ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
19. September 2005


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 16. März 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

1

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

2

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

36

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

19.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. März 2005

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2005/645/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ermächtigte die Kommission am 10. Februar 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit Marokko ein Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3)

In Artikel 12 Absatz 2 des mit dem Königreich Marokko ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das Protokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ab dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(2)  Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

einerseits, und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, im Folgenden „Marokko“ genannt,

andererseits —

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt) am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2000 in Kraft getreten ist.

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen genehmigt wird.

IN DER ERWÄGUNG, dass Konsultationen nach Artikel 23 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Marokkos Rechnung getragen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS, INSBESONDERE SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen werden durch die diesem Protokoll in Anhang I bzw. Anhang II beigefügten Protokolle Nr. 1 einschließlich seiner Anhänge und Nr. 3 einschließlich seines Anhangs ersetzt.

Artikel 4

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘

AR

Image

‘“.

2.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘

AR

Image

‘“.

3.

Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist im Feld ‚Bemerkungen‘ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen:

‚PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO‘, ‚ZJEDNODUŠENÝ POSTUP‘, ‚FORENKLET PROCEDURE‘, ‚VEREINFACHTES VERFAHREN‘, ‚LIHTSUSTATUD TOLLIPROTSEDUUR‘, ‚AΠΛΟΥΣΤΕΥΜΕΝΗ ΔΙΑΔΙΚΑΣΙΑ‘, ‚SIMPLIFIED PROCEDURE‘, ‚PROCÉDURE SIMPLIFIÉE‘, ‚PROCEDURA SEMPLIFICATA‘, ‚VIENKĀRŠOTA PROCEDŪRA‘, ‚SUPAPRASTINTA PROCEDURA‘, ‚EGYSZERŰSÍTETT ELJÁRÁS‘, ‚PROCEDURA SIMPLIFIKATA‘, ‚VEREENVOUDIGDE PROCEDURE‘, ‚PROCEDURA UPROSZCZONA‘, ‚PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO‘, ‚POENOSTAVLJEN POSTOPEK‘, ‚ZJEDNODUŠENÝ POSTUP‘, ‚YKSINKERTAISTETTU MENETTELY‘, ‚FÖRENKLAT FÖRFARANDE‘, ‚Image‘“.

Artikel 5

Vorsitz im Assoziationsausschuss

Artikel 82 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens erhält folgende Fassung:

„(3)   Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko.“

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die von Marokko oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zwischen diesen geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen entweder im Europa-Mittelmeer-Abkommen oder im allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Marokko oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Marokko und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Marokko und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern:

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Marokko und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Marokkos oder der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des jeweiligen Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 7

Waren im Durchgangsverkehr

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Marokko in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Marokko ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts in Marokko oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Durch dieses Protokoll wird vereinbart, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT zu verzichten.

Artikel 9

Für das Jahr 2004 werden die Mengen der neuen Zollkontingente, die Referenzmengen sowie die Mengen, um die die bestehenden Zollkontingente aufgestockt werden, unter Berücksichtigung des vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls verstrichenen Zeitraums als Anteil der Ausgangsmengen berechnet.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 11

(1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und vom Königreich Marokko nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 12

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Die Bestimmungen dieses Protokolls sind mit Wirkung vom 1. Mai 2004 anwendbar.

Artikel 13

Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 14

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in tschechischer, estnischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften.

Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Hecho en Luxemburgo, el treinta y uno de mayo del dos mil cinco.

V Lucemburku dne třicátého prvního května dva tisíce pět.

Udfærdiget i Luxembourg den enogtredivte maj to tusind og fem.

Geschehen zu Luxemburg am einunddreißigsten Mai zweitausendfünf.

Kahe tuhande viienda aasta maikuu kolmekümne esimesel päeval Luxembourgis.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις τριάντα μία Μαΐου δύο χιλιάδες πέντε.

Done at Luxembourg on the thirty-first day of May in the year two thousand and five.

Fait à Luxembourg, le trente-et-un mai deux mille cinq.

Fatto a Lussembourgo, addi’ trentuno maggio duemilacinque.

Luksemburgā, divtūkstoš piektā gada trīsdesmit pirmajā maijā.

Priimta du tūkstančiai penktų metų gegužės trisdešimt pirmą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer ötödik év május harmincegyedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fil-wieħed u tletin jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u ħamsa.

Gedaan te Luxemburg, de eenendertigste mei tweeduizend vijf.

Sporządzono w Luksemburgu dnia trzydziestego pierwszego maja roku dwutysięcznego piątego.

Feito en Luxemburgo, em trinta e um de Maio de dois mil e cinco.

V Luxembourgu, enaintridesetega maja leta dva tisoč pet.

V Luxemburgu, dňa tridsiateho prvého mája dvetisícpät’.

Tehty Luxemburgissa kolmantenakymmenentenäensimmäosenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisi.

Som skedde i Luxemburg den trettioförsta maj tjugohundrafem.

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Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vārdā

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā

Maroko Karalystės vardu

A Marokkói Királyság nevében

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Maroka

Pelo Reino de Marrocos

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

På Konungariket Marockos vägnar

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ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft

Artikel 1

(1)   Die in Anhang 1 A aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko werden unter den nachstehend und im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Die Einfuhrzölle werden, je nach Erzeugnis, beseitigt oder gesenkt, wie jeweils in Spalte a von Anhang 1 A angegeben.

Für einige Erzeugnisse, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, und neben denen in den Spalten a und c ein Sternchen erscheint, gelten die in Spalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte, in Spalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll.

(3)   Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen der für jedes Erzeugnis in Spalte b von Anhang 1 A angegebenen Zollkontingente beseitigt.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie in Spalte c des genannten Anhangs angegeben.

(4)   Für die KN-Codes 0705 19 00, 0705 29 00, 0706 10 00 und 0706 90 wird in Spalte d eine Referenzmenge festgesetzt. Übersteigen die Einfuhren dieser Erzeugnisse die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten Handelsbilanz die Erzeugnisse in dem dieser Referenzmenge entsprechenden Umfang einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen.

