ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 191

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
22. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem  ( 1 )

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

22

 

*

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

29

 

*

Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

59

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. April 2005 zur Gründung des Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1158/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 (3) wurde ein einheitlicher Rahmen für die Erhebung, Aufbereitung, Übermittlung und Evaluierung von gemeinschaftlichen Unternehmensstatistiken für die Analyse des Konjunkturverlaufs geschaffen.

(2)

Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 durch die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001 (4), (EG) Nr. 588/2001 (5) und (EG) Nr. 606/2001 (6) der Kommission zur Definition der industriellen Hauptgruppen, der Definition von Variablen sowie zu Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, wurden praktische Erfahrungen gesammelt, an denen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konjunkturstatistiken ausgerichtet werden können.

(3)

In seinem Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU und in den späteren Fortschrittsberichten über die Umsetzung dieses Plans hat der Ecofin-Rat zusätzliche grundlegende Kriterien für die Verbesserung der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallenden Konjunkturstatistiken vorgegeben.

(4)

Wie in ihrer Veröffentlichung zu den Anforderungen im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik ausgeführt, benötigt die Europäische Zentralbank (EZB) für ihre Geldpolitik eine Verbesserung der Konjunkturstatistiken und insbesondere aktuelle, zuverlässige und aussagekräftige Aggregate für die Eurozone.

(5)

Der durch die Entscheidung 89/382/EWG, Euratom des Rates (7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm hat die wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren festgelegt (Principal European Economic Indicators, PEEI), die über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 hinausgehen.

(6)

Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 in den Bereichen, die für die Geldpolitik und die Analyse des Konjunkturverlaufs von besonderer Bedeutung sind, zu ändern.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen mit dem Standpunkt des Ausschusses für das Statistische Programm im Einklang.

(8)

Die Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung schließt den Abbau unnötiger Belastungen für Unternehmen und die Verbreitung neuer Technologien ein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem einzigen Unterabsatz wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Beteiligung an europäischen Stichprobenplänen zur Erstellung europäischer Schätzungen, die von Eurostat koordiniert werden.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Ihre Verabschiedung und Anwendung wird nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geregelt.

Europäische Stichprobenpläne werden erstellt, wenn nationale Stichprobenpläne nicht den europäischen Anforderungen genügen. Darüber hinaus können sich die Mitgliedstaaten entscheiden, an europäischen Stichprobenplänen teilzunehmen, wenn diese Pläne Möglichkeiten zur beträchtlichen Verringerung der Kosten des statistischen Systems oder der Belastungen für die Unternehmen, die mit der Erfüllung der europäischen Anforderungen verbunden sind, schaffen. Mit der Beteiligung an einem solchen europäischen Stichprobenplan erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen für die Bereitstellung der betreffenden Variable gemäß der Zielsetzung des Plans. Europäische Stichprobenpläne können die Bedingungen hinsichtlich Gliederungstiefe und Fristen für die Datenübermittlung vorgeben.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Zur Beschaffung von Daten, die (in der erforderlichen Zeitspanne) noch nicht aus anderen Quellen, wie z. B. Registern, verfügbar sind, wird auf verbindliche Untersuchungen zurückgegriffen. Die Untersuchungen werden gegebenenfalls mit Hilfe elektronischer Fragebögen und Web-Fragebögen durchgeführt.“

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die Qualität der Variablen ist durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten regelmäßig zu überprüfen, wobei dieser Vergleich von jedem Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) vorzunehmen ist. Ferner wird die interne Schlüssigkeit der Variablen untersucht.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen. Zum Zwecke dieser Bewertung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage die erforderlichen Informationen nach einer von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelten gemeinsamen europäischen Methodik.“

3.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm bis zum 11. Februar 2006 ein informatorisches Methodikhandbuch, das die in den Anhängen festgelegten Regeln erläutert und Hinweise für die Konjunkturstatistiken enthält.“

4.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Bis zum 11. August 2008 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken sowie insbesondere über ihre Relevanz, ihre Qualität und die Revision der Indikatoren vor. In dem Bericht wird auch speziell auf die Kosten des statistischen Systems und die Belastungen für die Unternehmen eingegangen, die diese Verordnung im Verhältnis zu ihren Vorteilen mit sich bringt. Der Bericht zeigt bewährte Verfahren für den Abbau der Belastungen für die Unternehmen und Wege für eine Verringerung der Belastungen und der Kosten auf.“

5.

Dem Artikel 17 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

die Erstellung europäischer Stichprobenpläne (Artikel 4).“

6.

Die Anhänge A bis D werden entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 158 vom 15.6.2004, S. 3.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.

(3)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.

(5)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18.

(6)  ABl. L 92 vom 2.4.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

TEIL A

Anhang a der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

Geltungsbereich:

Der Text unter Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten C bis E der NACE aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten C bis E der CPA aufgeführten Güter.“

Liste der Variablen:

Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Variable wird der Liste unter Nummer 1 angefügt:

„Variable

Name

340

Einfuhrpreise“

2.

Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Die Kommission legt die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren fest.“

3.

Die Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Daten zu den Erzeugerpreisen und den Importpreisen (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen der NACE bzw. der CPA nicht erforderlich: 12.0, 22.1, 23.3, 29.6, 35.1, 35.3, 37.1, 37.2. Die Liste der Gruppen kann bis zum 11 August 2008 nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.“

4.

Folgende Nummer wird eingefügt:

„10.

Die Variable zu den Einfuhrpreisen (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten C bis E der NACE angehören.“

Form

Der Text unter Buchstabe d („Form“) erhält folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2.

Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

3.

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

4.

Die Variablen Nrn. 110, 310, 311, 312 und 340 sind als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.“

Bezugszeitraum

Dem Buchstaben e („Bezugszeitraum“) wird folgende Variable angefügt:

„Variable

Bezugszeitraum

340

Monat“

Gliederungstiefe

Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Mit Ausnahme der Variablen Nr. 340 zu den Einfuhrpreisen sind alle Variablen auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu liefern.

2.

Für den Abschnitt D der NACE sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes für die drei- und vierstellige Ebene müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts D der NACE im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts D der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe liefern.“

2.

Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte C bis E der NACE, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIGs), wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission (1) definiert sind, zu übermitteln.

3.

Folgende Nummern werden eingefügt:

„5.

Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte C und D der NACE, sowie für die MIGs mit Ausnahme der für den Bereich Energie definierten industriellen Hauptgruppe bereitzustellen.

6.

Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte verarbeitende Gewerbe, d. h. Abschnitt D der NACE, sowie für einen reduzierten Satz von MIGs zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (‚Liste der Variablen‘) Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten NACE — Abteilungen umfasst.

7.

Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. Abschnitte C bis E der CPA, sowie die MIGs, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.

8.

Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen.

9.

Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte C bis E der NACE, die MIGs sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) von NACE vorzunehmen. Für die Variable Nr. 122 wird die Information zur NACE E nicht benötigt. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte C bis E der CPA, die MIGs sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Variablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die die Euro-Währung nicht eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

10.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen C, D und E der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIGs und zur Ebene der Abschnitte von NACE bzw. CPA bereitstellen.“

Fristen für die Datenübermittlung

Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) wird wie folgt geändert:

(1)

Bestimmte Variablen in Nummer 1 werden wie folgt geändert oder ergänzt:

„Variable

Fristen

110

1 Monat und 10 Kalendertage

(…)

(…)

210

2 Monate

(…)

(…)

340

1 Monat und 15 Kalendertage“

2.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Für Daten zu Gruppen und Klassen von NACE bzw. CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.

Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten C, D und E der NACE in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIGs sowie zu den Abschnitten und Abteilungen von NACE bzw. CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.“

Pilotstudien

Die Punkte 2 und 3 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.

Erster Bezugszeitraum

Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zu den Auslandsmärkten in der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.

Der erste Bezugszeitraum, für den die Variable Nr. 340 zu übermitteln ist, ist spätestens Januar 2006 unter der Bedingung, dass das Basisjahr nicht später als 2005 festgesetzt wird.“

Übergangszeitraum

Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„3.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variablen Nr. 340 und für die Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

4.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 110 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

5.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.“

TEIL B

Anhang b der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

Liste der Variablen

Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Nur wenn die Baukostenvariablen (Nrn. 320, 321, 322) nicht verfügbar sind, kann als Näherungswert die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist bis zum 11 August 2010 zulässig.“

2.

Folgende Nummer wird angefügt:

„6.

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)

die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Erzeugerpreisvariablen (Nr. 310) im Baugewerbe zu prüfen;

b)

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Bis spätestens 11 August 2006 schlägt die Kommission eine Definition für die Erzeugerpreisvariable vor.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008 ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 die Baukostenvariable durch die Erzeugerpreisvariable ersetzt.“

Form

Der Text unter Buchstabe d („Form“) erhält folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2.

Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nrn. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

3.

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

4.

Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 320, 321 und 322 sind als Index zu übermitteln. Die Variablen Nr. 411 und Nr. 412 sind in absoluten Zahlen bereitzustellen. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.“

Bezugszeitraum

Buchstabe e („Bezugszeitraum“) erhält folgende Fassung:

„Für die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 ist ein Bezugszeitraum von einem Monat zugrunde zu legen. Für alle anderen Variablen in diesem Anhang gilt ein Bezugszeitraum von mindestens einem Vierteljahr.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 nur für einen vierteljährigen Bezugszeitraum liefern.“

Gliederungstiefe

Dem Buchstaben f („Gliederungstiefe“) wird folgender Absatz angefügt:

„6.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten für das Baugewerbe insgesamt übermitteln (Ebene der Abschnitte der NACE).“

Fristen für die Datenübermittlung

Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 210 unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhalten folgende Fassung:

„Variable

Fristen

110

1 Monat und 15 Kalendertage

115

1 Monat und 15 Kalendertage

116

1 Monat und 15 Kalendertage

(…)

(…)

210

2 Monate“

Pilotstudien

Die Punkte 1 und 3 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.

Erster Bezugszeitraum

Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Wortlaut angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum, für den monatliche Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115 und 116 zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.“

Übergangszeitraum

Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„3.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nrn. 110, 115 und 116 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

4.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115, 116 und 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.“

TEIL C

Anhang C der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

Liste der Variablen

Dem Buchstaben c („Liste der Variablen“) wird folgender Absatz angefügt:

„4.

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

b)

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

c)

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt.“

Form

Die Nummern 1 und 2 unter Buchstabe d („Form“) erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.“

Gliederungstiefe

Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Variablen zum Deflator der Umsätze/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in der unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgegebenen Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 vorgegebenen Gliederungstiefe zu übermitteln.“

2.

Folgende Nummer wird angefügt:

„5.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in der Abteilung 52 der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter den Nummern 3 und 4 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.“

Fristen für die Datenübermittlung

Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhält folgende Fassung:

„1.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

2.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummern 3 und 4 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.

3.

Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.“

Pilotstudien

Die Punkte 2 und 4 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.

Übergangszeitraum

Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt:

„4.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.“

TEIL D

Anhang D der verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

Liste der Variablen

Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

1.

Der Nummer 1 wird folgende Variable angefügt:

„Variable

Name

310

Erzeugerpreise“

2.

Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) umfasst Dienstleistungen für Unternehmen oder Vertreter von Unternehmen.

4.

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

b)

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

c)

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen;

d)

eine geeignete Gliederungstiefe festzulegen. Die Daten werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE und tiefer, maximal jedoch nach Abteilungen (Zweisteller) oder Gruppen von Abteilungen der NACE, gegliedert.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt.“

Form

Der Text unter Buchstabe d („Form“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.“

2.

Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.“

Bezugszeitraum

Dem Buchstaben e („Bezugszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet, die Möglichkeit der Verkürzung des vierteljährigen Bezugszeitraums der Umsatzvariablen (Nr. 120) auf einen Monat zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe d die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert.“

Gliederungstiefe:

Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

Für die Abteilungen 50, 51, 64 und 74 der NACE muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

4.

Für den Abschnitt I der NACE muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt I im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.“

2.

folgende Nummern werden angefügt:

„5.

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppen der NACE zu übermitteln:

 

60.24, 63.11, 63.12, 64.11, 64.12 auf der vierstelligen Ebene;

 

61.1, 62.1, 64.2 auf der dreistelligen Ebene;

 

72.1 bis 72.6 auf der dreistelligen Ebene;

 

Summe von 74.11 bis 74.14;

 

Summe von 74.2 und 74.3;

 

74.4 bis 74.7 auf der dreistelligen Ebene.

Für NACE 74.4 können als Näherungswert die Platzierungen von Werbung angegeben werden.

Für NACE 74.5 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.

6.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann die Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Gruppen bis spätestens 11 August 2008 geändert werden.

7.

