ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe C 38/03, die Spanien gewährt hat (weitere Umstrukturierungsbeihilfe für staatseigene spanische Werften) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3918) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1487/2005 DES RATES
vom 12. September 2005
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Vorläufige Maßnahmen
(1) |
Am 15. März 2005 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 426/2005 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. |
(2) |
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt und „UZ“ abgekürzt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
2. Weiteres Verfahren
(3) |
Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der VR China wurden alle Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen wurde. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
(4) |
Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. |
(5) |
Die Kommission unterrichtete außerdem alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft, und der Vorschlag zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle wurde gegebenenfalls entsprechend geändert. |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(6) |
Unter Randnummer 11 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware als veredeltes Bekleidungsgewebe aus synthetischen Filamentgarnen mit einem Anteil an texturierten oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, definiert. Da die betroffene Ware jedoch nicht nur zur Herstellung von Bekleidung (z. B. Bekleidungsfutter, Anoraks, Sportbekleidung, Skibekleidung, Unterwäsche und Modeartikel), sondern auch — in geringerem Maße — für andere Zwecke verwendet wird, fallen alle veredelten Gewebe aus Polyester-Filamenten, unabhängig von ihrer endgültigen Verwendung, unter die Warendefinition. Die unterschiedliche Verwendung ist für die Definition der betroffenen Ware nicht von Bedeutung, da sich die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften nicht ändern. |
(7) |
Auch weiß gefärbte Gewebe fallen unter die Warenbeschreibung. Sie sind jedoch von ungebleichten („grauen“) Geweben aus synthetischen Filamentgarnen zu unterscheiden, bei denen es sich nämlich um eine bereits gewebte, aber noch nicht gefärbte Ware handelt, die als Rohstoff für die betroffene Ware dient. Letztere fallen somit nicht unter die Warendefinition. Da weiß gefärbte Gewebe gemäß der vorstehenden Definition den KN-Codes ex 5407 51 00, ex 5407 61 10 und ex 5407 69 10 zugewiesen werden, mussten diese Codes in den verfügenden Teil dieser Verordnung aufgenommen werden. |
(8) |
Ferner wird bestätigt, dass die betroffene Ware von Geweben aus Polyester-Filamenten zu unterscheiden ist, die aus vorgefärbten Garnen hergestellt werden und deren Muster durch das Weben entsteht. Die letztgenannte Ware weist andere grundlegende materielle und chemische Eigenschaften auf, weil zu ihrer Herstellung ein anderer Rohstoff (vorgefärbte Garne) verwendet wird und das Design beim Weben entsteht und nicht durch Bedrucken oder Färben. Außerdem wird diese Art veredelter Gewebe in der Regel als Dekorationsstoff verwendet, die betroffene Ware hingegen nahezu ausschließlich zur Herstellung von Bekleidung. |
(9) |
Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht für veredelte Gewebe aus Polyester-Filamenten (nachstehend auch „VGPF“ abgekürzt) gelten sollten, die für Möbel oder in der Innenausstattung verwendet werden. Eine interessierte Partei, die Polyestergewebe für Regenschirme einführt, wies darauf hin, dass die von ihr eingeführte Textilware anders ist und sich aufgrund ihres Gewichts nicht für eine Verwendung in der Bekleidungsindustrie eignen würde. |
(10) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge wird ein Teil der betroffenen Ware — wenn auch in geringerem Umfang — in der Tat für Möbel und Inneneinrichtungszwecke verwendet. Diese Gewebe weisen jedoch trotz gewisser Unterschiede in Bezug auf Farbe, Garnstärke und Veredelung dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Merkmale auf wie Bekleidungsgewebe. Daher wird der Schluss gezogen, dass sie nicht aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten. |
(11) |
Eine interessierte Partei machte geltend, dass sich Preis und Qualität je nach Verwendung der Ware, d. h. ob als Futter für billige Bekleidungsartikel oder als Stoff für hochwertige Bekleidungsartikel, erheblich unterscheiden würden und diese Waren deshalb nicht als eine einzige Ware betrachtet werden dürften. |
(12) |
Dazu sei angemerkt, dass in den für diese Untersuchung verwendeten Warenkennnummern, mit denen sichergestellt wird, dass dieselben Warentypen miteinander verglichen werden, den Qualitäts- und Preisunterschieden Rechnung getragen wurde. |
(13) |
Des Weiteren hatte die Kommission unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften VGPF und die in den betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten VGPF dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufwiesen und es sich deshalb um eine gleichartige Ware handelte. |
(14) |
Da zur Definition der Ware und gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden der Inhalt und die vorläufigen Schlussfolgerungen unter den Randnummern 11 bis 16 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
C. VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN
(15) |
Eine interessierte Partei ersuchte um weitere Angaben zu den kooperierenden Gemeinschaftsherstellern, damit interessierte Parteien besser beurteilen könnten, ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie unter Randnummer 8 Buchstabe a der vorläufigen Verordnung erläutert, hatten die Gemeinschaftshersteller gemäß Artikel 19 der Grundverordnung beantragt, dass nähere Angaben zu ihren Unternehmen nicht bekannt gegeben werden sollten, da dies wesentliche nachteilige Auswirkungen für sie haben würde. Da einige von ihnen Polyestergarne (ihr wichtigster Rohstoff) von chinesischen Lieferanten beziehen, werden „Vergeltungsmaßnahmen“ befürchtet. Ihr Antrag wurde als ausreichend begründet betrachtet, so dass ihm stattgegeben wurde. |
D. DUMPING
1. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)
(16) |
Im Rahmen dieser Untersuchung meldeten sich 49 ausführende Hersteller in der VR China und stellten einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Die MWB-Anträge wurden einzeln auf die fünf im vorgenannten Artikel aufgeführten Kriterien geprüft. |
(17) |
Insgesamt 25 Unternehmen konnten nachweisen, dass sie die fünf MWB-Kriterien erfüllten (vgl. Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung). Den anderen Unternehmen konnte aus folgenden Gründen keine MWB gewährt werden: 10 Unternehmen hatten nicht alle für die Untersuchung erforderlichen Informationen übermittelt, so dass deren Mitarbeit als unzureichend betrachtet werden musste; bei den anderen 14 Unternehmen waren die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung — wie nachstehend aufgeführt — nicht alle erfüllt.
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(18) |
Den betroffenen Unternehmen und dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. Aus den eingegangenen Stellungnahmen der verschiedenen interessierten Parteien konnten die nachstehend ausgeführten Schlüsse gezogen werden. |
(19) |
Ganz allgemein sei hier festgehalten, dass gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung die Beweislast bei den ausführenden Herstellern, die eine MWB beantragen, liegt, denn die MWB-Anträge müssen diesem Artikel zufolge ausreichendes Beweismaterial dafür enthalten, dass das betreffende Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Bestehen weiterhin Zweifel, weil das betreffende Unternehmen/die betreffenden Unternehmen zum Beispiel nicht in der Lage war/waren, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, oder weil diese Informationen nicht ausreichend waren, kann keine MWB gewährt werden. |
(20) |
Des Weiteren sei angemerkt, dass einem Unternehmen nur dann eine MWB gewährt werden kann, wenn alle fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung uneingeschränkt erfüllt sind. Sobald ein Kriterium nur begrenzt erfüllt ist, wird der MWB-Antrag abgelehnt. Außerdem ist es durchgehende Praxis der EG-Organe, dass untersucht wird, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen insgesamt die MWB-Voraussetzungen erfüllt. Dies bedeutet, dass jedes verbundene Unternehmen, das die betroffene Ware herstellt und/oder verkauft, nachweisen muss, dass es die MWB-Kriterien erfüllt. |
(21) |
Demgegenüber machten die Unternehmen 4, 5, 9 und 14 geltend, dass bei der Beurteilung, ob einem Unternehmen eine MWB gewährt wird, die Kommission von einem globalen Bild ausgehen müsse und selbst, wenn bei einem bestimmten Kriterium einzelne Aspekte nicht erfüllt seien, trotzdem eine MWB gewähren sollte. Diesem Vorbringen wurde aus den unter Randnummer 20 genannten Gründen nicht stattgegeben. |
(22) |
Die Unternehmen 4 und 5 machten außerdem geltend, die Kommission hätte für ihre Schlussfolgerung, dass sie das erste Kriterium nicht erfüllten, keine ausreichenden Gründe. Diesem Vorbringen kann entgegnet werden, dass bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben beider Unternehmen festgestellt wurde, dass deren MWB-Anträge entweder irreführende Informationen enthielten oder aber wichtige Informationen fehlten. So hatte eines dieser beiden Unternehmen angegeben, dass es sich bei einem der wichtigen Rohstofflieferanten um ein Privatunternehmen und nicht, wie sich im Rahmen des Kontrollbesuchs herausstellte, um ein staatliches Unternehmen handelte. Das Argument des Unternehmens, es könne nicht erwartet werden, dass es die Eigentumsverhältnisse seiner Zulieferer im Einzelnen kenne, wurde nicht akzeptiert, da das Unternehmen in seinem MWB-Antrag eindeutig angegeben hatte, dass es sich bei dem betreffenden Zulieferer um ein privates Unternehmen handele und dies im Rahmen des Kontrollbesuchs ausdrücklich bestätigt wurde. Beim Kontrollbesuch in den Betrieben des zweiten Unternehmens wurde festgestellt, dass der MWB-Antrag dieses Unternehmens — obwohl ausdrücklich angefordert — keine Angaben zur Anschaffung der wichtigsten Rohstoffe und somit auch nicht zu den entsprechenden Zulieferern enthielt. Die Überprüfung wurde dadurch erheblich behindert, und es konnte nicht geprüft werden, ob die angegebenen Kosten auf Marktwerten beruhten und Geschäftsentscheidungen ohne staatliche Einflussnahme getroffen worden waren. Die Vorbringen dieser beiden Unternehmen wurden deshalb abgewiesen. |
(23) |
Die Unternehmen 3, 9 und 14 machten geltend, dass der eingeschränkte Bestätigungsvermerk zu ihren Jahresabschlüssen allein nicht ausreiche, um das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung als nicht erfüllt zu betrachten. Unternehmen 2 stellte die Schlussfolgerung der Kommission in Frage, dass es über keine einzige klare Buchführung verfüge, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Des Weiteren machten die Unternehmen 4 und 5 geltend, dass sie durchaus über eine einzige klare und von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüfte Buchführung verfügten und deshalb das zweite Kriterium erfüllten. |
(24) |
Ganz allgemein sei hier festgehalten, dass dem zweiten Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zufolge die betreffenden Unternehmen nachweisen müssen, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird, damit die Zuverlässigkeit der Buchführung gewährleistet ist und eine ordnungsgemäße Beurteilung des Dumpings vorgenommen werden kann. Da die Ermittlung der Dumpingspanne im Wesentlichen auf Daten beruht, die der Buchführung der betreffenden Unternehmen entnommen werden (z. B. Einnahmen, Aufwendungen, Gewinne und Inventar), müssen diese zuverlässig sein. Der Kontrollbesuch im Rahmen des Antidumpingverfahrens dient der Überprüfung eben dieser Daten. Des Weiteren sei daran erinnert, dass die Stellungnahme des Rechnungsprüfers (Genehmigung mit oder ohne Einschränkung bzw. Verweigerung der Genehmigung) von der Wesentlichkeit der in der Buchführung festgestellten Abweichungen abhängt. Die Tatsache, dass ein Rechnungsprüfer sich nicht weigert, die Buchführung zu genehmigen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Buchführung korrekt ist; dies wäre nur im Falle einer uneingeschränkten Genehmigung durch den Rechnungsprüfer der Fall. |
(25) |
Bezüglich der Buchführung der Unternehmen 3, 9 und 14 erhoben die Rechnungsprüfer sogar erhebliche Bedenken. Bei einem dieser Unternehmen konnten die Rechnungsprüfer die Richtigkeit der angegebenen Lagerbestände zum Jahresende und die Vertriebskosten des betreffenden Jahres nicht überprüfen. Bei einem anderen Unternehmen hielten die Rechnungsprüfer in ihrem Bericht fest, das es ihnen aufgrund des „begrenzten Zugangs“ nicht möglich gewesen sei, die Lagerbestände zum Jahresende zu überprüfen. Dabei machte der Inventarwert mehr als 10 % der Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens aus. Außerdem stimmten die vom Unternehmen übermittelten Abschlüsse nicht mit jenen überein, auf die sich der Bericht der Rechnungsprüfer bezog, so dass sich die Kommission fragt, ob auch wirklich die geprüften Abschlüsse übermittelt wurden. Beim letzten Unternehmen äußerten die Rechnungsprüfer erhebliche Vorbehalte bezüglich der Jahresabschlüsse für 2002. Obwohl dieses Unternehmen weder offensichtliche Änderungen in seiner Buchführung vorgenommen noch bestimmte in vorangegangenen Jahren angemahnte Mängel in Angriff genommen hatte, gab es beim Jahresabschluss 2003 keine derartigen Bedenken, was wiederum Zweifel aufkommen ließ, ob dieser von unabhängigen Stellen nach internationalen Grundsätzen geprüft worden war. Außerdem war der Jahresabschluss nicht einmal von den Anteilseignern genehmigt worden. Die Vorbringen dieser Unternehmen wurden deshalb abgewiesen. |
(26) |
Bezüglich des Vorbringens von Unternehmen 2 ist anzumerken, dass die von den Rechnungsprüfern geforderten wesentlichen Berichtigungen, die zu einer Halbierung der Gewinne führten, zwar im Jahresabschluss, aber nicht in der Buchführung des Unternehmens verbucht wurden, was sich eventuell dadurch erklären lässt, dass das Unternehmen für andere Zwecke höhere Gewinne in seiner Buchführung ausweisen wollte. Deshalb stimmte die Buchführung nicht mit dem geprüften Jahresabschluss überein, was sich direkt und erheblich auf jede Ermittlung einer Dumpingspanne auswirken würde. Dies führte zu der Schlussfolgerung, dass das Unternehmen nicht über eine einzige klare Buchführung verfügte, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Da das Unternehmen keine weiteren Informationen übermittelte, werden diese Feststellungen bestätigt und die Argumente des Unternehmens zurückgewiesen. |