(5)   Bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Jahr der Anwendung werden, außer für Tomaten des KN-Codes 0702 00 00, die Zollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor Beginn der Anwendung dieses Abkommens begonnen hat, unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, anteilig berechnet.

(6)   Für einige im Anhang 1 A aufgelistete und in Spalte d angegebene Erzeugnisse werden die Zollkontingente zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % erhöht.

(7)   Im Falle einer Senkung der geltenden Meistbegünstigungszölle durch die Gemeinschaft bezieht sich die in Spalte a und in Spalte c angegebene Zollsenkung auf die geltenden gesenkten Zollsätze.

Artikel 2

(1)   Bei frischen oder gekühlten Tomaten des Codes KN 0702 00 00 werden jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai, im Folgenden „Wirtschaftsjahre“ genannt, im Rahmen der folgenden Zollkontingente und vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2:

(Tonnen)

 

Wirtschaftsjahre

2003/04

2004/05

2005/06

2006/07 und folgende

Monatliche Grundkontingente

Oktober

10000

10600

10600

10600

November

26000

27700

27700

27700

Dezember

30000

31300

31300

31300

Januar

30000

31300

31300

31300

Februar

30000

31300

31300

31300

März

30000

31300

31300

31300

April

15000

16500

16500

16500

Mai

4000

5000

5000

5000

Gesamt

175000

185000

185000

185000

Zusätzliches Kontingent

(vom 1. November bis 31. Mai)

Linie A

15000

28000

38000

48000

Linie B

15000

8000

18000

28000

a)

die Wertzölle beseitigt und

b)

der Einfuhrpreis, von dem aus die spezifischen Zölle auf Null gesenkt werden, im Folgenden „vertragsmäßiger Einfuhrpreis“ genannt, auf 461 EUR/Tonne festgelegt.

(2)   Wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahrs die Gesamtmengen der in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebrachten Tomaten mit Ursprung in Marokko die Summe der monatlichen Grundkontingente und des geltenden zusätzlichen Kontingents für dieses Wirtschaftsjahr nicht überschreiten, ist das zusätzliche Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr das in Absatz 1 Linie A angegebene. Wird diese Bedingung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht eingehalten, ist das zusätzliche Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr das in Absatz 1 Linie B angegebene. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Bedingung wird jedoch eine Abweichung von bis zu 1 % der vorgenannten Summe toleriert.

(3)   Marokko verpflichtet sich, dass die Ausschöpfung des zusätzlichen Kontingents innerhalb eines Monats 30 % dieses zusätzlichen Kontingents nicht überschreitet.

(4)   Am 15. Januar und am zweiten Arbeitstag nach dem 1. April jedes Wirtschaftsjahrs werden die Ziehungen auf die in den Monaten von Oktober bis Dezember bzw. in den Monaten von Januar bis März geltenden monatlichen Grundkontingente festgelegt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Mengen dieser monatlichen Grundkontingente von den Dienststellen der Kommission ermittelt und auf das zusätzliche Kontingent für dasselbe Wirtschaftsjahr übertragen. Ab diesen Zeitpunkten müssen alle rückwirkenden Anträge auf Ausschöpfung eines der festgelegten monatlichen Grundkontingente und alle etwaigen Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen dieser festgelegten monatlichen Grundkontingente auf das zusätzliche Zollkontingent desselben Wirtschaftsjahrs erfolgen.

(5)   Marokko teilt den Dienststellen der Kommission binnen einer für eine genaue und zuverlässige Mitteilung erforderlichen Frist die wöchentlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft mit. Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein.

Artikel 3

Bei den folgenden Erzeugnissen entsprechen die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zölle während den genannten Zeiträumen auf Null gesenkt werden, den im Folgenden angegebenen Preisen, und die Wertzölle werden im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Mengen und Zeiträume beseitigt.

Erzeugnisse

Mengen

(Tonnen)

Zeitraum

Vertragsmäßiger Einfuhrpreis

Gurken

KN 0707 00 05

6 200

1.11. – 31.5.

449 EUR

Artischocken

KN 0709 10 00

500

1.11. – 31.12.

571 EUR

Zucchini

KN 0709 90 70

20 000

1.10. – 31.1.

1.2. – 31.3.

1.4. – 20.4.

424 EUR

413 EUR

424 EUR

Orangen, frisch

KN ex 0805 10

306 800

1.12. – 31.5.

264 EUR

Clementinen, frisch

KN ex 0805 20 10

143 700

1.11. – Ende Februar

484 EUR

Artikel 4

Für die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse gilt Folgendes:

Liegt der Preis einer Sendung um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises;

Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden;

Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise.

Artikel 5

(1)   Die in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls vereinbarte spezifische Regelung hat zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemeinschaftsmärkte zu verhindern.

(2)   Um die volle Verwirklichung des in Absatz 1 und in den Artikeln 2 und 3 niedergelegten Ziels sicherzustellen und um die Marktstabilität und die kontinuierliche Versorgung zu verbessern, konsultieren die beiden Parteien einander im zweiten Quartal jedes Jahres oder auf Antrag einer der Parteien jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen.

Bei diesen Konsultationen werden der Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr und die Aussichten für das folgende Wirtschaftsjahr, insbesondere in Bezug auf Marktlage, die Erzeugungsvorausschau, erwartete Erzeuger- und Ausfuhrpreise sowie die mögliche Marktentwicklung, erörtert.

Die Parteien treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um die volle Verwirklichung des in Absatz 1 und in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls niedergelegten Ziels sicherzustellen.

Artikel 6

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt, dass, wenn infolge der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen Marokkos, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsmarktes im Sinne von Artikel 25 des Abkommens mit sich bringen, die beiden Parteien sofort Konsultationen in die Wege leiten, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist die Gemeinschaft ermächtigt, die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

Artikel 7

Wein mit Ursprung in Marokko, der die Bezeichnung eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung trägt, muss von einer Bescheinigung, aus der der Ursprung hervorgeht und die dem Muster in Anhang 1 B dieses Protokolls entspricht, oder vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein, das gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, mit Anmerkungen versehen ist.

