ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1039/2005 DES RATES
vom 21. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in Bezug auf die Kennzeichnung von Eiern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ab 1. Juli 2005 müssen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (2) auf örtlichen öffentlichen Märkten verkaufte Eier mit einem Erzeugercode versehen werden, der die Kennnummer des Erzeugerbetriebs enthält und aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann. In einigen Mitgliedstaaten kann diese Verpflichtung zu Schwierigkeiten für Kleinbetriebe mit geringem Einkommen führen, für die die Eiererzeugung oft nur einen Nebenerwerb darstellt. Da die Möglichkeit, Konsumeier auf dem öffentlichen örtlichen Markt zu verkaufen, für diese Betriebe von großer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung ist, empfiehlt es sich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, diese Betriebe von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen. Es sollte eine diesbezügliche Ausnahme für Erzeuger von Eiern vorgesehen werden, deren Betrieb nicht mehr als 50 Legehennen umfasst. |
(2) |
In Anbetracht der Dringlichkeit ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 erhält folgende Fassung:
„Eier, die der Erzeuger auf einem örtlichen öffentlichen Markt abgibt, müssen jedoch mit dem Code gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a versehen werden. Die Mitgliedstaaten können Eiererzeugungsbetriebe mit nicht mehr als 50 Legehennen von dieser Verpflichtung ausnehmen, vorausgesetzt, diese Eier werden auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft und Name und Anschrift des Betriebes sind am Verkaufsort angegeben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BODEN
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/2 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1040/2005 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
65,0 |
096 |
41,8 |
|
999 |
53,4 |
|
0707 00 05 |
052 |
93,0 |
999 |
93,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
85,4 |
999 |
85,4 |
|
0805 50 10 |
382 |
71,1 |
388 |
64,6 |
|
528 |
50,5 |
|
999 |
62,1 |
|
0808 10 80 |
388 |
81,4 |
400 |
85,1 |
|
508 |
78,3 |
|
512 |
66,3 |
|
524 |
62,4 |
|
528 |
48,8 |
|
720 |
103,7 |
|
804 |
91,2 |
|
999 |
77,2 |
|
0808 20 50 |
388 |
87,6 |
512 |
60,6 |
|
528 |
69,3 |
|
800 |
55,9 |
|
999 |
68,4 |
|
0809 10 00 |
052 |
182,7 |
999 |
182,7 |
|
0809 20 95 |
052 |
279,5 |
068 |
218,2 |
|
400 |
317,1 |
|
999 |
271,6 |
|
0809 40 05 |
624 |
121,4 |
999 |
121,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1041/2005 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 157,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 sind Durchführungsbestimmungen zu treffen in Bezug auf das Standardformular für Recherchenberichte, die Teilung der Anmeldung und der Eintragung, den Widerruf von Entscheidungen, Vollmachten und Entscheidungen durch ein einzelnes Mitglied der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung. |
(2) |
Ab 10. März 2008 wird das Recherchensystem zwar weiter für Gemeinschaftsmarken verbindlich sein; Recherchen in den Markenregistern derjenigen Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, dass sie selbst eine Recherche durchführen, sollten aber freiwilligen Charakter erhalten und an die Zahlung einer Gebühr geknüpft sein. Zwecks Verbesserung der Qualität und zur Vereinheitlichung der Recherchenberichte wird hier ein Standardformular mit den wichtigsten Bestandteilen des Recherchenberichts vorgelegt. |
(3) |
Die Teilungserklärung und die Eintragung müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Der Widerruf einer Entscheidung oder einer Registereintragung von Amts wegen durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) („das Amt“) erfolgt künftig nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In den aufgeführten Ausnahmefällen ist eine Vollmacht vorgeschrieben. Ferner ist ein Verzeichnis einfach gelagerter Fälle enthalten, in denen ein einzelnes Mitglied der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung allein entscheidungsbefugt ist. |
(4) |
Darüber hinaus sollten die derzeit geltenden Regeln zwecks Verbesserung oder größerer Klarheit des Eintragungsverfahrens geändert werden. Zusätzlich sollten bestimmte Verfahrensaspekte anders geregelt werden, ohne das System dadurch grundlegend zu ändern. |
(5) |
Um den Möglichkeiten und Besonderheiten der elektronischen Anmeldung (E-Filing) Rechnung zu tragen, werden die folgenden Bestimmungen geändert: Regel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Regel 3 Absatz 2, Regel 61, Regel 72 Absatz 4, Regel 79, Regel 82, Regel 89 Absätze 1 und 2. |
(6) |
Die elektronische Anmeldung und die elektronische Veröffentlichung von Anmeldungen für eine Gemeinschaftsmarke sollte das Anmelden von Marken allgemein erleichtern und insbesondere das Anmelden von Farb- oder Hörmarken mittels einer Wiedergabe, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, verbessern. Die technischen Voraussetzungen, insbesondere das Datenformat von Klangdateien, sollten vom Präsidenten des Amtes festgelegt werden. Der elektronischen Anmeldung von Hörmarken kann eine Klangdatei beigefügt werden, und diese kann in die elektronische Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingebunden werden, um den öffentlichen Zugang zur eigentlichen klanglichen Wiedergabe zu erleichtern. |
(7) |
Das Widerspruchsverfahren sollte ganz neu geregelt werden in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die eindeutige Festlegung der Rechtsfolgen bei Mängeln und die Anpassung der Bestimmungen an den chronologischen Ablauf des Verfahrens. |
(8) |
Aufgrund der neuen Zuständigkeit des Amtes für die Prüfung der Zulässigkeit von Umwandlungen kann eine Umwandlung insofern teilweise zurückgewiesen werden, als die Umwandlung für einige Mitgliedstaaten zulässig, für andere aber unzulässig sein kann. Darüber hinaus sollten bestimmte Kriterien für die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse in Bezug auf die Sprache eines Mitgliedstaats hinzugefügt werden. |
(9) |
Was die Kostentragung durch die unterlegene Partei in Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren betrifft, sollte die Erstattungsfähigkeit der Vertretungskosten zwar begrenzt sein, die derzeit geltenden Höchstbeträge sollten aber leicht angehoben werden, da seit Verabschiedung der Durchführungsverordnung eine gewisse Zeit verstrichen ist. Für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sollten keine Höchstbeträge festgesetzt werden; stattdessen sollten die tatsächlichen Kosten erstattet werden, auf die die betreffenden Zeugen und Sachverständigen Anspruch haben. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Regel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Regel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Regel 4 erhält folgende Fassung: „Regel 4 Anmeldegebühren Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu entrichten:
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4. |
Folgende Regel 5a wird eingefügt: „Regel 5a Recherchenbericht Die Recherchenberichte sind anhand eines Standardformulars zu verfassen, das mindestens folgende Informationen enthält:
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5. |
In Regel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Falls es sich bei der älteren Anmeldung um eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung handelt, fügt das Amt von Amts wegen eine Abschrift der älteren Gemeinschaftsmarkenanmeldung bei.“ |
6. |
Regel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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7. |
Regel 10 erhält folgende Fassung: „Regel 10 Recherchen durch die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten
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8. |
Regel 12 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:
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9. |
In Regel 13 werden Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 gestrichen. |
10. |
Folgende Regel 13a wird eingefügt: „Regel 13a Teilung der Anmeldung
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11. |
Die Regeln 15 bis 20 erhalten folgende Fassung: „Regel 15 Widerspruchsschrift
Regel 16 Sprachen der Widerspruchsschrift
Regel 16a Benachrichtigung des Anmelders Die Widerspruchsschriften und die vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amts an eine der Parteien vor Ablauf der in Regel 18 aufgeführten Frist werden der Gegenpartei vom Amt übermittelt. Regel 17 Zulässigkeitsprüfung
Regel 18 Beginn des Widerspruchsverfahrens
Regel 19 Substanziierung des Widerspruchs
Regel 20 Prüfung des Widerspruchs
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12. |
Regel 22 erhält folgende Fassung: „Regel 22 Benutzungsnachweis
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13. |
Regel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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14. |
In Regel 25 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen. |
15. |
Folgende Regel 25a wird eingefügt: „Regel 25a Teilung der Eintragung
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16. |
In Regel 26 Absatz 2 wird Buchstabe d gestrichen. |
17. |
Regel 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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18. |
Regel 30 erhält folgende Fassung: „Regel 30 Verlängerung der Eintragung
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19. |
Regel 31 Absätze 3 und 4 werden gestrichen. |
20. |
Regel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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21. |
Regel 33 wird wie folgt geändert:
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22. |
Regel 34 erhält folgende Fassung: „Regel 34 Besondere Bestimmungen für die Eintragung von Lizenzen
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23. |
Regel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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24. |
In Regel 36 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen. |
25. |
Regel 38 wird wie folgt geändert:
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26. |
Regel 39 erhält folgende Fassung: „Regel 39 Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig
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27. |
Regel 40 wird wie folgt geändert:
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28. |
Die Regeln 44 und 45 erhalten folgende Fassung: „Regel 44 Umwandlungsantrag
Regel 45 Prüfung des Umwandlungsantrags
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29. |
Regel 47 erhält folgende Fassung: „Regel 47 Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten Erfüllt der Umwandlungsantrag die Voraussetzungen der Verordnung und der vorliegenden Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Regel 48 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Markenamts, für die der Antrag als zulässig erklärt wurde. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.“ |
30. |
In Regel 50 Absatz 1 wird Folgendes hinzugefügt: „In dem besonderen Fall, dass sich die Beschwerde gegen eine in einem Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung richtet, ist Artikel 78a der Verordnung nicht auf die Fristen anwendbar, die nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung gesetzt werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt werden sollten.“ |
31. |
Regel 51 erhält folgende Fassung: „Regel 51 Erstattung der Beschwerdegebühr Die Beschwerdegebühr wird nur auf Anordnung einer der folgenden Stellen erstattet:
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32. |
Regel 53 erhält folgende Fassung: „Regel 53 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen Stellt das Amt von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung fest, so sorgt es dafür, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird.“ |
33. |
Folgende Regel 53a wird eingefügt: „Regel 53a Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung
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34. |
Regel 59 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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35. |
Regel 60 erhält folgende Fassung: „Regel 60 Niederschrift über mündliche Verhandlungen
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36. |
Regel 61 wird wie folgt geändert:
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37. |
Regel 62 wird wie folgt geändert:
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38. |
Regel 65 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Eine Mitteilung gilt als an dem Tag zugestellt, an dem sie auf dem Fernkopierer des Empfängers eingetroffen ist.“ |
39. |
Regel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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40. |
Regel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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41. |
Regel 72 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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42. |
Regel 76 wird wie folgt geändert:
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43. |
Regel 79 wird wie folgt geändert:
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44. |
Folgende Regel 79a wird eingefügt: „Regel 79 a Anlagen zu schriftlichen Übermittlungen Legt eine Partei ein Schriftstück oder ein Beweismittel gemäß Regel 79 Buchstabe a in einem Verfahren mit mehreren Beteiligten vor, so sind das Schriftstück oder Beweismittel und alle etwaigen Anlagen des Schriftstücks in so vielen Exemplaren vorzulegen, wie es Verfahrensbeteiligte gibt.“ |
45. |
Regel 80 wird wie folgt geändert:
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46. |
Regel 81 wird gestrichen. |
47. |
Regel 82 wird wie folgt geändert:
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48. |
Regel 83 erhält folgende Fassung: „Regel 83 Formblätter
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49. |
Regel 84 wird wie folgt geändert:
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50. |
Regel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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51. |
Regel 89 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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52. |
Regel 91 erhält folgende Fassung: „Regel 91 Aufbewahrung der Akten
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53. |
Regel 94 wird wie folgt geändert:
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54. |
Regel 98 erhält folgende Fassung: „Regel 98 Übersetzungen
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55. |
Regel 100 erhält folgende Fassung: „Regel 100 Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds Folgende Entscheidungen dürfen gemäß Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung von einem einzelnen Mitglied der Widerspruchs- oder Nichtigkeitsabteilung getroffen werden:
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56. |
Regel 101 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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57. |
Regel 114 wird wie folgt geändert:
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58. |
Regel 122 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Artikel 1 Absätze 3, 4 und 7 gelten ab 10. März 2008, ebenso Artikel 1 Nummer 48, soweit es den zweiten Teil der darin enthaltenen Regel 83 Absatz 1 Buchstabe a betrifft, der mit dem Wort „gegebenenfalls“ beginnt.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2005
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).
(2) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 88).
(3) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.“
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1042/2005 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 139,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94, durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (2), sind zusätzliche Gebühren im Zusammenhang mit Recherchenberichten, der Teilung einer Markenanmeldung oder -eintragung und der Weiterbehandlung festzusetzen. Die Höhe dieser neuen Gebühren ist festzusetzen. |
(2) |
Ab 10. März 2008 erhält das Recherchensystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates freiwilligen Charakter. Von diesem Tag an sollen die zusätzlichen Gebühren für nationale Recherchenberichte gelten. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 (3) ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle in Artikel 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstaben b und c oder gemäß Regel 115 Absatz 5 Buchstaben b und c und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.“ |
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ab dem 10. März 2008.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2005
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).
(2) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 88).
(3) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 781/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 85).
