ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 209

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
11. August 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

26

Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

27

Schlussakte

54

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2005DES RATES

vom 21. Juni 2005

über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinsame Agrarpolitik umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Für diese Maßnahmen sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit sie zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beitragen können. Da sie viele Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber in einigen Aspekten unterscheiden, sollte ihre Finanzierung in einem Rechtsrahmen geregelt werden, der gegebenenfalls auch unterschiedliche Behandlungen zulässt. Um den Unterschieden Rechnung zu tragen, sollten zwei Europäische Agrarfonds eingerichtet werden, der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

(2)

Die Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten über diese beiden Fonds aus dem Gemeinschaftshaushalt nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) entweder zentral oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Maßnahmen aus den beiden Fonds finanziert werden können.

(3)

Hat die Kommission beim Rechnungsabschluss keine zufrieden stellenden Garantien, dass die einzelstaatlichen Kontrollen ausreichend und transparent sind und dass sich die Zahlstellen von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenerklärungen überzeugt haben, so ist sie nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist den Gesamtbetrag der Ausgaben festzustellen, die von den Europäischen Landwirtschaftsfonds zu finanzieren sind. Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten, über die Einrichtung von Verfahren zur Erteilung der erforderlichen Zuverlässigkeitserklärungen durch die Mitgliedstaaten und über die Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Jahresrechnungen durch die unabhängigen Stellen vorgesehen werden.

(4)

Um die Kohärenz der Zulassungsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Kommission Orientierungen für die Zulassungskriterien geben. Außerdem ist es im Sinne der Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten möglichst zu beschränken.

(5)

Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muss er eine Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass die von der Kommission angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen dieser umgehend zugehen.

(6)

Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die Haushaltsführung seitens der Mitgliedstaaten im Einzelnen überwachen und die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Informationen übermitteln oder zu ihrer Verfügung halten. Hierbei ist so weit wie möglich die Informationstechnologie einzusetzen.

(7)

Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen sollten, um zu gewährleisten, dass die Kommission uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Angaben hat, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen auf Papier als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten, die Bedingungen für die Meldung der Angaben, ihre Übermittlung und die Art der Übermittlung sowie die entsprechenden Fristen festgelegt werden.

(8)

Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollte die Kommission durch geeignete Maßnahmen kontrollieren, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist festzulegen, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans wahrnehmen kann; desgleichen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Kommission klarzustellen.

(9)

Nur von den Mitgliedstaaten zugelassene Zahlstellen bieten ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden, bevor die Begünstigten die Gemeinschaftsbeihilfen erhalten. Daher ist vorzusehen, dass nur die Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen vorgenommen wurden, für eine Erstattung aus dem Gemeinschaftshaushalt in Betracht kommen.

(10)

Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten den zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs bereit. Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der Begünstigten für Personal- und Verwaltungskosten sind von diesen selbst zu tragen.

(11)

Damit die Gemeinschaftsbeihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des Gemeinschaftshaushalts in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Vorschriften über Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können.

(12)

Es ist ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, nach dem die Kommission die Kürzung oder die vorübergehende Aussetzung der monatlichen Zahlungen beschließen kann, wenn anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nicht feststellbar ist, ob die geltenden Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind, und wenn diese Informationen darauf schließen lassen, dass eine offensichtlich missbräuchliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel vorliegt. In genau definierten Fällen sollte eine Kürzung oder Aussetzung auch ohne ein solches Verfahren möglich sein. In beiden Fällen sollte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat informieren mit dem Hinweis, dass jede Entscheidung über eine Kürzung oder Aussetzung der monatlichen Zahlungen unbeschadet der im Rahmen des Rechnungsabschlusses zu treffenden Entscheidungen erfolgt.

(13)

Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die in der Finanziellen Vorausschau für diesen Fonds eingesetzten Höchstbeträge, die Beträge, die von der Kommission in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) festgesetzt wurden, sowie die Beträge gemäß den Artikeln 143d und 143e der genannten Verordnung zu berücksichtigen sind.

(14)

Die Haushaltsdisziplin erfordert ebenso, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist die einzelstaatliche Obergrenze für die Direktzahlungen nach der Berichtigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser finanziellen Obergrenze bleiben. Die Haushaltsdisziplin erfordert überdies, dass bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat oder von der Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossenen und vom EGFL finanzierten Legislativmaßnahmen die jährliche Obergrenze für die von diesem Fonds finanzierten Ausgaben einzuhalten ist. Ferner sollte die Kommission ermächtigt werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Anpassungen festzusetzen, wenn der Rat diese nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres vornimmt, für das sie gelten.

(15)

Die Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung des EGFL bzw. des ELER berührt nicht die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Sie muss sich daher auf die Referenzbeträge stützen, die nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4), nachstehend „Interinstitutionelle Vereinbarung“ genannt, und dem in deren Anhang I enthaltenen mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzt wurden.

(16)

Die Haushaltsdisziplin erfordert ferner eine kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Die Kommission muss daher bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs für ein bestimmtes Jahr dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Prognosen und Analysen übermitteln und dem Rat gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. Des Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und dem Rat gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Falls am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehalten werden kann, sollte die Kommission Maßnahmen treffen können, um zum einen eine vorläufige Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen und zum anderen die für das betreffende Jahr festgesetzte Obergrenze einhalten zu können. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zahlungen für ein bestimmtes Jahr im nachfolgenden Haushaltsjahr geleistet werden können, wobei der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten endgültig festzusetzen und zur Einhaltung des festgesetzten Betrags ein Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten vorzunehmen ist.

(17)

Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Agrarausgaben verfügen, damit sie bei Gefahr einer Überschreitung der jährlichen Obergrenze im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen treffen und, sollten sich diese als unzureichend erweisen, dem Rat andere baldmöglichst durchzuführende Maßnahmen vorschlagen kann. Damit das System wirksam funktionieren kann, muss ein Vergleich der tatsächlichen Ausgaben mit den auf der Basis der Ausgaben der vorangegangenen Haushaltsjahre erstellten Ausgabenprofilen möglich sein. In einem monatlichen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bisherigen Ausgaben mit den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in den noch verbleibenden Monaten des Haushaltsjahres beurteilen.

(18)

Der Wechselkurs, der von der Kommission für die Erstellung der Haushaltsdokumente verwendet wird, die sie dem Rat vorlegt, sollte auf möglichst aktuellen Angaben beruhen, wobei die zwischen Erstellung und Vorlage dieser Dokumente durch die Kommission erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.

(19)

Die Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt über eine finanzielle Beteiligung des Gemeinschaftshaushalts, wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Damit die Mitgliedstaaten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen Gemeinschaftsmittel verfügen können, müssen diese in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Daher ist eine Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet und es gestattet, die Zahlungen an die Empfänger in geeigneter Weise vorzunehmen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser Vorschussregelung festzulegen.

(20)

Abgesehen von der Vorschussregelung sind bei den Zahlungen der Kommission an die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenzahlungen von der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung dieser Beträge festzulegen.

(21)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft muss es der Kommission möglich sein, bei nicht konformen Ausgaben die Zwischenzahlungen auszusetzen oder zu kürzen. Dabei ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem die Mitgliedstaaten ihre Zahlungen rechtfertigen können.

(22)

Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Programme und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen.

(23)

Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem Gemeinschaftshaushalt zu etablieren, sollte die Kommission jährlich über den Rechnungsabschluss dieser Zahlstellen entscheiden. Die Rechnungsabschlussentscheidung sollte sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften.

(24)

Die Kommission, die nach Artikel 211 des Vertrags für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften Sorge trägt, sollte darüber entscheiden, ob die Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Gewähr zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission wegen Nichtbeachtung der Vorschriften finanzielle Konsequenzen ziehen kann, begrenzt werden.

(25)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Unregelmäßigkeiten seitens der Begünstigten verhindern bzw. wirksam bekämpfen.

(26)

Beim EGFL sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, da es sich dabei um nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigte Ausgaben handelt, auf die kein Anspruch bestand. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn im Falle von Unregelmäßigkeiten die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Bei Versäumnissen des betreffenden Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag angelastet werden können. Jedoch sind, vorbehaltlich der Pflichten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Verfahren obliegen, die finanziellen Lasten angemessen zwischen der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat zu verteilen.

(27)

Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich diese um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist in bestimmten Fällen den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.

(28)

Beim ELER sollten die aufgrund von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogenen oder annullierten Beträge weiterhin für die genehmigten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, da diese Beträge dem Mitgliedstaat zugewiesen wurden. Zum Schutz der finanziellen Interessen des Gemeinschaftshaushalts sollten Vorschriften für die Fälle vorgesehen werden, in denen die Mitgliedstaaten nach der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

(29)

Damit die Mittel im EGFL bzw. im ELER wiederverwendet werden können, sollte festgelegt werden, wie die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsabschlusses und im Rahmen der Verfahren wegen Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit wieder eingezogenen Beträge sowie die Beträge der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zugewiesen werden sollen.

(30)

Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen, dass von der Kommission beauftragte Personen Prüfungen vornehmen können und dass die Kommission hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt.

(31)

Bei der Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen ist so weit wie möglich auf die Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren Prüfungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten.

(32)

Es sollte ein Zeitpunkt festgesetzt werden, bis zu dem die Abschlusszahlungen für aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (nachstehend „EAGFL“ genannt), Abteilung Garantie, finanzierte Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt wurden, erfolgen müssen. Damit die Mitgliedstaaten Erstattungen für nach diesem Datum geleistete Zahlungen erhalten können, sollten besondere Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten außerdem Vorschriften für die Wiedereinziehung von Vorschüssen beinhalten, die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) gezahlt wurden, sowie Vorschriften für die Beträge, die der freiwilligen Differenzierung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) unterliegen.

(33)

Es sollte ein Zeitpunkt festgesetzt werden, an dem die Kommission die Mittelbindungen, die im Rahmen der genehmigten und aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gebunden aber nicht verausgabt wurden, automatisch aufheben kann, wenn die für den Abschluss der Maßnahmen erforderlichen Unterlagen der Kommission nicht vorliegen. Es ist festzulegen, welche Dokumente notwendig sind, damit die Kommission den Abschluss der Maßnahmen feststellen kann.

