ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Richtlinie 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 2005 zur Anpassung der Anhänge II, IV und VI der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( 1 ) |
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In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 933/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 20. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
52,6 |
204 |
35,2 |
|
999 |
43,9 |
|
0707 00 05 |
052 |
82,1 |
999 |
82,1 |
|
0709 90 70 |
052 |
86,6 |
999 |
86,6 |
|
0805 50 10 |
388 |
60,1 |
528 |
61,6 |
|
624 |
69,9 |
|
999 |
63,9 |
|
0808 10 80 |
388 |
94,5 |
400 |
41,8 |
|
404 |
90,8 |
|
508 |
77,5 |
|
512 |
60,2 |
|
524 |
70,5 |
|
528 |
71,4 |
|
720 |
61,1 |
|
804 |
90,1 |
|
999 |
73,1 |
|
0809 10 00 |
052 |
202,7 |
999 |
202,7 |
|
0809 20 95 |
052 |
296,3 |
400 |
399,9 |
|
999 |
348,1 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
174,2 |
999 |
174,2 |
|
0809 40 05 |
052 |
130,1 |
999 |
130,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 934/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen. |
(2) |
Die vom 1. bis 10. Juni 2005 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen. |
(3) |
Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Juli 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können. |
(4) |
Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Juni 2005 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:
|
Vereinigtes Königreich:
|
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Deutschland:
|
Artikel 2
Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Juli 2005 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):
Botsuana: |
15 106 t, |
Kenia: |
142 t, |
Madagaskar: |
7 579 t, |
Swasiland: |
3 337 t, |
Simbabwe: |
9 100 t, |
Namibia: |
8 155 t. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).
(2) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(3) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
(4) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 935/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch (2) ist der Betrag der Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch festgesetzt. Angesichts der Entwicklung der Marktpreise für Magermilchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Marktpreise für Kasein und Kaseinate auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarkt ist der Beihilfebetrag zu kürzen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird der Betrag „0,75 EUR“ durch den Betrag „0,52 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 739/2005 (ABl. L 122 vom 14.5.2005, S. 18).
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 936/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide, Pflanzenöl, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und für die Lieferung bestimmter lebender Tiere
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates (2) sind die Bedarfsvorausschätzungen und die Gemeinschaftsbeihilfe festgesetzt worden. |
(2) |
Der derzeitige Stand der Ausführung der jährlichen Bedarfsvorausschätzungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide, Pflanzenöl und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie für die Lieferung bestimmter lebender Tiere lässt erkennen, dass die für die Versorgung mit den oben genannten Erzeugnissen festgesetzten Mengen aufgrund einer über den Erwartungen liegenden Nachfrage hinter dem Bedarf zurückbleiben. |
(3) |
Es hat sich ein besonderer Versorgungsbedarf mit Tomatenkonserven gezeigt. Bei Pflanzkartoffeln überschreiten die Mengen der Bedarfsvorausschätzung die Ausführung. Bei Büffelkühen, Küken und Eiern sind bestimmte Merkmale der Erzeugnisse, die Gegenstand der Versorgung sind, an den Bedarf anzupassen, der in den französischen überseeischen Departements aufgetreten ist. |
(4) |
Es ist daher angezeigt, die Mengen und Beschreibungen der oben genannten Erzeugnisse und Tiere an den tatsächlichen Bedarf der betreffenden französischen überseeischen Departements anzupassen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für die betreffenden Erzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 14/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I erhalten die Teile 1, 2, 3 und 4 die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
In Anhang II erhalten die Teile 1, 2 und 4 die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).
(2) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2138/2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 24).
