ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
15. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 des Rates vom 24. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 des Rates vom 24. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1113/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einstellung der Überprüfung für einen neuen Ausführer der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1114/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1115/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1116/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1117/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1118/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1119/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2005 des EAGFL, Abteilung Garantie

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1120/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1121/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1122/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1123/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 15. Juli 2005

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1124/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1125/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 32. Teilausschreibung

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1126/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 im Rahmen des Kontingents von Mais anzuwendenden Kürzungssatzes

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1127/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1128/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Mais anzuwendenden Kürzungssatzes

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1129/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1130/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1034/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1131/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

43

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1132/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

47

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1133/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1134/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1135/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1136/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 868/2005

54

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 20. Juni 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/95 über die Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem Rumänischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen

55

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.37.750/B2 — Brasseries Kronenbourg — Brasseries Heineken) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3597)

57

 

*

Empfehlung der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1540)

60

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 96/355/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Senegal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2651)  ( 1 )

64

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 1999/120/EG zwecks Aufnahme eines Betriebs in Albanien in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten Tierdärme einführen dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2657)  ( 1 )

68

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1111/2005 DES RATES

vom 24. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (2) enthält Bestimmungen, die die Organisation der Stiftung und insbesondere ihres Verwaltungsrats betreffen. Diese Bestimmungen wurden mehrmals geändert, da der Verwaltungsrat bei jedem Beitritt neuer Mitgliedstaaten um neue Mitglieder erweitert werden musste.

(2)

Im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten externen Bewertung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, im Folgenden „Stiftung“ genannt, wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 anzupassen, damit die Stiftung und ihre Managementstrukturen weiterhin wirksam und effizient arbeiten können, wozu auch die Überarbeitung der Bestimmungen über den Sachverständigenausschuss gehört.

(3)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen zu überdenken und geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

(4)

Eine gemeinsame Stellungnahme zur künftigen Lenkung und zur Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Stiftung, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wurde der Kommission vom jeweiligen Management- oder Verwaltungsrat vorgelegt.

(5)

Die dreigliedrige Leitungsstruktur der Stiftung, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung durch Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Arbeit dieser Einrichtungen.

(6)

Die Beteiligung der Sozialpartner an der Leitung dieser drei Einrichtungen der Gemeinschaft ist eine Besonderheit, weshalb die Einrichtungen nach gemeinsamen Regeln arbeiten sollten.

(7)

Die Bildung dreier Gruppen (Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) innerhalb des dreigliedrigen Verwaltungsrats und die Benennung von Koordinatoren für die Gruppen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen hat sich als ausschlaggebend erwiesen. Entsprechend sollte diese Vorkehrung formalisiert und auch auf die Gruppe der Regierungsvertreter ausgeweitet werden.

(8)

Die Beibehaltung des Prinzips der dreigliedrigen Repräsentation sämtlicher Mitgliedstaaten gewährleistet, dass alle maßgeblichen Akteure eingebunden werden und dass die Vielfalt der Interessen und Konzepte berücksichtigt wird, durch die soziale Fragen gekennzeichnet sind.

(9)

Die bevorstehende Erweiterung der Union und ihre praktischen Folgen für die Stiftung erfordern vorausschauendes Handeln. Wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollten die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats angepasst werden.

(10)

Um Kontinuität in der Arbeit der Stiftung sowie eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, muss der in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats vorgesehene Vorstand gestärkt werden. In der Zusammensetzung des Vorstands sollte sich weiterhin die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats widerspiegeln.

(11)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(12)

Der Verwaltungsrat sollte in der Lage sein, entsprechend einem bestimmten Bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms einen zeitlich begrenzten formellen Beitrag unabhängiger Sachverständiger einzuholen.

(13)

Es ist angebracht, das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die die einzige Agentur der Gemeinschaft mit eigenem Personalstatut gewesen ist, in der gleichen Weise zu behandeln wie die anderen Bediensteten, die von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt sind, und diesem Personal — unter Berücksichtigung der von ihm erworbenen Rechte, insbesondere bezüglich der Laufbahn und der Pensionsansprüche — dieselben Vergünstigungen zukommen zu lassen, die gemäß dem reformierten Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden.

(14)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 des Vertrags vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Stiftung arbeitet so eng wie möglich mit den spezialisierten Einrichtungen, Stiftungen und Instituten in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Lenkungs- und Managementstruktur der Stiftung umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Vorstand;

c)

einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen. Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ernannt.

Die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei der Vorlage der Listen der Kandidaten um eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und von der Stiftung auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende, wobei je eine Person aus jeder der drei in Artikel 7 genannten Gruppen und eine Person aus dem Kreis der Vertreter der Kommission gewählt wird; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(5)   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(6)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

(7)   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände sein. Koordinatoren, die keine Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 1 sind, nehmen an den Sitzungen teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

(8)   Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein, der elf Mitglieder umfasst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 7 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind.

(9)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft dessen Vorsitzender zusätzliche Sitzungen ein.

(10)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

(11)   Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeit und Beschlüsse informiert.“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat leitet die Stiftung, deren Leitlinien er festlegt. Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das Vierjahres-Turnusprogramm der Stiftung fest.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Verwaltungsrat gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Regelungen für seine Tätigkeit festgelegt werden. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Der Rat kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Geschäftsordnung übermittelt wurde, mit einfacher Mehrheit Änderungen an ihr beschließen.“

c)

Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:

„(4)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Durchführung der von diesem gefassten Beschlüsse und trifft alle für ein ordnungsgemäßes Management der Stiftung notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat darf dem Vorstand nicht die in den Artikeln 12 und 15 genannten Zuständigkeiten übertragen.“

5.

Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Der Direktor ist für das Management der Stiftung sowie die Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand angenommenen Beschlüsse und Programme zuständig. Der Direktor nimmt die rechtliche Vertretung der Stiftung wahr.

(2)   Der Direktor übt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befugnisse aus.

(3)   Der Direktor bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats und des Vorstands vor. Der Direktor, der stellvertretende Direktor oder beide nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands teil.

(4)   Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Leitung der Stiftung verantwortlich.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors unabhängige Sachverständige auswählen und deren Stellungnahme zu bestimmten Fragen im Rahmen des Vierjahres-Turnusprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms einholen.“

6.

Artikel 11 wird gestrichen.

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Direktor stellt vor dem 1. Juli jedes Jahres auf der Grundlage der Leitlinien des Artikels 7 ein jährliches Arbeitsprogramm auf. Dieses Programm ist Bestandteil des Vierjahres-Turnusprogramms. Den in dem jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Projekten werden entsprechende Ausgabenvoranschläge beigefügt.

Bei der Aufstellung dieser Programme berücksichtigt der Direktor die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.“

b)

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat die Programme zur Genehmigung vor.“

8.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Das Personal der Stiftung, das nach dem 4. August 2005 eingestellt wird, unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (BBSB) in der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 259/68 (3). Es gilt Anhang XIII Abschnitt 2 des Statuts der Beamten.

(2)   Alle von der Stiftung und ihren Mitarbeitern gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 (4) vor dem 4. August 2005 geschlossenen Arbeitsverträge gelten als nach Artikel 2 Buchstabe a BBSB geschlossen. Für diese Verträge gelten ab dem genannten Datum die Bestimmungen des Anhangs XIII Abschnitte 1, 3 und 4 des Statuts der Beamten mit Ausnahme des Artikels 22 Absatz 2.

Die Mitarbeiter haben das Recht, zu dem genannten Datum den Vertrag zu beenden, ohne die in Artikel 45 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 vorgesehene Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Für die Abfindungen bei Beendigung des Vertrags und der Arbeitslosenunterstützung gilt in diesem Fall die Beendigung des Vertrags als von der Stiftung vorgenommen.

(3)   Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde bzw. der zu Vertragsabschlüssen berechtigten Behörde übertragenen Befugnisse aus.

(4)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die angemessenen Durchführungsbestimmungen.

9.

In einigen anderen Sprachfassungen der Verordnung wird im gesamten verfügenden Teil das Äquivalent der deutschen Bezeichnung „Verwaltungsrat“ durch eine angemessenere Bezeichnung ersetzt; diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  Stellungnahme vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1649/2003 des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 25).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EG, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).“


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1112/2005 DES RATES

vom 24. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2) enthält Bestimmungen über Ziele, Aufgaben und Organisation der Agentur und insbesondere ihres Verwaltungsrats. Diese Bestimmungen wurden nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geändert, da der Verwaltungsrat durch neue Mitglieder erweitert werden musste.

(2)

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, ein Schlüsselelement für die Förderung der Beschäftigungsqualität, stellt einen der wichtigsten sozialpolitischen Bereiche der Europäischen Union dar. In der Mitteilung der Kommission „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“ vom 11. März 2002 wird unterstrichen, welch wichtige Rolle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, im Folgenden „Agentur“ genannt, bei den zum Erreichen der darin festgelegten Ziele notwendigen Sensibilisierungs- und Antizipierungsaktionen zukommt.