(34)

Mit der Verwaltung der Fonds wird die Kommission beauftragt; zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist eine enge Zusammenarbeit im Rahmen eines Ausschusses für die Agrarfonds vorzusehen.

(35)

Wegen des Umfangs der Gemeinschaftsfinanzierung müssen das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig durch entsprechende Finanzberichte informiert werden.

(36)

Da bei der Anwendung der einzelstaatlichen Kontrollsysteme und beim Konformitätsabschluss gegebenenfalls auch personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen erhaltenen Informationen gewährleisten.

(37)

Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung sind unter Wahrung des Billigkeitsgrundsatzes sowohl in Bezug auf die Mitgliedstaaten als auch in Bezug auf die Landwirte die Vorschriften über die Verwendung des Euro zu präzisieren.

(38)

Die Verordnung Nr. 25 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7), die Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (8), und die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sollten aufgehoben werden. Außerdem sollten bestimmte Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (9) gestrichen werden, da die vorliegende Verordnung entsprechende Vorschriften enthält.

(39)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden; dabei ist zwischen Maßnahmen, die dem Verfahren der Verwaltungsausschüsse und Maßnahmen, die dem Verfahren der beratenden Ausschüsse unterliegen, zu unterscheiden, da das Verfahren der beratenden Ausschüsse in bestimmten Fällen und zum Zweck einer erhöhten Wirksamkeit am geeignetsten ist.

(40)

Der Übergang von den Regelungen in den aufgehobenen Verordnungen zu den Regelungen dieser Verordnung könnte praktische und spezielle Probleme aufwerfen, insbesondere Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf die neuen Regelungen, die nicht in dieser Verordnung behandelt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die zur Lösung derartiger Probleme erforderlichen, entsprechend begründeten Maßnahmen zu treffen. Mit diesen Maßnahmen sollte von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden können, jedoch nur in dem erforderlichen Ausmaß und für einen begrenzten Zeitraum.

(41)

Da der Programmplanungszeitraum für die auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum am 1. Januar 2007 beginnt, sollte die Verordnung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. Bestimmte Vorschriften sollten jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Anwendung kommen.

(42)

Der Rechnungshof hat eine Stellungnahme (11) abgegeben.

(43)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme (12) abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die besonderen Bedingungen und Regelungen für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt, einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 2

Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

(1)   Um die im Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und die Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, werden zwei Fonds eingerichtet:

a)

ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend „EGFL“ genannt, und

b)

ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend „ELER“ genannt.

(2)   EGFL und ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 3

Ausgaben des EGFL

(1)   Aus dem EGFL werden in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung folgende gemäß dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben finanziert:

a)

die Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer,

b)

die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte,

c)

die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte,

d)

die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 4 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden.

(2)   Aus dem EGFL werden in zentraler Mittelverwaltung gemäß dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben in folgenden Bereichen getätigt:

a)

die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, an Kontrollmaßnahmen im Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelbereich, an Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) sowie Pflanzenschutzmaßnahmen,

b)

Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder von internationalen Organisationen durchgeführt werden,

c)

nach dem Gemeinschaftsrecht angenommene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft,

d)

Aufbau und Pflege des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen,

e)

die Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich der Systeme für die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe,

f)

die Ausgaben für die Fischereimärkte.

Artikel 4

Ausgaben des ELER

Aus dem ELER wird in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER durchgeführten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum finanziert.

Artikel 5

Sonstige Finanzierungen, einschließlich der technischen Hilfe

Der EGFL und der ELER können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in zentraler Mittelverwaltung auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, verwaltungstechnischen Unterstützung, Bewertung, Kontrolle und Prüfung finanzieren. Dazu gehören insbesondere

a)

die für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;

b)

die Maßnahmen, die für die Pflege und Weiterentwicklung der Verfahren und technischen Mittel für die Information, die Zusammenschaltung, die Begleitung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzten Fonds erforderlich sind;

c)

die Information über die Gemeinsame Agrarpolitik, die auf Initiative der Kommission durchgeführt wird;

d)

Untersuchungen über die Gemeinsame Agrarpolitik und die Bewertung der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über die Praxis in diesem Bereich;

e)

gegebenenfalls die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (13), eingerichteten Exekutivagenturen, die mit Aufgaben im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik beauftragt werden;

f)

Verbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Gemeinschaftsebene, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure.

Artikel 6

Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen

(1)   Zahlstellen sind die Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür bieten, dass

a)

die Zulässigkeit der Anträge und, im Rahmen der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen sowie deren Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vor der Anordnung der Zahlungen überprüft werden;

b)

die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden;

c)

die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden;

d)

die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Gemeinschaftsvorschriften geforderten Form vorgelegt werden;

e)

die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften.

Außer für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen.

Entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ihrer institutionellen Struktur beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf das für eine ordnungsgemäße Verwaltung und buchmäßige Erfassung der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 erforderliche Mindestmaß.

(3)   Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission Name und Anschrift der Dienststelle oder Einrichtung mit, die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:

a)

der Sammlung der für die Kommission bestimmten Informationen und ihrer Weiterleitung an die Kommission,

b)

der Förderung der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften.

Diese Dienststelle oder Einrichtung, nachstehend „Koordinierungsstelle“ genannt, wird für die Bearbeitung der Finanzinformationen nach Buchstabe a von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen.

(4)   Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere der Bedingungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

Artikel 7

Bescheinigende Stellen

Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, die unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der zugelassenen Zahlstelle bescheinigt.

Artikel 8

Übermittlung der Informationen und Zugang zu den Unterlagen

(1)   Über die Bestimmungen der Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:

a)

für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:

i)

die Zulassungsurkunde;

ii)

die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder zugelassene Koordinierungsstelle);

iii)

gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;

b)

für die bescheinigenden Stellen:

i)

die Bezeichnung dieser Stellen;

ii)

deren Namen und Anschrift;

c)

für die Aktionen im Zusammenhang mit den aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen:

i)

die von der zugelassenen Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften;

ii)

für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr;

iii)

die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen, ergänzt durch eine Zuverlässigkeitserklärung, die vom Leiter der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnet wurde, zusammen mit den für den Abschluss notwendigen Informationen sowie einem Bescheinigungsbericht der bescheinigenden Stelle nach Artikel 7.

Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt übermittelt.

(2)   Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Auftrag einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Artikel 9

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Garantien für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel

(1)   Die Mitgliedstaaten

a)

erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um

i)

sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

ii)

Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;

iii)

die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;

b)

richten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die folgenden Maßnahmen und Kontrollen durch:

a)

Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;

b)

sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor;

c)

sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen bzw. getroffenen Vorschriften und Maßnahmen und bezüglich der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER getroffenen Maßnahmen mit, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen.

Artikel 10

Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

Die Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 können von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn sie von den durch die Mitgliedstaaten benannten zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.

Artikel 11

Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Soweit in den Gemeinschaftsvorschriften nichts anderes festgelegt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen und der öffentlichen finanziellen Beteiligungen an den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in voller Höhe an die Begünstigten.

TITEL II

EGFL

KAPITEL 1

Gemeinschaftsfinanzierung

Artikel 12

Finanzielle Obergrenze

(1)   Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in dem nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzt sind, abzüglich der Beträge nach Absatz 2.

(2)   Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2, Artikel 143d und Artikel 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Kommission setzt anhand der Vorgaben nach Absatz 1 und 2 den Nettobetrag fest, der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht.

Artikel 13

Verwaltungs- und Personalkosten

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL für Verwaltung und Personal werden vom EGFL nicht getragen.

Artikel 14

Monatliche Zahlungen

(1)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Erstattungen, nachstehend „monatliche Zahlungen“ genannt, auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

(2)   Bis zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Artikel 15

Überweisung der monatlichen Zahlungen

(1)   Die Kommission leistet die monatlichen Zahlungen unbeschadet der Entscheidungen nach den Artikeln 30 und 31 für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.

(2)   Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren die monatlichen Zahlungen auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Auskünfte, unter Berücksichtigung der nach Artikel 17 vorgenommenen Kürzungen oder Aussetzungen.

(3)   Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

(4)   Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.

(5)   Die Kommission kann zusätzliche Zahlungen oder Abzüge beschließen. Der Ausschuss für die Agrarfonds wird davon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.

Artikel 16

Einhaltung der Zahlungsfristen

Sind in den Gemeinschaftsvorschriften Zahlungsfristen vorgesehen, so können bei Überschreitung dieser Fristen durch die Zahlstellen die betreffenden Zahlungen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr von der Gemeinschaft übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die festgelegt wurden.

Artikel 17

Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen

(1)   Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder Auskünfte nach Artikel 15 Absatz 2 nicht feststellen, ob die Mittelbindung den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die sie entsprechend der Bedeutung des Problems festlegt und die in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln.

Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nach Unterabsatz 1 nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie auf eine Missachtung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder auf eine missbräuchliche Verwendung von Gemeinschaftsmitteln schließen, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat vorübergehend kürzen oder aussetzen. Sie teilt dies dem Mitgliedstaat mit und weist darauf hin, dass die Kürzungen oder Aussetzungen vorgenommen wurden.

(2)   Kommt die Kommission aufgrund der Erklärungen oder Auskünfte nach Artikel 15 Absatz 2 zu dem Schluss, dass eine in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzte finanzielle Obergrenze überschritten oder geltende Gemeinschaftsvorschriften offensichtlich missachtet wurden, so kann sie die Kürzungen oder Aussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels vornehmen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(3)   Die Kürzungen und Aussetzungen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Entscheidung über die monatlichen Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 2 unbeschadet der Entscheidungen nach den Artikeln 30 und 31 vorgenommen.

KAPITEL 2

Haushaltsdisziplin

Artikel 18

Einhaltung der Obergrenze

(1)   Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 überschreiten.

Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 einzuhalten.

(2)   Wurde für einen Mitgliedstaat in den Gemeinschaftsvorschriften für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die gegebenenfalls gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angepasst wurde.