(27) |
Im Falle der Unternehmen 4 und 5 wurden beim Kontrollbesuch erhebliche Unstimmigkeiten in der Buchführung festgestellt. Die Unternehmen machten geltend, dass es sich hierbei um Flüchtigkeitsfehler handele, und sie warfen der Kommission vor, keine eingehende Analyse vorgenommen und die Situation falsch eingeschätzt zu haben. Zunächst sei an dieser Stelle daran erinnert, dass es Aufgabe der Unternehmen ist, etwaige Zweifel, die im Rahmen eines Kontrollbesuchs aufkommen, aus dem Weg zu räumen. Außerdem wurden bestimmte Unterlagen, um deren Vorlage im Rahmen der Überprüfung des MWB-Antrags gebeten worden war, nicht zur Verfügung gestellt, so dass diese nicht geprüft und nicht berücksichtigt werden konnten. Da aufgrund der festgestellten Abweichungen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Buchführung bestehen, wird bestätigt, dass diese nicht als eine nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüfte Buchführung angesehen werden kann. Da die Unternehmen keine weiteren Informationen übermittelten, werden diese Feststellungen bestätigt. Dem Vorbringen der Unternehmen wurde deshalb nicht gefolgt. |
(28) |
Außerdem machten die Unternehmen 4 und 5 sowie das Unternehmen 6 geltend, dass die Schlussfolgerung, sie würden das dritte Kriterium nicht erfüllen, jeder Grundlage entbehre. |
(29) |
Unternehmen 4 behauptete, die Kommission habe keinen plausiblen Grund für die Schlussfolgerung, dass den Anteilseignern im Rahmen des Privatisierungsprozesses vergünstigte Anteilspreise eingeräumt worden seien. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Privatisierung bei nur 25 % des Nettobuchwerts veranschlagt worden war, was erhebliche Zweifel an dem Schätzgutachten aufkommen ließ. Vor allem aber scheinen die neuen Anteilseigner nur einen Teil dieses Preises für ihre Beteiligung an diesem Unternehmen gezahlt zu haben. Der restliche Teil wurde den Untersuchungsergebnissen zufolge von einem dritten Unternehmen gezahlt, zu dem das Unternehmen 4 keine Angaben, insbesondere in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, machen wollte. Das Unternehmen konnte somit nicht den Verdacht ausräumen, dass es sich bei dem dritten Unternehmen um ein staatliches Unternehmen handelte. Die Begründung, die gewünschten Informationen könnten aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht übermittelt werden, kann nicht akzeptiert werden, da in Antidumpinguntersuchungen die Behörden alle vertraulichen Dokumente, die ihnen im Rahmen eines Kontrollbesuchs zur Verfügung gestellt werden, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung vertraulich zu behandeln haben, so dass sie Dritten in keiner Weise zugänglich sind. Aus diesem Grunde wurde dem Vorbringen nicht gefolgt. |
(30) |
Unternehmen 5 erhob Einwände gegen die negativen MWB-Feststellungen der Kommission bezüglich des dritten MWB-Kriteriums. Das Unternehmen habe seine wichtigsten Maschinen und Anlagen von einem verbundenen Privatunternehmen gekauft, so dass diese Vermögensgegenstände zu Marktpreisen übertragen worden seien. In diesem spezifischen Fall stützte sich die Kommission in ihren Schlussfolgerungen auf die Tatsache, dass das Unternehmen in seinem MWB-Antrag ursprünglich angegeben hatte, dass alle Vermögensgegenstände auf dem freien Markt erworben worden seien, was sich bei der Überprüfung im Rahmen des Kontrollbesuchs als falsch erwies, denn den Untersuchungsergebnissen zufolge waren alle Vermögensgegenstände vom Anteilseigner des Unternehmens übertragen worden. Da das Unternehmen allerdings nicht darlegen konnte, wie und zu welchem Preis die betreffenden Vermögensgegenstände ursprünglich vom Anteilseigner erworben wurden, konnte es weder nachweisen, dass die Vermögensgegenstände zu Marktpreisen übertragen wurden noch dass seine Produktionskosten und seine finanzielle Lage keinen nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems unterlagen. Durch die irreführenden Informationen bezüglich des Ursprungs des Anlagevermögens wurde die Überprüfungsarbeit erheblich behindert. Da das Unternehmen keine weiteren Informationen übermittelte, werden die Feststellungen bestätigt und dem Vorbringen des Unternehmens nicht gefolgt. |
(31) |
Unternehmen 6 machte geltend, die Tatsache, dass alle Vermögensgegenstände zu demselben Pauschalsatz abgeschrieben wurden, lasse nicht den Schluss auf eine Verzerrung der finanziellen Lage des Unternehmens zu. Außerdem sei der Preis für den Erwerb der Landnutzungsrechte, der von den Kommissionsdienststellen als außergewöhnlich gering bezeichnet worden sei, unter regulären Marktbedingungen und ohne staatlichen Einfluss ausgehandelt worden. Diese Vorbringen wurden abgewiesen. Die Tatsache, dass dieses Unternehmen, dass sich früher im Kollektivbesitz befand, für alle Vermögensgegenstände ein und denselben Abschreibungssatz zugrunde legte, entspricht nicht der wirtschaftlichen Realität und deutet auf eine erhebliche Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Lage dieses Betriebs hin. Was den Erwerb der staatlichen Landnutzungsrechte anbetrifft, so musste der Staat zwangsläufig beteiligt gewesen sein. Das Unternehmen konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Kaufpreis, der im Vergleich zu den vom Unternehmen zuvor gezahlten jährlichen Pachtpreisen extrem niedrig war, den gängigen Marktpreisen entsprach. |
(32) |
In diesem Rahmen sei festgehalten, dass auch andere ausführende Hersteller geltend machten, dass die Schlussfolgerungen der Kommission, die zur Ablehnung der MWB-Anträge führten, auf falschen Untersuchungsergebnissen beruhten. Diesbezüglich legten sie allerdings keine zusätzlichen Beweise vor, so dass ihrem Vorbringen nicht stattgegeben wurde. Nur ein Unternehmen übermittelte relevante Informationen zur weiteren Klärung des Sachverhalts, während die Behauptungen der anderen Unternehmen nicht berücksichtigt werden konnten. |
(33) |
So wurde von 9 Unternehmen behauptet, dass sich der Verzicht auf Kontrollbesuche in ihrem Falle nachteilig ausgewirkt und sie gegenüber den Unternehmen, bei denen Kontrollbesuche vorgenommen wurden, benachteiligt habe. Zwei andere Unternehmen machten wiederum geltend, dass die gleichzeitige Überprüfung des MWB-Antrags und der Fragebogenantworten zum Dumping sowie die Nichteinhaltung der für die Kommission geltenden Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung, innerhalb derer sie über die MWB-Anträge zu befinden habe, zu ihrem Nachteil ausgefallen seien. |
(34) |
Gemäß Artikel 16 der Grundverordnung sind Kontrollbesuche nicht zwingend vorgeschrieben, sondern können durchgeführt werden, wenn diese als angemessen erachtet werden. Im Falle von Unternehmen 9 war dessen MWB-Antrag bereits bei einer ersten Prüfung abgelehnt worden, weil das Unternehmen selbst auf ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen keine Beweise dafür erbrachte, dass alle MWB-Kriterien erfüllt waren. Die kritisierten gleichzeitigen Kontrollbesuche und die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist sind darauf zurückzuführen, dass dieses Verfahren eine große Anzahl von ausführenden Herstellern betrifft und deshalb die Bestimmungen über die Stichprobe nur für die Ermittlung der Dumpingspannen zum Tragen kommen konnten. Die Untersuchung erforderte eine sehr umfassende und zeitaufwändige Prüfung jedes einzelnen MWB-Antrags. Nach Auffassung der Kommission haben jedoch die Gleichzeitigkeit der Kontrollbesuche und die Nichteinhaltung der Fristen weder rechtliche Folgen noch nachteilige Auswirkungen; außerdem konnte — wie auch in früheren Untersuchungen — unter den vorliegenden Umständen eine gültige MWB-Feststellung getroffen werden. Deshalb wurden die Vorbringen abgewiesen. |
(35) |
Das Vorbringen des Antragstellers, dass bei allen betroffenen Unternehmen die MWB-Anträge vor Ort geprüft werden sollten, wurde aus den unter Randnummer 34 genannten Gründen abgelehnt. |
2. Individuelle Behandlung („IB“)
(36) |
Eine individuelle Behandlung wurde 18 Unternehmen gewährt, von denen 13 Unternehmen ursprünglich eine MWB beantragt hatten, die ihnen jedoch nicht gewährt wurde; diese 18 Unternehmen erfüllten die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. |
(37) |
Drei Unternehmen, denen keine IB gewährt wurde, machten geltend, dass ihnen nicht genügend Zeit eingeräumt worden sei, um einen MWB-/IB-Antrag für ihre Tochtergesellschaften einzureichen, oder dass sie aufgrund des geringen Geschäftsvolumens ihrer Tochtergesellschaften keinen Grund für die Einreichung eines solchen Antrags gesehen hätten. |
(38) |
Keines dieser drei Unternehmen reichte innerhalb der für alle Unternehmen geltenden Frist einen Antrag auf MWB bzw. IB ein. Nach einer ersten Analyse wurden diese Unternehmen schriftlich aufgefordert, für ihre verbundenen Unternehmen, die ebenfalls am Verkauf bzw. an der Produktion der betroffenen Ware beteiligt sind, innerhalb einer bestimmten Frist einen entsprechenden Antrag einzureichen. Die Unternehmen reichten die angeforderten Anträge nicht ein; es konnte jedoch keine weitere Frist eingeräumt werden, denn sonst wären die anderen Unternehmen, die die relevanten Informationen fristgerecht übermittelt hatten, benachteiligt worden. In Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens, an dem eine große Anzahl von Unternehmen beteiligt waren, deren MWB- bzw. IB-Anträge einzeln geprüft werden mussten, und für das die Bestimmungen über die Stichprobe nur für die Ermittlung der Dumpingspannen herangezogen werden konnten, hätte eine Fristverlängerung den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert. Aber selbst bei einem geringen Geschäftsvolumen muss das betreffende Unternehmen dennoch beweisen, dass es die einschlägigen Kriterien erfüllt. Deshalb wurden die Vorbringen abgewiesen. |
3. Stichprobenverfahren
(39) |
Ein ausführender Hersteller bezeichnete die Stichprobenauswahl als unfair, weil ausschließlich das Ausfuhrvolumen als Auswahlkriterium herangezogen worden sei und er in Anbetracht des hohen Wertzuwachses der von ihm in die Gemeinschaft ausgeführten Waren ebenfalls in die Stichprobe hätte einbezogen werden müssen. |
(40) |
Die Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erfolgte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung, d. h. auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens von Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. Deshalb wurde dieses Vorbringen abgelehnt. |
(41) |
Ein anderer ausführender Hersteller focht die Schlussfolgerung an, dass er nicht als kooperierende Partei betrachtet werden könne, weil er sich geweigert habe, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung müsse die Stichprobe, so dieses Unternehmen, im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgen, was bedeute, dass sich ein Unternehmen auch gegen die Einbeziehung in eine Stichprobe entscheiden könne. Außerdem sei gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ein Kontrollbesuch keine zwingende Voraussetzung dafür, dass einem Unternehmen bei entsprechendem Nachweis, dass es die fünf einschlägigen Kriterien erfüllt, eine MWB gewährt wird. Dies würde auch durch die Tatsache bestätigt, dass bei nur 7 der insgesamt 22 Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt wurden. Abschließend machte das Unternehmen geltend, dass es gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung über die Folgen einer Nichtmitarbeit hätte unterrichtet werden müssen. |
(42) |
Was das erste Vorbringen anbetrifft, so sei festgehalten, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung das Einvernehmen der betroffenen Partei nicht unbedingt erforderlich ist, denn die endgültige Auswahl der Parteien obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache oder im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien vorgenommen werden sollte. Außerdem erfolgte die Auswahl der Stichprobe in diesem Fall in Absprache mit den chinesischen Behörden, wobei das betroffene Unternehmen auch in diesem Rahmen erklärt hatte, dass es wegen der mit einem Kontrollbesuch verbundenen Umstände nicht in die Stichprobe einbezogen werden wollte. Abschließend sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass das betreffende Unternehmen keine individuelle Behandlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt hatte. |
(43) |
Das zweite Vorbringen wurde als unbegründet zurückgewiesen, da gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die Verweigerung des Zugangs zu den für die Untersuchung erforderlichen Informationen, also auch zu Informationen in Verbindung mit der Prüfung des MWB-Antrags, als mangelnde Kooperationsbereitschaft zu werten ist. Dem Unternehmen wurde zu verstehen gegeben, dass die Einbeziehung in die Stichprobe bedeutete, dass es einen Fragebogen beantworten und sich mit einem Kontrollbesuch vor Ort zur Überprüfung der Fragebogenantworten einverstanden erklären müsse, was das Unternehmen ablehnte. Aber selbst wenn dem Unternehmen eine MWB gewährt worden wäre, hätte angesichts der fehlenden Bereitschaft, in die Stichprobe einbezogen zu werden, den Fragebogen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantworten und einem anschließenden Kontrollbesuch zuzustimmen, Artikel 18 der Grundverordnung angewendet werden müssen. Das letzte Vorbringen des Unternehmens ist ebenfalls abzuweisen, da die Folgen der Nichtmitarbeit unter Nummer 8 der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung unmissverständlich genannt sind. |
4. Normalwert
4.1 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
(44) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 31 bis 40 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode bestätigt. |
(45) |
Die ausführenden Hersteller mit MWB mahnten Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung des Normalwerts an und erhoben Einwände gegen die Methode zur Einschätzung der als erforderlich erachteten Berichtigungen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen wurden die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen. |
4.2 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
a) Vergleichsland
(46) |
Einige interessierte Parteien behaupteten, dass gegen Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung verstoßen worden sei, weil sie vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nicht darüber unterrichtet worden waren, dass ein anderes als in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung vorgeschlagenes Land als Vergleichsland ausgewählt worden war. Da sie außerdem nicht gewusst hätten, dass sich in dem in der Einleitungsphase vorgeschlagenen Vergleichsland Mexiko kein Hersteller zur Mitarbeit bereit erklärt hatte, hätten sie der Kommission nicht bei der Wahl eines anderen Vergleichslandes behilflich sein können. |
