Leber, ausgenommen Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aufgenommen worden. Diese Untersuchungen sind inzwischen abgeschlossen; deshalb sollte Acetylisovaleryltylosin für Geflügel in Anhang I dieser Verordnung aufgenommen werden.

(3)

Ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für „Fluazuron“ wurde gestellt. Damit wissenschaftliche Studien zur Erweiterung auf Rinder abgeschlossen werden können, sollte Fluazuron in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(6)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1356/2005 der Kommission (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind)

„1.   Mittel gegen Infektionen

1.2   Antibiotika

1.2.4   Macrolide

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

Acetylisovaleryltylosin

Summe von Acetylisovaleryltylosin und 3-O-Acetyltylosin

Geflügel (1)

50 μg/kg

Haut + Fett

50 μg/kg

Leber

B.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang III aufgenommen (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die vorläufige Höchstmengen festgesetzt sind)

„2.   Mittel gegen Parasiten

2.2   Mittel gegen Ektoparasiten

2.2.5   Acyl-Harnstoff-Derivate

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

Fluazuron  (2)

Fluazuron

Rinder (3)

200 μg/kg

Muskel

7 000 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

500 μg/kg

Niere


(1)  Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden.“

(2)  Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Januar 2007.

(3)  Nicht anwenden bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird.“


20.9.2005   

DE

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L 244/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1519/2005 DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) können Lizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von Kontingenten ausgeführt wird, die aufgrund der im Rahmen multilateraler Handelsverhandlungen getroffenen Übereinkommen eröffnet worden sind, nach einem besonderen Verfahren gemäß demselben Artikel erteilt werden.

(2)

Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2006 eröffnet werden; außerdem sind die einschlägigen zusätzlichen Modalitäten festzulegen.

(3)

Die in den Vereinigten Staaten von Amerika zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den sich aus der Tokio-Runde ergebenden Kontingenten. Die Ausfuhrlizenzen sollten unter Berücksichtigung des Inbetrachtkommens dieser Erzeugnisse für das betreffende US-Kontingent gemäß der Beschreibung im „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ erteilt werden.

(4)

Damit auch im Rahmen derjenigen Kontingente, für die nur mäßiges Interesse besteht, die Höchstmenge ausgeführt wird, sollten Anträge zugelassen werden, die sich auf die gesamte Kontingentsmenge beziehen.

(5)

Zur Gewährleistung der Verfahrens- und Rechtssicherheit im Interesse der Marktbeteiligten, die im Rahmen dieser Sonderregelung Anträge stellen, sollte der Tag bestimmt werden, an dem die Anträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 als gestellt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und 2006 im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 und gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

(1)   Anträge auf die vorläufigen Lizenzen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 (nachstehend „Anträge“ genannt) sind vom 26. bis 30. September 2005 bei den zuständigen Behörden zu stellen.

(2)   Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 enthalten und ihnen die dort genannten Dokumente beigefügt sind.

Wird die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf das Uruguay-Runde- und das Tokio-Runde-Kontingent aufgeteilt, so darf sich der Lizenzantrag nur auf ein Kontingent beziehen und muss das betreffende Kontingent unter besonderer Angabe der Erzeugnisgruppe und des Kontingents selbst gemäß Anhang I Spalte 3 vermerkt werden.

Die Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 sind nach dem Muster von Anhang II zu präsentieren.

(3)   Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio“ und „22-Uruguay“ bezeichneten Kontingenten müssen sich die Anträge auf mindestens zehn Tonnen beziehen und dürfen die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die Anträge auf mindestens zehn Tonnen beziehen und dürfen 40 % der im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

(4)   Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt zu haben und zu stellen.

Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5)   Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gelten alle innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestellten Anträge als am 26. September 2005 gestellt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls die Kontingente gemäß Anhang I gestellten Anträge mit.

Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, erfolgen per Fax nach dem Muster von Anhang III.