(3)   Die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten einzelstaatlichen Obergrenzen für die direkten Zahlungen einschließlich der Obergrenzen nach Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 71c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, berichtigt um die in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Prozentsätze und APassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.

(4)   Hat der Rat am 30. Juni eines Jahres nicht die APassungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt, so legt die Kommission diese APassungen nach dem in Artikel 41 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren fest und unterrichtet unverzüglich den Rat.

(5)   Spätestens am 1. Dezember kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen, den gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Anpassungssatz für die Direktzahlungen anpassen.

Artikel 19

Verfahren der Haushaltsdisziplin

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die Haushaltsjahre n - 1, n und n + 1. Sie unterbreitet gleichzeitig eine Analyse der Abweichungen der tatsächlichen Ausgaben von den ursprünglichen Ansätzen in den Haushaltsjahren n - 2 und n - 3.

(2)   Wird bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 für das Haushaltsjahr n unter Berücksichtigung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Marge möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Rat die insbesondere nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlichen Maßnahmen vor.

(3)   Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie dem Rat andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen.

Der Rat beschließt nach dem Verfahren von Artikel 37 des Vertrags innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Vorschlags der Kommission über diese Maßnahmen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so zeitig ab, dass der Rat von ihr Kenntnis nehmen und innerhalb der angegebenen Frist einen Beschluss fassen kann.

(4)   Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres n die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt Folgendes:

a)

Die Kommission berücksichtigt die Anträge anteilig entsprechend den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträgen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und setzt den vorläufigen Betrag der Zahlungen für den betreffenden Monat fest;

b)

sie stellt spätestens am 28. Februar des folgenden Jahres die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gemeinschaftsfinanzierung für das vorangegangene Haushaltsjahr fest;

c)

sie setzt nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage eines einheitlichen Finanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand, den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, fest;

d)

sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Jahres n + 1 die erforderlichen Verrechnungen zwischen den Mitgliedstaaten vor.

Artikel 20

Frühwarnsystem

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Obergrenze nicht überschritten wird, wendet die Kommission zur monatlichen Überwachung der Ausgaben des EGFL ein Frühwarnsystem an.

Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen monatlichen Bericht, in dem sie die Entwicklung der tatsächlichen Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt.

Artikel 21

Referenzwechselkurs

(1)   Bei der Verabschiedung des Vorentwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden Berichtigungsschreibens zum Vorentwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der der durchschnittlichen Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

(2)   Bei der Annahme eines Vorentwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Dokumente die Mittel für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde:

a)

zum einen den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs, der auf dem Markt ab 1. August des vorangegangenen Haushaltsjahres bis Ende des letzten Quartals festgestellt wurde, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission, spätestens aber am 31. Juli des laufenden Haushaltsjahres endet;

b)

zum anderen als Prognose für das restliche Haushaltsjahr den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs des letzten Quartals, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

TITEL III

ELER

KAPITEL 1

Finanzierungsmethode

Artikel 22

Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bestimmt, erhöht um die von der Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge.

Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt sein.

Artikel 23

Mittelbindungen

Die Bindung der Gemeinschaftsmittel für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (nachstehend „Mittelbindung“ genannt) erfolgt in Jahrestranchen während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nach förmlicher Vorlage durch den Mitgliedstaat gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und stellt nach ihrer Notifizierung an den betreffenden Mitgliedstaat eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der letztgenannten Verordnung dar.

Für jedes Programm wird die erste Tranche gebunden, nachdem die Kommission das Programm genehmigt hat. Die darauf folgenden Tranchen werden von der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Entscheidung vor dem 1. Mai jedes Jahres gebunden.

KAPITEL 2

Haushaltsführung

Artikel 24

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

(1)   Die Zahlung der Beteiligung des ELER durch die Kommission erfolgt in Übereinstimmung mit den Mittelbindungen.

(2)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Deckung der Ausgaben nach Artikel 4 erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung. Diese Mittel werden unter den Bedingungen der Artikel 25, 26, 27 und 28 ausgezahlt.

(3)   Die Zahlungen werden der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(4)   Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht überschreiten.

Artikel 25

Zahlung des Vorschusses

(1)   Im Anschluss an die Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zahlt die Kommission einen einzigen Vorschuss für das betreffende Programm an den Mitgliedstaat. Dieser Vorschuss entspricht 7 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel auf zwei Haushaltsjahre aufgeteilt werden.

(2)   Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgabenerklärung für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bei der Kommission eingereicht worden ist.

(3)   Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.

(4)   Der als Vorschuss gezahlte Betrag wird bei Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum bereinigt.

Artikel 26

Zwischenzahlungen

(1)   Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes des betreffenden Schwerpunkts auf die bescheinigten öffentlichen Ausgaben für diesen Schwerpunkt berechnet.

(2)   Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.

(3)   Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;

b)

Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Schwerpunkte für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde;

c)

Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum an die Kommission.

(4)   Die zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt ist und der Ausgabenerklärung somit nicht entsprochen werden kann.

(5)   Die Kommission leistet die Zwischenzahlung unbeschadet der Entscheidungen nach den Artikeln 30 und 31 innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(6)   Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für die Entwicklungsprogramme des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission über die Koordinierungsstelle oder direkt, sofern keine Koordinierungsstelle benannt wurde, in von der Kommission festgelegten Zeitabständen. Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben.

Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.

Artikel 27

Aussetzung und Kürzung der Zwischenzahlungen

(1)   Die Zwischenzahlungen werden unter den Bedingungen des Artikels 81 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen und der von den Mitgliedstaaten übermittelten finanziellen Angaben geleistet.

(2)   Lässt sich anhand der von einem Mitgliedstaat übermittelten Ausgabenerklärungen oder Informationen nicht feststellen, ob die Ausgabenerklärung den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, innerhalb einer Frist, die entsprechend der Bedeutung des Problems festgelegt wird und in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Angaben mitzuteilen.

(3)   Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung nach Absatz 2 nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie auf eine Missachtung der Gemeinschaftsvorschriften oder eine missbräuchliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel schließen, so kann die Kommission die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat kürzen oder vorübergehend aussetzen. Sie teilt dies dem Mitgliedstaat mit.

(4)   Die Aussetzung der Zahlungen bzw. die Kürzungen der Zwischenzahlungen nach Artikel 26 erfolgen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Entscheidungen gemäß den Artikeln 30 und 31.

Artikel 28

Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms

(1)   Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage des Kofinanzierungssatzes je Schwerpunkt, der Jahresrechnungen des letzten Haushaltsjahres der Anwendung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und der entsprechenden Rechnungsabschlussentscheidung gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens am 30. Juni 2016 vorgelegt und beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle bis zum 31. Dezember 2015 getätigten Ausgaben.

(2)   Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate nach Eingang der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen und Unterlagen. Die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 29 Absatz 6 spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

(3)   Sind der letzte jährliche Durchführungsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letzten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zum 30. Juni 2016 bei der Kommission eingegangen, so führt dies zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag nach Artikel 29.

Artikel 29

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen

(1)   Der Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

(2)   Der Teil der am 31. Dezember 2015 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens am 30. Juni 2016 eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

(3)   Ist nach der Entscheidung zur Genehmigung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Entscheidung der Kommission erforderlich, um eine Beihilfe oder eine Beihilferegelung zu genehmigen, so läuft die Frist für die automatische Aufhebung ab dem Zeitpunkt der späteren Entscheidung. Die unter diese Ausnahme fallenden Beträge werden anhand einer vom Mitgliedstaat übermittelten Skala festgesetzt.

(4)   Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Transaktionen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

(5)   Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

a)

der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n + 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde,

b)

der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte und der erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum hat. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffenden Behörden rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffenden Behörden über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zeitpunkten vor.

(7)   Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der Mitgliedstaat erstellt einen revidierten Finanzierungsplan, um den Betrag der Mittelkürzung auf die Programmschwerpunkte aufzuteilen. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Schwerpunkten zugewiesenen Beträge anteilig.

(8)   Tritt diese Verordnung nach dem 1. Januar 2007 in Kraft, so wird die Frist, nach deren Ablauf die erste automatische Aufhebung gemäß Absatz 1 erfolgen kann, für die erste Mittelbindung um die Anzahl Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt liegen, an dem das entsprechende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum von der Kommission genehmigt wurde.

TITEL IV

RECHNUNGSABSCHLUSS UND ÜBERWACHUNG DURCH DIE KOMMISSION

KAPITEL 1

Rechnungs- und Konformitätsabschluss

Artikel 30

Rechnungsabschluss

(1)   Vor dem 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, beschließt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii mitgeteilten Angaben über den Rechungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen.

(2)   Die Rechnungsabschlussentscheidung bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen. Die Entscheidung erfolgt unbeschadet der später gemäß Artikel 31 getroffenen Entscheidungen.

Artikel 31

Konformitätsabschluss

(1)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren, welche Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

(2)   Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

(3)   Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie entscheidet, ob sie die Finanzierung ablehnt.

(4)   Die Ablehnung der Finanzierung kann folgende Ausgaben nicht betreffen:

a)

Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

b)

Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 oder der Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel 4 sind, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

c)

nicht unter Buchstabe b fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 4, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Restzahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

(5)   Absatz 4 gilt jedoch nicht für die finanziellen Auswirkungen

a)

der in den Artikeln 32 und 33 genannten Unregelmäßigkeiten,

b)

einzelstaatlicher Beihilfen oder Verstöße, für die das Verfahren nach Artikel 88 des Vertrags oder das Verfahren nach Artikel 226 des Vertrags eingeleitet wurde.

KAPITEL 2

Unregelmäßigkeiten

Artikel 32

Besondere Bestimmungen für den EGFL

(1)   Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

(2)   Bei der Überweisung an den Gemeinschaftshaushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

(3)   Bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.

Die Mitgliedstaaten halten eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Wiedereinziehungsverfahren sowie der noch nicht wieder eingezogenen Einzelbeträge zur Verfügung der Kommission.