(47) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind die von der Untersuchung betroffenen Parteien alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft zu unterrichten. Im vorliegenden Fall war kurz nach der Verfahrenseinleitung immer noch Mexiko als Vergleichsland vorgesehen, zu dessen Angemessenheit die betroffenen Parteien dann auch um Stellungnahme ersucht wurden. In der Anfangsphase der Untersuchung war in keiner Weise zu erkennen gewesen, dass sich kein mexikanisches Unternehmen zur Mitarbeit bereit erklären würde. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde klar, dass in Anbetracht der mangelnden Kooperationsbereitschaft ein anderes Vergleichsland ausgewählt werden musste. |
(48) |
Allerdings ist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung nicht vorgesehen, dass die von dem Verfahren betroffenen Parteien die Kommission bei der Wahl eines angemessenen Vergleichslands unterstützen sollten. |
(49) |
Abschließend sei festgehalten, dass die interessierten Parteien über die vorläufigen Untersuchungsergebnisse einschließlich des vorläufig ausgewählten Vergleichslands (Türkei) unterrichtet und um Stellungnahme ersucht wurden. Es gingen keine Stellungnahmen ein, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Türkei für dieses Verfahren nicht als angemessenes Vergleichsland betrachtet werden konnte. Folglich wurde nicht gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung verstoßen; die Feststellungen unter den Randnummern 44 bis 48 der vorläufigen Verordnung werden deshalb bestätigt. |
b) Ermittlung des Normalwerts
(50) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 49 und 50 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode bestätigt. |
5. Ausfuhrpreis
(51) |
Zwei ausführende Hersteller machten geltend, dass die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung beschriebenen Voraussetzungen für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht erfüllt waren und dass im Falle von Verkäufen in die Gemeinschaft über ein verbundenes, in einem Drittland ansässiges Unternehmen etwaige Berichtigungen des Ausfuhrpreises unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorgenommen werden sollten. |
(52) |
Diesbezüglich wird bestätigt, dass — wie unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung erläutert — die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung, und insbesondere der Ziffer i des genannten Absatzes, angewendet wurden. |
(53) |
Die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, mahnten Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung des Ausfuhrpreises an und erhoben Einwände gegen die Methode zur Einschätzung der als erforderlich erachteten Berichtigungen. Nach erneuter Prüfung wurden gegebenenfalls die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen. |
6. Vergleich
(54) |
Ein ausführender Hersteller der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, machte geltend, dass die Berichtigungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in Bezug auf die über seine in einem Drittland ansässige Tochtergesellschaft abgewickelten Verkäufe in die Gemeinschaft nicht berechtigt seien, da das betreffende Tochterunternehmen ausschließlich als Exportabteilung fungiere. Sollte dennoch eine Berichtigung vorgenommen werden, dann müsse sie sich auf die übliche Provision für unabhängige Vertreter beschränken. Zwei andere ausführende Hersteller forderten ebenfalls, dass die Berichtigung höchstens den direkten Vertriebsgemeinkosten entsprechen sollte. |
(55) |
Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die von der betreffenden Abteilung wahrgenommenen Aufgaben über die typischen Aufgaben einer Exportabteilung hinausgingen und deshalb vielmehr gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung mit jenen eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vertreters verglichen werden sollten. |
(56) |
Es wird daher die Auffassung vertreten, dass mit der Exportabteilung Kosten verbunden waren, die sich mindernd auf die an die Ausführer gezahlten Beträge auswirkten und deshalb von dem Preis abgezogen werden sollten, die der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlt hat. |
(57) |
Die beiden ausführenden Hersteller, die sich in derselben Situation befanden wie das vorgenannte Unternehmen, teilten die Auffassung der Kommission, dass zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen werden sollte (vgl. Randnummer 51). |
(58) |
Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass es richtig war, die Höhe der Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung, d. h. auf der Grundlage des dem verbundenen Unternehmen gezahlten Aufschlags, zu berechnen. In diesem Falle wurde der Aufschlag anhand der tatsächlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) der verbundenen Unternehmen zuzüglich eines angemessenen Betrags für Gewinne berechnet und sollte nicht auf die direkten Vertriebsgemeinkosten beschränkt werden. Die Vorbringen dieser beiden betroffenen Unternehmen wurden deshalb abgewiesen. |
(59) |
Verschiedene interessierte Parteien machten geltend, dass die Berichtigung für die nicht erstattete Mehrwertsteuer nicht gerechtfertigt und auf eine falsche Auslegung der Vorschriften zurückzuführen sei. Andere ausführende Hersteller wiederum, einschließlich eines Unternehmens, das der Berichtigung im Prinzip zustimmte, stellten die Methode zur Berechnung der Berichtigung in Frage und forderten, dass sich die Berichtigung auf den tatsächlichen, nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuerbetrag stützen sollte. |
(60) |
Dem ersten Vorbringen wurde nicht stattgegeben, weil keine ausreichenden Beweise vorgelegt und keine weiteren Elemente angeführt wurden, die bestätigt hätten, dass die Berichtigung auf einer fehlerhaften Auslegung der Vorschriften beruhte. |
(61) |
Auf die Forderung, die tatsächlichen Beträge zugrunde zu legen, ist zu begegnen, dass die betroffenen ausführenden Hersteller diese entweder nicht übermittelten oder diese nicht ausreichend belegt waren und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten. Deshalb wurden die Vorbringen abgewiesen. |
(62) |
Mit Bezug auf die Stellungnahmen verschiedener Parteien sei an dieser Stelle klargestellt, dass gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung die für die Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Preise der auf dem türkischen Inlandsmarkt verkauften gleichartigen Ware gegebenenfalls berichtigt wurden, um einen gerechten Vergleich mit jenen Warentypen zu ermöglichen, die von den chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Diese Berichtigungen erfolgten auf der Grundlage einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieser Unterschiede. Im Falle von zwei Unternehmen musste die in der vorläufigen Phase vorgenommene Berichtigung geändert werden, um der jeweiligen Situation dieser beiden Unternehmen besser Rechnung zu tragen; die jeweiligen Spannen wurden entsprechend geändert. |
7. Dumpingspanne
7.1 Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB bzw. eine IB gewährt wurde
a) MWB
(63) |
Zwei der drei Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, machten geltend, dass die für den UZ ermittelte Verbindung nicht mehr der aktuellen Lage entspräche, da kurz nach dem UZ die Kapitalsverflechtung der drei Unternehmen durch den Verkauf der Geschäftsanteile an unabhängige Personen völlig aufgelöst wurde. Diese neuen Gegebenheiten müssten entsprechend berücksichtigt werden. Da diese nicht mehr als verbunden betrachtet werden könnten, müsste für jedes Unternehmen eine unternehmensspezifische Dumpingspanne ermittelt werden, die dann der jeweiligen Situation des Unternehmens entspricht. |
(64) |
Die Untersuchung ergab jedoch, dass die im UZ bestehende Verbindung zwischen den betroffenen Unternehmen über die kapitalmäßige Verflechtung hinausging. So wurde außerdem festgestellt, dass in den Boards of Directors der drei Unternehmen zum Teil dieselben Personen vertreten waren, was wiederum die bereits aufgrund der Kapitalverflechtung bestehende Vermutung bezüglich einer Verbindung noch weiter bestärkte. |
(65) |
Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Unternehmen im UZ verbunden waren. Auch wenn sich diese Umstände kurz nach dem UZ änderten, wäre es ohnehin verfrüht, daraus den Schluss zu ziehen, dass diese Veränderungen dauerhafter Art sind. In Anbetracht der Art der für den UZ ermittelten Verbindung zwischen diesen Unternehmen kann zudem das Risiko einer Umgehung der Zölle mittels des Unternehmens mit dem niedrigsten Antidumpingzoll nicht ausgeschlossen werden. Da diese Verbindung zwischen den Unternehmen auch für die Untersuchungsergebnisse für den UZ von Bedeutung sein dürfte, können etwaige Veränderungen dieser Verbindung, die sich nach dem UZ vollzogen haben, nicht als relevant betrachtet werden. |
(66) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die von den Unternehmen geltend gemachten Argumente zurückzuweisen sind. |
(67) |
Darüber hinaus zogen mehrere interessierte Parteien die Anwendung der Bestimmungen über die Stichprobe in Zweifel. Da den Untersuchungsergebnissen zufolge die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit MWB miteinander verbunden waren, seien diese als ein einziges Unternehmen zu betrachten. Deshalb könne deren Dumpingspanne nicht als durchschnittliche Dumpingspanne im Sinne des Wortlauts des Artikels 9 Absatz 6 der Grundverordnung zugrunde gelegt werden. Die Parteien beziehen sich hier auf die in diesem Artikel genannte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wird, woraus zu schließen ist, dass die Dumpingspanne anhand von Ergebnissen für mehr als ein Unternehmen ermittelt werden sollte. Die Unternehmen verwiesen ebenfalls auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Bettwäsche aus Indien (3), in dem der Schluss gezogen wurde, dass sich der gewogene Durchschnitt auf mehr als ein Unternehmen beziehen muss. |
(68) |
Dazu sei zunächst angemerkt, dass sich die Schlussfolgerungen des Berufungsgremiums auf eine andere Grundlage, und zwar auf Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii des WTO-Antidumpingübereinkommens, stützten, für einen anderen Fall gezogen wurden und somit nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Außerdem ist das Argument abzulehnen, weil sich der gewogene Durchschnitt der Stichprobenauswahl im vorliegenden Fall auf den Normalwert und die Ausfuhrpreise der einzelnen Unternehmen stützt und diese Unternehmen nicht ein einziges Unternehmen bilden. Erst nachdem die drei unternehmensspezifischen Dumpingspannen ermittelt wurden, hat die Kommission für die verbundenen Unternehmen einen gewogenen Durchschnitt dieser Spannen ermittelt, um zu vermeiden, dass sie im Zuge ihrer Verbindung alle ihre Ausfuhren über das Unternehmen mit der geringsten Dumpingspanne lenken. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung nicht ausdrücklich ausschließt, dass die für verbundene Parteien einer Stichprobenauswahl ermittelten Dumpingspannen verwendet werden. Deshalb wurde dem Vorbringen nicht gefolgt. |
b) Individuelle Behandlung (IB)
(69) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu der unter Randnummer 57 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode zur Ermittlung der Dumpingspannen für Unternehmen mit IB eingingen, wird diese hiermit bestätigt. |
(70) |
Auf dieser Grundlage erreichen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
|
7.2 Alle übrigen ausführenden Hersteller
(71) |
Da keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 59 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
E. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion
(72) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Gemeinschaftsproduktion unter den Randnummern 62 und 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(73) |
Eine interessierte Partei machte geltend, es gebe nicht genügend Unterstützung seitens der Hersteller, die einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion stellen. Ein Hersteller habe zudem während der Untersuchung Konkurs angemeldet und sollte daher nicht bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Außerdem habe ein Hersteller die betroffene Ware während des Bezugszeitraums selbst eingeführt und müsse daher aus dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung definierten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeklammert werden. |
(74) |
Es stimmt, dass sich ein Gemeinschaftshersteller in Zwangsverwaltung befindet. Da dessen Produktion jedoch weder im Untersuchungszeitraum noch später jemals eingestellt wurde, gehört das Unternehmen weiter zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Den Untersuchungsergebnissen zufolge führte keines der zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Unternehmen die betroffene Ware ein. Sie führten hingegen die graue Ware, d. h. den Rohstoff für VGPF, ein. Aus diesen Gründen sind die vorgebrachten Argumente zurückzuweisen. |
(75) |
Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen übermittelt wurden, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. Gemeinschaftsverbrauch
(76) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 65 und 66 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt. |
4. Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft
4.1 Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(77) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 67 und 68 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung der Menge und des Marktanteils der betroffenen Einfuhren bestätigt. |
4.2 Preise der Einfuhren und Preisunterbietung
(78) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 69 bis 71 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung der Preise der betroffenen Einfuhren und der mit ihnen verbundenen Preisunterbietung bestätigt. |
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(79) |
Unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt. |
(80) |
Keine interessierte Partei erhob Einwände gegen die Auslegung der Angaben zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummern 72 bis 98 der vorläufigen Verordnung). Daher werden die Feststellungen unter diesen Randnummern der vorläufigen Verordnung bestätigt, und die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat. |
F. SCHADENSURSACHE
(81) |