ANHANG IA DES PROTOKOLLS Nr. 1

Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft

KN-Code (2)

Warenbezeichnung (3)

Senkung des MBZ (%)

Jährliches Zollkontingent oder Zollkontingent für den angegebenen Zeitraum (Tonnen Nettogewicht)

Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%)

Sonderbestimmungen

a

b

c

d

0101 90 19

Pferde, andere als zum Schlachten

100

 

 

 

ex 0204

Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren und Fleisch von Schafen der Rassen SARDI, TIMAHDIT, BENI GUIL, AKNOUL, D’MAN, BENI AHSEN, frisch, gekühlt oder gefroren

100

 

 

 

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

100

 

 

 

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

100

 

 

 

ex 0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel, ausgenommen Rosen

100

 

 

 

ex 0602 40

Rosen, auch veredelt, ausgenommen Rosenstecklinge

100

 

 

 

0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch:

100

3 000

Artikel 1 Absatz 6

0603 10 10

Rosen vom 15. Oktober bis 31. Mai

0603 10 20

Nelken vom 15. Oktober bis 31. Mai

0603 10 40

Gladiolen vom 15. Oktober bis 31. Mai

0603 10 50

Chrysanthemen vom 15. Oktober bis 31. Mai

0603 10 30

Orchideen vom 15. Oktober bis 14. Mai

100

2 000

Artikel 1 Absatz 6

0603 10 80

andere vom 15. Oktober bis 14. Mai

ex 0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch:

100

50

Artikel 1 Absatz 6

ex 0603 10 10

Rosen vom 1. Juni bis 30. Juni

ex 0603 10 20

Nelken vom 1. Juni bis 30. Juni

ex 0603 10 40

Gladiolen vom 1. Juni bis 30. Juni

ex 0603 10 50

Chrysanthemen vom 1. Juni bis 30. Juni

ex 0701 90 50

ex 0701 90 90

Frühkartoffeln, vom 1. Dezember bis 30. April

100

120 000

40

Artikel 1 Absatz 6

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt vom 1. Oktober bis 31. Mai

 

 

60 (1)  (4)

Artikel 2

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt vom 1. Juni bis 30. September

60 (1)

 

 

 

0703 10 11

0703 10 19

Speisezwiebeln frisch oder gekühlt vom 15. Februar bis 15. Mai

100

8 000

60

Artikel 1 Absatz 6

ex 0709 90 90

Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, vom 15. Februar bis 15. Mai

0703 10 90

Schalotten frisch oder gekühlt

100

1 000

Artikel 1 Absatz 6

0703 20 00

Knoblauch frisch oder gekühlt

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten frisch oder gekühlt

ex 0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt außer Chinakohl

100

500

Artikel 1 Absatz 6

ex 0704 90 90

Chinakohl frisch oder gekühlt

100

200

Artikel 1 Absatz 6

0705 11 00

Kopfsalat frisch oder gekühlt

100

200

Artikel 1 Absatz 6

0705 19 00

Salate (Lactuca sativa), frisch oder gekühlt (außer Kopfsalat)

100

 

Artikel 1 Absatz 6

(Referenzmenge: 3 000 Tonnen)

0705 29 00

Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt außer Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

0706 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai

 

 

 

Artikel 3

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31. Oktober

100 (1)

 

 

 

0707 00 90

Cornichons, frisch oder gekühlt

100

100

Artikel 1 Absatz 6

0708 10 00

Erbsen (Pisum sativum), frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 30. April

100

 

 

 

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai

100

 

 

 

0709 10 00

Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Dezember

 

 

30 (1)

Artikel 3

0709 10 00

Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. bis 31. Oktober und vom 1. Januar bis 31. März

100 (1)

 

 

 

0709 20 00

Spargel, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. Mai

100

 

 

 

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 30. April

100

 

 

 

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

100

9 000

Artikel 1 Absatz 6

ex 0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze

0709 59 10

Pfifferlinge/Eierschwämme, frisch oder gekühlt

0709 59 30

Steinpilze, frisch oder gekühlt

ex 0709 59 90

Andere genießbare Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

100

 

 

 

0709 60 99

Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt, vom 15. November bis 30. Juni

100

 

 

 

0709 90 10

Salate, frisch oder gekühlt, (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

100

 

 

 

0709 90 31

Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (5)

100

 

 

 

0709 90 39

Andere Oliven, frisch oder gekühlt

100

 

 

 

0709 90 20

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

100

 

 

 

0709 90 40

Kapern, frisch oder gekühlt

100

 

 

 

0709 90 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

100

 

 

 

0709 90 60

Zuckermais, frisch oder gekühlt

100

 

 

 

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 20. April

 

 

 

Artikel 3

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 21. April bis 31. Mai

60 (1)

 

 

 

ex 0709 90 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt (ausgenommen Okraschoten)

100

 

 

 

ex 0709 90 90

Okraschoten, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Juni

100

 

 

 

ex 0710

Gemüse, gefroren, ausgenommen Erbsen und andere Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

100

10 000

 

Artikel 1 Absatz 6

0710 21 00

ex 0710 29 00

Erbsen (Pisum sativum) auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

 

 

 

0710 80 59

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (außer Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)

100

 

 

 

0711 20 10

Oliven, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (5)

100

 

 

 

0711 30 00

Kapern, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

 

 

0711 40 00

0711 51 00

0711 59 00

0711 90 30

0711 90 50

0711 90 80

0711 90 90

Gurken und Cornichons, Pilze, Trüffeln, Zuckermais, Speisezwiebeln, anderes (ausgenommen Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ sowie Mischungen von Gemüsen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

600

Artikel 1 Absatz 6

0711 90 10

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

 

 

ex 0712

Gemüse, getrocknet, außer Speisezwiebeln und Oliven

100

2 000

Artikel 1 Absatz 6

0713 50 00

Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen

100

 

 

 

ex 0713 90 00

Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Hülsenfrüchte zur Aussaat

100

 

 

 

ex 0804 10 00

Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg oder weniger

100

 

 

 

0804 20

Feigen

100

 

 

 

