ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 171

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
2. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1027/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1028/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 166. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1029/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 85. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1030/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 bezüglich der durchgeführten 338. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1031/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 21. Teilausschreibung

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1032/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 166. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1033/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1034/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch ab 1. Juli 2005

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven ab 1. Juli 2005

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1036/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1037/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 mit Sofortmaßnahmen zum Schutz und zur Wiederauffüllung des Sardellenbestands im ICES-Untergebiet VIII

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1038/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juni 2005 zur Ernennung eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen

26

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juni 2005 zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

27

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2004 betreffend die Sachen COMP/D2/32448 und COMP/D2/32450 Compagnie Maritime Belge SA (Weiteres Vorgehen nach dem EuGH-Urteil vom 16. März 2000) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1779)

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 874/2005 der Kommission vom 9. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 146 vom 10.6.2005)

31

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1027/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

60,2

999

60,2

0707 00 05

052

80,7

999

80,7

0709 90 70

052

87,3

999

87,3

0805 50 10

382

71,1

388

64,9

528

59,9

999

65,3

0808 10 80

388

91,7

400

88,3

508

78,2

512

72,2

524

62,4

528

73,7

720

98,8

804

99,3

999

83,1

0809 10 00

052

179,2

999

179,2

0809 20 95

052

272,5

068

218,2

400

307,0

999

265,9

0809 40 05

624

121,4

999

121,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1028/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 166. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 166. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 166. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206,1

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

73

73

Butterfett

73


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1029/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 85. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 85. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 28. Juni 2005 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Mindestverkaufspreis:

195,24 EUR/100 kg,

Verarbeitungssicherheit:

35,00 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1030/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

bezüglich der durchgeführten 338. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführenden 338. Sonderausschreibung wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1031/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 21. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 21. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 28. Juni 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 196,24 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1032/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 166. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 166. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 166. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

41

37,5

Butter < 82 %

36,1

Butterfett

Rahm

20

16

Verarbeitungssicherheit

Butter

45

Butterfett

Rahm

22


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1033/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 22. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 28. Juni 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 275 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1034/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch ab 1. Juli 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission (1) wurde die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt und eine Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 228/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 565/2002 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (2) wurden Maßnahmen erlassen, damit die Einführer dieser Länder (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 kommen können. Mit diesen Maßnahmen wurde zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern in diesen neuen Mitgliedstaaten unterschieden, und der Begriff der Referenzmenge wurde angepasst, so dass diese Einführer diese Regelung in Anspruch nehmen können.

(3)

Um die Kontinuität bei der Versorgung des Marktes der erweiterten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vermarktungsbedingungen zu gewährleisten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union herrschten, ist autonom und vorübergehend ein neues Zollkontingent für die Einfuhr von Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 zu eröffnen. Dieses neue Zollkontingent kommt zu denjenigen hinzu, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1077/2004 (3), (EG) Nr. 1743/2004 (4) und (EG) Nr. 218/2005 (5) der Kommission eröffnet wurden.

(4)

Dieses neue Kontingent muss vorübergehend eröffnet werden und darf dem Ergebnis der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten laufenden Verhandlungen nicht vorgreifen.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für frisches aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab 1. Juli 2005 wird für die Gemeinschaftseinfuhren von Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 ein autonomes Zollkontingent von 4 400 Tonnen mit der laufenden Nummer 09.4018, nachstehend das „autonome Kontingent“ genannt, eröffnet.

(2)   Für Einfuhren im Rahmen des autonomen Kontingents beträgt der Wertzollsatz 9,6 %.

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 565/2002 und (EG) Nr. 228/2004 finden vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents Anwendung.

Die Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 finden jedoch keine Anwendung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der für das autonome Kontingent erteilten Einfuhrlizenzen, nachstehend die „Lizenzen“ genannt, ist auf den 30. September 2005 begrenzt.