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1043/2005 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2005
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 betreffend die Ermittlung der Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, welche bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen für Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates (2) zu berücksichtigen sind, (EG) Nr. 3223/93 der Kommission vom 25. November 1993 über bestimmte statistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen (3), und (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (4), betreffen alle die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren. Die meisten dieser Verordnungen wurden mehrmals grundlegend geändert. Alle diese Verordnungen müssen geändert werden. Im Interesse der Klarheit, der Vereinfachung und der Verwaltungseffizienz sollten diese Verordnungen zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. |
(2) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 (5) sowie (EG) Nr. 1255/1999 (6), Nr. 1260/2001 (7), Nr. 1784/2003 (8) und Nr. 1785/2003 (9) des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen in den Sektoren Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Zucker, Getreide und Reis sehen vor, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um — soweit dies erforderlich ist — die Ausfuhr dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Die Erstattungen für alle diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden. |
(3) |
Ausfuhrerstattungen sollten für Waren gezahlt werden, die entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen hergestellt sind, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind. Für jeden dieser Fälle sollte das Verfahren zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festgelegt werden. |
(4) |
Um die richtige Anwendung dieser Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Waren, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt wurden, von der Gewährung der Erstattung abzusehen. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (10) wurden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt. Allerdings sind einige Präzisierungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Regeln für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren erforderlich. |
(6) |
Aus den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergibt sich, dass Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen dürfen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies sollte bei der Festlegung der Erstattungssätze und der Aufstellung der Gleichstellungsregeln berücksichtigt werden. |
(7) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (11) ist vorgesehen, dass als Erstattungssatz der Satz anzuwenden ist, der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides, das zur Herstellung alkoholischer Getränke bestimmt ist, gilt. Daher sollte die Unterkontrollstellung von Getreide zur Herstellung von alkoholischen Getränken nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen einer Ausfuhr gleichgestellt werden. |
(8) |
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich als andere auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisses reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. |
(9) |
Kartoffelstärke sollte für die Festlegung von Ausfuhrerstattungen Maisstärke gleichgestellt sein. Für Kartoffelstärke sollte jedoch ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt werden können, wenn ihr Preis infolge der Marktgegebenheiten deutlich unter dem Preis für Maisstärke liegt. |
(10) |
Um erstattungsfähig zu sein, müssen die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und vor allem die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren ausgeführt werden; Ausnahmen von dieser Regel sollten nur in eng begrenztem Sinne zulässig sein. Bei der Herstellung der Waren können sich indessen Verluste von Rohstoffen ergeben, für die die Hersteller Gemeinschaftspreise gezahlt haben, während die Hersteller außerhalb der Gemeinschaft nur begrenzte Verluste erleiden, da sie Weltmarktpreise zahlen. Zudem fallen bei der Herstellung bestimmter Waren Nebenprodukte an, deren Wert sich deutlich von dem des Hauptprodukts unterscheidet; zuweilen können diese Nebenprodukte nur als Tierfutter verwendet werden. Daher sind gemeinsame Regeln zur Bestimmung des Begriffs „für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ festzulegen. |
(11) |
Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleich bleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen. Im Falle der Registrierung der für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendeten Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte die Registrierung jährlich bestätigt werden, um die Risiken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben. |
(12) |
Viele landwirtschaftlichen Erzeugnisse unterliegen natürlichen und jahreszeitlich bedingten Schwankungen, folglich können die ausgeführten Waren landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten. Deshalb sollte die Erstattung für die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden. Bei bestimmten Waren mit einfacher und relativ gleich bleibender Zusammensetzung erscheint es im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht, die Erstattung aufgrund pauschal festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen. |
(13) |
Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes für Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse sollten die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen vergleichbarer Wirkung berücksichtigt werden, die aufgrund der entsprechenden Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor angewandt werden. |
(14) |
Bestimmte Waren mit ähnlichen Merkmalen können anhand von verschiedenen Verfahren aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen werden. Die Ausführer sollten verpflichtet sein, die Art der Grundstoffe festzustellen und bestimmte Angaben zum Herstellungsverfahren zu machen, falls diese Informationen zur Feststellung des Erstattungsanspruchs bzw. zur Festlegung des angemessenen Erstattungssatzes erforderlich sind. |
(15) |
Zur Berechnung der Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist es angezeigt, bei Stärken sowie bestimmten Glukose- und Maltodextrinsirupen den Trockenmassegehalt zu berücksichtigen. |
(16) |
Wenn die Lage im internationalen Handel, die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte oder internationale Handelsabkommen es notwendig machen, sollte die Möglichkeit bestehen, die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festzusetzen. |
(17) |
Bei der Verwaltung der Erstattungssätze, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, gezahlt werden können, könnte die Festlegung unterschiedlicher Erstattungssätze bei der Ausfuhr nach dem Tagessatz und bei der vorherigen Festsetzung der Erstattung im Hinblick auf die voraussichtliche Konjunkturentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erforderlich werden. |
(18) |
Die Höhe des Erstattungsbetrags, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann, ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft begrenzt. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im Voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollte Gewissheit darüber erlangt werden können, dass für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar ist. Sollte dies nicht mehr möglich sein, sollte zumindest rechtzeitig im Voraus eine Unterrichtung der Ausführer darüber erfolgen. Mittels der ausgestellten Erstattungsbescheinigungen ist es möglich, die Erstattungsanträge weiter zu verfolgen und ihren Inhabern zu gewährleisten, dass sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Bescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen beachten, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Erstattungen vorsehen. Für das System der Erstattungsbescheinigungen sollten Verwaltungsmaßnahmen festgelegt werden. Insbesondere sollte für den Fall, dass die Anträge auf Erstattungsbescheinigungen die verfügbaren Mittel übersteigen, ein Kürzungskoeffizient vorgesehen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass unter bestimmten Umständen die Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ausgesetzt wird. |
(19) |
Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Gleichzeitig kann mit ihrer Hilfe im Voraus der Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden kann, die bei der Herstellung von in ein Drittland ausgeführten Waren verwendet werden. Dieser Zweck unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von dem der Ausfuhrbescheinigungen, die für Mengen von Grunderzeugnissen ausgestellt werden, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden und die Gegenstand von internationalen Verpflichtungen, d. h. mengenmäßigen Beschränkungen, sind. Es sollte daher präzisiert werden, welche der allgemeinen Bestimmungen für Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen im Agrarbereich, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (12) festgelegt sind, nicht auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind. |
(20) |
Darüber hinaus sollte präzisiert werden, inwiefern bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden, auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind. Größtenteils können Erstattungssätze an einem Donnerstag festgelegt oder geändert werden. Um die Gefahr einer spekulativen Beantragung der Vorausfestsetzung für die betreffenden Erzeugnisse einzudämmen, sollte ein an einem Donnerstag gestellter Antrag auf Vorausfestsetzung als am folgenden Werktag vorgelegt gelten. |
(21) |
Soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (13) für die Erstattungsbescheinigungen gilt, sollten die Bedingungen für die Freigabe der im Zusammenhang mit der Erstattungsbescheinigung gestellten Sicherheit festgelegt werden. Die als Hauptpflichten erachteten Verpflichtungen, für die eine Sicherheit gestellt wird, sollten zusammen mit den Nachweisen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen aufgeführt werden, auf deren Vorlage hin die entsprechende Sicherheit freigegeben werden kann. |
(22) |
Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung den insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag übersteigen wird. Daher sollte das Haushaltsjahr in Abschnitte eingeteilt werden, um zu gewährleisten, dass sowohl die Wirtschaftsbeteiligten, die am Ende des Haushaltsjahres ausführen, als auch diejenigen, die zu Beginn des Haushaltsjahres ausführen, eine Erstattungsbescheinigung erhalten können. Ferner ist gegebenenfalls die Festsetzung eines Koeffizienten zur Reduzierung der Gesamtsumme der während eines bestimmten Zeitraums beantragten Beträge vorzusehen. |
(23) |
Für bestimmte Arten von Ausfuhren gelten hinsichtlich der Erstattung keine Beschränkungen aufgrund der von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Diese Ausfuhren sollten von jeder Verpflichtung zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden. |
(24) |
Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 75 000 EUR. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gewährt werden. Diese Ausfuhren sollten von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden können. Um jedoch einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, muss sie auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, in dem der Ausführer niedergelassen ist. |
(25) |
Es sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Ausführer bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse melden sollte. Die zuständigen Behörden sollten die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen treffen, um die Richtigkeit dieser Meldung zu prüfen. |
(26) |
Mitunter verfügen die mit der Prüfung der Meldung des Ausführers beauftragten Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, um die Meldung der verwendeten Mengen zuzulassen, selbst wenn diese auf einer chemischen Analyse beruht. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die auszuführenden Waren in einem anderen als dem ausführenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind. Daher sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Gebiet eine Ware ausgeführt wird, die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls unmittelbar bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle verfügbaren Angaben über die Herstellung der Ware einzuholen. |
(27) |
Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, sollte eine vereinfachte Meldung der verarbeiteten Erzeugnisse in Form von zusammengefassten Mengen dieser Erzeugnisse zugelassen werden, sofern die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer den genannten Behörden detaillierte Informationen über die verarbeiteten Erzeugnisse zur Verfügung halten. |
(28) |
Dem Ausführer der Waren ist es, insbesondere dann, wenn er nicht deren Hersteller ist, nicht immer möglich, die Mengen der zur Herstellung dieser Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die er einen Erstattungsantrag stellen kann, genau zu kennen. Daher ist er nicht immer in der Lage, diese Mengen zu melden. Deshalb muss ein besonderes System zur Berechnung der Erstattung vorgesehen werden, dessen Anwendung der Antragsteller für bestimmte Waren beantragen kann und das auf der chemischen Analyse dieser Waren beruht; dieses System wird nach einer zu diesem Zweck erstellten Tabelle angewandt. |
(29) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (14) lässt die Lieferung von Butter und Rahm zu einem ermäßigten Preis an Industrieunternehmen, die bestimmte Waren herstellen, zu. Dies sollte bei Waren berücksichtigt werden, für die eine auf einer chemischen Analyse beruhende Erstattung gewährt wird. |
(30) |
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmung einheitlich angewandt wird, sollte klargestellt werden, dass zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (15) und Artikel 1 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (16) aufgeführt und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannt sind, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen und die erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichnung tragen. |
(31) |
Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 12 beschränkt die Anforderung, dass es sich bei den Milcherzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handeln muss, auf bestimmte Erzeugnisse mit einem hohen Milchanteil. Daher sollten Maßnahmen zur Umsetzung und Überwachung dieser Anforderung vorgesehen werden. |
(32) |
Nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird der Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Grunderzeugnisse oder Waren unter der Vorfinanzierung der Erstattungsregelungen verbleiben können, auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz beschränkt. Die gegen Ende des Haushaltszeitraums ausgestellten Erstattungsbescheinigungen haben jedoch eine kürzere Gültigkeitsdauer, die aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union nicht über den 30. September hinausreichen kann. Um eine ausreichende Flexibilität sicherzustellen, so dass die Ausführer diese kurzzeitigen Erstattungsbescheinigungen umfassend nutzen können, ist es angezeigt, im Hinblick auf diese Bescheinigungen gezielte Maßnahmen zu treffen, sofern sie den Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Grunderzeugnisse oder Waren unter der Vorfinanzierung der Erstattungsregelungen verbleiben können, auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz beschränken. |
(33) |
Es sollte gemeinschaftsweit eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren angestrebt werden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten über die Kommission mitteilen, welches Kontrollsystem auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt wird. |
(34) |
Damit die Kommission die Maßnahmen, die bezüglich der gewährten Ausfuhrerstattungen erlassen worden sind, in sinnvoller Weise verfolgen kann, muss sie über bestimmte statistische Angaben verfügen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ihr diese Angaben daher übermitteln. Format und Umfang der Angaben sind genau festzulegen. |
(35) |
Zur Anpassung der Verwaltungsvorschriften für Erstattungsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 an die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der vorliegenden Verordnung sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher gelten für Anträge, die ab 8. Juli 2005 eingereicht und für die entsprechenden Erstattungsbescheinigungen, die ab 1. Oktober 2005 verwendet werden können. |
(36) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND DEFINITIONEN
Artikel 1
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.
Sie gilt für die Ausfuhr von Grunderzeugnissen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind (nachstehend „Grunderzeugnisse“ genannt), von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung und von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gleichgestellt sind, sofern sie in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und je nachdem aufgeführt sind in:
a) |
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, |
b) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, |
c) |
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, |
d) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003, |
e) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003. |
Diese Waren, im Folgenden als „Waren“ bezeichnet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(2) Die Ausfuhrerstattung nach Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 24 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden.
Für diese Waren wird keine Erstattung gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.
(3) Außer für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne von Anhang II KN-Code 2208 enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.
Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. |
„Haushaltszeitraum“ den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres, |
2. |
„Haushaltsjahr“ den Zeitraum vom 16. Oktober eines Jahres bis zum 15. Oktober des darauf folgenden Jahres, |
3. |
„Nahrungsmittelhilfe“ Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des bei den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), |
4. |
„Rückstände“ die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich wesentlich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet und die nicht verkaufsfähig sind, |
5. |
„Nebenprodukte“ die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung oder Eigenschaften sich von jenen der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheiden und die verkaufsfähig sind, |
6. |
„Verluste“ die ab dem Stadium der „Verwendung als solche“ der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die andere als die tatsächlich ausgeführten Warenmengen sind, keine Rückstände und keine Nebenprodukte darstellen und nicht verkaufsfähig sind. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummern 4, 5 und 6 gelten herstellungsbedingt anfallende Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet, auch dann als nicht verkaufsfähig, wenn sie zu einem Preis gehandelt werden können, der nur die Entsorgungskosten abdeckt.
Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 6 sind die im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die entgeltlich oder unentgeltlich nur als Tierfutter veräußert werden können, Verlusten gleichgestellt.
Artikel 3
(1) Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, direkt aus Kartoffeln hergestellt unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, ist einem aus der Verarbeitung von Mais hervorgegangenen Erzeugnis gleichgestellt.
(2) Molke der KN-Codes 0404 10 48 bis 0404 10 62, nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 1“ genannt).
(3) Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen (GHT) gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 2“ genannt):
a) |
Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 51 und 0404 90 21, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 GHT, |
b) |
Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 11 und 0404 90 21, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT. |
(4) Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von 26 GHT gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 3“ genannt):
a) |
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 90 51, 0403 90 53, 0404 90 21 und 0404 90 23, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch in gefrorenem Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 0,1 und höchstens 6 GHT, |
b) |
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 10 19, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 23 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 und weniger als 45 GHT. |
Allerdings können auf Antrag des Betreffenden, mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse hinsichtlich ihres Gehalts
a) |
an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt werden, |
b) |
an Milchfett Butter gleichgestellt werden, die in Anhang I (nachstehend „Produktgruppe 6“ genannt) aufgeführt ist. |
(5) Die folgenden Erzeugnisse sind der Produktgruppe 6 gleichgestellt:
a) |
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 19, 0403 90 59, 0404 90 23 und 0404 90 29, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT, |
b) |
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 19, 0403 90 19 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT, |
c) |
Butter und andere Milchfette der KN-Codes 0405 10, 0405 20 90, 0405 90 10, 0405 90 90, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 GHT, aber nicht weniger als 62 GHT. |
(6) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11 bis 0403 10 19, der KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 59 und der KN-Codes 0404 90 21 bis 0404 90 29, eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sind hinsichtlich ihres Gehalts an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt. Hinsichtlich ihres Gehalts an Milchfett sind diese Erzeugnisse der Produktgruppe 6 gleichgestellt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Käse und Quark/Topfen.
(7) Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 und halbgeschliffener Reis der KN-Codes 1006 30 21 bis 1006 30 48 ist vollständig geschliffenem Reis der KN-Codes 1006 30 61 bis 1006 30 98 gleichgestellt.