(3)

In der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002—2006) (3) wird die Agentur aufgefordert, als treibende Kraft bei der Zusammenstellung und Verbreitung von Informationen über bewährte Verfahren und bei den Sensibilisierungs- und Vorsorgeaktionen zu wirken. Der Rat fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf europäischer Ebene durch die Agentur zu fördern, und begrüßt die Absicht der Kommission, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Aufgabenstellung der Agentur unter Berücksichtigung des externen Bewertungsberichts und der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu diesem Bericht vorzulegen.

(4)

Auch das Europäische Parlament unterstützt in seiner Entschließung zu der Mitteilung der Kommission: „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“ vom 23. Oktober 2002 die führende Rolle für die Agentur bei nichtlegislativen Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene im Bereich von Sicherheit und Gesundheit und hofft, dass die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Agentur entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in diesem politischen Bereich weiterhin ihre Zusammenarbeit verbessern und stärken.

(5)

In der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Juni 2002 zu der Mitteilung der Kommission „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“ (4) wird die Rolle der Agentur bei der Bewertung von Risiken unterstrichen und die Notwendigkeit regelmäßiger Kontakte zwischen der Agentur und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen hervorgehoben, um Doppelarbeit zu vermeiden und ein gemeinsames Nachdenken anzuregen.

(6)

In der Mitteilung der Kommission über die Bewertung der Agentur, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 ausgearbeitet wurde und sich auf eine im Jahr 2001 durchgeführte externe Bewertung sowie auf die Beiträge des Verwaltungsrats und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz stützt, wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zu ändern, um Effizienz und Wirkung der Agentur und ihrer Managementstrukturen zu erhalten und zu verbessern.

(7)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen zu überdenken und geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

(8)

Die Verwaltungsräte der Agentur, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen haben der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme zur künftigen Leitung der Agenturen und zur Arbeitsweise der Verwaltungsräte vorgelegt.

(9)

Die dreigliedrige Leitungsstruktur der Agentur, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Arbeit der Agenturen.

(10)

Die Beteiligung der Sozialpartner an der Leitung dieser drei Einrichtungen der Gemeinschaft ist eine Besonderheit, weshalb die Agenturen nach gemeinsamen Regeln arbeiten sollten.

(11)

Es hat sich als ausschlaggebend erwiesen, dass es im dreigliedrigen Verwaltungsrat die drei Gruppen der Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gibt und dass für die Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Koordinator ernannt wurde. Diese Vorkehrung sollte daher formalisiert und auf die Gruppe der Regierungsvertreter ausgedehnt werden. Entsprechend den Leitlinien für die Entwicklung künftiger Gemeinschaftseinrichtungen in der Mitteilung der Kommission „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass alle relevanten Akteure in den Verwaltungsräten dieser Einrichtungen vertreten sein müssen, und entsprechend dem von den Staats- und Regierungschefs vereinbarten Grundsatz einer aktiveren Beteiligung der Sozialpartner an der Entwicklung der sozialpolitischen Agenda sollten alle Mitglieder des Verwaltungsrats (Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Kommission) einheitlich über je eine Stimme verfügen.

(12)

Die Beibehaltung des Prinzips der dreigliedrigen Repräsentation sämtlicher Mitgliedstaaten gewährleistet, dass alle maßgeblichen Akteure eingebunden werden und dass die für soziale Fragen kennzeichnende Vielfalt der Interessen und Konzepte berücksichtigt wird.

(13)

Die bevorstehende Erweiterung der Union und ihre praktischen Folgen für die Agentur erfordern vorausschauendes Handeln. Wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollten die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats angepasst werden.

(14)

Um Kontinuität in der Arbeit der Agentur sowie eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, muss der in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats vorgesehene Vorstand gestärkt werden. In der Zusammensetzung des Vorstands sollte sich weiterhin die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats widerspiegeln.

(15)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 des Vertrags vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziel

Damit gemäß dem Vertrag sowie den nachfolgenden Gemeinschaftsstrategien und Aktionsprogrammen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Arbeitsumwelt verbessert wird, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, verfolgt die Agentur das Ziel, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Sammlung, Analyse und Verbreitung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise; damit sollen Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden einzelstaatlichen Prioritäten und Programme ermittelt und gleichzeitig die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme auf Gemeinschaftsebene geliefert werden;

b)

Sammlung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Forschung im Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, sowie Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;“.

ii)

Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:

„h)

Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung guter Praxisbeispiele und Unterstützung von Präventivmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen. Im Bereich der guten Praktiken sollte sich die Agentur insbesondere auf solche Praktiken konzentrieren, die als praktische Instrumente bei der Erstellung von Bewertungen der Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einzusetzen sind, sowie auf die Ermittlung der zur Beseitigung dieser Risiken zu ergreifenden Maßnahmen;

i)

Mitwirkung an der Entwicklung gemeinschaftlicher Strategien und Aktionsprogramme zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unbeschadet der Befugnisse der Kommission;“.

iii)

Der folgende Buchstabe j wird hinzugefügt:

„j)

Die Agentur stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für die Endnutzer verständlich sind. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 eng mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten innerstaatlichen Anlaufstellen zusammen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Damit Überschneidungen vermieden werden, arbeitet die Agentur möglichst eng mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instituten, Stiftungen, Facheinrichtungen und Programmen zusammen. Insbesondere arbeitet die Agentur, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur baut ein Netzwerk auf, das sich zusammensetzt aus

den wichtigsten Bestandteilen der einzelstaatlichen Informationsnetze, einschließlich der einzelstaatlichen Organisationen der Sozialpartner, wobei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Rechnung getragen wird;

den innerstaatlichen Anlaufstellen;

gegebenenfalls den themenspezifischen Ansprechstellen.“

b)

In Artikel 4 Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Agentur regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschließlich aller Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur beitragen könnten, wobei eine möglichst vollständige Erfassung ihres Hoheitsgebiets anzustreben ist.

Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden oder eine von ihnen benannte innerstaatliche Anlaufstelle sorgen für die Koordinierung und/oder Weitergabe der auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermittelnden Informationen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen innerstaatlichen Anlaufstelle und der Agentur auf der Grundlage des angenommenen Arbeitsprogramms der Agentur. Die einzelstaatlichen Behörden berücksichtigen die Ansichten der Sozialpartner auf nationaler Ebene nach Maßgabe der einzelstaatlichen Gesetzgebung und/ oder Praxis.“

4.

Folgender Artikel wird hinzugefügt:

„Artikel 7a

Lenkungs- und Managementstrukturen

Die Lenkungs- und Managementstruktur der Agentur umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Vorstand;

c)

einen Direktor.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung

„Artikel 8

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden auf Vorschlag des Sprechers der jeweiligen Gruppe im Ausschuss ernannt.

Die Vorschläge der drei Gruppen des Ausschusses werden dem Rat vorgelegt; sie werden auch der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt.

Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ernannt.

Die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei Vorlage der Listen der Kandidaten um eine angemessene Vertretung der verschiedenen Wirtschaftszweige und eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat. Diese Vorlage erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Neubesetzung des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 3 und 4 und des Artikels 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5).

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und von der Agentur auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Ausnahmsweise wird die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt sind, verlängert, bis ein neuer Verwaltungsrat gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 ernannt worden ist.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4)   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände sein. Koordinatoren, die keine ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 1 sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende, wobei je eine Person aus jeder der drei genannten Gruppen und eine Person aus dem Kreis der Vertreter der Kommission gewählt wird; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(5)   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(6)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme, und die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms gefasst werden und Auswirkungen auf die Haushalte der innerstaatlichen Anlaufstellen haben, bedürfen jedoch außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Regierungsvertreter.

Der Verwaltungsrat legt ein schriftliches Beschlussfassungsverfahren fest, für das Unterabsatz 1 entsprechend gilt.

(7)   Der Verwaltungsrat gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Regelungen für seine Tätigkeit festgelegt werden. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Der Rat kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Geschäftsordnung übermittelt wurde, mit einfacher Mehrheit Änderungen an ihr beschließen.

(8)   Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein, der elf Mitglieder umfasst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind.

(9)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe des Artikels 11 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Durchführung der von diesem gefassten Beschlüsse und trifft alle für ein ordnungsgemäßes Management der Agentur notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat darf dem Vorstand nicht die in den Artikeln 10, 13, 14 und 15 genannten Zuständigkeiten übertragen.

(10)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft dessen Vorsitzender zusätzliche Sitzungen ein.

(11)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

(12)   Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeit und die Beschlüsse des Vorstands informiert.

6.

In Artikel 9 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und ihr Direktor können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat legt die strategischen Ziele der Agentur fest. Insbesondere verabschiedet er den Haushalt, das Vierjahres-Turnusprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Direktor gemäß Artikel 11 nach Anhörung der Kommissionsstellen und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz erarbeiteten Entwurfs.“

b)

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

8.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und trägt die Verantwortung für

a)

die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,

b)

das Management und die laufende Verwaltung der Agentur,

c)

die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,

d)

die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,

e)

alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten,

f)

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstands.“

9.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  Stellungnahme vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38).

(3)  ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 100.

(5)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.“


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1113/2005 DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Einstellung der Überprüfung für einen neuen Ausführer der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (nachstehend „HAN“ abgekürzt) mit Ursprung in Algerien handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (2) eingeführt wurden. Mit dieser Verordnung wurden ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber HAN mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine in Kraft gesetzt.

