ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 202

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
3. August 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1276/2005 der Kommission vom 2. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1278/2005 der Kommission vom 2. August 2005 zur fünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1279/2005 der Kommission vom 2. August 2005 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 3. August 2005 geltenden Zölle

36

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/593/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

39

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2005 DES RATES

vom 26. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein. Nach Abschluss der Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den vorgenannten Einfuhren wurde der Antidumpingzoll mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 (3) aufrechterhalten.

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

(2)

Während der Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Durchführung einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Metallindustrie, Eurometaux (nachstehend „Antragsteller“ genannt), im Namen von drei Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid entfällt. Der Antragsteller machte geltend, dass ein neuer Warentyp auf den Markt gebracht worden sei, der unter die Warendefinition für die geltenden Maßnahmen gegenüber Wolframcarbid und Mischwolframcarbid falle und dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweise wie die Ware, die unter die für die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen fällt. Folglich müssten die unter die derzeitigen Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp als eine einzige Ware betrachtet werden und die derzeitigen Maßnahmen auch für die Einfuhren des neuen Warentyps gelten.

(3)

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitete gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung (4) ein. Im Rahmen der Untersuchung, die sich auf die Definition der unter die Maßnahmen fallenden Ware beschränkte, wurde geprüft, ob der Geltungsbereich der geltenden Maßnahmen geändert werden musste.

(4)

Der Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ“ abgekürzt) erstreckte sich vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

(5)

Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, sowie alle ihr bekannten Einführer in der Gemeinschaft, alle ihr bekannten Verwender in der Gemeinschaft und alle ihr bekannten Ausführer in der VR China über die Einleitung der Überprüfung.

(6)

Die Kommission holte bei den vorgenannten Parteien sowie bei allen anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung genannten Fristen selbst gemeldet hatten, die für die Untersuchung erforderlichen Informationen ein. Ferner gab die Kommission den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Weder Einführer noch Händler oder Ausführer füllten die ihnen zugesandten Fragebogen aus. Die fünf größten Einführer von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid nahmen allerdings schriftlich Stellung.

(8)

Die folgenden drei dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angehörenden Unternehmen beantworteten den von der Kommission verschickten Fragebogen:

H. C. Starck GmbH, Deutschland,

Wolfram Bergbau- und Hütten-GmbH, Österreich,

Eurotungstène Poudres S.A., Frankreich.

(9)

Des Weiteren beantworteten sieben Verwender in der Europäischen Union den Fragebogen, und zwar:

Boart Longyear GmbH & Co KG, Deutschland,

Ceratizit S.àr.l., Luxemburg,

Ceratizit GmbH, Deutschland,

F.I.L.M.S. s.p.a., Italien,

MISCELE s.r.l., Italien,

Harditalia s.r.l., Italien,

TRIBO Hartmetall GmbH, Deutschland.

C.   BETROFFENE WARE

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der Verordnung zur Einführung der geltenden Maßnahmen definiert, um Wolframcarbid und Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30 mit Ursprung in der VR China. Wolframcarbid und Mischwolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden (und zwar durch Karburieren im Falle von Wolframcarbid und durch Schmelzen im Falle von Mischwolframcarbid). Bei beiden Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), verschleißfesten Schichten, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden.

D.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Vorbemerkung

(11)

Die Ausführer machten in ihren schriftlichen Stellungnahmen bezüglich der Einleitung der Überprüfung „juristische Unstimmigkeiten“ geltend und antworteten deshalb nicht auf den von der Kommission verschickten Fragebogen. Eine auf die Warendefinition beschränkte Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung reiche nicht aus, um der Behauptung, dass ein neuer Warentyp auf dem Markt angeboten werde, nachzugehen, sondern erfordere eine umfassende Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung. Aus eben diesem Grund wird in der laufenden Überprüfung untersucht, ob der neue Warentyp und die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware als eine betroffene Ware gelten können, d. h. ob sie dieselben Merkmale und Endverwendungen aufweisen und deshalb als eine einzige Ware zu betrachten sind. Diese Überprüfung kann allerdings nur im Rahmen einer Überprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware erfolgen. Eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung käme nur für eine andere Ware in Betracht. Das Vorbringen der Ausführer ist deshalb nicht stichhaltig, so dass ihm nicht gefolgt werden kann. Da aufgrund der Nichtmitarbeit der betroffenen Ausführer bestimmte sachdienliche Informationen nicht zur Verfügung standen, wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgegriffen.

2.   Neuer Warentyp

(12)

Bei dem neuen Warentyp handelt es sich im Wesentlichen um die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware, der ein geringer Prozentsatz eines anderen metallischen Pulvers zugemischt wird (in den meisten Fällen Kobalt; je nach gewünschten Eigenschaften können aber auch andere metallische Pulver wie Nickel, Chrom und andere Komponenten verwendet werden). Dieser neue Warentyp wird derzeit dem KN-Code 3824 30 00 zugewiesen; hierbei handelt es sich um die Unterposition „Metallcarbide, ungesintert, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt“, in die eine Vielzahl von Mischungen verschiedenster Verarbeitungsstufen eingereiht werden. Wie bei der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware (vgl. Randnummer 10) handelt es sich auch bei dem neuen Warentyp um ein Zwischenprodukt, das für die Herstellung von Hartmetallen eingesetzt wird.

