ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
19. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1152/2005 der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1153/2005 der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Anpassung der Codes und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1155/2005 der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1156/2005 der Kommission vom 18. Juli 2005 über ein Fangverbot für Grenadierfisch im Gebiet VIII, IX, X, XII, XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1157/2005 der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der De Nederlandsche Bank

20

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2467)  ( 1 )

22

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 96/609/EG der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in der Republik Elfenbeinküste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2584)  ( 1 )

25

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2663)  ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1152/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

55,6

096

42,0

999

48,8

0707 00 05

052

68,5

999

68,5

0709 90 70

052

69,0

999

69,0

0805 50 10

388

61,3

524

71,9

528

62,0

999

65,1

0808 10 80

388

84,1

400

91,6

404

59,2

508

77,7

512

79,5

528

56,9

720

73,3

804

85,0

999

75,9

0808 20 50

388

78,0

512

38,3

528

55,9

800

31,4

999

50,9

0809 10 00

052

157,2

999

157,2

0809 20 95

052

301,3

400

311,4

999

306,4

0809 30 10, 0809 30 90

052

136,8

999

136,8

0809 40 05

624

111,9

999

111,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1153/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) und in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist eine Ausschreibung von Weinalkohol zur ausschließlichen Verwendung als Bioethanol im Kraftstoffsektor der Gemeinschaft durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die kontinuierliche Versorgung der gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugelassenen Unternehmen zu gewährleisten.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen der Ausschreibung mit der Nummer 2/2005 EG wird Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft verkauft.

Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sowie den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die zum Verkauf angebotene Gesamtmenge beläuft sich auf 699 946,698 Hektoliter Alkohol von 100 % vol und teilt sich folgendermaßen auf:

a)

eine Partie mit der Nummer 10/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 100 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

b)

eine Partie mit der Nummer 11/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

c)

eine Partie mit der Nummer 12/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 100 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

d)

eine Partie mit der Nummer 13/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 100 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

e)

eine Partie mit der Nummer 14/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

f)

eine Partie mit der Nummer 15/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 100 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

g)

eine Partie mit der Nummer 16/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 100 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

h)

eine Partie mit der Nummer 17/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

i)

eine Partie mit der Nummer 18/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 41 331,79 Hektolitern Alkohol von 100 % vol,

j)

eine Partie mit der Nummer 19/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 8 614,908 Hektolitern Alkohol von 100 % vol.

(3)   Der Lagerort der Partien, die Bezugsnummern der die Partien ausmachenden Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Alkoholgehalt und die Merkmale des Alkohols sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(4)   Nur die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugelassenen Unternehmen können sich an der Ausschreibung beteiligen.

Artikel 2

Der Verkauf wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 93, 94, 94b, 94c, 94d, 95 bis 98, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Angebote sind bei den in Anhang II aufgeführten Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen oder per Einschreiben an die Anschrift dieser Interventionsstellen zu senden.

(2)   Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt folgende Aufschrift: „Angebot im Rahmen der Ausschreibung von Alkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft Nr. 2/2005 EG“, der äußere Umschlag trägt die Anschrift der betreffenden Interventionsstelle.

(3)   Die Angebote müssen spätestens am 26. August 2005 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der betreffenden Interventionsstelle eingehen.

Artikel 4

(1)   Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn es den Artikeln 94 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 entspricht.

(2)   Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn ihm bei der Antragstellung Folgendes beigefügt ist:

a)

der Nachweis, dass der Bieter bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat,

b)

die Angabe des bzw. der Mitgliedstaaten der Endverwendung des Alkohols und die Verpflichtung des Bieters, diese Bestimmung einzuhalten;

c)

Name und Anschrift des Bieters, Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung, vorgeschlagener Preis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

d)

die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibung einzuhalten;

e)

eine Erklärung des Bieters, wonach er

i)

auf Beanstandungen der Qualität und der Eigenschaften des Erzeugnisses, für welches er den Zuschlag erhalten hat, verzichtet,

ii)

mit allen Kontrollen betreffend die Zweckbestimmung und Verwendung des Alkohols einverstanden ist,

iii)

bereit ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Alkohol gemäß den in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Bedingungen verwendet wird.

Artikel 5

(1)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 94a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Ausschreibung betreffen, werden der Kommission an die Anschrift übermittelt, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannt ist.