Neben den in der vorläufigen Verordnung untersuchten anderen Faktoren wurde zusätzlich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft untersucht. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit rund 25 Mio. laufenden Metern im Bezugszeitraum mehr oder weniger konstant geblieben waren. Bei diesen Ausfuhren handelte es sich allerdings um Ware, die als Futterstoff verwendet und somit zu erheblich niedrigeren Preisen verkauft wurde. Außerdem verkaufte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der EU-25 seinen zur Ausfuhr bestimmten Produktmix im UZ zu Preisen, die 270 % über den Preisen der Einfuhren aus der VR China lagen. Bei der Ermittlung der Rentabilität wurden allerdings nur die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt berücksichtigt, um auszuschließen, dass die Zahlen zur Ausfuhrleistung die Rentabilitätszahlen verzerren. Aus den vorgenannten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht wurde. Des Weiteren lagen die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus allen anderen Drittländern im Durchschnitt immer über den Preisen der Einfuhren aus der VR China. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung weiterer Sachäußerungen zur Schadensursache wird die unter den Randnummern 99 bis 111 der vorläufigen Verordnung ausgeführte Schlussfolgerung bestätigt. |
G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller
(82) |
Da diesbezüglich keine weiteren Anmerkungen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 112 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. Interesse der unabhängigen Einführer
(83) |
Die Kommission erhielt mehrere Sachäußerungen von unabhängigen Einführern bzw. Einführern/Verwendern. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Da sich die Argumente der Einführer mit jenen der Verwender deckten, wird auf diese unter den Randnummern 87 bis 90 eingegangen. Die Einführer, die sich von sich aus bei der Kommission gemeldet hatten, führten im UZ insgesamt gesehen nur sehr geringe Mengen der betroffenen Ware aus der VR China ein (rund 2 % aller Einfuhren aus der VR China im UZ). Die anderen Einführer, auf die 98 % der Einfuhren entfallen, übermittelten keine Stellungnahmen. |
(84) |
Da keine weiteren Sachäußerungen zum Interesse der unabhängigen Einführer übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 119 bis 121 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. Interesse der Rohstofflieferanten
(85) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 122 bis 125 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4. Interesse der Verwender
(86) |
Neun Verwender hatten den Fragebogen beantwortet, wobei nur einer dieser Verwender die betroffene Ware einführte (vgl. Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung). Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten noch vier weitere Verwender im Rahmen der Untersuchung Stellungnahmen. Zwei dieser Verwender stellen Heimtextilien her. Alle vier Unternehmen führten die betroffene Ware aus der VR China ein. Da es sich um einen stark fragmentierten Sektor handelt, wird ihre Repräsentativität auf weniger als 2 % geschätzt. |
(87) |
Die Verwender, die Bekleidung herstellen, machten geltend, ihre Unternehmen seien jetzt in Anbetracht der auf den Gemeinschaftsmarkt drängenden Billigeinfuhren von Bekleidungswaren aus der VR China und ihrer erheblich höheren Produktionskosten stark gefährdet. Darüber hinaus müssten sie hohe Antidumpingzölle für die Einfuhren der betroffenen Ware entrichten, die sie als Rohmaterial für ihre Produktion benötigten. Sie machten geltend, dass sie ihre Enderzeugnisse zu geringfügig höheren Preisen an ihre Abnehmer verkaufen könnten, weil sie erheblich flexibler seien und kurzfristig auch kleinere Mengen liefern könnten. In Anbetracht der derzeitigen Marktbedingungen, der auf den Markt drängenden billigen Bekleidungswaren und der für den Rohstoff geltenden Antidumpingzölle könnten sie allerdings nicht mehr in der Gemeinschaft produzieren und müssten deshalb ihre Produktionsstätten in der Gemeinschaft schließen. |
(88) |
Bei diesen Bekleidungsherstellern handelt es sich um kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Einfuhren von Bekleidungsartikeln, die unter anderem seit der Abschaffung der Höchstmengenregelungen für Textil- und Bekleidungswaren am 1. Januar 2005 erheblich gestiegen sind, einem hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Außerdem sind ihre Rohstoffkosten aufgrund der anfallenden Antidumpingzölle gestiegen. Auch wenn sich die angespannte Lage im Bekleidungssektor durch die Antidumpingzölle auf veredelte Gewebe aus Polyester-Filamenten weiter verschärfen könnte, ist andererseits klar, dass die Einfuhren von Bekleidungswaren mit Ursprung in der VR China den größeren Druck auf diese Unternehmen ausüben. |
(89) |
Einige Verwender machten geltend, dass Färbereien und Textildruckereien ebenfalls betroffen wären, wenn aufgrund der geltenden Zölle keine Textilien mehr in die Gemeinschaft eingeführt würden. Außerdem könnten die in der Gemeinschaft ansässigen Zulieferer von hochtechnologischen Textilmaschinen betroffen sein, da aufgrund der Zölle die Textilherstellung in der VR China zurückgehen würde. |
(90) |
Wie unter Randnummer 128 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, werden über 30 % des Gemeinschaftsverbrauchs durch Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China abgedeckt, so dass es wahrscheinlich ist, dass auch weiterhin Einfuhren aus der VR China, allerdings zu fairen Preisen, auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und andere nicht gedumpte Bezugsquellen verfügbar sein werden. Da für viele ausführende Hersteller ein Antidumpingzoll von 14,1 % festgesetzt wurde und veredelte Gewebe aus Polyester-Filamenten nur einen Teil der Produktionskosten der Verwender ausmachen, dürften sich die Kosten nicht wesentlich erhöhen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die angeblich prekäre Lage einiger Unternehmen vor allem auf die Einfuhren von Bekleidungsartikeln aus der VR China zurückzuführen zu sein scheint, so dass dieses spezifische Problem durch einen Verzicht auf die Einführung von Antidumpingzöllen nicht gelöst würde. Des Weiteren sollte bedacht werden, dass sich Verwender, auf die eine geringe Menge der Einfuhren entfällt, zur Untersuchung geäußert haben, während von der großen Mehrheit der Verwender keine Stellungnahmen eingingen. |
(91) |
Da keine weiteren Sachäußerungen zum Interesse der Verwender übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 126 bis 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(92) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 129 bis 131 der vorläufigen Verordnung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der verschiedenen Parteien wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der VR China sprechen. |
H. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(93) |
Zwecks Festsetzung der Höhe der einzuführenden Maßnahmen wurde anhand der unter den Randnummern 132 bis 135 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt. |
(94) |
In der vorläufigen Verordnung wurde für die Ermittlung der Schadensspanne eine für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angestrebte Gewinnspanne von 8 % zugrunde gelegt, d. h. eine Gewinnspanne, die von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte und 1998 und 1999 auch tatsächlich erreicht wurde, bevor die Einfuhren aus der VR China erste Probleme verursachten (vgl. Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung). |
(95) |
Eine interessierte Partei machte geltend, dass die unter Bezug auf 1998 und 1999 angestrebte Gewinnspanne in Höhe von 8 % nicht angemessen sei, da die Gewinnspannen im Jahr 2000 (dem ersten Jahr des Bezugszeitraums) bereits erheblich niedriger gewesen seien, obwohl sich die gedumpten Einfuhren damals noch nicht so spürbar ausgewirkt hätten. Deshalb sollten die Gewinnspannen von 2000 als angestrebte Gewinnspanne angelegt werden. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China bereits 2000 mit 18,2 % einen hohen Marktanteil erreicht hatten (vgl. Randnummer 67 der vorläufigen Verordnung), so dass sich schon damals die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft allmählich anspannte. Aus diesem Grund erscheint es angemessen, dass für die Festlegung der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren hätte erreichen können, eine stabilere Zeit zugrunde gelegt wird. |
(96) |
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 132 bis 135 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt. |
1. Endgültige Maßnahmen
(97) |
In Anbetracht des Vorstehenden sollte ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Höhe der Maßnahmen sollte sich nach der für jedes Unternehmen ermittelten Schadens- bzw. Dumpingspanne richten, je nachdem, welche niedriger ist. |
(98) |
Auf dieser Grundlage sollten die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt werden:
|
(99) |
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(100) |
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (4) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
2. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(101) |
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, sollten lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt werden. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, sollten freigegeben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Geweben aus Garnen aus synthetischen Filamenten mit einem Anteil an texturierten und/oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) oder bedruckt, mit Ursprung in der Volksrepublik China der KN-Codes ex 5407 51 00 (TARIC-Code 5407510010), 5407 52 00, 5407 54 00, ex 5407 61 10 (TARIC-Code 5407611010), 5407 61 30, 5407 61 90, ex 5407 69 10 (TARIC-Code 5407691010) und ex 5407 69 90 (TARIC-Code 5407699010) wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd |
14,1 % |
A617 |
Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Fuzhou Ta-Tung Textile Works Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Hangzhou CaiHong Textile Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Hangzhou De Licacy Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Hangzhou Fuen Textile Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Hangzhou Hongfeng Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Hangzhou Jieenda Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Hangzhou Jinsheng Textile Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Hangzhou Mingyuan Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Hangzhou Shenda Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Hangzhou Xiaoshan Phoenix Industry Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Hangzhou Yililong Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Hangzhou Yongsheng Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Hangzhou Zhengda Textile Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Hangzhou ZhenYa Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Huzhou Styly Jingcheng Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Nantong Teijin Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Shaoxing County Fengyi Textile Printing & Dyeing Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Shaoxing County Huaxiang Textile Co., Ltd |
26,7 % |
A619 |
Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Shaoxing County Pengyue Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Shaoxing County Qing Fang Cheng Textiles Imp. & Exp. Co., Ltd |
33,9 % |
A621 |
Shaoxing County Xingxin Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Shaoxing Golden tree silk Printing Dyeing and Sandwashing Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Shaoxing Nanchi Textile Printing-Dyeing Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Shaoxing Ronghao Textiles Co., Ltd |
33,9 % |
A620 |
Shaoxing Tianlong Import and Export Co., Ltd |
46,4 % |
A622 |
Shaoxing Xinghui Textile Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Shaoxing Yinuo Printing & Dyeing Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Shaoxing Yongda Textiles Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Shaoxing Zhengda Group Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Wujiang Canhua Imp. & Exp. Co., Ltd |
56,2 % |
A618 |
Wujiang Longsheng Textile Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Wujiang Xiangsheng Textile Dyeing & Finishing Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Zhejiang Golden Time Printing and Dyeing knitwear Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Zhejiang Shaoxiao Printing and Dyeing Co., Ltd |
37,1 % |
A623 |
Zhejiang Shaoxing Tianyuan Textile Printing and Dyeing Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Zhejiang XiangSheng Group Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Zhejiang Yonglong Enterprises Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
Zhuji Bolan Textile Industrial Development Co., Ltd |
14,1 % |
A617 |
All other companies |
56,2 % |
A999 |
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Übermittelt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür, dass
— |
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware im Untersuchungszeitraum (1. April 2003 bis 31. März 2004) nicht in die Gemeinschaft ausführte, |
— |
er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, für die die mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen gelten, |
— |
er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist, |
so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss insbesondere Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der Unternehmen aufnehmen, für die i) der in jenem Artikel genannte gewogene durchschnittliche Zollsatz von 37,1 % gilt und auf Unternehmen anwendbar ist, denen individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gewährt worden ist, oder für die ii) der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 14,1 % gilt und auf Unternehmen anwendbar ist, denen die Marktwirtschaftsbehandlung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gewährt worden ist.
Artikel 3
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 426/2005 auf die Einfuhren von Geweben aus Garnen aus synthetischen Filamenten mit einem Anteil an texturierten und/oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, der KN-Codes 5407 52 00, 5407 54 00, 5407 61 30, 5407 61 90 und ex 5407 69 90 (TARIC-Code 5407699010), mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten endgültigen Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen endgültig vereinnahmt.
Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. September 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 6.
