ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 172

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
5. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in Bezug auf die Kennzeichnung von Eiern

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1040/2005 der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1042/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 hinsichtlich der Festsetzung des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Beihilfen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

76

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1045/2005 der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms

78

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1046/2005 der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

79

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1047/2005 der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

81

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/481/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

83

Abkommen zwischen der Ukraine und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

84

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1039/2005 DES RATES

vom 21. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in Bezug auf die Kennzeichnung von Eiern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab 1. Juli 2005 müssen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (2) auf örtlichen öffentlichen Märkten verkaufte Eier mit einem Erzeugercode versehen werden, der die Kennnummer des Erzeugerbetriebs enthält und aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann. In einigen Mitgliedstaaten kann diese Verpflichtung zu Schwierigkeiten für Kleinbetriebe mit geringem Einkommen führen, für die die Eiererzeugung oft nur einen Nebenerwerb darstellt. Da die Möglichkeit, Konsumeier auf dem öffentlichen örtlichen Markt zu verkaufen, für diese Betriebe von großer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung ist, empfiehlt es sich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, diese Betriebe von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen. Es sollte eine diesbezügliche Ausnahme für Erzeuger von Eiern vorgesehen werden, deren Betrieb nicht mehr als 50 Legehennen umfasst.

(2)

In Anbetracht der Dringlichkeit ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 erhält folgende Fassung:

„Eier, die der Erzeuger auf einem örtlichen öffentlichen Markt abgibt, müssen jedoch mit dem Code gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a versehen werden. Die Mitgliedstaaten können Eiererzeugungsbetriebe mit nicht mehr als 50 Legehennen von dieser Verpflichtung ausnehmen, vorausgesetzt, diese Eier werden auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft und Name und Anschrift des Betriebes sind am Verkaufsort angegeben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1040/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

65,0

096

41,8

999

53,4

0707 00 05

052

93,0

999

93,0

0709 90 70

052

85,4

999

85,4

0805 50 10

382

71,1

388

64,6

528

50,5

999

62,1

0808 10 80

388

81,4

400

85,1

508

78,3

512

66,3

524

62,4

528

48,8

720

103,7

804

91,2

999

77,2

0808 20 50

388

87,6

512

60,6

528

69,3

800

55,9

999

68,4

0809 10 00

052

182,7

999

182,7

0809 20 95

052

279,5

068

218,2

400

317,1

999

271,6

0809 40 05

624

121,4

999

121,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1041/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 157,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 sind Durchführungsbestimmungen zu treffen in Bezug auf das Standardformular für Recherchenberichte, die Teilung der Anmeldung und der Eintragung, den Widerruf von Entscheidungen, Vollmachten und Entscheidungen durch ein einzelnes Mitglied der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung.

(2)

Ab 10. März 2008 wird das Recherchensystem zwar weiter für Gemeinschaftsmarken verbindlich sein; Recherchen in den Markenregistern derjenigen Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, dass sie selbst eine Recherche durchführen, sollten aber freiwilligen Charakter erhalten und an die Zahlung einer Gebühr geknüpft sein. Zwecks Verbesserung der Qualität und zur Vereinheitlichung der Recherchenberichte wird hier ein Standardformular mit den wichtigsten Bestandteilen des Recherchenberichts vorgelegt.

(3)

Die Teilungserklärung und die Eintragung müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Der Widerruf einer Entscheidung oder einer Registereintragung von Amts wegen durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) („das Amt“) erfolgt künftig nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In den aufgeführten Ausnahmefällen ist eine Vollmacht vorgeschrieben. Ferner ist ein Verzeichnis einfach gelagerter Fälle enthalten, in denen ein einzelnes Mitglied der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung allein entscheidungsbefugt ist.

(4)

Darüber hinaus sollten die derzeit geltenden Regeln zwecks Verbesserung oder größerer Klarheit des Eintragungsverfahrens geändert werden. Zusätzlich sollten bestimmte Verfahrensaspekte anders geregelt werden, ohne das System dadurch grundlegend zu ändern.

(5)

Um den Möglichkeiten und Besonderheiten der elektronischen Anmeldung (E-Filing) Rechnung zu tragen, werden die folgenden Bestimmungen geändert: Regel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Regel 3 Absatz 2, Regel 61, Regel 72 Absatz 4, Regel 79, Regel 82, Regel 89 Absätze 1 und 2.

(6)

Die elektronische Anmeldung und die elektronische Veröffentlichung von Anmeldungen für eine Gemeinschaftsmarke sollte das Anmelden von Marken allgemein erleichtern und insbesondere das Anmelden von Farb- oder Hörmarken mittels einer Wiedergabe, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, verbessern. Die technischen Voraussetzungen, insbesondere das Datenformat von Klangdateien, sollten vom Präsidenten des Amtes festgelegt werden. Der elektronischen Anmeldung von Hörmarken kann eine Klangdatei beigefügt werden, und diese kann in die elektronische Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingebunden werden, um den öffentlichen Zugang zur eigentlichen klanglichen Wiedergabe zu erleichtern.

(7)

Das Widerspruchsverfahren sollte ganz neu geregelt werden in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die eindeutige Festlegung der Rechtsfolgen bei Mängeln und die Anpassung der Bestimmungen an den chronologischen Ablauf des Verfahrens.

(8)

Aufgrund der neuen Zuständigkeit des Amtes für die Prüfung der Zulässigkeit von Umwandlungen kann eine Umwandlung insofern teilweise zurückgewiesen werden, als die Umwandlung für einige Mitgliedstaaten zulässig, für andere aber unzulässig sein kann. Darüber hinaus sollten bestimmte Kriterien für die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse in Bezug auf die Sprache eines Mitgliedstaats hinzugefügt werden.

(9)

Was die Kostentragung durch die unterlegene Partei in Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren betrifft, sollte die Erstattungsfähigkeit der Vertretungskosten zwar begrenzt sein, die derzeit geltenden Höchstbeträge sollten aber leicht angehoben werden, da seit Verabschiedung der Durchführungsverordnung eine gewisse Zeit verstrichen ist. Für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sollten keine Höchstbeträge festgesetzt werden; stattdessen sollten die tatsächlichen Kosten erstattet werden, auf die die betreffenden Zeugen und Sachverständigen Anspruch haben.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wird wie folgt geändert:

1.

Regel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Einzelheiten zu sonstigen Datenkommunikationsmitteln, über die der Anmelder Mitteilungen entgegennehmen möchte, können angegeben werden. Für jeden Anmelder soll grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift;“

b)

In Buchstabe c wird Folgendes hinzugefügt:

„oder ein Verweis auf das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer früheren Gemeinschaftsmarkenanmeldung;“.

c)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters gemäß Regel 79;“.

d)

Buchstabe l wird hinzugefügt:

„l)

gegebenenfalls die Anforderung eines Recherchenberichts nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung.“

2.

Regel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, außer bei elektronischer Anmeldung, ist die Marke auf einem gesonderten Blatt, getrennt vom Textblatt der Anmeldung, wiederzugeben. Das gesonderte Blatt darf nicht größer als Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) und die für die Wiedergabe benutzte Fläche (Satzspiegel) nicht größer als 26,2 cm × 17 cm sein. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die richtige Stellung der Marke ist durch Hinzufügen des Wortes ‚oben‘ auf jeder Wiedergabe anzugeben, soweit sich diese nicht von selbst ergibt. Die Wiedergabe der Marke muss von einer Qualität sein, die die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format für die Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe zulässt.“

b)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)

Wird die Eintragung in Farbe beantragt, so muss die Wiedergabe der Marke gemäß Absatz 2 farbig sein. Zusätzlich sind die Farben, aus denen sich die Marke zusammensetzt, in Worten anzugeben, wobei die Benennung der Farben anhand eines anerkannten Farbcodes beigefügt werden kann.

(6)

Wenn eine Hörmarke angemeldet wird, besteht die Wiedergabe der Marke aus einer grafischen Wiedergabe der Klangfolge, vornehmlich in Form einer Notenschrift; bei elektronischer Anmeldung kann eine elektronische Datei beigefügt werden, die die klangliche Wiedergabe enthält. Der Präsident des Amtes bestimmt die zulässigen Formate und die maximale Größe der elektronischen Datei.“

3.

Regel 4 erhält folgende Fassung:

„Regel 4

Anmeldegebühren

Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu entrichten:

a)

eine Grundgebühr;

b)

eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse nach Regel 2;

c)

gegebenenfalls eine Recherchengebühr.“

4.

Folgende Regel 5a wird eingefügt:

„Regel 5a

Recherchenbericht

Die Recherchenberichte sind anhand eines Standardformulars zu verfassen, das mindestens folgende Informationen enthält:

a)

die Bezeichnung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, die die Recherche durchgeführt hat;

b)

das Aktenzeichen der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder die Nummer der Markeneintragungen, die Gegenstand des Recherchenberichts sind;

c)

den Anmeldetag und gegebenenfalls Prioritätstag der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder -eintragungen;

d)

den Tag der Eintragung der im Recherchenbericht aufgeführten Marken;

e)

den Namen und die Kontaktadresse des Inhabers der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder -eintragungen;

f)

eine Wiedergabe der im Recherchenbericht aufgeführten angemeldeten oder eingetragenen Marken;

g)

die Angabe der Klassen gemäß der Nizzaer Klassifikation, für die die älteren nationalen Marken angemeldet oder eingetragen wurden, oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken, die Gegenstand des Recherchenberichts sind, angemeldet oder eingetragen wurden.“

5.

In Regel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Falls es sich bei der älteren Anmeldung um eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung handelt, fügt das Amt von Amts wegen eine Abschrift der älteren Gemeinschaftsmarkenanmeldung bei.“

6.

Regel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Will der Anmelder den Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Erklärung über den Zeitrang unter Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die Marke eingetragen ist, der Nummer und des Anmeldetags der entsprechenden Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Der in Absatz 1 verlangte Nachweis ist dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Erklärung über den Zeitrang vorzulegen.“

7.

Regel 10 erhält folgende Fassung:

„Regel 10

Recherchen durch die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten

(1)

Wird bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kein Recherchenbericht gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung angefordert oder wird die Recherchengebühr gemäß Regel 4 Buchstabe c nicht innerhalb der für die Zahlung der Grundgebühr für die Anmeldung vorgesehenen Frist entrichtet, so erfolgt keine Recherche durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten.

(2)

Im Fall einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, erfolgt keine Recherche durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, wenn innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitteilt, kein Recherchenbericht gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung angefordert wird oder die Recherchengebühr nicht innerhalb dieses Zeitraums entrichtet wurde.“

8.

Regel 12 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:

„c)

die Wiedergabe der Marke mit Angaben und Beschreibungen gemäß Regel 3; ist die Wiedergabe der Marke farbig oder enthält sie Farben, erfolgt die Veröffentlichung farbig unter Angabe der Farbe(n), aus der (denen) sich die Marke zusammensetzt, sowie gegebenenfalls des angegebenen Farbcodes;“

9.

In Regel 13 werden Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 gestrichen.

10.

Folgende Regel 13a wird eingefügt:

„Regel 13a

Teilung der Anmeldung

(1)

Eine Erklärung der Teilung der Anmeldung gemäß Artikel 44a der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

a)

das Aktenzeichen der Anmeldung;

b)

den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teilanmeldung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für jede Teilanmeldung;

d)

das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben.

(2)

Stellt das Amt fest, dass die Auflagen in Absatz 1 nicht erfüllt sind oder dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, sich mit dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen überschneidet, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben, fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.

Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt die Teilungserklärung als unzulässig zurück.

(3)

Die Zeiträume, während deren die Teilungserklärung nach Artikel 44a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht zulässig ist, sind:

a)

die Zeit bis zur Zuerkennung eines Anmeldetages;

b)

die Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung;

c)

die Frist, die mit dem Folgetag der Ausstellung des Aufforderungsschreibens zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß Regel 23 Absatz 1 beginnt.

(4)

Stellt das Amt fest, dass die Teilungserklärung gemäß Artikel 44a der Verordnung oder gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b nicht zulässig ist, so weist es die Teilungserklärung als unzulässig zurück.

(5)

Das Amt legt für die Teilanmeldung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Anmeldung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für die Teilanmeldung.

(6)

Betrifft die Teilungserklärung eine Anmeldung, die bereits gemäß Artikel 40 der Verordnung veröffentlicht wurde, so wird die Teilung im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Die Teilanmeldung wird veröffentlicht; die Veröffentlichung beinhaltet die in Regel 12 aufgeführten Angaben. Die Veröffentlichung setzt keine neue Widerspruchsfrist in Gang.“

11.

Die Regeln 15 bis 20 erhalten folgende Fassung:

„Regel 15

Widerspruchsschrift

(1)

Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung („ältere Marken“) und/oder eines oder mehrerer sonstiger älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung („ältere Rechte“) erhoben werden, sofern alle älteren Marken oder Rechte demselben Inhaber bzw. denselben Inhabern gehören. Gehört eine ältere Marke und/oder ein älteres Recht mehr als einem Eigentümer (Miteigentum), so kann der Widerspruch von einem, mehreren oder allen Eigentümern eingelegt werden.

(2)

Die Widerspruchsschrift muss enthalten:

a)

das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, ferner den Namen des Anmelders der Gemeinschaftsmarke;

b)

eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts wie folgt:

i)

Wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung gestützt, so ist das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke anzugeben, oder ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, außerdem sind die Mitgliedstaaten einschließlich der Benelux-Staaten zu nennen, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder es ist gegebenenfalls anzugeben, dass es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt;

ii)

wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notorisch bekannt ist, so ist anzugeben, in welchem Mitgliedstaat die ältere Marke notorisch bekannt ist; zusätzlich sind entweder die Angaben nach Ziffer i oder eine Wiedergabe der Marke erforderlich;

iii)

wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 gestützt, so ist anzugeben, um was für ein Recht es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe des älteren Rechts erforderlich sowie die Angabe, ob dieses ältere Recht in der gesamten Gemeinschaft oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, und wenn Letzteres der Fall ist, in welchen Mitgliedstaaten;

c)

die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, also eine Erklärung, dass die jeweiligen Erfordernisse nach Artikel 8 Absätze 1, 3, 4 und 5 der Verordnung erfüllt sind;

d)

den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag sowie den Prioritätstag der älteren Marke, sofern es sich nicht um eine nicht eingetragene, notorisch bekannte Marke handelt;

e)

eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss die Wiedergabe farbig sein;

f)

die Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt,

g)

wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt bzw. Bekanntheit besitzt, die Angabe, in welchem Mitgliedstaat und für welche Waren und Dienstleistungen die Marke Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist;

h)

in Bezug auf den Widersprechenden:

i)

den Namen und die Anschrift des Widersprechenden gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

ii)

hat der Widersprechende einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e;

iii)

wird der Widerspruch von einem Lizenznehmer eingelegt oder von einer Person, die nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine diesbezügliche Erklärung mit Angaben zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs.

(3)

Die Widerspruchsschrift soll enthalten:

a)

die Angabe der Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch auf alle Waren und Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der beanstandeten Gemeinschaftsmarkenanmeldung sind;

b)

eine Begründung mit den wesentlichen Fakten und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel.

(4)

Beruht der Widerspruch auf mehr als einer älteren Marke oder mehr als einem älteren Recht, gelten die Absätze 2 und 3 für jedes dieser Rechte.

Regel 16

Sprachen der Widerspruchsschrift

(1)

Die Frist nach Artikel 115 Absatz 6 der Verordnung, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung seines Widerspruchs einzureichen hat, beträgt einen Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

(2)

Unterrichtet der Widersprechende oder der Anmelder das Amt vor dem Tag, an dem das Widerspruchsverfahren nach Regel 18 Absatz 1 beginnt, davon, dass sich beide Parteien nach Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben, so muss der Widersprechende, wenn die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache vorgelegt worden war, innerhalb eines Monats nach dem besagten Tag eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreichen. Wird die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, bleibt es bei der ursprünglichen Verfahrenssprache.

Regel 16a

Benachrichtigung des Anmelders

Die Widerspruchsschriften und die vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amts an eine der Parteien vor Ablauf der in Regel 18 aufgeführten Frist werden der Gegenpartei vom Amt übermittelt.

Regel 17

Zulässigkeitsprüfung

(1)

Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Wird die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.

(2)

Wird die Widerspruchsschrift nicht innerhalb der Widerspruchsfrist vorgelegt oder lässt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig nach Regel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b erkennen, gegen welche Anmeldung Widerspruch erhoben wird oder auf welche ältere Marke oder welches ältere Recht sich der Widerspruch gründet, oder enthält die Widerspruchsschrift keine Widerspruchsbegründung gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe c und werden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(3)

Reicht der Widersprechende die nach Regel 16 Absatz 1 erforderliche Übersetzung nicht ein, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Reicht der Widersprechende eine unvollständige Übersetzung ein, bleibt der nicht übersetzte Teil der Widerspruchsschrift bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt.

(4)

Wird die Widerspruchsschrift den sonstigen Bestimmungen von Regel 15 nicht gerecht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(5)

Die Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und die Entscheidung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4, einen Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, wird dem Anmelder mitgeteilt.

Regel 18

Beginn des Widerspruchsverfahrens

(1)

Gilt der Widerspruch gemäß Regel 17 als zulässig, so teilt das Amt den Parteien mit, dass das Widerspruchsverfahren zwei Monate nach Empfang dieser Mitteilung beginnt. Diese Frist kann um höchstens 24 Monate verlängert werden, wenn beide Parteien vor Ablauf der Frist eine derartige Verlängerung beantragen.

(2)

Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren und Dienstleistungen eingeschränkt, die nicht Gegenstand des Widerspruchs sind, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Parteien gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(3)

Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren und Dienstleistungen verzichtet, die Gegenstand des Widerspruchs sind, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält und bejahendenfalls auf welche der verbleibenden Waren und Dienstleistungen er sich bezieht. Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(4)

Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

(5)

Wird das Widerspruchsverfahren vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wegen der Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung oder gemäß Absatz 3 eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.