3.   Die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp im Vergleich

(13)

Um feststellen zu können, ob der neue Warentyp als betroffene Ware zu betrachten ist und dann in den Geltungsbereich der geltenden Maßnahmen fallen würde, wurde untersucht, ob der neue Warentyp und die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware dieselben chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Ferner wurde untersucht, wie die Verwender in der Gemeinschaft den neuen Warentyp einschätzen.

a)   Materielle und chemische Eigenschaften

(14)

Wie unter Randnummer 12 erläutert, handelt es sich bei dem neuen Warentyp um ein Zwischenprodukt, das aus der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware besteht, der lediglich ein weiteres metallisches Pulver zugemischt wird.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Eigenschaften der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware durch Beimischen eines metallischen Pulvers nicht ändern. Auch wenn sich die Struktur des neuen Warentyps aufgrund des Beimischens einer kleinen Menge von Kobalt leicht von jener der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware unterscheidet, wurde festgestellt, dass beide Produkte dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen, genau dieselben Verarbeitungsstufen durchlaufen und identischen Endverwendungen zugeführt werden. Erst in den darauf folgenden Verarbeitungsstufen (vgl. Randnummer 18) dient zum Beispiel Kobalt als Bindemetall, um nach der sorgfältigen Metallbeimischung die Adhäsion der Komponenten zu gewährleisten. Erst ab dieser Stufe werden neue materielle und chemische Eigenschaften erzielt (vgl. auch Randnummer 24). Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass sich die Eigenschaften der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware weder durch Beimischen von Kobalt noch durch Beimischen anderer Substanzen (z. B. Nickel, Chrom und/oder andere Komponenten) durch die Substanzen an sich ändern. Die Zumischung anderer Substanzen während des Mahlprozesses richtet sich nach den jeweils gewünschten Eigenschaften (vgl. Randnummer 18).

(16)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass keiner der Gemeinschaftshersteller den neuen Warentyp herstellt.

(17)

Folglich bestehen keine grundlegenden materiellen oder chemischen Unterschiede zwischen dem neuen Warentyp und der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware.

b)   Endverwendungen

(18)

Die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp sind auf derselben Stufe der Wolframproduktionskette angesiedelt. Auch der neue Warentyp muss (zusammen mit anderen Metall- oder Carbidzusätzen und anderen organischen Bindemitteln) sorgfältig gemahlen und durch Vakuum- oder Sprühtrocknen granuliert werden (gleichmäßige Partikelbildung), bevor er die Stufe eines pressfertigen Pulvers erreicht hat. Ein solches Pulver ist der Zwischenstoff für die Herstellung von Hartmetallkomponenten (das Endprodukt wird durch Hochtemperaturformen und -sintern hergestellt), wobei das beigemischte metallische Pulver als Bindematrix agiert. Die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware wie auch der neue Warentyp müssen somit mittels eines ähnlichen Prozesses in pressfertiges Pulver umgewandelt werden. Das pressfertige Pulver muss je nach Abnehmer (z. B. Bergbau, Schmiedeindustrie oder Beschichtungsunternehmen) ganz bestimmte Spezifikationen in Bezug auf seine Zusammensetzung erfüllen.

(19)

Aus den vorstehenden Erläuterungen kann der Schluss gezogen werden, dass die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp beide in derselben Stufe der Produktionskette angesiedelt sind und dass das einfache Beimischen einer geringen Menge von Kobalt oder anderen unter Randnummer 15 genannten Substanzen die Eigenschaften der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware nicht ändert. Die fraglichen Waren dienen derselben Endverwendung, d. h., sie müssen weiterverarbeitet werden.

c)   Einschätzung der Verwender

(20)

Die betroffene Ware wird hauptsächlich von kleinen Unternehmen verwendet, die eine breite Palette von Hartmetallkomponenten herstellen. Die wenigen kooperierenden Verwender bestätigten die obigen Feststellungen, dass die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp in der Europäischen Union verarbeitet werden.

(21)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge hat nur eine geringe Zahl von Verwendern, von denen wiederum nur ein Verwender uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete, den neuen Warentyp aus der VR China eingeführt. Nach Aussagen des kooperierenden Verwenders wird der neue Warentyp für dieselben Zwecke eingesetzt wie die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware.

(22)

Da die Untersuchung ergab, dass der neue aus der VR China eingeführte Warentyp für dieselben Zwecke verwendet wird wie die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware, kann davon ausgegangen werden, dass die Verwender keinen Unterschied zwischen den beiden Waren machen.

d)   Abgrenzung des neuen Warentyps von den anderen Waren, die unter den KN-Code 3824 30 00 fallen

(23)

Der neue Warentyp fällt unter denselben KN-Code wie pressfertiges Pulver, d. h. unter den KN-Code 3824 30 00, wie die weiterverarbeitete Ware.

(24)

Zur Unterscheidung des neuen Warentyps von den anderen dem KN-Code 3824 30 00 zugewiesenen pressfertigen Pulvern können folgende Kriterien herangezogen werden: makroskopischer Aspekt, Teilchengröße, chemische Zusammensetzung und Fließverhalten. Der neue Warentyp unterscheidet sich deutlich in Bezug auf die makroskopische Erkennbarkeit. Die Teilchen des neuen Warentyps sind im Gegensatz zu den Teilchen von pressfertigen Pulvern nicht mit dem bloßen Auge zu erkennen. Was die chemische Zusammensetzung anbetrifft, so zeichnet sich bei pressfertigen Pulvern — im Gegensatz zum neuen Warentyp — jedes Teilchen durch eine klare und gleichmäßige Dispersion der chemischen Bestandteile aus. Die Partikel des neuen Warentyps sind zudem unregelmäßig, während die Partikel in anderen Mischungen sphärisch sind. Außerdem ist das Fließverhalten des neuen Warentyps sehr schlecht, während pressfertige Pulver frei fließend sind und über eine homogene Zusammensetzung verfügen. Das geringe Fließverhalten kann mit Hilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach DIN ISO 4490.

e)   Schlussfolgerung

(25)

Die Untersuchung ergab, dass der angeblich neue Warentyp im Wesentlichen mit der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware übereinstimmt. Durch Beimischung von metallischem Pulver (vgl. Randnummer 15) ändern sich weder Eigenschaften noch Verwendungszweck.