(3) WT/DS141/AB/R.
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion B |
Büro J-79 5/16 |
B-1049 Brüssel. |
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 15. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
42,5 |
096 |
35,4 |
|
204 |
49,2 |
|
999 |
42,4 |
|
0707 00 05 |
052 |
78,6 |
096 |
25,9 |
|
999 |
52,3 |
|
0709 90 70 |
052 |
70,5 |
999 |
70,5 |
|
0805 50 10 |
388 |
68,6 |
524 |
61,7 |
|
528 |
59,1 |
|
999 |
63,1 |
|
0806 10 10 |
052 |
75,3 |
212 |
105,3 |
|
220 |
193,2 |
|
624 |
112,0 |
|
999 |
121,5 |
|
0808 10 80 |
388 |
80,5 |
400 |
83,0 |
|
508 |
32,9 |
|
512 |
88,2 |
|
528 |
22,6 |
|
720 |
37,8 |
|
800 |
136,7 |
|
804 |
79,2 |
|
999 |
70,1 |
|
0808 20 50 |
052 |
92,5 |
388 |
92,2 |
|
528 |
37,0 |
|
720 |
84,8 |
|
800 |
143,7 |
|
999 |
90,0 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
91,3 |
999 |
91,3 |
|
0809 40 05 |
052 |
81,3 |
066 |
54,6 |
|
098 |
42,5 |
|
624 |
126,3 |
|
999 |
76,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1489/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Festsetzung der ab dem 16. September 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen. |
(4) |
Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden. |
(6) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. September 2005 geltenden Zölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,87 |
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
Roggen |
43,71 |
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
66,06 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
66,06 |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
48,70 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 1.9.2005—14.9.2005
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,82 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 21,37 EUR/t. |
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1490/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1462/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1462/2005 der Kommission (2) festgesetzt. |
(2) |
Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1462/2005 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1462/2005 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 19.
ANHANG
GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 16. SEPTEMBER 2005 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,58 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,59 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,58 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,59 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3759 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
37,59 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
37,61 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
37,61 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3759 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1491/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 5. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 5. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 41,250 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1492/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:
|
(3) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung
|
(4) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. |
(5) |
Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist. |
(7) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse. |
(8) |
Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt. |
(9) |
Bei der Bestimmung der Produkte und Bestimmungsorte, die für Rückerstattungen geeignet sind, ist es angebracht zu berücksichtigen, daß einerseits die Wettbewerbslage bestimmter Produkte der Gemeinschaft nicht rechtfertigt, ihre Ausfuhr anzuregen und andererseits, daß die geographische Nähe bestimmter Gebiete riskiert, Abweichungen von Handel und Mißbrauch zu erleichtern. |
(10) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).
(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(4) ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 15. September 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
||||||||
0401 30 31 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
13,20 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
18,86 |
|||||||||
0401 30 31 9400 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
20,62 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
29,47 |
|||||||||
0401 30 31 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
22,75 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
32,49 |
|||||||||
0401 30 39 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
13,20 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
18,86 |
|||||||||
0401 30 39 9400 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
20,62 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
29,47 |
|||||||||
0401 30 39 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
22,75 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
32,49 |
|||||||||
0401 30 91 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
25,92 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
37,04 |
|||||||||
0401 30 99 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
25,92 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
37,04 |
|||||||||
0401 30 99 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,10 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
54,43 |
|||||||||
0402 10 11 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
9,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
12,00 |
|||||||||
0402 10 19 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
9,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
12,00 |
|||||||||
0402 10 91 9000 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0994 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1200 |
|||||||||
0402 10 99 9000 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0994 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1200 |
|||||||||
0402 21 11 9200 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
9,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
12,00 |
|||||||||
0402 21 11 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
36,50 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,83 |
|||||||||
0402 21 11 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,08 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
48,89 |
|||||||||
0402 21 11 9900 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
40,58 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,10 |
|||||||||
0402 21 17 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
9,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
12,00 |
|||||||||
0402 21 19 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
36,50 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,83 |
|||||||||
0402 21 19 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,08 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
48,89 |
|||||||||
0402 21 19 9900 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
40,58 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,10 |
|||||||||
0402 21 91 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
40,84 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,41 |
|||||||||
0402 21 91 9200 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
41,08 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,74 |
|||||||||
0402 21 91 9350 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
41,51 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
53,27 |
|||||||||
0402 21 91 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
44,60 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
57,25 |
|||||||||
0402 21 99 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
40,84 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,41 |
|||||||||
0402 21 99 9200 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
41,08 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,74 |
|||||||||
0402 21 99 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
41,51 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
53,27 |
|||||||||
0402 21 99 9400 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
43,80 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
56,23 |
|||||||||
0402 21 99 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
44,60 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
57,25 |
|||||||||
0402 21 99 9600 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
47,75 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
61,29 |
|||||||||
0402 21 99 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
49,52 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
63,59 |
|||||||||
0402 21 99 9900 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
068 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
51,59 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
66,22 |
|||||||||
0402 29 15 9200 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0994 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1200 |
|||||||||
0402 29 15 9300 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3650 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4683 |
|||||||||
0402 29 15 9500 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3808 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4889 |
|||||||||
0402 29 15 9900 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,4058 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5210 |
|||||||||
0402 29 19 9300 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3650 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4683 |
|||||||||
0402 29 19 9500 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3808 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4889 |
|||||||||
0402 29 19 9900 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,4058 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5210 |
|||||||||
0402 29 91 9000 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,4084 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5241 |
|||||||||
0402 29 99 9100 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,4084 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5241 |
|||||||||
0402 29 99 9500 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,4380 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5623 |
|||||||||
0402 91 11 9370 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,127 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,895 |
|||||||||
0402 91 19 9370 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,127 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
5,895 |
|||||||||
0402 91 31 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,877 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
6,967 |
|||||||||
0402 91 39 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
4,877 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
6,967 |
|||||||||
0402 91 99 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
15,93 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
22,76 |
|||||||||
0402 99 11 9350 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1055 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1508 |
|||||||||
0402 99 19 9350 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1055 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1508 |
|||||||||
0402 99 31 9150 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1095 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1565 |
|||||||||
0402 99 31 9300 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0953 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1362 |
|||||||||
0402 99 39 9150 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1095 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1565 |
|||||||||
0403 90 11 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
9,81 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
11,83 |
|||||||||
0403 90 13 9200 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
9,81 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
11,83 |
|||||||||
0403 90 13 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
36,16 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,42 |
|||||||||
0403 90 13 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
37,75 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
48,45 |
|||||||||
0403 90 13 9900 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
40,23 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,63 |
|||||||||
0403 90 19 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
40,47 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,95 |
|||||||||
0403 90 33 9400 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3616 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4642 |
|||||||||
0403 90 33 9900 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,4023 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5163 |
|||||||||
0403 90 59 9310 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
13,20 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
18,86 |
|||||||||
0403 90 59 9340 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
19,32 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
27,59 |
|||||||||
0403 90 59 9370 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
19,32 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
27,59 |
|||||||||
0403 90 59 9510 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
19,32 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
27,59 |
|||||||||
0404 90 21 9120 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
8,48 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
10,23 |
|||||||||
0404 90 21 9160 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
9,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
12,00 |
|||||||||
0404 90 23 9120 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
9,94 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
12,00 |
|||||||||
0404 90 23 9130 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
36,50 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,83 |
|||||||||
0404 90 23 9140 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
38,08 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
48,89 |
|||||||||
0404 90 23 9150 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
40,58 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,10 |
|||||||||
0404 90 29 9110 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
40,84 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,41 |
|||||||||
0404 90 29 9115 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
41,08 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,74 |
|||||||||
0404 90 29 9125 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
41,51 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
53,27 |
|||||||||
0404 90 29 9140 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
44,60 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
57,25 |
|||||||||
0404 90 81 9100 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0994 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1200 |
|||||||||
0404 90 83 9110 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,0994 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1200 |
|||||||||
0404 90 83 9130 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3650 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4683 |
|||||||||
0404 90 83 9150 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,3808 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,4889 |
|||||||||
0404 90 83 9170 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,4058 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,5210 |
|||||||||
0404 90 83 9936 |
L01 |
EUR/kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/kg |
0,1055 |
|||||||||
A01 |
EUR/kg |
0,1508 |
|||||||||
0405 10 11 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
66,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
89,76 |
|||||||||
0405 10 11 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
68,24 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
92,00 |
|||||||||
0405 10 19 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
66,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
89,76 |
|||||||||
0405 10 19 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
68,24 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
92,00 |
|||||||||
0405 10 30 9100 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
66,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
89,76 |
|||||||||
0405 10 30 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
68,24 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
92,00 |
|||||||||
0405 10 30 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
68,24 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
92,00 |
|||||||||
0405 10 50 9300 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
68,24 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
92,00 |
|||||||||
0405 10 50 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
66,57 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
89,76 |
|||||||||
0405 10 50 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
68,24 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
92,00 |
|||||||||
0405 10 90 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
70,73 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
95,37 |
|||||||||
0405 20 90 9500 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
62,41 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
84,16 |
|||||||||
0405 20 90 9700 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
64,90 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
87,51 |
|||||||||
0405 90 10 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
85,16 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
114,82 |
|||||||||
0405 90 90 9000 |
L01 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L02 |
EUR/100 kg |
68,11 |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
91,83 |
|||||||||
0406 10 20 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9230 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
12,99 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
16,24 |
|||||||||
0406 10 20 9290 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9300 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9610 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9620 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 10 20 9630 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
19,96 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
24,94 |
|||||||||
0406 10 20 9640 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,32 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
36,65 |
|||||||||
0406 10 20 9650 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
24,44 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
30,55 |
|||||||||
0406 10 20 9830 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
9,08 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
11,33 |
|||||||||
0406 10 20 9850 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
10,99 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
13,74 |
|||||||||
0406 20 90 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 20 90 9913 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
21,76 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
27,20 |
|||||||||
0406 20 90 9915 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,54 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
36,93 |
|||||||||
0406 20 90 9917 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
31,41 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
39,24 |
|||||||||
0406 20 90 9919 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,08 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
43,86 |
|||||||||
0406 30 31 9710 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 30 31 9730 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
3,91 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
9,17 |
|||||||||
0406 30 31 9910 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 30 31 9930 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
3,91 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
9,17 |
|||||||||
0406 30 31 9950 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
5,69 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
13,34 |
|||||||||
0406 30 39 9500 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
3,91 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
9,17 |
|||||||||
0406 30 39 9700 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
5,69 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
13,34 |
|||||||||
0406 30 39 9930 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
5,69 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
13,34 |
|||||||||
0406 30 39 9950 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
6,44 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
15,09 |
|||||||||
0406 30 90 9000 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 40 50 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
34,48 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
43,09 |
|||||||||
0406 40 90 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,41 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
44,26 |
|||||||||
0406 90 13 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
39,25 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
56,18 |
|||||||||
0406 90 15 9100 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
40,57 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
58,06 |
|||||||||
0406 90 17 9100 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
40,57 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
58,06 |
|||||||||
0406 90 21 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
39,43 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
56,30 |
|||||||||
0406 90 23 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,35 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,82 |
|||||||||
0406 90 25 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
34,67 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,63 |
|||||||||
0406 90 27 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
31,39 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
44,95 |
|||||||||
0406 90 31 9119 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,03 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
41,60 |
|||||||||
0406 90 33 9119 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,03 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
41,60 |
|||||||||
0406 90 33 9919 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 33 9951 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 35 9190 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
41,33 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
59,45 |
|||||||||
0406 90 35 9990 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
41,33 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
59,45 |
|||||||||
0406 90 37 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
39,25 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
56,18 |
|||||||||
0406 90 61 9000 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
44,68 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
64,65 |
|||||||||
0406 90 63 9100 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
44,02 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
63,49 |
|||||||||
0406 90 63 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
42,31 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
61,32 |
|||||||||
0406 90 69 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 69 9910 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
42,93 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
62,22 |
|||||||||
0406 90 73 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,12 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,75 |
|||||||||
0406 90 75 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,84 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,98 |
|||||||||
0406 90 76 9300 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
32,71 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
46,82 |
|||||||||
0406 90 76 9400 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,63 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,44 |
|||||||||
0406 90 76 9500 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
33,92 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
48,15 |
|||||||||
0406 90 78 9100 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,88 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,42 |
|||||||||
0406 90 78 9300 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,54 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,76 |
|||||||||
0406 90 78 9500 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
34,55 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,04 |
|||||||||
0406 90 79 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,35 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
42,19 |
|||||||||
0406 90 81 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,63 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,44 |
|||||||||
0406 90 85 9930 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
40,16 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
57,80 |
|||||||||
0406 90 85 9970 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
36,84 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,98 |
|||||||||
0406 90 86 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 86 9200 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,61 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
52,80 |
|||||||||
0406 90 86 9300 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 86 9400 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
38,16 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
55,80 |
|||||||||
0406 90 86 9900 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
40,16 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
57,80 |
|||||||||
0406 90 87 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 87 9200 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 87 9300 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
33,16 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,00 |
|||||||||
0406 90 87 9400 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
33,86 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
49,49 |
|||||||||
0406 90 87 9951 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,97 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,50 |
|||||||||
0406 90 87 9971 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,97 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
51,50 |
|||||||||
0406 90 87 9972 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
15,21 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
21,86 |
|||||||||
0406 90 87 9973 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,33 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,57 |
|||||||||
0406 90 87 9974 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
37,84 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
53,93 |
|||||||||
0406 90 87 9975 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
37,52 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
53,02 |
|||||||||
0406 90 87 9979 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
35,35 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
50,82 |
|||||||||
0406 90 88 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
0406 90 88 9300 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
29,29 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
43,13 |
|||||||||
0406 90 88 9500 |
L03 |
EUR/100 kg |
— |
||||||||
L04 |
EUR/100 kg |
30,20 |
|||||||||
400 |
EUR/100 kg |
— |
|||||||||
A01 |
EUR/100 kg |
43,15 |
|||||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1493/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 13. September 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 13. September 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
(EUR/100 kg) |
||
Erzeugnis |
Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur |
Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 |
Butter |
ex ex 0405 10 19 9500 |
— |
Butter |
ex ex 0405 10 19 9700 |
99,50 |
Butteroil |
ex ex 0405 90 10 9000 |
121,00 |
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1494/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 13. September 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 13. September 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 13,50 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/36 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1495/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 53 641 Tonnen Mais aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt eröffnet worden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen Mais aus Beständen der französischen Interventionsstelle erhöht werden, indem die Dauerausschreibung auf 64 424 Tonnen angehoben wird. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird die Angabe „53 641 Tonnen“ durch die Angabe „64 424 Tonnen“ ersetzt. |
2. |
Im Titel des Anhangs wird die Angabe „53 641 Tonnen“ durch die Angabe „64 424 Tonnen“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 10.