Regel 19

Substanziierung des Widerspruchs

(1)

Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nach Regel 18 Absatz 1.

(2)

Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

a)

Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

i)

wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder

ii)

wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

b)

beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet notorisch bekannt ist;

c)

wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, ist dies zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;

d)

wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung gestützt, ist der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen;

e)

wird der Widerspruch auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung gestützt, so ist das Eigentum des Widersprechenden sowie die Art seines Rechtsverhältnisses zum Agenten oder Vertreter zu belegen.

(3)

Die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 müssen in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.

(4)

Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Regel 20

Prüfung des Widerspruchs

(1)

Belegt der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs, wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen.

(2)

Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.

(3)

Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch.

(4)

Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern.

(5)

Regel 18 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend ab Eröffnung des Widerspruchsverfahrens.

(6)

Je nach Sachlage kann das Amt die Parteien auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten die Parteien Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. Das Amt ist nicht verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen, welche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden sollten oder nicht vorgebracht wurden.

(7)

Das Amt kann ein Widerspruchsverfahren wie folgt aussetzen:

a)

wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung gestützt wird, bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden Verfahren;

b)

wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (3) beruht, bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden Verfahren, oder

c)

wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist.

12.

Regel 22 erhält folgende Fassung:

„Regel 22

Benutzungsnachweis

(1)

Die Benutzung gemäß Artikel 43 Absätze 2 oder 3 der Verordnung ist nur dann nachzuweisen, wenn der Anmelder diesen Nachweis innerhalb der vom Amt nach Regel 20 Absatz 2 gesetzten Frist verlangt.

(2)

Hat der Widersprechende den Nachweis der Benutzung zu erbringen oder den Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, so fordert das Amt ihn auf, die erforderlichen Beweismittel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorzulegen. Legt der Widersprechende diese Beweismittel nicht fristgemäß vor, so weist das Amt den Widerspruch zurück.

(3)

Zum Nachweis der Benutzung dienen Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, sowie diesbezügliche Beweismittel gemäß Absatz 4.

(4)

Die Beweismittel sind gemäß den Regeln 79 und 79a einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung genannten schriftlichen Erklärungen.

(5)

Die Auforderung zum Nachweis der Benutzung setzt nicht voraus, dass gleichzeitig der Widerspruch begründet wird. Derartige Begründungen können zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis vorgelegt werden.

(6)

Werden die Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Beweismittel in diese Sprache innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorzulegen.“

13.

Regel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Das Amt liefert gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde.“

14.

In Regel 25 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.

15.

Folgende Regel 25a wird eingefügt:

„Regel 25a

Teilung der Eintragung

(1)

Eine Erklärung der Teilung einer Eintragung gemäß Artikel 48a der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Nummer der Eintragung;

b)

den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teileintragung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für jede Teileintragung;

d)

das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben.

(2)

Stellt das Amt fest, dass die Bedingungen in Absatz 1 nicht erfüllt sind oder das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sind, sich mit dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen überschneidet, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben, fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.

Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt die Teilungserklärung als unzulässig zurück.

(3)

Stellt das Amt fest, dass die Teilungserklärung gemäß Artikel 48a der Verordnung unzulässig ist, so weist das Amt die Teilungserklärung zurück.

(4)

Das Amt legt für die Teileintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die Teilanmeldung.“

16.

In Regel 26 Absatz 2 wird Buchstabe d gestrichen.

17.

Regel 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c wird gestrichen;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, der Nummer und des Anmeldetags der entsprechenden Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist;“.

18.

Regel 30 erhält folgende Fassung:

„Regel 30

Verlängerung der Eintragung

(1)

Der Antrag auf Verlängerung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;

b)

die Eintragungsnummer der zu verlängernden Gemeinschaftsmarke;

c)

wird die Verlängerung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt, für die die Marke eingetragen ist, die Angabe der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung beantragt wird, oder der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung nicht beantragt wird; zu diesem Zweck sind die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammenzufassen, ferner ist jeder Gruppe die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation voranzustellen.

(2)

Die gemäß Artikel 47 der Verordnung für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke zu entrichtenden Gebühren sind:

a)

eine Grundgebühr;

b)

eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse, für die eine Verlängerung beantragt wird; ferner

c)

gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr laut Gebührenordnung für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Einreichung des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung.

(3)

Werden die in Absatz 2 genannten Gebühren mittels einer in Artikel 5 Absatz 1 der Gebührenordnung genannten Zahlungsart entrichtet, so gilt dies als Verlängerungsantrag, sofern die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Regel und nach Artikel 7 Absatz 1 der Gebührenordnung gemacht werden.

(4)

Wird der Verlängerungsantrag zwar innerhalb der in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Fristen gestellt, sind aber die sonstigen in Artikel 47 der Verordnung und in diesen Regeln genannten Voraussetzungen für den Verlängerungsantrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit.

(5)

Wird ein Verlängerungsantrag nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf dieser Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht fristgemäß beseitig, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mit.

Reichen die entrichteten Gebühren nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen aus, für die die Verlängerung beantragt wird, so erfolgt keine derartige Feststellung, wenn eindeutig ist, auf welche Klassen sich die Gebühren beziehen. Liegen keine anderen Kriterien vor, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung.

(6)

Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 5 rechtskräftig, so löscht das Amt die Marke im Register. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Eintragung wirksam.

(7)

Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, so werden diese Gebühren erstattet.

(8)

Für zwei und mehr Marken kann ein einziger Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern für jede Marke die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Markeninhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt.“

19.

Regel 31 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

20.

Regel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Das Amt legt für die neue Eintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie den Antrag auf Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die neue Eintragung.“

21.

Regel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Regel 31 Absätze 1, 2, 5 und 7 gelten mit folgenden Einschränkungen entsprechend für die Eintragung einer Lizenz, für die Übertragung einer Lizenz, für ein dingliches Recht, für die Übertragung eines dinglichen Rechts, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder ein Insolvenzverfahren:

a)

Regel 31 Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für einen Antrag auf Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens;

b)

Regel 31 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 gilt nicht, wenn der Antrag vom Inhaber der Gemeinschaftsmarke gestellt wurde.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz, der Übertragung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, der Übertragung eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.“

c)

In Absatz 3 werden die Worte „Artikel 19, 22 oder 22“ durch die Worte „Artikeln 19 bis 22“ ersetzt, ferner die Worte „der obigen Absätze 1 und 2“ durch die Worte „gemäß obigem Absatz 1 sowie Regel 34 Absatz 2“.

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Lizenzen, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der beim Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt.“

22.

Regel 34 erhält folgende Fassung:

„Regel 34

Besondere Bestimmungen für die Eintragung von Lizenzen

(1)

Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass die Lizenz wie folgt im Register eingetragen wird:

a)

als ausschließliche Lizenz;

b)

als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;

c)

als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt, für die die Marke eingetragen ist;

d)

als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Gemeinschaft beschränkt;

e)

als zeitlich begrenzte Lizenz.

(2)

Wird der Antrag gestellt, die Lizenz nach Absatz 1 Buchstabe c, d oder e zu führen, so ist im Antrag auf Lizenzeintragung anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen, für welchen Teil der Gemeinschaft und für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.“

23.

Regel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Der Antrag auf Löschung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.“

24.

In Regel 36 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.

25.

Regel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Frist nach Artikel 115 Absatz 6 der Verordnung, innerhalb der eine Übersetzung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit einzureichen ist, beträgt einen Monat ab Einreichung des Antrags; wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, bleibt es bei der ursprünglichen Verfahrenssprache.“

26.

Regel 39 erhält folgende Fassung:

„Regel 39

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig

(1)

Stellt das Amt fest, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, so fordert es den Antragsteller auf, die Gebühr innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu entrichten. Wird die Gebühr nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Antragsteller erstattet.

(2)

Wird die nach Regel 38 Absatz 1 erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt, weist das Amt den Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück.

(3)

Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht den Anforderungen der Regel 37 entspricht, so fordert es den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(4)

Jede Entscheidung, durch die ein Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Absatz 2 oder 3 zurückgewiesen wird, wird dem Antragsteller und dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt.“

27.

Regel 40 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Jeder angenommene Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit wird dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt. Hat das Amt den Antrag als zulässig erklärt, fordert es den Inhaber der Gemeinschaftsmarke zur Stellungnahme innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Sofern Regel 69 nichts anderes bestimmt, werden alle von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen der Gegenpartei übermittelt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung setzt das Amt dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, verfällt die Gemeinschaftsmarke. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.“

d)

Es wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6)

Hat der Antragsteller gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 der Verordnung den Nachweis der Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, setzt das Amt dem Antragsteller eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, wird der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zurückgewiesen. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.“

28.

Die Regeln 44 und 45 erhalten folgende Fassung:

„Regel 44

Umwandlungsantrag

(1)

Der Antrag auf Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale Markenanmeldung gemäß Artikel 108 der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers der Umwandlung gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

b)

das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarke;

c)

die Gründe für die Umwandlung gemäß Regel 108 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung;

d)

die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;

e)

betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, müssen in der Anmeldung die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für die die Umwandlung beantragt wird; wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten gleich, sind die jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten anzugeben;

f)

wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 6 der Verordnung beantragt, muss die Anmeldung das Datum enthalten, an dem die Entscheidung des nationalen Gerichts rechtskräftig geworden ist, ferner eine Abschrift dieser Entscheidung; diese Abschrift kann in der Sprache vorgelegt werden, in der die Entscheidung getroffen wurde.

(2)

Der Umwandlungsantrag muss innerhalb der in Artikel 108 Absätze 4, 5 oder 6 der Verordnung bestimmten Frist eingereicht werden. Wird die Umwandlung nach erfolglosem Antrag auf Verlängerung der Eintragung beantragt, beginnt die in Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung bestimmte Dreimonatsfrist am Folgetag des Tages, an dem der Verlängerungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung spätestens zu stellen ist.

Regel 45

Prüfung des Umwandlungsantrags

(1)

Erfüllt der Umwandlungsantrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 108 Absatz 1 oder 2 der Verordnung oder wird er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eingereicht oder steht er nicht im Einklang mit Regel 44 der Durchführungsverordnung, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und setzt ihm eine Frist, innerhalb der er den Antrag abändern oder die fehlenden Angaben nachreichen kann.

(2)

Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.

(3)

Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht, weist das Amt den Antrag zurück.

Findet Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung Anwendung, so weist das Amt den Widerspruch nur für die Mitgliedstaaten als unzulässig zurück, für die die Umwandlung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist.

(4)

Hat das Amt oder ein Gemeinschaftsmarkengericht wegen absoluter Eintragungshindernisse bezüglich der Sprache eines Mitgliedstaats die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung für alle Mitgliedstaaten unzulässig, in denen die betreffende Sprache Amtssprache ist. Hat das Amt oder ein Gemeinschaftsmarkengericht wegen absoluter, für die gesamte Gemeinschaft geltender Eintragungshindernisse oder aufgrund einer älteren Gemeinschaftsmarke oder eines sonstigen gemeinschaftsrechtlichen gewerblichen Schutzrechts die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung für alle Mitgliedstaaten unzulässig.“

29.

Regel 47 erhält folgende Fassung:

„Regel 47

Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten

Erfüllt der Umwandlungsantrag die Voraussetzungen der Verordnung und der vorliegenden Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Regel 48 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Markenamts, für die der Antrag als zulässig erklärt wurde. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.“

30.

In Regel 50 Absatz 1 wird Folgendes hinzugefügt:

„In dem besonderen Fall, dass sich die Beschwerde gegen eine in einem Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung richtet, ist Artikel 78a der Verordnung nicht auf die Fristen anwendbar, die nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung gesetzt werden.

Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt werden sollten.“

31.

Regel 51 erhält folgende Fassung:

„Regel 51

Erstattung der Beschwerdegebühr

Die Beschwerdegebühr wird nur auf Anordnung einer der folgenden Stellen erstattet:

a)

der Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wurde, wenn sie der Beschwerde nach Artikel 60 Absatz 1 oder Artikel 60a der Verordnung abhilft;

b)

der Beschwerdekammer, wenn sie der Beschwerde stattgibt und zu der Auffassung gelangt, dass die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht.“

32.

Regel 53 erhält folgende Fassung:

„Regel 53

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen

Stellt das Amt von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung fest, so sorgt es dafür, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird.“

33.

Folgende Regel 53a wird eingefügt:

„Regel 53a

Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung

(1)

Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 77a der Verordnung gegeben sind, unterrichtet es die betroffene Partei von dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung.

(2)

Die betroffene Partei kann innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung nehmen.

(3)

Stimmt die betroffene Partei dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt sie innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, kann das Amt die Entscheidung widerrufen bzw. den Eintrag löschen. Stimmt die betroffene Partei dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt.

(4)

Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der Widerruf bzw. die Löschung voraussichtlich mehrere Parteien betrifft. In diesen Fällen wird die Stellungnahme einer Partei gemäß Absatz 3 der anderen Partei bzw. den anderen Parteien mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.

(5)

Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Registereintragung, wird der Widerruf bzw. die Löschung ebenfalls veröffentlicht.

(6)

Zuständig für den Widerruf bzw. die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat.“

34.

Regel 59 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Die Beträge werden auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII berechnet.“

35.

Regel 60 erhält folgende Fassung:

„Regel 60

Niederschrift über mündliche Verhandlungen

(1)

Über die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:

a)

den Tag der Verhandlung;

b)

die Namen der zuständigen Bediensteten des Amts, der Parteien und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;

c)

die Anträge der Parteien;

d)

die Beweismittel;

e)

gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.

(2)

Die Niederschrift wird Bestandteil der betreffenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder -eintragung. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

(3)

Werden Zeugen, Sachverständige oder Parteien gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung oder gemäß Regel 59 Absatz 2 vernommen, werden ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten.“

36.

Regel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

In den Verfahren vor dem Amt werden Mitteilungen des Amtes mittels Originalschriftstück, unbeglaubigter Abschrift dieses Schriftstücks oder Computerausdruck gemäß Regel 55, Schriftstücke der Beteiligten mittels Zweitschrift oder unbeglaubigter Abschrift zugestellt.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)

Hat der Empfänger seine Telefaxnummer oder andere technische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Postzustellung wählen.“

37.

Regel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Amtes näher bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.“

b)

Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.“

38.

Regel 65 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine Mitteilung gilt als an dem Tag zugestellt, an dem sie auf dem Fernkopierer des Empfängers eingetroffen ist.“

39.

Regel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Regel 62 nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt.“

40.

Regel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, allgemein unterbrochen ist oder, sofern der Präsident des Amtes die elektronische Zustellung gemäß Regel 82 zugelassen hat, an dem der Zugang des Amtes zu den elektronischen Kommunikationsmitteln gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung, an dem das Amt wieder Schriftstücke entgegennimmt und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. Der Präsident des Amtes stellt die Dauer der Unterbrechung oder Störung fest.“

41.

Regel 72 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Wird die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Amt durch ein nicht vorhersehbares Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder gestört, kann der Präsident des Amtes für die Beteiligten, die in dem betreffenden Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, alle normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufenden Fristen bis zu einem von ihm festzulegenden Tag verlängern. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, stellt der Präsident fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.“

42.

Regel 76 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)

Rechtsanwälte und zugelassenen Vertreter, die gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Amtes oder bei mehreren Verfahrensbeteiligten auf ausdrückliches Verlangen der Gegenpartei eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben.

(2)

Angestellte, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben.

(3)

Die Vollmacht kann in jeder Amtssprache der Gemeinschaft vorgelegt werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Markenanmeldungen oder -eintragungen erstrecken oder als allgemeine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Verfahren vor dem Amt berechtigen, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist.

(4)

Ist eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Absatz 1 oder 2 zu den Akten zu geben, setzt das Amt eine Vorlagefrist fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß vorgelegt, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn der Vertretene sie nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist genehmigt. Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung bleibt unberührt.“

b)

Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8)

Wird dem Amt ein bestellter Vertreter mitgeteilt, sind sein Name und seine Geschäftsanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e anzugeben. Wird ein bereits bestellter Vertreter vor dem Amt tätig, muss er seinen Namen und vorzugsweise seine ihm vom Amt zugeteilte Kennnummer angeben. Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet anders lautender Vollmachten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

(9)

Die Bestellung oder Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bestellung oder Bevollmächtigung jedes einzelnen Vertreters, der in diesem Zusammenschluss tätig ist.“

43.

Regel 79 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

durch Einreichung des unterzeichneten Originalschriftstücks beim Amt beispielsweise per Post, durch eigenhändige Übergabe oder auf andere Weise;

b)

durch Einsendung eines Schriftstücks per Fernkopierer gemäß Regel 80.“

b)

Buchstabe c wird gestrichen.

44.

Folgende Regel 79a wird eingefügt:

„Regel 79 a

Anlagen zu schriftlichen Übermittlungen

Legt eine Partei ein Schriftstück oder ein Beweismittel gemäß Regel 79 Buchstabe a in einem Verfahren mit mehreren Beteiligten vor, so sind das Schriftstück oder Beweismittel und alle etwaigen Anlagen des Schriftstücks in so vielen Exemplaren vorzulegen, wie es Verfahrensbeteiligte gibt.“

45.

Regel 80 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Wird dem Amt eine Markenanmeldung durch Fernkopierer übermittelt und enthält die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke, die die Voraussetzungen von Regel 3 Absatz 2 nicht erfüllt, so ist die erforderliche, veröffentlichungsfähige Wiedergabe dem Amt gemäß Regel 79 Buchstabe a vorzulegen. Erhält das Amt die Wiedergabe innerhalb eines Monats nach Empfang der Fernkopie, so gilt die Wiedergabe als am Empfangstag der Fernkopie eingegangen.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird eine Mitteilung elektronisch durch Fernkopierer übermittelt, gilt die Namensangabe des Absenders als Unterschrift.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

46.