(8) Die folgenden Erzeugnisse, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission (17) erfüllen müssen, damit für sie bei der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand eine Erstattung gewährt werden kann, sind Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gleichgestellt:
a) |
Rüben- oder Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 90 oder des KN-Codes 1701 12 90, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 92 GHT oder mehr entspricht, |
b) |
Zucker der KN-Codes 1701 91 00 oder 1701 99 90, |
c) |
Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fallenden Erzeugnissen, |
d) |
Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fallenden Erzeugnissen. |
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Kapitels.
KAPITEL II
AUSFUHRERSTATTUNGEN
ABSCHNITT 1
Berechnungsweise
Artikel 5
(1) Die Erstattung, die für die nach Abschnitt 2 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Abschnitt 3 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.
(2) Wenn verschiedene Erstattungssätze für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 15 Absatz 2 festgesetzt werden, wird für jede Menge des Grunderzeugnisses, für die ein unterschiedlicher Erstattungssatz gilt, die Erstattung gesondert berechnet.
(3) Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mit verwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mit verwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unverarbeitetem Zustand anwendbar ist.
ABSCHNITT 2
Referenzmenge
Artikel 6
Bezüglich der Waren wird, außer bei Hinweis auf Anhang III oder bei Anwendung des Artikels 51 Unterabsatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse (nachstehend „Referenzmenge“ genannt) gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 bestimmt.
Artikel 7
Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, wobei die in Anhang VII aufgeführten Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind.
Artikel 8
Bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 fällt, ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die in Anhang V der vorliegenden Verordnung definierten Koeffizienten Anwendung finden, falls eine der folgenden Bedingungen auf das betreffende Erzeugnis zutrifft:
a) |
es wird durch die Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt, |
b) |
es ist einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt, |
c) |
es ist durch die Verarbeitung eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt. |
Bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, beträgt diese Referenzmenge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.
Artikel 9
Vorbehaltlich des Artikels 1 ist bei Verwendung eines der folgenden Erzeugnisse die Referenzmenge für jedes der betreffenden Grunderzeugnisse gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 49 festgelegt wird:
a) |
ein nicht unter Anhang I des Vertrages fallendes Erzeugnis, das durch Verarbeitung eines in den Artikeln 7 oder 8 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisses gewonnen ist, |
b) |
ein Erzeugnis, das durch Mischen oder durch die Verarbeitung mehrerer in den Artikeln 7 oder 8 genannter Erzeugnisse oder der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen ist. |
Die Referenzmenge ist nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge des Erzeugnisses zu bestimmen. Für die Berechnung dieser Menge sind gegebenenfalls die in Anhang VII genannten Umrechnungssätze sowie die besonderen in Artikel 8 genannten Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten anwendbar.
Bei alkoholischen Getränken auf Getreidegrundlage, die in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten sind, beträgt die Referenzmenge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.
Artikel 10
Für die Anwendung der Artikel 6 bis 9 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind. Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens dieser Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.
Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.
Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern.
Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen.
Artikel 11
Bei den Waren des Anhangs III ist die Referenzmenge in kg des Grunderzeugnisses je 100 kg Ware gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist.
Jedoch sind bei frischen Teigwaren die Mengen an Grunderzeugnissen im Sinne des Anhangs III auf eine entsprechende Menge an Trockenteigwaren umzurechnen, indem diese Mengen mit dem Prozentsatz der Trockenmasse dieser Teigwaren multipliziert und durch 88 dividiert werden.
Sind die betreffenden Waren zum Teil aus Erzeugnissen, für welche die Zahlung von Ausfuhrerstattungen unter die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen fällt, und zum Teil aus anderen Erzeugnissen hergestellt, so wird die Referenzmenge für die zuerst genannten Erzeugnisse nach den Artikeln 6 bis 10 festgelegt.
Artikel 12
(1) Bei der Ermittlung der tatsächlich verwendeten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind die Absätze 2 und 3 zu beachten:
(2) Die gemäß Artikel 10 verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Anspruch auf Erstattung besteht, die aber im Laufe des normalen Herstellungsverfahrens verloren gehen, beispielsweise durch Dampf- oder Schwadenbildung oder durch Umwandlung in nichtrückgewinnbaren Staub oder Asche, begründen einen Anspruch auf Erstattung der insgesamt eingesetzten Mengen.
(3) Bei Warenmengen, die nicht tatsächlich ausgeführt werden, besteht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 kein Erstattungsanspruch für die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
Weisen die nicht ausgeführten Waren dieselbe Zusammensetzung auf wie die tatsächlich ausgeführten Waren, so können für die nicht ausgeführten Waren die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse anteilsmäßig abgezogen werden.
Artikel 13
(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 können herstellungsbedingte Verluste von 2 GHT oder weniger nicht berücksichtigt werden.
Dieser Wert wird ermittelt, indem die Trockenmasse aller tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Abzug der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Mengen ins Verhältnis zur Trockenmasse der tatsächlich ausgeführten Waren gesetzt wird, oder anhand jeder Methode, die aufgrund der Herstellungsbedingungen der Ware geeigneter ist.
(2) Bei herstellungsbedingten Verlusten, die 2 GHT übersteigen, besteht für den diesen Wert übersteigenden Teil des Verlustes kein Erstattungsanspruch für die tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch höhere Verluste anerkennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Fälle, in denen ihre Behörden höhere Verluste anerkannt haben, sowie die entsprechenden Begründungen mit.
(3) Bei Rückständen kann für die darauf entfallenden Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Erstattung gewährt werden.
(4) Bei Nebenprodukten sind die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermitteln, die den ausgeführten Waren beziehungsweise den Nebenprodukten zuzuordnen sind.
ABSCHNITT 3
Erstattungssätze
Artikel 14
Der Erstattungssatz wird nach den Modalitäten des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und der entsprechenden Bestimmungen der anderen in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen monatlich für 100 kg des Grunderzeugnisses festgesetzt.
Jedoch wird der Erstattungssatz für Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, sowie für Eier ohne Schale und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht, nicht gezuckert, für einen Zeitraum festgesetzt, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.
Artikel 15
(1) Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) |
die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Weltmarktpreise, |
b) |
die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang I des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind, |
c) |
die Notwendigkeit, Industrien, die Gemeinschaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, |
d) |
die voraussichtliche Kosten- und Preisentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, |
e) |
die Beachtung der in Anwendung von Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen. |
(2) Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes werden gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.
(3) Für die Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3505 10 50 gilt ein verminderter Satz, wenn auf das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (18) eine Produktionserstattung gewährt wird. Der verminderte Satz wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 16
Für Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 wird ein eigener Erstattungssatz, ausgedrückt in Maisäquivalent, gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und unter Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien festgesetzt. Die Mengen an Kartoffelstärke werden gemäß Artikel 8 dieser Verordnung in äquivalente Maismengen umgerechnet.
Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3824 60 gilt Folgendes: Macht der Wirtschaftsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 49 nicht die Angaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d oder legt er keine ausreichenden Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.
Artikel 17
Die Erstattung für Stärke der KN-Codes 1108 11 00 bis 1108 19 90 oder für unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fallende Erzeugnisse, die durch Verarbeitung dieser Stärken entstanden sind, erfolgt nur auf Vorlage einer Erklärung des Lieferanten dieser Erzeugnisse, in der bestätigt wird, dass diese direkt auf der Grundlage von Getreide, Kartoffeln oder Reis hergestellt wurden, unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, die bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren entstanden sind.
Die Erklärung ist bis auf Widerruf, für jegliche Lieferung, die von ein und demselben Erzeuger stammt, gültig. Sie wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 49 überprüft.
Artikel 18
(1) Beträgt die Trockenmasse von Kartoffelstärke, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Maisstärke gleichgestellt ist, mindestens 80 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14; beträgt die Trockenmasse weniger als 80 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 80.
Für alle sonstigen Stärken gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14, wenn die Trockenmasse mindestens 87 GHT beträgt; beträgt die Trockenmasse weniger als 87 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 87.
Beträgt die Trockenmasse von Glucose- oder Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 59, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 oder 2106 90 55 mindestens 78 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14; beträgt die Trockenmasse weniger als 78 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 78.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Trockenmasse der Stärke nach dem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (19) festgelegten Verfahren bestimmt; die Trockenmasse der Glucose- und Maltodextrinsirupe wird nach der Methode 2 im Anhang II der Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (20) bestimmt oder durch eine andere geeignete Analysemethode, die mindestens dieselbe Genauigkeit gewährleistet.
(3) In der Erklärung gemäß Artikel 49 muss der Antragsteller die Trockenmasse der verarbeiteten Stärke bzw. des verarbeiteten Glucose- oder Maltodextrinsirups angeben.
Artikel 19
(1) Wenn die Lage im internationalen Handel mit Caseinen des KN-Codes 3501 10, Caseinaten des KN-Codes 3501 90 90 oder Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 oder die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte es notwendig machen, kann die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00, 1902 19 und 1902 40 10 kann je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.
(3) Die Erstattung kann unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Erstattungssatz gemäß Artikel 29 im Voraus festgesetzt wurde oder nicht.
Artikel 20
(1) Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz, außer in folgenden Fällen:
a) |
wenn gemäß Artikel 29 ein Antrag auf Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes gestellt wurde, |
b) |
wenn ein Antrag gemäß Artikel 41 Absatz 2 gestellt und der Erstattungssatz am Tag der Beantragung der Erstattungsbescheinigung im Voraus festgesetzt wurde. |
(2) Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 getätigt werden. An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten jedoch als am folgenden Werktag vorgelegt.
Der Erstattungssatz wird nach denselben Vorschriften angepasst, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die in unverarbeitetem Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, jedoch unter Anwendung der in Anhang V festgesetzten Umrechnungskoeffizienten für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis.
(3) Teilbescheinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 unterliegen nicht unabhängig von der Erstattungsbescheinigung einer Vorausfestsetzung.
Artikel 21
Bei Ausfuhr einer unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 fallenden Ware entspricht der Erstattungssatz für Milcherzeugnisse demjenigen, der sich bei Verwendung von verbilligten Milcherzeugnissen ergibt, es sei denn, dass der Ausführer den Nachweis erbringt, dass die Ware keine verbilligten Milcherzeugnisse enthält.
KAPITEL III
ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten stellen jedem Antragsteller — unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Gemeinschaft — Erstattungsbescheinigungen aus, die in der gesamten Gemeinschaft gültig sind.
Die Erstattungsbescheinigungen stellen vorbehaltlich der Einhaltung der in Kapitel V aufgeführten Bedingungen eine Sicherheit für die Zahlung der Ausfuhrerstattung dar. Sie können eine Vorausfestsetzung der Erstattungssätze beinhalten. Die Erstattungsbescheinigungen sind nur innerhalb eines einzigen Haushaltszeitraums gültig.
(2) Eine Erstattung für Ausfuhren von Grunderzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II oder von Getreide zur Herstellung alkoholischer Getränke, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 unter Zollkontrolle gestellt ist, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und der Artikel 36 Absatz 1, 40 Absatz 1, 44 Absatz 1, und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und für Ausfuhren im Sinne von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung.
(3) Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung im Rahmen der Vorausfestsetzungsregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 ist die Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung.
Artikel 23
(1) Für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.
(2) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den gemäß der vorliegenden Verordnung für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten Artikel 8 Absätze 2 und 4, die Artikel 9, 12 und 14, Artikel 18 Absatz 1, die Artikel 21, 24, 32, 33 und 35, Artikel 36 Absatz 5 sowie die Artikel 42, 46, 47 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen.
(4) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 40 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden. In diesen Fällen ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben und die hinterlegte Sicherheit freizugeben.
Artikel 24
(1) Der Erstattungsbescheinigungsantrag und die Erstattungsbescheinigung selbst werden nach dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erstellt, der Betrag ist in Euro anzugeben.
Diese Unterlagen sind gemäß den Anweisungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung auszufüllen.
(2) Plant der Antragsteller keine Ausfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem die Erstattungsbescheinigung beantragt wird, kann die zuständige Stelle die betreffende Erstattungsbescheinigung in Form eines elektroni-schen Datenblatts aufbewahren. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Antragsteller darüber, dass seine Erstattungsbescheinigung registriert wurde und übermittelt ihm die auf dem Inhaberexemplar der Erstattungsbescheinigung, nachstehend Exemplar Nr. 1 genannt, enthaltenen Angaben. Das Erstattungsbescheinigungsexemplar der ausstellenden Behörde, nachstehend Exemplar Nr. 2 genannt, wird nicht ausgestellt.
Die zuständige Behörde registriert sämtliche Angaben der Erstattungsbescheinigungen gemäß Anhang VI Abschnitte III und IV sowie die Abschreibungen der Erstattungsbescheinigung.
Artikel 25
Eine Erstattung für Ausfuhren von Getreide für die Herstellung alkoholischer Getränke, das der Zollkontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 unterliegt, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.
Für die Anwendung von Artikel 22 gilt Getreide dieser Art als ausgeführt.
Artikel 26
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 27 ist die Erstattungsbescheinigung nicht übertragbar.
Artikel 27
(1) Die Pflichten aus den Bescheinigungen sind nicht übertragbar.
Die Rechte aus den Bescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden, wenn diese Übertragung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Bescheinigung und Teilbescheinigung erfolgt und wenn Name und Anschrift des Übernehmers spätestens bei Antragstellung in Feld 20 des Antrags auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 24 vermerkt werden. Nur die noch nicht auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung abgeschriebenen Beträge können übertragen werden.
Vor Ausstellung der Bescheinigung wird der folgende, gemäß den Angaben in dem Antrag vervollständigte Vermerk in Feld 22 eingetragen: „Die Rechte können gegebenenfalls an (Name und Anschrift des Übernehmers) … übertragen werden.“
Wurde bei Beantragung der Bescheinigung kein Übernehmer mit Name und Anschrift genannt, wird Feld 6 gestrichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, Name und Anschrift des Übernehmers in Feld 20 des Antragsformulars zu vermerken, nicht für Erstattungsbescheinigungen, die für die Verwendung ab 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren ausgestellt werden. Bei diesen Erstattungsbescheinigungen wird Feld 6 nicht gestrichen.
(3) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiter übertragen, sondern nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen.
In diesem Fall trägt die ausstellende Behörde in Feld 6 der Bescheinigung einen der in Anhang VIII aufgeführten Vermerke ein.
Artikel 28
(1) Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder bei der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die ausstellende Behörde oder die bzw. eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet wurden, in der Bescheinigung oder gegebenenfalls in der Teilbescheinigung Folgendes ein:
a) |
Name und Anschrift des Übernehmers gemäß Artikel 27 Absatz l oder den in Artikel 27 Absatz 3 genannten Vermerk, |
b) |
das Datum der Übertragung bzw. Rückübertragung an den Inhaber, bestätigt durch den Dienststempel der betreffenden Behörde bzw. Stelle. |
(2) Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Eintragung an wirksam.
