ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 239

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
15. September 2005


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR‐Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR‐Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR‐Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

40

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

42

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

44

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

46

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

48

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

50

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

53

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

55

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

57

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

59

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

61

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

62

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

64

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

66

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

67

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

68

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 44/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2004/253/EG der Kommission vom 10. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Ungarn im Hinblick auf Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von lebenden Tieren aus Rumänien nach Ungarn (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2004/273/EG der Kommission vom 18. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich Ergänzungen und Streichungen in der Liste der Grenzkontrollstellen im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 585/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Entscheidung 2004/408/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG hinsichtlich der Änderung und Erweiterung des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (9), berichtigt in ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 17, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Entscheidung 2004/469/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich Ergänzungen und Streichungen in der Liste der Grenzkontrollstellen im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (10), berichtigt in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 7, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Entscheidung 2004/477/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/459/EG hinsichtlich Ergänzungen in der Liste der Einheiten des informatisierten Netzwerkes Traces aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (11), berichtigt in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 53, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 136/2004, (EG) Nr. 282/2004, (EG) Nr. 585/2004, (EG) Nr. 599/2004 und der Entscheidungen 2004/253/EG, 2004/273/EG, 2004/292/EG, 2004/408/EG, berichtigt in ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 17, 2004/469/EG, berichtigt in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 7, und 2004/477/EG, berichtigt in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 53, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (12).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(3)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 47.

(5)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 21.

(6)  ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17.

(7)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

(8)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(9)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 21.

(10)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 7.

(11)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 86.

(12)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 39 (Entscheidung 2001/881/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32004 D 0237: Entscheidung 2004/273/EG der Kommission vom 18. März 2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 21),

32004 D 0408: Entscheidung 2004/408/EG der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 21), berichtigt in ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 17,

32004 D 0469: Entscheidung 2004/469/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 7), berichtigt in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 7.“

2.

Unter Nummer 46 (Entscheidung 2002/459/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32004 D 0408: Entscheidung 2004/408/EG der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 21), berichtigt in ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 17,

32004 D 0477: Entscheidung 2004/477/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 86), berichtigt in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 53.“

3.

Nach Nummer 114 (Entscheidung 2003/630/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„115.

32004 R 0136: Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

Dieser Rechtsakt findet in denjenigen Bereichen, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Absatz 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Artikel 8 Absatz 4 wird nach dem Wortlaut ‚Finnland‘ der Wortlaut ‚Island, Norwegen‘ hinzugefügt.

116.

32004 D 0253: Entscheidung 2004/253/EG der Kommission vom 10. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Ungarn im Hinblick auf Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von lebenden Tieren aus Rumänien nach Ungarn (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 47).

Dieser Rechtsakt findet in denjenigen Bereichen, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Absatz 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.

117.

32004 R 0282: Die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11), geändert durch:

32004 R 0585: Verordnung (EG) Nr. 585/2004 der Kommission vom 26. März 2004 (ABl. L 91 vom 30. März 2004, S. 17).

Dieser Rechtsakt findet in denjenigen Bereichen, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Absatz 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.

118.

32004 D 0292: Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

Dieser Rechtsakt findet in denjenigen Bereichen, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Absatz 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.

119.

32004 R 0599: Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

Dieser Rechtsakt findet in denjenigen Bereichen, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Absatz 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.“

4.

Der Wortlaut von Nummer 14 (Entscheidung 92/527/EWG der Kommission) wird gestrichen.

5.

Der Wortlaut von Nummer 16 (Entscheidung 93/13/EWG der Kommission) wird gestrichen.

6.

Unter Nummer 12 (Entscheidung 92/486/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0292: Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).“


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/881/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern (2) eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2004/608/EG der Kommission vom 19. August 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/881/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern (3) eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des Abkommens werden unter Nummer 39 (Entscheidung 2001/881/EWG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32004 D 0517: Entscheidung 2004/517/EG der Kommission vom 21. Juni 2004 (ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 18),

32004 D 0608: Entscheidung 2004/608/EG der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 15).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/517/EG und 2004/608/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABI. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABI. L 221 vom 22.6.2004, S. 18.