2.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

2.1   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien erhielt die Kommission einen Antrag des algerischen Unternehmens Fertial SPA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antragsteller machte geltend, er sei nicht mit dem ausführenden Hersteller in Algerien verbunden, für dessen HAN die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten. Er behauptete ferner, er habe erst nach Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums (d. h. im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999) begonnen, HAN in die Gemeinschaft auszuführen.

2.2   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem der beratende Ausschuss angehört und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden war, leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 in Bezug auf den Antragsteller sowie die entsprechende Untersuchung ein.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 hob den durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Zoll auf die Einfuhren von u. a. vom Antragsteller hergestellte HAN von 6,88 EUR je Tonne auf. Zugleich wurden die Zollverwaltungen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung solcher Einfuhren einzuleiten.

2.3   Betroffene Ware

(5)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien führte („ursprüngliche Untersuchung“), d. h. um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung, die gemeinhin dem KN-Code 3102 80 00 zugewiesen werden und ihren Ursprung in Algerien haben.

2.4   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

2.5   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt).

3.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(9)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, später jedoch begann, diese Ware auszuführen.

(10)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, der Antragsteller sei mit einem ausführenden Hersteller verbunden, der an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt gewesen sei. Obwohl ein mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen auch einen Rohstoff an den an der ursprünglichen Untersuchung beteiligten ausführenden Hersteller lieferte, deutete nichts darauf hin, dass diese Geschäftsbeziehungen über den üblichen Geschäftsverkehr hinausgingen. Die Untersuchung ergab ferner, dass das mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen nicht tatsächlich mit dem ausführenden Hersteller verbunden war, der an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt gewesen war. Das Argument, der Antragsteller sei mit einem ausführenden Hersteller verbunden, der an der ursprünglichen Untersuchung mitgearbeitet habe, erwies sich somit als unbegründet.

(11)

Die Untersuchung ergab, dass die Kostenrechnung des Antragstellers erhebliche Mängel aufwies und nicht als geeignete Grundlage zur Ermittlung der individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller angesehen werden konnte.

(12)

Laut den Untersuchungsergebnissen beruhten die vom Antragsteller angegebenen Rohstoffkosten nicht auf tatsächlichen Kosten, sondern auf groben Schätzungen für eine Hälfte des UZ.

(13)

Die angegebenen Kosten, die aus dem Kostenrechnungssystem des Unternehmens stammten, konnten zudem nicht mit den Daten der Finanzbuchführung in Einklang gebracht werden. Auch konnte keine Verbindung zwischen den beiden normalerweise von dem Unternehmen verwendeten Buchführungssystemen (Kostenrechnung und Finanzbuchführung) hergestellt werden, da die Zahlen aus dem Kostenrechnungssystem nicht mit denen in der Finanzbuchführung übereinstimmten. Somit standen keine Beweise zur Verfügung, anhand deren hätte nachgewiesen werden können, dass die Kostenrechnung des Unternehmens ordnungsgemäß geführt worden war und sie die tatsächlich entstandenen Kosten im UZ widerspiegelte. Deshalb konnte nicht bewiesen werden, dass es sich bei den Unterlagen um ordnungsgemäße Aufzeichnungen der mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten handelte.

(14)

Folglich konnte keine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(15)

Zweck dieser von Fertial beantragten Überprüfung war die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller, die angeblich von der geltenden residualen Dumpingspanne für die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien abwich.

(16)

Da im Rahmen der Untersuchung nicht nachgewiesen werden konnte, dass die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers tatsächlich unter der in der ursprünglichen Untersuchung ermittelten residualen Dumpingspanne lag, ist der Antrag des Antragstellers abzulehnen und die Überprüfung für einen neuen Ausführer einzustellen. Die bei der ursprünglichen Untersuchung ermittelte Dumpingspanne von 9,7 % bzw. 6,88 EUR je Tonne ist demnach aufrechtzuerhalten, da nichts darauf hindeutet, dass der Antragsteller in geringerem Maße dumpte.

5.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(17)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 zollamtlich erfasst wurden.

6.   UNTERRICHTUNG

(18)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben.

(19)

Der Antragsteller widersprach den Schlussfolgerungen der Kommission und behauptete, alle angeforderten Informationen seien vorgelegt worden. Es wurde jedoch kein neues Beweismaterial vorgelegt, das eine Änderung der oben dargelegten Schlussfolgerungen rechtfertigen würde. Demnach wurden die Schlussfolgerungen bestätigt.

(20)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 eingeleitete Überprüfung für den neuen Ausführer wird eingestellt.

(2)   Der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 für alle Unternehmen in Algerien geltende Zollsatz wird rückwirkend auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 20.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1114/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

55,0

096

43,7

999

49,4

0707 00 05

052

77,8

999

77,8

0709 90 70

052

75,3

999

75,3

0805 50 10

388

67,3

524

71,9

528

54,5

999

64,6

0808 10 80

388

80,8

400

86,7

404

59,2

508

66,3

512

83,1

528

57,6

720

73,3

804

87,9

999

74,4

0808 20 50

388

85,5

512

43,1

528

67,3

800

31,4

804

99,5

999

65,4

0809 10 00

052

154,8

999

154,8

0809 20 95

052

284,4

400

310,6

999

297,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

85,0

999

85,0

0809 40 05

528

109,1

624

111,7

999

110,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1115/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 12. Juli 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 9,900 % der beantragten Menge erteilt.

(2)   Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 12. Juli 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 24,280 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2005 in Kraft.

Sie gilt bis 30. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 15.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1116/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b)

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c)

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8)

Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

0401 30 31 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 31 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 31 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 39 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 39 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 39 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,10