Artikel 29
Die Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattungssätze gelten für sämtliche geltenden Erstattungssätze.
Der Vorausfestsetzungsantrag kann entweder bei der Beantragung der Erstattungsbescheinigung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ab dem Tag der Zuteilung der Erstattungsbescheinigung gestellt werden.
Die Vorausfestsetzungsanträge sind gemäß Anhang VI Abschnitt II zu stellen, wobei das Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 zu verwenden ist. Die Vorausfestsetzung gilt nicht für Ausfuhren, die vor dem Tag der Antragstellung getätigt wurden.
An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten als am folgenden Werktag vorgelegt.
Artikel 30
Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung beantragen, die auf dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt wird. Der Antrag muss die in Anhang VI Abschnitt II Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.
Der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung wird auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet.
Artikel 31
(1) Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die Sicherheit gemäß Artikel 43 gewährleistet.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Ausführer den spezifischen Antrag für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 32 sowie von Anhang VI Abschnitt V dieser Verordnung vorgelegt hat.
Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, deren Nummer in dem spezifischen Antrag eingetragen ist, zu stellen.
Wird die Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 3 nicht eingehalten, so kann die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erster Satz nicht als erfüllt gelten, so dass die Sicherheit gemäß Artikel 43 für den betreffenden Betrag verfällt.
(3) Als Nachweis für die Erfüllung der Hauptpflicht gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Artikel 32 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet. Die in Artikel 43 vorgesehene Sicherheit verfällt anteilmäßig für den Betrag, für den der erforderliche Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht wurde.
Artikel 32
(1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 stellen. Dieser Antrag ist der für die Zahlung zuständigen Behörde zusammen mit den entsprechenden Erstattungsbescheinigungen vorzulegen, sofern diese nicht gemäß Artikel 24 Absatz 2 registriert wurden.
Der spezifische Antrag kann von der zuständigen Behörde nicht als Unterlage für die Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet werden.
Die zuständige Behörde kann den spezifischen Antrag dagegen als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachten. In diesem Fall gilt als Datum des Eingangs des spezifischen Antrags bei der für die Zahlung zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 das Datum, an dem bei dieser Behörde die Zollanmeldung eingeht. Anderenfalls ist auf dem spezifischen Antrag unter anderem die Referenznummer der Ausfuhranmeldung anzugeben.
(2) Die für die Zahlung zuständige Behörde setzt den beantragten Betrag auf der Grundlage der Angaben in dem spezifischen Antrag fest und berücksichtigt dabei ausschließlich die Menge und die Art des/der ausgeführten Grunderzeugnisse(s) sowie den/die geltenden Erstattungssatz/sätze. Diese Angaben müssen aus der Ausfuhranmeldung eindeutig hervorgehen.
Die für die Zahlung zuständige Behörde schreibt diesen Betrag innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.
Die Abschreibung der Bescheinigungen erfolgt auf der Rückseite des Exemplars Nr. 1 in den Feldern 28, 29 und 30, wobei statt der Menge der Betrag in Euro anzugeben ist.
Der vorstehende Unterabsatz gilt entsprechend für Bescheinigungen, die in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(3) Ist die Erstattungsbescheinigung nicht registriert, wird nach Abschreibung das Exemplar Nr. 1 dem Inhaber zurückgegeben oder auf Antrag des Beteiligten von der zahlenden Stelle aufbewahrt.
(4) Die einbehaltene Sicherheit für den Betrag, auf den die abgeschriebene Erstattungsbescheinigung für getätigte Ausfuhren ausgestellt ist, kann gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 freigegeben oder als Sicherheit für die Erstattungsvorauszahlung übertragen werden.
Artikel 33
Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:
a) |
am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind; |
b) |
am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind; |
c) |
am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind; |
d) |
am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind; |
e) |
am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind; |
f) |
am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind. |
Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden, in Absatz 1 unter den Buchstaben a bis f genannten Schlusstermin entspricht.
Artikel 34
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission innerhalb der folgenden Fristen Mitteilung über Anträge auf Bescheinigungen:
a) |
14. September für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe a; |
b) |
14. November für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe b; |
c) |
14. Januar für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe c; |
d) |
14. März für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe d; |
e) |
14. Mai für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe e; |
f) |
14. Juli für Bescheinigungen gemäß Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe f. |
Artikel 35
(1) Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraums Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, wird gemäß Absatz 2 festgesetzt.
(2) Vom Höchstbetrag der Erstattungen, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens festgesetzt wird, werden folgende Elemente abgezogen:
a) |
der den Höchstbetrag übersteigende Betrag, der im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres zu Unrecht genehmigt wurde, |
b) |
der für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung zurückgestellte Betrag, |
c) |
die Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen mit Gültigkeit im berücksichtigten Haushaltsjahr ausgestellt wurden. |
Zu dem sich gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ergebenden Betrag wird der Betrag hinzugerechnet, für den Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 45 zurückgegeben wurden.
Wenn der für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV zurückgestellte Betrag nicht ausgeschöpft wurde, wird der auf diese Weise berechnete Betrag entsprechend erhöht.
Besteht Unsicherheit hinsichtlich eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Beträge, so ist dies bei der Festsetzung des endgültigen Betrags zu berücksichtigen.
Artikel 36
Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraumes Erstattungsbescheinigungen für jeden der in Artikel 33 genannten Zeitabschnitte ausgestellt werden können, beläuft sich auf:
a) |
30 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. September für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt wird; |
b) |
27 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. November für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt wird; |
c) |
32 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. Januar für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzt wird; |
d) |
44 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. März für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzt wird; |
e) |
67 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. Mai für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e festgesetzt wird; |
f) |
100 % des gemäß Artikel 35 berechneten Betrags, der am 14. Juli für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt wird. |
Artikel 37
(1) Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeiträume eingegangenen Anträge den Höchstsatz gemäß Artikel 35, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Artikel 33 vorgesehenen Zeitpunkten gestellt wurden, so Anwendung findet, dass der Höchstbetrag gemäß Artikel 35 beachtet wird.
Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Artikel 34 genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten durch die Kommission werden die Erstattungsbescheinigungen in Höhe des beantragten Betrags ausgestellt, multipliziert mit dem Faktor 1 abzüglich des gemäß Absatz 1 dieses Artikels bzw. Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Verringerungskoeffizienten.
Für den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f genannten Zeitabschnitt können Antragsteller ihren Antrag jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogen haben.
Artikel 38
(1) Wenn die gemäß Artikel 35 festgesetzten Beträge noch verfügbar sind, kann die Kommission durch eine spätestens am 10. August erfolgende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulassen, dass ab dem folgenden Montag Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober getätigt werden sollen, beantragt werden.
Wenn eine solche Veröffentlichung erfolgt, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
(2) Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Dienstag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Montag ausgestellt werden.
(3) Überschreitet die Gesamtsumme der in einer bestimmten Antragswoche eingegangenen Anträge den noch verfügbaren Betrag gemäß Absatz 1, so trifft die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
a) |
Festlegung eines Verringerungskoeffizienten, der auf die in der betreffenden Antragswoche eingereichten Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung, die der Kommission mitgeteilt und für die noch keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden, anwendbar ist; |
b) |
Anweisung an die Mitgliedstaaten, Anträge abzulehnen, die in der betreffenden Antragswoche eingereicht und der Kommission noch nicht mitgeteilt wurden; |
c) |
Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen. |
(4) Alle gemäß Absatz 3 angenommenen Verordnungen werden innerhalb von vier Tagen nach der Mitteilung des Antrags gemäß Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 39
(1) Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.
(2) Die Erstattungsbescheinigung gilt bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt. Die in Artikel 40 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten jedoch bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt.
Gemäß Artikel 29 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat folgt, in dem der Vorausfestsetzungsantrag gestellt wurde, oder bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung, sofern diese vorher verfällt.
Artikel 40
Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission (21) findet Anwendung auf Erstattungsbescheinigungsanträge und Erstattungsbescheinigungen, die für die Ausfuhr von Waren im Rahmen von Maßnahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des Übereinkommens ausgestellt werden.
Artikel 41
(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 11 dieses Artikels.
(2) Ab dem 1. Oktober eines jeden Haushaltszeitraums können Anträge auf Erstattungsbescheinigungen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung in einem einführenden Drittland, bei denen die Ausfuhrerstattung am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzt wird, gemäß diesem Artikel außerhalb der in den Artikeln 33 und 38 genannten Zeiträume gestellt werden, wenn die Gesamtsumme der einer gegebenen Ausschreibung entsprechenden Beträge, für die ein oder mehrere Ausführer eine oder mehrere Erstattungsbescheinigungen beantragt haben, die aber noch nicht erteilt worden sind, 2 Mio. EUR nicht übersteigt.
Dieser Betrag kann jedoch auf 4 Mio. EUR angehoben werden, wenn keiner der seit Beginn des Haushaltszeitraums veröffentlichten Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 37 Absatz 1 über 50 % liegt.
(3) Der Betrag, für den die Bescheinigung(en) beantragt wird/werden, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge, multipliziert mit dem entsprechenden, am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzten Erstattungssatz bzw. den Erstattungssätzen, nicht überschreiten. Dabei bleiben die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen unberücksichtigt.
(4) Zusätzlich zu den in Artikel 49 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Angaben teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die Beträge, das Datum und die Uhrzeit jedes Antrags mit.
(5) Wenn die gemäß Absatz 4 mitgeteilten Beträge zuzüglich der Beträge, für die im Rahmen derselben Ausschreibung bereits eine oder mehrere Bescheinigungen beantragt wurden, den in Absatz 2 genannten Höchstbetrag übersteigen, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Mitteilung mit, dass dem Wirtschaftsteilnehmer keine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wird.
(6) Die Kommission kann die Anwendung von Absatz 2 aussetzen, wenn die Gesamtsumme der Beträge der Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt werden können, 4 Mio. EUR in einem Haushaltsjahr übersteigt. Entscheidungen über eine Aussetzung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) Abweichend von Artikel 39 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Die Erstattungsbescheinigungen sind bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig bzw. bis zum 30. September, falls dieses Datum früher eintritt. Die im Voraus festgesetzten Sätze gelten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
(8) Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erhalten, dass die ausschreibende Stelle aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt sie die Sicherheit frei, wenn die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt.
(9) Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erhalten, dass die ausschreibende Stelle dem Zuschlagsempfänger aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann sie die Gültigkeit der Bescheinigung und der Vorausfestsetzung bis zum 30. September verlängern.
(10) Erbringt der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, dass die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 v. H. vorsieht und dass diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 % geringer ist als die Menge, die dem Betrag entspricht, für den die Bescheinigung erteilt worden ist.
Absatz 1 ist anwendbar, sofern die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt. In diesem Fall wird der in Artikel 44 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Satz von 95 % durch 90 % ersetzt.
(11) Für die Zwecke dieses Artikels beträgt die in Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannte Frist von 21 Tagen 44 Tage.
Artikel 42
Unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können aufgrund von registrierten Bescheinigungen, die in einem einzigen Mitgliedstaat gelten, Teilbescheinigungen ausgestellt werden, die in der gesamten Gemeinschaft gelten.
ABSCHNITT 2
Sicherheiten
Artikel 43
Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, mit Ausnahme von Erstattungsbescheinigungen in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 40, sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 25 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gestellt wurde.
Die Sicherheit wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 44 der vorliegenden Verordnung freigegeben.
Artikel 44
(1) Bei Anwendung des in Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a genannten Verringerungskoeffizienten wird die Sicherheit umgehend bis zur Höhe des betreffenden Betrags, multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten, freigegeben.
(2) Die Sicherheit wird zu 80 % freigegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag in Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 zurückzieht.
(3) Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, wenn der Inhaber der Erstattungsbescheinigung Erstattungen bis zur Höhe von 95 % des Betrags beantragt hat, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag des Bescheinigungsinhabers die Sicherheit für die Beträge freigeben, für die die Bedingungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, sofern nachgewiesen wurde, dass ein Betrag in Höhe von 5 % des in der Bescheinigung angegebenen Betrags beantragt worden ist.
(4) Wurde die Erstattungsbescheinigung nicht bis zu 95 % des Betrags, für den sie ausgestellt wurde, ausgeschöpft, so verfällt die Sicherheit bis zur Höhe von 25 % der Differenz zwischen 95 % des Betrags, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.
Beläuft sich der Betrag, für den die Bedingungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erfüllt wurden, auf weniger als 5 % des auf der Bescheinigung angegebenen Betrags, verfällt die gesamte Sicherheit.
Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Bescheinigung auf 100 EUR oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.
Artikel 45
(1) Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 % verringert, wobei ein angebrochener Tag als ganzer Tag gilt.
Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 % verringert.
(2) Absatz 1 gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle spätestens bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden.
KAPITEL IV
AUSFUHREN OHNE BESCHEINIGUNG
Artikel 46
Für jeden Haushaltszeitraum ab dem 1. Oktober 2004 können für Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, im Rahmen einer globalen Reserve von 40 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.
Artikel 47
(1) Artikel 46 findet weder Anwendung auf Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens noch auf Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 36 Absatz 1, 40 Absatz 1, 44 Absatz 1 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.
(2) Artikel 46 gilt für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der seit Beginn des berücksichtigten Haushaltszeitraums nicht über eine Erstattungsbescheinigung verfügte und am Tag der Ausfuhr nicht im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist. Die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gemäß Artikel 32 Absatz 1 gestellt hat, einschließlich des Antrags für die fragliche Ausfuhr, dürfen zu Zahlungen von insgesamt nicht mehr als 75 000 EUR führen.
Wenn die zuständige Behörde den spezifischen Antrag als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet, kann das Datum dieses Antrags im Einverständnis mit der zuständigen Behörde dem Datum entsprechen, an dem die Zollbehörde diese Ausfuhranmeldung annimmt.
(3) Artikel 46 gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.
Artikel 48
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag eines jeden Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß Artikel 46 zwischen dem 16. Tag und dem Ende des Vormonats beziehungsweise zwischen dem 1. und dem 15. Tag des laufenden Monats genehmigt haben. Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass zwischen den fraglichen Zeitpunkten keine Beträge genehmigt wurden.
Erreicht die Summe der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge 30 Mio. EUR, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft die Anwendung des Artikels 46 auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für höchstens 20 Arbeitstage aussetzen.
Unter denselben Bedingungen kann die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 die Anwendung des Artikels 46 der vorliegenden Verordnung auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen aussetzen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES AUSFÜHRERS
Artikel 49
(1) Der Antragsteller gibt bei der Ausfuhr der Waren entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 10 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, an oder weist auf diese Zusammensetzung hin, wenn sie gemäß Artikel 10 Absatz 3 festgelegt wurde.