(4)   Nachdem die Kommission das Verfahren des Artikels 31 Absatz 3 durchgeführt hat, kann sie beschließen, die wieder einzuziehenden Beträge dem Mitgliedstaat anzulasten,

a)

wenn der Mitgliedstaat nicht alle in den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung in dem auf die erste amtliche oder gerichtliche Feststellung folgenden Jahr eingeleitet hat;

b)

wenn die erste amtliche oder gerichtliche Feststellung nicht oder mit solcher Verspätung erfolgt ist, dass die Wiedereinziehung gefährdet ist, oder wenn die Unregelmäßigkeit nicht im Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung in der zusammenfassenden Übersicht nach Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels aufgeführt ist.

(5)   Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen.

Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Beträge, bei denen die Wiedereinziehung nicht innerhalb der Fristen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfolgt ist, in der zusammenfassenden Übersicht nach Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.

Die Aufteilung der Finanzlast infolge der Nichtwiedereinziehung nach Unterabsatz 1 erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung fortzusetzen. Die so wieder eingezogenen Beträge werden dem EGFL nach Einbehaltung des Betrags gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu 50 % gutgeschrieben.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL als Ausgabe.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. EUR überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Fristen verlängern.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Entscheidung kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:

a)

wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;

b)

wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Beträge, bei denen er die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und die Begründung seiner Entscheidung in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.

(7)   Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii zu übermitteln sind. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass der Entscheidung nach Artikel 30 Absatz 1 gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor.

(8)   Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 kann die Kommission beschließen, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbuchten Beträge in folgenden Fällen von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen:

a)

in Anwendung der Absätze 5 und 6 dieses Artikels, wenn sie feststellt, dass die Unregelmäßigkeiten oder die Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen sind, für die die Verwaltung oder eine Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich ist;

b)

in Anwendung von Absatz 6 dieses Artikels, wenn sie der Auffassung ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat erbrachte Begründung nicht ausreicht, um seine Entscheidung zur Einstellung des Wiedereinziehungsverfahrens zu rechtfertigen.

Artikel 33

Besondere Bestimmungen für den ELER

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die sich aus den Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen ergeben, die bei den Maßnahmen oder den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aufgedeckt wurden, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.

(2)   Sind die Gemeinschaftsmittel bereits an den Begünstigten gezahlt worden, so werden sie von der zugelassenen Zahlstelle nach ihren eigenen Wiedereinziehungsverfahren wieder eingezogen und gemäß Absatz 3 Buchstabe c wieder verwendet.

(3)   Die finanziellen Berichtigungen und die Wiederverwendung der Mittel werden von den Mitgliedstaaten unter Einhaltung folgender Bedingungen vorgenommen:

a)

Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erweitern die Mitgliedstaaten ihre Untersuchungen auf alle Maßnahmen, die durch diese Unregelmäßigkeiten beeinträchtigt werden könnten;

b)

die Mitgliedstaaten melden die entsprechenden Berichtigungen der Kommission;

c)

die gestrichenen Beträge der Gemeinschaftsfinanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen Gemeinschaftsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für eine Maßnahme im Rahmen desselben Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Maßnahmen zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde.

(4)   Bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine zusammenfassende Übersicht der infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren, mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und nach dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.

Sie unterrichten die Kommission darüber, wie sie die annullierten Mittel wieder verwenden und gegebenenfalls den Finanzierungsplan für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ändern werden oder wollen.

(5)   Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 kann die Kommission beschließen, die wieder einzuziehenden Beträge zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats zu verbuchen,

a)

wenn der Mitgliedstaat nicht innerhalb eines Jahres ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung alle in den nationalen oder den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung der an die Begünstigten gezahlten Mittel eingeleitet hat,

b)

wenn der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist.

(6)   War die Wiedereinziehung gemäß Absatz 2 nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum möglich, so führt der Mitgliedstaat die wieder eingezogenen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt wieder zu.

(7)   Der Mitgliedstaat kann beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum unter den Bedingungen des Artikels 32 Absatz 6 einzustellen.

(8)   Hat die Wiedereinziehung nicht vor Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum stattgefunden, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen und entweder am Ende eines Zeitraums von vier Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Gerichten ist, oder bei Abschluss des Programms berücksichtigt, wenn diese Fristen vor dessen Abschluss enden.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. EUR überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Fristen verlängern.

(9)   In den in Absatz 8 genannten Fällen führt der betreffende Mitgliedstaat die dem von ihm zu tragenden Anteil von 50 % entsprechenden Beträge dem Gemeinschaftshaushalt zu.

(10)   Wenn die Kommission eine finanzielle Berichtigung vornimmt, berührt dies nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, die im Rahmen seiner eigenen finanziellen Beteiligung gezahlten Beträge nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (14) zurückzufordern.

Artikel 34

Zweckbindung der Einnahmen aus den Mitgliedstaaten

(1)   Als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten:

a)

die Beträge, die nach den Artikeln 31, 32 und 33 der vorliegenden Verordnung dem Gemeinschaftshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen,

b)

die nach der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (15) erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.

Artikel 35

Begriffsbestimmung der amtlichen oder gerichtlichen Feststellung

Die erste amtliche oder gerichtliche Feststellung im Sinne dieses Kapitels ist die erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

KAPITEL 3

Überwachung durch die Kommission

Artikel 36

Zugang zu den Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Prüfungen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung für zweckmäßig erachtet.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über die nach den Artikeln 32 und 33 festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über die Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.

Artikel 37

Kontrollen vor Ort

(1)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 248 des Vertrags und aller aufgrund von Artikel 279 des Vertrags durchgeführten Kontrollen kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,

a)

ob die Verwaltungspraxis mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang steht,

b)

ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen,

c)

unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden.

Die von der Kommission mit Kontrollen vor Ort beauftragten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten einsehen.

Die genannten Kontrollbefugnisse berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht speziell dafür benannt wurden. Die von der Kommission beauftragten Personen nehmen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen.

(2)   Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.

Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr beauftragten Personen können sich an diesen Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

Zur Verbesserung der Prüfungsmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

TITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, mit Ausnahme der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 getätigten Ausgaben bis zum 15. Oktober 2006.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben entsprechen den Vorschriften dieser Verordnung.

Artikel 39

Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Für die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union waren, gelten für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Zeitraums 2000-2006, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 aus der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert werden, die nachstehenden Vorschriften:

a)

Die Zahlungen an die Begünstigten enden spätestens am 15. Oktober 2006 und die entsprechenden Ausgaben der Mitgliedstaaten werden diesen von der Kommission spätestens im Rahmen der Ausgabenerklärung vom Oktober 2006 erstattet. Die Kommission kann jedoch in begründeten Fällen nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren Zahlungen bis zum 31. Dezember 2006 genehmigen, sofern an den EGFL Beträge zurückgezahlt werden, die den den Mitgliedstaaten für den Durchführungszeitraum der Programme gewährten Vorschusszahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 entsprechen;

b)

die den Mitgliedstaaten für den Durchführungszeitraum der Programme gewährten Vorschusszahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden von ihnen spätestens im Rahmen der Ausgabenerklärung vom Dezember 2006 von den vom EGFL finanzierten Ausgaben abgezogen;

c)

die von den zugelassenen Zahlstellen zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 getätigten Ausgaben, mit Ausnahme der nach Buchstabe a Satz 2 des vorliegenden Artikels genehmigten Ausgaben, werden auf Antrag der Mitgliedstaaten im Haushalt des ELER im Rahmen der Programmplanung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 verbucht;

d)

die Finanzmittel, die in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 2007 aufgrund der von ihm freiwillig oder gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorgenommenen Kürzungen oder Streichungen der Beträge der Zahlungen zur Verfügung stehen, können von diesem Mitgliedstaat zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung verwendet werden;

e)

verwenden die Mitgliedstaaten die in Buchstabe d genannten Finanzmittel nicht innerhalb einer nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzenden Frist, so fließen die entsprechenden Beträge an den EGFL-Haushalt zurück.

(2)   Für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, gilt Folgendes: Die für die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum nach Artikel 3 Absatz 1 vorgenommenen Mittelbindungen, die von der Kommission zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2006 beschlossen worden sind und für die die zum Abschluss der Interventionen erforderlichen Unterlagen der Kommission nicht spätestens bei Ablauf der Frist für die Übermittlung des Abschlussberichts übermittelt worden sind, werden von der Kommission spätestens am 31. Dezember 2010 automatisch aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge von den Mitgliedstaaten zurückzuzahlen sind.

(3)   Von der Berechnung des Betrags der nach den Absätzen 1 und 2 automatisch aufgehobenen Mittelbindungen ausgenommen sind die Beträge, die Maßnahmen oder Programmen entsprechen, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde sind, die nach dem einzelstaatlichen Recht aufschiebende Wirkung haben.

Artikel 40

Ausgaben des EAGFL, Abteilung Ausrichtung

(1)   Die Mittelbindungen für die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, die aufgrund einer zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 ergangenen Entscheidung der Kommission vorgenommen wurden und für die die zum Abschluss der Interventionen erforderlichen Unterlagen der Kommission nicht spätestens bei Ablauf der Frist für die Übermittlung des Abschlussberichts übermittelt worden sind, werden von der Kommission spätestens am 31. Dezember 2010 automatisch aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge von den Mitgliedstaaten zurückzuzahlen sind. Die für den Abschluss der Interventionen erforderlichen Unterlagen sind die Ausgabenerklärung für die Zahlung des Restbetrags, der abschließende Durchführungsbericht und die Erklärung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (16).

(2)   Von der Berechnung des Betrags der nach Absatz 1 automatisch aufgehobenen Mittelbindungen ausgeschlossen sind die Beträge, die Maßnahmen oder Programmen entsprechen, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde sind, die nach dem einzelstaatlichen Recht aufschiebende Wirkung haben.