Für die Abteilung 72 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.“

Fristen für die Datenübermittlung

Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhält folgende Fassung:

„Die Variablen sind nach Ablauf des Bezugszeitraums innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

Variable

Fristen

120

2 Monate

210

2 Monate

310

3 Monate“

Erster Bezugszeitraum

Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Text angefügt:

„Erster Bezugszeitraum, für den die Erzeugerpreisvariable Nr. 310 übermittelt wird, ist spätestens das erste Quartal 2006. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für den ersten Bezugszeitraum eine Verlängerung um ein Jahr unter der Bedingung gewährt werden, dass das Basisjahr nicht später als 2006 festgelegt wird.“

Übergangszeitraum

Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 eine Übergangszeit bis spätestens 11 August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der NACE Divisionen 63 und 74 der Variable Nr. 310 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a ‚Geltungsbereich‘ aufgeführten Tätigkeiten der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nr. 120 und Nr. 210 eine Übergangszeit bis spätestens 11 August 2006 gewährt werden.“


(1)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.“


22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1159/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 (3) sieht u. a. die Kofinanzierung von Studien im Zusammenhang mit Projekten von gemeinsamem Interesse mit einem Betrag vor, der in der Regel 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigt, während der Zuschuss zu Telekommunikationsprojekten höchstens 10 % der gesamten Investitionskosten beträgt.

(2)

In der Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (4) sind Projekte von gemeinsamem Interesse ausgewiesen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Entscheidung haben gezeigt, dass weniger als 5 % der Projekte die Einführung eines Dienstes beinhalten und die übrigen in Einführungsstudien bestehen. Infolgedessen sind die unmittelbaren Auswirkungen der Beihilfen für transeuropäische Telekommunikationsnetze begrenzt.

(3)

Die Kosten der Einführung eines transeuropäischen Dienstes, der auf elektronischen Datenkommunikationsnetzen basiert, sind aufgrund sprachlicher, kultureller, rechtlicher und administrativer Barrieren wesentlich höher als die eines vergleichbaren Dienstes in einem einzelnen Mitgliedstaat.

(4)

Die Kosten einer Vorstudie für einen Telekommunikationsdienst erwiesen sich als hoher Anteil der erforderlichen Gesamtinvestition zur Einführung des Dienstes; daher wird der nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 zulässige Höchstbetrag für derartige Studien angewendet, was die Gewährung eines Zuschusses für die Einführung von Diensten ausschließt. Infolgedessen hat sich die Gewährung von Zuschüssen gemäß jener Verordnung kaum unmittelbar auf die Einführung von Diensten ausgewirkt.

(5)

Gemeinschaftszuschüsse sollten vorzugsweise für Projekte gewährt werden, die der Förderung der Einführung von Diensten dienen und damit den größten Beitrag zur Entwicklung der Informationsgesellschaft leisten. Daher ist es notwendig, den Höchstbeitrag proportional zu den Ist-Kosten, die sich aus der europaweiten Dimension eines Dienstes ergeben, zu steigern. Der Gemeinschaftsbeitrag sollte jedoch nur bei Diensten im Interesse der Allgemeinheit angehoben werden, die sprachliche, kulturelle, rechtliche und administrative Barrieren überwinden müssen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Projekten von gemeinsamem Interesse gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikation (5) kann der nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftszuschuss insgesamt 30 % der Gesamtinvestitionskosten betragen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 23.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2003 (ABl. C 87 E vom7.4.2004, S. 22), Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.

(3)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 46).

(4)  ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).

(5)  ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).


22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1160/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (3) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen und bilateral oder multilateral Informationen austauschen können, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.

(2)

Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“), das nach Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4)(im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) eingerichtet und gemäß einem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, errichtet ein elektronisches Verbundsystem zwischen den Mitgliedstaaten und enthält unter anderem Daten über gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Gemäß Artikel 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 werden Daten in Bezug auf solche Kraftfahrzeuge, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, in das SIS aufgenommen.

(3)

Der Beschluss 2004/919/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz‐Kriminalität (5) schließt den Einsatz des SIS als integralen Bestandteil der Strafverfolgungsstrategie gegen die Kfz‐Kriminalität ein.

(4)

Nach Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 erhalten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, ausschließlich Stellen, die für Grenzkontrollen und sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung zuständig sind.

(5)

Artikel 102 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 bestimmt, dass die Daten grundsätzlich nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden dürfen.

(6)

Die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen und zu diesem Zweck eindeutig bestimmten Stellen sollten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg sowie gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz‐Kennzeichenschilder erhalten, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen zum Zweck der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt. Hierfür müssen Vorschriften erlassen werden, die diesen Stellen den Zugriff auf die betreffenden Daten erlauben und es ihnen ermöglichen, diese Daten zu Verwaltungszwecken für die ordnungsgemäße Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen zu verwenden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass bei einem Treffer die Maßnahmen nach Artikel 100 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 ergriffen werden.

(8)

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 20. November 2003 zu dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) werden eine Reihe wichtiger Anliegen und Erwägungen bezüglich der Fortentwicklung des SIS umrissen, insbesondere betreffend den Zugang privater Stellen, wie beispielsweise Kfz‐Zulassungsstellen, zum SIS.

(9)

Sofern es sich bei den in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen nicht um staatliche Stellen handelt, sollte der Zugang zum SIS mittelbar gewährt werden, das heißt über eine der in Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Behörden, die dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass den von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 118 dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird.

(10)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) sowie die spezifischen Bestimmungen über den Datenschutz im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990, mit denen die in dieser Richtlinie dargelegten Grundsätze ergänzt oder präzisiert werden, finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten Zugang zum SIS zu gewähren, um ihnen die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 1999/37/EG zu erleichtern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, da es sich beim SIS um ein gemeinsames Informationssystem handelt, und daher nur auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen praktischen Maßnahmen treffen können.

(13)

Hinsichtlich Islands und Norwegens stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) genannten Bereich fallen.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich von Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 (8) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens fallen.

(15)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(16)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eingefügt:

„Artikel 102a

(1)   Ungeachtet des Artikels 92 Absatz 1, des Artikels 100 Absatz 1, des Artikels 101 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 102 Absätze 1, 4 und 5 sind die Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (9) zuständig sind, berechtigt, Zugriff auf die nachstehenden, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten zu erhalten, und zwar ausschließlich um zu überprüfen, ob es sich bei den ihnen zum Zwecke der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt:

a)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm,

b)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg,

c)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz‐Kennzeichenschilder.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt der Zugriff der betreffenden Stellen auf diese Daten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Stellen nach Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die in jenem Absatz genannten, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abrufen.

Die Stellen nach Absatz 1, bei denen es sich um nicht staatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Behörden Zugriff auf die in Absatz 1 genannten, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten. Diese Behörde ist berechtigt, die Daten unmittelbar abzurufen und sie an diese Stellen weiterzuleiten. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diese Stellen und ihre Mitarbeiter verpflichtet sind, etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten Rechnung zu tragen.

(3)   Artikel 100 Absatz 2 findet keine Anwendung auf eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Weiterleitung von aufgrund einer Abfrage des Schengener Informationssystems zutage getretenen Informationen, die auf eine strafbare Handlung schließen lassen, durch Stellen nach Absatz 1 an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

(4)   Der Rat legt jedes Jahr, nachdem er die Stellungnahme der gemäß Artikel 115 eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz betreffend die Datenschutzbestimmungen eingeholt hat, dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Dieser Bericht enthält Informationen und statistische Daten über die Verwendung und die Ergebnisse der Anwendung dieses Artikels sowie Angaben darüber, auf welche Weise die Datenschutzbestimmungen angewandt wurden.“

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 11. Januar 2006.

(3)   Für Mitgliedstaaten, in denen die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die sich auf das SIS beziehen, noch nicht anwendbar sind, wird diese Verordnung sechs Monate nach dem Tag anwendbar, an dem diese Bestimmungen gemäß dem hierzu nach den einschlägigen Verfahren erlassenen Beschluss des Rates für sie in Kraft gesetzt werden.

(4)   Der Inhalt dieser Verordnung wird für Norwegen 270 Tage nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtsverbindlich.

(5)   Ungeachtet der Verpflichtung zur Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Schengen-Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island (10) notifiziert Norwegen vor dem in Absatz 4 genannten Tag dem Rat und der Kommission, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass der Inhalt der Verordnung für Norwegen rechtsverbindlich werden kann, erfüllt sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident

J.STRAW


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 19) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 2. Juni 2005.

(3)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

(5)  ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 28.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(9)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.


22.7.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1161/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1)

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der im September 2000 vom Ecofin‐Rat gebilligt wurde, heißt es, dass ein begrenzter Satz von vierteljährlichen Sektorkonten dringend benötigt wird und dass diese Daten innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des betreffenden Quartals vorliegen sollten.

(2)

In dem gemeinsamen Bericht des Ecofin‐Rates und der Kommission an den Europäischen Rat über Statistiken und Indikatoren für die Eurozone, den der Ecofin‐Rat am 18. Februar 2003 angenommen hat, wird unterstrichen, dass auf verschiedenen Gebieten, zu denen auch vierteljährliche nationale Sektorkonten gehören, Maßnahmen von hoher Priorität bis 2005 voll umgesetzt sein sollten.

(3)

Für die Konjunkturanalyse in der Europäischen Union und die Durchführung der Geldpolitik im Rahmen der WWU werden makroökonomische Statistiken über das wirtschaftliche Verhalten der einzelnen institutionellen Sektoren und über die Beziehungen zwischen ihnen benötigt, die sich den Daten, die auf der Ebene der Volkswirtschaft insgesamt erstellt werden, nicht entnehmen lassen. Darum ist es erforderlich, dass für die Europäische Union insgesamt und den Euro‐Raum vierteljährliche Sektorkonten erstellt werden.

(4)

Die Erstellung dieser Konten ist Teil des übergeordneten Ziels der Schaffung eines Systems von jährlichen und vierteljährlichen Gesamtrechnungen für die Europäische Union und den Euro‐Raum. Dieses System umfasst die makroökonomischen Hauptaggregate sowie die finanziellen und nichtfinanziellen Sektorkonten. Ziel ist es zu erreichen, dass alle diese Rechnungen miteinander und, was die Konten der übrigen Welt betrifft, die Daten der Zahlungsbilanz mit den Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vergleichbar sind.

(5)

Damit europäische Sektorkonten gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (3) niedergelegten Grundsätzen des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft erstellt werden können, müssen die Mitgliedstaaten vierteljährliche nationale Sektorkonten übermitteln. Die europäischen Konten müssen jedoch die Volkswirtschaft des europäischen Wirtschaftsraums als Ganzes widerspiegeln und ergeben sich daher unter Umständen nicht durch einfache Aggregation der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten. Ziel ist es insbesondere, die Transaktionen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union in den Konten für das jeweilige Gebiet (je nach Fall die Europäische Union oder der Euro‐Raum) zu berücksichtigen.

(6)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4).

(7)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten für die Europäische Union und den Euro‐Raum, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte von den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen sie einen unbedeutenden Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten leisten, nicht verlangt werden, dass sie die Daten bis ins letzte Detail aufgegliedert liefern.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm und der mit dem Beschluss 91/115/EWG des Rates (7) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Erstellung vierteljährlicher europäischer nichtfinanzieller Sektorkonten geschaffen.

Artikel 2

Übermittlung vierteljährlicher nichtfinanzieller Sektorkonten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten gemäß dem Anhang; Angaben für die Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sind zunächst nicht zu übermitteln.

(2)   Ein Zeitplan für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Ein darauf gerichteter Beschluss ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.

(3)   Die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten der Kommission spätestens 95 Kalendertage nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden revidierte Daten für frühere Quartale zur gleichen Zeit übermittelt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Übermittlungsfrist kann nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren um höchstens fünf Tage angepasst werden.

(5)   Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten betrifft Daten für das dritte Quartal 2005. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten spätestens am 3. Januar 2006. Die erste Übermittlung umfasst auch retrospektive Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 1999.

Artikel 3

Berichtspflichten

(1)   Alle Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang genannten Daten für den Sektor übrige Welt (S. 2) und den Sektor Staat (S. 13). Entspricht das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaats zu jeweiligen Preisen normalerweise mehr als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so übermittelt dieser Mitgliedstaat die im Anhang genannten Daten für alle institutionellen Sektoren.

(2)   Die Kommission ermittelt den in Absatz 1 genannten prozentualen Anteil, den das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaats zu jeweiligen Preisen normalerweise am gesamten Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft hat, anhand des arithmetischen Mittels der von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Daten für die letzten drei Jahre.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Anteil (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

(4)   Abweichungen von dieser Verordnung können von der Kommission akzeptiert werden, wenn ein nationales statistisches System erheblich angepasst werden muss. Entsprechende Ausnahmen dürfen höchstens drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder ab dem Inkrafttreten der nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen gelten.