Regel 81 wird gestrichen.

47.

Regel 82 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Der Präsident des Amtes bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Voraussetzungen Mitteilungen elektronisch an das Amt übermittelt werden können.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

48.

Regel 83 erhält folgende Fassung:

„Regel 83

Formblätter

(1)

Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter für folgende Fälle zur Verfügung:

a)

Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls samt Anforderung des Recherchenberichts;

b)

Erhebung eines Widerspruchs;

c)

Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit;

d)

Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Regel 31 Absatz 5;

e)

Antrag auf Eintragung einer Lizenz;

f)

Antrag auf Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke;

g)

Einlegung einer Beschwerde;

h)

Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Spezial- oder einer allgemeinen Vollmacht;

i)

internationale Anmeldung oder eine anschließende Benennung gemäß dem Madrider Protokoll.

(2)

Die an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten können darüber hinaus folgende Formblätter verwenden:

a)

Formblätter nach dem Vertrag über das Markenrecht oder gemäß den Empfehlungen der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums;

b)

mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Formulars Formblätter desselben Inhalts und Formats.

(3)

Das Amt stellt die in Absatz 1 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.“

49.

Regel 84 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Name und Anschrift des Anmelders;“.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung sowie Insolvenzverfahren gemäß Artikel 21 der Verordnung;“.

ii)

Die folgenden Buchstaben w und x werden hinzugefügt:

„w)

die Teilung der Eintragung gemäß Artikel 48a der Verordnung und Regel 25a mit den Angaben nach Absatz 2 bezüglich der Teileintragung sowie die geänderte Liste der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung;

x)

der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 77a der Verordnung, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft.“

50.

Regel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Aufmachung und Periodizität des Blattes für Gemeinschaftsmarken werden vom Präsidenten des Amtes bestimmt.“

51.

Regel 89 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)

Die Einsicht in die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsmarken wird in die Originalschriftstücke oder in Abschriften davon oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind. Die Art der Einsichtnahme wird vom Präsidenten des Amtes bestimmt.

Bei einer Akteneinsicht gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 gilt der Antrag auf Einsichtnahme erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Die Online-Einsichtnahme in elektronische Datenträger ist gebührenfrei.

(2)

Wird die Einsicht in die Akten einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt, die noch nicht gemäß Artikel 40 der Verordnung veröffentlicht wurde, so muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Anmelder der Einsichtnahme zugestimmt oder aber erklärt hat, dass er nach Eintragung der Marke seine Rechte aus der Marke gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Partei geltend machen wird.“

52.

Regel 91 erhält folgende Fassung:

„Regel 91

Aufbewahrung der Akten

(1)

Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

(2)

Bei elektronischer Speicherung werden die Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Die Originalschriftstücke der Verfahrensbeteiligten, die vom Amt entgegengenommen und elektronisch gespeichert wurden, werden nach Ablauf einer vom Präsidenten des Amtes bestimmten Frist vernichtet.

(3)

Werden Akten oder Teile davon in nichtelektronischer Form aufbewahrt, gilt für die dazugehörigen Schriftstücke oder Beweismittel eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem

a)

die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder

b)

die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 47 der Verordnung vollständig erloschen ist oder

c)

der vollständige Verzicht auf die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 49 der Verordnung eingetragen worden ist oder

d)

die Gemeinschaftsmarke aufgrund von Artikel 56 Absatz 6 oder Artikel 96 Absatz 6 der Verordnung vollständig im Register gelöscht worden ist.“

53.

Regel 94 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Werden keine Kosten gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung festgesetzt, sind dem Antrag auf Kostenfestsetzung eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für die in Absatz 7 Buchstabe d genannten Vertretungskosten genügt eine Zusicherung des Vertreters, dass die Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden. Werden die Kosten gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung festgesetzt, so werden Vertretungskosten gemäß Absatz 7 Buchstabe d unabhängig davon erstattet, ob sie tatsächlich angefallen sind.“

b)

In Absatz 4 werden die Worte „Artikel 81 Absatz 6 Satz 2“ durch die Worte „Artikel 81 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Vorbehaltlich Absatz 3 trägt die unterliegende Partei nach Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung die der obsiegenden Partei tatsächlich entstandenen und für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten im Rahmen der folgenden Höchstsätze:

a)

sofern die Partei nicht vertreten wird, die folgenden Reise- und Aufenthaltskosten für eine Person für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung gemäß Regel 56:

i)

Beförderungskosten in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Zuschläge, falls die Gesamtentfernung nicht mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt;

ii)

Beförderungskosten in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muss;

iii)

Aufenthaltskosten gemäß Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften;

b)

die Reisekosten für Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung nach Maßgabe von Buchstabe a Ziffern i und ii;

c)

die Reise- und Aufenthaltskosten, Verdienstausfallentschädigungen und Vergütungen, die den Zeugen und Sachverständigen gemäß Regel 59 Absätze 2, 3 oder 4 zustehen, sofern eine der Parteien gemäß Regel 59 Absatz 5 Buchstabe b dafür aufzukommen hat;

d)

die Vertretungskosten im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung

i)

des Widersprechenden im Widerspruchsverfahren:

 

300 EUR;

ii)

des Anmelders im Widerspruchsverfahren:

 

300 EUR;

iii)

des Antragstellers im Verfahren zur Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke:

 

450 EUR;

iv)

des Markeninhabers im Verfahren zur Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke:

 

450 EUR;

v)

des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren:

 

550 EUR;

vi)

des Beklagten im Beschwerdeverfahren:

 

550 EUR;

vii)

sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu der die Parteien gemäß Regel 56 geladen wurden, erhöht sich der unter den Ziffern i bis vi genannte Betrag um 400 EUR;

e)

sofern mehrere Personen Anmelder oder Miteigentümer der Gemeinschaftsmarke sind oder mehrere Personen gemeinsam als Widersprechende oder als Antragsteller auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit auftreten, trägt die unterliegende Partei die in Buchstabe a genannten Kosten lediglich für eine dieser Personen;

f)

ist die obsiegende Partei von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung vertreten worden, so hat die unterliegende Partei die in den Buchstaben b und d genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen;

g)

andere als die in den Buchstaben a bis f genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei nicht zu erstatten.“

54.

Regel 98 erhält folgende Fassung:

„Regel 98

Übersetzungen

(1)

Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so muss sie auf das Originalschriftstück Bezug nehmen und die Struktur und den Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben. Das Amt kann innerhalb einer von ihm zu setzenden Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Der Präsident des Amtes bestimmt, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.

(2)

Sofern die Verordnung oder die vorliegenden Regeln nichts anderes bestimmen, gilt ein Schriftstück, für das eine Übersetzung einzureichen ist, als nicht beim Amt eingegangen, wenn

a)

die Übersetzung nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Originalschriftstücks oder der Übersetzung eingeht;

b)

wenn die Beglaubigung gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird.“

55.

Regel 100 erhält folgende Fassung:

„Regel 100

Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds

Folgende Entscheidungen dürfen gemäß Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung von einem einzelnen Mitglied der Widerspruchs- oder Nichtigkeitsabteilung getroffen werden:

a)

Entscheidungen über die Kostenverteilung;

b)

Kostenfestsetzungsentscheidungen gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung;

c)

Entscheidungen, das Verfahren einzustellen;

d)

Entscheidungen, einen Widerspruch vor Ablauf der in Regel 18 Absatz 1 genannten Frist als unzulässig zurückzuweisen;

e)

Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens;

f)

Entscheidungen über die Verbindung oder Trennung von Widersprüchen gemäß Regel 21 Absatz 1.“

56.

Regel 101 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)

Falls erforderlich, beantragt der Präsident des Amtes bei der Kommission die Prüfung, ob ein Staat, der nicht Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist, im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung Gegenseitigkeit gewährt.

(2)

Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit nach Absatz 1 gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)

Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung findet ab dem Tag der Veröffentlichung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben.“

57.

Regel 114 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die in Regel 15 Absatz 2 Buchstaben b bis h aufgeführten Angaben und Bestandteile.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Regel 15 Absätze 1, 3 und 4 und Regel 16 bis 22 sind mit folgender Maßgabe anwendbar:“.

58.

Regel 122 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die in Regel 44 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f aufgeführten Angaben und Bestandteile.“

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Artikel 1 Absätze 3, 4 und 7 gelten ab 10. März 2008, ebenso Artikel 1 Nummer 48, soweit es den zweiten Teil der darin enthaltenen Regel 83 Absatz 1 Buchstabe a betrifft, der mit dem Wort „gegebenenfalls“ beginnt.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 88).

(3)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.“


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1042/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 139,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94, durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (2), sind zusätzliche Gebühren im Zusammenhang mit Recherchenberichten, der Teilung einer Markenanmeldung oder -eintragung und der Weiterbehandlung festzusetzen. Die Höhe dieser neuen Gebühren ist festzusetzen.

(2)

Ab 10. März 2008 erhält das Recherchensystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates freiwilligen Charakter. Von diesem Tag an sollen die zusätzlichen Gebühren für nationale Recherchenberichte gelten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 (3) ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Artikel 2 erhält folgende Fassung:

a)

Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.

Recherchengebühr

a)

für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 39 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe c)

b)

für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist (Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 2, Regel 10 Absatz 2)

Der Betrag von 12 EUR multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“

b)

Nummer 6 wird gestrichen.

c)

In Nummer 13 werden die Worte „Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke“ ersetzt durch die Worte „Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke“.

d)

In Nummer 15 werden die Worte „Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke“ ersetzt durch die Worte „Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke“.

e)

In Nummer 19 wird das Wort „Wiedereinsetzungsgebühr“ ersetzt durch die Worte „Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung“.

f)

In Nummer 20 werden die Worte „Gebühr für die Umwandlung“ ersetzt durch die Worte „Gebühr für den Antrag auf Umwandlung“.

g)

Die Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

„21.

Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 78a Absatz 1)

400

22.

Gebühr für die Erklärung der Teilung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 48a Absatz 4) oder der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 44a Absatz 4)

250“

h)

In Nummer 23 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 5, Regel 33 Absatz 1) oder an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 6, Regel 33 Absatz 4):“

i)

In Nummer 29 wird folgende Zeile gestrichen:

„zusätzlich für jede die Zahl 10 überschreitende Seite

1“

2.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstaben b und c oder gemäß Regel 115 Absatz 5 Buchstaben b und c und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.“

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ab dem 10. März 2008.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 88).

(3)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 781/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 85).


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1043/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 betreffend die Ermittlung der Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, welche bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen für Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates (2) zu berücksichtigen sind, (EG) Nr. 3223/93 der Kommission vom 25. November 1993 über bestimmte statistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen (3), und (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (4), betreffen alle die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren. Die meisten dieser Verordnungen wurden mehrmals grundlegend geändert. Alle diese Verordnungen müssen geändert werden. Im Interesse der Klarheit, der Vereinfachung und der Verwaltungseffizienz sollten diese Verordnungen zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(2)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 (5) sowie (EG) Nr. 1255/1999 (6), Nr. 1260/2001 (7), Nr. 1784/2003 (8) und Nr. 1785/2003 (9) des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen in den Sektoren Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Zucker, Getreide und Reis sehen vor, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um — soweit dies erforderlich ist — die Ausfuhr dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Die Erstattungen für alle diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden.

(3)

Ausfuhrerstattungen sollten für Waren gezahlt werden, die entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen hergestellt sind, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind. Für jeden dieser Fälle sollte das Verfahren zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festgelegt werden.

(4)

Um die richtige Anwendung dieser Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Waren, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt wurden, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (10) wurden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt. Allerdings sind einige Präzisierungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Regeln für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren erforderlich.

(6)

Aus den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergibt sich, dass Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen dürfen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies sollte bei der Festlegung der Erstattungssätze und der Aufstellung der Gleichstellungsregeln berücksichtigt werden.

(7)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (11) ist vorgesehen, dass als Erstattungssatz der Satz anzuwenden ist, der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides, das zur Herstellung alkoholischer Getränke bestimmt ist, gilt. Daher sollte die Unterkontrollstellung von Getreide zur Herstellung von alkoholischen Getränken nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen einer Ausfuhr gleichgestellt werden.

(8)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich als andere auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisses reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern.

(9)

Kartoffelstärke sollte für die Festlegung von Ausfuhrerstattungen Maisstärke gleichgestellt sein. Für Kartoffelstärke sollte jedoch ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt werden können, wenn ihr Preis infolge der Marktgegebenheiten deutlich unter dem Preis für Maisstärke liegt.

(10)

Um erstattungsfähig zu sein, müssen die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und vor allem die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren ausgeführt werden; Ausnahmen von dieser Regel sollten nur in eng begrenztem Sinne zulässig sein. Bei der Herstellung der Waren können sich indessen Verluste von Rohstoffen ergeben, für die die Hersteller Gemeinschaftspreise gezahlt haben, während die Hersteller außerhalb der Gemeinschaft nur begrenzte Verluste erleiden, da sie Weltmarktpreise zahlen. Zudem fallen bei der Herstellung bestimmter Waren Nebenprodukte an, deren Wert sich deutlich von dem des Hauptprodukts unterscheidet; zuweilen können diese Nebenprodukte nur als Tierfutter verwendet werden. Daher sind gemeinsame Regeln zur Bestimmung des Begriffs „für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ festzulegen.

(11)

Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleich bleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen. Im Falle der Registrierung der für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendeten Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte die Registrierung jährlich bestätigt werden, um die Risiken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben.

(12)

Viele landwirtschaftlichen Erzeugnisse unterliegen natürlichen und jahreszeitlich bedingten Schwankungen, folglich können die ausgeführten Waren landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten. Deshalb sollte die Erstattung für die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden. Bei bestimmten Waren mit einfacher und relativ gleich bleibender Zusammensetzung erscheint es im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht, die Erstattung aufgrund pauschal festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen.

(13)

Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes für Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse sollten die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen vergleichbarer Wirkung berücksichtigt werden, die aufgrund der entsprechenden Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor angewandt werden.

(14)

Bestimmte Waren mit ähnlichen Merkmalen können anhand von verschiedenen Verfahren aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen werden. Die Ausführer sollten verpflichtet sein, die Art der Grundstoffe festzustellen und bestimmte Angaben zum Herstellungsverfahren zu machen, falls diese Informationen zur Feststellung des Erstattungsanspruchs bzw. zur Festlegung des angemessenen Erstattungssatzes erforderlich sind.

(15)

Zur Berechnung der Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist es angezeigt, bei Stärken sowie bestimmten Glukose- und Maltodextrinsirupen den Trockenmassegehalt zu berücksichtigen.

(16)

Wenn die Lage im internationalen Handel, die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte oder internationale Handelsabkommen es notwendig machen, sollte die Möglichkeit bestehen, die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festzusetzen.

(17)

Bei der Verwaltung der Erstattungssätze, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, gezahlt werden können, könnte die Festlegung unterschiedlicher Erstattungssätze bei der Ausfuhr nach dem Tagessatz und bei der vorherigen Festsetzung der Erstattung im Hinblick auf die voraussichtliche Konjunkturentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erforderlich werden.

(18)

Die Höhe des Erstattungsbetrags, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann, ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft begrenzt. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im Voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollte Gewissheit darüber erlangt werden können, dass für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar ist. Sollte dies nicht mehr möglich sein, sollte zumindest rechtzeitig im Voraus eine Unterrichtung der Ausführer darüber erfolgen. Mittels der ausgestellten Erstattungsbescheinigungen ist es möglich, die Erstattungsanträge weiter zu verfolgen und ihren Inhabern zu gewährleisten, dass sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Bescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen beachten, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Erstattungen vorsehen. Für das System der Erstattungsbescheinigungen sollten Verwaltungsmaßnahmen festgelegt werden. Insbesondere sollte für den Fall, dass die Anträge auf Erstattungsbescheinigungen die verfügbaren Mittel übersteigen, ein Kürzungskoeffizient vorgesehen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass unter bestimmten Umständen die Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ausgesetzt wird.

(19)

Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Gleichzeitig kann mit ihrer Hilfe im Voraus der Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden kann, die bei der Herstellung von in ein Drittland ausgeführten Waren verwendet werden. Dieser Zweck unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von dem der Ausfuhrbescheinigungen, die für Mengen von Grunderzeugnissen ausgestellt werden, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden und die Gegenstand von internationalen Verpflichtungen, d. h. mengenmäßigen Beschränkungen, sind. Es sollte daher präzisiert werden, welche der allgemeinen Bestimmungen für Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen im Agrarbereich, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (12) festgelegt sind, nicht auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.

(20)

Darüber hinaus sollte präzisiert werden, inwiefern bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden, auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind. Größtenteils können Erstattungssätze an einem Donnerstag festgelegt oder geändert werden. Um die Gefahr einer spekulativen Beantragung der Vorausfestsetzung für die betreffenden Erzeugnisse einzudämmen, sollte ein an einem Donnerstag gestellter Antrag auf Vorausfestsetzung als am folgenden Werktag vorgelegt gelten.

(21)

Soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (13) für die Erstattungsbescheinigungen gilt, sollten die Bedingungen für die Freigabe der im Zusammenhang mit der Erstattungsbescheinigung gestellten Sicherheit festgelegt werden. Die als Hauptpflichten erachteten Verpflichtungen, für die eine Sicherheit gestellt wird, sollten zusammen mit den Nachweisen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen aufgeführt werden, auf deren Vorlage hin die entsprechende Sicherheit freigegeben werden kann.