0804 40 00

Avocadofrüchte

100

 

 

 

ex 0805 10

Orangen, frisch, vom 1. Dezember bis 31. Mai

 

 

80 (1)

Artikel 3

ex 0805 10

Orangen, frisch, vom 1. Juni bis 30. November

100

 

 

 

ex 0805 10 80

Orangen, andere als frische

100

 

 

 

ex 0805 20 10

Clementinen, frisch, vom 1. November bis Ende Februar

 

 

80 (1)

Artikel 3

ex 0805 20 10

Clementinen, frisch, vom 1. März bis 31. Oktober

100 (1)

 

 

 

ex 0805 20 30

ex 0805 20 50

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

100 (1)

 

 

 

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

100

 

 

 

ex 0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch

100 (1)

 

 

 

ex 0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), andere als frische

100 (1)

 

 

 

ex 0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. November bis 31. Juli

100 (1)

 

 

 

0807 11 00

Wassermelonen, frisch, vom 1. Januar bis 15. Juni

100

 

 

 

0807 19 00

Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis 31. Mai

100

 

 

 

0808 20 90

Quitten, frisch

100

1 000

50

 

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

100 (1)  (6)

3 500

Artikel 1 Absatz 6

0809 20

Kirschen, frisch

0809 30

Pfirsiche, frisch, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 40 05

Pflaumen, frisch, vom 1. November bis 30. Juni

100 (1)

 

 

 

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März

100

 

 

 

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. April bis 30. April

100

100

 

 

0810 20 10

Himbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 15. Juli

100

 

 

 

0810 50 00

Kiwifrüchte, frisch, vom 1. Januar bis 30. April

100

250

Artikel 1 Absatz 6

ex 0810 90 95

Granatäpfel, frisch

100

 

 

 

ex 0810 90 95

Kaktusfeigen und Mispeln, frisch

100

 

 

 

ex 0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 0812 90 20

Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht

100

 

 

 

ex 0812 90 99

Andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht

100

 

 

 

0813 10 00

Aprikosen/Marillen, getrocknet

100

 

 

 

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet

100

 

 

 

0813 40 50

Papaya-Früchte, getrocknet

100

 

 

 

0813 40 95

Andere Früchte, getrocknet

100

 

 

 

0813 50 12

0813 50 15

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, ohne Pflaumen

100

 

 

 

0904 12 00

Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert

100

 

 

 

0904 20 90

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

100

 

 

 

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

100

 

 

 

1209 91 90

Samen von Gemüsen, andere (7)

100

 

 

 

1209 99 99

Samen, Früchte zur Aussaat, andere (7)

100

 

 

 

1211 90 30

Tonkabohnen

100

 

 

 

1212 10

Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

100

 

 

 

ex 1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

25

 

 

 

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

100

3 500

Artikel 1 Absatz 6

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

ex 2001 10 00

Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 10 00

Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

10 000 (Nettoabtropfgewicht)

Artikel 1 Absatz 6

ex 2001 90 93

Speisezwiebeln, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

 

 

 

ex 2001 90 50

Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 90 65

Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 90 70

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

ex 2001 90 99

Andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

100

 

 

 

2002 10 10

Tomaten, geschält

100

 

 

 

2002 90

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (außer Tomaten, ganz oder in Stücken)

100

2 000

Artikel 1 Absatz 6

2003 10 20

2003 10 30

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

 

 

 

2003 20 00

Trüffel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

 

 

 

2003 90 00

Andere Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

 

 

 

2004 10 99

Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

100

 

 

 

ex 2004 90 30

Kapern und Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

100

 

 

 

2004 90 50

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

100

10 500

20

Artikel 1 Absatz 6

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2005 59 00

Andere Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2004 90 98

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

100

 

 

 

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 20 20

Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

100

 

 

 

2005 20 80

Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 51 00

Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 60 00

Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 70

Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 90 10

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 90 30

Kapern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 90 50

Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 90 60

Karotten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 90 70

Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2005 90 80

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

 

 

2007 10 91

Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten

100

 

 

 

2007 10 99

Andere homogenisierte Zubereitungen

100

 

 

 

2007 91 90

Andere Zitrusfrüchte

100

 

 

 

2007 99 91

Apfelmus

100

 

 

 

2007 99 98

Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

100

 

 

 

2008 30 51

2008 30 71

ex 2008 30 90

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

80

 

 

 

 

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, fein zerkleinert; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, fein zerkleinert:

 

 

 

 

ex 2008 30 55

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

100

ex 2008 30 75

mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

80

ex 2008 30 59

ex 2008 30 79

Orangen und Zitronen, fein zerkleinert

80

 

 

 

ex 2008 30 90

Zitrusfrüchte, fein zerkleinert

80

 

 

 

ex 2008 30 90

Pülpe von Zitrusfrüchten

40

 

 

 

2008 50 61

2008 50 69

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

100

10 000

20

Artikel 1 Absatz 6

2008 50 71

2008 50 79

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

100

5 000

Artikel 1 Absatz 6

ex 2008 50 92

ex 2008 50 94

Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr

100

 

 

 

ex 2008 50 92

ex 2008 50 94

Aprikosen-/Marillenpülpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr

100

10 000

50

Artikel 1 Absatz 6

2008 50 99

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts weniger als 4,5 kg

100

7 200

50

Artikel 1 Absatz 6

ex 2008 70 98

Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg

 

 

 

 

ex 2008 70 92

ex 2008 70 98

Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr

50

 

 

 

2008 80 50

Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

100

 

 

 

2008 92 51

2008 92 59

2008 92 72

2008 92 74

2008 92 76

2008 92 78

Mischungen von Früchten, ohne Zusatz von Alkohol mit Zusatz von Zucker

100

100

55

Artikel 1 Absatz 6

2009 11

2009 12 00

2009 19

Orangensaft

100 (1)

50 000

70 (1)

Artikel 1 Absatz 6

2009 21 00

2009 29 11

2009 29 19

2009 29 91

2009 29 99

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

100 (1)

1 000

70 (1)

Artikel 1 Absatz 6

2009 39 11

2009 39 19

Saft aus anderen Zitrusfrüchten

100 (1)