(26)

Auf der Grundlage der hier ausgeführten Untersuchungsergebnisse und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich beide Waren durch dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften auszeichnen und die Verwender keinen Unterschied in Bezug auf deren Verwendung sehen, werden die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp als eine gleichartige Ware zur bisherigen im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

E.   MASSNAHMEN

(27)

Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen wird es als angemessen erachtet klarzustellen, dass die gegenüber der betroffenen Ware eingeführten Antidumpingmaßnahmen auch für den neuen Warentyp, der derzeit unter dem KN-Code ex 3824 30 00 eingeführt wird, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (5) (TARIC-Code 3824300010) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56.

(4)  ABl. C 81 vom 31.3.2004, S. 8.

(5)  Die Partikel sind unregelmäßig und nicht frei fließend im Gegensatz zu den Partikeln pressfertiger Pulver, die sphärisch oder körnig geformt sowie gleichmäßig und frei fließend sind. Das geringe Fließverhalten kann mit Hilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach DIN ISO 4490.“


3.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2005 DER KOMMISSION

vom 2. August 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

44,5

096

41,1

999

42,8

0707 00 05

052

73,5

096

39,7

999

56,6

0709 90 70

052

80,3

999

80,3

0805 50 10

382

67,4

388

65,6

524

97,8

528

68,0

999

74,7

0806 10 10

052

107,5

204

80,3

220

124,5

334

91,2

624

137,8

999

108,3

0808 10 80

388

78,3

400

53,0

508

68,1

512

59,7

528

72,9

720

67,2

804

73,8

999

67,6

0808 20 50

052

122,0

388

72,8

512

47,3

528

53,2

800

50,6

999

69,2

0809 20 95

052

305,3

400

254,5

404

264,7

999

274,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

125,4

999

125,4

0809 40 05

094

49,8

624

87,6

999

68,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


3.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1277/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2005

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere Artikel 14 Buchstaben a und f,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 19 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (3), durchgeführt mit der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (4), wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ersetzt. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 enthaltenen Durchführungsvorschriften sind daher der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzupassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 ist aufzuheben.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, die die Richtlinie 92/109/EWG des Rates (5) ersetzt, vereinheitlicht die Vorschriften über das Inverkehrbringen bestimmter zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in der Gemeinschaft verwendeter Stoffe. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes beim Handel mit Drogenausgangsstoffen müssen die Bestimmungen über die Beantragung einer Erlaubnis, die Bewilligung oder Versagung der Erlaubnis sowie über ihre Aussetzung und ihren Widerruf auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

(3)

Es ist wichtig, die unbefugte Entnahme von Stoffen der Kategorie 1 zu verhindern, und dazu müssen die Betriebsstätten, in denen diese Stoffe gelagert sind, gegen eine solche unbefugte Entnahme gesichert werden.

(4)

Es muss ferner festgelegt werden, welche Gruppen innergemeinschaftlich tätiger Wirtschaftsbeteiligter für etwaige Sondererlaubnisse und Sonderregistrierungen in Frage kommen sollen. Ebenfalls festzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen im Außenhandel der Gemeinschaft tätige Wirtschaftsbeteiligte von den Erlaubnis- und Registrierungspflichten befreit werden können.

(5)

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und die Meldepflichten der Wirtschaftsbeteiligten sollten für den innergemeinschaftlichen Handel und für den Außenhandel der Gemeinschaft möglichst identisch sein.

(6)

Es sind Rechtsvorschriften vorzusehen, die die Überprüfung der rechtmäßigen Verwendung aller in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Drogenausgangsstoffe ermöglichen, und zwar insbesondere bei Transit- und Umschlagssendungen sowie Sendungen in sensible Regionen wie gemeinschaftliche Freizonen.

(7)

Besondere Einfuhrgenehmigungsverfahren sind notwendig, um Einzelsendungen von Stoffen der Kategorie 1 einer Einfuhrüberwachung zu unterwerfen, um die Abzweigung in einem frühen Stadium verhindern und damit insbesondere das wachsende Problem amphetaminartiger Stimulanzien angehen zu können.

(8)

Mit detaillierten Regeln für die Vorausfuhrunterrichtung ist dafür zu sorgen, dass die Informationsweitergabe und die Behandlung des Vorgangs auf den Grad der Sensibilität einer Ausfuhrsendung abgestimmt werden. Um das Potenzial des Vorausfuhrunterrichtungs- und Ausfuhrgenehmigungssystems voll auszuschöpfen, sind die Anstrengungen grundsätzlich auf die besonders missbrauchsgefährdeten Sendungen zu konzentrieren. Eine genaue Regelung vereinfachter Vorausfuhrunterrichtungen sowie vereinfachter Ausfuhrgenehmigungen muss dabei gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand bei Massenchemikalien mit gewöhnlich rechtmäßigen Verwendungszwecken in Grenzen bleibt.

(9)

Im Sinne einer effizienten Handelsüberwachung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben effizient erfüllen und untereinander Informationen austauschen können.

(10)

Für eine bessere Koordinierung der Überwachung von Drogenausgangsstoffen ist es zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Verhinderung von Abzweigungen unterrichten.

(11)

Diese Verordnung muss gleichzeitig mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Kraft treten.

(12)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Drogenausgangsstoffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung umfasst Regeln zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten, die Erlaubniserteilung und die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten, die Bereitstellung von Informationen, die Vorausfuhrunterrichtung sowie Ein- und Ausfuhrgenehmigungen im Bereich der Drogenausgangsstoffe.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 „Betriebsstätten“ die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem Standort in Besitz hat.