(22)

Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung den insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag übersteigen wird. Daher sollte das Haushaltsjahr in Abschnitte eingeteilt werden, um zu gewährleisten, dass sowohl die Wirtschaftsbeteiligten, die am Ende des Haushaltsjahres ausführen, als auch diejenigen, die zu Beginn des Haushaltsjahres ausführen, eine Erstattungsbescheinigung erhalten können. Ferner ist gegebenenfalls die Festsetzung eines Koeffizienten zur Reduzierung der Gesamtsumme der während eines bestimmten Zeitraums beantragten Beträge vorzusehen.

(23)

Für bestimmte Arten von Ausfuhren gelten hinsichtlich der Erstattung keine Beschränkungen aufgrund der von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Diese Ausfuhren sollten von jeder Verpflichtung zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden.

(24)

Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 75 000 EUR. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gewährt werden. Diese Ausfuhren sollten von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden können. Um jedoch einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, muss sie auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

(25)

Es sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Ausführer bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse melden sollte. Die zuständigen Behörden sollten die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen treffen, um die Richtigkeit dieser Meldung zu prüfen.

(26)

Mitunter verfügen die mit der Prüfung der Meldung des Ausführers beauftragten Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, um die Meldung der verwendeten Mengen zuzulassen, selbst wenn diese auf einer chemischen Analyse beruht. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die auszuführenden Waren in einem anderen als dem ausführenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind. Daher sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Gebiet eine Ware ausgeführt wird, die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls unmittelbar bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle verfügbaren Angaben über die Herstellung der Ware einzuholen.

(27)

Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, sollte eine vereinfachte Meldung der verarbeiteten Erzeugnisse in Form von zusammengefassten Mengen dieser Erzeugnisse zugelassen werden, sofern die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer den genannten Behörden detaillierte Informationen über die verarbeiteten Erzeugnisse zur Verfügung halten.

(28)

Dem Ausführer der Waren ist es, insbesondere dann, wenn er nicht deren Hersteller ist, nicht immer möglich, die Mengen der zur Herstellung dieser Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die er einen Erstattungsantrag stellen kann, genau zu kennen. Daher ist er nicht immer in der Lage, diese Mengen zu melden. Deshalb muss ein besonderes System zur Berechnung der Erstattung vorgesehen werden, dessen Anwendung der Antragsteller für bestimmte Waren beantragen kann und das auf der chemischen Analyse dieser Waren beruht; dieses System wird nach einer zu diesem Zweck erstellten Tabelle angewandt.

(29)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (14) lässt die Lieferung von Butter und Rahm zu einem ermäßigten Preis an Industrieunternehmen, die bestimmte Waren herstellen, zu. Dies sollte bei Waren berücksichtigt werden, für die eine auf einer chemischen Analyse beruhende Erstattung gewährt wird.

(30)

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmung einheitlich angewandt wird, sollte klargestellt werden, dass zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (15) und Artikel 1 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (16) aufgeführt und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannt sind, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen und die erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichnung tragen.

(31)

Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 12 beschränkt die Anforderung, dass es sich bei den Milcherzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handeln muss, auf bestimmte Erzeugnisse mit einem hohen Milchanteil. Daher sollten Maßnahmen zur Umsetzung und Überwachung dieser Anforderung vorgesehen werden.

(32)

Nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird der Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Grunderzeugnisse oder Waren unter der Vorfinanzierung der Erstattungsregelungen verbleiben können, auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz beschränkt. Die gegen Ende des Haushaltszeitraums ausgestellten Erstattungsbescheinigungen haben jedoch eine kürzere Gültigkeitsdauer, die aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union nicht über den 30. September hinausreichen kann. Um eine ausreichende Flexibilität sicherzustellen, so dass die Ausführer diese kurzzeitigen Erstattungsbescheinigungen umfassend nutzen können, ist es angezeigt, im Hinblick auf diese Bescheinigungen gezielte Maßnahmen zu treffen, sofern sie den Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Grunderzeugnisse oder Waren unter der Vorfinanzierung der Erstattungsregelungen verbleiben können, auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz beschränken.

(33)

Es sollte gemeinschaftsweit eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren angestrebt werden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten über die Kommission mitteilen, welches Kontrollsystem auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt wird.

(34)

Damit die Kommission die Maßnahmen, die bezüglich der gewährten Ausfuhrerstattungen erlassen worden sind, in sinnvoller Weise verfolgen kann, muss sie über bestimmte statistische Angaben verfügen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ihr diese Angaben daher übermitteln. Format und Umfang der Angaben sind genau festzulegen.

(35)

Zur Anpassung der Verwaltungsvorschriften für Erstattungsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 an die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der vorliegenden Verordnung sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher gelten für Anträge, die ab 8. Juli 2005 eingereicht und für die entsprechenden Erstattungsbescheinigungen, die ab 1. Oktober 2005 verwendet werden können.

(36)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND DEFINITIONEN

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

Sie gilt für die Ausfuhr von Grunderzeugnissen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind (nachstehend „Grunderzeugnisse“ genannt), von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung und von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gleichgestellt sind, sofern sie in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und je nachdem aufgeführt sind in:

a)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75,

b)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999,

c)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001,

d)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003,

e)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

Diese Waren, im Folgenden als „Waren“ bezeichnet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die Ausfuhrerstattung nach Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 24 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden.

Für diese Waren wird keine Erstattung gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.

(3)   Außer für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne von Anhang II KN-Code 2208 enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.

Artikel 2

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Haushaltszeitraum“ den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres,

2.

„Haushaltsjahr“ den Zeitraum vom 16. Oktober eines Jahres bis zum 15. Oktober des darauf folgenden Jahres,

3.

„Nahrungsmittelhilfe“ Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des bei den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (nachstehend „Übereinkommen“ genannt),

4.

„Rückstände“ die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich wesentlich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet und die nicht verkaufsfähig sind,

5.

„Nebenprodukte“ die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung oder Eigenschaften sich von jenen der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheiden und die verkaufsfähig sind,

6.

„Verluste“ die ab dem Stadium der „Verwendung als solche“ der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die andere als die tatsächlich ausgeführten Warenmengen sind, keine Rückstände und keine Nebenprodukte darstellen und nicht verkaufsfähig sind.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Nummern 4, 5 und 6 gelten herstellungsbedingt anfallende Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet, auch dann als nicht verkaufsfähig, wenn sie zu einem Preis gehandelt werden können, der nur die Entsorgungskosten abdeckt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 6 sind die im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die entgeltlich oder unentgeltlich nur als Tierfutter veräußert werden können, Verlusten gleichgestellt.

Artikel 3

(1)   Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, direkt aus Kartoffeln hergestellt unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, ist einem aus der Verarbeitung von Mais hervorgegangenen Erzeugnis gleichgestellt.

(2)   Molke der KN-Codes 0404 10 48 bis 0404 10 62, nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 1“ genannt).

(3)   Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen (GHT) gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 2“ genannt):

a)

Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 51 und 0404 90 21, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 GHT,

b)

Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 11 und 0404 90 21, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT.

(4)   Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von 26 GHT gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 3“ genannt):

a)

Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 90 51, 0403 90 53, 0404 90 21 und 0404 90 23, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch in gefrorenem Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 0,1 und höchstens 6 GHT,

b)

Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 10 19, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 23 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 und weniger als 45 GHT.

Allerdings können auf Antrag des Betreffenden, mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse hinsichtlich ihres Gehalts

a)

an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt werden,

b)

an Milchfett Butter gleichgestellt werden, die in Anhang I (nachstehend „Produktgruppe 6“ genannt) aufgeführt ist.

(5)   Die folgenden Erzeugnisse sind der Produktgruppe 6 gleichgestellt:

a)

Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 19, 0403 90 59, 0404 90 23 und 0404 90 29, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT,

b)

Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 19, 0403 90 19 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT,

c)

Butter und andere Milchfette der KN-Codes 0405 10, 0405 20 90, 0405 90 10, 0405 90 90, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 GHT, aber nicht weniger als 62 GHT.

(6)   Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11 bis 0403 10 19, der KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 59 und der KN-Codes 0404 90 21 bis 0404 90 29, eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sind hinsichtlich ihres Gehalts an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt. Hinsichtlich ihres Gehalts an Milchfett sind diese Erzeugnisse der Produktgruppe 6 gleichgestellt.

Unterabsatz 1 gilt auch für Käse und Quark/Topfen.

(7)   Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 und halbgeschliffener Reis der KN-Codes 1006 30 21 bis 1006 30 48 ist vollständig geschliffenem Reis der KN-Codes 1006 30 61 bis 1006 30 98 gleichgestellt.

(8)   Die folgenden Erzeugnisse, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission (17) erfüllen müssen, damit für sie bei der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand eine Erstattung gewährt werden kann, sind Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gleichgestellt:

a)

Rüben- oder Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 90 oder des KN-Codes 1701 12 90, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 92 GHT oder mehr entspricht,

b)

Zucker der KN-Codes 1701 91 00 oder 1701 99 90,

c)

Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fallenden Erzeugnissen,

d)

Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fallenden Erzeugnissen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Kapitels.

KAPITEL II

AUSFUHRERSTATTUNGEN

ABSCHNITT 1

Berechnungsweise

Artikel 5

(1)   Die Erstattung, die für die nach Abschnitt 2 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Abschnitt 3 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.

(2)   Wenn verschiedene Erstattungssätze für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 15 Absatz 2 festgesetzt werden, wird für jede Menge des Grunderzeugnisses, für die ein unterschiedlicher Erstattungssatz gilt, die Erstattung gesondert berechnet.

(3)   Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mit verwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mit verwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unverarbeitetem Zustand anwendbar ist.

ABSCHNITT 2

Referenzmenge

Artikel 6

Bezüglich der Waren wird, außer bei Hinweis auf Anhang III oder bei Anwendung des Artikels 51 Unterabsatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse (nachstehend „Referenzmenge“ genannt) gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 bestimmt.

Artikel 7

Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, wobei die in Anhang VII aufgeführten Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

Bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 fällt, ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die in Anhang V der vorliegenden Verordnung definierten Koeffizienten Anwendung finden, falls eine der folgenden Bedingungen auf das betreffende Erzeugnis zutrifft:

a)

es wird durch die Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt,

b)

es ist einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt,

c)

es ist durch die Verarbeitung eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt.

Bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, beträgt diese Referenzmenge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

Artikel 9

Vorbehaltlich des Artikels 1 ist bei Verwendung eines der folgenden Erzeugnisse die Referenzmenge für jedes der betreffenden Grunderzeugnisse gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 49 festgelegt wird:

a)

ein nicht unter Anhang I des Vertrages fallendes Erzeugnis, das durch Verarbeitung eines in den Artikeln 7 oder 8 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisses gewonnen ist,

b)

ein Erzeugnis, das durch Mischen oder durch die Verarbeitung mehrerer in den Artikeln 7 oder 8 genannter Erzeugnisse oder der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen ist.

Die Referenzmenge ist nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge des Erzeugnisses zu bestimmen. Für die Berechnung dieser Menge sind gegebenenfalls die in Anhang VII genannten Umrechnungssätze sowie die besonderen in Artikel 8 genannten Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten anwendbar.

Bei alkoholischen Getränken auf Getreidegrundlage, die in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten sind, beträgt die Referenzmenge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

Artikel 10

Für die Anwendung der Artikel 6 bis 9 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind. Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens dieser Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.

Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.

Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern.

Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen.

Artikel 11

Bei den Waren des Anhangs III ist die Referenzmenge in kg des Grunderzeugnisses je 100 kg Ware gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist.

Jedoch sind bei frischen Teigwaren die Mengen an Grunderzeugnissen im Sinne des Anhangs III auf eine entsprechende Menge an Trockenteigwaren umzurechnen, indem diese Mengen mit dem Prozentsatz der Trockenmasse dieser Teigwaren multipliziert und durch 88 dividiert werden.

Sind die betreffenden Waren zum Teil aus Erzeugnissen, für welche die Zahlung von Ausfuhrerstattungen unter die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen fällt, und zum Teil aus anderen Erzeugnissen hergestellt, so wird die Referenzmenge für die zuerst genannten Erzeugnisse nach den Artikeln 6 bis 10 festgelegt.

Artikel 12

(1)   Bei der Ermittlung der tatsächlich verwendeten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind die Absätze 2 und 3 zu beachten:

(2)   Die gemäß Artikel 10 verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Anspruch auf Erstattung besteht, die aber im Laufe des normalen Herstellungsverfahrens verloren gehen, beispielsweise durch Dampf- oder Schwadenbildung oder durch Umwandlung in nichtrückgewinnbaren Staub oder Asche, begründen einen Anspruch auf Erstattung der insgesamt eingesetzten Mengen.

(3)   Bei Warenmengen, die nicht tatsächlich ausgeführt werden, besteht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 kein Erstattungsanspruch für die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Weisen die nicht ausgeführten Waren dieselbe Zusammensetzung auf wie die tatsächlich ausgeführten Waren, so können für die nicht ausgeführten Waren die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse anteilsmäßig abgezogen werden.

Artikel 13

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 können herstellungsbedingte Verluste von 2 GHT oder weniger nicht berücksichtigt werden.

Dieser Wert wird ermittelt, indem die Trockenmasse aller tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Abzug der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Mengen ins Verhältnis zur Trockenmasse der tatsächlich ausgeführten Waren gesetzt wird, oder anhand jeder Methode, die aufgrund der Herstellungsbedingungen der Ware geeigneter ist.

(2)   Bei herstellungsbedingten Verlusten, die 2 GHT übersteigen, besteht für den diesen Wert übersteigenden Teil des Verlustes kein Erstattungsanspruch für die tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch höhere Verluste anerkennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Fälle, in denen ihre Behörden höhere Verluste anerkannt haben, sowie die entsprechenden Begründungen mit.

(3)   Bei Rückständen kann für die darauf entfallenden Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Erstattung gewährt werden.

(4)   Bei Nebenprodukten sind die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermitteln, die den ausgeführten Waren beziehungsweise den Nebenprodukten zuzuordnen sind.

ABSCHNITT 3

Erstattungssätze

Artikel 14

Der Erstattungssatz wird nach den Modalitäten des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und der entsprechenden Bestimmungen der anderen in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen monatlich für 100 kg des Grunderzeugnisses festgesetzt.

Jedoch wird der Erstattungssatz für Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, sowie für Eier ohne Schale und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht, nicht gezuckert, für einen Zeitraum festgesetzt, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

Artikel 15

(1)   Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Weltmarktpreise,

b)

die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang I des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind,

c)

die Notwendigkeit, Industrien, die Gemeinschaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,

d)

die voraussichtliche Kosten- und Preisentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt,

e)

die Beachtung der in Anwendung von Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen.

(2)   Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes werden gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(3)   Für die Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3505 10 50 gilt ein verminderter Satz, wenn auf das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (18) eine Produktionserstattung gewährt wird. Der verminderte Satz wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 16

Für Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 wird ein eigener Erstattungssatz, ausgedrückt in Maisäquivalent, gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und unter Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien festgesetzt. Die Mengen an Kartoffelstärke werden gemäß Artikel 8 dieser Verordnung in äquivalente Maismengen umgerechnet.

Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3824 60 gilt Folgendes: Macht der Wirtschaftsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 49 nicht die Angaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d oder legt er keine ausreichenden Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.

Artikel 17

Die Erstattung für Stärke der KN-Codes 1108 11 00 bis 1108 19 90 oder für unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fallende Erzeugnisse, die durch Verarbeitung dieser Stärken entstanden sind, erfolgt nur auf Vorlage einer Erklärung des Lieferanten dieser Erzeugnisse, in der bestätigt wird, dass diese direkt auf der Grundlage von Getreide, Kartoffeln oder Reis hergestellt wurden, unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, die bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren entstanden sind.

Die Erklärung ist bis auf Widerruf, für jegliche Lieferung, die von ein und demselben Erzeuger stammt, gültig. Sie wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 49 überprüft.

Artikel 18

(1)   Beträgt die Trockenmasse von Kartoffelstärke, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Maisstärke gleichgestellt ist, mindestens 80 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14; beträgt die Trockenmasse weniger als 80 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 80.

Für alle sonstigen Stärken gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14, wenn die Trockenmasse mindestens 87 GHT beträgt; beträgt die Trockenmasse weniger als 87 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 87.

Beträgt die Trockenmasse von Glucose- oder Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 59, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 oder 2106 90 55 mindestens 78 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14; beträgt die Trockenmasse weniger als 78 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 78.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Trockenmasse der Stärke nach dem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (19) festgelegten Verfahren bestimmt; die Trockenmasse der Glucose- und Maltodextrinsirupe wird nach der Methode 2 im Anhang II der Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (20) bestimmt oder durch eine andere geeignete Analysemethode, die mindestens dieselbe Genauigkeit gewährleistet.

(3)   In der Erklärung gemäß Artikel 49 muss der Antragsteller die Trockenmasse der verarbeiteten Stärke bzw. des verarbeiteten Glucose- oder Maltodextrinsirups angeben.

Artikel 19

(1)   Wenn die Lage im internationalen Handel mit Caseinen des KN-Codes 3501 10, Caseinaten des KN-Codes 3501 90 90 oder Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 oder die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte es notwendig machen, kann die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

(2)   Die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00, 1902 19 und 1902 40 10 kann je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

(3)   Die Erstattung kann unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Erstattungssatz gemäß Artikel 29 im Voraus festgesetzt wurde oder nicht.

Artikel 20

(1)   Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz, außer in folgenden Fällen:

a)

wenn gemäß Artikel 29 ein Antrag auf Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes gestellt wurde,

b)

wenn ein Antrag gemäß Artikel 41 Absatz 2 gestellt und der Erstattungssatz am Tag der Beantragung der Erstattungsbescheinigung im Voraus festgesetzt wurde.

(2)   Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 getätigt werden. An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten jedoch als am folgenden Werktag vorgelegt.

Der Erstattungssatz wird nach denselben Vorschriften angepasst, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die in unverarbeitetem Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, jedoch unter Anwendung der in Anhang V festgesetzten Umrechnungskoeffizienten für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis.