ANHANG I
„Teil 1
Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung; Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter
Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr
Departement |
Warenbezeichnung |
KN-Code |
Menge (in Tonnen) |
Beihilfe (in EUR/Tonne) |
||
I |
II |
III |
||||
Guadeloupe |
Weichweizen, Gerste, Mais und Malz |
1001 90, 1003 00, 1005 90 und 1107 10 |
58 000 |
— |
42 |
|
Guayana |
Weichweizen, Gerste, Mais, für die Fütterung bestimmte Erzeugnisse und Malz |
1001 90, 1003 00, 1005 90, 2309 90 31, 2309 90 41, 2309 90 51, 2309 90 33, 2309 90 43, 2309 90 53 und 1107 10 |
6 445 |
— |
52 |
|
Martinique |
Weichweizen, Gerste, Mais, Grob- und Feingrieß von Hartweizen, Hafer und Malz |
1001 90, 1003 00, 1005 90, 1103 11, 1004 00 und 1107 10 |
52 000 |
— |
42 |
|
Réunion |
Weichweizen, Gerste, Mais und Malz |
1001 90, 1003 00, 1005 90 und 1107 10 |
188 000 |
— |
48 |
Teil 2
Pflanzenöl
Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr
Warenbezeichnung |
KN-Code |
Departement |
Menge (in Tonnen) |
Beihilfe (in EUR/Tonne) |
||
I |
II |
III |
||||
Pflanzenöl (2) |
1507 bis 1516 (3) |
Martinique |
300 |
— |
71 |
|
Guadeloupe |
300 |
— |
71 |
|||
Réunion |
11 000 |
|
91 |
|||
Guayana |
100 |
91 |
||||
Insgesamt |
11 700 |
Teil 3
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr
Warenbezeichnung |
KN-Code |
Departement |
Menge (in Tonnen) |
Beihilfe (in EUR/Tonne) |
||
I |
II |
III |
||||
Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt |
ex 2007 |
Alle |
100 |
— |
395 |
— |
Fruchtfleisch, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, zur Verarbeitung bestimmt |
ex 2008 |
Guayana |
|
— |
586 |
— |
Guadeloupe |
950 |
— |
408 |
— |
||
Martinique |
|
— |
408 |
— |
||
Réunion |
|
— |
456 |
— |
||
Konzentrierte Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt |
ex 2009 |
Guayana |
500 |
|
727 |
|
Martinique |
— |
311 |
||||
Réunion |
— |
311 |
|
|||
Guadeloupe |
— |
311 |
|
|||
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2002 |
Alle |
100 |
— |
91 |
Teil 4
Saatgut
Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr
Warenbezeichnung |
KN-Code |
Departement |
Menge (in Tonnen) |
Beihilfe (in EUR/Tonne) |
||
I |
II |
III |
||||
Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln |
0701 10 00 |
Réunion |
50 |
|
94“ |
|
(1) Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7) gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.
(2) Für die Verarbeitungsindustrie bestimmtes Pflanzenöl.
(3) Ausgenommen die Positionen 1509 und 1510.
(4) Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.
(5) Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.
ANHANG II
„Teil 1
Rinder- und Pferdehaltung
Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr
Warenbezeichnung |
KN-Code |
Departement |
Menge |
Beihilfe (in EUR/Tier) |
|
Zuchtpferde |
0101 11 00 |
Alle |
7 |
1 100 |
|
Rinder, lebend: |
|
|
|
||
|
0102 10 |
|
|
||
|
ex 0102 10 90 |
600 |
1 100 |
||
|
0102 90 |
200 |
— |
Teil 2
Geflügel- und Kaninchenhaltung
Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr
Warenbezeichnung |
KN-Code |
Departement |
Menge (Anzahl Tiere, Stücke) |
Beihilfe (in EUR/Tier, Stück) |
|
Küken |
ex 0105 11 |
Alle |
85 240 |
0,48 |
|
Bruteier für die Erzeugung von Küken |
ex 0407 00 19 |
800 000 |
0,17 |
||
Zuchtkaninchen |
|
|
|
||
|
ex 0106 19 10 |
800 |
33“ |
„Teil 4
Schaf- und Ziegenhaltung
Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr
Warenbezeichnung |
KN-Code |
Departement |
Menge (Anzahl Tiere) |
Beihilfe (in EUR/Tier) |
|
Zuchtschafe und Zuchtziegen: |
|
Alle |
|
|
|
|
ex 0104 10 und ex 0104 20 |
30 |
312 |
||
|
ex 0104 10 und ex 0104 20 |
210 |
192“ |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.
(2) Nur mit Ursprung in Drittländern.