(2)   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 94a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, müssen die in Absatz 1 genannten Mitteilungen für jedes Angebot ausdrücklich Folgendes angeben:

a)

ob das betreffende Angebot berücksichtigt werden kann,

b)

falls dies nicht der Fall ist, welche Bedingungen von Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 nicht eingehalten worden sind.

Artikel 6

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

Artikel 7

(1)   Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, in denen der zum Verkauf angebotene Alkohol gelagert ist, sehen geeignete Kontrollen vor, um sich über die Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung zu vergewissern. Zu diesem Zweck können sie

a)

sinngemäß auf die Bestimmungen von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zurückgreifen,

b)

zur Überprüfung der Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung eine Stichprobenkontrolle durch kernresonanzmagnetische Analyse vornehmen.

(2)   Die Kosten für die Kontrollen gemäß Absatz 1 gehen zulasten der Unternehmen, an die der Alkohol verkauft wird.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. September 2005 Name und Anschrift jedes Bieters mit, der jedem Angebot entspricht.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2005 (ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 15).

(3)  ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG I

AUSSCHREIBUNG FÜR ALKOHOL ZUR VERWENDUNG ALS BIOETHANOL IN DER GEMEINSCHAFT

Nr. 2/2005 EG

Lagerort, Mengen und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

Mitgliedstaat und Nr. der Partie

Lagerort

Nr. der Behältnisse

Menge in Hektolitern Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, Artikel

Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87, Artikel

Alkoholart

Spanien

Partie Nr. 10/2005 EG

Tarancón

A-1

24 629

27

 

roh

A-3

24 751

27

 

roh

B-3

24 858

27

 

roh

B-4

19 247

27

 

roh

B-6

6 515

27

 

roh

 

Insgesamt

 

100 000

 

 

 

Spanien

Partie Nr. 11/2005 EG

Tarancón

B-6

17 722

27

 

roh

C-1

25 204

27

 

roh

C-2

7 074

27

 

roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

 

Frankreich

Partie Nr. 12/2005 EG

DEULEP

Bld Chanzy

F-30800 Saint-Gilles-du-Gard

71

46 920

27

 

roh

501

9 265

27

 

roh

502

4 325

27

 

roh

604

6 535

27

 

roh

608

6 555

27

 

roh

607

8 035

27

 

roh

606

9 400

27

 

roh

605

8 965

27

 

roh

 

Insgesamt

 

100 000

 

 

 

Frankreich

Partie Nr. 13/2005 EG

ONIVINS-Port-la-Nouvelle

Entrepôt d’alcool

Av. Adolphe-Turrel, BP 62

F-11210 Port-la-Nouvelle

6

16 140

28

 

roh

6

600

30

 

roh

6

220

27

 

roh

17

12 705

28

 

roh

16

3 755

28

 

roh

18

12 630

27

 

roh

30

22 320

27

 

roh

16

6 055

30

 

roh

14

1 825

28

 

roh

13

11 640

30

 

roh

13

685

28

 

roh

14

10 755

30

 

roh

16

670

27

 

roh

 

Insgesamt

 

100 000

 

 

 

Frankreich

Partie Nr. 14/2005 EG

ONIVINS-Port-la-Nouvelle

Entrepôt d’alcool

Av. Adolphe-Turrel, BP 62

F-11210 Port-la-Nouvelle

11

22 005

27

 

roh

6

5 430

30

 

roh

29

1 950

28

 

roh

29

6 985

30

 

roh

29

13 510

30

 

roh

29

120

27

 

roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

 

Italien

Partie Nr. 15/2005 EG

Dister-Faenza (RA)

124A-170A-171A-176A-178A

8 440

30

 

roh

Mazzari-S. Agata sul Santerno (RA)

5A-8A-10A

34 000

27

 

roh

Caviro-Faenza (RA)

16A-17A-19A

36 300

27

 

roh

Villapana-Faenza (RA)

4A-8A-9A

18 000

27

 

roh

Bonollo U.-Conselve (PD)

1A

320

30

 

roh

Cantine Soc. Venete-Ponte di Piave (TV)

14A

320

30

 

roh

I.C.V.-Borgoricco (PD)

5A

1 300

27

 

roh

Tampieri-Faenza (RA)

2A-9A

1 320

27

 

roh

 

Insgesamt

 

100 000

 