Artikel 41

Fondsausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Agrarfonds unterstützt (nachstehend „der Ausschuss“ genannt).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 42

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission erlässt in Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 6, 7, 8, 9, 16, 26, 28, 31, 32, 33, 34, 37 et 48,

1.

die Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen und der bescheinigenden Stellen sowie für die gesonderte Zulassung der Koordinierungsstellen, ihre jeweiligen Aufgaben, die erforderlichen Informationen und die Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln sind,

2.

die Bedingungen, nach denen Aufgaben der Zahlstellen delegiert werden können,

3.

die zulässigen Bescheinigungsstandards, Art und Umfang der Bescheinigungen und die zeitlichen Abstände, in denen die Bescheinigungen vorzunehmen sind,

4.

die Einzelheiten der Durchführung der Verfahren zur automatischen Aufhebung von Mittelbindungen, zum Konformitätsabschluss und zum Rechnungsabschluss,

5.

die Einzelheiten der Berücksichtigung und der Zweckbindung der Einnahmen aus den Mitgliedstaaten,

6.

die allgemeinen Regeln für die Kontrollen vor Ort,

7.

Form, Inhalt, zeitliche Abstände, Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

der Ausgabenerklärungen und der Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung,

der Zuverlässigkeitserklärung sowie der Bescheinigung über die Jahresrechnungen der Zahlstellen,

der Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen,

der Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der bescheinigenden Stellen,

der Einzelheiten für die Berücksichtigung und die Zahlung der aus der EGFL und aus dem ELER zu finanzierenden Ausgaben,

der Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und der zusammenfassenden Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren,

der Informationen über die in Anwendung von Artikel 9 getroffenen Maßnahmen,

8.

die Regeln für die Aufbewahrung der Dokumente und Daten,

9.

die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Artikel 43

Jährlicher Finanzbericht

Jährlich vor dem 1. September erstellt die Kommission einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des ELER im vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 44

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Es gelten die Grundsätze des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (17).

Artikel 45

Verwendung des Euro

(1)   Die Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.

(2)   Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in nationale Währung um.

(3)   Bei Anwendung des Absatzes 2 erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten die den Begünstigten gezahlten Beträge aufgrund der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten. Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen wenden die Mitgliedstaaten denselben Umrechnungskurs wie den für die Zahlung an den Begünstigten verwendeten an.

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91

Die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen,

2.

Artikel 7 Absatz 1 wird gestrichen.

Artikel 47

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung Nr. 25, die Verordnung (EG) Nr. 723/97 und die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 gilt jedoch bis zum 15. Oktober 2006 für die Ausgaben der Mitgliedstaaten und bis zum 31. Dezember 2006 für die Ausgaben der Kommission.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 48

Übergangsmaßnahmen

Für die Anwendung dieser Verordnung erlässt die Kommission die Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere beim Übergang von den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 25, (EG) Nr. 723/97 und (EG) Nr. 1258/1999 zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Notfall erforderlich sind und entsprechend begründet werden müssen. Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007, mit Ausnahme des Artikels 18 Absatz 4, der ab Inkrafttreten gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 47.

Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab 16. Oktober 2006:

die Artikel 30 und 31 für die ab dem 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben;

Artikel 31 für die im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 mitgeteilten Fälle, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist;

die Artikel 38 bis 41, 44 und 45 für die im Jahr 2006 gemeldeten Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Stellungnahme vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(7)  ABl.  30 vom 20.4.1962, S. 991. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 728/70 (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 9).

(8)  ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2136/2001 (ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 1).

(9)  ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. C 121 vom 20.5.2005, S. 1.

(12)  Stellungnahme vom 9. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(13)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(14)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(15)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).

(16)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(17)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 25

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 bis 8

Verordnung (EWG) Nr. 595/91

Vorliegende Verordnung

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 723/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 3

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 bis 9

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 42

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 42

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 42

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 42

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absätze 3 und 4

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 5

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 42

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 32 Absätze 1 und 8

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 42

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 42

Artikel 10

Artikel 43

Artikel 11 bis 15

Artikel 41

Artikel 16

Artikel 41

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 48

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 49


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2005

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

(2005/599/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 27. April 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den AKP-Staaten zur Änderung des Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt) (1) einzuleiten. Die Verhandlungen wurden im Februar 2005 abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou sollte daher im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, zusammen mit den der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen der Gemeinschaft wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigt in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.


ABKOMMEN

zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN ,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN ,

DER PRÄSIDENT MALTAS ,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE ,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN ,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

einerseits, und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,

DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,

DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS,

IHRE MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA,

DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE,

DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO,

DIE REGIERUNG DER COOKINSELN

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI,

DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,

DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,

DER PRÄSIDENT DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI,

DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUYANA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI,

DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS,

DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER,

DAS STAATSOBERHAUPT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,

DIE REGIERUNG VON NINE,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,

DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SUDAN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND,

DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO,

SEINE MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,

deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,

andererseits,

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits,

GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt),

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens von Cotonou für einen Zeitraum von zwanzig Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens von Cotonou zehn Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums in Verhandlungen eintreten, um mögliche Änderung der Bestimmungen des Abkommens von Cotonou zu prüfen —

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND:

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS:

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN:

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN:

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN:

DER PRÄSIDENT MALTAS:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN:

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN:

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK:

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND:

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA:

DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS:

DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS:

IHRE MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA:

DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE:

DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN:

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO:

DIE REGIERUNG DER COOKINSELN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI:

DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA:

DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA:

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN:

DER PRÄSIDENT DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI:

DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUYANA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI:

DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN:

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS:

DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER:

DAS STAATSOBERHAUPT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA:

DIE REGIERUNG VON NINE:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN:

DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA:

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SUDAN:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND:

DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO:

SEINE MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE:

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Einziger Artikel

Gemäß dem in Artikel 95 des Abkommens von Cotonou genannten Verfahren wird das Abkommen von Cotonou wie folgt geändert:

A.   PRÄAMBEL

1.

Nach Erwägungsgrund 8, der mit „IN ANBETRACHT der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte …“ beginnt, werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:

„ERNEUT BESTÄTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen,“.

2.

Erwägungsgrund 10, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen …“ beginnt, erhält folgende Fassung:

„IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und ‐grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen,“.

B.   WORTLAUT DER ARTIKEL DES ABKOMMENS VON COTONOU

1.

In Artikel 4 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen:“.

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Gremien. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung

„(6)

Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der regionalen, subregionalen oder nationalen Ebene.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)

Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.“

3.

In Artikel 9 erhält der Titel folgende Fassung:

Wesentliche Elemente Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip und fundamentales Element verantwortungsvolle Staatsführung“.

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)

Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)

Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit,

Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind, und

das internationale Verbrechen im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des Römischen Statuts zu bekämpfen.

Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie alle terroristischen Handlungen auf das Schärfste verurteilen, und verpflichten sich, den Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünften und insbesondere durch vollständige Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1456 des UN-Sicherheitsrats und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien

einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze und

einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung terroristischer Handlungen, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Artikel 11b

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)   Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar.

Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Nichtverbreitung zu leisten,

indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen wird nicht aus den für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln, sondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die Zusammenarbeit in diesem Bereich begleitet und festigt.

(4)   Ist eine Vertragspartei nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei, dem AKP-Ministerrat und dem Rat der EU die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen, in denen es um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.

(5)   Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden.

Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von der Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage.

(6)   Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.“

6.

Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:

„l)

die Förderung des überlieferten Wissens.“

7.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Förderung der Bekämpfung von

HIV/Aids unter Gewährleistung des Schutzes der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Rechte der Frauen;

anderen armutsbedingten Krankheiten, insbesondere Malaria und Tuberkulose;“.

8.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften dabei zu helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben, ihr physisches, psychisches, soziales und wirtschaftliches Potenzial zu entfalten;

d)

Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe von Rehabilitationsprogrammen wieder in die Gesellschaft einzugliedern; und“.

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

die aktive Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben zu fördern und den Studentenaustausch und die Interaktion zwischen AKP- und EU-Jugendorganisationen zu unterstützen.“

9.

In Artikel 28 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit wirksam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen und zwischen den AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In die regionale Zusammenarbeit können auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer sowie die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen der Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,“.

10.

Artikel 29 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von AKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern,“.

11.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Mit der Zusammenarbeit werden auch Programme und Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen und in den AKP-Staaten, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer beteiligt sein können, unterstützt.“

12.

Dem Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Entwicklung und Förderung der Nutzung örtlicher Inhalte für Informations- und Kommunikationstechnologien.“

13.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Zugang zu den Finanzierungen

(1)   Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens können erhalten:

a)

die AKP-Staaten;

b)

die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten beteiligen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können und die von diesen AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und

c)

gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer Ziele errichtet wurden.

(2)   Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden Staaten ferner erhalten:

a)

staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler und/oder regionaler Ebene sowie Ministerien und Parlamente der AKP-Staaten und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken;

b)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Organisationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-Staaten;

c)

Unternehmen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, damit sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätzliche Unterstützung in die Lage versetzt werden, gewerbliche Projekte im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates in Angriff zu nehmen;

d)

Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren;

e)

dezentrale örtliche Behörden der AKP-Staaten und der Gemeinschaft; und

f)

nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwicklungsländer, die sich zusammen mit AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen Organisation beteiligen.

(3)   Nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft, die lokalen Charakter haben, können nach den in den nationalen und regionalen Richtprogrammen vereinbarten Modalitäten finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens erhalten.“

14.

Artikel 68 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)

Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.

(3)

Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung im Anwendungsjahr berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, eine günstigere Behandlung gewährt.“

15.

Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, ihrer zunehmenden Gefährdung durch neue, ernste wirtschaftliche, soziale und ökologische Probleme Einhalt zu gebieten und diese Entwicklung umzukehren. Mit diesen Maßnahmen soll die Umsetzung der Prioritäten für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vorangetrieben, gleichzeitig jedoch ein einheitliches Konzept für ihr wirtschaftliches Wachstum und ihre menschliche Entwicklung gefördert werden.“

16.

Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)

Beide Vertragsparteien kommen überein, abgesehen von besonders dringenden Fällen, erst alle Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 zu erschöpfen, bevor sie Konsultationen nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels einleiten.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung

„a)

Ist eine Vertragspartei trotz des politischen Dialogs über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens nach Artikel 8 und nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen nach Anhang VII, in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.

Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden.

Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage.

Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihr Ergreifen nicht mehr bestehen.“

17.

Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen, und der Dialog im Konsultationsverfahren dauert nicht länger als 120 Tage.“

18.

Artikel 100 erhält folgende Fassung:

„Artikel 100

Status der Texte

Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Der Ministerrat kann die Anhänge Ia, II, III, IV und VI auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eines beglaubigte Abschrift.“

C.   ANHÄNGE

1.

Dem Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„9.

Abweichend von Artikel 58 dieses Abkommens wird ein Betrag von 90 Mio. EUR auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im Rahmen des 9. EEF übertragen. Dieser Betrag kann für die Finanzierung der Dezentralisierung im Zeitraum 2006-2007 verwendet werden und wird direkt von der Kommission verwaltet.“

2.

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG Ia

Mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou

1.

Für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke wird ein mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit für einen am 1. März 2005 beginnenden Zeitraum Mittelbindungen ab dem 1. Januar 2008 für einen Zeitraum von fünf oder sechs Jahren umfassen.

2.

Während dieses neuen Zeitraums hält die Europäische Union ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staaten mindestens auf dem Niveau des 9. EEF ohne die Restmittel; zusätzlich werden auf der Grundlage von Schätzungen der Gemeinschaft die Auswirkungen der Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und der Erweiterung im Jahr 2004 um 10 neue Mitgliedstaaten berücksichtigt.

3.

Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen.“

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a)

Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen — mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Länder —, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt;

aa)

Darlehen für Infrastrukturprojekte von nach kaufmännischen Grundsätzen betriebenen öffentlichen Einrichtungen, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft in Ländern sind, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. In diesen Fällen ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der Zinssatz für das Darlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schuldenniveau ergibt.

b)

Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstabe a oder c in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.“

ii)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Bis zu 10 % der für Zinsvergütungen bestimmten Mittel können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.“

b)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1)

Die Investitionsfazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität

a)

wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern,

b)

unterstützt den Finanzsektor der AKP-Staaten und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in den AKP-Staaten für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv macht,

c)

trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten Projekte. Ihre finanzielle Nachhaltigkeit wird nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das Portefeuille insgesamt gewährleistet, und

d)

ist bestrebt, Mittel durch die nationalen und regionalen AKP-Einrichtungen und Programme zu lenken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern.“

ii)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)

Die Bank erhält eine Vergütung für die ihr aus der Verwaltung der Investitionsfazilität entstehenden Kosten. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls beträgt diese Vergütung jährlich bis zu 2 % der ursprünglichen Gesamtmittelausstattung der Investitionsfazilität. Danach umfasst die Vergütung der Bank eine feste Komponente von jährlich 0,5 % der ursprnglichen Mittelausstattung und eine variable Komponente von jhrlichbis zu 1,5 % des Portefeuilles der Investitionsfazilitt, das in Projekte in AKP-Staaten investiert ist. Die Vergtung wird aus der Investitionsfazilitt finanziert.“

c)

Artikel 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c festgelegten Bedingungen in Betracht.“

d)

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Jährlicher Bericht über die Investitionsfazilität

Vertreter der Mitgliedstaaten der EU, die für die Investitionsfazilität zuständig sind, Vertreter der AKP-Staaten sowie die Europäische Investitionsbank, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Generalsekretariat des Rates der EU und das AKP-Sekretariat treten jährlich zusammen, um die Maßnahmen der Investitionsfazilität, ihre Leistung und sie betreffende grundsätzliche Fragen zu erörtern.

Artikel 6b

Überprüfung der Leistung der Investitionsfazilität

Nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit eines Finanzprotokolls wird eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. Dabei können Empfehlungen für eine Verbesserung der Anwendung der Fazilität ausgesprochen werden.“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkommens, der Einwohnerzahl, der Sozialindikatoren und der Verschuldung, des Rückgangs der Ausfuhrerlöse und der Abhängigkeit von den Ausfuhrerlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbausektor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen; und“.

ii)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 über die Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für das betreffende Land erhöhen, um einem besonderen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“

b)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Wenn dem AKP-Staat die oben genannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner in der LFS niedergelegten Entwicklungsziele und ‐prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über

a)

den oder die Schwerpunktbereiche, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll,

b)

die zur Verwirklichung der Ziele in dem oder den Schwerpunktbereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen,

c)

die für Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel,

d)

die Art der nichtstaatlichen Akteure, die nach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine Finanzierung in Betracht kommen, die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen,

e)

Vorschläge für regionale Programme und Projekte, und

f)

die Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse.“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält ferner

a)

Angaben über spezifische und eindeutig festgelegte Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können,

b)

einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen, und

c)

die Parameter und Kriterien für die Überprüfungen.“

iii)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)

Befindet sich ein AKP-Staat in einer auf Krieg, sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen oder außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Folgen zurückzuführenden Krisensituation, die den nationalen Anweisungsbefugten an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert, so kann die Kommission die diesem Staat nach Artikel 3 zugewiesenen Mittel selbst verwalten und für eine Sonderhilfe verwenden. Unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen kann diese Sonderhilfe für eine Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktbewältigung und ‐beilegung, die Unterstützung bei der Konfliktfolgenbeseitigung, einschließlich des Verwaltungsaufbaus, und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eingesetzt werden. Die Kommission und der betreffende AKP-Staat kehren zu den normalen Durchführungs- und Verwaltungsverfahren zurück, sobald die für die Verwaltungszusammenarbeit zuständigen Behörden wieder zur Durchführung der Zusammenarbeit in der Lage sind.“

c)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

i)

In dem gesamten Artikel wird der Begriff „der Leiter der Delegation“ bzw. „dem Leiter der Delegation“ durch den Begriff „die Kommission“ bzw. „der Kommission“ ersetzt.

ii)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche;“.

iii)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des betreffenden AKP-Staates ändern.“

d)

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zugunsten und unter Mitwirkung

a)

von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und von an diesem Maßnahmen teilnehmenden nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern und/oder

b)

einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP-Staaten beteiligt sind und an der auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können.“

e)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Mittelzuweisung

(1)   Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft jeder Region das Volumen der Mittel mit, die in dem Fünfjahreszeitraum für sie bereitgestellt werden. Der Richtbetrag basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration. Damit die Mittel eine angemessene Größenordnung erreichen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 11 über die Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für die betreffende Region erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“

f)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Programme und Projekte, die die Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festgelegt sind, sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel und den Zeitplan für ihre Durchführung.“

g)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten

(1)   Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft dem AKP-Ministerrat den für regionale Maßnahmen bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maßnahmen vorgesehen ist, die vielen oder allen AKP-Staaten zugute kommen. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen kann größer sein als die geografische Region.

(2)   Die Gemeinschaft kann die Mittelzuweisung für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten erhöhen, um einem neuen Bedarf zur Verbesserung der Wirkung von Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten Rechnung zu tragen.“

h)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzierungsanträge

(1)   Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen

a)

von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Stelle oder Organisation oder

b)

in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Stelle oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im RRP festgelegt ist.

(2)   Finanzierungsanträge für Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten sind zu stellen

a)

von mindestens drei mit einem Mandat ausgestatteten regionalen Stellen oder Organisationen, die verschiedenen geografischen Regionen angehören, oder von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei Regionen oder

b)

vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafterausschuss oder

c)

nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen, wie der Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen.“

i)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Durchführungsverfahren

(1)   [gestrichen]

(2)   [gestrichen]

(3)   Unter Berücksichtigung der Ziele und der Besonderheiten der regionalen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten, gelten für die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen, soweit anwendbar, die für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten Verfahren.

(4)   Insbesondere schließen die Kommission und eine der in Artikel 13 genannten Stellen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 für jedes regionale Programm und Projekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird,

a)

entweder ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 17; in diesem Fall benennt die betreffende Stelle einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen;

b)

oder einen Zuschussvertrag im Sinne des Artikels 19a, je nach Art der Maßnahme, wenn die betreffende Stelle, bei der es sich nicht um einen AKP-Staat handelt, mit der Durchführung des Programms oder Projekts beauftragt wird.

(5)   Für Programme und Projekte, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsantrag von einer internationalen Organisation im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c gestellt worden ist, wird ein Zuschussvertrag geschlossen.

(6)   Programme und Projekte, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsantrag vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafterausschuss gestellt worden ist, werden je nach Art der Maßnahme entweder vom AKP-Sekretariat — das in diesem Fall mit der Kommission ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 17 schließt — oder von der Kommission durchgeführt.“

j)

In Kapitel 3 erhält der Titel folgende Fassung:

„PRÜFUNG UND FINANZIERUNG“.

k)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Programmen und Projekten

(1)   Die von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Programme und Projekte werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich beinhalten.

(2)   Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung unterbreiteten Programme und Projekte müssen alle für die Prüfung der Programme und Projekte erforderlichen Angaben oder, wenn die Programme und Projekte nicht vollständig festgelegt worden sind, eine zusammenfassende Beschreibung enthalten, anhand deren sie geprüft werden können.

(3)   Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt.

(4)   Programme und Projekte, die von nach dem Abkommen in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt werden sollen, können von der Kommission allein geprüft werden; für sie kann ein Zuschussvertrag zwischen der Kommission und den nichtstaatlichen Akteuren nach Artikel 19a geschlossen werden. Diese Prüfung hat hinsichtlich der Art der Akteure, ihrer Förderungswürdigkeit und der Art der geförderten Tätigkeiten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d zu entsprechen. Die Kommission unterrichtet den nationalen Anweisungsbefugten über den Leiter der Delegation von den auf diese Weise gewährten Zuschüssen.“

l)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Finanzierungsvorschlag und Beschlussfassung

(1)   Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, dessen endgültige Fassung von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-Staat ausgearbeitet wird.

(2)   [gestrichen]

(3)   [gestrichen]

(4)   Die Kommission teilt dem betreffenden AKP-Staat im Namen der Gemeinschaft ihren Finanzierungsbeschluss innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Erstellung der endgültigen Fassung des Finanzierungsvorschlags mit.