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/37 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1496/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 113 297 Tonnen Mais aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt eröffnet worden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen Mais aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle erhöht werden, indem die Dauerausschreibung auf 121 525 Tonnen angehoben wird. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird die Angabe „113 297 Tonnen“ durch die Angabe „121 525 Tonnen“ ersetzt. |
2. |
Im Titel des Anhangs wird die Angabe „113 297 Tonnen“ durch die Angabe „121 525 Tonnen“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 16.
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Berichtigung des Beschlusses 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Anhang des Beschlusses 2005/430/EG sind die laufenden Nummern der Zollkontingente der Europäischen Union für Ursprungserzeugnisse Bulgariens zugeteilt worden. |
(2) |
Die irrtümliche Angabe einer laufenden Nummer, die niedriger ist als 09.5100, für die Erzeugnisse der KN-Codes NC 1701 und 1702 hat zur Folge, dass die Kommission das diesbezügliche Zollkontingent nicht gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) verwalten kann. |
(3) |
Der Beschluss 2005/430/EG, Euratom muss entsprechend berichtigt werden. |
(4) |
Da die jährlichen Anwendungszeiträume der Zugeständnisse am 1. Juli beginnen, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gilt. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang des Beschlusses 2005/430/EG, Euratom wird die Zeile betreffend die laufende Nummer 09.4785 durch folgende Zeile ersetzt:
„Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
09.5902 |
1701 |
Zucker |
1702 |
Andere Zucker“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/39 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1498/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission (2) können die Interventionsstellen verlangen, dass der zur Intervention gelieferte Zucker in Jutesäcken mit einer inneren Polyäthyleneinlage verpackt wird. |
(2) |
In den letzten Jahren wurden neue Verpackungsarten für Lebensmittel entwickelt. Falls die Interventionsstellen bestimmte dieser neuen Verpackungsarten vorschreiben, sollten sie verlangen, dass diese Verpackung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (3) entspricht. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 wird wie folgt geändert:
„Falls die Interventionsstelle vorschreibt oder zulässt, dass der Zucker in anderen Verpackungsarten als denjenigen gemäß Unterabsatz 1 geliefert wird, so verlangt sie, dass diese Verpackung den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entspricht. Die Interventionsstelle kann eine bestimmte Qualität für die Verpackung vorschreiben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48.
(3) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(4) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.“
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/40 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1499/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
über ein Fangverbot für Schellfisch im ICES-Gebiet I, II (norwegische Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunkts getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
HAD/1N2AB. |
Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
Gebiet |
I, II (Norwegische Gewässer) |
Datum |
30. Juni 2005 |
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/42 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1500/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 9. bis 15. September 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/43 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 vom 9. bis 15. September 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
(3) ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/44 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1502/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 9. bis 15. September 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 6,00 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/45 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2004
über die staatliche Beihilfe C 38/03, die Spanien gewährt hat (weitere Umstrukturierungsbeihilfe für staatseigene spanische Werften)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3918)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/652/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (2),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (3) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
(1) |
Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 genehmigte die Kommission durch Entscheidung vom 6. August 1997 (4) Umstrukturierungsbeihilfen für staatseigene spanische Werften in Höhe von rund 1,9 Mrd. EUR. Entsprechend dieser Entscheidung und der Verordnung Nr. 1013/97 wurde diese Beihilfe unter der Bedingung genehmigt, dass keine weiteren Beihilfen für Umstrukturierungszwecke mehr gewährt werden sollten. |
(2) |
In den Jahren 2000, 2001 und 2002 führte die staatliche Holdinggesellschaft Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (nachstehend „SEPI“ genannt) der IZAR Construcciones Navales SA (nachstehend „IZAR“ genannt) Kapital in Höhe von insgesamt 1 477 Mio. EUR zu. Mit Schreiben vom 8. November 2002 und vom 14. Januar 2003 forderte die Kommission weitere Angaben in dieser Angelegenheit. |
(3) |
Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (nachstehend „die Einleitung des Verfahrens“ genannt) wegen der Transaktionen ein, durch die die SEPI der IZAR 1 477 Mio. EUR zuführte. Die spanische Regierung wurde von diesem Beschluss mit Schreiben der Kommission vom 28. Mai 2003 unterrichtet. |
(4) |
Spanien äußerte sich zur Einleitung des Verfahrens durch Schreiben vom 11. Juli 2003, 29. Juli 2003, 11. August 2003, 19. Januar 2004, 23. Februar 2004, 14. April 2004 und 26. Juli 2004. |
(5) |
Nach Einleitung des Verfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen seitens Royal Van Lent Shipyard mit Schreiben vom 24. September 2003, seitens eines Beteiligten, der gebeten hat, seine Identität nicht bekannt zu geben, mit Schreiben vom 24. September 2003 und seitens IZAR mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 ein. Diese Stellungnahmen wurden Spanien mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 übermittelt. Spanien äußerte sich dazu in einem Schreiben vom 10. November 2003. Die IZAR reichte am 17. November 2003. Die IZAR reichte am 17. November 2003 beim Gericht erster Instanz Klage (5) gegen die Kommission ein und beantragte, den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens für nichtig zu erklären. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
(6) |
Die SEPI beschloss im Juli 2000, alle in Staatsbesitz befindlichen militärischen und zivilen Werften und damit verbundene Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt eigenständige Unternehmen waren, in einer Gruppe zusammenzuschließen. Daher kaufte der BAZAN-Konzern am 20. Juli 2000 sämtliche zivilen Werften und damit verbundene Aktivitäten auf und fusionierte mit ihnen zur BAZAN-Gruppe, die dann den Namen wechselte und sich IZAR nannte. |
(7) |
Im zivilen Bereich ist IZAR vorwiegend tätig in Astilleros de Cádiz („Cádiz“), Astilleros de Puerto Real („Puerto Real“), Astilleros de Sestao („Sestao“), Astilleros de Sevilla („Sevilla“), Juliana Constructora Gijonesa („Juliana“), Fábrica de Manises („Manises“), Astilleros de Fene („Fene“). Darüber hinaus verfügt die IZAR über drei vorwiegend für den militärischen Bereich genutzte Werften: Ferrol, Cartagena und San Fernando. |
(8) |
Geprüft wurden folgende Kapitalzuführungen der SEPI: 1 322,227 Mio. EUR (220 Mrd. ESP) an BAZAN am 28. Juli 2000, 105,171 Mio. EUR an IZAR im Jahr 2001 sowie 50 Mio. EUR an IZAR im Jahr 2002. |
(9) |
Im Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wird festgestellt, dass das IZAR von SEPI bereitgestellte Kapital dem zivilen Schiffbau wirtschaftliche Vorteile verschaffen könnte, die diese Unternehmen nach kommerziellen Kriterien wahrscheinlich nicht erhalten hätten. Die Maßnahmen stellen daher wahrscheinlich Beihilfen dar. Naturgemäß können solche Beihilfen den Wettbewerb verfälschen. |
(10) |
In Anbetracht der jüngsten Geschichte der zivilen Werften vermutete die Kommission daher, dass der zivile Schiffbau von den Kapitalzuführungen an IZAR profitiert hat, und bezweifelte, das eine solche Unterstützung mit den Regeln für staatliche Beihilfen für den Schiffbau in Einklang stehen. Mit diesem Beihilfeverfahren soll geklärt werden, ob der IZAR zugeführtes Kapital zivilen Werften oder anderen zivilen Tätigkeiten zugute gekommen ist. |
III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
(11) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei Beteiligten ein. Ein Beteiligter, der gebeten hat, seine Identität nicht bekannt zu geben, äußerte sich gleichzeitig zu dieser Beihilfe und zu der Beihilfe C 40/00 (6). Er wies darauf hin, dass die geprüfte Beihilfe zu einer schwerwiegenden Verzerrung des Marktes für Vergnügungsschiffe geführt hat. Eine weitere Stellungnahme, die sich sowohl auf diese Beihilfe als auch auf die Beihilfe C 40/00 bezieht, wurde von Royal van Lent Shipyard BV vorgelegt. Das Unternehmen gibt an, dass die in den letzten Jahren von der spanischen Regierung gewährten Beihilfen sich äußerst schädlich für zahlreiche Wettbewerber auf dem Markt für Mega-Yachten ausgewirkt haben. |
(12) |
Die Kommission erhielt auch eine Stellungnahme der IZAR. Die IZAR macht geltend, dass die betreffenden Kapitalzuführungen unter Artikel 296 EG-Vertrag fallen und dass alle Probleme im Zusammenhang mit einer Verzerrung des Handels im Rahmen der in Artikel 298 EG-Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit geprüft werden sollten. Weiter behauptet die IZAR, dass es sich bei dem von der SEPI bereitgestellten Kapital nicht um staatliche Mittel handelt und hier in jedem Fall der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gilt. Außerdem lehnt die IZAR jede Rückforderung einer Beihilfe, die den staatlichen spanischen Werften 1997 gewährt wurde, ab, da es sich um eine bestehende Beihilfe handelt. |
IV. BEMERKUNGEN SPANIENS
(13) |
Im Zuge des Verfahrens gab Spanien der Kommission gegenüber die nachstehenden Argumente dafür an, warum aus seiner Sicht die Kapitalzuführungen keine staatliche Beihilfe darstellen. |
(14) |
Zunächst führt Spanien an, dass die SEPI als privater, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiger Investor handelte, der maximale Erträge anstrebt, und dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die von der SEPI zur Verfügung gestellten Mittel staatliche Mittel oder dem Staat anzurechnen sind. |
(15) |
Darüber hinaus wurde das Kapital im Rahmen eines Unternehmensplans für BAZAN bereitgestellt, ein ursprünglich militärisch ausgerichtetes Unternehmen. Das zugeführte Kapital sollte zur Deckung verschiedener Kosten im Zusammenhang mit diesem 1998 erstellten Plan dienen. Dazu gehören insbesondere […] (7) Mio. EUR für die so genannte Externalisierung von Sozialkosten für Vorruhestandsgehälter ehemaliger BAZAN-Angestellter. Dieser Betrag wurde in den Jahren 2000 bis 2002 an Versicherungsunternehmen gezahlt, die die Renten auszahlen. Die erhöhten Kosten für diese Verpflichtungen erklären nach Aussage Spaniens die zusätzlichen Kapitalzuführungen von der SEPI an die IZAR in den Jahren 2001 und 2002. |
(16) |
Darüber hinaus hatte der BAZAN-Konzern weitere rund […] Mio. EUR zur Deckung solcher Sozialkosten direkt an ehemalige Angestellte im vorzeitigen Ruhestand gezahlt. |
(17) |
Der Rest des zugeführten Kapitals wurde nach Aussage Spaniens zur Deckung von Investitionen in den militärisch ausgerichteten Unternehmensbereichen der neu geschaffenen IZAR-Gruppe, die sich auf […] Mio. EUR beliefen, sowie für einen erhöhten Bedarf an Betriebskapital für den militärischen Schiffbau benötigt. |
(18) |
Spanien vertrat die Ansicht, dass diese Maßnahmen unter Anwendung des Artikels 296 EG-Vertrag geprüft werden sollten, da das Kapital dem BAZAN-Konzern zugeführt wurde, der nach Aussage Spaniens zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Kapitals ein rein militärisch ausgerichtetes Unternehmen war. |
(19) |
Weiter ist es aus spanischer Sicht nicht möglich, dass ein Teil der 1997 genehmigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar werden könnte, sollte die Kommission erklären, dass den spanischen Werften weitere unrechtmäßige Beihilfen gewährt wurden. |
(20) |
Hinsichtlich der Stellungnahmen von Beteiligten schließt sich Spanien uneingeschränkt den Äußerungen der IZAR an und bestreitet, dass die IZAR eine wichtige Rolle im Luxusyachtsektor spielt. |
(21) |
Zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Verfahrens legte Spanien auf Anfrage der Kommission weitere Informationen vor, nämlich die geschätzten Verluste der zivilen Geschäftsbereiche der IZAR vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 und Angaben zu den Gemeinkosten der IZAR in diesem Zeitraum. |
V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