(3)   Teilbescheinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 unterliegen nicht unabhängig von der Erstattungsbescheinigung einer Vorausfestsetzung.

Artikel 21

Bei Ausfuhr einer unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 fallenden Ware entspricht der Erstattungssatz für Milcherzeugnisse demjenigen, der sich bei Verwendung von verbilligten Milcherzeugnissen ergibt, es sei denn, dass der Ausführer den Nachweis erbringt, dass die Ware keine verbilligten Milcherzeugnisse enthält.

KAPITEL III

ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen jedem Antragsteller — unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Gemeinschaft — Erstattungsbescheinigungen aus, die in der gesamten Gemeinschaft gültig sind.

Die Erstattungsbescheinigungen stellen vorbehaltlich der Einhaltung der in Kapitel V aufgeführten Bedingungen eine Sicherheit für die Zahlung der Ausfuhrerstattung dar. Sie können eine Vorausfestsetzung der Erstattungssätze beinhalten. Die Erstattungsbescheinigungen sind nur innerhalb eines einzigen Haushaltszeitraums gültig.

(2)   Eine Erstattung für Ausfuhren von Grunderzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II oder von Getreide zur Herstellung alkoholischer Getränke, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 unter Zollkontrolle gestellt ist, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und der Artikel 36 Absatz 1, 40 Absatz 1, 44 Absatz 1, und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und für Ausfuhren im Sinne von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung.

(3)   Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung im Rahmen der Vorausfestsetzungsregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 ist die Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung.

Artikel 23

(1)   Für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

(2)   Die in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den gemäß der vorliegenden Verordnung für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten Artikel 8 Absätze 2 und 4, die Artikel 9, 12 und 14, Artikel 18 Absatz 1, die Artikel 21, 24, 32, 33 und 35, Artikel 36 Absatz 5 sowie die Artikel 42, 46, 47 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 40 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden. In diesen Fällen ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben und die hinterlegte Sicherheit freizugeben.

Artikel 24

(1)   Der Erstattungsbescheinigungsantrag und die Erstattungsbescheinigung selbst werden nach dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erstellt, der Betrag ist in Euro anzugeben.

Diese Unterlagen sind gemäß den Anweisungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung auszufüllen.

(2)   Plant der Antragsteller keine Ausfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem die Erstattungsbescheinigung beantragt wird, kann die zuständige Stelle die betreffende Erstattungsbescheinigung in Form eines elektroni-schen Datenblatts aufbewahren. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Antragsteller darüber, dass seine Erstattungsbescheinigung registriert wurde und übermittelt ihm die auf dem Inhaberexemplar der Erstattungsbescheinigung, nachstehend Exemplar Nr. 1 genannt, enthaltenen Angaben. Das Erstattungsbescheinigungsexemplar der ausstellenden Behörde, nachstehend Exemplar Nr. 2 genannt, wird nicht ausgestellt.

Die zuständige Behörde registriert sämtliche Angaben der Erstattungsbescheinigungen gemäß Anhang VI Abschnitte III und IV sowie die Abschreibungen der Erstattungsbescheinigung.

Artikel 25

Eine Erstattung für Ausfuhren von Getreide für die Herstellung alkoholischer Getränke, das der Zollkontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 unterliegt, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.

Für die Anwendung von Artikel 22 gilt Getreide dieser Art als ausgeführt.

Artikel 26

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 27 ist die Erstattungsbescheinigung nicht übertragbar.

Artikel 27

(1)   Die Pflichten aus den Bescheinigungen sind nicht übertragbar.

Die Rechte aus den Bescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden, wenn diese Übertragung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Bescheinigung und Teilbescheinigung erfolgt und wenn Name und Anschrift des Übernehmers spätestens bei Antragstellung in Feld 20 des Antrags auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 24 vermerkt werden. Nur die noch nicht auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung abgeschriebenen Beträge können übertragen werden.

Vor Ausstellung der Bescheinigung wird der folgende, gemäß den Angaben in dem Antrag vervollständigte Vermerk in Feld 22 eingetragen: „Die Rechte können gegebenenfalls an (Name und Anschrift des Übernehmers) … übertragen werden.“

Wurde bei Beantragung der Bescheinigung kein Übernehmer mit Name und Anschrift genannt, wird Feld 6 gestrichen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, Name und Anschrift des Übernehmers in Feld 20 des Antragsformulars zu vermerken, nicht für Erstattungsbescheinigungen, die für die Verwendung ab 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren ausgestellt werden. Bei diesen Erstattungsbescheinigungen wird Feld 6 nicht gestrichen.

(3)   Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiter übertragen, sondern nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen.

In diesem Fall trägt die ausstellende Behörde in Feld 6 der Bescheinigung einen der in Anhang VIII aufgeführten Vermerke ein.

Artikel 28

(1)   Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder bei der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die ausstellende Behörde oder die bzw. eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet wurden, in der Bescheinigung oder gegebenenfalls in der Teilbescheinigung Folgendes ein:

a)

Name und Anschrift des Übernehmers gemäß Artikel 27 Absatz l oder den in Artikel 27 Absatz 3 genannten Vermerk,

b)

das Datum der Übertragung bzw. Rückübertragung an den Inhaber, bestätigt durch den Dienststempel der betreffenden Behörde bzw. Stelle.

(2)   Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Eintragung an wirksam.

Artikel 29

Die Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattungssätze gelten für sämtliche geltenden Erstattungssätze.

Der Vorausfestsetzungsantrag kann entweder bei der Beantragung der Erstattungsbescheinigung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ab dem Tag der Zuteilung der Erstattungsbescheinigung gestellt werden.

Die Vorausfestsetzungsanträge sind gemäß Anhang VI Abschnitt II zu stellen, wobei das Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 zu verwenden ist. Die Vorausfestsetzung gilt nicht für Ausfuhren, die vor dem Tag der Antragstellung getätigt wurden.

An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten als am folgenden Werktag vorgelegt.

Artikel 30

Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung beantragen, die auf dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt wird. Der Antrag muss die in Anhang VI Abschnitt II Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.

Der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung wird auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet.

Artikel 31

(1)   Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die Sicherheit gemäß Artikel 43 gewährleistet.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Ausführer den spezifischen Antrag für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 32 sowie von Anhang VI Abschnitt V dieser Verordnung vorgelegt hat.

Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, deren Nummer in dem spezifischen Antrag eingetragen ist, zu stellen.

Wird die Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 3 nicht eingehalten, so kann die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erster Satz nicht als erfüllt gelten, so dass die Sicherheit gemäß Artikel 43 für den betreffenden Betrag verfällt.

(3)   Als Nachweis für die Erfüllung der Hauptpflicht gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Artikel 32 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet. Die in Artikel 43 vorgesehene Sicherheit verfällt anteilmäßig für den Betrag, für den der erforderliche Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht wurde.

Artikel 32

(1)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 stellen. Dieser Antrag ist der für die Zahlung zuständigen Behörde zusammen mit den entsprechenden Erstattungsbescheinigungen vorzulegen, sofern diese nicht gemäß Artikel 24 Absatz 2 registriert wurden.

Der spezifische Antrag kann von der zuständigen Behörde nicht als Unterlage für die Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet werden.

Die zuständige Behörde kann den spezifischen Antrag dagegen als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachten. In diesem Fall gilt als Datum des Eingangs des spezifischen Antrags bei der für die Zahlung zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 das Datum, an dem bei dieser Behörde die Zollanmeldung eingeht. Anderenfalls ist auf dem spezifischen Antrag unter anderem die Referenznummer der Ausfuhranmeldung anzugeben.

(2)   Die für die Zahlung zuständige Behörde setzt den beantragten Betrag auf der Grundlage der Angaben in dem spezifischen Antrag fest und berücksichtigt dabei ausschließlich die Menge und die Art des/der ausgeführten Grunderzeugnisse(s) sowie den/die geltenden Erstattungssatz/sätze. Diese Angaben müssen aus der Ausfuhranmeldung eindeutig hervorgehen.

Die für die Zahlung zuständige Behörde schreibt diesen Betrag innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.

Die Abschreibung der Bescheinigungen erfolgt auf der Rückseite des Exemplars Nr. 1 in den Feldern 28, 29 und 30, wobei statt der Menge der Betrag in Euro anzugeben ist.

Der vorstehende Unterabsatz gilt entsprechend für Bescheinigungen, die in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(3)   Ist die Erstattungsbescheinigung nicht registriert, wird nach Abschreibung das Exemplar Nr. 1 dem Inhaber zurückgegeben oder auf Antrag des Beteiligten von der zahlenden Stelle aufbewahrt.

(4)   Die einbehaltene Sicherheit für den Betrag, auf den die abgeschriebene Erstattungsbescheinigung für getätigte Ausfuhren ausgestellt ist, kann gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 freigegeben oder als Sicherheit für die Erstattungsvorauszahlung übertragen werden.

Artikel 33

Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:

a)

am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind;

b)

am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind;

c)

am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind;

d)

am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind;

e)

am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind;

f)

am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind.

Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden, in Absatz 1 unter den Buchstaben a bis f genannten Schlusstermin entspricht.

Artikel 34

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission innerhalb der folgenden Fristen Mitteilung über Anträge auf Bescheinigungen:

a)

14. September für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

14. November für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

14. Januar für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe c;

d)

14. März für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe d;

e)

14. Mai für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe e;

f)

14. Juli für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe f.

Artikel 35

(1)   Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraums Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, wird gemäß Absatz 2 festgesetzt.

(2)   Vom Höchstbetrag der Erstattungen, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens festgesetzt wird, werden folgende Elemente abgezogen:

a)

der den Höchstbetrag übersteigende Betrag, der im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres zu Unrecht genehmigt wurde,

b)

der für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung zurückgestellte Betrag,

c)

die Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen mit Gültigkeit im berücksichtigten Haushaltsjahr ausgestellt wurden.

Zu dem sich gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ergebenden Betrag wird der Betrag hinzugerechnet, für den Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 45 zurückgegeben wurden.

Wenn der für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV zurückgestellte Betrag nicht ausgeschöpft wurde, wird der auf diese Weise berechnete Betrag entsprechend erhöht.

Besteht Unsicherheit hinsichtlich eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Beträge, so ist dies bei der Festsetzung des endgültigen Betrags zu berücksichtigen.

Artikel 36

Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraumes Erstattungsbescheinigungen für jeden der in Artikel 33 genannten Zeitabschnitte ausgestellt werden können, beläuft sich auf:

a)

30 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. September für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt wird;

b)

27 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. November für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt wird;

c)

32 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. Januar für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzt wird;

d)

44 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. März für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzt wird;

e)

67 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. Mai für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e festgesetzt wird;

f)

100 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. Juli für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt wird.

Artikel 37

(1)   Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeiträume eingegangenen Anträge den Höchstsatz gemäß Artikel 35, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Artikel 33 vorgesehenen Zeitpunkten gestellt wurden, so Anwendung findet, dass der Höchstbetrag gemäß Artikel 35 beachtet wird.

Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Artikel 34 genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten durch die Kommission werden die Erstattungsbescheinigungen in Höhe des beantragten Betrags ausgestellt, multipliziert mit dem Faktor 1 abzüglich des gemäß Absatz 1 dieses Artikels bzw. Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Verringerungskoeffizienten.

Für den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f genannten Zeitabschnitt können Antragsteller ihren Antrag jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogen haben.

Artikel 38

(1)   Wenn die gemäß Artikel 35 festgesetzten Beträge noch verfügbar sind, kann die Kommission durch eine spätestens am 10. August erfolgende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulassen, dass ab dem folgenden Montag Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober getätigt werden sollen, beantragt werden.

Wenn eine solche Veröffentlichung erfolgt, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(2)   Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Dienstag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Montag ausgestellt werden.

(3)   Überschreitet die Gesamtsumme der in einer bestimmten Antragswoche eingegangenen Anträge den noch verfügbaren Betrag gemäß Absatz 1, so trifft die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Festlegung eines Verringerungskoeffizienten, der auf die in der betreffenden Antragswoche eingereichten Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung, die der Kommission mitgeteilt und für die noch keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden, anwendbar ist;

b)

Anweisung an die Mitgliedstaaten, Anträge abzulehnen, die in der betreffenden Antragswoche eingereicht und der Kommission noch nicht mitgeteilt wurden;

c)

Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen.

(4)   Alle gemäß Absatz 3 angenommenen Verordnungen werden innerhalb von vier Tagen nach der Mitteilung des Antrags gemäß Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 39

(1)   Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

(2)   Die Erstattungsbescheinigung gilt bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt. Die in Artikel 40 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten jedoch bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt.

Gemäß Artikel 29 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat folgt, in dem der Vorausfestsetzungsantrag gestellt wurde, oder bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung, sofern diese vorher verfällt.

Artikel 40

Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission (21) findet Anwendung auf Erstattungsbescheinigungsanträge und Erstattungsbescheinigungen, die für die Ausfuhr von Waren im Rahmen von Maßnahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des Übereinkommens ausgestellt werden.

Artikel 41

(1)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 11 dieses Artikels.

(2)   Ab dem 1. Oktober eines jeden Haushaltszeitraums können Anträge auf Erstattungsbescheinigungen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung in einem einführenden Drittland, bei denen die Ausfuhrerstattung am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzt wird, gemäß diesem Artikel außerhalb der in den Artikeln 33 und 38 genannten Zeiträume gestellt werden, wenn die Gesamtsumme der einer gegebenen Ausschreibung entsprechenden Beträge, für die ein oder mehrere Ausführer eine oder mehrere Erstattungsbescheinigungen beantragt haben, die aber noch nicht erteilt worden sind, 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

Dieser Betrag kann jedoch auf 4 Mio. EUR angehoben werden, wenn keiner der seit Beginn des Haushaltszeitraums veröffentlichten Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 37 Absatz 1 über 50 % liegt.

(3)   Der Betrag, für den die Bescheinigung(en) beantragt wird/werden, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge, multipliziert mit dem entsprechenden, am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzten Erstattungssatz bzw. den Erstattungssätzen, nicht überschreiten. Dabei bleiben die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen unberücksichtigt.

(4)   Zusätzlich zu den in Artikel 49 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Angaben teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die Beträge, das Datum und die Uhrzeit jedes Antrags mit.

(5)   Wenn die gemäß Absatz 4 mitgeteilten Beträge zuzüglich der Beträge, für die im Rahmen derselben Ausschreibung bereits eine oder mehrere Bescheinigungen beantragt wurden, den in Absatz 2 genannten Höchstbetrag übersteigen, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Mitteilung mit, dass dem Wirtschaftsteilnehmer keine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wird.

(6)   Die Kommission kann die Anwendung von Absatz 2 aussetzen, wenn die Gesamtsumme der Beträge der Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt werden können, 4 Mio. EUR in einem Haushaltsjahr übersteigt. Entscheidungen über eine Aussetzung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)   Abweichend von Artikel 39 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Die Erstattungsbescheinigungen sind bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig bzw. bis zum 30. September, falls dieses Datum früher eintritt. Die im Voraus festgesetzten Sätze gelten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

(8)   Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erhalten, dass die ausschreibende Stelle aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt sie die Sicherheit frei, wenn die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt.

(9)   Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erhalten, dass die ausschreibende Stelle dem Zuschlagsempfänger aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann sie die Gültigkeit der Bescheinigung und der Vorausfestsetzung bis zum 30. September verlängern.

(10)   Erbringt der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, dass die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 v. H. vorsieht und dass diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 % geringer ist als die Menge, die dem Betrag entspricht, für den die Bescheinigung erteilt worden ist.

Absatz 1 ist anwendbar, sofern die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt. In diesem Fall wird der in Artikel 44 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Satz von 95 % durch 90 % ersetzt.

(11)   Für die Zwecke dieses Artikels beträgt die in Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannte Frist von 21 Tagen 44 Tage.

Artikel 42

Unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können aufgrund von registrierten Bescheinigungen, die in einem einzigen Mitgliedstaat gelten, Teilbescheinigungen ausgestellt werden, die in der gesamten Gemeinschaft gelten.

ABSCHNITT 2

Sicherheiten

Artikel 43

Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, mit Ausnahme von Erstattungsbescheinigungen in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 40, sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 25 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gestellt wurde.

Die Sicherheit wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 44 der vorliegenden Verordnung freigegeben.

Artikel 44

(1)   Bei Anwendung des in Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a genannten Verringerungskoeffizienten wird die Sicherheit umgehend bis zur Höhe des betreffenden Betrags, multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten, freigegeben.

(2)   Die Sicherheit wird zu 80 % freigegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag in Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 zurückzieht.

(3)   Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, wenn der Inhaber der Erstattungsbescheinigung Erstattungen bis zur Höhe von 95 % des Betrags beantragt hat, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag des Bescheinigungsinhabers die Sicherheit für die Beträge freigeben, für die die Bedingungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, sofern nachgewiesen wurde, dass ein Betrag in Höhe von 5 % des in der Bescheinigung angegebenen Betrags beantragt worden ist.

(4)   Wurde die Erstattungsbescheinigung nicht bis zu 95 % des Betrags, für den sie ausgestellt wurde, ausgeschöpft, so verfällt die Sicherheit bis zur Höhe von 25 % der Differenz zwischen 95 % des Betrags, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.

Beläuft sich der Betrag, für den die Bedingungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erfüllt wurden, auf weniger als 5 % des auf der Bescheinigung angegebenen Betrags, verfällt die gesamte Sicherheit.

Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Bescheinigung auf 100 EUR oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.

Artikel 45

(1)   Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 % verringert, wobei ein angebrochener Tag als ganzer Tag gilt.

Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 % verringert.

(2)   Absatz 1 gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle spätestens bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden.

KAPITEL IV

AUSFUHREN OHNE BESCHEINIGUNG

Artikel 46

Für jeden Haushaltszeitraum ab dem 1. Oktober 2004 können für Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, im Rahmen einer globalen Reserve von 40 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.