A01

EUR/100 kg

54,43

0402 10 11 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

9,94

A01

EUR/100 kg

12,00

0402 10 19 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

9,94

A01

EUR/100 kg

12,00

0402 10 91 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0994

A01

EUR/kg

0,1200

0402 10 99 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0994

A01

EUR/kg

0,1200

0402 21 11 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

9,94

A01

EUR/100 kg

12,00

0402 21 11 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,50

A01

EUR/100 kg

46,83

0402 21 11 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,08

A01

EUR/100 kg

48,89

0402 21 11 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,58

A01

EUR/100 kg

52,10

0402 21 17 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

9,94

A01

EUR/100 kg

12,00

0402 21 19 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,50

A01

EUR/100 kg

46,83

0402 21 19 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,08

A01

EUR/100 kg

48,89

0402 21 19 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,58

A01

EUR/100 kg

52,10

0402 21 91 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,84

A01

EUR/100 kg

52,41

0402 21 91 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

41,08

A01

EUR/100 kg

52,74

0402 21 91 9350

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

41,51

A01

EUR/100 kg

53,27

0402 21 91 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

44,60

A01

EUR/100 kg

57,25

0402 21 99 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,84

A01

EUR/100 kg

52,41

0402 21 99 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

41,08

A01

EUR/100 kg

52,74

0402 21 99 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

41,51

A01

EUR/100 kg

53,27

0402 21 99 9400

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

43,80

A01

EUR/100 kg

56,23

0402 21 99 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

44,60

A01

EUR/100 kg

57,25

0402 21 99 9600

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

47,75

A01

EUR/100 kg

61,29

0402 21 99 9700

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,52

A01

EUR/100 kg

63,59

0402 21 99 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,59

A01

EUR/100 kg

66,22

0402 29 15 9200

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0994

A01

EUR/kg

0,1200

0402 29 15 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3650

A01

EUR/kg

0,4683

0402 29 15 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3808

A01

EUR/kg

0,4889

0402 29 15 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4058

A01

EUR/kg

0,5210

0402 29 19 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3650

A01

EUR/kg

0,4683

0402 29 19 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3808

A01

EUR/kg

0,4889

0402 29 19 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4058

A01

EUR/kg

0,5210

0402 29 91 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4084

A01

EUR/kg

0,5241

0402 29 99 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4084

A01

EUR/kg

0,5241

0402 29 99 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4380

A01

EUR/kg

0,5623

0402 91 11 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,127

A01

EUR/100 kg

5,895

0402 91 19 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,127

A01

EUR/100 kg

5,895

0402 91 31 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,877

A01

EUR/100 kg

6,967

0402 91 39 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,877

A01

EUR/100 kg

6,967

0402 91 99 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

15,93

A01

EUR/100 kg

22,76

0402 99 11 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1055

A01

EUR/kg

0,1508

0402 99 19 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1055

A01

EUR/kg

0,1508

0402 99 31 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1095

A01

EUR/kg

0,1565

0402 99 31 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0953

A01

EUR/kg

0,1362

0402 99 39 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1095

A01

EUR/kg

0,1565

0403 90 11 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

9,81

A01

EUR/100 kg

11,83

0403 90 13 9200

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

9,81

A01

EUR/100 kg

11,83

0403 90 13 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,16

A01

EUR/100 kg

46,42

0403 90 13 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

37,75

A01

EUR/100 kg

48,45

0403 90 13 9900

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,23

A01

EUR/100 kg

51,63

0403 90 19 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,47

A01

EUR/100 kg

51,95

0403 90 33 9400

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3616

A01

EUR/kg

0,4642

0403 90 33 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4023

A01

EUR/kg

0,5163

0403 90 59 9310

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0403 90 59 9340

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

19,32

A01

EUR/100 kg

27,59

0403 90 59 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

19,32

A01

EUR/100 kg

27,59

0403 90 59 9510

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

19,32

A01

EUR/100 kg

27,59

0404 90 21 9120

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,48

A01

EUR/100 kg

10,23

0404 90 21 9160

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

9,94

A01

EUR/100 kg

12,00

0404 90 23 9120

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

9,94

A01

EUR/100 kg

12,00

0404 90 23 9130

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,50

A01

EUR/100 kg

46,83

0404 90 23 9140

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,08

A01

EUR/100 kg

48,89

0404 90 23 9150

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,58

A01

EUR/100 kg

52,10

0404 90 29 9110

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,84

A01

EUR/100 kg

52,41

0404 90 29 9115

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

41,08

A01

EUR/100 kg

52,74

0404 90 29 9125

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

41,51

A01

EUR/100 kg

53,27

0404 90 29 9140

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

44,60

A01

EUR/100 kg

57,25

0404 90 81 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0994

A01

EUR/kg

0,1200

0404 90 83 9110

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0994

A01

EUR/kg

0,1200

0404 90 83 9130

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3650

A01

EUR/kg

0,4683

0404 90 83 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3808

A01

EUR/kg

0,4889

0404 90 83 9170

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4058

A01

EUR/kg

0,5210

0404 90 83 9936

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1055

A01

EUR/kg

0,1508

0405 10 11 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,57

A01

EUR/100 kg

89,76

0405 10 11 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 19 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,57

A01

EUR/100 kg

89,76

0405 10 19 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 30 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,57

A01

EUR/100 kg

89,76

0405 10 30 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 30 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 50 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 50 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,57

A01

EUR/100 kg

89,76

0405 10 50 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 90 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

70,73

A01

EUR/100 kg

95,37

0405 20 90 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

62,41

A01

EUR/100 kg

84,16

0405 20 90 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

64,90

A01

EUR/100 kg

87,51

0405 90 10 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

85,16

A01

EUR/100 kg

114,82

0405 90 90 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,11

A01

EUR/100 kg

91,83

0406 10 20 9100

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9230

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

12,99

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

16,24

0406 10 20 9290

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9300

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9610

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9620

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9630

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

19,96

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

24,94

0406 10 20 9640

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,32

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

36,65

0406 10 20 9650

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

24,44

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

30,55

0406 10 20 9830

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

9,08

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

11,33

0406 10 20 9850

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

10,99

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,74

0406 20 90 9100

A00

EUR/100 kg

0406 20 90 9913

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

21,76

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

27,20

0406 20 90 9915

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,54

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

36,93

0406 20 90 9917

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

31,41

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

39,24

0406 20 90 9919

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,08

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,86

0406 30 31 9710

A00

EUR/100 kg

0406 30 31 9730

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,91

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

9,17

0406 30 31 9910

A00

EUR/100 kg

0406 30 31 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,91

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

9,17

0406 30 31 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

5,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,34

0406 30 39 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,91

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

9,17

0406 30 39 9700

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

5,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,34

0406 30 39 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

5,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,34

0406 30 39 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

6,44

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

15,09

0406 30 90 9000

A00

EUR/100 kg

0406 40 50 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,48

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,09

0406 40 90 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,41

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

44,26

0406 90 13 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,18

0406 90 15 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,57

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,06

0406 90 17 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,57

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,06

0406 90 21 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,43

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,30

0406 90 23 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,82

0406 90 25 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,67

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,63

0406 90 27 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

31,39

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

44,95

0406 90 31 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,03

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

41,60

0406 90 33 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,03

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

41,60

0406 90 33 9919

A00

EUR/100 kg

0406 90 33 9951

A00

EUR/100 kg

0406 90 35 9190

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

59,45

0406 90 35 9990

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

59,45

0406 90 37 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,18

0406 90 61 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,68

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,65

0406 90 63 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,02

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

63,49

0406 90 63 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,31

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,32

0406 90 69 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 69 9910

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,22

0406 90 73 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,12

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,75

0406 90 75 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,98

0406 90 76 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

32,71

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

46,82

0406 90 76 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,63

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,44

0406 90 76 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,92

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

48,15

0406 90 78 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,88

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,42

0406 90 78 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,54

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,76

0406 90 78 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,55

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,04

0406 90 79 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

42,19

0406 90 81 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,63

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,44

0406 90 85 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

57,80

0406 90 85 9970

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,98

0406 90 86 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,61

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,80

0406 90 86 9300

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

38,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

55,80

0406 90 86 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

57,80

0406 90 87 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9200

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,00

0406 90 87 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,86

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,49

0406 90 87 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9971

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9972

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

15,21

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

21,86

0406 90 87 9973

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,57

0406 90 87 9974

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,93

0406 90 87 9975

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,52

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,02

0406 90 87 9979

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,82

0406 90 88 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,29

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,13

0406 90 88 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

30,20

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,15

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01

Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Ausfuhren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) sowie Ausfuhren aufgrund von Verträgen mit Streitkräften, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.

L02

Andorra und Gibraltar.

L03

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Kanada, Australien, Neuseeland und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Ausfuhren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie Ausfuhren aufgrund von Verträgen mit Streitkräften, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.

L04

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1117/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 12. Juli 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 12. Juli 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag

bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

101,50

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

124,00


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1118/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 12. Juli 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 12. Juli 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 16,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1119/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2005 des EAGFL, Abteilung Garantie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 der Kommission (2) wurden für das Rechnungsjahr 2005 des EAGFL, Abteilung Garantie, die Zinssätze für die Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz (3) anzuwenden sind, festgesetzt.

(2)

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wurden in Bezug auf die Mitteilung und die Berücksichtigung des Durchschnittssatzes der von den neuen Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2004 getragenen Zinskosten und in Bezug auf die Einzelheiten der Berechnung des besonderen Zinssatzes für die Mitgliedstaaten geändert, in denen sich der Durchschnittssatz der getragenen Zinskosten auf mehr als das Doppelte des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes beläuft; daher sind nunmehr die mit der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 für die Berechnung der Finanzierungskosten für die oben genannten Interventionen festgesetzten Zinssätze zu ändern.

(3)

Da die Änderungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78 und (EWG) Nr. 411/88 mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2005 des EAGFL, Abteilung Garantie, zu verbuchenden Ausgaben wird

1.

der Zinssatz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 2,2 % festgesetzt;

2.

der besondere Zinssatz gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 2,1 % für Frankreich, Österreich, Portugal und Schweden und auf 2,0 % für Irland und Finnland festgesetzt;

3.

der besondere Zinssatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 2,5 % für das Vereinigte Königreich, auf 2,9 % für Lettland, auf 3,1 % für die Slowakei und Slowenien, auf 4,0 % für Zypern, auf 4,1 % für Polen und auf 9,2 % für Ungarn festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 312 vom 9.10.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2005 (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 8).


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1120/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 1. Juli 2005 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1021/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1021/2005 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1021/2005 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121).

(2)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 56.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 15. Juli 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

12,00

12,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

20,29

20,29

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

52,10

52,10

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

36,00

36,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

99,25

99,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

92,00

92,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1121/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 9,54 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 20,50 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1122/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2005 (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 69.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 15. Juli 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,64

5,48

1701 11 90 (1)

21,64

10,80

1701 12 10 (1)

21,64

5,29

1701 12 90 (1)

21,64

10,28

1701 91 00 (2)

27,52

11,47

1701 99 10 (2)

27,52

6,95

1701 99 90 (2)

27,52

6,95

1702 90 99 (3)

0,28

0,37


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1123/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 15. Juli 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 15. Juli 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

11,33

0

1703 90 00 (2)

11,90

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1124/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 15. JULI 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

32,04 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

30,64 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

32,04 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

30,64 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

34,83

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

33,31

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

33,31

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 32. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 32. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 37,9 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).


15.7.2005   

DE

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L 184/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 im Rahmen des Kontingents von Mais anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 der Kommission vom 28. März 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/18/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 149 000 t Mais für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eröffnet.

(2)

Die am 11. Juli 2005 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 gestellten und bei der Kommission am 11. Juli 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Mais „Rumänien“ wird bis zu 8,9425 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 der Kommission vom 28. März 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/18/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 230 000 t Weizen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eröffnet.

(2)

Die am 11. Juli 2005 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz ist festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 gestellten und bei der Kommission am 11. Juli 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Weizen „Rumänien“ wird bis zu 9,98047 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Mais anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 96 000 t Mais für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eröffnet.

(2)

Die am 11. Juli 2005 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 gestellten und bei der Kommission am 11. Juli 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Mais „Republik Bulgarien“ wird bis zu 1,58507 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1046/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 79).


15.7.2005   

DE

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L 184/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 1129/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 352 000 Tonnen Weizen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eröffnet.

(2)

Die am 11. Juli 2005 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 gestellten und bei der Kommission am 11. Juli 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Weizen „Republik Bulgarien“ wird bis zu 0,71846 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1046/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 79).


15.7.2005   

DE

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L 184/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1130/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1034/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1034/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1034/2005 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1034/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 12. Juli 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 2,717 % der beantragten Menge erteilt.