(22) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union wird der Handel beeinträchtigt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, in deren Rahmen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. |
(23) |
Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission im Wege der Entscheidung bestimmte Arten von Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären. Die Kommission stellt fest, dass der Rat auf dieser Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 (nachstehend „Schiffbau-Verordnung“ genannt) erlassen hat, die vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft war. Auch wenn die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 am 31. Dezember 2003 außer Kraft trat und die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (8) hierauf keinen Bezug nimmt, hat die Kommission die Absicht, diese Verordnung im vorliegenden Fall unter Verweis auf ihren umfangreichen Ermessensspielraum im Interesse einer einheitlichen Rechtspraxis anzuwenden. |
(24) |
Der Schiffbau ist eine Wirtschaftstätigkeit, in deren Rahmen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Die fragliche Beihilfe fällt daher unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. |
(25) |
Die Kommission stellt fest, dass der Ausdruck „Schiffbau“ im Sinne der Schiffbau-Verordnung den Bau von Seeschiffen mit Eigenantrieb bezeichnet. Die Kommission stellt ferner fest, dass die IZAR Schiffe dieser Art baut und daher ein Unternehmen im Sinne der Verordnung ist. Außerdem können nach Artikel 2 dieser Verordnung Beihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur und den Schiffsumbau nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit dieser Verordnung übereinstimmen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die genannten Unternehmen, sondern auch in Bezug auf die verbundenen Einheiten. |
(26) |
Im August 1997 genehmigte die Kommission auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 ausnahmsweise ein Beihilfepaket für die Umstrukturierung staatseigener ziviler Schiffswerften mit dem Ziel, ihre Rentabilität bis Ende 1998 wiederherzustellen. Unter Berücksichtigung bereits genehmigter Beihilfen belief sich das Gesamtpaket auf 318 Mrd. ESP (1,9 Mrd. EUR). |
(27) |
Der Rat machte seine Zustimmung davon abhängig, dass es sich um ein „einmaliges und letztmaliges“ Beihilfepaket handelt. Die spanische Regierung sagte zu, dass die Werften keine weitere Beihilfe zur Umstrukturierung und Rettung, zum Verlustausgleich oder zur Privatisierung erhalten würden. Dies wurde in den in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilfe festgelegten Bedingungen festgehalten. Auch Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Schiffbau-Verordnung enthält eine solche Bestimmung. Nach diesem Artikel dürfen einem Unternehmen, das derartige Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 empfangen hat, keine Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. |
(28) |
Folglich müssten Beihilfen, die über den durch die ursprüngliche Entscheidung der Kommission vom August 1997 genehmigten Umfang hinaus gewährt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtet werden, sofern sie nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage genehmigt wurden. |
(29) |
Die Kommission stellt fest, dass die Werften Sestao, Puerto Real, Sevilla, Cádiz, und Juliana Unternehmen waren, für die die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 und die genannte Entscheidung der Kommission galten. Manises und Fene (ex Astano) sind verbundene Einheiten, da sie sich während des Untersuchungszeitraums im Besitz des Schiffbauunternehmens IZAR befanden und für die somit die Schiffbau-Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 1 Buchstabe g. |
1. DIE ROLLE DER SEPI
(30) |
In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Kommission die Ansicht, dass die SEPI im Namen des Staates handelte, d. h. ihr Verhalten bei den verschiedenen Transaktionen dem spanischen Staat zuzurechnen ist. Spanien hat dies bestritten und behauptet, dass die SEPI in ihren Tätigkeiten vom Staat unabhängig und ihr Verhalten bei den verschiedenen Transaktionen daher nicht dem spanischen Staat zuzurechnen ist. Nach spanischer Auffassung handelte die SEPI als privater, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiger Investor, und die von der SEPI in diesem Fall zur Verfügung gestellten Mittel können nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden. |
(31) |
Die Kommission stellt fest, dass die SEPI eine staatliche Holdinggesellschaft ist, die unmittelbar vom Finanzministerium abhängt. Als solche ist sie als öffentliches Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (9) zu betrachten, da die öffentliche Hand aufgrund Eigentums oder finanzieller Beteiligung unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die SEPI ausüben kann. |
(32) |
Der Gerichtshof hat festgelegt, in welchen Fällen Gelder als staatliche Mittel gelten. Er hat beispielsweise festgestellt, dass, auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Summen nicht ständig beim Schatzministerium lagen, die Tatsache, dass sie ständig unter öffentlicher Kontrolle und damit für die zuständigen nationalen Behörden verfügbar sind, ausreicht, sie in die Kategorie staatliche Mittel einzuordnen (Rechtssache C-83/98 P, Frankreich gegen Ladbroke Racing und Kommission (10)). Dies trifft eindeutig auf die Mittel der SEPI zu. |
(33) |
Weiter legte der Gerichtshof in einem Urteil (Rechtssache C-482/99, Stardust marine (11)) die Kriterien für die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat fest. Dies kann nach Auffassung des Gerichtshofs aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. |
(34) |
Der Gerichtshof nennt als Beispiele für solche Indizien die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, den Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. |
(35) |
Die SEPI ist ein Unternehmen mit einem besonderen Rechtsstatus, zum Beispiel erscheint ihr Jahresbericht nicht im öffentlichen spanischen Register. Die Unternehmensaufsicht liegt beim Board, der sich zum großen Teil aus Staatsekretären und anderen Personen zusammensetzt, die in unmittelbarer Verbindung mit der Regierung stehen. Zu seinen Tätigkeiten gehört die Privatisierung staatlicher Unternehmen, eine stark politisch geprägte Aufgabe. Darüber hinaus hat sich die SEPI gegenüber den Werften schon früher in einer Art und Weise verhalten, die als dem Staat zuzurechnend angesehen werden kann, indem sie unter anderem 1997 einen Teil der genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe und 1998 einen Teil der unrechtmäßigen Beihilfe bereitstellte (12). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die SEPI auch in einem anderen Zusammenhang staatliche Beihilfen gewährt, beispielsweise für den spanischen Steinkohlenbergbau (13). |
(36) |
Aus den Randnummern 31 und 32 ergibt sich, dass es sich bei den Mitteln der SEPI um staatliche Mittel handelt. Weiter ergibt sich aus den Randnummern 33 bis 35, dass die Bereitstellung der hier geprüften Mittel für Schiffbauunternehmen als dem Staat zuzurechnend angesehen werden kann, insofern die Mittel zu Bedingungen bereitgestellt werden, die marktwirtschaftlichen Grundsätzen nicht entsprechen. |
(37) |
Der allgemeine Grundsatz für finanzielle Transaktionen zwischen dem Staat und öffentlichen Unternehmen ist der so genannte Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Da es sich bei den Geldern der SEPI um staatliche Mittel handelt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die SEPI in ihren wirtschaftlichen Transaktionen mit ihren Tochterunternehmen in der Schiffbaubranche (unabhängig davon, ob es sich bei den Tochterunternehmen um Unternehmen mit eigener Wirtschaftstätigkeit oder Holdinggesellschaften solcher Unternehmen handelt) uneingeschränkt dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. |
(38) |
Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wird in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (14) — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (15) — ausführlich erläutert. Weiter stellte der Gerichtshof, beispielsweise in der Rechtssache C-40/85 (16), fest, dass sich, um zu entscheiden, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, die Anwendung des von der Kommission in ihrer Entscheidung genannten Kriteriums anbietet, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten zu den gleichen Bedingungen beschaffen könnte. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte. |
(39) |
Die Kommission schließt nicht aus, dass von der SEPI bereitgestellte Mittel keine Beihilfe umfassen, solange die Tätigkeiten der SEPI dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen. Die Kommission wird daher hinsichtlich der hier untersuchten Kapitalzuführung prüfen, ob die SEPI entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hat. |
2. IN DEN KAPITALZUFÜHRUNGEN DER SEPI AN BAZAN/IZAR ENTHALTENE STAATLICHE BEIHILFEN
a) Beihilfe für ein rein militärisch ausgerichtetes Unternehmen
(40) |
Spanien behauptet, BAZAN sei am 28. Juli 2000, als der größte Teil des Kapitals zugeführt wurde, ein rein militärisch ausgerichtetes Unternehmen gewesen, da die neu erworbenen zivilen Werften noch nicht in den Konzern eingegliedert waren. Daher, so argumentiert Spanien, falle jede dem BAZAN-Konzern gewährte Beihilfe unter die Ausnahmeregelung des Artikels 296 EG-Vertrag. |
(41) |
Die Kommission widerspricht dem und stellt fest, dass BAZAN zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Kapitals im Besitz aller betroffenen zivilen Werften und damit verbundenen Einheiten war. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den zivilen Einheiten um 100%ige Tochtergesellschaften des Konzerns handelt oder er über Beteiligungen an diesen Unternehmen verfügt. Weiter ist festzustellen, dass die zivilen Tochtergesellschaften zwei Monate später in den BAZAN-Konzern eingegliedert wurden. Ausschlaggebend für die Feststellung, ob die Beihilfe den Wettbewerb zwischen zivilen Werften im Gemeinsamen Markt verfälschen kann, ist, für welchen Zweck der Empfänger die Mittel letztlich verwendet. |
b) Einsatz der Mittel für Sozialkosten
(42) |
Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Zweifel daran, ob die Sozialkosten in Verbindung mit früheren Verpflichtungen des BAZAN-Konzerns (vor Juli 2000) ausschließlich an die militärische Produktion gebunden waren, da der Konzern in der Vergangenheit offenbar auch einige zivile Schiffe gebaut hat. Deshalb bezweifelte die Kommission, dass die bereitgestellten Mittel zur Deckung dieser Kosten unter Artikel 296 EG-Vertrag fallen. |
(43) |
Die Kommission stellt fest, dass ein Teil des insgesamt zugeführten Kapitals in der Tat zur Deckung der Sozialkosten in Verbindung mit früheren Verpflichtungen des BAZAN-Konzerns verwendet wird. Spanien konnte nachweisen, dass […] Mio. EUR externen Versicherungsgesellschaften zugeführt wurden, um die Kosten für Vorruhestandsgehälter ehemaliger Angestellter der militärischen Werften zu decken. Zur Deckung dieses Betrags wurden ein Teil des im Jahr 2000 zur Verfügung gestellten Kapitals und das gesamte 2001 und 2002 zugeführte Kapital in Anspruch genommen. Grund für die zusätzlichen Kapitalzuführungen 2001 und 2002 war ein unerwarteter Anstieg der Kosten für diese Vorruhestandsgehälter. Weitere […] Mio. EUR wurden nach spanischer Darstellung von BAZAN direkt an bestimmte vorzeitig in den Ruhestand gegangene ehemalige Angestellte ausgezahlt. |
(44) |
Zur Deckung der Sozialkosten in Verbindung mit früheren Verpflichtungen des BAZAN-Konzerns aus dem militärischen Bereich musste jedoch nicht das gesamte von der SEPI zur Verfügung gestellte Kapital aufgewendet werden. Außerdem wurden der Kommission weder überzeugende Nachweise dafür, dass mehr Betriebskapital für die militärischen Werften erforderlich wäre, noch überzeugende Argumente dafür vorgelegt, dass Investitionen für den Schiffbau im militärischen Bereich ausschließlich mit Eigenkapital finanziert werden sollten statt weitgehend durch Darlehen, was den Gepflogenheiten des Marktes entsprechen würde. Spanien konnte also nicht nachweisen, dass sämtliche Mittel, die die SEPI der IZAR zur Verfügung stellte, für militärische Zwecke eingesetzt wurden. |
c) Deckung von Verlusten in zivilen Geschäftsbereichen
(45) |
Spanien legte der Kommission die geschätzten Finanzergebnisse der zivilen Geschäftsbereiche der IZAR für die Jahre 2000 bis 2003 vor. Daraus geht hervor, dass im zivilen Bereich der IZAR-Gruppe insgesamt Verluste in Höhe von 290 Mio. EUR zu verzeichnen waren, wie in Tabelle 1 aufgeschlüsselt. Tabelle 1 Geschätzte Ergebnisse für die zivilen Geschäftsbereiche der IZAR 2000 bis 2003 (17)
|
(46) |
In diese Ergebnisse gehen außerordentliche Erträge ein, die insbesondere in Puerto Real, Sestao und Sevilla erzielt wurden, da diese Unternehmen zum Zeitpunkt des Aufkaufs durch BAZAN für einen symbolischen Preis einen positiven Buchwert aufwiesen. Aus der Tabelle geht hervor, dass die IZAR Verluste in Höhe von insgesamt 290 Mio. EUR ausgeglichen hat, die zwischen dem 1. Juli 2000 und dem 31. Dezember 2003 in ihrem zivilen Geschäftsbereich entstanden sind. |
(47) |