Artikel 47

(1)   Artikel 46 findet weder Anwendung auf Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens noch auf Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 36 Absatz 1, 40 Absatz 1, 44 Absatz 1 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

(2)   Artikel 46 gilt für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der seit Beginn des berücksichtigten Haushaltszeitraums nicht über eine Erstattungsbescheinigung verfügte und am Tag der Ausfuhr nicht im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist. Die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gemäß Artikel 32 Absatz 1 gestellt hat, einschließlich des Antrags für die fragliche Ausfuhr, dürfen zu Zahlungen von insgesamt nicht mehr als 75 000 EUR führen.

Wenn die zuständige Behörde den spezifischen Antrag als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet, kann das Datum dieses Antrags im Einverständnis mit der zuständigen Behörde dem Datum entsprechen, an dem die Zollbehörde diese Ausfuhranmeldung annimmt.

(3)   Artikel 46 gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

Artikel 48

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag eines jeden Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß Artikel 46 zwischen dem 16. Tag und dem Ende des Vormonats beziehungsweise zwischen dem 1. und dem 15. Tag des laufenden Monats genehmigt haben. Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass zwischen den fraglichen Zeitpunkten keine Beträge genehmigt wurden.

Erreicht die Summe der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge 30 Mio. EUR, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft die Anwendung des Artikels 46 auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für höchstens 20 Arbeitstage aussetzen.

Unter denselben Bedingungen kann die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 die Anwendung des Artikels 46 der vorliegenden Verordnung auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen aussetzen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES AUSFÜHRERS

Artikel 49

(1)   Der Antragsteller gibt bei der Ausfuhr der Waren entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 10 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, an oder weist auf diese Zusammensetzung hin, wenn sie gemäß Artikel 10 Absatz 3 festgelegt wurde.

(2)   Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten.

Der Antragsteller erteilt den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte und legt alle Unterlagen vor, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.

(3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.

Artikel 50

Abweichend von Artikel 49 kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.

Artikel 51

Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Artikel 49 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

Ist diese Ware jedoch in den Spalten 1 und 2 des Anhangs IV aufgeführt, so kann dem Antragsteller auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt werden. Bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang IV. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse und die zur Begründung des Antrags vorzulegenden Informationen.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieser Analyse.

Artikel 52

(1)   Artikel 49 gilt nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang III festgelegt werden, außer hinsichtlich:

a)

der Mengen an Erzeugnissen, die in Artikel 49 Absatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 zum Teil aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, für die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen geregelt wird, und zum Teil aus anderen Erzeugnissen;

b)

der Mengen an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 1902 11 00 ausgeführt werden;

c)

der Trockenmasse frischer Teigwaren gemäß Artikel 11 Absatz 2;

d)

der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3824 60 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmäßigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit);

e)

der Mengen an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 3501 90 90 ausgeführt werden;

f)

des Stammwürzegehalts des Malzbiers des KN-Codes 2202 90 10;

g)

der von den zuständigen Behörden genehmigten Mengen an nicht gemälzter Gerste.

Die in der Ausfuhranmeldung verwendete Beschreibung der Ware und der Antrag auf Erstattung, die in Anhang III festgelegt sind, sind nach dem beigefügten Zolltarifschema zu erstellen.

(2)   Wird für die Zwecke der Artikel 49, 50, 51 oder der Absätze 1 oder 3 dieses Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission (22) oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Gemeinschaft eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben sind.

(3)   In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Mengen der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 10 Absatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 51 Absatz 2 wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs IV aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.

(4)   Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 99, 0403 90 71 bis 0403 90 99, 0405 20 10, 0405 20 30 und 2105 00 99 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG des Rates erfüllen, insbesondere Anforderung der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang C Kapitel IV Buchstabe A der genannten Richtlinie.

Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 fallen, müssen die Erzeugnisse den Bestimmungen des Kapitels XI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG des Rates entsprechen.

(5)   Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 49 und 50 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Artikel 53

(1)   In Anwendung der Artikel 49 und 50 erklärt der Antragsteller für Waren der KN-Codes 0405 20 10, 0405 20 30, 1806 90 60 bis 1806 90 90, 1901 und 2106 90 98, die einen hohen Prozentsatz an Milchprodukten der KN-Codes 0402 10 19, 0402 21 19, 0405 oder 0406 enthalten, dass keines der Milchprodukte aus Drittländern eingeführt wurde, bzw. gibt an, welche Mengen der Milchprodukte aus Drittländern eingeführt wurden.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck „die einen hohen Prozentsatz enthalten“, dass in je 100 kg ausgeführter Ware 51 kg oder mehr an Milchprodukten nach Absatz 1 enthalten sind.

(3)   Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 10 Absatz 3 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Bescheinigung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Milchprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.

(4)   Die Erklärung gemäß Absatz 1 oder die Bescheinigung gemäß Absatz 3 kann von der zuständigen Behörde akzeptiert werden, wenn sichergestellt ist, dass der für das in den ausgeführten Waren enthaltene Milchprodukt nach Absatz 1 bezahlte Preis dem Preis entspricht oder nahe kommt, der auf dem Gemeinschaftsmarkt für ein vergleichbares Produkt vorherrscht. Beim Preisvergleich ist der Zeitpunkt, zu dem das Milchprodukt gekauft wurde, zu berücksichtigen.

KAPITEL VI

AUSZAHLUNG DER ERSTATTUNG

Artikel 54

(1)   Für Ausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober eines jeden Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden.

Für Ausfuhren, die unter Vorlage einer für ein Haushaltsjahr ausgestellten Erstattungsbescheinigung durchgeführt werden, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Frage gestellt ist, können die für nach Ablauf dieses Zeitraums vorgesehenen Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. In diesem Fall kann die in Artikel 49 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Frist vorübergehend auf drei Monate und 15 Tage verlängert werden, durch eine vor dem 20. September im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verordnung.

(2)   Abweichend von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober aufzuführende Waren erteilt werden, dass die Frist, während der die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.

Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren erteilt werden, dass die Lagerfrist für die Waren im Zolllager- oder Freizonenverfahren drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.

KAPITEL VII

MITTEILUNGSPFLICHT

Artikel 55

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag eines jeden Monats Folgendes mit:

a)

die Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 zurückgegeben wurden;

b)

die im Vormonat fällig gewordenen Erstattungsbeträge, für die die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht gemäß Artikel 31 Absätze 2 oder 3 erfüllt wurden;

c)

die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 40 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen;

d)

die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

Die in Unterabsatz 1 unter Buchstabe b genannten Beträge sind nach dem jeweiligen Haushaltszeitraum der Erstattungsbescheinigung, auf den sie sich beziehen, aufzuschlüsseln.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres mit, welche Gesamtsumme sie bis zum 1. Oktober dieses Jahres für Erstattungsbescheinigungen abgeschrieben haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum ausgestellt wurden.

Artikel 56

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende des Monats, der auf den jeweiligen Monat des Kalenderjahres folgt, über das gesicherte Internetgestützte Datenaustauschsystem DEX statistische Informationen über die unter diese Verordnung fallenden Waren, für die im jeweiligen Vormonat Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach den achtstelligen KN-Codes, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)

die Mengen dieser Waren, ausgedrückt in Tonnen oder einer anderen anzugebenden Maßeinheit;

b)

der Betrag der im jeweiligen Vormonat für jedes einzelne betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis gewährten Ausfuhrerstattungen, ausgedrückt in Euro oder in Landeswährung;

c)

die Mengen jedes einzelnen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, für das Erstattungen gewährt wurden, ausgedrückt in Tonnen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar eines jeden Jahres, aufgeschlüsselt nach Zeiträumen, die Gesamtsumme der bis dahin noch nicht mitgeteilten Erstattungsbeträge mit, die sie bis zum 30. September des vorange-gangenen Jahres für Ausfuhren im Laufe der vorangegangenen Haushaltszeiträume tatsächlich genehmigt haben.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Vorauszahlungen als tatsächlich gewährte Erstattungen. Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Erstattungen werden getrennt angegeben.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3615/92, (EG) Nr. 3223/93 und (EG) Nr. 1520/2000 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 58

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Anträge, die ab dem 8. Juli 2005 für Bescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2005 gestellt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 367 vom 16.12.1992, S. 10.

(3)  ABl. L 292 vom 26.11.1993, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 13).

(4)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(5)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(7)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(8)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(9)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(10)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(11)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).

(12)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(13)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(14)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(15)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/20003.

(16)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(17)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(18)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).

(19)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(20)  ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24.

(21)  ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2080/2004 (ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 4).

(22)  ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2002/98 (ABl. L 21 vom 28.1.1998, S. 5).


ANHANG I

Grunderzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0402 10 19

Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (Produktgruppe 2)

ex 0402 21 19

Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT (Produktgruppe 3)

ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16

Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Produktgruppe 1)

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (Produktgruppe 6)

ex 0407 00 30

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als Bruteier

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb für den menschlichen Gebrauch, frisch, getrocknet, gefroren oder anders haltbar gemacht, ungesüßt

1001 10 00

Hartweizen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn, anderer als zur Aussaat

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste, andere als zur Aussaat

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat

ex 1006 30

vollständig geschliffener Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körnersorghum, anderes als Hybrid-Körnersorghum zur Aussaat

1701 99 10

Weißzucker

ex 1702 19 00

Lactose mit einem Gehalt von 98,5 GHT Lactose in der Trockenmasse

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker


ANHANG II

Waren, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können

KN-Code

Warenbezeichnung

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung geleistet werden kann

III: siehe Anhang III

Getreide (1)

Reis (2)

Eier (3)

Zucker, Melasse, Isoglucose (4)

Milcherzeugnisse (5)

1

2

3

4

5

6

7

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

0403 10

– Joghurt:

 

 

 

 

 

0403 10 51 bis 0403 10 99

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

 

 

 

 

 

– – – aromatisiert

X

X

X

X

 

– – – andere:

 

 

 

 

 

– – – – mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen

X

X

 

X

 

– – – – mit Zusatz von Kakao

X

X

X

X

 

0403 90

– andere:

 

 

 

 

 

0403 90 71 bis 0403 90 99

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

 

 

 

 

 

– – – aromatisiert

X

X

X

X

 

– – – andere:

 

 

 

 

 

– – – – mit Zusatz von Früchten oder Nüssen

X

X

 

X

 

– – – – mit Zusatz von Kakao

X

X

X

X

 

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

0405 20

– Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

0405 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

 

 

 

 

X

0405 20 30

– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

 

 

 

 

X

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

0710 40 00

– Zuckermais

 

 

 

 

 

– – in Kolben

X

 

 

X

 

– – in Körnern

III

 

 

X

 

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

 

 

 

0711 90 30

– – – Zuckermais

 

 

 

 

 

– – – – in Körnern

X

 

 

X

 

– – – – in Körnern

III

 

 

X

 

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

 

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

 

 

 

 

 

1517 10 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

 

 

 

X

1517 90

– andere:

 

 

 

 

 

1517 90 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

 

 

 

X

1702 50 00

– Chemisch reine Fructose

 

 

 

X

 

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

 

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

X

 

 

X

 

1704 90

– andere:

 

 

 

 

 

1704 90 30

– – weiße Scholokade

X

 

 

X

X

1704 90 51 bis 1704 90 99

– – andere

X

X

 

X

X

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

 

 

 

 

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

 

– – lediglich durch Zusatz von Saccharose gesüßt

X

 

X

X

 

– – andere

X

 

X

X

X

1806 20

– Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

 

 

 

– – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen (des KN-Codes 1806 20 70)

X

 

X

X

X

– – andere Zubereitungen der Position 1806 20

X

X

X

X

X

1806 31 00 und 1806 32

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

X

X

X

X

X

1806 90

– andere:

 

 

 

 

 

– – ex 1806 90 (11, 19, 31, 39, 50)

X

X

X

X

X

– – ex 1806 90 (60, 70, 90)

X

 

X

X

X

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

– – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

X

X

X

X

X

– – andere

X

X

 

X

X

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

 

 

 

 

 

– – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

X

X

X

X

X

– – andere

X

X

 

X

X

1901 90

– andere:

 

 

 

 

 

1901 90 11 und 1901 90 19

– – Malzextrakt

X

X

 

 

 

– – andere

 

 

 

 

 

1901 90 99

– – – andere:

 

 

 

 

 

– – – – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

X

X

X

X

X

– – – – andere

X

X

 

X

X

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

 

1902 11 00

– – Eier enthaltend:

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide

III

 

X

 

 

– – – andere:

X

 

X

 

 

1902 19

– – andere:

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide

III

 

 

 

X

– – – andere:

X

 

 

 

X

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

1902 20 91 und 1902 20 99

– – andere:

X

X

 

X

X

1902 30

– andere Teigwaren

X

X

 

X

X

1902 40

– Couscous:

 

 

 

 

 

1902 40 10

– – nicht zubereitet:

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen

III

 

 

 

 

– – – andere

X

 

 

 

 

1902 40 90

– – andere

X

X

 

X

X

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

X

 

 

 

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß) vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

– Puffreis, ungesüßt, oder vorgekochter Reis

 

 

 

 

 

– – kakaohaltig (6)

X

III

X

X

X

– – keinen Kakao enthaltend

X

III

 

X

X

– andere, kakaohaltig (6)

X

X

X

X

X

– andere

X

X

 

X

X

1905

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

1905 10 00

– Knäckebrot

X

 

 

X

X

1905 20

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

X

 

X

X

X

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

 

 

 

 

 

1905 31

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

X

 

X

X

X

1905 32

– – Waffeln

X

 

X

X

X

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

X

 

X

X

X

1905 90

– andere:

 

 

 

 

 

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

X

 

 

 

 

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

X

X

 

 

 

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

X

 

 

 

 

1905 90 45 bis 1905 90 90

– – – andere Erzeugnisse

X

 

X

X

X

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

2001 90

– andere:

 

 

 

 

 

2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

– – – in Kolben

X

 

 

X

 

– – – in Körnern

III

 

 

X

 

2001 90 40

– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

X

 

 

X

 

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

 

 

 

2004 10

– Kartoffeln:

 

 

 

 

 

– – andere:

 

 

 

 

 

2004 10 91

– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

X

X

 

X

X

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

– – – in Kolben

X

 

 

X

 

– – – in Körnern

III

 

 

X

 

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

 

 

 

2005 20

– Kartoffeln:

 

 

 

 

 

2005 20 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

X

X

 

X

X

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

– – in Kolben

X

 

 

X

 

– – in Körnern

III

 

 

X

 

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

2008 99

– – andere:

 

 

 

 

 

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

2008 99 85

– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

– – – – – – in Kolben

X

 

 

 

 

– – – – – – in Körnern

III

 

 

 

 

2008 99 91

– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

X

 

 

 

 

ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

 

2101 12 98

– – – andere

X

X

 

X

 

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

 

 

 

 

2101 20 98

– – – andere

X

X

 

X

 

2101 30

– geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

 

 

 

 

 

2101 30 19

– – – andere

X

 

 

X

 

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

 

 

 

 

 

2101 30 99

– – – andere

X

 

 

X

 

ex 2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

 

2102 10

– Hefen, lebend

 

 

 

 

 

2102 10 31 und 2102 10 39

– – Backhefen:

X

 

 

 

 

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig:

 

 

 

 

 

– kakaohaltig

X

X

X

X

X

– anderes

X

X

 

X

X

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

2106 90

– andere:

 

 

 

 

 

2106 90 10

– – — „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

X

X

 

X

X

2106 90 92 und 2106 90 98

– – andere:

X

X

 

X

X

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

 

 

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

X

 

 

X

 

2202 90

– andere:

 

 

 

 

 

2202 90 10

– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

 

 

 

 

 

– – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger

III

 

 

 

 

– – – andere

X

 

 

X

 

2202 90 91 bis 2202 90 99

– – andere

X

 

 

X

X

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

X

 

 

X

 

ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol; unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

 

 

 

 

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester

 

 

 

X

 

2208 30

– Whiskey:

 

 

 

 

 

– – anderer als „Bourbon“-Whiskey

 

 

 

 

 

ex 2208 30 32 bis 2208 30 88

– – – Whiskey, der nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 fällt

X

 

 

 

 

2208 50 11 bis 2208 50 19

– Gin

X

 

 

 

 

2208 50 91 bis 2208 50 99

– Genever

X

 

 

X

 

2208 60

– Wodka

X

 

 

 

 

2208 70

– Likör

X

 

X

X

X

2208 90

– andere:

 

 

 

 

 

2208 90 41

– – – – Ouzo, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

X

 

 

X

 

2208 90 45

– – – – – – – Calvados, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

X

 

2208 90 48

– – – – – – – anderer Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

X

 

2208 90 52

– – – – – – – Korn, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

X

 

 

X

 

2208 90 56

– – – – – – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

X

 

 

X

 

2208 90 69

– – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

X

 

 

X

X

2208 90 71

– – – – – Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

 

X

 

2208 90 77

– – – – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

X

 

 

X

 

2208 90 78

– – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

X

 

 

X

X

ex 2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

2905 43 00

– – Mannitol

III

 

 

III

 

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

III

 

 

III

 

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

 

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

3302 10 29

– – – – – andere:

X

 

 

X

X

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleim:

 

 

 

 

 

3501 10

– Casein

 

 

 

 

III

3501 90

– andere:

 

 

 

 

 

3501 90 10

– – Caseinleime

 

 

 

 

X

3501 90 90

– – andere:

 

 

 

 

III

ex 3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

 

 

 

 

 

– Eieralbumin:

 

 

 

 

 

3502 11

– – getrocknet

 

 

 

 

 

3502 11 90

– – – anderes

 

 

III

 

 

3502 19

– – anderes

 

 

 

 

 

3502 19 90

– – – anderes

 

 

III

 

 

3502 20

– Molkenproteine (Lactalbumin):

 

 

 

 

 

3502 20 91 und 3502 20 99

– – andere

 

 

 

 

III

ex 3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken und Dextrine der Position 3505 10 50

X

X

 

 

 

3505 10 50

– – – veresterte und veretherte Stärken

X

 

 

 

 

ex 3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

X

X

 

 

 

ex 3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

III

 

 

III

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 45).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

(6)  Kakaogehalt höchstens 6 GHT.