KAPITEL II

VERANTWORTLICHER BEAUFTRAGTER

Artikel 3

Wirtschaftsbeteiligte, die Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 oder 2 tätigen, ernennen einen für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten, teilen der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mit und geben etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weiter.

Artikel 4

Der in Artikel 3 genannte verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

KAPITEL III

ERLAUBNISERTEILUNG UND REGISTRIERUNG VON WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN

Artikel 5

(1)   Um eine Erlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erhalten, muss der betreffende Wirtschaftsbeteiligte einen schriftlichen Antrag stellen.

Dieser Antrag enthält:

a)

den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers;

b)

den vollständigen Namen des verantwortlichen Beauftragten;

c)

eine Beschreibung der Stellung und Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten;

d)

die vollständige Anschrift der Betriebsstätten;

e)

die Beschreibung aller Orte, an denen die erfassten Stoffe gelagert, erzeugt, hergestellt und verarbeitet werden;

f)

Informationen darüber, dass angemessene Maßnahmen zur Sicherung gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe von den unter Buchstabe e aufgeführten Orten getroffen wurden;

g)

Bezeichnung und KN-Code der erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;

h)

für Mischungen und Naturprodukte die Angabe

i)

der Bezeichnung der Mischung oder des Naturprodukts,

ii)

der Bezeichnung und des KN-Codes aller in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,

iii)

des höchstmöglichen Gehaltes derartiger erfasster Stoffe in der Mischung oder dem Naturprodukt;

i)

eine Beschreibung der geplanten Vorgänge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;

j)

einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Tätigkeitsverzeichnis;

k)

ein Führungszeugnis über den Antragsteller und den verantwortlichen Beauftragten oder ein Dokument, dass die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für die vorschriftsmäßige Abwicklung der Vorgänge bieten, so erforderlich.

Der Antragsteller gewährt den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Zugang zu einschlägigen zusätzlichen Informationen und Unterlagen.

(2)   Absatz 1 gilt auch für die Erlaubnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe e enthält der Antrag eine Beschreibung aller Orte, an denen erfasste Stoffe gelagert, be- oder verarbeitet, üblichen Behandlungen unterzogen oder verwendet werden.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe g sowie Buchstabe h Ziffer ii sind die Bezeichnungen und KN-Codes der erfassten Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzugeben.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe i ist eine Beschreibung der geplanten Vorgänge gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 abzugeben.

Artikel 6

Die Wirtschaftsbeteiligten treffen geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Betriebsstätten gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe der Kategorie 1.

Artikel 7

(1)   Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erlaubnis gemäß Artikel 5 binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Über einen Antrag auf Erlaubnisverlängerung wird binnen 30 Arbeitstagen entschieden.

(2)   Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Fristen aussetzen, damit der Antragsteller fehlende Angaben nachreichen kann. In diesem Fall wird die Frist ab dem Tag ausgesetzt, an dem die zuständige Behörde dem Antragsteller mitteilt, welche Angaben fehlen.

(3)   Eine Erlaubnis kann die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Vorgänge abdecken.

(4)   Zur Erteilung der Erlaubnis verwendet die zuständige Behörde das Muster in Anhang I.

(5)   Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis entweder

a)

als Erlaubnis für alle eine Betriebsstätte betreffenden erfassten Stoffe und Vorgänge oder

b)

als Erlaubnis für alle erfassten Stoffe und Vorgänge innerhalb des Mitgliedstaates.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 versagt die zuständige Behörde die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, die erfassten Stoffe könnten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen bestimmt sein.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch für Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, sofern die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 getroffenen Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 9

Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde entweder die Gültigkeit einer Erlaubnis auf höchstens drei Jahre befristen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie in bestimmten Abständen, spätestens aber nach drei Jahren nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch vorliegen.

Die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilten Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.

Artikel 10

(1)   Eine Erlaubnis ist nicht übertragbar.

(2)   Der Erlaubnisinhaber beantragt gemäß Artikel 5 eine neue Erlaubnis, wenn

a)

ein weiterer erfasster Stoff hinzukommt;

b)

ein neuer Vorgang aufgenommen wird;

c)

in Bezug auf die Betriebsstätten, an denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt.

In diesen Fällen läuft die bestehende Erlaubnis am früheren der beiden folgenden Termine aus:

i)

bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 9 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;

ii)

bei Beginn der Gültigkeit der neuen Erlaubnis.

(3)   Tritt eine Änderung anderer als der in Absatz 2 bezeichneten Angaben gemäß Artikel 5 ein, insbesondere die Änderung des Namens des verantwortlichen Beauftragten, so teilt der Erlaubnisinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten der Änderung mit.

Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 auch nach Eintreten dieser Änderung noch immer erfüllt, so passt die zuständige Behörde die Erlaubnis entsprechend an.

(4)   Ungültig gewordene Erlaubnisse werden von ihren Inhabern an die zuständige Behörde zurückgeschickt.

(5)   Absatz 2 gilt auch für Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt wurden.

Artikel 11

(1)   Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis in folgenden Fällen aussetzen oder widerrufen:

a)

wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind;

b)

wenn begründeter Verdacht besteht, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen bestimmt sind;

c)

wenn der Inhaber der Erlaubnis diese drei Jahre lang nicht in Anspruch genommen hat.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch für Erlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, sofern die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 getroffenen Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 12

(1)   Die Artikel 5 bis 11 gelten nicht für Sondererlaubnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

(2)   Als öffentliche Behörden im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gelten Zollbehörden, Polizeibehörden und amtliche Labors der zuständigen Behörden.

Artikel 13

Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte sind im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen.

Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten sind auch ausgenommen von:

a)

der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;

b)

der Verpflichtung zur Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Artikel 3 dieser Verordnung.