(2) Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten.
Der Antragsteller erteilt den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte und legt alle Unterlagen vor, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.
Artikel 50
Abweichend von Artikel 49 kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.
Artikel 51
Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Artikel 49 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.
Ist diese Ware jedoch in den Spalten 1 und 2 des Anhangs IV aufgeführt, so kann dem Antragsteller auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt werden. Bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang IV. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse und die zur Begründung des Antrags vorzulegenden Informationen.
Der Antragsteller trägt die Kosten dieser Analyse.
Artikel 52
(1) Artikel 49 gilt nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang III festgelegt werden, außer hinsichtlich:
a) |
der Mengen an Erzeugnissen, die in Artikel 49 Absatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 zum Teil aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, für die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen geregelt wird, und zum Teil aus anderen Erzeugnissen; |
b) |
der Mengen an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 1902 11 00 ausgeführt werden; |
c) |
der Trockenmasse frischer Teigwaren gemäß Artikel 11 Absatz 2; |
d) |
der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3824 60 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmäßigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit); |
e) |
der Mengen an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 3501 90 90 ausgeführt werden; |
f) |
des Stammwürzegehalts des Malzbiers des KN-Codes 2202 90 10; |
g) |
der von den zuständigen Behörden genehmigten Mengen an nicht gemälzter Gerste. |
Die in der Ausfuhranmeldung verwendete Beschreibung der Ware und der Antrag auf Erstattung, die in Anhang III festgelegt sind, sind nach dem beigefügten Zolltarifschema zu erstellen.
(2) Wird für die Zwecke der Artikel 49, 50, 51 oder der Absätze 1 oder 3 dieses Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission (22) oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Gemeinschaft eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben sind.
(3) In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Mengen der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 10 Absatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 51 Absatz 2 wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs IV aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.
(4) Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 99, 0403 90 71 bis 0403 90 99, 0405 20 10, 0405 20 30 und 2105 00 99 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG des Rates erfüllen, insbesondere Anforderung der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang C Kapitel IV Buchstabe A der genannten Richtlinie.
Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 fallen, müssen die Erzeugnisse den Bestimmungen des Kapitels XI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG des Rates entsprechen.
(5) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 49 und 50 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
Artikel 53
(1) In Anwendung der Artikel 49 und 50 erklärt der Antragsteller für Waren der KN-Codes 0405 20 10, 0405 20 30, 1806 90 60 bis 1806 90 90, 1901 und 2106 90 98, die einen hohen Prozentsatz an Milchprodukten der KN-Codes 0402 10 19, 0402 21 19, 0405 oder 0406 enthalten, dass keines der Milchprodukte aus Drittländern eingeführt wurde, bzw. gibt an, welche Mengen der Milchprodukte aus Drittländern eingeführt wurden.
(2) Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck „die einen hohen Prozentsatz enthalten“, dass in je 100 kg ausgeführter Ware 51 kg oder mehr an Milchprodukten nach Absatz 1 enthalten sind.
(3) Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 10 Absatz 3 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Bescheinigung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Milchprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.
(4) Die Erklärung gemäß Absatz 1 oder die Bescheinigung gemäß Absatz 3 kann von der zuständigen Behörde akzeptiert werden, wenn sichergestellt ist, dass der für das in den ausgeführten Waren enthaltene Milchprodukt nach Absatz 1 bezahlte Preis dem Preis entspricht oder nahe kommt, der auf dem Gemeinschaftsmarkt für ein vergleichbares Produkt vorherrscht. Beim Preisvergleich ist der Zeitpunkt, zu dem das Milchprodukt gekauft wurde, zu berücksichtigen.
KAPITEL VI
AUSZAHLUNG DER ERSTATTUNG
Artikel 54
(1) Für Ausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober eines jeden Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden.
Für Ausfuhren, die unter Vorlage einer für ein Haushaltsjahr ausgestellten Erstattungsbescheinigung durchgeführt werden, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Frage gestellt ist, können die für nach Ablauf dieses Zeitraums vorgesehenen Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. In diesem Fall kann die in Artikel 49 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Frist vorübergehend auf drei Monate und 15 Tage verlängert werden, durch eine vor dem 20. September im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verordnung.
(2) Abweichend von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober aufzuführende Waren erteilt werden, dass die Frist, während der die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.
Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren erteilt werden, dass die Lagerfrist für die Waren im Zolllager- oder Freizonenverfahren drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.
KAPITEL VII
MITTEILUNGSPFLICHT
Artikel 55
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag eines jeden Monats Folgendes mit:
a) |
die Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 zurückgegeben wurden; |
b) |
die im Vormonat fällig gewordenen Erstattungsbeträge, für die die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht gemäß Artikel 31 Absätze 2 oder 3 erfüllt wurden; |
c) |
die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 40 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen; |
d) |
die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen. |
Die in Unterabsatz 1 unter Buchstabe b genannten Beträge sind nach dem jeweiligen Haushaltszeitraum der Erstattungsbescheinigung, auf den sie sich beziehen, aufzuschlüsseln.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres mit, welche Gesamtsumme sie bis zum 1. Oktober dieses Jahres für Erstattungsbescheinigungen abgeschrieben haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum ausgestellt wurden.
Artikel 56
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende des Monats, der auf den jeweiligen Monat des Kalenderjahres folgt, über das gesicherte Internetgestützte Datenaustauschsystem DEX statistische Informationen über die unter diese Verordnung fallenden Waren, für die im jeweiligen Vormonat Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach den achtstelligen KN-Codes, wobei Folgendes anzugeben ist:
a) |
die Mengen dieser Waren, ausgedrückt in Tonnen oder einer anderen anzugebenden Maßeinheit; |
b) |
der Betrag der im jeweiligen Vormonat für jedes einzelne betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis gewährten Ausfuhrerstattungen, ausgedrückt in Euro oder in Landeswährung; |
c) |
die Mengen jedes einzelnen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, für das Erstattungen gewährt wurden, ausgedrückt in Tonnen. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar eines jeden Jahres, aufgeschlüsselt nach Zeiträumen, die Gesamtsumme der bis dahin noch nicht mitgeteilten Erstattungsbeträge mit, die sie bis zum 30. September des vorange-gangenen Jahres für Ausfuhren im Laufe der vorangegangenen Haushaltszeiträume tatsächlich genehmigt haben.
(3) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Vorauszahlungen als tatsächlich gewährte Erstattungen. Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Erstattungen werden getrennt angegeben.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 57
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3615/92, (EG) Nr. 3223/93 und (EG) Nr. 1520/2000 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Artikel 58
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Anträge, die ab dem 8. Juli 2005 für Bescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2005 gestellt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 367 vom 16.12.1992, S. 10.
(3) ABl. L 292 vom 26.11.1993, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 13).
(4) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
(5) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(7) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(8) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(9) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(10) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).
(11) ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).
(12) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).
(13) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).
(14) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
(15) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/20003.
(16) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(17) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
(18) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
(19) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(20) ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24.
(21) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2080/2004 (ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 4).
(22) ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2002/98 (ABl. L 21 vom 28.1.1998, S. 5).
ANHANG I
Grunderzeugnisse
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 0402 10 19 |
Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (Produktgruppe 2) |
ex 0402 21 19 |
Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT (Produktgruppe 3) |
ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16 |
Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Produktgruppe 1) |
ex 0405 10 |
Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (Produktgruppe 6) |
ex 0407 00 30 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als Bruteier |
ex 0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb für den menschlichen Gebrauch, frisch, getrocknet, gefroren oder anders haltbar gemacht, ungesüßt |
1001 10 00 |
Hartweizen |
1001 90 99 |
Weichweizen und Mengkorn, anderer als zur Aussaat |
1002 00 00 |
Roggen |
1003 00 90 |
Gerste, andere als zur Aussaat |
1004 00 00 |
Hafer |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat |
ex 1006 30 |
vollständig geschliffener Reis |
1006 40 00 |
Bruchreis |
1007 00 90 |
Körnersorghum, anderes als Hybrid-Körnersorghum zur Aussaat |
1701 99 10 |
Weißzucker |
ex 1702 19 00 |
Lactose mit einem Gehalt von 98,5 GHT Lactose in der Trockenmasse |
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
ANHANG II
Waren, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung geleistet werden kann |
||||
III: siehe Anhang III |
||||||
Getreide (1) |
Reis (2) |
Eier (3) |
Zucker, Melasse, Isoglucose (4) |
Milcherzeugnisse (5) |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
ex 0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
|
|
|
0403 10 |
– Joghurt: |
|
|
|
|
|
0403 10 51 bis 0403 10 99 |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: |
|
|
|
|
|
– – – aromatisiert |
X |
X |
X |
X |
|
|
– – – andere: |
|
|
|
|
|
|
– – – – mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen |
X |
X |
|
X |
|
|
– – – – mit Zusatz von Kakao |
X |
X |
X |
X |
|
|
0403 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
0403 90 71 bis 0403 90 99 |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: |
|
|
|
|
|
– – – aromatisiert |
X |
X |
X |
X |
|
|
– – – andere: |
|
|
|
|
|
|
– – – – mit Zusatz von Früchten oder Nüssen |
X |
X |
|
X |
|
|
– – – – mit Zusatz von Kakao |
X |
X |
X |
X |
|
|
ex 0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
|
|
|
|
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
|
|
|
|
|
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
|
|
|
|
X |
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT |
|
|
|
|
X |
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
|
|
|
|
0710 40 00 |
– Zuckermais |
|
|
|
|
|
– – in Kolben |
X |
|
|
X |
|
|
– – in Körnern |
III |
|
|
X |
|
|
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
|
|
|
|
|
0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
|
|
|
|
|
– – – – in Körnern |
X |
|
|
X |
|
|
– – – – in Körnern |
III |
|
|
X |
|
|
ex 1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
|
|
|
|
|
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine |
|
|
|
|
|
1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
|
|
|
X |
1517 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
|
|
|
X |
1702 50 00 |
– Chemisch reine Fructose |
|
|
|
X |
|
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
|
|
|
|
1704 10 |
– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: |
X |
|
|
X |
|
1704 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1704 90 30 |
– – weiße Scholokade |
X |
|
|
X |
X |
1704 90 51 bis 1704 90 99 |
– – andere |
X |
X |
|
X |
X |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
|
|
|
|
|
1806 10 |
– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
|
|
|
|
– – lediglich durch Zusatz von Saccharose gesüßt |
X |
|
X |
X |
|
|
– – andere |
X |
|
X |
X |
X |
|
1806 20 |
– Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
|
|
|
|
|
– – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen (des KN-Codes 1806 20 70) |
X |
|
X |
X |
X |
|
– – andere Zubereitungen der Position 1806 20 |
X |
X |
X |
X |
X |
|
1806 31 00 und 1806 32 |
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln |
X |
X |
X |
X |
X |
1806 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
– – ex 1806 90 (11, 19, 31, 39, 50) |
X |
X |
X |
X |
X |
|
– – ex 1806 90 (60, 70, 90) |
X |
|
X |
X |
X |
|
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
1901 10 00 |
– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
|
|
|
– – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT |
X |
X |
X |
X |
X |
|
– – andere |
X |
X |
|
X |
X |
|
1901 20 00 |
– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
|
|
|
|
|
– – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT |
X |
X |
X |
X |
X |
|
– – andere |
X |
X |
|
X |
X |
|
1901 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1901 90 11 und 1901 90 19 |
– – Malzextrakt |
X |
X |
|
|
|
– – andere |
|
|
|
|
|
|
1901 90 99 |
– – – andere: |
|
|
|
|
|
– – – – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT |
X |
X |
X |
X |
X |
|
– – – – andere |
X |
X |
|
X |
X |
|
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
|
|
|
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
|
|
|
|
|
1902 11 00 |
– – Eier enthaltend: |
|
|
|
|
|
– – – aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide |
III |
|
X |
|
|
|
– – – andere: |
X |
|
X |
|
|
|
1902 19 |
– – andere: |
|
|
|
|
|
– – – aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide |
III |
|
|
|
X |
|
– – – andere: |
X |
|
|
|
X |
|
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
|
|
|
|
1902 20 91 und 1902 20 99 |
– – andere: |
X |
X |
|
X |
X |
1902 30 |
– andere Teigwaren |
X |
X |
|
X |
X |
1902 40 |
– Couscous: |
|
|
|
|
|
1902 40 10 |
– – nicht zubereitet: |
|
|
|
|
|
– – – aus Hartweizen |
III |
|
|
|
|
|
– – – andere |
X |
|
|
|
|
|
1902 40 90 |
– – andere |
X |
X |
|
X |
X |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
X |
|
|
|
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß) vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
|
|
|
|
– Puffreis, ungesüßt, oder vorgekochter Reis |
|
|
|
|
|
|
– – kakaohaltig (6) |
X |
III |
X |
X |
X |
|
– – keinen Kakao enthaltend |
X |
III |
|
X |
X |
|
– andere, kakaohaltig (6) |
X |
X |
X |
X |
X |
|
– andere |
X |
X |
|
X |
X |
|
1905 |
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
|
|
|
|
|
1905 10 00 |
– Knäckebrot |
X |
|
|
X |
X |
1905 20 |
– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren |
X |
|
X |
X |
X |
|
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln |
|
|
|
|
|
1905 31 |
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt |
X |
|
X |
X |
X |
1905 32 |
– – Waffeln |
X |
|
X |
X |
X |
1905 40 |
– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
X |
|
X |
X |
X |
1905 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
1905 90 10 |
– – ungesäuertes Brot (Matzen) |
X |
|
|
|
|
1905 90 20 |
– – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
X |
X |
|
|
|
1905 90 30 |
– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger |
X |
|
|
|
|
1905 90 45 bis 1905 90 90 |
– – – andere Erzeugnisse |
X |
|
X |
X |
X |
ex 2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
|
|
|
2001 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
– – – in Kolben |
X |
|
|
X |
|
|
– – – in Körnern |
III |
|
|
X |
|
|
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
X |
|
|
X |
|
ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
|
|
|
|
|
2004 10 |
– Kartoffeln: |
|
|
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
|
|
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
X |
X |
|
X |
X |
2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
|
|
|
|
|
2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
– – – in Kolben |
X |
|
|
X |
|
|
– – – in Körnern |
III |
|
|
X |
|
|
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
|
|
|
|
|
2005 20 |
– Kartoffeln: |
|
|
|
|
|
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
X |
X |
|
X |
X |
2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
– – in Kolben |
X |
|
|
X |
|
|
– – in Körnern |
III |
|
|
X |
|
|
ex 2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
2008 99 |
– – andere: |
|
|
|
|
|
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
|
|
|
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
|
|
|
|
|
2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
– – – – – – in Kolben |
X |
|
|
|
|
|
– – – – – – in Körnern |
III |
|
|
|
|
|
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
X |
|
|
|
|
ex 2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
|
|
|
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
|
|
|
|
2101 12 98 |
– – – andere |
X |
X |
|
X |
|
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
|
|
|
|
2101 20 98 |
– – – andere |
X |
X |
|
X |
|
2101 30 |
– geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
|
|
|
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
|
|
|
|
|
2101 30 19 |
– – – andere |
X |
|
|
X |
|
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
|
|
|
|
|
2101 30 99 |
– – – andere |
X |
|
|
X |
|
ex 2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
|
|
|
|
2102 10 |
– Hefen, lebend |
|
|
|
|
|
2102 10 31 und 2102 10 39 |
– – Backhefen: |
X |
|
|
|
|
2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
|
|
|
|
|
– kakaohaltig |
X |
X |
X |
X |
X |
|
– anderes |
X |
X |
|
X |
X |
|
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
2106 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
2106 90 10 |
– – — „Käsefondue“ genannte Zubereitungen |
X |
X |
|
X |
X |
2106 90 92 und 2106 90 98 |
– – andere: |
X |
X |
|
X |
X |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
|
|
|
|
2202 10 00 |
– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
X |
|
|
X |
|
2202 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
2202 90 10 |
– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
|
|
|
|
|
– – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger |
III |
|
|
|
|
|
– – – andere |
X |
|
|
X |
|
|
2202 90 91 bis 2202 90 99 |
– – andere |
X |
|
|
X |
X |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
X |
|
|
X |
|
ex 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol; unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
|
|
|
|
2208 20 |