ANHANG III

Referenzmenge gemäß Artikel 11

KN-Code

Warenbezeichnung

Weichweizen

Hartweizen

Mais

Vollständig geschliffener langkörniger Reis

Vollständig geschliffener rundkörniger Reis

Gerste

Weißzucker

Molke (PG1)

Magermilchpulver (PG2)

Eier in der Schale

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710 40 00

– Zuckermais

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

– – – Zuckermais

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

– – Eier enthaltend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 0,95 GHT oder weniger

 

160 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT

 

150 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT

 

140 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – mehr als 1,30 GHT

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere, aus Getreide:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 80 GHT oder mehr Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von (2):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – 0,87 GHT oder weniger

32

128 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – über 0,87 GHT bis 0,99 GHT

30

120 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – über 0,99 GHT bis 1,15 GHT

28

112 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – mehr als 1,15 GHT

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – weniger als 80 GHT Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von (2):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – 0,75 GHT oder weniger

80

80 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – über 0,75 GHT bis 0,83 GHT

75

75 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – über 0,83 GHT bis 0,93 GHT

70

70 (3)

 

 

 

 

 

 

 

 (4)

– – – – – mehr als 0,93 GHT

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere (d. h. andere als Getreide): siehe Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19

– – andere (d. h. andere als Eier enthaltend):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 0,95 GHT oder weniger

 

160

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT

 

150

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – mehr als 1,30 GHT

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere, aus Getreide:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 80 GHT oder mehr Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – 0,87 GHT oder weniger

32

128

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – über 0,87 GHT bis 0,99 GHT

30

120

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – über 0,99 GHT bis 1,15 GHT

28

112

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – mehr als 1,15 GHT

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – weniger als 80 GHT Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – 0,75 GHT oder weniger

80

80

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – über 0,75 GHT bis 0,83 GHT

75

75

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – über 0,83 GHT bis 0,93 GHT

70

70

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – mehr als 0,93 GHT

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere (d. h. andere als Getreide): siehe Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40

– Couscous:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 10

– – nicht zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von (2):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – 0,95 GHT oder weniger

 

160

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT

 

150

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – mehr als 1,30 GHT

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – andere (d. h. andere als Hartweizen): siehe Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 90

– – andere (zubereitet): siehe Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide, ausgenommen Mais, in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – Puffreis, ungesüßt

 

 

 

 

165

 

 

 

 

 

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – Puffreis, ungesüßt

 

 

 

 

165

 

 

 

 

 

1904 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 1904 90 10

– – Reis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – vorgekochter Reis (5)

 

 

 

120

 

 

 

 

 

 

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

2004

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

2005

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – in Körnern

 

 

100 (1)

 

 

 

 

 

 

 

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 2008 99 85

– – – – – Mais in Körnern, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – – in Körnern

 

 

60 (1)

 

 

 

 

 

 

 

ex 2202 90 10

– – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Gersten- oder Weizenmalz, ohne Zusatz von nichtgemälztem Getreide oder von Reis (einschließlich Erzeugnisse ihrer Verarbeitung) oder von Zucker (Saccharose oder Invertzucker)

 

 

 

 

 

23 (6)  (9)

 

 

 

 

– – – – – andere:

 

 

 

 

 

22 (6)  (9)

 

 

 

 

2905

Acyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– mehrwertige Alkohole:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2905 43 00

– – Mannitol:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – hergestellt aus Saccharose gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 

– – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2905 44 11

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

169 (7)

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

71 (7)

 

 

 

2905 44 19

– – – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

148 (7)

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

71 (7)

 

 

 

2905 44 91

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 

2905 44 99

– – – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleim:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3501 10

– Casein

 

 

 

 

 

 

 

 

291 (8)

 

3501 90 90

– – andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502

Albumine, Albumate und andere Albuminderivate:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– Eieralbumin:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502 11

– – getrocknet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502 11 90

– – – anderes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

406

3502 19

– – anderes:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502 19 90

– – – anderes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

3502 20

– Molkenproteine (Lactalbumin)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3502 20 91

– – – getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

 

 

 

 

 

 

 

900

 

 

3502 20 99

– – – andere

 

 

 

 

 

 

 

127

 

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nebenerzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industriezweige, die ansonsten nicht genannt wurden oder inbegriffen sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3824 60 11

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

169 (7)

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

71 (7)

 

 

 

3824 60 19

– – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

148 (7)

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

71 (7)

 

 

 

3824 60 91

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 

3824 60 99

– – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen

 

 

242

 

 

 

 

 

 

 

– – – – hergestellt aus Saccharose

 

 

 

 

 

 

102

 

 

 


(1)  Diese Mengenangabe bezieht sich auf Mais in Körnern, dessen Feuchtigkeitsgehalt auf 72 GHT zurückgerechnet ist.

(2)  Dieser Aschegehalt ist zu ermitteln, indem vom Gesamtaschegehalt des Erzeugnisses der aus den verarbeiteten Eiern herrührende Ascheanteil abgezogen wird, wobei für jedes nächstniedrige Vielfache von 50 g ein Aschegehalt von 0,04 Gewichtshundertteilen zugrunde gelegt wird.

(3)  Diese Menge verringert sich um 1,6 kg/100 kg je 50 g Ei in der Schale (oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen) in 1 kg Teigwaren.

(4)  5 kg/100 kg je 50 g Ei in der Schale (oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen) in 1 kg Teigwaren, wobei für jede Zwischenmenge das nächstniedrige Vielfache von 50 g zugrunde gelegt wird.

(5)  Als „Reis, vorgekocht“ ist vollständig geschälter Reis anzusehen, der unvollständig gekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herabzusetzen.

(6)  Diese Menge bezieht sich auf Bier mit einem Stammwürzegehalt zwischen 11o und 12o. Für Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 11o verringert sich diese Menge je Grad um 9 %, wobei der tatsächliche Gehalt auf den nächstniedrigeren Grad abgerundet wird. Für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 12o erhöht sich diese Menge je Grad um 9 %, wobei der tatsächliche Gehalt auf den nächsthöheren Grad aufgerundet wird.

(7)  Die angegebenen und in den Spalten 5 und 9 festgesetzten Mengen beziehen sich auf eine wässrige Lösung von D-Glucitol (Sorbit) mit einer Trockenmasse von 70 Gewichtshundertteilen. Bei wässrigen Lösungen von Sorbit mit einer anderen Trockenmasse werden diese Mengen im Verhältnis des tatsächlichen Gehalts an Trockenmasse erhöht oder verringert und auf das nächstniedrige Kilogramm abgerundet.

(8)  Diese Menge wird unter Berücksichtigung des tatsächlich verwendeten Caseins, d. h. 291 kg Magermilchpulver (Produktgruppe 2) für 100 kg Casein, bestimmt.

(9)  Pro 1 hl Bier.


ANHANG IV

Waren, für die die Mengen des Grunderzeugnisses durch chemische Analysen bestimmt werden können, und Tabelle gemäß Artikel 51

KN-Code

Warenbezeichnung

Ergebnis der Analyse der Ware

Art des für die Gewährung der Erstattung heranzuziehenden Grunderzeugnisses

Menge des für die Gewährung der Erstattung heranzuziehenden Grunderzeugnisses (je 100 kg Ware)

1

2

3

4

5

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

1704 90 30 bis 1704 90 99

– – andere

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3. a)

mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT

3. a)

Vollmilchpulver (PG 3)

3. a)

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

b)

mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr

b)

Butter (PG 6)

b)

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen

 

 

 

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

1806 20

– Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3. a)

mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT

3. a)

Vollmilchpulver (PG 3)

3. a)

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

b)

mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr

b)

Butter (PG 6)

b)

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

1806 31 00 und 1806 32

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Milchfett

3.

Vollmilchpulver (PG 3)

3.

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

1806 90

– andere

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3. a)

mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT

3. a)

Vollmilchpulver (PG 3)

3. a)

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

b)

mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr

b)

Butter (PG 6)

b)

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

ex 1901

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3. a)

mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT

3. a)

Vollmilchpulver (PG 3)

3. a)

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

b)

mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr

b)

Butter (PG 6)

b)

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

ex 1902 11 00 und ex 1902 19

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, die nicht ausschließlich Getreide und Eier enthalten

Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

1902 20 91 bis 1902 20 99

– – andere

Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1902 30

– andere Teigwaren

Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1902 40 90

– – (Couscous) andere

Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Stärke (oder Dextrine)

Mais

1,83 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren.

 

 

 

1905 10 00

– Knäckebrot

Stärke (oder Dextrin)

Roggen

2,09 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905 31

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

1905 32

– – Waffeln

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Stärke (oder Dextrin)

3.

Weichweizen

3.

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

4.

Milchfett

4.

Butter (PG 6)

4.

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

Stärke (oder Dextrin)

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905 90

– andere:

 

 

 

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Stärke (oder Dextrin)

Mais

1,83 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

Stärke (oder Dextrin)

Weichweizen

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

1905 90 45 bis 1905 90 90

– – – andere Erzeugnisse

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Stärke (oder Dextrin)

3.

Weichweizen

3.

1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin)

4.

Milchfett

4.

Butter (PG 6)

4.

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Milchfett

3.

Butter (PG 6)

3.

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

2106 90

– andere

 

 

 

– – andere:

 

 

 

2106 90 98

– – – andere

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

3.

Milchfett

3.

Butter (PG 6)

3.

1,22 kg für 1 GHT Milchfett

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009:

 

 

 

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

2202 90

– andere:

 

 

 

2202 90 10

– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Glucose (2)

2.

Mais

2.

2,1 kg für 1 GHT Glucose (2)

2202 90 91 bis 2202 90 99

– – andere

1.

Saccharose (1)

1.

Weißzucker

1.

1 kg für 1 GHT Saccharose (1)

2.

Milchfett

2.

Vollmilchpulver (PG 3)

2.

3,85 kg für 1 GHT Milchfett

N.B.: Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.


(1)  Saccharosegehalt der Ware (in unverändertem Zustand) zuzüglich der errechneten Summe aus gegebenenfalls vorhandener Glucose und Fructose (arithmetische Summe der Qualitäten der beiden Zucker multipliziert mit 0,95), der (in beliebiger Form) angemeldet oder als vorhanden festgestellt wird. Falls weniger Fructose als Glucose enthalten ist, wird Glucose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fructosegehalt entspricht.

(2)  Glucose, andere als die inbegriffen in Saccharose, in Anwendung der Fußnote (1).

N.B.: Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.


ANHANG V

Umrechnungskoeffizienten der Grunderzeugnisse für die in Artikel 8 genannten Produkte

KN-Code

Landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis

Anzuwendender Koeffizient

Grunderzeugnis

1101 00 11

Mehl von Hartweizen, mit einem Aschegehalt je 100 g von:

 

 

0 bis 900 mg

1,33

Hartweizen

901 bis 1 900 mg

1,09

Hartweizen

1101 00 15 und 1101 00 90

Mehl von Weichweizen oder Mengkorn, mit einem Aschegehalt je 100 g von:

 

 

0 bis 900 mg

1,33

Weichweizen

901 bis 1 900 mg

1,09

Weichweizen

1102 10 00

Roggenmehl mit einem Aschegehalt je 100 g von:

 

 

0 bis 1 400 mg

1,37

Roggen

1 401 bis 2 000 mg

1,08

Roggen

1102 20 10

Maismehl mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1,20

Mais

1102 20 90

Maismehl mit einem Fettgehalt über 1,5 GHT

1,10

Mais

1102 30 00

Reismehl

1,00

Bruchreis

1102 90 10

Gerstenmehl

1,20

Gerste

1102 90 30

Hafermehl

1,20

Hafer

1103 11 10

Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen

1,42

Hartweizen

ex 1103 11 90

Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen, mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg je 100 g

1,37

Weichweizen

1103 13 10

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1,20

Mais

1103 13 90

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt über 1,5 GHT

1,20

Mais

1103 19 10

Grobgrieß und Feingrieß von Roggen

1,00

Roggen

1103 19 30

Grobgrieß und Feingrieß von Gerste

1,55

Gerste

1103 19 40

Grobgrieß und Feingrieß von Hafer

1,80

Hafer

1103 19 50

Grobgrieß und Feingrieß von Reis

1,00

Bruchreis

1103 20 10

Pellets von Roggen

1,00

Roggen

1103 20 20

Pellets von Gerste

1,02

Gerste

1103 20 30

Pellets von Hafer

1,00

Hafer

1103 20 40

Pellets von Mais

1,00

Mais

1103 20 50

Pellets von Reis

1,00

Bruchreis

1103 20 60

Pellets von Weizen

1,02

Weichweizen

1104 12 90

Haferflocken

1,80

Hafer

1104 19 10

Weizenkörner, gequetscht oder als Flocken

1,02

Weichweizen

1104 19 30

Roggenkörner, gequetscht oder als Flocken

1,40

Roggen

1104 19 50

Maiskörner, gequetscht oder als Flocken

1,44

Mais

1104 19 69

Gerstenflocken

1,40

Gerste

1104 19 91

Reisflocken

1,00

Bruchreis

1104 22 20

Haferkörner, geschält (entspelzt)

1,60

Hafer

1104 22 30

Haferkörner, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1,70

Hafer

1104 23 10

Maiskörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

1,30

Mais

1104 29 01

Gerstenkörner, geschält (entspelzt)

1,50

Gerste

1104 29 03

Gerstenkörner, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1,50

Gerste

1104 29 05

Gerstenkörner, perlförmig geschliffen

1,60

Gerste

1104 29 11

Weizenkörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

1,02

Weichweizen

1104 29 51

Weizenkörner, nur geschrotet

1,00

Weichweizen

1104 29 55

Roggenkörner, nur geschrotet

1,00

Roggen

1104 30 10

Weizenkeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

0,25

Weichweizen

1104 30 90

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

0,25

Mais

1107 10 11

Malz, nicht geröstet, von Weizen, in Form von Mehl

1,78

Weichweizen

1107 10 19

Malz, nicht geröstet, von Weizen, in anderer Form aufgemacht

1,27

Weichweizen

1107 10 91

Malz, nicht geröstet, von anderem Getreide, in Form von Mehl

1,78

Gerste

1107 10 99

Malz, nicht geröstet, von anderem Getreide, in anderer Form aufgemacht

1,27

Gerste

1107 20 00

Malz, geröstet

1,49

Gerste

1108 11 00

Stärke von Weizen

2,00

Weichweizen

1108 12 00

Stärke von Mais

1,60

Mais

1108 13 00

Stärke von Kartoffeln

1,60

Mais

1108 19 10

Stärke von Reis

1,52

Bruchreis

ex 1108 19 90

Stärke von Gerste oder Hafer

1,60

Mais

1702 30 51

Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt von weniger als 20 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, an Fructose, mit einem Gehalt von 99 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, an Glucose, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

2,09

Mais

1702 30 59

Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt von weniger als 20 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, an Fructose, mit einem Gehalt von 99 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, an Glucose, andere

1,60

Mais

1702 30 91

Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT, andere, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

2,09

Mais

1702 30 99

Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT, andere

1,60

Mais

1702 40 90

Glucose und Glucosesirup (1) mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1,60

Mais

ex 1702 90 50

Maltodextrin, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

2,09

Mais

ex 1702 90 50

Maltodextrin und Maltodextrinsirup, andere

1,60

Mais

1702 90 75

Zucker und Melassen, karamelisiert, als Pulver, auch agglomeriert

2,19

Mais

1702 90 79

Zucker und Melassen, karamellisiert

1,52

Mais

2106 90 55

Mais Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

1,60

Mais


(1)  Ohne Isoglucose.


ANHANG VI

Anweisungen für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung von Erstattungsbescheinigungen

I.   ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNG

Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung“ anzubringen. Die Anbringung kann computergestützt erfolgen.

Der Antragsteller füllt die Felder 4, 8, 17 und 18 sowie gegebenenfalls Feld 7 aus. In den Feldern 17 und 18 ist der Betrag in Euro anzugeben.

Die Felder 13 bis 16 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.

Der Antragsteller gibt in Feld 20 an, ob er beabsichtigt, seine Erstattungsbescheinigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu verwenden, in dem sie ausgestellt wurde, oder ob er eine Erstattungsbescheinigung beantragt, die in der gesamten Gemeinschaft gilt.

Bezieht sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 33, so bringt der Antragsteller in Feld 20 den Vermerk „Artikel 33“ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk an; für Bescheinigungen gemäß Artikel 38 bringt er den Vermerk „Artikel 38“ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk an.

Der Antragsteller gibt Ort und Datum des Antrags an und unterzeichnet den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung.

II.   ANTRAG AUF VORAUSFESTSETZUNG — ANTRAG AUF ERTEILUNG VON TEILBESCHEINIGUNGEN

1.

Antrag auf Vorausfestsetzung bei Beantragung der Erstattungsbescheinigung

Siehe unter I. (der Antragsteller füllt Feld 8 aus).

2.

Antrag auf Vorausfestsetzung nach Ausstellung der Erstattungsbescheinigung

In diesem Fall füllt der Beteiligte einen Antrag aus, der folgende Angaben enthält:

in den Feldern 1 und 2 den Namen der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die die Vorausfestsetzung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer dieser Erstattungsbescheinigung;

in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;

in Feld 8 ist „ja“ anzukreuzen.

3.

Anträge auf Erteilung von Teilbescheinigungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

in den Feldern 1 und 2 die Bezeichnung der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die eine Teilbescheinigung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung;

in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;

in den Feldern 17 und 18 den Betrag in Euro, für den die Teilbescheinigung beantragt wird.