(3) Für die Befreiung von den Einfuhrzöllen gelten folgende Voraussetzungen:
— |
Erklärung des Einführers bei Ankunft der Tiere in den französischen Überseedepartements, dass die Rinder während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab der Ankunft für die Mast und danach für den Verzehr bestimmt sind; |
— |
schriftliche Verpflichtung des Einführers zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Ankunft der Rinder den Betrieb bzw. die Betriebe zu nennen, in dem bzw. denen sie gemästet werden sollen; |
— |
der vom Einführer zu erbringende Nachweis, dass das Rind — außer in Fällen höherer Gewalt — in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß dem zweiten Gedankenstrich gemästet und nicht vor Ablauf der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlachtet wurde, oder dass es aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist. |
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 937/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Festsetzung der Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2004/05 für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. März 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) ist spätestens am 30. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres die Beihilfe festzusetzen, die für nicht entkörnte Baumwolle in den Zeiträumen zu gewähren ist, für die ein Weltmarktpreis für dieses Erzeugnis bestimmt wurde. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 905/2005 der Kommission (4) wurden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und die entsprechende Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzt. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wurde der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in regelmäßigen Zeitabständen während des Wirtschaftsjahres 2004/05 bestimmt. |
(4) |
Die im Wirtschaftsjahr 2004/05 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt wurde, sind deshalb festzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle, die den in den Verordnungen im Anhang festgelegten Weltmarktpreisen entsprechen, sind im genannten Anhang für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. März 2005 festgesetzt und gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verordnungen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
(4) ABl. L 154 vom 17.6.2005, S. 3.
ANHANG
BEIHILFE FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE
(EUR/100 kg) |
|||
Verordnung der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle |
Beihilfe |
||
Griechenland |
Spanien |
Portugal |
|
1218/2004 (1) |
59,946 |
56,651 |
84,076 |
1239/2004 (2) |
61,029 |
57,734 |
85,159 |
1271/2004 (3) |
61,684 |
58,389 |
85,814 |
1334/2004 (4) |
62,119 |
58,824 |
86,249 |
1399/2004 (5) |
62,684 |
59,389 |
86,814 |
1434/2004 (6) |
62,720 |
59,425 |
86,850 |
1490/2004 (7) |
62,327 |
59,032 |
86,457 |
1510/2004 (8) |
61,088 |
57,793 |
85,218 |
1554/2004 (9) |
60,531 |
57,236 |
84,661 |
1593/2004 (10) |
60,545 |
57,250 |
84,675 |
1642/2004 (11) |
61,719 |
58,424 |
85,849 |
1649/2004 (12) |
61,640 |
58,345 |
85,770 |
1710/2004 (13) |
62,324 |
59,029 |
86,454 |
1752/2004 (14) |
62,436 |
59,141 |
86,566 |
1824/2004 (15) |
62,982 |
59,687 |
87,112 |
1913/2004 (16) |
63,966 |
60,671 |
88,096 |
1940/2004 (17) |
64,793 |
61,498 |
88,923 |
1998/2004 (18) |
65,240 |
61,945 |
89,370 |
2058/2004 (19) |
65,491 |
62,196 |
89,621 |
2115/2004 (20) |
65,513 |
62,218 |
89,643 |
2197/2004 (21) |
65,512 |
62,217 |
89,642 |
2234/2004 (22) |
65,662 |
62,367 |
89,792 |
30/2005 (23) |
64,589 |
61,294 |
88,719 |
90/2005 (24) |
63,928 |
60,633 |
88,058 |
164/2005 (25) |
64,610 |
61,315 |
88,740 |
230/2005 (26) |
64,199 |
60,904 |
88,329 |
288/2005 (27) |
63,800 |
60,505 |
87,930 |
346/2005 (28) |
63,041 |
59,746 |
87,171 |
398/2005 (29) |
62,978 |
59,683 |
87,108 |
455/2005 (30) |
63,159 |
59,864 |
87,289 |
492/2005 (31) |
61,932 |
58,637 |
86,062 |
(1) ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 32.
(2) ABl. L 235 vom 6.7.2004, S. 8.
(3) ABl. L 240 vom 10.7.2004, S. 5.
(4) ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 13.
(5) ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 23.
(6) ABl. L 264 vom 11.8.2004, S. 10.
(7) ABl. L 273 vom 21.8.2004, S. 20.