Branntwein aus Wein oder Traubentrester |
|
|
|
X |
|
2208 30 |
– Whiskey: |
|
|
|
|
|
– – anderer als „Bourbon“-Whiskey |
|
|
|
|
|
|
ex 2208 30 32 bis 2208 30 88 |
– – – Whiskey, der nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 fällt |
X |
|
|
|
|
2208 50 11 bis 2208 50 19 |
– Gin |
X |
|
|
|
|
2208 50 91 bis 2208 50 99 |
– Genever |
X |
|
|
X |
|
2208 60 |
– Wodka |
X |
|
|
|
|
2208 70 |
– Likör |
X |
|
X |
X |
X |
2208 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
2208 90 41 |
– – – – Ouzo, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
X |
|
|
X |
|
2208 90 45 |
– – – – – – – Calvados, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
|
|
|
X |
|
2208 90 48 |
– – – – – – – anderer Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
|
|
|
X |
|
2208 90 52 |
– – – – – – – Korn, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
X |
|
|
X |
|
2208 90 56 |
– – – – – – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
X |
|
|
X |
|
2208 90 69 |
– – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
X |
|
|
X |
X |
2208 90 71 |
– – – – – Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
|
|
|
X |
|
2208 90 77 |
– – – – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
X |
|
|
X |
|
2208 90 78 |
– – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
X |
|
|
X |
X |
ex 2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
|
|
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
III |
|
|
III |
|
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
III |
|
|
III |
|
ex 3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
|
|
|
|
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
|
|
|
3302 10 29 |
– – – – – andere: |
X |
|
|
X |
X |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleim: |
|
|
|
|
|
3501 10 |
– Casein |
|
|
|
|
III |
3501 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
3501 90 10 |
– – Caseinleime |
|
|
|
|
X |
3501 90 90 |
– – andere: |
|
|
|
|
III |
ex 3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: |
|
|
|
|
|
– Eieralbumin: |
|
|
|
|
|
|
3502 11 |
– – getrocknet |
|
|
|
|
|
3502 11 90 |
– – – anderes |
|
|
III |
|
|
3502 19 |
– – anderes |
|
|
|
|
|
3502 19 90 |
– – – anderes |
|
|
III |
|
|
3502 20 |
– Molkenproteine (Lactalbumin): |
|
|
|
|
|
3502 20 91 und 3502 20 99 |
– – andere |
|
|
|
|
III |
ex 3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken und Dextrine der Position 3505 10 50 |
X |
X |
|
|
|
3505 10 50 |
– – – veresterte und veretherte Stärken |
X |
|
|
|
|
ex 3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
X |
X |
|
|
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ex 3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
III |
|
|
III |
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 45).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).
(6) Kakaogehalt höchstens 6 GHT.
ANHANG III
Referenzmenge gemäß Artikel 11
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Weichweizen |
Hartweizen |
Mais |
Vollständig geschliffener langkörniger Reis |
Vollständig geschliffener rundkörniger Reis |
Gerste |
Weißzucker |
Molke (PG1) |
Magermilchpulver (PG2) |
Eier in der Schale |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
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0710 40 00 |
– Zuckermais |
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– – in Körnern |
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100 (1) |
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0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
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0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
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|
|
|
– – – – in Körnern |
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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|
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet |
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1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
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|
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|
|
– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von (2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – 0,95 GHT oder weniger |
|
160 (3) |
|
|
|
|
|
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|
||
– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT |
|
150 (3) |
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT |
|
140 (3) |
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – mehr als 1,30 GHT |
|
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – andere, aus Getreide: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – 80 GHT oder mehr Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von (2): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – 0,87 GHT oder weniger |
32 |
128 (3) |
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – – über 0,87 GHT bis 0,99 GHT |
30 |
120 (3) |
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – – über 0,99 GHT bis 1,15 GHT |
28 |
112 (3) |
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – – mehr als 1,15 GHT |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – weniger als 80 GHT Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von (2): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – 0,75 GHT oder weniger |
80 |
80 (3) |
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – – über 0,75 GHT bis 0,83 GHT |
75 |
75 (3) |
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – – über 0,83 GHT bis 0,93 GHT |
70 |
70 (3) |
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – – mehr als 0,93 GHT |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – andere (d. h. andere als Getreide): siehe Anhang II |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
1902 19 |
– – andere (d. h. andere als Eier enthaltend): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – 0,95 GHT oder weniger |
|
160 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT |
|
150 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT |
|
140 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – mehr als 1,30 GHT |
|
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – andere, aus Getreide: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – 80 GHT oder mehr Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – 0,87 GHT oder weniger |
32 |
128 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – über 0,87 GHT bis 0,99 GHT |
30 |
120 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – über 0,99 GHT bis 1,15 GHT |
28 |
112 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – mehr als 1,15 GHT |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – weniger als 80 GHT Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – 0,75 GHT oder weniger |
80 |
80 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – über 0,75 GHT bis 0,83 GHT |
75 |
75 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – über 0,83 GHT bis 0,93 GHT |
70 |
70 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – mehr als 0,93 GHT |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – andere (d. h. andere als Getreide): siehe Anhang II |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 40 |
– Couscous: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 40 10 |
– – nicht zubereitet: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von (2): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – 0,95 GHT oder weniger |
|
160 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – über 0,95 GHT bis 1,10 GHT |
|
150 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – über 1,10 GHT bis 1,30 GHT |
|
140 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – mehr als 1,30 GHT |
|
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – andere (d. h. andere als Hartweizen): siehe Anhang II |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
1902 40 90 |
– – andere (zubereitet): siehe Anhang II |
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|
|
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|
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|
|
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide, ausgenommen Mais, in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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1904 10 |
– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt: |
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|
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|
|
ex 1904 10 30 |
– – auf der Grundlage von Reis: |
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|
|
|
|
|
|
– – – Puffreis, ungesüßt |
|
|
|
|
165 |
|
|
|
|
|
|
1904 20 |
– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ex 1904 20 95 |
– – – auf der Grundlage von Reis: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – Puffreis, ungesüßt |
|
|
|
|
165 |
|
|
|
|
|
|
1904 90 |
– andere: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ex 1904 90 10 |
– – Reis: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – vorgekochter Reis (5) |
|
|
|
120 |
|
|
|
|
|
|
|
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ex 2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – in Körnern |
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
2004 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ex 2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – in Körnern |
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
2005 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ex 2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – in Körnern |
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ex 2008 99 85 |
– – – – – Mais in Körnern, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – – in Körnern |
|
|
60 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
ex 2202 90 10 |
– – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – hergestellt aus Gersten- oder Weizenmalz, ohne Zusatz von nichtgemälztem Getreide oder von Reis (einschließlich Erzeugnisse ihrer Verarbeitung) oder von Zucker (Saccharose oder Invertzucker) |
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|
|
|
|
|
|
|
|
||
– – – – – andere: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2905 |
Acyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– mehrwertige Alkohole: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2905 43 00 |
– – Mannitol: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – hergestellt aus Saccharose gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 |
|
|
|
|
|
|
102 |
|
|
|
|
– – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 |
|
|
242 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – in wässriger Lösung: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2905 44 11 |
– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen |
|
|
169 (7) |
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – hergestellt aus Saccharose |
|
|
|
|
|
|
71 (7) |
|
|
|
|
2905 44 19 |
– – – – andere: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen |
|
|
148 (7) |
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – hergestellt aus Saccharose |
|
|
|
|
|
|
71 (7) |
|
|
|
|
2905 44 91 |
– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen |
|
|
242 |
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – hergestellt aus Saccharose |
|
|
|
|
|
|
102 |
|
|
|
|
2905 44 99 |
– – – – andere: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen |
|
|
242 |
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – – hergestellt aus Saccharose |
|
|
|
|
|
|
102 |
|
|
|
|
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleim: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3501 10 |
– Casein |
|
|
|
|
|
|
|
|
291 (8) |
|
3501 90 90 |
– – andere |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3502 |
Albumine, Albumate und andere Albuminderivate: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– Eieralbumin: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3502 11 |
– – getrocknet: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3502 11 90 |
– – – anderes |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
406 |
3502 19 |
– – anderes: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3502 19 90 |
– – – anderes |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
55 |
3502 20 |
– Molkenproteine (Lactalbumin) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3502 20 91 |
– – – getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) |
|
|
|
|
|
|
|
900 |
|
|
3502 20 99 |
– – – andere |
|
|
|
|
|
|
|
127 |
|
|
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nebenerzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industriezweige, die ansonsten nicht genannt wurden oder inbegriffen sind: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44: |
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|
|
|
|
|
– – in wässriger Lösung: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3824 60 11 |
– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen |
|
|
169 (7) |
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – hergestellt aus Saccharose |
|
|
|
|
|
|
71 (7) |
|
|
|
|
3824 60 19 |
– – – andere: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen |
|
|
148 (7) |
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – hergestellt aus Saccharose |
|
|
|
|
|
|
71 (7) |
|
|
|
|
3824 60 91 |
– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen |
|
|
242 |
|
|
|
|
|
|
|
|
– – – – hergestellt aus Saccharose |
|
|
|
|
|
|
102 |
|
|
|
|
3824 60 99 |
– – – andere: |
|
|
|
|
|
|
|
|
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– – – – hergestellt aus Stärkeerzeugnissen |
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242 |
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– – – – hergestellt aus Saccharose |
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102 |
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(1) Diese Mengenangabe bezieht sich auf Mais in Körnern, dessen Feuchtigkeitsgehalt auf 72 GHT zurückgerechnet ist.
(2) Dieser Aschegehalt ist zu ermitteln, indem vom Gesamtaschegehalt des Erzeugnisses der aus den verarbeiteten Eiern herrührende Ascheanteil abgezogen wird, wobei für jedes nächstniedrige Vielfache von 50 g ein Aschegehalt von 0,04 Gewichtshundertteilen zugrunde gelegt wird.
(3) Diese Menge verringert sich um 1,6 kg/100 kg je 50 g Ei in der Schale (oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen) in 1 kg Teigwaren.
(4) 5 kg/100 kg je 50 g Ei in der Schale (oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen) in 1 kg Teigwaren, wobei für jede Zwischenmenge das nächstniedrige Vielfache von 50 g zugrunde gelegt wird.
(5) Als „Reis, vorgekocht“ ist vollständig geschälter Reis anzusehen, der unvollständig gekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herabzusetzen.
(6) Diese Menge bezieht sich auf Bier mit einem Stammwürzegehalt zwischen 11o und 12o. Für Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 11o verringert sich diese Menge je Grad um 9 %, wobei der tatsächliche Gehalt auf den nächstniedrigeren Grad abgerundet wird. Für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 12o erhöht sich diese Menge je Grad um 9 %, wobei der tatsächliche Gehalt auf den nächsthöheren Grad aufgerundet wird.
(7) Die angegebenen und in den Spalten 5 und 9 festgesetzten Mengen beziehen sich auf eine wässrige Lösung von D-Glucitol (Sorbit) mit einer Trockenmasse von 70 Gewichtshundertteilen. Bei wässrigen Lösungen von Sorbit mit einer anderen Trockenmasse werden diese Mengen im Verhältnis des tatsächlichen Gehalts an Trockenmasse erhöht oder verringert und auf das nächstniedrige Kilogramm abgerundet.
(8) Diese Menge wird unter Berücksichtigung des tatsächlich verwendeten Caseins, d. h. 291 kg Magermilchpulver (Produktgruppe 2) für 100 kg Casein, bestimmt.
(9) Pro 1 hl Bier.
ANHANG IV
Waren, für die die Mengen des Grunderzeugnisses durch chemische Analysen bestimmt werden können, und Tabelle gemäß Artikel 51
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ergebnis der Analyse der Ware |
Art des für die Gewährung der Erstattung heranzuziehenden Grunderzeugnisses |
Menge des für die Gewährung der Erstattung heranzuziehenden Grunderzeugnisses (je 100 kg Ware) |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
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1704 10 |
– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
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1704 90 30 bis 1704 90 99 |
– – andere |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen |
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1806 10 |
– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
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1806 20 |
– Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg |
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1806 31 00 und 1806 32 |
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln |
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1806 90 |
– andere |
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ex 1901 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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ex 1902 11 00 und ex 1902 19 |
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, die nicht ausschließlich Getreide und Eier enthalten |
Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen |
Weichweizen |
1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
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1902 20 91 bis 1902 20 99 |
– – andere |
Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen |
Weichweizen |
1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1902 30 |
– andere Teigwaren |
Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen |
Weichweizen |
1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1902 40 90 |
– – (Couscous) andere |
Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen |
Weichweizen |
1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Stärke (oder Dextrine) |
Mais |
1,83 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1905 |
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren. |
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1905 10 00 |
– Knäckebrot |
Stärke (oder Dextrin) |
Roggen |
2,09 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1905 40 |
– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
Stärke (oder Dextrin) |
Weichweizen |
1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1905 90 |
– andere: |
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1905 90 20 |
– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Stärke (oder Dextrin) |
Mais |
1,83 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1905 90 30 |
– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger |
Stärke (oder Dextrin) |
Weichweizen |
1,75 kg für 1 GHT Stärke (oder Dextrin) |
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1905 90 45 bis 1905 90 90 |
– – – andere Erzeugnisse |
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2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2106 90 |
– andere |
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– – andere: |
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2106 90 98 |
– – – andere |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009: |
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2202 10 00 |
– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
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2202 90 |
– andere: |
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2202 90 10 |
– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
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2202 90 91 bis 2202 90 99 |
– – andere |
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N.B.: Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen. |
(1) Saccharosegehalt der Ware (in unverändertem Zustand) zuzüglich der errechneten Summe aus gegebenenfalls vorhandener Glucose und Fructose (arithmetische Summe der Qualitäten der beiden Zucker multipliziert mit 0,95), der (in beliebiger Form) angemeldet oder als vorhanden festgestellt wird. Falls weniger Fructose als Glucose enthalten ist, wird Glucose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fructosegehalt entspricht.