Die Lizenzen tragen in Feld 24 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1)   Die Einführer können in den fünf Arbeitstagen, die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen, Lizenzanträge bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellen.

Die Lizenzen tragen in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

(2)   Die von einem Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 10 % des autonomen Kontingents entspricht.

Artikel 5

Das autonome Kontingent wird folgendermaßen aufgeteilt:

70 % für die traditionellen Einführer,

30 % für die neuen Einführer.

Wird die einer der Einführerkategorien zugeteilte Menge nicht ausgeschöpft, so kann die Restmenge der anderen Kategorie zugeteilt werden.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Lizenzen werden am zwölften Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergreift.

(3)   Stellt die Kommission anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben fest, dass die beantragten Lizenzmengen die für eine Einführerkategorie gemäß Artikel 5 noch verbleibenden Mengen überschreiten, so setzt sie auf dem Verordnungswege einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 7.

(4)  ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 19.

(5)  ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 5.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3

:

Spanisch

:

Certificado expedido en virtud del Reglamento (CE) no 1034/2005 y válido únicamente hasta el 30 de septiembre de 2005

:

Tschechisch

:

licence vydaná na základě nařízení (ES) č. 1034/2005 a platná pouze do 30. září 2005

:

Dänisch

:

licens udstedt i henhold til forordning (EF) nr. 1034/2005 og kun gyldig til den 30. september 2005

:

Deutsch

:

Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1034/2005 erteilt und nur bis zum 30. September 2005 gültig

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1034/2005 kohaselt esitatud litsentsitaotlus kehtib ainult kuni 30. septembrini 2005

:

Griechisch

:

πιστοποιητικά που εκδίδονται κατ’ εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1034/2005 και ισχύουν έως τις 30 Σεπτεμβρίου 2005

:

Englisch

:

licence issued under Regulation (EC) No 1034/2005 and valid only until 30 September 2005

:

Französisch

:

certificat émis au titre du règlement (CE) no 1034/2005 et valable seulement jusqu'au 30 septembre 2005

:

Italienisch

:

Domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1034/2005 e valida soltanto fino al 30 settembre 2005

:

Lettisch

:

licence ir izsniegta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1034/2005 un ir derīga tikai līdz 2005. gada 30. septembrim

:

Litauisch

:

licencija, išduota pagal Reglamento (EB) Nr. 1034/2005 nuostatas, galiojanti tik iki 2005 m. rugsėjo 30 d.

:

Ungarisch

:

a 1034/2005/EK rendelet szerinti engedélykérelem, 2005. szeptember 30-ig érvényes

:

Niederländisch

:

overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1034/2005 afgegeven certificaat dat slechts geldig is tot en met 30 september 2005

:

Polnisch

:

pozwolenie wydane zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1034/2005 i ważne wyłącznie do dnia 30 września 2005 r.

:

Portugiesisch

:

certificado emitido a título do Regulamento (CE) n.o 1034/2005 e eficaz somente até 30 de Setembro de 2005

:

Slowakisch

:

povolenie vydané na základe nariadenia (ES) č. 1034/2005 a platné len do 30. septembra 2005

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1034/2005 in veljavno samo do 30. septembra 2005

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1034/2005 mukainen todistus, joka on voimassa ainoastaan 30 päivään syyskuuta 2005

:

Schwedisch

:

Licens utfärdad enligt förordning (EG) nr 1034/2005, giltig endast till och med den 30 september 2005


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1

:

Spanisch

:

Solicitud de certificado presentada al amparo del Reglamento (CE) no 1034/2005

:

Tschechisch

:

žádost o licenci podaná na základě nařízení (ES) č. 1034/2005

:

Dänisch

:

licensansøgning i henhold til forordning (EF) nr. 1034/2005

:

Deutsch

:

Lizenzantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1034/2005

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1034/2005 kohaselt esitatud litsentsitaotlus

:

Griechisch

:

αίτηση χορήγησης πιστοποιητικού κατ’ εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1034/2005

:

Englisch

:

licence application under Regulation (EC) No 1034/2005

:

Französisch

:

demande de certificat faite au titre du règlement (CE) no 1034/2005

:

Italienisch

:

domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1034/2005

:

Lettisch

:

licence pieprasīta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1034/2005

:

Litauisch

:

prašymas išduoti licenciją pagal Reglamentą (EB) Nr. 1034/2005

:

Ungarisch

:

a 1034/2005/EK rendelet szerinti engedélykérelem

:

Niederländisch

:

overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1034/2005 ingediende certificaataanvraag

:

Polnisch

:

wniosek o pozwolenie przedłożony zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1034/2005

:

Portugiesisch

:

pedido de certificado apresentado a título do Regulamento (CE) n.o 1034/2005

:

Slowakisch

:

žiadosť o povolenie na základe nariadenia (ES) č. 1034/2005

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1034/2005

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1034/2005 mukainen todistushakemus

:

Schwedisch

:

Licensansökan enligt förordning (EG) nr 1034/2005


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1035/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven ab 1. Juli 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission (1) wurden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven eröffnet und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die es den Einführern aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) ermöglichen, die Kontingente zu nutzen. Ziel der Maßnahmen ist es, eine Unterscheidung zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern in den neuen Mitgliedstaaten vorzunehmen und die Mengen anzupassen, auf die sich die Lizenzanträge der traditionellen Einführer der neuen Mitgliedstaaten beziehen können, so dass diese Einführer diese Regelung in Anspruch nehmen können.

(3)

Um die Kontinuität bei der Versorgung des Marktes der erweiterten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vermarktungsbedingungen zu gewährleisten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union herrschten, ist autonom und vorübergehend ein neues Zollkontingent für die Einfuhr von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 zu eröffnen. Dieses neue Zollkontingent kommt zu denjenigen hinzu, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1076/2004 (2), (EG) Nr. 1749/2004 (3) und (EG) Nr. 220/2005 (4) der Kommission eröffnet wurden.

(4)

Das neue Kontingent ist übergangsweise zu eröffnen und darf dem Ergebnis der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten laufenden Verhandlungen nicht vorgreifen.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab 1. Juli 2005 wird für die Gemeinschaftseinfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 ein autonomes Zollkontingent von 1 200 Tonnen (Abtropfgewicht) mit der laufenden Nummer 09.4019, nachstehend das „autonome Kontingent“ genannt, eröffnet.

(2)   Der Wertzollsatz, der auf die im Rahmen des autonomen Kontingents eingeführten Erzeugnisse anzuwenden ist, beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 0711 51 00 und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 findet vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents Anwendung

Die Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 5 Absätze 2 und 5, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 finden auf die Verwaltung des autonomen Kontingents jedoch keine Anwendung.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der für das autonome Kontingent erteilten Einfuhrlizenzen, nachstehend die „Lizenzen“ genannt, ist auf den 30. September 2005 begrenzt.

Die Lizenzen tragen in Feld 24 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1)   Die Einführer können in den fünf Arbeitstagen, die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen, Lizenzanträge bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellen.

Die Lizenzen tragen in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

(2)   Die von einem traditionellen Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 9 % des autonomen Kontingents entspricht.

(3)   Die von einem neuen Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 1 % des autonomen Kontingents entspricht.

Artikel 5

Das autonome Kontingent wird folgendermaßen aufgeteilt:

95 % für die traditionellen Einführer,

5 % für die neuen Einführer.

Wird die einer der Einführerkategorien zugeteilte Menge nicht ausgeschöpft, so kann die Restmenge der anderen Kategorie zugeteilt werden.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Lizenzen werden am zwölften Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergreift.