Artikel 14

(1)   Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen, sind von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen, wenn ihre Gesamtausfuhrmengen im vorausgegangenen Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die Mengen des Anhangs II dieser Verordnung nicht überschritten haben.

Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte, die Mischungen ausführen, welche erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten, sind von der Registrierungspflicht des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen, wenn die Menge der in diesen Mischungen enthaltenen erfassten Stoffe im vorausgegangenen Kalenderjahr die entsprechenden Mengen in Anhang II dieser Verordnung nicht überschritten haben.

Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.

Artikel 15

Zur Durchführung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 teilen Kunden ihren Lieferanten mit, ob sich dieser Artikel auf sie bezieht.

Artikel 16

Fordert die zuständige Behörde einen Wirtschaftsbeteiligten auf, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 die Rechtmäßigkeit eines Vorgangs nachzuweisen, so legt der Wirtschaftsbeteiligte anhand des Musters in Anhang III eine schriftliche Erklärung vor, anhand derer die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Sendung das Ausfuhrland gemäß den geltenden nationalen Rechtsbestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (im Folgenden „das Übereinkommen der Vereinten Nationen“) verlassen hat.

Ebenso kann der Wirtschaftsbeteiligte die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vorlegen.

KAPITEL IV

BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN

Artikel 17

Zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geben die Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen erfasster Stoffe, die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die Mengen je dritte Partei aufgeschlüsselt werden.

Für Stoffe der Kategorie 3 findet Absatz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde Anwendung.

Artikel 18

(1)   Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 melden Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis besitzen oder registriert sind, der zuständigen Behörde Folgendes:

a)

alle Ausfuhren erfasster Stoffe, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen;

b)

alle Einfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1, für die eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, bzw. alle Fälle, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 in eine Freizone des Kontrolltyps II verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren, oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

c)

alle Vermittlungsgeschäfte mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden mit Angabe des Bestimmungslandes, der Ausfuhrmengen und im Falle von Ausfuhrgenehmigungen mit der Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(3)   Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden mit Angabe des Ausfuhrlands und im Falle von Einfuhrgenehmigungen mit der Referenznummer der Einfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(4)   Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden mit Angabe der an den Vermittlungsgeschäften beteiligten Drittländer bzw. der Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung zusammengestellt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde bringen die Wirtschaftsbeteiligten weitere Auskünfte bei.

Artikel 19

Die Informationen gemäß den Artikeln 17 und 18 werden einmal jährlich vor dem 15. Februar übermittelt.

Die Wirtschaftsbeteiligten informieren die zuständige Behörde auch dann, wenn keine Vorgänge stattgefunden haben.

Die Angaben werden als vertrauliche Geschäftsinformationen behandelt.

KAPITEL V

VORAUSFUHRUNTERRICHTUNG

Artikel 20

Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Listen umfassen mindestens:

a)

alle Länder, mit denen die Gemeinschaft ein Übereinkommen über Drogenausgangsstoffe unterzeichnet hat;

b)

alle Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtung gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen ersucht haben.

Die Listen sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 21

(1)   Im Falle von Ausfuhren, die im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sowie der Artikel 25, 26 und 27 dieser Verordnung genehmigt werden sollen, kann die zuständige Behörde eine vereinfachte Vorausfuhrunterrichtung schicken, die alle während eines bestimmten Zeitraums von sechs oder zwölf Monaten durchgeführten Ausfuhrvorgänge abdeckt.

(2)   Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebenen Angaben und weist die zuständige Behörde des Bestimmungslandes darauf hin, dass die Vorausfuhrunterrichtung mehrere binnen eines Zeitraums von entweder sechs oder zwölf Monaten durchgeführte Ausfuhrvorgänge abdeckt.

(3)   Die zuständige Behörde schickt eine Vorausfuhrunterrichtung an das Bestimmungsland und verwendet dabei den Vordruck für die „multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe“, der in Anhang V aufgeführt ist.

KAPITEL VI

AUSFUHR- UND EINFUHRGENEHMIGUNG

Artikel 22

Die Bestimmungsländer von Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 3, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 23

(1)   Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen sind auf den in Anhang VI bzw. Anhang VII aufgeführten Vordrucken auszufertigen. Das Layout dieser Vordrucke ist verbindlich.

Eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung kann auch auf elektronischem Wege erteilt werden. In diesem Fall passt der Mitgliedstaat das Feld mit der Genehmigungsnummer an.

(2)   Eine Ausfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde aufbewahrt, die die Genehmigung erteilt hat.

Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 sind bei den Beförderungen der erfassten Stoffe mitzuführen und der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird, sowie der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen. Die am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zuständige Behörde sendet das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück. Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.

Das Exemplar Nr. 4 wird vom Ausführer aufbewahrt.

(3)   Die Einfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde aufbewahrt, die die Genehmigung erteilt hat.

Das Exemplar Nr. 2 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, an die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes geschickt.

Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zu der Betriebsstätte des Einführers, der dieses Exemplar an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückschickt.

Das Exemplar Nr. 4 wird vom Einführer aufbewahrt.

(4)   Eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung wird für nicht mehr als zwei erfasste Stoffe erteilt.

Artikel 24

(1)   Die Genehmigungen werden in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt.

(2)   Die Vordrucke haben das A4-Format. Sie sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können sich das Recht vorbehalten, die Genehmigungsvordrucke selbst zu drucken oder ihren Druck bei den von ihnen zugelassenen Druckereien in Auftrag zu geben. Im letzteren Fall muss jeder Genehmigungsvordruck einen Bezug auf die jeweilige Zulassung aufweisen. Außerdem muss er mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei bzw. einem Zeichen versehen sein, aus dem die Druckerei ersichtlich ist.