(2)   Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1034/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 12. Juli 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 0,765 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2005 in Kraft.

Sie gilt bis 30. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 11.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 15. Juli 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,717

2,717

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,781

1,781

– – in allen anderen Fällen

3,807

3,807

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

1,765

1,765

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,336

1,336

– – in allen anderen Fällen

2,855

2,855

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,781

1,781

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,807

3,807

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

2,326

2,326

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,781

1,781

– in allen anderen Fällen

3,807

3,807

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1132/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

53,30

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

45,68

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

45,68

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

68,53

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

53,30

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

45,68

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

45,68

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

60,91

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

49,49

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

57,11

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

43,78

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

9,52

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

60,91

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

60,91

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

60,91

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

60,91

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

59,67

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

45,68

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

59,67

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

45,68

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

45,68

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

59,67

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

45,68

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

62,53

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

43,40

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

45,68

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1133/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

5,48

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

5,12

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

4,72

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

4,36

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

4,08

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1134/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 8. bis 14. Juli 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 4,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1135/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 8. bis 14. Juli 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1136/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 868/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 868/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 8. bis 14. Juli 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 868/2005 eingereichten Angebote wird auf 20,96 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 2 800 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 18.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/55


BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-RUMÄNIEN

vom 20. Juni 2005

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/95 über die Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem Rumänischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen

(2005/502/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 111,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und in Rumänien können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau ihrer Beziehungen und zur Integration Europas leisten.

(2)

Es erscheint zweckmäßig, diese Zusammenarbeit auf der Ebene des Ausschusses der Regionen einerseits und des Rumänischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu organisieren.

(3)

Die mit Beschluss Nr. 1/95 (2) angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Geschäftsordnung des Assoziationsrates werden folgende Artikel angefügt:

„Artikel 18

Zur Unterstützung des Assoziationsrates wird ein Gemischter Beratender Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘ genannt) eingesetzt, um Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und in Rumänien zu fördern. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

1.

die rumänischen Kommunalbehörden auf ihre Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

2.

die rumänischen Kommunalbehörden auf ihre Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Rumäniens vorzubereiten;

3.

einen Informationsaustausch über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse abzuhalten, insbesondere über den Stand der Regionalpolitik der EU und des Beitrittsprozesses sowie die Vorbereitung der rumänischen Kommunalbehörden auf diese Politik;

4.

den multilateralen strukturierten Dialog zwischen a den rumänischen Kommunalbehörden und b den Regionen der EU-Mitgliedstaaten zu fördern, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen den Kommunalbehörden Rumäniens einerseits und den Regionen und Kommunen der EU-Mitgliedstaaten andererseits der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten;

5.

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den Kommunalbehörden Rumäniens und den Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten abzuhalten;

6.

den Austausch von Erfahrung und Wissen im Bereich der Regionalpolitik und der strukturpolitischen Interventionen zwischen a den rumänischen Kommunalbehörden und b den Regionen und Kommunen der EU-Mitgliedstaaten zu fördern, insbesondere von Know-how und Techniken für die Ausarbeitung regionaler und kommunaler Entwicklungspläne oder -strategien und den möglichst effizienten Einsatz von Strukturfondsmitteln;

7.

den rumänischen Kommunalbehörden im Wege des Informationsaustauschs bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf regionaler und kommunaler Ebene zu helfen;

8.

von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Europa-Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

Artikel 19

Der Ausschuss setzt sich aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und acht Vertretern des Rumänischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt.

Der Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder, was die Förderung des Dialogs zwischen den Regional- und Kommunalbehörden betrifft, von sich aus.

Der Ausschuss kann Empfehlungen an den Assoziationsrat aussprechen.

Durch die Auswahl der Mitglieder wird gewährleistet, dass der Ausschuss ein möglichst getreues Abbild der verschiedenen Ebenen der Regional- und Kommunalbehörden sowohl in der Europäischen Gemeinschaft als auch in Rumänien ist.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuss tritt in Abständen zusammen, die er selbst in seiner Geschäftsordnung bestimmt.

Der Vorsitz im Ausschuss wird von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen und einem Mitglied des Rumänischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen gemeinsam geführt.

Artikel 20

Der Ausschuss der Regionen einerseits und der Rumänische Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits tragen jeweils die Kosten für Personal, Reise und Tagegelder sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt der Ausschuss der Regionen, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Rumänische und aus dem Rumänischen, die vom Rumänischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2005.

Für den Assoziationsrat

Der Vorsitzende

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

(2)  ABl. L 171 vom 21.7.1995, S. 41.


Kommission

15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/57


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.37.750/B2 — Brasseries Kronenbourg — Brasseries Heineken)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3597)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2005/503/EG)

Am 29. September 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

I   EINLEITUNG

(1)

Die Entscheidung betrifft eine „Waffenstillstands“vereinbarung hinsichtlich des Verkaufs von Bier für den Außer-Haus-Konsum („AHK“ bzw. „Horeca-Sektor“) in Frankreich. Die Kommission hat nachgewiesen, dass die beiden wichtigsten Brauereigruppen in Frankreich, Brasseries Kronenbourg S.A. und Heineken France S.A. (ehemals „SOGEBRA“), sowie ihre jeweiligen Muttergesellschaften zum Zeitpunkt der Ereignisse, Groupe Danone und Heineken N.V., diese Vereinbarung am 21. März 1996 nach einem „Übernahmekrieg“ um Getränkegroßhändler geschlossen haben. Gegenstand der Vereinbarung waren einerseits der Aufkauf von Getränkegroßhändlern, um dem damit verbundenen Anstieg der Übernahmekosten schnell Einhalt zu gebieten, und andererseits das Herstellen eines Gleichgewichts zwischen den Vertriebsnetzen der beiden Partner. Die „Waffenstillstands“vereinbarung wurde jedoch nie verwirklicht.

II   ZUSAMMENFASSUNG DER KARTELLSACHE

1.   Hintergründe der Sache und Verfahrensablauf

(2)

Die Sache geht zurück auf Informationen von Interbrew N.V. (jetzt „Inbev N.V.“) über das belgische Brauereikartell (Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (ABl. L 200 vom 7.8.2003, S. 1)). Auf der Grundlage dieser Angaben nahm die Kommission im Jahr 2000 mehrere Nachprüfungen vor und richtete zusätzlich Auskunftsverlangen an die Betroffenen.

(3)

Am 4. Februar 2004 leitete die Kommission das Verfahren ein und verabschiedete die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen Brasseries Kronenbourg S.A., Heineken France S.A., Groupe Danone und Heineken N.V. Alle Parteien legten der Kommission schriftliche Stellungnahmen vor, verzichteten jedoch auf ihr Recht auf Anhörung.

2.   Betroffener Sektor

(4)

Gegenstand dieser Sache sind die Bierverkäufe im französischen Horeca-Sektor.

(5)

Auf die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen entfielen zusammen etwa drei Viertel des 1999 in Frankreich konsumierten Biers.

3.   Art der Zuwiderhandlung

(6)

Die Kommission hat die nachstehend erläuterte Zuwiderhandlung festgestellt. Am 12. Februar 1996 bekundeten Heineken N.V. und Heineken France S.A. gegenüber Groupe Danone und Brasseries Kronenbourg S.A. ihre Absicht, die Gruppen Fischer und Saint Arnould zu übernehmen. Da über diese beiden Gruppen ein erhebliches Volumen an Kronenbourg-Bier vertrieben wurde, löste dies einen wahren Übernahmekrieg aus. Dabei kauften die beiden Brauereikonzerne eine große Anzahl von Getränkegroßhändlern auf, was zu einer starken Inflation der Übernahmepreise für entsprechende Großhändler führte. Am 21. März 1996 schlossen Brasseries Kronenbourg S.A., Heineken France S.A. und ihre jeweiligen Mutterunternehmen, Groupe Danone und Heineken N.V., eine „Waffenstillstands“vereinbarung über den Aufkauf von Großhändlern und das Herstellen eines Gleichgewichts zwischen ihren Vertriebsnetzen. Die Vereinbarung betraf insbesondere:

einen zeitweiligen Stopp bei Übernahmen (Verbot des Aufkaufs von Großhändlern, die nicht auf einer gemeinsam aufgestellten Liste standen),

die Abstimmung des Gesamtvolumens des über die Vertriebsnetze der Parteien abgesetzten Biers, sowie

die Abstimmung der Mengen an Markenbier, die über die Vertriebskanäle der jeweils konkurrierenden Partei abgesetzt werden.

(7)

Die Existenz der „Waffenstillstands“vereinbarung geht eindeutig aus einer internen Mitteilung der Heineken-Gruppe hervor und wurde auch von Danone und Brasseries Kronenbourg S.A. nicht bestritten. Es ist jedoch anzumerken, dass der Kommission keine Beweise für die Verwirklichung der Vereinbarung vorliegen. Vielmehr wurden einige der einen Partei zuerkannte Großhändler letztlich von der anderen aufgekauft, und die Parteien erwarben auch weiterhin nicht auf der abgestimmten Liste verzeichnete Großhändler. Ferner versuchten die Parteien während des Zeitraums 1996—2002 in den von ihnen kontrollierten Vertriebsnetzen, das Bier ihres Konkurrenten durch eigenes zu ersetzen. Eine Vereinbarung zur Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den Marken war somit nicht mehr von Interesse.