Artikel 4

Definitionen und Standards

Für die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Daten gelten die Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (nachstehend „ESVG‐Verordnung“ genannt).

Artikel 5

Datenquellen und Vergleichbarkeitsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die in dieser Verordnung angeforderten Informationen aus allen von ihnen als sachdienlich erachteten Quellen zusammen, wobei sie direkte Informationen, etwa aus administrativen Quellen oder Unternehmens- und Haushaltserhebungen, vorrangig nutzen.

Können derartige direkte Informationen nicht erhoben werden, so können, insbesondere für die gemäß Artikel 2 Absatz 5 angeforderten retrospektiven Daten, beste Schätzungen übermittelt werden.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung übermittelten Daten müssen mit den vierteljährlichen nichtfinanziellen Konten des Staates und den vierteljährlichen Hauptaggregaten der Volkswirtschaft, die der Kommission aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG‐Verordnung übermittelt werden, vergleichbar sein.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung übermittelten vierteljährlichen Daten werden mit den entsprechenden jährlichen Daten, die aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG‐Verordnung übermittelt werden, abgestimmt.

Artikel 6

Qualitätsstandards und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Qualität der übermittelten Daten im Laufe der Zeit so verbessert, dass sie den gemeinsamen Qualitätsstandards entspricht, die nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Jahres, nachdem sie zum ersten Mal Daten übermittelt haben, eine aktuelle Beschreibung der verwendeten Quellen und Methoden und der statistischen Aufbereitung.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken, innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Änderungen mit.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

Die Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Hierzu gehören:

a)

gemäß Artikel 2 Absatz 2: Maßnahmen zur Festlegung des Zeitplans für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G;

b)

gemäß Artikel 2 Absatz 2: Maßnahmen zur Anforderung der Aufgliederung der im Anhang genannten Transaktionen nach Partnersektoren;

c)

gemäß Artikel 2 Absatz 4: Maßnahmen zur Anpassung des Zeitplans für die Übermittlung vierteljährlicher Daten;

d)

gemäß Artikel 3 Absatz 3: Maßnahmen zur Anpassung des Anteils (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft, anhand dessen festgelegt wird, ob Daten für alle institutionellen Sektoren zu übermitteln sind;

e)

gemäß Artikel 6 Absatz 1: Maßnahmen zur Festlegung der Standards für die Datenqualität.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Durchführungsbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Durchführung vor.

Der Bericht enthält insbesondere:

a)

Informationen über die Qualität der erstellten Statistiken;

b)

eine Beurteilung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu ihren Kosten erbringen;

c)

eine Bestimmung der Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind, und der Änderungen, die für notwendig erachtet werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 42 vom 18.2.2004, S. 23.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 141), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(7)  ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.


ANHANG

Datenübermittlung

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22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/29


RICHTLINIE 2005/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energiebetriebener Produkte können Handelshemmnisse schaffen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und damit unmittelbar das Funktionieren des Binnenmarktes stören. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist das einzige Mittel, um der Entstehung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen.

(2)

Auf energiebetriebene Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Gemeinschaft. Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger Umweltauswirkungen. Bei den meisten in der Gemeinschaft auf dem Markt befindlichen Produktarten sind bei ähnlicher Funktion und Leistung sehr unterschiedliche Umweltauswirkungen zu beobachten. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die laufende Minderung der von diesen Produktarten insgesamt verursachten Umweltauswirkungen vor allem durch Ermittlung der Hauptursachen schädlicher Umweltauswirkungen und durch Vermeidung einer Übertragung von Umweltbelastungen gefördert werden, wenn das ohne übermäßige Kosten erreicht werden kann.

(3)

Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten ist wesentlicher Bestandteil der Gemeinschaftsstrategie zur integrierten Produktpolitik. Sie bietet als vorbeugender Ansatz zur Optimierung der Umweltverträglichkeit von Produkten und zur gleichzeitigen Erhaltung ihrer Gebrauchsqualität neue konkrete Chancen für Hersteller, Verbraucher und die Allgemeinheit.

(4)

Die Verbesserung der Energieeffizienz, wofür der effizientere Endverbrauch von Elektrizität eine der verfügbaren Optionen ist, gilt als wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft. Die Elektrizitätsnachfrage ist die am schnellsten wachsende Kategorie des Endenergieverbrauchs und wird Prognosen zufolge in den nächsten 20 bis 30 Jahren weiter steigen, sofern keine politischen Maßnahmen gegen diese Tendenz ergriffen werden. Eine erhebliche Senkung des Energieverbrauchs ist dem von der Kommission vorgelegten Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP) zufolge möglich. Die Klimaänderung gehört zu den Prioritäten des in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) niedergelegten Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft. Energieeinsparungen sind die kostengünstigste Art, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern. Deshalb sollten auf der Nachfrageseite wesentliche Maßnahmen erlassen und Zielvorgaben angesetzt werden.

(5)

Maßnahmen sollten auf der Stufe der Gestaltung energiebetriebener Produkte ergriffen werden, da sich zeigt, dass auf dieser Stufe die während des Lebenszyklus auftretenden Umweltbelastungen vorgezeichnet und die meisten Kosten festgelegt werden.

(6)

Es sollte ein kohärenter Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte mit dem Ziel geschaffen werden, den freien Verkehr mit Produkten zu gewährleisten, die diesen Anforderungen entsprechen, und deren Umweltauswirkungen zu mindern. Solche gemeinschaftliche Anforderungen sollten die Grundsätze des fairen Wettbewerbs und des internationalen Handels berücksichtigen.

(7)

Ökodesign-Anforderungen sollten unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Ziele der einschlägigen thematischen Strategien dieses Programms.

(8)

Mit dieser Richtlinie soll durch eine Minderung der potenziellen Umweltauswirkungen energiebetriebener Produkte ein hohes Umweltschutzniveau erreicht werden, was letztlich den Verbrauchern und anderen Produktnutzern zugute kommt. Eine nachhaltige Entwicklung erfordert auch die angemessene Berücksichtigung der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Die Verbesserung der Energieeffizienz von Produkten trägt zur Sicherheit der Energieversorgung bei, die ihrerseits eine Voraussetzung für eine gesunde Wirtschaft und damit für eine nachhaltige Entwicklung ist.

(9)

Hält es ein Mitgliedstaat für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Umweltschutz gerechtfertigt sind, oder auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der betreffenden Durchführungsmaßnahme ergibt, einzuführen, so ist dies unter Beachtung von Artikel 95 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags zulässig, in dem die vorherige Anmeldung bei der Kommission und deren Billigung vorgesehen sind.

(10)

Um die sich aus einer besseren Gestaltung ergebenden Umweltvorteile zu maximieren, kann es erforderlich sein, die Verbraucher über die Umweltaspekte und Eigenschaften energiebetriebener Produkte und über deren umweltfreundliche Verwendung zu informieren.

(11)

Mit dem im Grünbuch zur integrierten Produktpolitik beschriebenen Konzept, das ein wichtiger und innovativer Teil des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft ist, wird das Ziel verfolgt, die Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern. Durch die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen bei der Gestaltung eines Produkts lässt sich der Umweltschutz auf kostengünstige Weise verbessern. Die Regelungen sollten so flexibel sein, dass die Umwelterfordernisse in die Produktgestaltung unter Berücksichtigung technischer, funktionaler und wirtschaftlicher Erfordernisse einbezogen werden können.

(12)

Obwohl ein umfassender Ansatz bei der Umweltverträglichkeit wünschenswert ist, sollte bis zur Annahme eines Arbeitsplans die Senkung von Treibhausgasemissionen durch Steigerung der Energieeffizienz als ein vorrangiges umweltpolitisches Ziel betrachtet werden.

(13)

Es kann notwendig und gerechtfertigt sein, für bestimmte Produkte oder deren Umweltaspekte spezifische quantitative Ökodesign-Anforderungen festzulegen, um die von den Produkten verursachten Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu begrenzen. Angesichts der dringenden Notwendigkeit, einen Beitrag zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) zu leisten, und unbeschadet des in dieser Richtlinie befürworteten integrierten Ansatzes sollte denjenigen Maßnahmen eine gewisse Priorität eingeräumt werden, die ein hohes Potenzial für die kostengünstige Verringerung von Treibhausgasemissionen haben. Solche Maßnahmen können auch zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beitragen und sind ein wesentlicher Beitrag zum Zehnjahres-Rahmenplan für Programme für nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrukturen, der im September 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vereinbart wurde.

(14)

Der Energieverbrauch energiebetriebener Produkte im Bereitschafts- oder ausgeschalteten Zustand sollte grundsätzlich auf das für ihren ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Mindestmaß gesenkt werden.

(15)

Die — auch auf internationaler Ebene — leistungsfähigsten auf dem Markt anzutreffenden Produkte und Technologien sollten als Referenz dienen und die Höhe von Ökodesign-Anforderungen sollte auf der Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Analyse festgelegt werden. Eine flexible Methode für die Festlegung der Anforderungen kann eine schnelle Verbesserung der Umwelteigenschaften von Produkten erleichtern. Die beteiligten Betroffenen sollten konsultiert werden und bei dieser Analyse aktiv mitwirken. Der Erlass verbindlicher Vorschriften erfordert eine ausreichende Konsultation der Betroffenen. Bei solchen Konsultationen kann sich die Notwendigkeit einer schrittweisen Einführung dieser Vorschriften oder von Übergangsregelungen ergeben. Die Festsetzung von Zwischenzielen erhöht die Vorhersehbarkeit der Politik, ermöglicht die Berücksichtigung von Produktentwicklungszyklen und erleichtert den Betroffenen die langfristige Planung.

(16)

Alternative Wege wie die Selbstregulierung durch die Industrie sollten Vorrang erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Rechtsvorschriften können erforderlich sein, wenn die Marktkräfte die Entwicklung nicht in die gewünschte Richtung lenken oder nicht rasch genug vorantreiben.

(17)

Die Selbstregulierung, einschließlich freiwilliger Vereinbarungen in Form einseitig übernommener Verpflichtungen der Wirtschaft, kann dank schneller und kostengünstiger Anwendung zu raschen Fortschritten führen und eine flexible und angemessene Anpassung an die technischen Möglichkeiten und die Sensibilitäten des Marktes ermöglichen.

(18)

Zur Bewertung der freiwilligen Vereinbarungen und der anderen, als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgeschlagenen, Selbstregulierungsmaßnahmen sollten Informationen zumindest über die folgenden Themen verfügbar sein: Offenheit der Beteiligung, Mehrwert, Repräsentativität, quantifizierte und abgestufte Ziele, Beteiligung der Zivilgesellschaft, Überwachung und Berichterstattung, Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsmaßnahme und Nachhaltigkeit.

(19)

Kapitel 6 der „Mitteilung der Kommission über Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des Aktionsplans Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ könnte nützliche Anhaltspunkte für die Bewertung der Selbstkontrolle der Industrie im Zusammenhang mit dieser Richtlinie liefern.

(20)

Diese Richtlinie sollte auch die Berücksichtigung des Ökodesigns bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen fördern. Diese Berücksichtigung könnte dadurch erleichtert werden, dass Informationen über die Nachhaltigkeit der betreffenden Produkte weithin zur Verfügung gestellt und leicht zugänglich gemacht werden.

(21)

Energiebetriebene Produkte, die die Ökodesign-Anforderungen der Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie erfüllen, sollten die CE-Kennzeichnung und entsprechende Angaben tragen, um das Inverkehrbringen und den freien Verkehr im Binnenmarkt zu ermöglichen. Die strenge Durchsetzung der Durchführungsmaßnahmen ist erforderlich, um die Umweltauswirkungen regelkonformer energiebetriebener Produkte zu verringern und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.

(22)

Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen und ihres Arbeitsplans sollte die Kommission Vertreter der Mitgliedstaaten sowie die an der Produktgruppe interessierten beteiligten Kreise konsultieren; hierzu zählen die Industrie einschließlich KMU und Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhandel, Importeure, Umweltschutzverbände und Verbraucherorganisationen.

(23)

Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen sollte die Kommission auch die bestehenden nationalen Umweltvorschriften — insbesondere über Giftstoffe —, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten beibehalten werden sollten, angemessen berücksichtigen; bestehende und gerechtfertigte Umweltschutzniveaus in den Mitgliedstaaten sollten dabei nicht gemindert werden.

(24)

Die zur Verwendung in Richtlinien zur technischen Harmonisierung bestimmten Module und Regeln des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (4) sollten berücksichtigt werden.

(25)

Die Aufsichtsbehörden sollten Information über im Geltungsbereich dieser Richtlinie geplante Maßnahmen austauschen, um die Marktaufsicht wirksamer zu gestalten. Bei dieser Zusammenarbeit sollten elektronische Kommunikationsmittel und die entsprechenden Programme der Gemeinschaft weitestgehend genutzt werden. Der Informationsaustausch über Umweltauswirkungen während eines Lebenszyklus sowie über Leistungen von Gestaltungslösungen sollte gefördert werden. Die Zusammenstellung und Verbreitung des Wissens, das durch die Ökodesign-Bemühungen der Hersteller entsteht, stellt einen entscheidenden Mehrwert dieser Richtlinie dar.