 

 

Italien

Partie Nr. 16/2005 EG

Dister-Faenza (RA)

124A

1 560

30

 

roh

Cipriani-Chizzola di Ala

30A

9 000

27

 

roh

S.V.A.-Ortona (CH)

17A-18A

3 300

27

 

roh

Bonollo-Paduni (FR)

17A-34A-35A

34 140

27

 

roh

Di Lorenzo-Ponte Valleceppi (PG)

1A-18A-21A-22A

14 600

27+30

 

roh

D’Auria-Ortona (CH)

1A-4A-9A-11A-12A-29A-61A

10 000

27

 

roh

Deta-Barberino Val d’Elsa (FI)

5A

1 900

27

 

roh

Balice-Valenzano (BA)

47A-48A-59A

16 000

30

 

roh

Balice Dist.-Mottola (TA)

3A

1 500

27

 

roh

De Luca-Novoli (LE)

18A

8 000

27

 

roh

 

Insgesamt

 

100 000

 

 

 

Italien

Partie Nr. 17/2005 EG

Bertolino-Partinico (PA)

6A-12A-34A

28 000

27+30

 

roh

Gedis-Marsala (TP)

12A-15A-18A-21A

9 600

27

 

roh

Trapas-Marsala (TP)

2A-14A-16A

8 000

30

 

roh

S.V.M.-Sciacca (AG)

1A-2A-3A-23A-24A-34A

2 000

27

 

roh

Enodistil-Alcamo (TP)

22A

2 400

30

 

roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

 

Griechenland

Partie Nr. 18/2005 EG

ΑΜΠΕΛΟΥΡΓΙΚΟΣ ΣΥΝΕΤΑΙΡΙΣΜΟΣ ΜΕΓΑΡΩΝ — (ΒΑΡΕΑ ΜΕΓΑΡΩΝ)

[Ambelourgikos Syneterismos Megaron — (Varea Megaron)]

B1

543,42

 

35

roh

B2

550,83

 

35

roh

B3

556,14

 

35

roh

B4

556,16

 

35

roh

B5

555,90

 

35

roh

B6

550,60

 

35

roh

10

914,43

 

35

roh

B9

550,04

 

35

roh

B10

553,72

 

35

roh

B11

554,60

 

35

roh

B12

554,50

 

35

roh

B13

556,91

 

35

roh

B14

551,86

 

35

roh

B15

547,57

 

35

roh

B16

910,55

27

35

roh

3

851,86

27

 

roh

4

894,58

27

 

roh

5

894,83

27

 

roh

6

871,50

27

 

roh

7

898,94

27

 

roh

14

864,99

27

 

roh

15

893,13

27

 

roh

1

873,77

27

 

roh

2

885,55

27

 

roh

8

904,07

27

 

roh

9

863,37

27

 

roh

B7

544,88

27

 

roh

11

901,79

27

 

roh

12

869,67

27

 

roh

13

907,15

27

 

roh

17

799,07

27

 

roh

Π.Α. ΤΖΑΡΑ — (Δοκός Χαλκίδος)

[P.A. Tzara — (Dokos Halkidos)]

4 016

179,58

 

35

roh

Ε.Α.Σ. ΠΑΤΡΩΝ — Ανθεια Πατρών

[E.A.S. Patron — Anthia Patron]

A1

856,07

 

35

roh

A2

917,34

 

35

roh

A3

747,20

 

35

roh

A4

803,85

 

35

roh

A5

577,07

 

35

roh

Ε.Α.Σ. ΑΤΤΙΚΗΣ — (ΠΙΚΕΡΜΙ)

[E.A.S. Attikis — (Pikermi)]

1

917,80

27

 

roh

2

917,58

27

 

roh

3

919,35

27

 

roh

4

903,82

27

 

roh

5

751,82

27

 

roh

ΟΙΝΟΠΟΙΗΤΙΚΟΣ ΣΥΝ/ΣΜΟΣ (ΣΥΝΕΤΑΙΡΙΣΜΟΣ) ΜΕΣΣΗΝΙΑΣ (ΓΙΑΛΟΒΑ ΠΥΛΙΑΣ)

[Inopiitikos Syneterismos Messinias (Gialova Pilias)]