(2)   Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben:

a)

eine Liste der Antragsteller;

b)

die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America (2005)“;

c)

Angabe, ob der Antragsteller in den drei Vorjahren die betreffenden Erzeugnisse ausgeführt hat;

d)

Name und Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers sowie die Angabe, ob der Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

Artikel 4

Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2005 hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für die vorläufigen Lizenzen für jede Gruppe und gegebenenfalls jedes Kontingent die Mengen je Antragsteller mit, für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 vorläufige Lizenzen zugeteilt wurden.

Die Mitteilung erfolgt per Fax nach dem Muster von Anhang IV dieser Verordnung.

Artikel 5

Die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mitgeteilten Angaben werden von den Mitgliedstaaten vor Erteilung der endgültigen Lizenzen und spätestens am 31. Dezember 2005 überprüft.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine vorläufige Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 45).


ANHANG I

Im Jahr 2006 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführender Käse

(Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1513/2005)

Kontingentsgruppe gemäß den Zusatzvorschriften in Kapitel 4 des Harmonised Tariff Schedule of the United States of America

Gruppe und Kontingent

Für 2006 verfügbare Menge

Bemerkung Nr.

Gruppe

(in Tonnen)

(1)

(2)

(3)

(4)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16 — Tokio

908,877

16 — Uruguay

3 446,000

17

Blue Mould

17

350,000

18

Cheddar

18

1 050,000

20

Edam/Gouda

20

1 100,000

21

Italian type

21

2 025,000

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22 — Tokio

393,006

22 — Uruguay

380,000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25 — Tokio

4 003,172

25 — Uruguay

2 420,000


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999

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ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999

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ANHANG IV

Gewährte vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999

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20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1520/2005 DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/2005 (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 15.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 20. September 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

22,93

4,84

1701 11 90 (1)

22,93

10,07

1701 12 10 (1)

22,93

4,64

1701 12 90 (1)

22,93

9,64

1701 91 00 (2)

27,43

11,52

1701 99 10 (2)

27,43

7,00

1701 99 90 (2)

27,43

7,00

1702 90 99 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


20.9.2005   

DE

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L 244/21


RICHTLINIE 2005/54/EG DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tribenuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Tribenuron.

(2)

Die Auswirkungen von Tribenuron auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) zu übermitteln haben. Für Tribenuron (in Form von Tribenuronmethyl) war Schweden Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 19. Juni 2003 übermittelt.

(3)

Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EBLS in der Arbeitsgruppe „Bewertung“ einer Überprüfung durch Experten unterzogen und der Kommission am 19. Oktober 2004 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EBLS über Tribenuron (4) vorgelegt. Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 15. Februar 2005 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Tribenuron abgeschlossen.

(4)

Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass tribenuronhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden können, sollte Tribenuron daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(6)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte nach der Aufnahme den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen von tribenuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln überprüfen, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(7)

Frühere Aufnahmen von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) geprüften Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass es bei der Interpretation der Pflichten der Zulassungsinhaber Schwierigkeiten hinsichtlich des Datenzugangs geben kann. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich dessen zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(8)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. August 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. September 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen erforderlichenfalls bis 31. August 2006 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Tribenuron als Wirkstoff enthalten, gemäß der Richtlinie 91/414/EWG.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Tribenuron erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß den Bedingungen des Artikels 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Tribenuron entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 28. Februar 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Tribenuron. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Tribenuron als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 28. Februar 2010 geändert oder widerrufen, oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Tribenuron als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 28. Februar 2010 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die jeweilige(n) Richtlinie(n), mit der/denen der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegt/festlegen, je nachdem, welches das spätere Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25 Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2004) 15, 1—52o, Peer review of the pesticide risk assessment of tribenuron (abgeschlossen: 19. Oktober 2004).