(26)

Die zuständige Stelle ist in der Regel eine öffentliche oder private Einrichtung, die von einer Behörde benannt wird und über die erforderliche Unparteilichkeit und den notwendigen technischen Sachverstand verfügt, um die Übereinstimmung eines Produkts mit den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen überprüfen zu können.

(27)

In Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Nichterfüllung der Bestimmungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für eine effektive Marktüberwachung nötigen Mittel zur Verfügung stehen.

(28)

Hinsichtlich der Schulung und Information von KMU im Bereich des Ökodesigns kann es zweckmäßig sein, Begleitmaßnahmen in Betracht zu ziehen.

(29)

Es liegt im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, über auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen zu verfügen. Sobald der Hinweis auf eine solche Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte deren Einhaltung die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahme begründen, wenn auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten.

(30)

Harmonisierte Normen sollten in erster Linie den Herstellern dabei helfen, die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen anzuwenden. Solche Normen könnten bei der Festlegung von Mess- und Prüfverfahren eine wesentliche Rolle spielen. Bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen könnten harmonisierte Normen weitgehend dazu beitragen, Hersteller bei der Erstellung des ökologischen Profils ihrer Produkte gemäß den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu leiten. In diesen Normen sollte der Zusammenhang zwischen den jeweiligen Normvorschriften und den von ihnen erfassten Anforderungen eindeutig angegeben werden. Zweck harmonisierter Normen sollte es nicht sein, Grenzwerte für umweltspezifische Aspekte festzulegen.

(31)

Für die Zwecke der in dieser Richtlinie verwendeten Begriffsbestimmungen empfiehlt es sich, auf einschlägige internationale Normen wie ISO 14040 Bezug zu nehmen.

(32)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit bestimmten Grundsätzen für die Umsetzung des neuen Konzepts, wie sie in der Entschließung des Rates von 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (5) formuliert sind, und dem Grundsatz der Verweisung auf harmonisierte europäische Normen. In seiner Entschließung vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa (6) ersuchte der Rat die Kommission, zu prüfen, ob das Neue Konzept der Harmonisierung auf weitere, bisher nicht von ihm erfasste Bereiche ausgedehnt werden könne, um dort die Rechtsvorschriften zu verbessern und zu vereinfachen.

(33)

Diese Richtlinie ergänzt bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wie die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (7), die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (8), die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (9), die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (10), die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (11) und die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (12). Synergien zwischen der vorliegenden Richtlinie und den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten zur Steigerung ihrer Wirksamkeit und zur Entwicklung eines kohärenten Vorschriftenwerks für Hersteller beitragen.

(34)

Da die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (13), die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (14) und die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (15) bereits Bestimmungen für die Überprüfung der Energieeffizienzanforderungen enthalten, sollten sie in den mit der vorliegenden Richtlinie geschaffenen Rahmen aufgenommen werden.

(35)

Die Richtlinie 92/42/EWG sieht ein System der Bewertung der Energieeffizienz von Heizkesseln mit Sternen vor. Da die Mitgliedstaaten und die Industrie übereinstimmend zu dem Schluss gelangt sind, dass dieses Bewertungssystem den Erwartungen nicht entspricht, sollte die Richtlinie 92/42/EWG geändert werden, um den Weg für effizientere Regelungen freizumachen.

(36)

Die Anforderungen der Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (16) wurden durch Bestimmungen der Richtlinie 92/42/EG, der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (17) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (18) ersetzt. Die Richtlinie 78/170/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

(37)

Die Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (19) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Angaben über die Geräuschemissionen solcher Geräte verlangen können, und legt ein Verfahren zur Ermittlung des Geräuschpegels fest. Zum Zwecke der Harmonisierung sollten Geräuschemissionen in eine Gesamtbewertung der umweltrelevanten Eigenschaften eingehen. Da mit der vorliegenden Richtlinie ein integriertes Konzept eingeführt wird, sollte die Richtlinie 86/594/EWG aufgehoben werden.

(38)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(40)

Es wird daran erinnert, dass Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (21) vorsieht, dass der Rat „darauf hin[wirkt], dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese … veröffentlichen.“

(41)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich durch angemessene Anforderungen an die umweltrelevanten Eigenschaften von Produkten das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(42)

Der Ausschuss der Regionen wurde angehört, hat aber keine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(2)   Diese Richtlinie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Sie trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht und zugleich die Sicherheit der Energieversorgung verbessert.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

(4)   Diese Richtlinie einschließlich ihrer Durchführungsmaßnahmen gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für fluorierte Treibhausgase.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„energiebetriebenes Produkt“ ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen und/oder seiner Inbetriebnahme Energie (Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare Energiequellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie, einschließlich Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

2.

„Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

3.

„Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;

4.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;

5.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;

6.

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende energiebetriebene Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zum Zweck ihres Inverkehrbringens und/oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1 oder keinen Importeur im Sinne von Nummer 8, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;

7.

„Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Richtlinie verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;

8.

„Importeur“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;

9.

„Materialien“ alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines energiebetriebenen Produkts verwendet werden;

10.

„Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an ein energiebetriebenes Produkt in dessen technische Beschreibung;

11.

„Umweltaspekt“ einen Bestandteil oder eine Funktion eines energiebetriebenen Produkts, der (die) während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;

12.

„Umweltauswirkung“ eine einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;

13.

„Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines energiebetriebenen Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;

14.

„Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung eines energiebetriebenen Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines energiebetriebenen Produkts nach seiner Aufarbeitung;

15.

„Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;

16.

„Energetische Verwertung“ die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;

17.

„Verwertung“ eines der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (22) genannten anwendbaren Verfahren;

18.

„Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 75/442/EWG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

19.

„gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (23);

20.

„ökologisches Profil“ die Beschreibung — gemäß der für das Produkt einschlägigen Durchführungsmaßnahme — der einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;

21.

„Umweltverträglichkeit“ eines energiebetriebenen Produkts das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Produkts;

22.

„Verbesserung der Umweltverträglichkeit“ den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich;

23.

„umweltgerechte Gestaltung“ („Ökodesign“) die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;

24.

„Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben;

25.

„allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines energiebetriebenen Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;

26.

„spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

27.

„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (24) genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.

Artikel 3

Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Behörden die notwendigen Befugnisse besitzen und anwenden, um die ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Befugnisse und organisatorischen Vorkehrungen für die zuständigen Behörden fest; diese sind befugt,

i)

in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der energiebetriebenen Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme energiebetriebene Produkte gemäß Artikel 7 vom Markt zu nehmen,

ii)

von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den Durchführungsmaßnahmen genau angegeben sind,

iii)

Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu; soweit zweckmäßig, leitet die Kommission diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, an die zuständigen Behörden Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten zu richten.

Artikel 4

Pflichten des Importeurs

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen entspricht;

die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

Artikel 5

Kennzeichnung und Konformitätserklärung

(1)   Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von Durchführungsmaßnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts ist dieses mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen und eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

(2)   Die EG-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III.

(3)   Die Konformitätserklärung muss die in Anhang VI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.

(4)   An einem energiebetriebenen Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen müssen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird.

Die Mitgliedstaaten lassen auch zu, dass diese Angaben in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst werden.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere,

a)

ob die Informationen auch durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden können,

b)

den voraussichtlichen Benutzer des energiebetriebenen Produkts und die Art der erforderlichen Informationen.

Artikel 6

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, die von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfasst werden, untersagen, beschränken oder behindern, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht und mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und für das die jeweils geltende Durchführungsmaßnahme vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagen, beschränken oder behindern.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen energiebetriebene Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Konformität hergestellt ist.

Artikel 7

Schutzklausel

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Durchführungsmaßnahme und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats abzustellen.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden energiebetriebenen Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.

Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird.

Wird ein energiebetriebenes Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(2)   Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist zu begründen.

Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(3)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung unverzüglich mit, nennt die Gründe dafür und gibt insbesondere an, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

a)

Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme,

b)

fehlerhafte Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen,

c)

Unzulänglichkeiten in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

(4)   Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen und kann unabhängige Sachverständige um technischen Rat ersuchen.

Im Anschluss an diese Anhörung teilt die Kommission unverzüglich dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, sowie den anderen Mitgliedstaaten ihre Ansicht mit.

Hält die Kommission die Entscheidung für nicht gerechtfertigt, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

(5)   Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung mit einer Unzulänglichkeit in einer harmonisierten Norm, so leitet die Kommission das in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 genannte Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Informationen.

(7)   Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht.

(8)   Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8

Konformitätsbewertung

(1)   Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2)   Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anhang IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr eines der in dem Beschluss 93/465/EWG beschriebenen einschlägigen Module gewählt.

Liegen einem Mitgliedstaat deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht dieser Mitgliedstaat so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses energiebetriebenen Produkts; diese Prüfung kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (25) eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erfüllt.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen des Anhangs V dieser Richtlinie erfüllt.

(3)   Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereithalten.

Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.

(4)   Die in Artikel 5 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

Artikel 9

Konformitätsvermutung

(1)   Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

(2)   Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3)   Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

(4)   Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Richtlinie kann die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, dass andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfüllen. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern dieses Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

Artikel 10

Harmonisierte Normen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen so weit wie möglich dafür, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass harmonisierte Normen, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden Durchführungsmaßnahme begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission unter Darlegung der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(3)   Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Fundstellen der betreffenden Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder zu belassen, nicht zu veröffentlichen oder zu streichen sind.

(4)   Die Kommission unterrichtet das zuständige Europäische Normungsgremium hiervon und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.

Artikel 11

Anforderungen an Bauteile und Baugruppen

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die Durchführungsmaßnahmen verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Artikel 12

Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden dazu anzuhalten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig sowie der Kommission Informationen zu übermitteln, um die Durchführung der Richtlinie, insbesondere des Artikels 7, zu unterstützen.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen; Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft ist möglich.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit.

(2)   Über die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(3)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Artikel beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

Artikel 13

Kleine und mittlere Unternehmen

(1)   Im Rahmen der Programme, aus denen KMU und Kleinstunternehmen Nutzen ziehen können, berücksichtigt die Kommission Initiativen, die KMU und Kleinstunternehmen helfen, Umweltaspekte einschließlich der Energieeffizienz in die Produktgestaltung einzubeziehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dafür Sorge, dass sie KMU und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich den künftigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzupassen.

Artikel 14

Aufklärung der Verbraucher

Nach Maßgabe der anwendbaren Durchführungsmaßnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines energiebetriebenen Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:

die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;

das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Erfüllt ein energiebetriebenes Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme oder einer Selbstregulierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b erfasst. Beim Erlass der Durchführungsmaßnahmen wird die Kommission gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind folgende:

a)

Das Verkaufs- und Handelsvolumen des energiebetriebenen Produkts ist erheblich; als Richtwert dient dabei nach den neuesten vorliegenden Zahlen innerhalb eines Jahres in der Gemeinschaft eine Anzahl von mehr als 200 000 Stück.

b)

Das energiebetriebene Produkt muss angesichts der in Verkehr gebrachten und/oder in Betrieb genommenen Mengen eine erhebliche Umweltauswirkung in der Gemeinschaft gemäß den in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft haben.

c)

Das energiebetriebene Produkt muss ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten, wobei insbesondere berücksichtigt wird:

Fehlen anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften bzw. einer angemessenen Regelung des Problems durch die Marktkräfte;

große Unterschiede bei der Umweltverträglichkeit der auf dem Markt verfügbaren energiebetriebenen Produkte mit gleichwertigen Funktionen.

(3)   Bei der Erstellung des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme berücksichtigt die Kommission die Stellungnahmen des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschusses sowie Folgendes:

a)

die umweltpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft, wie sie etwa in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG oder in dem Europäischen Programm zur Klimaänderung der Kommission (ECCP) festgehalten sind;

b)

einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie etwa freiwillige Vereinbarungen, von denen im Anschluss an eine Bewertung gemäß Artikel 17 zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(4)   Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie prüft den Lebenszyklus des energiebetriebenen Produkts sowie alle seine bedeutsamen Umweltaspekte, unter anderem die Energieeffizienz. Der Umfang der Untersuchung der Umweltaspekte und der Durchführbarkeit von deren Verbesserungen steht im Verhältnis zu ihrer Bedeutung. Die Festlegung von Ökodesignanforderungen an die bedeutenden Umweltaspekte eines energiebetriebenen Produkts darf nicht aufgrund einer Unsicherheit bei anderen Aspekten unangemessen verzögert werden.

b)

Sie führt eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Verbraucher und die Hersteller, einschließlich KMU, in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit (auch auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft), Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch.

c)

Sie trägt den von den Mitgliedstaaten für relevant erachteten nationalen Umweltvorschriften Rechnung.

d)

Sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch.

e)

Sie erstellt auf der Grundlage der in Buchstabe b genannten Bewertung eine Begründung für den Entwurf der Durchführungsmaßnahme.

f)

Sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(5)   Durchführungsmaßnahmen müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Es darf aus Sicht des Benutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.

b)

Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden.

c)

Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher geben, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit und der Lebenszykluskosten des Produkts.

d)

Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie geben.

e)

Eine spezifische Ökodesign-Anforderung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Technik eines bestimmten Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss.

f)

Sie dürfen den Herstellern keine übermäßige administrative Belastung aufbürden.