B74

836,47

27

 

roh

B75

583,84

27

 

roh

B76

724,92

27

 

roh

B80

890,23

27

 

roh

68

2 113,82

27

 

roh

66

2 122,29

27

 

roh

82

731,69

27

 

roh

69

2 110,67

27

 

roh

 

Insgesamt

 

41 331,79

 

 

 

Deutschland

Partie Nr. 19/2005 EG

Papiermühle 16

D-37603 Holzminden

107

8 614,908

30

 

roh

 

Insgesamt

 

8 614,908

 

 

 


ANHANG II

Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet (gemäß Artikel 3)

Onivins-Libourne: Délégation nationale 17, avenue de la Ballastière, boîte postale 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33) 557 55 20 00; Fernschreiber 57 20 25; Fax (33) 557 55 20 59),

FEGA: Beneficencia 8, E-28004 Madrid (Tel. (34) 913 47 64 66; Fax (34) 913 47 64 65)

AGEA: Via Torino 45, I-00184 Roma (Tel. (39) 064 94 99 714; Fax (39) 064 94 99 761)

Ο.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε: Αχαρνών (Aharnon) 241, GR-10446 Athen, (Tel. 21 02 12 47 99; Fax 21 02 12 47 91)

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Deichmanns Aue 29, D-53179 Bonn (Tel. (49) 228/68 45-33 86/34 79, Fax (49) 228/68 45-37 94)


ANHANG III

Anschrift gemäß Artikel 5

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat D-2

Rue de la Loi 200

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 298 55 28

E-Mail: agri-market-tenders@cec.eu.int


19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1154/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Anpassung der Codes und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) enthält die derzeit geltende Kombinierte Nomenklatur.

(2)

Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 1995 werden bestimmte Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung und anderen Rückständen, insbesondere vom Sichten von Mais und von Maisquellwasser aus der Nassmüllerei zur Gewinnung von Alkohol und anderen Stärkederivaten, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. Demnach wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 344/96 des Rates (3) in die Kombinierte Nomenklatur eine Unterposition 2309 90 20 zur getrennten Einstufung dieser Erzeugnisse aufgenommen.

(3)

Es wurde versäumt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4) entsprechend anzupassen. Diese Anpassung ist daher rückwirkend ab Beginn der Anwendung der Verordnung vorzunehmen, indem der KN-Code 2309 90 20 in das Verzeichnis der Erzeugnisse in Anhang I aufgenommen wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.


ANHANG

„ANHANG I

Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe d

KN-Code

Warenbezeichnung

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 20

– von Mais

1102 90

– anderes:

1102 90 10

– – von Gerste

1102 90 30

– – von Hafer

1102 90 90

– – anderes

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)

ex 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reisflocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1106 20

Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

ex 1108

Stärke; Inulin:

 

– Stärke:

1108 11 00

– – von Weizen

1108 12 00

– – von Mais

1108 13 00

– – von Kartoffeln

1108 14 00

– – von Maniok

ex 1108 19

– – andere Stärke:

1108 19 90

– – – andere

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

ex 1702 30

– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT:

 

– – andere:

 

– – – andere:

1702 30 91

– – – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 99

– – – – andere:

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 40 90

– – andere

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 50

– – Maltodextrin und Maltodextrinsirop

 

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

– – – andere:

1702 90 75

– – – – als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

– – – – andere

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 2106 90

– andere:

 

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

– – – andere:

2106 90 55

– – – – Glucose- und Maltodextrinsirop

ex 2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

ex 2303

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 10

– Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

2303 30 00

– Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

ex 2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

2306 70 00

– aus Maiskeimen

ex 2308

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 00 40

– Eicheln und Rosskastanien Trester (ausgenommen Traubentrester)

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 11

2309 10 13

2309 10 31

2309 10 33

2309 10 51

2309 10 53

– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, ausgenommen Zubereitungen und Futterstoffe mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

ex 2309 90

– andere:

2309 90 20

– – Erzeugnisse gemäß zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur

 

– – andere, einschließlich Vormischungen:

2309 90 31

2309 90 33

2309 90 41

2309 90 43

2309 90 51

2309 90 53

– – – andere, Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, ausgenommen Zubereitungen und Futterstoffe mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr


(1)  Für die Anwendung dieser Unterposition gelten als Milcherzeugnisse die Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 sowie der Unterpositionen 1702 11, 1702 19 und 2106 90 51.“


19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1155/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beitrittsvertrag, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 Absatz 8 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 (1) Bezug genommen wird, sollte hinsichtlich der Verfahren für die Zahlung des Restbetrags für das Programm mit der in Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorgesehenen Frist für die Mittelfreigabe in Übereinstimmung gebracht werden. Zu diesem Zweck sollte die Frist, die in der genannten Bestimmung für die Vorlage der Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben bei der Kommission vorgesehen ist, geändert und die Verfahren für die Konformitätsentscheidung gemäß Artikel 12 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen präzisiert werden.