(2) Glucose, andere als die inbegriffen in Saccharose, in Anwendung der Fußnote (1).
N.B.: Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.
ANHANG V
Umrechnungskoeffizienten der Grunderzeugnisse für die in Artikel 8 genannten Produkte
KN-Code |
Landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis |
Anzuwendender Koeffizient |
Grunderzeugnis |
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1101 00 11 |
Mehl von Hartweizen, mit einem Aschegehalt je 100 g von: |
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1,33 |
Hartweizen |
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1,09 |
Hartweizen |
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1101 00 15 und 1101 00 90 |
Mehl von Weichweizen oder Mengkorn, mit einem Aschegehalt je 100 g von: |
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1,33 |
Weichweizen |
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1,09 |
Weichweizen |
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1102 10 00 |
Roggenmehl mit einem Aschegehalt je 100 g von: |
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1,37 |
Roggen |
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1,08 |
Roggen |
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1102 20 10 |
Maismehl mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger |
1,20 |
Mais |
|
1102 20 90 |
Maismehl mit einem Fettgehalt über 1,5 GHT |
1,10 |
Mais |
|
1102 30 00 |
Reismehl |
1,00 |
Bruchreis |
|
1102 90 10 |
Gerstenmehl |
1,20 |
Gerste |
|
1102 90 30 |
Hafermehl |
1,20 |
Hafer |
|
1103 11 10 |
Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen |
1,42 |
Hartweizen |
|
ex 1103 11 90 |
Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen, mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg je 100 g |
1,37 |
Weichweizen |
|
1103 13 10 |
Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger |
1,20 |
Mais |
|
1103 13 90 |
Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt über 1,5 GHT |
1,20 |
Mais |
|
1103 19 10 |
Grobgrieß und Feingrieß von Roggen |
1,00 |
Roggen |
|
1103 19 30 |
Grobgrieß und Feingrieß von Gerste |
1,55 |
Gerste |
|
1103 19 40 |
Grobgrieß und Feingrieß von Hafer |
1,80 |
Hafer |
|
1103 19 50 |
Grobgrieß und Feingrieß von Reis |
1,00 |
Bruchreis |
|
1103 20 10 |
Pellets von Roggen |
1,00 |
Roggen |
|
1103 20 20 |
Pellets von Gerste |
1,02 |
Gerste |
|
1103 20 30 |
Pellets von Hafer |
1,00 |
Hafer |
|
1103 20 40 |
Pellets von Mais |
1,00 |
Mais |
|
1103 20 50 |
Pellets von Reis |
1,00 |
Bruchreis |
|
1103 20 60 |
Pellets von Weizen |
1,02 |
Weichweizen |
|
1104 12 90 |
Haferflocken |
1,80 |
Hafer |
|
1104 19 10 |
Weizenkörner, gequetscht oder als Flocken |
1,02 |
Weichweizen |
|
1104 19 30 |
Roggenkörner, gequetscht oder als Flocken |
1,40 |
Roggen |
|
1104 19 50 |
Maiskörner, gequetscht oder als Flocken |
1,44 |
Mais |
|
1104 19 69 |
Gerstenflocken |
1,40 |
Gerste |
|
1104 19 91 |
Reisflocken |
1,00 |
Bruchreis |
|
1104 22 20 |
Haferkörner, geschält (entspelzt) |
1,60 |
Hafer |
|
1104 22 30 |
Haferkörner, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze) |
1,70 |
Hafer |
|
1104 23 10 |
Maiskörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet |
1,30 |
Mais |
|
1104 29 01 |
Gerstenkörner, geschält (entspelzt) |
1,50 |
Gerste |
|
1104 29 03 |
Gerstenkörner, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze) |
1,50 |
Gerste |
|
1104 29 05 |
Gerstenkörner, perlförmig geschliffen |
1,60 |
Gerste |
|
1104 29 11 |
Weizenkörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet |
1,02 |
Weichweizen |
|
1104 29 51 |
Weizenkörner, nur geschrotet |
1,00 |
Weichweizen |
|
1104 29 55 |
Roggenkörner, nur geschrotet |
1,00 |
Roggen |
|
1104 30 10 |
Weizenkeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
0,25 |
Weichweizen |
|
1104 30 90 |
Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
0,25 |
Mais |
|
1107 10 11 |
Malz, nicht geröstet, von Weizen, in Form von Mehl |
1,78 |
Weichweizen |
|
1107 10 19 |
Malz, nicht geröstet, von Weizen, in anderer Form aufgemacht |
1,27 |
Weichweizen |
|
1107 10 91 |
Malz, nicht geröstet, von anderem Getreide, in Form von Mehl |
1,78 |
Gerste |
|
1107 10 99 |
Malz, nicht geröstet, von anderem Getreide, in anderer Form aufgemacht |
1,27 |
Gerste |
|
1107 20 00 |
Malz, geröstet |
1,49 |
Gerste |
|
1108 11 00 |
Stärke von Weizen |
2,00 |
Weichweizen |
|
1108 12 00 |
Stärke von Mais |
1,60 |
Mais |
|
1108 13 00 |
Stärke von Kartoffeln |
1,60 |
Mais |
|
1108 19 10 |
Stärke von Reis |
1,52 |
Bruchreis |
|
ex 1108 19 90 |
Stärke von Gerste oder Hafer |
1,60 |
Mais |
|
1702 30 51 |
Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt von weniger als 20 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, an Fructose, mit einem Gehalt von 99 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, an Glucose, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert |
2,09 |
Mais |
|
1702 30 59 |
Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt von weniger als 20 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, an Fructose, mit einem Gehalt von 99 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, an Glucose, andere |
1,60 |
Mais |
|
1702 30 91 |
Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT, andere, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert |
2,09 |
Mais |
|
1702 30 99 |
Glucose und Glucosesirup (1), keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT, andere |
1,60 |
Mais |
|
1702 40 90 |
Glucose und Glucosesirup (1) mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
1,60 |
Mais |
|
ex 1702 90 50 |
Maltodextrin, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert |
2,09 |
Mais |
|
ex 1702 90 50 |
Maltodextrin und Maltodextrinsirup, andere |
1,60 |
Mais |
|
1702 90 75 |
Zucker und Melassen, karamelisiert, als Pulver, auch agglomeriert |
2,19 |
Mais |
|
1702 90 79 |
Zucker und Melassen, karamellisiert |
1,52 |
Mais |
|
2106 90 55 |
Mais Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt |
1,60 |
Mais |
(1) Ohne Isoglucose.
ANHANG VI
Anweisungen für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung von Erstattungsbescheinigungen
I. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNG
Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung“ anzubringen. Die Anbringung kann computergestützt erfolgen.
Der Antragsteller füllt die Felder 4, 8, 17 und 18 sowie gegebenenfalls Feld 7 aus. In den Feldern 17 und 18 ist der Betrag in Euro anzugeben.
Die Felder 13 bis 16 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.
Der Antragsteller gibt in Feld 20 an, ob er beabsichtigt, seine Erstattungsbescheinigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu verwenden, in dem sie ausgestellt wurde, oder ob er eine Erstattungsbescheinigung beantragt, die in der gesamten Gemeinschaft gilt.
Bezieht sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 33, so bringt der Antragsteller in Feld 20 den Vermerk „Artikel 33“ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk an; für Bescheinigungen gemäß Artikel 38 bringt er den Vermerk „Artikel 38“ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk an.
Der Antragsteller gibt Ort und Datum des Antrags an und unterzeichnet den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung.
II. ANTRAG AUF VORAUSFESTSETZUNG — ANTRAG AUF ERTEILUNG VON TEILBESCHEINIGUNGEN
1. |
Antrag auf Vorausfestsetzung bei Beantragung der Erstattungsbescheinigung Siehe unter I. (der Antragsteller füllt Feld 8 aus). |
2. |
Antrag auf Vorausfestsetzung nach Ausstellung der Erstattungsbescheinigung In diesem Fall füllt der Beteiligte einen Antrag aus, der folgende Angaben enthält:
|
3. |
Anträge auf Erteilung von Teilbescheinigungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
|
III. AUSSTELLUNG VON ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN MIT VORAUSFESTSETZUNG, DIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT VERWENDET WERDEN KÖNNEN UND AUSSTELLUNG VON TEILBESCHEINIGUNGEN
Die Exemplare 1 und 2 werden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.
Über dem Titel „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ ist ein Stempel „Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung“ anzubringen.
Das Formular wird wie folgt ausgefüllt:
a) |
In Feld 1 wird die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und deren Anschrift angegeben. Die Felder 2 bzw. 23 enthalten die (von der ausstellenden Stelle zugewiesene) Nummer der Erstattungsbescheinigung. Eine Teilbescheinigung enthält in Feld 3 den Vermerk „TEILBESCHEINIGUNG“ in Großbuchstaben und Fettdruck. |
b) |
In Feld 4 werden der Name des Inhabers und seine vollständige Anschrift angegeben. |
c) |
Feld 6 entfällt. |
d) |
In Feld 10 wird das Datum des Antragseingangs für die ursprüngliche Erstattungsbescheinigung, in Feld 11 der Betrag der gemäß Artikel 43 gestellten Sicherheit angegeben. |
e) |
In Feld 12 wird der letzte Tag der Gültigkeit angegeben. |
f) |
Die Felder 13 bis 16 entfallen. |
g) |
Die Felder 17 und 18 werden von der zuständigen Stelle auf der Grundlage des gemäß Artikel 33 bis 38 festgesetzten Betrags ausgefüllt. |
h) |
Feld 19 entfällt. |
i) |
In Feld 20 werden die im Antrag gegebenenfalls vorgesehenen Anmerkungen eingetragen. |
j) |
Feld 21 wird dem Antrag entsprechend ausgefüllt. |
k) |
Feld 22 muss folgenden Vermerk enthalten: „zu verwenden ab…“, bestimmt gemäß Artikel 33 oder Artikel 38. |
l) |
Feld 23 wird ausgefüllt. |
m) |
Feld 24 entfällt. |
IV. AUSSTELLUNG VON ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN OHNE VORAUSFESTSETZUNG, DIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT VERWENDET WERDEN KÖNNEN
Diese Erstattungsbescheinigungen werden wie die Erstattungsbescheinigungen gemäß Abschnitt III ausgefüllt.
Feld 21 entfällt.
Beantragt der Inhaber einer solchen Erstattungsbescheinigung nachträglich die Vorausfestsetzung der Erstattungsbeträge, muss er seine ursprüngliche Erstattungsbescheinigung sowie möglicherweise bereits ausgestellte Teilbescheinigungen zurückgeben. In Feld 22 der Erstattungsbescheinigung ist der Vermerk „Erstattung gültig am …, im Voraus festgesetzt am …“ einzutragen und entsprechend auszufüllen.
V. VERWENDUNG DER ERSTATTUNGSBESCHEINIGUNGEN
Bei Abschluss der Ausfuhrförmlichkeiten wird/werden in das Einheitspapier die Nummer(n) der Erstattungsbescheinigung(en) eingetragen, die zur Deckung des Erstattungsantrags verwendet wird/werden.
Handelt es sich bei dem Zollpapier nicht um das Einheitspapier, ist/sind im nationalen Papier die Nummer(n) der zu erledigenden Erstattungsbescheinigung(en) anzugeben.