Artikel 25

Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann die zuständige Behörde bei häufigen Ausfuhren eines bestimmten erfassten Stoffes der Kategorie 3, bei denen stets derselbe in der Gemeinschaft ansässige Ausführer und derselbe im Bestimmungsland ansässige Einführer tätig sind, eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilen, die für einen Zeitraum von entweder sechs oder zwölf Monaten gilt.

Solche vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen können nur in folgenden Fällen erteilt werden:

a)

wenn der Wirtschaftsbeteiligte bei seiner bisherigen Ausfuhrtätigkeit unter Beweis gestellt hat, dass er fähig ist, alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren zu erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen;

b)

wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Ausfuhrvorgänge ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dienen.

Artikel 26

(1)   Der Antrag auf eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 25 enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Namen und Anschriften des Ausführers, des Einführers im Drittland und des Endempfängers;

b)

die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und KN-Code sowie die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;

c)

die maximale zur Ausfuhr bestimmte Menge des erfassten Stoffes;

d)

den für die Ausfuhrvorgänge geplanten Zeitrahmen.

(2)   Die zuständige Behörde entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Angaben, ob sie dem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung stattgibt oder nicht.

Artikel 27

(1)   Eine im vereinfachten Verfahren erteilte Ausfuhrgenehmigung wird anhand der Exemplare Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Vordrucks in Anhang VI ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt.

Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 4 bleiben beim Ausführer.

Der Ausführer vermerkt auf der Rückseite von Exemplar Nr. 2 genaue Angaben zu jedem Ausfuhrvorgang, insbesondere die Menge des jeweils ausgeführten erfassten Stoffes und die Restmenge. Das Exemplar Nr. 2 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung vorgenommen wird. Diese Zollstelle bestätigt die Angaben und gibt das Exemplar dem Ausführer zurück.

(2)   Der Wirtschaftsbeteiligte vermerkt für jeden Ausfuhrvorgang seine Genehmigungsnummer und die Angabe „vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren“ auf der Zollanmeldung.

Befindet sich die Ausgangszollstelle nicht am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, so sind die Angaben nach Unterabsatz 1 auf den Ausfuhrbegleitpapieren zu machen.

(3)   Spätestens zehn Arbeitstage nach Ende der Geltungsdauer der im vereinfachten Verfahren erteilten Ausfuhrgenehmigung schickt der Ausführer das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

(1)   Jeder Mitgliedstaat erlässt die Maßnahmen, die notwendig sind, damit die zuständigen Behörden ihre Kontroll- und Überwachungspflichten, zu denen auch Inspektionen zur Beurteilung der Angemessenheit der Betriebsstätten gehören, erfüllen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden.

Artikel 29

(1)   In dem auf jedes Kalenderquartal folgenden Monat übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste mit Informationen über die Fälle, in denen die Überlassung erfasster Stoffe ausgesetzt wurde oder in denen erfasste Stoffe beschlagnahmt wurden.

Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

a)

die Bezeichnung der erfassten Stoffe und, soweit bekannt, ihren Ursprung, ihre Herkunft und ihre Bestimmung;

b)

die Menge der erfassten Stoffe, ihren zollrechtlichen Status und das verwendete Beförderungsmittel.

(2)   Am Ende jedes Kalenderjahres teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.

Artikel 30

Die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 wird mit Wirkung vom 18. August 2005 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten sinngemäß als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 31

Spätestens bis 31. Dezember 2005 widerrufen die zuständigen Behörden die offenen Einzelausfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90. Dieser Widerruf gilt jedoch nicht für erfasste Stoffe, die vor dem 1. Januar 2006 zur Ausfuhr angemeldet werden.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1.

(4)  ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5).

(5)  ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/101/EG der Kommission (ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 14).


ANHANG I

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Erläuterungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.

3.

Angaben zu den einzelnen Feldern:

 

Feld 1 (Inhaber): Gegebenenfalls kann der Name des verantwortlichen Beauftragten hinzugefügt werden.

 

Feld 3 (Gültigkeit/Ende): Anzugeben ist das Ende der Gültigkeit bzw. ob die Beteiligten in bestimmten Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch erfüllt werden.

 

Feld 4 (Erfasster Stoff): Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung bzw. die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um Salze handelt.

 

Feld 4 (KN-Code): Zusätzlich zum KN-Code kann auch die CAS-Nummer angegeben werden.

 

Feld 4 (Vorgang): Anzugeben ist, ob es sich um eine Ausfuhr, Einfuhr und/oder um Vermittlungsgeschäfte handelt. Bei einer Einfuhr ist je nach Fall zu präzisieren: Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verwendung, übliche Behandlungen und/oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei Vorgängen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist zu präzisieren: Lagerung, Erzeugung, Herstellung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb und/oder Vermittlung.

 

Feld 4 (Betriebsstätten): Bei Vermittlungsgeschäften gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 brauchen die Betriebsstätten nicht angegeben zu werden.

4.

Die Mitgliedstaaten können Felder für einzelstaatliche Zwecke vorsehen. Diese sind durch eine Ordnungszahl gefolgt von einem Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 4A).


ANHANG II

Stoff

Menge

Aceton (1)

50 kg

Ethylether (1)

20 kg

Methylethylketon (1)

50 kg

Toluol (1)

50 kg

Schwefelsäure

100 kg

Salzsäure

100 kg


(1)  Einschließlich der Salze dieser Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.


ANHANG III

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Erläuterungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich.