(2)

Im Titel von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 ist ein Fehler zu berichtigen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Änderung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen

(1)   Artikel 7 Absatz 8 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen erhält folgende Fassung:

‚Die Zahlung des Restbetrags für das Programm ist an die Bedingungen geknüpft, dass

a)

der nationale Anweisungsbefugte innerhalb der in der letzten jährlichen Finanzierungsvereinbarung angegebenen Zahlungsfrist eine Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß Artikel 9 dieses Teils bei der Kommission vorgelegt hat;

b)

der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt wurde;

c)

die in Artikel 11 dieses Teils genannte Entscheidung getroffen wurde.

Die Zahlung greift einer späteren Entscheidung gemäß Artikel 12 dieses Teils nicht vor.‘

(2)   Dem Artikel 10 Absatz 3 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Zinserträge, die nicht für die im Rahmen des Programms der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, der Slowakei bzw. Sloweniens unterstützten Projekte verwendet wurden, sind der Kommission jedoch in Euro auszuzahlen.‘“

Artikel 2

Änderung des Titels von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004

Der Titel von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 wird wie folgt berichtigt:

„Artikel 4

Ersetzung der Beträge gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11.


19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

über ein Fangverbot für Grenadierfisch im Gebiet VIII, IX, X, XII, XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (3) sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunkts getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RNG/8X14-

Art

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

Gebiet

VIII, IX, X, XII, XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

Datum

16. Juni 2005


19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1157/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray)Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt.

(2)

Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können.

(3)

Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen.

(4)

Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden.

(5)

Zwischen den Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels muss die Kommission diese Maßnahmen treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 20. Juli bis 2. August 2005 für einblütige (Standard)Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

(5)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.


ANHANG

(EUR/100 Stück)

20. Juli bis 2. August 2005

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

14,18

13,61

29,50

10,57

Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Jordanien


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der De Nederlandsche Bank

(2005/512/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2005/9 der Europäischen Zentralbank vom 20. Mai 2005 an den Rat der Europäischen Union zum externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank (nachfolgend „DNB“ genannt) ist ausgelaufen und wird nicht verlängert. Es ist deshalb erforderlich, einen externen Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2005 zu bestellen.

(3)

Die DNB hat Herrn Josephus Andreas Nijhuis, eingetragener Wirtschaftsprüfer und Vorsitzender des Verwaltungsrates von PricewaterhouseCoopers BV, in persönlicher Funktion, als ihren neuen externen Rechnungsprüfer ausgewählt und die EZB ist der Ansicht, dass der ausgewählte Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entspricht.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat dieses externen Rechnungsprüfers für einen unbestimmten Zeitraum gelten, jedoch jedes Jahr bestätigt werden sollte.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen und der Beschluss 1999/70/EG (2) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„8.   Herr Josephus Andreas Nijhuis, eingetragener Wirtschaftsprüfer und Vorsitzender des Verwaltungsrates von PricewaterhouseCoopers BV, in persönlicher Funktion wird als externer Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank ab dem Geschäftsjahr 2005 für einen unbestimmten Zeitraum anerkannt, wobei dieser Zeitraum jedes Jahr zu bestätigen ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. C 151 vom 22.6.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/377/EG (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 8).


Kommission

19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2005

über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2467)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/513/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Empfehlung 2003/203/EG der Kommission vom 20. März 2003 zur harmonisierten Gewährung des öffentlichen Funk-LAN-Zugangs zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der Gemeinschaft (2) empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, die Bereitstellung des öffentlichen Funk-LAN-Zugangs zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in den verfügbaren 5-GHz-Bändern zu gestatten.