(3)  ABI. L 274 vom 24.8.2004, S. 15.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

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L 239/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung der Kommission 2004/25/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/657/EG hinsichtlich der Festlegung von Mindestleistungsgrenzen (MRPL) für bestimmte Rückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über Tierdärme, Schmalz und ausgelassene Fette sowie Kaninchen- und Zuchtwildfleisch (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2004/280/EG der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 836/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung der Übergangsmaßnahmen, die von Zypern hinsichtlich der Traberkrankheit anzuwenden sind (5), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (6), berichtigt in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Entscheidung 2004/379/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/471/EG hinsichtlich der bakteriologischen Untersuchungen in bestimmten Fleischbetrieben (7), berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 1, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung 2004/433/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für Lettland zur Abweichung von der Richtlinie 1999/74/EG des Rates hinsichtlich der Höhe der Käfige für Legehennen (8), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 40, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Entscheidung 2004/439/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter Betriebe des Fleischsektors in Malta (9), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 76, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Entscheidung 2004/440/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit einer Übergangsmaßnahme zugunsten eines bestimmten Betriebs des Milchsektors in der Slowakei (10), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 79, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Entscheidung 2004/449/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (11) vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne, berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 69, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/68/EG, berichtigt in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128, der Verordnungen (EG) Nr. 445/2004 und (EG) Nr. 836/2004 sowie der Entscheidungen 2004/25/EG, 2004/280/EG, 2004/433/EG, berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 40, 2004/379/EG, berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 1, 2004/439/EG, berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 76, 2004/440/EG, berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 79 und 2004/449/EG, berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 69, in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (12).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38.

(3)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60.

(4)  ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 60.

(5)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 48.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(7)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 51.

(9)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 93.

(10)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 97.

(11)  ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 86.

(12)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.1 wird unter Punkt 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates) und unter Punkt 9 (Richtlinie 92/65/EWG) und in Teil 8.1 unter Punkt 2 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates) und Punkt 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) der folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0068: Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321), berichtigt in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.“

2.

In Teil 5.1 wird unter Nummer 7 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates), in Teil 6.1 unter Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 0445: Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).“

3.

In Teil 6.2 wird unter Nummer 40 (Entscheidung 2001/471/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 L 0379: Richtlinie 2004/379/EG der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 1.“

4.

In Teil 6.2 werden nach Nummer 47 (Entscheidung 2003/774/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„48.

32004 D 0280: Entscheidung 2004/280/EG: der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 60).

49.

32004 D 0439: Entscheidung 2004/439/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter Betriebe des Fleischsektors in Malta (ABl.  154 vom 30.4.2004, S. 93), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 76.

50.

32004 D 0440 Entscheidung 2004/440/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zugunsten eines bestimmten Betriebs des Milchsektors in der Slowakei (ABl.  154 vom 30.4.2004, p. 97), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 79.“

5.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 19 (Entscheidung 2002/657/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0025: Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).“

6.

In Teil 7.2 wird nach Nummer 21 (Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„22.

32004 R 0836: Verordnung (EG) Nr. 836/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung der Übergangsmaßnahmen, die von Zypern hinsichtlich der Traberkrankheit anzuwenden sind (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 48).“

7.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird in Teil 7.2 nach Nummer 39 (Entscheidung 2000/629/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„40.

32004 D 0449: Entscheidung 2004/449/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 86), berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 69.“

8.

In Teil 8.1 wird unter Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EG des Rates) Folgendes angefügt:

16a.

32004 L 0068: Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321), berichtigt in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.“

9.

In Teil 8.1 wird der Wortlaut von Nummer 1 (Richtlinie 72/462/EWG des Rates) mit Wirkung vom 14. Januar 2006 gestrichen.

10.

In Teil 9.2 wird nach Nummer 2 (Richtlinie 2002/4/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„3.