ANHANG IV

I

Liste der Länder gemäß Artikel 20:

Stoff

Bestimmung

Essigsäureanhydrid

Kaliumpermanganat

Jedes Drittland

Anthranilsäure

 

Antigua und Barbuda

 

Benin

 

Bolivien

 

Brasilien

 

Kaimaninseln

 

Chile

 

Kolumbien

 

Costa Rica

 

Dominikanische Republik

 

Ecuador

 

Äthiopien

 

Haiti

 

Indien

 

Indonesien

 

Jordanien

 

Kasachstan

 

Libanon

 

Madagaskar

 

Malaysia

 

Mexiko

 

Nigeria

 

Paraguay

 

Peru

 

Philippinen

 

Republik Moldau

 

Rumänien

 

Russische Föderation

 

Saudi-Arabien

 

Südafrika

 

Tadschikistan

 

Türkei

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

Vereinigte Republik Tansania

 

Venezuela

Phenylessigsäure

Piperidin

 

Antigua und Barbuda

 

Benin

 

Bolivien

 

Brasilien

 

Kaimaninseln

 

Chile

 

Kolumbien

 

Costa Rica

 

Dominikanische Republik

 

Ecuador

 

Äthiopien

 

Haiti

 

Indien

 

Indonesien

 

Jordanien

 

Kasachstan

 

Libanon

 

Madagaskar

 

Malaysia

 

Mexiko

 

Nigeria

 

Paraguay

 

Peru

 

Philippinen

 

Republik Moldau

 

Rumänien

 

Russische Föderation

 

Saudi-Arabien

 

Tadschikistan

 

Türkei

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

Vereinigte Republik Tansania

 

Vereinigte Staaten von Amerika

 

Venezuela

II

Liste der Länder gemäß Artikel 20 und 22:

Stoff

Bestimmung

Methylethylketon (MEK)  (1)

Toluol  (1)

Aceton  (1)

Ethylether  (1)

 

Antigua und Barbuda

 

Argentinien

 

Benin

 

Bolivien

 

Brasilien

 

Kaimaninseln

 

Chile

 

Kolumbien

 

Costa Rica

 

Dominikanische Republik

 

Ecuador

 

El Salvador

 

Ägypten

 

Äthiopien

 

Guatemala

 

Haiti

 

Honduras

 

Indien

 

Jordanien

 

Panama

 

Kasachstan

 

Libanon

 

Madagaskar

 

Malaysia

 

Mexiko

 

Nigeria

 

Pakistan

 

Paraguay

 

Peru

 

Philippinen

 

Republik Moldau

 

Rumänien

 

Russische Föderation

 

Saudi-Arabien

 

Tadschikistan

 

Türkei

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

Vereinigte Republik Tansania

 

Uruguay

 

Venezuela

Salzsäure

Schwefelsäure

 

Bolivien

 

Chile

 

Kolumbien

 

Ecuador

 

Peru

 

Türkei

 

Venezuela


(1)  Einschließlich der Salze dieser Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.


ANHANG V

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Erläuterungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.

3.

Angaben zu den einzelnen Feldern:

 

Feld „Teil A“: Anzugeben ist, ob die multilaterale Anmeldung für einen oder für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt. Bei mehreren Vorgängen ist der voraussichtliche Zeitrahmen anzugeben.

 

Feld 14 (Menge und Gewicht): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, sind Maximalmenge und -gewicht anzugeben.

 

Feld 18 (Abgangsdatum): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, ist das voraussichtlich letzte Abgangsdatum anzugeben.


ANHANG VI

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Erläuterungen

I.

1.

Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen; wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift geschehen.

2.

Die Angaben zu den Feldern 1, 3, 5, 7 und 9 bis 19 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung zu erbringen; die Angaben in den Feldern 7, 8, 10 bis 13 und 18 können jedoch nachgereicht werden, wenn sie bei Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die Angabe in Feld 18 muss in diesem Fall spätestens bei Abgabe der Zollanmeldung gemacht werden; die zusätzlichen Angaben in den Feldern 7 und 8 sowie 10 bis 13 sind der Zollbehörde oder der sonstigen für den Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zuständigen Behörde spätestens vor dem körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft mitzuteilen.

3.

Felder 1, 5, 7 und 9: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (ggf. mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse).

4.

Feld 5: Anzugeben ist die Referenznummer des als Einfuhrgenehmigung dienenden Dokuments des Einführers im Drittland (z. B. Unbedenklichkeitserklärung, Einfuhrgenehmigung oder sonstige Erklärung des Bestimmungsdrittlands), so erforderlich.

5.

Feld 7: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (ggf. mit Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) aller weiteren am Ausfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.

6.

Feld 9: Anzugeben sind der vollständige Name und die Anschrift (ggf. mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse) der natürlichen oder juristischen Person, der die Waren im Bestimmungsland geliefert werden (nicht unbedingt der Endabnehmer).

7.

Feld 10: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie je nach Fall der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

8.

Feld 11: Anzugeben sind das Land sowie je nach Fall der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

9.

Feld 12: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.). Bei Ausfuhrgenehmigungen, die für mehrere Ausfuhrvorgänge gelten, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.

10.

Feld 13: Möglichst genaue Beschreibung der vorgesehenen Beförderungsroute.

11.

Felder 14a und 14b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts.

12.

Felder 14a und 14b: Genaue Beschreibung von Stoff und Verpackung (z. B. 2 Dosen zu jeweils 5 l). Bei Mischungen, Naturprodukten oder Zubereitungen ist die jeweilige Handelsbezeichnung anzugeben.

13.

Felder 15a und 15b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

14.

Feld 19:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaates erklärt der Antragsteller bzw. sein Vertreter, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben;

die Echtheit der ggf. beigefügten Unterlagen;

die Einhaltung aller mit der Ausfuhr von erfassten Stoffen gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 verbundenen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

II.   

(Vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren)

1.

Im Falle eines vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahrens müssen die Felder 7 bis 13 sowie 18 nicht ausgefüllt werden.

2.

Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 2 sind die Felder 24 bis 27 für jeden Ausfuhrvorgang auszufüllen.

3.

Feld 23: Anzugeben sind die genehmigte maximale Menge und das Nettogewicht.