(2)

Auch war sie der Ansicht, dass im Rahmen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eine weitere Harmonisierung insbesondere der 5-GHz-Bänder erforderlich sein könnte, um sicherzustellen, dass diese Bänder in allen Mitgliedstaaten für Funk-LAN zur Verfügung stehen, und um der zunehmenden Überlastung des durch die Entscheidung (01)07 des Europäischen Funkausschusses an Funk-LAN zugewiesenen 2,4-GHz-Bandes (3) zu begegnen.

(3)

Die Weltfunkkonferenz 2003 (WRC-03) hatte die relevanten Teile des 5-GHz-Bandes in allen drei Regionen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) primär dem Mobilfunk mit Ausnahme des Mobilen Flugfunkdienstes zugewiesen, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigte, andere Primärdienste in diesen Frequenzbändern zu schützen.

(4)

Auf der WRC-03 wurde die Entschließung 229 der ITU-R mit dem Titel „Use of the bands 5 150—5 250, 5 250—5 350 MHz and 5 470—5 725 MHz by the mobile service for the implementation of Wireless Access Systems including Radio Local Area Networks“ angenommen, die einen Anreiz für eine weitere Harmonisierung bildete, um die rasche Einführung von Funk-LAN-Systemen in der EU zu ermöglichen.

(5)

Im Hinblick auf eine solche Harmonisierung erteilte die Kommission am 23. Dezember 2003 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) einen Auftrag (4) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, die Frequenzen im 5-GHz-Band zur Nutzung durch Funk-LANs zu harmonisieren.

(6)

Aufgrund dieses Auftrags legte die CEPT über ihren Ausschuss für elektronische Kommunikation in ihrem Bericht (5) vom 12. November 2004 und in ihrer Entscheidung ECC/DEC(04)08 vom 12. November 2004 spezielle technische Vorschriften und Betriebsbedingungen für die Nutzung spezieller Frequenzen im 5-GHz-Band fest, die für die Kommission und den Funkfrequenzausschuss annehmbar sind und die in der Gemeinschaft gelten sollten, um die Entwicklung von WAS/Funk-LANs auf harmonisierter Grundlage in der Gemeinschaft sicherzustellen.

(7)

WAS/Funk-LAN-Ausrüstung muss den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6) genügen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie müssen die Hersteller dafür sorgen, dass Funkanlagen keine funktechnischen Störungen bei anderen Nutzern des Spektrums verursachen.

(8)

In mehreren Mitgliedstaaten müssen in den Bändern zwischen 5 250 und 5 850 MHz militärische und meteorologische Radarsysteme betrieben werden, weshalb ein besonderer Schutz gegen funktechnische Störungen durch WAS/Funk-LANs erforderlich ist.

(9)

Außerdem müssen für WAS/Funk-LANs insbesondere im Frequenzband 5 150—5 350 MHz geeignete Grenzwerte für die effektiv abgestrahlte Leistung (EIRP) und Betriebsbedingungen, wie etwa Beschränkungen der Verwendung in Innenräumen, festgelegt werden, um Systeme für den Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv), den Weltraumforschungsfunkdienst (aktiv) und Speiseverbindungen für den Mobilfunkdienst über Satelliten zu schützen.

(10)

Wie aus dem CEPT-Bericht hervorgeht, ist die gemeinsame Nutzung der Frequenzbänder 5 250—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz durch Radaranlagen des Ortungsfunkdienstes und WAS/Funk-LANs nur bei Anwendung von Obergrenzen für die Strahlungsleistung und Störungsminderungstechniken möglich, die sicherstellen, dass von WAS/Funk-LANs keine Störungen für Radaranwendungen/-systeme ausgehen. In die vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entwickelte harmonisierte Norm EN 301 893 (7) wurden daher die dynamische Anpassung der Sendeleistung (TPC) und die dynamische Frequenzwahl (DFS) aufgenommen, damit davon ausgegangen werden kann, dass WAS/Funk-LAN-Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG entspricht. Eine dynamische Anpassung der Sendeleistung (TPC) bei WAS/Funk-LANs in den Bändern 5 250—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz würde die gemeinsame Nutzung mit Satellitendiensten durch eine deutliche Verringerung der gesamten funktechnischen Störungen erleichtern. DFS, das den Anforderungen in Bezug auf Ortung, Betrieb und Reaktionszeit in Anhang I der Empfehlung ITU-R M. 1652 (8) entspricht, vermeidet, dass WAS/Funk-LANs Frequenzen nutzen, die auch von Radarsystemen genutzt werden. Die Wirksamkeit der Techniken in EN 301 893 bezüglich des Schutzes von Radarsystemen mit fester Frequenz wird überwacht werden. Die Norm kann geändert werden, um neuen Entwicklungen auf der Grundlage von Studien der Mitgliedstaaten über geeignete Prüfmethoden und Verfahren zur Störungsminderung Rechnung zu tragen.