 

 

 

ex 2009 31 11

ex 2009 31 19

ex 2009 39 31

ex 2009 39 39

Saft aus anderen Zitrusfrüchten, außer Zitronensaft

100

 

 

 

ex 2204

Wein aus frischen Weintrauben

100

95 200 hl

Artikel 1 Absatz 6

ex 2204 21 79

ex 2204 21 80

ex 2204 21 83

ex 2204 21 84

Weine mit Ursprungsbezeichnung folgender Namen: Berkane, Saïs, M'Tir, Gerrouane, Zemmour und Zennata, mit einem Gehalt an Alkohol von 15 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Liter oder weniger

100

56 000 hl

Artikel 1 Absatz 6

ex 2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, außer Mais und Reis

100

 

 

 

ANHANG 1B DES PROTOKOLLS Nr. 1

Image

Gemeinsame Erklärung

Die Parteien kommen überein, die Lage der im Protokoll Nr. 3 festgelegten Zollpräferenzen, insbesondere in Bezug auf pflanzliche und tierische Fette und Öle der KN-Codes 1515 19 10, 1515 90 60, 1515 90 99, 1516 10 90, 1516 20 95, 1516 20 96, 1516 20 98 sowie Rübenzucker des Codes 1701 12 90 gemäß dem in Artikel 16 des Assoziationsabkommens niedergelegten Ziel zu überprüfen.

Gemeinsame Erklärung

Die Parteien stellen fest, dass dieses Abkommen vom Königreich Marokko im Rahmen einer Ausschreibungsregelung für Einfuhrlizenzen zur Verwaltung von präferenziellen Zollkontingenten angewendet wird.

Wird diese Ausschreibungsregelung geändert oder wird ein Direktzahlungssystem eingeführt, kommen die Parteien überein, gemäß Artikel 20 des Assoziationsabkommens in Konsultationen einzutreten.


(1)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.

(2)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1).

(3)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(4)  Die Anwendung dieses Zugeständnisses ist bis zu dem in Artikel 18 dieses Abkommens vorgesehenen Datum für die Durchführung von weiteren Liberalisierungsmaßnahmen ausgesetzt.

(5)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen [siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen].

(6)  Bei frischen Kirschen gilt die Senkung auch für den minimalen spezifischen Zoll.

(7)  Dieses Zugeständnis gilt nur für Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entspricht.

ANHANG II

PROTOKOLL Nr. 3

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko

Artikel 1

(1)   Marokko erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft die in Spalte a des Anhangs angegebenen Einfuhrzölle. Die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen müssen zu den in den Spalten c, e, g, i und k angegebenen Prozentsätzen im Rahmen der in den Spalten b, d, f, h und j angegebenen Zollkontingente vorgenommen werden.

(2)   Wird unbeschadet von Absatz 3 nach der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Spalte a des Anhangs zur Anwendung von Absatz 1 genannten Zollsatzes.

(3)   Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen der Position ex 1001 90 99 ist der in Spalte a desselben Anhangs genannte Zollsatz der am 1. Oktober 2003 geltende, dieser wird bei der Berechnung der Zollsenkung weiterhin nur bis zu dieser Höhe angewandt.

Wird dieser Zollsatz nach diesem Zeitpunkt erga omnes gesenkt, wird der in den Spalten c, e, g, i und k genannte Prozentsatz nach folgenden Regeln geändert:

Bei einer Zollsenkung erga omnes wird dieser Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Senkung erhöht.

Bei einer nachfolgenden Zollanhebung erga omnes wird der Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Anhebung verringert.

Werden weitere Änderungen des Zollsatzes nach oben oder nach unten vorgenommen, wird der Prozentsatz, der sich aus der Anwendung des nach den vorhergehenden Gedankenstrichen Gesagten ergibt, nach der jeweiligen Formel geändert.

Artikel 2

(1)   Bei Getreide des Codes ex KN 1001 90 99 erfolgt die Festlegung des Zollkontingents, wie in der Fußnote auf Seite 2 des Anhangs angegeben, anhand der marokkanischen Erzeugung des laufenden Jahres, wie sie von den marokkanischen Behörden im Laufe des Monats Mai geschätzt und veröffentlicht wird. Dieses Kontingent wird gegebenenfalls Ende Juli infolge einer Mitteilung der marokkanischen Behörden, in der das endgültige Erzeugungsvolumen Marokkos angegeben ist, angepasst. Das Ergebnis dieser Anpassung kann jedoch je nach den Ergebnissen der in Absatz 2 genannten Konsultationen im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien um 5 % nach oben oder nach unten angepasst werden.

Das oben genannte Zollkontingent gilt nicht für die Monate Juni und Juli. Die Parteien kommen daher bei den im folgenden Absatz erwähnten Konsultationen überein, die Möglichkeit einer Verlängerung des Zeitraums je nach den Aussichten für den marokkanischen Markt zu prüfen. Diese Verlängerung darf jedoch nicht über den 31. August hinausgehen.

(2)   Um die Durchführung der Vorschriften von Absatz 1 zu ermöglichen und um die Versorgung des marokkanischen Marktes sowie dessen Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, die marokkanischen Marktpreise zu stabilisieren und die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, wird in Bezug auf die Zusammenarbeit in diesem Sektor die folgende Regelung angewandt:

Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres, spätestens in der zweiten Hälfte des Monats Mai, findet ein Meinungsaustausch zwischen den Parteien statt.

Bei dieser Konsultation werden die Lage des Getreidemarkts, insbesondere die Aussichten für die Erzeugung von marokkanischem Weichweizen, die Bestandssituation, der Verbrauch, die Erzeugerpreise und die mögliche Marktentwicklung, sowie die Möglichkeiten für die Anpassung des Angebots an die Nachfrage erörtert.

(3)   Räumt Marokko nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Getreide des Codes ex KN 1001 90 99 im Rahmen eines internationalen Abkommens einem Drittland eine wesentliche Zollsenkung ein, verpflichtet es sich, der Gemeinschaft autonom dieselbe Zollsenkung einzuräumen.