III   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

(8)

Im vorliegenden Fall wurde mit der „Waffenstillstands“vereinbarung vom 21. März 1996 zunächst das Ziel verfolgt, die Investitionen der Gruppen Heineken und Danone zu kontrollieren, denn kurzfristig sollte damit dem Anstieg der Kosten für Großhändlerübernahmen Einhalt geboten werden. Des Weiteren kommt die Vereinbarung einer Vereinbarung zur Aufteilung des AHK-Marktes zwischen den beiden Gruppen gleich: Durch das Herstellen eines doppelten Gleichgewichts strebten die Parteien danach, dass keine von beiden auf diesem Markt eine Vormachtstellung gegenüber der anderen erlangen konnte.

(9)

Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt. Da mit der in der vorliegenden Sache beanstandeten Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs durch die Festlegung eines Status quo für Übernahmen und eines Gleichgewichts zwischen den Vertriebsnetzen der Parteien bezweckt wurde, kommt die Kommission zu der Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, auch wenn diese Vereinbarung ohne Auswirkungen blieb.

2.   Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(10)

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann. Dies ist im vorliegenden Fall zutreffend.

(11)

Die Vertriebsnetze der französischen Brauereien sind einer der wichtigsten Marktzugänge für ausländische Brauereien, die kein eigenes Vertriebsnetz in Frankreich unterhalten. Unter diesen Voraussetzungen war eine Vereinbarung zum Herstellen eines Gleichgewichts auf nationaler Ebene zwischen den Vertriebsnetzen von Heineken N.V. bzw. Heineken France S.A. und Groupe Danone bzw. Brasseries Kronenbourg S.A. geeignet, die Bedingungen für den Zugang zum Horeca-Markt für ausländische Brauereien und somit das Einfuhrvolumen zu beeinflussen. Ferner war und ist Interbrew France, der größte Bierimporteur in Frankreich, von den Vertriebsnetzen von Heineken France S.A. und Brasseries Kronenbourg S.A. abhängig, um den Vertrieb eines beträchtlichen Volumens seiner Produkte auf dem AHK-Markt zu gewährleisten. Insofern konnten durch eine Vereinbarung zur Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Vertriebsnetzen dieser Unternehmen die Geschäftsbedingungen, die sie Interbrew France für den Vertrieb seiner Produkte boten, beeinflusst werden.

IV   GELDBUSSEN

1.   Grundbetrag

(12)

Die Kommission trägt i der Art der Zuwiderhandlung, ii ihren tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt, soweit diese messbar sind, und iii der geografischen Ausdehnung des relevanten Marktes Rechnung.

i)

Bei dem Waffenstillstand handelt es sich um eine horizontale Vereinbarung zur Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen, die über größere Marktanteile verfügen. Eine Vereinbarung zur kurzfristigen Kontrolle der Kosten für die Übernahme von Großhändlern durch die Beendigung eines Übernahmekrieges kann allerdings nicht mit einem klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wie einer Vereinbarung zur Festsetzung von Preisen, gleichgesetzt werden. Was die Vereinbarung zum Herstellen eines Gleichgewichts auf längere Sicht zwischen den Vertriebsnetzen der beiden Brauereikonzerne angeht, so gilt festzuhalten, dass eine derartige Vereinbarung einer Aufteilung des Marktes gleichkommt. Es liegt jedoch keine Aufteilung des Marktes im „klassischen“ Sinne vor, da mit der Vereinbarung vielmehr eine marktbeherrschende Stellung eines Konzerns verhindert werden sollte, anstatt jeglichen Wettbewerb zwischen den beiden Gruppen auszuschalten oder Dritte zu behindern.

ii)

Die Vereinbarung wurde nicht umgesetzt und hatte daher keine Auswirkungen auf den Markt.

iii)

Hinsichtlich der Ausdehnung des relevanten räumlichen Marktes berücksichtigt die Kommission, dass die Vereinbarung zwar das gesamte Gebiet des französischen Mutterlands betraf, jedoch auf den AHK-Sektor beschränkt war, der weniger als ein Drittel des Gesamtumsatzes in Frankreich ausmacht.

(13)

In Anbetracht dieser Tatsachen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Adressaten dieser Entscheidung eine schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag begangen haben.

(14)

Da die Vereinbarung nicht verwirklicht wurde, gibt es keine Gründe für Aufschläge auf die gegen die betreffenden Unternehmen verhängte Geldbuße.

(15)

Der Grundbetrag der Geldbuße wurde daher für Groupe Danone/Brasseries Kronenbourg S.A. und für Heineken N.V./Heineken France S.A. auf jeweils 1 000 000 Euro festgesetzt.

2.   Erschwerende Umstände

(16)

Danone (damals unter dem Namen BSN) wurde bereits 1984 sanktioniert, und zwar wegen Vereinbarungen mit dem Ziel der Aufteilung des Marktes zur Aufrechterhaltung eines Status quo sowie zum Herstellen eines Gleichgewichts auf dem Markt (Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag, IV/30.988 — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Flachglassektor in den Benelux-Ländern (ABl. L 212 vom 8.8.1984, S. 13)). Das Vorliegen eines Rückfalls als erschwerender Umstand rechtfertigt somit eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für Groupe Danone/Brasseries Kronenbourg S.A. um 50 Prozent. Weitere erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

3.   Mildernde Umstände

(16)

Es liegen keine mildernden Umstände vor.

4.   Endbeträge der Geldbußen

(18)

Für die Geldbußen der Unternehmen werden somit die folgenden Endbeträge festgelegt:

Groupe Danone und Brasseries Kronenbourg S.A. haften gesamtschuldnerisch für einen Betrag von 1 500 000 EUR,

Heineken N.V. und Heineken France S.A. haften gesamtschuldnerisch für einen Betrag von 1 000 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/60


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2005

zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1540)

(2005/504/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (1) vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sind Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

(2)

Es gibt kein einheitliches Verfahren, durch das sichergestellt werden kann, dass Falschmünzen erkannt und aus dem Verkehr gezogen werden. Dies birgt die Gefahr, dass Falschmünzen und andere den Euro-Münzen ähnelnde Objekte, die in betrügerischer Absicht oder versehentlich in Umlauf gebracht wurden, weitergereicht werden und so möglicherweise die Öffentlichkeit verunsichern und schädigen.

(3)

Bei der Echtheitsprüfung von Münzen mit Sortiergeräten werden verschiedene Objekte zurückgewiesen, unter anderem gefälschte Münzen und echte Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind. Echte, aber nicht für den Umlauf geeignete Münzen werden zudem von Unternehmen und Privatpersonen an die zuständigen Behörden übergeben.

(4)

Es gibt keine einheitlichen Regeln für die Behandlung und Vergütung von nicht für den Umlauf geeigneten echten Münzen durch die nationalen Behörden. Dies hat zur Folge, dass es unterschiedliche Behandlungsmethoden in den einzelnen Ländern der Euro-Zone gibt und zu Verzerrungen bei der Vergütung derartiger Euro-Münzen kommt.

(5)

Um die Umsetzung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zu erleichtern, sollte geregelt werden, nach welchem Verfahren Euro-Umlaufmünzen auf Echtheit zu prüfen und Fälschungen, den Euro-Münzen ähnelnde Objekte sowie nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Bargeldkreislauf zu entfernen sind.

(6)

Um gleiche Bedingungen für nicht für den Umlauf geeignete echte Euro-Münzen zu schaffen, sollten Leitlinien für die Behandlung und die Vergütung bzw. den Umtausch derartiger Münzen aufgestellt werden —

EMPFIEHLT:

TEIL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND EMPFOHLENE VORGEHENSWEISE

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Echtheitsprüfung von Euro-Münzen“: Prüfung von Euro-Münzen auf Echtheit durch automatische elektromechanische Sortierung oder durch manuelle Prüfung. Aussortiert werden dabei Fälschungen sowie echte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen, dem Euro ähnelnde ausländische Münzen und andere Metallobjekte wie den Euro-Münzen ähnelnde Medaillen und Marken;

b)

„nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen“: echte Euro-Umlaufmünzen, die beschädigt sind oder deren technische Parameter und Echtheitsmerkmale sich namentlich durch eine vergleichsweise lange Umlaufdauer oder zufällig verändert haben (Abmessungen, Gewicht, Farbe, Korrosion, Randbeschädigungen), sowie mutwillig veränderte Münzen, die keine Fälschungen sind. In Bezug auf die technischen Spezifikationen gelten Münzen im Sinne dieser Empfehlung als nicht für den Umlauf geeignet, wenn eine Abmessung mindestens 0,30 Millimeter und/oder das Gewicht mindestens 5 % von der für die jeweilige Euro-Münze festgelegten Spezifikation abweicht.

Artikel 2

Empfohlene Vorgehensweise

Die Mitgliedstaaten sollten die Echtheitsprüfung der in ihrem Hoheitsgebiet umlaufenden Euro-Münzen gemäß Teil II dieser Empfehlung durchführen oder überwachen.