(6)   Mit den Durchführungsmaßnahmen werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II festgelegt.

Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt.

Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.

(7)   Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass Marktaufsichtsbehörden prüfen können, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(8)   Die Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anhang VII genannten Elemente umfassen.

(9)   Die von der Kommission bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen herangezogenen einschlägigen Studien und Analysen sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei vor allem der leichte Zugang für und die leichte Benutzung durch interessierte KMU berücksichtigt werden sollte.

(10)   Gegebenenfalls sind in Verbindung mit einer Durchführungsmaßnahme, die Ökodesign-Anforderungen festlegt, von der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 Leitlinien zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte zu erstellen; diese Leitlinien berücksichtigen die Besonderheiten jener KMU, die in einem von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung des Artikels 13 Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Umsetzung durch KMU zu erleichtern.

Artikel 16

Arbeitsprogramm

(1)   Die Kommission erstellt gemäß den in Artikel 15 festgelegten Kriterien nach Anhörung des in Artikel 18 genannten Konsultationsforums spätestens am 6. Juli 2007 ein Arbeitsprogramm, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Das Arbeitsprogramm enthält für die folgenden drei Jahre ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Produktgruppen, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden.

Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission nach Anhörung des Konsultationsforums regelmäßig angepasst.

(2)   In der Übergangszeit, in der das erste in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm erstellt wird, erlässt die Kommission jedoch nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls im Voraus:

Durchführungsmaßnahmen, wobei sie mit den Produkten beginnt, die im ECCP als Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen eingestuft wurden, beispielsweise Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, elektrische Antriebssysteme, Beleuchtung in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Haushaltsgeräte, Bürogeräte in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Unterhaltungselektronik und HLK-Anlagen (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen);

eine separate Durchführungsmaßnahme zur Senkung der Energieverluste im Bereitschaftszustand bei bestimmten Produkten.

Artikel 17

Selbstregulierung

Freiwillige Vereinbarungen und andere im Rahmen dieser Richtlinie als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellte Selbstregulierungsmaßnahmen werden zumindest nach Anhang VIII bewertet.

Artikel 18

Konsultationsforum

Die Kommission sorgt dafür, dass sie bei ihren Tätigkeiten bei jeder Durchführungsmaßnahme auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt/dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU, Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, achtet. Diese Kreise tragen insbesondere dazu bei, die Durchführungsmaßnahmen festzulegen und zu überprüfen, die Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen zu prüfen und die freiwilligen Vereinbarungen und anderen Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten. Sie treten in einem Konsultationsforum zusammen. Die Geschäftsordnung des Forums wird von der Kommission festgelegt.

Artikel 19

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und das Ausmaß der Abweichung von den Anforderungen sowie die Zahl der in der Gemeinschaft auf den Markt gebrachten Einheiten an nichtkonformen Produkten berücksichtigen.

Artikel 21

Änderungen

(1)   Die Richtlinie 92/42/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 wird gestrichen.

(2)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (26) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG geändert oder aufgehoben werden.

(3)

Anhang I Nummer 2 wird gestrichen.

(4)

Anhang II wird gestrichen.

(2)   Die Richtlinie 96/57/EG wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005* zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (27) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG geändert oder aufgehoben werden.

(3)   Die Richtlinie 2000/55/EG wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (28) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 22

Aufhebung

Die Richtlinien 78/170/EWG und 86/594/EWG werden aufgehoben. Die Mitgliedstaaten können geltende nationale Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 86/594/EWG erlassen wurden, weiter anwenden, bis für die betreffenden Produkte Durchführungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassen werden.

Artikel 23

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens am 6. Juli 2010 die Wirksamkeit dieser Richtlinie, ihrer Durchführungsmaßnahmen, der Schwelle für Durchführungsmaßnahmen, Marktaufsichtmechanismen sowie etwaiger in Gang gesetzter einschlägiger Selbstregulierungsmaßnahmen nach Anhörung des in Artikel 18 genannten Konsultationsforums und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

Artikel 24

Vertraulichkeit

Die in Artikel 11 und in Anhang I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.

Artikel 25

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 11. August 2007 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 25.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 319), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 45), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. April 2005, und Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(5)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(6)  ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(11)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).

(13)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

(14)  ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36.

(15)  ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33.

(16)  ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32. Geändert durch die Richtlinie 82/885/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 19).

(17)  ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(18)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(19)  ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(20)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(21)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(22)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(23)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(24)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 .

(25)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

(26)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.“

(27)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.“

(28)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.“


ANHANG I

Methode zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-Anforderungen

(gemäß Artikel 15)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen stellen auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts ab und sind vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet, ohne Grenzwerte festzulegen. Das in diesem Anhang festgelegte Verfahren wird angewandt, wenn die Festlegung von Grenzwerten für das untersuchte Produkt ungeeignet ist. Die Kommission bestimmt die wesentlichen Umweltaspekte im Rahmen der Ausarbeitung eines Umsetzungsmaßnahmen-Entwurfs für den in Artikel 19 genannten Ausschuss, die in der Durchführungsmaßnahme anzugeben sind.

Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen, mit denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen nach Artikel 15 festgelegt werden, gibt die Kommission je nach dem energiebetriebenen Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, an, welche der in Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche der in Teil 2 genannten Informationen vorgeschrieben werden, sowie die in Teil 3 genannten Anforderungen an den Hersteller.

Teil 1. Ökodesign-Parameter für energiebetriebene Produkte

1.1.

Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des Lebenszyklus des Produkts festgelegt:

a)

Auswahl und Einsatz von Rohmaterial,

b)

Fertigung,

c)

Verpackung, Transport und Vertrieb,

d)

Installierung und Wartung,

e)

Nutzung,

f)

Ende der Lebensdauer d. h. der Zustand eines energiebetriebenen Produkts am Ende seiner Erstnutzung bis zur endgültigen Entsorgung.

1.2.

Für jede dieser Phasen ist — soweit relevant — Folgendes abzuschätzen:

a)

voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie etwa Frischwasser;

b)

voraussichtliche Immissionen in Luft, Wasser und Boden;

c)

voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Einwirkungen wie Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder;

d)

Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe;

e)

Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung von Material und/oder Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/96/EG.

1.3.

Die Verbesserung der in Nummer 1.2 genannten Umweltaspekte eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:

a)

Masse und Volumen des Produkts;

b)

Verwendung von Recyclingmaterial;

c)

Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen während des Produktlebenszyklus;

d)

Verwendung von Stoffen, die gesundheits- und/oder umweltschädlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1) sind, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Substanzen, wie etwa die Richtlinien 76/769/EWG und 2002/95/EG;

e)

Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien;

f)

Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten Werkzeuge, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für wieder verwendbare und rezyklierbare Bauteile und Materialien (einschließlich der Kennzeichnung von Kunststoffteilen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen rezyklierbaren Bauteilen und Materialien, leichte Zugänglichkeit von Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten;

g)

Verwendung gebrauchter Teile;

h)

Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten entgegenstehen;

i)

Indikatoren der Produktlebensdauer: garantierte Mindestlebensdauer, Mindestzeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit;

j)

entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen Abfällen;

k)

Immissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner, flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel), jedoch unbeschadet der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (2);

l)

Immissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische Schadstoffe);

m)

Immissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach ihrer Deponierung).

Teil 2. Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen

In den Durchführungsmaßnahmen kann vorgeschrieben werden, dass der Hersteller Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, wozu gegebenenfalls folgende Angaben gehören:

Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess;

Informationen für Verbraucher über die wesentlichen Umweltaspekte und die Eigenschaften des Produkts; diese Informationen sind dem Produkt beizufügen, wenn es in Verkehr gebracht wird, damit der Verbraucher verschiedene Produkte in ihren Umweltaspekten vergleichen kann;

Informationen für Verbraucher darüber, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie es eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie es zu entsorgen ist sowie gegebenenfalls Informationen über den Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der Geräte;

Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung, Recycling oder Deponierung des Altprodukts.

Die Informationen sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist.

Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.

Teil 3. Anforderungen an den Hersteller

1.

Hersteller energiebetriebener Produkte sind verpflichtet, eine Analyse des Modells des Produkts für dessen gesamten Lebenszyklus vorzunehmen, die die in der Durchführungsmaßnahme festgelegten, durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussbaren Umweltaspekte prüft und auf realistischen Annahmen der üblichen Nutzungsbedingungen und der Verwendungszwecke des Produkts beruht. Weitere Umweltaspekte können freiwillig geprüft werden.

Anhand der Ergebnisse dieser Analyse erstellt der Hersteller das ökologische Profil des energiebetriebenen Produkts. In ihm sind alle umweltrelevanten Produkteigenschaften und alle dem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen/Abgaben zu berücksichtigen.

2.

Anhand der Ergebnisse dieser Analyse bewerten die Hersteller Entwurfsalternativen und die erreichte Umweltverträglichkeit des Produkts anhand von Referenzwerten.

Die Referenzwerte werden von der Kommission in der Durchführungsmaßnahme auf der Grundlage der während der Ausarbeitung dieser Maßnahme gesammelten Informationen ermittelt.

Bei der Wahl einer bestimmten konstruktiven Lösung ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss zwischen den verschiedenen Umweltaspekten und zwischen den Erfordernissen des Umweltschutzes und anderen Erfordernissen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz, funktionalen Erfordernissen, Qualität, Leistung und wirtschaftlichen Aspekten, einschließlich Herstellungskosten und Marktfähigkeit, zu erreichen.


(1)  ABl.  196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG II

Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen

(gemäß Artikel 15)

Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte Umweltaspekte des Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei gegebenenfalls um Anforderungen für die reduzierte Verwendung eines bestimmten Materials handeln, wie etwa der Begrenzung der Verwendung dieses Materials in den verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (z. B. Begrenzung des Wasserverbrauchs bei der Nutzung oder des Verbrauchs eines bestimmten Materials bei der Herstellung oder Mindestanforderungen für die Verwendung von Recyclingmaterial).

Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 15 ermittelt die Kommission je nach dem energiebetriebenen Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 und legt die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren folgendermaßen fest:

1.

In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind; an ihnen sind die wirtschaftlich tragfähigen technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden.

Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die geprüften Umweltaspekte die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt.

Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte sollten sowohl bei der Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt werden.

Anhand der Ergebnisse dieser Analyse sind unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und des Verbesserungspotenzials konkrete Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkung des Produkts zu treffen.

Die Anforderungen an die Energieeffizienz oder den Energieverbrauch im Betrieb sind so festzusetzen, dass die Lebenszykluskosten repräsentativer Modelle des Produkts für den Endnutzer möglichst niedrig sind, wobei die Auswirkungen auf die anderen Umweltaspekte zu berücksichtigen sind. Der Analyse der Lebenszykluskosten sind ein realer Diskontsatz, der auf den Angaben der Europäischen Zentralbank beruht, sowie eine realistische Produktlebensdauer zugrunde zu legen; zu betrachten ist die Summe der Veränderungen des Kaufpreises (entsprechend den Veränderungen der Herstellungskosten) und der Betriebskosten, die sich aus den entsprechenden Möglichkeiten der technischen Verbesserung der als repräsentativ ausgewählten Modelle des Produkts über deren Lebensdauer ergeben. Die Betriebskosten sind in erster Linie Energiekosten und Kosten für andere Ressourcen (wie Wasser und Waschmittel).

Eine die maßgeblichen Faktoren (wie etwa Kosten für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial und Fertigung, Diskontsätze) und bei Bedarf die externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen, um festzustellen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben, und um die Schlussfolgerungen zu überprüfen. Die Anforderung ist entsprechend anzupassen.

Der Verbrauch anderer Ressourcen wie Wasser könnte auf ähnliche Weise analysiert werden.

2.

Bei der Ausarbeitung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analysen kann auf Informationen zurückgegriffen werden, die im Rahmen anderer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden.

Gleiches gilt für Informationen aus bestehenden Programmen, die außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der EU gehandelt werden, abstellen.

3.

Die Anforderung darf erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten.