Artikel 3

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt, dass, wenn infolge der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, eine schwerwiegende Störung des marokkanischen Marktes im Sinne von Artikel 25 des Abkommens mit sich bringen, die beiden Parteien sofort Konsultationen in die Wege leiten, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist Marokko ermächtigt, die von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

ANHANG DES PROTOKOLLS Nr. 3

Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko

KN-Code (6)

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (%)

2003

2004

2005

2006

2007 und folgende

Zollkontingent (t)

Senkung des Zolls (%)

Zollkontingent (t)

Senkung des Zolls (%)

Zollkontingent (t)

Senkung des Zolls (%)

Zollkontingent (t)

Senkung des Zolls (%)

Zollkontingent (t)

Senkung des Zolls (%)

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

ex 0102 10

Rinder, reinrassige Zuchttiere (außer Kühe)

2,5

5 000

100,0

5 000

100,0

5 000

100,0

5 000

100,0

5 000

100,0

0105 11

Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

2,5

600

100,0

600

100,0

600

100,0

600

100,0

600

100,0

ex 0202 20

Fleisch von Rindern, nicht entbeint, gefroren, andere Teile, mit Knochen, außer „quartiers compensés“

254,0

4 000

82,3

4 000

82,3

4 000

82,3

4 000

82,3

4 000

82,3

0207 12

Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren

110,0

200

27,3

200

27,3

200

27,3

200

27,3

200

27,3

ex 0207 27 10

Teile von Truthühnern, unzerteilt, gefroren

60,0

770

36,7

770

36,7

840

40,0

910

43,3

1 000

46,7

0207 27 30

Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen von Truthühnern, gefroren

110,0

60

13,6

70

13,6

80

18,2

90

22,7

100

27,3

0207 27 50

Brüste und Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren

0207 27 60

Unterschenkel und Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren

0207 27 70

Schenkel und Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren, Unterschenkel und Teile davon

0207 27 80

Andere Teile von Truthühnern, gefroren

0401 30

Rahm mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

109,0

1 000

88,5

1 000

88,5

1 000

88,5

1 000

88,5

1 000

88,5

0402 10 11

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

109,0

4 000

72,5

4 000

72,5

4 300

72,5

4 600

72,5

4 800

72,5

0402 10 19

Milch und Rahm in Pulverform, entrahmt, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg

60,0

50

50

50

50

50

0402 21 11

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

109,0

3 200

20,2

3 200

20,2

3 200

20,2

3 200

20,2

3 200

20,2

0402 21 19

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg

0402 21 91

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 21 99

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg

0402 91 31

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (außer Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT)

109,0

2 600

24,8

2 600

24,8

2 600

29,4

2 600

33,9

2 600

38,6

0402 91 59

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg (außer Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT)

0402 91 99

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT, mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2,5 kg (außer Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT)

0402 99

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

109,0

1 000

90,9

1 000

90,9

1 000

90,9

1 000

90,9

1 000

90,9

0403 90 11

0403 90 19

0403 90 31

0403 90 39

0403 90 51

0403 90 59

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

109,0

300

74,3

300

74,3

300

76,1

300

78,0

300

79,8

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

17,5

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

0405 10

Butter

32,5

8 200

69,2

8 200

69,2

8 500

69,2

8 700

69,2

9 000

69,2

0405 20

Milchstreichfette

50,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

0405 90

Andere Fettstoffe aus der Milch

17,5

42,8

42,8

42,8

42,8

42,8

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

75,0

100

41,3

100

41,3

100

49,3

100

57,3

100

65,3

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

75,0

100

41,3

100

41,3

100

49,3

100

57,3

100

65,3

0406 40

Käse mit Schimmelbildung im Teig

75,0

100

41,3

100

41,3

100

49,3

100

57,3

100

65,3

ex 0406 90

Anderer Käse, außer für die Verarbeitung bestimmter Käse des KN-Codes 0406 90 01

75,0

1 000

52,0

1 000

52,0

1 000

57,0

1 000

62,0

1 000

68,0

0406 90 01

Andere Käse für die Verarbeitung

17,5

300

100,0

300

100,0

300

100,0

300

100,0

300

100,0

0407 00 19

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht von Hausgeflügel, Bruteier, außer von Truthühnern oder Gänsen

52,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

0408 99 80

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (außer getrocknet oder Eigelb)

50,0

60

50,0

60

50,0

70

50,0

80

50,0

90

50,0

0409 00 00

Natürlicher Honig

50,0

100

30,0

100

30,0

100

30,0

100

30,0

100

30,0

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen

32,5

1 000

100,0

1 000

100,0

1 200

100,0

1 400

100,0

1 600

100,0

50,0

52,0

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

17,5

200

100,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

32,5

50,0

0602 20

Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelte Reben, bewurzelt, auch gepfropft

2,5

500

100,0

500

100,0

500

100,0

500

100,0

500

100,0

17,5

50,0

0602 90 30

Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

17,5

1 150

100,0

1 150

100,0

1 300

100,0

1 450

100,0

1 600

100,0

0602 90 45

Bewurzelte Stecklinge und junge Baumpflanzen, Freilandbäume, -sträucher und -büsche (außer Obstbäume und Waldbäume)

50,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

0602 90 99

Andere Zimmerpflanzen, lebend (außer bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen sowie Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten)

17,5

300

42,9

300

42,9

400

57,1

500

71,4

600

100,0

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

40,0

50 000

37,5

50 000

37,5

50 000

37,5

50 000

37,5

50 000

37,5

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

50,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 150

100,0

1 300

100,0

1 500

100,0

0712 90 50

0712 90 90

Karotten und Speisemöhren und anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

50,0

150

50,0

150

50,0

150

50,0

150

50,0

150

50,0

0713 10 10

Erbsen (Pisum sativum), getrocknet, ausgelöst, zur Aussaat

17,5-25

450

100,0

450

100,0

450

100,0

450

100,0

450

100,0

0713 10 90

Erbsen (Pisum sativum), getrocknet, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (außer zur Aussaat)

50,0

350

24,0

350

24,0

350

28,0

350

32,0

350

36,0

0713 33 90

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) getrocknet, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (außer zur Aussaat)