32004 D 0433: Entscheidung 2004/433/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für Lettland zur Abweichung von der Richtlinie 1999/74/EG des Rates hinsichtlich der Höhe der Käfige für Legehennen (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 51), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 40.“


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 47/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/34/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG im Hinblick auf die Verbringung von geimpften Tieren aus Schutzzonen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2004/146/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Ausweitung der Tilgungs- und Impfungspläne im Kreis Bad Kreuznach und der Beendigung der Impfungspläne im Bundesland Saarland (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2004/159/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/975/EG über die Einführung der Impfung in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2004/288/EG der Kommission vom 26. März 2004 über den vorübergehenden Zugang Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2004/402/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Entscheidung 2004/430/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit hinsichtlich Zyperns und Maltas (7), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 27, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung 2004/431/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung bestimmter Krisenpläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (8), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 31, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Entscheidung 2004/435/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung bestimmter Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (9), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 45, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/34/EG, 2004/146/EG, 2004/159/EG, 2004/288/EG, 2004/402/EG, 2004/430/EG, berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 27, 2004/431/EG, berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 31, und 2004/435/EG, berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 45, in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (10).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 47.

(3)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 42.

(4)  AB1 L 50 vom 20.2.2004, S. 63.

(5)  ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 58.

(6)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 111.

(7)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 36.

(8)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 41.

(9)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 56.

(10)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird in Teil 3.2 unter Nummer 20 (Entscheidung 2003/135/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 D 0146: Entscheidung 2004/146/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 42).“

2.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 26 (Entscheidung 2002/975/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0159: Entscheidung 2004/159/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 63).“

3.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 30 (Entscheidung 2003/828/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 D 0034: Entscheidung 2004/34/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 47),

32004 D 0430: Entscheidung 2004/430/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 154 vom 30. April 2004, S. 36), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 27.“

4.

In Teil 3.2 wird nach Nummer 30 (Entscheidung 2003/828/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„31.

32004 D 0288: Entscheidung 2004/288/EG der Kommission vom 26. März 2004 über den vorübergehenden Zugang Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 58).“

5.

In Teil 1.2 wird Nummer 102 (Entscheidung 2000/149/EG der Kommission) gestrichen.

6.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ werden in Teil 3.2 nach Nummer 24 (Entscheidung 2003/435/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:

„25.

32004 D 0402: Entscheidung 2004/402/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (ABl. L 123 vom 27. April 2004, S. 111).

26.

32004 D 0431: Entscheidung 2004/431/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung bestimmter Krisenpläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 41), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 31.

27.

32004 D 0435: Entscheidung 2004/435/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung bestimmter Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 56), berichtigt in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 45.“

7.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird in Teil 3.2 der Wortlaut der Nummer 12 (Entscheidung 2000/680/EG der Kommission) gestrichen.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 48/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/550/EG der Kommission vom 13. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von gegen die Blauzungenkrankheit geimpften Tieren aus Schutzzonen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission vom 9. Juli 2004 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates und Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG hinsichtlich der Aktualisierung der Veterinärbescheinigungen für Schafe und Ziegen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2004/564/EG der Kommission vom 20. Juli 2004 betreffend Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Epidemiologie von Zoonosen und für Salmonellen sowie nationale Referenzlaboratorien für Salmonellen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2004/588/EG der Kommission vom 3. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der maltesischen Datenbank für Rinder (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Entscheidung 2004/590/EG der Kommission vom 4. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung 2004/558/EG hebt die Entscheidung 2004/215/EG der Kommission (8) auf, die nicht in das Abkommen aufgenommen wurde und die die Entscheidung 93/42/EWG der Kommission (9) aufhebt, die in das Abkommen aufgenommen wurde und somit aus dem Abkommen gelöscht wird.

(9)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/550/EG, 2004/554/EG, 2004/558/EG, 2004/564/EG, 2004/588/EG und 2004/590/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (10).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 51.

(3)  ABl. L 248 vom 22.7.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20.

(5)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 14.

(6)  ABl. L 257 vom 4.8.2004, S. 8.

(7)  ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 9.

(8)  ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 24.

(9)  ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 50.

(10)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ werden in Teil 1.2 nach der Nummer 15 (Entscheidung 2002/67/EG der Kommission) die folgenden Nummern angefügt:

„16.

32004 D 0588: Entscheidung 2004/588/EG der Kommission vom 3. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der maltesischen Datenbank für Rinder (ABl. L 257 vom 4.8.2004, S. 8).

17.

32004 D 0590: Entscheidung 2004/590/EG der Kommission vom 4. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 9).“

2.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 30 (Entscheidung 2003/828/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0550: Entscheidung 2004/550/EG der Kommission vom 13. Juli 2004 (ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 51).“

3.