(3)   Stellt die Kommission anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben fest, dass die beantragten Lizenzmengen die für eine Einführerkategorie gemäß Artikel 5 noch verbleibenden Mengen überschreiten, so setzt sie auf dem Verordnungswege einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30.

(2)  ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 312 vom 9.10.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 11.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3

:

Spanisch

:

Certificado expedido en virtud del Reglamento (CE) no 1035/2005 y válido únicamente hasta el 30 de septiembre de 2005

:

Tschechisch

:

licence vydaná na základě nařízení (ES) č. 1035/2005 a platná pouze do 30. září 2005

:

Dänisch

:

licens udstedt i henhold til forordning (EF) nr. 1035/2005 og kun gyldig til den 30. september 2005

:

Deutsch

:

Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 erteilt und nur bis zum 30. September 2005 gültig

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1035/2005 kohaselt esitatud litsentsitaotlus kehtib ainult kuni 30. septembrini 2005

:

Griechisch

:

πιστοποιητικά που εκδίδονται κατ’ εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1035/2005 και ισχύουν έως τις 30 Σεπτεμβρίου 2005

:

Englisch

:

licence issued under Regulation (EC) No 1035/2005 and valid only until 30 September 2005

:

Französisch

:

certificat émis au titre du règlement (CE) no 1035/2005 et valable seulement jusqu'au 30 septembre 2005

:

Italienisch

:

Domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1035/2005 e valida soltanto fino al 30 settembre 2005

:

Lettisch

:

licence ir izsniegta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1035/2005 un ir derīga tikai līdz 2005. gada 30. septembrim

:

Litauisch

:

licencija, išduota pagal Reglamento (EB) Nr. 1035/2005 nuostatas, galiojanti tik iki 2005 m. rugsėjo 30 d.

:

Ungarisch

:

a 1035/2005/EK rendelet szerinti engedélykérelem, 2005. szeptember 30-ig érvényes

:

Niederländisch

:

overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1035/2005 afgegeven certificaat dat slechts geldig is tot en met 30 september 2005

:

Polnisch

:

pozwolenie wydane zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1035/2005 i ważne wyłącznie do dnia 30 września 2005 r.

:

Portugiesisch

:

certificado emitido a título do Regulamento (CE) n.o 1035/2005 e eficaz somente até 30 de Setembro de 2005

:

Slowakisch

:

povolenie vydané na základe nariadenia (ES) č. 1035/2005 a platné len do 30. septembra 2005

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1035/2005 in veljavno samo do 30. septembra 2005

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1035/2005 mukainen todistus, joka on voimassa ainoastaan 30 päivään syyskuuta 2005

:

Schwedisch

:

Licens utfärdad enligt förordning (EG) nr 1035/2005, giltig endast till och med den 30 september 2005


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1

:

Spanisch

:

Solicitud de certificado presentada al amparo del Reglamento (CE) no 1035/2005

:

Tschechisch

:

žádost o licenci podaná na základě nařízení (ES) č. 1035/2005

:

Dänisch

:

licensansøgning i henhold til forordning (EF) nr. 1035/2005

:

Deutsch

:

Lizenzantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1035/2005 kohaselt esitatud litsentsitaotlus

:

Griechisch

:

αίτηση χορήγησης πιστοποιητικού κατ’ εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1035/2005

:

Englisch

:

licence application under Regulation (EC) No 1035/2005

:

Französisch

:

demande de certificat faite au titre du règlement (CE) no 1035/2005

:

Italienisch

:

domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1035/2005

:

Lettisch

:

licence pieprasīta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1035/2005

:

Litauisch

:

prašymas išduoti licenciją pagal Reglamentą (EB) Nr. 1035/2005

:

Ungarisch

:

a 1035/2005/EK rendelet szerinti engedélykérelem

:

Niederländisch

:

overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1035/2005 ingediende certificaataanvraag

:

Polnisch

:

wniosek o pozwolenie przedłożony zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1035/2005

:

Portugiesisch

:

pedido de certificado apresentado a título do Regulamento (CE) n.o 1035/2005

:

Slowakisch

:

žiadosť o povolenie na základe nariadenia (ES) č. 1035/2005

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1035/2005

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1035/2005 mukainen todistushakemus

:

Schwedisch

:

Licensansökan enligt förordning (EG) nr 1035/2005


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1036/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (2) sind u. a. die Durchführungsbestimmungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu den Einfuhrregelungen festgelegt worden, die in den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits vorgesehen sind. Zur Anwendung der Zugeständnisse, die in den Beschlüssen 2005/430/EG (3) und 2005/431/EG (4) des Rates und der Kommission über den Abschluss von Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vorgesehen sind, sollten zum 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der Zusatzprotokolle, die neuen Zollkontingente eröffnet und bestimmte bereits bestehende Kontingente erhöht werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates (5) wird das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1302 betreffend bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) in der Reihenfolge der Daten verwaltet, in der die Anmeldungen angenommen wurden. Dieses Kontingent ist im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 zu berücksichtigen.

(3)

Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 enthält einen Verweis auf die erteilende Stelle in Zypern, der aufgrund des Beitritts Zyperns zur Europäischen Union zu streichen ist.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kontingente gemäß den Beschlüssen 2005/430/EG (7) und 2005/431/EG (8) des Rates und der Kommission;

2.

Artikel 19a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Kontingente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 312/2003 (9) und (EG) Nr. 747/2001 (10) des Rates, die in Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gelten die Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes ist abhängig von der Vorlage des Ursprungsnachweises, der gemäß Anhang III des Abkommens mit der Republik Chile bzw. gemäß Protokoll 4 des Abkommens mit Israel ausgestellt wird.“

3.

Anhang I Teil B erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang VIIa erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

5.

In Anhang XII wird die Zypern betreffende Reihe gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 3 gelten ab 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).

(3)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.

(5)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 503/2005 der Kommission (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 13).

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(7)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.“

(9)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.“


ANHANG I

„I Teil B

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER EUROPA-ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BULGARIEN UND RUMÄNIEN

1.   Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Anwendbarer Zollsatz (% des MBZ)

Mengen (in Tonnen)

Jahreskontingent

vom 1.7.2005 bis 30.6.2006

Jährliche Anhebung ab 1.7.2006

09.4771

0402 10 19

0402 21 11

Magermilchpulver

Frei

1 500

0

0402 21 19

0402 21 91

Vollmilchpulver

09.4772

0403 10 11

0403 10 13

0403 10 19

0403 10 31

0403 10 33

0403 10 39

Joghurt, nicht aromatisiert

Frei

1 000

0

0403 90 11

0403 90 13

0403 90 19

0403 90 31

0403 90 33

0403 90 39

0403 90 51

0403 90 53

0403 90 59

0403 90 61

0403 90 63

0403 90 69

Anderer, nicht aromatisiert

09.4758

0406

Käse und Quark

Frei (2)

3 000

200


2.   Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Anwendbarer Zollsatz (% des MBZ)

Mengen (in Tonnen)

Jahreskontingent

vom 1.7.2005 bis 30.6.2006

Jährliche Anhebung ab 1.7.2006

09.4773

0402 10

Magermilchpulver

frei (2)

3 300

300

0402 21

Vollmilchpulver, ungesüßt

09.4675

0403 10 11

0403 10 13

0403 10 19

0403 10 31

0403 10 33

0403 10 39

Yoghurt, nicht aromatisiert

frei

770

70

09.4660

0406

Käse und Quark

frei (2)

7 000

300


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2)  Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine anderen Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.“


ANHANG II

„ANHANG VIIa

1.   Zollkontingent im Rahmen des Anhangs I des Assoziationsabkommens mit der Republik Chile

 

Jahresmengen (in Tonnen)

(Grundlage: Kalenderjahr)

 