ANHANG III

CE-Kennzeichnung

(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Image

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.


ANHANG IV

Interne Entwurfskontrolle

(gemäß Artikel 8)

1.

In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2.

Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.

Die technischen Unterlagen umfassen insbesondere:

a)

eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;

b)

die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;

c)

das ökologische Profil, sofern in der Durchführungsmaßnahme vorgeschrieben;

d)

die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;

e)

eine Liste der in Artikel 10 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 10 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;

f)

die Angaben nach Anhang I Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;

g)

die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.

3.

Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Nummer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.


ANHANG V

Managementsystem für die Konformitätsbewertung

(gemäß Artikel 8)

1.

In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2.

Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Nummer 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.

3.

Umweltkomponenten des Managementsystems

Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

3.1.

Umweltorientierte Produktpolitik

Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.

Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln — sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt —, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.

Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:

die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des energiebetriebenen Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;

die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;

die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;

die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung;

das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.

3.2.

Planung

Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:

a)

Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,

b)

Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,

c)

ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.

3.3.

Durchführung und Unterlagen

3.3.1.

Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind.

b)

Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.

c)

Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.

3.3.2.

Die Unterlagen zu dem energiebetriebenen Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;

b)

die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;

c)

das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;

d)

die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;

e)

Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach Artikel 10 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;

f)

die nach Anhang I Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.

3.4.

Prüfungen und Abstellung von Mängeln

a)

Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das energiebetriebene Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird.

b)

Der Hersteller muss Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert.

c)

Der Hersteller führt mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durch.


ANHANG VI

Konformitätserklärung

(gemäß Artikel 5 Absatz 3)

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2.

eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3.

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4.

gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5.

gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

6.

Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.


ANHANG VII

Inhalt der Durchführungsmaßnahmen

(gemäß Artikel 15 Absatz 8)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

1.

die genaue Definition der von ihr erfassten Art(en) energiebetriebener Produkte;

2.

die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder fristen;

bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anhang I Nummer 1.1 und 1.2 zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anhang I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;

bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;

3.

die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;

4.

die Anforderungen an die Installation des energiebetriebenen Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;

5.

die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;

6.

Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG,

wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,

gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter.

Sind in verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften für dasselbe energiebetriebene Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;

7.

die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der energiebetriebenen Produkte mit der Durchführungsmaßnahme prüfen zu können;

8.

die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme energiebetriebener Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;

9.

das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.


ANHANG VIII

Zusätzlich zu der grundlegenden rechtlichen Anforderung, dass Selbstregulierungsinitiativen mit sämtlichen Bestimmungen des Vertrags (insbesondere des Binnenmarkt- und des Wettbewerbsrechts) sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft einschließlich der multilateralen Handelsbestimmungen in Einklang stehen müssen, kann folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Selbstregulierungsinitiativen als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme im Rahmen dieser Richtlinie dienen:

1.   Offenheit der Beteiligung

Selbstregulierungsinitiativen müssen sowohl in der Vorbereitungs- als auch der Durchführungsphase für Mitwirkende in Drittstaaten offen stehen.

2.   Mehrwert

Selbstregulierungsinitiativen müssen einen Mehrwert (über das „Weitermachen wie bisher“ hinaus) in Form einer besseren Gesamtumweltverträglichkeit des betroffenen energiebetriebenen Produkts schaffen.

3.   Repräsentativität

Die Industrie und ihre Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs mit möglichst wenigen Ausnahmen repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass für die Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen gesorgt wird.

4.   Quantifizierte und abgestufte Ziele

Die von den Interessengruppen festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsinitiative über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. Forschungsdaten sowie wissenschaftliche und technologische Hintergrunddaten müssen die Aufstellung dieser Indikatoren erleichtern.

5.   Beteiligung der Zivilgesellschaft

Damit Transparenz gewährleistet ist, werden Selbstregulierungsinitiativen öffentlich bekannt gegeben, auch mit Hilfe des Internet und sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.

Das Gleiche gilt für vorläufige und endgültige Überwachungsberichte. Die Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie, der nichtstaatlichen Umweltorganisationen und der Verbraucherverbände, müssen aufgefordert werden, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsinitiative zu machen.

6.   Überwachung und Berichterstattung

Selbstregulierungsinitiativen umfassen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer. Die Dienststellen der Kommission sind aufzufordern, in Partnerschaft mit den Parteien der Selbstregulierungsinitiative das Erreichen der Ziele zu überwachen.

Der Überwachungs- und Berichterstattungsplan ist detailliert, transparent und objektiv. Es obliegt den Dienststellen der Kommission, unterstützt durch den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss, zu prüfen, ob die Gesamtziele der freiwilligen Vereinbarung oder anderer Selbstregulierungsmaßnahmen erreicht worden sind.

7.   Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsinitiative

Die Kosten der Verwaltung von Selbstregulierungsinitiativen, besonders was die Überwachung angeht, dürfen keine gegenüber den Zielen der Initiative und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten unverhältnismäßige administrative Belastung mit sich bringen.

8.   Nachhaltigkeit

Selbstregulierungsinitiativen tragen der politischen Zielsetzung dieser Richtlinie einschließlich des integrierten Ansatzes Rechnung und stehen im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung. Die Belange der Verbraucher (Gesundheit, Lebensqualität und wirtschaftliche Belange) sind zu wahren.

9.   Kompatibilität von Anreizen

Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize — Druck des Marktes, Besteuerung und einzelstaatliches Recht — den an der Aktion Beteiligten widersprüchliche Signale senden. Politische Konsequenz ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung und muss bei der Bewertung der Wirksamkeit der Initiative berücksichtigt werden.


22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/59


RICHTLINIE 2005/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in den Umweltaktionsprogrammen und speziell im durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) genannten und auf Artikel 174 des Vertrags beruhenden Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bestehen darin, eine Luftqualität zu erreichen, die zu keiner inakzeptablen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Mensch und Umwelt führt.

(2)

In der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (5) werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt von in der Gemeinschaft verwendetem Schweröl, Gasöl und Gasöl für den Seeverkehr festgelegt.

(3)

Gemäß der Richtlinie 1999/32/EG hat die Kommission zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung anderer Schiffskraftstoffe als Gasöle zurückgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten.

(4)

Die von Schiffen bei der Verfeuerung schwefelreicher Schiffskraftstoffe ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen tragen zur Luftverschmutzung bei und beeinträchtigen die menschliche Gesundheit, schädigen die Umwelt, öffentliches und privates Eigentum und das kulturelle Erbe, und tragen zur Versauerung bei.

(5)

Menschen und Natur in Küstengebieten und in Hafennähe sind von den Belastungen durch Schiffe mit stark schwefelhaltigen Brennstoffen besonders betroffen. Daher sind hier besondere Maßnahmen erforderlich.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen die nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) einzuhalten.

(7)

Die Senkung des Schwefelgehalts von Kraft- oder Brennstoffen bietet im Hinblick auf die Betriebsleistung und die Wartungskosten von Schiffen gewisse Vorteile und erleichtert den effizienten Einsatz bestimmter emissionsmindernder Technologien, wie beispielsweise der selektiven katalytischen Reduktion.

(8)

Gemäß dem Vertrag sind die besonderen Merkmale der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen; zu diesen Gebieten zählen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(9)

1997 wurde auf einer diplomatischen Konferenz ein Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978, (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) angenommen. Mit diesem Protokoll wurde das MARPOL-Übereinkommen um eine neue Anlage VI mit Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ergänzt. Das Protokoll von 1997 und somit die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen sind am 19. Mai 2005 in Kraft getreten.

(10)

Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen weist bestimmte Gebiete als Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen (im Folgenden „SOx-Emissions-Überwachungsgebiete“) aus. Die Ostsee zählt bereits zu diesen Gebieten. Bei Beratungen im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wurde grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, dass die Nordsee, einschließlich des Ärmelkanals, nach Inkrafttreten der Anlage VI als SOx-Emissions-Überwachungsgebiet ausgewiesen werden soll.

(11)

In Anbetracht der globalen Natur der Seeschifffahrt sollte alles getan werden, um Lösungen auf internationaler Ebene zu finden. Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass man sich innerhalb der IMO auf eine weltweite Senkung des höchstzulässigen Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen einigt, einschließlich der Prüfung, welche Vorteile mit der Ausweisung neuer Seegebiete als SOx-Überwachungsgebiete nach Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verbunden sind.

(12)

Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, müssen die Verpflichtungen in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen durchgesetzt werden. Für eine glaubwürdige Umsetzung der Richtlinie bedarf es effizienter Probenahmeverfahren und abschreckender Sanktionen in der gesamten Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sollten Durchsetzungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge und für Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen, ergreifen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß dem internationalen Seerecht zu ergreifen.

(13)

Der Seeschifffahrtsbranche sollte genügend Zeit für die Umrüstung auf den Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent für den maximalen Schwefelgehalt von Schiffkraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen der Gemeinschaft eingeräumt werden; dementsprechend sollte dieser Grenzwert ab 1. Januar 2010 gelten. Da die Einhaltung dieses Termins Griechenland technische Schwierigkeiten bereiten könnte, sollte für bestimmte Schiffe, die im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik eingesetzt werden, eine befristete Ausnahmeregelung gelten.

(14)

Diese Richtlinie sollte als erster Schritt in einem kontinuierlichen Prozess zur Senkung der von Seeschiffen ausgehenden Emissionen betrachtet werden, der Aussichten für eine weitere Verringerung der Emissionen durch niedrigere Grenzwerte für den Schwefelgehalt in Treibstoffen und durch emissionsmindernde Technologie sowie durch die Entwicklung von wirtschaftlichen Instrumenten als Anreiz zur Erzielung deutlicher Emissionsminderungen eröffnet.

(15)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Position der Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen im Rahmen der IMO gestärkt wird, damit insbesondere in der Phase der Überprüfung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen Anstöße dazu gegeben werden, dass ehrgeizigere Maßnahmen in Bezug auf strengere Schwefelgrenzwerte für von Schiffen verwendete Schweröle in Betracht gezogen und gleichwertige Alternativmaßnahmen zur Emissionsminderung ergriffen werden.

(16)

In ihrer Entschließung A.926(22) hat die IMO-Versammlung die Regierungen, insbesondere in Regionen mit ausgewiesenen SOx-Emissions-Überwachungsgebieten, aufgefordert, innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Verfügbarkeit von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen sicherzustellen und die Öl- und Schifffahrtsgesellschaften aufzufordern, die Verfügbarkeit und die Verwendung von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die lokalen Lieferanten von Schiffskraftstoffen in ausreichenden Mengen Schiffskraftstoffe bereitstellen, die diesen Anforderungen entsprechen.

(17)

Die IMO hat Leitlinien für die Entnahme von Kraftstoffproben zur Überprüfung der Einhaltung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verabschiedet; sie wird zudem Leitlinien zu Abgasreinigungsverfahren und sonstigen technischen Verfahren zur Minderung der SOx-Emissionen in den SOx-Emissions-Überwachungsgebieten erarbeiten.

(18)

Mit der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (7) wurde die Richtlinie 88/609/EWG des Rates (8) überarbeitet. Die Richtlinie 1999/32/EG sollte gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 4 in entsprechender Weise geändert werden.

(19)

Die Kommission sollte bei der Genehmigung von emissionsmindernden Technologien von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe unterstützt werden.

(20)

Unter der Voraussetzung, dass sie die Ökosysteme nicht beeinträchtigen und unter Einhaltung angemessener Zulassungs- und Kontrollverfahren entwickelt werden, können mit emissionsmindernden Technologien mindestens gleichwertige Emissionsminderungen wie beim Einsatz schwefelarmer Kraft- oder Brennstoffe oder sogar weiter gehende Emissionsminderungen erzielt werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass für die Förderung der Entwicklungen neuer emissionsmindernder Technologien die richtigen Bedingungen gegeben sind.

(21)

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls dabei unterstützen, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen.