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Spezifische Bestimmungen

„107

Tribenuron

CAS Nr. 106040-48-6 (Tribenuron)

CIPAC Nr. 546

2-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl(methyl)carbamoylsulfamoyl)benzoesäure

950 g/kg (als Tribenuronmethyl)

1. März 2006

28. Februar 2016

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von terrestrischen Nichtzielpflanzen, aquatischen höheren Pflanzen und Grundwasser in empfindlichen Bereichen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. September 2005

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit in Frankreich in den Jahren 2004 und 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3445)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2005/659/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2000 hat es in Frankreich — insbesodere auf Korsika — Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gegeben.

(2)

Am 13. September 2004 meldete Frankreich neue Ausbrüche der Blauzungenkrankheit auf Korsika. Das Vorhandensein der Serotypen 2, 4 und 16 wurde bestätigt.

(3)

Die Ausbrüche der Blauzungenkrankheit stellen eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft dar.

(4)

Die Kommission hat verschiedene Entscheidungen erlassen, darunter diejenige jüngsten Datums, die Entscheidung 2005/393/EG vom 23. Mai 2005 (3) zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen, um die Schutz- und Überwachungszonen sowie die Bedingungen festzulegen, die für Tiere gelten, welche aus diesen Zonen verbracht werden sollen.

(5)

Da es sich um eine Krankheit handelt, die ausschließlich durch „Stechmücken“ übertragen wird, sind von allen in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen nur diejenigen zweckmäßig, durch die entweder die Tiere gegen die Angriffe durch die Vektoren geschützt (Behandlung mit Insektiziden, die zu Zeiten geringer Aktivität der Vektoren ausgebracht werden) oder die Ausbreitung der Seuche über Tierverbringungen verhindert werden sollen (Entscheidung 2005/393/EG). Die Schlachtung von Tieren der empfänglichen Arten ist nur dann angezeigt, wenn sie bereits im klinischen Stadium von der Krankheit betroffen sind.

(6)

Da das Virus weiterhin zirkuliert und der Impfschutz nur ein Jahr lang besteht, muss die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit jährlich wiederholt werden, damit eine Ausbreitung der Seuche unterbunden wird. Aufgrund der Entwicklung der Seuchensituation ist es also zweckmäßig, in den um die Seuchenherde herum eingerichteten Schutzzonen eine Impfkampagne durchzuführen.

(7)

Durch die Impfung kann — ergänzend zu den bereits eingeleiteten Maßnahmen — Folgendes erreicht werden:

a)

Senkung der Mortalität bei Schafen;

b)

Verhinderung der Virämie bei Rindern und somit Möglichkeit von Verbringungen von Tieren dieser Art aus mit Beschränkungen belegten Zonen.

(8)

Frankreich hat einen Impfplan vorgelegt, der die Verwendung eines neuen, mittlerweile verfügbaren Totimpfstoffs (Serotyp 2) vorsieht.

(9)

Am 23. November 2004 stellte Frankreich einen Antrag auf Erstattung der durch die Impfung entstandenen Kosten. Nach vorliegenden Informationen wurden ca. 300 000 Dosen des Totimpfstoffs (Serotyp 2) gekauft.

(10)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der durch den Kauf des Impfstoffs und auf 50 % der durch die Impfung entstandenen Kosten. Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer ersten Teilzahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen.

(11)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Garantie“, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(12)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(13)

Die französischen Behörden sind ihren technischen und administrativen Pflichten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates in vollem Umfang nachgekommen.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Impfkampagne

Die von Frankreich in den in Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG aufgeführten Zonen Korsikas durchgeführte Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit wird genehmigt.

Artikel 2

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Frankreich

Zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005 kann Frankreich für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit auf Korsika eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten in Höhe von:

100 % der für den Kauf von 300 000 Dosen Totimpfstoff des Serotyps 2 entstandenen Kosten (ohne MwSt.);

50 % der für Löhne und Gehälter des eigens für diese Impfung eingesetzten Personals entstandenen Kosten sowie der für die unmittelbar mit der Ausführung dieser Impfung (Verbrauchsgüter und Kleinmaterial) verbundenen Ausgaben.