(11)

Von der Gemeinschaft und der ITU wird anerkannt, dass weitere Studien und Möglichkeiten für die Entwicklung von alternativen, technisch-operationellen Bedingungen für WAS/Funk-LANs erforderlich sind, ohne den angemessenen Schutz anderer Primärdienste, insbesondere der Funkortung, zu gefährden. Außerdem sollten die nationalen Verwaltungen Mess- und Prüfreihen durchführen, um die Koexistenz zwischen verschiedenen Diensten zu erleichtern. Derlei Studien und Entwicklungen werden bei der späteren Überprüfung dieser Entscheidung berücksichtigt.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzbänder 5 250—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz für drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs).

Artikel 2

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)“: Breitband-Funksysteme für private und der Öffentlichkeit zugängliche Anwendungen, die einen drahtlosen Zugang unabhängig von der Netztopologie ermöglichen.

b)

„Verwendung in Innenräumen“: Verwendung innerhalb eines Gebäudes, einschließlich vergleichbarer Orte wie z. B. eines Flugzeugs, in denen die Abschirmung normalerweise für die zur Erleichterung der gemeinsamen Nutzung mit anderen Diensten erforderliche Dämpfung sorgt.

c)

„Mittlere effektiv abgestrahlte Leistung (EIRP)“: EIRP während der Pegelspitze (burst) bei der Übertragung, die gleichzeitig die maximale Sendeleistung darstellt, wenn eine Anpassung der Sendeleistung erfolgt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten weisen bis spätestens 31. Oktober 2005 die Frequenzbänder 5 150—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz zu und treffen alle damit verbundenen geeigneten Maßnahmen für die Einführung von WAS/Funk-LANs gemäß den besonderen in Artikel 4 genannten Bedingungen.

Artikel 4

(1)   Im Frequenzband 5 150—5 350 MHz wird die Verwendung von WAS/Funk-LANs nur in Innenräumen zugelassen, wobei die maximale mittlere EIRP 200 mW beträgt.

Ferner wird die maximale mittlere EIRP-Dichte beschränkt

a)

auf 0,25 mW/25 kHz in jedem 25 kHz-Teilband im Band 5 150—5 250 MHz und

b)

auf 10 mW/MHz in jedem 1 MHz-Teilband im Band 5 250—5 350 MHz.

(2)   Im Frequenzband 5 470—5 725 MHz wird die Verwendung von WAS/Funk-LANs in Innenräumen und im Außenbereich mit einer maximalen mittleren EIRP von 1 W und einer maximalen mittleren EIRP-Dichte von 50 mW/MHz in jedem 1 MHz-Band zugelassen.

(3)   WAS/Funk-LANs, die in den Frequenzbändern 5 250—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz betrieben werden, passen ihre Sendeleistung dynamisch an, wodurch sich ein durchschnittlicher Abschwächungsfaktor von mindestens 3 dB gegenüber der höchstzulässigen Sendeleistung der Systeme ergibt.

Wird die Sendeleistung nicht dynamisch angepasst, so sind die höchstzulässige mittlere EIRP und die Obergrenze für die entsprechende mittlere EIRP-Dichte für die Frequenzbänder 5 250—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz um 3 dB zu verringern.

(4)   WAS/Funk-LANs, die in den Frequenzbändern 5 250—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz betrieben werden, verwenden Minderungstechniken, die zumindest den gleichen Schutz bieten wie die in EN 301 893 beschriebenen Anforderungen in Bezug auf Ortung, Betrieb und Reaktionszeit, um einen mit Ortungsfunksystemen kompatiblen Betrieb zu gewährleisten. Solche Minderungstechniken machen die Auswahl eines bestimmten Kanals aus allen verfügbaren Kanälen gleich wahrscheinlich und sorgen so für eine im Durchschnitt nahezu gleichförmige Verteilung der Spektrumsbeanspruchung.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Minderungstechniken regelmäßig und berichten der Kommission darüber.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2005

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 12.