Die Mitgliedstaaten sollen einheitliche Regeln für die Behandlung sowie die Vergütung bzw. den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen gemäß Teil III dieser Empfehlung festlegen.

TEIL II

ECHTHEITSPRÜFUNG VON EURO-MÜNZEN

Artikel 3

Echtheitsprüfungs- und Testanforderungen

Auf Echtheit geprüft werden sollten mindestens die folgenden Stückelungen: 2 Euro, 1 Euro, 50 Cent.

Die Echtheitsprüfung sollte zentral und/oder im Rahmen der Münzgeldbehandlung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Hinblick auf die Umsetzung der in den Artikeln 4 bis 6 dieser Empfehlung vorgesehenen Echtheitsprüfverfahren mit den Kreditinstituten und anderen betroffenen professionellen Bargeldverwendern im Kontakt stehen.

In jedem Mitgliedstaat sollten alljährlich mindestens 10 % des Nettogesamtvolumens, das der jeweilige Mitgliedstaat bis zum Ende des Vorjahres an den betreffenden Euro-Münzstückelungen herausgegeben hat, auf Echtheit geprüft werden. Um sicherzustellen, dass die fragliche Menge von Euro-Münzen gemäß Artikel 4 bis 6 auf Echtheit geprüft wird, sollten die Mitgliedstaaten bei einer angemessenen Zahl von Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldverwendern entsprechende Kontrollen durchführen.

Artikel 4

Tests zur Überprüfung der Sortiergeräte

Die Funktionstüchtigkeit der Sortiergeräte sollte anhand eines Erkennungstests überprüft werden, dem gegebenenfalls ein Sortiertest nach folgendem Muster vorausgehen sollte:

1.

Der Sortiertest soll sicherstellen, dass das Gerät in der Lage ist, alle Euro-Münzstückelungen korrekt zu sortieren. Er wird durchgeführt, wenn nationale Vorschriften über die Sortiereigenschaften derartiger Geräte fehlen.

Der Sortiertest ist mit mindestens einhundert echten Euro-Münzen je Stückelung durchzuführen. Alle Stückelungen werden vermischt und durchlaufen das Gerät dreimal.

Bei jedem Durchlauf sollte eine Akzeptanzquote von mindestens 98 % erzielt werden. Liegen die für die Sortier und Erkennungstests verwendeten echten Euro-Münzen an der Grenze der spezifischen Toleranz, kann eine niedrigere Akzeptanzquote in Erwägung gezogen werden.

Vom Gerät aussortierte echte Münzen sollten erneut getestet werden. Nach drei aufeinanderfolgenden Durchläufen sollten alle echten Münzen akzeptiert worden sein.

2.

Der Erkennungstest soll sicherstellen, dass das Gerät in der Lage ist, den Euro-Münzen ähnelnde Objekte, die nicht den Spezifikationen der Euro-Münzen entsprechen, und insbesondere Falschmünzen auszusortieren.

Der Erkennungstest ist mit Falschmünzexemplaren aller betroffenen Stückelungen durchzuführen und sollte auch Materialien umfassen, die zur Herstellung von münzähnlichen Objekten und Fremdmünzen verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte eine Reihe repräsentativer Familien aus den Beständen der nationalen Münzanalysezentren (MAZ) oder des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) verwendet werden. Diese Familien werden vom ETSC in Zusammenarbeit mit den nationalen MAZ definiert und aktualisiert.

Die Fälschungen werden mit einer in Zusammenarbeit mit dem ETSC festgelegten angemessenen Zahl echter Münzen vermischt und durchlaufen das Gerät dreimal. Bei jedem Durchlauf sollten sämtliche Fälschungen aussortiert werden.

3.

Unter Achtung der einzelstaatlichen Vorschriften sollten die in diesem Artikel vorgesehenen Tests mindestens einmal jährlich mit allen Sortiergeräten an den Standorten, an denen die Echtheitsprüfung erfolgt, bei den gemäß Artikel 3 ausgewählten Stellen durchgeführt werden.

Artikel 5

Weitere Sortiergerätetests bei nationalen MAZ oder beim ETSC

Um den Herstellern von Sortiergeräten die Möglichkeit zu geben, die nötigen Erkenntnisse für die Ersteinstellung ihrer Geräte zu erlangen, können bei bestimmten nationalen MAZ, beim ETSC oder nach bilateraler Übereinkunft beim Hersteller Tests durchgeführt werden. Die Tests sollten gemäß den Modalitäten und Geheimhaltungsvorschriften durchgeführt werden, die in Zusammenarbeit mit dem ETSC festgelegt wurden.

Im Anschluss an die Tests bei einem nationalen MAZ oder beim ETSC wird ein zusammenfassender Bericht erstellt, der dem betreffenden Unternehmen sowie in Kopie dem ETSC übermittelt wird. Der Bericht wird mindestens drei Jahre aufbewahrt und kann für Vergleichszwecke herangezogen werden.

Der Bericht sollte zumindest die Kennung des getesteten Geräts, die Testergebnisse und eine Gesamtbewertung, Angaben zur genauen inhaltlichen Zusammensetzung der verwendeten Testchargen, die Akzeptanzkriterien sowie Datum und Unterschrift des Testbefugten enthalten.

Die nationalen MAZ und das ETSC führen ein Register der Testergebnisse der bei ihnen getesteten Geräte. Ein konsolidiertes unverbindliches Verzeichnis der gemäß Absatz 2 erfolgreich getesteten Sortiergeräte kann bei den nationalen MAZ oder beim ETSC eingesehen werden.

Artikel 6

Prüfung und Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten sollten die Befähigung der gemäß Artikel 3 ausgewählten Institute zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen mindestens anhand folgender Faktoren überwachen:

Vorliegen schriftlicher Vorschriften und organisatorischer Abläufe im Sortierzentrum für die Erkennung von Fälschungen, von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und von den Euro-Münzen ähnelnden Objekten;

Einsatz entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter zur Umsetzung dieser Vorschriften;

Angemessenheit der technischen Mittel und Vorliegen des Hersteller-Erstberichts über die Leistungsstärke der Sortiergeräte;

Vorliegen eines schriftlichen Wartungsplans zur Erhaltung der ursprünglichen Leistungsstärke der Sortiergeräte;

Vorliegen schriftlicher Mindestvorschriften für die diversen Verfahrensschritte der Sortierung von Euro-Münzen und für die unverzügliche Übergabe von gefälschten und falsch verdächtigen Münzen an die zuständigen nationalen Behörden;

Volumen der auf Echtheit geprüften Münzen.

Anlässlich der in Artikel 3 vorgesehenen Kontrollen kann unter Achtung der einzelstaatlichen Vorschriften auf Basis der vorstehenden Faktoren eine reduzierte Prüfung durchgeführt werden, über die sodann ein Prüfbericht erstellt wird.

Jeder Mitgliedstaat sollte dem ETSC alljährlich über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Echtheitsprüfung, einschließlich Kontrollen und Prüfungen, sowie über das Volumen der auf Echtheit geprüften Euro Münzen und den Anteil der verschiedenen zurückgewiesenen Objektkategorien an den einzelnen sortierten Umlaufmünzstückelungen Bericht erstatten.

TEIL III

BEHANDLUNG VON NICHT FÜR DEN UMLAUF GEEIGNETEN EURO-MÜNZEN

Artikel 7

Vergütung oder Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Jeder Mitgliedstaat sollte für in seinem Hoheitsgebiet oder außerhalb der Euro-Zone ansässige Unternehmen und Privatpersonen die Möglichkeit der Vergütung oder gegebenenfalls des Umtauschs von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vorsehen. Dies sollte unabhängig von der nationalen Münzseite erfolgen, und es sollte die Stückelung der betreffenden Münzen erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der in Artikel 12 vorgesehenen Bewertung ähnliche Bedingungen für die Vergütung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen schaffen, damit diese unabhängig davon erfolgen kann, in welchem Land die Münzen aus dem Umlauf genommen wurden.

Die Mitgliedstaaten können eine Vergütung für mutwillig veränderte echte Euro-Münzen ablehnen, wenn diese Münzen (beispielsweise durch Verunglimpfung des Bildnisses des Königs oder des Ausgabestaates) gegen nationale Gepflogenheiten oder Traditionen verstoßen.

Artikel 8

Bearbeitungsgebühr

Für die Vergütung oder den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen sollte grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Die Gebühr sollte in der gesamten Euro-Zone einheitlich sein und sich auf 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen belaufen.

Pro einreichendem Unternehmen kann jährlich bis zu ein Kilogramm nicht für den Umlauf geeigneter Münzen je Stückelung von der Bearbeitungsgebühr gemäß Absatz 1 freigestellt werden.

Für Beutel/Pakete, die Fälschungen enthalten oder in einem Umfang, der eine eingehendere Prüfung im Sinne von Artikel 10 erforderlicht macht, Anomalien wie falsch sortierte Münzen, Fremdmünzen oder Euro-Münzen mit unkenntlicher Stückelung oder sonstige Abweichungen aufweisen, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Nennwerts des betreffenden Beutels/Pakets erhoben werden.

Die Mitgliedstaaten können eine generelle Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die einreichenden Unternehmen regelmäßig und eng mit den Behörden zusammenarbeiten, wenn es darum geht, nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr zu ziehen.