Artikel 3

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung gilt folgende Begriffsbestimmung:

„Angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor der Durchführung der Impfkampagne angemessen sind.

Artikel 4

Modalitäten für die Zahlung der Finanzhilfe

(1)   Vorbehaltlich der Ergebnisse etwaiger Kontrollen gemäß Artikel 7 wird auf der Grundlage der von Frankreich im Zusammenhang mit der Impfung der Tiere eingereichten Belege ein erster Teilbetrag von 150 000 EUR als Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 gezahlt.

(2)   Der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird mit einer weiteren Entscheidung festgelegt, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG anzunehmen ist.

Artikel 5

Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen im Zusammenhang mit den beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 2 gewährt werden.

Artikel 6

Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird gezahlt auf der Grundlage der

a)

Geltendmachung eines Anspruchs gemäß dem Anhang und innerhalb der Frist gemäß Absatz 2;

b)

Belege für die Ausgaben gemäß Artikel 2, einschließlich eines epidemiologischen Berichts über jeden einzelnen Betrieb, in dem Tiere geimpft wurden;

c)

Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen der Kommission gemäß Artikel 7.

Die Unterlagen gemäß Buchstabe b sind für die Prüfungen, die von der Kommission vor Ort durchführt werden, zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag ist gemäß dem Anhang innerhalb von 60 Kalendertagen nach Notifizierung dieser Entscheidung in elektronischer Form vorzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 7

Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

In Zusammenarbeit mit den zuständigen französischen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

Artikel 8

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/603/EG (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 11).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG

Antrag auf Finanzhilfe zur Erstattung der im Rahmen der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit entstandenen beihilfefähigen Kosten

Entstandene Kosten

Impfstoffkategorie

Anzahl Dosen

Betrag (ohne MwSt.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Löhne und Gehälter (eigens zu diesem Zweck eingesetztes Personal)

 

Verbrauchsgüter und spezielle Impfausstattung

 

Insgesamt

 


20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. September 2005

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3446)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2005/660/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. November 2004 traten in Portugal Ausbrüche der Blauzungenkrankheit auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche gewährt die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben.

(3)

Die Kommission hat verschiedene Entscheidungen erlassen, vor allem zuletzt die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3), um die Schutz- und Überwachungszonen sowie die Bedingungen festzulegen, die für Tiere gelten, welche aus diesen Zonen verbracht werden sollen.

(4)

Da es sich um eine Krankheit handelt, die ausschließlich durch „Stechmücken“ übertragen wird, sind von allen in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen nur diejenigen zweckmäßig, durch die entweder die Tiere gegen die Angriffe durch die Vektoren geschützt (Behandlung mit Insektiziden, die zu Zeiten geringer Aktivität der Vektoren ausgebracht werden) oder die Ausbreitung der Seuche über Tierverbringungen verhindert werden sollen (Entscheidung 2005/393/EG). Die Schlachtung von Tieren der empfänglichen Arten ist nur dann angezeigt, wenn sie bereits im klinischen Stadium von der Krankheit betroffen sind.

(5)

Aufgrund der Entwicklung der Seuchensituation ist es also zweckmäßig, in den um die Seuchenherde herum eingerichteten Schutzzonen eine Impfkampagne durchzuführen.

(6)

Durch die Impfung kann — ergänzend zu den bereits eingeleiteten Tilgungsmaßnahmen — Folgendes erreicht werden:

a)

Senkung der Mortalität bei Schafen;

b)

Verhinderung der Virämie bei Rindern und somit Möglichkeit von Verbringungen von Tieren dieser Art aus mit Beschränkungen belegten Zonen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden die nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Garantie“, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(9)

Am 28. Dezember 2004 legte Portugal eine erste Schätzung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit entstandenen Kosten vor; die Schätzung wurde am 25. Februar 2005 aktualisiert und beläuft sich auf 9 005 320 EUR.

(10)

Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Teilzahlung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen. Dieser Teilbetrag beläuft sich auf 50 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, welche auf der Grundlage der geschätzten Entschädigungskosten für die Tierhalter und die sonstigen Kosten berechnet wird.