Weiter hat Spanien Angaben zu den allgemeinen Verwaltungskosten der IZAR vorgelegt, die bei der Berechnung der Ergebnisse in Tabelle 1 nicht den zivilen Geschäftsbereichen zugewiesen wurden. Die allgemeinen Verwaltungskosten von 2000 bis 2003 beliefen sich auf insgesamt […] Mio. EUR. Während dieses Zeitraums betrug der Anteil der zivilen Geschäftsbereiche am Umsatz der IZAR […] %. Würden die allgemeinen Verwaltungskosten danach aufgeschlüsselt, ergäben sich für den betreffenden Zeitraum zusätzliche Verluste im zivilen Bereich in Höhe von 74 Mio. EUR. |
(48) |
Insgesamt entstanden damit in den zivilen Geschäftsbereichen der IZAR zwischen 2000 und 2003 geschätzte Verluste in Höhe von 364 Mio. EUR. |
(49) |
Als BAZAN die zivilen Unternehmen aufkaufte, verfügte der Konzern nur über beschränkte finanzielle Mittel (Eigenkapital 100 Mio. EUR Ende 1999). Darüber hinaus hat der Konzern (nach dem Jahresbericht der IZAR) im militärischen Bereich zwischen 2000 und 2002 offenbar Verluste in Höhe von rund […] Mio. EUR gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Verluste in den zivilen Geschäftsbereichen der IZAR durch die im Jahr 2000 erfolgte Kapitalzuführung ausgeglichen wurden. |
(50) |
Als nächstes ist zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich, um zu entscheiden, ob eine Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe ist, die Anwendung des Kriteriums anbietet, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten zu den gleichen Bedingungen beschaffen könnte, das so genannte Kriterium des privaten Investors (18). |
(51) |
Aus den von Spanien vorgelegten Angaben geht eindeutig hervor, dass die zivilen Unternehmen, die BAZAN im Juli 2000 aufkaufte, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Buchwerte und finanzielle Risiken (Schätzung Spaniens) im Juli 2000
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(52) |
Es gab keine Anzeichen dafür, dass sich die schwierige finanzielle Lage in den Geschäftsbereichen, die schon einige Jahre lang rote Zahlen schrieben, verbessern würde. Daher kann ausgeschlossen werden, dass die zivilen Geschäftsbereiche angesichts ihrer Leistungen in der Vergangenheit und der Tatsache, dass keinerlei Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen waren, nach ihrem Übergang in den Besitz von BAZAN/IZAR eine akzeptable Rentabilität erreichen würden. Dies wird auch durch die Aussage Spaniens bestätigt, dass, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, in allen zivilen Geschäftsbereichen der IZAR in allen Jahren seit 2000 Betriebsverluste zu verzeichnen sind. |
(53) |
Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass es der IZAR auf den privaten Kapitalmärkten nicht möglich gewesen wäre, die zur Deckung der Verluste in den zivilen Geschäftsbereichen erforderlichen Darlehen oder Beträge zu beschaffen. Die Bereitstellung von Kapital für diese Geschäftsbereiche entspricht daher nicht dem Kriterium des privaten Investors. Aus den gleichen Gründen konnte die SEPI bei diesem Kapital keine Rendite erwarten. Daher entsprach diese Kapitalzuführung der SEPI an die IZAR nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Das für den Einsatz in den zivilen Geschäftsbereichen zugeführte Kapital stellt also eine staatliche Beihilfe an die IZAR dar. Diese staatliche Beihilfe war unrechtmäßig, da sie der Kommission nicht gemeldet worden war. |
(54) |
Weiter kann geschlossen werden, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war, denn sie kann nicht als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden, weil dies aus den genannten Gründen für die Werften nicht zulässig war. Sie kann auch für die anderen betroffenen Unternehmen, Fene und Manises, nicht genehmigt werden, da Spanien keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat. Auch andere Bestimmungen der Schiffbau-Verordnung kommen als Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe nicht in Frage. Ausgehend von den vorliegenden Angaben könnte die Beihilfe auch nicht aufgrund einer anderen in Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme genehmigt werden. |
(55) |
Entsprechend der Entscheidung über die staatliche Beihilfe C 40/00 zahlte die IZAR am 12. September 2000 der SEPI 192,1 Mio. EUR mit Zinsen zurück. Diese Mittel waren 1999 den Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises zugeführt worden, die dann anschließend im Juli 2000 von BAZAN/IZAR übernommen worden waren. Bei der derzeitigen Prüfung werden entsprechend der Entscheidung über die staatliche Beihilfe C 40/00 Angaben im Zusammenhang mit dieser Rückzahlung berücksichtigt. |
(56) |
Nach den von Spanien vorgelegten Informationen ist die Rückzahlung für die genannten Darlehen in den in Tabelle 1 angegebenen Verlusten für die zivilen Geschäftsbereiche für 2000 nicht berücksichtigt. |
(57) |
Es ist offensichtlich, dass die von der SEPI 1999 bereitgestellten Mittel den zivilen Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises zugute kamen. Da jedoch die Rückzahlung dieser Darlehen über das Generalkonto der IZAR erfolgte, mussten die drei Unternehmen, die später in unselbstständige Geschäftsbereiche dieser Gruppe umgewandelt wurden, die betreffenden Darlehen nicht zurückzahlen. Die IZAR nahm also den Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises eindeutig die finanzielle Belastung der Rückzahlung der Darlehen ab, indem sie ihre eigenen Mittel einsetzte. |
(58) |
Die Kommission hat geprüft, ob die von der IZAR zurückgezahlten Darlehen mit Mitteln aus einem neuen, zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen der IZAR hätten finanziert werden können. In dieser Hinsicht ist die Kommission der Meinung, dass ohne die Kapitalzuführung im Jahre 2000, die, wie gezeigt wurde, zur Unterstützung der zivilen Geschäftsbereiche der IZAR verwendet wurde, die finanzielle Lage des Konzerns erheblich schlechter gewesen wäre. Aus diesem Grund kann ausgeschlossen werden, dass die IZAR ein Darlehen zu Marktbedingungen hätte aufnehmen können, hätte der Konzern die unrechtmäßige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 364 Mio. EUR nicht erhalten. |
(59) |
Die Rückzahlung von 192,1 Mio. EUR von der IZAR an die SEPI-Gruppe sollte daher als weitere Verwendung der geprüften Kapitalzuführung zugunsten der zivilen Geschäftsbereiche der IZAR betrachtet werden. Aus den gleichen Gründen, wie sie zuvor in Bezug auf den Ausgleich der Verluste erläutert wurden, entsprach diese Verwendung der Mittel für die zivilen Geschäftsbereiche nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, und der entsprechende Betrag, der dem der IZAR zugeführten Kapital entnommen wurde, stellt eine staatliche Beihilfe an IZAR dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. |
(60) |
Aufgrund dieser Prüfung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der SEPI-Gruppe an die IZAR im Jahr 2000 den zivilen Geschäftsbereichen der IZAR zugute kam, indem, wie unter Randnummer 48 erläutert, Verluste in Höhe von 364 Mio. EUR ausgeglichen und darüber hinaus, wie unter Randnummer 51 ausgeführt, Beihilfen in Höhe von 192,1 Mio. EUR zurückgezahlt wurden. Die Beihilfe beläuft sich also insgesamt auf 556,1 Mio. EUR. Die zusätzlichen Kapitalzuführungen von der SEPI an die IZAR in den Jahren 2001 und 2002 wurden zur Deckung unvorhergesehener erhöhter Kosten für Vorruhestandsgehälter ehemaliger Angestellter der militärischen Werften verwendet und stellen keine staatliche Beihilfe dar. |
(61) |
Da sich die Zweifel hinsichtlich weiterer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer staatlicher Beihilfen für die zivilen spanischen Schiffswerften bestätigt haben, muss die Kommission, wie es bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt wurde, prüfen, ob ein Teil der 1997 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten und zurückzufordern ist. |
(62) |
In dieser Frage ist die Kommission der Ansicht, dass es unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Spaniens und der IZAR-Gruppe im Rahmen dieses Verfahrens keinen Grund gibt, einen Teil der 1997 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. Gemäß der Entscheidung (19) zur Genehmigung der Beihilfe erlosch der Anspruch der Kommission auf Rückforderung der 1997 genehmigten Beihilfe mit dem letzten Überwachungsbericht (20) vom 13. Oktober 1999. Die 1997 genehmigte Beihilfe wurde also mit Ablauf des Überwachungszeitraums zu einer bestehenden Beihilfe. |
(63) |
Spanien macht geltend, dass die Kapitalzuführung unter Artikel 296 fällt und damit die Regeln für staatliche Beihilfen keine Anwendung finden, da BAZAN zum Zeitpunkt der Eingliederung der Werften ein militärisches Unternehmen war. |
(64) |
Es steht außer Frage, dass die zivilen Unternehmensbereiche finanzielle Unterstützung brauchten, um nach dem Juli 2000 den Betrieb aufrechterhalten zu können. Die Tatsache allein, dass sie zu einem auch im militärischen Bereich tätigen Schiffbauunternehmen gehörten, ändert nichts am zivilen Charakter dieser Werften und der damit verbundenen Einheiten. Daher fallen Beihilfen für solche Einheiten unter Artikel 87 EG-Vertrag. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
(65) |
Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Beihilfe in Höhe von 556 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Im Rahmen der Beihilfe führte die SEPI der IZAR im Jahr 2000 Kapital in Höhe von 1 322 Mio. EUR zu, von dem 556,1 Mio. EUR den zivilen Geschäftsbereichen der IZAR zugute kamen. |
(66) |
Der Gesamtbetrag der Beihilfe sollte von der IZAR, in deren Besitz sich diese Unternehmen derzeit befinden, zurückgefordert werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 556,1 Mio. EUR, die Spanien zugunsten von IZAR gewährt hat, ist gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von IZAR zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes für den gesamten Zeitraum berechnet.
Artikel 3
Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Es verwendet dazu den Fragebogen, der dieser Entscheidung als Anhang beigefügt ist.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2004
Für die Kommission
Mario MONTI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1.
(2) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.
(3) ABl. C 201 vom 26.8.2003, S. 3.
(4) ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2.
(5) ABl. C 21 vom 24.1.2004, S. 42, Rechtssache T-382/03.
(6) ABl. C 199 vom 23.8.2003, S. 9.
(7) Vertrauliche Informationen.
(8) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22 (siehe letzter Satz: „Diese Bekanntmachung lässt ferner die Auslegung der Verordnungen des Rates und der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unberührt.“)
(9) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75.
(10) Slg. 2000, I-3271, Rdnr. 50.
(11) Slg. 2002, I-4397, Rdnrn. 55—56.
(12) ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22.
(13) ABl. L 296 vom 30.10.2002, S.73.
(14) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.
(15) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.
(16) Slg. 1986, 2321.
(17) Die in dieser Tabelle ausgewiesenen Ergebnisse berücksichtigen nicht die Verluste von Sestao, Puerto Real und Sevilla, die durch die in den Randnummern 46 und 51 genannten außerordentlichen Erträge ausgeglichen wurden.
(18) Rechtssache C-342/96 Spanien gegen Kommission, Slg. 1999, I-2459, Rdnrn. 41—42, sowie Rechtssache C-256/97 DMT, Slg. 1999, I—3913, Rdnrn. 22—24, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache, Rdnrn. 34—36.
(19) ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2, siehe vorletzter Absatz auf Seite 7.
(20) KOM(1999) 480 endg.
ANHANG
ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG K(2004) 3918 DER KOMMISSION
1. Berechnung des zurückzufordernden Betrags
1.1 |
Bitte vermerken Sie nachstehend folgende Angaben zum Betrag der unrechtmäßigen Beihilfen, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden:
Bemerkungen: |
1.2 |
Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die Zinsen auf den zu erstattenden Beihilfebetrag berechnet werden. |
2. Geplante und bereits umgesetzte Maßnahmen, um die Rückzahlung der Beihilfe zu erwirken
2.1 |
Beschreiben Sie ausführlich, welche Maßnahmen vorgesehen oder bereits umgesetzt wurden, um die sofortige und tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe zu erwirken. Welche alternativen Maßnahmen stehen nach spanischem Recht zur Verfügung, um die Rückzahlung zu erwirken? Verweisen Sie gegebenenfalls auch auf die Rechtsgrundlage der vorgesehenen oder bereits umgesetzten Maßnahmen. |
2.2 |
Geben Sie das Datum der vollständigen Rückerstattung der Beihilfe an. |
3. Bereits erfolgte Rückzahlungen
3.1 |
Bitte machen Sie nachstehend folgende Angaben zum Beihilfebetrag, den der Empfänger zurückgezahlt hat:
|
3.2 |
Bitte legen Sie diesem Blatt die Belege über die Rückzahlung der Beihilfebeträge bei, auf die in der Tabelle unter Nummer 3.1 verwiesen wird. |
(1) Datum /Daten, zu dem/denen die Beihilfe (oder die Beihilfetranche) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (beinhaltet die Maßnahme mehrere Tranchen, sind diese gesondert zu vermerken).
(2) Beihilfebetrag, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (als Bruttosubventionsäquivalent).
(3) Datum/Daten, zu dem/denen die Beihilfe zurückgezahlt wurde.