(8) ABl. L 276 vom 26.8.2004, S. 12.
(9) ABl. L 282 vom 1.9.2004, S. 6.
(10) ABl. L 290 vom 11.9.2004, S. 4.
(11) ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 31.
(12) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 15.
(13) ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 47.
(14) ABl. L 312 vom 9.10.2004, S. 10.
(15) ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 20.
(16) ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 94.
(17) ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 4.
(18) ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 30.
(19) ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 24.
(20) ABl. L 366 vom 11.12.2004, S. 13.
(21) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 35.
(22) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 77.
(23) ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 4.
(24) ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 25.
(25) ABl. L 28 vom 1.2.2005, S. 14.
(26) ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 37.
(27) ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 18.
(28) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 9.
(29) ABl. L 65 vom 11.3.2005, S. 3.
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 938/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray)Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt. |
(2) |
Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können. |
(3) |
Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen. |
(4) |
Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden. |
(5) |
Zwischen den Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels muss die Kommission diese Maßnahmen treffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 22. Juni bis 5. Juli 2005 für einblütige (Standard)Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).
(2) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).
(3) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.
(4) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.
(5) ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.
ANHANG
(EUR/100 Stück) |
||||
22. Juni bis 5. Juli 2005 |
||||
Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
|
18,52 |
13,24 |
28,11 |
11,42 |
Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
Jordanien |
— |
— |
— |
— |
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 939/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Änderung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr auf dem Geflügelfleischsektor anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2005 der Kommission (2) festgesetzt. |
(2) |
Die Anwendung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Kriterien auf die Angaben, über welche die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Erzeugnisse, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 755/2005 festgesetzt sind, werden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung abgeändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 34.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 21. Juni 2005
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||
0105 11 11 9000 |
A02 |
EUR/100 Stück |
0,80 |
||
0105 11 19 9000 |
A02 |
EUR/100 Stück |
0,80 |
||
0105 11 91 9000 |
A02 |
EUR/100 Stück |
0,80 |
||
0105 11 99 9000 |
A02 |
EUR/100 Stück |
0,80 |
||
0105 12 00 9000 |
A02 |
EUR/100 Stück |
1,70 |
||
0105 19 20 9000 |
A02 |
EUR/100 Stück |
1,70 |
||
0207 12 10 9900 |
V01 |
EUR/100 kg |
— |
||
0207 12 10 9900 |
A24 |
EUR/100 kg |
— |
||
0207 12 90 9190 |
V01 |
EUR/100 kg |
— |
||
0207 12 90 9190 |
A24 |
EUR/100 kg |
— |
||
0207 12 90 9990 |
V01 |
EUR/100 kg |
— |
||
0207 12 90 9990 |
A24 |
EUR/100 kg |
— |
||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 940/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Ausfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch stattgegeben wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1372/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 sind Sondermaßnahmen anzuwenden, wenn die Ausfuhrlizenzanträge Mengen betreffen, welche die unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates (2), genannten Beschränkungen normal abgesetzten Mengen und/oder die dazugehörigen Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen. |
(2) |
Auf dem Markt für bestimmte Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch stellen sich Probleme. Die bevorstehende Änderung der diesbezüglichen Erstattungen hat zur Folge, dass Ausfuhrlizenzen für spekulative Zwecke beantragt werden. Die Erteilung von Lizenzen für die vom 13. bis 17. Juni und am 20. Juni 2005 beantragten Mengen könnte außerdem zur Folge haben, dass die Mengen überschritten werden, die für einen normalen Absatz erforderlich wären. Es sind deshalb die Anträge abzulehnen, für welche noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unerledigte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 im Sektor Geflügelfleisch vom 13. bis 17. Juni und am 20. Juni 2005 gestellte Ausfuhrlizenzanträge, für die ab 22. bzw. 29. Juni 2005 für die in Anhang I der vorstehenden Verordnung genannte Kategorie 3 Ausfuhrlizenzen erteilt werden müssten, werden abgelehnt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1383/2001 (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 26).