50,0

150

50,0

150

50,0

150

50,0

150

50,0

150

50,0

ex 0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor), getrocknet, ausgelöst, zur Aussaat

17,5-25,0

4 200

40,0

4 200

50,0

4 200

60,0

4 200

70,0

4 200

80,0

ex 0713 90 00

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, außer für die Aussaat

50,0

3 600

20,0

3 600

20,0

3 600

26,0

3 600

30,0

3 600

42,0

0802 12 90

Mandeln, frisch oder getrocknet, ohne Schalen

50,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

0802 22 00

Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, ohne Schalen, auch enthäutet

50,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

0802 90

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

50,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

0804 40 00

Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

52,0

100

23,1

100

23,1

100

28,8

100

32,7

100

44,2

0806 20

Weintrauben, getrocknet

52,0

100

23,1

100

23,1

100

28,8

100

32,7

100

44,2

ex 0808 10

Äpfel, frisch, vom 1. Februar bis 30. April

52,0

2 000

100,0

2 000

100,0

2 000

100,0

2 000

100,0

2 000

100,0

0808 20 50

Birnen, frisch, vom 1. Februar bis 30. April

52,0

300

100,0

300

100,0

300

100,0

300

100,0

300

100,0

0810 50 00

Kiwifrüchte, frisch

50,0

100

50,0

100

50,0

100

50,0

100

50,0

100

50,0

0813 20 00

Pflaumen, getrocknet

52,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

1001 10 00

Hartweizen, vom 1. Dezember bis 31. März

75 (1)

5 000

25,0

5 000

25,0

5 000

25,0

5 000

25,0

5 000

25,0

ex 1001 90 99

Spelz, Weichweizen und Mengkorn (außer zur Aussaat)

135 (1)

1 060 000 (7)Artikel 2

38,0

1 060 000 (7)Artikel 2

38,0

1 060 000 (7)Artikel 2

38,0

1 060 000 (7)Artikel 2

38,0

1 060 000 (7)Artikel 2

38,0

1003 00 10

Gerste zur Aussaat

2,5-36,0

2 000

100,0

2 000

100,0

2 000

100,0

2 000

100,0

2 000

100,0

ex 1003 00 90

Gerste (außer zur Aussaat und Braugerste), vom 1. Dezember bis 31. März

35 (2)

100 000

20,0

100 000

20,0

100 000

20,0

100 000

20,0

100 000

20,0

ex 1003 00 90

Braugerste

35 (2)

10 000

100,0

10 000

100,0

12 000

100,0

14 000

100,0

16 000

100,0

1004 00 00

Hafer

2,5

800

100,0

800

100,0

800

100,0

800

100,0

800

100,0

25,0

30,0

1005 10

Mais zur Aussaat

2,5

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1005 90 00

Mais (außer zur Aussaat)

35 (2)

2 000

 (8)

2 000

 (8)

2 000

 (8)

2 000

 (8)

2 000

 (8)

1006 10 10

Rohreis (Paddy-Reis) zur Aussaat

2,5

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

140 (3)-172 (5)

200

100,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

1007 00 90

Körner-Sorghum (außer Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat)

25 (4)

3 000

100,0

3 000

100,0

3 000

100,0

3 000

100,0

3 000

100,0

1107 10 19

1107 10 99

Malz, nicht geröstet, in anderer Form als Mehl

40,0

5 000

25,0

5 000

25,0

5 000

25,0

5 000

25,0

5 000

25,0

1108 12 00

Maisstärke

32,5

800

23,1

800

23,1

800

23,1

800

23,1

800

23,1

1108 13 00

Kartoffelstärke

32,5

500

23,1

500

23,1

500

23,1

500

23,1

500

23,1

ex 1205 90 00

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet (zum Vermahlen)

2,5

1 250

100,0

1 250

100,0

1 500

100,0

1 750

100,0

2 000

100,0

1206 00 10

Sonnenblumenkerne zur Aussaat

2,5

250

100,0

250

100,0

250

100,0

250

100,0

250

100,0

ex 1206 00 99

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet (außer zur Aussaat, geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift), zum Vermahlen

2,5

2 500

100,0

2 500

100,0

3 000

100,0

3 500

100,0

4 000

100,0

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet (außer zur Aussaat)

25,0

150

100,0

150

100,0

150

100,0

150

100,0

150

100,0

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben zur Aussaat

2,5

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1 000

100,0

1209 21 00

Samen von Luzernen zur Aussaat

2,5

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

1209 91

Samen von Gemüsen zur Aussaat

2,5

1 200

100,0

1 200

100,0

1 200

100,0

1 200

100,0

1 200

100,0

1212 10 10

1212 10 91

Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

32,5

200

100,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

200

100,0

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

2,5-40

1 150

100,0

1 150

100,0

1 150

100,0

1 150

100,0

1 150

100,0

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

2,5

61 000

100,0

61 000

100,0

61 000

100,0

61 000

100,0

61 000

100,0

1507 10 90

Sojaöl, rohes Öl, auch entschleimt (außer Sojaöl zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

2,5

30 000

100,0

30 000

100,0

30 000

100,0

30 000

100,0

30 000

100,0

ex 1507 90

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, abgefüllt

25,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

ex 1508 90

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, abgefüllt

1509 10 90

Olivenöl, nicht behandelt, außer Lampantöl

52,0

500

32,7

500

32,7

500

32,7

500

32,7

500

32,7

1512 11 91

Sonnenblumenöl, roh (außer zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

2,5

4 000

100,0

4 000

100,0

4 000

100,0

4 000

100,0

4 000

100,0

1514 11

Raps- und Rübsenöl und Senföl, roh

2,5

12 500

100,0

12 500

100,0

15 000

100,0

17 500

100,0

20 000

100,0

ex 1514 19 90

Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl „fette Öle, die einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 % aufweisen“ und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (außer rohe Öle und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln), abgefüllt