III.   AUSSTELLUNG VON ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN MIT VORAUSFESTSETZUNG, DIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT VERWENDET WERDEN KÖNNEN UND AUSSTELLUNG VON TEILBESCHEINIGUNGEN

Die Exemplare 1 und 2 werden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung“ anzubringen.

Das Formular wird wie folgt ausgefüllt:

a)

In Feld 1 wird die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und deren Anschrift angegeben. Die Felder 2 bzw. 23 enthalten die (von der ausstellenden Stelle zugewiesene) Nummer der Erstattungsbescheinigung.

Eine Teilbescheinigung enthält in Feld 3 den Vermerk „TEILBESCHEINIGUNG“ in Großbuchstaben und Fettdruck.

b)

In Feld 4 werden der Name des Inhabers und seine vollständige Anschrift angegeben.

c)

Feld 6 entfällt.

d)

In Feld 10 wird das Datum des Antragseingangs für die ursprüngliche Erstattungsbescheinigung, in Feld 11 der Betrag der gemäß Artikel 43 gestellten Sicherheit angegeben.

e)

In Feld 12 wird der letzte Tag der Gültigkeit angegeben.

f)

Die Felder 13 bis 16 entfallen.

g)

Die Felder 17 und 18 werden von der zuständigen Stelle auf der Grundlage des gemäß Artikel 33 bis 38 festgesetzten Betrags ausgefüllt.

h)

Feld 19 entfällt.

i)

In Feld 20 werden die im Antrag gegebenenfalls vorgesehenen Anmerkungen eingetragen.

j)

Feld 21 wird dem Antrag entsprechend ausgefüllt.

k)

Feld 22 muss folgenden Vermerk enthalten: „zu verwenden ab…“, bestimmt gemäß Artikel 33 oder Artikel 38.

l)

Feld 23 wird ausgefüllt.

m)

Feld 24 entfällt.

IV.   AUSSTELLUNG VON ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN OHNE VORAUSFESTSETZUNG, DIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT VERWENDET WERDEN KÖNNEN

Diese Erstattungsbescheinigungen werden wie die Erstattungsbescheinigungen gemäß Abschnitt III ausgefüllt.

Feld 21 entfällt.

Beantragt der Inhaber einer solchen Erstattungsbescheinigung nachträglich die Vorausfestsetzung der Erstattungsbeträge, muss er seine ursprüngliche Erstattungsbescheinigung sowie möglicherweise bereits ausgestellte Teilbescheinigungen zurückgeben. In Feld 22 der Erstattungsbescheinigung ist der Vermerk „Erstattung gültig am …, im Voraus festgesetzt am …“ einzutragen und entsprechend auszufüllen.

V.   VERWENDUNG DER ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN

Bei Abschluss der Ausfuhrförmlichkeiten wird/werden in das Einheitspapier die Nummer(n) der Erstattungsbescheinigung(en) eingetragen, die zur Deckung des Erstattungsantrags verwendet wird/werden.

Handelt es sich bei dem Zollpapier nicht um das Einheitspapier, ist/sind im nationalen Papier die Nummer(n) der zu erledigenden Erstattungsbescheinigung(en) anzugeben.


ANHANG VII

Umrechnungssätze für die Festlegung der Referenzmenge gemäß Artikel 7 und 9

1.

100 kg Molke, die nach Artikel 3 Absatz 2 dem Leiterzeugnis der Produktgruppe 1 gleichgestellt ist, entsprechen 6,06 kg dieses Leiterzeugnisses;

2.

100 kg eines Milchprodukts, das nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entsprechen 9,1 kg dieses Leiterzeugnisses;

3.

die fettfreie Trockenmasse von 100 kg eines Milchprodukts, das nach Artikel 3 Absatz 6 oder Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entspricht 1,01 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT fettfreier Trockenmasse des Erzeugnisses;

4.

die fettfreie Trockenmasse von 100 kg Käse, der nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entspricht 0,8 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT fettfreier Trockenmasse des Käses;

5.

100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 4 dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt sind und einen Milchfettgehalt von bis zu 27 GHT in der Trockenmasse haben, entsprechen 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt von 3,2 GHT oder weniger in der flüssigen Milch hat, 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts;

6.

100 kg der Trockenmasse eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 4 dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt sind und einen Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT in der Trockenmasse haben, entsprechen 100 kg dieses Leiterzeugnisses.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt von mehr als 3,2 GHT in der flüssigen Milch hat, 12,32 kg dieses Leiterzeugnisses;

7.

100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 5 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt sind, entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts;

8.

der Milchfettgehalt von 100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 6 oder Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt sind, entspricht 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts;

9.

der Milchfettgehalt von 100 kg Käse, der nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt ist, entspricht 0,8 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem Käse enthaltenen Milchfetts;

10.

100 kg geschälter rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 77,5 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis;

11.

100 kg geschälter mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 69 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis;

12.

100 kg halbgeschliffener rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 93,9 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis;

13.

100 kg halbgeschliffener mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 93,3 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis;

14.

100 kg Rohzucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a entsprechen 92 kg Weißzucker;

15.

100 kg Zucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 GHT Saccharose;

16.

100 kg eines der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe c, die die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfüllen, entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 GHT Saccharose (gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckerarten), berechnet nach Artikel 3 der genannten Verordnung;

17.

100 kg der nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 berechneten Trockenmasse von Isoglucose oder Isoglucose-Sirup im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe d, die die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfüllen, entsprechen 100 kg Weißzucker.


ANHANG VIII

Vermerke gemäß Artikel 27

Die in Artikel 27 genannten Vermerke lauten:

:

Spanisch

:

retrocesión al titular, el …

:

Tschechisch

:

práva převedena zpět na držitele …

:

Dänisch

:

tilbageføring til indehaveren den …

:

Deutsch

:

Rückübertragung auf den Bescheinigungsinhaber am …

:

Estnisch

:

omanikule tagastatud õigused

:

Griechisch

:

εκ νέου παραχώρηση στο δικαιούχο στις …

:

Englisch

:

rights transferred back to the titular holder on [date]

:

Französisch

:

rétrocession au titulaire le …

:

Italienisch

:

retrocessione al titolare in data …

:

Lettisch

:

tiesības nodotas atpakaļ to nominālajam īpašniekam …

:

Litauisch

:

teisės grąžintos pradiniam turėtojui …

:

Ungarisch

:

A jogok …-tól az eredeti jogosultra szálltak vissza

:

Niederländisch

:

aan de titularis geretrocedeerd op …

:

Polnisch

:

prawa przywrócone prawowitemu posiadaczowi …

:

Portugiesisch

:

retrocessão ao titular em …

:

Slowakisch

:

práva prenesené späť na držiteľa …

:

Slowenisch

:

Pravice, prenesene nazaj na imetnika …

:

Finisch

:

palautus todistuksenhaltijalle …

:

Schwedisch

:

återbördad till licensinnehavaren den …


ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Diese Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 1520/2000

Verordnung (EG) Nr. 3223/93

Verordnung (EG) Nr. 3615/92

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 18

 

 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d (Teil)

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 5

 

 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 6

 

 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

 

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

 

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

 

 

Artikel 3 Absatz 4 — Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d

 

 

Artikel 3 Absatz 4 — Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 4

 

 

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e

 

 

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f

 

 

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g (geändert)

 

 

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h

 

 

Artikel 4

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Satz

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 2 — Absatz 1

 

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 — Absatz 3

 

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 — Absatz 4

 

 

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

Artikel 7

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 8

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

Artikel 9

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

Artikel 10

Artikel 3 Absatz 2

 

 

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 3 (geändert)

 

 

Artikel 12

 

 

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b

Artikel 13

 

 

Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben c, d, e, und f

Artikel 14

Artikel 4 Absatz 1 — Unterabsätze 1 und 3

 

 

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis e

 

 

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

 

 

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 5

 

 

Artikel 16 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 16 Unterabsatz 2

Artikel 2 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 17

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a

 

 

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b

 

 

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c

 

 

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d

 

 

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 7

 

 

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 8

 

 

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 9

 

 

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 (geändert)

 

 

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

 

 

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 6

 

 

Artikel 21

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 4

 

 

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

 

 

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

 

 

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2 (geändert)

 

 

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 3

 

 

Artikel 24 — Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1

 

 

Artikel 24 — Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4 und Anhang F — V

 

 

Artikel 25

Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz1

 

 

Artikel 26

Artikel 6 Absatz 3

 

 

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 6a Absatz 1

 

 

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 6a Absatz 2

 

 

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 6a Absatz 3 (geändert)

 

 

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 6a Absatz 4

 

 

Artikel 29

Artikel 7 Absatz 2

 

 

Artikel 30

Anhang F II 3

 

 

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

 

 

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 (geändert)

 

 

Artikel 32

Anhang F VI — Unterabsätze 2 bis 5

 

 

Artikel 33

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 34

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Artikel 35

Artikel 8 Absatz 3 (geändert)

 

 

Artikel 36

Artikel 8 Absatz 4

 

 

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 5

 

 

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 6 (geändert)

 

 

Artikel 37 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 7 (geändert)

 

 

Artikel 38

Artikel 8 Absatz 10 (geändert)

 

 

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 (geändert)

 

 

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 (geändert)

 

 

Artikel 40

Artikel 10

 

 

Artikel 41

Artikel 10a (geändert)

 

 

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 11

 

 

Artikel 44

Artikel 12 Absätze 1 bis 4 (geändert)

 

 

Artikel 45

Artikel 12 Absatz 5 (geändert)

 

 

Artikel 46

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 (geändert)

 

 

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

 

 

Artikel 47 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 (geändert)

 

 

Artikel 48

Artikel 14 Absatz 3 (geändert)

 

 

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz

 

 

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4

 

 

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 5

 

 

Artikel 50

Artikel 16 Absatz 2

 

 

Artikel 51

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsätze 1 3

 

 

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 4 (geändert)

 

 

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 5

 

 

Artikel 52 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 6

 

 

Artikel 52 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 10

 

 

Artikel 52 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 7

 

 

Artikel 53

Artikel 17 (geändert)

 

 

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 8

 

 

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 9

 

 

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 4 (geändert)

 

 

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 (geändert) und Artikel 3 Absatz 2 (geändert)

 

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

 

 

Artikel 56 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

 

 

Artikel 57

Artikel 58

Anhang I

Anhang A

Anhang B

 

Anhang II

Anhang B

 

 

Anhang III

Anhang C

 

 

Anhang IV

Anhang D

 

 

Anhang V

Anhang E

 

 

Anhang VI

Teil von Anhang F

 

 

Anhang VII

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Umrechnungssätze (geändert)

 

 

Anhang VIII

Artikel 6a Absatz 2 e (Eintragungen)

 

 

Anhang IX


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 1044/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 hinsichtlich der Festsetzung des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Beihilfen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde ein System von Direktzahlungen eingeführt, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt werden muss und deren Betrag immer in Euro ausgedrückt wird.

(2)

Da die maßgeblichen Tatbestände für den Wechselkurs für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Beihilfen bisher noch nicht festgelegt wurden, ist nunmehr ein einheitlicher maßgeblicher Tatbestand vorzusehen, der in direktem Zusammenhang mit den Anträgen der Begünstigten steht. In dem Bemühen um Kohärenz und Transparenz gegenüber den Begünstigten sollte der maßgebliche Tatbestand ein Datum sein, das möglichst nahe am Beginn des im Rahmen der vorgenannten Verordnung festgesetzten Zahlungszeitraums liegt; um die Anwendung der Wechselkurse einfacher und wirksamer kontrollieren zu können, muss der maßgebliche Tatbestand überdies vor dem Beginn des Haushaltsjahres eintreten, in dem die Zahlungen getätigt werden müssen.

(3)

Daher ist es angezeigt, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs für alle in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Beihilfen einheitlich festzusetzen, die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (3) entsprechend zu ändern und alle Bestimmungen über die maßgeblichen Tatbestände in den Durchführungsverordnungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufzuheben.

(4)

Um die Marktteilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Zahlungen über die Änderungen der Regelung unterrichten zu können, ist außerdem vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung ab 1. August 2005 gilt.

(5)

Da bestimmte maßgebliche Tatbestände für das Jahr 2005 vor dem 1. August 2005 festgesetzt wurden, ist schließlich als Übergansmaßnahme vorzusehen, dass diese maßgeblichen Tatbestände für das Jahr 2005 weiter gelten.

(6)

Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 und die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Artikel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (4) entsprächend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 erhält folgende Fassung:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (5) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Jahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird.

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Der zur Anwendung von Absatz 2 zu verwendende Wechselkurs entspricht dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. Der Durchschnitt der Wechselkurse wird von der Kommission in dem Monat festgesetzt, der auf den Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands folgt.“

Artikel 2

Artikel 21 Absatz 3, Artikel 86 und Artikel 128 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 betreffend die Festsetzung des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs bzw. die Berechnung des Wechselkurses für die Beihilfe für Stärkekartoffeln, die Schaf- und Ziegenprämien und die Zahlungen für Rindfleisch werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2005. Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die vor dem 1. August 2005 für das Jahr 2005 ein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs festgesetzt wurde, bleibt dieser maßgebliche Tatbestand jedoch für das Jahr 2005 weiter gültig.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission (ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).

(4)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 794/2005 (ABl. L 134 vom 27.5.2005, S. 6).

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/78


VERORDNUNG (EG) Nr. 1045/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung am 17./18. Juni 2004 in Brüssel beschloss der Europäische Rat, Kroatien als Beitrittskandidat anzuerkennen. Er forderte die Kommission auf, eine Heranführungsstrategie für Kroatien einschließlich der notwendigen Instrumente vorzubereiten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates kann Kroatien seit dem 2. Januar 2005 Mittel aus dem Heranführungsinstrument PHARE in Anspruch nehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission (2) sollte dahingehend geändert werden, dass das Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von PHARE auf die Grenzgebiete zwischen Kroatien und den Nachbarländern ausgedehnt wird.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft in bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Am Ende von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 wird folgender Wortlaut angefügt:

„c)

Kroatien und Italien, Kroatien und Slowenien, Kroatien und Ungarn, Kroatien und Serbien sowie Montenegro, Kroatien und Bosnien und Herzegowina.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2005

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 9).


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/79


VERORDNUNG (EG) Nr. 1046/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2005/430/EG des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2003/286/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Einfuhrzollkontingente zum Zollsatz „Null“ für Weizen, Mengkorn und Weizengluten sowie für Mais mit Ursprung in Bulgarien zu eröffnen. Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beliefen sich dabei die Kontingentsmengen auf 250 000 Tonnen bzw. 80 000 Tonnen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission (3) wurden Durchführungsvorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente erlassen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2005/430/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, ab 1. Juli 2005 die Jahresmenge des Einfuhrzollkontingents zum Zollsatz „Null“ für Weizen, Mengkorn und Weizengluten mit Ursprung in Bulgarien auf 352 000 Tonnen anzuheben und eine jährliche Erhöhung um 32 000 Tonnen vorzunehmen. Zur Berücksichtigung dieser Anhebung ist Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 anzupassen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(2)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

„ANHANG I

Liste der Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2

KN-Code

Laufende Nummer des Kontingents

Warenbezeichnung

Zollsatz

Jahresmenge vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 und für die folgenden Jahre

(in Tonnen)

Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006

(in Tonnen)

1001

09.4676

Weizen und Mengkorn

Frei

352 000

32 000

1109 00 00

Weizengluten

1005 90 00

1005 10 90

09.4677

Mais

Frei

96 000

8 000“


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/81


VERORDNUNG (EG) Nr. 1047/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray)Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt.

(2)

Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können.

(3)

Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen.

(4)

Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden.

(5)

Zwischen den Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels muss die Kommission diese Maßnahmen treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 6. bis 19. Juli 2005 für einblütige (Standard)Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

(5)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.


ANHANG

(EUR/100 Stück)

6. bis 19. Juli 2005

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

13,78

14,02

22,86

8,59

Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Jordanien


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/83


BESCHLUSS 2005/481/GASP DES RATES

vom 13. Juni 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Ukraine über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Ukraine und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DIE UKRAINE

einerseits und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Ukraine und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Ukraine und die EU darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen der Ukraine und der EU auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Ukraine und der EU sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen der Ukraine und der EU erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) bzw. Material, in Bezug auf die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch eine VS-Einstufung als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).

Artikel 3

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder im Rahmen eines Austausches zur Verfügung gestellt werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach Artikel 11 getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.

(2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien dieses Abkommens wird von der empfangenden Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine Freigabe von bestimmten Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, nur zulässig, wenn angemessene Verfahren festgelegt und zwischen den Parteien vereinbart wurden.

Artikel 6

Die Ukraine und die EU sowie jede der in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen der EU müssen über eine Sicherheitsorganisation, Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, die im Rahmen der nach Artikel 11 eingerichteten Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 11 im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Geheimschutzvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Rat der Europäischen Union

Chief Registry Officer

Rue de la Loi/Wetstraat, 175

B-1048 Brüssel.

Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die Ukraine:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Chief of the EU Documentation Central Registry Office des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Ministry of Foreign Affairs of Ukraine

Chief of the EU Documentation Central Registry Office

Mykhailivska square, 1

01018 Kiev

Ukraine.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Eine solche Korrespondenz ist entsprechend zu kennzeichnen. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt. Für die Ukraine wird diese Korrespondenz über den Chief of the Central Registry of the EU Documentation Central Registry Office des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine übermittelt.

Artikel 10

Das ukrainische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Stellen Sicherheitsvorkehrungen, die die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festlegen.

(2)   Der Sicherheitsdienst der Ukraine, der im Namen der Regierung der Ukraine und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der Ukraine im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

(3)   Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich.

(4)   Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.

(5)   Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt diese Standards im Namen der EU.

Artikel 12

Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.

Artikel 13

Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach Artikel 11 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 14

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 15

Alle Streitfragen zwischen der EU und der Ukraine, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 16

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 17

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund des Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Ukraine

Für die Europäische Union