(2) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/17 |
RICHTLINIE 2005/42/EG DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Anpassung der Anhänge II, IV und VI der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der Beurteilung der Hauttoxizität von Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke), 7-Ethoxy-4-Methylcumarin, Hexahydrocumarin und Perubalsam (Myroxylon pereirae) vertritt der Wissenschaftliche Ausschuss für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) die Auffassung, dass diese Stoffe in kosmetischen Mitteln nicht als Duftinhaltsstoffe verwendet werden sollten. Daher sollten sie in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden. |
(2) |
Die Azofarbstoffe CI 12150, CI 20170 und CI 27290 sind in Anhang IV Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG als Farbstoffe aufgenommen, die für die Verwendung in kosmetischen Mitteln zugelassen sind. Die Sicherheit dieser Farbstoffe wurde in Zweifel gezogen, da diese Stoffe in Krebs erzeugende Amine aufspalten können. Der SCCNFP vertritt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die Auffassung, dass die Verwendung der Farbstoffe CI 12150, CI 20170 und CI 27290 ein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt, da sie eines oder mehrere Krebs erzeugende Amine abspalten können. Daher sollten diese Farbstoffe aus Anhang IV Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG herausgenommen werden. |
(3) |
Benzethoniumchlorid ist unter der laufenden Nummer 53 in Teil 1 des Anhangs VI der Richtlinie 76/768/EWG als Konservierungsstoff aufgeführt, der in abzuspülenden kosmetischen Mitteln bis zu einer Konzentration von 0,1 % verwendet werden darf. Nach Auffassung des SCCNFP sollte die Verwendung von Benzethoniumchlorid auch in kosmetischen Mitteln gestattet werden, die auf der Haut verbleiben, wobei Mittel zur oralen Anwendung davon ausgenommen sind. Daher sollte der Eintrag unter der laufenden Nummer 53 im ersten Teil des Anhangs VI der Richtlinie 76/768/EWG entsprechend geändert werden. |
(4) |
Nach Auffassung des SCCNFP stellt Methylisothiazolinon kein Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers dar, wenn es in kosmetischen Fertigerzeugnissen bis zu einer Konzentration von 0,01 % als Konservierungsmittel verwendet wird. Daher sollte Methylisothiazolinon in den ersten Teil des Anhangs VI der Richtlinie 76/768/EWG unter der laufenden Nummer 57 aufgenommen werden. |
(5) |
Dementsprechend sollte die Richtlinie 76/768/EWG geändert werden. |
(6) |
Die Maßnahmen der Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel überein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, IV und VI der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 31. März 2006 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, verkaufen oder dem Endverbraucher zur Verfügung stellen, die den Anhängen II und IV der Richtlinie 76/768/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht entsprechen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaten in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/9/EG der Kommisson (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 46).
ANHANG
Die Anhänge der Richtlinie 76/768/EWG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden folgende laufende Nummern hinzugefügt:
|
2. |
In Anhang IV Teil 1 werden die Farbstoffe CI 12150, CI 20170 und CI 27290 gestrichen. |
3. |
Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. März 2005
über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 580)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2005/448/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1) (im Folgenden als „die Verordnung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. April 2001 stellte Monsanto gemäß Artikel 4 der Verordnung bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder als neuartige Lebensmittelzutaten. |
(2) |
In ihrem Bericht vom 5. November 2002 über die Erstprüfung kam die zuständige niederländische Stelle für Lebensmittelbewertung zu dem Schluss, dass aus NK 603-Mais gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten so sicher wie aus konventionellem Mais gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten seien und auf dieselbe Weise verwendet werden könnten. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 6. Januar 2003 an alle Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen der Produkte gemäß der genannten Bestimmung erhoben. |
(4) |
Am 27. August 2003 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung um eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2003 kam die EBLS zu dem Ergebnis, dass NK 603-Mais so sicher wie herkömmlicher Mais sei und dass es daher unwahrscheinlich sei, dass das Inverkehrbringen von NK 603-Mais für die Verwendung in Lebensmitteln, Futtermitteln und in der Verarbeitung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren und, in diesem Zusammenhang, auf die Umwelt haben könnte (2). Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme trug die EBLS allen spezifischen Fragen und Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung. |
(5) |
Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (3) sieht vor, dass Anträge, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung gestellt wurden, ungeachtet des Artikels 38 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bearbeitet werden, sofern der zusätzliche Bewertungsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Kommission weitergeleitet wurde. |