(5)   Wird der Finanzierungsvorschlag von der Kommission nicht im Namen der Gemeinschaft angenommen, so werden dem betreffenden AKP-Staat unverzüglich die Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In diesem Fall können die Vertreter des betreffenden AKP-Staates innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantragen,

a)

dass der mit diesem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung mit der Frage befasst wird oder

b)

dass sie von den Vertretern der Gemeinschaft gehört werden.

(6)   Der endgültige Beschluss über die Annahme oder Ablehnung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung von der Kommission im Namen der Gemeinschaft gefasst. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird kann der betreffende AKP-Staat der Kommission zur Ergänzung der ihr vorliegenden Informationen alle ihm notwendig erscheinenden Angaben übermitteln.“

m)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Finanzierungsabkommen

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, wird für jedes Programm oder Projekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird, ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat geschlossen.

(2)   Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss der Kommission im Namen der Gemeinschaft abgefasst. Das Finanzierungsabkommen enthält

a)

vor allem genaue Angaben über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten und ‐bedingungen, sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Programm oder Projekt und

b)

geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse.

(3)   Restmittel, die bei Abschluss der Programme oder Projekte festgestellt werden, stehen den betreffenden AKP-Staaten zu.“

n)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Mittelüberschreitungen

(1)   Sobald sich die Möglichkeit einer Überschreitung der nach dem Finanzierungsabkommen verfügbaren Mittel abzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte dies der Kommission mit und beantragt ihre Zustimmung zu den Maßnahmen, die er zur Deckung dieser Überschreitung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Verringerung des Umfangs des Programms oder Projekts, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtgemeinschaftsmittel.

(2)   Ist es nicht möglich, den Umfang des Programms oder Projekts zu verringern oder die Überschreitung durch andere Mittel zu decken, so kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft auf mit Gründen versehenen Antrag des nationalen Anweisungsbefugten eine zusätzliche Finanzierung aus Mitteln des nationalen Richtprogramms beschließen.“

o)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Rückwirkende Finanzierung

(1)   Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten und Unterbrechungen zwischen aufeinander folgenden Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung stehen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfahren dieses Abkommens getätigt werden.

(2)   Jede in Absatz 1 genannte Ausgabe ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen und greift nicht dem Finanzierungsbeschluss der Kommission im Namen der Gemeinschaft vor.

(3)   Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung getätigten Ausgaben werden im Rahmen des Programms oder Projekts rückwirkend finanziert, sobald das Finanzierungsabkommen unterzeichnet ist.“

p)

In Kapitel 4 erhält der Titel folgende Fassung:

„DURCHFÜHRUNG“.

q)

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 19a

Durchführungsmodalitäten

(1)   Die aus Mitteln des Fonds finanzierten Programme und Projekte, deren finanzielle Abwicklung die Kommission gewährleistet, werden im Wesentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt:

a)

Vergabe von Aufträgen,

b)

Gewährung von Zuschüssen,

c)

Ausführung in Regie,

d)

direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Entschuldung und Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse.

(2)   Aufträge sind schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises.

(3)   Zuschüsse im Sinne dieses Anhangs sind Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung

a)

entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das in diesem Abkommen oder in einem nach den Bestimmungen dieses Abkommens angenommenen Programm oder Projekt festgelegt ist;

b)

oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt.

Zuschüsse sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags.

Artikel 19b

Ausschreibung mit Suspensivklausel

Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten, können die AKP-Staaten in hinreichend begründeten Fällen, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der Kommission alle Arten von Verträgen mit einer Suspensivklausel ausschreiben. Eine solche Bestimmung ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen.“

r)

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Teilnahmevoraussetzungen

Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes:

1.

Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden, steht allen natürlichen und juristischen Personen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft offen.

2.

Alle aufgrund eines aus Mitteln des Fonds finanzierten Vertrags erworbenen Waren und Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines nach Nummer 1 teilnahmeberechtigten Staates sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlgigen internationalen bereinknften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehren auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den berseeischen Lndern und Gebieten.

3.

Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

4.

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

5.

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen der an der betreffenden Initiative beteiligten Länder. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

6.

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit einem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln des Drittstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

s)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Ausnahmeregelungen

(1)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehenen Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finanzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

a)

der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staates,

b)

der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten,

c)

der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Ausführungskosten,

d)

Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Problemen,

e)

der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten geeigneten Technologie,

f)

besonders dringenden Fällen,

g)

der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf den betreffenden Märkten.

(2)   Für die aus der Investitionsfazilität finanzierten Projekte gelten die Beschaffungsregeln der Bank.“

t)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Ausführung in Regie

(1)   Bei Ausführung in Regie werden die Programme und Projekte von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen der betreffenden Staaten oder von der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen juristischen Person ausgeführt.

(2)   Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kosten der betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel bereit, die die Dienststelle in die Lage versetzen, die benötigten zusätzlichen Sachverständigen aus den betreffenden AKP-Staaten oder aus anderen AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind.

(3)   Die Leistungsprogramme für die Ausführung in Regie müssen den von der Kommission festgelegten Gemeinschaftsregeln, Verfahren und Standardunterlagen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Leistungsprogramme gelten.“

u)

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Vorzugsbehandlung

(1)   Es werden Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge getroffen, um eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck

a)

wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Fhrungskrfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, eine Preisprferenz von 10 % gegenber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingerumt;

b)

wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der Waren Bietern aus den AKP-Staaten, die Waren anbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswertes Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten sind, eine Preispräferenz von 15 % gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt;

c)

wird bei Dienstleistungsaufträgen eine Präferenz gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt

i)

für Sachverständige, Einrichtungen oder Beratungsunternehmen aus den AKP-Staaten mit der erforderlichen Kompetenz,

ii)

für Angebote, die von einem AKP-Unternehmen als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit europäischen Partnern eingereicht werden, und

iii)

für Angebote europäischer Bieter, an denen Subunternehmer oder Sachverständige aus den AKP-Staaten beteiligt sind;

d)

gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von Unteraufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten den Vorzug, die in der Lage sind, den Auftrag zu ähnlichen Bedingungen auszuführen; und

e)

kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschreibung vorschlagen, sich von Gesellschaften, Unternehmen, Sachverständigen oder Beratern aus anderen AKP-Staaten unterstützen zu lassen, die im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Jointventures, eines Unterauftrags oder einer berufsbegleitenden Ausbildung des Personals durchgeführt werden.

(2)   Werden zwei Angebote nach den genannten Kriterien als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug

a)

der Bieter, der Angehöriger eines AKP-Staates ist, oder

b)

falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter,

i)

der die beste Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht,

ii)

der die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet oder

iii)

der eine Arbeitsgemeinschaft von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“

v)

In Kapitel 6 erhält der Titel folgende Fassung:

„VERWALTUNG DER MITTEL DES FONDS UND AUSFÜHRENDE AKTEURE“

w)

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Kommission

(1)   Die Kommission gewährleistet die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Verwaltungsmethoden:

a)

zentrale Verwaltung,

b)

dezentrale Verwaltung.

(2)   In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der Mittel des Fonds durch die Kommission dezentral.

In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen.

(3)   Zur Gewährleistung der finanziellen Abwicklung der Mittel des Fonds überträgt die Kommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über die Übertragung von Befugnissen.“

x)

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Nationaler Anweisungsbefugter

(1)   Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Vertretung. Sind die institutionellen Kapazitäten vorhanden und eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet, so kann der nationale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen.

Werden der Kommission Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des Fonds bekannt, so nimmt sie mit dem nationalen Anweisungsbefugten Kontakt auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen.

Der nationale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Werden Mittel des Fonds dezentral verwaltet, so hat der nationale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:

a)

Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfungen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie die Koordinierung mit den Gebern zuständig;

b)

er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Programme und Projekte zuständig;

c)

er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus;

d)

er legt der Kommission vor Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Genehmigung vor;

e)

er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vorschläge entgegen und übermittelt der Kommission eine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote und stellt innerhalb der Bindefrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der Wertung fest;

g)

er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt das Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschläge der Kommission zur Genehmigung der Vorschläge für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe mit;

h)

er legt die Verträge und die Leistungsprogramme sowie alle Zusatzvereinbarungen der Kommission zur Genehmigung vor;

i)

er unterzeichnet die von der Kommission genehmigten Verträge und Zusatzvereinbarungen;

j)

er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor; und

k)

er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Programme oder Projekte erforderlich sind.

(2)   Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der nationale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über

a)

einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten;

b)

aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;

c)

die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen;

d)

die Befreiung der Bürgen;

e)

den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung;

f)

die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;

g)

die Vergabe von Unteraufträgen;

h)

die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen; und

i)

die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.“

y)

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Leiter der Delegation

(1)   Die Kommission ist in jedem AKP-Staat oder bei jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird der Leiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen. Der Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten.

(2)   Der Leiter der Delegation ist der Hauptansprechpartner für die AKP-Staaten und die Einrichtungen, die für eine finanzielle Unterstützung nach dem Abkommen in Betracht kommen. Er arbeitet eng mit dem nationalen Anweisungsbefugten zusammen.

(3)   Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt.

(4)   Der Leiter der Delegation unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von Belang sein könnten.“

z)

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Zahlungen

(1)   Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen der AKP-Staaten können in den AKP-Staaten von und im Namen der Kommission auf die Währungen der Mitgliedstaaten oder auf Euro lautende Konten bei einer staatlichen oder halbstaatlichen Finanzinstitution eröffnet werden, die im Einvernehmen zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Institution fungiert als nationale beauftragte Zahlstelle.

(2)   Die nationale beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst. Auf die örtlichen Konten werden von der Kommission entsprechend dem geschätzten künftigen Kassenbedarf Mittel in der Währung eines Mitgliedstaats oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Vorfinanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist und Zahlungsverzug vermieden wird.

(3)   [gestrichen]

(4)   Die Zahlungen werden von der Kommission nach den von der Gemeinschaft und der Kommission festgelegten Regeln ausgeführt, gegebenenfalls nach Feststellung der Ausgabenverpflichtung und Anordnung der Ausgaben durch den nationalen Anweisungsbefugten.