(22)

Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(23)

Die Richtlinie 1999/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ist durch die Festlegung von Grenzwerten für den Schwefelgehalt dieser Kraft- oder Brennstoffe als Voraussetzung für deren Verwendung im Hoheitsgebiet, in den Hoheitsgewässern, in ausschließlichen Wirtschaftszonen und in Schadstoffkontrollgebieten der Mitgliedstaaten zu erreichen.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe gelten jedoch nicht für

a)

Kraft- oder Brennstoffe, die Forschungs- und Versuchszwecken dienen;

b)

Kraft- oder Brennstoffe, die vor ihrer Endverbrennung weiterverarbeitet werden sollen;

c)

Kraft- oder Brennstoffe, die zur Weiterverarbeitung in Raffinerien bestimmt sind;

d)

Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung und für das Inverkehrbringen in den Gebieten der Gemeinschaft in äußerster Randlage, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in diesen Gebieten

die Luftqualitätsnormen eingehalten werden,

keine Schweröle verwendet werden, deren Schwefelgehalt 3 Massenhundertteile überschreitet;

e)

Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen. Jeder Mitgliedstaat bemüht sich jedoch sicherzustellen, dass der Betrieb dieser Schiffe, soweit es sinnvoll und durchführbar ist, mit dieser Richtlinie im Einklang steht, indem er geeignete Maßnahmen trifft, die den Betrieb oder die Einsatzfähigkeit dieser Schiffe nicht beeinträchtigen;

f)

jegliche Verwendung von Kraft- oder Brennstoffen auf einem Schiff, die für die Sicherheit eines Schiffes oder die Lebensrettung auf See speziell erforderlich ist;

g)

jegliche Verwendung von Kraft- oder Brennstoffen auf einem Schiff, die durch einen Schaden am Schiff oder dessen Ausrüstung erforderlich wird, sofern nach Eintritt des Schadens alle zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um überhöhte Emissionen zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern, und sofern baldmöglichst Maßnahmen zur Behebung des Schadens getroffen werden. Diese Bestimmung gelangt nicht zur Anwendung, wenn der Eigentümer oder der Kapitän entweder in der Absicht, einen Schaden zu verursachen, oder fahrlässig gehandelt hat;

h)

Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung an Bord von Schiffen, auf denen genehmigte emissionsmindernde Technologien nach Artikel 4c eingesetzt werden.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 69 entspricht, oder.“

b)

Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

2. Gasöl

jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 und 2710 19 49 entspricht, oder

jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, bei dessen Destillation bei 250 oC nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) und bei 350 oC mindestens 85 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen.“

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Schiffskraftstoff jeden zur Verwendung auf einem Schiff bestimmten bzw. auf einem Schiff verwendeten aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht.“

d)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„3a.

Schiffsdiesel jeden Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle I der ISO-Norm 8217 liegen;

3b.

Gasöl für den Seeverkehr jeden Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle I der ISO-Norm 8217 liegen;

3c.

MARPOL-Übereinkommen das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978;

3d.

Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen die Anlage über ‚Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe‘, um die das MARPOL-Übereinkommen durch das Protokoll von 1997 ergänzt wurde;

3e.

SOx-Emissions-Überwachungsgebiete die von der IMO in Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen als solche festgelegten Meeresgebiete;

3f.

Fahrgastschiff jedes Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert; als Fahrgast gilt dabei jede Person mit Ausnahme

i)

des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und

ii)

von Kindern unter einem Jahr;

3g.

Linienverkehr eine Abfolge von Fahrten von Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

i)

entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder

ii)

so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

3h.

Kriegsschiff ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen von Kriegsschiffen seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muss unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen;

3i.

Schiffe am Liegeplatz Schiffe, die in einem Gemeinschaftshafen für Zwecke des Be- und Entladens und der Beherbergung von Fahrgästen sicher festgemacht sind oder vor Anker liegen, einschließlich der Zeit, in der sie nicht be- oder entladen werden;

3j.

Binnenschiff ein Schiff, das nach der Definition in der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (11) speziell zur Nutzung auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist, einschließlich aller Schiffe mit

i)

einem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 82/714/EWG,

ii)

einem Schiffsattest gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte;

3k.

Inverkehrbringen die Dritten gegenüber erfolgte Lieferung oder Bereitstellung von Schiffskraft- oder Brennstoffen gegen Entgelt oder kostenlos im gesamten Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten an ein Schiff zum Zweck der Verfeuerung an Bord. Nicht eingeschlossen ist die Lieferung oder die Bereitstellung von Schiffskraft- oder Brennstoffen zur Ausfuhr in den Ladetanks von Schiffen;

3l.

Gebiete in äußerster Randlage die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 299 des Vertrags;

3m.

emissionsmindernde Technologie ein Abgasreinigungsverfahren oder jedes sonstige technische Verfahren, das verifizierbar ist und durchgesetzt werden kann;

e)

Nummer 6 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Maximaler Schwefelgehalt von Schwerölen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1 Massenhundertteil überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden.

(2)

i)

Vorbehaltlich einer geeigneten Überwachung der Emissionen durch die zuständigen Behörden gilt diese Anforderung nicht für Schweröle, die

a)

in den von der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (12) erfassten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 9 jener Richtlinie als neue Anlagen einzustufen sind und die in Anhang IV jener Richtlinie genannten und gemäß deren Artikel 4 angewandten Schwefeldioxidemissionsgrenzwerte für derartige Anlagen einhalten;

b)

in den von der Richtlinie 2001/80/EG erfassten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 10 jener Richtlinie als bestehende Anlagen einzustufen sind, wenn die Schwefeldioxidemissionen aus diesen Anlagen höchstens 1 700 mg/Nm3 bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand betragen, wenn die Schwefeldioxidemissionen der von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/80/EG erfassten Feuerungsanlagen ab 1. Januar 2008 die Emissionsgrenzwerte einhalten, die für Neuanlagen gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 2001/80/EG gelten, und wenn gegebenenfalls die Artikel 5, 7 und 8 jener Richtlinie Anwendung finden;

c)

in anderen Feuerungsanlagen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, verwendet werden, wenn die Schwefeldioxidemissionen aus der Anlage 1 700 mg/Nm3 bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand nicht überschreiten;

d)

für die Verfeuerung in Raffinerien bestimmt sind, wenn die über alle Feuerungsanlagen der Raffinerie gemittelten monatlichen Schwefeldioxidemissionen unabhängig vom Brennstoff oder von der Brennstoffkombination innerhalb eines von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Grenzwertbereichs bleiben, der 1 700 mg/Nm3 nicht überschreitet. Davon ausgenommen sind Feuerungsanlagen, die unter Buchstabe a fallen und ab dem 1. Januar 2008 Feuerungsanlagen, die unter Buchstabe b fallen.

ii)

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Feuerungsanlagen, in denen Schweröle mit einem höheren als dem in Absatz 1 genannten Schwefelgehalt verwendet werden, nicht ohne die Genehmigung einer zuständigen Behörde betrieben werden, in der die Emissionsgrenzwerte festgelegt sind.

(3)   Absatz 2 wird bei einer zukünftigen Überarbeitung der Richtlinie 2001/80/EG überprüft und gegebenenfalls geändert.„

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2010

i)

wird in Absatz 1 der Satzteil „einschließlich Gasöl für den Seeverkehr“ gestrichen;

ii)

wird Absatz 2 gestrichen.

b)

Mit Wirkung vom 11. August 2005 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten und in Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten, die Teil der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind, nicht verwendet werden. Diese Bestimmung gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich jener Schiffe, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben.

(2)   Der Beginn der Anwendung von Absatz 1 erfolgt

a)

für das Ostseegebiet gemäß Regel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen am 11. August 2006;

b)

für die Nordsee

zwölf Monate nach Inkrafttreten der IMO-Ausweisung nach den festgelegten Verfahren oder

am 11. August 2007,

wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist;

c)

für alle anderen Seegebiete, einschließlich der Häfen, die die IMO gemäß Regel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen in der Folge als SOx-Emissions-Überwachungsgebiete ausweist: zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Ausweisung.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind zumindest in Bezug auf folgende Schiffe für die Durchsetzung von Absatz 1 zuständig:

Schiffe unter ihrer Flagge und

im Falle der an SOx-Emissions-Überwachungsgebiete angrenzenden Mitgliedstaaten Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen.

Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß internationalem Seerecht ergreifen.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Datum im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen betriebene Fahrgastschiffe in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten keine Schiffskraftstoffe mehr verwenden, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet. Die Mitgliedstaaten sind zumindest für Schiffe unter ihrer Flagge und Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen für die Durchsetzung dieser Vorschrift zuständig.

(5)   Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Datum machen die Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Führen von Logbüchern mit Angaben zur Brennstoffumstellung zur Auflage dafür, dass Schiffe in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen.

(6)   Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ergreifen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Regel 18 der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen folgende Maßnahmen:

sie führen ein Register der lokalen Lieferanten von Schiffskraftstoffen,

sie stellen sicher, dass der Schwefelgehalt aller in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Schiffskraftstoffe vom Lieferanten auf einem Tanklieferschein vermerkt wird, der von einer versiegelten, von der für das empfangende Schiff zuständigen Person gezeichneten Probe begleitet wird,

sie leiten geeignete Schritte gegen Lieferanten von Schiffskraftstoffen ein, die Kraftstoff geliefert haben, der nicht den Angaben auf dem Tanklieferschein entspricht,

sie stellen sicher, dass geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, damit, falls Schiffskraftstoffe entdeckt werden, die den Vorschriften nicht entsprechen, diese den Vorschriften angepasst werden.

(7)   Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Datum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Schiffsdiesel, dessen Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr in Verkehr gebracht wird.

(8)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anwendungstermine mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4b

Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2010 folgende Schiffe keine Schiffskraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet:

a)

Binnenschiffe;

b)

Schiffe am Liegeplatz in Häfen der Gemeinschaft, wobei der Besatzung ausreichend Zeit eingeräumt wird, so bald wie möglich nach der Ankunft am Liegeplatz und so spät wie möglich vor der Abfahrt die notwendige Kraftstoffumstellung vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Zeitpunkt der Kraftstoffumstellung in den Logbüchern festgehalten wird.

(2)   Absatz 1 gilt nicht

a)

für Schiffe, die sich nach den veröffentlichten Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden;

b)

für Binnenschiffe mit einem Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass sie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, solange sie sich auf See befinden;

c)

für die im Anhang aufgeführten, ausschließlich im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik betriebenen Schiffe bis zum 1. Januar 2012;

d)

für Schiffe, die am Liegeplatz in den Häfen alle Motoren abschalten und landseitige Elektrizität nutzen.

(3)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gasöl für den Seeverkehr, dessen Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht wird.

Artikel 4c

Erprobung und Einsatz neuer emissionsmindernder Technologien

(1)   Die Mitgliedstaaten können — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten — Versuche mit emissionsmindernden Technologien für Schiffe unter ihrer Flagge oder in Seegebieten ihres Hoheitsbereichs genehmigen. Bei diesen Versuchen ist die Verwendung von Schiffskraftstoffen, die die Anforderungen der Artikel 4a und 4b erfüllen, nicht obligatorisch, sofern

die Kommission und jeder betroffene Hafenstaat mindestens sechs Monate vor Beginn der Versuche schriftlich unterrichtet wird,

die Versuchsgenehmigungen nicht länger als 18 Monate gelten,

auf allen beteiligten Schiffen manipulationssichere Geräte zur ununterbrochenen Überwachung der Schornsteinemissionen angebracht und während des gesamten Versuchszeitraums verwendet werden,

auf allen beteiligten Schiffen Emissionsminderungen erzielt werden, die den Emissionsminderungen, die durch die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden, zumindest gleichwertig sind,

geeignete Abfallentsorgungssysteme für die Abfälle vorhanden sind, die aufgrund der emissionsmindernden Technologien während des Versuchszeitraums anfallen,

während des Versuchszeitraums die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die Ökosysteme in geschlossenen Häfen und Flussmündungen, untersucht werden und

innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Versuche die vollständigen Ergebnisse an die Kommission übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2)   Emissionsmindernde Technologien für Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, werden nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (13) genehmigt, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

von der IMO zu entwickelnde Leitlinien;

Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Versuche;

Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich erreichbarer Emissionsminderungen und Auswirkungen auf die Ökosysteme in geschlossenen Häfen und Flussmündungen;

Durchführbarkeit der Überwachung und Überprüfung.

(3)   Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren werden Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festgelegt. Die Kommission teilt diese Kriterien der IMO mit.

(4)   Als Alternative zu der Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe, die den Anforderungen der Artikel 4a und 4b entsprechen, können die Mitgliedstaaten Schiffen den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie erlauben, sofern diese Schiffe

ständig Emissionsminderungen erzielen, die den Emissionsminderungen, die durch die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden, zumindest gleichwertig sind,

mit einem System zur ständigen Emissionsüberwachung ausgerüstet sind, und

ausführlich dokumentieren, dass alle Abfallströme, die in geschlossene Häfen und Flussmündungen abgelassen werden, keine Auswirkungen auf die Ökosysteme haben; Grundlage hierfür bilden Kriterien, die die Behörden der Hafenstaaten der IMO mitteilen.

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen den Artikeln 4a und 4b entspricht.

Die Probenahmen, Analysen und Überprüfungen werden gegebenenfalls wie folgt vorgenommen:

Probenahme während der Lieferung von Schiffskraftstoff zur Verfeuerung an Bord von Schiffen gemäß den Leitlinien der IMO und Analyse des Schwefelgehalts;

Probenahme und Analyse des Schwefelgehalts von zur Verfeuerung an Bord bestimmtem Schiffskraftstoff in Tanks, soweit durchführbar, und in verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen;

Überprüfung von Logbüchern und Tanklieferscheinen.