In Teil 4.1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 91/68/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0554: Entscheidung 2004/554/EG der Kommission vom 9. Juli 2004 (ABl. L 248 vom 22.7.2004, S. 1).“

4.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 79 (Entscheidung 2004/453/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„80.

32004 D 0558: Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).“

5.

In Teil 4.2 wird Nummer 12 (Entscheidung 93/42/EWG der Kommission) gestrichen.

6.

In Teil 7.2 wird nach Nummer 22 (Verordnung (EG) Nr. 836/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„23.

32004 D 0564: Entscheidung 2004/564/EG der Kommission vom 20. Juli 2004 betreffend Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Epidemiologie von Zoonosen und für Salmonellen sowie nationale Referenzlaboratorien für Salmonellen (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 14).“


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 49/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 8 (Richtlinie 92/117/EWG des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„8a.

32003 L 0099: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31)

8b.

32003 R 2160: Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Artikel 9 Absatz 3 wird nach dem Wortlaut ‚Finnland‘ der Wortlaut ‚Norwegen‘ hinzugefügt.“

2.

Der Wortlaut von Nummer 8 (Richtlinie 92/117/EWG des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Richtlinie 2003/99/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 50/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR‐Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission vom 23. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen, hinsichtlich des Handels mit und der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie hinsichtlich des spezifizierten Risikomaterials (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 1492: Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission vom 23. August 2004 (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).“

2.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 21 (Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 R 1472: Verordnung (EG) Nr. 1472/2004 der Kommission vom 18. August 2004 (ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 26).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1472/2002 und (EG) Nr. 1492/2004 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 26.

(3)  ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

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L 239/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 51/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR‐Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2001 vom 28. September 2001 (2) wurden vereinfachte Verfahren für die Anwendung bestimmter Rechtsakte im Veterinärwesen festgelegt.

(3)

Diese Verfahren beinhalten, dass die EFTA-Staaten in Bezug auf die Durchführungsvorschriften, die Verzeichnisse der Betriebe sowie die Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren aus Drittländern gleichzeitig mit den EG-Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen.

(4)

Am 14. März 2003 stimmte der Gemeinsame EWR‐Ausschuss einer Ausweitung dieser Verfahren auf die Gemeinschaft oder Teile der Gemeinschaft betreffende Schutzmaßnahmen zu.

(5)

Rechtsakte zu Schutzmaßnahmen, die die Gemeinschaft oder Teile der Gemeinschaft betreffen und bereits in das Abkommen aufgenommen wurden, sind daher aus dem Abkommen zu streichen.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.2 wird der Wortlaut der folgenden Nummern gestrichen:

1 (Entscheidung 91/52/EWG der Kommission),

35 (Entscheidung 95/108/EG der Kommission),

37 (Entscheidung 95/296/EG der Kommission),

49 (Entscheidung 96/384/EG der Kommission),

52 (Entscheidung 96/490/EG der Kommission),

65 (Entscheidung 97/586/EG der Kommission),

67 (Entscheidung 97/735/EG der Kommission),

73a (Entscheidung 1999/38/EG der Kommission),

77 (Entscheidung 98/256/EG des Rates),

85 (Entscheidung 98/497/EG der Kommission),

86 (Entscheidung 98/653/EG der Kommission),

90 (Entscheidung 1999/766/EG der Kommission),

92 (Entscheidung 1999/293/EG der Kommission),

99 (Entscheidung 2000/301/EG der Kommission),

100 (Entscheidung 1999/789/EG der Kommission),

110 (Entscheidung 2001/25/EG der Kommission).

2.

In Teil 2.2 wird der Wortlaut der folgenden Nummern gestrichen:

28 (Entscheidung 96/509/EG der Kommission),

29 (Entscheidung 96/510/EG der Kommission).

3.

In Teil 3.2 wird der Wortlaut der folgenden Nummer gestrichen:

26 (Entscheidung 2002/975/EG der Kommission).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 52/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR‐Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 29/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Futtermittelzusatzstoffes „Cycostat 66G“ für zehn Jahre (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1zzc (Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1zzd.

32004 R 1800: Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Futtermittelzusatzstoffes ‚Cycostat 66G‘ für zehn Jahre (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 53/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 53 (Richtlinie 90/496/EWG des Rates) Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32003 L 0120: Richtlinie 2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/120/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2004/691/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0095: Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 (ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 42).“

2.