(5)   [gestrichen]

(6)   Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzuschließen. Spätestens 45 Tage vor Fälligkeit nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Anordnung der Zahlung vor und übermittelt sie dem Leiter der Delegation.

(7)   Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben die betreffenden AKP-Staaten und die Kommission jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie nach den genannten Verfahren verantwortlich sind, aus eigenen Mitteln aufzukommen.“

5.

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG VII

Politischer Dialog über Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Konsultationen nach Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens finden, abgesehen von besonders dringenden Fällen, nach einem erschöpfenden politischen Dialog nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens statt.

(2)   Beide Vertragsparteien führen diesen Dialog im Geiste des Abkommens und unter Berücksichtigung der vom Ministerrat aufgestellten Leitlinien für den politischen Dialog zwischen den AKP-Staaten und der EU.

(3)   Der politische Dialog ist ein Prozess, der die Vertiefung der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU fördern und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft leisten soll.

Artikel 2

Intensivierter politischer Dialog vor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens

(1)   Der politische Dialog über die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip wird nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 8 des Abkommens von Cotonou und im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen geführt. In diesem Dialog können die Vertragsparteien gemeinsame Tagesordnungen und Prioritäten vereinbaren.

(2)   Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden AKP-Staates gemeinsam spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen entwickeln und vereinbaren. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung von Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen für ihre Erreichung.

(3)   Der politische Dialog nach den Absätzen 1 und 2 wird systematisch und förmlich geführt und erschöpft alle Möglichkeiten, bevor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens eingeleitet werden.

(4)   Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens können Konsultationen nach Artikel 96 auch ohne vorhergehenden intensivierten politischen Dialog geführt werden, wenn die von einer Vertragspartei in einem früheren Dialog übernommenen Verpflichtungen beharrlich nicht erfüllt werden oder der Dialog nicht in gutem Glauben aufgenommen wird.

(5)   Der politische Dialog nach Artikel 8 des Abkommens wird von den Vertragsparteien auch genutzt, um Staaten, für die geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Abkommens gelten, zu helfen, die Beziehungen zu normalisieren.

Artikel 3

Zusätzliche Bestimmungen über die Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien streben an, in den Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens auf gleicher Ebene vertreten zu sein.

(2)   Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten spezifischen Vorgaben und Ziele setzen sich die Vertragsparteien für eine transparente Interaktion vor, in und nach den förmlichen Konsultationen ein.

(3)   Die Vertragsparteien nutzen die in Artikel 96 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Frist von 30 Tagen für eine gründliche Vorbereitung durch die Vertragsparteien sowie für eingehende Konsultationen innerhalb der AKP-Staatengruppe und zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Während des Konsultationsverfahrens sollten die Vertragsparteien flexible Fristen vereinbaren, gleichzeitig jedoch anerkennen, dass besonders dringende Fälle im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des Artikels 2 Absatz 4 dieses Anhangs eine sofortige Reaktion erfordern können.

(4)   Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Staatengruppe im politischen Dialog auf der Grundlage der Modalitäten an, die von der AKP-Staatengruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind.

(5)   Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit kontinuierlicher strukturierter Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens an. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck weitere Modalitäten ausarbeiten.“

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.


SCHLUSSAKTE

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,

DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN,

DES PRÄSIDENTEN MALTAS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —

und

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,

DES STAATSOBERHAUPTES DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,

DES STAATSOBERHAUPTES VON BARBADOS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA,

DES PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE,

DES PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO,

DER REGIERUNG DER COOKINSELN

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI,

DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,

DES PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI,

DES PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN UND STAATSOBERHAUPTES DER REPUBLIK GAMBIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON GRENADA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUYANA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI,

DES STAATSOBERHAUPTES VON JAMAIKA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS LESOTHO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LIBERIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,

DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS,

DER REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER,

DES STAATSOBERHAUPTES DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,

DER REGIERUNG VON NINE,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. LUCIA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,

DES STAATSOBERHAUPTES DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER SALOMONEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SUDAN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS SWASILAND,

DES PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO,

SEINER MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON TUVALU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,

andererseits,

die in Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendfünf zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 zusammengetreten sind,

haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser Schlussakte beigefügt Erklärungen angenommen:

Erklärung I Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou

Erklärung II Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou

Erklärung III Gemeinsame Erklärung zu Anhangs Ia

Erklärung IV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV

Erklärung V Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV

Erklärung VI Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV

Erklärung VII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Anhangs IV

Erklärung VIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV

Erklärung IX Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV

Erklärung X Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhangs VII

Erklärung XI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou

Erklärung XII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou

Erklärung XIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou

Erklärung XIV Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou und zu Artikel 6 des Anhangs IV

Erklärung XV Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia

Erklärung XVI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV

Erklärung XVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV

Erklärung XVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV

Erklärung XIX Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV

Erklärung XX Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII

ERKLÄRUNG I

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou

In Bezug auf den Dialog auf nationaler und regionaler Ebene sind für die Zwecke des Artikel 8 des Abkommens von Cotonou unter „AKP-Staatengruppe“ die Troika des AKP-Botschafterausschusses und der Vorsitzende des AKP-Unterausschusses für politische, soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zu verstehen; unter „Paritätischer Parlamentarischer Versammlung“ sind die beiden Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung bzw. die für dieses Amt benannten Kandidaten zu verstehen.

ERKLÄRUNG II

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou

Der AKP-EU-Ministerrat prüft in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 100 des Abkommens von Cotonou die Vorschläge der AKP-Seite zu Anhang II des Abkommens zu kurzfristiger Schwankung der Ausfuhrerlöse.

ERKLÄRUNG III

Gemeinsame Erklärung zu Anhang Ia

Tritt das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou nicht bis zum 1. Januar 2008 in Kraft, so wird die Zusammenarbeit aus den Mitteln des 9. EEF und früherer EEF finanziert.

ERKLÄRUNG IV

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 des Anhangs IV kann sich ein „besonderer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die dem Land zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die Bekämpfung der Armut und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des nationalen Richtprogramms aufgenommen werden können.

ERKLÄRUNG V

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV

Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die der Region zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die regionale Integration und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des regionalen Richtprogramms aufgenommen werden können.

ERKLÄRUNG VI

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV

Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel aus neuen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Initiativen oder der Notwendigkeit, sich neuen Herausforderungen zu stellen, die den AKP-Staaten gemeinsam sind.

ERKLÄRUNG VII

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Anhangs IV

Wegen der besonderen geografischen Lage der Regionen „Karibischer Raum und Pazifischer Ozean“ kann der AKP-Ministerrat oder der AKP-Botschafterausschuss abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs IV einen besonderen Finanzierungsantrag für die eine oder die andere Region stellen.

ERKLÄRUNG VIII

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV

Der Ministerrat wird nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen, ob die Bestimmungen des Anhangs IV über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou angenommen werden können.

ERKLÄRUNG IX

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV

Die AKP-Staaten werden vor jeder Änderung der in Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV genannten Gemeinschaftsregeln gehört.

ERKLÄRUNG X

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhangs VII

Die international anerkannten Standards und Normen sind die Übereinkünfte, die in der Präambel des Abkommens von Cotonou genannt sind.

ERKLÄRUNG XI

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou

Für die Zwecke des Artikels 4 und des Artikels 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „dezentrale örtliche Behörden“ alle Ebenen der Dezentralisierung umfasst, einschließlich der „collectivités locales“.

ERKLÄRUNG XII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou

Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus wird aus anderen als den für die Finanzierung der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit bestimmten Mitteln finanziert.

ERKLÄRUNG XIII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou

Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou genannten Maßnahmen nach einem angepassten Zeitplan getroffen werden, der den besonderen Sachzwängen der einzelnen Staaten Rechnung trägt.

ERKLÄRUNG XIV

Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou und zu Artikel 6 des Anhangs IV

Die Anwendung der Bestimmungen über die regionale Zusammenarbeit bei Beteiligung von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten hängt von der Anwendung entsprechender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente für die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und Regionen der Welt ab. Die Gemeinschaft wird die AKP-Staatengruppe über das Inkrafttreten dieser entsprechenden Bestimmungen unterrichten.

ERKLÄRUNG XV

Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia

1.

Die Europäische Union verpflichtet sich, so bald wie möglich, wenn irgend möglich bis September 2005, einen genauen Betrag für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou und seinen Anwendungszeitraum vorzuschlagen.

2.

Die unter Nummer 2 des Anhangs Ia genannte Mindesthilfe ist garantiert, unbeschadet des Zugangs der AKP-Staaten zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstrumenten, die bereits bestehen oder möglicherweise eingerichtet werden könnten, um Maßnahmen in Bereichen wie den folgenden zu unterstützen: humanitäre Soforthilfe, Nahrungsmittelsicherung, armutsbedingte Krankheiten, Unterstützung bei der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Unterstützung der für die Zeit nach der Reform des Zuckermarkts geplanten Maßnahmen sowie Frieden und Stabilität.

3.

Die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF, der 31. Dezember 2007, könnte gegebenenfalls überprüft werden.

ERKLÄRUNG XVI

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV

Diese Bestimmungen lassen die Rolle der Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozess unberührt.

ERKLÄRUNG XVII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV

Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV und die Rückkehr zu Standardverwaltungsvereinbarungen wird durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission umgesetzt. Dieser Beschluss wird der AKP-Staatengruppe ordnungsgemäß mitgeteilt.

ERKLÄRUNG XVIII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV

Die Bestimmungen des Artikels 20 des Anhangs IV werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit mit anderen Gebern umgesetzt.

ERKLÄRUNG XIX

Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV

Die jeweiligen genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der Mittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über das Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou abgehalten werden. Das Verfahrenshandbuch wird den AKP-Staaten bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou zur Verfügung gestellt. Dieses Verfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs.

ERKLÄRUNG XX

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII

Der Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den in Artikel 3 des Anhangs VII vorgesehenen Modalitäten vertritt, wird auf Vorschlag der Kommission festgelegt.