(3)  ERC-Entscheidung (01)07 vom 12. März 2001„on harmonised frequencies, technical characteristics and exemption from individual licensing of Short Range Devices used for Radio Local Area Networks (RLANs) operating in the frequency band 2 400—2 483,5 MHz“.

(4)  Auftrag an die CEPT zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und insbesondere der Betriebsbedingungen für eine effiziente Frequenznutzung durch lokale Funknetze (Funk-LANs) in den Frequenzbändern 5 150—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz.

(5)  Antwort der CEPT auf den EG-Auftrag zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und insbesondere der Betriebsbedingungen für eine effiziente Frequenznutzung durch lokale Funknetze (Funk-LANs) in den Frequenzbändern 5 150—5 350 MHz und 5 470—5 725 MHz.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(7)  EN 301 893 ist eine vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entwickelte harmonisierte Norm mit dem Titel „Broadband Radio Access Networks (BRAN); 5 GHz high performance RLAN; Harmonized EN covering essential requirements of article 3.2 of the R&TTE Directive“. Das ETSI ist nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates anerkannt. Diese harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 98/34/EG erteilten Auftrags erstellt. Der vollständige Text der Norm EN 301 893 ist erhältlich bei ETSI, 650 Route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis Cedex.

(8)  Empfehlung ITU-R M. 1652: „Dynamic frequency selection (DFS) in wireless access systems including radio local area networks for the purpose of protecting the radiodetermination service in the 5 GHz band (Questions ITU-R 212/8 and ITU-R 142/9)“.


19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 96/609/EG der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in der Republik Elfenbeinküste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2584)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/514/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 96/609/EG (2) wird das „Ministère de l'Agriculture et des Ressources Animales — Direction Générale des Ressources Animales (MARA-DGRA)“ als die in der Republik Côte d’Ivoire für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde bezeichnet.

(2)

Im Zuge der Umstrukturierung der Verwaltung der Republik Côte d’Ivoire ist nunmehr das „Ministère de la Production Animale et des Ressources Halieutiques — Direction des Services Vétérinaires et de la Qualité (MIPARH-DSVQ)“ die zuständige Behörde.

(3)

Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Das MIPARH-DSVQ hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

(5)

Die Entscheidung 96/609/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Diese Entscheidung sollte innerhalb von 45 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung finden, damit die erforderliche Übergangsfrist gegeben ist.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/609/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Das ‚Ministère de la Production Animale et des Ressources Halieutiques — Direction des Services Vétérinaires et de la Qualité (MIPARH-DSVQ)‘ ist die in der Republik Côte d’Ivoire für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Côte d’Ivoire müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Jeder Erzeugnissendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterzeichnet.

2.

Die Erzeugnisse müssen von zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen oder Kühlhäusern bzw. von registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3.

Jede Verpackung, ausgenommen unverpackt eingefrorene Fischereierzeugnisse für die Konservenindustrie, muss in unauslöschbaren Zeichen die Angabe ‚CÔTE D’IVOIRE‘ und die Zulassungsnummer bzw. Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des MIPARH-DSVQ sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.“

4.

Anhang A wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 2. September 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 37.


ANHANG

„ANHANG A

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus der Republik Côte d’Ivoire, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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19.7.2005   

DE

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L 187/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2663)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/515/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (3) sieht vor, dass ab 30. Juni 2005 alle Informationen in den Gemeinsamen Veterinärdokumenten für die Einfuhr von Erzeugnissen mit dem TRACES-System erfasst werden müssen.

(2)

Bei der Bereitstellung des Offline-Datenerfassungssystems zur Bewältigung des außerordentlichen Anstiegs der daraus entstandenen Arbeitsbelastung und bei der Entwicklung einer Schnittstelle zur Herstellung einer Verbindung zwischen den nationalen Systemen und dem TRACES-System sind Verzögerungen aufgetreten.

(3)

Für die Schulung der Spediteure durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine aktive Teilnahme an der Eingabe der Daten in das TRACES-System ist noch einige Zeit erforderlich.

(4)

Deshalb sollte die in der Entscheidung 2004/292/EG gesetzte Frist, ab der die Erfassung aller Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr von Erzeugnissen verbindlich wird, verlängert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses +für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/123/EG (ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 53).