25,0

600

100,0

600

100,0

600

100,0

600

100,0

600

100,0

1515 11 00

Leinöl, roh

2,5

125

100,0

125

100,0

125

100,0

125

100,0

125

100,0

1515 90 40

1515 90 59

Andere pflanzliche Fette, roh

2,5

50

100,0

50

100,0

50

100,0

75

100,0

100

100,0

1515 90 60

1515 90 99

Andere pflanzliche Fette und ihre Fraktionen

25,0

150

100,0

150

100,0

150

100,0

150

100,0

150

100,0

ex 2002 90

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (außer Tomaten, ganz oder in Stücken) in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

40-50,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

2003 10

2003 90

Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

50,0

200

70,0

200

70,0

200

80,0

200

90,0

200

100,0

2004 10 10

Kartoffeln, gegart, gefroren

25,0

1 000

60,0

1 000

60,0

1 000

60,0

1 000

60,0

1 000

60,0

2005 40 00

2005 51 00

Erbsen (Pisum sativum) und Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

50,0

100

50,0

100

50,0

100

50,0

100

50,0

100

50,0

2005 70 10

2005 70 90

Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

50,0

100

10,0

100

10,0

100

20,0

100

20,0

100

30,0

ex 2007 10 10

2007 10 91

ex 2007 10 99

2007 99 20

2007 99 31

2007 99 35

ex 2007 99 39

2007 99 55

ex 2007 99 57

2007 99 91

2007 99 93

ex 2007 99 98

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, außer Zitrusfrüchten, Erdbeeren und Aprikosen

50,0

150

20,0

150

20,0

200

30,0

250

40,0

300

50,0

2008 19 13

2008 19 19

Geröstete Mandeln und Pistazien sowie Schalenfrüchte und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

50,0

100

20,0

100

20,0

100

30,0

100

40,0

100

50,0

2008 70 61

2008 70 71

2008 70 79

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker

50,0

150

20,0

150

20,0

150

30,0

150

40,0

150

50,0

2009 79 19

2009 79 99

Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, konzentriert

50,0

300

100,0

300

100,0

300

100,0

300

100,0

300

100,0

ex 2009 80 79

2009 80 88

2009 80 99

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, konzentriert

50,0

500

70,0

500

70,0

580

80,0

660

90,0

730

100,0

2009 90 59

2009 90 98

Mischungen von Fruchtsäften, einschließlich Traubenmost und Gemüsesäfte (andere als Äpfel, Birnen, Zitrusfrüchte, Ananas, tropische Früchte, ohne Zucker)

50,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

100

100,0

2204 10

Schaumwein

52,0

3 000 hl

23,1

3 000 hl

23,1

3 000 hl

32,7

3 000 hl

42,3

3 000 hl

53,8

2204 21

Anderer Wein; Traubenmost, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

52,0

6 000 hl

23,1

6 000 hl

23,1

6 000 hl

32,7

6 000 hl

42,3

6 000 hl

53,8

2204 29

Anderer Wein; Traubenmost, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

52,0

12 000 hl

23,1

12 000 hl

23,1

12 000 hl

32,7

12 000 hl

42,3

12 000 hl

53,8

2302 30 10

2302 30 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen

2,5

3 000

100,0

3 000

100,0

3 500

100,0

4 200

100,0

5 000

100,0

2302 40 10

2302 40 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide

2,5

12 500

100,0

12 500

100,0

15 000

100,0

17 500

100,0

20 000

100,0

2303 20 11

2303 20 18

Ausgelaugte Rübenschnitzel

2,5

40 000

100,0

40 000

100,0

50 000

100,0

60 000

100,0

72 000

100,0

2303 20 90

Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung (außer ausgelaugte Rübenschnitzel)

32,5

5 000

100,0

5 000

100,0

5 000

100,0

5 000

100,0

5 000

100,0

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

32,5

1 000

38,5

1 000

38,5

1 000

38,5

1 000

38,5

1 000

38,5

ex 2309 90

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (nur Kokzidiostatika auf Trägerstoff, Cholin, 70, Zubereitungen zur Fütterung von Fischen, Antibiotika, Milchaustauscher, getrocknete ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, Rückstände aus der Stärkegewinnung, ausgenommen Vormischungen)

2-10-17,5

6 000

100,0

6 000

100,0

9 000

100,0

12 000

100,0

15 000

100,0

ex 2309 90 99

Vormischungen von der zur Fütterung verwendeten Art

52,0

1 000

51,9

1 000

51,9

1 000

51,9

1 000

51,9

1 000

51,9

2401 10 60

„sun-cured“ Orienttabak, nicht entrippt

17,5

200

100,0

200

100,0

300

100,0

400

100,0

500

100,0

2401 10 70

„dark-air-cured“ Tabak, nicht entrippt

2401 20 90

Tabak, teilweise oder ganz entrippt, jedoch nicht anders verarbeitet


(1)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 1 000 DH/Tonne oder weniger, der über 1 000 DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 2,5 %.

(2)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 800 DH/Tonne oder weniger, der über 800DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 2,5 %.

(3)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 3 000 DH/Tonne oder weniger, der über 3 000 DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 16 %.

(4)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 800 DH/Tonne oder weniger, der über 800 DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 16 %.

(5)  Dieser Zollsatz gilt für den Teil mit einem Wert von 4 020 DH/Tonne oder weniger, der über 4 020 DH/Tonne hinausgehende Teil unterliegt einem Einfuhrzoll von 16 %.

(6)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes gemäß Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

(7)  Übersteigt die Weichweizenerzeugung Marokkos (P) 2,1 Mio. Tonnen, so wird das Kontingent (Q) bei einer Erzeugung Marokkos von 3 Mio. Tonnen oder mehr nach folgender Formel auf mindestens 400 000 Tonnen reduziert: Q (Mio. Tonnen) = 2,59-0,73*P (Mio. Tonnen).

(8)  Der angewandte Präferenzzoll beträgt 2,5 %.


EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

Das Abkommen wurde in den elf Amtssprachen der Europäischen Union (Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Finnisch, Schwedisch) im ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2, veröffentlicht. Die tschechische, estnische, lettische, litauische, ungarische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung werden in diesem Amtsblatt veröffentlicht.