ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 167

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
29. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 981/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 982/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 983/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 984/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 985/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 zur Festsetzung der im zweiten Halbjahr 2005 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 986/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 846/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 988/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Mai 2005 zur Ernennung eines österreichischen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 981/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

62,5

999

62,5

0707 00 05

052

86,8

999

86,8

0709 90 70

052

86,8

999

86,8

0805 50 10

382

52,4

388

69,3

528

55,8

624

71,1

999

62,2

0808 10 80

388

93,5

400

108,9

508

84,0

512

72,6

524

62,4

528

67,2

720

78,9

804

92,2

999

82,5

0809 10 00

052

167,3

624

188,8

999

178,1

0809 20 95

052

245,4

068

218,2

400

325,6

999

263,1

0809 30 10, 0809 30 90

052

157,0

999

157,0

0809 40 05

624

122,2

999

122,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


29.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 982/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

(t)

E1

67 500,00

E2

81,353726

1 750,00

E3

100,00

6 432,13

P1

100,00

1 619,00

P2

100,00

1 897,50

P3

1,739130

175,00

P4

7,633587

250,00


29.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 983/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

(t)

1

1,230012

1 775,00

2

100,00

3 246,70

3

1,265822

825,00

4

1,560062

450,00

5

1,968503

175,00


29.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 984/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2005 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, sind größer als die verfügbaren Mengen, so dass die betreffenden Anträge, zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung, um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezmeber 2005 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

(t)

I1

4,646436

371,00

I2

132,50


29.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 985/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

zur Festsetzung der im zweiten Halbjahr 2005 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen für das erste Halbjahr 2005 für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente hat sich gezeigt, dass sich die Lizenzanträge auf Mengen bezogen, die unter den für die betreffenden Erzeugnisse verfügbaren Mengen lagen. Daher ist für jedes der betreffenden Kontingente die Menge festzulegen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2005 verfügbar ist. Dabei werden die Mengen berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 120/2005 der Kommission (3) zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2005 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter, in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente, verfügbar sind, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, geändert durch ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 104).

(3)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 24.


ANHANG I.C

Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4026

1 000

09.4027

1 000


ANHANG I.D

Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4101

1 500


ANHANG I.E

Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4151

6 250


ANHANG I.G

Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4159

100


29.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 986/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 20a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird zur Erzeugung von Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, eine Erstattung gewährt. Unbeschadet von Absatz 3 wird diese Erstattung gemäß Absatz 6 des genannten Artikels jeden zweiten Monat festgesetzt.

(2)

Nach Artikel 20a Absatz 2 derselben Verordnung richtet sich diese Erstattung nach dem Unterschied zwischen den Weltmarkt- und den Gemeinschaftsmarktpreisen unter besonderer Berücksichtigung der Einfuhrabgabe, die in einem bestimmten Bezugszeitraum auf Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 zu erheben ist, und der Bestandteile, die in die Berechnung der in demselben Bezugszeitraum für dasselbe Olivenöl gewährten Ausfuhrerstattungen einbezogen werden. Als Bezugszeitraum sollten die zwei Monate vor dem Anwendungszeitraum der Erzeugungserstattung gelten.

(3)

Die Anwendung der genannten Bestimmungen hat die Festsetzung der nachstehenden Erzeugungserstattung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Juli und August 2005 wird die in Artikel 20a Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Erzeugungserstattung auf 44,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).


29.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 846/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 846/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 846/2005 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 846/2005 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 140 vom 3.6.2005, S. 6.


ANHANG

GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 29. JUNI 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,21 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

31,44 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,21 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

31,44 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

36,10

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

34,18

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

34,18

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


29.6.2005   

DE

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L 167/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 988/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2005 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 14.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 29. Juni 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,33

5,64

1701 11 90 (1)

21,33

11,02

1701 12 10 (1)

21,33

5,45

1701 12 90 (1)

21,33

10,50

1701 91 00 (2)

25,88

12,29

1701 99 10 (2)

25,88

7,77

1701 99 90 (2)

25,88

7,77

1702 90 99 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

29.6.2005   

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L 167/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2005

zur Ernennung eines österreichischen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2005/473/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Dem Rat wurde am 8. Februar 2005 zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn Edmund FREIBAUER, der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Johanna MIKL-LEITNER, Landesrätin, Mitglied der Landesregierung Niederösterreich, wird als Nachfolgerin von Herrn Edmund FREIBAUER für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.