Die Probenahmen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Grenzwert für den Schwefelgehalt des Kraft- oder Brennstoffs in Kraft tritt. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und in ausreichender Menge vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- oder Brennstoff sowie für den von Schiffen in den betreffenden Seegebieten, Häfen bzw. auf den betreffenden Binnenwasserstraßen verwendeten Kraft- oder Brennstoff repräsentativ sein.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, um den Schwefelgehalt von anderen Schiffskraftstoffen zu überwachen, als denen, für die die Artikel 4a und 4b gelten.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Schweröl und Schiffskraftstoffe: ISO 8754 (1992) und PrEN ISO 14596,“

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen, Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden. Der Bericht schließt eine nach Kraft- bzw. Brennstoffart unterteilte Aufstellung der insgesamt vorgenommenen Probenahmen ein und enthält Angaben zu den jeweils verbrauchten Mengen sowie eine Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts. Ferner melden die Mitgliedstaaten die Anzahl der an Bord von Schiffen vorgenommenen Überprüfungen und erfassen den mittleren Schwefelgehalt der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Schiffskraftstoffe, die am 11. August 2005 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter anderem auf der Grundlage

a)

der gemäß Absatz 1 erstellten Jahresberichte,

b)

der beobachteten Entwicklung der Luftqualität, der Versauerung, der Kraftstoffkosten und der Verlagerung auf andere Verkehrsträger,

c)

der bei der Emissionsminderung von Schwefeloxiden von Schiffen durch den IMO-Mechanismus aufgrund entsprechender Gemeinschaftsinitiativen erzielten Fortschritte,

d)

einer neuen, auch den direkten und den indirekten ökologischen Nutzen einbeziehenden Kosten-Wirksamkeits-Analyse der Maßnahmen nach Artikel 4a Absatz 4 und möglicher weiterer Emissionssenkungsmaßnahmen, und

e)

der Umsetzung von Artikel 4c

bis 2008 einen Bericht vor.

Die Kommission kann zusammen mit ihrem Bericht Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen, insbesondere

im Hinblick auf eine zweite Stufe der Schwefelgrenzwerte für die einzelnen Kraft- und Brennstoffarten und,

im Hinblick auf eine Änderung der Seegebiete, in denen schwefelarme Schiffskraftstoffe zu verwenden sind, unter Berücksichtigung der Arbeiten der IMO.

Besondere Beachtung schenkt die Kommission Vorschlägen für:

a)

die Ausweisung zusätzlicher SOx-Emissions-Überwachungsgebiete,

b)

die Absenkung der Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe, die in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten verwendet werden, möglichst auf 0,5 %,

c)

alternative oder ergänzende Maßnahmen.

(3)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2005 über die mögliche Nutzung wirtschaftlicher Instrumente, darunter Mechanismen wie gestaffelte Gebühren und Kilometerabgaben, handelbare Emissionsgenehmigungen und Kompensationen.

Die Kommission kann in Betracht ziehen, im Rahmen der Überprüfung im Jahr 2008 Vorschläge für wirtschaftliche Instrumente als alternative oder ergänzende Maßnahmen zu unterbreiten, sofern ein Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit eindeutig nachgewiesen werden kann.

(4)   Änderungen, die zur technischen Anpassung des Artikels 2 Nummern 1, 2, 3, 3a, 3b und 4 oder des Artikels 6 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen. Diese Anpassungen dürfen nicht zu einer direkten Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schwefel im Kraftstoff führen.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (14) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

9.

Der im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Text wird angefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 11. August 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 277.

(2)  ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 27.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 311), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2004 (ABl. C 63 E vom 15.3.2005, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)  ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 1.

(9)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“

(12)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(13)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).“

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“


ANHANG

„ANHANG

GRIECHISCHE SCHIFFE

NAME DES SCHIFFES

JAHR DER AUSLIEFERUNG

IMO-NUMMER

ARIADNE PALACE

2002

9221310

IKARUS PALACE

1997

9144811

KNOSSOS PALACE

2001

9204063

OLYMPIA PALACE

2001

9220330

PASIPHAE PALACE

1997

9161948

FESTOS PALACE

2001

9204568

EUROPA PALACE

2002

9220342

BLUE STAR I

2000

9197105

BLUE STAR II

2000

9207584

BLUE STAR ITHAKI

1999

9203916

BLUE STAR NAXOS

2002

9241786

BLUE STAR PAROS

2002

9241774

HELLENIC SPIRIT

2001

9216030

OLYMPIC CHAMPION

2000

9216028

LEFKA ORI

1991

9035876

SOPHOKLIS VENIZELOS

1990

8916607“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/70


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. April 2005

zur Gründung des Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung

(2005/516/GE)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2003 richtete die Kommission eine „Gruppe von Persönlichkeiten“ im Bereich der Sicherheitsforschung ein, deren Hauptaufgabe es war, Grundsätze und Prioritäten eines Europäischen Sicherheitsforschungsprogramms (European Security Research Programme — ESRP) vorzuschlagen.

(2)

Im Anschluss an den Bericht „Forschen für die Sicherheit Europas“, den die Gruppe von Persönlichkeiten 2004 vorgelegt hatte, schlug die Mitteilung der Kommission vom 7. September 2004 mit dem Titel „Sicherheitsforschung: die nächsten Schritte“ (1) die Einrichtung eines Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung (European Security Research Advisory Board — ESRAB) vor.

(3)

Es ist erforderlich, den ESRAB einzurichten und seine Aufgaben und Struktur festzulegen.

(4)

Der ESRAB sollte zu Inhalt und Durchführung des ESRP beitragen.

(5)

Der ESRAB sollte Sachverständige aus den unterschiedlichen Interessentengruppen zusammenführen, nämlich: Nutzer, Industrie und Forschungsorganisationen. Mit Rücksichtnahme auf die Bereiche, in denen diese tätig sind, sollte der ESRAB aus zwei Gruppen zusammengesetzt sein, die spezifische und sich vervollständigende Rollen wahrnehmen.

(6)

Es sollten Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder des ESRAB erstellt werden, unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (2).

(7)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses festzulegen. Die Kommission wird zeitgerecht über die Ratsamkeit einer Verlängerung befinden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Beirat

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird ein Beratender Ausschuss, „Europäischer Beirat für Sicherheitsforschung“ (ESRAB) genannt, bei der Kommission eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Die Kommission kann den Rat des ESRAB in allen Angelegenheiten einholen, die mit dem Inhalt und der Durchführung des Europäischen Sicherheitsforschungsprogramms (ESRP) zusammenhängen, das durch das EG-Forschungsrahmenprogramm umgesetzt werden soll.

Der ESRAB nimmt seine Tätigkeit in voller Kenntnis des europäischen politischen Kontexts wahr, insbesondere der Forschungsaktivitäten auf nationaler Ebene sowie zur Unterstützung der europäischen Initiativen im Bereich der Forschungspolitik.

Im Besonderen, aber nicht ausschließlich, unterbreitet der ESRAB der Kommission Empfehlungen in den folgenden Bereichen:

a)

hinsichtlich der strategischen Aufgaben, Schwerpunkte und Prioritätensetzungen für das ESRP, die auf dem Bericht „Forschen für die Sicherheit Europas“ der Gruppe von Persönlichkeiten beruhen, wobei sowohl die Errichtung der Europäischen Verteidigungsagentur als auch nationale bzw. zwischenstaatliche Tätigkeiten zu berücksichtigen sind;

b)

betreffend die technologischen Fähigkeiten, über die die relevanten europäischen Stellen verfügen müssen; er wird eine Strategie zur Verbesserung der Technologiebasis der europäischen Industrie in Hinblick auf die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit vorschlagen;

c)

zu strategischen und operationellen Aspekten des ESRP, unter Einbeziehung der Erfahrungen und Ergebnisse der Vorbereitenden Maßnahme (3), von Kommissionsdienststellen mit aktivem Interesse am Thema „Sicherheit“ einschließlich Forschung, die von den EG-Forschungsrahmenprogrammen abgedeckt wird, sowie von anderen Sachverständigen- oder Beratungsgruppen;

d)

betreffend Fragen der Durchführung wie den Austausch von klassifizierten Informationen oder von Eigentumsrechten;

e)

zur Optimierung der Nutzung von Forschungs- und Bewertungseinrichtungen, die im öffentlichen Eigentum stehen, im Rahmen des ESRP;

f)

hinsichtlich einer Kommunikationsstrategie für Bewusstseinsbildung im Hinblick auf das ESRP als auch für die Bereitstellung von Informationen über die Forschungsprogramme der interessierten Gruppen.

Die Vorsitzenden der beiden ESRAB-Gruppen können die Kommission darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, den ESRAB auch zu weiteren Fragen zu konsultieren.

Artikel 3

Zusammensetzung des ESRAB — Ernennung

1.   Die ESRAB-Mitglieder werden von der Kommission ernannt; sie sind hochrangige Spezialisten und Strategen und verfügen über Kompetenz in den in Artikel 2 aufgeführten Bereichen.

2.   Die Mitglieder werden „ad personam“ ernannt, Stellvertreter werden nicht ernannt. Die Mitglieder nehmen ihr Amt persönlich wahr und beraten die Kommission unabhängig von jeglichem Auftrag von außen. Sie geben keine Informationen, zu denen sie im Rahmen der Tätigkeit des ESRAB Zugang erhalten, an Dritte weiter, falls die Kommission diese für vertraulich erklärt.

3.   Die Mitglieder werden für einen Zeitraum ernannt, der die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses nicht überschreitet. Sie verbleiben im Amt, bis sie durch eine andere Person ersetzt werden oder bis ihr Mandat endet.

4.   Mitglieder, die keine sinnvollen Beiträge mehr für die Arbeit des ESRAB leisten können, die zurücktreten oder die die in Absatz 2 dieses Artikels oder in Artikel 287 EG-Vertrag enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllen, können von der Kommission für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

5.   Die Liste der ESRAB-Mitglieder sowie spätere Ernennungen werden von der Kommission zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

1.   Der ESRAB setzt sich aus zwei Gruppen zusammen:

a)

einer Gruppe, die sich mit den Anforderungen der Nutzer der Sicherheitsforschung befasst,

b)

einer Gruppe, die sich mit den für die Anforderungen der Nutzer notwendigen Technologiezulieferketten befasst.

2.   Die Mitglieder des ESRAB wählen für jede der beiden Gruppen eine(n) Vorsitzende(n).

3.   Im Einvernehmen mit der Kommission können Ad-hoc-Untergruppen eingerichtet werden, die sich speziellen Fragestellungen widmen, aufgrund eines durch eine oder beide ESRAB-Gruppen festgelegten Mandats. Sie werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

4.   Zu bestimmten Tagesordnungspunkten kann die Kommission Sachverständige oder Beobachter einladen, einschließlich Personen aus den Diensten der Kommission, welche über besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, um die Arbeit des ESRAB zu steuern oder in den Ad-hoc-Untergruppen mitzuwirken, falls dies sinnvoll oder notwendig erscheint.

5.   Die ESRAB-Gruppen tagen normalerweise in den Dienststellen der Kommission und nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die Kommission vorgibt. Beide ESRAB-Gruppen können von der Unterstützung eines Sekretariats Gebrauch machen, das die Kommission stellt. Sie können gemeinsame Sitzungen durchführen, um die Konsistenz ihrer Vorgangsweise und größtmögliche Koordination sicher zu stellen. Solche gemeinsamen Sitzungen werden von den beiden Vorsitzenden der ESRAB-Gruppen gemeinsam geleitet.

6.   Ausgehend von einem Vorschlag der Kommission legen die ESRAB-Gruppen ihre Richtlinien einschließlich einer Geschäftsordnung fest.

7.   Für den Austausch von Arbeitsdokumenten, Beschlüssen, Protokollen und anderen relevanten Unterlagen wird ein Intranet mit beschränktem Zugang eingerichtet.

Artikel 5

Kosten

Reisekosten der Mitglieder und ausgewählter Sachverständiger in Zusammenhang mit der Tätigkeit des ESRAB werden von der Kommission entsprechend den Regeln der Kommission erstattet. Die erbrachten Leistungen der Mitglieder und Sachverständigen werden nicht vergütet.

Artikel 6

Weitergabe von Informationen

Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder des ESRAB werden in der Geschäftsordnung des ESRAB festgelegt.

Jede Person, die an den Tätigkeiten des ESRAB beteiligt ist, verpflichtet sich dazu, keine Informationen, zu denen sie im Rahmen dieser Teilnahme Zugang erhält, an Dritte weiterzugeben.

Artikel 7

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Brüssel, den 22. April 2005.

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  KOM(2004) 590 endg.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/94/EG, Euratom (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 66).

(3)  KOM(2004) 72 endg.