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Anwendbarer Zollsatz (% des MBZ)

1.2.2003—31.12.2003

2004

Jährliche Erhöhung ab 2005

09.1924

0406

Käse und Quark

frei

1 375

1 500

75


2.   Zollkontingent im Rahmen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 betreffend bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

 

Jahresmengen (in Tonnen)

(Grundlage: Kalenderjahr)

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Anwendbarer Zollsatz

2004

2005

2006

ab 2007

09.1302

0404 10

Molke und modifizierte Molke

frei

824

848

872

896


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1037/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

mit Sofortmaßnahmen zum Schutz und zur Wiederauffüllung des Sardellenbestands im ICES-Untergebiet VIII

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) deuten darauf hin, dass Sofortmaßnahmen zum Schutz und zur Wiederauffüllung des Sardellenbestands im ICES-Untergebiet VIII erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte die Fischerei mit sofortiger Wirkung für einen Zeitraum von drei Monaten geschlossen werden.

(2)

Die Kommission gibt während dieses Zeitraums nach Konsultation des Wissenschafts, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei eine Beurteilung darüber ab, ob die Schließung überprüft werden sollte.

(3)

Es ist daher angezeigt, dass die Kommission von sich aus Sofortmaßnahmen zum Schutz des Sardellenbestands beschließt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fischerei auf Sardellen im ICES-Untergebiet VIII ist verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Sardellen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung im ICES-Untergebiet gefangen wurden, sind ebenfalls verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für einen Zeitraum von drei Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1038/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2005

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht.

(2)

Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 947/2005 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die Schweden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt haben. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 947/2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, Dänemark, Zypern, Ungarn, Malta, Griechenland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Slowenien, Finnland und im Vereinigten Königreich ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 947/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 12.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2005

zur Ernennung eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2005/478/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis 25. Januar 2006 angenommen.

(2)

Dem Rat wurde zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn Derek BODEN der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006 ernannt:

 

Herr Dave QUAYLE,

Member of the North West Regional Assembly

Trafford Metropolitan Borough Council,

als Nachfolger von Herrn Derek BODEN.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2005

zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2005/479/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis 25. Januar 2006 angenommen.

(2)

Infolge des Ablebens von Frau Ruth BAGNALL ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, ernannt

Ms Sharon TAYLOR,

Member of the East of England Regional Assembly

(Stevenage Borough Council),

als Nachfolgerin von Frau Ruth BAGNALL.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


Kommission

2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2004

betreffend die Sachen COMP/D2/32448 und COMP/D2/32450 Compagnie Maritime Belge SA (Weiteres Vorgehen nach dem EuGH-Urteil vom 16. März 2000)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1779)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2005/480/EG)

I   EINLEITUNG

(1)

Am 30. April 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 3,4 Mio. EUR gegen das Antwerpener Schifffahrtsunternehmen Compagnie Maritime Belge, SA (nachstehend „CMB“). Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html.

II   VERFAHREN

(2)

Die Entscheidung ist eine Folgemaßnahme im Anschluss an die so genannte Cewal-Sache. Darin hatte die Kommission gegen die Mitglieder einer Linienkonferenz namens Associated Central West Africa Lines (nachstehend „Cewal“) wegen Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 und im Folgenden auch so zitiert) Geldbußen verhängt.

(3)

In der Entscheidung 93/82/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL, COWAC, UKWAL) und Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL) (2) (nachstehend „die ursprüngliche Entscheidung“) stellte die Kommission unter anderem fest, dass Cewal und zwei andere Linienkonferenzen — Cowac und Ukwal — sowie die an diesen Konferenzen beteiligten Reedereien gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 und im Weiteren auch so zitiert) verstoßen hatten. Die Mitglieder von Cewal hatten außerdem gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, weil sie an drei verschiedenen Formen der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung beteiligt waren. An diese Reedereien erging die Aufforderung, die Zuwiderhandlungen abzustellen.