Die Kosten für den Transport und dergleichen sollten vom einreichenden Unternehmen getragen werden.

Für die Übergabe von Falschmünzen an die Behörden sollten keine Bearbeitungs- oder sonstigen Gebühren erhoben werden.

Artikel 9

Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Alle Münzen sollten nach Stückelungen getrennt in den jeweiligen Standardbeuteln oder paketen des Mitgliedstaats, an den der Antrag gestellt wird, eingereicht werden. Bei Abweichung von den geltenden Standards kann die Annahme verweigert werden.

Sofern keine nationalen Verpackungsbestimmungen bestehen, sollten die Beutel oder Pakete Folgendes enthalten:

500 Münzen bei den Stückelungen 2 EUR und 1 EUR;

1 000 Münzen bei den Stückelungen 0,50 EUR, 0,20 EUR und 0,10 EUR;

2 000 Münzen bei den Stückelungen 0,05 EUR, 0,02 EUR und 0,01 EUR.

Alle Beutel/Pakete sollten deutlich lesbar mit folgenden Angaben versehen sein: Name des einreichenden Unternehmens, Gesamtwert und Stückelung, Gewicht, Verpackungsdatum und Nummer des Beutels/Pakets. Das einreichende Unternehmen sollte eine Packliste mit einer Aufstellung der eingereichten Beutel/Pakete vorlegen.

Liegt die Gesamtmenge der nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen unter den vorgenannten Standardmengen, so können die nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen nach Stückelungen getrennt in nichtstandardmäßigen Verpackungen eingereicht werden.

Artikel 10

Prüfung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten bei den eingereichten nicht für den Umlauf geeigneten Münzen Folgendes prüfen:

die Übereinstimmung mit den Mengenangaben für die einzelnen Beutel/Pakete;

die Echtheit, um Fälschungen auszuschließen;

das Erscheinungsbild, um sicherzugehen, dass die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt sind.

(2)   Die eingereichte Münzmenge sollte durch Wiegen der einzelnen Beutel/Pakete überprüft werden. Dabei sollte eine Toleranzmarge von – 2 % bis + 1 % um das Nenngewicht der Standardpackgrößen nach Artikel 9 Absatz 2 eingeräumt werden. Weichen die üblichen nationalen Packgrößen von den vorgenannten Standards ab, so ist eine gleichwertige Prüfung durchzuführen. Außerdem sollten alle Beutel/Pakete auf optische Auffälligkeiten geprüft werden.

Liegt das Gewicht des Beutels/Pakets außerhalb der Toleranz, so muss der gesamte Inhalt des jeweiligen Beutels/Pakets behandelt werden.

(3)   Die Echtheit und das Erscheinungsbild können stichprobenweise überprüft werden. Bei den Stückelungen 2 EUR, 1 EUR, 0,50 EUR, 0,20 EUR und 0,10 EUR sollte eine repräsentative Stichprobe von mindestens 10 % der eingereichten Münzmenge geprüft werden.

(4)   Für die Echtheitsprüfung der Stichproben gemäß Absatz 3 gelten folgende Grundsätze:

i)

bei maschineller/automatischer Sortierung sollten die Geräte gemäß Teil II dieser Empfehlung eingestellt worden sein;

ii)

in allen anderen Fällen sind die Kriterien der nationalen MAZ anzuwenden.

Wird eine Fälschung entdeckt, so muss der gesamte Inhalt des Beutels/Pakets auf Echtheit geprüft werden.

(5)   Das Erscheinungsbild sollte anhand der Stichproben nach Absatz 3 überprüft werden, um festzustellen, ob ein Beutel/Paket Auffälligkeiten wie falsch sortierte Münzen, Fremdmünzen oder Euro-Münzen mit unkenntlicher Stückelung aufweist. Treten derartige Auffälligkeiten bei mehr als 1 % des Inhalts auf, so ist der betreffende Beutel/das betreffende Paket erneut zu prüfen und der Anteil der nicht für eine Vergütung in Frage kommenden Münzen auf einem der folgenden Wege festzustellen:

i)

alle in dem betreffenden Beutel/Paket enthaltenen Münzen werden auf eine von den zuständigen nationalen Behörden festzulegende Weise manuell geprüft;

ii)

zusätzlich zu der Stichprobe gemäß Absatz 3 wird eine weitere Stichprobe von 10 % des Inhalts des betreffenden Beutels/Pakets auf das Erscheinungsbild geprüft. Der in den beiden Stichproben insgesamt festgestellte Prozentsatz der nicht für eine Vergütung in Frage kommenden Münzen wird sodann auf den Gesamtinhalt des Beutels/Pakets angewandt.

Artikel 11

Information und Kommunikation

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) alljährlich über die vergüteten und umgetauschten nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen Bericht erstatten. Dabei sollten auch Menge und Stückelung der Münzen angegeben werden. Außerdem wird die Kommission regelmäßig Berichte für den WFA erstellen.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Informationen über die für die Vergütung und den Umtausch zuständigen Stellen sowie über Modalitäten wie Verpackungsstandards und Gebühren auf entsprechenden Websites und in entsprechenden Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Bewertung

Drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung werden die vorliegenden Regeln anhand der gewonnenen Erfahrungen bewertet, unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Bedingungen für die Vergütung und den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen gemäß Artikel 7, die Zweckmäßigkeit einer etwaigen Aufhebung der Freistellung von der Bearbeitungsgebühr gemäß Artikel 8, die Möglichkeit einer zwischen den Mitgliedstaaten zu treffenden Regelung über die Entschädigung für vergütete nicht für den Umlauf geeignete Münzen und den etwaigen Rechtsetzungsbedarf.

Artikel 13

Adressaten

Diese Empfehlung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (2) gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2005

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.


15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/64


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 96/355/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Senegal

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2651)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/505/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 96/355/EG (2) wird das „Ministère de la pêche et des transports maritimes — Direction de l’océanographie et des pêches maritimes — Bureau du contrôle des produits halieutiques (MPTM — DOPM — BCPH)“ als die in Senegal für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde bezeichnet.

(2)

Im Zuge der Umstrukturierung der Verwaltung von Senegal ist nunmehr das „Ministère de l’Economie Maritime — Direction des Pêches Maritimes — Bureau de Contrôle des Produits Halieutiques (MEM — DPM — BCPH)“ die zuständige Behörde.

(3)

Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Das MEM-DPM-BCPH hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

(5)

Die Entscheidung 96/355/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Diese Entscheidung sollte innerhalb von 45 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Anwendung finden, damit die erforderliche Übergangsfrist gegeben ist.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/355/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Das ‚Ministère de l’Economie Maritime — Direction des Pêches Maritimes — Bureau de Contrôle des Produits Halieutiques (MEM — DPM — BCPH)‘ ist die in Senegal für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Senegal müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Jeder Erzeugnissendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterzeichnet.

2.

Die Erzeugnisse müssen von zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen oder Kühlhäusern bzw. von registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3.

Jede Verpackung, ausgenommen unverpackt eingefrorene Fischereierzeugnisse für die Konservenindustrie, muss in unauslöschbaren Zeichen die Angabe ‚SENEGAL‘ und die Zulassungsnummer bzw. Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des MEM — DPM — BCPH sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.“

4.

Anhang A wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 29. August 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 137 vom 8.6.1996, S. 24.


ANHANG

„ANHANG A

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Senegal, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/68


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 1999/120/EG zwecks Aufnahme eines Betriebs in Albanien in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten Tierdärme einführen dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2657)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/506/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 1999/120/EG der Kommission vom 27. Januar 1999 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Tierdärmen zulassen (2), wurden vorläufige Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten Tierdärme einführen dürfen.

(2)

Albanien hat einen Tierdärme erzeugenden Betrieb genannt, für den die zuständigen Behörden die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften bescheinigen.

(3)

Daher sollte dieser Betrieb in die mit der Entscheidung 1999/120/EG aufgestellte Liste aufgenommen werden.

(4)

Da der betreffende Betrieb noch nicht vor Ort kontrolliert worden ist, sollte für die Einfuhren aus diesem Betrieb die geringere Häufigkeit der Warenkontrollen, die in der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) vorgesehen ist, nicht zur Anwendung kommen.

(5)

Die Entscheidung 1999/120/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 99/120/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 22. Juli 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33) (Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) (Berichtigung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).


ANHANG

Folgender Text wird in den Anhang eingefügt:

„País: Albania/Země: Albánie/Land: Albanien/Land: Albanien/Riik: Albaania/Χώρα: Αλβανία/Country: Albania/Pays: Albanie/Paese: Albania/Valsts: Albānija/Šalis: Albania/Ország: Albánia/Pajjiż: L-Albanija/Land: Albanië/Państwo: Albania/País: Albânia/Krajina: Albánsko/Država: Albanija/Maa: Albania/Land: Albanien

1

2

3

4

5

1.7.2005

Ital Casing

Korcë

Korcë

1

1.

Ausgenommen Darm von Duodenum bis Rektum der Rinder jeden Alters oder daraus hergestellte Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Erzeugnisse von Tieren, die in Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay und Uruguay geboren, dort ständig gehalten und geschlachtet worden sind.“