ANHANG VII
Umrechnungssätze für die Festlegung der Referenzmenge gemäß Artikel 7 und 9
1. |
100 kg Molke, die nach Artikel 3 Absatz 2 dem Leiterzeugnis der Produktgruppe 1 gleichgestellt ist, entsprechen 6,06 kg dieses Leiterzeugnisses; |
2. |
100 kg eines Milchprodukts, das nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entsprechen 9,1 kg dieses Leiterzeugnisses; |
3. |
die fettfreie Trockenmasse von 100 kg eines Milchprodukts, das nach Artikel 3 Absatz 6 oder Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entspricht 1,01 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT fettfreier Trockenmasse des Erzeugnisses; |
4. |
die fettfreie Trockenmasse von 100 kg Käse, der nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entspricht 0,8 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT fettfreier Trockenmasse des Käses; |
5. |
100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 4 dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt sind und einen Milchfettgehalt von bis zu 27 GHT in der Trockenmasse haben, entsprechen 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts. Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt von 3,2 GHT oder weniger in der flüssigen Milch hat, 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts; |
6. |
100 kg der Trockenmasse eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 4 dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt sind und einen Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT in der Trockenmasse haben, entsprechen 100 kg dieses Leiterzeugnisses. Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt von mehr als 3,2 GHT in der flüssigen Milch hat, 12,32 kg dieses Leiterzeugnisses; |
7. |
100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 5 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt sind, entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts; |
8. |
der Milchfettgehalt von 100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 6 oder Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt sind, entspricht 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts; |
9. |
der Milchfettgehalt von 100 kg Käse, der nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt ist, entspricht 0,8 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem Käse enthaltenen Milchfetts; |
10. |
100 kg geschälter rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 77,5 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis; |
11. |
100 kg geschälter mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 69 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis; |
12. |
100 kg halbgeschliffener rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 93,9 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis; |
13. |
100 kg halbgeschliffener mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 93,3 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis; |
14. |
100 kg Rohzucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a entsprechen 92 kg Weißzucker; |
15. |
100 kg Zucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 GHT Saccharose; |
16. |
100 kg eines der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe c, die die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfüllen, entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 GHT Saccharose (gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckerarten), berechnet nach Artikel 3 der genannten Verordnung; |
17. |
100 kg der nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 berechneten Trockenmasse von Isoglucose oder Isoglucose-Sirup im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe d, die die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfüllen, entsprechen 100 kg Weißzucker. |
ANHANG VIII
Vermerke gemäß Artikel 27
Die in Artikel 27 genannten Vermerke lauten:
— |
: |
Spanisch |
: |
retrocesión al titular, el … |
— |
: |
Tschechisch |
: |
práva převedena zpět na držitele … |
— |
: |
Dänisch |
: |
tilbageføring til indehaveren den … |
— |
: |
Deutsch |
: |
Rückübertragung auf den Bescheinigungsinhaber am … |
— |
: |
Estnisch |
: |
omanikule tagastatud õigused |
— |
: |
Griechisch |
: |
εκ νέου παραχώρηση στο δικαιούχο στις … |
— |
: |
Englisch |
: |
rights transferred back to the titular holder on [date] |
— |
: |
Französisch |
: |
rétrocession au titulaire le … |
— |
: |
Italienisch |
: |
retrocessione al titolare in data … |
— |
: |
Lettisch |
: |
tiesības nodotas atpakaļ to nominālajam īpašniekam … |
— |
: |
Litauisch |
: |
teisės grąžintos pradiniam turėtojui … |
— |
: |
Ungarisch |
: |
A jogok …-tól az eredeti jogosultra szálltak vissza |
— |
: |
Niederländisch |
: |
aan de titularis geretrocedeerd op … |
— |
: |
Polnisch |
: |
prawa przywrócone prawowitemu posiadaczowi … |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
retrocessão ao titular em … |
— |
: |
Slowakisch |
: |
práva prenesené späť na držiteľa … |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Pravice, prenesene nazaj na imetnika … |
— |
: |
Finisch |
: |
palautus todistuksenhaltijalle … |
— |
: |
Schwedisch |
: |
återbördad till licensinnehavaren den … |
ANHANG IX
Entsprechungstabelle
Diese Verordnung |
Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 |
Verordnung (EG) Nr. 3223/93 |
Verordnung (EG) Nr. 3615/92 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 18 |
|
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 4 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d (Teil) |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 5 |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 6 |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b |
|
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c |
|
|
Artikel 3 Absatz 4 — Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d |
|
|
Artikel 3 Absatz 4 — Unterabsatz 2 |
Artikel 1 Absatz 4 |
|
|
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e |
|
|
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f |
|
|
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g (geändert) |
|
|
Artikel 3 Absatz 8 |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h |
|
|
Artikel 4 |
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Satz |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 2 — Absatz 1 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 2 — Absatz 3 |
|
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 2 — Absatz 4 |
|
|
Artikel 6 |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
|
|
Artikel 7 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 8 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 9 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 10 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
Artikel 11 |
Artikel 3 Absatz 3 (geändert) |
|
|
Artikel 12 |
|
|
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b |
Artikel 13 |
|
|
Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben c, d, e, und f |
Artikel 14 |
Artikel 4 Absatz 1 — Unterabsätze 1 und 3 |
|
|
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis e |
|
|
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
|
|
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 5 |
|
|
Artikel 16 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 16 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 17 |
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a |
|
|
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b |
|
|
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c |
|
|
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d |
|
|
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 7 |
|
|
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 8 |
|
|
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 9 |
|
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 (geändert) |
|
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
|
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 6 |
|
|
Artikel 21 |
Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
|
|
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
|
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 2 (geändert) |
|
|
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 3 |
|
|
Artikel 24 — Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
|
Artikel 24 — Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 4 und Anhang F — V |
|
|
Artikel 25 |
Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz1 |
|
|
Artikel 26 |
Artikel 6 Absatz 3 |
|
|
Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 6a Absatz 1 |
|
|
Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 27 Absatz 3 |
Artikel 6a Absatz 2 |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 6a Absatz 3 (geändert) |
|
|
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 6a Absatz 4 |
|
|
Artikel 29 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
|
Artikel 30 |
Anhang F II 3 |
|
|
Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
|
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 (geändert) |
|
|
Artikel 32 |
Anhang F VI — Unterabsätze 2 bis 5 |
|
|
Artikel 33 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
|
Artikel 34 |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
|
Artikel 35 |
Artikel 8 Absatz 3 (geändert) |
|
|
Artikel 36 |
Artikel 8 Absatz 4 |
|
|
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 5 |
|
|
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 6 (geändert) |
|
|
Artikel 37 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 7 (geändert) |
|
|
Artikel 38 |
Artikel 8 Absatz 10 (geändert) |
|
|
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 (geändert) |
|
|
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 (geändert) |
|
|
Artikel 40 |
Artikel 10 |
|
|
Artikel 41 |
Artikel 10a (geändert) |
|
|
Artikel 42 |
— |
— |
— |
Artikel 43 |
Artikel 11 |
|
|
Artikel 44 |
Artikel 12 Absätze 1 bis 4 (geändert) |
|
|
Artikel 45 |
Artikel 12 Absatz 5 (geändert) |
|
|
Artikel 46 |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 (geändert) |
|
|
Artikel 47 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 47 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 47 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 (geändert) |
|
|
Artikel 48 |
Artikel 14 Absatz 3 (geändert) |
|
|
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz |
|
|
Artikel 49 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
|
|
Artikel 49 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 5 |
|
|
Artikel 50 |
Artikel 16 Absatz 2 |
|
|
Artikel 51 |
Artikel 16 Absatz 3 Unterabsätze 1 3 |
|
|
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 4 (geändert) |
|
|
Artikel 52 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 5 |
|
|
Artikel 52 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 6 |
|
|
Artikel 52 Absatz 4 |
Artikel 16 Absatz 10 |
|
|
Artikel 52 Absatz 5 |
Artikel 16 Absatz 7 |
|
|
Artikel 53 |
Artikel 17 (geändert) |
|
|
Artikel 54 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 8 |
|
|
Artikel 54 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 9 |
|
|
Artikel 55 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 4 (geändert) |
|
|
Artikel 55 Absatz 2 |
— |
— |
— |
Artikel 56 Absatz 1 |
— |
Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 (geändert) und Artikel 3 Absatz 2 (geändert) |
|
Artikel 56 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
|
|
Artikel 56 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 3 |
|
|
Artikel 57 |
— |
— |
— |
Artikel 58 |
— |
— |
— |
Anhang I |
Anhang A |
Anhang B |
|
Anhang II |
Anhang B |
|
|
Anhang III |
Anhang C |
|
|
Anhang IV |
Anhang D |
|
|
Anhang V |
Anhang E |
|
|
Anhang VI |
Teil von Anhang F |
|
|
Anhang VII |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Umrechnungssätze (geändert) |
|
|
Anhang VIII |
Artikel 6a Absatz 2 e (Eintragungen) |
|
|
Anhang IX |
— |
— |
— |
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/76 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1044/2005 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 hinsichtlich der Festsetzung des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Beihilfen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde ein System von Direktzahlungen eingeführt, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt werden muss und deren Betrag immer in Euro ausgedrückt wird. |
(2) |
Da die maßgeblichen Tatbestände für den Wechselkurs für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Beihilfen bisher noch nicht festgelegt wurden, ist nunmehr ein einheitlicher maßgeblicher Tatbestand vorzusehen, der in direktem Zusammenhang mit den Anträgen der Begünstigten steht. In dem Bemühen um Kohärenz und Transparenz gegenüber den Begünstigten sollte der maßgebliche Tatbestand ein Datum sein, das möglichst nahe am Beginn des im Rahmen der vorgenannten Verordnung festgesetzten Zahlungszeitraums liegt; um die Anwendung der Wechselkurse einfacher und wirksamer kontrollieren zu können, muss der maßgebliche Tatbestand überdies vor dem Beginn des Haushaltsjahres eintreten, in dem die Zahlungen getätigt werden müssen. |
(3) |
Daher ist es angezeigt, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs für alle in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Beihilfen einheitlich festzusetzen, die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (3) entsprechend zu ändern und alle Bestimmungen über die maßgeblichen Tatbestände in den Durchführungsverordnungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufzuheben. |
(4) |
Um die Marktteilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Zahlungen über die Änderungen der Regelung unterrichten zu können, ist außerdem vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung ab 1. August 2005 gilt. |
(5) |
Da bestimmte maßgebliche Tatbestände für das Jahr 2005 vor dem 1. August 2005 festgesetzt wurden, ist schließlich als Übergansmaßnahme vorzusehen, dass diese maßgeblichen Tatbestände für das Jahr 2005 weiter gelten. |
(6) |
Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 und die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Artikel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (4) entsprächend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 erhält folgende Fassung:
1. |
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (5) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Jahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird. |
2. |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der zur Anwendung von Absatz 2 zu verwendende Wechselkurs entspricht dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. Der Durchschnitt der Wechselkurse wird von der Kommission in dem Monat festgesetzt, der auf den Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands folgt.“ |
Artikel 2
Artikel 21 Absatz 3, Artikel 86 und Artikel 128 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 betreffend die Festsetzung des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs bzw. die Berechnung des Wechselkurses für die Beihilfe für Stärkekartoffeln, die Schaf- und Ziegenprämien und die Zahlungen für Rindfleisch werden aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2005. Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die vor dem 1. August 2005 für das Jahr 2005 ein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs festgesetzt wurde, bleibt dieser maßgebliche Tatbestand jedoch für das Jahr 2005 weiter gültig.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission (ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 17).
(3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).
(4) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 794/2005 (ABl. L 134 vom 27.5.2005, S. 6).
(5) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/78 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1045/2005 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf seiner Tagung am 17./18. Juni 2004 in Brüssel beschloss der Europäische Rat, Kroatien als Beitrittskandidat anzuerkennen. Er forderte die Kommission auf, eine Heranführungsstrategie für Kroatien einschließlich der notwendigen Instrumente vorzubereiten. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates kann Kroatien seit dem 2. Januar 2005 Mittel aus dem Heranführungsinstrument PHARE in Anspruch nehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission (2) sollte dahingehend geändert werden, dass das Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von PHARE auf die Grenzgebiete zwischen Kroatien und den Nachbarländern ausgedehnt wird. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft in bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Am Ende von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 wird folgender Wortlaut angefügt:
„c) |
Kroatien und Italien, Kroatien und Slowenien, Kroatien und Ungarn, Kroatien und Serbien sowie Montenegro, Kroatien und Bosnien und Herzegowina.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2005
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).
(2) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 9).
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/79 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1046/2005 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2005/430/EG des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2003/286/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Einfuhrzollkontingente zum Zollsatz „Null“ für Weizen, Mengkorn und Weizengluten sowie für Mais mit Ursprung in Bulgarien zu eröffnen. Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beliefen sich dabei die Kontingentsmengen auf 250 000 Tonnen bzw. 80 000 Tonnen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission (3) wurden Durchführungsvorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente erlassen. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 2005/430/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, ab 1. Juli 2005 die Jahresmenge des Einfuhrzollkontingents zum Zollsatz „Null“ für Weizen, Mengkorn und Weizengluten mit Ursprung in Bulgarien auf 352 000 Tonnen anzuheben und eine jährliche Erhöhung um 32 000 Tonnen vorzunehmen. Zur Berücksichtigung dieser Anhebung ist Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 anzupassen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.
(2) ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.
(3) ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
„ANHANG I
Liste der Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2
KN-Code |
Laufende Nummer des Kontingents |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
Jahresmenge vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 und für die folgenden Jahre (in Tonnen) |
Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006 (in Tonnen) |
1001 |
09.4676 |
Weizen und Mengkorn |
Frei |
352 000 |
32 000 |
1109 00 00 |
Weizengluten |
||||
1005 90 00 1005 10 90 |
09.4677 |
Mais |
Frei |
96 000 |
8 000“ |
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/81 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1047/2005 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2005
zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray)Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt. |
(2) |
Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können. |
(3) |
Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen. |
(4) |
Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden. |
(5) |
Zwischen den Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels muss die Kommission diese Maßnahmen treffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 6. bis 19. Juli 2005 für einblütige (Standard)Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).
(2) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).
(3) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.
(4) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.
(5) ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.
ANHANG
(EUR/100 Stück) |
||||
6. bis 19. Juli 2005 |
||||
Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
|
13,78 |
14,02 |
22,86 |
8,59 |
Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
Jordanien |
— |
— |
— |
— |
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/83 |
BESCHLUSS 2005/481/GASP DES RATES
vom 13. Juni 2005
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann. |
(2) |
Der Vorsitz hat nach dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Ukraine über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Ukraine und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
DIE UKRAINE
einerseits und
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Ukraine und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Ukraine und die EU darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,
IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen der Ukraine und der EU auszutauschen,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Ukraine und der EU sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen der Ukraine und der EU erfordern kann,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) bzw. Material, in Bezug auf die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch eine VS-Einstufung als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).
Artikel 3
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).
Artikel 4
Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:
a) |
Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder im Rahmen eines Austausches zur Verfügung gestellt werden. |
b) |
Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach Artikel 11 getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt. |
c) |
Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden. |
d) |
Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter. |
Artikel 5
(1) Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.
(2) Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien dieses Abkommens wird von der empfangenden Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.
(3) In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine Freigabe von bestimmten Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, nur zulässig, wenn angemessene Verfahren festgelegt und zwischen den Parteien vereinbart wurden.
Artikel 6
Die Ukraine und die EU sowie jede der in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen der EU müssen über eine Sicherheitsorganisation, Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, die im Rahmen der nach Artikel 11 eingerichteten Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.
(2) Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.
Artikel 8
Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 11 im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Geheimschutzvorkehrungen zu beurteilen.
Artikel 9
(1) Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:
a) |
Für die EU: Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:
Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter. |
b) |
Für die Ukraine: Die gesamte Korrespondenz ist an den Chief of the EU Documentation Central Registry Office des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine zu richten, und zwar an folgende Adresse:
|
(2) In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Eine solche Korrespondenz ist entsprechend zu kennzeichnen. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt. Für die Ukraine wird diese Korrespondenz über den Chief of the Central Registry of the EU Documentation Central Registry Office des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine übermittelt.
Artikel 10
Das ukrainische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 11
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Stellen Sicherheitsvorkehrungen, die die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festlegen.
(2) Der Sicherheitsdienst der Ukraine, der im Namen der Regierung der Ukraine und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der Ukraine im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.
(3) Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich.
(4) Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.
(5) Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt diese Standards im Namen der EU.
Artikel 12
Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.
Artikel 13
Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach Artikel 11 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.
Artikel 14
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.
Artikel 15
Alle Streitfragen zwischen der EU und der Ukraine, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.
(3) Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.
Artikel 17
Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund des Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
Für die Ukraine
Für die Europäische Union