(4)

In der ursprünglichen Entscheidung verhängte die Kommission gegen vier Mitglieder von Cewal Geldbußen wegen Verstoßes gegen Artikel 82 EG-Vertrag. CMB erhielt eine Geldbuße in Höhe von 9,6 Mio. ECU.

(5)

Alle vier Reedereien sowie die Tochtergesellschaft CMBT von CMB klagten vor dem Gericht erster Instanz (EuGeI) auf Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung. In seinem Urteil vom 8. Oktober 1996 (3) (nachstehend „das EuGeI-Urteil“) wies das Gericht die Klagen ab, senkte jedoch die Höhe der Geldbußen. Die Geldbuße für CMB wurde auf 8,64 Mio. ECU herabgesetzt.

(6)

CMB, deren Tochtergesellschaft CMBT sowie Dafra-Lines A/S — ein weiteres Unternehmen, gegen das eine Geldbuße verhängt worden war — legten gegen das EuGeI-Urteil Rechtsmittel ein. In seinem Urteil vom 16. März 2000 (4) (nachstehend „das EuGH-Urteil“) wies der Gerichtshof sämtliche zur Hauptsache vorgebrachten Beschwerdegründe zurück,

erklärte jedoch die Artikel der ursprünglichen Entscheidung über die Festlegung der Geldbußen für nichtig

und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab.

(7)

Grund für die Nichtigerklärung war, dass die Kommission versäumt hatte, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte deutlich zu machen,

dass sie die Verhängung von Geldbußen gegen jedes einzelne Mitglied von Cewal in Erwägung zog und

dass sich die Höhe der Geldbußen nach einer Würdigung der Teilnahme jedes Unternehmens an dem als Zuwiderhandlung eingestuften Verhalten richten würde.

(8)

Am 16. April 2003 übermittelte die Kommission CMB eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte und machte deutlich, dass sie eine neue Entscheidung zur Festsetzung von Geldbußen wegen der in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen erlassen werde. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte machte die Kommission CMB ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie das Unternehmen direkt mit einer Geldbuße belegen wolle und dass sich die Höhe der Geldbuße nach einer Würdigung der Teilnahme jedes Unternehmens an dem als Zuwiderhandlung eingestuften Verhalten richten werde.

III   ENTSCHEIDUNG

(9)

Die jetzige Entscheidung stützt sich auf die Sachverhaltsfeststellung in der ursprünglichen Entscheidung und enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass es nicht darum geht, den ursprünglichen Sachverhalt oder die ursprünglich festgestellten Zuwiderhandlungen zu ergänzen oder abzuändern. Deshalb enthält die Entscheidung auch nur eine Kurzdarstellung der Tatbestandsmerkmale, die die Grundlage für die in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen bilden, sowie eine Zusammenfassung der Bewertung dieses Tatbestands durch das EuGeI und den EuGH.

(10)

In der ursprünglichen Entscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Mitglieder von Cewal eine gemeinsame beherrschende Stellung auf den Schifffahrtsrouten zwischen Zaire und Nordeuropa innehaben und diese dazu missbraucht hatten, um den Wettbewerb durch zwei andere Schifffahrtsunternehmen auszuschalten, indem sie

auf einem Exklusivvertrag zwischen Cewal und der halbamtlichen zairischen Behörde Ogefrem bestanden,

systematisch so genannte „Kampfschiffe“ einsetzten und

100%ige Treueabmachungen zur Auflage machten sowie schwarze Listen erstellten, um Benutzer unabhängiger Schiffe unter Druck setzen zu können.

(11)

In der rechtlichen Würdigung erklärt die Kommission, dass sie davon ausgeht, dass über den Sachverhalt, mit dem das Vorliegen, die Art und den Umfang der Zuwiderhandlung in der ursprünglichen Entscheidung begründet wird, entweder

rechtskräftig entschieden wurde oder

dieser insofern unabänderlich ist, als die diesbezügliche Klagefrist seit geraumer Zeit verstrichen ist.