(11)

Es ist angezeigt, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe „zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter“, „angemessene Zahlungen“ und „berechtigte Zahlungen“ sowie die Kategorien der im Rahmen der „sonstigen Kosten“ in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung beihilfefähigen Ausgaben klarzustellen.

(12)

Die portugiesischen Behörden sind ihren technischen und administrativen Pflichten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG in vollem Umfang nachgekommen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Impfkampagne

Die von Portugal in den in Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG aufgeführten Zonen durchgeführte Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit wird genehmigt.

Artikel 2

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Portugal

Portugal erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten:

1.

in Höhe von 50 % der

a)

Ausgaben für die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung,

b)

mit der unschädlichen Beseitigung der verseuchten Tiere und der Desinsektion verbundenen Kosten unter den in Artikel 3 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie in Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 5 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen und der vorliegenden Entscheidung;

2.

in Höhe von 100 % der durch die Lieferung von Impfstoffen entstandenen Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 5 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„zügige, angemessene Entschädigung“: die Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung, Tötung oder Beseitigung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung der Tiere (der Preis, den der Tierhalter normalerweise für das Tier unmittelbar vor dessen Ansteckung oder Tötung unter Berücksichtigung von Eignung, Qualität und Alter des Tieres hätte erzielen können);

b)

„angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Blauzungenkrankheit angemessen sind;

c)

„berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wurden.

Artikel 4

Modalitäten für die Zahlung der Finanzhilfe

(1)   Vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 7 erhält Portugal im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 2 nach Vorlage von Belegen eine Teilzahlung in Höhe von 1 000 000 EUR zur zügigen, angemessenen Entschädigung der Tierhalter für die obligatorische Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere, die Desinsektion der betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die Impfung der Tiere.

(2)   Der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird mit einer weiteren Entscheidung festgelegt, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG anzunehmen ist.

Artikel 5

Beihilfefähige Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen im Zusammenhang mit den beihilfefähigen Kosten gemäß Anhang I gewährt werden.

(2)   Halten die portugiesischen Behörden die Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 Buchstabe a nicht ein, so werden die beihilfefähigen Beträge folgendermaßen gekürzt:

25 % Kürzung bei Zahlungen, die 91-105 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

50 % Kürzung bei Zahlungen, die 106-120 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

75 % Kürzung bei Zahlungen, die 121-135 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

100 % Kürzung bei Zahlungen, die 136 Tage und mehr nach Tötung der Tiere erfolgen.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Portugal stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Null-Prozentsatz an.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird nicht gewährt für:

a)

die Mehrwertsteuer,

b)

die Besoldung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst,

c)

die mit der Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial zusammenhängenden Ausgaben,

d)

die Ausgaben für nicht obligatorische Tötungen,

e)

die mit anderen Gemeinschaftshilfen, wie etwa den Schlachtprämien, kumulierten Entschädigungen, wenn dies gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt,

f)

die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Abriss oder der Erneuerung von Betriebsstätten, Infrastrukturkosten sowie durch wirtschaftliche Verluste oder Arbeitslosigkeit wegen der Tierseuche oder des Verbots der Wiederbelegung entstandene Kosten.

Artikel 6

Zahlungsbedingungen und Belege

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird auf folgender Grundlage gewährt:

a)

eines gemäß den Anhängen II, IIIa und IIIb und innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags;

b)

von Belegen gemäß Artikel 2, einschließlich eines epidemiologischen Berichts über jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt worden sind, und einer Kostenaufstellung;

c)

der Ergebnisse etwaiger Kontrollen vor Ort durch die Kommission gemäß Artikel 7.

Die Unterlagen gemäß Buchstabe b sind für die Prüfungen, die von der Kommission vor Ort durchgeführt werden, zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in elektronischer Form entsprechend den Anhängen II, IIIa und IIIb binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 7

Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

In Zusammenarbeit mit den zuständigen portugiesischen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

Artikel 8

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/603/EG (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 11).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 5 Absatz 1

1.