(6) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission hat, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Labors (ENGL), eine umfassende Validierungsstudie (Ringversuch) nach international anerkannten Leitlinien durchgeführt, um die Leistungsfähigkeit einer quantitativen ereignisspezifischen Methode zur Feststellung und Quantifizierung des NK 603-Transformationsereignisses bei Mais zu testen. Die für die Studie benötigten Materialien wurden von Monsanto zur Verfügung gestellt. Die GFS ist der Ansicht, dass die Leistungsfähigkeit der Methode für den vorgesehenen Einsatzzweck unter Berücksichtigung der vom ENGL vorgeschlagenen Leistungskriterien für Methoden zur Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen über zufrieden stellende Leistungsfähigkeit von Methoden angemessen ist. Sowohl die Methode als auch die Ergebnisse der Validierung wurden veröffentlicht. |
(7) |
Referenzmaterial für Mais aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 wurde von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission hergestellt. |
(8) |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gekennzeichnet werden und den Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (4) unterliegen. |
(9) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) wurde dem Produkt ein spezifischer Erkennungsmarker für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zugewiesen. |
(10) |
Informationen zur Identifizierung von aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, einschließlich des validierten Nachweisverfahrens und des Referenzmaterials, die im Anhang zu dieser Entscheidung zu finden sind, sollten in dem unter Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Register bereitgestellt werden. |
(11) |
Der Ständige Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben; deshalb hat die Kommission dem Rat am 4. Februar 2004 gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates (6) einen Vorschlag vorgelegt, auf den der Rat binnen drei Monaten reagieren muss. |
(12) |
Da der Rat jedoch nicht innerhalb der erforderlichen Frist reagiert hat, sollte nun von der Kommission eine Entscheidung erlassen werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (im Folgenden als „die Produkte“ bezeichnet) gemäß der Beschreibung und Spezifikation im Anhang dürfen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die Produkte sind gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 als „gentechnisch veränderter Mais“ oder „aus gentechnisch verändertem Mais hergestellt“ zu kennzeichnen.
Artikel 3
Die Produkte und die im Anhang genannten Informationen werden in das Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel eingetragen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an Monsanto Europe S.A., Avenue der Tervuren 270—272, B-1150 Brüssel, für Monsanto Company, USA, gerichtet. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre.
Brüssel, den 3. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) The EFSA Journal (2003) 9, 1—14.
(3) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(4) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.
(5) ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG
INFORMATIONEN, DIE IN DAS GEMEINSCHAFTSREGISTER GENTECHNISCH VERÄNDERTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUFZUNEHMEN SIND
a) Zulassungsinhaber:
Name: Monsanto Services International S.A.
Adresse: Avenue de Tervuren 270—272, B-1150 Brüssel.
Im Namen der Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, USA.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Produkte:
Aus gentechnisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie NK603) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden sowie aus allen Kreuzungen mit herkömmlichen Maissorten gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. Die Maissorte NK603 enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei intakten Genkassetten:
— |
ein 5-Enolpyruvylshikimate-3-Phosphat-Synthase-Gen (EPSPS), abgeleitet aus dem Agrobacterium sp. Stamm CP4 (CP4 EPSPS), das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines Actin-1-Gens aus Reis unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des Agrobacterium tumefaciens und einer vorgeschalteten Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz aus dem EPSPS-Gen aus Arabidopsis thaliana; |
— |
ein 5-Enolpyruvylshikimate-3-Phosphat-Synthase-Gen (EPSPS), abgeleitet aus dem Agrobacterium sp. Stamm CP4 (CP4 EPSPS), das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle eines verstärkten 35S-Promotors aus dem Blumenkohl-Mosaik-Virus unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des Agrobacterium tumefaciens und einer vorgeschalteten Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz aus dem EPSPS-Gen aus Arabidopsis thaliana. |
c) Kennzeichnung:„Gentechnisch veränderter Mais“ oder „aus gentechnisch verändertem Mais hergestellt“.
d) Nachweisverfahren:
— |
Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für gentechnisch veränderten NK603-Mais. |
— |
Von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Labors (ENGL) validiert und unter http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm zu veröffentlichen. |
— |
Referenzmaterial: IRMM-415, hergestellt von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission. |
e) Spezifischer Marker: MON-00603-6.