(12)

Die Situation in Bezug auf die Geldbußen wird rechtlich so gewertet, dass CMB die Möglichkeit hatte, sich gegen die Verhängung der Geldbuße und den die Geldbuße begründenden Sachverhalt sachgerecht zu verteidigen.

(13)

Was die Verjährung betrifft, so wird festgestellt, dass weder die fünfjährige noch die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates (5) greifen, so dass die Kommission berechtigt ist, eine neue Geldbuße zu verhängen.

IV   GELDBUSSE

(14)

Die Kommission ist der Ansicht, dass gegen CMB wegen der in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Verstöße gegen Artikel 82 EG-Vertrag ein Bußgeld gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (6) zu verhängen ist.

(15)

Die jetzige Entscheidung stützt sich auf die Überlegungen, die in der ursprünglichen Entscheidung zur Verhängung, Höhe und Bemessung der Geldbußen angestellt wurden, sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen des EuGeI.

(16)

Bei der Festsetzung der Geldbuße wurden ferner die Leitlinien von 1998 berücksichtigt. Bei der Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlungen wurde der Art der Zuwiderhandlungen, ihren tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt und dem räumlich relevanten Markt Rechnung getragen.

(17)

Räumlich relevant ist im vorliegenden Fall der Markt für Linienfrachtdienste zwischen Nordeuropa und Zaire.

(18)

Die von CMB und den übrigen Mitgliedern von Cewal begangenen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG-Vertrag sind insofern schwerwiegend, als Cewal dadurch auf den Schifffahrtsrouten von und nach Zaire ein De-facto-Monopol aufrechterhalten konnte. Außerdem sollte auf diese Weise der einzige Wettbewerber vom Markt verdrängt werden.

(19)

Berücksichtigt wurde ferner, dass CMB sowohl den Präsidenten als auch den Sekretär von Cewal stellte und sich die Büros von Cewal wie auch die von CMB in denselben Räumlichkeiten befanden.

(20)

Das EuGeI befand in seinem Urteil, dass die Kommission zum Zwecke der Abschreckung den Umstand berücksichtigen durfte, dass die Reedereien des CMB-Konzerns zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung fast die gesamte Ladungsmenge der Konferenz beförderten. Da eine solche besondere Sachlage beim Erlass der jetzigen Entscheidung jedoch nicht vorlag, fand sie bei der darin vorgenommenen Bemessung der Geldbuße keine Beachtung.

(21)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat die Kommission einen Grundbetrag von 1 Mio. EUR für jede Zuwiderhandlung festgesetzt.

(22)

Dieser Grundbetrag wurde in Anbetracht der Dauer der Verstöße jeweils um 20, 15 und 20 % erhöht.

(23)

Aufgrund der seit der Abstellung des missbräuchlichen Verhaltens sowie der zwischen dem EuGH-Urteil und der Mitteilung der Beschwerdepunkte im April 2003 verstrichenen Zeit wurden die drei Beträge um jeweils 50 000 EUR verringert.

(24)

Die Kommission hat daher eine Geldbuße von 3,4 Mio. EUR verhängt.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 34 vom 10.2.1993, S. 20.

(3)  EuGeI 8. Oktober 1996, CMB, CMBT und Dafra-Lines/Kommission, verbundene Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93, Slg. 1996, II-1201.

(4)  EuGH 16. März 2000, CMB, CMBT und Dafra-Lines/Kommission, verbundene Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365.

(5)  ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(6)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.


Berichtigungen

2.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/31


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 874/2005 der Kommission vom 9. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

( Amtsblatt der Europäischen Union L 146 vom 10. Juni 2005 )

Seite 6, Punkt 13:

anstatt:

„c) Kouenhoven“,

muss es heißen:

„c) Kouenhaven“.