Unter Nummer 54zze (Entscheidung 2002/840/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 D 0691: Entscheidung 2004/691/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 (ABl. L 314 vom 13.10.2004, S. 14).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/95/EG und der Entscheidung 2004/691/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 42.

(3)  ABl. L 314 vom 13.10.2004, S. 14.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 55/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Anpassung bestimmter Verordnungen über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (2), berichtigt in ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 40, ist in das Abkommen aufzunehmen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 0746: Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission vom 22. April 2004 (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10), berichtigt in ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 40.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 746/2004, berichtigt in ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 40, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 56/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 1481: Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 11).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 11.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 57/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 655/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf Nitrat in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 683/2004 der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf Aflatoxine und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Dioxinen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (5) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32004 R 0655: Verordnung (EG) Nr. 655/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 48),

32004 R 0683: Verordnung (EG) Nr. 683/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 3),

32004 R 0684: Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 6).“

2.

Unter Nummer 45zr (Richtlinie 2001/113/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 L 0084: Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 8).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 655/2004, (EG) Nr. 683/2004, (EG) Nr. 684/2004 und der Richtlinie 2004/84/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 48.

(3)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 6.

(5)  ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 8.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzb (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0019: Richtlinie 2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 8).“

2.

Nach Nummer 54zzo (Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„54zzp.

32003 R 2065: Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Dem Artikel 14 Absatz 3 wird Folgendes angefügt:

‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente der Behörde über die EFTA-Staaten.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 und der Richtlinie 2004/19/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 8.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 59/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1851/2004 der Kommission vom 25. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 1851: Verordnung (EG) Nr. 1851/2004 der Kommission vom 25. Oktober 2004 (ABl. L 323 vom 26.10.2004, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1851/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 22.

(2)  ABl. L 323 vom 26.10.2004, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 60/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1875/2004 der Kommission vom 28. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Natriumsalicylat und Fenvalerat (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 1875: Verordnung (EG) Nr. 1875/2004 der Kommission vom 28. Oktober 2004 (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 19).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1875/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 22.

(2)  ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 19.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2005 vom 8. Februar 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur ersten Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (EDDHSA und Triple-Superphosphat) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32004 R 2076: Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 25).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 17.

(2)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 25.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 62/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0099: Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).“

2.

Der Wortlaut der Anpassung (j) in Nummer 12e (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:

„In Anhang V wird Folgendes in Bezug auf die Presse- und Informationsbüros hinzugefügt:

EFTA-Staaten

EFTA-Überwachungsbehörde

Rue Belliard 35,

B-1040 Brüssel, Belgien

Telefax: (+32) 2286 1800“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2004/88/EG der Kommission vom 7. September 2004 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2004 zur Änderung von Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2004/93/EG der Kommission vom 21. September 2004 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates an den technischen Fortschritt (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2000/41/EG der Kommission (6), die Richtlinie 2003/80/EG der Kommission (7), berichtigt in ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 28, und die Richtlinie 2003/83/EG der Kommission (8), berichtigt in ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 28, die bereits unter den Nummern 11, 12 und 13 in das Abkommen aufgenommen wurden, müssen unter eine andere Nummer des Kapitels XVI des Anhang II zu dem Abkommen gerückt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32000 L 0041: Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 (ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 25),

32003 L 0080: Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003 (ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 27), berichtigt in ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 28,

32003 L 0083: Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23), berichtigt in ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 28,

32004 L 0087: Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 4),

32004 L 0088: Richtlinie 2004/88/EG der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 5),

32004 L 0094: Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2004 (ABl. L 294 vom 17.9.2004, S. 28),

32004 L 0093: Richtlinie 2004/93/EG der Kommission vom 21. September 2004 (ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 13).“

2.

Die Nummern 11 (Richtlinie 2000/41/EG der Kommission), 12 (Richtlinie 2003/80/EG der Kommission) und 13 (Richtlinie 2003/83/EG der Kommission) werden gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2004/87/EG, 2004/88/EG, 2004/94/EG und 2004/93/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (9).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 4.

(3)  ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 5.

(4)  ABl. L 294 vom 17.9.2004, S. 28.