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena: Entfällt.
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen der Produkte: Entfällt.
h) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen: Entfällt.
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
betreffend einen Antrag Frankreichs auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1818)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/449/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Zu dieser Ermäßigung oder Befreiung muss die Kommission ihre Zustimmung geben. |
(2) |
Frankreich hat die Kommission gemäß der Richtlinie 1999/62/EG um Zustimmung ersucht für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich im Rahmen von öffentlichen Arbeiten und Industrieanlagen in Frankreich eingesetzt werden. |
(3) |
Die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG sind erfüllt, da diese Fahrzeuge nicht ständig im öffentlichen Straßenverkehr und nicht im Güterverkehr eingesetzt werden und keine Wettbewerbszerrungen verursachen, da sie nicht zur Beförderung anderer als jener Güter eingesetzt werden können, die an dem Fahrzeug fest angebracht sind und im Rahmen von dessen Einsatz benutzt werden. |
(4) |
Diese Zustimmung sollte zeitlich befristet sein. |
(5) |
Die von Frankreich beantragte Befreiung sollte daher genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission gibt hiermit ihre Zustimmung zur Befreiung folgender Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche Arbeiten und Industrieanlagen in Frankreich genutzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG bis zum 31. Dezember 2009:
1. |
Hebe- und Handhabungsgerät mit Eigenantrieb (auf ein Straßenfahrgestell montierte Kräne), |
2. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Pumpen oder Pumpstationen, |
3. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Motorkompressoren, |
4. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte Betonmischer und -pumpen (mit Ausnahme von Trommelfahrzeugen zur Betonbeförderung), |
5. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Generatoren, |
6. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Bohrmaschinen. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/24 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich der Embryo-Entnahmeeinheiten in Neuseeland und in den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1812)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/450/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. |
(2) |
Neuseeland hat Änderungen der Eintragungen für ihr Land in dieser Liste beantragt, insbesondere die Streichung von sieben Zentren und die Änderung der Anschriften von drei Zentren. Darüber hinaus hat Neuseeland die Buchstaben in den Zulassungsnummern geändert. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Änderung der Eintragungen für ihr Land in dieser Liste beantragt, insbesondere das Hinzufügen eines Zentrums und die Änderung der Anschriften von drei Zentren. |
(4) |
Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. |
(5) |
Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 24. Juni 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/29/EG (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 34).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:
a) |
Die Liste für Neuseeland erhält folgende Fassung:
|
b) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 92VA055 E794 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:
|
c) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 92VA056 E794 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:
|
d) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 96TX088 E928 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:
|
e) |
Folgende Zeile wird für die Vereinigten Staaten von Amerika hinzugefügt:
|
In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/26 |
BESCHLUSS 2005/451/JI DES RATES
vom 13. Juni 2005
zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1) („Ratsverordnung“), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Februar 2005 den Beschluss 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (2), angenommen. |
(2) |
Nach Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 des genannten Beschlusses treten einige Bestimmungen des Beschlusses zu den dort angegebenen Zeitpunkten in Kraft. |
(3) |
Es empfiehlt sich, dass die gleich lautenden Bestimmungen der Ratsverordnung ab denselben Zeitpunkten gelten. |
(4) |
In Artikel 2 Absatz 2 der Ratsverordnung ist festgelegt, dass Artikel 1 der Ratsverordnung ab einem Zeitpunkt angewendet wird, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen. |
(5) |
Die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Ratsverordnung sind in Bezug auf deren Artikel 1 Absätze 1, 3, 7 und 8 erfüllt. |
(6) |
Im Hinblick auf Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (4) gehören. |
(7) |
Im Hinblick auf die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (6) gehören — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Ratsverordnung gilt ab dem 13. Juni 2005.
(2) Artikel 1 Absätze 7 und 8 der Ratsverordnung gilt ab dem 11. September 2005.
(3) Artikel 1 Absätze 1, 3, 7 und 8 der Ratsverordnung gilt für Island und Norwegen ab dem 10. Dezember 2005.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.
(2) ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(5) Ratsdok. 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int
(6) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26 und ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.