Spalte 24: Unter (1) ist die verfügbare Menge und unter (2) die jeweilige Ausfuhrmenge anzugeben.

Spalte 25: Anzugeben ist die jeweilige Ausfuhrmenge in Worten.

Feld 26: Referenznummer und Datum der Zollanmeldung.


ANHANG VII

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Erläuterungen

1.

Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen; wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift geschehen.

2.

Die Angaben zu den Feldern 1, 4, 6, 8 und 11 bis 16 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung zu erbringen; die Angaben in den Feldern 7, 9, 10 und 15 können nachgereicht werden, und zwar spätestens bis zum Tag des Eingangs der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

3.

Felder 1 und 4: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (ggf. mit Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adresse).

4.

Feld 6: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (ggf. mit Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse) aller weiteren am Einfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.

5.

Feld 8: Anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift des Endempfängers. Einführer und Endempfänger können ein und dieselbe Person sein.

6.

Feld 7: Anzugeben sind Name und Anschrift (Telefon- und Faxnummer sowie ggf. E-Mail-Adresse) der Drittlandsbehörde.

7.

Feld 9: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

8.

Feld 10: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.).

9.

Felder 11a und 11b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts.

10.

Felder 11a und 11b: Genaue Beschreibung von Stoff und Verpackung (z. B. 2 Dosen zu jeweils 5 l). Bei Mischungen, Naturprodukten oder Zubereitungen ist die jeweilige Handelsbezeichnung anzugeben.

11.

Felder 12a und 12b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

12.

Feld 16:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaates gibt der Antragsteller bzw. sein Vertreter zu verstehen, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

die Richtigkeit der Angaben;

die Einhaltung der ggf. beigefügten Unterlagen;

die Einhaltung aller sonstigen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.


3.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1278/2005 DER KOMMISSION

vom 2. August 2005

zur fünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 29. Juli 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2005

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/2005 der Kommission (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 29).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

1.

Faycal Boughanemi (alias Faical Boughanmi). Anschrift: viale Cambonino, 5/B — Cremona, Italien. Geburtsdatum: 28.10.1966. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Weitere Angaben: italienische Steuernummer BGHFCL66R28Z352G.

2.

Ahmed El Bouhali (alias Abu Katada). Anschrift: vicolo S. Rocco, 10 — Casalbuttano (Cremona), Italien. Geburtsdatum: 31.5.1963. Geburtsort: Sidi Kacem, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Weitere Angaben: italienische Steuernummer LBHHMD63E31Z330M.

3.

Abdelkader Laagoub. Anschrift: via Europa, 4 — Paderno Ponchielli (Cremona), Italien. Geburtsdatum: 23.4.1966. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Weitere Angaben: italienische Steuernummer LGBBLK66D23Z330U.


3.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1279/2005 DER KOMMISSION

vom 2. August 2005

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 3. August 2005 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1150/2005 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1150/2005 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1150/2005 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2005 in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 3. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 24.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 3. August 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

37,12

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

61,60

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

61,60

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

42,11


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 29.7.2005—1.8.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

120,54 (3)

75,83

173,01

163,01

143,01

94,14

Golf-Prämie (EUR/t)

9,68

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

24,66

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 14,91 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 25,77 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

3.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/39


BESCHLUSS 2005/593/GASP DES RATES

vom 18. Juli 2005

betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) ausgehandelt.

(4)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK CHILE

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG,

dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. November 2004 die Resolution 1575 (2004) über die Einrichtung der EUFOR angenommen hat,

dass der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen hat,

dass die Republik Chile eingeladen worden ist, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,

dass der Truppengestellungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde und der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) und der EU-Militärausschuss die Empfehlung ausgesprochen haben, der Beteiligung der Republik Chile an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit dem Beschluss BiH/1/2004 vom 21. September 2004 (2) dem Beitrag der Republik Chile zur militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina zugestimmt hat,

dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss BiH/3/2004 vom 29. September 2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (3) angenommen hat —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Die Republik Chile schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag der Republik Chile zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Die Republik Chile sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und etwaigen späteren Änderungen,

des Operationsplans,

der Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(4)   Die von der Republik Chile für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(5)   Die Republik Chile unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 2

Status der Einsatzkräfte

(1)   Für den Status der von der Republik Chile für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder gelten die Bestimmungen der Nummer 12 der Resolution 1575 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. November 2004.

(2)   Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb von Bosnien und Herzegowina abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Chile geregelt.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt die Republik Chile die Gerichtsbarkeit über ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

(4)   Die Republik Chile ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern ihrer Einsatzkräfte sowie ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Chile ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihrer Einsatzkräfte und ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig

(5)   Die Republik Chile verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten abzugeben.

(6)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Die Republik Chile gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (4) und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation.

(2)   Schließen die EU und die Republik Chile ein Abkommen über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen, so finden die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle an der Operation beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen weiterhin in jeder Hinsicht ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Die Republik Chile hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann — nach Konsultationen mit der Republik Chile — jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Chile ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Chile einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Die Republik Chile trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie nach dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) gemeinsam finanziert.

(2)   Im Falle von Tod oder Körperverletzung natürlicher oder juristischer Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, oder im Falle von Verlust oder Schaden bei diesen Personen leistet die Republik Chile, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Republik Chile alle zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Republik Chile einen Beitrag zu der Operation leistet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2005 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

Für die Europäische Union

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Für die Republik Chile

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(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/5/GASP (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 39).

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

(5)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.


ERKLÄRUNGEN

nach Artikel 2 Absätze 5 und 6

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

„Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Chile wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Chile in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der Republik Chile stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Chile bei der Nutzung dieser Mittel.“

Erklärung der Republik Chile

„Die Republik Chile ist im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in deren Eigentum stehen und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“