Kosten für die obligatorische Keulung der Tiere:

a)

Löhne und Gehälter des eigens für die Keulung eingesetzten Personals;

b)

speziell für die Tötung verwendete Verbrauchsgüter und Ausstattung;

c)

Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung der Tiere zum Schlachtort.

2.

Kosten für die Beseitigung der Tierkörper/Vernichtung der Eier:

a)

Tierkörperverwertung: Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung der Schlachtkörper bzw. Eier zur Verwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper bzw. Eier in der Verwertungsanlage, Verbrauchsgüter und Spezialausrüstung für die Vernichtung der Eier und des Tiermehls;

b)

Vergraben: eigens dafür eingesetztes Personal, Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung und das Vergraben der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs;

c)

Verbrennung, gegebenenfalls an Ort und Stelle: eigens dafür eingesetztes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs.

3.

Mit der Desinsektion der Haltungsbetriebe verbundene Kosten:

a)

für die Desinsektion verwendete Produkte;

b)

Löhne und Gehälter für das speziell dafür eingestellte Personal.

4.

Bei Impfungen können als beihilfefähige Kosten auch die Löhne und Gehälter des eigens dafür eingesetzten Personals, die für die Impfung benötigten Verbrauchsgüter und Ausrüstungen sowie gegebenenfalls die vom Mitgliedstaat gekauften Impfstoffe berücksichtigt werden, falls die Gemeinschaft die zur Tilgung der Seuche erforderlichen Impfstoffe nicht bereitstellen kann.


ANHANG II

Antrag auf Finanzhilfe zur Entschädigung für die durch die obligatorische Schlachtung der Tiere entstandenen Kosten

Ausbruch Nr.

Kontakt mit Ausbruch Nr.

Kennnr. des Betriebs

Tierhalter

Standort des Betriebs

Datum der Tötung

Beseitigungsmethode

Gewicht zum Zeitpunkt der Beseitigung

Anzahl der Tiere je Kategorie

gezahlter Betrag je Kategorie

Sonstige Kosten des Tierhalters

(ohne MwSt.)

Entschädigung insgesamt

(ohne MwSt.)

Datum der Zahlung

Nachname

Vorname

Tierkörperbeseitigungsanstalt

Sonstiges

(bitte angeben)

Schafe

Ziegen

Andere

Schafe

Ziegen

Andere

Mutterschaf

Schafbock

Lamm

Ziege

Ziegenbock

Ziegenlamm

Mutterschaf

Schafbock

Lamm

Ziege

Ziegenbock

Ziegenlamm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IIIa

Antrag auf Finanzhilfe zur Erstattung sonstiger durch die obligatorische Schlachtung entstandener beihilfefähiger Kosten

„Sonstige Kosten“, entstanden im Haltungsbetrieb Nr. … (mit Ausnahme der Erstattung des Wertes der Tiere)

Lfd. Nr.

Betrag ohne MwSt.

Tötung

 

Unschädliche Beseitigung (Transport und Verarbeitung)

 

Desinsektion (Löhne und Produkte)

 

Insgesamt

 


ANHANG IIIb

Antrag auf Finanzhilfe zur Erstattung anderer, im Rahmen der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit entstandener beihilfefähiger Kosten

Entstandene Kosten

Impfstoffkategorie

Anzahl Dosen

Betrag ohne MwSt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Löhne und Gehälter (eigens zu diesem Zweck eingesetztes Personal)

 

Verbrauchsgüter und spezielle Impfausstattung

 

Insgesamt

 


Berichtigungen

20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 369 vom 16. Dezember 2004 )

Seite 34, Anhang I, unter: „I. Einander folgende Nebenkulturen, Pilze, Bewässerung und Stilllegung von Ackerland“:

anstatt:

„4.

Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in: “,

muss es heißen:

„8.

Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in: “.