(5)  ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 13.

(6)  ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 25.

(7)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 27.

(8)  ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23.

(9)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/48


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (2), berichtigt in ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 29c, 29d und 29e werden in 29aa, 29ab und 29ac umbenannt.

2.

Nach Nummer 29b (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„29ba.

32004 R 0809: Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2004/809 des Rates, berichtigt in ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (2), berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2004/39/EG wird die Richtlinie 93/22/EWG (3), die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben, sodass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.

In den Nummern 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0039: Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18.“

2.

Nach Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„30ca.

32004 L 0039: Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Für die in Artikel 15 behandelten Beziehungen zu Wertpapierfirmen von Drittländern gilt Folgendes:

1.

Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Wertpapierfirmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander nach Artikel 15 Absätze 1 und 4 und beraten sich über die in Artikel 15 Absätze 2 und 3 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.

2.

Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Jedoch:

a)

gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

b)

gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Wertpapierfirmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Wertpapierfirmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

c)

darf die unter den Buchstaben a und b genannte Beschränkung bzw. Aussetzung der Zulassung nicht auf Wertpapierfirmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.

3.

Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikels 15 Absätze 2 und 3 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Wertpapierfirmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Wertpapierfirmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen.“

3.

Nummer 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) wird zum 30. April 2006 aufgehoben.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/39/EG, berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0089: Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 14).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/89/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 14

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0110: Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 24).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/110/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 24.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 68/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 der Kommission vom 17. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 2172: Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 der Kommission vom 17. Dezember 2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 26).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 26.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

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L 239/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 69/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/883/EG der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus in Bezug auf die Länderlisten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0883: Entscheidung 2004/883/EG der Kommission vom 10. Dezember 2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 69).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2004/883/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 69.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/61


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 176/2004 vom 3. Dezember 2004 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10c (Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„10d.

32004 L 0025: Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 31.

(2)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 176/2004 vom 3. Dezember 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, „International Accounting Standards“ (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die Interpretationen des „Standard Interpretation Committee“ (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IAS 32 und IFRIC 1 (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33 (5) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32004 R 2086: Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 (ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1),

32004 R 2236: Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 (ABl. L 392 vom 31.12.2004, S. 1),

32004 R 2237: Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 (ABl. L 393 vom 31.12.2004, S. 1),

32004 R 2238: Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 (ABl. L 394 vom 31.12.2004, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2086/2004, (EG) Nr. 2236/2004, (EG) Nr. 2237/2004 und (EG) Nr. 2238/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 31.

(2)  ABL. L 363 vom 9.12.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 392 vom 31.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 393 vom 31.12.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 394 vom 31.12.2004, S. 1.

(6)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/64


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/2004 vom 16. Dezember 2004 geändert (1).

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die vorbereitenden Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung (2005) auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Ab dem 1. Januar 1994 beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung der Rahmenprogramme der unter Absatz 5 genannten Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und ab dem 1. Januar 2005 durch Beteiligung an ihren spezifischen Programmen an den unter Absatz 9 genannten Programmen.“

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 5 und 9 genannten Aktivitäten.“

3.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die in den Absätzen 5 und 9 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten innerhalb der Rahmenprogramme der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.“

4.

Nach Absatz 8 wird folgender Absatz eingefügt:

„9.

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005:

Haushaltslinie 08.14.01: ‚Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung (2005)“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 42.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/66


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2004 vom 6. August 2004 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (2), auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 5 siebter Gedankenstrich (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Untergedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0593: Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR‐Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt ab 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 3.

(2)  ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/67


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2004 vom 6. August 2004 geändert (1).

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens fortzusetzen, um die Kooperation bei der Durchführung und Entwicklung des Binnenmarkts darin einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit diese Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2004 fortgesetzt werden kann —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 6 des Protokolls 31 des Abkommens werden die Wörter „Jahr 2004“ durch „Jahre 2004 und 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 3.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/68


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 geändert (1).

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (2), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 1, auszuweiten.

(3)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (3), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2, auszuweiten.

(4)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 9 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Dem Absatz 4 vierter Gedankenstrich (Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Untergedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0845: Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 1.“

2.

Dem Absatz 4 fünfter Gedankenstrich (Beschluss 2000/821/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 D 0846: Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft  (4) .

Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.